VkBl Nr. 24 1993

Verkehrsblatt Nr. 24 1993

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VkBl. Amtlicher Teil                                           827                                               Heft 24 – 1993

Nr. 247 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                               sich nach der Fahrrinnentiefe und werden von der
        zur vorübergehenden Abweichung                                   Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Tauchtiefe
        von der Binnenschiffahrtsstraßen-                                festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen
        Ordnung                                                          dürfen von Fahrzeugen und Verbänden nicht über-
                                                                         schritten werden.
        – Abladetiefen, Nachtschiffahrt und
                                                                     (2) Soweit Tauchtiefen nicht festgesetzt werden (Elbe-km
          Durchfahren von Brücken auf dem                                332,8 bis km 343,9), haben Fahrzeuge und Verbände
          Elbe-Lübeck-Kanal (§§ 19.02,                                   bei der Wahl der Abladetiefe die von der Strom- und
          19.13, 19.15)**)                                               Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachte Fahr-
        – Abladetiefen auf der Elbe (§ 10.06                             rinnentiefe zu berücksichtigen.“
          Binnenwasserstraßen – Verkehrs-                                                         §2
          ordnung – BWVO)*)                                          Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
                                                                     schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
                                                                     oder fahrlässig
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
August 1986 (BGBl. I S. 1270), in Verbindung mit Artikel             1. als Schiffsführer
2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnen-                       a) entgegen § 10.06 Abs. 1 BWVO die festgesetz-
schiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S.                       ten Tauchtiefen überschreitet oder
734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-                      b) entgegen § 10.06 Abs. 2 BWVO bei der Wahl der
Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – Anlageband                         Abladetiefe die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe
–) sowie aufgrund Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Ab-                       nicht berücksichtigt,
schnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
                                                                     2. als Eigentümer oder Ausrüster die Führung eines
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
                                                                         Fahrzeuges oder Verbandes anordnet oder zuläßt
September 1990 (BGBl. II S. 885, 1110) verordnet die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost:                                    a) die entgegen § 10.06 Abs. 1 BWVO die festge-
                                                                             setzten Tauchtiefen überschreiten oder
                             §1
                                                                         b) die entgegen § 10.06 Abs. 2 BWVO bei der Wahl
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender
                                                                             der Abladetiefe die bekanntgemachte Fahrrinnen-
Fassung anzuwenden:
                                                                             tiefe nicht berücksichtigen.
1. § 19.02 erhält folgende neue Nummer 2 Buchstabe a,
                                                                                                  §3
    wobei die bisherige Nummer 2 Buchstabe a die Num-
    mer 2 Buchstabe b, die bisherige Nummer 2 Buch-                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit
    stabe b die Nummer 2 Buchstabe c und die bisherige               Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
    Nummer 2 Buchstabe c die Nummer 2 Buchstabe d                    Berlin, den 3. Dezember 1993
    wird:                                                            A5-312.3/4
    „2.a) 2,10 m vom Umschlagplatz Horsterdamm (km                                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion
            59,40) bis einschließlich Schleuse Lauenburg;“                                                 Ost
2. § 19.13 findet keine Anwendung.                                                                     Pohlmann
                                                                     (VkBl. 1993 S. 827)
3. § 19.15 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
    „2.     In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrts-
            höhe unter den Hubbrücken in Lübeck bei Mittel-
            wasserstand (50 dm am Pegel Hubbrücken) 5,50
            m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26          Nr. 248 XVII. Nachtrag
            Nr. 4 Buchstaben b bzw. c können an den Hub-                     zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben
            brücken weiße Lichter gezeigt werden.
                                                                             auf den norddeutschen Bundeswas-
            Dabei bedeuten:                                                  serstraßen im Binnenbereich
            a) zwei weiße Lichter über den beiden linken             Der Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den norddeut-
                roten Lichtern: Durchfahrt nur für Fahr-             schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 20.
                zeuge unter 2,50 m Höhe über dem Mittel-             Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 14, 443), zuletzt geändert
                wasserstand                                          durch den XVI. Nachtrag vom 8. November 1993 (VkBl.
            b) ein weißes Licht über dem linken roten                1993 S. 790), wird wie folgt geändert:
                Licht: Durchfahrt nur für Fahrzeuge unter                                        §1
                1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.“
                                                                     1. Im Teil C (Tarifsätze) Abschnitt I Nr. 6 Buchstabe b
4. Nach § 10.05 BWVO wird folgender § 10.06 ange-                       sind die Worte „– befristet bis zum 31. Dezember
    fügt:                                                               1993 –“ zu streichen.
                            „§ 10.06
                    Abladetiefen auf der Elbe                        2. Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind
(1) Die Abladetiefen auf der Elbe von km 0,0 bis km                     a) in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstig-
    332,8 und von km 343,9 bis km 472,6 richten                             ten Güter) bei der Güterart „Erze. . .“ in der Spalte
                                                                            der Verkehrsbeziehung 2 a die Zahl „206“ zu strei-
                                                                            chen,
* erstmals erlassen
** Wiederholung ohne Änderung                                           b) die Tarifstelle 206 (Erze) zu streichen,



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 24 – 1993                                                 828                           VkBl. Amtlicher Teil

   c) in den Tarifstellen                                            vom 8. Juni 1973 (VkBl. 1973 S. 453), zuletzt geändert
       – 210 und 269 (Raps-, Sonnenblumenkern-                       durch den VIII. Nachtrag vom 11. Dezember 1991 (VkBl.
           schrot, Speiseöle),                                       1991 S. 790), wird wie folgt geändert:
       – 211 (Dicalciumphosphat),                                                                §1
       – 212 (Magnesit, Schamotte),                                  1. In § 1 (Sachlicher Geltungsbereich) sind nach den
       – 270 (Pyrolyseöl, -rückstände . . .),                           Worten „den Tarif für das Ufergeld in den in Nieder-
       – 514 (Holz, Stammholz),                                         sachsen und Hessen gelegenen bundeseigenen
       – 515 (Düngemittel, Rohphosphate) und                            Häfen an den norddeutschen Bundeswasserstraßen
                                                                        im Binnenbereich“ als neue Zeile anzufügen die
       – 615 (Mineralöle)
                                                                        Worte „den Tarif für das Ufergeld in den in Branden-
       jeweils die Jahreszahl in den Befristungsver-                    burg und Berlin gelegenen bundeseigenen Häfen an
       merken zu ändern in „1994“,                                      den abgabenpflichtigen norddeutschen Bundeswas-
   d) in der Tarifstelle 264 (Getreidemehl, Kleie) die                  serstraßen im Binnenbereich“.
       Worte „– befristet bis zum 31. Dezember 1993 –“               2. § 3 (Abfertigungsstellen) erhält folgende Fassung:
       zu steichen.                                                                                „§ 3
3. In der Anlage „Entfernungszeiger zu den Tarifen für                                     Abfertigungsstellen
   die norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnen-                     1. Die Schiffahrtsabgaben, die Hafen- und Ufergelder
   bereich“ sind                                                           werden an den Abfertigungsstellen (Hebestellen)
   a) in dem Alphabetischen Verzeichnis der Tarifsta-                      erhoben. Die Brückengelder für das Öffnen der
       tionen                                                              Hubbrücken in Lübeck sind an der Abfertigungs-
       – nach der Stationsbezeichnung „Bülstringen“                        stelle der Schleuse Büssau zu entrichten.
           ein Komma zu setzen und die Abkürzung                        2. Abfertigungsstellen, bei denen die Abgaben so-
           „BARO“ hinzuzufügen,                                            wohl in bar als auch in unbar im Rahmen eines
                                                                           besonderen Abrechnungsverfahrens (§ 13) ent-
       – nach der Stationsbezeichnung „Bülstringen,
                                                                           richtet werden können, sind eingerichtet
           BARO“ als neue Zeile einzufügen in der Spalte
           Tarifstation die Worte „Bülstringen, UHH“, in der               am Rhein-Herne-Kanal
           Spalte Nr. die Zahl „460“, in der Spalte Was-                         bei der Schleuse Duisburg-Meiderich,
           serstraße Nr. die Zahl „7“ und in der Spalte                    an der Ruhr
           Kurzbezeichnung die Abkürzung „MLK“,                                  bei der Ruhrschleuse Duisburg,
                                                                           am Wesel-Datteln-Kanal
   b) im Übersichtsplan der Tarifkilometerpunkte die                             bei der Schleuse Friedrichsfeld,
       Tarifstationen des Mittellandkanals (MLK)                           am Dortmund-Ems-Kanal
       – bei Tarif-km 295 zu streichen in der Spalte Nr.                         bei der Schleuse Herbrum,
           die Zahl „459“, in der Spalte Tarifstation das                  am Küstenkanal
           Wort „Bülstringen“ und in der Spalte Kanal-km                         bei der Schleuse Oldenburg,
           die Zahl „294,60“,                                              am Mittellandkanal
       – bei Tarif-km 296 als neue Zeile einzufügen in der                       beim Wasser- und Schiffahrtsamt Minden-
           Spalte Nr. die Zahl „459“, in der Spalte                              Mittellandkanal (Nordabstieg zur Weser) und
           Tarifstationen die Worte „Bülstringen, BARO“ und                      beim Hebewerk Rothensee
           in der Spalte Kanal-km die Zahl „295,85“ und                    an der Mittelweser
       – bei Tarif-km 297 als neue Zeile einzufügen in                           bei der Bremer Weserschleuse,
           der Spalte Nr. die Zahl „460“, in der Spalte                    am Elbe-Seitenkanal
           Tarifstationen die Worte „Bülstringen, UHH“                           beim Hebewerk Lüneburg,
           und in der Spalte Tarif-km die Zahl „297,49“.                   am Elbe-Lübeck-Kanal
                                                                                 bei den Schleusen Büssau und Lauenburg,
                              §2                                           an der Unteren Havel-Wasserstraße
Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.                                bei den Schleusen Brandenburg und Havel-
Bonn, den 10. Dezember 1993                                                      berg,
BW 11 /28.03.10-10                                                         an der Spandauer Havel
                                                                                 bei der Schleuse Spandau,
                           Bundesministerium für Verkehr
                                                                           an der Havel-Oder-Wasserstraße
                                     Im Auftrag
                                                                                 bei der Schleuse Hohensaaten,
                                  Dr. S c h m i t t
                                                                           an der Schwedter Querfahrt
(VkBl. 1993 S. 827)
                                                                           bei der Schleuse Schwedt,
                                                                           an der Spree-Oder-Wasserstraße
Nr. 249 IX. Nachtrag                                                             bei der Schachtschleuse Eisenhüttenstadt
                                                                                 sowie bei den Schleusen Kersdorf, Fürsten-
        zu den Ausführungsbestimmungen                                           walde/Spree, Mühlendamm und Charlotten-
        zu den Tarifen für die norddeutschen                                     burg,
        Bundeswasserstraßen im Binnenbe-                                   am Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal
        reich                                                                    bei der Schleuse Plötzensee,
Die Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen für die                         am Teltowkanal
norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich                               bei der Schleuse Kleinmachnow,



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                    829                                              Heft 24 – 1993

     am Elbe-Havel-Kanal                                      3. In § 4 (Abgabenerklärung) sind
         bei der Schleuse Niegripp,                              a) in Nummer 1 Satz 1 der Klammerzusatz nach
     am Pareyer Verbindungskanal                                     dem Wort „Abfertigungsstelle“ wie folgt zu fassen
         bei der Schleuse Parey.                                     „(Hebestelle)“,
  3. Abfertigungsstellen, bei denen die Abgaben nur              b) in Nummer 2 Satz 2 die Worte „der Rechnung
     unbar im Rahmen eines besonderen Abrech-                        über die in einem bestimmten Zeitraum angefalle-
     nungsverfahrens (§ 13) – ausgenommen Schleu-                    nen Abgaben“ zu ändern in die Worte „dem
     sengebühren – entrichtet werden können, sind                    Bescheid über fällige Schiffahrtsabgaben“.
     eingerichtet
                                                              4. In § 13 (unbare Zahlung) ist die Postleitzahl für
     am Rhein-Herne-Kanal                                        Münster zu ändern in „48135“.
         bei den Schleusen Gelsenkirchen und Herne-
                                                              5. In § 15 (Fahrgastschiffahrt) sind die Worte „Am
         Ost,
                                                                 Werderschen Markt“ zu ändern in „Postfach 13 37“
     am Wesel-Datteln-Kanal
                                                                 und die Postleitzahl für Berlin zu ändern in „10109“.
         bei der Schleuse Datteln,
     am Datteln-Hamm-Kanal                                    6. § 16 (Überwachung) erhält folgende Fassung:
         bei der Schleuse Hamm,                                  „Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der
     am Dortmund-Ems-Kanal                                       Überwachung durch die dazu beauftragten
         beim Hebewerk Henrichenburg sowie bei                   Bediensteten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
         den Schleusen Münster, Bergeshövede,                    des Bundes.“
         Gleesen und Meppen,                                  7. In der Anlage 2 (Nachweisung) ist in dem Vermerk
     am Küstenkanal                                              über der Kopfleiste die Anschrift der Wasser- und
         bei der Schleuse Dörpen,                                Schiffahrtsdirektion Ost wie folgt zu berichtigen
     am Mittellandkanal und seinen Zweigkanälen                  „Postfach 13 37, 10109 Berlin“.
         bei den Schleusen Anderten, Hollage und
         Üfingen,                                                                        §2
     an der Mittelweser                                       Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
         bei den Schleusen Petershagen und Lang-              Bonn, den 10. Dezember 1993
         wedel,                                               BW 11 /28.03.10-11
     am Elbe-Seitenkanal                                                              Bundesministerium für Verkehr
         bei der Schleuse Uelzen,                                                                Im Auftrag
     am Elbe-Havel-Kanal                                                                       Dr. S c h m i t t
         bei den Schleusen Zerben und Wusterwitz,             (VkBl. 1993 S. 828)
     an der Unteren Havel-Wasserstraße
         bei den Schleusen Bahnitz und Rathenow,
                                                              Nr. 250 V. Nachtrag
     am Havelkanal
         bei der Schleuse Schönwald,
                                                                      zu den Ausführungsbestimmungen
     an der Havel-Oder-Wasserstraße                                   zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben
         bei der Schleuse Lehnitz und bei dem Hebe-                   auf den süddeutschen Bundeswas-
         werk Niederfinow,                                            serstraßen
     an der Spree-Oder-Wasserstraße und Neben-                Die Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schiff-
         gewässer                                             fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswas-
         bei den Schleusen Wernsdorf, Woltersdorf             serstraßen vom 23. Mai 1979 (VkBl. 1979 S. 305), zuletzt
         und Neue Mühle,                                      geändert durch den IV. Nachtrag vom 16. Dezember
     an der Saale                                             1987 (VkBl. 1987 S. 887) werden wie folgt geändert:
         bei den Schleusen Calbe und Trotha,
                                                                                          §1
     an der Oberen Havel-Wasserstraße
         bei der Schleuse Zehdenick,                          1. In § 3 Nr. 1 sind im letzten Satz die Worte „in schlep-
     am Landwehrkanal                                             penden oder schiebenden Selbstfahrern“ durch die
         bei der Oberschleuse und bei der Unter-                  Worte „in Schlepp-, Schub- oder Koppelverbänden
         schleuse,                                                (TS 1004)“ zu ersetzen.
     an der Westoder                                          2. In § 3 Nr. 2 ist im letzten Satz die Bezeichnung
         bei dem Zollamt Mescherin,                               „Datenteil-Sammelbogen“ durch die Bezeichnung
     an der Peene                                                 „Datenteil für Schleusenstatistik“ zu ersetzen.
         bei den Außenstellen Demmin und Anklam               3. In § 3 Nr. 7 ist im ersten Satz nach den Worten „für
         des Außenbezirks Wolgast (Wasser- und                    Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe“ der Termin
         Schiffahrtsamt Stralsund) und bei der Bin-               „zum 31. Oktober“ durch den Termin „zum 31.
         nenhafen Anklam GmbH.                                    Dezember“ zu ersetzen.
  4. Schleusengebühren können an allen Schleusen              4. In § 4 Nr. 2 ist folgender Satz anzufügen:
     bar entrichtet werden.                                       „ist eine Eichaufnahme nach § 6 nicht möglich, so ist
  5. Schiffahrtsabgaben, Hafen- und Ufergelder, die               das Ladungsgewicht der Tragfähigkeit des Fahrzeugs
     an Abfertigungsstellen nicht erfaßt oder erhoben             gleichzusetzen.“
     werden, werden unmittelbar von der Wasser- und           5. In § 7a Nr. 1 sind im ersten Satz die Worte „auf den
     Schiffahrtsdirektion West in Münster erhoben.“               Bundeswasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-



                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 24 – 1993                                               830                           VkBl. Amtlicher Teil

   Kanal und Donau“ durch die Worte „auf den süddeut-              8. § 14 (Überwachung) erhält folgende neue Fassung:
   schen Bundeswasserstraßen“ zu ersetzen.                            „Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der
6. § 9 Nr. 1 erhält folgende neue Fassung:                            Überwachung durch die dazu beauftragten Beschäf-
   „Für die unbare Zahlung der Schiffahrtsabgaben                     tigten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung.“
   (Stundung) gelten besondere Bedingungen, die bei                9. Die Muster 2, 3, 4 und 5 sind durch die diesem Nach-
   der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest,                      trag beigefügten Anlagen zu ersetzen.
   Brucknerstr. 2, 55127 Mainz, angefordert werden                                            §2
   können.“
                                                                   Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
7. In § 11 Nr. 2 sind im ersten Satz die Worte „in schlep-         Bonn, den 13. Dezember 1993
   penden oder schiebenden Selbstfahrern“ durch die                BW 11/28.03.10-21       Bundesministerium für Verkehr
   Worte „in Schlepp-, Schub- oder Koppelverbänden“                                                  Im Auftrag
   zu ersetzen.                                                                                   Dr. S c h m i t t




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                  831                       Heft 24 – 1993




                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 24 – 1993                      832                   VkBl. Amtlicher Teil




                                                                                 (VkBl. 1993 S. 829)




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                         833                                              Heft 24 – 1993

Nr. 251 Tarif                                                          Deutschland sowie der Länder Schleswig-Holstein,
        für das Ufergeld in den in Schleswig-                          Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern beför-
        Holstein, Niedersachsen und Meck-                              dert und zur normalen Unterhaltung von Kanal-,
        lenburg-Vorpommern         gelegenen                           Strom-und Hafenanlagen verwendet werden.
        bundeseigenen Häfen an der Elbe                            2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer
                                                                       eingebaut werden.
                             Teil A                                3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt-
                        Geltungsbereich                                licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer
Der Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher             gesetzt werden.
bezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlag-                                                  Teil E
stellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier
                                                                                       Schlußbestimmungen
Strecke der Elbe oberhalb km 607,50.
                                                                   Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
                             Teil B
                   Allgemeine Bestimmungen                         Gleichzeitig tritt der Tarif für das Ufergeld in den an der
                                                                   Oberelbe gelegenen bundeseigenen Häfen vom 7.
1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff-                 September 1977 (VkBl. 1977 S. 569) außer Kraft.
    fahrtsverwaltung des Bundes erhoben.
                                                                   Festgesetzt mit Zustimmung der Länder Schleswig-Hol-
    Die Berechnung erfolgt durch Bedienstete des                   stein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.
    zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes.
                                                                   Berlin, den 7. Dezember 1993
    Das Ufergeld wird bei Durchführung des Umschlags
    fällig; es ist an die zuständige Kasse der Wasser- und                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion
    Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu zahlen.                                                            Ost
                                                                                                       Pohlman
    Zahlungspflichtig sind der Verlader, der Empfänger
    und der Eigentümer der Güter, die Frachtführer sowie           Anlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Schleswig-
    derjenige, der den Umschlag durchführt. Diese                  Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern
    Personen haften als Gesamtschuldner.                           gelegenen bundeseigenen Häfen an der Elbe
    Den Bediensteten des Wasser- und Schiffahrtsamtes              Der Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen:
    sind alle für die Berechnung des Ufergeldes erforder-
    lichen Angaben zu machen.                                      1. in Schleswig-Holstein
2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das               Lauenburg                         km 569,3 re. Ufer
    „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen                2. in Niedersachsen
    Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985                        Schnackenburg                     km 474,6 li. Ufer
    (VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung
                                                                      Tiessau                           km 528,1 li. Ufer
    maßgebend.
                                                                      Bleckede                          km 550,0 li. Ufer
3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf
    volle Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter                Hoopte                            km 598,6 li. Ufer
    auszugehen.                                                    3. in Mecklenburg-Vorpommern
    Für Güter, deren Menge nicht nach dem Gewicht,                    Dömitz                            km 504,1 re. Ufer
    sondern nach einem anderen Maß im Frachtbrief                     Boizenburg                        km 559,5 re. Ufer
    angegeben ist, wird das Bruttogewicht durch Ablesen
    der Eichmarken ermittelt.
4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf                 (VkBl. 1993 S. 833)
    volle 10 Pfennig abzurunden.
5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine Um-
    satzsteuer (Mehrwertsteuer).                                   Nr. 252 Tarif
                             Teil C                                        für das Ufergeld in den in Branden-
                           Tarifsätze                                      burg und Berlin gelegenen bundesei-
Für Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer-                     genen Häfen an den abgabepflich-
den, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen:                                tigen norddeutschen Bundeswasser-
für Güter der Güterklasse I/II                       49 Pf                 straßen im Binnenbereich
für Güter der Güterklasse III/IV                     38 Pf
                                                                                               Teil A
für Güter der Güterklasse V                          29 Pf
für Güter der Güterklasse VI                        18 Pf.                                Geltungsbereich
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 er-               Der Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher
mäßigen sich die Tarifsätze in den Häfen des Landes                bezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlags-
Mecklenburg-Vorpommern auf die Hälfte.                             stellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier
                             Teil D                                Strecke an den Bundeswasserstraßen, die zum Gel-
                                                                   tungsbereich des Tarifes für die Schiffahrtsabgaben auf
                          Befreiungen
                                                                   den norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnen-
Befreit sind:                                                      bereich vom 20. Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 14, 433)
1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik                   in der jeweils geltenden Fassung gehören.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
17

Heft 24 – 1993                                                834                             VkBl. Amtlicher Teil

                            Teil B                                  Der Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen:
                 Allgemeine Bestimmungen                            1. in Brandenburg
1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff-                     Döberitz                        UHW-km 86,9 re.       Ufer
   fahrtsverwaltung des Bundes erhoben.                                Eisenhüttenstadt               SOW-km 130,0 re.       Ufer
2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das             2. in Berlin
   „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen                     Berlin-Moabit, Nordhafen BSK-km 10,4 li. u. re.       Ufer
   Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985                          Berlin-Tiergarten, Humboldthafen
   (VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung                                             BSK-km 12,0 li. u. re.   Ufer
   maßgebend.
                                                                    (VkBl. 1993 S. 833)
3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf volle
   Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter aus-
   zugehen. Bei Holzladungen ohne Gewichtsangabe wird
   das Gewicht zugrunde gelegt, das auch für die                    Nr. 253 Tarif
   Berechnung der Schiffahrtsabgaben maßgebend ist.                         für das Ufergeld in den in Sachsen,
4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf                          Sachsen-Anhalt und Brandenburg
   volle 10 Pfennig abzurunden.                                             gelegenen bundeseigenen Häfen an
5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine Um-                        Elbe und Oder
   satzsteuer (Mehrwertsteuer).
                                                                                                 Teil A
6. Im übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zu                                         Geltungsbereich
   den Tarifen für die norddeutschen Bundeswasser-
   straßen im Binnenbereich vom 8. Juni 1973 (VkBl.                 Der Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher
   1973 S. 453) in der jeweils geltenden Fassung.                   bezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlag-
                                                                    stellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier
                            Teil C                                  Strecke.
                          Tarifsätze
                                                                                                 Teil B
Für Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer-                                 Allgemeine Bestimmungen
den, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen:
                                                                    1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff-
   für Güter der Güterklasse I/II                     49 Pf             fahrtsverwaltung des Bundes erhoben.
   für Güter der Güterklasse III/IV                   38 Pf
   für Güter der Güterklasse V                        29 Pf             Die Berechnung erfolgt durch Bedienstete des
   für Güter der Güterklasse VI                      18 Pf.             zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes.
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996                        Das Ufergeld wird bei Durchführung des Umschlags
ermäßigen sich die Tarifsätze auf die Hälfte.                           fällig; es ist an die zuständige Kasse der Wasser- und
                                                                        Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu zahlen.
                            Teil D
                                                                        Zahlungspflichtig sind der Verlader, der Empfänger
                         Befreiungen
                                                                        und der Eigentümer der Güter, die Frachtführer sowie
Befreit sind:                                                           derjenige, der den Umschlag durchführt. Diese
1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik                        Personen haften als Gesamtschuldner.
   Deutschland sowie der Länder Brandenburg und                         Den Bediensteten des Wasser- und Schiffahrtsamtes
   Berlin befördert und zur normalen Unterhaltung von                   sind alle für die Berechnung des Ufergeldes erforder-
   Kanal-, Strom- und Hafenanlagen verwendet werden.                    lichen Angaben zu machen.
2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer               2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das
   eingebaut werden.                                                    „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen
3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt-             Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985
   licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer                       (VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung
   gesetzt werden.                                                      maßgebend.
                            Teil E                                  3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf
                         Inkrafttreten                                  volle Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.                          auszugehen. Für Güter, deren Menge nicht nach dem
                                                                        Gewicht, sondern nach einem anderen Maß im
Festgesetzt mit Zustimmung der Länder Brandenburg                       Frachtbrief angegeben ist, wird das Bruttogewicht
und Berlin                                                              durch Ablesen der Eichmarken ermittelt.
Berlin, den 7. Dezember 1993                                        4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf
                                                                        volle 10 Pfennig abzurunden.
                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                   Ost                              5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine
                                Pohlman                                 Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Anlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Brandenburg                                      Teil C
und Berlin gelegenen bundeseigenen Häfen an den ab-                                        Tarifsätze
gabepflichtigen norddeutschen Bundeswasserstraßen im                Für Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer-
Binnenbereich.                                                      den, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen:



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
18

VkBl. Amtlicher Teil                                          835                                              Heft 24 – 1993

für Güter der Güterklasse I/II                        49 Pf
für Güter der Güterklasse III/IV                      38 Pf           Seeverkehr
für Güter der Güterklasse V                           29 Pf
                                                                    Nr. 254 Bekanntmachung des Internationa-
für Güter der Güterklasse VI                         18 Pf.
                                                                            len Codes für die sichere Beförde-
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996                            rung von Schüttgetreide (Internatio-
ermäßigen sich die Tarifsätze auf die Hälfte.
                                                                            naler Getreide-Code)
                            Teil D                                          vom 24. September 1993
                         Befreiungen                                Der Internationale Code für die sichere Beförderung von
Befreit sind:                                                       Schüttgetreide (deutsche Übersetzung des Anhangs der
1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik                    IMO-Entschließung MSC.23 [59]) ist nach der Schiffs-
    Deutschland sowie der Länder Sachsen, Sachsen-                  sicherheitsverordnung und nach Regel VI/9 des Inter-
    Anhalt und Brandenburg befördert und zur normalen               nationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
    Unterhaltung von Kanal-, Strom- und Hafenanlagen                menschlichen Lebens auf See (SOLAS) verbindlich
    verwendet werden.                                               anzuwenden.
2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer               Der Code tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und wird hier-
    eingebaut werden.                                               mit bekanntgemacht.
3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt-         Bonn, den 24. September 1993
    licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer                  See 19/26.40.01-06/93
    gesetzt werden.                                                                          Bundesministerium für Verkehr
                            Teil E                                                                      Im Auftrag
                                                                                                          Hinz
                    Schlußbestimmungen
                                                                                       Internationaler Code
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.                          für die sichere Beförderung von Schüttgetreide
Festgesetzt mit Zustimmung der Länder Sachsen,                                               Vorwort
Sachsen-Anhalt und Brandenburg.                                     Als Reaktion auf die zunehmende Notwendigkeit einer um-
Berlin, den 7. Dezember 1993                                        fassenden Regelung der Beförderung aller Ladungen, die
                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion          Schiffe oder Personen an Bord gefährden können, faßte der
                                       Ost                          Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-
                                   Pohlman                          fahrts-Organisation (IMO) den Beschluß, das ursprüngliche
                                                                    Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens von 1974, das de-
Anlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Sachsen,                taillierte Bestimmungen über die Beförderungen von Schütt-
Sachsen-Anhalt und Brandenburg gelegenen bundesei-                  getreide enthielt, durch Vorschriften allgemeinerer Art zu
genen Häfen an Elbe und Oder                                        ersetzen und für die Aufnahme der detaillierten Regelungen
Der Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen:                   für Getreide einen verbindlichen Code zu schaffen.
1. in Sachsen                                                       Auf seiner neunundfünfzigsten Tagung nahm der Aus-
   Prossen                         Elbe-km 13,2 re. Ufer            schuß mit Entschließung MSC.22 (59) Änderungen des
   Königstein                      Elbe-km 17,2 re. Ufer            SOLAS-Übereinkommens von 1974 an, zu denen auch
   Pirna-Copitz                    Elbe-km 33,5 re. Ufer            ein in der genannten Weise neugefaßtes Kapitel VI ge-
   Dresden-Pieschen                Elbe-km 58,5 re. Ufer            hört. Teil C der Neufassung von Kapitel VI befaßt sich mit
   Meißen                          Elbe-km 83,3 re. Ufer            der Beförderung von Getreide und wird ergänzt durch
                                                                    den Internationalen Code für die sichere Beförderung
2. in Sachsen-Anhalt                                                von Schüttgetreide, der auf der selben Tagung vom Aus-
   Wittenberg                      Elbe-km 216,5 re. Ufer           schuß mit Entschließung MSC.23 (59) angenommen
   Dessau-Leopoldhafen             Elbe-km 261,5 li. Ufer           wurde und im folgenden wiedergegeben wird. Dieser
   Aken-Hornhafen                  Elbe-km 274,8 li. Ufer           Code tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, also am Tage des
   Barby                           Elbe-km 295,5 li. Ufer           Inkrafttretens der Änderungen von SOLAS-Kapitel Vl.
   Magdeburger Zollelbe            Elbe-km 327,2 li. Ufer
   Magdeburg-Schleusengraben Elbe-km 332,8 li. Ufer                 Bei der Beschlußfassung über die Entschließung
   Niegripp-Binnen- und                                             MSC.23 (59) anerkannte der Ausschuß, daß die IMO-
   Außenhafen                      Elbe-km 343,9 li. Ufer           Getreidebeförderungsregeln (Entschließung A.264 [VIII])
   Niegripp-Betriebshafen          Elbe-km 346,0 re. Ufer           für solche Schiffe weiterhin gelten sollen, deren Register-
   Tangermünde                     Elbe-km 388,2 li. Ufer           staaten zwar Vertragsparteien des SOLAS-Übereinkom-
   Arneburg                        Elbe-km 403,7 li. Ufer           mens von 1960, nicht jedoch des SOLAS-Übereinkom-
                                                                    mens von 1974, sind.
3. in Brandenburg
   Mühlberg                        Elbe-km 127,3 re. Ufer                                    Teil A
   Wittenberge                     Elbe-km 454,8 re. Ufer                          Besondere Vorschriften
   Lenzen                          Elbe-km 484,6 re. Ufer           1       Anwendungsbereich
   Mödlich                         Elbe-km 487,2 re. Ufer
                                                                    1.1     Dieser Code gilt für Schiffe jeglicher Größe, ein-
   Frankfurt                       Oder-km 586,0 li. Ufer
                                                                            schließlich für solche mit einem Bruttoraum-
   Kienitz                         Oder-km 632,8 li. Ufer
                                                                            gehalt von weniger als 500 RT, die für die Be-
                                                                            förderung von Schüttgetreide eingesetzt wer-
(VkBl. 1993 S. 834)                                                         den, wenn auf diese Kapitel VI Teil C des



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 24 – 1993                                                836                            VkBl. Amtlicher Teil

        SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner                             len. Sie gilt als Nachweis dafür, daß das Schiff in
        jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.                           der Lage ist, diesen Regeln zu entsprechen.
1.2     Im Sinne dieses Codes bezeichnet der Ausdruck               3.2     Die Genehmigung ist neben den Stabilitätsun-
        „gebaute Schiffe“ „Schiffe, deren Kiel gelegt ist,                  terlagen für Getreideladung, die dem Kapitän
        oder die sich in einem entsprechenden Bauzu-                        ermöglichen, den Vorschriften der Nr. A 7 zu ent-
        stand befinden“.                                                    sprechen, mitzuführen oder in diese Unterlagen
                                                                            einzuarbeiten. Die in einem Handbuch zusam-
2       Begriffsbestimmungen
                                                                            mengefaßten Unterlagen müssen den Vorschrif-
2.1     Der Ausdruck „Getreide“ umfaßt Weizen, Mais,                        ten der Nr. A 6.3 entsprechen.
        Hafer, Roggen, Gerste, Reis, Hülsenfrüchte und
                                                                    3.3     Die Genehmigung, die Stabilitätsunterlagen für
        Saatgut einschließlich veredelter Formen mit
                                                                            Getreideladung und die dazugehörigen Pläne
        einem dem Getreide in seinem natürlichen
                                                                            können in der oder den Amtssprachen des aus-
        Zustand ähnlichen Verhalten.
                                                                            stellenden Landes abgefaßt werden. Ist die ver-
2.2     Der Ausdruck „voller Raumabschnitt, getrimmt“                       wendete Sprache weder Englisch noch Franzö-
        bezieht sich auf einen Laderaum, in dem nach                        sisch, so muß der Text eine Übersetzung in eine
        dem Laden und Trimmen gemäß Nr. A 10.2 die                          dieser Sprachen enthalten.
        Getreideschüttung den höchstmöglichen Stand
                                                                    3.4     Ein Doppel der Genehmigung, der Stabilitäts-
        erreicht.
                                                                            unterlagen für Getreideladung und der dazuge-
2.3     Der Ausdruck „voller Raumabschnitt, unge-                           hörigen Pläne ist an Bord mitzuführen, damit sie
        trimmt“ bezieht sich auf einen Laderaum, der im                     der Kapitän der Vertragsregierung des Landes,
        Bereich des Lukenschachtes so weit wie mög-                         in dem der Ladehafen liegt, auf Verlangen zur
        lich gefüllt wurde, der jedoch außerhalb des                        Prüfung vorlegen kann.
        Lukenschachtes nicht getrimmt wurde gemäß
                                                                    3.5     Ein Schiff ohne Genehmigung darf so lange kein
        Nr. A 10.3.1 für alle Schiffe bzw. Nr. A 10.3.2 für
                                                                            Getreide laden, bis der Kapitän der Verwaltung
        besonders geeignete Raumabschnitte.
                                                                            oder der im Namen der Verwaltung handelnden
2.4     Der Ausdruck „teilweise gefüllter Raumab-                           Vertragsregierung des Ladehafens nachweist,
        schnitt“ bezieht sich auf einen Laderaum, in dem                    daß das Schiff im vorgesehenen Beladungszu-
        das Schüttgetreide nicht in der in Nr. A 2.2 oder                   stand für die beabsichtigte Reise den Vorschrif-
        A 2.3 beschriebenen Weise geladen ist.                              ten dieses Codes entspricht (siehe auch Nr. A
2.5     Der Ausdruck „Überflutungswinkel“ (ø1) bedeu-                       8.3 und A 9).
        tet den Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im
        Schiffskörper, in Aufbauten oder Deckshäusern,              4       Gleichwertiger Ersatz
        die nicht wetterdicht verschlossen werden kön-                      Wird ein von der Verwaltung nach Regel I/5 des
        nen, eintauchen. Dabei brauchen kleine Öffnun-                      Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
        gen, durch die eine fortschreitende Flutung nicht                   Schutz des menschlichen Lebens auf See in sei-
        stattfinden kann, nicht als offen betrachtet zu                     ner jeweils geltenden Fassung anerkannter
        werden.                                                             gleichwertiger Ersatz verwendet, so sind genaue
2.6     Der Ausdruck „Staufaktor“ bezeichnet im Zu-                         Angaben darüber in der Genehmigung oder im
        sammenhang mit der Berechnung des durch                             Handbuch für Getreideladung zu vermerken.
        Übergehen von Getreide verursachten Getreide-
        Krängungsmomentes das Volumen pro Massen-                   5       Ausnahmen für bestimmte Reisen
        einheit der Ladung gemäß der Bescheinigung                          Die Verwaltung oder eine im Namen der Verwal-
        der Beladungsstelle; das bedeutet, daß kein                         tung handelnde Vertragsregierung kann einzel-
        Raumverlust in Abzug gebracht wird, wenn der                        ne Schiffe oder Schiffsklassen von der Befol-
        Laderaum „gefüllt“ ist.                                             gung von Vorschriften befreien, wenn sie die
2.7     Der Ausdruck „besonders geeigneter Raumab-                          Auffassung vertritt, daß der Reiseweg von Natur
        schnitt“ bezieht sich auf einen Laderaum, der                       aus so geschützt ist und die Fahrtbedingungen
        von seiner Bauweise her mindestens zwei senk-                       derart sind, daß die Anwendung dieser beson-
        rechte oder geneigte getreidedichte Längsschot-                     deren Vorschriften unangemessen oder unnötig
        ten aufweist, die mit den Lukenlängsträgern                         sind.
        zusammenfallen oder so angebracht sind, daß
        sie die Auswirkungen einer möglichen Querver-               6       Unterlagen hinsichtlich der Stabilität des
        schiebung von Gereide begrenzen. Sofern es                          Schiffes und der Beladung mit Getreide
        sich um geneigte Schotten handelt, müssen                   6.1     Vorgeschrieben sind Unterlagen in gedruckter
        diese eine Neigung von mindestens 30 Grad                           Form, die dem Kapitän die Befolgung der
        gegen die Waagerechte aufweisen.                                    Vorschriften dieses Codes bei der Beförderung
3       Genehmigung                                                         von Schüttgetreide in der Auslandfahrt ermög-
                                                                            lichen.
3.1     Für jedes Schiff, das nach den Regeln dieses
        Codes beladen wird, ist von der Verwaltung,                 6.2     Unterlagen, die von der Verwaltung oder einer
        einer von ihr anerkannten Organisation oder                         im Namen der Verwaltung handelnden Vertrags-
        einer im Namen der Verwaltung handelnden                            regierung anerkannt sind, müssen enthalten:
        Vertragsregierung eine Genehmigung auszustel-               6.2.1   Schiffsdaten;



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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