VkBl Nr. 24 1993
Verkehrsblatt Nr. 24 1993
VkBl. Amtlicher Teil 827 Heft 24 – 1993
Nr. 247 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung sich nach der Fahrrinnentiefe und werden von der
zur vorübergehenden Abweichung Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Tauchtiefe
von der Binnenschiffahrtsstraßen- festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen
Ordnung dürfen von Fahrzeugen und Verbänden nicht über-
schritten werden.
– Abladetiefen, Nachtschiffahrt und
(2) Soweit Tauchtiefen nicht festgesetzt werden (Elbe-km
Durchfahren von Brücken auf dem 332,8 bis km 343,9), haben Fahrzeuge und Verbände
Elbe-Lübeck-Kanal (§§ 19.02, bei der Wahl der Abladetiefe die von der Strom- und
19.13, 19.15)**) Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachte Fahr-
– Abladetiefen auf der Elbe (§ 10.06 rinnentiefe zu berücksichtigen.“
Binnenwasserstraßen – Verkehrs- §2
ordnung – BWVO)*) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
oder fahrlässig
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
August 1986 (BGBl. I S. 1270), in Verbindung mit Artikel 1. als Schiffsführer
2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnen- a) entgegen § 10.06 Abs. 1 BWVO die festgesetz-
schiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. ten Tauchtiefen überschreitet oder
734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen- b) entgegen § 10.06 Abs. 2 BWVO bei der Wahl der
Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – Anlageband Abladetiefe die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe
–) sowie aufgrund Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Ab- nicht berücksichtigt,
schnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
2. als Eigentümer oder Ausrüster die Führung eines
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
Fahrzeuges oder Verbandes anordnet oder zuläßt
September 1990 (BGBl. II S. 885, 1110) verordnet die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost: a) die entgegen § 10.06 Abs. 1 BWVO die festge-
setzten Tauchtiefen überschreiten oder
§1
b) die entgegen § 10.06 Abs. 2 BWVO bei der Wahl
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender
der Abladetiefe die bekanntgemachte Fahrrinnen-
Fassung anzuwenden:
tiefe nicht berücksichtigen.
1. § 19.02 erhält folgende neue Nummer 2 Buchstabe a,
§3
wobei die bisherige Nummer 2 Buchstabe a die Num-
mer 2 Buchstabe b, die bisherige Nummer 2 Buch- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit
stabe b die Nummer 2 Buchstabe c und die bisherige Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
Nummer 2 Buchstabe c die Nummer 2 Buchstabe d Berlin, den 3. Dezember 1993
wird: A5-312.3/4
„2.a) 2,10 m vom Umschlagplatz Horsterdamm (km Wasser- und Schiffahrtsdirektion
59,40) bis einschließlich Schleuse Lauenburg;“ Ost
2. § 19.13 findet keine Anwendung. Pohlmann
(VkBl. 1993 S. 827)
3. § 19.15 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrts-
höhe unter den Hubbrücken in Lübeck bei Mittel-
wasserstand (50 dm am Pegel Hubbrücken) 5,50
m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nr. 248 XVII. Nachtrag
Nr. 4 Buchstaben b bzw. c können an den Hub- zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben
brücken weiße Lichter gezeigt werden.
auf den norddeutschen Bundeswas-
Dabei bedeuten: serstraßen im Binnenbereich
a) zwei weiße Lichter über den beiden linken Der Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den norddeut-
roten Lichtern: Durchfahrt nur für Fahr- schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 20.
zeuge unter 2,50 m Höhe über dem Mittel- Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 14, 443), zuletzt geändert
wasserstand durch den XVI. Nachtrag vom 8. November 1993 (VkBl.
b) ein weißes Licht über dem linken roten 1993 S. 790), wird wie folgt geändert:
Licht: Durchfahrt nur für Fahrzeuge unter §1
1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.“
1. Im Teil C (Tarifsätze) Abschnitt I Nr. 6 Buchstabe b
4. Nach § 10.05 BWVO wird folgender § 10.06 ange- sind die Worte „– befristet bis zum 31. Dezember
fügt: 1993 –“ zu streichen.
„§ 10.06
Abladetiefen auf der Elbe 2. Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind
(1) Die Abladetiefen auf der Elbe von km 0,0 bis km a) in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstig-
332,8 und von km 343,9 bis km 472,6 richten ten Güter) bei der Güterart „Erze. . .“ in der Spalte
der Verkehrsbeziehung 2 a die Zahl „206“ zu strei-
chen,
* erstmals erlassen
** Wiederholung ohne Änderung b) die Tarifstelle 206 (Erze) zu streichen,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 1993 828 VkBl. Amtlicher Teil
c) in den Tarifstellen vom 8. Juni 1973 (VkBl. 1973 S. 453), zuletzt geändert
– 210 und 269 (Raps-, Sonnenblumenkern- durch den VIII. Nachtrag vom 11. Dezember 1991 (VkBl.
schrot, Speiseöle), 1991 S. 790), wird wie folgt geändert:
– 211 (Dicalciumphosphat), §1
– 212 (Magnesit, Schamotte), 1. In § 1 (Sachlicher Geltungsbereich) sind nach den
– 270 (Pyrolyseöl, -rückstände . . .), Worten „den Tarif für das Ufergeld in den in Nieder-
– 514 (Holz, Stammholz), sachsen und Hessen gelegenen bundeseigenen
– 515 (Düngemittel, Rohphosphate) und Häfen an den norddeutschen Bundeswasserstraßen
im Binnenbereich“ als neue Zeile anzufügen die
– 615 (Mineralöle)
Worte „den Tarif für das Ufergeld in den in Branden-
jeweils die Jahreszahl in den Befristungsver- burg und Berlin gelegenen bundeseigenen Häfen an
merken zu ändern in „1994“, den abgabenpflichtigen norddeutschen Bundeswas-
d) in der Tarifstelle 264 (Getreidemehl, Kleie) die serstraßen im Binnenbereich“.
Worte „– befristet bis zum 31. Dezember 1993 –“ 2. § 3 (Abfertigungsstellen) erhält folgende Fassung:
zu steichen. „§ 3
3. In der Anlage „Entfernungszeiger zu den Tarifen für Abfertigungsstellen
die norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnen- 1. Die Schiffahrtsabgaben, die Hafen- und Ufergelder
bereich“ sind werden an den Abfertigungsstellen (Hebestellen)
a) in dem Alphabetischen Verzeichnis der Tarifsta- erhoben. Die Brückengelder für das Öffnen der
tionen Hubbrücken in Lübeck sind an der Abfertigungs-
– nach der Stationsbezeichnung „Bülstringen“ stelle der Schleuse Büssau zu entrichten.
ein Komma zu setzen und die Abkürzung 2. Abfertigungsstellen, bei denen die Abgaben so-
„BARO“ hinzuzufügen, wohl in bar als auch in unbar im Rahmen eines
besonderen Abrechnungsverfahrens (§ 13) ent-
– nach der Stationsbezeichnung „Bülstringen,
richtet werden können, sind eingerichtet
BARO“ als neue Zeile einzufügen in der Spalte
Tarifstation die Worte „Bülstringen, UHH“, in der am Rhein-Herne-Kanal
Spalte Nr. die Zahl „460“, in der Spalte Was- bei der Schleuse Duisburg-Meiderich,
serstraße Nr. die Zahl „7“ und in der Spalte an der Ruhr
Kurzbezeichnung die Abkürzung „MLK“, bei der Ruhrschleuse Duisburg,
am Wesel-Datteln-Kanal
b) im Übersichtsplan der Tarifkilometerpunkte die bei der Schleuse Friedrichsfeld,
Tarifstationen des Mittellandkanals (MLK) am Dortmund-Ems-Kanal
– bei Tarif-km 295 zu streichen in der Spalte Nr. bei der Schleuse Herbrum,
die Zahl „459“, in der Spalte Tarifstation das am Küstenkanal
Wort „Bülstringen“ und in der Spalte Kanal-km bei der Schleuse Oldenburg,
die Zahl „294,60“, am Mittellandkanal
– bei Tarif-km 296 als neue Zeile einzufügen in der beim Wasser- und Schiffahrtsamt Minden-
Spalte Nr. die Zahl „459“, in der Spalte Mittellandkanal (Nordabstieg zur Weser) und
Tarifstationen die Worte „Bülstringen, BARO“ und beim Hebewerk Rothensee
in der Spalte Kanal-km die Zahl „295,85“ und an der Mittelweser
– bei Tarif-km 297 als neue Zeile einzufügen in bei der Bremer Weserschleuse,
der Spalte Nr. die Zahl „460“, in der Spalte am Elbe-Seitenkanal
Tarifstationen die Worte „Bülstringen, UHH“ beim Hebewerk Lüneburg,
und in der Spalte Tarif-km die Zahl „297,49“. am Elbe-Lübeck-Kanal
bei den Schleusen Büssau und Lauenburg,
§2 an der Unteren Havel-Wasserstraße
Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. bei den Schleusen Brandenburg und Havel-
Bonn, den 10. Dezember 1993 berg,
BW 11 /28.03.10-10 an der Spandauer Havel
bei der Schleuse Spandau,
Bundesministerium für Verkehr
an der Havel-Oder-Wasserstraße
Im Auftrag
bei der Schleuse Hohensaaten,
Dr. S c h m i t t
an der Schwedter Querfahrt
(VkBl. 1993 S. 827)
bei der Schleuse Schwedt,
an der Spree-Oder-Wasserstraße
Nr. 249 IX. Nachtrag bei der Schachtschleuse Eisenhüttenstadt
sowie bei den Schleusen Kersdorf, Fürsten-
zu den Ausführungsbestimmungen walde/Spree, Mühlendamm und Charlotten-
zu den Tarifen für die norddeutschen burg,
Bundeswasserstraßen im Binnenbe- am Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal
reich bei der Schleuse Plötzensee,
Die Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen für die am Teltowkanal
norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich bei der Schleuse Kleinmachnow,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 829 Heft 24 – 1993
am Elbe-Havel-Kanal 3. In § 4 (Abgabenerklärung) sind
bei der Schleuse Niegripp, a) in Nummer 1 Satz 1 der Klammerzusatz nach
am Pareyer Verbindungskanal dem Wort „Abfertigungsstelle“ wie folgt zu fassen
bei der Schleuse Parey. „(Hebestelle)“,
3. Abfertigungsstellen, bei denen die Abgaben nur b) in Nummer 2 Satz 2 die Worte „der Rechnung
unbar im Rahmen eines besonderen Abrech- über die in einem bestimmten Zeitraum angefalle-
nungsverfahrens (§ 13) – ausgenommen Schleu- nen Abgaben“ zu ändern in die Worte „dem
sengebühren – entrichtet werden können, sind Bescheid über fällige Schiffahrtsabgaben“.
eingerichtet
4. In § 13 (unbare Zahlung) ist die Postleitzahl für
am Rhein-Herne-Kanal Münster zu ändern in „48135“.
bei den Schleusen Gelsenkirchen und Herne-
5. In § 15 (Fahrgastschiffahrt) sind die Worte „Am
Ost,
Werderschen Markt“ zu ändern in „Postfach 13 37“
am Wesel-Datteln-Kanal
und die Postleitzahl für Berlin zu ändern in „10109“.
bei der Schleuse Datteln,
am Datteln-Hamm-Kanal 6. § 16 (Überwachung) erhält folgende Fassung:
bei der Schleuse Hamm, „Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der
am Dortmund-Ems-Kanal Überwachung durch die dazu beauftragten
beim Hebewerk Henrichenburg sowie bei Bediensteten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
den Schleusen Münster, Bergeshövede, des Bundes.“
Gleesen und Meppen, 7. In der Anlage 2 (Nachweisung) ist in dem Vermerk
am Küstenkanal über der Kopfleiste die Anschrift der Wasser- und
bei der Schleuse Dörpen, Schiffahrtsdirektion Ost wie folgt zu berichtigen
am Mittellandkanal und seinen Zweigkanälen „Postfach 13 37, 10109 Berlin“.
bei den Schleusen Anderten, Hollage und
Üfingen, §2
an der Mittelweser Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
bei den Schleusen Petershagen und Lang- Bonn, den 10. Dezember 1993
wedel, BW 11 /28.03.10-11
am Elbe-Seitenkanal Bundesministerium für Verkehr
bei der Schleuse Uelzen, Im Auftrag
am Elbe-Havel-Kanal Dr. S c h m i t t
bei den Schleusen Zerben und Wusterwitz, (VkBl. 1993 S. 828)
an der Unteren Havel-Wasserstraße
bei den Schleusen Bahnitz und Rathenow,
Nr. 250 V. Nachtrag
am Havelkanal
bei der Schleuse Schönwald,
zu den Ausführungsbestimmungen
an der Havel-Oder-Wasserstraße zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben
bei der Schleuse Lehnitz und bei dem Hebe- auf den süddeutschen Bundeswas-
werk Niederfinow, serstraßen
an der Spree-Oder-Wasserstraße und Neben- Die Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schiff-
gewässer fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswas-
bei den Schleusen Wernsdorf, Woltersdorf serstraßen vom 23. Mai 1979 (VkBl. 1979 S. 305), zuletzt
und Neue Mühle, geändert durch den IV. Nachtrag vom 16. Dezember
an der Saale 1987 (VkBl. 1987 S. 887) werden wie folgt geändert:
bei den Schleusen Calbe und Trotha,
§1
an der Oberen Havel-Wasserstraße
bei der Schleuse Zehdenick, 1. In § 3 Nr. 1 sind im letzten Satz die Worte „in schlep-
am Landwehrkanal penden oder schiebenden Selbstfahrern“ durch die
bei der Oberschleuse und bei der Unter- Worte „in Schlepp-, Schub- oder Koppelverbänden
schleuse, (TS 1004)“ zu ersetzen.
an der Westoder 2. In § 3 Nr. 2 ist im letzten Satz die Bezeichnung
bei dem Zollamt Mescherin, „Datenteil-Sammelbogen“ durch die Bezeichnung
an der Peene „Datenteil für Schleusenstatistik“ zu ersetzen.
bei den Außenstellen Demmin und Anklam 3. In § 3 Nr. 7 ist im ersten Satz nach den Worten „für
des Außenbezirks Wolgast (Wasser- und Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe“ der Termin
Schiffahrtsamt Stralsund) und bei der Bin- „zum 31. Oktober“ durch den Termin „zum 31.
nenhafen Anklam GmbH. Dezember“ zu ersetzen.
4. Schleusengebühren können an allen Schleusen 4. In § 4 Nr. 2 ist folgender Satz anzufügen:
bar entrichtet werden. „ist eine Eichaufnahme nach § 6 nicht möglich, so ist
5. Schiffahrtsabgaben, Hafen- und Ufergelder, die das Ladungsgewicht der Tragfähigkeit des Fahrzeugs
an Abfertigungsstellen nicht erfaßt oder erhoben gleichzusetzen.“
werden, werden unmittelbar von der Wasser- und 5. In § 7a Nr. 1 sind im ersten Satz die Worte „auf den
Schiffahrtsdirektion West in Münster erhoben.“ Bundeswasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 1993 830 VkBl. Amtlicher Teil
Kanal und Donau“ durch die Worte „auf den süddeut- 8. § 14 (Überwachung) erhält folgende neue Fassung:
schen Bundeswasserstraßen“ zu ersetzen. „Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der
6. § 9 Nr. 1 erhält folgende neue Fassung: Überwachung durch die dazu beauftragten Beschäf-
„Für die unbare Zahlung der Schiffahrtsabgaben tigten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung.“
(Stundung) gelten besondere Bedingungen, die bei 9. Die Muster 2, 3, 4 und 5 sind durch die diesem Nach-
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest, trag beigefügten Anlagen zu ersetzen.
Brucknerstr. 2, 55127 Mainz, angefordert werden §2
können.“
Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
7. In § 11 Nr. 2 sind im ersten Satz die Worte „in schlep- Bonn, den 13. Dezember 1993
penden oder schiebenden Selbstfahrern“ durch die BW 11/28.03.10-21 Bundesministerium für Verkehr
Worte „in Schlepp-, Schub- oder Koppelverbänden“ Im Auftrag
zu ersetzen. Dr. S c h m i t t
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 831 Heft 24 – 1993
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 1993 832 VkBl. Amtlicher Teil
(VkBl. 1993 S. 829)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 833 Heft 24 – 1993
Nr. 251 Tarif Deutschland sowie der Länder Schleswig-Holstein,
für das Ufergeld in den in Schleswig- Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern beför-
Holstein, Niedersachsen und Meck- dert und zur normalen Unterhaltung von Kanal-,
lenburg-Vorpommern gelegenen Strom-und Hafenanlagen verwendet werden.
bundeseigenen Häfen an der Elbe 2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer
eingebaut werden.
Teil A 3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt-
Geltungsbereich licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer
Der Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher gesetzt werden.
bezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlag- Teil E
stellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier
Schlußbestimmungen
Strecke der Elbe oberhalb km 607,50.
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Teil B
Allgemeine Bestimmungen Gleichzeitig tritt der Tarif für das Ufergeld in den an der
Oberelbe gelegenen bundeseigenen Häfen vom 7.
1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff- September 1977 (VkBl. 1977 S. 569) außer Kraft.
fahrtsverwaltung des Bundes erhoben.
Festgesetzt mit Zustimmung der Länder Schleswig-Hol-
Die Berechnung erfolgt durch Bedienstete des stein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.
zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes.
Berlin, den 7. Dezember 1993
Das Ufergeld wird bei Durchführung des Umschlags
fällig; es ist an die zuständige Kasse der Wasser- und Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu zahlen. Ost
Pohlman
Zahlungspflichtig sind der Verlader, der Empfänger
und der Eigentümer der Güter, die Frachtführer sowie Anlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Schleswig-
derjenige, der den Umschlag durchführt. Diese Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern
Personen haften als Gesamtschuldner. gelegenen bundeseigenen Häfen an der Elbe
Den Bediensteten des Wasser- und Schiffahrtsamtes Der Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen:
sind alle für die Berechnung des Ufergeldes erforder-
lichen Angaben zu machen. 1. in Schleswig-Holstein
2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das Lauenburg km 569,3 re. Ufer
„Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen 2. in Niedersachsen
Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985 Schnackenburg km 474,6 li. Ufer
(VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung
Tiessau km 528,1 li. Ufer
maßgebend.
Bleckede km 550,0 li. Ufer
3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf
volle Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter Hoopte km 598,6 li. Ufer
auszugehen. 3. in Mecklenburg-Vorpommern
Für Güter, deren Menge nicht nach dem Gewicht, Dömitz km 504,1 re. Ufer
sondern nach einem anderen Maß im Frachtbrief Boizenburg km 559,5 re. Ufer
angegeben ist, wird das Bruttogewicht durch Ablesen
der Eichmarken ermittelt.
4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf (VkBl. 1993 S. 833)
volle 10 Pfennig abzurunden.
5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine Um-
satzsteuer (Mehrwertsteuer). Nr. 252 Tarif
Teil C für das Ufergeld in den in Branden-
Tarifsätze burg und Berlin gelegenen bundesei-
Für Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer- genen Häfen an den abgabepflich-
den, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen: tigen norddeutschen Bundeswasser-
für Güter der Güterklasse I/II 49 Pf straßen im Binnenbereich
für Güter der Güterklasse III/IV 38 Pf
Teil A
für Güter der Güterklasse V 29 Pf
für Güter der Güterklasse VI 18 Pf. Geltungsbereich
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 er- Der Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher
mäßigen sich die Tarifsätze in den Häfen des Landes bezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlags-
Mecklenburg-Vorpommern auf die Hälfte. stellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier
Teil D Strecke an den Bundeswasserstraßen, die zum Gel-
tungsbereich des Tarifes für die Schiffahrtsabgaben auf
Befreiungen
den norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnen-
Befreit sind: bereich vom 20. Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 14, 433)
1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik in der jeweils geltenden Fassung gehören.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 1993 834 VkBl. Amtlicher Teil
Teil B Der Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen:
Allgemeine Bestimmungen 1. in Brandenburg
1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff- Döberitz UHW-km 86,9 re. Ufer
fahrtsverwaltung des Bundes erhoben. Eisenhüttenstadt SOW-km 130,0 re. Ufer
2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das 2. in Berlin
„Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen Berlin-Moabit, Nordhafen BSK-km 10,4 li. u. re. Ufer
Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985 Berlin-Tiergarten, Humboldthafen
(VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung BSK-km 12,0 li. u. re. Ufer
maßgebend.
(VkBl. 1993 S. 833)
3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf volle
Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter aus-
zugehen. Bei Holzladungen ohne Gewichtsangabe wird
das Gewicht zugrunde gelegt, das auch für die Nr. 253 Tarif
Berechnung der Schiffahrtsabgaben maßgebend ist. für das Ufergeld in den in Sachsen,
4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf Sachsen-Anhalt und Brandenburg
volle 10 Pfennig abzurunden. gelegenen bundeseigenen Häfen an
5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine Um- Elbe und Oder
satzsteuer (Mehrwertsteuer).
Teil A
6. Im übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zu Geltungsbereich
den Tarifen für die norddeutschen Bundeswasser-
straßen im Binnenbereich vom 8. Juni 1973 (VkBl. Der Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher
1973 S. 453) in der jeweils geltenden Fassung. bezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlag-
stellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier
Teil C Strecke.
Tarifsätze
Teil B
Für Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer- Allgemeine Bestimmungen
den, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen:
1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff-
für Güter der Güterklasse I/II 49 Pf fahrtsverwaltung des Bundes erhoben.
für Güter der Güterklasse III/IV 38 Pf
für Güter der Güterklasse V 29 Pf Die Berechnung erfolgt durch Bedienstete des
für Güter der Güterklasse VI 18 Pf. zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes.
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 Das Ufergeld wird bei Durchführung des Umschlags
ermäßigen sich die Tarifsätze auf die Hälfte. fällig; es ist an die zuständige Kasse der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu zahlen.
Teil D
Zahlungspflichtig sind der Verlader, der Empfänger
Befreiungen
und der Eigentümer der Güter, die Frachtführer sowie
Befreit sind: derjenige, der den Umschlag durchführt. Diese
1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik Personen haften als Gesamtschuldner.
Deutschland sowie der Länder Brandenburg und Den Bediensteten des Wasser- und Schiffahrtsamtes
Berlin befördert und zur normalen Unterhaltung von sind alle für die Berechnung des Ufergeldes erforder-
Kanal-, Strom- und Hafenanlagen verwendet werden. lichen Angaben zu machen.
2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer 2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das
eingebaut werden. „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen
3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt- Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985
licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer (VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung
gesetzt werden. maßgebend.
Teil E 3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf
Inkrafttreten volle Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. auszugehen. Für Güter, deren Menge nicht nach dem
Gewicht, sondern nach einem anderen Maß im
Festgesetzt mit Zustimmung der Länder Brandenburg Frachtbrief angegeben ist, wird das Bruttogewicht
und Berlin durch Ablesen der Eichmarken ermittelt.
Berlin, den 7. Dezember 1993 4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf
volle 10 Pfennig abzurunden.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Ost 5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine
Pohlman Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
Anlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Brandenburg Teil C
und Berlin gelegenen bundeseigenen Häfen an den ab- Tarifsätze
gabepflichtigen norddeutschen Bundeswasserstraßen im Für Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer-
Binnenbereich. den, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 835 Heft 24 – 1993
für Güter der Güterklasse I/II 49 Pf
für Güter der Güterklasse III/IV 38 Pf Seeverkehr
für Güter der Güterklasse V 29 Pf
Nr. 254 Bekanntmachung des Internationa-
für Güter der Güterklasse VI 18 Pf.
len Codes für die sichere Beförde-
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 rung von Schüttgetreide (Internatio-
ermäßigen sich die Tarifsätze auf die Hälfte.
naler Getreide-Code)
Teil D vom 24. September 1993
Befreiungen Der Internationale Code für die sichere Beförderung von
Befreit sind: Schüttgetreide (deutsche Übersetzung des Anhangs der
1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik IMO-Entschließung MSC.23 [59]) ist nach der Schiffs-
Deutschland sowie der Länder Sachsen, Sachsen- sicherheitsverordnung und nach Regel VI/9 des Inter-
Anhalt und Brandenburg befördert und zur normalen nationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
Unterhaltung von Kanal-, Strom- und Hafenanlagen menschlichen Lebens auf See (SOLAS) verbindlich
verwendet werden. anzuwenden.
2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer Der Code tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und wird hier-
eingebaut werden. mit bekanntgemacht.
3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt- Bonn, den 24. September 1993
licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer See 19/26.40.01-06/93
gesetzt werden. Bundesministerium für Verkehr
Teil E Im Auftrag
Hinz
Schlußbestimmungen
Internationaler Code
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. für die sichere Beförderung von Schüttgetreide
Festgesetzt mit Zustimmung der Länder Sachsen, Vorwort
Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Als Reaktion auf die zunehmende Notwendigkeit einer um-
Berlin, den 7. Dezember 1993 fassenden Regelung der Beförderung aller Ladungen, die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Schiffe oder Personen an Bord gefährden können, faßte der
Ost Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-
Pohlman fahrts-Organisation (IMO) den Beschluß, das ursprüngliche
Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens von 1974, das de-
Anlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Sachsen, taillierte Bestimmungen über die Beförderungen von Schütt-
Sachsen-Anhalt und Brandenburg gelegenen bundesei- getreide enthielt, durch Vorschriften allgemeinerer Art zu
genen Häfen an Elbe und Oder ersetzen und für die Aufnahme der detaillierten Regelungen
Der Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen: für Getreide einen verbindlichen Code zu schaffen.
1. in Sachsen Auf seiner neunundfünfzigsten Tagung nahm der Aus-
Prossen Elbe-km 13,2 re. Ufer schuß mit Entschließung MSC.22 (59) Änderungen des
Königstein Elbe-km 17,2 re. Ufer SOLAS-Übereinkommens von 1974 an, zu denen auch
Pirna-Copitz Elbe-km 33,5 re. Ufer ein in der genannten Weise neugefaßtes Kapitel VI ge-
Dresden-Pieschen Elbe-km 58,5 re. Ufer hört. Teil C der Neufassung von Kapitel VI befaßt sich mit
Meißen Elbe-km 83,3 re. Ufer der Beförderung von Getreide und wird ergänzt durch
den Internationalen Code für die sichere Beförderung
2. in Sachsen-Anhalt von Schüttgetreide, der auf der selben Tagung vom Aus-
Wittenberg Elbe-km 216,5 re. Ufer schuß mit Entschließung MSC.23 (59) angenommen
Dessau-Leopoldhafen Elbe-km 261,5 li. Ufer wurde und im folgenden wiedergegeben wird. Dieser
Aken-Hornhafen Elbe-km 274,8 li. Ufer Code tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, also am Tage des
Barby Elbe-km 295,5 li. Ufer Inkrafttretens der Änderungen von SOLAS-Kapitel Vl.
Magdeburger Zollelbe Elbe-km 327,2 li. Ufer
Magdeburg-Schleusengraben Elbe-km 332,8 li. Ufer Bei der Beschlußfassung über die Entschließung
Niegripp-Binnen- und MSC.23 (59) anerkannte der Ausschuß, daß die IMO-
Außenhafen Elbe-km 343,9 li. Ufer Getreidebeförderungsregeln (Entschließung A.264 [VIII])
Niegripp-Betriebshafen Elbe-km 346,0 re. Ufer für solche Schiffe weiterhin gelten sollen, deren Register-
Tangermünde Elbe-km 388,2 li. Ufer staaten zwar Vertragsparteien des SOLAS-Übereinkom-
Arneburg Elbe-km 403,7 li. Ufer mens von 1960, nicht jedoch des SOLAS-Übereinkom-
mens von 1974, sind.
3. in Brandenburg
Mühlberg Elbe-km 127,3 re. Ufer Teil A
Wittenberge Elbe-km 454,8 re. Ufer Besondere Vorschriften
Lenzen Elbe-km 484,6 re. Ufer 1 Anwendungsbereich
Mödlich Elbe-km 487,2 re. Ufer
1.1 Dieser Code gilt für Schiffe jeglicher Größe, ein-
Frankfurt Oder-km 586,0 li. Ufer
schließlich für solche mit einem Bruttoraum-
Kienitz Oder-km 632,8 li. Ufer
gehalt von weniger als 500 RT, die für die Be-
förderung von Schüttgetreide eingesetzt wer-
(VkBl. 1993 S. 834) den, wenn auf diese Kapitel VI Teil C des
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 1993 836 VkBl. Amtlicher Teil
SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner len. Sie gilt als Nachweis dafür, daß das Schiff in
jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. der Lage ist, diesen Regeln zu entsprechen.
1.2 Im Sinne dieses Codes bezeichnet der Ausdruck 3.2 Die Genehmigung ist neben den Stabilitätsun-
„gebaute Schiffe“ „Schiffe, deren Kiel gelegt ist, terlagen für Getreideladung, die dem Kapitän
oder die sich in einem entsprechenden Bauzu- ermöglichen, den Vorschriften der Nr. A 7 zu ent-
stand befinden“. sprechen, mitzuführen oder in diese Unterlagen
einzuarbeiten. Die in einem Handbuch zusam-
2 Begriffsbestimmungen
mengefaßten Unterlagen müssen den Vorschrif-
2.1 Der Ausdruck „Getreide“ umfaßt Weizen, Mais, ten der Nr. A 6.3 entsprechen.
Hafer, Roggen, Gerste, Reis, Hülsenfrüchte und
3.3 Die Genehmigung, die Stabilitätsunterlagen für
Saatgut einschließlich veredelter Formen mit
Getreideladung und die dazugehörigen Pläne
einem dem Getreide in seinem natürlichen
können in der oder den Amtssprachen des aus-
Zustand ähnlichen Verhalten.
stellenden Landes abgefaßt werden. Ist die ver-
2.2 Der Ausdruck „voller Raumabschnitt, getrimmt“ wendete Sprache weder Englisch noch Franzö-
bezieht sich auf einen Laderaum, in dem nach sisch, so muß der Text eine Übersetzung in eine
dem Laden und Trimmen gemäß Nr. A 10.2 die dieser Sprachen enthalten.
Getreideschüttung den höchstmöglichen Stand
3.4 Ein Doppel der Genehmigung, der Stabilitäts-
erreicht.
unterlagen für Getreideladung und der dazuge-
2.3 Der Ausdruck „voller Raumabschnitt, unge- hörigen Pläne ist an Bord mitzuführen, damit sie
trimmt“ bezieht sich auf einen Laderaum, der im der Kapitän der Vertragsregierung des Landes,
Bereich des Lukenschachtes so weit wie mög- in dem der Ladehafen liegt, auf Verlangen zur
lich gefüllt wurde, der jedoch außerhalb des Prüfung vorlegen kann.
Lukenschachtes nicht getrimmt wurde gemäß
3.5 Ein Schiff ohne Genehmigung darf so lange kein
Nr. A 10.3.1 für alle Schiffe bzw. Nr. A 10.3.2 für
Getreide laden, bis der Kapitän der Verwaltung
besonders geeignete Raumabschnitte.
oder der im Namen der Verwaltung handelnden
2.4 Der Ausdruck „teilweise gefüllter Raumab- Vertragsregierung des Ladehafens nachweist,
schnitt“ bezieht sich auf einen Laderaum, in dem daß das Schiff im vorgesehenen Beladungszu-
das Schüttgetreide nicht in der in Nr. A 2.2 oder stand für die beabsichtigte Reise den Vorschrif-
A 2.3 beschriebenen Weise geladen ist. ten dieses Codes entspricht (siehe auch Nr. A
2.5 Der Ausdruck „Überflutungswinkel“ (ø1) bedeu- 8.3 und A 9).
tet den Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im
Schiffskörper, in Aufbauten oder Deckshäusern, 4 Gleichwertiger Ersatz
die nicht wetterdicht verschlossen werden kön- Wird ein von der Verwaltung nach Regel I/5 des
nen, eintauchen. Dabei brauchen kleine Öffnun- Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
gen, durch die eine fortschreitende Flutung nicht Schutz des menschlichen Lebens auf See in sei-
stattfinden kann, nicht als offen betrachtet zu ner jeweils geltenden Fassung anerkannter
werden. gleichwertiger Ersatz verwendet, so sind genaue
2.6 Der Ausdruck „Staufaktor“ bezeichnet im Zu- Angaben darüber in der Genehmigung oder im
sammenhang mit der Berechnung des durch Handbuch für Getreideladung zu vermerken.
Übergehen von Getreide verursachten Getreide-
Krängungsmomentes das Volumen pro Massen- 5 Ausnahmen für bestimmte Reisen
einheit der Ladung gemäß der Bescheinigung Die Verwaltung oder eine im Namen der Verwal-
der Beladungsstelle; das bedeutet, daß kein tung handelnde Vertragsregierung kann einzel-
Raumverlust in Abzug gebracht wird, wenn der ne Schiffe oder Schiffsklassen von der Befol-
Laderaum „gefüllt“ ist. gung von Vorschriften befreien, wenn sie die
2.7 Der Ausdruck „besonders geeigneter Raumab- Auffassung vertritt, daß der Reiseweg von Natur
schnitt“ bezieht sich auf einen Laderaum, der aus so geschützt ist und die Fahrtbedingungen
von seiner Bauweise her mindestens zwei senk- derart sind, daß die Anwendung dieser beson-
rechte oder geneigte getreidedichte Längsschot- deren Vorschriften unangemessen oder unnötig
ten aufweist, die mit den Lukenlängsträgern sind.
zusammenfallen oder so angebracht sind, daß
sie die Auswirkungen einer möglichen Querver- 6 Unterlagen hinsichtlich der Stabilität des
schiebung von Gereide begrenzen. Sofern es Schiffes und der Beladung mit Getreide
sich um geneigte Schotten handelt, müssen 6.1 Vorgeschrieben sind Unterlagen in gedruckter
diese eine Neigung von mindestens 30 Grad Form, die dem Kapitän die Befolgung der
gegen die Waagerechte aufweisen. Vorschriften dieses Codes bei der Beförderung
3 Genehmigung von Schüttgetreide in der Auslandfahrt ermög-
lichen.
3.1 Für jedes Schiff, das nach den Regeln dieses
Codes beladen wird, ist von der Verwaltung, 6.2 Unterlagen, die von der Verwaltung oder einer
einer von ihr anerkannten Organisation oder im Namen der Verwaltung handelnden Vertrags-
einer im Namen der Verwaltung handelnden regierung anerkannt sind, müssen enthalten:
Vertragsregierung eine Genehmigung auszustel- 6.2.1 Schiffsdaten;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil