VkBl Nr. 11 2000
Verkehrsblatt Nr. 11 2000
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr , Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
54. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 Heft 11
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2000 Seite Nr. Datum VkBl. 2000 Seite
Eisenbahn Seeschiffahrt
87 18.05.2000 Bekanntmachung der Planfeststellung für 91 08.05.2000 Verwaltungsanordnung für die Schiffs-
die Neubaustrecke (NSB) Köln-Rhein/Main im Bereich vermessung (VwAOSchVm) 270
der Verbandsgemeinden Dierdorf und Selters (Rhein-
land-Pfalz), Planfeststellungsabschnitt 65, 110-kV-Bahn- Straßenbau
stromleitung von Mast 216 bis Mast 252 266
92 25.04.2000 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 11/2000
Straßenverkehr
Sachgebiet 14.4: Anlieger- und Anbaurecht, Sonder
88 26.05.2000 Kraftfahrzeugkennzeichen nutzungen, Nutzungen
- Änderung der Aufteilung der Erkennungsnummern Sachgebiet 15.8: Sonstige Mitbenutzungen 304
nach Anlage II zur StVZO für das Unterscheidungs-
zeichen „M“ - München 93 15.05.2000 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
- Vorzeitige Freigabe der Buchstaben I, O und Q für Nr. 12/2000
das Landratsamt München 267 Sachgebiet 19.2: Straßen-Informationsbanken 313
Binnenschiffahrt Personalnachrichten
89 31.05.2000 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur 94 Stellenausschreibung 313
vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-
Untersuchungsordnung über 267 95 Stellenausschreibung 314
90 01.06.2000 Bekanntmachung über das Stillliegen auf der
Oder - Stand: 1. Juni 2000 269
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 11 – 2000 266 VkBl. Amtlicher Teil
schließenden Deckblatt berücksichtigt, das inso-
Eisenbahn weit die ursprünglichen Planunterlagen ersetzt.
Nr. 87 Bekanntmachung der Planfeststel- IV. Vorbehalte und Auflagen
lung für die Neubaustrecke (NBS) Die Planfeststellung ergeht unter den in Teil A.2
Köln-Rhein/Main im Bereich der des Beschlusses genannten Vorbehalten und Auf-
Verbandsgemeinden Dierdorf und lagen.
Selters (Rheinland-Pfalz), Planfest-
V. Nebenbestimmungen und Schutzauflagen
stellungsabschnitt 65, 110-kV-Bahn-
stromleitung von Mast 216 bis Mast Auf die Vorkehrungen und Schutzauflagen in Teil
252 A.3 des Beschlusses wird hingewiesen.
VI. Entscheidung über Anträge und Einwendungen
Die in dem Verfahren vorgebrachten Einwendun-
Mit dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-
gen und Anträge werden zurückgewiesen, soweit
Bundesamtes (EBA) vom 28. 04. 2000, Az.: 1012/1031 ihnen nicht Rechnung getragen oder in dieser Ent-
Pap 184/94 ist der Plan für das o.g. Bauvorhaben gemäß scheidung entsprochen wurde bzw. sie sich nicht
§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12. im Laufe des Verfahrens erledigt haben. Soweit in
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) festgestellt Rechte Dritter eingegriffen wird, geben Zusagen,
worden. Auflagen und Vorbehalte des Beschlusses diesen
Der Planfeststellungsabschnitt liegt auf dem Gebiet der unmittelbare Rechte gegen den Vorhabenträger.
Verbandsgemeinden Dierdorf und Selters. Die Bahn-
stromleitung beginnt im Anschluss an den PFA 52 und B. Rechtsbehelfsbelehrung
verläuft entlang an der Stadt Dierdorf und den Gemein-
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss
den Giershofen, Brückrachdorf, Sessenhausen und en-
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage
det vor Nordhofen an der zu errichtenden Umspannanla-
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Dein-
ge der RWE. Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und
hardplatz 4, 56068 Koblenz, erhoben werden. Als
Landschaft sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor-
Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Ausle-
gesehen.
gungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der
A. Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug) Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungs-
I. Feststellung des Planes urkunde oder auf sonstige Weise zugestellt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 1 AEG wird der Plan für den Bau Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben.
der Neubaustrecke (NBS) Köln-Rhein/Main, Teil- Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesre-
abschnitt 65, 110-kV-DB/RWE-Gemeinschaftslei- publik Deutschland, vertreten durch das Bundesmini-
tung von Mast 216 bis Mast 252 nebst Aus- sterium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, dieses
gleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich der vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außen-
Verbandsgemeinde Dierdorf (Stadt Dierdorf, Orts- stelle Köln, Werkstattstraße 102, 50733 Köln) und den
gemeinden Giershofen und Brückrachdorf) sowie Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie
im Bereich der Verbandsgemeinde Selters (Stadt soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Selters, Ortsgemeinden Ellenhausen und Sessen-
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die
hausen) einschließlich der notwendigen Folge-
zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und
maßnahmen mit den in den Planunterlagen einge-
Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-
tragenen Änderungen nach Maßgabe der
mittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht wer-
nachfolgenden Vorbehalte, Erlaubnisse und
den, können vom Gericht zurückgewiesen werden.
Nebenbestimmungen festgestellt. Die Planfest-
stellung umfasst gemäß § 75 Abs. 1 Verwaltungs- Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Be-
verfahrensgesetz alle nach anderen Rechtsvor- teiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts-
schriften erforderlichen behördlichen lehrer an einer deutschen Hochschule als Bevoll-
Entscheidungen. mächtigten vertreten lassen, soweit er einen Antrag
stellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
II. Gegenstand der Planfeststellung und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Neubau einer 110-kV-Bahnstromleitung als Ge- Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Di-
meinschaftsleitung zur Nutzung der Trasse durch plomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
mehrere Leitungsbetreiber von Mast 216 bis Mast Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-
252. feststellungsbeschluss für diese Betriebsanlage der
Realisierung von landschaftspflegerischen Aus- Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundes-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen. schienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf
festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der
III. Der festgestelte Plan umfasst zwei Bände mit den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
darin näher bezeichneten Anlagen. Änderungen der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-
und Ergänzungen, die sich im 1. Deckblatt im An- feststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
hörungsverfahren bzw. als Entscheidung der Plan- Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
feststellungsbehörde ergeben haben, sind im ab- Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungs-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 267 Heft 11 – 2000
beschlusses beim Oberverwaltungsgericht Rhein- Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für
land-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, gestellt Wirtchaft, Verkehr und Technologie ist bei dem Unter-
und begründet werden. scheidungszeichen „ M“ für das Landratsamt München
C. Hinweis zur Zustellung/Auslegung des das Kontingent an Buchstaben- und Nummernkombina-
Beschlusses tionen für Kfz-Kennzeichen nahezu vollständig erschöpft.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Aus- Mit der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-
legungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegen- rechtlicher Vorschriften ist die Freigabe der Buchstaben I,
über, die Einwendungen erhoben haben, als zuge- O und Q in der Erkennungsnummer vorgesehen. Der Ver-
stellt. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der ordnung hat der Bundesrat am 19. Mai 2000 zugestimmt.
Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungs- Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt wird voraus-
urkunde oder auf sonstige Weise zugestellt wurde. sichtlich erst im Juli 2000 erfolgen können.
Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfer- Es bestehen keine Bedenken, im Vorgriff auf diese Rege-
tigung des festgestellten Planes vom 19. 06. 2000 bis lung die Buchstaben I, O und Q durch das Landratsamt
04. 07. 2000 einschließlich bei der Verbandsgemein- München ab sofort verwenden zu lassen.
deverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, 56269 Dierdorf, Die Angaben zu dem Unterscheidungszeichen „ M“ der
Zimmer 305, in der Zeit von Anlage I Abschnitt a) zur StVZO lauten auch nach der
Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr neuen Regelung wie folgt:
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr M München
Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F G
und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Gruppe II
Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer 304, in der Gruppe IIIb
Zeit von
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Gruppe IIIa.
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, bei der Be-
Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
kanntmachung im Verkehrsblatt Heft 2/1996 S. 594 einen
zur Einsicht aus. Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen.
Der Planfeststellungsbeschluss (verfügender Teil und Bundesministerium für Verkehr,
Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan Bau- und Wohnungswesen
selbst) kann bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfs- Im Auftrag
belehrung des Planfeststellungsbeschlusses genann- Burgmann
ten einmonatigen Rechtsbehelfsfrist (Klagefrist) von
den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Ein-
wendungen erhoben haben, schriftlich beim Eisen- (VkBl. 2000 S. 267)
bahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Werkstattstraße
102, 50733 Köln, angefordert werden.
Köln, den 18. Mai 2000 Binnenschiffahrt
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Köln Nr. 89 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung
Im Auftrag zur vorübergehenden Abweichung
Hastenteufel von der Binnenschiffs-Untersu-
chungsordnung über
(VkBl. 2000 S. 266)
1. Anzuwendende Vorschriften, Begriffsbestim-
mungen (§ 2)***)
2. Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fährzeugnis
(§ 6)***)
Straßenverkehr 3. Ausrüstung (§ 20)*)
4. Erleichterungen für Schiffe, die zur Verwendung
als Teil eines Schubverbandes, eines Schlepp-
Nr. 88 Kraftfahrzeugkennzeichen
verbandes oder einer gekuppelten Zusammen-
- Änderung der Aufteilung der stellung bestimmt sind (§ 21)*)
Erkennungsnummern nach Anlage 5. Schallsignalanlage (37)*)
II zur StVZO für das Unterschei- 6. Radargerät (§ 38)*)
dungszeichen „M“ - München
7. Kompass (§ 39)*)
- Vorzeitige Freigabe der Buchstaben
8. Sonstige Ausrüstung (§ 41)*)
I, O und Q für das Landratsamt
9. Schiffbauliche Anforderungen (§ 43)*)
München
Bonn, den 26. Mai 2000 *)
erstmals erlassen
S 35/36.22.03/18 By 00 ***)
Wiederholung mit Änderung
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2000 268 VkBl. Amtlicher Teil
10. Anwendungsbereich (§ 45)***) fügt:
11. Allgemeines (§ 53)*) „1a. Jade,“
12. Schiffskörper (§ 65)*) 7. § 39 wird wie folgt geändert:
13. Rettungsmittel (§ 80)*) a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird eine neue
14. Sondervorschriften für schwimmende Geräte Nummer 1a eingefügt:
(§ 90)*)
„1a. Jade,“.
15. Abweichungen (§ 121)*)
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
16. Sonstige Übergangsvorschriften (§ 126)*)
fügt:
„ (1a) Ein Schiff, das nach Absatz 1 mit einem
Auf Grund Kompass ausgerüstet sein muss, darf einen
- des § 3 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset- durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Au- Hydrographie zugelassenen Magnetkompass mit
gust 1986 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Ar- Digitalanzeige verwenden, wenn es mit einem
tikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der
(BGBl. I S. 2452), in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Wendegeschwindigkeit nach § 38 ausgerüstet
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März ist.“
1988 (BGBl. I S. 238) und c) Dem Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz 5 ange-
- der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 fügt:
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver- „ Auf Antrag kann das Bundesamt für Seeschiff-
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem- fahrt und Hydrographie eine im Ausland durchge-
ber 1990 (BGB. II S. 885, 1110) führte Regulierung und Kompensierung anerken-
verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord, nen; der Bescheid des Bundesamtes für
Nordwest, Mitte, West, Ost, Südwest und Süd: Seeschifffahrt und Hydrographie über die Aner-
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgen- kennung ist an Bord mitzuführen.“
der Fassung anzuwenden: 8. § 41 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
1. § 2 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „7. auf den neuesten Stand berichtigte amtliche See-
„5. Barkassen karten der neuesten Ausgabe für die bevorste-
hende Reise,“
zur Beförderung von Personen oder zum Schleppen
gebaute und eingerichtete Binnenschiffe bis 25 m 9. § 43 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Länge ohne wasserdichtes durchlaufendes Deck und „(1) Es muss eine Bescheinigung einer anerkannten
mit offener Plicht.“ Klassifikationsgesellschaft vorgelegt werden, dass
2. in § 6 Abs. 1 Nr. 5 werden das Wort „ Anlage“ durch das Wasserfahrzeug zum Verkehr auf Wasserstraßen
das Wort „ Anhang“ und die Wörter „ 30. Juni 1977 der Zone 1 ausreichende Festigkeit, genügende Sta-
(BGBl. I S. 1119, 1129)“ durch die Wörter „ 21. De- bilität und einen angemessenen Freibord und Ver-
zember 1994 (BGBl. II S. 3830)“ ersetzt. schlusszustand hat.“
3. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 10. § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„ (2) Für Buganker genügen zwei Drittel des nach 3. Nebenflüsse der Elbe, einschließlich des Elb-
§ 10.01 Nr. 1 oder Nr. 2 Satz 1 der Rheinschiffsunter- abschnitts Mühlenberger Loch, das durch die un-
suchungsordnung errechneten Gesamtgewichts. Für tere Grenze des Hamburger Hafens und die Insel
Heckanker genügt ein Gewicht von 15 vom Hundert Neßsand sowie km 635 auf der Hahnöfer Neben-
des nach § 10.01 Nr. 1 oder Nr. 2 Satz 1 der Rhein- elbe begrenzt ist,“
schiffsuntersuchungsordnung errechneten Gewichts 11. § 53 wird wie folgt geändert:
für Buganker.“ a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„ (1) Abweichend von § 5.06 Nr. 1 Satz 1 der Rhein- „ (2) Die Erleichterungen für Barkassen zur Fahr-
schiffsuntersuchungsordnung müssen Schiffe und gastbeförderung gelten nicht für Fahrzeuge mit
Verbände in den Zonen 3 und 4 eine Mindestge- Kiellegung nach dem 1. Juli. 2001, sowie nicht für
schwindigkeit gegen Wasser Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt nicht zur
- bei Vorausfahrt von 10 km/h und Fahrgastbeförderung zugelassen waren.“
- bei Rückwärtsfahrt von 5 km/h b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.
erreichen.“
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
5. In § 37 Abs. 4 werden die Wörter „Deutschen Hydro-
„ (3) Hat eine Barkasse durch bauliche Verände-
graphischen Institut“ durch die Wörter „Bundesamt
rung ganz oder teilweise die Eigenschaft eines
für Seeschifffahrt und Hydrographie“ ersetzt.
Fahrgastschiffs erhalten, so sind die Vorschriften
6. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: für Fahrgastschiffe anzuwenden.“
Nach Nummer 1 wird eine neue Nummer 1a einge- 12. § 65 wird wie folgt gefasst:
„Auf den Wasserstraßen der Zone 2 - mit Ausnahme
*)
erstmals erlassen
der in § 45 Abs. 1 genannten Wasserstraßen - muss
***)
Wiederholung mit Änderung
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 269 Heft 11 – 2000
der Schiffskörper den Vorschriften einer anerkannten Hannover, den 31. Mai 2000
Klassifikationsgesellschaft für die Wattfahrt entspre- Wasser- und Schifffahrtsdirektion
chen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung einer Mitte
anerkannten Klassifikationsgesellschaft, aus der her- In Vertretung
vorgeht, dass das Schiff nach den Bauvorschriften für Mechelhoff
die Wattfahrt gebaut oder umgebaut worden ist. Ein
Berlin, den 31. Mai 2000
Klassenzertifikat ist nicht erforderlich.“
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
13. § 80 wird wie folgt geändert:
Ost
a) § 80 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Pohlmann
b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Münster, den 31. Mai 2000
„(3) Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgä- Wasser- und Schifffahrtsdirektion
ste, sowie Wagenfähren, die für mehr als 250 West
Fahrgäste oder mit einer Tragfähigkeit von mehr Beckmann
als 150 t zugelassen sind, müssen mit einem Bei-
Mainz, den 31. Mai 2000
boot ausgerüstet sein.“
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
14. § 90 wird wie folgt gefasst:
Südwest
„ Schwimmende Geräte brauchen nicht mit einem Guercke
Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn kein Fahrantrieb
Würzburg, den 31. Mai 2000
vorhanden ist und während des Arbeitseinsatzes ein
anderes Beiboot zur Verfügung steht.“ Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Süd
15. Dem § 121 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Paul
„Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren
(VkBl. 2000 S. )
oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Was-
serstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen und ver-
wendet werden.“ Nr. 90 Bekanntmachung über das Still-
16. § 126 wird wie folgt geändert: liegen auf der Oder
a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil - Stand: 1. Juni 2000
die Wörter „oder deren Kiel vor diesem Zeitpunkt
Auf Grund des § 26.10 Nr. 1 und 2 der Binnenschiff-
gelegt war“ durch die Wörter „und bei Inkrafttreten
fahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I
dieser Verordnung im Besitz einer gültigen Fahr-
S. 3148; Anlageband) wird die nachstehende „Übersicht
tauglichkeitsbescheinigung waren oder die sich in
über die Liegestellen auf der Oder“ veröffentlicht.
Bau oder Umbau befanden“ ersetzt.
Bonn, den 1. Juni 2000
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 werden im dortigen Satz
LS 26/44.12.01-41/00
2 die Wörter „Deutschen Hydrographischen Insti-
tuts“ durch die Wörter „Bundesamt für Seeschiff- Bundesministerium für Verkehr,
fahrt und Hydrographie“ ersetzt. Bau-und Wohnungswesen
Im Auftrag
c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder deren Kiel vor
diesem Zeitpunkt gelegt war“ durch die Wörter Dr. Penndorf
„und bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz Übersicht über die Liegestellen
einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung wa- auf der Oder
ren oder die sich in Bau oder Umbau befanden“
ersetzt. 1. Am linken Ufer der Oder für Fahrzeuge der Bundes-
republik Deutschland sowie aus Drittlandstaaten ge-
§2 mäß § 26.10 Nr. 1 und 2 der Binnenschifffahrtsstra-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten ßen-Ordnung:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und mit a) von km 569,40 bis km 570,20
Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft, soweit in Absatz 2 b) km 586 Einfahrt Winterhafen Frankfurt
nichts Abweichendes bestimmt ist.
c) von km 593,60 bis km 594,40
(2) § 1 Nr. 1, 2, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 10 tritt mit Ab-
lauf des 14. Oktober 2002 außer Kraft. d) von km 610,20 bis km 611,00
Kiel, den 31. Mai 2000 e) von km 618,70 bis km 619,50
Wasser- und Schifffahrtsdirektion f) km 632,80 Einfahrt Winterhafen Kienitz
Nord g) von km 665,00 bis km 665,80
In Vertretung (ausgenommen Fischereifahrzeuge)
Wempe h) von km 701,50 bis km 702,00.
Aurich, den 31. Mai 2000 2. Am linken Ufer der Oder ausschließlich für Fischerei-
Wasser- und Schifffahrtsdirektion fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland gemäß
Nordwest 26.10 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
In Vertretung a) km 550,50
Rodiek b) km 656,70
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2000 270 VkBl. Amtlicher Teil
c) km 661,10 (Vermessungspflicht) sowie in dem in Abschnitt
A der Anlage zum SchSG unter Ziffer IV
d) km 663,10 aufgeführten Internationalen Schiffsvermes-
e) km 675,70. sungs-Übereinkommen von 1969 (im Nach-
folgenden „London-Übereinkommen“ genannt)
3. Am linken Ufer der Oder für Sportfahrzeuge der Bun- – jeweils in Verbindung mit § 4 SchSG – und
desrepublik Deutschland gemäß § 26.10 Nr. 1 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: – in der Schiffssicherheitsverordnung BGBl. I
1998 S. 3023), insbesondere in § 3 Abs. 3 Nr.
a) km 542,80 (Ratzdorf) 2 SchSV (sachdienliche Vermessung), § 7 Abs.
b) km 552,00 (Eisenhüttenstadt) 5 und 6 SchSV (Bruttoraumgehalt in Regis-
tertonnen [RT]; Vermessung der Sportfahr-
c) km 582,60 (Ziegenwerder) zeuge von weniger als 24 in Länge) sowie in
den Anlagen 1 (Abschnitt B 1. – Amtliche Ver-
d) km 593,80 (Lebus)
messung) und 2 (Abschnitt A – Ersatz-
e) km 617,10 (Kietz) ausfertigung, Rückgabe von Dokumenten,
Versicherung an Eides Statt) zur SchSV.
f) km 632,00 (Hafen Kienitz)
1.2.2 Die Vermessung von Schiffsbehältern gemäß
g) km 651,00 (Zollbrücke) EWG-Richtlinie ist in § 5 Abs. 1 sowie in §§ 7 und 9
h) km 664,90 (Hohensaaten). Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsvermessungsverordnung
vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), geändert
durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl.
(VkBl. 2000 S. 269) I S. 1993), geregelt.
2. Anträge auf Schiffsvermessung
Seeschiffahrt Die Vermessung ist auf Muster-Vordruck gemäß den
Anlagen zu dieser VwA0 -Anlage 1: Schiffsraumver-
messung (Tonnage), Anlage 2: Schiffsbehältervermes-
Nr. 91 Verwaltungsanordnung für die sung, Anlage 3: Sportbootvermessung – rechtzeitig zu be-
Schiffsvermessung (VwAOSchVm) antragen und zwar
Die Schiffsvermessungsverordnung von 1982/90 wurde – für Neu- und Umbauten vor Baubeginn und
1998 mit Ausnahme der die Behältervermessung nach – in den übrigen Fällen vier Wochen vor der voraus-
EG-Verordnung und die Sportbootvermessung sichtlichen Infahrtsetzung des Schiffes.
betreffenden Vorschriften außer Kraft gesetzt, weil ihr Dem Antrag sind beizufügen
wesentlichster Inhalt jetzt im Schiffssicherheitsgesetz
und in der Schiffssicherheitsverordnung enthalten ist. – im Fall von Handelsschiffsneubauten:
Für die Durchführung einer Schiffsvermessung bedarf Generalplan
es jedoch näherer Erläuterungen in einer Spanten- und Linienriss (Aufmaße)
Verwaltungsanordnung, die als Anlage nachstehend
Stahlplan
wiedergegeben ist.
Hauptspantzeichnung;
Hamburg, den 8. Mai 2000
weitere Konstruktionspläne bei Bedarf nach Ab-
Bundesamt für Seeschiffahrt
sprache mit dem BSH.
und Hydrographie
Wenn auch das Dokument nach der Vorschrift der
Dr. Ehlers
Pana-makanal-Verwaltung beantragt ist, zusätzlich
Präsident und Professor
Lade-/Tankplan
und bei Containerschiffen zusätzlich
Verwaltungsanordnung für die
Container-Stauplan.
Schiffsvermessung (VwA0SchVm)
Wenn der Messbrief nach den Vorschriften der
1. Rechtsgrundlagen Suezkanal-Verwaltung beantragt ist, zusätzlich zu
1.1. Die Schiffsvermessung und die Ausstellung Generalplan, Spantenriss, Stahlplan und Haupt-
entsprechender Bescheinigungen auf dem Gebiet spantzeichnung:
der Seeschifffahrt ist nach § 1 Nr. 5 des Seeauf- Maschinen-Einrichtungsplan mit Stückliste,
gabengesetzes (BGBl. I 1998 S. 2986) eine Auf-
gabe des Bundes. Sie ist nach Maßgabe des § 5 Außenhautzeichnung mit Spanthöhen-Angaben
Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG dem Bundesamt für See- – im Fall von vorhandenen Schiffen bei Umbauten oder
schiffahrt und Hydrographie (BSH) übertragen. Nachvermessung:
1.2.1 Die Schiffsvermessung auf dem Gebiet der See- Die erforderlichen Unterlagen nach Absprache mit
schiffahrt ist geregelt dem BSH; mindestens aber ein Generalplan sowie
– im Schiffssicherheitsgesetz (BGBl. I 1998 S. Fotos des Schiffes von allen Seiten;
2860), insbesondere in § 6 Abs. 1 SchSG
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2000 271 VkBl. Amtlicher Teil
– im Fall von Sportfahrzeugen mit einer Länge von Muster des Messbriefs gemäß Anlage 8.
weniger als 24 m:
Die erforderlichen Unterlagen nach Absprache mit 3.4 Sportfahrzeuge mit Längen von weniger als 24 m
dem BSH;
Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß
– im Fall einer Laderaumvermessung: § 4 der Schiffsvermessungsverordnung (SchVmV) von
Die erforderlichen Unterlagen nach Absprache mit 1982/1990 (§ 7 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung
dem BSH; i.d.F. vom 18.09.1998).
– für die Schiffsbehältervermessung: – Nach § 4 (2) an Hand der Angaben des Eigners gemäß
Generalplan des Schiffes, Zeichnungen über An- Antrag (Anlage 3) in Verbindung mit Unterlagen über
ordnung, Größe und Gestalt der Behälter und Räu- Schwesterschiffe.
me, Angaben über Rohrleitungen und sonstige Ein- Muster des Messbriefs gemäß Anlage 9.
bauten innerhalb der Behälter und Räume; – Nach § 4 (1) auf ausdrücklichen Wunsch des Eigners
– für die Schiffsbehältervermessung nach der Richtlinie an Hand der Aufmessung an Bord durch autorisierte
71/349/EWG: Fachleute.
zusätzlich zu dem vorstehend unter „Schiffsbehäl- Muster des Messbriefs wie Anlage 7.
tervermessung“ Gesagten: 3.5 Baubescheinigung
Angaben und Zeichnungen über alle Rohrleitun- Für Schiffsbauwerke auf deutschen Werften kann das BSH
gen, Pumpen und Absperr-Vorrichtungen innerhalb auf Antrag eine „Bescheinigung für die Eintragung ‚ins
und außerhalb der Ladetanks; Schiffsbauregister“ ausstellen, wenn das Bauwerk zum
Unterlagen über die Peil-Anlagen und deren vorge- Zwecke der Beleihung registergerichtlich eingetragen wer-
sehenen Einbau. den soll.
Die Antragsformulare sind im Bedarfsfall beim Referat Muster des Dokuments gemäß Anlage 13.
„Schiffsvermessung“ des BSH abzufordern: 3.6 Befristete Bescheinigung
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann,
Postfach 30 12 20 bevor der Messbrief ausgestellt wird, aus besonderen
20305 Hamburg Gründen eine auf längstens sechs Monate befristete „Be-
Telefon: (040) 3190 - 7120 / 7100 scheinigung über das Mess-Ergebnis oder ein vorläufiges
„Bescheinigungen“ nach Nummern 3.5 und 3.6 sind form- Mess-Ergebnis“ („Befristete Bescheinigung“) ausstellen.
los zu beantragen. Muster des Dokuments gemäß Anlage 14.
Die Antragsvordrucke können später aus dem Internet ab- 3.7 Laderaum- und Behältervermessung
gerufen werden. auf See- und Binnenschiffen jeweils auf Antrag gemäß
3. Durchführung der Vermessung und Anlage 1 bzw. 2 (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Schiffssicherheits-
Vermessungsdokumente verordnung i.d.F. vom 18.09.1998).
3.1 Seeschiffe mit Längen von 24 m und mehr Muster der Dokumente gemäß Anlagen 10, 11 und 12.
Vermessung und Ausstellung eines Internationalen
Schiffsmessbriefs (1969) nach dem London-Überein-
kommen (Nr. A. IV. der Anlage zum Schiffssicherheits-
gesetz i.d.F. vom 18.09.1998). Die im Vorstehenden genannten 24 m für die
Längenbegrenzung beziehen sich auf die im
Zusätzlich Ausstellung von Dokumenten nach den Vor- London-Übereinkommen beschriebene Schiffslänge.
schriften der Verwaltungen des Suez- und des Panama- Diese entspricht in ihrer Größenordnung der
Kanals (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Schiffssicherheitsverordnung i.d.F. Freibordlänge, also nicht der Länge über alles.
vom 18.09.1998).
Muster der Messbriefe/Dokumente gemäß Anlagen 4, 5 4. Schlussvorschriften
und 6.
4.1 Ausführungsbestimmungen zu den unterschied-
3.2 Seeschiffe mit Längen von weniger als 24 m lichen Vermessungsarten sind in Dienstanweisungen
Vermessung nach den technischen Regeln des London- für das BSH niedergelegt.
Übereinkommens und Ausstellung eines (nationalen) 4.2 Schiffsmessbriefe bleiben gültig, solange das Mess-
Schiffsmessbriefs (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Schiffssicherheits- Ergebnis sich nicht durch Umbauten an Bord ändert
verordnung i.d.F. vom 18.09.1998). oder das Schiff nicht an einen ausländischen Eigen-
Muster des Messbriefs gemäß Anlage 7. tümer übergeht.
3.3 Fischereifahrzeuge mit Rumpflängen von weni- Ungültige Messbriefe sind an das BSH zurückzu-
ger als 15 m geben (Abschnitt A Nr. 8 der Anlage 2 zur SchSV).
Vermessung nach VERORDNUNG (EG) Nr. 3259/94 vom 4.3 Amtshandlungen nach dieser VwA0SchVm sind
22. Dezember 1994 in Verbindung mit der ENTSCHEI- gemäß Kostenverordnung des BSH gebühren-
DUNG DER KOMMISSION vom 20. März 1995. pflichtig.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2000 272 VkBl. Amtlicher Teil
Anlagen zur Verwaltungsanordnung für die Schiffsvermessung (VwA0SchVm)
Nr. Benennung
1 Antrag auf Ausstellung eines Schiffsmessbriefs
2 Antrag auf Behältervermessung
3 Antrag auf Ausstellung eines Schiffsmessbiefs für Sportfahrzeuge < 24 m
4 Internationaler Schiffsmessbrief (1969)
5 SUEZ CANAL SPECIAL TONNAGE CERTIFICATE
6 PC/UMS DOCUMENTATION OF TOTAL VOLUME für Panama-Kanal
7 Schiffsmessbrief (Special Tonnage Certificate) für gewerbliche Schiffe < 24 m
8 Schiffsmessbrief für Fischereifahrzeuge unter 15 m
9 Schiffsmessbrief für Sportfahrzeuge unter 24 m
10 Bescheinigung über Laderaumvermessung
11 Behältermessbrief für Schiffe, die nach EWG-Richtlinie vermessen wurden
12 Behältermessbrief
13 Bescheinigung für die Eintragung ins Schiffsbauregister
14 Bescheinigung über das Mess-Ergebnis / über ein vorläufiges Mess-Ergebnis
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2000 273 VkBl. Amtlicher Teil
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2000 274 VkBl. Amtlicher Teil
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil