VkBl Nr. 11 2000

Verkehrsblatt Nr. 11 2000

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr , Bau- und Wohnungswesen
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)


                                                I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



54. Jahrgang                          Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000                                                   Heft 11

Amtlicher Teil
Nr.    Datum                  VkBl. 2000                       Seite   Nr.   Datum                  VkBl. 2000                   Seite
Eisenbahn                                                               Seeschiffahrt
87     18.05.2000 Bekanntmachung der Planfeststellung für               91   08.05.2000 Verwaltungsanordnung für die Schiffs-
       die Neubaustrecke (NSB) Köln-Rhein/Main im Bereich                    vermessung (VwAOSchVm)                               270
       der Verbandsgemeinden Dierdorf und Selters (Rhein-
       land-Pfalz), Planfeststellungsabschnitt 65, 110-kV-Bahn-         Straßenbau
       stromleitung von Mast 216 bis Mast 252                   266
                                                                        92   25.04.2000 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
                                                                             Nr. 11/2000
Straßenverkehr
                                                                             Sachgebiet 14.4: Anlieger- und Anbaurecht, Sonder
88     26.05.2000 Kraftfahrzeugkennzeichen                                                    nutzungen, Nutzungen
       - Änderung der Aufteilung der Erkennungsnummern                       Sachgebiet 15.8: Sonstige Mitbenutzungen             304
       nach Anlage II zur StVZO für das Unterscheidungs-
       zeichen „M“ - München                                            93   15.05.2000 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
       - Vorzeitige Freigabe der Buchstaben I, O und Q für                   Nr. 12/2000
       das Landratsamt München                                 267           Sachgebiet 19.2: Straßen-Informationsbanken          313

Binnenschiffahrt                                                        Personalnachrichten
89     31.05.2000 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                94   Stellenausschreibung                                 313
       vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-
       Untersuchungsordnung über                               267      95   Stellenausschreibung                                 314

90     01.06.2000 Bekanntmachung über das Stillliegen auf der
       Oder - Stand: 1. Juni 2000                            269




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Heft 11 – 2000                                              266                                            VkBl. Amtlicher Teil

                                                                         schließenden Deckblatt berücksichtigt, das inso-
  Eisenbahn                                                              weit die ursprünglichen Planunterlagen ersetzt.

Nr. 87    Bekanntmachung der Planfeststel-                           IV. Vorbehalte und Auflagen
          lung für die Neubaustrecke (NBS)                               Die Planfeststellung ergeht unter den in Teil A.2
          Köln-Rhein/Main im Bereich der                                 des Beschlusses genannten Vorbehalten und Auf-
          Verbandsgemeinden Dierdorf und                                 lagen.
          Selters (Rheinland-Pfalz), Planfest-
                                                                     V. Nebenbestimmungen und Schutzauflagen
          stellungsabschnitt 65, 110-kV-Bahn-
          stromleitung von Mast 216 bis Mast                            Auf die Vorkehrungen und Schutzauflagen in Teil
          252                                                           A.3 des Beschlusses wird hingewiesen.

                                                                     VI. Entscheidung über Anträge und Einwendungen
                                                                         Die in dem Verfahren vorgebrachten Einwendun-
Mit dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-
                                                                         gen und Anträge werden zurückgewiesen, soweit
Bundesamtes (EBA) vom 28. 04. 2000, Az.: 1012/1031                       ihnen nicht Rechnung getragen oder in dieser Ent-
Pap 184/94 ist der Plan für das o.g. Bauvorhaben gemäß                   scheidung entsprochen wurde bzw. sie sich nicht
§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12.                       im Laufe des Verfahrens erledigt haben. Soweit in
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) festgestellt                Rechte Dritter eingegriffen wird, geben Zusagen,
worden.                                                                  Auflagen und Vorbehalte des Beschlusses diesen
Der Planfeststellungsabschnitt liegt auf dem Gebiet der                  unmittelbare Rechte gegen den Vorhabenträger.
Verbandsgemeinden Dierdorf und Selters. Die Bahn-
stromleitung beginnt im Anschluss an den PFA 52 und               B. Rechtsbehelfsbelehrung
verläuft entlang an der Stadt Dierdorf und den Gemein-
                                                                     Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss
den Giershofen, Brückrachdorf, Sessenhausen und en-
                                                                     kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage
det vor Nordhofen an der zu errichtenden Umspannanla-
                                                                     beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Dein-
ge der RWE. Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und
                                                                     hardplatz 4, 56068 Koblenz, erhoben werden. Als
Landschaft sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor-
                                                                     Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Ausle-
gesehen.
                                                                     gungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der
A. Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug)                         Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungs-
    I. Feststellung des Planes                                       urkunde oder auf sonstige Weise zugestellt wurde.
       Gemäß § 18 Abs. 1 AEG wird der Plan für den Bau               Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben.
       der Neubaustrecke (NBS) Köln-Rhein/Main, Teil-                Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesre-
       abschnitt 65, 110-kV-DB/RWE-Gemeinschaftslei-                 publik Deutschland, vertreten durch das Bundesmini-
       tung von Mast 216 bis Mast 252 nebst Aus-                     sterium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, dieses
       gleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich der                   vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außen-
       Verbandsgemeinde Dierdorf (Stadt Dierdorf, Orts-              stelle Köln, Werkstattstraße 102, 50733 Köln) und den
       gemeinden Giershofen und Brückrachdorf) sowie                 Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie
       im Bereich der Verbandsgemeinde Selters (Stadt                soll einen bestimmten Antrag enthalten.
       Selters, Ortsgemeinden Ellenhausen und Sessen-
                                                                     Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die
       hausen) einschließlich der notwendigen Folge-
                                                                     zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und
       maßnahmen mit den in den Planunterlagen einge-
                                                                     Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-
       tragenen Änderungen nach Maßgabe der
                                                                     mittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht wer-
       nachfolgenden Vorbehalte, Erlaubnisse und
                                                                     den, können vom Gericht zurückgewiesen werden.
       Nebenbestimmungen festgestellt. Die Planfest-
       stellung umfasst gemäß § 75 Abs. 1 Verwaltungs-               Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Be-
       verfahrensgesetz alle nach anderen Rechtsvor-                 teiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts-
       schriften      erforderlichen       behördlichen              lehrer an einer deutschen Hochschule als Bevoll-
       Entscheidungen.                                               mächtigten vertreten lassen, soweit er einen Antrag
                                                                     stellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
   II. Gegenstand der Planfeststellung                               und Behörden können sich auch durch Beamte oder
       Neubau einer 110-kV-Bahnstromleitung als Ge-                  Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Di-
       meinschaftsleitung zur Nutzung der Trasse durch               plomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
       mehrere Leitungsbetreiber von Mast 216 bis Mast               Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-
       252.                                                          feststellungsbeschluss für diese Betriebsanlage der
       Realisierung von landschaftspflegerischen Aus-                Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundes-
       gleichs- und Ersatzmaßnahmen.                                 schienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf
                                                                     festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der
   III. Der festgestelte Plan umfasst zwei Bände mit den             Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
        darin näher bezeichneten Anlagen. Änderungen                 der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-
        und Ergänzungen, die sich im 1. Deckblatt im An-             feststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
        hörungsverfahren bzw. als Entscheidung der Plan-             Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
        feststellungsbehörde ergeben haben, sind im ab-              Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungs-




                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                        267                                                         Heft 11 – 2000

   beschlusses beim Oberverwaltungsgericht Rhein-                 Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für
   land-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, gestellt           Wirtchaft, Verkehr und Technologie ist bei dem Unter-
   und begründet werden.                                          scheidungszeichen „ M“ für das Landratsamt München
C. Hinweis zur Zustellung/Auslegung des                           das Kontingent an Buchstaben- und Nummernkombina-
   Beschlusses                                                    tionen für Kfz-Kennzeichen nahezu vollständig erschöpft.
   Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Aus-          Mit der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-
   legungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegen-           rechtlicher Vorschriften ist die Freigabe der Buchstaben I,
   über, die Einwendungen erhoben haben, als zuge-                O und Q in der Erkennungsnummer vorgesehen. Der Ver-
   stellt. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der         ordnung hat der Bundesrat am 19. Mai 2000 zugestimmt.
   Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungs-            Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt wird voraus-
   urkunde oder auf sonstige Weise zugestellt wurde.              sichtlich erst im Juli 2000 erfolgen können.
   Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfer-         Es bestehen keine Bedenken, im Vorgriff auf diese Rege-
   tigung des festgestellten Planes vom 19. 06. 2000 bis          lung die Buchstaben I, O und Q durch das Landratsamt
   04. 07. 2000 einschließlich bei der Verbandsgemein-            München ab sofort verwenden zu lassen.
   deverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, 56269 Dierdorf,           Die Angaben zu dem Unterscheidungszeichen „ M“ der
   Zimmer 305, in der Zeit von                                    Anlage I Abschnitt a) zur StVZO lauten auch nach der
   Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr                neuen Regelung wie folgt:
   Donnerstag              von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr            M München
   Freitag                 von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr                     Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F G
   und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters,                                         Gruppe II
   Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer 304, in der                                      Gruppe IIIb
   Zeit von
                                                                           Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
   Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr                                         Gruppe IIIa.
   Donnerstag               von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
                                                                  Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, bei der Be-
   Freitag                  von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
                                                                  kanntmachung im Verkehrsblatt Heft 2/1996 S. 594 einen
   zur Einsicht aus.                                              Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen.
   Der Planfeststellungsbeschluss (verfügender Teil und                                    Bundesministerium für Verkehr,
   Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan                                           Bau- und Wohnungswesen
   selbst) kann bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfs-                                             Im Auftrag
   belehrung des Planfeststellungsbeschlusses genann-                                                Burgmann
   ten einmonatigen Rechtsbehelfsfrist (Klagefrist) von
   den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Ein-
   wendungen erhoben haben, schriftlich beim Eisen-               (VkBl. 2000 S. 267)
   bahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Werkstattstraße
   102, 50733 Köln, angefordert werden.

Köln, den 18. Mai 2000                                                    Binnenschiffahrt
                                 Eisenbahn-Bundesamt
                                    Außenstelle Köln              Nr. 89          Schifffahrtspolizeiliche Verordnung
                                       Im Auftrag                                 zur vorübergehenden Abweichung
                                     Hastenteufel                                 von der Binnenschiffs-Untersu-
                                                                                  chungsordnung über
(VkBl. 2000 S. 266)
                                                                  1.        Anzuwendende Vorschriften, Begriffsbestim-
                                                                            mungen (§ 2)***)
                                                                  2.        Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fährzeugnis
                                                                            (§ 6)***)
  Straßenverkehr                                                  3.        Ausrüstung (§ 20)*)
                                                                  4.        Erleichterungen für Schiffe, die zur Verwendung
                                                                            als Teil eines Schubverbandes, eines Schlepp-
Nr. 88     Kraftfahrzeugkennzeichen
                                                                            verbandes oder einer gekuppelten Zusammen-
           - Änderung der Aufteilung der                                    stellung bestimmt sind (§ 21)*)
             Erkennungsnummern nach Anlage                        5.        Schallsignalanlage (37)*)
             II zur StVZO für das Unterschei-                     6.        Radargerät (§ 38)*)
             dungszeichen „M“ - München
                                                                  7.        Kompass (§ 39)*)
           - Vorzeitige Freigabe der Buchstaben
                                                                  8.        Sonstige Ausrüstung (§ 41)*)
             I, O und Q für das Landratsamt
                                                                  9.        Schiffbauliche Anforderungen (§ 43)*)
             München
                                Bonn, den 26. Mai 2000            *)
                                                                         erstmals erlassen
                                S 35/36.22.03/18 By 00            ***)
                                                                         Wiederholung mit Änderung




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 11 – 2000                                               268                                           VkBl. Amtlicher Teil

10. Anwendungsbereich (§ 45)***)                                        fügt:
11. Allgemeines (§ 53)*)                                                „1a. Jade,“
12. Schiffskörper (§ 65)*)                                         7. § 39 wird wie folgt geändert:
13. Rettungsmittel (§ 80)*)                                             a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird eine neue
14. Sondervorschriften für schwimmende Geräte                                Nummer 1a eingefügt:
    (§ 90)*)
                                                                             „1a. Jade,“.
15. Abweichungen (§ 121)*)
                                                                        b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
16. Sonstige Übergangsvorschriften (§ 126)*)
                                                                             fügt:
                                                                             „ (1a) Ein Schiff, das nach Absatz 1 mit einem
Auf Grund                                                                    Kompass ausgerüstet sein muss, darf einen
- des § 3 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-                        durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
   zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Au-                          Hydrographie zugelassenen Magnetkompass mit
   gust 1986 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Ar-                   Digitalanzeige verwenden, wenn es mit einem
   tikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999                          Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der
   (BGBl. I S. 2452), in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der                      Wendegeschwindigkeit nach § 38 ausgerüstet
   Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März                           ist.“
   1988 (BGBl. I S. 238) und                                            c) Dem Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz 5 ange-
- der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1                   fügt:
   des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-                        „ Auf Antrag kann das Bundesamt für Seeschiff-
   bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-                        fahrt und Hydrographie eine im Ausland durchge-
   ber 1990 (BGB. II S. 885, 1110)                                           führte Regulierung und Kompensierung anerken-
verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord,                      nen; der Bescheid des Bundesamtes für
Nordwest, Mitte, West, Ost, Südwest und Süd:                                 Seeschifffahrt und Hydrographie über die Aner-
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgen-                        kennung ist an Bord mitzuführen.“
der Fassung anzuwenden:                                            8. § 41 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
1. § 2 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                             „7. auf den neuesten Stand berichtigte amtliche See-
    „5. Barkassen                                                            karten der neuesten Ausgabe für die bevorste-
                                                                             hende Reise,“
    zur Beförderung von Personen oder zum Schleppen
    gebaute und eingerichtete Binnenschiffe bis 25 m               9. § 43 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    Länge ohne wasserdichtes durchlaufendes Deck und                    „(1) Es muss eine Bescheinigung einer anerkannten
    mit offener Plicht.“                                                Klassifikationsgesellschaft vorgelegt werden, dass
2. in § 6 Abs. 1 Nr. 5 werden das Wort „ Anlage“ durch                  das Wasserfahrzeug zum Verkehr auf Wasserstraßen
    das Wort „ Anhang“ und die Wörter „ 30. Juni 1977                   der Zone 1 ausreichende Festigkeit, genügende Sta-
    (BGBl. I S. 1119, 1129)“ durch die Wörter „ 21. De-                 bilität und einen angemessenen Freibord und Ver-
    zember 1994 (BGBl. II S. 3830)“ ersetzt.                            schlusszustand hat.“
3. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              10. § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
    „ (2) Für Buganker genügen zwei Drittel des nach                    3. Nebenflüsse der Elbe, einschließlich des Elb-
    § 10.01 Nr. 1 oder Nr. 2 Satz 1 der Rheinschiffsunter-                 abschnitts Mühlenberger Loch, das durch die un-
    suchungsordnung errechneten Gesamtgewichts. Für                        tere Grenze des Hamburger Hafens und die Insel
    Heckanker genügt ein Gewicht von 15 vom Hundert                        Neßsand sowie km 635 auf der Hahnöfer Neben-
    des nach § 10.01 Nr. 1 oder Nr. 2 Satz 1 der Rhein-                    elbe begrenzt ist,“
    schiffsuntersuchungsordnung errechneten Gewichts               11. § 53 wird wie folgt geändert:
    für Buganker.“                                                      a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                       gefügt:
     „ (1) Abweichend von § 5.06 Nr. 1 Satz 1 der Rhein-                     „ (2) Die Erleichterungen für Barkassen zur Fahr-
     schiffsuntersuchungsordnung müssen Schiffe und                          gastbeförderung gelten nicht für Fahrzeuge mit
     Verbände in den Zonen 3 und 4 eine Mindestge-                           Kiellegung nach dem 1. Juli. 2001, sowie nicht für
     schwindigkeit gegen Wasser                                              Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt nicht zur
     - bei Vorausfahrt von 10 km/h und                                       Fahrgastbeförderung zugelassen waren.“
     - bei Rückwärtsfahrt von 5 km/h                                   b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.
     erreichen.“
                                                                       c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
5. In § 37 Abs. 4 werden die Wörter „Deutschen Hydro-
                                                                            „ (3) Hat eine Barkasse durch bauliche Verände-
     graphischen Institut“ durch die Wörter „Bundesamt
                                                                            rung ganz oder teilweise die Eigenschaft eines
     für Seeschifffahrt und Hydrographie“ ersetzt.
                                                                            Fahrgastschiffs erhalten, so sind die Vorschriften
6. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              für Fahrgastschiffe anzuwenden.“
     Nach Nummer 1 wird eine neue Nummer 1a einge-                 12. § 65 wird wie folgt gefasst:
                                                                       „Auf den Wasserstraßen der Zone 2 - mit Ausnahme
*)
       erstmals erlassen
                                                                       der in § 45 Abs. 1 genannten Wasserstraßen - muss
***)
       Wiederholung mit Änderung




                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                          269                                            Heft 11 – 2000

    der Schiffskörper den Vorschriften einer anerkannten            Hannover, den 31. Mai 2000
    Klassifikationsgesellschaft für die Wattfahrt entspre-                                 Wasser- und Schifffahrtsdirektion
    chen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung einer                                                  Mitte
    anerkannten Klassifikationsgesellschaft, aus der her-                                           In Vertretung
    vorgeht, dass das Schiff nach den Bauvorschriften für                                            Mechelhoff
    die Wattfahrt gebaut oder umgebaut worden ist. Ein
                                                                    Berlin, den 31. Mai 2000
    Klassenzertifikat ist nicht erforderlich.“
                                                                                           Wasser- und Schifffahrtsdirektion
13. § 80 wird wie folgt geändert:
                                                                                                         Ost
    a) § 80 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                                                            Pohlmann
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:               Münster, den 31. Mai 2000
        „(3) Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgä-                                  Wasser- und Schifffahrtsdirektion
        ste, sowie Wagenfähren, die für mehr als 250                                                    West
        Fahrgäste oder mit einer Tragfähigkeit von mehr                                              Beckmann
        als 150 t zugelassen sind, müssen mit einem Bei-
                                                                    Mainz, den 31. Mai 2000
        boot ausgerüstet sein.“
                                                                                           Wasser- und Schifffahrtsdirektion
14. § 90 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                      Südwest
    „ Schwimmende Geräte brauchen nicht mit einem                                                      Guercke
    Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn kein Fahrantrieb
                                                                    Würzburg, den 31. Mai 2000
    vorhanden ist und während des Arbeitseinsatzes ein
    anderes Beiboot zur Verfügung steht.“                                                  Wasser- und Schifffahrtsdirektion
                                                                                                        Süd
15. Dem § 121 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
                                                                                                        Paul
    „Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren
                                                                    (VkBl. 2000 S. )
    oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Was-
    serstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen und ver-
    wendet werden.“                                                 Nr. 90    Bekanntmachung über das Still-
16. § 126 wird wie folgt geändert:                                            liegen auf der Oder
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil                     - Stand: 1. Juni 2000
        die Wörter „oder deren Kiel vor diesem Zeitpunkt
                                                                    Auf Grund des § 26.10 Nr. 1 und 2 der Binnenschiff-
        gelegt war“ durch die Wörter „und bei Inkrafttreten
                                                                    fahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I
        dieser Verordnung im Besitz einer gültigen Fahr-
                                                                    S. 3148; Anlageband) wird die nachstehende „Übersicht
        tauglichkeitsbescheinigung waren oder die sich in
                                                                    über die Liegestellen auf der Oder“ veröffentlicht.
        Bau oder Umbau befanden“ ersetzt.
                                                                                                     Bonn, den 1. Juni 2000
    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 werden im dortigen Satz
                                                                                                     LS 26/44.12.01-41/00
        2 die Wörter „Deutschen Hydrographischen Insti-
        tuts“ durch die Wörter „Bundesamt für Seeschiff-                                      Bundesministerium für Verkehr,
        fahrt und Hydrographie“ ersetzt.                                                        Bau-und Wohnungswesen
                                                                                                        Im Auftrag
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder deren Kiel vor
        diesem Zeitpunkt gelegt war“ durch die Wörter                                                  Dr. Penndorf
        „und bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz                     Übersicht über die Liegestellen
        einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung wa-                                 auf der Oder
        ren oder die sich in Bau oder Umbau befanden“
        ersetzt.                                                    1. Am linken Ufer der Oder für Fahrzeuge der Bundes-
                                                                       republik Deutschland sowie aus Drittlandstaaten ge-
                            §2                                         mäß § 26.10 Nr. 1 und 2 der Binnenschifffahrtsstra-
             Inkrafttreten, Außerkrafttreten                           ßen-Ordnung:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und mit            a) von km 569,40 bis km 570,20
Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft, soweit in Absatz 2               b) km 586 Einfahrt Winterhafen Frankfurt
nichts Abweichendes bestimmt ist.
                                                                       c) von km 593,60 bis km 594,40
(2) § 1 Nr. 1, 2, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 10 tritt mit Ab-
lauf des 14. Oktober 2002 außer Kraft.                                 d) von km 610,20 bis km 611,00
Kiel, den 31. Mai 2000                                                 e) von km 618,70 bis km 619,50
                         Wasser- und Schifffahrtsdirektion             f) km 632,80 Einfahrt Winterhafen Kienitz
                                       Nord                            g) von km 665,00 bis km 665,80
                                  In Vertretung                                       (ausgenommen Fischereifahrzeuge)
                                      Wempe                            h) von km 701,50 bis km 702,00.
Aurich, den 31. Mai 2000                                            2. Am linken Ufer der Oder ausschließlich für Fischerei-
                         Wasser- und Schifffahrtsdirektion             fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland gemäß
                                    Nordwest                           26.10 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
                                  In Vertretung                        a) km 550,50
                                      Rodiek                           b) km 656,70




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 11 – 2000                                          270                                           VkBl. Amtlicher Teil



 c) km 661,10                                                             (Vermessungspflicht) sowie in dem in Abschnitt
                                                                          A der Anlage zum SchSG unter Ziffer IV
      d) km 663,10                                                        aufgeführten Internationalen Schiffsvermes-
      e) km 675,70.                                                       sungs-Übereinkommen von 1969 (im Nach-
                                                                          folgenden „London-Übereinkommen“ genannt)
 3. Am linken Ufer der Oder für Sportfahrzeuge der Bun-                   – jeweils in Verbindung mit § 4 SchSG – und
    desrepublik Deutschland gemäß § 26.10 Nr. 1 der
    Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:                                –   in der Schiffssicherheitsverordnung BGBl. I
                                                                          1998 S. 3023), insbesondere in § 3 Abs. 3 Nr.
      a) km 542,80 (Ratzdorf)                                             2 SchSV (sachdienliche Vermessung), § 7 Abs.
      b) km 552,00 (Eisenhüttenstadt)                                     5 und 6 SchSV (Bruttoraumgehalt in Regis-
                                                                          tertonnen [RT]; Vermessung der Sportfahr-
      c) km 582,60 (Ziegenwerder)                                         zeuge von weniger als 24 in Länge) sowie in
                                                                          den Anlagen 1 (Abschnitt B 1. – Amtliche Ver-
      d) km 593,80 (Lebus)
                                                                          messung) und 2 (Abschnitt A – Ersatz-
      e) km 617,10 (Kietz)                                                ausfertigung, Rückgabe von Dokumenten,
                                                                          Versicherung an Eides Statt) zur SchSV.
      f) km 632,00 (Hafen Kienitz)
                                                              1.2.2 Die Vermessung von Schiffsbehältern gemäß
      g) km 651,00 (Zollbrücke)                                     EWG-Richtlinie ist in § 5 Abs. 1 sowie in §§ 7 und 9
      h) km 664,90 (Hohensaaten).                                   Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsvermessungsverordnung
                                                                    vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), geändert
                                                                    durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl.
 (VkBl. 2000 S. 269)                                                I S. 1993), geregelt.

                                                              2.    Anträge auf Schiffsvermessung
   Seeschiffahrt                                              Die Vermessung ist auf Muster-Vordruck gemäß den
                                                              Anlagen zu dieser VwA0 -Anlage 1: Schiffsraumver-
                                                              messung (Tonnage), Anlage 2: Schiffsbehältervermes-
 Nr. 91      Verwaltungsanordnung für die                     sung, Anlage 3: Sportbootvermessung – rechtzeitig zu be-
             Schiffsvermessung (VwAOSchVm)                    antragen und zwar
 Die Schiffsvermessungsverordnung von 1982/90 wurde           –    für Neu- und Umbauten vor Baubeginn und
 1998 mit Ausnahme der die Behältervermessung nach            –    in den übrigen Fällen vier Wochen vor der voraus-
 EG-Verordnung und die Sportbootvermessung                         sichtlichen Infahrtsetzung des Schiffes.
 betreffenden Vorschriften außer Kraft gesetzt, weil ihr      Dem Antrag sind beizufügen
 wesentlichster Inhalt jetzt im Schiffssicherheitsgesetz
 und in der Schiffssicherheitsverordnung enthalten ist.       –    im Fall von Handelsschiffsneubauten:
 Für die Durchführung einer Schiffsvermessung bedarf                      Generalplan
 es jedoch näherer Erläuterungen in einer                                 Spanten- und Linienriss (Aufmaße)
 Verwaltungsanordnung, die als Anlage nachstehend
                                                                          Stahlplan
 wiedergegeben ist.
                                                                          Hauptspantzeichnung;
 Hamburg, den 8. Mai 2000
                                                                      weitere Konstruktionspläne bei Bedarf nach Ab-
                        Bundesamt für Seeschiffahrt
                                                                      sprache mit dem BSH.
                            und Hydrographie
                                                                      Wenn auch das Dokument nach der Vorschrift der
                                  Dr. Ehlers
                                                                      Pana-makanal-Verwaltung beantragt ist, zusätzlich
                           Präsident und Professor
                                                                          Lade-/Tankplan
                                                                      und bei Containerschiffen zusätzlich
         Verwaltungsanordnung für die
                                                                          Container-Stauplan.
        Schiffsvermessung (VwA0SchVm)
                                                                      Wenn der Messbrief nach den Vorschriften der
 1.     Rechtsgrundlagen                                              Suezkanal-Verwaltung beantragt ist, zusätzlich zu
 1.1.    Die Schiffsvermessung und die Ausstellung                    Generalplan, Spantenriss, Stahlplan und Haupt-
         entsprechender Bescheinigungen auf dem Gebiet                spantzeichnung:
         der Seeschifffahrt ist nach § 1 Nr. 5 des Seeauf-                Maschinen-Einrichtungsplan mit Stückliste,
         gabengesetzes (BGBl. I 1998 S. 2986) eine Auf-
         gabe des Bundes. Sie ist nach Maßgabe des § 5                    Außenhautzeichnung mit Spanthöhen-Angaben
         Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG dem Bundesamt für See-         –    im Fall von vorhandenen Schiffen bei Umbauten oder
         schiffahrt und Hydrographie (BSH) übertragen.             Nachvermessung:
 1.2.1 Die Schiffsvermessung auf dem Gebiet der See-                  Die erforderlichen Unterlagen nach Absprache mit
       schiffahrt ist geregelt                                        dem BSH; mindestens aber ein Generalplan sowie
         –   im Schiffssicherheitsgesetz (BGBl. I 1998 S.             Fotos des Schiffes von allen Seiten;
             2860), insbesondere in § 6 Abs. 1 SchSG

                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2000                                             271                                          VkBl. Amtlicher Teil



 –    im Fall von Sportfahrzeugen mit einer Länge von            Muster des Messbriefs gemäß Anlage 8.
      weniger als 24 m:
         Die erforderlichen Unterlagen nach Absprache mit        3.4 Sportfahrzeuge mit Längen von weniger als 24 m
         dem BSH;
                                                                 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß
 –    im Fall einer Laderaumvermessung:                          § 4 der Schiffsvermessungsverordnung (SchVmV) von
         Die erforderlichen Unterlagen nach Absprache mit        1982/1990 (§ 7 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung
         dem BSH;                                                i.d.F. vom 18.09.1998).
 –    für die Schiffsbehältervermessung:                         –    Nach § 4 (2) an Hand der Angaben des Eigners gemäß
         Generalplan des Schiffes, Zeichnungen über An-               Antrag (Anlage 3) in Verbindung mit Unterlagen über
         ordnung, Größe und Gestalt der Behälter und Räu-             Schwesterschiffe.
         me, Angaben über Rohrleitungen und sonstige Ein-             Muster des Messbriefs gemäß Anlage 9.
         bauten innerhalb der Behälter und Räume;                –    Nach § 4 (1) auf ausdrücklichen Wunsch des Eigners
 –    für die Schiffsbehältervermessung nach der Richtlinie           an Hand der Aufmessung an Bord durch autorisierte
      71/349/EWG:                                                     Fachleute.
      zusätzlich zu dem vorstehend unter „Schiffsbehäl-               Muster des Messbriefs wie Anlage 7.
      tervermessung“ Gesagten:                                   3.5 Baubescheinigung
         Angaben und Zeichnungen über alle Rohrleitun-           Für Schiffsbauwerke auf deutschen Werften kann das BSH
         gen, Pumpen und Absperr-Vorrichtungen innerhalb         auf Antrag eine „Bescheinigung für die Eintragung ‚ins
         und außerhalb der Ladetanks;                            Schiffsbauregister“ ausstellen, wenn das Bauwerk zum
         Unterlagen über die Peil-Anlagen und deren vorge-       Zwecke der Beleihung registergerichtlich eingetragen wer-
         sehenen Einbau.                                         den soll.
 Die Antragsformulare sind im Bedarfsfall beim Referat           Muster des Dokuments gemäß Anlage 13.
 „Schiffsvermessung“ des BSH abzufordern:                        3.6 Befristete Bescheinigung
         Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie            Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann,
         Postfach 30 12 20                                       bevor der Messbrief ausgestellt wird, aus besonderen
         20305 Hamburg                                           Gründen eine auf längstens sechs Monate befristete „Be-
         Telefon: (040) 3190 - 7120 / 7100                       scheinigung über das Mess-Ergebnis oder ein vorläufiges
 „Bescheinigungen“ nach Nummern 3.5 und 3.6 sind form-           Mess-Ergebnis“ („Befristete Bescheinigung“) ausstellen.
 los zu beantragen.                                              Muster des Dokuments gemäß Anlage 14.
 Die Antragsvordrucke können später aus dem Internet ab-         3.7 Laderaum- und Behältervermessung
 gerufen werden.                                                 auf See- und Binnenschiffen jeweils auf Antrag gemäß
 3.    Durchführung der Vermessung und                           Anlage 1 bzw. 2 (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Schiffssicherheits-
       Vermessungsdokumente                                      verordnung i.d.F. vom 18.09.1998).
 3.1 Seeschiffe mit Längen von 24 m und mehr                     Muster der Dokumente gemäß Anlagen 10, 11 und 12.
 Vermessung und Ausstellung eines Internationalen
 Schiffsmessbriefs (1969) nach dem London-Überein-
 kommen (Nr. A. IV. der Anlage zum Schiffssicherheits-
 gesetz i.d.F. vom 18.09.1998).                                  Die im Vorstehenden genannten 24 m für die
                                                                 Längenbegrenzung beziehen sich auf die im
 Zusätzlich Ausstellung von Dokumenten nach den Vor-             London-Übereinkommen beschriebene Schiffslänge.
 schriften der Verwaltungen des Suez- und des Panama-            Diese entspricht in ihrer Größenordnung der
 Kanals (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Schiffssicherheitsverordnung i.d.F.    Freibordlänge, also nicht der Länge über alles.
 vom 18.09.1998).
 Muster der Messbriefe/Dokumente gemäß Anlagen 4, 5              4.    Schlussvorschriften
 und 6.
                                                                 4.1 Ausführungsbestimmungen zu den unterschied-
 3.2 Seeschiffe mit Längen von weniger als 24 m                      lichen Vermessungsarten sind in Dienstanweisungen
 Vermessung nach den technischen Regeln des London-                  für das BSH niedergelegt.
 Übereinkommens und Ausstellung eines (nationalen)               4.2 Schiffsmessbriefe bleiben gültig, solange das Mess-
 Schiffsmessbriefs (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Schiffssicherheits-             Ergebnis sich nicht durch Umbauten an Bord ändert
 verordnung i.d.F. vom 18.09.1998).                                  oder das Schiff nicht an einen ausländischen Eigen-
 Muster des Messbriefs gemäß Anlage 7.                               tümer übergeht.
 3.3 Fischereifahrzeuge mit Rumpflängen von weni-                      Ungültige Messbriefe sind an das BSH zurückzu-
     ger als 15 m                                                      geben (Abschnitt A Nr. 8 der Anlage 2 zur SchSV).
 Vermessung nach VERORDNUNG (EG) Nr. 3259/94 vom                 4.3 Amtshandlungen nach dieser VwA0SchVm sind
 22. Dezember 1994 in Verbindung mit der ENTSCHEI-                   gemäß Kostenverordnung des BSH gebühren-
 DUNG DER KOMMISSION vom 20. März 1995.                              pflichtig.



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 Anlagen zur Verwaltungsanordnung für die Schiffsvermessung (VwA0SchVm)

  Nr.   Benennung

   1    Antrag auf Ausstellung eines Schiffsmessbriefs
   2    Antrag auf Behältervermessung
   3    Antrag auf Ausstellung eines Schiffsmessbiefs für Sportfahrzeuge < 24 m
   4    Internationaler Schiffsmessbrief (1969)
   5    SUEZ CANAL SPECIAL TONNAGE CERTIFICATE
   6    PC/UMS DOCUMENTATION OF TOTAL VOLUME für Panama-Kanal
   7    Schiffsmessbrief (Special Tonnage Certificate) für gewerbliche Schiffe < 24 m
   8    Schiffsmessbrief für Fischereifahrzeuge unter 15 m
   9    Schiffsmessbrief für Sportfahrzeuge unter 24 m
  10    Bescheinigung über Laderaumvermessung
  11    Behältermessbrief für Schiffe, die nach EWG-Richtlinie vermessen wurden
  12    Behältermessbrief
  13    Bescheinigung für die Eintragung ins Schiffsbauregister
  14    Bescheinigung über das Mess-Ergebnis / über ein vorläufiges Mess-Ergebnis




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