VkBl Nr. 6 1995

Verkehrsblatt Nr. 6 1995

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                                I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  49. Jahrgang                                          Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1995                                                                           Heft 6

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                         VkBl. 1995                                    Seite     Nr.   Datum                       VkBl. 1995                                  Seite

  Personalnachrichten                                                                         Straßenbau

  54    15. 2. 1995        Auszeichnung.......................................... 214         61    22. 2. 1995 Allgemeines Rundschreiben
                                                                                                    Straßenbau Nr. 5/1995
                                                                                                    Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
  Straßenverkehr                                                                                                      Entwurfsrichtlinien
                                                                                                               07.1: Straßenverkehrstechnik
  55    10. 3. 1995 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                                             und Straßenausstattung;
        Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen                                                                 Bemessung und Gestaltung
        Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer
                                                                                                                      der Straßen und Wege .................... 220
        2. Berichtigung................................................................ 214
                                                                                              62    30. 1. 1995 Allgemeines Rundschreiben
                                                                                                    Straßenbau Nr. 6/1995
  Binnenschiffahrt                                                                                  Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik
  56    14. 2. 1995 Sechste Verordnung über die Frachten                                                              und Straßenausstattung;
        für den Wechselverkehr über die Elbe zwi-                                                                     Arbeitsstellen an Straßen ................ 221
        schen der Bundesrepublik Deutschland und der
                                                                                              63    9. 3. 1995   Allgemeines Rundschreiben
        Tschechischen Republik vom 14. Februar 1995 ............ 214
                                                                                                    Straßenbau Nr. 10/1995
                                                                                                    Sachgebiet 08.0: Fernmeldewesen
                                                                                                                      und Elektrotechnik;
  Seeverkehr
                                                                                                                      – Allgemeines................................... 221
  57    8. 3. 1995   Zweite Verordnung zur Änderung der
        Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-                                        Personalnachrichten
        straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
                                                                                              64    Stellenausschreibung ..................................................... 222
        (NPNordSBefV) .............................................................. 217
                                                                                              65    Stellenausschreibung ..................................................... 222
  58    9. 3. 1995   Neufassung der Verordnung über das
        Befahren der Bundeswasserstraßen in National-
        parken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) ........... 218

  59    10. 1. 1995 Änderung der Satzung der Lotsen-
        brüderschaft Nord-Ostsee-Kanal.................................... 220

  60    6. 3. 1995         Verlust eines Seelotsenausweises ......... 220




                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 6 – 1995                                               214                             VkBl. Amtlicher Teil


                                          AMTLICHER TEIL
                                                                  der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
  Personalnachrichten                                             Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
                                                                  Republik über den Binnenschiffsverkehr (BGBl. II S. 1035)
Nr. 54    Auszeichnung                                            verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
                            Bonn, den 15. Februar 1995                                     §1
                            PA/04.06.02/287 Vmz 94                Nach Einigung und Genehmigung gemäß Artikel 14 Abs.
Der Herr Bundespräsident hat am 21. November 1994                 3 des Abkommens werden nachstehende Mindest-
                  Herrn Ernst Gruber                              /Höchstfrachten und Nebenbedingungen für den
             Bundesbahnbetriebsinspektor                          Wechselverkehr über die Elbe in Kraft gesetzt:
                      Crailsheim
                                                                  A. Güterart:            Güter aller Art
in Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Ver-                                      (ausgenommen in Tankschiffen)
dienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundes-
                                                                      Verkehrsbereich: von Decin/Tetschen,
republik Deutschland verliehen.
                                                                                          Usti/Aussig und Melnik nach deut-
                         Bundesministerium für Verkehr                                    schen Stationen
                                   Im Auftrag
                                                                                          von deutschen Stationen nach
                                   Bastek
                                                                                          Decin/Tetschen,        Usti/Aussig
(VkBl. 1995 S. 214)
                                                                                          und Melnik
                                                                  I. Grundfrachten:       ab frei gestaut Schiff Ladestelle
  Straßenverkehr                                                                          bis frei Ankunftsschiff Löschstelle
                                                                  1. Talverkehre          von Decin/Tetschen von
Nr. 55    Verzeichnis der in der Bundesrepu-                                                      Usti/Aussig        Melnik
          blik Deutschland zum Geschäftsbe-                                                       DM/t               DM/t
          trieb zugelassenen Kraftfahrt-Haft-                         nach Berlin                 20,77              22,38
          pflichtversicherer                                                 Dresden              10,31              11,92
          2. Berichtigung                                                    Riesa                11,34              12,95
                                Bonn, den 10. März 1995                      Aken                 14,89              16,50
                                StV 11 /36.78.50                             Magdeburg            16,13              17,74
Mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das                             Hamburg/Lübeck 22,54                    24,15
Versicherungswesen wurde die AXA Direkt Versiche-                            Kiel                 26,57              28,18
rungs-AG (Schlüssel-Nr. 5607) in 63303 Dreieich, An der                      Braunschweig         19,59              21,20
Trift 65, zum Geschäftsbetrieb in der Kraftfahrt-Haft-                       Bremen/Brake/
pflichtversicherung zugelassen.                                              Oldenburg            28,10              29,71
                                                                             Dortmund             27,56              29,17
Die lnterunfall Allgemeine Versicherungs-Aktienge-                           Duisburg             28,67              30,28
sellschaft (Schlüssel-Nr. 5584) besteht nicht mehr. Der                      Köln                 31,42              33,03
Versicherungsbestand wurde von der Generali Ver-                             Koblenz              34,12              35,73
sicherungs-Aktiengesellschaft (Schlüssel-Nr. 5599) über-                     Mainz                36,87              38,48
nommen.                                                                      Mannheim             38,82              40,43
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Ver-                 Für Transporte von Usti/Aussig bis Melnik einschließ-
kehrsblatt-Verlautbarung in Heft 14/1994 S. 474 unter 1.1             lich sind eventuelle Kosten für Leichterung gesondert
entsprechend zu ändern.                                               zu berechnen und zu vergüten.
                          Bundesministerium für Verkehr               Für Stationen, die zwischen den genannten Versand-
                                    Im Auftrag                        und Empfangsstationen liegen, sind die Frachten auf
                                     Grupe                            Grund kilometrischer Interpolation zur nächstgelege-
(VkBl. 1995 S. 214)                                                   nen Station zu bilden, solange keine spezielle Fracht
                                                                      festgelegt ist.
  Binnenschiffahrt                                                2. Bergverkehre         nach Decin/Tetschen nach
                                                                                                  Usti/Aussig        Melnik
Nr. 56    Sechste Verordnung über die Frachten                                                    DM/t               DM/t
          für den Wechselverkehr über die Elbe                        von Berlin                  24,66              26,27
          zwischen     der     Bundesrepublik                                Dresden              11,05              12,66
          Deutschland und der Tschechischen                                  Riesa                12,47              14,08
                                                                             Aken                 17,34              18,95
          Republik vom 14. Februar 1995
                                                                             Magdeburg            19,14              20,75
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. Dezember                       Hamburg/Lübeck 27,85                    29,50
1989 zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen                            Kiel                 31,88              33,49


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        215                                             Heft 6 – 1995

                        nach Decin/Tetschen nach                  2. Güterart:         Salze
                               Usti/Aussig       Melnik              Verkehrsbereich:  von Schönebeck/Aken/Roßlau
                               DM/t              DM/t
                                                                                       nach Decin/Tetschen,
    von Braunschweig           23,44             25,05
                                                                                              Usti/Aussig, Melnik,
           Bremen/Brake/
                                                                                              Neratovice/Neratowitz
           Oldenburg           30,78             32,39
                                                                                              und Prag
           Dortmund            31,01             32,63
           Duisburg            32,13             33,74               Grundfracht:      ab frei gestaut Ladestelle bis frei
           Köln                33,18             34,79                                 Ankunftsschiff Löschstelle
           Koblenz             34,23             35,84               von Schönebeck/Aken/Roßlau            DM/t
           Mainz               35,33             36,94               nach Decin/Tetschen
           Mannheim            36,08             37,69                    Usti/Aussig                      10,55
    Für Transporte nach Usti/Aussig bis Melnik ein-                       Neratovice/Neratowitz,
    schließlich sind eventuelle Kosten für Leichterung                    Melnik                           11,15
    und notwendigen Vorspann gesondert zu berechnen                       Prag                             11,50
    und zu vergüten.                                                 Für Transporte nach Usti/Aussig, Melnik, Neratovice/
    Für Stationen, die zwischen den genannten Versand-               Neratowitz und Prag sind eventuelle Kosten für
    und Empfangsstationen liegen, sind die Frachten auf              Leichterung und notwendigen Vorspann gesondert zu
    Grund kilometrischer Interpolation zur nächstgelege-             berechnen und zu vergüten.
    nen Station zu bilden, solange keine spezielle Fracht
    festgelegt ist.                                               C. Bestimmungen zu A und B
II. Margenregelung                                                   I.   Laden und Löschen
1. Auf vorgenannte Grundfrachten (einschließlich aller                    Es gelten folgende Lade- und Löschzeiten:
    Zu- und Abschläge) können Frachterhöhungen oder                       bis 125 t          0,5 Tage
    Frachtermäßigungen bis zu 10 % vereinbart wer-
    den.                                                                  bis 300 t          1,0 Tage
2. Abweichend hiervon können für die nachstehend                          bis 500 t          1,5 Tage
    genannten Güter folgende Frachterhöhungen und                         bis 750 t          2,0 Tage
    Frachtermäßigungen auf die Grundfrachten (ein-                        bis 1000 t         2,5 Tage
    schließlich aller Zu- und Abschläge) vereinbart wer-                  bis 1450 t         3,0 Tage
    den:
                                                                          Der Frachtfestsetzung sind je Lade- oder
    Koks                               15 %                               Löschtag die Zeiten von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr
    Kohle                              15 %                               und – wenn nachts geladen und gelöscht wird –
    Erze                               25 %                               von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrundegelegt.
    Apatit                             20 %                               Abweichend hiervon gelten in den Seehäfen der
    Magnesit                           20 %                               Bundesrepublik Deutschland und in den Binnen-
    Düngemittel                        20 %                               häfen der Tschechischen Republik als Lade- und
    REA-Gips                           20 %                               Löschtag zwei aufeinanderfolgende Schichten in
    Kies, Sand, Splitt, Schlacke       25 %                               der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Wird in der
                                                                          Nachtschicht geladen oder gelöscht, zählt dies
B. 1. Güterart:       Kies, Sand, Splitt, Schlacke,                       ebenfalls als Lade- und Löschtag.
                      Steine (roh und behauen), Ton                       Für Teilmengen wird die Lade- bzw. Löschzeit
                      (roh, lose), Erde und Bauschutt                     anteilig – ausgehend von der für die Gesamtla-
    Verkehrsbereich: Von Decin/Tetschen,                                  dung zur Verfügung stehenden Zeit – errechnet.
                      Usti/Aussig und Melnik nach                    II. Meldetage
                      Stationen an der Oberelbe                           An der Lade- und Löschstelle wird jeweils 1
I. Grundfrachten:     ab frei gestaut Ladestelle bis frei                 Meldetag gewährt.
                      Ankunftsschiff Löschstelle                          Für Teilladungen gilt, daß für die Gesamt-
                      von Decin/Tetschen von                              ladung nur jeweils 1 Meldetag zur Verfügung
                              Usti/Aussig       Melnik                    steht.
                              DM/t              DM/t                 III. Frachtabschläge bei der Verkürzung der Lade-
    nach Dresden               7,73              8,94                     und Löschzeiten und bei der Nichtinanspruch-
           Riesa               8,51              9,77                     nahme von Meldetagen.
           Aken               11,17             12,38                     Werden anstelle der in Ziffer I genannten Lade-
           Magdeburg          12,10             13,31                     und Löschzeiten die halben Lade- und/oder
II. Margenregelung                                                        Löschzeiten in Anspruch genommen, kommen
    Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschließlich                    folgende Abschläge auf die Grundfrachten zur
    aller Zu- und Abschläge) können Frachterhöhungen                      Berechnung:
    oder Frachtermäßigungen bis zu 15 % vereinbart                        für die halbe Ladezeit      0,45 DM/t Abschlag
    werden.                                                               für die halbe Löschzeit     0,45 DM/t Abschlag



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 1995                                                 216                                VkBl. Amtlicher Teil

         Für den Verzicht auf den Meldetag am Lade-                         Tragfähigkeit in t        Motorschiffe   Schleppkähne/
         und/oder Löschort werden folgende Abschläge                                                     DM je       Schubleichter
                                                                                                      Kalendertag        DM je
         auf die Grundfrachten gewährt:                                                                               Kalendertag
         am Ladeort                    0,15 DM/t Abschlag                   über 1 100 bis 1 150        1 189,00        746,00
         am Löschort                   0,15 DM/t Abschlag                   über 1 150 bis 1 200        1 213,00        760,00
                                                                            über 1 200 bis 1 250        1 238,00        774,00
         Die Inanspruchnahme der verkürzten Lade-/
                                                                            über 1 250 bis 1 300        1 261,00        789,00
         Löschzeiten und der Verzicht auf den Meldetag
                                                                            über 1 300 bis 1 350        1 285,00        803,00
         sind bei Auftragsvergabe zu vereinbaren.
                                                                            über 1 350 bis 1 400        1 310,00        817,00
   IV. Kleinwasserzuschläge                                                 über 1 400 bis 1 450        1 332,00        832,00
         Die Grundfrachten gelten bis zu einer Ablade-                      über 1 450 bis 1 500        1 356,00        845,00
         tiefe von 1,80 m. Darunter können folgende                         über 1 500 bis 1 550        1 373,00        855,00
         Kleinwasserzuschläge berechnet werden:                             über 1 550 bis 1 600        1 389,00        867,00
                                                                            über 1 600 bis 1 650        1 403,00        878,00
         Bei Abladetiefen von 1,79 m bis 1,70 m 10 %                        über 1 650 bis 1 700        1 421,00        888,00
                           von 1,69 m bis 1,60 m 20 %                       über 1 700 bis 1 750        1 433,00        898,00
                           von 1,59 m bis 1,50 m 30 %                       über 1 750 bis 1 800        1 447,00        908,00
                                                                            und sofort in Stufen von je 50 t
                           von 1,49 m
                                                                            Zuschlag                       13,00          8,00
                           und weniger mindestens 40 %
         Stichtag für die Berechnung des Kleinwasserzu-                IX. Schiffahrtsabgaben
         schlags ist der Tag der Fertigstellung des
                                                                            Die nach den amtlichen Tarifen erhobenen
         Schiffes am Ladeort bzw. bei Leichterung der
                                                                            Schiffahrtsabgaben         (Befahrungsabgaben,
         letzte Tag der Leichterung.
                                                                            Schleusen-, Brückengelder) sind in den Grund-
         Die Transportverpflichtung erlischt bei einer Ab-                  frachten nicht enthalten. Die Schiffahrtsabgaben
         ladetiefe unter 1,40 m.                                            sind vom Frachtzahler gesondert zu vergüten.
   V. Zuschläge für sperrige Güter                                     X. Sonstige Nebenkosten
         Die Grundfrachten gelten für Güter mit einem                       Ladungsbezogene Nebenkosten, die der
         Raumbedarf bis 2 m3/t (2x messend). Für Güter                      Schiffahrt belastet werden, gehen zu Lasten der
         über 2x messend wird ein Zuschlag von 30 % je                      Ware. Dies gilt insbesondere für Hafengelder,
         weiteren angefangenen m3/t Raumbedarf                              wie zum Beispiel Ufer-, Werft-, Lastgelder, Kai-
         berechnet.                                                         und Kajegebühren.
   Vl. Zuschläge für kleine Partien                                    XI. Provision
         Die Grundfrachten gelten für Partien ab 400 t.                     Die Abschlußprovision beträgt unter Berück-
         Darunter kommen folgende Kleinmengenzu-                            sichtigung aller Zu- und Abschläge bis zu 5 %
         schläge zur Berechnung:                                            der Grundfracht und ist vom Unterfrachtführer an
         für Partien unter 400 t bis 350 t           10 %                   den Hauptfrachtführer (Abschlußinhaber) zu
         für Partien unter 350 t bis 300 t           20 %                   zahlen. Aus der Abschlußprovision kann dem
                                                                            unmittelbar am Transport beteiligten Speditions-
         für Partien unter 300 t bis 250 t           30 %
                                                                            unternehmen eine Provision gezahlt werden.
         für Partien unter 250 t                     40 %
                                                                       XII. Spezialtransporte
   VIl. Gasölpreiszuschläge
                                                                            Die Grundfrachten und Frachtzuschläge gelten
         Gasölpreiszuschläge können analog der Gasöl-                       nicht für Güter, die auf Grund ihres Gewichts
         preisentwicklung vereinbart werden.                                oder ihrer außergewöhnlichen Abmessungen als
   VIII. Liegegeld                                                          Einzelkolli verladen werden. Darunter fallen
         Bei Überschreiten der festgelegten Lade- und                       auch Container und Automobile. Für solche
         Löschzeiten ist Liegegeld in folgender Höhe zu                     Transporte können Sondervereinbarungen
         zahlen:                                                            getroffen werden.
        Tragfähigkeit in t     Motorschiffe   Schleppkähne/
                                  DM je       Schubleichter                                       §2
                               Kalendertag        DM je
                                               Kalendertag          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                   bis 550        759,00         475,00             Kraft.
        über 550 bis 600          799,00         501,00             Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung über die Frachten
        über 600 bis 650          838,00         525,00             für den Wechselverkehr über die Elbe vom 6. Juli 1994
        über 650 bis 700          878,00         551,00
                                                                    (VkBl. 1994 S. 481) außer Kraft.
        über 700 bis 750          917,00         576,00
        über 750 bis 800          956,00         601,00             Bonn, den 14. Februar 1995
        über 800 bis 850          996,00         625,00             BW 10/45.02.05-03 (CR)
        über 850 bis 900        1 035,00         649,00
        über 900 bis 950        1 075,00         671,00                                          Der Bundesminister für Verkehr
        über 950 bis 1 000      1 113,00         694,00                                                 Wissmann
        über 1 000 bis 1 050    1 138,00         712,00
        über 1 050 bis 1 100    1 164,00         731,00             (VkBl. 1995 S. 214)



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                        217                                              Heft 6 – 1995

                                                                         (3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch
  Seeverkehr                                                             Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf
                                                                         den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekenn-
Nr. 57     Zweite Verordnung zur Änderung der                            zeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1
           Verordnung über das Befahren der                              Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung außer-
           Bundeswasserstraßen in National-                              halb der jeweiligen Zonen I eine Geschwindigkeit
           parken im Bereich der Nordsee                                 von 16 kn durch das Wasser nicht überschreiten.
           (NPNordSBefV)                                                 (4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verord-
                                                                         nung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) seit
                                 Bonn, den 8. März 1995                  mindestens sechs Monaten in der Watten- oder
                                 See 15/52.01.22-05/95                   Helgolandfahrt eingesetzt worden sind, gelten die
Nachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Ände-                     Geschwindigkeitsregelungen nach den Absätzen
rung der Verordnung über das Befahren der Bundeswas-                     2 und 3 für das Befahren der in Absatz 3 bezeich-
serstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee                      neten Fahrwasser nicht. Eine Geschwindigkeit
vom 15. Februar 1995 bekannt. Die Verordnung ist im                      von 24 kn durch das Wasser darf von diesen
Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 209, vom 25. Februar 1995                  Fahrzeugen jedoch nicht überschriften werden.“
verkündet worden; sie tritt am 15. März 1995 in Kraft.            3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
                            Bundesministerium für Verkehr             a) Das Wort „motorisierte“ wird durch die Wörter
                                    Im Auftrag                           „durch Maschinenkraft angetriebene“ ersetzt.
                                      Hinz                            b) Die Angabe „15 km/h“ wird durch die Angabe „8
                                                                         kn“ ersetzt.
  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
                                                                  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    über das Befahren der Bundeswasserstraßen
      in Nationalparken im Bereich der Nordsee                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                 Vom 15. Februar 1995                                    aa)Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer
                                                                             2 eingefügt:
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.                           „2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und
August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundes-                              Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-                             nach rechtzeitiger Anmeldung bei der ört-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                              lich zuständigen Strom- und Schiffahrts-
sicherheit:                                                                      polizeibehörde,“.
                         Artikel 1                                       bb)Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden
                                                                             Nummern 3 bis 7.
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-
straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee vom                  b) In Absatz 2 werden die Zahlenangaben „4 und 6“
12. Februar 1992 (BGBl. I S. 242), geändert durch die                    durch die Zahlenangaben „5 und 7“ ersetzt.
Verordnung vom 5. August 1992 (BGBl. I S. 1505), wird                 c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
wie folgt geändert:                                                      „(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                   § 3 Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gel-
    a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 der Ver-                   ten nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr.
       ordnung vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880)“ durch                 1, 3 und 7.“
       die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 7. De-            5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
       zember 1994 (BGBl. I S. 3744)“ ersetzt.                        a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die
    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die                       Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
       Wörter „bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern                  b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
       des Bundes im Küstenbereich während der                           eingefügt:
       Dienstzeiten eingesehen und“ eingefügt.
                                                                         „2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz
2. § 3 wird wie folgt geändert:                                              2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                 Höchstgeschwindigkeit überschreitet,“.
    b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:                      c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
       „(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch              d) In der neuen Nummer 3 wird das Komma durch
       Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf                     das Wort „oder“ ersetzt.
       den Bundeswasserstraßen in Nationalparken im                   e) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.
       Bereich der Nordsee eine Geschwindigkeit von
                                                                  6. In § 8 wird die Angabe „1996“ durch die Angabe
       12 kn*) durch das Wasser nicht überschreiten,
                                                                      „1999“ ersetzt.
       soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
                                                                                           Artikel 2
       stimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
       bleibt unberührt.                                          Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
                                                                  der Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-
                                                                  straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der
                                                                  vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
*) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.                            Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 6 – 1995                                               218                              VkBl. Amtlicher Teil

                        Artikel 3                                                     Verordnung
                      Inkrafttreten                                   über das Befahren der Bundeswasserstraßen
                                                                       in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Diese Verordnung tritt am 15. März 1995 in Kraft.
                                                                                    (NPNordSBefV)
Bonn, den 15. Februar 1995
                       Der Bundesminister für Verkehr                                          §1
                              Wissmann
                                                                  (1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der Bun-
(VkBl. 1995 S. 217)                                               deswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeu-
                                                                  gen und Wassersportgeräten in den Nationalparken
                                                                  1. „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ (National-
Nr. 58    Neufassung der Verordnung über                              parkgesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verord-
          das Befahren der Bundeswasserstra-                          nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 202),
          ßen in Nationalparken im Bereich der                    2. „Hamburgisches Wattenmeer“ (Gesetz über den
          Nordsee (NPNordSBefV)                                       Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9.
                                                                      April 1990, Hamburgisches Gesetz- und Verord-
                                  Bonn, den 9. März 1995              nungsblatt Teil I S. 63) und
                                  See 15/52.01.22-05/95
                                                                  3. „Niedersächsisches Wattenmeer“ (Verordnung über
Nachstehend gebe ich die Neufassung der Verordnung                    den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“
über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Na-                      vom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz-
tionalparken im Bereich der Nordsee vom 15. Februar                   und Verordnungsblatt S. 533)
1995 bekannt.
                                                                  nach dieser Verordnung geregelt.
Die Neufassung der Verordnung ist im Bundesge-
setzblaft, Teil I, S. 211, vom 25. Februar 1995 bekannt           (2) Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswas-
gemacht worden.                                                   serstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehund-
                                                                  schutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der
                            Bundesministerium für Verkehr         Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Ge-
                                    Im Auftrag                    biete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
                                  Kalischek                       1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
                                                                  Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266),
                                                                  die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. De-
                Bekanntmachung                                    zember 1994 (BGBl. I S. 3744) geändert worden ist, be-
         der Neufassung der Verordnung                            stimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen See-
   über das Befahren der Bundeswasserstraßen                      karten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
    in Nationalparken im Bereich der Nordsee                      graphie in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die amtlichen
              Vom 15. Februar 1995                                Seekarten können bei den Wasser- und Schiffahrts-
                                                                  ämtern des Bundes im Küstenbereich während der
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur               Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und
Änderung der Verordnung über das Befahren der Bun-                Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt
deswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der                 und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-
Nordsee vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) wird                Straße 78, bezogen werden.
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über das
Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken
im Bereich der Nordsee in der ab 15. März 1995 gelten-                                      §2
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-                Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundes-
sichtigt:                                                         wasserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten,
                                                                  daß die Tierweit nicht geschädigt, gefährdet oder mehr,
1. die am 15. März 1992 in Kraft getretene Verordnung             als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.
   vom 12. Februar 1992 (BGBl. I S. 242),
                                                                                             §3
2. die am 15. August 1992 in Kraft getretene
   Verordnung vom 5. August 1992 (BGBl. I S. 1505),               (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den
                                                                  Nationalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren.
3. die am 15. März 1995 in Kraft tretende eingangs                (2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch
   genannte Verordnung.                                           Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den
                                                                  Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des              Nordsee eine Geschwindigkeit von 12 kn*) durch das
§ 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der                 Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990                    nichts anderes bestimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-
(BGBl. I S. 1818).                                                Ordnung bleibt unberührt.
Bonn, den 15. Februar 1995

                       Der Bundesminister für Verkehr
                              Wissmann                            *) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                       219                                                 Heft 6 – 1995

(3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch                 Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung minde-
Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den                stens drei Wochen vor Fahrtantrift bei der in Absatz 1
durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten              genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.
Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der See-
schiffahrtsstraßen-Ordnung außerhalb der jeweiligen
                                                                                            §6
Zonen I eine Geschwindigkeit von 16 kn durch das Was-
ser nicht überschreiten.                                         (1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für
(4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verordnung            1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei
vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) seit mindestens                Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Was-
sechs Monaten in der Watten- oder Helgolandfahrt ein-                serfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes
gesetzt. worden sind, gelten die Geschwindigkeits-                   oder der Länder fahren,
regelungen nach den Absätzen 2 und 3 für das Befahren            2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur
der in Absatz 3 bezeichneten Fahrwasser nicht. Eine                  von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger
Geschwindigkeit von 24 kn durch das Wasser darf von                  Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und
diesen Fahrzeugen jedoch nicht überschritten werden.                 Schiffahrtspolizeibehörde,
                                                                 3. Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
                             §4                                  4. Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den                 oder der Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen
jeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der                   Zonen I der Nationalparke durchführen,
Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiff-          5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung
fahrtsstraßen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach              der gewerbsmäßigen Fischerei,
bis drei Stunden vor Tidehochwasser zu befahren, soweit          6. Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den
in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.               vorgelagerten Inseln durchführen, sowie
(2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstraßen in den         7. Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst
jeweiligen Zonen I der Nationalparke liegenden See-                  unmittelbar drohender Gefahr befinden.
hundschutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der
Vögel während bestimmter, in den amtlichen Seekarten             (2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für
(§ 1 Abs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; aus-          Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7.
genommen sind Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.             (3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3 Abs. 2
1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.                             bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für
(3) Auf den Bundeswasserstraßen in den jeweiligen                Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7.
Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-                                       §7
Ordnung dürfen durch Maschinenkraft angetriebene                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge eine Geschwin-                Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahr-
digkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten.           zeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit
Es ist untersagt, die in Satz 1 bezeichneten Bundes-             Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
wasserstraßen mit motorisierten Wasserskiern, Wasser-
motorrädern oder sonstigen motorisierten Wasser-                 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstraße mit
sportgeräten zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport               einem Luftkissenfahrzeug befährt,
zu betreiben.                                                    2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder
                                                                     § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindig-
                                                                     keit überschreitet,
                           §5
                                                                 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort
(1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiff-               bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort be-
fahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den                  zeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße be-
Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn                fährt oder
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsich-           4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2,
    tigten Härte führen würde oder                                   auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhan-
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit                   delt.
    die Befreiung erfordern.                                     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt          Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich
werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verord-                oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4
nung vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen               Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit
im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes              einem motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf
vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch            ihr Wasserskisport betreibt.
Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. Septernber 1990
(BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen wer-                                        §8
den.                                                             Diese Verordnung tritt am ... in Kraft; sie tritt am 31. März
(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können               1999 außer Kraft.
Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz
2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der         (VkBl. 1995 S. 218)



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 6 – 1995                                               220                           VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 59    Änderung der Satzung der Lotsen-
          brüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I
                                                                    Straßenbau
Nachstehende Satzungsänderung wird gemäß § 29 Abs.                Nr. 61    Allgemeines Rundschreiben
2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung                         Straßenbau Nr. 5/1995
der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I                          Sachgebiet 02.2: Planung und Ent-
S. 1213) genehmigt. Sie tritt mit dem Tage der Ver-                                          wurf; Entwurfs-
öffentlichung im Verkehrsblatt in Kraft.                                                     richtlinien
Kiel, den 10. Januar 1995                                                              07.1: Straßenverkehrs-
                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                      technik und
                                      Nord                                                   Straßenausstattung;
                                    Im Auftrag                                               Bemessung und
                                     Rings                                                   Gestaltung der
Die Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I hat durch                                         Straßen und Wege
namentliche Urabstimmung folgende Satzungsänderung                                          Bonn, den 22. Februar 1995
beschlossen:                                                                                StB 13/38.50.05/199 Va 94
1. § 3 Abs. 4 Nr. 9 erhält folgende Fassung:                      Oberste Straßenbaubehörden
   „9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge              der Länder
   einzubehalten, die nach § 27 Abs. 3 und nach § 35              nachrichtlich:
   Abs. 2 Nr. 6 SeeLG sowie für die Versorgung der
   Seelotsen und die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages            Bundesrechnungshof
   an die Seelotsenanwärter erforderlich sind, die einbe-         Bundesanstalt für Straßenwesen
   haltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständi-            DEGES
   gen Stellen abzuführen, die einbehaltenen Unter-               BMV-Außenstelle Berlin
   haltsbeiträge an die Seelotsenanwärter auszuzahlen
   sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer               Einbahnige Querschnitte für Bundesstraßen;
   Lotsgeldverteilungsordnung an die Seelotsen zu ver-            – Vorlage für Planungen von Straßen mit Quer-
   teilen. Die Verteilungsordnung hat die Anteile des             schnitten RQ 14
   Seelotsen für den Fall einer Erkrankung sowie einer
                                                                  55. Leiterbesprechung am 19. Januar 1995
   vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der
   Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der               Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 32/1993
   sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.“                      vom 26. Oktober 1993 – StB 13/38.50.05-18/133 Va 93 –
2. In den §§ 8, 27 Abs. 2 und 28 werden die Wörter „der
   Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesmi-                Im derzeitigen Stadium der Überarbeitung der Richtlinien
   nisterium“ ersetzt.                                            für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnifte (RAS-Q),
(VkBl. 1995 S. 220)                                               ist erkennbar, daß sich deutliche Änderungen auch bei
                                                                  der Gestaltung der einbahnigen Bundesstraßenquer-
                                                                  schnitte ergeben werden. Danach soll u. a. der bisherige
Nr. 60    Verlust eines Seelotsenausweises                        RQ 14 durch den RQ 15,5 mit der Betriebsform 2 + 1
                                                                  ersetzt werden; hierzu verweise ich auf die Diskussion
                                  Kiel, den 6. März 1995          bei der 55. Leiterbesprechung.
                                  – A6-344.3/2 –
Der nachstehende von der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord ausgestellte Seelotsenausweis ist abhan-           Wenn die Anwendung der Querschnitts- und Betriebs-
den gekommen:                                                     form 2 + 1 (RQ 15,5) anstelle des RQ 14 entsprechend
                                                                  meinem ARS 32/93 nicht möglich ist, bitte ich beim Um-,
Ausweis für Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere Nr.            Aus- und Neubau von Bundesstraßen künftig den RQ 14
16                                                                durch einen schmaleren, normalbreiten zweistreifigen
Farbe: weiß                                                       Regelquerschnitt zu ersetzen.
Inhaber: Fred Otzdorff
           geb. am 15. November 1935                              Ich bitte, mir künftig bis zur Einführung der neuen RAS-
Seegebiet: Nordsee und Englischer Kanal                           Q alle Entwürfe für geplante Bundesstraßenabschnitte,
Der Ausweis wird für ungültig erklärt.                            für die Sie weiterhin den bisherigen RQ 14 vorsehen wol-
Ich bitte mir mitzuteilen, wenn etwas Über den Verbleib,          len, vorzulegen. Dies gilt auch für noch nicht im Bau
insbesondere über die mißbräuchliche Benutzung,                   befindliche abgeschlossene Planungen sowie solche, die
bekannt wird.                                                     sich in der Planfeststellung befinden.
                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                      Nord                                                 Bundesministerium für Verkehr
                                    Im Auftrag                                                      Im Auftrag
                                     Hasse                                                      Dr.-Ing. H u b e r

(VkBl. 1995 S. 220)                                               (VkBl. 1995 S. 220)




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       221                                              Heft 6 – 1995

Nr. 62     Allgemeines Rundschreiben Straßen-                    Die RSA, Ausgabe 1995, können beim Verkehrsblatt-
           bau Nr. 6/1995                                        Verlag, (Dokument-Nr. B 5707), Hohe Straße 39, 44139
           Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrs-                     Dortmund bezogen werden.
                            technik und Stra-                                            Bundesministerium für Verkehr
                            ßenausstattung;                                                       Im Auftrag
                            Arbeitsstellen an                                                    Dr. Ing. Huber
                            Straßen                              (VkBl. 1995 S. 221)

                 30. Januar 1995
                                                                 Nr. 63    Allgemeines Rundschreiben
                 StB 13/StV 12/38.59.10-02/111 BASt 94
                                                                           Straßenbau Nr. 10/1995
Oberste Straßenbaubehörden der Länder                                      Sachgebiet Nr. 08.0: Fernmelde-
An die                                                                                          wesen und
für die Straßenverkehrsordnung                                                                  Elektrotechnik;
und für die Verkehrspolizei                                                                     – Allgemeines
zuständigen obersten Landesbehörden
                                                                                               Bonn, den 9. März 1995
nachrichtlich                                                                                  StB 27/ 38.73.00/6 Va 95 II
BMV-Außenstelle Berlin                                           Oberste Straßenbaubehörden
Bundesrechnungshof                                               der Länder
Bundesanstalt für Straßenwesen                                   nachrichtlich
DEGES                                                            Bundesminister der Finanzen
Betreff:   Richtlinien für die Sicherung von                     Bundesrechnungshof
           Arbeitsstellen an Straßen (RSA);                      Bundesanstalt für Straßenwesen
           (Ausgabe 1995)                                        Fernmeldenetz der Bundesfernstraßen;
                                                                 – AUSA-Netz
Bezug:     1. Mein Allgemeines Rundschreiben Nr. 7/1980
                                                                 Bei der geplanten Umstellung des Fernsprechnetzes der
               vom 25.03.1980
                                                                 Bundesstraßenverwaltung (AUSA-Netz) auf digitale
               - StB 13/StV 12/38.59.10-02/13042 Va 80 -
                                                                 Technik (ISDN-AUSA) gehe ich bis auf weiteres davon
           2. Rundschreiben vom 10.10.1985                       aus, daß zu Lasten des Bundes die Fernsprechver-
               - StB 13/38.59.10-02/171 Va 85 -                  sorgung im Bereich der Bundesfernstraßen für die
                                                                 Wahrnehmung der Straßenbaulastaufgaben des Bundes
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an          erforderlich ist.
Straßen (RSA) wurden mit Ihrer Unterstützung von der             Dabei bitte ich darauf zu achten, daß der Bund die dafür
Bundesanstalt für Straßenwesen überarbeitet.                     erforderlichen Einrichtungen in den Dienststellen der
                                                                 Straßenbauverwaltungen der Länder nur finanzieren
Im Einvernehmen mit den für die Straßenverkehrs-                 kann, wenn sie
ordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten             – in Liegenschaften des Bundes untergebracht sind
Landesbehörden gebe ich nunmehr die Veröffentlichung                 und
der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an          – ausschließlich zur Wahrnehmung der Straßenbau-
Straßen (RSA), Ausgabe 1995, bekannt.                                lastaufgaben des Bundes dienen.
Für den Bereich der Bundesfernstraßen führe ich die              Hierzu können sogenannte Verbundanlagen – Einfern-
RSA, Ausgabe 1995, ein und bitte, diese bei der                  sprecher-Systeme mit Zugang zum Netz der Deutschen
Sicherung von Arbeitsstellen anzuwenden. Auf die Ein-            Telekom AG, jedoch ohne Durchgangsverkehr – zum
führungserlasse der Obersten Straßenverkehrsbehörden             Einsatz kommen, wenn die einmaligen und laufenden
der Bundesländer mit etwaigen Ergänzungen weise ich              Kosten einschließlich Gebühren für das öffentliche Netz
hin.                                                             von Ihnen getragen werden.
                                                                 Die Fernsprechanlagen in Ihren Liegenschaften, soweit
Regelungen zur Vertragsgestaltung sowie ergänzende               über diese überwiegend Aufgaben der Straßenbaulast
Regelungen zur technischen Gestaltung von einzelnen              des Bundes wahrgenommen werden, können wie bisher
Elementen der Arbeitsstellensicherung werde ich mit              zu Ihren Lasten – dies schließt auch die Netzverbindung
gesonderten Schreiben den Obersten Straßenbaube-                 mit ein – am AUSA-Netz betrieben werden. Soweit hier-
hörden der Länder bekannt machen.                                bei Verbundanlagen zum Einsatz kommen, sind
                                                                 Vorkehrungen zu treffen, die eine Nutzung des AUSA-
Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1980             Netzes durch Organisationseinheiten, die nicht mit
vom 25. März 1980 sowie mein Rundschreiben vom 10.               Straßenbauaufgaben des Bundes unmittelbar befaßt
Oktober 1985 hebe ich hiermit auf.                               sind, technisch verhindern.
                                                                 Abschließend weise ich als Inhaber des Fernmelde-
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an          netzes der Bundesfernstraßen ausdrücklich darauf hin,
Straßen (RSA), Ausgabe 1995, werden als Sonderdruck              daß auch nach der Freigabe des Fernsprech- und Netz-
beim Verkehrsblatt-Verlag veröffentlicht.                        monopols (voraussichtlich 1998) die Nutzung der nach-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 1995                                                 222                             VkBl. Amtlicher Teil

richtentechnischen Anlagen des Bundes wie bisher auf                Bundesrechnungshof
die Wahrnehmung der Bundesaufgaben von Ihnen zu                     – Referat Pr/P –
beschränken ist, um den Fortbestand des Netzes nicht                60284 Frankfurt
zu gefährden.                                                       Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-
Ich bitte um Beachtung.                                             nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-
                        Bundesministerium für Verkehr               21 23 (Herr Marquardt).
                                  Im Auftrag                        (VkBl. 1995 S. 222)
                              Dr.-Ing. H u b e r
(VkBl. 1995 S. 221)
                                                                    Nr. 65    Stellenausschreibung
                                                                    Prüfungsbeamter/-beamtin des gehobenen Dienstes
  Personalnachrichten                                               beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main.
                                                                    Sie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben auf den
Nr. 64    Stellenausschreibung                                      Gebieten Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und
Prüfungsbeamter/-beamtin des höheren Dienstes                       Sicherheit der lnformationsverarbeitung im Gesamtbe-
beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main.                       reich und auf allen Ebenen der Bundesverwaltung über-
                                                                    nehmen.
Sie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben in den
Bereichen Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und                 Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert
Sicherheit der Informationsverarbeitung im Gesamtbe-                selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich
reich und auf allen Ebenen der Bundesverwaltung über-               rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken
nehmen.                                                             zu können. Aufstiegschancen – auch kurzfristig – in die
                                                                    Besoldungsgruppe A 13g BBesG (Oberrechnungsrat/-
Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert
                                                                    rätin) sind gegeben. Beim Bundesrechnungshof wird
selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich
                                                                    eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.
rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken
zu können. Überdurchschnittliche Aufstiegschancen in die            Wir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen
Stellung eines Prüfungsgebietsleiters/einer Prüfungs-               technischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst
gebietsleiterin sind bei entsprechender Bewährung gege-             der BesGr. A 11 oder A 12 BBesG, mit mehrjähriger be-
ben (BesGr B 3 BBesG, Ministerialrat/-rätin als Mitglied            ruflicher Erfahrung und besonderen Kenntnissen in den
des Bundesrechnungshofes). Beim Bundesrechnungshof                  Bereichen Betriebswirtschaft und Informatik.
wird eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.                Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-
Wir denken an Beamte/Beamtinnen des höheren tech-                   teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-
nischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst der                    haltsrechts setzen wir voraus. Wir erwarten auch Aufge-
BesGr. A 14 (in Ausnahmefällen auch A 13 oder A 15)                 schlossenheit für Fragen der Organisation und der
BBesG, mit besonderen Kenntnissen in den Bereichen                  Personalwirtschaft.
Betriebswirtschaft und Informatik.                                  Wenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel
Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-                  sind, Ihre Auffassung in Wort und Schrift überzeugend
teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-                 vertreten können und gern im Team arbeiten, finden Sie
haltsrechts setzen wir ebenso voraus wie die Eignung                bei uns ein außergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbst-
und Bereitschaft zum Einsatz auf anderen Aufgaben-                  verständlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.
feldern des Bundesrechnungshofes zu einem späteren                  Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher
Zeitpunkt.                                                          Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wenn Sie darüber hinaus Ihre Auffassung in Wort und                 Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der
Schrift überzeugend vertreten können, kontaktfreudig                Frauen im Prüfungsdienst zu erhöhen, und fordert des-
sind und gern im Team arbeiten, finden Sie bei uns ein              halb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur
außergewöhnliches Aufgabengebiet. Auch Fremd-                       Bewerbung auf.
sprachenkenntnisse können Sie nutzen. Selbstverständ-               Der Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit
lich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.                    dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen
Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher Eig-                  Sitz nach Bonn verlegen.
nung bevorzugt berücksichtigt.                                      Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem
Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der                 Kennzeichen „g. D. V 5“ bis spätestens 30. 4. 1995 mit
Frauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des-                tabellarischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen
halb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Be-               Werdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem
werbung auf.                                                        Lichtbild an den
Der Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit                     Bundesrechnungshof
dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen                    – Referat Pr/ P –
Sitz nach Bonn verlegen.                                            60284 Frankfurt
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn-                     Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-
zeichen „h.D. V 5“ bis spätestens 30. 4. 1995 mit tabel-            nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-
larischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen                  21 23 (Herr Marquardt).
Werdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem
Lichtbild an den                                                    (VkBl. 1995 S. 222)



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