VkBl Nr. 6 1995
Verkehrsblatt Nr. 6 1995
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
49. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1995 Heft 6
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1995 Seite Nr. Datum VkBl. 1995 Seite
Personalnachrichten Straßenbau
54 15. 2. 1995 Auszeichnung.......................................... 214 61 22. 2. 1995 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 5/1995
Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
Straßenverkehr Entwurfsrichtlinien
07.1: Straßenverkehrstechnik
55 10. 3. 1995 Verzeichnis der in der Bundesrepublik und Straßenausstattung;
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Bemessung und Gestaltung
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer
der Straßen und Wege .................... 220
2. Berichtigung................................................................ 214
62 30. 1. 1995 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 6/1995
Binnenschiffahrt Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik
56 14. 2. 1995 Sechste Verordnung über die Frachten und Straßenausstattung;
für den Wechselverkehr über die Elbe zwi- Arbeitsstellen an Straßen ................ 221
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
63 9. 3. 1995 Allgemeines Rundschreiben
Tschechischen Republik vom 14. Februar 1995 ............ 214
Straßenbau Nr. 10/1995
Sachgebiet 08.0: Fernmeldewesen
und Elektrotechnik;
Seeverkehr
– Allgemeines................................... 221
57 8. 3. 1995 Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über das Befahren der Bundeswasser- Personalnachrichten
straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
64 Stellenausschreibung ..................................................... 222
(NPNordSBefV) .............................................................. 217
65 Stellenausschreibung ..................................................... 222
58 9. 3. 1995 Neufassung der Verordnung über das
Befahren der Bundeswasserstraßen in National-
parken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) ........... 218
59 10. 1. 1995 Änderung der Satzung der Lotsen-
brüderschaft Nord-Ostsee-Kanal.................................... 220
60 6. 3. 1995 Verlust eines Seelotsenausweises ......... 220
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 6 – 1995 214 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Personalnachrichten Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über den Binnenschiffsverkehr (BGBl. II S. 1035)
Nr. 54 Auszeichnung verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Bonn, den 15. Februar 1995 §1
PA/04.06.02/287 Vmz 94 Nach Einigung und Genehmigung gemäß Artikel 14 Abs.
Der Herr Bundespräsident hat am 21. November 1994 3 des Abkommens werden nachstehende Mindest-
Herrn Ernst Gruber /Höchstfrachten und Nebenbedingungen für den
Bundesbahnbetriebsinspektor Wechselverkehr über die Elbe in Kraft gesetzt:
Crailsheim
A. Güterart: Güter aller Art
in Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Ver- (ausgenommen in Tankschiffen)
dienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundes-
Verkehrsbereich: von Decin/Tetschen,
republik Deutschland verliehen.
Usti/Aussig und Melnik nach deut-
Bundesministerium für Verkehr schen Stationen
Im Auftrag
von deutschen Stationen nach
Bastek
Decin/Tetschen, Usti/Aussig
(VkBl. 1995 S. 214)
und Melnik
I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle
Straßenverkehr bis frei Ankunftsschiff Löschstelle
1. Talverkehre von Decin/Tetschen von
Nr. 55 Verzeichnis der in der Bundesrepu- Usti/Aussig Melnik
blik Deutschland zum Geschäftsbe- DM/t DM/t
trieb zugelassenen Kraftfahrt-Haft- nach Berlin 20,77 22,38
pflichtversicherer Dresden 10,31 11,92
2. Berichtigung Riesa 11,34 12,95
Bonn, den 10. März 1995 Aken 14,89 16,50
StV 11 /36.78.50 Magdeburg 16,13 17,74
Mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Hamburg/Lübeck 22,54 24,15
Versicherungswesen wurde die AXA Direkt Versiche- Kiel 26,57 28,18
rungs-AG (Schlüssel-Nr. 5607) in 63303 Dreieich, An der Braunschweig 19,59 21,20
Trift 65, zum Geschäftsbetrieb in der Kraftfahrt-Haft- Bremen/Brake/
pflichtversicherung zugelassen. Oldenburg 28,10 29,71
Dortmund 27,56 29,17
Die lnterunfall Allgemeine Versicherungs-Aktienge- Duisburg 28,67 30,28
sellschaft (Schlüssel-Nr. 5584) besteht nicht mehr. Der Köln 31,42 33,03
Versicherungsbestand wurde von der Generali Ver- Koblenz 34,12 35,73
sicherungs-Aktiengesellschaft (Schlüssel-Nr. 5599) über- Mainz 36,87 38,48
nommen. Mannheim 38,82 40,43
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Ver- Für Transporte von Usti/Aussig bis Melnik einschließ-
kehrsblatt-Verlautbarung in Heft 14/1994 S. 474 unter 1.1 lich sind eventuelle Kosten für Leichterung gesondert
entsprechend zu ändern. zu berechnen und zu vergüten.
Bundesministerium für Verkehr Für Stationen, die zwischen den genannten Versand-
Im Auftrag und Empfangsstationen liegen, sind die Frachten auf
Grupe Grund kilometrischer Interpolation zur nächstgelege-
(VkBl. 1995 S. 214) nen Station zu bilden, solange keine spezielle Fracht
festgelegt ist.
Binnenschiffahrt 2. Bergverkehre nach Decin/Tetschen nach
Usti/Aussig Melnik
Nr. 56 Sechste Verordnung über die Frachten DM/t DM/t
für den Wechselverkehr über die Elbe von Berlin 24,66 26,27
zwischen der Bundesrepublik Dresden 11,05 12,66
Deutschland und der Tschechischen Riesa 12,47 14,08
Aken 17,34 18,95
Republik vom 14. Februar 1995
Magdeburg 19,14 20,75
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. Dezember Hamburg/Lübeck 27,85 29,50
1989 zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen Kiel 31,88 33,49
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 215 Heft 6 – 1995
nach Decin/Tetschen nach 2. Güterart: Salze
Usti/Aussig Melnik Verkehrsbereich: von Schönebeck/Aken/Roßlau
DM/t DM/t
nach Decin/Tetschen,
von Braunschweig 23,44 25,05
Usti/Aussig, Melnik,
Bremen/Brake/
Neratovice/Neratowitz
Oldenburg 30,78 32,39
und Prag
Dortmund 31,01 32,63
Duisburg 32,13 33,74 Grundfracht: ab frei gestaut Ladestelle bis frei
Köln 33,18 34,79 Ankunftsschiff Löschstelle
Koblenz 34,23 35,84 von Schönebeck/Aken/Roßlau DM/t
Mainz 35,33 36,94 nach Decin/Tetschen
Mannheim 36,08 37,69 Usti/Aussig 10,55
Für Transporte nach Usti/Aussig bis Melnik ein- Neratovice/Neratowitz,
schließlich sind eventuelle Kosten für Leichterung Melnik 11,15
und notwendigen Vorspann gesondert zu berechnen Prag 11,50
und zu vergüten. Für Transporte nach Usti/Aussig, Melnik, Neratovice/
Für Stationen, die zwischen den genannten Versand- Neratowitz und Prag sind eventuelle Kosten für
und Empfangsstationen liegen, sind die Frachten auf Leichterung und notwendigen Vorspann gesondert zu
Grund kilometrischer Interpolation zur nächstgelege- berechnen und zu vergüten.
nen Station zu bilden, solange keine spezielle Fracht
festgelegt ist. C. Bestimmungen zu A und B
II. Margenregelung I. Laden und Löschen
1. Auf vorgenannte Grundfrachten (einschließlich aller Es gelten folgende Lade- und Löschzeiten:
Zu- und Abschläge) können Frachterhöhungen oder bis 125 t 0,5 Tage
Frachtermäßigungen bis zu 10 % vereinbart wer-
den. bis 300 t 1,0 Tage
2. Abweichend hiervon können für die nachstehend bis 500 t 1,5 Tage
genannten Güter folgende Frachterhöhungen und bis 750 t 2,0 Tage
Frachtermäßigungen auf die Grundfrachten (ein- bis 1000 t 2,5 Tage
schließlich aller Zu- und Abschläge) vereinbart wer- bis 1450 t 3,0 Tage
den:
Der Frachtfestsetzung sind je Lade- oder
Koks 15 % Löschtag die Zeiten von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Kohle 15 % und – wenn nachts geladen und gelöscht wird –
Erze 25 % von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrundegelegt.
Apatit 20 % Abweichend hiervon gelten in den Seehäfen der
Magnesit 20 % Bundesrepublik Deutschland und in den Binnen-
Düngemittel 20 % häfen der Tschechischen Republik als Lade- und
REA-Gips 20 % Löschtag zwei aufeinanderfolgende Schichten in
Kies, Sand, Splitt, Schlacke 25 % der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Wird in der
Nachtschicht geladen oder gelöscht, zählt dies
B. 1. Güterart: Kies, Sand, Splitt, Schlacke, ebenfalls als Lade- und Löschtag.
Steine (roh und behauen), Ton Für Teilmengen wird die Lade- bzw. Löschzeit
(roh, lose), Erde und Bauschutt anteilig – ausgehend von der für die Gesamtla-
Verkehrsbereich: Von Decin/Tetschen, dung zur Verfügung stehenden Zeit – errechnet.
Usti/Aussig und Melnik nach II. Meldetage
Stationen an der Oberelbe An der Lade- und Löschstelle wird jeweils 1
I. Grundfrachten: ab frei gestaut Ladestelle bis frei Meldetag gewährt.
Ankunftsschiff Löschstelle Für Teilladungen gilt, daß für die Gesamt-
von Decin/Tetschen von ladung nur jeweils 1 Meldetag zur Verfügung
Usti/Aussig Melnik steht.
DM/t DM/t III. Frachtabschläge bei der Verkürzung der Lade-
nach Dresden 7,73 8,94 und Löschzeiten und bei der Nichtinanspruch-
Riesa 8,51 9,77 nahme von Meldetagen.
Aken 11,17 12,38 Werden anstelle der in Ziffer I genannten Lade-
Magdeburg 12,10 13,31 und Löschzeiten die halben Lade- und/oder
II. Margenregelung Löschzeiten in Anspruch genommen, kommen
Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschließlich folgende Abschläge auf die Grundfrachten zur
aller Zu- und Abschläge) können Frachterhöhungen Berechnung:
oder Frachtermäßigungen bis zu 15 % vereinbart für die halbe Ladezeit 0,45 DM/t Abschlag
werden. für die halbe Löschzeit 0,45 DM/t Abschlag
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 1995 216 VkBl. Amtlicher Teil
Für den Verzicht auf den Meldetag am Lade- Tragfähigkeit in t Motorschiffe Schleppkähne/
und/oder Löschort werden folgende Abschläge DM je Schubleichter
Kalendertag DM je
auf die Grundfrachten gewährt: Kalendertag
am Ladeort 0,15 DM/t Abschlag über 1 100 bis 1 150 1 189,00 746,00
am Löschort 0,15 DM/t Abschlag über 1 150 bis 1 200 1 213,00 760,00
über 1 200 bis 1 250 1 238,00 774,00
Die Inanspruchnahme der verkürzten Lade-/
über 1 250 bis 1 300 1 261,00 789,00
Löschzeiten und der Verzicht auf den Meldetag
über 1 300 bis 1 350 1 285,00 803,00
sind bei Auftragsvergabe zu vereinbaren.
über 1 350 bis 1 400 1 310,00 817,00
IV. Kleinwasserzuschläge über 1 400 bis 1 450 1 332,00 832,00
Die Grundfrachten gelten bis zu einer Ablade- über 1 450 bis 1 500 1 356,00 845,00
tiefe von 1,80 m. Darunter können folgende über 1 500 bis 1 550 1 373,00 855,00
Kleinwasserzuschläge berechnet werden: über 1 550 bis 1 600 1 389,00 867,00
über 1 600 bis 1 650 1 403,00 878,00
Bei Abladetiefen von 1,79 m bis 1,70 m 10 % über 1 650 bis 1 700 1 421,00 888,00
von 1,69 m bis 1,60 m 20 % über 1 700 bis 1 750 1 433,00 898,00
von 1,59 m bis 1,50 m 30 % über 1 750 bis 1 800 1 447,00 908,00
und sofort in Stufen von je 50 t
von 1,49 m
Zuschlag 13,00 8,00
und weniger mindestens 40 %
Stichtag für die Berechnung des Kleinwasserzu- IX. Schiffahrtsabgaben
schlags ist der Tag der Fertigstellung des
Die nach den amtlichen Tarifen erhobenen
Schiffes am Ladeort bzw. bei Leichterung der
Schiffahrtsabgaben (Befahrungsabgaben,
letzte Tag der Leichterung.
Schleusen-, Brückengelder) sind in den Grund-
Die Transportverpflichtung erlischt bei einer Ab- frachten nicht enthalten. Die Schiffahrtsabgaben
ladetiefe unter 1,40 m. sind vom Frachtzahler gesondert zu vergüten.
V. Zuschläge für sperrige Güter X. Sonstige Nebenkosten
Die Grundfrachten gelten für Güter mit einem Ladungsbezogene Nebenkosten, die der
Raumbedarf bis 2 m3/t (2x messend). Für Güter Schiffahrt belastet werden, gehen zu Lasten der
über 2x messend wird ein Zuschlag von 30 % je Ware. Dies gilt insbesondere für Hafengelder,
weiteren angefangenen m3/t Raumbedarf wie zum Beispiel Ufer-, Werft-, Lastgelder, Kai-
berechnet. und Kajegebühren.
Vl. Zuschläge für kleine Partien XI. Provision
Die Grundfrachten gelten für Partien ab 400 t. Die Abschlußprovision beträgt unter Berück-
Darunter kommen folgende Kleinmengenzu- sichtigung aller Zu- und Abschläge bis zu 5 %
schläge zur Berechnung: der Grundfracht und ist vom Unterfrachtführer an
für Partien unter 400 t bis 350 t 10 % den Hauptfrachtführer (Abschlußinhaber) zu
für Partien unter 350 t bis 300 t 20 % zahlen. Aus der Abschlußprovision kann dem
unmittelbar am Transport beteiligten Speditions-
für Partien unter 300 t bis 250 t 30 %
unternehmen eine Provision gezahlt werden.
für Partien unter 250 t 40 %
XII. Spezialtransporte
VIl. Gasölpreiszuschläge
Die Grundfrachten und Frachtzuschläge gelten
Gasölpreiszuschläge können analog der Gasöl- nicht für Güter, die auf Grund ihres Gewichts
preisentwicklung vereinbart werden. oder ihrer außergewöhnlichen Abmessungen als
VIII. Liegegeld Einzelkolli verladen werden. Darunter fallen
Bei Überschreiten der festgelegten Lade- und auch Container und Automobile. Für solche
Löschzeiten ist Liegegeld in folgender Höhe zu Transporte können Sondervereinbarungen
zahlen: getroffen werden.
Tragfähigkeit in t Motorschiffe Schleppkähne/
DM je Schubleichter §2
Kalendertag DM je
Kalendertag Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bis 550 759,00 475,00 Kraft.
über 550 bis 600 799,00 501,00 Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung über die Frachten
über 600 bis 650 838,00 525,00 für den Wechselverkehr über die Elbe vom 6. Juli 1994
über 650 bis 700 878,00 551,00
(VkBl. 1994 S. 481) außer Kraft.
über 700 bis 750 917,00 576,00
über 750 bis 800 956,00 601,00 Bonn, den 14. Februar 1995
über 800 bis 850 996,00 625,00 BW 10/45.02.05-03 (CR)
über 850 bis 900 1 035,00 649,00
über 900 bis 950 1 075,00 671,00 Der Bundesminister für Verkehr
über 950 bis 1 000 1 113,00 694,00 Wissmann
über 1 000 bis 1 050 1 138,00 712,00
über 1 050 bis 1 100 1 164,00 731,00 (VkBl. 1995 S. 214)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 217 Heft 6 – 1995
(3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch
Seeverkehr Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf
den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekenn-
Nr. 57 Zweite Verordnung zur Änderung der zeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1
Verordnung über das Befahren der Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung außer-
Bundeswasserstraßen in National- halb der jeweiligen Zonen I eine Geschwindigkeit
parken im Bereich der Nordsee von 16 kn durch das Wasser nicht überschreiten.
(NPNordSBefV) (4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verord-
nung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) seit
Bonn, den 8. März 1995 mindestens sechs Monaten in der Watten- oder
See 15/52.01.22-05/95 Helgolandfahrt eingesetzt worden sind, gelten die
Nachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Ände- Geschwindigkeitsregelungen nach den Absätzen
rung der Verordnung über das Befahren der Bundeswas- 2 und 3 für das Befahren der in Absatz 3 bezeich-
serstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee neten Fahrwasser nicht. Eine Geschwindigkeit
vom 15. Februar 1995 bekannt. Die Verordnung ist im von 24 kn durch das Wasser darf von diesen
Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 209, vom 25. Februar 1995 Fahrzeugen jedoch nicht überschriften werden.“
verkündet worden; sie tritt am 15. März 1995 in Kraft. 3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Verkehr a) Das Wort „motorisierte“ wird durch die Wörter
Im Auftrag „durch Maschinenkraft angetriebene“ ersetzt.
Hinz b) Die Angabe „15 km/h“ wird durch die Angabe „8
kn“ ersetzt.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
4. § 6 wird wie folgt geändert:
über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vom 15. Februar 1995 aa)Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer
2 eingefügt:
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. „2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und
August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundes- Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun- nach rechtzeitiger Anmeldung bei der ört-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- lich zuständigen Strom- und Schiffahrts-
sicherheit: polizeibehörde,“.
Artikel 1 bb)Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden
Nummern 3 bis 7.
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-
straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee vom b) In Absatz 2 werden die Zahlenangaben „4 und 6“
12. Februar 1992 (BGBl. I S. 242), geändert durch die durch die Zahlenangaben „5 und 7“ ersetzt.
Verordnung vom 5. August 1992 (BGBl. I S. 1505), wird c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
wie folgt geändert: „(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gel-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 der Ver- ten nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr.
ordnung vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880)“ durch 1, 3 und 7.“
die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 7. De- 5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zember 1994 (BGBl. I S. 3744)“ ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
Wörter „bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
des Bundes im Küstenbereich während der eingefügt:
Dienstzeiten eingesehen und“ eingefügt.
„2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz
2. § 3 wird wie folgt geändert: 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Höchstgeschwindigkeit überschreitet,“.
b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
„(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch d) In der neuen Nummer 3 wird das Komma durch
Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf das Wort „oder“ ersetzt.
den Bundeswasserstraßen in Nationalparken im e) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.
Bereich der Nordsee eine Geschwindigkeit von
6. In § 8 wird die Angabe „1996“ durch die Angabe
12 kn*) durch das Wasser nicht überschreiten,
„1999“ ersetzt.
soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
Artikel 2
stimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
bleibt unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
der Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-
straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
*) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h. Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 1995 218 VkBl. Amtlicher Teil
Artikel 3 Verordnung
Inkrafttreten über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Diese Verordnung tritt am 15. März 1995 in Kraft.
(NPNordSBefV)
Bonn, den 15. Februar 1995
Der Bundesminister für Verkehr §1
Wissmann
(1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der Bun-
(VkBl. 1995 S. 217) deswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeu-
gen und Wassersportgeräten in den Nationalparken
1. „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ (National-
Nr. 58 Neufassung der Verordnung über parkgesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verord-
das Befahren der Bundeswasserstra- nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 202),
ßen in Nationalparken im Bereich der 2. „Hamburgisches Wattenmeer“ (Gesetz über den
Nordsee (NPNordSBefV) Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9.
April 1990, Hamburgisches Gesetz- und Verord-
Bonn, den 9. März 1995 nungsblatt Teil I S. 63) und
See 15/52.01.22-05/95
3. „Niedersächsisches Wattenmeer“ (Verordnung über
Nachstehend gebe ich die Neufassung der Verordnung den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“
über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Na- vom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz-
tionalparken im Bereich der Nordsee vom 15. Februar und Verordnungsblatt S. 533)
1995 bekannt.
nach dieser Verordnung geregelt.
Die Neufassung der Verordnung ist im Bundesge-
setzblaft, Teil I, S. 211, vom 25. Februar 1995 bekannt (2) Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswas-
gemacht worden. serstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehund-
schutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der
Bundesministerium für Verkehr Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Ge-
Im Auftrag biete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
Kalischek 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. De-
Bekanntmachung zember 1994 (BGBl. I S. 3744) geändert worden ist, be-
der Neufassung der Verordnung stimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen See-
über das Befahren der Bundeswasserstraßen karten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
in Nationalparken im Bereich der Nordsee graphie in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die amtlichen
Vom 15. Februar 1995 Seekarten können bei den Wasser- und Schiffahrts-
ämtern des Bundes im Küstenbereich während der
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und
Änderung der Verordnung über das Befahren der Bun- Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt
deswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-
Nordsee vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) wird Straße 78, bezogen werden.
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über das
Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken
im Bereich der Nordsee in der ab 15. März 1995 gelten- §2
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück- Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundes-
sichtigt: wasserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten,
daß die Tierweit nicht geschädigt, gefährdet oder mehr,
1. die am 15. März 1992 in Kraft getretene Verordnung als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.
vom 12. Februar 1992 (BGBl. I S. 242),
§3
2. die am 15. August 1992 in Kraft getretene
Verordnung vom 5. August 1992 (BGBl. I S. 1505), (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den
Nationalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren.
3. die am 15. März 1995 in Kraft tretende eingangs (2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch
genannte Verordnung. Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den
Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des Nordsee eine Geschwindigkeit von 12 kn*) durch das
§ 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 nichts anderes bestimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-
(BGBl. I S. 1818). Ordnung bleibt unberührt.
Bonn, den 15. Februar 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann *) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 219 Heft 6 – 1995
(3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung minde-
Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den stens drei Wochen vor Fahrtantrift bei der in Absatz 1
durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.
Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der See-
schiffahrtsstraßen-Ordnung außerhalb der jeweiligen
§6
Zonen I eine Geschwindigkeit von 16 kn durch das Was-
ser nicht überschreiten. (1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für
(4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verordnung 1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei
vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) seit mindestens Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Was-
sechs Monaten in der Watten- oder Helgolandfahrt ein- serfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes
gesetzt. worden sind, gelten die Geschwindigkeits- oder der Länder fahren,
regelungen nach den Absätzen 2 und 3 für das Befahren 2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur
der in Absatz 3 bezeichneten Fahrwasser nicht. Eine von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger
Geschwindigkeit von 24 kn durch das Wasser darf von Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und
diesen Fahrzeugen jedoch nicht überschritten werden. Schiffahrtspolizeibehörde,
3. Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
§4 4. Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den oder der Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen
jeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der Zonen I der Nationalparke durchführen,
Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiff- 5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung
fahrtsstraßen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach der gewerbsmäßigen Fischerei,
bis drei Stunden vor Tidehochwasser zu befahren, soweit 6. Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den
in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. vorgelagerten Inseln durchführen, sowie
(2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstraßen in den 7. Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst
jeweiligen Zonen I der Nationalparke liegenden See- unmittelbar drohender Gefahr befinden.
hundschutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der
Vögel während bestimmter, in den amtlichen Seekarten (2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für
(§ 1 Abs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; aus- Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7.
genommen sind Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. (3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3 Abs. 2
1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung. bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für
(3) Auf den Bundeswasserstraßen in den jeweiligen Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7.
Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen- §7
Ordnung dürfen durch Maschinenkraft angetriebene (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge eine Geschwin- Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahr-
digkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten. zeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit
Es ist untersagt, die in Satz 1 bezeichneten Bundes- Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
wasserstraßen mit motorisierten Wasserskiern, Wasser-
motorrädern oder sonstigen motorisierten Wasser- 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstraße mit
sportgeräten zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport einem Luftkissenfahrzeug befährt,
zu betreiben. 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder
§ 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindig-
keit überschreitet,
§5
3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort
(1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiff- bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort be-
fahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den zeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße be-
Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn fährt oder
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsich- 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2,
tigten Härte führen würde oder auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhan-
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit delt.
die Befreiung erfordern. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich
werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verord- oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4
nung vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit
im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einem motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf
vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch ihr Wasserskisport betreibt.
Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. Septernber 1990
(BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen wer- §8
den. Diese Verordnung tritt am ... in Kraft; sie tritt am 31. März
(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können 1999 außer Kraft.
Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz
2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der (VkBl. 1995 S. 218)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 1995 220 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 59 Änderung der Satzung der Lotsen-
brüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I
Straßenbau
Nachstehende Satzungsänderung wird gemäß § 29 Abs. Nr. 61 Allgemeines Rundschreiben
2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung Straßenbau Nr. 5/1995
der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I Sachgebiet 02.2: Planung und Ent-
S. 1213) genehmigt. Sie tritt mit dem Tage der Ver- wurf; Entwurfs-
öffentlichung im Verkehrsblatt in Kraft. richtlinien
Kiel, den 10. Januar 1995 07.1: Straßenverkehrs-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion technik und
Nord Straßenausstattung;
Im Auftrag Bemessung und
Rings Gestaltung der
Die Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I hat durch Straßen und Wege
namentliche Urabstimmung folgende Satzungsänderung Bonn, den 22. Februar 1995
beschlossen: StB 13/38.50.05/199 Va 94
1. § 3 Abs. 4 Nr. 9 erhält folgende Fassung: Oberste Straßenbaubehörden
„9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge der Länder
einzubehalten, die nach § 27 Abs. 3 und nach § 35 nachrichtlich:
Abs. 2 Nr. 6 SeeLG sowie für die Versorgung der
Seelotsen und die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages Bundesrechnungshof
an die Seelotsenanwärter erforderlich sind, die einbe- Bundesanstalt für Straßenwesen
haltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständi- DEGES
gen Stellen abzuführen, die einbehaltenen Unter- BMV-Außenstelle Berlin
haltsbeiträge an die Seelotsenanwärter auszuzahlen
sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Einbahnige Querschnitte für Bundesstraßen;
Lotsgeldverteilungsordnung an die Seelotsen zu ver- – Vorlage für Planungen von Straßen mit Quer-
teilen. Die Verteilungsordnung hat die Anteile des schnitten RQ 14
Seelotsen für den Fall einer Erkrankung sowie einer
55. Leiterbesprechung am 19. Januar 1995
vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der
Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 32/1993
sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.“ vom 26. Oktober 1993 – StB 13/38.50.05-18/133 Va 93 –
2. In den §§ 8, 27 Abs. 2 und 28 werden die Wörter „der
Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesmi- Im derzeitigen Stadium der Überarbeitung der Richtlinien
nisterium“ ersetzt. für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnifte (RAS-Q),
(VkBl. 1995 S. 220) ist erkennbar, daß sich deutliche Änderungen auch bei
der Gestaltung der einbahnigen Bundesstraßenquer-
schnitte ergeben werden. Danach soll u. a. der bisherige
Nr. 60 Verlust eines Seelotsenausweises RQ 14 durch den RQ 15,5 mit der Betriebsform 2 + 1
ersetzt werden; hierzu verweise ich auf die Diskussion
Kiel, den 6. März 1995 bei der 55. Leiterbesprechung.
– A6-344.3/2 –
Der nachstehende von der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord ausgestellte Seelotsenausweis ist abhan- Wenn die Anwendung der Querschnitts- und Betriebs-
den gekommen: form 2 + 1 (RQ 15,5) anstelle des RQ 14 entsprechend
meinem ARS 32/93 nicht möglich ist, bitte ich beim Um-,
Ausweis für Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere Nr. Aus- und Neubau von Bundesstraßen künftig den RQ 14
16 durch einen schmaleren, normalbreiten zweistreifigen
Farbe: weiß Regelquerschnitt zu ersetzen.
Inhaber: Fred Otzdorff
geb. am 15. November 1935 Ich bitte, mir künftig bis zur Einführung der neuen RAS-
Seegebiet: Nordsee und Englischer Kanal Q alle Entwürfe für geplante Bundesstraßenabschnitte,
Der Ausweis wird für ungültig erklärt. für die Sie weiterhin den bisherigen RQ 14 vorsehen wol-
Ich bitte mir mitzuteilen, wenn etwas Über den Verbleib, len, vorzulegen. Dies gilt auch für noch nicht im Bau
insbesondere über die mißbräuchliche Benutzung, befindliche abgeschlossene Planungen sowie solche, die
bekannt wird. sich in der Planfeststellung befinden.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag Im Auftrag
Hasse Dr.-Ing. H u b e r
(VkBl. 1995 S. 220) (VkBl. 1995 S. 220)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 221 Heft 6 – 1995
Nr. 62 Allgemeines Rundschreiben Straßen- Die RSA, Ausgabe 1995, können beim Verkehrsblatt-
bau Nr. 6/1995 Verlag, (Dokument-Nr. B 5707), Hohe Straße 39, 44139
Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrs- Dortmund bezogen werden.
technik und Stra- Bundesministerium für Verkehr
ßenausstattung; Im Auftrag
Arbeitsstellen an Dr. Ing. Huber
Straßen (VkBl. 1995 S. 221)
30. Januar 1995
Nr. 63 Allgemeines Rundschreiben
StB 13/StV 12/38.59.10-02/111 BASt 94
Straßenbau Nr. 10/1995
Oberste Straßenbaubehörden der Länder Sachgebiet Nr. 08.0: Fernmelde-
An die wesen und
für die Straßenverkehrsordnung Elektrotechnik;
und für die Verkehrspolizei – Allgemeines
zuständigen obersten Landesbehörden
Bonn, den 9. März 1995
nachrichtlich StB 27/ 38.73.00/6 Va 95 II
BMV-Außenstelle Berlin Oberste Straßenbaubehörden
Bundesrechnungshof der Länder
Bundesanstalt für Straßenwesen nachrichtlich
DEGES Bundesminister der Finanzen
Betreff: Richtlinien für die Sicherung von Bundesrechnungshof
Arbeitsstellen an Straßen (RSA); Bundesanstalt für Straßenwesen
(Ausgabe 1995) Fernmeldenetz der Bundesfernstraßen;
– AUSA-Netz
Bezug: 1. Mein Allgemeines Rundschreiben Nr. 7/1980
Bei der geplanten Umstellung des Fernsprechnetzes der
vom 25.03.1980
Bundesstraßenverwaltung (AUSA-Netz) auf digitale
- StB 13/StV 12/38.59.10-02/13042 Va 80 -
Technik (ISDN-AUSA) gehe ich bis auf weiteres davon
2. Rundschreiben vom 10.10.1985 aus, daß zu Lasten des Bundes die Fernsprechver-
- StB 13/38.59.10-02/171 Va 85 - sorgung im Bereich der Bundesfernstraßen für die
Wahrnehmung der Straßenbaulastaufgaben des Bundes
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an erforderlich ist.
Straßen (RSA) wurden mit Ihrer Unterstützung von der Dabei bitte ich darauf zu achten, daß der Bund die dafür
Bundesanstalt für Straßenwesen überarbeitet. erforderlichen Einrichtungen in den Dienststellen der
Straßenbauverwaltungen der Länder nur finanzieren
Im Einvernehmen mit den für die Straßenverkehrs- kann, wenn sie
ordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten – in Liegenschaften des Bundes untergebracht sind
Landesbehörden gebe ich nunmehr die Veröffentlichung und
der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an – ausschließlich zur Wahrnehmung der Straßenbau-
Straßen (RSA), Ausgabe 1995, bekannt. lastaufgaben des Bundes dienen.
Für den Bereich der Bundesfernstraßen führe ich die Hierzu können sogenannte Verbundanlagen – Einfern-
RSA, Ausgabe 1995, ein und bitte, diese bei der sprecher-Systeme mit Zugang zum Netz der Deutschen
Sicherung von Arbeitsstellen anzuwenden. Auf die Ein- Telekom AG, jedoch ohne Durchgangsverkehr – zum
führungserlasse der Obersten Straßenverkehrsbehörden Einsatz kommen, wenn die einmaligen und laufenden
der Bundesländer mit etwaigen Ergänzungen weise ich Kosten einschließlich Gebühren für das öffentliche Netz
hin. von Ihnen getragen werden.
Die Fernsprechanlagen in Ihren Liegenschaften, soweit
Regelungen zur Vertragsgestaltung sowie ergänzende über diese überwiegend Aufgaben der Straßenbaulast
Regelungen zur technischen Gestaltung von einzelnen des Bundes wahrgenommen werden, können wie bisher
Elementen der Arbeitsstellensicherung werde ich mit zu Ihren Lasten – dies schließt auch die Netzverbindung
gesonderten Schreiben den Obersten Straßenbaube- mit ein – am AUSA-Netz betrieben werden. Soweit hier-
hörden der Länder bekannt machen. bei Verbundanlagen zum Einsatz kommen, sind
Vorkehrungen zu treffen, die eine Nutzung des AUSA-
Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1980 Netzes durch Organisationseinheiten, die nicht mit
vom 25. März 1980 sowie mein Rundschreiben vom 10. Straßenbauaufgaben des Bundes unmittelbar befaßt
Oktober 1985 hebe ich hiermit auf. sind, technisch verhindern.
Abschließend weise ich als Inhaber des Fernmelde-
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an netzes der Bundesfernstraßen ausdrücklich darauf hin,
Straßen (RSA), Ausgabe 1995, werden als Sonderdruck daß auch nach der Freigabe des Fernsprech- und Netz-
beim Verkehrsblatt-Verlag veröffentlicht. monopols (voraussichtlich 1998) die Nutzung der nach-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 1995 222 VkBl. Amtlicher Teil
richtentechnischen Anlagen des Bundes wie bisher auf Bundesrechnungshof
die Wahrnehmung der Bundesaufgaben von Ihnen zu – Referat Pr/P –
beschränken ist, um den Fortbestand des Netzes nicht 60284 Frankfurt
zu gefährden. Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-
Ich bitte um Beachtung. nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-
Bundesministerium für Verkehr 21 23 (Herr Marquardt).
Im Auftrag (VkBl. 1995 S. 222)
Dr.-Ing. H u b e r
(VkBl. 1995 S. 221)
Nr. 65 Stellenausschreibung
Prüfungsbeamter/-beamtin des gehobenen Dienstes
Personalnachrichten beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main.
Sie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben auf den
Nr. 64 Stellenausschreibung Gebieten Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und
Prüfungsbeamter/-beamtin des höheren Dienstes Sicherheit der lnformationsverarbeitung im Gesamtbe-
beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main. reich und auf allen Ebenen der Bundesverwaltung über-
nehmen.
Sie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben in den
Bereichen Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert
Sicherheit der Informationsverarbeitung im Gesamtbe- selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich
reich und auf allen Ebenen der Bundesverwaltung über- rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken
nehmen. zu können. Aufstiegschancen – auch kurzfristig – in die
Besoldungsgruppe A 13g BBesG (Oberrechnungsrat/-
Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert
rätin) sind gegeben. Beim Bundesrechnungshof wird
selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich
eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.
rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken
zu können. Überdurchschnittliche Aufstiegschancen in die Wir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen
Stellung eines Prüfungsgebietsleiters/einer Prüfungs- technischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst
gebietsleiterin sind bei entsprechender Bewährung gege- der BesGr. A 11 oder A 12 BBesG, mit mehrjähriger be-
ben (BesGr B 3 BBesG, Ministerialrat/-rätin als Mitglied ruflicher Erfahrung und besonderen Kenntnissen in den
des Bundesrechnungshofes). Beim Bundesrechnungshof Bereichen Betriebswirtschaft und Informatik.
wird eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt. Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-
Wir denken an Beamte/Beamtinnen des höheren tech- teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-
nischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst der haltsrechts setzen wir voraus. Wir erwarten auch Aufge-
BesGr. A 14 (in Ausnahmefällen auch A 13 oder A 15) schlossenheit für Fragen der Organisation und der
BBesG, mit besonderen Kenntnissen in den Bereichen Personalwirtschaft.
Betriebswirtschaft und Informatik. Wenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel
Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur- sind, Ihre Auffassung in Wort und Schrift überzeugend
teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus- vertreten können und gern im Team arbeiten, finden Sie
haltsrechts setzen wir ebenso voraus wie die Eignung bei uns ein außergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbst-
und Bereitschaft zum Einsatz auf anderen Aufgaben- verständlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.
feldern des Bundesrechnungshofes zu einem späteren Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher
Zeitpunkt. Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wenn Sie darüber hinaus Ihre Auffassung in Wort und Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der
Schrift überzeugend vertreten können, kontaktfreudig Frauen im Prüfungsdienst zu erhöhen, und fordert des-
sind und gern im Team arbeiten, finden Sie bei uns ein halb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur
außergewöhnliches Aufgabengebiet. Auch Fremd- Bewerbung auf.
sprachenkenntnisse können Sie nutzen. Selbstverständ- Der Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit
lich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter. dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen
Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher Eig- Sitz nach Bonn verlegen.
nung bevorzugt berücksichtigt. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem
Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der Kennzeichen „g. D. V 5“ bis spätestens 30. 4. 1995 mit
Frauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des- tabellarischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen
halb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Be- Werdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem
werbung auf. Lichtbild an den
Der Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit Bundesrechnungshof
dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen – Referat Pr/ P –
Sitz nach Bonn verlegen. 60284 Frankfurt
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn- Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-
zeichen „h.D. V 5“ bis spätestens 30. 4. 1995 mit tabel- nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-
larischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen 21 23 (Herr Marquardt).
Werdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem
Lichtbild an den (VkBl. 1995 S. 222)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil