VkBl Nr. 12 1993

Verkehrsblatt Nr. 12 1993

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                          I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  47. Jahrgang                                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1993                                                                    Heft 12

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                      VkBl. 1993                               Seite    Nr.   Datum                        VkBl. 1993                                Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                                         121 4. 6. 1993   Hinweis
                                                                                         Verordnung Nr. 3/93 über die Festsetzung von Ent-
  116 24. 5. 1993 Einrichtung einer Vergabeprüfstelle im                                 gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
      Bundesministerium für Verkehr ...................................... 486           vom 13. Mai 1993 .......................................................... 504
  Straßenverkehr                                                                     Straßenbau
  117 3. 5. 1993  Austausch von Mitteilungen über die                                122 5. 5. 1993    Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      Zulassung von importierten Gebrauchtwagenfahr-                                     bau Nr. 16/1993
      zeugen zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                     Sachgebiet 14.86: Lärmbekämpfung ............................ 504
      und dem Königreich der Niederlande............................. 486

  118 28. 5. 1993 Zuteilung roter Kennzeichen gemäß
      § 28 StVZO für zulassungsfreie aber kennzeich-
      nungspflichtige sowie von der Versicherungspflicht
      ausgenommene Anhänger ............................................. 503

  119 28. 5. 1993 Änderung 02 einschließlich Berichti-
      gung 1 der ECE-Regelung Nr. 49 über Emissionen
      von Schadstoffen aus Selbstzündungsmotoren ............. 503

  Binnenschiffahrt

  120 9. 6. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
      vorübergehenden Abweichung von der Mosel-
      schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 503




                 Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 12 – 1993                                              486                           VkBl. Amtlicher Teil


                                          AMTLICHER TEIL
                                                                     vorher in den Niederlanden zugelassen waren, wie
  Allgemeine Angelegenheiten                                         folgt zu verfahren:

Nr. 116 Einrichtung einer Vergabeprüfstelle                          1.1 Für gebrauchte Fahrzeuge, die aus den Nieder-
                                                                         landen nach Deutschland importiert werden, legt
        im Bundesministerium für Verkehr
                                                                         der Antragsteller entweder
                                  Bonn, den 24. Mai 1993
                                                                         – das Zulassungsdokument „deel 1, deel 2 und
                                  Z14/02.03.00-06
                                                                           kopie deel 3“ (deel 3 nicht unbedingt erforder-
Im Zuge der Umsetzung EG-rechtlicher Vergabe- und                          lich) nach Muster 1,
Kontrollvorschriften wird zur Überprüfung der von den
unter die Richtlinien fallenden Auftraggebern durchge-                   oder
führten Vergabeverfahren und Wettbewerbe im Bundes-                      – das vom RDW abgestempelte Zulassungs-
ministerium für Verkehr eine Vergabeprüfstelle eingerich-                  dokument „deel 1 und deel 2“ (deel 3 nicht
tet. Die Vergabeprüfstelle ist zuständig für alle EG-weit                  unbedingt erforderlich) und eine ausgefüllte,
durchzuführenden Vergabeverfahren und Wettbewerbe,                         abgestempelte und unterzeichnete „Uitvoer-
1. des Ministeriums und der nachgeordneten Oberbe-                         verklaring Model RDW 323-1“ nach Muster 2,
    hörden und Bundesanstalten,                                          oder
2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung (WSD’en,                        – eine bei den Zollbehörden ausgefüllte, abge-
    WSÄ, WMÄ und WNÄ),                                                     stempelte und unterzeichnete „Uitvoerver-
3. der Deutschen Bundesbahn/Deutschen Reichsbahn,                          klaring Model E.G. 104“ und das Zulassungs-
    sofern der Vorstand selbst die Vergabeentscheidung                     dokument „deel 1 und deel 2“ (Abstempelung
    trifft,                                                                und deel 3 nicht unbedingt notwendig) nach
4. der Beteiligungsgesellschaften im Mehrheitsbesitz                       Muster 3,
    des Bundes sowie deren Töchter im Verkehrswesen                      oder
    und
                                                                         – eine von dem RDW ausgefüllte, abgestempel-
5. der Beteiligungsgesellschaften, die neben dem Bund                      te und unterzeichnete „Exportbescheinigung
    noch anderen Eigentümern gehören, ohne daß einer                       FORM.RDW-S62DU“ nach Muster 4
    der Eigentümer einen beherrschenden Einfluß aus-
    übt, sofern sich die Eigentümer auf die Vergabeprüf-                 vor.
    stelle des Bundesministeriums für Verkehr einigen.               1.2 Bei der Zulassung eines solchen Fahrzeugs sind
Bis auf weiteres wurde Ministeriairat Dr. Heeger,                        die gemäß Nummer 1.1 vorgelegten Dokumente
Referatsleiter Z 24, Rufnummer 02 28/300-32 40, mit der                  von der Zulassungsstelle einzuziehen, mit dem
Wahrnehmung der Aufgaben der Vergabeprüfstelle                           zugeteilten Kennzeichen sowie dem Tag der Zu-
beauftragt.                                                              teilung zu versehen und an das Kraftfahrt-Bun-
                                                                         desamt weiterzuleiten. Das Kraftfahrt-Bundes-
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                                         amt wird das RDW über die Ausfuhr des Fahr-
                                   Im Auftrag
                                                                         zeugs unterrichten.
                               Dr. H e l d m a n n
(VkBl 1993 S. 486)                                                   1.3 Falls der Halter die Rückgabe nicht wünscht,
                                                                         sind die Kennzeichenschilder einzuziehen und
                                                                         zu vernichten.
                                                                     1.4 Wird zusammen mit dem Zulassungsantrag kei-
                                                                         nes der vorgenannten Muster vorgelegt, ist der
                                                                         Antragsteller aufzufordern, eine „Exportbeschei-
  Straßenverkehr                                                         nigung FORM.RDW-S62DU“ des RDW (Rijks-
                                                                         dienst voor het Wegverkeer, afdeling Voertuig-
Nr. 117 Austausch von Mitteilungen über die                              documenten en Centrale Registratie, Postbus
        Zulassung von importierten Ge-                                   30000, NL-9640RA Veendam) nach Muster 4
        brauchtfahrzeugen zwischen der                                   nachträglich zu beschaffen und vorzulegen.
        Bundesrepublik Deutschland und                            2. Die zentrale Zulassungsbehörde in den Nieder-
        dem Königreich der Niederlande                               landen wird bei der Zulassung gebrauchter Fahr-
                                Bonn, den 3. Mai 1993                zeuge, die vorher in Deutschland zugelassen waren,
                                StV 11/37.59.01-09                   wie folgt verfahren:
Zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der                      2.1 Der Antragsteller wird aufgefordert, den Fahr-
niederländischen zentralen Zulassungsbehörde „Rijks-                     zeugbrief und -schein sowie die Kennzeichen-
dienst voor het Wegverkeer“ (RDW) wurde ein Verfahren                    schilder vorzulegen.
über den Austausch von Zulassungsmitteilungen impor-                     2.1.1 Der Fahrzeugbrief und der -schein wer-
tierter Fahrzeuge abgesprochen.                                                den von der niederländischen Zulas-
1. Mit Zustimmung der Länder ist bei der Zulassung                             sungsbehörde eingezogen und vernich-
     von gebrauchten Fahrzeugen in Deutschland, die                            tet.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                      487                                            Heft 12 – 1993

      2.1.2 Die Kennzeichenschilder werden ent-                         2.2.3 Die niederländische Zulassungsbehörde
            stempelt, sie können dem Antragsteller                            erstellt für jedes Fahrzeug einzeln eine
            auf Wunsch anschließend wieder ausge-                             Bescheinigung nach Muster 5 mit den An-
            händigt werden.                                                   gaben nach Nummer 2.1.3 (ohne Num-
      2.1.3 Die niederländische Zulassungsbehörde                             mer des Fahrzeugbriefes) darüber, daß
            erstellt für jedes Fahrzeug einzeln eine                          der Zulassungsschein eingezogen wur-
            Bescheinigung darüber, daß die Fahr-                              de, und übersendet diese dem Kraftfahrt-
            zeugpapiere eingezogen und die Kenn-                              Bundesamt.
            zeichenschilder entstempelt wurden, und                2.3 Ist der Antragsteller nicht in der Lage, den
            übersendet diese dem Kraftfahrt-Bun-                       Anforderungen nach Nr. 2.1 bzw. nach 2.2 nach-
            desamt. Die Bescheinigung nach Muster                      zukommen, wird er aufgefordert, das Form-
            5 soll mindestens Angaben über                             schreiben nach Muster 5 auszufüllen. Hierin
            – das amtliche deutsche Kennzeichen                        muß er die Gründe darstellen, weshalb die Pa-
            – die Nummer des Fahrzeugbriefes                           piere bzw. die Kennzeichenschilder nicht vorge-
            – den Hersteller des Fahrzeugs                             legt werden können. Zusätzlich muß er von einer
                                                                       zuständigen Stelle das Fahrzeug auf Ursprüng-
            – die Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer                     lichkeit hinsichtlich der Fahrzeug-Identifizie-
            – das Datum der Zuteilung eines nieder-                    rungs-Nummer und anderer Teile untersuchen-
               ländischen Kennzeichens                                 lassen.
            enthalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt wird                   Das ausgefüllte Formschreiben (Muster 5) wird
            die zuständige Zulassungsstelle über die                   dem Kraftfahrt-Bundesamt zugesandt.
            Ausfuhr des Fahrzeugs unterrichten.
                                                                3. Jedem an dieser Vereinbarung Beteiligten steht es
  2.2 Bei der Zulassung eines Fahrzeugs mit einem                  zu, im Falle einer ihn dazu veranlassenden Ge-
      Ausfuhrkennzeichen wird der Antragsteller auf-               setzesänderung von dieser Vereinbarung teilweise
      gefordert, den Zulassungsschein vorzulegen.                  oder gänzlich zurückzutreten.
      2.2.1 Der Zulassungsschein wird von den
            niederländischen Behörden eingezogen                Es wird gebeten, ab sofort hiernach zu verfahren.
            und vernichtet.
      2.2.2 Eine Behandlung der Kennzeichen-                                           Der Bundesminister für Verkehr
            schilder ist nicht erforderlich, sie können                                         Im Auftrag
            dem Antragsteller ausgehändigt werden.                                               Grupe




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Heft 12 – 1993                       488                  VkBl. Amtlicher Teil




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                  489                       Heft 12 – 1993




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Heft 12 – 1993                       490                  VkBl. Amtlicher Teil




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                  491                       Heft 12 – 1993




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Heft 12 – 1993                       492                  VkBl. Amtlicher Teil




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                  493                       Heft 12 – 1993




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Heft 12 – 1993                       494                  VkBl. Amtlicher Teil




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