VkBl Nr. 12 1993
Verkehrsblatt Nr. 12 1993
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
47. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1993 Heft 12
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1993 Seite Nr. Datum VkBl. 1993 Seite
Allgemeine Angelegenheiten 121 4. 6. 1993 Hinweis
Verordnung Nr. 3/93 über die Festsetzung von Ent-
116 24. 5. 1993 Einrichtung einer Vergabeprüfstelle im gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Bundesministerium für Verkehr ...................................... 486 vom 13. Mai 1993 .......................................................... 504
Straßenverkehr Straßenbau
117 3. 5. 1993 Austausch von Mitteilungen über die 122 5. 5. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
Zulassung von importierten Gebrauchtwagenfahr- bau Nr. 16/1993
zeugen zwischen der Bundesrepublik Deutschland Sachgebiet 14.86: Lärmbekämpfung ............................ 504
und dem Königreich der Niederlande............................. 486
118 28. 5. 1993 Zuteilung roter Kennzeichen gemäß
§ 28 StVZO für zulassungsfreie aber kennzeich-
nungspflichtige sowie von der Versicherungspflicht
ausgenommene Anhänger ............................................. 503
119 28. 5. 1993 Änderung 02 einschließlich Berichti-
gung 1 der ECE-Regelung Nr. 49 über Emissionen
von Schadstoffen aus Selbstzündungsmotoren ............. 503
Binnenschiffahrt
120 9. 6. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Mosel-
schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 503
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 12 – 1993 486 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
vorher in den Niederlanden zugelassen waren, wie
Allgemeine Angelegenheiten folgt zu verfahren:
Nr. 116 Einrichtung einer Vergabeprüfstelle 1.1 Für gebrauchte Fahrzeuge, die aus den Nieder-
landen nach Deutschland importiert werden, legt
im Bundesministerium für Verkehr
der Antragsteller entweder
Bonn, den 24. Mai 1993
– das Zulassungsdokument „deel 1, deel 2 und
Z14/02.03.00-06
kopie deel 3“ (deel 3 nicht unbedingt erforder-
Im Zuge der Umsetzung EG-rechtlicher Vergabe- und lich) nach Muster 1,
Kontrollvorschriften wird zur Überprüfung der von den
unter die Richtlinien fallenden Auftraggebern durchge- oder
führten Vergabeverfahren und Wettbewerbe im Bundes- – das vom RDW abgestempelte Zulassungs-
ministerium für Verkehr eine Vergabeprüfstelle eingerich- dokument „deel 1 und deel 2“ (deel 3 nicht
tet. Die Vergabeprüfstelle ist zuständig für alle EG-weit unbedingt erforderlich) und eine ausgefüllte,
durchzuführenden Vergabeverfahren und Wettbewerbe, abgestempelte und unterzeichnete „Uitvoer-
1. des Ministeriums und der nachgeordneten Oberbe- verklaring Model RDW 323-1“ nach Muster 2,
hörden und Bundesanstalten, oder
2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung (WSD’en, – eine bei den Zollbehörden ausgefüllte, abge-
WSÄ, WMÄ und WNÄ), stempelte und unterzeichnete „Uitvoerver-
3. der Deutschen Bundesbahn/Deutschen Reichsbahn, klaring Model E.G. 104“ und das Zulassungs-
sofern der Vorstand selbst die Vergabeentscheidung dokument „deel 1 und deel 2“ (Abstempelung
trifft, und deel 3 nicht unbedingt notwendig) nach
4. der Beteiligungsgesellschaften im Mehrheitsbesitz Muster 3,
des Bundes sowie deren Töchter im Verkehrswesen oder
und
– eine von dem RDW ausgefüllte, abgestempel-
5. der Beteiligungsgesellschaften, die neben dem Bund te und unterzeichnete „Exportbescheinigung
noch anderen Eigentümern gehören, ohne daß einer FORM.RDW-S62DU“ nach Muster 4
der Eigentümer einen beherrschenden Einfluß aus-
übt, sofern sich die Eigentümer auf die Vergabeprüf- vor.
stelle des Bundesministeriums für Verkehr einigen. 1.2 Bei der Zulassung eines solchen Fahrzeugs sind
Bis auf weiteres wurde Ministeriairat Dr. Heeger, die gemäß Nummer 1.1 vorgelegten Dokumente
Referatsleiter Z 24, Rufnummer 02 28/300-32 40, mit der von der Zulassungsstelle einzuziehen, mit dem
Wahrnehmung der Aufgaben der Vergabeprüfstelle zugeteilten Kennzeichen sowie dem Tag der Zu-
beauftragt. teilung zu versehen und an das Kraftfahrt-Bun-
desamt weiterzuleiten. Das Kraftfahrt-Bundes-
Der Bundesminister für Verkehr
amt wird das RDW über die Ausfuhr des Fahr-
Im Auftrag
zeugs unterrichten.
Dr. H e l d m a n n
(VkBl 1993 S. 486) 1.3 Falls der Halter die Rückgabe nicht wünscht,
sind die Kennzeichenschilder einzuziehen und
zu vernichten.
1.4 Wird zusammen mit dem Zulassungsantrag kei-
nes der vorgenannten Muster vorgelegt, ist der
Antragsteller aufzufordern, eine „Exportbeschei-
Straßenverkehr nigung FORM.RDW-S62DU“ des RDW (Rijks-
dienst voor het Wegverkeer, afdeling Voertuig-
Nr. 117 Austausch von Mitteilungen über die documenten en Centrale Registratie, Postbus
Zulassung von importierten Ge- 30000, NL-9640RA Veendam) nach Muster 4
brauchtfahrzeugen zwischen der nachträglich zu beschaffen und vorzulegen.
Bundesrepublik Deutschland und 2. Die zentrale Zulassungsbehörde in den Nieder-
dem Königreich der Niederlande landen wird bei der Zulassung gebrauchter Fahr-
Bonn, den 3. Mai 1993 zeuge, die vorher in Deutschland zugelassen waren,
StV 11/37.59.01-09 wie folgt verfahren:
Zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der 2.1 Der Antragsteller wird aufgefordert, den Fahr-
niederländischen zentralen Zulassungsbehörde „Rijks- zeugbrief und -schein sowie die Kennzeichen-
dienst voor het Wegverkeer“ (RDW) wurde ein Verfahren schilder vorzulegen.
über den Austausch von Zulassungsmitteilungen impor- 2.1.1 Der Fahrzeugbrief und der -schein wer-
tierter Fahrzeuge abgesprochen. den von der niederländischen Zulas-
1. Mit Zustimmung der Länder ist bei der Zulassung sungsbehörde eingezogen und vernich-
von gebrauchten Fahrzeugen in Deutschland, die tet.
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VkBl. Amtlicher Teil 487 Heft 12 – 1993
2.1.2 Die Kennzeichenschilder werden ent- 2.2.3 Die niederländische Zulassungsbehörde
stempelt, sie können dem Antragsteller erstellt für jedes Fahrzeug einzeln eine
auf Wunsch anschließend wieder ausge- Bescheinigung nach Muster 5 mit den An-
händigt werden. gaben nach Nummer 2.1.3 (ohne Num-
2.1.3 Die niederländische Zulassungsbehörde mer des Fahrzeugbriefes) darüber, daß
erstellt für jedes Fahrzeug einzeln eine der Zulassungsschein eingezogen wur-
Bescheinigung darüber, daß die Fahr- de, und übersendet diese dem Kraftfahrt-
zeugpapiere eingezogen und die Kenn- Bundesamt.
zeichenschilder entstempelt wurden, und 2.3 Ist der Antragsteller nicht in der Lage, den
übersendet diese dem Kraftfahrt-Bun- Anforderungen nach Nr. 2.1 bzw. nach 2.2 nach-
desamt. Die Bescheinigung nach Muster zukommen, wird er aufgefordert, das Form-
5 soll mindestens Angaben über schreiben nach Muster 5 auszufüllen. Hierin
– das amtliche deutsche Kennzeichen muß er die Gründe darstellen, weshalb die Pa-
– die Nummer des Fahrzeugbriefes piere bzw. die Kennzeichenschilder nicht vorge-
– den Hersteller des Fahrzeugs legt werden können. Zusätzlich muß er von einer
zuständigen Stelle das Fahrzeug auf Ursprüng-
– die Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer lichkeit hinsichtlich der Fahrzeug-Identifizie-
– das Datum der Zuteilung eines nieder- rungs-Nummer und anderer Teile untersuchen-
ländischen Kennzeichens lassen.
enthalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt wird Das ausgefüllte Formschreiben (Muster 5) wird
die zuständige Zulassungsstelle über die dem Kraftfahrt-Bundesamt zugesandt.
Ausfuhr des Fahrzeugs unterrichten.
3. Jedem an dieser Vereinbarung Beteiligten steht es
2.2 Bei der Zulassung eines Fahrzeugs mit einem zu, im Falle einer ihn dazu veranlassenden Ge-
Ausfuhrkennzeichen wird der Antragsteller auf- setzesänderung von dieser Vereinbarung teilweise
gefordert, den Zulassungsschein vorzulegen. oder gänzlich zurückzutreten.
2.2.1 Der Zulassungsschein wird von den
niederländischen Behörden eingezogen Es wird gebeten, ab sofort hiernach zu verfahren.
und vernichtet.
2.2.2 Eine Behandlung der Kennzeichen- Der Bundesminister für Verkehr
schilder ist nicht erforderlich, sie können Im Auftrag
dem Antragsteller ausgehändigt werden. Grupe
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Heft 12 – 1993 488 VkBl. Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil 489 Heft 12 – 1993
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Heft 12 – 1993 490 VkBl. Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil 491 Heft 12 – 1993
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Heft 12 – 1993 492 VkBl. Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil 493 Heft 12 – 1993
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Heft 12 – 1993 494 VkBl. Amtlicher Teil
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