VkBl Nr. 13 1983

Verkehrsblatt Nr. 13 1983

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Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                (VkBI)

                                               INHALTSVERZEICHNIS




 37. Jahrgang                                   Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1983                                                Heft 13




  Amtlicher Teil


  Nr.     Datum                  VkB11983                   Seite          Nr.    Datum                  VkB11983                  Seite



  Personalnachrichten                                                     Seeverkehr

  133 23.6.83 Auszeichnung                                      268       141    21. 6. 83 Änderung der Richtlinien für den Deutschen
                                                                                 Motoryachtverband und dea Deutschen Segler-Ver
  Straßenverkehr                                                                 band über die Durchführung der Aufgaben nach § 4
  134   24. 6. 83 Bekanntmachung der Geschäftsordnung der                        Sportbootführerscheinverordnung-See                    276
        Tarifkommission des Umzugsverkehrs und der Ge
        schäftsordnung des beratenden Ausschusses bei der                 142 24. 6. 83 Änderung der Prüfungs- und Zuia^ungsbe-
        Tarifkommission des Umzugsverkehrs                      268              dingungen für Echolotanlagen(Baumuster)                276
  135   13.6.83 Anwendung von EG-Richtlinien;
        hier: Land- oder forstwirtschaftiiche Zugmaschinen....... 271

  136   15.6.83 § 19 Abs. 2 StVZO; Fortbestehen der Betriebs               Aufgebote(nicht in Ausgabe B)
        erlaubnis beim Auswechseln selbsttätiger, bauartge
        nehmigter Anhängekupplungen                             271        142a 15.7.83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
                                                                           142b 15. 7. 83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen
  137   22.6.83 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                                                                und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
        (StVZO)Anlage V;
                                                                                Kennzeichen für zuiassungsfreie Fahrzeuge
        hier: Verwendung der fetten Engschrift bei der Be
                                                                                                                       282a-2
             schriftung der Kraftfahrzeugkennzeichen             272
  138   16. 6. 83 Verzeichnis der im Bundesgebiet zum Ge
        schäftsbetrieb zugelassenen Kraftfahrt-Versicherer;
        hier: 8. Berichtigung                                    272
  139   20.6.83 Bekanntmachung Nr. 12/83 über Sonderabma
        chungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes        272       Nichtamtlicher Teil
  Binnenschiffahrt
                                                                           Ailgemelnverkehr                                             278
  140   26.5.83 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüber              Güterverkehr                                                 279
        gehenden Änderung der Rheinschiffs-Untersuchungs-
        ordnung - Einrichtungen zur Brandbekämpfung, Be                    Verkehrswegebau                                              279
        dienungseinrichtung für die Heckanker-            276              Termine                                                      282




                            Beim Ausbleiben des Verkehrsbiattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
1

Heft 13-1983                                                      268                                       VkBI    Amtl icher       Tel



                                                      AMTLICHER TEIL

                                                                      (3) Die Tarifkommission wählt ihre Vorsitzenden in getrennten
   Personalnachrichten
                                                                      Wahigängen.§8 Abs. 1 und 2findet entsprechende Anwendung.
                                                                      (4) Der Vorstand vertritt die Tarifkommission und führt deren Ge
 Nr. 133 ÄusMlchnung                                                  schäfte. Er bedient sich hierbei einer Geschäftssteile am Sitz der
                                                                        Tarifkommission. Er kann zu den Sitzungen Hilfspersonen hinzu
                                            Bonn, den 23. Juni 1983
                                                                      ziehen.
                                            Z 12/04.06.02
                                                                                               §3
 Der Herr Bundespräsident hat am 1. Juni 1983
 Herrn Dr. Feiix Mottl, München, Präsident der Deutschen Ver-                            Stellvertretung
kehrswacht und Vorsitzender der Landesverkehrswacht Bayern, (1) Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Tarifkommission nimmt
in Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Verdienst sein Steilvertreter die Aufgaben wahr. § 2 bleibt hiervon unbe
kreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch rührt. Das Mitglied hat seine Verhinderung dem Stellvertreter und
land verliehen.                                                der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.
                                                                      (2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes nimmt sein
                                  Der Bundesminister für Verkehr
                                                                      Stellvertreter die Aufgaben so lange wahr, bis der Bundesminister
                                              im Auftrag              für Verkehr einen Nachfolger berufen hat.
(VkB11983S.268)                          Lampe-Helbig                 (3) Die Steilvertreter erhalten nachrichtlich alle Mitteilungen, Ein
                                                                      ladungsschreiben, Unterlagen und Niederschriften, die die Mit
                                                                      glieder erhalten.
                                                                                                      §4
                                                                                              Verschwiegenheit
   Straßenverkehr
                                                                      (1) Die Mitgliedschaft der Tarifkommission und ihre Stellvertreter
                                                                      werden in bezug auf Angaben und Tatsachen über persönliche
Nr. 134 Bekanntmachung der Geschäftsord                               oder' sachliche Verhältnisse des Antragsteilers oder Dritter die
        nung der Tarifkommission des Um                               Verschwiegenheit insoweit wahren, als sich ihr vertraulicher Cha
                                                                      rakter aus der Sache selbst oder nach den Angaben des Infor
        zugsverkehrs und der Geschäftsord                              manten ergibt.
        nung des iieratenden Ausschusses t>ei                         (2) Der Vorstand veranlaßt, daß diese Verschwiegenheit auch von
        der Tarifkommission des Umzugsver                             allen mit der Bearbeitung von Tarifanträgen Befaßten gewahrt
            kehrs                                                     wird.

                                            Bonn, den 24. Juni 1983                                    §5
                                            A 32/28.18.81-01                                      Tarifanträge
Nachstehend werden die von der Tarifkommission des Umzugs             (1) Anträge an die Tarifkommission auf Änderung oder Ergän
verkehrs und von dem beratenden Ausschuß bei der Tarifkommis          zung bestehender Tarifbestimmungen oder auf Festsetzung neu
sion des Umzugsverkehrs beschlossenen und gemäß § 40 Absatz           er Tarife gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a GüKG (Tarif
2 i. V. m. § 21b Absatz 2 des Qüterkraftverkehrsgesetzes geneh        anträge) sind schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle
migten Geschäftsordnungen bekanntgegeben.                             einzureichen.

                                  Der Bundesminister für Verkehr      (2) Die Begründung muß die erforderlichen Angaben enthalten,
                                              im Auftrag              aus denen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der beantrag
                                                                      ten Tariffestsetzungen entnommen werden kann. Der Tarifantrag,
                                             Dr. Z e m I i n
                                                                      dem die Tarifkommission zustimmen soll, muß bestimmt sein.
                                                                      (3) Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der
                       Geschäftsordnung                               Tariffestsetzung darlegt.
            der Tarifkommission des Umzugsverkehrs
                                                                      (4) Der Vorstand sorgt für die unverzügliche Behandlung der ein
                         vom 27. Mai 1983
                                                                      gegangenen Tarifanträge. Er prüft, ob die Voraussetzungen für ei
Die Tarifkommission des Umzugsverkehrs hat nach § 40 Abs. 2 in        nen Tarifantrag erfüllt sind, und fordert etwa noch notwendige An
Verbindung mit § 21b Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes            gaben bei dem Antragsteiler an.
(GüKG)folgende Geschäftsordnung beschlossen:                          (5) Der Vorstand leitet die Tarifanträge nach Prüfung, gegebenen
                                                                      falls mit eigener Stellungnahme, den Mitgliedern der Tarifkommis
                              §1
                                                                      sion, dem beratenden Ausschuß (Veriaderausschuß) und dem
                Einberufung und Zusammentreten                        Bundesminister für Verkehr gleichzeitig zu. Der Antragsteiler wird
(1) Die Tarifkommission tritt zu ihrer ersten Sitzung spätestens      hierüber unterrichtet.
drei Wochen nach Beginn ihrer Tätigkeitsperiode zusammen. Sie
wird vom Bundesminister für Verkehr einberufen.
                                                                                                      §6
                                                                                   Stellungnahme des Verladerausschusses
(2) In der ersten Sitzung führt das älteste Mitglied oder, wenn es
ablehnt, das nächstälteste Mitglied den Vorsitz, bis der neuge        (1) Der Verladerausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb ei
wählte Vorstand das Amt übernimmt.                                    ner Frist von sechs Wochen nach Eingang des ihm zugeleiteten
                                                                      Antrages(§ 5 Abs. 5)ab. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit
                               §2                                     dem Vorstand des Veriaderausschusses diese Frist verkürzen
                            Vorstand                                  oder verlängern.
(1) Der Vorstand besteht aus einem ersten, einem zweiten und ei       (2) Der Verladerausschuß kann in seiner Stellungnahme die Be
nem dritten Vorsitzenden.                                             handlung des Tarifantrages in einer gemeinsamen Sitzung mit der
(2) Die Aufgaben des Vorstandes werden von dem ersten Vorsit          Tarifkommission anregen.
zanden, bei seiner Verhinderung oder bei ausdrücklicher Übertra       (3) Bei Tarifanträgen des Verladerausschusses entfällt die Einho
gung durch diesen von dem zweiten oder bei dessen Verhinde            lung einer Stellungnahme. Kann die Tarifkommission über Tarif
rung von dem dritten Vorsitzenden wahrgenommen.
2

VkBI     Amtl icher      Tei l                                    269                                                    Heft 13-1983



nach Eingang bei der Geschäftsstelle nicht beschließen, so wird                                      §11
dem Verladerausschuß ein entsprechender Zwischenbescheid er                                   Beteiligung Dritter
teilt.
                                                                    (1) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder des Anfragstel
                                §7                                  lers, wenn er nicht Mitglied der Tarifkommission ist, kann von der
                                                                    Tarifkommission oder den Unterausschüssen beschlossen oder
                             Sitzungen
                                                                    von dem Vorstand veranlaßt werden.
(1) Die Tarifkommission verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung. (2) Die Tarifkommission kann die Hinzuziehung ständiger Berater
(2) Der Vorstand setzt die Tagesordnung sowie Zeit und Ort der ohne Stimmrecht längstens für die Dauer Jhrer Tätigkeitsperiode
Sitzung fest. Der Vorstand muß die Tarifkommission unverzüglich     beschließen.
einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
(3) Die Tarifkommission wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
                                                                                                     §12
Gleichzeitig wird dem Bundesminister für Verkehr Abschrift der
Einladung und der Tagesordnung üt^rsandt.                                                      Niederschriften

(4) Der Vorstand eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.         (1) Über die Sitzungen der Tarifkommission werden Niederschrif
(5) Über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen
                                                                    ten gefertigt. Sie sollen die Beschlüsse und in gedrängter Form
Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn nicht widersprochen wird.        den Verlauf der Verhandlungen wiedergeben. Die Anwesenheitsli
                                                                    ste(§ 7 Abs.6)ist Bestandteil der Niederschrift.
(6) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die
sich die Anwesenden eintragen.      '                                   Die vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnete vorläufi
                                                                    ge Niederschrift wird an die Mitglieder der Tarifkommission und
                                                                    den Bundesminister für Verkehr, über gemeinsame Sitzungen
                                §8                                 (§ 9) auch an den Verladerausschuß innerhalb von drei Wochen
                            Abstimmung                             nach der Sitzung übersandt. Die Sitzungsteilnehmer prüfen die
(1) Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens fünf Niederschrift und veranlassen, wenn nötig, die Berichtigung. Geht
Mitglieder anwesend oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind.  binnen drei Wochen nach Übersendung der Niederschrift keine
                                                                   Gegenäußerung ein, so gilt sie als genehmigt. Das Ende der Frist
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfa
cher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist
                                                                   ist in dem Begleitschreiben des Vorstandes anzugeben.
der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht wi    (3)  Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 gesetzten Frist stellt der
dersprochen wird.                                                   Vorstand die endgültige Fassung der Niederschrift fest. Er unter
                                                                    richtet hierüber, gegebenenfalls unter Mitteilung der in der Nie
(3) Ist ein Tarifantrag abgelehnt, so kann unter Beachtung von §7
                                                                    derschrift vorgenommenen Änderungen oder unter Übersendung
Abs. 5 eine materiell abgeänderte Fassung in derselben Sitzung
                                                                    der neugefaßten Niederschrift, die in Absatz 2 Satz 1 genannten
nur beschlossen werden, wenn
                                                                    Empfänger.
    a) es eine gemeinsame Sitzung mit dem Verladerausschuß
      (§9)ist oder                                                  (4) Antragsteller und Verladerausschuß werden über gefaßte Be
    b) der Verladerausschuß auch zu dem materiellen Inhalt der      schlüsse unterrichtet.
       abgeänderten Fassung bereits Stellung genommen hat.
(4) Der Vorstand kann gefaßte Beschlüsse, soweit erforderlich,                                     §13
redaktionell ändern.
                                                                                    Abstimmung im schriftlichen Verfahren
(5) Beschlüsse zur Abänderung der Geschäftsordnung können           (1) Der Vorstand kann Tarifanträge auch Im schriftlichen Verfah
 nur gefaßt werden, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend
                                                                    ren zur Abstimmung stellen. § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 finden ent
oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind. Die Beschlüsse be
                                                                    sprechende Anwendung. Die Stellungnahme des Verladeraus
dürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschiene
                                                                    schusses ist den Mitgliedern der Tarifkommssion und dem Bun
nen Stimmberechtigten. Über die Abänderung der Geschäftsord         desminister für Verkehr unverzüglich zuzuleiten.
nung darf frühestens sechs Wochen nach Antragstellung beim
Vorstand beschlossen werden.
                                                                    (2) Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmbe
                                                                    rechtigten. Die Frist zur Stimmabgabe setzt der Vorstand mit
                                                                     Übersendung der Stellungnahme des Verladerauschusses fest.
                                                                     Die Nichtäußerung innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist gilt
                                                                    als Stimmenthaltung.
         Gemeinsame Sitzungen mit dem Verladerausschuß
                                                                    (3) Der Antragsteller, die Mitglieder der Tarifkommission, der Ver
(1) Der Vorstand der Tarifkommissibn kann im Einvernehmen mit       laderausschuß und der Bundesminister für Verkehr sind über das
dem Vorstand des Verladerausschusses gemeinsame Sitzungen
                                                                    Ergebnis der Abstimmung zu unterrichten.
einberufen.
                                                                    (4) Widersprechen mindestens drei Stimmberechtigte dem
(2) § 7 findet entsprechende Anwendung. Die Leitung der ge          schriftlichen Verfahren oder kommt ein Beschluß nicht zustande,
 meinsamen Sitzung obliegt dem Vorstand der Tarifkommission.
                                                                    so setzt der Vorstand den Antrag auf die Tagesordnung der näch
(3) Die Tarifkommission stimmt nach dem Verladerausschuß ab.        sten Sitzung. Er kann das gleiche tun, wenn ein Tarifantrag abge
                                                                    lehnt wird, oder wenn schon im Laufe des schriftlichen Verfahrens
                                                                    aufkommende gewichtige Gründe für die Beratung des Tarifantra
                                 § 10                               ges in der Sitzung sprechen. Regt der Verladerausschuß in seiner
               Unterausschüsse der Tarifkommission                  Stellungnahme eine gemeinsame Sitzung nach § 6 Abs. 2 an, so
(1) Die Tarifkommission kann zur Vorbereitung der Beschlußfas       entscheidet der Vorstand, ob das schriftliche Verfahren abgebro
sung über Tarifanträge Unterausschüsse einsetzen. Sie bestimmt      chen und der Anregung entsprochen wird.
ihre Zusammensetzung aus dem Kreis der Mitglieder und ihrer
Stellvertreter sowie die ihnen zu überweisenden Angelegenheiten.
Die Unterausschü^e können Mitglieder des Verladerausschusses                                         § 14
im Einvernehmen mit.dessen Vorstand beteiligen.                                          Behandlung der Beschlüsse
(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Unterausschuß      Der Vorstand legt nach Maßgabe des Beschlusses die von der Ta
einsetzen oder einem bestehenden Unterausschuß Angelegen            rifkommission festgesetzten Tarife mit Begründung und unter Bei
heiten unmittelbar zuweisen.                                        fügung der Stellungnahme des Verladerausschusses dem Bun
(3) Die Unterausschüsse regeln den Geschäftsgang nach eige          desminister für Verkehr zur Genehmigung und Inkraftsetzung
3

Heft 13-1983                                                           270                                      VkBI    Amtl icher        Tei l


                          Geschäftsordnung                                sechs Wochen seine Stellungnahme ab. Im Einvernehmen mit
                     des beratenden Ausschusses                           dem Vorstand der Tarifkommission kann die Frist verkürzt oder
           bei der Tarifkommission des Umzugsverkehrs                    verlängert werden.
                           vom 27. Mai 1983          ^
                                                                         (2) Die Stellungnahmen des Verladerausschusses zu Tarifanträ
 Der beratende Ausschuß bei der Tarifkommission des Umzugs               gen werden entweder mündlich in Sitzungen oder im schriftlichen
 verkehrs (Verladerausschuß) hat nach § 40 Abs. 2 in Verbindung           Verfahren beschlossen. Die Festlegung der Verfahrensart obliegt
 mit § 21b Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes folgende Ge              dem Vorstand. Er sorgt für die unverzügliche Behandlung der Ta
schäftsordnung beschlossen:                                               rifanträge.
                                                                                                          §6
                               §1
                 Einberufung und Zusammentreten                                      Tarifanträge des Verladerausschusses
(1) Der Verladerausschuß tritt zu seiner ersten Sitzung spätestens       (1) Anregungen oder Anträge an den Verladerausschuß, bei der
drei Wochen nach Beginn seiner Tätigkeitsperiode zusammen. Er            Tarifkommission einen bestimmten Antrag zu stellen, sind schrift
wird vom Bundesminister für Verkehr einberufen.                          lich mit Begründüng bei der Geschäftsstelle des Verladeraus
                                                                         schusses einzureichen.
(2) In der ersten Sitzung führt das älteste Mitglied oder, wenn es
ablehnt, das nächstälteste Mitglied den Vorsitz, bis der neuge           (2) Der Vorstand sorgt für die unverzügliche Behandlung. Er
wählte Vorstand das Amt übernimmt.
                                                                         prüft, ob die Voraussetzungen für einen Antrag erfüllt sind und
                                                                         hält erforderlichenfalls Rückfrage. Ordnungsgemäße Anträge lei
                                                                         tet er in Abschrift mit seiner Stellungnahme den Mitgliedern des
                                  §2                                     Verladerausschusses zu.

                               Vorstand                                  (3) Die Anträge werden sodann in einer der auf den Zeitpunkt der
(1) Der Vorstand besteht aus.seinem Vorsitzenden und den stell
                                                                         Übersendung folgenden Sitzungen des Verladerausschusses
vertretenden Vorsitzenden.
                                                                         oder im schriftlichen Verfahren zur Abstimmung gestellt.
(2) Die Aufgaben des Vorstandes werden von dem ersten Vorsit
zenden, bei seiner Verhinderung oder bei ausdrücklicher Übertra                                           §7
gung durch diesen von dem zweiten oder bei dessen Verhinde                                             Sitzungen
rung von dem dritten Vorsitzenden wahrgenommen.                          (1) Der Verladerausschuß verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Der Verladerausschuß wählt die Mitglieder des Vorstandes in          (2) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung sowie Zeit und Ort
getrennten Wahlgängen. § 8 Abs. 1 und 2 finden entsprechende             der Sitzung fest. Der Vorsitzende muß den Verladerausschuß un
Anwendung.                                                               verzüglich einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlan
(4) Der Vorstand vertritt den Verladerausschuß und führt dessen          gen.
Geschäfte. Er bedient sich hierbei einer Geschäftsstelle. Er kann        (3) Der Verladerausschuß wird vom Vorsitzenden schriftlich ein
zu den Sitzungen Hilfspersonen hinzuziehen.                              berufen. Gleichzeitig wird dem Bundesminister tür Verkehr Ab
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglie        schrift der Einladung und Tagesordnung übersandt.
der. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den          (4) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
Ausschlag; in diesem Fall gilt eine Stimmenthaltung des Vorsit           (5) Über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, düi^en
zenden als Ablehnung.                                                    Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn nicht widersprochen wird.
                                  §3                                     (6) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die
                            Stellvertretung                              sich die Anwesenden eintragen.
(1) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Verladerausschusses                                            §8
nimmt sein Stellvertreter die Aufgaben wahr. § 2 bleibt hiervon un                                Abstimmung
 berührt. Das Mitglied hat seine Verhinderung dem Stellvertreter
                                                                         (1) Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens fünf
und der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.
                                                                         Mitglieder anwesend oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind.
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes nimmt sein
                                                                         (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfa
Stellvertreter die Aufgaben so lange wahr, bis der Bundesminister
                                                                         cher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Bei
für Verkehr einen Nachfolger berufen hat.
                                                                         Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abge
(3) Die Stellvertreter erhalten nachrichtlich alle Mitteilungen, Ein     stimmt, sofern nicht widersprochen wird.
ladungsschreiben, Unterlagen und Niederschriften, die die Mit
                                                                         (3) Beschlüsse zur Abänderung der Geschäftsordnung können
glieder erhalten.
                                                                         nur gefaßt werden, wenn mindestens sechs Stimmberechtigte an
(4) Die Stellvertreter sind berechtigt, an Sitzungen des Verlader        wesend sind. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von minde
ausschusses(§ 7)teilzunehmen.                                            stens drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten. Über die
                                                                         Abänderung der Geschäftsordnung darf frühestens sechs Wo
                                                                         chen nach Antragstellung beim Vorstand beschlossen werden.
                                 §4
                          Verschwiegenheit
                                                                                                          §9
(1) Die Mitglieder des Verladerausschusses und ihre Stellvertreter
werden in bezug auf Angaben und Tatsachen über persönliche
                                                                                 Gemeinsame Sitzungen mit der Tarifkommission
oder sachliche Verhältnisse des Antragstellers oder Dritter die          (1) Gemeinsame Sitzungen vereinbart der Vorstand des Verlader
Verschwiegenheit insoweit wahren, als sich ihr vertraulicher Cha         ausschusses mit dem Vorstand der Tarifkommission.
rakter aus der Sache selbst oder nach den Angaben des Infor              (2) § 7 findet entsprechende Anwendung. Die Leitung der ge
manten ergibt.                                                            meinsamen Sitzung obliegt dem Vorstand der Tarifkommission.
(2) Der Vorstand veranlaßt,daß diese Verschwiegenheit auch von           (3) Der Verläderausschuß stimmt zeitlich vor der Tarifkommission
allen mit der Bearbeitung von Tarifanträgen Befaßten gewahrt             ab.§8findet Anwendung.
wird.
                                                                                                         § 10
                                §5                                                      Unterausschüsse des Verladerausschusses
                    Stellungnahme zu Tarifanträgen                       (1) Der Verladerausschuß kann zur Vorbereitung der Beschluß
(1) Der Verladerausschuß gibt nach Eingang eines von der Tarif           fassung über Tarifanträge Unterausschüsse einsetzen. Er be
4

VkBI    Amtl icher       Tei l                                      271                                                        Heft 13-1983



                                                                                                         § 15
ihrer Stellvertreter sowie die ihnen zu überweisenden Angelegen
heiten. Die Unterausschüsse können Mitglieder der Tarifkommis-                            Beschlüsse der Tarifkommission
sion im Einvernehmen mit deren Vorstand beteiligen.                   Die von der Tarifkommission gefaßten Beschlüsse zu Tarifanträ
(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Unterausschuß        gen übersendet die Geschäftsstelle des Verladerausschusses den
einsetzen oder einem bestehenden Unterausschuß Angelegen              Mitgliedern und ihren Stellvertretern.
heiten unmittelbar zuvyeisen.
                                                                      (VkB11983 S.268)
(3) Die Unterausschüsse regeln den Geschäftsgang nach eige
nem Ermessen.

                               §11
                        Beteiligung Dritter
                                                                          Nr. 135 Anwendung von EG-Richtlinien;
                                                                                     hier Land- oder forstwirtschaftiiche
(1) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder des Antragstel
lers, wenn er nicht Mitglied des Verladerausschusses ist, kann in                            Zugmaschinen
Sitzungen des Verladerausschusses oder eines Unterausschus                                                           Bonn, den 13. Juni 1983
ses beschlossen oder von dem Vorstand veranlaßt werden.                                                             StV 13/37.15.04-00
(2) Der Verladerausschuß kann die Hinzuziehung ständiger Bera             Das Kraftfahrt-Bundesamt ist mit Schreiben StV 13/37.15.04-00/27
ter ohne Stimmrecht längstens für die Dauer seiner Tätigkeitspe       Va 83 vom 13. Juni 1983 ermächtigt worden, folgende Richtlinien
riode beschließen.
                                                                      im Rahmen des geltenden Rechts ab sofort anzuwenden:
                                 §12                                  - Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Änderung der
                                                                           Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit
                          Niederschriften
                                                                           gliedstaaten für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
(1) Über die Sitzungen des Verladerausschusses und der Unter               auf Rädern
ausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen die Be             82/890/EWG
schlüsse und in gedrängter Form den Verlauf der Verhandlungen              EG-Amtsblatt Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982 S.45
wiedergeben. Die Anwesenheitsliste(§ 7 Abs.6)ist Bestandteil der
                                                                      - Richtlinie der Kommission vom 15. Dezember 1982 zur Anpas
Niederschrift.
                                                                       sung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates zur Angleichung der
(2) Die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnete           Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvor
vorläufige Niederschrift wird an die Mitglieder des Verladeraus         richtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf
schusses und den Bundesminister für Verkehr innerhalb von drei          Rädern (statische Prüfungen)an den technischen Fortschritt
Wochen nach der Sitzung übersandt. Die Sitzungsteifnehmer prü              82/953/EWG
fen die Niederschrift und veranlassen, wenn nötig, die Berichti            EG-Amtsblatt Nr. L 386 vom 31. Dezember 1982 S.31
gung. Geht binnen drei Wochen nach Übersendung der Nieder             - Richtlinie der Kommission vom 28. März 1983 zur Anpassung
schrift keine Gegenäußerung ein, so gilt sie als genehmigt. Das
                                                                           der Richtlinie 78/764/EWG des Rates zur Angleichung der
Ende der Frist ist in dem Begleitschreiben des Vorsitzenden anzu
                                                                           Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von
geben.
                                                                           land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 gesetzten Frist stellt der          den technischen Fortschritt
Vorsitzende die endgültige Fassung der Niederschrift fest. Er un           83/190/EWG
terrichtet hierüber, gegebenenfalls unter Mitteilung der in der            EG-Amtsblatt Nr. L 109 vom 26. April 1983 S. 13.
Niederschrift vorgenommenen Änderungen oder unter Übersen             Diese Veröffentlichung erfolgt im Anschluß an die Veröffentli
dung der neugefaßten Niederschrift, die in Absatz 2 Satz 1 ge
                                                                      chung Nr. 159 vom 29. Juli 1982(VkB11982 S. 328).
nannten Empfänger.
(4) Antragsteller oder Anregende werden über gefaßte Beschlüs                                               Der Bundesminister für Verkehr

se zu ihren Anträgen oder Anregungen unterrichtet.                                                                      Im Auftrag
                                                                                                                         Keller

                            §13                                       (VkB11983 S. 271)
             Abstimmung im schriftlichen Verfahren
(1) Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmbe
rechtigten. Die Außerungsfrist setzt der Vorsitzende mit der Über         Nr. 136 § 19 Abs.2 StVZO; Fortbestehen der Be
sendung des Antrages an die Mitglieder des Verladerausschusses
                                                                                     triebserlaubnis            tieim      Auswechsein
fest; sie soll mindestens zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Ab-
sendung, betragen. Die Frist kann in besonderen Fällen durch                         selbsttätiger, bauartgenehmigter An
den Vorstand unter Mitteilung der Gründe abgekürzt werden. Die                       hängekupplungen
Nichtäußerung innerhalb der gesetzten Frist gilt als Stimmenthal                                                     Bonn, den 15. Juni 1983
tung.                                                                                                               StV 11/36.16.03
(2) Widersprechen mindestens drei Stimmberechtigte dem
                                                                      In der Verlautbarung Nr. 73 im VkBI 1967 8. 119 wurde die Verfah
schriftlichen Verfahren, so hat der Vorsitzende über den gleichen
                                                                      rensweise beim Austausch von selbsttätigen, DIN 74051 entspre
Antrag zu einer Sitzung einzuberufen.
                                                                      chenden Anhängekupplungen festgelegt.
                                                                      Inzwischen wurde für selbsttätige Anhängekupplungen für 50 mm
                                 § 14                                 Zugösen das Normblatt DIN 74052 erstellt. Diese Kupplungen kön
                     Behandlung der Beschlüsse                        nen beim Austausch gegen gleichgroße Anhängekupplungen der
                                                                      selben Norm auch nach dieser Verfahrensweise behandelt wer
(1) Der Vorsitzende leitet die beschlossenen Stellungnahmen zu
                                                                      den.
Tarifanträgen sowie eigene Tarifanträge des Verladerausschus
ses der Tarifkommission zu. Gleichzeitig wird Abschrift dem Bun           Unter Aufhebung meiner Verlautbarung im VkB11967 8.119 gilt ab
desminister für Verkehr übersandt.                                    sofort folgendes:
(2) Von der Zuleitung der Stellungnahme an die Tarifkommission                  Schließt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug eine selbst
kann abgesehen werden, wenn der Verladerausschuß seine Stel                     tätige Anhängekupplung ein, so führt deren Auswechseln
lungnahme in einer gemeinsamen Sitzung mit der Tarifkommis-                     nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn die als
                                                                                Ersatz angebaute selbsttätige Anhängekupplung bauartge-
5

Heft 13-1983                                                        272                                    VkBI       Amtl icher      Tei l


         nehmlgt ist, DIN 74051 oder DIN 74052 entspricht und die         Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Verlautbarung
         gieiche Größe wie die ausgewechselte selbsttätige Anhän          Nr. 27 im Verkehrsblatt 19818.44zu ergänzen.
         gekupplung hat.
                                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr
Diese Angaben müssen dem Fabrikschild entnommen werden
                                                                                                                      Im Auftrag
können. Die Prüfung sowohl der Art des Anbaus als auch der da
mit verbundenen Änderungen am Fahrzeug durch einen amtlich                                                             Keller
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug         (VkB119838.272)
verkehr ist in diesen Fällen entbehrlich.
Für die Eintragung im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein gilt Zif
fer 7.2.1.22 der Richtlinien zum Fahrzeugbrief-VkB11972 8.361 -.
                                      Der Bundesminister für Verkehr   Nr 139        Bekanntmachung Nr. 12/83
                                                Im Auftrag                           über Sonderabmachungen nach § 22 a
                                                 Keller                              des Güterkraftverkehrsgesetzes
(VkB119838.271)                                                                                                     Köln, den 20. Juni 1983
                                                                                                                    IA-081

                                                                       Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
                                                                       folgendes veröffentlicht:
Nr. 137 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                             1. Bonderabmachungen Nr.0339 und Nr.0340
        (SIVZO)Anlage V;                                                     1. Name der Unternehmer:   Nr. 0339 - Fritz Hänsel & Bohn
        hier: Verwendung der fetten Engschrift                                                          oHG
              bei der Beschriftung der Kraftfahr                                                        Nr.0340- Hermann Bchade

                       zeugkennzeichen                                      2. Verkehrsverbindungen:    von Hamburg
                                                                                                        nach Berlin
                                             Bonn, den 22. Juni 1983
                                                                            3. Güterart:                Papier, unbearbeitet;
                                             8tV 11/36.22.00-03
                                                                                                        Zellstoff
Gemäß Beschluß des Bund-Länder-Fachausschusses für Angele                   4. Gütermenge:              je Unternehmer mindestens 500 t
genheiten der Zulassung von Fahrzeugen wird auf folgendes be                                            Jeweils in 3 Monaten
sonders hingewiesen:
                                                                            5. Vereinbarte
Nach den „Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V 8eite 3                                                              DM/100 kg
                                                                               Beförderungsentgelte:
8tVZO darf die fette Engschrift nur verwendet werden, wenn die                                              20t        23t         24t
vorgeschriebene Höchstiänge des Kennzeichens für die Verwen                    für Zellstoff                           3,85        3,80
dung der fetten Mittelschrift nicht ausreicht Darüber hinaus gel               für Papier                   4,80       4,65        4,63
ten für die Verwendung der fetten Engschrift folgende Bestim                                              ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
mungen:
                                                                            6. Tag des Abschlusses der
1. Bei Krafträdern darf sie für die Buchstaben und Zahlen, bei al
                                                                                Bonderabmachungen:     17. Mai 1983
  len anderen Fahrzeugen nur für die Buchstaben verwendet wer
                                                                            7. Dauer der Bonder
  den.
                                                                               abmachungen:             ab 19. Mai 1983 auf unbestimmte
2. Falls die Notwendigkeit besteht, fette Engschrift zu verwenden,                                      Zeit, mindestens Jedoch bis zum
   muß sie zuerst für die Buchstabengruppe der Fahrzeugerken                                            18. August 1983
   nungsnummer und darf erst dann, wenn die vorgeschriebene
                                                                            8. Wichtigste
   Höchstlänge des Kennzeichens immer noch nicht ausreicht,
                                                                               Bonderbedingungen:       eptgeltpflichtig mindestens 20 t
  auch für die Buchstabengruppe des Unterscheidungszeichens
                                                                                                        (für Papier) bzw. 23 t (für Zell
  verwendet werden.
                                                                                                        stoff)Je Beförderung;
Ich bitte dies künftig zu beachten.
                                                                                                        Nummer 7 der Vorschriften für
                                      Der Bundesminister für Verkehr                                    die Frachtberechnung (RKT Teil
                                               Im Auftrag                                               II Abschnitt 1)gilt entsprechend
                                                 Keller
                                                                       2.    Bonderabmachungen Nr.0338, Nr.04108, Nr.0577 und Nr.0826
(VkB119838.272)                                                              1. Name der Unternehmer:   Nr. 0338-Fritz Meier
                                                                                                                    Bpeditionsgesell-
                                                                                                                    schaftmbH
                                                                                                        Nr.04108-Johann Heinrich
Nr. 138      Verzeichnis der iih Bundesgebiet zum                                                                   Frese GmbH
             Geschäftsbetrieb zugelassenen Kraft-                                                                   &CO.KG

             fahrt-Versicherer;                                                                         Nr. 0577-Erwin Blank KG

             hier 8. Bericlitigung                                                                      Nr. 0826-Helmut Delhey
                                                                                                                 Bpeditions-
                                             Bonn,den 16. Juni 1983                                              gesellschaft mbH
                                             8tV 11/36.78.50
                                                                       2.    Verkehrsverbindungen
Das Bundesaufsichtsamt hat mit Genehmigungsurkunde vom 10.                   und vereinbarte
Juni 1983 die                                          8chlüssel-Nr.         Beförderungsentgelte:                    DM/100 kg
       EUROPA Bachversicherung                              508              von Hamburg                                5,20
         Aktiengesellschaft                                                       Bremen                                6,20
         Kaiser-Wiihelm-Ring 17-21                                           nach Berlin                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
         5000 Köln 1                                                        3. Güterart:                Rohkaffee
                                                                            4. Gütermenge:              Je Unternehmer mindestens 5001
                                                                                                        Jeweils in 3 Monaten
6

VkBI    Amtl icher       Tei l                                    273                                                       Heft 13-1983



   5. Tag des Abschlusses der                                           4. Gütermenge:                 mindestens 5001
       Sonderabmachungen:        5. Mai 1983                                                           jeweils in 3 Monaten
  6. Dauer der Sonder                                                   5. Tag des Abschlusses der
       abmachungen:              ab 1. Juni 1983 auf unbestimmte          Sonderabmachung:             5. Mai 1983
                                 Zeit, mindestens jedoch bis zum        6. Dauer der
                                 31, Mai 1984                             Sonderabmachung:             ab 15. Mai 1983 auf unbestimmte
   7. Wichtigste                                                                                       Zeit, mindestens jedoch bis zum
      Sonderbedingungen:         entgeltpflichtig mindestens 23 t,                                     31. Dezember 1983
                                 nur eine Be- und eine Entlade          7. Wichtigste
                                 stelle je Beförderung                     Sonderbedingungen:          mindestens 15 t und nur ein
                                                                                                       Empfangsort je Beförderung;
3. Sonderabmachung Nr.0578                                                                             Nummer 7 der Vorschriften für
   1. Name des Unternehmers: Kraftverkehr P. & M. Ehrig                                                die Frachtberechnung (RKT Teil
   2. Verkehrsverbindungen:      von Hamburg                                                           II Abschnitt 1)gilt entsprechend
                                 nach Frankfurt am Main,
                                      Neu-Isenburg                   6. Sonderabmachung Nr.07191
   3. Güter^rt:                  Papier, unbearbeitet                   1. Name des Unternehmers: Johann Ehmen

   4. Gütermenge:                mindestens 5001                        2. Verkehrsverbindungen:       von Emden

                                 jeweils in 3 Monaten                                                  nach Münster(Westf)
                                                                        3. Güterart:                   Papier, unbearbeitet
   5. Vereinbarte
       Beförderungsentgelte:                   DM/100 kg                4. Gütermenge:                 mindestens 5001
                                     20t         22t       24t                                         jeweils in 3 Monaten
                                     4,87        4,72      4,67         5. Vereinbarte
                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             Beförderungsentgelte:                     DM/100 kg
  6. Tag des Abschlusses der                                                                           15t      20t       23t        24t
     Sonderabmachung:        19. Mai 1983                                                              4,00     3,64    3,51    3,46
                                                                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   7. Dauer der Sonder
                                                                        6. Tag des Abschlusses
       abmachung:                ab 1. Juli 1983 auf unbestimmte
                                                                           der Sonderabmachung:        29. April 1983
                                 Zeit, mindestens jedoch bis zum
                                 30. September 1983                     7. Dauer der
                                                                           Sonderabmachung:            ab 1. Mai 1983 auf unbestimmte
   8. Wichtigste
                                                                                                       Zeit, mindestens jedoch bis zum
      Sonderbedingungen:         entgeltpflichtig mindestens 20 t
                                                                                                       31. Janaur 1984
                                 und nur ein Empfangsort je Be
                                                                        8. Wichtigste
                                 förderung;
                                                                           Sonderbedingungen:          mindestens 151 je Beförderung;
                                 Nummer 7 der Vorschriften für
                                                                                                       Nummer 7 der Vorschriften für
                                 die Frachtberechnung (RKT Teil
                                                                                                       die Frachtberechnung (RKT Teil
                                 II Abschnitt 1)gilt entsprechend
                                                                                                       II Abschnitt 1)gilt entsprechend
4. Sonderabmachung Nr.0579
                                                                     7. Änderung der Sonderabmachung Nr.0332
   1. Name des Unternehmers:     Ferntransporte Gerhard Möller          (VkB11982 S. 262)
   2. Verkehrsverbindungen:      von Hamburg                            Das Beförderungsentgelt beträgt      6,11 DM/100 kg
                                 nach Berlin                                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   3. Güterart:                  Rohkakao                               Die Änderung wurde am 27. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni
  4. Gütermenge:                 mindestens 5001                        1983 wirksam.
                                 jeweils in 3 Monaten
                                                                     8. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.0497
  5. Vereinbarte
                                                                        (VkB11982 S. 139, geändert 1982 S.428)
       Beförderungsentgelte:     5,30 DM/100 kg
                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer            Die Beförderungsentgelte betragen
  6. Tag des Abschlusses der                                                von                               Brake              Bremen
     Sonderabmachung:        30. Mai 1983                                                                (Unterweser)
                                                                                                                   DM/100/kg
  7. Dauer der Sonder
                                                                                                         5t     15 t          5t       15t
     abmachung:                  ab 15. Juli 1983 auf unbestimmte
                                 Zeit, mindestens jedoch bis zum                  Jever              2,26       1,63          3,44     2,51
                                 14. Oktober 1983                                 Soltau             2,94       2,14          2,61     1.93
                                                                                  Leer(Ostfriesland) 3,01       2,17          3,25     2,37
  8. Wichtigste
                                                                                  Rhauderfehn        3,22       2,34          3,29     2,69
     Sonderbedingungen:          entgeltpflichtig mindestens 20 t
                                                                                  Stadthagen         4,00       2,91          3,68     2,69
                                 je Beförderung
                                                                                  Lüneburg           4,22       3,07          3,88     2,84
5. Sonderabmachung Nr.07190                                                       Hannover,
   1. Name des Unternehmers: Carl Büttner                                         Uelzen Kr. Uelzen  4,22       3,07          3,88     2,85
                                                                                  Minden(Westf)      4,24       3,05          3,91     2,83
  2. Verkehrsverbindungen
                                                                                  Rinteln,
       und vereinbarte
                                                                                  Burgdorf Kr. Hann.,
       Beförderungsentgelte:                DM/100 kg
                                                                                  Pinneberg              4,45   3,27          4,12     3,03
                                     20t        23t        24t
                                                                                  Springe, Bielefeld     4,70   3,43          4,36     3,21
   von Emden
                                                                                  Lengerich
   nach Osnabrück                    3,02       2,92       2,89
                                                                                  Kr. Steinfurt       4,80      3,33          -        -



          Neu-Isenburg               4,68       4,50       4,45
                                                                                  Bielef.-Sennestadt,
                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                  Peine, Bad Oldesloe,
  3. Güterart:                   Papier, unbearbeitet                             Gifhorn, Hildesheim 4,91      3,59          4,60     3,36
7

Heft 13^ 1983                                                                 274                                         VkBI     Am 11 i c h 8 r     Tei l


      von                              Brdke              Bremen                                                                            DM/100 kg
                                  (Unterweser)                                       von    Bremen                                       10 t     15 t
                                            DM/100/kg                                nach Kleinwallstadt, Pfungstadt,
                                  5t      15 t          5t             15 t
                                                                                            Reinheim, Wiesbaden                        10,61      8,25
      nach   Münster(WestO        4,94    3,62           4,62          3,38                 Gerolzhofen, Miltenberg                    10,90      8,46
             Oelde                5,59    4,09           5,29          3,85                 Bamberg, Grünstadt
             Lüchow Kr.                                                                     Ludwigshafen am Rhein, Mannheim            11,39      8,85
             Lüch.-Dannenberg     -       -              5,29          3,85                 Haßloch, Idar-Oberstein                    11,65      9,05
             Salzgitter       5,82        4,09                                              Kaiserslautern, Mosbach, Neckar-
             Freden (Leine)   6,54        4,48                                              Odenwald-Kreis, Otterberg, Binsheim 11,88             9,25
             Rendsburg        6,64        4,80       6,32   4,57                            Limbach b. Homburg (Saar),
             Heide                6,78 4,96          6,47   4,74                            Pirmasens, Sankt Wendel,
                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                              Zaisenhausen Kr. Karlsruhe                  12,14     9,44
                                                                                            Heusweiler, llshofen, Löchgau,
                                                    DM/100 kg                              Saarbrücken,Schwabach,
   von    Bremerhaven                              5t             15t
                                                                                           Sulzbach (Saar)                            12,39      9,63
   nach   Jever                                   2,67            2,04                      Neresheim                                 13,02     10,12
          Soltau                                  3,35            2,55                      Lauingen(Donau)Sinzig                     13,22     10,28
          Leer(Ostfriesland)                      3,42            2,59                     Augsburg                                   13,42     10,44
          Rhauderfehn                             3,64            2.75                     Straubing, Villingen-Schwenningen          13,58     10,55
          Stadthagen                              4,41            3,33                     Plattling                                  13,72     10,68
          Hannover,                                                                        Unterpfaffenhofen                          13,85     10,77
          Uelzen Kr. Uelzen,                                                               Herbertingen                               13,98     10,86
          Lüneburg                                4,64            3,48                     Glonn Kr. Ebersberg                        14,12     10,97
          Minden (Westf)                                          3,46                     Ainring, Raubling, Rosenheim               14,35     11,16
          Rinteln, Burgdorf Kr.                                                                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
          Hann., Pinneberg                        4,86            3,68
                                                                                     Die Änderung wurde anrv24. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni
          Springe, Bielefeld                      6,11            3,84
                                                                                     1983 wirksam.
          Bielef.-Sennestadt,
          Peine, Bad Oldesloe,
          Gifhorn, Hildesheim                     5,33            4,01          10. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.0557
          Münster(Westf)                          5,36            4,03              (VkB11981 S.446, geändert 1982 S. 126)
          Oelde, Lüchow Kr.                                                         Die Beförderungsentgelte betragen
          Lüch.-Dannenberg                        6,00            4,50
          Rendsburg                               7,06            5,21
                                                                                     '                               DM/100kg
          Heide                                   7,19            5,38                        5t         10t      15t       20t      23t        24t
                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                            8.90       7,20     5,71      5,18     4,98       4,92
                                                                                                            ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am          1. Juni
   1983 wirksam.
                                                                                    Die Änderung wurde am 2. Juni 1983 vereinbart und am 15.
                                                                                    Juni 1983 wirksam.
9. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.04105
  (VkB11983 S. 27, geändert 1983 S.93)                                          11. Änderung der Sonderabmachungen Nr.0576 und Nr.0617
   Die Beförderungsentgelte betragen               DM/100 kg                        (VkB11983 S. 199)
   von    Bremen                                  10t           15t                 Die Beförderungsentgelte wurden für folgende Verkehrsver
   nach Hamburg, Hesel Kr. Leer                   3,85          3,01                bindungen neu vereinbart:
        Esens, Osnabrück                          4,09          3,20
                                                                                                                                   DM/100 kg
          Haselünne, Ibbenbüren                   4,59          3,57
                                                                                                                           20t       23 t       24t
          Bad Pyrmont                             5,07          3,94
          Münster(Westf)                          5,31          4.12                von  Hamburg
          Hamm (WestO                             6,01          4,67                nach Neu-Isenburg                      5,00      4,81       4,77
          Büren Kr. Paderborn                     6,20          4,82                       Darmstadt                       5,36      5,18       5,15
          Göttingen, Unna, Warburg                6,41          4,98                                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
          Werl                                    6,61          5.13                Die Änderungen wurden am 25. Mai 1983 vereinbart und am 1.
          Adelebsen, Arnsberg, Gelsenkirchen,                                       Juni 1983 wirksam.
          Hünxe                                   6,80          5,28
          Essen, Grebenstein, Hofgeismar          7,00          5,44
          Duisburg, Münden
                                                                                12. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.07156
                                                  7,19          5,60
                                                                                    (VkB11982 S.226, geändert 1983 S. 161)
          Kassel, Korbach, Rees, Wuppertal        7,39          5,75
          Baunatal, Mettmann, Velbert             7,59          5,90                Die Beförderungsentgelte betragen
          Neuss, Tönisvorst                       7,78          6,05                                                               DM/100 kg
          Bad Wildungen, Frankenberg (Eder),                                                                                20t      23t        24t
          Mönchengladb., Rotenburg (Fulda),                                         von  Hamburg
          Wabern                                  8,07          6,28                nach Solingen                          -         -
                                                                                                                                                3,48
          Bad Hersfeld, Homberg                                                            Bielefeld,
          (Efze), Siegburg                        8,42          6,54                       Gütersloh, Lübbecke             3,69      3,57       3.54
          Gemünden a. d. Wohra, Kirchhain         8,78          6,82                       Bochum, Essen                   3,77      3,60       3,58
          Aachen, Alsfeld, Dillenburg,                                                     Bielefeld-Hillegossen, Hille    3,94      3,79       3,77
          Gießen, Wetzlar                         9,12          7,09                       Hagen                           4,13      3,96       3,94
          Eschborn, Limburg(Lahn),                                                         Frankfurt am Main,
          Münstermaifeld                         10,06          7,81                       Neu-Isenburg,
          Aschaffenburg, Hattersheim,                                                      Stockstadt a. Main""            4,43      4,30       4,27
          Rüsselsheim                            10,33          8,03                       Dreieich, Mainz                 4,66      4,46       4,44
8

VkBI     Amtl icher     Tei l                                                 275                                                      Heft 13-1983



                                                    DM/100 kg                        Binnenschiffahrt
                                       ' 20t           23 t          24 t
    von    Hamburg
    nach   Wiesbaden                        4,73      4,59       4,57            Nr. 140 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur
           Grünstadt                        5,14      4,62       4,52                         vorübergehenden Änderung der Rhein-
           kornwestheim                     6,49      6,25       6,17                         schiffs-Untersuchungsordnung - Ein
                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                         richtungen zur Brandt)ekämpfung, Be
   * zusätzlich aufgenommen                                                                   dienungseinrichtung für die Heckanker
    Die Änderung wurde am 19. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni                              -*)
    1983 wirksam.
                                                                                 Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun
13. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07181                                       des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetz
   (VkB119838.72)                                                                blatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinig
   Die Beförderungsentgelte betragen                      DM/100 kg              ten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6.
   von     Bremerhaven
                                                                                 August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
   nach Mannheim                                     5,10                        mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Un-
                                                                                 tersuchungsordnung vom 26. März 1976(BGBI. I S. 773) und § 1.08
        Baiingen                                     9,37
                                                                                 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird verordnet:
                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni                                              §1
   1983 wirksam.                                                                 Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird vorübergehend wie
                                                                                 folgt geändert:
14. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1152                                 1. § 7.03 Nr.5 erhält folgende Fassung:
   (VkB11978 S. 157, zuletzt geändert 1982 S. 126)
                                                                                     „5. In fest eingebauten Feuerlöschanlagen darf als Löschmittel
   Die Beförderungsentgelte betragen                          DM/100 kg                  nur Halon 1301 (CBrFa) verwendet werden. Dabei gelten
                                                          20t           23t              folgende Bedingungen:
                                                          3,37          3,26             a) Diese Feuerlöschanlagen dürfen nur in Maschinen-,
                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                       Kessel- und Pumpenräumen wirksam werden.
   Die Änderung wurde am 19. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni
                                                                                         b) Die Menge des Löschmittels muß ausreichen, um in
   1983 wirksam.
                                                                                            gasförmigem Zustand bei 20° C 4,25% bis 7% des Ge
                                                                                            samtvolumens des zu schützenden Raumes, einschließ
15. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr.95
                                                                                            lich des Schachts, auszufüllen.
   (VkB11976 S.560, zuletzt geändert 1982 S. t68)
                                                                                            Für die Berechnung der erforderlichen Lösch m Ittel men
   Die Beförderungsentgelte betragen                      DM/100 kg                         ge kann für 1 kg Halon 1301 bei 20° C ein Volumen von
   von     Marl, Qelsenkirchen                                                              0,160 m3 zugrundegelegt werden.
   nach    Bremen                                             3,67                       c) Die Druckbehälter zur Lagerung von Halon 130t müs
   von     Marl                                                                             sen den von der zuständigen Behörde gestellten Anfor
           Bottrop, Dorsten,                                  4,20                          derungen entsprechen. Weiterhin müssen die Behälter
           Gelsenkirchen, Herne                               4,30                          unter Berücksichtigung einer maximalen Raumtempe
   nach    Hamburg                                                                          ratur von 60° C für die gleiche Druckbelastung ausge
                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                          legt sein wie die gesamte Anlage.
   Die Änderung wurde am 20. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni                             Auf den Behältern sind Nennbetriebsdruck, Preßdruck,
   1983 wirksam.                                                                            Herstellungsjahr und Jahr der letzten Überprüfung so
                                                                                            wie Menge und Art des Löschmittels deutlich und nicht
16. Berichtigung zur Sonderabmachung Nr.0910                                                entfern bar zu vermerken.
  (VkB11982 S.342)
                                                                                         d) Behälter, die in dem zu sichernden Raum aufgestellt
   Unter 3. ist die Güterart Gemüsekonserven hinzuzufügen.                                  sind, müssen mit einer automatischen Drucksicherung
                                                                                            versehen sein, die dafür sorgt, daß das Löschmittel si
17. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabmachun                                 cher in den geschützten Raum entweicht, wenn ein Be
    gen Nr. 0333(VkB11983 S. 8), Nr. 1059(VkB11983 S, 72) und Nr.                           hälter im Falle eines Brandes dem Feuer ausgesetzt ist
   07182(VkB11983 S. 117)sind nicht wirksam geworden.                                       und die Feuerlöschanlage nicht in Betrieb gesetzt wur
                                                                                            de. Diese Sicherung muß bei einer Raumtemperatur
18. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma                                 von 60° C wirksam werden.
    chungen sind unwirksam geworden                                                      e) Behälter, die außerhalb des zu sichernden Raumes auf
                                                                                            gestellt sind, müssen bis zu einer Raumtemperatur von
   Sonder-               veröffentlicht             unwirksam                               maximal 60° C ausreichend gegen zu hohe Drücke ge
   machung Nr.           Im VkBI                    ab                                      schützt sein. Das gleiche gilt für Druckbehälter mit
   07162                 1982 S.442                 17. Dezember 1982                       Treibgas.
   07167                 1982 S.458                 18. Januar 1983                      f) Jeder Behälter, der auch Treibgas enthält, muß zur Kon
   07168                 1982 S.504                 18. Januar 1983                         trolle des Treibgasdruckes mit einem Manometer oder
   07173                 1982 S.504                 27. Januar 1983                         einem gleichwertigen Meßinstrument ausgerüstet sein.
   07174                 1983S.    8                 5. Januar 1983                         Es muß eine Tabelle vorhanden sein, aus der die Druck-
   974                   1983 S. 161                28. Mai 1983                            /Temperaturrelation ersichtlich ist.
   975                   1983 S. 161                28. Mai 1983
                                                                                         g) Das Leitungssystem und die dazugehörigen Armaturen
                          Bundesanstalt für den Güterfernverkehr                            müssen aus Stahl oder einem Material gleicher Hitze
                                                                                            beständigkeit hergestellt sein.
                                             Im Auftrag
                                                                                         h) Wenn die Behälter innerhalb des zu sichernden Rau
                                          Dr. T r i n k a u s                               mes aufgestellt sind, darf als Treibgas für die einzelnen
                                                                                            Behälter nur Stickstoff benutzt werden, der in jedem Be
(VkB11983 S.272)
                                                                                            hälter unter ausreichendem Druck vorhanden sein muß.
9

Heft 13-1983                                                     276                                          VkBI    Amtl icher       Tei l



       i) Die Austrittsdüsen müssen so Installiert sein, daß das
          Löschmittel gleichmäßig verteilt wird und so konstruiert
         sein, daß das Löschmittel sich gleichmäßig und intensiv
         mit der Luft vermischt und hohe örtliche Konzentratio
                                                                       Nr. 141 Änderung der Richtlinien för den Deut
         nen vermieden werden,
                                                                                       schen Motoryachtverband und den
       k) Das Leitungssystem und die Austrittsdüsen müssen so
          konstruiert sein, daß das gesamte Löschmittel innerhalb                      Deutschen Segler-Verband über die
         von 10 Sekunden in den zu sichernden Raum strömen                             Durchführung der Aufgaben nach § 4
         kann, ausgehend vom flüssigen Zustand des Löschmit                            Sportl)ootführerscheinverordnung-See
         tels bei einer Raumtemperatur von 0"" C.
                                                                                                                 Hamburg,den 21. Juni 1983
       I) Die Feuerlöschanlage muß im Steuerhaus oder an einer                                                   See 15/48.57.01-1
         anderen, von der Schiffsuntersuchungskommission für
         geeignet befundenen Stelle außerhalb des zu sichern         Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband und den
         den Raumes von Hand in Betrieb gesetzt werden kön           Deutschen Segler-Verband über die Durchführung der Aufgaben
         nen. Eine automatische Auslösung ohne geeignete             nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 27. April
         akustische Warnanlage ist nicht zulässig,                   1977(VkB11977 S.309), zuletzt geändert am 18. Mai 1981(VkB11981
                                                                     S.256), werden wie folgt berichtigt:
       m)Soll die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume
          dienen, so müssen die Bedienungselemente und die er        In Nr. 3.1.2.4 erhält die dritte Aufzählung folgende Fassung:
          forderlichen Löschmittelmengen für jeden Raum deut         „Wind und Sturm".
          lich angegeben werden,                                       Nr. 6.2.1 wird gestrichen, die Nr. 6.2.2 wird Nr.6.2.1 und die Nr.6.2.3
       n) Pneumatische, hydraulische oder elektrische Bedie            wird Nr. 6.2.2.
          nungssysteme müssen so installiert werden, daß die         Außerdem werden mit Wirkung vom 1. September 1983 der Fra
          Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls dieser Systeme bei       genkatalog (Anlage 14*)), die Fragebögen (Anlage 15*)) und die
          Brand oder Explosion so gering wie möglich ist.            Antwortvorschläge für die Prüfer (Anlage 16*)) für die theoreti
       o) Die Feuerlöschanlage muß mindestens alle 12 Monate         sche Prüfung geändert. Hiermit werden der Ersten Verordnung
          geprüft werden. Diese Prüfung hat mindestens zu um         zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 2. Mai
          fassen:                                                    1983(BGBI. I S. 521), der Fünften Verordnung zur Änderung der
         - äußere Inspektion der gesamten Anlage,                    Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 16. Februar 1983 (BGBI. I S.
         - Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der elektrischen       87) und der neuen DIN-Vorschrift 13312 betreffend „Größen, Be
            Systeme für die Durchbrechung der Verschlußplatten,      nennungen und Zeichen in der Navigation" Rechnung getragen.
          - Kontrolle des Drucks in den Behältern. Dabei ist ein                                             Der Bundesminister für Verkehr
            Verlust von höchstens 10% je Behälter zulässig.                                                            Im Auftrag
          Bei jeder zweiten Prüfung muß auch die Löschmittei-                                                            Graf
          menge in den Behältern kontrolliert werden. Dabei ist
                                                                     *)Die Anlagen können vom Deutschen Motoryachtverband/Deut
          ein Verlust von höchstens 5% je Behälter zulässig,
                                                                       scher Segler-Verband- Koordinierungsausschuß für den amtli
       p) Über die Prüfung sind vom Prüfer unterzeichnete Be           chen Sportbootführerschein -, Gründgensstr. 18,2000 Hamburg
          scheinigungen an Bord mitzuführen,                           60, gegen Kostenerstattung bezogen werden.
       q) Bei Vorhandensein einer oder mehrerer geprüfter Feu
          erlöschanlagen mit Halen 1301 ist folgender Vermerk in (VkB11983 S.276)
          das Schiffsattest unter Ziffer 43 einzutragen:
          „...(Anzahl) festeingebaute Feuerlöschanlage(n) mit
          Halen 1301 als Löschmittel. Die in § 7.03 Nr. 5a Buchsta
          be p vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich
          an Bord befinden."
                                                                       Nr. 142 Änderung der
2. §9.06 erhält folgende Fassung:                                                      Prüfungs- und Zuiassungsbedingungen
   „Der Rudergänger muß die Heckanker von seinem Sitz aus set                          für Echoiotaniagen(Baumuster)
   zen können. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, Schubver
   bände und gekuppelte Fahrzeuge, deren größte Länge 86 m             Auf Grund § 10 der Schiffssicherheitsverordnung vom 30. Septem
   nicht überschreitet."                                               ber 1980 (BGBI. I S. 1833) wird die nachfolgende Änderung der
                                                                       Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Echolotanlagen (Bau
                                §2                                     muster) vom 20. Juni 1980(Bundesanzeiger Nr. 168 vom 10. Sep
                                                                       tember 1980)erlassen:
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft und mit Ablauf
des 30. September 1986 außer Kraft.                                    1. § 1 wird wie folgt geändert:
                                                                               Nr.2 wird durch folgenden Text ersetzt:
 Münster, den 26. Mai 1963
                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                               2         Bestandteile und Zusatzgeräte einer Echolotanlage
                                                                               2.1       Bestandteile sind
                                                West
                                            Hinricher
                                                                               2.1.1     das Anzeigegerät, das die elektrischen und mecha
                                                                                         nischen Einheiten zur Erzeugung, Verstärkung und
                                                                                         Anzeige der Schallimpulse enthält, und
Mainz, den 26. Mai 1983                                                        2.1.2     die Sende- und Empfangswandler, die elektrische
                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion                       Impulse in mechanische Impulse und umgekehrt
                                             Südwest                                     umwandeln.
                                                Rost                           2.2       Zusatzgeräte sind
ZKR 1983-1-22                                                                  2.2.1     Geräte zur Tochteranzeige,
ZKR 1983-1-23                                                                            Verbindungsmitglieder, die aktive Bauelemente ent
                                                                               2.2.2
*)Wiederholung ohne Änderung                                                             halten, zu anderen nautischen Anlagen und Gerä
(VkB11983 S.275)                                                                         ten,
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