VkBl Nr. 13 1983
Verkehrsblatt Nr. 13 1983
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
37. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1983 Heft 13
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkB11983 Seite Nr. Datum VkB11983 Seite
Personalnachrichten Seeverkehr
133 23.6.83 Auszeichnung 268 141 21. 6. 83 Änderung der Richtlinien für den Deutschen
Motoryachtverband und dea Deutschen Segler-Ver
Straßenverkehr band über die Durchführung der Aufgaben nach § 4
134 24. 6. 83 Bekanntmachung der Geschäftsordnung der Sportbootführerscheinverordnung-See 276
Tarifkommission des Umzugsverkehrs und der Ge
schäftsordnung des beratenden Ausschusses bei der 142 24. 6. 83 Änderung der Prüfungs- und Zuia^ungsbe-
Tarifkommission des Umzugsverkehrs 268 dingungen für Echolotanlagen(Baumuster) 276
135 13.6.83 Anwendung von EG-Richtlinien;
hier: Land- oder forstwirtschaftiiche Zugmaschinen....... 271
136 15.6.83 § 19 Abs. 2 StVZO; Fortbestehen der Betriebs Aufgebote(nicht in Ausgabe B)
erlaubnis beim Auswechseln selbsttätiger, bauartge
nehmigter Anhängekupplungen 271 142a 15.7.83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
142b 15. 7. 83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen
137 22.6.83 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
(StVZO)Anlage V;
Kennzeichen für zuiassungsfreie Fahrzeuge
hier: Verwendung der fetten Engschrift bei der Be
282a-2
schriftung der Kraftfahrzeugkennzeichen 272
138 16. 6. 83 Verzeichnis der im Bundesgebiet zum Ge
schäftsbetrieb zugelassenen Kraftfahrt-Versicherer;
hier: 8. Berichtigung 272
139 20.6.83 Bekanntmachung Nr. 12/83 über Sonderabma
chungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes 272 Nichtamtlicher Teil
Binnenschiffahrt
Ailgemelnverkehr 278
140 26.5.83 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüber Güterverkehr 279
gehenden Änderung der Rheinschiffs-Untersuchungs-
ordnung - Einrichtungen zur Brandbekämpfung, Be Verkehrswegebau 279
dienungseinrichtung für die Heckanker- 276 Termine 282
Beim Ausbleiben des Verkehrsbiattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 13-1983 268 VkBI Amtl icher Tel
AMTLICHER TEIL
(3) Die Tarifkommission wählt ihre Vorsitzenden in getrennten
Personalnachrichten
Wahigängen.§8 Abs. 1 und 2findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Vorstand vertritt die Tarifkommission und führt deren Ge
Nr. 133 ÄusMlchnung schäfte. Er bedient sich hierbei einer Geschäftssteile am Sitz der
Tarifkommission. Er kann zu den Sitzungen Hilfspersonen hinzu
Bonn, den 23. Juni 1983
ziehen.
Z 12/04.06.02
§3
Der Herr Bundespräsident hat am 1. Juni 1983
Herrn Dr. Feiix Mottl, München, Präsident der Deutschen Ver- Stellvertretung
kehrswacht und Vorsitzender der Landesverkehrswacht Bayern, (1) Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Tarifkommission nimmt
in Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Verdienst sein Steilvertreter die Aufgaben wahr. § 2 bleibt hiervon unbe
kreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch rührt. Das Mitglied hat seine Verhinderung dem Stellvertreter und
land verliehen. der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes nimmt sein
Der Bundesminister für Verkehr
Stellvertreter die Aufgaben so lange wahr, bis der Bundesminister
im Auftrag für Verkehr einen Nachfolger berufen hat.
(VkB11983S.268) Lampe-Helbig (3) Die Steilvertreter erhalten nachrichtlich alle Mitteilungen, Ein
ladungsschreiben, Unterlagen und Niederschriften, die die Mit
glieder erhalten.
§4
Verschwiegenheit
Straßenverkehr
(1) Die Mitgliedschaft der Tarifkommission und ihre Stellvertreter
werden in bezug auf Angaben und Tatsachen über persönliche
Nr. 134 Bekanntmachung der Geschäftsord oder' sachliche Verhältnisse des Antragsteilers oder Dritter die
nung der Tarifkommission des Um Verschwiegenheit insoweit wahren, als sich ihr vertraulicher Cha
rakter aus der Sache selbst oder nach den Angaben des Infor
zugsverkehrs und der Geschäftsord manten ergibt.
nung des iieratenden Ausschusses t>ei (2) Der Vorstand veranlaßt, daß diese Verschwiegenheit auch von
der Tarifkommission des Umzugsver allen mit der Bearbeitung von Tarifanträgen Befaßten gewahrt
kehrs wird.
Bonn, den 24. Juni 1983 §5
A 32/28.18.81-01 Tarifanträge
Nachstehend werden die von der Tarifkommission des Umzugs (1) Anträge an die Tarifkommission auf Änderung oder Ergän
verkehrs und von dem beratenden Ausschuß bei der Tarifkommis zung bestehender Tarifbestimmungen oder auf Festsetzung neu
sion des Umzugsverkehrs beschlossenen und gemäß § 40 Absatz er Tarife gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a GüKG (Tarif
2 i. V. m. § 21b Absatz 2 des Qüterkraftverkehrsgesetzes geneh anträge) sind schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle
migten Geschäftsordnungen bekanntgegeben. einzureichen.
Der Bundesminister für Verkehr (2) Die Begründung muß die erforderlichen Angaben enthalten,
im Auftrag aus denen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der beantrag
ten Tariffestsetzungen entnommen werden kann. Der Tarifantrag,
Dr. Z e m I i n
dem die Tarifkommission zustimmen soll, muß bestimmt sein.
(3) Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der
Geschäftsordnung Tariffestsetzung darlegt.
der Tarifkommission des Umzugsverkehrs
(4) Der Vorstand sorgt für die unverzügliche Behandlung der ein
vom 27. Mai 1983
gegangenen Tarifanträge. Er prüft, ob die Voraussetzungen für ei
Die Tarifkommission des Umzugsverkehrs hat nach § 40 Abs. 2 in nen Tarifantrag erfüllt sind, und fordert etwa noch notwendige An
Verbindung mit § 21b Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes gaben bei dem Antragsteiler an.
(GüKG)folgende Geschäftsordnung beschlossen: (5) Der Vorstand leitet die Tarifanträge nach Prüfung, gegebenen
falls mit eigener Stellungnahme, den Mitgliedern der Tarifkommis
§1
sion, dem beratenden Ausschuß (Veriaderausschuß) und dem
Einberufung und Zusammentreten Bundesminister für Verkehr gleichzeitig zu. Der Antragsteiler wird
(1) Die Tarifkommission tritt zu ihrer ersten Sitzung spätestens hierüber unterrichtet.
drei Wochen nach Beginn ihrer Tätigkeitsperiode zusammen. Sie
wird vom Bundesminister für Verkehr einberufen.
§6
Stellungnahme des Verladerausschusses
(2) In der ersten Sitzung führt das älteste Mitglied oder, wenn es
ablehnt, das nächstälteste Mitglied den Vorsitz, bis der neuge (1) Der Verladerausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb ei
wählte Vorstand das Amt übernimmt. ner Frist von sechs Wochen nach Eingang des ihm zugeleiteten
Antrages(§ 5 Abs. 5)ab. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit
§2 dem Vorstand des Veriaderausschusses diese Frist verkürzen
Vorstand oder verlängern.
(1) Der Vorstand besteht aus einem ersten, einem zweiten und ei (2) Der Verladerausschuß kann in seiner Stellungnahme die Be
nem dritten Vorsitzenden. handlung des Tarifantrages in einer gemeinsamen Sitzung mit der
(2) Die Aufgaben des Vorstandes werden von dem ersten Vorsit Tarifkommission anregen.
zanden, bei seiner Verhinderung oder bei ausdrücklicher Übertra (3) Bei Tarifanträgen des Verladerausschusses entfällt die Einho
gung durch diesen von dem zweiten oder bei dessen Verhinde lung einer Stellungnahme. Kann die Tarifkommission über Tarif
rung von dem dritten Vorsitzenden wahrgenommen.
VkBI Amtl icher Tei l 269 Heft 13-1983
nach Eingang bei der Geschäftsstelle nicht beschließen, so wird §11
dem Verladerausschuß ein entsprechender Zwischenbescheid er Beteiligung Dritter
teilt.
(1) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder des Anfragstel
§7 lers, wenn er nicht Mitglied der Tarifkommission ist, kann von der
Tarifkommission oder den Unterausschüssen beschlossen oder
Sitzungen
von dem Vorstand veranlaßt werden.
(1) Die Tarifkommission verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung. (2) Die Tarifkommission kann die Hinzuziehung ständiger Berater
(2) Der Vorstand setzt die Tagesordnung sowie Zeit und Ort der ohne Stimmrecht längstens für die Dauer Jhrer Tätigkeitsperiode
Sitzung fest. Der Vorstand muß die Tarifkommission unverzüglich beschließen.
einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
(3) Die Tarifkommission wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
§12
Gleichzeitig wird dem Bundesminister für Verkehr Abschrift der
Einladung und der Tagesordnung üt^rsandt. Niederschriften
(4) Der Vorstand eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. (1) Über die Sitzungen der Tarifkommission werden Niederschrif
(5) Über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen
ten gefertigt. Sie sollen die Beschlüsse und in gedrängter Form
Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn nicht widersprochen wird. den Verlauf der Verhandlungen wiedergeben. Die Anwesenheitsli
ste(§ 7 Abs.6)ist Bestandteil der Niederschrift.
(6) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die
sich die Anwesenden eintragen. ' Die vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnete vorläufi
ge Niederschrift wird an die Mitglieder der Tarifkommission und
den Bundesminister für Verkehr, über gemeinsame Sitzungen
§8 (§ 9) auch an den Verladerausschuß innerhalb von drei Wochen
Abstimmung nach der Sitzung übersandt. Die Sitzungsteilnehmer prüfen die
(1) Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens fünf Niederschrift und veranlassen, wenn nötig, die Berichtigung. Geht
Mitglieder anwesend oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind. binnen drei Wochen nach Übersendung der Niederschrift keine
Gegenäußerung ein, so gilt sie als genehmigt. Das Ende der Frist
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfa
cher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist
ist in dem Begleitschreiben des Vorstandes anzugeben.
der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht wi (3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 gesetzten Frist stellt der
dersprochen wird. Vorstand die endgültige Fassung der Niederschrift fest. Er unter
richtet hierüber, gegebenenfalls unter Mitteilung der in der Nie
(3) Ist ein Tarifantrag abgelehnt, so kann unter Beachtung von §7
derschrift vorgenommenen Änderungen oder unter Übersendung
Abs. 5 eine materiell abgeänderte Fassung in derselben Sitzung
der neugefaßten Niederschrift, die in Absatz 2 Satz 1 genannten
nur beschlossen werden, wenn
Empfänger.
a) es eine gemeinsame Sitzung mit dem Verladerausschuß
(§9)ist oder (4) Antragsteller und Verladerausschuß werden über gefaßte Be
b) der Verladerausschuß auch zu dem materiellen Inhalt der schlüsse unterrichtet.
abgeänderten Fassung bereits Stellung genommen hat.
(4) Der Vorstand kann gefaßte Beschlüsse, soweit erforderlich, §13
redaktionell ändern.
Abstimmung im schriftlichen Verfahren
(5) Beschlüsse zur Abänderung der Geschäftsordnung können (1) Der Vorstand kann Tarifanträge auch Im schriftlichen Verfah
nur gefaßt werden, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend
ren zur Abstimmung stellen. § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 finden ent
oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind. Die Beschlüsse be
sprechende Anwendung. Die Stellungnahme des Verladeraus
dürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschiene
schusses ist den Mitgliedern der Tarifkommssion und dem Bun
nen Stimmberechtigten. Über die Abänderung der Geschäftsord desminister für Verkehr unverzüglich zuzuleiten.
nung darf frühestens sechs Wochen nach Antragstellung beim
Vorstand beschlossen werden.
(2) Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmbe
rechtigten. Die Frist zur Stimmabgabe setzt der Vorstand mit
Übersendung der Stellungnahme des Verladerauschusses fest.
Die Nichtäußerung innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist gilt
als Stimmenthaltung.
Gemeinsame Sitzungen mit dem Verladerausschuß
(3) Der Antragsteller, die Mitglieder der Tarifkommission, der Ver
(1) Der Vorstand der Tarifkommissibn kann im Einvernehmen mit laderausschuß und der Bundesminister für Verkehr sind über das
dem Vorstand des Verladerausschusses gemeinsame Sitzungen
Ergebnis der Abstimmung zu unterrichten.
einberufen.
(4) Widersprechen mindestens drei Stimmberechtigte dem
(2) § 7 findet entsprechende Anwendung. Die Leitung der ge schriftlichen Verfahren oder kommt ein Beschluß nicht zustande,
meinsamen Sitzung obliegt dem Vorstand der Tarifkommission.
so setzt der Vorstand den Antrag auf die Tagesordnung der näch
(3) Die Tarifkommission stimmt nach dem Verladerausschuß ab. sten Sitzung. Er kann das gleiche tun, wenn ein Tarifantrag abge
lehnt wird, oder wenn schon im Laufe des schriftlichen Verfahrens
aufkommende gewichtige Gründe für die Beratung des Tarifantra
§ 10 ges in der Sitzung sprechen. Regt der Verladerausschuß in seiner
Unterausschüsse der Tarifkommission Stellungnahme eine gemeinsame Sitzung nach § 6 Abs. 2 an, so
(1) Die Tarifkommission kann zur Vorbereitung der Beschlußfas entscheidet der Vorstand, ob das schriftliche Verfahren abgebro
sung über Tarifanträge Unterausschüsse einsetzen. Sie bestimmt chen und der Anregung entsprochen wird.
ihre Zusammensetzung aus dem Kreis der Mitglieder und ihrer
Stellvertreter sowie die ihnen zu überweisenden Angelegenheiten.
Die Unterausschü^e können Mitglieder des Verladerausschusses § 14
im Einvernehmen mit.dessen Vorstand beteiligen. Behandlung der Beschlüsse
(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Unterausschuß Der Vorstand legt nach Maßgabe des Beschlusses die von der Ta
einsetzen oder einem bestehenden Unterausschuß Angelegen rifkommission festgesetzten Tarife mit Begründung und unter Bei
heiten unmittelbar zuweisen. fügung der Stellungnahme des Verladerausschusses dem Bun
(3) Die Unterausschüsse regeln den Geschäftsgang nach eige desminister für Verkehr zur Genehmigung und Inkraftsetzung
Heft 13-1983 270 VkBI Amtl icher Tei l
Geschäftsordnung sechs Wochen seine Stellungnahme ab. Im Einvernehmen mit
des beratenden Ausschusses dem Vorstand der Tarifkommission kann die Frist verkürzt oder
bei der Tarifkommission des Umzugsverkehrs verlängert werden.
vom 27. Mai 1983 ^
(2) Die Stellungnahmen des Verladerausschusses zu Tarifanträ
Der beratende Ausschuß bei der Tarifkommission des Umzugs gen werden entweder mündlich in Sitzungen oder im schriftlichen
verkehrs (Verladerausschuß) hat nach § 40 Abs. 2 in Verbindung Verfahren beschlossen. Die Festlegung der Verfahrensart obliegt
mit § 21b Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes folgende Ge dem Vorstand. Er sorgt für die unverzügliche Behandlung der Ta
schäftsordnung beschlossen: rifanträge.
§6
§1
Einberufung und Zusammentreten Tarifanträge des Verladerausschusses
(1) Der Verladerausschuß tritt zu seiner ersten Sitzung spätestens (1) Anregungen oder Anträge an den Verladerausschuß, bei der
drei Wochen nach Beginn seiner Tätigkeitsperiode zusammen. Er Tarifkommission einen bestimmten Antrag zu stellen, sind schrift
wird vom Bundesminister für Verkehr einberufen. lich mit Begründüng bei der Geschäftsstelle des Verladeraus
schusses einzureichen.
(2) In der ersten Sitzung führt das älteste Mitglied oder, wenn es
ablehnt, das nächstälteste Mitglied den Vorsitz, bis der neuge (2) Der Vorstand sorgt für die unverzügliche Behandlung. Er
wählte Vorstand das Amt übernimmt.
prüft, ob die Voraussetzungen für einen Antrag erfüllt sind und
hält erforderlichenfalls Rückfrage. Ordnungsgemäße Anträge lei
tet er in Abschrift mit seiner Stellungnahme den Mitgliedern des
§2 Verladerausschusses zu.
Vorstand (3) Die Anträge werden sodann in einer der auf den Zeitpunkt der
(1) Der Vorstand besteht aus.seinem Vorsitzenden und den stell
Übersendung folgenden Sitzungen des Verladerausschusses
vertretenden Vorsitzenden.
oder im schriftlichen Verfahren zur Abstimmung gestellt.
(2) Die Aufgaben des Vorstandes werden von dem ersten Vorsit
zenden, bei seiner Verhinderung oder bei ausdrücklicher Übertra §7
gung durch diesen von dem zweiten oder bei dessen Verhinde Sitzungen
rung von dem dritten Vorsitzenden wahrgenommen. (1) Der Verladerausschuß verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Der Verladerausschuß wählt die Mitglieder des Vorstandes in (2) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung sowie Zeit und Ort
getrennten Wahlgängen. § 8 Abs. 1 und 2 finden entsprechende der Sitzung fest. Der Vorsitzende muß den Verladerausschuß un
Anwendung. verzüglich einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlan
(4) Der Vorstand vertritt den Verladerausschuß und führt dessen gen.
Geschäfte. Er bedient sich hierbei einer Geschäftsstelle. Er kann (3) Der Verladerausschuß wird vom Vorsitzenden schriftlich ein
zu den Sitzungen Hilfspersonen hinzuziehen. berufen. Gleichzeitig wird dem Bundesminister tür Verkehr Ab
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglie schrift der Einladung und Tagesordnung übersandt.
der. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den (4) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
Ausschlag; in diesem Fall gilt eine Stimmenthaltung des Vorsit (5) Über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, düi^en
zenden als Ablehnung. Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn nicht widersprochen wird.
§3 (6) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die
Stellvertretung sich die Anwesenden eintragen.
(1) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Verladerausschusses §8
nimmt sein Stellvertreter die Aufgaben wahr. § 2 bleibt hiervon un Abstimmung
berührt. Das Mitglied hat seine Verhinderung dem Stellvertreter
(1) Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens fünf
und der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.
Mitglieder anwesend oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind.
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes nimmt sein
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfa
Stellvertreter die Aufgaben so lange wahr, bis der Bundesminister
cher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Bei
für Verkehr einen Nachfolger berufen hat.
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abge
(3) Die Stellvertreter erhalten nachrichtlich alle Mitteilungen, Ein stimmt, sofern nicht widersprochen wird.
ladungsschreiben, Unterlagen und Niederschriften, die die Mit
(3) Beschlüsse zur Abänderung der Geschäftsordnung können
glieder erhalten.
nur gefaßt werden, wenn mindestens sechs Stimmberechtigte an
(4) Die Stellvertreter sind berechtigt, an Sitzungen des Verlader wesend sind. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von minde
ausschusses(§ 7)teilzunehmen. stens drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten. Über die
Abänderung der Geschäftsordnung darf frühestens sechs Wo
chen nach Antragstellung beim Vorstand beschlossen werden.
§4
Verschwiegenheit
§9
(1) Die Mitglieder des Verladerausschusses und ihre Stellvertreter
werden in bezug auf Angaben und Tatsachen über persönliche
Gemeinsame Sitzungen mit der Tarifkommission
oder sachliche Verhältnisse des Antragstellers oder Dritter die (1) Gemeinsame Sitzungen vereinbart der Vorstand des Verlader
Verschwiegenheit insoweit wahren, als sich ihr vertraulicher Cha ausschusses mit dem Vorstand der Tarifkommission.
rakter aus der Sache selbst oder nach den Angaben des Infor (2) § 7 findet entsprechende Anwendung. Die Leitung der ge
manten ergibt. meinsamen Sitzung obliegt dem Vorstand der Tarifkommission.
(2) Der Vorstand veranlaßt,daß diese Verschwiegenheit auch von (3) Der Verläderausschuß stimmt zeitlich vor der Tarifkommission
allen mit der Bearbeitung von Tarifanträgen Befaßten gewahrt ab.§8findet Anwendung.
wird.
§ 10
§5 Unterausschüsse des Verladerausschusses
Stellungnahme zu Tarifanträgen (1) Der Verladerausschuß kann zur Vorbereitung der Beschluß
(1) Der Verladerausschuß gibt nach Eingang eines von der Tarif fassung über Tarifanträge Unterausschüsse einsetzen. Er be
VkBI Amtl icher Tei l 271 Heft 13-1983
§ 15
ihrer Stellvertreter sowie die ihnen zu überweisenden Angelegen
heiten. Die Unterausschüsse können Mitglieder der Tarifkommis- Beschlüsse der Tarifkommission
sion im Einvernehmen mit deren Vorstand beteiligen. Die von der Tarifkommission gefaßten Beschlüsse zu Tarifanträ
(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Unterausschuß gen übersendet die Geschäftsstelle des Verladerausschusses den
einsetzen oder einem bestehenden Unterausschuß Angelegen Mitgliedern und ihren Stellvertretern.
heiten unmittelbar zuvyeisen.
(VkB11983 S.268)
(3) Die Unterausschüsse regeln den Geschäftsgang nach eige
nem Ermessen.
§11
Beteiligung Dritter
Nr. 135 Anwendung von EG-Richtlinien;
hier Land- oder forstwirtschaftiiche
(1) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder des Antragstel
lers, wenn er nicht Mitglied des Verladerausschusses ist, kann in Zugmaschinen
Sitzungen des Verladerausschusses oder eines Unterausschus Bonn, den 13. Juni 1983
ses beschlossen oder von dem Vorstand veranlaßt werden. StV 13/37.15.04-00
(2) Der Verladerausschuß kann die Hinzuziehung ständiger Bera Das Kraftfahrt-Bundesamt ist mit Schreiben StV 13/37.15.04-00/27
ter ohne Stimmrecht längstens für die Dauer seiner Tätigkeitspe Va 83 vom 13. Juni 1983 ermächtigt worden, folgende Richtlinien
riode beschließen.
im Rahmen des geltenden Rechts ab sofort anzuwenden:
§12 - Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Änderung der
Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit
Niederschriften
gliedstaaten für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
(1) Über die Sitzungen des Verladerausschusses und der Unter auf Rädern
ausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen die Be 82/890/EWG
schlüsse und in gedrängter Form den Verlauf der Verhandlungen EG-Amtsblatt Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982 S.45
wiedergeben. Die Anwesenheitsliste(§ 7 Abs.6)ist Bestandteil der
- Richtlinie der Kommission vom 15. Dezember 1982 zur Anpas
Niederschrift.
sung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates zur Angleichung der
(2) Die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnete Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvor
vorläufige Niederschrift wird an die Mitglieder des Verladeraus richtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf
schusses und den Bundesminister für Verkehr innerhalb von drei Rädern (statische Prüfungen)an den technischen Fortschritt
Wochen nach der Sitzung übersandt. Die Sitzungsteifnehmer prü 82/953/EWG
fen die Niederschrift und veranlassen, wenn nötig, die Berichti EG-Amtsblatt Nr. L 386 vom 31. Dezember 1982 S.31
gung. Geht binnen drei Wochen nach Übersendung der Nieder - Richtlinie der Kommission vom 28. März 1983 zur Anpassung
schrift keine Gegenäußerung ein, so gilt sie als genehmigt. Das
der Richtlinie 78/764/EWG des Rates zur Angleichung der
Ende der Frist ist in dem Begleitschreiben des Vorsitzenden anzu
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von
geben.
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 gesetzten Frist stellt der den technischen Fortschritt
Vorsitzende die endgültige Fassung der Niederschrift fest. Er un 83/190/EWG
terrichtet hierüber, gegebenenfalls unter Mitteilung der in der EG-Amtsblatt Nr. L 109 vom 26. April 1983 S. 13.
Niederschrift vorgenommenen Änderungen oder unter Übersen Diese Veröffentlichung erfolgt im Anschluß an die Veröffentli
dung der neugefaßten Niederschrift, die in Absatz 2 Satz 1 ge
chung Nr. 159 vom 29. Juli 1982(VkB11982 S. 328).
nannten Empfänger.
(4) Antragsteller oder Anregende werden über gefaßte Beschlüs Der Bundesminister für Verkehr
se zu ihren Anträgen oder Anregungen unterrichtet. Im Auftrag
Keller
§13 (VkB11983 S. 271)
Abstimmung im schriftlichen Verfahren
(1) Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmbe
rechtigten. Die Außerungsfrist setzt der Vorsitzende mit der Über Nr. 136 § 19 Abs.2 StVZO; Fortbestehen der Be
sendung des Antrages an die Mitglieder des Verladerausschusses
triebserlaubnis tieim Auswechsein
fest; sie soll mindestens zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Ab-
sendung, betragen. Die Frist kann in besonderen Fällen durch selbsttätiger, bauartgenehmigter An
den Vorstand unter Mitteilung der Gründe abgekürzt werden. Die hängekupplungen
Nichtäußerung innerhalb der gesetzten Frist gilt als Stimmenthal Bonn, den 15. Juni 1983
tung. StV 11/36.16.03
(2) Widersprechen mindestens drei Stimmberechtigte dem
In der Verlautbarung Nr. 73 im VkBI 1967 8. 119 wurde die Verfah
schriftlichen Verfahren, so hat der Vorsitzende über den gleichen
rensweise beim Austausch von selbsttätigen, DIN 74051 entspre
Antrag zu einer Sitzung einzuberufen.
chenden Anhängekupplungen festgelegt.
Inzwischen wurde für selbsttätige Anhängekupplungen für 50 mm
§ 14 Zugösen das Normblatt DIN 74052 erstellt. Diese Kupplungen kön
Behandlung der Beschlüsse nen beim Austausch gegen gleichgroße Anhängekupplungen der
selben Norm auch nach dieser Verfahrensweise behandelt wer
(1) Der Vorsitzende leitet die beschlossenen Stellungnahmen zu
den.
Tarifanträgen sowie eigene Tarifanträge des Verladerausschus
ses der Tarifkommission zu. Gleichzeitig wird Abschrift dem Bun Unter Aufhebung meiner Verlautbarung im VkB11967 8.119 gilt ab
desminister für Verkehr übersandt. sofort folgendes:
(2) Von der Zuleitung der Stellungnahme an die Tarifkommission Schließt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug eine selbst
kann abgesehen werden, wenn der Verladerausschuß seine Stel tätige Anhängekupplung ein, so führt deren Auswechseln
lungnahme in einer gemeinsamen Sitzung mit der Tarifkommis- nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn die als
Ersatz angebaute selbsttätige Anhängekupplung bauartge-
Heft 13-1983 272 VkBI Amtl icher Tei l
nehmlgt ist, DIN 74051 oder DIN 74052 entspricht und die Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Verlautbarung
gieiche Größe wie die ausgewechselte selbsttätige Anhän Nr. 27 im Verkehrsblatt 19818.44zu ergänzen.
gekupplung hat.
Der Bundesminister für Verkehr
Diese Angaben müssen dem Fabrikschild entnommen werden
Im Auftrag
können. Die Prüfung sowohl der Art des Anbaus als auch der da
mit verbundenen Änderungen am Fahrzeug durch einen amtlich Keller
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug (VkB119838.272)
verkehr ist in diesen Fällen entbehrlich.
Für die Eintragung im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein gilt Zif
fer 7.2.1.22 der Richtlinien zum Fahrzeugbrief-VkB11972 8.361 -.
Der Bundesminister für Verkehr Nr 139 Bekanntmachung Nr. 12/83
Im Auftrag über Sonderabmachungen nach § 22 a
Keller des Güterkraftverkehrsgesetzes
(VkB119838.271) Köln, den 20. Juni 1983
IA-081
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
folgendes veröffentlicht:
Nr. 137 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 1. Bonderabmachungen Nr.0339 und Nr.0340
(SIVZO)Anlage V; 1. Name der Unternehmer: Nr. 0339 - Fritz Hänsel & Bohn
hier: Verwendung der fetten Engschrift oHG
bei der Beschriftung der Kraftfahr Nr.0340- Hermann Bchade
zeugkennzeichen 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg
nach Berlin
Bonn, den 22. Juni 1983
3. Güterart: Papier, unbearbeitet;
8tV 11/36.22.00-03
Zellstoff
Gemäß Beschluß des Bund-Länder-Fachausschusses für Angele 4. Gütermenge: je Unternehmer mindestens 500 t
genheiten der Zulassung von Fahrzeugen wird auf folgendes be Jeweils in 3 Monaten
sonders hingewiesen:
5. Vereinbarte
Nach den „Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V 8eite 3 DM/100 kg
Beförderungsentgelte:
8tVZO darf die fette Engschrift nur verwendet werden, wenn die 20t 23t 24t
vorgeschriebene Höchstiänge des Kennzeichens für die Verwen für Zellstoff 3,85 3,80
dung der fetten Mittelschrift nicht ausreicht Darüber hinaus gel für Papier 4,80 4,65 4,63
ten für die Verwendung der fetten Engschrift folgende Bestim ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
mungen:
6. Tag des Abschlusses der
1. Bei Krafträdern darf sie für die Buchstaben und Zahlen, bei al
Bonderabmachungen: 17. Mai 1983
len anderen Fahrzeugen nur für die Buchstaben verwendet wer
7. Dauer der Bonder
den.
abmachungen: ab 19. Mai 1983 auf unbestimmte
2. Falls die Notwendigkeit besteht, fette Engschrift zu verwenden, Zeit, mindestens Jedoch bis zum
muß sie zuerst für die Buchstabengruppe der Fahrzeugerken 18. August 1983
nungsnummer und darf erst dann, wenn die vorgeschriebene
8. Wichtigste
Höchstlänge des Kennzeichens immer noch nicht ausreicht,
Bonderbedingungen: eptgeltpflichtig mindestens 20 t
auch für die Buchstabengruppe des Unterscheidungszeichens
(für Papier) bzw. 23 t (für Zell
verwendet werden.
stoff)Je Beförderung;
Ich bitte dies künftig zu beachten.
Nummer 7 der Vorschriften für
Der Bundesminister für Verkehr die Frachtberechnung (RKT Teil
Im Auftrag II Abschnitt 1)gilt entsprechend
Keller
2. Bonderabmachungen Nr.0338, Nr.04108, Nr.0577 und Nr.0826
(VkB119838.272) 1. Name der Unternehmer: Nr. 0338-Fritz Meier
Bpeditionsgesell-
schaftmbH
Nr.04108-Johann Heinrich
Nr. 138 Verzeichnis der iih Bundesgebiet zum Frese GmbH
Geschäftsbetrieb zugelassenen Kraft- &CO.KG
fahrt-Versicherer; Nr. 0577-Erwin Blank KG
hier 8. Bericlitigung Nr. 0826-Helmut Delhey
Bpeditions-
Bonn,den 16. Juni 1983 gesellschaft mbH
8tV 11/36.78.50
2. Verkehrsverbindungen
Das Bundesaufsichtsamt hat mit Genehmigungsurkunde vom 10. und vereinbarte
Juni 1983 die 8chlüssel-Nr. Beförderungsentgelte: DM/100 kg
EUROPA Bachversicherung 508 von Hamburg 5,20
Aktiengesellschaft Bremen 6,20
Kaiser-Wiihelm-Ring 17-21 nach Berlin ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
5000 Köln 1 3. Güterart: Rohkaffee
4. Gütermenge: Je Unternehmer mindestens 5001
Jeweils in 3 Monaten
VkBI Amtl icher Tei l 273 Heft 13-1983
5. Tag des Abschlusses der 4. Gütermenge: mindestens 5001
Sonderabmachungen: 5. Mai 1983 jeweils in 3 Monaten
6. Dauer der Sonder 5. Tag des Abschlusses der
abmachungen: ab 1. Juni 1983 auf unbestimmte Sonderabmachung: 5. Mai 1983
Zeit, mindestens jedoch bis zum 6. Dauer der
31, Mai 1984 Sonderabmachung: ab 15. Mai 1983 auf unbestimmte
7. Wichtigste Zeit, mindestens jedoch bis zum
Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 23 t, 31. Dezember 1983
nur eine Be- und eine Entlade 7. Wichtigste
stelle je Beförderung Sonderbedingungen: mindestens 15 t und nur ein
Empfangsort je Beförderung;
3. Sonderabmachung Nr.0578 Nummer 7 der Vorschriften für
1. Name des Unternehmers: Kraftverkehr P. & M. Ehrig die Frachtberechnung (RKT Teil
2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg II Abschnitt 1)gilt entsprechend
nach Frankfurt am Main,
Neu-Isenburg 6. Sonderabmachung Nr.07191
3. Güter^rt: Papier, unbearbeitet 1. Name des Unternehmers: Johann Ehmen
4. Gütermenge: mindestens 5001 2. Verkehrsverbindungen: von Emden
jeweils in 3 Monaten nach Münster(Westf)
3. Güterart: Papier, unbearbeitet
5. Vereinbarte
Beförderungsentgelte: DM/100 kg 4. Gütermenge: mindestens 5001
20t 22t 24t jeweils in 3 Monaten
4,87 4,72 4,67 5. Vereinbarte
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Beförderungsentgelte: DM/100 kg
6. Tag des Abschlusses der 15t 20t 23t 24t
Sonderabmachung: 19. Mai 1983 4,00 3,64 3,51 3,46
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
7. Dauer der Sonder
6. Tag des Abschlusses
abmachung: ab 1. Juli 1983 auf unbestimmte
der Sonderabmachung: 29. April 1983
Zeit, mindestens jedoch bis zum
30. September 1983 7. Dauer der
Sonderabmachung: ab 1. Mai 1983 auf unbestimmte
8. Wichtigste
Zeit, mindestens jedoch bis zum
Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 20 t
31. Janaur 1984
und nur ein Empfangsort je Be
8. Wichtigste
förderung;
Sonderbedingungen: mindestens 151 je Beförderung;
Nummer 7 der Vorschriften für
Nummer 7 der Vorschriften für
die Frachtberechnung (RKT Teil
die Frachtberechnung (RKT Teil
II Abschnitt 1)gilt entsprechend
II Abschnitt 1)gilt entsprechend
4. Sonderabmachung Nr.0579
7. Änderung der Sonderabmachung Nr.0332
1. Name des Unternehmers: Ferntransporte Gerhard Möller (VkB11982 S. 262)
2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg Das Beförderungsentgelt beträgt 6,11 DM/100 kg
nach Berlin ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
3. Güterart: Rohkakao Die Änderung wurde am 27. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni
4. Gütermenge: mindestens 5001 1983 wirksam.
jeweils in 3 Monaten
8. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.0497
5. Vereinbarte
(VkB11982 S. 139, geändert 1982 S.428)
Beförderungsentgelte: 5,30 DM/100 kg
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Die Beförderungsentgelte betragen
6. Tag des Abschlusses der von Brake Bremen
Sonderabmachung: 30. Mai 1983 (Unterweser)
DM/100/kg
7. Dauer der Sonder
5t 15 t 5t 15t
abmachung: ab 15. Juli 1983 auf unbestimmte
Zeit, mindestens jedoch bis zum Jever 2,26 1,63 3,44 2,51
14. Oktober 1983 Soltau 2,94 2,14 2,61 1.93
Leer(Ostfriesland) 3,01 2,17 3,25 2,37
8. Wichtigste
Rhauderfehn 3,22 2,34 3,29 2,69
Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 20 t
Stadthagen 4,00 2,91 3,68 2,69
je Beförderung
Lüneburg 4,22 3,07 3,88 2,84
5. Sonderabmachung Nr.07190 Hannover,
1. Name des Unternehmers: Carl Büttner Uelzen Kr. Uelzen 4,22 3,07 3,88 2,85
Minden(Westf) 4,24 3,05 3,91 2,83
2. Verkehrsverbindungen
Rinteln,
und vereinbarte
Burgdorf Kr. Hann.,
Beförderungsentgelte: DM/100 kg
Pinneberg 4,45 3,27 4,12 3,03
20t 23t 24t
Springe, Bielefeld 4,70 3,43 4,36 3,21
von Emden
Lengerich
nach Osnabrück 3,02 2,92 2,89
Kr. Steinfurt 4,80 3,33 - -
Neu-Isenburg 4,68 4,50 4,45
Bielef.-Sennestadt,
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Peine, Bad Oldesloe,
3. Güterart: Papier, unbearbeitet Gifhorn, Hildesheim 4,91 3,59 4,60 3,36
Heft 13^ 1983 274 VkBI Am 11 i c h 8 r Tei l
von Brdke Bremen DM/100 kg
(Unterweser) von Bremen 10 t 15 t
DM/100/kg nach Kleinwallstadt, Pfungstadt,
5t 15 t 5t 15 t
Reinheim, Wiesbaden 10,61 8,25
nach Münster(WestO 4,94 3,62 4,62 3,38 Gerolzhofen, Miltenberg 10,90 8,46
Oelde 5,59 4,09 5,29 3,85 Bamberg, Grünstadt
Lüchow Kr. Ludwigshafen am Rhein, Mannheim 11,39 8,85
Lüch.-Dannenberg - - 5,29 3,85 Haßloch, Idar-Oberstein 11,65 9,05
Salzgitter 5,82 4,09 Kaiserslautern, Mosbach, Neckar-
Freden (Leine) 6,54 4,48 Odenwald-Kreis, Otterberg, Binsheim 11,88 9,25
Rendsburg 6,64 4,80 6,32 4,57 Limbach b. Homburg (Saar),
Heide 6,78 4,96 6,47 4,74 Pirmasens, Sankt Wendel,
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Zaisenhausen Kr. Karlsruhe 12,14 9,44
Heusweiler, llshofen, Löchgau,
DM/100 kg Saarbrücken,Schwabach,
von Bremerhaven 5t 15t
Sulzbach (Saar) 12,39 9,63
nach Jever 2,67 2,04 Neresheim 13,02 10,12
Soltau 3,35 2,55 Lauingen(Donau)Sinzig 13,22 10,28
Leer(Ostfriesland) 3,42 2,59 Augsburg 13,42 10,44
Rhauderfehn 3,64 2.75 Straubing, Villingen-Schwenningen 13,58 10,55
Stadthagen 4,41 3,33 Plattling 13,72 10,68
Hannover, Unterpfaffenhofen 13,85 10,77
Uelzen Kr. Uelzen, Herbertingen 13,98 10,86
Lüneburg 4,64 3,48 Glonn Kr. Ebersberg 14,12 10,97
Minden (Westf) 3,46 Ainring, Raubling, Rosenheim 14,35 11,16
Rinteln, Burgdorf Kr. ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Hann., Pinneberg 4,86 3,68
Die Änderung wurde anrv24. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni
Springe, Bielefeld 6,11 3,84
1983 wirksam.
Bielef.-Sennestadt,
Peine, Bad Oldesloe,
Gifhorn, Hildesheim 5,33 4,01 10. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.0557
Münster(Westf) 5,36 4,03 (VkB11981 S.446, geändert 1982 S. 126)
Oelde, Lüchow Kr. Die Beförderungsentgelte betragen
Lüch.-Dannenberg 6,00 4,50
Rendsburg 7,06 5,21
' DM/100kg
Heide 7,19 5,38 5t 10t 15t 20t 23t 24t
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer 8.90 7,20 5,71 5,18 4,98 4,92
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni
1983 wirksam.
Die Änderung wurde am 2. Juni 1983 vereinbart und am 15.
Juni 1983 wirksam.
9. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.04105
(VkB11983 S. 27, geändert 1983 S.93) 11. Änderung der Sonderabmachungen Nr.0576 und Nr.0617
Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg (VkB11983 S. 199)
von Bremen 10t 15t Die Beförderungsentgelte wurden für folgende Verkehrsver
nach Hamburg, Hesel Kr. Leer 3,85 3,01 bindungen neu vereinbart:
Esens, Osnabrück 4,09 3,20
DM/100 kg
Haselünne, Ibbenbüren 4,59 3,57
20t 23 t 24t
Bad Pyrmont 5,07 3,94
Münster(Westf) 5,31 4.12 von Hamburg
Hamm (WestO 6,01 4,67 nach Neu-Isenburg 5,00 4,81 4,77
Büren Kr. Paderborn 6,20 4,82 Darmstadt 5,36 5,18 5,15
Göttingen, Unna, Warburg 6,41 4,98 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Werl 6,61 5.13 Die Änderungen wurden am 25. Mai 1983 vereinbart und am 1.
Adelebsen, Arnsberg, Gelsenkirchen, Juni 1983 wirksam.
Hünxe 6,80 5,28
Essen, Grebenstein, Hofgeismar 7,00 5,44
Duisburg, Münden
12. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.07156
7,19 5,60
(VkB11982 S.226, geändert 1983 S. 161)
Kassel, Korbach, Rees, Wuppertal 7,39 5,75
Baunatal, Mettmann, Velbert 7,59 5,90 Die Beförderungsentgelte betragen
Neuss, Tönisvorst 7,78 6,05 DM/100 kg
Bad Wildungen, Frankenberg (Eder), 20t 23t 24t
Mönchengladb., Rotenburg (Fulda), von Hamburg
Wabern 8,07 6,28 nach Solingen - -
3,48
Bad Hersfeld, Homberg Bielefeld,
(Efze), Siegburg 8,42 6,54 Gütersloh, Lübbecke 3,69 3,57 3.54
Gemünden a. d. Wohra, Kirchhain 8,78 6,82 Bochum, Essen 3,77 3,60 3,58
Aachen, Alsfeld, Dillenburg, Bielefeld-Hillegossen, Hille 3,94 3,79 3,77
Gießen, Wetzlar 9,12 7,09 Hagen 4,13 3,96 3,94
Eschborn, Limburg(Lahn), Frankfurt am Main,
Münstermaifeld 10,06 7,81 Neu-Isenburg,
Aschaffenburg, Hattersheim, Stockstadt a. Main"" 4,43 4,30 4,27
Rüsselsheim 10,33 8,03 Dreieich, Mainz 4,66 4,46 4,44
VkBI Amtl icher Tei l 275 Heft 13-1983
DM/100 kg Binnenschiffahrt
' 20t 23 t 24 t
von Hamburg
nach Wiesbaden 4,73 4,59 4,57 Nr. 140 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur
Grünstadt 5,14 4,62 4,52 vorübergehenden Änderung der Rhein-
kornwestheim 6,49 6,25 6,17 schiffs-Untersuchungsordnung - Ein
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer richtungen zur Brandt)ekämpfung, Be
* zusätzlich aufgenommen dienungseinrichtung für die Heckanker
Die Änderung wurde am 19. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni -*)
1983 wirksam.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun
13. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07181 des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetz
(VkB119838.72) blatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinig
Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg ten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6.
von Bremerhaven
August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
nach Mannheim 5,10 mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Un-
tersuchungsordnung vom 26. März 1976(BGBI. I S. 773) und § 1.08
Baiingen 9,37
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird verordnet:
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni §1
1983 wirksam. Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird vorübergehend wie
folgt geändert:
14. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1152 1. § 7.03 Nr.5 erhält folgende Fassung:
(VkB11978 S. 157, zuletzt geändert 1982 S. 126)
„5. In fest eingebauten Feuerlöschanlagen darf als Löschmittel
Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg nur Halon 1301 (CBrFa) verwendet werden. Dabei gelten
20t 23t folgende Bedingungen:
3,37 3,26 a) Diese Feuerlöschanlagen dürfen nur in Maschinen-,
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Kessel- und Pumpenräumen wirksam werden.
Die Änderung wurde am 19. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni
b) Die Menge des Löschmittels muß ausreichen, um in
1983 wirksam.
gasförmigem Zustand bei 20° C 4,25% bis 7% des Ge
samtvolumens des zu schützenden Raumes, einschließ
15. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr.95
lich des Schachts, auszufüllen.
(VkB11976 S.560, zuletzt geändert 1982 S. t68)
Für die Berechnung der erforderlichen Lösch m Ittel men
Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg ge kann für 1 kg Halon 1301 bei 20° C ein Volumen von
von Marl, Qelsenkirchen 0,160 m3 zugrundegelegt werden.
nach Bremen 3,67 c) Die Druckbehälter zur Lagerung von Halon 130t müs
von Marl sen den von der zuständigen Behörde gestellten Anfor
Bottrop, Dorsten, 4,20 derungen entsprechen. Weiterhin müssen die Behälter
Gelsenkirchen, Herne 4,30 unter Berücksichtigung einer maximalen Raumtempe
nach Hamburg ratur von 60° C für die gleiche Druckbelastung ausge
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer legt sein wie die gesamte Anlage.
Die Änderung wurde am 20. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni Auf den Behältern sind Nennbetriebsdruck, Preßdruck,
1983 wirksam. Herstellungsjahr und Jahr der letzten Überprüfung so
wie Menge und Art des Löschmittels deutlich und nicht
16. Berichtigung zur Sonderabmachung Nr.0910 entfern bar zu vermerken.
(VkB11982 S.342)
d) Behälter, die in dem zu sichernden Raum aufgestellt
Unter 3. ist die Güterart Gemüsekonserven hinzuzufügen. sind, müssen mit einer automatischen Drucksicherung
versehen sein, die dafür sorgt, daß das Löschmittel si
17. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabmachun cher in den geschützten Raum entweicht, wenn ein Be
gen Nr. 0333(VkB11983 S. 8), Nr. 1059(VkB11983 S, 72) und Nr. hälter im Falle eines Brandes dem Feuer ausgesetzt ist
07182(VkB11983 S. 117)sind nicht wirksam geworden. und die Feuerlöschanlage nicht in Betrieb gesetzt wur
de. Diese Sicherung muß bei einer Raumtemperatur
18. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma von 60° C wirksam werden.
chungen sind unwirksam geworden e) Behälter, die außerhalb des zu sichernden Raumes auf
gestellt sind, müssen bis zu einer Raumtemperatur von
Sonder- veröffentlicht unwirksam maximal 60° C ausreichend gegen zu hohe Drücke ge
machung Nr. Im VkBI ab schützt sein. Das gleiche gilt für Druckbehälter mit
07162 1982 S.442 17. Dezember 1982 Treibgas.
07167 1982 S.458 18. Januar 1983 f) Jeder Behälter, der auch Treibgas enthält, muß zur Kon
07168 1982 S.504 18. Januar 1983 trolle des Treibgasdruckes mit einem Manometer oder
07173 1982 S.504 27. Januar 1983 einem gleichwertigen Meßinstrument ausgerüstet sein.
07174 1983S. 8 5. Januar 1983 Es muß eine Tabelle vorhanden sein, aus der die Druck-
974 1983 S. 161 28. Mai 1983 /Temperaturrelation ersichtlich ist.
975 1983 S. 161 28. Mai 1983
g) Das Leitungssystem und die dazugehörigen Armaturen
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr müssen aus Stahl oder einem Material gleicher Hitze
beständigkeit hergestellt sein.
Im Auftrag
h) Wenn die Behälter innerhalb des zu sichernden Rau
Dr. T r i n k a u s mes aufgestellt sind, darf als Treibgas für die einzelnen
Behälter nur Stickstoff benutzt werden, der in jedem Be
(VkB11983 S.272)
hälter unter ausreichendem Druck vorhanden sein muß.
Heft 13-1983 276 VkBI Amtl icher Tei l
i) Die Austrittsdüsen müssen so Installiert sein, daß das
Löschmittel gleichmäßig verteilt wird und so konstruiert
sein, daß das Löschmittel sich gleichmäßig und intensiv
mit der Luft vermischt und hohe örtliche Konzentratio
Nr. 141 Änderung der Richtlinien för den Deut
nen vermieden werden,
schen Motoryachtverband und den
k) Das Leitungssystem und die Austrittsdüsen müssen so
konstruiert sein, daß das gesamte Löschmittel innerhalb Deutschen Segler-Verband über die
von 10 Sekunden in den zu sichernden Raum strömen Durchführung der Aufgaben nach § 4
kann, ausgehend vom flüssigen Zustand des Löschmit Sportl)ootführerscheinverordnung-See
tels bei einer Raumtemperatur von 0"" C.
Hamburg,den 21. Juni 1983
I) Die Feuerlöschanlage muß im Steuerhaus oder an einer See 15/48.57.01-1
anderen, von der Schiffsuntersuchungskommission für
geeignet befundenen Stelle außerhalb des zu sichern Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband und den
den Raumes von Hand in Betrieb gesetzt werden kön Deutschen Segler-Verband über die Durchführung der Aufgaben
nen. Eine automatische Auslösung ohne geeignete nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 27. April
akustische Warnanlage ist nicht zulässig, 1977(VkB11977 S.309), zuletzt geändert am 18. Mai 1981(VkB11981
S.256), werden wie folgt berichtigt:
m)Soll die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume
dienen, so müssen die Bedienungselemente und die er In Nr. 3.1.2.4 erhält die dritte Aufzählung folgende Fassung:
forderlichen Löschmittelmengen für jeden Raum deut „Wind und Sturm".
lich angegeben werden, Nr. 6.2.1 wird gestrichen, die Nr. 6.2.2 wird Nr.6.2.1 und die Nr.6.2.3
n) Pneumatische, hydraulische oder elektrische Bedie wird Nr. 6.2.2.
nungssysteme müssen so installiert werden, daß die Außerdem werden mit Wirkung vom 1. September 1983 der Fra
Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls dieser Systeme bei genkatalog (Anlage 14*)), die Fragebögen (Anlage 15*)) und die
Brand oder Explosion so gering wie möglich ist. Antwortvorschläge für die Prüfer (Anlage 16*)) für die theoreti
o) Die Feuerlöschanlage muß mindestens alle 12 Monate sche Prüfung geändert. Hiermit werden der Ersten Verordnung
geprüft werden. Diese Prüfung hat mindestens zu um zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 2. Mai
fassen: 1983(BGBI. I S. 521), der Fünften Verordnung zur Änderung der
- äußere Inspektion der gesamten Anlage, Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 16. Februar 1983 (BGBI. I S.
- Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der elektrischen 87) und der neuen DIN-Vorschrift 13312 betreffend „Größen, Be
Systeme für die Durchbrechung der Verschlußplatten, nennungen und Zeichen in der Navigation" Rechnung getragen.
- Kontrolle des Drucks in den Behältern. Dabei ist ein Der Bundesminister für Verkehr
Verlust von höchstens 10% je Behälter zulässig. Im Auftrag
Bei jeder zweiten Prüfung muß auch die Löschmittei- Graf
menge in den Behältern kontrolliert werden. Dabei ist
*)Die Anlagen können vom Deutschen Motoryachtverband/Deut
ein Verlust von höchstens 5% je Behälter zulässig,
scher Segler-Verband- Koordinierungsausschuß für den amtli
p) Über die Prüfung sind vom Prüfer unterzeichnete Be chen Sportbootführerschein -, Gründgensstr. 18,2000 Hamburg
scheinigungen an Bord mitzuführen, 60, gegen Kostenerstattung bezogen werden.
q) Bei Vorhandensein einer oder mehrerer geprüfter Feu
erlöschanlagen mit Halen 1301 ist folgender Vermerk in (VkB11983 S.276)
das Schiffsattest unter Ziffer 43 einzutragen:
„...(Anzahl) festeingebaute Feuerlöschanlage(n) mit
Halen 1301 als Löschmittel. Die in § 7.03 Nr. 5a Buchsta
be p vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich
an Bord befinden."
Nr. 142 Änderung der
2. §9.06 erhält folgende Fassung: Prüfungs- und Zuiassungsbedingungen
„Der Rudergänger muß die Heckanker von seinem Sitz aus set für Echoiotaniagen(Baumuster)
zen können. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, Schubver
bände und gekuppelte Fahrzeuge, deren größte Länge 86 m Auf Grund § 10 der Schiffssicherheitsverordnung vom 30. Septem
nicht überschreitet." ber 1980 (BGBI. I S. 1833) wird die nachfolgende Änderung der
Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Echolotanlagen (Bau
§2 muster) vom 20. Juni 1980(Bundesanzeiger Nr. 168 vom 10. Sep
tember 1980)erlassen:
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft und mit Ablauf
des 30. September 1986 außer Kraft. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Nr.2 wird durch folgenden Text ersetzt:
Münster, den 26. Mai 1963
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
2 Bestandteile und Zusatzgeräte einer Echolotanlage
2.1 Bestandteile sind
West
Hinricher
2.1.1 das Anzeigegerät, das die elektrischen und mecha
nischen Einheiten zur Erzeugung, Verstärkung und
Anzeige der Schallimpulse enthält, und
Mainz, den 26. Mai 1983 2.1.2 die Sende- und Empfangswandler, die elektrische
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Impulse in mechanische Impulse und umgekehrt
Südwest umwandeln.
Rost 2.2 Zusatzgeräte sind
ZKR 1983-1-22 2.2.1 Geräte zur Tochteranzeige,
ZKR 1983-1-23 Verbindungsmitglieder, die aktive Bauelemente ent
2.2.2
*)Wiederholung ohne Änderung halten, zu anderen nautischen Anlagen und Gerä
(VkB11983 S.275) ten,