VkBl Nr. 2 1993
Verkehrsblatt Nr. 2 1993
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
47. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1993 Heft 2
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1993 Seite Nr. Datum VkBl. 1993 Seite
Allgemeine Angelegenheiten Binnenschiffahrt
8 30. 1. 1993 Prüfungsordnung für die Durchfüh- 14 10. 1. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
rung von Fortbildungsprüfungen zum Erdbauma- vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
schinenführer (Seil- und Kinematik-Hydraulikbag- schiffs-Untersuchungsordnung ....................................... 64
gerführer) / zur Erdbaumaschinenführerin (Seil-
und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) in der 15 15. 1. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
Bundesverkehrsverwaltung ............................................ 46 vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 64
9 30. 1. 1993 Prüfungsordnung für die Durchfüh-
rung von Fortbildungsprüfungen zum Fahrzeug- 16 5. 1. 1993 Hinweis
kranführer (Mobil- und Autokranführer) / zur Fahr- Verordnung Nr. 2/92 über die Festsetzung von Ent-
zeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin) in gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
der Bundesverkehrsverwaltung ...................................... 50 vom 9. Dezember 1992 .................................................. 68
Eisenbahn Straßenbau
10 11. 1. 1993 Zuständigkeit für die Planfeststellung 17 11. 12. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
bei der Deutschen Reichsbahn ...................................... 54 bau Nr. 49/1992
Sachgebiet 18.5: Berichtswesen und Öffentlich-
Straßenverkehr keitsarbeit ....................................... 69
11 8. 1. 1993 Neunzehnte Verordnung zur Änderung 18 5. 1. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ................... 54 bau Nr. 2/1993
Sachgebiet 05.6: Brücken- und Ingenieurbau;
12 6. 1. 1993 Einundvierzigste Verordnung über die
Brückenausstattung........................ 70
Ausnahme von den Vorschriften der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung (41. Ausnahmeverord- Personalnachrichten
nung zur StVZO) ............................................................ 63
19 Stellenausschreibung ..................................................... 70
13 30. 12. 1992 Freigabe von Fahrzeugerkennungs-
nummern,
– 5. Berichtigung der Anlage I zur StVZO in der
Fassung vom 24. Juli 1989 (geändert durch die
11. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-
rechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1990
sowie die 18. Verordnung zur Änderung der
StVZO vom 11. Dezember........................................ 64
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 2 – 1993 46 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Land oder auf Wasserfahrzeugen erworben sind, führt
Allgemeine Angelegenheiten die zuständige Stelle Prüfungen durch.
(2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet
Nr. 8 Prüfungsordnung für die Durchführung
die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. Bei
von Fortbildungsprüfungen zum Erd- Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet
baumaschinenführer (Seil- und Kine- werden.
matik-Hydraulikbaggerführer)/zur Erd-
baumaschinenführerin (Seil- und Kine- § 2 Zusammensetzung und Berufung
matik-Hydraulikbaggerführerin) in der (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern.
Bundesverkehrsverwaltung Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkun-
Bonn, den 30. Januar 1993 dig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und in
Z13/BW 26/04.04.00-12(9) der beruflichen Bildung erfahren sein.
Die vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein
für Verkehr am 16. November 1992 gemäß § 58 Absatz Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschlossene Prüfungs- sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule oder eine
ordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Lehrkraft eines Fortbildungsträgers angehören. Die
zum Erdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik- Mitglieder haben Stellvertreter.
Hydraulikbaggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer-
(Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) in der den von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.
Bundesverkehrsverwaltung wird nach § 46 Absatz 1 in (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der
Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2 BBiG hiermit erlassen; im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden Ge-
sie tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. werkschaften und selbständigen Vereinigungen von
Gleichzeitig wird die Prüfungsordnung für die Durch- Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-
führung von Fortbildungsprüfungen zum Mobil- und setzung berufen.
Raupenkranführer (Seil- und Hydraulikbaggerführer) (5) Lehrer einer berufsbildenden Schule oder Lehrkräfte
vom 24. März 1983 aufgehoben. eines Fortbildungsträgers werden im Einvernehmen mit
Der Bundesminister für Verkehr den zuständigen Landesbehörden oder auf Vorschlag
Im Auftrag des Fortbildungsträgers berufen.
Dr. Z u m p e (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender
Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz-
Prüfungsordnung ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
Erdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik-
Hydraulikbaggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
(Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer
in der Bundesverkehrsverwaltung Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
Vom 30. Januar 1993 werden.
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsaus- (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich.
schusses vom 16. November 1992 erläßt der Bun- Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine
desminister für Verkehr als zuständige Stelle Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,
eine Entschädigung nach der „Regelung über die Ent-
nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2, schädigung der Mitglieder der nach dem Berufs-
§ 58 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. bildungsgesetz eingerichteten Prüfungsausschüsse im
August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Bereich des Bundesministers für Verkehr“ vom 23. 5.
das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) 1990 in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen zum Erdbaumaschinenführer
§ 3 Befangenheit
(Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführer)/ zur Erd-
baumaschinenführerin (Seil- und Kinematik-Hydraulik- (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Fortbil-
baggerführerin) in der Bundesverkehrsverwaltung: dungsprüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmitglieder
nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21 Verwal-
I. Abschnitt tungsverfahrensgesetz).
Ziel der Fortbildungsprüfung/Prüfungsausschuß (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen füh-
§ 1 Ziel der Fortbildung/Errichtung des Prüfungsaus- len, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der
schusses Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unver-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und züglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Prüfung dem Prüfungsausschuß.
Erdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik-Hydraulik- (3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der
baggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin (Seil- und Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der
Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) für den Einsatz an Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuß.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 47 Heft 2 – 1993
§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung § 11 Entscheidung über die Zulassung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 3 nicht
Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
abgegebenen Stimmen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem
§ 5 Geschäftsführung Prüfungsbewerber spätestens sechs Wochen vor dem
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit Prüfungsbeginn unter Angabe des Prüfungstages und
dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, ins- -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel
besondere Einladungen, Protokollführung und Durchfüh- mitgeteilt werden.
rung der Beschlüsse. (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unver-
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des züglich über die Entscheidung mit Angabe der
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Ablehnungsgründe schriftlich vom Prüfungsausschuß
§ 6 Verschwiegenheit unterrichtet.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterla-
Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (§ 30 gen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie
Verwaltungsverfahrensgesetz). Dies gilt nicht gegenüber vom Prüfungsausschuß widerrufen werden. Wird die
dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluß der
Einwilligung der zuständigen Stelle. Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestan-
den erklärt werden.
II. Abschnitt
§ 12 Prüfungsgebühren
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
§ 7 Prüfungstermine
(1) Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. § 13 Regelungen für Behinderte
(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte
Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung ange-
Stelle gibt den Ort, den Zeitpunkt der Prüfung, die
messenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzu-
Anmeldefristen und die Zulassungsvoraussetzungen
räumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewähren-
rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
den Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinder-
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung ten – auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwer-
Zur Fortbildungsprüfung wird auf seinen Antrag zugelas- behindertenvertretung – zu erörtern.
sen, wer
1. mit Erfolg eine Abschlußprüfung in einem anerkann-
III. Abschnitt
ten Ausbildungsberuf im Berufsfeld „Metall“ abgelegt
hat oder Durchführung der Fortbildungsprüfung
2. mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr in § 14 Prüfungsgegenstand
der Bundesverkehrsverwaltung, maschinelle Anlagen
Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der
gewartet oder bedient hat und mindestens drei
Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen
Monate eine einschlägige handwerkliche Tätigkeit in
Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen theoreti-
einer Werkstatt der Verwaltung ausgeübt hat.
schen Kenntnisse besitzt.
3. Abweichend von Nr. 1 und 2 kann zugelassen wer-
den, wer durch Vorlage von Urkunden oder auf ande- § 15 Gliederung und Inhalt der Prüfung
re Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse,
Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die (1) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine Fertig-
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. keits- und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung
wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
§ 9 Örtliche Zuständigkeit
(2) Die Fertigkeits- und die schriftliche Kenntnisprüfung
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungs-
werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchge-
prüfung ist die zuständige Stelle oder die von ihr beauf-
führt.
tragte Stelle.
(3) Die Fertigkeitsprüfung soll auf Erdbaumaschinen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
(Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggern) durchgeführt
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter werden. Die Prüfungsdauer je Teilnehmer soll zwei
Beachtung der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) zu erfolgen. Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
Die Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf:
a) Angaben zur Person,
a) Fahren und Bedienen,
b) Angaben und Nachweise über die in § 8 genannten
Voraussetzungen, b) Suchen einfacher Störungen und deren Beseitigung,
c) eine Erklärung und ggf. einen Nachweis darüber, ob c) Instandhalten (Kontrollieren und Warten).
und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber be- (4) In der schriftlichen Kenntnisprüfung, die zwei Stunden
reits an der Prüfung teilgenommen hat, nicht überschreiten soll, sind vom Prüfungsteilnehmer
d) im Falle des § 13 eine Bescheinigung über Art und Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten zu
Umfang der Behinderung. bearbeiten:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 1993 48 VkBl. Amtlicher Teil
1. Arbeitskunde der Maschinen (3) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der
a) Grundkenntnisse der Mechanik und Hydraulik, Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu verse-
b) Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmög- hen; diese werden zu Beginn der schriftlichen
lichkeiten der Maschinen an und auf Wasser- Kenntnisprüfung ausgelost.
straßen.
2. Maschinenkunde
§ 19 Ausweispflicht und Belehrung
Kenntnisse über:
a) Aufbau und Instandhalten der Maschinen, Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des
b) Verbrennungsmotoren und Triebwerke, Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre
Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung
c) Fahr- und Laufwerke,
über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende
d) Betriebsstoffe. Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über
3. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsver-
Kenntnisse über: stößen zu belehren.
a) einschlägige Vorschriften,
b) sicherheitsgerechtes Verhalten,
c) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an den § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Geräten, (1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der schrift-
d) persönliche Schutzausrüstungen. lichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der
(5) In der mündlichen Kenntnisprüfung soll der Prü- Aufsichtsführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungs-
fungsteilnehmer vor allem Fragen aus den Gebieten der ausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an
schriftlichen Kenntnisprüfung beantworten sowie aus dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen.
dem Gebiet Umweltschutz, insbesondere Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheb-
– Wasserreinhaltung, lich, kann der Aufsichtsführende ihn vorläufig von der
Prüfung ausschließen.
– Luftreinhaltung,
– Vermeiden von Emissionen, (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des
– Abfallvermeidung/-entsorgung, Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß
– Naturschutz. nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungs-
ausschuß kann je nach Schwere der Täuschungs-
In der mündlichen Kenntnisprüfung sollen nicht mehr als handlung oder des Odnungsverstoßes die Wiederholung
drei Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistun-
Prüfungsdauer soll je Teilnehmer zwanzig Minuten nicht gen mit dem Punktwert null bewerten.
überschreiten.
(3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluß
§ 16 Prüfungsaufgaben der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß in
Der Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach
sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zuläs- Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteil-
sigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der nehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Prüfungsanforderungen.
§ 17 Nichtöffentlichkeit der Prüfung § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zustän-
digen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle, die (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei der schriftlichen
Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch
Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In
zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der
anderen Personen die Teilnahme gestatten, sofern kei- Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung
ner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als
nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der
die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
§ 18 Leitung und Aufsicht (2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund
(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in
vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen. sich abgeschlossene Prüfungsteile können jedoch aner-
kannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch
(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestan-
Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß den.
die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Kenntnisprü-
fung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer (3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen
selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden
Hilfsmitteln arbeitet. Über den Ablauf ist eine Prüfungsteile trifft der Prüfungsausschuß nach Anhören
Niederschrift zu fertigen. des Prüfungsteilnehmers.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 49 Heft 2 – 1993
IV. Abschnitt (7) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen,
Prüfungsergebnisses sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
§ 22 Bewertung
(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu § 24 Prüfungszeugnis
bewerten: (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteil-
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre- nehmer ein Zeugnis.
chende Leistung (2) Das Prüfungszeugnis enthält:
= 100–87,5 Punkte = Note 1 = sehr gut; – die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung nach § 46
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung Abs. 1 BBiG,
= unter 87,5–75 Punkte = Note 2 = gut; – die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende – das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung und die
Leistung Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,
= unter 75–62,5 Punkte = Note 3 = befriedigend;
– das Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
– die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsaus-
den Anforderungen noch entspricht
schusses mit Siegel.
= unter 62,5–50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
§ 25 Nicht bestandene Prüfung
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prü-
noch vorhanden sind fungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid des Prü-
= unter 50–25 Punkte = Note 5 = mangelhaft; fungsausschusses. Darin ist anzugeben, in welchem
Prüfungsteil eine ausreichende Leistung nicht erbracht
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
wurde, welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungsprü-
und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
fung nicht mehr wiederholt zu werden braucht und zu
= unter 25–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt
Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte werden kann.
Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs-
abzurunden.
prüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.
(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem
Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur
nach Noten vorzunehmen. V. Abschnitt
Dabei sind folgende Noten anzuwenden: Wiederholungsprüfung
Sehr gut = 1,00–1,49 § 26 Wiederholungsprüfung
gut = 1,50–2,49 (1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann
befriedigend = 2,50–3,49 zweimal wiederholt werden.
ausreichend = 3,50–4,49
(2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
mangelhaft = 4,50–5,49
nehmer auf Antrag von der Prüfung in dem Prüfungsteil
ungenügend = 5,50–6,00
zu befreien, in dem seine Leistung in einer vorangegan-
(3) Jeder Prüfungsteil ist von den Mitgliedern des genen Prüfung ausgereicht hat und er sich innerhalb von
Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig von- zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
einander zu beurteilen und zu bewerten.
(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungser- die §§ 9 und 10 Anwendung.
gebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Er- Vl. Abschnitt
gebnisse der einzelnen Prüfungsteile fest und ermittelt Schlußbestimmungen
die Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prüfung
mit Hilfe des arithmetischen Mittels. § 27 Rechtsbehelfe
(2) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsaus-
Kenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten. schusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr
(3) Bei der Bewertung der Kenntnisprüfung hat die beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekannt-
schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung gabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit
das doppelte Gewicht. einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der Fort- § 28 Prüfungsunterlagen
bildungsprüfung haben die Fertigkeits- und Kenntnis- (1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungs-
prüfung gleiches Gewicht. teilnehmer auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunter-
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der lagen zu gewähren.
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils mindestens (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre,
mit ausreichend bewertet wurden. die Anmeldungsunterlagen und die Niederschriften sind
(6) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung bei der
dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewah-
Prüfung mitzuteilen. ren.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 1993 50 VkBl. Amtlicher Teil
§ 29 übergangsvorschrift I. Abschnitt
Vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Ziel der Fortbildungsprüfung/Prüfungsausschuß
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende geführt. § 1 Ziel der Fortbildung/Errichtung des Prüfungsaus-
schusses
§ 30 Aufhebung von Vorschriften
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Mit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt unbe- Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
schadet des § 29 die Prüfungsordnung für die Durchfüh- Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/zur
rung von Fortbildungsprüfungen zum Mobil- und Raupen- Fahrzeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin)
kranführer (Seil- und Hydraulikbaggerführer) in der Bun- erworben sind, führt die zuständige Stelle Prüfungen
desverkehrsverwaltung vom 24. März 1983 außer Kraft. durch.
§ 31 lnkrafttreten (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. Bei
(VkBl 1993 S. 46) Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet
werden.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern.
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkun-
dig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und in
der beruflichen Bildung erfahren sein.
Nr. 9 Prüfungsordnung für die Durchfüh- (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein
rung von Fortbildungsprüfungen zum Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Fahrzeugkranführer (Mobil- und Auto- sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule oder eine
kranführer)/zur Fahrzeugkranführe- Lehrkraft eines Fortbildungsträgers angehören. Die
rin (Mobil- und Autokranführerin) in Mitglieder haben Stellvertreter.
der Bundesverkehrsverwaltung (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer-
Bonn, den 30. Januar 1993 den von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.
Z13/BW 26/04.04.00-12(10) (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der
Die vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden
für Verkehr am 16. November 1992 gemäß § 58 Absatz Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von
2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschlossene Prüfungs- Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
ordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Zwecksetzung berufen.
zum Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/zur (5) Lehrer einer berufsbildenden Schule oder Lehrkräfte
Fahrzeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin) in eines Fortbildungsträgers werden im Einvernehmen mit
der Bundesverkehrsverwaltung wird nach § 46 Absatz 1 den zuständigen Landesbehörden oder auf Vorschlag
in Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2 BBiG hiermit erlas- des Fortbildungsträgers berufen.
sen; sie tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender
Der Bundesminister für Verkehr Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz-
Im Auftrag ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die
Dr. Z u m p e zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer
Prüfungsordnung Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum werden.
Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/ (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich.
zur Fahrzeugkranführerin Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine
(Mobil- und Autokranführerin) Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,
in der Bundesverkehrsverwaltung eine Entschädigung nach der „Regelung über die Ent-
Vom 30. Januar 1993 schädigung der Mitglieder der nach dem Berufs-
bildungsgesetz eingerichteten Prüfungsausschüsse im
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsaus- Bereich des Bundesministers für Verkehr“ vom 23. 5.
schusses vom 16. November 1992 erläßt der Bundes- 1990 in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
minister für Verkehr als zuständige Stelle
nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2, § 3 Befangenheit
§ 58 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der
August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Fortbildungsprüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmit-
das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) glieder nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21
die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Verwaltungsverfahrensgesetz).
Fortbildungsprüfungen zum Fahrzeugkranführer (Mobil- (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen füh-
und Autokranführer)/zur Fahrzeugkranführerin (Mobil- len, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der
und Autokranführerin) in der Bundesverkehrsverwaltung: Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unver-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 51 Heft 2 – 1993
züglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der (2) Die Anmeldung muß enthalten:
Prüfung dem Prüfungsausschuß. a) Angaben zur Person,
(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der b) Angaben und Nachweise über die in § 8 genannten
Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Voraussetzungen,
Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuß.
c) eine Erklärung und ggf. einen Nachweis darüber, ob
§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen bereits an der Prüfung teilgenommen hat,
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. d) im Falle des § 13 eine Bescheinigung über Art und
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Umfang der Behinderung.
Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. § 11 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zu-
§ 5 Geschäftsführung ständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 3 nicht
dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, ins- für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
besondere Einladungen, Protokollführung und Durch- (2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem
führung der Beschlüsse. Prüfungsbewerber spätestens sechs Wochen vor dem
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des Prüfungsbeginn unter Angabe des Prüfungtages und
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel
mitgeteilt werden.
§ 6 Verschwiegenheit
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unver-
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle züglich über die Entscheidung mit Angabe der Ableh-
Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (§ 30 nungsgründe schriftlich vom Prüfungsausschuß unter-
Verwaltungsverfahrensgesetz). Dies gilt nicht gegenüber richtet.
dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der
Einwilligung der zuständigen Stelle. (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unter-
lagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie
II. Abschnitt vom Prüfungsausschuß widerrufen werden. Wird die
Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluß der
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestan-
§ 7 Prüfungstermine den erklärt werden.
(1) Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt.
§ 12 Prüfungsgebühren
(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
Stelle gibt den Ort, den Zeitpunkt der Prüfung, die An-
meldefristen und die Zulassungsvoraussetzungen recht-
§ 13 Regelungen für Behinderte
zeitig in geeigneter Weise bekannt.
Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung ange-
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung messenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzu-
Zur Fortbildungsprüfung wird auf seinen Antrag zugelas- räumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewähren-
sen, wer den Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behin-
1. mit Erfolg eine Abschlußprüfung in einem anerkann- derten – auf seinen Wunsch unter Beteiligung der
ten Ausbildungsberuf im Berufsfeld „Metall“ abgelegt Schwerbehindertenvertretung – zu erörtern.
hat oder
III. Abschnitt
2. mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr in
der Bundesverkehrsverwaltung, maschinelle Anlagen Durchführung der Fortbildungsprüfung
gewartet oder bedient hat und mindestens drei § 14 Prüfungsgegenstand
Monate eine einschlägige handwerkliche Tätigkeit in
einer Werkstatt der Verwaltung ausgeübt hat. Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der
Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen Fertig-
3. Abweichend von Nr. 1 und 2 kann zugelassen wer- keiten beherrscht und die notwendigen theoretischen
den, wer durch Vorlage von Urkunden oder auf ande- Kenntnisse besitzt.
re Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertig-
keiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulas- § 15 Gliederung und Inhalt der Prüfung
sung zur Prüfung rechtfertigen. (1) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine Fertig-
§ 9 örtliche Zuständigkeit keits- und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung
wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungs-
prüfung ist die zuständige Stelle oder die von ihr beauf- (2) Die Fertigkeits- und die schriftliche Kenntnisprüfung
tragte Stelle. werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchge-
führt.
§ 10 Anmeldung zur Prüfung (3) Die Fertigkeitsprüfung soll auf Fahrzeugkranen (Mobil-
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter und Autokranen) durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer
Beachtung der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) zu erfolgen. je Teilnehmer soll zwei Stunden nicht überschreiten.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 1993 52 VkBl. Amtlicher Teil
Die Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf: § 18 Leitung und Aufsicht
a) Fahren und Bedienen, (1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden
b) Suchen einfacher Störungen und deren Beseitigung, vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.
c) Instandhalten (Kontrollieren und Warten). (2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte
(4) In der schriftlichen Kenntnisprüfung, die zwei Stunden Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß
nicht überschreiten soll, sind vom Prüfungsteilnehmer die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Kenntnisprü-
Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten zu fung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer
bearbeiten: selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfs-
mitteln arbeitet. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu
1. Arbeitskunde der Maschinen
fertigen.
a) Grundkenntnisse der Mechanik und Hydraulik,
(3) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der
b) Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmög- Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu verse-
lichkeiten der Maschinen an Wasserstraßen. hen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Kenntnis-
2. Maschinenkunde prüfung ausgelost.
Kenntnisse über:
a) Aufbau und Instandhalten der Maschinen, § 19 Ausweispflicht und Belehrung
b) Verbrennungsmotoren und Triebwerke, Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des
c) Fahr- und Laufwerke, Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre
d) Betriebsstoffe. Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung
3. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende
Kenntnisse über: Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmiftel sowie über
Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsver-
a) einschlägige Vorschriften, stößen zu belehren.
b) sicherheitsgerechtes Verhalten,
c) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an den
Geräten, § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
d) persönliche Schutzausrüstungen. (1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der schrift-
lichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der
(5) In der mündlichen Kenntnisprüfung soll der Prü-
Aufsichtsführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungs-
fungsteilnehmer vor allem Fragen aus den Gebieten der
ausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an
schriftlichen Kenntnisprüfung beantworten sowie aus
dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen.
dem Gebiet Umweltschutz, insbesondere
Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheb-
– Wasserreinhaltung, lich, kann der Aufsichtsführende ihn vorläufig von der
– Luftreinhaltung, Prüfung ausschließen.
– Vermeiden von Emissionen, (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des
– Abfallvermeidung/-entsorgung, Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß
nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungs-
– Naturschutz.
ausschuß kann je nach Schwere der Täuschungshand-
In der mündlichen Kenntnisprüfung sollen nicht mehr als lung oder des Odnungsverstoßes die Wiederholung von
drei Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen
Prüfungsdauer soll je Teilnehmer zwanzig Minuten nicht mit dem Punktwert null bewerten.
überschreiten.
(3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluß
der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß in
§ 16 Prüfungsaufgaben besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach
Der Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteil-
sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zuläs- nehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.
sigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der
Prüfungsanforderungen. § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmel-
§ 17 Nichtöffentlichkeit der Prüfung dung vor Beginn der Prüfung (bei der schriftlichen Prü-
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zustän- fung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch
digen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle, die schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der
Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung
Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als
zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war
anderen Personen die Teilnahme gestatten, sofern kei- aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der
ner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur (2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund
die Mitglieder des Prüfungsausschuses anwesend die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in
sein. sich abgeschlossene Prüfungsteile können jedoch aner-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 53 Heft 2 – 1993
kannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch (4) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der
der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestan- Fortbildungsprüfung haben die Fertigkeits- und Kenntnis-
den. prüfung gleiches Gewicht.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der
Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils mindestens
Prüfungsteile trifft der Prüfungsausschuß nach Anhören mit ausreichend bewertet wurden.
des Prüfungsteilnehmers. (6) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist
dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der
IV. Abschnitt Prüfung mitzuteilen.
Bewertung, Feststellung und Beurkundung (7) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung
des Prüfungsergebnisses der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen,
§ 22 Bewertung sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu
bewerten: § 24 Prüfungszeugnis
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre- (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilneh-
chende Leistung mer ein Zeugnis.
= 100–87,5 Punkte = Note 1 = sehr gut; (2) Das Prüfungszeugnis enthält:
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung – die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung nach § 46
= unter 87,5–75 Punkte = Note 2 = gut; Abs. 1 BBiG,
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende – die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
Leistung – das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung und die
= unter 75–62,5 Punkte = Note 3 = befriedigend; Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen – das Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,
den Anforderungen noch entspricht – die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsaus-
= unter 62,5–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; schusses mit Siegel.
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse § 25 Nicht bestandene Prüfung
noch vorhanden sind (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungs-
= unter 50–25 Punkte = Note 5 = mangelhaft; teilnehmer einen schriftlichen Bescheid des Prüfungs-
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht ausschusses. Darin ist anzugeben, in welchem Prü-
und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen fungsteil eine ausreichende Leistung nicht erbracht
= unter 25–0 Punkte = Note 6 = ungenügend. wurde, welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungs-
prüfung nicht mehr wiederholt zu werden braucht und zu
Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt
Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter werden kann.
abzurunden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs-
(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem prüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.
Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur
nach Noten vorzunehmen. V. Abschnitt
Dabei sind folgende Noten anzuwenden:
Wiederholungsprüfung
Sehr gut = 1,00–1,49
gut = 1,50–2,49 § 26 Wiederholungsprüfung
befriedigend = 2,50–3,49 (1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann
ausreichend = 3,50–4,49 zweimal wiederholt werden.
mangelhaft = 4,50–5,49
ungenügend = 5,50–6,00 (2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in dem Prüfungsteil
(3) Jeder Prüfungsteil ist von den Mitgliedern des zu befreien, in dem seine Leistung in einer vorangegan-
Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig von- genen Prüfung ausgereicht hat und er sich innerhalb von
einander zu beurteilen und zu bewerten. zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungser- (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden
gebnisses die §§ 9 und 10 Anwendung.
(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die
Vl. Abschnitt
Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile fest und ermittelt
die Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prüfung Schlußbestimmungen
mit Hilfe des arithmetischen Mittels. § 27 Rechtsbehelfe
(2) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsaus-
Kenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten. schusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr
(3) Bei der Bewertung der Kenntnisprüfung hat die beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekannt-
schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung gabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit
das doppelte Gewicht. einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 1993 54 VkBl. Amtlicher Teil
§ 28 Prüfungsunterlagen lV.
(1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungs- Zur Feststellung der Pläne
teilnehmer auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunter- – für den Bau oder die Änderung von Bahnanlagen der
lagen zu gewähren. Neubaustrecke Oebisfelde – Berlin,
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, – für den Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke
die Anmeldungsunterlagen und die Niederschriften sind Berlin – Lehrte (im Bereich der Deutschen Reichs-
zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung bei der Ge- bahn),
schäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.
– für die Änderung der Strecke Oebisfelde – Salzwedel
§ 29 Inkrafttreten auf dem Abschnitt von km 0.000 bis km 3.878
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. ermächtigen wir die Reichsbahndirektion Berlin, Projekt-
(VkBl 1993 S. 50) leitung Schnellbahnbau.
(VkBl 1993 S. 54)
Straßenverkehr
Eisenbahn Nr. 11 Neunzehnte Verordnung zur
Änderung der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
Nr. 10 Zuständigkeit für die Planfeststellung
bei der Deutschen Reichsbahn Bonn, den 8. Januar 1993
StV 14/36.05.05-19
Bonn, den 11. Januar 1993
E 11/32.01.10/141 DR 92 Nachstehend gebe ich die Neunzehnte Verordnung zur
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Mit nachstehender Verfügung vom 13. November 1992 – vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2397) einschließlich
Vst. R 5301/Rap 1/266/92 – hat der Vorstand der Begründung bekannt.
Deutschen Reichsbahn nach § 36 Abs. 5 Bundesbahn-
gesetz in Verbindung mit Anlage I Kapitel XI Sachgebiet Der Bundesminister für Verkehr
A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Im Auftrag
August 1990 (BGBl. II S. 889, 1098) die Zuständigkeit für Grupe
die Planfeststellung unter Aufhebung seiner im Amtsblatt
der Deutschen Reichsbahn 1992 Nr. 22 Seite 1 abge- Neunzehnte Verordnung zur Änderung
druckten Verfügung vom 30. März 1992 geregelt. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der Bundesminister für Verkehr Vom 21. Dezember 1992
Im Auftrag Auf Grund
Becker-Grüll – des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-
I. blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
Nach § 36 Abs. 1 Bundesbahngesetz dürfen neue lichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert
Anlagen der Deutschen Reichsbahn nur dann gebaut, durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
bestehende Anlagen nur geändert werden, wenn der (BGBl. I S. 700) und die Eingangsworte in Nummer 3
Plan zuvor festgestellt worden ist. Zuständig für die zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
Planfeststellung ist nach § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), verordnet der
der Vorstand oder eine von ihm ermächtigte Dienststelle Bundesminister für Verkehr
der Deutschen Reichsbahn. – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und
Abs. 2a des Staßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3
II. Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des
Wir ermächtigen hiermit die Reichsbahndirektionen Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz
gemäß § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz, die Pläne für den 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des
Bau oder die Änderung von Reichsbahnanlagen festzu- Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und
stellen. Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung
vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnen
III. der Bundesminister für Verkehr und der Bundesmi-
Wirkt sich ein einheitlich zu beurteilendes Vorhaben der nister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
DR im Zuständigkeitsbereich mehrerer Reichsbahn- – des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-
direktionen aus, so einigen sich diese über die Feder- Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
führung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entschei- Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
det die Zentrale Hauptverwaltung der Deutschen hinsichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der betei-
Reichsbahn. ligten Kreise, verordnen der Bundesminister für
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil