VkBl Nr. 2 1993

Verkehrsblatt Nr. 2 1993

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                                 I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  47. Jahrgang                                        Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1993                                                                               Heft 2

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                          VkBl. 1993                                      Seite   Nr.   Datum                         VkBl. 1993                                     Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                                                   Binnenschiffahrt

  8     30. 1. 1993 Prüfungsordnung für die Durchfüh-                                          14    10. 1. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
        rung von Fortbildungsprüfungen zum Erdbauma-                                                 vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
        schinenführer (Seil- und Kinematik-Hydraulikbag-                                             schiffs-Untersuchungsordnung .......................................          64
        gerführer) / zur Erdbaumaschinenführerin (Seil-
        und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) in der                                          15    15. 1. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
        Bundesverkehrsverwaltung ............................................           46           vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
                                                                                                     schiffahrtspolizeiverordnung ...........................................      64
  9     30. 1. 1993 Prüfungsordnung für die Durchfüh-
        rung von Fortbildungsprüfungen zum Fahrzeug-                                           16    5. 1. 1993   Hinweis
        kranführer (Mobil- und Autokranführer) / zur Fahr-                                           Verordnung Nr. 2/92 über die Festsetzung von Ent-
        zeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin) in                                            gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
        der Bundesverkehrsverwaltung ......................................             50           vom 9. Dezember 1992 ..................................................       68
  Eisenbahn                                                                                    Straßenbau

  10    11. 1. 1993 Zuständigkeit für die Planfeststellung                                     17    11. 12. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
        bei der Deutschen Reichsbahn ......................................             54           bau Nr. 49/1992
                                                                                                     Sachgebiet 18.5: Berichtswesen und Öffentlich-
  Straßenverkehr                                                                                                       keitsarbeit .......................................         69
  11    8. 1. 1993   Neunzehnte Verordnung zur Änderung                                        18    5. 1. 1993    Allgemeines Rundschreiben Straßen-
        der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ...................                      54           bau Nr. 2/1993
                                                                                                     Sachgebiet 05.6: Brücken- und Ingenieurbau;
  12    6. 1. 1993   Einundvierzigste Verordnung über die
                                                                                                                        Brückenausstattung........................                 70
        Ausnahme von den Vorschriften der Straßenver-
        kehrs-Zulassungs-Ordnung (41. Ausnahmeverord-                                          Personalnachrichten
        nung zur StVZO) ............................................................    63
                                                                                               19    Stellenausschreibung .....................................................    70
  13    30. 12. 1992 Freigabe von Fahrzeugerkennungs-
        nummern,
        – 5. Berichtigung der Anlage I zur StVZO in der
            Fassung vom 24. Juli 1989 (geändert durch die
            11. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-
            rechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1990
            sowie die 18. Verordnung zur Änderung der
            StVZO vom 11. Dezember........................................              64




                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 2 – 1993                                              46                           VkBl. Amtlicher Teil


                                         AMTLICHER TEIL
                                                                Land oder auf Wasserfahrzeugen erworben sind, führt
  Allgemeine Angelegenheiten                                    die zuständige Stelle Prüfungen durch.
                                                                (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet
Nr. 8     Prüfungsordnung für die Durchführung
                                                                die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. Bei
          von Fortbildungsprüfungen zum Erd-                    Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet
          baumaschinenführer (Seil- und Kine-                   werden.
          matik-Hydraulikbaggerführer)/zur Erd-
          baumaschinenführerin (Seil- und Kine-                 § 2 Zusammensetzung und Berufung
          matik-Hydraulikbaggerführerin) in der                 (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern.
          Bundesverkehrsverwaltung                              Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkun-
                               Bonn, den 30. Januar 1993        dig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und in
                               Z13/BW 26/04.04.00-12(9)         der beruflichen Bildung erfahren sein.
Die vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers              (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein
für Verkehr am 16. November 1992 gemäß § 58 Absatz              Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschlossene Prüfungs-            sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule oder eine
ordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen          Lehrkraft eines Fortbildungsträgers angehören. Die
zum Erdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik-                 Mitglieder haben Stellvertreter.
Hydraulikbaggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin              (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer-
(Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) in der            den von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.
Bundesverkehrsverwaltung wird nach § 46 Absatz 1 in             (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der
Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2 BBiG hiermit erlassen;         im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden Ge-
sie tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.                          werkschaften und selbständigen Vereinigungen von
Gleichzeitig wird die Prüfungsordnung für die Durch-            Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-
führung von Fortbildungsprüfungen zum Mobil- und                setzung berufen.
Raupenkranführer (Seil- und Hydraulikbaggerführer)              (5) Lehrer einer berufsbildenden Schule oder Lehrkräfte
vom 24. März 1983 aufgehoben.                                   eines Fortbildungsträgers werden im Einvernehmen mit
                          Der Bundesminister für Verkehr        den zuständigen Landesbehörden oder auf Vorschlag
                                    Im Auftrag                  des Fortbildungsträgers berufen.
                                  Dr. Z u m p e                 (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender
                                                                Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz-
                    Prüfungsordnung                             ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die
  für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum            zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
    Erdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik-
 Hydraulikbaggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin             (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
    (Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin)               Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer
            in der Bundesverkehrsverwaltung                     Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
                  Vom 30. Januar 1993                           werden.
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsaus-                (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich.
schusses vom 16. November 1992 erläßt der Bun-                  Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine
desminister für Verkehr als zuständige Stelle                   Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,
                                                                eine Entschädigung nach der „Regelung über die Ent-
nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2,         schädigung der Mitglieder der nach dem Berufs-
§ 58 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.                bildungsgesetz eingerichteten Prüfungsausschüsse im
August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch           Bereich des Bundesministers für Verkehr“ vom 23. 5.
das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398)                  1990 in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen zum Erdbaumaschinenführer
                                                                § 3 Befangenheit
(Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführer)/ zur Erd-
baumaschinenführerin (Seil- und Kinematik-Hydraulik-            (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Fortbil-
baggerführerin) in der Bundesverkehrsverwaltung:                dungsprüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmitglieder
                                                                nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21 Verwal-
                      I. Abschnitt                              tungsverfahrensgesetz).
  Ziel der Fortbildungsprüfung/Prüfungsausschuß                 (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen füh-
§ 1 Ziel der Fortbildung/Errichtung des Prüfungsaus-            len, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der
schusses                                                        Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unver-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und              züglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum           Prüfung dem Prüfungsausschuß.
Erdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik-Hydraulik-           (3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der
baggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin (Seil- und            Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der
Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) für den Einsatz an           Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuß.




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                        47                                                Heft 2 – 1993

§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung                       § 11 Entscheidung über die Zulassung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen            (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.                          zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle            sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 3 nicht
Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der         für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
abgegebenen Stimmen.                                             (2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem
§ 5 Geschäftsführung                                             Prüfungsbewerber spätestens sechs Wochen vor dem
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit             Prüfungsbeginn unter Angabe des Prüfungstages und
dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, ins-               -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel
besondere Einladungen, Protokollführung und Durchfüh-            mitgeteilt werden.
rung der Beschlüsse.                                             (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unver-
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des          züglich über die Entscheidung mit Angabe der
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.                            Ablehnungsgründe schriftlich vom Prüfungsausschuß
§ 6 Verschwiegenheit                                             unterrichtet.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle           (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterla-
Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (§ 30                gen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie
Verwaltungsverfahrensgesetz). Dies gilt nicht gegenüber          vom Prüfungsausschuß widerrufen werden. Wird die
dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der               Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluß der
Einwilligung der zuständigen Stelle.                             Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestan-
                                                                 den erklärt werden.
                       II. Abschnitt
                                                                 § 12 Prüfungsgebühren
         Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
                                                                 Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
§ 7 Prüfungstermine
(1) Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt.              § 13 Regelungen für Behinderte
(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte
                                                                 Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung ange-
Stelle gibt den Ort, den Zeitpunkt der Prüfung, die
                                                                 messenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzu-
Anmeldefristen und die Zulassungsvoraussetzungen
                                                                 räumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewähren-
rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
                                                                 den Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinder-
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung                            ten – auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwer-
Zur Fortbildungsprüfung wird auf seinen Antrag zugelas-          behindertenvertretung – zu erörtern.
sen, wer
1. mit Erfolg eine Abschlußprüfung in einem anerkann-
                                                                                    III. Abschnitt
    ten Ausbildungsberuf im Berufsfeld „Metall“ abgelegt
    hat oder                                                            Durchführung der Fortbildungsprüfung
2. mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr in           § 14 Prüfungsgegenstand
    der Bundesverkehrsverwaltung, maschinelle Anlagen
                                                                 Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der
    gewartet oder bedient hat und mindestens drei
                                                                 Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen
    Monate eine einschlägige handwerkliche Tätigkeit in
                                                                 Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen theoreti-
    einer Werkstatt der Verwaltung ausgeübt hat.
                                                                 schen Kenntnisse besitzt.
3. Abweichend von Nr. 1 und 2 kann zugelassen wer-
    den, wer durch Vorlage von Urkunden oder auf ande-           § 15 Gliederung und Inhalt der Prüfung
    re Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse,
    Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die           (1) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine Fertig-
    Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.                         keits- und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung
                                                                 wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
§ 9 Örtliche Zuständigkeit
                                                                 (2) Die Fertigkeits- und die schriftliche Kenntnisprüfung
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungs-
                                                                 werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchge-
prüfung ist die zuständige Stelle oder die von ihr beauf-
                                                                 führt.
tragte Stelle.
                                                                 (3) Die Fertigkeitsprüfung soll auf Erdbaumaschinen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
                                                                 (Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggern) durchgeführt
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter              werden. Die Prüfungsdauer je Teilnehmer soll zwei
Beachtung der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) zu erfolgen.             Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
                                                                 Die Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf:
a) Angaben zur Person,
                                                                 a) Fahren und Bedienen,
b) Angaben und Nachweise über die in § 8 genannten
    Voraussetzungen,                                             b) Suchen einfacher Störungen und deren Beseitigung,
c) eine Erklärung und ggf. einen Nachweis darüber, ob            c) Instandhalten (Kontrollieren und Warten).
    und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber be-              (4) In der schriftlichen Kenntnisprüfung, die zwei Stunden
    reits an der Prüfung teilgenommen hat,                       nicht überschreiten soll, sind vom Prüfungsteilnehmer
d) im Falle des § 13 eine Bescheinigung über Art und             Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten zu
    Umfang der Behinderung.                                      bearbeiten:



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 1993                                                48                            VkBl. Amtlicher Teil

1. Arbeitskunde der Maschinen                                     (3) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der
    a) Grundkenntnisse der Mechanik und Hydraulik,                Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu verse-
    b) Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmög-               hen; diese werden zu Beginn der schriftlichen
         lichkeiten der Maschinen an und auf Wasser-              Kenntnisprüfung ausgelost.
         straßen.
2. Maschinenkunde
                                                                  § 19 Ausweispflicht und Belehrung
    Kenntnisse über:
    a) Aufbau und Instandhalten der Maschinen,                    Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des
    b) Verbrennungsmotoren und Triebwerke,                        Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre
                                                                  Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung
    c) Fahr- und Laufwerke,
                                                                  über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende
    d) Betriebsstoffe.                                            Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über
3. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung                          Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsver-
    Kenntnisse über:                                              stößen zu belehren.
    a) einschlägige Vorschriften,
    b) sicherheitsgerechtes Verhalten,
    c) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an den                § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
         Geräten,                                                 (1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der schrift-
    d) persönliche Schutzausrüstungen.                            lichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der
(5) In der mündlichen Kenntnisprüfung soll der Prü-               Aufsichtsführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungs-
fungsteilnehmer vor allem Fragen aus den Gebieten der             ausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an
schriftlichen Kenntnisprüfung beantworten sowie aus               dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen.
dem Gebiet Umweltschutz, insbesondere                             Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheb-
– Wasserreinhaltung,                                              lich, kann der Aufsichtsführende ihn vorläufig von der
                                                                  Prüfung ausschließen.
– Luftreinhaltung,
– Vermeiden von Emissionen,                                       (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des
– Abfallvermeidung/-entsorgung,                                   Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß
– Naturschutz.                                                    nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungs-
                                                                  ausschuß kann je nach Schwere der Täuschungs-
In der mündlichen Kenntnisprüfung sollen nicht mehr als           handlung oder des Odnungsverstoßes die Wiederholung
drei Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die          von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistun-
Prüfungsdauer soll je Teilnehmer zwanzig Minuten nicht            gen mit dem Punktwert null bewerten.
überschreiten.
                                                                  (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluß
§ 16 Prüfungsaufgaben                                             der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß in
Der Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben              besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach
sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zuläs-              Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteil-
sigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der              nehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Prüfungsanforderungen.

§ 17 Nichtöffentlichkeit der Prüfung                              § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zustän-
digen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle, die            (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des                   Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei der schriftlichen
Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der               Prüfung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch
Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der                     schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In
zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle           diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der
anderen Personen die Teilnahme gestatten, sofern kei-             Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung
ner der Prüfungsteilnehmer widerspricht.                          an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als
                                                                  nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur             aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der
die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.             rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
§ 18 Leitung und Aufsicht                                         (2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund
(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden           die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in
vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.                         sich abgeschlossene Prüfungsteile können jedoch aner-
                                                                  kannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch
(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte            der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestan-
Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß                den.
die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Kenntnisprü-
fung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer          (3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen
selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und                Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden
Hilfsmitteln arbeitet. Über den Ablauf ist eine                   Prüfungsteile trifft der Prüfungsausschuß nach Anhören
Niederschrift zu fertigen.                                        des Prüfungsteilnehmers.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       49                                               Heft 2 – 1993

                      IV. Abschnitt                             (7) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung
   Bewertung, Feststellung und Beurkundung des                  der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen,
                 Prüfungsergebnisses                            sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
                                                                unterzeichnen.
§ 22 Bewertung
(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu           § 24 Prüfungszeugnis
bewerten:                                                       (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteil-
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre-              nehmer ein Zeugnis.
chende Leistung                                                 (2) Das Prüfungszeugnis enthält:
= 100–87,5 Punkte = Note 1 = sehr gut;                          – die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung nach § 46
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung                  Abs. 1 BBiG,
= unter 87,5–75 Punkte = Note 2 = gut;                          – die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende             – das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung und die
Leistung                                                            Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,
= unter 75–62,5 Punkte = Note 3 = befriedigend;
                                                                – das Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
                                                                – die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsaus-
den Anforderungen noch entspricht
                                                                    schusses mit Siegel.
= unter 62,5–50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
                                                                § 25 Nicht bestandene Prüfung
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse               (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prü-
noch vorhanden sind                                             fungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid des Prü-
= unter 50–25 Punkte = Note 5 = mangelhaft;                     fungsausschusses. Darin ist anzugeben, in welchem
                                                                Prüfungsteil eine ausreichende Leistung nicht erbracht
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
                                                                wurde, welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungsprü-
und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
                                                                fung nicht mehr wiederholt zu werden braucht und zu
= unter 25–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
                                                                welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt
Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte          werden kann.
Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter
                                                                (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs-
abzurunden.
                                                                prüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.
(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem
Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur
nach Noten vorzunehmen.                                                               V. Abschnitt
Dabei sind folgende Noten anzuwenden:                                            Wiederholungsprüfung
Sehr gut        = 1,00–1,49                                     § 26 Wiederholungsprüfung
gut             = 1,50–2,49                                     (1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann
befriedigend = 2,50–3,49                                        zweimal wiederholt werden.
ausreichend = 3,50–4,49
                                                                (2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
mangelhaft      = 4,50–5,49
                                                                nehmer auf Antrag von der Prüfung in dem Prüfungsteil
ungenügend = 5,50–6,00
                                                                zu befreien, in dem seine Leistung in einer vorangegan-
(3) Jeder Prüfungsteil ist von den Mitgliedern des              genen Prüfung ausgereicht hat und er sich innerhalb von
Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig von-             zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
einander zu beurteilen und zu bewerten.
                                                                (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungser-               die §§ 9 und 10 Anwendung.
gebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Er-                                      Vl. Abschnitt
gebnisse der einzelnen Prüfungsteile fest und ermittelt                           Schlußbestimmungen
die Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prüfung
mit Hilfe des arithmetischen Mittels.                           § 27 Rechtsbehelfe
(2) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der               Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsaus-
Kenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten.                     schusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr
(3) Bei der Bewertung der Kenntnisprüfung hat die               beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekannt-
schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung           gabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit
das doppelte Gewicht.                                           einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der Fort-           § 28 Prüfungsunterlagen
bildungsprüfung haben die Fertigkeits- und Kenntnis-            (1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungs-
prüfung gleiches Gewicht.                                       teilnehmer auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunter-
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der          lagen zu gewähren.
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils mindestens         (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre,
mit ausreichend bewertet wurden.                                die Anmeldungsunterlagen und die Niederschriften sind
(6) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist          zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung bei der
dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der            Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewah-
Prüfung mitzuteilen.                                            ren.




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 1993                                              50                           VkBl. Amtlicher Teil

§ 29 übergangsvorschrift                                                             I. Abschnitt
Vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene                Ziel der Fortbildungsprüfung/Prüfungsausschuß
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende geführt.                                   § 1 Ziel der Fortbildung/Errichtung des Prüfungsaus-
                                                                schusses
§ 30 Aufhebung von Vorschriften
                                                                (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Mit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt unbe-        Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
schadet des § 29 die Prüfungsordnung für die Durchfüh-          Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/zur
rung von Fortbildungsprüfungen zum Mobil- und Raupen-           Fahrzeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin)
kranführer (Seil- und Hydraulikbaggerführer) in der Bun-        erworben sind, führt die zuständige Stelle Prüfungen
desverkehrsverwaltung vom 24. März 1983 außer Kraft.            durch.
§ 31 lnkrafttreten                                              (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.        die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. Bei
(VkBl 1993 S. 46)                                               Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet
                                                                werden.
                                                                § 2 Zusammensetzung und Berufung
                                                                (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern.
                                                                Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkun-
                                                                dig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und in
                                                                der beruflichen Bildung erfahren sein.
Nr. 9     Prüfungsordnung für die Durchfüh-                     (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein
          rung von Fortbildungsprüfungen zum                    Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
          Fahrzeugkranführer (Mobil- und Auto-                  sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule oder eine
          kranführer)/zur Fahrzeugkranführe-                    Lehrkraft eines Fortbildungsträgers angehören. Die
          rin (Mobil- und Autokranführerin) in                  Mitglieder haben Stellvertreter.
          der Bundesverkehrsverwaltung                          (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer-
                              Bonn, den 30. Januar 1993         den von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.
                              Z13/BW 26/04.04.00-12(10)         (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der
Die vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers              im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden
für Verkehr am 16. November 1992 gemäß § 58 Absatz              Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von
2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschlossene Prüfungs-            Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
ordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen          Zwecksetzung berufen.
zum Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/zur          (5) Lehrer einer berufsbildenden Schule oder Lehrkräfte
Fahrzeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin) in           eines Fortbildungsträgers werden im Einvernehmen mit
der Bundesverkehrsverwaltung wird nach § 46 Absatz 1            den zuständigen Landesbehörden oder auf Vorschlag
in Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2 BBiG hiermit erlas-         des Fortbildungsträgers berufen.
sen; sie tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.                     (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender
                          Der Bundesminister für Verkehr        Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz-
                                    Im Auftrag                  ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die
                                  Dr. Z u m p e                 zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
                                                                (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
                                                                Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer
                   Prüfungsordnung                              Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
 für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum             werden.
 Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/                (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich.
               zur Fahrzeugkranführerin                         Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine
            (Mobil- und Autokranführerin)                       Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,
           in der Bundesverkehrsverwaltung                      eine Entschädigung nach der „Regelung über die Ent-
                 Vom 30. Januar 1993                            schädigung der Mitglieder der nach dem Berufs-
                                                                bildungsgesetz eingerichteten Prüfungsausschüsse im
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsaus-                Bereich des Bundesministers für Verkehr“ vom 23. 5.
schusses vom 16. November 1992 erläßt der Bundes-               1990 in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
minister für Verkehr als zuständige Stelle
nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2,         § 3 Befangenheit
§ 58 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.                (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der
August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch           Fortbildungsprüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmit-
das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398)                  glieder nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21
die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von           Verwaltungsverfahrensgesetz).
Fortbildungsprüfungen zum Fahrzeugkranführer (Mobil-            (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen füh-
und Autokranführer)/zur Fahrzeugkranführerin (Mobil-            len, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der
und Autokranführerin) in der Bundesverkehrsverwaltung:          Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unver-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                        51                                                Heft 2 – 1993

züglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der          (2) Die Anmeldung muß enthalten:
Prüfung dem Prüfungsausschuß.                                    a) Angaben zur Person,
(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der                  b) Angaben und Nachweise über die in § 8 genannten
Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der                 Voraussetzungen,
Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuß.
                                                                 c) eine Erklärung und ggf. einen Nachweis darüber, ob
§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung                           und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen                bereits an der Prüfung teilgenommen hat,
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.                          d) im Falle des § 13 eine Bescheinigung über Art und
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle                Umfang der Behinderung.
Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.                                             § 11 Entscheidung über die Zulassung
                                                                 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zu-
§ 5 Geschäftsführung                                             ständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit             sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 3 nicht
dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, ins-               für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
besondere Einladungen, Protokollführung und Durch-               (2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem
führung der Beschlüsse.                                          Prüfungsbewerber spätestens sechs Wochen vor dem
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des          Prüfungsbeginn unter Angabe des Prüfungtages und
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.                            -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel
                                                                 mitgeteilt werden.
§ 6 Verschwiegenheit
                                                                 (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unver-
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle           züglich über die Entscheidung mit Angabe der Ableh-
Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (§ 30                nungsgründe schriftlich vom Prüfungsausschuß unter-
Verwaltungsverfahrensgesetz). Dies gilt nicht gegenüber          richtet.
dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der
Einwilligung der zuständigen Stelle.                             (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unter-
                                                                 lagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie
                    II. Abschnitt                                vom Prüfungsausschuß widerrufen werden. Wird die
                                                                 Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluß der
       Vorbereitung der Fortbildungsprüfung                      Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestan-
§ 7 Prüfungstermine                                              den erklärt werden.
(1) Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt.
                                                                 § 12 Prüfungsgebühren
(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte
                                                                 Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
Stelle gibt den Ort, den Zeitpunkt der Prüfung, die An-
meldefristen und die Zulassungsvoraussetzungen recht-
                                                                 § 13 Regelungen für Behinderte
zeitig in geeigneter Weise bekannt.
                                                                 Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung ange-
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung                            messenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzu-
Zur Fortbildungsprüfung wird auf seinen Antrag zugelas-          räumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewähren-
sen, wer                                                         den Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behin-
1. mit Erfolg eine Abschlußprüfung in einem anerkann-            derten – auf seinen Wunsch unter Beteiligung der
   ten Ausbildungsberuf im Berufsfeld „Metall“ abgelegt          Schwerbehindertenvertretung – zu erörtern.
   hat oder
                                                                                    III. Abschnitt
2. mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr in
   der Bundesverkehrsverwaltung, maschinelle Anlagen                    Durchführung der Fortbildungsprüfung
   gewartet oder bedient hat und mindestens drei                 § 14 Prüfungsgegenstand
   Monate eine einschlägige handwerkliche Tätigkeit in
   einer Werkstatt der Verwaltung ausgeübt hat.                  Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der
                                                                 Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen Fertig-
3. Abweichend von Nr. 1 und 2 kann zugelassen wer-               keiten beherrscht und die notwendigen theoretischen
   den, wer durch Vorlage von Urkunden oder auf ande-            Kenntnisse besitzt.
   re Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertig-
   keiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulas-           § 15 Gliederung und Inhalt der Prüfung
   sung zur Prüfung rechtfertigen.                               (1) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine Fertig-
§ 9 örtliche Zuständigkeit                                       keits- und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung
                                                                 wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungs-
prüfung ist die zuständige Stelle oder die von ihr beauf-        (2) Die Fertigkeits- und die schriftliche Kenntnisprüfung
tragte Stelle.                                                   werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchge-
                                                                 führt.
§ 10 Anmeldung zur Prüfung                                       (3) Die Fertigkeitsprüfung soll auf Fahrzeugkranen (Mobil-
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter              und Autokranen) durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer
Beachtung der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) zu erfolgen.             je Teilnehmer soll zwei Stunden nicht überschreiten.




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 1993                                                52                             VkBl. Amtlicher Teil

Die Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf:                        § 18 Leitung und Aufsicht
a) Fahren und Bedienen,                                           (1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden
b) Suchen einfacher Störungen und deren Beseitigung,              vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.
c) Instandhalten (Kontrollieren und Warten).                      (2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte
(4) In der schriftlichen Kenntnisprüfung, die zwei Stunden        Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß
nicht überschreiten soll, sind vom Prüfungsteilnehmer             die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Kenntnisprü-
Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten zu                 fung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer
bearbeiten:                                                       selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfs-
                                                                  mitteln arbeitet. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu
1. Arbeitskunde der Maschinen
                                                                  fertigen.
    a) Grundkenntnisse der Mechanik und Hydraulik,
                                                                  (3) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der
    b) Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmög-               Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu verse-
        lichkeiten der Maschinen an Wasserstraßen.                hen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Kenntnis-
2. Maschinenkunde                                                 prüfung ausgelost.
   Kenntnisse über:
   a) Aufbau und Instandhalten der Maschinen,                     § 19 Ausweispflicht und Belehrung
   b) Verbrennungsmotoren und Triebwerke,                         Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des
   c) Fahr- und Laufwerke,                                        Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre
   d) Betriebsstoffe.                                             Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung
3. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung                          über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende
    Kenntnisse über:                                              Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmiftel sowie über
                                                                  Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsver-
    a) einschlägige Vorschriften,                                 stößen zu belehren.
    b) sicherheitsgerechtes Verhalten,
    c) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an den
         Geräten,                                                 § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
    d) persönliche Schutzausrüstungen.                            (1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der schrift-
                                                                  lichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der
(5) In der mündlichen Kenntnisprüfung soll der Prü-
                                                                  Aufsichtsführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungs-
fungsteilnehmer vor allem Fragen aus den Gebieten der
                                                                  ausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an
schriftlichen Kenntnisprüfung beantworten sowie aus
                                                                  dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen.
dem Gebiet Umweltschutz, insbesondere
                                                                  Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheb-
– Wasserreinhaltung,                                              lich, kann der Aufsichtsführende ihn vorläufig von der
– Luftreinhaltung,                                                Prüfung ausschließen.
– Vermeiden von Emissionen,                                       (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des
– Abfallvermeidung/-entsorgung,                                   Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß
                                                                  nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungs-
– Naturschutz.
                                                                  ausschuß kann je nach Schwere der Täuschungshand-
In der mündlichen Kenntnisprüfung sollen nicht mehr als           lung oder des Odnungsverstoßes die Wiederholung von
drei Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die          Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen
Prüfungsdauer soll je Teilnehmer zwanzig Minuten nicht            mit dem Punktwert null bewerten.
überschreiten.
                                                                  (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluß
                                                                  der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß in
§ 16 Prüfungsaufgaben                                             besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach
Der Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben              Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteil-
sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zuläs-              nehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.
sigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der
Prüfungsanforderungen.                                            § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
                                                                  (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmel-
§ 17 Nichtöffentlichkeit der Prüfung                              dung vor Beginn der Prüfung (bei der schriftlichen Prü-
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zustän-        fung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch
digen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle, die            schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des                   diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der
Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der               Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung
Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der                     an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als
zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle           nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war
anderen Personen die Teilnahme gestatten, sofern kei-             aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der
ner der Prüfungsteilnehmer widerspricht.                          rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur             (2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund
die Mitglieder des Prüfungsausschuses anwesend                    die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in
sein.                                                             sich abgeschlossene Prüfungsteile können jedoch aner-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                        53                                               Heft 2 – 1993

kannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch          (4) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der
der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestan-        Fortbildungsprüfung haben die Fertigkeits- und Kenntnis-
den.                                                             prüfung gleiches Gewicht.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen          (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der
Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden                  Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils mindestens
Prüfungsteile trifft der Prüfungsausschuß nach Anhören           mit ausreichend bewertet wurden.
des Prüfungsteilnehmers.                                         (6) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist
                                                                 dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der
                   IV. Abschnitt                                 Prüfung mitzuteilen.
     Bewertung, Feststellung und Beurkundung                     (7) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung
            des Prüfungsergebnisses                              der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen,
§ 22 Bewertung                                                   sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
                                                                 unterzeichnen.
(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu
bewerten:                                                        § 24 Prüfungszeugnis
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre-               (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilneh-
chende Leistung                                                  mer ein Zeugnis.
= 100–87,5 Punkte = Note 1 = sehr gut;                           (2) Das Prüfungszeugnis enthält:
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung               – die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung nach § 46
= unter 87,5–75 Punkte = Note 2 = gut;                               Abs. 1 BBiG,
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende              – die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
Leistung                                                         – das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung und die
= unter 75–62,5 Punkte = Note 3 = befriedigend;                      Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen          – das Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,
den Anforderungen noch entspricht                                – die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsaus-
= unter 62,5–50 Punkte = Note 4 = ausreichend;                       schusses mit Siegel.
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse                § 25 Nicht bestandene Prüfung
noch vorhanden sind                                              (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungs-
= unter 50–25 Punkte = Note 5 = mangelhaft;                      teilnehmer einen schriftlichen Bescheid des Prüfungs-
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht            ausschusses. Darin ist anzugeben, in welchem Prü-
und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen                        fungsteil eine ausreichende Leistung nicht erbracht
= unter 25–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.                       wurde, welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungs-
                                                                 prüfung nicht mehr wiederholt zu werden braucht und zu
Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte           welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt
Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter          werden kann.
abzurunden.
                                                                 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs-
(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem                prüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.
Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur
nach Noten vorzunehmen.                                                               V. Abschnitt
Dabei sind folgende Noten anzuwenden:
                                                                                 Wiederholungsprüfung
Sehr gut        = 1,00–1,49
gut             = 1,50–2,49                                      § 26 Wiederholungsprüfung
befriedigend    = 2,50–3,49                                      (1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann
ausreichend     = 3,50–4,49                                      zweimal wiederholt werden.
mangelhaft      = 4,50–5,49
ungenügend = 5,50–6,00                                           (2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
                                                                 nehmer auf Antrag von der Prüfung in dem Prüfungsteil
(3) Jeder Prüfungsteil ist von den Mitgliedern des               zu befreien, in dem seine Leistung in einer vorangegan-
Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig von-              genen Prüfung ausgereicht hat und er sich innerhalb von
einander zu beurteilen und zu bewerten.                          zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungser-                (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden
gebnisses                                                        die §§ 9 und 10 Anwendung.
(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die
                                                                                       Vl. Abschnitt
Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile fest und ermittelt
die Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prüfung                             Schlußbestimmungen
mit Hilfe des arithmetischen Mittels.                            § 27 Rechtsbehelfe
(2) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der                Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsaus-
Kenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten.                      schusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr
(3) Bei der Bewertung der Kenntnisprüfung hat die                beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekannt-
schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung            gabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit
das doppelte Gewicht.                                            einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 1993                                               54                           VkBl. Amtlicher Teil

§ 28 Prüfungsunterlagen                                                                     lV.
(1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungs-                  Zur Feststellung der Pläne
teilnehmer auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunter-           – für den Bau oder die Änderung von Bahnanlagen der
lagen zu gewähren.                                                   Neubaustrecke Oebisfelde – Berlin,
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre,          – für den Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke
die Anmeldungsunterlagen und die Niederschriften sind                Berlin – Lehrte (im Bereich der Deutschen Reichs-
zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung bei der Ge-                     bahn),
schäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.
                                                                 – für die Änderung der Strecke Oebisfelde – Salzwedel
§ 29 Inkrafttreten                                                   auf dem Abschnitt von km 0.000 bis km 3.878
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.         ermächtigen wir die Reichsbahndirektion Berlin, Projekt-
(VkBl 1993 S. 50)                                                leitung Schnellbahnbau.
                                                                 (VkBl 1993 S. 54)




                                                                   Straßenverkehr
  Eisenbahn                                                      Nr. 11    Neunzehnte Verordnung zur
                                                                           Änderung der Straßenverkehrs-
                                                                           Zulassungs-Ordnung
Nr. 10    Zuständigkeit für die Planfeststellung
          bei der Deutschen Reichsbahn                                                      Bonn, den 8. Januar 1993
                                                                                            StV 14/36.05.05-19
                              Bonn, den 11. Januar 1993
                              E 11/32.01.10/141 DR 92            Nachstehend gebe ich die Neunzehnte Verordnung zur
                                                                 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Mit nachstehender Verfügung vom 13. November 1992 –              vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2397) einschließlich
Vst. R 5301/Rap 1/266/92 – hat der Vorstand der                  Begründung bekannt.
Deutschen Reichsbahn nach § 36 Abs. 5 Bundesbahn-
gesetz in Verbindung mit Anlage I Kapitel XI Sachgebiet                                Der Bundesminister für Verkehr
A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31.                                             Im Auftrag
August 1990 (BGBl. II S. 889, 1098) die Zuständigkeit für                                         Grupe
die Planfeststellung unter Aufhebung seiner im Amtsblatt
der Deutschen Reichsbahn 1992 Nr. 22 Seite 1 abge-                       Neunzehnte Verordnung zur Änderung
druckten Verfügung vom 30. März 1992 geregelt.                         der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        Der Bundesminister für Verkehr                            Vom 21. Dezember 1992
                                 Im Auftrag                      Auf Grund
                             Becker-Grüll                        – des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des
                                                                    Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-
                            I.                                      blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
Nach § 36 Abs. 1 Bundesbahngesetz dürfen neue                       lichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert
Anlagen der Deutschen Reichsbahn nur dann gebaut,                   durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
bestehende Anlagen nur geändert werden, wenn der                    (BGBl. I S. 700) und die Eingangsworte in Nummer 3
Plan zuvor festgestellt worden ist. Zuständig für die               zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
Planfeststellung ist nach § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz              24. August 1965 (BGBl. I S. 927), verordnet der
der Vorstand oder eine von ihm ermächtigte Dienststelle             Bundesminister für Verkehr
der Deutschen Reichsbahn.                                        – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und
                                                                    Abs. 2a des Staßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3
                        II.                                         Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des
Wir ermächtigen hiermit die Reichsbahndirektionen                   Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz
gemäß § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz, die Pläne für den               1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des
Bau oder die Änderung von Reichsbahnanlagen festzu-                 Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und
stellen.                                                            Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung
                                                                    vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnen
                            III.                                    der Bundesminister für Verkehr und der Bundesmi-
Wirkt sich ein einheitlich zu beurteilendes Vorhaben der            nister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
DR im Zuständigkeitsbereich mehrerer Reichsbahn-                 – des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-
direktionen aus, so einigen sich diese über die Feder-              Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
führung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entschei-              Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
det die Zentrale Hauptverwaltung der Deutschen                      hinsichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der betei-
Reichsbahn.                                                         ligten Kreise, verordnen der Bundesminister für



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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