VkBl Nr. 2 1993
Verkehrsblatt Nr. 2 1993
VkBl. Amtlicher Teil 55 Heft 2 – 1993
Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Natur- der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16.
schutz und Reaktorsicherheit: Juni 1988 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1), berichtigt
durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG
(ABI. EG Nr. L 303 S. 36), oder der Richtlinie
Artikel 1 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- (ABI. EG Nr. L 238 S. 43) oder
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
3. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni
Verordnung vom 19. November 1992 (BGBl. I S. 1931),
1991 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) – ausgenommen
wird wie folgt geändert:
die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen
1. In der Inhaltsübersicht wird der Hinweis auf die des Anhangs 1 Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch neh-
Anlage XV wie folgt gefaßt: men –,
„Anlage XV (aufgehoben)“. entsprechen, gelten als schadstoffarm.
2. § 47 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefaßt:
(4) Personenkraftwagen sowie Wohmobile mit einer
„(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2800 kg
Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den
einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als
400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwin- bedingt schadstoffarm.
digkeit von mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von
land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsma- (5) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd-
schinen sowie anderen Arbeitsmaschinen –, soweit oder Selbstzündungsmotoren,
sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1. die den Vorschriften der Anlage XXV oder
70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 2. mit einem Hubraum von weniger als 1400
über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft Kubikzentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG
durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des
EG Nr. L 76 S. 1), geändert durch die im Anhang zu Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1)
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, entsprechen, gelten als schadstoffarm.
müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der
Anforderungen in bezug auf die Kraftstoffe den (6) Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die in
Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG
des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung
(2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer
Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von
25 km/h – mit Ausnahme von landwirtschaftlichen
Fahrzeugen (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert
Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeits-
durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
maschinen –, soweit sie in den Anwendungsbereich
Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres
der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August
Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie
1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
entsprechen.“
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-
sion verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG Nr. L 190 S. 1), 3. In § 47a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten
geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift „gemäß Nummer 7.3“ die Worte „oder 7.4“ eingefügt.
genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsicht-
lich der Emission verunreinigender Stoffe dieser
Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbst- 4. In Anlage Vllla zu § 47a werden in den Nummern
zündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, 2.1.2.2 und 2.2.1.2 jeweils nach dem Wort
müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender „Freistellungs-Verordnung“ die Worte „oder nach
Stoffe (feste Bestandteile – Dieselrauch) im Abgas Nummer 2.2 der Anlage VIll“ eingefügt.
der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG,
geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift 5. § 49 wird wie folgt geändert:
genannten Bestimmungen, entsprechen.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2800 kg
mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den „1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6.
Vorschriften Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
1. der Anlage XXIII oder
über den zulässigen Geräuschpegel und
2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in die Auspuffvorrichtung von Kraftfahr-
der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG des Rates zeugen (ABI. EG Nr. L 42 S. 16), geän-
vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. dert durch die im Anhang zu dieser
1) oder späteren Änderungen dieses Anhangs in Vorschrift genannten Bestimmungen,“.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 1993 56 VkBl. Amtlicher Teil
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: „§ 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personen-
„3. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom kraftwagen und leichten Nutzfahrzeu-
23. November 1978 zur Angleichung der gen)
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist spätestens anzuwenden
über den zulässigen Geräuschpegel und
die Auspuffanlage von Krafträdern (ABI.
1. a) ab dem 1. Juli 1992 auf Kraftfahrzeuge, für
EG Nr. L 349 S. 21), geändert durch die
die eine Allgemeine Betriebserlaubnis
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
erteilt wird,
Bestimmungen.“
b) ab dem 31. Dezember 1992 auf Kraftfahr-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: zeuge, die von diesem Tage an erstmals in
den Verkehr kommen.
„(2a) Auspuffanlagen, die mit der Betriebserlaub-
nis des Kraftrades (§§ 20, 21) genehmigt wurden,
sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile 2. Abweichend von Nummer 1 bleiben bis 31.
dieser Anlagen als unabhängige technische Dezember 1994 für das erstmalige lnverkehr-
Einheiten für Krafträder dürfen im Geltungsbe- bringen von Kraftfahrzeugen, für deren Typ die
reich dieser Verordnung nur verwendet werden Betriebserlaubnis vor dem 1. Juli 1993 erteilt
oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert wurde, folgende Vorschriften anwendbar:
werden, wenn sie mit dem vom Kraftfahrt- a) die Übergangsvorschriften in Anhang I Nr.
Bundesamt oder einer zuständigen Behörde 8.3 (mit Ausnahme der Nummer 8.3.1.3)
eines EG-Mitgliedstaates erteilten EWG-Betriebs- der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung
erlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der der Richtlinie 88/436/EWG,
Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23.
November 1978 zur Angleichung der Rechts- b) die Vorschriften in Anhang I der Richtlinie
vorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässi- 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
gen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von 88/76/EWG für die Fahrzeuge der Klasse
Krafträdern (ABI. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt ge- M1 die mit Motoren mit Fremdzündung und
ändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des einem Hubraum von mehr als 2 Liter aus-
Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der gestattet sind, mit Ausnahme der in
Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Anhang I Nr. 8.1 der Richtlinie 91/441/
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den EWG genannten Fahrzeuge,
zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage c) die Vorschriften der Richtlinie 70/220/
von Krafträdern (ABI. EG Nr. L 98 S. 1), gekenn- EWG in der Fassung der Richtlinie 89/
zeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Auspuffanlagen 458/EWG für Kraftfahrzeuge mit einem
und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich Hubraum von weniger als 1,4 Liter.
im Rennsport verwendet werden.“ Auf Antrag des Herstellers können die ent-
sprechend diesen Anforderungen durchge-
6. § 69a wird wie folgt geändert: führten Prüfungen anstelle der in Anhang I Nr.
5.3.1, 5.3.5 und 7.1.1 der Richtlinie 70/
a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: 220/EWG, zuletzt geändert durch die Richt-
Die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 5 oder 6“ wird linie 91/441/EWG, erwähnten Prüfung zuge-
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 4 oder 5“ lassen werden.
ersetzt.
b) Absatz 3 Nr. 8 wird wie folgt geändert: 3. Abweichend von Nummer 1 gelten
Die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. a) bis zum 1. Juli 1994 für die Erteilung der
2 Satz 1, 3 oder 4“ wird durch die Angabe „§ 36 Allgemeinen Betriebserlaubnis und
Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 oder 3 b) bis zum 31. Dezember 1994 für das erst-
bis 5“ ersetzt. malige Inverkehrbringen
c) Absatz 5 Nr. 5c wird wie folgt gefaßt: als Grenzwerte für die Summen der Massen
der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für
„5c. entgegen § 49 Abs. 2a Satz 1 Auspuffan-
die Partikelmassen von Fahrzeugen mit
lagen, Austauschauspuffanlagen oder Ein-
Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung
zelteile dieser Austauschauspuffanlagen als
die Werte, die sich aus der Multiplikation der
unabhängige technische Einheiten für Kraft-
Werte L2 und L3 in den Tabellen des Anhangs
räder verwendet oder zur Verwendung feil-
I Nr. 5.3.1.4 (Betriebserlaubnis) und 7.1.1.1
bietet oder veräußert oder entgegen § 49
(Prüfung der Übereinstimmung der Pro-
Abs. 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld
duktion) der Richtlinie 70/220/EWG in der
nicht feststellen läßt,“.
Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem
Faktor 1,4 ergeben.
7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Dies gilt nicht für Fahrzeuge nach Anhang I Nr.
a) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 wird wie 8.1. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung
folgt gefaßt: der Richtlinie 91/441/EWG.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 57 Heft 2 – 1993
Für Kraftfahrzeuge, d) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 5 und
– für die vor dem 1. Juli 1992 eine Allge- Anlage XXV wird wie folgt gefaßt:
meine Betriebserlaubnis erteilt wurde, „§ 47 Abs. 5 (schadstoffarme Fahrzeuge)
– die vor dem 31. Dezember 1992 erstmals gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar
in den Verkehr gekommen sind, 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
und Nummer 1 für Fahrzeuge mit Selbst-
bleiben § 47 Abs. 1 einschließlich der Über- zündungsmotor außerdem nur, wenn sie vom
gangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor 19. September 1984 an erstmals in den Ver-
dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung an- kehr gekommen sind; für die vor dem 1.
wendbar.“ Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekom-
menen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung
b) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 2 Satz 1 als schadstoffarm frühestens ab dem 1.
und Anlage XV wird durch folgende Über- Januar 1986.“
gangsvorschrift ersetzt:
„§ 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die e) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 wird
Emission verunreinigender Stoffe aus wie folgt gefaßt:
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahr-
zeugen) „§ 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von Nutzfahr-
zeugen mit Dieselmotor)
tritt in Kraft am 1. Januar 1993 für die von die-
ist spätestens anzuwenden
sem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
menden Kraftfahrzeuge.
1. auf Kraftfahrzeuge, für die eine Allgemeine
Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt Betriebserlaubnis erteilt wird
erstmals in den Verkehr gekommen sind, blei- a) ab dem 1. Juli 1992 mit der Maßgabe,
ben § 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV ein- daß die Emissionen gasförmiger
schließlich der Übergangsbestimmungen in Schadstoffe und luftverunreinigender
§ 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 gel- Partikel aus dem Motor die in Zeile A
tenden Fassung anwendbar.“ der Tabelle unter Nummer 6.2.1 des
Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in
c) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 und der Fassung der Richtlinie 91/542/
Anlage XXIII wird wie folgt gefaßt: EWG genannten Grenzwerte nicht
„§ 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge) überschreiten dürfen,
Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit
Fremdzündungsmotor, die die Auspuffemis- b) ab dem 1. Oktober 1995 mit der Maß-
sionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten gabe, daß die Emissionen gasförmiger
und vor dem 1. Oktober 1985 erstmals in den Schadstoffe und luftverunreinigender
Verkehr gekommen sind. Partikel aus dem Motor die in Zeile B
der Tabelle unter Nummer 6.2.1 des
Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in
Fahrzeuge mit
der Fassung der Richtlinie 91/542/
1. Selbstzündungsmotor, die vor dem 1. EWG genannten Grenzwerte nicht
Januar 1993 erstmals in den Verkehr kom- überschreiten dürfen.
men oder
Bis zum 30. September 1993 gilt Buch-
2. Selbstzündungsmotor und Direktein- stabe a nicht für von einem Dieselmotor
spritzung, die vor dem 1. Oktober 1996 angetriebene Fahrzeugtypen, wenn der
erstmals in den Verkehr kommen, Dieselmotor in der Anlage zu einem Be-
gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die triebserlaubnisbogen beschrieben ist, der
Vorschriften der Anlage XXIII über Grenzwerte vor dem 1. Juli 1992 gemäß der Richtlinie
für die Emissionen der partikelförmigen Luft- 88/77/EWG ausgestellt wurde,
verunreinigungen auf sie nicht angewandt 2. auf Dieselfahrzeuge und -motoren, mit
werden, die Fahrzeuge der Richtlinie 72/306/ Ausnahme der zur Ausfuhr bestimmten
EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Dieselfahrzeuge und -motoren, die erst-
Vorschrift genannten Bestimmungen, entspre- mals in den Verkehr kommen
chen und nach dem 18. September 1984 erst- a) ab dem 1. Oktober 1993 mit der Maß-
mals in den Verkehr gekommen sind; für die gabe, daß die Emissionen gasförmiger
vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Ver- Schadstoffe und luftverunreinigender
kehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die An- Partikel aus dem Motor die in Zeile A
erkennung als schadstoffarm frühestens ab der Tabelle unter Nummer 8.3.1.1 des
dem 1. Januar 1986. Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in
§ 47 Abs. 3 Nr. 2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor der Fassung der Richtlinie 91/542/
dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr EWG genannten Grenzwerte nicht
gekommen sind.“ überschreiten dürfen,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 1993 58 VkBl. Amtlicher Teil
b) ab dem 1. Oktober 1996 mit der Maß- 9. In Anlage XXIII Abs. 1.1 wird das Wort „Personen-
gabe, daß die Emissionen gasförmiger kraftwagen“ durch die Worte
Schadstoffe und luftverunreinigender „1. Personenkraftwagen sowie
Partikel aus dem Motor die in Zeile B
2. Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse
der Tabelle unter Nummer 8.3.1.1 des
von nicht mehr als 2800 kg“
Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in
der Fassung der Richtlinie 91/542/ ersetzt.
EWG genannten Grenzwerte nicht 10. Anlage XXIV Abs. 1.1 wird wie folgt geändert:
überschreiten dürfen.
a) In dem Satz 1 wird das Wort „Personenkraft-
Für wagen“ durch die Worte
– Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Juli 1992 „1. Personenkraftwagen sowie
eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt
wurde, 2. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-
masse von nicht mehr als 2800 kg“
– Dieselfahrzeuge und -motoren, die vor
dem 1. Oktober 1993 erstmals in den ersetzt;
Verkehr gekommen sind, b) in Satz 2 werden nach dem Wort „Personen-
bleiben § 47 Abs. 6 einschließlich der Über- kraftwagen“ die Worte „sowie Wohnmobile mit
gangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung als 2800 kg“ eingefügt.
anwendbar.“ 11. In Anlage XXV Abs. 1 werden nach dem Wort
„Personenkraftwagen“ die Worte „und Wohnmobilen“
f) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 wird eingefügt.
wie folgt gefaßt:
„§ 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schall- 12. Im Anhang wird nach den Bestimmungen, die zu § 41
dämpferanlage von Kraftfahrzeugen) Abs. 18 und § 41 b gehören, eingefügt:
ist anzuwenden
„§ 47 Artikel 1 der Richtlinie 70/220/
1. ab dem 1. Januar 1993 hinsichtlich der Abs. 1 bis 7 EWG des Rates vom 20.
Richtlinie 89/491/EWG der Kommission Anhänge März 1970 zur Anglei-
vom 17. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 43), I bis X chung der Rechtsvor-
2. a) ab dem 1. April 1993 für die Erteilung schriften der Mitgliedstaa-
der Allgemeinen Betriebserlaubnis, ten über Maßnahmen ge-
gen die Verunreinigung
b) ab dem 1. April 1994 für die von diesem
der Luft durch Emissio-
Tage an erstmals in den Verkehr kom-
nen von Kraftfahrzeugmo-
menden Fahrzeuge
toren (ABI. EG Nr. L 76
hinsichtlich der Richtlinie 89/235/EWG des S. 1),
Rates vom 13. März 1989 (ABI. EG Nr. L
geändert durch die
98 S. 1).
a) Beitrittsakte vom 22. Ja-
Im übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht
nuar 1972 (ABI. EG Nr.
unter diese beiden Richtlinien fallen, § 49 Abs.
L 73 S. 115),
2 einschließlich der Übergangsbestimmungen
in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 b) Richtlinie 74/290/EWG
geltenden Fassung anwendbar.“ des Rates vom 28. Mai
1974 (ABI. EG Nr. L 159
g) Nach den übergangsvorschriften zu § 49 Abs. 2 S. 61),
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: c) Richtlinie 77/102/EWG
„§ 49 Abs. 2a (Verkauf von Auspuffanlagen der Kommission vom
und Austauschauspuffanlagen) 30. November 1976
(ABI. EG Nr. L 32 S. 32),
tritt am 1. April 1994 in Kraft.
d) Richtlinie 78/665/EWG
Abweichend von § 49 Abs. 2a dürfen Auspuff-
der Kommission vom
anlagen und Austauschauspuffanlagen für
14. Juli 1978 (ABI. EG
Krafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals
Nr. L 223 S. 48),
in den Verkehr gekommen sind, auch nach
diesem Zeitpunkt ohne EWG-Betriebserlaub- e) Richtlinie 83/351/EWG
niszeichen feilgeboten, veräußert oder ver- des Rates vom 16. Juni
wendet werden. Die Verwendung ist nur dann 1983 (ABI. EG Nr. L 197
zulässig, wenn das Kraftrad die Vorschriften S. 1),
erfüllt, die zum Zeitpunkt seines erstmaligen f) Richtlinie 88/76/EWG
Inverkehrkommens gegolten haben.“ des Rates vom 3. De-
zember 1987 (ABI. EG
8. Die Anlage XV wird aufgehoben. 1988 Nr. L 36 S. 1),
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 59 Heft 2 – 1993
g) Richtlinie 88/436/EWG ten über den zulässigen
des Rates vom 16. Juni Geräuschpegel und die
1988 (ABI. EG Nr. L 214 Auspuffvorrichtung von
S. 1), Kraftfahrzeugen (ABI. EG
h) Berichtigung der Richt- Nr. L 42 S. 16),
linie 88/436/EWG (ABI. geändert durch die
EG Nr. L 303 S. 36), a) Beitrittsakte vom 22. Ja-
i) Richtlinie 89/491/EWG nuar 1972 (ABI. EG Nr.
der Kommission vom L 73 S. 115).
17. Juli 1989 (ABI. EG b) Richtlinie 73/350/EWG
Nr. L 238 S. 43), der Kommission vom 7.
j) Richtlinie 89/458/EWG November 1973 (ABI.
des Rates vom 18. Juli EG Nr. L 321 S. 33),
1989 (ABI. EG Nr. L 226
c) Richtlinie 77/212/EWG
S. 1),
des Rates vom 8. März
k) Berichtigung der Richt- 1977 (ABI. EG Nr. L 66
linie 89/458/EWG (ABI. S. 33),
EG Nr. L 270 S. 16),
d) Richtlinie 81/334/EWG
l) Richtlinie 91/441/EWG
der Kommission vom
des Rates vom 26. Juni
13. April 1981 (ABI. EG
1991 (ABI. EG Nr. L 242
Nr. L 131 S. 6),
S. 1).
e) Richtlinie 84/372/EWG
§ 47 Artikel 1 der Richtlinie 72/306/ der Kommission vom 3.
Abs. 2 bis 6 EWG des Rates vom 2. Juli 1984 (ABI. EG Nr. L
Anhänge August 1972 zur Anglei- 196 S. 47),
I bis X chung der Rechtsvor-
f) Richtlinie 84/424/EWG
schriften der Mitgliedstaa-
des Rates vom 3. Sep-
ten über Maßnahmen ge-
tember 1984 (ABI. EG
gen die Emission verun-
Nr. L 238 S. 31),
reinigender Stoffe aus
Dieselmotoren zum An- g) Beitrittsakte vom 11.
trieb von Fahrzeugen Juni 1985 (ABI. EG Nr.
(ABI. EG Nr. L 190 S. 1), L 302 S. 211),
geändert durch die h) Richtlinie 87/354/EWG
Richtlinie 89/491/EWG des Rates vom 25. Juni
der Kommission vom 17. 1985 (ABI. EG Nr. L 192
Juli 1989 (ABI. EG Nr. L S. 43),
238 S. 43).
i) Richtlinie 89/491/EWG
§ 47 Artikel 1 der Richtlinie 88/77/EWG der Kommission vom
Abs. 6 bis 7 des Rates vom 3. Dezem- 17. Juli 1989 (ABI. EG
Anhänge ber 1987 zur Angleichung Nr. L 238 S. 43).
I bis VIII der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über § 49 Artikel 1 der Richtlinie 78/1015/
Maßnahmen gegen die Abs. 2 bis 10 EWG des Rates vom 23.
Emission gasförmiger Nr. 3, Anhänge November 1978 zur An-
Schadstoffe aus Diesel- Abs. 2a I bis IV gleichung der Rechtsvor-
motoren zum Antrieb von schriften der Mitgliedstaa-
Fahrzeugen (ABI. EG ten über den zulässigen
1988 Nr. L 36 S. 33), Geräuschpegel und die
geändert durch die Auspuffanlage von Kraft-
Richtlinie 91/542/EWG rädern (ABI. EG Nr. L 349
des Rates vom 1. Oktober S. 21),
1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. geändert durch die
1).
a) Beitrittsakte vom 24.
Mai 1979 (ABI. EG Nr. L
§ 49 Artikel 1 der Richtlinie 70/157/ 291 S. 110),
Abs. 2 bis 5 EWG des Rates vom 6.
Nr. 1 Anhänge Februar 1970 zur Anglei- b) Beitrittsakte vom 11.
I bis IV chung der Rechtsvor- Juni 1985 (ABI. EG Nr.
schriften der Mitgliedstaa- L 302 S. 214),
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 1993 60 VkBl. Amtlicher Teil
c) Richtlinie 87/56/EWG 5. Nach der bisherigen Praxis konnten auch
des Rates vom 18. De- Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-
zember 1986 (ABI. EG masse von nicht mehr als 2800 kg als schad-
Nr. L 24 S. 42), stoffarm anerkannt werden. Diese Möglichkeit
d) Richtlinie 89/235/EWG wird nun ausdrücklich zugelassen.
des Rates vom 13. März Die Prüfbedingungen und Schadstoffgrenz-
1989 (ABI. EG Nr. L 98 werte der Anlage XXIII und des Anhangs III A
S. 1).“ der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
Richtlinie 88/76/EWG oder späteren Änderun-
gen sind nahezu gleichwertig.
Artikel 2 Zur Zeit gelten nach § 47 Abs. 3 StVZO nur die
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Fahrzeuge als schadstoffarm, die den Vor-
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. schriften der Anlage XXIII entsprechen.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Durch Neufassung des § 47 Abs. 3 gelten nun
auch Personenkraftwagen sowie Wohnmobile
Bonn, den 21. Dezember 1992 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 2800 kg als schadstoffarm, die den
Der Bundesminister für Verkehr Vorschriften des Anhangs III A der Richtlinie
In Vertretung 70/220/EWG in der Fassung der Richtline
Dr. Knittel 88/76/EWG oder späteren Änderungen ent-
sprechen.
Der Bundesminister
6. Zur Zeit gelten Kraftfahrzeuge mit einem
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Hubraum von weniger als 1400 cm3 nur dann
In Vertretung als schadstoffarm, wenn sie die Vorschriften
Clemens Stroetmann der Anlage XXIII (US-Norm) erfüllen. Die
neuen Schadstoffgrenzwerte für Kleinwagen
Begründung sind nach Ansicht des Rates der EG minde-
stens so streng wie die US-Norm.
I. Allgemeines
Mit der Neufassung des § 47 Abs. 5 gelten nun
1. Die Kommission der EG hat zur Anpassung
auch Personenkraftwagen und Wohnmobile
der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG,
mit einem Hubraum von weniger als 1400 cm3
72/245/EWG, 72/306/EWG, 80/1268/EWG
als schadstoffarm, die die neuen verschärften
und 80/1269/EWG des Rates betreffend den
Grenzwerte der Richtlinie 89/458/ EWG ein-
Kraftfahrzeugsektor an den technischen
halten.
Fortschritt die Richtlinie 89/491/EWG vom 17.
Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 43) erlassen. 7. Der Rat der EG hat weitere strenge Schad-
stoffgrenzwerte für Personenkraftwagen auf
Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO
der Grundlage eines verbesserten europäi-
wird die Anwendung in der Bundesrepublik
schen Prüfverfahrens mit der Richtlinie 91/441/
Deutschland verbindlich vorgeschrieben.
EWG vom 26. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 242 S.
2. Der Rat der EG hat verbindlich strengere 1) erlassen.
Schadstoffgrenzwerte für Kraftfahrzeuge mit
Die Anforderungen sind mindestens so streng
einem Hubraum von weniger als 1400 cm3 mit
wie die Anforderungen an schadstoffarme
der Richtlinie 89/458/EWG vom 18. Juli 1989
Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit
(ABI. EG Nr. L 226 S. 1) erlassen.
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO mehr als 2800 kg nach Anlage XXIII.
wird die Anwendung in der Bundesrepublik
Mit der Neufassung des § 47 Abs. 3 gelten nun
Deutschland verbindlich vorgeschrieben.
auch Personenkraftwagen sowie Wohnmobile
3. Der Rat der EG hat weitere strenge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
Schadstoffgrenzwerte für Personenkraftwagen mehr als 2800 kg als schadstoffarm, die den
auf der Grundlage eines verbesserten europä- Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der
ischen Prüfverfahrens mit der Richtlinie Fassung der Richtlinie 91/441/EWG entspre-
91/441/EWG vom 26. Juni 1991 (ABI. EG Nr. chen; ausgenommen sind jedoch die
L 242 S. 1) erlassen. Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen
Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch
wird die Anwendung in der Bundesrepublik nehmen.
Deutschland verbindlich vorgeschrieben. 8. Der Rat der EG hat mit der Richtlinie
4. Die Richtlinie 88/436/EWG sieht für Fahrzeu- 89/235/EWG strengere Anforderungen an die
ge mit Selbstzündungsmotor u. a. Zeitpunkte Auspuffanlagen von Krafträdern sowie neue
für die Einführung von Partikelgrenzwerten Gemeinschaftsvorschriften für Austauschaus-
vor. Die Übergangsbestimmungen zu § 47 puffanlagen von Krafträdern erlassen. Die
Abs. 3 und Anlage XXIII (schadstoffarme Fahr- Richtlinie 89/235/EWG sieht weiter vor, daß
zeuge) werden entsprechend angepaßt. die Mitgliedstaaten ein Verkaufsverbot für
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 61 Heft 2 – 1993
nicht EG-richtlinienkonforme Auspuffanlagen den Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in
und Austauschauspuffanlagen aussprechen der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG ent-
können. sprechen – ausgenommen sind jedoch die
Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen
wird die Anwendung in der Bundesrepublik des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch
Deutschland verbindlich vorgeschrieben und nehmen –.
ein Verkaufsverbot für nicht EG-richtlinienkon- 2.4 Zum Absatz 4
forme Auspuffanlagen und Austauschauspuff- Nach der bisherigen Praxis konnten auch
anlagen ausgesprochen. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-
9. Der Rat der EG hat verbindlich strengere masse von nicht mehr als 2800 kg als bedingt
Schadstoffgrenzwerte für Nutzfahrzeuge mit schadstoffarm anerkannt werden. Mit der
der Richtlinie 91/542/EWG vom 1. Oktober Neufassung wird diese Möglichkeit ausdrück-
1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1) erlassen. lich zugelassen.
Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO 2.5 Zum Absatz 5
wird die Anwendung in der Bundesrepublik Nach der bisherigen Praxis konnten auch
Deutschland verbindlich vorgeschrieben. Wohnmobile als schadstoffarm nach Anlage
Die Schadstoffgrenzwerte werden über eine XXV (bis maximal 2500 kg zulässiger Gesamt-
erste Stufe 1992/93 sowie eine zweite Stufe masse) anerkannt werden. Mit der Neufas-
1995/96 eingeführt. sung wird diese Möglichkeit ausdrücklich
zugelassen.
II. Zu den Einzelbestimmungen Darüber hinaus gelten mit der Neufassung
nun auch Personenkraftwagen und Wohnmo-
0. Zur Präambel
bile mit einem Hubraum von weniger als 1400
Die Verordnung ist nach § 6 Abs. 2a des Stra- cm3, als schadstoffarm, die den Vorschriften
ßenverkehrsgesetzes sowie nach § 38 und der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
§ 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Richtlinie 89/458/EWG entsprechen.
vom Bundesminister für Verkehr und vom
2.6 Zum Absatz 6
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Mit der Neufassung wird die Anwendung der
Bundesrates zu erlassen. Richtlinie 91/542/EWG als Änderung der
Richtlinie 88/77/EWG verbindlich vorgeschrie-
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht) ben.
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen 3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 47a)
angepaßt. Aus der Bundesratsdrucksache 782/92 (Be-
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 47) schluß):
Klarstellung, daß alle nach § 29 befugten
2.1 Zum Absatz 1
Kraftfahrzeugsachverständigen, die einer
Mit der Neufassung wird auch die Anwendung Überwachungsorganisation angehören, also
der Richtlinien 89/458/EWG, 89/491/EWG und auch die angestellten Prüfingenieure von
91/441/EWG als Änderung der Richtlinie Kraftfahrzeugsachverständigen, die Abgas-
70/220/EWG verbindlich vorgeschrieben. untersuchung durchführen dürfen.
2.2 Zum Absatz 2 4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage Vllla zu § 47a)
Mit der Neufassung wird die Anwendung der Aus der Bundesratsdrucksache 782/92 (Be-
Richtlinie 89/491/EWG als Änderung der schluß):
Richtlinie 72/306/EWG verbindlich vorge- Gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietete
schrieben. Fahrzeuge unterliegen ebenso wie die Fahr-
zeuge zur Personenbeförderung einer jähr-
2.3 Zum Absatz 3
lichen Hauptuntersuchung. Sie sollten deshalb
Nach der bisherigen Praxis konnten auch auch wie diese jährlich einer Abgasunter-
Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt- suchung unterzogen werden, da sie ebenfalls
masse von nicht mehr als 2800 kg als schad- in der Regel eine hohe km-Leistung und damit
stoffarm anerkannt werden. Mit der Neufas- Verschleiß aufweisen, so daß die Gefahr einer
sung wird diese Möglichkeit nun ausdrücklich Beschädigung schadstoffrelevanter Bauteile
zugelassen. sehr groß ist.
Darüber hinaus gelten mit der Neufassung 5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 49)
nun auch Personenkraftwagen sowie Wohn-
5.1 Zum Buchstaben a (Absatz 2)
mobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 2800 kg als schadstoffarm, die 5.1.1 Zu den Buchstaben aa (Nr. 1)
den Vorschriften des Anhangs III A der Mit der Neufassung wird die Anwendung der
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/491/EWG als Änderung der
Richtlinie 88/76/EWG oder späteren Änderun- Richtlinie 70/157/EWG verbindlich vorge-
gen dieses Anhangs entsprechen oder, die schrieben.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 1993 62 VkBl. Amtlicher Teil
5.1.2 Zu den Buchstaben bb (Nr. 3) 7.3 Zum Buchstaben c (Übergangsvorschriften
Die Richtlinie 89/235/EWG führt die Kenn- zu § 47 Abs. 3)
zeichnung der Auspuffanlagen von Krafträ- Mit der Neufassung werden für neu in den Ver-
dern, insbesondere mit der EWG-Betriebs- kehr kommende schadstoffarme Fahrzeuge
erlaubnisnummer, ein. Mit der Neufassung mit Selbstzündungsmotor nach Anlage XXIII
wird die Anwendung der Änderungsrichtlinie die Zeitpunkte für die lnkraftsetzung der
89/235/EWG, insbesondere die Kennzeich- Partikelgrenzwerte vorgeschrieben,
nung der Auspuffanlagen von Krafträdern mit – für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
der EWG-Betriebserlaubnisnummer, verbind- zum 1. Januar 1993,
lich vorgeschrieben.
– für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
5.2 Zum Buchstaben b (Absatz 2a) und Direkteinspritzung zum 1. Oktober
Das in der Richtlinie 89/235/EWG vorgesehe- 1996 (in Anlehnung an die Richtlinie
ne Verkaufsverbot für nicht EG-richtlinienkon- 89/436/EWG).
forme Auspuffanlagen und Austauschauspuff- Außerdem müssen Personenkraftwagen und
anlagen wird national in Kraft gesetzt. Damit Wohnmobile ab 1. Januar 1993 den Vorschrif-
dürfen nur noch Auspuffanlagen und Aus- ten der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung
tauschauspuffantagen verkauft werden, die der Richtlinie 91/441/EWG entsprechen. Sie
EG-richtlinienkonform gekennzeichnet sind, gelten, sofern sie die Anforderungen bezüglich
insbesondere mit der EWG-Betriebserlaubnis- des neuen europäischen Fahrzyklusses erfül-
nummer. len, als schadstoffarm. Diese Anforderungen
an schadstoffarme Fahrzeuge sind strenger
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 69a) als die Anforderungen des Anhangs III A der
6.1 Zum Buchstaben a (Absatz 2 Nr. 4) Richtlinie 70/220/EWG. Die Anerkennung
schadstoffarm nach Anhang III A der Richtlinie
Die mit der Dreizehnten Verordnung zur Ände- 70/220/EWG soll bei Neufahrzeugen nicht
rung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mehr möglich sein und wird daher zum 1.
vom 24. April 1992 (BGBl. I. S. 965) vorge- Januar 1993 aufgehoben.
nommene Streichung des Satzes 4 in § 60
Abs. 1 hat in der entsprechenden Bußgeldvor- 7.4 Zum Buchstaben d (Übergangsvorschrif-
schrift keine Berücksichtigung gefunden. Dies ten zu § 47 Abs. 5)
soll nunmehr nachgeholt werden. Personenkraftwagen und Wohnmobile müs-
sen ab 1. Januar 1993 den Vorschriften der
6.2 Zum Buchstaben b (Absatz 3 Nr. 8) Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung Richtlinie 91/441/EWG entsprechen und gel-
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom ten, sofern sie die Anforderungen bezüglich
24. April 1992 (a.a.O.) hat das Gebot, daß die des neuen europäischen Fahrzyklusses erfül-
Reifen von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Klein- len, als schadstoffarm.
krafträdern und Leichtkrafträdern mindestens Diese Anforderungen an schadstoffarme
1 mm Profiltiefe aufweisen müssen, nicht auch Fahrzeuge sind strenger als die Anforderun-
zu einer Änderung der entsprechenden Buß- gen der Anlage XXV und der Richtlinie 70/
geldvorschrift geführt. Dies soll nunmehr nach- 220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/
geholt werden. 458/EWG. Die Anerkennung schadstoffarm
6.3 Zum Buchstaben c (Absatz 5 Nr. 5c) nach diesen Bestimmungen soll bei Neufahr-
Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß zeugen nicht mehr möglich sein und wird
gegen das Verkaufsverbot für nicht EG-richtli- daher zum 1. Januar 1993 aufgehoben.
nienkonforme Auspuffanlagen und Austausch- 7.5 Zum Buchstaben e (Übergangsvorschriften
auspuffanlagen für Krafträder wird als Ord- zu § 47 Abs. 6)
nungswidrigkeit im Sinne des § 24 des Stra- Mit der Neufassung wird der Zeitpunkt für die
ßenverkehrsgesetzes festgelegt. Anwendung der Richtlinie 91/542/EWG ver-
bindlich vorgeschrieben.
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 72 Abs. 2)
7.6 Zum Buchstaben f (Übergangsvorschriften
7.1 Zum Buchstaben a (Übergangsvorschriften zu § 49 Abs. 2)
zu § 47 Abs. 1)
Mit der Neufassung werden die Zeitpunkte für
Mit der Neufassung werden die Zeitpunkte für die Anwendung der Richtlinien 89/491/EWG
die Anwendung der Richtlinien 89/458/EWG für Kraftfahrzeuge und 89/235/EWG für Kraft-
und 91/441/EWG vorgeschrieben. räder verbindlich vorgeschrieben.
7.2 Zum Buchstaben b (Übergangsvorschrif- 7.7 Zum Buchstaben g (Übergangsvorschrif-
ten zu § 47 Abs. 2 Satz 1) ten zu § 49 Abs. 2a)
Mit der Neufassung wird der Zeitpunkt für die Festsetzung des Zeitpunktes für die Inkraft-
Anwendung der Richtlinie 72/306/EWG in der setzung des Verkaufsverbotes für nicht EG-
Fassung der Richtlinie 89/491/EWG vorge- richtlinienkonforme Auspuffanlagen und Aus-
schrieben. tauschauspuffanlagen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 63 Heft 2 – 1993
8. Zu Artikel 1 Nr. 8 (Anlage XV) bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch
Die Anlage XV enthielt bisher die Vorschriften Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I
der Richtlinie 72/306/EWG. Mit Neufassung S. 700), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des
des § 47 Abs. 2 wird die Anwendung der Richt- Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geän-
linie 72/306/EWG vorgeschrieben, so daß die dert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26.
Anlage XV aufgehoben werden kann. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der
Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständi-
9. Zu Artikel 1 Nr. 9 (Anlage XXIII) gen obersten Landesbehörden:
Mit der Neufassung wird der Anwendungs- §1
bereich der Anlage XXIII – wie bisher aufgrund Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-
kfz-steuerlicher Regelung – auf Wohnmobile Zulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht Klasse 4 oder die nach den Rechtsvorschriften der
mehr als 2800 kg ausgedehnt. Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaub-
10. Zu Artikel 1 Nr. 10 (Anlage XXIV) nis der Klasse M oder eine dieser Klasse entsprechende
Fahrerlaubnis auch zum Führen von dreirädrigen, einsit-
Mit der Neufassung wird der Anwendungs-
zigen Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern
bereich der Anlage XXIV – wie bisher aufgrund
geeignet und bestimmt sind, mit einem Hubraum von
kfz-steuerlicher Regelung – auf Wohnmobile
nicht mehr als 50 cm3 einer durch die Bauart bestimmten
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
mehr als 2800 kg ausgedehnt.
einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lasten-
11. Zu Artikel 1 Nr. 11 (Anlage XXV) dreirad). Dies gilt auch für nach den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder den Rechts-
Mit der Neufassung wird der Anwendungs-
vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik er-
bereich der Anlage XXV auf Wohnmobile aus-
teilte Fahrerlaubnisse anderer Klassen, die die Fahrer-
gedehnt.
laubnis der Klasse 4 oder der Klasse M oder eine dieser
12. Zu Artikel 1 Nr. 12 (Anhang) Klasse entsprechende Fahrerlaubnis einschließen.
Aufgrund der Neufassung von § 47 Abs. 1 bis §2
6 sowie § 49 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ist eine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Änderung des Anhangs notwendig. Kraft. Sie tritt am 30. Juni 1996 außer Kraft.
III. Zu Artikel 2 Bonn, den 9. Dezember 1992
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Der Bundesminister für Verkehr
Verordnung. Günther Krause
(VkBl 1993 S. 54)
Begründung
Nr. 12 Einundvierzigste Verordnung über I. Allgemeines
Ausnahmen von den Vorschriften der Das in § 1 der Verordnung beschriebene sogenannte
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Lastendreirad ist eine Neuentwicklung auf dem Kraft-
nung (41. Ausnahmeverordnung zur fahrzeugsektor. Es handelt sich um ein dreirädriges
StVZO) Fahrzeug ohne Führerhaus, das zwischen den bei-
Bonn, den 6. Januar 1993 den hinteren Rädern über eine kastenförmige Lade-
StV 11/36.05.40 fläche verfügt und im äußeren Erscheinungsbild
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Einund- Kleinkrafträdern ähnelt. Es stellt damit ein in An-
vierzigsten Verordnung über Ausnahmen von den Vor- schaffung und Berieb relativ einfaches Transport-
schriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom mittel für leichte Güter dar. Das Fahrzeug weist mit
9. Dezember 1992 nebst Begründung bekannt. Die Aus- einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm, und einer
nahmeverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I S. durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
2008 vom 22. Dezember 1992 verkündet und ist am 23. von nicht mehr als 45 km/h auch technisch die
Dezember 1992 in Kraft getreten. Merkmale von Kleinkrafträdern auf, die in die Fahrer-
Der Bundesminister für Verkehr laubnis der Klasse 4 fallen, ist jedoch aufgrund seiner
Im Auftrag drei Räder der Fahrerlaubnis Klasse 3 für Pkw und
Grupe leichte Lkw zuzuordnen. Im Hinblick auf die starke
Ähnlichkeit mit Kleinkrafträdern erscheint es jedoch
Einundvierzigste Verordnung vertretbar, das Führen dieser Fahrzeuge mit einer
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver- Fahrerlaubnis der Klasse 4 zu gestatten. Beim Leer-
kehrs-Zulassungs-Ordnung gewicht braucht das Gewicht des Fahrers nicht
(41. Ausnahmeverordnung zur StVZO) berücksichtigt zu werden.
Vom 9. Dezember 1992 II. Zu den Einzelbestimmungen
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Zu § 1
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz- In § 1 wird der Geltungsbereich der Fahrerlaubnis der
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten Klasse 4 auf die Lastendreiräder ausgedehnt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 1993 64 VkBl. Amtlicher Teil
Die Regelung gilt auch für Fahrerlaubnisse, die der nung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungs-
Klasse 4 entsprechen und nach den Rechtsvor- ordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt
schriften der Deutschen Demokratischen Republik geändert durch Verordnung vom 14. April 1992 (BGBl. I
erteilt worden sind, also insbesondere solche der S. 911) und § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungs-
Klasse M. ordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773 – An-
Satz 2 beruht auf den Einschlußregelungen in § 5 lageband –), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.
Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. September 1988 (BGBl. I S. 1742) verordnen die
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest:
Zu § 2
§ 2: Regelung des Inkrafttretens. §1
Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender
(VkBl 1993 S. 63) Fassung anzuwenden:
1. Nach § 7.01 Nr. 12 wird folgende Nummer 13 ange-
fügt:
„13. Die Untersuchungskommission kann auf
Schiffen, die wegen ihrer Bauart und Zweckbe-
Nr. 13 Freigabe von Fahrzeugerkennungs-
stimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken
nummern; eingesetzt werden und eine Tragfähigkeit bis zu
– 5. Berichtigung der Anlage I zur 400 t haben, folgende Abweichungen von Num-
StVZO in der Fassung vom 24. Juli mer 1 zulassen:
1989 (geändert durch die 11. Ver- Für Buganker ist nur 2/3 des Gesamtgewichtes
ordnung zur Änderung straßenver- (P) erforderlich, und Schiffe mit Vordersteven
kehrsrechtlicher Vorschriften vom brauchen nur mit einem Buganker ausgerüstet
26. Oktober 1990 sowie die 18. zu sein.“
Verordnung zur Änderung der 2. In § 8.09 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
StVZO vom 11. Dez. 1990) „2. Das gesamte Verteilungsnetz muß durch ein
Bonn, den 30. Dezember 1992 jederzeit leicht und schnell erreichbares Haupt-
StV 11/36.22.03-01 absperrventil abgesperrt werden können.“
Die Verkehrsblattverlautbarung Nr. 233 vom 15. Oktober 3. In § 8.09 erhält Nummer 4 folgende Fassung:
1992, Heft 21, ist in bezug auf das Unterscheidungs- „4. Die Absperrventile müssen gegen Witterungs-
zeichen HH unvollständig. Für den Bereich der Zulas- einflüsse und Stöße geschützt angebracht sein.“
sungsstelle Hamburg-Harburg sind die Angaben zu
Gruppe Illa wie folgt zu ergänzen: §2
Gruppe Illa von A 1000 bis S 9999 ausgenommen Diese Verordnung trift am 1. April 1993 in Kraft und mit
Buchstaben B, F, G. Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Anlage
I zur StVZO (VkBl 1989 S. 577 und VkBl 1992 S. 597) zu Münster, den 8. Januar 1993
berichtigen. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Der Bundesminister für Verkehr
West
Im Auftrag
Grupe In Vertretung
(VkBl 1993 S. 64) Dr. Bartelt
Mainz, den 8. Januar 1993
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Südwest
Binnenschiffahrt In Vertretung
ZKR 1992–II–20 Seibold
Nr. 14 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
(VkBl 1993 S. 64)
zur vorübergehenden Abweichung von der
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
über Nr. 15 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
1. Buganker (§ 7.01 Nr. 13)**) zur vorübergehenden Abweichung
2. Verteilungsnetz von der Rheinschiffahrtspolizeiver-
(§ 8.09 Nr. 2 und 4)**) ordnung über
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrts- 1. Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Fahrgäste (§ 1.07 Nr. 2)**)
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch
das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), 2. Besetzung des Ruders – Mittelbare und unmittelbare
in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verord- Sicht (§ 1.09 Nr. 3 und 4)**)
3. Urkunden – Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde
**) Wiederholung ohne Änderungen (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe m und Nr. 3)**)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil