VkBl Nr. 24 1989

Verkehrsblatt Nr. 24 1989

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VkBI        Amtlicher       Teil                                        859                                                       Heft 24 - 1989


Nr.228         49. Nachtrag                                               5. Im Teil E (Befreiungen) erhält die TarifsteIle 903 (bisher Leer-
               zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben                          stelle) folgende Fassung:
               auf den nordwestdeutschen Bundes-                                 ..903 Leere Container von allen Schiffahrtsabgaben. " .
               wasserstraßen Im BInnenbereich                                                                 §2
                                                                          Dieser Nachtrag tritt zu § 1 Nr.4 Buchstaben c und f mit Wirkung
Der Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den nordwestdeutschen
                                                                          vom 1. Januar 1989, zu den übrigen Bestimmungen am 1. Januar
Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 7. August 1969
                                                                          1990 in Kraft.
(VkBI 1969 S. 471), zuletzt geändert durch den 48. Nachtrag vom
4. August 1989 (VkBI 1989 S. 613), wird wie folgt geändert:               Bonn, den 7. Dezember 1989
                                                                          BW 11/28.03.10-10
                                   §1
                                                                                                                   Der Bundesminister für Verkehr
1. Im Inhaltsverzeichnis ist im Teil C (Tarifsätze) im Abschnitt I
   (Befahrungsabgaben)     nach der Nummer 5 folgende neue                                                                   Im Auftrag
   Nummer 6 einzufügen:                                                                                                  Dr. Nie m ey er
   ..6. für Container".                                                   (VkBI 1989 S. 859)
2. Im Teil B (Allgemeine Bestimmungen) ist in der TarifsteIle 021
   nach der Zeile ..f) Bunker- und Proviantboote nach der Tragfä-               Seeverkehr
   higkeit" ein Komma zu setzen und folgende neue Zeile einzu-
   fügen:
   ..g) beladene Container nach der Fahrstrecke. ''.
                                                                          Nr.229          Änderungen der Richtlinien für den
3. Im Teil C (Tarifsätze) Abschnitt I (Befahrungsabgaben)         ist
                                                                                          Deutschen Motoryachtverband und den
   nach der Nummer 5 folgende neue Nummer 6 einzufügen:                                   Deutschen segler-Verband über die
   Tarif-                                                                                 Durchführung der Aufgaben nach § 4
   steIle                                                                                 der Sportbootführerschelnverordnung-
   (TS)                                                                                   See
             ..6. Container
                  Für beladene Container sind je Kilometer                                                   Bonn, den 13. Dezember 1989
                  zu entrichten:                                                                             See 19/48.57.01-02/35 VvA 89
                  a) allgemein                                            Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband und den
   064              - bis zu 20 Fuß Länge                    0,20 DM      Deutschen Segler-Verband über die Durchführung der Aufgaben
   065              - mehr als 20 Fuß Länge                  0,40 DM      nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-See     vom 27. April
                                                                          1977 (VkBI 1977 S. 309), zuletzt geändert am 12. Mai 1989 (VkBI
                 b) im Verkehr zwischen Häfen oberhalb
                                                                          1989 S. 387), werden wie folgt geändert und ergänzt:
                    der Abstiegsbauwerke Henrichenburg
                    und Häfen der Unterweser und der                          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
                    Unteren Hunte, wenn sie durch die                           a) Die Gliederungsnummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:
                    Schleuse Oldenburg oder die Bremer                              ,,2.1.3     Körperliche Eignung
                    Weserschleuse transportiert werden                                2.1.3.1   Sehschärfe
   066              - bis zu 20 Fuß Länge                    0,06 DM                  2.1.3.2   Ausnahmebestimmungen für die Sehschärfe
   067              - mehr als 20 Fuß Länge                  0,12 DM                  2.1.3.3   Untersuchung der Sehschärfe
              - befristet bis zum 31. Dezember 1991 -".                               2.1.3.4   Farbunterscheidungsvermögen
4. Im Teil 0 (Ausnahmesätze für Güter) sind                                           2.1.3.5   Hörvermögen
                                                                                      2.1.3.6   Ausnahmebestimmungen für das Hörvermögen
   a) in der TarifsteIle 099 (Verzeichnis der begünstigten Güter)
                                                                                      2.1.3.7   Andere körperliche Mängel".
             die Güterart "Düngekalk" und die Zahl ..208" in der
                                                                                 b) Die Gliederungsnummer 7.1 erhält folgende Fassung:
             Spalte der Verkehrsbeziehung 2 asowie
                                                                                     ,,7.1    Kosten für Amtshandlungen der beauftragten Ver-
             die Güterart ..Hocnotenschlacke" und die Zahl ,,265"
                                                                                              bände
             in der Spalte der Verkehrsbeziehung 2 b
                                                                                       7.1.1 Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen
      zu streichen,                                                                    7.1.1.1 Abnahme der Führerscheinprüfung
   b) die TarifsteIle 208 (Düngekalk) zu streichen,                                    7.1.1.2 Erteilung der Fahrerlaubnis
   c) in der TarifsteIle 209 (Alle Güter) in der Spalte Güterart und                   7.1.1.3 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 2
      Geltungsbereich nach dem Klammerzusatz ,,(tschechoslo-                                   Abs. 3 SpbootFüV-See
      wakische Kllometrlerunq)" folgende Worte anzufügen:                              7.1.1.4 Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach § 7
                                                                                               SpbootFüV-See
             "auch - nur auf Antrag im Erstattungswege - wenn die-
                                                                                       7.1.1.5 Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 13 Spboot-
             se Güter in einem Mittellandkanalhafen      zwischen
                                                                                               FüV-See
             Schleuse Anderten und Rühen umgeschlagen und un-
                                                                                       7.1.1.6 Ablehnung eines Antrags".
             mittelbar mit Schiff, Eisenbahn oder Lastkraftwagen
             weiterbefördert worden sind" ,                                   2. Nr. 2.1.3.1 erhält folgende Fassung:
   d) die Jahreszahl in dem Befristungsvermerk der TarifsteIle                  "Die Sehschärfe muß, vorbehaltlich der Regelung nach Nr.
      264 (Getreide, Kleie, Raps) von ,,1989" in ,,1992" zu än-                 2.1.3.2, - ggf. mit Sehhilfe - mindestens noch auf dem einen
      dern,                                                                     Auge 0,7 und auf dem anderen Auge 0,5 betragen. Dabei muß
   e) die TarifsteIle 265 (Hochofenschlacke) zu streichen,                      auch das Auge mit der geringeren Sehschärfe ohne Korrektur
                                                                                noch ein ausreichendes Orientierungsvermögen besitzen.
   f) in der TarifsteIle 268 (AUeGüter) in der Spalte Güterart und
                                                                                Als Sehhilfe sind auch Kontaktlinsen oder Haftschalen zuge-
      Geltungsbereich nach dem Klammerzusatz ,,(tschechoslo-
                                                                                lassen."
      wakische Kilometrierung)" folgende Worte anzufügen:
                                                                          3. Nr. 2.1.3.2 erhält folgende Fassung:
             ..auch - nur auf Antrag im Erstattungswege - wenn die-
             se Güter mit Schiff, Eisenbahn oder Lastkraftwagen                 "Werden die Voraussetzungen für die Sehschärfe nach Nr.
             nach einem Mittellandkanalhafen zwischen Rühen und                 2.1.3.1 nicht erreicht, müssen mindestens folgende Anforde-
             Schleuse Anderten befördert, dort umgeschlagen und                 rungen erfüllt werden:
             unmittelbar auf dem Wasserwege weiterbefördert wor-                1. Die Sehschärfe auf einem Auge muß - ggf. mit Sehhilfe -
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Heft 24 - 1989                                                        860                                     VkBI    AmtlicherTeil


    2. Das Auge mit der besseren Sehschärfe darf keine fort-              kehrswesen e. V. veröffentlicht worden. Ich weise hiermit auf die
         schreitende Augenerkrankung haben.                               Technischen Prüfvorschriften hin.
    3. Die campimetrische Untersuchung muß beiderseits freie              Bei der Anwendung der TPD-StB bitte ich zu beachten, daß für
         Gesichtsfeldaußengrenzen und darf keine Skotome erge-            die Bestimmung der Einbaudicken insbesondere folgende Anga-
         ben.                                                             ben in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind:
    Über das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen muß               - Art des Meßverfahrens,
    ein augenärztliches Zeugnis beim Prüfungsausschuß vorge-              - Zahl und Lage der Meßpunkte,
    legt werden (zu den Einschränkungen bei der Erteilung der
                                                                          - Dokumentation der Meßdaten in Formblätter,
    Fahrerlaubnis vgl. Nr. 4.2).'I

                                                                          - Beistellen spezieller Meßgeräte durch Auftraggeber oder Auf-
 4. Nr. 2.1.3.3 erhält folgende Fassung:
                                                                            tragnehmer,
    "Die ärztliche bzw. augenärztliche Untersuchung der Seh-
                                                                          - Festlegung der durch Auftraggeber oder Auftragnehmer auszu-
    schärfe soll nach DIN 58220 und ein- und beidäugig erfolgen.
                                                                            führenden Arbeiten, wie Bohrkernentnahme, Bohrlochverfül-
    Ist die beidäugige Sehschärfe besser als die jedes EinzeIau-
                                                                            lung o. ä.
    ges, kann die beidäugige Sehschärfe als die des Auges mit der
    besseren Sehschärfe angesetzt werden.      'I
                                                                          - Schaffung von Höhenfestpunkten,
 5. Nr. 4.2.1 erhält folgende Fassung:                                    - Art der Bestimmung der Rauhtiefe bei Deckschichten aus Guß-
                                                                            asphalt
    "Wird von einem Bewerber die nach Nr. 2.1.3.2 der Richtlinien
    vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Sehhilfe erreicht, so ist          In die Prüfvorschriften, die Dickenmeßverfahren zur Bestimmung
    ihm die Auflage zu erteilen, eine gegen Verlust besonders ge-         der Schichtdicken für die Abrechnung und Abnahme von Schich-
    sicherte Sehhilfe bei der Führung des Sportbootes ständig zu          ten des Straßenoberbaues beschreiben, wurde neben den bisher
    tragen und eine Ersatzsehhilfe mitzuführen.                           in den "Richtlinien für die Bestimmung der Einbaudicken bitumi-
                                                                          nöser Schichten Ausgabe 1971 (RBE 71), enthaltenen und be-
                                                                                           'I,
    Zusätzlich ist der Führerschein des betreffenden Bewerbers
                                                                          währten Meßverfahren das elektromagnetische Dickenmeßver-...-.
    mit einem Stempel folgenden Inhalts zu versehen:
                                                                          fahren neu aufgenommen.                                           . '"""",
     "Der Führerscheininhaber muß beim Führen eines Sportboo-
                                                                          Die TPD-StB 89 ersetzen die RBE 71. Mein Bezugsschreiben vom' '
    tes eine gegen Verlust besonders gesicherte Sehhilfe tragen,
                                                                          29. Juli 1971 - StB 9/12 - Idvbit - 9059 Vms 71 - hebe ich hiermit
    die seine Sehschärfe ausreichend korrigiert. Eine Ersatzseh-
                                                                          auf.
    hilfe ist mitzuführen.
                         'I

                                                                          Die TPD-StB sind bei der Geschäftsstelle der Forschungsgesell-
 6.ln Nr. 4.2.2 werden die Worte "und Nr. 2.1.3.4'1gestrichen.
                                                                          schaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Alfrecl-SchOtte-Allee
 7.ln Nr. 4.2.3 werden die Worte "und ein ausreichendes Farb-             10, 5000 Köln 21, zu beziehen.
    unterscheidungsvermögen gestrichen.
                                 'I
                                                                                                              Der Bundesminister für Verkehr
 8. Nummer 7.1.1 erhält folgende Überschrift:
                                                                                                                       Im Auftrag
    "Gebühren für die einzelnen Arntshandlunqen".                                                                       Keidel
 9. Die Formulare für die ärztlichen Zeugnisse gemäß Nummer               (VkBI 1989 S. 860)
    2.1.3 der Richtlinien werden entsprechend angepaßt.
10. Die Nrn. 1 bis 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
                                     Der Bundesminister für Verkehr
                                               Im Auftrag
                                                                            Wasserstraßen
                                           Dr. S t ein i c k e
(VkBI 1989 S. 859)
                                                                          Nr. 231 Verordnung
                                                                                  über die Schleusenbetriebszeiten am
  Straßenbau                                                                      Main und Main-Donau-Kanal
Nr. 230 Technische Prüfvorschriften zur Be-                               Auf Grund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom
                                                                          2. April 1968 (BGBI. 11S. 173), in Verbindung mit § 1 der Verordii,:
        stimmung der Dicken von Oberbau-                                  nung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechts-            J


        schichten im Straßenbau, Ausgabe                                  verordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die
        1989 (TPD-StB 89)                                                 Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBI. I S.
                                      Bonn, den 15. November 1989         315), wird verordnet:
                                      StB 26/14.71.00/7 F 89 111                                           §1
Oberste Straßenbaubehörden der Länder                                     Die Betriebszeiten der Schleusen am Main und Main-Donau-Ka-
                                                                          nal werden wie folgt festgesetzt:
nachrichtlich:
                                                                          1. Schleusen Kostheim
Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                                              bis Kleinostheim:                      von 0.00 bis 24.00 Uhr,
Bundesrechnungshof
                                                                          2. Schleusen Obernau bis Viereth:
Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von                     a) an Werktagen                        von 6.00 bis 22.00 Uhr,
Oberbauschichten Im Straßenbau, Ausgabe 1989 (TPD-StB 89)                     b) an Sonn- und Feiertagen             von 6.00 bis 14.00 Uhr,
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/1971 vom                      3. Schleusen Bamberg bis Nürnberg:
29.7. 1971-StB 9/12-ldvbit-9059      Vms 71                                   a) an Werktagen                        vor. 6.00 bis 21.00 Uhr,
Anlagen: Technische Prüfvorschrift*)                                          b) an Sonn- und Feiertagen             von 7.00 bis 13.30 Uhr,
          Mehrfertigungen dieses Schreibens ohne Anlagen                  4. Schleusen Eibach und Leerstetten:
Die "Technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken                  a) an Werktagen                       von 6.00 bis 21.00 Uhr,
von Oberbauschichten im Straßenbau" , Ausgabe 1989 (TPD-StB                  b) an Sonn- und Feiertagen            von 7.00 bis 13.30 Uhr
89) sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-                nach Anmeldung am vorhergehenden Arbeitstag bis 12.00 Uhr
                                                                             beim Wasser- und Schiffahrtsamt Nürnberg (Tel.: 09 11/20 00-
*) Die Technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Ober-      383, Telex 622856) oder bei den Schleusenbetriebsstellen
  bauschichten im Straßenbau, Ausgabe 1989 (TPD-StB 89) werden nicht         Eibach (Tel.: 09 11/64 56 15) oder Leerstetten (Tel.: 0 91 70/
12

VkBI     Amtlicher        Teil                                        861                                                 Heft 24 - 1989


     5. Schleuse Kelheim:                                                                                      §6
        a) von Mai bis Oktober täglich          von 10.00 bis 18.00 Uhr,      Schleusungen außerhalb der in den §§ 1 und 2 festgelegten Zei-
        b) von November bis April                                            ten können in begründeten Ausnahmefällen vom örtlich zuständi-
              Montag bis Freitag                von 8.00 bis 15.00 Uhr,      gen Wasser- und Schiffahrtsamt genehmigt werden. Die Geneh-
              an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nach Anmeldung               migung ist bis spätestens um 12.00 Uhr des vorhergehenden Ar-
              am vorhergehenden Arbeitstag bis 12.00 Uhr beim                 beitstages zu beantragen.
              Wasser- und Schiffahrtsamt Nürnberg (Tel.: 09 111                                                §7
              2000-383, Telex 622856) oder bei der Schleusenbe-
              triebsstelle Kelheim (Tel.: Q 94 41/1 2522).                   Von den in §§ 1 bis 4 genannten Schleusenbetriebszeiten kann
                                                                             aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen abgewichen wer-
                                     §2                                      den.
     Nach Ende der in § 1 Nrn. 2 und 3 genannten Betriebszeiten wer-                                           §8
     den Schleusungen nach vorheriger Anmeldung (spätestens eine             Für die Feiertage Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weih-
     Stunde vor Ende der Betriebszeiten) bei den Schleusenbetriebs-          nachten werden die Betriebszeiten besonders bekanntgegeben.
     steIlen wie folgt durchgeführt:                                                                           §9
     1. an den Schleusen Obernau bis Viereth:                                Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig
         an Werktagen bis 23.00 Uhr,                                         treten
     2. an den Schleusen Bamberg bis Nürnberg:                               - die Verordnung über die Schleusenbetriebszeiten am Main
         an Werktagen bis 22.00 Uhr.                                              und Main-Donau-Kanal vom 1. April 1986 (VkBI S. 280) - Amtli-
                                   §3                                             che Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet Nr. 16
                                                                                 vom 26. Mai 1986,
     Fahrgastschiffe werden an Sonn- und Feiertagen nach den in § 1
     Nrn. 2, 3 und 4 genannten Betriebszeiten bis 22.00 Uhr ge-              - die in der schiffahrtspolizeilichen Anordnung vom 18. Septem-
     schleust,                                                                    ber 1985 (Amtliche Schiffahrtsnachrichten für das Rhein-
f\   a) wenn sie nach einem bekanntgegebenen Fahrplan fahren.
                                                                                 stromgebiet Nr. 30 vom 19. September 1985) enthaltenen Re-
                                                                                 gelungen über die Betriebszeiten für die Schleusen Eibach
.       dem das Wasser- und Schiffahrtsamt wegen der erweiterten
                                                                                  und Leerstetten,
        Schleusenbetriebszeit zugestimmt hat, oder
                                                                             - die in der schiffahrtspolizeilichen Anordnung vom 8. März
     b) wenn die an diesen Tagen vorgesehenen Schleusungen am
                                                                                  1989 (Amtliche Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromge-
        vorhergehenden Arbeitstag bis 12.00 Uhr beim örtlich zustän-
                                                                                  biet Nr. 9 vom 13. März 1989) enthaltene Regelung über die
        digen Wasser- und Schiffahrtsamt angemeldet worden sind.
                                                                                  Betriebszeiten für die Schleuse Kelheim,
                                    §4                                       außer Kraft.
     Containerschiffe werden an Sonn- und Feirtagen auch nach den            Würzburg, 29. November 1989
     festgesetzten Betriebszeiten geschleust, wenn sie im regelmäßi-         A5-312.3/23
     gen Liniendienst nach einem mit dem Wasser- und Schiffahrtsamt                                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion
     abgestimmten Fahrplan verkehren.                                                                                      Süd
                                    §5                                                                                 In Vertretung
     Die Fahrzeuge müssen 15 Minuten vor Ende der Schleusenbe-                                                         Dr. Kad ow
     triebszeit in die Schleusenkammer eingefahren sein.                     (VkBI 1989 S. 860)
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