VkBl Nr. 18 2015

Verkehrsblatt Nr. 18 2015

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                 I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  69. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015                                                                                   Heft 18

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum           VkBl. 2015                                              Seite   Nr.           Datum             VkBl. 2015                                                Seite

  Landverkehr                                                                                   159 07. 09. 2015 Planfeststellung für die Änderung der Ge-
                                                                                                    nehmigung vom 30.12.2011 für die Errichtung und den
  153 24. 07. 2015 Regelung der Aufsicht über die Zentrale                                          Betrieb des Offshore Windparks (OWP) „Borkum Riff-
      Stelle nach Nummer 5 der Anlage VIIIe zur Straßenver-                                         grund 2“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    615
      kehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . .                   554     160 02. 09. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des
                                                                                                    Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
                                                                                                    Rundschreiben 1164/Rev.14 „Internationales Überein-
  Straßenbau                                                                                        kommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die
                                                                                                    Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wach-
  154 17. 08. 2015 Allgemeines Rundschreiben                                                        dienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen), in seiner
      Straßenbau Nr. 12/2015                                                                        zuletzt geänderten Fassung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 616
      Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und
                        Vergabewesen;                                                           161 02. 09. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des
                        Vergabe- und Vertragsunterlagen . . .                           557         Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
                                                                                                    Rundschreiben 1491 „Änderungen der einheitlichen
                                                                                                    Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum FSS-Co-
  155 26. 08. 2015 Allgemeines Rundschreiben
                                                                                                    de, zum FTP-Code und zugehörigen Brandprüfverfahren
      Straßenbau Nr. 14/2015
      Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
                                                                                                    (MSC/Rundschreiben 1120)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   619
                        Entwurfsrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . .               571     162 02. 09. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des
                                                                                                    Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
                                                                                                    Rundschreiben 1492 „Änderungen der einheitlichen
  Wasserstraßen, Schifffahrt                                                                        Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum FSS- und
                                                                                                    FTP-Code (MSC/Rundschreiben 1456)“ . . . . . . . . . . . .                            620
  156 11. 09. 2015 Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffs-                                163 02. 09. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des
      sicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen                                           Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
      an Frachtschiffe, die nicht internationalen Schiffssicher-                                    Rundschreiben 1493 „Vorläufige Anleitung für die Funk-
      heitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgeset-                                         tionsfähigkeits-Prüfung selbsttätiger Berieselungssys-
      zes unterliegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   572         teme“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   620
  157 11. 09. 2015 Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffs-                                164 02. 09. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des
      sicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen                                           Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
      an Schiffe, die nicht dem Internationalen Freibordüber-                                       Rundschreiben 1499 „Einheitliche Interpretation des
      einkommen unterliegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           598         Kapitels 3 des FSS-Codes“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 621

  158 01. 07. 2015 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die                                     Aufgebote
      Erteilung von Buß- und Verwarnungsgeldern für Zuwi-
      derhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche                                   164a   30. 09. 2015 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                        623
      Vorschriften des Bundes auf Binnen- und Seeschiff-
      fahrtsstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschafts-
      zone und auf der Hohen See (Buß- und Verwarnungs-                                         Nichtamtlicher Teil
      geldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen
      – BVKatBin-See) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     615     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           626



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1

Heft 18 – 2015                                               554                                        VkBl. Amtlicher Teil




                                                                 Freistaat Sachsen im Verbund mit den anderen Ländern
                                                                 übertragen.
                                                                 Die nachstehende Regelung wurde unter den Ländern ab-
Nr. 153 Regelung der Aufsicht über die Zent-                     gestimmt. Sie enthält die für die Aufsicht geltenden Be-
        rale Stelle nach Nummer 5 der Anla-                      stimmungen und liegt im Zuständigkeitsbereich der Län-
        ge VIIIe zur Straßenverkehrs-Zulas-                      der, die den Bund um Veröffentlichung der Regelung im
        sung-Ordnung (StVZO)                                     Verkehrsblatt gebeten haben.

                                                                 Bonn, den 24. Juli 2015
Die Zunahme elektronischer Einrichtungen zur Steuerung           LA 20/7345.2/36-1-1
sicherheits- und umweltrelevanter Fahrzeugeinrichtungen
machte eine Anpassung der Vorschriften des § 29 StVZO                                            Bundesministerium für
notwendig. Durch die 41. Verordnung zur Änderung stra-                                       Verkehr und digitale Infrastruktur
ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2006                                                   Im Auftrag
(BGBl. I Seite 470, VkBl. 2006 Seite 249) wurde in einem                                              Christian Theis
ersten Schritt die Systemdatenprüfung eingeführt, mit der
diese Fahrzeugeinrichtungen entsprechend der vorhande-
nen Prüftechnologien überprüft wurden. Die Systemdaten
                                                                                             Übersicht
wurden von der 2004 gegründeten Fahrzeugsystemdaten
GmbH (FSD) in Abstimmung mit dem Verordnungsgeber,                 Artikel 1 – Grundsätzliches
den Fahrzeugherstellern und den Technischen Prüfstellen            Artikel 2 – Aufgaben der Zentralen Stelle
(TP) und amtlich anerkannten Überwachungsorganisatio-              Artikel 3 – Zielsetzung der Zentralen Stelle
nen erarbeitet und für die Durchführung der Hauptunter-
suchungen (HU) zur Verfügung gestellt.                             Artikel 4 – Geschäftsführung und Organisation der Zen-
                                                                               tralen Stelle
Durch das 3. Gesetz zur Änderung des StVG und anderer
Gesetze vom 20. Juni 2011 (BGBl. I 2011, Seite 1124, Be-           Artikel 5 – Aufsicht über die Zentrale Stelle
gründung BT-Drs. 17/4144) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-             Artikel 6 – Zusammensetzung und Aufgaben des Auf-
staben l und m des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ge-                          sichtsgremiums
ändert. Diese Änderung trat am 26. Juni 2011 in Kraft und          Artikel 7 – Berichterstattung an Aufsichtsgremium und
ermächtigte den Verordnungsgeber für die in der vorge-                         Kontrollbeirat sowie Zustimmungserforder-
nannten gesetzlichen Vorschrift genannten Zentrale Stel-                       nisse
le (ZS) die erforderlichen Rahmenvorschriften sowie die
Beauftragung dieser Stelle zur Erarbeitung von Prüfvor-            Artikel 8 – Besondere Angelegenheiten
gaben für die Hauptuntersuchungen (HU) und für die Si-             Artikel 9 – Schlussbestimmung
cherheitsprüfungen (SP) auf der Grundlage neu zu ent-
wickelnder Prüftechnologien über die elektronische                                          Artikel 1
Fahrzeugschnittstelle durch eine Änderung der StVZO zu                                   Grundsätzliches
erlassen. Durch die 47. Verordnung zur Änderung stra-              (1) Die Aufsicht über die Zentrale Stelle nach Anlage VIIIe
ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2012                   der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
(BGBl. I 2012, Seite 1086, VkBl. 2012 Seite 375) wurde                 wird entsprechend dem Beschluss der Verkehrsmi-
die Beauftragung der ZS zur Erarbeitung der Prüfvorga-                 nisterkonferenz (VMK) vom 6./7. November 2013
ben vorgenommen sowie die Anforderungen an diese                       durch den Freistaat Sachsen im Verbund mit den an-
Stelle in der Anlage VIIIe StVZO vorgeschrieben.                       deren Ländern wahrgenommen. Die Aufsicht wird
Nach Nr. 5 der Anlage VIIIe StVZO obliegt die Aufsicht                 einem Aufsichtsgremium übertragen.
über die ZS den zuständigen obersten Landesbehörden                (2) Die Regelung konkretisiert die Vorschriften der Anlage
oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht                    VIIIe StVZO und legt den Rahmen für die eigenverant-
zuständigen Stellen. In der amtlichen Begründung zu die-               wortliche Aufgabenwahrnehmung der Geschäftsfüh-
ser Vorschrift (VkBl. 2012, Seite 414) ist hierzu ausgeführt:          rung der Zentralen Stelle fest. Der Geschäftsführerin
„Die Vorschrift über die Aufsicht über die Zentrale Stelle             oder dem Geschäftsführer des Beliehenen obliegt für
richtet sich an die Länder, da die Zentrale Stelle die für die         Zwecke dieser Regelung zugleich die Leitung der Zen-
ordnungsgemäße Durchführung der regelmäßigen tech-                     tralen Stelle. Die Leiterin oder der Leiter ist zugleich die
nischen Überwachung erforderlichen Vorgaben erarbeitet                 oder der Beauftragte im Sinne der Nummer 5 Satz 5
und bereitstellt. Eine Aufsicht durch alle Länder dürfte               Anlage VIIIe StVZO. Die Regelung bestimmt das Ver-
verwaltungs- und kostenintensiv sein. Es besteht die                   hältnis zwischen Geschäftsführung und den Aufsicht
Möglichkeit, die Aufsicht durch das Land, in dem die Zen-              führenden obersten Landesbehörden und die Zusam-
trale Stelle ihren Sitz hat, ausüben zu lassen. Dazu ist ein           menarbeit der Geschäftsführung mit dem Kontrollbei-
Benehmensprozess unter den Ländern erforderlich, den                   rat und Technischen Beirat nach Anlage VIIIe StVZO.
diese in eigener Verantwortung vorzunehmen haben.“                 (3) Die Zentrale Stelle finanziert den laufenden Ge-
Dieser Benehmensprozess ist erfolgt. Nach dem Be-                      schäftsbetrieb und die erforderlichen Investitionen
schluss der Verkehrsministerkonferenz (VMK) vom                        vollständig aus der Erhebung der Gebühren für ge-
6./7. November 2013 wurde die Aufsicht über die ZS dem                 bührenpflichtige Amtshandlungen gemäß Fußnote 7



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                      555                                               Heft 18 – 2015

    zu Nummer 413 der Anlage zu § 1 der Gebührenord-                     wachungsorganisationen, den Trägern der Tech-
    nung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)                        nischen Prüfstellen und dem Bundesinnungsver-
    sowie aus Entgelten in gleicher Höhe und pauschalen                  band des Kraftfahrzeughandwerks sowie den
    Verrechnungen für sonstige, nicht gebührenpflichtige                 anderen Stellen mit amtlicher Anerkennung für
    Leistungen.                                                          die Durchführung von HU und SP,
(4) Die Zentrale Stelle darf gemäß Nummer 4.2 der An-               d. die Ausrichtung der Zentralen Stelle auf die ge-
    lage VIIIe StVZO keinen auf Gewinn abzielenden Ge-                   setzlichen Aufgaben (orientiert an der eigenen
    schäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur                  Unternehmenskonzeption),
    zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der                 e. die wirtschaftliche und strategische Ausrichtung
    regelmäßigen technischen Überwachung der Fahr-                       des gesamten Betriebes,
    zeuge verwendet werden.
                                                                    f. die Übermittlung von Informationen für eine sach-
                        Artikel 2                                        und fachgerechte Aufgabenerfüllung.
             Aufgaben der Zentralen Stelle                      (4) Die Leitung erstellt eine Konzeption als Handlungs-
Die gesetzlichen Aufgaben der Zentralen Stelle ergeben              programm zur Umsetzung der Ziele. Die Konzeption
sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben l und m des               ist regelmäßig auf die Ziele gemäß Artikel 3 anzupas-
StVG in Verbindung mit der Anlage VIIIe StVZO in der je-            sen.
weils gültigen Fassung.                                         (5) Die Leitung legt einen Jahresabschluss- und -lage-
                                                                    bericht vor. Nach Nummer 6 der Anlage VIIIe StVZO
                         Artikel 3                                  prüft der Kontrollbeirat die Berichte der Zentralen
            Zielsetzung der Zentralen Stelle                        Stelle und entlastet die Leitung. Der Kontrollbeirat
Die Zentrale Stelle wird unter Beachtung des Artikels 1             informiert das Aufsichtsgremium.
Absatz 4 nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ge-        (6) Die Leitung hat sicherzustellen, dass durch eine
führt und richtet sich nach folgenden Zielen aus:                   Wahrnehmung von Aufgaben neben den Aufgaben
a. Erhöhung der Verkehrssicherheit von in Verkehr be-               der Zentralen Stelle die Erfüllung der gesetzlich über-
    findlichen Fahrzeugen im Rahmen einer effizienten               tragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Dies ist
    und hochwertigen Durchführung von Hauptuntersu-                 regelmäßig und auf Anforderung dem Aufsichtsgre-
    chungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP) gemäß                mium nach Artikel 5 und dem Kontrollbeirat nach
    § 29 StVZO.                                                     Nummer 6 der Anlage VIIIe StVZO in einem Bericht
b. Bereitstellung von Vorgaben für die ordnungsgemäße               gemäß Artikel 7 und hinsichtlich der Verwendung der
    Vorbereitung und Durchführung von HU und SP an                  gebühren- bzw. entgeltfinanzierten gesetzlichen Auf-
    berechtigte Stellen gemäß Nummer 3 Anlage VIIIe                 gaben zusätzlich dem Kontrollbeirat nach Nummer 6
    StVZO.                                                          der Anlage VIIIe StVZO nachzuweisen.
c. Zweckgebundene Weiterentwicklung der regelmäßi-                                       Artikel 5
    gen technischen Überwachung der Fahrzeuge, ins-                         Aufsicht über die Zentrale Stelle
    besondere durch Entwicklung effektiver und effizien-
                                                                (1) Die Aufsicht über die Zentrale Stelle i. S. d. Nummer 5
    ter Prüftechnologien und -techniken.
                                                                    Anlage VIIIe StVZO wird durch ein Aufsichtsgremium
                         Artikel 4                                  wahrgenommen. Die Vertretung des Freistaats Sach-
    Leitung und Organisation der Zentralen Stelle                   sen übt den Vorsitz des Aufsichtsgremiums im Sinne
                                                                    dieser Regelung aus. Der Freistaat Sachsen wird von
(1) Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte der            mindestens drei weiteren Ländern unterstützt. Die
    Zentralen Stelle wirtschaftlich und eigenverantwort-            jeweiligen Ländervertreter werden vom Bund-Län-
    lich auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen             der-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen“
    Vorschriften, dieser Regelung und der Einzelanwei-              (BLFA-TK) in alternierender Weise bestimmt.
    sungen des Aufsichtsgremiums nach Artikel 5.
                                                                (2) Die Zentrale Stelle hat dem Aufsichtsgremium auf
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Stelle nimmt         dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über
    gemäß Artikel 1 Absatz 2 Satz 3 gleichzeitig die Funk-          ihre Tätigkeit zu erteilen und Einblick in die Unterla-
    tion der oder des Beauftragten nach Nummer 5 der                gen zu gewähren.
    Anlage VIIIe StVZO wahr. Zur Erfüllung dieser Auf-
    gabe muss sie oder er fachlich geeignet, zuverlässig        (3) Die Zentrale Stelle hat den Mitgliedern des Aufsichts-
    und direkt bei der Zentralen Stelle angestellt sein.            gremiums freien Zugang zu den Grundstücken und
    Weitere Tätigkeiten außerhalb der Zentralen Stelle              Geschäftsräumen während der Geschäfts- und Be-
    sind nur zulässig, soweit keine Interessenkonflikte mit         triebszeiten zu gewähren, so dass dort Prüfungen
    den Aufgaben der Zentralen Stelle bestehen.                     sowie Besichtigungen vorgenommen und Aufzeich-
                                                                    nungen eingesehen werden können, bzw. hat diese
(3) Der Leitung obliegt die Organisation und Steuerung              zur Verfügung zu stellen (Anlage VIIIe Nummer 5
    des Betriebes. Hierzu gehören insbesondere:                     Satz 3 StVZO).
    a. die Erstellung einer Aufbau- und Ablauforganisa-
         tion (Geschäftsordnung) für die Zentrale Stelle,                             Artikel 6
    b. die Überwachung der sach- und fachgerechten                        Zusammensetzung und Aufgaben
         Aufgabenerledigung,                                                   des Aufsichtsgremiums
    c. die Koordinierung der Aufgabenerfüllung in der           (1) Das Aufsichtsgremium der Zentralen Stelle besteht
         Zentralen Stelle, mit den Behörden, den Über-              aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 18 – 2015                                              556                                     VkBl. Amtlicher Teil

      a.   einem Vertreter des Freistaats Sachsen als der         (2) Die Leitung hat das Aufsichtsgremium unverzüglich
           bzw. dem Vorsitzenden,                                     über nachteilige Tatsachen zu unterrichten, wenn die-
      b. mindestens drei Vertretern weiterer Länder in al-            se für die ordnungs- und anweisungsgemäße Erfül-
           ternierender Reihenfolge.                                  lung der Aufgaben und Pflichten von Bedeutung sein
                                                                      können. Sie hat ferner unverzüglich das Aufsichts-
(2)   Die zuständige Staatsministerin bzw. der zuständige
                                                                      gremium über Vorkommnisse von allgemeiner Be-
      Staatsminister sowie die zuständige Staatssekretärin
                                                                      deutung zu unterrichten. Die Regelung in Artikel 8
      bzw. der zuständige Staatssekretär des Freistaats
                                                                      Absatz 1 bleibt unberührt.
      Sachsen können jederzeit an Sitzungen teilnehmen.
      Sie haben dann die Möglichkeit, die Leitung der Sit-        (3) Die Konzeption ist mindestens alle fünf Jahre sowie
      zung und auch das Stimmrecht des bzw. der Vorsit-               bei einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsände-
      zenden zu übernehmen.                                           rungen und bei allen weiteren wesentlichen Änderun-
                                                                      gen fortzuschreiben und dem Aufsichtsgremium und
(3)   Die Beratungen des Aufsichtsgremiums und des
                                                                      dem Kontrollbeirat zur Kenntnisnahme vorzulegen.
      Kontrollbeirates sind streng vertraulich zu behandeln.
      Die Leitung versendet Tagesordnungen und Proto-             (4) Die Leitung hat für jedes Geschäftsjahr einen Ge-
      kolle der Sitzungen an die Gremienmitglieder. Die               schäfts- bzw. Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Finanzie-
      Protokolle oder auch Teile davon dürfen nur veröf-              rungsplan, Stellenplan) für die Zentrale Stelle aufzu-
      fentlicht bzw. weitergegeben werden, wenn die bzw.              stellen und dem Aufsichtsgremium und dem
      der Vorsitzende des Kontrollbeirates und des Auf-               Kontrollbeirat so rechtzeitig vorzulegen, dass beide
      sichtsgremiums für seinen Zuständigkeitsbereich                 Gremien vor Beginn des Geschäfts- oder Wirtschafts-
      diesem zustimmt.                                                planjahres darüber beraten können.
(4)   Das Aufsichtsgremium entscheidet mit einfacher              (5) Zusammen mit dem Geschäfts- oder Wirtschaftsplan
      Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen-                sind dem Aufsichtsgremium und dem Kontrollbeirat
      gleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vor-             eine mittelfristige Finanzplanung (Stellen-, Investiti-
      sitzenden.                                                      ons-, Finanzierungsvorschau) vorzulegen, die das
                                                                      Planungsjahr (Folgejahr auf das angefangene Ge-
(5)   Das Aufsichtsgremium nimmt die Aufgaben nach Num-
                                                                      schäftsjahr) und mindestens ein weiteres Planungs-
      mer 5 der Anlage VIIIe StVZO wahr; insbesondere:
                                                                      jahr umfasst. Die dem Zahlenwerk zugrunde liegen-
      a. die Prüfung der Erfüllung der nach Anlage VIIIe              den Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten
           StVZO geforderten Voraussetzungen,                         sind zu erläutern.
      b. die Prüfung der ordnungsgemäßen und vor-                 (6) Die Leitung hat dafür Sorge zu tragen, dass nach
           schriftsmäßigen Erfüllung der der Zentralen Stel-          einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung
           le gesetzlich übertragenen Aufgaben und der                mit dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsgre-
           Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften.            miums aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Ab-
      Das Aufsichtsgremium kann Aufgaben gemäß Num-                   ständen Sitzungen stattfinden. Das Aufsichtsgre-
      mer 5 Anlage VIIIe StVZO an den Kontrollbeirat über-            mium muss mindestens einmal im Kalenderjahr
      tragen.                                                         zusammentreten. Der Leitung obliegt die Vorberei-
(6)   Eine Änderung in der Person der Leiterin bzw. des               tung der Sitzungen. Die Einladungen zu den Sitzun-
      Leiters der Zentralen Stelle ist nur mit Zustimmung             gen sind den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums
      des Aufsichtsgremiums im Einvernehmen mit dem                   möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von dem bzw. der
      Kontrollbeirat zulässig. Wenn die Leiterin oder der             Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu billigende
      Leiter der Zentralen Stelle als die oder der Beauftrag-         Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sollen
      te den für den Betrieb der Zentralen Stelle maßgeb-             spätestens zehn Werktage, bei Entscheidungen, die
      lichen Vorschriften zuwiderhandelt, die vom Auf-                für die Zentrale Stelle von besonderer Bedeutung
      sichtsgremium erteilten Einzelanweisungen nicht                 sind (z. B. der Wirtschaftsplan und der Jahresab-
      befolgt oder keine Gewähr mehr dafür bietet, dass               schluss), spätestens vierzehn Werktage vor der Sit-
      ihre bzw. seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wer-             zung den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums vorlie-
      den, kann das Aufsichtsgremium die Zustimmung                   gen. Tischvorlagen sollen auf unumgängliche Fälle
      nach Satz 1 widerrufen.                                         beschränkt bleiben.
                                                                  (7) Die Aufgaben des Technischen Beirats der Zentralen
                         Artikel 7                                    Stelle sind in Nummer 7.1 Anlage VIIIe StVZO fest-
     Berichterstattung an Aufsichtsgremium und                        gelegt. Die Bestellung des Vorsitzes des Technischen
   Kontrollbeirat sowie Zustimmungserfordernisse                      Beirats durch die Leitung bedarf der Zustimmung des
(1) Die Leitung hat dem Aufsichtsgremium und dem Kon-                 Aufsichtsgremiums. Die Mitglieder des Aufsichtsgre-
    trollbeirat insbesondere über                                     miums können jederzeit an den Sitzungen des Tech-
    a. ihre Konzeption und andere grundsätzliche Fra-                 nischen Beirats teilnehmen.
         gen der Betriebsführung,                                 (8) Die Leitung hat dem Aufsichtsgremium jährlich in
    b. die Wirtschaftlichkeit des Betriebes,                          Form eines Berichtes nachzuweisen,
    c. die Entwicklung des Betriebes,                                 a. dass die Zentrale Stelle keinen auf Gewinn ab-
                                                                           zielenden Geschäftsbetrieb ausübt und die Ent-
    d. strategisch bedeutende Projekte und bedeuten-                       lastung der Geschäftsführung durch den Kont-
         de Entwicklungen                                                  rollbeirat vorliegt,
    aus gegebenem Anlass, jedoch mindestens einmal
    jährlich, zu berichten.



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                      557                                               Heft 18 – 2015

    b. dass die erzielten Gewinne, mit Ausnahme einer           (3) Die vorliegende Regelung und später zu erfolgende
       dem allgemeinen Zinsniveau entsprechenden                    Änderungen dieser Regelung werden auf Vorschlag
       und vom Kontrollbeirat genehmigten Verzinsung                der zuständigen obersten Landesbehörden und im
       des Stammkapitals des Beliehenen, nur zweck-                 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
       gebunden für die Weiterentwicklung der regel-                kehr und digitale Infrastruktur erlassen und in dessen
       mäßigen technischen Überwachung der Fahr-                    Amtsblatt (VkBl.) veröffentlicht.
       zeuge verwendet werden,
    c. dass die Zentrale Stelle die ihr gesetzlich über-
       tragenen Aufgaben und Pflichten entsprechend
                                                                (VkBl. 2015 S. 554)
       Artikel 2 dieser Regelung und Einzelanweisungen
       entsprechend Artikel 4 Absatz 1 dieser Regelung
       erfüllt,
    d. dass die Zentrale Stelle die datenschutzrechtli-
       chen Vorschriften erfüllt und die Sicherheit der
       Daten und der Datenschutz gewährleistet wird,
                                                              Nr. 154 Allgemeines Rundschreiben
    e. dass die personellen und sachlichen Vorausset-
                                                                      Straßenbau Nr. 12/2015
       zungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ge-
       setzlich übertragenen Aufgaben und Einzelan-
                                                                      Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
       weisungen gewährleistet werden,                                                 und Vergabewesen;
                                                                                       Vergabe- und
    f. dass die Zentrale Stelle ihre Pflichten gegenüber
       dem Kontrollbeirat nach Nummer 6 Anlage VIIIe
                                                                                       Vertragsunterlagen
       StVZO erfüllt hat.
                                                                                            StB 14/7134.5/005-2448896
                         Artikel 8                                                          Bonn, 17. August 2015
              Besondere Angelegenheiten
(1) Die Leitung hat grundsätzlich besonders wichtige An-      Oberste Straßenbaubehörden
    gelegenheiten der Zentralen Stelle unverzüglich dem       der Länder
    Aufsichtsgremium und dem Kontrollbeirat mitzutei-         nachrichtlich:
    len. Dazu gehören insbesondere:
                                                              Bundesanstalt für Straßenwesen
    a. Vorgänge, die nicht unerhebliche Auswirkungen
         auf die gesetzlich übertragenen Aufgaben der         Bundesrechnungshof
         Zentralen Stelle haben, bzw. die das wirtschaft-     DEGES Deutsche Einheit
         liche Ergebnis wesentlich beeinflussen sowie der     Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
         Wegfall der Voraussetzung zum Betreiben der
         Zentralen Stelle,
                                                              Betreff:      Standardleistungskatalog für den
    b. gravierende, das Geschäftsergebnis besonders                         Straßen- und Brückenbau (STLK);
         beeinträchtigende Betriebsstörungen und gravie-
                                                                            – Herausgabe des Leistungsbereichs
         rende Verstöße im Sinne von rechtswidrigen
                                                                                (LB)
         Handlungen zum Nachteil der Zentralen Stelle
         sowie Einzelsituationen, in denen der Verdacht                         LB 132 Lichtsignalanlagen
         einer solchen Handlung besteht.                                               (2. Auflage 2015)
                                                                                       Korrekturfassungen (07/15)
(2) Stellen die Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums und
                                                                                       der
    des Kontrollbeirats gravierende Verstöße im Sinne
    des Absatz 1 Buchstabe b fest, sind diese Handlun-                          LB 101 Baustelleneinrichtung,
    gen zu untersagen und Entscheidungen im Beneh-                                      Baubegleitende Leistungen
    men mit den Ländern herbeizuführen.                                                 (2. Auflage 2007)
(3) Bei Angelegenheiten gemäß Absatz 1, die wegen                               LB 113 Asphaltbauweisen
    ihrer Dringlichkeit die Einberufung des Aufsichts-                                 (8. Auflage 2013)
    gremiums und des Kontrollbeirates nicht zulassen,                           LB 114 Betonbauweisen
    entscheiden die Vorsitzenden von Aufsichtsgremium                                  (5. Auflage 2014)
    und Kontrollbeirat bilateral außerhalb der Sitzungen                        LB 121 Lager, Übergänge, Geländer
    und informieren die Mitglieder des Aufsichtsgremiums                               für Ingenieurbauten
    bzw. des Kontrollbeirates.                                                         (4. Auflage 2003)
                         Artikel 9                            Bezug:        Meine Allgemeinen Rundschreiben
                  Schlussbestimmung                                         Straßenbau
(1) Die Regelung tritt am Tag nach der Veröffentlichung                     1. Nr. 23/2010 vom 14.09.2010
    im Verkehrsblatt (VkBl.) in Kraft.                                          S 12/7138.4/021-1279194
(2) Bei Widersprüchen dieser Regelung mit der Satzung                       2. Nr. 08/2014 vom 26.06.2014
    der Betreiberin der Zentralen Stelle gelten die Bestim-                     StB 14/7134.5/005-2246607
    mungen dieser Regelung.
                                                                            3. Nr. 18/2012 vom 30.10.2012
                                                                                StB 14/7134.5/005-1802371



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2015                                         558                                   VkBl. Amtlicher Teil

Anlagen:    DV STLK-Ausgabestand 07/15 (Anlage 1)              wendung der neuen DIN EN 206-1 und DIN 1045-2
            STLK-Korrekturliste 07/15 (Anlage 2)               die geänderten Betonbezeichnungen.
            LB 132                                         (3) Ich weise auf den aktuell gültigen DV STLK (Ausgabe-
                                                               stand Juli 2015) hin, und bitte diesen bei der Aufstel-
                                                               lung von neuen Bauvertragsunterlagen im Bundes-
                            I.                                 fernstraßenbau ab sofort zu verwenden.
(1) Der Querschnittsausschuss QA 6 „Standardleis-              Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-
    tungskatalog für den Straßen- und Brückenbau“ der          le ich, den STLK auch für die in Ihrem Zuständigkeits-
    Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-          bereich liegenden Straßen anzuwenden.
    wesen (FGSV) hat unter Berücksichtigung der Stel-      (4) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie
    lungnahmen der Länder und der Spitzenverbände der          zu übersenden.
    Bauwirtschaft den Leistungsbereich LB 132 Lichtzei-
    chenanlagen des Standardleistungskatalogs für den                                 III.
    Straßen- und Brückenbau (STLK) neu aufgestellt:        (1) Für den urheberrechtsfreien Gelbentwurf (800-er
(2) Die Änderungen:                                            Nummerierung) des STLK ist zu beachten:
    LB 132 Lichtsignalanlagen                                  Ab sofort ist der LB 832 Lichtsignalanlagen und die
                                                               dazugehörige Datei des Gelbentwurfs (s. Bezug 3.)
    Der Leistungsbereich LB 132 wurde fachtechnisch
                                                               nicht mehr zu verwenden.
    neu aufgestellt und dem aktuellen Regelwerk ange-
    passt. Der LB wurde in „Lichtsignalanlagen“ umbe-                                 IV.
    nannt. Außerdem enthält der LB erstmals als Anwen-
    dungshilfe für die Erarbeitung der Unterlagen des AG   (1) Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
    Mustertextbausteine („Lieferung und Montage von            Nr. 08/2014 vom 26.06.2014 (siehe Bezug 2.) hebe
    Lichtsignalanlagen LSA/FSA – spezifische Leistungs-        ich auf.
    beschreibung“).                                        (2) Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir weiterhin bei
    In dieser Anwendungshilfe ist in Ermangelung fach-         der Anwendung des STLK eventuell festgestellte Feh-
    spezifischer Vertragsbedingungen in Form von Mus-          ler mitteilen würden.
    tertexten die ergänzende Leistungsbeschreibung zu      (3) Herstellung und Vertrieb des STLK veranlasst der
    den Standardleistungstexten vorgegeben. Diese sind         FGSV Verlag GmbH
    den jeweiligen Ausschreibungsbedingungen indivi-           Wesselinger Str. 17
    duell anzupassen.                                          50999 Köln
    Korrekturfassung (07/15) des Leistungsbereichs LB          Tel.: 02236/38 46 30
    114 Betonbauweisen                                         Fax: 02236/38 46 40
    Der Querschnittskreis (QK) 6.2 „Oberbau“ der FGSV          E-Mail: info@fgsv-verlag.de,
    hat neue Standardleistungstexte zum Kaltrecycling          Internet: www.fgsv-verlag.de.
    und für Dränbetontragschichten erarbeitet.             (4) Eine Grundausstattung des im Betreff genannten
                                                               neuen Leistungsbereichs (100er-Nummerierung) als
                            II.                                STLK-Buchausgabe ist in der Anlage beigefügt. Wei-
(1) Die für den STLK im „Verzeichnis der eingeführten          tere Exemplare der STLK-Buchausgabe sowie die
    und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche,              Lizenzen für die DV-Anwendung des STLK können
    Stand: Juli 2015“ (DV STLK-Ausgabestand 07/15)             beim FGSV Verlag (auch von Dritten) bezogen wer-
    aufgeführten 34 Leistungsbereiche liegen als Buch-         den.
    ausgabe und auf Datenträgerausgabe als STLK/LB-
    Datei vor (siehe Anlage 1).                                                        Bundesministerium für
    Die von der FGSV erstellte CD-ROM mit dem DV                                   Verkehr und digitale Infrastruktur
    STLK- Ausgabestand: Juli 2015) enthält die aktuell                                        Im Auftrag
    gültige digitale Fassung für die Datenverarbeitung                                    Dr. Stefan Krause
    (AVA-Programme) des STLK. Zusätzlich sind eine
    WORD- und PDF-Datei der Anlage 1 des LB 132 vor-
    handen.
(2) Druckfehlerberichtung und Korrekturen: Die bei der
    Anwendung des STLK in den bisher herausgegebe-
    nen Leistungsbereichen festgestellten Druckfehler
    bzw. vorzunehmende Korrekturen sind in der „Liste
    der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden Kor-
    rekturen,
    Stand: Juli 2015“ (STLK-Korrekturliste 07/15) zusam-
    mengestellt (siehe Anlage 2).
    Der DV STLK (Ausgabestand Juli 2015) enthält bereits
    alle Korrekturen.
    Die korrigierten Leistungsbereiche LB 125 Tunnelbau
    und LB 134 Kabelverlegung enthalten wegen der An-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                     559                                            Heft 18 – 2015

                                                                                       Anlage 1
                                                                                       zum ARS Nr 12/2015
                                                                                       StB 14/7134.5/005-2448896

                         Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau
        „Verzeichnis der eingeführten und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche, Stand Juli 2015“
                                       DV STLK-Ausgabestand (07/15)

                                                                             Ausgabe- Korrektur-        Gelbentwurf
LB-Nr. Bezeichnung des Leistungsbereiches
                                                                               jahr    datum              (Stand)
  101   Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen (2. Auflage 2007)     07/15      (07/15)            -
  102   Entsorgung (1. Auflage 2012)                                           10/12         -               -
  103   Bodenerkundung (2. Auflage 2003)                                       06/03         -               -
  104   Pflanzenlieferung (1. Auflage 2006)                                    06/06         -               -
  105   Verkehrssicherung an Arbeitsstellen (2. Auflage 2003)                  05/07      (05/07)            -
  106   Erdbau (4. Auflage 2001)                                               10/12      (10/12)   LB 806 (09/13)
  107   Landschaftsbau (4. Auflage 2009)                                       10/11      (10/11)            -
  108   Baugruben, Leitungsgräben (4. Auflage 2008)                            10/12      (10/12)            -
  109   Wasserhaltung (3. Auflage 2011)                                        10/11         -               -
  110   Entwässerung für Straßen (4. Auflage 2004)                             06/06      (06/06)            -
  111   Entwässerung für Kunstbauten (4. Auflage 2005)                         03/05         -               -
  112   Schichten ohne Bindemittel (3. Auflage 2014)                           06/14         -               -
  113   Asphaltbauweisen (8. Auflage 2013)                                     07/15      (07/15)            -
  114   Betonbauweisen (5. Auflage 2014)                                       07/15      (07/15)            -
  115   Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen (4. Auflage 2010)          10/11      (10/11)            -
  116   Gerüste, Behelfsbrücken (4. Auflage 2013)                              09/13         -               -
  117   Gründungen (4. Auflage 2006)                                           05/07      (05/07)            -
  118   Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (4. Auflage 2004)                 09/13      (09/13)            -
  119   Mauerwerk für Kunstbauten (3. Auflage 2001)                            10/12      (10/12)   LB 819 (06/14)
  120   Kunstbauten aus Stahl (3. Auflage 2001)                                05/07      (05/07)   LB 820 (09/13)
  121   Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (4. Auflage 2003)           07/15      (07/15)            -
  122   Korrosionsschutz von Stahl (2. Auflage 2009)                           10/10      (10/10)            -
  123   Dichtungsschichten und Fugen für Ingenieurbauten (4. Auflage 2012)     10/12         -               -
  124   Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (3. Auflage 2013)         09/13         -               -
  125   Tunnelbau (1. Auflage 1999)                                            05/07      (05/07)   -
  127   Lärmschutzkonstruktionen (3. Auflage 2011)                             10/11         -               -
  128   Zäune, Holzgeländer (2. Auflage 2007)                                  10/11      (10/11)            -
  129   Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Leiteinrichtungen (1. Auflage 2013)    09/13           -               -
  130   Verkehrsschilder (3. Auflage 2009)                                     10/11      (10/11)            -
  131   Fahrbahnmarkierungen (2. Auflage 2002)                                 03/05      (03/05)            -
  132   Lichtsignalanlagen (2. Auflage 2015)                                   07/15         -               -
  133   Straßenbeleuchtung (1. Auflage 1982)                                   10/10      (10/10)            -
  134   Kabelverlegung (1. Auflage 1979)                                       05/07      (05/07)            -
  135   Streckenfernmeldekabelmontage (1. Auflage 1993)                        05/07      (05/07)            -

Ausgabeformen des STLK
Die Standardleistungstexte des STLK liegen gedruckt in Buchform (STLK-Buchausgabe) sowie digitalisiert als STLK/
LB-Dateien auf Datenträger vor (STLK-Datenträgerausgabe). Die STLK-Buchausgabe besteht aus Einzelheften (Bro-
schüren) im DIN A 4-Format, die jeweils einen Leistungsbereich (LB) umfassen. Die STLK/LB-Dateien gibt es im ori-
ginalen STLK-Format und umformatiert im StLB-Format.




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2015                                          560                                        VkBl. Amtlicher Teil

DV STLK-Ausgabestand Juli 2015                                KN                 Korrekturanweisung
Der DV STLK-Ausgabestand Juli 2015 enthält gegen-
über dem STLK-Ausgabestand Juni 2014 :                      Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07
                                                            (Korrektur 07/15 s. Einlegeblatt „13a“)
a) Neue Leistungsbereiche:
    - LB 132                                                101 610 Ändern       : Im FT 2.2 „5“ statt „4“
b) Fortgeführte Leistungsbereiche:
    - keine                                                 Leistungsbereich 105, Ausgabe 08/03 (Korrektur 05/07)
c) Korrigierte Gelbentwürfe und Leistungsbereiche:          105 401 Ändern       :   Im FT 1.30 „Masse“ statt „Gewicht“
    - LB 101, LB 113, LB 114 und LB 121                                          :   Im FT 1.31 „Masse“ statt „Gewicht“
d) Zurückgezogene Gelbentwürfe und Leistungsbereiche                             :   Im KFT 1.31 „500“ statt „900“
    - LB 832                                                                     :   Im FT 1.32 „Masse“ statt „Gewicht“
e) Derzeit gültige Gelbentwürfe:                                                 :   Im FT 1.33 „Masse“ statt „Gewicht“
    - LB 806 Erdbau                                                              :   Im FT 1.34 „Masse“ statt „Gewicht“
    - LB 819 Mauerwerk für Ingenieurbauten                                       :   Im FT 1.35 „Masse“ statt „Gewicht“
    - LB 820 Ingenieurbauten aus Stahl                                           :   Im FT 1.36 „Masse“ statt „Gewicht“
                                                            105 406 Ändern       :   Im FT 1.30 „Masse“ statt „Gewicht“
                                                                                 :   Im FT 1.31 „Masse“ statt „Gewicht“
                           Anlage 2                                              :   Im KFT 1.31 „500“ statt „900“
                           zum ARS Nr. 12/2015                                   :   Im FT 1.32 „Masse“ statt „Gewicht“
                           StB 14/7134.5/005-2448896                             :   Im FT 1.33 „Masse“ statt „Gewicht“
                                                                                 :   Im FT 1.34 „Masse“ statt „Gewicht“
           Standardleistungskatalog für den                                      :   Im FT 1.35 „Masse“ statt „Gewicht“
           Straßen- und Brückenbau (STLK)                                        :   Im FT 1.36 „Masse“ statt „Gewicht“
 „Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden
              Korrekturen, Stand: Juli 2015“                Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 10/12)
                STLK-Korrekturliste 07/15                   106 005 Streichen :      Im FT 7.1 „Mittlere“
Die nachstehend aufgelisteten Druckfehler bzw. vorzu-                         :      Im FT 7.2 „Mittlere“
nehmenden Korrekturen wurden bei der Anwendung des                            :      Im FT 7.3 „Mittlere“
STLK in den herausgegebenen Leistungsbereichen fest-
                                                                              :      Im FT 7.4 „Mittlere“
gestellt. Die STLK/LB-Dateien des aktuellen DV STLK-
Ausgabestand Juli 2015 enthalten bereits die nachfol-                         :      Im FT 7.5 „Mittlere“
gend aufgelisteten Korrekturen:                             106 010 Streichen :      Im FT 5.01 „Mittlere“
                                                                              :      Im FT 5.02 „Mittlere“
                        INHALT                                                :      Im FT 5.03 „Mittlere“
    Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07 (Korrektur 07/15)                     :      Im FT 5.04 „Mittlere“
    Leistungsbereich 105, Ausgabe 08/03 (Korrektur 05/07)                     :      Im FT 5.05 „Mittlere“
    Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 10/12)   106 015 Streichen :      Im FT 6.1 „Mittlere“
                                                                              :      Im FT 6.2 „Mittlere“
    Leistungsbereich 107, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)
                                                                              :      Im FT 6.3 „Mittlere“
    Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08 (Korrektur 10/12)
                                                                              :      Im FT 6.4 „Mittlere“
    Leistungsbereich 110, Ausgabe 08/04 (Korrektur 06/06)                     :      Im FT 6.5 „Mittlere“
    Leistungsbereich 113, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15)   106 020 Streichen :      Im FT 4.1 „Mittlere“
    Leistungsbereich 114, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15                      :      Im FT 4.2 „Mittlere“
    Leistungsbereich 115, Ausgabe 10/10 (Korrektur 10/11)                     :      Im FT 4.3 „Mittlere“
    Leistungsbereich 117, Ausgabe 06/06 (Korrektur 05/07)                     :      Im FT 4.4 „Mittlere“
                                                                              :      Im FT 4.5 „Mittlere“
    Leistungsbereich 118, Ausgabe 08/04 (Korrektur 09/13)
                                                            106 025 Streichen :      Im FT 5.01 „Mittlere“
    Leistungsbereich 119, Ausgabe 06/01 (Korrektur 10/12)
                                                                              :      Im FT 5.02 „Mittlere“
    Leistungsbereich 120, Ausgabe 06/01 (Korrektur 05/07)                     :      Im FT 5.03 „Mittlere“
    Leistungsbereich 121, Ausgabe 06/03 (Korrektur 07/15)                     :      Im FT 5.04 „Mittlere“
    Leistungsbereich 122, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/10)                     :      Im FT 5.05 „Mittlere“
    Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)   106 030 Streichen :      Im FT 4.1 „Mittlere“
    Leistungsbereich 128, Ausgabe 05/07 (Korrektur 10/11)                     :      Im FT 4.2 „Mittlere“
                                                                              :      Im FT 4.3 „Mittlere“
    Leistungsbereich 130 Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)
                                                                              :      Im FT 4.4 „Mittlere“
    Leistungsbereich 131, Ausgabe 08/02 (Korrektur 03/05)
                                                                              :      Im FT 4.5 „Mittlere“
    Leistungsbereich 133, Ausgabe 10/82 (Korrektur 10/10)   106 036 Streichen :      Im FT 6.1 „Mittlere“
    Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07)                     :      Im FT 6.2 „Mittlere“
    Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07)                     :      Im FT 6.3 „Mittlere“



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                                 561                                           Heft 18 – 2015

 KN                 Korrekturanweisung                                     KN              Korrekturanweisung
                    :   Im FT 6.4 „Mittlere“                           106 210 Streichen : Im FT 5.1 „Mittlere“
                    :   Im FT 6.5 „Mittlere“                                             : Im FT 5.2 „Mittlere“
106 041 Streichen   :   Im FT 2.1 „Mittlere“                                             : Im FT 5.3 „Mittlere“
                    :   Im FT 2.2 „Mittlere“                                             : Im FT 5.4 „Mittlere“
                    :   Im FT 2.3 „Mittlere“                                             : Im FT 5.5 „Mittlere“
                    :   Im FT 2.4 „Mittlere“                                             : Im FT 5.9 „Mittlere“
                    :   Im FT 2.5 „Mittlere“                           106 230 Streichen : Im FT 5.1 „Mittlere“
106 046 Streichen   :   Im FT 3.01 „Mittlere“                                            : Im FT 5.2 „Mittlere“
                    :   Im FT 3.02 „Mittlere“                                            : Im FT 5.3 „Mittlere“
                    :   Im FT 3.03 „Mittlere“                                            : Im FT 5.4 „Mittlere“
                    :   Im FT 3.04 „Mittlere“                                            : Im FT 5.5 „Mittlere“
                    :   Im FT 3.05 „Mittlere“                                            Im FT 5.9 „Mittlere“
                    :   Im FT 7.01 „Mittlere“                                  Ändern    : AE „m“ statt „m2“
106 051 Streichen   :   Im FT 7.02 „Mittlere“                          106 540 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“
                    :   Im FT 7.03 „Mittlere“                                            : Im FT 3.2 „Mittlere“
                    :   Im FT 7.04 „Mittlere“                                            : Im FT 3.3 „Mittlere“
                    :   Im FT 7.05 „Mittlere“                                            : Im FT 3.4 „Mittlere“
106 056 Streichen   :   Im FT 8.1 „Mittlere“                                             : Im FT 3.5 „Mittlere“
                    :   Im FT 8.2 „Mittlere“                           106 230 Streichen : Im FT 5.9 „Mittlere“
                    :   Im FT 8.3 „Mittlere“                           106 520 Ändern    : AE „m“ statt „m2“
                    :   Im FT 8.4 „Mittlere“                           106 540 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“
                    :   Im FT 8.5 „Mittlere“                                             : Im FT 3.2 „Mittlere“
106 061 Streichen   :   Im FT 8.1 „Mittlere“                                             : Im FT 3.3 „Mittlere“
                    :   Im FT 8.2 „Mittlere“                                             : Im FT 3.4 „Mittlere“
                    :   Im FT 8.3 „Mittlere“                                             : Im FT 3.5 „Mittlere“
                    :   Im FT 8.4 „Mittlere“                                             : Im FT 3.9 „Mittlere“
                    :   Im FT 8.5 „Mittlere“                           106 605 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“
106 116 Streichen   :   Im FT 4.1 „Mittlere“                                             : Im FT 3.2 „Mittlere“
                    :   Im FT 4.2 „Mittlere“                                             : Im FT 3.3 „Mittlere“
                    :   Im FT 4.3 „Mittlere“                                             : Im FT 3.4 „Mittlere“
                    :   Im FT 4.4 „Mittlere“                                             : Im FT 3.5 „Mittlere“
                    :   Im FT 4.5 „Mittlere“
                                                                                         : Im FT 3.9 „Mittlere“
106 150 Ändern      :   FT 2.3 „Schaumlava 11/32 mm“ statt
                                                                       106 610 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“
                        „Schaumlava 11/32 mm. des AG“
                                                                                         : Im FT 3.2 „Mittlere“
         Einfügen   :   FT 2.4 „Material = industrielles Nebenpro-
                        dukt nach Unterlagen des AG“                                     : Im FT 3.3 „Mittlere“
                  :     KFT 2.4 „Ind. Nebenpr. U AG“                                     : Im FT 3.4 „Mittlere“
        Streichen :     Im FT 6.1 „Mittlere“                                             : Im FT 3.5 „Mittlere“
                  :     Im FT 6.2 „Mittlere“                                             : Im FT 3.9 „Mittlere“
                  :     Im FT 6.3 „Mittlere“                           106 615 Streichen : Im FT 7.01 „Mittlere“
                  :     Im FT 6.4 „Mittlere“                                             : Im FT 7.02 „Mittlere“
                  :     Im FT 6.5 „Mittlere“                                             : Im FT 7.03 „Mittlere“
106 165 Streichen :     Im FT 5.01 „Mittlere“                                            : Im FT 7.04 „Mittlere“
                  :     Im FT 5.02 „Mittlere“                                            : Im FT 7.05 „Mittlere“
                  :     Im FT 5.03 „Mittlere“                                            : Im FT 7.99 „Mittlere“
                  :     Im FT 5.04 „Mittlere“                          106 620 Streichen : Im FT 8.1 „Mittlere“
                  :     Im FT 5.05 „Mittlere“                                            : Im FT 8.2 „Mittlere“
106 170 Streichen :     Im FT 5.1 „Mittlere“                                             : Im FT 8.3 „Mittlere“
                  :     Im FT 5.2 „Mittlere“                                             : Im FT 8.4 „Mittlere“
                  :     Im FT 5.3 „Mittlere“                                             : Im FT 8.5 „Mittlere“
                  :     Im FT 5.4 „Mittlere“                                             : Im FT 8.9 „Mittlere“
                  :     Im FT 5.5 „Mittlere“                           106 625 Streichen : Im FT 6.1 „Mittlere“
106 185 Streichen :     Im FT 2.1 „Mittlere“                                             : Im FT 6.2 „Mittlere“
                  :     Im FT 2.2 „Mittlere“                                             : Im FT 6.3 „Mittlere“
                  :     Im FT 2.3 „Mittlere“                                             : Im FT 6.4 „Mittlere“
                  :     Im FT 2.4 „Mittlere“                                             : Im FT 6.5 „Mittlere“
                  :     Im FT 2.5 „Mittlere“                                             : Im FT 6.9 „Mittlere“



                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2015                                                     562                                       VkBl. Amtlicher Teil

 KN                  Korrekturanweisung                                  KN                 Korrekturanweisung
106 705 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“                             107 717 Ändern         : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt
                  : Im FT 4.2 „Mittlere“                                                      „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 4.3 „Mittlere“                                                    : Im KFT 7.01 „Boden Baustelle“ statt
                  : Im FT 4.4 „Mittlere“                                                      „Boden innerhalb“
                  : Im FT 4.5 „Mittlere“                             107 721 Ändern         : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt
                                                                                              „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 4.9 „Mittlere“
                                                                     107 723 Ändern         : Im FT 4.1 „innerhalb der Baustelle“ statt
106 8   Streichen : Ganzer Abschnitt
                                                                                              „im Baustellenbereich“
106 916 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“
                                                                                            : Im KFT 4.1 „Baustelle“ statt
                  : Im FT 4.2 „Mittlere“                                                      „Baustellenbereich“
                  : Im FT 4.3 „Mittlere“                             107 725 Ändern         : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt
                  : Im FT 4.4 „Mittlere“                                                      „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 4.5 „Mittlere“                                                    : Im KFT 5.01 „Baustelle“ statt
                  : Im FT 4.9 „Mittlere“                                                      „Baustellenbereich“
106 921 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“                             107 731 Ändern         : Im FT 4.2 „innerhalb der Baustelle“ statt
                  : Im FT 4.2 „Mittlere“                                                      „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 4.3 „Mittlere“                                        Streichen   : Im KFT 4.2 „i.“
                  Im FT 4.4 „Mittlere“                                          Ändern      : Im FT 4.4 „innerhalb der Baustelle“ statt
                  : Im FT 4.5 „Mittlere“                                                      „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 4.9 „Mittlere“                                                    : Im KFT 4.4 „innerhalb“ statt „Im Baust.“
106 931 Streichen : Im FT 3.01 „Mittlere“                            107 733 Ändern         : Im FT 4.1 „innerhalb der Baustelle“ statt
                                                                                              „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 3.02 „Mittlere“
                                                                                            : Im FT 4.2 „innerhalb der Baustelle“ statt
                  : Im FT 3.03 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 3.04 „Mittlere“                                    Streichen      : Im KFT 4.2 „i.“
                  : Im FT 3.05 „Mittlere“
                                                                     107 735 Ändern         : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt
                  : Im FT 3.99 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“
106 936 Streichen : Im FT 3.01 „Mittlere“                                                   : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt
                  : Im FT 3.02 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 3.03 „Mittlere“                                    Streichen      : Im KFT 5.02 „i.“
                  : Im FT 3.04 „Mittlere“                            107 737 Ändern         : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt
                  : Im FT 3.05 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 3.99 „Mittlere“                                                   : Im FT 7.02 „innerhalb der Baustelle“ statt
106 941 Streichen : Im FT 3.01 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 3.02 „Mittlere“                            107 737 Streichen      : Im KFT 7.02 „i.“
                  : Im FT 3.03 „Mittlere“                            107 739 Ändern         : Im FT 8.2 „innerhalb der Baustelle“ statt
                  : Im FT 3.04 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 3.05 „Mittlere“                                                   : Im FT 8.3 „innerhalb der Baustelle“ statt
                                                                                              „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 3.99 „Mittlere“
                                                                             Streichen      : Im KFT 8.3 „i.“
106 956 Streichen : Im GT „Angaben im Bieterangaben-Ver-
                    zeichnis über Hersteller =, Mattentyp =,         107 741 Ändern         : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt
                    Verbundkonstruktion =.                                                    „im Baustellenbereich“
        Ändern    : Im FT 1.1 „Trockenmasse“ statt                                          : Im FT 6.3 „innerhalb der Baustelle“ statt
                    „Trockengewicht“                                                          „im Baustellenbereich“
                  : Im FT 1.2 „Trockenmasse“ statt                           Streichen      : Im KFT 6.3 „i.“
                    „Trockengewicht“                                 107 745 Ändern         : Im FT 6.1 „innerhalb der Baustelle“ statt
                  : Im FT 7.1 „Scherfestigkeit mind. 30 Grad“                                 „im Baustellenbereich“
                    statt „Scherfestigkekit mind. 30(.“                                     : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt
                                                                                              „im Baustellenbereich“
Leistungsbereich 107, Ausgabe 12/09, Korrektur 10/11                                          Im KFT 6.2 „,“ statt „/i.“
                                                                     107 747 Ändern         : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt
107 413 Ändern       : Im FT 4.3 „innerhalb der Baustelle“ statt                              „im Baustellenbereich“
                       „im Baustellenbereich“
                                                                                            : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt
107 417 Ändern       : Im FT 4.3 „innerhalb der Baustelle“ statt                              „im Baustellenbereich“
                       „im Baustellenbereich“
                                                                                Streichen   : Im KFT 5.02 „i.“
107 429 Ändern       : Im GT „innerhalb der Baustelle“ statt „im
                       Baustellenbereich“
                                                                     Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08
107 525 Ändern       : Im FT 2.1 „innerhalb der Baustelle“ statt
                                                                     (Korrektur 10/12 s. Einlegeblatt Seite „21a“)
                       „im Baustellenbereich“
                     : Im KFT „Baustelle“ statt „Soden aus           108 310 Einfügen       : Im GT „Abgerechnet wird die Sichtfläche des
                       Bauber.“                                                               Verbaus. Die Länge wird gemessen in der



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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