VkBl Nr. 18 2015
Verkehrsblatt Nr. 18 2015
VkBl. Amtlicher Teil 573 Heft 18 – 2015
nalen SOLAS-Übereinkommen unterliegen und keine Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
Fahrgastschiffe, Traditionsschiffe, Binnenschiffe oder 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der je-
Sportboote sind. weils geltenden Fassung verkehren;
.3 Schiffe, die für den Fang von Fischen oder an-
Bundesministerium für deren Lebewesen des Meeres oder für deren
Verkehr und digitale Infrastruktur Verarbeitung verwendet werden (Fischereifahr-
Im Auftrag zeuge);
Mirjana Kapljić
.4 Sportboote im Sinne der Seesportbootverord-
nung;
.5 Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für
Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der
Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;
Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheits-
anforderungen an Frachtschiffe, die nicht .6 Fahrzeuge, die der Sicherheitsrichtlinie für Tra-
internationalen Schiffssicherheitsregelungen im ditionsschiffe in der jeweils geltenden Fassung
Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen unterliegen;
.7 Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m.
(Sicherheitsrichtlinie für Frachtschiffe)1
2. Begriffsbestimmungen
Präambel 2.1 Im Sinne dieser Richtlinie ist
Aufgrund von § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverord- 1. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgast-
nung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), schiff ist;
zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Ände- 2. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer
rung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt Bruttoraumzahl von 100;
vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) erlässt das Bun- 3. Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff mit einer
desministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur fol- Bruttoraumzahl über 100 für einen besonderen
gende Richtlinie, die die Anforderungen an die Schiffssi- Einsatzzweck, unterteilt in
cherheit von Frachtschiffen im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9
des Schiffssicherheitsgesetzes (SchSG) vom 9. Septem- a) Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Zie-
ber 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch die hen und Schieben von Wasserfahrzeugen,
Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom schwimmenden Arbeitsgeräten und ande-
23.Januar 2014 (BGBl. I S. 78) konkretisiert und nach § 6 ren schwimmenden Objekten gebaut und
Absatz 2 der SchSV als Grundlage für Schiffssicherheits- bestimmt ist;
zeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 SchSV dient. b) Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, das
Sie löst im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SchSV die für zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und
Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge geltenden Bestim- nicht Handelszwecken dient, insbesonde-
mungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung re ein Dienstschiff im Sinne des § 3 Buch-
der Bekanntmachung vom 03. September 1997 (BGBl. I stabe c) des Flaggenrechtsgesetzes;
S. 2217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom c) Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb:
19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) ab. ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von
anderen Fahrzeugen gezogen oder ge-
I. Allgemeiner Teil schoben zu werden, insbesondere Schu-
1. Anwendungsbereich ten oder Pontons;
1.1 Diese Richtlinie gilt für: d) Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Fracht-
1. Frachtschiffe in der Inlandfahrt unabhängig von schiff, das so gebaut ist, dass es nur ein
der Bruttoraumzahl; bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann
und keine anderweitige Lademöglichkeit
2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das
aufweist, insbesondere Bagger, Schwimm-
SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung
krane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr-
findet;
und Hubinseln und Produktionsplattfor-
1.2 Diese Richtlinie gilt nicht für men;
.1 Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen e) Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger; Transport und zur Errichtung von Bauwer-
.2 Schiffe, die ausschließlich auf Bundeswasser- ken auf See gebaut und bestimmt ist;
straßen der Zonen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zur 4. Spezialschiff: ein Frachtschiff mit mechani-
schem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- mehr als zwölf Personen Spezialpersonal im
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- Sinne des SPS-Codes befördert;
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 5. Offshore-Versorger: ein Frachtschiff, das
(ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 hauptsächlich für die Beförderung von Vorrä-
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom ten, Material und Ausrüstung zu meerestechni-
14.11.2012, S. 12). schen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) einge-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2015 574 VkBl. Amtlicher Teil
setzt wird und das so entworfen ist, dass sich 14. Inlandfahrt: die Fahrt von einem deutschen
der Aufbau mit den Unterkünften und der Brü- Hafen zu demselben oder einem anderen deut-
cke im vorderen Bereich des Schiffes und ein schen Hafen;
dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die 15. Auslandfahrt: die Fahrt von einem deutschen
Handhabung/Behandlung von Ladung auf See Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands
in hinteren Teil befinden; oder umgekehrt;
6. Offshore-Servicefahrzeug: ein Frachtschiff 16. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder
oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das nach dem 01.10.2015 gelegt wurde oder das
dazu eingesetzt wird, Offshore-Serviceperso- sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem ent-
nal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, sprechenden Bauzustand befand; der Aus-
wobei die Zahl der Personen an Bord ein- druck „entsprechender Bauzustand“ bezeich-
schließlich der Besatzung nicht mehr als 60 net den Zustand,
und die Zahl der Fahrgäste, die nicht Offshore-
a) der den Baubeginn eines bestimmten
Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf be-
Schiffes bzw. Fahrzeugs erkennen lässt,
tragen darf;
und
7. Offshore-Servicepersonal: Personen, die bei
b) in dem die Montage des Schiffes unter Ver-
Errichtung, Betrieb und Wartung von Offshore-
wendung von mindestens 50 Tonnen oder
Windparks und anderer Offshore-Bauwerke
von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs
tätig sind;
an Baumaterial begonnen hat, je nachdem,
8. Sicherheitsschulung: eine Schulung in Bezug welcher Wert kleiner ist;
auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der 17. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neu-
persönlichen Schutzausrüstung und der es Schiff ist;
Schutzausrüstung eines Schiffes auf der
Grundlage der Entschließung A.891(21) der 18. SOLAS-Übereinkommen: Internationales
IMO-Vollversammlung; Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See mit Protokollen
9. Seediensttauglichkeit: die medizinische Taug- von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141, 1980
lichkeit für den Decksdienst nach Maßgabe der II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie
Verordnung über maritime medizinische Anfor- Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. Sep-
derungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. Au- tember 1994 S. 43) in der jeweils geltenden
gust 2014 (BGBl. I S. 1383) in der jeweils gelten- Fassung;
den Fassung;
19. Freibordübereinkommen: Internationales
10. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahr- Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage
zeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in Me- und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II
tern pro Sekunde (m/s) erreicht, die gleich oder S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie
größer ist als: Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom
3,7 ∇ 0,1667 27. September 1994 S. 2), in der jeweils gelten-
den Fassung;
hierbei ist:
20. SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spe-
∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend zialschiffen
der Konstruktionswasserlinie (m3)
a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 ge-
mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf baut oder als Spezialschiffe zugelassen
im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodyna- worden sind: Code über die Sicherheit von
mische Kräfte, die durch den Bodeneffekt er- Spezialschiffen (Entschl. A.534(13)), ange-
zeugt werden, vollständig über der Wasser- nommen am 17. November 1983 (VkBl.
oberfläche gehalten werden; 1993 S. 671), in der jeweils geltenden Fas-
11. Bewegliche Offshore-Bohrplattform (MODU): sung;
ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Er- b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar
forschung oder zum Abbau von Bodenschät- 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelas-
zen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B. sen worden sind: Code über die Sicherheit
flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, von Spezialschiffen (Entschl. MSC.266(84)),
Schwefel oder Salz geeignet ist; angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009
12. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes S. 84), in der jeweils geltenden Fassung;
Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- 21. MODU-Code: Code für den Bau und die Aus-
und Arbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwe- rüstung beweglicher Offshore Bohrplattformen
cken in begrenztem Umfang und auf kurzen a) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem
Strecken in Küstennähe oder als Beiboot zum 1. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am
Einsatz in Sichtweite des Mutterschiffs; 1. Januar 2012 nicht in einem entspre-
13. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr chenden Bauzustand befinden: Code für
als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von den Bau und die Ausrüstung beweglicher
der Küstenlinie; Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 575 Heft 18 – 2015
89, Entschl. A.649(16)) angenommen am ausrüstung (Schiffsausrüstungsrichtlinie, ABl.
19. Oktober 1989, in der jeweils geltenden EG Nr. 46, S. 25, zuletzt geändert durch Richt-
Fassung; linie 2013/52/EU der Kommission vom 30.Ok-
b) für Plattformen, deren Kiellegung am oder tober 2013 (ABl. L 304, S. 1) in der jeweils gel-
nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die tenden Fassung;
sich zu diesem Zeitpunkt in einem entspre- 29. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle
chenden Bauzustand befinden: Code für Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft
den Bau und die Ausrüstung beweglicher für Transport und Verkehrswirtschaft;
Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 30. Anerkannte Organisation: Eine nach der Ver-
2009, Entschl. A.1023(26)), angenommen ordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Klassi-
am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 747, fikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsver-
Sonderdruck B 8150), in der jeweils gelten- hältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der
den Fassung; Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;
22. HSC-Code: Internationaler Code für die Si- 31. RO-Code: Code für anerkannte Organisatio-
cherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nen im Sinne des SOLAS-Übereinkommens
a) für Schiffe, die vor dem 1.Januar 2002 ge- Kapitel XI-1, Regel 1 (MSC 349(92) und MEPC
baut worden sind: Internationaler Code für 237(65), angenommen am 17.Mai 2013 (VkBl.
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC- 2014 S. 942), in der jeweils geltenden Fassung;
Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), ange- 2.2 Im übrigen werden die im SOLAS-Übereinkommen
nommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nr 21 a festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.
vom 31. Januar 1996), in der jeweils gel- 2.3 DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in
tenden Fassung; dieser Richtlinie verwiesen wird, sind bei der Beuth-
b) für Schiffe, die am oder nach dem 1.Janu- Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.
ar 2002 gebaut worden sind: Internationa-
ler Code für die Sicherheit von Hochge- 3. Sicherheitsanforderungen
schwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 3.1 Neue und vorhandene Frachtschiffe müssen den
2000, Entschl. MSC.97(73)), angenommen Anforderungen der Anlage 1 dieser Richtlinie ent-
am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449), sprechen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes
in der jeweils geltenden Fassung; geregelt ist.
23. Code über Intaktstabilität: Die Entschließung 3.2 Für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge gelten die
MSC.267(85) über den Internationalen Code Anforderungen der Anlage 1 nur, wenn nicht in der
über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009, Anlage 2 etwas Abweichendes geregelt ist.
S. 724) in der jeweils geltenden Fassung; 3.3 Für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge sind
24. OSV-Richtlinie: Richtlinie von 2006 für den ergänzend die Vorschriften der Anlage 3 anzuwen-
Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern den.
(MSC.235(82)), angenommen am 1. Dezember 3.4 Für neue und vorhandene Arbeitsboote gelten die
2006 (VkBl. 2010 S. 451), in der jeweils gelten- Vorschriften der Anlage 4
den Fassung; 3.5 Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft
25. Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG ergänzend die Vorschriften des SPS-Codes und
des Europäischen Parlaments und des Rates des MODU-Codes heranziehen. Die Berufsgenos-
vom 23. April 2009 über gemeinsame Vor- senschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestim-
schriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- mungen angewendet werden.
und -besichtigungsorganisationen und die ein- 3.6 Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeu-
schlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. ge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind,
L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in der jeweils gel- kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Be-
tenden Fassung; stimmungen dieser Richtlinie die Vorschriften des
26. Verordnung (EG) Nr. 391/2009: Verordnung SPS-Codes heranziehen, soweit dies zweckmäßig
(EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parla- und durchführbar ist. Die Berufsgenossenschaft
ments und des Rates vom 23. April 2009 über bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen an-
gemeinsame Vorschriften und Normen für gewendet werden.
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorga- 3.7 Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bau-
nisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009, S. 11) art Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten
in der jeweils geltenden Fassung; die Anforderungen der Anlage 5.
27. Schiffssicherheitsverordnung: Verordnung 3.8 Für Offshore-Versorger sind die Bestimmungen der
über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssi- OSV-Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der OSV-
cherheitsverordnung – SchSV) vom 18. Sep- Richtlinie die Anforderungen der Verwaltung einzu-
tember 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der je- halten sind, gelten die Vorschriften der Anlage 1.
weils geltenden Fassung; 3.9 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die An-
28. Richtlinie 96/98/EG: Richtlinie 96/98/EG des forderungen des HSC-Codes, soweit nicht Regel
Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffs- 3.7 Anwendung findet.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2015 576 VkBl. Amtlicher Teil
3.10 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen gelten Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohr-
die Anforderungen des MODU-Codes. plattformen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.
4.11 Beiboote erhalten kein Sicherheitszeugnis.
4. Besichtigung und Zeugniserteilung
4.12 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen
4.1 Frachtschiffe sind gemäß Kapitel I Regel 8 bis 10
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
des SOLAS-Übereinkommens zu besichtigen. Für
die Besichtigung von Hochgeschwindigkeitsfahr- 5. Nebenbestimmungen
zeugen gilt Regel 1.5 des HSC-Codes. Bewegliche
Offshore-Bohrplattformen unterliegen den Besich- Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Be-
tigungen nach Regel 1.6 des MODU-Codes. schaffenheit und der vorhandenen Ausrüstung
kann die Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich
4.2 Arbeitsboote, mit Ausnahme von Beibooten, unter- einschränken und/oder Auflagen erteilen.
liegen einer erstmaligen Besichtigung vor Indienst-
stellung, einer Zwischenbesichtigung zwischen 6. Inkrafttreten
dem zweiten und dritten Jahr vor dem Ablaufdatum
6.1 Diese Richtlinie tritt am 01.10.2015 in Kraft.
des Sicherheitszeugnisses und einer Erneuerungs-
besichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem 6.2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum
Ablaufdatum des Sicherheitszeugnisses. 30.09.2015 auf Grundlage der Schiffssicherheits-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
4.3 Beiboote und deren Aussetzvorrichtungen sind
vom 03. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zuletzt
nach Kapitel III Regel 20 des SOLAS-Übereinkom-
geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998
mens zu prüfen.
(BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben bis
4.4 Nach einer Besichtigung dürfen an der Konstruk- zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
tion, den Einrichtungen, der Maschinenanlage, der
6.3 Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossen-
Ausrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf
schaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz
die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Ge-
gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie
nehmigung der Berufsgenossenschaft keine Ände-
geltenden Vorschriften und technischen Regeln
rungen vorgenommen werden.
entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Si-
4.5 Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit cherheitszeugnis kann mit Nebenbestimmungen
den anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie er- verbunden werden, wenn der Zweck dieser Richt-
geben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein linie es erforderlich macht.
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach
dem Muster des Anhangs A und ein Funk-Sicher-
heitszeugnis nach dem Muster des Anhangs B. II. Anlagen
Kapitel I Regel 12, 14 und 16 des SOLAS-Überein-
kommens gelten entsprechend. Anlage 1
4.6 Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeu- Frachtschiffe
ge nach Regel 3.6 erteilt die Berufsgenossenschaft
anstelle des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheits- 1. Grundsätze
zeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis (1) Die Kapitel II-1, II-2, III, IV, V, VI, VII und XI-1 der
für Spezialschiffe nach dem Muster der Anlage zum Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und die An-
SPS-Code. lage 1, Abschnitt C. I (SOLAS) der Schiffssicher-
4.7 Für Offshore-Versorger erteilt die Berufsgenossen- heitsverordnung gelten für Frachtschiffe nach die-
schaft zusätzlich zu dem Bau- und Ausrüstungs- ser Richtlinie entsprechend, soweit nicht in den
Sicherheitszeugnis nach Regel 4.5 eine Überein- folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
stimmungsbescheinigung nach dem Muster des (2) Können die Anforderungen einer der nach Absatz 1
Anhangs 2 der OSV-Richtlinie. anzuwendenden Vorschriften des SOLAS-Überein-
4.8 Für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.7 erteilt kommens oder dieser Richtlinie im Einzelfall nicht
die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und erfüllt werden, kann die Berufsgenossenschaft
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 unter Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffs-
ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeits- typ und Schiffsgröße gleichwertige Einrichtungen,
fahrzeuge nach dem Muster des Anhangs A und Hilfsmittel und Maßnahmen festlegen.
eine Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindig- (3) Auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl unter
keitsfahrzeugen nach dem Muster des Anhangs B. 150 finden die Regeln V/15, 20 bis 26 der Anlage
4.9 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge erteilt die Be- zum SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung.
rufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Ausrüs- (4) Bau und Instandhaltung des Schiffskörpers, der
tungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen
Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahr- und automatischen Anlagen müssen dem Standard
zeuge nach Regel 1.8 des HSC-Codes und eine entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer an-
Genehmigung zum Betrieb von Hochgeschwindig- erkannten Organisation für den jeweiligen Schiffs-
keitsfahrzeugen nach Regel 1.9 des HSC-Codes. typ vorschreiben, wenn nicht in den nachfolgenden
4.10 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen erteilt die Regeln etwas anderes bestimmt ist.
Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Aus- (5) Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen
rüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 577 Heft 18 – 2015
muss nach der Richtlinie 96/98/EG zugelassen mindestens 3 tragbare 6 kg-Feuerlöscher für die
sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln et- Brandklassen ABC vorhanden sein.
was anderes bestimmt ist. (5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
Vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und lösch-Einheiten nach Regel II-2/5.3.2.1 und 5.3.2.2
zusätzliche Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V Re- nicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Brut-
gel 18.7, die nicht der Anlage I der Richtlinie 96/98/ toraumzahl von weniger als 300 ist in Räumen mit
EG2 unterliegt, muss durch die Berufsgenossen- Verbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlö-
schaft, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hyd- scher von mindestens 45 Liter Inhalt oder ein ande-
rographie (BSH) oder eine anerkannte Organisa- res gleichwertiges Gerät nur bei einer Gesamtleis-
tion3 zugelassen sein. tung von 746 Kilowatt oder mehr erforderlich; eine
fest eingebaute Feuerlöschanlage ist nicht erfor-
(6) Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen
derlich.
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Tür-
kei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des (6) Auf allen Frachtschiffen von mehr als 250 aber we-
EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt und/ niger als 500 BRZ müssen 2 Brandschutzausrüs-
oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleich- tungen mitgeführt werden. Es müssen Reserve-
wertig anerkannt. Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von
mindestens 3200 Liter mitgeführt werden.
2. Maschinen und elektrische Anlagen (7) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag die weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gän-
Speisung der elektrischen oder elektrohydrauli- ge, Treppen und Fluchtwege, das Regel II-2/7.2.1
schen Hauptruderanlage durch einen von der SOLAS entspricht, nicht erforderlich.
Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis geneh- (8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Regel
migen, wenn nach Kapitel II-1 Regel 29 des SOLAS- II-2/7 SOLAS zu entsprechen; sie müssen jedoch
Übereinkommens eine Hilfsruderanlage ohne Kraft- aus Stahl gebaut und gefährdete Bereiche müssen
antrieb ausreichend ist. gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein.
(9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für ent-
3. Brandschutz zündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist
(1) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht
weniger als 300 mit Ausnahme von Tankschiffen erforderlich, wenn an den Zugängen ein tragbarer
darf die nach Regel II-2/10 SOLAS vorgeschriebe- Feuerlöscher (6 kg, Brandklasse ABC) angeordnet
ne Feuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschi- ist.
ne angehängt werden, wenn die Wellenleitung (10) Die Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss
leicht von der Hauptantriebsmaschine getrennt den Technischen Regeln der DVGW entsprechen.
werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des
dazugehörigen Leitungssystems muss so bemes- 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln
sen sein, dass mindestens ein kräftiger Wasser- (1) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger
strahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden als 500 müssen folgende Rettungsmittel mitführen:
kann.
1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere auto-
(2) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von matisch aufblasbare Rettungsflöße nach Ab-
weniger als 300 müssen so viele Feuerlöschan- satz 4.2 des Internationalen Rettungsmittel-
schlussstutzen vorhanden und so verteilt sein, dass (LSA-)Codes für alle Personen an Bord in einer
mit einem von einer einzigen Schlauchlänge ge- Aufstellung, dass sie frei aufschwimmen kön-
speisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes er- nen,
reicht werden kann. In Maschinenräumen ist kein
2. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereit-
Anschlussstutzen und kein internationaler Landan-
schaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationa-
schluss nach SOLAS Regel II-2/10.2.1.7 erforder-
len Rettungsmittel-(LSA-)Codes unter einer
lich.
Aussetzvorrichtung. Erfüllt das Bereitschafts-
(3) Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von boot auch die Anforderungen an Rettungsboote
weniger als 500 muss mindestens je 3 Feuerlösch- nach Absatz 4.4 des Internationalen Rettungs-
schläuche, Mehrzweck-Strahlrohre und Kupp- mittel-(LSA-)Codes und ist das Fassungsver-
lungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch- mögen ausreichend für alle Personen an Bord,
länge darf 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Meter können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das
nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohr- Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verblei-
kupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz- benden, vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht
Anschlüsse zu verwenden. schnell von der anderen Schiffsseite herüber-
(4) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von befördert werden können, müssen auch auf die-
weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich ser Seite automatisch aufblasbare Rettungsflö-
ße für alle Personen an Bord vorhanden sein.
2
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 müssen Tankschif-
Ab 18. September 2016 gilt die Liste nach Artikel 35 Absatz 4 c
i. V. m. Art. 40 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU. fe folgende Rettungsmittel mitführen:
3
Die Zulassung erfolgt gemäß den im Seeaufgabengesetz zugewie- 1. an jeder Seite ein Motorrettungsboot nach Ab-
senen Zuständigkeiten. satz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2015 578 VkBl. Amtlicher Teil
(LSA-)Codes unter Aussetzvorrichtungen, de- Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu
ren Fassungsvermögen auf jeder Seite für alle versehen.
an Bord befindlichen Personen ausreicht, erfüllt (5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser
eines dieser Rettungsboote auch die An- befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Be-
forderungen an ein Bereitschaftsboot nach triebszustand auf See bestiegen werden können,
Absatz 5.1 des Internationalen Rettungsmittel- mehr als 4,50 Meter über der Wasseroberfläche be-
(LSA-)Codes kann auf das separate Bereit- findet, sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 3
schaftsboot nach Absatz 1 Nr. 2 verzichtet wer- vorgeschriebenen Rettungsflöße bemannt aussetz-
den. bare Rettungsflöße mit Aussetzvorrichtungen vor-
2. ein oder mehrere automatisch aufblasbare Ret- zusehen, die aber so aufzustellen sind, dass sie frei
tungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermö- aufschwimmen und abgeworfen werden können.
gen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen (6) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und
Personen, mehr, jedoch weniger als 500, in der Wattfahrt müs-
3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Ret- sen mit einem oder mehreren automatisch aufblas-
tungsflöße nicht schnell von einer Seite des baren Rettungsflößen mit einem Gesamtfassungs-
Schiffes auf die andere Seite befördert werden vermögen für alle Personen an Bord und einem
können, zusätzliche Rettungsflöße, damit das Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung oder
auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungs- einem von der ehemaligen See-Berufsgenossen-
vermögen zur Aufnahme aller an Bord befindli- schaft zugelassenen motorisierten Boot ausgerüs-
chen Personen ausreicht. tet sein. Außerdem müssen mindestens 4 Ret-
(3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 2 und 3 können tungsringe und für jede Person an Bord eine
anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung fol- Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein; 2 Ret-
gende Rettungsmittel mitführen: tungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern, die
beiden anderen mit je einer 30 Meter langen,
1. ein vollständig geschlossenes Rettungsboot schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
nach Absatz 4.6 des Internationalen Rettungs-
mittel-(LSA-)Codes mit einem Gesamtfas- (7) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger
sungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord als 250 in der Wattfahrt müssen mit einem Bereit-
befindlichen Personen, das schaftsboot unter Aussetzvorrichtung ausgerüstet
sein, das Platz für die Regelbesatzung bietet. Vor-
a) so aufgestellt ist, dass es bemannt im handene motorisierte Boote mit einer Zulassung
freien Fall über das Heck ausgesetzt wer- der ehemaligen See-Berufsge-nossenschaft kön-
den kann, nen weiter verwendet werden. Sollen weitere Per-
b) bei Tankschiffen auch die Anforderungen sonen befördert werden, ist zusätzlicher automa-
nach Absatz 4.9 des Internationalen Ret- tisch aufblasbarer Rettungsfloßraum mitzuführen.
tungsmittel-(LSA-)Codes erfüllt, Außerdem müssen mindestens 2 Rettungsringe,
c) unter einer Aussetzvorrichtung zum kont- einer davon mit selbstzündendem Licht, der ande-
rollierten Zuwasserlassen und Wiederein- re mit einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Ret-
setzen in die Einbootungsposition ver- tungsleine, sowie für jede Person an Bord eine Ret-
sehen ist, tungsweste mit Leuchte vorhanden sein.
2. zusätzlich ein oder mehrere automatisch auf- (8) Ein Leinenwurfgerät braucht nicht mitgeführt zu
blasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfas- werden.
sungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
5. Unterteilung und Stabilität
befindlichen Personen,
(1) Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen blei-
3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Ret-
ben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-
tungsflöße nicht schnell von einer Seite des
gen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.
Schiffes auf die andere Seite befördert werden
können, müssen zusätzliche automatisch auf- (2) Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des
blasbare Rettungsflöße vorhanden sein, damit Längenschwerpunktes, oder des Höhenschwer-
das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfas- punktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens
sungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt- und
befindlichen Personen ausreicht. Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.
4. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereit- (3) Werden Umbauten vorgenommen, die die Hydro-
schaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationa- statik des Schiffes beeinflussen, sind neue Stabili-
len Rettungsmittel-(LSA-)Codes unter einer tätsunterlagen auf der Basis neuer Leerschiffsdaten
Aussetzvorrichtung. und der neuen Hydrostatik zu erstellen. Es sind die
(4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 2 bis 4 müssen zum Zeitpunkt des Umbaus gültigen Intakt- und
für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leckstabilitätskriterien einzuhalten.
Leuchte, bei Schiffen von 50 Meter Länge oder (4) Werden für ein Schiff neue Stabilitätsunterlagen
mehr müssen außerdem 6 Rettungsringe, bei we- nach dem Code über die Intaktstabilität erstellt,
niger als 50 Meter Länge mindestens 4 Rettungs- darf der Krängungsversuch zur Ermittlung der Leer-
ringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit schiffsdaten nicht länger als fünf Jahre zurücklie-
selbstzündenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 30 gen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 579 Heft 18 – 2015
6. Beförderung von Ladung te oder sonstige Öffnungen angeordnet sein. So-
(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag Schiffe, weit durchführbar und mit der Bauart und dem ord-
die nach dieser Richtlinie Kapitel VI Regel 5.6 des nungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar,
SOLAS-Übereinkommens unterliegen, von der sind weitere Schotte (Stopfbuchsenschott, vorde-
Ausrüstung mit einem Ladungssicherungshand- res und hinteres Maschinenraumbegrenzungs-
buch befreien. Im Übrigen gelten die in den Anlagen schott usw.) und ein Doppelboden vorzusehen.
festgelegten Bestimmungen. (3) Der Verschlusszustand des Fahrzeuges muss dem
(2) Getreide darf als Schüttladung nur befördert wer- beantragten Fahrtbereich entsprechen. Das Klein-
den, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Re- fahrzeug muss vollkommen gedeckt sein.
gel 9 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vor-
liegt und die Beladung den Getreideladeplänen 2. Brandschutz
entspricht oder die Beladung gemäß Abschnitt A9 Abweichend von Anlage 1 Nr. 3 gelten nachfolgen-
Ziffer 9.1.1 bis 9.1.5 des Internationalen Codes für de Regeln.
die sichere Beförderung von Schüttgetreide (IMO
(1) Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen
Resolution MSC.23(59)) erfolgt, wobei Ziffer 9.1.1
und die keinen direkten Zugang vom freien Deck
nicht für Schiffe gilt, deren Kiel vor dem 25. Mai
haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand
1980 gelegt wurde.
der Fluchtweg durch die benachbarten Räume ab-
(3) Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide geschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorge-
wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, die auch sehen werden. Die lichte Weite des Notausstiegs
für die Genehmigung der Nachweise nach Nr. A 3.5 muss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie
und die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 sollte jedoch möglichst 600 mm x 600 mm aufwei-
des Internationalen Getreide-Codes zuständig ist. sen.
(4) Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 des Internationalen (2) Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abge-
Getreide-Codes müssen an Bord mitgeführt wer- schaltet werden können.
den und sind auf Verlangen der zuständigen Be-
hörde im Ladehafen vorzulegen. (3) Öffnungen der Lüftungseinrichtungen für Unter-
kunfts- und Maschinenräume müssen von außen
verschließbar sein.
Anlage 2 (4) Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit
einem Löschmittel für die Brandklassen ABC aus-
Kleinfahrzeuge zurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen
Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im Ruderhaus, in
1. Bauart und schiffbauliche Einrichtungen der Plicht oder außen am Eingang zum Unter-
(1) Das Kleinfahrzeug muss eine Schiffslänge [ L ] von kunftsbereich ist ein weiterer 6-kg-Feuerlöscher
mindestens 8 m haben und darf höchstens eine der Brandklassen ABC vorzusehen. Für die Koch-
Bruttoraumzahl von 100 aufweisen. Für Fahrzeuge stelle ist ein festeingebauter 6-kg-Feuerlöscher der
mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m ist die Brandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb
Schiffslänge [ L ] als Rumpflänge entsprechend der des Aufstellungsraumes auszulösen ist.
Längendefinition nach DIN EN-ISO 8666, Ausgabe (5) Die Kochnische oder die Küche ist mit nichtbrenn-
April 2003, zu bestimmen. Die Freibordlänge ist baren Platten zu verkleiden.
nach dem Internationalen Freibordübereinkommen (6) Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuer-
zu bestimmen. Die Rumpf- bzw. Freibordlänge [ L ] sicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzuse-
ist zur Bemessung von Bauteilen heranzuziehen hen.
und/oder wird für die Ausstellung von Zeugnissen,
sofern erforderlich, verwendet. (7) Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem
Mindestquerschnitt der Rauchrohre von 150 cm2
(2) Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffs- für die Kombüse und die Wohnräume vorhanden
verbände müssen dem vorhandenen Tiefgang und sein.
beantragten Fahrtbereich sowie den Anforderun-
gen einer anerkannten Organisation entsprechen. (8) Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszu-
Es muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das rüsten, die längsschiffs einzubauen sind. Unterhalb
wasserdicht bis zum Hauptdeck (Schottendeck) von Ölbrenner u. ä. müssen Ölauffangwannen vor-
ausgeführt ist. Dieses Schott muss in einem Ab- handen sein. Für Öl-Heizungsanlagen, für Maschi-
stand von mindestens 5 % der Schiffslänge und, nenraumlüfter und für Brennstoff-Förderpumpen
sofern die Berufsgenossenschaft nichts anderes sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.
zulässt, von höchstens 8 % der Schiffslänge vom (9) Wandungen der Maschinenräume müssen mit
vorderen Lot angeordnet sein. Das Kollisionsschott nichtbrennbarem Material isoliert sein, dessen
darf höchstens durch eine Rohrleitung zum Lenzen Oberfläche schwer entflammbar und gegen Ölne-
und Fluten der Vorpiek durchbrochen werden und bel dicht ist. Stahlwandungen brauchen nur an an-
das Absperrventil muss von einer Stelle oberhalb grenzenden Räumen isoliert zu sein. (Mindestdicke
des Hauptdecks (Schottendecks) bedient werden des Isoliermaterials bei Stahlwandungen: 30 mm,
können. Im Kollisionsschott dürfen keine Türen, bei anderen Wandungen: 50 mm; Mindestrohdich-
Mannlöcher, Zugangsöffnungen, Lüftungsschäch- te: 150 kg/m3). Maschinenraumoberlichter müssen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2015 580 VkBl. Amtlicher Teil
mit Drahtglas versehen und von außen verschließ- Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslöser ver-
bar sein. Die Maschinenraumtür muss hinreichend sehen sein.
gasdicht und mit einem Selbstschließer ausgerüs- (2) Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord
tet sein. Brennstoff- und Lenzleitungen einschließ- sein, außerdem für jedes Mitglied der Wache eine
lich der Filter und Armaturen müssen aus Stahl ge- nach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare
fertigt sein. Arbeitssicherheitsweste.
(10) Brennstofftanks aus Aluminium können bei Aufstel- (3) Für jedes Besatzungsmitglied muss ein Eintauch-
lung im Maschinenraum nicht zugelassen werden. bzw. Wetterschutzanzug an Bord sein.
Wenn der Brennstofftank außerhalb des Maschi- (4) Beim gewerblichen Einsatz in der Offshore-Indust-
nenraumes und somit außerhalb des Aufstellungs- rie muss ein Eintauch- bzw. Wetterschutzanzug für
bereiches von Verbrennungsmotoren positioniert jede Person, die zusätzlich zur Besatzung an Bord
ist, kann Aluminium unter der Voraussetzung ak- ist, vorgesehen werden.
zeptiert werden, dass die Tankwand nicht unmittel-
bar an den Maschinenraum bzw. an den Maschi- (5) Rettungsringe
nenraumfrontschott angrenzt. 1. Schiffslänge bis 15 m: 2 Rettungsringe, davon
1 mit selbstzündendem Nachtlicht, 1 mit 30 m
An den Brennstofftanks müssen von außerhalb des
langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbil-
Maschinenraumes bedienbare und zugelassene
dungsfahrzeugen muss einer der Rettungsrin-
Fernabsperreinrichtungen (Schnellschlussventile),
ge mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und
vorhanden sein. Brennstofftanks müssen mit einem
Farbbeutel versehen sein.
Füllstandsanzeiger ausgestattet sein.
2. Schiffslänge über 15 m: 4 Rettungsringe, da-
(11) Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und
von 1 mit selbstzündendem Licht, 1 mit 30 m
Seewassersystem dürfen nicht länger als 500 mm
langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbil-
sein.
dungsfahrzeugen muss einer der Rettungsrin-
(12) Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu iso- ge mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und
lieren und mit Stahlblech abzudecken. Farbbeutel versehen sein.
(13) Der Maschinenraum muss mit einer fest eingebau- 3. Gegen Rettungsringe in Hufeisenform be-
ten Feuerlöschanlage (z. B. CO2, Pulver, FM 200) stehen keine Bedenken, wenn sie zugelassen
ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des sind.
Maschinenraumes ausgelöst werden kann. Bei Pul- (6) Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen,
verlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulver- die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck bis
menge 0.5 bis 1 kg pro m3 leeren Raumes. Die Ver- mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche
teilung des Löschmittels muss durch Rohrleitungen reicht und an Deck sicher zu befestigen ist, muss
und Pulverdüsen erfolgen, die insbesondere über vorhanden sein.
den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.
(14) Alle Isoliermaterialien müssen nicht brennbar, alle 4. Sonstige Ausrüstung
Oberflächenmaterialien schwer entflammbar sein. (1) Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist
(15) Alle Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbarem nur erforderlich, wenn der UKW-Bedeckungsbe-
Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnun- reich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.
gen in Seitenwänden oder Böden haben. Papier- (2) Die Anbringung der Positionslaternen, der Schall-
körbe müssen so gebaut sein, dass das Heraus- signalanlagen sowie die Aufstellung der Funkaus-
schlagen von Flammen verhindert wird. rüstung, Kompasse und nautischen Geräte und
(16) Gardinen und Vorhänge müssen schwerentflamm- Instrumente müssen vom Bundesamt für Seeschiff-
bar sein. fahrt und Hydrographie (BSH) geprüft und geneh-
migt sein.
(17) Die einzelne Schlauchlänge von Feuerlöschschläu-
chen darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter Es sind mitzuführen:
nicht überschreiten. 1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,
(18) Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt 1 Schleppleine von mindestens der fünffachen
werden. Schiffslänge,
1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),
3. Rettungsmittel
1 Schneideapparat für stehendes Gut (nur Segel-
Abweichend von Anlage 1 Nr. 4 gelten nachfolgen- fahrzeug),
de Regeln:
1 Rettungssignaltafel,
(1) Es müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem 2 Eimer,
Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an
Bord befindlichen Personen mitgeführt werden. Die 1 Sicherheitsgurt für jede an Bord befindliche Per-
Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern verpackt son,
sein, wenn die Aufstellung runder Container aus 1 Notruder bzw. eine Reservepinne.
örtlichen Gründen nicht möglich ist und die Berufs-
genossenschaft im Einzelfall ausdrücklich zuge- 5. Fahrtbereich
stimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so gelagert Der Fahrtbereich wird entsprechend dem vorgesehe-
werden, dass sie frei aufschwimmen können. nen Einsatz, ggf. mit einer Wetterklausel und örtlich
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 581 Heft 18 – 2015
begrenzt, erteilt. Bei Fahrten darf ein Abstand von 10 Im Steuerhaus kann eine Abstellmöglichkeit
Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hoch- der Schmierölmangelsicherung vorgesehen
wasser nur dann überschritten werden, wenn durch werden. Die Abstellung muss durch eine Warn-
eine anerkannte Organisation nachgewiesen wird, leuchte im Steuerhaus optisch angezeigt sein.
dass die Festigkeit des Schiffskörpers für eine ent-
sprechend große Entfernung vom Land ausreicht. (5) Das Schmierölsystem der Hauptantriebsmoto-
ren muss so ausgeführt sein, dass auch bei un-
Für jeden Fahrgast muss ein Sitzplatz in seefest günstigsten Seegangsbedingungen die Ansaug-
eingedeckten Räumen vorhanden sein. öffnung der Saugleitung der Schmierölpumpe in
das Schmieröl der Ölwanne eintaucht.
6. Ausnahmen und Befreiungen
Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen zulas- (6) Für wassergekühlte Hauptantriebsmotoren
sen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Fahr- müssen zwei Pumpen im Seekühlwassersys-
zeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbe- tem vorhanden sein. Die zweite Pumpe kann
sondere kann für ein Kleinfahrzeug, für das auch eine kraftbetriebene Lenz- oder Deck-
aufgrund seiner geringen Größe oder besonderen waschpumpe sein. Für wassergekühlte Haupt-
Bauart die Anforderungen dieser Anlage nicht er- antriebsmotoren mit einer Leistung von 75 kW
füllbar sind, im Einzelfall bestimmt werden, welche und mehr müssen zwei Pumpen im Frischkühl-
Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an wassersystem vorhanden sein; es genügt eine
Bord befindlichen Personen und andere Verkehrs- Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine
teilnehmer nicht gefährdet werden. Schlauchverbindung leicht hergestellt werden
kann und eine Reservepumpe zur Verfügung
7. Ergänzende Vorschriften steht. Bei einer Leistung bis 75 kW genügt eine
Für Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine
einer anerkannten Organisation entsprechen, gel- Schlauchverbindung leicht hergestellt werden
ten die Vorschriften des Anhangs I. kann. Bei Kielrohrkühlung sind im Frischkühl-
wassersystem Absperrschieber an der Innen-
seite der Bordwand vorzusehen.
Anhang I (zu Anlage 2 Regel 7)
(7) Werden auf Schiffen von 50 BRZ und mehr die
1. Bauart und Bauweise Dieselmotoren elektrisch gestartet, so sind für
Wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren ge-
trennte Starterbatterien vorzusehen, die so zu
2. Maschinenbauliche Einrichtungen schalten sind, dass jeweils der eine Motor auch
2.1 Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren mit der Batterie des anderen Motors gestartet
werden kann. Starterbatterien für Dieselmoto-
(1) Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren
ren dürfen nicht als Batterien für das Bordnetz
sein. Benzinmotoren sind nur als Außenbord-
verwendet werden. Mit Rücksicht auf die me-
motoren zulässig.
chanische und thermische Beanspruchung des
(2) Hauptantriebsmotoren müssen mit einem Ty- Starters muss dabei die Kapazität der für eine
penschild ausgerüstet sein. Auf dem Typen- bestimmte Startergröße verwendeten Batterie
schild der Hauptantriebsmotoren sind nach- begrenzt werden. Bei Schiffen bis 50 BRZ in
stehende Angaben vorzusehen: Nennleistung der Watt- und Küstenfahrt genügt eine Starter-
als Dauerleistung und zugehörige Nenndreh- batterie für Haupt- und Hilfsmotor. Eine weitere
zahl, Motornummer, Baujahr, Typenbezeich- Batterie, die für die Versorgung des Bordnet-
nung des Motors, Hersteller. zes vorgesehen ist, muss auch so geschaltet
(3) Die Hauptantriebsmotoren sind auf stählernen werden können, dass der Hauptantriebsmotor
Motorpratzen zu lagern. Dieses gilt sowohl für auch mithilfe dieser Batterie gestartet werden
die starre wie auch für die elastische Lagerung. kann. Der Betrieb mit nur einer Batterie – so-
Überlaminierte Fundamente im Bereich der wohl zum Starten des Hauptmotors als auch
Motorpratzen sind nicht zulässig. zur Versorgung des Bordnetzes – ist nur dann
(4) Hauptantriebsmotoren müssen mit Einrichtun- zulässig, wenn eine Überwachungseinrichtung
gen versehen sein, die eine selbsttätige Abstel- den Lade- und Kapazitätszustand der Batterie
lung des Hauptantriebsmotors bei Ausfall der anzeigt.
Schmierölversorgung sicherstellen (Schmieröl- (8) Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so
mangelsicherung). Die Einstellung der Druck- sind für Hauptantriebsmotoren mit einer Leis-
geber der Schmierölmangelsicherung muss tung von 75 kW und mehr zwei Anlassluftbe-
nachstehender Tabelle entsprechen: hälter und zwei Anlassluftkompressoren vorzu-
sehen. Einer der Kompressoren kann an den
Einstellung der Schaltdruck des zeitliche Hauptmotor angehängt sein. Bei Wendegetrie-
Druckgeber Druckgebers Verzögerung
beanlagen oder Verstellpropelleranlagen reicht
Alarm 0,8 oder 0,9 bar keine bzw. ein Anlassluftbehälter.
2 Sekunden
(9) Anlasseinrichtungen von nicht umsteuerbaren
Selbsttätige 0,6 bar keine bzw. Hauptantriebsmotoren müssen so ausgeführt
Abstellung 2 Sekunden sein, dass sechs Anlassvorgänge möglich sind.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2015 582 VkBl. Amtlicher Teil
(10) Hauptantriebsmotoren müssen mit umschalt- (14) Ausreichende Zu- und Abluftbedingungen
baren Schmieröl-Doppelfiltern ausgerüstet müssen jederzeit sichergestellt sein. Die Öff-
sein. Bei Hauptantriebsmotoren bis zu einer nung der Zuluftleitung und die Fortluftöffnung
Nennleistung von 150 kW, deren Schmierölver- sind so anzuordnen, dass eine gute Durch-
sorgung aus der Motorölwanne erfolgt, können spülung des Raumes sichergestellt ist. Luft-
Einfachfilter vorgesehen werden, sofern sie mit kurzschlüsse sind zu vermeiden. Es sind Fort-
einem dem Filter nachgeschalteten Druckalarm luftöffnungen mit ausreichendem Querschnitt
ausgerüstet sind und einen Filterwechsel wäh- vorzusehen. Austrittsöffnungen von Lüfterka-
rend des Betriebes ermöglichen. Zu diesem nälen in Maschinenräumen dürfen nicht so an-
Zweck ist eine Umgehung mit handbetätigten geordnet sein, dass in die Kanäle eingedrunge-
Absperrarmaturen vorzusehen. nes Seewasser auf elektrische Einrichtungen
(11) Abgasleitungen von Dieselmotoren müssen trifft. Bei luftgekühlten Hauptantriebsmotoren
vollständig asbestfrei isoliert sein. Die Isolie- ist die Kühlluft direkt ins Freie abzuführen, oder
rung der Abgasleitung im Bereich des Diesel- es ist die errechnete Kühlluft den vorgenannten
motors muss vollständig mit einer Stahlblech- Werten zuzurechnen.
verkleidung versehen sein. Bei Dieselmotoren
(15) Zu- und Fortluftöffnungen des Maschinenrau-
mit einer Nassabgasleitung ist an der höchsten
mes sind mit Brandklappen, die vom freien
Stelle der Abgasleitung eine Entlüftung oder
Deck zu betätigen sein müssen, verschließbar
eine gleichwertige Einrichtung vorzusehen, die
herzurichten. Sie sind möglichst hoch anzuord-
sicherstellt, dass kein Seewasser in die An-
nen. Einrichtungen zur Herstellung des Ver-
triebsmotoren gelangt.
schlusszustandes, z. B. Brandklappen, und
(12) Die Belüftung des Maschinenraumes muss Türen müssen so angeschlagen sein, dass man
durch Maschinenraumlüfter erfolgen, wobei die die Verschlüsse bzw. Arretierungen betätigen
erforderliche Zufuhr an Verbrennungsluft der kann, ohne in den Bereich der zu verschließen-
Dieselmotoren und Heizungsanlagen sowie die den Querschnitte treten oder hineingreifen zu
Luft für die Wärmeabfuhr der vorstehenden Ag- müssen. Verschlüsse und Arretierungen müs-
gregate zu berücksichtigen ist. Die Mindest- sen ohne Werkzeug leicht und schnell lösbar
Volumenströme sind für jeden wassergekühl-
sein. Die Halterung von Verschlussdeckeln auf
ten Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotor
Stiftschrauben ist unzulässig. Scharniere und
gemäß nachstehender Tabelle einzeln zu ermit-
Ausrüstung von Brandklappen müssen hin-
teln und zu addieren (Luft für Heizungsanlagen
sichtlich Werkstoffpaarung und Lagerspiel see-
muss nicht zusätzlich ermittelt werden).
wasserbeständig, wartungsfrei und zugänglich
Leis- Volu- Quer- Leis- Volu- Quer- sein.
tung men- schnitt tung men- schnitt 2.2 Lenzeinrichtungen
eines strom der eines strom der
Haupt- an Zuluft- Haupt- an Zuluft- (1) Kleinfahrzeuge müssen mit zwei kraftbetriebe-
an- Luft leitung* an- Luft leitung nen Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine der
triebs/ triebs/ kraftbetriebenen Lenzpumpen kann an den
Hilfs- Hilfs- Hauptantriebsmotor angehängt sein.
diesel- diesel-
(2) Kleinfahrzeuge von 10 BRZ und mehr in der
motors motors
Watt- und Küstenfahrt müssen mit zwei Lenz-
kW m³/h m2 kW m3/h m² pumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe
10 270 0,02 200 4800 0,33 muss kraftbetrieben und kann an den Haupt-
20 540 0,04 250 5800 0,40 antriebsmotor angehängt sein. Die zweite
Lenzpumpe muss von der Hauptantriebsanla-
30 800 0,06 300 6600 0,46
ge unabhängig und kann eine fest eingebaute
40 1080 0,08 350 7400 0,52 Handlenzpumpe sein.
50 1350 0,10 400 8100 0,57
(3) Kleinfahrzeuge unter 10 BRZ müssen nur mit
100 2700 0,20 450 8900 0,62 einer Handlenzpumpe mit einem Fördervolu-
150 3800 0,26 500 9600 0,67 men von mindestens 5 m3/h ausgerüstet sein.
* Bei der Berechnung des Querschnitts ist eine Ansaug- (4) Handlenzpumpen können im Maschinenraum
geschwindigkeit von 4 m/s zugrunde gelegt. oder an Deck aufgestellt sein. Die kraftbetrie-
(13) Werden Maschinenleistungen von mehr als benen Lenzpumpen und die Handlenzpumpen
500 kW eingebaut, so ist die Maschinenraum- müssen aus allen Abteilungen des Schiffes –
lüftung nach DIN ISO 8861:1998-10 auszule- mit Ausnahme der Vorpiek – lenzen können.
gen. Können freie Ansaugquerschnitte nicht Die an den Hauptmotor angehängten Lenz-
ausgeführt werden, müssen Drucklüfter mit pumpen müssen auskuppelbar sein.
den Volumenströmen gemäß Tabelle DIN ISO (5) Transportable elektrische Tauchpumpen und
8861:1998-10 vorgesehen werden. transportable Lenzpumpen mit Benzinmotor
Bei dem Einsatz von Drucklüftern können die können die fest eingebauten kraftbetriebenen
freien Ansaugquerschnitte um 40 % gegen- Lenzpumpen und Handlenzpumpen nicht er-
über den Tabellenwerten vermindert werden. setzen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil