VkBl Nr. 18 2015

Verkehrsblatt Nr. 18 2015

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VkBl. Amtlicher Teil                                                    573                                              Heft 18 – 2015

nalen SOLAS-Übereinkommen unterliegen und keine                                        Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
Fahrgastschiffe, Traditionsschiffe, Binnenschiffe oder                                 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der je-
Sportboote sind.                                                                       weils geltenden Fassung verkehren;
                                                                                  .3   Schiffe, die für den Fang von Fischen oder an-
                                   Bundesministerium für                               deren Lebewesen des Meeres oder für deren
                               Verkehr und digitale Infrastruktur                      Verarbeitung verwendet werden (Fischereifahr-
                                         Im Auftrag                                    zeuge);
                                        Mirjana Kapljić
                                                                                  .4   Sportboote im Sinne der Seesportbootverord-
                                                                                       nung;
                                                                                  .5   Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für
            Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der
                                                                                       Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;
     Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheits-
        anforderungen an Frachtschiffe, die nicht                                 .6   Fahrzeuge, die der Sicherheitsrichtlinie für Tra-
    internationalen Schiffssicherheitsregelungen im                                    ditionsschiffe in der jeweils geltenden Fassung
    Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen                                   unterliegen;
                                                                                  .7   Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m.
            (Sicherheitsrichtlinie für Frachtschiffe)1
                                                                            2.    Begriffsbestimmungen
                        Präambel                                            2.1   Im Sinne dieser Richtlinie ist
Aufgrund von § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverord-                             1.   Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgast-
nung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013),                                 schiff ist;
zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Ände-                            2.   Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer
rung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt                              Bruttoraumzahl von 100;
vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) erlässt das Bun-                            3.   Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff mit einer
desministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur fol-                             Bruttoraumzahl über 100 für einen besonderen
gende Richtlinie, die die Anforderungen an die Schiffssi-                              Einsatzzweck, unterteilt in
cherheit von Frachtschiffen im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9
des Schiffssicherheitsgesetzes (SchSG) vom 9. Septem-                                  a)   Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Zie-
ber 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch die                                      hen und Schieben von Wasserfahrzeugen,
Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom                                       schwimmenden Arbeitsgeräten und ande-
23.Januar 2014 (BGBl. I S. 78) konkretisiert und nach § 6                                   ren schwimmenden Objekten gebaut und
Absatz 2 der SchSV als Grundlage für Schiffssicherheits-                                    bestimmt ist;
zeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 SchSV dient.                                       b) Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, das
Sie löst im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SchSV die für                                     zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und
Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge geltenden Bestim-                                       nicht Handelszwecken dient, insbesonde-
mungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung                                    re ein Dienstschiff im Sinne des § 3 Buch-
der Bekanntmachung vom 03. September 1997 (BGBl. I                                        stabe c) des Flaggenrechtsgesetzes;
S. 2217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                                    c)   Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb:
19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) ab.                                                         ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von
                                                                                            anderen Fahrzeugen gezogen oder ge-
                      I. Allgemeiner Teil                                                   schoben zu werden, insbesondere Schu-
1.       Anwendungsbereich                                                                  ten oder Pontons;
1.1      Diese Richtlinie gilt für:                                                    d) Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Fracht-
         1. Frachtschiffe in der Inlandfahrt unabhängig von                               schiff, das so gebaut ist, dass es nur ein
             der Bruttoraumzahl;                                                          bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann
                                                                                          und keine anderweitige Lademöglichkeit
         2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das
                                                                                          aufweist, insbesondere Bagger, Schwimm-
             SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung
                                                                                          krane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr-
             findet;
                                                                                          und Hubinseln und Produktionsplattfor-
1.2      Diese Richtlinie gilt nicht für                                                  men;
         .1 Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen                                 e)   Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum
             Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;                                      Transport und zur Errichtung von Bauwer-
         .2 Schiffe, die ausschließlich auf Bundeswasser-                                   ken auf See gebaut und bestimmt ist;
             straßen der Zonen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zur                         4.   Spezialschiff: ein Frachtschiff mit mechani-
                                                                                       schem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion
1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-                  mehr als zwölf Personen Spezialpersonal im
    ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-                    Sinne des SPS-Codes befördert;
    fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
    und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft             5.   Offshore-Versorger: ein Frachtschiff, das
    (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26              hauptsächlich für die Beförderung von Vorrä-
    Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par-
    laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom                         ten, Material und Ausrüstung zu meerestechni-
    14.11.2012, S. 12).                                                                schen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) einge-



                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
21

Heft 18 – 2015                                                  574                              VkBl. Amtlicher Teil

           setzt wird und das so entworfen ist, dass sich             14. Inlandfahrt: die Fahrt von einem deutschen
           der Aufbau mit den Unterkünften und der Brü-                   Hafen zu demselben oder einem anderen deut-
           cke im vorderen Bereich des Schiffes und ein                   schen Hafen;
           dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die                   15. Auslandfahrt: die Fahrt von einem deutschen
           Handhabung/Behandlung von Ladung auf See                       Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands
           in hinteren Teil befinden;                                     oder umgekehrt;
      6.   Offshore-Servicefahrzeug: ein Frachtschiff                 16. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder
           oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das                     nach dem 01.10.2015 gelegt wurde oder das
           dazu eingesetzt wird, Offshore-Serviceperso-                   sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem ent-
           nal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet,                  sprechenden Bauzustand befand; der Aus-
           wobei die Zahl der Personen an Bord ein-                       druck „entsprechender Bauzustand“ bezeich-
           schließlich der Besatzung nicht mehr als 60                    net den Zustand,
           und die Zahl der Fahrgäste, die nicht Offshore-
                                                                          a)   der den Baubeginn eines bestimmten
           Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf be-
                                                                               Schiffes bzw. Fahrzeugs erkennen lässt,
           tragen darf;
                                                                               und
      7.   Offshore-Servicepersonal: Personen, die bei
                                                                          b) in dem die Montage des Schiffes unter Ver-
           Errichtung, Betrieb und Wartung von Offshore-
                                                                             wendung von mindestens 50 Tonnen oder
           Windparks und anderer Offshore-Bauwerke
                                                                             von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs
           tätig sind;
                                                                             an Baumaterial begonnen hat, je nachdem,
      8.   Sicherheitsschulung: eine Schulung in Bezug                       welcher Wert kleiner ist;
           auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der                17. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neu-
           persönlichen Schutzausrüstung und der                          es Schiff ist;
           Schutzausrüstung eines Schiffes auf der
           Grundlage der Entschließung A.891(21) der                  18. SOLAS-Übereinkommen: Internationales
           IMO-Vollversammlung;                                           Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
                                                                          menschlichen Lebens auf See mit Protokollen
      9.   Seediensttauglichkeit: die medizinische Taug-                  von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141, 1980
           lichkeit für den Decksdienst nach Maßgabe der                  II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie
           Verordnung über maritime medizinische Anfor-                   Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. Sep-
           derungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. Au-                   tember 1994 S. 43) in der jeweils geltenden
           gust 2014 (BGBl. I S. 1383) in der jeweils gelten-             Fassung;
           den Fassung;
                                                                      19. Freibordübereinkommen: Internationales
      10. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahr-                         Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage
          zeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in Me-                     und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II
          tern pro Sekunde (m/s) erreicht, die gleich oder                S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie
          größer ist als:                                                 Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom
           3,7 ∇ 0,1667                                                   27. September 1994 S. 2), in der jeweils gelten-
                                                                          den Fassung;
           hierbei ist:
                                                                      20. SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spe-
           ∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend                       zialschiffen
               der Konstruktionswasserlinie (m3)
                                                                          a)   für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 ge-
           mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf                            baut oder als Spezialschiffe zugelassen
           im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodyna-                          worden sind: Code über die Sicherheit von
           mische Kräfte, die durch den Bodeneffekt er-                        Spezialschiffen (Entschl. A.534(13)), ange-
           zeugt werden, vollständig über der Wasser-                          nommen am 17. November 1983 (VkBl.
           oberfläche gehalten werden;                                         1993 S. 671), in der jeweils geltenden Fas-
      11. Bewegliche Offshore-Bohrplattform (MODU):                            sung;
          ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Er-                   b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar
          forschung oder zum Abbau von Bodenschät-                           2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelas-
          zen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B.                          sen worden sind: Code über die Sicherheit
          flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe,                       von Spezialschiffen (Entschl. MSC.266(84)),
          Schwefel oder Salz geeignet ist;                                   angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009
      12. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes                        S. 84), in der jeweils geltenden Fassung;
          Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge-                  21. MODU-Code: Code für den Bau und die Aus-
          und Arbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwe-                    rüstung beweglicher Offshore Bohrplattformen
          cken in begrenztem Umfang und auf kurzen                        a)   für Plattformen, deren Kiellegung vor dem
          Strecken in Küstennähe oder als Beiboot zum                          1. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am
          Einsatz in Sichtweite des Mutterschiffs;                             1. Januar 2012 nicht in einem entspre-
      13. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr                           chenden Bauzustand befinden: Code für
          als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von                         den Bau und die Ausrüstung beweglicher
          der Küstenlinie;                                                     Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                    575                                               Heft 18 – 2015

              89, Entschl. A.649(16)) angenommen am                     ausrüstung (Schiffsausrüstungsrichtlinie, ABl.
              19. Oktober 1989, in der jeweils geltenden                EG Nr. 46, S. 25, zuletzt geändert durch Richt-
              Fassung;                                                  linie 2013/52/EU der Kommission vom 30.Ok-
         b) für Plattformen, deren Kiellegung am oder                   tober 2013 (ABl. L 304, S. 1) in der jeweils gel-
            nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die                    tenden Fassung;
            sich zu diesem Zeitpunkt in einem entspre-              29. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle
            chenden Bauzustand befinden: Code für                       Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft
            den Bau und die Ausrüstung beweglicher                      für Transport und Verkehrswirtschaft;
            Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code                     30. Anerkannte Organisation: Eine nach der Ver-
            2009, Entschl. A.1023(26)), angenommen                      ordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Klassi-
            am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 747,                     fikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsver-
            Sonderdruck B 8150), in der jeweils gelten-                 hältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der
            den Fassung;                                                Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;
     22. HSC-Code: Internationaler Code für die Si-                 31. RO-Code: Code für anerkannte Organisatio-
         cherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen                    nen im Sinne des SOLAS-Übereinkommens
         a)   für Schiffe, die vor dem 1.Januar 2002 ge-                Kapitel XI-1, Regel 1 (MSC 349(92) und MEPC
              baut worden sind: Internationaler Code für                237(65), angenommen am 17.Mai 2013 (VkBl.
              Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-                       2014 S. 942), in der jeweils geltenden Fassung;
              Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), ange-          2.2   Im übrigen werden die im SOLAS-Übereinkommen
              nommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nr 21 a                 festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.
              vom 31. Januar 1996), in der jeweils gel-       2.3   DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in
              tenden Fassung;                                       dieser Richtlinie verwiesen wird, sind bei der Beuth-
         b) für Schiffe, die am oder nach dem 1.Janu-               Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.
            ar 2002 gebaut worden sind: Internationa-
            ler Code für die Sicherheit von Hochge-           3.    Sicherheitsanforderungen
            schwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code                3.1   Neue und vorhandene Frachtschiffe müssen den
            2000, Entschl. MSC.97(73)), angenommen                  Anforderungen der Anlage 1 dieser Richtlinie ent-
            am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449),                sprechen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes
            in der jeweils geltenden Fassung;                       geregelt ist.
     23. Code über Intaktstabilität: Die Entschließung        3.2   Für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge gelten die
         MSC.267(85) über den Internationalen Code                  Anforderungen der Anlage 1 nur, wenn nicht in der
         über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009,                Anlage 2 etwas Abweichendes geregelt ist.
         S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;            3.3   Für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge sind
     24. OSV-Richtlinie: Richtlinie von 2006 für den                ergänzend die Vorschriften der Anlage 3 anzuwen-
         Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern                den.
         (MSC.235(82)), angenommen am 1. Dezember             3.4   Für neue und vorhandene Arbeitsboote gelten die
         2006 (VkBl. 2010 S. 451), in der jeweils gelten-           Vorschriften der Anlage 4
         den Fassung;                                         3.5   Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft
     25. Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG               ergänzend die Vorschriften des SPS-Codes und
         des Europäischen Parlaments und des Rates                  des MODU-Codes heranziehen. Die Berufsgenos-
         vom 23. April 2009 über gemeinsame Vor-                    senschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestim-
         schriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-              mungen angewendet werden.
         und -besichtigungsorganisationen und die ein-        3.6   Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeu-
         schlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl.                 ge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind,
         L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in der jeweils gel-            kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Be-
         tenden Fassung;                                            stimmungen dieser Richtlinie die Vorschriften des
     26. Verordnung (EG) Nr. 391/2009: Verordnung                   SPS-Codes heranziehen, soweit dies zweckmäßig
         (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parla-                  und durchführbar ist. Die Berufsgenossenschaft
         ments und des Rates vom 23. April 2009 über                bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen an-
         gemeinsame Vorschriften und Normen für                     gewendet werden.
         Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorga-         3.7   Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bau-
         nisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009, S. 11)              art Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten
         in der jeweils geltenden Fassung;                          die Anforderungen der Anlage 5.
     27. Schiffssicherheitsverordnung: Verordnung             3.8   Für Offshore-Versorger sind die Bestimmungen der
         über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssi-             OSV-Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der OSV-
         cherheitsverordnung – SchSV) vom 18. Sep-                  Richtlinie die Anforderungen der Verwaltung einzu-
         tember 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der je-             halten sind, gelten die Vorschriften der Anlage 1.
         weils geltenden Fassung;                             3.9   Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die An-
     28. Richtlinie 96/98/EG: Richtlinie 96/98/EG des               forderungen des HSC-Codes, soweit nicht Regel
         Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffs-                  3.7 Anwendung findet.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2015                                           576                                      VkBl. Amtlicher Teil

3.10 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen gelten                  Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohr-
     die Anforderungen des MODU-Codes.                               plattformen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.
                                                             4.11 Beiboote erhalten kein Sicherheitszeugnis.
4.    Besichtigung und Zeugniserteilung
                                                             4.12 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen
4.1   Frachtschiffe sind gemäß Kapitel I Regel 8 bis 10
                                                                  Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
      des SOLAS-Übereinkommens zu besichtigen. Für
      die Besichtigung von Hochgeschwindigkeitsfahr-         5.      Nebenbestimmungen
      zeugen gilt Regel 1.5 des HSC-Codes. Bewegliche
      Offshore-Bohrplattformen unterliegen den Besich-               Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Be-
      tigungen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.                        schaffenheit und der vorhandenen Ausrüstung
                                                                     kann die Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich
4.2   Arbeitsboote, mit Ausnahme von Beibooten, unter-               einschränken und/oder Auflagen erteilen.
      liegen einer erstmaligen Besichtigung vor Indienst-
      stellung, einer Zwischenbesichtigung zwischen          6.      Inkrafttreten
      dem zweiten und dritten Jahr vor dem Ablaufdatum
                                                             6.1     Diese Richtlinie tritt am 01.10.2015 in Kraft.
      des Sicherheitszeugnisses und einer Erneuerungs-
      besichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem        6.2     Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum
      Ablaufdatum des Sicherheitszeugnisses.                         30.09.2015 auf Grundlage der Schiffssicherheits-
                                                                     verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
4.3   Beiboote und deren Aussetzvorrichtungen sind
                                                                     vom 03. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zuletzt
      nach Kapitel III Regel 20 des SOLAS-Übereinkom-
                                                                     geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998
      mens zu prüfen.
                                                                     (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben bis
4.4   Nach einer Besichtigung dürfen an der Konstruk-                zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
      tion, den Einrichtungen, der Maschinenanlage, der
                                                               6.3   Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossen-
      Ausrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf
                                                                     schaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz
      die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Ge-
                                                                     gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie
      nehmigung der Berufsgenossenschaft keine Ände-
                                                                     geltenden Vorschriften und technischen Regeln
      rungen vorgenommen werden.
                                                                     entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Si-
4.5   Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit                  cherheitszeugnis kann mit Nebenbestimmungen
      den anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie er-             verbunden werden, wenn der Zweck dieser Richt-
      geben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein                linie es erforderlich macht.
      Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach
      dem Muster des Anhangs A und ein Funk-Sicher-
      heitszeugnis nach dem Muster des Anhangs B.                                      II. Anlagen
      Kapitel I Regel 12, 14 und 16 des SOLAS-Überein-
      kommens gelten entsprechend.                                                      Anlage 1
4.6   Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeu-                            Frachtschiffe
      ge nach Regel 3.6 erteilt die Berufsgenossenschaft
      anstelle des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheits-           1.    Grundsätze
      zeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis         (1)   Die Kapitel II-1, II-2, III, IV, V, VI, VII und XI-1 der
      für Spezialschiffe nach dem Muster der Anlage zum              Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und die An-
      SPS-Code.                                                      lage 1, Abschnitt C. I (SOLAS) der Schiffssicher-
4.7   Für Offshore-Versorger erteilt die Berufsgenossen-             heitsverordnung gelten für Frachtschiffe nach die-
      schaft zusätzlich zu dem Bau- und Ausrüstungs-                 ser Richtlinie entsprechend, soweit nicht in den
      Sicherheitszeugnis nach Regel 4.5 eine Überein-                folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
      stimmungsbescheinigung nach dem Muster des               (2)   Können die Anforderungen einer der nach Absatz 1
      Anhangs 2 der OSV-Richtlinie.                                  anzuwendenden Vorschriften des SOLAS-Überein-
4.8   Für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.7 erteilt           kommens oder dieser Richtlinie im Einzelfall nicht
      die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und                 erfüllt werden, kann die Berufsgenossenschaft
      Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5               unter Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffs-
      ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeits-               typ und Schiffsgröße gleichwertige Einrichtungen,
      fahrzeuge nach dem Muster des Anhangs A und                    Hilfsmittel und Maßnahmen festlegen.
      eine Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindig-          (3)   Auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl unter
      keitsfahrzeugen nach dem Muster des Anhangs B.                 150 finden die Regeln V/15, 20 bis 26 der Anlage
4.9   Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge erteilt die Be-              zum SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung.
      rufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Ausrüs-         (4)   Bau und Instandhaltung des Schiffskörpers, der
      tungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein                 Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen
      Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahr-               und automatischen Anlagen müssen dem Standard
      zeuge nach Regel 1.8 des HSC-Codes und eine                    entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer an-
      Genehmigung zum Betrieb von Hochgeschwindig-                   erkannten Organisation für den jeweiligen Schiffs-
      keitsfahrzeugen nach Regel 1.9 des HSC-Codes.                  typ vorschreiben, wenn nicht in den nachfolgenden
4.10 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen erteilt die             Regeln etwas anderes bestimmt ist.
     Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Aus-           (5)   Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen
     rüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein               Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                                   577                                                  Heft 18 – 2015

         muss nach der Richtlinie 96/98/EG zugelassen                              mindestens 3 tragbare 6 kg-Feuerlöscher für die
         sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln et-                          Brandklassen ABC vorhanden sein.
         was anderes bestimmt ist.                                       (5)       In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
         Vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und                          lösch-Einheiten nach Regel II-2/5.3.2.1 und 5.3.2.2
         zusätzliche Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V Re-                           nicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Brut-
         gel 18.7, die nicht der Anlage I der Richtlinie 96/98/                    toraumzahl von weniger als 300 ist in Räumen mit
         EG2 unterliegt, muss durch die Berufsgenossen-                            Verbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlö-
         schaft, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hyd-                         scher von mindestens 45 Liter Inhalt oder ein ande-
         rographie (BSH) oder eine anerkannte Organisa-                            res gleichwertiges Gerät nur bei einer Gesamtleis-
         tion3 zugelassen sein.                                                    tung von 746 Kilowatt oder mehr erforderlich; eine
                                                                                   fest eingebaute Feuerlöschanlage ist nicht erfor-
(6)      Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen
                                                                                   derlich.
         Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Tür-
         kei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des               (6)       Auf allen Frachtschiffen von mehr als 250 aber we-
         EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt und/                            niger als 500 BRZ müssen 2 Brandschutzausrüs-
         oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleich-                          tungen mitgeführt werden. Es müssen Reserve-
         wertig anerkannt.                                                         Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von
                                                                                   mindestens 3200 Liter mitgeführt werden.
2.       Maschinen und elektrische Anlagen                               (7)       Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
         Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag die                              weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gän-
         Speisung der elektrischen oder elektrohydrauli-                           ge, Treppen und Fluchtwege, das Regel II-2/7.2.1
         schen Hauptruderanlage durch einen von der                                SOLAS entspricht, nicht erforderlich.
         Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis geneh-                  (8)       Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Regel
         migen, wenn nach Kapitel II-1 Regel 29 des SOLAS-                         II-2/7 SOLAS zu entsprechen; sie müssen jedoch
         Übereinkommens eine Hilfsruderanlage ohne Kraft-                          aus Stahl gebaut und gefährdete Bereiche müssen
         antrieb ausreichend ist.                                                  gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein.
                                                                         (9)       In Räumen, Verschlägen und Schränken für ent-
3.       Brandschutz                                                               zündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist
(1)      Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von                           eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht
         weniger als 300 mit Ausnahme von Tankschiffen                             erforderlich, wenn an den Zugängen ein tragbarer
         darf die nach Regel II-2/10 SOLAS vorgeschriebe-                          Feuerlöscher (6 kg, Brandklasse ABC) angeordnet
         ne Feuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschi-                            ist.
         ne angehängt werden, wenn die Wellenleitung                     (10)      Die Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss
         leicht von der Hauptantriebsmaschine getrennt                             den Technischen Regeln der DVGW entsprechen.
         werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des
         dazugehörigen Leitungssystems muss so bemes-                    4.        Ausrüstung mit Rettungsmitteln
         sen sein, dass mindestens ein kräftiger Wasser-                 (1)       Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger
         strahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden                         als 500 müssen folgende Rettungsmittel mitführen:
         kann.
                                                                                   1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere auto-
(2)      Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von                                matisch aufblasbare Rettungsflöße nach Ab-
         weniger als 300 müssen so viele Feuerlöschan-                                  satz 4.2 des Internationalen Rettungsmittel-
         schlussstutzen vorhanden und so verteilt sein, dass                            (LSA-)Codes für alle Personen an Bord in einer
         mit einem von einer einzigen Schlauchlänge ge-                                 Aufstellung, dass sie frei aufschwimmen kön-
         speisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes er-                             nen,
         reicht werden kann. In Maschinenräumen ist kein
                                                                                   2. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereit-
         Anschlussstutzen und kein internationaler Landan-
                                                                                        schaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationa-
         schluss nach SOLAS Regel II-2/10.2.1.7 erforder-
                                                                                        len Rettungsmittel-(LSA-)Codes unter einer
         lich.
                                                                                        Aussetzvorrichtung. Erfüllt das Bereitschafts-
(3)      Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von                                boot auch die Anforderungen an Rettungsboote
         weniger als 500 muss mindestens je 3 Feuerlösch-                               nach Absatz 4.4 des Internationalen Rettungs-
         schläuche, Mehrzweck-Strahlrohre und Kupp-                                     mittel-(LSA-)Codes und ist das Fassungsver-
         lungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch-                               mögen ausreichend für alle Personen an Bord,
         länge darf 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Meter                               können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das
         nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohr-                             Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verblei-
         kupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-                              benden, vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht
         Anschlüsse zu verwenden.                                                       schnell von der anderen Schiffsseite herüber-
(4)      Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von                                befördert werden können, müssen auch auf die-
         weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich                                   ser Seite automatisch aufblasbare Rettungsflö-
                                                                                        ße für alle Personen an Bord vorhanden sein.
2
                                                                             (2)   Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 müssen Tankschif-
     Ab 18. September 2016 gilt die Liste nach Artikel 35 Absatz 4 c
     i. V. m. Art. 40 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU.                          fe folgende Rettungsmittel mitführen:
3
     Die Zulassung erfolgt gemäß den im Seeaufgabengesetz zugewie-                 1. an jeder Seite ein Motorrettungsboot nach Ab-
     senen Zuständigkeiten.                                                             satz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-



                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2015                                             578                                     VkBl. Amtlicher Teil

           (LSA-)Codes unter Aussetzvorrichtungen, de-                 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu
           ren Fassungsvermögen auf jeder Seite für alle               versehen.
           an Bord befindlichen Personen ausreicht, erfüllt      (5)   Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser
           eines dieser Rettungsboote auch die An-                     befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Be-
           forderungen an ein Bereitschaftsboot nach                   triebszustand auf See bestiegen werden können,
           Absatz 5.1 des Internationalen Rettungsmittel-              mehr als 4,50 Meter über der Wasseroberfläche be-
           (LSA-)Codes kann auf das separate Bereit-                   findet, sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 3
           schaftsboot nach Absatz 1 Nr. 2 verzichtet wer-             vorgeschriebenen Rettungsflöße bemannt aussetz-
           den.                                                        bare Rettungsflöße mit Aussetzvorrichtungen vor-
      2.   ein oder mehrere automatisch aufblasbare Ret-               zusehen, die aber so aufzustellen sind, dass sie frei
           tungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermö-                   aufschwimmen und abgeworfen werden können.
           gen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen           (6)   Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und
           Personen,                                                   mehr, jedoch weniger als 500, in der Wattfahrt müs-
      3.   sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Ret-                sen mit einem oder mehreren automatisch aufblas-
           tungsflöße nicht schnell von einer Seite des                baren Rettungsflößen mit einem Gesamtfassungs-
           Schiffes auf die andere Seite befördert werden              vermögen für alle Personen an Bord und einem
           können, zusätzliche Rettungsflöße, damit das                Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung oder
           auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungs-                  einem von der ehemaligen See-Berufsgenossen-
           vermögen zur Aufnahme aller an Bord befindli-               schaft zugelassenen motorisierten Boot ausgerüs-
           chen Personen ausreicht.                                    tet sein. Außerdem müssen mindestens 4 Ret-
(3)   Frachtschiffe im Sinne der Absätze 2 und 3 können                tungsringe und für jede Person an Bord eine
      anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung fol-               Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein; 2 Ret-
      gende Rettungsmittel mitführen:                                  tungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern, die
                                                                       beiden anderen mit je einer 30 Meter langen,
      1.   ein vollständig geschlossenes Rettungsboot                  schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
           nach Absatz 4.6 des Internationalen Rettungs-
           mittel-(LSA-)Codes mit einem Gesamtfas-               (7)   Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger
           sungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord                    als 250 in der Wattfahrt müssen mit einem Bereit-
           befindlichen Personen, das                                  schaftsboot unter Aussetzvorrichtung ausgerüstet
                                                                       sein, das Platz für die Regelbesatzung bietet. Vor-
           a)    so aufgestellt ist, dass es bemannt im                handene motorisierte Boote mit einer Zulassung
                 freien Fall über das Heck ausgesetzt wer-             der ehemaligen See-Berufsge-nossenschaft kön-
                 den kann,                                             nen weiter verwendet werden. Sollen weitere Per-
           b) bei Tankschiffen auch die Anforderungen                  sonen befördert werden, ist zusätzlicher automa-
              nach Absatz 4.9 des Internationalen Ret-                 tisch aufblasbarer Rettungsfloßraum mitzuführen.
              tungsmittel-(LSA-)Codes erfüllt,                         Außerdem müssen mindestens 2 Rettungsringe,
           c)    unter einer Aussetzvorrichtung zum kont-              einer davon mit selbstzündendem Licht, der ande-
                 rollierten Zuwasserlassen und Wiederein-              re mit einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Ret-
                 setzen in die Einbootungsposition ver-                tungsleine, sowie für jede Person an Bord eine Ret-
                 sehen ist,                                            tungsweste mit Leuchte vorhanden sein.

      2.   zusätzlich ein oder mehrere automatisch auf-          (8)   Ein Leinenwurfgerät braucht nicht mitgeführt zu
           blasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfas-                 werden.
           sungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
                                                                 5.    Unterteilung und Stabilität
           befindlichen Personen,
                                                                 (1)   Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen blei-
      3.   sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Ret-
                                                                       ben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-
           tungsflöße nicht schnell von einer Seite des
                                                                       gen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.
           Schiffes auf die andere Seite befördert werden
           können, müssen zusätzliche automatisch auf-           (2)   Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des
           blasbare Rettungsflöße vorhanden sein, damit                Längenschwerpunktes, oder des Höhenschwer-
           das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfas-                   punktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens
           sungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord                    die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt- und
           befindlichen Personen ausreicht.                            Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.
      4.   zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereit-         (3)   Werden Umbauten vorgenommen, die die Hydro-
           schaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationa-               statik des Schiffes beeinflussen, sind neue Stabili-
           len Rettungsmittel-(LSA-)Codes unter einer                  tätsunterlagen auf der Basis neuer Leerschiffsdaten
           Aussetzvorrichtung.                                         und der neuen Hydrostatik zu erstellen. Es sind die
(4)   Bei Schiffen im Sinne der Absätze 2 bis 4 müssen                 zum Zeitpunkt des Umbaus gültigen Intakt- und
      für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit                   Leckstabilitätskriterien einzuhalten.
      Leuchte, bei Schiffen von 50 Meter Länge oder              (4)   Werden für ein Schiff neue Stabilitätsunterlagen
      mehr müssen außerdem 6 Rettungsringe, bei we-                    nach dem Code über die Intaktstabilität erstellt,
      niger als 50 Meter Länge mindestens 4 Rettungs-                  darf der Krängungsversuch zur Ermittlung der Leer-
      ringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit                   schiffsdaten nicht länger als fünf Jahre zurücklie-
      selbstzündenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 30              gen.



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6.    Beförderung von Ladung                                         te oder sonstige Öffnungen angeordnet sein. So-
(1)   Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag Schiffe,              weit durchführbar und mit der Bauart und dem ord-
      die nach dieser Richtlinie Kapitel VI Regel 5.6 des            nungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar,
      SOLAS-Übereinkommens unterliegen, von der                      sind weitere Schotte (Stopfbuchsenschott, vorde-
      Ausrüstung mit einem Ladungssicherungshand-                    res und hinteres Maschinenraumbegrenzungs-
      buch befreien. Im Übrigen gelten die in den Anlagen            schott usw.) und ein Doppelboden vorzusehen.
      festgelegten Bestimmungen.                               (3)   Der Verschlusszustand des Fahrzeuges muss dem
(2)   Getreide darf als Schüttladung nur befördert wer-              beantragten Fahrtbereich entsprechen. Das Klein-
      den, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Re-                 fahrzeug muss vollkommen gedeckt sein.
      gel 9 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vor-
      liegt und die Beladung den Getreideladeplänen            2.    Brandschutz
      entspricht oder die Beladung gemäß Abschnitt A9                Abweichend von Anlage 1 Nr. 3 gelten nachfolgen-
      Ziffer 9.1.1 bis 9.1.5 des Internationalen Codes für           de Regeln.
      die sichere Beförderung von Schüttgetreide (IMO
                                                               (1)   Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen
      Resolution MSC.23(59)) erfolgt, wobei Ziffer 9.1.1
                                                                     und die keinen direkten Zugang vom freien Deck
      nicht für Schiffe gilt, deren Kiel vor dem 25. Mai
                                                                     haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand
      1980 gelegt wurde.
                                                                     der Fluchtweg durch die benachbarten Räume ab-
(3)   Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide                   geschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorge-
      wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, die auch            sehen werden. Die lichte Weite des Notausstiegs
      für die Genehmigung der Nachweise nach Nr. A 3.5               muss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie
      und die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9             sollte jedoch möglichst 600 mm x 600 mm aufwei-
      des Internationalen Getreide-Codes zuständig ist.              sen.
(4)   Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 des Internationalen        (2)   Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abge-
      Getreide-Codes müssen an Bord mitgeführt wer-                  schaltet werden können.
      den und sind auf Verlangen der zuständigen Be-
      hörde im Ladehafen vorzulegen.                           (3)   Öffnungen der Lüftungseinrichtungen für Unter-
                                                                     kunfts- und Maschinenräume müssen von außen
                                                                     verschließbar sein.
                        Anlage 2                               (4)   Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit
                                                                     einem Löschmittel für die Brandklassen ABC aus-
                    Kleinfahrzeuge                                   zurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen
                                                                     Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im Ruderhaus, in
1.    Bauart und schiffbauliche Einrichtungen                        der Plicht oder außen am Eingang zum Unter-
(1)   Das Kleinfahrzeug muss eine Schiffslänge [ L ] von             kunftsbereich ist ein weiterer 6-kg-Feuerlöscher
      mindestens 8 m haben und darf höchstens eine                   der Brandklassen ABC vorzusehen. Für die Koch-
      Bruttoraumzahl von 100 aufweisen. Für Fahrzeuge                stelle ist ein festeingebauter 6-kg-Feuerlöscher der
      mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m ist die           Brandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb
      Schiffslänge [ L ] als Rumpflänge entsprechend der             des Aufstellungsraumes auszulösen ist.
      Längendefinition nach DIN EN-ISO 8666, Ausgabe           (5)   Die Kochnische oder die Küche ist mit nichtbrenn-
      April 2003, zu bestimmen. Die Freibordlänge ist                baren Platten zu verkleiden.
      nach dem Internationalen Freibordübereinkommen           (6)   Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuer-
      zu bestimmen. Die Rumpf- bzw. Freibordlänge [ L ]              sicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzuse-
      ist zur Bemessung von Bauteilen heranzuziehen                  hen.
      und/oder wird für die Ausstellung von Zeugnissen,
      sofern erforderlich, verwendet.                          (7)   Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem
                                                                     Mindestquerschnitt der Rauchrohre von 150 cm2
(2)   Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffs-           für die Kombüse und die Wohnräume vorhanden
      verbände müssen dem vorhandenen Tiefgang und                   sein.
      beantragten Fahrtbereich sowie den Anforderun-
      gen einer anerkannten Organisation entsprechen.        (8)     Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszu-
      Es muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das               rüsten, die längsschiffs einzubauen sind. Unterhalb
      wasserdicht bis zum Hauptdeck (Schottendeck)                   von Ölbrenner u. ä. müssen Ölauffangwannen vor-
      ausgeführt ist. Dieses Schott muss in einem Ab-                handen sein. Für Öl-Heizungsanlagen, für Maschi-
      stand von mindestens 5 % der Schiffslänge und,                 nenraumlüfter und für Brennstoff-Förderpumpen
      sofern die Berufsgenossenschaft nichts anderes                 sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.
      zulässt, von höchstens 8 % der Schiffslänge vom        (9)     Wandungen der Maschinenräume müssen mit
      vorderen Lot angeordnet sein. Das Kollisionsschott             nichtbrennbarem Material isoliert sein, dessen
      darf höchstens durch eine Rohrleitung zum Lenzen               Oberfläche schwer entflammbar und gegen Ölne-
      und Fluten der Vorpiek durchbrochen werden und                 bel dicht ist. Stahlwandungen brauchen nur an an-
      das Absperrventil muss von einer Stelle oberhalb               grenzenden Räumen isoliert zu sein. (Mindestdicke
      des Hauptdecks (Schottendecks) bedient werden                  des Isoliermaterials bei Stahlwandungen: 30 mm,
      können. Im Kollisionsschott dürfen keine Türen,                bei anderen Wandungen: 50 mm; Mindestrohdich-
      Mannlöcher, Zugangsöffnungen, Lüftungsschäch-                  te: 150 kg/m3). Maschinenraumoberlichter müssen



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       mit Drahtglas versehen und von außen verschließ-             Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslöser ver-
       bar sein. Die Maschinenraumtür muss hinreichend              sehen sein.
       gasdicht und mit einem Selbstschließer ausgerüs-       (2)   Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord
       tet sein. Brennstoff- und Lenzleitungen einschließ-          sein, außerdem für jedes Mitglied der Wache eine
       lich der Filter und Armaturen müssen aus Stahl ge-           nach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare
       fertigt sein.                                                Arbeitssicherheitsweste.
(10)   Brennstofftanks aus Aluminium können bei Aufstel-      (3)   Für jedes Besatzungsmitglied muss ein Eintauch-
       lung im Maschinenraum nicht zugelassen werden.               bzw. Wetterschutzanzug an Bord sein.
       Wenn der Brennstofftank außerhalb des Maschi-          (4)   Beim gewerblichen Einsatz in der Offshore-Indust-
       nenraumes und somit außerhalb des Aufstellungs-              rie muss ein Eintauch- bzw. Wetterschutzanzug für
       bereiches von Verbrennungsmotoren positioniert               jede Person, die zusätzlich zur Besatzung an Bord
       ist, kann Aluminium unter der Voraussetzung ak-              ist, vorgesehen werden.
       zeptiert werden, dass die Tankwand nicht unmittel-
       bar an den Maschinenraum bzw. an den Maschi-           (5)   Rettungsringe
       nenraumfrontschott angrenzt.                                 1. Schiffslänge bis 15 m: 2 Rettungsringe, davon
                                                                          1 mit selbstzündendem Nachtlicht, 1 mit 30 m
       An den Brennstofftanks müssen von außerhalb des
                                                                          langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbil-
       Maschinenraumes bedienbare und zugelassene
                                                                          dungsfahrzeugen muss einer der Rettungsrin-
       Fernabsperreinrichtungen (Schnellschlussventile),
                                                                          ge mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und
       vorhanden sein. Brennstofftanks müssen mit einem
                                                                          Farbbeutel versehen sein.
       Füllstandsanzeiger ausgestattet sein.
                                                                    2. Schiffslänge über 15 m: 4 Rettungsringe, da-
(11)   Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und
                                                                          von 1 mit selbstzündendem Licht, 1 mit 30 m
       Seewassersystem dürfen nicht länger als 500 mm
                                                                          langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbil-
       sein.
                                                                          dungsfahrzeugen muss einer der Rettungsrin-
(12)   Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu iso-                 ge mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und
       lieren und mit Stahlblech abzudecken.                              Farbbeutel versehen sein.
(13)   Der Maschinenraum muss mit einer fest eingebau-              3. Gegen Rettungsringe in Hufeisenform be-
       ten Feuerlöschanlage (z. B. CO2, Pulver, FM 200)                   stehen keine Bedenken, wenn sie zugelassen
       ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des                  sind.
       Maschinenraumes ausgelöst werden kann. Bei Pul-        (6)   Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen,
       verlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulver-            die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck bis
       menge 0.5 bis 1 kg pro m3 leeren Raumes. Die Ver-            mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche
       teilung des Löschmittels muss durch Rohrleitungen            reicht und an Deck sicher zu befestigen ist, muss
       und Pulverdüsen erfolgen, die insbesondere über              vorhanden sein.
       den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.
(14)   Alle Isoliermaterialien müssen nicht brennbar, alle    4.    Sonstige Ausrüstung
       Oberflächenmaterialien schwer entflammbar sein.        (1)   Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist
(15)   Alle Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbarem               nur erforderlich, wenn der UKW-Bedeckungsbe-
       Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnun-          reich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.
       gen in Seitenwänden oder Böden haben. Papier-          (2)   Die Anbringung der Positionslaternen, der Schall-
       körbe müssen so gebaut sein, dass das Heraus-                signalanlagen sowie die Aufstellung der Funkaus-
       schlagen von Flammen verhindert wird.                        rüstung, Kompasse und nautischen Geräte und
(16)   Gardinen und Vorhänge müssen schwerentflamm-                 Instrumente müssen vom Bundesamt für Seeschiff-
       bar sein.                                                    fahrt und Hydrographie (BSH) geprüft und geneh-
                                                                    migt sein.
(17)   Die einzelne Schlauchlänge von Feuerlöschschläu-
       chen darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter              Es sind mitzuführen:
       nicht überschreiten.                                         1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,
(18)   Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt             1 Schleppleine von mindestens der fünffachen
       werden.                                                      Schiffslänge,
                                                                    1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),
3.     Rettungsmittel
                                                                    1 Schneideapparat für stehendes Gut (nur Segel-
       Abweichend von Anlage 1 Nr. 4 gelten nachfolgen-             fahrzeug),
       de Regeln:
                                                                    1 Rettungssignaltafel,
(1)    Es müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem                2 Eimer,
       Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an
       Bord befindlichen Personen mitgeführt werden. Die            1 Sicherheitsgurt für jede an Bord befindliche Per-
       Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern verpackt           son,
       sein, wenn die Aufstellung runder Container aus              1 Notruder bzw. eine Reservepinne.
       örtlichen Gründen nicht möglich ist und die Berufs-
       genossenschaft im Einzelfall ausdrücklich zuge-        5.    Fahrtbereich
       stimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so gelagert             Der Fahrtbereich wird entsprechend dem vorgesehe-
       werden, dass sie frei aufschwimmen können.                   nen Einsatz, ggf. mit einer Wetterklausel und örtlich



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      begrenzt, erteilt. Bei Fahrten darf ein Abstand von 10            Im Steuerhaus kann eine Abstellmöglichkeit
      Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hoch-                 der Schmierölmangelsicherung vorgesehen
      wasser nur dann überschritten werden, wenn durch                  werden. Die Abstellung muss durch eine Warn-
      eine anerkannte Organisation nachgewiesen wird,                   leuchte im Steuerhaus optisch angezeigt sein.
      dass die Festigkeit des Schiffskörpers für eine ent-
      sprechend große Entfernung vom Land ausreicht.                (5) Das Schmierölsystem der Hauptantriebsmoto-
                                                                        ren muss so ausgeführt sein, dass auch bei un-
      Für jeden Fahrgast muss ein Sitzplatz in seefest                  günstigsten Seegangsbedingungen die Ansaug-
      eingedeckten Räumen vorhanden sein.                               öffnung der Saugleitung der Schmierölpumpe in
                                                                        das Schmieröl der Ölwanne eintaucht.
6.    Ausnahmen und Befreiungen
      Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen zulas-                (6) Für wassergekühlte Hauptantriebsmotoren
      sen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Fahr-               müssen zwei Pumpen im Seekühlwassersys-
      zeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbe-                  tem vorhanden sein. Die zweite Pumpe kann
      sondere kann für ein Kleinfahrzeug, für das                       auch eine kraftbetriebene Lenz- oder Deck-
      aufgrund seiner geringen Größe oder besonderen                    waschpumpe sein. Für wassergekühlte Haupt-
      Bauart die Anforderungen dieser Anlage nicht er-                  antriebsmotoren mit einer Leistung von 75 kW
      füllbar sind, im Einzelfall bestimmt werden, welche               und mehr müssen zwei Pumpen im Frischkühl-
      Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an                 wassersystem vorhanden sein; es genügt eine
      Bord befindlichen Personen und andere Verkehrs-                   Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine
      teilnehmer nicht gefährdet werden.                                Schlauchverbindung leicht hergestellt werden
                                                                        kann und eine Reservepumpe zur Verfügung
7.    Ergänzende Vorschriften                                           steht. Bei einer Leistung bis 75 kW genügt eine
      Für Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln                Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine
      einer anerkannten Organisation entsprechen, gel-                  Schlauchverbindung leicht hergestellt werden
      ten die Vorschriften des Anhangs I.                               kann. Bei Kielrohrkühlung sind im Frischkühl-
                                                                        wassersystem Absperrschieber an der Innen-
                                                                        seite der Bordwand vorzusehen.
            Anhang I (zu Anlage 2 Regel 7)
                                                                    (7) Werden auf Schiffen von 50 BRZ und mehr die
1.    Bauart und Bauweise                                               Dieselmotoren elektrisch gestartet, so sind für
      Wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.                         Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren ge-
                                                                        trennte Starterbatterien vorzusehen, die so zu
2.    Maschinenbauliche Einrichtungen                                   schalten sind, dass jeweils der eine Motor auch
2.1   Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren                             mit der Batterie des anderen Motors gestartet
                                                                        werden kann. Starterbatterien für Dieselmoto-
      (1) Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren
                                                                        ren dürfen nicht als Batterien für das Bordnetz
          sein. Benzinmotoren sind nur als Außenbord-
                                                                        verwendet werden. Mit Rücksicht auf die me-
          motoren zulässig.
                                                                        chanische und thermische Beanspruchung des
      (2) Hauptantriebsmotoren müssen mit einem Ty-                     Starters muss dabei die Kapazität der für eine
          penschild ausgerüstet sein. Auf dem Typen-                    bestimmte Startergröße verwendeten Batterie
          schild der Hauptantriebsmotoren sind nach-                    begrenzt werden. Bei Schiffen bis 50 BRZ in
          stehende Angaben vorzusehen: Nennleistung                     der Watt- und Küstenfahrt genügt eine Starter-
          als Dauerleistung und zugehörige Nenndreh-                    batterie für Haupt- und Hilfsmotor. Eine weitere
          zahl, Motornummer, Baujahr, Typenbezeich-                     Batterie, die für die Versorgung des Bordnet-
          nung des Motors, Hersteller.                                  zes vorgesehen ist, muss auch so geschaltet
      (3) Die Hauptantriebsmotoren sind auf stählernen                  werden können, dass der Hauptantriebsmotor
          Motorpratzen zu lagern. Dieses gilt sowohl für                auch mithilfe dieser Batterie gestartet werden
          die starre wie auch für die elastische Lagerung.              kann. Der Betrieb mit nur einer Batterie – so-
          Überlaminierte Fundamente im Bereich der                      wohl zum Starten des Hauptmotors als auch
          Motorpratzen sind nicht zulässig.                             zur Versorgung des Bordnetzes – ist nur dann
      (4) Hauptantriebsmotoren müssen mit Einrichtun-                   zulässig, wenn eine Überwachungseinrichtung
          gen versehen sein, die eine selbsttätige Abstel-              den Lade- und Kapazitätszustand der Batterie
          lung des Hauptantriebsmotors bei Ausfall der                  anzeigt.
          Schmierölversorgung sicherstellen (Schmieröl-             (8) Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so
          mangelsicherung). Die Einstellung der Druck-                  sind für Hauptantriebsmotoren mit einer Leis-
          geber der Schmierölmangelsicherung muss                       tung von 75 kW und mehr zwei Anlassluftbe-
          nachstehender Tabelle entsprechen:                            hälter und zwei Anlassluftkompressoren vorzu-
                                                                        sehen. Einer der Kompressoren kann an den
           Einstellung der   Schaltdruck des    zeitliche               Hauptmotor angehängt sein. Bei Wendegetrie-
           Druckgeber        Druckgebers        Verzögerung
                                                                        beanlagen oder Verstellpropelleranlagen reicht
           Alarm             0,8 oder 0,9 bar   keine bzw.              ein Anlassluftbehälter.
                                                2 Sekunden
                                                                    (9) Anlasseinrichtungen von nicht umsteuerbaren
           Selbsttätige      0,6 bar            keine bzw.              Hauptantriebsmotoren müssen so ausgeführt
           Abstellung                           2 Sekunden              sein, dass sechs Anlassvorgänge möglich sind.



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2015                                                     582                                  VkBl. Amtlicher Teil

      (10) Hauptantriebsmotoren müssen mit umschalt-                       (14) Ausreichende Zu- und Abluftbedingungen
           baren Schmieröl-Doppelfiltern ausgerüstet                            müssen jederzeit sichergestellt sein. Die Öff-
           sein. Bei Hauptantriebsmotoren bis zu einer                          nung der Zuluftleitung und die Fortluftöffnung
           Nennleistung von 150 kW, deren Schmierölver-                         sind so anzuordnen, dass eine gute Durch-
           sorgung aus der Motorölwanne erfolgt, können                         spülung des Raumes sichergestellt ist. Luft-
           Einfachfilter vorgesehen werden, sofern sie mit                      kurzschlüsse sind zu vermeiden. Es sind Fort-
           einem dem Filter nachgeschalteten Druckalarm                         luftöffnungen mit ausreichendem Querschnitt
           ausgerüstet sind und einen Filterwechsel wäh-                        vorzusehen. Austrittsöffnungen von Lüfterka-
           rend des Betriebes ermöglichen. Zu diesem                            nälen in Maschinenräumen dürfen nicht so an-
           Zweck ist eine Umgehung mit handbetätigten                           geordnet sein, dass in die Kanäle eingedrunge-
           Absperrarmaturen vorzusehen.                                         nes Seewasser auf elektrische Einrichtungen
      (11) Abgasleitungen von Dieselmotoren müssen                              trifft. Bei luftgekühlten Hauptantriebsmotoren
           vollständig asbestfrei isoliert sein. Die Isolie-                    ist die Kühlluft direkt ins Freie abzuführen, oder
           rung der Abgasleitung im Bereich des Diesel-                         es ist die errechnete Kühlluft den vorgenannten
           motors muss vollständig mit einer Stahlblech-                        Werten zuzurechnen.
           verkleidung versehen sein. Bei Dieselmotoren
                                                                           (15) Zu- und Fortluftöffnungen des Maschinenrau-
           mit einer Nassabgasleitung ist an der höchsten
                                                                                mes sind mit Brandklappen, die vom freien
           Stelle der Abgasleitung eine Entlüftung oder
                                                                                Deck zu betätigen sein müssen, verschließbar
           eine gleichwertige Einrichtung vorzusehen, die
                                                                                herzurichten. Sie sind möglichst hoch anzuord-
           sicherstellt, dass kein Seewasser in die An-
                                                                                nen. Einrichtungen zur Herstellung des Ver-
           triebsmotoren gelangt.
                                                                                schlusszustandes, z. B. Brandklappen, und
      (12) Die Belüftung des Maschinenraumes muss                               Türen müssen so angeschlagen sein, dass man
           durch Maschinenraumlüfter erfolgen, wobei die                        die Verschlüsse bzw. Arretierungen betätigen
           erforderliche Zufuhr an Verbrennungsluft der                         kann, ohne in den Bereich der zu verschließen-
           Dieselmotoren und Heizungsanlagen sowie die                          den Querschnitte treten oder hineingreifen zu
           Luft für die Wärmeabfuhr der vorstehenden Ag-                        müssen. Verschlüsse und Arretierungen müs-
           gregate zu berücksichtigen ist. Die Mindest-                         sen ohne Werkzeug leicht und schnell lösbar
           Volumenströme sind für jeden wassergekühl-
                                                                                sein. Die Halterung von Verschlussdeckeln auf
           ten Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotor
                                                                                Stiftschrauben ist unzulässig. Scharniere und
           gemäß nachstehender Tabelle einzeln zu ermit-
                                                                                Ausrüstung von Brandklappen müssen hin-
           teln und zu addieren (Luft für Heizungsanlagen
                                                                                sichtlich Werkstoffpaarung und Lagerspiel see-
           muss nicht zusätzlich ermittelt werden).
                                                                                wasserbeständig, wartungsfrei und zugänglich
             Leis-    Volu- Quer-       Leis-    Volu-    Quer-                 sein.
             tung     men- schnitt      tung     men-    schnitt     2.2   Lenzeinrichtungen
             eines    strom    der      eines    strom     der
            Haupt-      an   Zuluft-   Haupt-      an    Zuluft-           (1) Kleinfahrzeuge müssen mit zwei kraftbetriebe-
              an-      Luft leitung*     an-      Luft   leitung               nen Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine der
            triebs/                    triebs/                                 kraftbetriebenen Lenzpumpen kann an den
             Hilfs-                     Hilfs-                                 Hauptantriebsmotor angehängt sein.
            diesel-                    diesel-
                                                                           (2) Kleinfahrzeuge von 10 BRZ und mehr in der
            motors                     motors
                                                                               Watt- und Küstenfahrt müssen mit zwei Lenz-
             kW       m³/h     m2       kW       m3/h      m²                  pumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe
              10       270    0,02      200      4800     0,33                 muss kraftbetrieben und kann an den Haupt-
              20       540    0,04      250      5800     0,40                 antriebsmotor angehängt sein. Die zweite
                                                                               Lenzpumpe muss von der Hauptantriebsanla-
              30       800    0,06      300      6600     0,46
                                                                               ge unabhängig und kann eine fest eingebaute
              40      1080    0,08      350      7400     0,52                 Handlenzpumpe sein.
              50      1350    0,10      400      8100     0,57
                                                                           (3) Kleinfahrzeuge unter 10 BRZ müssen nur mit
             100      2700    0,20      450      8900     0,62                 einer Handlenzpumpe mit einem Fördervolu-
             150      3800    0,26      500      9600     0,67                 men von mindestens 5 m3/h ausgerüstet sein.
          * Bei der Berechnung des Querschnitts ist eine Ansaug-           (4) Handlenzpumpen können im Maschinenraum
            geschwindigkeit von 4 m/s zugrunde gelegt.                         oder an Deck aufgestellt sein. Die kraftbetrie-
      (13) Werden Maschinenleistungen von mehr als                             benen Lenzpumpen und die Handlenzpumpen
           500 kW eingebaut, so ist die Maschinenraum-                         müssen aus allen Abteilungen des Schiffes –
           lüftung nach DIN ISO 8861:1998-10 auszule-                          mit Ausnahme der Vorpiek – lenzen können.
           gen. Können freie Ansaugquerschnitte nicht                          Die an den Hauptmotor angehängten Lenz-
           ausgeführt werden, müssen Drucklüfter mit                           pumpen müssen auskuppelbar sein.
           den Volumenströmen gemäß Tabelle DIN ISO                        (5) Transportable elektrische Tauchpumpen und
           8861:1998-10 vorgesehen werden.                                     transportable Lenzpumpen mit Benzinmotor
          Bei dem Einsatz von Drucklüftern können die                          können die fest eingebauten kraftbetriebenen
          freien Ansaugquerschnitte um 40 % gegen-                             Lenzpumpen und Handlenzpumpen nicht er-
          über den Tabellenwerten vermindert werden.                           setzen.



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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