VkBl Nr. 16 2010
Verkehrsblatt Nr. 16 2010
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
64. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Heft 16
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2010 Seite Nr. Datum VkBl. 2010 Seite
Landverkehr 109 20. 08. 2010 Berichtigung des Rundschreibens
MSC.1/Circ.1304 über Hinweise für die Anwendung
104 27. 07. 2010 Öffentliche Bekanntmachung der Plan- von SOLAS, Regel III/7, geändert durch Ent-
feststellung für den Neu- bzw. Umbau der Tfz-Service- schließung MSC.201(81)
stelle im Bf Nürnberg Rbf, Bahn-km 2,000 – 2,400 der (MSC.1/Circ.1304) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
Strecke 5965 Nürnberg Minervabrücke – Nürnberg Rbf
Einfahrt in der Stadt Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 110 06. 08. 2010 Erste Verordnung zur Änderung der
Dreiunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden
105 03. 08. 2010 Bekanntmachung des Nachtrages 27, Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
betreffend die Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deut- nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– Ausgabe 2005 – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359
106 06. 08. 2010 Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung
Teil I und Teil II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
Straßenbau Aufgebote
107 14. 07. 2010 Allgemeines Rundschreiben 110a 31. 08. 2010 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. . 370
Straßenbau Nr. 11/2010 (1-20)
Sachgebiet 12.4: Umweltschutz;
110b 31. 08. 2010 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4
Naturschutz und Landschaftspflege 368
Wasserstraßen, Schifffahrt
108 20. 08. 2010 Festlegung der verbindlichen höchst-
zulässigen Nutzlast von Aussetzvorrichtungen für
Rettungsflöße auf Fahrgastschiffen Nichtamtlicher Teil
(MSC.1/Circ. 1347) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
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Heft 16 – 2010 358 VkBl. Amtlicher Teil
Gelände der Entstehung bis zum Einsammeln hinaus-
geht, darf nicht erfolgen.
6. Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen sind
Nr. 104 Öffentliche Bekanntmachung der durch geeignete Baumaßnahmen zu vermeiden. Ver-
Planfeststellung für den Neu- bzw. sorgungsleitungen sind, soweit sie innerhalb der Bau-
Umbau der Tfz-Servicestelle im fläche liegen, in Absprache mit den Leitungseigentü-
Bf Nürnberg Rbf, Bahn-km 2,000 – mern und gemäß deren Vorschriften in Betrieb zu
2,400 der Strecke 5965 Nürnberg halten und zu sichern. Die bestehenden vertraglichen
Minervabrücke – Nürnberg Rbf Regelungen zwischen den Leitungseigentümern und
Einfahrt in der Stadt Nürnberg der Deutschen Bahn AG sind zu beachten.
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes- Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss
amtes, Außenstelle Nürnberg, vom 19. Juli 2010, Az.: kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage
621 pph/001-2300#001-(5965) 2,000, ist der Plan für das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwig-
vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Allgemeines straße 23, 80539 München, erhoben werden. Als Zeit-
Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. punkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Ausle-
I S. 2378, 2396) in der aktuellen Fassung festgestellt gungsfrist. Dies gilt nicht für die Vorhabensträgerin
worden. und die Dritten, denen der Planfeststellungsbeschluss
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet: gesondert zugestellt wurde. Die Klage ist bei dem Ge-
richt schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Klä-
Der Plan für das Vorhaben „Neu- bzw. Umbau der
ger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, ver-
Tfz-Servicestelle im Bf Nürnberg Rbf“, Bahn-km
treten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau
2,000 – 2,400 der Strecke 5965 Nürnberg Minerva-
und Stadtentwicklung (BMVBS), dieses vertreten
brücke – Nürnberg Rbf Einfahrt, wird mit den in diesem
durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes;
Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen,
Außenstelle Nürnberg, Eilgutstraße 2, 90443 Nürn-
Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzaufla-
berg) und den Gegenstand des Klagebegehrens be-
gen festgestellt.
zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzei-
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen
tig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und An-
die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsa-
regungen entschieden worden.
chen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und
Über die in den ausgelegten Planunterlagen bereits dar- Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-
gestellten Vorkehrungen und Schutzauflagen hinaus wur- bracht werden, können durch das Gericht zurückge-
den dem Träger des Vorhabens folgende Auflagen aufer- wiesen werden.
legt:
Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Be-
1. Die Rheostatanlage darf nur an Werktagen im Zeit- teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch
raum von 7.00 Uhr – 20.00 Uhr betrieben werden. Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozess-
2. Die Vorhabensträgerin hat in Zusammenarbeit mit ei- bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer
nem geeigneten Fachbüro ein baubegleitendes Maß- an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-
nahmenkonzept zur Sicherung der Berücksichtigung schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher zugelassen. Behörden und juristische Personen des
Belange zu erstellen. Dieses ist der Planfeststellungs- öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Er-
behörde unverzüglich vorzulegen. Die Planfeststel- füllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-
lungsbehörde behält sich in diesem Zusammenhang menschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte
die Erteilung weiterer Auflagen – abhängig von den mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-
Ergebnissen des Maßnahmenkonzepts – gem. § 74 tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behör-
Abs. 3 VwVfG ausdrücklich vor. den oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
3. Die für die Baufeldfreimachung erforderlichen Ro- einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-
dungsarbeiten sind außerhalb des Zeitraums vom chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertre-
01.03. – 30.09. vorzunehmen. ten lassen.
4. Bei der Durchführung der Bauarbeiten sind die Rege- Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juris-
lungen der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ten sein, die nach dem 03.10.1990 zum Richter,
Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen“ vom Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwal-
19.08.1970, MABI 1/1970 S. 2, zu beachten. tungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zuge-
lassen wurden.
5. Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme anfallen-
der Abfall (z. B. Altschotter) ist mit Beginn der Bau- Ein als Bevollmächtigter zugelassenen Beteiligter
maßnahme sukzessiv zur Verwertung oder ordnungs- kann sich selbst vertreten.
gemäßen Entsorgung schnellstmöglich zu beseitigen. Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen
Eine Zwischenlagerung des Abfalls, die über die nach Zeichnungen und Erklärungen liegt ab 14. September 2010
Ziff. 8.12 im Anhang der 4. Bundesimmissionsschutz- bis einschließlich 27. September 2010 bei der Stadt Nürn-
verordnung genehmigungsfreie Lagerung auf dem berg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Peuntgasse 5,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 359 Heft 16 – 2010
90402 Nürnberg, im Zimmer 112 zur allgemeinen Ein- Lfd. Nr. Satzungsänderung In-Kraft-Treten
sichtnahme aus. Er kann während der Dienststunden von
Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Überweisung, mit Ausnahme
Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr von jedermann einge- der Kosten für die Gutschrift,
sehen werden. trägt die Deutsche Renten-
versicherung Knappschaft-
Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der
Bahn-See.
Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni-
gen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich ange- 3Zahlungen auf ein Girokonto
fordert werden. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit in einem Staat außerhalb des
dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und den- EWR erfolgen auf Kosten und
jenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, Gefahr der/des Berechtigten.
4Die Deutsche Rentenversi-
als zugestellt.
cherung Knappschaft-Bahn-
Nürnberg, 27.07.2010 See kann in diesen Fällen die
Kosten der Überweisung, mit
Ausnahme der Kosten für die
Eisenbahn-Bundesamt
Gutschrift, ganz oder teilwei-
Außenstelle Nürnberg
se übernehmen.
Im Auftrag
5Hat die/der Berechtigte ih-
Zehe
ren/seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt außer-
halb eines Staates des EWR,
(VkBl. 2010 S. 358) kann die Zahlung der Be-
triebsrente von der Bestellung
eines Empfangsbevollmäch-
tigten im Inland abhängig ge-
macht werden. 6Die Deutsche
Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See ist nicht
verpflichtet, Zahlungen in ei-
nen Staat außerhalb des
EWR zu leisten.“
2 § 170 der Anlage 7 zur Satzung 15.04.2010
Nr. 105 Bekanntmachung des Nachtrages der KBS (Anzeigepflichten) wird
27, betreffend die Anlage 7 zu § 95 wie folgt geändert:
der Satzung der Deutschen Renten- In § 170 Absatz 2a wird Buchsta-
versicherung Knappschaft-Bahn-See be h wie folgt neu gefasst:
– Ausgabe 2005 – „h) die Verlegung des Wohnsit-
zes oder gewöhnlichen Auf-
Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung enthalts außerhalb eines
Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung Staates des Europäischen
des 26. Satzungsnachtrages wird nach Beschluss der Wirtschaftsraums.“
Vertreterversammlung der DRV KBS vom 14.07.2010
3 § 197a Abs. 6 der Anlage 7 zur 15.04.2010
wie folgt geändert.
Satzung der KBS (Altervorsorge-
Die aufsichtliche Genehmigung erfolgte mit Schreiben zulagen) wird wie folgt geändert:
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
a) Satz 1 wird wie folgt neu ge-
entwicklung vom 27.07.2010 – Z 31/2113.2/5.
fasst:
(Der letzte die Renten-Zusatzversicherung betreffende
Nachtrag war Nachtrag 22.) „1Hat die/der Versicherte die
steuerliche Förderung nach
§ 10a, Abschnitt XI EStG in
Lfd. Nr. Satzungsänderung In-Kraft-Treten Anspruch genommen, treten
nach § 95 Abs. 1 EStG die
1 § 169 Absatz 1 der Anlage 7 zur 31.10.2009 Folgen der schädlichen Ver-
Satzung der KBS (Auszahlung) wendung ein, wenn
wird wie folgt neu gefasst:
1. sich der Wohnsitz oder
„(1) 1Die Betriebsrente wird mo- gewöhnliche Aufenthalt
natlich im Voraus auf ein Gi- der/des Versicherten
rokonto der/des Berechtig- außerhalb der Staaten
ten innerhalb eines Staates des Europäischen Wirt-
des Europäischen Wirt- schaftsraums befindet
schaftsraums (EWR) in Euro oder sie/er trotz eines
überwiesen. 2Die Kosten der Wohnsitzes oder ge-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 2010 360 VkBl. Amtlicher Teil
Lfd. Nr. Satzungsänderung In-Kraft-Treten linie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II be-
kannt.
wöhnlichen Aufenthalts
Ich bitte, die obersten Landesbehörden, die Richtlinie
in einem dieser Staaten
verbindlich einzuführen, um deren einheitliche Handha-
nach einem Doppel-
bung in allen Zulassungsbehörden aller Bundesländer zu
besteuerungsabkommen
gewährleisten.
als außerhalb des Ho-
heitsgebiets dieser Staa-
ten ansässig gilt, und Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
2. entweder die Zulagebe- Im Auftrag
rechtigung endet oder Martin Friewald
die Auszahlungsphase
begonnen hat.“
b) In Satz 2 werden die Wörter
„die Wohnsitzverlegung im Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung
Sinne des Satzes 1“ durch Teil I und Teil II
die Wörter „den Tatbestand
des § 95 Abs. 1 EStG“ er- Die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen
setzt. zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung – FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der
In-Kraft-Treten Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom
Die Satzungsänderungen treten zum jeweils angegebe- 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258) ist am 01.03.2007 in Kraft
nen Zeitpunkt in Kraft. getreten; zeitgleich sind Teile der StVZO (insbesonde-
re die darin enthaltenen Regelungen über die Ausferti-
Bochum, den 03.08.2010 gung der Teile I und II der Zulassungsbescheinigung)
außer Kraft getreten. Die Bestimmungen darüber wur-
den in der FZV neu geregelt. Dieser Umstand macht
Deutsche Rentenversicherung
eine Neufassung der Richtlinie zur Zulassungsbe-
Knappschaft-Bahn-See
scheinigung Teil I und Teil II erforderlich. Sie erhält da-
Jürgen Grunwald
her folgende Fassung:
(Vorsitzender der Vertreterversammlung)
1. Allgemeines
Mit Übernahme der Richtlinie 1999/37/EG des Ra-
tes vom 29.04.1999 über Zulassungsdokumente
für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 01.06.1999, S. 57),
(VkBl. 2010 S. 359) geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der
Kommission vom 23.12.2003 zur Änderung der
Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulas-
sungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 10 vom
16.01.2004, S. 29) in nationales Recht wurde die
Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge auch in
Deutschland an die harmonisierten Regelungen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ih-
ren wesentlichen Teilen angepasst. In Deutsch-
Nr. 106 Richtlinie zur Zulassungs- land wurde die harmonisierte Zulassungsbeschei-
bescheinigung Teil I und Teil II nigung am 01.10.2005 eingeführt. Sie besteht aus
zwei Teilen.
Bonn, den 06. August 2010 Dabei ersetzt die Zulassungsbescheinigung
LA23/7362.2/4-1226484 – Teil I den damaligen Fahrzeugschein und
– Teil II den damaligen Fahrzeugbrief.
Im Zusammenhang mit der Einführung neuer Zulas- Die Festlegung des Inhalts beider Teile der Zulas-
sungsdokumente für Fahrzeuge ab dem 01. Oktober sungsbescheinigung ist von dem Bestreben getra-
2005 wurde mit den zuständigen obersten Landesbehör- gen, neben den von der EG-Richtlinie geforderten
den die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und obligatorischen Angaben nur solche weiteren An-
Teil II erarbeitet (VkBl. 2005, S. 188 ff. u. S. 693 ff.). Diese gaben aufzunehmen, die der Funktion des jeweili-
Richtlinie enthält eine Reihe von Bezugnahmen auf Vor- gen Teils der Zulassungsbescheinigung entspre-
schriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die chen. Diese Überlegungen führen zu einer
inzwischen aufgehoben und durch Vorschriften der Fahr- unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltung der
zeug-Zulassungsverordnung ersetzt wurden. Die nach- beiden Teile der Zulassungsbescheinigung.
folgend veröffentlichte Richtlinie beinhaltet die aus die- Die Zulassungsbescheinigung
sem Grund erforderlichen redaktionellen Änderungen. – Teil I (Fahrzeugschein)
Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- dokumentiert die Zulassung zum Verkehr und
den gebe ich daher nachstehende Neufassung der Richt- stellt das wesentliche Legitimationspapier bei
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 361 Heft 16 – 2010
Verkehrskontrollen dar. Es enthält daher u. a. 4. Beziehen der Vordrucke der Zulassungsbe-
die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug. Auf scheinigung
die Aufnahme bestimmter technischer Daten, 4.1 Zulassungsbescheinigung Teil I
die aus anderen Unterlagen entnommen wer-
Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I
den können, z. B. der Übereinstimmungsbe-
sind zu beziehen bei
scheinigung bei Fahrzeugen mit EG-Typge-
nehmigung oder der Datenbestätigung (Muster a) der Bundesdruckerei GmbH durch autorisierte
2d zu § 20 StVZO) bei Fahrzeugen mit nationa- Druckereien und Verlage. Die Unternehmen
ler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebser- autorisiert das Kraftfahrt-Bundesamt (siehe
laubnis – ABE) wird aus Gründen des Umfangs hierzu Vorbemerkungen zur Zulassungsbe-
und der Übersichtlichkeit der Zulassungsbe- scheinigung Teil I in der Anlage 5 zur FZV). Die
scheinigung verzichtet. autorisierten Unternehmen gibt das Kraftfahrt-
Bundesamt im Internet unter www.kba.de in
– Teil II (Fahrzeugbrief) dem geschützten Bereich „Zentrale Register →
dient vor allem als Nachweis der Verfügungsbe- Zentrales Fahrzeugregister → Informationen für
rechtigung im Zulassungsverfahren. Vor diesem Behörden und Softwareanbieter“ bekannt. Der
Hintergrund konnte der Datenumfang auf die Zugangscode zu diesem geschützten Bereich
von Anhang II Nummer II der Richtlinie kann beim Kraftfahrt-Bundesamt erfragt wer-
2003/127/EG geforderten obligatorischen An- den. Die autorisierten Druckereien und Verlage
gaben sowie einige weitere für die Identifizie- nehmen die Endfertigung der Vordrucke und
rung des Fahrzeugs und für die Aufgabenerle- deren Vertrieb an die Zulassungsbehörden vor.
digung der Zulassungsbehörden und des Bei der Endfertigung können feststehende An-
Kraftfahrt-Bundesamtes notwendigen Angaben gaben der Zulassungsbehörde (Bezeichnung
beschränkt werden. und Sitz der Zulassungsbehörde, Unterschei-
Der für die Zulassungsbescheinigung maßgebliche dungszeichen des Verwaltungsbezirks) bei ent-
Datenumfang ist in einem gesonderten „Leitfaden sprechender Auftragserteilung drucktechnisch
zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgebracht werden.
und Teil II“ dargestellt, den das Kraftfahrt-Bundes- b) autorisierten Druckereien und Verlagen durch
amt im Internet unter www.kba.de bereitstellt (Zen- die Zulassungsbehörden.
trale Register → Zentrales Fahrzeugregister → 4.2 Zulassungsbescheinigung Teil II
Informationen für Behörden). Soweit im Fahrzeug-
schein und Fahrzeugbrief vorhandene technische Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II
Daten in der Zulassungsbescheinigung nicht mehr können schriftlich bestellt werden beim Kraftfahrt-
enthalten sind, ist deren Wegfall im Leitfaden be- Bundesamt, 24932 Flensburg von
gründet. – Inhabern einer EG-Typgenehmigung (EG-TG)
Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen oder nationalen Typgenehmigung für Fahrzeu-
Fahrzeugen entfällt das Ausfertigen des Teils II der ge bzw. von deren Vertretern oder Bevoll-
Zulassungsbescheinigung. mächtigten (im Folgenden „Genehmigungsin-
haber“ genannt)
Auf Antrag des Verfügungsberechtigten können
– Zulassungsbehörden.
auch die nach § 3 Abs. 2 FZV von den Vorschriften
über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Bundesdru-
Fahrzeuge zugelassen werden (§ 3 Abs. 3 FZV). ckerei GmbH beauftragen, Vordrucke der Zulas-
Für diese von den Vorschriften über das Zulas- sungsbescheinigung Teil II an Bezugsberechtigte
sungsverfahren ausgenommenen (also auch für unmittelbar auszuliefern.
zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige) Fahr- Die Gebühren richten sich nach der Gebührenord-
zeuge ist bei deren Zulassung auch eine aus den nung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Teilen I und II bestehende Zulassungsbescheini- in der jeweils geltenden Fassung und sind durch
gung auszufertigen. die Genehmigungsinhaber im Voraus zu entrich-
ten. Die Zulassungsbehörden rechnen die Vordru-
2. Gestaltung, Papier, Druckfarbe und Sicher- cke unmittelbar nach deren Lieferung mit dem
heitsmerkmale Kraftfahrt-Bundesamt ab.
Die Zulassungsbescheinigung Wünscht ein Genehmigungsinhaber den Eindruck
– Teil I (Fahrzeugschein) muss dem Muster in technischer Daten oder von Angaben zum Geneh-
Anlage 5 zu § 11 Abs. 1 FZV und migungsinhaber und seiner Unterschrift (faksimi-
liert) durch die Bundesdruckerei GmbH, sind Ein-
– Teil II (Fahrzeugbrief) muss dem Muster in An- zelheiten hierzu mit der Bundesdruckerei GmbH
lage 7 zu § 12 Abs. 2 FZV unmittelbar zu vereinbaren. In diesem Zusammen-
sowie den jeweiligen Vorbemerkungen hierzu ent- hang entstehende Druckkosten werden dem Be-
sprechen. steller von der Bundesdruckerei GmbH unmittel-
bar in Rechnung gestellt.
3. Bedrucken der Zulassungsbescheinigung Schriftverkehr mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ist in
Für das Ausfüllen sind Drucker und Tinten einzu- deutscher Sprache zu führen. Abweichungen hier-
setzen, die für die Erstellung amtlicher Dokumen- von bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des
te geeignet sind. Kraftfahrt-Bundesamtes.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 2010 362 VkBl. Amtlicher Teil
Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen
II müssen vom Genehmigungsinhaber vor Dieb- Dienstes feststehen. Die Betriebserlaubnis
stahl sowie vor missbräuchlicher Verwendung ge- nach § 21 StVZO bzw. Einzelgenehmigung
schützt und durch Einschreiben oder Wertpaket nach § 13 EG-FGV für das dem genehmigten
an Empfangsberechtigte versandt oder gegen Typ nicht entsprechende Fahrzeug wird von
Quittung ausgehändigt werden. der zuständigen Zulassungsbehörde erst auf-
5. Zuständige Stellen für das Ausfüllen und das grund eines solchen Gutachtens erteilt.
Ausfertigen der Zulassungs-bescheinigung b) Für Fahrzeuge, die aufgrund einer Mehrstufen-
5.1 Zulassungsbescheinigung Teil I Typgenehmigung hergestellt wurden, ist der In-
5.1.1 Zulassungsbehörden haber der Genehmigung der letzten Baustufe
berechtigt, einen vom Hersteller des Basisfahr-
Die Zulassungsbehörden sind für das Ausfertigen zeugs bereits ausgefüllten Vordruck der Zulas-
der Zulassungsbescheinigung Teil I zuständig bei sungsbescheinigung Teil II durch eine vom In-
– Zulassung eines Fahrzeugs, haber der Genehmigung der letzten Baustufe
– Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein ausgefüllten Vordruck der Zulassungsbeschei-
zulassungsfreies aber kennzeichenpflichtiges nigung Teil II zu ersetzen, wenn das Fahrzeug
Fahrzeug und zuvor noch nicht zugelassen worden ist. Der In-
haber der Genehmigung der letzten Baustufe
– Änderungen, die dokumentenrelevant sind
hat den vom Hersteller des Basisfahrzeugs
(§ 13 FZV) sowie
ausgefüllten Vordruck der Zulassungsbeschei-
– Ersatzausfertigung für einen verlorenen oder nigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt mit
unbrauchbar gewordenen Teil I der Zulas- dem Hinweis auf den neu ausgefüllten Vor-
sungsbescheinigung oder Fahrzeugschein. druck der Zulassungsbescheinigung Teil II zu
Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungs- übersenden.
behörden Typdaten zur Verfügung (§ 11 Abs. 2 S.
Eine Änderung der Herstellerbezeichnung ist
1 bzw. § 12 Abs. 2 S. 4 FZV), damit die Zulas-
damit nicht verbunden.
sungsbehörden die Fahrzeugdaten automatisiert
in die Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder c) Als Ersatz für einen vom Genehmigungsinha-
Teil II übertragen können. ber bereits früher ausgefüllten und dem Fahr-
Für Fahrzeuge, für die keine Typdaten vorliegen, zeug mitgegebenen Vordruck, wenn
kann die Zulassungsbehörde bei Umschreibung − der zuerst ausgefüllte Vordruck nachweis-
eines Fahrzeugs aus dem Bezirk einer anderen lich in Verlust geraten ist und feststeht,
Zulassungsbehörde die für das Ausfertigen des dass das Fahrzeug noch nicht zugelassen
Teils I der Zulassungsbescheinigung notwendigen wurde; in Zweifelsfällen ist vor dem Ausfül-
Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregis- len eines Ersatzvordrucks unter Angabe der
ter des Kraftfahrt-Bundesamtes im automatisier- Nummer des verlorenen Vordrucks sowie
ten Verfahren abrufen (§ 39 FZV). der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des
5.2 Zulassungsbescheinigung Teil II Fahrzeugs beim Kraftfahrt Bundesamt zu
5.2.1 Genehmigungsinhaber erfragen, ob das Zentrale Fahrzeugregister
bereits Eintragungen über eine Zulassung
Die Genehmigungsinhaber geben den von ihnen dieses Fahrzeugs enthält;
gelieferten Fahrzeugen jeweils einen von ihnen
ausgefüllten, für die Erstzulassung des Fahrzeugs − die Zulassung eines Fahrzeugs infolge ei-
bestimmten Vordruck einer Zulassungsbescheini- ner Verwechslung von Teilen II der Zulas-
gung Teil II mit. In folgenden Fällen sind Genehmi- sungsbescheinigung bzw. Fahrzeugbriefen
gungsinhaber berechtigt, Vordrucke der Zulas- irrtümlich in einen nicht zu dem zugelasse-
sungsbescheinigung Teil II auszufüllen: nen Fahrzeug gehörenden Teil II der Zulas-
sungsbescheinigung oder Fahrzeugbrief
a) Für dem genehmigten Typ entsprechende, zu-
eingetragen worden ist. Dies gilt nur, wenn
lassungspflichtige Fahrzeuge sowie für von
die Zulassungsbehörde
den Vorschriften über das Zulassungsverfah-
ren ausgenommene Fahrzeuge, wenn diese • den irrtümlich in den nicht zum zugelas-
nach § 3 Abs. 3 FZV zugelassen werden sollen. senen Fahrzeug gehörenden Teil II der
Ferner für vom Genehmigungsinhaber herge- Zulassungsbescheinigung bzw. Fahr-
stellte oder zu vertreibende Fahrzeuge, die ei- zeugbrief eingetragenen Zulassungs-
nem genehmigten Typ nicht entsprechen. Bei eintrag als ungültig gestrichen,
letzteren ist der jeweilige Vordruck der Zulas-
• in dem irrtümlich verwendeten Teil II der
sungsbescheinigung Teil II durch Eintrag der
Zulassungsbescheinigung bzw. Fahr-
Marke (Handelsname bzw. Firmenname des
zeugbrief einen Vermerk über die Ver-
Herstellers) und der Fahrzeug-Identifizierungs-
wechslung eingetragen und
nummer an das betreffende Fahrzeug zu bin-
den. Ferner können die technischen Fahrzeug- • den Zulassungseintrag in die tatsäch-
daten soweit eingetragen werden, wie sie lich zum zugelassenen Fahrzeug gehö-
bereits vor Abgabe des Gutachtens eines amt- rende Zulassungsbescheinigung über-
lich anerkannten Sachverständigen für den tragen hat.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 363 Heft 16 – 2010
− Für Fahrzeuge, die nicht in die Bundesrepublik ter eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder
Deutschland verbracht werden oder verbleiben bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II aus-
sollen, darf kein Vordruck der Zulassungsbe- gefertigt oder ein Vordruck hierfür ausgefüllt wor-
scheinigung Teil II ausgefüllt werden. den ist.
5.2.2 Zulassungsbehörden Den ausgefüllten Vordruck einer bzw. die ausge-
Die Zulassungsbehörden werden nur im Rahmen fertigte Zulassungsbescheinigung Teil II darf die
ihrer örtlichen Zuständigkeit tätig. Für das Ausfül- Zulassungsbehörde nur an den Antragsteller oder
len und Ausfertigen der Zulassungsbescheinigung an die von diesem benannte Person bzw. Stelle
Teil II sind sie in folgenden Fällen zuständig: aushändigen.
– bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: 5.2.2.1 Nachweise
nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Geneh- Als Nachweise der Verfügungsberechtigung über
migungsinhaber nach der Rahmenrichtlinie das Fahrzeug gelten:
EG-Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge a) bei Wiederzulassung (§ 14 Abs. 2 FZV):
jeweils mitgegebenen EG-Übereinstimmungs-
bescheinigung, die letzte gültige Zulassungsbescheinigung Teil
II oder der letzte gültige damalige Fahrzeug-
– bei Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmi- brief. Fehlt dieses Dokument, ist das Ausferti-
gung: gen einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil
nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Geneh- II nach § 12 Abs. 1 FZV zu beantragen. Der Ver-
migungsinhaber nach § 20 und Muster 2d lust der ausgefertigten damaligen Zulassungs-
StVZO mitgegebenen Datenbestätigung, bescheinigung Teil II bzw. des damaligen Fahr-
– bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung: zeugbriefes ist von der Zulassungsbehörde
nur bei Vorlage (oder bei gleichzeitigem Antrag dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Das
auf Erteilung) der nach § 21 StVZO oder nach Kraftfahrt-Bundesamt bietet die verlorene Zu-
§ 13 EG-FGV bereits erteilten (oder zu erteilen- lassungsbescheinigung Teil II bzw. den verlore-
den) Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmi- nen Fahrzeugbrief auf Antrag im Verkehrsblatt
gung, mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungs-
– bei Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen behörde auf. Eine neue Zulassungsbescheini-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in gung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist aus-
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt- gefertigt werden (§ 12 Abs. 4 FZV).
schaftsraums zugelassen waren: Sofern das wieder zuzulassende Fahrzeug im
nur bei Vorlage der in diesem Staat ausgestell- Zentralen Fahrzeugregister noch registriert ist,
ten Zulassungsbescheinigung, kann die Zulassungsbehörde die für das Ausfer-
– bei Fahrzeugen, die zuvor im Ausland außer- tigen der Zulassungsbescheinigung benötigten
halb eines Mitgliedstaates der Europäischen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister im
Union oder eines Vertragsstaats des Europäi- automatisierten Verfahren abrufen. Sind die
schen Wirtschaftsraums zugelassen waren: Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahr-
nur bei Vorlage geeigneter Verfügungsrechts- zeugregister bereits gelöscht worden und kann
nachweise nach Nummer 5.2.2.1, die Übereinstimmungsbescheinigung, die Da-
tenbestätigung oder die Bescheinigung über die
– als Ersatz: Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge bzw. Ein-
für eine nicht mehr brauchbare (z. B. vollge- zelgenehmigung für Fahrzeuge des unveränder-
schriebene, beschädigte) sowie für eine in Ver- ten Fahrzeugs nicht anderweitig beigebracht
lust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II werden, ist § 21 der StVZO entsprechend anzu-
bzw. einen Fahrzeugbrief. wenden (§ 14 Abs. 2 letzter Satz FZV);
Ferner sind die Zulassungsbehörden verpflichtet, b) bei Zulassung nach § 6 FZV von Fahrzeugen
in der Zulassungsbescheinigung Teil II Eintragun- wie z. B.
gen über Änderungen nach § 13 FZV vorzuneh-
men. – zuvor im Ausland zugelassenen Fahrzeugen,
Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde – gebrauchten Inlandsfahrzeugen, die bis-
lang auf nicht öffentlichem Gelände genutzt
– fertigt eine Zulassungsbescheinigung Teil II wurden,
nach Nummer 5.2.2.1 bzw.
– im Eigenbau (ggf. auch gewerbsmäßig) her-
– füllt einen Vordruck der Zulassungsbescheini- gestellten Fahrzeugen,
gung Teil II nach Nummer 5.2.2.2
– aus Beständen der Bundeswehr stammen-
nur auf Antrag aus. Der Antragsteller hat für jeden den Fahrzeugen,
Antrag auf Ausfertigen einer Zulassungsbescheini-
gung Teil II oder Ausfüllen eines Vordrucks einer – zulassungsfreien Fahrzeugen, die zulas-
Zulassungsbescheinigung Teil II die Verfügungs- sungspflichtig werden oder gem. § 3 Abs. 3
berechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen FZV zugelassen werden sollen,
(§ 12 Abs. 1 S. 1 und 3 FZV). In begründeten Ein- für die bislang kein Vordruck der Zulassungs-
zelfällen kann die Zulassungsbehörde gemäß § 12 bescheinigung Teil II bzw. kein Fahrzeugbrief-
Abs. 1 S. 2 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt erfra- Vordruck ausgefüllt worden ist, etwa folgende
gen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregis- Unterlagen:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 2010 364 VkBl. Amtlicher Teil
o der Kaufvertrag oder die Originalrechnung, Dienstes in dem für den Einzelfall erforderli-
o ggf. die Bescheinigung nach den §§ 4 Abs. chen Umfang erforderlich.
5 oder 6 Abs. 3 FZV, Der Nachweis über das Bestehen einer Typge-
o bei Fahrzeugen, die bislang für die Bundes- nehmigung, Betriebserlaubnis für Einzelfahr-
wehr zugelassen waren, die in Anlehnung zeuge oder Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
an Muster 2d (§ 20 StVZO) von der Zentra- gilt auch als erbracht, wenn die Zulassungsbe-
len Militärkraftfahrtstelle ausgestellte Da- scheinigung eines anderen Mitgliedstaates der
tenbestätigung, aus der hervorgeht, dass Europäischen Union oder eines Vertragsstaa-
für das Fahrzeug noch keine Zulassungs- tes des Europäischen Wirtschaftsraums vor-
bescheinigung Teil II oder kein Fahrzeug- gelegt wird. Sofern die ausländische Zulas-
brief ausgefüllt oder ausgefertigt worden sungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht,
ist, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur
zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-
oder Bundesamt die Bestätigung der zuständigen
o eine vergleichbare Unterlage über den Er- ausländischen Behörde darüber eingeholt wur-
werb des Fahrzeugs oder über den Erwerb de (§ 7 Abs. 2 S. 5 FZV), dass gegen die er-
eines Fahrzeugteils mit einer dauerhaft an- neute Zulassung des Fahrzeugs keine Beden-
gebrachten Fahrzeug-Identifizierungsnum- ken bestehen. Ist das Ausfertigen der
mer des Fahrzeugs, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit
o ggf. vorhandene ausländische Fahrzeug- den im ausländischen Zulassungsdokument
dokumente und Kennzeichenschilder, enthaltenen technischen Daten nicht möglich,
können die fehlenden Angaben durch Vorlage
o ggf. Zollquittung oder Zollurkunde über die der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder
Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeits- vergleichbarer Unterlagen beigebracht wer-
bescheinigung, soweit kein innergemein- den.
schaftlicher Erwerb vorliegt (§ 1b Umsatz-
steuergesetz – UStG –). Auf den für die Zulassung des Fahrzeugs vorge-
legten Unterlagen, die mit Ausnahme der vorge-
Bei Fahrzeugen, die vorher in einem EUCARIS legten ausländischen Zulassungsbescheinigung
- Vertragspartnerstaat zugelassen waren, hat dem Antragsteller in jedem Fall wieder vollstän-
die Zulassungsbehörde mittels einer EUCARIS dig auszuhändigen sind, vermerkt die Zulas-
- Auskunft die vom Antragsteller angegebenen sungsbehörde die Nummer der von ihr ausge-
Daten mit den Daten im Fahrzeugregister des fertigten Zulassungsbescheinigung Teil II.
jeweiligen Staates abzugleichen (Art. 4 Buch-
stabe a des Vertrages über ein Europäisches Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb ge-
Fahrzeug- und Führerscheininformationssys- mäß § 1 b UStG vor, ist das erstmalige Ausfer-
tem (EUCARIS), BGBl. 2003 II S. 1786). Bei tigen einer Zulassungsbescheinigung Teil II
Fahrzeugen, die nach den Angaben des An- dem zuständigen Finanzamt zu melden (VkBl.
tragstellers nicht in einem EUCARIS - Ver- Heft 1/1997, S. 2), wobei der nach Abschnitt II.
tragspartnerstaat zugelassen waren oder de- Abs. 2 unter Ziffer 34 des Fahrzeugbriefes
ren zulassungsrechtliche Verhältnisse nicht vorgesehene Vermerk oder ein ähnlicher Hin-
eindeutig sind, kann die Zulassungsbehörde weis in die Zulassungsbescheinigung Teil II
zur Prüfung des Sachverhalts eine EUCARIS - nicht einzutragen ist (vgl. VkBl. Heft 15/2004,
Auskunft einholen. Die Zulassungsbehörde hat S. 410).
das Kraftfahrt-Bundesamt über die erfolgte Bei Fahrzeugen, die vorher in einem anderen
Zulassung im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 des Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
EUCARIS - Vertrages zu unterrichten. nem Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
Die vorgelegte EG-Übereinstimmungsbeschei- schaftsraums zugelassen waren, ist die aus-
nigung oder Datenbestätigung nach Muster 2d ländische Zulassungsbescheinigung in jedem
(§ 20 StVZO), in der vom Genehmigungsinha- Fall einzuziehen (§ 7 Abs. 2 FZV). Die deutsche
ber bescheinigt ist, dass das darin bezeichne- Zulassungsbehörde unterrichtet die zuständi-
te Fahrzeug in jeder Hinsicht mit dem geneh- ge ausländische Stelle vom Einziehen der aus-
migten Typ übereinstimmt, gilt als Nachweis ländischen Zulassungsbescheinigung binnen
über das Vorhandensein einer gültigen EG- zwei Monaten über das Kraftfahrt-Bundesamt.
oder nationalen Typgenehmigung für das Fahr- Die eingezogene ausländische Zulassungsbe-
zeug im Sinne des § 6 Abs. 3 FZV. Enthält die scheinigung ist der Ausgabestelle zurückzuge-
Datenbestätigung keine Übereinstimmungser- ben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten
klärung mit einem genehmigten Typ oder eine nach dem Einziehen einen entsprechenden
solche für ein unvollständiges Fahrzeug (z. B. Antrag stellt. Für diesen Zweck sind die einge-
für ein Fahrgestell), ist vor Erteilung der erfor- zogenen ausländischen Zulassungsbescheini-
derlichen Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gungen für die Dauer von mindestens sechs
(§ 21 StVZO) bzw. Einzelgenehmigung für Monaten aufzubewahren.
Fahrzeuge (§ 13 EG-FGV) das Gutachten eines In anderen Fällen sind, soweit zwischenstaatli-
amtlich anerkannten Sachverständigen für den che Vereinbarungen nichts anderes vorsehen,
Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen ausländische Fahrzeugpapiere einzuziehen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 365 Heft 16 – 2010
Falls die Rückgabe dieser Papiere an den An- kann die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
tragsteller erfolgt, ist zumindest auf jeder Seite, auf Antrag jeweils einen Vordruck der Zulassungs-
die das Kennzeichen und/oder die Fahrzeug- bescheinigung Teil II auch ohne gleichzeitige Zu-
Identifizierungsnummer enthält, die Nummer lassung des Fahrzeugs ausfüllen.
der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Für Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutsch-
Teil II zu vermerken. land nicht zugelassen werden sollen, darf kein Vor-
c) Beim Ausfertigen einer Zulassungsbescheini- druck der Zulassungsbescheinigung Teil II ausge-
gung Teil II als Ersatz wegen Verlust der zuletzt füllt werden.
gültigen Zulassungsbescheinigung Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde die
– kann von der Zulassungsbehörde die Ab- vom Genehmigungsinhaber auszufüllende und
gabe einer Versicherung an Eides statt über dem Fahrzeug mitzugebende EG-Übereinstim-
den Verlust der Zulassungsbescheinigung mungsbescheinigung bzw. Datenbestätigung
Teil II oder des damaligen Fahrzeugbriefes nach Muster 2d zu § 20 StVZO oder bei Fahrzeu-
gefordert werden (§ 5 StVG), gen ohne Typgenehmigung die bereits erteilte Be-
triebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21
– ist eine Bescheinigung der zuletzt zustän- StVZO bzw. Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
digen Zulassungsbehörde vorzulegen, nach § 13 EG-FGV vorzulegen. In begründeten
dass gegen die Aufbietung keine Beden- Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde gemäß
ken bestehen. Dies gilt nur dann, wenn die § 12 Abs. 1 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt anfra-
als Ersatz auszufertigende Zulassungsbe- gen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregis-
scheinigung Teil II bei einer anderen Zulas- ter eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder
sungsbehörde beantragt wird, als bei der, bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II aus-
von der das verlorene Dokument zuletzt gefüllt oder ausgefertigt worden ist.
behandelt wurde.
Die Ausführungen in Nummer 5.2.2.1 Buchstabe
Sofern vorhanden, ist zusätzlich ein Nachweis b) sind bei der Ausgabe und beim Ausfüllen des
über die technischen Daten des Fahrzeugs Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II
vorzulegen. Ist das betroffene Fahrzeug im entsprechend zu beachten und anzuwenden. Die
Zentralen Fahrzeugregister registriert, kann die vorgelegten Unterlagen sind dem Antragsteller in
Zulassungsbehörde die für das Ausfertigen der jedem Fall wieder vollständig auszuhändigen.
Zulassungsbescheinigung benötigten Daten
Nach dem Ausfüllen und dem Aushändigen des
auch aus dem Zentralen Fahrzeugregister im
Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II
automatisierten Verfahren abrufen.
erstellt die Zulassungsbehörde einen Datensatz,
Das Ausfertigen der neuen Zulassungsbe- der dem Kraftfahrt-Bundesamt umgehend zuge-
scheinigung Teil II ist von dem erfolglosen Ver- leitet wird. Folgende Angaben sind erforderlich:
lauf der Aufbietung abhängig zu machen (§ 12 – Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
Abs. 4 FZV).
– Datum der Ausgabe,
Wird der verlorene Teil II der Zulassungsbe-
scheinigung oder Fahrzeugbrief wieder aufge- – Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-
funden, ist dieser der Zulassungsbehörde vor- zeugs,
zulegen, von ihr einzuziehen und zu vernichten. – Name und Schlüsselnummer des Fahrzeug-
herstellers.
d) Beim Ausfertigen einer neuen Zulassungsbe-
scheinigung Teil II als Ersatz für eine Zulas- Die Standards für die Datenübermittlung bestimmt
sungsbescheinigung Teil II oder für einen Fahr- das Kraftfahrt-Bundesamt.
zeugbrief, die/der vollgeschrieben, beschädigt Über den ausgefüllten Vordruck der Zulassungs-
oder aus anderen Gründen unbrauchbar ge- bescheinigung Teil II ist entsprechend der Num-
worden ist (§ 12 Abs. 5 FZV), ist die damalige mer 7.2.2 ein Verwendungsnachweis zu führen.
Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der da- Wird das Fahrzeug bei einer anderen Zulassungs-
malige Fahrzeugbrief der Zulassungsbehörde behörde zugelassen, hat diese der Zulassungsbe-
vorzulegen, von ihr zu entwerten und nach Ein- hörde, die den Vordruck der Zulassungsbeschei-
tragung der Nummer der neuen Zulassungsbe- nigung Teil II zuvor ausgefüllt hat, das zugeteilte
scheinigung Teil II dem Antragsteller zurückzu- Kennzeichen mitzuteilen.
geben.
5.2.3 Mitwirken durch amtlich anerkannte Sachver-
5.2.2.2 Ausfüllen des ersten Vordrucks der Zulassungs- ständige für den Kraftfahrzeugverkehr und ei-
bescheinigung Teil II nes Technischen Dienstes
Für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung, nationa- Das Mitwirken durch amtlich anerkannte Sachver-
ler Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ständige für den Kraftfahrzeugverkehr beschränkt
sich auf das Erstellen des für das Erteilen der Ein-
– die im Inland oder im Ausland bisher nicht zu-
zelgenehmigung notwendigen Gutachtens (§§ 19
gelassen wurden und
und/oder 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV). Der Tech-
– für die bisher ein Vordruck der Zulassungsbe- nische Dienst darf nur Gutachten für die Einzelge-
scheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief-Vor- nehmigung von Fahrzeugen nach § 13 EG-TGV er-
druck nicht ausgefüllt wurde, stellen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 2010 366 VkBl. Amtlicher Teil
erteilt für das einzelne Fahrzeug auf der Grundlage Hat der Genehmigungsinhaber für das im Vordruck
des Gutachtens die Betriebserlaubnis bzw. Einzel- der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beschrei-
genehmigung. Abweichungen vom Gutachten dür- bende Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt Typ-
fen durch die die Genehmigung erteilende Behörde daten erhalten, bilden diese die Grundlage für das
ohne Beteiligung des amtlich anerkannten Sach- Ausfüllen des Vordrucks der Zulassungsbescheini-
verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ei- gung Teil II. Die Daten für die Fahrzeugbeschrei-
nes Technischen Dienstes nur dann vorgenommen bung sind stets vollständig, d. h. buchstaben-, zif-
werden, wenn Codierungen (Schlüsselnummern) fern- und stellengetreu, in die entsprechenden
und/oder die hierfür jeweils zu verwendenden Klar- Druckfelder des Vordrucks der Zulassungsbe-
textangaben vom amtlich anerkannten Sachver- scheinigung Teil II zu übertragen.
ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Felder in der Fahrzeugbeschreibung, zu denen die
Technischen Dienstes nicht oder unzutreffend dar- EG-Typgenehmigung oder die nationale Typge-
gestellt wurden. In anderen Fällen ist das Einver- nehmigung keine Angaben vorsieht, sind mit ei-
nehmen mit dem amtlich anerkannten Sachver- nem Strich (-) zu sperren, dagegen sind Felder, zu
ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines denen die Angaben erst durch das Gutachten ei-
Technischen Dienstes herbeizuführen oder ggf. ei- nes amtlich anerkannten Sachverständigen für
ne Korrektur des Gutachtens zu fordern. den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen
Soweit der Genehmigungsinhaber oder die Zen- Dienstes festgestellt werden müssen, für nach-
trale Militärkraftfahrtstelle für das Erstellen des trägliches Eintragen frei zu lassen.
Gutachtens/Zusatzgutachtens eine Datenbestäti- Im Feld (24) ist der Name des Genehmigungsinha-
gung – Muster 2d (§ 20 StVZO) – ausgestellt hat, bers, der den Vordruck der Zulassungsbescheini-
kann diese als Grundlage für die Gutachtenerstel- gung Teil II ausgefüllt hat, einzutragen.
lung beigezogen werden.
Im Übrigen ist für das Ausfüllen der Leitfaden zu
beachten (siehe www.kba.de: Zentrale Register →
6. Ausfüllen und Ausfertigen der Zulassungsbe-
Zentrales Fahrzeugregister → Informationen für
scheinigung
Behörden).
6.1 Zulassungsbescheinigung Teil I 6.2.2 Ausfertigen durch die Zulassungsbehörden
Für das Ausfertigen einer Zulassungsbescheini- Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungs-
gung Teil I ist der Leitfaden zu beachten (siehe behörden Typdaten zur Verfügung, um die Daten
www.kba.de: Zentrale Register → Zentrales Fahr- in die Zulassungsbescheinigung Teil II automati-
zeugregister → Informationen für Behörden). Bei siert eintragen zu können.
der Übernahme von Daten aus einem Fahrzeug-
Bei der Umschreibung von Fahrzeugen können
brief in die Zulassungsbescheinigung Teil I sind
auch die im Zentralen Fahrzeugregister des Kraft-
nur solche Daten zu übernehmen, die für das Ein-
fahrt-Bundesamtes zu dem zugelassenen Fahr-
tragen in die Zulassungsbescheinigung Teil I vor-
zeug bereits gespeicherten Fahrzeugdaten im au-
gesehen sind. Dies gilt auch für „Bemerkungen“
tomatisierten Verfahren abgerufen werden.
(Nummer 33 des damaligen Fahrzeugbriefes und
-scheines), die sich auf Angaben beziehen, die in In anderen Fällen sind die Daten aus der Überein-
der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr stimmungsbescheinigung bzw. der Datenbestäti-
enthalten sind. Andere Bemerkungen sind in das gung (Muster 2d, § 20 StVZO) oder der Betriebs-
Feld (22) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Be- erlaubnis für Einzelfahrzeuge oder Einzel-
merkungen und Ausnahmen) zu übertragen. So- genehmigung für Fahrzeuge (bzw. den dazu er-
weit die Angaben aus einer bereits ausgefüllten stellten Gutachten nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-
oder ausgefertigten Zulassungsbescheinigung FGV) in die entsprechenden Felder der Zulas-
oder aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt bereitge- sungsbescheinigung Teil II zu übernehmen.
stellten Typdaten übernommen werden, sind sie Bei Vorlage eines Gutachtens eines amtlich aner-
vollständig, d. h. buchstaben-, ziffern- und stellen- kannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-
getreu, in die entsprechenden Druckfelder der Zu- verkehr oder eines Technischen Dienstes zusätz-
lassungsbescheinigung Teil I zu übertragen. Für lich zum bereits ausgefüllten Vordruck der
die Datenbereitstellung durch das Kraftfahrt-Bun- Zulassungsbescheinigung Teil II übernehmen die
desamt wird auf Nummer 6.2.2 verwiesen. Zulassungsbehörden die Daten aus dem Gutach-
Die Zulassungsbehörde versieht jede Zulassungs- ten in die hierfür freigelassenen Felder oder ferti-
bescheinigung Teil I mit einer laufenden Nummer. gen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II
Sie hat durch geeignete Maßnahmen die Einmalig- aus. Für den Antragsteller dürfen dadurch keine
keit dieser Nummer sicherzustellen. Mehrkosten entstehen.
Werden am Fahrzeug dokumentenrelevante Än-
Ändert sich lediglich die Anschrift des Fahrzeug-
derungen (§ 13 FZV) vorgenommen, die ggf. auch
halters innerhalb eines Zulassungsbezirks, kann
die Daten der Zulassungsbescheinigung Teil II be-
die neue Anschrift durch einen entsprechenden
treffen, stellt die Zulassungsbehörde eine neue
Aufkleber – wie bei Personalausweisen – auf der
Zulassungsbescheinigung Teil II aus.
Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt werden.
Im Feld (24) ist einzutragen, welche Zulassungs-
6.2 Zulassungsbescheinigung Teil II behörde die Zulassungsbescheinigung Teil II aus-
6.2.1 Ausfüllen durch den Genehmigungsinhaber gegeben hat. Soweit für das Fahrzeug bereits zu-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil