VkBl Nr. 16 2010
Verkehrsblatt Nr. 16 2010
VkBl. Amtlicher Teil 367 Heft 16 – 2010
vor eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein desamt unverzüglich anzuzeigen, damit im Zen-
damaliger Fahrzeugbrief bestanden hat, ist ferner tralen Fahrzeugregister ein Suchvermerk aufge-
im Feld (25) ein Vermerk über deren/dessen Ver- nommen werden kann.
bleib wie folgt anzugeben: In den Verwendungsnachweisen sind verschriebe-
Verbleib der bisherigen Zulassungsbescheini- ne bzw. aus anderen Gründen unbrauchbar ge-
gung/des bisherigen Fahrzeugbriefs: wordene Vordrucke sowie Vordrucke zu Fahrzeu-
gen, die entgegen der ursprünglichen Absicht
Nummer bzw. „ohne“ Verbleib, z. B. unbrauchbar
ausgehändigt, aufgeboten,
exportiert werden/worden sind, zu kennzeichnen.
Diese kenntlich gemachten Vordrucke der Zulas-
Nr. ................................... ..................................... sungsbescheinigung Teil II sind dem Kraftfahrt-
Bundesamt mit Bezug auf den Verwendungsnach-
Im Übrigen ist für das Ausfertigen der Zulassungs-
weis zu übersenden. Die Gebühren für diese
bescheinigung der Leitfaden zu beachten (siehe
Vordrucke werden dem Genehmigungsinhaber je
www.kba.de: Zentrale Register → Zentrales Fahr-
Vordruck abzüglich der verauslagten Materialkos-
zeugregister → Informationen für Behörden).
ten des Vordrucks und der Bearbeitungskosten er-
7. Nachweis über das ordnungsgemäße Verwen- stattet.
den von Zulassungsbescheinigungen 7.2.2 Verwendungsnachweis der Zulassungsbehör-
7.1 Zulassungsbescheinigung Teil I den
Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zu- Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zustän-
ständigkeit durch geeignete Maßnahmen das ord- digkeit durch geeignete Maßnahmen das ord-
nungsgemäße Verwenden der Vordrucke der Zu- nungsgemäße Verwenden der Vordrucke der Zu-
lassungsbescheinigung Teil I sicherzustellen und lassungsbescheinigung Teil II sicherzustellen und
diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen. diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen.
Soweit Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Über die ausgefüllten bzw. ausgefertigten Zulas-
Teil I vor dem Ausfertigen gestohlen werden oder sungsbescheinigungen Teil II ist ein Verwendungs-
anderweitig in Verlust geraten sind, hat die Zulas- nachweis mit mindestens folgenden Angaben zu
sungsbehörde in der Regel die von der Bundes- führen:
druckerei GmbH auf der Rückseite des Vordrucks – Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II
der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgebrachte – Bezeichnung des Fahrzeugherstellers
Vordrucknummer der Polizeibehörde zur Aufnah-
me in den polizeilichen Fahndungsbestand zu – KBA-Herstellerschlüsselnummer (sofern be-
melden. kannt)
Mit Ausfertigen unter gleichzeitigem Zuteilen der – Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-
Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I durch zeugs
die Zulassungsbehörde erfolgt die Bindung an ei- – amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs (nur so-
nen konkreten Zulassungsvorgang und die Spei- weit bekannt, ansonsten ist die Eintragung des
cherung im örtlichen und im Zentralen Fahrzeug- amtlichen Kennzeichens später nachzuholen)
register. Das Führen eines Nachweises darüber,
– Datum der Ausgabe der Zulassungsbescheini-
welcher Vordruck für welchen Zulassungsvorgang
gung Teil II
verwendet wurde, ist nicht vorgesehen.
– ggf. Empfänger des Vordrucks (genaue Fir-
7.2 Zulassungsbescheinigung Teil II
menanschrift, bei Privatpersonen Wohnan-
7.2.1 Verwendungsnachweis der Genehmigungsin- schrift, Hinweis auf Identitätsnachweis desjeni-
haber gen, der die Zulassungsbescheinigung Teil II
Die Genehmigungsinhaber haben durch geeignete abgeholt hat – z. B. Personalausweis hat vor-
Maßnahmen das ordnungsgemäße Verwenden der gelegen –)
Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II si- – Bemerkungen
cherzustellen und diese hinreichend gegen Miss-
brauch zu schützen. Über die ausgefüllten Vordru- Der Nachweis ist durch die Zulassungsbehörden
cke der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nach 15 Jahre lang aufzubewahren.
den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes ein Verschriebene oder aus anderen Gründen un-
Nachweis zu führen (Verwendungsnachweis). Da- brauchbar gewordene Vordrucke der Zulassungs-
tenumfang und Art der Datenübermittlung an das bescheinigung Teil II haben die Zulassungsbehör-
Kraftfahrt-Bundesamt richten sich nach den vom den an das Kraftfahrt-Bundesamt zurück zu
Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Standards. senden. Die Gebühren für diese Vordrucke werden
Darüber hinaus stellen die Genehmigungsinhaber den Zulassungsbehörden je Vordruck abzüglich
in eigener Zuständigkeit die Auskunftsfähigkeit der verauslagten Materialkosten des Vordrucks er-
über die ausgegebenen Vordrucke der Zulas- stattet.
sungsbescheinigung Teil II für die Dauer von 15 Auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben
Jahren sicher. die Zulassungsbehörden die Verwendungsnach-
Ist ein ausgefüllter Vordruck nachweislich vor Zu- weise dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Prüfung zur
lassung des darin bezeichneten Fahrzeugs in Ver- Verfügung zu stellen. Die Übermittlung ist mit dem
lust geraten, ist der Verlust dem Kraftfahrt-Bun- Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 2010 368 VkBl. Amtlicher Teil
8. Inkrafttreten Betreff: Vorgezogene naturschutzrechtliche Maß-
Diese Richtlinie ist ab dem 01.10.2010 anzuwen- nahmen im Straßenbau und deren Finanzie-
den. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie zur Zulas- rung
sungsbescheinigung Teil I und Teil II in der Fas-
I.
sung der Bekanntmachung vom 10.03.2005 (VkBl.
2005, Seite 188) einschließlich deren Änderung Mit dem Instrument der vorgezogenen naturschutzrecht-
vom 19.09 2005 (VkBl. 2005, Seite 693). lichen Maßnahme können Spielräume des Naturschutz-
rechts genutzt werden, die zu einer Beschleunigung des
9. Übergangsregelungen Verfahrens und zur Erhöhung der Rechtssicherheit des
Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine in den Fas- Straßenbauvorhabens führen. Für die Abwicklung solcher
sungen der bis zum 30.09.2005 geltenden Muster vorgezogener Maßnahmen bei Straßenbauvorhaben, die
behalten ihre Gültigkeit solange, bis eines dieser noch nicht in den Straßenbauplan (Anlage zum Bundes-
Dokumente ersetzt werden muss. haushalt) eingestellt sind, werden folgende Regelungen
getroffen.
Seit dem 01.10.2005 stellt die Bundeswehr Erwer-
bern von Fahrzeugen der Bundeswehr eine Daten- II.
bestätigung in Anlehnung an Muster 2d (§ 20
(1) Nach § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
StVZO) aus. Vor dem 01.10.2005 ausgestellte Be-
(BNatSchG) können vorgezogene Ausgleichsmaß-
scheinigungen (VkBl. Heft 7/1978, S. 166) behal-
nahmen festgesetzt werden, um die ökologische
ten uneingeschränkt ihre Gültigkeit. Die Beschei-
Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben be-
nigung/die Datenbestätigung dient zur Vorlage bei
troffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räum-
der Zulassungsbehörde für die erneute Zulassung
lichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen und damit
des Fahrzeugs.
den Eintritt artenschutzrechtlicher Verbote auszu-
schließen.
(2) Nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind die zur Sicherung
des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen
Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen
(„Maßnahmen zur Kohärenzsicherung“) vorzusehen,
(VkBl. 2010 S. 360)
wenn das Projekt im Rahmen der FFH-Ausnahmeprü-
fung zugelassen oder durchgeführt werden soll.
III.
(1) Für vorgezogene naturschutzrechtliche Ausgleichs-
maßnahmen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen
ab einer Vorlagegrenze von 10 Mio. € ist die Zustim-
mung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung erforderlich. Ausgleichsmaßnah-
men im Zusammenhang mit Baumaßnahmen unter
10 Mio. € können in eigener Zuständigkeit vorgenom-
men werden.
Nr. 107 Allgemeines Rundschreiben (2) Die Begründung für das naturschutzfachliche Erfor-
Straßenbau Nr. 11/2010 dernis und die Erläuterung der Maßnahmen erfolgen
Sachgebiet 12.4: Umweltschutz; in der Regel im Vorentwurf zur Erteilung des Gese-
henvermerkes. Liegt der Vorentwurf noch nicht vor,
Naturschutz und
sind die Maßnahmen mit Begründung und Erläute-
Landschaftspflege rung zur Zustimmung vorzulegen. Werden die Maß-
nahmen erst nach Erteilung des Gesehenvermerkes
StB 13/7143.2/01/1187772 geplant, ist eine Planergänzung zur Erteilung des Ge-
Bonn, 14. Juli 2010 sehenvermerkes notwendig. Die Erläuterung umfasst
auch Aussagen zu den fachlichen Anforderungen
nach Absatz 3 bis 5 und 7.
Oberste Straßenbaubehörden
(3) Die Maßnahmen sind zeitlich nur soweit vorzuziehen,
der Länder
wie es naturschutzfachlich erforderlich ist. Maßnah-
nachrichtlich: men, deren Wirksamkeit erst nach 10 Jahren oder
mehr erreicht werden kann, sind in der Regel unge-
Bundesministerium für Umwelt, eignet.
Naturschutz und Reaktorsicherheit
(4) Die Verfügbarkeit der Maßnahmenflächen muss spä-
Bundesrechnungshof testens bei der Ausführung der Maßnahmen gesichert
Bundesamt für Naturschutz sein. Soweit für die Verwirklichung einer Maßnahme
Grunderwerb getätigt werden muss, umfasst die Zu-
Bundesanstalt für Straßenwesen stimmung nach Absatz 1 auch die für den vorzeitigen
DEGES Deutsche Einheit Grunderwerb erforderliche Genehmigung gemäß Nr.
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH 61 der Anlage zu § 2 Absatz 3 der 2. AVVFStr.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 369 Heft 16 – 2010
(5) Durch die Maßnahmen dürfen Rechte Anderer nicht gen, die der Unterausschuss Schiffsentwurf und
beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen Ausrüstung auf seiner 52. Tagung ausgesprochenen
haben sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums hat, Änderungen des LSA-Codes (Entschließung
oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden MSC.293(87)), die voraussichtlich am 1. Januar 2012 in
erklärt. Kraft treten werden, sowie der überarbeiteten Empfeh-
(6) Entsprechend Absatz 1 können die erforderlichen lung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung
Ausgabemittel bei den entsprechenden Titeln des MSC.295(87)) angenommen, um das zum Zwecke der
Kap.1210 / Kap. 1202 (Maut) zu Lasten des Bundes- Bewertung und Prüfung im Rahmen der Zulassung von
haushaltes gebucht werden. Ich weise ausdrücklich Rettungsflößen angenommene Gewicht von Rettungs-
darauf hin, dass mit der Zustimmung zu den vorgezo- floßinsassen auf 82,5 kg anzuheben.
genen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen 2 Bei der Annahme der genannten Änderungen prüfte
keine Baufreigabe der Maßnahme verbunden ist. der Ausschuss die seitens des Unterausschusses
(7) Es ist sicherzustellen, dass vorgezogene Ausgleichs- Schiffsentwurf und Ausrüstung auf dessen 52. Ta-
maßnahmen bei Eintreten der Eingriffs- oder Vorha- gung ausgesprochene Empfehlung, dass bei der
benswirkung wirksam sind. Maßnahmen zur Kohä- Festlegung der verbindlichen, höchstzulässigen Nutz-
renzsicherung sind vorab herzustellen; der Zeitpunkt last einer Aussetzvorrichtung für Rettungsflöße auf ei-
der Funktionserreichung wird im Zulassungsverfahren nem Fahrgastschiff weiterhin ein angenommenes In-
festgelegt. Ggf. sind besondere Anforderungen an sassengewicht von 75 kg zugrunde gelegt werden
Pflege- und Funktionskontrollen festzulegen oder ein sollte, obgleich bei der Prüfung des Rettungsfloßes
Monitoring vorzusehen. selbst ein höheres Normgewicht zugrunde gelegt
wurde, und stimmte der Empfehlung zu.
IV.
3 Der Ausschuss ist daher übereingekommen, dass für
(1) Ich bitte darum, dieses Allgemeine Rundschreiben die verbindliche, höchstzulässige Nutzlast von Aus-
Straßenbau im Bereich der Auftragsverwaltung für die setzvorrichtungen für Rettungsflöße auf Fahrgast-
Bundesfernstraßen einzuführen. Im Interesse einer schiffen weiterhin ein angenommenes Insassenge-
einheitlichen Handhabung empfehle ich, entspre- wicht von 75 kg mal der Anzahl der Personen, für die
chende Regelungen auch bei den anderen in Ihrem das Rettungsfloß zugelassen ist, zugrunde gelegt
Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzuwen- werden soll. Der Ausschuss ist weiterhin übereinge-
den. Von Ihrem Einführungsschreiben bitte ich mir ei- kommen, dass, ungeachtet der Bestimmungen von
ne Kopie zu übersenden. Teil 2, Absatz 6.2.5 der überarbeiteten Empfehlung
(2) Ihre Erfahrungen mit den Regelungen bitte ich für eine zur Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70)) in der
spätere Auswertung zu erfassen und mir hierüber bis durch Entschließung MSC.295(87) geänderten Fas-
zum 01.05.2013 zu berichten. sung, bei Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße auf
Fahrgastschiffen als Prüflast für die Fierprüfung der
Vorrichtung weiterhin ein angenommenes Insassen-
Bundesministerium für Verkehr, gewicht von 75 kg zugrunde gelegt werden soll.
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag 4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Josef Kunz oben dokumentierte Klarstellung bei der Bewertung
und Prüfung von Aussetzvorrichtungen für Rettungs-
flöße auf Fahrgastschiffen anzuwenden und allen Be-
teiligten zur Kenntnis zu bringen.
5 Hiermit wird die oben dokumentierte Klarstellung bei
(VkBl. 2010 S. 368) der Bewertung und Prüfung von Aussetzvorrichtun-
gen für Rettungsflöße auf Fahrgastschiffen bekannt
gemacht.
Bonn, 20. August 2010
WS 23/62331.6/4-1-MSC-Circ
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Uwe Lohmann
Nr. 108 Festlegung der verbindlichen
höchstzulässigen Nutzlast von
Aussetzvorrichtungen für Rettungs-
flöße auf Fahrgastschiffen
(MSC.1/Circ. 1347)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 87.
Tagung (12. bis 21. Mai 2010) gemäß den Empfehlun- (VkBl. 2010 S. 369)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 2010 370 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 109 Berichtigung des Rundschreibens 1. In § 8 Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter
MSC.1/Circ.1304 über Hinweise für „oder entgegen § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Rhein-
die Anwendung von SOLAS, Regel schifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der
III/7, geändert durch Entschließung Nummer II.15 des Anhangs dieser Verordnung“ ge-
strichen.
MSC.201(81)
(MSC.1/Circ. 1304) 2. In II.3 des Anhangs werden in § 1.10 Nummer 1 Buch-
stabe i die Wörter „§ 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsun-
tersuchungsordnung“ durch die Wörter „Anhang II
In der Bekanntmachung Nr. 185 (VkBl. 2009, S.707) ist in § 7.06 Nummer 1 der Binnenschiffsuntersuchungs-
Nummer 1 Satz 1 der Begriff „Kinderrettungswesten“ ordnung“ ersetzt.
durch den Begriff „Kleinkind-Rettungswesten“ zu ersetzen.
Artikel 2
Bonn, 20. August 2010
WS 23/62331.6/4-1-MSC-Circ Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Münster, den 6. August 2010
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Im Auftrag West
Uwe Lohmann Wempe
Mainz, den 6. August 2010
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Südwest
(VkBl. 2010 S. 370) Joeris
(VkBl. 2010 S. 370)
Nr. 110 Erste Verordnung zur Änderung der
Dreiunddreißigsten Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von
der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
nung
Vom 6. August 2010
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bin-
nenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Ver-
bindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur
Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Ab-
satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt
durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
West und Südwest jeweils für ihren Zuständigkeitsbe-
reich:
Artikel 1
Die Dreiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden
Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
vom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813) wird wie folgt
geändert:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil