VkBl Nr. 16 2010

Verkehrsblatt Nr. 16 2010

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VkBl. Amtlicher Teil                                                              367                                            Heft 16 – 2010

      vor eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein                                    desamt unverzüglich anzuzeigen, damit im Zen-
      damaliger Fahrzeugbrief bestanden hat, ist ferner                                    tralen Fahrzeugregister ein Suchvermerk aufge-
      im Feld (25) ein Vermerk über deren/dessen Ver-                                      nommen werden kann.
      bleib wie folgt anzugeben:                                                           In den Verwendungsnachweisen sind verschriebe-
      Verbleib der bisherigen Zulassungsbescheini-                                         ne bzw. aus anderen Gründen unbrauchbar ge-
      gung/des bisherigen Fahrzeugbriefs:                                                  wordene Vordrucke sowie Vordrucke zu Fahrzeu-
                                                                                           gen, die entgegen der ursprünglichen Absicht
                 Nummer bzw. „ohne“                Verbleib, z. B. unbrauchbar
                                                   ausgehändigt, aufgeboten,
                                                                                           exportiert werden/worden sind, zu kennzeichnen.
                                                                                           Diese kenntlich gemachten Vordrucke der Zulas-
      Nr. ................................... .....................................        sungsbescheinigung Teil II sind dem Kraftfahrt-
                                                                                           Bundesamt mit Bezug auf den Verwendungsnach-
      Im Übrigen ist für das Ausfertigen der Zulassungs-
                                                                                           weis zu übersenden. Die Gebühren für diese
      bescheinigung der Leitfaden zu beachten (siehe
                                                                                           Vordrucke werden dem Genehmigungsinhaber je
      www.kba.de: Zentrale Register → Zentrales Fahr-
                                                                                           Vordruck abzüglich der verauslagten Materialkos-
      zeugregister → Informationen für Behörden).
                                                                                           ten des Vordrucks und der Bearbeitungskosten er-
7.    Nachweis über das ordnungsgemäße Verwen-                                             stattet.
      den von Zulassungsbescheinigungen                                               7.2.2 Verwendungsnachweis der Zulassungsbehör-
7.1   Zulassungsbescheinigung Teil I                                                        den
      Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zu-                                          Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zustän-
      ständigkeit durch geeignete Maßnahmen das ord-                                       digkeit durch geeignete Maßnahmen das ord-
      nungsgemäße Verwenden der Vordrucke der Zu-                                          nungsgemäße Verwenden der Vordrucke der Zu-
      lassungsbescheinigung Teil I sicherzustellen und                                     lassungsbescheinigung Teil II sicherzustellen und
      diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen.                                      diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen.
      Soweit Vordrucke der Zulassungsbescheinigung                                         Über die ausgefüllten bzw. ausgefertigten Zulas-
      Teil I vor dem Ausfertigen gestohlen werden oder                                     sungsbescheinigungen Teil II ist ein Verwendungs-
      anderweitig in Verlust geraten sind, hat die Zulas-                                  nachweis mit mindestens folgenden Angaben zu
      sungsbehörde in der Regel die von der Bundes-                                        führen:
      druckerei GmbH auf der Rückseite des Vordrucks                                       –   Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II
      der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgebrachte                                      –   Bezeichnung des Fahrzeugherstellers
      Vordrucknummer der Polizeibehörde zur Aufnah-
      me in den polizeilichen Fahndungsbestand zu                                          –   KBA-Herstellerschlüsselnummer (sofern be-
      melden.                                                                                  kannt)
      Mit Ausfertigen unter gleichzeitigem Zuteilen der                                    –   Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-
      Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I durch                                          zeugs
      die Zulassungsbehörde erfolgt die Bindung an ei-                                     –   amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs (nur so-
      nen konkreten Zulassungsvorgang und die Spei-                                            weit bekannt, ansonsten ist die Eintragung des
      cherung im örtlichen und im Zentralen Fahrzeug-                                          amtlichen Kennzeichens später nachzuholen)
      register. Das Führen eines Nachweises darüber,
                                                                                           –   Datum der Ausgabe der Zulassungsbescheini-
      welcher Vordruck für welchen Zulassungsvorgang
                                                                                               gung Teil II
      verwendet wurde, ist nicht vorgesehen.
                                                                                           –   ggf. Empfänger des Vordrucks (genaue Fir-
7.2   Zulassungsbescheinigung Teil II
                                                                                               menanschrift, bei Privatpersonen Wohnan-
7.2.1 Verwendungsnachweis der Genehmigungsin-                                                  schrift, Hinweis auf Identitätsnachweis desjeni-
      haber                                                                                    gen, der die Zulassungsbescheinigung Teil II
      Die Genehmigungsinhaber haben durch geeignete                                            abgeholt hat – z. B. Personalausweis hat vor-
      Maßnahmen das ordnungsgemäße Verwenden der                                               gelegen –)
      Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II si-                                    –   Bemerkungen
      cherzustellen und diese hinreichend gegen Miss-
      brauch zu schützen. Über die ausgefüllten Vordru-                                    Der Nachweis ist durch die Zulassungsbehörden
      cke der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nach                                     15 Jahre lang aufzubewahren.
      den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes ein                                          Verschriebene oder aus anderen Gründen un-
      Nachweis zu führen (Verwendungsnachweis). Da-                                        brauchbar gewordene Vordrucke der Zulassungs-
      tenumfang und Art der Datenübermittlung an das                                       bescheinigung Teil II haben die Zulassungsbehör-
      Kraftfahrt-Bundesamt richten sich nach den vom                                       den an das Kraftfahrt-Bundesamt zurück zu
      Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Standards.                                         senden. Die Gebühren für diese Vordrucke werden
      Darüber hinaus stellen die Genehmigungsinhaber                                       den Zulassungsbehörden je Vordruck abzüglich
      in eigener Zuständigkeit die Auskunftsfähigkeit                                      der verauslagten Materialkosten des Vordrucks er-
      über die ausgegebenen Vordrucke der Zulas-                                           stattet.
      sungsbescheinigung Teil II für die Dauer von 15                                      Auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben
      Jahren sicher.                                                                       die Zulassungsbehörden die Verwendungsnach-
      Ist ein ausgefüllter Vordruck nachweislich vor Zu-                                   weise dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Prüfung zur
      lassung des darin bezeichneten Fahrzeugs in Ver-                                     Verfügung zu stellen. Die Übermittlung ist mit dem
      lust geraten, ist der Verlust dem Kraftfahrt-Bun-                                    Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmen.



                                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
11

Heft 16 – 2010                                            368                                   VkBl. Amtlicher Teil

8.     Inkrafttreten                                          Betreff:   Vorgezogene naturschutzrechtliche Maß-
       Diese Richtlinie ist ab dem 01.10.2010 anzuwen-                   nahmen im Straßenbau und deren Finanzie-
       den. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie zur Zulas-              rung
       sungsbescheinigung Teil I und Teil II in der Fas-
                                                                                           I.
       sung der Bekanntmachung vom 10.03.2005 (VkBl.
       2005, Seite 188) einschließlich deren Änderung         Mit dem Instrument der vorgezogenen naturschutzrecht-
       vom 19.09 2005 (VkBl. 2005, Seite 693).                lichen Maßnahme können Spielräume des Naturschutz-
                                                              rechts genutzt werden, die zu einer Beschleunigung des
9.     Übergangsregelungen                                    Verfahrens und zur Erhöhung der Rechtssicherheit des
       Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine in den Fas-         Straßenbauvorhabens führen. Für die Abwicklung solcher
       sungen der bis zum 30.09.2005 geltenden Muster         vorgezogener Maßnahmen bei Straßenbauvorhaben, die
       behalten ihre Gültigkeit solange, bis eines dieser     noch nicht in den Straßenbauplan (Anlage zum Bundes-
       Dokumente ersetzt werden muss.                         haushalt) eingestellt sind, werden folgende Regelungen
                                                              getroffen.
       Seit dem 01.10.2005 stellt die Bundeswehr Erwer-
       bern von Fahrzeugen der Bundeswehr eine Daten-                                    II.
       bestätigung in Anlehnung an Muster 2d (§ 20
                                                              (1) Nach § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
       StVZO) aus. Vor dem 01.10.2005 ausgestellte Be-
                                                                  (BNatSchG) können vorgezogene Ausgleichsmaß-
       scheinigungen (VkBl. Heft 7/1978, S. 166) behal-
                                                                  nahmen festgesetzt werden, um die ökologische
       ten uneingeschränkt ihre Gültigkeit. Die Beschei-
                                                                  Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben be-
       nigung/die Datenbestätigung dient zur Vorlage bei
                                                                  troffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räum-
       der Zulassungsbehörde für die erneute Zulassung
                                                                  lichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen und damit
       des Fahrzeugs.
                                                                  den Eintritt artenschutzrechtlicher Verbote auszu-
                                                                  schließen.
                                                              (2) Nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind die zur Sicherung
                                                                  des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen
                                                                  Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen
                                                                  („Maßnahmen zur Kohärenzsicherung“) vorzusehen,
(VkBl. 2010 S. 360)
                                                                  wenn das Projekt im Rahmen der FFH-Ausnahmeprü-
                                                                  fung zugelassen oder durchgeführt werden soll.

                                                                                         III.

                                                              (1) Für vorgezogene naturschutzrechtliche Ausgleichs-
                                                                  maßnahmen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen
                                                                  ab einer Vorlagegrenze von 10 Mio. € ist die Zustim-
                                                                  mung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
                                                                  Stadtentwicklung erforderlich. Ausgleichsmaßnah-
                                                                  men im Zusammenhang mit Baumaßnahmen unter
                                                                  10 Mio. € können in eigener Zuständigkeit vorgenom-
                                                                  men werden.
Nr. 107 Allgemeines Rundschreiben                             (2) Die Begründung für das naturschutzfachliche Erfor-
        Straßenbau Nr. 11/2010                                    dernis und die Erläuterung der Maßnahmen erfolgen
        Sachgebiet 12.4: Umweltschutz;                            in der Regel im Vorentwurf zur Erteilung des Gese-
                                                                  henvermerkes. Liegt der Vorentwurf noch nicht vor,
                         Naturschutz und
                                                                  sind die Maßnahmen mit Begründung und Erläute-
                         Landschaftspflege                        rung zur Zustimmung vorzulegen. Werden die Maß-
                                                                  nahmen erst nach Erteilung des Gesehenvermerkes
                              StB 13/7143.2/01/1187772            geplant, ist eine Planergänzung zur Erteilung des Ge-
                              Bonn, 14. Juli 2010                 sehenvermerkes notwendig. Die Erläuterung umfasst
                                                                  auch Aussagen zu den fachlichen Anforderungen
                                                                  nach Absatz 3 bis 5 und 7.
Oberste Straßenbaubehörden
                                                              (3) Die Maßnahmen sind zeitlich nur soweit vorzuziehen,
der Länder
                                                                  wie es naturschutzfachlich erforderlich ist. Maßnah-
nachrichtlich:                                                    men, deren Wirksamkeit erst nach 10 Jahren oder
                                                                  mehr erreicht werden kann, sind in der Regel unge-
Bundesministerium für Umwelt,                                     eignet.
Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                                              (4) Die Verfügbarkeit der Maßnahmenflächen muss spä-
Bundesrechnungshof                                                testens bei der Ausführung der Maßnahmen gesichert
Bundesamt für Naturschutz                                         sein. Soweit für die Verwirklichung einer Maßnahme
                                                                  Grunderwerb getätigt werden muss, umfasst die Zu-
Bundesanstalt für Straßenwesen                                    stimmung nach Absatz 1 auch die für den vorzeitigen
DEGES Deutsche Einheit                                            Grunderwerb erforderliche Genehmigung gemäß Nr.
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                61 der Anlage zu § 2 Absatz 3 der 2. AVVFStr.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                         369                                           Heft 16 – 2010

(5) Durch die Maßnahmen dürfen Rechte Anderer nicht                gen, die der Unterausschuss Schiffsentwurf und
    beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen            Ausrüstung auf seiner 52. Tagung ausgesprochenen
    haben sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums             hat, Änderungen des LSA-Codes (Entschließung
    oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden            MSC.293(87)), die voraussichtlich am 1. Januar 2012 in
    erklärt.                                                       Kraft treten werden, sowie der überarbeiteten Empfeh-
(6) Entsprechend Absatz 1 können die erforderlichen                lung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung
    Ausgabemittel bei den entsprechenden Titeln des                MSC.295(87)) angenommen, um das zum Zwecke der
    Kap.1210 / Kap. 1202 (Maut) zu Lasten des Bundes-              Bewertung und Prüfung im Rahmen der Zulassung von
    haushaltes gebucht werden. Ich weise ausdrücklich              Rettungsflößen angenommene Gewicht von Rettungs-
    darauf hin, dass mit der Zustimmung zu den vorgezo-            floßinsassen auf 82,5 kg anzuheben.
    genen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen           2 Bei der Annahme der genannten Änderungen prüfte
    keine Baufreigabe der Maßnahme verbunden ist.                der Ausschuss die seitens des Unterausschusses
(7) Es ist sicherzustellen, dass vorgezogene Ausgleichs-         Schiffsentwurf und Ausrüstung auf dessen 52. Ta-
    maßnahmen bei Eintreten der Eingriffs- oder Vorha-           gung ausgesprochene Empfehlung, dass bei der
    benswirkung wirksam sind. Maßnahmen zur Kohä-                Festlegung der verbindlichen, höchstzulässigen Nutz-
    renzsicherung sind vorab herzustellen; der Zeitpunkt         last einer Aussetzvorrichtung für Rettungsflöße auf ei-
    der Funktionserreichung wird im Zulassungsverfahren          nem Fahrgastschiff weiterhin ein angenommenes In-
    festgelegt. Ggf. sind besondere Anforderungen an             sassengewicht von 75 kg zugrunde gelegt werden
    Pflege- und Funktionskontrollen festzulegen oder ein         sollte, obgleich bei der Prüfung des Rettungsfloßes
    Monitoring vorzusehen.                                       selbst ein höheres Normgewicht zugrunde gelegt
                                                                 wurde, und stimmte der Empfehlung zu.
                           IV.
                                                               3 Der Ausschuss ist daher übereingekommen, dass für
(1) Ich bitte darum, dieses Allgemeine Rundschreiben             die verbindliche, höchstzulässige Nutzlast von Aus-
    Straßenbau im Bereich der Auftragsverwaltung für die         setzvorrichtungen für Rettungsflöße auf Fahrgast-
    Bundesfernstraßen einzuführen. Im Interesse einer            schiffen weiterhin ein angenommenes Insassenge-
    einheitlichen Handhabung empfehle ich, entspre-              wicht von 75 kg mal der Anzahl der Personen, für die
    chende Regelungen auch bei den anderen in Ihrem              das Rettungsfloß zugelassen ist, zugrunde gelegt
    Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzuwen-             werden soll. Der Ausschuss ist weiterhin übereinge-
    den. Von Ihrem Einführungsschreiben bitte ich mir ei-        kommen, dass, ungeachtet der Bestimmungen von
    ne Kopie zu übersenden.                                      Teil 2, Absatz 6.2.5 der überarbeiteten Empfehlung
(2) Ihre Erfahrungen mit den Regelungen bitte ich für eine       zur Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70)) in der
    spätere Auswertung zu erfassen und mir hierüber bis          durch Entschließung MSC.295(87) geänderten Fas-
    zum 01.05.2013 zu berichten.                                 sung, bei Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße auf
                                                                 Fahrgastschiffen als Prüflast für die Fierprüfung der
                                                                 Vorrichtung weiterhin ein angenommenes Insassen-
                      Bundesministerium für Verkehr,             gewicht von 75 kg zugrunde gelegt werden soll.
                         Bau und Stadtentwicklung
                                  Im Auftrag                   4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die
                   Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Josef Kunz       oben dokumentierte Klarstellung bei der Bewertung
                                                                 und Prüfung von Aussetzvorrichtungen für Rettungs-
                                                                 flöße auf Fahrgastschiffen anzuwenden und allen Be-
                                                                 teiligten zur Kenntnis zu bringen.
                                                               5 Hiermit wird die oben dokumentierte Klarstellung bei
(VkBl. 2010 S. 368)                                              der Bewertung und Prüfung von Aussetzvorrichtun-
                                                                 gen für Rettungsflöße auf Fahrgastschiffen bekannt
                                                                 gemacht.

                                                               Bonn, 20. August 2010
                                                               WS 23/62331.6/4-1-MSC-Circ


                                                                                        Bundesministerium für Verkehr,
                                                                                          Bau und Stadtentwicklung
                                                                                                 Im Auftrag
                                                                                               Uwe Lohmann

Nr. 108 Festlegung der verbindlichen
        höchstzulässigen Nutzlast von
        Aussetzvorrichtungen für Rettungs-
        flöße auf Fahrgastschiffen
        (MSC.1/Circ. 1347)

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 87.
  Tagung (12. bis 21. Mai 2010) gemäß den Empfehlun-           (VkBl. 2010 S. 369)



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 16 – 2010                                            370                              VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 109 Berichtigung des Rundschreibens                     1. In § 8 Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter
        MSC.1/Circ.1304 über Hinweise für                      „oder entgegen § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Rhein-
        die Anwendung von SOLAS, Regel                         schifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der
        III/7, geändert durch Entschließung                    Nummer II.15 des Anhangs dieser Verordnung“ ge-
                                                               strichen.
        MSC.201(81)
        (MSC.1/Circ. 1304)                                  2. In II.3 des Anhangs werden in § 1.10 Nummer 1 Buch-
                                                               stabe i die Wörter „§ 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsun-
                                                               tersuchungsordnung“ durch die Wörter „Anhang II
In der Bekanntmachung Nr. 185 (VkBl. 2009, S.707) ist in       § 7.06 Nummer 1 der Binnenschiffsuntersuchungs-
Nummer 1 Satz 1 der Begriff „Kinderrettungswesten“             ordnung“ ersetzt.
durch den Begriff „Kleinkind-Rettungswesten“ zu ersetzen.
                                                                                    Artikel 2
Bonn, 20. August 2010
WS 23/62331.6/4-1-MSC-Circ                                  Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

                                                            Münster, den 6. August 2010
                         Bundesministerium für Verkehr,
                           Bau und Stadtentwicklung                               Wasser- und Schifffahrtsdirektion
                                  Im Auftrag                                                   West
                                Uwe Lohmann                                                  Wempe

                                                            Mainz, den 6. August 2010

                                                                                  Wasser- und Schifffahrtsdirektion
                                                                                             Südwest
(VkBl. 2010 S. 370)                                                                           Joeris




                                                            (VkBl. 2010 S. 370)




Nr. 110 Erste Verordnung zur Änderung der
        Dreiunddreißigsten Verordnung zur
        vorübergehenden Abweichung von
        der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
        nung

                 Vom 6. August 2010

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bin-
nenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Ver-
bindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur
Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Ab-
satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt
durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
West und Südwest jeweils für ihren Zuständigkeitsbe-
reich:
                        Artikel 1
Die Dreiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden
Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
vom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813) wird wie folgt
geändert:



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14