VkBl Nr. 7 1983

Verkehrsblatt Nr. 7 1983

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Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                                   (VkBI)

                                                 INHALTSVERZEICHNIS




 37. Jahrgang                                   Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1963                                               Heft7




 Amtlicher Teil
  Nr.     Datum                   VkBI1983                     Seite      Nr. Datum                     VkB11983                   Seite
  Straßenverkehr
                                                                          87     29. 3. 83 Bekanntmachung der Sondergenehmigung
  77    15.3.83 a)Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraft                     ADNRNr.D404                                    165
        verkehrsgesetzes(GüKG)
        b)Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GüKG)                  Seeverkehr
                                                                   128     88    9. 3. 83 Verordnung zur Änderung der Lotsordnung
  78    22. 3. 83 Verordnung über die Tarifkommissionen, die                     Elbe                                                    165
        erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden
                                                                           89    16.3.83 Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepu
        Ausschüssen für den Güterkraftverkehr (Tarifkom                          blik Deutschland 1983                                   166
        missionen-Verordnung);
        hier; Einreichung von Vorschlägen für die Berufung                 Straßenbau
        von Nachfolgern für ein ausgeschiedenes stellvertre
        tendes Mitglied                                     160            90    5. 4. 83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
                                                                                 4/1983
  79    22. 3. 83 Bekanntmachung Nr. 7/83 über Sonderabma
                                                                                 Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau                 166
        chungen nach §22a des Güterkraftverkehrsgesetzes... 161
                                                                           91    15.3.83 Änderungen der Umsatzsteuer(Mehrwertsteu
  80    14.3.83 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungsstätten . 163               er)durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983;
  81    17.3.83 Prüfungsfreie Erteilung einer finnischen Fahr                    hier: Auswirkungen auf die Abwicklung von Verträgen
        erlaubnis der Klassen A und B auf Grund eines im Gel                     und die Vergabe von Aufträgen                           167
        tungsbereich ^der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord
        nung ausgestellten nationalen Führerscheins der Klas               Aufgebote(nicht in Ausgabe B)
        sen 1 und 3                                                163     91a   15.4.83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
  82    24. 3. 83 Prüfung des Bestehens der Haftpflichtversi               91b   15. 4. 83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen
        cherung bei Zulassung von Fahrzeugen mit Zollkenn                        und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
        zeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über interna                      Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
        tionalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934                                                          174a~174kkkkkkk
        RGBI.IS.1173                                               164

  Binnenschiffahrt

  83    1. 3. 83 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die
        Ausrüstung der Fahrzeuge mit UKW-Funkanlagen auf
        der Bundeswasserstraße Donau vom 1. März 1983        164
                                                                          Nichtamtlicher Teil
  84    3.3.83 Hinweis auf den Ufergeldtarif für die Mittelrhein
        häfen                                                      165    Güterverkehr/Personenverkehr                                   168
                                                                          Fahrzeugtechnik                                                169
  85    3.3.83 Hinweis auf den Ufergeldtarif für die Oberrhein            Verkehrswegebau                                                171
        häfen                                                      165    Allgemeinverkehr                                               172
  86    24. 3. 83 Annahmestellen für die Rückstände von öl,               Rechtsprechung                                                 172
        flüssigen Brennstoffen und ölhaltigen Abwässern            165    Termine                                                       3.US




                            Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 7-1983                                                    128                                    VkBI    Amtl icher     Tei l




                                                  AMTLICHER TEIL


  Straßenverkehr


Nr. 77      a)Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GuKG)
            b)Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GüKG)
                                                                                                        Bonn, den 15. März 1983
                                                                                                        A32/26.20.02-1e

Hiermit wird der Wortlaut des Dritten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9. März 1983 und die Bekanntma
chung der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GüKG)vom 10. März 1983 bekanntgegeben.
Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt I S. 249 vom 12. März 1983, die Bekanntmachung der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes
im Bundesgesetzblatt I des gleichen Tages aüf Seite 256 verkündet worden.

                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                            Im Auftrag
                                                                                                          Dr.Sandhäger


                                                       Drittes Gesetz
                               zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
                                                       Vom 9. März 1983


      Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                             „§19b
    das folgende Gesetz beschlossen:                                            Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung
                                                                              der gesetzlichen Vorschriften und der Ihm durch die
                             Artikeil                                         Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen
      Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der                         und verkehrsmäßigen Beschränkungen untiescha-
    Bekanntmachung vom 6. AugiJSt 1975(BGBI,IS.2132,                          det der §§ 53 bis 76 der Aufsicht der Genehmi
    2480), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes                     gungstiehörde."
    vom 26.November 1979(BGBI.IS.1953), wird wie folgt                  6. § 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    geändert:
                                                                            „(1) Es werden Tarifkommissionen gebildet für
     1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nah                     den allgemeinen Güterfernverkehr und den Bezirks
         zone" die Worte „mit Ausnahme des Umzugsver                          güterfernverkehr."
         kehrs" eingefügt.
                                                                            7. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4
      2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         angefügt:
         a) In Absatz 1 werden nach den Worten „dieser                        „Leistungen, die Im Zusammenhang mit Beförde
            Grenzen" die       Worte „mit     Ausnahme      des               rungen dem Unternehmer außerhalb des Beförde
            Umzugsverkehrs" eingefügt.                                        rungsvertrages oder dem Spediteur außerhalb des
                                                                              Speditionsvertrages ertxacht werden, dürfen nicht
         b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
                                                                              pauschal, sondern nur auf Grund einer Einzelab
            „2, Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen                     rechnung vergütet werden; untierührt tilelben Rege
                der Nahzone des eingesetzten Kraftfahr                        lungen nach den §§ 32, 35 und 84 h. Entgelte für
                zeugs hinaus oder außerhalb dieser Gren                       eine Beschäftigungs- oder Umsatzgarantie oder für
                zen durchgeführt, so                                          eine Organisation des Fahrzeugeinsatzes dürfen
                 a) kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3                     nur auf Grund des Tarifs oder einer anderen Rechts
                    an Stelle der Genehmigungsurkunde                         verordnung nach diesem Gesetz gezahlt werden."
                    eine Bescheinigung der Deutschen Bun
                                                                        8. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:
                    desbahn über deren Hinterlegung mit
                    geführt werden und                                        „Der Unternehmer hat die Beförderungspapiere und
                 b) gilt die Beschränkung des § 12 Abs. 1                     das Fahrtenbuch nach Beendigung der Beförderung
                    Nr. 2 nicht."
                                                                              fünf Jahre, die Schaublätter der Fahrtschreiber und
                                                                              Kontrollgeräte ein Jahr geordnet aufzubewahren."
     3. §8 Abs. 3 wird gestrichen.
                                                                        9. § 31 wird gestrichen.
     4. In §9 Abs. 1 werden die Worte „sowie die Höchst
                                                                       10. § 34 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        zahlen der, Fahrzeuge für den Möbelfernverkehr
         (§ 37)" gestrichen.                                                  „Auf die Rücknahme-der Bestellung findet § 102 b
                                                                              Abs. 1 und 2 Nr. 4,7 und 9 entsprechende Anwen
     5. Folgender § 19 b wird eingefügt:
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VkBI   Amtl icher     Tei l                                       129                                                Heft 7-1983



  11. Nach § 36 wird folgender Dritter At>schnitt mit der                                          §40
       Ütierschrift „Vorschriften für ttesondere Verkehre"                   (1) Entgelte für die Beförderung und für Neben
       eingefügt.
                                                                           leistungen im Umzugsverkehr sind Mindest-/
       Der Fünfte Tjtel wird Erster Titel, und die Ütierschrift            Höchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes
       erhält folgende Fassung;                                            bestimmt ist. Auf den Tarif sind die §§ 20 und 22
       „Sondervorschriften für den Umzugsverkehr".                         Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Abs.3anzuwen
                                                                           den. Falls der Tarif Mindest-ZHöchstentgelte vor
  12. Die §§ 37 bis 44 werden wie folgt gefaßt:                            sieht, gilt außerdem § 22 Abs. 2. Für das Tarif
                                                                           bildungsverfahren gilt § 20 a.
                               .,§ 37
                                                                             (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch
         Die Beförderung von Umzugsgut,Erbgut und Hei                      tigt, durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des
       ratsgut mit einem Kraftfahrzeug für andere                          Bundesrates eine Tarifkommission für den Umzugs-
       (Umzugsverkehr) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaub                  verkehrzu errichten.Die §§21,21 a und 21 b gelten
       nis wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich                  entsprechend mit der Maßgabe, daß die Mitglieder
       unbeschränkt erteilt.                                               der Tarifkommission und ihre Stellvertreter auf Vor
                                §38                                        schlag von Angehörigen oder Verbänden des
                                                                           Umzugs- und Möbelverkehrs und die Mitglieder des
         (1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn                          beratenden Ausschusses auf Vorschlag der Ver
       1. der Unternehmer und die für die Führung der                      bände der Industrie,des Handels,der Spedition,des
          Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,                     Handwerks und der Verbraucher tierufen werden.

       2. der Unternehmer oder die für die Führung der                       (3) Die Tarifkommission für den Umzugsverkehr
          Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist                 ist auch zuständig zur. Festsetzung von Tarifen für
          und
                                                                           die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders
                                                                           für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu
       3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes                 gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr.
          gewährleistet ist.
         (2) Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige                                         §41
       untere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk                     § 28 ülier^as Veiisot des Haftungsausschlusses
       der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich                   und der Haftungsbeschränkung und § 27 über die
       eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis-                     Versicherungspflicht gelten entsprechend. § 29
       t>ehörde).                                                          ütier die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht
                                § 39                                       gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Unter
          Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsver                     nehmer die Zweitschriften seiner Rechnungen fünf
       kehr sind                                                           Jahre nach Rechnungsausstellung aufzubewahren
                                                                           hat.
       §8 Abs.2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,
                                                                                                   §42
       § 10 Abs.2 ütter den Nachweis der fachlichen Eig
       nung,                                                                 Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlauk>-
                                                                           nisurkunde mitzuführen und auf Verlangen der
       § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem                        zuständigen Kontrdltieamten zur Prüfung auszu
       Sitz des Unternehmens außerhalb des Geltungs-                       händigen.
       tiereichs dieses Gesetzes,
                                                                                                   §43
       § 14 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die An
       hörung der Bundesanstalt untertileibt und als be                      (1) Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfül
       teiligte Verttände des Verkehrsgewerbes die Ver                     lung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der
       tretungen des Möbeltransports und der Spedition                     Erlaubnisbehörde. Im übrigen gilt § 55 Abs. 1 und 2
                                                                           entsprechend.
       zu hören sind,
                                                                             (2)Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch
       § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 ünd 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5
       Satz 2 und Abs. 8 über Aushändigung, Inhalt und                     tigt, durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des
        Verlust der Urkunde,                                               Bundesrates zu bestimmen, in welchem Umfang
                                                                           und nach welchem Verfahren Unterlagen zur Tarif
       § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit                    überwachung der Bundesanstalt für den Güterfern
        der Kraftfahrzeuge,                                               verkehr vorzulegen sind. In der Rechtsverordnung
       § 18 üt)er die Pflicht zur Mitteilung an die Berufs              . kann auch die statistische Erfassung der Beförde
        genossenschaft und                                                 rungsleistungen vorgesehen werden.

        § 19 ütier die Fortführung des Betriebes nach dem                                          § 44
        Tod des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der
        Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unterneh                        Für den Umzugsverkehr der Deutschen Bundes
        mers oder der für die Führung der Geschäfte                        bahn gelten nicht die §§ 37 bis 39, 42, 43 und
        bestellten Person                                                  102 b."

        entsprechend anzuwenden, wotiei an die Stelle der               13. Der Sechste Titel wird Zweiter Titel.
        nach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesver
3

Heft 7-1983                                                    130                                VkBI   Amtl icher    Tei l



                                ..§ 46                               20. § 55 wird wie folgt geändert:
             Für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes               a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
       bahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gel
       ten nicht die §§ 8 bis 15,17 bis 19 b, 23 mit Aus                   „1. Sie kann durch Beauftragte die erforder
       nahme des Absatzes 1 Satz 1,ferner die §§ 27,58                         lichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht
       und 102 b."
                                                                               in die Bücher und Geschäftspapiere ein
                                                                               schließlich der Unterlagen üt)er den Fahr
   15. Der Siebente Titel wird Dritter Titel.                                  zeugeinsatz nehmen lassen, und zwar t>ei

    18. Der Achte Titel wird Vierter Abschnitt.                                 a) Eigentümern und Besitzern von Kraft
                                                                                    fahrzeugen zur Güterbeförderung,
    17. In § 53 Abs. 3 Satz 4 wird die Bezugnahme auf
        „§ 77" durch die Bezugnahme auf „§ 19 b" ersetzt.                       b) allen an der Beförderung oder ihrer
                                                                                   Atvechnung und Prüfung Beteiligten
   18. § 54 wird wie foigt geändert:                                               sowie den gesetzlich an den Tarif gebun
                                                                                    denen Dritten und den Vermittlern von
       a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unter
                                                                                    Ladegut oder Laderaum (§§ 32, 84 h)
          nehmer" die Worte „des Güterfernverkehrs" ein
                                                                                    und
          gefügt.
       b) In Absatz 2 Nr. 3 werden in Buchstabe d die                           c) den Beteiligten an Handelsgeschäften
          Bezugnahme auf „§ 2 Nr. 7 a" durch die Bezug                              üt)er die t)eförderten Güter."
          nahme auf„§ 3Nr.9"ersetzt, in Buchstabe e die
                                                                         b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
          Bezugnahme auf „§ 11a" durch die Bezug
          nahme auf„§ 10" ersetzt, nach dem Wort „Kraft                     „(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur
          fahrzeugsteuergesetzes" in Buchstabe e ein                       Durchführung der der Bundesanstalt nach den
          Komma gesetzt und eingefügt:                                     §§54 und 54 a üt)ertragenen Aufgaben die erfor
                                                                           derlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
             „f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der
                                                                           im Falle des§54 Abs.2Nr.3Buchstatte a im Bn-
                  Straße,
                                                                            vernehmen mit dem Bundesminister für Aiteit."
              g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und
                  Benutzung von Transportbehältnissen zur            21. § 80 wird wie folgt geändert:
                  Beförderung von Lebensmitteln,
                                                                         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
              h). das Mitführen einer Ausfertigung der
         ^        Genehmigungsurkunde nach § 12 Abs. 4                       „(1) Die Unternehmer des Güterfernverkehrs,
                  des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs                des Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs
                  waffen vom 20.April 1981 in der im Bundes                 sowie die Abfertigungsspediteure haben ihre
                  gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                   Unternehmen und auf Verlangen der Bundesan
                  190-1, veröffentlichten bereinigten Fas                   stalt die verwendeten Kraftfahrzeuge und
                  sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des                Anhänger bei der Bundesanstalt anzumelden.
                  Gesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBI. I                        Die Deutsche Bundest>ahn hat auf Verlangen der
                                                                            Bundesanstalt ihre im Güterfernverkehr verwen
                 S.841),".
                                                                            deten Kraftfahrzeuge und Anhänger anzumel
        c) In Absatz 2 Nr. 3 wird das letzte Wort „und"                     den."
              durch einen Punkt ersetzt.
                                                                         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        d) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
                                                                             „(2) Die Bundesanstait hat über sämtliche
    19. Folgender § 54 a wird eingefügt:                                    Unternehmen des Güterfernverkehrs, des
                                                                            Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs
                               .,§54a                                       sowie üt)er die Abfertigungsspediteure Register
                                                                            zu führen."
         (1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaubnis
        behörde (§§ 43 und 82), soweit diese darüber zu
        wachen hat, daß der Unternehmer,der Umzugsver                22. In §83Abs.2Nr.4 wird die Bezugnahme auf„§87 b
        kehr oder Güternahverkehr betreibt, der Spediteur                Abs. 2," gestrichen.
        und der Vermittler nach den §§ 32 und 84 h,außer             23. § 89 wird gestrichen.
        dem alle anderen am Beförderungsvertrag Beteilig
        ten, die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden                24. § 75 wird wie folgt geändert:
        Pflichten erfüllen, vor allem, daß die Tarife und die
        Beförderungsbedingungen eingehalten werden,                      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Güter- und
        und daß Umzugsverkehr und Güternahverkehr nicht                     Möbelfernverkehrs" durch das Wort „Güterfern
        ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werden.                  verkehrs" ersetzt.
        Sie wird dat)ei durch Ermittlungen in Einzelfällen,              b) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
        insbesondere auf Grund von Hinweisen der Erlaub                     „Abfertigungsspediteuren" die Worte „von
        nisbehörde, tätig. Die Einzelheiten regelt der Bun                  Unternehmern, die Umzugsverkehr oder Güter
        desminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun                      nahverkehr Isetreiben," eingefügt.
        desrates in allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
                                                                         c) In Absatz 3 wird das Wort „Rechnungsjahr"
4

VkBI Amtlicher Tei l                                        131                                                 Heft 7-1983


  25. Der Neunte Titel „Aufsicht" mit den §§ 77 und 78                Geldbuße und Rücknahme der Genehmigung oder
      wird gestrichen.                                                der Erlaubnis".

  26. Der Dritte Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.                38. In § 98 wird nach der Bezugnahme auf § 22 ein
                                                                      gefügt: „40,".
  27. In §83 At)s. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 2 und 3
      ülser die Entscheidung in Zweifelsfällen sowie über         39. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      die Begründung und Zustellung der Entscheidung,"                a) Folgende Nummer 1 b wird eingefügt:
                                                                                   %

      durch die Worte „§ 8 Abs.2 über die Entscheidung                  „1 b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt
      in Zweifelsfällen,", die Worte „§ 14 Abs.2 über die                        ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein."
      Zuständigkeit bei einem Sitz des Unternehmens im
      Ausland" durch die Worte „§ 14 Abs. 2 über die                  b) Die Nummern 1 b bis 1 d werden Nummern 1 c
                                                                        bis 1 e.
      Zuständigkeit bei einem Sitz des Unternehmens
      außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset                    c) In Nummer 4 werden im Einleitungssatz die
      zes,", die Worte „§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2,                Worte „Güterfern- oder -nahverkehrs" durch die
      Abs.4 Satz 2 und Abs.5 über Aushändigung,Inhalt                   Worte „Güterfern-, Umzugs- oder Güternahver
      und Verlust der Urkunde," durch die Worte „§ 15                   kehrs" ersetzt.
      Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und Abs.6               d) In Nummer 4 Buchstatie d wird die Bezugnahme
      über Aushändigung, Inhalt und         Verlust der                  auf „§§ 29, 85 Abs. 3" durch die Bezugnahme
      Urkunde," ersetzt.                                                 auf „§§ 29,41,85 Abs. 3" und das Wort „Buch
                                                                        führungspflicht" durch die Worte „Buchfüh
  28. In § 84 Abs. 2 Satz 1 wird der Satzteil „und 3. den
      Möbelnahverkehr" gestrichen.                                       rungs- und Auftiewahrungspflicht" ersetzt.
                                                                      e) In Nummer 5 wird die Bezugnahme auf „§§ 39,
  29. § 84 h erhält folgende Fassung:                                   40 Abs. 1," durch die Bezugnahme auf „§ 42"
                                                                        ersetzt und die Bezugnahme auf „§ 87 a Abs. 3,
                           ..§84h
                                                                        § 87 b Abs. 1 Satz 1" gestrichen.
        (1)§ 32 sowie die §§ 33 und 34 finden entspre
      chende Anwendung.                                           40. In § 99 Abs. 2 wird im ersten Halbsatz die Bezug
                                                                      nahme auf„Nr.1 bisi d" durch die Bezugnahme auf
        (2) Der Atifertigungsspediteur im Güternahver                 „Nr. 1 bis 1 e" ersetzt.
      kehr erhält von dem Unternehmer des Güternahver
      kehrsfür seine Tätigkeit ein vom Bundesminister.für         41. In § 100 Abs. 1 wird die Bezugnahme auf „§§ 54,
      Verkehr festgesetztes Entgelt. Die Einzelheiten                 87 a" durch die Bezugnahme auf„§§ 54 und 54 a"
      über die Höhe des Entgelts und die Voraussetzun                 ersetzt.
      gen seiner Erhebung bestimmt der Bundesminister             42. In § 102 werden nach dem Wort „Güternahverkehr"
      für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes
                                                                      die Worte„oder den Umzugsverkehr" eingefügt und
      minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung."                nach den Worten „untere Verkehrsbehörde" wird
  30. In §85 Abs.3wird das Wort „Buchführungspflicht"                 der Klammerzusatz „(§ 82)" durch den Klammer
      durch die Worte „Buchführungs- und Auftiewah-                   zusatz „(§ 38 Abs. 2 und § 82)" ersetzt.
      rungspflicht" ersetzt.
                                                                  43. Folgender § 102 b wird eingefügt:
  31. Die §§ 87 a, 87 b und 88 werden gestrichen.
                                                                                            ..§102b
  32. In §89 wird im ersten Satzteil die Bezugnahme auf                 (1) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann
      „§88" durch die Bezugnahme auf„§ 102 b" ersetzt                 zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer
      und im dritten Satzteil die Bezugnahme auf „,86                joder sein Bevollmächtigter über Tatsachen, die für
      und 88" durch die Bezugnahme auf „und 86"                       die Erteilung der Genehmigung oder der Erlaubnis
      ersetzt.                                                        erheblich waren, vorsätzlich oder grobfahrlässig
  33. In §93Abs.1 werden die Worte „§ 15 Abs.4 Satz 1                 unrichtigei Angaben gemacht hat.
      über den Nachweis der Versicherung vor Aushändi                   (2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann
      gung der Urkunde" durch die Worte „§ 15 Abs. 5                  widerrufen werden, wenn
      Satz 1 über den Nachweis der Versicherung vor                    1. der Unternehmer die in § 22 Abs. 2, den §§ 27
      Aushändigung der Urkunde" ersetzt.                                  bis 29, 41 und 85 festgesetzten Verpflichtun
                                                                          gen wiederholt gröblich verletzt hat,
  34. In § 94 wird die Bezugnahme auf § 31 gestrichen.
                                                                       2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei
   35. § 96 erhält folgende Fassung:                                       Monate kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das
                                                                          der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ent
                            .,§96                                         spricht,
                                                                       3. ein nach den §§ 27oder85 Abs.2vorgeschrie
         § 19 b über die Aufsicht der Genehmigungs                        benes Versicherungsverhältnis erloschen ist,
       behörde ist entsprechend anzuwenden."
                                                                       4. über das Vermögen des Unternehmers der
   36. Der Vierte Abschnitt wird Sechster Abschnitt.                      Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des Kon
                                                                          kurses mangels einer den Kosten des Verfati-
   37. Der Fünfte Abschnitt wird Siebenter Abschnitt; die                 rens entsprechenden Konkursmasse abge
5

Heft 7-1983                                                  132                               VkBl Amtlicher Teil


          5. der Unternehmer die soziairechtiichen oder                                  Artikel 2
              arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die ihm           (1) Eine Genehmigung für den Möbelfernverkehr, die
              kraft Gesetzes oder Tarifvertrages hinsichtlich      vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist,
              der in seinem Betrieb Beschäftigten obliegen,        berechtigtzum Umzugsverkehr und zur Beförderung von
              wiederholt nicht erfüllt hat,                        Möbeln im Güterfernverkehr mit einem Kraftfahrzeug
          6. Personen, die für die Leitung des Unterneh            oder einem Anhänger. Die Genehmigung berechtigt fer
             mens verantwortlich sind, gegen die Auflagen          ner dazu, bei Ausführung eines Möbeltransports Rest
              oder Beschränkungen der Genehmigung oder             gut auf dem als Zugkraft verwendeten Kraftfahrzeug
              der Erlaubnis wiederholt in grober Weise ver         und im Anhänger zu befördern. Die Genehmigung wird
              stoßen oder die im Interesse der öffentlichen        neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes un
              Sicherheit erlassenen Vorschriften trotz Ver         gültig.
              warnung nicht erfüllt haben,
                                                                     (2) Nahverkehrsunternehmer, die vor Inkrafttreten
          7. Personen, die für die Leitung des Unterneh            dieses Gesetzes Umzugsverkehr durchgeführt haben,
             mens verantwortlich sind, wegen Verstoßes             und Unternehmer des Möbelfemverkehrs erhalten auf
              gegen Tarifvorschriften mehr als zweimal             Antrag eine Erlaubnis für den Umzugsverkehr,ohne daß
              rechtskräftig verurteilt worden sind,                die Voraussetzungen für die Erteilung geprüft werden.
          8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuer            Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten
              rechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht         nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.
              erfüllt hat,
                                                                     (3) Über die nach § 9 des Güterkraftverkehrsgeset
          9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaub
                                                                   zes in Verbindung mit der Sechsten Verordnung über
              nis andere schwerwiegende Umstände eintre
                                                                   die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernver
              ten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der
                                                                   kehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom
              für die Leitung des Unternehmens verantwort
                                                                   3.Juli 1970(BGBI.18.1101),zuletzt geändert durch die
              lichen Personen ergibt,
                                                                   Verordnung vom 24. November 1978(BGBI.IS. 1909),
         10. der Unternehmer den          Fernverkehrsbetrieb      festgesetzten Höchstzahlen für den allgemeinen Güter
              nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der         fernverkehr hinaus dürfen an Stelle von Genehmigun
              Genehmigung aufgenommen oder die Gehmi-              gen für den Möbelfernverkehr im Sinne des Absatzes 1
              gung während einer Dauer von sechs Monaten           Satz 1 auf Antrag Genehmigungen für den allgemeinen
              nicht ausgenutzt hat oder                            Güterfernverkehr mit folgender Maßgabe erteilt werden:
         11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsver
             fahren wegen einer Geldforderung in das               a) In den Antrag müssen sämtliche einem Unternehmer
              bewegliche Vermögen eine eidesstattliche                erteilten Genehmigungen für den Möbelfernverkehr
     ^        Versicherung abgegeben hat.                             einbezogen sein. Der Antrag kann nur biszum Ablauf
                                                                      von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
           (3)In den Fällen des Absatzes 2 Nr.8 und 11 dür-,          gestellt werden.
         fen die Finanzbehörden den Genehmigungsbehör
         den Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung        b) Der Unternehmer muß innerhalb von zwölf Monaten
         der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die               vor Antragstellung 34000 Deutsche Mark Umsatz
         Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach                im Möbelfernverkehr ohne Umzugsverkehr erzielt
         § 284 der Abgabenordnung machen.                             haben.

          (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die           c) Die innerhalb des Zeitraums nach Buchstabe b mit
         Bundesanstalt zu hören."                                     Genehmigungen für den Möbelfernyerkehr erzielten
                                                                      Frachtumsätze im Möbelfernverkehr ohne Umzugs
   44. Der Sechste Abschnitt wird Achter Abschnitt.                   verkehr sind zusammenzuzählen. Für 34000 Deut
   45. §'103 wird wie folgt geändert:                                 sche Mark Frachtumsatz wird eine, für weitere
                                                                      135000 Deutsche Mark Frachtumsatz jeweils eine
         a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „des Fern-             weitere Genehmigung für den allgemeinen Güter
            und Nahverkehrs" durch die Worte „des Fern-,             fernverkehr mit der Beschränkung nach den Absät
            Umzugs- und Nahverkehrs" ersetzt.                        zen 4 und 5 erteilt, höchstens jedoch die Zahl der
         b) In Absatz 3Nr.2wird die Bezugnahme auf„§ 78"             Genehmigungen nach Buchstabe a. Wurde seit dem
            durch die Bezugnahme auf „§ 102 b" ersetzt.               1. Januar 1979 innerhalb von zwölf zusammenhän
         c) Absatz3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                    genden Monaten ein höherer Umsatz im Möbelfern
                                                                      verkehr ohne Umzugsverkehr erzielt als im Zeitraum
            „3. die Erteilung der Genehmigungen dem Bun               nach Buchstatie b, kann dieser Umsatz zur Erteilung
                 desminister für Verkehr oder nach dessen             weiterer Genehmigungen (hier 135000 Deutsche
                 Richtlinien der Bundesanstalt für den Güter          Mark Frachtumsatz) zugrunde gelegt werden.
                 fernverkehr übertragen wird."
   46. § 103 b Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.                      d) Weist der Antragsteller nach, daß er aus Gründen,
   47. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          die er nicht zu vertreten hat, den nach Buchstabe b
                                                                      erforderlichen Umsatz nicht erzielen konnte,so kann
          „(1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr,                ihm ausnahmsweise eine Genehmigung für den all-
         die vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als        gemeiiien Güterfernverkehr erteilt werden, wenn die
6

VkBI   Amtl icher Teil                                      133                                              Heft 7-1983


       gung betrieblicher, Struktur- oder regionalpolitischer      (7) Für jeweils zwei Genehmigungen mit einer Nutz
       Gesichtspunkte eine unzumutbare Härte darsteiien           lastbeschränkung, die ein Unternehmer nach den
       würde.                                                     Absätzen 3 bis 5oder auf Grund des freiwilligen Umtau
                                                                  sches nach der Höchstzahlen-Verordnung erhalten hat,
  e) Ein Antragsteiler,der bereits nach der Höchstzahien-         kann dem Unternehmer auf seinen Antrag eine Geneh
       Verordnung freiwiilig Genehmigungen für den Möbei-         migung ohne Nutzlastbeschränkung erteilt werden.
       fernverkehr in Genehmigungen für den allgemeinen
       Güterfernverkehr umgetauscht hat, erhält hinsicht           (8) Für eine Genehmigung mit einer Nutzlast
       lich der Möbeifernverkehrsgenehmigungen, die ihm           beschränkung,die ein Unternehmer nach den Absätzen
       nach dem freiwiiiigen Umtausch erstmais erteilt wur        3bie5 oder auf Grund des freiwilligen Umtausches nach
       den, für 135000 Deutsche Mark' Frachtumsatz                der Höchstzahlen-Verordnung erhalten hat, kann dem
       jeweils eine Genehmigung für den ailgemeinen               Unternehmer auf seinen Antrag eine Genehmigung für
       Güterfernverkehr, höchstens jedoch die Zahl der            den Bezirksgüterfernverkehr ohne Nutziastbeschrän-
       Genehmigungen nach Buchstabe a.                            kung erteilt werden.

   (4) Bei Genehmigungen nach Absatz 3 ist in die                   (9) Die nach den Absätzen 3 bis 8 erteilten Genehmi
  Genehmigungsurkunde eine Nutziast von 15 Tonnen                 gungen erhöhen oder verringern die durch die Höchst
  einzutragen.                                                    zahlen-Verordnung festgesetzten und auf die Länder
                                                                  aufgeteiiten Genehmigungen für den aiigemeinen
   (5) Eine höhere Nutzlast kann eingetragen werden,              Güterfernverkehr bei demjenigen Land,in dem sie erteiit
  wenn der Unternehmer nachweist,daß die höhere Nutz              wurden.
  iast unter Berücksichtigung betriebiicher Belange zur
  Durchführung von Möbelbeförderungen dringend erfor-
                                                                                          Artikels
  deriich ist. Einem Antragsteiler, der bereits nach der
  Höchstzahien-Verördnung freiwiiiig Genehmigungen für              Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortiaut
  den Möbeifemverkehr in Genehmigungen für den alige              des Güterkraftverkehrsgesetzes in der nach inkraft-
  meinen Güterfernverkehr umgetauscht hat, kann die in            treten dieses Gesetzes geitenden Fassung im Bundes-
  der Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast                   gesetzbiatt tiekanntmachen.
  beschränkung abgeändert werden,sofern er nachweist,
  daß eine höhere als die eingetragene Nutzlast unter
  Berücksichtigung betriebiicher Belange zur Durchfüh                                     Artikel 4
  rung von Möbelbeförderungen dringend erforderlich ist.            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§13 Abs.1 des
  In diesen Fäiien giit § 12 a des Güterkraftverkehrs             Dritten Überieitungsgesetzes auch im Land Berlin.
  gesetzes mit der Einschränkung, daß die zu berück
  sichtigende Nutzlast höchstens 15 Tonnen beträgt.
                                                                                          Artikel 5
    (6) Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5
                                                                   (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
  berechtigen den Unternehmer, ein Kraftfahrzeug zu               Verkündung foigenden Kaiendermonats in Kraft.
  verwenden, das einschließlich Anhänger die in der
  Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast nicht                   (2) Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987
  überschreitet.                                                  außer Kraft.




                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                 wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                   Bonn, den 9. März 1983

                                                Der Bundespräsident
                                                       Carstens


                                                 Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut Kohl

                                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                 Dr. W. Doliinger
7

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                                               Bekanntmachung
                      der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GüKG)
                                                   Vom 10. März 1983



     Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes             5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel92
   zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vorn               des Bnführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
   9. März 1983 (BGBI. I S. 249) wird nachstehend der             14. Dezemtwr 1976 (BGBI. I 8.3341),
   Wortlaut    des     Güterkraftverkehrsgesetzes     vom
   17.Oktober 1952(BGBI.IS.697)in der ab 1.April 1983          6. den am 1.Juni l979 in Kraft getretenen Artikel 3des
   geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung               Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-
   tierücksichtigt:                                               setzes vom 22. Dezember 1978(BGBI. I 8. 2063),
   1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. August
      1975 (BGBI. I S. 2132, 2480),                            7. das am 14. Juli 1979 in Kraft getretene Zweite
                                                                  Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset
   2. den am 1. Februar 1976 in Kraft getretenen Artikel 2        zes vom 9. Juli 1979(BGBI. I 8.960),
      Abs. 5 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG
      zum VAG vom 18.Dezemtier 1975(BGBI.IS.3139),
                                                               8. den am 1.Januar 1980 In Kraft getretenen Artikel 13
   3. den am 18.Februar 1976 in Kraft getretenen Artikel 9        des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuerge
      des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Ütier-             setzes und zur Änderung anderer Gesetze vom
      einkommen vom 2. Dezemiser 1972 ütier sichere               26. November 1979(BGBI.)8.1953),
      Container (BGBi. II S. 253; 1977 II 8.41),
   4 das am 18. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz zur        9. das am 1. April 1983 in Kraft tretende Dritte Gesetz
      Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom                 zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
      14. Juli 1976 (BGBI. I 8.1806),                             9. März 1983(BGBi. 1,8. 249).


                                    Bonn, den 10. März 1983

                                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                    Dr. W.Dollinger




                                    Güterkraftverkehrsgesetz(GüKG)

                      Erster Abschnitt                         Bsenbahn von einem Bahnhof jeweils innerhalb der
                                                               Nahzone der Gemeinde des Bahnhofs Isefördert werden.
                 Allgemeine Vorschriften
                                                                 (2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhaib eines
                                                               Umkreises von fünfzig Kiiometern,gerechnet in der Luft
                            §1
                                                               linie vom Mittelpunkt des Ständorts des Kraftfahrzeugs
     Die Beförderung von Gütem mit Kraftfahrzeugen             (Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone gehören alle
   unterliegt ausschließiich den Bestimmungen dieses           Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb der Nah
   Gesetzes. Güter sind auch letiende Tiere.                   zone liegt. Sie ist für jede Gemeinde von der nach Lan
                                                               desrecht zuständigen Behörde öffentlich bekanntzuge
                            §2                                 ben. Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Bn-
                                                               wohnern oder mit einer Fläche von mehr als einhundert
     (1) Gütemahverkehr ist jede Beförderung von Gütem         Quadratkilometern können für die Bestimmung von
   mit einem Kraftfahrzeug für andere innerhaib der Nah        Ortsmittelpunkten in Bezirke eingeteilt werden;fürjeden
   zone mit Ausnahme des Umzugsverkehrs.Gütemahver             Bezirk kann ein Ortsmittelpunkt tiestimmt werden.Jeder
   kehr ist auch die Beförderung mit Kraftfahrzeugen des       dieser tiezirklichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittel
   Güterkraftverkehrs, die die nach der Straßenverkehrs-       punkt für das gesamte Gemeindegebiet.Der Ortsmittel
   Zulassungs-Ordnung höchstzulässigen Abmessungen             punkt muß ein verkehrswirtschaftlicher Schwerpunkt
   oder Gewichte um mehr als zehn vom Hundert über             der Gemeinde oder des Bezirks sein.
   schreiten,soweit Güter zur unmittelbar anschließenden
   Beförderung mit der Eisenbahn zu einem Bahnhof oder          (3)Werden Gemeinden oder Gemeindeteite in andere
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VkBI Amtl icher Tei l                                       135                                               Heft 7-1983


  Gemeindezusammengeschlossen,so können für die in                                         §4
  ihrem Gebietsumfang geänderte oder neugebiidete
  Gemeinde bis zu drei bezirkliche Ortsmittelpunkte nach           (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
  Absatz 2 bestimmt werden, auch wenn die Vorausset               Anwendung auf
  zungen desAbsatzes 2Satz4erster Haibsatz nicht vor              1. die Beförderung von Gütern durch den Bund,die Län
  liegen. Die Bestimmung ist nur zulässig, wenn es für die           der, die Gemeinden (Gemeindevert>ände) und durch
  t)efriedigende Verkehrsbedienung eines bestimmten                  andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im
  Gebietes erforderlich ist, eingerichtete Verkehrsverbin            Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung,
  dungen aufrechtzuerhalten, die unter Berücksichtigung
  der bisherigen Ortsmittelpunkte Güternahverkehr im              2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder mit
  Sinne dieser Vorschrift darstellen. Sind Gemeinden                 Personenkraftwagen,
  oder Gemeindeteiie nach dem 31. Dezember 1968 in                3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür
  eine andere Gemeinde eingegliedert oder zu einer                   eingerichteten und ausschließlich solchen Beförde
  neuen Gemeinde zusammengeschlossen worden, so                      rungen dienenden Kraftfahrzeugen,
  gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
                                                                  4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten Fahr
                                                                     zeugs,
    (4)Die Landesregierungen bestimmen die Ortsmittei-
  punkte nach Anhörung der Bundesanstaltfür den Güter             5. die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme
  fernverkehr durch Rechtsverordnung. Sie können ihre                von Schlachtvieh.
  Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter üt>ertra-              (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
  gen,in den Fällen des Absatzes 2Satz4 und des Absat
                                                                  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes
  zes 3jedoch nur auf eine oberste Landesbehörde oder
                                                                  rates weitere,im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht ins
  auf eine höhere Landesverkehrsbehörde.
                                                                  Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein von den
                                                                  Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen oder sie
                           §3                                     einer anderen Beförderungsart zuzuordnen.

    (1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von Gütern
  mit einem Kraftfahrzeug für andere über die Grenzen der                                  §5
  Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen mit
                                                                    (1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dürfen
  Ausnahme des Umzugsverkehrs.
                                                                  die Vorschriften dieses Gesetzes nicht umgangen wer
    (2) Werden Güter für andere auf einem Teii der                den.
  Strecke mit einem Kraftfahrzeug,auf einem anderen Teil            (2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, wenn
  der Strecke mit der Esenbahn oder einem Binnenschiff
  in einem Kraftfahrzeug,einem Anhänger oder deren Auf            1. die Güter dem t>efördernden Unternehmer lediglich
  bauten (Huckepackverkehr)oder in Behältern befördert               für die Zeit der Beförderung übereignet werden,
  und wird der Vertrag über die Beförderung auf der               2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nahzone
  Gesamtstrecke durch einen Unternehmer geschlossen,                 abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für einen Spe
  der im Besitz einer Genehmigung für den Güterfernver               diteursammelgutverkehr -, sofern von vornherein
  kehr ist, die die Beförderung auf der Gesamtstrecke                eine Beförderung darüber hinaus beabsichtigt ist;
  deckt,so sind die Vorschriften für den Güterfernverkehr            dabei macht es keinen Unterschied,ob die Beförde
  mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:                     rung auf demselben Kraftfahrzeug oder mit Umla
                                                                     dung unterwegs ausgeführt wird und ob mehrere
  1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der Nahzone des              Unternehmer an der Beförderung t>eteiligt sind.
    eingesetzten Kraftfahrzeugs durchgeführt, so gelten
    hierfür die Bestimmungen des § 12 nicht.
                                                                                           §6
  2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen der Nah
                                                                   (1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr
    zone des eingesetzten Kraftfahrzeugs hinaus oder
                                                                  oder im Güternahverkehr verwendet werden soll, muß
    außerhalb dieser Grenzen durchgeführt, so
                                                                  ein Standort bestimmt werden. Der Unternehmer muß
    a) kann abweichend von §12 Abs. 1 Nr. 3an Stelle              an diesem Standort den Sitz seines Unternehmens oder
       der Genehmigungsurkunde eine Bescheinigung                 eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlas
        der Deutschen Bundesbahn über deren Hinterle              sung haben.
       gung mitgeführt werden und
                                                                   (2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur anerkannt
    b) gilt die Beschränkung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.
                                                                  werden,wenn - bezogen auf Art und Umfang des Unter
  3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt mit der           nehmens - mindestens folgende Voraussetzungen
     Genehmigung durchgeführt,die der Unternehmer bei             gegeben sind:
     der Deutschen Bundesbahn hinterlegt oder die er für          a) ein besonderer durch den Unternehmer entspre
    die An- oder Abfuhr verwendet.                                   chend eingerichteter und ständig benutzter Raum,
  Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Unter              der erforderlich, geeignet und trestimmt ist, Mittel
  nehmer des Güterfernverkehrs und der Eisenbahn oder                punkt der geschäftlichen Tätigkeit dieses Unterneh
  dem Schiffahrttreibenden sowie einem für die An- oder              mens zu bilden;
  Abfuhr innerhalb der Nahzone eingesetzten Unterneh              b) das Vorhandensein einer zu selbständigem Handeln
9

136                                VkBI Amtlicher Teil
Heft 7-1983



      Unternehmer die Geschäfte nicht selbst wahrniirimt:         Standort nicht bestimmt,so gilt auch für diese Kraftfahr
                                                                  zeuge der angenommene Standort,Die erneute Bestim
   c) eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tä
                                                                  mung eines angenommenen Standortes ist erst nach
      tigkeit von erheblicherem Umfang.
                                                                  Ablauf eines Jahres zulässig.
   Diese Mindestanforderungen gelten auch für nicht nur
   vorübergehende geschäftliche Niederlassungen.                   (4)§6 Abs.5 gilt auch für Kraftfahrzeuge,für die ein
                                                                  angenommener Standort bestimmt ist.
     (3)Über die Bestimmung des Standortes ist eine amt
   liche Bescheinigung zu erteilen, die tiei allen Fahrten im                              §6b
   Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der
   zuständigen Kontrolitieamten zur Prüfung auszuhändi              (1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu einem
    gen ist.                                                      Teil innerhalb und zu einem anderen Teil außerhalb des
                                                                  Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt wird
      (4) Für die im Güternahverkehr verwendeten Last             (grenzüberschreitender Güterkraftverkehr), gilt für ein
    kraftwagen mit einer Nutzlast von nicht mehr als 750 kg       Kraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich dieses
    gilt der irT\ Fahrzeugschein eingetragene regelmäßige         Gesetzes zugelassen ist, die Gemeinde als Standort, in
    Standort als Standort im Sinne dieses Gesetzes,soweit         deren Gebiet das Kraftfahrzeug in diesen Geltungsbe
    nicht ein Standort nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt         reich zuerst einfährt oder ihn zuletzt verläßt.
    ist.
                                                                    (2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der Be- und
      (5) Sollen Kraftfahrzeuge über die Grenzen der Nah          Entladeort inneihalb des Geltungsbereichs dieses
    zone hinaus öder außerhalb dieser Grenzen vorüberge
                                                                  Gesetzes liegen (Binnenverkehr), mit einem Kraftfahr
    hend Im Nahverkehr verwendet werden, so kann die
                                                                  zeug, das nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
    untere Verkehrsbehörde vorüliergehend einen anderen
                                                                  zugelassen ist, gelten die Vorschriften über den Güter
    Ort zum Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftli
                                                                  nahverkehr, wenn ein Standort nach den Vprschriften
    chen Gründen getxiten und mit dem öffentlichen Inter
                                                                  dieses Gesetzes bestimmt ist und die Beförderung
    esse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güter          Güternahverkehr im Sinne des § 2 ist, in allen übrigen
    kraftverkehrs vereinbar ist.
                                                                  Fällen die Vorschriften über den Güterfernverkehr.
      (6) Ist ein Standort nach den Vorschriften dieses
    Gesetzes nicht bestimmt worden, so gilt unbeschadet
    von Absatz 4 als Standort der Ort des Sitzes oder der
    nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlas              (1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die
    sung, von dem aus das Kraftfahrzeug eingesetzt wird.          Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbe
                                                                  werbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen
                                                                  werden und daß durch marktgerechte Entgelte und
                             §6a
                                                                  einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine
      (1) Die von der Landesregierung bestimmte Behörde           volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermög
    hat auf Antrag des Unternehmers einen Ort als Standort        licht wird.
    zu tiestimmen,an dem der Unternehmer weder den Sitz             (2) Die Leistungen und Entgelte der verschiedenen
    seines Unternehmens noch eine geschäftliche Nieder            Verkehrsträger hat der Bundesminister für Verkehr
    lassung hat (angenommener Standort).                          insoweit aufeinander abzustimmen,als es die Verhinde
                                                                  rung eines unbilligen Wettbewerbs erfordert.
      (2) Der angenommene Standort darf nicht weiter als
    dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der Nie        (3) Der Bundesminister für Verkehr kann Richtlinien
    derlassung entfernt liegen.Liegt der Sitz oder eine nicht      über die Genehmigung der Verkehrstarife bekanntma
    nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung des            chen.
    Unternehmers
    1. im Zonenrandgebiet oder                                                      Zweiter Abschnitt
    2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als vier                           Güterfernverkehr
       zig Kilometer in der Luftlinie von der Westküste des
       Landes Schleswig-Holstein entfernt,                                               Erster Titel
     darf der angenommene Standort entweder nicht weiter                               Genehmigung
   - als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der
     Niederlassung oder nicht weiter als fünfzig Kilometer in                                §8
    der Luftlinie sowohl vom Zonenrand oder der Westküste
    des Landes Schleswig-Holstein als auch vom Sitz oder             (1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 ist
    der Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernungen            genehmigungspflichtig.
    nach den Sätzen 1 und 2 werden zum Ortsmittelpunkt
    des angenommenen Standorts sowie vom Örtsmittel-                (2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Gütertieförde-
    punkt der Gemeinde aus gemessen,in der sich der Sitz           rung genehmigungspflichtig ist, so entscheidet die für
    oder die Niederlassung befindet.                               den Sitz des Unternehmens zuständige höhere Landes
                                                                   verkehrsbehörde.
      (3) Der angenommene Standort ist für alle Kraftfahr
                                                                                             §9
    zeuge des Sitzes oder der Niederlassung zu tiestimmen.
    Ist für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes oder der       (1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der Bun
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