VkBl Nr. 7 1983
Verkehrsblatt Nr. 7 1983
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
37. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1963 Heft7
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBI1983 Seite Nr. Datum VkB11983 Seite
Straßenverkehr
87 29. 3. 83 Bekanntmachung der Sondergenehmigung
77 15.3.83 a)Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraft ADNRNr.D404 165
verkehrsgesetzes(GüKG)
b)Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GüKG) Seeverkehr
128 88 9. 3. 83 Verordnung zur Änderung der Lotsordnung
78 22. 3. 83 Verordnung über die Tarifkommissionen, die Elbe 165
erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden
89 16.3.83 Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepu
Ausschüssen für den Güterkraftverkehr (Tarifkom blik Deutschland 1983 166
missionen-Verordnung);
hier; Einreichung von Vorschlägen für die Berufung Straßenbau
von Nachfolgern für ein ausgeschiedenes stellvertre
tendes Mitglied 160 90 5. 4. 83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
4/1983
79 22. 3. 83 Bekanntmachung Nr. 7/83 über Sonderabma
Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau 166
chungen nach §22a des Güterkraftverkehrsgesetzes... 161
91 15.3.83 Änderungen der Umsatzsteuer(Mehrwertsteu
80 14.3.83 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungsstätten . 163 er)durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983;
81 17.3.83 Prüfungsfreie Erteilung einer finnischen Fahr hier: Auswirkungen auf die Abwicklung von Verträgen
erlaubnis der Klassen A und B auf Grund eines im Gel und die Vergabe von Aufträgen 167
tungsbereich ^der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord
nung ausgestellten nationalen Führerscheins der Klas Aufgebote(nicht in Ausgabe B)
sen 1 und 3 163 91a 15.4.83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
82 24. 3. 83 Prüfung des Bestehens der Haftpflichtversi 91b 15. 4. 83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen
cherung bei Zulassung von Fahrzeugen mit Zollkenn und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
zeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über interna Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
tionalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 174a~174kkkkkkk
RGBI.IS.1173 164
Binnenschiffahrt
83 1. 3. 83 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die
Ausrüstung der Fahrzeuge mit UKW-Funkanlagen auf
der Bundeswasserstraße Donau vom 1. März 1983 164
Nichtamtlicher Teil
84 3.3.83 Hinweis auf den Ufergeldtarif für die Mittelrhein
häfen 165 Güterverkehr/Personenverkehr 168
Fahrzeugtechnik 169
85 3.3.83 Hinweis auf den Ufergeldtarif für die Oberrhein Verkehrswegebau 171
häfen 165 Allgemeinverkehr 172
86 24. 3. 83 Annahmestellen für die Rückstände von öl, Rechtsprechung 172
flüssigen Brennstoffen und ölhaltigen Abwässern 165 Termine 3.US
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 7-1983 128 VkBI Amtl icher Tei l
AMTLICHER TEIL
Straßenverkehr
Nr. 77 a)Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GuKG)
b)Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GüKG)
Bonn, den 15. März 1983
A32/26.20.02-1e
Hiermit wird der Wortlaut des Dritten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9. März 1983 und die Bekanntma
chung der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GüKG)vom 10. März 1983 bekanntgegeben.
Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt I S. 249 vom 12. März 1983, die Bekanntmachung der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes
im Bundesgesetzblatt I des gleichen Tages aüf Seite 256 verkündet worden.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr.Sandhäger
Drittes Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 9. März 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „§19b
das folgende Gesetz beschlossen: Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung
der gesetzlichen Vorschriften und der Ihm durch die
Artikeil Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der und verkehrsmäßigen Beschränkungen untiescha-
Bekanntmachung vom 6. AugiJSt 1975(BGBI,IS.2132, det der §§ 53 bis 76 der Aufsicht der Genehmi
2480), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes gungstiehörde."
vom 26.November 1979(BGBI.IS.1953), wird wie folgt 6. § 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
geändert:
„(1) Es werden Tarifkommissionen gebildet für
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nah den allgemeinen Güterfernverkehr und den Bezirks
zone" die Worte „mit Ausnahme des Umzugsver güterfernverkehr."
kehrs" eingefügt.
7. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4
2. § 3 wird wie folgt geändert: angefügt:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „dieser „Leistungen, die Im Zusammenhang mit Beförde
Grenzen" die Worte „mit Ausnahme des rungen dem Unternehmer außerhalb des Beförde
Umzugsverkehrs" eingefügt. rungsvertrages oder dem Spediteur außerhalb des
Speditionsvertrages ertxacht werden, dürfen nicht
b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
pauschal, sondern nur auf Grund einer Einzelab
„2, Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen rechnung vergütet werden; untierührt tilelben Rege
der Nahzone des eingesetzten Kraftfahr lungen nach den §§ 32, 35 und 84 h. Entgelte für
zeugs hinaus oder außerhalb dieser Gren eine Beschäftigungs- oder Umsatzgarantie oder für
zen durchgeführt, so eine Organisation des Fahrzeugeinsatzes dürfen
a) kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3 nur auf Grund des Tarifs oder einer anderen Rechts
an Stelle der Genehmigungsurkunde verordnung nach diesem Gesetz gezahlt werden."
eine Bescheinigung der Deutschen Bun
8. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:
desbahn über deren Hinterlegung mit
geführt werden und „Der Unternehmer hat die Beförderungspapiere und
b) gilt die Beschränkung des § 12 Abs. 1 das Fahrtenbuch nach Beendigung der Beförderung
Nr. 2 nicht."
fünf Jahre, die Schaublätter der Fahrtschreiber und
Kontrollgeräte ein Jahr geordnet aufzubewahren."
3. §8 Abs. 3 wird gestrichen.
9. § 31 wird gestrichen.
4. In §9 Abs. 1 werden die Worte „sowie die Höchst
10. § 34 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
zahlen der, Fahrzeuge für den Möbelfernverkehr
(§ 37)" gestrichen. „Auf die Rücknahme-der Bestellung findet § 102 b
Abs. 1 und 2 Nr. 4,7 und 9 entsprechende Anwen
5. Folgender § 19 b wird eingefügt:
VkBI Amtl icher Tei l 129 Heft 7-1983
11. Nach § 36 wird folgender Dritter At>schnitt mit der §40
Ütierschrift „Vorschriften für ttesondere Verkehre" (1) Entgelte für die Beförderung und für Neben
eingefügt.
leistungen im Umzugsverkehr sind Mindest-/
Der Fünfte Tjtel wird Erster Titel, und die Ütierschrift Höchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes
erhält folgende Fassung; bestimmt ist. Auf den Tarif sind die §§ 20 und 22
„Sondervorschriften für den Umzugsverkehr". Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Abs.3anzuwen
den. Falls der Tarif Mindest-ZHöchstentgelte vor
12. Die §§ 37 bis 44 werden wie folgt gefaßt: sieht, gilt außerdem § 22 Abs. 2. Für das Tarif
bildungsverfahren gilt § 20 a.
.,§ 37
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch
Die Beförderung von Umzugsgut,Erbgut und Hei tigt, durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des
ratsgut mit einem Kraftfahrzeug für andere Bundesrates eine Tarifkommission für den Umzugs-
(Umzugsverkehr) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaub verkehrzu errichten.Die §§21,21 a und 21 b gelten
nis wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich entsprechend mit der Maßgabe, daß die Mitglieder
unbeschränkt erteilt. der Tarifkommission und ihre Stellvertreter auf Vor
§38 schlag von Angehörigen oder Verbänden des
Umzugs- und Möbelverkehrs und die Mitglieder des
(1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn beratenden Ausschusses auf Vorschlag der Ver
1. der Unternehmer und die für die Führung der bände der Industrie,des Handels,der Spedition,des
Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind, Handwerks und der Verbraucher tierufen werden.
2. der Unternehmer oder die für die Führung der (3) Die Tarifkommission für den Umzugsverkehr
Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist ist auch zuständig zur. Festsetzung von Tarifen für
und
die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders
für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu
3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr.
gewährleistet ist.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige §41
untere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk § 28 ülier^as Veiisot des Haftungsausschlusses
der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich und der Haftungsbeschränkung und § 27 über die
eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis- Versicherungspflicht gelten entsprechend. § 29
t>ehörde). ütier die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 39 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Unter
Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsver nehmer die Zweitschriften seiner Rechnungen fünf
kehr sind Jahre nach Rechnungsausstellung aufzubewahren
hat.
§8 Abs.2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,
§42
§ 10 Abs.2 ütter den Nachweis der fachlichen Eig
nung, Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlauk>-
nisurkunde mitzuführen und auf Verlangen der
§ 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem zuständigen Kontrdltieamten zur Prüfung auszu
Sitz des Unternehmens außerhalb des Geltungs- händigen.
tiereichs dieses Gesetzes,
§43
§ 14 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die An
hörung der Bundesanstalt untertileibt und als be (1) Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfül
teiligte Verttände des Verkehrsgewerbes die Ver lung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der
tretungen des Möbeltransports und der Spedition Erlaubnisbehörde. Im übrigen gilt § 55 Abs. 1 und 2
entsprechend.
zu hören sind,
(2)Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch
§ 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 ünd 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5
Satz 2 und Abs. 8 über Aushändigung, Inhalt und tigt, durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des
Verlust der Urkunde, Bundesrates zu bestimmen, in welchem Umfang
und nach welchem Verfahren Unterlagen zur Tarif
§ 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit überwachung der Bundesanstalt für den Güterfern
der Kraftfahrzeuge, verkehr vorzulegen sind. In der Rechtsverordnung
§ 18 üt)er die Pflicht zur Mitteilung an die Berufs . kann auch die statistische Erfassung der Beförde
genossenschaft und rungsleistungen vorgesehen werden.
§ 19 ütier die Fortführung des Betriebes nach dem § 44
Tod des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der
Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unterneh Für den Umzugsverkehr der Deutschen Bundes
mers oder der für die Führung der Geschäfte bahn gelten nicht die §§ 37 bis 39, 42, 43 und
bestellten Person 102 b."
entsprechend anzuwenden, wotiei an die Stelle der 13. Der Sechste Titel wird Zweiter Titel.
nach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesver
Heft 7-1983 130 VkBI Amtl icher Tei l
..§ 46 20. § 55 wird wie folgt geändert:
Für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
bahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gel
ten nicht die §§ 8 bis 15,17 bis 19 b, 23 mit Aus „1. Sie kann durch Beauftragte die erforder
nahme des Absatzes 1 Satz 1,ferner die §§ 27,58 lichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht
und 102 b."
in die Bücher und Geschäftspapiere ein
schließlich der Unterlagen üt)er den Fahr
15. Der Siebente Titel wird Dritter Titel. zeugeinsatz nehmen lassen, und zwar t>ei
18. Der Achte Titel wird Vierter Abschnitt. a) Eigentümern und Besitzern von Kraft
fahrzeugen zur Güterbeförderung,
17. In § 53 Abs. 3 Satz 4 wird die Bezugnahme auf
„§ 77" durch die Bezugnahme auf „§ 19 b" ersetzt. b) allen an der Beförderung oder ihrer
Atvechnung und Prüfung Beteiligten
18. § 54 wird wie foigt geändert: sowie den gesetzlich an den Tarif gebun
denen Dritten und den Vermittlern von
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unter
Ladegut oder Laderaum (§§ 32, 84 h)
nehmer" die Worte „des Güterfernverkehrs" ein
und
gefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden in Buchstabe d die c) den Beteiligten an Handelsgeschäften
Bezugnahme auf „§ 2 Nr. 7 a" durch die Bezug üt)er die t)eförderten Güter."
nahme auf„§ 3Nr.9"ersetzt, in Buchstabe e die
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Bezugnahme auf „§ 11a" durch die Bezug
nahme auf„§ 10" ersetzt, nach dem Wort „Kraft „(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur
fahrzeugsteuergesetzes" in Buchstabe e ein Durchführung der der Bundesanstalt nach den
Komma gesetzt und eingefügt: §§54 und 54 a üt)ertragenen Aufgaben die erfor
derlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
„f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der
im Falle des§54 Abs.2Nr.3Buchstatte a im Bn-
Straße,
vernehmen mit dem Bundesminister für Aiteit."
g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und
Benutzung von Transportbehältnissen zur 21. § 80 wird wie folgt geändert:
Beförderung von Lebensmitteln,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
h). das Mitführen einer Ausfertigung der
^ Genehmigungsurkunde nach § 12 Abs. 4 „(1) Die Unternehmer des Güterfernverkehrs,
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs des Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs
waffen vom 20.April 1981 in der im Bundes sowie die Abfertigungsspediteure haben ihre
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Unternehmen und auf Verlangen der Bundesan
190-1, veröffentlichten bereinigten Fas stalt die verwendeten Kraftfahrzeuge und
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Anhänger bei der Bundesanstalt anzumelden.
Gesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBI. I Die Deutsche Bundest>ahn hat auf Verlangen der
Bundesanstalt ihre im Güterfernverkehr verwen
S.841),".
deten Kraftfahrzeuge und Anhänger anzumel
c) In Absatz 2 Nr. 3 wird das letzte Wort „und" den."
durch einen Punkt ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
d) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
„(2) Die Bundesanstait hat über sämtliche
19. Folgender § 54 a wird eingefügt: Unternehmen des Güterfernverkehrs, des
Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs
.,§54a sowie üt)er die Abfertigungsspediteure Register
zu führen."
(1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaubnis
behörde (§§ 43 und 82), soweit diese darüber zu
wachen hat, daß der Unternehmer,der Umzugsver 22. In §83Abs.2Nr.4 wird die Bezugnahme auf„§87 b
kehr oder Güternahverkehr betreibt, der Spediteur Abs. 2," gestrichen.
und der Vermittler nach den §§ 32 und 84 h,außer 23. § 89 wird gestrichen.
dem alle anderen am Beförderungsvertrag Beteilig
ten, die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden 24. § 75 wird wie folgt geändert:
Pflichten erfüllen, vor allem, daß die Tarife und die
Beförderungsbedingungen eingehalten werden, a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Güter- und
und daß Umzugsverkehr und Güternahverkehr nicht Möbelfernverkehrs" durch das Wort „Güterfern
ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werden. verkehrs" ersetzt.
Sie wird dat)ei durch Ermittlungen in Einzelfällen, b) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
insbesondere auf Grund von Hinweisen der Erlaub „Abfertigungsspediteuren" die Worte „von
nisbehörde, tätig. Die Einzelheiten regelt der Bun Unternehmern, die Umzugsverkehr oder Güter
desminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun nahverkehr Isetreiben," eingefügt.
desrates in allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Rechnungsjahr"
VkBI Amtlicher Tei l 131 Heft 7-1983
25. Der Neunte Titel „Aufsicht" mit den §§ 77 und 78 Geldbuße und Rücknahme der Genehmigung oder
wird gestrichen. der Erlaubnis".
26. Der Dritte Abschnitt wird Fünfter Abschnitt. 38. In § 98 wird nach der Bezugnahme auf § 22 ein
gefügt: „40,".
27. In §83 At)s. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 2 und 3
ülser die Entscheidung in Zweifelsfällen sowie über 39. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Begründung und Zustellung der Entscheidung," a) Folgende Nummer 1 b wird eingefügt:
%
durch die Worte „§ 8 Abs.2 über die Entscheidung „1 b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt
in Zweifelsfällen,", die Worte „§ 14 Abs.2 über die ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein."
Zuständigkeit bei einem Sitz des Unternehmens im
Ausland" durch die Worte „§ 14 Abs. 2 über die b) Die Nummern 1 b bis 1 d werden Nummern 1 c
bis 1 e.
Zuständigkeit bei einem Sitz des Unternehmens
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset c) In Nummer 4 werden im Einleitungssatz die
zes,", die Worte „§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Worte „Güterfern- oder -nahverkehrs" durch die
Abs.4 Satz 2 und Abs.5 über Aushändigung,Inhalt Worte „Güterfern-, Umzugs- oder Güternahver
und Verlust der Urkunde," durch die Worte „§ 15 kehrs" ersetzt.
Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und Abs.6 d) In Nummer 4 Buchstatie d wird die Bezugnahme
über Aushändigung, Inhalt und Verlust der auf „§§ 29, 85 Abs. 3" durch die Bezugnahme
Urkunde," ersetzt. auf „§§ 29,41,85 Abs. 3" und das Wort „Buch
führungspflicht" durch die Worte „Buchfüh
28. In § 84 Abs. 2 Satz 1 wird der Satzteil „und 3. den
Möbelnahverkehr" gestrichen. rungs- und Auftiewahrungspflicht" ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Bezugnahme auf „§§ 39,
29. § 84 h erhält folgende Fassung: 40 Abs. 1," durch die Bezugnahme auf „§ 42"
ersetzt und die Bezugnahme auf „§ 87 a Abs. 3,
..§84h
§ 87 b Abs. 1 Satz 1" gestrichen.
(1)§ 32 sowie die §§ 33 und 34 finden entspre
chende Anwendung. 40. In § 99 Abs. 2 wird im ersten Halbsatz die Bezug
nahme auf„Nr.1 bisi d" durch die Bezugnahme auf
(2) Der Atifertigungsspediteur im Güternahver „Nr. 1 bis 1 e" ersetzt.
kehr erhält von dem Unternehmer des Güternahver
kehrsfür seine Tätigkeit ein vom Bundesminister.für 41. In § 100 Abs. 1 wird die Bezugnahme auf „§§ 54,
Verkehr festgesetztes Entgelt. Die Einzelheiten 87 a" durch die Bezugnahme auf„§§ 54 und 54 a"
über die Höhe des Entgelts und die Voraussetzun ersetzt.
gen seiner Erhebung bestimmt der Bundesminister 42. In § 102 werden nach dem Wort „Güternahverkehr"
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes
die Worte„oder den Umzugsverkehr" eingefügt und
minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung." nach den Worten „untere Verkehrsbehörde" wird
30. In §85 Abs.3wird das Wort „Buchführungspflicht" der Klammerzusatz „(§ 82)" durch den Klammer
durch die Worte „Buchführungs- und Auftiewah- zusatz „(§ 38 Abs. 2 und § 82)" ersetzt.
rungspflicht" ersetzt.
43. Folgender § 102 b wird eingefügt:
31. Die §§ 87 a, 87 b und 88 werden gestrichen.
..§102b
32. In §89 wird im ersten Satzteil die Bezugnahme auf (1) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann
„§88" durch die Bezugnahme auf„§ 102 b" ersetzt zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer
und im dritten Satzteil die Bezugnahme auf „,86 joder sein Bevollmächtigter über Tatsachen, die für
und 88" durch die Bezugnahme auf „und 86" die Erteilung der Genehmigung oder der Erlaubnis
ersetzt. erheblich waren, vorsätzlich oder grobfahrlässig
33. In §93Abs.1 werden die Worte „§ 15 Abs.4 Satz 1 unrichtigei Angaben gemacht hat.
über den Nachweis der Versicherung vor Aushändi (2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann
gung der Urkunde" durch die Worte „§ 15 Abs. 5 widerrufen werden, wenn
Satz 1 über den Nachweis der Versicherung vor 1. der Unternehmer die in § 22 Abs. 2, den §§ 27
Aushändigung der Urkunde" ersetzt. bis 29, 41 und 85 festgesetzten Verpflichtun
gen wiederholt gröblich verletzt hat,
34. In § 94 wird die Bezugnahme auf § 31 gestrichen.
2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei
35. § 96 erhält folgende Fassung: Monate kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das
der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ent
.,§96 spricht,
3. ein nach den §§ 27oder85 Abs.2vorgeschrie
§ 19 b über die Aufsicht der Genehmigungs benes Versicherungsverhältnis erloschen ist,
behörde ist entsprechend anzuwenden."
4. über das Vermögen des Unternehmers der
36. Der Vierte Abschnitt wird Sechster Abschnitt. Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des Kon
kurses mangels einer den Kosten des Verfati-
37. Der Fünfte Abschnitt wird Siebenter Abschnitt; die rens entsprechenden Konkursmasse abge
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5. der Unternehmer die soziairechtiichen oder Artikel 2
arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die ihm (1) Eine Genehmigung für den Möbelfernverkehr, die
kraft Gesetzes oder Tarifvertrages hinsichtlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist,
der in seinem Betrieb Beschäftigten obliegen, berechtigtzum Umzugsverkehr und zur Beförderung von
wiederholt nicht erfüllt hat, Möbeln im Güterfernverkehr mit einem Kraftfahrzeug
6. Personen, die für die Leitung des Unterneh oder einem Anhänger. Die Genehmigung berechtigt fer
mens verantwortlich sind, gegen die Auflagen ner dazu, bei Ausführung eines Möbeltransports Rest
oder Beschränkungen der Genehmigung oder gut auf dem als Zugkraft verwendeten Kraftfahrzeug
der Erlaubnis wiederholt in grober Weise ver und im Anhänger zu befördern. Die Genehmigung wird
stoßen oder die im Interesse der öffentlichen neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes un
Sicherheit erlassenen Vorschriften trotz Ver gültig.
warnung nicht erfüllt haben,
(2) Nahverkehrsunternehmer, die vor Inkrafttreten
7. Personen, die für die Leitung des Unterneh dieses Gesetzes Umzugsverkehr durchgeführt haben,
mens verantwortlich sind, wegen Verstoßes und Unternehmer des Möbelfemverkehrs erhalten auf
gegen Tarifvorschriften mehr als zweimal Antrag eine Erlaubnis für den Umzugsverkehr,ohne daß
rechtskräftig verurteilt worden sind, die Voraussetzungen für die Erteilung geprüft werden.
8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuer Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten
rechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.
erfüllt hat,
(3) Über die nach § 9 des Güterkraftverkehrsgeset
9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaub
zes in Verbindung mit der Sechsten Verordnung über
nis andere schwerwiegende Umstände eintre
die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernver
ten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der
kehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom
für die Leitung des Unternehmens verantwort
3.Juli 1970(BGBI.18.1101),zuletzt geändert durch die
lichen Personen ergibt,
Verordnung vom 24. November 1978(BGBI.IS. 1909),
10. der Unternehmer den Fernverkehrsbetrieb festgesetzten Höchstzahlen für den allgemeinen Güter
nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der fernverkehr hinaus dürfen an Stelle von Genehmigun
Genehmigung aufgenommen oder die Gehmi- gen für den Möbelfernverkehr im Sinne des Absatzes 1
gung während einer Dauer von sechs Monaten Satz 1 auf Antrag Genehmigungen für den allgemeinen
nicht ausgenutzt hat oder Güterfernverkehr mit folgender Maßgabe erteilt werden:
11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsver
fahren wegen einer Geldforderung in das a) In den Antrag müssen sämtliche einem Unternehmer
bewegliche Vermögen eine eidesstattliche erteilten Genehmigungen für den Möbelfernverkehr
^ Versicherung abgegeben hat. einbezogen sein. Der Antrag kann nur biszum Ablauf
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3)In den Fällen des Absatzes 2 Nr.8 und 11 dür-, gestellt werden.
fen die Finanzbehörden den Genehmigungsbehör
den Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung b) Der Unternehmer muß innerhalb von zwölf Monaten
der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die vor Antragstellung 34000 Deutsche Mark Umsatz
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach im Möbelfernverkehr ohne Umzugsverkehr erzielt
§ 284 der Abgabenordnung machen. haben.
(4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die c) Die innerhalb des Zeitraums nach Buchstabe b mit
Bundesanstalt zu hören." Genehmigungen für den Möbelfernyerkehr erzielten
Frachtumsätze im Möbelfernverkehr ohne Umzugs
44. Der Sechste Abschnitt wird Achter Abschnitt. verkehr sind zusammenzuzählen. Für 34000 Deut
45. §'103 wird wie folgt geändert: sche Mark Frachtumsatz wird eine, für weitere
135000 Deutsche Mark Frachtumsatz jeweils eine
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „des Fern- weitere Genehmigung für den allgemeinen Güter
und Nahverkehrs" durch die Worte „des Fern-, fernverkehr mit der Beschränkung nach den Absät
Umzugs- und Nahverkehrs" ersetzt. zen 4 und 5 erteilt, höchstens jedoch die Zahl der
b) In Absatz 3Nr.2wird die Bezugnahme auf„§ 78" Genehmigungen nach Buchstabe a. Wurde seit dem
durch die Bezugnahme auf „§ 102 b" ersetzt. 1. Januar 1979 innerhalb von zwölf zusammenhän
c) Absatz3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: genden Monaten ein höherer Umsatz im Möbelfern
verkehr ohne Umzugsverkehr erzielt als im Zeitraum
„3. die Erteilung der Genehmigungen dem Bun nach Buchstatie b, kann dieser Umsatz zur Erteilung
desminister für Verkehr oder nach dessen weiterer Genehmigungen (hier 135000 Deutsche
Richtlinien der Bundesanstalt für den Güter Mark Frachtumsatz) zugrunde gelegt werden.
fernverkehr übertragen wird."
46. § 103 b Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen. d) Weist der Antragsteller nach, daß er aus Gründen,
47. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung: die er nicht zu vertreten hat, den nach Buchstabe b
erforderlichen Umsatz nicht erzielen konnte,so kann
„(1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, ihm ausnahmsweise eine Genehmigung für den all-
die vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als gemeiiien Güterfernverkehr erteilt werden, wenn die
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gung betrieblicher, Struktur- oder regionalpolitischer (7) Für jeweils zwei Genehmigungen mit einer Nutz
Gesichtspunkte eine unzumutbare Härte darsteiien lastbeschränkung, die ein Unternehmer nach den
würde. Absätzen 3 bis 5oder auf Grund des freiwilligen Umtau
sches nach der Höchstzahlen-Verordnung erhalten hat,
e) Ein Antragsteiler,der bereits nach der Höchstzahien- kann dem Unternehmer auf seinen Antrag eine Geneh
Verordnung freiwiilig Genehmigungen für den Möbei- migung ohne Nutzlastbeschränkung erteilt werden.
fernverkehr in Genehmigungen für den allgemeinen
Güterfernverkehr umgetauscht hat, erhält hinsicht (8) Für eine Genehmigung mit einer Nutzlast
lich der Möbeifernverkehrsgenehmigungen, die ihm beschränkung,die ein Unternehmer nach den Absätzen
nach dem freiwiiiigen Umtausch erstmais erteilt wur 3bie5 oder auf Grund des freiwilligen Umtausches nach
den, für 135000 Deutsche Mark' Frachtumsatz der Höchstzahlen-Verordnung erhalten hat, kann dem
jeweils eine Genehmigung für den ailgemeinen Unternehmer auf seinen Antrag eine Genehmigung für
Güterfernverkehr, höchstens jedoch die Zahl der den Bezirksgüterfernverkehr ohne Nutziastbeschrän-
Genehmigungen nach Buchstabe a. kung erteilt werden.
(4) Bei Genehmigungen nach Absatz 3 ist in die (9) Die nach den Absätzen 3 bis 8 erteilten Genehmi
Genehmigungsurkunde eine Nutziast von 15 Tonnen gungen erhöhen oder verringern die durch die Höchst
einzutragen. zahlen-Verordnung festgesetzten und auf die Länder
aufgeteiiten Genehmigungen für den aiigemeinen
(5) Eine höhere Nutzlast kann eingetragen werden, Güterfernverkehr bei demjenigen Land,in dem sie erteiit
wenn der Unternehmer nachweist,daß die höhere Nutz wurden.
iast unter Berücksichtigung betriebiicher Belange zur
Durchführung von Möbelbeförderungen dringend erfor-
Artikels
deriich ist. Einem Antragsteiler, der bereits nach der
Höchstzahien-Verördnung freiwiiiig Genehmigungen für Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortiaut
den Möbeifemverkehr in Genehmigungen für den alige des Güterkraftverkehrsgesetzes in der nach inkraft-
meinen Güterfernverkehr umgetauscht hat, kann die in treten dieses Gesetzes geitenden Fassung im Bundes-
der Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast gesetzbiatt tiekanntmachen.
beschränkung abgeändert werden,sofern er nachweist,
daß eine höhere als die eingetragene Nutzlast unter
Berücksichtigung betriebiicher Belange zur Durchfüh Artikel 4
rung von Möbelbeförderungen dringend erforderlich ist. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§13 Abs.1 des
In diesen Fäiien giit § 12 a des Güterkraftverkehrs Dritten Überieitungsgesetzes auch im Land Berlin.
gesetzes mit der Einschränkung, daß die zu berück
sichtigende Nutzlast höchstens 15 Tonnen beträgt.
Artikel 5
(6) Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
berechtigen den Unternehmer, ein Kraftfahrzeug zu Verkündung foigenden Kaiendermonats in Kraft.
verwenden, das einschließlich Anhänger die in der
Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast nicht (2) Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987
überschreitet. außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. März 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Doliinger
Heft 7-1983 134 VkBI Amtlicher Teil
Bekanntmachung
der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GüKG)
Vom 10. März 1983
Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes 5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel92
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vorn des Bnführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
9. März 1983 (BGBI. I S. 249) wird nachstehend der 14. Dezemtwr 1976 (BGBI. I 8.3341),
Wortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
17.Oktober 1952(BGBI.IS.697)in der ab 1.April 1983 6. den am 1.Juni l979 in Kraft getretenen Artikel 3des
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-
tierücksichtigt: setzes vom 22. Dezember 1978(BGBI. I 8. 2063),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. August
1975 (BGBI. I S. 2132, 2480), 7. das am 14. Juli 1979 in Kraft getretene Zweite
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset
2. den am 1. Februar 1976 in Kraft getretenen Artikel 2 zes vom 9. Juli 1979(BGBI. I 8.960),
Abs. 5 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG
zum VAG vom 18.Dezemtier 1975(BGBI.IS.3139),
8. den am 1.Januar 1980 In Kraft getretenen Artikel 13
3. den am 18.Februar 1976 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuerge
des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Ütier- setzes und zur Änderung anderer Gesetze vom
einkommen vom 2. Dezemiser 1972 ütier sichere 26. November 1979(BGBI.)8.1953),
Container (BGBi. II S. 253; 1977 II 8.41),
4 das am 18. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz zur 9. das am 1. April 1983 in Kraft tretende Dritte Gesetz
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
14. Juli 1976 (BGBI. I 8.1806), 9. März 1983(BGBi. 1,8. 249).
Bonn, den 10. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W.Dollinger
Güterkraftverkehrsgesetz(GüKG)
Erster Abschnitt Bsenbahn von einem Bahnhof jeweils innerhalb der
Nahzone der Gemeinde des Bahnhofs Isefördert werden.
Allgemeine Vorschriften
(2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhaib eines
Umkreises von fünfzig Kiiometern,gerechnet in der Luft
§1
linie vom Mittelpunkt des Ständorts des Kraftfahrzeugs
Die Beförderung von Gütem mit Kraftfahrzeugen (Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone gehören alle
unterliegt ausschließiich den Bestimmungen dieses Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb der Nah
Gesetzes. Güter sind auch letiende Tiere. zone liegt. Sie ist für jede Gemeinde von der nach Lan
desrecht zuständigen Behörde öffentlich bekanntzuge
§2 ben. Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Bn-
wohnern oder mit einer Fläche von mehr als einhundert
(1) Gütemahverkehr ist jede Beförderung von Gütem Quadratkilometern können für die Bestimmung von
mit einem Kraftfahrzeug für andere innerhaib der Nah Ortsmittelpunkten in Bezirke eingeteilt werden;fürjeden
zone mit Ausnahme des Umzugsverkehrs.Gütemahver Bezirk kann ein Ortsmittelpunkt tiestimmt werden.Jeder
kehr ist auch die Beförderung mit Kraftfahrzeugen des dieser tiezirklichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittel
Güterkraftverkehrs, die die nach der Straßenverkehrs- punkt für das gesamte Gemeindegebiet.Der Ortsmittel
Zulassungs-Ordnung höchstzulässigen Abmessungen punkt muß ein verkehrswirtschaftlicher Schwerpunkt
oder Gewichte um mehr als zehn vom Hundert über der Gemeinde oder des Bezirks sein.
schreiten,soweit Güter zur unmittelbar anschließenden
Beförderung mit der Eisenbahn zu einem Bahnhof oder (3)Werden Gemeinden oder Gemeindeteite in andere
VkBI Amtl icher Tei l 135 Heft 7-1983
Gemeindezusammengeschlossen,so können für die in §4
ihrem Gebietsumfang geänderte oder neugebiidete
Gemeinde bis zu drei bezirkliche Ortsmittelpunkte nach (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
Absatz 2 bestimmt werden, auch wenn die Vorausset Anwendung auf
zungen desAbsatzes 2Satz4erster Haibsatz nicht vor 1. die Beförderung von Gütern durch den Bund,die Län
liegen. Die Bestimmung ist nur zulässig, wenn es für die der, die Gemeinden (Gemeindevert>ände) und durch
t)efriedigende Verkehrsbedienung eines bestimmten andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im
Gebietes erforderlich ist, eingerichtete Verkehrsverbin Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung,
dungen aufrechtzuerhalten, die unter Berücksichtigung
der bisherigen Ortsmittelpunkte Güternahverkehr im 2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder mit
Sinne dieser Vorschrift darstellen. Sind Gemeinden Personenkraftwagen,
oder Gemeindeteiie nach dem 31. Dezember 1968 in 3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür
eine andere Gemeinde eingegliedert oder zu einer eingerichteten und ausschließlich solchen Beförde
neuen Gemeinde zusammengeschlossen worden, so rungen dienenden Kraftfahrzeugen,
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten Fahr
zeugs,
(4)Die Landesregierungen bestimmen die Ortsmittei-
punkte nach Anhörung der Bundesanstaltfür den Güter 5. die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme
fernverkehr durch Rechtsverordnung. Sie können ihre von Schlachtvieh.
Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter üt>ertra- (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
gen,in den Fällen des Absatzes 2Satz4 und des Absat
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes
zes 3jedoch nur auf eine oberste Landesbehörde oder
rates weitere,im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht ins
auf eine höhere Landesverkehrsbehörde.
Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein von den
Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen oder sie
§3 einer anderen Beförderungsart zuzuordnen.
(1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von Gütern
mit einem Kraftfahrzeug für andere über die Grenzen der §5
Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen mit
(1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dürfen
Ausnahme des Umzugsverkehrs.
die Vorschriften dieses Gesetzes nicht umgangen wer
(2) Werden Güter für andere auf einem Teii der den.
Strecke mit einem Kraftfahrzeug,auf einem anderen Teil (2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, wenn
der Strecke mit der Esenbahn oder einem Binnenschiff
in einem Kraftfahrzeug,einem Anhänger oder deren Auf 1. die Güter dem t>efördernden Unternehmer lediglich
bauten (Huckepackverkehr)oder in Behältern befördert für die Zeit der Beförderung übereignet werden,
und wird der Vertrag über die Beförderung auf der 2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nahzone
Gesamtstrecke durch einen Unternehmer geschlossen, abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für einen Spe
der im Besitz einer Genehmigung für den Güterfernver diteursammelgutverkehr -, sofern von vornherein
kehr ist, die die Beförderung auf der Gesamtstrecke eine Beförderung darüber hinaus beabsichtigt ist;
deckt,so sind die Vorschriften für den Güterfernverkehr dabei macht es keinen Unterschied,ob die Beförde
mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: rung auf demselben Kraftfahrzeug oder mit Umla
dung unterwegs ausgeführt wird und ob mehrere
1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der Nahzone des Unternehmer an der Beförderung t>eteiligt sind.
eingesetzten Kraftfahrzeugs durchgeführt, so gelten
hierfür die Bestimmungen des § 12 nicht.
§6
2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen der Nah
(1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr
zone des eingesetzten Kraftfahrzeugs hinaus oder
oder im Güternahverkehr verwendet werden soll, muß
außerhalb dieser Grenzen durchgeführt, so
ein Standort bestimmt werden. Der Unternehmer muß
a) kann abweichend von §12 Abs. 1 Nr. 3an Stelle an diesem Standort den Sitz seines Unternehmens oder
der Genehmigungsurkunde eine Bescheinigung eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlas
der Deutschen Bundesbahn über deren Hinterle sung haben.
gung mitgeführt werden und
(2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur anerkannt
b) gilt die Beschränkung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.
werden,wenn - bezogen auf Art und Umfang des Unter
3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt mit der nehmens - mindestens folgende Voraussetzungen
Genehmigung durchgeführt,die der Unternehmer bei gegeben sind:
der Deutschen Bundesbahn hinterlegt oder die er für a) ein besonderer durch den Unternehmer entspre
die An- oder Abfuhr verwendet. chend eingerichteter und ständig benutzter Raum,
Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Unter der erforderlich, geeignet und trestimmt ist, Mittel
nehmer des Güterfernverkehrs und der Eisenbahn oder punkt der geschäftlichen Tätigkeit dieses Unterneh
dem Schiffahrttreibenden sowie einem für die An- oder mens zu bilden;
Abfuhr innerhalb der Nahzone eingesetzten Unterneh b) das Vorhandensein einer zu selbständigem Handeln
136 VkBI Amtlicher Teil
Heft 7-1983
Unternehmer die Geschäfte nicht selbst wahrniirimt: Standort nicht bestimmt,so gilt auch für diese Kraftfahr
zeuge der angenommene Standort,Die erneute Bestim
c) eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tä
mung eines angenommenen Standortes ist erst nach
tigkeit von erheblicherem Umfang.
Ablauf eines Jahres zulässig.
Diese Mindestanforderungen gelten auch für nicht nur
vorübergehende geschäftliche Niederlassungen. (4)§6 Abs.5 gilt auch für Kraftfahrzeuge,für die ein
angenommener Standort bestimmt ist.
(3)Über die Bestimmung des Standortes ist eine amt
liche Bescheinigung zu erteilen, die tiei allen Fahrten im §6b
Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der
zuständigen Kontrolitieamten zur Prüfung auszuhändi (1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu einem
gen ist. Teil innerhalb und zu einem anderen Teil außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt wird
(4) Für die im Güternahverkehr verwendeten Last (grenzüberschreitender Güterkraftverkehr), gilt für ein
kraftwagen mit einer Nutzlast von nicht mehr als 750 kg Kraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich dieses
gilt der irT\ Fahrzeugschein eingetragene regelmäßige Gesetzes zugelassen ist, die Gemeinde als Standort, in
Standort als Standort im Sinne dieses Gesetzes,soweit deren Gebiet das Kraftfahrzeug in diesen Geltungsbe
nicht ein Standort nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt reich zuerst einfährt oder ihn zuletzt verläßt.
ist.
(2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der Be- und
(5) Sollen Kraftfahrzeuge über die Grenzen der Nah Entladeort inneihalb des Geltungsbereichs dieses
zone hinaus öder außerhalb dieser Grenzen vorüberge
Gesetzes liegen (Binnenverkehr), mit einem Kraftfahr
hend Im Nahverkehr verwendet werden, so kann die
zeug, das nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
untere Verkehrsbehörde vorüliergehend einen anderen
zugelassen ist, gelten die Vorschriften über den Güter
Ort zum Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftli
nahverkehr, wenn ein Standort nach den Vprschriften
chen Gründen getxiten und mit dem öffentlichen Inter
dieses Gesetzes bestimmt ist und die Beförderung
esse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güter Güternahverkehr im Sinne des § 2 ist, in allen übrigen
kraftverkehrs vereinbar ist.
Fällen die Vorschriften über den Güterfernverkehr.
(6) Ist ein Standort nach den Vorschriften dieses
Gesetzes nicht bestimmt worden, so gilt unbeschadet
von Absatz 4 als Standort der Ort des Sitzes oder der
nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlas (1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die
sung, von dem aus das Kraftfahrzeug eingesetzt wird. Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbe
werbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen
werden und daß durch marktgerechte Entgelte und
§6a
einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine
(1) Die von der Landesregierung bestimmte Behörde volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermög
hat auf Antrag des Unternehmers einen Ort als Standort licht wird.
zu tiestimmen,an dem der Unternehmer weder den Sitz (2) Die Leistungen und Entgelte der verschiedenen
seines Unternehmens noch eine geschäftliche Nieder Verkehrsträger hat der Bundesminister für Verkehr
lassung hat (angenommener Standort). insoweit aufeinander abzustimmen,als es die Verhinde
rung eines unbilligen Wettbewerbs erfordert.
(2) Der angenommene Standort darf nicht weiter als
dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der Nie (3) Der Bundesminister für Verkehr kann Richtlinien
derlassung entfernt liegen.Liegt der Sitz oder eine nicht über die Genehmigung der Verkehrstarife bekanntma
nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung des chen.
Unternehmers
1. im Zonenrandgebiet oder Zweiter Abschnitt
2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als vier Güterfernverkehr
zig Kilometer in der Luftlinie von der Westküste des
Landes Schleswig-Holstein entfernt, Erster Titel
darf der angenommene Standort entweder nicht weiter Genehmigung
- als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der
Niederlassung oder nicht weiter als fünfzig Kilometer in §8
der Luftlinie sowohl vom Zonenrand oder der Westküste
des Landes Schleswig-Holstein als auch vom Sitz oder (1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 ist
der Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernungen genehmigungspflichtig.
nach den Sätzen 1 und 2 werden zum Ortsmittelpunkt
des angenommenen Standorts sowie vom Örtsmittel- (2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Gütertieförde-
punkt der Gemeinde aus gemessen,in der sich der Sitz rung genehmigungspflichtig ist, so entscheidet die für
oder die Niederlassung befindet. den Sitz des Unternehmens zuständige höhere Landes
verkehrsbehörde.
(3) Der angenommene Standort ist für alle Kraftfahr
§9
zeuge des Sitzes oder der Niederlassung zu tiestimmen.
Ist für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes oder der (1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der Bun