VkBl Nr. 7 1983
Verkehrsblatt Nr. 7 1983
VkBI Amtlicher Tei l 137 Heft 7-1983
Öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssi keine Anwendung. Dies giit nicht, wenn der bisherige
cherheit auf den Straßen die Höchstzahien der Kraft Genehmigungsinhaber die Genehmigung in den ietzten
fahrzeuge für den allgemeinen Güternfernverkehr und 24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht hinrei
den Bezirksgüterfernverkehr (§ 13 a) fest und teiit sie chend genutzt hat. Eine hinreichende Ausnutzung ist
auf die Länder auf. grundsätziich dann nicht gegeben, wenn die mit der
Genehmigung erzielten Leistungen nach Gewichtskiio-
(2)Die im Rahmen der Höchstzahlenaüfteilung auf ein metern und Umsatz aus Gründen, die der Unternehmer
Land entfallenden Genehmigungen dürfen nur von einer zu vertreten hat, jeweils weniger ais die Hälfte der im
Genehmigungsbehörde dieses Landes (§14 Abs. 1 Durchschnitt des betreffenden Landes erzieiten Lei
und 2) erteilt werden. Ausnahmen von Satz 1 ttedürfen stungen betragen.
der Zustimmung der obersten Verkehrsbehörde des
Landes, zu dessen Höchstzahlenanteil die Genehmi (6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie mit
gung zählt; die Zustimmung darf nur aus Struktur- oder dem öffentiichen Interesse an der Aufrechterhaltung
regionalpoiitischen Gründen oder zur Vermeidung des eines geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar ist.
Handels mit Genehmigungen für den Güterfernverkehr
versagt werden. §11
§ 10 (1)Die Genehmigung wird dem Unternehmerfür seine
Person erteiit. Sie ist nicht übertragbar.
(1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9 nur
erteiit werden, wenn (2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteiit. Ihre Gültig
1. der Unternehmer und die für die Führung der keitsdauer beträgt grundsätziich 8 Jahre.
Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
2. der Unternehmer oder die für die Führung der § 12
Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und (1) Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer,
3. die finanzielie Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr unter foigenden
gewährieistet ist. Voraussetzungen einzusetzen (genehmigtes Kraftfahr
zeug);
^ (2) Die fachiiche Eignung wird durch eine angemes
sene Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterkraft 1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des Unter
verkehrs oder in einem Speditionsunternehmen, das nehmers zugelassen sein und ihm gehören oder von
Güterkraftverkehr betreibt, oder durch Abieggng einer ihm auf Abzahlung gekauft sein.
Prüfung nachgewiesen. Das Nähere regelt der Bündes- 2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Genehmigungs
minister für Verkehr durch Rechtsverordnung. urkunde bezeichnete Standort bestimmt sein.
(3) Neu zu erteilende Genehmigungen sind öffentlich 3. Die Genehmigungsurkunde(§15) und das Fahrten
auszuschreiben;die Ausschreibung kann auf tiestimmte buch (§ 28 Abs. 2) sind auf der gesamten Beförde
Bewerbergruppen oder Gebiete beschränkt werden.Bei rungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen.
der Verteilung der Genehmigungen sind Neubewerber, 4. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ist in
Klein-, Mittel- und Großunternehmer angemessen zu das Fahrtenbuch einzutragen.
beKicksichtigen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe ist
denjenigen Bewertlern der Vorzug zu geben, die die (2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfernver
Gewähr dafür bieten,daß sie unter den gegetienen wirt kehrs entweder zu Beginn oder am Ende einer Beförde
schaftlichen Bedingungen das öffentliche Verkehrsbe rung im Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug ohne
dürfnis nach Dienstleistungen des gewerblichen Güter Genehmigung innerhalb der Nahzone(§ 2 Abs. 2)oder
fernverkehrs am besten befriedigen. Das Vorliegen ein Kraftfahrzeug mit einer Bezirksgenehmigung inner
eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses kann auch halb der Bezirkszone(§ 13a Abs.1),so gilt diese Beför
untär Berücksichtigung von Struktur- oder regionalpoii derung,wenn der Unternehmer auf der übrigen Beförde
tischen Gesichtpunkten tieurteilt werden.Einem Bewer rungsstrecke ein anderes Kraftfahrzeug unter den Vor
ber darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden. aussetzungen des Absatzes 1 mit einer Genehmigung
einsetzt,die die gesamte Beförderung deckt,als gleich
(4) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönli falls mit dem genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt.
cher Beiange eines Bewerbers,z. B. im Erbfail oder zur
Weiterführung eines Unternehmens oder eines seib- (3) Der Bundesmihister für Verkehr wird ermächtigt,
ständigen, abgrenzbaren Unternehmensteiis, oder zur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes
Erfüllung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbe rates Ausnahmen von der Voraussetzung des Absat
dürfnisses kann im Einzelfall unter Anlegung eines zes 1 Nr. 1 für die Fälie zuzuiassen, in denen ein im
strengen Maßstabes von den Vorschriften des Absat Güterfernverkehr verwendetes Kraftfahrzeug kurzfristig
zes 3 abgewichen werden. Dabei kann die Genehmi ausfällt. In der Rechtsverordnung ist die höchstzuläs
gung unter Auflagen und Bedingungen erteiit werden, sige Dauer eines solchen Einsatzes sowie das seiner
wenn dies zur Vermeidung eines Handels mit Genehmi Überwachung dienende Verfahren zu regeln.
gungen erforderlich ist.
§12a
(5)Genehmigungen,deren Gültigkeitsdauer abgelau
fen ist, werden in der Regel und unbeschadet der (1) An Stelle einer Genehmigung dürfen dem Unter
Bestimmungen des Absatzes6 dem bisherigen Geneh nehmer mehrere Genehmigungen erteiit werden, wenn
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nur solche Kraftfahrzeuge zu verwenden,dieeinschließ- 1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie ver
lich Anhänger Insgesamt eine bestimmte Nutzlast nicht wendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
ütierschreiten. Maßgebend für die Nutzlast nach Satz 1 2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
ist die Nutziast eines Kraftfahrzeuges einschließlich wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
Anhänger, das im Zeitpunkt der Antragstellung auf den Auf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie finden die
Namen des Unternehmers zugelassen ist und ihm §§ 90 bis 97 keine Anwendung.
gehört oder von ihm auf Abzahlung gekauft ist und das
er auf Grund der Genehmigung hätte einsetzen können,
höchstens jedoch 25 Tonnen. Die Nutzlast des Kraft §14
fahrzeuges einschließlich Anhängers darf nur bei einer (1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige
Genehmigung lierücksichtigt werden.Ist eine Genehmi höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren
gung im Sinne des§9 mit einer Nutzlastt)eschränkung Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder eine nicht nur
erteilt, so ist abweichend von Satz 2 diese Nutzlast
vorütiergehende geschäftliche Niederlassung hat und
maßgebend.
die Kraftfahrzeuge,die auf Grund der Genehmigung ein
(2) Absatz 1 gilt für Genehmigungen für den Möbel gesetzt werden soiien, zugelassen sind oder zugelas
fernverkehr mit der Maßgabe,daß an die Steiie der Nutz sen werden sollen.
last von Kraftfahrzeug und Anhänger die Nutzlast des (2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich dieses
entsprechenden Fahrzeugs tritt.
Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet diejenige höhere
(3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2 erteilter Landesverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beladeort
Genehmigungen darf dem Unternehmer eine andere liegt.
Anzahl von Genehmigungen erteilt werden,sofern die in
Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nutzlast dabei nicht über (3)Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor der
schritten wird. Entscheidung über den Antrag auf Erteitung einer
Genehmigung die Bundesanstalt für den Güterfernver
(4)Die Genehmigungen nach den Absätzen 1,2 oder kehr(§ 53), die beteiligten Vertiände des Verkehrsge
3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß sie werbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die
lediglich für Kraftfahrzeuge verwendet werden dürfen, zuständige Industrie- und Handelskammerzu hören.Vor
die zu jeder Zeit denselben Standort hat)en müssen. allen Entscheidungen nach § 13 a Abs.2 ist außer den
(5) Die nach den Absätzen 1,2 oder 3erteilten meh in Satz 1 genannten Stellen die zuständige Verwaltung
reren Genehmigungen gelten als eine Genehmigung im der Eisenbahn zu hören, deren Verkehrsgebiet lierührt
Sinne des § 9. wird, sowie die zuständige Landwirtschaftskammer
§13 oder, soweit eine solche nicht besteht, die oberste
Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft. Das
Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen Nähere bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch
oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt wer Rechtsverordnung.
den, die sich im Rahmen der verkehrswirtschaftlichen §15
Ziele des Gesetzes halten müssen.
(1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung einer
Genehmigungsurkunde erteilt.
§13a
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
(1)Eine verkehrsmäßige Beschränkung im Sinne des 1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,
§ 13liegt insbesondere vor, wenn die Genehmigung auf
den Güterfemverkehr innerhalb eines Umkreises von 2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des
höchstens einhundertfünfzig Kiiometern, gerechnet in Unternehmens,
der Luftlinie vom Ortsmittelpunkt des Standortes der 3. die Bezeichnung eines Standortes, der für alle Kraft
Kraftfahrzeuge aus, die auf Grund der Genehmigung fahrzeuge kiestimmt sein muß,für die die Genehmi
eingesetzt werden dürfen, beschränkt wird (Bezirksge gung verwendet werden soll,
nehmigung);zur Bezirkszone gehören alle Gemeinden,
deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Umkreises liegt. 4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt wird,
und
(2) Sofern es für die tiefriedigende Verkehrstiedie-
5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen
nung eines bestimmten Gebietes erforderlich ist, insbe
Beschränkungen, unter denen die Genehmigung
sondere im Hinblick auf die Stillegung von Eisent>ahn-
erteilt wird.
strecken oder die Einstellung des Abfertigungsdienstes
an Eisenbahnstrecken, und es dem Unternehmer unter (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers
Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemu oder der Sitz des Unternehmens, so ist die Genehmi
tet werden kann, kann eine Bezirksgehmigung ferner gungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Berichti
nach § 13 mit der Auflage erteilt werden,daß der Unter gung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn die Genehmi
nehmer regelmäßig nach näherer Bestimmung durch die gung für Kraftfahrzeuge mit einem anderen als dem
Genehmigungsbehörde vorgeschriebene Güteiiinien nach Absatz 2 Nr.3 tiezeichneten Standort verwendet
bedient. Die Genehmigungstiehörde kann ihm hierfür werden soll. Handelt es sich in diesem Falle um eine
einen besonderen Tarif genehmigen; auf den Tarif sind Bezirksgenehmigung,so bedarf es zur Berichtigung der
die Vorschriften der §§ 20,22 und 23anzuwenden.Der Genehmigungsurkunde der vorherigen Zustimmung der
Unternehmer ist zur Beförderung nach dem Tarif ver für den bisherigen Standort zuständigen Genehmi-
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1. der bisherige Standort in einem der in § 6 a Abs. 2 Genehmigung tieantragt halsen; ein in der Person des
genannten Gebiete liegt oder Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch
2. der Standort der Kraftfahrzeuge, die auf Grund der gegen den Nachlaßverwalter.
Genehmigung eingesetzt werden sollen, in einem (3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als die
anderen Land liegt. dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.
Die Zustimmung ist zu versagen, sofern die Beibehal
tung des bisherigen Standortes für die befriedigende (4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit
des Unternehmers oder der für die Führung der
Verkehrsbedienung eines bestimmten Gebietes erfor
Geschäfte bestellten Person darfein Dritter, bei dem die
derlich ist und sie dem Unternehmer unter Berücksich
Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr. 1 und 2 noch nicht
tigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemutet werden
festgestellt sind, das Unternehmen bis zu sechs Mona
kann. Vor der Entscheidung sind die für den neuen ten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsun
Standort zuständige Genehmigungsbehörde sowie die fähigkeit weiterführen. In ausreichend begründeten
für den bisherigen und die für den neuen Standort
Sonderfällen kann diese Frist um drei Monate verlängert
zuständigen Außenstellen der Bundesanstalt für den
werden.
Güterfernverkehr zu hören.
(4) In den Fällen des § 6 a ist abweichend von §19a
Absatz 3 Satz 2 die Genehmigungsurkunde der für die
Bestimmung des angenommenen Standortes zuständi Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte
gen Behörde zur Berichtigung vorzulegen. Beförderungen Genehmigungen für Einzelfahrten
abweichend von den Vorschriften des §9 Abs. 1,§ 10
(5)Die Genehmigungsurkunde darf dem Unternehmer Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 6,§ 14 Abs.3 und der auf Grund
erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nachweis des § 103 Abs.2 und 3erlassenen Verordnungen ertei
der Versicherung erbracht hat (§ 27). Einer Aktienge len, wenn und soweit dies zur Versorgung der Bevölke
sellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesell rung mit lebensnotwendigen Gütern oder zur Vermei
schaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossen dung schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile
schaft darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehän zwingend getioten ist.
digt werden,wenn außerdem die Eintragung in das Regi
ster nachgewiesen ist oder die Eintragung in das Regi §19b
ster nur noch von der Vorlage der Genehmigungs
urkunde beim Registergericht abhängt. Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der
gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die Geneh
(6) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der migung auferlegten Bedingungen, Auflagen und ver
Genehmigungsbehörde zu melden. kehrsmäßigen Beschränkungen unbeschadet der§§53
bis 76 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
§16
(weggefallen) Zweiter Titel
Tarif
§17
§ 20
Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch die
zuständige Zulassungsbehörde die Betriebssicherheit (1) Die Tarife müssen alle zur Bestimmung des Beför
der Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unternehmers nach derungsentgelts (Entgelte für die Beförderung und für
prüfen lassen. Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle ande
ren für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beför
§18 derungsbedingungen enthalten.
Die Genehmigungsbehörde hat der zuständigen (2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförderungslei
Berufsgenossenschaft die Erteilung der Genehmigung stung auch für den Spedilionsvertrag zwischen dem
mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach Spediteur und seinem Auftraggeber. Bewirkt der Spedi
§ 661 der Reichsversicherungsordnung bleibt unbe teur die Versendung des Gutes zusammen mit dem Gut
rührt. eines anderen Auftraggebers in einer Sendung, so ist
jedoch das Entgelt für die Beförderung des einzelnen
§ 19 Gutes mindestens nach dem Frachtsatzder für die Sen
dung anzuwendenden Gewichtsklasse zu entrichten;
(1) Nach dem Tod des Unternehmers darf der Ertie
unberührt bleiben tiesondere Regelungen nach dem
den Betrieb vorläufig weiterführen; das gleiche gilt für Preisgesetz.
den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder
Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstrek- §20a
kung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.
(1) Die Frachtsätze und alle anderen zur Bestimmung
(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe binnen
des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben des
drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Tarifs werden von Tarifkommissionen festgesetzt.
Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zwei
ter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten (2) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen nach
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sters für Verkehr. Er entscheidet im Einvernehmen mit bestimmt ihre Zusammensetzung und ihren Aufbau
dem Bundesminister für Wirtschaft. sowie den Sitz der Tarifkommissionen durch Rechtsver
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(3)Der Bgndesminister für Verkehr soll, wrenn er nicht
vorher entscheidet, sich innerhalb von drei Wochen (2) Die Tarifkommissionen und ihre beratenden Aus
nach Eingang des Beschlusses gegenüber der Tarif schüsse geben sich Geschäftsordnungen, die der
kommission äußern und innerhalb von zwei Monaten Genehmigung des Bundesministers für Verkehr be
nach Eingang des Beschlusses über die Genehmigung dürfen.
entscheiden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr ist berechtigt, an
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver den Sitzungen der Tarifkommissionen und ihrer l)era-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft an tenden Ausschüsse teilzunehmen oder sich vertreten
Stelle der Tarifkommission Frachtsätze und andere in zu lassen. Er kann Bedienstete der Bundesanstalt für
Absatz 1 genannte Angaben festsetzen, wenn das all den Güterfernverkehr als Beauftragte entsenden.
gemeine Wohl es erfordert.
§ 22
(5) Alle anderen für den Beförderungsvertrag maßge
benden Beförderungsbedingungen werden vom Bun (1) Die Beförderungsentgelte sollen den wirtschaftli
desminister für Verkehr festgesetzt. chen Verhältnissen der Unternehmer des Güterkraftver
(6) Die nach diesen Vorschriften festgesetzten und
kehrsgewerbes Rechnung tragen; sie sind Mindest-/
genehmigten Tarife erläßt der Bundesminister für Ver Höchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes
kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des bestimmt ist. Bei Festsetzung der Beförderungsentgelte
Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die Fracht sind unbillige Benachteiligungen landwirtschaftlicher
sätze und andere in Absatz 1 genannte Angaben enthal und mittelständischer Wirtschaftskreise sowie wirt
ten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl es erfordert: schaftlich schwacher und verkehrsungünstig gelegener
Gebiete zu verhindern.
er bedarf hierzu des Einvernehmens mit dem Bundesmi
nister für Wirtschaft. (2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und
andere Vergünstigungen,die nicht veröffentlicht worden
§ 21
sind und nicht unter gleichen Bedingungen jedermann
(1)Es werden Tarifkommissionen gebildet für den all zugute kommen,sind unzulässig.Unzulässig sind ferner
gemeinen Güterfernverkehr und den Bezirksgüterfern Zahlungen oder andere Zuwendungen, die einer Umge
verkehr. An Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine hung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleich
gemeinsame Tarifkommission gebildet werden. kommen.Leistungen, die im Zusammenhang mit Beför
derungen dem Unternehmer außerhalb des Beförde
(2)Die Tarifkommissionen setzen sich aus Tarifsach rungsvertrages oder derh Spediteur außerhalb des Spe
verständigen der beteiligten Zweige des Güterfernver ditionsvertrages erbracht werden, dürfen nicht pau
kehrs zusammen.Die Mitglieder der Tarifkommissionen schal, sondern nur auf Grund einer Einzelabrechnung
und ihre Stellvertreter Werden vom Bundesminister für vergütet werden; unlserührt bleiben Regelungen nach
Verkehr auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreise den §§ 32, 35 und 84 h. Entgelte für eine Beschäfti-
der Personen tierufen, die ihm von Angehörigen oder gungs- oder Umsatzgarantie oder für eine Organisation
Verbänden des Güterfernverkehrsgewerbes vorge des Fahrzeugeinsatzes dürfen nur auf Grund des Tarifs
schlagen werden. § 62 Abs. 4 und 5 ist entsprechend oder einer anderen Rechtsverordnung nach diesem
anzuwenden.Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind Gesetz gezahlt werden.
ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Wei
sungen gebunden. (3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsver
trages wird durch tarifwidrige Abreden nicht berührt. Die
§21a Höhe des Beförderungsentgelts und die Beförderungs
bedingungen richten sich auch in diesen Fällen nach
(1) Bei jeder Tarifkommission wird ein beratender den Bestimmungen des Tarifs.
Ausschuß gebildet.
(2)Die tieratenden Ausschüsse setzen sich aus Ver §22a
tretern der Verlader zusammen. Die Mitglieder dieser (1) Für die Beförderung von Gütern von und nach
Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden von der deutschen Seehäfen, die ütier See eingeführt worden
Industrie und dem Handel,von der Spedition,dem Hand sind oder über See ausgeführt werden, kann der Unter
werk und der Agrarwirtschaft vorgeschlagen.Im übrigen nehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte mit dem
ist § 21 Abs.2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Absender schriftlich vereinteren (Sonderabmachun
(3) Die Tarifkommissionen haben ihren beratenden gen). Solche Sonderabmachungen sind nur zulässig,
Ausschüssen vor jeder Sitzung, in der über die Fest 1. wenn Umstände vorliegen, die tei der Festsetzung
setzung von Tarifen beschlossen werden soll, nach der Tarife nicht berücksichtigt worden sind, insbe
Maßgabe der Geschäftsordnung Gelegenheit zur Stel sondere, wenn der Wettbewerb gegenüber anderen
lungnahme zu get>en. Verkehrswegen oder Verkehrsträgern eine Sonder
abmachung erfordert und ihm durch einen Wettbe
§ 21 b werbstarif nicht Rechnung getragen wird, und
(1)Der Bundesministerfür Verkehr errichtet die Tarif 2. wenn die Sönderabmachung eine Gütermenge von
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Verkehrsverbindung oder für denselben Urversender rung In dem Zeltpunkt auf die Bundesanstalt über. In
oder für denselben Empfänger umfaßt, und dem diese dem Schuldner den Übergang mitteilt.Im Fall
3. wenn die Sohderabmachung das finanzielle des Konkurses eines Forderungsberechtigten jedoch
Betriebsergebnis des Unternehmers erhält oder ver nur, soweit die Forderung nicht zur Befriedigung der
bessert. Gläubiger erforderlich Ist. Tritt der Konkurs erst Inner
halb von drei Monaten nach dem Forderungsübergang
(2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung ein, so kann der Konkursverwalter verlangen, daß die
unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundesanstalt Bundesanstalt einen entsprechenden Teil der Forde
für den Güterfernverkehr (§ 53) mitzuteilen; er hat rung oder,falls diese bereits eingezogen Ist, des Erlöses
zusammen mit der Sonderabmachung alle Unterlagen auf Ihn zurücküberträgt.
vorzulegen, die den Abschluß sowie die vereinbarten
Beförderungsentgelte rechtfertigen. (4) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(3) Sonderabmachungen werden spätestens drei die Form, In der die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Monate nach Inkrafttreten eines Wettbewerbstarifs Satz 1 Berechtigten die Einziehung nach- oder zurück
nach Absatz >1 Nr. 1 unwirksam. zufordernder Geldbeträge nachzuweisen haben.
(4)Ist der Markt für die Beförderung bestimmter Güter (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Beförderungen
In bestimmten Verkehrsverblndungen gestört, so kann Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr keine
der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord Anwendung. Der Bundesminister für Verkehr kann
nung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, jedoch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
daß In diesen Fällen der Abschluß von Sonderabma Bundesrates bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 auf
chungen längstens für die Dauer eines Jahres der vor Beförderungen Im grenzüberschreitenden Güterkraft
herigen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr verkehr ganz oder teilweise Anwendung finden, wenn
bedarf. Der Markt gilt Insbesondere dann als gestört, das Recht,das an dem außerhalb des Geltungskierelchs
wenn die durchschnittliche Höhe der während eines dieses Gesetzes Hegenden Be- oder Entladeort gilt,ent
Kalenderjahres erhobenen Beförderungsentgelte nicht sprechende Bestimmungen enthält.
ausreicht, um die Rentabilität eines ordnungsgemäß
geführten und normal beschäftigten Verkehrsunterneh
§ 24
mens zu gewährleisten.
Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53)
§ 23 veröffentlicht unverzüglich Im Verkehrsblatt- Amtsblatt
(1) Ist Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet, so des Bundesministers für Verkehr -folgende Einzelhel
hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag zwischen ten aller Sonderabmachungen, die Ihr nach § 22 ä
dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Ent Abs. 2 mitgeteilt worden sind:
gelt nachzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich 1. Name des Unternehmers,
geltend zu machen und Im Wege der Zwangsvollstrek-
2. Verkehrsverbindungen,
kung beizutreiben. Kommt der Unternehmer dieser Ver
pflichtung Innerhalb einer von der Bundesanstalt für den 3. Güterart,
Güterfernverkehr (§ 53) festzusetzenden angemesse 4. Gütermenge,
nen Frist nicht nach,so geht die Forderung^auf die Bun
desanstalt über, die das zuwenig berechnete Entgelt Im 5. vereinbarte Beförderungsentgelte,
eigenen Namen einzuziehen hat. In diesem Falle führt 6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,
sie an Stelle des Unternehmers die In dem Unter
7. Dauer der Sonderabmachung,
schiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an das für sie
zuständige Finanzamt ab; die Unterschiedsberechnung 8. wichtigste Sonderbedingungen.
gilt für den Vorsteuerabzug nach §.15 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes als Rechnung des Unterneh § 25
mers, wenn In Ihr der Steuerbetrag gesondert ausge
wiesen Ist.
(weggefallen)
(2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet oder
sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zuwendungen Dritter Titel
geleistet,so muß der Leistende diese zurückfordern und Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten
erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen und Im
Wege der Zwangsvollstreckung beltrelben. Kommt der §26
Leistende dieser Verpflichtung Innerhalb einer von der
Bundesanstalt festzusetzenden angemessenen Frist Soweit Beförderungsbedingungen (§ 20) anzuwen
den sind, kann der Unternehmer die ihm nach den
nicht nach,so geht die Forderung auf die Bundesanstalt
über, die das zuviel berechnete Entgelt Im eigenen gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedin
Namen einzuziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht In gungen obliegende Haftung durch Vertrag weder aus
schließen noch beschränken.
Geld bestehen, Ist der dem Wert der Zuwendung ent
sprechende Geldbetrag einzuziehen. § 817 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Ist nicht anzuwenden. §27
(3) Hat ein nach den Absätzen 1 oder 2 Forderungs (1)Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden,für
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versichern. Auf diese Versicherung finden die für die rungsgeschäfte, instiesondere das Beförderungsent
Transportversicherung geltenden Vorschriften des gelt, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh
§ 187 des Gesetzes ütier den Versicherungsvertrag in rung ersichtlich zu machen. Der Unternehmer hat die
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Beförderungspapiere und das Fahrtenbuch nach Been
7632-1,veröffentlichten t>ereinigten Fassung mit späte digung der Beförderung fünf Jahre, die Schaublätter der
ren Änderungen entsprechende Anwendung. Fahrtschfeiber und Kontrollgeräte ein Jahr geordnet
aufzutiewahren.
(2)Der Nachweis der Versicherung ist durch eine vom
Versicherer oder seinem Beauftragten zu erteilende §30
Versicherungsbestätigung nach vorgeschrietienem Die an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind für
Muster zu erbringen. Der Versicherer oder sein Beauf die Richtigkeit iind Vollständigkeit ihrer Angaben und
tragter ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Erklärungen in den Beförderungspäpieren verantwort
Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungs lich.
bestätigung kostenlos zu erteilen. §31
(3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Versicherer (weggefallen)
oder seinem Beauftragten die Nummer und das Ausstel
lungsdatum der Genehmigungsurkunde mitzuteilen. §32
(4X Versicherungsunternehmen, mit denen Unterneh (1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im
mer des Güterfernverkehrs eine Versicherung nach Güterfernverkehr ist nur solchen Personen gestattet,
Absatz 1 abgeschlossen haben, sind-verpflichtet, das bei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres
Erlöschen des Versicherungsverhältnisses gemäß Gewerbebetriebs üblich ist. Über solche Geschäfte sind
§ 158 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag Bücher zu führen, die Angaben über die Parteien, das
unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. beförderte Ladegut, das Beförderungsentgelt und die
Provision enthalten müssen. Die Bücher und sonstigen
(5) Die Genehmigungsfciehörde kann jederzeit von Unterlagen über das Vermittlungsgeschäft sind fünf
dem Unternehmer den Nachweis der Versicherung ver Jahre aufzutiewahren.
langen.
(2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dürfen,
(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmi unbeschadet der Vorschriften der §§ 33 bis 36, bei der
gungsurkunde unverzüglich an die Genehmigungs Beschaffung von Ladegut oder Laderaum sich anderer
behörde zurückzugeben, wenn eine ausreichende als der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht bedie- -
Schadensversicherung nicht mehr besteht. nen; im übrigen darf den an dem Beförderungsvertrag
(7)Die Einzelheiten des Nachweis- und Meldeverfah oder seiner Durchführung Beteiligten eine in bezug auf
rens nach den Absätzen 1 bis 4 tiestimmt der Bundes das Beförderungsentgelt prozentual berechnete Provi
minister für Verkehr durch Rechtsverordnung. sion nicht gezahlt werden.
(3) Der Vermittler hat gegen den Unternehmer
§28 Anspruch auf Vermittlungsprovision nur, wenn der
Unternehmer bei dem Vermittler nachgesucht hat, ihm
(1) Unternehmer und Absender haben dafür zu sor die Gelegenheit zum Abschluß eines Beförderungsver
gen, daß ütier jede Sendung die von dem Bundesmini trages nachzuweisen, und wenn der Beförderungsver
ster für Verkehr oder durch das Übereinkommen über trag infolge der Vermittlung zustande gekommen Ist. Ist
den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengü der Vermittler wegen desselben Ladegutes bereits zur
terverkehr (BGBI. 1961 II S. 1120) vorgeschriebenen Beschaffung von Laderaum im Auftrag eines Dritten
Beförderungs- und Begleitpapiere ausgefertigt werden. tätig, so hat er gegen den Unternehmer keinen
Diese sind bei allen Beförderungen im Güterfernverkehr Anspruch auf Provision; das gleiche gilt, wenn der Ver
im Kraftfahrzeug mitzuführen. mittler Beteiligter an den der Beförderung zugrunde lie
(2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen. genden Rechtsgeschäften ist.
Einzelheiten über Form und Ausfüllung dieses Fahrten
(4) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte Provi
buches bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch
sion darf weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
an Dritte weitergegeben werden.
(3)Die Genehmigungsurkunde,das Fahrtenbuch und
(5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Ein
die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf Verlan
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
gen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung aus
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun
zuhändigen.
desrates Höchstsätze für die Bemessung der Vermitt
(4)Im Falle des § 12 Abs.2sind die Beförderungspa lungsprovision und der Entgelte für Nebenleistungen,
piere auch während der Beförderung auf der Teilstrecke soweit diese vom Unternehmer gezahlt werden.
mitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeug ohne Genehmi
Vierter Titel
gung eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit anzuwen
den. Abfertigungsdienst
§ 29 §33
Unternehmer und Spediteure haben über den Güter Abfertigungsspediteur ist ein Spediteur,der im Güter
VkBI Amtl icher Tei l 143 Heft 7-1983
§34 2. der Unternehmer oder die für die Führung der
Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
(1) Der Abfertigungsspediteur wird von der höheren
Landesverkehrstiehörde nach Anhörung der Bundesan 3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
stalt für den Güterfernverkehr(§ 53), der Vertretungen gewährleistet ist.
des gewerblichen Güterfernverkehrs und der Spedition
und Lagerei bestellt.
(2)Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere
Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unter
(2) Bestellt werden kann nur eine handelsgerichtlich nehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene
eingetragene Speditionsfirma, die zuverlässig ist und Zweigniederlassung hat (Etiaubnisbehörde).
nach ihren t>etrieblichen und wirtschaftlichen Einrich
tungen die Gewähr für die Erfüliung der Aufgaben des
Abfertigungsdienstes bietet. § 39
(3) Auf die Rücknahme der Bestellung findet § 102 b Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsverkehr
Abs. 1 und 2 Nr.4,7 und 9entsprechende Anwendung. sind
Die Besteilung kann außerdem zurückgenommen wer
den, wenn der Abfertigungsspediteur wiederholt gegen § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifeisfällen,
die Abfertigungsordnung (§ 36) verstoßen hat. § 10 Abs.2 über den Nachweis der fachlichen Eignung,
(4) Für die Abfertigungsspediteure des Kraftverkehrs § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des
der Deutschen Bundesbahn finden die Vorschriften der Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses
§§ 33 bis 36 entsprechende Anwendung mit der Maß Gesetzes,
gabe, daß die Abfertigungsspediteure durch die Deut § 14 Abs.3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Anhörung
sche Bundesbahn nach Anhörung der höheren Landes der Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Ver
verkehrsbehörde bestellt werden. Einer Anhörung der bände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des
Vertretung des gewert>lichen Güterfernverkehrs tiedarf Möbeltransports und der Spedition zu hören sind,
es nicht.
§ 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2, Abs.3Satz 1, Abs.5 Satz 2
§ 35 und Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Verlust der
Der Abfertigungsspediteur erhält von dem Unterneh Urkunde,
mer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit ein Ent- § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der
geit, das der Bundesminister für Verkehr im Einverneh Kraftfahrzeuge,
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates senschaft und
festsetzt.
§ 19 über die Fortführung des Betrieties nach dem Tod
§36
des Unternehmers sowie nach dem Wegfali der
Die Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers
Durchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Per
seine Rechte und Pflichten, werden durch eine Abferti son
gungsordnung geregelt,die der Bundesminister für Ver entsprechend anzuwenden, wotiei an die Stelle der
kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des nach §8 Abs. 2zuständigen höheren Landesverkehrs
Bundesrates erläßt. Vor Erlaß der Abfertigungsordnung behörde die untere Verkehrsbehörde tritt.
ist der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für den Güter
fernverkehr(§ 53) zu hören.
§40
Dritter Abschnitt (1) Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistun
gen im Umzugsverkehr sind Mindest-ZHöchstentgelte,
Vorschriften für besondere Verkehre falls in dem Tarif nichts anderes tiestimmt ist. Auf den
Tarif sind die §§ 20 und 22 Abs. 1 Satz 1 erster Haiti
Erster Titel satz und Abs. 3 anzuwenden. Falls der Tarif Mindest-/
Sondervorschriften für den Umzugsverkehr Höchstentgeite vorsieht, gilt außerdem § 22 Abs. 2. Für
das Tarifbildungsverfahren gilt § 20 a.
§ 37
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Die Beförderung von Umzugsgut,Erbgut und Heirats durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun
gut mit einem Kraftfahrzeug für andere (Umzugsver desrates eine Tarifkommission für den Umzugsverkehr
kehr) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird dem zu errichten. Die §§ 21,21a und 21 b gelten entspre
Unternehmer für seine Person zeitlich unbeschränkt chend mit der Maßgabe,daß die Mitglieder der Tarifkom-
erteilt. mission und ihre Stellvertreter auf Vorschlag von Ange
§ 38 hörigen oder Verbänden des Umzugs- und Mötielver-
kehrs und die Mitglieder des beratenden Ausschusses
(1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des Handels,
1. der Untemehmer und die für die Führung der der Spedition, des Handwerks und der Vertiraucher
Heft 7-1983 146 VkBI Amtl icher Tei l
die Deutsche Bundesbahn, die nichtbundeseigenen Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die Binnen- Bekanntgatie nach § 50 c bei der nach § 50 b Abs. 2
schiffsgewertietreibenden, die Unternehmer des Güter zuständigen Stelle der Bundesanstalt zu stellen. Die
fernverkehrs sowie die bestellten Abfertigungsspedi Anhörung kann gemeinsam erfolgen und als vermitteln
teure. Die Bundesanstalt ülsersendet den zur Einsicht des Marktgespräch mit den Beteiligten geführt werden.
nahme Berechtigten auf Antrag gegen Erstattung der
Kosten das Werkfemverkehrs-Verzeichnis. Die Bun (3)Eine Durchschrift der Beförderungsbescheinigung
desanstalt teilt den Tag der Bekanntgabe dem Antrag oder des Ablehnungsbescheides erhält die nach § 50 b
steller mit. Abs. 4 zuständige Behörde.
(3) Eine Bekanntgabe entfällt, wenn §50e
1. die lieantragte Gültigkeitsdauer der Beförderungs (1) Die Beförderungsbescheinigung muß enthalten:
bescheinigung weniger als drei Monate beträgt oder
1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,
2. die Beförderungsbescheinigung für gelegentliche
Einzelbeförderungen an tiestimmteh Tagen bean 2. die Bezeichnung des Unternehmens,
tragt wird,die insgesamt nicht mehr als 30 Tage aus
machen dürfen.
3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für das die
Beförderungsbescheinigung erteilt wird, unter
In diesen Fällen darf Werkfernverkehr bereits nach Angabe des amtlichen Kennzeichens,
Absendung des Antrags auf Erteilung der Beförderungs
bescheinigung gemäß § 50 b Abs. 2 durchgeführt wer 4. die Gültigkeitsdauer.
den.
(2) Die Beförderungsbescheinigung ist der Bundes
(4)Soweit die Deutsche Bundesbahn oder eine nicht- anstalt zur Berichtigung vorzulegen, wenn
bundeseigene Eisenljahn des öffentlichen Verkehrs 1. die Angaben über das Unternehmen oder das Kraft
dem Antragsteller die Durchführung der Beförderungs fahrzeug nach Absatz 1 Nr.2 und 3 sich ändern,
leistungen anbietet, hat sie ihr Angebot auch an die
nach §50 b Abs.2zuständige Stelle der Bundesanstalt 2. an die Stelle des Kraftfahrzeugs,für das die Beförde
zu übermitteln. rungsbescheinigung erteilt ist, ein anderes Kraftfahr
zeug treten soll.
§50d
(3) Die Beförderungsbescheinigung oder im Falle des
(1) Die Beförderungsbescheinigung ist zu erteilen: § 50 c Abs.3 Satz 2 eine Durchschrift des Antrags ist
bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf
1. in den in § 50 c Abs. 3 genannten Fällen, Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prü
2. in allen anderen Fällen, in denen fung auszuhändigen.
a) die Nutzlast von Kraftfahrzeugen,für die Beförde
rungsbescheinigungen beantragt werden, unter § 50 f
Berücksichtigung der dem Antragsteller bereits (1) Die Bundesregierung wird, ermächtigt, durch
erteilten oder von ihm gleichzeitig beantragten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Beförderungsbescheinigungen nicht in einem
die Erteilung von Beförderungsbescheinigungen für die
offensichtlichen Mißverhältnis zu den Beförde
Dauer von längstens einem Jahr auszusetzen, wenn
rungsleistungen steht, die der Antragsteller aus
und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich
zuführen hat, und
ist, um einer drohenden oder bereits eingetretenen
b) der Antragsteller nachweist, daß er innerhalb Gefährdung der Ausgeglichenheit oder Funktionsfähig
einer Frist von zwei Monaten seit Bekanntgabe keit des binnenländischen Verkehrs oder der Verkehrs
nach § 50 c kein für ihn annehmbares Angebot sicherheit auf den Straßen zu begegnen. Die Ausset
der Deutschen Bundesbahn oder einer nichtbun zung kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert wer
deseigenen Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs den, soweit die Voraussetzungen des Setzest noch
zur Durchführung seiner Güterbeförderungen vorliegen. Eine weitere Aussetzung ist danach erst wie
erhalten hat. Ein Beförderungsangebot ist der nach Ablauf von mindestenszwei Jahren,beginnend
annehmbar, wenn es unter Berücksichtigung der mit dem Ende des letzten Aussetzungszeitraums,zuläs
Eigenarten des Unternehmens des Antragstellers sig.
den erforderlichen Beförderungsleistungen und
den nach Gesetz oder Tarif hierfür zu berechnen (2) In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen für die
den Entgelten entspricht. Unternehmen mit Sitz oder nicht nur vorübergehender
geschäftlicher Niederlassung im Zonenrandgebiet, die
(2)Die Bundesanstalt ist berechtigt,vor der Entschei Werkfernverkehr durchführen, und zugunsten solcher
dung über den Antrag auf Erteilung einer Beförderungs Unternehmen zuzulassen,die wegen ihrer Eigenart oder
bescheinigung den Antragsteller sowie die Deutsche geographischen Lage den Werkfernverkehr für
Bundesbahn und eine nichtbundeseigene Eisenbahn bestimmte Güter nicht entbehren, insbesondere auf die
des öffentlichen Verkehrs, soweit sie ein den Angaben öffentlichen Verkehrsunternehmen nicht ausweichen
nach § 50 c Abs. 1 entsprechendes Angebot abgege- können oder durch die Versagung neuer Beförderungs
VkBI Amtl icher Tei l 147 Heft 7-1983
die Wiedererteilung einer abgelaufenen Beförderungs (4) Die im Werkfernverkehr ausschließiich für grenz
bescheinigung handelt, deren Versagung auch unter überschreitende Beförderungen verwendeten und im
Berücksichtigung der für den Erlaß der Verordnung Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Kraft
maßgeblichen Gründe eine unbillige Härte darstellen fahrzeuge mit mehr als 41 Nutzlast und Zugmaschinen
würde. mit einer Leistung über 40 kW sind bei der Bundesan
stalt mit einem von ihr vorgeschriebenen Formbiatt
§51
anzumelden; die von der Bundesanstalt erteilte Melde
(1) Die Vorschriften über den Standort in §6 Abs. 1. bestätigung ist bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzu
2 und 6 sowie in § 6 a finden entsprechende Anwen führen und auf Verlangen der zuständigen Kontroiibe-
dung. Über die Bestimmung des Standorts ist eine amt amten zur Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumel
liche Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im den,wenn sie nicht mehr im Werkfemverkehr verwendet
Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der werden.
zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi
(5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffenden
gen ist.
Bestimmungen erläßt der Bundesminister für Verkehr
(2) Für Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von nicht durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun
mehr als 41 und Zugmaschinen mit einer Leistung von desrates.
nicht mehr als 40 kW sowie für Zugmaschinen, die
durch länd- und forstwirtschaftliche Betriebe aus Vierter Abschnitt
schließlich im Werknahverkehr eingesetzt werden und
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, gilt der im
Fahrzeugschein für den Unternehmer als Fahrzeughal §53
ter eingetragene regelmäßige Standort als Standort im
Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach (1)Zur Herstellung und Gewährleistung der Ordnung
Absatz 1 bestimmt ist. Für Lastkraftwagen ohne Anhän im Güterfernverkehr innerhalb seiner verschiedenen
ger mit einer zulässigen Nutzlast von weniger als 41,die Zweige und im Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern
nicht auf den Unternehmer zugelassen sind,gilt die Nie wird eine bundesunmitteibare Anstalt des öffentlichen
derlassung des Unternehmers, von der aus der Last Rechts errichtet,die den Namen „Bundesanstalt für den
kraftwagen eingesetzt wird als Standort im Sinne Güterfernverkehr" führt.
dieses Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach
Absatz 1 bestimmt ist.
(2) Der Sitz der Bundesanstait wird durch den Bun
desminister für Verkehr nach Anhörung des Bundesra
(3) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs über tes bestimmt.
die Grenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser
Grenzen vorübergehend im Nahverkehr verwendet, so (3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern
Außenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen sind von
kann die untere Verkehrsbehörde den Einsatzort zum
ihr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver
Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen Grün
den geboten und mit dem öffentlichen Interesse an der kehr und den jeweils zuständigen obersten Landesver
kehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche gilt für die
Aufrechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs
vereinbar ist.
Besteilung der Leiter der Außensteilen und ihrer Stell
vertreter, die erfahrene Kenner des Verkehrs sein sol
§ 51 a len. Die Außenstellen sind verpflichtet, den höheren und
obersten Landesverkehrsbehörden auf Verlangen alle
§6 b gilt auch im Werkverkehr. Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufsicht
gemäß § 19 b erforderlich sind.
§52
(4) Der Aufbau der Bundesanstait wird durch eine
(1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen Satzung geregelt, soweit das nicht bereits in diesem
Kraftfahrzeuge von mehr als 11 Nutzlast oder Zugma Gesetz geschieht. Der- Bundesminister für Verkehr
schinen verwendet werden,sind die von dem Bundesmi erläßt die Satzung nach Anhörung des Verwaltungsrats.
nister für Verkehr vorgeschriebenen Beförderungs- und
Begleitpapiere mitzuführen und auf Verlangen den rtiit (5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es zeigt
der Überwachung des Güterfernverkehrs tieauftragten den Bundesadler mit der Umschrift „Bundesanstalt für
Stellen zur Prüfung vorzulegen. den Güterfernverkehr".
(2) Unternehmen, die Werkfemverkehr durchführen, §54
haben nach näherer Bestimmung durch den Bundesmi (1) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen, daß
nister für Verkehr der Bundesanstalt für den Güterfern der Unternehmer des Güterfernverkehrs, der Spediteur
verkehr(§ 53) monatlich eine Übersicht aller durchge und der Vermittler nach §32,außerdem alle anderen am
führten Beförderungen im Werkfernverkehr oder eine Beförderungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem
Fehlanzeige vorzulegen. Eine Durchschrift hiervon ist Gesetz obiiegenden Pfiichten erfüllen, vor allem,daß die
fünf Jahre aufzubewahren. Tarife, die Beförderungsbedingungen und die Bestim
<3)Zur statistischen Erfassung ailer Beförderungsiei- mungen üt>er Sonderabmachungen eingehalten wer
stungen im Werkfernverkehr sind die Durchschriften der den.
in Absatz 2vorgeschriebenen Übersicht einer Stelle,die (2) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich Num
vom Bundesminister für Verkehr bestimmt wird, monat mer 3Buchstabe a im Zusammenwirken mit den Gewer
Heft 7-1983 150 VkBI Amtl icher Tel!
§63 ' §67
(1)Der Verwaltungsrat tierät den Leiter iaei der Durch (weggefallen)
führung der Geschäfte.
§68
(2) Der Verwaltungsrat taeschließt ütaer
(1) Der Leiter und die bei der Bundesanstalt Beschäf
1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des tigten sind zur'Verschwiegenheit über die Angelegen
Leiters, heiten der Bundesanstalt verpflichtet.
2. die Dienstbezüge des Leiters und der leitenden
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegen
Angestellten,
über dem Verwaltungsrat und seinen Mitgliedern hin
3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß, sichtlich der Geschäftsvorgänge des einzelnen Unter
4. die Vorschläge zur Erhebung der Umlagen und Mel nehmers. Die Vorschriften der Abgabenordnung bleiben
debeiträge gemäß § 75,§ 97 d Abs. 5, unberührt.
§ 69
5. die Aufnahme von Krediten,
(weggefallen)
6. (weggefallen)
7. die Richtlinien für die Zulassung von Frachtenprüf- § 70
stellen (§ 59). Der Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden
(3) Der Verwaltungsrat kann zur Vortaereitung seiner Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Geschäftsfüh Dieser muß alle Einnahmen und Ausgatien, die für das
rung in diesen Ausschüssen obliegt dem Leiter. Haushaltsjahr zu erwarten sind, nach Zweckbestim
mung und Ansatz getrennt ausweisen und ausgeglichen
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Ver sein.
schwiegenheit über die Angelegenheiten der Bundes § 71
anstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei Aufträge oder
Weisungen gebunden und haben ihr Amt nach bestem Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bun
Wissen und Gewissen zu versehen. desministersfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun
desminister der Finanzen;er ist dem Bundesminister für
Verkehr spätestens zwei Monate vor Beginn des Haus
§ 64 haltsjahres vorzulegen.
(1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit § 72
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.Zur Beschlußfassung ist die Anwesen Nach Abschluß des Haushaltsjahres hat der Leiter
heit vön mindestens 15 Mitgliedern erforderlich. über alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlosse
nen Haushaltsjahres Rechnung zu legen (Haushalts
(2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn des rechnung).
Geschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vorsitzenden § 73
und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsit
(1) Der Bundesrechnungshof nimmt die Rechnungs
zende beruft die Sitzungen ein. Ordentliche Sitzungen prüfung vor; Er kann nach seinem Ermessen die Prüfung
müssen mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfin
beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
den. Weitere Sitzungen müssen anberaumt werden,
wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats oder (2) Die Haushaltsrechnung ist mit dem Prüfungstie-
der Leiter oder der Bundesminister für Verkehr es ver richt dem Bundesminister für Verkehr vorzulegen, der
langt.Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung anbe die Entlastung im Einverriehmen mit dem Bundesmini
raumen. ster der Finanzen erteilt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehren §74
amtlich tätig; sie erhalten angemessenen Ersatz ihrer
Auslagen. Die Haushaltsordnung, die Finanz- und Rechnungs
bestimmungen und die sonstigen Vorschriften des Bun
§65 des über die Wirtschaftsführung finden auf die Bundes-
(1)Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats .anstalt sinngemäß Anwendung.
vom Bundesministerfür Verkehr ernannt und unbescha §75
det der Vorschrift des § 76 Abs. 2 abtierufen.
(1)Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Umlagen
(2)Der Leiter und alle Angestellten der Bundesanstalt zu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei den Unter
sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder dem Verwal nehmern des Güterfernverkehrs nach dem Frachtum
tungsrat noch einem Unternehmen des Transportge satz bemessen. Werden die Frachtunterlagen über eine
werbes oder der Spedition angehören. Frachtenprüfstelle nach § 58 vorgeprüft, so ermäßigt
sich die Umlage um einen angemessenen Satz.Es kann
§ 66 eine jährliche Mindestumlage für jede erteilte Genehmi
gung und für jedes im Güterfernverkehr eingesetzte
Der Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt. Er bundesbahneigene Kraftfahrzeug festgesetzt werden.
hat dem Verwaltungsrat monatlich über den Stand der Jährliche Meldebeiträge werden erhoben von Abferti