VkBl Nr. 7 1983

Verkehrsblatt Nr. 7 1983

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VkBI Amtlicher Tei l                                        137                                                Heft 7-1983


  Öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssi            keine Anwendung. Dies giit nicht, wenn der bisherige
  cherheit auf den Straßen die Höchstzahien der Kraft             Genehmigungsinhaber die Genehmigung in den ietzten
  fahrzeuge für den allgemeinen Güternfernverkehr und             24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht hinrei
  den Bezirksgüterfernverkehr (§ 13 a) fest und teiit sie         chend genutzt hat. Eine hinreichende Ausnutzung ist
  auf die Länder auf.                                             grundsätziich dann nicht gegeben, wenn die mit der
                                                                  Genehmigung erzielten Leistungen nach Gewichtskiio-
    (2)Die im Rahmen der Höchstzahlenaüfteilung auf ein           metern und Umsatz aus Gründen, die der Unternehmer
  Land entfallenden Genehmigungen dürfen nur von einer            zu vertreten hat, jeweils weniger ais die Hälfte der im
  Genehmigungsbehörde dieses Landes (§14 Abs. 1                   Durchschnitt des betreffenden Landes erzieiten Lei
  und 2) erteilt werden. Ausnahmen von Satz 1 ttedürfen           stungen betragen.
  der Zustimmung der obersten Verkehrsbehörde des
  Landes, zu dessen Höchstzahlenanteil die Genehmi                 (6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie mit
  gung zählt; die Zustimmung darf nur aus Struktur- oder          dem öffentiichen Interesse an der Aufrechterhaltung
  regionalpoiitischen Gründen oder zur Vermeidung des             eines geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar ist.
  Handels mit Genehmigungen für den Güterfernverkehr
  versagt werden.                                                                          §11
                          § 10                                      (1)Die Genehmigung wird dem Unternehmerfür seine
                                                                  Person erteiit. Sie ist nicht übertragbar.
   (1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9 nur
  erteiit werden, wenn                                              (2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteiit. Ihre Gültig
  1. der Unternehmer und die für die Führung der                  keitsdauer beträgt grundsätziich 8 Jahre.
     Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
  2. der Unternehmer oder die für die Führung der                                          § 12
     Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und           (1) Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer,
  3. die finanzielie Leistungsfähigkeit des Betriebes             ein Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr unter foigenden
    gewährieistet ist.                                            Voraussetzungen einzusetzen (genehmigtes Kraftfahr
                                                                  zeug);
  ^ (2) Die fachiiche Eignung wird durch eine angemes
  sene Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterkraft              1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des Unter
  verkehrs oder in einem Speditionsunternehmen, das                  nehmers zugelassen sein und ihm gehören oder von
  Güterkraftverkehr betreibt, oder durch Abieggng einer              ihm auf Abzahlung gekauft sein.
  Prüfung nachgewiesen. Das Nähere regelt der Bündes-             2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Genehmigungs
  minister für Verkehr durch Rechtsverordnung.                       urkunde bezeichnete Standort bestimmt sein.

   (3) Neu zu erteilende Genehmigungen sind öffentlich            3. Die Genehmigungsurkunde(§15) und das Fahrten
  auszuschreiben;die Ausschreibung kann auf tiestimmte              buch (§ 28 Abs. 2) sind auf der gesamten Beförde
  Bewerbergruppen oder Gebiete beschränkt werden.Bei                rungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen.
  der Verteilung der Genehmigungen sind Neubewerber,              4. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ist in
  Klein-, Mittel- und Großunternehmer angemessen zu                  das Fahrtenbuch einzutragen.
  beKicksichtigen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe ist
  denjenigen Bewertlern der Vorzug zu geben, die die                (2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfernver
  Gewähr dafür bieten,daß sie unter den gegetienen wirt           kehrs entweder zu Beginn oder am Ende einer Beförde
  schaftlichen Bedingungen das öffentliche Verkehrsbe             rung im Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug ohne
  dürfnis nach Dienstleistungen des gewerblichen Güter            Genehmigung innerhalb der Nahzone(§ 2 Abs. 2)oder
  fernverkehrs am besten befriedigen. Das Vorliegen               ein Kraftfahrzeug mit einer Bezirksgenehmigung inner
  eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses kann auch               halb der Bezirkszone(§ 13a Abs.1),so gilt diese Beför
  untär Berücksichtigung von Struktur- oder regionalpoii          derung,wenn der Unternehmer auf der übrigen Beförde
  tischen Gesichtpunkten tieurteilt werden.Einem Bewer            rungsstrecke ein anderes Kraftfahrzeug unter den Vor
  ber darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden.           aussetzungen des Absatzes 1 mit einer Genehmigung
                                                                  einsetzt,die die gesamte Beförderung deckt,als gleich
    (4) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönli          falls mit dem genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt.
  cher Beiange eines Bewerbers,z. B. im Erbfail oder zur
  Weiterführung eines Unternehmens oder eines seib-                 (3) Der Bundesmihister für Verkehr wird ermächtigt,
  ständigen, abgrenzbaren Unternehmensteiis, oder zur             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes
  Erfüllung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbe              rates Ausnahmen von der Voraussetzung des Absat
  dürfnisses kann im Einzelfall unter Anlegung eines              zes 1 Nr. 1 für die Fälie zuzuiassen, in denen ein im
  strengen Maßstabes von den Vorschriften des Absat               Güterfernverkehr verwendetes Kraftfahrzeug kurzfristig
  zes 3 abgewichen werden. Dabei kann die Genehmi                 ausfällt. In der Rechtsverordnung ist die höchstzuläs
  gung unter Auflagen und Bedingungen erteiit werden,             sige Dauer eines solchen Einsatzes sowie das seiner
  wenn dies zur Vermeidung eines Handels mit Genehmi              Überwachung dienende Verfahren zu regeln.
  gungen erforderlich ist.
                                                                                          §12a
   (5)Genehmigungen,deren Gültigkeitsdauer abgelau
  fen ist, werden in der Regel und unbeschadet der                 (1) An Stelle einer Genehmigung dürfen dem Unter
  Bestimmungen des Absatzes6 dem bisherigen Geneh                 nehmer mehrere Genehmigungen erteiit werden, wenn
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   nur solche Kraftfahrzeuge zu verwenden,dieeinschließ-        1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie ver
   lich Anhänger Insgesamt eine bestimmte Nutzlast nicht           wendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
   ütierschreiten. Maßgebend für die Nutzlast nach Satz 1       2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
   ist die Nutziast eines Kraftfahrzeuges einschließlich           wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
   Anhänger, das im Zeitpunkt der Antragstellung auf den        Auf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie finden die
   Namen des Unternehmers zugelassen ist und ihm                §§ 90 bis 97 keine Anwendung.
    gehört oder von ihm auf Abzahlung gekauft ist und das
    er auf Grund der Genehmigung hätte einsetzen können,
   höchstens jedoch 25 Tonnen. Die Nutzlast des Kraft                                    §14
   fahrzeuges einschließlich Anhängers darf nur bei einer        (1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige
    Genehmigung lierücksichtigt werden.Ist eine Genehmi         höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren
    gung im Sinne des§9 mit einer Nutzlastt)eschränkung         Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder eine nicht nur
    erteilt, so ist abweichend von Satz 2 diese Nutzlast
                                                                vorütiergehende geschäftliche Niederlassung hat und
    maßgebend.
                                                                die Kraftfahrzeuge,die auf Grund der Genehmigung ein
     (2) Absatz 1 gilt für Genehmigungen für den Möbel          gesetzt werden soiien, zugelassen sind oder zugelas
    fernverkehr mit der Maßgabe,daß an die Steiie der Nutz      sen werden sollen.
    last von Kraftfahrzeug und Anhänger die Nutzlast des          (2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich dieses
    entsprechenden Fahrzeugs tritt.
                                                                Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet diejenige höhere
     (3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2 erteilter      Landesverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beladeort
    Genehmigungen darf dem Unternehmer eine andere              liegt.
    Anzahl von Genehmigungen erteilt werden,sofern die in
    Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nutzlast dabei nicht über         (3)Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor der
    schritten wird.                                             Entscheidung über den Antrag auf Erteitung einer
                                                                Genehmigung die Bundesanstalt für den Güterfernver
      (4)Die Genehmigungen nach den Absätzen 1,2 oder           kehr(§ 53), die beteiligten Vertiände des Verkehrsge
    3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß sie        werbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die
    lediglich für Kraftfahrzeuge verwendet werden dürfen,       zuständige Industrie- und Handelskammerzu hören.Vor
    die zu jeder Zeit denselben Standort hat)en müssen.         allen Entscheidungen nach § 13 a Abs.2 ist außer den
      (5) Die nach den Absätzen 1,2 oder 3erteilten meh         in Satz 1 genannten Stellen die zuständige Verwaltung
    reren Genehmigungen gelten als eine Genehmigung im          der Eisenbahn zu hören, deren Verkehrsgebiet lierührt
    Sinne des § 9.                                              wird, sowie die zuständige Landwirtschaftskammer
                            §13                                 oder, soweit eine solche nicht besteht, die oberste
                                                                Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft. Das
      Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen          Nähere bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch
    oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt wer         Rechtsverordnung.
    den, die sich im Rahmen der verkehrswirtschaftlichen                                 §15
    Ziele des Gesetzes halten müssen.
                                                                  (1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung einer
                                                                Genehmigungsurkunde erteilt.
                           §13a
                                                                  (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
     (1)Eine verkehrsmäßige Beschränkung im Sinne des           1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,
    § 13liegt insbesondere vor, wenn die Genehmigung auf
    den Güterfemverkehr innerhalb eines Umkreises von           2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des
    höchstens einhundertfünfzig Kiiometern, gerechnet in           Unternehmens,
    der Luftlinie vom Ortsmittelpunkt des Standortes der        3. die Bezeichnung eines Standortes, der für alle Kraft
    Kraftfahrzeuge aus, die auf Grund der Genehmigung              fahrzeuge kiestimmt sein muß,für die die Genehmi
    eingesetzt werden dürfen, beschränkt wird (Bezirksge           gung verwendet werden soll,
    nehmigung);zur Bezirkszone gehören alle Gemeinden,
    deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Umkreises liegt.        4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt wird,
                                                                   und
      (2) Sofern es für die tiefriedigende Verkehrstiedie-
                                                                5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen
    nung eines bestimmten Gebietes erforderlich ist, insbe
                                                                   Beschränkungen, unter denen die Genehmigung
    sondere im Hinblick auf die Stillegung von Eisent>ahn-
                                                                   erteilt wird.
    strecken oder die Einstellung des Abfertigungsdienstes
    an Eisenbahnstrecken, und es dem Unternehmer unter            (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers
    Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemu        oder der Sitz des Unternehmens, so ist die Genehmi
    tet werden kann, kann eine Bezirksgehmigung ferner          gungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Berichti
    nach § 13 mit der Auflage erteilt werden,daß der Unter      gung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn die Genehmi
    nehmer regelmäßig nach näherer Bestimmung durch die         gung für Kraftfahrzeuge mit einem anderen als dem
    Genehmigungsbehörde vorgeschriebene Güteiiinien             nach Absatz 2 Nr.3 tiezeichneten Standort verwendet
    bedient. Die Genehmigungstiehörde kann ihm hierfür          werden soll. Handelt es sich in diesem Falle um eine
    einen besonderen Tarif genehmigen; auf den Tarif sind       Bezirksgenehmigung,so bedarf es zur Berichtigung der
    die Vorschriften der §§ 20,22 und 23anzuwenden.Der          Genehmigungsurkunde der vorherigen Zustimmung der
    Unternehmer ist zur Beförderung nach dem Tarif ver          für den bisherigen Standort zuständigen Genehmi-
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  1. der bisherige Standort in einem der in § 6 a Abs. 2        Genehmigung tieantragt halsen; ein in der Person des
     genannten Gebiete liegt oder                               Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch
  2. der Standort der Kraftfahrzeuge, die auf Grund der         gegen den Nachlaßverwalter.
     Genehmigung eingesetzt werden sollen, in einem              (3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als die
     anderen Land liegt.                                        dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.
  Die Zustimmung ist zu versagen, sofern die Beibehal
  tung des bisherigen Standortes für die befriedigende           (4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit
                                                                des Unternehmers oder der für die Führung der
  Verkehrsbedienung eines bestimmten Gebietes erfor
                                                                Geschäfte bestellten Person darfein Dritter, bei dem die
  derlich ist und sie dem Unternehmer unter Berücksich
                                                                Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr. 1 und 2 noch nicht
  tigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemutet werden
                                                                festgestellt sind, das Unternehmen bis zu sechs Mona
  kann. Vor der Entscheidung sind die für den neuen             ten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsun
  Standort zuständige Genehmigungsbehörde sowie die             fähigkeit weiterführen. In ausreichend begründeten
  für den bisherigen und die für den neuen Standort
                                                                Sonderfällen kann diese Frist um drei Monate verlängert
  zuständigen Außenstellen der Bundesanstalt für den
                                                                werden.
  Güterfernverkehr zu hören.

    (4) In den Fällen des § 6 a ist abweichend von                                      §19a
  Absatz 3 Satz 2 die Genehmigungsurkunde der für die
  Bestimmung des angenommenen Standortes zuständi                 Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte
  gen Behörde zur Berichtigung vorzulegen.                      Beförderungen Genehmigungen für Einzelfahrten
                                                                abweichend von den Vorschriften des §9 Abs. 1,§ 10
    (5)Die Genehmigungsurkunde darf dem Unternehmer             Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 6,§ 14 Abs.3 und der auf Grund
  erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nachweis             des § 103 Abs.2 und 3erlassenen Verordnungen ertei
  der Versicherung erbracht hat (§ 27). Einer Aktienge          len, wenn und soweit dies zur Versorgung der Bevölke
  sellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesell          rung mit lebensnotwendigen Gütern oder zur Vermei
  schaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossen           dung schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile
  schaft darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehän             zwingend getioten ist.
  digt werden,wenn außerdem die Eintragung in das Regi
  ster nachgewiesen ist oder die Eintragung in das Regi                                 §19b
  ster nur noch von der Vorlage der Genehmigungs
  urkunde beim Registergericht abhängt.                           Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der
                                                                gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die Geneh
   (6) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der              migung auferlegten Bedingungen, Auflagen und ver
  Genehmigungsbehörde zu melden.                                kehrsmäßigen Beschränkungen unbeschadet der§§53
                                                                bis 76 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
                            §16
                        (weggefallen)                                               Zweiter Titel
                                                                                         Tarif
                            §17
                                                                                        § 20
    Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch die
  zuständige Zulassungsbehörde die Betriebssicherheit             (1) Die Tarife müssen alle zur Bestimmung des Beför
  der Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unternehmers nach           derungsentgelts (Entgelte für die Beförderung und für
  prüfen lassen.                                                Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle ande
                                                                ren für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beför
                            §18                                 derungsbedingungen enthalten.
    Die Genehmigungsbehörde hat der zuständigen                  (2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförderungslei
  Berufsgenossenschaft die Erteilung der Genehmigung            stung auch für den Spedilionsvertrag zwischen dem
  mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach         Spediteur und seinem Auftraggeber. Bewirkt der Spedi
  § 661 der Reichsversicherungsordnung bleibt unbe              teur die Versendung des Gutes zusammen mit dem Gut
  rührt.                                                        eines anderen Auftraggebers in einer Sendung, so ist
                                                                jedoch das Entgelt für die Beförderung des einzelnen
                            § 19                                Gutes mindestens nach dem Frachtsatzder für die Sen
                                                                dung anzuwendenden Gewichtsklasse zu entrichten;
   (1) Nach dem Tod des Unternehmers darf der Ertie
                                                                unberührt bleiben tiesondere Regelungen nach dem
  den Betrieb vorläufig weiterführen; das gleiche gilt für      Preisgesetz.
  den      Testamentsvollstrecker,   Nachlaßpfleger   oder
  Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstrek-                                  §20a
  kung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.
                                                                  (1) Die Frachtsätze und alle anderen zur Bestimmung
    (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe binnen
                                                                des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben des
  drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der         Tarifs werden von Tarifkommissionen festgesetzt.
  Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zwei
  ter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten            (2) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen nach
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Heft 7-1983



   sters für Verkehr. Er entscheidet im Einvernehmen mit        bestimmt ihre Zusammensetzung und ihren Aufbau
   dem Bundesminister für Wirtschaft.                           sowie den Sitz der Tarifkommissionen durch Rechtsver
                                                                ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
     (3)Der Bgndesminister für Verkehr soll, wrenn er nicht
    vorher entscheidet, sich innerhalb von drei Wochen           (2) Die Tarifkommissionen und ihre beratenden Aus
    nach Eingang des Beschlusses gegenüber der Tarif            schüsse geben sich Geschäftsordnungen, die der
    kommission äußern und innerhalb von zwei Monaten            Genehmigung des Bundesministers für Verkehr be
    nach Eingang des Beschlusses über die Genehmigung           dürfen.
    entscheiden.
                                                                 (3) Der Bundesminister für Verkehr ist berechtigt, an
     (4) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver          den Sitzungen der Tarifkommissionen und ihrer l)era-
    nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft an             tenden Ausschüsse teilzunehmen oder sich vertreten
    Stelle der Tarifkommission Frachtsätze und andere in        zu lassen. Er kann Bedienstete der Bundesanstalt für
    Absatz 1 genannte Angaben festsetzen, wenn das all          den Güterfernverkehr als Beauftragte entsenden.
    gemeine Wohl es erfordert.
                                                                                         § 22
     (5) Alle anderen für den Beförderungsvertrag maßge
    benden Beförderungsbedingungen werden vom Bun                (1) Die Beförderungsentgelte sollen den wirtschaftli
    desminister für Verkehr festgesetzt.                        chen Verhältnissen der Unternehmer des Güterkraftver
      (6) Die nach diesen Vorschriften festgesetzten und
                                                                kehrsgewerbes Rechnung tragen; sie sind Mindest-/
    genehmigten Tarife erläßt der Bundesminister für Ver        Höchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes
    kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des             bestimmt ist. Bei Festsetzung der Beförderungsentgelte
    Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die Fracht         sind unbillige Benachteiligungen landwirtschaftlicher
    sätze und andere in Absatz 1 genannte Angaben enthal        und mittelständischer Wirtschaftskreise sowie wirt
    ten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl es erfordert:       schaftlich schwacher und verkehrsungünstig gelegener
                                                                Gebiete zu verhindern.
    er bedarf hierzu des Einvernehmens mit dem Bundesmi
    nister für Wirtschaft.                                       (2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und
                                                                andere Vergünstigungen,die nicht veröffentlicht worden
                             § 21
                                                                sind und nicht unter gleichen Bedingungen jedermann
     (1)Es werden Tarifkommissionen gebildet für den all        zugute kommen,sind unzulässig.Unzulässig sind ferner
    gemeinen Güterfernverkehr und den Bezirksgüterfern          Zahlungen oder andere Zuwendungen, die einer Umge
    verkehr. An Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine       hung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleich
    gemeinsame Tarifkommission gebildet werden.                 kommen.Leistungen, die im Zusammenhang mit Beför
                                                                derungen dem Unternehmer außerhalb des Beförde
      (2)Die Tarifkommissionen setzen sich aus Tarifsach        rungsvertrages oder derh Spediteur außerhalb des Spe
    verständigen der beteiligten Zweige des Güterfernver        ditionsvertrages erbracht werden, dürfen nicht pau
    kehrs zusammen.Die Mitglieder der Tarifkommissionen         schal, sondern nur auf Grund einer Einzelabrechnung
    und ihre Stellvertreter Werden vom Bundesminister für       vergütet werden; unlserührt bleiben Regelungen nach
    Verkehr auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreise        den §§ 32, 35 und 84 h. Entgelte für eine Beschäfti-
    der Personen tierufen, die ihm von Angehörigen oder         gungs- oder Umsatzgarantie oder für eine Organisation
    Verbänden des Güterfernverkehrsgewerbes vorge               des Fahrzeugeinsatzes dürfen nur auf Grund des Tarifs
    schlagen werden. § 62 Abs. 4 und 5 ist entsprechend         oder einer anderen Rechtsverordnung nach diesem
    anzuwenden.Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind        Gesetz gezahlt werden.
    ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Wei
    sungen gebunden.                                              (3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsver
                                                                trages wird durch tarifwidrige Abreden nicht berührt. Die
                             §21a                               Höhe des Beförderungsentgelts und die Beförderungs
                                                                bedingungen richten sich auch in diesen Fällen nach
      (1) Bei jeder Tarifkommission wird ein beratender          den Bestimmungen des Tarifs.
    Ausschuß gebildet.
      (2)Die tieratenden Ausschüsse setzen sich aus Ver                                  §22a
    tretern der Verlader zusammen. Die Mitglieder dieser          (1) Für die Beförderung von Gütern von und nach
    Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden von der           deutschen Seehäfen, die ütier See eingeführt worden
    Industrie und dem Handel,von der Spedition,dem Hand         sind oder über See ausgeführt werden, kann der Unter
    werk und der Agrarwirtschaft vorgeschlagen.Im übrigen       nehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte mit dem
    ist § 21 Abs.2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.        Absender schriftlich vereinteren (Sonderabmachun
      (3) Die Tarifkommissionen haben ihren beratenden          gen). Solche Sonderabmachungen sind nur zulässig,
    Ausschüssen vor jeder Sitzung, in der über die Fest         1. wenn Umstände vorliegen, die tei der Festsetzung
    setzung von Tarifen beschlossen werden soll, nach              der Tarife nicht berücksichtigt worden sind, insbe
    Maßgabe der Geschäftsordnung Gelegenheit zur Stel              sondere, wenn der Wettbewerb gegenüber anderen
    lungnahme zu get>en.                                           Verkehrswegen oder Verkehrsträgern eine Sonder
                                                                   abmachung erfordert und ihm durch einen Wettbe
                             § 21 b                                werbstarif nicht Rechnung getragen wird, und
      (1)Der Bundesministerfür Verkehr errichtet die Tarif      2. wenn die Sönderabmachung eine Gütermenge von
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       Verkehrsverbindung oder für denselben Urversender          rung In dem Zeltpunkt auf die Bundesanstalt über. In
       oder für denselben Empfänger umfaßt, und                   dem diese dem Schuldner den Übergang mitteilt.Im Fall
  3. wenn die Sohderabmachung das finanzielle                     des Konkurses eines Forderungsberechtigten jedoch
     Betriebsergebnis des Unternehmers erhält oder ver            nur, soweit die Forderung nicht zur Befriedigung der
       bessert.                                                   Gläubiger erforderlich Ist. Tritt der Konkurs erst Inner
                                                                  halb von drei Monaten nach dem Forderungsübergang
    (2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung                   ein, so kann der Konkursverwalter verlangen, daß die
  unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundesanstalt              Bundesanstalt einen entsprechenden Teil der Forde
  für den Güterfernverkehr (§ 53) mitzuteilen; er hat             rung oder,falls diese bereits eingezogen Ist, des Erlöses
  zusammen mit der Sonderabmachung alle Unterlagen                auf Ihn zurücküberträgt.
  vorzulegen, die den Abschluß sowie die vereinbarten
  Beförderungsentgelte rechtfertigen.                               (4) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch
                                                                  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
   (3) Sonderabmachungen werden spätestens drei                   die Form, In der die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
  Monate nach Inkrafttreten eines Wettbewerbstarifs               Satz 1 Berechtigten die Einziehung nach- oder zurück
  nach Absatz >1 Nr. 1 unwirksam.                                 zufordernder Geldbeträge nachzuweisen haben.
    (4)Ist der Markt für die Beförderung bestimmter Güter           (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Beförderungen
  In bestimmten Verkehrsverblndungen gestört, so kann             Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr keine
  der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord               Anwendung. Der Bundesminister für Verkehr kann
  nung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,                 jedoch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
  daß In diesen Fällen der Abschluß von Sonderabma                Bundesrates bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 auf
  chungen längstens für die Dauer eines Jahres der vor            Beförderungen Im grenzüberschreitenden Güterkraft
  herigen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr             verkehr ganz oder teilweise Anwendung finden, wenn
  bedarf. Der Markt gilt Insbesondere dann als gestört,           das Recht,das an dem außerhalb des Geltungskierelchs
  wenn die durchschnittliche Höhe der während eines               dieses Gesetzes Hegenden Be- oder Entladeort gilt,ent
  Kalenderjahres erhobenen Beförderungsentgelte nicht             sprechende Bestimmungen enthält.
  ausreicht, um die Rentabilität eines ordnungsgemäß
  geführten und normal beschäftigten Verkehrsunterneh
                                                                                           § 24
  mens zu gewährleisten.
                                                                    Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53)
                             § 23                                 veröffentlicht unverzüglich Im Verkehrsblatt- Amtsblatt
    (1) Ist Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet, so         des Bundesministers für Verkehr -folgende Einzelhel
  hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag zwischen             ten aller Sonderabmachungen, die Ihr nach § 22 ä
  dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Ent            Abs. 2 mitgeteilt worden sind:
  gelt nachzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich          1. Name des Unternehmers,
  geltend zu machen und Im Wege der Zwangsvollstrek-
                                                                  2. Verkehrsverbindungen,
  kung beizutreiben. Kommt der Unternehmer dieser Ver
  pflichtung Innerhalb einer von der Bundesanstalt für den        3. Güterart,
  Güterfernverkehr (§ 53) festzusetzenden angemesse               4. Gütermenge,
  nen Frist nicht nach,so geht die Forderung^auf die Bun
  desanstalt über, die das zuwenig berechnete Entgelt Im          5. vereinbarte Beförderungsentgelte,
  eigenen Namen einzuziehen hat. In diesem Falle führt            6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,
  sie an Stelle des Unternehmers die In dem Unter
                                                                  7. Dauer der Sonderabmachung,
  schiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an das für sie
  zuständige Finanzamt ab; die Unterschiedsberechnung             8. wichtigste Sonderbedingungen.
  gilt für den Vorsteuerabzug nach §.15 Abs. 1 des
  Umsatzsteuergesetzes als Rechnung des Unterneh                                           § 25
  mers, wenn In Ihr der Steuerbetrag gesondert ausge
  wiesen Ist.
                                                                                       (weggefallen)

    (2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet oder
  sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zuwendungen                                   Dritter Titel
  geleistet,so muß der Leistende diese zurückfordern und           Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten
  erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen und Im
  Wege der Zwangsvollstreckung beltrelben. Kommt der                                       §26
  Leistende dieser Verpflichtung Innerhalb einer von der
  Bundesanstalt festzusetzenden angemessenen Frist                  Soweit Beförderungsbedingungen (§ 20) anzuwen
                                                                  den sind, kann der Unternehmer die ihm nach den
  nicht nach,so geht die Forderung auf die Bundesanstalt
  über, die das zuviel berechnete Entgelt Im eigenen              gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedin
  Namen einzuziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht In            gungen obliegende Haftung durch Vertrag weder aus
                                                                  schließen noch beschränken.
  Geld bestehen, Ist der dem Wert der Zuwendung ent
  sprechende Geldbetrag einzuziehen. § 817 Satz 2 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs Ist nicht anzuwenden.                                           §27
    (3) Hat ein nach den Absätzen 1 oder 2 Forderungs              (1)Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden,für
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   versichern. Auf diese Versicherung finden die für die       rungsgeschäfte, instiesondere das Beförderungsent
   Transportversicherung geltenden Vorschriften des            gelt, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh
   § 187 des Gesetzes ütier den Versicherungsvertrag in        rung ersichtlich zu machen. Der Unternehmer hat die
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        Beförderungspapiere und das Fahrtenbuch nach Been
   7632-1,veröffentlichten t>ereinigten Fassung mit späte      digung der Beförderung fünf Jahre, die Schaublätter der
   ren Änderungen entsprechende Anwendung.                     Fahrtschfeiber und Kontrollgeräte ein Jahr geordnet
                                                               aufzutiewahren.
     (2)Der Nachweis der Versicherung ist durch eine vom
   Versicherer oder seinem Beauftragten zu erteilende                                   §30
   Versicherungsbestätigung nach vorgeschrietienem               Die an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind für
   Muster zu erbringen. Der Versicherer oder sein Beauf        die Richtigkeit iind Vollständigkeit ihrer Angaben und
   tragter ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei       Erklärungen in den Beförderungspäpieren verantwort
   Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungs          lich.
   bestätigung kostenlos zu erteilen.                                                   §31
     (3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Versicherer                               (weggefallen)
   oder seinem Beauftragten die Nummer und das Ausstel
   lungsdatum der Genehmigungsurkunde mitzuteilen.                                      §32
     (4X Versicherungsunternehmen, mit denen Unterneh            (1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im
   mer des Güterfernverkehrs eine Versicherung nach            Güterfernverkehr ist nur solchen Personen gestattet,
   Absatz 1 abgeschlossen haben, sind-verpflichtet, das        bei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres
   Erlöschen des Versicherungsverhältnisses gemäß              Gewerbebetriebs üblich ist. Über solche Geschäfte sind
   § 158 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag          Bücher zu führen, die Angaben über die Parteien, das
   unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.            beförderte Ladegut, das Beförderungsentgelt und die
                                                               Provision enthalten müssen. Die Bücher und sonstigen
     (5) Die Genehmigungsfciehörde kann jederzeit von          Unterlagen über das Vermittlungsgeschäft sind fünf
   dem Unternehmer den Nachweis der Versicherung ver           Jahre aufzutiewahren.
   langen.
                                                                 (2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dürfen,
     (6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmi         unbeschadet der Vorschriften der §§ 33 bis 36, bei der
   gungsurkunde unverzüglich an die Genehmigungs               Beschaffung von Ladegut oder Laderaum sich anderer
   behörde zurückzugeben, wenn eine ausreichende               als der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht bedie- -
   Schadensversicherung nicht mehr besteht.                    nen; im übrigen darf den an dem Beförderungsvertrag
     (7)Die Einzelheiten des Nachweis- und Meldeverfah         oder seiner Durchführung Beteiligten eine in bezug auf
   rens nach den Absätzen 1 bis 4 tiestimmt der Bundes         das Beförderungsentgelt prozentual berechnete Provi
   minister für Verkehr durch Rechtsverordnung.                sion nicht gezahlt werden.
                                                                 (3) Der Vermittler hat gegen den Unternehmer
                           §28                                 Anspruch auf Vermittlungsprovision nur, wenn der
                                                               Unternehmer bei dem Vermittler nachgesucht hat, ihm
     (1) Unternehmer und Absender haben dafür zu sor           die Gelegenheit zum Abschluß eines Beförderungsver
   gen, daß ütier jede Sendung die von dem Bundesmini          trages nachzuweisen, und wenn der Beförderungsver
   ster für Verkehr oder durch das Übereinkommen über          trag infolge der Vermittlung zustande gekommen Ist. Ist
   den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengü        der Vermittler wegen desselben Ladegutes bereits zur
   terverkehr (BGBI. 1961 II S. 1120) vorgeschriebenen         Beschaffung von Laderaum im Auftrag eines Dritten
   Beförderungs- und Begleitpapiere ausgefertigt werden.       tätig, so hat er gegen den Unternehmer keinen
   Diese sind bei allen Beförderungen im Güterfernverkehr      Anspruch auf Provision; das gleiche gilt, wenn der Ver
   im Kraftfahrzeug mitzuführen.                               mittler Beteiligter an den der Beförderung zugrunde lie
     (2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen.        genden Rechtsgeschäften ist.
    Einzelheiten über Form und Ausfüllung dieses Fahrten
                                                                 (4) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte Provi
    buches bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch
                                                               sion darf weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
                                                               an Dritte weitergegeben werden.
     (3)Die Genehmigungsurkunde,das Fahrtenbuch und
                                                                 (5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Ein
   die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf Verlan
                                                               vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
   gen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung aus
                                                               durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun
   zuhändigen.
                                                               desrates Höchstsätze für die Bemessung der Vermitt
     (4)Im Falle des § 12 Abs.2sind die Beförderungspa         lungsprovision und der Entgelte für Nebenleistungen,
   piere auch während der Beförderung auf der Teilstrecke      soweit diese vom Unternehmer gezahlt werden.
   mitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeug ohne Genehmi
                                                                                     Vierter Titel
   gung eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit anzuwen
   den.                                                                          Abfertigungsdienst
                           § 29                                                         §33
      Unternehmer und Spediteure haben über den Güter             Abfertigungsspediteur ist ein Spediteur,der im Güter
16

VkBI   Amtl icher Tei l                                    143                                                Heft 7-1983


                             §34                                  2. der Unternehmer oder die für die Führung der
                                                                    Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
     (1) Der Abfertigungsspediteur wird von der höheren
  Landesverkehrstiehörde nach Anhörung der Bundesan              3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
  stalt für den Güterfernverkehr(§ 53), der Vertretungen            gewährleistet ist.
  des gewerblichen Güterfernverkehrs und der Spedition
  und Lagerei bestellt.
                                                                   (2)Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere
                                                                 Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unter
    (2) Bestellt werden kann nur eine handelsgerichtlich         nehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene
  eingetragene Speditionsfirma, die zuverlässig ist und          Zweigniederlassung hat (Etiaubnisbehörde).
  nach ihren t>etrieblichen und wirtschaftlichen Einrich
  tungen die Gewähr für die Erfüliung der Aufgaben des
  Abfertigungsdienstes bietet.                                                            § 39
    (3) Auf die Rücknahme der Bestellung findet § 102 b            Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsverkehr
  Abs. 1 und 2 Nr.4,7 und 9entsprechende Anwendung.              sind
  Die Besteilung kann außerdem zurückgenommen wer
  den, wenn der Abfertigungsspediteur wiederholt gegen           § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifeisfällen,
  die Abfertigungsordnung (§ 36) verstoßen hat.                  § 10 Abs.2 über den Nachweis der fachlichen Eignung,
    (4) Für die Abfertigungsspediteure des Kraftverkehrs         § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des
  der Deutschen Bundesbahn finden die Vorschriften der           Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses
  §§ 33 bis 36 entsprechende Anwendung mit der Maß               Gesetzes,
  gabe, daß die Abfertigungsspediteure durch die Deut            § 14 Abs.3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Anhörung
  sche Bundesbahn nach Anhörung der höheren Landes               der Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Ver
  verkehrsbehörde bestellt werden. Einer Anhörung der            bände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des
  Vertretung des gewert>lichen Güterfernverkehrs tiedarf         Möbeltransports und der Spedition zu hören sind,
  es nicht.
                                                                 § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2, Abs.3Satz 1, Abs.5 Satz 2
                             § 35                                und Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Verlust der
    Der Abfertigungsspediteur erhält von dem Unterneh            Urkunde,
  mer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit ein Ent-         § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der
  geit, das der Bundesminister für Verkehr im Einverneh          Kraftfahrzeuge,
  men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
                                                                 § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates               senschaft und
  festsetzt.
                                                                 § 19 über die Fortführung des Betrieties nach dem Tod
                             §36
                                                                 des Unternehmers sowie nach dem Wegfali der
    Die Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der              Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers
  Durchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere               oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Per
  seine Rechte und Pflichten, werden durch eine Abferti          son
  gungsordnung geregelt,die der Bundesminister für Ver           entsprechend anzuwenden, wotiei an die Stelle der
  kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                nach §8 Abs. 2zuständigen höheren Landesverkehrs
  Bundesrates erläßt. Vor Erlaß der Abfertigungsordnung          behörde die untere Verkehrsbehörde tritt.
  ist der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für den Güter
  fernverkehr(§ 53) zu hören.

                                                                                          §40
                      Dritter Abschnitt                           (1) Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistun
                                                                 gen im Umzugsverkehr sind Mindest-ZHöchstentgelte,
             Vorschriften für besondere Verkehre                 falls in dem Tarif nichts anderes tiestimmt ist. Auf den
                                                                 Tarif sind die §§ 20 und 22 Abs. 1 Satz 1 erster Haiti
                          Erster Titel                           satz und Abs. 3 anzuwenden. Falls der Tarif Mindest-/
        Sondervorschriften für den Umzugsverkehr                 Höchstentgeite vorsieht, gilt außerdem § 22 Abs. 2. Für
                                                                 das Tarifbildungsverfahren gilt § 20 a.
                             § 37
                                                                   (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
    Die Beförderung von Umzugsgut,Erbgut und Heirats             durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun
  gut mit einem Kraftfahrzeug für andere (Umzugsver              desrates eine Tarifkommission für den Umzugsverkehr
  kehr) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird dem           zu errichten. Die §§ 21,21a und 21 b gelten entspre
  Unternehmer für seine Person zeitlich unbeschränkt             chend mit der Maßgabe,daß die Mitglieder der Tarifkom-
  erteilt.                                                       mission und ihre Stellvertreter auf Vorschlag von Ange
                             § 38                                hörigen oder Verbänden des Umzugs- und Mötielver-
                                                                 kehrs und die Mitglieder des beratenden Ausschusses
    (1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
                                                                 auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des Handels,
  1. der Untemehmer und die für die Führung der                  der Spedition, des Handwerks und der Vertiraucher
17

Heft 7-1983                                                 146                                  VkBI   Amtl icher   Tei l



   die Deutsche Bundesbahn, die nichtbundeseigenen                Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit
   Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die Binnen-             Bekanntgatie nach § 50 c bei der nach § 50 b Abs. 2
   schiffsgewertietreibenden, die Unternehmer des Güter           zuständigen Stelle der Bundesanstalt zu stellen. Die
   fernverkehrs sowie die bestellten Abfertigungsspedi            Anhörung kann gemeinsam erfolgen und als vermitteln
   teure. Die Bundesanstalt ülsersendet den zur Einsicht          des Marktgespräch mit den Beteiligten geführt werden.
   nahme Berechtigten auf Antrag gegen Erstattung der
   Kosten das Werkfemverkehrs-Verzeichnis. Die Bun                  (3)Eine Durchschrift der Beförderungsbescheinigung
   desanstalt teilt den Tag der Bekanntgabe dem Antrag            oder des Ablehnungsbescheides erhält die nach § 50 b
   steller mit.                                                   Abs. 4 zuständige Behörde.

     (3) Eine Bekanntgabe entfällt, wenn                                                  §50e
   1. die lieantragte Gültigkeitsdauer der Beförderungs            (1) Die Beförderungsbescheinigung muß enthalten:
      bescheinigung weniger als drei Monate beträgt oder
                                                                  1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,
   2. die Beförderungsbescheinigung für gelegentliche
      Einzelbeförderungen an tiestimmteh Tagen bean               2. die Bezeichnung des Unternehmens,
      tragt wird,die insgesamt nicht mehr als 30 Tage aus
      machen dürfen.
                                                                  3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für das die
                                                                     Beförderungsbescheinigung erteilt wird, unter
   In diesen Fällen darf Werkfernverkehr bereits nach                Angabe des amtlichen Kennzeichens,
   Absendung des Antrags auf Erteilung der Beförderungs
   bescheinigung gemäß § 50 b Abs. 2 durchgeführt wer             4. die Gültigkeitsdauer.
   den.
                                                                    (2) Die Beförderungsbescheinigung ist der Bundes
     (4)Soweit die Deutsche Bundesbahn oder eine nicht-           anstalt zur Berichtigung vorzulegen, wenn
   bundeseigene Eisenljahn des öffentlichen Verkehrs              1. die Angaben über das Unternehmen oder das Kraft
   dem Antragsteller die Durchführung der Beförderungs               fahrzeug nach Absatz 1 Nr.2 und 3 sich ändern,
   leistungen anbietet, hat sie ihr Angebot auch an die
   nach §50 b Abs.2zuständige Stelle der Bundesanstalt            2. an die Stelle des Kraftfahrzeugs,für das die Beförde
   zu übermitteln.                                                   rungsbescheinigung erteilt ist, ein anderes Kraftfahr
                                                                     zeug treten soll.
                           §50d
                                                                    (3) Die Beförderungsbescheinigung oder im Falle des
     (1) Die Beförderungsbescheinigung ist zu erteilen:           § 50 c Abs.3 Satz 2 eine Durchschrift des Antrags ist
                                                                  bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf
   1. in den in § 50 c Abs. 3 genannten Fällen,                   Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prü
   2. in allen anderen Fällen, in denen                           fung auszuhändigen.

      a) die Nutzlast von Kraftfahrzeugen,für die Beförde
         rungsbescheinigungen beantragt werden, unter                                        § 50 f
         Berücksichtigung der dem Antragsteller bereits             (1) Die Bundesregierung wird, ermächtigt, durch
          erteilten oder von ihm gleichzeitig beantragten         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
          Beförderungsbescheinigungen nicht in einem
                                                                  die Erteilung von Beförderungsbescheinigungen für die
          offensichtlichen Mißverhältnis zu den Beförde
                                                                  Dauer von längstens einem Jahr auszusetzen, wenn
          rungsleistungen steht, die der Antragsteller aus
                                                                  und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich
          zuführen hat, und
                                                                  ist, um einer drohenden oder bereits eingetretenen
      b) der Antragsteller nachweist, daß er innerhalb            Gefährdung der Ausgeglichenheit oder Funktionsfähig
          einer Frist von zwei Monaten seit Bekanntgabe           keit des binnenländischen Verkehrs oder der Verkehrs
          nach § 50 c kein für ihn annehmbares Angebot            sicherheit auf den Straßen zu begegnen. Die Ausset
          der Deutschen Bundesbahn oder einer nichtbun            zung kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert wer
          deseigenen Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs          den, soweit die Voraussetzungen des Setzest noch
          zur Durchführung seiner Güterbeförderungen              vorliegen. Eine weitere Aussetzung ist danach erst wie
          erhalten hat. Ein Beförderungsangebot ist               der nach Ablauf von mindestenszwei Jahren,beginnend
          annehmbar, wenn es unter Berücksichtigung der           mit dem Ende des letzten Aussetzungszeitraums,zuläs
          Eigenarten des Unternehmens des Antragstellers          sig.
          den erforderlichen Beförderungsleistungen und
          den nach Gesetz oder Tarif hierfür zu berechnen           (2) In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen für die
          den Entgelten entspricht.                               Unternehmen mit Sitz oder nicht nur vorübergehender
                                                                  geschäftlicher Niederlassung im Zonenrandgebiet, die
     (2)Die Bundesanstalt ist berechtigt,vor der Entschei         Werkfernverkehr durchführen, und zugunsten solcher
    dung über den Antrag auf Erteilung einer Beförderungs         Unternehmen zuzulassen,die wegen ihrer Eigenart oder
    bescheinigung den Antragsteller sowie die Deutsche            geographischen Lage den Werkfernverkehr für
    Bundesbahn und eine nichtbundeseigene Eisenbahn               bestimmte Güter nicht entbehren, insbesondere auf die
    des öffentlichen Verkehrs, soweit sie ein den Angaben         öffentlichen Verkehrsunternehmen nicht ausweichen
    nach § 50 c Abs. 1 entsprechendes Angebot abgege-             können oder durch die Versagung neuer Beförderungs
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VkBI   Amtl icher Tei l                                     147                                               Heft 7-1983


  die Wiedererteilung einer abgelaufenen Beförderungs               (4) Die im Werkfernverkehr ausschließiich für grenz
  bescheinigung handelt, deren Versagung auch unter               überschreitende Beförderungen verwendeten und im
  Berücksichtigung der für den Erlaß der Verordnung               Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Kraft
  maßgeblichen Gründe eine unbillige Härte darstellen             fahrzeuge mit mehr als 41 Nutzlast und Zugmaschinen
  würde.                                                          mit einer Leistung über 40 kW sind bei der Bundesan
                                                                  stalt mit einem von ihr vorgeschriebenen Formbiatt
                            §51
                                                                  anzumelden; die von der Bundesanstalt erteilte Melde
    (1) Die Vorschriften über den Standort in §6 Abs. 1.          bestätigung ist bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzu
  2 und 6 sowie in § 6 a finden entsprechende Anwen               führen und auf Verlangen der zuständigen Kontroiibe-
  dung. Über die Bestimmung des Standorts ist eine amt            amten zur Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumel
  liche Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im       den,wenn sie nicht mehr im Werkfemverkehr verwendet
  Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der                 werden.
  zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi
                                                                    (5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffenden
  gen ist.
                                                                  Bestimmungen erläßt der Bundesminister für Verkehr
    (2) Für Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von nicht           durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun
  mehr als 41 und Zugmaschinen mit einer Leistung von             desrates.
  nicht mehr als 40 kW sowie für Zugmaschinen, die
  durch länd- und forstwirtschaftliche Betriebe aus                                 Vierter Abschnitt
  schließlich im Werknahverkehr eingesetzt werden und
                                                                         Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
  die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, gilt der im
  Fahrzeugschein für den Unternehmer als Fahrzeughal                                         §53
  ter eingetragene regelmäßige Standort als Standort im
  Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach             (1)Zur Herstellung und Gewährleistung der Ordnung
  Absatz 1 bestimmt ist. Für Lastkraftwagen ohne Anhän            im Güterfernverkehr innerhalb seiner verschiedenen
  ger mit einer zulässigen Nutzlast von weniger als 41,die        Zweige und im Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern
  nicht auf den Unternehmer zugelassen sind,gilt die Nie          wird eine bundesunmitteibare Anstalt des öffentlichen
  derlassung des Unternehmers, von der aus der Last               Rechts errichtet,die den Namen „Bundesanstalt für den
  kraftwagen eingesetzt wird als Standort im Sinne                Güterfernverkehr" führt.
  dieses Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach
  Absatz 1 bestimmt ist.
                                                                    (2) Der Sitz der Bundesanstait wird durch den Bun
                                                                  desminister für Verkehr nach Anhörung des Bundesra
   (3) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs über                tes bestimmt.
  die Grenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser
  Grenzen vorübergehend im Nahverkehr verwendet, so                 (3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern
                                                                  Außenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen sind von
  kann die untere Verkehrsbehörde den Einsatzort zum
                                                                  ihr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver
  Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen Grün
  den geboten und mit dem öffentlichen Interesse an der           kehr und den jeweils zuständigen obersten Landesver
                                                                  kehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche gilt für die
  Aufrechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs
  vereinbar ist.
                                                                  Besteilung der Leiter der Außensteilen und ihrer Stell
                                                                  vertreter, die erfahrene Kenner des Verkehrs sein sol
                           § 51 a                                 len. Die Außenstellen sind verpflichtet, den höheren und
                                                                  obersten Landesverkehrsbehörden auf Verlangen alle
    §6 b gilt auch im Werkverkehr.                                Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufsicht
                                                                  gemäß § 19 b erforderlich sind.
                           §52
                                                                    (4) Der Aufbau der Bundesanstait wird durch eine
    (1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen              Satzung geregelt, soweit das nicht bereits in diesem
  Kraftfahrzeuge von mehr als 11 Nutzlast oder Zugma              Gesetz geschieht. Der- Bundesminister für Verkehr
  schinen verwendet werden,sind die von dem Bundesmi              erläßt die Satzung nach Anhörung des Verwaltungsrats.
  nister für Verkehr vorgeschriebenen Beförderungs- und
  Begleitpapiere mitzuführen und auf Verlangen den rtiit           (5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es zeigt
  der Überwachung des Güterfernverkehrs tieauftragten             den Bundesadler mit der Umschrift „Bundesanstalt für
  Stellen zur Prüfung vorzulegen.                                 den Güterfernverkehr".

    (2) Unternehmen, die Werkfemverkehr durchführen,                                         §54
  haben nach näherer Bestimmung durch den Bundesmi                  (1) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen, daß
  nister für Verkehr der Bundesanstalt für den Güterfern          der Unternehmer des Güterfernverkehrs, der Spediteur
  verkehr(§ 53) monatlich eine Übersicht aller durchge            und der Vermittler nach §32,außerdem alle anderen am
  führten Beförderungen im Werkfernverkehr oder eine              Beförderungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem
  Fehlanzeige vorzulegen. Eine Durchschrift hiervon ist           Gesetz obiiegenden Pfiichten erfüllen, vor allem,daß die
  fünf Jahre aufzubewahren.                                       Tarife, die Beförderungsbedingungen und die Bestim
    <3)Zur statistischen Erfassung ailer Beförderungsiei-         mungen üt>er Sonderabmachungen eingehalten wer
  stungen im Werkfernverkehr sind die Durchschriften der          den.
  in Absatz 2vorgeschriebenen Übersicht einer Stelle,die            (2) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich Num
  vom Bundesminister für Verkehr bestimmt wird, monat             mer 3Buchstabe a im Zusammenwirken mit den Gewer
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Heft 7-1983                                                   150                                  VkBI   Amtl icher   Tel!



                            §63                                                          ' §67
     (1)Der Verwaltungsrat tierät den Leiter iaei der Durch                              (weggefallen)
   führung der Geschäfte.
                                                                                                 §68
     (2) Der Verwaltungsrat taeschließt ütaer
                                                                      (1) Der Leiter und die bei der Bundesanstalt Beschäf
   1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des              tigten sind zur'Verschwiegenheit über die Angelegen
      Leiters,                                                      heiten der Bundesanstalt verpflichtet.
   2. die Dienstbezüge des Leiters und der leitenden
                                                                      (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegen
      Angestellten,
                                                                    über dem Verwaltungsrat und seinen Mitgliedern hin
   3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß,                     sichtlich der Geschäftsvorgänge des einzelnen Unter
   4. die Vorschläge zur Erhebung der Umlagen und Mel               nehmers. Die Vorschriften der Abgabenordnung bleiben
      debeiträge gemäß § 75,§ 97 d Abs. 5,                           unberührt.
                                                                                              § 69
   5. die Aufnahme von Krediten,
                                                                                         (weggefallen)
   6. (weggefallen)
   7. die Richtlinien für die Zulassung von Frachtenprüf-                                     § 70
      stellen (§ 59).                                                 Der Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden
     (3) Der Verwaltungsrat kann zur Vortaereitung seiner           Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
   Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Geschäftsfüh               Dieser muß alle Einnahmen und Ausgatien, die für das
   rung in diesen Ausschüssen obliegt dem Leiter.                   Haushaltsjahr zu erwarten sind, nach Zweckbestim
                                                                    mung und Ansatz getrennt ausweisen und ausgeglichen
     (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Ver            sein.
   schwiegenheit über die Angelegenheiten der Bundes                                          § 71
   anstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei Aufträge oder
   Weisungen gebunden und haben ihr Amt nach bestem                   Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bun
   Wissen und Gewissen zu versehen.                                 desministersfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun
                                                                    desminister der Finanzen;er ist dem Bundesminister für
                                                                    Verkehr spätestens zwei Monate vor Beginn des Haus
                            § 64                                    haltsjahres vorzulegen.
     (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit                                         § 72
   Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
   der Vorsitzende.Zur Beschlußfassung ist die Anwesen                 Nach Abschluß des Haushaltsjahres hat der Leiter
   heit vön mindestens 15 Mitgliedern erforderlich.                  über alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlosse
                                                                     nen Haushaltsjahres Rechnung zu legen (Haushalts
     (2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn des            rechnung).
   Geschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vorsitzenden                                         § 73
   und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsit
                                                                       (1) Der Bundesrechnungshof nimmt die Rechnungs
   zende beruft die Sitzungen ein. Ordentliche Sitzungen             prüfung vor; Er kann nach seinem Ermessen die Prüfung
   müssen mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfin
                                                                     beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
   den. Weitere Sitzungen müssen anberaumt werden,
   wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats oder           (2) Die Haushaltsrechnung ist mit dem Prüfungstie-
   der Leiter oder der Bundesminister für Verkehr es ver            richt dem Bundesminister für Verkehr vorzulegen, der
   langt.Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung anbe           die Entlastung im Einverriehmen mit dem Bundesmini
   raumen.                                                          ster der Finanzen erteilt.

     (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehren                                        §74
   amtlich tätig; sie erhalten angemessenen Ersatz ihrer
   Auslagen.                                                          Die Haushaltsordnung, die Finanz- und Rechnungs
                                                                    bestimmungen und die sonstigen Vorschriften des Bun
                            §65                                     des über die Wirtschaftsführung finden auf die Bundes-
     (1)Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats           .anstalt sinngemäß Anwendung.
   vom Bundesministerfür Verkehr ernannt und unbescha                                         §75
   det der Vorschrift des § 76 Abs. 2 abtierufen.
                                                                      (1)Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Umlagen
     (2)Der Leiter und alle Angestellten der Bundesanstalt          zu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei den Unter
   sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder dem Verwal           nehmern des Güterfernverkehrs nach dem Frachtum
   tungsrat noch einem Unternehmen des Transportge                  satz bemessen. Werden die Frachtunterlagen über eine
   werbes oder der Spedition angehören.                             Frachtenprüfstelle nach § 58 vorgeprüft, so ermäßigt
                                                                    sich die Umlage um einen angemessenen Satz.Es kann
                            § 66                                    eine jährliche Mindestumlage für jede erteilte Genehmi
                                                                    gung und für jedes im Güterfernverkehr eingesetzte
     Der Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt. Er           bundesbahneigene Kraftfahrzeug festgesetzt werden.
   hat dem Verwaltungsrat monatlich über den Stand der              Jährliche Meldebeiträge werden erhoben von Abferti
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