VkBl Nr. 7 1983
Verkehrsblatt Nr. 7 1983
VkBI Amtl icher Tei l 151 Heft?-1983
kehr oder Güternahverkehr betreiben, sowie von Unter Güternahverkehr), bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis
nehmen,denen nach § 50 Satz 2eine Beförderungsbe wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich unbe
scheinigung oder nach § 52 Abs. 4 eine Meldebestäti schränkt erteilt: sie kann auf Antrag auf Ijestimmte
gung erteilt ist. Beförderungsfälle tieschränkt werden. Für den Güter-
(2) Die Umlagen und Meldebeiträge werden auf Vor liniennahverkehr gelten die tiesonderen Vorschriften
schlag des Verwaltungsrats von dem Bundesminister der §§ 90 bis 97.
für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates festgesetzt. Sie können nach den Vor § 81
schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben ein Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
gezogen werden.
1. der Unternehmer und die für die Führung der
(3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Meldebei Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
träge sind die der Bundesanstalt erwachsenden Kosten
zugrunde zu legen. Überschüsse aus dem Geschäfts- 2. der Unternehmer oder die für die Führung der
t>etrieb sind zur Senkung der Umlagen und Meldebei Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
träge für das nächste Haushaltsjahr zu verwenden. 3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
gewährleistet ist.
(4)Geldbußen der Bundesanstalt als Verwaltungsbe
hörde im Sinne des§36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten werden zur Kasse der Bundes § 82
anstalt vereinnahmt. Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere
§76 Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unter
nehmer seirien Sitz oder eine gerichtlich eingetragene
(1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Zweigniederlassung hat (Erlaubnisbehörde).
Bundesministers für Verkehr.Er kann vom Verwaltungs
rat und vom Leiter Auskunft fordern und Einblick in alle
Geschäftspapiere der Bundesanstalt nehmen. §83
(2)Stellt der Bundesminister für Verkehr fest, daß der (1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vorschriften
Leiter der Bundesanstalt t)ei der Erfüllung der ihm oblie des § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,
genden Aufgaben nicht gesetzmäßig handelt oder in § 10 Abs.2 über den Nachweis der fachlichen Eignung,
erheblichem Umfang den Zwecken des Gesetzes zuwi
derhandelt, so kann er den Leiter abberufen und vom § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des
Verwaltungsrat Vorschläge über eine Neubestellung Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses
des Leiters fordern. Kommt der Verwaltungsrat dieser Gesetzes,
Forderung nicht nach, so kann der Bundesminister für § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und Abs.6
Verkehr die Aufgaben der Bundesanstalt durch von ihm über Aushändigung, Inhalt und Verlust der Urkunde,
Beauftragte wahrnehmen lassen.
§ 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der
(3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des Bun Kraftfahrzeuge,
desministers für Verkehr entstehenden Kosten trägt die § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos
Bundesanstalt. senschaft und
§ 77 § 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod
(weggefallen) des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der
Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers
oder der für die Führung der Geschäfte bestellten
§ 78 Person
(weggefallen) entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der
nach §8 Abs. 2zuständigen höheren Landesverkehrs
§79 behörde die untere Verkehrsbehörde tritt.
(weggefallen) (2) Die Vorschrift des§ 14 Abs.3ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung der
Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Verbände
Fünfter Abschnitt des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des Güternah
verkehrs, des Möbeltransjx)rts und der Spedition und
Güternahverkehr Lagerei zu hören sind.
(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers
Erster Titel
oder der Sitz des Unternehmens,so ist der Erlaubnisbe
Allgemeiner Güternahverkehr hörde die Eriaubnisurkunde zur Berichtigung vorzule
gen.
§80
(4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr.5 oine Versicherungs
Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit einer pflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde dem
Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder mit Zugma Unternehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er
schinen gewerbsmäßig betreiben will (allgemeiner den Nachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27).
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§83a (2)Für die Niederlegung des Amts eines Mitglieds der
Tarifkommission, das Erlöschen der Mitgliedschaft und
§ 19 a ist entsprechend anzuwenden mit der Maß das Ausscheiden eines Mitglieds während seiner Amts
gabe, daß die Erlaubnlsk)ehörde eine Erlaubnis für Ein zeit ist § 62 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden;
zelfahrten abweichend von den Vorschriften der §§ 80, das gleiche gilt für die Stellvertreter der Mitglieder.
81 Nr. 2 und 3 und § 83 Abs. 2 erteilen kann.
(3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind ehren
amtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Weisungen
§ 84 gebunden.
(1)Entgelte für die Beförderung und für Nelsenleistun- §84d
gen im Güternahverkehr sind Höchstentgelte, falls in
dem Tarif nichts anderes tiestimmt ist. In dem Tarif kann In der Tarifkommission beraten die Gruppe der Unter
die Abrechnung oder die Nachprüfung der Abrechnung nehmer und die Gruppe der Verlader gemeinsam. Bei
über eine Abrechnungsstelle angeordnet und die Ent Abstimmungen verfügt jede Gruppe übär eine Stimme.
richtung der dafür zu zahlenden Gebühren geregelt wer
den. Auf den Tarif sind die Vorschriften des § 20 Abs.2 §84e
und des § 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und
3 unmittelbar sowie die Vorschriften des § 20 Abs. 1 (1) Können sich die Gruppe der Unternehmer und die
entsprechend anzuwenden. Gruppe der Verlader in der Tarifkommission über ein
bestimmtes Beförderungsentgelt nicht einigen, so zeigt
(2) Es werden Tarifkommissionen gebildet für die Tarifkommission dies innerhalb einer Frist von 14
1. den allgemeinen Güternahverkehr, Tagen nach der ergebnislos verlaufenen Sitzung dem
Vorsitzenden der erweiterten Tarifkommission an.
2. den Speditionsnahverkehr.
Anstelle dieser Tarifkommissionen kann eine gemein (2) Die erweiterten Tarifkommissionen bestehen
same Tarifkommission gebildet werden. jeweils aus der Gruppe der Tarifsachverständigen der
Unternehmer,der Gruppe der Verlader,einem unabhän
(3) Für den Güterfernverkehr und den Güternahver gigen Vorsitzenden und je einem von der Gruppe der
kehr oder für ihre Zweige können gemeinsame Tarif Unternehmer und der Gruppe der Verlader benannten
kommissionen gebildet werden.In diesem Fall gelten die unabhängigen Beisitzer. Der Bundesminister für Ver
§§ 20 a, 21 a und 21 b unmittelbar sowie § 21 Abs. 2 kehr lieruft den Vorsitzenden und die beiden Beisitzer
entsprechend. sowie ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren;er
kann sie aus wichtigem Grund ablierufen. Die §§ 84 b
§84a und 84 c Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwen
dung.
Die Tarifkommissionen haben die Aufgabe, marktge
rechte Beförderungsentgelte zu bilden. (3) Der Vorsitzende der erweiterten Tarifkommission
beruft diese innerhalb von vier Wochen nach Eingang
der Anzeige nach Absatz 1 ein.
§84b
(4) Die erweiterte Tarifkommission t>erät über das
(1)Der Bundesminister für Verkehr errichtet die Tarif Beförderungsentgelt nach Absatz 1. Können sich die
kommissionen;er bestimmt ihre Zusammensetzung und Gruppe der Unternehmer und die Gruppe der Verlader
ihren Aufbau sowie ihren Sitz durch Rechtsverordnung wiederum nicht einigen, so beschließt die erweiterte
ohne Zustimmung des Bundesrates. Tarifkommission über das Entgelt. Der Vorsitzende, die
t>eiden Beisitzer, die Gruppe der Unternehmer und die
(2) Die Tarifkommissionen geben sich Geschäftsord
nungen,die der Genehmigung des Bundesministers für Gruppe der Verlader haben hiertiei je eine Stimme.
Beschlossen ist das Entgelt, für das mindestens drei
Verkehr bedürfen.
Stimmen abgegeben werden.
(3) Die Bundesminister für Verkehr und Wirtschaft
sind berechtigt, an den Sitzungen der Tarifkommissio- (5) Die von den Tarifkommissionen und den erweiter
nen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
ten Tarifkommissionen beschlossenen Beförderungs
entgelte gelten als marktgerecht.
§ 84 c §84f
(1) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils aus zwei (1) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen und der
zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Tarifsachver- erweiterten Tarifkommissionen bedürfen der Genehmi
ständigen der in §84 Abs.2genannten Gewerbezweige gung des Bundesministers für Verkehr. Er entscheidet
(Unternehmer) und von Vertretern der Verlader. Die Mit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt
glieder der Gruppe der Unternehmer werden auf Vor schaft.
schlag von Angehörigen oder Verbänden der beteiligten
Gewert)ezweige,die Mitglieder der Gruppe der Verlader (2) Der Bundesminister für Verkehr soll, sofern er
werden auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des nicht vorher entscheidet, gegenüber der Tarifkommis-
Handels, der Spedition, des Handwerks und der Agrar- sion innerhalb von drei Wochen und gegenüber der
wirtschaft vom Bundesminister für Verkehr auf die erweiterten Tarifkommission, innerhalb von zwei
Dauer von drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre Wochen nach Eingang des Beschlusses sich äußern
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Beschlusses der Tarifkommission und innerhalb von §86
einem Monat nach Eingang des Beschiusses der erwei
terten Tarifkommission über die Genehmigung ent Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnis
scheiden. urkunde mitzuführen und auf Verlangen den zuständi
gen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.
(3)Der Bundesminister für Verkehr kann ohne Mitwir
kung der Tarifkommissionen oder der erweiterten Tarif
§87
kommissionen Beförderungsentgeite festsetzen, wenn
Gründe des allgemeinen Wohls es erfordern oder wenn Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der
eine Tarifkommission oder eine erweiterte Tarifkommis gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe
sion ein Beförderungsentgelt nicht beschließt;er bedarf hörde.Im übrigen gelten die Vorschriften des§55 Abs.1
hierzu des Einvernehmens mit dem Bundesminister für und 2 entsprechend.
Wirtschaft.
§87a
(4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend.
(weggefallen)
(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die von ihm
nach diesen Vorschriften genehmigten oder festgesetz §87b
ten Tarife durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die (weggefallen)
Beförderungsentgeite und aiie anderen zur Bestimmung
des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben ent §88
halten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl es erfor
dert; er bedarf hierzu des Einvernehmens mit dem Bun (weggefallen)
desminister für Wirtschaft.
§ 89
§84g
Es gelten nicht die Vorschriften
Die Tarife können auch ohne Mitwirkung der Tarif der§§80 bis83,85 Abs.2,§§86,87 und 102 b für den
kommissionen von der Landesregierung im Benehmen Güternahverkehr der Deutschen Bundesbahn;
mit den Bundesministern für Verkehr und Wirtschaft
festgesetzt und durch Rechtsverordnung erlassen wer des § 81 Nr. 1 und 2für den Güternahverkehr anderer
öffentlicher Eisent>ahnen;
den, wenn sie nur für ein Land oder einen Teil des Lan
des Geltung haben sollen und der Bundesminister für der §§ 80, 81,83 und 86 für den Güternahverkehr der
Verkehrfür dieses Gebiet nicht tiereits einen Tarif erlas Unternehmer des Güterfernverkehrs; die Erlaubnisbe
sen hat; die Landesregierung kann ihre Befugnis durch hörde hat jedoch eine Bescheinigung über die Berech
Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde tigung zur Ausübung des allgemeinen Güternahver
weiter übertragen. kehrs zu erteilen; eine Ausfertigung der Bescheinigung
§ 84 h ist auf allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den
zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.
(1)§32sowie die §§33 und 34finden entsprechende
Anwendung.
(2) Der Abfertigungsspediteur im Güternahverkehr
Zweiter Titef
erhält von dem Unternehmer des Güternahverkehrs für
seine Tätigkeit ein vom Bundesministerfür Verkehrfest Landwirtschaftliche Sonderverkehre
gesetztes Entgelt. Die Einzelheiten über die Höhe des
Entgelts und die Voraussetzungen seiner Erhebung §89a
bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einverneh
Die §§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternahver
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
kehr und die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahver-
Rechtsverordnung.
kehr sind nicht anzuwenden auf
§85
1. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für
(1) Die Vorschriften des § 26 über das Verbot des andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben,
Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkung Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirt
der Unternehmer sind entsprechend anzuwenden, schaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des
sofern Beförderungsbedingungen für den Güternahver Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
kehr nach §84f Abs. 4 festgesetzt sind. Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBI. I S. 1449) mit eigenen oder von ihnen
(2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güterschä
auf Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen oder
den nach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eingeführt, so ist die Vof- Anhängern, sofern der Unternehmer nicht im Besitz
schrift des § 27 über die besonderen Pflichten der der Erlaubnis für den Güternahverkehr ist,
Unternehmer entsprechend anzuwenden.
2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übli
(3)Die Vorschriften des§ 29 ütier die Buchführungs che Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen
und Aufbewahrungspflicht gelten entsprechend mit der Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere
Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften sei Betriebe dieser Art
ner Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstel
a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,
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b) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines § 91
vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammen
schlusses, sofern die Beförderung mit Zugma (1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Vor
schinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt aussetzungen (les § 81 erfüllt sind.
wird, die nach § 2 Nr.6 des Kraftfahrzeugsteuer
gesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1972
(2)Die Genehmigung ist zu versagen,wenn durch den
(BGBI. I 8. 2209) von der Kraftfahrzeugsteuer
beantragten Linienverkehr die öffentlichen Verkehrs
interessen beeinträchtigt würden oder der beantragte
befreit sind.
Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich
aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres
§89b Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen.
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver
(3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrs
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für
interessen ist gegeben, wenn für den beantragten Ver
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Entgelte für
kehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt,insbe
Beförderungen nach § 89 a Nr. 1 durch Rechtsverord
sondere
nung ohne Zustimmung des Bundesrates festsetzen.
1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung der Ver
(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von dieser kehrsaufgaben, die andere bereits bestehende
Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, kann die Unternehmen sachgemäß wahrnehmen, zu gefähr
Landesregierung im Benehmen mit den Bundesmini den geeignet ist oder
stern für Verkehr, für Wirtschaft und für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Entgelte nach Absatz 1 2. der beantragte Linienverkehr einer dem öffentlichen
durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn sie nur für Verkehrsbedürfnis mehr entsprechenden Ausgestal
ein Land oder einen Teil des Landes Geltung haben sol tung des Verkehrs durch die bestehenden Verkehrs
len; die Landesregierung kann ihre Befugnis auf eine unternehmen vorgreift und wenn bei einer Notwen
oberste Landesbehörde weiter übertragen. digkeit der Verbesserung der Verkehrsbedienung
das vorhandene Unternehmen bereit und in der Lage
(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die Selbst ist, einer solchen Verbesserung innerhalb einer von
kosten für die Beförderung und die Belange der Milcher der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist
zeuger angemessen zu berücksichtigen. Rechnung zu tragen.
(4) Liegen zur Befriedigung eines öffentlichen Ver-
§89c kehrsbedüHnisses mehrere Anträge vor, bei denen die
Wer Beförderungen nach §89 a durchführt, unterliegt
Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, so ent
scheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemä
wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der
ßem Ermessen, wem die Genehmigung zu erteilen ist.
Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, in deren Bezirk
der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gelegen ist.
Die Vorschriften des § 55 Abs. 1 und 2 gelten entspre §92
chend.
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige
höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren
Dritter Titel Bezirk der Linienverkehr ausschließlich betrieben wer
Güterllniennahverkehr
den soll. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei
chend von Satz 1 an Stelle der höheren Landesver
§ 90
kehrsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie
(1)Wer Güternahverkehr im Sinne des §80zwischen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör
bestimmten Ausgangs- und Endpunkten linien- und den übertragen.
regelmäßig betreiben will (Güterllniennahverkehr),
bedarf außer der Erlaubnis der Genehmigung. Sie wird (2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken mehrerer
dem Unternehmer für seine Person,für die Einrichtung Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben
und den Betrieb der Linie, die Streckenführung und für werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in
die Zahl, Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Beste
zeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschriften des hen Zweifel über den Ausgangspunkt, so wird die
§ 20 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und des § 22 sind zuständige Genehmigungsbehörde von der obersten
unmittelbar und die Vorschriften des § 20 Abs. 1 ent Landesverkehrsbehörde bestimmt. Die zuständige
sprechend anzuwenden.Der Unternehmer ist zur Beför Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Ein
derung nach dem Tarif verpflichtet, wenn vernehmen mit den an der Linienführung beteiligten
Genehmigungsbehörden. Kommt ein Einvernehmen
1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie ver nicht zustände, so entscheidet die oberste Landesver
wendeten Beförderungsmitteln möglich ist und kehrsbehörde.
2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
wird, die der Unternehmer nicht abzuwenden und (3)Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern betrie
denen er auch nicht abzuhelfen vermag. ben werden,so findet Absatz 2 entsprechende Anwen
dung.Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zwei
(2) Als Güterllniennahverkehr gilt nicht der Zubringer fel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der
und Verteilerverkehr für die Verkehrsträger.
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zustande, so entscheidet auf Antrag einer tjeteiiigten §96
obersten Landesverkehrstiehörde für die Bundesregie
rung der Bundesminister für Verkehr nach Artikel 84 § 19 b üt)er die Aufsicht der Genehmigungst>ehörde
Abs. 5 des Grundgesetzes durch Einzelweisung an die ist entsprechend anzuwenden.
beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden. Das
gleiche giit, wenn über die Entscheidung eines Geneh §97
migungsantrags zwischen den Genehmigungsbehör
den der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht her (1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen
gestellt und auch ein Bnvernehmen zwischen den ober Bundestiahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen sind
sten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt die Vorschriften der §§ 90 bis 96 mit Ausnahme des
werden kann. § 91 Abs. 1 anzuwenden.
§93 (2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere
(1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor öffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unterneh
schriften des mern einsetzen, so tiedürfen die Unternehmer der
Erlaubnis nach §80.Die Genehmigungspflicht der Deut
§ 13 über die Erteiiung der Genehmigung unter Bedin schen Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbah
gungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschrän nen bleibt unlierührt.
kungen,
§15 Abs.2 Nr.3 bis5 und Abs.3 üljer Inhalt und Berich (3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht
tigung der Urkunde, tiefreit, sich gegen Schäden zu versichern (§ 27).
§15 Abs.5 Satz 1 über den Nachweis der Versicherung (4) Der von der Deutschen Bundesbahn und anderen
vor Aushändigung der Urkunde und die in öffentlichen Eisenbahnen betrieben» Schienenersatz
§83 Abs. 1 genannten Vorschriften mit Ausnahme des verkehr(§ 3 Abs.4 der Elsenbahn-Verkehrsordnung in
§ 14 Abs. 2 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum
mer 934-1, veröffentlichten tiereinigten Fassung)
anzuwenden, wobei an die Steile der nach § 8 Abs. 2
bedarf keiner Genehmigung.
zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die nach
§ 92 zuständige Behörde tritt.
(2)Die Vorschrift des§14 Abs.3ist mit der Maßgabe
Sechster Abschnitt
entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung der
Bundesanstalt unterbleibt, als beteiligte Verbände des Durchführung tiestimmter Vorschriften
Verkehrsgewert>es die Vertretung des Güternahver der Europäischen Gemeinschaften
kehrs und der Spedition und Lagerei und außerdem die
zuständige Verwaltung der Eisenbahn,deren Verkehrs §97a
gebiet berührt wird, sowie der Wegeunterhaltungs
pflichtige zu hören sind. Falls eine Genehmigung für den (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
überwiegenden Teil der Strecke bereits einem anderen Pflichten,die nach Artikel5 Abs.2 und den Artikeln 6,11
Unternehmer erteilt wurde,ist auch dieser Unternehmer und 13 der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäi
zu hören. schen Wirtschaftsgemeinschaft über die Beseitigung
von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und
(3) Die vorgeschriebene Anhörung der zuständigen Beförderungstiedingungen gemäß Artikel 79 Abs.3 des
Verwaltung der Eisenbahn entfäilt im Land Berlin. Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts
gemeinschaft vom 27. Juni 1960 (ABI. EG S. 1121;
BGBI. 1960 II S. 2209) den
§ 94
1. Unternehmern des Güterfem- und -nahverkehrs
Auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteilig sowie des Werkverkehrs,
ten sind die Vorschriften der §§ 27,28 Abs.1,§§30 und
85 Abs. 1 über die Versicherungspflicht des Unterneh
2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungslei
stungen sowie Hilfsunternehmern des Verkehrs
mers,die Ausfertigung vorgeschriet>ener Beförderungs
und Begleitpapiere, die Verantwortlichkeit der Beteiiig- obliegen.
ten für die Richtigkeit und die Voiiständigkeit aiier Anga-
Isen und Erklärungen in den Beförderungspapieren (2) Im Rahmen der Überwachung dieser Pflichten ist
sowie das Verbot des Haftungsausschiusses und der die Bundesanstait insbesondere auch zuständig
Haftungsbeschränkung anzuwenden. Die Vorschriften 1. für Entgegennahme von Mitteilungen und Unterrich
des §84 h über die Vermittlung von Ladegut oder Lade tungen nach Artikel 5 Abs. 2 der genannten Verord
raum sind entsprechend anzuwenden. nung und
2. für das Verlangen von Auskünften nach Artikel 13der
§95
genannten Verordnung.
Auf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der Geneh (3) Der Bundesanstalt obliegt femer die Durchset
migungsurkunde und vorgeschriebene Beförderungs zung der Befugnisse,die den Beauftragten der Kommis
und Begieitpapiere mitzuführen und auf Verlangen den sion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach
zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen. Artikel 14 Abs. 2 der genannten Verordnung zustehen.
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§ 97b § 97e
(1)Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach §97 a ver (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die im Ein
fügt die Bundesanstalt ütierfolgende Rechte und Befug vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
nisse: gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77
des Rates vom 12.Dezember 1977 über die Bildung der
a) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunterla Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen
gen der Unternehmen,
den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334 S. 22) festge
b) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus setzten oder geänderten Tarife durch Rechtsverord
diesen Büchern und Unterlagen an Ort und Stelle, nung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die §§ 20 a,
c) Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten, Betriebs 84f finden keine Anwendung. Die Geltung der tiereits
grundstücken und Fahrzeugen der Unternehmen, nach den §§ 20 a, 84f erlassenen Tarife bleitrt unbe
rührt.
d) Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu den
Büchern und Geschäftsunterlagen. (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die durch
wirksame Entscheidung der Kommission oder des
(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur Durch Rates nach Artikel 13 der Verordnung (EWG)
führung der der Bundesanstalt nach §S7a übertrage Nr. 2831/77 festgesetzten Tarife durch Rechtsverord
nen Aufgaben die erforderlichen Allgemeinen Verwal nung ohne Zustimmung des Bundesrates.
tungsvorschriften.
§97c Siebenter Abschnitt
(1) Untieschadet der Anwendung des Artikels 5 der
Voiechriften über Geldbuße und Rücknahme
Verordnung Nr. 11 des Ftates der Europäischen Wirt
schaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die Unternehmer der Genehmigung oder der Erlaubnis
des Güterfern- und -nahverkehrs sowie des Werkver
§ 98
kehrs der Bundesanstalt auf Verlangen alle erforderli
chen zusätzlichen Auskünfte über Tarife, Konventionen, Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirt
Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen zu schaftsstrafgesetzes 1954 begeht,wer vorsätzlich oder
erteilen. fahrlässig
(2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung dieser 1. den Abschluß von Verträgen der in diesem Gesetz
Auskünfte eine Frist von mindestens einem Monat fest genannten Art in Abweichung von den gemäß § 20
setzen. Abs. 2,§§ 20 a,22,40,84 Abs. 1,§§84f,84 g,89 b
und 97e verbindlichen Bedingungen, Tarifen und
(3)§ 97 b gilt entsprechend. Entgelten antxetet oder vermittelt oder wer solche
Verträge abschließt oder erfüllt oder
§ 97d
2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Artikel 9
(1) Die im Geltungstiereich dieses Gesetzes zustän Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77
dige Behörde im Sinne der Artikel 14 und 15 der Verord des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung
nung(EWG)Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezemtier der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi
1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im schen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L334
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. S.22)eine Sonderabmachung vereint>art oder erfüllt,
EG Nr.L 334 8.22)ist die Bundesanstalt für den Güter a) die eine Gütermenge von weniger als 5(X)Tonnen
fernverkehr. in drei Monaten umfaßt, oder
(2) Die Bundesanstalt ütierwacht die Einhaltung der b) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die Unzulässig
Pflichten nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 14 keit der Sonderabmächung hingewiesen hat,
Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77.
§ 55 findet Anwendung. 3. eine unzulässige oder eine höhere als die durch
Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 oder § 84 h in
(3) Aul Beförderungen, die einem Referenztarif nach Vertiindung mit § 32 Abs. 5 zugelassene Provision
der Verordnung(EWG)Nr.2831/77 unterliegen oderfür vom -Untemehmer fordert oder annimmt oder als
die Sonderatxnachungen nach Artikel 14der genannten Unternehmer zahlt oder
Verordnung getroffen werden, findet § 58 entspre
chende Anwendung. 4. ein anderes als das durch Rechtsverordnung nach
§35festgesetzte Entgeltfordert,annimmt oder zahlt.
(4) Auf Beförderungen im Güternahverkehr, die der
Verordnung(EWG)Nr.2831/77 unterliegen,findet§58 §98a
entsprechende Anwendung.
(weggefallen)
_ (5) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch die
Überwachung der den Unternehmern des Güternahver § 99
kehrs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 oblie
genden Pflichten erwachsen, sind durch Umlagen bei (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
den Unternehmern des Güternahverkehrs zu decken. fahrlässig
Die Höhe der Umlagen wird nach dem unter die Verord 1. entgegen § 8 Güterfernverkehr oder § 90 Güter-
nung (EWG) Nr. 2831/77 fallenden Frachtumsatz liniennahverkehr betreitit, ohne im Besitz einer
t>emessen.§ 75 findet entsprechende Anwendung.
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1 a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzuläs § 99a
siger Weise betreibt;
(1) Ordnungswidrig handelt femer, wer vorsätzlich
1 b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt, ohne im oder fahrlässig
Besitz einer Erlaubnis zu sein;
1. als Unternehmer des Güterfem-, des Gütemahver-
1 c. entgegen den §§ 48,49 Werkverkehr in unzulässi kehrs oder des Werkverkehrs
ger Weise betreibt; a) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 11
id. entgegen § 50 Werkfemverkehr betreit>t, ohne im des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Besitz einer Beförderungstiescheinigung zu sein; ütier die Beseitigung von Diskriminierungen auf
dem Gebiet der Frachten und Beförderungsliedin-
1 e. entgegen § 80 Gütemahvefkehr tietreibt, ohne im gungen gemäß Artikel 79 Abs.3des Vertrages zur
Besitz einer Erlaubnis zu sein; Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein
2. Beförderungen im Güterfemverkehr, Güternahver schaft vom 27. Juni 1960 (ABI. EG S. 1121;
BGBI. 1960 II S. 2209)Jie Bundesanstalt nicht
kehr oder Werkverkehr mit einem Kraftfahrzeug
unverzüglich über die in Artikel 5 Abs. 1 der
durchführt,für das ein Standort entgegen §6 Abs.1,
§ 51 Abs. 1 Satz 1 nicht bestimmt worden ist;
genannten Verordnung tiezeichneten Tarife, Kon
ventionen, Preisvereinbarungen und Beförde-
3. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim rungstiedingungen unterrichtet, die bei Inkrafttre
mungen oder vollziehbaren Anordnungen,sofern sie ten dieser Vorschrift für das Untemehmen gelten
ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen, oder oder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift für
den Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen das Untemehmen eingeführt, atigeischlossen
Beschränkungen der Genehmigung oder der oder geändert werden,
Erlaubnis zuwiderhandelt; b) dem Artikel 6 der genannten Verordnung über die
4. als Unternehmer des Güterfem-, Umzugs- oder Ausstellung, Numerierung, Beigatie, Ausfüllung
. Güternahverkehrs, als Spediteur, als in deren und Aufliewahrung der Beförderungspapiere
zuwiderhandelt,
Geschäftsbetrieb tätige Person oder etls sonst am
Beförderungsvertrag Beteiligter c) der Bundesanstalt entgegen§97 c die verlangten
a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren über Auskünfte nicht fristgemäß, unrichtig oder unvoll
Art oder Menge der beförderten Güter oder über ständig erteilt, oder
die Beförderungsstrecken unrichtige oder 2. als Spediteur, als Vermittler von Beförderungslei
unvollständige Angaben macht, stungen oder als Hilfsuntemehmer des Verkehrs der
b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser Bundesanstalt entgegen Artikel 13 der genannten
Bestimmungen unrichtige, ungenaue oder Verordnung die verlangten Auskünfte nicht fristge
unvollständige Angaben enthalten, den mit der mäß, unrichtig oder unvollständig erteilt, oder
Überwachung des Verkehrs beauftragten Stel
leo vorlegt oder sie tiei der Beförderung von 3. als Unternehmer des Güterfem- oder -nahverkehrs
Gütern mit Kraftfahrzeugen mit sich führt, a) eine Sonderatimachung im Sinne des Artikels 14
C) sich entgegen den Bestimmungen des § 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates
Ladegut oder Laderaum vermitteln läßt oder vom 12. Dezemtier 1977 über die Bildung der
Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi
d) gegen die in den §§ 29,41,85 Abs.3oder nach schen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L334
§ 103 Abs. 2 Nr. 4 angeordnete Buchführungs S. 22) nicht schriftlich vereinbart,
und Auftiewahrungspflicht verstößt;
b) entgegen Artikel 14 Abs.2der genannten Verord
5. als an der Beförderung oder ihrer Abrechnung und nung eine Sonderabmachung nicht unverzüglich
Prüfung Beteiligter oder gesetzlich an den Tarif nach ihrem Atischluß der Bundesanstalt mitteilt
gebundener Dritter oder Vermittler von Ladegut oder hiertiei nicht alle Unterlagen vorlegt, die den
oder Laderaum oder als in deren Geschäftsbetrieb Abschluß sowie die vereinbarten Beförderungs
tätige Person gegen die Bestimmungen des § 6 entgelte rechtfertigen,
Abs. 3, des § 22a Abs. 2, der §§ 23, 27, 28, 42,
c) entgegen Artikel 14 Abs.5 Haitisatz 1 oder Arti
§50e Abs.3,§51 Abs. 1 Satz 2,§§ 52,55 Abs. 1 kel 14 Atis. 6 Satz 1 der genannten Verordnung
und 2,§ 58 Abs. 1,§ 60 Abs. 1,§ 86,§ 89 letzter eine Sonderabmachung ohne vorherige Genehmi
Halbsatz oder die Vorschriften über die Beschrif
gung durch die zuständige Behörde durchführt
tung der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs
oder abschließt, oder
oder des Güternahverkehrs verstößt oder
d) entgegen § 97 d Abs.3oder 4 in Verbindung mit
6. Ladegut oder Laderaum entgegen den Vorschriften § 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt nicht
des § 32 oder § 84 h vermittelt oder sonst gegen monatlich die für die Ütierwachung der Sonderab-
Bestimmungen dieser Paragraphen verstößt. . machungen nach Artikel 14 der genannten Ver
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis ordnung erforderlichen Unterlagen vorlegt, oder
1 e und 3 kann mit einer Geldtiuße bis zu zehntausend e) der Bundesanstalt entgegen Artikel 15 der
Deutsche.Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 genannten Verordnung die verlangten Auskünfte
Nr. 2,4, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße tiis zu fünf nicht, nicht fristgemäß, unrichtig oder unvollstän
tausend Deutsche Mark geahndet werden. dig erteilt.
Heft 7-1983 158 VkBI Amtl icher Tel!
4. als Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung nach (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch
der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom die Bundesanstalt und ihre Beauftragten die Verwar
16. Dezember 1976 ülier das Gemeinschaftskontin nung nach §56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei
gent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mit ten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes ütier Ordnungs
gliedstaaten (ABI.EG Nr.L 357 S. 1)oder als in des widrigkeiten gilt entsprechend.
sen Betrieb tätige Person
a) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti
§ 101
kel 2 Abs. 1 der genannten Verordnung für
gewerbliche Beförderungen im innerstaatlichen Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den Güter
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland ver fernverkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungs-
wendet, t>ehörde im Sinne des Gesetzes ütier Ordnungswidrig
keiten die höhere Landesverkehrsbehörde.
b) entgegen Artikel 2 Abs.3 der genannten Verord
nung eine Gemeinschaftsgenehmigung an Dritte
ütierträgt, §102
c) eine Gemeinschaftsgenehmigung,die afcigelaufen Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allge
oder zurückgenommen oder widerrufen worden meinen Güternahverkehr oder den Umzugsverkehr
ist, benutzt, betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbehörde im
d) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
kel^ Abs. 1 der genannten Verordnung für Beför untere Verkehrsbehörde(§38 Abs.2 und §82),t)ei Ver
derungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch stößen, die landwirtschaftliche Sonderverkehre betref
land und einem Drittland oder zwischen einem fen, die in § 89c Satz 1 bezeichnete Behörde und t)ei
anderen Mitgliedstaat und einem Drittland unter Verstößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen, die
Durchfahren der Bundesrepublik Deutschland höhere Landesverkehrsbehörde (§ 92).
benutzt,
e) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti § 102a
kel 2 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verordnung
nicht im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen der (1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen tiegan
zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prüfung gen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder sei
aushändigt, nen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und
hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Geset
f) das Fahrtenberichtsheft entgegen Artikel 4 Abs.1 zes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im
der genannten Verordnung nicht im Fahrzeug mit Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes üfcier Ord
führt oder auf Verlangen derzuständigen Kontroll- nungswidrigkeiten die Bundesanstalt.
tjeamten nicht zur Prüfung aushändigt,
g) das Fahrtenberichtsheft entgegen Artikel 4 Abs.1 (2) Die Bundesanstalt ist ferner Verwaltungsbehörde
der genannten Verordnung nicht, nicht richtig im Sinne des § 36 Abs^ 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord
oder nicht vollständig ausfülit, nungswidrigkeiten t)ei Verstößen nach den §§ 98 und
99 a im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
h) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 Abs. 1 der
genanriten Verordnung nicht bei jedem Grenz
übergang von der EingangszoHbehörde abstem §102b
peln läßt,
(1)Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann zurück
i) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 Abs. 1 der genommen werden, wenn der Unternehmer oder sein
genannten Verordnung nicht oder nicht frist Bevollmächtigter üt>er Tatsachen, die für die Erteilung
gemäß der zuständigen Behörde vorlegt. der Genehmigung oder der Erlaubnis erheblich waren,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße vorsätziich oder grobfahrlässig unrichtige Angalsen
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. gemacht hat.
(2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann wider
§ 99b rufen werden, wenn
(weggefailen) 1. der Unternehmer die in § 22 Abs. 2, den §§ 27 bis
29, 41 und 85 festgesetzten Verpflichtungen wie
§ 100 derholt gröblich verletzt hat,
(1)Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben 2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei
nach den §§ 54 und 54 a haben die Bundesanstalt und Monate kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der
ihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die ge Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 entspricht,
setzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen. 3. ein nach den §§ 27 oder 85 Abs. 2 vorgeschriebe
Die Beauftragten der Bundesanstalt haben insoweit die nes Versicherungsverhältnis erloschen ist,
Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeidienstes
nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und 4. ütier das Vermögen des Unternehmers der Konkurs
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.§ 163der eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels
Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes ütier Ord einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden
Konkursmasse abgelehnt wird.
VkBI Amtlicher Tel! 159 Heft 7-1983
5. der Unternehmer die sozialrechtlichen oder arbeits 3. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die auf
rechtlichen Verpflichtungen, die ihm kraft Gesetzes Grund der nach früherem Recht erlassenen Tarife
oder Tarifvertrages hinsichtlich der in seinem Betieb dem Reichs-Kraftwagen-Betriebsvertiand zustan
Beschäftigten obliegen, wiederholt nicht erfüllt hat, den,
6. Personen, die für die Leitung des Unternehmens 4. über die statistische Erfassung des Güternahver
verantwortlich sind, gegen die Auflagen oder kehrs und über die Einführung von Beförderungs- und
Beschränkungen der Genehmigung oder der Begleitpapieren sowie der Buchführungspfiicht im
Güteriiniennahverkehr und
Erlaubnis wiederholt in grober Weise verstoßen
oder die im Interesse der öffentlichen Sicherheit 5. ütier die Einführung einer Pflicht des Unternehmers,
erlassenen Vorschriften trotz Verwarnung nicht sich gegen Schäden,für die er bei Beförderungen im
erfüllt haben, Gütemahverkehr haftet, zu versichern.
7. Personen, die für die Leitung des Unternehmens (3) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem
verantwortlich sind, wegen Verstoßes gegen Tarif Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
vorschriften mehr als zweimal rechtskräftig verur und des Durchgangsverkehrs zur Ordnung dieser Ver
teilt worden sind, kehre und zur Durchführung internationaler Abkommen
8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrecht sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Rich]ili-
lichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat, nien des Rates und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vorschriften
9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis erlassen, durch die für diese Verkehre
andere schwerwiegende Umstände eintreten, aus
1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Einhai-
denen sich die Unzuveriässigkeit der für die Leitung
tung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes
des Unternehmens verantwortlichen Personen
auch für den nach diesem Gesetz freien Straßengü
ergibt,
terverkehr eingeführt werden oder ausiändische
10. der Unternehmer den Femverkehrstietrieb nicht Unternehmer von der Genehmigungspflicht oder der
binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmi Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses
gung aufgenommen oder die Genehmigung wäh Gesetzes befreit werden,
rend einer Dauer von sechs Monaten nicht ausge 2. abweichend von den Bestimmungen der §§ 8 bis
nutzt hat oder
19a dieses Gesetzes das Genehmigungsverfahren
11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfah geregelt sowie abweichend von den Bestimmungen
ren wegen einer Geldforderung in das bewegliche des § 102 b dieses Gesetzes der vorütiergehende
Vermögen eine eidesstattliche Versicherung atige oder dauernde Ausschluß vom grenzüberschreiten
geben hat. den Güterkraftverkehr vorgesehen werden,
3. die Erteilung der Genehmigungen dem Bundesmini
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.8 und 11 dürfen ster für Verkehr oder nach dessen Richtlinien der
die Finanzbehörden den Genehmigungsbehörden Mit Bundesanstalt für den Güterfernverkehr ütiertragen
teilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuer wird,
rechtlichen Verpflichtungen oder die Abgatie der eides
stattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenord 4. die Pflicht zur Einhaitu ng der Tarifvorschriften dieses
nung machen.
Gesetzes aufgehoben wird, soweit es sich um Beför-
derungsfäiie handeit, die in Artikei 18 der Verordnung
(EWG) Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezember
(4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die Bun
1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im
desanstalt zu hören.
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgiiedstaaten
(ABI. EG Nr. L 334 S. 22) genannt sind.
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem
Achter Abschnitt Gebiet des grenzüberschreitenden kombinierten Ver
kehrs(§3Abs.2)zur Ordnung dieses Verkehrs und zur
Schlußtiestimmungen Durchführung intemationaier Abkommen sowie von
Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des
§ 103 Rates und der Kommission der Europäischen Gemein
schaften durch Rechtsverordnung Vorschriften erlas
(1)Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim sen, durch die für diesen Verkehr
mung des Bundesrates die zur Durchführung des
Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor 1. auf die Genehmigungspflicht oder die Pflicht zur Ein
schriften. haltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Geset
zes verzichtet wird oder
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim 2. Vorschriften über die Genehmigung, das Genehmi
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen gungsverfahren,den Tarif und die Ütierwachung ein
1. ülier die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fern geführt Werden oder bestimmt wird, daß Beförderun
verkehrs, gen ausschließiich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wer
2. über die Beschriftung und Beschilderung der Kraft den dürfen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
fahrzeuge des Fern-, Umzugs- urid Nahverkehrs, zugelassen sind.
Heft 7-1983 160 VkBI Amtl icher Tei l
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Ergän
und nach Absatz 4 t)edürfen der Zustimmung des Bun zungen gilt als auf Grund des § 20 a erlassen.
desrates.
(3) (weggefallen)
§103a
(4)Personen,die nachweisiich bis zum Zeitpunkt des
Die Grenzzollstellen und andere für die Kontroiie an
Inkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahverkehrs
der Grenze zuständige Stellen sind berechtigt, Kraft
gewerbe betrieben haben, gilt die Eriaubnis nach § 80
fahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die Genehmi
gungsurkunde und die Beförderungspapiere, deren Mit
ais erteilt: der Nachweis ist der nach § 82zuständigen
Behörde innerhaib von sechs Monaten nach Inkrafttre
führung vorgeschrieben ist, vorgelegt werden. Die
ten dieses Gesetzes zu erbringen. Die Behörde stellt
Befugnisse der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
bleiben unberührt.
diesen Personen eine Bescheinigung aus, die als
Urkunde im Sinne der §§ 15 und 86 gilt.
§103b
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und § 107
nach den auf diesem Gesetz Iseruhendep Rechtsvor
schriften werden von demjenigen,der die Amtshandiung Soweit im Rahmen einer kommunalen Neugliederung
veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen seit)ständige Gemeinden aufhören zu (»stehen oder in
ihrem Gebietsstand geändert werden, wird die Landes
wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzu
ordnen, daß die bis zur Neugliederung bestehenden
die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der
Gemeinden tris zu sechs Jahren seit Wirksamwerden
Rechtsträger, t)ei dessen Behörde die Auslagen ent
der Neugliederung weiterhin als Gemeinden im Sinne
standen sind.
dieses Gesetzes mit dem Get)ietsstand, den sie am
(2)Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güterver Tage vor dem Wirksamwerden der Neugliederung hat
kehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundesminister für ten, gelten, längstens Jedoch t>is zur Bestimmung eines
Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Ortsmittelpunktes für die neue Gerr»inde. Die Landes
Rechtsverordnung näher (»stimmen und dabei feste regierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord
Gebührensätze oder Rahmensätze vorsehen. Die nung weiter übertragen.
Gebührensätze sind so zu bemessen,daß zwischen der
den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der
Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft (VkB11983 S. 128)
lichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshand
lungen andererseits ein angemessenes Verhältnis
tiesteht. Dieser Grundsatz gilt auch bei Festsetzung der
Gebühr im Einzelfall, soweit für die Gebühren Rahmen Nr. 78 Verordnung Uber die Tarifkommlsslo-
sätze festgelegt sind.
nen, die erweiterten Tarifkommissionen
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können und die beratenden Ausschusse für den
der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vor Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-
schußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der Verordnung);
Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht,
insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz im Aus hier Einreichung von Vorschiägen für
land, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das die Berufung von Nachfolgern für
Erhebungsverfahren geregelt werden. ein ausgeschiedenes stellvertre
tendes Mitglied
§104
Bonn, den 22. März 1983
(Inkrafttreten) A 32/28.18.61-3
28.18.52-2
§105 Herr Heinz F. Seyfried, Mainz, hat seine Ämter ais stellvertreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§13 Abs.1 des des Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Güternahver
kehrs- Gruppe der Verlader - und des Verladerausschusses bei
Dritten Üt>erleitungsgesetzes auch im Land Berlin. der Tarifkommission des Güterfernverkehrs niedergelegt.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Ich fordere hiermit nach §5 Abs.3der Tarifkommissionen-Verord-
Dritten Überleitungsgesetzes. nung vom 21. November 1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. November
1969) dazu auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vorschläge für
die Berufung von Nachfolgern bis zum 15. Mai 1983 einzureichen.
§ 106
Der Bundesminister für Verkehr
(1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, die Im Auftrag
vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis Dr. Zemlin
für den Umzugsverkehr(§ 37) fort.
(2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936
(Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis zum (VkB11983 S. 160)