VkBl Nr. 7 1983

Verkehrsblatt Nr. 7 1983

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VkBI Amtl icher Tei l                                         151                                                Heft?-1983


  kehr oder Güternahverkehr betreiben, sowie von Unter              Güternahverkehr), bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis
  nehmen,denen nach § 50 Satz 2eine Beförderungsbe                  wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich unbe
  scheinigung oder nach § 52 Abs. 4 eine Meldebestäti               schränkt erteilt: sie kann auf Antrag auf Ijestimmte
  gung erteilt ist.                                                 Beförderungsfälle tieschränkt werden. Für den Güter-
    (2) Die Umlagen und Meldebeiträge werden auf Vor                liniennahverkehr gelten die tiesonderen Vorschriften
  schlag des Verwaltungsrats von dem Bundesminister                 der §§ 90 bis 97.
  für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
  des Bundesrates festgesetzt. Sie können nach den Vor                                       § 81
  schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben ein             Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
  gezogen werden.
                                                                    1. der Unternehmer und die für die Führung der
    (3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Meldebei                   Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
  träge sind die der Bundesanstalt erwachsenden Kosten
  zugrunde zu legen. Überschüsse aus dem Geschäfts-                 2. der Unternehmer oder die für die Führung der
  t>etrieb sind zur Senkung der Umlagen und Meldebei                   Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
  träge für das nächste Haushaltsjahr zu verwenden.                 3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
                                                                       gewährleistet ist.
    (4)Geldbußen der Bundesanstalt als Verwaltungsbe
  hörde im Sinne des§36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
  Ordnungswidrigkeiten werden zur Kasse der Bundes                                           § 82
  anstalt vereinnahmt.                                                Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere
                            §76                                     Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unter
                                                                    nehmer seirien Sitz oder eine gerichtlich eingetragene
    (1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des               Zweigniederlassung hat (Erlaubnisbehörde).
  Bundesministers für Verkehr.Er kann vom Verwaltungs
  rat und vom Leiter Auskunft fordern und Einblick in alle
  Geschäftspapiere der Bundesanstalt nehmen.                                                 §83

    (2)Stellt der Bundesminister für Verkehr fest, daß der           (1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vorschriften
  Leiter der Bundesanstalt t)ei der Erfüllung der ihm oblie         des § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,
  genden Aufgaben nicht gesetzmäßig handelt oder in                 § 10 Abs.2 über den Nachweis der fachlichen Eignung,
  erheblichem Umfang den Zwecken des Gesetzes zuwi
  derhandelt, so kann er den Leiter abberufen und vom               § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des
  Verwaltungsrat Vorschläge über eine Neubestellung                 Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses
  des Leiters fordern. Kommt der Verwaltungsrat dieser              Gesetzes,
  Forderung nicht nach, so kann der Bundesminister für              § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und Abs.6
  Verkehr die Aufgaben der Bundesanstalt durch von ihm              über Aushändigung, Inhalt und Verlust der Urkunde,
  Beauftragte wahrnehmen lassen.
                                                                    § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der
   (3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des Bun             Kraftfahrzeuge,
  desministers für Verkehr entstehenden Kosten trägt die            § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos
  Bundesanstalt.                                                    senschaft und
                            § 77                                    § 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod
                      (weggefallen)                                 des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der
                                                                    Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers
                                                                    oder der für die Führung der Geschäfte bestellten
                            § 78                                    Person
                      (weggefallen)                                 entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der
                                                                    nach §8 Abs. 2zuständigen höheren Landesverkehrs
                            §79                                     behörde die untere Verkehrsbehörde tritt.

                      (weggefallen)                                   (2) Die Vorschrift des§ 14 Abs.3ist mit der Maßgabe
                                                                    entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung der
                                                                    Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Verbände
                    Fünfter Abschnitt                               des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des Güternah
                                                                    verkehrs, des Möbeltransjx)rts und der Spedition und
                    Güternahverkehr                                 Lagerei zu hören sind.
                                                                     (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers
                         Erster Titel
                                                                    oder der Sitz des Unternehmens,so ist der Erlaubnisbe
              Allgemeiner Güternahverkehr                           hörde die Eriaubnisurkunde zur Berichtigung vorzule
                                                                    gen.
                            §80
                                                                      (4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr.5 oine Versicherungs
    Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit einer                pflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde dem
  Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder mit Zugma                Unternehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er
  schinen gewerbsmäßig betreiben will (allgemeiner                  den Nachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27).
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Hett7-1983                                                 152                                VkBI    Amtl icher      Teil


                            §83a                                  (2)Für die Niederlegung des Amts eines Mitglieds der
                                                                 Tarifkommission, das Erlöschen der Mitgliedschaft und
     § 19 a ist entsprechend anzuwenden mit der Maß              das Ausscheiden eines Mitglieds während seiner Amts
   gabe, daß die Erlaubnlsk)ehörde eine Erlaubnis für Ein        zeit ist § 62 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden;
   zelfahrten abweichend von den Vorschriften der §§ 80,         das gleiche gilt für die Stellvertreter der Mitglieder.
   81 Nr. 2 und 3 und § 83 Abs. 2 erteilen kann.
                                                                   (3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind ehren
                                                                 amtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Weisungen
                            § 84                                 gebunden.
     (1)Entgelte für die Beförderung und für Nelsenleistun-                               §84d
   gen im Güternahverkehr sind Höchstentgelte, falls in
   dem Tarif nichts anderes tiestimmt ist. In dem Tarif kann       In der Tarifkommission beraten die Gruppe der Unter
   die Abrechnung oder die Nachprüfung der Abrechnung            nehmer und die Gruppe der Verlader gemeinsam. Bei
   über eine Abrechnungsstelle angeordnet und die Ent            Abstimmungen verfügt jede Gruppe übär eine Stimme.
   richtung der dafür zu zahlenden Gebühren geregelt wer
   den. Auf den Tarif sind die Vorschriften des § 20 Abs.2                                §84e
   und des § 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und
   3 unmittelbar sowie die Vorschriften des § 20 Abs. 1            (1) Können sich die Gruppe der Unternehmer und die
   entsprechend anzuwenden.                                      Gruppe der Verlader in der Tarifkommission über ein
                                                                 bestimmtes Beförderungsentgelt nicht einigen, so zeigt
     (2) Es werden Tarifkommissionen gebildet für                die Tarifkommission dies innerhalb einer Frist von 14
   1. den allgemeinen Güternahverkehr,                           Tagen nach der ergebnislos verlaufenen Sitzung dem
                                                                 Vorsitzenden der erweiterten Tarifkommission an.
   2. den Speditionsnahverkehr.
   Anstelle dieser Tarifkommissionen kann eine gemein              (2) Die erweiterten Tarifkommissionen bestehen
   same Tarifkommission gebildet werden.                         jeweils aus der Gruppe der Tarifsachverständigen der
                                                                 Unternehmer,der Gruppe der Verlader,einem unabhän
     (3) Für den Güterfernverkehr und den Güternahver            gigen Vorsitzenden und je einem von der Gruppe der
   kehr oder für ihre Zweige können gemeinsame Tarif             Unternehmer und der Gruppe der Verlader benannten
   kommissionen gebildet werden.In diesem Fall gelten die        unabhängigen Beisitzer. Der Bundesminister für Ver
   §§ 20 a, 21 a und 21 b unmittelbar sowie § 21 Abs. 2          kehr lieruft den Vorsitzenden und die beiden Beisitzer
   entsprechend.                                                 sowie ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren;er
                                                                 kann sie aus wichtigem Grund ablierufen. Die §§ 84 b
                            §84a                                 und 84 c Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwen
                                                                 dung.
     Die Tarifkommissionen haben die Aufgabe, marktge
   rechte Beförderungsentgelte zu bilden.                          (3) Der Vorsitzende der erweiterten Tarifkommission
                                                                 beruft diese innerhalb von vier Wochen nach Eingang
                                                                 der Anzeige nach Absatz 1 ein.
                            §84b
                                                                   (4) Die erweiterte Tarifkommission t>erät über das
     (1)Der Bundesminister für Verkehr errichtet die Tarif       Beförderungsentgelt nach Absatz 1. Können sich die
   kommissionen;er bestimmt ihre Zusammensetzung und             Gruppe der Unternehmer und die Gruppe der Verlader
   ihren Aufbau sowie ihren Sitz durch Rechtsverordnung          wiederum nicht einigen, so beschließt die erweiterte
   ohne Zustimmung des Bundesrates.                              Tarifkommission über das Entgelt. Der Vorsitzende, die
                                                                 t>eiden Beisitzer, die Gruppe der Unternehmer und die
     (2) Die Tarifkommissionen geben sich Geschäftsord
   nungen,die der Genehmigung des Bundesministers für            Gruppe der Verlader haben hiertiei je eine Stimme.
                                                                 Beschlossen ist das Entgelt, für das mindestens drei
   Verkehr bedürfen.
                                                                 Stimmen abgegeben werden.
     (3) Die Bundesminister für Verkehr und Wirtschaft
   sind berechtigt, an den Sitzungen der Tarifkommissio-           (5) Die von den Tarifkommissionen und den erweiter
   nen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
                                                                 ten Tarifkommissionen beschlossenen Beförderungs
                                                                 entgelte gelten als marktgerecht.

                            § 84 c                                                         §84f
     (1) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils aus zwei           (1) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen und der
   zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Tarifsachver-          erweiterten Tarifkommissionen bedürfen der Genehmi
   ständigen der in §84 Abs.2genannten Gewerbezweige             gung des Bundesministers für Verkehr. Er entscheidet
   (Unternehmer) und von Vertretern der Verlader. Die Mit        im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt
   glieder der Gruppe der Unternehmer werden auf Vor             schaft.
   schlag von Angehörigen oder Verbänden der beteiligten
   Gewert)ezweige,die Mitglieder der Gruppe der Verlader           (2) Der Bundesminister für Verkehr soll, sofern er
   werden auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des          nicht vorher entscheidet, gegenüber der Tarifkommis-
   Handels, der Spedition, des Handwerks und der Agrar-          sion innerhalb von drei Wochen und gegenüber der
   wirtschaft vom Bundesminister für Verkehr auf die             erweiterten    Tarifkommission, innerhalb      von   zwei
   Dauer von drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre      Wochen nach Eingang des Beschlusses sich äußern
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  Beschlusses der Tarifkommission und innerhalb von                                          §86
  einem Monat nach Eingang des Beschiusses der erwei
  terten Tarifkommission über die Genehmigung ent                     Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnis
  scheiden.                                                         urkunde mitzuführen und auf Verlangen den zuständi
                                                                    gen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.
   (3)Der Bundesminister für Verkehr kann ohne Mitwir
  kung der Tarifkommissionen oder der erweiterten Tarif
                                                                                             §87
  kommissionen Beförderungsentgeite festsetzen, wenn
  Gründe des allgemeinen Wohls es erfordern oder wenn                 Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der
  eine Tarifkommission oder eine erweiterte Tarifkommis             gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe
  sion ein Beförderungsentgelt nicht beschließt;er bedarf           hörde.Im übrigen gelten die Vorschriften des§55 Abs.1
  hierzu des Einvernehmens mit dem Bundesminister für               und 2 entsprechend.
  Wirtschaft.
                                                                                             §87a
    (4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend.
                                                                                         (weggefallen)
    (5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die von ihm
  nach diesen Vorschriften genehmigten oder festgesetz                                       §87b
  ten Tarife durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
  des Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die                                       (weggefallen)
  Beförderungsentgeite und aiie anderen zur Bestimmung
  des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben ent                                           §88
  halten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl es erfor
  dert; er bedarf hierzu des Einvernehmens mit dem Bun                                  (weggefallen)
  desminister für Wirtschaft.
                                                                                             § 89
                           §84g
                                                                      Es gelten nicht die Vorschriften
    Die Tarife können auch ohne Mitwirkung der Tarif                der§§80 bis83,85 Abs.2,§§86,87 und 102 b für den
  kommissionen von der Landesregierung im Benehmen                  Güternahverkehr der Deutschen Bundesbahn;
  mit den Bundesministern für Verkehr und Wirtschaft
  festgesetzt und durch Rechtsverordnung erlassen wer               des § 81 Nr. 1 und 2für den Güternahverkehr anderer
                                                                    öffentlicher Eisent>ahnen;
  den, wenn sie nur für ein Land oder einen Teil des Lan
  des Geltung haben sollen und der Bundesminister für               der §§ 80, 81,83 und 86 für den Güternahverkehr der
  Verkehrfür dieses Gebiet nicht tiereits einen Tarif erlas         Unternehmer des Güterfernverkehrs; die Erlaubnisbe
  sen hat; die Landesregierung kann ihre Befugnis durch             hörde hat jedoch eine Bescheinigung über die Berech
  Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde                   tigung zur Ausübung des allgemeinen Güternahver
  weiter übertragen.                                                kehrs zu erteilen; eine Ausfertigung der Bescheinigung
                           § 84 h                                   ist auf allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den
                                                                    zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.
   (1)§32sowie die §§33 und 34finden entsprechende
  Anwendung.
    (2) Der Abfertigungsspediteur im Güternahverkehr
                                                                                         Zweiter Titef
  erhält von dem Unternehmer des Güternahverkehrs für
  seine Tätigkeit ein vom Bundesministerfür Verkehrfest                      Landwirtschaftliche Sonderverkehre
  gesetztes Entgelt. Die Einzelheiten über die Höhe des
  Entgelts und die Voraussetzungen seiner Erhebung                                           §89a
  bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einverneh
                                                                      Die §§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternahver
  men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
                                                                    kehr und die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahver-
  Rechtsverordnung.
                                                                    kehr sind nicht anzuwenden auf
                           §85
                                                                    1. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für
   (1) Die Vorschriften des § 26 über das Verbot des                   andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben,
  Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkung                    Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirt
  der Unternehmer sind entsprechend anzuwenden,                        schaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des
  sofern Beförderungsbedingungen für den Güternahver                   Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
  kehr nach §84f Abs. 4 festgesetzt sind.                              Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
                                                                       1965 (BGBI. I S. 1449) mit eigenen oder von ihnen
    (2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güterschä
                                                                       auf Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen oder
  den nach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eingeführt, so ist die Vof-              Anhängern, sofern der Unternehmer nicht im Besitz
  schrift des § 27 über die besonderen Pflichten der                   der Erlaubnis für den Güternahverkehr ist,
  Unternehmer entsprechend anzuwenden.
                                                                    2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übli
   (3)Die Vorschriften des§ 29 ütier die Buchführungs                  che Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen
  und Aufbewahrungspflicht gelten entsprechend mit der                 Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere
  Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften sei                  Betriebe dieser Art
  ner Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstel
                                                                       a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,
23

Heft 7-1983                                                154                                VkBI      Amtl icher   Tei l



      b) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines                                       § 91
         vergleichbaren    wirtschaftlichen Zusammen
         schlusses, sofern die Beförderung mit Zugma              (1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Vor
         schinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt              aussetzungen (les § 81 erfüllt sind.
         wird, die nach § 2 Nr.6 des Kraftfahrzeugsteuer
         gesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1972
                                                                   (2)Die Genehmigung ist zu versagen,wenn durch den
         (BGBI. I 8. 2209) von der Kraftfahrzeugsteuer
                                                                 beantragten Linienverkehr die öffentlichen Verkehrs
                                                                 interessen beeinträchtigt würden oder der beantragte
         befreit sind.
                                                                 Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich
                                                                 aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres
                            §89b                                 Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen.
     (1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver
                                                                   (3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrs
    nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für
                                                                 interessen ist gegeben, wenn für den beantragten Ver
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Entgelte für
                                                                 kehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt,insbe
    Beförderungen nach § 89 a Nr. 1 durch Rechtsverord
                                                                 sondere
    nung ohne Zustimmung des Bundesrates festsetzen.
                                                                 1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung der Ver
     (2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von dieser           kehrsaufgaben, die andere bereits bestehende
   Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, kann die               Unternehmen sachgemäß wahrnehmen, zu gefähr
   Landesregierung im Benehmen mit den Bundesmini                   den geeignet ist oder
   stern für Verkehr, für Wirtschaft und für Ernährung,
   Landwirtschaft und Forsten Entgelte nach Absatz 1             2. der beantragte Linienverkehr einer dem öffentlichen
   durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn sie nur für              Verkehrsbedürfnis mehr entsprechenden Ausgestal
   ein Land oder einen Teil des Landes Geltung haben sol            tung des Verkehrs durch die bestehenden Verkehrs
   len; die Landesregierung kann ihre Befugnis auf eine             unternehmen vorgreift und wenn bei einer Notwen
   oberste Landesbehörde weiter übertragen.                         digkeit der Verbesserung der Verkehrsbedienung
                                                                    das vorhandene Unternehmen bereit und in der Lage
     (3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die Selbst           ist, einer solchen Verbesserung innerhalb einer von
   kosten für die Beförderung und die Belange der Milcher           der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist
   zeuger angemessen zu berücksichtigen.                            Rechnung zu tragen.

                                                                   (4) Liegen zur Befriedigung eines öffentlichen Ver-
                            §89c                                 kehrsbedüHnisses mehrere Anträge vor, bei denen die
      Wer Beförderungen nach §89 a durchführt, unterliegt
                                                                 Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, so ent
                                                                 scheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemä
    wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der
                                                                 ßem Ermessen, wem die Genehmigung zu erteilen ist.
    Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, in deren Bezirk
    der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gelegen ist.
    Die Vorschriften des § 55 Abs. 1 und 2 gelten entspre                                   §92
    chend.
                                                                   (1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige
                                                                 höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren
                         Dritter Titel                           Bezirk der Linienverkehr ausschließlich betrieben wer
                    Güterllniennahverkehr
                                                                 den soll. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
                                                                 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei
                                                                 chend von Satz 1 an Stelle der höheren Landesver
                             § 90
                                                                 kehrsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie
      (1)Wer Güternahverkehr im Sinne des §80zwischen            können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör
    bestimmten Ausgangs- und Endpunkten linien- und              den übertragen.
    regelmäßig betreiben will (Güterllniennahverkehr),
    bedarf außer der Erlaubnis der Genehmigung. Sie wird           (2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken mehrerer
    dem Unternehmer für seine Person,für die Einrichtung         Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben
    und den Betrieb der Linie, die Streckenführung und für       werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in
    die Zahl, Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr         deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Beste
   zeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschriften des    hen Zweifel über den Ausgangspunkt, so wird die
   § 20 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und des § 22 sind         zuständige Genehmigungsbehörde von der obersten
   unmittelbar und die Vorschriften des § 20 Abs. 1 ent          Landesverkehrsbehörde bestimmt. Die zuständige
   sprechend anzuwenden.Der Unternehmer ist zur Beför            Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Ein
    derung nach dem Tarif verpflichtet, wenn                     vernehmen mit den an der Linienführung beteiligten
                                                                 Genehmigungsbehörden. Kommt ein Einvernehmen
    1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie ver      nicht zustände, so entscheidet die oberste Landesver
       wendeten Beförderungsmitteln möglich ist und              kehrsbehörde.
    2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
       wird, die der Unternehmer nicht abzuwenden und              (3)Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern betrie
      denen er auch nicht abzuhelfen vermag.                     ben werden,so findet Absatz 2 entsprechende Anwen
                                                                 dung.Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zwei
     (2) Als Güterllniennahverkehr gilt nicht der Zubringer      fel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der
    und Verteilerverkehr für die Verkehrsträger.
24

VkBr Am11 icher Tei l                                          155                                               Heft 7-1983


  zustande, so entscheidet auf Antrag einer tjeteiiigten                                      §96
  obersten Landesverkehrstiehörde für die Bundesregie
  rung der Bundesminister für Verkehr nach Artikel 84                  § 19 b üt)er die Aufsicht der Genehmigungst>ehörde
  Abs. 5 des Grundgesetzes durch Einzelweisung an die                ist entsprechend anzuwenden.
  beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden. Das
  gleiche giit, wenn über die Entscheidung eines Geneh                                       §97
  migungsantrags zwischen den Genehmigungsbehör
  den der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht her                (1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen
  gestellt und auch ein Bnvernehmen zwischen den ober                Bundestiahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen sind
  sten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt                  die Vorschriften der §§ 90 bis 96 mit Ausnahme des
  werden kann.                                                       § 91 Abs. 1 anzuwenden.

                           §93                                         (2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere
    (1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor                   öffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unterneh
  schriften des                                                      mern einsetzen, so tiedürfen die Unternehmer der
                                                                     Erlaubnis nach §80.Die Genehmigungspflicht der Deut
  § 13 über die Erteiiung der Genehmigung unter Bedin                schen Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbah
  gungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschrän                 nen bleibt unlierührt.
  kungen,
  §15 Abs.2 Nr.3 bis5 und Abs.3 üljer Inhalt und Berich               (3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht
  tigung der Urkunde,                                                tiefreit, sich gegen Schäden zu versichern (§ 27).
  §15 Abs.5 Satz 1 über den Nachweis der Versicherung                 (4) Der von der Deutschen Bundesbahn und anderen
  vor Aushändigung der Urkunde und die in                            öffentlichen Eisenbahnen betrieben» Schienenersatz
  §83 Abs. 1 genannten Vorschriften mit Ausnahme des                 verkehr(§ 3 Abs.4 der Elsenbahn-Verkehrsordnung in
  § 14 Abs. 2                                                        der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum
                                                                     mer 934-1, veröffentlichten tiereinigten Fassung)
  anzuwenden, wobei an die Steile der nach § 8 Abs. 2
                                                                     bedarf keiner Genehmigung.
  zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die nach
  § 92 zuständige Behörde tritt.
    (2)Die Vorschrift des§14 Abs.3ist mit der Maßgabe
                                                                                     Sechster Abschnitt
  entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung der
  Bundesanstalt unterbleibt, als beteiligte Verbände des                  Durchführung tiestimmter Vorschriften
  Verkehrsgewert>es die Vertretung des Güternahver                          der Europäischen Gemeinschaften
  kehrs und der Spedition und Lagerei und außerdem die
 zuständige Verwaltung der Eisenbahn,deren Verkehrs                                         §97a
  gebiet berührt wird, sowie der Wegeunterhaltungs
  pflichtige zu hören sind. Falls eine Genehmigung für den             (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
  überwiegenden Teil der Strecke bereits einem anderen               Pflichten,die nach Artikel5 Abs.2 und den Artikeln 6,11
  Unternehmer erteilt wurde,ist auch dieser Unternehmer              und 13 der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäi
 zu hören.                                                           schen Wirtschaftsgemeinschaft über die Beseitigung
                                                                     von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und
   (3) Die vorgeschriebene Anhörung der zuständigen                  Beförderungstiedingungen gemäß Artikel 79 Abs.3 des
  Verwaltung der Eisenbahn entfäilt im Land Berlin.                  Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts
                                                                     gemeinschaft vom 27. Juni 1960 (ABI. EG S. 1121;
                                                                     BGBI. 1960 II S. 2209) den
                           § 94
                                                                     1. Unternehmern des Güterfem- und -nahverkehrs
   Auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteilig               sowie des Werkverkehrs,
 ten sind die Vorschriften der §§ 27,28 Abs.1,§§30 und
 85 Abs. 1 über die Versicherungspflicht des Unterneh
                                                                     2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungslei
                                                                        stungen sowie Hilfsunternehmern des Verkehrs
 mers,die Ausfertigung vorgeschriet>ener Beförderungs
 und Begleitpapiere, die Verantwortlichkeit der Beteiiig-            obliegen.
 ten für die Richtigkeit und die Voiiständigkeit aiier Anga-
 Isen und Erklärungen in den Beförderungspapieren                     (2) Im Rahmen der Überwachung dieser Pflichten ist
 sowie das Verbot des Haftungsausschiusses und der                   die Bundesanstait insbesondere auch zuständig
 Haftungsbeschränkung anzuwenden. Die Vorschriften                   1. für Entgegennahme von Mitteilungen und Unterrich
 des §84 h über die Vermittlung von Ladegut oder Lade                   tungen nach Artikel 5 Abs. 2 der genannten Verord
 raum sind entsprechend anzuwenden.                                     nung und
                                                                     2. für das Verlangen von Auskünften nach Artikel 13der
                           §95
                                                                        genannten Verordnung.

    Auf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der Geneh                 (3) Der Bundesanstalt obliegt femer die Durchset
  migungsurkunde und vorgeschriebene Beförderungs                    zung der Befugnisse,die den Beauftragten der Kommis
  und Begieitpapiere mitzuführen und auf Verlangen den               sion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach
  zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.                Artikel 14 Abs. 2 der genannten Verordnung zustehen.
25

Heft 7-1983                                                156                                VkBI    Amtlictier Teil



                           § 97b                                                         § 97e

     (1)Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach §97 a ver            (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die im Ein
   fügt die Bundesanstalt ütierfolgende Rechte und Befug         vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
    nisse:                                                       gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77
                                                                 des Rates vom 12.Dezember 1977 über die Bildung der
    a) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunterla           Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen
       gen der Unternehmen,
                                                                 den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334 S. 22) festge
    b) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus             setzten oder geänderten Tarife durch Rechtsverord
       diesen Büchern und Unterlagen an Ort und Stelle,          nung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die §§ 20 a,
    c) Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten, Betriebs        84f finden keine Anwendung. Die Geltung der tiereits
       grundstücken und Fahrzeugen der Unternehmen,              nach den §§ 20 a, 84f erlassenen Tarife bleitrt unbe
                                                                 rührt.
    d) Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu den
       Büchern und Geschäftsunterlagen.                           (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die durch
                                                                 wirksame Entscheidung der Kommission oder des
     (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur Durch         Rates nach Artikel 13 der Verordnung (EWG)
   führung der der Bundesanstalt nach §S7a übertrage             Nr. 2831/77 festgesetzten Tarife durch Rechtsverord
   nen Aufgaben die erforderlichen Allgemeinen Verwal            nung ohne Zustimmung des Bundesrates.
   tungsvorschriften.
                          §97c                                                     Siebenter Abschnitt
     (1) Untieschadet der Anwendung des Artikels 5 der
                                                                   Voiechriften über Geldbuße und Rücknahme
   Verordnung Nr. 11 des Ftates der Europäischen Wirt
   schaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die Unternehmer                     der Genehmigung oder der Erlaubnis
   des Güterfern- und -nahverkehrs sowie des Werkver
                                                                                          § 98
    kehrs der Bundesanstalt auf Verlangen alle erforderli
   chen zusätzlichen Auskünfte über Tarife, Konventionen,          Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirt
    Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen zu           schaftsstrafgesetzes 1954 begeht,wer vorsätzlich oder
    erteilen.                                                    fahrlässig
     (2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung dieser         1. den Abschluß von Verträgen der in diesem Gesetz
    Auskünfte eine Frist von mindestens einem Monat fest            genannten Art in Abweichung von den gemäß § 20
    setzen.                                                         Abs. 2,§§ 20 a,22,40,84 Abs. 1,§§84f,84 g,89 b
                                                                    und 97e verbindlichen Bedingungen, Tarifen und
      (3)§ 97 b gilt entsprechend.                                  Entgelten antxetet oder vermittelt oder wer solche
                                                                    Verträge abschließt oder erfüllt oder
                           § 97d
                                                                 2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Artikel 9
      (1) Die im Geltungstiereich dieses Gesetzes zustän            Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77
    dige Behörde im Sinne der Artikel 14 und 15 der Verord          des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung
    nung(EWG)Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezemtier                der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi
    1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im               schen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L334
    Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABI.           S.22)eine Sonderabmachung vereint>art oder erfüllt,
    EG Nr.L 334 8.22)ist die Bundesanstalt für den Güter           a) die eine Gütermenge von weniger als 5(X)Tonnen
   fernverkehr.                                                       in drei Monaten umfaßt, oder
     (2) Die Bundesanstalt ütierwacht die Einhaltung der           b) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die Unzulässig
    Pflichten nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 14                 keit der Sonderabmächung hingewiesen hat,
   Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77.
   § 55 findet Anwendung.                                        3. eine unzulässige oder eine höhere als die durch
                                                                    Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 oder § 84 h in
     (3) Aul Beförderungen, die einem Referenztarif nach            Vertiindung mit § 32 Abs. 5 zugelassene Provision
   der Verordnung(EWG)Nr.2831/77 unterliegen oderfür                vom -Untemehmer fordert oder annimmt oder als
   die Sonderatxnachungen nach Artikel 14der genannten              Unternehmer zahlt oder
   Verordnung getroffen werden, findet § 58 entspre
   chende Anwendung.                                             4. ein anderes als das durch Rechtsverordnung nach
                                                                    §35festgesetzte Entgeltfordert,annimmt oder zahlt.
     (4) Auf Beförderungen im Güternahverkehr, die der
   Verordnung(EWG)Nr.2831/77 unterliegen,findet§58                                        §98a
   entsprechende Anwendung.
                                                                                      (weggefallen)
     _ (5) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch die
    Überwachung der den Unternehmern des Güternahver                                      § 99
    kehrs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 oblie
    genden Pflichten erwachsen, sind durch Umlagen bei             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   den Unternehmern des Güternahverkehrs zu decken.              fahrlässig
    Die Höhe der Umlagen wird nach dem unter die Verord          1. entgegen § 8 Güterfernverkehr oder § 90 Güter-
   nung (EWG) Nr. 2831/77 fallenden Frachtumsatz                     liniennahverkehr betreitit, ohne im Besitz einer
   t>emessen.§ 75 findet entsprechende Anwendung.
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VkBI    Amtl icher   Tei l                                 157                                                 Heft 7-1983



  1 a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzuläs                                  § 99a
       siger Weise betreibt;
                                                                  (1) Ordnungswidrig handelt femer, wer vorsätzlich
  1 b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt, ohne im             oder fahrlässig
        Besitz einer Erlaubnis zu sein;
                                                                 1. als Unternehmer des Güterfem-, des Gütemahver-
  1 c. entgegen den §§ 48,49 Werkverkehr in unzulässi              kehrs oder des Werkverkehrs
       ger Weise betreibt;                                         a) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 11
  id. entgegen § 50 Werkfemverkehr betreit>t, ohne im                 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
      Besitz einer Beförderungstiescheinigung zu sein;                ütier die Beseitigung von Diskriminierungen auf
                                                                       dem Gebiet der Frachten und Beförderungsliedin-
  1 e. entgegen § 80 Gütemahvefkehr tietreibt, ohne im                 gungen gemäß Artikel 79 Abs.3des Vertrages zur
       Besitz einer Erlaubnis zu sein;                                 Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein
  2. Beförderungen im Güterfemverkehr, Güternahver                     schaft vom 27. Juni 1960 (ABI. EG S. 1121;
                                                                       BGBI. 1960 II S. 2209)Jie Bundesanstalt nicht
        kehr oder Werkverkehr mit einem Kraftfahrzeug
                                                                       unverzüglich über die in Artikel 5 Abs. 1 der
        durchführt,für das ein Standort entgegen §6 Abs.1,
        § 51 Abs. 1 Satz 1 nicht bestimmt worden ist;
                                                                       genannten Verordnung tiezeichneten Tarife, Kon
                                                                       ventionen, Preisvereinbarungen und Beförde-
  3. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim                   rungstiedingungen unterrichtet, die bei Inkrafttre
        mungen oder vollziehbaren Anordnungen,sofern sie               ten dieser Vorschrift für das Untemehmen gelten
        ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen, oder              oder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift für
        den Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen                 das Untemehmen eingeführt, atigeischlossen
        Beschränkungen der Genehmigung oder der                        oder geändert werden,
        Erlaubnis zuwiderhandelt;                                   b) dem Artikel 6 der genannten Verordnung über die
  4. als Unternehmer des Güterfem-, Umzugs- oder                       Ausstellung, Numerierung, Beigatie, Ausfüllung
       . Güternahverkehrs, als Spediteur, als in deren                 und Aufliewahrung der Beförderungspapiere
                                                                       zuwiderhandelt,
         Geschäftsbetrieb tätige Person oder etls sonst am
         Beförderungsvertrag Beteiligter                            c) der Bundesanstalt entgegen§97 c die verlangten
        a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren über               Auskünfte nicht fristgemäß, unrichtig oder unvoll
           Art oder Menge der beförderten Güter oder über              ständig erteilt, oder
           die Beförderungsstrecken unrichtige oder              2. als Spediteur, als Vermittler von Beförderungslei
           unvollständige Angaben macht,                            stungen oder als Hilfsuntemehmer des Verkehrs der
        b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser             Bundesanstalt entgegen Artikel 13 der genannten
           Bestimmungen unrichtige, ungenaue oder                   Verordnung die verlangten Auskünfte nicht fristge
           unvollständige Angaben enthalten, den mit der            mäß, unrichtig oder unvollständig erteilt, oder
           Überwachung des Verkehrs beauftragten Stel
           leo vorlegt oder sie tiei der Beförderung von         3. als Unternehmer des Güterfem- oder -nahverkehrs
           Gütern mit Kraftfahrzeugen mit sich führt,               a) eine Sonderatimachung im Sinne des Artikels 14
        C) sich entgegen den Bestimmungen des § 32                     der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates
           Ladegut oder Laderaum vermitteln läßt oder                  vom 12. Dezemtier 1977 über die Bildung der
                                                                       Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi
        d) gegen die in den §§ 29,41,85 Abs.3oder nach                 schen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L334
           § 103 Abs. 2 Nr. 4 angeordnete Buchführungs                 S. 22) nicht schriftlich vereinbart,
           und Auftiewahrungspflicht verstößt;
                                                                    b) entgegen Artikel 14 Abs.2der genannten Verord
  5. als an der Beförderung oder ihrer Abrechnung und                  nung eine Sonderabmachung nicht unverzüglich
     Prüfung Beteiligter oder gesetzlich an den Tarif                  nach ihrem Atischluß der Bundesanstalt mitteilt
     gebundener Dritter oder Vermittler von Ladegut                    oder hiertiei nicht alle Unterlagen vorlegt, die den
        oder Laderaum oder als in deren Geschäftsbetrieb               Abschluß sowie die vereinbarten Beförderungs
        tätige Person gegen die Bestimmungen des § 6                   entgelte rechtfertigen,
        Abs. 3, des § 22a Abs. 2, der §§ 23, 27, 28, 42,
                                                                    c) entgegen Artikel 14 Abs.5 Haitisatz 1 oder Arti
        §50e Abs.3,§51 Abs. 1 Satz 2,§§ 52,55 Abs. 1                   kel 14 Atis. 6 Satz 1 der genannten Verordnung
        und 2,§ 58 Abs. 1,§ 60 Abs. 1,§ 86,§ 89 letzter                eine Sonderabmachung ohne vorherige Genehmi
        Halbsatz oder die Vorschriften über die Beschrif
                                                                       gung durch die zuständige Behörde durchführt
        tung der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs
                                                                       oder abschließt, oder
        oder des Güternahverkehrs verstößt oder
                                                                   d) entgegen § 97 d Abs.3oder 4 in Verbindung mit
  6. Ladegut oder Laderaum entgegen den Vorschriften                  § 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt nicht
     des § 32 oder § 84 h vermittelt oder sonst gegen                  monatlich die für die Ütierwachung der Sonderab-
     Bestimmungen dieser Paragraphen verstößt.                      . machungen nach Artikel 14 der genannten Ver
   (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis                 ordnung erforderlichen Unterlagen vorlegt, oder
  1 e und 3 kann mit einer Geldtiuße bis zu zehntausend            e) der Bundesanstalt entgegen Artikel 15 der
  Deutsche.Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                 genannten Verordnung die verlangten Auskünfte
  Nr. 2,4, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße tiis zu fünf               nicht, nicht fristgemäß, unrichtig oder unvollstän
  tausend Deutsche Mark geahndet werden.                              dig erteilt.
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Heft 7-1983                                                158                                 VkBI   Amtl icher    Tel!


   4. als Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung nach              (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch
      der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom             die Bundesanstalt und ihre Beauftragten die Verwar
      16. Dezember 1976 ülier das Gemeinschaftskontin            nung nach §56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei
      gent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mit            ten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes ütier Ordnungs
      gliedstaaten (ABI.EG Nr.L 357 S. 1)oder als in des         widrigkeiten gilt entsprechend.
      sen Betrieb tätige Person
      a) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti
                                                                                          § 101
         kel 2 Abs. 1 der genannten Verordnung für
         gewerbliche Beförderungen im innerstaatlichen             Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den Güter
         Verkehr der Bundesrepublik Deutschland ver              fernverkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungs-
         wendet,                                                 t>ehörde im Sinne des Gesetzes ütier Ordnungswidrig
                                                                 keiten die höhere Landesverkehrsbehörde.
      b) entgegen Artikel 2 Abs.3 der genannten Verord
         nung eine Gemeinschaftsgenehmigung an Dritte
         ütierträgt,                                                                      §102
      c) eine Gemeinschaftsgenehmigung,die afcigelaufen            Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allge
         oder zurückgenommen oder widerrufen worden              meinen Güternahverkehr oder den Umzugsverkehr
         ist, benutzt,                                           betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbehörde im
      d) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti             Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
         kel^ Abs. 1 der genannten Verordnung für Beför          untere Verkehrsbehörde(§38 Abs.2 und §82),t)ei Ver
         derungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch            stößen, die landwirtschaftliche Sonderverkehre betref
         land und einem Drittland oder zwischen einem            fen, die in § 89c Satz 1 bezeichnete Behörde und t)ei
         anderen Mitgliedstaat und einem Drittland unter         Verstößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen, die
         Durchfahren der Bundesrepublik Deutschland              höhere Landesverkehrsbehörde (§ 92).
         benutzt,
      e) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti                                    § 102a
         kel 2 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verordnung
         nicht im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen der         (1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen tiegan
         zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prüfung           gen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder sei
         aushändigt,                                             nen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und
                                                                 hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Geset
      f) das Fahrtenberichtsheft entgegen Artikel 4 Abs.1        zes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im
         der genannten Verordnung nicht im Fahrzeug mit          Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes üfcier Ord
         führt oder auf Verlangen derzuständigen Kontroll-       nungswidrigkeiten die Bundesanstalt.
         tjeamten nicht zur Prüfung aushändigt,
      g) das Fahrtenberichtsheft entgegen Artikel 4 Abs.1         (2) Die Bundesanstalt ist ferner Verwaltungsbehörde
         der genannten Verordnung nicht, nicht richtig           im Sinne des § 36 Abs^ 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord
         oder nicht vollständig ausfülit,                        nungswidrigkeiten t)ei Verstößen nach den §§ 98 und
                                                                 99 a im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
      h) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 Abs. 1 der
         genanriten Verordnung nicht bei jedem Grenz
         übergang von der EingangszoHbehörde abstem                                      §102b
         peln läßt,
                                                                   (1)Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann zurück
      i) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 Abs. 1 der       genommen werden, wenn der Unternehmer oder sein
         genannten Verordnung nicht oder nicht frist             Bevollmächtigter üt>er Tatsachen, die für die Erteilung
         gemäß der zuständigen Behörde vorlegt.                  der Genehmigung oder der Erlaubnis erheblich waren,
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          vorsätziich oder grobfahrlässig unrichtige Angalsen
   bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.             gemacht hat.

                                                                   (2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann wider
                           § 99b                                 rufen werden, wenn
                        (weggefailen)                             1. der Unternehmer die in § 22 Abs. 2, den §§ 27 bis
                                                                     29, 41 und 85 festgesetzten Verpflichtungen wie
                            § 100                                    derholt gröblich verletzt hat,

     (1)Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben             2. der   Unternehmer des Güterfernverkehrs drei
    nach den §§ 54 und 54 a haben die Bundesanstalt und              Monate kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der
    ihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die ge                 Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 entspricht,
    setzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen.       3. ein nach den §§ 27 oder 85 Abs. 2 vorgeschriebe
    Die Beauftragten der Bundesanstalt haben insoweit die            nes Versicherungsverhältnis erloschen ist,
    Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeidienstes
    nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und              4. ütier das Vermögen des Unternehmers der Konkurs
    nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.§ 163der               eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels
    Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes ütier Ord               einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden
                                                                     Konkursmasse abgelehnt wird.
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   5. der Unternehmer die sozialrechtlichen oder arbeits            3. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die auf
       rechtlichen Verpflichtungen, die ihm kraft Gesetzes             Grund der nach früherem Recht erlassenen Tarife
       oder Tarifvertrages hinsichtlich der in seinem Betieb           dem Reichs-Kraftwagen-Betriebsvertiand zustan
       Beschäftigten obliegen, wiederholt nicht erfüllt hat,          den,

   6. Personen, die für die Leitung des Unternehmens                4. über die statistische Erfassung des Güternahver
      verantwortlich sind, gegen die Auflagen oder                     kehrs und über die Einführung von Beförderungs- und
      Beschränkungen der Genehmigung oder der                          Begleitpapieren sowie der Buchführungspfiicht im
                                                                       Güteriiniennahverkehr und
      Erlaubnis wiederholt in grober Weise verstoßen
       oder die im Interesse der öffentlichen Sicherheit            5. ütier die Einführung einer Pflicht des Unternehmers,
       erlassenen Vorschriften trotz Verwarnung nicht                  sich gegen Schäden,für die er bei Beförderungen im
       erfüllt haben,                                                  Gütemahverkehr haftet, zu versichern.

   7. Personen, die für die Leitung des Unternehmens                 (3) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem
      verantwortlich sind, wegen Verstoßes gegen Tarif              Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
       vorschriften mehr als zweimal rechtskräftig verur            und des Durchgangsverkehrs zur Ordnung dieser Ver
       teilt worden sind,                                           kehre und zur Durchführung internationaler Abkommen
   8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrecht               sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Rich]ili-
      lichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat,          nien des Rates und der Kommission der Europäischen
                                                                    Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vorschriften
   9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis                 erlassen, durch die für diese Verkehre
       andere schwerwiegende Umstände eintreten, aus
                                                                    1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Einhai-
       denen sich die Unzuveriässigkeit der für die Leitung
                                                                       tung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes
       des     Unternehmens     verantwortlichen   Personen
                                                                       auch für den nach diesem Gesetz freien Straßengü
       ergibt,
                                                                       terverkehr eingeführt werden oder ausiändische
  10. der Unternehmer den Femverkehrstietrieb nicht                    Unternehmer von der Genehmigungspflicht oder der
       binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmi                  Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses
       gung aufgenommen oder die Genehmigung wäh                       Gesetzes befreit werden,
       rend einer Dauer von sechs Monaten nicht ausge               2. abweichend von den Bestimmungen der §§ 8 bis
       nutzt hat oder
                                                                       19a dieses Gesetzes das Genehmigungsverfahren
  11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfah                    geregelt sowie abweichend von den Bestimmungen
      ren wegen einer Geldforderung in das bewegliche                  des § 102 b dieses Gesetzes der vorütiergehende
      Vermögen eine eidesstattliche Versicherung atige                 oder dauernde Ausschluß vom grenzüberschreiten
       geben hat.                                                      den Güterkraftverkehr vorgesehen werden,
                                                                    3. die Erteilung der Genehmigungen dem Bundesmini
   (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.8 und 11 dürfen                 ster für Verkehr oder nach dessen Richtlinien der
  die Finanzbehörden den Genehmigungsbehörden Mit                      Bundesanstalt für den Güterfernverkehr ütiertragen
  teilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuer               wird,
  rechtlichen Verpflichtungen oder die Abgatie der eides
  stattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenord                4. die Pflicht zur Einhaitu ng der Tarifvorschriften dieses
  nung machen.
                                                                       Gesetzes aufgehoben wird, soweit es sich um Beför-
                                                                       derungsfäiie handeit, die in Artikei 18 der Verordnung
                                                                      (EWG) Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezember
   (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die Bun
                                                                       1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im
  desanstalt zu hören.
                                                                      Güterkraftverkehr zwischen den Mitgiiedstaaten
                                                                      (ABI. EG Nr. L 334 S. 22) genannt sind.

                                                                      (4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem
                        Achter Abschnitt                            Gebiet des grenzüberschreitenden kombinierten Ver
                                                                    kehrs(§3Abs.2)zur Ordnung dieses Verkehrs und zur
                    Schlußtiestimmungen                             Durchführung intemationaier Abkommen sowie von
                                                                    Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des
                               § 103                                Rates und der Kommission der Europäischen Gemein
                                                                    schaften durch Rechtsverordnung Vorschriften erlas
    (1)Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim             sen, durch die für diesen Verkehr
  mung des Bundesrates die zur Durchführung des
  Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor                1. auf die Genehmigungspflicht oder die Pflicht zur Ein
  schriften.                                                           haltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Geset
                                                                      zes verzichtet wird oder
   (2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim               2. Vorschriften über die Genehmigung, das Genehmi
  mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen                     gungsverfahren,den Tarif und die Ütierwachung ein
  1. ülier die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fern               geführt Werden oder bestimmt wird, daß Beförderun
       verkehrs,                                                       gen ausschließiich im Geltungsbereich dieses
                                                                       Gesetzes nur mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wer
  2. über die Beschriftung und Beschilderung der Kraft                 den dürfen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
     fahrzeuge des Fern-, Umzugs- urid Nahverkehrs,                    zugelassen sind.
29

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     (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3                18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Ergän
    und nach Absatz 4 t)edürfen der Zustimmung des Bun               zungen gilt als auf Grund des § 20 a erlassen.
   desrates.
                                                                       (3) (weggefallen)
                            §103a
                                                                       (4)Personen,die nachweisiich bis zum Zeitpunkt des
     Die Grenzzollstellen und andere für die Kontroiie an
                                                                     Inkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahverkehrs
   der Grenze zuständige Stellen sind berechtigt, Kraft
                                                                     gewerbe betrieben haben, gilt die Eriaubnis nach § 80
   fahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die Genehmi
   gungsurkunde und die Beförderungspapiere, deren Mit
                                                                     ais erteilt: der Nachweis ist der nach § 82zuständigen
                                                                     Behörde innerhaib von sechs Monaten nach Inkrafttre
   führung vorgeschrieben ist, vorgelegt werden. Die
                                                                     ten dieses Gesetzes zu erbringen. Die Behörde stellt
   Befugnisse der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
   bleiben unberührt.
                                                                     diesen Personen eine Bescheinigung aus, die als
                                                                     Urkunde im Sinne der §§ 15 und 86 gilt.
                           §103b
     (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und                                              § 107
   nach den auf diesem Gesetz Iseruhendep Rechtsvor
   schriften werden von demjenigen,der die Amtshandiung                Soweit im Rahmen einer kommunalen Neugliederung
   veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen                  seit)ständige Gemeinden aufhören zu (»stehen oder in
                                                                     ihrem Gebietsstand geändert werden, wird die Landes
   wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
   Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde              regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzu
                                                                     ordnen, daß die bis zur Neugliederung bestehenden
   die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der
                                                                     Gemeinden tris zu sechs Jahren seit Wirksamwerden
   Rechtsträger, t)ei dessen Behörde die Auslagen ent
                                                                     der Neugliederung weiterhin als Gemeinden im Sinne
   standen sind.
                                                                     dieses Gesetzes mit dem Get)ietsstand, den sie am
     (2)Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güterver              Tage vor dem Wirksamwerden der Neugliederung hat
   kehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundesminister für              ten, gelten, längstens Jedoch t>is zur Bestimmung eines
   Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch                      Ortsmittelpunktes für die neue Gerr»inde. Die Landes
   Rechtsverordnung näher (»stimmen und dabei feste                  regierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord
   Gebührensätze oder Rahmensätze vorsehen. Die                      nung weiter übertragen.
   Gebührensätze sind so zu bemessen,daß zwischen der
   den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der
   Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft              (VkB11983 S. 128)
   lichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshand
   lungen andererseits ein angemessenes Verhältnis
   tiesteht. Dieser Grundsatz gilt auch bei Festsetzung der
   Gebühr im Einzelfall, soweit für die Gebühren Rahmen          Nr. 78      Verordnung Uber die Tarifkommlsslo-
   sätze festgelegt sind.
                                                                             nen, die erweiterten Tarifkommissionen
     (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können                        und die beratenden Ausschusse für den
   der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vor                         Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-
   schußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der                       Verordnung);
   Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht,
   insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz im Aus                     hier Einreichung von Vorschiägen für
   land, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das                      die Berufung von Nachfolgern für
   Erhebungsverfahren geregelt werden.                                           ein ausgeschiedenes stellvertre
                                                                                 tendes Mitglied
                             §104
                                                                                                          Bonn, den 22. März 1983
                        (Inkrafttreten)                                                                   A 32/28.18.61-3
                                                                                                               28.18.52-2

                            §105                                 Herr Heinz F. Seyfried, Mainz, hat seine Ämter ais stellvertreten
     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§13 Abs.1 des            des Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Güternahver
                                                                 kehrs- Gruppe der Verlader - und des Verladerausschusses bei
   Dritten Üt>erleitungsgesetzes auch im Land Berlin.            der Tarifkommission des Güterfernverkehrs niedergelegt.
   Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des          Ich fordere hiermit nach §5 Abs.3der Tarifkommissionen-Verord-
   Dritten Überleitungsgesetzes.                                 nung vom 21. November 1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. November
                                                                 1969) dazu auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vorschläge für
                                                                 die Berufung von Nachfolgern bis zum 15. Mai 1983 einzureichen.
                             § 106
                                                                                                  Der Bundesminister für Verkehr
     (1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, die                                                        Im Auftrag
   vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis                                              Dr. Zemlin
   für den Umzugsverkehr(§ 37) fort.

     (2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936
   (Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis zum (VkB11983 S. 160)
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