VkBl Nr. 1 2021
Verkehrsblatt Nr. 1 2021
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
75. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2021 Heft 1
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2021 Seite Nr. Datum VkBl. 2021 Seite
Zentralabteilung 5 02. 12. 2020 Bekanntmachung der Gegenzeichnung
der Multilateralen Sondervereinbarung RID 8/2020 nach
Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrende Prüfung
1 19. 11. 2020 85. Nachtrag zur Satzung der Deutschen
von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – betref-
fend die Anlage 7 –. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Klasse 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Wasserstraßen, Schifffahrt
Straßenverkehr 6 04. 12. 2020 Einführung technischer Baubestimmungen
DIN 19700 Stauanlagen, Teil 13 „Staustufen“, Ausgabe
2 03. 12. 2020 Kraftfahrzeugkennzeichen Juni 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Liste der diplomatischen Vertretungen und derjenigen
7 04. 12. 2020 Bekanntmachung des MEPC.2/Rund-
Internationalen Organisationen, die Kennzeichen für be-
vorrechtigte Personen erhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 schreiben 26 „Vorläufige Einstufung flüssiger Stoffe“. . . 9
8 08. 12. 2020 Bekanntmachung der Besatzungsliste, die
3 10. 12. 2020 Begutachtung zum Geräuschverhalten bei nach § 22 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes zu veröf-
Änderungen an Einzelfahrzeugen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 fentlichen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Aufgebote
Grundsatzangelegenheiten
8a 15. 01. 2021 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 12
4 02. 12. 2020 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der
Multilateralen Vereinbarung M331 nach Abschnitt 1.5.1 Nichtamtlicher Teil
ADR über die wiederkehrende Prüfung von Druckge-
fäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 . . . 6 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Beilagenhinweis:
Die heutige Print-Ausgabe unserer Zeitschrift enthält eine Verlagsbeilage
(Verkehrsblatt-Sammelordner 2021), die digitale Ausgabe eine Beilage der GPJ Verlag GmbH.
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 1 – 2021 2 VkBl. Amtlicher Teil
Die Liste der diplomatischen Vertretungen und derjenigen
Zentralabteilung Internationalen Organisationen, die Kennzeichen für be-
vorrechtigte Personen erhalten, wird entsprechend fort-
Nr. 1 85. Nachtrag zur Satzung der geschrieben.
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See Bundesministerium für
– betreffend die Anlage 7 – Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knapp- Dr. Frank Albrecht
schaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 84.
Satzungsnachtrages – exklusiv des 80. Satzungsnach-
trages – wird wie folgt geändert. Die Änderungen wurden
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- (VkBl. 2021 S. 2)
struktur am 09.12.2020 genehmigt.
(Letzter die Anlage 7 betreffender Satzungsnachtrag war Nr. 3 Begutachtung zum Geräusch-
Nachtrag 78) verhalten bei Änderungen an
Einzelfahrzeugen
Artikel 1
In § 168 Abs. 3 (Entscheidung und Rechtsmittel) erhält Bonn, den 10. Dezember 2020
Satz 1 folgende Fassung: AZ: StV 23/7352.1/3
„Über den Einspruch entscheidet der Einspruchsaus- Im Rahmen des Bund Länder-Fachausschusses Techni-
schuss mit Sitz in Münster.“ sches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) wurde ein Beschluss
zum Geräuschverhalten bei der Begutachtung von Einzel-
Artikel 2 fahrzeugen im Zusammenhang mit § 13 EG-FGV; § 19
und § 21 StVZO gefasst.
Der 85. Nachtrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in
Kraft. Die nachstehenden detaillierten Festlegungen werden im
Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden be-
Einstimmig beschlossen in der Sitzung der Vertreterver- kanntgegeben.
sammlung am 19. November 2020.
Bundesministerium für
gez. Robert Prill Verkehr und digitale Infrastruktur
Vorsitzender der Vertreterversammlung Im Auftrag
Guido Zielke
(VkBl. 2021 S. 2) 1. Genehmigungspflicht von Austauschschall-
dämpferanlagen für M1-/N1-Fahrzeuge
1.1 Rechtliche Ausgangslage zur Rahmenverordnung
Straßenverkehr (EU) 2018/858
Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 2 Kraftfahrzeugkennzeichen 2018/858 gestatten die EU-Mitgliedstaaten, dass
Liste der diplomatischen Vertretun- „Bauteile und selbstständige technische Einheiten,
gen und derjenigen Internationalen einschließlich der für den Zubehör- und Ersatzteil-
Organisationen, die Kennzeichen für markt bestimmten, … nur dann auf dem Markt bereit-
bevorrechtigte Personen erhalten gestellt oder in Betrieb genommen werden,“ dürfen
„wenn sie den Anforderungen der in Anhang II auf-
Berlin, 03. Dezember 2020 geführten einschlägigen Rechtsakte entsprechen und
StV 21/7362.2/5-3419011 gemäß Artikel 38 gekennzeichnet sind“.
Das Auswärtige Amt hat angeregt, dem UN-Habitat/ Mögliche Abweichungen vom vorgenannten Artikel
Sekretariat der Vereinten Nationen für Wasserversorgung 50 Absatz 1 regelt Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung
(UN-Habitat/GWOPA) ein Sonderkennzeichen für Kraft- (EU) 2018/858. Demnach dürfen die Mitgliedstaaten
fahrzeuge zu erteilen. „ferner die Bereitstellung auf dem Markt oder die In-
betriebnahme von Bauteilen und selbstständigen
Dem UN-Habitat/Sekretariat der Vereinten Nationen für technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau
Wasserversorgung (UN-Habitat/GWOPA) werden die in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zu dem Zeitpunkt,
Sonderkennzeichen zu dem diese Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt,
zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, keine
„0-310“ und „BN-310“
Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung oder der
für seine Kraftfahrzeuge zugeteilt. Richtlinie 2007/46/EG erforderlich war“.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 3 Heft 1 – 2021
In dem in Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) inhaltlich gleichlautende Regelungen zum Artikel 50
2018/858 genannten Anhang II der Verordnung ist der Rahmenverordnung (EU) 2018/858.
zum Thema Geräuschpegel im Teil I die Verordnung
(EU) Nr. 540/2014 aufgeführt, welche jeweils die ein- Mögliche Abweichungen vom vorgenannten Artikel
zuhaltenden Typgenehmigungsvorschriften für den 28 Absatz 1 zu Bauteilen für Fahrzeuge, welche nicht
Geräuschpegel von Fahrzeugen, deren Austausch- nach den Rahmenrichtlinien 2007/46/EG oder
schalldämpfern und die künstlichen Minimalgeräu- 70/156/EWG typgenehmigt wurden, regelt Artikel 28
sche (AVAS) für elektrisch betreibbare Hybrid- und Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG.
reine Elektrofahrzeuge definiert. Die Vorgaben des Artikels 28 der Rahmenrichtlinie
Ergänzend hierzu führt der Anhang II Teil II (Liste der 2007/46/EG sind in Deutschland über den § 27 Ab-
UN-Regelungen, die als Alternativen für die in Teil I ge- satz 2 der EG-Fahrzeug-Genehmigungsverordnung
nannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt wer- (EG-FGV) umgesetzt. Darin heißt es:
den) der Verordnung (EU) 2018/858 zum Thema Ge- „Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die
räuschpegel die UN-Regelungen Nr. 51 Änderungsserie nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeich-
03 und die UN-Regelung Nr. 138 Änderungsserie 00 für net werden müssen, dürfen zur Verwendung im Stra-
Fahrzeuge und die UN-Regelung Nr. 59 Änderungsserie ßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Ver-
02 für Austauschschalldämpfer auf. kehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen
Für typgenehmigte Fahrzeuge setzt sowohl die Ver- der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1
ordnung (EU) Nr. 540/2014 als auch die UN-Regelung der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte ge-
Nr. 51 Änderungsserie 03 die Einhaltung der Zusätz- nügen und entsprechend gekennzeichnet sind.“
lichen Geräuschbestimmungen (ASEP: Additional In dem in § 27 Absatz 2 der EG-FGV genannten An-
Sound Emission Provisions) einschließlich des Arti- hang IV der 2007/46/EG sind zum Thema Geräusch-
kels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 pegel im Teil I sowohl die Richtlinie 70/157/EWG, als
bzw. des hierzu inhaltlich gleichlautenden Paragra- auch die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 aufgeführt,
phen 6.2.3 der UN-Regelung Nr. 51 Änderungsserie welche jeweils die einzuhaltenden Vorschriften für
03 in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi voraus1. den Geräuschpegel von Fahrzeugen und deren Aus-
Das Dokument GRB-68-032 der UNECE definiert hier- tauschschalldämpfern definieren. Die hierbei im Rah-
bei die in den vorgenannten Vorschriften genannten men der Typgenehmigung jeweils anzuwendende
Begriffe „typische Straßenfahrbedingungen“, „we- Vorschrift regelt der Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung
sentliche Abweichungen“ und „Prüfergebnisse“. mit den im Anhang III genannten Terminen für Kraft-
Für typgenehmigte Austauschschalldämpfer (auch fahrzeuge und der Artikel 4 Absatz 2 für Austausch-
bei dem Vorhandensein von Klappentechnologien schalldämpfer der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.
oder Soundaktuatoren (sog. Soundgeneratoren)) für Ergänzend hierzu führt der Anhang IV Teil II (UNECE-
die vorgenannten Fahrzeuge setzt die Verordnung Regelungen, die als gleichwertige Alternativen zu den
(EU) Nr. 540/2014 und die UN-Regelung Nr. 59 Ände- in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen an-
rungsserie 02 ebenfalls voraus, dass die Geräusch- erkannt werden) für das Thema Geräuschpegel die
emissionen in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi UN-Regelungen Nr. 51 Änderungsserie 02 für Fahr-
auch abseits der Prüfbedingungen unter typischen zeuge und die UN-Regelung Nr. 59 Änderungsserie
Straßenfahrbedingungen nicht wesentlich von den 01 für Austauschschalldämpfer auf.
Prüfergebnissen abweichen.
Für typgenehmigte Fahrzeuge setzt lediglich die Ver-
Fazit zur Rahmenverordnung (EU) 2018/858: ordnung (EU) Nr. 540/2014 bzw. eine eventuell fakulta-
Austauschschalldämpfer dürfen für typgenehmigte tiv zur Anwendung gekommene Genehmigung gemäß
Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 nur der UN-Regelung Nr. 51 Änderungsserie 03 die Ein-
auf dem europäischen Markt bereitgestellt oder in haltung der Zusätzlichen Geräuschbestimmungen
Betrieb genommen werden, sofern sie den Anforde- (ASEP: Additional Sound Emission Provisions) ein-
rungen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 (Anhang IX) schließlich des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU)
oder der UN-Regelung Nr. 59 Änderungsserie 02 Nr. 540/2014 bzw. des hierzu inhaltlich gleichlautenden
(oder einer aktuelleren Änderungsserie) entsprechen Paragraphen 6.2.3 der UN-Regelung Nr. 51 Ände-
und ein Genehmigungszeichen einer der beiden vor- rungsserie 03 in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi
voraus3. Das Dokument GRB-68-034 der UNECE defi-
genannten Vorschriften aufweisen.
niert hierbei die in den vorgenannten Vorschriften ge-
1.2 Rechtliche Ausgangslage zur Rahmenrichtlinie 2007/46/ nannten Begriffe „typische Straßenfahrbedingungen„
EG „wesentliche Abweichungen“ und „Prüfergebnisse“.
Der Artikel 28 Absatz 1 der vor dem 1. September Im Fall von typgenehmigten Austauschschalldämp-
2020 geltenden Rahmenrichtlinie 2007/46/EG besitzt fern (auch bei dem Vorhandensein von Klappentech-
1 3
Die Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Austauschschall- Die Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Austauschschall-
dämpferanlage unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich dämpferanlage unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich
von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang
II und Anhang VII berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dür- II und Anhang VII berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dür-
fen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen. fen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen.
2 4
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29grb/ http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29grb/
refdocs.html refdocs.html
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 1 – 2021 4 VkBl. Amtlicher Teil
nologien oder Soundaktuatoren (sog. Soundgenera- trie oder der Ansteuerung eventueller Schalldämpfer-
toren)) für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 klappen oder Soundgeneratoren nicht mehr mit ihrer
bzw. der UN-Regelung Nr. 51 Änderungsserie 03 ge- Typgenehmigung übereinstimmen. Auf die Verkehrs-
nehmigte Fahrzeuge dürfen die Geräuschemissionen blattverlautbarung Nr. 53 aus 2018 (Heft 5/2018 Sei-
ebenfalls in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi te 214 ff) wird hierbei ebenfalls verwiesen.
auch abseits der Prüfbedingungen unter typischen
Straßenfahrbedingungen nicht wesentlich von den Änderungsabnahmen an Fahrzeugen der Klassen
Prüfergebnissen abweichen. M1/N1 ohne das Vorhandensein eines typgenehmig-
ten Austauschalldämpfers können somit lediglich an
Fazit zur Rahmenrichtlinie 2007/46/EG: nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO einzelgenehmig-
ten Fahrzeugen der Klasse M1/N1 erfolgen, die nicht
Austauschschalldämpfer dürfen für gemäß den Rah- aus ursprünglich nach der o. g. Rahmenverordnung
menrichtlinien 2007/46/EG oder 70/156/EWG typge- bzw. Richtlinien typgenehmigten Fahrzeugen hervor-
nehmigten Fahrzeugen nur auf dem europäischen gegangen sind.
Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wer-
den, sofern sie den Anforderungen der Verordnung 2. Bewertung des Geräuschverhaltens bei
(EU) Nr. 540/2014 (Anhang IX), der Richtlinie 70/157/ Änderungen
EWG oder der UN-Regelung Nr. 59 Änderungsse-
rie 01 (oder einer aktuelleren Änderungsserie) ent- 2.1 Rechtliche Vorgaben
sprechen und ein Genehmigungszeichen einer der
drei vorgenannten Vorschriften aufweisen. Die einzuhaltenden Vorgaben des § 19 Absatz 2 Nr. 3
StVZO zu Änderungen an Fahrzeugen im Hinblick auf
1.3 Vorgaben für die Begutachtung beim Anbau von Aus- die Verschlechterung des Geräuschverhaltens erge-
tauschschalldämpferanlagen ben sich
Für die nach der Rahmenverordnung (EU) 2018/858, a) aus der Nr. 2.3.2 des Beispielkatalogs (VkBl 1999
der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG oder 70/157/EWG Seite 451 ff), „wonach die zulässigen Werte bei
typgenehmigten Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 be- Geräuschemissionen diejenigen Werte sind, die
steht eine Genehmigungspflicht für Austauschschall- im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis
dämpferanlagen gemäß der harmonisierten Verord- für das Fahrzeug festgestellt wurden oder die sich
nung (EU) unmittelbar und nach den Rahmenrichtlinien aus den Vorschriften des § 49 Absatz 2 ergeben“,
der EG bzw. EWG über den § 27 Absatz 2 der EG-FGV.
b) dem Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU)
Für Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge 540/2014 bzw. dem Paragraphen 6.2.3 der UN-
der Klasse M1 oder N1, die nach den Artikel 44 oder Regelung Nr. 51.03, sofern das serienmäßige
45 der Verordnung (EG) 2018/858 einzelgenehmigt Fahrzeug nach einer dieser harmonisierten Vor-
sind, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Ab- schriften genehmigt wurden
satz 3 eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht c) aus dem § 30 Absatz 1 Nr. 1 StVZO, wonach Fahr-
bezüglich der Bereitstellung auf dem Markt oder die zeuge „so gebaut und ausgerüstet sein müssen,
Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen dass … ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden
technischen Einheiten gestatten. Dies gilt ebenfalls für schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,
Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der behindert oder belästigt“ und
Klasse M1 oder N1 die nach § 13 EG-FGV einzelge-
nehmigt wurden. Grundlage ist für diese Fahrzeuge d) aus dem § 49 Absatz 1 StVZO, wonach Kraftfahr-
der Artikel 28 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie 2007/46/ zeuge „so beschaffen sein“ müssen „dass die Ge-
EG. Solange in Deutschland zu der Anwendung einer räuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand
solchen Ausnahme zur Genehmigungspflicht gemäß der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.“
den vorgenannten Artikeln keine allgemein bejahende
2.2 Stand- und Fahrgeräusch (zu Punkt 2.1 Buchstabe a)
Festlegung getroffen wurde, hat die Genehmigungs-
pflicht auch für diese Fahrzeuge Bestand (Ausnahmen Die Geräuschemissionen gemäß dem Beispielkatalog
zu Einzelfällen gem. § 70 StVZO sind jedoch möglich). betreffen das Fahr- und Standgeräusch eines Kraft-
fahrzeugs.
Ein nachträglicher Anbau von Austauschschalldämp-
fern ohne EU-, EG-, EWG- oder UNECE-Genehmi- Das Standgeräusch ist in den nationalen und harmo-
gung an nach europäischem Recht typgenehmigte nisierten Vorschriften nicht über einen Grenzwert li-
Fahrzeuge oder nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO mitiert. Der Paragraph 6.2.1.1 der UN-Regelung
einzelgenehmigte Fahrzeuge der Klasse M1/N1, die Nr. 51 beschreibt das Standgeräusch wie folgt: „Eine
aus ursprünglich nach der o. g. Rahmenverordnung Messung des Geräuschs bei stehendem Fahrzeug ist
bzw. Richtlinien typgenehmigten Fahrzeugen hervor- durchzuführen, um denjenigen Behörden, die dieses
gegangen sind, ist nicht zulässig. Verfahren zur Prüfung von Fahrzeugen in Gebrauch
anwenden, einen Bezugswert zu liefern.“ Somit stellt
Begutachtungen oder Änderungsabnahmen an den das Standgeräusch lediglich einen Vergleichswert
vorgenannten Fahrzeugen bezüglich des Anbaus von z. B. im Rahmen einer Hauptuntersuchung oder Ver-
nicht typgenehmigten Austauchschalldämpfern z. B. kehrskontrolle zum genehmigten Zustand dar, wel-
im Rahmen von Leistungsänderungen können daher cher Aufschluss über möglichen Verschleiß oder über
nicht positiv abgeschlossen werden. Als nicht typge- eventuelle Manipulationen geben soll.
nehmigte Austauschschalldämpfer gelten hierbei
ebenfalls typgenehmigte Schalldämpfer, welche Ein nennenswerter Einfluss auf die Realgeräuschemis-
durch Veränderungen z. B. der Schalldämpfergeome- sionen im Verkehr kann dem Standgeräusch moderner
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 5 Heft 1 – 2021
Kraftfahrzeuge auf Grund seiner Messbedingungen 2.5 Bewertung von Verschlechterungen im Rahmen von
(Drehzahl 50 % bzw. 75 % der Nennleistungsdrehzahl Änderungen an Fahrzeugen
im Leerlauf) nicht zugesprochen werden.
Eine Erhöhung des Standgeräuschs im Rahmen von
Eine Erhöhung des Fahrgeräuschwertes (Wert U.3 Änderungen kann nicht beanstandet werden, da
der Zulassungsbescheinigung Teil 1) bis zu dem – maßgebliche Grenzwerte hierfür nicht existent sind.
sich aus den maßgeblichen nationalen bzw. harmo-
nisierten Vorschriften ergebenden – Grenzwert ist Eine Erhöhung des Fahrgeräuschs im Rahmen von
nach den Vorgaben des o. g. Beispielkatalogs eben- Änderungen kann bis zum Grenzwert der für die Typ-
falls nicht zu beanstanden. genehmigung maßgeblichen Vorschrift gemäß deren
Messungen (z. B. Anhang 3 der UN-Regelung 51.02
2.3 EU-/UNECE-Anforderungen zu Realfahrgeräusche- oder Anhang 3 und 7 der UN-Regelung 51.03) eben-
missionen (Punkt 2.1 Buchstabe b) falls nicht beanstandet werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 und die UN-Re- Eine Erhöhung der Realgeräuschemissionen abseits
gelung Nr. 51.03 fordern nahezu gleichlautend: „Die der Messbedingungen der Typgenehmigungsprüfung
Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Aus- kann auf Grund der nationalen Vorgaben des § 30 Ab-
tauschschalldämpferanlage unter typischen Straßen- satz 1 Nr. 1 und des § 49 Absatz 1 StVZO, welche im
fahrbedingungen, die sich von den im Rahmen der Rahmen von Änderungen an Fahrzeugen unabhängig
Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang II 5 und An- von den zugrundeliegenden harmonisierten Typge-
hang VII 6 berücksichtigten Bedingungen unterschei- nehmigungsvorschriften des zu verändernden Fahr-
den, dürfen nicht wesentlich vom Prüfergebnis ab- zeugs Anwendung finden, nur bis zu den im Dokument
weichen.“ GRB-68-03 definierten Abweichungen erfolgen. So-
fern für das serienmäßige Fahrzeug keine Messergeb-
Die Bedeutung der vorgenannten Begriffe „typische nisse gemäß des Dokumentes GRB-68-03 vorliegen,
Straßenfahrbedingungen“, „Prüfergebnis“ und „wesent- sind die Prüfungen im Rahmen von Messungen des
lich“ liefert das Dokument GRB-68-037 der UNECE. serienmäßigen und des umgerüsteten Fahrzeugs ge-
mäß GRB-68-03 zu ermitteln (back-to-back Messung).
Im Dokument GRB-68-03 wird – im Geschwindig-
keitsbereich 15 bis 100 km/h jede Beschleunigung Bei der Bewertung dieser Vergleichsmessungen sind
(Teil- oder Volllastbeschleunigung), die zu einer Fahr- zwei Fälle zu unterscheiden:
leistung (Geschwindigkeit mal Beschleunigung: v * a)
von nicht mehr als 35 m²/s³ und einer Beschleunigung 1. Sofern bei diesen Realfahrbedingungen des se-
von nicht mehr als 2 m/s² führt – eine Schallpegeler- rienmäßigen Fahrzeugs (abseits der Prüfbedin-
höhung ≤ 6 dB(A) zum Fahrgeräuschwert des An- gungen des Anhangs 3 und 7 der UN-Regelung
hangs 3 (Wert U.3 der Zulassungsbescheinigung Teil Nr. 51.03) die ermittelten Geräuschpegel einschl.
1) bzw. zur Grenzwertkurve ASEP des Anhangs 7 der der Toleranzvorgaben des Dokuments GRB-68-
UN-Regelung 51.03 nicht als signifikant angesehen. 03 nicht überschritten werden, bilden die ermit-
telten Geräuschpegel des serienmäßigen Fahr-
2.4 Nationale Vorgaben zu Realfahrgeräuschemissionen zeugs die Obergrenze der Bewertung. Hierbei
(Punkt 2.1 Buchstabe c und d) darf das umgerüstete Fahrzeug in keiner Real-
fahrsituation höhere Geräuschemissionen als das
Einer Erhöhung der Realgeräuschemissionen abseits serienmäßige Fahrzeug aufweisen.
der Messbedingungen des Fahrgeräuschs stehen im
Falle von Änderungen an Pkw der Klasse M1 bzw. an 2. Sofern bei diesen Realfahrbedingungen des se-
leichten Nutzfahrzeugen der Klasse N1 (unabhängig rienmäßigen Fahrzeugs (abseits der Prüfbedin-
von der Fahrzeug-/Geräuschgenehmigung) die Be- gungen des Anhangs 3 und 7 der UN-Regelung
stimmungen des § 30 Absatz 1 Nr. 1 StVZO und des Nr. 51.03) die ermittelten Geräuschpegel einschl.
§ 49 Absatz 1 StVZO entgegen. Eine Festlegung wel- der Toleranzvorgaben des Dokuments GRB-68-
che Schallpegelwerterhöhung als „vermeidbare Beläs- 03 überschritten werden, bilden die Toleranzvor-
tigung“ und was als „Stand der Technik“ anzusehen ist, gaben des Dokuments GRB-68-03 die Obergren-
ist nicht definiert. Aus diesem Grund wird auf die Aus- ze der Bewertung. Hierbei darf das umgerüstete
führungen zum nachfolgenden Punkt 2.5 verwiesen. Fahrzeug in keiner Realfahrsituation höhere Ge-
räuschemissionen als die im Dokument GRB-68-
Die Einhaltung der Anforderungen des § 30 Abs. 1 03 genannten Werte aufweisen.
Nr. 1 und § 49 Absatz 1 StVZO an veränderten Fahr-
zeugen sollen somit mittels der Vorgaben des Doku- Kommen sowohl bei dem serienmäßigen als auch bei
mentes GRB-68-03 als „Stand der Technik“ bzw. als dem umzurüstenden Fahrzeug ausschließlich Schall-
„vermeidbare Belästigung“ erfolgen, auch wenn das dämpfer ohne variable Geometrien (Klappenschall-
zu verändernde Fahrzeug keine Genehmigung gemäß dämpfer) oder Soundgeneratoren zum Einsatz kann auf
der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 bzw. UN-Rege- die Messungen unter Realfahrbedingungen in Bezug
lung Nr. 51.03 aufweist. auf das Dokument GRB-68-03 verzichtet werden, so-
fern aus Sicht der begutachtenden Stelle die Messun-
gen des Fahrgeräuschs gemäß des Anhangs 3 und 7
5
Im Fall der UN-Regelung Nr. 51.03: Anhang 3 (Fahrgeräusch) der UN-Regelung Nr. 51.03 den „worst-case“ auch zu
6
Im Fall der UN-Regelung Nr. 51.03: Anhang 7 (Zusätzliche Ge- den Realgeräuschemissionen darstellen (alle Teillast-
räuschbestimmungen; ASEP) und Konstantfahrt-Geräuschemissionen lassen sich
7
http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/wp29grb/ auch ohne Messungen im Vergleich zu den Volllast-
GRB-68-03e.pdf geräuschemissionen als eindeutig niedriger einstufen).
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 1 – 2021 6 VkBl. Amtlicher Teil
3. Anforderungen an Gutachten gemäß Multilateral Agreement M331
§ 19 Absatz 3 Nr. 1, Nr. 4 und § 21 StVZO
Under Section 1.5.1 of ADR concerning the periodic
Sofern das zu verändernde typgenehmigte Fahrzeug inspection and test of pressure receptacles for the
eine Geräuschgenehmigung gemäß der Verordnung carriage of gases of Class 2
(EU) Nr. 540/2014 bzw. UN-Regelung Nr. 51.03 auf-
weist, ist im Gutachten eine Bestätigung zur Einhal- (1) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and
tung des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 packing instruction P200 (3) (d) -in conjunction with
bzw. Paragraph 6.2.3 der UN-Regelung 51.03 gemäß Tables 1 and 2- and P200 (9) of 4.1.4.1 of ADR, pres-
den Vorgaben des Dokumentes GRB-68-03 erforder- sure receptacles arriving for refill with the following UN
lich die aussagt, dass das umgerüstete Fahrzeug in numbers that have an expired date of periodic inspec-
keiner Realfahrsituation höhere Geräuschemissionen tion and test are permitted to be filled and carried:
als das serienmäßige Fahrzeug aufweist. Die Mess- UN 1002 AIR, COMPRESSED
ergebnisse sind im Gutachten/Prüfbericht gemäß
§ 19 Absatz 3 Nr. 1 und 4 aufzuführen. UN 1013 CARBON DIOXIDE
Sofern das zu verändernde typgenehmigte Fahrzeug UN 1046 HELIUM, COMPRESSED
eine Geräuschgenehmigung gemäß einer im Vergleich UN 1070 NITROUS OXIDE
zur Verordnung (EU) Nr. 540/2014 bzw. UN-Regelung
Nr. 51.03 älteren Vorschrift aufweist, ist im Gutachten UN 1072 OXYGEN, COMPRESSED
eine Bestätigung zur Einhaltung des § 30 Absatz 1
UN 1660 NITRIC OXIDE, COMPRESSED
und § 49 Absatz 1 StVZO erforderlich, welche sich auf
ebenfalls auf Vergleichsmessungen des Dokumentes UN 1956 COMPRESSED GAS, N. O. S
GRB-68-03 abstützt. Die Messergebnisse sind hierbei
UN 3156 COMPRESSED GAS, OXIDIZING, N. O. S
ebenfalls in den Gutachten/Prüfberichten gemäß § 19
Absatz 3 Nr. 1 und 4 aufzuführen. UN 3157 LIQUEFIED GAS, OXIDIZING, N. O. S
All other provisions of packing instruction P200 shall
(VkBl. 2021 S. 2) apply.
(2) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and
packing instruction P203 (8) of 4.1.4.1 of ADR, closed
cryogenic receptacles arriving for refill with the fol-
lowing UN numbers that have an expired date of pe-
riodic inspection and test are permitted to be filled
Nr. 4 Bekanntmachung der Gegenzeich- and carried:
nung der Multilateralen Vereinbarung
M331 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über UN 1073 OXYGEN, REFRIGERATED LIQUID
die wiederkehrende Prüfung von UN 1963 HELIUM, REFRIGERATED LIQUID
Druckgefäßen für die Beförderung
UN 1977 NITROGEN, REFRIGERATED LIQUID
von Gasen der Klasse 2
All other provisions of packing instruction P203 shall
Bonn, den 02. Dezember 2020 apply.
G 16/3642.40/331
(3) The consignor shall enter in the transport document:
Die von Frankreich am 3. November 2020 vorgeschlage- “Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of
ne Multilaterale Vereinbarung M331 nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M331)”.
ADR über die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen (4) This agreement shall be valid until 31 March 2021 for
für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 ist am 1. De- carriage on the territories of the ADR Contracting Par-
zember 2020 von Deutschland gegengezeichnet worden. ties signatory to this Agreement. If it is revoked before
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in that date by one of the signatories, it shall remain valid
Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren until the above-mentioned date only for carriage on the
Zeichnerstaaten anwendbar. territories of those ADR Contracting Parties signatory
to this Agreement which have not revoked it.
Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung ge-
gengezeichnet haben, können im Internet unter der Ad-
resse Multilaterale Vereinbarung M331
http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrende
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach- Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von
folgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über- Gasen der Klasse 2
setzung veröffentlicht. (1) Abweichend von den Vorschriften des Unterab-
schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung
Bundesministerium für P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2
Verkehr und digitale Infrastruktur – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dür-
Im Auftrag fen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende
Rebecca Niebusch Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 7 Heft 1 – 2021
mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, schnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrende Prüfung von
befüllt und befördert werden: Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klas-
se 2 ist am 1. Dezember 2020 von Deutschland gegen-
UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
gezeichnet worden.
UN 1013 KOHLENDIOXID
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in
UN 1046 HELIUM, VERDICHTET Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren
UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID Zeichnerstaaten anwendbar.
UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET Die RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung gegen-
gezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse
UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET
(STICKSTOFFOXID, VERDICHTET) http://otif.org/de/?page_id=176
UN 1956 VERDICHTETES GAS, N. A. G. eingesehen werden. Der Text der Vereinbarung wird
nachfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen
UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N. A. G. Übersetzung veröffentlicht.
UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N. A. G.
Bundesministerium für
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung
Verkehr und digitale Infrastruktur
P 200 sind anzuwenden.
Im Auftrag
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterab- Rebecca Niebusch
schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung
P 203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen ver-
schlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wieder- Multilateral Special Agreement RID 8/2020
kehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wieder-
befüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern Under section 1.5.1 of RID concerning periodic
eintreffen, befüllt und befördert werden: inspection and test of pressure receptacles for the
UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG carriage of gases of Class 2
UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG (1) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and
packing instruction P200 (3) (d) –in conjunction with
UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG Tables 1 and 2- and P200 (9) of 4.1.4.1 of RID, pres-
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung sure receptacles arriving for refill with the following UN
P 203 sind anzuwenden. numbers that have an expired date of periodic inspec-
tion and test are permitted to be filled and carried:
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
UN 1002 AIR, COMPRESSED
«Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR
(M331)». UN 1013 CARBON DIOXIDE
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021 für UN 1046 HELIUM, COMPRESSED
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertrags-
parteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeich- UN 1070 NITROUS OXIDE
net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem UN 1072 OXYGEN, COMPRESSED
der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor-
genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den UN 1660 NITRIC OXIDE, COMPRESSED
Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des
ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht UN 1956 COMPRESSED GAS, N. O. S
widerrufen haben. UN 3156 COMPRESSED GAS, OXIDIZING, N. O. S
UN 3157 LIQUEFIED GAS, OXIDIZING, N. O. S
(VkBl. 2021 S. 6) All other provisions of packing instruction P200 shall
apply.
(2) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and
Nr. 5 Bekanntmachung der Gegenzeich- packing instruction P203 (8) of 4.1.4.1 of RID, closed
nung der Multilateralen Sonderver- cryogenic receptacles arriving for refill with the fol-
lowing UN numbers that have an expired date of pe-
einbarung RID 8/2020 nach Abschnitt
riodic inspection and test are permitted to be filled an
1.5.1 RID über die wiederkehrende carried:
Prüfung von Druckgefäßen für die
Beförderung von Gasen der Klasse 2 UN 1073 OXYGEN, REFRIGERATED LIQUID
UN 1963 HELIUM, REFRIGERATED LIQUID
Bonn, den 02. Dezember 2020
G 16/3642.60/202008 UN 1977 NITROGEN, REFRIGERATED LIQUID
Die von Frankreich am 3. November 2020 vorgeschlage- All other provisions of packing instruction P203 shall
ne Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2020 nach Ab- apply.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 1 – 2021 8 VkBl. Amtlicher Teil
(3) The consignor shall enter in the transport document: staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
“Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unter-
RID (8/2020)”. zeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten
Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebie-
(4) This agreement shall be valid until 31 March 2021 for
ten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Verein-
carriage on the territories of the RID Contracting
barung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
States signatory to this Agreement. If it is revoked be-
fore that date by one of the signatories, it shall remain
valid until the above-mentioned date only for carriage
(VkBl. 2021 S. 7)
on the territories of those RID Contracting States sig-
natory to this Agreement which have not revoked it.
Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2020
nach Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrende Nr. 6 Einführung technischer
Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von
Baubestimmungen DIN 19700
Gasen der Klasse 2
Stauanlagen, Teil 13 „Staustufen“,
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterab- Ausgabe Juni 2019
schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung
P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 Bonn, den 04. Dezemeber 2020
– und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dür- WS 12/5257.13/10
fen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende
Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, Bundesanstalt für Wasserbau (BAW)
befüllt und befördert werden:
nachrichtlich:
UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
Bundesanstalt für Gewässerkunde
UN 1013 KOHLENDIOXID
Freie und Hansestadt Hamburg
UN 1046 HELIUM, VERDICHTET Behörde für Wirtschaft und Innovation
Amt I – Hafen und Innovation
UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID
Hamburg Port Authority
UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
Freien Hansestadt Bremen
UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET
Senatorin für Wirtschaft und Häfen
(STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
bremenports GmbH & Co. KG
UN 1956 VERDICHTETES GAS, N. A. G.
Bundesrechnungshof
UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N. A. G.
UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N. A. G. Betreff: Einführung technischer Baubestimmungen
DIN 19700 Stauanlagen, Teil 13 „Staustu-
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung fen“, Ausgabe Juni 2019
P 200 sind anzuwenden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterab- Bezug: a) Erlass WS 13/14.61.61-1/57 VA 06 vom
schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 18.01.2007
203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dürfen ver- b) Erlass WS 12/5257.2/3 vom 02.11.2015
schlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wieder-
kehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wieder- Die DIN 19700 Stauanlagen ist als Ausgabe Juni 2019 mit
befüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern dem Teil 13 – Staustufen vom zuständigen Normenaus-
eintreffen, befüllt und befördert werden: schuss Wasserwesen neu herausgegeben worden.
UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG Mit der Neuausgabe der DIN 19700 13 sind folgende we-
sentliche Änderungen verbunden:
UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
• Neudefinition zur Abgrenzung zwischen Stauhal-
UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG tungsdämmen und Deichen (Kap. 1)
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung • Überarbeitete Klassifizierung für Staustufen (Kap. 3)
P 203 sind anzuwenden.
• Unterscheidung zwischen voll- und teilregelnden
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken: Wehren (Kap. 4.2)
«Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID • Anpassung der Bemessungsregelungen an die DIN
(RID 8/2020)». EN 1997-1, DIN EN 1997-1/NA sowie DIN 1054.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021 für Be- Hiermit führe ich die DIN 19700 „Stauanlagen“, Teil 13
förderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertrags- „Staustufen“, Ausgabe Juni 2019, für den Geschäftsbe-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 9 Heft 1 – 2021
reich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Nr. 7 Bekanntmachung des MEPC.2/
Bundes (WSV) bauaufsichtlich ein. Rundschreiben 26 „Vorläufige
Der Normenteil gilt grundsätzlich für Planung, Bau, Betrieb Einstufung flüssiger Stoffe“
und Überwachung von neuen Anlagen. Bei bestehenden In Kapiteln 17 und 18 des Internationalen Codes für den
Anlagen ist sinngemäß zu verfahren, wenn Erkenntnisse Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
und Erfahrungen dies erfordern. Eine grundsätzliche Über- gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) sind
prüfung bestehender Anlagen an Bundeswasserstraßen die Produkte eingetragen, deren Gefährlichkeit in Hinblick
nach DIN 19700-13 ist nur aus gegebenem Anlass, wie auf die Schiffssicherheit und/oder den Meeresschutz
z. B. im Rahmen einer Grundinstandsetzung oder bei au- durch die GESAMP/ESPH Gruppe abschließend bewertet
ßergewöhnlichem Ereignis vorzunehmen. und eingestuft wurde und für die auf dieser Grundlage
Hiervon abweichend sind schon jetzt bestehende Anla- Transportgenehmigungen erteilt werden können.
gen der WSV entsprechend Kapitel 3 der DIN 19700-13 Bisher nicht abschließend bewertete Produkte, die als
zu klassifizieren, Wehre entsprechend Kapitel 4.2 zu un- Massengut befördert werden sollen, werden nach dem
terscheiden und die Ansätze der Bemessung, insbeson- durch die IMO festgelegten Verfahren vorläufig bewertet
dere bei vollregelnden Wehren der Klasse I, zu überprü- und eingestuft. Auf dieser Grundlage kann eine dreiseitige
fen. Die Unterscheidung und Klassifizierung kann im Zuge Vereinbarung („Tripartite Agreement“) über die Transport-
laufender Maßnahmen erfolgen, muss jedoch mindestens anforderungen geschlossen werden.
im Rahmen der Bauwerksinspektion durchgeführt wer-
den. Die Ergebnisse der Unterscheidung und Klassifizie- Das neue Rundschreiben mit der Liste der Produkte mit
rung sind in der WInD Fachdatenbank Bautechnik in ge- vorläufiger Einstufung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Das
eigneter Form auswertbar zu hinterlegen. Rundschreiben wird als Sonderband C 8027* bekannt ge-
macht und kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstr. 14,
Die in der Anlage beigefügten, ergänzenden Regelungen 44287 Dortmund, bezogen werden.
sind bei der Anwendung der DIN 19700 13 zu beachten.
Die ergänzenden Regelungen des Bezugserlasses a) bzgl. Bonn, den 04. Dezember 2020
DIN 19700-13:2004 werden hiermit aufgehoben. Die Auf- 62361.3/1-SOLAS
hebung gilt ebenso für die ergänzenden Regelungen des
Bezugserlasses a) bzgl. DIN 19700-10:2004, Abschnitt Bundesministerium für Verkehr
6.2 bis 6.4, mit Bezug zur DIN 19700-13:2004 und der und digitale Infrastruktur
hydraulischen Bemessung. Im Auftrag
Die DIN 19700-13 fordert eine vertiefte Überprüfung der Anneliese Jost
Anlagen in angemessenen Zeitabständen. Eine regelmä-
ßige, vertiefte Überprüfung gemäß DIN 19700-13 für An-
lagen der WSV ist bisher nicht in Verwaltungsvorschriften (VkBl. 2021 S. 9)
umgesetzt. Gemäß Absatz (e) des Bezugserlasses b) wur-
de die GDWS daher um Erarbeitung eines Konzeptes für
eine regelmäßige Überprüfung gebeten. Bei der Entwick-
lung der hierfür erforderlichen Vorgaben durch BMVI und
BAW werden die neuen Regelungen der DIN 19700-13 Nr. 8 Bekanntmachung der Besatzungsliste,
berücksichtigt. die nach § 22 Absatz 1 des Seearbeits-
gesetzes zu veröffentlichen ist
Auf Grundlage der Vorgaben und Empfehlungen in Ab-
schnitt 9.2.2 der DIN 19700-13 zu den erforderlichen Hamburg, den 08. Dezember 2020
Messungen wird die GDWS hiermit gebeten, zu prüfen, Az.: 11-3-0
inwieweit dadurch eine Fortschreibung der VV-WSV 2601
erforderlich ist. Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
wird hiermit die Besatzungsliste, die nach § 22 Absatz 1
Dieser Erlass wird in das Verzeichnis „Technisches Regel- des Seearbeitsgesetzes zu veröffentlichen ist, amtlich be-
werk Wasserstraßen (TR-W) in Abschnitt „A 1.2.10.3 Bau- kannt gemacht.
liche Anlagen und Gewässerbett an Bundeswasserstraßen
– Wasserbauwerke“ aufgenommen und steht auf den Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Webseiten des Informationszentrums Wasserbau – WSV Post-Logistik
der Bundesanstalt für Wasserbau unter „https://izw.baw. Telekommunikation
de/wsv/planen-bauen/tr-w“ zum Download zur Verfügung. Dienststelle Schiffssicherheit
Der Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. K. Krüger
Dienststellenleiter
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag * Abonnenten können ein Exemplar des Artikels IBC-Code „Vorläufige
Michael Behrendt Einstufung flüssiger Stoffe“ (MEPC.2/Rundschreiben 26) unter der
Bestellnummer C 8027 zum Sonderpreis von Euro 9,00 beziehen.
Dieses Angebot kann bis zum 31.12. des Folgejahres nach Veröf-
fentlichung dieser Verkehrsblatt-Ausgabe und nur einmalig in An-
spruch genommen werden. Weitere Exemplare sind zum Preis von
(VkBl. 2021 S. 8) Euro 15,50 erhältlich.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Besatzungsliste
(IMO FAL Form 5)
Einlaufen Auslaufen Seite
Heft 1 – 2021
1.1 Name des Schiffes 1.2 IMO Nummer 1.3 Rufzeichen 1.4 Reisenummer
2. Einlauf-/Auslaufhafen 3. Tag der Ankunft/Abfahrt 4. Flaggenstaat des Schiffes 5. Letzter Anlaufhafen
6. Nr. 7. Familien- 8. Vornamen 9. Dienst- 10. Natio- 11. Geburts- 12. Geburtsort 13. Geschlecht 14. Art des 15. Nummer 16. Ausstellungs- 17. Ablaufdatum
name rang oder nalität datum Identitäts- des Iden- staat des des
Tätigkeit doku- titätsdo- Identitäts- Identitäts-
ments kuments dokuments dokuments
10
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
18. Datum und Unterschrift durch den Kapitän, einen befugten Agenten oder Offizier
VkBl. Amtlicher Teil