VkBl Nr. 1 2021

Verkehrsblatt Nr. 1 2021

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  75. Jahrgang                                          Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2021                                                                                      Heft 1

  Amtlicher Teil
  Nr.          Datum           VkBl. 2021                                              Seite   Nr.          Datum             VkBl. 2021                                                  Seite

  Zentralabteilung                                                                             5     02. 12. 2020 Bekanntmachung der Gegenzeichnung
                                                                                                     der Multilateralen Sondervereinbarung RID 8/2020 nach
                                                                                                     Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrende Prüfung
  1     19. 11. 2020 85. Nachtrag zur Satzung der Deutschen
                                                                                                     von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der
        Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – betref-
        fend die Anlage 7 –. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2          Klasse 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7

                                                                                               Wasserstraßen, Schifffahrt
  Straßenverkehr                                                                               6     04. 12. 2020 Einführung technischer Baubestimmungen
                                                                                                     DIN 19700 Stauanlagen, Teil 13 „Staustufen“, Ausgabe
  2     03. 12. 2020 Kraftfahrzeugkennzeichen                                                        Juni 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       8
        Liste der diplomatischen Vertretungen und derjenigen
                                                                                               7     04. 12. 2020 Bekanntmachung des MEPC.2/Rund-
        Internationalen Organisationen, die Kennzeichen für be-
        vorrechtigte Personen erhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2          schreiben 26 „Vorläufige Einstufung flüssiger Stoffe“. . .                              9
                                                                                               8     08. 12. 2020 Bekanntmachung der Besatzungsliste, die
  3     10. 12. 2020 Begutachtung zum Geräuschverhalten bei                                          nach § 22 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes zu veröf-
        Änderungen an Einzelfahrzeugen. . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2          fentlichen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      9

                                                                                               Aufgebote
  Grundsatzangelegenheiten
                                                                                               8a    15. 01. 2021 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                            12
  4     02. 12. 2020 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der
        Multilateralen Vereinbarung M331 nach Abschnitt 1.5.1                                  Nichtamtlicher Teil
        ADR über die wiederkehrende Prüfung von Druckge-
        fäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 . . .                            6    Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              20




                                                                               Beilagenhinweis:
                         Die heutige Print-Ausgabe unserer Zeitschrift enthält eine Verlagsbeilage
               (Verkehrsblatt-Sammelordner 2021), die digitale Ausgabe eine Beilage der GPJ Verlag GmbH.


  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
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Heft 1 – 2021                                               2                                    VkBl. Amtlicher Teil




                                                                Die Liste der diplomatischen Vertretungen und derjenigen
 Zentralabteilung                                               Internationalen Organisationen, die Kennzeichen für be-
                                                                vorrechtigte Personen erhalten, wird entsprechend fort-
Nr. 1     85. Nachtrag zur Satzung der                          geschrieben.
          Deutschen Rentenversicherung
          Knappschaft-Bahn-See                                                              Bundesministerium für
          – betreffend die Anlage 7 –                                                   Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                                                                  Im Auftrag
Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knapp-                                           Dr. Frank Albrecht
schaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 84.
Satzungsnachtrages – exklusiv des 80. Satzungsnach-
trages – wird wie folgt geändert. Die Änderungen wurden
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-           (VkBl. 2021 S. 2)
struktur am 09.12.2020 genehmigt.
(Letzter die Anlage 7 betreffender Satzungsnachtrag war         Nr. 3      Begutachtung zum Geräusch-
Nachtrag 78)                                                               verhalten bei Änderungen an
                                                                           Einzelfahrzeugen
                          Artikel 1
In § 168 Abs. 3 (Entscheidung und Rechtsmittel) erhält                                    Bonn, den 10. Dezember 2020
Satz 1 folgende Fassung:                                                                  AZ: StV 23/7352.1/3
„Über den Einspruch entscheidet der Einspruchsaus-              Im Rahmen des Bund Länder-Fachausschusses Techni-
schuss mit Sitz in Münster.“                                    sches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) wurde ein Beschluss
                                                                zum Geräuschverhalten bei der Begutachtung von Einzel-
                          Artikel 2                             fahrzeugen im Zusammenhang mit § 13 EG-FGV; § 19
                                                                und § 21 StVZO gefasst.
Der 85. Nachtrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in
Kraft.                                                          Die nachstehenden detaillierten Festlegungen werden im
                                                                Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden be-
Einstimmig beschlossen in der Sitzung der Vertreterver-         kanntgegeben.
sammlung am 19. November 2020.
                                                                                            Bundesministerium für
                               gez. Robert Prill                                        Verkehr und digitale Infrastruktur
                    Vorsitzender der Vertreterversammlung                                         Im Auftrag
                                                                                                 Guido Zielke

(VkBl. 2021 S. 2)                                               1.   Genehmigungspflicht von Austauschschall-
                                                                     dämpferanlagen für M1-/N1-Fahrzeuge
                                                                1.1 Rechtliche Ausgangslage zur Rahmenverordnung
 Straßenverkehr                                                     (EU) 2018/858
                                                                     Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 2     Kraftfahrzeugkennzeichen                                   2018/858 gestatten die EU-Mitgliedstaaten, dass
          Liste der diplomatischen Vertretun-                        „Bauteile und selbstständige technische Einheiten,
          gen und derjenigen Internationalen                         einschließlich der für den Zubehör- und Ersatzteil-
          Organisationen, die Kennzeichen für                        markt bestimmten, … nur dann auf dem Markt bereit-
          bevorrechtigte Personen erhalten                           gestellt oder in Betrieb genommen werden,“ dürfen
                                                                     „wenn sie den Anforderungen der in Anhang II auf-
                                Berlin, 03. Dezember 2020            geführten einschlägigen Rechtsakte entsprechen und
                                StV 21/7362.2/5-3419011              gemäß Artikel 38 gekennzeichnet sind“.

Das Auswärtige Amt hat angeregt, dem UN-Habitat/                     Mögliche Abweichungen vom vorgenannten Artikel
Sekretariat der Vereinten Nationen für Wasserversorgung              50 Absatz 1 regelt Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung
(UN-Habitat/GWOPA) ein Sonderkennzeichen für Kraft-                  (EU) 2018/858. Demnach dürfen die Mitgliedstaaten
fahrzeuge zu erteilen.                                               „ferner die Bereitstellung auf dem Markt oder die In-
                                                                     betriebnahme von Bauteilen und selbstständigen
Dem UN-Habitat/Sekretariat der Vereinten Nationen für                technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau
Wasserversorgung (UN-Habitat/GWOPA) werden die                       in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zu dem Zeitpunkt,
Sonderkennzeichen                                                    zu dem diese Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt,
                                                                     zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, keine
                    „0-310“ und „BN-310“
                                                                     Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung oder der
für seine Kraftfahrzeuge zugeteilt.                                  Richtlinie 2007/46/EG erforderlich war“.

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                                     3                                                          Heft 1 – 2021

      In dem in Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU)                            inhaltlich gleichlautende Regelungen zum Artikel 50
      2018/858 genannten Anhang II der Verordnung ist                              der Rahmenverordnung (EU) 2018/858.
      zum Thema Geräuschpegel im Teil I die Verordnung
      (EU) Nr. 540/2014 aufgeführt, welche jeweils die ein-                        Mögliche Abweichungen vom vorgenannten Artikel
      zuhaltenden Typgenehmigungsvorschriften für den                              28 Absatz 1 zu Bauteilen für Fahrzeuge, welche nicht
      Geräuschpegel von Fahrzeugen, deren Austausch-                               nach den Rahmenrichtlinien 2007/46/EG oder
      schalldämpfern und die künstlichen Minimalgeräu-                             70/156/EWG typgenehmigt wurden, regelt Artikel 28
      sche (AVAS) für elektrisch betreibbare Hybrid- und                           Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG.
      reine Elektrofahrzeuge definiert.                                            Die Vorgaben des Artikels 28 der Rahmenrichtlinie
      Ergänzend hierzu führt der Anhang II Teil II (Liste der                      2007/46/EG sind in Deutschland über den § 27 Ab-
      UN-Regelungen, die als Alternativen für die in Teil I ge-                    satz 2 der EG-Fahrzeug-Genehmigungsverordnung
      nannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt wer-                         (EG-FGV) umgesetzt. Darin heißt es:
      den) der Verordnung (EU) 2018/858 zum Thema Ge-                              „Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die
      räuschpegel die UN-Regelungen Nr. 51 Änderungsserie                          nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeich-
      03 und die UN-Regelung Nr. 138 Änderungsserie 00 für                         net werden müssen, dürfen zur Verwendung im Stra-
      Fahrzeuge und die UN-Regelung Nr. 59 Änderungsserie                          ßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Ver-
      02 für Austauschschalldämpfer auf.                                           kehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen
      Für typgenehmigte Fahrzeuge setzt sowohl die Ver-                            der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1
      ordnung (EU) Nr. 540/2014 als auch die UN-Regelung                           der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte ge-
      Nr. 51 Änderungsserie 03 die Einhaltung der Zusätz-                          nügen und entsprechend gekennzeichnet sind.“
      lichen Geräuschbestimmungen (ASEP: Additional                                In dem in § 27 Absatz 2 der EG-FGV genannten An-
      Sound Emission Provisions) einschließlich des Arti-                          hang IV der 2007/46/EG sind zum Thema Geräusch-
      kels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014                             pegel im Teil I sowohl die Richtlinie 70/157/EWG, als
      bzw. des hierzu inhaltlich gleichlautenden Paragra-                          auch die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 aufgeführt,
      phen 6.2.3 der UN-Regelung Nr. 51 Änderungsserie                             welche jeweils die einzuhaltenden Vorschriften für
      03 in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi voraus1.                          den Geräuschpegel von Fahrzeugen und deren Aus-
      Das Dokument GRB-68-032 der UNECE definiert hier-                            tauschschalldämpfern definieren. Die hierbei im Rah-
      bei die in den vorgenannten Vorschriften genannten                           men der Typgenehmigung jeweils anzuwendende
      Begriffe „typische Straßenfahrbedingungen“, „we-                             Vorschrift regelt der Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung
      sentliche Abweichungen“ und „Prüfergebnisse“.                                mit den im Anhang III genannten Terminen für Kraft-
      Für typgenehmigte Austauschschalldämpfer (auch                               fahrzeuge und der Artikel 4 Absatz 2 für Austausch-
      bei dem Vorhandensein von Klappentechnologien                                schalldämpfer der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.
      oder Soundaktuatoren (sog. Soundgeneratoren)) für                            Ergänzend hierzu führt der Anhang IV Teil II (UNECE-
      die vorgenannten Fahrzeuge setzt die Verordnung                              Regelungen, die als gleichwertige Alternativen zu den
      (EU) Nr. 540/2014 und die UN-Regelung Nr. 59 Ände-                           in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen an-
      rungsserie 02 ebenfalls voraus, dass die Geräusch-                           erkannt werden) für das Thema Geräuschpegel die
      emissionen in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi                           UN-Regelungen Nr. 51 Änderungsserie 02 für Fahr-
      auch abseits der Prüfbedingungen unter typischen                             zeuge und die UN-Regelung Nr. 59 Änderungsserie
      Straßenfahrbedingungen nicht wesentlich von den                              01 für Austauschschalldämpfer auf.
      Prüfergebnissen abweichen.
                                                                                   Für typgenehmigte Fahrzeuge setzt lediglich die Ver-
      Fazit zur Rahmenverordnung (EU) 2018/858:                                    ordnung (EU) Nr. 540/2014 bzw. eine eventuell fakulta-
      Austauschschalldämpfer dürfen für typgenehmigte                              tiv zur Anwendung gekommene Genehmigung gemäß
      Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 nur                             der UN-Regelung Nr. 51 Änderungsserie 03 die Ein-
      auf dem europäischen Markt bereitgestellt oder in                            haltung der Zusätzlichen Geräuschbestimmungen
      Betrieb genommen werden, sofern sie den Anforde-                             (ASEP: Additional Sound Emission Provisions) ein-
      rungen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 (Anhang IX)                          schließlich des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU)
      oder der UN-Regelung Nr. 59 Änderungsserie 02                                Nr. 540/2014 bzw. des hierzu inhaltlich gleichlautenden
      (oder einer aktuelleren Änderungsserie) entsprechen                          Paragraphen 6.2.3 der UN-Regelung Nr. 51 Ände-
      und ein Genehmigungszeichen einer der beiden vor-                            rungsserie 03 in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi
                                                                                   voraus3. Das Dokument GRB-68-034 der UNECE defi-
      genannten Vorschriften aufweisen.
                                                                                   niert hierbei die in den vorgenannten Vorschriften ge-
1.2 Rechtliche Ausgangslage zur Rahmenrichtlinie 2007/46/                          nannten Begriffe „typische Straßenfahrbedingungen„
    EG                                                                             „wesentliche Abweichungen“ und „Prüfergebnisse“.
      Der Artikel 28 Absatz 1 der vor dem 1. September                             Im Fall von typgenehmigten Austauschschalldämp-
      2020 geltenden Rahmenrichtlinie 2007/46/EG besitzt                           fern (auch bei dem Vorhandensein von Klappentech-

1                                                                            3
    Die Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Austauschschall-               Die Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Austauschschall-
    dämpferanlage unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich               dämpferanlage unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich
    von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang                    von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang
    II und Anhang VII berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dür-           II und Anhang VII berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dür-
    fen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen.                             fen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen.
2                                                                            4
    http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29grb/                        http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29grb/
    refdocs.html                                                                 refdocs.html


                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 1 – 2021                                                  4                                      VkBl. Amtlicher Teil

    nologien oder Soundaktuatoren (sog. Soundgenera-                    trie oder der Ansteuerung eventueller Schalldämpfer-
    toren)) für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 540/2014                  klappen oder Soundgeneratoren nicht mehr mit ihrer
    bzw. der UN-Regelung Nr. 51 Änderungsserie 03 ge-                   Typgenehmigung übereinstimmen. Auf die Verkehrs-
    nehmigte Fahrzeuge dürfen die Geräuschemissionen                    blattverlautbarung Nr. 53 aus 2018 (Heft 5/2018 Sei-
    ebenfalls in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi                   te 214 ff) wird hierbei ebenfalls verwiesen.
    auch abseits der Prüfbedingungen unter typischen
    Straßenfahrbedingungen nicht wesentlich von den                     Änderungsabnahmen an Fahrzeugen der Klassen
    Prüfergebnissen abweichen.                                          M1/N1 ohne das Vorhandensein eines typgenehmig-
                                                                        ten Austauschalldämpfers können somit lediglich an
    Fazit zur Rahmenrichtlinie 2007/46/EG:                              nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO einzelgenehmig-
                                                                        ten Fahrzeugen der Klasse M1/N1 erfolgen, die nicht
    Austauschschalldämpfer dürfen für gemäß den Rah-                    aus ursprünglich nach der o. g. Rahmenverordnung
    menrichtlinien 2007/46/EG oder 70/156/EWG typge-                    bzw. Richtlinien typgenehmigten Fahrzeugen hervor-
    nehmigten Fahrzeugen nur auf dem europäischen                       gegangen sind.
    Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wer-
    den, sofern sie den Anforderungen der Verordnung               2.   Bewertung des Geräuschverhaltens bei
    (EU) Nr. 540/2014 (Anhang IX), der Richtlinie 70/157/               Änderungen
    EWG oder der UN-Regelung Nr. 59 Änderungsse-
    rie 01 (oder einer aktuelleren Änderungsserie) ent-            2.1 Rechtliche Vorgaben
    sprechen und ein Genehmigungszeichen einer der
    drei vorgenannten Vorschriften aufweisen.                           Die einzuhaltenden Vorgaben des § 19 Absatz 2 Nr. 3
                                                                        StVZO zu Änderungen an Fahrzeugen im Hinblick auf
1.3 Vorgaben für die Begutachtung beim Anbau von Aus-                   die Verschlechterung des Geräuschverhaltens erge-
    tauschschalldämpferanlagen                                          ben sich
    Für die nach der Rahmenverordnung (EU) 2018/858,                    a)   aus der Nr. 2.3.2 des Beispielkatalogs (VkBl 1999
    der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG oder 70/157/EWG                          Seite 451 ff), „wonach die zulässigen Werte bei
    typgenehmigten Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 be-                       Geräuschemissionen diejenigen Werte sind, die
    steht eine Genehmigungspflicht für Austauschschall-                      im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis
    dämpferanlagen gemäß der harmonisierten Verord-                          für das Fahrzeug festgestellt wurden oder die sich
    nung (EU) unmittelbar und nach den Rahmenrichtlinien                     aus den Vorschriften des § 49 Absatz 2 ergeben“,
    der EG bzw. EWG über den § 27 Absatz 2 der EG-FGV.
                                                                        b) dem Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU)
    Für Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge                        540/2014 bzw. dem Paragraphen 6.2.3 der UN-
    der Klasse M1 oder N1, die nach den Artikel 44 oder                    Regelung Nr. 51.03, sofern das serienmäßige
    45 der Verordnung (EG) 2018/858 einzelgenehmigt                        Fahrzeug nach einer dieser harmonisierten Vor-
    sind, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Ab-                  schriften genehmigt wurden
    satz 3 eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht                    c)   aus dem § 30 Absatz 1 Nr. 1 StVZO, wonach Fahr-
    bezüglich der Bereitstellung auf dem Markt oder die                      zeuge „so gebaut und ausgerüstet sein müssen,
    Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen                         dass … ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden
    technischen Einheiten gestatten. Dies gilt ebenfalls für                 schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,
    Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der                          behindert oder belästigt“ und
    Klasse M1 oder N1 die nach § 13 EG-FGV einzelge-
    nehmigt wurden. Grundlage ist für diese Fahrzeuge                   d) aus dem § 49 Absatz 1 StVZO, wonach Kraftfahr-
    der Artikel 28 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie 2007/46/                  zeuge „so beschaffen sein“ müssen „dass die Ge-
    EG. Solange in Deutschland zu der Anwendung einer                      räuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand
    solchen Ausnahme zur Genehmigungspflicht gemäß                         der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.“
    den vorgenannten Artikeln keine allgemein bejahende
                                                                   2.2 Stand- und Fahrgeräusch (zu Punkt 2.1 Buchstabe a)
    Festlegung getroffen wurde, hat die Genehmigungs-
    pflicht auch für diese Fahrzeuge Bestand (Ausnahmen                 Die Geräuschemissionen gemäß dem Beispielkatalog
    zu Einzelfällen gem. § 70 StVZO sind jedoch möglich).               betreffen das Fahr- und Standgeräusch eines Kraft-
                                                                        fahrzeugs.
    Ein nachträglicher Anbau von Austauschschalldämp-
    fern ohne EU-, EG-, EWG- oder UNECE-Genehmi-                        Das Standgeräusch ist in den nationalen und harmo-
    gung an nach europäischem Recht typgenehmigte                       nisierten Vorschriften nicht über einen Grenzwert li-
    Fahrzeuge oder nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO                     mitiert. Der Paragraph 6.2.1.1 der UN-Regelung
    einzelgenehmigte Fahrzeuge der Klasse M1/N1, die                    Nr. 51 beschreibt das Standgeräusch wie folgt: „Eine
    aus ursprünglich nach der o. g. Rahmenverordnung                    Messung des Geräuschs bei stehendem Fahrzeug ist
    bzw. Richtlinien typgenehmigten Fahrzeugen hervor-                  durchzuführen, um denjenigen Behörden, die dieses
    gegangen sind, ist nicht zulässig.                                  Verfahren zur Prüfung von Fahrzeugen in Gebrauch
                                                                        anwenden, einen Bezugswert zu liefern.“ Somit stellt
    Begutachtungen oder Änderungsabnahmen an den                        das Standgeräusch lediglich einen Vergleichswert
    vorgenannten Fahrzeugen bezüglich des Anbaus von                    z. B. im Rahmen einer Hauptuntersuchung oder Ver-
    nicht typgenehmigten Austauchschalldämpfern z. B.                   kehrskontrolle zum genehmigten Zustand dar, wel-
    im Rahmen von Leistungsänderungen können daher                      cher Aufschluss über möglichen Verschleiß oder über
    nicht positiv abgeschlossen werden. Als nicht typge-                eventuelle Manipulationen geben soll.
    nehmigte Austauschschalldämpfer gelten hierbei
    ebenfalls typgenehmigte Schalldämpfer, welche                       Ein nennenswerter Einfluss auf die Realgeräuschemis-
    durch Veränderungen z. B. der Schalldämpfergeome-                   sionen im Verkehr kann dem Standgeräusch moderner

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                               5                                               Heft 1 – 2021

      Kraftfahrzeuge auf Grund seiner Messbedingungen                  2.5 Bewertung von Verschlechterungen im Rahmen von
      (Drehzahl 50 % bzw. 75 % der Nennleistungsdrehzahl                   Änderungen an Fahrzeugen
      im Leerlauf) nicht zugesprochen werden.
                                                                          Eine Erhöhung des Standgeräuschs im Rahmen von
      Eine Erhöhung des Fahrgeräuschwertes (Wert U.3                      Änderungen kann nicht beanstandet werden, da
      der Zulassungsbescheinigung Teil 1) bis zu dem –                    maßgebliche Grenzwerte hierfür nicht existent sind.
      sich aus den maßgeblichen nationalen bzw. harmo-
      nisierten Vorschriften ergebenden – Grenzwert ist                   Eine Erhöhung des Fahrgeräuschs im Rahmen von
      nach den Vorgaben des o. g. Beispielkatalogs eben-                  Änderungen kann bis zum Grenzwert der für die Typ-
      falls nicht zu beanstanden.                                         genehmigung maßgeblichen Vorschrift gemäß deren
                                                                          Messungen (z. B. Anhang 3 der UN-Regelung 51.02
2.3 EU-/UNECE-Anforderungen zu Realfahrgeräusche-                         oder Anhang 3 und 7 der UN-Regelung 51.03) eben-
    missionen (Punkt 2.1 Buchstabe b)                                     falls nicht beanstandet werden.

      Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 und die UN-Re-                     Eine Erhöhung der Realgeräuschemissionen abseits
      gelung Nr. 51.03 fordern nahezu gleichlautend: „Die                 der Messbedingungen der Typgenehmigungsprüfung
      Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Aus-                      kann auf Grund der nationalen Vorgaben des § 30 Ab-
      tauschschalldämpferanlage unter typischen Straßen-                  satz 1 Nr. 1 und des § 49 Absatz 1 StVZO, welche im
      fahrbedingungen, die sich von den im Rahmen der                     Rahmen von Änderungen an Fahrzeugen unabhängig
      Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang II 5 und An-                    von den zugrundeliegenden harmonisierten Typge-
      hang VII 6 berücksichtigten Bedingungen unterschei-                 nehmigungsvorschriften des zu verändernden Fahr-
      den, dürfen nicht wesentlich vom Prüfergebnis ab-                   zeugs Anwendung finden, nur bis zu den im Dokument
      weichen.“                                                           GRB-68-03 definierten Abweichungen erfolgen. So-
                                                                          fern für das serienmäßige Fahrzeug keine Messergeb-
      Die Bedeutung der vorgenannten Begriffe „typische                   nisse gemäß des Dokumentes GRB-68-03 vorliegen,
      Straßenfahrbedingungen“, „Prüfergebnis“ und „wesent-                sind die Prüfungen im Rahmen von Messungen des
      lich“ liefert das Dokument GRB-68-037 der UNECE.                    serienmäßigen und des umgerüsteten Fahrzeugs ge-
                                                                          mäß GRB-68-03 zu ermitteln (back-to-back Messung).
      Im Dokument GRB-68-03 wird – im Geschwindig-
      keitsbereich 15 bis 100 km/h jede Beschleunigung                    Bei der Bewertung dieser Vergleichsmessungen sind
      (Teil- oder Volllastbeschleunigung), die zu einer Fahr-             zwei Fälle zu unterscheiden:
      leistung (Geschwindigkeit mal Beschleunigung: v * a)
      von nicht mehr als 35 m²/s³ und einer Beschleunigung                1.   Sofern bei diesen Realfahrbedingungen des se-
      von nicht mehr als 2 m/s² führt – eine Schallpegeler-                    rienmäßigen Fahrzeugs (abseits der Prüfbedin-
      höhung ≤ 6 dB(A) zum Fahrgeräuschwert des An-                            gungen des Anhangs 3 und 7 der UN-Regelung
      hangs 3 (Wert U.3 der Zulassungsbescheinigung Teil                       Nr. 51.03) die ermittelten Geräuschpegel einschl.
      1) bzw. zur Grenzwertkurve ASEP des Anhangs 7 der                        der Toleranzvorgaben des Dokuments GRB-68-
      UN-Regelung 51.03 nicht als signifikant angesehen.                       03 nicht überschritten werden, bilden die ermit-
                                                                               telten Geräuschpegel des serienmäßigen Fahr-
2.4 Nationale Vorgaben zu Realfahrgeräuschemissionen                           zeugs die Obergrenze der Bewertung. Hierbei
    (Punkt 2.1 Buchstabe c und d)                                              darf das umgerüstete Fahrzeug in keiner Real-
                                                                               fahrsituation höhere Geräuschemissionen als das
      Einer Erhöhung der Realgeräuschemissionen abseits                        serienmäßige Fahrzeug aufweisen.
      der Messbedingungen des Fahrgeräuschs stehen im
      Falle von Änderungen an Pkw der Klasse M1 bzw. an                   2.   Sofern bei diesen Realfahrbedingungen des se-
      leichten Nutzfahrzeugen der Klasse N1 (unabhängig                        rienmäßigen Fahrzeugs (abseits der Prüfbedin-
      von der Fahrzeug-/Geräuschgenehmigung) die Be-                           gungen des Anhangs 3 und 7 der UN-Regelung
      stimmungen des § 30 Absatz 1 Nr. 1 StVZO und des                         Nr. 51.03) die ermittelten Geräuschpegel einschl.
      § 49 Absatz 1 StVZO entgegen. Eine Festlegung wel-                       der Toleranzvorgaben des Dokuments GRB-68-
      che Schallpegelwerterhöhung als „vermeidbare Beläs-                      03 überschritten werden, bilden die Toleranzvor-
      tigung“ und was als „Stand der Technik“ anzusehen ist,                   gaben des Dokuments GRB-68-03 die Obergren-
      ist nicht definiert. Aus diesem Grund wird auf die Aus-                  ze der Bewertung. Hierbei darf das umgerüstete
      führungen zum nachfolgenden Punkt 2.5 verwiesen.                         Fahrzeug in keiner Realfahrsituation höhere Ge-
                                                                               räuschemissionen als die im Dokument GRB-68-
      Die Einhaltung der Anforderungen des § 30 Abs. 1                         03 genannten Werte aufweisen.
      Nr. 1 und § 49 Absatz 1 StVZO an veränderten Fahr-
      zeugen sollen somit mittels der Vorgaben des Doku-                  Kommen sowohl bei dem serienmäßigen als auch bei
      mentes GRB-68-03 als „Stand der Technik“ bzw. als                   dem umzurüstenden Fahrzeug ausschließlich Schall-
      „vermeidbare Belästigung“ erfolgen, auch wenn das                   dämpfer ohne variable Geometrien (Klappenschall-
      zu verändernde Fahrzeug keine Genehmigung gemäß                     dämpfer) oder Soundgeneratoren zum Einsatz kann auf
      der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 bzw. UN-Rege-                      die Messungen unter Realfahrbedingungen in Bezug
      lung Nr. 51.03 aufweist.                                            auf das Dokument GRB-68-03 verzichtet werden, so-
                                                                          fern aus Sicht der begutachtenden Stelle die Messun-
                                                                          gen des Fahrgeräuschs gemäß des Anhangs 3 und 7
5
    Im Fall der UN-Regelung Nr. 51.03: Anhang 3 (Fahrgeräusch)            der UN-Regelung Nr. 51.03 den „worst-case“ auch zu
6
    Im Fall der UN-Regelung Nr. 51.03: Anhang 7 (Zusätzliche Ge-          den Realgeräuschemissionen darstellen (alle Teillast-
    räuschbestimmungen; ASEP)                                             und Konstantfahrt-Geräuschemissionen lassen sich
7
    http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/wp29grb/            auch ohne Messungen im Vergleich zu den Volllast-
    GRB-68-03e.pdf                                                        geräuschemissionen als eindeutig niedriger einstufen).

                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 1 – 2021                                                  6                                      VkBl. Amtlicher Teil

3.   Anforderungen an Gutachten gemäß                                            Multilateral Agreement M331
     § 19 Absatz 3 Nr. 1, Nr. 4 und § 21 StVZO
                                                                   Under Section 1.5.1 of ADR concerning the periodic
     Sofern das zu verändernde typgenehmigte Fahrzeug              inspection and test of pressure receptacles for the
     eine Geräuschgenehmigung gemäß der Verordnung                            carriage of gases of Class 2
     (EU) Nr. 540/2014 bzw. UN-Regelung Nr. 51.03 auf-
     weist, ist im Gutachten eine Bestätigung zur Einhal-          (1) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and
     tung des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014              packing instruction P200 (3) (d) -in conjunction with
     bzw. Paragraph 6.2.3 der UN-Regelung 51.03 gemäß                  Tables 1 and 2- and P200 (9) of 4.1.4.1 of ADR, pres-
     den Vorgaben des Dokumentes GRB-68-03 erforder-                   sure receptacles arriving for refill with the following UN
     lich die aussagt, dass das umgerüstete Fahrzeug in                numbers that have an expired date of periodic inspec-
     keiner Realfahrsituation höhere Geräuschemissionen                tion and test are permitted to be filled and carried:
     als das serienmäßige Fahrzeug aufweist. Die Mess-                 UN 1002 AIR, COMPRESSED
     ergebnisse sind im Gutachten/Prüfbericht gemäß
     § 19 Absatz 3 Nr. 1 und 4 aufzuführen.                            UN 1013 CARBON DIOXIDE
     Sofern das zu verändernde typgenehmigte Fahrzeug                  UN 1046 HELIUM, COMPRESSED
     eine Geräuschgenehmigung gemäß einer im Vergleich                 UN 1070 NITROUS OXIDE
     zur Verordnung (EU) Nr. 540/2014 bzw. UN-Regelung
     Nr. 51.03 älteren Vorschrift aufweist, ist im Gutachten           UN 1072 OXYGEN, COMPRESSED
     eine Bestätigung zur Einhaltung des § 30 Absatz 1
                                                                       UN 1660 NITRIC OXIDE, COMPRESSED
     und § 49 Absatz 1 StVZO erforderlich, welche sich auf
     ebenfalls auf Vergleichsmessungen des Dokumentes                  UN 1956 COMPRESSED GAS, N. O. S
     GRB-68-03 abstützt. Die Messergebnisse sind hierbei
                                                                       UN 3156 COMPRESSED GAS, OXIDIZING, N. O. S
     ebenfalls in den Gutachten/Prüfberichten gemäß § 19
     Absatz 3 Nr. 1 und 4 aufzuführen.                                 UN 3157 LIQUEFIED GAS, OXIDIZING, N. O. S
                                                                       All other provisions of packing instruction P200 shall
(VkBl. 2021 S. 2)                                                      apply.
                                                                   (2) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and
                                                                       packing instruction P203 (8) of 4.1.4.1 of ADR, closed
                                                                       cryogenic receptacles arriving for refill with the fol-
                                                                       lowing UN numbers that have an expired date of pe-
                                                                       riodic inspection and test are permitted to be filled
Nr. 4      Bekanntmachung der Gegenzeich-                              and carried:
           nung der Multilateralen Vereinbarung
           M331 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über                          UN 1073 OXYGEN, REFRIGERATED LIQUID
           die wiederkehrende Prüfung von                              UN 1963 HELIUM, REFRIGERATED LIQUID
           Druckgefäßen für die Beförderung
                                                                       UN 1977 NITROGEN, REFRIGERATED LIQUID
           von Gasen der Klasse 2
                                                                       All other provisions of packing instruction P203 shall
                           Bonn, den 02. Dezember 2020                 apply.
                           G 16/3642.40/331
                                                                   (3) The consignor shall enter in the transport document:
Die von Frankreich am 3. November 2020 vorgeschlage-                   “Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of
ne Multilaterale Vereinbarung M331 nach Abschnitt 1.5.1                ADR (M331)”.
ADR über die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen               (4) This agreement shall be valid until 31 March 2021 for
für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 ist am 1. De-               carriage on the territories of the ADR Contracting Par-
zember 2020 von Deutschland gegengezeichnet worden.                    ties signatory to this Agreement. If it is revoked before
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in                       that date by one of the signatories, it shall remain valid
Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren                  until the above-mentioned date only for carriage on the
Zeichnerstaaten anwendbar.                                             territories of those ADR Contracting Parties signatory
                                                                       to this Agreement which have not revoked it.
Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung ge-
gengezeichnet haben, können im Internet unter der Ad-
resse                                                                         Multilaterale Vereinbarung M331

http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html                  nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrende
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach-              Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von
folgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über-                            Gasen der Klasse 2
setzung veröffentlicht.                                            (1) Abweichend von den Vorschriften des Unterab-
                                                                       schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung
                             Bundesministerium für                     P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2
                         Verkehr und digitale Infrastruktur            – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dür-
                                   Im Auftrag                          fen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende
                               Rebecca Niebusch                        Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                         7                                                   Heft 1 – 2021

    mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen,               schnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrende Prüfung von
    befüllt und befördert werden:                                Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klas-
                                                                 se 2 ist am 1. Dezember 2020 von Deutschland gegen-
    UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
                                                                 gezeichnet worden.
    UN 1013 KOHLENDIOXID
                                                                 Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in
    UN 1046 HELIUM, VERDICHTET                                   Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren
    UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID                                  Zeichnerstaaten anwendbar.

    UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET                               Die RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung gegen-
                                                                 gezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse
    UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET
            (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)                         http://otif.org/de/?page_id=176

    UN 1956 VERDICHTETES GAS, N. A. G.                           eingesehen werden. Der Text der Vereinbarung wird
                                                                 nachfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen
    UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N. A. G.               Übersetzung veröffentlicht.
    UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N. A. G.
                                                                                              Bundesministerium für
    Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung
                                                                                          Verkehr und digitale Infrastruktur
    P 200 sind anzuwenden.
                                                                                                    Im Auftrag
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterab-                                                Rebecca Niebusch
    schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung
    P 203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen ver-
    schlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wieder-              Multilateral Special Agreement RID 8/2020
    kehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wieder-
    befüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern                    Under section 1.5.1 of RID concerning periodic
    eintreffen, befüllt und befördert werden:                     inspection and test of pressure receptacles for the
    UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                 carriage of gases of Class 2

    UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                         (1) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and
                                                                     packing instruction P200 (3) (d) –in conjunction with
    UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                         Tables 1 and 2- and P200 (9) of 4.1.4.1 of RID, pres-
    Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung               sure receptacles arriving for refill with the following UN
    P 203 sind anzuwenden.                                           numbers that have an expired date of periodic inspec-
                                                                     tion and test are permitted to be filled and carried:
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
                                                                     UN 1002 AIR, COMPRESSED
    «Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR
    (M331)».                                                         UN 1013 CARBON DIOXIDE
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021 für                UN 1046 HELIUM, COMPRESSED
    Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertrags-
    parteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeich-             UN 1070 NITROUS OXIDE
    net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem               UN 1072 OXYGEN, COMPRESSED
    der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor-
    genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den                 UN 1660 NITRIC OXIDE, COMPRESSED
    Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des
    ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht              UN 1956 COMPRESSED GAS, N. O. S
    widerrufen haben.                                                UN 3156 COMPRESSED GAS, OXIDIZING, N. O. S
                                                                     UN 3157 LIQUEFIED GAS, OXIDIZING, N. O. S
(VkBl. 2021 S. 6)                                                    All other provisions of packing instruction P200 shall
                                                                     apply.
                                                                 (2) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and
Nr. 5     Bekanntmachung der Gegenzeich-                             packing instruction P203 (8) of 4.1.4.1 of RID, closed
          nung der Multilateralen Sonderver-                         cryogenic receptacles arriving for refill with the fol-
                                                                     lowing UN numbers that have an expired date of pe-
          einbarung RID 8/2020 nach Abschnitt
                                                                     riodic inspection and test are permitted to be filled an
          1.5.1 RID über die wiederkehrende                          carried:
          Prüfung von Druckgefäßen für die
          Beförderung von Gasen der Klasse 2                         UN 1073 OXYGEN, REFRIGERATED LIQUID
                                                                     UN 1963 HELIUM, REFRIGERATED LIQUID
                          Bonn, den 02. Dezember 2020
                          G 16/3642.60/202008                        UN 1977 NITROGEN, REFRIGERATED LIQUID
Die von Frankreich am 3. November 2020 vorgeschlage-                 All other provisions of packing instruction P203 shall
ne Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2020 nach Ab-              apply.

                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 1 – 2021                                                   8                                     VkBl. Amtlicher Teil

(3) The consignor shall enter in the transport document:                staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
    “Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of                Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unter-
    RID (8/2020)”.                                                      zeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten
                                                                        Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebie-
(4) This agreement shall be valid until 31 March 2021 for
                                                                        ten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Verein-
    carriage on the territories of the RID Contracting
                                                                        barung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
    States signatory to this Agreement. If it is revoked be-
    fore that date by one of the signatories, it shall remain
    valid until the above-mentioned date only for carriage
                                                                    (VkBl. 2021 S. 7)
    on the territories of those RID Contracting States sig-
    natory to this Agreement which have not revoked it.


    Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2020

 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrende                   Nr. 6      Einführung technischer
 Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von
                                                                               Baubestimmungen DIN 19700
                Gasen der Klasse 2
                                                                               Stauanlagen, Teil 13 „Staustufen“,
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterab-                               Ausgabe Juni 2019
    schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung
    P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2                                      Bonn, den 04. Dezemeber 2020
    – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dür-                                       WS 12/5257.13/10
    fen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende
    Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung              Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
    mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen,                  Bundesanstalt für Wasserbau (BAW)
    befüllt und befördert werden:
                                                                    nachrichtlich:
    UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
                                                                    Bundesanstalt für Gewässerkunde
    UN 1013 KOHLENDIOXID
                                                                    Freie und Hansestadt Hamburg
    UN 1046 HELIUM, VERDICHTET                                      Behörde für Wirtschaft und Innovation
                                                                    Amt I – Hafen und Innovation
    UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID
                                                                    Hamburg Port Authority
    UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
                                                                    Freien Hansestadt Bremen
    UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET
                                                                    Senatorin für Wirtschaft und Häfen
            (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
                                                                    bremenports GmbH & Co. KG
    UN 1956 VERDICHTETES GAS, N. A. G.
                                                                    Bundesrechnungshof
    UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N. A. G.
    UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N. A. G.                 Betreff:    Einführung technischer Baubestimmungen
                                                                                DIN 19700 Stauanlagen, Teil 13 „Staustu-
    Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung                          fen“, Ausgabe Juni 2019
    P 200 sind anzuwenden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterab-                    Bezug:      a)      Erlass WS 13/14.61.61-1/57 VA 06 vom
    schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P                                    18.01.2007
    203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dürfen ver-                         b) Erlass WS 12/5257.2/3 vom 02.11.2015
    schlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wieder-
    kehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wieder-             Die DIN 19700 Stauanlagen ist als Ausgabe Juni 2019 mit
    befüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern                    dem Teil 13 – Staustufen vom zuständigen Normenaus-
    eintreffen, befüllt und befördert werden:                       schuss Wasserwesen neu herausgegeben worden.

    UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                        Mit der Neuausgabe der DIN 19700 13 sind folgende we-
                                                                    sentliche Änderungen verbunden:
    UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
                                                                    •   Neudefinition zur Abgrenzung zwischen Stauhal-
    UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                            tungsdämmen und Deichen (Kap. 1)
    Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung              •   Überarbeitete Klassifizierung für Staustufen (Kap. 3)
    P 203 sind anzuwenden.
                                                                    •   Unterscheidung zwischen voll- und teilregelnden
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:                Wehren (Kap. 4.2)
    «Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID               •   Anpassung der Bemessungsregelungen an die DIN
    (RID 8/2020)».                                                      EN 1997-1, DIN EN 1997-1/NA sowie DIN 1054.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021 für Be-           Hiermit führe ich die DIN 19700 „Stauanlagen“, Teil 13
    förderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertrags-            „Staustufen“, Ausgabe Juni 2019, für den Geschäftsbe-

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                          9                                                      Heft 1 – 2021

reich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des           Nr. 7       Bekanntmachung des MEPC.2/
Bundes (WSV) bauaufsichtlich ein.                                             Rundschreiben 26 „Vorläufige
Der Normenteil gilt grundsätzlich für Planung, Bau, Betrieb                   Einstufung flüssiger Stoffe“
und Überwachung von neuen Anlagen. Bei bestehenden                In Kapiteln 17 und 18 des Internationalen Codes für den
Anlagen ist sinngemäß zu verfahren, wenn Erkenntnisse             Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
und Erfahrungen dies erfordern. Eine grundsätzliche Über-         gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) sind
prüfung bestehender Anlagen an Bundeswasserstraßen                die Produkte eingetragen, deren Gefährlichkeit in Hinblick
nach DIN 19700-13 ist nur aus gegebenem Anlass, wie               auf die Schiffssicherheit und/oder den Meeresschutz
z. B. im Rahmen einer Grundinstandsetzung oder bei au-            durch die GESAMP/ESPH Gruppe abschließend bewertet
ßergewöhnlichem Ereignis vorzunehmen.                             und eingestuft wurde und für die auf dieser Grundlage
Hiervon abweichend sind schon jetzt bestehende Anla-              Transportgenehmigungen erteilt werden können.
gen der WSV entsprechend Kapitel 3 der DIN 19700-13               Bisher nicht abschließend bewertete Produkte, die als
zu klassifizieren, Wehre entsprechend Kapitel 4.2 zu un-          Massengut befördert werden sollen, werden nach dem
terscheiden und die Ansätze der Bemessung, insbeson-              durch die IMO festgelegten Verfahren vorläufig bewertet
dere bei vollregelnden Wehren der Klasse I, zu überprü-           und eingestuft. Auf dieser Grundlage kann eine dreiseitige
fen. Die Unterscheidung und Klassifizierung kann im Zuge          Vereinbarung („Tripartite Agreement“) über die Transport-
laufender Maßnahmen erfolgen, muss jedoch mindestens              anforderungen geschlossen werden.
im Rahmen der Bauwerksinspektion durchgeführt wer-
den. Die Ergebnisse der Unterscheidung und Klassifizie-           Das neue Rundschreiben mit der Liste der Produkte mit
rung sind in der WInD Fachdatenbank Bautechnik in ge-             vorläufiger Einstufung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Das
eigneter Form auswertbar zu hinterlegen.                          Rundschreiben wird als Sonderband C 8027* bekannt ge-
                                                                  macht und kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstr. 14,
Die in der Anlage beigefügten, ergänzenden Regelungen             44287 Dortmund, bezogen werden.
sind bei der Anwendung der DIN 19700 13 zu beachten.
Die ergänzenden Regelungen des Bezugserlasses a) bzgl.            Bonn, den 04. Dezember 2020
DIN 19700-13:2004 werden hiermit aufgehoben. Die Auf-             62361.3/1-SOLAS
hebung gilt ebenso für die ergänzenden Regelungen des
Bezugserlasses a) bzgl. DIN 19700-10:2004, Abschnitt                                          Bundesministerium für Verkehr
6.2 bis 6.4, mit Bezug zur DIN 19700-13:2004 und der                                            und digitale Infrastruktur
hydraulischen Bemessung.                                                                               Im Auftrag
Die DIN 19700-13 fordert eine vertiefte Überprüfung der                                             Anneliese Jost
Anlagen in angemessenen Zeitabständen. Eine regelmä-
ßige, vertiefte Überprüfung gemäß DIN 19700-13 für An-
lagen der WSV ist bisher nicht in Verwaltungsvorschriften         (VkBl. 2021 S. 9)
umgesetzt. Gemäß Absatz (e) des Bezugserlasses b) wur-
de die GDWS daher um Erarbeitung eines Konzeptes für
eine regelmäßige Überprüfung gebeten. Bei der Entwick-
lung der hierfür erforderlichen Vorgaben durch BMVI und
BAW werden die neuen Regelungen der DIN 19700-13                  Nr. 8       Bekanntmachung der Besatzungsliste,
berücksichtigt.                                                               die nach § 22 Absatz 1 des Seearbeits-
                                                                              gesetzes zu veröffentlichen ist
Auf Grundlage der Vorgaben und Empfehlungen in Ab-
schnitt 9.2.2 der DIN 19700-13 zu den erforderlichen                                       Hamburg, den 08. Dezember 2020
Messungen wird die GDWS hiermit gebeten, zu prüfen,                                        Az.: 11-3-0
inwieweit dadurch eine Fortschreibung der VV-WSV 2601
erforderlich ist.                                                 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
                                                                  wird hiermit die Besatzungsliste, die nach § 22 Absatz 1
Dieser Erlass wird in das Verzeichnis „Technisches Regel-         des Seearbeitsgesetzes zu veröffentlichen ist, amtlich be-
werk Wasserstraßen (TR-W) in Abschnitt „A 1.2.10.3 Bau-           kannt gemacht.
liche Anlagen und Gewässerbett an Bundeswasserstraßen
– Wasserbauwerke“ aufgenommen und steht auf den                                    Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Webseiten des Informationszentrums Wasserbau – WSV                                              Post-Logistik
der Bundesanstalt für Wasserbau unter „https://izw.baw.                                      Telekommunikation
de/wsv/planen-bauen/tr-w“ zum Download zur Verfügung.                                    Dienststelle Schiffssicherheit
Der Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.                                                  K. Krüger
                                                                                              Dienststellenleiter
                            Bundesministerium für
                        Verkehr und digitale Infrastruktur
                                  Im Auftrag                      * Abonnenten können ein Exemplar des Artikels IBC-Code „Vorläufige
                               Michael Behrendt                     Einstufung flüssiger Stoffe“ (MEPC.2/Rundschreiben 26) unter der
                                                                    Bestellnummer C 8027 zum Sonderpreis von Euro 9,00 beziehen.
                                                                    Dieses Angebot kann bis zum 31.12. des Folgejahres nach Veröf-
                                                                    fentlichung dieser Verkehrsblatt-Ausgabe und nur einmalig in An-
                                                                    spruch genommen werden. Weitere Exemplare sind zum Preis von
(VkBl. 2021 S. 8)                                                   Euro 15,50 erhältlich.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Besatzungsliste
                                                                                                                                         (IMO FAL Form 5)

                                                                                                                                   Einlaufen                      Auslaufen                        Seite
                                                                                                                                                                                                                                                   Heft 1 – 2021



                                              1.1 Name des Schiffes                                                         1.2 IMO Nummer                                    1.3 Rufzeichen                   1.4 Reisenummer
                                              2. Einlauf-/Auslaufhafen                                                      3. Tag der Ankunft/Abfahrt                        4. Flaggenstaat des Schiffes     5. Letzter Anlaufhafen
                                              6. Nr.    7. Familien-     8. Vornamen      9. Dienst-       10. Natio-       11. Geburts-       12. Geburtsort 13. Geschlecht 14. Art des       15. Nummer      16. Ausstellungs- 17. Ablaufdatum
                                                           name                              rang oder         nalität          datum                                            Identitäts-       des Iden-       staat des         des
                                                                                             Tätigkeit                                                                           doku-             titätsdo-       Identitäts-       Identitäts-
                                                                                                                                                                                 ments             kuments         dokuments         dokuments
                                                                                                                                                                                                                                                   10




Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
                                              18. Datum und Unterschrift durch den Kapitän, einen befugten Agenten oder Offizier
                                                                                                                                                                                                                                                   VkBl. Amtlicher Teil
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