VkBl Nr. 6 2011

Verkehrsblatt Nr. 6 2011

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VkBl. Amtlicher Teil                                        235                                            Heft 6 – 2011

2009 oder später gebaute Schiffe, ohne Beeinträchtigung        2   Einleitung
ihrer Sicherheit oder Betriebstüchtigkeit, so entworfen        2.1 Wasser, das als Schiffsballastwasser aufgenommen
und gebaut sein sollen, dass die Aufnahme und das un-              wird, kann feste Schwemmstoffe enthalten, die sich,
erwünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein Min-              nachdem das Wasser im Ballasttank zur Ruhe ge-
destmaß verringert und die Entfernung von Sedimenten               kommen ist, am Tankboden und an anderen inneren
erleichtert werden, und einen sicheren Zugang für die              Bauteilen absetzen.
Entfernung von Sedimenten sowie die Probenentnahme
                                                               2.2 Wasserorganismen können sich auch aus dem Bal-
unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbei-
                                                                   lastwasser absetzen und in den Sedimenten fortbe-
teten Richtlinien bieten;
                                                                   stehen. Diese Organismen können noch lange Zeit
    sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der In-           überleben nachdem das Wasser, in dem sie sich ur-
ternationalen Konferenz über die Behandlung von Bal-               sprünglich befanden, bereits abgelassen wurde. Sie
lastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1               können so aus ihrem natürlichen Lebensraum in ei-
die Organisation aufforderte, diese Richtlinien als dringli-       nen anderen Hafen oder ein anderes Gebiet über-
che Angelegenheit zu erarbeiten;                                   führt werden, wo sie die Umwelt, die menschliche
    nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe „Ballastwas-            Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen beein-
ser“ erarbeiteten Entwurfs der „Richtlinien für Entwurf und        trächtigen oder schädigen können.
Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen       2.3 Nach Regel B-5 Absatz 1 müssen alle Schiffe gemäß
(G12)“ in seiner fünfundfünfzigsten Sitzung und der vom            den Ballastwasser-Behandlungsplänen aus den
Unterausschuss „Flüssige Massengüter und Gase“ in sei-             Räumen, die zur Beförderung von Ballastwasser be-
ner zehnten Sitzung abgegebenen Empfehlung –                       stimmt sind, Sedimente entfernen und entsorgen.
                                                                   Diese Richtlinien zielen darauf ab, Entwurfsingenieu-
1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wieder-            re, Schiffbauer, Eigentümer und Betreiber von Schif-
   gegebenen „Richtlinien für Entwurf und Bau zur Er-              fen beim Entwurf von Schiffen zu unterstützen, um
   leichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen“ an;             die Sedimentbildung auf ein Mindestmaß zu verrin-
2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald          gern. Eine Anleitung für die Sediment-Behandlung
   wie möglich oder wenn das Übereinkommen für sie                 ist in den „Richtlinien für die Ballastwasser-Behand-
   gilt, anzuwenden;                                               lung und die Erstellung von Ballastwasser-Behand-
                                                                   lungsplänen (G4)“ enthalten.
3. stimmt zu, diese Richtlinien zu beobachten.
                                                               3   Begriffsbestimmungen
                                                               3.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbe-
                                                                   stimmungen des Internationalen Übereinkommens
                          Anlage                                   zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser
                                                                   und Sedimenten von Schiffen („Übereinkommen“).
Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der
         Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)                  3.2 Ballastwassertank – Im Sinne dieser Richtlinien be-
                                                                   zeichnet der Ausdruck „Ballastwassertank“ jeden
1   Zweck                                                          Tank, Laderaum oder Raum, der für die Beförderung
                                                                   von Ballastwasser, wie in Artikel 1 des Übereinkom-
1.1 Regel B-5 Absatz 2 des Übereinkommens schreibt
                                                                   mens festegelegt, benutzt wird.
    vor, dass die in Regel B-3 Absatz 3 bis 5 bezeichne-
    ten Schiffe, ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit        4   Entwurf für die Verringerung von Sedimentan-
    oder Betriebstüchtigkeit, so entworfen und gebaut              sammlungen
    sein sollen, dass die Aufnahme und das uner-
    wünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein             4.1 Ballastwassertanks und ihr innerer Aufbau sollen so
    Mindestmaß verringert und die Entfernung von Sedi-             entworfen werden, dass eine Ansammlung von Se-
    menten erleichtert werden, und sie sollen einen si-            dimenten in einem Ballasttank vermieden wird. So-
    cherer Zugang für die Entfernung von Sedimenten                weit durchführbar, sollen folgende Aspekte beim
    sowie die Probenentnahme unter Berücksichtigung                Entwurf von Ballasttanks berücksichtigt werden:
    dieser Richtlinien bieten. Die in Regel B-3 Absatz 1           .1 horizontale Flächen sind, wo immer dies möglich
    des Übereinkommens bezeichneten Schiffe sollen                    ist, zu vermeiden;
    unter Berücksichtigung dieser Richtlinien auch Re-             .2 bei der Anbringung von Stirnversteifungen an
    gel B-5 Absatz 2, soweit durchführbar, entsprechen.               den Längsspanten soll darauf geachtet werden,
1.2 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, Ent-                  dass die Stirnversteifungen unterhalb der hori-
    wurfsingenieuren, Schiffbauern, Eigentümern und                   zontal verlaufenden Flächen angebracht werden,
    Betreibern von Schiffen eine Anleitung für die Ent-               um ein Abfließen von den Versteifungen zu er-
    wicklung des Baus und der Ausrüstung des Schiffes                 möglichen.
    zu geben, um die Ziele des Absatzes 1.1 zu errei-              .3 es ist dafür zu sorgen, dass durch Pumpkräfte
    chen und dadurch die Wahrscheinlichkeit der Zufüh-                oder durch die Schwerkraft induzierte Wasser-
    rung schädlicher Wasserorganismen und Krank-                      strömungen an horizontal oder beinahe horizon-
    heitserreger zu verringern.                                       tal verlaufenden Flächen vorbeigeführt werden,
1.3 Es kann ein Widerspruch zwischen Maßnahmen zur                    damit bereits abgelagerte Sedimente wieder ge-
    Vorbeugung von Sedimentansammlungen und Maß-                      löst werden;
    nahmen zur Verhütung des Einleitens schädlicher                .4 wo horizontale Stringer oder Stege benötigt wer-
    Wasserorganismen und Krankheitserreger bestehen.                  den, müssen die Abflussöffnungen möglichst



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Heft 6 – 2011                                               236                                VkBl. Amtlicher Teil

        groß sein, insbesondere, wenn Fußstützen an den       Nr. 70      Richtlinien zum Internationalen Über-
        Kanten angebracht sind, wo horizontale Stringer                   einkommen von 2004 zur Kontrolle
        als Laufstege benutzt werden, um auf diese Wei-                   und Behandlung von Ballastwasser
        se ein rasches Abfließen des Wassers zu ermög-                    und Sedimenten von Schiffen:
        lichen, wenn der Wasserspiegel im Tank fällt;
                                                                          Bekanntmachung der Richtlinien für
     .5 bei der Anbringung von Innenträgern, Längs-                       die Festlegung von Gebieten für den
        spanten, Versteifungsrippen, Zwischenplatten                      Ballastwasser-Austausch (G14)
        und Böden sollen zusätzliche Abflussöffnungen
        vorgesehen werden, die ein möglichst ungehin-
        dertes Abfließen des Wassers beim Ablassen            Am 13. Oktober 2006 hat der Ausschuss für den Schutz
        und Restlenzen ermöglichen;                           der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen See-
                                                              schifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung
     .6 wenn Innenbauteile gegen Schotten stoßen, soll
                                                              MEPC.151(55) die „Richtlinien für die Festlegung von
        der Einbau so erfolgen, dass die Bildung von ste-
                                                              Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (G14)“ verab-
        hendem Wasser oder Sedimentansammlungen
                                                              schiedet.
        vermieden wird;
                                                              Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, den Hafen-
     .7 an den Verbindungen der Innenboden- (Tankde-
                                                              staaten eine Anleitung für die Ermittlung, Bewertung und
        cken-) Längsspanten oder der Zwischenplatten
                                                              Festlegung von Seegebieten zu geben, in denen Schiffe
        und Böden sollen Ausschnitte vorgesehen wer-
                                                              den Ballastwasser-Austausch gemäß Regel B-4 Absatz 2
        den, um eine gute Luftzirkulation und somit das
                                                              des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und
        Austrocknen eines leeren Tanks zu ermöglichen.
                                                              Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von
        Dadurch kann die Luft beim Füllen durch das
                                                              Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) durchführen
        Luftrohr entweichen, so dass möglichst wenig
                                                              können.
        Luft im Tank eingeschlossen wird;
                                                              Die Richtlinien werden im Anschluss an die allgemeine
     .8 Rohrsysteme sollen so entworfen werden, dass
                                                              Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend ver-
        bei der Abgabe von Ballast das im Tank befindli-
                                                              öffentlicht.
        che Wasser möglichst stark aufgewühlt wird, da-
        mit sich durch die Wasserbewegung die Sedi-           Bonn, den 14.03.2011
        mente wieder auflösen;                                WS 24/6247.3/1
     .9 die Strömungsmuster in Ballastwassertanks sol-
        len (zum Beispiel mittels der Rechnergestützten
        Strömungsdynamik (CFD)) untersucht und ge-                                      Bundesministerium für Verkehr,
        prüft werden, um beim Entwurf des Innenauf-                                       Bau und Stadtentwicklung
        baus ein wirksames Spülen vorzusehen. Der Um-                                            Im Auftrag
        fang der Innenbauteile in Doppelbodentanks                                           Katharina Schmidt
        reduziert die Möglichkeiten einer Verbesserung
        der Fließmuster. Das hydrodynamische Verhal-
        ten des Ballasttanks ist von entscheidender Be-
        deutung für das Ausspülen von Sedimenten.                          Entschließung MEPC.151(55)
4.2 Entwürfe, die sich auf die Wasserströmung zum Lö-                    angenommen am 13. Oktober 2006
    sen von Sedimenten stützen, sollen, soweit möglich,
    kein Eingreifen des Menschen vorsehen, um so die              Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den
    Arbeitsbelastung der Schiffsbesatzung beim Betrieb                      Ballastwasser-Austausch (G14)
    des Systems auf ein Mindestmaß zu beschränken.
                                                              Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt –
4.3 Die Vorteile eines Entwurfskonzepts zur Verringe-
    rung von Sedimentansammlungen bestehen darin,                gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-
    dass beim Lenzen von Ballastwasser ein großer Teil        mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-
    der Sedimente entfernt wird und nur eine geringe          on betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
    Menge an Sedimenten im Tank verbleibt und somit           Schutz der Meersumwelt durch die internationalen Über-
    eine Verringerung oder Entfernung der Sedimente           einkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeres-
    durch andere Mittel nicht erforderlich ist.               verschmutzung übertragen werden;
4.4 Beim Entwurf aller Schiffe soll darauf geachtet wer-         sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internatio-
    den, dass ein sicherer Zugang für die Entfernung von      nale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser
    Sedimenten sowie die Probenentahme vorhanden ist.         von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Überein-
4.5 Der Entwurf von Ballastwassertanks soll den Einbau        kommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von
    von Ansaugstellen für Wasser auf Hoher See an je-         Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwas-
    der Tankseite ermöglichen.                                ser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Ent-
                                                              schließungen verabschiedet hat;
4.6 Wenn dies möglich ist, soll eine Ausrüstung zur Ent-
    fernung von Schwebstoffen bei der Wasseraufnah-               in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des
    me eingebaut werden.                                      Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Bal-
                                                              lastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behand-
                                                              lung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens
(VkBl. 2011 S. 234)                                           durchgeführt werden darf;



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

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    ferner in Kenntnis der Tatsache, dass Regel B-4 Ab-               kommens) darum bemühen, die Umwelt, die
satz 2 des Übereinkommens vorsieht, dass in Seegebie-                 menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Res-
ten, in denen die Entfernung vom nächstgelegenen Land                 sourcen in ihrem Hoheitsgebiet oder dem angren-
oder die Wassertiefe nicht den in Regel B-4 Absatz 1 ge-              zender oder anderer Staaten nicht zu beeinträch-
nannten Werten entspricht, der Hafenstaat in Konsultati-              tigen oder zu schädigen.
on mit angrenzenden oder gegebenenfalls mit anderen
Staaten Gebiete festlegen kann, in denen ein Schiff den         3     Anwendung
Ballastwasser-Austausch durchführen kann, und dass              3.1   Diese Richtlinien sind an Hafenstaaten gerichtet,
MEPC 52 Bedarf für eine zusätzliche Anleitung für die                 die die Festlegung von Gebieten für den Ballast-
Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Aus-                    wasser-Austausch gemäß Regel B-4 Absatz 2
tausch ermittelt hat;                                                 prüfen und beabsichtigen. Regel B-4 Absatz 2 legt
    sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der In-              fest, dass „in Seegebieten, in denen die Entfer-
ternationalen Konferenz über die Behandlung von Bal-                  nung vom nächstgelegenen Land oder die Was-
lastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1                  sertiefe nicht den in Absatz 1.1 oder 1.2 genann-
die Organisation auffordert, die Richtlinien für eine ein-            ten Werten entspricht, […] der Hafenstaat in
heitliche Anwendung des Übereinkommens als dringliche                 Absprache mit angrenzenden oder gegebenenfalls
Angelegenheit zu erarbeiten;                                          mit anderen Staaten Gebiete festlegen [kann], in
    nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe „Ballastwas-               denen ein Schiff […] den Ballastwasser-Austausch
ser“ erarbeiteten Entwurfs der „Richtlinien für die Festle-           durchführen kann“.
gung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch
                                                                4     Begriffsbestimmungen
(G14)“ in seiner fünfundfünzigsten Sitzung und der vom
Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase in sei-            4.1   Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbe-
ner zehnten Sitzung abgegebenen Empfehlung –                          stimmungen des Übereinkommens.

1. nimmt die in der Anlage zu dieser Entschließung wie-         5     Verfahren für die Festlegung von Seegebieten
   dergegeben „Richtlinien für die Festlegung von Ge-                 für den Ballastwasser-Austausch
   bieten für den Ballastwasser-Austausch“ (G14) an;            5.1   Das Verfahren für die Festlegung eines Gebiets als
2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald             Gebiet für den Ballastwasser-Austausch besteht
   wie möglich oder wenn das Übereinkommen für sie                    aus drei wesentlichen Schritten: Ermittlung, Be-
   gilt, anzuwenden;                                                  wertung und Festlegung. Die Richtlinien bieten
3. stimmt zu, die Richtlinien zu beobachten.                          Kriterien, die bei jedem dieser Schritte (siehe Ab-
                                                                      schnitte 7, 8 und 9) thematisiert und erwogen wer-
                                                                      den sollen; allerdings sollen diese Kriterien nicht
                                                                      erschöpfend sein.
                                                                5.2   Ein Hafenstaat, der die Festlegung von Gebieten
                         Anlage
                                                                      für den Ballastwasser-Austausch in Erwägung
 Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den                  zieht, soll dies gemäß seinen völkerrechtlichen
           Ballastwasser-Austausch (G14)                              Rechten und Pflichten tun.

1      Zweck                                                    6     Konsultation und regionale Zusammenarbeit
1.1    Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, den Ha-      6.1   Der Hafenstaat soll bei der Ermittlung, Bewertung
       fenstaaten eine Anleitung für die Ermittlung, Bewer-           und Festlegung von möglichen Gebieten für den
       tung und Festlegung von Seegebieten zu geben, in               Ballastwasser-Austausch angrenzende oder ge-
       denen Schiffe den Ballastwasser-Austausch gemäß                gebenenfalls andere Staaten konsultieren. Es
       Regel B-4 Absatz 2 des Internationalen Überein-                muss anerkannt werden, dass einige Staaten
       kommens zur Kontrolle und Behandlung von Bal-                  möglicherweise nicht Vertragspartei des Überein-
       lastwasser und Sedimenten von Schiffen (Überein-               kommens sind; dies soll jedoch das Konsultati-
       kommen) durchführen können.                                    onsverfahren nicht verhindern. Der Hafenstaat, der
                                                                      das Konsultationsverfahren einleitet, soll, soweit
2      Einführung                                                     möglich, einen Informationsaustausch vornehmen
2.1    Regel B-4 Absatz 2 des Übereinkommens gestat-                  und alle Standpunkte und Stellungnahmen der an-
       tet es den Hafenstaaten, in Konsultation mit an-               grenzenden und anderen Staaten berücksichti-
       grenzenden oder gegebenenfalls mit anderen                     gen. Die Staaten sollen bestrebt sein, alle erkann-
       Staaten Gebiete festzulegen, in denen Schiffe den              ten Probleme zu beseitigen.
       Ballastwasser-Austausch durchführen können.              6.2   Haben mehrere Vertragsparteien den Wunsch, ge-
2.2    Diese Richtlinien geben eine allgemeine Anleitung              meinsam Gebiete für den Ballastwasser-Aus-
       zur Förderung einer einheitlichen Anwendung der                tausch festzulegen, so können sie dies durch eine
       Regel B-4 Absatz 2 bei der Festlegung von Gebie-               regionale Übereinkunft nach Artikel 13 Absatz 3
       ten für den Ballastwasser-Austausch, um das Ri-                des Übereinkommens tun.
       siko der Einführung schädlicher Wasserorganis-
       men und Krankheitserreger zu verringern. Eine            7     Ermittlung möglicher Seegebiete für den Bal-
       Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien, die              lastwasser-Austausch
       ein Gebiet gemäß Regel B-4 Absatz 2 festlegen,           7.1   Abhängig von der Beschaffenheit der Meere, die
       sollen sich (nach Artikel 2 Absatz 6 des Überein-              den Hafenstaat umgeben, kann es als angemes-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 6 – 2011                                             238                               VkBl. Amtlicher Teil

       sen angesehen werden, ein einzelnes oder mehre-            lichkeit und Folgen zuzuweisen. Risikobewertun-
       re Gebiete für den Ballastwasser-Austausch zu er-          gen können qualitativ oder quantitativ erfolgen
       mitteln.                                                   und eine wertvolle Entscheidungshilfe darstellen,
7.2    Die folgenden Erwägungen sollen bei der Ermitt-            wenn sie systematisch und gewissenhaft durch-
       lung von möglichen Seegebieten für den Ballast-            geführt wird.
       wasser-Austausch berücksichtigt werden:              8.1.1 Die folgenden Schlüsselgrundsätze bestimmen
                                                                  die Art und Durchführung der Risikobewertung:
Rechtliche Aspekte
                                                                  .1 Effektivität – die Risikobewertungen wägen die
7.2.1 Alle nationalen oder internationalen rechtlichen               Risiken im erforderlichen Umfang genau ab, um
      Vorschriften oder Verpflichtungen sollen bei der               ein angemessenes Schutzniveau zu erreichen.
      Ermittlung möglicher Seegebiete zur Festlegung
      nach Regel B-4 Absatz 2 berücksichtigt werden.              .2 Transparenz – die Begründungen und Nach-
                                                                     weise für die durch die Risikobewertung emp-
7.2.2 Seegebiete außerhalb der Hoheitsgewalt eines                   fohlenen Maßnahmen sowie Bereiche, in denen
      Hafenstaates sind möglicherweise die Gebiete,
                                                                     Unsicherheiten bestehen (und ihre möglichen
      die für den Ballastwasser-Austausch am besten
                                                                     Folgen für die Empfehlungen), werden klar do-
      geeignet sind. Eine Vertragspartei soll keine Ge-
                                                                     kumentiert und den Entscheidungsträgern vor-
      biete für den Ballastwasser-Austausch in den Ge-
                                                                     gelegt.
      wässern unter der Hoheitsgewalt eines anderen
      Staates ohne dessen Zustimmung und ohne Kon-                .3 Konsistenz – die Risikobewertungen errei-
      sultation mit angrenzenden oder anderen Staaten                chen einheitlich ein hohes Leistungsniveau un-
      festlegen. Die Konsultation soll dabei so schnell              ter Verwendung eines einheitlichen Verfahrens
      wie möglich eingeleitet werden, um den Aus-                    sowie einer einheitlichen Methodik.
      tausch von Informationen und die Verständigung              .4 Ganzheitlichkeit – der volle Wertebereich aus
      bezüglich der Festlegung von Gebieten für den                  den Bereichen Wirtschaft, Umwelt, Gesell-
      Ballastwasser-Austausch zu erleichtern (siehe Ab-              schaft und Kultur wird bei der Bewertung der
      schnitt 6).                                                    Risken und der Erarbeitung von Empfehlungen
                                                                     berücksichtigt.
Wichtige Ressourcen und Schutzgebiete
                                                                  .5 Risikomanagement – es mag risikoarme Sze-
7.2.3 Bei der Festlegung von Gebieten für den Ballast-
                                                                     narien geben, Risikofreiheit ist jedoch nicht er-
       wasser-Austausch sollen die Vertragsparteien, so-
                                                                     reichbar; insofern sollen Risiken gesteuert wer-
       weit möglich, etwaige ungünstige Auswirkungen
                                                                     den, indem ein annehmbarer Risikograd im
       auf nach nationalem oder internationalem Recht
                                                                     Einzelfall festgelegt wird.
       geschützte Gewässer sowie andere wichtige
       aquatische Ressourcen, einschließlich derjenigen           .6 Vorbeugemaßnahmen – Risikobewertungen
       von wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung,              sollen bei der Aufstellung von Vermutungen
       berücksichtigen und vermeiden.                                und Empfehlungen gewisse Vorbeugemaßnah-
Schifffahrtsbedingungen                                              men einschließen, um unsichere, unzuverlässi-
                                                                     ge und unzulängliche Informationen abzusi-
7.2.4 Bei der Festlegung von Gebieten für den Ballast-               chern. Fehlende oder unsichere Informationen
       wasser-Austausch sollen Auswirkungen auf die                  sollen daher als ein Hinweis auf mögliche Risi-
       Schifffahrt, einschließlich Verspätungen wün-                 ken angesehen werden.
       schenswerterweise zu reduzieren, möglichst un-
       ter Berücksichtigung der folgenden Punkte be-              .7 wissenschaftliche Grundlage – Risikobe-
       achtet werden:                                                wertungen sollen auf den besten verfügbaren
                                                                     Informationen beruhen, die mithilfe wissen-
       .1 das Gebiet soll, wenn möglich, an bestehen-
                                                                     schaftlicher Methoden gesammelt und analy-
           den Schifffahrtsrouten liegen,
                                                                     siert wurden.
       .2 ist dies nicht möglich, soll es so nah wie mög-
                                                                  .8 ständige Verbesserung – jedes Risikomodell
           lich an den Schifffahrtsrouten liegen.
                                                                     soll regelmäßig überprüft und aktualisiert wer-
7.2.5 Bei der Auswahl der Lage und Größe des Gebiets                 den, um neue Kenntnisse berücksichtigen zu
       für den Ballastwasser-Austausch müssen die Be-                können.
       dingungen für die sichere Schifffahrt berücksich-
       tigt werden. Zu diesen Erwägungen gehören un-        8.2   Die für den Ballastwasser-Austausch ermittelten
       ter anderem die folgenden:                                 Gebiete sollen bewertet werden, um sicherzustel-
                                                                  len, dass die Festlegung dieser Gebiete die Gefahr
       .1 erhöhte Schiffsverkehrsdichte;                          von Schäden für die Umwelt, die menschliche Ge-
       .2 Nähe zu sonstigem Schiffsverkehr (Kleinfahr-            sundheit, Sachwerte oder Ressourcen vermindert;
           zeuge, Offshore-Plattformen usw.);                     dabei sollen unter anderem die folgenden Kriterien
       .3 angemessene Navigationshilfen;                          berücksichtigt werden:
       .4 Sicherheit des Gebiets;                           8.2.1 Ozeanographische Faktoren (z. B. Strömungen,
       .5 Schifffahrtswege/Routen.                                Tiefen)
                                                                  •   Strömungen, Auftriebe der Tiefengewässer
8      Bewertung der ermittelten Seegebiete                           und Strudel sollen ermittelt und im Bewer-
8.1    Die Risikobewertung ist ein logisches Verfahren,               tungsverfahren berücksichtigt werden. Wenn
       um bestimmten Ereignissen objektiv Wahrschein-                 möglich sollen Seegebiete ausgewählt wer-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       239                                            Heft 6 – 2011

          den, in denen Strömungen das eingeleitete                  stimmt werden und dem internationalen Recht
          Ballastwasser vom Land wegführen.                          entsprechen. Es kann auch möglich sein, ein Ge-
      •   Gebiete mit schwachem tidebedingtem Was-                   biet für den Ballastwasser-Austausch für be-
          seraustausch oder von denen bekannt ist,                   stimmte Zeiträume festzulegen; diese sollen ge-
          dass der Gezeitenstrom trübe ist, sollen, wenn             nau festgelegt sein.
          möglich, vermieden werden.                          9.2    Zur Unterstützung der späteren Überwachung und
      •   Wenn möglich, soll die maximal verfügbare                  Prüfung soll eine Referenzbeurteilung durchge-
          Wassertiefe bevorzugt werden.                              führt werden. Das Ermittlungs- und Bewertungs-
                                                                     verfahren kann ausreichende Informationen für die
8.2.2 Physikalisch-chemische Faktoren (z. B. Salzge-                 Referenz liefern.
      halt, Nährstoffe, gelöster Sauerstoff, Chlorophyll
      ‚a’)                                                    10     Mitteilung
      •   Gebiete mit hohem Nährstoffgehalt sollen,           10.1   Eine oder mehrere Parteien, die beabsichtigen,
          wenn möglich, vermieden werden.                            gemäß Regel B-4 Absatz 2 Gebiete für den Bal-
8.2.3 Biologische Faktoren (z. B. Vorhandensein von                  lastwasser-Austausch festzulegen, sollen diese
      schädlichen Wasserorganismen und Krankheitser-                 Absicht der Organisation vor der Einrichtung des
      regern einschließlich Zysten; Organismendichte)                festgelegten Gebiets für den Ballastwasser-Aus-
      •   Gebiete, von denen bekannt ist, dass in ihnen              tausch mitteilen. Diese Mitteilung soll Folgendes
          eine Massenvermehrung von oder ein Befall mit              beinhalten:
          schädlichen Wasserorganismen und Krank-                    .1 Die genauen geografischen Koordinaten, Tie-
          heitserregern (z. B. giftigen Algenblüten) statt-             fenbegrenzung und/oder Entfernung vom
          findet oder sie Populationen von ihnen ent-                   nächstgelegenen Land, die das für den Bal-
          halten, die wahrscheinlich im Ballastwasser                   lastwasser-Austausch festgelegte Gebiet be-
          aufgenommen werden, sollen, wenn möglich,                     stimmen.
          ermittelt und vermieden werden.                            .2 Weitere Informationen, die den Schiffen dabei
8.2.4 Umweltfaktoren (z. B. Verschmutzungen durch                       helfen, die für den Ballastwasser-Austausch
      menschliche Aktivitäten)                                          festgelegten Gebiete zu erkennen, wie z. B. Na-
      •   Seegebiete, die von durch den Menschen ver-                   vigationshilfen.
          ursachten Verschmutzungen betroffen sein                   .3 Detaillierte Merkmale des für den Ballastwas-
          können (z. B. Gebiete in der Nähe von Abwas-                  ser-Austausch festgelegten Gebiets, die für
          serausläufen) und die einen erhöhten Nähr-                    Schiffe bei der Planung ihrer Reiseroute hilf-
          stoffgehalt aufweisen können oder wo Risiken                  reich sein können, wie z. B. Nutzung des Ge-
          für die menschliche Gesundheit bestehen kön-                  biets durch andere Verkehre, Strömungen und
          nen, sollen, wenn möglich, vermieden werden.                  Gezeitenstrom, Wind- und Dünungsbedingun-
      •   Sensible Gewässer sollen vermieden werden,                    gen, jahreszeitlich bedingte Ereignisse (Zyklo-
          soweit dies möglich ist.                                      ne, Taifune, Eis usw.).
8.2.5 Wichtige Ressourcen (z. B. Fischereigebiete,            10.2   Die Organisation leitet Informationen über für den
      Aquakulturanlagen)                                             Ballastwasser-Austausch festgelegte Gebiete an
                                                                     die Mitglieder der Organisation weiter.
      •   Gebiete mit wichtigen Ressourcen, wie Haupt-
          fischereigebiete und Aquakulturanlagen, sollen      10.3   Die Hafenstaaten sollen Schiffen ausreichende
          vermieden werden.                                          Hinweise zur Lage und den Nutzungsbedingungen
                                                                     der für den Ballastwasser-Austausch festgelegten
8.2.6 Ballastwasser-Betriebsvorgänge (z. B. Mengen,                  Gebiete zur Verfügung stellen. Hingewiesen wer-
      Herkunft, Häufigkeit)                                          den kann beispielsweise auf den Austausch von
      •   Eine Schätzung der zu erwartenden Mengen                   möglichst vielen Tanks nach Regel B-4 Absatz 1
          sowie der Herkunft des von den Schiffen, die               unter Berücksichtigung von Regel B-4 Absatz 3
          das festgelegte Gebiet nutzen werden, abge-                vor der Nutzung des für den Ballastwasser-Aus-
          gebenen Ballastwassers, sollen in die Bewer-               tausch festgelegten Gebiets.
          tung dieses Gebiets einfließen.
                                                              11     Überwachung und Überprüfung
8.3   Eine Bewertung zur Festlegung der am besten ge-
      eigneten Größe des für den Ballastwasser-Aus-           11.1   Die Nutzung der für den Ballastwasser-Austausch
      tausch festgelegten Gebiets muss die oben ge-                  festgelegten Gebiete sowie die Einflüsse auf die
      nannten Erwägungen berücksichtigen.                            Meeresumwelt, die menschliche Gesundheit,
                                                                     Sachwerte oder Ressourcen des Hafenstaats oder
9     Festlegung von Seegebieten für den Ballast-                    anderer Staaten sollen überwacht und in regelmä-
      wasser-Austausch                                               ßigen Abständen überprüft werden.
9.1   Die Lage und Größe des festzulegenden Seege-            11.2   Ein Grund für die Überwachung kann sein, das
      biets soll so gewählt werden, dass eine möglichst              Auftreten von schädlichen Wasserorganismen in
      geringe Gefahr für die Meeresumwelt, menschli-                 solchen Gebieten zu dokumentieren, die durch
      che Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen be-                  den Ballastwasser-Austausch zugeführt werden
      steht. Die räumlichen Grenzen der Gebiete für                  können. Wird festgestellt, dass schädliche Was-
      den Ballastwasser-Austausch sollen eindeutig be-               serorganismen zugeführt wurden, kann das für



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 6 – 2011                                            240                                 VkBl. Amtlicher Teil

       den Ballastwasser-Austausch festgelegte Gebiet                                Artikel 3
       gesperrt werden, um die Verbreitung der neu auf-                           Inkrafttreten
       getretenen Arten in andere Gebiete zu vermeiden.      Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

                                                             Münster, den 24. Februar 2011

                                                                                    Wasser- und Schifffahrtsdirektion
(VkBl. 2011 S. 236)                                                                              West
                                                                                               Wempe

                                                             Mainz, den 24. Februar 2011

                                                                                    Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Nr. 71     Erste Verordnung zur Änderung von
                                                                                               Südwest
           Verordnungen zur vorübergehenden                                                     Joeris
           Abweichung von der Rheinschiff-
           fahrtspolizeiverordnung
                 Vom 24. Februar 2011

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbin-         (VkBl. 2011 S. 240)
dung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 und 4 des Bin-
nenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in
Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Ein-
führung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19.       Nr. 72    Bekanntmachung gemäß § 3a des
Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Absatz                 Gesetzes über die Umweltverträg-
1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch                 lichkeitsprüfung
Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Ver-
ordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiver-      Die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiff-
ordnung zuletzt durch Artikel 3 § 2 Nummer 2 der Ver-        fahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das Was-
ordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)              ser- und Schifffahrtsamt Brandenburg beabsichtigt die
geändert worden sind, verordnen die Wasser- und Schiff-      Grundinstandsetzung/ den Teilersatzneubau der Schleu-
fahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zu-     senbrücke Schönwalde, Havelkanal (HvK) km 8,892.
ständigkeitsbereich:                                         Gegenstand der Maßnahme ist die Instandsetzung der
                                                             bestehenden Unterbauten der Wegebrücke und der Er-
                        Artikel 1                            satzneubau des Überbaus. Der vorhandene Überbau wird
  Änderung der Dreiunddreißigsten Verordnung zur             abgebrochen und anschließend durch einen Neubau er-
       vorübergehenden Abweichung von der                    setzt. An den Unterbauten werden nur die erforderlichen
         Rheinschifffahrtspolizeiverordnung                  Anpassungs- und Grundinstandsetzungsarbeiten durch-
In Nummer II.22 des Anhangs der Dreiunddreißigsten           geführt. Gleiches gilt für die anschließenden Rampen.
Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der            Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3a in Verbindung
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. Dezember           mit § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträg-
2009 (VkBl. 2009 S. 813), die durch die Verordnung vom       lichkeitsprüfung für das o. a. Vorhaben nicht erforderlich
6. August 2010 (VkBl. 2010 S. 370) geändert worden ist,      ist.
wird dem § 11.01 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizei-
verordnung folgender Satz 3 angefügt:                        Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
„Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen      Die der Prüfung zu Grunde gelegten Unterlagen und die
Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und        Begründung der Feststellung können auf Antrag nach den
am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für         Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der
Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den         Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, Gerhart-Haupt-
aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen        mann-Str. 16, 39108 Magdeburg eingesehen werden.
auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.“
                                                             Magdeburg, den 01.03.2011
                         Artikel 2                           P-143.3/Mär 33
  Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur
        vorübergehenden Abweichung von der                                          Wasser- und Schifffahrtsdirektion
          Rheinschifffahrtspolizeiverordnung                                                     Ost
In Nummer II.1 des Anhangs 1 der Fünfunddreißigsten                                           Im Auftrag
Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der                                              Swieter
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 14. Januar 2011
(VkBl. 2011 S. 60) werden dem § 1.01 der Rheinschiff-
fahrtspolizeiverordnung vor dem Buchstaben a die Wör-
ter „Im Sinne dieser Verordnung gelten als“ vorangestellt.   (VkBl. 2011 S. 240)



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                                241                                             Heft 6 – 2011

Nr. 73      Bekanntmachung der Entschließung                            MSC/Rundschreiben 1169
            A.1021(26), Code für Alarmierungs-                          vom 01. Juni 2005
            und Anzeigeneinrichtungen, 2009
                                                                             EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM
                                 Hamburg, den 01. März 2011                           KAPITEL II-2 SOLAS
                                 Az.: 11-3-0
                                                                        1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht-
                                                                          zigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) die vom Unter-
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
                                                                          ausschuss „Feuerschutz“ erarbeiteten und in der An-
wird hiermit die Entschließung A.1021(26), Code für Alar-
                                                                          lage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen
mierungs- und Anzeigeneinrichtungen, 2009, in deut-
                                                                          zum Kapitel II-2 SOLAS im Hinblick auf die Angabe ei-
scher Sprache amtlich bekannt gemacht.
                                                                          ner genaueren Auslegung für unbestimmte Ausdrücke
Diese Entschließung wird mit einem Sonderband (Bestell-                   wie beispielsweise „entsprechend dem Ermessen der
Nr. 8121)*), der zu diesem Heft erscheint, bekanntge-                     Verwaltung“, die entsprechend den IMO-Regelwer-
macht und kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße                    ken unterschiedlich interpretiert werden können, an-
14, 44287 Dortmund, bezogen werden.                                       genommen.
                                                                        2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich
                        Berufsgenossenschaft für Transport                bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des
                              und Verkehrswirtschaft                      Kapitels II-2 SOLAS nach den in der Anlage enthalte-
                           Dienststelle Schiffssicherheit                 nen einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der
                                   U. Schmidt                             brandschutzmäßigen Bauart, Einrichtungen, Vorkeh-
                                Dienststellenleiter                       rungen und Ausrüstung, die am oder nach dem 13.
                                                                          Mai 2005 an Bord von Schiffen eingebaut werden, zu
                                                                          richten, und diese einheitlichen Interpretationen allen
                                                                          Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.



                                                                                               ANLAGE
(VkBl. 2011 S. 241)
                                                                             EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM
                                                                                      KAPITEL II-2 SOLAS

                                                                        Regel II-2/4.5.3.3 – Sicherungseinrichtungen in Be-
                                                                        und Entlüftungssystemen
*) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag
   unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde-        1 Öffnungen zur Füllstandsmessung umfassen keine
   rung ein Exemplar des Sonderbandes B 8121 kostenlos. Weitere
   Exemplare können zum Preis von 8,80 EUR bezogen werden.
                                                                          Ladetanköffnungen, in die Standrohre (Standrohrein-
                                                                          richtungen) mit ihren eigenen handbetätigten Absper-
                                                                          reinrichtungen eingebaut sind.
                                                                        2 Beispiele schließen die gebräuchlichen Standrohre
                                                                          mit einem Durchmesser von 2,54 cm (1“) und 5,08 cm
                                                                          (2“) mit ein, die für Probenahmen, Überwachen und
                                                                          Messen von Ullage (Dampfraum)/Temperatur/Grenz-
Nr. 74      Bekanntmachung des MSC/Rund-                                  schicht, Sauerstoff, Flüssigkeit und Handpeilung im
            schreibens 1169, Einheitliche Inter-                          Ladetank verwendet werden.
            pretation zum Kapitel II-2 SOLAS
                                                                        Regel II-2/9.7.1.1 – Lüftungssysteme
                                 Hamburg, den 07. März 2011
                                                                        Brennbare Dichtungen sind in geflanschten Lüftungska-
                                 Az.: 11-3-0
                                                                        nalverbindungen innerhalb des Bereichs von 600 mm von
                                                                        einer Öffnung in einer Trennfläche der Klasse „A“ oder
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                 „B“ entfernt und in Kanälen, für die eine Bauweise der
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-                  Klasse „A“ vorgeschrieben ist, nicht zulässig.
ausschusses MSC der IMO MSC/Rundschreiben 1169,
Einheitliche Interpretation zum Kapitel II-2 SOLAS, in
deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.


                        Berufsgenossenschaft für Transport
                              und Verkehrswirtschaft
                           Dienststelle Schiffssicherheit
                                   U. Schmidt
                                Dienststellenleiter                     (VkBl. 2011 S. 241)



                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 2011                                            242                                VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 75     Bekanntmachung des MSC/Rund-                      schriften beraten worden war, den beigefügten Ent-
           schreibens 1170, Anwendung der                    wurf von Änderungen mit der Absicht einer nachfol-
           Regel II-2/15 SOLAS bei Einrichtun-               genden Annahne während MSC 81 gebilligt.
           gen für Schmieröl und sonstige ent-             4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die
           zündbare Öle auf Schiffen, die vor                vorstehenden Ausführungen allen Beteiligten zur
           dem 1. Juli 1998 gebaut worden sind               Kenntnis zu bringen.


                          Hamburg, den 07. März 2011                                ANLAGE
                          Az.: 11-3-0
                                                                    ENTWURF VON ÄNDERUNGEN DER
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                  REGEL II-2/15 SOLAS
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-                         Kapitel II-2
ausschusses MSC der IMO MSC/Rundschreiben 1170,                  Bauart – Brandschutz, Feueranzeige und
Anwendung der Regel II-2/15 SOLAS bei Einrichtungen                          Feuerlöschung
für Schmieröl und sonstige entzündbare Öle auf Schiffen,
die vor dem 1. Juli 1998 gebaut worden sind, in deut-      Regel II-2/15 – Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff,
scher Sprache amtlich bekannt gemacht.                     Schmieröl und sonstige entzündbare Öle
                                                           Eine Änderung Nr. 1 zu Regel II-2/15, die mit Entschlie-
                    Berufsgenossenschaft für Transport     ßung MSC.31(63) Annlage 2 angenommen wurde, wird
                          und Verkehrswirtschaft           durch folgenden Wortlaut ersetzt:
                       Dienststelle Schiffssicherheit         „1 Der Wortlaut nach der Überschrift wird durch den
                               U. Schmidt                         folgenden Wortlaut ersetzt:
                            Dienststellenleiter                   „(Die Absätze 2.9 bis 2.12 dieser Regel finden auf
                                                                  am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaute Schif-
                                                                  fe Anwendung; allerdings finden die Bezugnah-
                                                                  men auf die Absätze 2.10 und 2.11 in den Absät-
MSC/Rundschreiben 1170
                                                                  zen 3 und 4 auf Schiffe Anwendung, die am oder
vom 15. Juni 2005
                                                                  nach dem 1. Juli 1998 gebaut sind)“.“

 ANWENDUNG DER REGEL II-2/15 SOLAS BEI EIN-
 RICHTUNGEN FÜR SCHMIERÖL UND SONSTIGE
ENTZÜNDBARE ÖLE AUF SCHIFFEN, DIE VOR DEM
     1. JULI 1998 GEBAUT WORDEN SIND
                                                           (VkBl. 2011 S. 242)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht-
  zigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) daran erinnert,
  dass er auf seiner dreiundsechzigsten Tagung mit
  Entschließung MSC.31(63) Änderungen der Regel II-
  2/15 SOLAS, die zusätzliche Anforderungen an Ein-
                                                           Nr. 76    Bekanntmachung des MSC/Rund-
  richtungen für flüssigen Brennstoff, Schmieröl und
  sonstige entzündbare Öle vorschreiben sowie deren                  schreibens 1203, Einheitliche Inter-
  Anwendung, angenommen hatte. Die Änderungen                        pretationen zum Kapitel II-2 SOLAS
  traten am 1. Juli 1998 in Kraft.                                   und zu dem im Code für Brandprüf-
2 Die Änderungen der Regel II-2/15 SOLAS, insbeson-
                                                                     verfahren (FTP-Code) aufgeführten
  dere die Vorschriften für Brennstoffsysteme, fanden                Brandprüfverfahren
  auf alle vor, am oder nach dem 1. Juli 1998 gebauten
                                                                                       Hamburg, den 07. März 2011
  Schiffe Anwendung, weil die vorstehenden Änderun-
                                                                                       Az.: 11-3-0
  gen dieses so vorgeschrieben haben. Der Schiffssi-
  cherheitsausschuss ist jedoch übereingekommen,
  dass die Änderungen der Regeln II-2/15.3 und II-         Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
  2/15.4 nicht zur Anwendung auf vorhandene, vor dem       wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
  1. Juli 1998 gebaute Schiffe vorgesehen waren. Der       ausschusses MSC der IMO MSC/Rundschreiben 1203,
  Schiffssicherheitsausschuss hat deshalb klargestellt,    Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS und
  dass die Absätze 3 und 4 der Regel II-2/15 SOLAS im      zu dem im Code für Brandprüfverfahren (FTP-Code) auf-
  Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Ab-     geführten Brandprüfverfahren, in deutscher Sprache amt-
  sätze 2.10 und 2.11 der Regel II-2/15 SOLAS nur auf      lich bekannt gemacht.
  Schiffe anzuwenden sind, die am oder nach dem 1.
  Juli 1998 gebaut worden sind.                                                  Berufsgenossenschaft für Transport
3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat unter Beach-                                     und Verkehrswirtschaft
  tung, dass eine Änderung der Regel II-2/15 SOLAS                                  Dienststelle Schiffssicherheit
  vom Unterausschuss „Feuerschutz“ mit dem Ziel der                                         U. Schmidt
  Klarstellung der Anwendung der vorstehenden Vor-                                       Dienststellenleiter



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                      243                                             Heft 6 – 2011

Rundschreiben MSC.1/1203                                        Werkstoffe brauchen nicht in dem nach Regel II-2/
vom 26. Mai 2006                                                10.7.1.4 ausgestellten Ausnahmezeugnis erwähnt zu
                                                                werden.
     EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM                      2 Die Eignungsbescheinigung entsprechend Regel II-
 KAPITEL II-2 SOLAS UND ZU DEN IM CODE FÜR                    2/19 darf nicht mehr Ladungen genehmigen als in der
  BRANDPRÜFVERFAHREN (FTP-CODE) AUFGE-                        dem nach Regel II-2/10.7.1.4 ausgestellten Ausnah-
        FÜHRTEN BRANDPRÜFVERFAHREN                            mezeugnis beigefügten Ladungsliste angegeben.
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner ein-
  undachtzigsten Tagung (10. bis 19. Mai 2006) die vom      Regel II-2/19.3.2 – Zündquellen
  Unterausschuss „Feuerschutz“ auf seiner fünfzigsten
                                                            1 Es wird auf die Norm IEC 60092-506 – Electrical in-
  Tagung (9. bis 13. Januar 2006) erarbeiteten und in
                                                              stallations in ships – Special features – Ships carrying
  der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpreta-
                                                              specific dangerous goods and materials hazardous
  tionen zum Kapitel II-2 SOLAS und zu den im Code für
                                                              only in bulk (Elektrische Anlagen auf Schiffen – Be-
  Brandprüfverfahren (FTP-Code) aufgeführten Brand-
                                                              sondere Merkmale – Schiffe für den Transport von be-
  prüfverfahren im Hinblick auf die Angabe einer ge-
                                                              stimmten gefährlichen Gütern und Produkten, die nur
  naueren Auslegung für unbestimmte Ausdrücke, die
                                                              als Massengut gefährlich sind) – verwiesen.
  entsprechend den IMO-Regelwerken unterschiedlich
  interpretiert werden können, angenommen.                  2 Bei Rohrleitungen mit offenen Enden (z. B. Lüftungs-
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich          und Lenzrohre u. s. w.) in einem gefährlichen Bereich ist
  bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des           die Rohrleitung selbst als „gefährlicher Bereich“ einzu-
  Kapitels II-2 SOLAS und der im Code für Brandprüf-          stufen (Siehe IEC 60092-506 Tabelle B1 Punkt B).
  verfahren (FTP-Code) aufgeführten Brandprüfverfah-        3 Geschlossene Räume (z. B. Rohrtunnel, Lenzpum-
  ren nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen        penräume u. s. w.), die solche Rohrleitungen mit Ein-
  Interpretationen hinsichtlich der brandschutzmäßigen        richtungen wie Flansche, Ventile, Pumpen u. s. w. ent-
  Bauart, Einrichtungen, Vorkehrungen und Ausrüs-             halten, sind als ein erweiterter gefährlicher Bereich
  tung, die am oder nach dem 19. Mai 2006 an Bord             anzusehen, sofern sie nicht mit Überdruck entspre-
  von Schiffen eingebaut werden, zu richten, und diese        chend IEC 60092-506 Abschnitt 7 versehen sind.
  einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur
  Kenntnis zu bringen.                                      Entschließung A.754(18) – Feuerwiderstandsfähige
                                                            Fenster auf Tankschiffen
                       ANLAGE
                                                            Fenster, die im Frontschott eines Unterkunftsblocks auf
 EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM KAPITEL                  Tankschiffen eingebaut sind, müssen dem Prototyp, der
   II-2 SOLAS UND ZU DEN IM CODE FÜR BRAND-                 einem Normal-Brandversuch nach Klasse A mit seiner
  PRÜFVERFAHREN (FTP-CODE) AUFGEFÜHRTEN                     dem Feuer ausgesetzten Außenseite unterzogen worden
               BRANDPRÜFVERFAHREN                           ist (d. h. die Seite, die nach dem Einbau an Bord dem
Regel II-2/3.34 – Begriffsbestimmung für „Ölaufbe-          Wetter ausgesetzt ist), entsprechen. Die Isolierung des
reitungsanlage“                                             Schottes, die zusammen mit dem Fenster-Probekörper
                                                            verwendet wird, ist auf der dem Feuer nicht zugewandten
„Ölaufbereitungsanlage“ umfasst jede Einrichtung für die
                                                            Seite des Bauteilkerns anzubringen.
Aufbereitung von flüssigem Brennstoff und dessen Zu-
führung, erwärmt oder nicht erwärmt, zu Kesseln (ein-
schließlich Inertgas-Generatoren) und Maschinen (ein-
schließlich Gasturbinen) bei einem Druck von mehr als
0,18 N/mm2. Brennstoff-Förderpumpen gelten nicht als
Ölaufbereitungsanlagen.
                                                            (VkBl. 2011 S. 242)
Regel II-2/9.2.4.2.5 – Schutz vor dem Ladungsbereich
Bei den Teilbereichen (der Aufbauten oder Deckshäuser),
die dem Ladungsbereich zugekehrt sind, muss die Iso-
lierung der Klasse A-60 bis zur Unterseite des Komman-
dobrückendecks hochgezogen sein.

Regel II-2/9.3.1 – Durchführungen durch feuerwider-         Nr. 77    Bekanntmachung des MSC.1/Rund-
standsfähige Trennflächen und Verhinderung der                        schreibens 1239 einschließlich
Wärmeübertragung                                                      MSC.1/Rundschreibens 1239 Corr.1,
Dieser Absatz ist auf alle Durchführungen in äußeren Be-              Einheitliche Interpretationen zum
grenzungen von Aufbauten und Deckshäusern, die nach                   Kapitel II-2 SOLAS
Regel II-2/9.2.4.2.5 SOLAS entsprechend der Klasse A-
60 isoliert sein müssen, anzuwenden.                                                    Hamburg, den 07. März 2011
                                                                                        Az.: 11-3-0
Regel II-2/10.7.1.4 – Fest eingebaute Gas-Feuerlösch-
systeme für normale Ladung
1 Nichtbrennbare Ladungen wie beispielsweise die in         Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
   Absatz 1 Anlage 2 des FTP-Codes aufgeführten             wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
19

Heft 6 – 2011                                                244                                   VkBl. Amtlicher Teil

ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1239
einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1239 Corr.1, Ein-
heitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, in
deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.


                      Berufsgenossenschaft für Transport
                            und Verkehrswirtschaft
                         Dienststelle Schiffssicherheit
                                 U. Schmidt
                              Dienststellenleiter




Rundschreiben MSC.1/1239 einschließlich
MSC.1/1239/Corr.1
vom 30. Oktober 2007

      EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM
               KAPITEL II-2 SOLAS

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner drei-
  undachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007) die
  vom Unterausschuss „Feuerschutz“ auf seiner ein-
  undfünfzigsten Tagung (5. bis 9. Februar 2007) erar-
  beiteten und in der Anlage wiedergegebenen einheit-
  lichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS im
  Hinblick auf eine genauere Auslegung bei der An-
  wendung der entsprechenden Vorschriften des SO-
  LAS-Übereinkommens von 1974 angenommen.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich
  bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des
  Kapitels II-2 SOLAS nach den in der Anlage enthalte-
  nen einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der
  brandschutzmäßigen Bauart, Einrichtungen, Vorkeh-
  rungen und Ausrüstung, die am oder nach dem 5. Ok-
  tober 2007 an Bord von Schiffen eingebaut werden,                           = Ladungsbereich
  zu richten, und diese einheitlichen Interpretationen al-
  len Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
                                                                         BT  = Brennstofftank
                         ANLAGE                                          BWT = Ballastwassertank

      EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM
               KAPITEL II-2 SOLAS                                         LÖT = Ladeöltank
                                                                          PR = Pumpenraum
Regeln II-2/3.6 und II-2/4.5.1.1 – Schutz von Brenn-
stoff
1 Ein Leerraum oder ein Wasserballasttank, der in Über-
  einstimmung mit MARPOL einen Brennstofftank                                           Abbildung 1
  schützt, wie in Abbildung 1 dargestellt, braucht nicht
  als „Ladungsbereich“ entsprechend der Begriffsbe-
                                                               Regeln II-2/4.5.1.2 und II-2/4.5.1.3 – Anordnung von
  stimmung in Regel II-2/3.6 SOLAS angesehen zu wer-
                                                               Farbenräumen innerhalb des Ladungsbereichs
  den, selbst wenn sie mit dem Ladeöltank oder dem
  Sloptank * eine kreuzförmige Berührung haben.                Unabhängig von ihrer Größe dürfen Farbenräume nicht
                                                               oberhalb der in Regel II-2/4.5.1.2 SOLAS für Öltankschif-
2 Ein Leerraum, der in Übereinstimmung mit MARPOL
                                                               fe angegebenen Tanks und Räume angeordnet sein.
  einen Brennstofftank schützt, ist nicht wie in Regel II-
  2/4.5.1.1 SOLAS angegeben als Kofferdamm anzuse-                 Regel II-2/9.7.3.1.2 – Feuer-Kategorie von Lüfterräu-
  hen. Die in Abbildung 1 dargestellte Anordnung der               men, die Maschinenräume versorgen
  Leerräume ist deshalb als zulässig anzusehen, selbst             1 Ein Lüfterraum, der ausschließlich den Maschinen-
  wenn sie mit dem Sloptank eine kreuzförmige Berüh-                 raum oder mehrere Räume einschließlich eines Ma-
  rung haben.                                                        schinenraums versorgt, kann als Maschinenraum mit
                                                                     geringer oder keiner Brandgefahr behandelt werden.
* Entsprechend der Begriffsbestimmung in MARPOL 73/78.               In diesem Fall:



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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