VkBl Nr. 6 2011
Verkehrsblatt Nr. 6 2011
VkBl. Amtlicher Teil 235 Heft 6 – 2011
2009 oder später gebaute Schiffe, ohne Beeinträchtigung 2 Einleitung
ihrer Sicherheit oder Betriebstüchtigkeit, so entworfen 2.1 Wasser, das als Schiffsballastwasser aufgenommen
und gebaut sein sollen, dass die Aufnahme und das un- wird, kann feste Schwemmstoffe enthalten, die sich,
erwünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein Min- nachdem das Wasser im Ballasttank zur Ruhe ge-
destmaß verringert und die Entfernung von Sedimenten kommen ist, am Tankboden und an anderen inneren
erleichtert werden, und einen sicheren Zugang für die Bauteilen absetzen.
Entfernung von Sedimenten sowie die Probenentnahme
2.2 Wasserorganismen können sich auch aus dem Bal-
unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbei-
lastwasser absetzen und in den Sedimenten fortbe-
teten Richtlinien bieten;
stehen. Diese Organismen können noch lange Zeit
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der In- überleben nachdem das Wasser, in dem sie sich ur-
ternationalen Konferenz über die Behandlung von Bal- sprünglich befanden, bereits abgelassen wurde. Sie
lastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 können so aus ihrem natürlichen Lebensraum in ei-
die Organisation aufforderte, diese Richtlinien als dringli- nen anderen Hafen oder ein anderes Gebiet über-
che Angelegenheit zu erarbeiten; führt werden, wo sie die Umwelt, die menschliche
nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe „Ballastwas- Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen beein-
ser“ erarbeiteten Entwurfs der „Richtlinien für Entwurf und trächtigen oder schädigen können.
Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen 2.3 Nach Regel B-5 Absatz 1 müssen alle Schiffe gemäß
(G12)“ in seiner fünfundfünfzigsten Sitzung und der vom den Ballastwasser-Behandlungsplänen aus den
Unterausschuss „Flüssige Massengüter und Gase“ in sei- Räumen, die zur Beförderung von Ballastwasser be-
ner zehnten Sitzung abgegebenen Empfehlung – stimmt sind, Sedimente entfernen und entsorgen.
Diese Richtlinien zielen darauf ab, Entwurfsingenieu-
1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wieder- re, Schiffbauer, Eigentümer und Betreiber von Schif-
gegebenen „Richtlinien für Entwurf und Bau zur Er- fen beim Entwurf von Schiffen zu unterstützen, um
leichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen“ an; die Sedimentbildung auf ein Mindestmaß zu verrin-
2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald gern. Eine Anleitung für die Sediment-Behandlung
wie möglich oder wenn das Übereinkommen für sie ist in den „Richtlinien für die Ballastwasser-Behand-
gilt, anzuwenden; lung und die Erstellung von Ballastwasser-Behand-
lungsplänen (G4)“ enthalten.
3. stimmt zu, diese Richtlinien zu beobachten.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbe-
stimmungen des Internationalen Übereinkommens
Anlage zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser
und Sedimenten von Schiffen („Übereinkommen“).
Richtlinien für Entwurf und Bau zur Erleichterung der
Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12) 3.2 Ballastwassertank – Im Sinne dieser Richtlinien be-
zeichnet der Ausdruck „Ballastwassertank“ jeden
1 Zweck Tank, Laderaum oder Raum, der für die Beförderung
von Ballastwasser, wie in Artikel 1 des Übereinkom-
1.1 Regel B-5 Absatz 2 des Übereinkommens schreibt
mens festegelegt, benutzt wird.
vor, dass die in Regel B-3 Absatz 3 bis 5 bezeichne-
ten Schiffe, ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit 4 Entwurf für die Verringerung von Sedimentan-
oder Betriebstüchtigkeit, so entworfen und gebaut sammlungen
sein sollen, dass die Aufnahme und das uner-
wünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein 4.1 Ballastwassertanks und ihr innerer Aufbau sollen so
Mindestmaß verringert und die Entfernung von Sedi- entworfen werden, dass eine Ansammlung von Se-
menten erleichtert werden, und sie sollen einen si- dimenten in einem Ballasttank vermieden wird. So-
cherer Zugang für die Entfernung von Sedimenten weit durchführbar, sollen folgende Aspekte beim
sowie die Probenentnahme unter Berücksichtigung Entwurf von Ballasttanks berücksichtigt werden:
dieser Richtlinien bieten. Die in Regel B-3 Absatz 1 .1 horizontale Flächen sind, wo immer dies möglich
des Übereinkommens bezeichneten Schiffe sollen ist, zu vermeiden;
unter Berücksichtigung dieser Richtlinien auch Re- .2 bei der Anbringung von Stirnversteifungen an
gel B-5 Absatz 2, soweit durchführbar, entsprechen. den Längsspanten soll darauf geachtet werden,
1.2 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, Ent- dass die Stirnversteifungen unterhalb der hori-
wurfsingenieuren, Schiffbauern, Eigentümern und zontal verlaufenden Flächen angebracht werden,
Betreibern von Schiffen eine Anleitung für die Ent- um ein Abfließen von den Versteifungen zu er-
wicklung des Baus und der Ausrüstung des Schiffes möglichen.
zu geben, um die Ziele des Absatzes 1.1 zu errei- .3 es ist dafür zu sorgen, dass durch Pumpkräfte
chen und dadurch die Wahrscheinlichkeit der Zufüh- oder durch die Schwerkraft induzierte Wasser-
rung schädlicher Wasserorganismen und Krank- strömungen an horizontal oder beinahe horizon-
heitserreger zu verringern. tal verlaufenden Flächen vorbeigeführt werden,
1.3 Es kann ein Widerspruch zwischen Maßnahmen zur damit bereits abgelagerte Sedimente wieder ge-
Vorbeugung von Sedimentansammlungen und Maß- löst werden;
nahmen zur Verhütung des Einleitens schädlicher .4 wo horizontale Stringer oder Stege benötigt wer-
Wasserorganismen und Krankheitserreger bestehen. den, müssen die Abflussöffnungen möglichst
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groß sein, insbesondere, wenn Fußstützen an den Nr. 70 Richtlinien zum Internationalen Über-
Kanten angebracht sind, wo horizontale Stringer einkommen von 2004 zur Kontrolle
als Laufstege benutzt werden, um auf diese Wei- und Behandlung von Ballastwasser
se ein rasches Abfließen des Wassers zu ermög- und Sedimenten von Schiffen:
lichen, wenn der Wasserspiegel im Tank fällt;
Bekanntmachung der Richtlinien für
.5 bei der Anbringung von Innenträgern, Längs- die Festlegung von Gebieten für den
spanten, Versteifungsrippen, Zwischenplatten Ballastwasser-Austausch (G14)
und Böden sollen zusätzliche Abflussöffnungen
vorgesehen werden, die ein möglichst ungehin-
dertes Abfließen des Wassers beim Ablassen Am 13. Oktober 2006 hat der Ausschuss für den Schutz
und Restlenzen ermöglichen; der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen See-
schifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung
.6 wenn Innenbauteile gegen Schotten stoßen, soll
MEPC.151(55) die „Richtlinien für die Festlegung von
der Einbau so erfolgen, dass die Bildung von ste-
Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (G14)“ verab-
hendem Wasser oder Sedimentansammlungen
schiedet.
vermieden wird;
Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, den Hafen-
.7 an den Verbindungen der Innenboden- (Tankde-
staaten eine Anleitung für die Ermittlung, Bewertung und
cken-) Längsspanten oder der Zwischenplatten
Festlegung von Seegebieten zu geben, in denen Schiffe
und Böden sollen Ausschnitte vorgesehen wer-
den Ballastwasser-Austausch gemäß Regel B-4 Absatz 2
den, um eine gute Luftzirkulation und somit das
des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und
Austrocknen eines leeren Tanks zu ermöglichen.
Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von
Dadurch kann die Luft beim Füllen durch das
Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) durchführen
Luftrohr entweichen, so dass möglichst wenig
können.
Luft im Tank eingeschlossen wird;
Die Richtlinien werden im Anschluss an die allgemeine
.8 Rohrsysteme sollen so entworfen werden, dass
Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend ver-
bei der Abgabe von Ballast das im Tank befindli-
öffentlicht.
che Wasser möglichst stark aufgewühlt wird, da-
mit sich durch die Wasserbewegung die Sedi- Bonn, den 14.03.2011
mente wieder auflösen; WS 24/6247.3/1
.9 die Strömungsmuster in Ballastwassertanks sol-
len (zum Beispiel mittels der Rechnergestützten
Strömungsdynamik (CFD)) untersucht und ge- Bundesministerium für Verkehr,
prüft werden, um beim Entwurf des Innenauf- Bau und Stadtentwicklung
baus ein wirksames Spülen vorzusehen. Der Um- Im Auftrag
fang der Innenbauteile in Doppelbodentanks Katharina Schmidt
reduziert die Möglichkeiten einer Verbesserung
der Fließmuster. Das hydrodynamische Verhal-
ten des Ballasttanks ist von entscheidender Be-
deutung für das Ausspülen von Sedimenten. Entschließung MEPC.151(55)
4.2 Entwürfe, die sich auf die Wasserströmung zum Lö- angenommen am 13. Oktober 2006
sen von Sedimenten stützen, sollen, soweit möglich,
kein Eingreifen des Menschen vorsehen, um so die Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den
Arbeitsbelastung der Schiffsbesatzung beim Betrieb Ballastwasser-Austausch (G14)
des Systems auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt –
4.3 Die Vorteile eines Entwurfskonzepts zur Verringe-
rung von Sedimentansammlungen bestehen darin, gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-
dass beim Lenzen von Ballastwasser ein großer Teil mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-
der Sedimente entfernt wird und nur eine geringe on betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
Menge an Sedimenten im Tank verbleibt und somit Schutz der Meersumwelt durch die internationalen Über-
eine Verringerung oder Entfernung der Sedimente einkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeres-
durch andere Mittel nicht erforderlich ist. verschmutzung übertragen werden;
4.4 Beim Entwurf aller Schiffe soll darauf geachtet wer- sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internatio-
den, dass ein sicherer Zugang für die Entfernung von nale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser
Sedimenten sowie die Probenentahme vorhanden ist. von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Überein-
4.5 Der Entwurf von Ballastwassertanks soll den Einbau kommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von
von Ansaugstellen für Wasser auf Hoher See an je- Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwas-
der Tankseite ermöglichen. ser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Ent-
schließungen verabschiedet hat;
4.6 Wenn dies möglich ist, soll eine Ausrüstung zur Ent-
fernung von Schwebstoffen bei der Wasseraufnah- in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des
me eingebaut werden. Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Bal-
lastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behand-
lung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens
(VkBl. 2011 S. 234) durchgeführt werden darf;
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ferner in Kenntnis der Tatsache, dass Regel B-4 Ab- kommens) darum bemühen, die Umwelt, die
satz 2 des Übereinkommens vorsieht, dass in Seegebie- menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Res-
ten, in denen die Entfernung vom nächstgelegenen Land sourcen in ihrem Hoheitsgebiet oder dem angren-
oder die Wassertiefe nicht den in Regel B-4 Absatz 1 ge- zender oder anderer Staaten nicht zu beeinträch-
nannten Werten entspricht, der Hafenstaat in Konsultati- tigen oder zu schädigen.
on mit angrenzenden oder gegebenenfalls mit anderen
Staaten Gebiete festlegen kann, in denen ein Schiff den 3 Anwendung
Ballastwasser-Austausch durchführen kann, und dass 3.1 Diese Richtlinien sind an Hafenstaaten gerichtet,
MEPC 52 Bedarf für eine zusätzliche Anleitung für die die die Festlegung von Gebieten für den Ballast-
Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Aus- wasser-Austausch gemäß Regel B-4 Absatz 2
tausch ermittelt hat; prüfen und beabsichtigen. Regel B-4 Absatz 2 legt
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der In- fest, dass „in Seegebieten, in denen die Entfer-
ternationalen Konferenz über die Behandlung von Bal- nung vom nächstgelegenen Land oder die Was-
lastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 sertiefe nicht den in Absatz 1.1 oder 1.2 genann-
die Organisation auffordert, die Richtlinien für eine ein- ten Werten entspricht, […] der Hafenstaat in
heitliche Anwendung des Übereinkommens als dringliche Absprache mit angrenzenden oder gegebenenfalls
Angelegenheit zu erarbeiten; mit anderen Staaten Gebiete festlegen [kann], in
nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe „Ballastwas- denen ein Schiff […] den Ballastwasser-Austausch
ser“ erarbeiteten Entwurfs der „Richtlinien für die Festle- durchführen kann“.
gung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch
4 Begriffsbestimmungen
(G14)“ in seiner fünfundfünzigsten Sitzung und der vom
Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase in sei- 4.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbe-
ner zehnten Sitzung abgegebenen Empfehlung – stimmungen des Übereinkommens.
1. nimmt die in der Anlage zu dieser Entschließung wie- 5 Verfahren für die Festlegung von Seegebieten
dergegeben „Richtlinien für die Festlegung von Ge- für den Ballastwasser-Austausch
bieten für den Ballastwasser-Austausch“ (G14) an; 5.1 Das Verfahren für die Festlegung eines Gebiets als
2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald Gebiet für den Ballastwasser-Austausch besteht
wie möglich oder wenn das Übereinkommen für sie aus drei wesentlichen Schritten: Ermittlung, Be-
gilt, anzuwenden; wertung und Festlegung. Die Richtlinien bieten
3. stimmt zu, die Richtlinien zu beobachten. Kriterien, die bei jedem dieser Schritte (siehe Ab-
schnitte 7, 8 und 9) thematisiert und erwogen wer-
den sollen; allerdings sollen diese Kriterien nicht
erschöpfend sein.
5.2 Ein Hafenstaat, der die Festlegung von Gebieten
Anlage
für den Ballastwasser-Austausch in Erwägung
Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den zieht, soll dies gemäß seinen völkerrechtlichen
Ballastwasser-Austausch (G14) Rechten und Pflichten tun.
1 Zweck 6 Konsultation und regionale Zusammenarbeit
1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, den Ha- 6.1 Der Hafenstaat soll bei der Ermittlung, Bewertung
fenstaaten eine Anleitung für die Ermittlung, Bewer- und Festlegung von möglichen Gebieten für den
tung und Festlegung von Seegebieten zu geben, in Ballastwasser-Austausch angrenzende oder ge-
denen Schiffe den Ballastwasser-Austausch gemäß gebenenfalls andere Staaten konsultieren. Es
Regel B-4 Absatz 2 des Internationalen Überein- muss anerkannt werden, dass einige Staaten
kommens zur Kontrolle und Behandlung von Bal- möglicherweise nicht Vertragspartei des Überein-
lastwasser und Sedimenten von Schiffen (Überein- kommens sind; dies soll jedoch das Konsultati-
kommen) durchführen können. onsverfahren nicht verhindern. Der Hafenstaat, der
das Konsultationsverfahren einleitet, soll, soweit
2 Einführung möglich, einen Informationsaustausch vornehmen
2.1 Regel B-4 Absatz 2 des Übereinkommens gestat- und alle Standpunkte und Stellungnahmen der an-
tet es den Hafenstaaten, in Konsultation mit an- grenzenden und anderen Staaten berücksichti-
grenzenden oder gegebenenfalls mit anderen gen. Die Staaten sollen bestrebt sein, alle erkann-
Staaten Gebiete festzulegen, in denen Schiffe den ten Probleme zu beseitigen.
Ballastwasser-Austausch durchführen können. 6.2 Haben mehrere Vertragsparteien den Wunsch, ge-
2.2 Diese Richtlinien geben eine allgemeine Anleitung meinsam Gebiete für den Ballastwasser-Aus-
zur Förderung einer einheitlichen Anwendung der tausch festzulegen, so können sie dies durch eine
Regel B-4 Absatz 2 bei der Festlegung von Gebie- regionale Übereinkunft nach Artikel 13 Absatz 3
ten für den Ballastwasser-Austausch, um das Ri- des Übereinkommens tun.
siko der Einführung schädlicher Wasserorganis-
men und Krankheitserreger zu verringern. Eine 7 Ermittlung möglicher Seegebiete für den Bal-
Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien, die lastwasser-Austausch
ein Gebiet gemäß Regel B-4 Absatz 2 festlegen, 7.1 Abhängig von der Beschaffenheit der Meere, die
sollen sich (nach Artikel 2 Absatz 6 des Überein- den Hafenstaat umgeben, kann es als angemes-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2011 238 VkBl. Amtlicher Teil
sen angesehen werden, ein einzelnes oder mehre- lichkeit und Folgen zuzuweisen. Risikobewertun-
re Gebiete für den Ballastwasser-Austausch zu er- gen können qualitativ oder quantitativ erfolgen
mitteln. und eine wertvolle Entscheidungshilfe darstellen,
7.2 Die folgenden Erwägungen sollen bei der Ermitt- wenn sie systematisch und gewissenhaft durch-
lung von möglichen Seegebieten für den Ballast- geführt wird.
wasser-Austausch berücksichtigt werden: 8.1.1 Die folgenden Schlüsselgrundsätze bestimmen
die Art und Durchführung der Risikobewertung:
Rechtliche Aspekte
.1 Effektivität – die Risikobewertungen wägen die
7.2.1 Alle nationalen oder internationalen rechtlichen Risiken im erforderlichen Umfang genau ab, um
Vorschriften oder Verpflichtungen sollen bei der ein angemessenes Schutzniveau zu erreichen.
Ermittlung möglicher Seegebiete zur Festlegung
nach Regel B-4 Absatz 2 berücksichtigt werden. .2 Transparenz – die Begründungen und Nach-
weise für die durch die Risikobewertung emp-
7.2.2 Seegebiete außerhalb der Hoheitsgewalt eines fohlenen Maßnahmen sowie Bereiche, in denen
Hafenstaates sind möglicherweise die Gebiete,
Unsicherheiten bestehen (und ihre möglichen
die für den Ballastwasser-Austausch am besten
Folgen für die Empfehlungen), werden klar do-
geeignet sind. Eine Vertragspartei soll keine Ge-
kumentiert und den Entscheidungsträgern vor-
biete für den Ballastwasser-Austausch in den Ge-
gelegt.
wässern unter der Hoheitsgewalt eines anderen
Staates ohne dessen Zustimmung und ohne Kon- .3 Konsistenz – die Risikobewertungen errei-
sultation mit angrenzenden oder anderen Staaten chen einheitlich ein hohes Leistungsniveau un-
festlegen. Die Konsultation soll dabei so schnell ter Verwendung eines einheitlichen Verfahrens
wie möglich eingeleitet werden, um den Aus- sowie einer einheitlichen Methodik.
tausch von Informationen und die Verständigung .4 Ganzheitlichkeit – der volle Wertebereich aus
bezüglich der Festlegung von Gebieten für den den Bereichen Wirtschaft, Umwelt, Gesell-
Ballastwasser-Austausch zu erleichtern (siehe Ab- schaft und Kultur wird bei der Bewertung der
schnitt 6). Risken und der Erarbeitung von Empfehlungen
berücksichtigt.
Wichtige Ressourcen und Schutzgebiete
.5 Risikomanagement – es mag risikoarme Sze-
7.2.3 Bei der Festlegung von Gebieten für den Ballast-
narien geben, Risikofreiheit ist jedoch nicht er-
wasser-Austausch sollen die Vertragsparteien, so-
reichbar; insofern sollen Risiken gesteuert wer-
weit möglich, etwaige ungünstige Auswirkungen
den, indem ein annehmbarer Risikograd im
auf nach nationalem oder internationalem Recht
Einzelfall festgelegt wird.
geschützte Gewässer sowie andere wichtige
aquatische Ressourcen, einschließlich derjenigen .6 Vorbeugemaßnahmen – Risikobewertungen
von wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung, sollen bei der Aufstellung von Vermutungen
berücksichtigen und vermeiden. und Empfehlungen gewisse Vorbeugemaßnah-
Schifffahrtsbedingungen men einschließen, um unsichere, unzuverlässi-
ge und unzulängliche Informationen abzusi-
7.2.4 Bei der Festlegung von Gebieten für den Ballast- chern. Fehlende oder unsichere Informationen
wasser-Austausch sollen Auswirkungen auf die sollen daher als ein Hinweis auf mögliche Risi-
Schifffahrt, einschließlich Verspätungen wün- ken angesehen werden.
schenswerterweise zu reduzieren, möglichst un-
ter Berücksichtigung der folgenden Punkte be- .7 wissenschaftliche Grundlage – Risikobe-
achtet werden: wertungen sollen auf den besten verfügbaren
Informationen beruhen, die mithilfe wissen-
.1 das Gebiet soll, wenn möglich, an bestehen-
schaftlicher Methoden gesammelt und analy-
den Schifffahrtsrouten liegen,
siert wurden.
.2 ist dies nicht möglich, soll es so nah wie mög-
.8 ständige Verbesserung – jedes Risikomodell
lich an den Schifffahrtsrouten liegen.
soll regelmäßig überprüft und aktualisiert wer-
7.2.5 Bei der Auswahl der Lage und Größe des Gebiets den, um neue Kenntnisse berücksichtigen zu
für den Ballastwasser-Austausch müssen die Be- können.
dingungen für die sichere Schifffahrt berücksich-
tigt werden. Zu diesen Erwägungen gehören un- 8.2 Die für den Ballastwasser-Austausch ermittelten
ter anderem die folgenden: Gebiete sollen bewertet werden, um sicherzustel-
len, dass die Festlegung dieser Gebiete die Gefahr
.1 erhöhte Schiffsverkehrsdichte; von Schäden für die Umwelt, die menschliche Ge-
.2 Nähe zu sonstigem Schiffsverkehr (Kleinfahr- sundheit, Sachwerte oder Ressourcen vermindert;
zeuge, Offshore-Plattformen usw.); dabei sollen unter anderem die folgenden Kriterien
.3 angemessene Navigationshilfen; berücksichtigt werden:
.4 Sicherheit des Gebiets; 8.2.1 Ozeanographische Faktoren (z. B. Strömungen,
.5 Schifffahrtswege/Routen. Tiefen)
• Strömungen, Auftriebe der Tiefengewässer
8 Bewertung der ermittelten Seegebiete und Strudel sollen ermittelt und im Bewer-
8.1 Die Risikobewertung ist ein logisches Verfahren, tungsverfahren berücksichtigt werden. Wenn
um bestimmten Ereignissen objektiv Wahrschein- möglich sollen Seegebiete ausgewählt wer-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 239 Heft 6 – 2011
den, in denen Strömungen das eingeleitete stimmt werden und dem internationalen Recht
Ballastwasser vom Land wegführen. entsprechen. Es kann auch möglich sein, ein Ge-
• Gebiete mit schwachem tidebedingtem Was- biet für den Ballastwasser-Austausch für be-
seraustausch oder von denen bekannt ist, stimmte Zeiträume festzulegen; diese sollen ge-
dass der Gezeitenstrom trübe ist, sollen, wenn nau festgelegt sein.
möglich, vermieden werden. 9.2 Zur Unterstützung der späteren Überwachung und
• Wenn möglich, soll die maximal verfügbare Prüfung soll eine Referenzbeurteilung durchge-
Wassertiefe bevorzugt werden. führt werden. Das Ermittlungs- und Bewertungs-
verfahren kann ausreichende Informationen für die
8.2.2 Physikalisch-chemische Faktoren (z. B. Salzge- Referenz liefern.
halt, Nährstoffe, gelöster Sauerstoff, Chlorophyll
‚a’) 10 Mitteilung
• Gebiete mit hohem Nährstoffgehalt sollen, 10.1 Eine oder mehrere Parteien, die beabsichtigen,
wenn möglich, vermieden werden. gemäß Regel B-4 Absatz 2 Gebiete für den Bal-
8.2.3 Biologische Faktoren (z. B. Vorhandensein von lastwasser-Austausch festzulegen, sollen diese
schädlichen Wasserorganismen und Krankheitser- Absicht der Organisation vor der Einrichtung des
regern einschließlich Zysten; Organismendichte) festgelegten Gebiets für den Ballastwasser-Aus-
• Gebiete, von denen bekannt ist, dass in ihnen tausch mitteilen. Diese Mitteilung soll Folgendes
eine Massenvermehrung von oder ein Befall mit beinhalten:
schädlichen Wasserorganismen und Krank- .1 Die genauen geografischen Koordinaten, Tie-
heitserregern (z. B. giftigen Algenblüten) statt- fenbegrenzung und/oder Entfernung vom
findet oder sie Populationen von ihnen ent- nächstgelegenen Land, die das für den Bal-
halten, die wahrscheinlich im Ballastwasser lastwasser-Austausch festgelegte Gebiet be-
aufgenommen werden, sollen, wenn möglich, stimmen.
ermittelt und vermieden werden. .2 Weitere Informationen, die den Schiffen dabei
8.2.4 Umweltfaktoren (z. B. Verschmutzungen durch helfen, die für den Ballastwasser-Austausch
menschliche Aktivitäten) festgelegten Gebiete zu erkennen, wie z. B. Na-
• Seegebiete, die von durch den Menschen ver- vigationshilfen.
ursachten Verschmutzungen betroffen sein .3 Detaillierte Merkmale des für den Ballastwas-
können (z. B. Gebiete in der Nähe von Abwas- ser-Austausch festgelegten Gebiets, die für
serausläufen) und die einen erhöhten Nähr- Schiffe bei der Planung ihrer Reiseroute hilf-
stoffgehalt aufweisen können oder wo Risiken reich sein können, wie z. B. Nutzung des Ge-
für die menschliche Gesundheit bestehen kön- biets durch andere Verkehre, Strömungen und
nen, sollen, wenn möglich, vermieden werden. Gezeitenstrom, Wind- und Dünungsbedingun-
• Sensible Gewässer sollen vermieden werden, gen, jahreszeitlich bedingte Ereignisse (Zyklo-
soweit dies möglich ist. ne, Taifune, Eis usw.).
8.2.5 Wichtige Ressourcen (z. B. Fischereigebiete, 10.2 Die Organisation leitet Informationen über für den
Aquakulturanlagen) Ballastwasser-Austausch festgelegte Gebiete an
die Mitglieder der Organisation weiter.
• Gebiete mit wichtigen Ressourcen, wie Haupt-
fischereigebiete und Aquakulturanlagen, sollen 10.3 Die Hafenstaaten sollen Schiffen ausreichende
vermieden werden. Hinweise zur Lage und den Nutzungsbedingungen
der für den Ballastwasser-Austausch festgelegten
8.2.6 Ballastwasser-Betriebsvorgänge (z. B. Mengen, Gebiete zur Verfügung stellen. Hingewiesen wer-
Herkunft, Häufigkeit) den kann beispielsweise auf den Austausch von
• Eine Schätzung der zu erwartenden Mengen möglichst vielen Tanks nach Regel B-4 Absatz 1
sowie der Herkunft des von den Schiffen, die unter Berücksichtigung von Regel B-4 Absatz 3
das festgelegte Gebiet nutzen werden, abge- vor der Nutzung des für den Ballastwasser-Aus-
gebenen Ballastwassers, sollen in die Bewer- tausch festgelegten Gebiets.
tung dieses Gebiets einfließen.
11 Überwachung und Überprüfung
8.3 Eine Bewertung zur Festlegung der am besten ge-
eigneten Größe des für den Ballastwasser-Aus- 11.1 Die Nutzung der für den Ballastwasser-Austausch
tausch festgelegten Gebiets muss die oben ge- festgelegten Gebiete sowie die Einflüsse auf die
nannten Erwägungen berücksichtigen. Meeresumwelt, die menschliche Gesundheit,
Sachwerte oder Ressourcen des Hafenstaats oder
9 Festlegung von Seegebieten für den Ballast- anderer Staaten sollen überwacht und in regelmä-
wasser-Austausch ßigen Abständen überprüft werden.
9.1 Die Lage und Größe des festzulegenden Seege- 11.2 Ein Grund für die Überwachung kann sein, das
biets soll so gewählt werden, dass eine möglichst Auftreten von schädlichen Wasserorganismen in
geringe Gefahr für die Meeresumwelt, menschli- solchen Gebieten zu dokumentieren, die durch
che Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen be- den Ballastwasser-Austausch zugeführt werden
steht. Die räumlichen Grenzen der Gebiete für können. Wird festgestellt, dass schädliche Was-
den Ballastwasser-Austausch sollen eindeutig be- serorganismen zugeführt wurden, kann das für
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2011 240 VkBl. Amtlicher Teil
den Ballastwasser-Austausch festgelegte Gebiet Artikel 3
gesperrt werden, um die Verbreitung der neu auf- Inkrafttreten
getretenen Arten in andere Gebiete zu vermeiden. Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Münster, den 24. Februar 2011
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
(VkBl. 2011 S. 236) West
Wempe
Mainz, den 24. Februar 2011
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Nr. 71 Erste Verordnung zur Änderung von
Südwest
Verordnungen zur vorübergehenden Joeris
Abweichung von der Rheinschiff-
fahrtspolizeiverordnung
Vom 24. Februar 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbin- (VkBl. 2011 S. 240)
dung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 und 4 des Bin-
nenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in
Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Ein-
führung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Nr. 72 Bekanntmachung gemäß § 3a des
Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Absatz Gesetzes über die Umweltverträg-
1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch lichkeitsprüfung
Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Ver-
ordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiver- Die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiff-
ordnung zuletzt durch Artikel 3 § 2 Nummer 2 der Ver- fahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das Was-
ordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) ser- und Schifffahrtsamt Brandenburg beabsichtigt die
geändert worden sind, verordnen die Wasser- und Schiff- Grundinstandsetzung/ den Teilersatzneubau der Schleu-
fahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zu- senbrücke Schönwalde, Havelkanal (HvK) km 8,892.
ständigkeitsbereich: Gegenstand der Maßnahme ist die Instandsetzung der
bestehenden Unterbauten der Wegebrücke und der Er-
Artikel 1 satzneubau des Überbaus. Der vorhandene Überbau wird
Änderung der Dreiunddreißigsten Verordnung zur abgebrochen und anschließend durch einen Neubau er-
vorübergehenden Abweichung von der setzt. An den Unterbauten werden nur die erforderlichen
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Anpassungs- und Grundinstandsetzungsarbeiten durch-
In Nummer II.22 des Anhangs der Dreiunddreißigsten geführt. Gleiches gilt für die anschließenden Rampen.
Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3a in Verbindung
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. Dezember mit § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträg-
2009 (VkBl. 2009 S. 813), die durch die Verordnung vom lichkeitsprüfung für das o. a. Vorhaben nicht erforderlich
6. August 2010 (VkBl. 2010 S. 370) geändert worden ist, ist.
wird dem § 11.01 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizei-
verordnung folgender Satz 3 angefügt: Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
„Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Die der Prüfung zu Grunde gelegten Unterlagen und die
Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und Begründung der Feststellung können auf Antrag nach den
am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der
Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, Gerhart-Haupt-
aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen mann-Str. 16, 39108 Magdeburg eingesehen werden.
auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.“
Magdeburg, den 01.03.2011
Artikel 2 P-143.3/Mär 33
Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Ost
In Nummer II.1 des Anhangs 1 der Fünfunddreißigsten Im Auftrag
Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Swieter
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 14. Januar 2011
(VkBl. 2011 S. 60) werden dem § 1.01 der Rheinschiff-
fahrtspolizeiverordnung vor dem Buchstaben a die Wör-
ter „Im Sinne dieser Verordnung gelten als“ vorangestellt. (VkBl. 2011 S. 240)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 241 Heft 6 – 2011
Nr. 73 Bekanntmachung der Entschließung MSC/Rundschreiben 1169
A.1021(26), Code für Alarmierungs- vom 01. Juni 2005
und Anzeigeneinrichtungen, 2009
EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM
Hamburg, den 01. März 2011 KAPITEL II-2 SOLAS
Az.: 11-3-0
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht-
zigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) die vom Unter-
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
ausschuss „Feuerschutz“ erarbeiteten und in der An-
wird hiermit die Entschließung A.1021(26), Code für Alar-
lage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen
mierungs- und Anzeigeneinrichtungen, 2009, in deut-
zum Kapitel II-2 SOLAS im Hinblick auf die Angabe ei-
scher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ner genaueren Auslegung für unbestimmte Ausdrücke
Diese Entschließung wird mit einem Sonderband (Bestell- wie beispielsweise „entsprechend dem Ermessen der
Nr. 8121)*), der zu diesem Heft erscheint, bekanntge- Verwaltung“, die entsprechend den IMO-Regelwer-
macht und kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße ken unterschiedlich interpretiert werden können, an-
14, 44287 Dortmund, bezogen werden. genommen.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich
Berufsgenossenschaft für Transport bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des
und Verkehrswirtschaft Kapitels II-2 SOLAS nach den in der Anlage enthalte-
Dienststelle Schiffssicherheit nen einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der
U. Schmidt brandschutzmäßigen Bauart, Einrichtungen, Vorkeh-
Dienststellenleiter rungen und Ausrüstung, die am oder nach dem 13.
Mai 2005 an Bord von Schiffen eingebaut werden, zu
richten, und diese einheitlichen Interpretationen allen
Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
ANLAGE
(VkBl. 2011 S. 241)
EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM
KAPITEL II-2 SOLAS
Regel II-2/4.5.3.3 – Sicherungseinrichtungen in Be-
und Entlüftungssystemen
*) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag
unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde- 1 Öffnungen zur Füllstandsmessung umfassen keine
rung ein Exemplar des Sonderbandes B 8121 kostenlos. Weitere
Exemplare können zum Preis von 8,80 EUR bezogen werden.
Ladetanköffnungen, in die Standrohre (Standrohrein-
richtungen) mit ihren eigenen handbetätigten Absper-
reinrichtungen eingebaut sind.
2 Beispiele schließen die gebräuchlichen Standrohre
mit einem Durchmesser von 2,54 cm (1“) und 5,08 cm
(2“) mit ein, die für Probenahmen, Überwachen und
Messen von Ullage (Dampfraum)/Temperatur/Grenz-
Nr. 74 Bekanntmachung des MSC/Rund- schicht, Sauerstoff, Flüssigkeit und Handpeilung im
schreibens 1169, Einheitliche Inter- Ladetank verwendet werden.
pretation zum Kapitel II-2 SOLAS
Regel II-2/9.7.1.1 – Lüftungssysteme
Hamburg, den 07. März 2011
Brennbare Dichtungen sind in geflanschten Lüftungska-
Az.: 11-3-0
nalverbindungen innerhalb des Bereichs von 600 mm von
einer Öffnung in einer Trennfläche der Klasse „A“ oder
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr „B“ entfernt und in Kanälen, für die eine Bauweise der
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits- Klasse „A“ vorgeschrieben ist, nicht zulässig.
ausschusses MSC der IMO MSC/Rundschreiben 1169,
Einheitliche Interpretation zum Kapitel II-2 SOLAS, in
deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
Berufsgenossenschaft für Transport
und Verkehrswirtschaft
Dienststelle Schiffssicherheit
U. Schmidt
Dienststellenleiter (VkBl. 2011 S. 241)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2011 242 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 75 Bekanntmachung des MSC/Rund- schriften beraten worden war, den beigefügten Ent-
schreibens 1170, Anwendung der wurf von Änderungen mit der Absicht einer nachfol-
Regel II-2/15 SOLAS bei Einrichtun- genden Annahne während MSC 81 gebilligt.
gen für Schmieröl und sonstige ent- 4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die
zündbare Öle auf Schiffen, die vor vorstehenden Ausführungen allen Beteiligten zur
dem 1. Juli 1998 gebaut worden sind Kenntnis zu bringen.
Hamburg, den 07. März 2011 ANLAGE
Az.: 11-3-0
ENTWURF VON ÄNDERUNGEN DER
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr REGEL II-2/15 SOLAS
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits- Kapitel II-2
ausschusses MSC der IMO MSC/Rundschreiben 1170, Bauart – Brandschutz, Feueranzeige und
Anwendung der Regel II-2/15 SOLAS bei Einrichtungen Feuerlöschung
für Schmieröl und sonstige entzündbare Öle auf Schiffen,
die vor dem 1. Juli 1998 gebaut worden sind, in deut- Regel II-2/15 – Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff,
scher Sprache amtlich bekannt gemacht. Schmieröl und sonstige entzündbare Öle
Eine Änderung Nr. 1 zu Regel II-2/15, die mit Entschlie-
Berufsgenossenschaft für Transport ßung MSC.31(63) Annlage 2 angenommen wurde, wird
und Verkehrswirtschaft durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Dienststelle Schiffssicherheit „1 Der Wortlaut nach der Überschrift wird durch den
U. Schmidt folgenden Wortlaut ersetzt:
Dienststellenleiter „(Die Absätze 2.9 bis 2.12 dieser Regel finden auf
am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaute Schif-
fe Anwendung; allerdings finden die Bezugnah-
men auf die Absätze 2.10 und 2.11 in den Absät-
MSC/Rundschreiben 1170
zen 3 und 4 auf Schiffe Anwendung, die am oder
vom 15. Juni 2005
nach dem 1. Juli 1998 gebaut sind)“.“
ANWENDUNG DER REGEL II-2/15 SOLAS BEI EIN-
RICHTUNGEN FÜR SCHMIERÖL UND SONSTIGE
ENTZÜNDBARE ÖLE AUF SCHIFFEN, DIE VOR DEM
1. JULI 1998 GEBAUT WORDEN SIND
(VkBl. 2011 S. 242)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht-
zigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) daran erinnert,
dass er auf seiner dreiundsechzigsten Tagung mit
Entschließung MSC.31(63) Änderungen der Regel II-
2/15 SOLAS, die zusätzliche Anforderungen an Ein-
Nr. 76 Bekanntmachung des MSC/Rund-
richtungen für flüssigen Brennstoff, Schmieröl und
sonstige entzündbare Öle vorschreiben sowie deren schreibens 1203, Einheitliche Inter-
Anwendung, angenommen hatte. Die Änderungen pretationen zum Kapitel II-2 SOLAS
traten am 1. Juli 1998 in Kraft. und zu dem im Code für Brandprüf-
2 Die Änderungen der Regel II-2/15 SOLAS, insbeson-
verfahren (FTP-Code) aufgeführten
dere die Vorschriften für Brennstoffsysteme, fanden Brandprüfverfahren
auf alle vor, am oder nach dem 1. Juli 1998 gebauten
Hamburg, den 07. März 2011
Schiffe Anwendung, weil die vorstehenden Änderun-
Az.: 11-3-0
gen dieses so vorgeschrieben haben. Der Schiffssi-
cherheitsausschuss ist jedoch übereingekommen,
dass die Änderungen der Regeln II-2/15.3 und II- Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
2/15.4 nicht zur Anwendung auf vorhandene, vor dem wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
1. Juli 1998 gebaute Schiffe vorgesehen waren. Der ausschusses MSC der IMO MSC/Rundschreiben 1203,
Schiffssicherheitsausschuss hat deshalb klargestellt, Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS und
dass die Absätze 3 und 4 der Regel II-2/15 SOLAS im zu dem im Code für Brandprüfverfahren (FTP-Code) auf-
Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Ab- geführten Brandprüfverfahren, in deutscher Sprache amt-
sätze 2.10 und 2.11 der Regel II-2/15 SOLAS nur auf lich bekannt gemacht.
Schiffe anzuwenden sind, die am oder nach dem 1.
Juli 1998 gebaut worden sind. Berufsgenossenschaft für Transport
3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat unter Beach- und Verkehrswirtschaft
tung, dass eine Änderung der Regel II-2/15 SOLAS Dienststelle Schiffssicherheit
vom Unterausschuss „Feuerschutz“ mit dem Ziel der U. Schmidt
Klarstellung der Anwendung der vorstehenden Vor- Dienststellenleiter
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 243 Heft 6 – 2011
Rundschreiben MSC.1/1203 Werkstoffe brauchen nicht in dem nach Regel II-2/
vom 26. Mai 2006 10.7.1.4 ausgestellten Ausnahmezeugnis erwähnt zu
werden.
EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM 2 Die Eignungsbescheinigung entsprechend Regel II-
KAPITEL II-2 SOLAS UND ZU DEN IM CODE FÜR 2/19 darf nicht mehr Ladungen genehmigen als in der
BRANDPRÜFVERFAHREN (FTP-CODE) AUFGE- dem nach Regel II-2/10.7.1.4 ausgestellten Ausnah-
FÜHRTEN BRANDPRÜFVERFAHREN mezeugnis beigefügten Ladungsliste angegeben.
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner ein-
undachtzigsten Tagung (10. bis 19. Mai 2006) die vom Regel II-2/19.3.2 – Zündquellen
Unterausschuss „Feuerschutz“ auf seiner fünfzigsten
1 Es wird auf die Norm IEC 60092-506 – Electrical in-
Tagung (9. bis 13. Januar 2006) erarbeiteten und in
stallations in ships – Special features – Ships carrying
der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpreta-
specific dangerous goods and materials hazardous
tionen zum Kapitel II-2 SOLAS und zu den im Code für
only in bulk (Elektrische Anlagen auf Schiffen – Be-
Brandprüfverfahren (FTP-Code) aufgeführten Brand-
sondere Merkmale – Schiffe für den Transport von be-
prüfverfahren im Hinblick auf die Angabe einer ge-
stimmten gefährlichen Gütern und Produkten, die nur
naueren Auslegung für unbestimmte Ausdrücke, die
als Massengut gefährlich sind) – verwiesen.
entsprechend den IMO-Regelwerken unterschiedlich
interpretiert werden können, angenommen. 2 Bei Rohrleitungen mit offenen Enden (z. B. Lüftungs-
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich und Lenzrohre u. s. w.) in einem gefährlichen Bereich ist
bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des die Rohrleitung selbst als „gefährlicher Bereich“ einzu-
Kapitels II-2 SOLAS und der im Code für Brandprüf- stufen (Siehe IEC 60092-506 Tabelle B1 Punkt B).
verfahren (FTP-Code) aufgeführten Brandprüfverfah- 3 Geschlossene Räume (z. B. Rohrtunnel, Lenzpum-
ren nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen penräume u. s. w.), die solche Rohrleitungen mit Ein-
Interpretationen hinsichtlich der brandschutzmäßigen richtungen wie Flansche, Ventile, Pumpen u. s. w. ent-
Bauart, Einrichtungen, Vorkehrungen und Ausrüs- halten, sind als ein erweiterter gefährlicher Bereich
tung, die am oder nach dem 19. Mai 2006 an Bord anzusehen, sofern sie nicht mit Überdruck entspre-
von Schiffen eingebaut werden, zu richten, und diese chend IEC 60092-506 Abschnitt 7 versehen sind.
einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur
Kenntnis zu bringen. Entschließung A.754(18) – Feuerwiderstandsfähige
Fenster auf Tankschiffen
ANLAGE
Fenster, die im Frontschott eines Unterkunftsblocks auf
EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM KAPITEL Tankschiffen eingebaut sind, müssen dem Prototyp, der
II-2 SOLAS UND ZU DEN IM CODE FÜR BRAND- einem Normal-Brandversuch nach Klasse A mit seiner
PRÜFVERFAHREN (FTP-CODE) AUFGEFÜHRTEN dem Feuer ausgesetzten Außenseite unterzogen worden
BRANDPRÜFVERFAHREN ist (d. h. die Seite, die nach dem Einbau an Bord dem
Regel II-2/3.34 – Begriffsbestimmung für „Ölaufbe- Wetter ausgesetzt ist), entsprechen. Die Isolierung des
reitungsanlage“ Schottes, die zusammen mit dem Fenster-Probekörper
verwendet wird, ist auf der dem Feuer nicht zugewandten
„Ölaufbereitungsanlage“ umfasst jede Einrichtung für die
Seite des Bauteilkerns anzubringen.
Aufbereitung von flüssigem Brennstoff und dessen Zu-
führung, erwärmt oder nicht erwärmt, zu Kesseln (ein-
schließlich Inertgas-Generatoren) und Maschinen (ein-
schließlich Gasturbinen) bei einem Druck von mehr als
0,18 N/mm2. Brennstoff-Förderpumpen gelten nicht als
Ölaufbereitungsanlagen.
(VkBl. 2011 S. 242)
Regel II-2/9.2.4.2.5 – Schutz vor dem Ladungsbereich
Bei den Teilbereichen (der Aufbauten oder Deckshäuser),
die dem Ladungsbereich zugekehrt sind, muss die Iso-
lierung der Klasse A-60 bis zur Unterseite des Komman-
dobrückendecks hochgezogen sein.
Regel II-2/9.3.1 – Durchführungen durch feuerwider- Nr. 77 Bekanntmachung des MSC.1/Rund-
standsfähige Trennflächen und Verhinderung der schreibens 1239 einschließlich
Wärmeübertragung MSC.1/Rundschreibens 1239 Corr.1,
Dieser Absatz ist auf alle Durchführungen in äußeren Be- Einheitliche Interpretationen zum
grenzungen von Aufbauten und Deckshäusern, die nach Kapitel II-2 SOLAS
Regel II-2/9.2.4.2.5 SOLAS entsprechend der Klasse A-
60 isoliert sein müssen, anzuwenden. Hamburg, den 07. März 2011
Az.: 11-3-0
Regel II-2/10.7.1.4 – Fest eingebaute Gas-Feuerlösch-
systeme für normale Ladung
1 Nichtbrennbare Ladungen wie beispielsweise die in Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
Absatz 1 Anlage 2 des FTP-Codes aufgeführten wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2011 244 VkBl. Amtlicher Teil
ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1239
einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1239 Corr.1, Ein-
heitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, in
deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
Berufsgenossenschaft für Transport
und Verkehrswirtschaft
Dienststelle Schiffssicherheit
U. Schmidt
Dienststellenleiter
Rundschreiben MSC.1/1239 einschließlich
MSC.1/1239/Corr.1
vom 30. Oktober 2007
EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM
KAPITEL II-2 SOLAS
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner drei-
undachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007) die
vom Unterausschuss „Feuerschutz“ auf seiner ein-
undfünfzigsten Tagung (5. bis 9. Februar 2007) erar-
beiteten und in der Anlage wiedergegebenen einheit-
lichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS im
Hinblick auf eine genauere Auslegung bei der An-
wendung der entsprechenden Vorschriften des SO-
LAS-Übereinkommens von 1974 angenommen.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich
bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des
Kapitels II-2 SOLAS nach den in der Anlage enthalte-
nen einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der
brandschutzmäßigen Bauart, Einrichtungen, Vorkeh-
rungen und Ausrüstung, die am oder nach dem 5. Ok-
tober 2007 an Bord von Schiffen eingebaut werden, = Ladungsbereich
zu richten, und diese einheitlichen Interpretationen al-
len Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
BT = Brennstofftank
ANLAGE BWT = Ballastwassertank
EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN ZUM
KAPITEL II-2 SOLAS LÖT = Ladeöltank
PR = Pumpenraum
Regeln II-2/3.6 und II-2/4.5.1.1 – Schutz von Brenn-
stoff
1 Ein Leerraum oder ein Wasserballasttank, der in Über-
einstimmung mit MARPOL einen Brennstofftank Abbildung 1
schützt, wie in Abbildung 1 dargestellt, braucht nicht
als „Ladungsbereich“ entsprechend der Begriffsbe-
Regeln II-2/4.5.1.2 und II-2/4.5.1.3 – Anordnung von
stimmung in Regel II-2/3.6 SOLAS angesehen zu wer-
Farbenräumen innerhalb des Ladungsbereichs
den, selbst wenn sie mit dem Ladeöltank oder dem
Sloptank * eine kreuzförmige Berührung haben. Unabhängig von ihrer Größe dürfen Farbenräume nicht
oberhalb der in Regel II-2/4.5.1.2 SOLAS für Öltankschif-
2 Ein Leerraum, der in Übereinstimmung mit MARPOL
fe angegebenen Tanks und Räume angeordnet sein.
einen Brennstofftank schützt, ist nicht wie in Regel II-
2/4.5.1.1 SOLAS angegeben als Kofferdamm anzuse- Regel II-2/9.7.3.1.2 – Feuer-Kategorie von Lüfterräu-
hen. Die in Abbildung 1 dargestellte Anordnung der men, die Maschinenräume versorgen
Leerräume ist deshalb als zulässig anzusehen, selbst 1 Ein Lüfterraum, der ausschließlich den Maschinen-
wenn sie mit dem Sloptank eine kreuzförmige Berüh- raum oder mehrere Räume einschließlich eines Ma-
rung haben. schinenraums versorgt, kann als Maschinenraum mit
geringer oder keiner Brandgefahr behandelt werden.
* Entsprechend der Begriffsbestimmung in MARPOL 73/78. In diesem Fall:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil