VkBl Nr. 4 1981
Verkehrsblatt Nr. 4 1981
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
35. Jahrgang 1981 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1981 Heft 4
Amtlicher Teil Nr. Datum VkB11981 Seite
Seeverkehr
Nr. Datum VkBI 1981 Seite
46 27. 1.1981 Bekanntmachung der Neufassung der Verord
Straßenverkehr
nung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers
Ems(Lotsordnung Ems) —— 82
40 30.1.1981 Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) -
Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr Ausgabe 47 28.1.1981 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sport-
1981 78
bootführerscheine 83
41 10. 2.1981 Neufassung des Merkblatts über die Fahndung 1 Berichtigung für Heft 24/1980 84
nach unversicherten Kraftfahrzeugen und Anhängern ins
besondere wegen Aufnahme dieser Fahrzeuge im INPOL 78 Aufgeböte (nicht in Ausgabe B)
42 6.2.1981 Verordnung über die Tarifkommissionen, die 47a 28. 2.1981 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden Aus 47b 28.2.1981 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug
schüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen- scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
Verordnung); amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
hier; Einreichung von Vorschlägen für die Berufung eines 88a-88aaaaaaaa
Nachfolgers für ein verstorbenes stellvertretendes
Mitglied ; 79
43 29.1.1981 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungsstätten . 80 Nichtamtlicher Teil
44 4. 2. 1981 Bekanntmachung Nr. 4/81 über Sonderabma
chungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes 80 Fahrzeugtechnik 85
Rechtsprechung 87
Termine 3. U.-Seite
Binnenschiffahrt
Einem Teil der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine Beilage
45 10.2.1981 Hinweis
Verordnung Nr. 1/81 über die Festsetzung von Entgelten des Kommentator Verlages, Frankfurt, beigefügt. Wir bitten um freund
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom 13. Ja liche Beachtung.
nuar 1981 82
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 4-1981 78 VkBI Amtl icher Tei l
AMTLICHER TEIL
3. Nach Abschnitt V Abs. 2 des Merkblatts kann die Außerbetrieb
Straßenverkehr setzung des Fahrzeugs nur abgewendet werden, wenn der Halter
eine noch gültige Bescheinigung der Kraftfahrzeug-Zulassungs
Nr. 40 Richtlinien für Lichtsignaianiagen (RiLSA) stelle vorzeigt, nach der durch Vorlage einer neuen Versiche
rungsbestätigung eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre
- Lichtzeichenaniagen für den Straßenver chende Haftpflichtversicherung erneut nachgewiesen wurde.
kehr Ausgabe 1981 Diese Bescheinigung, deren Gültigkeit längstens einen Monat
Bonn, den 30. Januar 1981 (Dauer der Nachhaftungsfrist) betragen darf, ist erforderlich, um
StV 12/StB 13/36.42.37 die Zeit zwischen Abgabe der Versicherungsbestätigung bei der
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat Zulassungsstelle bis zur Löschung des Fahrzeugs im INPOL zu
die ,,Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) - Lichtzeichenanla überbrücken. Erwägungen, für diesen Überbrückungszeitraum
gen für den Straßenverkehr überarbeitet. dem Halter zu empfehlen, sich die in § 29 a StVZO genannte ,,2.
Ausfertigung" der Versicherungsbestätigung zu besorgen und
Die Richtlinien, Ausgabe 1981, sind mit den zuständigen obersten
mitzuführen, wurden wieder fallengelassen, weil
Landesbehörden erörtert und abgestimmt worden. Sie wirken sich in
erheblichem Maße auf die Gestaltung der Straßen aus. Soweit Licht - die 2. Ausfertigung nicht zeitlich befristet werden kann,
signalanlagen an Bundesfernstraßen angeordnet werden, bitte ich, - mit ihr Mißbrauch getrieben werden kann (z. B. durch Beschaf
die RiLSA bei Planung und Ausführung zugrunde zu legen. Ich emp fung einer Blanko-Versicherungsbestätigung, die der Halter
fehle, bei allen Straßen in der gleichen Weise zu verfahren. dann selbst ausfüllt),
Aus Kpstengründen wird davon abgesehen, die Richtlinien im - aus ihr nicht ersichtlich ist, daß die 1. Ausfertigung der Kraftfahr
Verkehrsblatt abzudrucken. zeug-Zulassungsstelle auch tatsächlich übergeben wurde.
Die Richtlinien, Ausgabe 1981, sind bei der 4. Die bisher übliche Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur zen
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen tralen Erfassung (Vormerkung) entfällt mit Einführung dieses
Merkblatts. Die Fälle, in denen das Kraftfahrt-Bundesamt durch
Maastrichter Straße 45
die zentrale Vormerkung den Zulassungsstellen behilflich sein
5000 Köln 1 konnte, waren äußerst selten, weil die Zulassungsstellen schon
zu beziehen. von sich aus bei Eingang einer Umschreibungsmitteilung prüfen,
ob es sich um einen INPOL-Fall handelt und sofort das Weitere
Meine Verkehrsblattverlautbarung vom 28. April 1977 - StB
veranlassen.
13/38.60.90 - „Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe
1977, der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen" wird ge Ich gebe das Merkblatt zur Kenntnis und bitte die zuständigen
genstandslos und ist zu streichen. obersten Landesbehörden, es (ggf. mit zusätzlichen landesinternen
Weisungen) einzuführen.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag Die Verlautbarung Nr. 305 im Verkehrsblatt Heft 16/1972 S. 610
Freier
wird hiermit aufgehoben.
(VkBI 1981 S. 78) Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Freier
Nr. 41 Neufassung des Merkblatts über die
Fahndung nach unversicherten Kraftfahr
zeugen und Anhängern, Insbesondere we
MERKBLATT
gen Aufnahme dieser Fahrzeuge im iNPOL
über die Fahndung nach Kraftfahrzeugen und Anhängern, die
Bonn, den 10. Februar 1981
nicht oder nicht ausreichend haftpfiichtversichert sind
StV 11/36.78.31
I.
In Abstimmung mit dem Bundesminister des Innern und den Ver
kehrs- und Innenministern der Länder wurde das „Merkblatt über die Aiigemeines
Fahndung nach Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nicht oder nicht (1) Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Anhänger), die nicht oder nicht
ausreichend haftpflichtversichert sind" neu gefaßt. In dem neugefaß ausreichend haftpflichtversichert sind, bedeuten im Straßenver
ten Merkblatt sind insbesondere die durch Aufnahme in das elektro kehr nicht nur eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil die durch
nische Informationssystem der Polizei - INPOL - erforderlichen sie verursachten Schäden nicht in demselben. Maße wie bei ord
Maßnahmen eingearbeitet. Außerdem wurden redaktionelle Ände nungsgemäß versicherten Fahrzeugen gedeckt sind; durch sie
rungen vorgenommen. werden auch die Interessen der Geschädigten und - wegen der
Bei den Arbeiten im Zusammenhang mit der Neufassung des möglichen Ersatzleistungspflicht - die der Versicherer, der Zulas
Merkblatts ist insbesondere folgendes erörtert worden, auf das ich sungsbehörden und des Entschädigungsfonds für Schäden aus
besonders hinweisen möchte; Kraftfahrzeugunfällen wesentlich berührt. Zur Abwendung dieser
1. Nach dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts Gefahr ist es erforderlich, die Fahrzeuge, für die ein ordnungs
vom 30. 7. 1979 (VerkMitt. 1980 Nr. 14) ist bei zwangsweiser Still- gemäßer Haftpflichtversicherungsvertrag nicht besteht, unverzüg
lich aus dem Verkehr zu ziehen.
legung eines Kraftfahrzeugs wegen fehlenden Versicherungs
schutzes der Fahrzeughalter nicht zur Vorlegung des Fahrzeug (2) Nicht oder nicht ausreichend versicherte Fahrzeuge können im
briefs an die Zahlungsstelle verpflichtet. Die in dem bisherigen Informationssystem der Polizei (INPOL) erfaßt werden. Ihre Er
Merkblatt (vgl. VkB1 1972 S. 610) in den Abschnitten I und III ent fassung erleichtert bzw. ermöglicht den zuständigen Behörden
haltenen Hinweise auf die Vorlage des Fahrzeugbriefs wurden die Zwangsstillegung, da die Polizei bei Kontrollen Kraftfahr
daher gestrichen. zeugdaten in diesem System überprüft und bei einer vorausge
2. Da bei den Versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugen die gangenen Erfassung entsprechende Maßnahmen durchführen
Prämie ein Jahr im voraus entrichtet wird, besteht kein praktisches kann. Die Erfassung im INPOL bewirkt, daß die Fahndungsinfor
Bedürfnis für die Einbeziehung der Versicherungskennzeichen in mation allen Polizeidienststellen im Bundesgebiet zugänglich ist.
das elektronische Informiationssystem der Polizei. Das Versiche (3) Die Veranlassung zur Zwangsstillegung eines nicht ordnungsge
rungskennzeichen ist daher im Abschnitt II Abs. 1 des Merkblatts mäß versicherten Fahrzeugs geht in der Regel vom Versicherer
nicht erwähnt (dort kein Hinweis auf § 29 h StVZO). aus, indem dieser der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle mitteilt.
VkBI Amtl lcher Tei l 79 Heft 4-1981
daß der gesetzlich geforderte Haftpflichtschutz entfallen ist. Es Entstempelung nicht ermittelt werden, so ist neben der Anzeigeer
handelt sich hier um die Anzeige nach § 29 c StVZO. stattung die Fahrzeugfahndung einzuleiten. Dazu hat die Kfz-Zulas
(4) Bis zu dieser Anzeige an die Kfz-Zulassungsstelle vergeht infolge sungsstelle der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich, späte
unterschiedlicher Handhabung der einzelnen Versicherer im stens jedoch bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist, für die Aus
Mahn- bzw. Kündigungsverfahren eine Zeit von 1 bis 12 Wochen, schreibung im INPOL die in den entsprechenden Richtlinien festge
in der der Versicherer noch den Schutz der Verkehrsopfer ge legten Mindestdaten auf den gebräuchlichen Vordrucken der Länder
währleistet. mitzuteilen.
(5) Mit dem Eingang der Anzeige des Versicherers bei der Kfz-Zu-
lassungsstelle beginnt die Laufzeit einer einmonatigen Nachhaf
IV.
tung, nach deren Ablauf der Versicherer für Schäden, die mit
dem Fahrzeug verursacht werden, keine Leistung mehr erbringt. Verfahren bei Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes
nach Eingabe im INPOL oder Eingang einer Umschreibungsmit-
II.
teiiung über ein iNPOL-Fahrzeug
Maßnahmen der Kfz-Zulassungsstelle
Falls nach Eingabe des Fahrzeugs im INPOL durch Nachweis
(1) Erhält die Kfz-Zulassungsstelle durch den Versicherer nach ausreichenden Versicherungsschutzes oder Eingang einer Um
§ 29 c StVZO oder auf andere Weise davon Kenntnis, daß für ein schreibungsmitteilung Maßnahmen zur Zwangsstillegung nicht mehr
Fahrzeug die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht be erforderlich sind, hat die zuständige Kfz-Zulassungsstelle
steht, so hat sie nach § 29 d Abs. 2 StVZO unverzüglich den
-die Löschung im INPOL unverzüglich zu veranlassen,
Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die
ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist- die amtliche Bescheini ^ im Falle der Vorlage einer Versicherungsbestätigung dem Halter
gung über die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen und das eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich ergibt, daß durch
Kennzeichen zu entStempeln. Handelt es sich um einen Anhän Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung eine dem Pflicht
ger, so ist die Entstempelung in den etwa ausgefertigten Anhän versicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung nach
gerverzeichnissen zu vermerken. gewiesen worden ist. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf
längstens einen Monat zu befristen.
(2) Das Verfahren der Kfz-Zulassungsstellen im einzelnen ist unter
schiedlich. Im allgemeinen fordern sie zunächst den Halter des
Fahrzeligs schriftlich auf, sofort entweder eine Versicherungsbe
V.
stätigung nach Muster 6 zu § 29 a StVZO als Versicherungs
nachweis vorzulegen, oder aber den Fahrzeugschein oder die Verfahren bei Ermittlung des Fahrzeugs
amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens (1) Bei Ermittlung eines nicht mehr oder nicht ausreichend versicher
abzuliefern und das Kennzeichen entStempeln zu lassen. ten Fahrzeugs ist der Fahrzeugschein oder die amtliche Be
Daher sollte scheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen
- die Aufforderung, hilfsweise den Fahrzeugschein oder die Be und das Kennzeichen zu entStempeln; ggf. sind diese Maßnah
men zwangsweise durchzusetzen. Die karteiführende Kfz-Zulas
scheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens abzuliefern
sungsstelle ist unverzüglich zu unterrichten. Zwecks Löschung im
und das amtliche Kennzeichen entStempeln zu lassen, für so
INPOL ist darüber hinaus die Polizeidienststelle unverzüglich zu
fort vollziehbar erklärt und Zwang für die Nichtbefolgung ange
unterrichten, die die Eingabe im INPOL veranlaßt hat.
droht werden,
(2) Der Einziehung der Fahrzäugpapiere sowie der Entstempelung
- darauf hingewiesen werden, daß die Nichtbefolgung der Auffor
des Kennzeichens bedarf es nicht, wenn der Halter eine noch
derung Schadensersatzansprüche wegen Zwangsmaßnahmen
gültige Bescheinigung der Kfz-Zulassungsstelle vorzeigt, nach
ausschließt.
der durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung eine
(3) Kommt der Halter des Fahrzeugs dieser Aufforderung nicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversi
(im allgemeinen setzen die Kfz-Zulassungsstellen hierfür eine cherung erneut nachgewiesen wurde.
kurze Frist von 3 bis 4 Tagen), so zieht die Kfz-Zulassungsstelle
den Fahrzeugschein oder die amtliche Bescheinigung über die
Zuteilung des Kennzeichens ein und entstempelt das Kennzei
VI.
chen; ggf. sind diese Maßnahmen zwangsweise durchzusetzen.
(4) Soweit es nach landesrechtlichen Regelungen zulässig ist, kann Behandlung der Daten Im INPOL
die Kfz-Zulassungsstelle die Polizei um die Durchführung der Die im INPOL aufgenommenen Fahndungen bleiben mit zweijäh
Zwangsmaßnahmen ersuchen. Im übrigen beschränkt sich die riger Laufzeit im aktuellen Datenbestand, sofem nicht Löschung
Beteiligung der Polizei auf etwa notwendige Vollzugshilfe in den nach Erledigung erfolgt. Fristverlängerung ist möglich.
Fällen, in denen Widerstandshandlungen konkret zu erwarten (VkBI 1981 S. 78)
oder in denen solche bereits eingetreten sind.
(5) Besteht der begründete Verdacht, daß das Fahrzeug ohne den
gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz auf
öffentlichen Straßen benutzt wird bzw. wurde, so erstattet die
nach Absatz 3 zuständige Kfz-Zulassungsstelle Anzeige an die Nr. 42 Verordnung über die Tarifkommlsslonen,
zuständige Polizeidienststelle wegen eines Vergehens nach §6 die erweiterten Tarifkommissionen und die
Pflichtversicherungsgesetz. Die Anzeige hat zu enthalten; beratenden Ausschüsse für den Güter
- die vollständigen Personalien des Halters, kraftverkehr (Tarifkommissionen-Verord
-Art (Pkw, Lkw, Krad, Anhänger usw.), Hersteller, Fahrgestell- nung);
Nr., Kennzeichen des Fahrzeugs, hier: Einreichung von Vorschlägen für die
- Versicherer und Ablauf der Versicherung, Berufung eines Nachfolgers für ein
-bisheriges Ermittlungsergebnis. verstorbenes stellvertretendes Mit
Im übrigen gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu glied
§29d StVZO (Bundesanzeiger Nr. 133 vom 24. Juli 1969).
Bonn, den 6. Februar 1981
III. A 32/28.18.61-3
Fahndungsmaßnahmen Herr Dipl.-Volksw. Peter Höhndorf, Köln, stellvertretendes Mitglied
Sind Halter und Fahrzeug nicht zu ermitteln bzw. kann der Fahr der Tarifkommission des allgemeinen Güternahverkehrs - Gruppe
Heft 4-1981 80 VkBI Amtl icher Tei l
Ich fordere hiermit nach §5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Ver 7. Wichtigste
ordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom 29. November Sonderbedingungen: mindestens 20 t und
1969) auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vorschläge für die Be höchstens zwei Empfangsorte
rufung eines Nachfolgers bis zum 31. März 1981 einzureichen. je Beförderung
Der Bundesminister für Verkehr
2. Sonderabmachung Nr. 07129
Im Auftrag
1. Name des Unternehmers: Adalbert Wandt Spedition
Dr. Winter
GmbH & Co.
(VkBI 1981 S. 79) 2. Verkehrsverbindungen: von Schellerten
nach Hamburg
3. Güterart: Zucker in Säcken
4. Gütermenge: mindestens 500 t
Nr. 43 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungs-' jeweils in 3 Monaten ^
Stätten 5. Vereinbarte
Bonn, den 29. Januar 1981 Beförderungsentgelte: 640,00 DM je Sendung
StV 15/36.11.01-22 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Nachstehend gebe ich eine Änderung des Verzeichnisses der 6. Tag des Abschlusses
amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten - Fassung vom 5. der Sonderabmachung: 11. November 1980
Januar 1977 -(VkBI 1977 S. 49; Änderung VkBI 1980 S. 422) be 7. Dauer der
kannt: Sonderabmachung: ab 11. November 1980
auf unbestimmte Zeit,
Lfd. Nr. 25: Fahrlehrerfachschule Günther
Neue Anschrift:
mindestens jedoch
bis zum 10. Februar 1981
Grindelallee 139, 2000 Hamburg 13
8. Wichtigste
Der Bundesminister für Verkehr
Sonderbedingungen: mindestens 25 t
Im Auftrag je Beförderung
Freier
(VkBI 1981 S. 80) 3. Sonderabmachung Nr. 0818
1. Name des Unternehmers; Autotransporte Terjung
2. Verkehrsverbinduhgen
Nr. 44 Bekanntmachung Nr. 4/81 über Sonder und vereinbarte
Beförderungsentgelte: DM/100 kg
abmachungen nach § 22 a des Güterkraft von Hamburg, Bremerhaven
verkehrsgesetzes nach Mülheim a. d. Ruhr 3,71
Köln, den 4. Februar 1981 Kerpen (Erftkreis), Köln, Mönchengladbach 4,02
IA-081 Würselen 4.27
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit Langenselbold 5,46
folgendes veröffentlicht: Ketsch, Waldfelden 5.57
Schwalbach Saar 6,08
1. Sonderabmachung Nr. 0114 Grötzingen Kr. Eßlingen 6,12
1. Name des Unternehmers: Gottfried Meier KG Adelsdorf 6,46
2. Verkehrsyerbindungen Eichenau Kr. Fürstenfeldbruck 7,53
und vereinbarte Ebersberg Kr. Ebersberg 7.58
Beförderungsentgelte: DM/100 kg Donaueschingen 7,71
von Hamburg ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
nach Rosbach v. d. Höhe 5,32
3. Güterart: Fisch- und Gemüsekonserven,
Dietzenbach 5.87 Gemüsesäfte, Obstkonserven von
Langenselbold 5.88 Mandarinorangen, Ananas, Bir
Ketsch, Waldfelden 5,93 nen, Erdbeeren, Aprikosen, Man
Frankfurt am Main 5,96 gofrüchten, Fruchtsalate, Frucht
Grötzingen Kr. Eßlingen 6,53 cocktails, Sultaninen, Korinthen,
Neuhausen auf den Fildern 6.59 Rosinen, Haselnuß-, Mandelker
Heilbronn 6.60
ne, Walnüsse, Tee, Rohkaffee,
Karlsruhe 7,20 Saft und Konzentrat aus Süd
Stuttgart 7,50 früchten, Teakholzbretfchen,
Donaueschingen 8,24 Stearinkerzen, Keramikartikel
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
4. Gütermenge: mindestens 500 t
3. Güterart: Fisch-, Gemüsekonserven, Ge jeweils in 3 Monaten
müsesäfte, Tomatenmark, Obst
5. Tag des Abschlusses
konserven von Ananas, Apriko der Sonderabmachung: 28. Oktober 1980
sen, Birnen, Erdbeeren, Manda
6. Dauer der
rin-Orangen, Pfirsichen, Kiwi-,
Sonderabmachung: ab 28. Oktober 1980
Mangofrüchten, Fruchtsalate
auf unbestimmte Zeit,
4. Gütermenge: mindestens 500 t
mindestens jedoch
5. Tag des Abschlusses bis zum 27. Januar 1981
der Sonderabmachung: 21. Januar 1981
7. Wichtigste
6. Dauer der Sonderbedingungen: mindestens 171
Sonderabmachung: 27. Januar 1981 und höchstens 2 Entladestellen
bis 26. April 1981
VkBI Amtl icher Tei l 81 Heft 4-1981
4. Sonderabmachung Nr. 947 . Sonderabmachung Nr. 949
1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn 1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn
Bundesbahndirektion Hamburg Bundesbahndirektion Hamburg
Beschäftigter Unternehmer: Beschäftigter Unternehmer:
Alfred Winkelmann Carl u. Hans Bernhardt
. Verkehrsverbindungen 2. Verkehrsverbindungen
und vereinbarte und vereinbarte
Beförderungsentgelte: DM/100 kg Beförderungsentgelte: DM/100 kg
20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t
von Hamburg von Hamburg
nach Solingen - 3,39 Solingen - - 3,39
Bielefeld, Gütersloh, Lübbecke 3,59 3,48 3,45 Bielefeld, Gütersloh, Lübbecke 3,59 3,48 3,45
Bochum, Essen 3,67 3,51 3,49- Bochum, Essen 3,67 3,51 3,49
Hagen 4,02 3,86 3,84 Hagen 4,02 3,86 3,84
Frankfurt am Main, Neu-Isenburg 4,31 4,19 4,16 Frankfurt am Main, Neu-Isenburg 4,31 4,19 4,16
Dreieich, Merinz 4,54 4,34 4,32 Berlin-Spandau 4,34 4,17 4,15
Wiesbaden 4,61 4,47 4,45 Dreieich, Mainz 4,54 4,34 4,32
Kornwestheim 5,74 5,52 5,49 Wiesbaden 4,61 4,47 4,45
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Berlin-Reinickendorf,
3. Güterart: Papier, unbearbeitet; Berlin-Schöneberg 4,62 4,44 4,42
Holzzellstoff mit höchstens Kornwestheim 5,74 5,52 5,49
40% Wasser ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
4. Gütermenge: mindestens 500 t 3. Güterart: Papier, unbearbeitet;
jeweils in drei Monaten Holzzellstoff mit höchstens
5. Tag des Abschlusses 40% Wasser
der Sonderabmachung: 16. Dezember 1980 4. Gütermenge: mindestens 500 t
6. Dauer der jeweils in 3 Monaten
Sonderabmachung: ab 1. Januar 1981 5. Tag des Abschlusses
auf unbestimmte Zeit, der Sonderabmachung: 16. Dezember 1980
mindestens jedoch 6. Dauer der
bis zum 31. März 1981 Sonderabmachung: ab 1. Januar 1981
7. Wichtigste auf unbestimmte Zeit,
Sonderbedingungen: Nummer 7 der Vorschriften mindestens jedoch
für die Frachtberechnung bis zum 31. März 1981
(RKT Teil II Abschnitt 1) 7. Wichtigste
gilt entsprechend Sonderbedingungen: Nummer 7 der Vorschriften
für die Frachtberechnung
5. Sonderabmachung Nr. 948 (RKT Teil II Abschnitt 1)
1. Name des Unternehmers:
gilt entsprechend
Deutsche Bundesbahn
Bundesbahndirektion Hamburg 7. Sechste Änderung der Sonderabmachung Nr. 0449
Beschäftigter Unternehmer: (VkBI 1978 S. 233, zuletzt geändert 1981 S. 4)
Kröger & Goes
In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung mit
2. Verkehrsverbindungen dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufgenommen:
und vereinbarte DM/100 kg
Beförderungsentgelte: DM/100 kg von Brake (Unterweser)
20 t 23 t 24 t nach Garching b. München 8,29
von Hamburg zuzüglich Umsatzsteuer
nach Berlin-Spandau 4,34 4,17 4,15
Berlin-Reinickendorf, Die Änderung wurde am 19. Dezember 1980 vereinbart und am
22. Dezember 1980 wirksam.
Berlin-Schöneberg 4,62 4,44 4,42
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
8. Neunte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1156
3. Güterart: Papier, unbearbeitet (VkBI 1978 S. 463, zuletzt geändert 1980 S. 789)
Die Sonderabmachung gilt nunmehr bis zum 17. April 1981.
4. Gütermenge: mindestens 500 t
Die Änderung wurde am 15. Januar 1981 vereinbart.
jeweils in drei Monaten
5. Tag des Abschlusses 9. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma
der Sonderabmachung: 16. Dezember 1980 chungen sind unwirksam geworden
Sonderabmachung veröffentlicht
6. Dauer der
Nj-. im VkBI unwirksam ab
Sonderabmachung: ab 1. Januar 1981 97 1977 S. 48 1.Januar 1981
auf unbestimmte Zeit, 917 1978 S. 202 1.Januar 1981
mindestens jedoch 922 1978 S. 497 1.Januar 1981
bis zum 31. März 1981 07122 1980 S. 777 1.Januar 1981
7. Wichtigste Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Sonderbedingungen: Nummer 7 der Vorschriften
Im Auftrag
für die Frachtberechnung
Dr. T r i n k a u s
(RKT Teil II Abschnitt 1)
(VkBI 1981 S. 80)
Heft 4-1981 82 VkBI Amtl icher Tel
Binnenschiffahrt (2) Der Betrieb der Lotseinrichtungen wird der Lotsenbrüderschaft
Emden übertragen; sie kann die Aufgabe durch geeignete selbstän
dige Unternehmer ausführen lassen.
Nr. 45 Hinweis
Verordnung Nr. 1/81 über die Festsetzung §4
von Entgeiten für Verkehrsieistungen der Der Lotsenwechsel zwischen den Seelotsen für die Fahrtstrecken
seewärts Emden und den Seelotsen für den Hafen Emden und die
Binnenschiffahrt vom 13. Januar 1981
Fahrtstrecken nach den emsaufwärts gelegenen Seehäfen erfolgt
(FG Nr. 1/81 Frachtenausschuß Berlin) auf Emden Reede.
Bonn, den 10. Februar 1981
§5
A 34/28.25.40-71
(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen ver
Die Verordnung Nr. 1/81 vom 13. Januar 1981 ist im Bundesan
pflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den
zeiger Nr. 11 vom 17. Januar 1981 verkündet worden. Die Verord
Seelotsen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 rechtzeitig bei der Lot
nung ist am 1. Februar 1981 in Kraft getreten.
senstation Emden anfordern.
Der volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses ist
(2) Die Lotsenanforderung muß enthalten
im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) Nr. 2
vom 20. Januar 1981 veröffentlicht worden. 1. den Namen und den Bruttoraumgehalt des Schiffes in Register
tonnen,
Der Bundesminister für Verkehr
2. den Ort der Übernahme des Seelotsen,
Im Auftrag
(VkBI 1981 S. 82) 3. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussicht
Lenz
lichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von dem Ort der Übernahme
des Seelotsen.
4. den Ort, bis zu dem eine Lotsenberatung erfolgen soll,
5. den tatsächlichen Tiefgang des Schiffes bei der Ankunft oder Ab
Nr. 46 Bekanntmachung der Neufassung der fahrt (Angabe in Zentimeter - vierstellig -),
6. den Bestimmungshafen bei auslaufenden Schiffen,
Verordnung über die Verwaitung und Ord
7. bei einer Anforderung für die Lotsenversetzposition bei Tonne
nung des Seeiotsreviers Ems (Lotsord
„TW/DB" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Hubschrauber
nung Ems) oder Lotsenversetzschiff.
Nachstehend wird die Neufassung der Verordnung über die Ver (3) Schiffe, die von See einlaufen, haben den Seelotsen funktele-
waltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems (Lotsordnung Ems) graphisch mit dem Kennwort „ETA" anzufordern.
vom 19. 12. 1980 bekanntgegeben.
(4) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich
Aurich, den 27. Januar 1981 nach der Anlage zu dieser Verordnung.
A6 - 240/81 - A60-11 (5) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt,
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
so muß die Schiffsführung das Anbordkommen oder Vonbordgehen
Nordwest durch ausreichende Verminderung der Fahrt oder anderer geeigne
Witte ter Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat eine
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung einwandfreie sichere Lotsenleiter auszubringen. Sie hat für eine aus
des Seelotsreviers Ems (Lotsordnung Ems) reichende Bewachung der Lotsenleiter, für Hilfestellung beim An
bordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelot
vom 19. Dezember 1980
sen auf dem Weg zwischen Lotsenleiter und Brücke zu sorgen.
Auf Grund des §6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und Absatz 2
Satz 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundesge §6
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichten berei (1)Zur Annahme eines Seelotsen sind verpflichtet
nigten Fassung und des §4 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11. 1.Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe,
August 1972 (BGBI. I S. 1513) wird verordnet:
2. andere Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1000 Register
§1 tonnen und mehr.
Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Ems obliegt den in der Lot (2) Von der Pflicht zur Annahme eines Seelotsen sind befreit
senbrüderschaft Emden zusammengeschlossenen Seelotsen. 1. Schiffe der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, des
§2 Deutschen Hydrographischen Instituts und der Bundeswehr,
(1) Auf dem Seelotsrevier Ems werden Lotsenstationen in Emden 2. Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt bis zu 300 Registertonnen
und auf der Außenposition des Lotsenschiffes bei der Ansteuerungs- und Binnenschiffe nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Schiffe mit einem
tonne „Westerems" unterhalten. Darüber hinaus werden auch auf Bruttoraumgehalt bis zu 5000 Registertonnen oder einem Tief
der Position der Tonne ,,TW/DB" Seelotsen versetzt und ausgeholt. gang von 6 Meter nach Absatz 1 Nr. 2,
wenn
(2) Ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen auf
der Außenposition des Lotsenschiffes nicht möglich, so fährt das a)sie eine Fahrtstrecke befahren, die der Schiffsführer mit dem
Lotsenschiff, sofern es die Wetterlage gestattet, einkommenden jeweiligen Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens
Schiffen so lange voraus, bis der Seelotse versetzt werden kann. sechsmal befahren hat,
Beim Vorausfahren ist für die Führung des Lotsenschiffes der Kapi b) sie mit einem betriebsklaren Radargerät sowie mit einer be
tän und für die Beratung des nachfolgenden Schiffes der Seelotse triebsklaren UKW-Sprechfunkanlage mit den Sprechwegen 16,
verantwortlich. Läßt die Wetterlage ein Vorausfahren nicht zu, so 18, 20, 21 ausgerüstet sind,
verlegt das Lotsenschiff seine Position emsaufwärts bis querab Bor c) der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkennt
kum.
nisse verfügt.
§3 (3) Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 mit einem Bruttoraumgehalt von
(1)Die Lotseinrichtungen werden von der Wasser- und Schiff- mehr als 10 000 Registertonnen sind auf dem gesamten Seelotsre-
fahrtsverwattung des Bundes vorgehalten. vi©r lotsenannahmepflichtig. Diese Schiffe können, wenn sie von
*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Binnen
See kommen oder nach See gehen, Seelotsen nur auf der Lotsen
schiffahrtsverlag GrrrtsH. Dammstraße 15/17. 41(X) Duisburg-Ruhrort, bezogen versetzposition bei Tonne ,,TW/DB" übernehmen oder abgeben. Ist
werden.
VkBI Amtl Icher Tei l 83 Heft 4-1981
senstatlon die Übernahme oder Abgabe des Seelotsen auf einer an 4. als Seelotse der Lotsenbrüderschaft Emden über den In § 9 ge
deren Position vereinbaren. nannten Bereich hinaus lotst.
(4) In besonderen Fällen kann die Strom- und Schlffahrtpollzelbe- §11
hörde auch ein Schiff, auf das Absatz 2 keine Anwendung findet, von (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 In Kraft.
der Pflicht zur Annahme eines Seelotsen befreien.
(2) Gleichzeitig tritt die Lotsordnung Ems vom 7. September 1972
(5) Schiffe, die von der Pflicht zur Annahme eines Seelotsen be (BAnz. Nr. 204 vom 27. Oktober 1972), zuletzt geändert durch Ver
freit sind, müssen bei Sichtwelten unter 2000 Meter auf den Fahrt ordnung vom 31. Oktober 1979 (BAnz. Nr. 219 vom 23. November
strecken zwischen der Außenposition des Lotsenschiffes bei der An- 1979), außer Kraft.
steuerungstonne ,,Westerems" und der Einfahrt zum Hafen Emden
die Beratung durch Seelotsen von der Revierzentrale Knock aus In Aurich, den 19. Dezember 1980
Anspruch nehmen. Wasser- uad Schiffahrtdirektion
Nordwest
§7
Witte
Die Strom- und Schlffahrtpollzelbehörde kann über die Vorschrif
Anlage
ten des §6 hinaus bei einem außergewöhnlich großen Schiff,
zu § 5 Abs. 4
Schub- oder Schleppverband oder Schwimmkörper oder sonstigen
Fällen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtig Anmeldezeit Empfänger der
Ort
keit der Schiffahrt erforderlich Ist, Insbesondere bei starkem Eisgang, der Übernahme für die Lotsenanforderung
die Annahme eines oder mehrerer Seelotsen oder die Inanspruch des Anforderung (Telegramm
nahme der Beratung durch Seelotsen von der Revierzentrale aus Seelotsen des Seelotsen anschrift)
anordnen.
1. Von See einlaufende Schiffe
§8
1.1. Lotsenversetz- Mindestens 24 Stunden Lotsenstation
Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Position bei vor Erreichen der Emden
Übergangszelt nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar Tonne „TW/DB" Lotsenversetzposition (Emslotse Emden)
Im ersten halben Jahr Schiffe 1.2 Außenstation Mindestens zwölf Stunden Lotsenstation
mit einem Bruttoraumgehalt bis zu 5000 Registertonnen, des Lotsen- vor Erreichen der An- Emden
Im zweiten halben Jahr Schiffe
schiffes bei der steuerungstonne .^Wester- (Emslotse Emden)
Ansteuerungs- ems". Beträgt die Reise
mit einem Bruttoraumgehalt bis zu 11 000 Registertonnen,
tonne zeit von nahegelegenen
Im darauffolgenden Jahr Schiffe „Westerems" Häfen oder Liegeplätzen
mit einem Bruttoraumgehalt bis zu 16 000 Registertonnen. weniger als zwölf Stunden,
so muß die Anforderung
§9 des Seelotsen unverzüg
Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Emden dürfen über Ihr See- lich nach der letzten
lotsrevler hinaus bis zu den Außenstationen der deutschen Nordsee Abfahrt erfolgen.
reviere lotsen; über diesen Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen. 2. Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe
Häfen- und Liege Mindestens vier Stunden Lotsenstation
§10 , Emden
plätze im Seeiots- vor Abfahrt des Schiffes.
Ordnungswidrig Im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über revier Ems Bei der Anforderung ist (Emslotse Emden)
das Seelotswesen in der Im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- die Anfahrtzeit des See
nummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert lotsen mit öffentlichen
Verkehrsmitteln von
durch Artikel 147 des Gesetzes vom 24. Mal 1968 (BGBI. I S. 503),
Emden zu berücksichtigen.
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bei allen Abfahrten in
1. der Vorschrift des §5 Abs. 1. bis 4 über die Anforderung von See der Zeit von 21.00 Uhr
lotsen zuwiderhandelt, bis 7.00 Uhr muß die be
2. der Vorschrift des § 5 Abs. 5 über die Unterstützung des Seelot absichtigte Anforderung
des Seelotsen bis
sen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwider 18.00 Uhr angezeigt
handelt,
werden.
3. der Vorschrift des § 8 über die Beschränkung der Lotsbefugnis für
neu bestallte Seelotsen zuwiderhandelt. (VkBI 1981 S. 82)
Nr. 47 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine
Hamburg, den 28. Januar 1981
See 15/48.57.01
Nachstehend aufgeführte Motorboot-/Sportbootführerscheine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. S t e I n I c k e
UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG Dezember 1980
VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN
FS- Geb.- Ausstell.- Ausstell.- und
Nummer Namen Vornamen Datum Wohnort Datum PA-Ort
S 108 969 Fiedler Arnd 17. 12.50 Kierspe 17. 06. 77 Düsseldorf
S 162 432 Tögel Gotthard 16. 08. 24 München 18. 02. 79 München
S 199 463 Schulz Johannes .25. 06. 46 Hamburg 08. 05. 80 Hamburg
S 198169 Hassel Fred 26. 08. 50 Plettenberg 25. 04. 80 Düsseldorf
Plettenberg 25. 04. 80 Düsseldorf
Heft 4-1981 84 VkBI Amtl icher Tei l
UNGÜLTIGKEITSERKLARUNJ3I Dezember 1980
VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN
FS- Geb.- Ausstell.- Ausstell.- und
Nummer Namen Vornamen Datum Wohnort Datum PA-Ort
M 3683 Albrecht Ingeborg 19. 12. 15 Bremen 05. 12. 67 Bremen
M 16 375 Albrecht Hans-Walter 24. 03. 09 Soest 12. 05. 68 Bremen
S 58 920 Koch Heinz 10. 12. 33 Buchschlag 14. 06. 75 Wiesbaden
S 34 522 Limburg Peter 01. 10. 45 Kiel 15. 12. 80 Kiel
S 160 289 Janssen Heinrich 21. 05. 56 Kalkar 11.03.79 Düsseldorf
S 79 074 Windisch Horst 10. 07. 40 Emden 08. 05. 76 Aurich
S 126 212 Bartels Rosemarie 01. 08. 44 Düsseldorf 10. 12. 77 Düsseldorf
S 54139 Alberts Uwe 15. 03. 40 Wilhelmshaven 04. 05. 75 Aurich
S 179117 Stachs Siegfried 11. 05. 47 Buxtehude 14. 06. 79 Hamburg
S 153 802 Ruckriegel Harald 29. 04. 48 Fürth 26. 11. 78 München
S 50 800 Wagner Karlheinz 03. 02. 15 München 09. 05. 75 München
S 123 567 Merkel Wolfgang 07. 03. 53 Glinde 17. 12. 77 Lübeck
S 110 137 Gramitzka Alois 28. 05. 38 Olsberg 28. 05. 77 Lübeck
S 187 693 Grohmann Volker 01. 08. 53 Kiel . 09. 04. 80 Kiel
M 50 895 Zitzmann Udo 24. 12. 35 Höhr 24. 11. 72 Wiesbaden
M 28144 Hübner Karl August 21. 09. 18 Bornheim 21. 03. 70 Düsseldorf
M 38 474 Forsch Fred 01. 10. 54 Hamburg 14. 01. 75 Hamburg
S 99 657 Schick Karl-Heinz 16. 12. 38 Hamburg 29. 03, 77 Hamburg
S 86 451 Schmidt Heinfried 11. 01. 44 Bottrop 28. 11. 76 Düsseldorf
S 114 872 Krause Günther 26. 09. 35 Bremerhaven 10. 07. 77 Bremen
S 161 161 Schodrok Wolfgang 25. 07. 50 Beriin 06. 05. 79 Berlin
S 123127 Knopp Kuno 16. 02. 28 Hamburg 31. 10. 77 Hamburg ^
S 20 482 Konrads Friedhelm 17. 10. 34 Düsseldorf 28. 04. 74 Düsseldorf
S 97 886 Rumiz Claudia 26. 12. 56 München 26. 03. 77 München
S 43 919 Sachtleben Helga 02. 01. 42 Hemer 05. 04. 75 Düsseldorf
S 100 245 Schubert Andreas F. 10. 11. 49 Hannover 02. 04. 77 Hannover
S 195 903 Burtchen Fritz 29. 04. 40 Alzenau 16. 03. 80 Wiesbaden
(VkBI 1981 S. 83)
Berichtigung
Im Verkehrsblatt Heft 24/1980 ist auf Seite 853, rechte Spalte, der
dritte Absatz.wie folgt zu berichtigen:
4 Jahre für Steinkohlenteerpechanstriche mit einer Sollschicht
dicke ^ 500 mym (Systeme 8.41.3 und 8.41.4 nach DIN 55928
Teil 5, Tabelle 8) ...
Außerdem ist vor dem Text dieses Erlasses über der lfd. Nr. 339
noch die Balkenüberschrift ,,Wasserstraßen" einzufügen. Ebenfalls
ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend handschriftlich zu ergänzen.
Schriftleitung Verkehrsblatt