VkBl Nr. 4 1981

Verkehrsblatt Nr. 4 1981

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Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                (VkBI)

                                              INHALTSVERZEICHNIS




  35. Jahrgang 1981                       Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1981                                                   Heft 4




  Amtlicher Teil                                                         Nr. Datum                  VkB11981                           Seite
                                                                        Seeverkehr
  Nr. Datum                    VkBI 1981                      Seite
                                                                        46 27. 1.1981 Bekanntmachung der Neufassung der Verord
  Straßenverkehr
                                                                             nung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers
                                                                             Ems(Lotsordnung Ems)                           ——           82
  40 30.1.1981 Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) -
     Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr     Ausgabe             47 28.1.1981 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sport-
       1981                                                      78
                                                                             bootführerscheine                                           83
  41 10. 2.1981 Neufassung des Merkblatts über die Fahndung             1 Berichtigung für Heft 24/1980                                  84
     nach unversicherten Kraftfahrzeugen und Anhängern ins
     besondere wegen Aufnahme dieser Fahrzeuge im INPOL          78     Aufgeböte (nicht in Ausgabe B)
  42 6.2.1981 Verordnung über die Tarifkommissionen, die                47a 28. 2.1981 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
       erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden Aus             47b 28.2.1981 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug
       schüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-                scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
       Verordnung);                                                          amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
     hier; Einreichung von Vorschlägen für die Berufung eines                                                              88a-88aaaaaaaa
           Nachfolgers für ein verstorbenes stellvertretendes
           Mitglied ;                                           79
  43 29.1.1981 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungsstätten .   80       Nichtamtlicher Teil
  44 4. 2. 1981 Bekanntmachung Nr. 4/81 über Sonderabma
     chungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes           80      Fahrzeugtechnik                                                  85
                                                                         Rechtsprechung                                                   87
                                                                         Termine                                                  3. U.-Seite

  Binnenschiffahrt
                                                                         Einem Teil der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine Beilage
  45   10.2.1981 Hinweis
       Verordnung Nr. 1/81 über die Festsetzung von Entgelten            des Kommentator Verlages, Frankfurt, beigefügt. Wir bitten um freund
       für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom 13. Ja            liche Beachtung.
       nuar 1981                                                82




                           Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
1

Heft 4-1981                                                           78                                             VkBI    Amtl icher       Tei l



                                                     AMTLICHER TEIL

                                                                           3. Nach Abschnitt V Abs. 2 des Merkblatts kann die Außerbetrieb
   Straßenverkehr                                                            setzung des Fahrzeugs nur abgewendet werden, wenn der Halter
                                                                             eine noch gültige Bescheinigung der Kraftfahrzeug-Zulassungs
Nr. 40 Richtlinien für Lichtsignaianiagen (RiLSA)                            stelle vorzeigt, nach der durch Vorlage einer neuen Versiche
                                                                             rungsbestätigung eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre
       - Lichtzeichenaniagen für den Straßenver                              chende Haftpflichtversicherung erneut nachgewiesen wurde.
       kehr    Ausgabe 1981                                                  Diese Bescheinigung, deren Gültigkeit längstens einen Monat
                                       Bonn, den 30. Januar 1981             (Dauer der Nachhaftungsfrist) betragen darf, ist erforderlich, um
                                       StV 12/StB 13/36.42.37                die Zeit zwischen Abgabe der Versicherungsbestätigung bei der
  Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat              Zulassungsstelle bis zur Löschung des Fahrzeugs im INPOL zu
die ,,Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) - Lichtzeichenanla          überbrücken. Erwägungen, für diesen Überbrückungszeitraum
gen für den Straßenverkehr        überarbeitet.                              dem Halter zu empfehlen, sich die in § 29 a StVZO genannte ,,2.
                                                                             Ausfertigung" der Versicherungsbestätigung zu besorgen und
  Die Richtlinien, Ausgabe 1981, sind mit den zuständigen obersten
                                                                             mitzuführen, wurden wieder fallengelassen, weil
Landesbehörden erörtert und abgestimmt worden. Sie wirken sich in
erheblichem Maße auf die Gestaltung der Straßen aus. Soweit Licht            - die 2. Ausfertigung nicht zeitlich befristet werden kann,
signalanlagen an Bundesfernstraßen angeordnet werden, bitte ich,             - mit ihr Mißbrauch getrieben werden kann (z. B. durch Beschaf
die RiLSA bei Planung und Ausführung zugrunde zu legen. Ich emp                fung einer Blanko-Versicherungsbestätigung, die der Halter
fehle, bei allen Straßen in der gleichen Weise zu verfahren.                   dann selbst ausfüllt),
  Aus Kpstengründen wird davon abgesehen, die Richtlinien im                 - aus ihr nicht ersichtlich ist, daß die 1. Ausfertigung der Kraftfahr
Verkehrsblatt abzudrucken.                                                    zeug-Zulassungsstelle auch tatsächlich übergeben wurde.
Die Richtlinien, Ausgabe 1981, sind bei der                                4. Die bisher übliche Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur zen
    Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen                     tralen Erfassung (Vormerkung) entfällt mit Einführung dieses
                                                                             Merkblatts. Die Fälle, in denen das Kraftfahrt-Bundesamt durch
    Maastrichter Straße 45
                                                                             die zentrale Vormerkung den Zulassungsstellen behilflich sein
    5000 Köln 1                                                              konnte, waren äußerst selten, weil die Zulassungsstellen schon
zu beziehen.                                                                 von sich aus bei Eingang einer Umschreibungsmitteilung prüfen,
                                                                             ob es sich um einen INPOL-Fall handelt und sofort das Weitere
  Meine Verkehrsblattverlautbarung vom 28. April 1977 - StB
                                                                             veranlassen.
13/38.60.90 - „Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe
1977, der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen" wird ge               Ich gebe das Merkblatt zur Kenntnis und bitte die zuständigen
genstandslos und ist zu streichen.                                         obersten Landesbehörden, es (ggf. mit zusätzlichen landesinternen
                                                                           Weisungen) einzuführen.
                                    Der Bundesminister für Verkehr
                                               Im Auftrag                    Die Verlautbarung Nr. 305 im Verkehrsblatt Heft 16/1972 S. 610
                                                Freier
                                                                           wird hiermit aufgehoben.
(VkBI 1981 S. 78)                                                                                                  Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                                            Im Auftrag
                                                                                                                              Freier
Nr. 41     Neufassung des Merkblatts über die
           Fahndung nach unversicherten Kraftfahr
           zeugen und Anhängern, Insbesondere we
                                                                                                     MERKBLATT
           gen Aufnahme dieser Fahrzeuge im iNPOL
                                                                           über die Fahndung nach Kraftfahrzeugen und Anhängern, die
                                        Bonn, den 10. Februar 1981
                                                                              nicht oder nicht ausreichend haftpfiichtversichert sind
                                        StV 11/36.78.31
                                                                                                              I.
  In Abstimmung mit dem Bundesminister des Innern und den Ver
kehrs- und Innenministern der Länder wurde das „Merkblatt über die                                      Aiigemeines
Fahndung nach Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nicht oder nicht        (1) Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Anhänger), die nicht oder nicht
ausreichend haftpflichtversichert sind" neu gefaßt. In dem neugefaß          ausreichend haftpflichtversichert sind, bedeuten im Straßenver
ten Merkblatt sind insbesondere die durch Aufnahme in das elektro            kehr nicht nur eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil die durch
nische Informationssystem der Polizei - INPOL - erforderlichen                sie verursachten Schäden nicht in demselben. Maße wie bei ord
Maßnahmen eingearbeitet. Außerdem wurden redaktionelle Ände                   nungsgemäß versicherten Fahrzeugen gedeckt sind; durch sie
rungen vorgenommen.                                                           werden auch die Interessen der Geschädigten und - wegen der
  Bei den Arbeiten im Zusammenhang mit der Neufassung des                     möglichen Ersatzleistungspflicht - die der Versicherer, der Zulas
Merkblatts ist insbesondere folgendes erörtert worden, auf das ich            sungsbehörden und des Entschädigungsfonds für Schäden aus
besonders hinweisen möchte;                                                   Kraftfahrzeugunfällen wesentlich berührt. Zur Abwendung dieser
1. Nach dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts                  Gefahr ist es erforderlich, die Fahrzeuge, für die ein ordnungs
   vom 30. 7. 1979 (VerkMitt. 1980 Nr. 14) ist bei zwangsweiser Still-        gemäßer Haftpflichtversicherungsvertrag nicht besteht, unverzüg
                                                                              lich aus dem Verkehr zu ziehen.
   legung eines Kraftfahrzeugs wegen fehlenden Versicherungs
   schutzes der Fahrzeughalter nicht zur Vorlegung des Fahrzeug (2) Nicht oder nicht ausreichend versicherte Fahrzeuge können im
   briefs an die Zahlungsstelle verpflichtet. Die in dem bisherigen Informationssystem der Polizei (INPOL) erfaßt werden. Ihre Er
   Merkblatt (vgl. VkB1 1972 S. 610) in den Abschnitten I und III ent         fassung erleichtert bzw. ermöglicht den zuständigen Behörden
   haltenen Hinweise auf die Vorlage des Fahrzeugbriefs wurden                die Zwangsstillegung, da die Polizei bei Kontrollen Kraftfahr
   daher gestrichen.                                                          zeugdaten in diesem System überprüft und bei einer vorausge
2. Da bei den Versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugen die              gangenen Erfassung entsprechende Maßnahmen durchführen
   Prämie ein Jahr im voraus entrichtet wird, besteht kein praktisches        kann. Die Erfassung im INPOL bewirkt, daß die Fahndungsinfor
   Bedürfnis für die Einbeziehung der Versicherungskennzeichen in             mation allen Polizeidienststellen im Bundesgebiet zugänglich ist.
   das elektronische Informiationssystem der Polizei. Das Versiche         (3) Die Veranlassung zur Zwangsstillegung eines nicht ordnungsge
   rungskennzeichen ist daher im Abschnitt II Abs. 1 des Merkblatts            mäß versicherten Fahrzeugs geht in der Regel vom Versicherer
   nicht erwähnt (dort kein Hinweis auf § 29 h StVZO).                        aus, indem dieser der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle mitteilt.
2

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    daß der gesetzlich geforderte Haftpflichtschutz entfallen ist. Es        Entstempelung nicht ermittelt werden, so ist neben der Anzeigeer
    handelt sich hier um die Anzeige nach § 29 c StVZO.                  stattung die Fahrzeugfahndung einzuleiten. Dazu hat die Kfz-Zulas
(4) Bis zu dieser Anzeige an die Kfz-Zulassungsstelle vergeht infolge    sungsstelle der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich, späte
    unterschiedlicher Handhabung der einzelnen Versicherer im            stens jedoch bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist, für die Aus
    Mahn- bzw. Kündigungsverfahren eine Zeit von 1 bis 12 Wochen,        schreibung im INPOL die in den entsprechenden Richtlinien festge
   in der der Versicherer noch den Schutz der Verkehrsopfer ge           legten Mindestdaten auf den gebräuchlichen Vordrucken der Länder
    währleistet.                                                             mitzuteilen.

(5) Mit dem Eingang der Anzeige des Versicherers bei der Kfz-Zu-
   lassungsstelle beginnt die Laufzeit einer einmonatigen Nachhaf
                                                                                                             IV.
   tung, nach deren Ablauf der Versicherer für Schäden, die mit
   dem Fahrzeug verursacht werden, keine Leistung mehr erbringt.         Verfahren bei Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes
                                                                         nach Eingabe im INPOL oder Eingang einer Umschreibungsmit-
                                   II.
                                                                                         teiiung über ein iNPOL-Fahrzeug
              Maßnahmen der Kfz-Zulassungsstelle
                                                                           Falls nach Eingabe des Fahrzeugs im INPOL durch Nachweis
(1) Erhält die Kfz-Zulassungsstelle durch den Versicherer nach           ausreichenden Versicherungsschutzes oder Eingang einer Um
   § 29 c StVZO oder auf andere Weise davon Kenntnis, daß für ein        schreibungsmitteilung Maßnahmen zur Zwangsstillegung nicht mehr
   Fahrzeug die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht be         erforderlich sind, hat die zuständige Kfz-Zulassungsstelle
   steht, so hat sie nach § 29 d Abs. 2 StVZO unverzüglich den
                                                                         -die Löschung im INPOL unverzüglich zu veranlassen,
   Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die
   ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist- die amtliche Bescheini       ^ im Falle der Vorlage einer Versicherungsbestätigung dem Halter
   gung über die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen und das               eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich ergibt, daß durch
   Kennzeichen zu entStempeln. Handelt es sich um einen Anhän                 Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung eine dem Pflicht
   ger, so ist die Entstempelung in den etwa ausgefertigten Anhän             versicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung nach
    gerverzeichnissen zu vermerken.                                           gewiesen worden ist. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf
                                                                              längstens einen Monat zu befristen.
(2) Das Verfahren der Kfz-Zulassungsstellen im einzelnen ist unter
    schiedlich. Im allgemeinen fordern sie zunächst den Halter des
   Fahrzeligs schriftlich auf, sofort entweder eine Versicherungsbe
                                                                                                              V.
   stätigung nach Muster 6 zu § 29 a StVZO als Versicherungs
   nachweis vorzulegen, oder aber den Fahrzeugschein oder die                               Verfahren bei Ermittlung des Fahrzeugs
   amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens            (1) Bei Ermittlung eines nicht mehr oder nicht ausreichend versicher
   abzuliefern und das Kennzeichen entStempeln zu lassen.                    ten Fahrzeugs ist der Fahrzeugschein oder die amtliche Be
   Daher sollte                                                              scheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen
   - die Aufforderung, hilfsweise den Fahrzeugschein oder die Be             und das Kennzeichen zu entStempeln; ggf. sind diese Maßnah
                                                                             men zwangsweise durchzusetzen. Die karteiführende Kfz-Zulas
    scheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens abzuliefern
                                                                             sungsstelle ist unverzüglich zu unterrichten. Zwecks Löschung im
     und das amtliche Kennzeichen entStempeln zu lassen, für so
                                                                             INPOL ist darüber hinaus die Polizeidienststelle unverzüglich zu
    fort vollziehbar erklärt und Zwang für die Nichtbefolgung ange
                                                                             unterrichten, die die Eingabe im INPOL veranlaßt hat.
     droht werden,
                                                                         (2) Der Einziehung der Fahrzäugpapiere sowie der Entstempelung
   - darauf hingewiesen werden, daß die Nichtbefolgung der Auffor
                                                                                des Kennzeichens bedarf es nicht, wenn der Halter eine noch
     derung Schadensersatzansprüche wegen Zwangsmaßnahmen
                                                                                gültige Bescheinigung der Kfz-Zulassungsstelle vorzeigt, nach
     ausschließt.
                                                                                der durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung eine
(3) Kommt der Halter des Fahrzeugs dieser Aufforderung nicht nach               dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversi
   (im allgemeinen setzen die Kfz-Zulassungsstellen hierfür eine                cherung erneut nachgewiesen wurde.
    kurze Frist von 3 bis 4 Tagen), so zieht die Kfz-Zulassungsstelle
    den Fahrzeugschein oder die amtliche Bescheinigung über die
   Zuteilung des Kennzeichens ein und entstempelt das Kennzei
                                                                                                             VI.
    chen; ggf. sind diese Maßnahmen zwangsweise durchzusetzen.
(4) Soweit es nach landesrechtlichen Regelungen zulässig ist, kann                             Behandlung der Daten Im INPOL
    die Kfz-Zulassungsstelle die Polizei um die Durchführung der           Die im INPOL aufgenommenen Fahndungen bleiben mit zweijäh
   Zwangsmaßnahmen ersuchen. Im übrigen beschränkt sich die              riger Laufzeit im aktuellen Datenbestand, sofem nicht Löschung
    Beteiligung der Polizei auf etwa notwendige Vollzugshilfe in den     nach Erledigung erfolgt. Fristverlängerung ist möglich.
    Fällen, in denen Widerstandshandlungen konkret zu erwarten           (VkBI 1981 S. 78)
    oder in denen solche bereits eingetreten sind.
(5) Besteht der begründete Verdacht, daß das Fahrzeug ohne den
    gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz auf
   öffentlichen Straßen benutzt wird bzw. wurde, so erstattet die
   nach Absatz 3 zuständige Kfz-Zulassungsstelle Anzeige an die          Nr. 42 Verordnung über die Tarifkommlsslonen,
   zuständige Polizeidienststelle wegen eines Vergehens nach §6                         die erweiterten Tarifkommissionen und die
   Pflichtversicherungsgesetz. Die Anzeige hat zu enthalten;                            beratenden Ausschüsse für den Güter
   - die vollständigen Personalien des Halters,                                         kraftverkehr (Tarifkommissionen-Verord
   -Art (Pkw, Lkw, Krad, Anhänger usw.), Hersteller, Fahrgestell-                       nung);
    Nr., Kennzeichen des Fahrzeugs,                                                     hier: Einreichung von Vorschlägen für die
  - Versicherer und Ablauf der Versicherung,                                                  Berufung eines Nachfolgers für ein
  -bisheriges Ermittlungsergebnis.                                                              verstorbenes       stellvertretendes    Mit
  Im übrigen gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu                                  glied
§29d StVZO (Bundesanzeiger Nr. 133 vom 24. Juli 1969).
                                                                                                                    Bonn, den 6. Februar 1981
                                  III.                                                                              A 32/28.18.61-3
                    Fahndungsmaßnahmen                                     Herr Dipl.-Volksw. Peter Höhndorf, Köln, stellvertretendes Mitglied
  Sind Halter und Fahrzeug nicht zu ermitteln bzw. kann der Fahr         der Tarifkommission des allgemeinen Güternahverkehrs - Gruppe
3

Heft 4-1981                                                               80                                          VkBI    Amtl icher        Tei l


  Ich fordere hiermit nach §5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Ver                   7. Wichtigste
ordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom 29. November                        Sonderbedingungen:            mindestens 20 t und
1969) auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vorschläge für die Be                                                höchstens zwei Empfangsorte
rufung eines Nachfolgers bis zum 31. März 1981 einzureichen.                                                      je Beförderung
                                     Der Bundesminister für Verkehr
                                                                               2. Sonderabmachung Nr. 07129
                                                 Im Auftrag
                                                                                 1. Name des Unternehmers:        Adalbert Wandt Spedition
                                              Dr. Winter
                                                                                                                  GmbH & Co.
(VkBI 1981 S. 79)                                                                2. Verkehrsverbindungen:         von Schellerten
                                                                                                                  nach Hamburg
                                                                                 3. Güterart:                     Zucker in Säcken
                                                                                 4. Gütermenge:                   mindestens 500 t
Nr. 43 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungs-'                                                                    jeweils in 3 Monaten     ^
           Stätten                                                              5. Vereinbarte
                                         Bonn, den 29. Januar 1981                 Beförderungsentgelte:          640,00 DM je Sendung
                                         StV 15/36.11.01-22                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
  Nachstehend gebe ich eine Änderung des Verzeichnisses der                     6. Tag des Abschlusses
amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten - Fassung vom 5.                  der Sonderabmachung:           11. November 1980
Januar 1977 -(VkBI 1977 S. 49; Änderung VkBI 1980 S. 422) be                    7. Dauer der
kannt:                                                                             Sonderabmachung:               ab 11. November 1980
                                                                                                                  auf unbestimmte Zeit,
     Lfd. Nr. 25: Fahrlehrerfachschule Günther
                 Neue Anschrift:
                                                                                                                  mindestens jedoch
                                                                                                                  bis zum 10. Februar 1981
                 Grindelallee 139, 2000 Hamburg 13
                                                                                8. Wichtigste
                                     Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                   Sonderbedingungen:             mindestens 25 t
                                                 Im Auftrag                                                       je Beförderung
                                                 Freier

(VkBI 1981 S. 80)                                                          3. Sonderabmachung Nr. 0818
                                                                                1. Name des Unternehmers;         Autotransporte Terjung
                                                                                2. Verkehrsverbinduhgen
Nr. 44 Bekanntmachung Nr. 4/81 über Sonder                                         und vereinbarte
                                                                                   Beförderungsentgelte:                                  DM/100 kg
       abmachungen nach § 22 a des Güterkraft                                      von Hamburg, Bremerhaven
       verkehrsgesetzes                                                            nach Mülheim a. d. Ruhr                                      3,71
                                          Köln, den 4. Februar 1981                     Kerpen (Erftkreis), Köln, Mönchengladbach               4,02
                                          IA-081                                        Würselen                                                4.27
  Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit                        Langenselbold                                           5,46
folgendes veröffentlicht:                                                               Ketsch, Waldfelden                                      5.57
                                                                                        Schwalbach Saar                                         6,08
1. Sonderabmachung Nr. 0114                                                             Grötzingen Kr. Eßlingen                                 6,12
  1. Name des Unternehmers:         Gottfried Meier KG                                  Adelsdorf                                               6,46
  2. Verkehrsyerbindungen                                                               Eichenau Kr. Fürstenfeldbruck                           7,53
     und vereinbarte                                                                    Ebersberg Kr. Ebersberg                                 7.58
     Beförderungsentgelte:                                    DM/100 kg                 Donaueschingen                                          7,71
     von Hamburg                                                                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
     nach Rosbach v. d. Höhe                                       5,32
                                                                                 3. Güterart:                     Fisch- und Gemüsekonserven,
          Dietzenbach                                              5.87                                           Gemüsesäfte, Obstkonserven von
          Langenselbold                                            5.88                                           Mandarinorangen, Ananas, Bir
          Ketsch, Waldfelden                                       5,93                                           nen, Erdbeeren, Aprikosen, Man
          Frankfurt am Main                                        5,96                                           gofrüchten, Fruchtsalate, Frucht
          Grötzingen Kr. Eßlingen                                  6,53                                           cocktails, Sultaninen, Korinthen,
          Neuhausen auf den Fildern                                6.59                                           Rosinen, Haselnuß-, Mandelker
          Heilbronn                                                6.60
                                                                                                                  ne, Walnüsse, Tee, Rohkaffee,
          Karlsruhe                                                7,20                                           Saft und Konzentrat aus Süd
          Stuttgart                                                7,50                                           früchten,        Teakholzbretfchen,
          Donaueschingen                                           8,24                                           Stearinkerzen, Keramikartikel
                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                 4. Gütermenge:                   mindestens 500 t
  3. Güterart:                      Fisch-, Gemüsekonserven, Ge                                                   jeweils in 3 Monaten
                                    müsesäfte, Tomatenmark, Obst
                                                                                 5. Tag des Abschlusses
                                    konserven von Ananas, Apriko                    der Sonderabmachung:          28. Oktober 1980
                                    sen, Birnen, Erdbeeren, Manda
                                                                                 6. Dauer der
                                    rin-Orangen, Pfirsichen, Kiwi-,
                                                                                   Sonderabmachung:               ab 28. Oktober 1980
                                    Mangofrüchten, Fruchtsalate
                                                                                                                  auf unbestimmte Zeit,
  4. Gütermenge:                    mindestens 500 t
                                                                                                                  mindestens jedoch
  5. Tag des Abschlusses                                                                                          bis zum 27. Januar 1981
     der Sonderabmachung:           21. Januar 1981
                                                                                 7. Wichtigste
  6. Dauer der                                                                      Sonderbedingungen:            mindestens 171
    Sonderabmachung:                27. Januar 1981                                                               und höchstens 2 Entladestellen
                                    bis 26. April 1981
4

VkBI     Amtl icher          Tei l                                         81                                                                Heft 4-1981


4. Sonderabmachung Nr. 947                                                      . Sonderabmachung Nr. 949
  1. Name des Unternehmers:           Deutsche Bundesbahn                        1. Name des Unternehmers:         Deutsche Bundesbahn
                                      Bundesbahndirektion Hamburg                                                  Bundesbahndirektion Hamburg
                                      Beschäftigter Unternehmer:                                                   Beschäftigter Unternehmer:
                                      Alfred Winkelmann                                                            Carl u. Hans Bernhardt
   . Verkehrsverbindungen                                                       2. Verkehrsverbindungen
    und vereinbarte                                                                  und vereinbarte
    Beförderungsentgelte:                                 DM/100 kg                  Beförderungsentgelte:                              DM/100 kg
                                                     20 t    23 t   24 t                                                            20 t      23 t   24 t
    von Hamburg                                                                      von   Hamburg
    nach Solingen                                             -     3,39                   Solingen                                     -      -     3,39
         Bielefeld, Gütersloh, Lübbecke              3,59    3,48   3,45                   Bielefeld, Gütersloh, Lübbecke           3,59      3,48   3,45
         Bochum, Essen                               3,67    3,51   3,49-                  Bochum, Essen                            3,67      3,51   3,49
         Hagen                                       4,02    3,86   3,84                   Hagen                                    4,02      3,86   3,84
          Frankfurt am Main, Neu-Isenburg            4,31    4,19   4,16                   Frankfurt am Main, Neu-Isenburg          4,31      4,19   4,16
          Dreieich, Merinz                           4,54    4,34   4,32                   Berlin-Spandau                           4,34      4,17   4,15
         Wiesbaden                                   4,61    4,47   4,45                   Dreieich, Mainz                          4,54      4,34   4,32
         Kornwestheim                                5,74    5,52   5,49                   Wiesbaden                                4,61      4,47   4,45
                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                      Berlin-Reinickendorf,
  3. Güterart:                       Papier, unbearbeitet;                                 Berlin-Schöneberg                        4,62 4,44 4,42
                                     Holzzellstoff mit höchstens                           Kornwestheim                             5,74 5,52 5,49
                                     40% Wasser                                                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
  4. Gütermenge:                     mindestens 500 t                            3. Güterart:                      Papier, unbearbeitet;
                                     jeweils in drei Monaten                                                       Holzzellstoff mit höchstens
  5. Tag des Abschlusses                                                                                           40% Wasser
    der Sonderabmachung:             16. Dezember 1980                           4. Gütermenge:                    mindestens 500 t
  6. Dauer der                                                                                                     jeweils in 3 Monaten
    Sonderabmachung:                 ab 1. Januar 1981                           5. Tag des Abschlusses
                                     auf unbestimmte Zeit,                          der Sonderabmachung:           16. Dezember 1980
                                     mindestens jedoch                           6. Dauer der
                                     bis zum 31. März 1981                           Sonderabmachung:              ab 1. Januar 1981
  7. Wichtigste                                                                                                    auf unbestimmte Zeit,
     Sonderbedingungen:              Nummer 7 der Vorschriften                                                     mindestens jedoch
                                     für die Frachtberechnung                                                      bis zum 31. März 1981
                                     (RKT Teil II Abschnitt 1)                   7. Wichtigste
                                     gilt entsprechend                              Sonderbedingungen:             Nummer 7 der Vorschriften
                                                                                                                   für die Frachtberechnung
5. Sonderabmachung Nr. 948                                                                                         (RKT Teil II Abschnitt 1)
  1. Name des Unternehmers:
                                                                                                                   gilt entsprechend
                                     Deutsche Bundesbahn
                                     Bundesbahndirektion Hamburg            7. Sechste Änderung der Sonderabmachung Nr. 0449
                                     Beschäftigter Unternehmer:                 (VkBI 1978 S. 233, zuletzt geändert 1981 S. 4)
                                     Kröger & Goes
                                                                                In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung mit
  2. Verkehrsverbindungen                                                       dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufgenommen:
    und vereinbarte                                                                                                              DM/100 kg
    Beförderungsentgelte:                                DM/100 kg              von Brake (Unterweser)
                                                     20 t    23 t   24 t        nach Garching b. München                                             8,29
    von Hamburg                                                                                                               zuzüglich Umsatzsteuer
    nach Berlin-Spandau                              4,34 4,17 4,15
          Berlin-Reinickendorf,                                                 Die Änderung wurde am 19. Dezember 1980 vereinbart und am
                                                                                22. Dezember 1980 wirksam.
          Berlin-Schöneberg                          4,62 4,44 4,42
                                           ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                            8. Neunte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1156
  3. Güterart:                       Papier, unbearbeitet                       (VkBI 1978 S. 463, zuletzt geändert 1980 S. 789)
                                                                                Die Sonderabmachung gilt nunmehr bis zum 17. April 1981.
  4. Gütermenge:                      mindestens 500 t
                                                                                Die Änderung wurde am 15. Januar 1981 vereinbart.
                                     jeweils in drei Monaten

  5. Tag des Abschlusses                                                    9. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma
    der Sonderabmachung:             16. Dezember 1980                         chungen sind unwirksam geworden
                                                                                Sonderabmachung              veröffentlicht
  6. Dauer der
                                                                                Nj-.                         im VkBI               unwirksam ab
    Sonderabmachung:                 ab 1. Januar 1981                          97                           1977 S. 48            1.Januar 1981
                                     auf unbestimmte Zeit,                      917                          1978 S. 202           1.Januar 1981
                                     mindestens jedoch                          922                          1978 S. 497           1.Januar 1981
                                     bis zum 31. März 1981                      07122                        1980 S. 777           1.Januar 1981
 7. Wichtigste                                                                                             Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
    Sonderbedingungen:               Nummer 7 der Vorschriften
                                                                                                                           Im Auftrag
                                     für die Frachtberechnung
                                                                                                                       Dr. T r i n k a u s
                                     (RKT Teil II Abschnitt 1)
                                                                            (VkBI 1981 S. 80)
5

Heft 4-1981                                                                       82                                          VkBI     Amtl icher        Tel



    Binnenschiffahrt                                                                    (2) Der Betrieb der Lotseinrichtungen wird der Lotsenbrüderschaft
                                                                                       Emden übertragen; sie kann die Aufgabe durch geeignete selbstän
                                                                                       dige Unternehmer ausführen lassen.
Nr. 45       Hinweis
             Verordnung Nr. 1/81 über die Festsetzung                                                                    §4
             von Entgeiten für Verkehrsieistungen der                                    Der Lotsenwechsel zwischen den Seelotsen für die Fahrtstrecken
                                                                                       seewärts Emden und den Seelotsen für den Hafen Emden und die
             Binnenschiffahrt vom 13. Januar 1981
                                                                                       Fahrtstrecken nach den emsaufwärts gelegenen Seehäfen erfolgt
             (FG Nr. 1/81 Frachtenausschuß Berlin)                                     auf Emden Reede.
                                              Bonn, den 10. Februar 1981
                                                                                                                       §5
                                              A 34/28.25.40-71
                                                                                         (1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen ver
   Die Verordnung Nr. 1/81 vom 13. Januar 1981 ist im Bundesan
                                                                                       pflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den
zeiger Nr. 11 vom 17. Januar 1981 verkündet worden. Die Verord
                                                                                       Seelotsen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 rechtzeitig bei der Lot
nung ist am 1. Februar 1981 in Kraft getreten.
                                                                                       senstation Emden anfordern.
   Der volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses ist
                                                                                         (2) Die Lotsenanforderung muß enthalten
im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) Nr. 2
vom 20. Januar 1981 veröffentlicht worden.                                             1. den Namen und den Bruttoraumgehalt des Schiffes in Register
                                                                                         tonnen,
                                          Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                       2. den Ort der Übernahme des Seelotsen,
                                                      Im Auftrag
(VkBI 1981 S. 82)                                                                      3. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussicht
                                                         Lenz
                                                                                         lichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von dem Ort der Übernahme
                                                                                         des Seelotsen.
                                                                                       4. den Ort, bis zu dem eine Lotsenberatung erfolgen soll,
                                                                                       5. den tatsächlichen Tiefgang des Schiffes bei der Ankunft oder Ab
 Nr. 46 Bekanntmachung der Neufassung der                                                 fahrt (Angabe in Zentimeter - vierstellig -),
                                                                                       6. den Bestimmungshafen bei auslaufenden Schiffen,
        Verordnung über die Verwaitung und Ord
                                                                                       7. bei einer Anforderung für die Lotsenversetzposition bei Tonne
        nung des Seeiotsreviers Ems (Lotsord
                                                                                          „TW/DB" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Hubschrauber
        nung Ems)                                                                        oder Lotsenversetzschiff.
  Nachstehend wird die Neufassung der Verordnung über die Ver                            (3) Schiffe, die von See einlaufen, haben den Seelotsen funktele-
waltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems (Lotsordnung Ems)                           graphisch mit dem Kennwort „ETA" anzufordern.
vom 19. 12. 1980 bekanntgegeben.
                                                                                         (4) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich
Aurich, den 27. Januar 1981                                                            nach der Anlage zu dieser Verordnung.
A6 - 240/81 - A60-11                                                                     (5) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt,
                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                                       so muß die Schiffsführung das Anbordkommen oder Vonbordgehen
                                                    Nordwest                           durch ausreichende Verminderung der Fahrt oder anderer geeigne
                                                        Witte                          ter Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat eine
           Verordnung über die Verwaltung und Ordnung                                  einwandfreie sichere Lotsenleiter auszubringen. Sie hat für eine aus
            des Seelotsreviers Ems (Lotsordnung Ems)                                   reichende Bewachung der Lotsenleiter, für Hilfestellung beim An
                                                                                       bordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelot
                         vom 19. Dezember 1980
                                                                                       sen auf dem Weg zwischen Lotsenleiter und Brücke zu sorgen.
  Auf Grund des §6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und Absatz 2
Satz 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundesge                                                            §6
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichten berei                 (1)Zur Annahme eines Seelotsen sind verpflichtet
nigten Fassung und des §4 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11.                      1.Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe,
August 1972 (BGBI. I S. 1513) wird verordnet:
                                                                                   2. andere Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1000 Register
                                     §1                                                  tonnen und mehr.
  Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Ems obliegt den in der Lot                       (2) Von der Pflicht zur Annahme eines Seelotsen sind befreit
senbrüderschaft Emden zusammengeschlossenen Seelotsen.                             1. Schiffe der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, des
                              §2                                                      Deutschen Hydrographischen Instituts und der Bundeswehr,
  (1) Auf dem Seelotsrevier Ems werden Lotsenstationen in Emden                    2. Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt bis zu 300 Registertonnen
und auf der Außenposition des Lotsenschiffes bei der Ansteuerungs-                       und Binnenschiffe nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Schiffe mit einem
tonne „Westerems" unterhalten. Darüber hinaus werden auch auf                            Bruttoraumgehalt bis zu 5000 Registertonnen oder einem Tief
der Position der Tonne ,,TW/DB" Seelotsen versetzt und ausgeholt.                        gang von 6 Meter nach Absatz 1 Nr. 2,
                                                                                         wenn
  (2) Ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen auf
der Außenposition des Lotsenschiffes nicht möglich, so fährt das                        a)sie eine Fahrtstrecke befahren, die der Schiffsführer mit dem
Lotsenschiff, sofern es die Wetterlage gestattet, einkommenden                          jeweiligen Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens
Schiffen so lange voraus, bis der Seelotse versetzt werden kann.                         sechsmal befahren hat,
Beim Vorausfahren ist für die Führung des Lotsenschiffes der Kapi                        b) sie mit einem betriebsklaren Radargerät sowie mit einer be
tän und für die Beratung des nachfolgenden Schiffes der Seelotse                         triebsklaren UKW-Sprechfunkanlage mit den Sprechwegen 16,
verantwortlich. Läßt die Wetterlage ein Vorausfahren nicht zu, so                        18, 20, 21 ausgerüstet sind,
verlegt das Lotsenschiff seine Position emsaufwärts bis querab Bor                      c) der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkennt
kum.
                                                                                   nisse verfügt.
                                     §3                                             (3) Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 mit einem Bruttoraumgehalt von
  (1)Die Lotseinrichtungen werden von der Wasser- und Schiff-                      mehr als 10 000 Registertonnen sind auf dem gesamten Seelotsre-
fahrtsverwattung des Bundes vorgehalten.                                           vi©r lotsenannahmepflichtig. Diese Schiffe können, wenn sie von
*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Binnen
                                                                                   See kommen oder nach See gehen, Seelotsen nur auf der Lotsen
  schiffahrtsverlag GrrrtsH. Dammstraße 15/17. 41(X) Duisburg-Ruhrort, bezogen     versetzposition bei Tonne ,,TW/DB" übernehmen oder abgeben. Ist
 werden.
6

VkBI     Amtl Icher Tei l                                             83                                                                Heft 4-1981



senstatlon die Übernahme oder Abgabe des Seelotsen auf einer an            4. als Seelotse der Lotsenbrüderschaft Emden über den In § 9 ge
deren Position vereinbaren.                                                  nannten Bereich hinaus lotst.
 (4) In besonderen Fällen kann die Strom- und Schlffahrtpollzelbe-                                            §11
hörde auch ein Schiff, auf das Absatz 2 keine Anwendung findet, von          (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 In Kraft.
der Pflicht zur Annahme eines Seelotsen befreien.
                                                                             (2) Gleichzeitig tritt die Lotsordnung Ems vom 7. September 1972
 (5) Schiffe, die von der Pflicht zur Annahme eines Seelotsen be           (BAnz. Nr. 204 vom 27. Oktober 1972), zuletzt geändert durch Ver
freit sind, müssen bei Sichtwelten unter 2000 Meter auf den Fahrt          ordnung vom 31. Oktober 1979 (BAnz. Nr. 219 vom 23. November
strecken zwischen der Außenposition des Lotsenschiffes bei der An-         1979), außer Kraft.
steuerungstonne ,,Westerems" und der Einfahrt zum Hafen Emden
die Beratung durch Seelotsen von der Revierzentrale Knock aus In           Aurich, den 19. Dezember 1980
Anspruch nehmen.                                                                                                   Wasser- uad Schiffahrtdirektion
                                                                                                                             Nordwest
                                 §7
                                                                                                                                 Witte
  Die Strom- und Schlffahrtpollzelbehörde kann über die Vorschrif
                                                                                                          Anlage
ten des §6 hinaus bei einem außergewöhnlich großen Schiff,
                                                                                                       zu § 5 Abs. 4
Schub- oder Schleppverband oder Schwimmkörper oder sonstigen
Fällen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtig                                 Anmeldezeit                  Empfänger der
                                                                           Ort
keit der Schiffahrt erforderlich Ist, Insbesondere bei starkem Eisgang,    der Übernahme            für die                      Lotsenanforderung
die Annahme eines oder mehrerer Seelotsen oder die Inanspruch              des                      Anforderung                  (Telegramm
nahme der Beratung durch Seelotsen von der Revierzentrale aus              Seelotsen                des Seelotsen                anschrift)
anordnen.
                                                                           1. Von See einlaufende Schiffe
                                §8
                                                                             1.1. Lotsenversetz-    Mindestens 24 Stunden        Lotsenstation
    Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer                Position bei       vor Erreichen der             Emden
Übergangszelt nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar                      Tonne „TW/DB"      Lotsenversetzposition        (Emslotse Emden)
Im ersten halben Jahr Schiffe                                                1.2 Außenstation       Mindestens zwölf Stunden      Lotsenstation
mit einem Bruttoraumgehalt bis zu                 5000 Registertonnen,            des Lotsen-       vor Erreichen der An-         Emden

Im zweiten halben Jahr Schiffe
                                                                                 schiffes bei der   steuerungstonne .^Wester- (Emslotse Emden)
                                                                                 Ansteuerungs-      ems". Beträgt die Reise
mit einem Bruttoraumgehalt bis zu             11 000 Registertonnen,
                                                                                 tonne              zeit von nahegelegenen
Im darauffolgenden Jahr Schiffe                                                  „Westerems"        Häfen oder Liegeplätzen
mit einem Bruttoraumgehalt bis zu             16 000 Registertonnen.                                weniger als zwölf Stunden,
                                                                                                    so muß die Anforderung
                                 §9                                                                 des Seelotsen unverzüg
  Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Emden dürfen über Ihr See-                                   lich nach der letzten
lotsrevler hinaus bis zu den Außenstationen der deutschen Nordsee                                   Abfahrt erfolgen.
reviere lotsen; über diesen Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.        2. Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe
                                                                              Häfen- und Liege       Mindestens vier Stunden      Lotsenstation
                                §10                 ,                                                                             Emden
                                                                              plätze im Seeiots-    vor Abfahrt des Schiffes.
  Ordnungswidrig Im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über             revier Ems            Bei der Anforderung ist       (Emslotse Emden)
das Seelotswesen in der Im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                 die Anfahrtzeit des See
nummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert                                       lotsen mit öffentlichen
                                                                                                    Verkehrsmitteln von
durch Artikel 147 des Gesetzes vom 24. Mal 1968 (BGBI. I S. 503),
                                                                                                    Emden zu berücksichtigen.
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                                                                                                    Bei allen Abfahrten in
1. der Vorschrift des §5 Abs. 1. bis 4 über die Anforderung von See                                 der Zeit von 21.00 Uhr
    lotsen zuwiderhandelt,                                                                          bis 7.00 Uhr muß die be
2. der Vorschrift des § 5 Abs. 5 über die Unterstützung des Seelot                                  absichtigte Anforderung
                                                                                                     des Seelotsen bis
   sen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwider                                        18.00 Uhr angezeigt
    handelt,
                                                                                                     werden.
3. der Vorschrift des § 8 über die Beschränkung der Lotsbefugnis für
    neu bestallte Seelotsen zuwiderhandelt.                                 (VkBI 1981 S. 82)


Nr. 47 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine
                                                                                                                  Hamburg, den 28. Januar 1981
                                                                                                                  See 15/48.57.01

    Nachstehend aufgeführte Motorboot-/Sportbootführerscheine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt.
                                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                                                Im Auftrag
                                                                                                                            Dr. S t e I n I c k e

                                                  UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG                                                             Dezember 1980
                             VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN

FS-                                                          Geb.-                                            Ausstell.-           Ausstell.- und
Nummer               Namen                 Vornamen          Datum                 Wohnort                    Datum                PA-Ort


S      108 969       Fiedler               Arnd              17. 12.50             Kierspe                    17. 06. 77            Düsseldorf

S      162 432       Tögel                 Gotthard          16. 08. 24            München                    18. 02. 79            München

S      199 463       Schulz                Johannes         .25. 06. 46            Hamburg                    08. 05. 80            Hamburg
S      198169        Hassel                Fred              26. 08. 50            Plettenberg                25. 04. 80            Düsseldorf

                                                                                  Plettenberg                 25. 04. 80            Düsseldorf
7

Heft 4-1981                                                        84                                        VkBI   Amtl icher Tei l


                                                UNGÜLTIGKEITSERKLARUNJ3I                                                Dezember 1980
                           VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN

FS-                                                       Geb.-                                       Ausstell.-      Ausstell.- und
Nummer              Namen              Vornamen           Datum               Wohnort                 Datum           PA-Ort
 M     3683         Albrecht           Ingeborg           19. 12. 15          Bremen                  05. 12. 67       Bremen
 M    16 375        Albrecht           Hans-Walter        24. 03. 09          Soest                   12. 05. 68       Bremen
S     58 920        Koch               Heinz              10. 12. 33          Buchschlag              14. 06. 75       Wiesbaden
S     34 522        Limburg            Peter             01. 10. 45           Kiel                    15. 12. 80       Kiel
S    160 289        Janssen            Heinrich          21. 05. 56           Kalkar                  11.03.79         Düsseldorf
S     79 074        Windisch           Horst              10. 07. 40          Emden                   08. 05. 76       Aurich
S    126 212        Bartels            Rosemarie         01. 08. 44           Düsseldorf              10. 12. 77       Düsseldorf
S     54139         Alberts            Uwe               15. 03. 40           Wilhelmshaven           04. 05. 75       Aurich
S    179117         Stachs             Siegfried         11. 05. 47           Buxtehude               14. 06. 79      Hamburg
S    153 802        Ruckriegel         Harald            29. 04. 48           Fürth                   26. 11. 78       München
S     50 800        Wagner             Karlheinz         03. 02. 15           München                 09. 05. 75      München
S    123 567        Merkel             Wolfgang          07. 03. 53           Glinde                  17. 12. 77      Lübeck
S    110 137        Gramitzka          Alois             28. 05. 38           Olsberg                 28. 05. 77      Lübeck
S    187 693        Grohmann           Volker            01. 08. 53           Kiel     .              09. 04. 80      Kiel
M     50 895        Zitzmann           Udo               24. 12. 35           Höhr                    24. 11. 72      Wiesbaden
M     28144         Hübner             Karl August       21. 09. 18           Bornheim                21. 03. 70      Düsseldorf
M     38 474        Forsch             Fred              01. 10. 54           Hamburg                 14. 01. 75      Hamburg
S     99 657        Schick             Karl-Heinz        16. 12. 38           Hamburg                 29. 03, 77      Hamburg
S     86 451        Schmidt            Heinfried         11. 01. 44           Bottrop                 28. 11. 76      Düsseldorf
S    114 872        Krause             Günther           26. 09. 35           Bremerhaven             10. 07. 77      Bremen
S    161 161        Schodrok           Wolfgang          25. 07. 50           Beriin                  06. 05. 79      Berlin
S    123127         Knopp              Kuno              16. 02. 28           Hamburg                31. 10. 77       Hamburg       ^
S     20 482        Konrads            Friedhelm         17. 10. 34           Düsseldorf              28. 04. 74      Düsseldorf
S     97 886        Rumiz              Claudia           26. 12. 56           München                 26. 03. 77      München
S     43 919        Sachtleben         Helga             02. 01. 42           Hemer                  05. 04. 75       Düsseldorf
S    100 245        Schubert           Andreas F.        10. 11. 49           Hannover               02. 04. 77       Hannover
S    195 903        Burtchen           Fritz             29. 04. 40          Alzenau                  16. 03. 80      Wiesbaden
(VkBI 1981 S. 83)




                                                              Berichtigung
                                    Im Verkehrsblatt Heft 24/1980 ist auf Seite 853, rechte Spalte, der
                                 dritte Absatz.wie folgt zu berichtigen:
                                      4 Jahre für Steinkohlenteerpechanstriche mit einer Sollschicht
                                      dicke ^ 500 mym (Systeme 8.41.3 und 8.41.4 nach DIN 55928
                                     Teil 5, Tabelle 8) ...
                                   Außerdem ist vor dem Text dieses Erlasses über der lfd. Nr. 339
                                 noch die Balkenüberschrift ,,Wasserstraßen" einzufügen. Ebenfalls
                                 ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend handschriftlich zu ergänzen.
                                                                          Schriftleitung Verkehrsblatt
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