VkBl Nr. 18 1991

Verkehrsblatt Nr. 18 1991

/ 30
PDF herunterladen
V k B I Amtlicher         Teil                                  667                                              Heft 18 -   1991


Tarifenfernung                                             Kubikmeter
km             53,00     54,00     55,00     56,00     57,00    58,00      59,00     60,00     61,00     62,00     63,00     64,00


  1-    50   1279,90   1289,00 1298,20     1307,60   1316,70 1326,00     1335,30   1344,30   1353,60   1362,80   1372,00   1381,30
 51-    75   1515,80   1527,30 1538,90     1550,40   1561,90 1573,40     1584,90   1596,30   1607,80   1619,60   1630,70   1642,30
 76-   100   1647,00   1659,80 1672,30     1685,00   1697,70 1710,60     1723,20   1735,80   1748,60   1761,50   1774,00   1786,70
101-   125   1856,50   1871,40 1885,90     1900,80   1915,20 1930,20     1944,70   1959,40   1973,90   1988,80   2003,40   2018,20
126-   150   2013,90   2030,20 2046,40     2062,60   2078,60 2094,90     2111,10   2127,20   2143,50   2159,70   2175,90   2192,00
151-   175   2131,10   2148,60 2166,10     2183,60   2200,70 2218,20     2235,70   2253,20   2270,50   2288,00   2305,30   2322,50

176-   200   2244,30   2262,90   2281,30   2299,90   2318,00   2336,80   2355,40   2373,50   2392,20   2410,70   2429,10   2447,40
201-   225   2353,60   2373,10   2392,80   2412,30   2431,80   2451,30   2470,90   2490,40   2510,00   2529,40   2548,80   2568,40
226-   250   2388,70   2408,50   2428,70   2448,70   2468,70   2488,60   2508,50   2528,40   2548,40   2568,40   2588,20   2608,60
251-   275   2388,70   2408,50   2428,70   2448,70   2468,70   2488,60   2508,50   2528,40   2548,40   2568,40   2588,20   2608,60
276-   300   2468,00   2488,90   2509,30   2530,20   2551,00   2571,90   2592,40   2613,30   2633,80   2654,30   2675,30   2696,00
301-   325   2542,80   2564,20   2585,90   2607,20   2628,90   2650,50   2671,70   2693,20   2714,70   2736,20   2757,90   2779,20

326-   350   2613,40 2635,60     2657,90   2680,20   2702,30   2724,50   2746,60   2769,00   2791,20   2813,50   2835,80   2857,90
351-   375   2679,30 2702,20     2724,90   2747,80   2770,70   2793,50   2816,40   2839,50   2862,00   2884,80   2907,80   2930,70
376-   400   2741,00 2764,40     2787,80   2811,30   2834,80   2858,10   2881,70   2905,20   2928,60   2952,10   2975,50   2999,10
401-   425   2783,40 2807,20     2831,20   2855,10   2879,00   2903,10   2926,80   2950,60   2974,70   2998,60   3022,30   3046,40
426-   450   2820,20 2844,40     2868,60   2892,70   2916,80   2941,10   2965,50   2989,50   3013,60   3038,00   3062,20   3086,30
451-   475   2850,50 2875,50     2899,80   2924,30   2948,80   2973,20   2997,80   3022,20   3046,70   3071,40   3096,00   3120,40

476-   500   2876,00 2900,50     2925,30   2949,90   2974,60   2999,40   3023,90   3048,50   3073,30   3097,90   3122,50   3147,10
501-   550   2972,30 2997,90     3023,80   3049,20   3075,20   3101,00   3126,60   3152,40   3178,30   3203,70   3229,50   3255,40
551-   600   3057,50 3084,00     3110,50   3136,90   3163,60   3189,70   3216,30   3242,90   3269,40   3295,90   3322,30   3348,90
601-   650   3132,30 3159,30     3186,50   3213,70   3241,20   3268,30   3295,70   3322,90   3350,00   3377,30   3404,50   3431,70
651-   700   3196,30 3224,20     3251,90   3279,80   3307,50   3335,70   3363,40   3391,10   3419,10   3446,80   3474,70   3502,60
701-   750   3250,60 3279,00     3307,40   3336,10   3364,70   3392,70   3421,30   3449,70   3478,10   3506,50   3535,30   3563,60

751- 800     3295,20   3324,00   3352,90   3381,90   3410,70   3439,60   3468,60   3497,40   3526,40   3555,10   3584,00   3613,10
801- 850     3330,20   3359,50   3388,60   3418,00   3447,10   3476,40   3505,60   3534,90   3564,10   3593,20   3622,40   3651,60
851- 900     3356,50   3385,90   3415,50   3445,00   3474,50   3504,10   3533,40   3563,00   3592,70   3622,10   3651,60   3681,20
901- 950     3430,70   3460,70   3491,20   3521,20   3551,60   3581,90   3612,00   3642,50   3672,70   3702,80   3733,30   3763,50
951-1000     3500,00   3531,00   3561,60   3592,70   3623,40   3654,50   3685,20   3716,20   3747,00   3778,00   3808,80   3839,70




Tarifenfernung                                             Kubikmeter
km             65,00     66,00     67,00     68,00     69,00    70,00      72,00     74,00     76,00     78,00     80,00     82,00


  1-    50   1390,80   1399,70 1408,90     1418,30   1427,40 1436,50     1455,10   1473,40   1492,10   1510,70   1529,10   1547,40
 51-    75   1653,80   1665,40 1676,90     1688,20   1699,90 1711,30     1734,30   1757,10   1779,90   1802,60   1825,60   1848,50
 76-   100   1799,50   1812,10 1824,90     1837,50   1850,40 1863,20     1888,40   1914,00   1939,40   1964,70   1990,20   2015,60
101-   125   2032,80   2047,60 2062,30     2076,80   2091,50 2106,10     2135,60   2164,90   2194,20   2223,80   2253,20   2282,50
126-   150   2208,30   2224,50 2240,50     2256,80   2272,90 2289,40     2321,60   2353,90   2386,50   2418,60   2451,20   2483,70
151-   175   2339,90   2357,40 2374,90     2392,30   2409,80 2427,10     2461,80   2496,40   2531,00   2565,70   2600,30   2635,1.0

176-   200   2466,10   2484,40   2503,00   2521,30   2539,80   2558,50   2595,10   2631,90   2668,70   2705,30   2742,20   2779,00
201-   225   2587,90   2607,30   2626,90   2646,60   2665,90   2685,50   2724,50   2763,40   2802,40   2841,00   2880,10   2919,00
226-   250   2628,50   2648,60   2668,40   2688,10   2708,30   2728,20   2768,30   2808,40   2848,20   2888,20   2928,00   2968,00
251-   275   2628,50   2648,60   2668,40   2688,10   2708,30   2728,20   2768,30   2808,40   2848,20   2888,20   2928,00   2968,00
276-   300   2716,70   2737,50   2758,40   2779,00   2799,70   2820,60   2861,90   2903,40   2945,00   2986,30   3028,10   3069,20
301-   325   2800,80   2822,20   2843,70   2865,20   2886,70   2908,20   2951,00   2994,00   3036,70   3079,60   3122,40   3165,20

326-   350   2880,30   2902,60   2924,70   2947,20   2969,40   2991,40   3035,80   3080,10   3124,50   3168,90   3213,10   3257,60
351-   375   2953,60   2976,40   2999,40   3021,90   3044,70   3067,70   3113,30   3158,90   3204,20   3250,20   3295,70   3341,10
376-   400   3022,30   3046,00   3069,30   3092,90   3116,40   3139,60   3186,50   3233,30   3280,00   3326,90   3373,60   3420,30
401-   425   3070,50   3094,30   3118,20   3142,00   3166,00   3189,70   3237,40   3285,20   3332,70   3380,60   3428,20   3476,00
426-   450   3110,60   3134,70   3159,00   3183,40   3207,60   3231,60   3279,90   3328,30   3376,70   3424,60   3473,00   3521,20
451-   475   3145,00   3169,50   3193,90   3218,60   3243,00   3267,50   3316,40   3365,30   3414,20   3463,00   3512,00   3560,90

476- 500     3172,00   3196,60   3221,00   3246,00   3270,50   3295,40   3344,50   3394,20   3443,30   3492,60   3542,00   3591,10
501- 550     3281,10   3306,70   3332,40   3358,30   3383,80   3409,70   3460,80   3512,30   3563,60   3614,90   3666,10   3717,40
551- 600     3375,30   3401,70   3428,20   3454,80   3481,30   3507,90   3560,60   3613,60   3666,60   3719,60   3772,50   3825,50
601- 650     3459,10   3486,40   3513,40   3540,50   3567,80   3595,20   3649,70   3704,20   3758,60   3813,00   3867,60   3922,20
651- 700     3530,40   3558,20   3586,10   3613,90   3641,80   3669,80   3725,40   3780,90   3836,80   3892,60   3947,90   4003,70
701- 750     3592,00   3620,50   3649,00   3677,50   3705,80   3734,30   3790,90   3847,80   3904,70   3961,50   4018,10   4074,90

751- 800     3642,10 3670,80 3699,80       3728,80   3757,70   3786,30   3844,30   3902,40   3959,90   4017,80   4075,40   4133,50
801- 850     3680,80 3710,00 3739,20       3768,30   3797,60   3826,80   3885,40   3943,50   4002,10   4060,50   4119,20   4177,50
851- 900     3710,80 3740,20 3769,80       3799,30   3828,80   3858,10   3917,30   3976,20   4035,30   4094,40   4153,40   4212,40
901- 950     3793,80 3824,10 3854,30       3884,40   3915,00   3945,10   4005,70   4066,00   4126,80   4187,20   4247,80   4308,40
951-1000     3870,30 3901,30 3932,20       3963,20   3993,90   4024,90   4086,70   4148,50   4210,10   4272,00   4333,60   4395,30
11

Heft 18 - 1991                                                  668                               VkBI   Amtlicher      Teil


Tarifenfernung                                             Kubikmeter
km           84,00       86,00     88,00     90,00   Jeweitere2 m3


  1-    50   1566,00   1584,60   1602,90   1621,30     18,40
 51-    75   1871,40   1894,30   1917,10   1939,90     22,80
 76-   100   2041,00   2066,40   2091,70   2117,40     25,70
101-   125   2311,90   2341,20   2370,60   2400,00     29,40
126-   150   2515,90   2548,20   2580,70   2613,30     32,60
151-   175   2669,80   2704,40   2739,10   2773,70     34,60

176-   200   2815,80   2852,70   2889,20   2926,10     36,90
201-   225   2957,80   2997,00   3035,70   3074,70     39,00
226-   250   3007,90   3048,10   3087,90   3127,80     39,90
251·   275   3007,90   3048,10   3087,90   3127,80     39,90
276-   300   3110,80   3152,20   3193,60   3235,10     41,50
301-   325   3208,00   3250,90   3293,70   3336,50     42,80

326-   350   3301,90   3346,20   3390,60   3435,00     44,40
351-   375   3386,70   3432,20   3477,70   3523,20     45,50
376-   400   3467,00   3513,90   3560,60   3607,50     46,90
401-   425   3523,40   3571,40   3618,90   3666,60     47,70
426-   450   3569,50   3617,90   3666,10   3714,20     48,10
451-   475   3609,70   3658,60   3707,40   3756,40     49,00

476-   500   3640,50   3689,80   3739,20   3788,50     49,30
501-   550   3768,80   3819,90   3871,50   3922,70     51,20
551-   600   3878,50   3931,60   3984,50   4037,40     52,90
601-   650   3976,60   4031,10   4085,60   4140,10     54,50
651-   700   4059,60   4115,10   4171,10   4226,60     55,50
701-   750   4131,60   4188,30   4245,00   4301,90     56,90

751- 800     4191,20   4249,10   4306,80   4364,60     57,80
801- 850     4235,80   4294,30   4352,70   4411,30     58,60
851- 900     4271,30   4330,30   4389,50   4448,60     59,10
901- 950     4368,90   4429,30   4489,90   4550,50     60,60
951-1000     4457,10   4518,90   4580,70   4642,40     61,70


(VkBI 1991 S. 658)



Nr.207       § 35i Abs. 2 StVZO;                                      Vom Fachausschuß Kraftfahrzeugtechnik (FKT) wur-
             Richtlinien für Fahrgastliegeplätze                      den die nachstehenden Richtlinien erarbeitet, deren
             und Rückhalteeinrichtungen in                            Einhaltung bei den Begutachtungen der Kraftomnibus-
             Kraftomnibussen                                          se durch amtlich anerkannte Sachverständige für die
                                                                      Erteilung von Betriebserlaubnissen überprüft wird. Der
                         Bonn, den 3. September 1991                  Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit erfolgt durch Ein-
                         StV 13/36.38.02-02                           trag in die Fahrzeugpapiere (Nr. 5 der Richtlinien). Der
Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung straßen-                     ordnungsgemäße Gebrauch dieser Fahrgastliegeplät-
verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 1990 wur-               ze und Rückhalteeinrichtungen ist Voraussetzung für
de § 35i StVZO um Absatz 2 ergänzt. § 35i Abs. 2                      eine sichere Beförderung liegender Fahrgäste in Kraft-
StVZO ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten und lau-                omnibussen.
tet:
,,(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht lie-                  Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
      gend befördert werden. Dies gilt nicht für Fahrgä-              hörden gebe ich die Richtlinien hiermit bekannt.
      ste, die durch geeignete Rückhalteeinrichtungen                                         Der Bundesminister für Verkehr
      hinreichend geschützt sind, und für Kinder in Kin-
                                                                                                       Im Auftrag
      derwagen."
                                                                                                        Grupe
Die Begründung zu dieser Vorschrift führt u. a. aus,
daß eine Beförderung von liegenden Fahrgästen ohne
hinreichend wirksame Rückhalteeinrichtungen den Be-
mühungen der Bundesregierung widerspräche, die Si-                           Richtlinien für Fahrgastliegep'ätze und
cherheit von Fahrgästen in Reisebussen weiter zu ver-                      Rückhalteeinrichtungen in Kraftomnibussen
bessern (VkBI 1990, S. 481 11).Diese Vorschrift ist somit
in engem Zusammenhang mit den ECE-Regelungen                          1      Anwendungsbereich
Nr. 66 ("Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen")                        Diese Richtlinien finden Anwendung auf
und Nr. 80 ("Sitze von Kraftomnibussen sowie Wider-
                                                                             - Fahrgastliegeplätze
standsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen")
zu sehen, mit deren nationalen Inkraftsetzungen die                          - Rückhalteeinrichtungen für liegende Fahrgä-
gleiche Zielsetzung verfolgt wurde.                                            ste in Kraftomnibussen.
12

VkBI     Amtlicher     Teil                                  669                                             Heft 18 - 1991

2        Begriffsbestimmungen                                              nutzung der Notausstiege durch die Fahrgäste
                                                                           nicht erschwert wird.
2.1      Fahrgastliegeplätze
         Fahrgastliegeplätze im Sinne dieser Richtlinien
                                                                   3.1.3   Sicherheit
         sind feste oder klappbare Liegen sowie Sitze,                     Fahrgastliegeplätze,  Rückhalteeinrichtungen
         die zu Liegen umgeklappt werden können und                        und ihre unmittelbare Umgebung müssen so
         dann im wesentlichen eine horizontale Fläche                      beschaffen sein, daß durch die Art der verwen-
         darstellen.                                                       deten Werkstoffe, durch Verglasung, Kanten,
2.2      Rückhalteeinrichtungen für                                        Ecken und sonstigen Teile Verletzungen nicht
         liegende Fahrgäste 1 )                                            zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß
                                                                           und die Folgen von Verletzungen möglichst ge-
         Rückhalteeinrichtungen für liegende Fahrgäste                     ring bleiben.
         im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen,
         die in einem Kraftomnibus verankert werden                        Mögliche Aufprallflächen für Fahrgäste bei
         können und so beschaffen sind, daß sie die                        Frontalzusammenstößen oder plötzlichen Ver-
         Gefahr von Verletzungen ihrer Benutzer im Fal-                    zögerungen des Fahrzeugs müssen insbeson-
         le eines Zusammenstoßes oder plötzlicher Ver-                     dere für den Kopfbereich hinreichend gepol-
         zögerung des Fahrzeugs verringern, indem sie                      stert sein.
         die Bewegungsfreiheit der Körper einschrän-
         ken.
                                                                   3.2      Fahrgastliegeplätze
         Als Rückhalteeinrichtungen für liegende Fahr-
         gäste gelten auch Liegeplätze für einzelne                3.2.1   Abmessungen
         Fahrgäste, die aufgrund ihrer baulichen Aus-                       Der für jeden Fahrgastliegeplatz verfügbare
         führung geeignet sind, die Gefahr von Verlet-                      Raum muß mindestens folgende Abmessungen
         zung liegender Fahrgäste bei Zusammenstoß                          haben:
         oder plötzlichen Verzögerungen des Fahr-                          - Breite der Liegefläche:               450 mm
         zeugs zu verringern, ohne daß hierzu besonde-                     - Länge der Liegefläche pro Liegeplatz:
         re Haltesysteme (z. B. Gurte) erforderlich sind.                                                         1740 mm
3        Anforderungen                                                     - Lichte Höhe über unbelasteter Liege:
3.1      Allgemeine Bestimmungen                                                                                   550 mm.
         Von den nachstehenden baulichen Anforde-                          Geringe Einschränkungen sind zulässig.
         rungen darf bei Fahrgastliegeplätzen und                  3.2.2    Überlebensraum
         Rückhalteeinrichtungen von Kraftomnibussen,
                                                                            Die oberen Liegeplätze sind so anzuordnen,
         die in anderen EG-Mitgliedstaaten rechtmäßig
                                                                           daß über jeder Liege bis zur oberen Begren-
         hergestellt und dort rechtmäßig in den Verkehr
                                                                           zung des in Nr. 7 der ECE-Regelung Nr. 662 )
         gebracht werden dürfen, dann abgewichen
                                                                           vorgeschriebenen .Dberlebensraumes"           ein
         werden, wenn sie dasselbe Niveau für den
                                                                           quetschfreier Raum von mindestens 320 mm
         Schutz der Gesundheit und der Verkehrssi-
                                                                            Höhe bleibt. Dabei darf die obere Begrenzung
         cherheit gewährleisten, wie solche Einrichtun-
                                                                            bis zur Außenwand verlängert werden.
         gen, die den nachfolgenden Anforderungen
         entsprechen.                                              3.2.3    Erreichbarkeit
3.1 .1   Ausrüstung                                                        Fahrgastliegeplätze müssen leicht und sicher
                                                                           erreicht und verlassen werden können.
         Alle für den Transport von liegenden Fahrgä-
         sten ausgewiesenen Plätze in Kraftomnibussen              3.2.4    Lage
          müssen mit Rückhalteeinrichtungen ausgerü-                        Bei Fahrgastliegeplätzen, für die der Winkel
         stet sein.                                                        zwischen den vertikalen Längsmittelebenen
3.1.2    Anordnung                                                         des eingebauten Liegeplatzes und des Fahr-
                                                                           zeugs von 90° abweicht, muß die Körperlage
         Fahrgastliegeplätze und Rückhaltesysteme
                                                                           des Fahrgastes für die bestimmungsgemäße
         müssen in Kraftomnibussen so eingebaut und
                                                                           Benutzung durch die Bauart des Liegeplatzes
         angeordnet sein, daß die Vorschriften der
                                                                           oder durch eine deutliche Kennzeichnung so
         StVZO, im besonderen die Anlage X
                                                                           vorgegeben sein, daß sich - bezogen auf die
         - Nr. 2 "Gänge und Innenraumhöhe über Platt-                      Fahrtrichtung - der Kopf weiter hinten befindet
                  formen"                                                  als die Füße.
         - Nr. 4 "Abmessungen der Fahrgasttüren und                3.2.5    Festigkeit
                  des Bereichs bis zu Beginn des Gangs"
                                                                           Fahrgastliegeplätze müssen ausreichend fest
         - Nr. 5 .Notausstieqe"                                            mit dem Fahrzeug verbunden sein.
         eingehalten sind.                                                 Die Erfüllung dieser Forderung ist durch eine
          Geringe Einschränkungen sind zulässig; dies                      Prüfung nach Nr. 4 nachzuweisen, die minde-
          gilt auch für die Zugänglichkeit der Notausstie-                 stens folgenden Beanspruchungen entspricht:
          ge (Nr. 5.4 der Anlage X StVZO), wenn die Be-                    - Querbeschleunigung:                       0,3 g
                                                                           - mittlere Beschleunigung in Längsrichtung:
1) Sicherheitsgurte und Haltesysteme (Gurte)   unterliegen
   § 22 a Abs. 1 Nr. 25 StVZO
                                                                                                             6,5 g bis 8,5 g
2) BGB' " 1988, S. 822                                                        (siehe auch Anhang 1 Nr. 2.3).
13

Heft 18 - 1991                                                670                               VkBI    Amtlicher     Teil
3.3      Rückhalteeinrichtungen für                                           • das Kriterium der          FAC< 10kN
         Fahrgastllegeplätze                                                    Oberschenkel-              FAC< 8 kN für
3.3.1    Beschaffenheit                                                         belastung:                 Zeitspannen
         Rückhalteeinrichtungen müssen so beschaffen                                                       >20ms
         sein, daß sich Fahrgäste einwandfrei sichern                       oder
         können.                                                            - nach dem in Anhang 1 Nr. 3 beschriebenen
3.3.2    Festigkeit                                                           statischen Prüfverfahren, die durch die Rück-
         Rückhalteeinrichtungen für liegende Fahrgäste                        halteeinrichtung    aufgespannte,    vertikale
         müssen den damit gesicherten liegenden Fahr-                         Querebene (Abstützfläche) durch die einwir-
         gästen ausreichenden Schutz bei Kurvenfahrt                          kende Prüfkraft F im Sinne einer hinreichen-
         und bei Frontalaufprall bieten.                                      den und notwendigen Energieaufnahmefä-
         Die Erfüllung dieser Forderung ist durch eine                        higkeit um nicht weniger als 100 mm nach-
         Prüfung nach Nr. 4 nachzuweisen, die minde-                          gibt bzw. ausweicht oder verformt wird.
         stens folgenden Beanspruchungen entspricht:                4.3     Der Fahrgastliegeplatz muß einschließlich der
        - Querbeschleunigung:                         0,3 g                 zugehörigen Rückhalteeinrichtungen ausrei-
                                                                            chend fest mit dem Fahrzeug verbunden sein.
        - Mittlere Beschleunigung in Längsrichtung:
                                                                            Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn
                                            6,5 g bis 8,5 g
           (siehe auch Anhang 1 Nr.2.3).                                    - sich kein Teil des Fahrgastliegeplatzes, sei-
                                                                              ner Halterungen und seiner Rückhalteein-
4        Prüfung                                                              richtungen während der Prüfung nach 3.3.2
         Rückhalteeinrichtungen und die Befestigung                           vollständig löst,
         der Fahrgastliegeplätze sind einer dynami-                         - der Fahrgastliegeplatz und die Rückhalteein-
         schen oder statischen Prüfung nach Anhang 1,                         richtung festgehalten werden; auch wenn
         2 und 3 zu unterziehen. Dabei müssen die fol-                        sich eine oder mehrere Befestigungen teil-
         genden Bedingungen erfüllt werden:
                                                                              weise lösen,
.4.1     Der liegende Fahrgast muß durch die Wirkung                        - nach der Prüfung kein Konstruktionsteil des
         der Rückhalteeinrichtung(-en) sicher innerhalb                       Fahrgastliegeplatzes und der zugehörigen
         seines Liegeplatzes gehalten werden.                                 Rückhalteeinrichtungen     eine Bruchstelle,
         Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn entweder                      scharfe oder spitze Kanten oder Ecken auf-
        - nach dem in Anhang 1 Nr. 2 beschriebenen                            weisen, die zu Verletzungen führen können.
           dynamischen Prüfverfahren, die durch die
            Rückhalteeinrichtung aufgespannte, vertika-
                                                                    4.4     Andere Prüfungen
           le Querebene (Abstützfläche) durch den pri-
            mären Körperaufprall an keinem Flächen-                 4.4.1   Eine andere geeignete Prüfung kann angewen-
            punkt um mehr als 300 mm gegenüber der                          det werden, wenn ihre Gleichwertigkeit mit
           Ausgangsposition ausgelenkt (verformt) wird                      einer der vorgeschriebenen Prüfungen nach-
           oder                                                             gewiesen wird.
        - nach dem in Anhang 1 Nr. 3 beschriebenen                  4.4.2   Soweit in diesen Richtlinien die Durchführung
           statischen Prüfverfahren, die durch die Rück-                    von Prüfungen oder die Vorlage von Prüfbe-
           halteeinrichtung    aufgespannte,      vertikale                 scheinigungen vorgesehen ist, werden auch
           Querebene (Abstützfläche) unter Belastung                        Prüfungen und Prüfbescheinigungen von Prüf-
           mit der Prüfkraft F = 10 kN in keinem Flä-                       stellen, die in anderen Mitgliedstaaten der Eu-
           chenpunkt um mehr als 300 mm gegenüber                           ropäischen Gemeinschaften zugelassen sind,
           der Ausgangsposition ausgelenkt (verformt)                       berücksichtigt, wenn die den Prüfungen und
           wird.                                                            Prüfbescheinigungen dieser Stellen zugrunde
                                                                            liegenden technischen Anforderungen, Prüfun-
4.2      Der Fahrgast darf in liegender Körperhaltung                       gen und Prüfverfahren denen der deutschen
        nicht in höherem Maße körperlich belastet wer-                      Stelle gleichwertig sind.
        den als in sitzender Körperhaltung.
                                                                    5       Nachweis
        Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn entweder
                                                                            Die Anzahl der Fahrgastliegeplätze, die mit
        - nach dem in Anhang 1 Nr. 2 beschriebenen
                                                                            Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet sind, wird
           dynamischen Prüfverfahren unter Verwen-
                                                                            im Fahrzeugbrief und -schein unter Ziffer 33
           dung instrumentierter Normpuppen, die nach                       wie folgt eingetragen.
           Anhang 2 gemessenen und nach Anhang 3
           bewerteten biomechanischen Bewertungskri-                        ... Liegepi. nach § 35i (2) StVZO
           ferien (ECE-Regelung Nr. 80)3)erfüllt sind               6       Kennzeichnung
          • das Kriterium der           HAC < 500                           Liegeplätze in Kraftomnibussen sind als solche
             Kopfbelastung:                                                 zu kennzeichnen. Dabei muß die Körperlage in
           • das Kriterium der          ThAC < 30 g,                        Liegerichtung mit den Füßen voraus (ausge-
              Brustbelastung:           ausgenommen                         nommen bei Quereinbau der Liegen) deutlich
                                        Zeitspannen                         gekennzeichnet sein. Es sind Hinweise aufzu-
                                         <3ms                               nehmen, die die Fahrgäste auffordern, beim
                                                                            Liegen während der Fahrt vorhandene Rück-
3) BGBI1990 11.S. 481                                                       halteeinrichtungen zu benutzen.
14

VkBI     Amtlicher       Teil                               671                                            Heft 18 - 1991

                                               Anhang 1           3       Statische Prüfung
                                                                  3.1     Prüfgeräte
          Prüfverfahren für Fahrgastliegeplätze                   3.1 .1  Die Prüfgeräte bestehen entweder aus:
               gemäß Nr. 4 der Richtlinien
                                                                          einem halbkugelförmigen starren Körper
1       Vorbereitungen des zu prüfenden                                   (R = 150 mm) zur Belastung der Rückhalteein-
        Fahrgastliegeplatzes                                              richtungen in Fahrzeuglängsrichtung
1.1     Der Fahrgastliegeplatz wird entweder                              oder
        auf einer Prüfplattform, die dem Aufbau des                       einem halbzylindrischen starren Körper (R
        Fahrzeugs entspricht,                                             150 mm)
                                                                          mit einer Länge von 1400 mm und gerundeten
        oder
                                                                          Enden (R = 100 mm) zur Belastung der Rück-
        auf einer starren Prüfplattform, entsprechend                     halteeinrichtungen quer zur Fahrzeuglängs-
        der Einbaulage im Fahrzeug, fest montiert.                        achse.
1.2     Die Verankerungen (Befestigungen) des Fahr-               3.1.2   Der Prüfkörper muß mit mindestens einem
        gastliegeplatzes und seiner Rückhalteeinrich-                     Kraftmeßglied zur Messung der nach 3.2.1 vor-
        tungen, die zur Befestigung auf der Prüfplatt-                    geschriebenen Prüfkraft ausgerüstet sein.
        form dienen, müssen identisch sein mit den                3.1.3   Der Prüfkörper muß sich in einer horizontalen
        Verankerungen (Befestigungen), die für den                        Ebene drehen können.
        ·Einbau des Fahrgastliegeplatzes in einem
        Fahrzeug vorgesehen sind.                                 3.2     Prüfverfahren
1.3     Der zu prüfende Fahrgastliegeplatz muß mit al-            3.2.1   Die Prüfkraft F = 10 kN ist mit einer geeigneten
        len zugehörigen Polster- und Zubehörteilen                        Vorrichtung über den zugehörigen Prüfkörper
        ausgestattet sein.                                                in die von der Rückhalteeinrichtung aufge-
                                                                          spannte vertikale Ebene (Abstützfläche) zen-
2        Dynamische Prüfung                                               trisch und mit der runden Fläche zum Prüfob-
                                                                          jekt einzubringen.
2.1      Die Prüfplattform mit dem darauf befestigten
         Fahrgastliegeplatz wird in der vorgesehenen              3.2.1.1 Bei in Fahrzeuglängsachse ausgerichteten
         Einbaulage im Fahrzeug auf einem Prüfwagen                       (angeordneten) Fahrgastliegeplätzen sind die
         (Schlitten) so montiert, daß die Bewegung des                    vertikalen Querebenen (Abstützflächen) der
         Prüfwagens (Schlittens) parallel zur Längsach-                   Rückhalteeinrichtung über den Schmalseiten
         se des Fahrzeuges und in Fahrtrichtung nach                      der Liegefläche zu belasten.
         vorn verläuft.                                           3.2.1.2 Bei quer zur Fahrzeuglängsachse ausgerichte-
2.2      Normpuppe                                                        ten (angeordneten) Fahrgastliegeplätzen sind
                                                                          die vertikalen Querebenen (Abstützflächen)
         Die Puppe muß der in der ECE-Regelung Nr.
                                                                          der Rückhalteeinrichtung über den Längssei-
         804 ) vorgeschriebenen Normpuppe 50 Percen-
                                                                          ten der Liegefläche zu belasten.
         til Mann, Hybrid 11Pedestrian entsprechen.
                                                                  3.2.1.3 Bei anderen Anordnungen ist entsprechend zu
2.2.1    Die Normpuppe wird in Rückenlage und aus-
                                                                          verfahren.
         gestreckter Körperhaltung so auf den Fahr-
         gastliegeplatz gelegt, daß ihre Symmetrieebe-            3.2.2   Die Angriffsrichtung der Prüfkraft F verläuft
         ne mit der vertikalen Längsmittelebene des Lie-                  durch die vertikale Mittelebene der jeweiligen
         geplatzes übereinstimmt.                                         Querebene (Abstützfläche) der Rückhalteein-
                                                                          richtung.
2.2.2    Die Gliedmaßen der Normpuppe sind ausge-
         streckt und liegen parallel zur Körperlängsach-          3.2.3   Die Prüfkraft F wirkt horizontal und in einer
         se auf der Liegefläche auf.                                      Höhe von H = 250 mm über der unbelasteten
                                                                          Liegeoberfläche auf die Rückhalteeinrichtung.
2.2.3    Die verfügbare, freie Gesamtlänge des Fahr-
         gastliegeplatzes ist durch die ausgestreckt lie-         3.2.4   Die Ausgangsposition der Prüfung ist durch
         gende Normpuppe so aufzuteilen, daß am                           eine unter der Anpreßkraft von 20 N anliegen-
         Kopf- und Fußende gleichgroße freie Abstände                     de Stellung des Prüfkörpers gegeben.
         erreicht werden.                                         3.2.5   Die Prüfkraft F ist schnellstmöglich und unge-
2.2.4    Durch die verwendeten Meßgeräte darf die Be-                     achtet auftretender Verformungen über eine
         wegung der Normpuppe nicht beeinflußt wer-                       Zeit von 0,2 saufzubringen.
         den.
2.3      Aufprallsimulation
         Die auf den Prüfwagen (Schlitten) durch den                                                            Anhang 2
         Aufprall einwirkende Verzögerung muß nach                                      Messungen
         ihrer Höhe und dem Zeitverlauf dem zulässigen
         Korridor des ECE-R 80 5 )-Prüfimpulses entspre-          1        Vorbemerkung
         chen.                                                             Alle erforderlichen Messungen sind mit Meßsy-
         Die mittlere Verzögerung muß 6,5 g bis 8,5 g                      sternen durchzuführen, die die Anforderungen
         betragen.                                                         der Internationalen Norm ISO 6487 "Meßtech-
                                                                           nik bei Aufprallprüfungen: Instrumentierung",
") BGB\ 1990 11,S. 481                                                     Ausgabe 1980, erfüllen.
15

Heft 18 - 1991                                                  672                              VkBI   AmtlicherTeil
2        Dynamische Prüfung                                           Nr.208    Kraftfahrzeugkennzeichen
2.1      Messungen am Prüfwagen (Schlitten)                                     Liste der diplomatischen Vertretun-
         Der Verzögerungsverlauf        des Prüfwagens                          gen, Handelsvertretungen und derje-
         (Schlitten) ist mit Prüfsystemen mit einem CFC                         nigen     internationalen  Organisa-
         (Frequenzklasse) von 60anhand der am star-                             tionen, die Kennzeichen tür bevor-
         ren Rahmen des Prüfwagens (Schlitten) ge-                              rechtigte Personen erhalten
         messenen Beschleunigungen zu ermitteln.
2.2      Messungen an Normpuppen                                                - Stand: 5. Dezember 1990-
         Die Anzeigen der Meßgeräte sind durch ge-                              3. Berichtigung
         trennte Datenkanäle mit nachstehenden CFC
         aufzuzeichnen:                                                                      Bonn, den 12. September 1991
2.2.1    Messungen im Kopf der Normpuppe                                                     StV 11136.22.06
         Die resultierende dreiaxiale Beschleunigung im
                                                                      Mit Wirkung vom 30. August 1991 wurde die Botschaft
         Schwerpunkt (yr)1) mit einem CFC von 600 zu
                                                                      der Republik Namibia in Bonn neu eröffnet. Für die
         messen.
                                                                      Fahrzeuge der Botschaft und ihrer Mitglieder wurden
2.2.2    Messungen im Brustkorb der Normpuppe                                                                     u
                                                                      die Sonderkennzeichen ,,0-114- bzw. BN-114- freige-
         Die resultierende Beschleunigung im Schwer-                  geben.
         punkt ist mit einem CFC von 180 zu messen.
2.2.3    Messung im Oberschenkel der Normpuppe                        Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Liste
                                                                      unter I. (VkB11990 S. 822) entsprechend zu ergänzen.
         Die axiale Druckkraft ist mit einem CFC von
         600 zu messen.
                                                                                             Der Bundesminister für Verkehr
3·       Statische Prüfung
                                                                                                      Im Auftrag
         Die Kräfte sind mit einem CFC von 600 zu mes-                                                 Grupe
         sen.
                                                                      (VkBI 1991 S. 672)

                                                     Anhang 3
              Festlegung der Bewertungskriterien

1         Kopf-Bewertungskriterium (HAC)
          Dieses Bewertungskriterium (HAC) wird auf der
          Grundlage der resultierenden dreiaxialen Be-                  Binnenschiffahrt
          schleunigung nach Anhang 2, Nr. 2.2.1 mit Hil-
          fe der folgenden Formel bestimmt:
                                                                      Nr. 209   Hinweis
             HAC =    -t1) [_1 J dt]2,5
                     (12                     yr                                 Verordnung Nr. 8/91 über die Fest-
                             12- t1     t1                                      setzung von Entgelten tür Verkehrs-
         in der t1 und t2 beliebige Zeitwerte im Verlauf
                                                                                leistungen der Binnenschiffahrt
         der Prüfung sind und HAC der Höchstwert für                            vom 22. Juli 1991
         einen Zeitraum t1-12 ist. Die Werte von t1 und 12                      (FA  Nr. 5/91 Frachtenausschuß für den
         werden in Sekunden ausgedrückt.                                                      Rhein)
2        Brustkorb-Bewertungskriterium (ThAC)                                   (FC Nr. 3/91 Frachtenausschuß Bremen)
         Dieses Kriterium wird durch den in g angege-                           (FD Nr. 5/91 Frachtenausschuß Hamburg)
         benen und nach Anhang 2, Nr. 2.2.2 gemesse-
         nen absoluten Wert der resultierenden Be-                                             Bonn, den 6. September 1991
         schleunigung und durch den in ms angegebe-                                            BW 11I 28.25.40-31
         nen Beschleunigungszeitraum bestimmt.
3        Oberschenkel-Bewertungskriterium (FAC)                       Die Verordnung Nr. 8/91 vom 22. Juli 1991 ist im Bun-
                                                                      desanzeiger Seite 5029 vom 31. Juli 1991 verkündet
         Dieses Kriterium wird durch die in kN angege-
                                                                      worden. Die Verordnung ist am 10. August 1991 in
         bene Druckbelastung, die axial auf jeden Ober-
                                                                      Kraft getreten.
         schenkel der Normpuppe übertragen und nach
         Anhang 2, Nr. 2.2.3 gemessen wird, und durch                 Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenaus-
         die in ms angegebene Dauer der Druckbela-                    schüsse ist im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der
         stung bestimmt.                                              Binnenschiffahrt - veröffentlicht worden; dieser kann
---                                                                   vom Binnenschiffahrts-Verlag      GmbH, Dammstraße
1) Ausgedrückt in 9 (= 9,81 ms), dessen Skalarwert nach der
nachstehenden Formel ermittelt wird:                                  15-17, 4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.
'Yf =   + 'Ye+ 'Yf
wobei: 'Y1 = Wert der momentanen      Längstbeschleunigung,                                  Der Bundesminister für Verkehr
        'Yv = Wert der momentanen Vertikalbeschleunigung,                                             Im Auftrag
        "Yt = Wert der momentanen Querbeschleunigung.                                                 Dr. Vo g t
(VkBI 1991 S. 668)                                                    (VkBI 1991 S. 672)
16

VkBI    Amtlicher      Teil                                   673                                             Heft 18 - 1991

Nr. 21 0 XXXI. Nachtrag                                             Nr. 212   11.Nachtrag zum Tarif für die Schiff-
         zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben                                 fahrtsabgaben auf den Nebenwasser-
         auf den süddeutschen Bundeswas-                                      straßen des Bundes im Binnenbe-
         serstraßen                                                           reich
                                                                    Der Tarif für Schiffahrtsabgaben auf den Nebenwas-
Der Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den süddeut-
                                                                    serstraßen des Bundes im Binnenbereich vom 18. De-
schen Bundeswasserstraßen vom 23. Mai 1979 (VkBI
                                                                    zember 1990 (VkBI 1990 S. 833), zuletzt geändert
1979 S. 290, 548), zuletzt geändert durch den XXX.
                                                                    durch den I. Nachtrag vom 3. Juni 1991 (VkBI 1991 S.
Nachtrag vom 10. Juni 1991 (VkBI 1991 S. 537), wird
                                                                    537), wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
                                                                                              §1
                              §1
                                                                    Im Teil B-Abgabensätze-
Im Teil E (Befreiungen) Nr. 3 ist in der TarifsteIle 1012
nach dem Wort "Feuerlöschboote" das Wort "Bilgen-                   a) ist die Ziffer 11um die Nummer 4 zu ergänzen:
entöler" einzufügen.                                                    ,,4. Fahrgastschiffe bei Fahrten Innerhalb der Bun-
                              §2                                             desländer
                                                                             Mecklenburg-Vorpommern,          Brandenburg,
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
                                                                             Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin
Bann, den 6. September 1991                                                  die Hälfte der Abgaben nach Nr. 1 bzw. Nr. 3
BW 11/28.03.10-20
                                                                       - befristet vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezember
                        Der Bundesminister für Verkehr                 1993-",
                                    Im Auftrag                      b) sind in der Ziffer 111 nach dem Wort .Fahrqastkabl-
                                Dr. Nie m e y e r                      nenschiffe" die Worte einzufügen "im ständigen
(VkBI 1991 S. 673)                                                     Einsatz".
                                                                                                §2
                                                                    Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.

                                                                    Bonn, den 12. September 1991
Nr. 211    111.Nachtrag zum Tarif für die Schiff-                   BW 11/28.03.10-32
           fahrtsabgaben auf den norddeut-
                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr
           schen Bundeswasserstraßen im Bin-
           nenbereich                                                                               Im Auftrag
                                                                                                Dr. Nie m e y e r
Der Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den norddeut-
                                                                    (VkBI 1991 S. 673)
schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom
20. Dezember 1990 (VkBI 1991 S. 64, 433), zuletzt ge-
ändert durch den 11.Nachtrag vom 12. Juni 1991 (VkBI
1991 S. 536), wird wie folgt geändert:
                              §1                                      Seeverkehr
Im Teil B (Allgemeine Bestimmungen) sind in der Tarif-
steIle 039 Buchstabe g) nach den Worten "an der Eibe
oberhalb der Staustufe Geesthacht (Eibe-km 585,90),      U
                                                                    Nr.213    Aufhebung der Tarife für Fahrtgebie-
die Worte einzufügen "am Mittellandkanal östlich km                           te außerhalb der Seelotsreviere
258,66,".                                                                                          Kiel, den 30. August 1991
                             §2                                                                    - A6-344. 7/3 -
Im Teil C (Tarifsätze) ist in der TarifsteIle 061 folgender         Der Tarif über das Entgelt für Lotsungen auf den links-
neuer Buchstabe aufzunehmen:                                        und rechtselbischen Nebenflüssen Oste, Schwinge,
      "d) Für Fahrgastschiffe bei Fahrten innerhalb der             Este, Stör, Krückau und Pinnau in der Fassung der
          Bundesländer                                              Dritten Änderung vom 5. 7. 1982 (VkBI1982 S. 333),
          Mecklenburg-Vorpommern,             Brandenburg,          die Bekanntmachung über die Entgelte für Lotsungen
          Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin                auf den Fahrtstrecken Schlei, Heiligenhafen, Orth/Feh-
          die Hälfte der Abgaben nach Buchstabe a)                  marn, Fehmarnsund, Burgstaaken/Fehmarn und Neu-
          bzw. c)                                                   stadt in der Fassung vom 21. 10. 1977 (VkBI 1977 S.
     - befristet vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezember               635),
      1993-".                                                       und die Bekanntmachung über die Entgelte für Lotsun-
                              §3                                    gen auf den Fahrtstrecken Eider, Hever und Helgoland
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.                  in der Fassung der Vierten Änderung vom 16. 9. 1982
                                                                    (VkBI 1982 S. 443)
Bonn, den 12. September 1991
                                                                    treten mit Ablauf des 30. September 1991 außer Kraft.
BW 11/28.03.10-10
                     Der Bundesminister für Verkehr                                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                Im Auftrag                                                            Nord
                            Dr. Nie m e y e r                                                       Im Auftrag
(VkBI 1991 S. 673)                                                  (VkB11991 S. 673)                Rings
17

Heft 18 - 1991                                                     674                                VkBI    Amtlicher       Teil

     Straßenbau                                                          Nr. 215 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
                                                                                 bau Nr. 21/1991
Nr. 214 Allgemeines Rundschreiben Straßen-                                       Sachgebiet 05.7: Brücken- und Inge-
        bau Nr. 18/1991                                                                           nieurbau; Oberwa-
        Sachgebiet: 06: Straßen-Baustoffe                                                         chung, Prüfung
                             Bonn, den 20. September 1991                                          Bonn den 5. September 1991
                             StB 26/38.56.05-25/24 Va 91                                           StB 25/38.55.10-18/100 Va 91
Oberste Straßenbaubehörden
                                                                         Oberste Straßenbaubehörden
der Länder
                                                                         der Länder
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund                                        Kontrollprüfungen von Korrosions-
Chef des Bundeskanzleramtes                                              schutzarbeiten an Stahlbauten
Bundesrechnungshof
Bundesanstalt für Straßenwesen                                           Anlagen:      Richtlinien für Kontrollprüfungen von
                                                                                       Korrosionsschutzarbeiten, Ausgabe 1991
Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel
                                                                                       (RKK 91)
auf Bitumenbasis (TL-Sbit)
Teil: BItumenemulsionen für dünne Schichten im Kalt-
                                                                         Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat in Zusammenar-
      einbau (Ausgabe 1991)
                                                                         beit mit dem Deutschen Verband für Schweißtechnik e.V.,
Teil: Porenfüllmassen (Ausgabe 1991)
                                                                         vertretendurch die SchweißtechnischenLehr-undVersuchs-
Teil: Regeneriermittel (Ausgabe 1991)
                                                                         anstalten Duisburg und Saarland, die
Allgemeines Rundschreiben Straßen bau Nr. 6/1990
vom 21. 2. 1990 - StB 26/38.56.05-25/8 Va 90-                               Richtlinien für Kontrollprüfungen von Korrosions-
Anlagen: Technische Lieferbedingungen *)                                    schutzarbeiten, Ausgabe 1991 (RKK 91)
            Mehrfertigungen des ARS Nr. 18/1991
Mit Bezugsschreiben habe ich auf die Neufassung der                      aufgestellt. Die RKK 91 wurde mit Ihnen abgestimmt.
Norm DIN 1995 - Bitumen und Steinkohlenteerpech;
Anforderungen an die Bindemittel, Teil 1 bis 5 hinge-                    Ichführe die RKK 91 hiermit für den Geschäftsbereich der
wiesen, in denen die Anforderungen an Straßenbaubi-
                                                                         Bundesfernstraßen ein. Sie sind bei Kontrollprüfungen von
tumen, Fluxbitumen, Bitumenemulsionen, Kaltbitumen,
                                                                         Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauwerkenanzuwenden.
Straßen peche und Bitumenpeche festgelegt sind. Er-
gänzend hierzu sind die Technischen Lieferbedingun-                      Für die Anwendung der Richtlinien gebe ich noch folgende
gen für Sonderbindemittel auf Bitumenbasis (TL-Sbit)                     Hinweise:            .
mit den im Betreff genannten Teilen von der For-
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen                       (1) Die RKK 91 gelten für Korrosionsschutzarbeiten im Werk
e. V. im Benehmen mit mir und den Straßenbauverwal-                      und auf der Baustelle an neuen und vorhandenen Stahl-
tungen der Länder aufgestellt worden.                                    bauten und enthalten einheitliche Grundlagenzur Einhaltung
Die o. a. Teile der TL-Sbit wurden gemäß der Richtlinie                  der vertraglichen Forderungen des Auftraggebers (AG)
83/189/EWG in der Fassung der RL 88/182/EWG über                         gegenüber dem Auftragnehmer (AN).
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
 und technischen Vorschriften unter der Nummer 90/                       (2) Werden mit der Überwachung der Korrosionsschutz-
362/EWG notifiziert.                                                     arbeiten fachlich erfahrene Prüfstellen (z.B. Schweiß-
 Ich führe hiermit diese Teile der TL-Sbit für die Bun-                  technische Lehr- und Versuchsanstalten, Deutsche Bun-
desfernstraßen ein und bitte, sie den Bauleistungs-                      desbahn) beauftragt, sind die Grundlagen der RKK 91 sowie
 und Lieferungsverträgen zugrunde zu legen.                              Art und Umfang der in den zugehörigen Tabellen 1 und 2
 Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle                    aufgeführten Prüfungen vertraglich zu vereinbaren.
 ich, diese drei Teile der TL-Sbit auch für Baumaßnah-
 men an den in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden                     Die RKK 91 selbst sind jedoch nicht geeignet, insgesamt als
 Straßen für verbindlich zu erklären.                                    Bestandteil eines Vertrages mit einer Prüfstelle vereinbart
 Die vorgenannten Teile der TL-Sbit sind bei der Ge-                     zu werden.
 schäftsstelle der Forschungsgesellschaft für Straßen-
 und Verkehrswesen e. V., Alfred-Schütte-Allee 10,5000                   (3) Von Ihren Baudienststellen beauftragte Prüfstellen müs-
 Köln 21, zu beziehen. Der Bundesminister für Verkehr                    sen die Anforderungen an die personelle und gerätemäßige
                                                                         Ausstattung gemäß Abschnitt 4 der RKK 91 erfüllen und die
                                         Im Auftrag                      geforderten Unterlagen und Regelwerke besitzen.
                                     Dr.-Ing. Hub e r                    Diefürdie Prüfung verantwortlichen Ingenieure müssen den
*)   Die Technischen Lieferbedingungen für Sonderbindemittel auf         Nachweis ihrer korrosionstechnischen Qualifikation gemäß
     Bitumenbasis (TL-Sbit)                                              Abschnitt 4.2 der RKK 91 erbringen, z.B. durch Teilnahme-
     Te": Bitumenemulsionen für dünne Schichten im Kalteinbau
           (Ausgabe 1991)
                                                                         bescheinigungen     an speziell dafür eingerichteten
     Teil: Porenfüllmassen (Ausgabe 1991)                                Korrosionsschutz-Seminaren.
     Teil: Regeneriermittel (Ausgabe 1991) werden nicht im Ver-
           kehrsblatt veröffentlicht                                     Diese Voraussetzungen sind vor Auftragsvergabe an die
(VkBI 1991 S. 674)                                                       Prüfstelle zu prüfen. Die verantwortlichen Ingenieure sind
18

VkBI     Amtlicher       Teil                                  675                                                 Heft 18 - 1991

bei der Auftragsvergabe durch die Prüfstelle namentlich zu           der Baustelle. Die Eigenüberwachung des Auftragnehmers
benennen.                                                            (AN) bleibt hiervon unberührt.
                                                                     Der AG kann die Kontrolle von Korrosionsschutzarbeiten
Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es               und von Teilleistungen des Korrosionsschutzes auf geeig-
begrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständigkeits-              nete Prüfstellen"übertragen.
bereich entsprechend verfahren würde.
                                                                     In Fällen, in denen der AG Abnahmen nicht selber durch-
Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ist im
Verkehrsblatt, Heft 18/1991 vom 30. September 1991 ver-              führt, kann die Prüfstelle - bei entsprechender vertraglicher
                                                                     Vereinbarung- gleichzeitig auch Fertigungsabnahmen der
öffentlicht.
                         Der Bundesminister für Verkehr              Stahlkonstruktion im Herstellerwerk übernehmen und die
                                   Im Auftrag                        Kontrolle der schweißtechnischen Arbeiten durchführen.
                                 Lohrberg

                                                                     2. Geltungsbereich
              Der Bundesminister für Verkehr                         Diese Richtlinien gelten für die Kontrolle von Korro-
                  Abteilung Straßenbau                               slonsschutzarbelten an Stahlbauten und anderen stähler-
                                                                     nen Bauteilen gemäß DIN 55 928, ZTV-KOR, ZTV-K und
             Richtlinien für Kontrollprüfungen                       ZTV-W (LB 218).
              von Korrosionsschutzarbeiten
                       (Ausgabe 1991)
                           RKK91                                     3. Zweck
                                                                     Die Richtlinien sind einheitliche Grundlagen für die Kontrolle
       Aufgestellt: Bundesanstalt für Straßenwesen                   von Korrosionsschutzarbeiten zur Einhaltung der vertragli-
                                                                     chen Forderungen des AG.
Inhalt

1. Allgemeines                                                       4. Prüfstellen
2. Geltungsbereich                                                   4. 1 Allgemeines
3. Zweck                                                             Es dürfen nur Prüfstellen mit der Kontrolle von Korro-
                                                                     sionsschutzarbeiten beauftragt werden, die die Anforderun-
4. Prüfstellen                                                       gen nach Abschnitt 4.2 bis 4.4 erfüllen. Hierüber ist ein
 4.1 Allgemeines                                                     Nachweis zu erbringen.
 4.2 Personelle Ausstattung
 4.3 Prüftechnische Geräte und Unterlagen                            Die personelle und gerätemäßige Ausstattung der Prüf-
 4.4 Normen, Richtlinien und andere Regelwerke                       stellen mu ß eine qualifizierte Kontrolle der Korrosions-
                                                                     schutzarbeiten und einen zeitlich uneingeschränkten Ablauf
5. Kontrolle der Korrosionsschutzarbeiten
                                                                     der Korrosionsschutzarbeiten gewährleisten.
 5.1 Erforderliche Prüftätigkeit
 5.2 Kontrollflächen                                                 4.2 Personelle Ausstattung
 5.3 Dokumentation
                                                                     Eine Prüfstelle muß über mindestens zwei Ingenieure ver-
                                                                     fügen, die Sachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet
Anlagen:                                                             des Korrosionsschutzes besitzen, insbesondere hinsicht-
     Anlage 1 Prüfprotokoll für Korrosionsschutz-Beschich-           lich:
              tungen (Deckblatt)                                     - Ursachen der Korrosion und Korrosionsmechanismen
     Anlage 2 Prüfprotokoll für Korrosionsschutz-Beschich-
                                                                     - Methoden des Korrosionsschutzes
              tungen (Einzelprotokoll)                               - Korrosionsschutz durch Beschichtungsstoffe
     Anlage 3 Prüfprotokoll für Korrosionsschutz-Beschich-
                                                                        • Methoden zur Oberflächenvorbereitung
              tungen (Endschichtdicke)
                                                                        • Beschichtungsstoffe
     Anlage 4 Arbeitshilfe für die Kontrolle von Korrosions-
                                                                        • Applikationstechniken
              schutzarbeiten                                         - Korrosionsschutz durch metallische Überzüge
     Anlage 5 Technische Regelwerke für den Korrosions-              - Prüftechnik im Korrosionsschutz
              schutz von Stahlbauten
                                                                     Bei Kontrollen auf der Baustelle zusätzlich:
1. Allgemeines                                                       - Prüftechnik der Umgebungsbedingungen
                                                                     - Umweltgerechte Ausführung und Entsorgung
Die RKK 91 regeln Umfang und Durchführung von
Kontrollprüfungen im Rahmen der Überwachung von
                                                                     Eine zusätzliche schweißtechnische Ausbildung (Schweiß-
Korrosionsschutzarbeiten durch den AG im Werk und auf
                                                                     fachingenieur, SFI) ist erforderlich, wenn von der Prüfstelle
                                                                     auch Fertigungsabnahmen der Stahlkonstruktion und Kon-
 z.B. Deutsche Bundesbahn.SchweißtechnischeLehr- und
1)                                                                   trollen schweißtechnischer Arbeiten durchgeführt werden
Versuchsanstalten                                                    sollen (siehe Zift. 1, Absatz 4).
19

Heft 18 - 1991                                                 676                                  VkBI    Amtlicher       Teil

Zur Unterstützung können auch weitere Mitarbeiter der                - RKS-Seile     Richtlinien für den Korrosionsschutz von Sei-
Prüfstelle mit Kenntnissen im Korrosionsschutz eingesetzt                            len und Kabeln im Brücksnbau"
werden.
                                                                     - DASt-Richtlinie 006 Überschweißen von Fertigungsbe-
4.3 PrüftechnischeGeräteund Unterlagen                                             schichtungen (FB) im Stahloau"

Die Prüfstellen müssen mindestens über folgende Geräte               - DVS-Richtlinie 0301 Flammstrahlenvon Stahl und Flamm-
und Unterlagen verfügen:                                                             phosphatieren"
-    Fotografische Vergleichsmuster (Beiblatt 1 und 2 zu DIN         - DVS-Richtlinie 2301 Korrosionsschutz von Stählen und
    55928 Teil 4)                                                                  Gußeisenwerkstoffen durch thermisch ge-
    Rauheitsvergleichsmuster (nach ISO) zur Feststellung                           spritzte Schichten aus Zink und Aluminium"
    der Oberflächenrauheit
    Meßgeräte zur Ermittlung des Taupunktes durch Be-                - DVS-Richtlinie 2304 Prüfung der Haftfähigkeit von
    stimmung von Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit (z.B.                         thermisch aufgebrachten Spritzschichten mit
    Hygrophil oder gleichwertig)                                                   Hilfe zerstörender Vertahren"
    Oberflächente mperatu rmeßgerät
    Lupe (8-fache Vergrößerung)                                      - Merkblatt     für reaktionsharzgebundene Dünnbeläge auf
    Na ßschichtdicken me ßgerät                                                      Stahl 6)
    Trockenschichtdickenmeßgerät (möglichst mit Daten-
    speicherung und Datenausdruck) - in der Regel mit                - ZTV-BEL-ST·) Zusätzliche Technische Vertragsbe-
    magnetisch-induktiven Verfahren -                                            dingungen und Richtlinien für die Herstellung
    Gerät zur Gitterschnittprüfung nach DIN 53 151                               von Brückenbelägen auf Stahl3)
    Geräte zur Messung und Dokumentation von Luft-
    temperatur und Luftfeuchtigkeit (z.B. Thermo-Hygrograf)          - ZTV-W (LB 218) Zusätzliche Technische Vorschriften
    Auslaufbecher 4 nach DIN 53 211 zur Bestimmung der                           -Wasserbau für Korrosionsschutz im Stahl-
    Auslaufzeit                                                                  wasserbau (Leistungsbereich 218)7)

                                                                     - Richtlinien für die Prüfung von Beschichtungsstoffen für
- Keilschnittgerät zur Bestimmung der Schichtenzahl in                               den Korrosionsschutz im Stahlwasserbau"
  Anlehnung an DIN 50 986 (z.B. PIG-Gerät)

4.4 Normen,Richtlinienund sonstigeRege/werke
Die einschlägigen Normen, Richtlinien und sonstigen Regel-
                                                                     Bezugsquellen:
werke müssen den Prüfstellen vorliegen. Den Mitarbeitern
der Prüfstellen müssen insbesondere bekannt sein:
                                                                     1)   Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6,1000 Berlin 30
- DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und
             Aluminiumbauten                                         2)   Bundesbahndirektion Karlsruhe, Drucksachenzentrale
             Allgemeine Techn. Vertragsbedingungen für                    Stuttgarter Str. 61 a. 7500 Karlsruhe
             Bauleistungen (ATV), VOB Teil C 1)
                                                                     3)   Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, Postfach 100 555,
- DIN 55 928 Korrosionsschutz von Stahlbauten durch                       4600 Dortm und 1
  Teile 1-9  Beschichtungen und Überzüge 1)
                                                                     4)   Stahlbau-Verlagsgesellschaft mbH, Ebertplatz 1,
- DIN 50 976 Durch Feuerverzinken auf Einzelteile aufge-                  5000 Köln 1
             brachte Überzüge, Anforderungen und Prü-                S)   Deutscher Verlag für Schweißtechnik GmbH,
             fung 1)                                                      Postfach 2725, 4000 Düsseldorf 1
- DIN 1076     Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und             6)   Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
               Wegen; Überwachung und Prüfung 1)                          Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21
- DIN 8565     Korrosionsschutz von Stahlbauten durch                7) DrucksachensteIle der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
               thermisches Spritzen von Zink und Alumini-               Mitte, Postfach 6307,3000 Hannover 1
               um; Allgemeine Gnmdsätze''
                                                                     8)   Bundesanstalt für Wasserbau, Postfach 210253,
- TL 918 300 Technische Lieferbedingungen für Anstrich-                   7500 Karlsruhe 21
       TeU" stoffe und ähnliche Beschlchtunqsstotte"
- ZTV-KOR 91·) Zusätzliche Technische Vertragsbedin-
           gungen und Richtlinien für den Korrosions ..
           schutz von Stahlbauten 3)                                 5. Kontrolle der Korrosionsschutzarbeiten
.- ZTV-K 88    Zusätzliche Technische Vertragsbedin-
               gungen für Kunstbauten"
                                                                     Art und Umfang der Kontroll- und Prüftätigkeiten ist aus den
                                                                     Tabellen 1 und 2 ersichtlich.
•) in Vorbereitung                                                   Die Eigenüberwachung des AN bleibt hiervon unberührt .
20

Zur nächsten Seite