VkBl Nr. 18 1991
Verkehrsblatt Nr. 18 1991
V k B I Amtlicher Teil 667 Heft 18 - 1991 Tarifenfernung Kubikmeter km 53,00 54,00 55,00 56,00 57,00 58,00 59,00 60,00 61,00 62,00 63,00 64,00 1- 50 1279,90 1289,00 1298,20 1307,60 1316,70 1326,00 1335,30 1344,30 1353,60 1362,80 1372,00 1381,30 51- 75 1515,80 1527,30 1538,90 1550,40 1561,90 1573,40 1584,90 1596,30 1607,80 1619,60 1630,70 1642,30 76- 100 1647,00 1659,80 1672,30 1685,00 1697,70 1710,60 1723,20 1735,80 1748,60 1761,50 1774,00 1786,70 101- 125 1856,50 1871,40 1885,90 1900,80 1915,20 1930,20 1944,70 1959,40 1973,90 1988,80 2003,40 2018,20 126- 150 2013,90 2030,20 2046,40 2062,60 2078,60 2094,90 2111,10 2127,20 2143,50 2159,70 2175,90 2192,00 151- 175 2131,10 2148,60 2166,10 2183,60 2200,70 2218,20 2235,70 2253,20 2270,50 2288,00 2305,30 2322,50 176- 200 2244,30 2262,90 2281,30 2299,90 2318,00 2336,80 2355,40 2373,50 2392,20 2410,70 2429,10 2447,40 201- 225 2353,60 2373,10 2392,80 2412,30 2431,80 2451,30 2470,90 2490,40 2510,00 2529,40 2548,80 2568,40 226- 250 2388,70 2408,50 2428,70 2448,70 2468,70 2488,60 2508,50 2528,40 2548,40 2568,40 2588,20 2608,60 251- 275 2388,70 2408,50 2428,70 2448,70 2468,70 2488,60 2508,50 2528,40 2548,40 2568,40 2588,20 2608,60 276- 300 2468,00 2488,90 2509,30 2530,20 2551,00 2571,90 2592,40 2613,30 2633,80 2654,30 2675,30 2696,00 301- 325 2542,80 2564,20 2585,90 2607,20 2628,90 2650,50 2671,70 2693,20 2714,70 2736,20 2757,90 2779,20 326- 350 2613,40 2635,60 2657,90 2680,20 2702,30 2724,50 2746,60 2769,00 2791,20 2813,50 2835,80 2857,90 351- 375 2679,30 2702,20 2724,90 2747,80 2770,70 2793,50 2816,40 2839,50 2862,00 2884,80 2907,80 2930,70 376- 400 2741,00 2764,40 2787,80 2811,30 2834,80 2858,10 2881,70 2905,20 2928,60 2952,10 2975,50 2999,10 401- 425 2783,40 2807,20 2831,20 2855,10 2879,00 2903,10 2926,80 2950,60 2974,70 2998,60 3022,30 3046,40 426- 450 2820,20 2844,40 2868,60 2892,70 2916,80 2941,10 2965,50 2989,50 3013,60 3038,00 3062,20 3086,30 451- 475 2850,50 2875,50 2899,80 2924,30 2948,80 2973,20 2997,80 3022,20 3046,70 3071,40 3096,00 3120,40 476- 500 2876,00 2900,50 2925,30 2949,90 2974,60 2999,40 3023,90 3048,50 3073,30 3097,90 3122,50 3147,10 501- 550 2972,30 2997,90 3023,80 3049,20 3075,20 3101,00 3126,60 3152,40 3178,30 3203,70 3229,50 3255,40 551- 600 3057,50 3084,00 3110,50 3136,90 3163,60 3189,70 3216,30 3242,90 3269,40 3295,90 3322,30 3348,90 601- 650 3132,30 3159,30 3186,50 3213,70 3241,20 3268,30 3295,70 3322,90 3350,00 3377,30 3404,50 3431,70 651- 700 3196,30 3224,20 3251,90 3279,80 3307,50 3335,70 3363,40 3391,10 3419,10 3446,80 3474,70 3502,60 701- 750 3250,60 3279,00 3307,40 3336,10 3364,70 3392,70 3421,30 3449,70 3478,10 3506,50 3535,30 3563,60 751- 800 3295,20 3324,00 3352,90 3381,90 3410,70 3439,60 3468,60 3497,40 3526,40 3555,10 3584,00 3613,10 801- 850 3330,20 3359,50 3388,60 3418,00 3447,10 3476,40 3505,60 3534,90 3564,10 3593,20 3622,40 3651,60 851- 900 3356,50 3385,90 3415,50 3445,00 3474,50 3504,10 3533,40 3563,00 3592,70 3622,10 3651,60 3681,20 901- 950 3430,70 3460,70 3491,20 3521,20 3551,60 3581,90 3612,00 3642,50 3672,70 3702,80 3733,30 3763,50 951-1000 3500,00 3531,00 3561,60 3592,70 3623,40 3654,50 3685,20 3716,20 3747,00 3778,00 3808,80 3839,70 Tarifenfernung Kubikmeter km 65,00 66,00 67,00 68,00 69,00 70,00 72,00 74,00 76,00 78,00 80,00 82,00 1- 50 1390,80 1399,70 1408,90 1418,30 1427,40 1436,50 1455,10 1473,40 1492,10 1510,70 1529,10 1547,40 51- 75 1653,80 1665,40 1676,90 1688,20 1699,90 1711,30 1734,30 1757,10 1779,90 1802,60 1825,60 1848,50 76- 100 1799,50 1812,10 1824,90 1837,50 1850,40 1863,20 1888,40 1914,00 1939,40 1964,70 1990,20 2015,60 101- 125 2032,80 2047,60 2062,30 2076,80 2091,50 2106,10 2135,60 2164,90 2194,20 2223,80 2253,20 2282,50 126- 150 2208,30 2224,50 2240,50 2256,80 2272,90 2289,40 2321,60 2353,90 2386,50 2418,60 2451,20 2483,70 151- 175 2339,90 2357,40 2374,90 2392,30 2409,80 2427,10 2461,80 2496,40 2531,00 2565,70 2600,30 2635,1.0 176- 200 2466,10 2484,40 2503,00 2521,30 2539,80 2558,50 2595,10 2631,90 2668,70 2705,30 2742,20 2779,00 201- 225 2587,90 2607,30 2626,90 2646,60 2665,90 2685,50 2724,50 2763,40 2802,40 2841,00 2880,10 2919,00 226- 250 2628,50 2648,60 2668,40 2688,10 2708,30 2728,20 2768,30 2808,40 2848,20 2888,20 2928,00 2968,00 251- 275 2628,50 2648,60 2668,40 2688,10 2708,30 2728,20 2768,30 2808,40 2848,20 2888,20 2928,00 2968,00 276- 300 2716,70 2737,50 2758,40 2779,00 2799,70 2820,60 2861,90 2903,40 2945,00 2986,30 3028,10 3069,20 301- 325 2800,80 2822,20 2843,70 2865,20 2886,70 2908,20 2951,00 2994,00 3036,70 3079,60 3122,40 3165,20 326- 350 2880,30 2902,60 2924,70 2947,20 2969,40 2991,40 3035,80 3080,10 3124,50 3168,90 3213,10 3257,60 351- 375 2953,60 2976,40 2999,40 3021,90 3044,70 3067,70 3113,30 3158,90 3204,20 3250,20 3295,70 3341,10 376- 400 3022,30 3046,00 3069,30 3092,90 3116,40 3139,60 3186,50 3233,30 3280,00 3326,90 3373,60 3420,30 401- 425 3070,50 3094,30 3118,20 3142,00 3166,00 3189,70 3237,40 3285,20 3332,70 3380,60 3428,20 3476,00 426- 450 3110,60 3134,70 3159,00 3183,40 3207,60 3231,60 3279,90 3328,30 3376,70 3424,60 3473,00 3521,20 451- 475 3145,00 3169,50 3193,90 3218,60 3243,00 3267,50 3316,40 3365,30 3414,20 3463,00 3512,00 3560,90 476- 500 3172,00 3196,60 3221,00 3246,00 3270,50 3295,40 3344,50 3394,20 3443,30 3492,60 3542,00 3591,10 501- 550 3281,10 3306,70 3332,40 3358,30 3383,80 3409,70 3460,80 3512,30 3563,60 3614,90 3666,10 3717,40 551- 600 3375,30 3401,70 3428,20 3454,80 3481,30 3507,90 3560,60 3613,60 3666,60 3719,60 3772,50 3825,50 601- 650 3459,10 3486,40 3513,40 3540,50 3567,80 3595,20 3649,70 3704,20 3758,60 3813,00 3867,60 3922,20 651- 700 3530,40 3558,20 3586,10 3613,90 3641,80 3669,80 3725,40 3780,90 3836,80 3892,60 3947,90 4003,70 701- 750 3592,00 3620,50 3649,00 3677,50 3705,80 3734,30 3790,90 3847,80 3904,70 3961,50 4018,10 4074,90 751- 800 3642,10 3670,80 3699,80 3728,80 3757,70 3786,30 3844,30 3902,40 3959,90 4017,80 4075,40 4133,50 801- 850 3680,80 3710,00 3739,20 3768,30 3797,60 3826,80 3885,40 3943,50 4002,10 4060,50 4119,20 4177,50 851- 900 3710,80 3740,20 3769,80 3799,30 3828,80 3858,10 3917,30 3976,20 4035,30 4094,40 4153,40 4212,40 901- 950 3793,80 3824,10 3854,30 3884,40 3915,00 3945,10 4005,70 4066,00 4126,80 4187,20 4247,80 4308,40 951-1000 3870,30 3901,30 3932,20 3963,20 3993,90 4024,90 4086,70 4148,50 4210,10 4272,00 4333,60 4395,30
Heft 18 - 1991 668 VkBI Amtlicher Teil
Tarifenfernung Kubikmeter
km 84,00 86,00 88,00 90,00 Jeweitere2 m3
1- 50 1566,00 1584,60 1602,90 1621,30 18,40
51- 75 1871,40 1894,30 1917,10 1939,90 22,80
76- 100 2041,00 2066,40 2091,70 2117,40 25,70
101- 125 2311,90 2341,20 2370,60 2400,00 29,40
126- 150 2515,90 2548,20 2580,70 2613,30 32,60
151- 175 2669,80 2704,40 2739,10 2773,70 34,60
176- 200 2815,80 2852,70 2889,20 2926,10 36,90
201- 225 2957,80 2997,00 3035,70 3074,70 39,00
226- 250 3007,90 3048,10 3087,90 3127,80 39,90
251· 275 3007,90 3048,10 3087,90 3127,80 39,90
276- 300 3110,80 3152,20 3193,60 3235,10 41,50
301- 325 3208,00 3250,90 3293,70 3336,50 42,80
326- 350 3301,90 3346,20 3390,60 3435,00 44,40
351- 375 3386,70 3432,20 3477,70 3523,20 45,50
376- 400 3467,00 3513,90 3560,60 3607,50 46,90
401- 425 3523,40 3571,40 3618,90 3666,60 47,70
426- 450 3569,50 3617,90 3666,10 3714,20 48,10
451- 475 3609,70 3658,60 3707,40 3756,40 49,00
476- 500 3640,50 3689,80 3739,20 3788,50 49,30
501- 550 3768,80 3819,90 3871,50 3922,70 51,20
551- 600 3878,50 3931,60 3984,50 4037,40 52,90
601- 650 3976,60 4031,10 4085,60 4140,10 54,50
651- 700 4059,60 4115,10 4171,10 4226,60 55,50
701- 750 4131,60 4188,30 4245,00 4301,90 56,90
751- 800 4191,20 4249,10 4306,80 4364,60 57,80
801- 850 4235,80 4294,30 4352,70 4411,30 58,60
851- 900 4271,30 4330,30 4389,50 4448,60 59,10
901- 950 4368,90 4429,30 4489,90 4550,50 60,60
951-1000 4457,10 4518,90 4580,70 4642,40 61,70
(VkBI 1991 S. 658)
Nr.207 § 35i Abs. 2 StVZO; Vom Fachausschuß Kraftfahrzeugtechnik (FKT) wur-
Richtlinien für Fahrgastliegeplätze den die nachstehenden Richtlinien erarbeitet, deren
und Rückhalteeinrichtungen in Einhaltung bei den Begutachtungen der Kraftomnibus-
Kraftomnibussen se durch amtlich anerkannte Sachverständige für die
Erteilung von Betriebserlaubnissen überprüft wird. Der
Bonn, den 3. September 1991 Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit erfolgt durch Ein-
StV 13/36.38.02-02 trag in die Fahrzeugpapiere (Nr. 5 der Richtlinien). Der
Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung straßen- ordnungsgemäße Gebrauch dieser Fahrgastliegeplät-
verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 1990 wur- ze und Rückhalteeinrichtungen ist Voraussetzung für
de § 35i StVZO um Absatz 2 ergänzt. § 35i Abs. 2 eine sichere Beförderung liegender Fahrgäste in Kraft-
StVZO ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten und lau- omnibussen.
tet:
,,(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht lie- Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
gend befördert werden. Dies gilt nicht für Fahrgä- hörden gebe ich die Richtlinien hiermit bekannt.
ste, die durch geeignete Rückhalteeinrichtungen Der Bundesminister für Verkehr
hinreichend geschützt sind, und für Kinder in Kin-
Im Auftrag
derwagen."
Grupe
Die Begründung zu dieser Vorschrift führt u. a. aus,
daß eine Beförderung von liegenden Fahrgästen ohne
hinreichend wirksame Rückhalteeinrichtungen den Be-
mühungen der Bundesregierung widerspräche, die Si- Richtlinien für Fahrgastliegep'ätze und
cherheit von Fahrgästen in Reisebussen weiter zu ver- Rückhalteeinrichtungen in Kraftomnibussen
bessern (VkBI 1990, S. 481 11).Diese Vorschrift ist somit
in engem Zusammenhang mit den ECE-Regelungen 1 Anwendungsbereich
Nr. 66 ("Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen") Diese Richtlinien finden Anwendung auf
und Nr. 80 ("Sitze von Kraftomnibussen sowie Wider-
- Fahrgastliegeplätze
standsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen")
zu sehen, mit deren nationalen Inkraftsetzungen die - Rückhalteeinrichtungen für liegende Fahrgä-
gleiche Zielsetzung verfolgt wurde. ste in Kraftomnibussen.
VkBI Amtlicher Teil 669 Heft 18 - 1991
2 Begriffsbestimmungen nutzung der Notausstiege durch die Fahrgäste
nicht erschwert wird.
2.1 Fahrgastliegeplätze
Fahrgastliegeplätze im Sinne dieser Richtlinien
3.1.3 Sicherheit
sind feste oder klappbare Liegen sowie Sitze, Fahrgastliegeplätze, Rückhalteeinrichtungen
die zu Liegen umgeklappt werden können und und ihre unmittelbare Umgebung müssen so
dann im wesentlichen eine horizontale Fläche beschaffen sein, daß durch die Art der verwen-
darstellen. deten Werkstoffe, durch Verglasung, Kanten,
2.2 Rückhalteeinrichtungen für Ecken und sonstigen Teile Verletzungen nicht
liegende Fahrgäste 1 ) zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß
und die Folgen von Verletzungen möglichst ge-
Rückhalteeinrichtungen für liegende Fahrgäste ring bleiben.
im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen,
die in einem Kraftomnibus verankert werden Mögliche Aufprallflächen für Fahrgäste bei
können und so beschaffen sind, daß sie die Frontalzusammenstößen oder plötzlichen Ver-
Gefahr von Verletzungen ihrer Benutzer im Fal- zögerungen des Fahrzeugs müssen insbeson-
le eines Zusammenstoßes oder plötzlicher Ver- dere für den Kopfbereich hinreichend gepol-
zögerung des Fahrzeugs verringern, indem sie stert sein.
die Bewegungsfreiheit der Körper einschrän-
ken.
3.2 Fahrgastliegeplätze
Als Rückhalteeinrichtungen für liegende Fahr-
gäste gelten auch Liegeplätze für einzelne 3.2.1 Abmessungen
Fahrgäste, die aufgrund ihrer baulichen Aus- Der für jeden Fahrgastliegeplatz verfügbare
führung geeignet sind, die Gefahr von Verlet- Raum muß mindestens folgende Abmessungen
zung liegender Fahrgäste bei Zusammenstoß haben:
oder plötzlichen Verzögerungen des Fahr- - Breite der Liegefläche: 450 mm
zeugs zu verringern, ohne daß hierzu besonde- - Länge der Liegefläche pro Liegeplatz:
re Haltesysteme (z. B. Gurte) erforderlich sind. 1740 mm
3 Anforderungen - Lichte Höhe über unbelasteter Liege:
3.1 Allgemeine Bestimmungen 550 mm.
Von den nachstehenden baulichen Anforde- Geringe Einschränkungen sind zulässig.
rungen darf bei Fahrgastliegeplätzen und 3.2.2 Überlebensraum
Rückhalteeinrichtungen von Kraftomnibussen,
Die oberen Liegeplätze sind so anzuordnen,
die in anderen EG-Mitgliedstaaten rechtmäßig
daß über jeder Liege bis zur oberen Begren-
hergestellt und dort rechtmäßig in den Verkehr
zung des in Nr. 7 der ECE-Regelung Nr. 662 )
gebracht werden dürfen, dann abgewichen
vorgeschriebenen .Dberlebensraumes" ein
werden, wenn sie dasselbe Niveau für den
quetschfreier Raum von mindestens 320 mm
Schutz der Gesundheit und der Verkehrssi-
Höhe bleibt. Dabei darf die obere Begrenzung
cherheit gewährleisten, wie solche Einrichtun-
bis zur Außenwand verlängert werden.
gen, die den nachfolgenden Anforderungen
entsprechen. 3.2.3 Erreichbarkeit
3.1 .1 Ausrüstung Fahrgastliegeplätze müssen leicht und sicher
erreicht und verlassen werden können.
Alle für den Transport von liegenden Fahrgä-
sten ausgewiesenen Plätze in Kraftomnibussen 3.2.4 Lage
müssen mit Rückhalteeinrichtungen ausgerü- Bei Fahrgastliegeplätzen, für die der Winkel
stet sein. zwischen den vertikalen Längsmittelebenen
3.1.2 Anordnung des eingebauten Liegeplatzes und des Fahr-
zeugs von 90° abweicht, muß die Körperlage
Fahrgastliegeplätze und Rückhaltesysteme
des Fahrgastes für die bestimmungsgemäße
müssen in Kraftomnibussen so eingebaut und
Benutzung durch die Bauart des Liegeplatzes
angeordnet sein, daß die Vorschriften der
oder durch eine deutliche Kennzeichnung so
StVZO, im besonderen die Anlage X
vorgegeben sein, daß sich - bezogen auf die
- Nr. 2 "Gänge und Innenraumhöhe über Platt- Fahrtrichtung - der Kopf weiter hinten befindet
formen" als die Füße.
- Nr. 4 "Abmessungen der Fahrgasttüren und 3.2.5 Festigkeit
des Bereichs bis zu Beginn des Gangs"
Fahrgastliegeplätze müssen ausreichend fest
- Nr. 5 .Notausstieqe" mit dem Fahrzeug verbunden sein.
eingehalten sind. Die Erfüllung dieser Forderung ist durch eine
Geringe Einschränkungen sind zulässig; dies Prüfung nach Nr. 4 nachzuweisen, die minde-
gilt auch für die Zugänglichkeit der Notausstie- stens folgenden Beanspruchungen entspricht:
ge (Nr. 5.4 der Anlage X StVZO), wenn die Be- - Querbeschleunigung: 0,3 g
- mittlere Beschleunigung in Längsrichtung:
1) Sicherheitsgurte und Haltesysteme (Gurte) unterliegen
§ 22 a Abs. 1 Nr. 25 StVZO
6,5 g bis 8,5 g
2) BGB' " 1988, S. 822 (siehe auch Anhang 1 Nr. 2.3).
Heft 18 - 1991 670 VkBI Amtlicher Teil
3.3 Rückhalteeinrichtungen für • das Kriterium der FAC< 10kN
Fahrgastllegeplätze Oberschenkel- FAC< 8 kN für
3.3.1 Beschaffenheit belastung: Zeitspannen
Rückhalteeinrichtungen müssen so beschaffen >20ms
sein, daß sich Fahrgäste einwandfrei sichern oder
können. - nach dem in Anhang 1 Nr. 3 beschriebenen
3.3.2 Festigkeit statischen Prüfverfahren, die durch die Rück-
Rückhalteeinrichtungen für liegende Fahrgäste halteeinrichtung aufgespannte, vertikale
müssen den damit gesicherten liegenden Fahr- Querebene (Abstützfläche) durch die einwir-
gästen ausreichenden Schutz bei Kurvenfahrt kende Prüfkraft F im Sinne einer hinreichen-
und bei Frontalaufprall bieten. den und notwendigen Energieaufnahmefä-
Die Erfüllung dieser Forderung ist durch eine higkeit um nicht weniger als 100 mm nach-
Prüfung nach Nr. 4 nachzuweisen, die minde- gibt bzw. ausweicht oder verformt wird.
stens folgenden Beanspruchungen entspricht: 4.3 Der Fahrgastliegeplatz muß einschließlich der
- Querbeschleunigung: 0,3 g zugehörigen Rückhalteeinrichtungen ausrei-
chend fest mit dem Fahrzeug verbunden sein.
- Mittlere Beschleunigung in Längsrichtung:
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn
6,5 g bis 8,5 g
(siehe auch Anhang 1 Nr.2.3). - sich kein Teil des Fahrgastliegeplatzes, sei-
ner Halterungen und seiner Rückhalteein-
4 Prüfung richtungen während der Prüfung nach 3.3.2
Rückhalteeinrichtungen und die Befestigung vollständig löst,
der Fahrgastliegeplätze sind einer dynami- - der Fahrgastliegeplatz und die Rückhalteein-
schen oder statischen Prüfung nach Anhang 1, richtung festgehalten werden; auch wenn
2 und 3 zu unterziehen. Dabei müssen die fol- sich eine oder mehrere Befestigungen teil-
genden Bedingungen erfüllt werden:
weise lösen,
.4.1 Der liegende Fahrgast muß durch die Wirkung - nach der Prüfung kein Konstruktionsteil des
der Rückhalteeinrichtung(-en) sicher innerhalb Fahrgastliegeplatzes und der zugehörigen
seines Liegeplatzes gehalten werden. Rückhalteeinrichtungen eine Bruchstelle,
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn entweder scharfe oder spitze Kanten oder Ecken auf-
- nach dem in Anhang 1 Nr. 2 beschriebenen weisen, die zu Verletzungen führen können.
dynamischen Prüfverfahren, die durch die
Rückhalteeinrichtung aufgespannte, vertika-
4.4 Andere Prüfungen
le Querebene (Abstützfläche) durch den pri-
mären Körperaufprall an keinem Flächen- 4.4.1 Eine andere geeignete Prüfung kann angewen-
punkt um mehr als 300 mm gegenüber der det werden, wenn ihre Gleichwertigkeit mit
Ausgangsposition ausgelenkt (verformt) wird einer der vorgeschriebenen Prüfungen nach-
oder gewiesen wird.
- nach dem in Anhang 1 Nr. 3 beschriebenen 4.4.2 Soweit in diesen Richtlinien die Durchführung
statischen Prüfverfahren, die durch die Rück- von Prüfungen oder die Vorlage von Prüfbe-
halteeinrichtung aufgespannte, vertikale scheinigungen vorgesehen ist, werden auch
Querebene (Abstützfläche) unter Belastung Prüfungen und Prüfbescheinigungen von Prüf-
mit der Prüfkraft F = 10 kN in keinem Flä- stellen, die in anderen Mitgliedstaaten der Eu-
chenpunkt um mehr als 300 mm gegenüber ropäischen Gemeinschaften zugelassen sind,
der Ausgangsposition ausgelenkt (verformt) berücksichtigt, wenn die den Prüfungen und
wird. Prüfbescheinigungen dieser Stellen zugrunde
liegenden technischen Anforderungen, Prüfun-
4.2 Der Fahrgast darf in liegender Körperhaltung gen und Prüfverfahren denen der deutschen
nicht in höherem Maße körperlich belastet wer- Stelle gleichwertig sind.
den als in sitzender Körperhaltung.
5 Nachweis
Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn entweder
Die Anzahl der Fahrgastliegeplätze, die mit
- nach dem in Anhang 1 Nr. 2 beschriebenen
Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet sind, wird
dynamischen Prüfverfahren unter Verwen-
im Fahrzeugbrief und -schein unter Ziffer 33
dung instrumentierter Normpuppen, die nach wie folgt eingetragen.
Anhang 2 gemessenen und nach Anhang 3
bewerteten biomechanischen Bewertungskri- ... Liegepi. nach § 35i (2) StVZO
ferien (ECE-Regelung Nr. 80)3)erfüllt sind 6 Kennzeichnung
• das Kriterium der HAC < 500 Liegeplätze in Kraftomnibussen sind als solche
Kopfbelastung: zu kennzeichnen. Dabei muß die Körperlage in
• das Kriterium der ThAC < 30 g, Liegerichtung mit den Füßen voraus (ausge-
Brustbelastung: ausgenommen nommen bei Quereinbau der Liegen) deutlich
Zeitspannen gekennzeichnet sein. Es sind Hinweise aufzu-
<3ms nehmen, die die Fahrgäste auffordern, beim
Liegen während der Fahrt vorhandene Rück-
3) BGBI1990 11.S. 481 halteeinrichtungen zu benutzen.
VkBI Amtlicher Teil 671 Heft 18 - 1991
Anhang 1 3 Statische Prüfung
3.1 Prüfgeräte
Prüfverfahren für Fahrgastliegeplätze 3.1 .1 Die Prüfgeräte bestehen entweder aus:
gemäß Nr. 4 der Richtlinien
einem halbkugelförmigen starren Körper
1 Vorbereitungen des zu prüfenden (R = 150 mm) zur Belastung der Rückhalteein-
Fahrgastliegeplatzes richtungen in Fahrzeuglängsrichtung
1.1 Der Fahrgastliegeplatz wird entweder oder
auf einer Prüfplattform, die dem Aufbau des einem halbzylindrischen starren Körper (R
Fahrzeugs entspricht, 150 mm)
mit einer Länge von 1400 mm und gerundeten
oder
Enden (R = 100 mm) zur Belastung der Rück-
auf einer starren Prüfplattform, entsprechend halteeinrichtungen quer zur Fahrzeuglängs-
der Einbaulage im Fahrzeug, fest montiert. achse.
1.2 Die Verankerungen (Befestigungen) des Fahr- 3.1.2 Der Prüfkörper muß mit mindestens einem
gastliegeplatzes und seiner Rückhalteeinrich- Kraftmeßglied zur Messung der nach 3.2.1 vor-
tungen, die zur Befestigung auf der Prüfplatt- geschriebenen Prüfkraft ausgerüstet sein.
form dienen, müssen identisch sein mit den 3.1.3 Der Prüfkörper muß sich in einer horizontalen
Verankerungen (Befestigungen), die für den Ebene drehen können.
·Einbau des Fahrgastliegeplatzes in einem
Fahrzeug vorgesehen sind. 3.2 Prüfverfahren
1.3 Der zu prüfende Fahrgastliegeplatz muß mit al- 3.2.1 Die Prüfkraft F = 10 kN ist mit einer geeigneten
len zugehörigen Polster- und Zubehörteilen Vorrichtung über den zugehörigen Prüfkörper
ausgestattet sein. in die von der Rückhalteeinrichtung aufge-
spannte vertikale Ebene (Abstützfläche) zen-
2 Dynamische Prüfung trisch und mit der runden Fläche zum Prüfob-
jekt einzubringen.
2.1 Die Prüfplattform mit dem darauf befestigten
Fahrgastliegeplatz wird in der vorgesehenen 3.2.1.1 Bei in Fahrzeuglängsachse ausgerichteten
Einbaulage im Fahrzeug auf einem Prüfwagen (angeordneten) Fahrgastliegeplätzen sind die
(Schlitten) so montiert, daß die Bewegung des vertikalen Querebenen (Abstützflächen) der
Prüfwagens (Schlittens) parallel zur Längsach- Rückhalteeinrichtung über den Schmalseiten
se des Fahrzeuges und in Fahrtrichtung nach der Liegefläche zu belasten.
vorn verläuft. 3.2.1.2 Bei quer zur Fahrzeuglängsachse ausgerichte-
2.2 Normpuppe ten (angeordneten) Fahrgastliegeplätzen sind
die vertikalen Querebenen (Abstützflächen)
Die Puppe muß der in der ECE-Regelung Nr.
der Rückhalteeinrichtung über den Längssei-
804 ) vorgeschriebenen Normpuppe 50 Percen-
ten der Liegefläche zu belasten.
til Mann, Hybrid 11Pedestrian entsprechen.
3.2.1.3 Bei anderen Anordnungen ist entsprechend zu
2.2.1 Die Normpuppe wird in Rückenlage und aus-
verfahren.
gestreckter Körperhaltung so auf den Fahr-
gastliegeplatz gelegt, daß ihre Symmetrieebe- 3.2.2 Die Angriffsrichtung der Prüfkraft F verläuft
ne mit der vertikalen Längsmittelebene des Lie- durch die vertikale Mittelebene der jeweiligen
geplatzes übereinstimmt. Querebene (Abstützfläche) der Rückhalteein-
richtung.
2.2.2 Die Gliedmaßen der Normpuppe sind ausge-
streckt und liegen parallel zur Körperlängsach- 3.2.3 Die Prüfkraft F wirkt horizontal und in einer
se auf der Liegefläche auf. Höhe von H = 250 mm über der unbelasteten
Liegeoberfläche auf die Rückhalteeinrichtung.
2.2.3 Die verfügbare, freie Gesamtlänge des Fahr-
gastliegeplatzes ist durch die ausgestreckt lie- 3.2.4 Die Ausgangsposition der Prüfung ist durch
gende Normpuppe so aufzuteilen, daß am eine unter der Anpreßkraft von 20 N anliegen-
Kopf- und Fußende gleichgroße freie Abstände de Stellung des Prüfkörpers gegeben.
erreicht werden. 3.2.5 Die Prüfkraft F ist schnellstmöglich und unge-
2.2.4 Durch die verwendeten Meßgeräte darf die Be- achtet auftretender Verformungen über eine
wegung der Normpuppe nicht beeinflußt wer- Zeit von 0,2 saufzubringen.
den.
2.3 Aufprallsimulation
Die auf den Prüfwagen (Schlitten) durch den Anhang 2
Aufprall einwirkende Verzögerung muß nach Messungen
ihrer Höhe und dem Zeitverlauf dem zulässigen
Korridor des ECE-R 80 5 )-Prüfimpulses entspre- 1 Vorbemerkung
chen. Alle erforderlichen Messungen sind mit Meßsy-
Die mittlere Verzögerung muß 6,5 g bis 8,5 g sternen durchzuführen, die die Anforderungen
betragen. der Internationalen Norm ISO 6487 "Meßtech-
nik bei Aufprallprüfungen: Instrumentierung",
") BGB\ 1990 11,S. 481 Ausgabe 1980, erfüllen.
Heft 18 - 1991 672 VkBI AmtlicherTeil
2 Dynamische Prüfung Nr.208 Kraftfahrzeugkennzeichen
2.1 Messungen am Prüfwagen (Schlitten) Liste der diplomatischen Vertretun-
Der Verzögerungsverlauf des Prüfwagens gen, Handelsvertretungen und derje-
(Schlitten) ist mit Prüfsystemen mit einem CFC nigen internationalen Organisa-
(Frequenzklasse) von 60anhand der am star- tionen, die Kennzeichen tür bevor-
ren Rahmen des Prüfwagens (Schlitten) ge- rechtigte Personen erhalten
messenen Beschleunigungen zu ermitteln.
2.2 Messungen an Normpuppen - Stand: 5. Dezember 1990-
Die Anzeigen der Meßgeräte sind durch ge- 3. Berichtigung
trennte Datenkanäle mit nachstehenden CFC
aufzuzeichnen: Bonn, den 12. September 1991
2.2.1 Messungen im Kopf der Normpuppe StV 11136.22.06
Die resultierende dreiaxiale Beschleunigung im
Mit Wirkung vom 30. August 1991 wurde die Botschaft
Schwerpunkt (yr)1) mit einem CFC von 600 zu
der Republik Namibia in Bonn neu eröffnet. Für die
messen.
Fahrzeuge der Botschaft und ihrer Mitglieder wurden
2.2.2 Messungen im Brustkorb der Normpuppe u
die Sonderkennzeichen ,,0-114- bzw. BN-114- freige-
Die resultierende Beschleunigung im Schwer- geben.
punkt ist mit einem CFC von 180 zu messen.
2.2.3 Messung im Oberschenkel der Normpuppe Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Liste
unter I. (VkB11990 S. 822) entsprechend zu ergänzen.
Die axiale Druckkraft ist mit einem CFC von
600 zu messen.
Der Bundesminister für Verkehr
3· Statische Prüfung
Im Auftrag
Die Kräfte sind mit einem CFC von 600 zu mes- Grupe
sen.
(VkBI 1991 S. 672)
Anhang 3
Festlegung der Bewertungskriterien
1 Kopf-Bewertungskriterium (HAC)
Dieses Bewertungskriterium (HAC) wird auf der
Grundlage der resultierenden dreiaxialen Be- Binnenschiffahrt
schleunigung nach Anhang 2, Nr. 2.2.1 mit Hil-
fe der folgenden Formel bestimmt:
Nr. 209 Hinweis
HAC = -t1) [_1 J dt]2,5
(12 yr Verordnung Nr. 8/91 über die Fest-
12- t1 t1 setzung von Entgelten tür Verkehrs-
in der t1 und t2 beliebige Zeitwerte im Verlauf
leistungen der Binnenschiffahrt
der Prüfung sind und HAC der Höchstwert für vom 22. Juli 1991
einen Zeitraum t1-12 ist. Die Werte von t1 und 12 (FA Nr. 5/91 Frachtenausschuß für den
werden in Sekunden ausgedrückt. Rhein)
2 Brustkorb-Bewertungskriterium (ThAC) (FC Nr. 3/91 Frachtenausschuß Bremen)
Dieses Kriterium wird durch den in g angege- (FD Nr. 5/91 Frachtenausschuß Hamburg)
benen und nach Anhang 2, Nr. 2.2.2 gemesse-
nen absoluten Wert der resultierenden Be- Bonn, den 6. September 1991
schleunigung und durch den in ms angegebe- BW 11I 28.25.40-31
nen Beschleunigungszeitraum bestimmt.
3 Oberschenkel-Bewertungskriterium (FAC) Die Verordnung Nr. 8/91 vom 22. Juli 1991 ist im Bun-
desanzeiger Seite 5029 vom 31. Juli 1991 verkündet
Dieses Kriterium wird durch die in kN angege-
worden. Die Verordnung ist am 10. August 1991 in
bene Druckbelastung, die axial auf jeden Ober-
Kraft getreten.
schenkel der Normpuppe übertragen und nach
Anhang 2, Nr. 2.2.3 gemessen wird, und durch Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenaus-
die in ms angegebene Dauer der Druckbela- schüsse ist im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der
stung bestimmt. Binnenschiffahrt - veröffentlicht worden; dieser kann
--- vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstraße
1) Ausgedrückt in 9 (= 9,81 ms), dessen Skalarwert nach der
nachstehenden Formel ermittelt wird: 15-17, 4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.
'Yf = + 'Ye+ 'Yf
wobei: 'Y1 = Wert der momentanen Längstbeschleunigung, Der Bundesminister für Verkehr
'Yv = Wert der momentanen Vertikalbeschleunigung, Im Auftrag
"Yt = Wert der momentanen Querbeschleunigung. Dr. Vo g t
(VkBI 1991 S. 668) (VkBI 1991 S. 672)
VkBI Amtlicher Teil 673 Heft 18 - 1991
Nr. 21 0 XXXI. Nachtrag Nr. 212 11.Nachtrag zum Tarif für die Schiff-
zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben fahrtsabgaben auf den Nebenwasser-
auf den süddeutschen Bundeswas- straßen des Bundes im Binnenbe-
serstraßen reich
Der Tarif für Schiffahrtsabgaben auf den Nebenwas-
Der Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den süddeut-
serstraßen des Bundes im Binnenbereich vom 18. De-
schen Bundeswasserstraßen vom 23. Mai 1979 (VkBI
zember 1990 (VkBI 1990 S. 833), zuletzt geändert
1979 S. 290, 548), zuletzt geändert durch den XXX.
durch den I. Nachtrag vom 3. Juni 1991 (VkBI 1991 S.
Nachtrag vom 10. Juni 1991 (VkBI 1991 S. 537), wird
537), wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
§1
§1
Im Teil B-Abgabensätze-
Im Teil E (Befreiungen) Nr. 3 ist in der TarifsteIle 1012
nach dem Wort "Feuerlöschboote" das Wort "Bilgen- a) ist die Ziffer 11um die Nummer 4 zu ergänzen:
entöler" einzufügen. ,,4. Fahrgastschiffe bei Fahrten Innerhalb der Bun-
§2 desländer
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin
Bann, den 6. September 1991 die Hälfte der Abgaben nach Nr. 1 bzw. Nr. 3
BW 11/28.03.10-20
- befristet vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezember
Der Bundesminister für Verkehr 1993-",
Im Auftrag b) sind in der Ziffer 111 nach dem Wort .Fahrqastkabl-
Dr. Nie m e y e r nenschiffe" die Worte einzufügen "im ständigen
(VkBI 1991 S. 673) Einsatz".
§2
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Bonn, den 12. September 1991
Nr. 211 111.Nachtrag zum Tarif für die Schiff- BW 11/28.03.10-32
fahrtsabgaben auf den norddeut-
Der Bundesminister für Verkehr
schen Bundeswasserstraßen im Bin-
nenbereich Im Auftrag
Dr. Nie m e y e r
Der Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den norddeut-
(VkBI 1991 S. 673)
schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom
20. Dezember 1990 (VkBI 1991 S. 64, 433), zuletzt ge-
ändert durch den 11.Nachtrag vom 12. Juni 1991 (VkBI
1991 S. 536), wird wie folgt geändert:
§1 Seeverkehr
Im Teil B (Allgemeine Bestimmungen) sind in der Tarif-
steIle 039 Buchstabe g) nach den Worten "an der Eibe
oberhalb der Staustufe Geesthacht (Eibe-km 585,90), U
Nr.213 Aufhebung der Tarife für Fahrtgebie-
die Worte einzufügen "am Mittellandkanal östlich km te außerhalb der Seelotsreviere
258,66,". Kiel, den 30. August 1991
§2 - A6-344. 7/3 -
Im Teil C (Tarifsätze) ist in der TarifsteIle 061 folgender Der Tarif über das Entgelt für Lotsungen auf den links-
neuer Buchstabe aufzunehmen: und rechtselbischen Nebenflüssen Oste, Schwinge,
"d) Für Fahrgastschiffe bei Fahrten innerhalb der Este, Stör, Krückau und Pinnau in der Fassung der
Bundesländer Dritten Änderung vom 5. 7. 1982 (VkBI1982 S. 333),
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, die Bekanntmachung über die Entgelte für Lotsungen
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin auf den Fahrtstrecken Schlei, Heiligenhafen, Orth/Feh-
die Hälfte der Abgaben nach Buchstabe a) marn, Fehmarnsund, Burgstaaken/Fehmarn und Neu-
bzw. c) stadt in der Fassung vom 21. 10. 1977 (VkBI 1977 S.
- befristet vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezember 635),
1993-". und die Bekanntmachung über die Entgelte für Lotsun-
§3 gen auf den Fahrtstrecken Eider, Hever und Helgoland
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. in der Fassung der Vierten Änderung vom 16. 9. 1982
(VkBI 1982 S. 443)
Bonn, den 12. September 1991
treten mit Ablauf des 30. September 1991 außer Kraft.
BW 11/28.03.10-10
Der Bundesminister für Verkehr Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Im Auftrag Nord
Dr. Nie m e y e r Im Auftrag
(VkBI 1991 S. 673) (VkB11991 S. 673) Rings
Heft 18 - 1991 674 VkBI Amtlicher Teil
Straßenbau Nr. 215 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
bau Nr. 21/1991
Nr. 214 Allgemeines Rundschreiben Straßen- Sachgebiet 05.7: Brücken- und Inge-
bau Nr. 18/1991 nieurbau; Oberwa-
Sachgebiet: 06: Straßen-Baustoffe chung, Prüfung
Bonn, den 20. September 1991 Bonn den 5. September 1991
StB 26/38.56.05-25/24 Va 91 StB 25/38.55.10-18/100 Va 91
Oberste Straßenbaubehörden
Oberste Straßenbaubehörden
der Länder
der Länder
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund Kontrollprüfungen von Korrosions-
Chef des Bundeskanzleramtes schutzarbeiten an Stahlbauten
Bundesrechnungshof
Bundesanstalt für Straßenwesen Anlagen: Richtlinien für Kontrollprüfungen von
Korrosionsschutzarbeiten, Ausgabe 1991
Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel
(RKK 91)
auf Bitumenbasis (TL-Sbit)
Teil: BItumenemulsionen für dünne Schichten im Kalt-
Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat in Zusammenar-
einbau (Ausgabe 1991)
beit mit dem Deutschen Verband für Schweißtechnik e.V.,
Teil: Porenfüllmassen (Ausgabe 1991)
vertretendurch die SchweißtechnischenLehr-undVersuchs-
Teil: Regeneriermittel (Ausgabe 1991)
anstalten Duisburg und Saarland, die
Allgemeines Rundschreiben Straßen bau Nr. 6/1990
vom 21. 2. 1990 - StB 26/38.56.05-25/8 Va 90- Richtlinien für Kontrollprüfungen von Korrosions-
Anlagen: Technische Lieferbedingungen *) schutzarbeiten, Ausgabe 1991 (RKK 91)
Mehrfertigungen des ARS Nr. 18/1991
Mit Bezugsschreiben habe ich auf die Neufassung der aufgestellt. Die RKK 91 wurde mit Ihnen abgestimmt.
Norm DIN 1995 - Bitumen und Steinkohlenteerpech;
Anforderungen an die Bindemittel, Teil 1 bis 5 hinge- Ichführe die RKK 91 hiermit für den Geschäftsbereich der
wiesen, in denen die Anforderungen an Straßenbaubi-
Bundesfernstraßen ein. Sie sind bei Kontrollprüfungen von
tumen, Fluxbitumen, Bitumenemulsionen, Kaltbitumen,
Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauwerkenanzuwenden.
Straßen peche und Bitumenpeche festgelegt sind. Er-
gänzend hierzu sind die Technischen Lieferbedingun- Für die Anwendung der Richtlinien gebe ich noch folgende
gen für Sonderbindemittel auf Bitumenbasis (TL-Sbit) Hinweise: .
mit den im Betreff genannten Teilen von der For-
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (1) Die RKK 91 gelten für Korrosionsschutzarbeiten im Werk
e. V. im Benehmen mit mir und den Straßenbauverwal- und auf der Baustelle an neuen und vorhandenen Stahl-
tungen der Länder aufgestellt worden. bauten und enthalten einheitliche Grundlagenzur Einhaltung
Die o. a. Teile der TL-Sbit wurden gemäß der Richtlinie der vertraglichen Forderungen des Auftraggebers (AG)
83/189/EWG in der Fassung der RL 88/182/EWG über gegenüber dem Auftragnehmer (AN).
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften unter der Nummer 90/ (2) Werden mit der Überwachung der Korrosionsschutz-
362/EWG notifiziert. arbeiten fachlich erfahrene Prüfstellen (z.B. Schweiß-
Ich führe hiermit diese Teile der TL-Sbit für die Bun- technische Lehr- und Versuchsanstalten, Deutsche Bun-
desfernstraßen ein und bitte, sie den Bauleistungs- desbahn) beauftragt, sind die Grundlagen der RKK 91 sowie
und Lieferungsverträgen zugrunde zu legen. Art und Umfang der in den zugehörigen Tabellen 1 und 2
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle aufgeführten Prüfungen vertraglich zu vereinbaren.
ich, diese drei Teile der TL-Sbit auch für Baumaßnah-
men an den in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Die RKK 91 selbst sind jedoch nicht geeignet, insgesamt als
Straßen für verbindlich zu erklären. Bestandteil eines Vertrages mit einer Prüfstelle vereinbart
Die vorgenannten Teile der TL-Sbit sind bei der Ge- zu werden.
schäftsstelle der Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen e. V., Alfred-Schütte-Allee 10,5000 (3) Von Ihren Baudienststellen beauftragte Prüfstellen müs-
Köln 21, zu beziehen. Der Bundesminister für Verkehr sen die Anforderungen an die personelle und gerätemäßige
Ausstattung gemäß Abschnitt 4 der RKK 91 erfüllen und die
Im Auftrag geforderten Unterlagen und Regelwerke besitzen.
Dr.-Ing. Hub e r Diefürdie Prüfung verantwortlichen Ingenieure müssen den
*) Die Technischen Lieferbedingungen für Sonderbindemittel auf Nachweis ihrer korrosionstechnischen Qualifikation gemäß
Bitumenbasis (TL-Sbit) Abschnitt 4.2 der RKK 91 erbringen, z.B. durch Teilnahme-
Te": Bitumenemulsionen für dünne Schichten im Kalteinbau
(Ausgabe 1991)
bescheinigungen an speziell dafür eingerichteten
Teil: Porenfüllmassen (Ausgabe 1991) Korrosionsschutz-Seminaren.
Teil: Regeneriermittel (Ausgabe 1991) werden nicht im Ver-
kehrsblatt veröffentlicht Diese Voraussetzungen sind vor Auftragsvergabe an die
(VkBI 1991 S. 674) Prüfstelle zu prüfen. Die verantwortlichen Ingenieure sind
VkBI Amtlicher Teil 675 Heft 18 - 1991
bei der Auftragsvergabe durch die Prüfstelle namentlich zu der Baustelle. Die Eigenüberwachung des Auftragnehmers
benennen. (AN) bleibt hiervon unberührt.
Der AG kann die Kontrolle von Korrosionsschutzarbeiten
Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es und von Teilleistungen des Korrosionsschutzes auf geeig-
begrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständigkeits- nete Prüfstellen"übertragen.
bereich entsprechend verfahren würde.
In Fällen, in denen der AG Abnahmen nicht selber durch-
Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ist im
Verkehrsblatt, Heft 18/1991 vom 30. September 1991 ver- führt, kann die Prüfstelle - bei entsprechender vertraglicher
Vereinbarung- gleichzeitig auch Fertigungsabnahmen der
öffentlicht.
Der Bundesminister für Verkehr Stahlkonstruktion im Herstellerwerk übernehmen und die
Im Auftrag Kontrolle der schweißtechnischen Arbeiten durchführen.
Lohrberg
2. Geltungsbereich
Der Bundesminister für Verkehr Diese Richtlinien gelten für die Kontrolle von Korro-
Abteilung Straßenbau slonsschutzarbelten an Stahlbauten und anderen stähler-
nen Bauteilen gemäß DIN 55 928, ZTV-KOR, ZTV-K und
Richtlinien für Kontrollprüfungen ZTV-W (LB 218).
von Korrosionsschutzarbeiten
(Ausgabe 1991)
RKK91 3. Zweck
Die Richtlinien sind einheitliche Grundlagen für die Kontrolle
Aufgestellt: Bundesanstalt für Straßenwesen von Korrosionsschutzarbeiten zur Einhaltung der vertragli-
chen Forderungen des AG.
Inhalt
1. Allgemeines 4. Prüfstellen
2. Geltungsbereich 4. 1 Allgemeines
3. Zweck Es dürfen nur Prüfstellen mit der Kontrolle von Korro-
sionsschutzarbeiten beauftragt werden, die die Anforderun-
4. Prüfstellen gen nach Abschnitt 4.2 bis 4.4 erfüllen. Hierüber ist ein
4.1 Allgemeines Nachweis zu erbringen.
4.2 Personelle Ausstattung
4.3 Prüftechnische Geräte und Unterlagen Die personelle und gerätemäßige Ausstattung der Prüf-
4.4 Normen, Richtlinien und andere Regelwerke stellen mu ß eine qualifizierte Kontrolle der Korrosions-
schutzarbeiten und einen zeitlich uneingeschränkten Ablauf
5. Kontrolle der Korrosionsschutzarbeiten
der Korrosionsschutzarbeiten gewährleisten.
5.1 Erforderliche Prüftätigkeit
5.2 Kontrollflächen 4.2 Personelle Ausstattung
5.3 Dokumentation
Eine Prüfstelle muß über mindestens zwei Ingenieure ver-
fügen, die Sachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet
Anlagen: des Korrosionsschutzes besitzen, insbesondere hinsicht-
Anlage 1 Prüfprotokoll für Korrosionsschutz-Beschich- lich:
tungen (Deckblatt) - Ursachen der Korrosion und Korrosionsmechanismen
Anlage 2 Prüfprotokoll für Korrosionsschutz-Beschich-
- Methoden des Korrosionsschutzes
tungen (Einzelprotokoll) - Korrosionsschutz durch Beschichtungsstoffe
Anlage 3 Prüfprotokoll für Korrosionsschutz-Beschich-
• Methoden zur Oberflächenvorbereitung
tungen (Endschichtdicke)
• Beschichtungsstoffe
Anlage 4 Arbeitshilfe für die Kontrolle von Korrosions-
• Applikationstechniken
schutzarbeiten - Korrosionsschutz durch metallische Überzüge
Anlage 5 Technische Regelwerke für den Korrosions- - Prüftechnik im Korrosionsschutz
schutz von Stahlbauten
Bei Kontrollen auf der Baustelle zusätzlich:
1. Allgemeines - Prüftechnik der Umgebungsbedingungen
- Umweltgerechte Ausführung und Entsorgung
Die RKK 91 regeln Umfang und Durchführung von
Kontrollprüfungen im Rahmen der Überwachung von
Eine zusätzliche schweißtechnische Ausbildung (Schweiß-
Korrosionsschutzarbeiten durch den AG im Werk und auf
fachingenieur, SFI) ist erforderlich, wenn von der Prüfstelle
auch Fertigungsabnahmen der Stahlkonstruktion und Kon-
z.B. Deutsche Bundesbahn.SchweißtechnischeLehr- und
1) trollen schweißtechnischer Arbeiten durchgeführt werden
Versuchsanstalten sollen (siehe Zift. 1, Absatz 4).
Heft 18 - 1991 676 VkBI Amtlicher Teil
Zur Unterstützung können auch weitere Mitarbeiter der - RKS-Seile Richtlinien für den Korrosionsschutz von Sei-
Prüfstelle mit Kenntnissen im Korrosionsschutz eingesetzt len und Kabeln im Brücksnbau"
werden.
- DASt-Richtlinie 006 Überschweißen von Fertigungsbe-
4.3 PrüftechnischeGeräteund Unterlagen schichtungen (FB) im Stahloau"
Die Prüfstellen müssen mindestens über folgende Geräte - DVS-Richtlinie 0301 Flammstrahlenvon Stahl und Flamm-
und Unterlagen verfügen: phosphatieren"
- Fotografische Vergleichsmuster (Beiblatt 1 und 2 zu DIN - DVS-Richtlinie 2301 Korrosionsschutz von Stählen und
55928 Teil 4) Gußeisenwerkstoffen durch thermisch ge-
Rauheitsvergleichsmuster (nach ISO) zur Feststellung spritzte Schichten aus Zink und Aluminium"
der Oberflächenrauheit
Meßgeräte zur Ermittlung des Taupunktes durch Be- - DVS-Richtlinie 2304 Prüfung der Haftfähigkeit von
stimmung von Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit (z.B. thermisch aufgebrachten Spritzschichten mit
Hygrophil oder gleichwertig) Hilfe zerstörender Vertahren"
Oberflächente mperatu rmeßgerät
Lupe (8-fache Vergrößerung) - Merkblatt für reaktionsharzgebundene Dünnbeläge auf
Na ßschichtdicken me ßgerät Stahl 6)
Trockenschichtdickenmeßgerät (möglichst mit Daten-
speicherung und Datenausdruck) - in der Regel mit - ZTV-BEL-ST·) Zusätzliche Technische Vertragsbe-
magnetisch-induktiven Verfahren - dingungen und Richtlinien für die Herstellung
Gerät zur Gitterschnittprüfung nach DIN 53 151 von Brückenbelägen auf Stahl3)
Geräte zur Messung und Dokumentation von Luft-
temperatur und Luftfeuchtigkeit (z.B. Thermo-Hygrograf) - ZTV-W (LB 218) Zusätzliche Technische Vorschriften
Auslaufbecher 4 nach DIN 53 211 zur Bestimmung der -Wasserbau für Korrosionsschutz im Stahl-
Auslaufzeit wasserbau (Leistungsbereich 218)7)
- Richtlinien für die Prüfung von Beschichtungsstoffen für
- Keilschnittgerät zur Bestimmung der Schichtenzahl in den Korrosionsschutz im Stahlwasserbau"
Anlehnung an DIN 50 986 (z.B. PIG-Gerät)
4.4 Normen,Richtlinienund sonstigeRege/werke
Die einschlägigen Normen, Richtlinien und sonstigen Regel-
Bezugsquellen:
werke müssen den Prüfstellen vorliegen. Den Mitarbeitern
der Prüfstellen müssen insbesondere bekannt sein:
1) Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6,1000 Berlin 30
- DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und
Aluminiumbauten 2) Bundesbahndirektion Karlsruhe, Drucksachenzentrale
Allgemeine Techn. Vertragsbedingungen für Stuttgarter Str. 61 a. 7500 Karlsruhe
Bauleistungen (ATV), VOB Teil C 1)
3) Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, Postfach 100 555,
- DIN 55 928 Korrosionsschutz von Stahlbauten durch 4600 Dortm und 1
Teile 1-9 Beschichtungen und Überzüge 1)
4) Stahlbau-Verlagsgesellschaft mbH, Ebertplatz 1,
- DIN 50 976 Durch Feuerverzinken auf Einzelteile aufge- 5000 Köln 1
brachte Überzüge, Anforderungen und Prü- S) Deutscher Verlag für Schweißtechnik GmbH,
fung 1) Postfach 2725, 4000 Düsseldorf 1
- DIN 1076 Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und 6) Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Wegen; Überwachung und Prüfung 1) Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21
- DIN 8565 Korrosionsschutz von Stahlbauten durch 7) DrucksachensteIle der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
thermisches Spritzen von Zink und Alumini- Mitte, Postfach 6307,3000 Hannover 1
um; Allgemeine Gnmdsätze''
8) Bundesanstalt für Wasserbau, Postfach 210253,
- TL 918 300 Technische Lieferbedingungen für Anstrich- 7500 Karlsruhe 21
TeU" stoffe und ähnliche Beschlchtunqsstotte"
- ZTV-KOR 91·) Zusätzliche Technische Vertragsbedin-
gungen und Richtlinien für den Korrosions ..
schutz von Stahlbauten 3) 5. Kontrolle der Korrosionsschutzarbeiten
.- ZTV-K 88 Zusätzliche Technische Vertragsbedin-
gungen für Kunstbauten"
Art und Umfang der Kontroll- und Prüftätigkeiten ist aus den
Tabellen 1 und 2 ersichtlich.
•) in Vorbereitung Die Eigenüberwachung des AN bleibt hiervon unberührt .