VkBl Nr. 18 2013

Verkehrsblatt Nr. 18 2013

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VkBl. Amtlicher Teil                                      927                                               Heft 18 – 2013

Amtl. Frage-Nr.   Frage                                         Amtl. Frage-Nr.   Frage
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1.2.07­108        Welches Verhalten ist richtig?                1.2.09­014        Warum müssen Sie vor dem
2.1.1                                                           2.1.2             Linksabbiegen warten?
G                                                               G
5                                                               5




                  X Ich reduziere meine Geschwindigkeit
                  O Ich fahre mit unveränderter                                   Wegen
                    Geschwindigkeit weiter                                        X - des Motorrades
                  O Ich ordne mich auf dem rechten                                O - des Pkws
                    Fahrstreifen ein                                              O - des Fahrrades
1.2.07­110        Womit müssen Sie rechnen?                     1.2.09­015        Wie verhalten Sie sich?
2.1.1                                                           2.1.2
G                                                               G
5                                                               5




                                                                                  X Ich biege ab, nachdem das überho-
                  X Der Pkw wird auf den mittleren                                  lende Fahrzeug an mir vorbei gefah-
                    Fahrstreifen wechseln                                           ren ist
                  O Der Lkw vor mir wird zum Überholen                            O Ich biege ab, um die Fahrbahn
                    ausscheren                                                      schnell für die nachfolgenden Fahr-
                  O Der Pkw wird auf dem rechten                                    zeuge frei zu machen
                    Fahrstreifen bleiben                                          O Ich biege ab, um die Nachfolgenden
1.2.07­111        Wie sollten Sie sich verhalten?                                   nicht durch mein Zögern zu verunsi-
G                                                                                   chern
2                                                               1.2.09­115        Wie verhalten Sie sich?
                                                                2.1.2
                                                                G
                                                                5




                  X Ich bleibe auf dem mittleren
                    Fahrstreifen und verzögere
                  O Ich wechsle auf den rechten                                   X Ich biege ab, nachdem das Motorrad
                    Fahrstreifen und verzögere                                      mich überholt hat
                  O Ich wechsle auf den linken                                    O Ich biege ab, um den Motorradfahrer
                    Fahrstreifen und überhole den Pkw                               nicht durch mein Zögern zu verunsi-
                    vor mir                                                         chern
                                                                                  O Ich biege ab, um die Fahrbahn schnell
                                                                                    für das Motorrad frei zu machen




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Heft 18 – 2013                                                 928                                     VkBl. Amtlicher Teil

 Amtl. Frage-Nr.   Frage                                             Amtl. Frage-Nr.   Frage
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 1.2.09­118        Warum müssen Sie vor dem                          1.2.11­105        Welches Verhalten ist richtig?
 G                 Rechtsabbiegen warten?                            G
 5                                                                   5




                   Wegen des
                   X - Fußgängers                                                      X Verzögern
                   X - Radfahrers                                                      O Beschleunigen
                   O - schwarzen Pkws                                                  O Nach links ausscheren
 1.2.09­119        Warum müssen Sie jetzt warten?                    1.2.11­107        Welches Verhalten ist richtig?
 G                                                                   G
 4                                                                   2




                   Wegen des                                                           X Verzögern
                   X - Radfahrers                                                      O Beschleunigen
                   X - grünen Fahrzeuges                                               O Nach links ausscheren
                   O - roten Fahrzeuges
 1.2.11­104        Wie verhalten Sie sich?                           1.2.20­102        Welches Verhalten ist jetzt richtig?
 2.1.1                                                               2.1.4
 G                                                                   G
 5                                                                   5




                   X Vor dem Linksabbiegen warten und                                  X Ich bleibe zunächst hinter
                     den Bereich der Mittelinsel frei halten                             dem Bus
                   O Flüssig abbiegen, um die Nach-                                    O Ich überhole den Bus mit mäßiger
                     folgenden nicht zu behindern                                        Geschwindigkeit
                   O Zunächst im Bereich der Mittelinsel                               O Ich wechsle den Fahrstreifen ohne
                     warten, wo der andere Pkw steht                                     sofort zu überholen




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VkBl. Amtlicher Teil                                       929                                               Heft 18 – 2013

Amtl. Frage-Nr.   Frage                                          Amtl. Frage-Nr.   Frage
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1.2.37­013        Wie verhalten Sie sich?                        2.1.07­202        Wie verhalten Sie sich?
2.1.1                                                            B
G                                                                4
5




                  X Weiterfahren                                                   X Geschwindigkeit verringern, brems-
                  O Abbremsen                                                        bereit sein
                                                                                   O Auf den linken Fahrstreifen wechseln
1.2.37­014        Wie sollten Sie sich verhalten?                                  O Weiterfahren, Lichtzeichen geben
G, Mofa
5                                                                2.1.08­011        Wie müssen Sie sich verhalten?
                                                                 B
                                                                 4




                  X Abbremsen
                  O Weiterfahren
                                                                                   X Verzögern und Fahrstreifen
1.2.38­103        Hinter Ihnen fährt ein Rettungswagen                               beibehalten
G                 mit blauem Blinklicht und Einsatz­                               O Auf den linken Fahrstreifen
4                 horn. Wie verhalten Sie sich?                                      wechseln
                                                                                   O Geschwindigkeit und Fahrstreifen
                                                                                     beibehalten



                                                             (VkBl. 2013 S. 922)




                  X Ich schaffe, ohne Andere zu gefähr-
                    den, sofort freie Bahn
                  O Ich fordere den Fahrer im Fahrzeug
                    neben mir auf, sofort freie Bahn zu
                    schaffen
                  O Nach dem Umschalten der Ampel auf
                    „Grün” schaffe ich sofort freie Bahn




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2013                                              930                                        VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 187 Bekanntmachung der Zweiten                                               1.   bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen,
        Verordnung zur Änderung der                                                   denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die
        Fahrzeug­Zulassungsverordnung                                                 in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer
        und anderer straßenverkehrsrecht­                                             2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7
                                                                                      Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 13 Ab-
        licher Vorschriften
                                                                                      satz 4, § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7
                                                                                      Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20,
                              Berlin, den 12. August 2013                             21 Buchstabe f, Nummer 24, 26 Buch-
                              LA23/7362.2/2-2040475                                   stabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buch-
                                                                                      stabe b und Absatz 8 sowie die in § 5
Nachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Änderung                               Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeug-
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßen-                                steuer-Durchführungsverordnung be-
verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2013 ein-                               zeichneten Daten;
schließlich ihrer Begründung bekannt. Die Verordnung wur-                        2.   bei Zuteilung von roten Kennzeichen die
de am 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1849,                              nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und
verkündet und ist am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.                                 § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu spei-
Ab dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Festset-                              chernden Daten sowie die Änderung die-
zung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer übernehmen.                                 ser Daten und das Datum der Änderung.“
Hieraus resultieren unter anderem geänderte Kommuni-                   c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
kationswege von und zu den Zulassungsbehörden. Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurde für die neuen                            „(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Kommunikationswege entsprechend geändert. Die dort                                Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3
geregelten Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörden                            der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsver-
zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts wurden                             ordnung und der Steuerdaten-Übermitt-
an künftige Zuständigkeiten angepasst und es wurde die                            lungsverordnung grundsätzlich elektronisch
Möglichkeit für rechtzeitige Vorbereitungen und Erpro-                            zu übermitteln. Die elektronische Übermitt-
bungen geschaffen.                                                                lung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-
                                                                                  Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraft-
                                                                                  fahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem
                           Bundesministerium für Verkehr,
                                                                                  Bundesministerium der Finanzen im Bun-
                             Bau und Stadtentwicklung
                                                                                  desanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt
                                    Im Auftrag
                                                                                  veröffentlichten Standards. Das Kraftfahrt-
                                Dr. Frank Albrecht
                                                                                  Bundesamt darf die übermittelten Daten
                                                                                  ausschließlich zu dem Zweck speichern, um
                                                                                  die Übermittlung der Daten an die für die
          Zweite Verordnung zur Änderung der                                      Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-
           Fahrzeug­Zulassungsverordnung                                          zeugsteuer zuständige Behörde nach Ab-
                                                                                  satz 1 zu ermöglichen. Es ist verpflichtet, die
                    vom 25. Juni 2013                                             Daten unverzüglich an die genannte Behör-
                                                                                  de zu übermitteln und im unmittelbaren An-
Aufgrund des § 47 Nummer 3 des Straßenverkehrsgeset-                              schluss an die Übermittlung zu löschen. Die
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März                                 Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu
2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 47 geändert durch Artikel 2                         anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bun-
Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. August                                  desamt ist nicht zulässig.“
2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                            2.   Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

                          Artikel 1                                                           „§ 36a
                                                                            Übermittlung von Daten zur Übernahme der
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
                                                                                 Kraftfahrzeugsteuerverwaltung
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-
                                                                                         durch den Bund
ordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
                                                                       Die Zulassungsbehörde teilt vom 1. Juli 2013 bis zur
1.   § 36 wird wie folgt geändert:                                     Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz
     a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungs-
          „§ 36 – Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeug-           gesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten Daten
          steuerverwaltung zuständigen Behörden“                       nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf Grund des
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zu-
        „(1) Die nach Landesrecht für die Zulassung von                ständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zulas-
             Fahrzeugen bestimmte Behörde (Zulassungs-                 sungsbehörde ihren Sitz hat, mit.“
             behörde) teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeug-       3.   Dem § 50 wird folgender Absatz 9 angefügt:
             steuer-Durchführungsverordnung für die Aus-               „(9) Bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Ab-
             übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer                   satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fi-
             zuständigen Behörde zur Durchführung des                       nanzverwaltungsgesetzes ist § 36 in der am 29.
             Kraftfahrzeugsteuerrechts mit:                                 Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                      931                                                Heft 18 – 2013

        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                   lich seiner Funktionsfähigkeit im Zusammenwirken
        Stadtentwicklung gibt den nach Satz 1 maßgeb-                mit den Systemen, die bei den Zulassungsbehörden
        lichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.“                    und dem KBA betrieben werden, in einer Produk-
                                                                     tionsumgebung erprobt werden. Dabei sollen auch
                       Artikel 2                                     Verfahrensabläufe und Organisationsstrukturen über-
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in                 prüft werden, so dass insgesamt die Praxistauglich-
Kraft.                                                               keit des zu konzipierenden Verfahrens sichergestellt
                                                                     wird. Die Datenübermittlungen sind außerdem zur
                                                                     Aktualisierung des aufzubauenden Datenbestandes
                                                                     bei der Zollverwaltung erforderlich, um zum Stichtag
                                                                     der Verwaltungsübernahme arbeitsfähig zu sein. Die
Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                                                     Datenlieferungen aufgrund des § 36 Absatz 3 in der
Berlin, den 25. Juni 2013                                            bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung sind paral-
                                                                     lel hierzu weiterhin durchzuführen, um die Verwaltung
                        Der Bundesminister für Verkehr,              der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe
                          Bau und Stadtentwicklung                   durch die Landesfinanzbehörden zu gewährleisten.
                             Dr. Peter Ramsauer
                                                             II. Erfüllungsaufwand
                                                             1.      Für Bürgerinnen und Bürger
Begründung                                                           Durch die Änderung der Vorschriften entsteht für
                                                                     Bür gerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.
A. Allgemeiner Teil                                             2.   Für die Wirtschaft
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung                      Durch die Änderung der Vorschriften entsteht für die
   Mit Gesetz vom 19. März 2009 (BGBl. I, S. 606) wurde              Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
   die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Kraft-
                                                                3.   Für die Verwaltung
   fahrzeugsteuer durch Änderung der Artikel 106, 106b,
   107, 108 GG zum 1. Juli 2009 auf den Bund übertra-                a.   Erfüllungsaufwand des Bundes
   gen. Darauf folgend wurde das Finanzverwaltungsge-                     Für die Umsetzung der Verordnung ist eine Anbin-
   setz durch Gesetz vom 29. Mai 2009 (BGBl. I, S. 1170)                  dung der Zulassungsbehörden an den IT-Dienst-
   an die vorgenommene Grundgesetzänderung ange-                          leister der Bundesfinanzverwaltung (Zentrum für
   passt und durch § 18a des Finanzverwaltungsgeset-                      Informationsverarbeitung und Informationstechnik,
   zes geregelt, dass sich das Bundesministerium der                      ZIVIT) über das KBA erforderlich.
   Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer                    Das KBA muss seine IT-Schnittstelle zu den Zu-
   im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014                     lassungsbehörden anpassen, um die Steuer-
   der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulas-                     erklärungen entsprechend entgegennehmen zu
   sungsbehörden, soweit diese als Landesfinanzbehör-                     können. Auch muss die Software entsprechend
   den tätig werden, im Wege der Organleihe bedient.                      angeglichen werden. Die Umstellung beim KBA
   Ab dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Ver-                   wird bis 2014 voraussichtlich zu Ausgaben von
   waltung der Kraftfahrzeugsteuer von den in Organ-                      600 000 Euro führen, die im Rahmen des Einzel-
   leihe für den Bund handelnden Ländern übernehmen.                      plans 12, Kapitel 1212 erwirtschaftet werden.
   Hieraus resultieren unter anderem geänderte Kom-                       Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Per-
   munikationswege von und zu den Zulassungsbehör-                        sonalausgaben im IT- und im Fachbereich für die
   den. Anstatt neue Kommunikationswege zu schaffen,                      Entwicklung und Einrichtung des neuen Verfah-
   werden die bestehenden Kommunikationswege der                          rens (Projektmanagement, Spezifikation der
   Zulassungsbehörden zum Kraftfahrt-Bundesamt                            fachlichen Anforderungen, Entwicklung, Test,
   (KBA) genutzt. Über diese Wege werden derzeitig die                    Produktionseinführung).
   Daten für das zentrale Fahrzeugregister (vgl. § 33                     Die jährlichen Ausgaben für den Betrieb und die
   Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)) und die                           Betreuung des Verfahrens betragen beim KBA im
   Daten der Versicherer zur Durchführung des Versi-                      Jahr 2013 voraussichtlich 135 000 Euro und ab
   cherungsvertrages (vgl. § 35 FZV) übermittelt. Dies                    dem Jahr 2014 ca. 270 000 Euro. Für den dauer-
   führt zu einer erheblichen Vereinfachung für die Zu-                   haften Betrieb und die Betreuung des neuen Ver-
   lassungsbehörden.                                                      fahrens sind insgesamt drei neue Stellen der
   Für die Nutzung der bestehenden Kommunikationswe-                      Wertigkeit E11 beim KBA erforderlich. Im Regie-
   ge ist eine Anpassung der Fahrzeug-Zulassungsver-                      rungsentwurf für den Haushalt 2013 sind diese
   ordnung erforderlich. Die dort geregelten Mitteilungs-                 drei neuen Stellen E 11 und die entsprechenden
   pflichten der Zulassungsbehörden zur Durchführung                      Personalkosten im Einzelplan 12, Kapitel 1212
   des Kraftfahrzeugsteuerrechts werden an die künftigen                  berücksichtigt.
   Zuständigkeiten angepasst. Außerdem wird die Mög-                      Der Aufwand im Geschäftsbereich des Bundes-
   lichkeit für rechtzeitige Vorbereitungen und Erprobun-                 ministeriums der Finanzen zur Umsetzung der
   gen geschaffen.                                                        Anbindung und die Aufrechterhaltung des dauer-
   Die Pilotierungsphase sowie die stufenweise Umstel-                    haften Betriebs lassen sich in Aufwand in der An-
   lung sollen vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014                     wendungsentwicklung und Aufwand im Bereich
   stattfinden. Das heißt, das IT-Verfahren wird hinsicht-                der Netze und des Betriebs unterteilen. Der ein-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 18 – 2013                                               932                                VkBl. Amtlicher Teil

         malige Erfüllungsaufwand zur Umsetzung der                Zu Buchstabe b (Absatz 1)
         Anbindung der Zulassungsbehörden an das ZI-               Durch die Änderung wird die rechtliche Anpassung an
         VIT über das KBA wird im Geschäftsbereich des             die bundesbehördliche Zuständigkeit vollzogen. Die
         Bundesministeriums der Finanzen zu einmaligen             Aufzählung der nach der Fahrzeug-Zulassungsverord-
         Ausgaben im Wesentlichen für externe Unterstüt-           nung zu übermittelnden Daten stellt eine Klarstellung
         zung voraussichtlich in Höhe von 50 000 Euro              gegenüber dem alleinigen Verweis auf § 5 Absatz 2
         führen. Für den Betrieb und die Pflege der Netze          Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
         und der Software werden ab 2013 Ausgaben in               verordnung dar. Es handelt sich insoweit um eine re-
         Höhe von jährlich ca. 60 000 Euro anfallen. Die           daktionelle Anpassung.
         Ausgaben im Geschäftsbereich des Bundesmi-                Zu Buchstabe c (Absatz 3)
         nisteriums der Finanzen werden innerhalb des              Der Weg der Datenübertragung von den Zulassungs-
         Einzelplans 08 erwirtschaftet.                            behörden zur Zollverwaltung wird über das KBA ana-
     b. Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen)              log zur Datenübermittlung der Zulassungsbehörden
        Der einmalige Umstellungsaufwand für alle Zulas-           an die Versicherer erfolgen. Aus diesem Grund wird
        sungsbehörden beläuft sich voraussichtlich auf             Absatz 3 entsprechend der Regelung in § 35 Ab-
        insgesamt ca. 1 200 000 Euro. Darunter fallen die          satz 3 angepasst. Das Verfahren vereinfacht sich da-
        Kosten für die Erweiterung der Schnittstelle zum           durch für die Zulassungsbehörden erheblich. Eine
        KBA und die Anpassung der entsprechenden                   Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung der
        Software. Der Umstellungsaufwand ist im Bund-              Zulassungsbehörden, die in § 36 Absatz 1 und 2 ge-
        Länder-Verhältnis durch die Kompensationszah-              nannten Daten elektronisch an das KBA zu übermit-
        lungen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der              teln, besteht nur, soweit eine elektronische Übermitt-
        finanziellen Kompensation zugunsten der Länder             lung rechtlich nicht zulässig oder aufgrund höherer
        infolge der Übertragung der Ertragshoheit der              Gewalt nicht möglich ist.
        Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund abgegolten.               Zu Nummer 2 (§ 36a – neu)
                                                                   Um die effektive Übernahme der Verwaltung der
         Die Kosten für den dauerhaften Betrieb und die
                                                                   Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung sicher-
         Betreuung der Schnittstelle zu den Ländern fallen
                                                                   zustellen, ist es notwendig, einen Pilotierungszeit-
         weg, dafür kommen dementsprechend die Kos-
                                                                   raum einzurichten, in dem der neu geregelte Daten-
         ten für den dauerhaften Betrieb und die Betreu-
                                                                   übertragungsweg über das KBA getestet wird und
         ung der Schnittstelle zum KBA hinzu. Die Kosten
                                                                   eventuell auftretende Probleme noch vor Beendigung
         bleiben daher identisch. Damit entstehen keine
                                                                   der Organleihe gemäß § 18a Absatz 1 des Finanzver-
         zusätzlichen dauerhaften Aufwendungen. Viel-
                                                                   waltungsgesetzes behoben werden können. Es wird
         mehr vereinfacht sich das Verfahren für die Zu-
                                                                   die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen, um zu
         lassungsbehörden, weil an die Stelle der Landes-
                                                                   Testzwecken Datenübermittlungen an die Zollverwal-
         rechenzentren das KBA tritt, zu dem bereits
                                                                   tung durchzuführen. Die Datenübermittlungen sind
         Kommunikationswege gepflegt werden.
                                                                   außerdem zur Aktualisierung des aufzubauenden
4.   Weitere Kosten                                                Datenbestandes bei der Zollverwaltung erforderlich,
     Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unter-         um zum Stichtag der Verwaltungsübernahme arbeits-
     nehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Aus-             fähig zu sein. Die Datenlieferungen aufgrund des § 36
     wirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau,         Absatz 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fas-
     insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu            sung sind parallel hierzu weiterhin durchzuführen, um
     erwarten.                                                     die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der
                                                                   Organleihe durch die Landesfinanzbehörden zu ge-
III. Gleichstellungspolitische Belange                             währleisten.
                                                                   Zu Nummer 3 (§ 50)
     Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen
                                                                   In § 50 wird mit dem neuen Absatz 9 die Übergangs-
     Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundla-
                                                                   regelung hinsichtlich der weiteren Anwendung des
     ge für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsde-
                                                                   § 36 in seiner bislang geltenden Fassung bis zur Be-
     fizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
                                                                   endigung der Organleihe getroffen.
IV. Nachhaltigkeit                                                 Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
                                                                   Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsver-
     Die Managementregeln und Indikatoren der nationa-
                                                                   ordnung.
     len Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Ver-
     ordnung berührt keine Aspekte der nachhaltigen Ent-
     wicklung.
                                                               (VkBl. 2013 S. 930)
B. Besonderer Teil – zu den Einzelvorschriften
     Zu Artikel 1
     (Änderung der Fahrzeug­Zulassungsverordnung)
     Zu Nummer 1 (§ 36 FZV)
     Zu Buchstabe a (Überschrift)
     Die Überschrift wird an den Wortlaut des Kraftfahr-
     zeugsteuergesetzes angepasst.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                                                             933                                                   Heft 18 – 2013

Nr. 188 Europäische Konferenz der                                                                   1     Grundlagen
        Verkehrsminister (CEMT) –                                                                         Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmigun-
        Richtlinie für das Verfahren zur                                                                  gen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen
        Erteilung der CEMT­Genehmigungen                                                                  Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das
        ab 01. Oktober 2013                                                                               Inkrafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-
                                                                                                          nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973
                                                 Bonn, den 22. August 2013                                sowie die Verordnung über den grenzüberschreiten-
                                                 LA 24/7372.14/1                                          den Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
                                                                                                          (GüKGrKabotageV).
Nachstehend gebe ich die Richtlinie für das Verfahren zur
Erteilung der CEMT-Genehmigungen zum 01. Oktober                                                    2     Verfahrensgrundsätze
2013 bekannt.                                                                                             Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten
Hauptgrund der Änderungen ist, dass der Faktor für die                                                    CEMT-Genehmigungen werden durch das Bundes-
Umrechnung der Basisgenehmigungen für „EUROIII-si-                                                        amt für Güterverkehr grundsätzlich nach den nach-
chere“ Fahrzeuge im Jahr 2014 auf 2 und im Jahr 2015                                                      folgenden Verfahrenskriterien erteilt.
auf 1 fallen wird. Ab dem Kontingentsjahr 2016 ist von                                                    Erteilt werden:
einer Abschaffung der „EUROIII-sicheren“ Fahrzeuge im                                                     • CEMT-Jahresgenehmigungen mit einer Geltungs-
CEMT-System auszugehen. Künftig konzentriert sich die                                                       dauer von einem Kalenderjahr; während des lau-
Richtlinie daher auf eine Erteilung für „EUROIV-sichere“,                                                   fenden Kalenderjahres erteilte CEMT-Jahresge-
„EUROV-sichere“ und „EUROVI-sichere“ Fahrzeuge.                                                             nehmigungen gelten frühestens ab dem
Im Neuerteilungsverfahren erfolgen Änderungen. Des Wei-                                                     Erteilungsdatum und nur bis zum 31.12. des Jah-
teren werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.                                                         res.
Die Richtlinie ist mit den Ländern und den Verbänden ab-                                                  • CEMT-Kurzzeitgenehmigungen mit einer Gel-
gestimmt.                                                                                                   tungsdauer von 30 Tagen, jedoch längstens bis
                                                                                                            zum 31.12. des Jahres.
                                          Bundesministerium für Verkehr,
                                                                                                          • CEMT-Umzugsgenehmigungen mit einer Gel-
                                            Bau und Stadtentwicklung
                                                                                                            tungsdauer von 5 Jahren.
                                                   Im Auftrag
                                                Wolfgang Doose                                      3     Antragsberechtigte
                                                                                                          Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber
           Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung                                                     einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftver-
                  der CEMT­Genehmigungen                                                                  kehr oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Ferner
                                                                                                          muss das Unternehmen seine Niederlassung im Sin-
                             vom 22. August 2013                                                          ne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
                                                                                                          des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Inhaltsverzeichnis                                                                                        21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Re-
                                                                                                          geln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrs-
Stichwort                                                                Randnummer                       unternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie
                                                                                                          96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
Grundlagen .................................................................................1             S. 51) in Deutschland haben.
Verfahrensgrundsätze ..............................................................2                      CEMT-Genehmigungen werden für den Hauptsitz
Antragsberechtigte ...................................................................3                   des Unternehmens in Deutschland erteilt. Sie werden
                                                                                                          grundsätzlich nur für „EUROIV-sichere“, „EUROV-
Subjektive Antragsvoraussetzungen ....................................4                                   sichere“ und „EUROVI-sichere“ Fahrzeuge gemäß
CEMT-Jahresgenehmigungen ...............................................5                                 der CEMT-Resolution ITF/TMB/TR(2008)12 1 vom
                                                                                                          09.12.2008 in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
Antragstellung ........................................................................ 5.1               In Ausnahmefällen können auf Antrag CEMT-Geneh-
Wiedererteilung ...................................................................... 5.2                migungen für „EUROIII-sichere“ Fahrzeuge erteilt
                                                                                                          werden. Der Antrag ist gesondert zu begründen.
Neuerteilung............................................................................ 5.3              CEMT-Jahresgenehmigungen, die in Österreich gel-
Unterrichtung über den Abschluss                                                                          ten, werden nur für „EUROIV-sichere“ Fahrzeuge ge-
des Erteilungsverfahrens ..................................................... 5.4                        mäß der CEMT-Resolution ITF/TMB/TR(2008)12 vom
                                                                                                          09.12.2008 in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen.............................................6
                                                                                                          CEMT-Umzugsgenehmigungen werden nicht für
CEMT-Umzugsgenehmigungen ............................................7                                    spezielle Fahrzeugklassen erteilt.
Richtigkeit der Angaben ..........................................................8                       Grundsätzlich werden im gleichen Gültigkeitszeit-
                                                                                                          raum nur so viele CEMT-Genehmigungen an einen
Urkundenberichtigung .............................................................9                       Antragssteller erteilt, wie dieser neben der Erlaubnis
Kosten ....................................................................................... 10
Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen ......... 11                                             1
                                                                                                        Eine Übersetzung dieses Dokumentes in deutscher Sprache wurde
                                                                                                        im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 vom 17. Mai 2010, Seite 297
Inkrafttreten/Außerkrafttreten .............................................. 12                        bekannt gemacht.




                                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2013                                                934                                VkBl. Amtlicher Teil

    Ausfertigungen gemäß § 3 GüKG bzw. beglaubigte              5.1 Antragstellung
    Abschriften der Gemeinschaftslizenz vorweisen kann.             Der Antrag auf Erteilung von CEMT-Jahresgenehmi-
                                                                    gungen ist auf den vom Bundesamt für Güterverkehr
4   Subjektive Antragsvoraussetzungen
                                                                    zur Verfügung gestellten Vordrucken (jeweils für die
    Der Antragsteller muss die subjektiven Voraussetzun-            Wieder- oder Neuerteilung) bei der Außenstelle des
    gen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)                 Bundesamtes für Güterverkehr bis zum 01. Oktober
    Nr. 1071/2009 erfüllen.                                         des Vorjahres einzureichen, in deren Bezirk der Unter-
    Diese Voraussetzungen werden im Verfahren über-                 nehmer die Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der
    prüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Er-          Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Die Vordrucke
    laubnis nach § 3 GüKG und Inhabern einer Gemein-                sind bei der zuständigen Außenstelle erhältlich.
    schaftslizenz grundsätzlich als erbracht.                       Nach Fristablauf eingehende Anträge werden grund-
    Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung des         sätzlich im Jahresverfahren nicht berücksichtigt, son-
    Bundesamtes für Güterverkehr die nachfolgenden                  dern erst nach Abschluss des Jahresverfahrens be-
    Unterlagen vorzulegen:                                          schieden.
    • Nachweis über die fachliche Eignung des Unter-                Anträge auf unterjährige Erteilung von CEMT-Jahres-
      nehmers und des Verkehrsleiters,                              genehmigungen können jederzeit mit dem Antragsvor-
                                                                    druck des Bundesamtes für Güterverkehr gestellt wer-
    • Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers,               den. Dieser ist beim Bundesamt für Güterverkehr
      sämtlicher Komplementäre und des Verkehrslei-                 erhältlich und steht im Internet unter www.bag.bund.de
      ters.                                                         zum Download zur Verfügung.
    • Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde            5.2 Wiedererteilung
      des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässig-
      keit.                                                         Die CEMT-Genehmigung wird grundsätzlich wieder-
                                                                    erteilt, wenn der Antragsteller die Genehmigung gemäß
    • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die               Ziffer 5 Absatz 1 hinreichend genutzt hat. Bewertungs-
      ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der Un-                 zeitraum ist der September des Vorjahres bis ein-
      fallversicherung.                                             schließlich August des Genehmigungsjahres. Beförde-
    • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entrich-                rungen von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.
      tung der Beiträge zur Sozial-, Kranken-, Arbeitslo-           Beförderungen, die unter Verstoß gegen § 7a GüK-
      sen- und Rentenversicherung.                                  GrKabotageV durchgeführt werden, sind nicht anzu-
    • Eigenkapitalbescheinigung.                                    rechnen.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das               Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen,
      Unternehmen (z. B. oHG, KG, GmbH) und die Ge-                 die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten,
      sellschafter (bei der KG nur für die Komplementäre)           muss jeweils mindestens eine Beförderung zwischen
      sowie für die gesetzlichen Vertreter (z. B. GmbH-             Österreich, Italien oder Griechenland und einem
      Geschäftsführer) und den Verkehrsleiter.                      CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, bei der
    • Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-                 die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Be-
      nossenschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/            förderungsweg galt. Für die Wiedererteilung von
      Ablichtung der Eintragungen nach neuestem                     CEMT-Genehmigungen, die in der Russischen Föde-
      Stand. Bei Gesellschaften, bei denen sich die Ge-             ration gelten, muss mindestens eine Beförderung in
      sellschafter nicht aus der Eintragung im Handels-             oder aus der Russischen Föderation nachgewiesen
      oder Genossenschaftsregister ergeben, kann                    werden. Sind solche Beförderungen nicht durchgeführt
      außerdem eine Gesellschafterliste verlangt wer-               worden, jedoch die Kriterien nach Ziffer 5.2 Absatz 1
      den. Aus dieser müssen sich die beteiligten natür-            erfüllt, kann grundsätzlich nur eine in diesen Ländern
      lichen Personen namentlich ergeben.                           nicht gültige CEMT-Genehmigung erteilt werden.
    • Aktuelle Gewerbeanmeldung oder -ummeldung.                    Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er-
                                                                    teilte Genehmigungen nicht für Beförderungen ge-
    • Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträ-              mäß Absatz 1 genutzt wurden, das zugehörige Fahr-
      ge und Fahrerbescheinigungen.                                 tenberichtheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde
    • Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigun-                  oder die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenbe-
      gen Teil I, ggf. Miet- oder Leasingverträge der               richtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wurden.
      Kraftfahrzeuge.                                           5.3 Neuerteilung
5   CEMT­Jahresgenehmigungen                                        Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich
                                                                    der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Geneh-
    CEMT-Jahresgenehmigungen werden für Beförde-                    migungen werden neu erteilt. Jeder Antragsteller
    rungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt,              kann im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich zu-
    soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem ge-                nächst maximal 10 Genehmigungen erhalten. Soweit
    samten Beförderungsweg eingesetzt werden muss.                  im Jahresverfahren noch weitere Genehmigungen zur
    CEMT-Jahresgenehmigungen werden in erster Linie                 Verfügung stehen, kann der Antragsteller weitere Ge-
    in einem Jahresverfahren vergeben. Es teilt sich in ein         nehmigungen erhalten. Soweit nach Abschluss des
    Wieder- und ein Neuerteilungsverfahren auf. Im Jah-             Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfü-
    resverfahren nicht erteilte CEMT-Jahresgenehmigun-              gung stehen, kann der Antragssteller auch unterjährig
    gen können unterjährig erteilt werden.                          weitere Genehmigungen erhalten.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                      935                                            Heft 18 – 2013

    Für eine Neuerteilung muss der Antragsteller glaub-      7   CEMT­Umzugsgenehmigungen
    haft versichern, dass er Beförderungen gemäß Zif-            Mit CEMT-Umzugsgenehmigungen können Unter-
    fer 5 Absatz 1 durchführen will. CEMT-Genehmigun-            nehmen grenzüberschreitende Beförderungen von
    gen, die in Österreich, Italien oder Griechenland            Umzugsgut zwischen CEMT-Mitgliedstaaten durch-
    gelten, werden nur erteilt, wenn Beförderungen zwi-          führen.
    schen Österreich, Italien oder Griechenland und
    einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt werden sol-            Zur Beantragung ist der Antragsvordruck des Bun-
    len, bei der die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem           desamtes für Güterverkehr zu nutzen. Dieser ist beim
    gesamten Beförderungsweg gilt. CEMT-Genehmi-                 Bundesamt für Güterverkehr erhältlich und steht im
    gungen, die in der Russischen Föderation gelten,             Internet unter www.bag.bund.de zum Download zur
    werden nur erteilt, wenn glaubhaft gemacht wird,             Verfügung.
    dass grenzüberschreitende Beförderungen in oder              Der Antrag sollte frühestens vier Wochen vor Gültig-
    aus der Russischen Föderation durchgeführt werden            keitsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich
    sollen.                                                      spätestens zwei Wochen vor Gültigkeitsbeginn zu
    Antragsteller, die bereits Beförderungen gemäß Satz          stellen.
    1 oder 2 durchgeführt haben, werden bei der Neu-
                                                             8   Richtigkeit der Angaben
    erteilung zuerst berücksichtigt.
                                                                 Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung
    Beförderungen von Umzugsgut und solche, die unter            kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-
    Verstoß gegen die §§ 3 und 5 GüKG bzw. unter Ver-            sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben
    stoß gegen die GüKGrKabotageV durchgeführt wur-              gemacht hat.
    den, sind nicht anzurechnen.
5.4 Unterrichtung über den Abschluss des                     9   Urkundenänderung
    Erteilungsverfahrens                                         Ändert sich der Name oder der Sitz des Unterneh-
    Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Bundes-             mens, so sind die CEMT-Genehmigungen und Fahr-
    ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung            tenberichthefte dem Bundesamt für Güterverkehr
    das Ergebnis des Erteilungsverfahrens in statistischer       unverzüglich zur Änderung vorzulegen.
    Form und aufgeschlüsselt nach Ländern mit. Die
    obersten Verkehrsbehörden der Länder erhalten das        10 Kosten
    Ergebnis für ihren Zuständigkeitsbereich in statisti-        Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh-
    scher Form.                                                  nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung,
                                                                 die Entziehung oder Berichtigung von CEMT-Geneh-
6   CEMT­Kurzzeitgenehmigungen                                   migungen sowie die Zurückweisung oder Rücknah-
    CEMT-Kurzzeitgenehmigungen sind insbesondere                 me eines entsprechenden Widerspruchs sind nach
    für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitglieds-              § 22 Abs. 1 und 2 GüKG i. V. m. der Kostenverord-
    taaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmi-            nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig.
    gungskontingente zwischen Deutschland und den                Der Versand der Genehmigungen kann von der Zah-
    anderen Staaten vereinbart wurden oder diese nicht           lung der Gebühr abhängig gemacht werden (Voraus-
    ausreichen, sowie für Beförderungen zwischen                 zahlung). Aufwendungen für Eil- und Expresszustel-
    CEMT-Mitgliedstaaten im Dreiländerverkehr ohne               lungen hat der Antragsteller zu tragen, soweit sie auf
    Durchfahren Deutschlands. Sie werden für Beförde-            dessen besonderen Antrag erfolgen.
    rungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten er-
    teilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem      11 Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen
    gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden                   Ungültig gewordene CEMT-Genehmigungen und
    muss.                                                        CEMT-Umzugsgenehmigungen (z. B. durch Zeitab-
    Zur Beantragung ist der Antragsvordruck des Bun-             lauf, durch Widerruf, durch Namensänderung, durch
    desamtes für Güterverkehr zu nutzen. Dieser ist beim         Anschriftenänderung o. ä.) sind unverzüglich mit den
    Bundesamt für Güterverkehr erhältlich und steht im           zugehörigen Fahrtenberichtheften (nicht bei CEMT-
    Internet unter www.bag.bund.de zum Download zur              Umzugsgenehmigungen) an das Bundesamt für Gü-
    Verfügung.                                                   terverkehr zurückzugeben.
    Der Antrag sollte frühestens vier Wochen vor Beför-
                                                             12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
    derungsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich
    spätestens zwei Wochen vor Beförderungsbeginn zu             Diese Richtlinie tritt am 01. Oktober 2013 in Kraft.
    stellen.                                                     Gleichzeitig tritt die Richtlinie für das Verfahren zur
                                                                 Erteilung der CEMT-Genehmigungen vom 05. Sep-
    CEMT-Kurzzeitgenehmigungen werden jederzeit im               tember 1988 (VkBl. 1988 S. 676) in der Fassung der
    Rahmen des vorhandenen Kontingents erteilt, soweit           Bekanntmachung vom 29. September 1992 (VkBl.
    die Voraussetzungen erfüllt sind.                            S. 559), zuletzt geändert durch die Bekanntma-
    Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er-             chung vom 12. September 2011 (VkBl. S. 771) außer
    teilte Genehmigungen nicht für Beförderungen ge-             Kraft.
    mäß Absatz 1 genutzt wurden, das zugehörige Fahr-
    tenberichtheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde
    oder die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenbe-
    richtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wurden.       (VkBl. 2013 S. 933)



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2013                                          936                                   VkBl. Amtlicher Teil

                                                            Das „Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O
                                                            2013)“ wurde den Ländern im Rahmen der Bund-Länder-
                                                            Dienstbesprechung zu verkehrstechnischen Angelegenhei-
Nr. 189 Allgemeines Rundschreiben                           ten (vkt) am 08./09.11.2011 vorgestellt. Ihre Stellungnah-
        Straßenbau Nr. 18/2013                              men und Anmerkungen sind in der vorliegenden Fassung
        Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs­                   weitestgehend mit aufgenommen worden. Zur Gewährleis-
                                                            tung einer zeitnahen Umsetzung der Anforderungen hat-
                         technik und Stra­                  ten die Hersteller durch die Gütegemeinschaft Beton-
                         ßenausstattung;                    schutzwand & Gleitformbau e. V. Möglichkeiten zur
                         Leit­ und Schutz­                  Stellungnahme. Das „Vergleichsverfahren BSW Ortbeton
                         einrichtungen                      (VGVF BSW O 2013)“ wird letztendlich als Anlage den
                                                            „Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Fahrzeug-
                         StB 11/7123.11/2-03-2050362        Rückhaltesysteme (TLP FRS)“ beigefügt werden, die sich
                         Bonn, den 05. September 2013       derzeit noch in der Erarbeitung befinden.
                                                            Ab dem 01.Oktober 2014 wird die Vorlage der Anerken-
Oberste Straßenbaubehörden                                  nungsurkunde gemäß VGVF BSW O 2013 notwendiges
der Länder                                                  Kriterium im Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeugrück-
                                                            haltesysteme in Deutschland.
nachrichtlich:
Bundesanstalt für Straßenwesen                                                          II.
Bundesrechnungshof                                          Für den Bereich der Bundesfernstraßen bitte ich, die „An-
DEGES Deutsche Einheit                                      forderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                          Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichs-
                                                            verfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“ zeitnah als
                                                            Vertragsbestandteil für entsprechende Verträge einzufüh-
Betreff:    Anforderungen an den Nachweis der               ren. Von Ihrem Einführungsschreiben bitte ich, mir eine
            Leistungsfähigkeit von Betonschutzwän­          Kopie zu übersenden.
            den in Ortbetonbauweise – Vergleichsver­
            fahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)           Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
                                                            ich, das VGVF BSW O 2013 auf für die in Ihrem Zuständig-
Bezug:      1. Allgemeines Rundschreiben                    keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
               Straßenbau Nr. 19/1998 vom 13.07.1998,       Um einen Erfahrungsbericht im Hinblick auf die Anwen-
               StB 13/38.62.00/5 Va 98                      dung der VGVF BSW O 2013 bitte ich bis zum 31.12.2014.
            2. Allgemeines Rundschreiben                    Mehrfertigungen des Vergleichsverfahrens BSW Ortbeton
               Straßenbau Nr. 28/2010 vom 20.12.2010,       können in digitaler Form auf der Homepage der Bundes-
               StB 11/7123.11/2-02-1312656                  anstalt für Straßenwesen (www.bast.de) bezogen werden.
            3. Mein Schreiben vom 15.07.2009,
               S 11/7123.11/3/1052612                             III. Hinweise zu ergänzenden Regelungen
                                                            Seit dem 01.07.2013 ist die Verordnung Nr. 305/2011
Anlage:     Anforderungen an den Nachweis der Leis-
                                                            (EU-Bauproduktenverordnung) vollständig in Kraft getre-
            tungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ort-
                                                            ten und löst die bisher geltende Bauproduktenrichtlinie
            betonbauweise – Vergleichsverfahren BSW
                                                            (89/106/EWG) ab. Die Umsetzung der daraus resultieren-
            Ortbeton (VGVF BSW O 2013)
                                                            den Änderungen führt zur Notwendigkeit, die in der vor-
            (wird ohne Anlage abgedruckt)                   liegenden notifizierten Fassung des „Vergleichsverfahren
                                                            BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“ enthaltene Definition
                    I. Allgemeines                          der Überwachungsstellen wie folgt anzupassen:
Die „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähig-      Überwachungsstelle (Ü-Stelle)
keit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Ver-
gleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“            Überwachungsstelle im Sinne dieser Regelungen ist eine –
wurden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)        korrespondierend zur Bauproduktenverordnung (BauPVO)
erarbeitet. Sie enthalten Anforderungen für den Nachweis    und den DIN EN 1317 – für die Inspektion der Herstellungs-
und die Dokumentation der Leistungsfähigkeit sowie für      überwachung für Fahrzeugrückhaltesysteme (aus Beton) an
den Nachweis einer funktionierenden Eigenüberwachung        Straßen fachkompetente Institution. Die Anerkennungsstel-
während der Herstellung von Betonschutzwänden in Ort-       le muss der vom Herstellungsbetrieb ausgewählten Über-
betonbauweise (BSW O) zur Verwendung an Straßen und         wachungsstelle vor der ersten Inspektion zustimmen.
auf Brücken in Deutschland. Sie gelten für den Neubau
von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise (BSW O) und                             Bundesministerium für Verkehr,
sollen eine eindeutige Identifizierung einer Betonschutz-                            Bau und Stadtentwicklung
wand in Ortbetonbauweise (BSW O) mit allen seit der Typ-                                      Im Auftrag
prüfung (TT) vorgenommenen Modifikationen erlauben,                            Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz
die Vergleichbarkeit der Angaben zur Leistungsfähigkeit
ermöglichen und die Sicherstellung der Leistungsfähig-
keit durch eine geeignete Herstellungsüberwachung ge-
währleisten.                                                (VkBl. 2013 S. 936)



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