VkBl Nr. 18 2013
Verkehrsblatt Nr. 18 2013
VkBl. Amtlicher Teil 927 Heft 18 – 2013
Amtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage
Annex-Nr. Startbild Annex-Nr. Startbild
Kategorie Antwort Kategorie Antwort
Fehlerpunkte Fehlerpunkte
1.2.07108 Welches Verhalten ist richtig? 1.2.09014 Warum müssen Sie vor dem
2.1.1 2.1.2 Linksabbiegen warten?
G G
5 5
X Ich reduziere meine Geschwindigkeit
O Ich fahre mit unveränderter Wegen
Geschwindigkeit weiter X - des Motorrades
O Ich ordne mich auf dem rechten O - des Pkws
Fahrstreifen ein O - des Fahrrades
1.2.07110 Womit müssen Sie rechnen? 1.2.09015 Wie verhalten Sie sich?
2.1.1 2.1.2
G G
5 5
X Ich biege ab, nachdem das überho-
X Der Pkw wird auf den mittleren lende Fahrzeug an mir vorbei gefah-
Fahrstreifen wechseln ren ist
O Der Lkw vor mir wird zum Überholen O Ich biege ab, um die Fahrbahn
ausscheren schnell für die nachfolgenden Fahr-
O Der Pkw wird auf dem rechten zeuge frei zu machen
Fahrstreifen bleiben O Ich biege ab, um die Nachfolgenden
1.2.07111 Wie sollten Sie sich verhalten? nicht durch mein Zögern zu verunsi-
G chern
2 1.2.09115 Wie verhalten Sie sich?
2.1.2
G
5
X Ich bleibe auf dem mittleren
Fahrstreifen und verzögere
O Ich wechsle auf den rechten X Ich biege ab, nachdem das Motorrad
Fahrstreifen und verzögere mich überholt hat
O Ich wechsle auf den linken O Ich biege ab, um den Motorradfahrer
Fahrstreifen und überhole den Pkw nicht durch mein Zögern zu verunsi-
vor mir chern
O Ich biege ab, um die Fahrbahn schnell
für das Motorrad frei zu machen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2013 928 VkBl. Amtlicher Teil
Amtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage
Annex-Nr. Startbild Annex-Nr. Startbild
Kategorie Antwort Kategorie Antwort
Fehlerpunkte Fehlerpunkte
1.2.09118 Warum müssen Sie vor dem 1.2.11105 Welches Verhalten ist richtig?
G Rechtsabbiegen warten? G
5 5
Wegen des
X - Fußgängers X Verzögern
X - Radfahrers O Beschleunigen
O - schwarzen Pkws O Nach links ausscheren
1.2.09119 Warum müssen Sie jetzt warten? 1.2.11107 Welches Verhalten ist richtig?
G G
4 2
Wegen des X Verzögern
X - Radfahrers O Beschleunigen
X - grünen Fahrzeuges O Nach links ausscheren
O - roten Fahrzeuges
1.2.11104 Wie verhalten Sie sich? 1.2.20102 Welches Verhalten ist jetzt richtig?
2.1.1 2.1.4
G G
5 5
X Vor dem Linksabbiegen warten und X Ich bleibe zunächst hinter
den Bereich der Mittelinsel frei halten dem Bus
O Flüssig abbiegen, um die Nach- O Ich überhole den Bus mit mäßiger
folgenden nicht zu behindern Geschwindigkeit
O Zunächst im Bereich der Mittelinsel O Ich wechsle den Fahrstreifen ohne
warten, wo der andere Pkw steht sofort zu überholen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 929 Heft 18 – 2013
Amtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage
Annex-Nr. Startbild Annex-Nr. Startbild
Kategorie Antwort Kategorie Antwort
Fehlerpunkte Fehlerpunkte
1.2.37013 Wie verhalten Sie sich? 2.1.07202 Wie verhalten Sie sich?
2.1.1 B
G 4
5
X Weiterfahren X Geschwindigkeit verringern, brems-
O Abbremsen bereit sein
O Auf den linken Fahrstreifen wechseln
1.2.37014 Wie sollten Sie sich verhalten? O Weiterfahren, Lichtzeichen geben
G, Mofa
5 2.1.08011 Wie müssen Sie sich verhalten?
B
4
X Abbremsen
O Weiterfahren
X Verzögern und Fahrstreifen
1.2.38103 Hinter Ihnen fährt ein Rettungswagen beibehalten
G mit blauem Blinklicht und Einsatz O Auf den linken Fahrstreifen
4 horn. Wie verhalten Sie sich? wechseln
O Geschwindigkeit und Fahrstreifen
beibehalten
(VkBl. 2013 S. 922)
X Ich schaffe, ohne Andere zu gefähr-
den, sofort freie Bahn
O Ich fordere den Fahrer im Fahrzeug
neben mir auf, sofort freie Bahn zu
schaffen
O Nach dem Umschalten der Ampel auf
„Grün” schaffe ich sofort freie Bahn
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2013 930 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 187 Bekanntmachung der Zweiten 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen,
Verordnung zur Änderung der denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die
FahrzeugZulassungsverordnung in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer
und anderer straßenverkehrsrecht 2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7
Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 13 Ab-
licher Vorschriften
satz 4, § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7
Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20,
Berlin, den 12. August 2013 21 Buchstabe f, Nummer 24, 26 Buch-
LA23/7362.2/2-2040475 stabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buch-
stabe b und Absatz 8 sowie die in § 5
Nachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Änderung Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeug-
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßen- steuer-Durchführungsverordnung be-
verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2013 ein- zeichneten Daten;
schließlich ihrer Begründung bekannt. Die Verordnung wur- 2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die
de am 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1849, nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und
verkündet und ist am 30. Juni 2013 in Kraft getreten. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu spei-
Ab dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Festset- chernden Daten sowie die Änderung die-
zung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer übernehmen. ser Daten und das Datum der Änderung.“
Hieraus resultieren unter anderem geänderte Kommuni- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
kationswege von und zu den Zulassungsbehörden. Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurde für die neuen „(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Kommunikationswege entsprechend geändert. Die dort Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3
geregelten Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörden der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsver-
zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts wurden ordnung und der Steuerdaten-Übermitt-
an künftige Zuständigkeiten angepasst und es wurde die lungsverordnung grundsätzlich elektronisch
Möglichkeit für rechtzeitige Vorbereitungen und Erpro- zu übermitteln. Die elektronische Übermitt-
bungen geschaffen. lung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-
Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraft-
fahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr,
Bundesministerium der Finanzen im Bun-
Bau und Stadtentwicklung
desanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt
Im Auftrag
veröffentlichten Standards. Das Kraftfahrt-
Dr. Frank Albrecht
Bundesamt darf die übermittelten Daten
ausschließlich zu dem Zweck speichern, um
die Übermittlung der Daten an die für die
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-
FahrzeugZulassungsverordnung zeugsteuer zuständige Behörde nach Ab-
satz 1 zu ermöglichen. Es ist verpflichtet, die
vom 25. Juni 2013 Daten unverzüglich an die genannte Behör-
de zu übermitteln und im unmittelbaren An-
Aufgrund des § 47 Nummer 3 des Straßenverkehrsgeset- schluss an die Übermittlung zu löschen. Die
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu
2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 47 geändert durch Artikel 2 anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bun-
Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. August desamt ist nicht zulässig.“
2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: 2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
Artikel 1 „§ 36a
Übermittlung von Daten zur Übernahme der
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
Kraftfahrzeugsteuerverwaltung
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-
durch den Bund
ordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Zulassungsbehörde teilt vom 1. Juli 2013 bis zur
1. § 36 wird wie folgt geändert: Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungs-
„§ 36 – Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeug- gesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten Daten
steuerverwaltung zuständigen Behörden“ nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf Grund des
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zu-
„(1) Die nach Landesrecht für die Zulassung von ständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zulas-
Fahrzeugen bestimmte Behörde (Zulassungs- sungsbehörde ihren Sitz hat, mit.“
behörde) teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeug- 3. Dem § 50 wird folgender Absatz 9 angefügt:
steuer-Durchführungsverordnung für die Aus- „(9) Bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Ab-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fi-
zuständigen Behörde zur Durchführung des nanzverwaltungsgesetzes ist § 36 in der am 29.
Kraftfahrzeugsteuerrechts mit: Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 931 Heft 18 – 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und lich seiner Funktionsfähigkeit im Zusammenwirken
Stadtentwicklung gibt den nach Satz 1 maßgeb- mit den Systemen, die bei den Zulassungsbehörden
lichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.“ und dem KBA betrieben werden, in einer Produk-
tionsumgebung erprobt werden. Dabei sollen auch
Artikel 2 Verfahrensabläufe und Organisationsstrukturen über-
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in prüft werden, so dass insgesamt die Praxistauglich-
Kraft. keit des zu konzipierenden Verfahrens sichergestellt
wird. Die Datenübermittlungen sind außerdem zur
Aktualisierung des aufzubauenden Datenbestandes
bei der Zollverwaltung erforderlich, um zum Stichtag
der Verwaltungsübernahme arbeitsfähig zu sein. Die
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Datenlieferungen aufgrund des § 36 Absatz 3 in der
Berlin, den 25. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung sind paral-
lel hierzu weiterhin durchzuführen, um die Verwaltung
Der Bundesminister für Verkehr, der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe
Bau und Stadtentwicklung durch die Landesfinanzbehörden zu gewährleisten.
Dr. Peter Ramsauer
II. Erfüllungsaufwand
1. Für Bürgerinnen und Bürger
Begründung Durch die Änderung der Vorschriften entsteht für
Bür gerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.
A. Allgemeiner Teil 2. Für die Wirtschaft
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung Durch die Änderung der Vorschriften entsteht für die
Mit Gesetz vom 19. März 2009 (BGBl. I, S. 606) wurde Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Kraft-
3. Für die Verwaltung
fahrzeugsteuer durch Änderung der Artikel 106, 106b,
107, 108 GG zum 1. Juli 2009 auf den Bund übertra- a. Erfüllungsaufwand des Bundes
gen. Darauf folgend wurde das Finanzverwaltungsge- Für die Umsetzung der Verordnung ist eine Anbin-
setz durch Gesetz vom 29. Mai 2009 (BGBl. I, S. 1170) dung der Zulassungsbehörden an den IT-Dienst-
an die vorgenommene Grundgesetzänderung ange- leister der Bundesfinanzverwaltung (Zentrum für
passt und durch § 18a des Finanzverwaltungsgeset- Informationsverarbeitung und Informationstechnik,
zes geregelt, dass sich das Bundesministerium der ZIVIT) über das KBA erforderlich.
Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer Das KBA muss seine IT-Schnittstelle zu den Zu-
im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 lassungsbehörden anpassen, um die Steuer-
der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulas- erklärungen entsprechend entgegennehmen zu
sungsbehörden, soweit diese als Landesfinanzbehör- können. Auch muss die Software entsprechend
den tätig werden, im Wege der Organleihe bedient. angeglichen werden. Die Umstellung beim KBA
Ab dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Ver- wird bis 2014 voraussichtlich zu Ausgaben von
waltung der Kraftfahrzeugsteuer von den in Organ- 600 000 Euro führen, die im Rahmen des Einzel-
leihe für den Bund handelnden Ländern übernehmen. plans 12, Kapitel 1212 erwirtschaftet werden.
Hieraus resultieren unter anderem geänderte Kom- Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Per-
munikationswege von und zu den Zulassungsbehör- sonalausgaben im IT- und im Fachbereich für die
den. Anstatt neue Kommunikationswege zu schaffen, Entwicklung und Einrichtung des neuen Verfah-
werden die bestehenden Kommunikationswege der rens (Projektmanagement, Spezifikation der
Zulassungsbehörden zum Kraftfahrt-Bundesamt fachlichen Anforderungen, Entwicklung, Test,
(KBA) genutzt. Über diese Wege werden derzeitig die Produktionseinführung).
Daten für das zentrale Fahrzeugregister (vgl. § 33 Die jährlichen Ausgaben für den Betrieb und die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)) und die Betreuung des Verfahrens betragen beim KBA im
Daten der Versicherer zur Durchführung des Versi- Jahr 2013 voraussichtlich 135 000 Euro und ab
cherungsvertrages (vgl. § 35 FZV) übermittelt. Dies dem Jahr 2014 ca. 270 000 Euro. Für den dauer-
führt zu einer erheblichen Vereinfachung für die Zu- haften Betrieb und die Betreuung des neuen Ver-
lassungsbehörden. fahrens sind insgesamt drei neue Stellen der
Für die Nutzung der bestehenden Kommunikationswe- Wertigkeit E11 beim KBA erforderlich. Im Regie-
ge ist eine Anpassung der Fahrzeug-Zulassungsver- rungsentwurf für den Haushalt 2013 sind diese
ordnung erforderlich. Die dort geregelten Mitteilungs- drei neuen Stellen E 11 und die entsprechenden
pflichten der Zulassungsbehörden zur Durchführung Personalkosten im Einzelplan 12, Kapitel 1212
des Kraftfahrzeugsteuerrechts werden an die künftigen berücksichtigt.
Zuständigkeiten angepasst. Außerdem wird die Mög- Der Aufwand im Geschäftsbereich des Bundes-
lichkeit für rechtzeitige Vorbereitungen und Erprobun- ministeriums der Finanzen zur Umsetzung der
gen geschaffen. Anbindung und die Aufrechterhaltung des dauer-
Die Pilotierungsphase sowie die stufenweise Umstel- haften Betriebs lassen sich in Aufwand in der An-
lung sollen vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 wendungsentwicklung und Aufwand im Bereich
stattfinden. Das heißt, das IT-Verfahren wird hinsicht- der Netze und des Betriebs unterteilen. Der ein-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2013 932 VkBl. Amtlicher Teil
malige Erfüllungsaufwand zur Umsetzung der Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Anbindung der Zulassungsbehörden an das ZI- Durch die Änderung wird die rechtliche Anpassung an
VIT über das KBA wird im Geschäftsbereich des die bundesbehördliche Zuständigkeit vollzogen. Die
Bundesministeriums der Finanzen zu einmaligen Aufzählung der nach der Fahrzeug-Zulassungsverord-
Ausgaben im Wesentlichen für externe Unterstüt- nung zu übermittelnden Daten stellt eine Klarstellung
zung voraussichtlich in Höhe von 50 000 Euro gegenüber dem alleinigen Verweis auf § 5 Absatz 2
führen. Für den Betrieb und die Pflege der Netze Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
und der Software werden ab 2013 Ausgaben in verordnung dar. Es handelt sich insoweit um eine re-
Höhe von jährlich ca. 60 000 Euro anfallen. Die daktionelle Anpassung.
Ausgaben im Geschäftsbereich des Bundesmi- Zu Buchstabe c (Absatz 3)
nisteriums der Finanzen werden innerhalb des Der Weg der Datenübertragung von den Zulassungs-
Einzelplans 08 erwirtschaftet. behörden zur Zollverwaltung wird über das KBA ana-
b. Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) log zur Datenübermittlung der Zulassungsbehörden
Der einmalige Umstellungsaufwand für alle Zulas- an die Versicherer erfolgen. Aus diesem Grund wird
sungsbehörden beläuft sich voraussichtlich auf Absatz 3 entsprechend der Regelung in § 35 Ab-
insgesamt ca. 1 200 000 Euro. Darunter fallen die satz 3 angepasst. Das Verfahren vereinfacht sich da-
Kosten für die Erweiterung der Schnittstelle zum durch für die Zulassungsbehörden erheblich. Eine
KBA und die Anpassung der entsprechenden Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung der
Software. Der Umstellungsaufwand ist im Bund- Zulassungsbehörden, die in § 36 Absatz 1 und 2 ge-
Länder-Verhältnis durch die Kompensationszah- nannten Daten elektronisch an das KBA zu übermit-
lungen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der teln, besteht nur, soweit eine elektronische Übermitt-
finanziellen Kompensation zugunsten der Länder lung rechtlich nicht zulässig oder aufgrund höherer
infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Gewalt nicht möglich ist.
Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund abgegolten. Zu Nummer 2 (§ 36a – neu)
Um die effektive Übernahme der Verwaltung der
Die Kosten für den dauerhaften Betrieb und die
Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung sicher-
Betreuung der Schnittstelle zu den Ländern fallen
zustellen, ist es notwendig, einen Pilotierungszeit-
weg, dafür kommen dementsprechend die Kos-
raum einzurichten, in dem der neu geregelte Daten-
ten für den dauerhaften Betrieb und die Betreu-
übertragungsweg über das KBA getestet wird und
ung der Schnittstelle zum KBA hinzu. Die Kosten
eventuell auftretende Probleme noch vor Beendigung
bleiben daher identisch. Damit entstehen keine
der Organleihe gemäß § 18a Absatz 1 des Finanzver-
zusätzlichen dauerhaften Aufwendungen. Viel-
waltungsgesetzes behoben werden können. Es wird
mehr vereinfacht sich das Verfahren für die Zu-
die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen, um zu
lassungsbehörden, weil an die Stelle der Landes-
Testzwecken Datenübermittlungen an die Zollverwal-
rechenzentren das KBA tritt, zu dem bereits
tung durchzuführen. Die Datenübermittlungen sind
Kommunikationswege gepflegt werden.
außerdem zur Aktualisierung des aufzubauenden
4. Weitere Kosten Datenbestandes bei der Zollverwaltung erforderlich,
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unter- um zum Stichtag der Verwaltungsübernahme arbeits-
nehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Aus- fähig zu sein. Die Datenlieferungen aufgrund des § 36
wirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, Absatz 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fas-
insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu sung sind parallel hierzu weiterhin durchzuführen, um
erwarten. die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der
Organleihe durch die Landesfinanzbehörden zu ge-
III. Gleichstellungspolitische Belange währleisten.
Zu Nummer 3 (§ 50)
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen
In § 50 wird mit dem neuen Absatz 9 die Übergangs-
Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundla-
regelung hinsichtlich der weiteren Anwendung des
ge für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsde-
§ 36 in seiner bislang geltenden Fassung bis zur Be-
fizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
endigung der Organleihe getroffen.
IV. Nachhaltigkeit Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsver-
Die Managementregeln und Indikatoren der nationa-
ordnung.
len Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Ver-
ordnung berührt keine Aspekte der nachhaltigen Ent-
wicklung.
(VkBl. 2013 S. 930)
B. Besonderer Teil – zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
(Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 36 FZV)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Überschrift wird an den Wortlaut des Kraftfahr-
zeugsteuergesetzes angepasst.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 933 Heft 18 – 2013
Nr. 188 Europäische Konferenz der 1 Grundlagen
Verkehrsminister (CEMT) – Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmigun-
Richtlinie für das Verfahren zur gen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen
Erteilung der CEMTGenehmigungen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das
ab 01. Oktober 2013 Inkrafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-
nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973
Bonn, den 22. August 2013 sowie die Verordnung über den grenzüberschreiten-
LA 24/7372.14/1 den Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
(GüKGrKabotageV).
Nachstehend gebe ich die Richtlinie für das Verfahren zur
Erteilung der CEMT-Genehmigungen zum 01. Oktober 2 Verfahrensgrundsätze
2013 bekannt. Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten
Hauptgrund der Änderungen ist, dass der Faktor für die CEMT-Genehmigungen werden durch das Bundes-
Umrechnung der Basisgenehmigungen für „EUROIII-si- amt für Güterverkehr grundsätzlich nach den nach-
chere“ Fahrzeuge im Jahr 2014 auf 2 und im Jahr 2015 folgenden Verfahrenskriterien erteilt.
auf 1 fallen wird. Ab dem Kontingentsjahr 2016 ist von Erteilt werden:
einer Abschaffung der „EUROIII-sicheren“ Fahrzeuge im • CEMT-Jahresgenehmigungen mit einer Geltungs-
CEMT-System auszugehen. Künftig konzentriert sich die dauer von einem Kalenderjahr; während des lau-
Richtlinie daher auf eine Erteilung für „EUROIV-sichere“, fenden Kalenderjahres erteilte CEMT-Jahresge-
„EUROV-sichere“ und „EUROVI-sichere“ Fahrzeuge. nehmigungen gelten frühestens ab dem
Im Neuerteilungsverfahren erfolgen Änderungen. Des Wei- Erteilungsdatum und nur bis zum 31.12. des Jah-
teren werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. res.
Die Richtlinie ist mit den Ländern und den Verbänden ab- • CEMT-Kurzzeitgenehmigungen mit einer Gel-
gestimmt. tungsdauer von 30 Tagen, jedoch längstens bis
zum 31.12. des Jahres.
Bundesministerium für Verkehr,
• CEMT-Umzugsgenehmigungen mit einer Gel-
Bau und Stadtentwicklung
tungsdauer von 5 Jahren.
Im Auftrag
Wolfgang Doose 3 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber
Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftver-
der CEMTGenehmigungen kehr oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Ferner
muss das Unternehmen seine Niederlassung im Sin-
vom 22. August 2013 ne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Inhaltsverzeichnis 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Re-
geln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrs-
Stichwort Randnummer unternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie
96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
Grundlagen .................................................................................1 S. 51) in Deutschland haben.
Verfahrensgrundsätze ..............................................................2 CEMT-Genehmigungen werden für den Hauptsitz
Antragsberechtigte ...................................................................3 des Unternehmens in Deutschland erteilt. Sie werden
grundsätzlich nur für „EUROIV-sichere“, „EUROV-
Subjektive Antragsvoraussetzungen ....................................4 sichere“ und „EUROVI-sichere“ Fahrzeuge gemäß
CEMT-Jahresgenehmigungen ...............................................5 der CEMT-Resolution ITF/TMB/TR(2008)12 1 vom
09.12.2008 in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
Antragstellung ........................................................................ 5.1 In Ausnahmefällen können auf Antrag CEMT-Geneh-
Wiedererteilung ...................................................................... 5.2 migungen für „EUROIII-sichere“ Fahrzeuge erteilt
werden. Der Antrag ist gesondert zu begründen.
Neuerteilung............................................................................ 5.3 CEMT-Jahresgenehmigungen, die in Österreich gel-
Unterrichtung über den Abschluss ten, werden nur für „EUROIV-sichere“ Fahrzeuge ge-
des Erteilungsverfahrens ..................................................... 5.4 mäß der CEMT-Resolution ITF/TMB/TR(2008)12 vom
09.12.2008 in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen.............................................6
CEMT-Umzugsgenehmigungen werden nicht für
CEMT-Umzugsgenehmigungen ............................................7 spezielle Fahrzeugklassen erteilt.
Richtigkeit der Angaben ..........................................................8 Grundsätzlich werden im gleichen Gültigkeitszeit-
raum nur so viele CEMT-Genehmigungen an einen
Urkundenberichtigung .............................................................9 Antragssteller erteilt, wie dieser neben der Erlaubnis
Kosten ....................................................................................... 10
Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen ......... 11 1
Eine Übersetzung dieses Dokumentes in deutscher Sprache wurde
im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 vom 17. Mai 2010, Seite 297
Inkrafttreten/Außerkrafttreten .............................................. 12 bekannt gemacht.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2013 934 VkBl. Amtlicher Teil
Ausfertigungen gemäß § 3 GüKG bzw. beglaubigte 5.1 Antragstellung
Abschriften der Gemeinschaftslizenz vorweisen kann. Der Antrag auf Erteilung von CEMT-Jahresgenehmi-
gungen ist auf den vom Bundesamt für Güterverkehr
4 Subjektive Antragsvoraussetzungen
zur Verfügung gestellten Vordrucken (jeweils für die
Der Antragsteller muss die subjektiven Voraussetzun- Wieder- oder Neuerteilung) bei der Außenstelle des
gen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Bundesamtes für Güterverkehr bis zum 01. Oktober
Nr. 1071/2009 erfüllen. des Vorjahres einzureichen, in deren Bezirk der Unter-
Diese Voraussetzungen werden im Verfahren über- nehmer die Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der
prüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Er- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Die Vordrucke
laubnis nach § 3 GüKG und Inhabern einer Gemein- sind bei der zuständigen Außenstelle erhältlich.
schaftslizenz grundsätzlich als erbracht. Nach Fristablauf eingehende Anträge werden grund-
Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung des sätzlich im Jahresverfahren nicht berücksichtigt, son-
Bundesamtes für Güterverkehr die nachfolgenden dern erst nach Abschluss des Jahresverfahrens be-
Unterlagen vorzulegen: schieden.
• Nachweis über die fachliche Eignung des Unter- Anträge auf unterjährige Erteilung von CEMT-Jahres-
nehmers und des Verkehrsleiters, genehmigungen können jederzeit mit dem Antragsvor-
druck des Bundesamtes für Güterverkehr gestellt wer-
• Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers, den. Dieser ist beim Bundesamt für Güterverkehr
sämtlicher Komplementäre und des Verkehrslei- erhältlich und steht im Internet unter www.bag.bund.de
ters. zum Download zur Verfügung.
• Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde 5.2 Wiedererteilung
des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässig-
keit. Die CEMT-Genehmigung wird grundsätzlich wieder-
erteilt, wenn der Antragsteller die Genehmigung gemäß
• Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die Ziffer 5 Absatz 1 hinreichend genutzt hat. Bewertungs-
ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der Un- zeitraum ist der September des Vorjahres bis ein-
fallversicherung. schließlich August des Genehmigungsjahres. Beförde-
• Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entrich- rungen von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.
tung der Beiträge zur Sozial-, Kranken-, Arbeitslo- Beförderungen, die unter Verstoß gegen § 7a GüK-
sen- und Rentenversicherung. GrKabotageV durchgeführt werden, sind nicht anzu-
• Eigenkapitalbescheinigung. rechnen.
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen,
Unternehmen (z. B. oHG, KG, GmbH) und die Ge- die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten,
sellschafter (bei der KG nur für die Komplementäre) muss jeweils mindestens eine Beförderung zwischen
sowie für die gesetzlichen Vertreter (z. B. GmbH- Österreich, Italien oder Griechenland und einem
Geschäftsführer) und den Verkehrsleiter. CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, bei der
• Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Ge- die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Be-
nossenschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/ förderungsweg galt. Für die Wiedererteilung von
Ablichtung der Eintragungen nach neuestem CEMT-Genehmigungen, die in der Russischen Föde-
Stand. Bei Gesellschaften, bei denen sich die Ge- ration gelten, muss mindestens eine Beförderung in
sellschafter nicht aus der Eintragung im Handels- oder aus der Russischen Föderation nachgewiesen
oder Genossenschaftsregister ergeben, kann werden. Sind solche Beförderungen nicht durchgeführt
außerdem eine Gesellschafterliste verlangt wer- worden, jedoch die Kriterien nach Ziffer 5.2 Absatz 1
den. Aus dieser müssen sich die beteiligten natür- erfüllt, kann grundsätzlich nur eine in diesen Ländern
lichen Personen namentlich ergeben. nicht gültige CEMT-Genehmigung erteilt werden.
• Aktuelle Gewerbeanmeldung oder -ummeldung. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er-
teilte Genehmigungen nicht für Beförderungen ge-
• Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträ- mäß Absatz 1 genutzt wurden, das zugehörige Fahr-
ge und Fahrerbescheinigungen. tenberichtheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde
• Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigun- oder die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenbe-
gen Teil I, ggf. Miet- oder Leasingverträge der richtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wurden.
Kraftfahrzeuge. 5.3 Neuerteilung
5 CEMTJahresgenehmigungen Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich
der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Geneh-
CEMT-Jahresgenehmigungen werden für Beförde- migungen werden neu erteilt. Jeder Antragsteller
rungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, kann im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich zu-
soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem ge- nächst maximal 10 Genehmigungen erhalten. Soweit
samten Beförderungsweg eingesetzt werden muss. im Jahresverfahren noch weitere Genehmigungen zur
CEMT-Jahresgenehmigungen werden in erster Linie Verfügung stehen, kann der Antragsteller weitere Ge-
in einem Jahresverfahren vergeben. Es teilt sich in ein nehmigungen erhalten. Soweit nach Abschluss des
Wieder- und ein Neuerteilungsverfahren auf. Im Jah- Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfü-
resverfahren nicht erteilte CEMT-Jahresgenehmigun- gung stehen, kann der Antragssteller auch unterjährig
gen können unterjährig erteilt werden. weitere Genehmigungen erhalten.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 935 Heft 18 – 2013
Für eine Neuerteilung muss der Antragsteller glaub- 7 CEMTUmzugsgenehmigungen
haft versichern, dass er Beförderungen gemäß Zif- Mit CEMT-Umzugsgenehmigungen können Unter-
fer 5 Absatz 1 durchführen will. CEMT-Genehmigun- nehmen grenzüberschreitende Beförderungen von
gen, die in Österreich, Italien oder Griechenland Umzugsgut zwischen CEMT-Mitgliedstaaten durch-
gelten, werden nur erteilt, wenn Beförderungen zwi- führen.
schen Österreich, Italien oder Griechenland und
einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt werden sol- Zur Beantragung ist der Antragsvordruck des Bun-
len, bei der die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem desamtes für Güterverkehr zu nutzen. Dieser ist beim
gesamten Beförderungsweg gilt. CEMT-Genehmi- Bundesamt für Güterverkehr erhältlich und steht im
gungen, die in der Russischen Föderation gelten, Internet unter www.bag.bund.de zum Download zur
werden nur erteilt, wenn glaubhaft gemacht wird, Verfügung.
dass grenzüberschreitende Beförderungen in oder Der Antrag sollte frühestens vier Wochen vor Gültig-
aus der Russischen Föderation durchgeführt werden keitsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich
sollen. spätestens zwei Wochen vor Gültigkeitsbeginn zu
Antragsteller, die bereits Beförderungen gemäß Satz stellen.
1 oder 2 durchgeführt haben, werden bei der Neu-
8 Richtigkeit der Angaben
erteilung zuerst berücksichtigt.
Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung
Beförderungen von Umzugsgut und solche, die unter kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-
Verstoß gegen die §§ 3 und 5 GüKG bzw. unter Ver- sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben
stoß gegen die GüKGrKabotageV durchgeführt wur- gemacht hat.
den, sind nicht anzurechnen.
5.4 Unterrichtung über den Abschluss des 9 Urkundenänderung
Erteilungsverfahrens Ändert sich der Name oder der Sitz des Unterneh-
Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Bundes- mens, so sind die CEMT-Genehmigungen und Fahr-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung tenberichthefte dem Bundesamt für Güterverkehr
das Ergebnis des Erteilungsverfahrens in statistischer unverzüglich zur Änderung vorzulegen.
Form und aufgeschlüsselt nach Ländern mit. Die
obersten Verkehrsbehörden der Länder erhalten das 10 Kosten
Ergebnis für ihren Zuständigkeitsbereich in statisti- Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh-
scher Form. nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung,
die Entziehung oder Berichtigung von CEMT-Geneh-
6 CEMTKurzzeitgenehmigungen migungen sowie die Zurückweisung oder Rücknah-
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen sind insbesondere me eines entsprechenden Widerspruchs sind nach
für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitglieds- § 22 Abs. 1 und 2 GüKG i. V. m. der Kostenverord-
taaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmi- nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig.
gungskontingente zwischen Deutschland und den Der Versand der Genehmigungen kann von der Zah-
anderen Staaten vereinbart wurden oder diese nicht lung der Gebühr abhängig gemacht werden (Voraus-
ausreichen, sowie für Beförderungen zwischen zahlung). Aufwendungen für Eil- und Expresszustel-
CEMT-Mitgliedstaaten im Dreiländerverkehr ohne lungen hat der Antragsteller zu tragen, soweit sie auf
Durchfahren Deutschlands. Sie werden für Beförde- dessen besonderen Antrag erfolgen.
rungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten er-
teilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem 11 Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen
gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden Ungültig gewordene CEMT-Genehmigungen und
muss. CEMT-Umzugsgenehmigungen (z. B. durch Zeitab-
Zur Beantragung ist der Antragsvordruck des Bun- lauf, durch Widerruf, durch Namensänderung, durch
desamtes für Güterverkehr zu nutzen. Dieser ist beim Anschriftenänderung o. ä.) sind unverzüglich mit den
Bundesamt für Güterverkehr erhältlich und steht im zugehörigen Fahrtenberichtheften (nicht bei CEMT-
Internet unter www.bag.bund.de zum Download zur Umzugsgenehmigungen) an das Bundesamt für Gü-
Verfügung. terverkehr zurückzugeben.
Der Antrag sollte frühestens vier Wochen vor Beför-
12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
derungsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich
spätestens zwei Wochen vor Beförderungsbeginn zu Diese Richtlinie tritt am 01. Oktober 2013 in Kraft.
stellen. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für das Verfahren zur
Erteilung der CEMT-Genehmigungen vom 05. Sep-
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen werden jederzeit im tember 1988 (VkBl. 1988 S. 676) in der Fassung der
Rahmen des vorhandenen Kontingents erteilt, soweit Bekanntmachung vom 29. September 1992 (VkBl.
die Voraussetzungen erfüllt sind. S. 559), zuletzt geändert durch die Bekanntma-
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er- chung vom 12. September 2011 (VkBl. S. 771) außer
teilte Genehmigungen nicht für Beförderungen ge- Kraft.
mäß Absatz 1 genutzt wurden, das zugehörige Fahr-
tenberichtheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde
oder die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenbe-
richtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wurden. (VkBl. 2013 S. 933)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2013 936 VkBl. Amtlicher Teil
Das „Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O
2013)“ wurde den Ländern im Rahmen der Bund-Länder-
Dienstbesprechung zu verkehrstechnischen Angelegenhei-
Nr. 189 Allgemeines Rundschreiben ten (vkt) am 08./09.11.2011 vorgestellt. Ihre Stellungnah-
Straßenbau Nr. 18/2013 men und Anmerkungen sind in der vorliegenden Fassung
Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs weitestgehend mit aufgenommen worden. Zur Gewährleis-
tung einer zeitnahen Umsetzung der Anforderungen hat-
technik und Stra ten die Hersteller durch die Gütegemeinschaft Beton-
ßenausstattung; schutzwand & Gleitformbau e. V. Möglichkeiten zur
Leit und Schutz Stellungnahme. Das „Vergleichsverfahren BSW Ortbeton
einrichtungen (VGVF BSW O 2013)“ wird letztendlich als Anlage den
„Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Fahrzeug-
StB 11/7123.11/2-03-2050362 Rückhaltesysteme (TLP FRS)“ beigefügt werden, die sich
Bonn, den 05. September 2013 derzeit noch in der Erarbeitung befinden.
Ab dem 01.Oktober 2014 wird die Vorlage der Anerken-
Oberste Straßenbaubehörden nungsurkunde gemäß VGVF BSW O 2013 notwendiges
der Länder Kriterium im Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeugrück-
haltesysteme in Deutschland.
nachrichtlich:
Bundesanstalt für Straßenwesen II.
Bundesrechnungshof Für den Bereich der Bundesfernstraßen bitte ich, die „An-
DEGES Deutsche Einheit forderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichs-
verfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“ zeitnah als
Vertragsbestandteil für entsprechende Verträge einzufüh-
Betreff: Anforderungen an den Nachweis der ren. Von Ihrem Einführungsschreiben bitte ich, mir eine
Leistungsfähigkeit von Betonschutzwän Kopie zu übersenden.
den in Ortbetonbauweise – Vergleichsver
fahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
ich, das VGVF BSW O 2013 auf für die in Ihrem Zuständig-
Bezug: 1. Allgemeines Rundschreiben keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
Straßenbau Nr. 19/1998 vom 13.07.1998, Um einen Erfahrungsbericht im Hinblick auf die Anwen-
StB 13/38.62.00/5 Va 98 dung der VGVF BSW O 2013 bitte ich bis zum 31.12.2014.
2. Allgemeines Rundschreiben Mehrfertigungen des Vergleichsverfahrens BSW Ortbeton
Straßenbau Nr. 28/2010 vom 20.12.2010, können in digitaler Form auf der Homepage der Bundes-
StB 11/7123.11/2-02-1312656 anstalt für Straßenwesen (www.bast.de) bezogen werden.
3. Mein Schreiben vom 15.07.2009,
S 11/7123.11/3/1052612 III. Hinweise zu ergänzenden Regelungen
Seit dem 01.07.2013 ist die Verordnung Nr. 305/2011
Anlage: Anforderungen an den Nachweis der Leis-
(EU-Bauproduktenverordnung) vollständig in Kraft getre-
tungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ort-
ten und löst die bisher geltende Bauproduktenrichtlinie
betonbauweise – Vergleichsverfahren BSW
(89/106/EWG) ab. Die Umsetzung der daraus resultieren-
Ortbeton (VGVF BSW O 2013)
den Änderungen führt zur Notwendigkeit, die in der vor-
(wird ohne Anlage abgedruckt) liegenden notifizierten Fassung des „Vergleichsverfahren
BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“ enthaltene Definition
I. Allgemeines der Überwachungsstellen wie folgt anzupassen:
Die „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähig- Überwachungsstelle (Ü-Stelle)
keit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Ver-
gleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“ Überwachungsstelle im Sinne dieser Regelungen ist eine –
wurden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) korrespondierend zur Bauproduktenverordnung (BauPVO)
erarbeitet. Sie enthalten Anforderungen für den Nachweis und den DIN EN 1317 – für die Inspektion der Herstellungs-
und die Dokumentation der Leistungsfähigkeit sowie für überwachung für Fahrzeugrückhaltesysteme (aus Beton) an
den Nachweis einer funktionierenden Eigenüberwachung Straßen fachkompetente Institution. Die Anerkennungsstel-
während der Herstellung von Betonschutzwänden in Ort- le muss der vom Herstellungsbetrieb ausgewählten Über-
betonbauweise (BSW O) zur Verwendung an Straßen und wachungsstelle vor der ersten Inspektion zustimmen.
auf Brücken in Deutschland. Sie gelten für den Neubau
von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise (BSW O) und Bundesministerium für Verkehr,
sollen eine eindeutige Identifizierung einer Betonschutz- Bau und Stadtentwicklung
wand in Ortbetonbauweise (BSW O) mit allen seit der Typ- Im Auftrag
prüfung (TT) vorgenommenen Modifikationen erlauben, Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz
die Vergleichbarkeit der Angaben zur Leistungsfähigkeit
ermöglichen und die Sicherstellung der Leistungsfähig-
keit durch eine geeignete Herstellungsüberwachung ge-
währleisten. (VkBl. 2013 S. 936)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil