VkBl Nr. 18 2013

Verkehrsblatt Nr. 18 2013

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VkBl. Amtlicher Teil                                    937                                           Heft 18 – 2013

Nr. 190 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht                     REB­Verfahrensbeschreibung Programm Version
                         und Vergabewesen,
                         Vergabe­ und Ver­                    21.003 Massenberechnung aus      REB130        623
                         tragsunterlagen;                            Querprofilen (Elling)
                   16.4: Abwicklung von                       20.214 Auswertung elektro-       REB160        622
                         Verträgen;                                  optischer Tachymeter-
                                                                     aufnahmen
                         StB 14/7134.30/022/2053664           20.314 Auswertung elektro-       REB170        622
                         Bonn, den 27. August 2013                   optischer Querprofil-
                                                                     aufnahmen
Oberste Straßenbaubehörden
der Länder                                                Die REB-Verfahrensbeschreibungen sind als PDF-Doku-
nachrichtlich:                                            mente unter folgender Internetadresse verfügbar:
Bundesanstalt für Straßenwesen                            www.bast.de
                                                          Menüpunkt „Publikationen“
Bundesrechnungshof
                                                          Untermenüpunkt „Regelwerke zum Download“
DEGES Deutsche Einheit                                    Unter IT-Projekte: „REB-Verfahrensbeschreibungen“.
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
                                                          Ich empfehle, die REB-Prüfprogramme für die Prüfung
                                                          von Mengenermittlungen im Bundesfernstraßenbau so-
Betreff:   Regelungen für die elektronische Bauab­        wie in Ihrem Zuständigkeitsbereich einzusetzen.
           rechnung;                                      Mit der Freigabe der neuen Programmversion erlischt die
           – Freigabe zur Anwendung der REB­Prüf­         Freigabe der Vorgängerversion 3.1 einschließlich aller
           programme Version 4.0                          ServicePacks. Die weitere Nutzung alter Programmver-
                                                          sionen erfolgt ohne programmtechnische Betreuung und
Bezug:     Mein Rundschreiben vom 22.12.2009              auf eigenes Risiko. Mein Rundschreiben StB 14/7134.30/
           StB 14/7134.30/022/1140829                     022/1140829 vom 22. Dezember 2009 ist überholt. Ich
Das Programmsystem REB-Prüfprogramme, Version 4.0,        hebe es hiermit auf.
Stand 05/2013 ist für die Windows-Betriebssysteme XP/
VISTA/7/Server 2003/Server 2008 durch die Bundesan-                                  Bundesministerium für Verkehr,
stalt für Straßenwesen am 03.06.2013 freigegeben wor-                                  Bau und Stadtentwicklung
den. Die Freigabe umfasst                                                                     Im Auftrag
                                                                                             Guido Zielke
– die Benutzeroberfläche (REBWIN),
– die Dienstprogramme (REBUSR, REBEIN),
                                                          (VkBl. 2013 S. 937)
– die Programme zur grafischen Darstellung
     (REBPLOT, REB200_02, REB200_10)
– das Programm Soll-Ist-Vergleich zum visuellen und
     rechnerischen Vergleich von Profilen sowie
– folgende Prüfprogramme:

REB­Verfahrensbeschreibung Programm Version               Nr. 191 Vergütungsordnung der BfG für
                                                                  Leistungen für Dritte (VL­BfG­Dritte)
20.003 Querprofilbestimmung       REB020      623
       durch Interpolation                                                               Bonn, den 27. August 2013
20.073 Bestimmung von             REB030      622                                        WS 14/5246.4/2
       Begrenzungslinien in
       Querprofilen                                       Bundesanstalt für Gewässerkunde
20.103 Auswertung von             REB040      622         nachrichtlich:
       Nivellements                                       Generaldirektion Wasserstraßen
                                                          und Schifffahrt
21.013 Massenberechnung           REB060      626
                                                          Bundesanstalt für Wasserbau
       zwischen Begrenzungs-
       linien                                             RMD Wasserstraßen GmbH
                                                          Betreff:     Vergütungsordnung für Leistungen der
21.033 Oberflächenberech-         REB070      622
                                                                       Bundesanstalt für Gewässerkunde für
       nung aus Querprofilen
                                                                       Dritte (VL­BfG­Dritte)
23.003 Allgemeine Mengenbe-       REB080      624                      – VL­BfG­Dritte (Ausgabe 2013)
       rechnung (1979/2009)
                                                          Bezug:         Erlass - EW 23/52.30.01-08/18 BfG 02 - vom
22.013 Rauminhalte und            REB100      623                        09.02.2004
       Oberflächen aus
                                                          Anlage:        Vergütungsordnung für Leistungen der BfG
       Prismen (2012)
                                                                         für Dritte (VL-BfG-Dritte)



                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2013                                             938                                VkBl. Amtlicher Teil

Die mit Bezugserlass eingeführte Vergütungsordnung der        8.    Höhere Gewalt
Bundesanstalt für Gewässerkunde für die Berechnung            9.    Vertraulichkeit, Nutzungsrechte
und Kostenerstattung von Leistungen für Dritte (VL-BfG-
                                                              10.   Haftung
Dritte) ist inhaltlich überarbeitet und an die Kostenent-
wicklung angepasst worden.                                    11.   Sonstiges
Die neue Vergütungsordnung VL-BfG-Dritte (Ausgabe
2013) ist ab 01. Oktober 2013 gültig. Der Bezugserlass
wird hiermit aufgehoben.                                      1.    Allgemeines
Dieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht sowie im   1.1   Die VL-BfG-Dritte regelt die Berechnung und Er-
TR-W unter Abschnitt 9 „Sonstige Regelungen“ aufge-                 stattung der bei Leistungen der BfG für Dritte ent-
nommen.                                                             standenen Kosten, soweit nicht Sondervorschriften
                                                                    oder Verwaltungsvereinbarungen bestehen.
                          Bundesministerium für Verkehr,      1.2   Bei Leistungen für Dienststellen der unmittelbaren
                            Bau und Stadtentwicklung                Bundesverwaltung kommt § 61 BHO zur Anwen-
                                   Im Auftrag                       dung. Für Leistungen an Bundeswasserstraßen, die
                                  Harald Köthe                      vom Bund und von Dritten (z. B. Bundesländern,
                                                                    Gemeinden, Gesellschaften) auf Grund von Verwal-
                                                                    tungsvereinbarungen gemeinsam finanziert wer-
               Vergütungsordnung                                    den, gelten besondere Bestimmungen.
                   für Leistungen                             1.3   Leistung ist der Ausdruck für Menge und Wert der
        der Bundesanstalt für Gewässerkunde                         von der BfG ausgeführten Tätigkeit (z. B. Messun-
              für Dritte (VL­BfG­Dritte)                            gen, Versuche, Forschungs- und Entwicklungs-
             Gültig ab 01. Oktober 2013                             arbeiten, theoretische Untersuchungen, Berech-
                                                                    nungen, gutachterliche Äußerungen u. dgl.).
BUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE                               1.4   Ergebnis ist der sich durch die Leistung ergebende
Anschrift:    Am Mainzer Tor 1                                      Erfolg in Form von Untersuchungsberichten, Prüf-
              56068 Koblenz                                         vermerken, Prüfungsbefunden, Gutachten etc.
              Postfach 20 02 53                               1.5   Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind:
              56002 Koblenz                                         – Private Auftraggeber
Telefon:      0261/1306-0                                           – Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungs-
Telefax:      0261/1306-5302                                           empfänger (§ 26 BHO)
e-mail:       posteingang@bafg.de                                   – Dienststellen des Bundes, wenn sie im Rahmen
Internet:     http://www.bafg.de                                       der Auftragsverwaltung für ein Bundesland tätig
                                                                       werden
Zahlungen an: Bundeskasse Trier
                                                                    – Dienststellen des Bundes, wenn sie für Unter-
              Deutsche Bundesbank,
                                                                       nehmen im Sinne § 53 HGrG in Verbindung mit
              Filiale Saarbrücken
                                                                       § 65 BHO tätig werden
              IBAN: DE 81 5900 0000 0059 0010 20
              BIC-/SWIFT-Code: MARKDEF1590                          – Bundesländer
                                                                    – Gemeinden und Gemeindeverbände.
Abkürzungen                                                   2.    Übernahme von Leistungen
BfG              Bundesanstalt für Gewässerkunde              2.1   Die BfG übernimmt nach Maßgabe ihrer Leistungs-
VL-BfG-Dritte    Vergütungsordnung für Leistungen                   fähigkeit gegen Vergütung Aufträge für Versuche,
                 der Bundesanstalt für Gewässerkunde                Untersuchungen, Messungen usw.
                 für Dritte                                   2.2   Art und Umfang der Leistung werden vor ihrem Be-
WSV              Wasser- und Schifffahrtsverwaltung                 ginn mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart.
                 des Bundes                                         Die voraussichtlichen Kosten werden dabei nach
BHO              Bundeshaushaltsordnung                             den in Nr. 3 bis 5 aufgeführten Maßgaben ermittelt.
HGrG             Haushaltsgrundsätzegesetz                    2.3   Soweit Art und Umfang der auszuführenden Leis-
                                                                    tungen nicht eindeutig vereinbart werden können,
                                                                    wird das Ausmaß den fachlichen Erfordernissen
Inhalt                                                              entsprechend von der BfG festgelegt. Ergibt sich
                                                                    während der Bearbeitung eines Auftrages die Not-
1.     Allgemeines                                                  wendigkeit, den vorgesehenen Leistungsumfang
2.     Übernahme von Leistungen                                     wesentlich (um mehr als 10 v. H.) zu erweitern oder
3.     Vergütungen                                                  ist mit einer Kostenüberschreitung um mehr als 10
                                                                    v. H. zu rechnen, so ist hierüber eine ergänzende
4.     Stundensätze
                                                                    schriftliche Vereinbarung zu treffen.
5.     Aufwendungen für Dienstkraftwagen
                                                              2.4   Die BfG führt den Auftrag mit der bei ihm üblichen
6.     Abrechnungs- u. Zahlungsbedingungen                          Sorgfalt und Sachkunde unter Berücksichtigung
7.     Eigentumsvorbehalt                                           des Standes der Technik durch.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                     939                                             Heft 18 – 2013

3.    Vergütungen                                            6.6   Bankgebühren und sonstige Gebühren im Zah-
      Die angebotenen Leistungen basieren auf Selbst-              lungsverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers.
      kosten. Diese werden wie folgt berechnet:              6.7   Alle angegebenen Preise sind Endpreise.
      – die dem Zeitaufwand entsprechenden Stunden-
         sätze (einschließlich Gemeinkosten) des mit der     7.    Eigentumsvorbehalt
         Auftragserledigung unmittelbar befassten Per-             Die BfG behält sich an dem Ergebnis das Eigentum
         sonals                                                    bis zu vollständigen Bezahlung des vereinbarten
      – die Aufwendungen für Versuchs-, Betriebs- und              Entgelts vor.
         Baustoffe, Geräte, Modellversuchseinrichtungen,     8.    Höhere Gewalt
         Ersatzteile, Unternehmerleistungen, Vervielfälti-
         gungskosten, Reisekosten für das eingesetzte        8.1   Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer
         Personal gemäß dem Bundesreisekostengesetz,               Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung
         Einsatz von Dienstkraft- bzw. Mietwagen und               auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hin-
         sonstige auftragsbedingte Sachaufwendungen.               derungsgrund oder insbesondere auf einem der
                                                                   folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastro-
4.    Stundensätze je angefallene Stunde                           phen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behörd-
      (einschließlich Gemeinkosten)                                liche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit,
4.1   Beamte/Beamtinnen der                                        Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeits-
      Bes.-Gr. A 13 h und höher                                    streitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von
      Beschäftigte der Entgeltgruppe                               Dritten auf einem dieser Gründe beruhen.
      TVöD 13 und höher                           75,00 €    8.2   Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kün-
4.2   Beamte/Beamtinnen der                                        digung beenden, falls dessen Durchführung für
      Bes.-Gr. A 9 g bis A 13 g                                    mehr als 6 Monate gemäß Nr. 8.1 verhindert ist.
      Beschäftigte der Entgeltgruppe
                                                             9.    Vertraulichkeit, Nutzungsrechte
      TVöD 9 bis TVöD 12                          59,00 €
                                                             9.1   Die Patent-, Urheber- und Erfinderrechte an dem
4.3   Beamte/Beamtinnen der
                                                                   Ergebnis stehen ausschließlich der BfG zu.
      Bes.-Gr. A 1 bis A 9 m
                                                                   Die BfG räumt dem Auftraggeber unter Berücksich-
      Beschäftigte der Entgeltgruppe
                                                                   tigung der Nr. 9.2 und 9.3 das ausschließliche, zeit-
      TVöD 5 bis TVöD 8                           44,00 €
                                                                   lich und örtlich unbegrenzte Recht zu, das Ergebnis
5.    Aufwendungen für Dienstkraftwagen                            auf alle Nutzungsarten beliebig zu nutzen, insbe-
                                                                   sondere für interne Zwecke zu vervielfältigen, ver-
Die Aufwendungen betragen
                                                                   vielfältigen zu lassen und zu verarbeiten.
5.1 für PKW und Kleinbusse bis zu 9 Personen
                                                             9.2   Die BfG ist berechtigt, die Ergebnisse des Auftra-
      je gefahrenen km ohne Fahrer
                                                                   ges für eigene Zwecke zu verwerten. Für Veröffent-
      – bis 2000 cm³                          0,40 €               lichungen durch einen der beiden Vertragspartner
      – ab 2001 bis 2500 cm³                  0,45 €               ist die Einwilligung des anderen erforderlich.
      – ab 2501 cm³                           0,60 €         9.3   Vervielfältigungen von Ergebnissen zu Werbezwe-
5.2 für LKW, Messbusse und                                         cken und zur Verwendungen durch Dritte bedürfen
      Sonderfahrzeuge ohne Fahrer                                  der Genehmigung durch die BfG. Die Weitergabe
      je Tag                                 89,00 €               der Urschrift und der genehmigten Vervielfältigung
                                                                   hat in geschlossener Form, nicht auszugsweise,
      zusätzlich je gefahrenen km             0,39 €               erfolgen. Der BfG sind alle Stellen, an die die Ur-
6.    Abrechnungs­ und Zahlungsbedingungen                         schrift oder ihre Vervielfältigungen abgegeben wer-
                                                                   den, auf Verlangen zu benennen.
6.1   Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt, falls
      nicht anders vereinbart, nach Leistungserbringung      9.4   Alle Unterlagen und Informationen, die als geheim ge-
      und Rechnungsstellung. Die BfG kann halbjährlich             kennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus
      Abschlagszahlungen fordern.                                  der Natur der Sache ergibt, die die Vertragspartner
                                                                   bei der Durchführung des Auftrages erhalten, sind
6.2   Für Aufträge über 50.000,- € ist der BfG grundsätz-          sowohl während als auch nach Beendigung des Ver-
      lich eine Vorauszahlung zu leisten. Sie beträgt 30 %         tragsverhältnisses vertraulich zu behandeln, so lange
      der voraussichtlichen Kosten.                                diese nicht anderweitig offenkundig geworden sind.
6.3   Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftragge-      9.5   Die Vertragsparteien werden ihren Unterauftrag-
      ber mit dem Ergebnis eine Schlussrechnung.                   nehmern dieselben Vertraulichkeitsverpflichtungen
6.4   Die von der BfG angeforderten Voraus- und Ab-                wie in Nr. 8.4 und Nr. 8.5 beschrieben auferlegen.
      schlagszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen, die
      Schlusszahlungen innerhalb von 30 Tagen nach           10.   Haftung
      Rechnungsdatum an die angegebene Bundeskas-            10.1 Die BfG haftet für Schäden aus vertraglicher Pflicht-
      se zu leisten.                                              verletzung oder Delikt nur für Vorsatz und grobe
6.5   Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist            Fahrlässigkeit sowie beschränkt auf den Ersatz des
      die BfG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen          typischerweise entstehenden Schadens. Dies gilt
      nach BGB und den Ersatz des sonstigen nachweis-             nicht für Verletzung von Leben, Körper und Ge-
      baren Verzugschadens zu berechnen.                          sundheit, für arglistig verschwiegene Mängel, bei



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
23

Heft 18 – 2013                                                        940                                                   VkBl. Amtlicher Teil

     Garantien, Ansprüchen bezüglich der Verletzung                     zu ändern in
     von Kardinalpflichten sowie beim Ersatz von Ver-
                                                                            lfd. Nr.         Bezeichnung                   ausstellende Behörde
     zugsschäden. Insoweit haftet die BfG für jeden
     Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden                            50.              Polizei Bootsführerschein     Polizeipräsidium Frankfurt
     geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Kör-                                      Land Brandenburg              (Oder), Polizeipräsidium
     per und Gesundheit resultieren, haftet die BfG nur                                                                    Potsdam, ausgestellt bis
     für den vertragstypisch entstehenden Schaden.                                                                         01.11.2011
10.2 Soweit die Haftung der BfG ausgeschlossen oder
     beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche                 Die Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl.
     Haftung der Vertreter, der Beschäftigten und ande-                 2013 S. 882) wird wie folgt ergänzt:
     rer Erfüllungsgehilfen der BfG.                                    Abschnitt I Nummer 1 Amtliche Berechtigungsscheine
                                                                        nach § 3 Absatz 2 Nummer 2
11. Sonstiges
11.1 Erfüllungsort für die Leistungen der BfG ist Kob-                      lfd. Nr.         Bezeichnung                   ausstellende Behörde
     lenz. Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftrag-                     66.              Polizei Bootsführerschein     Polizeipräsidium Land Bran-
     gebers ist das angegebene Konto bei der Deut-                                           Land Brandenburg              denburg,
     schen Bundesbank, Filiale Saarbrücken.                                                                                ausgestellt ab 02.11.2011
11.2 Gerichtsstand ist Mainz.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.                                        Anlage:
11.4 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenab-                      Muster des Berechtigungsscheins: Farbe blau
     reden zu dieser VL-BfG-Dritte oder zu geschlosse-
     nen Verträgen bedürfen der Schriftform.
11.5 Etwaige gesetzliche Ansprüche sind schriftlich gel-
     tend zu machen.
11.6 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser All-



                                                                                                      Land Brandenburg
                                                                                                      Bootsführerschein
     gemeinen Vertragsbedingungen rechtsunwirksam
                                                                                                         POLIZEI
     sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der üb-
     rigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien
     werden anstelle der unwirksamen Regelung eine
     solche zulässige Regelung treffen, die dem wirt-

                                                                                                                          Nr.
     schaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
     nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.



(VkBl. 2013 S. 937)




                                                                                                                                                                    ________________________________
                                                                                                                                                                    ________________________________
                                                                                                                                                                    ________________________________
                                                                                                                                                                    ________________________________
Nr. 192 Bekanntmachung einer Ergänzung
        der Übersicht über amtliche Berech­
        tigungsscheine und Befähigungs­
        nachweise nach § 3 Absatz 2 Num­
                                                                                                                                                    Fahrtbereich:




        mer 2 und 3, Absatz 3 Nummer 1
        Buchstabe a der Sportbootführer­
        scheinverordnung­Binnen

                               Bonn, den 03. September 2013
                               WS 25/6263.1/4

Die Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl.
2013 S. 882) wird wie folgt gefasst:
Abschnitt I Nummer 1 Amtliche Berechtigungsscheine
nach § 3 Absatz 2 Nummer 2
                                                                              Bemerkungen:




 lfd. Nr.   Bezeichnung                  ausstellende Behörde
 50.        Polizei Bootsführerschein    Polizeipräsidium Frankfurt
            Land Brandenburg             (Oder), Polizeipräsidium
                                         Potsdam, ausgestellt ab
                                         01.07.2002




                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Nr.




                                                                                                     Name:      ______________________         Fahrtbereich:                    Dieser Ausweis gilt nur als
                                                                                                     Vorname:   ______________________                                          Befähigungsnachweis für das Führen
                                                                                                     geb. am:   ______________________         ________________________________ von Dienstbooten ohne Einschränkung
                                                                                                     in:        ______________________         ________________________________ der Maschinenleistung.
                                                                                                                                               ________________________________




                                              (VkBl. 2013 S. 940)
                                                                                                                                               ________________________________
                                                                                                                                                                                Dienstsiegel
                                                                                                                                                                                                                      VkBl. Amtlicher Teil




                                                                                                          ____________________
                                                                                                          Unterschrift des Inhabers                                             Ort: __________________________
                                                                                                                                               Erweiterungen:                   Datum: _________________________
                                                                                                     ist berechtigt, Dienstboote der Wasser-   ________________________________ Name: _________________________
                                                                                                     schutzpolizei des Landes Brandenburg      ________________________________ (Amtsbezeichnung)
                                                                                                     eigenverantwortlich zu führen                                              _______________________________
                                                                                                                                               ________________________________




                                                                             Im Auftrag
                                                                      Bau und Stadtentwicklung

                                                                     Hemmersbach­Nachtsheim
                                                                    Bundesministerium für Verkehr,
                                                                                                                                                                                                                      941




Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
                                                                                                                                                                                                                      Heft 18 – 2013
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