VkBl Nr. 18 2013
Verkehrsblatt Nr. 18 2013
VkBl. Amtlicher Teil 937 Heft 18 – 2013
Nr. 190 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht REBVerfahrensbeschreibung Programm Version
und Vergabewesen,
Vergabe und Ver 21.003 Massenberechnung aus REB130 623
tragsunterlagen; Querprofilen (Elling)
16.4: Abwicklung von 20.214 Auswertung elektro- REB160 622
Verträgen; optischer Tachymeter-
aufnahmen
StB 14/7134.30/022/2053664 20.314 Auswertung elektro- REB170 622
Bonn, den 27. August 2013 optischer Querprofil-
aufnahmen
Oberste Straßenbaubehörden
der Länder Die REB-Verfahrensbeschreibungen sind als PDF-Doku-
nachrichtlich: mente unter folgender Internetadresse verfügbar:
Bundesanstalt für Straßenwesen www.bast.de
Menüpunkt „Publikationen“
Bundesrechnungshof
Untermenüpunkt „Regelwerke zum Download“
DEGES Deutsche Einheit Unter IT-Projekte: „REB-Verfahrensbeschreibungen“.
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Ich empfehle, die REB-Prüfprogramme für die Prüfung
von Mengenermittlungen im Bundesfernstraßenbau so-
Betreff: Regelungen für die elektronische Bauab wie in Ihrem Zuständigkeitsbereich einzusetzen.
rechnung; Mit der Freigabe der neuen Programmversion erlischt die
– Freigabe zur Anwendung der REBPrüf Freigabe der Vorgängerversion 3.1 einschließlich aller
programme Version 4.0 ServicePacks. Die weitere Nutzung alter Programmver-
sionen erfolgt ohne programmtechnische Betreuung und
Bezug: Mein Rundschreiben vom 22.12.2009 auf eigenes Risiko. Mein Rundschreiben StB 14/7134.30/
StB 14/7134.30/022/1140829 022/1140829 vom 22. Dezember 2009 ist überholt. Ich
Das Programmsystem REB-Prüfprogramme, Version 4.0, hebe es hiermit auf.
Stand 05/2013 ist für die Windows-Betriebssysteme XP/
VISTA/7/Server 2003/Server 2008 durch die Bundesan- Bundesministerium für Verkehr,
stalt für Straßenwesen am 03.06.2013 freigegeben wor- Bau und Stadtentwicklung
den. Die Freigabe umfasst Im Auftrag
Guido Zielke
– die Benutzeroberfläche (REBWIN),
– die Dienstprogramme (REBUSR, REBEIN),
(VkBl. 2013 S. 937)
– die Programme zur grafischen Darstellung
(REBPLOT, REB200_02, REB200_10)
– das Programm Soll-Ist-Vergleich zum visuellen und
rechnerischen Vergleich von Profilen sowie
– folgende Prüfprogramme:
REBVerfahrensbeschreibung Programm Version Nr. 191 Vergütungsordnung der BfG für
Leistungen für Dritte (VLBfGDritte)
20.003 Querprofilbestimmung REB020 623
durch Interpolation Bonn, den 27. August 2013
20.073 Bestimmung von REB030 622 WS 14/5246.4/2
Begrenzungslinien in
Querprofilen Bundesanstalt für Gewässerkunde
20.103 Auswertung von REB040 622 nachrichtlich:
Nivellements Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt
21.013 Massenberechnung REB060 626
Bundesanstalt für Wasserbau
zwischen Begrenzungs-
linien RMD Wasserstraßen GmbH
Betreff: Vergütungsordnung für Leistungen der
21.033 Oberflächenberech- REB070 622
Bundesanstalt für Gewässerkunde für
nung aus Querprofilen
Dritte (VLBfGDritte)
23.003 Allgemeine Mengenbe- REB080 624 – VLBfGDritte (Ausgabe 2013)
rechnung (1979/2009)
Bezug: Erlass - EW 23/52.30.01-08/18 BfG 02 - vom
22.013 Rauminhalte und REB100 623 09.02.2004
Oberflächen aus
Anlage: Vergütungsordnung für Leistungen der BfG
Prismen (2012)
für Dritte (VL-BfG-Dritte)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2013 938 VkBl. Amtlicher Teil
Die mit Bezugserlass eingeführte Vergütungsordnung der 8. Höhere Gewalt
Bundesanstalt für Gewässerkunde für die Berechnung 9. Vertraulichkeit, Nutzungsrechte
und Kostenerstattung von Leistungen für Dritte (VL-BfG-
10. Haftung
Dritte) ist inhaltlich überarbeitet und an die Kostenent-
wicklung angepasst worden. 11. Sonstiges
Die neue Vergütungsordnung VL-BfG-Dritte (Ausgabe
2013) ist ab 01. Oktober 2013 gültig. Der Bezugserlass
wird hiermit aufgehoben. 1. Allgemeines
Dieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht sowie im 1.1 Die VL-BfG-Dritte regelt die Berechnung und Er-
TR-W unter Abschnitt 9 „Sonstige Regelungen“ aufge- stattung der bei Leistungen der BfG für Dritte ent-
nommen. standenen Kosten, soweit nicht Sondervorschriften
oder Verwaltungsvereinbarungen bestehen.
Bundesministerium für Verkehr, 1.2 Bei Leistungen für Dienststellen der unmittelbaren
Bau und Stadtentwicklung Bundesverwaltung kommt § 61 BHO zur Anwen-
Im Auftrag dung. Für Leistungen an Bundeswasserstraßen, die
Harald Köthe vom Bund und von Dritten (z. B. Bundesländern,
Gemeinden, Gesellschaften) auf Grund von Verwal-
tungsvereinbarungen gemeinsam finanziert wer-
Vergütungsordnung den, gelten besondere Bestimmungen.
für Leistungen 1.3 Leistung ist der Ausdruck für Menge und Wert der
der Bundesanstalt für Gewässerkunde von der BfG ausgeführten Tätigkeit (z. B. Messun-
für Dritte (VLBfGDritte) gen, Versuche, Forschungs- und Entwicklungs-
Gültig ab 01. Oktober 2013 arbeiten, theoretische Untersuchungen, Berech-
nungen, gutachterliche Äußerungen u. dgl.).
BUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE 1.4 Ergebnis ist der sich durch die Leistung ergebende
Anschrift: Am Mainzer Tor 1 Erfolg in Form von Untersuchungsberichten, Prüf-
56068 Koblenz vermerken, Prüfungsbefunden, Gutachten etc.
Postfach 20 02 53 1.5 Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind:
56002 Koblenz – Private Auftraggeber
Telefon: 0261/1306-0 – Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungs-
Telefax: 0261/1306-5302 empfänger (§ 26 BHO)
e-mail: posteingang@bafg.de – Dienststellen des Bundes, wenn sie im Rahmen
Internet: http://www.bafg.de der Auftragsverwaltung für ein Bundesland tätig
werden
Zahlungen an: Bundeskasse Trier
– Dienststellen des Bundes, wenn sie für Unter-
Deutsche Bundesbank,
nehmen im Sinne § 53 HGrG in Verbindung mit
Filiale Saarbrücken
§ 65 BHO tätig werden
IBAN: DE 81 5900 0000 0059 0010 20
BIC-/SWIFT-Code: MARKDEF1590 – Bundesländer
– Gemeinden und Gemeindeverbände.
Abkürzungen 2. Übernahme von Leistungen
BfG Bundesanstalt für Gewässerkunde 2.1 Die BfG übernimmt nach Maßgabe ihrer Leistungs-
VL-BfG-Dritte Vergütungsordnung für Leistungen fähigkeit gegen Vergütung Aufträge für Versuche,
der Bundesanstalt für Gewässerkunde Untersuchungen, Messungen usw.
für Dritte 2.2 Art und Umfang der Leistung werden vor ihrem Be-
WSV Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ginn mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart.
des Bundes Die voraussichtlichen Kosten werden dabei nach
BHO Bundeshaushaltsordnung den in Nr. 3 bis 5 aufgeführten Maßgaben ermittelt.
HGrG Haushaltsgrundsätzegesetz 2.3 Soweit Art und Umfang der auszuführenden Leis-
tungen nicht eindeutig vereinbart werden können,
wird das Ausmaß den fachlichen Erfordernissen
Inhalt entsprechend von der BfG festgelegt. Ergibt sich
während der Bearbeitung eines Auftrages die Not-
1. Allgemeines wendigkeit, den vorgesehenen Leistungsumfang
2. Übernahme von Leistungen wesentlich (um mehr als 10 v. H.) zu erweitern oder
3. Vergütungen ist mit einer Kostenüberschreitung um mehr als 10
v. H. zu rechnen, so ist hierüber eine ergänzende
4. Stundensätze
schriftliche Vereinbarung zu treffen.
5. Aufwendungen für Dienstkraftwagen
2.4 Die BfG führt den Auftrag mit der bei ihm üblichen
6. Abrechnungs- u. Zahlungsbedingungen Sorgfalt und Sachkunde unter Berücksichtigung
7. Eigentumsvorbehalt des Standes der Technik durch.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 939 Heft 18 – 2013
3. Vergütungen 6.6 Bankgebühren und sonstige Gebühren im Zah-
Die angebotenen Leistungen basieren auf Selbst- lungsverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers.
kosten. Diese werden wie folgt berechnet: 6.7 Alle angegebenen Preise sind Endpreise.
– die dem Zeitaufwand entsprechenden Stunden-
sätze (einschließlich Gemeinkosten) des mit der 7. Eigentumsvorbehalt
Auftragserledigung unmittelbar befassten Per- Die BfG behält sich an dem Ergebnis das Eigentum
sonals bis zu vollständigen Bezahlung des vereinbarten
– die Aufwendungen für Versuchs-, Betriebs- und Entgelts vor.
Baustoffe, Geräte, Modellversuchseinrichtungen, 8. Höhere Gewalt
Ersatzteile, Unternehmerleistungen, Vervielfälti-
gungskosten, Reisekosten für das eingesetzte 8.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer
Personal gemäß dem Bundesreisekostengesetz, Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung
Einsatz von Dienstkraft- bzw. Mietwagen und auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hin-
sonstige auftragsbedingte Sachaufwendungen. derungsgrund oder insbesondere auf einem der
folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastro-
4. Stundensätze je angefallene Stunde phen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behörd-
(einschließlich Gemeinkosten) liche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit,
4.1 Beamte/Beamtinnen der Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeits-
Bes.-Gr. A 13 h und höher streitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von
Beschäftigte der Entgeltgruppe Dritten auf einem dieser Gründe beruhen.
TVöD 13 und höher 75,00 € 8.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kün-
4.2 Beamte/Beamtinnen der digung beenden, falls dessen Durchführung für
Bes.-Gr. A 9 g bis A 13 g mehr als 6 Monate gemäß Nr. 8.1 verhindert ist.
Beschäftigte der Entgeltgruppe
9. Vertraulichkeit, Nutzungsrechte
TVöD 9 bis TVöD 12 59,00 €
9.1 Die Patent-, Urheber- und Erfinderrechte an dem
4.3 Beamte/Beamtinnen der
Ergebnis stehen ausschließlich der BfG zu.
Bes.-Gr. A 1 bis A 9 m
Die BfG räumt dem Auftraggeber unter Berücksich-
Beschäftigte der Entgeltgruppe
tigung der Nr. 9.2 und 9.3 das ausschließliche, zeit-
TVöD 5 bis TVöD 8 44,00 €
lich und örtlich unbegrenzte Recht zu, das Ergebnis
5. Aufwendungen für Dienstkraftwagen auf alle Nutzungsarten beliebig zu nutzen, insbe-
sondere für interne Zwecke zu vervielfältigen, ver-
Die Aufwendungen betragen
vielfältigen zu lassen und zu verarbeiten.
5.1 für PKW und Kleinbusse bis zu 9 Personen
9.2 Die BfG ist berechtigt, die Ergebnisse des Auftra-
je gefahrenen km ohne Fahrer
ges für eigene Zwecke zu verwerten. Für Veröffent-
– bis 2000 cm³ 0,40 € lichungen durch einen der beiden Vertragspartner
– ab 2001 bis 2500 cm³ 0,45 € ist die Einwilligung des anderen erforderlich.
– ab 2501 cm³ 0,60 € 9.3 Vervielfältigungen von Ergebnissen zu Werbezwe-
5.2 für LKW, Messbusse und cken und zur Verwendungen durch Dritte bedürfen
Sonderfahrzeuge ohne Fahrer der Genehmigung durch die BfG. Die Weitergabe
je Tag 89,00 € der Urschrift und der genehmigten Vervielfältigung
hat in geschlossener Form, nicht auszugsweise,
zusätzlich je gefahrenen km 0,39 € erfolgen. Der BfG sind alle Stellen, an die die Ur-
6. Abrechnungs und Zahlungsbedingungen schrift oder ihre Vervielfältigungen abgegeben wer-
den, auf Verlangen zu benennen.
6.1 Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt, falls
nicht anders vereinbart, nach Leistungserbringung 9.4 Alle Unterlagen und Informationen, die als geheim ge-
und Rechnungsstellung. Die BfG kann halbjährlich kennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus
Abschlagszahlungen fordern. der Natur der Sache ergibt, die die Vertragspartner
bei der Durchführung des Auftrages erhalten, sind
6.2 Für Aufträge über 50.000,- € ist der BfG grundsätz- sowohl während als auch nach Beendigung des Ver-
lich eine Vorauszahlung zu leisten. Sie beträgt 30 % tragsverhältnisses vertraulich zu behandeln, so lange
der voraussichtlichen Kosten. diese nicht anderweitig offenkundig geworden sind.
6.3 Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftragge- 9.5 Die Vertragsparteien werden ihren Unterauftrag-
ber mit dem Ergebnis eine Schlussrechnung. nehmern dieselben Vertraulichkeitsverpflichtungen
6.4 Die von der BfG angeforderten Voraus- und Ab- wie in Nr. 8.4 und Nr. 8.5 beschrieben auferlegen.
schlagszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen, die
Schlusszahlungen innerhalb von 30 Tagen nach 10. Haftung
Rechnungsdatum an die angegebene Bundeskas- 10.1 Die BfG haftet für Schäden aus vertraglicher Pflicht-
se zu leisten. verletzung oder Delikt nur für Vorsatz und grobe
6.5 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Fahrlässigkeit sowie beschränkt auf den Ersatz des
die BfG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen typischerweise entstehenden Schadens. Dies gilt
nach BGB und den Ersatz des sonstigen nachweis- nicht für Verletzung von Leben, Körper und Ge-
baren Verzugschadens zu berechnen. sundheit, für arglistig verschwiegene Mängel, bei
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2013 940 VkBl. Amtlicher Teil
Garantien, Ansprüchen bezüglich der Verletzung zu ändern in
von Kardinalpflichten sowie beim Ersatz von Ver-
lfd. Nr. Bezeichnung ausstellende Behörde
zugsschäden. Insoweit haftet die BfG für jeden
Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden 50. Polizei Bootsführerschein Polizeipräsidium Frankfurt
geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Kör- Land Brandenburg (Oder), Polizeipräsidium
per und Gesundheit resultieren, haftet die BfG nur Potsdam, ausgestellt bis
für den vertragstypisch entstehenden Schaden. 01.11.2011
10.2 Soweit die Haftung der BfG ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Die Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl.
Haftung der Vertreter, der Beschäftigten und ande- 2013 S. 882) wird wie folgt ergänzt:
rer Erfüllungsgehilfen der BfG. Abschnitt I Nummer 1 Amtliche Berechtigungsscheine
nach § 3 Absatz 2 Nummer 2
11. Sonstiges
11.1 Erfüllungsort für die Leistungen der BfG ist Kob- lfd. Nr. Bezeichnung ausstellende Behörde
lenz. Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftrag- 66. Polizei Bootsführerschein Polizeipräsidium Land Bran-
gebers ist das angegebene Konto bei der Deut- Land Brandenburg denburg,
schen Bundesbank, Filiale Saarbrücken. ausgestellt ab 02.11.2011
11.2 Gerichtsstand ist Mainz.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Anlage:
11.4 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenab- Muster des Berechtigungsscheins: Farbe blau
reden zu dieser VL-BfG-Dritte oder zu geschlosse-
nen Verträgen bedürfen der Schriftform.
11.5 Etwaige gesetzliche Ansprüche sind schriftlich gel-
tend zu machen.
11.6 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser All-
Land Brandenburg
Bootsführerschein
gemeinen Vertragsbedingungen rechtsunwirksam
POLIZEI
sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der üb-
rigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien
werden anstelle der unwirksamen Regelung eine
solche zulässige Regelung treffen, die dem wirt-
Nr.
schaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
(VkBl. 2013 S. 937)
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Nr. 192 Bekanntmachung einer Ergänzung
der Übersicht über amtliche Berech
tigungsscheine und Befähigungs
nachweise nach § 3 Absatz 2 Num
Fahrtbereich:
mer 2 und 3, Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a der Sportbootführer
scheinverordnungBinnen
Bonn, den 03. September 2013
WS 25/6263.1/4
Die Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl.
2013 S. 882) wird wie folgt gefasst:
Abschnitt I Nummer 1 Amtliche Berechtigungsscheine
nach § 3 Absatz 2 Nummer 2
Bemerkungen:
lfd. Nr. Bezeichnung ausstellende Behörde
50. Polizei Bootsführerschein Polizeipräsidium Frankfurt
Land Brandenburg (Oder), Polizeipräsidium
Potsdam, ausgestellt ab
01.07.2002
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Nr.
Name: ______________________ Fahrtbereich: Dieser Ausweis gilt nur als
Vorname: ______________________ Befähigungsnachweis für das Führen
geb. am: ______________________ ________________________________ von Dienstbooten ohne Einschränkung
in: ______________________ ________________________________ der Maschinenleistung.
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(VkBl. 2013 S. 940)
________________________________
Dienstsiegel
VkBl. Amtlicher Teil
____________________
Unterschrift des Inhabers Ort: __________________________
Erweiterungen: Datum: _________________________
ist berechtigt, Dienstboote der Wasser- ________________________________ Name: _________________________
schutzpolizei des Landes Brandenburg ________________________________ (Amtsbezeichnung)
eigenverantwortlich zu führen _______________________________
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Im Auftrag
Bau und Stadtentwicklung
HemmersbachNachtsheim
Bundesministerium für Verkehr,
941
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2013