VkBl Nr. 3 1997

Verkehrsblatt Nr. 3 1997

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                              I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  51. Jahrgang                                     Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1997                                                                           Heft 3

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                         VkBl. 1997                                    Seite   Nr.   Datum                       VkBl. 1997                                  Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                                                Seeverkehr

  22    15. 1. 1997 Verordnung zur Inkraftsetzung der Ver-                                  29    15. 11. 1996 Bekanntmachung von Änderungen der
        ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf                                       Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttla-
        dem Rhein und der Verordnung über die Beförde-                                            dungen bei der Beförderung mit Seeschiffen
        rung gefährlicher Güter auf der Mosel („ADNR-Ver-                                         Vom 15. November 1996................................................ 116
        ordnung“) Verordnung über die Beförderung gefährli-
        cher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverord-                                    Straßenbau
        nung Binnenschiffahrt – GGVBinSch) ............................              50     30    10. 2. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
  23    15. 1. 1997 Schulung der Gefahrgutfahrer Grundsät-                                        Nr. 4/97
        ze über die Anerkennung und Durchführung von                                              Sachgebiet 05.4: Brücken- und Ingenieurbau; Bau-
        Lehrgängen für die Fahrzeugführer nach Randnum-                                                            arten ............................................... 123
        mer (Rn.) 10 315 ADR....................................................     72
                                                                                            Personalnachrichten
  24    10. 1. 1997 Beförderung gefährlicher Güter mit Bin-
        nenschiffen;                                                                        31    Stellenausschreibung ..................................................... 127
        – Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 4
            Abs. 2 des ADNR für die Beförderung von Ölschro-                                32    Stellenausschreibung ..................................................... 127
            ten in loser Schüttung...............................................    99
  Straßenverkehr

  25    24. 1. 1997 Neubekanntmachung der Richtlinie zur
        KBA-Anfrage- und Auskunftsdatenübermittlung .............                    99
  26    8. 1. 1997    Richtsatzkatalog zur Kostenverordnung
        für den Güterkraftverkehr ............................................... 115

  Binnenschiffahrt

  27    6. 1. 1997      Prüfungstermine der Wasser- und Schiff-
        fahrtsdirektion Nord im Jahr 1997 .................................. 115
  28    7. 1. 1997      Prüfungstermine der Wasser- und Schiff-
        fahrtsdirektion West im Jahr 1997.................................. 115




                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 3 – 1997                                                      50                                            VkBl. Amtlicher Teil

                                                AMTLICHER TEIL
                                                                        des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4 Abs.
     Allgemeine Angelegenheiten                                         1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes
Nr. 22      Verordnung zur Inkraftsetzung der                           vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), in Verbindung mit § 1
                                                                        der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Er-
            Verordnung über die Beförderung ge-
                                                                        mächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12.
            fährlicher Güter auf dem Rhein und                          September 1985 (BGBl. I S. 1918) und des § 36 Abs. 3 des
            der Verordnung über die Beförderung                         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
            gefährlicher Güter auf der Mosel                            Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)
            („ADNR-Verordnung“)                                         verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
            Verordnung über die Beförderung ge-                         Anhörung von Sachverständigen:
            fährlicher Güter auf Binnengewässern                                                   Artikel 1
            (Gefahrgutverordnung Binnenschiff-                          Die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De-
            fahrt – GGVBinSch)                                          zember 1994 (BGBl. I S. 3971), geändert durch die Ver-
                                 Bonn, den 15. Januar 1997              ordnung vom 18. Januar 1996 (BGBl. I S. 45), wird wie
Die                              A 13/26.30.70-01/3                     folgt geändert:
– Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderun-                     1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    gen der Anlagen A, B1 und B2 zur Verordnung über                         „(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher
    die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
                                                                             Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom 21.
    (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B1 und
    B2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher                      Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3820, zuletzt geändert
    Güter auf der Mosel vom 20. Dezember 1996                                durch die Verordnung vom 20. Dezember 1996, BGBl.
wurde im Bundesgesetzblatt Teil II S. 2787 verkündet. Ins-                   1996 II S. 2787), nachstehend ADNR genannt, gilt mit
besondere wurden die Anlagen A, B1 und B2 zur Verord-                        den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20.
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem                         Dezember 1995 (BGBl. 1995 II S. 1058) bestimmten
Rhein (ADNR) geändert (Anlagenband zum Bundes-                               Ausnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnenge-
gesetzblatt Teil II Nr. 54 vom 30. Dezember 1996*).                          wässern entsprechend. Sie gilt auf der Mosel nach
Für die übrigen Binnengewässer findet die                                    Anlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar.“
– Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                    2. In § 3 Abs. 6 erhält der erste Satzteil folgenden
    auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnen-                         Wortlaut:
    schiffahrt – GGVBinSch) vom 21. Dezember 1994                            „Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt
Anwendung. Sie wurde durch die 2. Binnenschiffahrts-                         kann für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse
Gefahrgutänderungsverordnung vom 20. Dezember
                                                                             3 Ziffer 31c ADR und der Klasse 9 Ziffer 40“.
1996 ebenfalls geändert (BGBl. I S. 2178).
Nachstehend werden beide Änderungsverordnungen mit                      3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Begründung bekanntgegeben.                                                                           „§ 4
Außerdem erfolgt eine Bekanntmachung einer Neufas-                                   Besondere Pflichten der Beteiligten
sung der                                                                (1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR unmittelbar
– Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt                                  oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten die sich aus
– Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
                                                                        den Absätzen 2 bis 9 ergebenden besonderen Pflichten.
    auf dem Rhein (ADNR) (ohne Anlagen).
                             Bundesministerium für Verkehr              (2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis
                                       Im Auftrag                       besteht, der Ausrüster, darf gefährliche Güter nur beför-
                                  Dr. S a n d h ä g e r                 dern lassen,
                               I.                                       1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung
        Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
                                                                             mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,
– 2. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung
    vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2178)                             2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung
– Begründung zur 2. Binnenschiffahrts-Gefahrgutände-                         mit Randnummer 10 111 und 10 121 der Anlage B.1
    rungsverordnung                                                          zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-
– Bekanntmachung einer Neufassung der Gefahrgut-                             mer 210 121 der Anlage B.2 zum ADNR in Tank-
    verordnung Binnenschiffahrt                                              schiffen zugelassen ist.
                     Zweite Verordnung                                  (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis
       zur Änderung der Gefahrgutverordnung                             besteht, der Ausrüster, hat dafür zu sorgen, daß bei der
                       Binnenschiffahrt                                 Beförderung gefährlicher Güter
            (2. Binnenschiffahrts-Gefahrgut-
                   änderungsverordnung)                                   1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der tech-
                  Vom 20. Dezember 1996                                      nischen Ausrüstung erhalten wird, der den Abschnitten 2
                                                                             der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR – im Falle des
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4
                                                                             Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Beför-
Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975                            derung gefährlicher Güter auf der Mosel den wahlweise
(BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36                      anwendbaren entsprechenden Vorschriften über Bau
                                                                             und Ausrüstung – entspricht; bei Schiffen, die unter die
*)   Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlage-
     band auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des                    Übergangsvorschriften des Artikels 6 ADNR fallen, sind
     Bundesanzeiger-Verlages übersandt.                                      darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzuhalten,




                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                       51                                             Heft 3 – 1997

 2.sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach              für die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben wer-
    Beförderungsart der Anlage B.1 oder B.2 zum ADNR               den,
    und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B.1          15. die in den Randnummern 311 225, 321 225 und 331
    oder 210 381 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR auf-                225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der Anlage
    geführten Urkunden an Bord befinden,                            B.2 zum ADNR aufgeführten Lade-und Löschleitun-
 3.die in Randnummer 10 205 der Anlage B.1 oder 210                 gen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes un-
    205 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen                    abhängig sind,
    Gebrauchsanweisungen mitgeführt werden,
                                                                16. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 der Anlage B.2
 4.in einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeu-                  zum ADNR aufgeführten Lade- und Löschleitungen
    gen nach Randnummer 10 219 Abs. 1 Satz 1 der An-                nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können,
    lage B.1 oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2
                                                                17. die in den Randnummern 110 240 Abs. 3 der Anlage
    alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit
                                                                    B.1 oder 311 240, 321 240 und 331 240, jeweils Abs.
    einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis ver-
                                                                    3, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Hand-
    sehen sind, wenn bei mindestens einem Fahrzeug
                                                                    feuerlöscher sich im geschützten Bereich oder im
    ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282
                                                                    Bereich der Ladung befinden,
    der Anlage B.1 oder 210 282 der Anlage B.2 zum
    ADNR vorhanden sein muß,                                    18. die in den Randnummern 311 241, 321 241 und 331
 5.die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der Anlage                 241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage B.2 zum ADNR
    B.1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.2 zum                aufgeführten Heiz-, Koch-oder Kühlgeräte nicht mit
    ADNR vorgeschriebenen zwei weiteren geeigneten                  den dort verbotenen Stoffen oder Gasen betrieben
    Handfeuerlöscher mitgeführt werden,                             werden,
 6.die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der                 19. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331
    Anlage B.1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B.2              252, jeweils Abs. 4, der Anlage B.2 zum ADNR vor-
    zum ADNR aufgeführten Untersuchungen und                        geschriebene rote Kennzeichnung der Betriebs-
    Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden                   mittel, die während des Ladens, Löschens oder Ent-
    Bescheinigungen an Bord gegeben werden,                         gasens nicht betrieben werden dürfen, vorgenom-
                                                                    men wird,
 7.die in Randnummer 10 260 Abs. 1 der Anlage B.1
    oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR vor-            20. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331
    geschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitge-                252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage B.2 zum
    führt wird,                                                     ADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer
                                                                    Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest mon-
 8.diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis
                                                                    tiert sind,
    nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage
    B.1 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum            21. die Kofferdämme nach den Randnummern 321 220
    ADNR befördert werden,                                          und 331 220 der Anlage B.2 zum ADNR eingerichtet
                                                                    sind,
 9.ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315
    Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs.        22. Flammendurchschlagssicherungen nach den Rand-
    1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210            nummern 321 212 und 331 212, jeweils Abs. 6, der
    318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR                 Anlage B.2 zum ADNR verwendet werden,
    unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach          23. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften der
    Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs.               Randnummern 311 225 Abs. 5 und 7, 321 225 Abs. 5,
    5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und            7 und 8 und 331 225 Abs. 5, 7 und 8 der Anlage B.2
    Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5               des ADNR entsprechen,
    oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und
    Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an               24. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und 331
    Bord anwesend ist,                                              226 Abs. 3 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten
                                                                    Restetanks den dort genannten Anforderungen ent-
10. nach den Randnummern 311 200, 321 200 und 331                   sprechen,
    200, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR keine
    Schiffe eingesetzt werden, an denen verbotene               25. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach
    Baustoffe verwendet werden,                                     den Randnummern 311 260, 321 260 und 331 260
                                                                    der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sind,
11. die Klasse nach Randnummer 210 208 Abs. 2 der
    Anlage B.2 zum ADNR aufrechterhalten wird,                  26. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot, Verbot von
                                                                    Feuer und offenem Licht sowie ein Aschenbecher in
12. die Hinweise an den Zugängen nach den
                                                                    der Nähe jedes Ausgangs nach den Randnummern
    RandNummern 311 217, 321 217 und 331 217,
                                                                    311 274, 321 274 und 331 274 der Anlage B.2 zum
    jeweils Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7, der Anlage B.2 zum
                                                                    ADNR angebracht sind,
    ADNR vorhanden sind,
13. die in Randnummer 311 222, 321 222 oder 331 222,            27. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-
    jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführ-              der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen
    ten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen               oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.
    versehen sind,                                              (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür
14. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250             zu sorgen, daß
    der Anlage B.2 zum ADNR geforderten Unterlagen              1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage zum



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 3 – 1997                                                 52                                          VkBl. Amtlicher Teil

   ADNR zu beachtenden Vorschriften der Abschnitte 7,              1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung
   8, 10, 12 bis 15, 17 und 18, der Unterabschnitte 19.4              mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,
   und 19.5, der Abschnitte 23, 25 und 26, der Unter-              2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung
   abschnitte 27.6 und 27.8 und des Anhangs I der All-                mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1
   gemeinen Einleitung des IMDG-Codes, der Einlei-                    zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-
   tungen und der Stoffseiten der einzelnen Klassen des               mer 210 121 der Anlage B.2 ADNR in Tankschiffen
   IMDG-Codes sowie der Container Pack-Richtlinien                    zugelassen ist.
   im Ergänzungsband des IMDG-Codes über die Ver-
   packung und das Zusammenpacken gefährlicher                     (6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher
   Güter eingehalten werden und die dort vorgeschrie-              Güter
   benen Aufschriften und Gefahrzettel an dem                       1.dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand
   Versandstück angebracht sind,                                      einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten
2. das Beförderungspapier den Vorschriften der                        wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2
   Randnummer 6002 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6, 8, 9                   zum ADNR – im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der
   und 10 der Anlage A zum ADNR entspricht,                           Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
                                                                      auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre-
3. Versandstücke den Anforderungen nach Rand-                         chenden Vorschriften über den Bau und die
   nummer 6003 Abs. 2 der Anlage A zum ADNR ent-                      Ausrüstung – entspricht; bei Schiffen, die unter die
   sprechen,                                                          Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR fallen,
4. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Be-                     sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzu-
   merkung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A                  halten,
   zum ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,                 2.im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
5. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5                  über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
   der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen                 Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord auf-
   Weisungen und Beförderungspapiere übergeben                        zubewahren und auf Verlangen zuständigen
   werden,                                                            Personen zur Prüfung auszuhändigen,
6. nach dem Laden die Gaskonzentration nach                         3.nach dem Laden und Löschen eines Schiffes nach
   Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils                     Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils
   Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR gemessen wird                      Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR sich davon zu
   und die nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der Anlage                   überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungsin-
   B.1 zum ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen                           habers zum Massen der Gaskonzentration in der
   getroffen werden,                                                  Wohnung vorliegt,
7. dem Beförderer                                                   4.dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei-
   a)   die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1                    mengen nach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage
        der Anlage B.1 zum ADNR gegeben und die                       B.1 zum ADNR die Vorschriften der Randnummer 10
        Genehmigungen nach Randnummer 71 002 Abs.                     011 Abs. 2 der Anlage B.1 zum ADNR eingehalten
        3 der Anlage B.1 zum ADNR übergeben werden,                   werden,
   b)   nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B.1                5.die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und
        Informationen über eine Beförderungsgeneh-                    10 374 Satz 2 der Anlage B.1 oder 210 205, 210 371
        migung oder eine vorherige Benachrichtigung der               Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B.2 zum
        zu ständigen Behörden übergeben werden,                       ADNR genannten Gebrauchsanweisungen auszule-
                                                                      gen und Hinweistafeln anzubringen,
   c)   nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage
        B.1 zum ADNR vor der Verladung die Beschei-                 6.dafür zu sorgen, daß bei einem Schubverband oder
        nigungen der zuständigen Behörde oder die                     bei gekuppelten Fahrzeugen nach Randnummer 10
        Informationen nach den Randnummern 2704 bis                   219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 219 Abs.
        2713 der Anlage A zum ADR übergeben werden,                   1 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR alle Schiffe die-
                                                                      ser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie aus-
   d)   die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der                   gestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn
        Anlage B.1 zum ADNR erforderlichen Genehmi-                   bei mindestens einem Fahrzeug ein Zulassungszeug-
        gungen übergeben werden,                                      nis nach Randnummer 10 282 der Anlage B.1 oder
   e)   Container oder andere Ladungseinheiten nur                    210 282 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sein
        dann übergeben werden, wenn das Packen und                    muß,
        Sichern gemäß einer internationalen Regelung                7.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240
        im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der                       Satz 1 und 2 der Anlage B.1 oder 210 240 Satz 1
        Anlage A zum ADNR erfolgt ist,                                und 2 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen
8. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1                    zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher mitge-
   der Anlage B.1 zum ADNR über zu treffende Maß-                     führt werden,
   nahmen unterrichtet wird und                                     8.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260 Abs.
9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-                 1 der Anlage B.1 oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2
   der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen                  zum ADNR aufgeführte besondere Ausrüstung mitge-
   oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.                 führt wird,
(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur befördern,         9.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 280 Abs.




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                       53                                               Heft 3 – 1997

   1 der Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 1 der Anlage B.2              der Anlage B.2 zum ADNR nur tragbare Lampen mit
   zum ADNR aufgeführten Untersuchungen durchge-                    eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ
   führt werden,                                                    „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen,
10. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf              21. dafür zu sorgen, daß das Rauchverbot nach
    einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand-                   Randnummer 10 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1
    nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B.1 oder                   oder 210 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum
    210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum ADNR                    ADNR beachtet wird,
    befördert werden,                                           22. die Zusammenladeverbote in den Laderäumen nach
11. die in den Randnummern 10 301, 21 301, 31 301, 42               den Randnummern 10 403, 11 403, 21 403, 31 403,
    301, 43 301, 61 301, 71 301 und 81 301 der Anlage               41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, 62
    B.1 oder 210 301, 221 301, 231 301, 241 301, 261                403, 71 403, 81 403 und 91 403 der Anlage B.1 zum
    301, 281 301 und 291 301 der Anlage B.2 zum ADNR                ADNR zu beachten,
    aufgeführten Vorschriften über den Zugang zu                23. nach Randnummer 10 407 der Anlage B.1 oder 210
    Laderäumen, Ladetanks, Restetanks, Pumpenräu-                   407 der Anlage B.2 zum ADNR nur an den von der
    men unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Dop-                  örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für
    pelböden und Aufstellungsräumen und über Kon-                   diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch-
    trollen zu beachten,                                            und Entgasungsvorgänge vorzunehmen,
12. die in Randnummer 10 308 Satz 1 der Anlage B.1              24. das Umladeverbot nach Randnummer 10 409 der
    oder 210 308 Satz 1 der Anlage B.2 aufgeführten                 Anlage B.1 oder 210 409 der Anlage B.2 zum ADNR
    Anforderungen bei Reparatur-und Wartungsarbeiten                zu beachten,
    einzuhalten,                                                25. die Vorschriften über die Lüftung nach den
13. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315                 Randnummern 10 412, 21 412 Abs. 1, 31 412 Abs. 1,
    Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs.            41 412 Abs. 1, 52 412 Abs. 1 und 91 412 Abs. 1 der
    1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210            Anlage B.1 oder 241 412 Abs. 1 der Anlage B.2 zum
    318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR                 ADNR zu beachten,
    unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach          26. die Regelungen über das Handhaben und Stauen der
    Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 Abs. 5                 Ladung nach den Randnummern 10 414, 11 414, 41
    der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und              414 Abs. 1, 42 414, 43 414, 52 414, 61 414, 71 414
    Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5               und 91 414 der Anlage B.1 oder 221 414 und 261 414
    oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und             der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
    Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an
                                                                27. dafür zu sorgen, daß die in den Randnummern 10
    Bord anwesend ist,
                                                                    416, 41 416 Abs. 1 und 2, 42 416 Abs. 1 und 2 und
14. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nach                     91 416 Abs. 1 und 2 der Anlage B.1 zum ADNR vor-
    Randnummer 10 322 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1                  geschriebenen Maßnahmen während des Ladens,
    zum ADNR gegen Witterungseinflüsse und Spritz-                  Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
    wasser geschützt werden,                                        getroffen werden,
15. das Verbot über die Beförderung von Fahrgästen              28. die
    nach Randnummer 10 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage                 a) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der Anlage
    B.1 oder 210 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum                     B.1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage B.2
    ADNR zu beachten,                                                     zum ADNR aufgeführten Urkunden,
16. nach Randnummer 10 331 der Anlage B.1 oder 210                  b) Bescheinigungen über Untersuchungen und
    331 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR nur Motoren zu                     Prüfungen nach Randnummer 10 280 Abs. 2 der
    verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt                    Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 2 und 3 der
    von mehr als 55° C betrieben werden,                                  Anlage B.2 zum ADNR,
17. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach              c) Hinweise, Genehmigungen, Informationen und
    Randnummer 10 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der                        Bescheinigungen nach den Randnummern 71
    Anlage B.1 oder 210 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der                  002 Abs. 1 und 3, 71 381 Abs. 2 und 3 und 71
    Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,                                      403 Abs. 2 und 3 der Anlage B.1 zum ADNR
18. das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach                an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi-
    Randnummer 10 342 der Anlage B.1 oder der Ladung                gen Personen zur Prüfung auszuhändigen,
    nach den Vorschriften der Randnummer 210 342                29. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B.1 oder
    Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,                     210 385 der Anlage B.2 zum ADNR erforderlichen
19. die elektrischen Einrichtungen nach Randnummer 10               schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei
    351 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 1 der               Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu
    Anlage B.2 zum ADNR in einwandfreiem Zustand zu                 beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis
    halten und das Verbot der Verwendung beweglicher                zu geben und während der Beförderung im
    elektrischer Leitungen nach Randnummer 10 351                   Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht
    Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 2                anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,
    Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,                 30. nach Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen nach
20. im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach               der Randnummer 10 476 der Anlage B.1 oder 210
    Randnummer 10 354 der Anlage B.1 oder 210 354                   476 der Anlage B.2 zum ADNR zu verhindern,




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 3 – 1997                                            54                                         VkBl. Amtlicher Teil

31. die Vorschriften über die Beförderungsart nach den        46. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den
    Randnummern 10 501, 11 501 Satz 1 und 71 501                  Verschluß von Fenstern und Türen in Randnummer
    Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 501 der Anlage B.2             210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage B.2 zum
    zum ADNR einzuhalten,                                         ADNR eingehalten werden,
32. dafür zu sorgen, daß an Bord stilliegender Schiffe        47. dafür zu sorgen, daß die nach Randnummer 210 421
    nach Randnummer 10 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage               Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR in der Stoffliste auf-
    B.1 oder 210 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum             geführten oder nach Abs. 3 umgerechneten
    ADNR sich ein Sachkundiger aufhält,                           Füllungsgrade nicht überschritten werden,
33. die in Randnummer 10 504 der Anlage B.1 oder 210          48. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Öffnen
    504 oder Anlage B.2 zum ADNR, jeweils Abs. 3 Satz             von Öffnungen in Randnummer 210 422 der Anlage
    1 und 3, genannten Abstände einzuhalten,                      B.2 zum ADNR eingehalten werden,
34. die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und          49. die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und
    Futtermitteln nach den Randnummern 11 410, 31                 Löschen nach Randnummer 210 424 Satz 1 der
    410, 43 410, 61 410, 62 410, 71 410 und 91 410 der            Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
    Anlage B.1 zum ADNR einzuhalten,                          50. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über Ausfüh-
35. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach            rung und Verwendung der Lade- und Löschleitungen
    Randnummer 11 441 der Anlage B.1 oder 210 441                 nach Randnummer 210 425 der Anlage B.2 zum
    Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,                   ADNR eingehalten werden,
36. das Verbot der Benutzung von elektrischen                 51. die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche
    Einrichtungen nach Randnummer 11 451 Satz 1 der               und das Augen- und Gesichtsbad nach Randnummer
    Anlage B.1 oder 210 451 der Anlage B.2 zum ADNR               210 460 der Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten,
    einzuhalten,                                              52. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 231 302,
37. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer 210             281 302 oder 291 302, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2
    307 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR durch die ört-             zum ADNR vorgeschriebenen täglichen Prüfungen
    lich zuständige Behörde bezeichneten oder für den             durchgeführt und daß die Bilge und die Auffang-
    Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch                wannen in sauberem und produktfreiem Zustand
    sachkundige Personen oder zugelassene Firmen ent-             gehalten werden,
    gast wird,                                                53. eine Berieselungsanlage nach Randnummer 221
38. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen             428, 231 428, 261 428, 281 428 oder 291 428 der
    den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1 Satz            Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten und in den dort
    1 der Anlage B.2 zum ADNR in Kofferdämme und                  genannten Fällen in Betrieb zu nehmen,
    Aufstellungsräume gefüllt wird,                           54. die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach
39. die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnun-              Randnummer 311 221, 321 221 oder 331 221 der
    gen von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen                 Anlage B.2 zum ADNR funktionsfähig zu erhalten,
    und Aufstellungsräumen nach Randnummer 210 322            55. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen gemäß
    der Anlage B.2 zum ADNR geschlossen zu halten,                den Vorschriften in den Randnummern 311 222, 321
40. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen den            222 und 331 222, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum
    in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage B.2 zum               ADNR gasdicht bleiben,
    ADNR genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt            56. alle Landanschlüsse nach Randnummer 311 225,
    wird,                                                         321 225 oder 331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe f,
41. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das                der Anlage B.2 zum ADNR zu betreiben,
    Unterbringen von Beibooten in Randnummer 210 329          57. die Feuerlöscher nach den Randnummern 110 240
    Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten wer-               Abs. 3 der Anlage B.1 oder 311 240, 321 240 oder
    den,                                                          331 240, jeweils Abs. 3, der anlage B.2 zum ADNR im
42. dafür zu sorgen, daß im Bereich der Ladung nach               geschützten Bereich bereitzuhalten,
    Randnummer 210 375 Satz 1 der Anlage B.2 zum              58. die Bestimmungen über den Betrieb elektrischer
    ADNR keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen              Einrichtungen nach Randnummer 311 252, 321 252
    die Möglichkeit der Funkenbildung besteht,                    oder 331 252, jeweils Abs. 1 und 3 Buchstabe a, der
43. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B.2               Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
    zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem              59. dafür zu sorgen, daß die Kofferdämme nach den
    Laden und Löschen auszufüllen,                                Randnummern 321 220 oder 331 220, jeweils Abs. 3
44. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 210 416                und 4, der Anlage B.2 zum ADNR nicht über feste
    Abs. 5 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen               Rohrleitungen verbunden und Flammendurch-
    Mittel angebracht sind,                                       schlagsiebe vorhanden sind,
45. die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrollein-        60. der jeweiligen Klasse nach Randnummer 231 222,
    richtungen, Absperrarmaturen der Lade- und Lösch-             241 222, 261 111, 281 222 oder 291 222 der Anlage
    leitungen sowie die Rohrleitungen der Nachlenz-               B.2 zum ADNR, wenn dies in der Stoffliste für ein Typ
    systeme nach Randnummer 210 416 Abs. 2 und 3                  C-Schiff verlangt wird, die Hochgeschwindigkeits-
    der Anlage B.2 zum ADNR ordnungsgemäß zu bedie-               ventile so einzustellen, daß sie während der Reise
    nen,                                                          normalerweise nicht ansprechen,



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        55                                            Heft 3 – 1997

61. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1             b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß
    und B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlas-                 sich ein Abdruck der dort genannten Vorschriften
    senen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vor-                oder Urkunden an Bord befindet,
    schriften für das Laden, Befördern, Löschen und              c) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß
    Handhaben gefährlicher Güter zu beachten und alle               eine Gebrauchsanweisung in deutscher, franzö-
    an Bord befindlichen Personen hierzu anzuhalten,                sischer oder niederländischer Sprache mitge-
62. die in den Randnummern 10 401, 11 401 und 71 401                führt wird,
    Abs. 1 bis 3, 6, 7 und 8 der Anlage B.1 zum ADNR             d) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß
    (Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene                 alle Schiffe der Schiffszusammenstellung mit
    Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein-              einem Zulassungszeugnis versehen sind,
    zuhalten,
                                                                 e) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß
63. die in den Randnummern 10 500 Abs. 1 und 3, 10
                                                                    mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher mit-
    503, 11 505, 11 508, 41 505 und 52 505 der Anlage
                                                                    geführt werden,
    B.1 sowie 210 500 und 210 503 der Anlage B.2 zum
    ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der           f) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß
    Schiffe einzuhalten,                                            eine Untersuchung oder Prüfung durchgeführt
64. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-              oder eine Bescheinigung an Bord gegeben wird,
    der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maß-                 g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die
    nahmen oder festgesetzten Bedingungen einzuhal-                 besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,
    ten.                                                         h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß
(7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben              gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas-
bei der Beförderung gefährlicher Güter                              sungszeugnis befördert werden,
1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1 und            i) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß
    B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthalte-                  ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen
    nen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschrif-            Bescheinigung an Bord anwesend ist,
    ten für das Laden, Befördern, Löschen und Hand-              j) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß
    haben gefährlicher Güter zu beachten,                           keine dort genannten Schiffe eingesetzt werden,
2. das Rauchverbot nach Randnummer 10 374 Satz 1
                                                                 k) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß
    der Anlage B.1 oder 210 374 Satz 1 der Anlage B.2
                                                                    die Klasse aufrechterhalten wird,
    zum ADNR zu beachten,
3. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an           l) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß
    Bord erteilten Weisungen zu befolgen,                           ein dort genannter Hinweis vorhanden ist,
4. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B.1              m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß
    oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR erfor-              die Ladetanköffnungen mit gasdichten Ver-
    derlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten             schlüssen versehen sind,
    bei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten,                n) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß
5. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-               eine Unterlage an Bord gegeben wird,
    der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen            o) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß
    oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.                     die Lade- oder Löschleitungen von jeder ande-
(8) Der Empfänger hat die nach dem jeweiligen Absatz 1              ren Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind,
Satz 1 und Absatz 2 der Randnummern 41 416, 42 416               p) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, daß
und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR vorgeschriebenen                 Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-
Messungen der Gaskonzentration durchzuführen und die                zwecken benutzt werden können,
nach dem jeweiligen Absatz 3 der Randnummern 41 416,             q) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 17 nicht dafür sorgt, daß
42 416 und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR notwendi-                 sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher
gen Sofortmaßnahmen zu treffen.                                     an einer dort genannten Stelle befinden,
(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines Dritten
                                                                 r) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß
tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor der Ver-
                                                                    Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den dort
ladung auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung
                                                                    genannten Stoffen oder Gasen betrieben werden,
(Stoffnummer – soweit vorhanden –, Benennung,
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich         s) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 19 nicht dafür sorgt, daß
hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die             die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,
Beförderungspapiere selbst ausstellt.“                           t) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 20 nicht dafür sorgt, daß
4. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                       die dort genannten Steckdosen fest montiert sind,
                            „§ 5                                 u) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß
                   Ordnungswidrigkeiten                             Kofferdämme eingerichtet sind,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des            v) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22 nicht dafür sorgt, daß
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-               Flammendurchschlagssicherungen verwendet
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                               werden,
1. als Eigentümer oder Ausrüster                                 w) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 23 nicht dafür sorgt, daß
    a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern              die Lade- und Löschleitungen den dort genann-
          läßt,                                                     ten Vorschriften entsprechen,



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Heft 3 – 1997                                                 56                                          VkBl. Amtlicher Teil

   x)     entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 24 nicht dafür sorgt, daß        10. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 die dort genannten Vor-
          Restetanks dem dort genannten Anforderungen                  schriften nicht beachtet,
          entsprechen,                                             11. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die aufgeführten An-
    y) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 25 nicht dafür sorgt, daß               forderungen nicht einhält,
          eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad               12. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß ein
          vorhanden sind, oder                                         Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen
    z) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 26 nicht dafür sorgt, daß               Bescheinigung an Bord anwesend ist,
          die dort genannten Hinweistafeln und Aschen-             13. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß
          becher angebracht sind, oder                                 gefährliche Güter gegen Witterungseinflüsse und
2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter                          Spritzwasser geschützt werden,
    a) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß            14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 einen Fahrgast befördert,
          die dort genannten Vorschriften eingehalten wer-
                                                                   15. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 16 einen Motor verwendet,
          den oder die dort genannten Aufschriften oder
                                                                       der mit einem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von
          Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht
                                                                       nicht mehr als 55° C betrieben wird,
          sind,
    b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß            16. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 oder 35 die Vorschriften
          das Beförderungspapier den dort genannten                    über Feuer und offenes Licht nicht beachtet,
          Vorschriften entspricht,                                 17. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 18 einen Laderaum oder die
    c) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß                Ladung beheizt,
          Versandstücke den dort genannten Anforde-                18. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 19 die elektrischen
          rungen entsprechen,                                          Einrichtungen nicht in einwandfreiem Zustand hält
    d) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß                oder bewegliche elektrische Leitungen verwendet,
          dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und             19. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 20 andere als die dort
          ein Beförderungspapier übergeben werden,                     genannten Lampen verwendet,
    e) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß            20. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß das
          die Gaskonzentration gemessen wird,                          Rauchverbot beachtet wird,
    f)    entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe a bis d              21. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 22 die Zusammenlade-
          nicht dafür sorgt, daß die dort genannten HIn-               verbote nicht beachtet,
          weise, Genehmigungen, Informationen und                  22. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 23 einen Lade-, Lösch- oder
          Bescheinigungen übergeben werden, oder                       Entgasungsvorgang an anderen als den dort genann-
    g) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß                ten Stellen vornimmt,
          der Schiffsführer im Umfang der mindestens zu            23. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 24 das Umladeverbot nicht
          gebenden Hinweise unterrichtet wird.                         beachtet,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
                                                                   24. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 25 die Vorschriften über die
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
                                                                       Lüftung nicht beachtet,
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
                                                                   25. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 26 die Regelungen über das
  1.entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,
                                                                       Handhaben und Stauen der Ladung nicht einhält,
  2.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe-
    wahrt oder nicht rechtzeitig aushändigt,                       26. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 27 nicht dafür sorgt, daß eine
                                                                       dort genannte Maßnahme getroffen wird,
  3.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 41, 46, 48 oder 50 nicht
    dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften ein-          27. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 28 eine Urkunde, eine
    gehalten werden,                                                   Bescheinigung, einen Hinweis, eine Genehmigung
                                                                       oder eine Information nicht aufbewahrt oder nicht
  4.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanweisung
                                                                       oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    in deutscher, französischer oder niederländischer
    Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht             28. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 29 die dort genannten schrift-
    anbringt,                                                          lichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht
                                                                       zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorge-
  5.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß alle
                                                                       schriebenen Weise bereithält,
    Schiffe der Schiffszusammenstellung mit einem Zu-
    lassungszeugnis versehen sind,                                 29. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 30 das Abtreiben des Schiffes
                                                                       nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verhin-
  6.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß min-
                                                                       dert,
    destens zwei weitere Handfeuerlöscher mitgeführt
    werden,                                                        30. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 31 die Vorschriften über die
  7.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß die               Beförderungsart nicht einhält,
    besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,                  31. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 32 nicht dafür sorgt, daß sich
  8.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß die               ein Sachkundiger an Bord aufhält,
    dort genannten Untersuchungen durchgeführt wer-                32. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 33 die dort genannten
    den,                                                               Abstände nicht einhält,
  9.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß ge-          33. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 34 Vorsichtsmaßnahmen
    fährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-                   bei Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln nicht ein-
    zeugnis befördert werden,                                          hält,




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VkBl. Amtlicher Teil                                          57                                                 Heft 3 – 1997

34. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 36 eine elektrische                    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
    Einrichtung benutzt,                                           Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
35. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 37 nicht dafür sorgt, daß nur          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    an den dort genannten Stellen durch sachkundige                1. als sonstige an Bord befindliche Person
    Personen oder zugelassene Firmen entgast wird,                     a) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2 das Rauchverbot nicht
36. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 38 nicht dafür sorgt, daß                       beachtet oder
    Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder                            b) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 eine Weisung
    Aufstellungsräume gefüllt wird,                                         nicht befolgt oder nicht beachtet,
37. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 39 Ladetanks, Restetanks               2. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung
    oder Zugangsöffnungen nicht geschlossen hält,                      nicht durchführt oder
38. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 40 nicht dafür sorgt, daß              3. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen
    keine Verbindung zwischen den dort genannten                       Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
    Rohrleitungsgruppen hergestellt wird,                              der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
39. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 42 nicht dafür sorgt, daß                  abgibt.
    keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden,               (4) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
40. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 43 eine Prüfliste nicht, nicht         keiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den
    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-        Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.“
    nen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,                                               Artikel 2
41. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 44 nicht dafür sorgt, daß die          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
    dort genannten Mittel angebracht sind,
                                                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.
42. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 45 die vorgeschriebenen
                                                                   Bonn, den 20. Dezember 1996
    Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperrarma-
    turen der Lade- und Löschleitungen oder die Rohr-                                       Der Bundesminister für Verkehr
    leitungen der Nachlenzsysteme nicht bedient,                                           In Vertretung des Staatssekretärs
                                                                                                    Sandhäger
43. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 47 nicht dafür sorgt, daß die
    dort genannten Füllungsgrade nicht überschritten
                                                                                         Begründung
    werden,
                                                                   I. Allgemeines
44. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 49 die Vorschriften über
                                                                      Die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt erstreckt
    gleichzeitiges Laden und Löschen nicht einhält,
                                                                      die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
45. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 51 die Dusche oder das                    (ZKR) beschlossene „Verordnung über die Beförde-
    Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält,                          rung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)“ auf
46. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 52 nicht dafür sorgt, daß die             die übrigen schiffbaren Binnengewässer; für die
    dort genannten Prüfungen durchgeführt und die Bilge               Mosel ergibt sich die Anwendung des ADNR aus der
    und die Auffangwannen in dem dort genannten                       „Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über
    Zustand gehalten werden,                                          die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
47. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 53 eine Berieselungsanlage                und der Verordnung über die Beförderung gefähr-
    nicht bereithält oder nicht in Betrieb nimmt,                     licher Güter auf der Mosel“.
48. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 54 Sicherheits- und                       Außerdem enthält die Gefahrgutverordnung Binnen-
    Kontrolleinrichtungen nicht funktionsfähig erhält,                schiffahrt die erforderlichen ergänzenden Vorschrif-
                                                                      ten, insbesondere über die Zuständigkeiten, die
49. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 55 nicht dafür sorgt, daß die             Verantwortlichkeiten und über die Ordnungswidrig-
    Ladetanköffnungen gasdicht bleiben,                               keiten.
50. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 56 einen Landanschluß nicht               1. Beschlüsse der ZKR
    oder nicht richtig betreibt,
                                                                           Die ZKR hat das ADNR in den vergangenen Jahren
51. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 58 die dort genannten                          eingehend überarbeitet. Die Arbeiten wurden 1994
    Bestimmungen über den Betrieb elektrischer Ein-                        im wesentlichen abgeschlossen und am 1. Januar
    richtungen nicht einhält,                                              1995 ist das neue ADNR in Kraft getreten.
52. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 59 nicht dafür sorgt, daß                      Bei Verabschiedung des ADNR durch die ZKR
    Kofferdämme nicht über feste Rohrleitungen ver-                        war die Notwendigkeit baldiger Änderungen vor-
    bunden und Flammendurchschlagsiebe vorhanden                           auszusehen, weil
    sind,
                                                                           – jeweils eine Anpassung an die Rechtsent-
53. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 62 eine Höchstmasse nicht                         wicklung des Europäischen Übereinkommens
    einhält oder                                                              über die internationale Beförderung gefähr-
54. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 63 die dort genannten                             licher Güter auf der Straße (ADR) erfolgen
    Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht ein-                      mußte, hier insbesondere Neufassung der
    hält.                                                                     Klasse 2 (Gase),




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 3 – 1997                                               58                                         VkBl. Amtlicher Teil

        – die Liste der zur Beförderung in Tankschiffen                  konkretisiert und erweitert (siehe hierzu auch
           zugelassenen Stoffe erweitert werden mußte,                   Entschließung des Bundesrates vom 15.
        – praktische Erfahrungen mit dem neuen ADNR                      Dezember 1995 – Drucksache Nr. 755/95).
           zu berücksichtigen sein würden,
        – die Praxiserfahrungen weitere Übergangsre-
           gelungen erforderlich machen würden.                                         Verordnung
        Die ZKR hat auf ihrer Sitzung am 24. April 1996                  über die Beförderung gefährlicher Güter
        entsprechende Änderungen beschlossen, sie                                  auf Binnengewässern
        sollen auf dem Rhein am 1. Januar 1997 in Kraft          (Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt – GGVBinSch)
        treten.                                                                   Vom 21. Dezember 1994
        Die Moselkommission hat die Änderungen des               Auf Grund
        ADNR für die Mosel ebenfalls übernommen.                 – des § 3 Abs. 1, 2 und 5 und des § 4 Abs. 1 des
        Die Änderungen des ADNR werden im Rahmen                     Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
        der „Zweiten Verordnung zur Inkraftsetzung der               vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1
        Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur                    geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni
        Verordnung über die Beförderung gefährlicher                 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4 Abs. 1 geändert durch
        Güter auf dem Rhein (ADNR) und der Änderun-                  Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9.
        gen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung                Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), in Verbindung mit §
        über die Beförderung gefährlicher Güter auf der              1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrecht-
        Mosel“ zum 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.                  licher Ermächtigungen auf den Bundesminister für
        In der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, in              Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918)
        der bezüglich technischer Vorschriften auf das               verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
        ADNR verwiesen wird, sind die Änderungen des                 Anhörung von Sachverständigen,
        ADNR für die übrigen schiffbaren Binnenge-               – des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beför-
        wässer zu übernehmen. Dies erfolgt durch die                 derung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1 der
        Änderung in Artikel 1 Nr. 1 (Nennung einer                   Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
        neuen Fundstelle).                                           Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
   2.   Kosten                                                       vom 12. September 1985 und § 36 Abs. 3 des Ge-
                                                                     setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
        Bund, Länder und Gemeinden werden durch
                                                                     Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.
        diese Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten
                                                                     602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
        belastet. Einzelne Rechtsänderungen können
        den Betroffenen Kosten verursachen, sie führen                                      §1
        jedoch zu keiner Erhöhung des allgemeinen                                  Anwendungsbereich
        Preisniveaus, insbesondere des Verbraucher-              „(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher
        preisniveaus, weil sie im Verhältnis zu Waren-           Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom 21.
        menge und -wert unbedeutend sind.                        Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3830, zuletzt geändert
                                                                 durch die Verordnung vom 20. Dezember 1996, BGBl.
II. Zu den einzelnen Vorschriften                                1996 II S. 2787), nachstehend ADNR genannt, gilt mit
    1. Änderungen des ADNR                                       den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezem-
        Siehe hierzu Begründung der Zweiten Ver-                 ber 1995 (BGBl. 1995 II S. 1058) bestimmten Ausnah-
        ordnung zur Inkraftsetzung der Änderungen der            men auf den übrigen schiffbaren Binnengewässern ent-
        Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die           sprechend. Sie gilt auf der Mosel nach Anlage 2 der vor-
        Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein             genannten Verordnung unmittelbar.“
        (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B 1             (2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf See-
        und B 2 zur Verordnung über die Beförderung              schiffahrtsstraßen.
        gefährlicher Güter auf der Mosel.                        (3) Die Bestimmungen des § 19 des Gesetzes zum
    2. Änderung des § 3 (Erleichterungen)                        Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz –
        Die Möglichkeit, eine allgemeine Genehmigung             ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
        für das Umladen zu erteilen, wird auf Stoffe der         Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) und der darauf gestützten
        Klasse 3 (Entzündbare flüssige Stoffe) Ziffer 31c        Verordnungen bleiben unberührt.
        (Heizöl, Dieselöl) erweitert.                                                       §2
    3. Änderungen der §§ 4 (Besondere Pflichten der                     Zuständige Behörden im Sinne des ADNR
        Beteiligten) und 5 (Ordnungswidrigkeiten)                (1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1
        In der polizeilichen Praxis konnten inzwischen           ADNR und des Artikels 4 ABs. 2 ADNR ist das Bundes-
        Erfahrungen mit der Anwendung der Gefahrgut-             ministerium für Verkehr. Ausnahmegenehmigungen nach
        verordnung Binnenschiffahrt gesammelt werden.            Artikel 4 Abs. 2 ADNR, die ausschließlich auf schiffbaren
        Insbesondere ergaben sich gewisse Probleme               Binnengewässern der Länder gelten sollen, erteilt die
        bei der Ahndung von Verstößen. Auf Anregung              nach Landesrecht zuständige Behörde.
        der für die Überwachung zuständigen Behörden             (2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Abs. 1
        wurden deshalb die §§ 4 und 5 über die Ver-              ADNR ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -
        antwortlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten               prüfung.



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