VkBl Nr. 3 1997
Verkehrsblatt Nr. 3 1997
VkBl. Amtlicher Teil 59 Heft 3 – 1997
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 8 ADNR Übersicht. Das Wort „Hafenbehörde“ bezeichnet die für
sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde
deren nachgeordnete Stellen und die Polizeikräfte der oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Schiffsunter-
Länder. suchungskommissionen sind die für den Vollzug der
(4) Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B 1 Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuständigen
und B 2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden Schiffsuntersuchungskommissionen.
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
10014 Feststellung, ob elektrische Schiffsuntersuchungskommission
Einrichtung geprüft und zugelassen ist
10251 Zulassung von Personen zur Prüfung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
elektrischen Einrichtung
10280 Zulassung der Personen für Nachprüfung und Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Untersuchung der
– Feuerlöschgeräte
– Feuerlöschschläuche
– besondere Ausrüstung
10282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
10282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
10282 (8) Einziehung oder Berichtigung des Schiffsuntersuchungskommission
Zulassungszeugnisses auf Antrag des
Eigentümers
10283 Ausstellung eines vorläufigen Schiffsuntersuchungskommission
Zulassungszeugnisses für begrenzte Dauer
einschließlich Festlegung zusätzliche
Bedingungen
10308 Genehmigung von Instandsetzungen mit in Häfen: Hafenbehörde
elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10308 Anerkennung von Sachverständigen für die in Häfen: Hafenbehörde
Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsdirektion
10315 (2) Bescheinigung für Sachkundige Wasser- und Schiffahrtsdirektion
10315 (3) und (5) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
Fachprüfungen und Anerkennung von
Lehrgängen
10407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser-
und Schiffahrtsamt
10409 Genehmigung zum Umladen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10416 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von in Häfen: Hafenbehörde
Behältern (Containern), Tankfahrzeugen, außerhalb von Häfen: Wasser- und
Großpackmitteln (IBC) und Tankcontainern Schiffahrtsamt
auf dem Schiff
11407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11408 Genehmigung von Lade- und in Häfen: Hafenbehörde
Löscharbeiten außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11414 (7) Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und in Häfen: Hafenbehörde
Löscharbeiten außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11501 (2) Zulassung der Beförderung in Verbänden oder Wasser- und Schiffahrtsamt
gekuppelten Fahrzeugen
11505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1997 60 VkBl. Amtlicher Teil
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
41505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
52407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
52408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
52505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
71002 in Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz
Verbindung mit
6002 und mit
Rn. 2716 ADR
71112 Festlegung von Maßnahmen bei Beförderung Bundesamt für Strahlenschutz
nach Sondervereinbarung
71381 Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz
71415 in Festlegung von Vorschriften zum Schutz der in Häfen: Hafenbehörde
Verbindung mit menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder außerhalb von Häfen: Wasser- und
6002 und mit undichten Versandstücken Schiffahrtsdirektion, Wasser- und
Rn. 2716 ADR Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei
71418 Entgegennahme der Mitteilung über Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
unzustellbare Sendung sowie Erteilung von Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Weisungen Wasserschutzpolizei oder sonstige nach
Landesrecht zuständige Behörde
71429 Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit Bundesamt für Strahlenschutz
Rn. 3752 bis 3754 ADR
210014 Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft Schiffsuntersuchungskommission
und zugelassen ist
210206 Zulassung von Gasspüranlagen Bundesanstalt für Materialforschung und -
prüfung
210251 Zulassung von Personen zur Prüfung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
elektrischen Einrichtung
210280 Zulassung von Personen zur Prüfung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
– Lade- und Löschschläuche
– Feuerlöschgeräte
– Feuerlöschschläuche
– besonderen Ausrüstung
210282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
210282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
210282 (8) Einziehung oder Berichtigung des normalen Schiffsuntersuchungskommission
Zulassungszeugnisses auf Antrag des
Eigentümers
210283 Ausstellung eines vorläufigen Schiffsuntersuchungskommission
Zulassungszeugnisses für begrenzte Dauer
einschließlich Festlegung zusätzlicher
Bedingungen
210307 Zulassung von Entgasungsplätzen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210308 Genehmigung von Instandsetzungen mit in Häfen: Hafenbehörde
elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 61 Heft 3 – 1997
210308 Anerkennung von Sachverständigen für die in Häfen: Hafenbehörde
Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsdirektion
210315 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210315 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
und (5) Fachprüfungen und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige auf Tankschiffen
210317 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ Wasser- und Schiffahrtsdirektion
G-Schiffen
210317 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
und (5) Fachprüfungen und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige auf Typ G-Schiffen
210318 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ Wasser- und Schiffahrtsdirektion
C-Schiffen
210318 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
und (5) Fachprüfungen und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige auf Typ C-Schiffen
210407 Genehmigung besonderer Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210409 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210415 (2) Zulassung von sachkundigen Personen oder in Häfen: Hafenbehörde
Firmen zur Reinigung von Tankschiffen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Zulassung von Stellen zur Reinigung von Schiffahrtsdirektion
Tankschiffen
210424 Festlegung von Ausnahmen für das Löschen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210504 (2) Befreiuung von der Pflicht, beim Stilliegen in in Häfen: Hafenbehörde
Hafenbecken einen Sachkundigen an Bord außerhalb von Häfen: Wasser- und
zu haben Schiffahrtsamt
210504 (4) Festlegung von anderen Abständen beim in Häfen: Hafenbehörde
Stilliegen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
311223 (1) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
311250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrischen Schiffsuntersuchungskommission
Anlagen
321212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
321221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
und (10)
321223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
321250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Schiffsuntersuchungskommission
Einrichtung
331212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
331221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
und (10)
331223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
331250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Schiffsuntersuchungskommission
Einrichtung
(5) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige §3
für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten Erleichterungen
als zugelassene Personen im Sinne der Randnummern (1) Die in Artikel 5 Abs. 1 und 2 ADNR vorgesehene
10 280 der Anlage B 1 und 210 280 der Anlage B 2 zum Empfehlung der Zentralkommission für die Rhein-
ADNR. schiffahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsunter-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1997 62 VkBl. Amtlicher Teil
suchungskommission als zuständige Behörde nach grenzschutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien, der
Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ADNR für ein Schiff, das ausweis- Feuerwehren und der Kampfmittelräumdienste, soweit
lich des Schiffsattestes zum Verkehr auf dem Rhein dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Auf-
zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Abs. gaben, Aufgaben der Feuerwehr oder die Aufgaben der
1 ADNR oder eine Neuerung nach Artikel 5 Abs. 2 ADNR Kampfmittelräumung erfordern.
zulassen will.
§4
(2) Anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Rand- Besondere Pflichten der Beteiligten
nummer 10 282 der Anlage B 1 oder 210 282 der Anlage
B 2 zum ADNR genügt für Schiffe, die auf der Donau (1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR
gefährliche Güter befördern und die nicht in der bundes- unmittelbar oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten
republik Deutschland beheimatet sind, auch eine amtli- die sich aus den Absätzen 2 bis 9 ergebenden besonde-
che Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der her- ren Pflichten.
vorgeht, daß sie nach dem Stand der Sicherheitstechnik (2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis
des ADNR geeignet sind, das jeweilige Gefahrgut sicher besteht, der Ausrüster, darf gefährliche Güter nur beför-
zu befördern. dern lassen,
(3) Anstelle eines Sachkundenachweises nach Rand- 1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung
nummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 2, mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,
210 317 Abs. 2 oder 210 318 Abs. 2 der Anlage B 2 zum 2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung
ADNR genügt für Sachkundige auf Schiffen, die auf der mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1
Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-
Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine mer 210 121 der Anlage B.2 zum ADNR in Tank-
amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der schiffen zugelassen ist.
hervorgeht, daß der Sachkundige über ausreichende
Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Randnummer (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis
10 315 Abs. 4 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 4 und, soweit besteht, der Ausrüster, hat dafür zu sorgen, daß bei der
zutreffend, 210 317 Abs. 4 oder 210 318 Abs. 4 der Beförderung gefährlicher Güter
Anlage B 2 zum ADNR verfügt. 1.das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der
(4) Bei Beförderungen auf den Binnengewässern außer- technischen Ausrüstung erhalten wird, der den
halb des Rheins, der Mosel und der Donau genügt die Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR –
Abfassung der schriftlichen Weisungen nach Rand- im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
nummer 10 385 der Anlage B 1 oder 210 385 der Anlage über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
B 2 zum ADNR in deutscher Sprache; auf Verlangen sind Mosel den wahlweise anwendbaren entsprechenden
die schriftlichen Weisungen dem Schiffsführer auch in Vorschriften über Bau und Ausrüstung – entspricht;
englischer, niederländischer oder in französischer bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften des
Sprache auszuhändigen. Artikels 6 ADNR fallen, sind darin aufgeführte Über-
gangsvorschriften einzuhalten,
(5) Eine Zustimmung nach den Randnummern 51 111
und 91 111 der Anlage B 1 zum ADNR ist für die Beför- 2.sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach
derungen auf den Binnengewässern, für die das ADNR Beförderungsart der Anlage B.1 oder B.2 zum ADNR
unmittelbar oder entsprechend gilt, nicht erforderlich. und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B.1
oder 210 381 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR auf-
(6) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt
geführten Urkunden an Bord befinden,
kann für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3
Ziffer 31c ADR und der Klasse 9 Ziffer 20 mit einem 3.die in Randnummer 10 205 der Anlage B.1 oder 210
Flammpunkt von über 61° C bis 100° C die in Rand- 205 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen
nummer 210 409 der Anlage B 2 zum ADNR vorgesehe- Gebrauchsanweisungen mitgeführt werden,
ne besondere Genehmigung des vollständigen oder teil- 4.in einem Schubverband oder gekuppelten Fahr-
weisen Umladens auf den Binnengewässern, für die das zeugen nach Randnummer 10 219 Abs. 1 Satz 1 der
ADNR unmittelbar oder entsprechend gilt, allgemein er- Anlage B.1 oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage
teilen mit der Einschränkung, daß das Umladen nur bei B.2 alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit
Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis ver-
öffentlich bekanntzumachen. sehen sind, wenn bei mindestens einem Fahrzeug
(7) Die Abschnitte 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282
(zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe) der Anlage B.1 oder 210 282 der Anlage B.2 zum
sind auf den Seeschiffahrtsstraßen nicht anzuwenden. ADNR vorhanden sein muß,
(8) Auf den Seeschiffahrtsstraßen genügt eine Sprech- 5.die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der Anlage
funkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf UKW B.1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.2 zum
(Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen ADNR vorgeschriebenen zwei weiteren geeigneten
der Randnummer 10 261 der Anlage B 1 oder 210 261 Handfeuerlöscher mitgeführt werden,
der Anlage B 2 zum ADNR zu erfüllen. 6.die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der
(9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung ge- Anlage B.1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B.2
fährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein- zum ADNR aufgeführten Untersuchungen und Prü-
schließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des fungen durchgeführt und die entsprechenden Be-
Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundes- scheinigungen an Bord gegeben werden,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 63 Heft 3 – 1997
7.die in Randnummer 10 260 Abs. 1 der Anlage B.1 20. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331
oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR vor- 252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage B.2 zum
geschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitge- ADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer
führt wird, Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest mon-
8.diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis tiert sind,
nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage 21. die Kofferdämme nach den Randnummern 321 220
B.1 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum und 331 220 der Anlage B.2 zum ADNR eingerichtet
ADNR befördert werden, sind,
9.ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315 22. Flammendurchschlagssicherungen nach den Rand-
Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs. nummern 321 212 und 331 212, jeweils Abs. 6, der
1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210 Anlage B.2 zum ADNR verwendet werden,
318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR 23. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften der
unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach Randnummern 311 225 Abs. 5 und 7, 321 225 Abs. 5,
Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 7 und 8 und 331 225 Abs. 5, 7 und 8 der Anlage B.2
5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und des ADNR entsprechen,
Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5
oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und 24. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und 331
Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an 226 Abs. 3 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten
Bord anwesend ist. Restetanks den dort genannten Anforderungen ent-
sprechen,
10. nach den Randnummern 311 200, 321 200 und 331
200, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR keine 25. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach
Schiffe eingesetzt werden, an denen verbotene den Randnummern 311 260, 321 260 und 331 260
Baustoffe verwendet werden, der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sind,
11. die Klasse nach Randnummer 210 208 Abs. 2 der 26. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot, Verbot von
Anlage B.2 zum ADNR aufrechterhalten wird, Feuer und offenem Licht sowie ein Aschenbecher in
der Nähe jedes Ausgangs nach den Randnummern
12. die Hinweise an den Zugängen nach den
311 274, 321 274 und 331 274 der Anlage B.2 zum
Randnummern 311 217, 321 217 und 331 217,
ADNR angebracht sind,
jeweils Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7, der Anlage B.2 zum
ADNR vorhanden sind, 27. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-
der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnah-
13. die in Randnummer 311 222, 321 222 oder 331 222,
men oder festgesetzten Bedingungen eingehalten
jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführ-
werden,
ten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen
versehen sind, (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür
14. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250 zu sorgen, daß
der Anlage B.2 zum ADNR geforderten Unterlagen 1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A zum
für die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben wer- ADNR zu beachtenden Vorschriften der Abschnitte 7,
den, 8, 10, 12 bis 15, 17 und 18, der Unterabschnitte 19.4
15. die in den Randnummern 311 225, 321 225 und 331 und 19.5, der Abschnitte 23, 25 und 26, der Unter-
225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der Anlage abschnitte 27.6 und 27.8 und des Anhangs I der
B.2 zum ADNR aufgeführten Lade- und Lösch- Allgemeinen Einleitung des IMDG-Codes, der Ein-
leitungen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes leitungen und der Stoffseiten der einzelnen Klassen
unabhängig sind, des IMDG-Codes sowie der Container-Pack-Richt-
linien im Ergänzungsband des IMDG-Codes über die
16. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 der Anlage B.2 Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher
zum ADNR aufgeführten Lade- und Löschleitungen Güter eingehalten werden und die dort vorgeschrie-
nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können, benen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Ver-
17. die in den Randnummern 110 240 Abs. 3 der Anlage sandstück angebracht sind,
B.1 oder 311 240, 321 240 und 331 240, jeweils Abs. 2. das Beförderungspapier den Vorschriften der
3, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Randnummer 6002 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6, 8, 9
Handfeuerlöscher sich im geschützten Bereich oder und 10 der Anlage A zum ADNR entspricht,
im Bereich der Ladung befinden,
3. Versandstücke den Anforderungen nach Randnummer
18. die in den Randnummern 311 241, 321 241 und 331
6003 Abs. 2 der Anlage A zum ADNR entsprechen,
241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage B.2 zum ADNR
aufgeführten Heiz-, Koch-oder Kühlgeräte nicht mit 4. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Be-
den dort verbotenen Stoffen oder Gasen betrieben merkung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A
werden, zum ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,
19. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331 5. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5
252, jeweils Abs. 4, der Anlage B.2 zum ADNR vor- der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen
geschriebene rote Kennzeichnung der Betriebs- Weisungen und Beförderungspapiere übergeben
mittel, die während des Ladens, Löschens oder werden,
Entgasens nicht betrieben werden dürfen, vorge- 6. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-
nommen wird, nummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Abs. 2,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1997 64 VkBl. Amtlicher Teil
der Anlage B.1 zum ADNR gemessen wird und die Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR sich davon zu
nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der Anlage B.1 zum überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungs-
ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen inhabers zum Messen der Gaskonzentration in der
werden, Wohnung vorliegt,
7. dem Beförderer 4.dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei-
a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1 mengen nach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage
der Anlage B.1 zum ADNR gegeben und die B.1 zum ADNR die Vorschriften der Randnummer 10
Genehmigungen nach Randnummer 71 002 Abs. 011 Abs. 2 der Anlage B.1 zum ADNR eingehalten
3 der Anlage B.1 zum ADNR übergeben werden, werden,
b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B.1 5. die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und
Informationen über eine Beförderungsgeneh- 10 374 Satz 2 der Anlage B.1 oder 210 205, 210 371
migung oder eine vorherige Benachrichtigung der Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B.2 zum
zuständigen Behörden übergeben werden, ADNR genannten Gebrauchsanweisungen auszule-
gen und Hinweistafeln anzubringen,
c) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage
B.1 zum ADNR vor der Verladung die Bescheini- 6.dafür zu sorgen, daß bei einem Schubverband oder
gungen der zuständigen Behörde oder die bei gekuppelten Fahrzeugen nach Randnummer 10
Informationen nach den Randnummern 2704 bis 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 219 Abs.
2713 der Anlage A zum ADR übergeben werden, 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR alle Schiffe die-
d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der ser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie aus-
Anlage B.1 zum ADNR erforderlichen Genehmi- gestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn
gungen übergeben werden, bei mindestens einem Fahrzeug ein Zulassungs-
zeugnis nach Randnummer 10 282 der Anlage B.1
e) Container oder andere Ladungseinheiten nur oder 210 282 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden
dann übergeben werden, wenn das Packen und sein muß,
Sichern gemäß einer internationalen Regelung
im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der 7.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240
Anlage A zum ADNR erfolgt ist, Satz 1 und 2 der Anlage B.1 oder 210 240 Satz 1
und 2 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen
8. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1 zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher mitge-
der Anlage B.1 zum ADNR über zu treffende Maß- führt werden,
nahmen unterrichtet wird und
8.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260 Abs.
9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen- 1 der Anlage B.1 oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2
der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen zum ADNR aufgeführte besondere Ausrüstung mitge-
oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden. führt wird,
(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur befördern,
9.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 280 Abs.
1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung 1 der Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 1 der Anlage B.2
mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist, zum ADNR aufgeführten Untersuchungen durchge-
2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung führt werden,
mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1 10. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf
zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum- einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand-
mer 210 121 der Anlage B.2 ADNR in Tankschiffen nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B.1 oder
zugelassen ist. 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum ADNR
(6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher befördert werden,
Güter 11. die in den Randnummern 10 301, 21 301, 31 301, 42
1.dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand 301, 43 301, 61 301, 71 301 und 81 301 der Anlage
einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten B.1 oder 210 301, 221 301, 231 301, 241 301, 261
wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2 301, 281 301 und 291 301 der Anlage B.2 zum ADNR
zum ADNR – im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der aufgeführten Vorschriften über den Zugang zu
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter Laderäumen, Ladetanks, Restetanks, Pumpen-
auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre- räumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen,
chenden Vorschriften über den Bau und die Doppelböden und Aufstellungsräumen und über
Ausrüstung – entspricht; bei Schiffen, die unter die Kontrollen zu beachten,
Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR fallen, 12. die in Randnummer 10 308 Satz 1 der Anlage B.1
sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzu- oder 210 308 Satz 1 der Anlage B.2 aufgeführten
halten, Anforderungen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
2.im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung einzuhalten,
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der 13. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315
Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord auf- Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs.
zubewahren und auf Verlangen zuständiger Per- 1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210
sonen zur Prüfung auszuhändigen, 318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR
3.nach dem Laden und Löschen eines Schiffes nach unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach
Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 65 Heft 3 – 1997
5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und 414 Abs. 1, 42 414, 43 414, 52 414, 61 414, 71 414
Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 und 91 414 der Anlage B.1 oder 221 414 und 261 414
oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an 27. dafür zu sorgen, daß die in den Randnummern 10
Bord anwesend ist, 416, 41 416 Abs. 1 und 2, 42 416 Abs. 1 und 2 und
14. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nach 91 416 Abs. 1 und 2 der Anlage B.1 zum ADNR vor-
Randnummer 10 322 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 geschriebenen Maßnahmen während des Ladens,
zum ADNR gegen Witterungseinflüsse und Spritz- Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
wasser geschützt werden, getroffen werden,
15. das Verbot über die Beförderung von Fahrgästen 28. die
nach Randnummer 10 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage a) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der Anlage
B.1 oder 210 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum B.1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage B.2
ADNR zu beachten, zum ADNR aufgeführten Urkunden,
16. nach Randnummer 10 331 der Anlage B.1 oder 210 b) Bescheinigungen über Untersuchungen und
331 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR nur Motoren zu Prüfungen nach Randnummer 10 280 Abs. 2 der
verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 2 und 3 der
von mehr als 55° C betrieben werden, Anlage B.2 zum ADNR,
17. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach c) Hinweise, Genehmigungen, Informationen und
Randnummer 10 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Bescheinigungen nach den Randnummern 71
Anlage B.1 oder 210 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 002 Abs. 1 und 3, 71 381 Abs. 2 und 3 und 71
Anlage B.2 zum ADNR zu beachten, 403 Abs. 2 und 3 der Anlage B.1 zum ADNR
18. das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi-
Randnummer 10 342 der Anlage B.1 oder der Ladung gen Personen zur Prüfung auszuhändigen,
nach den Vorschriften der Randnummer 210 342
Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten. 29. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B.1 oder
210 385 der Anlage B.2 zum ADNR erforderlichen
19. die elektrischen Einrichtungen nach Randnummer 10
schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei
351 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 1 der
Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu
Anlage B.2 zum ADNR in einwandfreiem Zustand zu
beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis
halten und das Verbot der Verwendung beweglicher
zu geben und während der Beförderung im
elektrischer Leitungen nach Randnummer 10 351
Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht
Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 2
anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,
Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
30. das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen nach
20. im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach
der Randnummer 10 476 der Anlage B.1 oder 210
Randnummer 10 354 der Anlage B.1 oder 210 354
476 der Anlage B.2 zum ADNR zu verhindern,
der Anlage B.2 zum ADNR nur tragbare Lampen mit
eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ 31. die Vorschriften über die Beförderungsart nach den
,,bescheinigte Sicherheit’’ entsprechen, Randnummern 10 501, 11 501 Satz 1 und 71 501
Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 501 der Anlage B.2
21. dafür zu sorgen, daß das Rauchverbot nach
zum ADNR einzuhalten,
Randnummer 10 274 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1
oder 210 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum 32. dafür zu sorgen, daß an Bord stilliegender Schiffe
ADNR beachtet wird, nach Randnummer 10 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage
B.1 oder 210 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum
22. die Zusammenladeverbote in den Laderäumen nach
ADNR sich ein Sachkundiger aufhält,
den Randnummern 10 403, 11 403, 21 403, 31 403,
41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, 62 33. die in Randnummer 10 504 der Anlage B.1 oder 210
403, 71 403, 81 403 und 91 403 der Anlage B.1 zum 504 der Anlage B.2 zum ADNR, jeweils Abs. 3 Satz 1
ADNR zu beachten, und 3, genannten Abstände einzuhalten,
23. nach Randnummer 10 407 der Anlage B.1 oder 210 34. die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und
407 der Anlage B.2 zum ADNR nur an den von der Futtermitteln nach den Randnummern 11 410, 31
örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für 410, 43 410, 61 410, 62 410, 71 410 und 91 410 der
diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch- Anlage B.1 zum ADNR einzuhalten,
und Entgasungsvorgänge vorzunehmen, 35. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach
24. das Umladeverbot nach Randnummer 10 409 der Randnummer 11 441 der Anlage B.1 oder 210 441
Anlage B.1 oder 210 409 der Anlage B.2 zum ADNR Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
zu beachten, 36. das Verbot der Benutzung von elektrischen Ein-
25. die Vorschriften über die Lüftung nach den richtungen nach Randnummer 11 451 Satz 1 der An-
Randnummern 10 412, 21 412 Abs. 1, 31 412 Abs. 1, lage B.1 oder 210 451 der Anlage B.2 zum ADNR ein-
41 412 Abs. 1, 52 412 Abs. 1 und 91 412 Abs. 1 der zuhalten,
Anlage B.1 oder 241 412 Abs. 1 der Anlage B.2 zum 37. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer 210
ADNR zu beachten, 307 Abs. 1 der Anlage B. - 2 zum ADNR durch die ört-
26. die Regelungen über das Handhaben und Stauen der lich zuständige Behörde bezeichneten oder für den
Ladung nach den Randnummern 10 414, 11 414, 41 Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1997 66 VkBl. Amtlicher Teil
sachkundige Personen oder zugelassene Firmen ent- wannen in sauberem und produktfreiem Zustand
gast wird, gehalten werden,
38. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen 53. eine Berieselungsanlage nach Randnummer 221
den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1 Satz 428, 231 428, 261 428, 281 428 oder 291 428 der
1 der Anlage B.2 zum ADNR in Kofferdämme und Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten und in den dort
Aufstellungsräume gefüllt wird, genannten Fällen in Betrieb zu nehmen,
39. die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen 54. die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach
von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Randnummer 311 221, 321 221 oder 331 221 der
Aufstellungsräumen nach Randnummer 210 322 der Anlage B.2 zum ADNR funktionsfähig zu erhalten,
Anlage B.2 zum ADNR geschlossen zu halten,
55. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen gemäß
40. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen den den Vorschriften in den Randnummern 311 222, 321
in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage B.2 zum 222 und 331 222, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum
ADNR genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt ADNR gasdicht bleiben,
wird,
56. alle Landanschlüsse nach Randnummer 311 225,
41. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das 321 225 oder 331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe f,
Unterbringen von Beibooten in Randnummer 210 329 der Anlage B.2 zum ADNR zu betreiben,
Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten wer-
57. die Feuerlöscher nach den Randnummern 110 240
den,
Abs. 3 der Anlage B.1 oder 311 240, 321 240 oder
42. dafür zu sorgen, daß im Bereich der Ladung nach 331 240, jeweils Abs. 3, der Anlage B.2 zum ADNR im
Randnummer 210 375 Satz 1 der Anlage B.2 zum geschützten Bereich bereitzuhalten,
ADNR keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen
58. die Bestimmungen über den Betrieb elektrischer
die Möglichkeit der Funkenbildung besteht,
Einrichtungen nach Randnummer 311 252, 321 252
43. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B.2 oder 331 252, jeweils Abs. 1 und 3 Buchstabe a, der
zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
Laden und Löschen auszufüllen,
59. dafür zu sorgen, daß die Kofferdämme nach den
44. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 210 416 Randnummern 321 220 oder 331 220, jeweils Abs. 3
Abs. 5 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen und 4, der Anlage B.2 zum ADNR nicht über feste
Mittel angebracht sind, Rohrleitungen verbunden und Flammendurchschlag-
45. die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kon- siebe vorhanden sind,
trolleinrichtungen, Absperrarmaturen der Lade- und 60. der jeweiligen Klasse nach Randnummer 231 222m,
Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der 241 222, 261 111, 281 222 oder 291 222 der Anlage
Nachlenzsysteme nach Randnummer 210 416 Abs. 2 B.2 zum ADNR, wenn dies in der Stoffliste für ein Typ
und 3 der Anlage B.2 zum ADNR ordnungsgemäß zu C-Schiff verlangt wird, die Hochgeschwindigkeits-
bedienen, ventile so einzustellen, daß sie während der Reise
46. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den normalerweise nicht ansprechen,
Verschluß von Fenstern und Türen in Randnummer 61. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1
210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage B.2 zum und B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlas-
ADNR eingehalten werden, senen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vor-
47. dafür zu sorgen, daß die nach Randnummer 210 421 schriften für das Laden, Befördern, Löschen und
Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR in der Stoffliste auf- Handhaben gefährlicher Güter zu beachten und alle
geführten oder nach Abs. 3 umgerechneten an Bord befindlichen Personen hierzu anzuhalten,
Füllungsgrade nicht überschritten werden, 62. die in den Randnummern 10 401, 11 401 und 71 401
48. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Öffnen Abs. 1 bis 3, 6, 7 und 8 der Anlage B.1 zum ADNR
von Öffnungen in Randnummer 210 422 der Anlage (Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene
B.2 zum ADNR eingehalten werden, Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein-
zuhalten,
49. die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und
Löschen nach Randnummer 210 424 Satz 1 der 63. die in den Randnummern 10 500 Abs. 1 und 3, 10
Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten, 503, 11 505, 11 508, 41 505 und 52 505 der Anlage
50. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über Aus- B.1 sowie 210 500 und 210 503 der Anlage B.2 zum
führung und Verwendung der Lade- und Löschlei- ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der
tungen nach Randnummer 210 425 der Anlage B.2 Schiffe einzuhalten,
zum ADNR eingehalten werden, 64. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-
51. die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen
und das Augen- und Gesichtsbad nach Randnummer oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.
210 460 der Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten, (7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben
52. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 231 302, bei der Beförderung gefährlicher Güter
281 302 oder 291 302, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B.1 und B.2
zum ADNR vorgeschriebenen täglichen Prüfungen zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthaltenen
durchgeführt und daß die Bilge und die Auffang- Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 67 Heft 3 – 1997
das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen
gefährlicher Güter zu beachten, Bescheinigung an Bord anwesend ist,
2. das Rauchverbot nach Randnummer 10 374 Satz 1 j) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß
der Anlage B.1 oder 210 374 Satz 1 der Anlage B.2 keine dort genannten Schiffe eingesetzt werden,
zum ADNR zu beachten, k) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß
3. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an die Klasse aufrechterhalten wird,
Bord erteilten Weisungen zu befolgen, l) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß
4. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B.1 ein dort genannter Hinweis vorhanden ist,
oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR erfor- m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß
derlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten die Ladetanköffnungen mit gasdichten Ver-
bei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten, schlüssen versehen sind,
5. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-
n) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß
der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen
eine Unterlage an Bord gegeben wird,
oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.
o) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß
(8) Der Empfänger hat die nach dem jeweiligen Absatz 1
die Lade- oder Löschleitungen von jeder ande-
Satz 1 und Absatz 2 der Randnummern 41 416, 42 416
ren Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind,
und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR vorgeschriebenen
Messungen der Gaskonzentration durchzuführen und die p) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, das
nach dem jeweiligen Absatz 3 der Randnummern 41 416, Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-
42 416 und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR notwendi- zwecken benutzt werden können,
gen Sofortmaßnahmen zu treffen. q) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 17 nicht dafür sorgt, daß
(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines Dritten sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher
tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor der Ver- an einer dort genannten Stelle befinden,
ladung auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung r) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß
(Stoffnummer – soweit vorhanden –, Benennung, Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den dort ge-
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich nannten Stoffen oder Gasen betrieben werden,
hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die
s) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 19 nicht dafür sorgt, daß
Beförderungspapiere selbst ausstellt.“
die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,
t) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 20 nicht dafür sorgt, daß
§5 die dort genannten Steckdosen fest montiert sind,
Ordnungswidrigkeiten u) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Kofferdämme eingerichtet sind,
Gesetztes über die Beförderung gefährlicher Güter han- v) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22 nicht dafür sorgt, daß
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Flammendurchschlagssicherungen verwendet
1. als Eigentümer oder Ausrüster werden,
a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern w) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 23 nicht dafür sorgt, daß
läßt, die Lade- und Löschleitungen den dort genann-
b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß ten Vorschriften entsprechen,
sich ein Abdruck der dort genannten Vorschriften x) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 24 nicht dafür sorgt, daß
oder Urkunden an Bord befindet, Restetanks den dort genannten Anforderungen
c) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß entsprechen,
eine Gebrauchsanweisung in deutscher, franzö- y) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 25 nicht dafür sorgt, daß
sischer oder niederländischer Sprache mitge- eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad
führt wird, vorhanden sind, oder
d) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß z) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 26 nicht dafür sorgt, daß
alle Schiffe der Schiffszusammenstellung mit die dort genannten Hinweistafeln und
einem Zulassungszeugnis versehen sind, Aschenbecher angebracht sind, oder
e) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß 2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter
mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher mit-
a) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
geführt werden,
die dort genannten Vorschriften eingehalten wer-
f) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dadür sorgt, daß den oder die dort genannten Aufschriften oder
eine Untersuchung oder Prüfung durchgeführt Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht
oder eine Bescheinigung an Bord gegeben wird, sind,
g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß
besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird, das Beförderungspapier den dort genannten
h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß Vorschriften entspricht,
gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas- c) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß
sungszeugnis befördert werden, Versandstücke den dort genannten Anforde-
i) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß rungen entsprechen,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1997 68 VkBl. Amtlicher Teil
d) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß 18. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 19 die elektrischen Ein-
dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und richtungen nicht in einwandfreiem Zustand hält oder
ein Beförderungspapier übergeben werden, bewegliche elektrische Leitungen verwendet,
e) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß 19. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 20 andere als die dort
die Gaskonzentration gemessen wird, genannten Lampen verwendet,
f) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe a bis d 20. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß das
nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Rauchverbot beachtet wird,
Hinweise, Genehmigungen, Informationen und
Bescheinigungen übergeben werden, oder 21. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 22 die Zusammenladever-
bote nicht beachtet,
g) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß
der Schiffsführer im Umfang der mindestens zu 22. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 23 einen Lade-, Lösch- oder
gebenden Hinweise unterrichtet wird. Entgasungsvorgang an anderen als den dort genann-
ten Stellen vornimmt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han- 23. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 24 das Umladeverbot nicht
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer beachtet,
1.entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert, 24. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 25 die Vorschriften über die
2.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe- Lüftung nicht beachtet,
wahrt oder nicht rechtzeitig aushändigt, 25. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 26 die Regelungen über das
3.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 41, 46, 48 oder 50 nicht Handhaben und Stauen der Ladung nicht einhält,
dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften ein- 26. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 27 nicht dafür sorgt, daß eine
gehalten werden, dort genannte Maßnahme getroffen wird,
4.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanweisung 27. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 28 eine Urkunde, eine Be-
in deutscher, französischer oder niederländischer scheinigung, einen Hinweis, eine Genehmigung oder
Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht eine Information nicht aufbewahrt oder nicht oder
anbringt, nicht rechtzeitig aushändigt,
5.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß alle 28. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 29 die dort genannten schrift-
Schiffe der Schiffszusammenstellung mit einem Zu- lichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht
lassungszeugnis versehen sind, zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorge-
6.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß min- schriebenen Weise bereithält,
destens zwei weitere Handfeuerlöscher mitgeführt 29. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 30 das Abtreiben des Schiffes
werden, nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verhin-
7.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß die dert,
besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,
30. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 31 die Vorschriften über die
8.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß die Beförderungsart nicht einhält,
dort genannten Untersuchungen durchgeführt wer-
den, 31. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 32 nicht dafür sorgt, daß sich
ein Sachkundiger an Bord aufhält,
9.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß
gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs- 32. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 33 die dort genannten
zeugnis befördert werden, Abstände nicht einhält,
10. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 die dort genannten 33. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 34 Vorsichtsmaßnahmen
Vorschriften nicht beachtet, bei Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln nicht ein-
hält,
11. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die aufgeführten
Anforderungen nicht einhält, 34. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 36 eine elektrische Ein-
richtung benutzt,
12. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß ein
Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen 35. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 37 nicht dafür sorgt, daß nur
Bescheinigung an Bord anwesend ist, an den dort genannten Stellen durch sachkundige
13. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß Personen oder zugelassene Firmen entgast wird,
gefährliche Güter gegen Witterungseinflüsse und 36. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 38 nicht dafür sorgt, daß
Spritzwasser geschützt werden, Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder Auf-
14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 einen Fahrgast befördert, stellungsräume gefüllt wird,
15. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 16 einen Motor verwendet, 37. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 39 Ladetanks, Restetanks
der mit einem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von oder Zugangsöffnungen nicht geschlossen hält,
nicht mehr als 55° C betrieben wird, 38. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 40 nicht dafür sorgt, daß
16. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 oder 35 die Vorschriften keine Verbindung zwischen den dort genannten
über Feuer und offenes Licht nicht beachtet, Rohrleitungsgruppen hergestellt wird,
17. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 18 einen Laderaum oder die 39. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 42 nicht dafür sorgt, daß
Ladung beheizt, keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil