VkBl Nr. 3 1997

Verkehrsblatt Nr. 3 1997

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VkBl. Amtlicher Teil                                     59                                             Heft 3 – 1997

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 8 ADNR           Übersicht. Das Wort „Hafenbehörde“ bezeichnet die für
sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch        die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde
deren nachgeordnete Stellen und die Polizeikräfte der         oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Schiffsunter-
Länder.                                                       suchungskommissionen sind die für den Vollzug der
(4) Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B 1         Rheinschiffs-Untersuchungsordnung        zuständigen
und B 2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden           Schiffsuntersuchungskommissionen.

Randnummer             Aufgabe                                           Zuständige Behörde
 10014                 Feststellung, ob elektrische                      Schiffsuntersuchungskommission
                       Einrichtung geprüft und zugelassen ist
 10251                 Zulassung von Personen zur Prüfung der            Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                       elektrischen Einrichtung
 10280                 Zulassung der Personen für Nachprüfung und        Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                       Untersuchung der
                       – Feuerlöschgeräte
                       – Feuerlöschschläuche
                       – besondere Ausrüstung
 10282 (3)             Ausstellung eines Zulassungszeugnisses            Schiffsuntersuchungskommission
 10282 (7)             Einziehung des Zulassungszeugnisses               Schiffsuntersuchungskommission
                       Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
 10282 (8)             Einziehung oder Berichtigung des                  Schiffsuntersuchungskommission
                       Zulassungszeugnisses auf Antrag des
                       Eigentümers
 10283                 Ausstellung eines vorläufigen                     Schiffsuntersuchungskommission
                       Zulassungszeugnisses für begrenzte Dauer
                       einschließlich Festlegung zusätzliche
                       Bedingungen
 10308                 Genehmigung von Instandsetzungen mit              in Häfen: Hafenbehörde
                       elektrischem Strom oder Feuer                     außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                         Schiffahrtsamt
 10308                 Anerkennung von Sachverständigen für die          in Häfen: Hafenbehörde
                       Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen       außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                         Schiffahrtsdirektion
 10315 (2)         Bescheinigung für Sachkundige                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
 10315 (3) und (5) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von                Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
                   Fachprüfungen und Anerkennung von
                   Lehrgängen
 10407             Zulassung von Umschlagstellen                         in Häfen: Hafenbehörde
                                                                         außerhalb von Häfen: Wasser-
                                                                         und Schiffahrtsamt
 10409                 Genehmigung zum Umladen                           in Häfen: Hafenbehörde
                                                                         außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                         Schiffahrtsamt
 10416                 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von          in Häfen: Hafenbehörde
                       Behältern (Containern), Tankfahrzeugen,           außerhalb von Häfen: Wasser- und
                       Großpackmitteln (IBC) und Tankcontainern          Schiffahrtsamt
                       auf dem Schiff
 11407                 Zulassung von Umschlagstellen                     in Häfen: Hafenbehörde
                                                                         außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                         Schiffahrtsamt
 11408                 Genehmigung von Lade- und                         in Häfen: Hafenbehörde
                       Löscharbeiten                                     außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                         Schiffahrtsamt
 11414 (7)             Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und           in Häfen: Hafenbehörde
                       Löscharbeiten                                     außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                         Schiffahrtsamt
 11501 (2)             Zulassung der Beförderung in Verbänden oder       Wasser- und Schiffahrtsamt
                       gekuppelten Fahrzeugen
 11505                 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
                       aus Sicherheitsgründen                         Wasser- und Schiffahrtsamt oder
                                                                      Wasserschutzpolizei




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Heft 3 – 1997                                        60                                      VkBl. Amtlicher Teil

Randnummer        Aufgabe                                          Zuständige Behörde
41505             Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
                  aus Sicherheitsgründen                         Wasser- und Schiffahrtsamt oder
                                                                 Wasserschutzpolizei
 52407            Zulassung von Umschlagstellen                  in Häfen: Hafenbehörde
                                                                 außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                 Schiffahrtsamt
 52408            Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten        in Häfen: Hafenbehörde
                                                                 außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                 Schiffahrtsamt
 52505            Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
                  aus Sicherheitsgründen                         Wasser- und Schiffahrtsamt oder
                                                                 Wasserschutzpolizei
 71002 in         Entgegennahme einer Benachrichtigung           Bundesamt für Strahlenschutz
 Verbindung mit
 6002 und mit
 Rn. 2716 ADR
 71112            Festlegung von Maßnahmen bei Beförderung         Bundesamt für Strahlenschutz
                  nach Sondervereinbarung
 71381            Entgegennahme einer Benachrichtigung             Bundesamt für Strahlenschutz
 71415 in         Festlegung von Vorschriften zum Schutz der       in Häfen: Hafenbehörde
 Verbindung mit   menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder    außerhalb von Häfen: Wasser- und
 6002 und mit     undichten Versandstücken                         Schiffahrtsdirektion, Wasser- und
 Rn. 2716 ADR                                                      Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei
 71418            Entgegennahme der Mitteilung über                Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
                  unzustellbare Sendung sowie Erteilung von        Wasser- und Schiffahrtsamt oder
                  Weisungen                                        Wasserschutzpolizei oder sonstige nach
                                                                   Landesrecht zuständige Behörde
 71429            Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit Bundesamt für Strahlenschutz
                  Rn. 3752 bis 3754 ADR
 210014           Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft Schiffsuntersuchungskommission
                  und zugelassen ist
 210206           Zulassung von Gasspüranlagen                     Bundesanstalt für Materialforschung und -
                                                                   prüfung
 210251           Zulassung von Personen zur Prüfung der           Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                  elektrischen Einrichtung
 210280           Zulassung von Personen zur Prüfung der           Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                  – Lade- und Löschschläuche
                  – Feuerlöschgeräte
                  – Feuerlöschschläuche
                  – besonderen Ausrüstung
 210282 (3)       Ausstellung eines Zulassungszeugnisses           Schiffsuntersuchungskommission
 210282 (7)       Einziehung des Zulassungszeugnisses              Schiffsuntersuchungskommission
                  Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
 210282 (8)       Einziehung oder Berichtigung des normalen        Schiffsuntersuchungskommission
                  Zulassungszeugnisses auf Antrag des
                  Eigentümers
 210283           Ausstellung eines vorläufigen                    Schiffsuntersuchungskommission
                  Zulassungszeugnisses für begrenzte Dauer
                  einschließlich Festlegung zusätzlicher
                  Bedingungen
 210307           Zulassung von Entgasungsplätzen                  in Häfen: Hafenbehörde
                                                                   außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                   Schiffahrtsamt
 210308           Genehmigung von Instandsetzungen mit             in Häfen: Hafenbehörde
                  elektrischem Strom oder Feuer                    außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                   Schiffahrtsamt




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VkBl. Amtlicher Teil                                        61                                             Heft 3 – 1997

 210308                Anerkennung von Sachverständigen für die             in Häfen: Hafenbehörde
                       Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen          außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                            Schiffahrtsdirektion
 210315 (2)            Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen       Wasser- und Schiffahrtsdirektion
 210315 (3)            Festlegung des Ablaufs und Inhalts von               Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
 und (5)               Fachprüfungen und Anerkennung von
                       Lehrgängen für Sachkundige auf Tankschiffen
 210317 (2)            Bescheinigung für Sachkundige auf Typ                Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                       G-Schiffen
 210317 (3)            Festlegung des Ablaufs und Inhalts von               Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
 und (5)               Fachprüfungen und Anerkennung von
                       Lehrgängen für Sachkundige auf Typ G-Schiffen
 210318 (2)            Bescheinigung für Sachkundige auf Typ                Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                       C-Schiffen
 210318 (3)            Festlegung des Ablaufs und Inhalts von               Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
 und (5)               Fachprüfungen und Anerkennung von
                       Lehrgängen für Sachkundige auf Typ C-Schiffen
 210407                Genehmigung besonderer Umschlagstellen               in Häfen: Hafenbehörde
                                                                            außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                            Schiffahrtsamt
 210409                Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten              in Häfen: Hafenbehörde
                                                                            außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                            Schiffahrtsamt
 210415 (2)            Zulassung von sachkundigen Personen oder             in Häfen: Hafenbehörde
                       Firmen zur Reinigung von Tankschiffen                außerhalb von Häfen: Wasser- und
                       Zulassung von Stellen zur Reinigung von              Schiffahrtsdirektion
                       Tankschiffen
 210424                Festlegung von Ausnahmen für das Löschen             in Häfen: Hafenbehörde
                                                                            außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                            Schiffahrtsamt
 210504 (2)            Befreiuung von der Pflicht, beim Stilliegen in       in Häfen: Hafenbehörde
                       Hafenbecken einen Sachkundigen an Bord               außerhalb von Häfen: Wasser- und
                       zu haben                                             Schiffahrtsamt
 210504 (4)            Festlegung von anderen Abständen beim                in Häfen: Hafenbehörde
                       Stilliegen                                           außerhalb von Häfen: Wasser- und
                                                                            Schiffahrtsamt
 311223 (1)            Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter             Bundesministerium für Verkehr
 311250 (2)            Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrischen     Schiffsuntersuchungskommission
                       Anlagen
 321212 (6)            Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
 321221 (9)            Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen         Physikalisch-Technische Bundesanstalt
 und (10)
 321223 (5)            Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter             Bundesministerium für Verkehr
 321250 (2)            Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische      Schiffsuntersuchungskommission
                       Einrichtung
 331212 (6)            Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen          Physikalisch-Technische Bundesanstalt
 331221 (9)            Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen             Physikalisch-Technische Bundesanstalt
 und (10)
 331223 (5)            Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter             Bundesministerium für Verkehr
 331250 (2)            Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische      Schiffsuntersuchungskommission
                       Einrichtung

(5) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige                                      §3
für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten                                 Erleichterungen
als zugelassene Personen im Sinne der Randnummern                (1) Die in Artikel 5 Abs. 1 und 2 ADNR vorgesehene
10 280 der Anlage B 1 und 210 280 der Anlage B 2 zum             Empfehlung der Zentralkommission für die Rhein-
ADNR.                                                            schiffahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsunter-




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 3 – 1997                                               62                                         VkBl. Amtlicher Teil

suchungskommission als zuständige Behörde nach                   grenzschutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien, der
Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ADNR für ein Schiff, das ausweis-        Feuerwehren und der Kampfmittelräumdienste, soweit
lich des Schiffsattestes zum Verkehr auf dem Rhein               dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Auf-
zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Abs.        gaben, Aufgaben der Feuerwehr oder die Aufgaben der
1 ADNR oder eine Neuerung nach Artikel 5 Abs. 2 ADNR             Kampfmittelräumung erfordern.
zulassen will.
                                                                                         §4
(2) Anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Rand-                        Besondere Pflichten der Beteiligten
nummer 10 282 der Anlage B 1 oder 210 282 der Anlage
B 2 zum ADNR genügt für Schiffe, die auf der Donau               (1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR
gefährliche Güter befördern und die nicht in der bundes-         unmittelbar oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten
republik Deutschland beheimatet sind, auch eine amtli-           die sich aus den Absätzen 2 bis 9 ergebenden besonde-
che Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der her-             ren Pflichten.
vorgeht, daß sie nach dem Stand der Sicherheitstechnik           (2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis
des ADNR geeignet sind, das jeweilige Gefahrgut sicher           besteht, der Ausrüster, darf gefährliche Güter nur beför-
zu befördern.                                                    dern lassen,
(3) Anstelle eines Sachkundenachweises nach Rand-                1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung
nummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 2,                mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,
210 317 Abs. 2 oder 210 318 Abs. 2 der Anlage B 2 zum            2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung
ADNR genügt für Sachkundige auf Schiffen, die auf der               mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1
Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der              zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-
Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine               mer 210 121 der Anlage B.2 zum ADNR in Tank-
amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der                schiffen zugelassen ist.
hervorgeht, daß der Sachkundige über ausreichende
Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Randnummer               (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis
10 315 Abs. 4 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 4 und, soweit         besteht, der Ausrüster, hat dafür zu sorgen, daß bei der
zutreffend, 210 317 Abs. 4 oder 210 318 Abs. 4 der               Beförderung gefährlicher Güter
Anlage B 2 zum ADNR verfügt.                                      1.das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der
(4) Bei Beförderungen auf den Binnengewässern außer-                technischen Ausrüstung erhalten wird, der den
halb des Rheins, der Mosel und der Donau genügt die                 Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR –
Abfassung der schriftlichen Weisungen nach Rand-                    im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
nummer 10 385 der Anlage B 1 oder 210 385 der Anlage                über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
B 2 zum ADNR in deutscher Sprache; auf Verlangen sind               Mosel den wahlweise anwendbaren entsprechenden
die schriftlichen Weisungen dem Schiffsführer auch in               Vorschriften über Bau und Ausrüstung – entspricht;
englischer, niederländischer oder in französischer                  bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften des
Sprache auszuhändigen.                                              Artikels 6 ADNR fallen, sind darin aufgeführte Über-
                                                                    gangsvorschriften einzuhalten,
(5) Eine Zustimmung nach den Randnummern 51 111
und 91 111 der Anlage B 1 zum ADNR ist für die Beför-             2.sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach
derungen auf den Binnengewässern, für die das ADNR                  Beförderungsart der Anlage B.1 oder B.2 zum ADNR
unmittelbar oder entsprechend gilt, nicht erforderlich.             und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B.1
                                                                    oder 210 381 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR auf-
(6) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt
                                                                    geführten Urkunden an Bord befinden,
kann für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3
Ziffer 31c ADR und der Klasse 9 Ziffer 20 mit einem               3.die in Randnummer 10 205 der Anlage B.1 oder 210
Flammpunkt von über 61° C bis 100° C die in Rand-                   205 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen
nummer 210 409 der Anlage B 2 zum ADNR vorgesehe-                   Gebrauchsanweisungen mitgeführt werden,
ne besondere Genehmigung des vollständigen oder teil-             4.in einem Schubverband oder gekuppelten Fahr-
weisen Umladens auf den Binnengewässern, für die das                zeugen nach Randnummer 10 219 Abs. 1 Satz 1 der
ADNR unmittelbar oder entsprechend gilt, allgemein er-              Anlage B.1 oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage
teilen mit der Einschränkung, daß das Umladen nur bei               B.2 alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit
Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung           einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis ver-
öffentlich bekanntzumachen.                                         sehen sind, wenn bei mindestens einem Fahrzeug
(7) Die Abschnitte 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR               ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282
(zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe)              der Anlage B.1 oder 210 282 der Anlage B.2 zum
sind auf den Seeschiffahrtsstraßen nicht anzuwenden.                ADNR vorhanden sein muß,
(8) Auf den Seeschiffahrtsstraßen genügt eine Sprech-             5.die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der Anlage
funkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf UKW                  B.1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.2 zum
(Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen                 ADNR vorgeschriebenen zwei weiteren geeigneten
der Randnummer 10 261 der Anlage B 1 oder 210 261                   Handfeuerlöscher mitgeführt werden,
der Anlage B 2 zum ADNR zu erfüllen.                              6.die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der
(9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung ge-             Anlage B.1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B.2
fährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein-               zum ADNR aufgeführten Untersuchungen und Prü-
schließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des                 fungen durchgeführt und die entsprechenden Be-
Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundes-                    scheinigungen an Bord gegeben werden,



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       63                                             Heft 3 – 1997

 7.die in Randnummer 10 260 Abs. 1 der Anlage B.1               20. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331
    oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR vor-                252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage B.2 zum
    geschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitge-                ADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer
    führt wird,                                                     Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest mon-
 8.diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis                 tiert sind,
    nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage               21. die Kofferdämme nach den Randnummern 321 220
    B.1 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum                und 331 220 der Anlage B.2 zum ADNR eingerichtet
    ADNR befördert werden,                                          sind,
 9.ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315              22. Flammendurchschlagssicherungen nach den Rand-
    Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs.            nummern 321 212 und 331 212, jeweils Abs. 6, der
    1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210            Anlage B.2 zum ADNR verwendet werden,
    318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR             23. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften der
    unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach              Randnummern 311 225 Abs. 5 und 7, 321 225 Abs. 5,
    Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs.               7 und 8 und 331 225 Abs. 5, 7 und 8 der Anlage B.2
    5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und            des ADNR entsprechen,
    Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5
    oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und         24. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und 331
    Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an                   226 Abs. 3 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten
    Bord anwesend ist.                                              Restetanks den dort genannten Anforderungen ent-
                                                                    sprechen,
10. nach den Randnummern 311 200, 321 200 und 331
    200, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR keine          25. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach
    Schiffe eingesetzt werden, an denen verbotene                   den Randnummern 311 260, 321 260 und 331 260
    Baustoffe verwendet werden,                                     der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sind,
11. die Klasse nach Randnummer 210 208 Abs. 2 der               26. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot, Verbot von
    Anlage B.2 zum ADNR aufrechterhalten wird,                      Feuer und offenem Licht sowie ein Aschenbecher in
                                                                    der Nähe jedes Ausgangs nach den Randnummern
12. die Hinweise an den Zugängen nach den
                                                                    311 274, 321 274 und 331 274 der Anlage B.2 zum
    Randnummern 311 217, 321 217 und 331 217,
                                                                    ADNR angebracht sind,
    jeweils Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7, der Anlage B.2 zum
    ADNR vorhanden sind,                                        27. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-
                                                                    der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnah-
13. die in Randnummer 311 222, 321 222 oder 331 222,
                                                                    men oder festgesetzten Bedingungen eingehalten
    jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführ-
                                                                    werden,
    ten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen
    versehen sind,                                              (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür
14. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250             zu sorgen, daß
    der Anlage B.2 zum ADNR geforderten Unterlagen              1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A zum
    für die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben wer-            ADNR zu beachtenden Vorschriften der Abschnitte 7,
    den,                                                           8, 10, 12 bis 15, 17 und 18, der Unterabschnitte 19.4
15. die in den Randnummern 311 225, 321 225 und 331                und 19.5, der Abschnitte 23, 25 und 26, der Unter-
    225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der Anlage             abschnitte 27.6 und 27.8 und des Anhangs I der
    B.2 zum ADNR aufgeführten Lade- und Lösch-                     Allgemeinen Einleitung des IMDG-Codes, der Ein-
    leitungen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes           leitungen und der Stoffseiten der einzelnen Klassen
    unabhängig sind,                                               des IMDG-Codes sowie der Container-Pack-Richt-
                                                                   linien im Ergänzungsband des IMDG-Codes über die
16. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 der Anlage B.2                Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher
    zum ADNR aufgeführten Lade- und Löschleitungen                 Güter eingehalten werden und die dort vorgeschrie-
    nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können,                 benen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Ver-
17. die in den Randnummern 110 240 Abs. 3 der Anlage               sandstück angebracht sind,
    B.1 oder 311 240, 321 240 und 331 240, jeweils Abs.         2. das Beförderungspapier den Vorschriften der
    3, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten                        Randnummer 6002 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6, 8, 9
    Handfeuerlöscher sich im geschützten Bereich oder              und 10 der Anlage A zum ADNR entspricht,
    im Bereich der Ladung befinden,
                                                                3. Versandstücke den Anforderungen nach Randnummer
18. die in den Randnummern 311 241, 321 241 und 331
                                                                   6003 Abs. 2 der Anlage A zum ADNR entsprechen,
    241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage B.2 zum ADNR
    aufgeführten Heiz-, Koch-oder Kühlgeräte nicht mit          4. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Be-
    den dort verbotenen Stoffen oder Gasen betrieben               merkung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A
    werden,                                                        zum ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,
19. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331             5. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5
    252, jeweils Abs. 4, der Anlage B.2 zum ADNR vor-              der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen
    geschriebene rote Kennzeichnung der Betriebs-                  Weisungen und Beförderungspapiere übergeben
    mittel, die während des Ladens, Löschens oder                  werden,
    Entgasens nicht betrieben werden dürfen, vorge-             6. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-
    nommen wird,                                                   nummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Abs. 2,



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 3 – 1997                                                 64                                        VkBl. Amtlicher Teil

   der Anlage B.1 zum ADNR gemessen wird und die                      Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR sich davon zu
   nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der Anlage B.1 zum                   überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungs-
   ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen                         inhabers zum Messen der Gaskonzentration in der
   werden,                                                            Wohnung vorliegt,
7. dem Beförderer                                                   4.dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei-
   a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1                      mengen nach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage
       der Anlage B.1 zum ADNR gegeben und die                        B.1 zum ADNR die Vorschriften der Randnummer 10
       Genehmigungen nach Randnummer 71 002 Abs.                      011 Abs. 2 der Anlage B.1 zum ADNR eingehalten
       3 der Anlage B.1 zum ADNR übergeben werden,                    werden,
   b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B.1                  5. die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und
       Informationen über eine Beförderungsgeneh-                     10 374 Satz 2 der Anlage B.1 oder 210 205, 210 371
       migung oder eine vorherige Benachrichtigung der                Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B.2 zum
       zuständigen Behörden übergeben werden,                         ADNR genannten Gebrauchsanweisungen auszule-
                                                                      gen und Hinweistafeln anzubringen,
   c)   nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage
        B.1 zum ADNR vor der Verladung die Bescheini-               6.dafür zu sorgen, daß bei einem Schubverband oder
        gungen der zuständigen Behörde oder die                       bei gekuppelten Fahrzeugen nach Randnummer 10
        Informationen nach den Randnummern 2704 bis                   219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 219 Abs.
        2713 der Anlage A zum ADR übergeben werden,                   1 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR alle Schiffe die-
   d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der                     ser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie aus-
        Anlage B.1 zum ADNR erforderlichen Genehmi-                   gestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn
        gungen übergeben werden,                                      bei mindestens einem Fahrzeug ein Zulassungs-
                                                                      zeugnis nach Randnummer 10 282 der Anlage B.1
   e) Container oder andere Ladungseinheiten nur                      oder 210 282 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden
        dann übergeben werden, wenn das Packen und                    sein muß,
        Sichern gemäß einer internationalen Regelung
        im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der                     7.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240
        Anlage A zum ADNR erfolgt ist,                                Satz 1 und 2 der Anlage B.1 oder 210 240 Satz 1
                                                                      und 2 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen
8. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1                    zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher mitge-
   der Anlage B.1 zum ADNR über zu treffende Maß-                     führt werden,
   nahmen unterrichtet wird und
                                                                    8.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260 Abs.
9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-                 1 der Anlage B.1 oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2
   der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen                  zum ADNR aufgeführte besondere Ausrüstung mitge-
   oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.                 führt wird,
(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur befördern,
                                                                    9.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 280 Abs.
1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung                 1 der Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 1 der Anlage B.2
    mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,                         zum ADNR aufgeführten Untersuchungen durchge-
2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung                 führt werden,
    mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1               10. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf
    zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-                     einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand-
    mer 210 121 der Anlage B.2 ADNR in Tankschiffen                    nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B.1 oder
    zugelassen ist.                                                    210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum ADNR
(6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher             befördert werden,
Güter                                                              11. die in den Randnummern 10 301, 21 301, 31 301, 42
  1.dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand                301, 43 301, 61 301, 71 301 und 81 301 der Anlage
    einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten                 B.1 oder 210 301, 221 301, 231 301, 241 301, 261
    wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2                301, 281 301 und 291 301 der Anlage B.2 zum ADNR
    zum ADNR – im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der               aufgeführten Vorschriften über den Zugang zu
    Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                 Laderäumen, Ladetanks, Restetanks, Pumpen-
    auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre-                   räumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen,
    chenden Vorschriften über den Bau und die                          Doppelböden und Aufstellungsräumen und über
    Ausrüstung – entspricht; bei Schiffen, die unter die               Kontrollen zu beachten,
    Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR fallen,              12. die in Randnummer 10 308 Satz 1 der Anlage B.1
    sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzu-                oder 210 308 Satz 1 der Anlage B.2 aufgeführten
    halten,                                                            Anforderungen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
  2.im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung               einzuhalten,
    über die Beförderung gefährlicher Güter auf der                13. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315
    Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord auf-                  Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs.
    zubewahren und auf Verlangen zuständiger Per-                      1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210
    sonen zur Prüfung auszuhändigen,                                   318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR
  3.nach dem Laden und Löschen eines Schiffes nach                     unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach
    Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils                     Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       65                                               Heft 3 – 1997

    5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und            414 Abs. 1, 42 414, 43 414, 52 414, 61 414, 71 414
    Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5               und 91 414 der Anlage B.1 oder 221 414 und 261 414
    oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und             der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
    Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an               27. dafür zu sorgen, daß die in den Randnummern 10
    Bord anwesend ist,                                              416, 41 416 Abs. 1 und 2, 42 416 Abs. 1 und 2 und
14. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nach                     91 416 Abs. 1 und 2 der Anlage B.1 zum ADNR vor-
    Randnummer 10 322 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1                  geschriebenen Maßnahmen während des Ladens,
    zum ADNR gegen Witterungseinflüsse und Spritz-                  Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
    wasser geschützt werden,                                        getroffen werden,
15. das Verbot über die Beförderung von Fahrgästen              28. die
    nach Randnummer 10 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage                 a) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der Anlage
    B.1 oder 210 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum                    B.1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage B.2
    ADNR zu beachten,                                                    zum ADNR aufgeführten Urkunden,
16. nach Randnummer 10 331 der Anlage B.1 oder 210                  b) Bescheinigungen über Untersuchungen und
    331 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR nur Motoren zu                    Prüfungen nach Randnummer 10 280 Abs. 2 der
    verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt                   Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 2 und 3 der
    von mehr als 55° C betrieben werden,                                 Anlage B.2 zum ADNR,
17. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach              c)    Hinweise, Genehmigungen, Informationen und
    Randnummer 10 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der                       Bescheinigungen nach den Randnummern 71
    Anlage B.1 oder 210 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der                 002 Abs. 1 und 3, 71 381 Abs. 2 und 3 und 71
    Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,                                     403 Abs. 2 und 3 der Anlage B.1 zum ADNR
18. das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach                an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi-
    Randnummer 10 342 der Anlage B.1 oder der Ladung                gen Personen zur Prüfung auszuhändigen,
    nach den Vorschriften der Randnummer 210 342
    Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten.                 29. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B.1 oder
                                                                    210 385 der Anlage B.2 zum ADNR erforderlichen
19. die elektrischen Einrichtungen nach Randnummer 10
                                                                    schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei
    351 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 1 der
                                                                    Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu
    Anlage B.2 zum ADNR in einwandfreiem Zustand zu
                                                                    beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis
    halten und das Verbot der Verwendung beweglicher
                                                                    zu geben und während der Beförderung im
    elektrischer Leitungen nach Randnummer 10 351
                                                                    Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht
    Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 2
                                                                    anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,
    Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
                                                                30. das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen nach
20. im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach
                                                                    der Randnummer 10 476 der Anlage B.1 oder 210
    Randnummer 10 354 der Anlage B.1 oder 210 354
                                                                    476 der Anlage B.2 zum ADNR zu verhindern,
    der Anlage B.2 zum ADNR nur tragbare Lampen mit
    eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ               31. die Vorschriften über die Beförderungsart nach den
    ,,bescheinigte Sicherheit’’ entsprechen,                        Randnummern 10 501, 11 501 Satz 1 und 71 501
                                                                    Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 501 der Anlage B.2
21. dafür zu sorgen, daß das Rauchverbot nach
                                                                    zum ADNR einzuhalten,
    Randnummer 10 274 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1
    oder 210 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum               32. dafür zu sorgen, daß an Bord stilliegender Schiffe
    ADNR beachtet wird,                                             nach Randnummer 10 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage
                                                                    B.1 oder 210 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum
22. die Zusammenladeverbote in den Laderäumen nach
                                                                    ADNR sich ein Sachkundiger aufhält,
    den Randnummern 10 403, 11 403, 21 403, 31 403,
    41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, 62          33. die in Randnummer 10 504 der Anlage B.1 oder 210
    403, 71 403, 81 403 und 91 403 der Anlage B.1 zum               504 der Anlage B.2 zum ADNR, jeweils Abs. 3 Satz 1
    ADNR zu beachten,                                               und 3, genannten Abstände einzuhalten,
23. nach Randnummer 10 407 der Anlage B.1 oder 210              34. die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und
    407 der Anlage B.2 zum ADNR nur an den von der                  Futtermitteln nach den Randnummern 11 410, 31
    örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für               410, 43 410, 61 410, 62 410, 71 410 und 91 410 der
    diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch-                 Anlage B.1 zum ADNR einzuhalten,
    und Entgasungsvorgänge vorzunehmen,                         35. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach
24. das Umladeverbot nach Randnummer 10 409 der                     Randnummer 11 441 der Anlage B.1 oder 210 441
    Anlage B.1 oder 210 409 der Anlage B.2 zum ADNR                 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
    zu beachten,                                                36. das Verbot der Benutzung von elektrischen Ein-
25. die Vorschriften über die Lüftung nach den                      richtungen nach Randnummer 11 451 Satz 1 der An-
    Randnummern 10 412, 21 412 Abs. 1, 31 412 Abs. 1,               lage B.1 oder 210 451 der Anlage B.2 zum ADNR ein-
    41 412 Abs. 1, 52 412 Abs. 1 und 91 412 Abs. 1 der              zuhalten,
    Anlage B.1 oder 241 412 Abs. 1 der Anlage B.2 zum           37. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer 210
    ADNR zu beachten,                                               307 Abs. 1 der Anlage B. - 2 zum ADNR durch die ört-
26. die Regelungen über das Handhaben und Stauen der                lich zuständige Behörde bezeichneten oder für den
    Ladung nach den Randnummern 10 414, 11 414, 41                  Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch




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Heft 3 – 1997                                               66                                         VkBl. Amtlicher Teil

   sachkundige Personen oder zugelassene Firmen ent-                wannen in sauberem und produktfreiem Zustand
   gast wird,                                                       gehalten werden,
38. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen            53. eine Berieselungsanlage nach Randnummer 221
    den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1 Satz               428, 231 428, 261 428, 281 428 oder 291 428 der
    1 der Anlage B.2 zum ADNR in Kofferdämme und                     Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten und in den dort
    Aufstellungsräume gefüllt wird,                                  genannten Fällen in Betrieb zu nehmen,
39. die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen           54. die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach
    von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und                    Randnummer 311 221, 321 221 oder 331 221 der
    Aufstellungsräumen nach Randnummer 210 322 der                   Anlage B.2 zum ADNR funktionsfähig zu erhalten,
    Anlage B.2 zum ADNR geschlossen zu halten,
                                                                 55. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen gemäß
40. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen den               den Vorschriften in den Randnummern 311 222, 321
    in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage B.2 zum                  222 und 331 222, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum
    ADNR genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt                   ADNR gasdicht bleiben,
    wird,
                                                                 56. alle Landanschlüsse nach Randnummer 311 225,
41. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das                   321 225 oder 331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe f,
    Unterbringen von Beibooten in Randnummer 210 329                 der Anlage B.2 zum ADNR zu betreiben,
    Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten wer-
                                                                 57. die Feuerlöscher nach den Randnummern 110 240
    den,
                                                                     Abs. 3 der Anlage B.1 oder 311 240, 321 240 oder
42. dafür zu sorgen, daß im Bereich der Ladung nach                  331 240, jeweils Abs. 3, der Anlage B.2 zum ADNR im
    Randnummer 210 375 Satz 1 der Anlage B.2 zum                     geschützten Bereich bereitzuhalten,
    ADNR keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen
                                                                 58. die Bestimmungen über den Betrieb elektrischer
    die Möglichkeit der Funkenbildung besteht,
                                                                     Einrichtungen nach Randnummer 311 252, 321 252
43. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B.2                  oder 331 252, jeweils Abs. 1 und 3 Buchstabe a, der
    zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem                     Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
    Laden und Löschen auszufüllen,
                                                                 59. dafür zu sorgen, daß die Kofferdämme nach den
44. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 210 416                   Randnummern 321 220 oder 331 220, jeweils Abs. 3
    Abs. 5 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen                  und 4, der Anlage B.2 zum ADNR nicht über feste
    Mittel angebracht sind,                                          Rohrleitungen verbunden und Flammendurchschlag-
45. die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kon-                       siebe vorhanden sind,
    trolleinrichtungen, Absperrarmaturen der Lade- und           60. der jeweiligen Klasse nach Randnummer 231 222m,
    Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der                       241 222, 261 111, 281 222 oder 291 222 der Anlage
    Nachlenzsysteme nach Randnummer 210 416 Abs. 2                   B.2 zum ADNR, wenn dies in der Stoffliste für ein Typ
    und 3 der Anlage B.2 zum ADNR ordnungsgemäß zu                   C-Schiff verlangt wird, die Hochgeschwindigkeits-
    bedienen,                                                        ventile so einzustellen, daß sie während der Reise
46. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den                   normalerweise nicht ansprechen,
    Verschluß von Fenstern und Türen in Randnummer               61. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1
    210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage B.2 zum                   und B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlas-
    ADNR eingehalten werden,                                         senen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vor-
47. dafür zu sorgen, daß die nach Randnummer 210 421                 schriften für das Laden, Befördern, Löschen und
    Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR in der Stoffliste auf-            Handhaben gefährlicher Güter zu beachten und alle
    geführten oder nach Abs. 3 umgerechneten                         an Bord befindlichen Personen hierzu anzuhalten,
    Füllungsgrade nicht überschritten werden,                    62. die in den Randnummern 10 401, 11 401 und 71 401
48. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Öffnen            Abs. 1 bis 3, 6, 7 und 8 der Anlage B.1 zum ADNR
    von Öffnungen in Randnummer 210 422 der Anlage                   (Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene
    B.2 zum ADNR eingehalten werden,                                 Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein-
                                                                     zuhalten,
49. die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und
    Löschen nach Randnummer 210 424 Satz 1 der                   63. die in den Randnummern 10 500 Abs. 1 und 3, 10
    Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,                                 503, 11 505, 11 508, 41 505 und 52 505 der Anlage
50. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über Aus-                  B.1 sowie 210 500 und 210 503 der Anlage B.2 zum
    führung und Verwendung der Lade- und Löschlei-                   ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der
    tungen nach Randnummer 210 425 der Anlage B.2                    Schiffe einzuhalten,
    zum ADNR eingehalten werden,                                 64. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-
51. die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche                der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen
    und das Augen- und Gesichtsbad nach Randnummer                   oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.
    210 460 der Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten,              (7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben
52. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 231 302,              bei der Beförderung gefährlicher Güter
    281 302 oder 291 302, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2         1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B.1 und B.2
    zum ADNR vorgeschriebenen täglichen Prüfungen                   zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthaltenen
    durchgeführt und daß die Bilge und die Auffang-                 Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für



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    das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben                            ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen
    gefährlicher Güter zu beachten,                                        Bescheinigung an Bord anwesend ist,
2. das Rauchverbot nach Randnummer 10 374 Satz 1                      j)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß
    der Anlage B.1 oder 210 374 Satz 1 der Anlage B.2                      keine dort genannten Schiffe eingesetzt werden,
    zum ADNR zu beachten,                                             k)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß
3. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an                     die Klasse aufrechterhalten wird,
    Bord erteilten Weisungen zu befolgen,                             l)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß
4. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B.1                        ein dort genannter Hinweis vorhanden ist,
    oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR erfor-                m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß
    derlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten                  die Ladetanköffnungen mit gasdichten Ver-
    bei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten,                        schlüssen versehen sind,
5. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-
                                                                      n)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß
    der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen
                                                                           eine Unterlage an Bord gegeben wird,
    oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.
                                                                      o)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß
(8) Der Empfänger hat die nach dem jeweiligen Absatz 1
                                                                           die Lade- oder Löschleitungen von jeder ande-
Satz 1 und Absatz 2 der Randnummern 41 416, 42 416
                                                                           ren Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind,
und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR vorgeschriebenen
Messungen der Gaskonzentration durchzuführen und die                  p)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, das
nach dem jeweiligen Absatz 3 der Randnummern 41 416,                       Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-
42 416 und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR notwendi-                        zwecken benutzt werden können,
gen Sofortmaßnahmen zu treffen.                                       q)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 17 nicht dafür sorgt, daß
(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines Dritten                  sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher
tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor der Ver-                   an einer dort genannten Stelle befinden,
ladung auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung                 r)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß
(Stoffnummer – soweit vorhanden –, Benennung,                              Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den dort ge-
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich                   nannten Stoffen oder Gasen betrieben werden,
hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die
                                                                      s)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 19 nicht dafür sorgt, daß
Beförderungspapiere selbst ausstellt.“
                                                                           die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,
                                                                      t)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 20 nicht dafür sorgt, daß
                            §5                                             die dort genannten Steckdosen fest montiert sind,
                  Ordnungswidrigkeiten                                u)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des                      Kofferdämme eingerichtet sind,
Gesetztes über die Beförderung gefährlicher Güter han-                v)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22 nicht dafür sorgt, daß
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                      Flammendurchschlagssicherungen verwendet
1. als Eigentümer oder Ausrüster                                           werden,
    a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern                w)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 23 nicht dafür sorgt, daß
         läßt,                                                             die Lade- und Löschleitungen den dort genann-
    b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß                    ten Vorschriften entsprechen,
         sich ein Abdruck der dort genannten Vorschriften             x)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 24 nicht dafür sorgt, daß
         oder Urkunden an Bord befindet,                                   Restetanks den dort genannten Anforderungen
    c) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß                    entsprechen,
         eine Gebrauchsanweisung in deutscher, franzö-                y)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 25 nicht dafür sorgt, daß
         sischer oder niederländischer Sprache mitge-                      eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad
         führt wird,                                                       vorhanden sind, oder
    d) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß               z)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 26 nicht dafür sorgt, daß
         alle Schiffe der Schiffszusammenstellung mit                      die dort genannten Hinweistafeln und
         einem Zulassungszeugnis versehen sind,                            Aschenbecher angebracht sind, oder
    e) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß            2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter
         mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher mit-
                                                                      a)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
         geführt werden,
                                                                           die dort genannten Vorschriften eingehalten wer-
    f)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dadür sorgt, daß                  den oder die dort genannten Aufschriften oder
         eine Untersuchung oder Prüfung durchgeführt                       Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht
         oder eine Bescheinigung an Bord gegeben wird,                     sind,
    g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die           b)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß
         besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,                     das Beförderungspapier den dort genannten
    h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß                    Vorschriften entspricht,
         gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas-                c)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß
         sungszeugnis befördert werden,                                    Versandstücke den dort genannten Anforde-
    i)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß                  rungen entsprechen,




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   d)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß         18. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 19 die elektrischen Ein-
        dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und                 richtungen nicht in einwandfreiem Zustand hält oder
        ein Beförderungspapier übergeben werden,                     bewegliche elektrische Leitungen verwendet,
   e)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß         19. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 20 andere als die dort
        die Gaskonzentration gemessen wird,                          genannten Lampen verwendet,
   f)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe a bis d              20. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß das
        nicht dafür sorgt, daß die dort genannten                    Rauchverbot beachtet wird,
        Hinweise, Genehmigungen, Informationen und
        Bescheinigungen übergeben werden, oder                   21. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 22 die Zusammenladever-
                                                                     bote nicht beachtet,
   g)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß
        der Schiffsführer im Umfang der mindestens zu            22. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 23 einen Lade-, Lösch- oder
        gebenden Hinweise unterrichtet wird.                         Entgasungsvorgang an anderen als den dort genann-
                                                                     ten Stellen vornimmt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-            23. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 24 das Umladeverbot nicht
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer              beachtet,
 1.entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,              24. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 25 die Vorschriften über die
 2.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe-                Lüftung nicht beachtet,
   wahrt oder nicht rechtzeitig aushändigt,                      25. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 26 die Regelungen über das
 3.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 41, 46, 48 oder 50 nicht               Handhaben und Stauen der Ladung nicht einhält,
   dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften ein-         26. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 27 nicht dafür sorgt, daß eine
   gehalten werden,                                                  dort genannte Maßnahme getroffen wird,
 4.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanweisung             27. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 28 eine Urkunde, eine Be-
   in deutscher, französischer oder niederländischer                 scheinigung, einen Hinweis, eine Genehmigung oder
   Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht                eine Information nicht aufbewahrt oder nicht oder
   anbringt,                                                         nicht rechtzeitig aushändigt,
 5.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß alle         28. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 29 die dort genannten schrift-
   Schiffe der Schiffszusammenstellung mit einem Zu-                 lichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht
   lassungszeugnis versehen sind,                                    zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorge-
 6.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß min-             schriebenen Weise bereithält,
   destens zwei weitere Handfeuerlöscher mitgeführt              29. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 30 das Abtreiben des Schiffes
   werden,                                                           nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verhin-
 7.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß die              dert,
   besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,
                                                                 30. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 31 die Vorschriften über die
 8.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß die              Beförderungsart nicht einhält,
   dort genannten Untersuchungen durchgeführt wer-
   den,                                                          31. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 32 nicht dafür sorgt, daß sich
                                                                     ein Sachkundiger an Bord aufhält,
 9.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß
   gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-            32. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 33 die dort genannten
   zeugnis befördert werden,                                         Abstände nicht einhält,
10. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 die dort genannten                33. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 34 Vorsichtsmaßnahmen
    Vorschriften nicht beachtet,                                     bei Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln nicht ein-
                                                                     hält,
11. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die aufgeführten
    Anforderungen nicht einhält,                                 34. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 36 eine elektrische Ein-
                                                                     richtung benutzt,
12. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß ein
    Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen                 35. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 37 nicht dafür sorgt, daß nur
    Bescheinigung an Bord anwesend ist,                              an den dort genannten Stellen durch sachkundige
13. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß                Personen oder zugelassene Firmen entgast wird,
    gefährliche Güter gegen Witterungseinflüsse und              36. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 38 nicht dafür sorgt, daß
    Spritzwasser geschützt werden,                                   Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder Auf-
14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 einen Fahrgast befördert,             stellungsräume gefüllt wird,
15. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 16 einen Motor verwendet,            37. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 39 Ladetanks, Restetanks
    der mit einem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von                oder Zugangsöffnungen nicht geschlossen hält,
    nicht mehr als 55° C betrieben wird,                         38. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 40 nicht dafür sorgt, daß
16. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 oder 35 die Vorschriften              keine Verbindung zwischen den dort genannten
    über Feuer und offenes Licht nicht beachtet,                     Rohrleitungsgruppen hergestellt wird,
17. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 18 einen Laderaum oder die           39. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 42 nicht dafür sorgt, daß
    Ladung beheizt,                                                  keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden,



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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