VkBl Nr. 3 1997
Verkehrsblatt Nr. 3 1997
VkBl. Amtlicher Teil 69 Heft 3 – 1997
40. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 43 eine Prüfliste nicht, nicht §6
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt, Diese Verordnung tritt für die in § 1 Satz 1 genannten
41. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 44 nicht dafür sorgt, daß die Binnengewässer am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig
dort genannten Mittel angebracht sind, tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl.
42. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 45 die vorgeschriebenen
I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7.
Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperr-
April 1992 (BGBl. I S. 860), für die in § 1 genannten
armaturen der Lade- und Löschleitungen oder die
Binnengewässer außer Kraft.
Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nicht bedient,
Der Bundesrat hat zugestimmt.
43. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 47 nicht dafür sorgt, daß die
dort genannten Füllungsgrade nicht überschritten Bonn, den 21. Dezember 1994
werden, Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
44. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 49 die Vorschriften über
Dr. K n i t t e l
gleichzeitiges Laden und Löschen nicht einhält,
45. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 51 die Dusche oder das
Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält, II.
46. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 52 nicht dafür sorgt, daß die „ADNR-Verordnung“
dort genannten Prüfungen durchgeführt und die Bilge – Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderun-
und die Auffangwannen in dem dort genannten gen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über
Zustand gehalten werden, die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
(ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und
47. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 53 eine Berieselungsanlage
B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher
nicht bereithält oder nicht in Betrieb nimmt,
Güter auf der Mosel vom 20. Dezember 1996
48. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 54 Sicherheits- und (BGBI. II S. 2787).
Kontrolleinrichtungen nicht funktionsfähig erhält, – Begründung zur v. g. Verordnung.
49. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 55 nicht dafür sorgt, daß die – Bekanntmachung einer Neufassung der Verordnung
Ladetanköffnungen gasdicht bleiben, über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem
50. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 56 einen Landanschluß nicht Rhein (ADNR) (ohne Anlagen).
oder nicht richtig betreibt,
51. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 58 die dort genannten Be-
stimmungen über den Betrieb elektrischer Einrich- Zweite Verordnung
tungen nicht einhält, zur Inkraftsetzung der Änderungen der Anlagen A,
52. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 59 nicht dafür sorgt, daß B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung
Kofferdämme nicht über feste Rohrleitungen ver- gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
bunden und Flammendurchschlagsiebe vorhanden und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2
sind, zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Mosel
53. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 62 eine Höchstmasse nicht
Vom 20. Dezember 1996
einhält oder
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4
54. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 63 die dort genannten
Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht einhält.
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(3) Ordnungwidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han- des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des
1. als sonstige an Bord befindliche Person Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) und § 1
der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
a) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2 das Rauchverbot nicht Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
beachtet oder vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918) verordnet
b) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 eine Weisung das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von
nicht befolgt oder nicht beachtet, Sachverständigen:
2. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung
Artikel 1
nicht durchführt oder
Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in
3. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen Straßburg am 25. April 1996 beschlossenen Änderungen
Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
abgibt. und die von der Moselkommission in Trier am 13.
(4) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- November 1996 beschlossenen Änderungen der Anla-
keiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den gen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung
Wasser- und Schiffahrsdirektionen übertragen.“ gefährlicher Güter auf der Mosel werden in Kraft gesetzt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1997 70 VkBl. Amtlicher Teil
Sie werden als Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser Ver- II. Zu den einzelnen Vorschriften
ordnung veröffentlicht.*) Die in Satz 1 genannten geän- 1. Zu Artikel 1
derten völkerrechtlichen Vereinbarungen sind durch die
Artikel 4 Nummer 1 des ADNR wird dahingehend
Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S.
geändert, daß nunmehr Ausnahmegenehmigungen
3830) in Kraft gesetzt worden.
für die Zulassung neuer Stoffe in Tankschiffen von
jedermann in Anspruch genommen werden können.
Artikel 2
Hierzu ist vorgesehen, nähere Einzelheiten in Richt-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. linien zu regeln.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Das ADNR verweist, bezogen auf die Einstufung
Bonn, den 20. Dezember 1996 gefährlicher Güter, auf das ADR-Übereinkommen
Der Bundesminister für Verkehr (Straßenverkehr). Hier gibt es ab 1. Januar 1997
In Vertretung des Staatssekretärs Änderungen insbesondere in der Klasse 2 (Gase).
Sandhäger Diese Änderungen müssen auch im ADNR berük-
ksichtigt werden.
Wesentlicher Bestandteil der Änderungsverordnung
Begründung ist eine erheblich erweiterte Liste der Stoffe, die in
I. Allgemeines Tankschiffen befördert werden dürfen. Hier wurde –
nach Prüfung der sicherheitstechnischen Unbedenk-
Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
lichkeit – den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung
(ZKR) beschlossene „Verordnung über die Beför-
getragen.
derung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)“
sowie die von der Moselkommission beschlossene Erfahrungen mit dem ADNR zeigen, daß zusätzliche,
„Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter sicherheitstechnisch unbedenkliche Übergangsvor-
auf der Mosel“ sind durch die „Verordnung zur schriften erforderlich sind; hierbei war zu berücksich-
Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung tigen, daß Binnenschiffe eine lange Lebensdauer
gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verord- haben und bestimmte kurzfristige Umrüstungen ent-
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der sprechend den neuen Vorschriften wirtschaftlich nicht
Mosel“ vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3830) in vertretbar wären.
Bundesrecht transformiert worden. In den Anlagen A, B 1 und B 2 zum ADNR werden fer-
Bei Verabschiedung des ADNR durch die ZKR war ner einige offensichtliche Fehler (insbesondere
die Notwendigkeit baldiger Änderungen vorauszuse- Druckfehler) beseitigt.
hen, weil insbesondere 2. Zu Artikel 2
– jeweils eine Anpassung an die Rechtsent- Inkrafttreten gemäß den Beschlüssen der Zentral-
wicklung des Europäischen Übereinkommens kommission für die Rheinschiffahrt und der Mosel-
über die internationale Beförderung gefährlicher kommission.
Güter auf der Straße (ADR 1997) erfolgen
mußte, insbesondere an die Neufassung der Verordnung
Klasse 2 „Gase“, über die Beförderung gefährlicher Güter
auf dem Rhein
– die Liste der zur Beförderung in Tankschiffen
(ADNR)
zugelassenen Stoffe erweitert werden mußte,
Artikel 1
– praktische Erfahrungen mit dem neuen ADNR zu Gegenstand der Verordnung
berücksichtigen sein würden.
Diese Verordnung einschließlich ihrer Anlagen A, B 1 und
Die ZKR hat auf ihrer Sitzung am 25. April 1996 entspre- B 2 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen gefähr-
chende Änderungen beschlossen; sie sollen auf dem liche Güter auf dem Rhein befördert werden dürfen.
Rhein am 1. Januar 1997 in Kraft treten.
Artikel 2
Die Moselkommission hat die Änderungen des ADNR für Beförderung gefährlicher Güter
die Mosel ebenfalls übernommen.
1. Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A nicht
Bund, Länder und Gemeinden werden durch diese zur Beförderung zugelassen sind, dürfen auf dem
Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Rhein nicht befördert werden.
Einzelne Rechtsänderungen können den Betroffenen
2. Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beförderung
Kosten verursachen, sie führen jedoch zu keiner
zugelassen, wenn alle in den Anlagen A und B 1 oder
Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus, insbesondere
B 2 für die Beförderung der betreffenden Güter fest-
des Verbraucherpreisniveaus, weil sie im Verhältnis zu
gelegten Bedingungen erfüllt sind.
Warenmenge und -wert unbedeutet sind.
Artikel 3
Anordnungen vorübergehenden Art
1. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls
schon vor einer zu erwartenden Änderung dieser
Verordnung durch Anordnungen vorübergehender Art
*) Die Anlage 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes- Maßnahmen treffen, um gefährliche Güter, die nach
gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung Anlage A von der Beförderung ausgeschlossen sind,
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. zur Beförderung zuzulassen oder für die in Anlage A
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 71 Heft 3 – 1997
oder B 1 oder B 2 genannten Güter von den Anlagen sind, so kann die zuständige Behörde gestatten, daß
A und B 1 oder B 2 abweichende Bedingungen fest- auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen
zusetzen. oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden
2. Diese Anordnungen sind zu veröffentlichen und gel- oder daß andere bauliche Maßnahmen oder andere
ten höchstens fünf Jahre. Sie dürfen nicht verlängert Anordnungen getroffen werden, wenn sie auf Grund
werden. Sie werden gleichzeitig in allen Rheinufer- von Empfehlungen, die auf Beschluß der Zentral-
staaten und Belgien in Kraft gesetzt und unter den kommission für die Rheinschiffahrt beruhen, als
gleichen Bedindungen aufgehoben. gleichwertig anerkannt sind.
2. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten
Artikel 4 Zeitraum kann eine zuständige Behörde auf Grund
Ausnahmegenehmigungen einer Empfehlung, die auf Beschluß der Zentralkom-
1. Jede zuständige Behörde kann auf Grund des von mission für die Rheinschiffahrt beruht, für ein Schiff
der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt festge- mit technischen Neuerungen, die von den Bestim-
legten Verfahrens Güter zur Beförderung in Tank- mungen der Anlage B 1 oder B 2 abweichen, ein Zu-
schiffen zulassen, die noch nicht in Anhang 4 der lassungszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerun-
Anlage B 2 aufgenommen worden sind. gen eine hinreichende Sicherheit bieten.
Die demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen 3. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Gleich-
gelten für jedermann ohne staatliche oder geographi- wertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulas-
sche Einschränkung auf dem Rhein gemäß den in sungszeugnis einzutragen.
der Ausnahmegenehmigung gestellten Anforderun- Artikel 6
gen. Sie gelten höchstens ein Jahr, vorbehaltlich frü- Übergangsbestimmungen
herer Aufhebung. Sie können mit Zustimmung der 1. Die nach den früheren Vorschriften ausgestellten
Zentralkommission für die Rheinschiffahrt um höch- Zulassungszeugnisse bleiben bis zu dem im Zulas-
stens ein Jahr verlängert werden. sungszeugnis aufgeführten Ablaufdatum gültig.
Die zuständige Behörde teilt die Anträge auf Aus- 2. Im übrigen gelten die in Anlage B 1 oder B 2 aufge-
nahmegenehmigungen, die Ablehnungen und die führten Übergangsvorschriften und -fristen.
erteilten Ausnahmegenehmigungen unverzüglich der
Artikel 7
Zentralkommission für die Rheinschiffahrt mit.
Bescheinigung
2. In dringenden Fällen kann, sofern die Sicherheit über Ausnahmegenehmigungen, Gleichwertigkeiten
gewährleistet ist, jede zuständige Behörde Güter zur und nach den Übergangsvorschriften
Beförderung zulassen, die auf Grund der Anlage A zulässige Abweichungen.
von der Beförderung ausgeschlossen sind, oder für
1. Über Ausnahmegenehmigungen und zugelassene
die dort genannten Güter weniger strenge Be-
Gleichwertigkeiten auf Grund der Artikel 4 und 5 die-
dingungen festsetzen als in den Anlagen A und B 1
ser Verordnung ist eine Urkunde auszustellen, die an
oder B 2 vorgesehen.
Bord mitgeführt werden muß.
Die demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen
2. Ausnahmegenehmigungen und zugelassene Gleich-
gelten nur für das Gebiet des Staates, zu dem die
wertigkeiten, die sich auf den Bau, die Einrichtung
zuständige Behörde gehört, die sie ausgestellt hat.
oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, müssen
Sie gelten höchstens drei Jahre, vorbehaltlich frühe-
ausdrücklich und ausschließlich im Zulassungszeug-
rer Aufhebung. Wenn die Beförderung mehrere
nis vermerkt werden. Das gleiche gilt für Schiffe, auf
Staatsgebiete berührt, haben sich die zuständigen
welche die Übergangsvorschriften nach Artikel 6
Behörden gegenseitig zu verständigen, damit soweit
Nummer 2 dieser Verordnung Anwendung finden.
wie möglich gleiche Bedingungen für die betreffenden
Güter festgesetzt werden. Artikel 8
Überwachung
Die zuständige Behörde teilt die Ausnahmegeneh-
migungen unverzüglich der Zentralkommission für die 1. Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der
Rheinschiffahrt mit. Überwachung durch die zuständigen Behörden.
Artikel 5 2. Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verant-
Gleichwertigkeit und Abweichungen wortlichen haben den Bediensteten der zuständigen
Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben,
1. Schreiben die Vorschriften der Anlage B 1 oder B 2
damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser
vor, daß bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder
Verordnung überwachen können.
Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mit-
zuführen sind, oder daß bestimmte bauliche
Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen (VkBl. 1997 S. 50)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1997 72 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 23 Schulung der Gefahrgutfahrer der Neufassung vom 29. März 1996 (BGBl. 1996 II
Grundsätze über die Anerkennung und S. 480 mit Anlageband), zuletzt geändert durch die
Durchführung von Lehrgängen für alle 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996
Fahrzeugführer nach Rand- (BGBl. 1996 II S. 1178),
nummer (Rn.) 10 315 ADR folgende Satzung/folgendes Statut beschlossen:
Bonn, den 15. Januar 1997
A 13/26.20.70-61/
Nachstehend gebe ich die vom Deutschen Industrie- und Muster-
Handelstag (DIHT) erarbeitete Mustersatzung für die Satzung
Industrie- und Handelskammern betreffend die Schulung betreffend die Schulung von
von Fahrzeugführern für die Beförderung gefährlicher Güter Fahrzeugführern für die Beförderung
auf der Straße im Teil I bekannt. Die Satzung enthält insbe- gefährlicher Güter auf der Straße
sondere die Vorschriften, nach denen Lehrgänge für
Fahrzeugführer nach Randnummer (Rn.) 10 315 ADR aner- Inhaltsübersicht
kannt und durchgeführt sowie Bescheinigungen über die I. Zuständigkeit
erfolgreiche Lehrgangsteilnahme erteilt werden.
§1 Örtliche Zuständigkeit
Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Lehrgänge werden die §2 Kooperationen
Industrie- und Handelskammern gemäß einer
Empfehlung des Deutschen Industrie- und Handelstages II. Schulungssystem
Kurspläne erlassen. Diese Kurspläne werden im Teil II §3 Schulungssystem
bekanntgemacht. III. Anerkennung der Lehrgänge
Die neuen Satzungen der Industrie- und Handelskammer §4 Rechtswirkungen der Anerkennung
sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten. §5 Anerkennungsvoraussetzungen
Die Bekanntmachung der bisherigen Grundsätze über §6 Lehrpläne
die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen für §7 Zeitlicher Umfang
Fahrzeugführer nach Randnummer (Rn.) 10 315 GGVS §8 Lehrkräfte
und Randnummer (Rn.) 10 315 ADR vom 2. April 1993 §9 Einsatz neuer Lehrmethoden
(VkBl. 1993, S. 310) sowie die Bekanntmachung der bis- § 10 Lehrmaterial
herigen Musterkurspläne (VkBl. 1993, S. 452) werden § 11 Räumlichkeiten und Ausstattung
aufgehoben. § 12 Teilnehmerzahl
Bundesministerium für Verkehr § 13 Lehrgangssprache
Im Auftrag IV. Durchführung der Lehrgänge
Dr. S a n d h ä g e r
§ 14 Ständige Pflichten des Veranstalters
§ 15 Befugnisse der Kammer
V. Erteilung der ADR-Bescheinigung
§ 16 Bescheinigungsvoraussetzungen
Teil I § 17 Gültigkeitsdauer/-verlängerung
Vl. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 18 Rückwirkende Anerkennung
Mustersatzung § 19 Inkrafttreten
betreffend die Schulung von Fahrzeug-
führeren für die Beförderung gefährlicher I. Zuständigkeit
Güter auf der Straße § 1 Örtliche Zuständigkeit
Die Vollversammlung der lndustrie- und Handelskammer Die Industrie- und Handelskammer .................................
............................................................hat am .................. – im folgenden Kammer genannt – ist zuständig für
aufgrund von 1. die Anerkennung der Lehrgänge, die Veranstalter in
– § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Schulungsstätten im Bezirk der Kammer durchführen,
Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. 2. die Ausstellung und Verlängerung von Bescheini-
Dezember 1956 (BGBl. 1956 I S. 920), zuletzt geän- gungen über die erfolgreiche Teilnahme an von ihr aner-
dert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbe- kannten Lehrgängen.
ordnung und sonstiger gewerblicher Vorschriften vom § 2 Kooperationen
23.11.1994 (BGBl. 1994 I S. 3475),
Präsident und Hauptgeschäftsführer sind berechtigt, mit
– § 6 Abs. 1 Nr. 10 der Gefahrgutverordnung Straße anderen Industrie- und Handelskammern öffentlich-
vom 12. Dezember 1996 (BGBl. 1996 I S. 1886), rechtliche Vereinbarungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 10
– Randnummer 10 315 der Anlage B und Anhang B. 4 (zweiter Halbsatz) GGVS zu schließen. Insbesondere
zu dem Europäischen Übereinkommen über die inter- kann eine gemeinsame Verwaltungsstelle für die Wahr-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der nehmung der öffentlichen Aufgaben in der Gefahrgut-
Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung fahrerschulung gebildet werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 73 Heft 3 – 1997
II. Schulungssystem (2) Ein Unterrichtstag darf in der Regel nicht mehr als
acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen.
§ 3 Schulungssystem
(3) Die Dauer der Prüfung beträgt
(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:
– 45 Minuten beim Basiskurs,
– Basiskurs
– 45 Minuten beim Aufbaukurs Tank,
– Aufbaukurs Tank
– je 30 Minuten bei den Aufbaukursen Klasse 1 und
– Aufbaukurs Klasse 1 Klasse 7,
– Aufbaukurs Klasse 7. – 30 Minuten in der Fortbildungsschulung.
(2) Fortbildungsschulungen (Auffrischungsschulungen)
bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen § 8 Lehrkräfte
Fahrzeugführer. (1) Der Veranstalter hat der Kammer durch Vorlage aus-
sagefähiger Unterlagen nachzuweisen, daß die einzuset-
III. Anerkennung der Lehrgänge zenden Lehrkräfte fachlich geeignet und in der Lage
§ 4 Rechtswirkungen der Anerkennung sind, die erforderlichen Kenntnisse erwachsenengerecht
zu vermitteln.
(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den
Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren (2) Fachlich geeignet ist, wer
Kombinationen (Lehrgänge) durchzuführen. Lehrgänge 1. die zur Vermittlung des Lehrstoffs in seinem Unterrichts-
setzen sich grundsätzlich aus Schulung und Prüfung gebiet notwendigen besonderen Kenntnisse hat und
zusammen. 2. über allgemeine Kenntnisse des Straßengefahrgut-
(2) Die Kammer befristet die Anerkennung bei erstmali- transports verfügt.
ger Anerkennung auf drei Jahre. Bei Wiedererteilung der Die zu 1. genannte Anforderung wird in der Regel erfüllt
Anerkennung wird diese auf höchstens fünf Jahre befri- von Personen, die
stet.
– eine anerkannte Berufs- oder Hochschulausbildung
(3) Zur Durchführung von Prüfungen, denen keine auf einem das Unterrichtsgebiet umschließenden
Schulung vorausgeht, ist der Veranstalter nur bei den oder ihm fachverwandten Gebiet erfolgreich abge-
Aufbaukursen Klassen 1 und 7 und nur hinsichtlich sol- schlossen haben oder
cher Fahrzeugführer berechtigt, die von der Schulung
– eine mindestens dreijährige nicht untergeordnete
befreit sind.
Berufstätigkeit auf dem zu unterrichtenden Gebiet
ausgeübt haben oder
§ 5 Anerkennungsvoraussetzungen
– eine mindestens fünfjährige nicht untergeordnete
Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des
Berufstätigkeit auf einem dem Unterrichtsgebiet fachver-
Veranstalters erteilt, wenn die von ihm vorgesehenen
wandten Gebiet ausgeübt und ein einschlägiges Fach-
Lehrgänge den Anforderungen von Rn 240 000 ff. ADR
ausbilderseminar oder Praktikum absolviert haben.
und §§ 6 bis 13 dieser Satzung entsprechen.
Die zu 2. genannte Anforderung gilt bei Vorlage entspre-
§ 6 Lehrpläne chender Schulungs- oder Tätigkeitsnachweise als
erfüllt.
Der Veranstalter hat der Kammer Lehrpläne vorzulegen.
Die Kammer prüft, ob diese den Anforderungen der von Sie findet keine Anwendung auf Lehrkräfte, die lediglich
ihr als Verwaltungsvorschrift erlassenen Kurspläne ent- zur isolierten Vermittlung von Kenntnissen über ein eng
sprechen. Die Kammer gibt den Erlaß der Verwaltungs- begrenztes Spezialgebiet eingesetzt werden.
vorschrift in ................... bekannt. (3) Zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforder-
lichen Kenntnisse ist in der Regel befähigt, wer
§ 7 Zeitlicher Umfang – eine pädagogische Ausbildung erfolgreich abge-
(1) Der Veranstalter muß nachweisen, daß er seinen schlossen hat,
Lehrgängen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde- – ein Zeugnis über seine Lehrbefähigung nach § 5 der
legt: Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-
a) bei Erstschulungen: schaft vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707) in der
– Basiskurs jeweils geltenden Fassung erworben hat oder
18 Unterrichtseinheiten Theorie und eine – eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit in der
Unterrichtseinheit praktische Übungen Erwachsenenbildung ausgeübt hat.
– Aufbaukurs Tank (4) Reichen die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis
12 Unterrichtseinheiten Theorie und eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht aus, so kann die
Unterrichtseinheit praktische Übungen Kammer zu einem ergänzenden Beurteilungsgespräch
– Aufbaukurs Klasse 1 einladen.
8 Unterrichtseinheiten
– Aufbaukurs Klasse 7 § 9 Einsatz neuer Lehrmethoden
8 Unterrichtseinheiten; (1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht
b) bei Fortbildungsschulungen: mit praktischen Lehrgangsteilen durchzuführen.
7 Unterrichtseinheiten Theorie und eine (2) Moderne Hilfsmittel (z.B. Fahrsimulatoren) und neue
Unterrichtseinheit praktische Übungen. Medien (z.B. multimediale Lösungen) können als ergän-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1997 74 VkBl. Amtlicher Teil
zende bzw. teilweise ersetzende Schulungsbestandteile setzten Lehrkräften beobachtet und beherrscht werden.
eingesetzt werden. (3) Der Veranstalter hat der Kammer die
(3) Anträge für den Einsatz neuer technischer Hilfsmittel Schulungstermine und die Termine der Prüfungen recht-
können von der Kammer vor der Anerkennung dem zeitig anzuzeigen. Er hat ihr vor dem jeweiligen Beginn
Deutschen lndustrie- und Handelstag zur Begutachtung den Unterrichtsplan mit den Namen der jeweiligen
vorgelegt werden. Lehrkräfte zu übermitteln.
§ 10 Lehrmaterial (4) Der Veranstalter hat die ldentität der Teilnehmer fest-
zustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten
Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß er über ein- eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen.
schlägiges aktuelles Lehrmaterial verfügt.
(5) Für die vom Veranstalter durchzuführende Prüfung
§ 11 Räumlichkeiten und Ausstattung sind die ihm von der Kammer zum jeweiligen Termin
(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß er über übermittelten gemeinsamen Aufgaben der Industrie- und
geeignete Räumlichkeiten (einschließlich erforderlicher Handelskammern zu verwenden.
Übungsplätze) verfügt. Diese müssen so beschaffen und (6) Der Veranstalter hat der Kammer nach Abschluß
gelegen sein, daß die Lehrgänge sachgerecht, ohne eines Lehrgangs mitzuteilen, welche Teilnehmer den
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Lehrgang erfolgreich besucht haben. Die Unterlagen der
ohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden kön- Prüfung (Anwesenheitslisten, Fragebogen) sind der
nen. Kammer zur Überprüfung zu übermitteln.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß geeignete (7) Der Veranstalter hat der Kammer die Bescheinigung
visuelle Hilfsmittel (z.B. Tafel, Overhead-Projektor, für die nach Rn. 11 315 Abs. 3 und/oder 71 315 Abs. 4
Flipchart, Diaprojektor, Videogerät) vorhanden sind, die ADR vom Unterricht befreiten Teilnehmer einzureichen.
in den zu nutzenden Räumlichkeiten sachgerecht ein- (8) Will der Veranstalter nach Anerkennung eines Lehrgangs
setzbar sind. Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen,
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß innerhalb die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er
der zu nutzenden Räumlichkeiten für jeden Teilnehmer vorher die Zustimmung der Kammer einzuholen; dies gilt
ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist. insbesondere für Veränderungen der Lehrpläne, der einge-
setzten Lehrkräfte und der Schulungsstätten.
§ 12 Teilnehmerzahl
§ 15 Befugnisse der Kammer
Die Anerkennung setzt voraus, daß eine Höchstzahl von
25 Teilnehmern je Lehrgang grundsätzlich nicht über- (1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 5 bis 13
schritten wird. Die Kammer kann entsprechend der und Pflichten nach § 14 sicherzustellen, kann die Kammer
Beschaffenheit der für den Lehrgang genutzten Räum- dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung
lichkeiten eine geringere Höchstzahl festsetzen. verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthal-
tenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.
§ 13 Lehrgangssprache (2) Die Kammer kann verlangen, daß der Veranstalter
(1) Die Lehrgänge sind grundsätzlich in deutscher seine Lehrgänge nach Aufforderung entsprechend den
Sprache durchzuführen. jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.
(2) Abweichend vom Grundsatz deutschsprachiger (3) Die Kammer ist befugt, die ordnungsgemäße Durch-
Schulung kann die Kammer als Ausnahme zulassen, daß führung der Lehrgänge einschließlich der Prüfungen auch
Lehrgänge in einer Fremdsprache durchgeführt werden. durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen.
Die eingesetzten Lehrkräfte müssen sowohl die deut- (4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften
sche als auch die Lehrgangssprache beherrschen. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes
Dolmetscher sind nicht zugelassen. ................. vom ...............(GVBI. ......... S. ................)
(3) In der Prüfung dürfen nur Fragebogen verwendet über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungs-
werden, die der Lehrgangssprache entsprechen. Die akten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in
Übersetzung der zu verwendenden Fragebogen geht zu dieser Satzung festgelegten Anforderungen oder Pflich-
Lasten des Veranstalters. ten zuwiderhandelt.
IV. Durchführung der Lehrgänge V. Erteilung der ADR-Bescheinigung
§ 14 Ständige Pflichten des Veranstalters § 16 Bescheinigungsvoraussetzungen
(1) Die Lehrgänge müssen die Gewähr dafür bieten, daß (1) Die Kammer erteilt eine ADR-Bescheinigung nach der
die Teilnehmer die vorgeschriebenen Kenntnisse erwer- erfolgreichen Teilnahme an einem von ihr anerkannten
ben können. Der Veranstalter hat demgemäß bei jedem Lehrgang.
von ihm durchgeführten Lehrgang die Vorgaben des § 3
zum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 6 (2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
bis 13 einzuhalten. – die Schulung ohne Fehlzehen besucht hat oder
(2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß dem aktuel- – im Rahmen eines Aufbaukurses Klasse 1 und/oder
len Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Klasse 7 von der Schulung befreit wurde und wenn er
Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird. Der darüber hinaus die Prüfung persönlich ohne fremde
Veranstalter trägt die Verantwortung dafür, daß die Hilfe abgelegt und dabei die zulässige Bearbeitungs-
Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den einge- zeit und Fehlerquote nicht überschritten hat.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 75 Heft 3 – 1997
(3) Nach nicht bestandener Prüfung wird eine Bescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Aus-
Bescheinigung grundsätzlich erst dann erteilt, wenn der nahmegenehmigung) eine Fortbildungsschulung erfolg-
Teilnehmer erneut einen entsprechenden Kurs besucht reich besucht, ist die Bescheinigung ab Ablauf ihrer Gül-
und erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichend von die- tigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der
sem Grundsatz läßt die Kammer bei nicht bestandener Prüfung im Fortbildungslehrgang maßgebend.
Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemesse-
nen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Vl. Übergangs- und Schlußvorschriften
Bezirk der Kammer zu.
§ 18 Rückwirkende Anerkennung
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbaukurs wird
nur bescheinigt, wenn der Teilnehmer zuvor den Haben die in dieser Satzung festgelegten Voraus-
Basiskurs erfolgreich abgeschlossen hat. setzungen für die Anerkennung der Lehrgänge bei einem
Veranstalter bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
(5) Außer in den Fällen einer erfolglosen Teilnahme wird vorgelegen und hatte die Kammer Gelegenheit, diese
die Bescheinigung auch dann nicht erteilt, wenn Un- Lehrgänge zu begutachten, so kann sie die Anerkennung
regelmäßigkeiten bei der Durchführung des Lehrgangs, auch rückwirkend aussprechen.
insbesondere bei der Prüfung, nachweisbar sind.
§ 19 Inkrafttreten
§ 17 Gültigkeitsdauer/-verlängerung
Diese Satzung tritt am .................. in Kraft. Am gleichen
(1) Für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist das Tag tritt die Satzung betreffend die Schulung von
Datum der Prüfung des Basiskurses maßgebend. Fahrzeugführern für die Beförderung gefährlicher Güter
(2) Hat der Fahrzeugführer innerhalb eines Zeitraums auf der Straße vom ........................ (Kammerzeitschrift
von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Nr . ......../19....., S. .......) außer Kraft.
Teil II
Kurspläne für die Schulung der Fahrzeugführer nach
Rn. 10 315, 11 315 und 71 315 ADR in Verbindung mit Anhang B. 4 zum ADR
Kursplan BK
Basiskurs
für die Schulung der Fahrzeugführer nach Rn. 10 315 ADR
Erläuterungen
Der Kursplan ist verbindlich für die Durchführung des Unterrichts.
Im Mittelpunkt dieses Kurses stehen die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Fahrzeugführers.
Das angesprochene „Wissen“ verlangt vom Teilnehmer einen allgemeinen, aber systematischen Überblick zum
Unterrichtsinhalt ohne vertiefte Fachkenntnisse.
Das angesprochene „Kennen“ verlangt vom Teilnehmer die genaue Kenntnis eines Sachverhalts, die ihn zu einer zu-
treffenden Beschreibung befähigt. Der Teilnehmer soll ausführlich mit dem Unterrichtsinhalt vertraut gemacht werden.
Die bei den einzelnen Themensektoren angegebenen Variationsbreiten der Unterrichtszeiten sind Bestandteil des
Kursplanes.
Der Mindestzeitumfang des Kurses beträgt 18 Unterrichtseinheiten Theorie und eine Unterrichtseinheit Praxis, ins-
gesamt 19 Unterrichtseinheiten. Die Praxisanteile sind bei den einzelnen Themensektoren angegeben.
Eine Unterrichtseinheit umfaßt 45 Minuten. Pausen sind im Unterrichtsplan ausreichend zu berücksichtigen.
Der Zeitumfang der Prüfung beträgt zusätzlich zur Schulungszeit 45 Minuten.
Bei der Angabe von Randnummern (Rn.) wird grundsätzlich auf den Zusatz „ADR“ verzichtet.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1997 76 VkBl. Amtlicher Teil
1. Themensektor: Allgemeine Vorschriften
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 77 Heft 3 – 1997
2. Themensektor: Allgemeine Gefahreigenschaften
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1997 78 VkBl. Amtlicher Teil
3. Themensektor: Dokumentation
4. Themensektor: Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil