VkBl Nr. 3 1997

Verkehrsblatt Nr. 3 1997

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VkBl. Amtlicher Teil                                             69                                              Heft 3 – 1997

40. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 43 eine Prüfliste nicht, nicht                                        §6
    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    nen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,                        Diese Verordnung tritt für die in § 1 Satz 1 genannten
41. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 44 nicht dafür sorgt, daß die             Binnengewässer am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig
    dort genannten Mittel angebracht sind,                            tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der
                                                                      Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl.
42. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 45 die vorgeschriebenen
                                                                      I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7.
    Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperr-
                                                                      April 1992 (BGBl. I S. 860), für die in § 1 genannten
    armaturen der Lade- und Löschleitungen oder die
                                                                      Binnengewässer außer Kraft.
    Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nicht bedient,
                                                                      Der Bundesrat hat zugestimmt.
43. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 47 nicht dafür sorgt, daß die
    dort genannten Füllungsgrade nicht überschritten                  Bonn, den 21. Dezember 1994
    werden,                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                        In Vertretung
44. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 49 die Vorschriften über
                                                                                                        Dr. K n i t t e l
    gleichzeitiges Laden und Löschen nicht einhält,
45. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 51 die Dusche oder das
    Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält,                                                   II.
46. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 52 nicht dafür sorgt, daß die                             „ADNR-Verordnung“
    dort genannten Prüfungen durchgeführt und die Bilge               – Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderun-
    und die Auffangwannen in dem dort genannten                         gen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über
    Zustand gehalten werden,                                            die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
                                                                        (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und
47. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 53 eine Berieselungsanlage
                                                                        B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher
    nicht bereithält oder nicht in Betrieb nimmt,
                                                                        Güter auf der Mosel vom 20. Dezember 1996
48. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 54 Sicherheits- und                         (BGBI. II S. 2787).
    Kontrolleinrichtungen nicht funktionsfähig erhält,                – Begründung zur v. g. Verordnung.
49. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 55 nicht dafür sorgt, daß die             – Bekanntmachung einer Neufassung der Verordnung
    Ladetanköffnungen gasdicht bleiben,                                 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem
50. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 56 einen Landanschluß nicht                 Rhein (ADNR) (ohne Anlagen).
    oder nicht richtig betreibt,
51. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 58 die dort genannten Be-
    stimmungen über den Betrieb elektrischer Einrich-                                  Zweite Verordnung
    tungen nicht einhält,                                              zur Inkraftsetzung der Änderungen der Anlagen A,
52. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 59 nicht dafür sorgt, daß                  B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung
    Kofferdämme nicht über feste Rohrleitungen ver-                         gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
    bunden und Flammendurchschlagsiebe vorhanden                        und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2
    sind,                                                              zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher
                                                                                       Güter auf der Mosel
53. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 62 eine Höchstmasse nicht
                                                                                     Vom 20. Dezember 1996
    einhält oder
                                                                      Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4
54. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 63 die dort genannten
                                                                      Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
    Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht einhält.
                                                                      Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(3) Ordnungwidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des                  (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-                 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des
1. als sonstige an Bord befindliche Person                            Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) und § 1
                                                                      der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
     a)   entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2 das Rauchverbot nicht             Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
          beachtet oder                                               vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918) verordnet
     b)   entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 eine Weisung               das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von
          nicht befolgt oder nicht beachtet,                          Sachverständigen:
2. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung
                                                                                              Artikel 1
   nicht durchführt oder
                                                                      Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in
3.    als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen               Straßburg am 25. April 1996 beschlossenen Änderungen
     Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in        der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die
     der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
     abgibt.                                                          und die von der Moselkommission in Trier am 13.
(4) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-                    November 1996 beschlossenen Änderungen der Anla-
keiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den                    gen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung
Wasser- und Schiffahrsdirektionen übertragen.“                        gefährlicher Güter auf der Mosel werden in Kraft gesetzt.




                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
21

Heft 3 – 1997                                                    70                                          VkBl. Amtlicher Teil

Sie werden als Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser Ver-                   II. Zu den einzelnen Vorschriften
ordnung veröffentlicht.*) Die in Satz 1 genannten geän-               1. Zu Artikel 1
derten völkerrechtlichen Vereinbarungen sind durch die
                                                                          Artikel 4 Nummer 1 des ADNR wird dahingehend
Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S.
                                                                          geändert, daß nunmehr Ausnahmegenehmigungen
3830) in Kraft gesetzt worden.
                                                                          für die Zulassung neuer Stoffe in Tankschiffen von
                                                                          jedermann in Anspruch genommen werden können.
                        Artikel 2
                                                                          Hierzu ist vorgesehen, nähere Einzelheiten in Richt-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.                        linien zu regeln.
Der Bundesrat hat zugestimmt.                                             Das ADNR verweist, bezogen auf die Einstufung
Bonn, den 20. Dezember 1996                                               gefährlicher Güter, auf das ADR-Übereinkommen
                      Der Bundesminister für Verkehr                      (Straßenverkehr). Hier gibt es ab 1. Januar 1997
                    In Vertretung des Staatssekretärs                     Änderungen insbesondere in der Klasse 2 (Gase).
                             Sandhäger                                    Diese Änderungen müssen auch im ADNR berük-
                                                                          ksichtigt werden.
                                                                          Wesentlicher Bestandteil der Änderungsverordnung
                       Begründung                                         ist eine erheblich erweiterte Liste der Stoffe, die in
I. Allgemeines                                                            Tankschiffen befördert werden dürfen. Hier wurde –
                                                                          nach Prüfung der sicherheitstechnischen Unbedenk-
    Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
                                                                          lichkeit – den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung
    (ZKR) beschlossene „Verordnung über die Beför-
                                                                          getragen.
    derung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)“
    sowie die von der Moselkommission beschlossene                        Erfahrungen mit dem ADNR zeigen, daß zusätzliche,
    „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                   sicherheitstechnisch unbedenkliche Übergangsvor-
    auf der Mosel“ sind durch die „Verordnung zur                         schriften erforderlich sind; hierbei war zu berücksich-
    Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung                    tigen, daß Binnenschiffe eine lange Lebensdauer
    gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verord-                      haben und bestimmte kurzfristige Umrüstungen ent-
    nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der                  sprechend den neuen Vorschriften wirtschaftlich nicht
    Mosel“ vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3830) in                    vertretbar wären.
    Bundesrecht transformiert worden.                                     In den Anlagen A, B 1 und B 2 zum ADNR werden fer-
    Bei Verabschiedung des ADNR durch die ZKR war                         ner einige offensichtliche Fehler (insbesondere
    die Notwendigkeit baldiger Änderungen vorauszuse-                     Druckfehler) beseitigt.
    hen, weil insbesondere                                            2. Zu Artikel 2
    –    jeweils eine Anpassung an die Rechtsent-                         Inkrafttreten gemäß den Beschlüssen der Zentral-
         wicklung des Europäischen Übereinkommens                         kommission für die Rheinschiffahrt und der Mosel-
         über die internationale Beförderung gefährlicher                 kommission.
         Güter auf der Straße (ADR 1997) erfolgen
         mußte, insbesondere an die Neufassung der                                          Verordnung
         Klasse 2 „Gase“,                                                    über die Beförderung gefährlicher Güter
                                                                                           auf dem Rhein
    –    die Liste der zur Beförderung in Tankschiffen
                                                                                               (ADNR)
         zugelassenen Stoffe erweitert werden mußte,
                                                                                              Artikel 1
    –    praktische Erfahrungen mit dem neuen ADNR zu                               Gegenstand der Verordnung
         berücksichtigen sein würden.
                                                                      Diese Verordnung einschließlich ihrer Anlagen A, B 1 und
Die ZKR hat auf ihrer Sitzung am 25. April 1996 entspre-              B 2 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen gefähr-
chende Änderungen beschlossen; sie sollen auf dem                     liche Güter auf dem Rhein befördert werden dürfen.
Rhein am 1. Januar 1997 in Kraft treten.
                                                                                              Artikel 2
Die Moselkommission hat die Änderungen des ADNR für                               Beförderung gefährlicher Güter
die Mosel ebenfalls übernommen.
                                                                      1. Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A nicht
Bund, Länder und Gemeinden werden durch diese                             zur Beförderung zugelassen sind, dürfen auf dem
Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.                        Rhein nicht befördert werden.
Einzelne Rechtsänderungen können den Betroffenen
                                                                      2. Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beförderung
Kosten verursachen, sie führen jedoch zu keiner
                                                                          zugelassen, wenn alle in den Anlagen A und B 1 oder
Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus, insbesondere
                                                                          B 2 für die Beförderung der betreffenden Güter fest-
des Verbraucherpreisniveaus, weil sie im Verhältnis zu
                                                                          gelegten Bedingungen erfüllt sind.
Warenmenge und -wert unbedeutet sind.
                                                                                              Artikel 3
                                                                                Anordnungen vorübergehenden Art
                                                                      1. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls
                                                                          schon vor einer zu erwartenden Änderung dieser
                                                                          Verordnung durch Anordnungen vorübergehender Art
*)   Die Anlage 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
     Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-               Maßnahmen treffen, um gefährliche Güter, die nach
     gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung            Anlage A von der Beförderung ausgeschlossen sind,
     gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.                   zur Beförderung zuzulassen oder für die in Anlage A



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        71                                              Heft 3 – 1997

   oder B 1 oder B 2 genannten Güter von den Anlagen                sind, so kann die zuständige Behörde gestatten, daß
   A und B 1 oder B 2 abweichende Bedingungen fest-                 auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen
   zusetzen.                                                        oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden
2. Diese Anordnungen sind zu veröffentlichen und gel-               oder daß andere bauliche Maßnahmen oder andere
   ten höchstens fünf Jahre. Sie dürfen nicht verlängert            Anordnungen getroffen werden, wenn sie auf Grund
   werden. Sie werden gleichzeitig in allen Rheinufer-              von Empfehlungen, die auf Beschluß der Zentral-
   staaten und Belgien in Kraft gesetzt und unter den               kommission für die Rheinschiffahrt beruhen, als
   gleichen Bedindungen aufgehoben.                                 gleichwertig anerkannt sind.
                                                                 2. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten
                         Artikel 4                                  Zeitraum kann eine zuständige Behörde auf Grund
               Ausnahmegenehmigungen                                einer Empfehlung, die auf Beschluß der Zentralkom-
1. Jede zuständige Behörde kann auf Grund des von                   mission für die Rheinschiffahrt beruht, für ein Schiff
   der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt festge-            mit technischen Neuerungen, die von den Bestim-
   legten Verfahrens Güter zur Beförderung in Tank-                 mungen der Anlage B 1 oder B 2 abweichen, ein Zu-
   schiffen zulassen, die noch nicht in Anhang 4 der                lassungszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerun-
   Anlage B 2 aufgenommen worden sind.                              gen eine hinreichende Sicherheit bieten.
   Die demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen                  3. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Gleich-
   gelten für jedermann ohne staatliche oder geographi-             wertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulas-
   sche Einschränkung auf dem Rhein gemäß den in                    sungszeugnis einzutragen.
   der Ausnahmegenehmigung gestellten Anforderun-                                        Artikel 6
   gen. Sie gelten höchstens ein Jahr, vorbehaltlich frü-                      Übergangsbestimmungen
   herer Aufhebung. Sie können mit Zustimmung der                1. Die nach den früheren Vorschriften ausgestellten
   Zentralkommission für die Rheinschiffahrt um höch-               Zulassungszeugnisse bleiben bis zu dem im Zulas-
   stens ein Jahr verlängert werden.                                sungszeugnis aufgeführten Ablaufdatum gültig.
   Die zuständige Behörde teilt die Anträge auf Aus-             2. Im übrigen gelten die in Anlage B 1 oder B 2 aufge-
   nahmegenehmigungen, die Ablehnungen und die                      führten Übergangsvorschriften und -fristen.
   erteilten Ausnahmegenehmigungen unverzüglich der
                                                                                         Artikel 7
   Zentralkommission für die Rheinschiffahrt mit.
                                                                                     Bescheinigung
2. In dringenden Fällen kann, sofern die Sicherheit              über Ausnahmegenehmigungen, Gleichwertigkeiten
   gewährleistet ist, jede zuständige Behörde Güter zur                  und nach den Übergangsvorschriften
   Beförderung zulassen, die auf Grund der Anlage A                            zulässige Abweichungen.
   von der Beförderung ausgeschlossen sind, oder für
                                                                 1. Über Ausnahmegenehmigungen und zugelassene
   die dort genannten Güter weniger strenge Be-
                                                                    Gleichwertigkeiten auf Grund der Artikel 4 und 5 die-
   dingungen festsetzen als in den Anlagen A und B 1
                                                                    ser Verordnung ist eine Urkunde auszustellen, die an
   oder B 2 vorgesehen.
                                                                    Bord mitgeführt werden muß.
   Die demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen
                                                                 2. Ausnahmegenehmigungen und zugelassene Gleich-
   gelten nur für das Gebiet des Staates, zu dem die
                                                                    wertigkeiten, die sich auf den Bau, die Einrichtung
   zuständige Behörde gehört, die sie ausgestellt hat.
                                                                    oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, müssen
   Sie gelten höchstens drei Jahre, vorbehaltlich frühe-
                                                                    ausdrücklich und ausschließlich im Zulassungszeug-
   rer Aufhebung. Wenn die Beförderung mehrere
                                                                    nis vermerkt werden. Das gleiche gilt für Schiffe, auf
   Staatsgebiete berührt, haben sich die zuständigen
                                                                    welche die Übergangsvorschriften nach Artikel 6
   Behörden gegenseitig zu verständigen, damit soweit
                                                                    Nummer 2 dieser Verordnung Anwendung finden.
   wie möglich gleiche Bedingungen für die betreffenden
   Güter festgesetzt werden.                                                             Artikel 8
                                                                                      Überwachung
   Die zuständige Behörde teilt die Ausnahmegeneh-
   migungen unverzüglich der Zentralkommission für die           1. Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der
   Rheinschiffahrt mit.                                             Überwachung durch die zuständigen Behörden.
                         Artikel 5                               2. Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verant-
          Gleichwertigkeit und Abweichungen                         wortlichen haben den Bediensteten der zuständigen
                                                                    Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben,
1. Schreiben die Vorschriften der Anlage B 1 oder B 2
                                                                    damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser
   vor, daß bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder
                                                                    Verordnung überwachen können.
   Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mit-
   zuführen sind, oder daß bestimmte bauliche
   Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen               (VkBl. 1997 S. 50)




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 3 – 1997                                                                           72                                               VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 23         Schulung der Gefahrgutfahrer                                                      der Neufassung vom 29. März 1996 (BGBl. 1996 II
               Grundsätze über die Anerkennung und                                               S. 480 mit Anlageband), zuletzt geändert durch die
               Durchführung von Lehrgängen für alle                                              13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996
               Fahrzeugführer       nach     Rand-                                               (BGBl. 1996 II S. 1178),
               nummer (Rn.) 10 315 ADR                                                       folgende Satzung/folgendes Statut beschlossen:
                             Bonn, den 15. Januar 1997
                             A 13/26.20.70-61/
Nachstehend gebe ich die vom Deutschen Industrie- und                                                             Muster-
Handelstag (DIHT) erarbeitete Mustersatzung für die                                                            Satzung
Industrie- und Handelskammern betreffend die Schulung                                                  betreffend die Schulung von
von Fahrzeugführern für die Beförderung gefährlicher Güter                                         Fahrzeugführern für die Beförderung
auf der Straße im Teil I bekannt. Die Satzung enthält insbe-                                         gefährlicher Güter auf der Straße
sondere die Vorschriften, nach denen Lehrgänge für
Fahrzeugführer nach Randnummer (Rn.) 10 315 ADR aner-                                        Inhaltsübersicht
kannt und durchgeführt sowie Bescheinigungen über die                                        I.    Zuständigkeit
erfolgreiche Lehrgangsteilnahme erteilt werden.
                                                                                                   §1     Örtliche Zuständigkeit
Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Lehrgänge werden die                                            §2     Kooperationen
Industrie- und Handelskammern gemäß einer
Empfehlung des Deutschen Industrie- und Handelstages                                         II.   Schulungssystem
Kurspläne erlassen. Diese Kurspläne werden im Teil II                                              §3     Schulungssystem
bekanntgemacht.                                                                              III. Anerkennung der Lehrgänge
Die neuen Satzungen der Industrie- und Handelskammer                                               §4     Rechtswirkungen der Anerkennung
sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten.                                             §5     Anerkennungsvoraussetzungen
Die Bekanntmachung der bisherigen Grundsätze über                                                  §6     Lehrpläne
die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen für                                                §7     Zeitlicher Umfang
Fahrzeugführer nach Randnummer (Rn.) 10 315 GGVS                                                   §8     Lehrkräfte
und Randnummer (Rn.) 10 315 ADR vom 2. April 1993                                                  §9     Einsatz neuer Lehrmethoden
(VkBl. 1993, S. 310) sowie die Bekanntmachung der bis-                                             § 10 Lehrmaterial
herigen Musterkurspläne (VkBl. 1993, S. 452) werden                                                § 11 Räumlichkeiten und Ausstattung
aufgehoben.                                                                                        § 12 Teilnehmerzahl
                           Bundesministerium für Verkehr                                           § 13 Lehrgangssprache
                                      Im Auftrag                                             IV. Durchführung der Lehrgänge
                                 Dr. S a n d h ä g e r
                                                                                                   § 14 Ständige Pflichten des Veranstalters
                                                                                                   § 15 Befugnisse der Kammer
                                                                                             V.    Erteilung der ADR-Bescheinigung
                                                                                                   § 16 Bescheinigungsvoraussetzungen
                                     Teil I                                                        § 17 Gültigkeitsdauer/-verlängerung
                                                                                             Vl. Übergangs- und Schlußvorschriften
                                                                                                   § 18 Rückwirkende Anerkennung
                          Mustersatzung                                                            § 19 Inkrafttreten

      betreffend die Schulung von Fahrzeug-
     führeren für die Beförderung gefährlicher                                               I. Zuständigkeit
                Güter auf der Straße                                                                        § 1 Örtliche Zuständigkeit
Die Vollversammlung der lndustrie- und Handelskammer                                         Die Industrie- und Handelskammer .................................
............................................................hat am ..................        – im folgenden Kammer genannt – ist zuständig für
aufgrund von                                                                                 1. die Anerkennung der Lehrgänge, die Veranstalter in
– § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des                                              Schulungsstätten im Bezirk der Kammer durchführen,
     Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.                                        2. die Ausstellung und Verlängerung von Bescheini-
     Dezember 1956 (BGBl. 1956 I S. 920), zuletzt geän-                                      gungen über die erfolgreiche Teilnahme an von ihr aner-
     dert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbe-                                         kannten Lehrgängen.
     ordnung und sonstiger gewerblicher Vorschriften vom                                                       § 2 Kooperationen
     23.11.1994 (BGBl. 1994 I S. 3475),
                                                                                             Präsident und Hauptgeschäftsführer sind berechtigt, mit
– § 6 Abs. 1 Nr. 10 der Gefahrgutverordnung Straße                                           anderen Industrie- und Handelskammern öffentlich-
     vom 12. Dezember 1996 (BGBl. 1996 I S. 1886),                                           rechtliche Vereinbarungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 10
– Randnummer 10 315 der Anlage B und Anhang B. 4                                             (zweiter Halbsatz) GGVS zu schließen. Insbesondere
     zu dem Europäischen Übereinkommen über die inter-                                       kann eine gemeinsame Verwaltungsstelle für die Wahr-
     nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der                                        nehmung der öffentlichen Aufgaben in der Gefahrgut-
     Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung                                          fahrerschulung gebildet werden.



                                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       73                                                Heft 3 – 1997

II. Schulungssystem                                             (2) Ein Unterrichtstag darf in der Regel nicht mehr als
                                                                acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen.
                 § 3 Schulungssystem
                                                                (3) Die Dauer der Prüfung beträgt
(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:
                                                                – 45 Minuten beim Basiskurs,
– Basiskurs
                                                                – 45 Minuten beim Aufbaukurs Tank,
– Aufbaukurs Tank
                                                                – je 30 Minuten bei den Aufbaukursen Klasse 1 und
– Aufbaukurs Klasse 1                                               Klasse 7,
– Aufbaukurs Klasse 7.                                          – 30 Minuten in der Fortbildungsschulung.
(2) Fortbildungsschulungen (Auffrischungsschulungen)
bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen                                   § 8 Lehrkräfte
Fahrzeugführer.                                                 (1) Der Veranstalter hat der Kammer durch Vorlage aus-
                                                                sagefähiger Unterlagen nachzuweisen, daß die einzuset-
III. Anerkennung der Lehrgänge                                  zenden Lehrkräfte fachlich geeignet und in der Lage
        § 4 Rechtswirkungen der Anerkennung                     sind, die erforderlichen Kenntnisse erwachsenengerecht
                                                                zu vermitteln.
(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den
Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren           (2) Fachlich geeignet ist, wer
Kombinationen (Lehrgänge) durchzuführen. Lehrgänge              1. die zur Vermittlung des Lehrstoffs in seinem Unterrichts-
setzen sich grundsätzlich aus Schulung und Prüfung                  gebiet notwendigen besonderen Kenntnisse hat und
zusammen.                                                       2. über allgemeine Kenntnisse des Straßengefahrgut-
(2) Die Kammer befristet die Anerkennung bei erstmali-              transports verfügt.
ger Anerkennung auf drei Jahre. Bei Wiedererteilung der         Die zu 1. genannte Anforderung wird in der Regel erfüllt
Anerkennung wird diese auf höchstens fünf Jahre befri-          von Personen, die
stet.
                                                                – eine anerkannte Berufs- oder Hochschulausbildung
(3) Zur Durchführung von Prüfungen, denen keine                     auf einem das Unterrichtsgebiet umschließenden
Schulung vorausgeht, ist der Veranstalter nur bei den               oder ihm fachverwandten Gebiet erfolgreich abge-
Aufbaukursen Klassen 1 und 7 und nur hinsichtlich sol-              schlossen haben oder
cher Fahrzeugführer berechtigt, die von der Schulung
                                                                – eine mindestens dreijährige nicht untergeordnete
befreit sind.
                                                                    Berufstätigkeit auf dem zu unterrichtenden Gebiet
                                                                    ausgeübt haben oder
         § 5 Anerkennungsvoraussetzungen
                                                                – eine mindestens fünfjährige nicht untergeordnete
Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des
                                                                    Berufstätigkeit auf einem dem Unterrichtsgebiet fachver-
Veranstalters erteilt, wenn die von ihm vorgesehenen
                                                                    wandten Gebiet ausgeübt und ein einschlägiges Fach-
Lehrgänge den Anforderungen von Rn 240 000 ff. ADR
                                                                    ausbilderseminar oder Praktikum absolviert haben.
und §§ 6 bis 13 dieser Satzung entsprechen.
                                                                Die zu 2. genannte Anforderung gilt bei Vorlage entspre-
                            § 6 Lehrpläne                       chender Schulungs- oder Tätigkeitsnachweise als
                                                                erfüllt.
Der Veranstalter hat der Kammer Lehrpläne vorzulegen.
Die Kammer prüft, ob diese den Anforderungen der von            Sie findet keine Anwendung auf Lehrkräfte, die lediglich
ihr als Verwaltungsvorschrift erlassenen Kurspläne ent-         zur isolierten Vermittlung von Kenntnissen über ein eng
sprechen. Die Kammer gibt den Erlaß der Verwaltungs-            begrenztes Spezialgebiet eingesetzt werden.
vorschrift in ................... bekannt.                      (3) Zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforder-
                                                                lichen Kenntnisse ist in der Regel befähigt, wer
                 § 7 Zeitlicher Umfang                          – eine pädagogische Ausbildung erfolgreich abge-
(1) Der Veranstalter muß nachweisen, daß er seinen                  schlossen hat,
Lehrgängen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde-            – ein Zeugnis über seine Lehrbefähigung nach § 5 der
legt:                                                               Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-
a) bei Erstschulungen:                                              schaft vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707) in der
    –   Basiskurs                                                   jeweils geltenden Fassung erworben hat oder
        18 Unterrichtseinheiten Theorie und eine                – eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit in der
            Unterrichtseinheit praktische Übungen                   Erwachsenenbildung ausgeübt hat.
    –   Aufbaukurs Tank                                         (4) Reichen die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis
        12 Unterrichtseinheiten Theorie und eine                der Anforderungen nach Absatz 1 nicht aus, so kann die
            Unterrichtseinheit praktische Übungen               Kammer zu einem ergänzenden Beurteilungsgespräch
    –   Aufbaukurs Klasse 1                                     einladen.
        8 Unterrichtseinheiten
    –   Aufbaukurs Klasse 7                                                § 9 Einsatz neuer Lehrmethoden
        8 Unterrichtseinheiten;                                 (1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht
b) bei Fortbildungsschulungen:                                  mit praktischen Lehrgangsteilen durchzuführen.
    7   Unterrichtseinheiten Theorie und eine                   (2) Moderne Hilfsmittel (z.B. Fahrsimulatoren) und neue
        Unterrichtseinheit praktische Übungen.                  Medien (z.B. multimediale Lösungen) können als ergän-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 3 – 1997                                               74                                                    VkBl. Amtlicher Teil

zende bzw. teilweise ersetzende Schulungsbestandteile            setzten Lehrkräften beobachtet und beherrscht werden.
eingesetzt werden.                                               (3) Der Veranstalter hat der Kammer die
(3) Anträge für den Einsatz neuer technischer Hilfsmittel        Schulungstermine und die Termine der Prüfungen recht-
können von der Kammer vor der Anerkennung dem                    zeitig anzuzeigen. Er hat ihr vor dem jeweiligen Beginn
Deutschen lndustrie- und Handelstag zur Begutachtung             den Unterrichtsplan mit den Namen der jeweiligen
vorgelegt werden.                                                Lehrkräfte zu übermitteln.
                   § 10 Lehrmaterial                             (4) Der Veranstalter hat die ldentität der Teilnehmer fest-
                                                                 zustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten
Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß er über ein-              eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen.
schlägiges aktuelles Lehrmaterial verfügt.
                                                                 (5) Für die vom Veranstalter durchzuführende Prüfung
        § 11 Räumlichkeiten und Ausstattung                      sind die ihm von der Kammer zum jeweiligen Termin
(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß er über               übermittelten gemeinsamen Aufgaben der Industrie- und
geeignete Räumlichkeiten (einschließlich erforderlicher          Handelskammern zu verwenden.
Übungsplätze) verfügt. Diese müssen so beschaffen und            (6) Der Veranstalter hat der Kammer nach Abschluß
gelegen sein, daß die Lehrgänge sachgerecht, ohne                eines Lehrgangs mitzuteilen, welche Teilnehmer den
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und           Lehrgang erfolgreich besucht haben. Die Unterlagen der
ohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden kön-             Prüfung (Anwesenheitslisten, Fragebogen) sind der
nen.                                                             Kammer zur Überprüfung zu übermitteln.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß geeignete             (7) Der Veranstalter hat der Kammer die Bescheinigung
visuelle Hilfsmittel (z.B. Tafel, Overhead-Projektor,            für die nach Rn. 11 315 Abs. 3 und/oder 71 315 Abs. 4
Flipchart, Diaprojektor, Videogerät) vorhanden sind, die         ADR vom Unterricht befreiten Teilnehmer einzureichen.
in den zu nutzenden Räumlichkeiten sachgerecht ein-              (8) Will der Veranstalter nach Anerkennung eines Lehrgangs
setzbar sind.                                                    Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen,
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß innerhalb             die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er
der zu nutzenden Räumlichkeiten für jeden Teilnehmer             vorher die Zustimmung der Kammer einzuholen; dies gilt
ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.                    insbesondere für Veränderungen der Lehrpläne, der einge-
                                                                 setzten Lehrkräfte und der Schulungsstätten.
                  § 12 Teilnehmerzahl
                                                                                    § 15 Befugnisse der Kammer
Die Anerkennung setzt voraus, daß eine Höchstzahl von
25 Teilnehmern je Lehrgang grundsätzlich nicht über-             (1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 5 bis 13
schritten wird. Die Kammer kann entsprechend der                 und Pflichten nach § 14 sicherzustellen, kann die Kammer
Beschaffenheit der für den Lehrgang genutzten Räum-              dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung
lichkeiten eine geringere Höchstzahl festsetzen.                 verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthal-
                                                                 tenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.
               § 13 Lehrgangssprache                             (2) Die Kammer kann verlangen, daß der Veranstalter
(1) Die Lehrgänge sind grundsätzlich in deutscher                seine Lehrgänge nach Aufforderung entsprechend den
Sprache durchzuführen.                                           jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.
(2) Abweichend vom Grundsatz deutschsprachiger                   (3) Die Kammer ist befugt, die ordnungsgemäße Durch-
Schulung kann die Kammer als Ausnahme zulassen, daß              führung der Lehrgänge einschließlich der Prüfungen auch
Lehrgänge in einer Fremdsprache durchgeführt werden.             durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen.
Die eingesetzten Lehrkräfte müssen sowohl die deut-              (4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften
sche als auch die Lehrgangssprache beherrschen.                  des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes
Dolmetscher sind nicht zugelassen.                               ................. vom ...............(GVBI. ......... S. ................)
(3) In der Prüfung dürfen nur Fragebogen verwendet               über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungs-
werden, die der Lehrgangssprache entsprechen. Die                akten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in
Übersetzung der zu verwendenden Fragebogen geht zu               dieser Satzung festgelegten Anforderungen oder Pflich-
Lasten des Veranstalters.                                        ten zuwiderhandelt.

IV. Durchführung der Lehrgänge                                   V. Erteilung der ADR-Bescheinigung
      § 14 Ständige Pflichten des Veranstalters                           § 16 Bescheinigungsvoraussetzungen
(1) Die Lehrgänge müssen die Gewähr dafür bieten, daß            (1) Die Kammer erteilt eine ADR-Bescheinigung nach der
die Teilnehmer die vorgeschriebenen Kenntnisse erwer-            erfolgreichen Teilnahme an einem von ihr anerkannten
ben können. Der Veranstalter hat demgemäß bei jedem              Lehrgang.
von ihm durchgeführten Lehrgang die Vorgaben des § 3
zum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 6               (2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
bis 13 einzuhalten.                                              – die Schulung ohne Fehlzehen besucht hat oder
(2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß dem aktuel-        – im Rahmen eines Aufbaukurses Klasse 1 und/oder
len Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des                       Klasse 7 von der Schulung befreit wurde und wenn er
Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird. Der               darüber hinaus die Prüfung persönlich ohne fremde
Veranstalter trägt die Verantwortung dafür, daß die                  Hilfe abgelegt und dabei die zulässige Bearbeitungs-
Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den einge-               zeit und Fehlerquote nicht überschritten hat.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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(3) Nach nicht bestandener Prüfung wird eine                    Bescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Aus-
Bescheinigung grundsätzlich erst dann erteilt, wenn der         nahmegenehmigung) eine Fortbildungsschulung erfolg-
Teilnehmer erneut einen entsprechenden Kurs besucht             reich besucht, ist die Bescheinigung ab Ablauf ihrer Gül-
und erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichend von die-          tigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der
sem Grundsatz läßt die Kammer bei nicht bestandener             Prüfung im Fortbildungslehrgang maßgebend.
Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemesse-
nen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im            Vl. Übergangs- und Schlußvorschriften
Bezirk der Kammer zu.
                                                                          § 18 Rückwirkende Anerkennung
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbaukurs wird
nur bescheinigt, wenn der Teilnehmer zuvor den                  Haben die in dieser Satzung festgelegten Voraus-
Basiskurs erfolgreich abgeschlossen hat.                        setzungen für die Anerkennung der Lehrgänge bei einem
                                                                Veranstalter bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
(5) Außer in den Fällen einer erfolglosen Teilnahme wird        vorgelegen und hatte die Kammer Gelegenheit, diese
die Bescheinigung auch dann nicht erteilt, wenn Un-             Lehrgänge zu begutachten, so kann sie die Anerkennung
regelmäßigkeiten bei der Durchführung des Lehrgangs,            auch rückwirkend aussprechen.
insbesondere bei der Prüfung, nachweisbar sind.
                                                                                         § 19 Inkrafttreten
         § 17 Gültigkeitsdauer/-verlängerung
                                                                Diese Satzung tritt am .................. in Kraft. Am gleichen
(1) Für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist das          Tag tritt die Satzung betreffend die Schulung von
Datum der Prüfung des Basiskurses maßgebend.                    Fahrzeugführern für die Beförderung gefährlicher Güter
(2) Hat der Fahrzeugführer innerhalb eines Zeitraums            auf der Straße vom ........................ (Kammerzeitschrift
von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der           Nr . ......../19....., S. .......) außer Kraft.




Teil II

                       Kurspläne für die Schulung der Fahrzeugführer nach
           Rn. 10 315, 11 315 und 71 315 ADR in Verbindung mit Anhang B. 4 zum ADR

Kursplan BK

                                                   Basiskurs
                            für die Schulung der Fahrzeugführer nach Rn. 10 315 ADR

Erläuterungen
Der Kursplan ist verbindlich für die Durchführung des Unterrichts.
Im Mittelpunkt dieses Kurses stehen die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Fahrzeugführers.
Das angesprochene „Wissen“ verlangt vom Teilnehmer einen allgemeinen, aber systematischen Überblick zum
Unterrichtsinhalt ohne vertiefte Fachkenntnisse.
Das angesprochene „Kennen“ verlangt vom Teilnehmer die genaue Kenntnis eines Sachverhalts, die ihn zu einer zu-
treffenden Beschreibung befähigt. Der Teilnehmer soll ausführlich mit dem Unterrichtsinhalt vertraut gemacht werden.
Die bei den einzelnen Themensektoren angegebenen Variationsbreiten der Unterrichtszeiten sind Bestandteil des
Kursplanes.
Der Mindestzeitumfang des Kurses beträgt 18 Unterrichtseinheiten Theorie und eine Unterrichtseinheit Praxis, ins-
gesamt 19 Unterrichtseinheiten. Die Praxisanteile sind bei den einzelnen Themensektoren angegeben.
Eine Unterrichtseinheit umfaßt 45 Minuten. Pausen sind im Unterrichtsplan ausreichend zu berücksichtigen.
Der Zeitumfang der Prüfung beträgt zusätzlich zur Schulungszeit 45 Minuten.
Bei der Angabe von Randnummern (Rn.) wird grundsätzlich auf den Zusatz „ADR“ verzichtet.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 3 – 1997                              76                        VkBl. Amtlicher Teil

1. Themensektor: Allgemeine Vorschriften




                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
28

VkBl. Amtlicher Teil                        77                       Heft 3 – 1997

2. Themensektor: Allgemeine Gefahreigenschaften




                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
29

Heft 3 – 1997                               78                             VkBl. Amtlicher Teil

3. Themensektor: Dokumentation




4. Themensektor: Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung




                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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