VkBl Nr. 6 1950
Verkehrsblatt Nr. 6 1950
Verkehrsblatt
Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
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INHALTSVERZEICHNiS II
I»
Amtlicher Teil
Nr. VkBI 1950 Seite
32 16.3.1950 Genehmigungsurkunde für die Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisen
bahngesellschaft 90
33 4. 3.1950 Sperrung der Landstraße I. Ordnung Nr. 2310 . . . 91
91
34 ' 4.3.1950 Bekanntgabe der Anschriften von Kraftfahrzeughaltern .
35 4.3.1950 Bremsen an Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben 91
36 8. 3.1950 § 41 StVZO — Bremsen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern!
hier; Inianspruchnahme der Bremsen- oder Kundendienste 91
37 10.3. 1950 Angleichurag der Maße und Gewichte der Kraftfahrzeuge und
Anhänger {§§ 32, 34 und 35 StVZO) an das internationale
„Abkommen über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949“ (Genfer
Abkommen) 91
38 16.3.1950 Angleichung der Maße und Gewichte der Kraftfahrzeuge und
Anhänger (§§ 32, 34 und 35 StVZO) an das internationale
„Abkommen über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949" (Genfer
Abkommen); hier; Durchführung der Tgb.-Nr. StV 7 — 105/724/
50 II vom 10. 3. 1950 ● ● 92
38a 31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe 104a
38b 31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)scheine 104c
38c 31. 3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine . ● . 104g
38d 31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kennzeichenschilder , . . 104m
Nichtamtlicher Teil
ZeitschrUtenschau: Seite Bücherschau: Seite
Übersicht . . . . . . 93 Neuerscheinungen . 100
Auslese . . . .' . . 96 Buchbesprechungen . . 100
Zeitschriftenbesprechung . 99 Rechtsprechung . . . . 101
Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1950 Heft 6
4. Jahrgang
Veilagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden
Heft 6 — 1950 90 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Nr. 32 Genehmigungsurkunde für die Wilstedt- Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so hat die
Gesellschaft eine Geschäftsordnung für die Ge
Zeven-Tostedter Eisenbahngesellschaft schäftsführer aufzustellen, die die Genehmigung
Offenbach (M), den 16. März 1950 der Bisenbahnaufsichtsbehörde bedarf. Die Leitung
— A3 Abav (1) 858.55/230 — und Beaufsichtigung des Betriebes ist einem ober
sten Betriebsleiter zu übertragen. Seine Bestellung
Nachstehend wird die neue Genehmigungsurkunde be bedarf der Bestätigung, die für ihn aufzustellende
kanntgegeben, die der Niedersächsische Minister für Geschäftsordnung der Genehmigung der Eisen
Wirtschaft und Verkehr für den Bau und Betrieb einer bahnaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Stellver
vollspurigen Nebeneisenbahn von Wilstedt über Zeven treter des obersten Betriebsleiters.
nach Tostedt durch die Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisen-
bahngesellschaTt mbH. erlassen hat. IV. Sämtliche Bedienstete des Unternehmens müssen
ihren Wohnsitz im Inland haben. Ausnahmen be
Bundesverkehrsministerium dürfen der Genehmigung der Eisenbahnaufsichts
behörde.
In Vertretung
Dr. Schiller V. Die Gesellsdiaft hat ihre Versammlungen unter
Vorlage einer Tagesordnung der Eisenbahnauf
sichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Diese ist be
Genehmigungsurkunde
rechtigt, zu den Versammlungen Vertreter zu ent
für den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisen senden. Sie kann auch die Einberufung außer
bahn von Wilstedt über Zeven nach Tostedt durch die ordentlicher Versammlungen verlangen.
Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH.
VI. Beschlüsse der Gesellsdiaft, die
Der Direktor der Verwaltung für Verkehr hat die Klein
bahn Wilstedt—Zeven—Tostedt durch Erlaß vom 24. 3. a) eine Abänderung der Genehmigfing erforder
lich machen oder
1949 — E 65.653 Aku3 — wegen Erhöhung ihrer Verkehrs
bedeutung zu einer Eisenbahn des allgemeinen Verkehrs b) die Satzung ändern,
erklärt. werden erst mit Genehmigung der Eisenbahnauf
Nachdem durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik sichtsbehörde wirksam. Hierbei entscheidet' im
Deutschland und das 4. Gesetz der Alliierten Hohen Kom Zweifelsfalle allein die Eisenbahnaufsichtsbehörde
mission vom 21. 9. 1949 die Verwaltungshoheit des Landes nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Beschluß
Niedersachsen bezüglich der privaten Eisenbahnen wieder mit der bestehenden Genehmigung vereinbar ist.
hergestellt worden ist, wird hiermit antragsgemäß der Der Anmeldung einer Satzungsänderung zum
vVilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH, die Geneh Handelsregister ist die Entscheidung der Eisen
migung zum Weiterbetrieb ihrer Eisenbahn als Bahn des bahnaufsichtsbehörde beizufügen.
allgemeinen Verkehrs unter den nachstehenden Be
dingungen erteilt. Der Genehmigung durch die Eisenbahnaufsichts
behörde bedürfen ferner Beschlüsse der Gesell
Gleichzeitig werden die für diese Bahn früher erteilten schaft über
Genehmigungen aufgehoben, und zwar
a) die Übernahme des Betriebes anderer Eisen
1. die Genehmigung des Regierungspräsidenten zu bahnen,
Stade vom 19. 9. 1912 betr. den Bau und Betrieb einer b) die völlige oder teilweise Übertragung des Be
Kleinbahn von Wilstedt über Zeven nach Tostedt, triebes der Eisenbahn auf Andere,
2. der Nachtrag zur Genehmigungsurkunde des Regie c) die Auflösung oder Verschmelzung der Gesell
rungspräsidenten zu Stade vom 13, 9. 1926 betr. die schaft mit einer anderen,
Erweiterung der Gleisanlage auf dem Bahnhof d) die Aufgabe der Bahnanlagen oder des Be
Sittensen, triebes,
3. der Nachtrag zur Genehmigungsurkunde des Regie e) die Aufhebung genehmigter Beschlüsse früherer
rungspräsidenten zu Stade vom 7. 6. 1927 betr. die Versammlungen.
Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Teilstrecke
Zeven^—Tostedt auf 40 km. VII. Die Fahrpläne sind der Eisenbahnaufsichtsbehörde
zur Genehmigung vorzulegen.
Der Gesellschaft bleibt für diese Bahn das Recht zur Ent
ziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach VIII. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für den Erneue
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verliehen. rungs- und Erhaltungsbedarf der Eisenbahn aus
reichende flüssige Geldmittel bereitzuhalten.
Für den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn sind die für
IX. Die Gesellschaft stellt für die Eisenbahn einen
Nebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen der Eisen
Jahresabschluß auf. Hierbei hat sie die handels
bahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) und die dazu er
lassenen Ausführungsbestimmungen maßgebend. rechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung
der Sonderbestimmungen der Eisenbahnaufsichts
Im übrigen unterliegt die Eisenbahn den folgenden Be behörde zu beachten. Der Jahresabschluß ist der
dingungen: Eisenbahnaufsichtsbehörde einzureichen. Diese hat
I. Die Gesellschaft ist allen für Eisenbahnen des all das Recht, in die Bücher der Gesellschaft, Einsicht
gemeinen Verkehrs bestehenden und noch er zu nehmen.
gehenden Gesetzen und Verordnungen und den zu Die Gesellschaft hat die für statistische Zwecke
ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften unter erforderlichen Nachweisungen sowie deren Unter
worfen. lagen auf ihre Kosten zu beschaffen und der Eisen
II. Diese Genehmigung wird der Gesellschaft als ein bahnaufsichtsbehörde einzureichen.
an ihre Person gebundenes Recht erteilt. X. In den Angelegenheiten des Fernmeldewesens hat
III. Jeder Geschäftsführer der Gesellschaft bedarf zu die Gesellschaft die jeweils für die Bundesbahn
seiner Bestellung der Bestätigung der Eisenbahn geltenden Verpflichtungen zu übernehmen.
aufsichtsbehörde, Er ist für seine Geschäftsführung, XL Die Gesellschaft ist .zur Änderung und Erweite
soweit sie staatlicher Beaufsichtigung unterliegt, rung der Bahnanlagen sowie zur Vermehrung der
der Eisenbahnaufsichtsbehörde verantwortlich. Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke
Heft 6 — 1950
Vk.Bl Amtlicher Teil 91
Zur Klarstellung wird hierzu mitgeteilt, daß für die
verpflichtet, wenn es die Eisenbahnaufsichts
behörde für den Verkehr oder für die Betriebs beiden Bremsen dieser Fahrzeuge auch gemeinsanie über-
sicherheit für erforderlich hält. traqungseinrichtungen benutzt werden können; die über-
tragungseinrichtungen müssen jedoch so ausgebildet sein,
XII. Die vorliegende Genehmigungsurkunde wird im
Amtsblatt für Niedersachsen und im Verkehrsblatt daß ihr Versagen nicht zu vermuten ist.
Bundesverkehrsministerium
— Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums der
Bundesrepublik Deutschland — veröffentlicht und Im Auftrag
m einer Ausfertigung der Wilstedt-Zeven- Strau1ino
Tostedter Eisenbahn GmbH, in Zeven ausge-
händigt werden. Nr. 36 § 41 StVZO — Bremsen an Kraftfahrzeugen
Hannover, den 30. 12. 1949. und ihren Anhängern —: hier: Inanspruch
Der Niedersächsische Minister nahme der Bremsen- oder Kundendienste
für Wirtschaft und Verkehr Offenbach (M), den 8. März 1950
gez. Dr. Fr i ck e — StV 7 — 287/823/49 —
Der Zustand der Bremsen insbesondere an den Kraft
Nr. 33 Sperrung der Landstraße I. Ordnung Nr. 2310 fahrzeugen und Anhängern, die noch aus der Kriegs
oder Vorkriegszeit stammen, entspricht in vielen Fällen
Offenbach(M), den 4. März 1950.
nicht den Vorschriften des § 41 StVZO.
— StB 4 — 86/81/50 —
Bei der Überwachung der Fahrzeuge im Straßenverkehr
Die Regierung von Unterfranken hat mit Entschließung wird es nicht immer möglich sein, den Zustand der
vom 15. 2. 1950 Nr. 810 a 4 verfügt: Bremsen einwandfrei festzustellen.
„Mit Wirkung vom 1. 3. 1950 wird auf Grund des § 4 Da die Verkehrssicherheit in hohem Maße von den
StVO und der Durchführungsanweisung hierzu die Land Bremsen abhängt, muß mehr als bisher für eine lau
straße I. Ordnung Nr. 2310 zwischen der Kreuzung „Früh- fende Überprüfung gesorgt werden. Dazu wird emp
lingslust" südwestlich Aschaffenburg und der Einmündung fohlen, Fahrzeuge, bei denen es nach Alter und Zustand
in die Bundesstraße 8 bei üttingen bis auf weiteres für geboten erscheint, in kürzeren Abständen nach Anhören
den Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen gesperrt. Um der amtlich anerkannten Sachverständigen zu Brems
leitung erfolgt über die Bundesstraße 8." prüfungen heranzuziehen.
Bundesverkehrsministerium Es bestehen jedoch keine Bedenken, solche Fahrzeuge
versuchsweise zur Sammlung von Erfahrungen nicht die
Im Auftrag
sen häufigen, sondern nur den Nachprüfungen in den
Dr. Kunde
üblichen Zeitabständen zu unterziehen, wenn die vor
schriftsmäßige Beschaffenheit und Wirkung der Bremsen
Nr. 34 Bekanntgabe der Anschriften von Kraftfahr durch eine regelmäßige, vom Halter nachgewiesene Inan
spruchnahme der von den Fahrzeug- und Bremsenher
zeughaltern stellern eingerichteten Kunden- oder Bremsendienste
Offenbach(M), den 4. März 1950. gewährleistet erscheint.
StV 2 Nr. 34/619/50 Die gesetzliche Handhabe für die laufende Über
Zu den mit VfV St 4 Nr. 2229 st/48 v. 31. 12. 1948 wachung ergibt sich aus § 29 StVZO, für die Beschrän
(VkBl. 1949 S. 7), St 2 Nr. 111/620/49 v. 14. 4. 1949 (VkBl. kung oder Untersagung des Betriebes nicht vorschrifts
S. 58) und St 2 Nr. 260/620/49 v. 8. 9. 1949 (VkBl. S. 127) mäßiger Fahrzeuge aus § 17 StVZO.
Bundesverkehrsministerium
bekanntgegebenen Autoadressenverlagen treten
der Im Auftrag
für die Gebiete der Länder:
Straulino
Baden Adreßbuchverlag G. Braun
GmbH (vormals G. Braun'sche
Hofbuchdruckerei und Ver Nr. 37 Anffl°ichung der Maße und Gewichte der
lag), Karlsruhe, Karl-Fried- Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 32, 34 und
rich-Straße 14. 35 StVZO' an das internationale „Abkommen
Württemberg-Hohenzoilern Verlag J. Windhager oHG., über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949" (Gen
Stuttgart-Vaihingen Schu- fer Abkommen)
mannstraße 14, Offenbach(M), den 10. März 1950.
Zweigstelle: Tübingen, — StV 7 — 105/724/50 II —
Fürststraße 5,
Rheinland-Pfalz Verlag Waldkirch u. Co., (1) In dem Wunsche, die Entwicklung und die Sicher
Ludwigshafen a. Rh., Amts heit des internationalen Straßenverkehrs durch einheit
straße 8. liche Regeln zu fördern, haben die Vereinten Nationen
in Genf das „Abkommen über Straßenverkehr" getroffen.
Bundesverkehrsministerium
Die Staaten, die das Abkommen Gezeichnet haben oder
Im Auftrag ihm noch beitreten werden, müssen den internationalen
Straulino Verkehr mit Fahrzeugen, die diesem Genfer Abkommen
entsprechen, in ihrem Land auf dem dafür vorgesehenen
Straßennetz gestatten. Unbeschadet der Frage, ob die
Nr. 35 Bremsen an Zugmaschinen in land- und forst Bundesrepublik dem Genfer Abkommen beitreten wird,
wirtschaftlichen Betrieben ist eine unverzügliche Angleichung der Fahrzeuge an die
darin enthaltenen technischen Bestimmungen unabweis-
Offenbach(M), den 4. März 1950.
lich, um Nachteile im Verkehr, in der Erzeugung und im
— StV 7 — 16/724/50 — Export von Fahrzeugen zu vermeiden.
Nach Ziffer 44 des Erlasses St 7 — 138/832/49 v. 5. 7. (2) Da die in dem Genfer Abkommen festgelegten Maße
1949 (VkBl. S. 92) können bei Zugmaschinen in land- und und Gewichte für Kraftfahrzeuge und Anhänger erheblich
forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Leergewicht von unter den ursnrünglichen Vorschlägen liegen, ist auf Ver
höchstens 1200 kg ohne Belastungsgewichte und mit einer anlassung mehrerer europäischer Staaten im Anhang 7
Höchstgeschwindigkeit von 20 km je Stunde auf ebener Abs. 3 des Abkommens die Möglichkeit zu regionalen
Bahn — abweichend von den Vorschriften des § 41 Abs. 1 Vereinbarungen über höhere Maße und Gewichte vor
StVZO — gemeinsame Bremsflächen für die Betriebs gesehen worden mit der Empfehlung, 13 t als Achslast
bremse und die Feststellbremse benutzt werden, wenn die nicht zu überschreiten. Ein bereits in Vorbereitung be
Bremsanlage so beschaffen ist, daß der Zustand der Brems findliches regionales (europäisches) Abkommen wird erst
beläge von außen leicht überprüft werden kann. in längerer Zeit verwirklicht werden können, Es ist daher
Heft 6 — 1950 92 VkBl AmtlicierTeil
notwendig, unverzüglich eine Zwischenlösung zu treffen, Nr. 38 Angleichung der Maße und Gewichte der
die sowohl den Verkehr der dem Genfer Abkommen ent
Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 32, 34 und
sprechenden Fahrzeuge gestattet, als auch die Entwicklung
auf Grund künftiger regionaler Abkommen berücksichtigt. 35 StVZO) an das internationale „Abkommen
(3) Auf Grund des § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zu- über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949" (Gen
lassungs-Ordnung (StVZO) vom 13. 11. 1937 (RGBl. I 1937 fer Abkommen); hier: Durchführung der
S. 1215) und des Artikels 129 des Grundgesetzes für die Tgb.Nr. StV 7 — 105/724/50 II vom 10. 3.
Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949(BGBl. S. 1) 1950
wird daher im Einvernehmen mit den Herren Verkehrs-
ministern(-senatoren) der Länder für die Dauer der Offenbach(M), den 16. März 1950.
— StV 7 — 66/72/50 —
Zwischenlösung bestimmt:
1. Grundsätzlich soll an der zur Zeit in Deutschland Die unter StV 7 — 105/724/50 II vom 10. 3. 1950 ge
■ geltenden höchstzulässigen Zuglänge von 22 m, dem sich troffene Regelung kann auch auf bereits im Verkehr be
aus §§ 32, 34 und 35 StVZO ergebenden Höchstgewicht findliche Fahrzeuge angewendet werden, wenn deren
von rund 40 t und dem bestehenden deutschen Recht für technische Eignung für eine Achslasterhöhung nachge
mehr als dreiachsige Fahrzeuge festgehalten werden. Dar wiesen wird.
über hinaus müssen die neu in den Verkehr kommenden
Fahrzeuge dem neuesten Stand der Technik, insbesondere Der Nachweis ist durch eine im Benehmen mit der Her
hinsichtlich einer straßenschonenden und verkehrssicheren stellerfirma zu erteilende Bescheinigung des amtlich aner-
Bauweise entsprechen. kannten Sachverständigen im Kraftfahrzeug- oder An
2. Zu § 32 Abs. 1 StVZO: hängerbrief zu erbringen; für im Ausland hergestellte
Fahrzeuge ist an Stelle der Herstellerfirma der Händler
Die Vorschrift, daß Fahrzeuge bis 7 t Gesamtgewicht zu beteiligen, der seine Berechtigung zum alleinigen Ver
nur eine Breite von 2,35 m haben dürfen, ist nicht mehr trieb der Fahrzeuge im Bundesgebiet nachweist.
zu handhaben.*)
3. Zu § 34 Abs. 2 StVZO: Für die Berichtigung des Kraftfahrzeug- oder Anhänger
scheins gilt § 27 Abs. 1 StVZO.
An Stelle der Tabelle in Abs. 2 ist folgende anzu-
wenden; Bundesverkehrsministerium
Im Auftrag
Höchstzulässige Höchstzulässiges Strau1ino
Fahrzeugart Achslast Ges.-Gewicht
in Tonnen in Tonnen
a) Zweiachsige Fahrzeuge 10,5 16»)
b) Dreiachsige Fahrzeuge 8*)
einschl. Sattelkraft 14,5*) für die
fahrzeuge Doppelachse*) 22,5*)
c) Vier- und mehrachsige
Fahrzeuge einschl.
Sattelkraftfahrzeuge 8*) 6 X AchszahF)
d) Züge 402)
4. Zu § 35 StVZO:
Die Vorschrift in § 35 StVZO ist nicht mehr zu hand
haben.®)
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. S e e b o h m
*) Entspricht dem Genfer Abkommen Anhang 7.
2) Entspricht dem bisherigen deutschen Recht (siehe unter 1).
®) Entbehrlich, weil sich unter Zugrundelegung der für die
einzelnen Fahrzeuge erforderlichen Konstruktionslänge von
selbst eine entsprechende Verteilung der Achslasten ergibt. ^ ●
■*) Der Abstand der beiden Achsen voneinander muß minde
stens 1 m und weniger als 2 m betragen.