VkBl Nr. 6 1950

Verkehrsblatt Nr. 6 1950

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Verkehrsblatt
Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums der Bundesrepublik Deutschland
                                (VkBI)

                                                                                         IB




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                                          INHALTSVERZEICHNiS                             II
                                                                                         I»




                                                   Amtlicher Teil

            Nr.                                           VkBI 1950                                                        Seite

             32     16.3.1950    Genehmigungsurkunde für die Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisen
                                 bahngesellschaft                                                                           90

             33      4. 3.1950 Sperrung der Landstraße I. Ordnung Nr. 2310                .           .       .             91
                                                                                                                            91
             34     ' 4.3.1950 Bekanntgabe der Anschriften von Kraftfahrzeughaltern .
             35      4.3.1950 Bremsen an Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen
                              Betrieben                                                                                     91

             36      8. 3.1950 § 41 StVZO — Bremsen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern!
                               hier; Inianspruchnahme der Bremsen- oder Kundendienste                                       91

             37      10.3. 1950 Angleichurag der Maße und Gewichte der Kraftfahrzeuge und
                                Anhänger {§§ 32, 34 und 35 StVZO) an das internationale
                                „Abkommen über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949“ (Genfer
                                Abkommen)                                                                                   91

             38      16.3.1950   Angleichung der Maße und Gewichte der Kraftfahrzeuge und
                                 Anhänger (§§ 32, 34 und 35 StVZO) an das internationale
                                 „Abkommen über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949" (Genfer
                                 Abkommen); hier; Durchführung der Tgb.-Nr. StV 7 — 105/724/
                                 50 II vom 10. 3. 1950                                  ●  ●                                 92

              38a 31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe                                   104a

              38b    31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)scheine                               104c

              38c 31. 3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine                    .                       ●   . 104g

              38d 31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kennzeichenschilder                               ,       .   . 104m


                                              Nichtamtlicher Teil

             ZeitschrUtenschau:                        Seite         Bücherschau:                                           Seite

                  Übersicht .    .   .    .    .   .       93            Neuerscheinungen                                 . 100

                  Auslese .      .   .    .' .     .       96           Buchbesprechungen .                                . 100

                  Zeitschriftenbesprechung .               99        Rechtsprechung .             .       .       .           101




                                              Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1950                                                   Heft 6
  4. Jahrgang


 Veilagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden
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Heft 6 — 1950                                                  90                                   VkBl Amtlicher Teil




                                                AMTLICHER TEIL

 Nr. 32 Genehmigungsurkunde für die Wilstedt-                              Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so hat die
                                                                           Gesellschaft eine Geschäftsordnung für die Ge
        Zeven-Tostedter Eisenbahngesellschaft                              schäftsführer aufzustellen, die die Genehmigung
                         Offenbach (M), den 16. März 1950                  der Bisenbahnaufsichtsbehörde bedarf. Die Leitung
                         — A3 Abav (1) 858.55/230 —                        und Beaufsichtigung des Betriebes ist einem ober
                                                                           sten Betriebsleiter zu übertragen. Seine Bestellung
   Nachstehend wird die neue Genehmigungsurkunde be                        bedarf der Bestätigung, die für ihn aufzustellende
 kanntgegeben, die der Niedersächsische Minister für                       Geschäftsordnung der Genehmigung der Eisen
 Wirtschaft und Verkehr für den Bau und Betrieb einer                      bahnaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Stellver
 vollspurigen Nebeneisenbahn von Wilstedt über Zeven                       treter des obersten Betriebsleiters.
 nach Tostedt durch die Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisen-
 bahngesellschaTt mbH. erlassen hat.                                   IV. Sämtliche Bedienstete des Unternehmens müssen
                                                                          ihren Wohnsitz im Inland haben. Ausnahmen be
                                Bundesverkehrsministerium                 dürfen der Genehmigung der Eisenbahnaufsichts
                                                                           behörde.
                                      In Vertretung
                                      Dr. Schiller                     V. Die Gesellsdiaft hat ihre Versammlungen unter
                                                                          Vorlage einer Tagesordnung der Eisenbahnauf
                                                                          sichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Diese ist be
                  Genehmigungsurkunde
                                                                          rechtigt, zu den Versammlungen Vertreter zu ent
für den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisen                     senden. Sie kann auch die Einberufung außer
bahn von Wilstedt über Zeven nach Tostedt durch die                       ordentlicher Versammlungen verlangen.
Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH.
                                                                       VI. Beschlüsse der Gesellsdiaft, die
  Der Direktor der Verwaltung für Verkehr hat die Klein
bahn Wilstedt—Zeven—Tostedt durch Erlaß vom 24. 3.                        a) eine Abänderung der Genehmigfing erforder
                                                                             lich machen oder
1949 — E 65.653 Aku3 — wegen Erhöhung ihrer Verkehrs
bedeutung zu einer Eisenbahn des allgemeinen Verkehrs                     b) die Satzung ändern,
erklärt.                                                                  werden erst mit Genehmigung der Eisenbahnauf
  Nachdem durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik                    sichtsbehörde wirksam. Hierbei entscheidet' im
Deutschland und das 4. Gesetz der Alliierten Hohen Kom                    Zweifelsfalle allein die Eisenbahnaufsichtsbehörde
mission vom 21. 9. 1949 die Verwaltungshoheit des Landes                  nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Beschluß
Niedersachsen bezüglich der privaten Eisenbahnen wieder                   mit der bestehenden Genehmigung vereinbar ist.
hergestellt worden ist, wird hiermit antragsgemäß der                       Der Anmeldung einer Satzungsänderung zum
vVilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH, die Geneh                       Handelsregister ist die Entscheidung der Eisen
migung zum Weiterbetrieb ihrer Eisenbahn als Bahn des                     bahnaufsichtsbehörde beizufügen.
allgemeinen Verkehrs unter den nachstehenden Be
dingungen erteilt.                                                          Der Genehmigung durch die Eisenbahnaufsichts
                                                                          behörde bedürfen ferner Beschlüsse der Gesell
  Gleichzeitig werden die für diese Bahn früher erteilten                 schaft über
Genehmigungen aufgehoben, und zwar
                                                                          a) die Übernahme des Betriebes anderer Eisen
  1. die Genehmigung des Regierungspräsidenten zu                            bahnen,
     Stade vom 19. 9. 1912 betr. den Bau und Betrieb einer                b) die völlige oder teilweise Übertragung des Be
     Kleinbahn von Wilstedt über Zeven nach Tostedt,                         triebes der Eisenbahn auf Andere,
 2. der Nachtrag zur Genehmigungsurkunde des Regie                        c) die Auflösung oder Verschmelzung der Gesell
    rungspräsidenten zu Stade vom 13, 9. 1926 betr. die                      schaft mit einer anderen,
    Erweiterung der Gleisanlage auf dem Bahnhof                           d) die Aufgabe der Bahnanlagen oder des Be
    Sittensen,                                                               triebes,
 3. der Nachtrag zur Genehmigungsurkunde des Regie                        e) die Aufhebung genehmigter Beschlüsse früherer
    rungspräsidenten zu Stade vom 7. 6. 1927 betr. die                       Versammlungen.
    Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Teilstrecke
    Zeven^—Tostedt auf 40 km.                                        VII. Die Fahrpläne sind der Eisenbahnaufsichtsbehörde
                                                                          zur Genehmigung vorzulegen.
  Der Gesellschaft bleibt für diese Bahn das Recht zur Ent
ziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach                     VIII. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für den Erneue
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verliehen.                          rungs- und Erhaltungsbedarf der Eisenbahn aus
                                                                          reichende flüssige Geldmittel bereitzuhalten.
  Für den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn sind die für
                                                                     IX. Die Gesellschaft stellt für die Eisenbahn einen
Nebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen der Eisen
                                                                         Jahresabschluß auf. Hierbei hat sie die handels
bahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) und die dazu er
lassenen Ausführungsbestimmungen maßgebend.                              rechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung
                                                                         der Sonderbestimmungen der Eisenbahnaufsichts
  Im übrigen unterliegt die Eisenbahn den folgenden Be                   behörde zu beachten. Der Jahresabschluß ist der
dingungen:                                                               Eisenbahnaufsichtsbehörde einzureichen. Diese hat
     I. Die Gesellschaft ist allen für Eisenbahnen des all               das Recht, in die Bücher der Gesellschaft, Einsicht
        gemeinen Verkehrs bestehenden und noch er                        zu nehmen.
        gehenden Gesetzen und Verordnungen und den zu                      Die Gesellschaft hat die für statistische Zwecke
        ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften unter                 erforderlichen Nachweisungen sowie deren Unter
        worfen.                                                          lagen auf ihre Kosten zu beschaffen und der Eisen
    II. Diese Genehmigung wird der Gesellschaft als ein                  bahnaufsichtsbehörde einzureichen.
        an ihre Person gebundenes Recht erteilt.                      X. In den Angelegenheiten des Fernmeldewesens hat
   III. Jeder Geschäftsführer der Gesellschaft bedarf zu                 die Gesellschaft die jeweils für die Bundesbahn
        seiner Bestellung der Bestätigung der Eisenbahn                  geltenden Verpflichtungen zu übernehmen.
        aufsichtsbehörde, Er ist für seine Geschäftsführung,          XL Die Gesellschaft ist .zur Änderung und Erweite
        soweit sie staatlicher Beaufsichtigung unterliegt,               rung der Bahnanlagen sowie zur Vermehrung der
        der Eisenbahnaufsichtsbehörde         verantwortlich.            Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke
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Heft 6 — 1950
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                                                                  Zur Klarstellung wird hierzu mitgeteilt, daß für die
        verpflichtet, wenn es die Eisenbahnaufsichts
        behörde für den Verkehr oder für die Betriebs           beiden Bremsen dieser Fahrzeuge auch gemeinsanie über-
        sicherheit für erforderlich hält.                       traqungseinrichtungen benutzt werden können; die über-
                                                                tragungseinrichtungen müssen jedoch so ausgebildet sein,
  XII. Die vorliegende Genehmigungsurkunde wird im
       Amtsblatt für Niedersachsen und im Verkehrsblatt         daß ihr Versagen nicht zu vermuten ist.
                                                                                             Bundesverkehrsministerium
       — Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums der
       Bundesrepublik Deutschland — veröffentlicht und                                              Im Auftrag
       m   einer   Ausfertigung   der   Wilstedt-Zeven-                                             Strau1ino
       Tostedter Eisenbahn GmbH, in Zeven ausge-
       händigt werden.                                          Nr. 36 § 41 StVZO — Bremsen an Kraftfahrzeugen
 Hannover, den 30. 12. 1949.                                           und ihren Anhängern —: hier: Inanspruch
                         Der Niedersächsische Minister                 nahme der Bremsen- oder Kundendienste
                           für Wirtschaft und Verkehr                                   Offenbach (M), den 8. März 1950
                                 gez. Dr. Fr i ck e                                     — StV 7 — 287/823/49 —

                                                                  Der Zustand der Bremsen insbesondere an den Kraft
Nr. 33 Sperrung der Landstraße I. Ordnung Nr. 2310              fahrzeugen und Anhängern, die noch aus der Kriegs
                                                                oder Vorkriegszeit stammen, entspricht in vielen Fällen
                         Offenbach(M), den 4. März 1950.
                                                                nicht den Vorschriften des § 41 StVZO.
                         — StB 4 — 86/81/50 —
                                                                  Bei der Überwachung der Fahrzeuge im Straßenverkehr
 Die Regierung von Unterfranken hat mit Entschließung           wird es nicht immer möglich sein, den Zustand der
vom 15. 2. 1950 Nr. 810 a 4 verfügt:                            Bremsen einwandfrei festzustellen.
  „Mit Wirkung vom 1. 3. 1950 wird auf Grund des § 4               Da die Verkehrssicherheit in hohem Maße von den
StVO und der Durchführungsanweisung hierzu die Land             Bremsen abhängt, muß mehr als bisher für eine lau
straße I. Ordnung Nr. 2310 zwischen der Kreuzung „Früh-         fende Überprüfung gesorgt werden. Dazu wird emp
lingslust" südwestlich Aschaffenburg und der Einmündung         fohlen, Fahrzeuge, bei denen es nach Alter und Zustand
in die Bundesstraße 8 bei üttingen bis auf weiteres für         geboten erscheint, in kürzeren Abständen nach Anhören
den Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen gesperrt. Um           der amtlich anerkannten Sachverständigen zu Brems
leitung erfolgt über die Bundesstraße 8."                       prüfungen heranzuziehen.
                              Bundesverkehrsministerium            Es bestehen jedoch keine Bedenken, solche Fahrzeuge
                                                                versuchsweise zur Sammlung von Erfahrungen nicht die
                                      Im Auftrag
                                                                sen häufigen, sondern nur den Nachprüfungen in den
                                      Dr. Kunde
                                                                 üblichen Zeitabständen zu unterziehen, wenn die vor
                                                                schriftsmäßige Beschaffenheit und Wirkung der Bremsen
Nr. 34 Bekanntgabe der Anschriften von Kraftfahr                 durch eine regelmäßige, vom Halter nachgewiesene Inan
                                                                spruchnahme der von den Fahrzeug- und Bremsenher
       zeughaltern                                              stellern eingerichteten Kunden- oder Bremsendienste
                          Offenbach(M), den 4. März 1950.       gewährleistet erscheint.
                          StV 2 Nr. 34/619/50                      Die gesetzliche Handhabe für die laufende Über
  Zu den mit VfV St 4 Nr. 2229 st/48 v. 31. 12. 1948            wachung ergibt sich aus § 29 StVZO, für die Beschrän
(VkBl. 1949 S. 7), St 2 Nr. 111/620/49 v. 14. 4. 1949 (VkBl.    kung oder Untersagung des Betriebes nicht vorschrifts
S. 58) und St 2 Nr. 260/620/49 v. 8. 9. 1949 (VkBl. S. 127)      mäßiger Fahrzeuge aus § 17 StVZO.
                                                                                            Bundesverkehrsministerium
bekanntgegebenen Autoadressenverlagen treten
                                             der                                                   Im Auftrag
für die Gebiete der Länder:
                                                                                                  Straulino
Baden                        Adreßbuchverlag G. Braun
                             GmbH (vormals G. Braun'sche
                             Hofbuchdruckerei und Ver            Nr. 37 Anffl°ichung der Maße und Gewichte der
                             lag), Karlsruhe, Karl-Fried-               Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 32, 34 und
                             rich-Straße 14.                            35 StVZO' an das internationale „Abkommen
Württemberg-Hohenzoilern Verlag J. Windhager oHG.,                      über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949" (Gen
                         Stuttgart-Vaihingen Schu-                      fer Abkommen)
                         mannstraße 14,                                                 Offenbach(M), den 10. März 1950.
                         Zweigstelle: Tübingen,                                            — StV 7 — 105/724/50 II —
                         Fürststraße 5,
Rheinland-Pfalz              Verlag Waldkirch u. Co.,             (1) In dem Wunsche, die Entwicklung und die Sicher
                             Ludwigshafen a. Rh., Amts          heit des internationalen Straßenverkehrs durch einheit
                             straße 8.                          liche Regeln zu fördern, haben die Vereinten Nationen
                                                                in Genf das „Abkommen über Straßenverkehr" getroffen.
                               Bundesverkehrsministerium
                                                                Die Staaten, die das Abkommen Gezeichnet haben oder
                                       Im Auftrag               ihm noch beitreten werden, müssen den internationalen
                                       Straulino                Verkehr mit Fahrzeugen, die diesem Genfer Abkommen
                                                                entsprechen, in ihrem Land auf dem dafür vorgesehenen
                                                                Straßennetz gestatten. Unbeschadet der Frage, ob die
 Nr. 35 Bremsen an Zugmaschinen in land- und forst              Bundesrepublik dem Genfer Abkommen beitreten wird,
        wirtschaftlichen Betrieben                              ist eine unverzügliche Angleichung der Fahrzeuge an die
                                                                darin enthaltenen technischen Bestimmungen unabweis-
                          Offenbach(M), den 4. März 1950.
                                                                lich, um Nachteile im Verkehr, in der Erzeugung und im
                          — StV 7 — 16/724/50 —                 Export von Fahrzeugen zu vermeiden.
  Nach Ziffer 44 des Erlasses St 7 — 138/832/49 v. 5. 7.          (2) Da die in dem Genfer Abkommen festgelegten Maße
1949 (VkBl. S. 92) können bei Zugmaschinen in land- und         und Gewichte für Kraftfahrzeuge und Anhänger erheblich
forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Leergewicht von       unter den ursnrünglichen Vorschlägen liegen, ist auf Ver
höchstens 1200 kg ohne Belastungsgewichte und mit einer         anlassung mehrerer europäischer Staaten im Anhang 7
Höchstgeschwindigkeit von 20 km je Stunde auf ebener            Abs. 3 des Abkommens die Möglichkeit zu regionalen
Bahn — abweichend von den Vorschriften des § 41 Abs. 1          Vereinbarungen über höhere Maße und Gewichte vor
StVZO — gemeinsame Bremsflächen für die Betriebs                gesehen worden mit der Empfehlung, 13 t als Achslast
bremse und die Feststellbremse benutzt werden, wenn die         nicht zu überschreiten. Ein bereits in Vorbereitung be
Bremsanlage so beschaffen ist, daß der Zustand der Brems        findliches regionales (europäisches) Abkommen wird erst
beläge von außen leicht überprüft werden kann.                  in längerer Zeit verwirklicht werden können, Es ist daher
3

Heft 6 — 1950                                                     92                                   VkBl AmtlicierTeil


    notwendig, unverzüglich eine Zwischenlösung zu treffen,                Nr. 38 Angleichung der Maße und Gewichte der
    die sowohl den Verkehr der dem Genfer Abkommen ent
                                                                                   Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 32, 34 und
    sprechenden Fahrzeuge gestattet, als auch die Entwicklung
    auf Grund künftiger regionaler Abkommen berücksichtigt.                        35 StVZO) an das internationale „Abkommen
      (3) Auf Grund des § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zu-                        über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949" (Gen
    lassungs-Ordnung (StVZO) vom 13. 11. 1937 (RGBl. I 1937                        fer Abkommen); hier: Durchführung der
    S. 1215) und des Artikels 129 des Grundgesetzes für die                        Tgb.Nr. StV 7 — 105/724/50 II vom 10. 3.
    Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949(BGBl. S. 1)                        1950
    wird daher im Einvernehmen mit den Herren Verkehrs-
    ministern(-senatoren) der Länder für die Dauer der                                            Offenbach(M), den 16. März 1950.
                                                                                                  — StV 7 — 66/72/50 —
    Zwischenlösung bestimmt:
      1. Grundsätzlich soll an der zur Zeit in Deutschland                    Die unter StV 7 — 105/724/50 II vom 10. 3. 1950 ge
■   geltenden höchstzulässigen Zuglänge von 22 m, dem sich                 troffene Regelung kann auch auf bereits im Verkehr be
    aus §§ 32, 34 und 35 StVZO ergebenden Höchstgewicht                    findliche Fahrzeuge angewendet werden, wenn deren
    von rund 40 t und dem bestehenden deutschen Recht für                  technische Eignung für eine Achslasterhöhung nachge
    mehr als dreiachsige Fahrzeuge festgehalten werden. Dar                wiesen wird.
    über hinaus müssen die neu in den Verkehr kommenden
    Fahrzeuge dem neuesten Stand der Technik, insbesondere               Der Nachweis ist durch eine im Benehmen mit der Her
    hinsichtlich einer straßenschonenden und verkehrssicheren          stellerfirma zu erteilende Bescheinigung des amtlich aner-
    Bauweise entsprechen.                                              kannten Sachverständigen im Kraftfahrzeug- oder An
      2. Zu § 32 Abs. 1 StVZO:                                         hängerbrief zu erbringen; für im Ausland hergestellte
                                                                       Fahrzeuge ist an Stelle der Herstellerfirma der Händler
      Die Vorschrift, daß Fahrzeuge bis 7 t Gesamtgewicht              zu beteiligen, der seine Berechtigung zum alleinigen Ver
    nur eine Breite von 2,35 m haben dürfen, ist nicht mehr            trieb der Fahrzeuge im Bundesgebiet nachweist.
    zu handhaben.*)
      3. Zu § 34 Abs. 2 StVZO:                                               Für die Berichtigung des Kraftfahrzeug- oder Anhänger
                                                                           scheins gilt § 27 Abs. 1 StVZO.
      An Stelle der Tabelle in Abs. 2 ist folgende anzu-
    wenden;                                                                                            Bundesverkehrsministerium
                                                                                                               Im Auftrag
                                 Höchstzulässige   Höchstzulässiges                                            Strau1ino
            Fahrzeugart              Achslast        Ges.-Gewicht
                                   in Tonnen          in Tonnen

    a) Zweiachsige Fahrzeuge           10,5             16»)
    b) Dreiachsige Fahrzeuge           8*)
       einschl. Sattelkraft      14,5*) für die
       fahrzeuge                 Doppelachse*)         22,5*)
    c) Vier- und mehrachsige
       Fahrzeuge einschl.
       Sattelkraftfahrzeuge            8*)         6 X AchszahF)
    d) Züge                                             402)
      4. Zu § 35 StVZO:
      Die Vorschrift in § 35 StVZO ist nicht mehr zu hand
    haben.®)
                             Der Bundesminister für Verkehr
                                    Dr. S e e b o h m

     *) Entspricht dem Genfer Abkommen Anhang 7.
     2) Entspricht dem bisherigen deutschen Recht (siehe unter 1).
      ®) Entbehrlich, weil sich unter Zugrundelegung der für die
    einzelnen Fahrzeuge erforderlichen Konstruktionslänge von
    selbst eine entsprechende Verteilung der Achslasten ergibt.                                                                      ^ ●
      ■*) Der Abstand der beiden Achsen voneinander muß minde
    stens 1 m und weniger als 2 m betragen.
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