VkBl Nr. 5 1996
Verkehrsblatt Nr. 5 1996
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
50. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1996 Heft 5
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1996 Seite Nr. Datum VkBl. 1996 Seite
Straßenverkehr Straßenbau
47 14. 2. 1996 Verzeichnis der in der Bundesrepublik 52 15. 11. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen bau Nr. 21/1995
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer ...................................... 118 Sachgebiet 04.4: Straßenbefestigungen;
Bauweisen ....................................... 122
48 29. 2. 1996 Durchführung der praktischen Fahr-
erlaubnisprüfung; 53 9. 2. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
hier: Fahrprüfungs-Protokoll ........................................... 118 Nr. 1/1996
Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche Angelegenheiten;
Binnenschiffahrt Allgemeines ..................................... 123
49 12. 2. 1996 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur Personalnachrichten
vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 120 54 Stellenausschreibung ..................................................... 156
50 13. 2. 1996 Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Frachten für den Wechselver-
kehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Ungarn ...................................................... 122
51 20. 2. 1996 Schiffahrtspolizeiliche Bekanntma-
chung Nr. 1/96 für die Sportschiffahrt............................. 122
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 5 – 1996 118 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Straßenverkehr
Nr. 47 Verzeichnis der in der Bundesrepu- Nr. 48 Durchführung der praktischen Fahr-
blik Deutschland zum Geschäftsbe- erlaubnisprüfung;
trieb zugelassenen Kraftfahrt- hier: Fahrprüfungs-Protokoll
Haftpflichtversicherer
8. Berichtigung Bonn, den 29. Februar 1996
StV 11/36.10.15-06
Bonn, den 14. Februar 1996
Das Fahrprüfungs-Protokoll soll dem Bewerber bei
StV 15/36.78.50
durchgeführten Prüfungen mit negativem Ergebnis unter
Nach Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Angabe der wesentlichen Fehler ausgehändigt werden
Versicherungswesen hat die und alle bisherigen Vorläufer ersetzen.
SUN ALLIANCE AND LONDON INSURANCE plc., Der Bund-Länder-Fachausschuß „Fahrerlaubniswesen“
London, England hat auf seiner Sitzung am 26./27. 09. 1995 das im Ein-
Niederlassung für Deutschland vernehmen mit der Fahrlehrerschaft und den Prüf-
Am Wall 121 organisationen neugefaßte Protokoll beraten und emp-
28195 Bremen fohlen, daß es von den zuständigen obersten Landes-
(Schlüssel-Nr. 5565) behörden zum 1. April 1996 eingeführt wird.
ihren Geschäftsbetrieb erweitert und ist nunmehr befugt, Vorhandene alte Vordrucke können bis dahin aufge-
in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeug- braucht werden.
Haftpflichtversicherung zu betreiben.
Bundesministerium für Verkehr
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Verlaut- Im Auftrag
barung in Heft 14/1994 S. 474 unter 1.1 entsprechend zu Dr. J a g o w
ergänzen.
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. J a g o w
(VkBl. 1996 S. 118)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 119 Heft 5 – 1996
Listennummer:________________
Fahrprüfungs-Protokoll
Praktische Prüfung am: _________
Name: ____________________________________________________
Fahrerlaubnisklasse: ___________
Vorname: __________________________________________________
Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,
Sie haben die praktische Prüfung leider nicht bestanden. Bei der Bewertung der Fehler konnte auch die
Berücksichtigung Ihrer guten Leistungen keinen ausreichenden Ausgleich schaffen. Die nachstehend aufgeführten
wesentlichen Fehler wollen wir Ihnen zur Kenntnis geben.
1. Nichtbeachtung von Rot oder Zeichen der Polizei
2. Grobe Mißachtung der Vorfahrt- bzw. Vorrangregelung
3. Mangelnde Verkehrsbeobachtung beim Fahrstreifenwechsel
4. Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen auf Gegenfahrbahn
5. Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen
6. Gefährdung oder Schädigung
7. Fehlende Reaktion bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen
8. Nichtbeachtung von Verkehrszeichen
9. Mangelhafte Verkehrsbeobachtung – Anfahren – Aus- bzw. Einscheren –
Abbiegen – Rückwärtsfahren
10. Nichtangepaßte Fahrgeschwindigkeit: – Autobahn – über Land – Stadt
11. Fehlerhaftes Abstandhalten
12. Unterlassene Bremsbereitschaft
13. Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots/des Fahrstreifens
14. Fehlerhaftes Abbiegen
15. Langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen
16. Fehlverhalten bei Verkehrsstockungen
17. Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung des Blinkers vor Fahrstreifen-
wechsel/Abbiegen/Ausscheren/Wiedereinordnen/Anfahren
18. Fehler beim Überholen/Überholtwerden
19. Fehler bei der Fahrzeugbedienung
20. Fehler bei der Abfahrtkontrolle
21. Fehler bei den Grundfahraufgaben
Bemerkungen:_________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________
Zusammen mit Ihnen hoffen wir auf einen erfolgreichen Abschluß Ihrer Ausbildung bei Ihrer nächsten Prüfung.
Ihre Technische Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr______________________________________________________________________
Name des aaS/P (in Druckbuchstaben) Unterschrift
F = unbedingt notwendiger Fahrlehrereingriff
(VkBl. 1996 S. 118)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1996 120 VkBl. Amtlicher Teil
Binnenschiffahrtsstraße Länge Breite Ablade-
Binnenschiffahrt tiefe
m m m
Nr. 49 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
Wesel-Datteln-Kanal
zur vorübergehenden Abweichung zwischen km 0,00 und km 0,90
von der Binnenschiffahrtsstraßen- – Fahrzeuge 110,00 11,40 2,80
Ordnung über – Schubverbände 193,00 22,80 2,80
– die Fahrt auf dem Rhein-Herne- zwischen km 0,90 und km 60,25
– Fahrzeuge 110,00 11,40 2,80
Kanal, der Ruhr, dem Wesel- – Schubverbände 185,00 11,40 2,80
Datteln-Kanal und dem Dortmund- Dortmund-Ems-Kanal
Ems-Kanal***) zwischen km 1,441 und km 21,50
– Fahrzeuge 110,00 11,40 2,80
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf-
– Schubverbände 185,00 11,40 2,80.
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel 2 Die zulässige Abladetiefe von 2,50 m verringert sich in
Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrts- der Mündungsstrecke des Rhein-Herne-Kanals,
straßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734) und
– unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,
§ 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom
wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort unter
1. Mai 1985 (BGBl. S. 734 – Anlageband –) verordnet die
die Marke 210 sinkt,
Wasser- und Schiffahrtsdirektion West:
um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser-
§1
standes.
Geltungsbereich
Die zulässige Abladetiefe von 2,80 m verringert sich in
Diese Verordnung gilt auf dem Rhein-Herne-Kanal von
den Mündungsstrecken des Rhein-Herne-Kanals, der
der Abzweigung aus dem Duisburg-Ruhrorter Hafen (km
Ruhr und des Wesel-Datteln-Kanals
0,00) bis zum Stadthafen Gelsenkirchen (km 24,53) mit
Verbindungskanal zur Ruhr, auf der Ruhr von der – unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,
Mündung in den Rhein (km 0,00) bis oberhalb der wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort unter
Nordbrücke in Mülheim (km 11,65), auf dem Wesel- die Marke 240 sinkt,
Datteln-Kanal von der Abzweigung aus dem Rhein (km – unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg,
0,00 bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort unter
(km 60,25) und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom die Marke 270 sinkt,
Hafen Dortmund (km 1,441) bis Datteln (km 21,50). – unterhalb der Schleuse Friedrichsfeld,
§2 wenn der Wasserstand am Rheinpegel Wesel unter
Abmessungen der Fahrzeuge und Abladetiefen die Marke 200 sinkt,
Abweichend von § 15.02 Nr. 1 Binnenschiffahrtsstraßen- um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser-
Ordnung dürfen Fahrzeuge und Schubverbände folgen- standes.
de Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten: In den Mündungsstrecken der Ruhr zwischen km 0,00
und km 1,90 und des Wesel-Datteln-Kanals zwischen km
Binnenschiffahrtsstraße Länge Breite Ablade- 0,00 und km 0,90 darf die zulässige Abladetiefe über-
tiefe
m m m schritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins
eine größere Abladetiefe gestattet. § 1.07 Nr. 1
Rhein-Herne-Kanal Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.
zwischen km 0,00 und km 1,60
mit Verbindungskanal zur Ruhr §3
– Fahrzeuge 110,00 11,40 2,80
– Schubverbände 185,00 11,40 2,80
Ausrüstung der Fahrzeuge und Schubverbände
zwischen km 1,60 und km 24,53 1. Fahrzeuge und Schubverbände über 90 m Länge
– Fahrzeuge 110,00 11,40 2,50 oder über 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe
– Schubverbände 185,00 11,40 2,50 über 2,50 m müssen mit einer Sprechverbindung zwi-
oder schen Steuerstand und Spitze des Fahrzeuges/
Fahrzeuge und Schubverbände 90,00 9,60 2,80
Schubverbandes ausgerüstet sein.
Ruhr
zwischen km 0,00 und km 0,80 Außerdem ist für Fahrzeuge und Schubverbände
– Fahrzeuge 110,00 12,00 2,80 über 90 m Länge eine aktive Bugsteuereinrichtung
– Schubverbände 193,00 22,80 2,80 oder ein Zweischraubenantrieb erforderlich.
zwischen km 0,80 und km 4,52 2. Schubverbände, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
– Fahrzeuge 110,00 12,00 2,80
nung im Geltungsbereich der Verordnung zum Ver-
– Schubverbände 185,00 12,00 2,80
kehr zugelassen sind und der Vorschrift der Nummer
zwischen km 4,52 und km 11,65
– Fahrzeuge und Schubverbände 110,00 12,00 2,80
1 Satz 2 nicht entsprechen, können von der Einhal-
tung dieser Vorschrift durch die Wasser- und
Schiffahrtsdirektion West befreit werden. Die
Befreiung kann befristet, unter Bedingungen und
einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
***) Wiederholung mit Änderungen Auflagen verbunden sein.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 121 Heft 5 – 1996
§4 – auf dem Rhein-Herne-Kanal von Duisburg (km 0,00)
Beschränkung des Begegnens von Fahrzeugen bis zum Stadthafen Gelsenkirchen (km 24,53), auf
und Schubverbänden auf dem Rhein-Herne-Kanal dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-
der Ruhr und dem Dortmund-Ems-Kanal Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,441) bis Dat-
1. Fahrzeuge und Schubverbände über 90 m Länge teln (km 21,50) 8 km/h,
oder über 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe – auf dem Verbindungskanal zur Ruhr 5 km/h.
über 2,50 m dürfen einander nicht begegnen auf dem §7
Rhein-Herne-Kanal von Gekuppelte Fahrzeuge
km 1,80 bis km 4,20, Die Bestimmung des § 15.03 Nr. 3 Binnenschiffahrts-
km 16,90 bis km 17,63, straßen-Ordnung gilt nicht in den Mündungsstrecken der
auf dem Verbindungskanal zur Ruhr, Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-
auf der Ruhr von Kanals von km 0,00 bis km 0,90 für Zusammen-
km 5,60 bis km 7,45 stellungen längsseits gekuppelter Fahrzeuge bis zu einer
und auf dem Dortmund-Ems-Kanal von Breite von 22,80 m.
km 1,441 bis km 2,50, §8
km 9,50 bis km 12,30, Höhe der Brücken und sonstigen festen Überbauten
km 13,00 bis km 13,90. Abweichend von § 15.15 Nr. 1 Binnenschiffahrtsstraßen-
Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu Ordnung beträgt die Durchfahrtshöhe unter den festen
beachten: Brücken und sonstigen festen Überbauten bei ruhigem
a) Bei der Annäherung an die genannten Strecken Normalwasserstand auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom
müssen die Fahrzeuge/Schubverbände sich Hafen Dortmund (km 1,441) bis Datteln (km 21,50) 4,50 m.
mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden; §9
b) ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit Ordnungswidrigkeiten
einem zu Tal fahrenden Fahrzeug/Schubverband Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
stattfinden würde, muß das zu Berg fahrende schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Fahrzeug- oder der zu Berg fahrende Schub- oder fahrlässig
verband unterhalb der Strecke anhalten, bis das 1. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schubver-
zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahren- band führt, obwohl das Fahrzeug oder der Schubver-
de Schubverband diese durchfahren hat; band
c) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg a) die in § 2 zugelassenen Abmessungen und Abla-
fahrender Schubverband bereits vorher in die detiefen überschreitet,
Strecken hineingefahren, so muß das zu Tal fahren-
b) entgegen § 3 Nr. 1 Satz 1 nicht mit der vorge-
de Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Schubverband
schriebenen Sprechfunkverbindung ausgerüstet
oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fah-
ist,
rende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Schub-
verband diese durchfahren hat. c) entgegen § 3 Nr. 1 Satz 2 nicht mit einer aktiven
Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischrauben-
2. Fahrzeuge und Schubverbände über 100 m Länge
antrieb ausgerüstet ist;
dürfen einander auf der Ruhr von km 0,40 bis km
2,00 nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind die Be- 2. als Schiffsführer
stimmungen nach den Buchstaben a), b) und c) der a) den Vorschriften über die Beschränkung des Be-
Nummer 1 zu beachten. gegnens nach § 4 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 zuwider
3. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal von km 3,00 bis km handelt,
6,90 dürfen Fahrzeuge und Schubverbände über b) entgegen § 5 überholt,
90 m Länge oder über 9,60 m Breite oder mit einer c) entgegen § 6 die zulässige Höchstgeschwindig-
Abladetiefe über 2,50 m anderen Fahrzeugen und keit überschreitet;
Schubverbänden, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 3. als Eigentümer oder Ausrüster
nicht begegnen. Zu diesem Zweck ist die Schiffahrts- eine der in Nummer 1 Buchstabe a, b oder c bezeich-
polizeiliche Anordnung über die Fahrt auf dem Dort- neten Handlungen anordnet oder zuläßt.
mund-Ems-Kanal von km 3,00 bis km 6,90 in der je- § 10
weils gültigen Fassung zu beachten. Inkrafttreten
§5 Diese Verordnung tritt am 15. März 1996 in Kraft und mit
Überholverbot für Fahrzeuge und Schubverbände
Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
Abweichend von § 15.07 Nr. 2 Binnenschiffahrtsstraßen-
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Ordnung ist Fahrzeugen und Schubverbänden über 90 m
Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Fahrt auf
Länge oder über 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe
dem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-
über 2,50 m das Überholen verboten.
Kanal und dem Dortmund-Ems-Kanal vom 16. Februar
§6 1995 (VkBl. 1995 S. 170) außer Kraft.
Fahrgeschwindigkeit
Münster, den 12. Februar 1996
Abweichend von § 15.04 Nr. 1 Binnenschiffahrtsstraßen- A5-312.3/5 I
Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Schubverbände Wasser-und Schiffahrtsdirektion
über 90 m Länge oder über 9,60 m Breite oder mit einer West
Abladetiefe über 2,50 m (VkBl. 1996 S. 120) M a chens
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1996 122 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 50 Zweite Verordnung zur Änderung Nr. 51 Schiffahrtspolizeiliche
der Verordnung über die Frachten Bekanntmachung Nr. 1/96
für den Wechselverkehr zwischen für die Sportschiffahrt
der Bundesrepublik Deutschland
Ab 15. März 1996 wird die Höchstgeschwindigkeit für
und der Republik Ungarn
Sportfahrzeuge mit Verbrennungsmotor gemäß § 4 Abs.
Bonn, den 13. Februar 1996 1 Satz 1 der Verordnung über das Fahren mit Sportfahr-
BW 10/45.02.05-03(U)/15 VA 96 zeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen im Zuständigkeits-
bereich der Wasser-und Schiffahrtsdirektion Ost vom 22.
Nachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Ände-
Mai 1995 (BGBl. I S. 737) auf nachfolgenden Wasser-
rung der Verordnung über die Frachten für den Wechsel-
straßenabschnitten auf 12 km/h festgesetzt:
verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Ungarn bekannt. – Havel-Oder-Wasserstraße von km 0,58 (Schleuse
Spandau) bis km 10,4 (Abzweig Havelkanal) ein
Bundesministerium für Verkehr
schließlich Tegeler See und Nieder Neuendorfer See;
Im Auftrag
Bormuth – Spree-Oder-Wasserstraße von km 33,25 (Lange
Brücke) bis km 37,0 (Regattastrecke);
Zweite Verordnung – Dahme-Wasserstraße von km 3,8 (Rauchfangswerder)
zur Änderung der Verordnung über die Frachten bis km 25,0 (Dolgenbrodt) einschließlich Wernsdorfer
für den Wechselverkehr zwischen der Seenkette, Sellenzugsee, Möllenzugsee, Krimnicksee,
Bundesrepublik Deutschland Krüpelsee, Zernsdorfer Lanke und Dolgensee;
und der – Untere Havel-Wasserstraße von km 13,0 bis km 15,5
Republik Ungarn (Meedehorn) einschließlich Sacrower Lanke und
Vom 12. Februar 1996 Havelarm südlich der Pfaueninsel.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. Dezem- Die Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h gilt auf der ge-
ber 1989 zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988 zwi- samten Wasserfläche der aufgeführten Wasserstraßen-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abschnitte, soweit Schiffahrtszeichen keine geringere
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über Höchstgeschwindigkeit vorschreiben.
die Binnenschiffahrt (BGBl. 1989 II S. 1026) verordnet Berlin, den 20. Februar 1996
das Bundesministerium für Verkehr: Wasser-und Schiffahrtsdirektion
Artikel 1 Ost
Im Auftrag
§ 1 Ziffer II der Verordnung über die Frachten für den
Putzschke
Wechselverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
(VkBl. 1996 S. 122)
land und der Republik Ungarn vom 23. März 1993 (VkBl.
1993 S. 294), die durch die Verordnung vom 14. Februar
1995 (VkBl. 1995 S. 169) geändert worden ist, wird wie Straßenbau
folgt gefaßt:
„II. Ausnahmefrachten Nr. 52 Allgemeines Rundschreiben
Abweichend von I. Ziffer 1 bis 3 gelten – befristet bis zum
Straßenbau Nr. 21/1995
31. Dezember 1996 – für nachstehend bezeichnete Sachgebiet 04.4: Straßen-
Gutarten und Relationen folgende Grundfrachten und befestigungen;
Margenregelungen: Bauweisen
Mineralöl, Mineralölerzeugnisse in Tankschiffen Bonn, den 15. November 1995
(Tarifkl. F) StB 26/38.56.05-05.01/36 Va 95
Relation DM/t
Oberste Straßenbaubehörden
Szöny-Deggendorf 31,90
der Länder
Szöny-Regensburg 33,90
Szazhalombatta-Deggendorf 33,90 nachrichtlich:
Szazhalombatta-Regensburg 36,00 Vertretungen der Länder beim Bund
Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl. Frachtzu- Chef des Bundeskanzleramtes
und -abschläge) können Frachterhöhungen oder Fracht- Bundesanstalt für Straßenwesen
ermäßigungen bis zu fünfundzwanzig Prozent vereinbart
werden.“ Bundesrechnungshof
Artikel 2 DEGES
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die BMV-Außenstelle Berlin, Projektgruppe 2
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Bonn, den 12. Februar 1996 und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau,
Ausgabe 1995, – ZTVT-StB 95
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung Allgemeine Rundschreiben Straßenbau
Hans Jochen H e n k e a) Nr. 22/1981 vom 1. 12. 1981
(VkBl. 1996 S. 122) – StB 26/38.56.05-05.02/26026 F 81 –
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 123 Heft 5 – 1996
b) Nr. 9/1986 vom 27. 3. 1986 die ZTVT-StB 86, Fassung 1990. Die im Betreff genann-
– StB 26/38.56.05-05.01/5 Va 86 – ten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau a) bis d)
c) Nr. 15/1990 vom 27. 8. 1990 hebe ich hiermit auf.
– StB 26/38.56.05-05.01/19 Va 90 – Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“
d) Nr. 15/1994 vom 9. 5. 1994 gekennzeichneten Teile der ZTVT-StB 95 bitte ich den
– StB 26/38.56.05.01/8 Va 94 – Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtlinien bitte ich
bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauver-
Anlage: ZTVT-StB 95*)
tragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme
Mehrfertigungen des ARS Nr. 21/1995
und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
(ohne Anlage)
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
ich, die ZTVT-StB 95 auch für Baumaßnahmen an den in
und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau“, Aus-
Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzu-
gabe 1995 – ZTVT-StB 95 – sind von der Forschungs-
führen.
gesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen e. V. im Be-
nehmen mit mir und den obersten Straßenbaubehörden Die ZTVT-StB 95 sind bei der FGSV Verlags GmbH,
der Länder aufgestellt worden. 50996 Köln, Konrad-Adenauer-Straße 13, zu beziehen.
Die Überarbeitung der ZTVT-StB 1986, Fassung 1990, Bundesministerium für Verkehr
wurde notwendig durch Im Auftrag
Lohrberg
– die Neuausgaben der ATV DIN 18 299, 18 315,
(VkBl. 1996 S. 122)
18 316 und 18 317
– die Aufnahme der neuen Gleichwertigkeitsklausel ge-
mäß ARS Nr. 14/1994 – StB 17/23.63.31-04/9 Va 94– Nr. 53 Allgemeines Rundschreiben
– die Einarbeitung der bisher in den ZTVV-StB 81 ent- Straßenbau Nr. 1/1996
haltenen Regelungen für Bodenverfestigungen in den Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche
Abschnitt 3.1 „Verfestigungen“ Angelegenheiten;
– die Eröffnung der Anwendungsmöglichkeiten neuer Allgemeines
Prüfmethoden aus den ZTVE-StB 94 für die Prüfung Bonn, den 9. Februar 1996
der Verdichtung von Tragschichten ohne Bindemittel StB 12/15/00.03.06/7 Va 96
– die Neuregelungen für Abzüge bei Über- oder Oberste Straßenbaubehörden
Unterschreitung von Grenzwerten. der Länder
Entsprechend der Neugliederung der Regelwerke wurden nachrichtlich:
alle die Tragschichten betreffenden Teile der „Zusätzlichen
Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung Bundesanstalt für Straßenwesen
von Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen im Bundesrechnungshof
Straßenbau“ (ZTVV-StB 81) in die ZTVT-StB 95, Abschnitt DEGES Deutsche Einheit
3.1 „Verfestigungen“ aufgenommen. Nachdem die den Fernstraßenplanungs-und -bau GmbH
Unterbau/Untergrund betreffenden Bodenverfestigungen
BMV-Außenstelle Berlin
und Bodenverbesserungen bereits in die „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erd- Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Ab-
arbeiten im Straßenbau“, Ausgabe 1994 – ZTVE-StB 94 – teilung Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr,
aufgenommen worden sind, sind damit die ZTVV-StB 81 Stand: 1. Januar 1996
vollinhaltlich ersetzt. Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
Weitere wichtige Änderungen gegenüber den ZTVT-StB 86, – Nr. 17/1990 vom 19. 9. 1990
Fassung 1990, sind die unterschiedlichen Anforderungen an – StB 15/12/00.03.06/26 Va 90 –
die Druckfestigkeit von Tragschichten mit hydraulischen Bin- – Nr. 1/1995 vom 15. 2. 1995
demitteln in Abhängigkeit von der Art der darüberliegenden – StB 12/15/00.03.06/3 Va 95 –
Schichten; für „Verfestigungen“ mit hydraulischen Binde- Anlage: Rundschreiben-Verzeichnis-StB 96
mitteln und „Hydraulisch gebundene Tragschichten“ gelten Die am 1. Januar 1996 gültigen, im Verkehrsblatt veröffent-
dabei die gleichen Anforderungen. Tragschichten mit hydrau- lichten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) bzw.
lischen Bindemitteln unter Fahrbahndecken aus Beton müs- Rundschreiben (RS) sind in dem anliegenden „Verzeichnis
sen mit höheren Druckfestigkeiten hergestellt werden als sol- der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Straßen-
che unter Fahrbahnbefestigungen aus Asphalt. Dadurch wird bau des Bundesministeriums für Verkehr, Stand: 1. Januar
deutlich, welch hohe Bedeutung die Druckfestigkeit bei Trag- 1996 (Rundschreiben-Verzeichnis-StB 96)“ aufgelistet.
schichten mit hydraulischen Bindemitteln unter Betondecken
Von den im „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 95“ enthal-
insbesondere im Hinblick auf die Erosionsbeständigkeit hat.
tenen veröffentlichten ARS/RS sind – außer den aus-
Daher wurde die Abzugsregelung für die Druckfestigkeit von
drücklich aufgehobenen – auch folgende ARS nicht in
Betontragschichten überarbeitet und auch auf die
das „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 96“ aufgenommen
Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln ausgedehnt.
und sind hiermit aufgehoben:
Ich führe hiermit die ZTVT-StB 95 für den Bereich der
– ARS Nr. 01/1974 vom 2. 1. 1974
Bundesfernstraßen ein und weise im Hinblick auf die
– StB 2/1/38.16/2041 Vms 73 –
Wertung von Produkten aus den Mitgliedstaaten des
– ARS Nr. 23/1982 vom 27. 8. 1982
Europäischen Wirtschaftsraumes besonders auf den
– StB 26/38.56.05-05.02/26026 F 81 I –
Abschnitt 1 „Allgemeines“ hin. Die ZTVT-StB 95 ersetzen
– ARS Nr. 20/1993 vom 8. 6. 1993
*) Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
– StB 26/38.56.05-30/31 BASt 92 –
Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau“, Ausgabe 1995, – – ARS Nr. 41/1993 vom 25. 11. 1993
ZTVT-StB 95 – werden nicht im Verkehrsblatt veröffentlicht. – StB 12/70.00.00/70 BM 93 –
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1996 124 VkBl. Amtlicher Teil
Das Verzeichnis der Sachgebiete ändert sich im Hinblick Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 1/1995
auf die Privatisierung der GfN, DB und DP wie folgt: hebe ich auf.
– 09.3 „Angelegenheit der GfN“ entfällt. Der Verkehrsblatt-Verlag wird von dem „Rundschreiben-
– 15.6 „Leitungen der Deutschen Bundesbahn“ lautet Verzeichnis-StB 96“ Sonderdrucke anfertigen, die dort
nun: „Leitungen der Deutschen Bahn AG“. bezogen werden können.
– 15.7 „Leitungen der Deutschen Bundespost“ lautet Bundesministerium für Verkehr
nun: „Leitungen der Deutschen Post“. Im Auftrag
Dr.-Ing. H u b e r
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 125 Heft 5 – 1996
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1996 126 VkBl. Amtlicher Teil
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil