VkBl Nr. 5 1996

Verkehrsblatt Nr. 5 1996

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                            I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  50. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1996                                                                         Heft 5

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                        VkBl. 1996                                 Seite    Nr.   Datum                       VkBl. 1996                                  Seite

  Straßenverkehr                                                                         Straßenbau

  47    14. 2. 1996 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                52    15. 11. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
        Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen                                          bau Nr. 21/1995
        Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer ...................................... 118           Sachgebiet 04.4: Straßenbefestigungen;
                                                                                                                 Bauweisen ....................................... 122
  48    29. 2. 1996 Durchführung der praktischen Fahr-
        erlaubnisprüfung;                                                                53    9. 2. 1996   Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
        hier: Fahrprüfungs-Protokoll ........................................... 118           Nr. 1/1996
                                                                                               Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche Angelegenheiten;
  Binnenschiffahrt                                                                                               Allgemeines ..................................... 123
  49    12. 2. 1996 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                               Personalnachrichten
        vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-
        fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 120    54    Stellenausschreibung ..................................................... 156

  50    13. 2. 1996 Zweite Verordnung zur Änderung der
        Verordnung über die Frachten für den Wechselver-
        kehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
        der Republik Ungarn ...................................................... 122

  51    20. 2. 1996 Schiffahrtspolizeiliche           Bekanntma-
        chung Nr. 1/96 für die Sportschiffahrt............................. 122




                 Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 5 – 1996                                               118                          VkBl. Amtlicher Teil




                                          AMTLICHER TEIL

  Straßenverkehr
Nr. 47    Verzeichnis der in der Bundesrepu-                      Nr. 48   Durchführung der praktischen Fahr-
          blik Deutschland zum Geschäftsbe-                                erlaubnisprüfung;
          trieb    zugelassenen    Kraftfahrt-                             hier: Fahrprüfungs-Protokoll
          Haftpflichtversicherer
          8. Berichtigung                                                                     Bonn, den 29. Februar 1996
                                                                                              StV 11/36.10.15-06
                            Bonn, den 14. Februar 1996
                                                                  Das Fahrprüfungs-Protokoll soll dem Bewerber bei
                            StV 15/36.78.50
                                                                  durchgeführten Prüfungen mit negativem Ergebnis unter
Nach Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das                  Angabe der wesentlichen Fehler ausgehändigt werden
Versicherungswesen hat die                                        und alle bisherigen Vorläufer ersetzen.
SUN ALLIANCE AND LONDON INSURANCE plc.,                           Der Bund-Länder-Fachausschuß „Fahrerlaubniswesen“
London, England                                                   hat auf seiner Sitzung am 26./27. 09. 1995 das im Ein-
Niederlassung für Deutschland                                     vernehmen mit der Fahrlehrerschaft und den Prüf-
Am Wall 121                                                       organisationen neugefaßte Protokoll beraten und emp-
28195 Bremen                                                      fohlen, daß es von den zuständigen obersten Landes-
(Schlüssel-Nr. 5565)                                              behörden zum 1. April 1996 eingeführt wird.
ihren Geschäftsbetrieb erweitert und ist nunmehr befugt,          Vorhandene alte Vordrucke können bis dahin aufge-
in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeug-              braucht werden.
Haftpflichtversicherung zu betreiben.
                                                                                           Bundesministerium für Verkehr
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Verlaut-                                             Im Auftrag
barung in Heft 14/1994 S. 474 unter 1.1 entsprechend zu                                             Dr. J a g o w
ergänzen.
                         Bundesministerium für Verkehr
                                    Im Auftrag
                                  Dr. J a g o w
(VkBl. 1996 S. 118)



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                        119                                     Heft 5 – 1996


                                                                                Listennummer:________________
Fahrprüfungs-Protokoll
                                                                                Praktische Prüfung am: _________
Name: ____________________________________________________
                                                                                Fahrerlaubnisklasse: ___________
Vorname: __________________________________________________

Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,
Sie haben die praktische Prüfung leider nicht bestanden. Bei der Bewertung der Fehler konnte auch die
Berücksichtigung Ihrer guten Leistungen keinen ausreichenden Ausgleich schaffen. Die nachstehend aufgeführten
wesentlichen Fehler wollen wir Ihnen zur Kenntnis geben.

  1.   Nichtbeachtung von Rot oder Zeichen der Polizei
  2.   Grobe Mißachtung der Vorfahrt- bzw. Vorrangregelung
  3.   Mangelnde Verkehrsbeobachtung beim Fahrstreifenwechsel
  4.   Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen auf Gegenfahrbahn
  5.   Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen
  6.   Gefährdung oder Schädigung
  7.   Fehlende Reaktion bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen
  8.   Nichtbeachtung von Verkehrszeichen
  9.   Mangelhafte Verkehrsbeobachtung – Anfahren – Aus- bzw. Einscheren –
       Abbiegen – Rückwärtsfahren
 10.   Nichtangepaßte Fahrgeschwindigkeit: – Autobahn – über Land – Stadt
 11.   Fehlerhaftes Abstandhalten
 12.   Unterlassene Bremsbereitschaft
 13.   Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots/des Fahrstreifens
 14.   Fehlerhaftes Abbiegen
 15.   Langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen
 16.   Fehlverhalten bei Verkehrsstockungen
 17.   Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung des Blinkers vor Fahrstreifen-
       wechsel/Abbiegen/Ausscheren/Wiedereinordnen/Anfahren
 18.   Fehler beim Überholen/Überholtwerden
 19.   Fehler bei der Fahrzeugbedienung
 20.   Fehler bei der Abfahrtkontrolle
 21.   Fehler bei den Grundfahraufgaben

Bemerkungen:_________________________________________________________________________________
 ____________________________________________________________________________________________
 ____________________________________________________________________________________________

Zusammen mit Ihnen hoffen wir auf einen erfolgreichen Abschluß Ihrer Ausbildung bei Ihrer nächsten Prüfung.

Ihre Technische Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr______________________________________________________________________
                                Name des aaS/P (in Druckbuchstaben)                 Unterschrift

F = unbedingt notwendiger Fahrlehrereingriff


(VkBl. 1996 S. 118)




                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 1996                                                  120                             VkBl. Amtlicher Teil

                                                                     Binnenschiffahrtsstraße          Länge    Breite   Ablade-
  Binnenschiffahrt                                                                                                       tiefe
                                                                                                        m        m         m
Nr. 49     Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
                                                                     Wesel-Datteln-Kanal
           zur vorübergehenden Abweichung                            zwischen km 0,00 und km 0,90
           von der Binnenschiffahrtsstraßen-                         – Fahrzeuge                      110,00   11,40     2,80
           Ordnung über                                              – Schubverbände                  193,00   22,80     2,80
           – die Fahrt auf dem Rhein-Herne-                          zwischen km 0,90 und km 60,25
                                                                     – Fahrzeuge                      110,00   11,40     2,80
             Kanal, der Ruhr, dem Wesel-                             – Schubverbände                  185,00   11,40     2,80
             Datteln-Kanal und dem Dortmund-                         Dortmund-Ems-Kanal
             Ems-Kanal***)                                           zwischen km 1,441 und km 21,50
                                                                     – Fahrzeuge                      110,00   11,40     2,80
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf-
                                                                     – Schubverbände                  185,00   11,40     2,80.
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel 2            Die zulässige Abladetiefe von 2,50 m verringert sich in
Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrts-          der Mündungsstrecke des Rhein-Herne-Kanals,
straßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734) und
                                                                     – unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,
§ 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom
                                                                        wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort unter
1. Mai 1985 (BGBl. S. 734 – Anlageband –) verordnet die
                                                                        die Marke 210 sinkt,
Wasser- und Schiffahrtsdirektion West:
                                                                     um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser-
                           §1
                                                                     standes.
                    Geltungsbereich
                                                                     Die zulässige Abladetiefe von 2,80 m verringert sich in
Diese Verordnung gilt auf dem Rhein-Herne-Kanal von
                                                                     den Mündungsstrecken des Rhein-Herne-Kanals, der
der Abzweigung aus dem Duisburg-Ruhrorter Hafen (km
                                                                     Ruhr und des Wesel-Datteln-Kanals
0,00) bis zum Stadthafen Gelsenkirchen (km 24,53) mit
Verbindungskanal zur Ruhr, auf der Ruhr von der                      – unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,
Mündung in den Rhein (km 0,00) bis oberhalb der                         wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort unter
Nordbrücke in Mülheim (km 11,65), auf dem Wesel-                        die Marke 240 sinkt,
Datteln-Kanal von der Abzweigung aus dem Rhein (km                   – unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg,
0,00 bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal                       wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort unter
(km 60,25) und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom                           die Marke 270 sinkt,
Hafen Dortmund (km 1,441) bis Datteln (km 21,50).                    – unterhalb der Schleuse Friedrichsfeld,
                           §2                                           wenn der Wasserstand am Rheinpegel Wesel unter
   Abmessungen der Fahrzeuge und Abladetiefen                           die Marke 200 sinkt,
Abweichend von § 15.02 Nr. 1 Binnenschiffahrtsstraßen-               um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser-
Ordnung dürfen Fahrzeuge und Schubverbände folgen-                   standes.
de Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:                 In den Mündungsstrecken der Ruhr zwischen km 0,00
                                                                     und km 1,90 und des Wesel-Datteln-Kanals zwischen km
Binnenschiffahrtsstraße            Länge    Breite   Ablade-         0,00 und km 0,90 darf die zulässige Abladetiefe über-
                                                      tiefe
                                     m        m         m            schritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins
                                                                     eine größere Abladetiefe gestattet. § 1.07 Nr. 1
Rhein-Herne-Kanal                                                    Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.
zwischen km 0,00 und km 1,60
mit Verbindungskanal zur Ruhr                                                                 §3
– Fahrzeuge                        110,00   11,40     2,80
– Schubverbände                    185,00   11,40     2,80
                                                                       Ausrüstung der Fahrzeuge und Schubverbände
zwischen km 1,60 und km 24,53                                        1. Fahrzeuge und Schubverbände über 90 m Länge
– Fahrzeuge                        110,00   11,40     2,50              oder über 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe
– Schubverbände                    185,00   11,40     2,50              über 2,50 m müssen mit einer Sprechverbindung zwi-
oder                                                                    schen Steuerstand und Spitze des Fahrzeuges/
Fahrzeuge und Schubverbände        90,00    9,60      2,80
                                                                        Schubverbandes ausgerüstet sein.
Ruhr
zwischen km 0,00 und km 0,80                                            Außerdem ist für Fahrzeuge und Schubverbände
– Fahrzeuge                        110,00   12,00     2,80              über 90 m Länge eine aktive Bugsteuereinrichtung
– Schubverbände                    193,00   22,80     2,80              oder ein Zweischraubenantrieb erforderlich.
zwischen km 0,80 und km 4,52                                         2. Schubverbände, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
– Fahrzeuge                        110,00   12,00     2,80
                                                                        nung im Geltungsbereich der Verordnung zum Ver-
– Schubverbände                    185,00   12,00     2,80
                                                                        kehr zugelassen sind und der Vorschrift der Nummer
zwischen km 4,52 und km 11,65
– Fahrzeuge und Schubverbände      110,00   12,00     2,80
                                                                        1 Satz 2 nicht entsprechen, können von der Einhal-
                                                                        tung dieser Vorschrift durch die Wasser- und
                                                                        Schiffahrtsdirektion West befreit werden. Die
                                                                        Befreiung kann befristet, unter Bedingungen und
                                                                        einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
***) Wiederholung mit Änderungen                                        Auflagen verbunden sein.




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                          121                                             Heft 5 – 1996

                            §4                                      – auf dem Rhein-Herne-Kanal von Duisburg (km 0,00)
   Beschränkung des Begegnens von Fahrzeugen                            bis zum Stadthafen Gelsenkirchen (km 24,53), auf
 und Schubverbänden auf dem Rhein-Herne-Kanal                           dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-
       der Ruhr und dem Dortmund-Ems-Kanal                              Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,441) bis Dat-
1. Fahrzeuge und Schubverbände über 90 m Länge                          teln (km 21,50) 8 km/h,
   oder über 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe               – auf dem Verbindungskanal zur Ruhr 5 km/h.
   über 2,50 m dürfen einander nicht begegnen auf dem                                           §7
   Rhein-Herne-Kanal von                                                             Gekuppelte Fahrzeuge
      km 1,80 bis km 4,20,                                          Die Bestimmung des § 15.03 Nr. 3 Binnenschiffahrts-
      km 16,90 bis km 17,63,                                        straßen-Ordnung gilt nicht in den Mündungsstrecken der
   auf dem Verbindungskanal zur Ruhr,                               Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-
   auf der Ruhr von                                                 Kanals von km 0,00 bis km 0,90 für Zusammen-
      km 5,60 bis km 7,45                                           stellungen längsseits gekuppelter Fahrzeuge bis zu einer
   und auf dem Dortmund-Ems-Kanal von                               Breite von 22,80 m.
      km 1,441 bis km 2,50,                                                                     §8
      km 9,50 bis km 12,30,                                         Höhe der Brücken und sonstigen festen Überbauten
      km 13,00 bis km 13,90.                                        Abweichend von § 15.15 Nr. 1 Binnenschiffahrtsstraßen-
   Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu                    Ordnung beträgt die Durchfahrtshöhe unter den festen
   beachten:                                                        Brücken und sonstigen festen Überbauten bei ruhigem
   a) Bei der Annäherung an die genannten Strecken                  Normalwasserstand auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom
       müssen die Fahrzeuge/Schubverbände sich                      Hafen Dortmund (km 1,441) bis Datteln (km 21,50) 4,50 m.
       mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;                                             §9
   b) ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit                                       Ordnungswidrigkeiten
       einem zu Tal fahrenden Fahrzeug/Schubverband                 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
       stattfinden würde, muß das zu Berg fahrende                  schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
       Fahrzeug- oder der zu Berg fahrende Schub-                   oder fahrlässig
       verband unterhalb der Strecke anhalten, bis das              1. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schubver-
       zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahren-                 band führt, obwohl das Fahrzeug oder der Schubver-
       de Schubverband diese durchfahren hat;                           band
   c) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg               a) die in § 2 zugelassenen Abmessungen und Abla-
       fahrender Schubverband bereits vorher in die                         detiefen überschreitet,
       Strecken hineingefahren, so muß das zu Tal fahren-
                                                                        b) entgegen § 3 Nr. 1 Satz 1 nicht mit der vorge-
       de Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Schubverband
                                                                            schriebenen Sprechfunkverbindung ausgerüstet
       oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fah-
                                                                            ist,
       rende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Schub-
       verband diese durchfahren hat.                                   c) entgegen § 3 Nr. 1 Satz 2 nicht mit einer aktiven
                                                                            Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischrauben-
2. Fahrzeuge und Schubverbände über 100 m Länge
                                                                            antrieb ausgerüstet ist;
   dürfen einander auf der Ruhr von km 0,40 bis km
   2,00 nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind die Be-                2. als Schiffsführer
   stimmungen nach den Buchstaben a), b) und c) der                     a) den Vorschriften über die Beschränkung des Be-
   Nummer 1 zu beachten.                                                    gegnens nach § 4 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 zuwider
3. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal von km 3,00 bis km                            handelt,
   6,90 dürfen Fahrzeuge und Schubverbände über                         b) entgegen § 5 überholt,
   90 m Länge oder über 9,60 m Breite oder mit einer                    c) entgegen § 6 die zulässige Höchstgeschwindig-
   Abladetiefe über 2,50 m anderen Fahrzeugen und                           keit überschreitet;
   Schubverbänden, ausgenommen Kleinfahrzeuge,                      3. als Eigentümer oder Ausrüster
   nicht begegnen. Zu diesem Zweck ist die Schiffahrts-                 eine der in Nummer 1 Buchstabe a, b oder c bezeich-
   polizeiliche Anordnung über die Fahrt auf dem Dort-                  neten Handlungen anordnet oder zuläßt.
   mund-Ems-Kanal von km 3,00 bis km 6,90 in der je-                                            § 10
   weils gültigen Fassung zu beachten.                                                     Inkrafttreten
                            §5                                      Diese Verordnung tritt am 15. März 1996 in Kraft und mit
 Überholverbot für Fahrzeuge und Schubverbände
                                                                    Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
Abweichend von § 15.07 Nr. 2 Binnenschiffahrtsstraßen-
                                                                    Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Ordnung ist Fahrzeugen und Schubverbänden über 90 m
                                                                    Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Fahrt auf
Länge oder über 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe
                                                                    dem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-
über 2,50 m das Überholen verboten.
                                                                    Kanal und dem Dortmund-Ems-Kanal vom 16. Februar
                            §6                                      1995 (VkBl. 1995 S. 170) außer Kraft.
                  Fahrgeschwindigkeit
                                                                    Münster, den 12. Februar 1996
Abweichend von § 15.04 Nr. 1 Binnenschiffahrtsstraßen-              A5-312.3/5 I
Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Schubverbände                                           Wasser-und Schiffahrtsdirektion
über 90 m Länge oder über 9,60 m Breite oder mit einer                                                   West
Abladetiefe über 2,50 m                                             (VkBl. 1996 S. 120)                M a chens




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 5 – 1996                                                 122                           VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 50    Zweite Verordnung zur Änderung                            Nr. 51    Schiffahrtspolizeiliche
          der Verordnung über die Frachten                                    Bekanntmachung Nr. 1/96
          für den Wechselverkehr zwischen                                     für die Sportschiffahrt
          der Bundesrepublik Deutschland
                                                                    Ab 15. März 1996 wird die Höchstgeschwindigkeit für
          und der Republik Ungarn
                                                                    Sportfahrzeuge mit Verbrennungsmotor gemäß § 4 Abs.
                      Bonn, den 13. Februar 1996                    1 Satz 1 der Verordnung über das Fahren mit Sportfahr-
                      BW 10/45.02.05-03(U)/15 VA 96                 zeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen im Zuständigkeits-
                                                                    bereich der Wasser-und Schiffahrtsdirektion Ost vom 22.
Nachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Ände-
                                                                    Mai 1995 (BGBl. I S. 737) auf nachfolgenden Wasser-
rung der Verordnung über die Frachten für den Wechsel-
                                                                    straßenabschnitten auf 12 km/h festgesetzt:
verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Ungarn bekannt.                                        – Havel-Oder-Wasserstraße von km 0,58 (Schleuse
                                                                        Spandau) bis km 10,4 (Abzweig Havelkanal) ein
                       Bundesministerium für Verkehr
                                                                        schließlich Tegeler See und Nieder Neuendorfer See;
                                  Im Auftrag
                                 Bormuth                            – Spree-Oder-Wasserstraße von km 33,25 (Lange
                                                                        Brücke) bis km 37,0 (Regattastrecke);
                 Zweite Verordnung                                  – Dahme-Wasserstraße von km 3,8 (Rauchfangswerder)
  zur Änderung der Verordnung über die Frachten                         bis km 25,0 (Dolgenbrodt) einschließlich Wernsdorfer
        für den Wechselverkehr zwischen der                             Seenkette, Sellenzugsee, Möllenzugsee, Krimnicksee,
             Bundesrepublik Deutschland                                 Krüpelsee, Zernsdorfer Lanke und Dolgensee;
                        und der                                     – Untere Havel-Wasserstraße von km 13,0 bis km 15,5
                   Republik Ungarn                                      (Meedehorn) einschließlich Sacrower Lanke und
                Vom 12. Februar 1996                                    Havelarm südlich der Pfaueninsel.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. Dezem-                Die Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h gilt auf der ge-
ber 1989 zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988 zwi-                   samten Wasserfläche der aufgeführten Wasserstraßen-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  abschnitte, soweit Schiffahrtszeichen keine geringere
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über                Höchstgeschwindigkeit vorschreiben.
die Binnenschiffahrt (BGBl. 1989 II S. 1026) verordnet              Berlin, den 20. Februar 1996
das Bundesministerium für Verkehr:                                                           Wasser-und Schiffahrtsdirektion
                        Artikel 1                                                                        Ost
                                                                                                      Im Auftrag
§ 1 Ziffer II der Verordnung über die Frachten für den
                                                                                                    Putzschke
Wechselverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
                                                                    (VkBl. 1996 S. 122)
land und der Republik Ungarn vom 23. März 1993 (VkBl.
1993 S. 294), die durch die Verordnung vom 14. Februar
1995 (VkBl. 1995 S. 169) geändert worden ist, wird wie                Straßenbau
folgt gefaßt:
„II. Ausnahmefrachten                                               Nr. 52    Allgemeines Rundschreiben
Abweichend von I. Ziffer 1 bis 3 gelten – befristet bis zum
                                                                              Straßenbau Nr. 21/1995
31. Dezember 1996 – für nachstehend bezeichnete                               Sachgebiet 04.4: Straßen-
Gutarten und Relationen folgende Grundfrachten und                                              befestigungen;
Margenregelungen:                                                                               Bauweisen
Mineralöl, Mineralölerzeugnisse in Tankschiffen                                             Bonn, den 15. November 1995
(Tarifkl. F)                                                                                StB 26/38.56.05-05.01/36 Va 95
Relation                                               DM/t
                                                                    Oberste Straßenbaubehörden
Szöny-Deggendorf                                      31,90
                                                                    der Länder
Szöny-Regensburg                                      33,90
Szazhalombatta-Deggendorf                             33,90         nachrichtlich:
Szazhalombatta-Regensburg                             36,00         Vertretungen der Länder beim Bund
Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl. Frachtzu-              Chef des Bundeskanzleramtes
und -abschläge) können Frachterhöhungen oder Fracht-                Bundesanstalt für Straßenwesen
ermäßigungen bis zu fünfundzwanzig Prozent vereinbart
werden.“                                                            Bundesrechnungshof
                        Artikel 2                                   DEGES
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die                   BMV-Außenstelle Berlin, Projektgruppe 2
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.                       Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Bonn, den 12. Februar 1996                                          und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau,
                                                                    Ausgabe 1995, – ZTVT-StB 95
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                 In Vertretung                      Allgemeine Rundschreiben Straßenbau
                            Hans Jochen H e n k e                   a) Nr. 22/1981 vom 1. 12. 1981
(VkBl. 1996 S. 122)                                                     – StB 26/38.56.05-05.02/26026 F 81 –



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                               123                                                Heft 5 – 1996

b) Nr. 9/1986 vom 27. 3. 1986                                            die ZTVT-StB 86, Fassung 1990. Die im Betreff genann-
     – StB 26/38.56.05-05.01/5 Va 86 –                                   ten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau a) bis d)
c) Nr. 15/1990 vom 27. 8. 1990                                           hebe ich hiermit auf.
     – StB 26/38.56.05-05.01/19 Va 90 –                                  Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“
d) Nr. 15/1994 vom 9. 5. 1994                                            gekennzeichneten Teile der ZTVT-StB 95 bitte ich den
     – StB 26/38.56.05.01/8 Va 94 –                                      Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtlinien bitte ich
                                                                         bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauver-
Anlage: ZTVT-StB 95*)
                                                                         tragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme
             Mehrfertigungen des ARS Nr. 21/1995
                                                                         und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
             (ohne Anlage)
                                                                         Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
                                                                         ich, die ZTVT-StB 95 auch für Baumaßnahmen an den in
und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau“, Aus-
                                                                         Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzu-
gabe 1995 – ZTVT-StB 95 – sind von der Forschungs-
                                                                         führen.
gesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen e. V. im Be-
nehmen mit mir und den obersten Straßenbaubehörden                       Die ZTVT-StB 95 sind bei der FGSV Verlags GmbH,
der Länder aufgestellt worden.                                           50996 Köln, Konrad-Adenauer-Straße 13, zu beziehen.
Die Überarbeitung der ZTVT-StB 1986, Fassung 1990,                                               Bundesministerium für Verkehr
wurde notwendig durch                                                                                       Im Auftrag
                                                                                                          Lohrberg
– die Neuausgaben der ATV DIN 18 299, 18 315,
                                                                         (VkBl. 1996 S. 122)
     18 316 und 18 317
– die Aufnahme der neuen Gleichwertigkeitsklausel ge-
     mäß ARS Nr. 14/1994 – StB 17/23.63.31-04/9 Va 94–                   Nr. 53    Allgemeines Rundschreiben
– die Einarbeitung der bisher in den ZTVV-StB 81 ent-                              Straßenbau Nr. 1/1996
     haltenen Regelungen für Bodenverfestigungen in den                            Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche
     Abschnitt 3.1 „Verfestigungen“                                                                  Angelegenheiten;
– die Eröffnung der Anwendungsmöglichkeiten neuer                                                    Allgemeines
     Prüfmethoden aus den ZTVE-StB 94 für die Prüfung                                                 Bonn, den 9. Februar 1996
     der Verdichtung von Tragschichten ohne Bindemittel                                               StB 12/15/00.03.06/7 Va 96
– die Neuregelungen für Abzüge bei Über- oder                            Oberste Straßenbaubehörden
     Unterschreitung von Grenzwerten.                                    der Länder
Entsprechend der Neugliederung der Regelwerke wurden                     nachrichtlich:
alle die Tragschichten betreffenden Teile der „Zusätzlichen
Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung              Bundesanstalt für Straßenwesen
von Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen im                       Bundesrechnungshof
Straßenbau“ (ZTVV-StB 81) in die ZTVT-StB 95, Abschnitt                  DEGES Deutsche Einheit
3.1 „Verfestigungen“ aufgenommen. Nachdem die den                        Fernstraßenplanungs-und -bau GmbH
Unterbau/Untergrund betreffenden Bodenverfestigungen
                                                                         BMV-Außenstelle Berlin
und Bodenverbesserungen bereits in die „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erd-                 Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Ab-
arbeiten im Straßenbau“, Ausgabe 1994 – ZTVE-StB 94 –                    teilung Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr,
aufgenommen worden sind, sind damit die ZTVV-StB 81                      Stand: 1. Januar 1996
vollinhaltlich ersetzt.                                                  Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
Weitere wichtige Änderungen gegenüber den ZTVT-StB 86,                   – Nr. 17/1990 vom 19. 9. 1990
Fassung 1990, sind die unterschiedlichen Anforderungen an                    – StB 15/12/00.03.06/26 Va 90 –
die Druckfestigkeit von Tragschichten mit hydraulischen Bin-             – Nr. 1/1995 vom 15. 2. 1995
demitteln in Abhängigkeit von der Art der darüberliegenden                   – StB 12/15/00.03.06/3 Va 95 –
Schichten; für „Verfestigungen“ mit hydraulischen Binde-                 Anlage: Rundschreiben-Verzeichnis-StB 96
mitteln und „Hydraulisch gebundene Tragschichten“ gelten                 Die am 1. Januar 1996 gültigen, im Verkehrsblatt veröffent-
dabei die gleichen Anforderungen. Tragschichten mit hydrau-              lichten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) bzw.
lischen Bindemitteln unter Fahrbahndecken aus Beton müs-                 Rundschreiben (RS) sind in dem anliegenden „Verzeichnis
sen mit höheren Druckfestigkeiten hergestellt werden als sol-            der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Straßen-
che unter Fahrbahnbefestigungen aus Asphalt. Dadurch wird                bau des Bundesministeriums für Verkehr, Stand: 1. Januar
deutlich, welch hohe Bedeutung die Druckfestigkeit bei Trag-             1996 (Rundschreiben-Verzeichnis-StB 96)“ aufgelistet.
schichten mit hydraulischen Bindemitteln unter Betondecken
                                                                         Von den im „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 95“ enthal-
insbesondere im Hinblick auf die Erosionsbeständigkeit hat.
                                                                         tenen veröffentlichten ARS/RS sind – außer den aus-
Daher wurde die Abzugsregelung für die Druckfestigkeit von
                                                                         drücklich aufgehobenen – auch folgende ARS nicht in
Betontragschichten überarbeitet und auch auf die
                                                                         das „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 96“ aufgenommen
Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln ausgedehnt.
                                                                         und sind hiermit aufgehoben:
Ich führe hiermit die ZTVT-StB 95 für den Bereich der
                                                                         – ARS Nr. 01/1974 vom 2. 1. 1974
Bundesfernstraßen ein und weise im Hinblick auf die
                                                                             – StB 2/1/38.16/2041 Vms 73 –
Wertung von Produkten aus den Mitgliedstaaten des
                                                                         – ARS Nr. 23/1982 vom 27. 8. 1982
Europäischen Wirtschaftsraumes besonders auf den
                                                                             – StB 26/38.56.05-05.02/26026 F 81 I –
Abschnitt 1 „Allgemeines“ hin. Die ZTVT-StB 95 ersetzen
                                                                         – ARS Nr. 20/1993 vom 8. 6. 1993
*) Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
                                                                             – StB 26/38.56.05-30/31 BASt 92 –
   Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau“, Ausgabe 1995, –         – ARS Nr. 41/1993 vom 25. 11. 1993
   ZTVT-StB 95 – werden nicht im Verkehrsblatt veröffentlicht.               – StB 12/70.00.00/70 BM 93 –

                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 5 – 1996                                             124                          VkBl. Amtlicher Teil

Das Verzeichnis der Sachgebiete ändert sich im Hinblick         Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 1/1995
auf die Privatisierung der GfN, DB und DP wie folgt:            hebe ich auf.
– 09.3 „Angelegenheit der GfN“ entfällt.                        Der Verkehrsblatt-Verlag wird von dem „Rundschreiben-
– 15.6 „Leitungen der Deutschen Bundesbahn“ lautet              Verzeichnis-StB 96“ Sonderdrucke anfertigen, die dort
   nun: „Leitungen der Deutschen Bahn AG“.                      bezogen werden können.
– 15.7 „Leitungen der Deutschen Bundespost“ lautet                                       Bundesministerium für Verkehr
   nun: „Leitungen der Deutschen Post“.                                                            Im Auftrag
                                                                                               Dr.-Ing. H u b e r




                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                  125                      Heft 5 – 1996




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
9

Heft 5 – 1996                      126                   VkBl. Amtlicher Teil




                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
10

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