VkBl Nr. 3 1995
Verkehrsblatt Nr. 3 1995
VkBl. Amtlicher Teil 105 Heft 3 – 1995
WK Wittstock, Kreis WTL Wittlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin) Osnabrück, Dienststelle Wittlage)
WLG Wolgast, Kreis WÜM Waldmünchen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ostvorpommern in Anklam) Cham, Dienststelle Waldmünchen)
WMS Wolmirstedt, Kreis WZ Wetzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ohre- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-
Kreises in Haldensleben) Dill-Kreises in Wetzlar)
WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis WZL Wanzleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kassel, Dienststelle Wolfhagen) Bördekreises in Oschersleben)
WOL Wolfach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des ZE Zerbst, Kreis
Ortenaukreises, Dienststelle Wolfach) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
WOR Wolfratshausen, Kreis Anhalt-Zerbst in Coswig)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises ZEL Zell Mosel, Kreis
Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfrats- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
hausen) Cochem-Zell in Cochem)
WOS Wolfstein, Kreis ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Freyung-Grafenau in Freyung) Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain)
WRN Waren, Kreis ZS Zossen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Müritz in Waren) Teltow-Fläming in Zossen)
WS Wasserburg a. lnn, Kreis ZZ Zeitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Burgen-
Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn) landkreises in Naumburg)
Anlage II
(§ 23 Abs. 2)
Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben-
und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen*)
1. Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü sowie der Buchstaben I, O und Q können alle übrigen Buchstaben des
Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von 2 Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt
werden.
2. Zwei- und dreistellige Kombinationen von Buchstaben und Ziffern in der Erkennungsnummer dürfen nur solchen
Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere
für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus bau-
lichen Gründen nicht in Betracht kommt.
3. Einteilung Zahl der Fahrzeugerkennungsnummern
Gruppe I**)
a) A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999 = 23 x 999 = 22 977 Fahrzeuge
b) AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99 = 23 x 23 x 99 = 52 371 Fahrzeuge
75 348 Fahrzeuge
Gruppe II
Zusätzlich, wenn die Gruppe I nicht ausreicht
AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999 = 23 x 23 x 900 = 476 100 Fahrzeuge
551 448 Fahrzeuge
Gruppe III
Zusätzlich, wenn die Gruppen I und II nicht ausreichen
a) A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999 = 23 x 9000 = 207 000 Fahrzeuge
758 448 Fahrzeuge
b) AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999 = 23 x 23 x 9000 = 4 761 000 Fahrzeuge
5 519 448 Fahrzeuge
*) Falls wegen gleicher Unterscheidungszeichen für den Stadt- und Landkreis oder zusätzlich eingerichteter Verwaltungsstellen beson-
dere Nummerngruppen zugeteilt sind, sind diese in der Anlage I besonders angegeben.
**) Sofern die Buchstaben B, F, G und Kombinationen mit diesen Buchstaben nach Gruppe I für einen Stadt- oder Landkreis, der bis-
her nicht über Erkennungsnummern aus der Gruppe I verfügte, zugeteilt wurden, ist dies in der Anlage I besonders angegeben.
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Heft 3 – 1995 106 VkBl. Amtlicher Teil
Anhang 2 1.3 Verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleiner-
Anlage Va te Kennzeichen nach Abschnitt 2.3)
(§ 60 Abs. 1b)
1. Schriftmuster (fälschungserschwerende Schrift –
FE-Schrift –)
Die Beschriftung muß den Schriftmustern „Schrift
für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schrift-
muster können bei der Bundesanstalt für Straßen-
wesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Glad-
bach, bezogen werden.
Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die
nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unter-
schritten werden.
Kennzeichen nach den Abschnitten 2.1 und 2.2:
a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis – 1,0 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
2. Kennzeichen
c) Strichbreite des Randes
+ 2,0 mm bis – 1,0 mm. In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern
sind Plaketten anzubringen
Kennzeichen nach Abschnitt 2.3:
a) nach § 47a auf dem vorderen Kennzeichenoben,
a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis – 0,5 mm,
b) nach § 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
c) nach § 23 auf dem vorderen und hinteren Kenn-
c) Strichbreite des Randes zeichen jeweils unten.
+ 1,0 mm bis – 0,5 mm.
1.1 Mittelschrift 75 mm
2.1 Einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm.
1.2 Engschrift 75 mm
2.2 Zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm.
** 8 mm bis 10 mm.
*** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 107 Heft 3 – 1995
Bei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen 3.1 Einzeiliges Kennzeichen
die Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld
angebracht werden. Zur Herstellung eines kürzeren
Kennzeichens kann bei ein- oder zweistelligen
Unterscheidungszeichen ebenso verfahren wer-
den.
2.3 Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
Nur für Leichtkrafträder, Zugmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
keit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn
diese mit einem Geschwindigkeitsschild entspre-
chend § 58 für die betreffende Geschwindigkeit
gekennzeichnet sind.
3.2 Zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm.
*** 5 mm bis 20 mm.
3. Euro-Feld
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine
Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
Ausgestaltung des Sternenkranzes:
Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus-
folgender Abbildung:
3.3 Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht
dem 6fachen des Durchmessers des einzelnen
Sterns.
Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“
erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1995 108 VkBl. Amtlicher Teil
4. Ergänzungsbestimmungen 5.4 Nach Abschnitt 6.1.2 (Farben) ist die Farbe des
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne blauen Euro-Feldes gemäß Anlage Va zur StVZO
Bindestrich) auf einem Kennzeichen sind unzuläs- zu prüfen.
sig. 5.5 Nach Abschnitt 6.3.3 (Rückstrahlwerte) sind die
Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Rückstrahlwerte des blauen Euro-Feldes gemäß
Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa Anlage Va zur StVZO zu prüfen.
vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorge- 6. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mit-
sehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt gliedstaaten der Europäischen Union und des
dies nicht zu. In diesem Fall darf die Engschrift ver- Europäischen Wirtschaftsraumes
wendet werden. Die Verwendung von Mittel- und Es werden auch Prüfungen anerkannt, die von den
Engschrift auf einem Kennzeichen ist unzulässig. zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten
Der waagerechte Abstand der Beschriftung ein- der Europäischen Union oder Mitgliedstaaten des
schließlich der Plaketten zum schwarzen Rand Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechend
bzw. zum Euro-Feld muß auf beiden Seiten gleich § 60 durchgeführt und bescheinigt werden.
sein.
Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die Begründung
etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vor- I. Allgemeines
gesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem
1. Wesentliche Inhalte der Verordnung
Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen
Größtmaße überschritten werden. Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung (StVZO). Im einzelnen sind zu
Ist es der Zulassungsstelle nicht möglich, für ein
nennen:
Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuteilen,
das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle an- – Änderungen der Regelungen über die amtlichen
gebracht werden kann, so hat der Halter Verände- deutschen Kraftfahrzeugkennzeichen in der Stra-
rungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die An- ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einfüh-
bringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens rung eines EU-einheitlichen Kraftfahrzeugkenn-
ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht un- zeichens (Euro-Kennzeichen), Einführung einer
verhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifels- neuen, fälschungserschwerenden Schrift für
fällen kann die Zulassungsstelle die Vorlage eines Kraftfahrzeugkennzeichen,
Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver- – Änderung der Unterscheidungszeichen für Kraft-
ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. fahrzeugkennzeichen auf Grund der Kreisgebiets-
5. Ergänzungen zur DIN 74 069, Ausgabe Mai 1989 reformen in den Ländern Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.
5.1 Nach Abschnitt 5.1.2 (Farben) gelten für das Euro-
Feld (blauer Untergrund, 12 kreisförmig angeord- 2. In den Jahren 1988 und 1989 wurden unter Vorsitz
nete gelbe Sterne) folgende Anforderungen: der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Farben im Neuzustand nach DIN 6171 Teil Kriterien für ein Gemeinschaftsmodell eines Kraft-
1/03.89,Tabelle 3. Blau (BL) retroflektierend Typ 1 fahrzeugkennzeichens festgelegt. Gestützt auf den
und Gelb (GE) retroreflektierend Typ 1. Gedanken, amtliche Kennzeichen einzuführen, an-
hand deren Fahrzeuge als der Gemeinschaft zuge-
Der Leuchtdichtefaktor für den blauen Untergrund
hörig zu erkennen sind, wurde vorgeschlagen, die
beträgt gemäß Tabelle 1. der DIN 6171 Teil 1/03.89
Europaflagge als Zeichen der Europäischen Union
mindestens 0,01; er darf maximal den Wert 0,06
auf dem Kraftfahrzeugkennzeichen der in den
erreichen.
Mitgliedstaaten zugelassenen Kraftfahrzeuge anzu-
5.2 Nach Abschnitt 5.3.3 (Rückstrahlwerte) gelten für bringen.
den blauen Untergrund des Euro-Feldes folgende
Das Kennzeichen soll wie folgt aussehen:
Anforderungen:
– Maximale Abmessungen für einzeilige Kenn-
Bei 1/3° Beobachtungswinkel, Normlichtart A
zeichen (Länge 520 mm, Höhe 110 mm) und
spezifische zweizeilige Kennzeichen (Länge 340 mm, Höhe
Prü- Anleucht- Rückstrahlwerte 200 mm).
Prüfzustand
fung winkel cd. 1x-1 m-2 – Links soll auf jedem Kennzeichen ein einheitliches
min. max. Euro-Feld von blauer Farbe und 40 bis 45 mm
Breite angebracht werden. Dieses Feld enthält im
blau bei + 5° 2,5 oberen Teil einen Kranz, bestehend aus 12 golde-
Anlieferung + 30° 1 20
nen Sternen (Euro-Symbol). Im unteren Teil wird
gelb + 5° 30 der Nationalitätsbuchstabe des jeweiligen Mitglied-
+ 30° 15 60
staates eingeführt (D für Deutschland, F für
blau nach + 5° 2,5 Frankreich, etc.). Dieser Nationalitätsbuchstabe
Bewitterung + 30° 1 20 kann jedoch nicht das nach den internationalen
Straßenverkehrs-Übereinkommen vorgeschriebe-
5.3 Nach Abschnitt 6.1.1 (Maße und Schriftbild) sind ne Nationalitätszeichen (in einem besonderen ova-
die Maße und das Schriftbild gemäß Anlage Va zur len Feld befindlich, weißer Untergrund, schwarze
StVZO zu prüfen. Beschriftung) ersetzen. Das Nationalitätszeichen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 109 Heft 3 – 1995
ist nach wie vor zusätzlich bei Fahrten im Ausland Engschrift vorgesehen. Bei Verwendung der Eng-
am Fahrzeug mitzuführen. schrift wird der für das Euro-Feld benötigte Platz auch
bei Kennzeichen, die aus acht Stellen (Buchstaben
– Untergrund weiß oder gelb und retroreflektierend.
oder Zahlen) bestehen, sichergestellt.
Zugrunde gelegt werden die Reflexwerte und wei-
tere Kriterien aus der betreffenden ISO-Norm. Erfaßt werden sämtliche amtlichen Kennzeichen (d.
h., sämtliche Kennzeichen mit schwarzer oder grüner
– Beschriftung ist schwarz. Höhe der Schriftzeichen Beschriftung) sowie die roten Kennzeichen (§ 28
70 bis 80 mm, Strichstärke 10 bis 12 mm. StVZO). Nicht unter die Regelung fallen die Ver-
– Frei bleiben die Mitgliedstaaten in der Gestaltung sicherungskennzeichen nach § 29 e StVZO sowie die
der Kombinationen der Zahlen und/oder Buch- Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung
staben für die Beschriftung des Kennzeichens. über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.
Hier können und sollen die Mitgliedstaaten ihre Außerdem ist die Neuregelung nicht für die Bundes-
individuellen Systeme beibehalten. Einerseits wehrfahrzeuge (Y-Kennzeichen) vorgesehen. Das
wird ein einheitliches Erscheinungsbild des Kenn- gleiche gilt für die Kennzeichen nach der 15.
zeichens angestrebt;.auf der anderen Seite muß Ausnahmeverordnung zur StVZO (X-Kennzeichen).
jedoch im Straßenverkehr noch unterschieden
werden können, aus welchen Mitgliedstaaten das Das Euro-Kennzeichen mit der neuen Schrift wird in
Euro-Kennzeichen stammt. Anderenfalls kann es der neuen Anlage Va verankert. Als technische Norm
zu Schwierigkeiten bei der Indentifizierung des wird die bisher national eingeführte DIN 74 069
Fahrzeugs kommen. (Ausgabe Mai 1989) in ihren Grundzügen hinsichtlich
der Reflexwerte beibehalten und entsprechend der
– Als Materialien sollen Aluminium oder Plastik veränderten Gestaltung der Kennzeichenschilder
zugelassen werden. angepaßt. Diese Anpassung erfolgt zunächst in der
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip steht es nach Anlage Va unmittelbar duch Verordnung. Später wird
Auskunft der EU-Kommission (ABl. EG Nr. C 86/27 v. die DIN 74 069 im üblichen Normsetzungsverfahren
26. März 1993) jedem Mitgliedstaat frei, das von der geändert. Die Beurteilung der Reflexion der Kenn-
Kommission empfohlene Modell anzunehmen. Irland zeichen anhand der von der EG empfohlenen ISO-
und Portugal haben dies bereits getan. Luxemburg Norm wird auf Grund von Expertisen, insbesondere
hat bereits seit 1987 sein Kennzeichen mit Euro-Feld der Bundesanstalt für Straßenwesen, als nicht opti-
und Euro-Symbol versehen, jedoch ohne den mal angesehen. Die Reflexwerte nach der ISO-Norm
Nationalitätsbuchstaben „L“. sind zu hoch. Deshalb werden die bisher bereits in
Deutschland geltenden Werte nach der DIN 74 069
3. Die vorliegende Novellierung soll für die Einführung beibehalten.
des Euro-Kennzeichens an Fahrzeugen, die in
Kennzeichenschilderherstellern aus anderen EU-
Deutschland zugelassen sind, die rechtlichen
Mitgliedstaaten steht unter Beachtung der DIN 74069
Voraussetzungen schaffen.
und des Nachweises der Erfüllung dieser DIN – auch
Die Einführung erfolgt zunächst fakultativ. Das heißt, durch eine zuständige Prüfstelle ihres Mitgliedstaates
dem Fahrzeughalter soll die Wahl und die Ent- – der Zugang zum deutschen Markt offen. Prüfungen,
scheidung vorbehalten bleiben, ob er das neue Euro- die von zuständigen Prüfstellen in anderen EU- und
Kennzeichen oder das bisherige Kennzeichen an sei- EWR-Mitgliedstaaten durchgeführt und bescheinigt
nem Fahrzeug verwenden will. Nach ein bis zwei sind, werden in Deutschland anerkannt (vgl. Nr. 6 der
Jahren wird der Verordnungsgeber auf Grund der neuen Anlage Va StVZO).
inzwischen gemachten Erfahrungen prüfen, ob das Dem Halter bleibt es bei Entrichtung der vorgesehe-
Euro-Kennzeichen obligatorisch eingeführt werden nen Gebühr nach der Gebührennummer 228 der
soll. Gleichzeitig mit der Einführung des Euro- Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen
Kennzeichens soll die während der Diskussion um im Straßenverkehr unbenommen, auf seinen Antrag
das fälschungssichere Kennzeichen in den Jahren die bisherigen Kennzeichen unter Beibehaltung der
1978 bis 1980 von der Bundesanstalt für Straßen- Erkennungsnummer gegen neue Euro-Kennzeichen
wesen entwickelte neue Schrift eingeführt werden. umzutauschen.
Diese Schrift sieht eine individuelle Gestaltung eines
jeden Buchstabens bzw. einer jeden Zahl vor, um 4. Die zwischenzeitlich vorab geregelten Änderungen
nachträgliche Verfälschungen auszuschließen oder der Liste der Unterscheidungszeichen der Verwal-
mindestens wesentlich zu erschweren (man kann z. tungsbezirke sowie die auf Grund der Kreisgebiets-
B. nicht mehr ohne weiteres aus einer 3 eine 8 oder reformen in den Bundesländern Brandenburg,
aus einem P ein R machen). Die neue Schrift hat fast Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt ein-
den gleichen Grad an Lesbarkeit und eine bessere geführten neuen Unterscheidungszeichen wurden in
Identifizierbarkeit wie die bisherige Schrift. Außerdem die Anlage I aufgenommen. Die bisher zugeteilten
ist die neue Schrift – gegenüber der heutigen – in der Unterscheidungszeichen bleiben weiterhin gültig und
Höhe gestaucht und in der Strichstärke etwas redu- „laufen aus“.
ziert. Die Zahlen sind gegenüber den Buchstaben in Die Anlage II wurde neu gefaßt. Zum einen mußten
der Breite reduziert. Dadurch wird Platz auf dem durch die Einbeziehung der Buchstaben B, F und G
Kennzeichenschild gewonnen, ohne daß der Ge- die Berechnungen auf eine neue Grundlage gestellt
samteindruck des Schriftbildes beeinträchtigt wird. werden. Zum anderen wurde der Inhalt der bisheri-
Die Ausführung der Schrift ist als Mittelschrift oder gen Anlage III in die Anlage II aufgenommen, und
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1995 110 VkBl. Amtlicher Teil
zwar in die neuen Nummern 1 und 2. Damit wurde die bracht wird. Die Abstempelung des Kennzeichens
Buchstabentafel in der bisherigen Anlage III entbehr- durch einen Dienststempel ist seit langem nicht mehr
lich, so daß die ganze Anlage III aufgehoben werden Praxis. Seit vielen Jahren werden nur noch Plaketten
konnte. zur Abstempelung verwendet. Besondere Materialien
5. Kosten bei Bund, Ländern und Gemeinden entstehen oder eine besondere Herstellungstechnik für die
nicht. Die Preise für die neuen Euro-Kennzeichen Plakette werden durch die Neuregelung nicht festge-
können geringfügig ansteigen, zumal für die Ver- legt.
wendung der neuen fälschungserschwerenden Durch die Änderung von Absatz 4 wird die Halter-
Schrift entsprechende Prägewerkzeuge, die durch verantwortung für die Stempelplakette präziser be-
die Schilderbetriebe neu beschafft werden müssen, schrieben, als dies bislang der Fall war.
erforderlich sind. Da die Euro-Kennzeichen zunächst
Zu Nummer 3 (§ 29)
nicht obligatorisch, sondern auf Antrag zugeteilt wer-
Zu a)
den, liegt es damit in der Entscheidung des Ver-
Der Hinweis wird ergänzt um die neue Anlage Va
brauchers bzw. des Halters, die geringfügig höheren
(Euro-Kennzeichen).
Aufwendungen zu erbringen.
Zu b)
Die Mehrkosten des Euro-Kennzeichens, dessen Er- Die Verpflichtung der Stelle, die die Plakette zuteilt,
werb dem Verbraucher freisteht, sind im Verhältnis zu zur ordnungsgemäßen und mißbrauchsicheren An-
den allgemeinen Lebenshaltungskosten so gering, bringung der Plakette wird rechtlich verankert.
daß keine meßbaren Auswirkungen auf das Preis- Zu c)
niveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, Durch die Änderung von Absatz 3 wird die rechtliche
zu erwarten sind. Verantwortung des Halters konkretisiert, ihm obliegt
es lediglich, die einmal angebrachte Plakette in ihrem
vorschriftsmäßigen Zustand zu erhalten. Sie muß „im
II. Zu den Einzelbestimmungen Ganzen“ befestigt und der Gültigkeitszeitraum lesbar
1. Zu Artikel 1 (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- sein.
nung) Unter vorschriftsmäßigem Zustand ist die vorge-
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) schriebene Beschaffenheit sowie die vorgeschriebe-
ne Anbringung zu verstehen.
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2 (§ 23 Abs. 2) Zu Nummer 4 (§ 47a)
Redaktionelle Änderung wegen der Neufassung der Vgl. Begründung zu Nummer 3b) und 3c).
Anlage II und der Streichung der Anlage III Änderung durch den Bundesrat:
Änderung durch den Bundesrat: Zu Nummer 4 Buchstabe 4 (§ 47a Abs. 3 Satz 1)
Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 23 Abs. 4) Begründung:
Begründung: Es soll damit klargestellt werden, wer für die An-
Durch die Änderung erfolgt die Einbeziehung des betref- bringung der (Abgasuntersuchungs-)Plaketten zu-
fenden Landeswappens in das Kfz-Kennzeichen. Dies ständig ist. Dazu wird die Regelung übernommen, die
entspricht einem Wunsch des Bundesrates. Hierzu wird im analogen Fall der § 29 – StVZO – Plakette bereits
die bislang schon vorhandene Stempelplakette vergrö- besteht.
ßert und weiterentwickelt. Anstelle der bisherigen Kreis- Zu Nummer 5 (§ 60)
bzw. Stadtwappen wird das jeweilige Landeswappen in
die Plakette gesetzt. In einigen Bundesländern ist in Der eingefügte Absatz 1b schafft die Rechtsgrund-
einer Anzahl von Fällen bereits heute das Landeswap- lage für die neu eingeführten Euro-Kennzeichen. Ihre
pen in der Stempelplakette enthalten. Diese Lösung ist Zuteilung erfolgt für eine Übergangszeit nicht obliga-
auch für den betreffenden Fahrzeughalter am kosten- torisch, sondern zunächst nur fakultativ auf Antrag.
günstigsten, der im Rahmen der Zulassungsgebühren Damit bleibt es dem Fahrzeughalter überlassen, zu
letztlich die Mehrkosten zu tragen hat. Außerdem enthält entscheiden, ob er an seinem Fahrzeug ein her-
die Plakette den Namen der betreffenden Zulassungs- kömmliches oder ein Euro-Kennzeichen führen will.
stelle (Kreis oder Stadt). Hierdurch wird wie bisher die Zu einem späteren Zeitpunkt wird über die obligatori-
das betreffende Kennzeichen erteilende Zulassungs- sche Einführung entschieden.
behörde mit ihrem Namen auf der Plakette genannt. Da Zu Nummer 6 (§ 69a)
die neue Plakette größer ist als die bisherige (der Durch-
messer beträgt nunmehr 45 mm gegenüber bislang 35 Es erfolgt eine Anpassung der Bußgeldvorschriften
mm), entfällt bei einzeiligen Kennzeichen aus Platz- an die neuen Regelungen.
gründen der bisherige Bindestrich. Die Funktion des Zu Nummer 7 (§ 72 Abs. 2 Übergangsvorschrift zu
Bindestrichs (Aufteilung der Buchstaben und Zahlen in § 23 Abs. 4)
zwei Gruppen) wird jedoch durch die bisherige Prüf- Einfügung durch den Bundesrat:
oder AU-Plakette sowie durch die sich darunter befindli- Begründung:
che vergrößerte Stempelplakette wahrgenommen. Um den Herstellern der Plaketten genügend Zeit zu
Im übrigen ist durch die Neufassung zum Ausdruck geben, ein flächendeckendes Angebot mit den neuen
gebracht, daß die Abstempelung des Kennzeichens Plaketten in ganz Deutschland sicherzustellen, wird
künftig nur noch in Form einer Stempelplakette er- eine Frist von etwa 6 Monaten vorgesehen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 111 Heft 3 – 1995
Dies bedeutet auch, daß der Halter, der sich ab 1. Juli – vom 6. Dez. 1993 im VkBl. 1993 S. 819
1995 für ein Euro-Kennzeichen entscheidet, dieses – vom 6. Mai 1994 im VkBl. 1994 S. 390
mit der neuen Plakette zugeteilt erhält. – vom 15. Juli 1994 im VkBl. 1994 S. 450.
Plaketten bisheriger Art dürfen vom 15. Januar 1995 Diese Vorgriffsregelungen wurden in die neue Fas-
bis 30. Juni 1995 an Euro-Kennzeichen verwendet sung der Anlage I eingearbeitet.
werden. Bei einzeiligen Kennzeichen ist der bisherige
Trennungsstrich weggefallen. Dies kann jedoch in In der Neufassung wurden die unterschiedlichen
Kauf genommen werden. Listen der Unterscheidungszeichen für alte und neue
Länder aufgehoben und jeweils (nach zuzuteilenden
Möchte der Halter noch ein Kennzeichen nach und auslaufenden Unterscheidungszeichen) verein-
Anlage V (also ein Kennzeichen bisheriger Art ohne igt. Außerdem wurden redaktionelle Unstimmigkeiten
Euro-Feld), so dürfen auch noch Stempelplaketten beseitigt.
bisheriger Art verwendet werden. Dadurch besteht
auch Gelegenheit, die Plaketten bisheriger Art noch Einfügung durch den Bundesrat: (Anlage I
aufzubrauchen. Abschnitt a und b)
Zu Nummer 8 (§ 72 Abs. 2 Übergangsvorschrift zu (Änderung Unterscheidungszeichen Brandenburg)
§ 60 Abs. 1b) Begründung:
Mit der Übergangsvorschrift werden Ergänzungs- Bei den Änderungen handelt es sich um Richtigstel-
prüfungen für die Hersteller von Euro-Kennzeichen- lungen bezüglich der Zuständigkeiten der Zulas-
Vorprodukten und von Prägewerkzeugen für die neue sungsstellen im Land Brandenburg. Dadurch wird die
Schrift vorgeschrieben. Anlage I zu § 23 Abs. 2 StVZO an die tatsächlichen
Die Ergänzungsprüfung für Platinenhersteller, die Verhältnisse im Land Brandenburg angepaßt. Diese
bereits die Genehmigung zur Herstellung bisheriger Anpassungen sind notwendig geworden, da sich mit
Platinen besitzen, beschränkt sich auf die Prüfung der Kreisgebietsreform sowie mit entsprechenden
des Reflexstoffes des blauen Feldes. Beschlüssen der Landkreise die Zuständigkeiten der
Beschriftungswerkzeuge für eine Beschriftung mit der Zulassungsstellen in einigen Kreisen verändert
durch Anlage Va eingeführten neuen Schrift für Euro- haben.
Kennzeichen dürfen nur verwendet werden, wenn (Änderung Unterscheidungszeichen Mecklenburg-
diese nach DIN 74 069 auf Übereinstimmung mit den Vorpommern)
Schriftmustern der Bundesanstalt für Straßenwesen
Begründung:
geprüft wurden.
Durch die Kreisgebietsreform bedingt erhielt der neue
Bei der Verwendung geprüfter Vorprodukte ist eine
Landkreis Ostvorpommern (frühere Kreise Anklam,
gesonderte sofortige Prüfung der Produkte der Kenn-
Greifswald, Wolgast) das Kennzeichen ANK zuge-
zeichenhersteller nicht erforderlich. Nummer 3 legt
teilt. Anliegen des Landkreises ist es, möglichst kurz-
deshalb fest, daß für bisher zugelassene Kenn-
fristig ein der Landkreisbezeichnung angepaßtes
zeichenhersteller die Prüfung der produzierten Euro-
Kennzeichen zu bekommen.
Kennzeichen erst zu dem Zeitpunkt erfolgen muß, zu
dem ohnehin die nächste Prüfung fällig ist. Die zum Die Landesregierung unterstützt dieses Begehren, da
nächstfälligen Prüfungszeitpunkt durchzuführende damit eine einheitliche Verfahrensweise der Land-
Prüfung der Euro-Kennzeichen schließt die Prüfung kreisbezeichnung im amtlichen Kennzeichen doku-
der Herstellung bisheriger Kennzeichenschilder ein. mentiert wird, was u. a. zu einer spürbaren Verwal-
Für Kennzeichenhersteller, die weiterhin ausschließ- tungsvereinfachung führt.
lich die bisherigen Kennzeichen fertigen wollen, kann Die durch Bekanntmachung vom 28. Sept. 1988 neu-
die Genehmigung auf diese beschränkt werden. gefaßte Anlage II wurde bislang durch die Verord-
Mit den Übergangsregelungen wird der Prüfungs- nung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 969) geändert.
aufwand und damit auch die Belastung der Hersteller Auf Grund der Einbeziehung der Buchstaben B, F
auf den notwendigen Umfang beschränkt. Insbe- und G in die Erkennungsnummer und die Streichung
sondere für Hersteller von Kennzeichenschildern ent- der Anlage III erfolgt auch eine Anpassung der Anlage
steht kein unzumutbarer zusätzlicher Aufwand. II, da sich die Zahl der Fahrzeugerkennungsnummern
Zu Nummer 9 Anhang 1 (Anlagen I bis III) erhöht. Außerdem wird die Gruppe I wegen teilweise
besonderer Aufteilung der Buchstaben zwischen
Anlage I wurde als Ganzes das letzte Mal durch die Stadt- und Landkreis mit einem entsprechenden
Verordnung vom 24. Juli 1989 (BGBl. I S. 1510) fest- Hinweis auf die Angaben in Anlage I versehen.
gelegt und durch die Verordnungen vom 26. Oktober
1990 (BGBl. I S. 2327) sowie vom 11. Dezember Die bisherige Anlage III wird gestrichen, Ihr bisheri-
1990 (BGBl. I S. 2701) geändert. ger Inhalt wird, soweit dieser noch maßgeblich ist, in
die Anlage II übernommen. Im Interesse der Verein-
Außerdem wurden inzwischen folgende Vorgriffs- fachung wurde auf die Abbildung der bisherigen
regelungen im Verkehrsblatt (VkBl.) bekanntgemacht: Buchstabentafel verzichtet. Statt dessen wurde zum
– vom 15. Juli 1991 im VkBl. 1991 S. 598 Ausdruck gebracht, wie die Buchstaben verwendet
– vom 28. Nov. 1991 im VkBl. 1991 S. 787 werden sollen und welche Buchstaben ausgeschlos-
– vom 24. Febr. 1992 im VkBl. 1992 S. 80 sen sind. Kurze Erkennungsnummern (zwei- oder
– vom 15. Okt. 1992 im VkBl. 1992 S. 597 dreistellige Kombinationen) sollen nicht als Wunsch-
– vom 30. Dez. 1992 im VkBl. 1993 S. 64 kennzeichen ausgegeben werden. Insbesondere für
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1995 112 VkBl. Amtlicher Teil
Krafträder und Importfahrzeuge, bei denen die An- Zu Nummer 10 Anhang 2 (Anlage Va Abschnitt 4
bringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus nach Satz 6)
baulichen Gründen nicht in Betracht kommt, sollen
kurze Erkennungsnummern vorbehalten bleiben. Ergänzung durch den Bundesrat:
Begründung:
Zu Nummer 10 Anhang 2 (Anlage Va)
Bei vielen Importfahrzeugen, insbesondere bei Pkw,
Abbildung der Euro-Kennzeichen die für den nordamerikanischen Markt gebaut worden
Änderung durch den Bundesrat: sind, reicht die vom Hersteller vorgesehene An-
Begründung: bringungsstelle nicht aus, um ein vorschriftsmäßiges
deutsches Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 oder 2.2
Die Abbildungen in der Anlage Va müssen hinsicht-
der Anlage Va anzubringen. Häufig ist der Platz nur
lich der Stempelplakette dem neuen Maß (45 mm
für ein verkleinertes Kennzeichen nach Abschnitt 2.3
Durchmesser) angepaßt werden.
(sog. Leichtkraftradkennzeichen) geeignet, das an
Die Ausgestaltung der neuen Kennzeichen sowie ihre solchen Fahrzeugen nicht zulässig ist. Zum Teil wer-
Beschriftung regelt die neue Anlage Va. Die neu ein- den auch Fahrzeuge nachträglich entsprechend ge-
geführte fälschungserschwerende Schrift ist, im ändert.
Gegensatz zu der bisher verwendeten, nicht mehr
Im Interesse der besseren Lesbarkeit und damit der
durch eine DIN-Norm geregelt, da sie kaum in ande-
Verkehrssicherheit sind die amtlich anerkannten
ren Bereichen Anwendung finden wird. Eine Be-
Sachverständigen und die Kfz-Zulassungsstellen ge-
schreibung der Schrift durch Gitternetz oder Be-
halten, in diesen Fällen grundsätzlich die Nach-
maßung ist auf Grund ihrer Gestaltung nicht möglich.
rüstung einer Kennzeichenhalterung für vorschrifts-
Die Schriftmuster können demzufolge nur nach
mäßige Kennzeichen zu fordern. Ausnahmen für sog.
Vorlage im Maßstab 1:1 gefertigt werden. Bezugs-
Leichtkraftradkennzeichen sollen nicht genehmigt
quelle für die Vorlagen ist die Bundesanstalt für
werden. Die in Abschnitt 4 Satz 7 der Verordnung vor-
Straßenwesen.
gesehene Regelung würde diese im Interesse der
Form und Abmessungen der Anbringungsstellen für Verkehrssicherheit gebotene Verfahrensweise unter-
die amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von binden.
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sind
Die neue Anlage Va ergänzt gleichzeitig die DIN
in der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20.
74 069, Ausgabe Mai 1989 (Retroreflektierende
März 1970 (ABl. EG vom 6. April 1970 Nr. L 76 Seite
Kennzeichenschilder für Kraftfahrzeuge und deren
25 ff.) festgelegt. Eine entsprechende Regelung für
Anhängerfahrzeuge), um die für die Prüfung der
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf
Euro-Kennzeichen zusätzlich erforderlichen Kriterien.
Rädern sieht die Richtlinie 74/151/EWG vom 4.
Die Ergänzung der DIN wurde aus Praktikabilitäts-
März 1974 (ABl. EG vom 28. März 1974 Nr. L 84
gründen gleichzeitig mit der Änderung der StVZO
Seite 25 ff.) vor.
vorgenommen.
Die Größe der Anbringungsstelle des amtlichen
Kennzeichens an der Rückseite von zwei- und dreirä- Zu Nummer 10 Anhang 2 (Anlage Va Abschnitt 6)
drigen Kraftfahrzeugen ist in der Richtlinie 93/94/
Abschnitt 6 enthält die aus EG-rechtlichen Bestim-
EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG vom
mungen notwendige Regelung, daß auch gleichwerti-
14. Dezember 1993 Nr. L 311 Seite 83 ff.) geregelt.
ge Prüfungen von Kennzeichenschildern aus ande-
Danach hat die Anbringungsstelle für u. a. Kraft- ren EU- und EWR-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
räder eine Breite von 280 mm und eine Höhe von
Änderung durch den Bundesrat („entsprechend“
210 mm.
§ 60):
Ein gesondertes zweizeiliges Kennzeichen für
Begründung:
Krafträder (im Größtmaß gegenüber den übrigen
zweizeiligen Kennzeichen reduziertes) ist – weil ent- Im Rahmen der Konsultierung hat die EU-Kommis-
behrlich – nicht mehr als Kennzeichenmuster aufge- sion um diese Änderung gebeten, damit Grundlage
führt. der Prüfung auch inhaltlich gleichwertige Vorschriften
anderer Mitgliedstaaten sein können.
Im übrigen hat die Bundesanstalt für Straßenwesen
den Auftrag zu untersuchen, ob und inwieweit eine
generelle Verkleinerung des Kraftradkennzeichens Zu Artikel 2 (Verordnung über internationalen
möglich und vertretbar ist. Kraftfahrzeugverkehr)
Zu Nummer 10 Anhang 2 (Anlage Va Abschnitt Einfügung durch den Bundesrat:
2.2) Begründung:
Ergänzung durch den Bundesrat (Erläuterungen zu Zu 1: Folge der Streichung der Anlage III und der
der Angabe Größtmaß 340): Einbeziehung der Buchstaben B, F, G in die
Anlage II StVZO.
Begründung: Zu 2: Auch für das Ausfuhrkennzeichen soll die
Klarstellung, daß das in der Begründung zu Artikel 1 neue fälschungserschwerende Schrift des
Nr. 10 der Verordnung für diese Kraftfahrzeuge ange- Euro-Kennzeichens gelten. Das blaue Euro-
gebene Maß für die Breite der Anbringungsstelle Feld soll jedoch wegen des schon vorhande-
gleichzeitig das Größtmaß für das Kennzeichen ist. nen roten Ausfuhrmerkzeichens entfallen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 113 Heft 3 – 1995
3. Zu Artikel 3 (Gebührenordnung für Maßnahmen im 11 4 Wie lange können Haschisch und seine
Straßenverkehr) Abbauprodukte im Urin nachgewiesen
Einfügung durch den Bundesrat: werden?
Begründung: x Auch noch nach Wochen
Höchstens 24 Stunden
Die Gebühren-Nr. 228 mußte geändert werden, da
die neue Stempelplakette mit Landeswappen gegen- 12 4 Wer ist als Kraftfahrer ungeeignet?
über der bisherigen teurer ist (um ca. 1 DM). Personen, die
Außerdem wurde die Gebühren-Nr. 228 redaktionell x – regelmäßig Drogen (wie z. B.
neu gefaßt. Bei Zuteilung der neuen Stempelplakette Haschisch, Heroin, Kokain) nehmen,
im Rahmen des Zulassungsverfahrens (Gebühren- auch wenn sie zum Zeitpunkt der Fahrt
Nr. 221) werden die Kosten auch der neuen Plakette nicht fahruntüchtig sind
noch von der 50,-DM-Pauschale abgedeckt. x – täglich nur eine Haschisch-Zigarette
rauchen
4. Zu Artikel 4
13 4 Jemand hat soeben eine Haschisch-
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Zigarette geraucht. Darf er anschlie-
(VkBl. 1995 S. 87) ßend ein Kraftfahrzeug führen?
x Nein, weil er dann fahruntüchtig sein kann
Ja, weil das Rauchen einer Haschisch-
Zigarette unbedenklich ist
Nr. 28 Änderung des Fragenkatalogs (Anla- 14 4 Wann ist ein Drogenabhängiger zum Füh-
ge 2 der Prüfungsrichtlinie vom 22. ren von Kraftfahrzeugen wieder geeignet?
Januar 1987, VkBl. 1987 S. 198) x Erst wenn er mindestens 1 Jahr lang nach-
Bonn, den 19. Januar 1995 weisbar drogenfrei ist und zu erwarten ist,
StV 11/36.10.15-06 daß er nicht rückfällig wird
Wenn er seit 1 Monat kein Rauschgift
Der Bund-Länder-Fachausschuß „Fahrerlaubniswesen“ genommen hat
hat auf seiner Sitzung am 15./16. 12. 1994 neue Fragen, Wenn er seit 6 Monaten kein Rauschgift
Antworten und Abbildungen zu den Themen „Drogen“, genommen hat
„Grünpfeil“ und „Sicherung von Kindern“ behandelt und
15 4 Wie wird der berauschende Wirkstoff
beschlossen, die neuen Fragen ab 1. Juli 1995 in die
von Haschisch im Körper abgebaut?
Prüfpraxis einzusetzen. Desgleichen ist aufgrund einer
Rechtsänderung im Rahmen der Neunzehnten Verord- x Ungleichmäßig, zeitlich nicht abschätzbar
nung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrif- Gleichmäßig, 0,1 Promille je Stunde
ten vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3127) die Antwort Gleichmäßig, 0,1 Gramm je Stunde
in der Frage 2 des Abschnitts Nr. 0.2.22 geändert sowie 16 4 Warum ist bereits der einmalige
die Frage 6 des Abschnitts Nr. 3.2.23 überarbeitet wor- Konsum von Drogen (wie z. B.
den. Haschisch, Heroin, Kokain) gefährlich?
Bundesministerium für Verkehr Er kann
Im Auftrag x – zur Fahruntüchtigkeit führen
Grupe x – einen mehrere Stunden dauernden
Rausch hervorrufen
Änderungen des Fragenkataloges 17 4 Welche Folgen kann es haben, wenn
(Hinweis: x = richtige Antwort, = falsche Antwort) man unter Einwirkung von Drogen (wie
z. B. Haschisch, Heroin, Kokain) ein
0.1.2 Unfallfaktoren infolge vorübergehender oder Kraftfahrzeug führt?
ständiger Fahruntüchtigkeit
x Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot
0.1.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel sowie x Geld und/oder Freiheitsstrafe
Medikamente x Anordnung einer medizinisch-psychologi-
schen Untersuchung
Neue Fragen zum Thema Drogen
18 4 Was kann Haschischkonsum bewirken?
Nr. P Antw.
x Rausch mit gefährlichen Sinnestäuschun-
9 4 Was können Drogen bewirken?
gen und Herabsetzung des Reaktionsver-
x Rauschzustände mögens
x Abhängigkeit, Sucht x Rausch mit Verwirrtheitszuständen und
Anhaltende Verbesserung der körperlichen Depressionen
und geistigen Leistungsfähigkeit Verbesserte Zeiteinschätzung
19 4 Welche Auswirkungen kann Haschisch-
10 4 Bei welchen Drogen kann schon einma- konsum haben?
liger Konsum zu vorübergehender Fahr-
x Das Gefahrenbewußtsein kann abnehmen
untüchtigkeit führen?
x Fehler bei der Verarbeitung von Informa-
x Haschisch, Marihuana tionen können zunehmen
x Heroin, Kokain, Amphetamine x Fehleinschätzungen von Geschwindigkeit
x LSD und Entfernung können eintreten
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1995 114 VkBl. Amtlicher Teil
20 4 Welche Auswirkungen kann Haschisch- 3.2.23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
konsum haben? Thema: Sicherung von Kindern
x Störungen von Aufmerksamkeit und Kon- Änderung der bestehenden Frage
zentration
Nr. P Antw.
Die Blendempfindlichkeit nimmt ab
0.2.22 Ladung 6 4 Wie dürfen Sie in Ihrem Pkw ein Klein-
kind mitnehmen?
Änderung der bestehenden Frage
x In einer für das Kind geeigneten Rück-
Nr. P Antw.
halteeinrichtung mit Prüfzeichen
2 2 Wie breit darf Fahrzeug einschließlich Auf dem Schoß einer erwachsenen Person
Ladung höchstens sein (ausgenommen In einer Baby-Tragetasche auf den hinte-
Fahrzeuge mit land- oder forstwirt- ren Sitzen
schaftlichen Erzeugnissen)? Neue Fragen
x 2,55 m 9 4 Wie dürfen Sie in Ihrem Pkw ein fünfjäh-
riges Kind mitnehmen?
0.2.37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und
x In einem für das Kind geeigneten Kinder-
Grünpfeil
sitz mit Prüfzeichen
Neue Fragen Auf einem hinteren Sitz mit serienmäßigem
Nr. P Antw. Dreipunktgurt
Auf der hinteren Sitzbank mit angelegtem
16 4 Was ist bei dieser Ampel mit Grünpfeil-
Beckengurt
schild erlaubt?
10 4 Wie dürfen Sie in Ihrem Pkw ein elfjähri-
x Rechtsabbiegen aus dem
ges Kind von 140 cm Größe mitneh-
rechten Fahrstreifen nach vor-
men?
herigem Anhalten, sofern nie-
mand behindert oder gefähr- x Auf einer Sitzerhöhung mit Prüfzeichen
det wird und mit angelegtem Dreipunktgurt
Rechtsabbiegen ohne anzu- Mit angelegtem Dreipunktgurt
halten Auf der hinteren Sitzbank mit angelegtem
Rechtsabbiegen nur wenn die Beckengurt
Ampel grün zeigt 11 4 Was ist bei der Verwendung eines Kinder-
(Wechsellichtzeichen sitzes mit Prüfzeichen zu beachten?
mit Grünpfeilschild) x Der Kindersitz muß für die Größe und das
Gewicht des Kindes geeignet sein
17 4 Wann darf bei dieser Ampel mit Grünpfeil- x Der Kindersitz muß für die Anbringung auf
schild nach rechts abgebogen werden? dem vorgesehenen Fahrzeugsitz geeignet
x Wenn eine Gefährdung ande- sein
rer Verkehrsteilnehmer, insbe- Außer dem Prüfzeichen ist nichts weiter zu
sondere Fußgänger und Fahr- beachten
zeuge im Querverkehr, ausge-
schlossen ist (VkBl. 1995 S. 113)
x Wenn eine Behinderung ande-
rer Verkehrsteilnehmer, insbe-
sondere Fußgänger und Fahr-
zeuge im Querverkehr, ausge-
schlossen ist Binnenschiffahrt
Wenn nur einzelne Fußgänger
geringfügig behindert werden Nr. 29 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
(Wechsellichtzeichen zur vorübergehenden Abweichung
mit Grünpfeilschild) von der Binnenschiffs-Untersu-
chungsordnung über
18 4 Wo ist bei dieser Ampel mit Grünpfeil- – Elektronischer Magnetkompaß mit
schild vor dem Abbiegen nach rechts
Digitalanzeige (§ 39) **)
anzuhalten?
x An der Haltlinie Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Binnenschiffahrtsaufga-
x Wenn keine Haltlinie vorhan- bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
den ist, vor der Kreuzung 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit § 10
oder Einmündung Absatz 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
17. März 1988 (BGBl. I S. 237) verordnen die Wasser-
Es muß nicht angehalten wer- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest:
den
(Wechsellichtzeichen
mit Grünpfeilschild) **) Wiederholung ohne Änderung
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil