VkBl Nr. 3 1995

Verkehrsblatt Nr. 3 1995

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VkBl. Amtlicher Teil                                        115                                             Heft 3 – 1995

                          §1                                                                §2
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender           Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft und mit
Fassung anzuwenden:                                               Ablauf des 31. März 1998 außer Kraft.
In § 39 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-             Münster, den 30. Januar 1995
fügt:                                                                                    Wasser- und Schiffahrtsdirektion
„1a) Ein Schiff, das nach Absatz 1 mit einem Kompaß                                                   West
      ausgerüstet sein muß, darf einen vom Deutschen                                              Machens
      Hydrographischen Institut oder Bundesamt für                Mainz, den 30. Januar 1995
      Seeschiffahrt und Hydrographie zugelassenen                                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      elektronischen Magnetkompaß mit Digitalanzeige                                              Südwest
      verwenden, wenn es mit einem Radargerät und                                                     Rost
      einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindig-               ZKR 1994 – II – 18
      keit nach § 38 ausgerüstet ist.“                            (VkBl. 1995 S. 115)
                          §2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft und mit
Ablauf des 31. März 1998 außer Kraft.
Kiel, den 30. Januar 1995
                                                                  Nr. 31    Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                            zur vorübergehenden Abweichung
                                     Nord
                                In Vertretung
                                                                            von der Moselschiffahrtspolizeiver-
                                Sprengel                                    ordnung über
Aurich, den 30. Januar 1995                                                 – Schallzeichen – Allgemeines –
                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion                        (§ 4.01 Nr. 3) **)
                               Nordwest                           Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf-
                                    Köhn                          gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                  vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit
(VkBl. 1995 S. 114)                                               Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der
                                                                  Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984
                                                                  (BGBl. I S. 473) und § 1.22 Nr. 3 der Mosel-
                                                                  schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I
Nr. 30     Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                     S. 473 – Anlageband –) verordnet die Wasser- und
           zur vorübergehenden Abweichung                         Schiffahrtsdirektion Südwest:
           von der Rheinschiffahrtspolizei-                                                  §1
           verordnung über                                        Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
           Allgemeine Regeln für die Fahrt bei                    Fassung anzuwenden:
           unsichtigem Wetter (§ 6.30 Nr. 2) *)
                                                                  In § 4.01 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
                                                                  „3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längsseits
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
                                                                      gekuppelt, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel
                                                                      nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der
2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
                                                                      Führer des Verbandes oder der gekuppelten
fahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl.
                                                                      Fahrzeuge befindet, bei Schleppverbänden von dem
II S. 3816) und § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtspolizei-
                                                                      motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Ver-
verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816 –
                                                                      bandes.“
Anlageband –) verordnen die Wasser- und Schiffahrtsdi-
rektionen West und Südwest:                                                                  §2
                           §1                                     Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft und mit
                                                                  Ablauf des 31. März 1998 außer Kraft.
Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
Fassung anzuwenden:
§ 6.30 Nummer 2 erhält folgende Fassung:                          Mainz, den 30. Januar 1995
„2. Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge nur fahren,                                 Wasser- und Schiffahrtsdirektion
    wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für den                                                  Südwest
    Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet und auf Kanal                                          Rost
    10 oder dem von der zuständigen Behörde zuge-                 MK/1991-II-3b
    wiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet
    sind. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die
    Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrichten
    geben.“
                                                                  **) Wiederholung ohne Änderung


*) erstmals erlassen                                              (VkBl. 1995 S. 115)



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
31

Heft 3 – 1995                                               116                            VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 32    Prüfungstermine der Wasser-                             Teilnahmeberechtigt an einer Prüfung ist nur der
          und Schiffahrtsdirektion West                           Bewerber, der eine schriftliche Aufforderung erhalten hat.
          im Jahre 1995                                           Münster, den 11. Januar 1995
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West in Münster hat          A5-313.3/8 IV
für das Jahr 1995 folgende Prüfungstermine vorgesehen:                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion
1. Rheinschifferprüfungen:                                                                              West
                                                                                                      Im Auftrag
    Dienstag       24. 1.1995                                                                           Kehl
    Dienstag       14. 3.1995                                     (VkBl. 1995 S. 116)
    Montag         15. 5.1995 (Prüfung nach Fbl)
    Dienstag       16. 5.1995 (Prüfung nach Fbl)
    Mittwoch       17. 5.1995 (Prüfung nach Fbl)
    Donnerstag     18. 5.1995 (Prüfung nach Fbl)
    Dienstag       13. 6.1995                                       Seeverkehr
    Dienstag       11. 7.1995
    Dienstag       12. 9.1995                                     Nr. 33    Änderung der Richtlinien für den
    Dienstag       24.10.1995                                               Deutschen Motoryachtverband und
    Montag          13.11.1995 (Prüfung nach Fbl)                           den Deutschen Segler-Verband über
    Dienstag        14.11.1995 (Prüfung nach Fbl)
                                                                            die Durchführung der Aufgaben nach
    Mittwoch        15.11.1995 (Prüfung nach Fbl)
    Donnerstag      16.11.1995 (Prüfung nach Fbl)                           § 4 der Sportbootführerschein-
    Dienstag       12.12.1995                                               verordnung-See
                                                                                                Bonn, den 13. Januar 1995
2. Fachprüfungen ADNR:                                                                          See 19/48.57.01-02/1 Va 95
   Freitag     10. 2.1995                                         Die Richtlinien für den deutschen Motoryachtverband
   Freitag      2. 6.1995                                         und den Deutschen Segler-Verband über die Durchfüh-
   Freitag      7. 7.1995                                         rung der Aufgaben nach § 4 SpbootFüV-See in der Fas-
   Freitag      1. 9.1995                                         sung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Fe-
   Freitag       8.12.1995                                        bruar 1992 – See 19/48.57.01-02/3 Va 92 – (VkBl. 1992
                                                                  S. 88), zuletzt geändert am 21. Dezember 1993 (VkBl.
3. Radarschifferprüfungen:                                        1994 S. 51), werden wie folgt geändert und ergänzt:
    Donnerstag       9. 2.1995                                    1. In der „Inhaltsübersicht“ werden die
    Donnerstag      23. 3.1995 (Prüfung nach RL)                     Nr. „4.5       Mitteilung von Entziehungen der Fahr-
    Montag          27. 3.1995 (Prüfung nach RL)                                    erlaubnis an die beauftragten Ver-
    Dienstag        28. 3.1995 (Prüfung nach RL)                                    bände“,
    Donnerstag       4. 5.1995                                       Nr. „7.1.1.7 Teilweise oder vollständige Zurück-
    Donnerstag       7. 9.1995                                                      weisung eines Widerspruchs“ und die
    Donnerstag      12.10.1995 (Prüfung nach RL)                     Nr. „7.1.1.8 Rücknahme des Widerspruchs“ neu
    Montag          16.10.1995 (Prüfung nach RL)                                    aufgenommen.
    Dienstag        17.10.1995 (Prüfung nach RL)                  2. In Nr. 2.1.4 sind im 2. Satz nach dem Wort „wenn“ die
    Donnerstag      23.11.1995                                       Worte „dem Bewerber die Fahrerlaubnis durch das
Bei den Prüfungsterminen nach Fortbildungs- bzw.                     Seeamt oder das Bundesoberseeamt bestandskräftig
Patentlehrgängen (Fbl) oder Radarlehrgängen (RL) wer-                entzogen worden ist oder“ einzufügen.
den vorrangig Lehrgangsteilnehmer berücksichtigt. Zu              3. In Nr. 4.2.3 wird der 1. Satz wie folgt neu gefaßt:
den ADNR Fachprüfungen ist eine anerkannte Schulung
                                                                     „Die vorstehenden Auflagen sind dem Bewerber
vorgeschrieben.
                                                                     mündlich und nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch
Bei Bedarf und ausreichender Bewerberzahl können zu-                 durch einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbe-
sätzliche Prüfungstermine für Rheinschifferprüfungen,                helfsbelehrung nach dem Muster der Anlage 4.1 mit-
Radarschifferprüfungen und für ADNR-Fachprüfungen in                 zuteilen; bei Führerscheininhabern ist grundsätzlich
Duisburg, sowie Prüfungen zum Erwerb von Schiffer-                   die Schriftform zu wählen.“
patenten und Sportschifferzeugnissen bei der WSD West
in Münster abgehalten werden.                                     4. Nach Nr. 4.4 ist folgende neue Nr. 4.5 einzufügen:
Anträge auf Radarschifferzeugnisse und Bescheinigun-                 „4.5           Mitteilung von Entziehungen der
gen über besondere Kenntnisse des ADNR müssen mit                                   Fahrerlaubnis an die beauftragten
den erforderlichen Unterlagen mindestens 8 Wochen vor                               Verbände
dem gewünschten Prüfungstermin bei der WSD West –                                   Werden die beauftragten Verbände von
Befähigungsnachweise – in 47198 Duisburg, König-                                    der WSD Nordwest, einem Seeamt
straße 84, vorliegen.                                                               oder dem Bundesoberseeamt davon
Anträge auf Rheinschifferpatente und Sportschifferpa-                               unterrichtet, daß dem Inhaber einer
tente sind mit allen erforderlichen Unterlagen bis späte-                           Fahrerlaubnis diese von der WSD
stens 8 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei                                Nordwest, einem Seeamt, dem
einem der Wasser- und Schiffahrtsämter des Direktions-                              Bundesoberseeamt oder einem Ver-
bereiches einzureichen.                                                             waltungsgericht entzogen worden ist,



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                         117                                             Heft 3 – 1995

                 so haben die beauftragten Verbände
                 (Koordinierungsausschuß) die Prü-                   Straßenbau
                 fungsausschüsse hiervon zu unterrich-
                 ten.“                                             Nr. 34     Allgemeines Rundschreiben
5. In Nr. 6.1.4 wird nach dem Wort „Niedersachsen“ ein                        Straßenbau Nr. 4/1995
   Komma und das Wort „Mecklenburg-Vorpommern“                                Sachgebiet 05.3: Brücken- und
   eingefügt.                                                                                  Ingenieurbau;
                                                                                               Bauweisen
6. In Nr. 7.1.1.1 ist in den Sätzen 1, 2 und 5 jeweils die                    Sachgebiet 13.1.:Zivile Verteidigung
   Gebühr von „DM 54,–“ durch die Gebühr von                                                   Zivile Vorsorge-
   „DM 64,–“ zu ersetzen.
                                                                                               maßnahmen
7. In Nr. 7.1.1.2 ist im 1. Satz die Gebühr von „DM 22,–“                                 Bonn, den 9. Januar 1995
   durch die Gebühr „DM 30,–“ zu ersetzen.                                                StB 27/25/82.30.31-32/52 BM 94
8. Nach Nr. 7.1.1.6 werden folgende neue Nrn. 7.1.1.7
   und 7.1.1.8 eingefügt:                                          Oberste Straßenbaubehörden
                                                                   der Länder
   „7.1.1.7      Teilweise oder vollständige Zurück-
                 weisung eines Widerspruchs (§ 10 Abs.             Betreff:   Zivile Verteidigung (ZV) im Aufgaben-
                 1 Nr. 8)                                                     bereich des Bundesministers für
                 Für die teilweise oder vollständige                          Verkehr (BMV); Kap. 3607;
                 Zurückweisung eines Widerspruchs,                            – Grundsätze für den Einsatz der für
                 soweit sich der Widerspruch nicht aus-                         Aufgaben der zivilen Verteidigung im
                 schließlich gegen eine Kostenent-                              Straßenbau beschafften Geräte
                 scheidung richtet, ist eine Gebühr bis
                 zur Höhe der für die angefochtene                 Bezug:   Allgemeines Rundschreiben Nr. 24/1991 vom
                 Amtshandlung festgesetzten Gebühr                          18. September 1991
                 zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der                      – StB 27/25/82.30.31-32/49 BM 91 –
                 Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg                      Meine Schreiben vom 26. November 1991
                 hat, weil die Verletzung einer Verfah-                     – StB 27/25/82.30.31-32/49 BM 91 II – und
                 rens- oder Formvorschrift nach § 45                        vom 17.10.94 StB 27/82.00.00/24 NW 94
                 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                 Anlagen: 1. Grundsätze für den Einsatz der für Auf-
                 unbeachtlich ist.“                                             gaben der zivilen Verteidigung im Stra-
   „7.1.1.8      Rücknahme des Widerspruchs (§ 10                               ßenbau beschafften Geräte
                 Abs. 1 Nr. 10)                                             2. Vorschlag zur Regelung der Verwaltungs-
                 Für die Rücknahme des Widerspruchs                             kosten beim Einsatz von Festbrückengerät
                 nach Beginn der sachlichen Be-                                 außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des
                 arbeitung, jedoch vor deren Be-                                lagerverwaltenden Landes
                 endigung, ist eine Gebühr bis zu 75
                 vom Hundert der Gebühr nach Nr.                   Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr.
                 7.1.1.7 zu erheben.“                              24/ 1991 vom 18. September 1991 hatte ich die „Grund-
9. In Nr. 7.1.2 ist in der Überschrift im Klammerzusatz            sätze für den Einsatz der für Aufgaben der zivilen
   die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ zu ersetzen.                    Verteidigung im Straßenbau beschafften Geräte“
                                                                   (Ausgabe 1991) eingeführt und mit Schreiben vom 26.
10. In Nr. 7.2 sind im 1. Satz nach der Bezeichnung “§ 13          November 1991 um Berichtigung des vorgenannten ARS
    SpbootFüV-See“ die Worte „und Ausstellung einer                gebeten.
    Ersatzausfertigung (§ 7 SpbootFüV-See)“ einzufü-
    gen.                                                           Die Grundsätze mußten u. a. wegen einer ab Haus-
                                                                   haltsjahr 1995 möglichen Verwendung der Einnahmen
11. In Nr. 7.3 sind im 4. Satz nach dem Wort „Gesamt-              aus dem Reparaturkostenzuschlag für Maßnahmen zur
    ausgaben“ die Wörter „und Einnahmen“ einzufügen.               Bestandserhaltung (Reparatur, Aufarbeitung) des ausge-
12. In Nr. 7.4 ist im letzten Satz nach dem Wort „Anlagen“         liehenen/vermieteten Festbrückengerätes überarbeitet
    die Zahl „7*)“ durch die Zahl „6*)“ zu ersetzen.               werden. Die gemäß Abschnitt 11, Nr. 2 des neuen ARS
                                                                   mögliche Verstärkung des Ausgabetitels 515 04 durch
                                                                   die Einnahmen aus dem Reparaturkostenzuschlag, Titel
                                                                   281 01 des Kap. 3607, bedarf meiner vorherigen Zu-
                         Bundesministerium für Verkehr             stimmung.
                                  Im Auftrag
                              Dr. S t e i n i c k e                Ich führe die überarbeitete Fassung der „Grundsätze
                                                                   für den Einsatz der für Aufgaben der zivilen
                                                                   Verteidigung im Straßenbau beschafften Geräte“ ein
                                                                   (Anlage 1) und bitte, hiernach ab 1. Januar 1995 zu ver-
                                                                   fahren, soweit getroffene Vereinbarungen für bereits
(VkBl. 1995 S. 116)                                                ausgeliehenes Gerät dem nicht entgegenstehen.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 3 – 1995                                              118                            VkBl. Amtlicher Teil

Der Ihnen – auf Anregung des Landes Nordrhein-West-                   Da es sich um zweckgebundenes Gerät handelt,
falen – mit meinem Schreiben vom 17.10.1994 unter-                    muß die fristlose Rücknahme in einer Krise und im
breitete Vorschlag für die Erhebung eines Verwaltungs-                Verteidigungsfall vorbehalten bleiben.
kostenzuschlages bei Geräteeinsätzen außerhalb des               2.   Grundsätzlich gehen alle mit dem Einsatz des
Zuständigkeitsbereiches des lagerverwaltenden Landes                  Festbrückengerätes entstehenden Kosten, d. h.
wurde überwiegend befürwortet.                                        von der Auslieferung bis zur vollständigen Rückein-
Soweit künftig ausgeliehenes bzw. vermietetes Gerät                   lagerung zu Lasten des Nutzers. Die zu erstatten-
nicht in dem Land zum Einsatz kommt, in dem sich das                  den Beträge wie Miete, Reparaturkostenzuschlag,
Ausleihlager befindet und wohin das Gerät nach dem                    Personal- und Sachkosten sind bei Kap. 3607 ent-
Einsatz auch wieder zurückgeliefert werden muß, wird                  sprechend der beigefügten Buchungsübersicht,
bezüglich der in diesem Zusammenhang dem lagerver-                    Anhang 2, zu vereinnahmen und zu buchen.
waltenden Land entstehenden persönlichen und säch-                    Für Geräteteile, die nur vorübergehend während der
lichen Verwaltungskosten eine Regelung gemäß Anlage                   Montage- bzw. Demontagephase zur Verfügung
2 vorgeschlagen. In entsprechenden Fällen sollte vor                  gestellt werden, werden keine Mietkosten erhoben.
Auslieferung des Brückengerätes näheres hierzu verein-
bart werden.                                                     3.   Beim Einsatz des Festbrückengerätes und der übrigen
                                                                      Geräte im Bereich des Bundes werden keine Mieten
Das ARS Nr. 24/1991 vom 18. September 1991 sowie                      erhoben. Alle weiteren durch den Einsatz bedingten
mein Schreiben vom 26. November 1991 hebe ich hier-                   Kosten wie Reparaturkostenzuschlag gem. Anhang
mit auf.                                                              1, Spalte 6 und die Personal- und Sachkosten gehen
                          Bundesministerium für Verkehr               jedoch zu Lasten der Baumaßnahme oder des
                                   Im Auftrag                         Nutzers. Für die Überlassung von Festbrückengerät
                                 Dr.-Ing. Huber                       zu Ausbildungs- und Übungszwecken an die Bun-
                                                                      deswehr oder an die Bundesanstalt Technisches Hilfs-
                                                                      werk (THW) gelten die in den jeweiligen Verwaltungs-
                                                                      vereinbarungen getroffenen Kostenregelungen. Da-
                                              Anlage 1                nach haben Bundeswehr und THW das Festbrücken-
                 Grundsätze                                           gerät nach Ablauf der Ausleihdauer in einsatzbereitem
 für den Einsatz der für Aufgaben der zivilen                         Zustand zurückzuliefern.
               Verteidigung im                                   4.   Bei einem Einsatz im Zuge von Straßen, für die der
       Straßenbau beschafften Geräte                                  Bund nicht Baulastträger ist, sind die in Anhang 1,
                                                                      Spalte 5, festgesetzten Mieten zu entrichten. In der
                  (Ausgabe 1995)                                      Miete ist der Reparaturkostenzuschlag (Spalte 6)
I. Allgemeines                                                        enthalten.
Im Rahmen der zivilen Verteidigung (ZV) sind ab 1962             5.   Wegen der schwierigen Haushaltslage der neuen
Festbrückengeräte sowie Autokräne, Gabelstapler und                   Bundesländer wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO auf
Notstromaggregate mit Mitteln des Epl. 36, Kap. 3607                  die Erhebung des Mietzinses für den Einsatz von
des Bundeshaushaltes beschafft worden.                                Festbrückengerät des Bundes für eine Übergangszeit
Diese Geräte, mit Ausnahme der Notstromaggregate,                     bis einschl. 1998 verzichtet. Der Reparaturkosten-
können in bestimmten Fällen vermietet oder ausgeliehen                zuschlag sowie alle weiteren durch den Einsatz
werden.                                                               bedingten Kosten werden jedoch auch hier erhoben.
Die Einsatzmöglichkeit der Geräte für Aufgaben der ZV            6.   Die für die Geräteausleihe bzw. -vermietung
hängt entscheidend davon ab, ob Personal der Stra-                    zuständige Straßenbauverwaltung hat die fristge-
ßenbauverwaltung, geeignetes Firmenpersonal oder                      rechte Anforderung der Mietkosten (einschl.
auch sonstige Kräfte, z. B. Technisches Hilfswerk (THW)               Reparaturkostenzuschlag sowie sonstiger Per-
oder Bundeswehr, mit dem Einsatz des Festbrücken-                     sonal- und Sachkosten) zu veranlassen. Bei einer
gerätes und mit der Bedienung der Arbeitsgeräte vertraut              Einsatzdauer von mehr als einem Jahr sind
sind. Ich bin deshalb damit einverstanden, daß die                    Mietkosten in jährlichem Abstand anzufordern.
Geräte, z. B. im Rahmen von Ausbildungsveran-                    7.   Eine verschleißbedingte Auswechslung von
staltungen und Übungen sowie im Zusammenhang mit                      Festbrücken-Geräteteilen bei Baumaßnahmen
dringenden Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen                       kann grundsätzlich nur mit Genehmigung des BMV
genutzt werden.                                                       erfolgen. Die Auswechslung ist vom Nutzer durch-
                                                                      zuführen. Dadurch bedingte Aufwendungen sind
II. Einsatzbedingungen                                                vom für den Einsatz zu zahlenden Reparatur-
1.    Von dem im Rahmen der zivilen Verteidigung                      kostenzuschlag abzusetzen. Der Nutzer hat diesen
      beschafften Festbrückengerät kann jedoch für                    Aufwand nachzuweisen. Regreßansprüche gegen-
      Baumaßnahmen, Ausbildung und Übungen nur ein                    über Dritten bleiben hiervon unberührt.
      begrenzter Anteil zur Verfügung gestellt werden.                Das Festbrückengerät ist nach einem Einsatz in sau-
      Die Einsatzdauer wird in der Regel auf ein Jahr                 berem Zustand zurückzuliefern. Dies gilt ebenfalls für
      befristet. Die Einsatzdauer von Geräteteilen, die               die Geräte-Schrauben, über deren Wiederverwen-
      nur vorübergehend für Montagephasen bzw.                        dung die jeweils zuständige Straßenbauverwaltung
      Demontagephasen benötigt werden, ist auf die                    entscheidet. Evtl. notwendige Ersatzbeschaffungen
      Montage- bzw. Demontagezeit beschränkt.                         von Schrauben gehen zu Lasten des Titels 515 04, der



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VkBl. Amtlicher Teil                                                119                                             Heft 3 – 1995

        durch Einnahmen aus dem Reparaturkostenzuschlag,                       nach vorheriger Ausschreibung – zu Lasten des
        Titel 281 01, verstärkt werden kann. Für in Verlust                    Kap. 3607, Titel 812 08.
        geratene Konstruktionsteile ist zu Lasten des Nutzers             2.   Die Ausmusterung von Festbrückengerät sowie der
        unverzüglich Ersatz zu leisten.                                        übrigen Geräte – Autokräne, Gabelstapler u. a. –
        Für nicht wiederverwendbare Teile wie Kanten-                          bedarf meiner vorherigen Zustimmung. Hinsichtlich
        schutz (beim SS 80-Gerät) und Dollen (bei SS 80-                       der Verwertung/Veräußerung von auszumustern-
        und D-Gerät) erfolgt die Ersatzbeschaffung eben-                       den Fahrzeugen und Geräten ist nach § 63 der
        falls zu Lasten des Titels 515 04.                                     Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den Vorl.
        An der Brückenkonstruktion darf der Nutzer keine                       VV zu § 63 BHO zu verfahren.
        Veränderungen vornehmen. Evtl. Beschädigungen                          Verkaufserlöse sind bei Kap. 3607, Titel 113 02, zu
        am Festbrückengerät, die aufgrund unsachgemä-                          vereinnahmen.
        ßer Behandlung entstehen, sind zu Lasten des                      3.   Gemäß § 78 BHO ist vorgeschrieben, die für die
        Nutzers zu beseitigen.                                                 Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen min-
8.      In den Mieten für Autokräne und Gabelstapler sind                      destens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Dies
        keine Kosten für Fahrer bzw. Bedienungspersonal                        gilt grundsätzlich auch für das aus Mitteln des
        enthalten. Die Ausführungen unter Abschnitt II Nr. 2                   Bundeshaushaltsplanes, Kap. 3607, bevorratete
        gelten sinngemäß.                                                      Festbrückengerät.
9.      Das BMV behält sich vor, die in Anhang 1 aufgeführ-                    Ich bin jedoch damit einverstanden, über die nach
        ten Mietkosten der Kostenentwicklung anzupassen.                       meinem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
10.     Geräteanforderungen sind unter Beachtung meiner                        (ARS) Nr. 2/1984, Abschnitt VI, vorgesehenen jähr-
        „Erläuterungen für die Verwaltung von Fest-                            lichen Inventuren hinaus keine weiteren Prüfungen
        brückengerät des Bundes mit Hilfe der EDV“ (Aus-                       durchzuführen. Stattdessen hat die gemäß ARS Nr.
        gabe 1983) StB 25/82.30.40/2 Va 84 bzw.                                2/1984 jährlich vorzunehmende Inventur in jedem
        Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr.                         zweiten Jahr als unvermutete Prüfung im Sinne des
        2/1984 an mich zu richten.                                             § 78 BHO zu erfolgen.
                                                                          4.   Einnahmen        aus     Dienstwohnungen        (im
III. Sonder- und Schlußbestimmungen                                            Brückenlager) sowie der Vermietung und
1.    Werden Ergänzungs- und Ersatzbeschaffungen in                            Verpachtung von Gebäuden, Grundstücken und
      größerem Umfang erforderlich, so gehen die der                           dergleichen sind bei Kap. 3607, Titel 124 01 (nur
      Bestandserhaltung dienenden Beschaffungen –                              Bundeskasse Koblenz) zu buchen.




                                                                                                                          Anhang 1
                                Monatliche Mietkosten in DM je Stunde bzw. Tonne
Lfd       Gerät                    Abschreibungs-            Betriebs- und              Miete pro Mo-          Reparaturko-
Nr.                                kosten einschl.           Schmierstoffe              nat bzw.               sten pro Monat
                                   Reparaturkosten                                      Stunde                 bzw. Stunde
                                        DM                         DM                        DM                     DM

1                 2                       3                          4                        5                       6
1         Mobilkran                 30,– DM/Std.             22,60 DM/Std.               52,60 DM/Std.         12,– DM/Std.
          Krupp-Ardelt
2         Gabelstapler              10,– DM/Std.                 9,30 DM/Std.            19,30 DM/Std.          4,– DM/Std.
          (Dieselantrieb)
3         D-Brückengerät           117,– DM/t                –                          117,– DM/t             46,– DM/t
          ohne Fahrbahn-
          platten
4         Stahlfahrbahn-           148,– DM/t                –                          148,– DM/t             59,– DM/t
          platten
          D-Brückengerät
5         SS 80-Gerät/              99,– DM/t                –                           99,– DM/t             39,– DM/t
          SB 30-Gerät
6         Bailey-Brücken-           83,– DM/t                –                           83,– DM/t             33,– DM/t
          gerät

      *) Hierin sind die in Spalte 6 genannten Reparaturkosten enthalten.




                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 3 – 1995                                               120                           VkBl. Amtlicher Teil

                                        Buchung
                der Aufwendungen für den Einsatz von Festbrückengerät u.a.




Erklärung:                                                                                                     Anlage 2
                                                                                   Vorschlag
Zu a): Bestandserhaltung                                           zur Regelung der Verwaltungskosten beim
       Die Einsatzfähigkeit des Vorsorgebestandes an              Einsatz von Festbrückengerät außerhalb des
       Festbrückengerät muß jederzeit gewährleistet                         Zuständigkeitsbereichs
       sein. Die in diesem Zusammenhang erforder-                        des lagerverwaltenden Landes
       lichen Ausgabemittel für evtl. Ergänzungs- oder
       Ersatzbeschaffungen (Investitionen) sind bei Titel         Grundsätzlich gehen alle mit dem Einsatz des Fest-
       812 08 (Sp. 6) zu veranschlagen.                           brückengerätes entstehenden Kosten zu Lasten des
                                                                  Nutzers. Mit den gemäß diesem ARS vom Nutzer zu
                                                                  erstattenden Beträgen wie Miete, Reparaturkostenzu-
Zu b): ausgeliehenes Festbrückengerät                             schlag sowie Personal- und Sachkosten sind jedoch
       ist Gerät, das im Aufgabenbereich des Bundes               noch nicht die Aufwendungen des lagerverwaltenden
       oder zu Übungszwecken eingesetzt ist. Hierfür              Landes für die Einleitung und Abwicklung von Maßnah-
       wird keine Miete berechnet. Alle übrigen                   men zur Bestandserhaltung der Geräte (Verwaltungs-
       Leistungen, wie Reparaturkostenzuschlag sind               kosten) abgegolten. Derartige persönliche und sächliche
       von der Baumaßnahme bzw. vom Nutzer zu tra-                Verwaltungskosten sind grundsätzlich von den Ländern
       gen und bei Titel 281 01 zu vereinnahmen. Die              zu tragen (vgl. hierzu Art. 104a Abs. 2 und 5 GG).
       Löhne des hierbei eingesetzten Landespersonals             Erfolgt die Ausleihe/Vermietung von Festbrückengerät
       werden aus Titel 515 04 bezahlt.                           außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des lagerverwal-
                                                                  tenden Landes, so wird das Land hier
Zu c): vermietetes Festbrückengerät                               – weder im Rahmen der Auftragsverwaltung für die
       ist Gerät, das außerhalb des Aufgabenbereiches                 Bundesfernstraßen (Art. 90 GG)
       des Bundes eingesetzt wird. Hierfür sind zu                – noch im Rahmen der ZV-Aufgaben (§ 19 Abs. 1 Nr. 2
       buchen:                                                        VSG) tätig, so daß ihm in diesen Fällen die
                                                                      Verwaltungskosten nicht angelastet werden können.
      – Die Mietkosten abzügl. Reparaturkosten (Spalte            Für solche Fälle erscheint es gerechtfertigt, einen
        5./. Sp. 6) des Anhanges 1, bei Titel 124 01              Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 v. H. des
      – Die Reparaturkosten gem. Anhang 1 (Sp. 6)                 Reparaturkostenzuschlages (in analoger Anwendung
        - Einnahmen - bei Titel 281 01                            des § 18 Abs. 2 d) der 2. AVV FStr.) zu erheben.
      – Ausgaben - einschließlich anfallender Lohn-
        kosten des Landespersonals - bei Titel 515 04             (VkBl. 1995 S. 117)



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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