VkBl Nr. 3 1995
Verkehrsblatt Nr. 3 1995
VkBl. Amtlicher Teil 115 Heft 3 – 1995
§1 §2
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft und mit
Fassung anzuwenden: Ablauf des 31. März 1998 außer Kraft.
In § 39 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- Münster, den 30. Januar 1995
fügt: Wasser- und Schiffahrtsdirektion
„1a) Ein Schiff, das nach Absatz 1 mit einem Kompaß West
ausgerüstet sein muß, darf einen vom Deutschen Machens
Hydrographischen Institut oder Bundesamt für Mainz, den 30. Januar 1995
Seeschiffahrt und Hydrographie zugelassenen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
elektronischen Magnetkompaß mit Digitalanzeige Südwest
verwenden, wenn es mit einem Radargerät und Rost
einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindig- ZKR 1994 – II – 18
keit nach § 38 ausgerüstet ist.“ (VkBl. 1995 S. 115)
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft und mit
Ablauf des 31. März 1998 außer Kraft.
Kiel, den 30. Januar 1995
Nr. 31 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
zur vorübergehenden Abweichung
Nord
In Vertretung
von der Moselschiffahrtspolizeiver-
Sprengel ordnung über
Aurich, den 30. Januar 1995 – Schallzeichen – Allgemeines –
Wasser- und Schiffahrtsdirektion (§ 4.01 Nr. 3) **)
Nordwest Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf-
Köhn gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit
(VkBl. 1995 S. 114) Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der
Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984
(BGBl. I S. 473) und § 1.22 Nr. 3 der Mosel-
schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I
Nr. 30 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung S. 473 – Anlageband –) verordnet die Wasser- und
zur vorübergehenden Abweichung Schiffahrtsdirektion Südwest:
von der Rheinschiffahrtspolizei- §1
verordnung über Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
Allgemeine Regeln für die Fahrt bei Fassung anzuwenden:
unsichtigem Wetter (§ 6.30 Nr. 2) *)
In § 4.01 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
„3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längsseits
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
gekuppelt, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel
nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der
2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
Führer des Verbandes oder der gekuppelten
fahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl.
Fahrzeuge befindet, bei Schleppverbänden von dem
II S. 3816) und § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtspolizei-
motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Ver-
verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816 –
bandes.“
Anlageband –) verordnen die Wasser- und Schiffahrtsdi-
rektionen West und Südwest: §2
§1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft und mit
Ablauf des 31. März 1998 außer Kraft.
Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
Fassung anzuwenden:
§ 6.30 Nummer 2 erhält folgende Fassung: Mainz, den 30. Januar 1995
„2. Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge nur fahren, Wasser- und Schiffahrtsdirektion
wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für den Südwest
Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet und auf Kanal Rost
10 oder dem von der zuständigen Behörde zuge- MK/1991-II-3b
wiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet
sind. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die
Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrichten
geben.“
**) Wiederholung ohne Änderung
*) erstmals erlassen (VkBl. 1995 S. 115)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1995 116 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 32 Prüfungstermine der Wasser- Teilnahmeberechtigt an einer Prüfung ist nur der
und Schiffahrtsdirektion West Bewerber, der eine schriftliche Aufforderung erhalten hat.
im Jahre 1995 Münster, den 11. Januar 1995
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West in Münster hat A5-313.3/8 IV
für das Jahr 1995 folgende Prüfungstermine vorgesehen: Wasser- und Schiffahrtsdirektion
1. Rheinschifferprüfungen: West
Im Auftrag
Dienstag 24. 1.1995 Kehl
Dienstag 14. 3.1995 (VkBl. 1995 S. 116)
Montag 15. 5.1995 (Prüfung nach Fbl)
Dienstag 16. 5.1995 (Prüfung nach Fbl)
Mittwoch 17. 5.1995 (Prüfung nach Fbl)
Donnerstag 18. 5.1995 (Prüfung nach Fbl)
Dienstag 13. 6.1995 Seeverkehr
Dienstag 11. 7.1995
Dienstag 12. 9.1995 Nr. 33 Änderung der Richtlinien für den
Dienstag 24.10.1995 Deutschen Motoryachtverband und
Montag 13.11.1995 (Prüfung nach Fbl) den Deutschen Segler-Verband über
Dienstag 14.11.1995 (Prüfung nach Fbl)
die Durchführung der Aufgaben nach
Mittwoch 15.11.1995 (Prüfung nach Fbl)
Donnerstag 16.11.1995 (Prüfung nach Fbl) § 4 der Sportbootführerschein-
Dienstag 12.12.1995 verordnung-See
Bonn, den 13. Januar 1995
2. Fachprüfungen ADNR: See 19/48.57.01-02/1 Va 95
Freitag 10. 2.1995 Die Richtlinien für den deutschen Motoryachtverband
Freitag 2. 6.1995 und den Deutschen Segler-Verband über die Durchfüh-
Freitag 7. 7.1995 rung der Aufgaben nach § 4 SpbootFüV-See in der Fas-
Freitag 1. 9.1995 sung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Fe-
Freitag 8.12.1995 bruar 1992 – See 19/48.57.01-02/3 Va 92 – (VkBl. 1992
S. 88), zuletzt geändert am 21. Dezember 1993 (VkBl.
3. Radarschifferprüfungen: 1994 S. 51), werden wie folgt geändert und ergänzt:
Donnerstag 9. 2.1995 1. In der „Inhaltsübersicht“ werden die
Donnerstag 23. 3.1995 (Prüfung nach RL) Nr. „4.5 Mitteilung von Entziehungen der Fahr-
Montag 27. 3.1995 (Prüfung nach RL) erlaubnis an die beauftragten Ver-
Dienstag 28. 3.1995 (Prüfung nach RL) bände“,
Donnerstag 4. 5.1995 Nr. „7.1.1.7 Teilweise oder vollständige Zurück-
Donnerstag 7. 9.1995 weisung eines Widerspruchs“ und die
Donnerstag 12.10.1995 (Prüfung nach RL) Nr. „7.1.1.8 Rücknahme des Widerspruchs“ neu
Montag 16.10.1995 (Prüfung nach RL) aufgenommen.
Dienstag 17.10.1995 (Prüfung nach RL) 2. In Nr. 2.1.4 sind im 2. Satz nach dem Wort „wenn“ die
Donnerstag 23.11.1995 Worte „dem Bewerber die Fahrerlaubnis durch das
Bei den Prüfungsterminen nach Fortbildungs- bzw. Seeamt oder das Bundesoberseeamt bestandskräftig
Patentlehrgängen (Fbl) oder Radarlehrgängen (RL) wer- entzogen worden ist oder“ einzufügen.
den vorrangig Lehrgangsteilnehmer berücksichtigt. Zu 3. In Nr. 4.2.3 wird der 1. Satz wie folgt neu gefaßt:
den ADNR Fachprüfungen ist eine anerkannte Schulung
„Die vorstehenden Auflagen sind dem Bewerber
vorgeschrieben.
mündlich und nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch
Bei Bedarf und ausreichender Bewerberzahl können zu- durch einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbe-
sätzliche Prüfungstermine für Rheinschifferprüfungen, helfsbelehrung nach dem Muster der Anlage 4.1 mit-
Radarschifferprüfungen und für ADNR-Fachprüfungen in zuteilen; bei Führerscheininhabern ist grundsätzlich
Duisburg, sowie Prüfungen zum Erwerb von Schiffer- die Schriftform zu wählen.“
patenten und Sportschifferzeugnissen bei der WSD West
in Münster abgehalten werden. 4. Nach Nr. 4.4 ist folgende neue Nr. 4.5 einzufügen:
Anträge auf Radarschifferzeugnisse und Bescheinigun- „4.5 Mitteilung von Entziehungen der
gen über besondere Kenntnisse des ADNR müssen mit Fahrerlaubnis an die beauftragten
den erforderlichen Unterlagen mindestens 8 Wochen vor Verbände
dem gewünschten Prüfungstermin bei der WSD West – Werden die beauftragten Verbände von
Befähigungsnachweise – in 47198 Duisburg, König- der WSD Nordwest, einem Seeamt
straße 84, vorliegen. oder dem Bundesoberseeamt davon
Anträge auf Rheinschifferpatente und Sportschifferpa- unterrichtet, daß dem Inhaber einer
tente sind mit allen erforderlichen Unterlagen bis späte- Fahrerlaubnis diese von der WSD
stens 8 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei Nordwest, einem Seeamt, dem
einem der Wasser- und Schiffahrtsämter des Direktions- Bundesoberseeamt oder einem Ver-
bereiches einzureichen. waltungsgericht entzogen worden ist,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 117 Heft 3 – 1995
so haben die beauftragten Verbände
(Koordinierungsausschuß) die Prü- Straßenbau
fungsausschüsse hiervon zu unterrich-
ten.“ Nr. 34 Allgemeines Rundschreiben
5. In Nr. 6.1.4 wird nach dem Wort „Niedersachsen“ ein Straßenbau Nr. 4/1995
Komma und das Wort „Mecklenburg-Vorpommern“ Sachgebiet 05.3: Brücken- und
eingefügt. Ingenieurbau;
Bauweisen
6. In Nr. 7.1.1.1 ist in den Sätzen 1, 2 und 5 jeweils die Sachgebiet 13.1.:Zivile Verteidigung
Gebühr von „DM 54,–“ durch die Gebühr von Zivile Vorsorge-
„DM 64,–“ zu ersetzen.
maßnahmen
7. In Nr. 7.1.1.2 ist im 1. Satz die Gebühr von „DM 22,–“ Bonn, den 9. Januar 1995
durch die Gebühr „DM 30,–“ zu ersetzen. StB 27/25/82.30.31-32/52 BM 94
8. Nach Nr. 7.1.1.6 werden folgende neue Nrn. 7.1.1.7
und 7.1.1.8 eingefügt: Oberste Straßenbaubehörden
der Länder
„7.1.1.7 Teilweise oder vollständige Zurück-
weisung eines Widerspruchs (§ 10 Abs. Betreff: Zivile Verteidigung (ZV) im Aufgaben-
1 Nr. 8) bereich des Bundesministers für
Für die teilweise oder vollständige Verkehr (BMV); Kap. 3607;
Zurückweisung eines Widerspruchs, – Grundsätze für den Einsatz der für
soweit sich der Widerspruch nicht aus- Aufgaben der zivilen Verteidigung im
schließlich gegen eine Kostenent- Straßenbau beschafften Geräte
scheidung richtet, ist eine Gebühr bis
zur Höhe der für die angefochtene Bezug: Allgemeines Rundschreiben Nr. 24/1991 vom
Amtshandlung festgesetzten Gebühr 18. September 1991
zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der – StB 27/25/82.30.31-32/49 BM 91 –
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg Meine Schreiben vom 26. November 1991
hat, weil die Verletzung einer Verfah- – StB 27/25/82.30.31-32/49 BM 91 II – und
rens- oder Formvorschrift nach § 45 vom 17.10.94 StB 27/82.00.00/24 NW 94
des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anlagen: 1. Grundsätze für den Einsatz der für Auf-
unbeachtlich ist.“ gaben der zivilen Verteidigung im Stra-
„7.1.1.8 Rücknahme des Widerspruchs (§ 10 ßenbau beschafften Geräte
Abs. 1 Nr. 10) 2. Vorschlag zur Regelung der Verwaltungs-
Für die Rücknahme des Widerspruchs kosten beim Einsatz von Festbrückengerät
nach Beginn der sachlichen Be- außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des
arbeitung, jedoch vor deren Be- lagerverwaltenden Landes
endigung, ist eine Gebühr bis zu 75
vom Hundert der Gebühr nach Nr. Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr.
7.1.1.7 zu erheben.“ 24/ 1991 vom 18. September 1991 hatte ich die „Grund-
9. In Nr. 7.1.2 ist in der Überschrift im Klammerzusatz sätze für den Einsatz der für Aufgaben der zivilen
die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ zu ersetzen. Verteidigung im Straßenbau beschafften Geräte“
(Ausgabe 1991) eingeführt und mit Schreiben vom 26.
10. In Nr. 7.2 sind im 1. Satz nach der Bezeichnung “§ 13 November 1991 um Berichtigung des vorgenannten ARS
SpbootFüV-See“ die Worte „und Ausstellung einer gebeten.
Ersatzausfertigung (§ 7 SpbootFüV-See)“ einzufü-
gen. Die Grundsätze mußten u. a. wegen einer ab Haus-
haltsjahr 1995 möglichen Verwendung der Einnahmen
11. In Nr. 7.3 sind im 4. Satz nach dem Wort „Gesamt- aus dem Reparaturkostenzuschlag für Maßnahmen zur
ausgaben“ die Wörter „und Einnahmen“ einzufügen. Bestandserhaltung (Reparatur, Aufarbeitung) des ausge-
12. In Nr. 7.4 ist im letzten Satz nach dem Wort „Anlagen“ liehenen/vermieteten Festbrückengerätes überarbeitet
die Zahl „7*)“ durch die Zahl „6*)“ zu ersetzen. werden. Die gemäß Abschnitt 11, Nr. 2 des neuen ARS
mögliche Verstärkung des Ausgabetitels 515 04 durch
die Einnahmen aus dem Reparaturkostenzuschlag, Titel
281 01 des Kap. 3607, bedarf meiner vorherigen Zu-
Bundesministerium für Verkehr stimmung.
Im Auftrag
Dr. S t e i n i c k e Ich führe die überarbeitete Fassung der „Grundsätze
für den Einsatz der für Aufgaben der zivilen
Verteidigung im Straßenbau beschafften Geräte“ ein
(Anlage 1) und bitte, hiernach ab 1. Januar 1995 zu ver-
fahren, soweit getroffene Vereinbarungen für bereits
(VkBl. 1995 S. 116) ausgeliehenes Gerät dem nicht entgegenstehen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1995 118 VkBl. Amtlicher Teil
Der Ihnen – auf Anregung des Landes Nordrhein-West- Da es sich um zweckgebundenes Gerät handelt,
falen – mit meinem Schreiben vom 17.10.1994 unter- muß die fristlose Rücknahme in einer Krise und im
breitete Vorschlag für die Erhebung eines Verwaltungs- Verteidigungsfall vorbehalten bleiben.
kostenzuschlages bei Geräteeinsätzen außerhalb des 2. Grundsätzlich gehen alle mit dem Einsatz des
Zuständigkeitsbereiches des lagerverwaltenden Landes Festbrückengerätes entstehenden Kosten, d. h.
wurde überwiegend befürwortet. von der Auslieferung bis zur vollständigen Rückein-
Soweit künftig ausgeliehenes bzw. vermietetes Gerät lagerung zu Lasten des Nutzers. Die zu erstatten-
nicht in dem Land zum Einsatz kommt, in dem sich das den Beträge wie Miete, Reparaturkostenzuschlag,
Ausleihlager befindet und wohin das Gerät nach dem Personal- und Sachkosten sind bei Kap. 3607 ent-
Einsatz auch wieder zurückgeliefert werden muß, wird sprechend der beigefügten Buchungsübersicht,
bezüglich der in diesem Zusammenhang dem lagerver- Anhang 2, zu vereinnahmen und zu buchen.
waltenden Land entstehenden persönlichen und säch- Für Geräteteile, die nur vorübergehend während der
lichen Verwaltungskosten eine Regelung gemäß Anlage Montage- bzw. Demontagephase zur Verfügung
2 vorgeschlagen. In entsprechenden Fällen sollte vor gestellt werden, werden keine Mietkosten erhoben.
Auslieferung des Brückengerätes näheres hierzu verein-
bart werden. 3. Beim Einsatz des Festbrückengerätes und der übrigen
Geräte im Bereich des Bundes werden keine Mieten
Das ARS Nr. 24/1991 vom 18. September 1991 sowie erhoben. Alle weiteren durch den Einsatz bedingten
mein Schreiben vom 26. November 1991 hebe ich hier- Kosten wie Reparaturkostenzuschlag gem. Anhang
mit auf. 1, Spalte 6 und die Personal- und Sachkosten gehen
Bundesministerium für Verkehr jedoch zu Lasten der Baumaßnahme oder des
Im Auftrag Nutzers. Für die Überlassung von Festbrückengerät
Dr.-Ing. Huber zu Ausbildungs- und Übungszwecken an die Bun-
deswehr oder an die Bundesanstalt Technisches Hilfs-
werk (THW) gelten die in den jeweiligen Verwaltungs-
vereinbarungen getroffenen Kostenregelungen. Da-
Anlage 1 nach haben Bundeswehr und THW das Festbrücken-
Grundsätze gerät nach Ablauf der Ausleihdauer in einsatzbereitem
für den Einsatz der für Aufgaben der zivilen Zustand zurückzuliefern.
Verteidigung im 4. Bei einem Einsatz im Zuge von Straßen, für die der
Straßenbau beschafften Geräte Bund nicht Baulastträger ist, sind die in Anhang 1,
Spalte 5, festgesetzten Mieten zu entrichten. In der
(Ausgabe 1995) Miete ist der Reparaturkostenzuschlag (Spalte 6)
I. Allgemeines enthalten.
Im Rahmen der zivilen Verteidigung (ZV) sind ab 1962 5. Wegen der schwierigen Haushaltslage der neuen
Festbrückengeräte sowie Autokräne, Gabelstapler und Bundesländer wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO auf
Notstromaggregate mit Mitteln des Epl. 36, Kap. 3607 die Erhebung des Mietzinses für den Einsatz von
des Bundeshaushaltes beschafft worden. Festbrückengerät des Bundes für eine Übergangszeit
Diese Geräte, mit Ausnahme der Notstromaggregate, bis einschl. 1998 verzichtet. Der Reparaturkosten-
können in bestimmten Fällen vermietet oder ausgeliehen zuschlag sowie alle weiteren durch den Einsatz
werden. bedingten Kosten werden jedoch auch hier erhoben.
Die Einsatzmöglichkeit der Geräte für Aufgaben der ZV 6. Die für die Geräteausleihe bzw. -vermietung
hängt entscheidend davon ab, ob Personal der Stra- zuständige Straßenbauverwaltung hat die fristge-
ßenbauverwaltung, geeignetes Firmenpersonal oder rechte Anforderung der Mietkosten (einschl.
auch sonstige Kräfte, z. B. Technisches Hilfswerk (THW) Reparaturkostenzuschlag sowie sonstiger Per-
oder Bundeswehr, mit dem Einsatz des Festbrücken- sonal- und Sachkosten) zu veranlassen. Bei einer
gerätes und mit der Bedienung der Arbeitsgeräte vertraut Einsatzdauer von mehr als einem Jahr sind
sind. Ich bin deshalb damit einverstanden, daß die Mietkosten in jährlichem Abstand anzufordern.
Geräte, z. B. im Rahmen von Ausbildungsveran- 7. Eine verschleißbedingte Auswechslung von
staltungen und Übungen sowie im Zusammenhang mit Festbrücken-Geräteteilen bei Baumaßnahmen
dringenden Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen kann grundsätzlich nur mit Genehmigung des BMV
genutzt werden. erfolgen. Die Auswechslung ist vom Nutzer durch-
zuführen. Dadurch bedingte Aufwendungen sind
II. Einsatzbedingungen vom für den Einsatz zu zahlenden Reparatur-
1. Von dem im Rahmen der zivilen Verteidigung kostenzuschlag abzusetzen. Der Nutzer hat diesen
beschafften Festbrückengerät kann jedoch für Aufwand nachzuweisen. Regreßansprüche gegen-
Baumaßnahmen, Ausbildung und Übungen nur ein über Dritten bleiben hiervon unberührt.
begrenzter Anteil zur Verfügung gestellt werden. Das Festbrückengerät ist nach einem Einsatz in sau-
Die Einsatzdauer wird in der Regel auf ein Jahr berem Zustand zurückzuliefern. Dies gilt ebenfalls für
befristet. Die Einsatzdauer von Geräteteilen, die die Geräte-Schrauben, über deren Wiederverwen-
nur vorübergehend für Montagephasen bzw. dung die jeweils zuständige Straßenbauverwaltung
Demontagephasen benötigt werden, ist auf die entscheidet. Evtl. notwendige Ersatzbeschaffungen
Montage- bzw. Demontagezeit beschränkt. von Schrauben gehen zu Lasten des Titels 515 04, der
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 119 Heft 3 – 1995
durch Einnahmen aus dem Reparaturkostenzuschlag, nach vorheriger Ausschreibung – zu Lasten des
Titel 281 01, verstärkt werden kann. Für in Verlust Kap. 3607, Titel 812 08.
geratene Konstruktionsteile ist zu Lasten des Nutzers 2. Die Ausmusterung von Festbrückengerät sowie der
unverzüglich Ersatz zu leisten. übrigen Geräte – Autokräne, Gabelstapler u. a. –
Für nicht wiederverwendbare Teile wie Kanten- bedarf meiner vorherigen Zustimmung. Hinsichtlich
schutz (beim SS 80-Gerät) und Dollen (bei SS 80- der Verwertung/Veräußerung von auszumustern-
und D-Gerät) erfolgt die Ersatzbeschaffung eben- den Fahrzeugen und Geräten ist nach § 63 der
falls zu Lasten des Titels 515 04. Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den Vorl.
An der Brückenkonstruktion darf der Nutzer keine VV zu § 63 BHO zu verfahren.
Veränderungen vornehmen. Evtl. Beschädigungen Verkaufserlöse sind bei Kap. 3607, Titel 113 02, zu
am Festbrückengerät, die aufgrund unsachgemä- vereinnahmen.
ßer Behandlung entstehen, sind zu Lasten des 3. Gemäß § 78 BHO ist vorgeschrieben, die für die
Nutzers zu beseitigen. Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen min-
8. In den Mieten für Autokräne und Gabelstapler sind destens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Dies
keine Kosten für Fahrer bzw. Bedienungspersonal gilt grundsätzlich auch für das aus Mitteln des
enthalten. Die Ausführungen unter Abschnitt II Nr. 2 Bundeshaushaltsplanes, Kap. 3607, bevorratete
gelten sinngemäß. Festbrückengerät.
9. Das BMV behält sich vor, die in Anhang 1 aufgeführ- Ich bin jedoch damit einverstanden, über die nach
ten Mietkosten der Kostenentwicklung anzupassen. meinem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
10. Geräteanforderungen sind unter Beachtung meiner (ARS) Nr. 2/1984, Abschnitt VI, vorgesehenen jähr-
„Erläuterungen für die Verwaltung von Fest- lichen Inventuren hinaus keine weiteren Prüfungen
brückengerät des Bundes mit Hilfe der EDV“ (Aus- durchzuführen. Stattdessen hat die gemäß ARS Nr.
gabe 1983) StB 25/82.30.40/2 Va 84 bzw. 2/1984 jährlich vorzunehmende Inventur in jedem
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. zweiten Jahr als unvermutete Prüfung im Sinne des
2/1984 an mich zu richten. § 78 BHO zu erfolgen.
4. Einnahmen aus Dienstwohnungen (im
III. Sonder- und Schlußbestimmungen Brückenlager) sowie der Vermietung und
1. Werden Ergänzungs- und Ersatzbeschaffungen in Verpachtung von Gebäuden, Grundstücken und
größerem Umfang erforderlich, so gehen die der dergleichen sind bei Kap. 3607, Titel 124 01 (nur
Bestandserhaltung dienenden Beschaffungen – Bundeskasse Koblenz) zu buchen.
Anhang 1
Monatliche Mietkosten in DM je Stunde bzw. Tonne
Lfd Gerät Abschreibungs- Betriebs- und Miete pro Mo- Reparaturko-
Nr. kosten einschl. Schmierstoffe nat bzw. sten pro Monat
Reparaturkosten Stunde bzw. Stunde
DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6
1 Mobilkran 30,– DM/Std. 22,60 DM/Std. 52,60 DM/Std. 12,– DM/Std.
Krupp-Ardelt
2 Gabelstapler 10,– DM/Std. 9,30 DM/Std. 19,30 DM/Std. 4,– DM/Std.
(Dieselantrieb)
3 D-Brückengerät 117,– DM/t – 117,– DM/t 46,– DM/t
ohne Fahrbahn-
platten
4 Stahlfahrbahn- 148,– DM/t – 148,– DM/t 59,– DM/t
platten
D-Brückengerät
5 SS 80-Gerät/ 99,– DM/t – 99,– DM/t 39,– DM/t
SB 30-Gerät
6 Bailey-Brücken- 83,– DM/t – 83,– DM/t 33,– DM/t
gerät
*) Hierin sind die in Spalte 6 genannten Reparaturkosten enthalten.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 3 – 1995 120 VkBl. Amtlicher Teil
Buchung
der Aufwendungen für den Einsatz von Festbrückengerät u.a.
Erklärung: Anlage 2
Vorschlag
Zu a): Bestandserhaltung zur Regelung der Verwaltungskosten beim
Die Einsatzfähigkeit des Vorsorgebestandes an Einsatz von Festbrückengerät außerhalb des
Festbrückengerät muß jederzeit gewährleistet Zuständigkeitsbereichs
sein. Die in diesem Zusammenhang erforder- des lagerverwaltenden Landes
lichen Ausgabemittel für evtl. Ergänzungs- oder
Ersatzbeschaffungen (Investitionen) sind bei Titel Grundsätzlich gehen alle mit dem Einsatz des Fest-
812 08 (Sp. 6) zu veranschlagen. brückengerätes entstehenden Kosten zu Lasten des
Nutzers. Mit den gemäß diesem ARS vom Nutzer zu
erstattenden Beträgen wie Miete, Reparaturkostenzu-
Zu b): ausgeliehenes Festbrückengerät schlag sowie Personal- und Sachkosten sind jedoch
ist Gerät, das im Aufgabenbereich des Bundes noch nicht die Aufwendungen des lagerverwaltenden
oder zu Übungszwecken eingesetzt ist. Hierfür Landes für die Einleitung und Abwicklung von Maßnah-
wird keine Miete berechnet. Alle übrigen men zur Bestandserhaltung der Geräte (Verwaltungs-
Leistungen, wie Reparaturkostenzuschlag sind kosten) abgegolten. Derartige persönliche und sächliche
von der Baumaßnahme bzw. vom Nutzer zu tra- Verwaltungskosten sind grundsätzlich von den Ländern
gen und bei Titel 281 01 zu vereinnahmen. Die zu tragen (vgl. hierzu Art. 104a Abs. 2 und 5 GG).
Löhne des hierbei eingesetzten Landespersonals Erfolgt die Ausleihe/Vermietung von Festbrückengerät
werden aus Titel 515 04 bezahlt. außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des lagerverwal-
tenden Landes, so wird das Land hier
Zu c): vermietetes Festbrückengerät – weder im Rahmen der Auftragsverwaltung für die
ist Gerät, das außerhalb des Aufgabenbereiches Bundesfernstraßen (Art. 90 GG)
des Bundes eingesetzt wird. Hierfür sind zu – noch im Rahmen der ZV-Aufgaben (§ 19 Abs. 1 Nr. 2
buchen: VSG) tätig, so daß ihm in diesen Fällen die
Verwaltungskosten nicht angelastet werden können.
– Die Mietkosten abzügl. Reparaturkosten (Spalte Für solche Fälle erscheint es gerechtfertigt, einen
5./. Sp. 6) des Anhanges 1, bei Titel 124 01 Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 v. H. des
– Die Reparaturkosten gem. Anhang 1 (Sp. 6) Reparaturkostenzuschlages (in analoger Anwendung
- Einnahmen - bei Titel 281 01 des § 18 Abs. 2 d) der 2. AVV FStr.) zu erheben.
– Ausgaben - einschließlich anfallender Lohn-
kosten des Landespersonals - bei Titel 515 04 (VkBl. 1995 S. 117)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil