VkBl Nr. 3 1965
Verkehrsblatt Nr. 3 1965
Verkehrsblait
Amtsblatt des Bundesmlnlsters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
NHALTSVERZEICHN
Amtlidier Teil
Nr. Dat. VkBI 1965 Seite Nr. Dat. VkBI 1965 Seite
Allgemeine Angelegenheiten Seeverkehr
27 14. 1. 1965 Verordnung zur Änderung der Ver 38 13. 1. 1965 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über
ordnung über Vergütungen im Spediteursam die Schallsignale im Verkehr zwischen dem Eis
melgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen brecher und den ihm folgenden Fahrzeugen . . 104
für den Verkehr von Berlin nach dem übrigen
Bundesgebiet vom 23. November 1964 . . . . . 62 39 14. 1. 1965 Sechste schiffahrtpolizeiliche Anord
nung über den Verkehr auf der Trave im Be
reich der Herrenbrücke 104
Straßenverkehr
2« 25. 1. 1965 Neufassung der Richtlinien für die Straßenbau
Prüfung von Fahrzeugteilen 64
40 20. 1. 1965 Richtlinien für den Bau von Beton
29 8. 1. 1965 Fahrzeugpapiere niederländischer Kraft fahrbahnen, 4. Ausgabe 1963 105
fahrzeuge; hier: Registrierschein für Anhänger
und Sattelauflieger, technische Ausrüstung der
Fahrzeuge 101
Aufgebote
30 25. 1. 1965 Anerkennung von Kraftfahrzeugen als
selbstfahrende Arbeitsmaschinen 101 40a 30. 1. 1965 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
zeug-(Anhänger-)briefe
31 26. 1. 1965 Bekanntmachung zur Verordnung TSF
Nr. 1/65 . 101 40b 30. 1. 1965 Aufbietung von verlorenen Kraft-
fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
Binnenschiffahrt zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge . Il6a—116 11
32 8. 1. 1965 Verordnung über die Hafenabgaben in
öffentlichen Rheinhäfen im Lande Nofdrhein-
Westfalen vom 24. August 1964 102
33 25. 1. 1965 Verordnung Nr. 1/65 über die Fest
setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen
der Binnenschiffahrt vom 8. Januar 1965
(FD Nr. 1/65 Frachtenausschuß Hamburg) Niditamtlicher Teil
(FG Nr. 1/65 Fraditenausschuß Berlin) . . . . 102
34 29. 12. 1964 Ungültigkeitserklärung von Schiffer
patenten . 103 Zeitschriftenschau
35 6. 1. 1965 Ungültigkeitserklärung von Schiffer Übersicht 107
Auslese 110
patenten 103
36 22. 1. 1965 XV. Nachtrag zum Tarif für die
Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Neckar Bücherschau:
vom 29. Juni 1935 103 Neuerscheinungen 113
Buchbesprechungen 114
37 22! 1. 1965 XXIII, Nachtrag zum Tarif für die
Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main
vom 10. März 1938 103 Rechtsprechung 115
19. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1965 Heft 3
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft ä 1965 62 VIlBI Amtliclier Teil
AMTLICHER TEIL
mit Eisenbahn und Kräftwagen für den Verkiphr
Allgemeine Angelegenheiten von Berlin nath dem übrigen Bundesgebiet
Vom 23. November 1964
Auf Grund des § 3 des Preisgfesetzes vom 22. März 1950
Nr. 27 Verordnung zur Änderung der Verord (VOBLI S.95) wird verordnet;
nung über Vergütungen im Spediteur Artikel I
sammelgutverkehr mit Eisenbahn und Die Verördnung über Verigütungen im Spediteursam-
Kraftwagen für den Verkehr von Berlin mel^tverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen für den
'nach dem übrigen Buhdesgebiet vom Verkehr von Berlin nadi dem übrigen Bundesgebiet
23. November 1964 vom 22. Juli 1963 (GVBL S. 747) *) wird wie folgt geän
dert:
Bonn, den 14. Januar 1965 Der Kundensatzzeiger TeiT B der Anlage zu § 5
A 5 — Vmt 359 4012 Vm Abs. 2 Nr. 1 erhält die als Anlage zu dieser Verord
Nachstehend wird der Wörtlaut der im Gesetz- und nung beigefügte Fassung.
Verordnungsblatt für Berlin Nr. 70 vom 9. Dezember Artikel II
1964 verkündeten Verordnung bekanntgegeben. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün
Der Bundesminister für Verkehr dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Im Auftrag Berlin, den 23. November 1964
S t o 11 e n h o f f
Für den Senator für Wirtschaft
Preisamt
Verordnung
' . Hoppe 1
zur Änderung 4er Verordnung
übe^ Vergütungen im Spediteürsammelgutverkehr ^ *) vkBi 1963 s. 390 Senator für Finanzen
Anlage
Kundensatzzeiger
Teil B
31 41 51 61 71 81 91 101 121 141
Entfernung 1 21
kg bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
km 29 30 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160
161—180 3,6 4,6 5,6 6,5 7.5 8,4 9,4 10,4 11,3 12,2 14,0 15,8
181—200 3,8 . 4,9 5,9 7,0 8,0 9,1 10,1 11,2 12,2 13,1 15,1 17,1
3,9 5,0 7,3 8,3 9,5 10,6 11,7 12,8 13,7 15,9 17,9
201—220 , 6,1
4,0 5,2 6,4 7,6 8,8 10,0 11,2 12,3 13,4 14,5 16.8 19,0
221—240
4,2 5,5 6,7 7,9 9,2 10,5 11,8 13,0 14,1 15,4 17,7 20,1
241—260
4,3 5,7 7,1 , 8,3 9,7 . 11,0 12,3 13,7 14,9 16,2 18,6 21,2
261—280
4,5 5,9 7,4 8,7 10,1 11,6 12,9 14,3 15,7 17,0 19,6 22,2
281—300
4,5> 6,0 7,4 8,8 10,3 11,8 13,2 14,7 16,1 17,4 20,2 22,9
301—320
321—340 4,6 6,1 7,7 9,2 10,7 12,2 13,7 15,3 16,7 18,0 21,0 23,9
4,8 6,3 8,0 9,5 11,0 12,7 14,2 15,7 . 17,3 18,7 21,7 . 24,7
341—360
6,5 8,2 9,8 11,4 13,1 14,7 16,3 17,9 19,4 22,5 25,6
361—380 ; 4,9
5,0 6,7 8,4 10,1 11,8 13,5 15,2 16,9 18,6 - 20,1 23,4 26,5
381—400
401—420 5,2 6,9 8,6 10,4 12,2 13,9 15,6 17,4 19,2 20,7 24,0 27,3
421—440 5,3 7,0 8,8 10,7 12,5 14,2 16,0 17,9 19,7 21,2 24,7 284
5,4 7,2 9,6 10,9. 12,8 14,6 16,4 18,3 20,1 21,8 25,3 28,7
441—460
461—480 5,5 7,3 9,2 11,1 13,1' 15,0 16,9 18,7 20,5 22,4 26,0 29,5
481—500 5,6 7,5 9,4 11,4 13,3 15,3 17,3 19,2 21,2 , 22,9 26,6 30,3
501-525 5,6 7,6 9,6 11,6 13,5 15,5 17,5 19,5 21,5 23,3 27,2 30,9
526—550 5,7 7,7 9,8 11,8 13,9 15,9 18,0 20,0 22,0 23,9 27,8 31,7
5,8 7,9 10,0 12,1 14,2 16,2 , 18,4 20,5 22,4 24,5 28,5 32,5
551—575
5,9 8,1 10,3 12,4 14,5 16,7 18,8 21,0 23,1 25,2 29,2 33,3
576—600
601—625 6,0 8,2 10,5 12,6 14,8 17,0 19,2 21,4 23,7 25,6 29,9 34,0
6,1 8,4 10,5 12,8 15,1 17,3 19,6 21,8 24,0 26,1 30,3 34,7
626—650
8,5 10,7 13,0 15,3 17,6 19,9 22,1 24,4 26,6 30,9 35,2
651—675 6t2
67^700 . 6,3 8,6 16,9 13,2 15,6 17,9 20,2 22,5 24,8 27,1 31,5 35,9
701—750 6,4 8,7 11,1 13,5 15,9 18,2 20,6 23,0 25,1 27,5 32,1 36,6
6,5 8,9 11,4 13,8 16,2 18,6 21,1 23,6 25,8 28,2 32,8 37,5
751—800
801—850 6,6 9,0 11,5 13,9 16,5 18,9 21,3 23,8 26,3 28,6 33,3 A 37.9
851—900 6,7 9.2 U,7 14,2 16,7 19,3 , 21,8 24,3 26,9 29,2 34,0 38,8
901-—950 6,8 9,3 11,9 14,5 17,1 19,6 22,3 24,8 27,4 29,8 34,7 39,6
951—1000 6,9 '9,5 12,1 14,8 17,4. 20,0 22,7 25,4 28,0 30,4 35,4 40,5
VkBl Amtlicher Teil 63 Heft 3 --1965
Entfernung 161 181 201 221 241 261 281 301 321 341 361
kg bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
km 180 200 220 240 260 280 300 320 340 36Ö 380
161—180 17,6 19,5 21,3 23,1 24,9 26,8 28,6 30,4 32,2 34,0 35,9
181—200 19,1 21,1 23.1 25,1 27.1 29,1 31,1 33,0 35,0 37,0 39.0
201—220 ' 20,1 22,1 24.2 26,4 28,4 30,6 32.6 34.8 36,8 39,0 41.1
221—240 21,3 23,5 25,7 28,0 30.2 32,4 34.7 36.9 39,2 41,5 43,7
241—260 22,4 24,9 27,2 29,6 32,0 34,4 36,8 39,1 41,6 43,9 463
261—280 23,7 26,2 28,7 31,3 33,7 36,3 38.8 41,3 43,8 46,4 48,9
281—300 24,9 27,5 30,2 32,8 35,6 38,2 40.9 43,5 46,2 48,8 51,5
301—320 25,7 28.4 31,1 33,9 36,5 39,4 42,1 44,7 47,5 50.3 53.1
321—340 26.6 29.5 32,4 35.5 38,3 40,9 43,8 46,7 49,5 52.4 55.2
341—360 27.7 30,7 33,7 36.6 39,7 42,4 45,5 48,5 51,5 54.5 57,5
361—380 28,8 31,9 35.0 38,0 41,1 44,2 47,3 50,4 53,5 56,6 59,7
381—400 29,7 32,9 36.1 39,4 42,5 ^,8 49,0 52,2 55,4 58,6 61,7
401—420 30,7 33,9 37.2 40,6 43,9 47,2 50,6 53,8 57,2 60,4 63,7
421-r-440 31,5 34,9 38,3 41.7 45,1 48,5 51,9 55,4 58.8 62,1 65,6
441—460 32,3 / 35,8 39,3 42.8 46.3 49,8 53,4 56,8 60,3 63,8 67,3
461—480 33,2 36,8 40,3 44,0 47,4. 51,1 54,7 58,3 61.9 65,5 69,2
481—500 34,0 37,6 41,4 45,0 48.7 52.5 56.2 59,8 63.5 67,2 70,9
501—525 34,7 38,5 42,2 46,0 49.8 53.6 57.3 61,2 64,9 68,6 72,5
526—550 35,6 39,5 43,4 47,2 51,1 55,0 58,8 62,8 66.6 70,5 74,4
551—575 36,5 40,5 44,4 48.5 52,4 56,4 60,4 64,4 68,4 72,4 76,3
576—600 . 37,4 41,5 45,6 49.6 53.8 57,8 61,9 66,0 70,1 74,2 78,2
601—625 38,2 42,3 46,6 50.7 54.9 59,0 63,3 67,4 71,6 75,7 80,0
626—650 38,^ i 43,2 47,4 51,6 56,0 60.2 64,4 68,7 73,0 77,2 81,5
651—675 39,6 44,0 48,3 52,6 56,9 61.3 65.7 70,0 74,3 78,6 83,0
676—700 40,3 44,7 49,2 53,6 58,0 62.4 66.8 71,2 75,6 80,1 84,5
701—750 41,1 45,6 50,0 54,4 59,0 63,7 68,3 72,8 77,3 81,8 86.3
751—800 42,1 ^6,8 51,4 56,0 60,7 65,3 69,9 74,5 ^9,1 83,8 88.4
801—850 42,7 47,3 52,0 56,7 61,4 66,0 70,8 75,4 80,1 84,8 89.5
851—900 43,6 48,4 53.2 58,0 62,8 67,5 72.4 77,1 82,0 86,7 91,6
901—950 44,6 49,4 54.3 59,2 64,1 69,1 73,9 78,9 83,7 ' 88,6 93,6
951—1000 45,4 50,4 55,5 60,5 65,5 70,5 75.5 80,6 85,5 90,5 95,6
Entfernung 381 401 421 441 461 481 501 551 601 651 701
kg bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
km 400 420 440 460 480 500 550 600 650 700 750
161—180 37,7 39,5 41,3 41,5 41,6 41,8 42,1 45,9 49,6 53,4 57,2
181—200 41.0 43.0 45,0 45,1 45,3 45,4 45,7 49,8 53,9 58,0 62,1
201-^20 43.1 45,3 47.3 47.4 47,6 47.7 48,3 52,6 56,9 61,4 . 65,7
221—240 45,9 48.1 50.4 50.5 50,6 50.8 51,2 55,8 60,5 65,2 69,8
241—260 48,7 51,1 53,4 53,5 53,6 53,8 54,3 59,2 64,1 69,0 74,0
261—280 51,4 53,9 56,4 56,5 56,6 56,7 57,2 62,4 67,7 72,9 78.0
281—300 54,1 56,7 59,4 59,5 59,6 59,7 60,2 65,7 71,1 76,6 82.1
301—320 55,8 58,4 61.2 61.3 61.4 61.5 62.1 67,8 73,5 79,1 84,8
321—340 58,0 60,9 63,7 63,8 64,0 64,2 64,4 70,6 76,5 82,3 88,3
341—360 60,3 63,3 66.3 66.4 66.5 66.6 67.2 73,4 79,5 85,6 91,6
361—380 62,7 65,8 67,9 69,0 69,1 69,2 69,7 76,1 82,5 88,8 95,5
381—400 65.0 68,2 68,9 69,5 70,1 70,7 72,3 78,9 85,5 92,0 98,7
401—420 67.1 70,4 71,0 71,7 72,3 72,9 74,5 81,3 88,1 94,8 101,7
421—440 69,0 72,4 72,9 73,6 74.2 74,8 76.4 83,5 90,5 97,5 104,5
441-^60 70,8 74,4 75,0 75.5 76,1 76,8 78.5 85,7 92,8 100,0 107,3
461—480 72,8 76,3 77,0 77.6 78.3 78,8 80.6 88,0 95,4 102,7 110,1
481—500 74,6 78,3 79,0 79,5 80,2 81,0 82,6 90,2 97,8 105,3 112,9
501—525 76,2 80,0 80,6 81,3 82,0 82,6 84,8 92,5 100,3 108,1 115.8
526-550 78,2 82,2 82,8 83,5 84,2 84,8 87,0 95,0 103,0 111,0 118.9
551—575 80,4 84,3 85,0 85,6 86.3 87,1 89,3 97,5 105,7 113,9 122.0
576—600 82,4 86,5 87,2 87,8 88,5 89,3 91,6 99,9 108,3 116,7 125.1
601—625 84,2 88,3 89,0 89,8 90.4 91,1 93,5 102,0 110,7 119,2 127,8
626—650 85,7 90,0 90,7 91,4 92,2 92,8 95,3 104,0 112.7 121,4 130,2
651—675 87,4 91,7 92,4 93,1 93 9 94,6 97,0 105,9 114.8 123,7 132,6
676—700 88,9 93,3 94,1 94,8 95:5 96,2 98,6 107,8 116,8 125,9 134,9
701—750 90,8 95,2 96,1 96,8 97,5 98,3 100,8 110.0 119,3 128,5 137,8
751—800 93.0 97,4 98,4 99,2 99,9 100,6 103,2 112,7 122,8 131,7 141,1
801—850 94.1 98,9 99,7 100,4 101,2 101,9 104,5 114.1 123,8 133,4 143,0
851—900 96.3 101,1 101,8 102,6 103,4 104,2 106,8 116.7 126,5 136,4 146,2
901—950 98.4 103.4 104,1 105,0 105,7 106,5 109,2 119,3 129,3 139,4 149,5
951—1000 100,6 105.5 106,4 107,2 108,0 108,8 111,6 121.8 132,1 142,4 1526
Heft 3 — 1965 64 VkBl Amtlicher Teil
Entfernung 751 801 851 901 951 Sendungen im Gewicht von
kg bis bis bis bis bis als 1000 kg
km 800 850 900 950 1000 DM für 100 kg
161—180 61,0 64,7 68,5 68,7 69,0 6,32
181—200 66,2 70,3 74,4 74,7 74,9 6,86
201—220 70,0 74,4 78,7 79,0 79,2 7,25
221—240 74,5 79,1 83,7 83,9 84,2 - 7,70
241—260 78,8 83,7 88,7 88,9 89,1 8,16
261—280 83,2 88,5 93,7 93,9 94,2 8,61
281—300 87,6 93,1 98,5 98,8 99,0 9,05
301—320 90,4 96,1 101,4 101,6 101,7 9,43
321—340 93,8 100,0 105,0 105,6 106,4 9,81
341—360 97,8 103,9 109,2 109,9 110,5 10,19
361—380 101,4 107,9 113,2 113,9 114.8 10,58
381—400 105,2 111,8 117,5 118,3 118,9 10,97
401—420 108,4 115,3 121,1 122,0 122.6 11,19
421—440 111,5 118,4 124,4 125,3 126,0 11,50
441—460 114,5 121,6 127,8 . 128,8 129,4 11,81
461—480 117,5 124,8 131,2 132,2 132,8 > 12,13
481—500 120,5 128,0 134,6 135,6 136,2 12,44
501—525 123,7 131,4 138,2 139,5 139,3 12,77
526—550 126,9 134,9 142,9 143,2 143,5 13,10
551—575 130,3 138,4 146,7 147,0 147,2 13,44
576—600 133,6 141,9 150,4 150,6 150,3 13,78
601—625 136,4 145,0 153,6 153,8 154,1 14,07
626—650 138,9 147,7 156,5 156,8 157,0 14,34
651—675 141,5 150,4 159,4 159,7 160,0 14,60
676—700 144,0 153,1 162,2 162,5 162,8 14,86
701—750 147,0 156,4 165,6 165,9 166,2 15,17
751—800 150,6 160,1 169,7 169,9 170,2 15,54
801—850 152,6 162,2 171,9 172,2 172,5 15,73
851—900 156,0 165,9 175,7 176,0 176,3 16,08
901—950 159,6 169,5 179,6 179,9 180,2 16,44
951—1000 162,9 173,2 183,5 183,7 184,0 16,78
(VkBl 1965 S. 62)
16. 3. 1959 — StV 7 — 4043 B/59, VkBl 1959 Heft 7 S. 164
Straßenverkehr (Kennleuchten, Neufassung),
6. 2. 1960 — StV 7 — 4163 L/59, VkBl 1960 Heft 4 S. 62
Nr. 28 Neufassung der Richtlinien für die Prüfung (Scheinwerfer und Glühlampen für asymme
von Fahrzeugteilen trisches Abblendlicht, Neufassung),
28. 11. 1960 — StV 7 — 4047 M/60, VkBl 1960 Heft 23 S. 630
Bonn, den 25. Januar 1965 (Sicherheitsgurte, Neufassung),
StV 7 — 8005 B/65 — 14. 12. 1960 — StV 7 — 4086 M/60, VkBl 1961 Heft 1 S. 2
Die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen vom (Sicherheitsglas, Anfügung Absatz 6),
27. April 1957 — StV 7 — 4133 T/57 (VkBl 1957 Heft 9 15. 7. 1961 — StV 7 — 4127 K/61, VkBl 1961 Heft 15 S. 386
S. 204 ff.) sind neu gefaßt worden. Eingearbeitet wurden (Verbindungseinrichtungen, Änderung in Ab
die Richtlinien für die Prüfung von Scheinwerfern mit satz 2),
asymmetrischem Abblendlicht und der in diesen Schein 25. 7. 1961 — StV 7 — 4074 L/61, VkBl 1961 Heft 15 S. 386
werfern zu verwendenden Glühlampen (Verkehrsblatt (Scheinwerfer und Glühlampen für asymme
1960 Heft 4 S. 62 und Verkehrsblatt 1961 Heft 15 S. 386). trisches Abblendlicht, Änderung),
Die neue Fassung der Richtlinien wird nachstehend 17. 11. 1961 — StV 7 — 4079 R/61, VkBl 1961 Heft 23 S. 701
bekanntgegeben. (Fahrtrichtungsanzeiger, Ergänzung und Än
derung),
Gegenstandslos werden dadurch die Veröffentlichungen 15. 6. 1962 — StV 7 — 4086 Va/62, VkBl 1962 Heft 13 S. 326
vom (Scheinwerfer für Fahrräder mit Hilfsmotor,
27. 3.1957 — StV 7 — 4036 F/57, VkBl 1957 Heft 8 S. 171 Anfügung,
(Scheinwerfer und Glühlampen für asymme Scheinwerfer für Fahrräder, Neufassung Ab-
trisches Abblendlicht, Einfügung),
27. 4. 1957 — StV 7 — 4133 T/57, VkBl 1957 Heft 9 S. 204 26. 9. 1962 —^StV 7 — 8030 L/62, VkBl 1962 Heft 19 S.539
mit Änderungen vom (Farbbestimmung, Neufassung),
23. 4. 1958 — StV 7 — 4046 V/58, VkBl 1958 Heft 9 S. 325 16. 1. 1964 — StV 7 — 8048 BW/63, VkBl 1964 Heft 3 S. 39
(Begrenzungsleuchten, Neufassung), (Bremsbeläge, Neufassung),
3. 5. 1958 — StV 7 — 4099 T/58, VkBl 1958 Heft 10 S. 351 16. 1. 1964 — StV 7 — 8300 K/63, VkBl 1964 Heft 3 S. 42
(Bremsbeläge, Neufassung), (Horizontales Schwenken der Zugeinrichtung
21. 5.1958 — StV 7 — 4033 P/58, VkBl 1958 Heft 11 S. 367 von mindestens 90®),
(Kennleuchten, Einfügung), 19. 5. 1964 — StV 7 — 8011 NW/64, VkBl 1964 Heft 11
S. 249
21. 5.1958 — StV 7 — 4106 T/58, VkBl 1958 Heft 11 S. 366
(Heizungen, Einfügung), (Sicherheitsgurte, Neufassung),
20. 6; 1958 — StV 7 — 4055 P/58, VkBl 1958 Heft 13 S. 430 10. 8.1964 — StV 7 — 8050 G/64, VkBl 1964 Heft 16 S. 410
(Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie (Sicherheitsgurte, Änderung).
den hoher Töne, Neufassung), Der Bundesminister für Verkehr
21. 6. 1958 — StV 7 — 4112 K/58, VkBl 1958 Heft 13 S. 430
(Verbindungseinrichtungen, Neufassung Ab Im .Auftrag
satz 13), Dr. Linder
VkBl Amtlicher Teil 65 Heft 3 — 1965
Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen
Vom 25. Januar 1965 Teil I Allgemeine Bestimmungen
1. Verfahren
Inhalt (1) Die Richtlinien gelten für die Prüfung von Fahr
zeugteilen, die nach § 22a StVZO in amtlich genehmigter
Teil I: Allgemeine Bestimmungen Bauart ausgeführt sein müssen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann von den Richtlinien
1. Verfahren 65
abweichen, wenn die Verkehrssicherheit es zuläßt oder
2. Allgemeine Anforderungen 65 die technische Entwicklung es erfordert.
2.Allgemeine Anforderungen
Teil II: Prüfbestimmungen 65 (1) Die Fahrzeugteile dürfen in ihrer Wirkung weder
durch die Witterung noch durch die übliche Beanspru
A. Lidittedmiscbe Einrichtungen chung im Betrieb mehr als unvermeidbar beeinträchtigt
3. Begriffe und Meßregeln 65 werden. Dies muß durch Bauart, Werkstoff und Verarbei
tung gesichert sein.
4. Bautedinisdie Anforderungen 66 (2) Die Prüfmuster müssen der beabsichtigten Fertigung
5. Bautedinisdie Prüfungen . . . . . . . 67 entsprechen. Jedes Prüfmuster muß mit allem Zubehör
ausgerüstet sein, das zum Ein- oder Anbau in der Nor
6. Scheinwerfer für Fernlicht und für asymme malgebrauchslage und zum ordnungsmäßigen Betrieb er
trisches Abblendlicht 67 forderlich ist.
7. Scheinwerfer für Fernlicht und für symme (3) Die in diesen Richtlinien enthaltenen Hinweise auf
trisches Abblendlicht 77 DIN-Blätter beziehen sich auf die am Tage der Bekannt
gabe der Richtlinien gültigen Ausgaben, soweit in den
8. Scheinwerfer für Teilfernlicht . . . . . 79 Einzelbestimmungen nicht andere Ausgaben genannt sind.
9. Nebelscheinwerfer 79 (4) Die für bestimmte Fahrzeugteile geforderten An
gaben können statt auf einem Fabrikschild unmittelbar
10. Scheinwerfer für Fahrräder mit Hilfsmotor auf dem Fahrzeugteil angebracht sein.
(mehr als 20 bis einschl. 40 km/h) und Klein (5) Eine bei der Nachprüfung (§11 der Fahrzeugteile
krafträder bis einschl. 40 km/h 80 verordnung) lichttechnischer Einrichtungen festgestellte
11. Scheinwerfer für Fahrräder und für Fahr
Unter- oder Überschreitung der photometrischen Mindest
oder Höchstwerte um nicht mehr als 20®/o, die nicht auf
räder mit Hilfsmotor bis einschl. 20 km/h 81 eine Änderung der Bauart zurückzuführen ist, wird in der
12. Begrenzungsleuchten . . , 81 Regel nicht beanstandet; hierbei, ist u. U. die Entnahme
weiterer Proben erforderlich.
13. Parkleuchten 81
Teil II Prüfbestimmungen
14. Schlußleuchten 82
A.Lichttechnische Einrichtungen
15. Leuchten zur Sicherung von Ladungen . . 82 3. Begriffe und Meßregeln
16. Bremsleuchten 82 (1) Lichttechnische Einheiten sind;
17. Rückstrahler, auch Pedalrückstrahler . . . 82 Candela (cd) für die Lichtstärke,
Lux (Ix) für die Beleuchtungsstärke,
18. Fahrtrichtungsanzeiger 83 Lumen (Im) für den Lichtstrom
19. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Stilb (sb) für die Leuchtdichte,
Apostilb (asb) für eine kleinere Einheit der Leucht
Kennzeichen 85 dichte.
20. Kennleuchten für blaues und für gelbes 1 asb = J sb
Blinklicht (Rundumlicht) . 85 10^ • jc
(2) Als Beleuchtungsstärke gilt die zur Lichtrichtung
21. Glühlampen für asymmetrisches Abblend
senkrechte Beleuchtungsstärke. Für alle photometrischen
licht . 86 Messungen müssen Prüflampen nach Absatz 3 verwendet
22. Glühlampen — außer solchen nach Nr. 21 — 87 werden. Sie sind bei einer Spannung zu betreiben, die
nicht mehr als 5 ®/o von der Prüfspannung der Lampe ab
23. Sicherungsleuchten, Fackeln oder ähnliche weicht. Die gemessenen lichttechnischen Werte sind auf
Beleuchtungseinrichtungen und rückstrah den für jede Lampenart geltenden Mindestlichtstrom zu
lende Warneinrichtungen 88 beziehen, der aus DIN 72 601, DIN 49 840 oder 49 848 zu
entnehmen ist. Abweichungen hiervon sind in den Einzel
24. Fahrradlichtmaschinen 89 bestimmungen angegeben.
(3) Als Prüflampen sind Lampen für eine Nennspan
B. Andere Einrichtungen nung von 12 V zu verwenden, ausgenommen Lampen nach
DIN 49 840 und 49 848 und soweit die Einzelbestimmungen
25. Sicherheitsglas 89 keine abweichenden Angaben enthalten. Die Prüflampen
müssen folgenden Abmessungen entsprechen:
26. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver
a) Glühlampen mit 2 Leuchtkörpern für Hauptscheinwer
schieden hoher Töne 94
fer nach DIN 72 601, Blatt 2
27. Fahrtschreiber 94 1. Leuchtkörperabstand für Abblendlicht, Maß e ±
28. Gleitschutzvorrichtungen 95 0,15 mm.
2. Abstand des Scheitels des Fernlichtleuchtkörpers
29. Auflaufbremsen 95 von der ersten aus der Kappenrandebene heraus
30. Einrichtungen zur Verbindimg von Fahr tretenden glühenden Windung des Leuchtkörpers
zeugen 96 für Abblendlicht, Maß f bei Lampen Form B: f ±
0,1 mm,
31. Beiwagen an Krafträdern 98 bei Lampen Form C: Größtmaß f —0,2 mm.
32. Heizungen . 98 3. Überhöhung der Oberkante Abblendleuchtkörper
über Kappenrand, Maß c ± 0,15 mm.
33. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen . . . 99
4. Scheitel des Fernlichtleuchtkörpers über Kappen
34. Bremsbeläge für Trommelbremsen . . . . 101 rand, Maß a ± 0,15 mm.
rieft 3 — 1965 66 V B1 Amtlicher T e i 1
5. pherhöhung der Oberkante Abblendkappe . über gläser OG 1 und OG 2 in einer Dicke voh 2 mm darge- \
Sockeladise, Maß b ± 0,15 mm. stellt werden, ebenso stellt für den Bereich Rot A z^ B.
6. Seitlidie Abweichung der Leuchtkörper von der das Schott-Farbglas OG 3 in einer Dicke von 2 mm an
Sockelachse g, h ± 0,2 mm. nähernd die Grenze gegen Gelb dar. Im Zweifelsfall ist
7. Drehung der Abblendkappe ß ±1°. auf f^rbmetrische Messungen zurückzugreifen.
8. Länge des Leuchtkörpers Maß 1 ± 0,5 mm oder bei (5) „Signalrichtung" ist die zur Eahrzeuglängsachse und
Höchstmaßangabe: Höchstmaß —1 mm. zur Fahrbahn parallele Richtung. '
„Normalrichtung" einer Leuchten oder eines Rückstrah
b) Glühlampen nach DIN 72 601, Bl. 3, 6, 7 und 8 sowie lers ist eine am Gerät festlegbare Bezugsrichtung, dio vom
DIN 49 848 für Scheinwerfer (auch Scheinwerfer für Hersteller bestimmt wird. Ihre Lage relativ zur Signal
Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor) und Blink richtung ist anzugeben, wodurch die Anbaulage>am Fahr
leuchten: zeug festgelegt ist. Die Prüfung kann bei Leuchten auf
1. Leuchtkörperabstand: Nennmaß ± 0,15 mm. weitere Anbaulagen ausgedehnt werden, wozu der An
2. Seitliche Abweichung des Leuchtkörpers von der baubereich dann abzugrenzen ist. Bei Rückstrahlern muß
Sockelachse ± 0,2 mm. die Normalrichtung in die Sighalrichtung gelegt werden.
3. Zulässige Drehung des Leuchtkörpers zu den Sok- (6) „AusstrahlungsWinkel" einer Leuchte ist der Winkel
kelstiften: Nennmaß ±3°. einer bestimmten Lichtausstrahlung, bezogen auf die Sig
nalrichtung. Die Winkel werden, in Richtung der Licht
4. Bei Soffittenlampen Versetzung des Leuchtkörpers
ausstrahlung gesehen, nach rechts und oben mit positiven,
aus der Mitte in axialer Richtung ± 0,5 mm.
nach links und unten mit negativen Vorzeichen angege
5. Länge der Leuchtkörper (falls angegeben): Nenn ben,,außer bei Fahrtrichtungsanzeigern (vgl. Nummer 18).
maß ± 0,5 mm oder bei Höchstmaßangabe: Höchst Bei den Messungen liegen die „Meridiankreise" senkrecht
maß —4 mm. und die „Parallelkreise" waagerecht.
6. Lage des Leuchtkörpers zueinander (DIN 72 601 (7) Für Messungen an Rückstrahlem gelten als
Blatt 7): Nennmaß ± 0,2 mm. „Anleuchtungswinkel" der Winkel zwischen der Normal
c) Glühlampen nach DIN 72601, BL 4, 6 und 7, DIN 49 840 richtung des Rückstrahlers und dem Häuptstrahl des ein
sowie DIN 49 848 für andere lichttechnische Einrich fallenden Lichtbündels mit Fußpunkt im Rückstrahler. Er
tungen (auch Fahrradschlußleuchten): liegt in einer vertikalen Ebene.
1. Leuchtkörperabstand: Nennmaß + 0,3 mm. „BeobachtungsWinkel" der Winkel zwischen dem
Bei Soffittenlampen Versetzung des Leuchtkörpers Hauptstrahl des einfallenden Lichtbündels und der Be-
aus der Mitte in axialer Richtung ±1,0 mm. obaditungsrichtung mit Fußpunkt hn Rückstrahler. Er
2. Seitliche Abweichung des Leuchtkörpers von der liegt in einer horizontalen Ebene.
Sockelachse ± 0,3 mm. „Rückstrahlwert" ist die Lichtstärkedes zurückgestrahl
Bei Soffittenlampen (quer zur Längsachse des ten Lichts, bezogen auf die senkrechte Beleuchtungsstärke
Leuchtkörpers) ± 0,5 mm. des einfallenden Lichts am Ort des Rückstrahlers.
3. Zulässige Drehung des Leuchtkörpers zu den Sök- Einheit: cd/lx oder mcd/lx.
kelstiften: Nennmaß ± 5°. 4. Bautechnische Anforderungen .
4. Länge des Leuchtkörpers (falls angegeben): Nenn (1) Alle optisch wirksamen und zu deren Halterung
maß ± 0,5 mm oder bei Hödistmaßangabe: Höchst oder Justierung wichtigen Teile müssen so gefertigt sein,
maß —4 mm.
daß ihre Lage zueinander nicht durch aridere Zwischen
d) Für Glühlampen nach anderen Bauvorschriften sind glieder bestimmt wird. An diesen Teilen darf keine Kor
die Abmessungen der Prüflampen in den zugehörigen rosion, die das einwandfreie Arbeiten des Geräts beein
Einzelbestimmungen angegeben. trächtigen kann, eintreten. Wenn die Bauart eine be
stimmte Lage dieser Teile zueinander erfordert, ist de
(4) Farbbestimmung: ren Lage zu sichern. Bei verstellbaren Halterungen muß
Für die Farben und Farbgrenzen der vorderen Fahr die vorgeschriebene Wirkung der Gerate über den gan
bahnbeleuchtung und der Signallichter gilt DIN 6163 zen Verstellbereich erhalten bleiben- dies gilt nicht,
Blatt 1 und 3. Für Nebelscheinwerfer ist außerdem ein wenn besondere Einstellvorschriften bekannt sind.
Farbbereich „hellgelb" zulässig, der durch folgende Farb (2) Die Geräte müssen in ihrer normalen Betriebslage
grenzen bestimmt wird: gegen Eindringen von Staub und Wässer ausreichend
Grenze gbgen weiß : ^ y = -x + 0,940 abgedichtet und Dichtungseinlagen wasserbeständig sein.
und y = 0,440 f Zerbrechliche Dichtungseinlagen zwischen abnehmbaren
Teilen und Gehäusen sind unzulässig. Elektrische Ver
Grenze gegen grün : y — li29 x — 0,100 bindungen müssen dauerhaft Und betriebssicher ausge
Grenze gegen rot : y = 0,58 x + 0,138 führt sein. '
Grenze gegen den (3) Die Abschlußscheiben der Leuchten und der Rück
Spektraifarbenzug • Y — — x + 0,992 strahler für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen
Die Bestimmungen gelten fpr alle Ausstrahlungsrich gegen die Einwirkung von handelsüblichen Kraftstoffen
tungen einer Leuchte oder eines Rückstrahlers. Dabei sind und Oelen beständig sein. Sie müssen außen so beschaf
fen sein, daß Schmutz leicht entfernt werden kann.
in Leuchten die zügehörigen Glühlampen bei Nennspan
nung zu betreiben und Rückstrahler mit einer Glühlampe (4) Sind mehrere Einrichtungen in einem Gerät ver
der Verteilungstemperatur von 2850°K anzustrahlen. Bei einigt, so muß jede Einrichtung dep dafür geltenden
kombinierten Geräten mit verschiedenfarbigen Leuch Vorschriften entsprechen.
tenteilen darf das aus benachbarten Leuchtenteilen u. U.
austretende andersfarbige Streulicht nur so Schwach sein,
(5) Abdeckende Aufschriften auf den Abschlußscheiben
der Scheinwerfer und Leuchten sind uhzulässig,- dies gilt
daß es in allen Ausstrahlungsrichtungen aus einer Ent nicht für vorgeschriebene Aufschriften, fremde Prüfzei
fernung von 10 m nicht iritehr zu sehen ist; bei nur vor
chen und Firmenzeichen, wenn hierdurch die lichttechni
übergehend eingeschalteten Signalleuchten (z. B. Brems
schen Eigenschaften nicht unzulässig beeinträchtigt wer-
oder Blinkleuchten) genügt es, wenni Streulicht der ge
nannten Art in den für die Lichtverteilung verlangten ' ■ den." . ■ . V ^
photometrischen Winkelbereichen beobachtet wird. (6) Die in Scheinwerfern und Signalleuchten zu ver- '
Der Farbeindruck eines Signals kann in vielen Fällen wendenden Glühlampen sind in Nummer 22 Abs. 4 zu-
durch visuellen Vergleich mit farbigen Lichtern beurteilt sammengestellt. An lichttechnischen Fahrzeugteilen ist
werden, deren Farborte die Farbgrenzen nach DIN 6163 die Leistungsaufnahme der zu verwendenden Glühlaßi-
Blatt 3 genügend genau darstellen. In Verbindung mit pen deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben; dies gilt
einer Glühlampe der Verteilungstemperatur 2850°K kann nicht für Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht (s.
der Farbbereich Gelb A in seinen Abgrenzungen gegen Nummer 6). Glühlampen müssen leicht auswechselbar
Grün und Rot z. B. weitgehend durch die Schott-Farb-
V k B 1 Amt 1 i c h e r Teil 67 Heft 3 — 1965
5. Bautedinisdie Prüfungen Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes ist
Wärmeprüfung von Absdilußsdieiben aus Kunststoff: durch Augens^einnahme und, wenn erforderlich, durch
eine Versuchsmontage zu prüfen.
Das Prüfmuster wird 2 Stunden einer Temperatur von
60 ± 5°C ausgesetzt. In ruhender Luft und bei Zimmer (5) Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß der
temperatur (20 ± 5° C) sind Bremsleuditen einem Dau- Abblend-Leuchtkörper der zugehörigen Glühlampen eine
erbetrmb von 20 min und andere dauernd eingesdialtete nidit blendende Beleuchtung erzeugt.
Leuchten einem Dauerbetrieb von 12 Stunden bei Nenn
Die Lichtverteilung des Scheinwerfers ist in 25 m Ent
leistung-und normälem Anbau zu unterwerfen. Blink
fernung an einem senkrecht zur Scheinwerferachse auf
leuchten sind einem Dauerbetrieb von 20 min bei halber
gestellten Meßschirm zu prüfen. Dabei ist der Schein
Nennleistung und normalem ^nbau zU unterwerfen. Die
werfer vor dem Schirm so auszurichten, daß die Verbin
Abschlußscheibeh dürfen nach dieser Prüfung keine Farb-
dungslinie vom Reflektor-Brennpunkt zum Schnittpunkt
und Form Veränderungen oder Verbrennungsmerkmale
der Linien hh und vv senkrecht auf dem Meßschirm
aufweisen, die die einwandfreie Funktion der Leuchten
steht (s. Anlagen 1 und 2).
beeinträchtigen könnten. In Zweifelsfällen kann die Wär-
meprüfüng wiederholt werden. (6) Für die Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüf
lampe mit glattem, farblosem Kolben und einer Nenn
6.Kraftfahrzeugsdieiiiwerfer für asymmetrisches Abblend spannung von 12 V zu verwenden, die die folgenden
licht Nennwerte aufweisen muß:
(Glühlampen hierzu s. Nummer 21)
(1) Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwer
fer, die folgende wesentliche Unterschiede aufweisen: Leuchtkörper Leistungsauf Lichtstrom
für nahme in Watt in Lumen
a) Scheinwerfer verschiedener Hersteller,
b) Scheipwerfer mit Reflektoren verschiedener we
sentlicher Eigenschaften, , Abblendlicht 40 ± 5»/o .450 ± lOVo
c) Scheinwerfer, deren Bauteile die Lichtverteilung Femlicht
durch Reflexion, Brechung oder Absorption in ^ — 10»/o 700 ± lOVo
verschiedener Weise verändern,
d) Scheinwerfer tür Fernlicht und für rechtsgerich
tetes asymmetrisches Abblendlicht, Die Abmessungen, welche die Lage der Leuchtkörper
der Prüflampe bestimmen, müssen den ISO-Normen ent
e) Scheinwerfel" für Femlicht imd für linksgerichte
sprechen.*)
tes asymmetrisches Abblendlicht,
f) Scheinwerfer für Fernlicht und für wahlweise (7) Die Prüflampe ist mit ihrer Nennspannung zu
rechts- oder linksgerichtetes asymmetrisches Ab speisen.
blendlicht,
Das Abblendlichtbündel muß eine so deutlich erkenn
g) Scheinwerfer nur für. Fernlicht,
bare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, daß mit deren Hilfe
h) Scheinwerfer vorwiegend für rechtsgerichtetes eine sichere Ausrichtung der Scheinwerfer möglich ist.
asymmetrisches Abblendlicht, Die Ausrichtung muß so erfolgen, daß
i) Scheinwerfer vorwiegend für linksgerichtetes
asymmetrisches Abblendlicht, 1; bei Scheinwerfern für rechtsgerichtetes asymmetri-
- sches Abblendlicht die Hell-Dunkel-Grenze auf der
k) Scheinwerfer vorwiegend für wahlweise rechts-
linken Hälfte, bei Scheinwerfern für linksgerichtetes
oder linksgerichtetes asymmetrisches Abblend
asymmetrisches Abblendlicht auf der rechten Hälfte
licht,
des Meßschirms möglichst waagerecht verläuft.
(2) Für die Bauartprüfung sind vom Hersteller oder,
für im Ausland hergestellte Typen, vom Händler, der 2. diese waagerechten Teile der Hell-Dunkel-Grenze sich
seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb im Inland auf dem Meßschirm 25Ö mm unter der Horizontal
nachweist, je Typ zwei Muster vorzulegen. ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers be
finden.
Beicie Muster sind sämtlichen in diesen Richtlinien ge
forcierten Prüfungen ?u unterwerfen und müssen diesen 3. der Schnittpunkt des waagerechten und des geneigten
Bestimmungen genügen. Teils der Hell-Dunkel-Grenze in der Ebene durch den
(3) Die Scheinwerfer aus der reihenweisen Fertigung Brennpunkt des Scheinwerfers und die Linie vv liegt.
müssen den Prüfmustern entsprechen. Die Nachprüfung Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, der Fern
solcher Scheinwerfer hat mit Prüflampen (Absatz 6) zu
erfolgen.
licht und asymmetrisches Abblendlicht erzeugt, den in
den Absätzen 8 und 9 geforderten Bedingungen genügen;
(4) Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, daß bei Scheinwerfern mit vorwiegend asymmetrischem Ab
ihre vorgeschriebene Wirkung bei betriebsüblicher Be blendlicht braucht die Verteilung der Beleuchtungsstärke
anspruchung auf die Dauer nicht mehr als unvermeidbar nur den Bedingungen des Absatzes 8 zu entsprechen.
beeinträchtigt wird. ,
Bei Scheinwerfern für s wahlweise rechts- oder links
Falls ein nach den vorstehenden Angaben ausgerich
gerichtetes asymmetrisdies Abblendlicht muß die jewei teter Scheinwerfer den in den Absätzen 8 und 9 ge
lige Stellung des optischen Teils zum Fahrzeug oder der forderten Bedingungen nicht entspricht, darf die Ein
stellung des Scheinwerfers geändert werden unter der
Glühlampfe zum optischen Teil durch Rasten festgelegt
sein,:ciie ein unbeabsichtigtes Verdrehen in die andere
Bedingung, daß der Schnittpunkt des waagerechten und
des geneigten Teils der Hell-Dunkel-Grenze um höch
Stellung und ein Einsetzen in eine Zwischenstellung aus
schließen. Die Rasten müssen mit dem Scheinwerfer fest
stens 1° (auf dem Meßschirm 440 mm von der Linie vv)
seitlich nach rechts oder links verschoben wird. Um die
verbunden und gegen eine unbeabsichtigte Verstellung
hinreichend arretierbar seih. Die zwei Rastenstellungen Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teil
des optischen Teils am Fahrzeug oder die der Glühlampe weise abgededct werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze
im , Reflektor sind durch Merkzeichen zu kennzeichnen,
schärfer hervortritt. Eine zusätzliche Verstellung in ver
und zwar für das rechtsgerichtete asymmetrische Ab
tikaler Richtung ist in den nach Absatz 9 gegebenen
Grenzen zulässig.
blendlicht mit den Buchstaben RD und für das linksge
richtete asymmetrische Abblendlicht mit den Buchstaben Wenn der Scheinwerfer nur Fernlicht erzeugt, braucht
LG. die Verteilung der Beleuchtungsstärke nur den Bedin
Die Glühlampen dürfen in der Halterung des Reflek gungen des Absatzes 9 zu entsprechen; in diesem Falle
tors nur in den vorgeschriebenen Lagen befestigt werden muß das Gebiet der maximalen Beleuchtungsstärke im
können. Schnittpunkt der Linien hh — vv des Meßschirms liegen.
Heft 3 — 1965 68 VkBl Amtlicher Teil
(8) Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte (11) Die in den Absätzen 8 und 9 geforderten Beleuch
Beleuchtungsstärke muß die folgenden Werte erreichen: tungsstärken sind auf dem Meßschirm mit einem photo
elektrischen Element zu messen, dessen wirksame Ober
Punkt auf dem Meßschirm geforderte Beleu- fläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge
liegt.
f. Scheinwerfer m. f. Scheinwerfer m. tungsstärke InLUx,
rechtsgerichtetem linksgerichtetem
bezogen auf 450 (12) Bei der Prüfung ist festzustellen, ob der Schein
asymmetrischem asymmetrischem werfer keine größere Blendbelästigung hervorruft, als
Abblendlicht Abblendlicht Lumen eine Lichtquelle mit einer kreisförmigen, diffus strah
lenden Lichtaustrittsfläche von 235 mm Durchmesser und
Punkt B 50 L Punkt B 50R < 0,3 Ix einer gleichförmigen Leuchtdichte von 1 cd/cm^.
75 R 75 L > 6 Ix Diese Prüfung bezieht sich nicht auf Scheinwerfer, die
50 R 50 L > 10 Ix nur Fernlicht erzeugen.
25 L 25 R
^ 1,5 Ix (13) Jeder Scheinwerfer, der zu einem • nach diesen
25 R 25L
^ 1,5 Ix Richtlinien geprüften und genehmigten Typ gehört, ist
< 0,7 Ix mit dem für diesen Typ amtlich zugeteilten Prüfzeichen
jeder Punkt in der Zone III zu versehen.
jeder Punkt in der Zone IV > 2 Ix
jeder Punkt inL der Zone I Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, der den
< 20 Ix
Buchstaben E und eine das genehmigende Land**) be
zeichnende Ziffer umschließt sowie aus einer außerhalb
Beträgt der Liditstrom der verwendeten Prüflampe nicht des Kreises stehenden Prüfnummer, die die jeweilige
450 Lumen, so dürfen die gemessenen Werte proportional staatliche Stelle des genehmigenden Landes erteilt. Das
berichtigt werden. Prüfzeichen muß der Anlage 5 entsprechen.
In den Zonen I, II, III und IV dürfen in seitlichei An Scheinwerfern für linksgerichtetes asymmetrisches
Richtung keine ciie gute Sicht beeinträchtigenden Beleuch Abblendlicht wird das Prüfzeichen durch einen unter dem
tungsunterschiede bestehen. Kreis liegenden Pfeil ergänzt, der nach rechts zeigt, wenn
vom Beobachter die Vorderseite des Scheinwerfers be
* Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Links trachtet wird (s. Anlage 6).
verkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Ra
stenstellungen den vorstehenden Bedingungen entspre An Scheinwerfern, die sowohl rechts- als auch links
chen; die jeweiligen Rastenstellungen sind gemäß Absatz gerichtetes asymmetrisches Abblendlicht erzeugen kön
4 zu kennzeichnen. Sind die Scheinwerfer nur für Rechts
nen, wird das Prüfzeichen durch einen unter dem Kreis
verkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist die liegenden Pfeil ergänzt, dessen Spitzen nach links und
Grenze der Zone, die zur Vermeidung der Blendung in redits zeigen (s. Anlage 6).
Ländern mit anderer Verkehrsrichtung gegebenenfalls ab Das Prüfzeichen für Scheinwerfer, die vorwiegend asym
gedeckt werden muß, auf der Abschlußscheibe des Schein metrisches Abblendlicht erzeugen, wird um den in einem
werfers dauerhaft zu bezeichnen. Die Abgrenzung der Quadrat stehenden Buchstaben C und das Prüfzeichen
Zone kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe für Scheinwerfer, die nur Fernlicht erzeugen, um den in
unmittelbar zu erkennen ist. einem Quadrat stehenden Buchstaben R ergänzt. Das
Prüfzeichen für Scheinwerfer, die sowohl Femlicht als
(9) Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Be auch asymmetrisches Abblendlicht nach den Bedingungen
leuchtungsstärke muß bei der für die Messung des Ab der Absätze 8 und 9 erzeugen, ohne daß der Reduktions
blendlichts nach Absatz 7 angewandten Einstellung des faktor nach Absatz 10 angewandt wurde, wird um die in
Scheinwerfers den folgenden Bedingungen entsprechen: einem Quadrat stehenden Buchstaben GR nach Anlage 8
Der Schnittpunkt der Linien hh und vv muß sich in ergänzt.***) Diese zusätzlichen Zeichen sind in unmittel
nerhalb der Isolux-Linie für 0,9 E max (E max = bare Nähe des Kreises und gegenüber der Prüfnummer
größte Beleuchtungsstärke) befinden. E max darf nicht zu setzen (s. Anlagen 6 und 7).
kleiner als 32 Ix sein.
Alle wesentlichen Teile des Scheinwerfers müssen das
Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke Prüfzeichen und das Ursprungszeichen tragen. Wenn Ab
in waagerechter Richtung bis zu einer Entfernung von schlußscheibe und Reflektor eines Scheinwerfers unlös
1125 mm nach rechts und links 16 Ix und bis zu einer bar (z. B. durch Bördelung) verbunden sind, genügt die
Entfernung von 2250 mm 4 Ix nicht unterschreiten. Anbringung der Zeichen auf einen Teil der Einheit.
Beträgt der Lichtstrom der verwendeten Prüflampe Sämtliche Zeichen müssen gut lesbar und dauerhaft an
nicht 700 Lumen, so dürfen die gemessenen Werte pro gebracht sein. Das Prüfzeichen muß auch dann erkenn
portional berichtigt werden. bar sein, wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebaut
ist. Sind die wesentlichen Teile verschiedener Schein
(10) Die in Absatz 8 angegebenen Werte der Beleuch-' werfertypen gleich, so dürfen diese Teile die Prüfzeichen
tungsstärke sind von Scheinwerfern, die vorwiegend aller Scheinwerfertypen tragen, in denen sie verwendet
asymmetrisches Abblendlicht, und die des Absatzes 9 von werden.
Scheinwerfern, die nur Fernlicht erzeugen, zu fordern.
Scheinwerfer für beide Lichtarten müssen den Bedingun ♦) Solange die Normen noch nicht veröffentlicht sind, gelten
gen der Absätze 8 und 9 genügen. die in den Anlagen 3 und 4 verzeichneten Werte.
Scheinwerfer für beide Lichtarten mit Reflektoren, Die folgenden Ziffern werden den dem Übereinkommen bei
deren wirksamer Durchmesser kleiner als 160 mm ist, tretenden Ländern, je nach der zeitlichen Folge ihres Beitritts,
vom Generalsekretariat der Vereinten Nationen zugeteilt.
können zugelassen werden, wenn ihre Beleuchtungsstär
ken mindestens den in den Absätzen 8 und 9 geforderten ♦♦) 1 für die Bundesrepublik Deutschland
Werten,.multipliziert mit dem Faktor 2 für Frankreich
/ D—45 \ 2 3 für Italien
4 für die Niederlande
\ 160—45 /, 5 für Schweden
entsprechen und in den Meßpunkten 6 für Belgien
7 für Ungarn
75 R bzw. 75 L ^ 3 Ix 8 für die Tschechoslowakei
9 für Spanien
50 R bzw. 50 L ^ 5 Ix
10 für Jugoslawien
in Zone IV ^ 1,5 Ix 11 für Großbritannien
♦♦») Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Scheinwerfer,
betragen. die nur das Zeichen E ohne Zusatzzeichen tragen, künftig
nur solche Scheinwerfer für Femlicht und für asymmetri
Wenn die wirksame Lichtaustrittsfläche des Reflektors sches Abblendlicht sein können, die eine Lichtaustritts
keine Kreisform hat, ist als Durchmesser D der Durch fläche von weniger als 200 cm^ haben und auf die der
messer des flächeng)eichen Kreises zugrunde zu legen. Reduktionsfaktor nach Absatz 10 angewendet wurde.
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Anlage 1
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Meßschirm
für reditsgeriditetes asymmetrisdies Abblendlldit
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Auf dem Meßsdiirm ist perspektivisdi eine 6 m breite Straße eingezeidinet, Augen
höhe = 750 mm (Höhe bis Scheinwerfermitte) über der rechten Fahrbahnmitte.
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Anlage 2
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1500
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Straßenmitte
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Meßschirm
für linksgerichtetes asymmetrisdies Abblendlicht
Auf dem Meßsdiirm ist perspektivisch eine 6 m breite Straße eingezeichnet/Augen
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höhe;— 750 mm (Höhe bis Scheinwerfermitte) über der linken Fahrbahnmitte.
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CD