VkBl Nr. 3 1965

Verkehrsblatt Nr. 3 1965

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Verkehrsblait
Amtsblatt des Bundesmlnlsters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                           (VkBI)

                                            NHALTSVERZEICHN




                                                       Amtlidier Teil

    Nr.       Dat.               VkBI 1965              Seite        Nr.         Dat.              VkBI 1965              Seite



    Allgemeine Angelegenheiten                                       Seeverkehr

   27 14. 1. 1965 Verordnung zur Änderung der Ver                    38 13. 1. 1965 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über
       ordnung über Vergütungen im Spediteursam                            die Schallsignale im Verkehr zwischen dem Eis
       melgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen                          brecher und den ihm folgenden Fahrzeugen . . 104
       für den Verkehr von Berlin nach dem übrigen
       Bundesgebiet vom 23. November 1964 . . . . . 62               39 14. 1. 1965 Sechste schiffahrtpolizeiliche Anord
                                                                           nung über den Verkehr auf der Trave im Be
                                                                           reich der Herrenbrücke                           104

   Straßenverkehr

   2« 25. 1. 1965 Neufassung der Richtlinien für die                 Straßenbau
      Prüfung von Fahrzeugteilen                     64
                                                                     40    20. 1. 1965 Richtlinien für den Bau von Beton
   29 8. 1. 1965 Fahrzeugpapiere niederländischer Kraft                    fahrbahnen, 4. Ausgabe 1963                      105
       fahrzeuge; hier: Registrierschein für Anhänger
       und Sattelauflieger, technische Ausrüstung der
       Fahrzeuge                                           101
                                                                     Aufgebote
   30 25. 1. 1965 Anerkennung von Kraftfahrzeugen als
       selbstfahrende Arbeitsmaschinen                     101       40a 30. 1. 1965 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
                                                                         zeug-(Anhänger-)briefe
   31 26. 1. 1965 Bekanntmachung zur Verordnung TSF
       Nr. 1/65 .                                          101       40b   30. 1. 1965 Aufbietung von verlorenen Kraft-
                                                                           fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
                                                                           gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
   Binnenschiffahrt                                                        zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge . Il6a—116 11
   32 8. 1. 1965 Verordnung über die Hafenabgaben in
       öffentlichen Rheinhäfen im     Lande   Nofdrhein-
       Westfalen vom 24. August 1964                       102

   33 25. 1. 1965 Verordnung Nr. 1/65 über die Fest
      setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen
       der Binnenschiffahrt vom 8. Januar 1965
      (FD Nr. 1/65 Frachtenausschuß Hamburg)                                           Niditamtlicher Teil
      (FG Nr. 1/65 Fraditenausschuß Berlin) . . . .        102
   34 29. 12. 1964 Ungültigkeitserklärung von Schiffer
       patenten     .                                      103       Zeitschriftenschau

   35 6. 1. 1965 Ungültigkeitserklärung von Schiffer                       Übersicht                                        107
                                                                           Auslese                                          110
       patenten                                            103
   36 22. 1. 1965 XV. Nachtrag zum Tarif für die
       Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Neckar                Bücherschau:
       vom 29. Juni 1935                                   103             Neuerscheinungen                                 113
                                                                           Buchbesprechungen                                114
   37 22! 1. 1965 XXIII, Nachtrag zum Tarif für die
       Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main
       vom 10. März 1938                            103             Rechtsprechung                                          115




   19. Jahrgang                           Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1965                                        Heft 3




Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.
1

Heft ä    1965                                                           62                                   VIlBI Amtliclier Teil


                                                    AMTLICHER TEIL

                                                                                    mit Eisenbahn und Kräftwagen für den Verkiphr
  Allgemeine Angelegenheiten                                                            von Berlin nath dem übrigen Bundesgebiet
                                                                                                  Vom 23. November 1964
                                                                            Auf Grund des § 3 des Preisgfesetzes vom 22. März 1950
Nr. 27      Verordnung zur Änderung der Verord                            (VOBLI S.95) wird verordnet;
            nung über Vergütungen im Spediteur                                                             Artikel I
            sammelgutverkehr mit Eisenbahn und                                  Die Verördnung über Verigütungen im Spediteursam-
            Kraftwagen für den Verkehr von Berlin                             mel^tverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen für den
         'nach dem übrigen Buhdesgebiet vom                                   Verkehr von Berlin nadi dem übrigen Bundesgebiet
            23. November 1964                                                 vom 22. Juli 1963 (GVBL S. 747) *) wird wie folgt geän
                                                                              dert:
                                   Bonn, den 14. Januar 1965                        Der Kundensatzzeiger TeiT B der Anlage zu § 5
                                   A 5 — Vmt 359            4012 Vm                 Abs. 2 Nr. 1 erhält die als Anlage zu dieser Verord
  Nachstehend wird der Wörtlaut der im Gesetz- und                                   nung beigefügte Fassung.
Verordnungsblatt für Berlin Nr. 70 vom 9. Dezember                                                         Artikel II
1964 verkündeten Verordnung bekanntgegeben.                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün
                             Der Bundesminister für Verkehr                   dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                                       Im Auftrag                             Berlin, den 23. November 1964
                                        S t o 11 e n h o f f
                                                                                                            Für den Senator für Wirtschaft
                                                                                                                          Preisamt
                           Verordnung
                                                                                    ' .                                   Hoppe             1
             zur Änderung 4er Verordnung
   übe^ Vergütungen im Spediteürsammelgutverkehr ^                            *) vkBi 1963 s. 390                    Senator für Finanzen


Anlage
                                                               Kundensatzzeiger

                                                                       Teil B


                                         31         41           51           61           71        81        91         101     121           141
Entfernung           1       21
             kg bis          bis         bis        bis         bis           bis         bis       bis        bis        bis     bis           bis
   km               29       30           40        50           60            70          80       90        100         120     140           160




161—180            3,6       4,6         5,6        6,5          7.5           8,4         9,4      10,4      11,3       12,2     14,0          15,8

181—200            3,8 .     4,9         5,9        7,0          8,0           9,1        10,1      11,2      12,2       13,1     15,1          17,1
                   3,9       5,0                    7,3          8,3           9,5        10,6      11,7      12,8       13,7     15,9          17,9
201—220                             ,    6,1
                   4,0       5,2         6,4        7,6          8,8          10,0        11,2      12,3      13,4       14,5     16.8          19,0
221—240

                   4,2       5,5         6,7        7,9          9,2          10,5        11,8      13,0      14,1        15,4    17,7          20,1
241—260
                   4,3       5,7         7,1    ,   8,3          9,7      . 11,0          12,3      13,7      14,9        16,2    18,6          21,2
261—280
                   4,5       5,9         7,4        8,7         10,1          11,6        12,9      14,3      15,7        17,0    19,6          22,2
281—300
                   4,5>      6,0         7,4        8,8         10,3          11,8        13,2      14,7      16,1        17,4    20,2          22,9
301—320
321—340            4,6       6,1         7,7        9,2         10,7          12,2        13,7      15,3      16,7        18,0    21,0          23,9
                   4,8       6,3         8,0        9,5         11,0          12,7        14,2      15,7    . 17,3        18,7    21,7 .        24,7
341—360
                             6,5         8,2         9,8        11,4          13,1        14,7      16,3      17,9        19,4    22,5          25,6
361—380       ;    4,9
                   5,0       6,7         8,4        10,1        11,8          13,5        15,2      16,9      18,6 -      20,1    23,4          26,5
381—400
401—420             5,2      6,9         8,6        10,4        12,2           13,9       15,6      17,4      19,2        20,7    24,0          27,3

421—440             5,3      7,0         8,8        10,7        12,5           14,2       16,0      17,9      19,7        21,2    24,7          284
                    5,4      7,2         9,6        10,9.       12,8          14,6        16,4      18,3      20,1        21,8    25,3          28,7
441—460
461—480             5,5      7,3         9,2        11,1        13,1'         15,0        16,9      18,7      20,5        22,4    26,0          29,5

481—500             5,6      7,5          9,4       11,4        13,3           15,3        17,3     19,2      21,2 ,      22,9    26,6          30,3
501-525             5,6      7,6          9,6       11,6        13,5           15,5        17,5     19,5      21,5        23,3    27,2          30,9
526—550             5,7      7,7          9,8       11,8        13,9           15,9        18,0     20,0      22,0        23,9    27,8          31,7

                    5,8      7,9        10,0        12,1        14,2           16,2 ,      18,4     20,5      22,4        24,5    28,5          32,5
551—575
                    5,9      8,1        10,3        12,4        14,5           16,7        18,8     21,0      23,1        25,2    29,2          33,3
576—600
601—625             6,0      8,2        10,5        12,6        14,8           17,0        19,2     21,4      23,7        25,6    29,9          34,0

                    6,1      8,4         10,5       12,8        15,1           17,3        19,6     21,8      24,0        26,1    30,3          34,7
626—650
                             8,5         10,7       13,0        15,3           17,6        19,9     22,1      24,4        26,6    30,9          35,2
651—675             6t2
67^700            . 6,3      8,6         16,9       13,2        15,6           17,9        20,2     22,5      24,8        27,1    31,5          35,9

 701—750            6,4      8,7         11,1       13,5        15,9           18,2        20,6     23,0       25,1       27,5    32,1          36,6
                    6,5      8,9         11,4       13,8         16,2          18,6        21,1     23,6       25,8       28,2    32,8          37,5
 751—800
801—850             6,6      9,0         11,5       13,9         16,5          18,9        21,3     23,8       26,3       28,6    33,3 A        37.9

 851—900            6,7      9.2         U,7        14,2         16,7          19,3 ,      21,8     24,3       26,9       29,2    34,0          38,8
 901-—950           6,8      9,3         11,9       14,5         17,1          19,6        22,3     24,8       27,4       29,8    34,7          39,6
 951—1000           6,9     '9,5         12,1       14,8         17,4.         20,0        22,7     25,4       28,0       30,4    35,4          40,5
2

VkBl Amtlicher Teil                                        63                                     Heft 3 --1965




Entfernung         161       181     201     221    241           261     281    301     321       341     361
             kg    bis       bis     bis     bis     bis          bis     bis     bis     bis      bis      bis
   km             180       200     220     240     260           280     300    320     340       36Ö     380


161—180           17,6      19,5    21,3    23,1    24,9         26,8    28,6    30,4    32,2     34,0     35,9
181—200           19,1      21,1    23.1    25,1    27.1         29,1    31,1    33,0    35,0     37,0     39.0
201—220      '    20,1      22,1    24.2    26,4    28,4         30,6    32.6    34.8    36,8     39,0     41.1
221—240           21,3      23,5    25,7    28,0    30.2         32,4    34.7    36.9    39,2     41,5     43,7
241—260           22,4      24,9    27,2    29,6    32,0         34,4    36,8    39,1    41,6     43,9     463
261—280           23,7      26,2    28,7    31,3    33,7         36,3    38.8    41,3    43,8     46,4     48,9
281—300           24,9      27,5    30,2    32,8    35,6         38,2    40.9    43,5    46,2     48,8     51,5
301—320           25,7      28.4    31,1    33,9    36,5         39,4    42,1    44,7    47,5     50.3     53.1
321—340           26.6      29.5    32,4    35.5    38,3         40,9    43,8    46,7    49,5     52.4     55.2
341—360           27.7      30,7    33,7    36.6    39,7         42,4    45,5    48,5    51,5     54.5     57,5
361—380           28,8      31,9    35.0    38,0    41,1         44,2    47,3    50,4    53,5     56,6     59,7
381—400           29,7      32,9    36.1    39,4    42,5         ^,8     49,0    52,2    55,4     58,6     61,7
401—420           30,7      33,9    37.2    40,6    43,9         47,2    50,6    53,8    57,2     60,4     63,7
421-r-440      31,5         34,9    38,3    41.7    45,1         48,5    51,9    55,4    58.8     62,1     65,6
441—460        32,3 /       35,8    39,3    42.8    46.3         49,8    53,4    56,8    60,3     63,8     67,3
461—480        33,2         36,8    40,3    44,0    47,4.        51,1    54,7    58,3    61.9     65,5     69,2
481—500        34,0         37,6    41,4    45,0    48.7         52.5    56.2    59,8    63.5     67,2     70,9
501—525        34,7         38,5    42,2    46,0    49.8         53.6    57.3    61,2    64,9     68,6     72,5
526—550        35,6         39,5    43,4    47,2    51,1         55,0    58,8    62,8    66.6     70,5     74,4
551—575        36,5         40,5    44,4    48.5    52,4         56,4    60,4    64,4    68,4     72,4     76,3
576—600      . 37,4         41,5    45,6    49.6    53.8         57,8    61,9    66,0    70,1     74,2     78,2
601—625        38,2         42,3    46,6    50.7    54.9         59,0    63,3    67,4    71,6     75,7     80,0
626—650           38,^ i    43,2    47,4    51,6    56,0         60.2    64,4    68,7    73,0     77,2     81,5
651—675           39,6      44,0    48,3    52,6    56,9         61.3    65.7    70,0    74,3     78,6     83,0
676—700           40,3      44,7    49,2    53,6    58,0         62.4    66.8    71,2    75,6     80,1     84,5
701—750           41,1      45,6    50,0    54,4    59,0         63,7    68,3    72,8    77,3     81,8     86.3
751—800           42,1      ^6,8    51,4    56,0    60,7         65,3    69,9    74,5    ^9,1     83,8     88.4
801—850           42,7      47,3    52,0    56,7    61,4         66,0    70,8    75,4    80,1     84,8     89.5
851—900           43,6      48,4    53.2    58,0    62,8         67,5    72.4    77,1    82,0     86,7     91,6
901—950           44,6      49,4    54.3    59,2    64,1         69,1    73,9    78,9    83,7   ' 88,6     93,6
951—1000          45,4      50,4    55,5    60,5    65,5         70,5    75.5    80,6    85,5     90,5     95,6



Entfernung        381       401     421     441     461          481     501     551     601      651      701
             kg    bis       bis     bis     bis     bis          bis     bis     bis     bis      bis      bis
   km             400       420     440     460     480          500     550     600     650       700     750


161—180           37,7      39,5    41,3    41,5    41,6         41,8    42,1    45,9    49,6     53,4     57,2
181—200           41.0      43.0    45,0    45,1    45,3         45,4    45,7    49,8    53,9     58,0     62,1
201-^20           43.1      45,3    47.3    47.4    47,6         47.7    48,3    52,6    56,9     61,4   . 65,7
221—240           45,9      48.1    50.4    50.5    50,6         50.8    51,2    55,8    60,5     65,2     69,8
241—260           48,7      51,1    53,4    53,5    53,6         53,8    54,3    59,2    64,1     69,0     74,0
261—280           51,4      53,9    56,4    56,5    56,6         56,7    57,2    62,4    67,7     72,9     78.0
281—300           54,1      56,7    59,4    59,5    59,6         59,7    60,2    65,7    71,1     76,6     82.1
301—320           55,8      58,4    61.2    61.3    61.4         61.5    62.1    67,8    73,5     79,1     84,8
321—340           58,0      60,9    63,7    63,8    64,0         64,2    64,4    70,6    76,5     82,3     88,3
341—360           60,3      63,3    66.3    66.4    66.5         66.6    67.2    73,4    79,5     85,6     91,6
361—380           62,7      65,8    67,9    69,0    69,1         69,2    69,7    76,1    82,5     88,8     95,5
381—400           65.0      68,2    68,9    69,5    70,1         70,7    72,3    78,9    85,5     92,0     98,7
401—420           67.1      70,4    71,0    71,7    72,3         72,9    74,5    81,3    88,1     94,8    101,7
421—440           69,0      72,4    72,9   73,6     74.2         74,8    76.4    83,5    90,5     97,5    104,5
441-^60           70,8      74,4    75,0   75.5     76,1         76,8    78.5    85,7    92,8    100,0    107,3
461—480           72,8      76,3    77,0   77.6     78.3         78,8    80.6    88,0    95,4    102,7    110,1
481—500           74,6      78,3    79,0   79,5     80,2         81,0    82,6    90,2    97,8    105,3    112,9
501—525           76,2      80,0    80,6   81,3     82,0         82,6    84,8    92,5   100,3    108,1    115.8
526-550           78,2      82,2    82,8   83,5     84,2         84,8    87,0    95,0   103,0    111,0    118.9
551—575           80,4      84,3    85,0    85,6    86.3         87,1    89,3    97,5   105,7    113,9    122.0
576—600           82,4      86,5    87,2    87,8    88,5         89,3    91,6    99,9   108,3    116,7    125.1
601—625           84,2      88,3    89,0    89,8    90.4         91,1    93,5   102,0   110,7    119,2    127,8
626—650           85,7      90,0    90,7    91,4    92,2         92,8    95,3   104,0   112.7    121,4    130,2
651—675           87,4      91,7    92,4    93,1    93 9         94,6    97,0   105,9   114.8    123,7    132,6
676—700           88,9      93,3    94,1    94,8   95:5          96,2    98,6   107,8   116,8    125,9    134,9
701—750           90,8      95,2    96,1    96,8    97,5         98,3   100,8   110.0   119,3    128,5    137,8
751—800           93.0      97,4    98,4    99,2    99,9        100,6   103,2   112,7   122,8    131,7    141,1
801—850           94.1      98,9    99,7   100,4   101,2        101,9   104,5   114.1   123,8    133,4    143,0
851—900           96.3     101,1   101,8   102,6   103,4        104,2   106,8   116.7   126,5    136,4    146,2
901—950           98.4     103.4   104,1   105,0   105,7        106,5   109,2   119,3   129,3    139,4    149,5
951—1000         100,6     105.5   106,4   107,2   108,0        108,8   111,6   121.8   132,1    142,4    1526
3

Heft 3 — 1965                                                    64                               VkBl Amtlicher Teil



   Entfernung                 751          801        851             901         951      Sendungen im Gewicht von
                        kg    bis          bis        bis             bis         bis                als 1000 kg
      km                      800          850        900             950        1000               DM für 100 kg


   161—180                    61,0         64,7      68,5             68,7        69,0                     6,32
   181—200                    66,2         70,3      74,4             74,7        74,9                     6,86
   201—220                    70,0         74,4      78,7             79,0        79,2                     7,25
   221—240                    74,5         79,1      83,7             83,9        84,2 -                   7,70
   241—260                    78,8         83,7      88,7             88,9        89,1                     8,16
   261—280                    83,2         88,5      93,7             93,9        94,2                     8,61
   281—300                    87,6         93,1      98,5             98,8        99,0                     9,05
   301—320                    90,4         96,1      101,4        101,6          101,7                     9,43
   321—340                    93,8        100,0      105,0        105,6          106,4                     9,81
   341—360                    97,8        103,9      109,2        109,9          110,5                    10,19
   361—380                   101,4        107,9      113,2        113,9          114.8                    10,58
   381—400                   105,2        111,8      117,5        118,3          118,9                    10,97
   401—420                   108,4        115,3      121,1        122,0          122.6                    11,19
   421—440                   111,5        118,4      124,4        125,3          126,0                    11,50
   441—460                   114,5        121,6      127,8 .      128,8          129,4                    11,81
   461—480                   117,5        124,8      131,2        132,2          132,8                >   12,13
   481—500                   120,5        128,0      134,6        135,6          136,2                    12,44
   501—525                   123,7        131,4      138,2        139,5          139,3                    12,77
   526—550                   126,9        134,9      142,9        143,2          143,5                    13,10
   551—575                   130,3        138,4      146,7        147,0          147,2                    13,44
   576—600                   133,6        141,9      150,4        150,6          150,3                    13,78
   601—625                   136,4        145,0      153,6        153,8          154,1                    14,07
   626—650                   138,9        147,7      156,5        156,8          157,0                    14,34
   651—675                   141,5        150,4      159,4        159,7          160,0                    14,60
   676—700                   144,0        153,1      162,2        162,5          162,8                    14,86
   701—750                   147,0        156,4      165,6        165,9          166,2                    15,17
   751—800                   150,6        160,1      169,7        169,9          170,2                    15,54
   801—850                   152,6        162,2      171,9        172,2          172,5                    15,73
   851—900                   156,0        165,9      175,7        176,0          176,3                    16,08
   901—950                   159,6        169,5      179,6        179,9          180,2                    16,44
   951—1000                  162,9        173,2      183,5        183,7          184,0                    16,78

(VkBl 1965 S. 62)

                                                                      16. 3. 1959 — StV 7 — 4043 B/59, VkBl 1959 Heft 7 S. 164
  Straßenverkehr                                                                 (Kennleuchten, Neufassung),
                                                                      6. 2. 1960 — StV 7 — 4163 L/59, VkBl 1960 Heft 4 S. 62
Nr. 28 Neufassung der Richtlinien für die Prüfung                                (Scheinwerfer und Glühlampen für asymme
           von Fahrzeugteilen                                                  trisches Abblendlicht, Neufassung),
                                                                  28. 11. 1960 — StV 7 — 4047 M/60, VkBl 1960 Heft 23 S. 630
                                     Bonn, den 25. Januar 1965                   (Sicherheitsgurte, Neufassung),
                                     StV 7 — 8005 B/65 —              14. 12. 1960 — StV 7 — 4086 M/60, VkBl 1961 Heft 1 S. 2
  Die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen vom                         (Sicherheitsglas, Anfügung Absatz 6),
27. April 1957 — StV 7 — 4133 T/57 (VkBl 1957 Heft 9                  15. 7. 1961 — StV 7 — 4127 K/61, VkBl 1961 Heft 15 S. 386
S. 204 ff.) sind neu gefaßt worden. Eingearbeitet wurden                         (Verbindungseinrichtungen, Änderung in Ab
die Richtlinien für die Prüfung von Scheinwerfern mit                         satz 2),
asymmetrischem Abblendlicht und der in diesen Schein              25. 7. 1961 — StV 7 — 4074 L/61, VkBl 1961 Heft 15 S. 386
werfern zu verwendenden Glühlampen (Verkehrsblatt                                (Scheinwerfer und Glühlampen für asymme
1960 Heft 4 S. 62 und Verkehrsblatt 1961 Heft 15 S. 386).                          trisches Abblendlicht, Änderung),
Die neue Fassung der Richtlinien wird nachstehend                     17. 11. 1961 — StV 7 — 4079 R/61, VkBl 1961 Heft 23 S. 701
bekanntgegeben.                                                                  (Fahrtrichtungsanzeiger, Ergänzung und Än
                                                                                  derung),
  Gegenstandslos werden dadurch die Veröffentlichungen                15. 6. 1962 — StV 7 — 4086 Va/62, VkBl 1962 Heft 13 S. 326
vom                                                                              (Scheinwerfer für Fahrräder mit Hilfsmotor,
27. 3.1957 — StV 7 — 4036 F/57, VkBl 1957 Heft 8 S. 171                           Anfügung,
            (Scheinwerfer und Glühlampen für asymme                              Scheinwerfer für Fahrräder, Neufassung Ab-
            trisches Abblendlicht, Einfügung),
27. 4. 1957 — StV 7 — 4133 T/57, VkBl 1957 Heft 9 S. 204              26. 9. 1962 —^StV 7 — 8030 L/62, VkBl 1962 Heft 19 S.539
            mit Änderungen vom                                                    (Farbbestimmung, Neufassung),
23. 4. 1958 — StV 7 — 4046 V/58, VkBl 1958 Heft 9 S. 325              16. 1. 1964 — StV 7 — 8048 BW/63, VkBl 1964 Heft 3 S. 39
            (Begrenzungsleuchten, Neufassung),                                    (Bremsbeläge, Neufassung),
 3. 5. 1958 — StV 7 — 4099 T/58, VkBl 1958 Heft 10 S. 351             16. 1. 1964 — StV 7 — 8300 K/63, VkBl 1964 Heft 3 S. 42
            (Bremsbeläge, Neufassung),                                            (Horizontales Schwenken der Zugeinrichtung
21. 5.1958 — StV 7 — 4033 P/58, VkBl 1958 Heft 11 S. 367                          von mindestens 90®),
            (Kennleuchten, Einfügung),                                19. 5. 1964 — StV 7 — 8011 NW/64, VkBl 1964 Heft 11
                                                                                 S. 249
21. 5.1958 — StV 7 — 4106 T/58, VkBl 1958 Heft 11 S. 366
            (Heizungen, Einfügung),                                              (Sicherheitsgurte, Neufassung),
20. 6; 1958 — StV 7 — 4055 P/58, VkBl 1958 Heft 13 S. 430             10. 8.1964 — StV 7 — 8050 G/64, VkBl 1964 Heft 16 S. 410
            (Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie                          (Sicherheitsgurte, Änderung).
            den hoher Töne, Neufassung),                                                       Der Bundesminister für Verkehr
21. 6. 1958 — StV 7 — 4112 K/58, VkBl 1958 Heft 13 S. 430
            (Verbindungseinrichtungen, Neufassung Ab                                                      Im .Auftrag
            satz 13),                                                                                     Dr. Linder
4

VkBl Amtlicher Teil                                            65                                             Heft 3 — 1965



                            Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen
                  Vom 25. Januar 1965                                         Teil I Allgemeine Bestimmungen
                                                                1. Verfahren
                            Inhalt                                (1) Die Richtlinien gelten für die Prüfung von Fahr
                                                                zeugteilen, die nach § 22a StVZO in amtlich genehmigter
Teil I: Allgemeine Bestimmungen                                 Bauart ausgeführt sein müssen.
                                                                  (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann von den Richtlinien
       1. Verfahren                                       65
                                                                abweichen, wenn die Verkehrssicherheit es zuläßt oder
      2. Allgemeine Anforderungen                         65    die technische Entwicklung es erfordert.
                                                                2.Allgemeine Anforderungen
Teil II: Prüfbestimmungen                                 65      (1) Die Fahrzeugteile dürfen in ihrer Wirkung weder
                                                                durch die Witterung noch durch die übliche Beanspru
   A. Lidittedmiscbe Einrichtungen                              chung im Betrieb mehr als unvermeidbar beeinträchtigt
      3. Begriffe und Meßregeln                           65    werden. Dies muß durch Bauart, Werkstoff und Verarbei
                                                                tung gesichert sein.
      4. Bautedinisdie Anforderungen                      66      (2) Die Prüfmuster müssen der beabsichtigten Fertigung
      5. Bautedinisdie Prüfungen     . . . . . . . 67           entsprechen. Jedes Prüfmuster muß mit allem Zubehör
                                                                ausgerüstet sein, das zum Ein- oder Anbau in der Nor
      6. Scheinwerfer für Fernlicht und für asymme              malgebrauchslage und zum ordnungsmäßigen Betrieb er
        trisches Abblendlicht                             67    forderlich ist.
      7. Scheinwerfer für Fernlicht und für symme                 (3) Die in diesen Richtlinien enthaltenen Hinweise auf
        trisches Abblendlicht                             77    DIN-Blätter beziehen sich auf die am Tage der Bekannt
                                                                gabe der Richtlinien gültigen Ausgaben, soweit in den
      8. Scheinwerfer für Teilfernlicht   . . . . . 79          Einzelbestimmungen nicht andere Ausgaben genannt sind.
      9. Nebelscheinwerfer                                79      (4) Die für bestimmte Fahrzeugteile geforderten An
                                                                gaben können statt auf einem Fabrikschild unmittelbar
     10. Scheinwerfer für Fahrräder mit Hilfsmotor              auf dem Fahrzeugteil angebracht sein.
        (mehr als 20 bis einschl. 40 km/h) und Klein              (5) Eine bei der Nachprüfung (§11 der Fahrzeugteile
        krafträder bis einschl. 40 km/h                   80    verordnung) lichttechnischer Einrichtungen festgestellte
     11. Scheinwerfer für Fahrräder und für Fahr
                                                                Unter- oder Überschreitung der photometrischen Mindest
                                                                oder Höchstwerte um nicht mehr als 20®/o, die nicht auf
        räder mit Hilfsmotor bis einschl. 20 km/h         81    eine Änderung der Bauart zurückzuführen ist, wird in der
     12. Begrenzungsleuchten . . ,                        81    Regel nicht beanstandet; hierbei, ist u. U. die Entnahme
                                                                weiterer Proben erforderlich.
     13. Parkleuchten                                     81
                                                                                 Teil II Prüfbestimmungen
     14. Schlußleuchten                                   82
                                                                              A.Lichttechnische Einrichtungen
     15. Leuchten zur Sicherung von Ladungen . . 82             3. Begriffe und Meßregeln
     16. Bremsleuchten                                    82        (1) Lichttechnische Einheiten sind;
     17. Rückstrahler, auch Pedalrückstrahler . . . 82                  Candela (cd) für die Lichtstärke,
                                                                       Lux (Ix) für die Beleuchtungsstärke,
     18. Fahrtrichtungsanzeiger                           83           Lumen (Im) für den Lichtstrom
     19. Beleuchtungseinrichtungen    für      amtliche                Stilb (sb) für die Leuchtdichte,
                                                                       Apostilb (asb) für eine kleinere Einheit der Leucht
        Kennzeichen                                       85           dichte.
     20. Kennleuchten für blaues und für gelbes                                    1 asb =      J       sb
        Blinklicht (Rundumlicht) .                        85                                 10^ • jc
                                                                  (2) Als Beleuchtungsstärke gilt die zur Lichtrichtung
     21. Glühlampen für asymmetrisches Abblend
                                                                senkrechte Beleuchtungsstärke. Für alle photometrischen
        licht                                         . 86      Messungen müssen Prüflampen nach Absatz 3 verwendet
     22. Glühlampen — außer solchen nach Nr. 21 — 87            werden. Sie sind bei einer Spannung zu betreiben, die
                                                                nicht mehr als 5 ®/o von der Prüfspannung der Lampe ab
     23. Sicherungsleuchten, Fackeln oder ähnliche              weicht. Die gemessenen lichttechnischen Werte sind auf
         Beleuchtungseinrichtungen und rückstrah                den für jede Lampenart geltenden Mindestlichtstrom zu
         lende Warneinrichtungen                   88           beziehen, der aus DIN 72 601, DIN 49 840 oder 49 848 zu
                                                                entnehmen ist. Abweichungen hiervon sind in den Einzel
     24. Fahrradlichtmaschinen                            89    bestimmungen angegeben.
                                                                  (3) Als Prüflampen sind Lampen für eine Nennspan
  B. Andere Einrichtungen                                       nung von 12 V zu verwenden, ausgenommen Lampen nach
                                                                DIN 49 840 und 49 848 und soweit die Einzelbestimmungen
     25. Sicherheitsglas                                  89    keine abweichenden Angaben enthalten. Die Prüflampen
                                                                müssen folgenden Abmessungen entsprechen:
     26. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver
                                                                a) Glühlampen mit 2 Leuchtkörpern für Hauptscheinwer
        schieden hoher Töne                               94
                                                                     fer nach DIN 72 601, Blatt 2
     27. Fahrtschreiber                                   94         1. Leuchtkörperabstand für Abblendlicht, Maß e ±
     28. Gleitschutzvorrichtungen                         95            0,15 mm.
                                                                     2. Abstand des Scheitels des Fernlichtleuchtkörpers
     29. Auflaufbremsen                                   95            von der ersten aus der Kappenrandebene heraus
     30. Einrichtungen zur Verbindimg von Fahr                          tretenden glühenden Windung des Leuchtkörpers
        zeugen                                            96            für Abblendlicht, Maß f bei Lampen Form B: f ±
                                                                        0,1 mm,
     31. Beiwagen an Krafträdern                          98            bei Lampen Form C: Größtmaß f —0,2 mm.
     32. Heizungen      .                                 98         3. Überhöhung der Oberkante Abblendleuchtkörper
                                                                        über Kappenrand, Maß c ± 0,15 mm.
     33. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen    . . . 99
                                                                     4. Scheitel des Fernlichtleuchtkörpers über Kappen
     34. Bremsbeläge für Trommelbremsen . . . . 101                     rand, Maß a ± 0,15 mm.
5

rieft 3 — 1965                                             66                               V   B1 Amtlicher T e i 1


  5. pherhöhung der Oberkante Abblendkappe . über            gläser OG 1 und OG 2 in einer Dicke voh 2 mm darge-             \
     Sockeladise, Maß b ± 0,15 mm.                           stellt werden, ebenso stellt für den Bereich Rot A z^ B.
  6. Seitlidie Abweichung der Leuchtkörper von der           das Schott-Farbglas OG 3 in einer Dicke von 2 mm an
     Sockelachse g, h ± 0,2 mm.                              nähernd die Grenze gegen Gelb dar. Im Zweifelsfall ist
  7. Drehung der Abblendkappe ß ±1°.                         auf f^rbmetrische Messungen zurückzugreifen.
  8. Länge des Leuchtkörpers Maß 1 ± 0,5 mm oder bei          (5) „Signalrichtung" ist die zur Eahrzeuglängsachse und
      Höchstmaßangabe: Höchstmaß —1 mm.                     zur Fahrbahn parallele Richtung. '
                                                                 „Normalrichtung" einer Leuchten oder eines Rückstrah
b) Glühlampen nach DIN 72 601, Bl. 3, 6, 7 und 8 sowie      lers ist eine am Gerät festlegbare Bezugsrichtung, dio vom
   DIN 49 848 für Scheinwerfer (auch Scheinwerfer für       Hersteller bestimmt wird. Ihre Lage relativ zur Signal
   Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor) und Blink        richtung ist anzugeben, wodurch die Anbaulage>am Fahr
  leuchten:                                                 zeug festgelegt ist. Die Prüfung kann bei Leuchten auf
  1. Leuchtkörperabstand: Nennmaß ± 0,15 mm.                weitere Anbaulagen ausgedehnt werden, wozu der An
  2. Seitliche Abweichung des Leuchtkörpers von der         baubereich dann abzugrenzen ist. Bei Rückstrahlern muß
     Sockelachse ± 0,2 mm.                                  die Normalrichtung in die Sighalrichtung gelegt werden.
  3. Zulässige Drehung des Leuchtkörpers zu den Sok-             (6) „AusstrahlungsWinkel" einer Leuchte ist der Winkel
      kelstiften: Nennmaß ±3°.                               einer bestimmten Lichtausstrahlung, bezogen auf die Sig
                                                             nalrichtung. Die Winkel werden, in Richtung der Licht
  4. Bei Soffittenlampen Versetzung des Leuchtkörpers
                                                             ausstrahlung gesehen, nach rechts und oben mit positiven,
      aus der Mitte in axialer Richtung ± 0,5 mm.
                                                             nach links und unten mit negativen Vorzeichen angege
  5. Länge der Leuchtkörper (falls angegeben): Nenn          ben,,außer bei Fahrtrichtungsanzeigern (vgl. Nummer 18).
     maß ± 0,5 mm oder bei Höchstmaßangabe: Höchst           Bei den Messungen liegen die „Meridiankreise" senkrecht
      maß —4 mm.                                             und die „Parallelkreise" waagerecht.
  6. Lage des Leuchtkörpers zueinander (DIN 72 601             (7) Für Messungen an Rückstrahlem gelten als
      Blatt 7): Nennmaß ± 0,2 mm.                              „Anleuchtungswinkel" der Winkel zwischen der Normal
c) Glühlampen nach DIN 72601, BL 4, 6 und 7, DIN 49 840      richtung des Rückstrahlers und dem Häuptstrahl des ein
  sowie DIN 49 848 für andere lichttechnische Einrich        fallenden Lichtbündels mit Fußpunkt im Rückstrahler. Er
   tungen (auch Fahrradschlußleuchten):                      liegt in einer vertikalen Ebene.
   1. Leuchtkörperabstand: Nennmaß + 0,3 mm.                   „BeobachtungsWinkel" der Winkel zwischen dem
      Bei Soffittenlampen Versetzung des Leuchtkörpers       Hauptstrahl des einfallenden Lichtbündels und der Be-
      aus der Mitte in axialer Richtung ±1,0 mm.             obaditungsrichtung mit Fußpunkt hn Rückstrahler. Er
   2. Seitliche Abweichung des Leuchtkörpers von der         liegt in einer horizontalen Ebene.
      Sockelachse ± 0,3 mm.                                       „Rückstrahlwert" ist die Lichtstärkedes zurückgestrahl
      Bei Soffittenlampen (quer zur Längsachse des           ten Lichts, bezogen auf die senkrechte Beleuchtungsstärke
      Leuchtkörpers) ± 0,5 mm.                                  des einfallenden Lichts am Ort des Rückstrahlers.
   3. Zulässige Drehung des Leuchtkörpers zu den Sök-             Einheit: cd/lx oder mcd/lx.
      kelstiften: Nennmaß ± 5°.                                 4. Bautechnische Anforderungen .
   4. Länge des Leuchtkörpers (falls angegeben): Nenn            (1) Alle optisch wirksamen und zu deren Halterung
      maß ± 0,5 mm oder bei Hödistmaßangabe: Höchst             oder Justierung wichtigen Teile müssen so gefertigt sein,
      maß —4 mm.
                                                                daß ihre Lage zueinander nicht durch aridere Zwischen
d) Für Glühlampen nach anderen Bauvorschriften sind             glieder bestimmt wird. An diesen Teilen darf keine Kor
   die Abmessungen der Prüflampen in den zugehörigen            rosion, die das einwandfreie Arbeiten des Geräts beein
   Einzelbestimmungen angegeben.                                trächtigen kann, eintreten. Wenn die Bauart eine be
                                                                stimmte Lage dieser Teile zueinander erfordert, ist de
  (4) Farbbestimmung:                                           ren Lage zu sichern. Bei verstellbaren Halterungen muß
  Für die Farben und Farbgrenzen der vorderen Fahr              die vorgeschriebene Wirkung der Gerate über den gan
bahnbeleuchtung und der Signallichter gilt DIN 6163             zen Verstellbereich erhalten bleiben- dies gilt nicht,
Blatt 1 und 3. Für Nebelscheinwerfer ist außerdem ein           wenn besondere Einstellvorschriften bekannt sind.
Farbbereich „hellgelb" zulässig, der durch folgende Farb          (2) Die Geräte müssen in ihrer normalen Betriebslage
grenzen bestimmt wird:                                          gegen Eindringen von Staub und Wässer ausreichend
      Grenze gbgen weiß : ^ y = -x + 0,940                      abgedichtet und Dichtungseinlagen wasserbeständig sein.
                    und   y = 0,440        f                    Zerbrechliche Dichtungseinlagen zwischen abnehmbaren
                                                                Teilen und Gehäusen sind unzulässig. Elektrische Ver
      Grenze gegen grün : y — li29 x — 0,100                    bindungen müssen dauerhaft Und betriebssicher ausge
      Grenze gegen rot : y = 0,58 x + 0,138                     führt sein.                            '
      Grenze gegen den                                            (3) Die Abschlußscheiben der Leuchten und der Rück
      Spektraifarbenzug     • Y — — x + 0,992                   strahler für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen
  Die Bestimmungen gelten fpr alle Ausstrahlungsrich            gegen die Einwirkung von handelsüblichen Kraftstoffen
tungen einer Leuchte oder eines Rückstrahlers. Dabei sind       und Oelen beständig sein. Sie müssen außen so beschaf
                                                                fen sein, daß Schmutz leicht entfernt werden kann.
in Leuchten die zügehörigen Glühlampen bei Nennspan
nung zu betreiben und Rückstrahler mit einer Glühlampe            (4) Sind mehrere Einrichtungen in einem Gerät ver
der Verteilungstemperatur von 2850°K anzustrahlen. Bei          einigt, so muß jede Einrichtung dep dafür geltenden
kombinierten Geräten mit verschiedenfarbigen Leuch              Vorschriften entsprechen.
tenteilen darf das aus benachbarten Leuchtenteilen u. U.
austretende andersfarbige Streulicht nur so Schwach sein,
                                                                  (5) Abdeckende Aufschriften auf den Abschlußscheiben
                                                                der Scheinwerfer und Leuchten sind uhzulässig,- dies gilt
daß es in allen Ausstrahlungsrichtungen aus einer Ent           nicht für vorgeschriebene Aufschriften, fremde Prüfzei
fernung von 10 m nicht iritehr zu sehen ist; bei nur vor
                                                                chen und Firmenzeichen, wenn hierdurch die lichttechni
übergehend eingeschalteten Signalleuchten (z. B. Brems
                                                                schen Eigenschaften nicht unzulässig beeinträchtigt wer-
oder Blinkleuchten) genügt es, wenni Streulicht der ge
nannten Art in den für die Lichtverteilung verlangten       ' ■ den." . ■ . V                                       ^
photometrischen Winkelbereichen beobachtet wird.                  (6) Die in Scheinwerfern und Signalleuchten zu ver- '
  Der Farbeindruck eines Signals kann in vielen Fällen          wendenden Glühlampen sind in Nummer 22 Abs. 4 zu-
durch visuellen Vergleich mit farbigen Lichtern beurteilt       sammengestellt. An lichttechnischen Fahrzeugteilen ist
werden, deren Farborte die Farbgrenzen nach DIN 6163            die Leistungsaufnahme der zu verwendenden Glühlaßi-
Blatt 3 genügend genau darstellen. In Verbindung mit            pen deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben; dies gilt
einer Glühlampe der Verteilungstemperatur 2850°K kann           nicht für Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht (s.
der Farbbereich Gelb A in seinen Abgrenzungen gegen             Nummer 6). Glühlampen müssen leicht auswechselbar
Grün und Rot z. B. weitgehend durch die Schott-Farb-
6

V k B 1 Amt 1 i c h e r Teil                                  67                                            Heft 3 — 1965



5. Bautedinisdie Prüfungen                                          Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes ist
  Wärmeprüfung von Absdilußsdieiben aus Kunststoff:            durch Augens^einnahme und, wenn erforderlich, durch
                                                               eine Versuchsmontage zu prüfen.
  Das Prüfmuster wird 2 Stunden einer Temperatur von
60 ± 5°C ausgesetzt. In ruhender Luft und bei Zimmer             (5) Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß der
temperatur (20 ± 5° C) sind Bremsleuditen einem Dau-           Abblend-Leuchtkörper der zugehörigen Glühlampen eine
erbetrmb von 20 min und andere dauernd eingesdialtete          nidit blendende Beleuchtung erzeugt.
Leuchten einem Dauerbetrieb von 12 Stunden bei Nenn
                                                                 Die Lichtverteilung des Scheinwerfers ist in 25 m Ent
leistung-und normälem Anbau zu unterwerfen. Blink
                                                               fernung an einem senkrecht zur Scheinwerferachse auf
leuchten sind einem Dauerbetrieb von 20 min bei halber
                                                               gestellten Meßschirm zu prüfen. Dabei ist der Schein
Nennleistung und normalem ^nbau zU unterwerfen. Die
                                                                   werfer vor dem Schirm so auszurichten, daß die Verbin
Abschlußscheibeh dürfen nach dieser Prüfung keine Farb-
                                                               dungslinie vom Reflektor-Brennpunkt zum Schnittpunkt
und Form Veränderungen oder Verbrennungsmerkmale
                                                               der Linien hh und vv senkrecht auf dem Meßschirm
aufweisen, die die einwandfreie Funktion der Leuchten
                                                               steht (s. Anlagen 1 und 2).
beeinträchtigen könnten. In Zweifelsfällen kann die Wär-
meprüfüng wiederholt werden.                                     (6) Für die Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüf
                                                               lampe mit glattem, farblosem Kolben und einer Nenn
6.Kraftfahrzeugsdieiiiwerfer für asymmetrisches Abblend        spannung von 12 V zu verwenden, die die folgenden
  licht                                                        Nennwerte aufweisen muß:
 (Glühlampen hierzu s. Nummer 21)
  (1) Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwer
fer, die folgende wesentliche Unterschiede aufweisen:                 Leuchtkörper      Leistungsauf        Lichtstrom
                                                                          für          nahme in Watt        in Lumen
      a) Scheinwerfer verschiedener Hersteller,
      b) Scheipwerfer mit Reflektoren verschiedener we
          sentlicher Eigenschaften, ,                                Abblendlicht       40 ±    5»/o    .450 ± lOVo
      c) Scheinwerfer, deren Bauteile die Lichtverteilung            Femlicht
         durch Reflexion, Brechung oder Absorption in                                   ^ — 10»/o        700 ± lOVo
            verschiedener Weise verändern,
      d) Scheinwerfer tür Fernlicht und für rechtsgerich
         tetes asymmetrisches Abblendlicht,                      Die Abmessungen, welche die Lage der Leuchtkörper
                                                               der Prüflampe bestimmen, müssen den ISO-Normen ent
      e) Scheinwerfel" für Femlicht imd für linksgerichte
                                                               sprechen.*)
         tes asymmetrisches Abblendlicht,
      f) Scheinwerfer für Fernlicht und für wahlweise            (7) Die Prüflampe ist mit ihrer Nennspannung zu
            rechts- oder linksgerichtetes asymmetrisches Ab    speisen.
            blendlicht,
                                                                    Das Abblendlichtbündel muß eine so deutlich erkenn
      g) Scheinwerfer nur für. Fernlicht,
                                                               bare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, daß mit deren Hilfe
      h) Scheinwerfer vorwiegend für rechtsgerichtetes         eine sichere Ausrichtung der Scheinwerfer möglich ist.
         asymmetrisches Abblendlicht,                          Die Ausrichtung muß so erfolgen, daß
      i) Scheinwerfer vorwiegend für linksgerichtetes
         asymmetrisches Abblendlicht,                          1; bei Scheinwerfern für rechtsgerichtetes asymmetri-
                                                                    - sches Abblendlicht die Hell-Dunkel-Grenze auf der
      k) Scheinwerfer vorwiegend für wahlweise rechts-
                                                                     linken Hälfte, bei Scheinwerfern für linksgerichtetes
         oder linksgerichtetes asymmetrisches Abblend
                                                                     asymmetrisches Abblendlicht auf der rechten Hälfte
            licht,
                                                                     des Meßschirms möglichst waagerecht verläuft.
  (2) Für die Bauartprüfung sind vom Hersteller oder,
für im Ausland hergestellte Typen, vom Händler, der            2. diese waagerechten Teile der Hell-Dunkel-Grenze sich
seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb im Inland                 auf dem Meßschirm 25Ö mm unter der Horizontal
nachweist, je Typ zwei Muster vorzulegen.                            ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers be
                                                                     finden.
  Beicie Muster sind sämtlichen in diesen Richtlinien ge
forcierten Prüfungen ?u unterwerfen und müssen diesen          3. der Schnittpunkt des waagerechten und des geneigten
Bestimmungen genügen.                                                Teils der Hell-Dunkel-Grenze in der Ebene durch den
 (3) Die Scheinwerfer aus der reihenweisen Fertigung                 Brennpunkt des Scheinwerfers und die Linie vv liegt.
müssen den Prüfmustern entsprechen. Die Nachprüfung                 Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, der Fern
solcher Scheinwerfer hat mit Prüflampen (Absatz 6) zu
erfolgen.
                                                               licht und asymmetrisches Abblendlicht erzeugt, den in
                                                               den Absätzen 8 und 9 geforderten Bedingungen genügen;
  (4) Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, daß          bei Scheinwerfern mit vorwiegend asymmetrischem Ab
ihre vorgeschriebene Wirkung bei betriebsüblicher Be           blendlicht braucht die Verteilung der Beleuchtungsstärke
anspruchung auf die Dauer nicht mehr als unvermeidbar          nur den Bedingungen des Absatzes 8 zu entsprechen.
beeinträchtigt wird.                         ,
  Bei Scheinwerfern für s wahlweise rechts- oder links
                                                                 Falls ein nach den vorstehenden Angaben ausgerich
gerichtetes asymmetrisdies Abblendlicht muß die jewei          teter Scheinwerfer den in den Absätzen 8 und 9 ge
lige Stellung des optischen Teils zum Fahrzeug oder der        forderten Bedingungen nicht entspricht, darf die Ein
                                                               stellung des Scheinwerfers geändert werden unter der
Glühlampfe zum optischen Teil durch Rasten festgelegt
sein,:ciie ein unbeabsichtigtes Verdrehen in die andere
                                                               Bedingung, daß der Schnittpunkt des waagerechten und
                                                               des geneigten Teils der Hell-Dunkel-Grenze um höch
Stellung und ein Einsetzen in eine Zwischenstellung aus
schließen. Die Rasten müssen mit dem Scheinwerfer fest
                                                               stens 1° (auf dem Meßschirm 440 mm von der Linie vv)
                                                               seitlich nach rechts oder links verschoben wird. Um die
verbunden und gegen eine unbeabsichtigte Verstellung
hinreichend arretierbar seih. Die zwei Rastenstellungen        Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teil
des optischen Teils am Fahrzeug oder die der Glühlampe         weise abgededct werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze
im , Reflektor sind durch Merkzeichen zu kennzeichnen,
                                                               schärfer hervortritt. Eine zusätzliche Verstellung in ver
und zwar für das rechtsgerichtete asymmetrische Ab
                                                               tikaler Richtung ist in den nach Absatz 9 gegebenen
                                                               Grenzen zulässig.
blendlicht mit den Buchstaben RD und für das linksge
richtete asymmetrische Abblendlicht mit den Buchstaben           Wenn der Scheinwerfer nur Fernlicht erzeugt, braucht
LG.                                                            die Verteilung der Beleuchtungsstärke nur den Bedin
  Die Glühlampen dürfen in der Halterung des Reflek            gungen des Absatzes 9 zu entsprechen; in diesem Falle
tors nur in den vorgeschriebenen Lagen befestigt werden        muß das Gebiet der maximalen Beleuchtungsstärke im
können.                                                        Schnittpunkt der Linien hh — vv des Meßschirms liegen.
7

Heft 3 — 1965                                                      68                                  VkBl Amtlicher Teil


  (8) Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte                     (11) Die in den Absätzen 8 und 9 geforderten Beleuch
Beleuchtungsstärke muß die folgenden Werte erreichen:                   tungsstärken sind auf dem Meßschirm mit einem photo
                                                                    elektrischen Element zu messen, dessen wirksame Ober
       Punkt auf dem Meßschirm                 geforderte Beleu-    fläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge
                                                                    liegt.
 f. Scheinwerfer m.    f. Scheinwerfer m.   tungsstärke InLUx,
  rechtsgerichtetem    linksgerichtetem
                                               bezogen auf 450            (12) Bei der Prüfung ist festzustellen, ob der Schein
   asymmetrischem       asymmetrischem                                  werfer keine größere Blendbelästigung hervorruft, als
    Abblendlicht         Abblendlicht               Lumen               eine Lichtquelle mit einer kreisförmigen, diffus strah
                                                                    lenden Lichtaustrittsfläche von 235 mm Durchmesser und
   Punkt B 50 L         Punkt B 50R             < 0,3 Ix                einer gleichförmigen Leuchtdichte von 1 cd/cm^.
           75 R                 75 L            >   6   Ix                Diese Prüfung bezieht sich nicht auf Scheinwerfer, die
           50 R                 50 L            > 10    Ix              nur Fernlicht erzeugen.
            25 L                25 R
                                                ^ 1,5 Ix                  (13) Jeder Scheinwerfer, der zu einem • nach diesen
            25 R                25L
                                                ^ 1,5 Ix                Richtlinien geprüften und genehmigten Typ gehört, ist
                                                < 0,7 Ix                mit dem für diesen Typ amtlich zugeteilten Prüfzeichen
     jeder Punkt in der Zone III                                    zu versehen.
     jeder Punkt in der Zone IV                 >   2   Ix
     jeder Punkt inL der Zone I                                           Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, der den
                                                < 20    Ix
                                                                        Buchstaben E und eine das genehmigende Land**) be
                                                                    zeichnende Ziffer umschließt sowie aus einer außerhalb
  Beträgt der Liditstrom der verwendeten Prüflampe nicht                des Kreises stehenden Prüfnummer, die die jeweilige
450 Lumen, so dürfen die gemessenen Werte proportional                  staatliche Stelle des genehmigenden Landes erteilt. Das
berichtigt werden.                                                      Prüfzeichen muß der Anlage 5 entsprechen.
  In den Zonen I, II, III und IV dürfen in seitlichei                     An Scheinwerfern für linksgerichtetes asymmetrisches
Richtung keine ciie gute Sicht beeinträchtigenden Beleuch               Abblendlicht wird das Prüfzeichen durch einen unter dem
tungsunterschiede bestehen.                                             Kreis liegenden Pfeil ergänzt, der nach rechts zeigt, wenn
                                                                        vom Beobachter die Vorderseite des Scheinwerfers be
* Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Links               trachtet wird (s. Anlage 6).
verkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Ra
stenstellungen den vorstehenden Bedingungen entspre                       An Scheinwerfern, die sowohl rechts- als auch links
chen; die jeweiligen Rastenstellungen sind gemäß Absatz                 gerichtetes asymmetrisches Abblendlicht erzeugen kön
4 zu kennzeichnen. Sind die Scheinwerfer nur für Rechts
                                                                        nen, wird das Prüfzeichen durch einen unter dem Kreis
verkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist die                  liegenden Pfeil ergänzt, dessen Spitzen nach links und
Grenze der Zone, die zur Vermeidung der Blendung in                     redits zeigen (s. Anlage 6).
Ländern mit anderer Verkehrsrichtung gegebenenfalls ab                    Das Prüfzeichen für Scheinwerfer, die vorwiegend asym
gedeckt werden muß, auf der Abschlußscheibe des Schein                  metrisches Abblendlicht erzeugen, wird um den in einem
werfers dauerhaft zu bezeichnen. Die Abgrenzung der                     Quadrat stehenden Buchstaben C und das Prüfzeichen
Zone kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe                   für Scheinwerfer, die nur Fernlicht erzeugen, um den in
unmittelbar zu erkennen ist.                                            einem Quadrat stehenden Buchstaben R ergänzt. Das
                                                                        Prüfzeichen für Scheinwerfer, die sowohl Femlicht als
  (9) Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Be                   auch asymmetrisches Abblendlicht nach den Bedingungen
leuchtungsstärke muß bei der für die Messung des Ab                     der Absätze 8 und 9 erzeugen, ohne daß der Reduktions
blendlichts nach Absatz 7 angewandten Einstellung des                   faktor nach Absatz 10 angewandt wurde, wird um die in
Scheinwerfers den folgenden Bedingungen entsprechen:                    einem Quadrat stehenden Buchstaben GR nach Anlage 8
   Der Schnittpunkt der Linien hh und vv muß sich in                    ergänzt.***) Diese zusätzlichen Zeichen sind in unmittel
   nerhalb der Isolux-Linie für 0,9 E max (E max =                      bare Nähe des Kreises und gegenüber der Prüfnummer
   größte Beleuchtungsstärke) befinden. E max darf nicht                zu setzen (s. Anlagen 6 und 7).
   kleiner als 32 Ix sein.
                                                                          Alle wesentlichen Teile des Scheinwerfers müssen das
  Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke                     Prüfzeichen und das Ursprungszeichen tragen. Wenn Ab
in waagerechter Richtung bis zu einer Entfernung von                    schlußscheibe und Reflektor eines Scheinwerfers unlös
1125 mm nach rechts und links 16 Ix und bis zu einer                    bar (z. B. durch Bördelung) verbunden sind, genügt die
Entfernung von 2250 mm 4 Ix nicht unterschreiten.                       Anbringung der Zeichen auf einen Teil der Einheit.
  Beträgt der Lichtstrom der verwendeten Prüflampe                      Sämtliche Zeichen müssen gut lesbar und dauerhaft an
nicht 700 Lumen, so dürfen die gemessenen Werte pro                     gebracht sein. Das Prüfzeichen muß auch dann erkenn
portional berichtigt werden.                                            bar sein, wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebaut
                                                                        ist. Sind die wesentlichen Teile verschiedener Schein
  (10) Die in Absatz 8 angegebenen Werte der Beleuch-' werfertypen gleich, so dürfen diese Teile die Prüfzeichen
tungsstärke sind von Scheinwerfern, die vorwiegend                      aller Scheinwerfertypen tragen, in denen sie verwendet
asymmetrisches Abblendlicht, und die des Absatzes 9 von                 werden.
Scheinwerfern, die nur Fernlicht erzeugen, zu fordern.
Scheinwerfer für beide Lichtarten müssen den Bedingun                    ♦) Solange die Normen noch nicht veröffentlicht sind, gelten
gen der Absätze 8 und 9 genügen.                                            die in den Anlagen 3 und 4 verzeichneten Werte.
  Scheinwerfer für beide Lichtarten mit Reflektoren,                    Die folgenden Ziffern werden den dem Übereinkommen bei
deren wirksamer Durchmesser kleiner als 160 mm ist,                     tretenden Ländern, je nach der zeitlichen Folge ihres Beitritts,
                                                                        vom Generalsekretariat der Vereinten Nationen zugeteilt.
können zugelassen werden, wenn ihre Beleuchtungsstär
ken mindestens den in den Absätzen 8 und 9 geforderten                   ♦♦) 1 für die Bundesrepublik Deutschland
Werten,.multipliziert mit dem Faktor                                         2 für Frankreich

                      / D—45 \ 2                                             3 für Italien
                                                                             4 für die Niederlande
                      \ 160—45 /,                                            5 für Schweden
entsprechen und in den Meßpunkten                                            6 für Belgien
                                                                             7 für Ungarn
                75 R bzw. 75 L ^ 3        Ix                                 8 für die Tschechoslowakei
                                                                             9 für Spanien
                50 R bzw. 50 L ^ 5        Ix
                                                                            10 für Jugoslawien
                in Zone IV       ^ 1,5 Ix                                   11 für Großbritannien
                                                                        ♦♦») Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Scheinwerfer,
betragen.                                                                    die nur das Zeichen E ohne Zusatzzeichen tragen, künftig
                                                                            nur solche Scheinwerfer für Femlicht und für asymmetri
  Wenn die wirksame Lichtaustrittsfläche des Reflektors                     sches Abblendlicht sein können, die eine Lichtaustritts
keine Kreisform hat, ist als Durchmesser D der Durch                        fläche von weniger als 200 cm^ haben und auf die der
messer des flächeng)eichen Kreises zugrunde zu legen.                       Reduktionsfaktor nach Absatz 10 angewendet wurde.
8

<

                                                                                                       tJS
                                                                                           Anlage 1
                                                                                                      >
                                                                                                      B


                                                                                                      n


                                                                                                      (D
                                                                             aafio




               \




asL'                                                                                      \15R




                                        Meßschirm
                       für reditsgeriditetes asymmetrisdies Abblendlldit
                                                                                                      fD
       Auf dem Meßsdiirm ist perspektivisdi eine 6 m breite Straße eingezeidinet, Augen
       höhe = 750 mm (Höhe bis Scheinwerfermitte) über der rechten Fahrbahnmitte.

                                                                                                      co
                                                                                                      O)
                                                                                                      Oi
9

X-
                                                                                                            n>




                                                                                                 Anlage 2

                                                                                                            CD ^
                                                                                                            O)




                                                     ZZSQ

                                               1500




                                                                                                 25R




                                                                                                             t3CJ
                                                                                  Straßenmitte

                                                                                                            >
                                Meßschirm
                für linksgerichtetes asymmetrisdies Abblendlicht
Auf dem Meßsdiirm ist perspektivisch eine 6 m breite Straße eingezeichnet/Augen
                                                                                                             (Q>
höhe;— 750 mm (Höhe bis Scheinwerfermitte) über der linken Fahrbahnmitte.
                                                                                                             H
                                                                                                             CD
10

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