VkBl Nr. 6 2004
Verkehrsblatt Nr. 6 2004
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 149 Heft 6 – 2004
Zusätzliche Arbeiten, wie z. B. Kippen des Fahrer- 3.2 Bremsen
hauses, sind nicht zu fordern, auch wenn dies für 3.2.1 Kontrolle des Standes der Bremsflüssigkeit
die Aufgabe notwendig ist. In diesen Fällen wird
3.2.2 Prüfen der Druckwarneinrichtung
diese Aufgabe durch eine andere aus dem glei-
chen Sachgebiet ersetzt. 3.2.3 Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststel-
len
Die Aufgaben können in beliebiger Reihenfolge
ausgeführt werden. Sie gelten nur, soweit die Ein- 3.2.4 Prüfen, ob Pedalwege frei sind.
richtungen am Prüfungsfahrzeug vorhanden sind. 3.2.5 Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse
Kann eine Aufgabe deshalb nicht durchgeführt 3.2.6 Wirkung des Lufttrockners prüfen; bei älteren
werden, so ist sie durch eine Aufgabe einer anderen Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen
Karte aus dem gleichen Sachgebiet zu ersetzen.
Werden Kontrollen unter dem Fahrzeug durchge- 3.3 Räder, Reifen, Federung, Lenkung
führt, muss der Motor abgeschaltet sein und es 3.3.1 Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeug-
muss sichergestellt sein, dass keine Bedienungs- scheins
einrichtungen betätigt werden.
3.3.2 Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwin-
Der amtlich anerkannte Sachverständige oder digkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) über-
3.3.3 Prüfen des Reifenzustandes / Reifendruckes (Pro-
gibt dem Bewerber eine Aufgabenkarte. Führt der
fil, Beschädigung, Fremdkörper)
Bewerber die Aufgabe eines Sachgebietes nicht
fehlerfrei aus, stellt der aaSoP eine weitere Aufga- 3.3.4 Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern
be aus dem gleichen Sachgebiet einer anderen 3.3.5 Prüfen der Felgen auf Beschädigung
Karte. 3.3.6 Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand
Schwerpunkt der Abfahrtkontrolle ist, festzustel- 3.3.7 Sichtprüfung der Federung
len, ob eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs erfol-
gen kann (keine mündliche Zusatzprüfung). 3.3.8 Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufen-
der Motor)
3.3.9 Lenkungsspiel prüfen
2 Bewertung der Abfahrtkontrolle 3.3.10 Ölstand der Servolenkung prüfen.
Die Abfahrtkontrolle ist nicht bestanden, wenn
3.4 Elektrische Ausstattung / Beleuchtungsein-
a) aus der übergebenen Aufgabenkarte zwei Auf- richtungen / Kontrolleinrichtungen
gaben nicht richtig ausgeführt werden oder
3.4.1 Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuch-
b) bei nur einem Fehler eine zweite Frage aus ten vorne, Funktion prüfen
dem gleichen Sachgebiet einer anderen Auf-
3.4.2 Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rück-
gabenkarte nicht richtig bearbeitet wird.
strahler prüfen
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, so ist die
3.4.3 Hupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkie-
Prüfungsfahrt einschließlich der Grundfahraufga-
rungsleuchten, Funktion prüfen
ben trotzdem durchzuführen.
3.4.4 Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
Bei Klasse T gilt dies auch für das Verbinden und
Trennen von Fahrzeugen (siehe Anlage 9). 3.4.5 Reihenfolge des An- und Abklemmens beim
Fremdstart benennen
3.4.6 Kontrolllampen benennen – Blinker / Warnblink-
3 Sachgebiete und Aufgaben licht / Fernlicht / Handbremse / ABS / Temperatur-
anzeigen oder Kontrollsysteme aktivieren und an
3.1 EG-Kontrollgerät
zwei Beispielen erläutern
3.1.1 Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes für das
EG-Kontrollgerät 3.4.7 Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen
3.1.2 Bedienung der Schalter am EG-Kontrollgerät 3.5 Motor / Betriebsstoffe
3.1.3 Erläutern der Bedeutung der Kontrolllampen am 3.5.1 Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kon-
EG-Kontrollgerät bzw. erläutern, wie ein Ausfall trolle des Kühlflüssigkeitsstandes
des Geräts signalisiert wird 3.5.2 Kontrolle des Motorölstandes
3.1.4 Benennen der Symbole auf dem EG-Kontrollgerät 3.5.3 Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung,
3.1.5 Überprüfen eines Schaublattes des EG-Kontroll- Kraftstoffvorrat prüfen
geräts
3.5.4 Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? (z.B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? 3.5.5 Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerfer-
c) Nach wie viel Stunden wurde die erste Pause waschanlage kontrollieren
eingelegt? 3.5.6 Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prü-
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? fen ggf. reinigen
3.1.6 Ausfüllen des Schaublattes des EG-Kontrollgeräts 3.5.7 Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfil-
am Ende einer Fahrt teranlage
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 150 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
3.6 Ausrüstung / Aufbau / Zusatzeinrichtung Karte 2
3.6.1 Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste 1.2 Bedienung der Schalter am EG-Kontrollgerät
(Vorhandensein) 2.2 Prüfen der Druckwarneinrichtung
3.6.2 Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand) 3.2 Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwin-
3.6.3 Verbandkasten (Unterbringung) digkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins
3.6.4 Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, 4.3 Hupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkie-
Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustands- rungsleuchten, Funktion prüfen
kontrolle) 5.1 Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kon-
3.6.5 Sichtprüfung der Anhängekupplung trolle des Kühlflüssigkeitsstandes
3.6.6 Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, 6.2 Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)
Beschädigung) 7.1 Überprüfung der Notausstiege und Nothämmer
3.6.7 Plane / Spriegel (Zustand und Befestigung kon-
trollieren, prüfen ob Plane frei von Wasser oder Karte 3
u.U. von Schnee und Eis) 1.3 Erläutern der Bedeutung der Kontrolllampen am
EG-Kontrollgerät bzw. erläutern, wie ein Ausfall
3.7 Handfertigkeiten des Geräts signalisiert wird
3.7.1 Überprüfung der Notausstiege und Nothämmer 2.5 Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse
3.7.2 Erläutern oder Demonstrieren des Auswechselns 3.4 Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern
einer Glühlampe im Scheinwerfer (gilt nicht für 4.1 Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuch-
Gasentladungslampe) ten vorne, Funktion prüfen
3.7.3 Erläutern oder Demonstrieren des Auswechselns 5.2 Kontrolle des Motorölstandes
einer Glühlampe in Brems-, Blink- oder Schluss-
leuchte 6.3 Verbandkasten (Unterbringung)
3.7.4 Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit 7.2 Erläutern oder Demonstrieren des Auswechselns
Regelung der Lautstärke und Umschalten zwi- einer Glühlampe im Scheinwerfer (gilt nicht für
schen Fahrer- und Beifahrermikrofon Gasentladungslampe)
3.7.5 Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch Karte 4
von außen) 1.4 Benennen der Symbole auf dem EG-Kontrollgerät
3.7.6 Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmä- 2.4 Prüfen, ob Pedalwege frei sind
ßigen Absicherns eines liegengebliebenen Fahr-
zeugs 3.3 Prüfen des Reifenzustandes / Reifendruckes (Pro-
fil, Beschädigung, Fremdkörper)
3.7.7 Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung
der Türen 4.3 Hupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkie-
rungsleuchten, Funktion prüfen
3.7.8 Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers
5.3 Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung,
3.7.9 Kontrolle / Wechsel einer Sicherung bzw. Handha- Kraftstoffvorrat prüfen
bung des Sicherungsautomaten bei Ausfall einer
6.1 Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste
zu benennenden Beleuchtungseinrichtung
(Vorhandensein)
3.7.10 Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage er-
7.5 Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch
klären
von außen)
Karte 5
4 Aufgabenkarten 1.5 Überprüfen eines Schaublattes des EG-Kontroll-
Karte 1 geräts
1.1 Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes für das a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
EG-Kontrollgerät b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
2.1 Kontrolle des Standes der Bremsflüssigkeit c) Nach wieviel Stunden wurde die erste Pause
eingelegt?
3.1 Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeug-
scheines d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefah-
ren?
4.2 Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rück-
strahler prüfen 2.3 Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen
5.1 Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kon- 3.5 Prüfen der Felgen auf Beschädigung
trolle des Kühlflüssigkeitsstandes 4.1 Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuch-
6.1 Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste ten vorne, Funktion prüfen
(Vorhandensein) 5.4 Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten
7.4 Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit (z.B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)
Regelung der Lautstärke und Umschalten zwi- 6.6 Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit,
schen Fahrer- und Beifahrermikrofon Beschädigung)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 151 Heft 6 – 2004
7.3 Erläutern oder Demonstrieren des Auswechselns 7.9 Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handha-
einer Glühlampe in Brems-, Blink- oder Schluss- bung des Sicherungsautomaten bei Ausfall einer
leuchte zu benennenden Beleuchtungseinrichtung
Karte 6 Karte 10
1.6 Ausfüllen des Schaubblattes des EG-Kontrollge- 1.5 Überprüfen eines Schaublattes des EG-Kontroll-
räts am Ende einer Fahrt geräts
2.3 Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststel- a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
len b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
3.6 Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand c) Nach wieviel Stunden wurde die erste Pause
4.6 Kontrolllampen benennen – Blinker / Warnblink- eingelegt?
licht / Fernlicht / Handbremse / ABS / Temperatur- d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
anzeigen oder Kontrollsysteme aktivieren und an 2.4 Prüfen, ob Pedalwege frei sind.
zwei Beispielen erläutern
3.7 Sichtprüfung der Federung
5.2 Kontrolle des Motorölstandes
4.6 Kontrolllampen benennen – Blinker / Warnblink-
6.5 Sichtprüfung der Anhängekupplung licht / Fernlicht / Handbremse / ABS / Temperatur-
7.6 Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmä- anzeigen oder Kontrollsysteme aktivieren und an
ßigen Absicherns eines liegengebliebenen Fahr- zwei Beispielen erläutern
zeugs 5.7 Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfil-
teranlage
Karte 7
6.2 Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)
1.1 Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes für das
EG-Kontrollgerät 7.10 Bedienung der Heizung und Lüftungsanlage erklären
2.2 Prüfen der Druckwarneinrichtung
3.8 Funktion der Lenkhilfe (stehender, laufender Motor)
4.5 Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Anlage 8 zur Prüfungsrichtlinie
Fremdstart benennen Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für
5.4 Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten die Klassen BE, C1E, DE und D1E
(z.B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe) (Anlage 7 Nr. 2.1.3 FeV)
6.4 Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane,
1 Allgemeine Hinweise
Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustands-
kontrolle) Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er selbständig
7.7 Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung Fahrzeuge verbinden und trennen kann.
der Türen Für das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen besteht
eine Auswahl von zwei Aufgaben. Die bei den Aufgaben
Karte 8 aufgeführten Positionen sind vollständig auszuführen,
1.2 Bedienung der Schalter am EG-Kontrollgerät soweit die Einrichtungen an den Prüffahrzeugen vorhan-
2.6 Wirkung des Lufttrockners prüfen; bei älteren den sind. Vor dem Verbinden darf das Zugfahrzeug nicht
Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen in einer Linie vor dem Anhänger stehen.
3.9 Lenkungsspiel prüfen Die Auswahl der Aufgabe erfolgt durch den amtlich aner-
kannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
4.4 Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
zeugverkehr entsprechend den bei der Prüfung bereitge-
5.5 Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerfer- stellten Fahrzeugen.
waschanlage kontrollieren
Bei den Klassen C1E, DE und D1E hat der Bewerber vor
6.7 Plane / Spriegel (Zustand und Befestigung kon- der Rückwärtsfahrt eine geeignete Person aufzufordern,
trollieren, prüfen ob frei von Wasser oder u.U. von ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor
Schnee und Eis) Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu
7.8 Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers warnen. Er hat bis zu einer Entfernung von ca. 2 m selbst-
ständig und ohne weitere Hilfe an den Anhänger heran-
Karte 9 zufahren. Ab diesem Abstand darf bei allen Klassen eine
1.4 Benennen der Symbole auf dem EG-Kontrollgerät Einweisung erfolgen. Der Bewerber hat die Fahrt zu
2.5 Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person
nicht mehr sieht.
3.10 Ölstand der Servolenkung prüfen
4.7 Schlussleuchten, Umrissleuchten hinten, Funktion
prüfen
2 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen
mit Kugelkopfkupplung
5.6 Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prü-
fen, ggf. reinigen 2.1. Anhänger ankuppeln
6.6 Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Innerhalb der Ziffer 4 ist die Reihenfolge der Ausführung
Beschädigung) beliebig
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 152 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
1. Zugfahrzeug heranfahren Die Auswahl der Aufgabe erfolgt durch den amtlich aner-
2. Feststellbremse am Anhänger lösen kannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr entsprechend den für die Prüfung bereitge-
3. – Anhänger ankuppeln
stellten Fahrzeugen. Vor dem Verbinden darf das
4. – Abreißseil einhängen Zugfahrzeug nicht in einer Linie vor dem Anhänger stehen
– Sicherung der Kupplung prüfen (gilt nicht für die Klasse T).
– Stützrad einfahren und sichern Vor der Rückwärtsfahrt hat der Bewerber eine geeignete
– Unterlegkeile verstauen Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrs-
teilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld
– Elektroanschluss herstellen entzogen sind, zu warnen. Er hat bis zu einer Entfernung
5. Funktion der elektrischen Einrichtungen des An- von ca. 2 m selbstständig und ohne weitere Hilfe an den
hängers prüfen Anhänger heranzufahren. Ab diesem Abstand darf eine
6. Funktion der Druckluftbremsanlage des Anhän- Einweisung erfolgen. Der Bewerber hat die Fahrt zu
gers (Sichtkontrolle) prüfen unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person
nicht mehr sieht.
2.2. Anhänger abkuppeln
Innerhalb der Ziffer 4 ist die Reihenfolge der Ausführung 2. Verbinden und Trennen von Fahrzeugen
beliebig
1. Zugfahrzeug sichern 2.1 Mehrachsanhänger und Starrdeichselanhän-
2. Anhänger sichern (Feststellbremse, Unterlegkeile) ger ankuppeln (Klassen CE und T)
3. Stützrad ausfahren Innerhalb der Ziffern 2 und 5 ist die Reihenfolge der Aus-
führung beliebig
4. – Kupplung öffnen
1. Heranfahren mit dem Zugfahrzeug an den Anhän-
– Elektroanschluss trennen ger bis auf einen Abstand von etwa 2 m. Überprü-
– Abreißseil aushängen fen, ob Anhänger gesichert ist, ggf. sichern (Fest-
5. Deichsel hochkurbeln stellbremse, Unterlegkeil(e))
2. – ggf. Zuggabel bzw. Stützeinrichtung auf Höhe
einstellen
3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen – Kupplung öffnen
mit selbsttätiger Kupplung, mit Druck-
– am Mehrachsanhänger Löseventil betätigen
luftbremse oder mit eigener Lenkung
3. Zurückstoßen (sichernde Person / Einweiser)
Bei diesen Fahrzeugen ist sinngemäß wie bei Klasse CE
4. Kupplung kontrollieren (eingerastet, gesichert)
(siehe Anlage 9) zu verfahren.
5. – Höheneinstellung lösen (falls erforderlich) bzw.
Stützeinrichtung einfahren
4 Bewertung des Verbindens und Tren-
– Druckluftschläuche anschließen (erst Brems-,
nens von Fahrzeugen
dann Vorratsschlauch)
Die ausgewählte Aufgabe ist zu wiederholen, wenn sie – Elektroanschlüsse herstellen
nicht fehlerfrei ausgeführt wird. Wird sie auch bei der
– ggf. Stellung des Bremskraftreglers prüfen
Wiederholung nicht fehlerfrei ausgeführt, ist dieser Prü-
fungsteil nicht bestanden. 6. Unterlegkeil(e) verstauen, sichern
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, so ist die Prü- 7. Feststellbremse lösen (Anhänger)
fungsfahrt einschließlich Grundfahraufgaben trotzdem 8. Funktion der Bremse (Sichtkontrolle oder Brems-
durchzuführen. probe) und der elektrischen Einrichtungen des An-
hängers prüfen
2.2 Mehrachsanhänger (einschließlich Starrdeich-
Anlage 9 zur Prüfungsrichtlinie selanhänger) abkuppeln (Klassen CE und T)
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen Innerhalb der Ziffern 2, 3 und 6 ist die Reihenfolge der
für die Klassen CE und T Ausführung beliebig
(Anlage 7 Nr. 2.1.3 FeV) 1. Zugfahrzeug sichern
1 Allgemeine Hinweise 2. – Anhänger sichern (Feststellbremse, Unterleg-
keil(e))
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er selbständig – ggf. Zuggabel feststellen bzw. Stützeinrichtung
Fahrzeuge verbinden und trennen kann. ausfahren
Für das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen besteht 3. – Druckluftschläuche trennen (erst Vorrats-,
eine Auswahl von vier Aufgaben bei Klasse CE bzw. von dann Bremsschlauch)
zwei Aufgaben bei Klasse T. Die bei den Aufgaben aufge-
– Elektroanschlüsse trennen
führten Positionen sind vollständig auszuführen, soweit
die Einrichtungen an den Prüfungsfahrzeugen vorhanden 4. Kupplung öffnen
sind. 5. Vorwärts fahren
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 153 Heft 6 – 2004
6. – Höheneinstellung lösen (falls erforderlich) schen Prüfung. Dabei gelten die nachstehenden Anfor-
– Kupplung schließen derungen.
2.3 Sattelanhänger aufsatteln (Klasse CE) 2 Fahrtechnische Vorbereitung
Innerhalb der Ziffern 2 und 5 ist die Reihenfolge der Aus-
führung beliebig 2.1 Vor Beginn der Fahrt ist auf die richtige Einstellung
1. Heranfahren mit der Sattelzugmaschine an den des Sitzes einschließlich der Kopfstütze und ggf. auch
Anhänger bis auf einen Abstand von etwa 2 m. des Lenkrades, das Anlegen des Sicherheitsgurts, die
Überprüfen, ob Anhänger gesichert ist, ggf. sichern ordnungsgemäße Einstellung der Rückspiegel und ord-
(Feststellbremse, Unterlegkeile beide Richtungen) nungsgemäß geschlossene Türen zu achten. Bei Zwei-
rädern ist auf das richtige Tragen der geeigneten Schutz-
2. – Verschlusshandhebel der Kupplung geöffnet? kleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke,
– Höhe Sattelkupplung/Sattelplatte einstellen mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk z.B. Stiefel)
3. Zurückstoßen (sichernde Person) zu achten. Der Bewerber muss mit den Bedienungsein-
4. Kupplung kontrollieren (Einrasten des Verschluss- richtungen vertraut sein. Werden Assistenzsysteme be-
handhebels) nutzt, so muss er diese eigenständig bedienen.
5. – Verschlusshandhebel sichern
2.2 Sicherheitskontrolle
– Stützvorrichtung einfahren und sichern
2.2.1 In den Klassen A, A1, B und M sind in jeder Prü-
– Druckluftschläuche anschließen (erst Brems-,
fung die folgenden Sicherheitskontrollen stichprobenartig
dann Vorratsschlauch)
durchzuführen:
– Elektroanschlüsse herstellen
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von (so-
6. Unterlegkeile verstauen und sichern weit vorhanden und ohne Werkzeuge oder Hilfsmittel
7. Feststellbremse lösen (Anhänger) möglich):
8. Funktion der Bremse (Sichtkontrolle oder Brems- • Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifen-
probe) und der elektrischen Einrichtungen des An- druck)
hängers prüfen. • Not-Aus-Schalter (nur Klasse A, A1 und M)
• Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan) (nur
2.4 Sattelanhänger absatteln (Klasse CE) Klasse A, A1 und M)
Innerhalb der Ziffer 4 ist die Reihenfolge der Ausführung Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe:
beliebig • Ein- und Ausschalten
• Funktion prüfen von:
1. Sattelzugmaschine sichern ■ Standlicht
2. Anhänger sichern (Feststellbremse, Unterlegkeile ■ Abblendlicht
beide Richtungen) ■ Fernlicht
3. Stützvorrichtung ausfahren ■ Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuch-
4. – Verschlusshandhebel öffnen tung
■ Nebelschlussleuchte(n)
– Druckluftschläuche trennen (erst Vorrats-, ■ Warnblinkanlage
dann Bremsschlauch) ■ Blinker
– Elektroanschlüsse trennen ■ Hupe
5. Vorwärts fahren ■ Bremsleuchte(n)
• Kontrollleuchten benennen
Rückstrahler:
3 Bewertung des Verbindens und Tren-
• Vorhandensein
nens von Fahrzeugen • Beschädigung
Die ausgewählte Aufgabe ist zu wiederholen, wenn sie Lenkung:
nicht fehlerfrei ausgeführt wird. Wird sie auch bei der • Lenkschloss entriegeln
Wiederholung nicht fehlerfrei ausgeführt, gilt dieser Prü- • Überprüfung des Lenkspiels (nur Klasse B)
fungsteil als nicht bestanden. Bremsanlage:
Die Prüfungsfahrt einschließlich Grundfahraufgaben ist Funktionsprüfung von
trotzdem durchzuführen. Bei Klasse T gilt dies auch für • Betriebsbremse
die Abfahrtkontrolle (siehe Anlage 7). • Feststellbremse (nur Klasse B)
Flüssigkeitsstände:
• Motoröl
Anlage 10 zur Prüfungsrichtlinie • Kühlmittel
• Scheibenwaschflüssigkeit (nur Klasse B)
Anforderungen an die Prüfungsfahrt
(Anlage 7 Nr. 2.1.5 FeV) 2.2.2 In den Klassen BE, CE, C1E, DE und D1E sind fol-
gende Sicherheitskontrollen am Anhänger durchzuführen
1 Allgemeine Hinweise
(soweit vorhanden):
Die Prüfungsfahrt ist wesentlicher Bestandteil der prakti- Kontrolle der / des
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 154 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
• Sicherung der Ladung 10 Abstand halten vom vorausfahrenden
• Aufbaus Fahrzeug
• Plane
• Frachttüren Der Bewerber muss den notwendigen Sicherheitsab-
• Ladeeinrichtung stand vom vorausfahrenden Fahrzeug bei allen Ge-
schwindigkeiten einhalten.
3 Lenkradhaltung
11 Überholen und Vorbeifahren
Auf eine korrekte Lenkradhaltung während der Prüfungs-
fahrt ist zu achten. 11.1 Überholen
Das Überholen ist nach Möglichkeit zu prüfen. Beim
4 Verhalten beim Anfahren Überholen ist auf Folgendes zu achten:
Vor und beim Anfahren ist insbesondere der rückwärtige • Aufschließen zum vorausfahrenden Fahrzeug
Verkehr sorgfältig zu beobachten. Mit Fahrzeugen der höchstens bis zum Sicherheitsabstand
Klasse B soll in der Ebene der 1. Gang nur zum Anfahren • Beobachten des Verkehrsraums vor dem voraus-
benutzt und i.d.R. nach etwa einer Fahrzeuglänge in den fahrenden Fahrzeug
2. Gang geschaltet werden. • Beobachten nach rückwärts unter Benutzung der
Rückspiegel und gegebenenfalls durch einen Blick
5 Gangwechsel zur Überprüfung des “Toten Winkels”
• Betätigung des Blinkers vor dem Ausscheren
Auf rechtzeitigen Gangwechsel ist zu achten. Der Bewer-
ber soll frühestmöglich den nächsthöheren Gang wählen • Ausscheren ohne Gefährdung des nachfolgenden
und bei Fahrzeugen der Klasse B, abhängig vom Fahr- Verkehrs und ohne Behinderung des Gegenver-
zeugtyp, bis 50 km/h in der Regel mindestens die ersten kehrs
vier Gänge verwenden; auch weitere Gänge sollen frü- • Zügiges Überholen mit ausreichendem Seitenab-
hestmöglich benutzt werden. Die Angaben in den Bedie- stand
nungsanleitungen sind zu berücksichtigen. • Betätigen des Blinkers vor dem Wiedereinscheren
• Einordnen ohne Behinderung des Überholten
6 Steigungen und Gefällstrecken
Der Bewerber soll zeigen, dass er die richtige Handha- 11.2 Überholtwerden
bung des Fahrzeugs in Steigungen und Gefällstrecken Beim Überholtwerden darf die Geschwindigkeit nicht er-
beherrscht, insbesondere das Anfahren in einer Steigung höht werden.
(bis ca. 10 %) mit abgestimmter Bedienung von Gas,
Kupplung und Bremsen. Das Nichtbenutzen der Fest- 11.3 Vorbeifahren
stellbremse gilt nicht als Fehler, sofern das Fahrzeug nicht An parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hin-
wesentlich zurückrollt. dernissen ist mit ausreichenden Abständen bei ange-
messener Geschwindigkeit und genügender Verkehrsbe-
7 Automatische Kraftübertragung obachtung ggf. unter Benutzung des Blinkers vorbei-
zufahren.
Der Bewerber muss mit den Besonderheiten einer auto-
matischen Kraftübertragung vertraut sein.
12 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen,
Kreisverkehren und Bahnübergängen
8 Verkehrsbeobachtung und Beachtung
der Verkehrszeichen und -einrichtungen Es ist auf Folgendes zu achten:
Der Bewerber muss während der Fahrt auch den nach- • Sorgfältige Beobachtung des Verkehrs
folgenden Verkehr über die Rückspiegel beobachten so- • Rechtzeitiges Anpassen der Geschwindigkeit
wie Verkehrszeichen und -einrichtungen rechtzeitig er- • Rechtzeitige Bremsbereitschaft
kennen und angemessen darauf reagieren. Durch die • Ausreichend große Lücken sollen genutzt werden.
Fahrzeugbedienung sowie durch Anweisungen des aa- Unnötiges Zögern ist zu vermeiden
SoP darf er sich nicht ablenken lassen.
• Einfahren in Vorfahrtstraßen ohne wesentliche Be-
hinderung
9 Fahrgeschwindigkeit • Bei vorhersehbarem längeren Halt soll der Motor
Die Geschwindigkeit ist an die jeweilige Verkehrslage an- abgestellt werden
zupassen.
Eine übertrieben langsame Fahrweise ist unzulässig.
13 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Auch bei der Anpassung an den Verkehrsfluss darf die
zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten Beim Abbiegen nach links und beim Wechsel des Fahr-
werden. Kurzfristige unwesentliche Überschreitungen streifens nach links sind der Innen- und der linke Außen-
sind nicht zu beanstanden. spiegel zu benutzen. Beim Abbiegen nach rechts und
Beim Beschleunigen sind unnötig hohe Motordrehzahlen dem Wechsel des Fahrstreifens nach rechts sind der
zu vermeiden. Innenspiegel und der rechte Außenspiegel zu benutzen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 155 Heft 6 – 2004
Nach ausreichender Verkehrsbeobachtung ist rechtzeitig • Richtiges Einschätzen der Geschwindigkeit ande-
zu blinken. rer Verkehrsteilnehmer
Soweit erforderlich, ist in bestimmten Verkehrssituatio- • Deutliches Fahren, z. B. rechtzeitig
nen (z. B. beim Abbiegen, wenn Radwege oder Gleisan- ■ Geschwindigkeit anpassen
lagen vorhanden sind oder beim Fahrstreifenwechsel) ■ Blinken
eine zusätzliche Beobachtung des Verkehrs insbeson- ■ Einordnen
dere durch Überprüfen des „Toten Winkels“ durchzufüh- • Richtiges Verhalten bei gefährlicher Fahrbahnbe-
ren. schaffenheit (z. B. Nässe, Laub, Rollsplitt)
Vor dem Abbiegen sind der entgegenkommende und der • Angepasste Geschwindigkeit und zweckmäßige
nachfolgende Verkehr sowie der Querverkehr zu beob-
Gangwahl in Steigungen und Gefällen
achten. Zu achten ist auf rechtzeitiges und klar erkenn-
bares Einordnen auch in Einbahnstraßen ggf. unter Be- • Fahren nach Vorwegweisern und Wegweisern
achtung des Fahrradgegenverkehrs. • Vor einem absehbaren Anhalten, z.B. an einer
Beim Abbiegen ist auf langsamere Verkehrsteilnehmer Kreuzung oder vor einer roten Ampel, ohne Gas
(z. B. Radfahrer) zu achten. Beim Abbiegen darf das Fahr- und ohne Zurückschalten den Schwung nutzen
zeug nicht unnötig weit auf den Fahrstreifen des Gegen- und das Fahrzeug rollen lassen
verkehrs geraten. Unnötiges Ausholen ist zu beanstan- • Unnötiges Bremsen und Beschleunigen vermei-
den. den
Unnötige Fahrstreifenwechsel sind zu vermeiden.
15.2 Richtige Fahrbahnbenutzung
14 Verhalten gegenüber Fußgängern sowie • Beachten des Rechtsfahrgebots
an Straßenbahn- und Bushaltestellen • Einhalten eines ausreichenden Abstands zu Fahr-
bahnrand
14.1 Verhalten gegenüber Fußgängern
• Richtiges und spurtreues Fahren innerhalb des
Der Bewerber darf sich Fußgängern auf der Fahrbahn nur Fahrstreifens
mit einer solchen Geschwindigkeit und einem solchen
• Ausnutzen von Beschleunigungs- und Verzöge-
Seitenabstand nähern, dass sie beim Überqueren der
rungsstreifen
Straße das Gefühl der Sicherheit behalten.
• Richtiger Fahrstreifenwechsel
Auf richtiges Verhalten an Fußgängerüberwegen ist be-
sonders zu achten.
15.3 Fahren auch bei höheren Geschwindigkeiten
14.2 Verhalten an Straßenbahn- und Bushaltestellen • Fahren mit höherer Geschwindigkeit, soweit Sicht-,
Der Bewerber darf an Straßenbahnen und Linien- bzw. Verkehrs-, Straßen- und Witterungsverhältnisse es
Schulbussen, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vor- zulassen, jedoch höchstens mit zulässiger Höchst-
beifahren. Auf vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit, bzw. Richtgeschwindigkeit
Überholverbote bei Annäherung an die Haltestelle und das • Anpassen an Fahrbahnverlauf und -beschaffenheit
richtige Verhalten gegenüber Omnibussen, die von der Hal- (z.B. Kurven, Wechsel des Fahrbahnbelags)
testelle losfahren wollen, ist besonders zu achten.
• Nicht ohne triftigen Grund langsam fahren
• Abstand halten
15 Fahren außerhalb geschlossener Ort- • Ausnutzen von Überholmöglichkeiten
schaften
Die außerorts gestellten Anforderungen sind:
16 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
• Vorausschauendes Fahren
• Richtige Fahrbahnbenutzung Am Ende der Prüfungsfahrt ist das Fahrzeug / die Fahr-
zeugkombination verkehrsgerecht abzustellen, um ggf.
• Fahren auch bei höheren Geschwindigkeiten
sicher be- oder entladen zu können bzw. Personen sicher
ein- oder aussteigen zu lassen.
15.1 Vorausschauendes Fahren
Es ist auf Folgendes zu achten:
• Beobachten des Verkehrsraums und der Fahr-
bahnränder • Sicherung gegen Wegrollen durch Einlegen eines
Ganges und/oder Betätigen der Feststellbremse
• Beobachten des nachfolgenden Verkehrs durch
(doppelte Sicherung beim Abstellen in Stei-
Rückspiegel, im Nahbereich erforderlichenfalls
durch Überprüfen des „Toten Winkels“ gung/Gefälle),
• Beobachten von einmündenden und kreuzenden • Bei Fahrzeugen mit automatischer Kraftübertra-
Straßen bereits aus größerer Entfernung gung Sicherung gegen Wegrollen entsprechend
der Empfehlung des Herstellers (Betriebsanlei-
• Rechtzeitiges Reagieren auf entgegenkommende tung)
Fahrzeuge, andere Verkehrsteilnehmer, Engstel-
len, Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, Än- • Sicherung gegen unbefugte Benutzung
derungen der Fahrbahnbeschaffenheit und Hin- • Beobachtung des Verkehrs vor und beim Öffnen
dernisse der Tür
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 156 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Anlage 11 zur Prüfungsrichtlinie Anlage 12 zur Prüfungsrichtlinie
Anforderungen an den Prüfort Richtlinie für die Begutachtung von
und seine Umgebung Personenkraftwagen auf ihre
(§ 17 Abs. 3 bis 5 FeV) Eignung als Prüfungsfahrzeuge
1 Anwendungsbereich
Tabelle der Fahraufgaben 1.1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Personenkraftwagen und dient der
Begutachtung eines Fahrzeugtyps auf seine Eignung als
Anforderungen Geforderte Häufigkeit Prüfungsfahrzeug für die Prüfung von Bewerbern um ei-
der Situation bei
5 Fahrprüfungen
ne Fahrerlaubnis nach § 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV). Voraussetzung ist die Erfüllung der Anlage 7 der
1 2 5 7 10 FeV.
1. Anfahren (Einfädeln) im fließenden X
Verkehr vom Fahrbahnrand aus 1.2 Fahrzeuge
2. Befahren von Straßen mit einem Verkehrsauf- X „Fahrzeugtyp“ im Sinne dieser Richtlinie sind Fahrzeuge,
kommen von mindestens 100 Fahrzeuge/h die hinsichtlich Gestaltung und Abmessungen des Innen-
3. Befahren von Einbahnstraßen mit der X raums sowie hinsichtlich der Sitzplätze des Prüfenden
Möglichkeit des Linksabbiegens und des Fahrlehrers, der Sicht, des Fahrwerks, der Hei-
4. Durchführen von Fahrstreifenwechseln X
zung und der Lüftung keine wesentlichen Unterschiede
(außerhalb des Kreuzungsbereiches) aufweisen.
5. Befahren von Straßen mit mehreren X 1.3 Begutachtung
markierten Fahrstreifen für eine Richtung
Fahrzeuge werden durch einen amtlich anerkannten
6. Heranfahren an und passieren von X Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-
Fußgängerüberwegen
kehr auf Antrag nach dieser Richtlinie begutachtet. Das
7. Passieren von Haltestellen öffentlicher X Ergebnis wird in einem Datenblatt vermerkt, das im Allge-
Verkehrsmittel meinen anlässlich der Typprüfung des Fahrzeugs erstellt
8. Befahren von Kreuzungen mit der X und dem Verband der Technischen Überwachungs-Verei-
Regelung „rechts vor links“ ne (VdTÜV) übersandt wird.
9. Einfahren (Einfädeln) in Vorfahrtstraßen X
1.4 Nicht geeignete Fahrzeuge
10. Befahren von Kreuzungen mit Verkehrs- X
zeichen 206 („Stoppschild“) Fahrzeuge mit nachträglich verringerten Federwegen
sind als Prüfungsfahrzeuge nicht geeignet.
11. Befahren von Kreuzungen, die durch X
Lichtzeichen geregelt sind
12. Linksabbiegen auf Fahrbahnen mit X 2 Allgemeine Vorschriften
Gegenverkehr
2.1 Fahrzeuge
13. Rechts-/Links-Abbiegen unter beson- X
Als Prüfungsfahrzeuge sind Fahrzeuge zu verwenden, die
derer Berücksichtigung von Rad-
fahrern auf Radwegen oder Seiten- mindestens zwei Türen auf der rechten Seite haben.
streifen
2.2 Sitze
14. Befahren von Kreuzungen und Einmün- X
dungen mit abknickender Vorfahrt Bei einer Umrüstung des Beifahrersitzes auf einen ande-
ren Sitz müssen die Forderungen der Ziffer 3 eingehalten
15. Fahren außerorts (Kurven und unüber- X
werden. Insbesondere darf der Fußraum für den Prüfen-
sichtliche Stellen)
den nicht eingeschränkt werden.
16. Fahren außerorts X
(mit Überholmöglichkeiten) 2.3 Kontrolleinrichtungen
17. Grundfahraufgaben außerhalb des X Die Kontrolleinrichtungen für die Fahrtrichtungsanzeigen
fließenden Verkehrs (z. B. Seitenstraße müssen vom Beifahrersitz und vom Sitz des Prüfenden
oder Sackgasse) ausgenommen für
Prüfungen der Klassen A, A1 und M*)
aus wahrnehmbar sein. Die Kontrolle der gefahrenen Ge-
schwindigkeit muss für den Prüfenden möglich sein.
18. Autobahn in erreichbarer Nähe X
2.4 Doppelbedienungseinrichtung
Das Prüfungsfahrzeug (Musterfahrzeug zur Überprüfung
der Richtlinieneinhaltung) muss mit einer der „Richtlinie
für die Begutachtung von Doppelbedienungseinrichtun-
gen in Kraftfahrzeugen zur Ausbildung von Bewerbern
*) Zur Anerkennung als Prüfort für Prüfungen der Klassen A, A1 und M
muss eine ausreichende Prüfungsfläche für die Durchführung der um eine Fahrerlaubnis“ (VkBl 1980 S. 418) entsprechen-
Grundfahraufgaben vorhanden sein. den Doppelbedienungseinrichtung ausgerüstet sein.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 157 Heft 6 – 2004
2.5 Sicht höchsten Punkt der unbelasteten hinteren Sitzfläche
Es muss gewährleistet sein, dass der aaSoP alle für den muss mindestens 340 mm betragen. Die Sitzhöhe darf
Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvor- um bis zu 40 mm unterschritten werden, wenn eine Fuß-
gänge beobachten kann (Anlage 7 Nr. 2.2.16 FeV). Bei raumlänge L3 von mindestens 450 mm vorhanden ist.
Verwendung von getönten Scheiben und / oder Folien 3.2.6 Rückenlehnenhöhe (Skizze, Maß H5)
sollen die Anforderungen der Richtlinie 92/22 EWG An-
Der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelas-
hang II B (ECE-Regelung 43) an die vorderen Seiten-
teten Sitzfläche und der Oberkante der Rückenlehne bzw.
scheiben – in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
der Kopfstütze muss mindestens 800 mm betragen.
der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs 1) – auch bei
den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe nicht 3.2.7 Sitztiefe (Skizze, Maß L4)
unterschritten werden. Abweichungen hiervon sind aus- Die Sitztiefe muss mindestens 460 mm 2) betragen.
nahmsweise dann möglich, wenn bei der Überprüfung
der Eignung als Prüfungsfahrzeug der zuständige Sach-
3.3 Sitzplatz des Fahrlehrers
verständige oder Prüfer nach Nr. 1.3 eine ausreichende
Sicht für den aaSoP für gegeben erachtet. Nach Einstellung des Fahrlehrersitzes gemäß 3.2.1 müs-
sen für den Fahrlehrer mindestens folgende Platzverhält-
Die Sicht aus dem Fahrzeug darf nicht durch nachträglich
nisse verbleiben:
eingebaute Sitze eingeschränkt werden.
3.3.1 Mindestbeinfreiheit (Skizze, Maß L1)
2.6 Schutz gegen Heckaufprall Der Abstand zwischen den unbetätigten Doppelpedalen
Zwischen hinterer Sitzlehne und der hinteren Fahrzeugbe- und dem vorderen Ende der Sitzfläche muss mindestens
grenzung muss eine Knautschzone von wenigstens L5 = 440 mm 3) betragen.
700 mm (siehe Skizze) sein, sofern nicht die Erfüllung der
3.3.2 Mindestknie- und Mindestschienbeinfreiheit
Anforderungen der ECE-Regelung 32 „Einheitliche Bedin-
(Skizze, Maß L7)
gungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hin-
sichtlich des Verhaltens der Struktur des angestoßenen Der Abstand zwischen Armaturenbrettunterkante und Be-
Fahrzeugs bei einem Heckaufprall“ nachgewiesen wird. ginn der Sitzfläche des Vordersitzes muss mindestens
250 mm betragen.
3 Anforderungen 3.3.3 Mindestfußfreiheit (Skizze, Maß H7)
Zur Betätigung der Doppelpedale muss ein Freiraum von
3.1 Allgemeines mindestens 260 mm gemessen vom Fußraumboden ver-
3.1.1 Die Innenraummaße des Fahrzeugs werden für bleiben.
den Fahrlehrer und den Prüfenden, ausgehend vom Sitz-
platz des Prüfenden, vermessen. Der Platz des Prüfenden 3.3.4 Rückenlehnenhöhe (Skizze, Maß H1)
ist hinten rechts. Der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelas-
teten Sitzfläche und der Oberkante der Rückenlehne bzw.
3.2 Sitzplatz des Prüfenden der Kopfstütze muss mindestens 800 mm betragen.
3.2.1 Einstellung des Fahrlehrersitzes in Fahrzeug- 3.3.5 Kopfraum (Skizze, Maß H2)
längsrichtung Der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der
Die Position des Fahrlehrersitzes ist so zu wählen, dass unbelasteten Sitzfläche und dem nicht eingedrückten
die Mindestanforderungen für den Sitzplatz des Prüfen- Fahrzeughimmel muss mindestens 900 mm betragen.
den erfüllt werden. Die von vorne gezählte Rastenstellung 3.3.6 Sitztiefe (Skizze, Maß L2)
sowie die Positionen von ggf. vorhandener Höhen- und
Neigungsverstellung sind im Datenblatt festzuhalten. Die Sitztiefe muss mindestens 485 mm 3) betragen.
3.2.2 Mindestkniefreiheit (Skizze, Maß L6)
4 Übergangsbestimmungen
Die Entfernung zwischen der Rückseite der Rückenlehne
des rechten Vordersitzes und dem Beginn der Sitzfläche Die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie als geeignet
des Rücksitzes muss mindestens 200 mm 2) betragen. begutachteten Fahrzeuge dürfen weiter als Prüfungsfahr-
Dabei muss die Rückenlehne des Vordersitzes in einem zeuge verwendet werden.
Winkel von 25° +/– 3° zur Senkrechten (siehe Skizze,
Winkel W41) eingestellt sein.
3.2.3 Fußraum (Skizze, Maße B3, H3 und L3)
Die Länge des Fußraums muss mindestens 400 mm betra-
gen (L3); davon dürfen sich höchstens 150 mm unter dem
Beifahrersitz befinden (L8). In diesem Bereich muss für die
Füße ein Freiraum von mindestens 100 mm Höhe (H3) über
eine Breite von mindestens 300 mm (B3) vorhanden sein.
3.2.4 Kopfraum (Skizze, Maß H6) Skizze zu 4
Der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der
unbelasteten Sitzfläche und dem nicht eingedrückten 1) ECE-R 43 Anhang 3 Werte für die erforderliche Lichtdurchlässigkeit:
Fahrzeughimmel muss mindestens 885 mm betragen. 75% für Windschutzscheiben; 70% für Seiten- und Heckscheiben.
2) Die Soll-Werte für L4 oder L6 können geringfügig unterschritten wer-
3.2.5 Sitzhöhe (Skizze, Maß H4) den, wenn L4 + L6 ≥ 660 mm ist.
3) Die Soll-Werte für L1 oder L2 können geringfügig überschritten wer-
Der Abstand zwischen dem Fußraumboden und dem den, wenn L1 + L2 ≥ 925 mm ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 158 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Datenblatt für die Begutachtung von Per- 2.3 Bei der Vermessung be-
sonenkraftwagen auf ihre Eignung als Prü- nutzte, von vorn gezählte
fungsfahrzeuge Raste des Fahrlehrer-
sitzes (Raste 1entspricht
Prüfgrundlage: Richtlinie für die Begutach- vorderster Stellung): _____________________________________________
tung von Personenkraftwa- Höhenverstellung des
gen auf ihre Eignung als Prü- Fahrlehrersitzes
fungsfahrzeuge (Beschreibung): _____________________________________________
Neigungsverstellung des
Angaben zum vermessenen Fahrzeug Fahrlehrersitzes
Fahrzeughersteller: ______________________________________________ (Beschreibung): _____________________________________________
ABE-Nr.: ______________________________________________ 2.4 Abmessungen
Typ: ______________________________________________ L3 L4 L5 L6 L8 B3 H3 H4 H5 H6
Maß
Verkaufsbezeichnung: ______________________________________________ (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm)
Ausführung des vermessenen Ist-
Fahrzeugs, insbesondere Zahl Werte
der Türen auf der rechten Seite: _____________________________________________ Soll-
Schiebedach: ______________________________________________ Werte 400 4601) 700 2001) 150 300 100 3403) 800 885
Die Prüfergebnisse gelten
auch für die Ausführungen: _____________________________________________ ECE-R32 erfüllt:
bei L5 < 700 mm ❏ ja ❏ nein
Prüfergebnisse
3 Sitzplatz des Fahrlehrers
1 Allgemeines
Abmessungen
1.1 Zahl der Türen
(≥ 2 rechts): _____________________________________________ L1 L2 L7 H1 H2 H7
Maß
1.2 Bauartbedingte (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm)
Höchstgeschwindig- Ist-
keit (≥ 130 km/h): _____________________________________________ Werte
1.3 Kontrollanzeigen Soll-
der Fahrtrichtungs- Werte 4402) 4852) 250 800 900 260
anzeiger vom Beifahrer-
sitz und vom Sitz des
4 Bemerkungen
Prüfenden aus
wahrnehmbar: ❏ ja ❏ nein
1.4 Kontrolle der gefahrenen
Geschwindigkeit für den
Prüfenden möglich: ❏ ja ❏ nein
1.5 Freiraum in mm zwischen
Rücksitz-Vorderkante und
Zusammenfassung
Beifahrersitz-Hinterkante (L6):_____________________________________________
Das vermessene Fahrzeug entspricht der Richtlinie für die
1.6 Doppelbedienungs-
Begutachtung von Personenkraftwagen auf ihre Eignung
einrichtung
als Prüfungsfahrzeuge vom……………………
Hersteller: _____________________________________________
Dieses Datenblatt umfasst die Seiten 1 bis 3.
Typ: _____________________________________________
Genehmigungs-Nr.: _____________________________________________
____________________________________________________________
oder
Ort Datum
Maß H7 (Fußfreiheit des
Fahrlehrers): _____________________________________________
____________________________________________________________
Amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für
2 Sitzplatz des Prüfenden
den Kraftfahrzeugverkehr
2.1 Fahrlehrersitz Serien-
ausstattung: ❏ ja ❏ nein
Fahrlehrersitz Sonder-
1) Die Soll-Werte für L4 oder L6 können geringfügig unterschritten
ausstattung (Beschreibung): _____________________________________________ werden, wenn L4 + L6 ≥ 660 mm ist.
2.2 Rückenlehnenwinkel W41 2) Die Soll-Werte für L1 oder L2 können geringfügig überschritten wer-
den, wenn L1 + L2 ≥ 925 mm ist.
des Fahrlehrersitzes 3) Die Sitzhöhe H4 darf um bis zu 40 mm unterschritten werden, wenn
(25° +/– 3°): _____________________________________________ eine Fußraumlänge L3 von mindestens 450 mm vorhanden ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil