VkBl Nr. 6 2004
Verkehrsblatt Nr. 6 2004
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 159 Heft 6 – 2004
Anlage 13 zur Prüfungsrichtlinie Bemerkungen:....................................................................
Muster für Prüfprotokoll ............................................................................................
............................................................................................
Name: ...............................................................................
Vorname: ........................................................................... Zusammen mit Ihnen hoffen wir auf einen erfolgreichen
Prakt. Prüfung am.............................................................. Abschluss Ihrer Ausbildung bei der nächsten Prüfung.
Fahrerlaubnisklasse........................................................... Ihre Technische
Prüfstelle...........................................................................
Name des aaSoP in Druckbuchstaben
Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,
Sie haben die praktische Prüfung leider nicht bestanden. ...........................................................................
Bei der Bewertung der Fehler konnte auch die Berück- Unterschrift
sichtigung Ihrer guten Leistungen keinen ausreichenden
Ausgleich schaffen. (VkBl. 2004 S. 130)
Die nachstehend aufgeführten wesentlichen Fehler wol-
len wir Ihnen zur Kenntnis geben:
1 Nichtbeachten von Rot oder Zeichen der Polizei Nr. 48 Neufassung des Fragenkatalogs für
2 Grobe Missachtung der Vorfahrts- bzw. Vor- die theoretische Fahrerlaubnis-
rangregelung prüfung;
3 Mangelnde Verkehrsbeobachtung beim Fahr- Überführung der Richtlinie
streifenwechsel
2000/56/EG vom 14.09.2000
4 Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen (Anhang II) in nationales Recht
auf Fahrstreifen des Gegenverkehrs
5 Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen Bonn, den 16. Februar 2004
6 Gefährdung oder Schädigung S 31/36.10.15-06
7 Fehlende Reaktion bei Kindern, Hilfsbedürfti-
gen und älteren Menschen Mit Anhang II der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission
8 Nichtbeachten von Verkehrszeichen vom 14. September 2000 zur Änderung der Richtlinie
9 Mangelhafte Verkehrsbeobachtung – Anfah- 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (Amtsblatt
ren – Aus- bzw. Einscheren – Abbiegen – der EG vom 21.09.2000 Nr. L 237 S. 45 ff.) wurden die
Rückwärtsfahren Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen neu gere-
10 Nichtangepasste Fahrgeschwindigkeit: gelt. Die Überführung der Richtlinie in nationales Recht
– Autobahn – über Land – Stadt erfordert unter anderem auch die Überarbeitung und Er-
zu hohe Geschwindigkeit an Haltestellen gänzung des Fragenkataloges für den theoretischen Teil
11 Fehlerhaftes Abstandhalten der Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis. Hier-
mit gebe ich im Einvernehmen mit den für das Fahrer-
12 Unterlassene Bremsbereitschaft
laubniswesen zuständigen obersten Landesbehörden
13 Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots / des den neugefassten Fragenkatalog bekannt.
Fahrstreifens
14 Fehlerhaftes Abbiegen Darüber hinaus weise ich auf folgende Punkte besonders
15 Langes Zögern an Kreuzungen und Einmün- hin:
dungen I.
16 Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung des Der neue Katalog verfügt über 516 Grundstoff- sowie
Blinkers vor Fahrstreifenwechsel/Abbiegen/ über 960 Zusatzstofffragen. Um den Anforderungen des
Ausscheren/Wiedereinordnen/ Anfahren Anhangs II gerecht zu werden, wurden 223 Zusatzstoff-
17 Fehler beim Überholen/Überholt werden fragen neu entwickelt. Sie befassen sich überwiegend mit
18 Fehler bei der umweltbewussten und Prüfinhalten der besonderen Bestimmungen für die Fah-
energiesparenden Fahrweise rerlaubnisklassen A, C und D einschließlich der Anhän-
19 Fehler bei der Fahrzeugbedienung ger- und Unterklassen. Bei der Aufnahme der neuen Fra-
20 Fehler bei den Grundfahraufgaben gen stand im Vordergrund, die bisherige Struktur des
Kataloges im Wesentlichen beizubehalten. Damit wird ge-
21 Fehler bei der Abfahrtkontrolle, Handfertigkeiten
währleistet, dass die Ausbildungsstellen, Lehrmittelver-
22 Fehler beim Verbinden und Trennen von Fahr- lage und Prüforganisationen diese ohne wesentliche Um-
zeugen stellungen weiter nutzen können. Die Eingliederung der
Nicht bestanden sind: neuen Fragen in bestehende Abschnitte des Kataloges
war jedoch nur zu einem geringen Teil möglich. Soweit
Abfahrtkontrolle, Handfertigkeiten dies nicht möglich war, wurden neue Abschnitte geschaf-
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen fen. Es handelt sich dabei um die Abschnitte 2.2.34 (Un-
fall), 2.6.03 (Lesen einer Straßenkarte und Streckenpla-
Grundfahraufgaben und Prüfungsfahrt
nung) und 2.7.01 bis 2.7.10 (Technik).
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 160 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Um die Zuordnung der Fragen zum Anhang II deutlich zu das Fahrerlaubniswesen zuständigen obersten Landes-
machen, wurden die Fragen mit der entsprechenden Zif- behörden am 01. Juli 2004 in Kraft. Der Einsatz der neu-
fer des jeweiligen Sachgebietes des Anhangs II gekenn- en Prüfungsbogen in der Prüfpraxis erfolgt ebenfalls ab
zeichnet. Durch Ergänzung des Kataloges um einen Aus- 01. Juli 2004. Der neue Fragenkatalog ersetzt den bishe-
zug aus Kapitel A (Prüfung der Kenntnisse) des Anhangs rigen Fragenkatalog (VkBl. 1998, S. 371 und VkBl. 1998,
II wird zudem die Nachvollziehbarkeit der Sachgebiets- S. 1140).
Ziffern des Anhangs II ermöglicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum Inkrafttreten
Dem Wegfall der Regelungen zur Prüfbescheinigung für Änderungen auf Grund neuer gesetzlicher oder verord-
Krankenfahrstühle wurde durch Streichen des Hinweises nungsrechtlicher Regelungen nicht völlig ausgeschlossen
auf Klasse „K“ bei den bisher hier einschlägigen Fragen werden können. Um etwaige Beachtung wird gebeten.
Rechnung getragen. Außerdem wurden die Bilder ver-
schiedener Bildfragen aktualisiert. IV.
Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrs-
II. blatt-Verlag unter Angabe der vollständigen Abonnenten-
Der Fragenkatalog ist gegliedert in Nummer auf Anforderung ein Exemplar des amtlichen
– Teil 1: Grundstoff Fragenkatalogs für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung
(Bestell-Nr. S 3213) gegen Erstattung einer Versandpau-
– Teil 2: Zusatzstoff.
schale in Höhe von 12,00 Euro. Weitere Exemplare kön-
Teil 1 „Grundstoff“ stellt den Abschnitt des Kataloges dar, nen dort zum Preis von 29,85 Euro je Exemplar bezogen
aus dem bei Prüfungen für sämtliche Fahrerlaubnisklas- werden.
sen Fragen zur Anwendung kommen. Die Fragen des
Original-Bilder und Grafiken können außerdem gegen
Grundstoffs sind abschnitts- bzw. kapitelweise numme-
Entgelt beim TÜV-Verlag GmbH, Am Grauen Stein,
riert und mit „G“ gekennzeichnet.
51105 Köln, erworben werden.
Ein großer Teil der Fragen des Grundstoffs wird auch bei
Prüfungen zum Erwerb einer Mofaprüfbescheinigung ein-
gesetzt. Diese Fragen sind zusätzlich mit dem Hinweis Bundesministerium für Verkehr,
„Mofa“ gekennzeichnet. Bau- und Wohnungswesen
Teil 2 „Zusatzstoff“ stellt den Abschnitt des Kataloges dar, Im Auftrag
aus dem klassenspezifisch - zusätzlich zum Grundstoff - Christian Weibrecht
Fragen zur Anwendung kommen. Die Fragen des Zusatz-
stoffs sind ebenfalls abschnitts- bzw. kapitelweise num- (VkBl. 2004 S. 159)
meriert und mit dem Kennzeichen der einzelnen Klassen
(z. B. „B“ = Fahrerlaubnisklasse B, M = Mofa) versehen.
Jede Frage erscheint im Katalog nur einmal. Die Numme-
rierung ist so angelegt, dass Fragen für bestimmte Fah-
rerlaubnisklassen möglichst im Zusammenhang aufge-
führt werden.
Jede Frage hat höchstens drei Antworten, von denen
mindestens eine richtig ist. Die Antworten beziehen sich Nr. 49 Europäische Konferenz der
nicht aufeinander, sondern jeweils nur auf die Frage. Sie
Verkehrsminister (CEMT)
stellen lediglich eine Auswahl der zur jeweiligen Frage
möglichen Antworten dar. Resolution über die Schaffung eines
Systems zur Überwachung der Ein-
Die Fragen sind entsprechend ihrem Inhalt und deren Be-
deutung für die Verkehrssicherheit mit 2 bis 5 Punkten
haltung der Vorschriften über Lenk-
bewertet. Die Wertigkeit ist bei jeder Frage angegeben. und Ruhezeiten
Im Katalog sind die richtigen Antworten mit „x“, die fal- Bonn, 02. März 2004
schen mit „o“ gekennzeichnet; die richtigen Antworten S 36/23.74.53
sind zuerst aufgeführt. In der Prüfung ist die Reihenfolge
der Antworten beliebig. Bei in der Prüfung nicht vorgege-
benen Antworten ist im Katalog die richtige Zahl in Klam- Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung in Brüs-
mern (( )) angegeben. sel am 23. und 24. April 2003 die Resolution Nr. 16
(CEMT/CM (2003) 16/Final) über die Schaffung eines Sys-
In der Prüfung sind die Fragen durch
tems zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
– Ankreuzen von Antworten
über Lenk- und Ruhezeiten zum 01. Januar 2004 be-
oder
schlossen. Es handelt sich um einen Informationsaus-
– Einsetzen von Zahlen zu beantworten.
tausch über Verstöße gegen das AETR sowie der Befol-
Eine Frage gilt als falsch beantwortet, gung des AETR in den CEMT-Mitgliedstaaten.
– wenn nicht jede richtige Antwort angekreuzt ist,
Nachstehend wird die Resolution bekannt gemacht.
– wenn eine falsche Antwort angekreuzt ist,
– wenn eine einzutragende Zahl nicht oder falsch ein-
getragen ist. Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
III. Im Auftrag
Der neue Fragenkatalog tritt im Einvernehmen mit den für Burgmann
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 161 Heft 6 – 2004
RESOLUTION ÜBER DIE SCHAFFUNG durchgeführt wurde. Das vorgeschlagene Informa-
EINES SYSTEMS ZUR ÜBERWACHUNG tionsaustauschsystem ist ein wesentliches Ele-
DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER ment für die Überwachung der Anwendung der
LENK- UND RUHEZEITEN Regelungen über Höchstlenk- und Mindestruhe-
zeiten von Fahrern im internationalen Straßengü-
Der Ministerrat hat auf seiner Tagung in Brüssel am 23. terverkehr;
und 24. August 2003 in Erwägung • Praktisch gesprochen sollte es dieses System er-
der wichtigsten Elemente für eine pragmatische Vorge- möglichen, das Niveau der Vorschriftenerfüllung
hensweise jedes Unternehmens in dem erwähnten Rahmen
zu bewerten, als Element, das bei den Kriterien für
• Ein System zur Erhebung und dem Austausch von die Verteilung des jedem Mitgliedsland zugewie-
Daten über Verstöße gegen die Vorschriften über senen Anteilskontingents an multilateralen CEMT-
Höchstlenk- und Mindestruhezeiten im Straßen- Genehmigungen zu berücksichtigen ist. Um dieje-
verkehrsbereich ist bereits ein Element des Ge- nigen, die um die Vertraulichkeit der Daten besorgt
meinschafts-Acquis; sind, zufrieden zu stellen, müssen die in der Anla-
• Einerseits hat das EU-System das Ziel, jedem EU- ge reproduzierten Tabellen weder den Namen des
Mitgliedstaat die Daten zur Verfügung zu stellen, Fahrers noch die Nummer des Kfz-Kennzeichens
die er braucht, um die notwendigen Maßnahmen enthalten, obwohl derartige Informationen immer
zur Ahndung von Verstößen zu ergreifen, die von auf bilateraler Basis einzuholen wären. Der Name
seinen Güterkraftverkehrsunternehmen im Ho- des Unternehmens ist jedoch notwendig, wenn
heitsgebiet anderer Mitgliedstaaten begangen später Maßnahmen hinsichtlich der weiteren Ertei-
werden; lung von CEMT-Genehmigungen ergriffen werden
sollen. Es sollte keine Einwände dagegen geben,
• Andererseits hat der Bericht, der von den EU-Mit- diese Fragebögen auch auf UNECE-Ebene zu ver-
gliedstaaten alle zwei Jahre vorgelegt werden soll, wenden, wenn die Änderung zu Artikel 12 des
die Absicht, die Europäische Kommission in die AETR in Kraft tritt;
Lage zu versetzen, den Gesamtüberblick über das
Niveau der Einhaltung der EWG-Verordnungen • Was eine Erhöhung des Kontingents angeht, so
3820/85 und 3821/85 und das Mindestniveau der wird sie im Wesentlichen vom Auswertungspro-
Kontrolle zu erhalten, die durch die EWG-Richtlinie zess im Bereich Harmonisierung der Wettbe-
88/599 festgelegt wurde; werbsbedingungen abhängen sowie vom Niveau
der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften
• Da Inhalt und Anwendungsgebiet des Systems der insgesamt;
gegenseitigen Unterstützung und Information, das
auf der Ebene der CEMT angewendet werden soll,
ähnlich sind, sollte das System, das auf CEMT- die folgende Resolution verabschiedet:
Ebene entwickelt werden soll, auf dem EU-Modell
beruhen, um Überschneidungen zu vermeiden. Es RESOLUTION ÜBER DIE SCHAFFUNG
wäre sogar vernünftig gewesen, Daten auf der EINES SYSTEMS ZUR ÜBERWACHUNG
Grundlage eines zwischen den drei betreffenden DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER
Organisationen (EU, UNECE, CEMT) harmonisier- LENK- UND RUHEZEITEN
ten Modells zu erheben;
• Aufgrund der Vertraulichkeit der Daten entstehen- Der Ministerrat auf seiner Tagung in Brüssel am 23. und
den Probleme wird es jedoch nicht möglich sein, in 24. April 2003
der CEMT und der UNECE genau denselben Fra- IM HINBLICK auf seine Bitte, die bei der letzten Minis-
gebogen zu verwenden wie das in der EU ge- terratstagung geäußert wurde, dass dem Ministerrat ein
schieht. Dennoch sollte der Bericht an das CEMT- Resolutionsentwurf vorgelegt werden soll, in dem die
Sekretariat wie in der EU sowohl die zwischen den Struktur des Systems zum Informationsaustausch be-
CEMT-Mitgliedsländern ausgetauschte Informa- züglich der Überwachung der ordnungsgemäßen Umset-
tion als auch alle Verstöße gegen das AETR-Über- zung des AETR oder ähnlicher Vorschriften dargelegt ist;
einkommen oder ähnliche Regelungen abdecken,
denn vom Kosten-Nutzen-Gesichtspunkt aus ge- UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des oben beschriebe-
sehen gibt es keine Rechtfertigung für ein ge- nen Lösungsansatzes;
trenntes System, das nur auf der Erhebung von BESCHLIESST, dass
Daten über Verstöße beruht, die während interna- • die Struktur des CEMT-Systems zum Informationsaus-
tionaler Straßengüterverkehrsbeförderungen nach tausch über Verstöße gegen das AETR, die im wesent-
den multilateralen CEMT-Genehmigungen began- lichen mit den in der EWG-Richtlinie 88/588 festgeleg-
gen wurden; ten Verfahren übereinstimmt, folgende Bestandteile
• Andererseits sollte das Niveau der Einhaltung der enthalten wird:
harmonisierten Sozialvorschriften für jedes Unter- ◊ einen jährlichen Informationsaustausch zwischen
nehmen insgesamt bewertet werden, und zwar im den CEMT-Mitgliedsländern über Verstöße mit ei-
Hinblick auf Verstöße, die während allen internatio- ner Kopie an das CEMT-Sekretariat, der – wie auch
nalen Straßengüterverkehrsbeförderungen began- in der EU – ausschließlich an die zuständige Behör-
gen wurden, unabhängig davon, ob die Beförderung de des Landes zu leiten ist, in dem die Güterkraft-
liberalisiert oder nach einem Genehmigungssystem verkehrsunternehmen ihren Geschäftssitz haben,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 162 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
wobei das in Anlage I enthaltene Standardformular aus Nicht-EU-Mitgliedsländern durchgeführt werden,
zu verwenden ist, bei dem es sich um eine geänder- bezieht, sondern ebenso auf Verkehrsdienste von EU-
te Version des durch EWG-Beschluss 93/172 vom Verkehrsunternehmern in allen Fällen, in denen das
22. Februar 1993 festgelegten Formulars handelt; Staatsgebiet eines Drittlandes betroffen ist;
◊ alle zwei Jahre: • sobald das Verfahren zur Änderung von Artikel 12 des
– jedes Nicht-EU-Mitgliedsland dem CEMT-Se- AETR abgeschlossen ist, UNECE und CEMT den glei-
kretariat einen Bericht über die Umsetzung des chen Fragebogen verwenden sollten;
AETR zukommen lassen sollte, für den das in • die jährlichen Kontrollen sich zumindest auf 1% der
Anlage 2 enthaltene Standardformular zu ver- Arbeitstage von Fahrern von Lkw erstrecken sollten,
wenden ist; die in den Geltungsbereich des AETR-Abkommens
oder gleichwertiger Vorschriften fallen;
– die Mitgliedstaaten der EU und des Europäi-
schen Wirtschaftsraums sowie jene Staaten, die WEIST den Stellvertreterausschuss AN:
gemäß bestimmten Abkommen die gleichen – die Umsetzung dieser Resolution zu überwachen;
Verpflichtungen haben, dem CEMT-Sekretariat – über die Ergebnisse dieser Resolution rechtzeitig zu
eine Kopie des für den gleichen Zeitraum der berichten, in der Absicht, zu einem späteren Zeit-
Europäischen Kommission übermittelten Be- punkt die Möglichkeit zur Erhöhung des multilateralen
richts zukommen lassen sollten; CEMT-Kontingents zu prüfen, sobald eine wirksame
• das Standardformular für den Austausch von Informa- Harmonisierung der sozialen Wettbewerbsbedingun-
tionen zwischen den Mitgliedsländern ausschließlich gen im Straßenverkehrsbereich erzielt worden ist;
Angaben über Verstöße gegen das AETR enthalten – seine Arbeiten in Bezug auf die sozialen Bedingungen
sollte, da es sich hierbei um den einzigen Ordnungs- im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der Ent-
rahmen handelt, der sich nicht nur auf alle internatio- wicklungen auf diesem Gebiet in anderen internatio-
nalen Straßenverkehrsdienste, die von Unternehmen nalen Organisationen fortzusetzen.
ANLAGE I
STANDARDMELDEFORMULAR ZUM AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ZWISCHEN DEN CEMT-
MITGLIEDSTAATEN ÜBER VERSTÖSSE GEGEN DAS AETR UND DIE VERHÄNGTEN SANKTIONEN
1. VERSTÖSSE NICHT-GEBIETSANSÄSSIGER GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER
UND VERHÄNGTE SANKTIONEN
STAAT: ………………………………………………..
Name und Berichtsdatum Ort, an dem der Verfasser des Verstoß gegen Verhängte (oder zu Stellungnahmen
Anschrift des Verstoß begangen Berichts das AETR1 verhängende)2
Unternehmens wurde Sanktionen
1 Angabe der Artikel, gegen die verstoßen wurde
2 In Fällen, bei denen zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Liste eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen wurde.
2. MASSNAHMEN, DIE VOM HERKUNFTSLAND GEGENÜBER VERKEHRSUNTERNEHMERN
GETROFFEN WURDEN, DIE VERSTÖSSE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEGANGEN HABEN
STAAT:………………………. JAHR:………………………
Name und Eingangsdatum Zeitpunkt und Ort Sanktionen Stellungnahmen
Anschrift des der Akte des Verstoßes Verstöße gegen A – In dem Land, B – Im Herkunfts-
Unternehmens das AETR in dem der Verstoß land des Täters
begangen wurde
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 163 Heft 6 – 2004
Verantwortlicher für diese Mitteilung:
Familienname:…………………………...…………....…… Vorname:…………………………………………………………
Dienstgrad:…………………………………..………………………………………………………………………………………
Anschrift der Dienststelle:…………………………………………………………………………………...................…………
Tel.:…………………………………………………………..
Datum:……………………………………………………… Unterschrift:…………………………………………..........……
ANLAGE 2
Muster des Standardformulars, das die Mitgliedstaaten zur Übermittlung der erforderlichen Angaben
an das CEMT-Sekretariat verwenden sollten, damit alle zwei Jahre ein Bericht über
die Umsetzung des AETR oder gleichwertiger Vorschriften1 in ihrem Hoheitsgebiet erstellt werden kann
1. BERICHTSZEITRAUM
Zeitraum: von:………………………………
bis:……………………………….
2. BERECHNUNG VON MINDESTKONTROLLEN
a) Anzahl der Arbeitstage pro Fahrer während des Berichtszeitraums: ……………….
b) Gesamtzahl der Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen:………………………...……
c) Gesamtanzahl der Arbeitstage [(a) x (b)]:……………………………………….......…..
d) Mindestkontrollen (1% von c):…………………………………………………........…..
3. KONTROLLEN
3.1 Anzahl der Straßenkontrollen
Einheimische Fahrer Fahrer aus anderen CEMT-Mitgliedstaaten Fahrer aus Drittstaaten
3.2 Anzahl der Kontrollen auf dem Unternehmensgelände
a) Gewerblicher Kraftverkehr: ……………………………………………………..............
b) Werkverkehr:………………………………………………………………………............
3.3 Anzahl der kontrollierten Arbeitstage bei Straßenkontrollen
Einheimische Fahrer Fahrer aus anderen CEMT-Mitgliedstaaten Fahrer aus Drittstaaten
3.4 Anzahl der kontrollierten Arbeitstage auf dem Unternehmensgelände
a) Gewerblicher Kraftverkehr: ………………………………………………………….......
b) Werkverkehr: ………………………………………………………………………...........
4. VERSTÖSSE – ANZAHL DER GEMELDETEN VERSTÖSSE (AETR)
Artikel Art des Verstoßes Einheimische Fahrer aus anderen CEMT- Fahrer aus
Fahrer Mitgliedstaaten Drittstaaten
Lenkzeit
- Tageslenkzeit
- maximal sechs Tage
- 14 Tage
1 Dieses Formular ist ausschließlich von den CEMT-Mitgliedstaaten zu verwenden. Mitgliedstaaten der EU können dem CEMT-Sekretariat eine
Kopie des von ihnen der Europäischen Kommission übermittelten Berichts zukommen lassen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 164 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Artikel Art des Verstoßes Einheimische Fahrer aus anderen Fahrer aus
Fahrer CEMT-Mitgliedstaaten Drittstaaten
Pausen
- Lenkzeit über 4 1⁄2 Stunden ohne Pause
- zu kurze Pausen
Ruhezeiten
- täglich
- wöchentlich
Betriebs- und Dienstplan
- fehlerhaft * * *
- ungenaue Anwendung
insgesamt
* nicht zutreffend
5. NATIONALE INITIATIVEN
ordnungsrechtlich: …………………………………………………………….......…..
verwaltungstechnisch: ……………………………………………………….......……
sonstige: ……………………………………………………………………….........….
6. SANKTIONEN
6.1 Bemessung der Sanktionen
6.2 Änderungen
Datum der letzten Änderungen: ………………………………………………...……
Verwaltungstechnische oder rechtliche Hinweise: …………………………………
7. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND STELLUNGNAHMEN, EINSCHLIESSLICH DER ENTWICKLUNGEN IN
DEN BETREFFENDEN BEREICHEN
Verantwortlicher für diesen Bericht:
Familienname: …………………………………………………………………………..………
Dienstgrad: ………………………………………………………………………………..…….
Anschrift der Dienststelle: …………………………………………………………….……….
Tel.: ……………………………………………………………………………………….....……
Datum: …………………………………………………………………………………...………
(VkBl. 2004 S. 160)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 165 Heft 6 – 2004
Nr. 50 Europäische Konferenz der Ver- als dieses Land dem System beitrat. Das kann nicht
kehrsminister (CEMT) von allen Mitgliedsländern eingehalten werden, weil
Resolution zur Verbesserung der Ver- manche das ganze Jahr über Jahresgenehmigungen
waltung des Multilateralen CEMT- ausstellen. Eine Lösung für solche Länder könnte
sein, im vorhergehenden Jahr zu planen, eine Anzahl
Kontingents
von kurzfristigen Genehmigungen zu drucken, um den
Bonn, 02. März 2004 Bedarf der Transportunternehmen für das zweite
S 36/23.74.54-02 Halbjahr zu decken;
3. Um das System in jedem Land besser verstehen zu
können, könnten die Mitgliedsländern zu Beginn jeden
Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung in Brüssel
Jahres Informationen über ihren internationalen Stra-
am 23. und 24. April 2003 die Resolution Nr. 14 (CEMT/CM
ßengüterverkehr erteilen, parallel zu den Kriterien, die
(2003) 14/Final) zur Verbesserung der Verwaltung des Mul-
bereits für die Verteilung der Genehmigungen festgelegt
tilateralen CEMT-Kontingents zum 01. Januar 2004 be-
wurden, wie z.B. das Gesamtvolumen des internationa-
schlossen. Es handelt sich neben der Verbesserung der
len Straßengüterverkehrs, die Zusammensetzung der
Verwaltung des Multilateralen CEMT-Kontingents auch um
Flotte, die Gesamtzahl der Unternehmen, an die Ge-
Änderungen des Leitfadens für Regierungsbeamte und
nehmigungen ausgegeben wurden. Diese Informatio-
Transportunternehmer für die Verwendung des Multilatera-
nen könnten in einem besonderen Dokument erhoben
len CEMT-Kontingents.
werden, das in einer Sitzung der Straßenverkehrsgrup-
Nachstehend wird die Resolution zur Verbesserung der pe diskutiert werden könnte, um die nichtdiskriminie-
Verwaltung des Multilateralen CEMT-Kontingents be- rende Behandlung von im internationalen Verkehr täti-
kannt gemacht. gen Transportunternehmen sicherzustellen;
4. Um eine globale Einschätzung der Nutzung des Kon-
Bundesministerium für Verkehr, tingents und seiner relativen Bedeutung im internatio-
Bau- und Wohnungswesen nalen Handel zu erhalten, könnte es günstig sein, wie
Im Auftrag schon vor 1993 wieder eine statistische Erhebung auf
Burgmann Grundlage der im Rahmen des CEMT-Kontingents im
internationalen und im bilateralen Verkehr beförderten
Tonnenkilometer zu machen. Außerdem könnten all-
jährlich einige grundlegende Informationen gesam-
RESOLUTION ZUR VERBESSERUNG
melt werden, wobei die Länder, die dazu in der Lage
DER VERWALTUNG DES MULTILATERALEN
sind, ermutigt werden sollten, zweimal im Jahr Infor-
CEMT-KONTINGENTS
mationen verfügbar zu machen. Wenn statt der Daten
Der Ministerrat hat auf seiner Tagung in Brüssel am 23. über Tonnenkilometer Daten über Fahrten erhoben
und 24. April 2003 in der Erwägung werden, mit dem Zweck, die genutzten Strecken zu
verfolgen, wäre es möglicherweise nicht nötig, das
1. Das CEMT-Sekretariat sollte die Website über annu-
Fahrtenberichtheft zu ändern. Im Gegenteil, dadurch
lierte, gestohlene und verlorene Genehmigungen ak-
könnte dem Fahrtenberichtheft sein voller Wert als
tualisieren sobald es die Information erhält, um jedem
wirksames Kontrollinstrument verliehen werden.
Mitgliedstaat, der wiederum Änderungen sofort in die
Datenbank eingeben sollte, den Zugang zu ermög- Die gesammelten Informationen sollten folgende An-
lichen. Zusätzlich zur Unterrichtung auf der Website gaben enthalten:
sollte das Sekretariat gegebenenfalls die Informatio- • Die Anzahl der Fahrten (vom Beladepunkt bis zum
nen an eine Kontaktperson in jedem Land weiterleiten, Entladepunkt),
die sie an die am meisten betroffenen Behörden (Po- • die Anzahl der Leerfahrten;
lizei und Zoll) weiterleiten kann;
5. Um die Anwendung der Regelungen zu verbessern
2. Annulierte Genehmigungen sollten von den Mitglieds- und die Kontrolle des Systems in der Praxis zu stär-
ländern behalten und am Ende jedes Kalenderjahres ken wird auch vorgeschlagen, den Zeitraum zu ver-
an das CEMT-Sekretariat zurückgeschickt werden, längern, der für die Mitführung der ausgefüllten Seiten
ausgenommen sind Länder, in denen ein besonderes im Fahrtenberichtheft an Bord des Fahrzeugs erfor-
Verfahren zu ihrer Vernichtung festgelegt worden ist. derlich ist. Es wäre auch nützlich, genau auszuführen,
In einem solchen Fall sollte das CEMT-Sekretariat zum dass der Missbrauch des Kontingents für Fahrten im
geeigneten Zeitpunkt über ihre endgültige Vernich- bilateralen Verkehr (Kapitel 6 des Leitfadens) eine Ein-
tung unterrichtet werden. schränkung der Nutzung darstellt, und zwar sowohl
Was gefälschte Genehmigungen betrifft, so sollten für den Verkehr zwischen dem Land, in dem das Fahr-
dem Sekretariat eine Kopie sowie Erläuterungen über- zeug zugelassen ist und einem anderen Mitgliedsland,
mittelt werden, damit die verschiedenen Arten von als auch für die Nutzung der Genehmigung für den
Fälschungen erkannt und Wege entwickelt werden Verkehr, der auf zwei benachbarte Mitgliedsländer
können, um das Problem zu lösen. außerhalb des Zulassungslandes beschränkt ist;
CEMT-Jahresgenehmigungen, die nicht an Straßen- 6. Schließlich wäre es nützlich, um Informationen ver-
verkehrsunternehmen erteilt worden sind, sollten spä- fügbar zu machen, die über das hinausgehen, was
testens am 15. Oktober jeden Jahres an das CEMT- von Deutschland über die Entwicklung des internatio-
Sekretariat zurückgegeben werden, nach dem auf nalen Straßengüterverkehrsmarkts bereits verfügbar
Malta angewendeten Verfahren, das festgelegt wurde, gemacht wurde, die Studie, die im Jahr 2000 von NEA
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 166 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
(CEMT/CM(2001)10) durchgeführt wurde, zu aktuali- – der Anzahl der Fahrten (vom Be- zum Entlade-
sieren. punkt)
Diese Studie könnte unter Berücksichtigung der von – der Anzahl der Leerfahrten;
der deutschen Delegation in ihren Anfragen genannten • BESCHLIESST, den Leitfaden für Regierungsbeam-
Elemente aktualisiert werden, bevor zukünftig größere te und Transportunternehmer für die Anwendung des
Änderungen am System (Einführung der EURO4-Lkw, multilateralen CEMT-Kontingents (CEMT/CM(2001)9
EU-Erweiterung) vorgenommen und in regelmäßigen Final) wie folgt zu ändern:
Abständen (5 Jahre) auf den neuesten Stand gebracht ◊ Der dritte Abschnitt in Kapitel 5 sollte lauten:
werden.
„Jedes Land druckt in der Landessprache die An-
Eine genaue Anleitung für eine Studie des Straßengü- zahl der Fahrtenberichthefte in der für Jahres- und
terverkehrsmarktes, die 2003 durchgeführt werden Kurzzeitgenehmigungen benötigten Anzahl. In der
soll, sollte in der Arbeitsgruppe Straßenverkehr defi- Regel werden für Monatsgenehmigungen Fahrten-
niert werden, einschließlich der Nutzung der CEMT- berichthefte mit 5 selbstkopierenden und numme-
Genehmigungen; rierten Seiten ausgegeben. Es wird empfohlen,
Fahrtenberichthefte für Jahresgenehmigungen mit
die folgende Resolution verabschiedet:
52 selbstkopierenden und nummerierten Seiten
entsprechend den 52 Wochen des Jahres auszu-
RESOLUTION ZUR VERBESSERUNG geben.“
DER VERWALTUNG DES MULTILATERALEN
CEMT-KONTINGENTS ◊ Der zweitletzte Abschnitt in Kapitel 5 sollte lauten:
„Ausgefüllte Nachweisblätter sollten bis zu dem in
Der Ministerrat auf seiner Tagung in Brüssel am 23. und der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt des
24. April 2003 Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer im Fahrtenbericht-
IM HINBLICK AUF die Bitten, die auf der vorausgegan- heft aufbewahrt werden. Danach werden die
genen Tagung im Hinblick auf die Erarbeitung konkreter Kopien der Nachweisblätter aus dem Fahrtenbe-
Vorschläge zur Verbesserung des bestehenden multila- richtheft herausgenommen und, im Falle der
teralen Kontingentsystems (CEMT/CM(2002)8) vorgetra- Jahresgenehmigung, innerhalb von 20 Tagen nach
gen wurden; Ende des jeweiligen Kalendermonats, im Falle der
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der sechs oben darge- Kurzzeitgenehmigung nach Ablauf der Gültigkeits-
legten Erwägungsgründe; dauer der zuständigen Behörde oder Stelle über-
sandt.“
• FORDERT die Mitgliedsländer auf
◊ Der zweitletzte Abschnitt in Kapitel 6 sollte lauten:
◊ unverzüglich das Sekretariat über ungültige, er-
setzte, gestohlen und verloren gemeldete Geneh- „Bei schweren oder wiederholten Verstößen oder
migungen in Kenntnis zu setzen, bei unzureichender Verwendung oder bei Verwen-
dung lediglich für sich regelmäßig wiederholende
◊ eine Kontaktperson zu benennen, die die oben ge- Transporte müssen die Genehmigungen von den
nannten Angaben an das Sekretariat und an die ausstellenden Behörden entzogen werden. In die-
betroffenen nationalen Behörden (Polizei und Zoll) sem Zusammenhang bedeutet der Begriff „sich
weiterleitet, regelmäßig wiederholende Transporte“ die aus-
◊ dem Sekretariat, jeweils am Jahresbeginn, Anga- schließliche Verwendung für Beförderungen zwi-
ben über den internationalen Straßengüterverkehr, schen dem Zulassungsland und einem anderen
insbesondere über das Gesamtaufkommen des Mitgliedsland sowie die ausschließliche Verwen-
internationalen Straßenverkehrs, die Zusammen- dung für Beförderungen zwischen zwei Mitglieds-
setzung der Fahrzeugflotte, die Anzahl aller Unter- ländern mit Ausnahme des Zulassungslandes.“
nehmen, an die Genehmigungen nach den zur ◊ In Kapitel 6 wird ein zusätzlicher letzter Abschnitt
Verteilung von Genehmigungen bereits festgeleg- hinzugefügt:
ten Kriterien ausgegeben werden, zuzuleiten,
„Im Falle wiederholter Verstöße eines Transport-
◊ dem Sekretariat jeweils bis spätestens zum 15. unternehmers, der sich im Besitz multilateraler
Oktober eines Jahres die CEMT-Jahresgenehmi- CEMT-Genehmigungen befindet, sollte diesem
gungen, die nicht an die nationalen Güterkraftver- Transportunternehmer der Besitz von CEMT-Ge-
kehrsunternehmen ausgegeben wurden, gemäß nehmigungen für einen Zeitraum von mindestens
dem bereits bei einigen Mitgliedsländern ange- zwei Jahren verboten werden. Das betreffende
wendeten Verfahren zuzuleiten; Mitgliedsland sollte das Sekretariat über die Ahn-
• FORDERT das Sekretariat auf dungsmaßnahme in Kenntnis setzen. Das Sekre-
◊ die Webseite zu aktualisieren, auf der die ungülti- tariat wird dann unverzüglich die anderen Mit-
gen, gestohlen oder verloren gemeldeten Geneh- gliedsländer informieren.“
migungen verzeichnet sind, sobald die Angaben ◊ Der zweite Absatz in Kapitel 8 sollte lauten:
darüber vorliegen, um sicherzustellen, dass alle „Stellen die zuständigen Behörden eines Mitglieds-
Mitgliedstaaten auf dem neuesten Informations- landes fest, dass der Inhaber einer in einem ande-
stand sind und unverzüglich reagieren können, ren Mitgliedsland ausgestellten CEMT-Genehmi-
◊ einen jährlichen statistischen Fragebogen zu ver- gung gegen die Bestimmungen verstoßen hat,
teilen, der bis zum 31. März des folgenden Jahres muss das Mitgliedsland, auf dessen Gebiet der
zurückzusenden ist, zur Ermittlung Verstoß begangen wurde, das CEMT-Sekretariat
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 167 Heft 6 – 2004
und die Behörden des Landes, in dem der Trans- – die im Jahre 2000 durchgeführte Erhebung über „Die
portunternehmer seinen Sitz hat, benachrichtigen, Bedeutung des multilateralen CEMT-Kontingents der
damit diese die von ihnen für notwendig erachte- Beförderungsgenehmigungen für den europäischen Ver-
ten Maßnahmen zur Ahndung (einschließlich Ent- kehrsmarkt“ zu aktualisieren, um einen Gesamtüber-
zug der Genehmigung) treffen können. Die jeweili- blick über den Straßengüterverkehrsmarkt zu erhalten,
gen Behörden haben sich gegenseitig innerhalb einschließlich der Nutzung der CEMT-Genehmigungen.
von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Verstoßes Genaue Richtlinien für diese Untersuchung sollten von
umfassend über alle ergriffenen oder vorgesehe- der betreffenden Arbeitsgruppe ausgearbeitet werden;
nen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten.“; – über den Betrieb des Systems zu berichten und den
WEIST den Stellvertreterausschuss AN: Spielraum für spätere Anpassungen zu gegebener
– diese Resolution allen betroffenen staatlichen Behör- Zeit zu prüfen.
den und Berufsverbänden zugänglich zu machen;
– so schnell wie möglich für ihre Umsetzung zu sorgen; (VkBl. 2004 S. 165)
Nr. 51 Veröffentlichung der Fundstellen von Einzelrichtlinien im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Bonn, den 5. März 2004
S 33/37.15.00
Bezug nehmend auf die Verlautbarung vom 12. August 1999 (VkBl. 1999, S. 613) gebe ich die überarbeitete Liste der
Einzelrichtlinien, zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 06. September 2002 (VkBl. 2002, S. 572), zu den EWG-Be-
triebserlaubnisrichtlinien gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 30 Abs. 4 Satz 2 StVZO bekannt.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Burgmann
Liste der Einzelrichtlinien zu den EWG-Betriebserlaubnisrichtlinien
gem. § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 30 Abs. 4 Satz 2 StVZO
1.) Einzelrichtlinien zur Rahmenrichtlinie 70/156/EWG für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr.
L 42 vom 23.02.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG vom 11.02.2004 (ABl. EU Nr. L 49 vom
19.02.2004, S. 36) gemäß Anhang IV, Teil I
Genehmigungsgegenstand Grund- Veröffentlicht im zuletzt geändert durch Veröffentlicht im
richtlinie ABl. EG Nr. Richtlinie ABl. EG Nr.
1. Geräuschpegel 70/157/EWG L 42 vom 23.02.1970, S. 16 1999/101/EG vom 15.12.1999 L 334 vom 28.12.1999, S. 41
2. Emissionen 70/220/EWG L 76 vom 06.04.1970, S. 1 2003/76/EG vom 11.08.2003 L 206 vom 15.08.2003, S. 29
3. Kraftstoffbehälter/ 70/221/EWG L 76 vom 06.04.1970, S. 23 2000/8/EG vom 20.03.2000 L 106 vom 03.05.2000, S. 7
Unterfahrschutz Berichtigung L 64 vom 06.03.2001, S. 39
4. Anbringung hinteres 70/222/EWG L 76 vom 06.04.1970, S. 25 Änderung 1) L 73 vom 27.03.1972, S. 116
Kennzeichen
5. Lenkanlagen 70/311/EWG L 133 vom 18.06.1970, S. 10 1999/7/EG vom 26.01.1999 L 40 vom 13.02.1999, S. 36
6. Türverriegelungen und 70/387/EWG L 176 vom 10.08.1970, S. 5 2001/31/EG vom 08.05.2001 L 130 vom 12.05.2001, S. 33
-scharniere
7. Schallzeichen 70/388/EWG L 176 vom 10.08.1970, S. 12 87/354/EWG vom 25.06.1987 L 192 vom 11.07.1987, S. 43
Änderung 2) L 1 vom 03.01.1994, S. 1/266
8. Rückspiegel 71/127/EWG L 68 vom 22.03.1971, S. 1 88/321/EWG vom 16.05.1988 L 147 vom 14.06.1988, S. 77
Änderung 2) L 1 vom 03.01.1994, S. 1/266
indirekte Sicht 2003/97/EG L 25 vom 29.01.2004, S. 1
9. Bremsanlagen 71/320/EWG L 202 vom 06.09.1971, S. 37 2002/78/EG vom 01.10.2002 L 267 vom 04.10.2002, S. 23
10. Funkentstörung 72/245/EWG L 152 vom 06.07.1972, S. 15 95/54/EG vom 31.10.1995 L 266 vom 08.11.1995, S. 1
11. Emissionen von Diesel- 72/306/EWG L 190 vom 20.08.1972, S. 1 97/20/EG vom 18.04.1997 L 125 vom 16.05.1997, S. 21
motoren
12. Innenausstattung 74/60/EWG L 38 vom 11.02.1974, S. 2 2000/4/EG vom 28.02.2000 L 87 vom 08.04.2000, S. 22
13. Sicherungseinrichtung 74/61/EWG L 38 vom 11.02.1974, S. 22 95/56/EG vom 08.11.1995 L 286 vom 29.11.1995, S. 1
Berichtigung L 103 vom 03.04.1998, S. 38
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Genehmigungsgegenstand Grund- Veröffentlicht im zuletzt geändert durch Veröffentlicht im
richtlinie ABl. EG Nr. Richtlinie ABl. EG Nr.
14. Lenkanlage bei 74/297/EWG L 165 vom 20.06.1974, S. 16 91/662/EWG vom 06.12.1991 L 366 vom 31.12.1991, S. 1
Unfallstößen Berichtigung L 172 vom 27.06.1992, S. 86
15. Sitzfestigkeit 74/408/EWG L 221 vom 12.08.1974, S. 1 96/37/EG vom 17.06.1996 L 186 vom 25.07.1996, S. 28
Berichtigung L 221 vom 31.08.1996, S. 71
16. Außenkanten 74/483/EWG L 256 vom 02.10.1974, S. 4 87/354/EWG vom 25.06.1987 L 192 vom 11.07.1987, S. 43
Änderung 2) L 1 vom 03.01.1994, S. 1/267
17. Rückwärtsgang und 75/443/EWG L 196 vom 26.07.1975, S. 1 97/39/EG vom 24.06.1997 L 177 vom 05.07.1997, S. 15
Geschwindigkeitsmesser
18. Fabrikschild 76/114/EWG L 24 vom 30.01.1976, S. 1 87/354/EWG vom 25.06.1987 L 192 vom 11.07.1987, S. 43
19. Gurtverankerungen 76/115/EWG L 24 vom 30.01.1976, S. 6 96/38/EG vom 17.06.1996 L 187 vom 26.07.1996, S. 95
Berichtigung L 76 vom 18.03.1997, S. 35
20. Beleuchtungs- 76/756/EWG L 262 vom 27.09.1976, S. 1 97/28/EG vom 11.06.1997 L 171 vom 30.06.1997, S. 1
einrichtungen Techn. Vorschriften L 203 vom 30.07.1997, S. 1
Berichtigung L 15 vom 21.01.1998, S. 46
21. Rückstrahler 76/757/EWG L 262 vom 27.09.1976, S. 32 97/29/EG vom 11.06.1997 L 171 vom 30.06.1997, S. 11
Techn. Vorschriften L 203 vom 30.07.1997, S. 39
Berichtigung L 15 vom 21.01.1998, S. 46
22. Schluss-/Bremsleuchten 76/758/EWG L 262 vom 27.09.1976, S. 54 97/30/EG vom 11.06.1997 L 171 vom 30.06.1997, S. 25
usw. Techn. Vorschriften L 203 vom 30.07.1997,
S. 55, 63, 67
Berichtigung L 15 vom 21.01.1998, S. 47
23. Fahrtrichtungsanzeiger 76/759/EWG L 262 vom 27.09.1976, S. 71 1999/15/EG vom 16.03.1999 L 97 vom 12.04.1999, S. 14
24. Kennzeichenbeleuchtung 76/760/EWG L 262 vom 27.09.1976, S. 85 97/31/EG vom 18.03.1999 L 171 vom 30.06.1997, S. 49
Techn. Vorschriften L 203 vom 30.07.1997, S. 74
Berichtigung L 15 vom 21.01.1998, S. 48
25. Scheinwerfer (einschließ- 76/761/EWG L 262 vom 27.09.1976, S. 96 1999/17/EG vom 18.03.1999 L 97 vom 12.04.1999, S. 45
lich Glühlampen)
26. Nebelscheinwerfer 76/762/EWG L 262 vom 27.09.1976, S. 122 1999/18/EG vom 18.03.1999 L 97 vom 12.04.1999, S. 82
27. Abschleppeinrichtung 77/389/EWG L 145 vom 13.06.1977, S. 41 96/64/EG vom 02.10.1996 L 258 vom 11.10.1996, S. 26
28. Nebelschlussleuchten 77/538/EWG L 220 vom 29.08.1977, S. 60 1999/14/EG vom 16.03.1999 L 97 vom 12.04.1999, S. 1
29. Rückfahrscheinwerfer 77/539/EWG L 220 vom 29.08.1977, S. 72 97/32/EG vom 11.06.1997 L 171 vom 30.06.1997, S. 63
Techn. Vorschriften L 203 vom 30.07.1997, S. 79
30. Parkleuchten 77/540/EWG L 220 vom 29.08.1977, S. 83 1999/16/EG vom 16.03.1999 L 97 vom 12.04.1999, S. 33
31. Rückhaltesysteme 77/541/EWG L 220 vom 29.08.1977, S. 95 2000/3/EG vom 22.02.2000 L 53 vom 25.02.2000, S. 1
32. Sichtfeld 77/649/EWG L 267 vom 19.10.1977, S. 1 90/630/EWG vom 30.10.1990 L 341 vom 06.12.1990, S. 20
33. Kennzeichnung der 78/316/EWG L 81 vom 28.03.1978, S. 3 94/53/EG vom 15.11.1994 L 299 vom 22.11.1994, S. 26
Betätigungseinrichtungen
34. Entfrostung/Trocknung 78/317/EWG L 81 vom 28.03.1978, S. 27 Berichtigung L 194 vom 19.07.1978, S. 30
35. Scheibenwischer/-wascher 78/318/EWG L 81 vom 28.03.1978, S. 49 94/68/EG vom 16.01.1994 L 354 vom 31.12.1994, S. 1
36. Heizung 78/548/EWG L 168 vom 26.06.1978, S. 40 Aufgehoben durch 2001/56/EG
2001/56/EG L 292 vom 09.11.2001, S. 21 keine Änderung
37. Radabdeckung 78/549/EWG L 168 vom 26.06.1978, S. 45 94/78/EG vom 21.12.1994 L 354 vom 31.12.1994, S. 10
38. Kopfstützen 78/932/EWG L 325 vom 20.11.1978, S. 1 87/354/EWG vom 25.06.1987 L 192 vom 11.07.1987, S. 43
Änderung 2) L 1 vom 03.01.1994, S. 1/272
39. Kraftstoffverbrauch 80/1268/EWG L 375 vom 31.12.1980, S. 36 2004/3/EG vom 11.02.2004 L 49 vom 19.02.2004, S. 36
40. Motorleistung 80/1269/EWG L 375 vom 31.12.1980, S. 46 1999/99/EG vom 15.12.1999 L 334 vom 28.12.1999, S. 32
41. Diesel-Emissionen 88/77/EWG L 36 vom 09.02.1988, S. 33 2001/27/EG vom 10.04.2001 L 107 vom 18.04.2001, S. 10
Berichtigung L 266 vom 06.10.2001, S. 15
42. Seitenschutz 89/297/EWG L 124 vom 05.05.1989, S. 1 keine Änderung
43. Spritzschutz 91/226/EWG L 103 vom 23.04.1991, S. 5 keine Änderung
44. Massen u. Abmessungen 92/21/EWG L 129 vom 14.05.1992, S. 1 95/48/EG vom 20.09.1995 L 233 vom 30.09.1995, S. 73
M1-Fahrzeuge Berichtigung L 304 vom 16.12.1995, S. 60
45. Sicherheitsscheiben 92/22/EWG L 129 vom 14.05.1992, S. 11 2001/92/EG vom 30.10.2001 L 291 vom 08.11.2001, S. 24
46. Reifen u. ihre Montage 92/23/EWG L 129 vom 14.05.1992, S. 95 2001/43/EG vom 27.06.2001 L 211 vom 04.08.2001, S. 25
47. Geschwindigkeits- 92/24/EWG L 129 vom 14.05.1992, S. 154 2004/11/EG vom 11.02.2004 L 44 vom 14.02.2004, S. 19
begrenzer, Einbau
48. Vorstehende Außenkan- 92/114/EWG L 409 vom 31.12.1992, S. 17 keine Änderung
ten bei Kfz der Klasse N
49. Mechan. Verbindungsein- 94/20/EG L 195 vom 29.07.1994, S. 1 keine Änderung
richtungen
50. Brennverhalten 95/28/EG L 281 vom 23.11.1995, S. 1 keine Änderung
51. Busse 2001/85/EG L 42 vom 13.02.2002, S. 1 Berichtigung L 125 vom 21.05.2003, S. 14
52. Schutz beim Seitenaufprall 96/27/EG L 169 vom 08.07.1996, S. 1 Berichtigung L 102 vom 19.04.1997, S. 46
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil