VkBl Nr. 6 2004

Verkehrsblatt Nr. 6 2004

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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                                      159                                                                      Heft 6 – 2004

Anlage 13 zur Prüfungsrichtlinie                                                          Bemerkungen:....................................................................
Muster für Prüfprotokoll                                                                  ............................................................................................
                                                                                          ............................................................................................
Name: ...............................................................................
Vorname: ...........................................................................      Zusammen mit Ihnen hoffen wir auf einen erfolgreichen
Prakt. Prüfung am..............................................................           Abschluss Ihrer Ausbildung bei der nächsten Prüfung.
Fahrerlaubnisklasse...........................................................            Ihre Technische
                                                                                          Prüfstelle...........................................................................
                                                                                                                  Name des aaSoP in Druckbuchstaben
Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,
Sie haben die praktische Prüfung leider nicht bestanden.                                                 ...........................................................................
Bei der Bewertung der Fehler konnte auch die Berück-                                                                                                              Unterschrift
sichtigung Ihrer guten Leistungen keinen ausreichenden
Ausgleich schaffen.                                                                       (VkBl. 2004 S. 130)
Die nachstehend aufgeführten wesentlichen Fehler wol-
len wir Ihnen zur Kenntnis geben:

   1     Nichtbeachten von Rot oder Zeichen der Polizei                                   Nr. 48          Neufassung des Fragenkatalogs für
   2     Grobe Missachtung der Vorfahrts- bzw. Vor-                                                       die theoretische Fahrerlaubnis-
         rangregelung                                                                                     prüfung;
   3     Mangelnde Verkehrsbeobachtung beim Fahr-                                                         Überführung der Richtlinie
         streifenwechsel
                                                                                                          2000/56/EG vom 14.09.2000
   4     Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen                                                          (Anhang II) in nationales Recht
         auf Fahrstreifen des Gegenverkehrs
   5     Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen                                                                                      Bonn, den 16. Februar 2004
   6     Gefährdung oder Schädigung                                                                                                     S 31/36.10.15-06
   7     Fehlende Reaktion bei Kindern, Hilfsbedürfti-
         gen und älteren Menschen                                                         Mit Anhang II der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission
   8     Nichtbeachten von Verkehrszeichen                                                vom 14. September 2000 zur Änderung der Richtlinie
   9     Mangelhafte Verkehrsbeobachtung – Anfah-                                         91/439/EWG des Rates über den Führerschein (Amtsblatt
         ren – Aus- bzw. Einscheren – Abbiegen –                                          der EG vom 21.09.2000 Nr. L 237 S. 45 ff.) wurden die
         Rückwärtsfahren                                                                  Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen neu gere-
 10      Nichtangepasste Fahrgeschwindigkeit:                                             gelt. Die Überführung der Richtlinie in nationales Recht
         – Autobahn – über Land – Stadt                                                   erfordert unter anderem auch die Überarbeitung und Er-
         zu hohe Geschwindigkeit an Haltestellen                                          gänzung des Fragenkataloges für den theoretischen Teil
 11      Fehlerhaftes Abstandhalten                                                       der Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis. Hier-
                                                                                          mit gebe ich im Einvernehmen mit den für das Fahrer-
 12      Unterlassene Bremsbereitschaft
                                                                                          laubniswesen zuständigen obersten Landesbehörden
 13      Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots / des                                        den neugefassten Fragenkatalog bekannt.
         Fahrstreifens
 14      Fehlerhaftes Abbiegen                                                            Darüber hinaus weise ich auf folgende Punkte besonders
 15      Langes Zögern an Kreuzungen und Einmün-                                          hin:
         dungen                                                                                                        I.
 16      Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung des                                      Der neue Katalog verfügt über 516 Grundstoff- sowie
         Blinkers vor Fahrstreifenwechsel/Abbiegen/                                       über 960 Zusatzstofffragen. Um den Anforderungen des
         Ausscheren/Wiedereinordnen/ Anfahren                                             Anhangs II gerecht zu werden, wurden 223 Zusatzstoff-
 17      Fehler beim Überholen/Überholt werden                                            fragen neu entwickelt. Sie befassen sich überwiegend mit
 18      Fehler bei der umweltbewussten und                                               Prüfinhalten der besonderen Bestimmungen für die Fah-
         energiesparenden Fahrweise                                                       rerlaubnisklassen A, C und D einschließlich der Anhän-
 19      Fehler bei der Fahrzeugbedienung                                                 ger- und Unterklassen. Bei der Aufnahme der neuen Fra-
 20      Fehler bei den Grundfahraufgaben                                                 gen stand im Vordergrund, die bisherige Struktur des
                                                                                          Kataloges im Wesentlichen beizubehalten. Damit wird ge-
 21      Fehler bei der Abfahrtkontrolle, Handfertigkeiten
                                                                                          währleistet, dass die Ausbildungsstellen, Lehrmittelver-
 22      Fehler beim Verbinden und Trennen von Fahr-                                      lage und Prüforganisationen diese ohne wesentliche Um-
         zeugen                                                                           stellungen weiter nutzen können. Die Eingliederung der
Nicht bestanden sind:                                                                     neuen Fragen in bestehende Abschnitte des Kataloges
                                                                                          war jedoch nur zu einem geringen Teil möglich. Soweit
 Abfahrtkontrolle, Handfertigkeiten                                                       dies nicht möglich war, wurden neue Abschnitte geschaf-
 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen                                                     fen. Es handelt sich dabei um die Abschnitte 2.2.34 (Un-
                                                                                          fall), 2.6.03 (Lesen einer Straßenkarte und Streckenpla-
 Grundfahraufgaben und Prüfungsfahrt
                                                                                          nung) und 2.7.01 bis 2.7.10 (Technik).



                                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
31

Heft 6 – 2004                                              160                                V k B l . A m t l i c h e r Te i l

Um die Zuordnung der Fragen zum Anhang II deutlich zu          das Fahrerlaubniswesen zuständigen obersten Landes-
machen, wurden die Fragen mit der entsprechenden Zif-          behörden am 01. Juli 2004 in Kraft. Der Einsatz der neu-
fer des jeweiligen Sachgebietes des Anhangs II gekenn-         en Prüfungsbogen in der Prüfpraxis erfolgt ebenfalls ab
zeichnet. Durch Ergänzung des Kataloges um einen Aus-          01. Juli 2004. Der neue Fragenkatalog ersetzt den bishe-
zug aus Kapitel A (Prüfung der Kenntnisse) des Anhangs         rigen Fragenkatalog (VkBl. 1998, S. 371 und VkBl. 1998,
II wird zudem die Nachvollziehbarkeit der Sachgebiets-         S. 1140).
Ziffern des Anhangs II ermöglicht.                             Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum Inkrafttreten
Dem Wegfall der Regelungen zur Prüfbescheinigung für           Änderungen auf Grund neuer gesetzlicher oder verord-
Krankenfahrstühle wurde durch Streichen des Hinweises          nungsrechtlicher Regelungen nicht völlig ausgeschlossen
auf Klasse „K“ bei den bisher hier einschlägigen Fragen        werden können. Um etwaige Beachtung wird gebeten.
Rechnung getragen. Außerdem wurden die Bilder ver-
schiedener Bildfragen aktualisiert.                                                       IV.
                                                               Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrs-
                               II.                             blatt-Verlag unter Angabe der vollständigen Abonnenten-
Der Fragenkatalog ist gegliedert in                            Nummer auf Anforderung ein Exemplar des amtlichen
– Teil 1: Grundstoff                                           Fragenkatalogs für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung
                                                               (Bestell-Nr. S 3213) gegen Erstattung einer Versandpau-
– Teil 2: Zusatzstoff.
                                                               schale in Höhe von 12,00 Euro. Weitere Exemplare kön-
Teil 1 „Grundstoff“ stellt den Abschnitt des Kataloges dar,    nen dort zum Preis von 29,85 Euro je Exemplar bezogen
aus dem bei Prüfungen für sämtliche Fahrerlaubnisklas-         werden.
sen Fragen zur Anwendung kommen. Die Fragen des
                                                               Original-Bilder und Grafiken können außerdem gegen
Grundstoffs sind abschnitts- bzw. kapitelweise numme-
                                                               Entgelt beim TÜV-Verlag GmbH, Am Grauen Stein,
riert und mit „G“ gekennzeichnet.
                                                               51105 Köln, erworben werden.
Ein großer Teil der Fragen des Grundstoffs wird auch bei
Prüfungen zum Erwerb einer Mofaprüfbescheinigung ein-
gesetzt. Diese Fragen sind zusätzlich mit dem Hinweis                                   Bundesministerium für Verkehr,
„Mofa“ gekennzeichnet.                                                                   Bau- und Wohnungswesen
Teil 2 „Zusatzstoff“ stellt den Abschnitt des Kataloges dar,                                    Im Auftrag
aus dem klassenspezifisch - zusätzlich zum Grundstoff -                                     Christian Weibrecht
Fragen zur Anwendung kommen. Die Fragen des Zusatz-
stoffs sind ebenfalls abschnitts- bzw. kapitelweise num-       (VkBl. 2004 S. 159)
meriert und mit dem Kennzeichen der einzelnen Klassen
(z. B. „B“ = Fahrerlaubnisklasse B, M = Mofa) versehen.
Jede Frage erscheint im Katalog nur einmal. Die Numme-
rierung ist so angelegt, dass Fragen für bestimmte Fah-
rerlaubnisklassen möglichst im Zusammenhang aufge-
führt werden.
Jede Frage hat höchstens drei Antworten, von denen
mindestens eine richtig ist. Die Antworten beziehen sich       Nr. 49    Europäische Konferenz der
nicht aufeinander, sondern jeweils nur auf die Frage. Sie
                                                                         Verkehrsminister (CEMT)
stellen lediglich eine Auswahl der zur jeweiligen Frage
möglichen Antworten dar.                                                 Resolution über die Schaffung eines
                                                                         Systems zur Überwachung der Ein-
Die Fragen sind entsprechend ihrem Inhalt und deren Be-
deutung für die Verkehrssicherheit mit 2 bis 5 Punkten
                                                                         haltung der Vorschriften über Lenk-
bewertet. Die Wertigkeit ist bei jeder Frage angegeben.                  und Ruhezeiten
Im Katalog sind die richtigen Antworten mit „x“, die fal-                                         Bonn, 02. März 2004
schen mit „o“ gekennzeichnet; die richtigen Antworten                                             S 36/23.74.53
sind zuerst aufgeführt. In der Prüfung ist die Reihenfolge
der Antworten beliebig. Bei in der Prüfung nicht vorgege-
benen Antworten ist im Katalog die richtige Zahl in Klam-      Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung in Brüs-
mern (( )) angegeben.                                          sel am 23. und 24. April 2003 die Resolution Nr. 16
                                                               (CEMT/CM (2003) 16/Final) über die Schaffung eines Sys-
In der Prüfung sind die Fragen durch
                                                               tems zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
– Ankreuzen von Antworten
                                                               über Lenk- und Ruhezeiten zum 01. Januar 2004 be-
    oder
                                                               schlossen. Es handelt sich um einen Informationsaus-
– Einsetzen von Zahlen zu beantworten.
                                                               tausch über Verstöße gegen das AETR sowie der Befol-
Eine Frage gilt als falsch beantwortet,                        gung des AETR in den CEMT-Mitgliedstaaten.
– wenn nicht jede richtige Antwort angekreuzt ist,
                                                               Nachstehend wird die Resolution bekannt gemacht.
– wenn eine falsche Antwort angekreuzt ist,
– wenn eine einzutragende Zahl nicht oder falsch ein-
    getragen ist.                                                                       Bundesministerium für Verkehr,
                                                                                         Bau- und Wohnungswesen
                           III.                                                                 Im Auftrag
Der neue Fragenkatalog tritt im Einvernehmen mit den für                                        Burgmann



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                          161                                               Heft 6 – 2004

        RESOLUTION ÜBER DIE SCHAFFUNG                                  durchgeführt wurde. Das vorgeschlagene Informa-
       EINES SYSTEMS ZUR ÜBERWACHUNG                                   tionsaustauschsystem ist ein wesentliches Ele-
    DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER                               ment für die Überwachung der Anwendung der
             LENK- UND RUHEZEITEN                                      Regelungen über Höchstlenk- und Mindestruhe-
                                                                       zeiten von Fahrern im internationalen Straßengü-
Der Ministerrat hat auf seiner Tagung in Brüssel am 23.                terverkehr;
und 24. August 2003 in Erwägung                                    •   Praktisch gesprochen sollte es dieses System er-
der wichtigsten Elemente für eine pragmatische Vorge-                  möglichen, das Niveau der Vorschriftenerfüllung
hensweise                                                              jedes Unternehmens in dem erwähnten Rahmen
                                                                       zu bewerten, als Element, das bei den Kriterien für
    •    Ein System zur Erhebung und dem Austausch von                 die Verteilung des jedem Mitgliedsland zugewie-
         Daten über Verstöße gegen die Vorschriften über               senen Anteilskontingents an multilateralen CEMT-
         Höchstlenk- und Mindestruhezeiten im Straßen-                 Genehmigungen zu berücksichtigen ist. Um dieje-
         verkehrsbereich ist bereits ein Element des Ge-               nigen, die um die Vertraulichkeit der Daten besorgt
         meinschafts-Acquis;                                           sind, zufrieden zu stellen, müssen die in der Anla-
    •    Einerseits hat das EU-System das Ziel, jedem EU-              ge reproduzierten Tabellen weder den Namen des
         Mitgliedstaat die Daten zur Verfügung zu stellen,             Fahrers noch die Nummer des Kfz-Kennzeichens
         die er braucht, um die notwendigen Maßnahmen                  enthalten, obwohl derartige Informationen immer
         zur Ahndung von Verstößen zu ergreifen, die von               auf bilateraler Basis einzuholen wären. Der Name
         seinen Güterkraftverkehrsunternehmen im Ho-                   des Unternehmens ist jedoch notwendig, wenn
         heitsgebiet anderer Mitgliedstaaten begangen                  später Maßnahmen hinsichtlich der weiteren Ertei-
         werden;                                                       lung von CEMT-Genehmigungen ergriffen werden
                                                                       sollen. Es sollte keine Einwände dagegen geben,
    •    Andererseits hat der Bericht, der von den EU-Mit-             diese Fragebögen auch auf UNECE-Ebene zu ver-
         gliedstaaten alle zwei Jahre vorgelegt werden soll,           wenden, wenn die Änderung zu Artikel 12 des
         die Absicht, die Europäische Kommission in die                AETR in Kraft tritt;
         Lage zu versetzen, den Gesamtüberblick über das
         Niveau der Einhaltung der EWG-Verordnungen                •   Was eine Erhöhung des Kontingents angeht, so
         3820/85 und 3821/85 und das Mindestniveau der                 wird sie im Wesentlichen vom Auswertungspro-
         Kontrolle zu erhalten, die durch die EWG-Richtlinie           zess im Bereich Harmonisierung der Wettbe-
         88/599 festgelegt wurde;                                      werbsbedingungen abhängen sowie vom Niveau
                                                                       der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften
    •    Da Inhalt und Anwendungsgebiet des Systems der                insgesamt;
         gegenseitigen Unterstützung und Information, das
         auf der Ebene der CEMT angewendet werden soll,
         ähnlich sind, sollte das System, das auf CEMT-         die folgende Resolution verabschiedet:
         Ebene entwickelt werden soll, auf dem EU-Modell
         beruhen, um Überschneidungen zu vermeiden. Es                 RESOLUTION ÜBER DIE SCHAFFUNG
         wäre sogar vernünftig gewesen, Daten auf der                 EINES SYSTEMS ZUR ÜBERWACHUNG
         Grundlage eines zwischen den drei betreffenden            DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER
         Organisationen (EU, UNECE, CEMT) harmonisier-                      LENK- UND RUHEZEITEN
         ten Modells zu erheben;
    •    Aufgrund der Vertraulichkeit der Daten entstehen-      Der Ministerrat auf seiner Tagung in Brüssel am 23. und
         den Probleme wird es jedoch nicht möglich sein, in     24. April 2003
         der CEMT und der UNECE genau denselben Fra-            IM HINBLICK auf seine Bitte, die bei der letzten Minis-
         gebogen zu verwenden wie das in der EU ge-             terratstagung geäußert wurde, dass dem Ministerrat ein
         schieht. Dennoch sollte der Bericht an das CEMT-       Resolutionsentwurf vorgelegt werden soll, in dem die
         Sekretariat wie in der EU sowohl die zwischen den      Struktur des Systems zum Informationsaustausch be-
         CEMT-Mitgliedsländern ausgetauschte Informa-           züglich der Überwachung der ordnungsgemäßen Umset-
         tion als auch alle Verstöße gegen das AETR-Über-       zung des AETR oder ähnlicher Vorschriften dargelegt ist;
         einkommen oder ähnliche Regelungen abdecken,
         denn vom Kosten-Nutzen-Gesichtspunkt aus ge-           UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des oben beschriebe-
         sehen gibt es keine Rechtfertigung für ein ge-         nen Lösungsansatzes;
         trenntes System, das nur auf der Erhebung von          BESCHLIESST, dass
         Daten über Verstöße beruht, die während interna-       • die Struktur des CEMT-Systems zum Informationsaus-
         tionaler Straßengüterverkehrsbeförderungen nach            tausch über Verstöße gegen das AETR, die im wesent-
         den multilateralen CEMT-Genehmigungen began-               lichen mit den in der EWG-Richtlinie 88/588 festgeleg-
         gen wurden;                                                ten Verfahren übereinstimmt, folgende Bestandteile
    •    Andererseits sollte das Niveau der Einhaltung der          enthalten wird:
         harmonisierten Sozialvorschriften für jedes Unter-         ◊ einen jährlichen Informationsaustausch zwischen
         nehmen insgesamt bewertet werden, und zwar im                  den CEMT-Mitgliedsländern über Verstöße mit ei-
         Hinblick auf Verstöße, die während allen internatio-           ner Kopie an das CEMT-Sekretariat, der – wie auch
         nalen Straßengüterverkehrsbeförderungen began-                 in der EU – ausschließlich an die zuständige Behör-
         gen wurden, unabhängig davon, ob die Beförderung               de des Landes zu leiten ist, in dem die Güterkraft-
         liberalisiert oder nach einem Genehmigungssystem               verkehrsunternehmen ihren Geschäftssitz haben,



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 2004                                                       162                                        V k B l . A m t l i c h e r Te i l

         wobei das in Anlage I enthaltene Standardformular                aus Nicht-EU-Mitgliedsländern durchgeführt werden,
         zu verwenden ist, bei dem es sich um eine geänder-               bezieht, sondern ebenso auf Verkehrsdienste von EU-
         te Version des durch EWG-Beschluss 93/172 vom                    Verkehrsunternehmern in allen Fällen, in denen das
         22. Februar 1993 festgelegten Formulars handelt;                 Staatsgebiet eines Drittlandes betroffen ist;
     ◊ alle zwei Jahre:                                                 • sobald das Verfahren zur Änderung von Artikel 12 des
         – jedes Nicht-EU-Mitgliedsland dem CEMT-Se-                      AETR abgeschlossen ist, UNECE und CEMT den glei-
             kretariat einen Bericht über die Umsetzung des               chen Fragebogen verwenden sollten;
             AETR zukommen lassen sollte, für den das in                • die jährlichen Kontrollen sich zumindest auf 1% der
             Anlage 2 enthaltene Standardformular zu ver-                 Arbeitstage von Fahrern von Lkw erstrecken sollten,
             wenden ist;                                                  die in den Geltungsbereich des AETR-Abkommens
                                                                          oder gleichwertiger Vorschriften fallen;
         – die Mitgliedstaaten der EU und des Europäi-
             schen Wirtschaftsraums sowie jene Staaten, die             WEIST den Stellvertreterausschuss AN:
             gemäß bestimmten Abkommen die gleichen                     – die Umsetzung dieser Resolution zu überwachen;
             Verpflichtungen haben, dem CEMT-Sekretariat                – über die Ergebnisse dieser Resolution rechtzeitig zu
             eine Kopie des für den gleichen Zeitraum der                 berichten, in der Absicht, zu einem späteren Zeit-
             Europäischen Kommission übermittelten Be-                    punkt die Möglichkeit zur Erhöhung des multilateralen
             richts zukommen lassen sollten;                              CEMT-Kontingents zu prüfen, sobald eine wirksame
•    das Standardformular für den Austausch von Informa-                  Harmonisierung der sozialen Wettbewerbsbedingun-
     tionen zwischen den Mitgliedsländern ausschließlich                  gen im Straßenverkehrsbereich erzielt worden ist;
     Angaben über Verstöße gegen das AETR enthalten                     – seine Arbeiten in Bezug auf die sozialen Bedingungen
     sollte, da es sich hierbei um den einzigen Ordnungs-                 im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der Ent-
     rahmen handelt, der sich nicht nur auf alle internatio-              wicklungen auf diesem Gebiet in anderen internatio-
     nalen Straßenverkehrsdienste, die von Unternehmen                    nalen Organisationen fortzusetzen.
                                                                                                                                  ANLAGE I

     STANDARDMELDEFORMULAR ZUM AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ZWISCHEN DEN CEMT-
     MITGLIEDSTAATEN ÜBER VERSTÖSSE GEGEN DAS AETR UND DIE VERHÄNGTEN SANKTIONEN

           1. VERSTÖSSE NICHT-GEBIETSANSÄSSIGER GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER
                                  UND VERHÄNGTE SANKTIONEN

STAAT: ………………………………………………..

      Name und        Berichtsdatum       Ort, an dem der      Verfasser des       Verstoß gegen     Verhängte (oder zu Stellungnahmen
     Anschrift des                       Verstoß begangen        Berichts            das AETR1         verhängende)2
    Unternehmens                               wurde                                                    Sanktionen




1 Angabe der Artikel, gegen die verstoßen wurde
2 In Fällen, bei denen zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Liste eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen wurde.


        2. MASSNAHMEN, DIE VOM HERKUNFTSLAND GEGENÜBER VERKEHRSUNTERNEHMERN
       GETROFFEN WURDEN, DIE VERSTÖSSE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEGANGEN HABEN

STAAT:……………………….                                                                                            JAHR:………………………

      Name und        Eingangsdatum      Zeitpunkt und Ort                                    Sanktionen                      Stellungnahmen
     Anschrift des       der Akte         des Verstoßes       Verstöße gegen      A – In dem Land, B – Im Herkunfts-
    Unternehmens                                                 das AETR        in dem der Verstoß land des Täters
                                                                                  begangen wurde




                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                 163                                                  Heft 6 – 2004

Verantwortlicher für diese Mitteilung:

Familienname:…………………………...…………....…… Vorname:…………………………………………………………
Dienstgrad:…………………………………..………………………………………………………………………………………
Anschrift der Dienststelle:…………………………………………………………………………………...................…………
Tel.:…………………………………………………………..
Datum:……………………………………………………… Unterschrift:…………………………………………..........……


                                                                                                                          ANLAGE 2

       Muster des Standardformulars, das die Mitgliedstaaten zur Übermittlung der erforderlichen Angaben
               an das CEMT-Sekretariat verwenden sollten, damit alle zwei Jahre ein Bericht über
      die Umsetzung des AETR oder gleichwertiger Vorschriften1 in ihrem Hoheitsgebiet erstellt werden kann

1.     BERICHTSZEITRAUM
Zeitraum:       von:………………………………
                bis:……………………………….

2.       BERECHNUNG VON MINDESTKONTROLLEN
         a) Anzahl der Arbeitstage pro Fahrer während des Berichtszeitraums: ……………….
         b) Gesamtzahl der Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen:………………………...……
         c) Gesamtanzahl der Arbeitstage [(a) x (b)]:……………………………………….......…..
         d) Mindestkontrollen (1% von c):…………………………………………………........…..

3.       KONTROLLEN
3.1      Anzahl der Straßenkontrollen

        Einheimische Fahrer                       Fahrer aus anderen CEMT-Mitgliedstaaten                Fahrer aus Drittstaaten




3.2      Anzahl der Kontrollen auf dem Unternehmensgelände
         a) Gewerblicher Kraftverkehr: ……………………………………………………..............
         b) Werkverkehr:………………………………………………………………………............

3.3      Anzahl der kontrollierten Arbeitstage bei Straßenkontrollen

        Einheimische Fahrer                       Fahrer aus anderen CEMT-Mitgliedstaaten                Fahrer aus Drittstaaten




3.4      Anzahl der kontrollierten Arbeitstage auf dem Unternehmensgelände
         a) Gewerblicher Kraftverkehr: ………………………………………………………….......
         b) Werkverkehr: ………………………………………………………………………...........

4.       VERSTÖSSE – ANZAHL DER GEMELDETEN VERSTÖSSE (AETR)

       Artikel                       Art des Verstoßes                   Einheimische   Fahrer aus anderen CEMT-      Fahrer aus
                                                                            Fahrer           Mitgliedstaaten          Drittstaaten
                         Lenkzeit
                           - Tageslenkzeit
                           - maximal sechs Tage
                           - 14 Tage

1 Dieses Formular ist ausschließlich von den CEMT-Mitgliedstaaten zu verwenden. Mitgliedstaaten der EU können dem CEMT-Sekretariat eine
  Kopie des von ihnen der Europäischen Kommission übermittelten Berichts zukommen lassen.




                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 2004                                                        164                                 V k B l . A m t l i c h e r Te i l

      Artikel                      Art des Verstoßes                       Einheimische    Fahrer aus anderen           Fahrer aus
                                                                              Fahrer      CEMT-Mitgliedstaaten          Drittstaaten
                      Pausen
                        - Lenkzeit über 4 1⁄2 Stunden ohne Pause
                        - zu kurze Pausen
                      Ruhezeiten
                        - täglich
                        - wöchentlich
                      Betriebs- und Dienstplan
                        - fehlerhaft                                   *                  *                         *
                        - ungenaue Anwendung
                                                         insgesamt
 * nicht zutreffend

5.      NATIONALE INITIATIVEN

        ordnungsrechtlich: …………………………………………………………….......…..
        verwaltungstechnisch: ……………………………………………………….......……
        sonstige: ……………………………………………………………………….........….



6.      SANKTIONEN

6.1     Bemessung der Sanktionen

6.2     Änderungen

        Datum der letzten Änderungen: ………………………………………………...……

        Verwaltungstechnische oder rechtliche Hinweise: …………………………………




7.      SCHLUSSFOLGERUNGEN UND STELLUNGNAHMEN, EINSCHLIESSLICH DER ENTWICKLUNGEN IN
        DEN BETREFFENDEN BEREICHEN

Verantwortlicher für diesen Bericht:

Familienname: …………………………………………………………………………..………
Dienstgrad: ………………………………………………………………………………..…….
Anschrift der Dienststelle: …………………………………………………………….……….
Tel.: ……………………………………………………………………………………….....……
Datum: …………………………………………………………………………………...………




(VkBl. 2004 S. 160)




                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                    165                                              Heft 6 – 2004

Nr. 50        Europäische Konferenz der Ver-                                 als dieses Land dem System beitrat. Das kann nicht
              kehrsminister (CEMT)                                           von allen Mitgliedsländern eingehalten werden, weil
              Resolution zur Verbesserung der Ver-                           manche das ganze Jahr über Jahresgenehmigungen
              waltung des Multilateralen CEMT-                               ausstellen. Eine Lösung für solche Länder könnte
                                                                             sein, im vorhergehenden Jahr zu planen, eine Anzahl
              Kontingents
                                                                             von kurzfristigen Genehmigungen zu drucken, um den
                                              Bonn, 02. März 2004            Bedarf der Transportunternehmen für das zweite
                                              S 36/23.74.54-02               Halbjahr zu decken;
                                                                        3.   Um das System in jedem Land besser verstehen zu
                                                                             können, könnten die Mitgliedsländern zu Beginn jeden
Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung in Brüssel
                                                                             Jahres Informationen über ihren internationalen Stra-
am 23. und 24. April 2003 die Resolution Nr. 14 (CEMT/CM
                                                                             ßengüterverkehr erteilen, parallel zu den Kriterien, die
(2003) 14/Final) zur Verbesserung der Verwaltung des Mul-
                                                                             bereits für die Verteilung der Genehmigungen festgelegt
tilateralen CEMT-Kontingents zum 01. Januar 2004 be-
                                                                             wurden, wie z.B. das Gesamtvolumen des internationa-
schlossen. Es handelt sich neben der Verbesserung der
                                                                             len Straßengüterverkehrs, die Zusammensetzung der
Verwaltung des Multilateralen CEMT-Kontingents auch um
                                                                             Flotte, die Gesamtzahl der Unternehmen, an die Ge-
Änderungen des Leitfadens für Regierungsbeamte und
                                                                             nehmigungen ausgegeben wurden. Diese Informatio-
Transportunternehmer für die Verwendung des Multilatera-
                                                                             nen könnten in einem besonderen Dokument erhoben
len CEMT-Kontingents.
                                                                             werden, das in einer Sitzung der Straßenverkehrsgrup-
Nachstehend wird die Resolution zur Verbesserung der                         pe diskutiert werden könnte, um die nichtdiskriminie-
Verwaltung des Multilateralen CEMT-Kontingents be-                           rende Behandlung von im internationalen Verkehr täti-
kannt gemacht.                                                               gen Transportunternehmen sicherzustellen;
                                                                        4.   Um eine globale Einschätzung der Nutzung des Kon-
                                     Bundesministerium für Verkehr,          tingents und seiner relativen Bedeutung im internatio-
                                      Bau- und Wohnungswesen                 nalen Handel zu erhalten, könnte es günstig sein, wie
                                             Im Auftrag                      schon vor 1993 wieder eine statistische Erhebung auf
                                             Burgmann                        Grundlage der im Rahmen des CEMT-Kontingents im
                                                                             internationalen und im bilateralen Verkehr beförderten
                                                                             Tonnenkilometer zu machen. Außerdem könnten all-
                                                                             jährlich einige grundlegende Informationen gesam-
        RESOLUTION ZUR VERBESSERUNG
                                                                             melt werden, wobei die Länder, die dazu in der Lage
      DER VERWALTUNG DES MULTILATERALEN
                                                                             sind, ermutigt werden sollten, zweimal im Jahr Infor-
              CEMT-KONTINGENTS
                                                                             mationen verfügbar zu machen. Wenn statt der Daten
Der Ministerrat hat auf seiner Tagung in Brüssel am 23.                      über Tonnenkilometer Daten über Fahrten erhoben
und 24. April 2003 in der Erwägung                                           werden, mit dem Zweck, die genutzten Strecken zu
                                                                             verfolgen, wäre es möglicherweise nicht nötig, das
1. Das CEMT-Sekretariat sollte die Website über annu-
                                                                             Fahrtenberichtheft zu ändern. Im Gegenteil, dadurch
   lierte, gestohlene und verlorene Genehmigungen ak-
                                                                             könnte dem Fahrtenberichtheft sein voller Wert als
   tualisieren sobald es die Information erhält, um jedem
                                                                             wirksames Kontrollinstrument verliehen werden.
   Mitgliedstaat, der wiederum Änderungen sofort in die
   Datenbank eingeben sollte, den Zugang zu ermög-                           Die gesammelten Informationen sollten folgende An-
   lichen. Zusätzlich zur Unterrichtung auf der Website                      gaben enthalten:
   sollte das Sekretariat gegebenenfalls die Informatio-                     • Die Anzahl der Fahrten (vom Beladepunkt bis zum
   nen an eine Kontaktperson in jedem Land weiterleiten,                         Entladepunkt),
   die sie an die am meisten betroffenen Behörden (Po-                       • die Anzahl der Leerfahrten;
   lizei und Zoll) weiterleiten kann;
                                                                        5.   Um die Anwendung der Regelungen zu verbessern
2. Annulierte Genehmigungen sollten von den Mitglieds-                       und die Kontrolle des Systems in der Praxis zu stär-
   ländern behalten und am Ende jedes Kalenderjahres                         ken wird auch vorgeschlagen, den Zeitraum zu ver-
   an das CEMT-Sekretariat zurückgeschickt werden,                           längern, der für die Mitführung der ausgefüllten Seiten
   ausgenommen sind Länder, in denen ein besonderes                          im Fahrtenberichtheft an Bord des Fahrzeugs erfor-
   Verfahren zu ihrer Vernichtung festgelegt worden ist.                     derlich ist. Es wäre auch nützlich, genau auszuführen,
   In einem solchen Fall sollte das CEMT-Sekretariat zum                     dass der Missbrauch des Kontingents für Fahrten im
   geeigneten Zeitpunkt über ihre endgültige Vernich-                        bilateralen Verkehr (Kapitel 6 des Leitfadens) eine Ein-
   tung unterrichtet werden.                                                 schränkung der Nutzung darstellt, und zwar sowohl
   Was gefälschte Genehmigungen betrifft, so sollten                         für den Verkehr zwischen dem Land, in dem das Fahr-
   dem Sekretariat eine Kopie sowie Erläuterungen über-                      zeug zugelassen ist und einem anderen Mitgliedsland,
   mittelt werden, damit die verschiedenen Arten von                         als auch für die Nutzung der Genehmigung für den
   Fälschungen erkannt und Wege entwickelt werden                            Verkehr, der auf zwei benachbarte Mitgliedsländer
   können, um das Problem zu lösen.                                          außerhalb des Zulassungslandes beschränkt ist;
   CEMT-Jahresgenehmigungen, die nicht an Straßen-                      6.   Schließlich wäre es nützlich, um Informationen ver-
   verkehrsunternehmen erteilt worden sind, sollten spä-                     fügbar zu machen, die über das hinausgehen, was
   testens am 15. Oktober jeden Jahres an das CEMT-                          von Deutschland über die Entwicklung des internatio-
   Sekretariat zurückgegeben werden, nach dem auf                            nalen Straßengüterverkehrsmarkts bereits verfügbar
   Malta angewendeten Verfahren, das festgelegt wurde,                       gemacht wurde, die Studie, die im Jahr 2000 von NEA



                                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 2004                                            166                                  V k B l . A m t l i c h e r Te i l

   (CEMT/CM(2001)10) durchgeführt wurde, zu aktuali-                 – der Anzahl der Fahrten (vom Be- zum Entlade-
   sieren.                                                              punkt)
   Diese Studie könnte unter Berücksichtigung der von                – der Anzahl der Leerfahrten;
   der deutschen Delegation in ihren Anfragen genannten      •   BESCHLIESST, den Leitfaden für Regierungsbeam-
   Elemente aktualisiert werden, bevor zukünftig größere         te und Transportunternehmer für die Anwendung des
   Änderungen am System (Einführung der EURO4-Lkw,               multilateralen CEMT-Kontingents (CEMT/CM(2001)9
   EU-Erweiterung) vorgenommen und in regelmäßigen               Final) wie folgt zu ändern:
   Abständen (5 Jahre) auf den neuesten Stand gebracht           ◊ Der dritte Abschnitt in Kapitel 5 sollte lauten:
   werden.
                                                                     „Jedes Land druckt in der Landessprache die An-
   Eine genaue Anleitung für eine Studie des Straßengü-              zahl der Fahrtenberichthefte in der für Jahres- und
   terverkehrsmarktes, die 2003 durchgeführt werden                  Kurzzeitgenehmigungen benötigten Anzahl. In der
   soll, sollte in der Arbeitsgruppe Straßenverkehr defi-            Regel werden für Monatsgenehmigungen Fahrten-
   niert werden, einschließlich der Nutzung der CEMT-                berichthefte mit 5 selbstkopierenden und numme-
   Genehmigungen;                                                    rierten Seiten ausgegeben. Es wird empfohlen,
                                                                     Fahrtenberichthefte für Jahresgenehmigungen mit
die folgende Resolution verabschiedet:
                                                                     52 selbstkopierenden und nummerierten Seiten
                                                                     entsprechend den 52 Wochen des Jahres auszu-
       RESOLUTION ZUR VERBESSERUNG                                   geben.“
     DER VERWALTUNG DES MULTILATERALEN
             CEMT-KONTINGENTS                                    ◊ Der zweitletzte Abschnitt in Kapitel 5 sollte lauten:
                                                                     „Ausgefüllte Nachweisblätter sollten bis zu dem in
Der Ministerrat auf seiner Tagung in Brüssel am 23. und              der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt des
24. April 2003                                                       Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer im Fahrtenbericht-
IM HINBLICK AUF die Bitten, die auf der vorausgegan-                 heft aufbewahrt werden. Danach werden die
genen Tagung im Hinblick auf die Erarbeitung konkreter               Kopien der Nachweisblätter aus dem Fahrtenbe-
Vorschläge zur Verbesserung des bestehenden multila-                 richtheft herausgenommen und, im Falle der
teralen Kontingentsystems (CEMT/CM(2002)8) vorgetra-                 Jahresgenehmigung, innerhalb von 20 Tagen nach
gen wurden;                                                          Ende des jeweiligen Kalendermonats, im Falle der
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der sechs oben darge-                         Kurzzeitgenehmigung nach Ablauf der Gültigkeits-
legten Erwägungsgründe;                                              dauer der zuständigen Behörde oder Stelle über-
                                                                     sandt.“
• FORDERT die Mitgliedsländer auf
                                                                 ◊ Der zweitletzte Abschnitt in Kapitel 6 sollte lauten:
    ◊ unverzüglich das Sekretariat über ungültige, er-
       setzte, gestohlen und verloren gemeldete Geneh-               „Bei schweren oder wiederholten Verstößen oder
       migungen in Kenntnis zu setzen,                               bei unzureichender Verwendung oder bei Verwen-
                                                                     dung lediglich für sich regelmäßig wiederholende
    ◊ eine Kontaktperson zu benennen, die die oben ge-               Transporte müssen die Genehmigungen von den
       nannten Angaben an das Sekretariat und an die                 ausstellenden Behörden entzogen werden. In die-
       betroffenen nationalen Behörden (Polizei und Zoll)            sem Zusammenhang bedeutet der Begriff „sich
       weiterleitet,                                                 regelmäßig wiederholende Transporte“ die aus-
    ◊ dem Sekretariat, jeweils am Jahresbeginn, Anga-                schließliche Verwendung für Beförderungen zwi-
       ben über den internationalen Straßengüterverkehr,             schen dem Zulassungsland und einem anderen
       insbesondere über das Gesamtaufkommen des                     Mitgliedsland sowie die ausschließliche Verwen-
       internationalen Straßenverkehrs, die Zusammen-                dung für Beförderungen zwischen zwei Mitglieds-
       setzung der Fahrzeugflotte, die Anzahl aller Unter-           ländern mit Ausnahme des Zulassungslandes.“
       nehmen, an die Genehmigungen nach den zur                 ◊ In Kapitel 6 wird ein zusätzlicher letzter Abschnitt
       Verteilung von Genehmigungen bereits festgeleg-               hinzugefügt:
       ten Kriterien ausgegeben werden, zuzuleiten,
                                                                     „Im Falle wiederholter Verstöße eines Transport-
    ◊ dem Sekretariat jeweils bis spätestens zum 15.                 unternehmers, der sich im Besitz multilateraler
       Oktober eines Jahres die CEMT-Jahresgenehmi-                  CEMT-Genehmigungen befindet, sollte diesem
       gungen, die nicht an die nationalen Güterkraftver-            Transportunternehmer der Besitz von CEMT-Ge-
       kehrsunternehmen ausgegeben wurden, gemäß                     nehmigungen für einen Zeitraum von mindestens
       dem bereits bei einigen Mitgliedsländern ange-                zwei Jahren verboten werden. Das betreffende
       wendeten Verfahren zuzuleiten;                                Mitgliedsland sollte das Sekretariat über die Ahn-
• FORDERT das Sekretariat auf                                        dungsmaßnahme in Kenntnis setzen. Das Sekre-
    ◊ die Webseite zu aktualisieren, auf der die ungülti-            tariat wird dann unverzüglich die anderen Mit-
       gen, gestohlen oder verloren gemeldeten Geneh-                gliedsländer informieren.“
       migungen verzeichnet sind, sobald die Angaben             ◊ Der zweite Absatz in Kapitel 8 sollte lauten:
       darüber vorliegen, um sicherzustellen, dass alle              „Stellen die zuständigen Behörden eines Mitglieds-
       Mitgliedstaaten auf dem neuesten Informations-                landes fest, dass der Inhaber einer in einem ande-
       stand sind und unverzüglich reagieren können,                 ren Mitgliedsland ausgestellten CEMT-Genehmi-
    ◊ einen jährlichen statistischen Fragebogen zu ver-              gung gegen die Bestimmungen verstoßen hat,
       teilen, der bis zum 31. März des folgenden Jahres             muss das Mitgliedsland, auf dessen Gebiet der
       zurückzusenden ist, zur Ermittlung                            Verstoß begangen wurde, das CEMT-Sekretariat



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
38

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                    167                                                      Heft 6 – 2004

     und die Behörden des Landes, in dem der Trans-                      –      die im Jahre 2000 durchgeführte Erhebung über „Die
     portunternehmer seinen Sitz hat, benachrichtigen,                          Bedeutung des multilateralen CEMT-Kontingents der
     damit diese die von ihnen für notwendig erachte-                           Beförderungsgenehmigungen für den europäischen Ver-
     ten Maßnahmen zur Ahndung (einschließlich Ent-                             kehrsmarkt“ zu aktualisieren, um einen Gesamtüber-
     zug der Genehmigung) treffen können. Die jeweili-                          blick über den Straßengüterverkehrsmarkt zu erhalten,
     gen Behörden haben sich gegenseitig innerhalb                              einschließlich der Nutzung der CEMT-Genehmigungen.
     von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Verstoßes                            Genaue Richtlinien für diese Untersuchung sollten von
     umfassend über alle ergriffenen oder vorgesehe-                            der betreffenden Arbeitsgruppe ausgearbeitet werden;
     nen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten.“;                            –      über den Betrieb des Systems zu berichten und den
WEIST den Stellvertreterausschuss AN:                                           Spielraum für spätere Anpassungen zu gegebener
– diese Resolution allen betroffenen staatlichen Behör-                         Zeit zu prüfen.
  den und Berufsverbänden zugänglich zu machen;
– so schnell wie möglich für ihre Umsetzung zu sorgen;                   (VkBl. 2004 S. 165)



Nr. 51        Veröffentlichung der Fundstellen von Einzelrichtlinien im Amtsblatt der
              Europäischen Gemeinschaften
                                                                                                                Bonn, den 5. März 2004
                                                                                                                S 33/37.15.00

Bezug nehmend auf die Verlautbarung vom 12. August 1999 (VkBl. 1999, S. 613) gebe ich die überarbeitete Liste der
Einzelrichtlinien, zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 06. September 2002 (VkBl. 2002, S. 572), zu den EWG-Be-
triebserlaubnisrichtlinien gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 30 Abs. 4 Satz 2 StVZO bekannt.

                                                                                                          Bundesministerium für Verkehr,
                                                                                                           Bau- und Wohnungswesen
                                                                                                                  Im Auftrag
                                                                                                                  Burgmann



                       Liste der Einzelrichtlinien zu den EWG-Betriebserlaubnisrichtlinien
                              gem. § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 30 Abs. 4 Satz 2 StVZO
1.)   Einzelrichtlinien zur Rahmenrichtlinie 70/156/EWG für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr.
      L 42 vom 23.02.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG vom 11.02.2004 (ABl. EU Nr. L 49 vom
      19.02.2004, S. 36) gemäß Anhang IV, Teil I

 Genehmigungsgegenstand              Grund-       Veröffentlicht im              zuletzt geändert durch         Veröffentlicht im
                                     richtlinie   ABl. EG Nr.                    Richtlinie                     ABl. EG Nr.
1.    Geräuschpegel                  70/157/EWG   L 42 vom 23.02.1970, S. 16     1999/101/EG vom 15.12.1999     L 334 vom 28.12.1999, S. 41
2.    Emissionen                     70/220/EWG   L 76 vom 06.04.1970, S. 1      2003/76/EG vom 11.08.2003      L 206 vom 15.08.2003, S. 29
3.    Kraftstoffbehälter/            70/221/EWG   L 76 vom 06.04.1970, S. 23     2000/8/EG vom 20.03.2000       L 106 vom 03.05.2000, S. 7
      Unterfahrschutz                                                            Berichtigung                   L 64 vom 06.03.2001, S. 39
4.    Anbringung hinteres            70/222/EWG   L 76 vom 06.04.1970, S. 25     Änderung 1)                    L 73 vom 27.03.1972, S. 116
      Kennzeichen
5.    Lenkanlagen                    70/311/EWG   L 133 vom 18.06.1970, S. 10    1999/7/EG vom 26.01.1999       L 40 vom 13.02.1999, S. 36
6.    Türverriegelungen und          70/387/EWG   L 176 vom 10.08.1970, S. 5     2001/31/EG vom 08.05.2001      L 130 vom 12.05.2001, S. 33
      -scharniere
7.    Schallzeichen                  70/388/EWG   L 176 vom 10.08.1970, S. 12    87/354/EWG vom 25.06.1987      L 192 vom 11.07.1987, S. 43
                                                                                 Änderung 2)                    L 1 vom 03.01.1994, S. 1/266
8.    Rückspiegel                    71/127/EWG   L 68 vom 22.03.1971, S. 1      88/321/EWG vom 16.05.1988      L 147 vom 14.06.1988, S. 77
                                                                                 Änderung 2)                    L 1 vom 03.01.1994, S. 1/266
    indirekte Sicht                  2003/97/EG   L 25 vom 29.01.2004, S. 1
9. Bremsanlagen                      71/320/EWG   L 202 vom 06.09.1971, S. 37    2002/78/EG vom 01.10.2002      L 267 vom 04.10.2002, S. 23
10. Funkentstörung                   72/245/EWG   L 152 vom 06.07.1972, S. 15    95/54/EG vom 31.10.1995        L 266 vom 08.11.1995, S. 1
11. Emissionen von Diesel-           72/306/EWG   L 190 vom 20.08.1972, S. 1     97/20/EG vom 18.04.1997        L 125 vom 16.05.1997, S. 21
    motoren
12. Innenausstattung                 74/60/EWG    L 38 vom 11.02.1974, S. 2      2000/4/EG vom 28.02.2000       L 87 vom 08.04.2000, S. 22
13. Sicherungseinrichtung            74/61/EWG    L 38 vom 11.02.1974, S. 22     95/56/EG vom 08.11.1995        L 286 vom 29.11.1995, S. 1
                                                                                 Berichtigung                   L 103 vom 03.04.1998, S. 38




                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
39

Heft 6 – 2004                                                     168                                    V k B l . A m t l i c h e r Te i l

Genehmigungsgegenstand           Grund-       Veröffentlicht im              zuletzt geändert durch      Veröffentlicht im
                                 richtlinie   ABl. EG Nr.                    Richtlinie                  ABl. EG Nr.
14. Lenkanlage bei               74/297/EWG   L 165 vom 20.06.1974, S. 16    91/662/EWG vom 06.12.1991   L 366 vom 31.12.1991, S. 1
    Unfallstößen                                                             Berichtigung                L 172 vom 27.06.1992, S. 86
15. Sitzfestigkeit               74/408/EWG   L 221 vom 12.08.1974, S. 1     96/37/EG vom 17.06.1996     L 186 vom 25.07.1996, S. 28
                                                                             Berichtigung                L 221 vom 31.08.1996, S. 71
16. Außenkanten                  74/483/EWG   L 256 vom 02.10.1974, S. 4     87/354/EWG vom 25.06.1987   L 192 vom 11.07.1987, S. 43
                                                                             Änderung 2)                 L 1 vom 03.01.1994, S. 1/267
17. Rückwärtsgang und            75/443/EWG   L 196 vom 26.07.1975, S. 1     97/39/EG vom 24.06.1997     L 177 vom 05.07.1997, S. 15
    Geschwindigkeitsmesser
18. Fabrikschild                 76/114/EWG   L 24 vom 30.01.1976, S. 1      87/354/EWG vom 25.06.1987   L 192 vom 11.07.1987, S. 43
19. Gurtverankerungen            76/115/EWG   L 24 vom 30.01.1976, S. 6      96/38/EG vom 17.06.1996     L 187 vom 26.07.1996, S. 95
                                                                             Berichtigung                L 76 vom 18.03.1997, S. 35
20. Beleuchtungs-                76/756/EWG   L 262 vom 27.09.1976, S. 1     97/28/EG vom 11.06.1997     L 171 vom 30.06.1997, S. 1
    einrichtungen                                                            Techn. Vorschriften         L 203 vom 30.07.1997, S. 1
                                                                             Berichtigung                L 15 vom 21.01.1998, S. 46
21. Rückstrahler                 76/757/EWG   L 262 vom 27.09.1976, S. 32    97/29/EG vom 11.06.1997     L 171 vom 30.06.1997, S. 11
                                                                             Techn. Vorschriften         L 203 vom 30.07.1997, S. 39
                                                                             Berichtigung                L 15 vom 21.01.1998, S. 46
22. Schluss-/Bremsleuchten       76/758/EWG   L 262 vom 27.09.1976, S. 54    97/30/EG vom 11.06.1997     L 171 vom 30.06.1997, S. 25
    usw.                                                                     Techn. Vorschriften         L 203 vom 30.07.1997,
                                                                                                         S. 55, 63, 67
                                                                             Berichtigung                L 15 vom 21.01.1998, S. 47
23. Fahrtrichtungsanzeiger       76/759/EWG   L 262 vom 27.09.1976, S. 71    1999/15/EG vom 16.03.1999   L 97 vom 12.04.1999, S. 14
24. Kennzeichenbeleuchtung       76/760/EWG   L 262 vom 27.09.1976, S. 85    97/31/EG vom 18.03.1999     L 171 vom 30.06.1997, S. 49
                                                                             Techn. Vorschriften         L 203 vom 30.07.1997, S. 74
                                                                             Berichtigung                L 15 vom 21.01.1998, S. 48
25. Scheinwerfer (einschließ-    76/761/EWG   L 262 vom 27.09.1976, S. 96    1999/17/EG vom 18.03.1999   L 97 vom 12.04.1999, S. 45
    lich Glühlampen)
26. Nebelscheinwerfer            76/762/EWG   L 262 vom 27.09.1976, S. 122   1999/18/EG vom 18.03.1999   L 97 vom 12.04.1999, S. 82
27. Abschleppeinrichtung         77/389/EWG   L 145 vom 13.06.1977, S. 41    96/64/EG vom 02.10.1996     L 258 vom 11.10.1996, S. 26
28. Nebelschlussleuchten         77/538/EWG   L 220 vom 29.08.1977, S. 60    1999/14/EG vom 16.03.1999   L 97 vom 12.04.1999, S. 1
29. Rückfahrscheinwerfer         77/539/EWG   L 220 vom 29.08.1977, S. 72    97/32/EG vom 11.06.1997     L 171 vom 30.06.1997, S. 63
                                                                             Techn. Vorschriften         L 203 vom 30.07.1997, S. 79
30. Parkleuchten                 77/540/EWG   L 220 vom 29.08.1977, S. 83    1999/16/EG vom 16.03.1999   L 97 vom 12.04.1999, S. 33
31. Rückhaltesysteme             77/541/EWG   L 220 vom 29.08.1977, S. 95    2000/3/EG vom 22.02.2000    L 53 vom 25.02.2000, S. 1
32. Sichtfeld                    77/649/EWG   L 267 vom 19.10.1977, S. 1     90/630/EWG vom 30.10.1990   L 341 vom 06.12.1990, S. 20
33. Kennzeichnung der            78/316/EWG   L 81 vom 28.03.1978, S. 3      94/53/EG vom 15.11.1994     L 299 vom 22.11.1994, S. 26
    Betätigungseinrichtungen
34. Entfrostung/Trocknung        78/317/EWG   L 81 vom 28.03.1978, S. 27  Berichtigung                   L 194 vom 19.07.1978, S. 30
35. Scheibenwischer/-wascher     78/318/EWG   L 81 vom 28.03.1978, S. 49  94/68/EG vom 16.01.1994        L 354 vom 31.12.1994, S. 1
36. Heizung                      78/548/EWG   L 168 vom 26.06.1978, S. 40 Aufgehoben durch 2001/56/EG
                                 2001/56/EG   L 292 vom 09.11.2001, S. 21 keine Änderung
37. Radabdeckung                 78/549/EWG   L 168 vom 26.06.1978, S. 45 94/78/EG vom 21.12.1994        L 354 vom 31.12.1994, S. 10
38. Kopfstützen                  78/932/EWG   L 325 vom 20.11.1978, S. 1  87/354/EWG vom 25.06.1987      L 192 vom 11.07.1987, S. 43
                                                                          Änderung 2)                    L 1 vom 03.01.1994, S. 1/272
39. Kraftstoffverbrauch          80/1268/EWG L 375 vom 31.12.1980, S. 36 2004/3/EG vom 11.02.2004        L 49 vom 19.02.2004, S. 36
40. Motorleistung                80/1269/EWG L 375 vom 31.12.1980, S. 46 1999/99/EG vom 15.12.1999       L 334 vom 28.12.1999, S. 32
41. Diesel-Emissionen            88/77/EWG   L 36 vom 09.02.1988, S. 33   2001/27/EG vom 10.04.2001      L 107 vom 18.04.2001, S. 10
                                                                          Berichtigung                   L 266 vom 06.10.2001, S. 15
42. Seitenschutz                 89/297/EWG L 124 vom 05.05.1989, S. 1    keine Änderung
43. Spritzschutz                 91/226/EWG L 103 vom 23.04.1991, S. 5    keine Änderung
44. Massen u. Abmessungen        92/21/EWG   L 129 vom 14.05.1992, S. 1   95/48/EG vom 20.09.1995        L 233 vom 30.09.1995, S. 73
    M1-Fahrzeuge                                                          Berichtigung                   L 304 vom 16.12.1995, S. 60
45. Sicherheitsscheiben          92/22/EWG   L 129 vom 14.05.1992, S. 11 2001/92/EG vom 30.10.2001       L 291 vom 08.11.2001, S. 24
46. Reifen u. ihre Montage       92/23/EWG   L 129 vom 14.05.1992, S. 95 2001/43/EG vom 27.06.2001       L 211 vom 04.08.2001, S. 25
47. Geschwindigkeits-            92/24/EWG   L 129 vom 14.05.1992, S. 154 2004/11/EG vom 11.02.2004      L 44 vom 14.02.2004, S. 19
    begrenzer, Einbau
48. Vorstehende Außenkan-        92/114/EWG   L 409 vom 31.12.1992, S. 17    keine Änderung
    ten bei Kfz der Klasse N
49. Mechan. Verbindungsein-      94/20/EG     L 195 vom 29.07.1994, S. 1     keine Änderung
    richtungen
50. Brennverhalten               95/28/EG     L 281 vom 23.11.1995, S. 1     keine Änderung
51. Busse                        2001/85/EG   L 42 vom 13.02.2002, S. 1      Berichtigung                L 125 vom 21.05.2003, S. 14
52. Schutz beim Seitenaufprall   96/27/EG     L 169 vom 08.07.1996, S. 1     Berichtigung                L 102 vom 19.04.1997, S. 46




                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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