VkBl Nr. 6 2004
Verkehrsblatt Nr. 6 2004
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 169 Heft 6 – 2004
Genehmigungsgegenstand Grund- Veröffentlicht im zuletzt geändert durch Veröffentlicht im
richtlinie ABl. EG Nr. Richtlinie ABl. EG Nr.
53. Schutz beim Frontalaufprall 96/79/EG L 18 vom 21.01.1997, S. 7 1999/98/EG vom 15.12.1999 L 9 vom 13.01.2000, S. 14
54. Massen und Abmessungen 97/27/EG L 233 vom 25.08.1997, S. 1 2003/19/EG vom 21.03.2003 L 79 vom 26.03.2003, S. 6
best. FzKlassen Berichtigung L 125 vom 21.05.2003, S. 14
55. -
56. Fz zur Beförderung 98/91/EG L 11 vom 16.01.1999, S. 25 keine Änderung
gefährlicher Güter
57. Vorderer Unterfahrschutz 2000/40/EG L 203 vom 10.08.2000, S. 9 keine Änderung
58. Heizanlagen 2001/56/EG L 292 vom 09.11.2001, S. 21
59. Kraftomnibusse 2001/85/EG L 42 vom 13.02.2002, S. 1 Berichtigung L 125 vom 21.05.2003, S. 14
60. Fußgängerschutz 2003/102/EG L 321 vom 06.12.2003, S. 15
1) Änderungen auf Grund des Beitritts Griechenlands.
2) Änderungen auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit der Republik Österreich, der Republik Finnland,
der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.
2.) Einzelrichtlinien zur Rahmenrichtlinie 2003/37/EG für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger
und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige tech-
nische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG vom 26.05.2003 (ABl. EU Nr.
L 171 vom 09.07.2003, S. 1) gemäß Anhang 2 Kapitel B Teil I
Genehmigungsgegenstand Grund- Veröffentlicht im zuletzt geändert durch Veröffentlicht im
richtlinie ABl. EG Nr. Richtlinie ABl. EG Nr.
1. Best. Bestandteile und 74/151/EWG L 84 vom 28.03.1974, S. 25 98/38/EG vom 03.06.1998 L 170 vom 16.06.1998, S. 13
Merkmale
2. Bauartbedingte Höchst- 74/152/EWG L 84 vom 28.03.1974, S. 33 98/89/EG vom 20.11.1998 L 322 vom 01.12.1998, S. 40
geschwindigkeit und
Ladepritsche
3. Rückspiegel 74/346/EWG L 191 vom 15.07.1974, S. 1 98/40/EG vom 08.06.1998 L 171 vom 17.06.1998, S. 28
Berichtigung L 351 vom 29.12.1998, S. 42
4. Sichtfeld und 74/347/EWG L 191 vom 15.07.1974, S. 5 97/54/EG vom 23.09.1997 L 277 vom 10.10.1997, S. 24
Scheibenwischer
5. Lenkanlage 75/321/EWG L 147 vom 09.06.1975, S. 24 98/39/EG vom 05.06.1998 L 170 vom 16.06.1998, S. 15
6. Funkentstörung 75/322/EWG L 147 vom 09.06.1975, S. 28 2001/3/EG vom 08.01.2001 L 28 vom 30.01.2001, S. 1
7. Bremsanlagen 76/432/EWG L 122 vom 08.05.1976, S. 1 97/54/EG vom 23.09.1997 L 277 vom 10.10.1997, S. 24
8. Beifahrersitze 76/763/EWG L 262 vom 27.09.1976, S. 35 1999/86/EG vom 11.11.1999 L 297 vom 18.11.1999, S. 22
9. Geräuschpegel in Ohren- 77/311/EWG L 105 vom 28.04.1977, S. 1 97/54/EG vom 23.09.1997 L 277 vom 10.10.1997, S. 24
höhe des Fahrers *
10. Umsturzschutzeinrichtungen 77/536/EWG L 220 vom 29.08.1977, S. 1 1999/55/EG vom 01.06.1999 L 146 vom 11.06.1999, S. 28
11. Dieselabgase 77/537/EWG L 220 vom 29.08.1977, S. 38 97/54/EG vom 23.09.1997 L 277 vom 10.10.1997, S. 24
12. Führersitz 78/764/EWG L 255 vom 18.09.1978, S. 1 1999/57/EG vom 07.06.1999 L 148 vom 15.06.1999, S. 35
13. Anbau der Beleuchtungs- 78/933/EWG L 325 vom 20.11.1978, S. 16 1999/56/EG vom 03.06.1999 L 146 vom 11.06.1999, S. 31
u. Lichtsignaleinrichtungen
14. Bauartgenehmigung der 79/532/EWG L 145 vom 13.06.1979, S. 16 97/54/EG vom 23.09.1997 L 277 vom 10.10.1997, S. 24
Leuchten
15. Abschleppeinrichtung, 79/533/EWG L 145 vom 13.06.1979, S. 20 1999/58/EG vom 07.06.1999 L 148 vom 15.06.1999, S. 37
Rückwärtsgang
16. Umsturzschutzeinrichtungen 79/622/EWG L 179 vom 17.07.1979, S. 1 1999/40/EG vom 06.05.1999 L 124 vom 18.05.1999, S. 11
17. Betätigungsraum, 80/720/EWG L 194 vom 28.07.1980, S. 1 97/54/EG vom 23.09.1997 L 277 vom 10.10.1997, S. 24
Zugänge zum Fahrersitz,
Türen und Fenster
18. Zapfwellen und ihre 86/297/EWG L 186 vom 08.07.1986, S. 19 97/54/EG vom 23.09.1997 L 277 vom 10.10.1997, S. 24
Schutzvorrichtungen
19. Umsturzschutzeinrichtungen hin- 86/298/EWG L 186 vom 08.07.1986, S. 26 2000/19/EG vom 13.04.2000 L 94 vom 14.04.2000, S. 31
ten an Schmalspurschleppern
20. Betätigungseinrichtungen 86/415/EWG L 240 vom 26.08.1986, S. 1 97/54/EG vom 23.09.1997 L 277 vom 10.10.1997, S. 24
21. Umsturzschutzeinrichtungen 87/402/EWG L 220 vom 08.08.1987, S. 1 2000/22/EG vom 28.04.2000 L 107 vom 04.05.2000, S. 26
vorn an Schmalspurschleppern
22. Bestimmte Bauteile und 89/173/EWG L 67 vom 10.03.1989, S. 1 2000/1/EG vom 14.01.2000 L 21 vom 26.01.2000, S. 16
Merkmale
23. Emission gasförmiger Schad- 2000/25/EG L 173 vom 12.07.2000, S. 1 keine Änderung
stoffe u. luftverunreinigender
Partikel aus Motoren
* vgl. hierzu auch die Entscheidung der Kommission 2000/63/EG vom 18.01.2000 (ABl. EG Nr. L 22 vom 27.01.2000, S. 66)
* Einzelrichtlinien zur Rahmenrichtlinie 74/150/EWG für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (ABl. EG Nr. L 84 vom 28.03.1974, S. 10),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/3/EG vom 08.01.2001 (ABl. EG Nr. L 28 vom 30.01.2001, S. 1) gemäß Anhang II
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 170 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
3.) Einzelrichtlinien zur Rahmenrichtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraft-
fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG* (ABl. EG Nr. L 124 vom 09.05.2002, S. 1) zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2003/77/EG vom 11.08.2003 (ABl. EU Nr. L 211 vom 21.08.2003, S. 24)
Genehmigungsgegenstand Grund- Veröffentlicht im zuletzt geändert durch Veröffentlicht im
richtlinie ABl. EG Nr. Richtlinie ABl. EG Nr.
1. Bremsanlagen 93/14/EWG L 121 vom 15.05.1993, S. 1 keine Änderung
2. Kennzeichnung der Betä- 93/29/EWG L 188 vom 29.07.1993, S. 1 2000/74/EG vom 22.11.2000 L 300 vom 29.11.2000, S. 24
tigungseinrichtungen, Kon-
trollleuchten und Anzeiger
3. Einrichtungen für 93/30/EWG L 188 vom 29.07.1993, S. 11 keine Änderung
Schallzeichen
4. Ständer 93/31/EWG L 188 vom 29.07.1993, S. 19 2000/72/EG vom 22.11.2000 L 300 vom 29.11.2000, S. 18
5. Halteeinrichtungen für 93/32/EWG L 188 vom 29.07.1993, S. 28 1999/24/EG vom 09.04.1999 L 104 vom 21.04.1999, S. 16
Beifahrer
6. Sicherungseinrichtungen 93/33/EWG L 188 vom 29.07.1993, S. 32 1999/23/EG vom 09.04.1999 L 104 vom 21.04.1999, S. 13
gegen unbefugte
Benutzung
7. Vorgeschriebene Angaben 93/34/EWG L 188 vom 29.07.1993, S. 38 1999/25/EG vom 09.04.1999 L 104 vom 21.04.1999, S. 19
8. Anbau der Beleuchtungs- 93/92/EWG L 311 vom 14.12.1993, S. 1 2000/73/EG vom 22.11.2000 L 300 vom 29.11.2000, S. 20
und Lichtsignaleinrich-
tungen an Krad
9. Massen und Abmessungen 93/93/EWG L 311 vom 14.12.1993, S. 76 keine Änderung
10. Anbringungsstelle des 93/94/EWG L 311 vom 14.12.1993, S. 83 1999/26/EG vom 20.04.1999 L 118 vom 06.05.1999, S. 32
amtl. Kennzeichens an
Krad
11. Höchstgeschwindigkeit, 95/1/EG L 52 vom 08.03.1995, S. 1 2002/41/EG vom 17.05.2002 L 133 vom 18.05.2002, S. 17
max. Drehmoment, max.
Nutzleistung
12. Bestimmte Bauteile und 97/24/EG L 226 vom 18.08.1997, S. 1 2003/77/EG vom 11.08.2003 L 211 vom 21.08.2003, S. 24
Merkmale
13. Geschwindigkeitsmesser 2000/7/EG L 106 vom 03.05.2000, S. 1 keine Änderung
14. Schadstoffemissionen 2002/51/EG L 252 vom 20.09.2002, S. 20
* Richtlinie 92/61/EWG für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 vom 10.08.1992, S. 72), zuletzt geändert durch Richt-
linie 2000/7/EG vom 20.03.2000 (ABl. EG Nr. L 106 vom 03.05.2000, S. 1) gemäß Anhang I.
Richtlinie 92/61/EWG wird zum 09.11.2003 aufgehoben.
(VkBl. 2004 S. 167)
Nr. 52 Verzeichnis der in der Bundes- Hertz Claim Management GmbH
republik Deutschland zum Ginnheimer Str. 4
Geschäftsbetrieb zugelassenen 65760 Eschborn,
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer als Schadensregulierungsbeauftragten für die Kraftfahr-
12. Berichtigung zeug-Haftpflichtversicherung in Deutschland bestellt hat.
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Ver-
Bonn, den 05. März 2004 kehrsblattverlautbarung in Heft 2/2002, S. 70 unter 1.1
S 35/36.78.50/3 B 04 und 2 entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba- Bundesministerium für Verkehr,
Fin) teilt mit, dass das irische Versicherungsunternehmen Bau- und Wohnungswesen
Probus Insurance Company Europe Ltd. Im Auftrag
3rd Floor, 1 North Wall Quay Siegfried Vogt
IRL-Dublin 1,
das im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in
Deutschland auch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung anbieten darf, mit Wirkung vom 01.11.2003, (VkBl. 2004 S. 170)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 171 Heft 6 – 2004
Nr. 53 Bekanntmachung über das Anhalten Satzung
von Kraftomnibussen durch Beauf- der
tragte des Bundesamtes für Güter- Lotsenbrüderschaft
verkehr nach § 12 Abs. 2 Güterkraft- NOK II / Kiel / Lübeck / Flensburg
verkehrsgesetz (GüKG) Aufgrund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes über das See-
lotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Köln, den 08. Januar 2004 13. September 1984 (BGBl. I, 1213) hat die Mitglieder-
13/02 – 211.1 (12) versammlung der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Ka-
nal II / Kiel / Lübeck / Flensburg am 17.12.2003 be-
schlossen, die Satzung vom 17. März 1958, zuletzt
Das Bundesamt gibt bekannt, dass seine Beauftragten geändert am 28. September 1993, zu ändern. Entspre-
berechtigt sind, zur Überwachung von Rechtsvorschrif- chend dieses Beschlusses hat die Satzung nunmehr fol-
ten über die Beschäftigung und die Tätigkeit des Fahr- gende Fassung:
personals auf Kraftfahrzeugen Kraftomnibusse auf dem
Gebiet des I. Abschnitt
Landes Baden-Württemberg
Allgemeine Bestimmungen
anzuhalten. Eine entsprechende Berechtigung hat das
Bundesamt bereits in Rheinland-Pfalz, Saarland, Bran- §1
denburg (VkBl. 1994 S. 606), in der Freien Hansestadt Name, Revier und Bezirke
Bremen (VkBl. 1994 S. 718), im Freistaat Thüringen 1. Die Lotsenbrüderschaft führt die Bezeichnung Lotsen-
(VkBl. 1995 S. 162), in der Freien und Hansestadt Ham- brüderschaft Nord-Ostsee-Kanal II / Kiel / Lübeck /
burg (VkBl. 1995 S. 254), in Schleswig-Holstein (VkBl. Flensburg. Sie hat ihren Sitz in Kiel-Holtenau. Die Lot-
1995 S. 554), in Niedersachsen (VkBl. 1995 S. 673), im senbrüderschaft ist zuständig für das Seelotsrevier
Freistaat Sachsen (VkBl. 1996 S. 53), in Hessen (VkBl. Nord-Ostsee-Kanal II, Kieler Förde, Trave und Flens-
2000 S. 508) und in Nordrhein-Westfalen (VkBl. 2004 S. 19). burger Förde.
2. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öf-
fentlichen Rechts und eine bundesunmittelbare Kör-
Bundesamt für Güterverkehr perschaft.
Im Auftrag
Winkler 3. Die Lotsenbrüderschaft gliedert sich in die Einsatzbe-
reiche Kiel und Lübeck (nachstehend „Bezirk Kiel“
und „Bezirk Lübeck“ genannt). Der Bezirk Kiel um-
fasst die Lotsbezirke 1, 2 und 4. Der Bezirk Lübeck
(VkBl. 2004 S. 171) entspricht dem Lotsbezirk 3. Näheres regelt die Ge-
schäftsordnung
§2
Aufgaben
1. Die Lotsenbrüderschaft hat die Aufgabe, im Rahmen
ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers
zu wahren und zu fördern.
2. Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder
Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Ins-
besondere obliegt ihr die Erfüllung der in § 28 Abs. 1
Seeschifffahrt SeeLG festgelegten Aufgaben.
3. Sofern die Lotsenbrüderschaft gem. § 6 Abs. 2 SeeLG
ermächtigt ist, sorgt sie auch für die Vorhaltung,
Nr. 54 Satzung der Lotsenbrüderschaft Unterhaltung und den Betrieb von Lotseinrichtungen.
Nord-Ostsee-Kanal II/ Zu diesem Zweck kann die Lotsenbrüderschaft in-
Kiel/Lübeck/Flensburg und ausländische juristische Personen des privaten
Rechts insbesondere Gesellschaften gründen, erwer-
ben oder sich an solchen beteiligen.
Nachstehende Neufassung der Satzung der Lotsenbrü-
derschaft NOK II/Kiel/Lübeck/Flensburg, die ich gemäß §3
§ 29 Abs. 2 Seelotsgesetz in der Fassung der Bekannt- Mitgliedschaft
machung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) am Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft ist durch § 27
11. Februar 2004 aufsichtsbehördlich genehmigt habe, Abs. 1 Satz 1 SeeLG bestimmt.
wird hiermit bekanntgegeben.
II. Abschnitt
Kiel, 16. Februar 2004
S2-344.4/3 Organe der Lotsenbrüderschaft
§4
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord Organe
Im Auftrag Organe der Lotsenbrüderschaft sind die Mitgliederver-
Wachulka sammlung und der Ältermann.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 172 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
§5 rechtigt, wenn der Beschluss die Vornahme eines
Mitgliederversammlung Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Er-
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien ledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der
der Arbeit der Lotsenbrüderschaft und beschließt Lotsenbrüderschaft betrifft. Abstimmungen der Mit-
über alle Fragen, die für die dienstlichen Belange der gliederversammlung und Urabstimmungen sind nach
Mitglieder der Lotsenbrüderschaft oder die Arbeit der Bezirken getrennt auszuzählen. Das Nähere zur Be-
Lotsenbrüderschaft von grundsätzlicher Bedeutung schlussfassung regeln die Versammlungsordnung
sind. und die Geschäftsordnung. Einspruchsmöglichkeiten
Neben diesen und den ihr durch Gesetz vorbehalte- gegen Beschlüsse regelt die Schiedsordnung. Ein-
nen Aufgaben beschließt die Mitgliederversammlung sprüche gegen Beschlüsse gemäß Schiedsordnung
insbesondere über Änderungen der Satzung, eine Ge- setzen den angefochtenen Beschluss außer Kraft.
schäftsordnung, eine Versammlungsordnung, eine 7. Wahlen oder die vorzeitige Abberufung gewählter Per-
Schiedsordnung, eine Lotsgeldverteilungsordnung, sonen erfolgen in geheimer Abstimmung. Steht nur
eine Regelung der Altersversorgung, den allgemeinen ein Kandidat zur Verfügung, erfolgt die Wahl durch
Teil einer Bört- und Dienstordnung, und eine Urlaubs- Handaufheben, sofern kein Mitglied hiergegen Ein-
ordnung. Beschlüsse über die Bört- und Dienstord- spruch erhebt. Erhält bei Wahlen keiner der zur Wahl
nung und den Urlaubsplan der Bezirke erfolgen in den vorgeschlagenen Mitglieder die absolute Mehrheit der
jeweiligen Bezirksversammlungen. abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwi-
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Ältermann schen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, spä- Stimmenzahlen erreicht haben. Sind für Ausschüsse
testens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjah- (nicht Beirat / Bezirksbeirat) mehrere Personen zu
res, einberufen. Der Ältermann muss die Mitglieder- wählen, erfolgt die Wahl in einem Wahlgang. Hierfür
versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel gilt folgendes: Stehen nicht mehr Kandidaten zur
der Mitglieder oder zwei Drittel der Mitglieder eines Wahl, als Ämter zu besetzen sind, ist über die Wahl al-
Bezirks dies bei dem Ältermann schriftlich beantragt ler Kandidaten durch Blockwahl gleichzeitig abzu-
hat. Zu jeder Sitzung erhalten die Mitglieder die Ta- stimmen. Wird die einfache Mehrheit der abgegebe-
gesordnung rechtzeitig durch Aushang in den Ein- nen Stimmen nicht erreicht, wird über jeden
satzstationen und/oder durch schriftliche Einladung Kandidaten einzeln abgestimmt. Stehen mehr Kandi-
mitgeteilt. Das Nähere hierzu regelt die Versamm- daten zur Wahl, als Ämter zur Verfügung stehen, hat
lungsordnung. jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten zu
wählen sind. Gewählt sind die Kandidaten, die die re-
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Ältermann ge- lativ meisten Stimmen auf sich vereinigen. Absatz 5
leitet. Satz 5 gilt entsprechend.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 8. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wahlen können auch erfolgen im Wege einer schrift-
Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung lichen Urabstimmung. Die Absätze 4., 5., 6. und 7.
nicht zustande, erfolgt eine Beschlussfassung durch gelten entsprechend. Erfolgt die Urabstimmung in
Urabstimmung oder es wird mit gleicher Tagesord- nicht geheimer Form, so erfolgt sie namentlich.
nung eine erneute Mitgliederversammlung einberufen; Die Dauer einer Urabstimmung darf vier Wochen nicht
in dieser Sitzung ist die Mitgliederversammlung ohne überschreiten. Über das Ergebnis der Urabstimmung
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be- ist eine Abstimmungsschrift zu erstellen, die der Äl-
schlussfähig. Die erneute Mitgliederversammlung termann und der Geschäftsführer bzw. Obmann des
kann auch eine viertel Stunde nach der Erstversamm- Bezirks Lübeck unterzeichnen.
lung stattfinden. In diesem Falle ist die Einberufung zu Bei geheimen Urabstimmungen ist diese Abstim-
der erneuten Mitgliederversammlung mit der Einberu- mungsschrift vom Abstimmungsausschuss zu erstellen
fung zu der Erstversammlung zu verbinden. und zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Urabstimmung
5. Änderungen der Satzung, der Verteilungsordnung, der gibt der Ältermann bekannt. Das nähere Verfahren der
Geschäftsordnung, der Schiedsordnung, der Urlaubs- Urabstimmung regelt die Geschäftsordnung.
ordnung und der Versammlungsordnung können nur 9. Die Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ih-
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der rer Sitzung beschließen. Über die Sitzung der Mitglie-
Lotsenbrüderschaft beschlossen werden. Beschlüsse dersammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
über Änderungen des allgemeinen Teils der Bört- und der Ältermann und der Protokollführer unterzeichnen.
Dienstordnung erfolgen schriftlich und bedürfen einer Das Nähere regelt die Versammlungsordnung.
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim-
10. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ent-
men. In allen anderen Fällen entscheidet die Mehrheit
lastung des Ältermannes aufgrund des von ihm vor-
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gelegten Jahresberichtes und der von ihm vorgeleg-
kommt kein Beschluss zustande. Die Mehrheit der ab-
ten Jahresabrechnung.
gegebenen Stimmen ist nur nach der Anzahl der Ja-
und Nein- Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind §6
nicht mitzuzählen. Ältermann
6. Die Beschlussfassung erfolgt in nicht geheimer Ab- 1. Der Ältermann und sein Stellvertreter werden durch
stimmung durch Handaufheben, sofern nicht die die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf
Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Jahren gewählt. Die Wahl bedarf einer Bestätigung
Abstimmung verlangt. Ein Mitglied ist nicht stimmbe- durch die Aufsichtsbehörde.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 173 Heft 6 – 2004
2. Der Stellvertreter führt die Bezeichnung 2. Ältermann. zirksübergreifende Aufgaben auf einzelne Mitglieder
Das Nähere über den Eintritt der Stellvertretung be- oder Beiratsausschüsse verteilt werden.
stimmt die Geschäftsordnung. 3. Der Ältermann beruft den Beirat nach Bedarf ein und
3. Mit dem Erlöschen der Zugehörigkeit zur Lotsenbrü- leitet seine Beratungen. In folgenden Angelegenheiten
derschaft erlischt auch das Amt des Ältermannes. hat der Ältermann den Beirat oder den zuständigen
4. Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gericht- Beiratsausschuss zu hören:
lich und außergerichtlich. Die Vertretungsvollmacht a) Änderung der Satzung
des Ältermannes ist jedoch in folgenden Fällen mit b) Änderung der Bört- und Dienstordnung
Wirkung gegenüber Dritten gemäß § 31 Absatz 1 Satz
c) Änderung der Lotsgeldverteilungsordnung
2 SeeLG beschränkt:
d) Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahres-
a) Stimmabgabe bei Beschlüssen anlässlich von
rechnung
Satzungsänderungen in der Mitgliederversamm-
lung der Bundeslotsenkammer; e) Aufstellung des Jahresberichtes
b) Stimmabgabe bei Beschlüssen anlässlich von f) Tarifangelegenheiten
Satzungsänderungen in der Mitgliederversamm- g) Angelegenheiten der Altersversorgung
lung der Gemeinsamen Ausgleichskasse der Re- h) Bewerberangelegenheiten
viere (GAK);
Über die Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzufer-
c) Stimmabgabe bei Beschlüssen anlässlich von tigen.
Satzungsänderungen in der Mitgliederversamm-
lung des Lotsbetriebsvereins; 4. Das Nähere über die Aufgaben des Beirates bestimmt
die Geschäftsordnung.
d) Stimmabgabe anlässlich jeglicher Art von Vereins-
gründungen oder Firmengründungen oder Auflö- § 8
sungen, welche im Zusammenhang mit der Lot- Innere Verwaltung
senbrüderschaft stehen und bei denen der 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von
Ältermann in seiner Eigenschaft als Organ der Lot- 3 Jahren einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Mit-
senbrüderschaft auftritt. gliederversammlung kann den 2. Ältermann gleichzei-
Zur rechtswirksamen Vertretungsmacht des Älter- tig zum Geschäftsführer wählen.
mannes bedarf es in diesen Fällen eines ausdrück- 2. Dem Geschäftsführer untersteht das angestellte Per-
lichen Beschlusses der Mitgliederversammlung der sonal, welches mit ihm, dem Ältermann und dem
Lotsenbrüderschaft. 2. Ältermann die Geschäftsstelle der Lotsenbrüder-
5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungs- schaft bildet.
macht des Ältermannes erlischt ferner mit Wirkung 3. Der Geschäftsführer erledigt die Aufgaben der laufen-
gegenüber Dritten gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 SeeLG den Verwaltung und hat den Weisungen des Älter-
mit sofortiger Wirkung im Falle eines wirksamen Be- mannes zu folgen.
schlusses der Mitgliederversammlung gemäß § 20
Absatz 1 dieser Satzung über die vorzeitige Abberu- 4. Die bezirksinterne Verwaltung im Bezirk Lübeck ob-
fung des Ältermannes. liegt dem Obmann des Bezirkes Lübeck.
6. Der Ältermann führt die Angelegenheiten der Lotsen- 5. Das Nähere über die Aufgaben bestimmt die Ge-
brüderschaft nach Maßgabe der Satzung und der Be- schäftsordnung.
schlüsse der Mitgliederversammlung. Der Ältermann
§ 9
bereitet ferner die Beratungen und Sitzungen der Mit-
Sonderausschüsse
gliederversammlung vor. Er beaufsichtigt die Bezirke.
1. Sonderausschüsse sind der Wahlausschuss und der
7. Das Nähere über die Geschäftsführung des Älterman-
Rechnungsprüfungsausschuss.
nes regeln die Geschäftsordnung und die Schieds-
ordnung. 2. Die Mitglieder der Sonderausschüsse werden durch
die Bezirksversammlung für eine Dauer von drei Jah-
ren gewählt. Sie sind in Ihrem Aufgabenbereich unab-
III. Abschnitt hängig und an keine Weisungen gebunden. Ein Mit-
glied des Rechnungsprüfungsausschusses kann nicht
Beirat, Geschäftsführung, Sonderausschüsse, gleichzeitig Mitglied des Beirates sein.
Bezirksversammlung, Bezirksbeirat und
Obmann des Bezirkes Lübeck 3. Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der
Sonderausschüsse bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 7
Beirat § 10
1. Der Beirat setzt sich zusammen aus mindestens 8 Bezirksversammlung
Mitgliedern. Das Nähere zur Wahl und zur Zu- 1. Die Bezirksversammlung ist eine Versammlung der
sammensetzung des Beirates regelt die Geschäfts- Mitglieder eines Bezirkes. Sie beschließt über die
ordnung. Bört- und Dienstordnung und den Urlaubsplan des
2. Der Beirat ist ein Arbeitsausschuss mit der Aufgabe, Bezirks und alle sonstigen Fragen, die ausschließlich
den Ältermann bei der Führung der Angelegenheiten für den jeweiligen Bezirk von Bedeutung sind. Alle an-
der Lotsenbrüderschaft auf wichtigen Aufgabenge- deren Angelegenheiten bleiben der Mitgliederver-
bieten zu beraten. Innerhalb des Beirates können Be- sammlung vorbehalten.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 174 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
2. Die Bezirksversammlung wird nach Bedarf durch den lauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen (Jahres-
Ältermann einberufen. Der Ältermann muss die Be- rechnung).
zirksversammlung einberufen, wenn mindestens die 3. Über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung be-
Hälfte der Mitglieder des Bezirks dies bei dem Älter- schließt die Mitgliederversammlung.
mann schriftlich beantragt hat.
3. Die Bezirksversammlung wird vom Ältermann geleitet. § 15
Stimmberechtigt sind die Seelotsen, die zum Zeit- Mitgliederbeiträge, Umlagen
punkt der Beschlussfassung dem jeweiligen Bezirk 1. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüder-
angehören, und der Ältermann. schaft erforderlichen Aufwendungen werden von den
4. Beschlüsse über Änderungen der Bört- und Diens- Mitgliedern anteilmäßig getragen. Zur Deckung der
tordnung des Bezirks erfolgen schriftlich und können Aufwendungen erhebt die Lotsenbrüderschaft von
nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgege- den Mitgliedern Beiträge oder Umlagen. Die Höhe der
benen Stimmen beschlossen werden. In allen anderen Beiträge wird gleichzeitig mit der Feststellung des
Fällen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Haushaltsplanes durch die Mitgliederversammlung
Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Be- festgesetzt.
schluss zustande. Die Niederschrift über die Sitzung 2. Die festgesetzten Beträge werden von den Mitglie-
der Bezirksversammlung ist von dem Ältermann, im dern nach Maßgabe der Lotsgeldverteilungsordnung
Bezirk Lübeck auch vom Obmann des Bezirkes, und erhoben und erforderlichenfalls nach den Vorschriften
dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im Übrigen gilt des Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein-
§ 5 Abs. 4 bis 9 entsprechend. gezogen.
§ 11 § 16
Obmann des Bezirkes Lübeck Rechnungsprüfung
1. Der Bezirk Lübeck wählt aus seinen Reihen einen Ob- 1. Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht durch
mann des Bezirks und einen Stellvertreter auf die Revisionen die vorschriftsmäßige Ausführung des
Dauer von fünf Jahren. Haushaltsplanes, insbesondere die wirtschaftliche
2. Mit dem Erlöschen der Zugehörigkeit zur Lotsenbrü- und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel,
derschaft erlischt auch das Amt des Bezirksobmanns. die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, Rech-
nungsführung und Buchführung und die richtige Ein-
3. Der Obmann des Bezirkes Lübeck erledigt die Aufga-
nahme und Verteilung der Lotsgelder. Dem Rech-
ben der laufenden Verwaltung im Bezirk Lübeck im
nungsprüfungsausschuss obliegt ferner die Prüfung
Einvernehmen mit dem Ältermann. Das Nähere regelt
und Abnahme der vom Ältermann aufgestellten Jah-
die Geschäftsordnung.
resrechnung vor der Vorlage an die Mitgliederver-
§ 12 sammlung.
Bezirksbeirat des Bezirkes Lübeck 2. Nach der Jahreshauptversammlung der Brüderschaft
1. Die Mitglieder des Bezirkes Lübeck wählen einen Be- wird dem Bundesrechnungshof eine Kopie der Jah-
zirksbeirat. resrechnung und des Prüfberichtes zugeleitet.
2. Der Bezirksbeirat des Bezirkes Lübeck besteht aus 3. Das Nähere über die Aufgaben des Rechnungsprü-
mindestens 3 Mitgliedern des Bezirks. Alles Weitere fungsausschusses bestimmt die Geschäftsordnung.
zur Zusammensetzung des Bezirksbeirates und des-
sen Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
3. Der Bezirksbeirat des Bezirkes Lübeck ist ein Arbeits- V. Abschnitt
ausschuss mit der Aufgabe, den Obmann des Bezir- Berufspflichten und Vermittlung bei Streitigkeiten
kes auf wichtigen Aufgabengebieten zu beraten. Das
Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. § 17
Berufspflichten
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Lotsen-
IV. Abschnitt brüderschaft und der Bundeslotsenkammer zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben erlassenen Vorschriften der
Rechnungswesen, Beiträge und Umlagen
Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse ge-
§ 13 wissenhaft zu befolgen, unbeschadet ihrer sonstigen
Geschäftsjahr durch das Seelotsgesetz, insbesondere die § 21 bis
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 26 SeeLG, oder durch Rechtsverordnung, insbeson-
dere die Lotsverordnungen und die Lotstarifordnung
§ 14 begründeten Berufspflichten.
Haushaltsplan, Rechnungslegung
2. Zu den Berufspflichten aller Mitglieder auf dem Gebiet
1. Die Lotsenbrüderschaft stellt alle zu erwartenden Ein- der ausreichenden Altersversorgung gehören auch
nahmen und die zur Deckung des persönlichen und der Beitritt zu einem von der Mitgliederversammlung
sachlichen Bedarfs erforderlichen Ausgaben in einen zu diesem Zweck beschlossenen Versorgungswerk
ausgeglichenen Haushaltsplan rechtzeitig zur Mitglie- sowie die laufenden Beitragsleistungen hierzu, die im
derversammlung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 für das lau- Rahmen der zweckgebundenen Mittel, die aus dem
fende Geschäftsjahr fest. Tarifzuschlag für die Alters- und Hinterbliebenenver-
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach dem Ab- sorgung zur Verfügung stehen, zu leisten sind.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 175 Heft 6 – 2004
§ 18 2. Die vorzeitige Abberufung des Ältermannes geschieht im
Vermittlung bei Streitigkeiten gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliederversamm-
1. Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag bei lung und der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Einverneh-
Streitigkeiten zwischen dem Bezirk Lübeck und der men nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister
Lotsenbrüderschaft oder zwischen einzelnen Mitglie- für Verkehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.
dern zu vermitteln. Der Vermittlungsausschuss hat al-
lein die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen dem Bezirk VII. Abschnitt
Lübeck und der Lotsenbrüderschaft über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung zu schlichten. Inkrafttreten und Bekanntmachung
2. Die Schiedsstelle kann auch vom Ältermann angeru- § 22
fen werden, wenn er der Ansicht ist, dass Beschlüsse Inkrafttreten und Bekanntmachung
der Mitgliederversammlung oder der Bezirksver- Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung
sammlung gegen geltendes Recht verstoßen. durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord als Auf-
3. Der Vermittlungsausschuss besteht aus je zwei Mit- sichtsbehörde in Kraft. Sie wird anschließend im Ver-
gliedern der Bezirke. Die Schiedsstelle besteht aus kehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr,
dem Ältermann, dem 2. Ältermann, dem Obmann des Bau- und Wohnungswesen) veröffentlicht.
Bezirkes Lübeck und einem von ihnen zu benennen- Beschlossen durch namentliche Urabstimmung und auf-
den Schiedsmann. sichtsbehördlich genehmigt.
4. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses und der
Schiedsstelle sind in ihrem Aufgabenbereich unab- Kiel, Dezember 2003
hängig und an keine Weisungen gebunden. Udo Hintze
5. Das Nähere über das Verfahren des Vermittlungsaus- Ältermann
schusses und der Schiedsstelle bestimmt die
Schiedsordnung. (VkBl. 2004 S. 171)
VI. Abschnitt Binnenschifffahrt
Wählbarkeit und besondere Pflichten Nr. 55 Erste Verordnung zur vorüber-
§ 19 gehenden Abweichung von der
Wählbarkeit zu den Ämtern, Wiederwahl Rheinpatentverordnung
1. Zum Ältermann, 2. Ältermann oder Obmann des Be- (1. RheinPatVAbweichV)
zirkes Trave kann gewählt werden, wer mindestens Vom 25. Februar 2004
fünf Jahre Seelotse des Reviers ist. Zum Geschäfts-
führer, Mitglied des Beirats, des Bezirksbeirates Lü-
beck oder zum Mitglied eines Sonderausschusses Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Binnenschifffahrtsauf-
kann gewählt werden, wer mindestens drei Jahre See- gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
lotse des Seelotsreviers ist. 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 2
Abs. 6 Satz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinpa-
2. Wiederwahl ist zulässig. tentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174),
Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung zur Einführung der
§ 20
Rheinpatentverordnung durch Artikel 5 der Verordnung
Besondere Pflichten der Inhaber von Ämtern vom 19. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2132) geändert, ver-
1. Die in § 19 der Satzung bezeichneten Ämter sind un- ordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West:
parteiisch zu führen. Verdienstausfälle und Kosten, die
im Dienst für die Lotsenbrüderschaft entstehen, wer- §1
den den Inhabern von Ämtern von der Lotsenbrüder- Abweichende Regelungen
schaft ersetzt. Das Nähere regelt die Geschäftsord- zur Rheinpatentverordnung
nung und die Lotsgeldverteilungsordnung. Die Rheinpatentverordnung ist mit den sich aus den in
2. Kein Inhaber eines Amtes darf bei einer Angelegenheit dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelun-
beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Ent- gen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der maßgebli-
scheidung ihm selbst, seinem Ehegatten und seinen che Beschluss der Zentralkommission für die Rhein-
Verwandten unmittelbaren Vorteil oder Nachteil brin- schifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
gen kann.
§2
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorzeitige Abberufung der Inhaber von Ämtern Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft und mit
1. Die in § 19 der Satzung bezeichneten Inhaber von Ablauf des 31. März 2007 außer Kraft.
Ämtern können aus wichtigem Grund von der Mitglie- Münster, den 25. Februar 2004
derversammlung bzw. Bezirksversammlung vorzeitig
abberufen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehr- Wasser- und Schifffahrtsdirektion
heit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforder- West
lich. Beckmann
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 176 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Anhang 1 4. Gesichtsfeld:
(zu § 1 Satz 1) Einschränkungen im Gesichtsfeld des Auges mit
der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im
I. Inhaltsübersicht der Abweichungen zur Rheinpa- Zweifelsfall perimetrische Untersuchung.
tentverordnung 5. Farbunterscheidungsvermögen:
• Antrag (§ 3.02 Nr. 2)*) Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausrei-
• Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Be- chend anzusehen, wenn der Bewerber den Farns-
werber eines Rheinpatentes (Anlage B1)*) worth Panel D15 Test oder einen anerkannten
Farbtafeltest besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit
• Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der dem Anomaloskop, wobei der Anomal-Quotient
Tauglichkeit als Schiffsführer in der Rheinschiff- bei normaler Trichromasie zwischen 0,7 und 1,4
fahrt (Anlage B2)*) liegen muss, oder mit einem anderen anerkannten
gleichwertigen Test.
II. Vorübergehende Regelungen
Anerkannte Farbtafeltests sind:
1. § 3.02 Nr. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: a) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
„2. Dem Antrag sind beizufügen: b) Stilling/Velhagen,
a) ein Licht- oder Passbild aus neuerer Zeit; c) Boström,
d) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),
b) ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das e) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),
nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen f) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler
danach Zweifel an der Tauglichkeit, kann die bei „small“).
zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärzt- 6. Motilität:
licher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen; Keine Doppelbilder. Bei Einäugigkeit: normale Be-
c) soweit erforderlich, der Nachweis über die weglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Fahrzeit und die Streckenfahrten;
II. Hörvermögen
d) eine Kopie des Personalausweises oder des
Reisepasses; Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen,
wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren
e) soweit erforderlich, eine Kopie des Sprech- bei den Frequenzen 500, 1000, 2000 und 3000 Hz den
funkzeugnisses nach Anhang 5 der Regionalen Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wenn der Wert von
Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk. 40 dB überschritten wird, ist das Hörvermögen jedoch
Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des als ausreichend anzusehen, wenn die Sprache in ge-
ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch ge- wöhnlicher Lautstärke mit einem Hörgerät auf 2 m von
führt werden mit einem von der Zentralkommis- jedem einzelnen Ohr deutlich verstanden wird.
sion für die Rheinschifffahrt anerkannten
III. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die
a) gültigen Befähigungszeugnis, für das min- Tauglichkeit ausschließen.
destens die gleichen Anforderungen wie
Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher
nach Anlage B1 und B2 sowie nach § 4.01
Mängel kann Anlass zu Bedenken an der Tauglichkeit
gelten oder des Bewerbers als Schiffsführer geben:
b) ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als drei 1. Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleich-
Monate ist und für dessen Ausstellung min- gewichtsstörungen einhergehen;
destens die gleichen Anforderungen wie
nach Anlage B1 und B2 Grundlage waren.“ 2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder
peripheren Nervensystems mit wesentlichen
2. Anlage B1 ist in folgender Fassung anzuwenden: Funktionsstörungen, insbesondere organische
„Anlage B1 Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks
Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewer- und deren Folgezustände, funktionelle Störungen
ber eines Rheinpatentes nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurch-
blutungsstörungen;
I. Sehvermögen 3. Gemüts- oder Geistskrankheiten;
1. Tagessehschärfe: 4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheb-
Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder größer 0,8 auf lichen Schwankungen der Blutzuckerwerte;
beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren 5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;
Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt. 6. schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme;
2. Dämmerungssehvermögen: 7. Bronchialasthma mit Anfällen;
Nur in Zweifelsfällen prüfen. Mesotest ohne Blen-
dung bei einem Umfeld von 0,032 cd/m2, Ergebnis: 8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens
oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der
Kontrast 1 : 2,7.
Leistungs- oder Regulationsfähigkeit;
3. Dunkeladaption:
9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher
Nur in Zweifelsfällen prüfen. Das Ergebnis darf
Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder
nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkur- Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durch-
ve abweichen. führung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;
10. chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmit-
*) erstmals erlassen telsucht oder andere Suchtformen.“
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 177 Heft 6 – 2004
3. Anlage B2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Anlage B2
(Muster)
1) Nur in Zweifelsfällen prüfen. Anforderungen und Prüfmethoden: siehe Anlage B1
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2004 178 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Bemerkungen zu Abschnitt III – Krankheiten oder körperliche Mängel
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.................................................................................................................................................................................... “
Anhang 2
(zu § 1 Satz 2)
Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Beschluss vom 26./27. November 2003 (2003-II-28) über die Anordnungen vorübergehender Art zu § 3.03 Nr. 2, Anla-
gen B1 und B2 (Protokoll 28).
(VkBl. 2004 S. 175)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil