VkBl Nr. 6 2004

Verkehrsblatt Nr. 6 2004

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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                        169                                                  Heft 6 – 2004

 Genehmigungsgegenstand                 Grund-        Veröffentlicht im             zuletzt geändert durch      Veröffentlicht im
                                        richtlinie    ABl. EG Nr.                   Richtlinie                  ABl. EG Nr.
53. Schutz beim Frontalaufprall         96/79/EG      L 18 vom 21.01.1997, S. 7     1999/98/EG vom 15.12.1999   L 9 vom 13.01.2000, S. 14
54. Massen und Abmessungen              97/27/EG      L 233 vom 25.08.1997, S. 1    2003/19/EG vom 21.03.2003   L 79 vom 26.03.2003, S. 6
    best. FzKlassen                                                                 Berichtigung                L 125 vom 21.05.2003, S. 14
55. -
56. Fz zur Beförderung                  98/91/EG      L 11 vom 16.01.1999, S. 25    keine Änderung
    gefährlicher Güter
57. Vorderer Unterfahrschutz            2000/40/EG    L 203 vom 10.08.2000, S. 9    keine Änderung
58. Heizanlagen                         2001/56/EG    L 292 vom 09.11.2001, S. 21
59. Kraftomnibusse                      2001/85/EG    L 42 vom 13.02.2002, S. 1     Berichtigung                L 125 vom 21.05.2003, S. 14
60. Fußgängerschutz                     2003/102/EG   L 321 vom 06.12.2003, S. 15

1) Änderungen auf Grund des Beitritts Griechenlands.
2) Änderungen auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit der Republik Österreich, der Republik Finnland,
   der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

2.) Einzelrichtlinien zur Rahmenrichtlinie 2003/37/EG für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger
    und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige tech-
    nische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG vom 26.05.2003 (ABl. EU Nr.
    L 171 vom 09.07.2003, S. 1) gemäß Anhang 2 Kapitel B Teil I
 Genehmigungsgegenstand                 Grund-        Veröffentlicht im             zuletzt geändert durch      Veröffentlicht im
                                        richtlinie    ABl. EG Nr.                   Richtlinie                  ABl. EG Nr.
1.    Best. Bestandteile und            74/151/EWG    L 84 vom 28.03.1974, S. 25    98/38/EG vom 03.06.1998     L 170 vom 16.06.1998, S. 13
      Merkmale
2.    Bauartbedingte Höchst-            74/152/EWG    L 84 vom 28.03.1974, S. 33    98/89/EG vom 20.11.1998     L 322 vom 01.12.1998, S. 40
      geschwindigkeit und
      Ladepritsche
3.    Rückspiegel                       74/346/EWG    L 191 vom 15.07.1974, S. 1    98/40/EG vom 08.06.1998     L 171 vom 17.06.1998, S. 28
                                                                                    Berichtigung                L 351 vom 29.12.1998, S. 42
4.    Sichtfeld und                     74/347/EWG    L 191 vom 15.07.1974, S. 5    97/54/EG vom 23.09.1997     L 277 vom 10.10.1997, S. 24
      Scheibenwischer
5.    Lenkanlage                        75/321/EWG    L 147 vom 09.06.1975, S. 24   98/39/EG vom 05.06.1998     L 170 vom 16.06.1998, S. 15
6.    Funkentstörung                    75/322/EWG    L 147 vom 09.06.1975, S. 28   2001/3/EG vom 08.01.2001    L 28 vom 30.01.2001, S. 1
7.    Bremsanlagen                      76/432/EWG    L 122 vom 08.05.1976, S. 1    97/54/EG vom 23.09.1997     L 277 vom 10.10.1997, S. 24
8.    Beifahrersitze                    76/763/EWG    L 262 vom 27.09.1976, S. 35   1999/86/EG vom 11.11.1999   L 297 vom 18.11.1999, S. 22
9.    Geräuschpegel in Ohren-           77/311/EWG    L 105 vom 28.04.1977, S. 1    97/54/EG vom 23.09.1997     L 277 vom 10.10.1997, S. 24
      höhe des Fahrers *
10.   Umsturzschutzeinrichtungen        77/536/EWG    L 220 vom 29.08.1977, S. 1    1999/55/EG vom 01.06.1999   L 146 vom 11.06.1999, S. 28
11.   Dieselabgase                      77/537/EWG    L 220 vom 29.08.1977, S. 38   97/54/EG vom 23.09.1997     L 277 vom 10.10.1997, S. 24
12.   Führersitz                        78/764/EWG    L 255 vom 18.09.1978, S. 1    1999/57/EG vom 07.06.1999   L 148 vom 15.06.1999, S. 35
13.   Anbau der Beleuchtungs-           78/933/EWG    L 325 vom 20.11.1978, S. 16   1999/56/EG vom 03.06.1999   L 146 vom 11.06.1999, S. 31
      u. Lichtsignaleinrichtungen
14.   Bauartgenehmigung der             79/532/EWG    L 145 vom 13.06.1979, S. 16   97/54/EG vom 23.09.1997     L 277 vom 10.10.1997, S. 24
      Leuchten
15.   Abschleppeinrichtung,             79/533/EWG    L 145 vom 13.06.1979, S. 20   1999/58/EG vom 07.06.1999   L 148 vom 15.06.1999, S. 37
      Rückwärtsgang
16.   Umsturzschutzeinrichtungen        79/622/EWG    L 179 vom 17.07.1979, S. 1    1999/40/EG vom 06.05.1999   L 124 vom 18.05.1999, S. 11
17.   Betätigungsraum,                  80/720/EWG    L 194 vom 28.07.1980, S. 1    97/54/EG vom 23.09.1997     L 277 vom 10.10.1997, S. 24
      Zugänge zum Fahrersitz,
      Türen und Fenster
18.   Zapfwellen und ihre               86/297/EWG    L 186 vom 08.07.1986, S. 19   97/54/EG vom 23.09.1997     L 277 vom 10.10.1997, S. 24
      Schutzvorrichtungen
19.   Umsturzschutzeinrichtungen hin-   86/298/EWG    L 186 vom 08.07.1986, S. 26   2000/19/EG vom 13.04.2000   L 94 vom 14.04.2000, S. 31
      ten an Schmalspurschleppern
20.   Betätigungseinrichtungen          86/415/EWG    L 240 vom 26.08.1986, S. 1    97/54/EG vom 23.09.1997     L 277 vom 10.10.1997, S. 24
21.   Umsturzschutzeinrichtungen        87/402/EWG    L 220 vom 08.08.1987, S. 1    2000/22/EG vom 28.04.2000   L 107 vom 04.05.2000, S. 26
      vorn an Schmalspurschleppern
22.   Bestimmte Bauteile und            89/173/EWG    L 67 vom 10.03.1989, S. 1     2000/1/EG vom 14.01.2000    L 21 vom 26.01.2000, S. 16
      Merkmale
23.   Emission gasförmiger Schad-       2000/25/EG    L 173 vom 12.07.2000, S. 1    keine Änderung
      stoffe u. luftverunreinigender
      Partikel aus Motoren

* vgl. hierzu auch die Entscheidung der Kommission 2000/63/EG vom 18.01.2000 (ABl. EG Nr. L 22 vom 27.01.2000, S. 66)
* Einzelrichtlinien zur Rahmenrichtlinie 74/150/EWG für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (ABl. EG Nr. L 84 vom 28.03.1974, S. 10),
  zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/3/EG vom 08.01.2001 (ABl. EG Nr. L 28 vom 30.01.2001, S. 1) gemäß Anhang II




                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 2004                                                        170                                         V k B l . A m t l i c h e r Te i l

3.) Einzelrichtlinien zur Rahmenrichtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraft-
    fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG* (ABl. EG Nr. L 124 vom 09.05.2002, S. 1) zuletzt geändert
    durch die Richtlinie 2003/77/EG vom 11.08.2003 (ABl. EU Nr. L 211 vom 21.08.2003, S. 24)


 Genehmigungsgegenstand            Grund-        Veröffentlicht im              zuletzt geändert durch           Veröffentlicht im
                                   richtlinie    ABl. EG Nr.                    Richtlinie                       ABl. EG Nr.
1.    Bremsanlagen                 93/14/EWG    L 121 vom 15.05.1993, S. 1      keine Änderung
2.    Kennzeichnung der Betä-      93/29/EWG    L 188 vom 29.07.1993, S. 1      2000/74/EG vom 22.11.2000        L 300 vom 29.11.2000, S. 24
      tigungseinrichtungen, Kon-
      trollleuchten und Anzeiger
3.    Einrichtungen für            93/30/EWG    L 188 vom 29.07.1993, S. 11     keine Änderung
      Schallzeichen
4.    Ständer                      93/31/EWG    L 188 vom 29.07.1993, S. 19     2000/72/EG vom 22.11.2000        L 300 vom 29.11.2000, S. 18
5.    Halteeinrichtungen für       93/32/EWG    L 188 vom 29.07.1993, S. 28     1999/24/EG vom 09.04.1999        L 104 vom 21.04.1999, S. 16
      Beifahrer
6.    Sicherungseinrichtungen      93/33/EWG    L 188 vom 29.07.1993, S. 32     1999/23/EG vom 09.04.1999        L 104 vom 21.04.1999, S. 13
      gegen unbefugte
      Benutzung
7.    Vorgeschriebene Angaben      93/34/EWG    L 188 vom 29.07.1993, S. 38     1999/25/EG vom 09.04.1999        L 104 vom 21.04.1999, S. 19
8.    Anbau der Beleuchtungs-      93/92/EWG    L 311 vom 14.12.1993, S. 1      2000/73/EG vom 22.11.2000        L 300 vom 29.11.2000, S. 20
      und Lichtsignaleinrich-
      tungen an Krad
9.    Massen und Abmessungen       93/93/EWG    L 311 vom 14.12.1993, S. 76     keine Änderung
10.   Anbringungsstelle des        93/94/EWG    L 311 vom 14.12.1993, S. 83     1999/26/EG vom 20.04.1999        L 118 vom 06.05.1999, S. 32
      amtl. Kennzeichens an
      Krad
11.   Höchstgeschwindigkeit,       95/1/EG      L 52 vom 08.03.1995, S. 1       2002/41/EG vom 17.05.2002        L 133 vom 18.05.2002, S. 17
      max. Drehmoment, max.
      Nutzleistung
12.   Bestimmte Bauteile und       97/24/EG     L 226 vom 18.08.1997, S. 1      2003/77/EG vom 11.08.2003        L 211 vom 21.08.2003, S. 24
      Merkmale
13.   Geschwindigkeitsmesser       2000/7/EG    L 106 vom 03.05.2000, S. 1      keine Änderung
14.   Schadstoffemissionen         2002/51/EG   L 252 vom 20.09.2002, S. 20


* Richtlinie 92/61/EWG für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 vom 10.08.1992, S. 72), zuletzt geändert durch Richt-
  linie 2000/7/EG vom 20.03.2000 (ABl. EG Nr. L 106 vom 03.05.2000, S. 1) gemäß Anhang I.
  Richtlinie 92/61/EWG wird zum 09.11.2003 aufgehoben.



(VkBl. 2004 S. 167)




Nr. 52       Verzeichnis der in der Bundes-                                            Hertz Claim Management GmbH
             republik Deutschland zum                                                  Ginnheimer Str. 4
             Geschäftsbetrieb zugelassenen                                             65760 Eschborn,
             Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer                        als Schadensregulierungsbeauftragten für die Kraftfahr-
             12. Berichtigung                                            zeug-Haftpflichtversicherung in Deutschland bestellt hat.
                                                                         Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Ver-
                                         Bonn, den 05. März 2004         kehrsblattverlautbarung in Heft 2/2002, S. 70 unter 1.1
                                         S 35/36.78.50/3 B 04            und 2 entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba-                                                 Bundesministerium für Verkehr,
Fin) teilt mit, dass das irische Versicherungsunternehmen                                                 Bau- und Wohnungswesen
                 Probus Insurance Company Europe Ltd.                                                             Im Auftrag
                 3rd Floor, 1 North Wall Quay                                                                   Siegfried Vogt
                 IRL-Dublin 1,
das im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in
Deutschland auch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung anbieten darf, mit Wirkung vom 01.11.2003,                          (VkBl. 2004 S. 170)



                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                171                                             Heft 6 – 2004

Nr. 53        Bekanntmachung über das Anhalten                                            Satzung
              von Kraftomnibussen durch Beauf-                                                 der
              tragte des Bundesamtes für Güter-                                      Lotsenbrüderschaft
              verkehr nach § 12 Abs. 2 Güterkraft-                            NOK II / Kiel / Lübeck / Flensburg
              verkehrsgesetz (GüKG)                                 Aufgrund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes über das See-
                                                                    lotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
                                      Köln, den 08. Januar 2004     13. September 1984 (BGBl. I, 1213) hat die Mitglieder-
                                      13/02 – 211.1 (12)            versammlung der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Ka-
                                                                    nal II / Kiel / Lübeck / Flensburg am 17.12.2003 be-
                                                                    schlossen, die Satzung vom 17. März 1958, zuletzt
Das Bundesamt gibt bekannt, dass seine Beauftragten                 geändert am 28. September 1993, zu ändern. Entspre-
berechtigt sind, zur Überwachung von Rechtsvorschrif-               chend dieses Beschlusses hat die Satzung nunmehr fol-
ten über die Beschäftigung und die Tätigkeit des Fahr-              gende Fassung:
personals auf Kraftfahrzeugen Kraftomnibusse auf dem
Gebiet des                                                                                I. Abschnitt
              Landes Baden-Württemberg
                                                                                  Allgemeine Bestimmungen
anzuhalten. Eine entsprechende Berechtigung hat das
Bundesamt bereits in Rheinland-Pfalz, Saarland, Bran-                                          §1
denburg (VkBl. 1994 S. 606), in der Freien Hansestadt                             Name, Revier und Bezirke
Bremen (VkBl. 1994 S. 718), im Freistaat Thüringen                  1. Die Lotsenbrüderschaft führt die Bezeichnung Lotsen-
(VkBl. 1995 S. 162), in der Freien und Hansestadt Ham-                 brüderschaft Nord-Ostsee-Kanal II / Kiel / Lübeck /
burg (VkBl. 1995 S. 254), in Schleswig-Holstein (VkBl.                 Flensburg. Sie hat ihren Sitz in Kiel-Holtenau. Die Lot-
1995 S. 554), in Niedersachsen (VkBl. 1995 S. 673), im                 senbrüderschaft ist zuständig für das Seelotsrevier
Freistaat Sachsen (VkBl. 1996 S. 53), in Hessen (VkBl.                 Nord-Ostsee-Kanal II, Kieler Förde, Trave und Flens-
2000 S. 508) und in Nordrhein-Westfalen (VkBl. 2004 S. 19).            burger Förde.
                                                                    2. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öf-
                                                                       fentlichen Rechts und eine bundesunmittelbare Kör-
                                     Bundesamt für Güterverkehr        perschaft.
                                            Im Auftrag
                                             Winkler                3. Die Lotsenbrüderschaft gliedert sich in die Einsatzbe-
                                                                       reiche Kiel und Lübeck (nachstehend „Bezirk Kiel“
                                                                       und „Bezirk Lübeck“ genannt). Der Bezirk Kiel um-
                                                                       fasst die Lotsbezirke 1, 2 und 4. Der Bezirk Lübeck
(VkBl. 2004 S. 171)                                                    entspricht dem Lotsbezirk 3. Näheres regelt die Ge-
                                                                       schäftsordnung

                                                                                              §2
                                                                                           Aufgaben
                                                                    1. Die Lotsenbrüderschaft hat die Aufgabe, im Rahmen
                                                                       ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers
                                                                       zu wahren und zu fördern.
                                                                    2. Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder
                                                                       Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Ins-
                                                                       besondere obliegt ihr die Erfüllung der in § 28 Abs. 1
   Seeschifffahrt                                                      SeeLG festgelegten Aufgaben.
                                                                    3. Sofern die Lotsenbrüderschaft gem. § 6 Abs. 2 SeeLG
                                                                       ermächtigt ist, sorgt sie auch für die Vorhaltung,
Nr. 54        Satzung der Lotsenbrüderschaft                           Unterhaltung und den Betrieb von Lotseinrichtungen.
              Nord-Ostsee-Kanal II/                                    Zu diesem Zweck kann die Lotsenbrüderschaft in-
              Kiel/Lübeck/Flensburg                                    und ausländische juristische Personen des privaten
                                                                       Rechts insbesondere Gesellschaften gründen, erwer-
                                                                       ben oder sich an solchen beteiligen.
Nachstehende Neufassung der Satzung der Lotsenbrü-
derschaft NOK II/Kiel/Lübeck/Flensburg, die ich gemäß                                          §3
§ 29 Abs. 2 Seelotsgesetz in der Fassung der Bekannt-                                    Mitgliedschaft
machung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) am                 Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft ist durch § 27
11. Februar 2004 aufsichtsbehördlich genehmigt habe,                Abs. 1 Satz 1 SeeLG bestimmt.
wird hiermit bekanntgegeben.
                                                                                         II. Abschnitt
Kiel, 16. Februar 2004
S2-344.4/3                                                                    Organe der Lotsenbrüderschaft
                                                                                            §4
                        Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord                            Organe
                                     Im Auftrag                     Organe der Lotsenbrüderschaft sind die Mitgliederver-
                                      Wachulka                      sammlung und der Ältermann.



                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 2004                                                172                                  V k B l . A m t l i c h e r Te i l

                              §5                                     rechtigt, wenn der Beschluss die Vornahme eines
                  Mitgliederversammlung                              Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Er-
1.   Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien              ledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der
     der Arbeit der Lotsenbrüderschaft und beschließt                Lotsenbrüderschaft betrifft. Abstimmungen der Mit-
     über alle Fragen, die für die dienstlichen Belange der          gliederversammlung und Urabstimmungen sind nach
     Mitglieder der Lotsenbrüderschaft oder die Arbeit der           Bezirken getrennt auszuzählen. Das Nähere zur Be-
     Lotsenbrüderschaft von grundsätzlicher Bedeutung                schlussfassung regeln die Versammlungsordnung
     sind.                                                           und die Geschäftsordnung. Einspruchsmöglichkeiten
     Neben diesen und den ihr durch Gesetz vorbehalte-               gegen Beschlüsse regelt die Schiedsordnung. Ein-
     nen Aufgaben beschließt die Mitgliederversammlung               sprüche gegen Beschlüsse gemäß Schiedsordnung
     insbesondere über Änderungen der Satzung, eine Ge-              setzen den angefochtenen Beschluss außer Kraft.
     schäftsordnung, eine Versammlungsordnung, eine              7. Wahlen oder die vorzeitige Abberufung gewählter Per-
     Schiedsordnung, eine Lotsgeldverteilungsordnung,                sonen erfolgen in geheimer Abstimmung. Steht nur
     eine Regelung der Altersversorgung, den allgemeinen             ein Kandidat zur Verfügung, erfolgt die Wahl durch
     Teil einer Bört- und Dienstordnung, und eine Urlaubs-           Handaufheben, sofern kein Mitglied hiergegen Ein-
     ordnung. Beschlüsse über die Bört- und Dienstord-               spruch erhebt. Erhält bei Wahlen keiner der zur Wahl
     nung und den Urlaubsplan der Bezirke erfolgen in den            vorgeschlagenen Mitglieder die absolute Mehrheit der
     jeweiligen Bezirksversammlungen.                                abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwi-
2.   Die Mitgliederversammlung wird durch den Ältermann              schen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten
     nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, spä-            Stimmenzahlen erreicht haben. Sind für Ausschüsse
     testens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjah-             (nicht Beirat / Bezirksbeirat) mehrere Personen zu
     res, einberufen. Der Ältermann muss die Mitglieder-             wählen, erfolgt die Wahl in einem Wahlgang. Hierfür
     versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel             gilt folgendes: Stehen nicht mehr Kandidaten zur
     der Mitglieder oder zwei Drittel der Mitglieder eines           Wahl, als Ämter zu besetzen sind, ist über die Wahl al-
     Bezirks dies bei dem Ältermann schriftlich beantragt            ler Kandidaten durch Blockwahl gleichzeitig abzu-
     hat. Zu jeder Sitzung erhalten die Mitglieder die Ta-           stimmen. Wird die einfache Mehrheit der abgegebe-
     gesordnung rechtzeitig durch Aushang in den Ein-                nen Stimmen nicht erreicht, wird über jeden
     satzstationen und/oder durch schriftliche Einladung             Kandidaten einzeln abgestimmt. Stehen mehr Kandi-
     mitgeteilt. Das Nähere hierzu regelt die Versamm-               daten zur Wahl, als Ämter zur Verfügung stehen, hat
     lungsordnung.                                                   jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten zu
                                                                     wählen sind. Gewählt sind die Kandidaten, die die re-
3.   Die Mitgliederversammlung wird vom Ältermann ge-                lativ meisten Stimmen auf sich vereinigen. Absatz 5
     leitet.                                                         Satz 5 gilt entsprechend.
4.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn          8. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und
     mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.            Wahlen können auch erfolgen im Wege einer schrift-
     Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung                lichen Urabstimmung. Die Absätze 4., 5., 6. und 7.
     nicht zustande, erfolgt eine Beschlussfassung durch             gelten entsprechend. Erfolgt die Urabstimmung in
     Urabstimmung oder es wird mit gleicher Tagesord-                nicht geheimer Form, so erfolgt sie namentlich.
     nung eine erneute Mitgliederversammlung einberufen;             Die Dauer einer Urabstimmung darf vier Wochen nicht
     in dieser Sitzung ist die Mitgliederversammlung ohne            überschreiten. Über das Ergebnis der Urabstimmung
     Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be-            ist eine Abstimmungsschrift zu erstellen, die der Äl-
     schlussfähig. Die erneute Mitgliederversammlung                 termann und der Geschäftsführer bzw. Obmann des
     kann auch eine viertel Stunde nach der Erstversamm-             Bezirks Lübeck unterzeichnen.
     lung stattfinden. In diesem Falle ist die Einberufung zu        Bei geheimen Urabstimmungen ist diese Abstim-
     der erneuten Mitgliederversammlung mit der Einberu-             mungsschrift vom Abstimmungsausschuss zu erstellen
     fung zu der Erstversammlung zu verbinden.                       und zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Urabstimmung
5.   Änderungen der Satzung, der Verteilungsordnung, der             gibt der Ältermann bekannt. Das nähere Verfahren der
     Geschäftsordnung, der Schiedsordnung, der Urlaubs-              Urabstimmung regelt die Geschäftsordnung.
     ordnung und der Versammlungsordnung können nur              9. Die Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ih-
     mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der       rer Sitzung beschließen. Über die Sitzung der Mitglie-
     Lotsenbrüderschaft beschlossen werden. Beschlüsse               dersammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
     über Änderungen des allgemeinen Teils der Bört- und             der Ältermann und der Protokollführer unterzeichnen.
     Dienstordnung erfolgen schriftlich und bedürfen einer           Das Nähere regelt die Versammlungsordnung.
     Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim-
                                                                 10. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ent-
     men. In allen anderen Fällen entscheidet die Mehrheit
                                                                     lastung des Ältermannes aufgrund des von ihm vor-
     der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
                                                                     gelegten Jahresberichtes und der von ihm vorgeleg-
     kommt kein Beschluss zustande. Die Mehrheit der ab-
                                                                     ten Jahresabrechnung.
     gegebenen Stimmen ist nur nach der Anzahl der Ja-
     und Nein- Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind                                     §6
     nicht mitzuzählen.                                                                Ältermann
6.   Die Beschlussfassung erfolgt in nicht geheimer Ab-          1. Der Ältermann und sein Stellvertreter werden durch
     stimmung durch Handaufheben, sofern nicht die                  die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf
     Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime                Jahren gewählt. Die Wahl bedarf einer Bestätigung
     Abstimmung verlangt. Ein Mitglied ist nicht stimmbe-           durch die Aufsichtsbehörde.



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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                       173                                             Heft 6 – 2004

2. Der Stellvertreter führt die Bezeichnung 2. Ältermann.      zirksübergreifende Aufgaben auf einzelne Mitglieder
   Das Nähere über den Eintritt der Stellvertretung be-        oder Beiratsausschüsse verteilt werden.
   stimmt die Geschäftsordnung.                             3. Der Ältermann beruft den Beirat nach Bedarf ein und
3. Mit dem Erlöschen der Zugehörigkeit zur Lotsenbrü-          leitet seine Beratungen. In folgenden Angelegenheiten
   derschaft erlischt auch das Amt des Ältermannes.            hat der Ältermann den Beirat oder den zuständigen
4. Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gericht-      Beiratsausschuss zu hören:
   lich und außergerichtlich. Die Vertretungsvollmacht         a) Änderung der Satzung
   des Ältermannes ist jedoch in folgenden Fällen mit          b) Änderung der Bört- und Dienstordnung
   Wirkung gegenüber Dritten gemäß § 31 Absatz 1 Satz
                                                               c) Änderung der Lotsgeldverteilungsordnung
   2 SeeLG beschränkt:
                                                               d) Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahres-
   a) Stimmabgabe bei Beschlüssen anlässlich von
                                                                   rechnung
       Satzungsänderungen in der Mitgliederversamm-
       lung der Bundeslotsenkammer;                            e) Aufstellung des Jahresberichtes
   b) Stimmabgabe bei Beschlüssen anlässlich von               f) Tarifangelegenheiten
       Satzungsänderungen in der Mitgliederversamm-            g) Angelegenheiten der Altersversorgung
       lung der Gemeinsamen Ausgleichskasse der Re-            h) Bewerberangelegenheiten
       viere (GAK);
                                                               Über die Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzufer-
   c) Stimmabgabe bei Beschlüssen anlässlich von               tigen.
       Satzungsänderungen in der Mitgliederversamm-
       lung des Lotsbetriebsvereins;                        4. Das Nähere über die Aufgaben des Beirates bestimmt
                                                               die Geschäftsordnung.
   d) Stimmabgabe anlässlich jeglicher Art von Vereins-
       gründungen oder Firmengründungen oder Auflö-                                     § 8
       sungen, welche im Zusammenhang mit der Lot-                              Innere Verwaltung
       senbrüderschaft stehen und bei denen der             1.   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von
       Ältermann in seiner Eigenschaft als Organ der Lot-        3 Jahren einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Mit-
       senbrüderschaft auftritt.                                 gliederversammlung kann den 2. Ältermann gleichzei-
   Zur rechtswirksamen Vertretungsmacht des Älter-               tig zum Geschäftsführer wählen.
   mannes bedarf es in diesen Fällen eines ausdrück-        2.   Dem Geschäftsführer untersteht das angestellte Per-
   lichen Beschlusses der Mitgliederversammlung der              sonal, welches mit ihm, dem Ältermann und dem
   Lotsenbrüderschaft.                                           2. Ältermann die Geschäftsstelle der Lotsenbrüder-
5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungs-           schaft bildet.
   macht des Ältermannes erlischt ferner mit Wirkung        3.   Der Geschäftsführer erledigt die Aufgaben der laufen-
   gegenüber Dritten gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 SeeLG            den Verwaltung und hat den Weisungen des Älter-
   mit sofortiger Wirkung im Falle eines wirksamen Be-           mannes zu folgen.
   schlusses der Mitgliederversammlung gemäß § 20
   Absatz 1 dieser Satzung über die vorzeitige Abberu-      4.   Die bezirksinterne Verwaltung im Bezirk Lübeck ob-
   fung des Ältermannes.                                         liegt dem Obmann des Bezirkes Lübeck.
6. Der Ältermann führt die Angelegenheiten der Lotsen-      5.   Das Nähere über die Aufgaben bestimmt die Ge-
   brüderschaft nach Maßgabe der Satzung und der Be-             schäftsordnung.
   schlüsse der Mitgliederversammlung. Der Ältermann
                                                                                       § 9
   bereitet ferner die Beratungen und Sitzungen der Mit-
                                                                              Sonderausschüsse
   gliederversammlung vor. Er beaufsichtigt die Bezirke.
                                                            1. Sonderausschüsse sind der Wahlausschuss und der
7. Das Nähere über die Geschäftsführung des Älterman-
                                                               Rechnungsprüfungsausschuss.
   nes regeln die Geschäftsordnung und die Schieds-
   ordnung.                                                 2. Die Mitglieder der Sonderausschüsse werden durch
                                                               die Bezirksversammlung für eine Dauer von drei Jah-
                                                               ren gewählt. Sie sind in Ihrem Aufgabenbereich unab-
                            III. Abschnitt                     hängig und an keine Weisungen gebunden. Ein Mit-
                                                               glied des Rechnungsprüfungsausschusses kann nicht
   Beirat, Geschäftsführung, Sonderausschüsse,                 gleichzeitig Mitglied des Beirates sein.
       Bezirksversammlung, Bezirksbeirat und
            Obmann des Bezirkes Lübeck                      3. Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der
                                                               Sonderausschüsse bestimmt die Geschäftsordnung.
                           § 7
                         Beirat                                                        § 10
1. Der Beirat setzt sich zusammen aus mindestens 8                            Bezirksversammlung
   Mitgliedern. Das Nähere zur Wahl und zur Zu-             1. Die Bezirksversammlung ist eine Versammlung der
   sammensetzung des Beirates regelt die Geschäfts-            Mitglieder eines Bezirkes. Sie beschließt über die
   ordnung.                                                    Bört- und Dienstordnung und den Urlaubsplan des
2. Der Beirat ist ein Arbeitsausschuss mit der Aufgabe,        Bezirks und alle sonstigen Fragen, die ausschließlich
   den Ältermann bei der Führung der Angelegenheiten           für den jeweiligen Bezirk von Bedeutung sind. Alle an-
   der Lotsenbrüderschaft auf wichtigen Aufgabenge-            deren Angelegenheiten bleiben der Mitgliederver-
   bieten zu beraten. Innerhalb des Beirates können Be-        sammlung vorbehalten.



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 2004                                           174                                 V k B l . A m t l i c h e r Te i l

2. Die Bezirksversammlung wird nach Bedarf durch den           lauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen (Jahres-
   Ältermann einberufen. Der Ältermann muss die Be-            rechnung).
   zirksversammlung einberufen, wenn mindestens die         3. Über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung be-
   Hälfte der Mitglieder des Bezirks dies bei dem Älter-       schließt die Mitgliederversammlung.
   mann schriftlich beantragt hat.
3. Die Bezirksversammlung wird vom Ältermann geleitet.                                § 15
   Stimmberechtigt sind die Seelotsen, die zum Zeit-                     Mitgliederbeiträge, Umlagen
   punkt der Beschlussfassung dem jeweiligen Bezirk         1. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüder-
   angehören, und der Ältermann.                               schaft erforderlichen Aufwendungen werden von den
4. Beschlüsse über Änderungen der Bört- und Diens-             Mitgliedern anteilmäßig getragen. Zur Deckung der
   tordnung des Bezirks erfolgen schriftlich und können        Aufwendungen erhebt die Lotsenbrüderschaft von
   nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgege-        den Mitgliedern Beiträge oder Umlagen. Die Höhe der
   benen Stimmen beschlossen werden. In allen anderen          Beiträge wird gleichzeitig mit der Feststellung des
   Fällen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen             Haushaltsplanes durch die Mitgliederversammlung
   Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Be-               festgesetzt.
   schluss zustande. Die Niederschrift über die Sitzung     2. Die festgesetzten Beträge werden von den Mitglie-
   der Bezirksversammlung ist von dem Ältermann, im            dern nach Maßgabe der Lotsgeldverteilungsordnung
   Bezirk Lübeck auch vom Obmann des Bezirkes, und             erhoben und erforderlichenfalls nach den Vorschriften
   dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im Übrigen gilt       des Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein-
   § 5 Abs. 4 bis 9 entsprechend.                              gezogen.

                          § 11                                                      § 16
            Obmann des Bezirkes Lübeck                                      Rechnungsprüfung
1. Der Bezirk Lübeck wählt aus seinen Reihen einen Ob-      1. Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht durch
   mann des Bezirks und einen Stellvertreter auf die           Revisionen die vorschriftsmäßige Ausführung des
   Dauer von fünf Jahren.                                      Haushaltsplanes, insbesondere die wirtschaftliche
2. Mit dem Erlöschen der Zugehörigkeit zur Lotsenbrü-          und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel,
   derschaft erlischt auch das Amt des Bezirksobmanns.         die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, Rech-
                                                               nungsführung und Buchführung und die richtige Ein-
3. Der Obmann des Bezirkes Lübeck erledigt die Aufga-
                                                               nahme und Verteilung der Lotsgelder. Dem Rech-
   ben der laufenden Verwaltung im Bezirk Lübeck im
                                                               nungsprüfungsausschuss obliegt ferner die Prüfung
   Einvernehmen mit dem Ältermann. Das Nähere regelt
                                                               und Abnahme der vom Ältermann aufgestellten Jah-
   die Geschäftsordnung.
                                                               resrechnung vor der Vorlage an die Mitgliederver-
                          § 12                                 sammlung.
         Bezirksbeirat des Bezirkes Lübeck                  2. Nach der Jahreshauptversammlung der Brüderschaft
1. Die Mitglieder des Bezirkes Lübeck wählen einen Be-         wird dem Bundesrechnungshof eine Kopie der Jah-
   zirksbeirat.                                                resrechnung und des Prüfberichtes zugeleitet.
2. Der Bezirksbeirat des Bezirkes Lübeck besteht aus        3. Das Nähere über die Aufgaben des Rechnungsprü-
   mindestens 3 Mitgliedern des Bezirks. Alles Weitere         fungsausschusses bestimmt die Geschäftsordnung.
   zur Zusammensetzung des Bezirksbeirates und des-
   sen Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
3. Der Bezirksbeirat des Bezirkes Lübeck ist ein Arbeits-                        V. Abschnitt
   ausschuss mit der Aufgabe, den Obmann des Bezir-           Berufspflichten und Vermittlung bei Streitigkeiten
   kes auf wichtigen Aufgabengebieten zu beraten. Das
   Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.                                               § 17
                                                                                 Berufspflichten
                                                            1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Lotsen-
                    IV. Abschnitt                              brüderschaft und der Bundeslotsenkammer zur Erfül-
                                                               lung ihrer Aufgaben erlassenen Vorschriften der
     Rechnungswesen, Beiträge und Umlagen
                                                               Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse ge-
                          § 13                                 wissenhaft zu befolgen, unbeschadet ihrer sonstigen
                    Geschäftsjahr                              durch das Seelotsgesetz, insbesondere die § 21 bis
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                        26 SeeLG, oder durch Rechtsverordnung, insbeson-
                                                               dere die Lotsverordnungen und die Lotstarifordnung
                         § 14                                  begründeten Berufspflichten.
          Haushaltsplan, Rechnungslegung
                                                            2. Zu den Berufspflichten aller Mitglieder auf dem Gebiet
1. Die Lotsenbrüderschaft stellt alle zu erwartenden Ein-      der ausreichenden Altersversorgung gehören auch
   nahmen und die zur Deckung des persönlichen und             der Beitritt zu einem von der Mitgliederversammlung
   sachlichen Bedarfs erforderlichen Ausgaben in einen         zu diesem Zweck beschlossenen Versorgungswerk
   ausgeglichenen Haushaltsplan rechtzeitig zur Mitglie-       sowie die laufenden Beitragsleistungen hierzu, die im
   derversammlung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 für das lau-        Rahmen der zweckgebundenen Mittel, die aus dem
   fende Geschäftsjahr fest.                                   Tarifzuschlag für die Alters- und Hinterbliebenenver-
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach dem Ab-           sorgung zur Verfügung stehen, zu leisten sind.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                       175                                              Heft 6 – 2004

                             § 18                            2. Die vorzeitige Abberufung des Ältermannes geschieht im
               Vermittlung bei Streitigkeiten                   gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliederversamm-
1.   Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag bei          lung und der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Einverneh-
     Streitigkeiten zwischen dem Bezirk Lübeck und der          men nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister
     Lotsenbrüderschaft oder zwischen einzelnen Mitglie-        für Verkehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.
     dern zu vermitteln. Der Vermittlungsausschuss hat al-
     lein die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen dem Bezirk                          VII. Abschnitt
     Lübeck und der Lotsenbrüderschaft über Beschlüsse
     der Mitgliederversammlung zu schlichten.                         Inkrafttreten und Bekanntmachung
2.   Die Schiedsstelle kann auch vom Ältermann angeru-                                § 22
     fen werden, wenn er der Ansicht ist, dass Beschlüsse             Inkrafttreten und Bekanntmachung
     der Mitgliederversammlung oder der Bezirksver-          Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung
     sammlung gegen geltendes Recht verstoßen.               durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord als Auf-
3.   Der Vermittlungsausschuss besteht aus je zwei Mit-      sichtsbehörde in Kraft. Sie wird anschließend im Ver-
     gliedern der Bezirke. Die Schiedsstelle besteht aus     kehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr,
     dem Ältermann, dem 2. Ältermann, dem Obmann des         Bau- und Wohnungswesen) veröffentlicht.
     Bezirkes Lübeck und einem von ihnen zu benennen-        Beschlossen durch namentliche Urabstimmung und auf-
     den Schiedsmann.                                        sichtsbehördlich genehmigt.
4.   Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses und der
     Schiedsstelle sind in ihrem Aufgabenbereich unab-       Kiel, Dezember 2003
     hängig und an keine Weisungen gebunden.                                                               Udo Hintze
5.   Das Nähere über das Verfahren des Vermittlungsaus-                                                    Ältermann
     schusses und der Schiedsstelle bestimmt die
     Schiedsordnung.                                         (VkBl. 2004 S. 171)


                            VI. Abschnitt                      Binnenschifffahrt
        Wählbarkeit und besondere Pflichten                  Nr. 55    Erste Verordnung zur vorüber-
                          § 19                                         gehenden Abweichung von der
       Wählbarkeit zu den Ämtern, Wiederwahl                           Rheinpatentverordnung
1. Zum Ältermann, 2. Ältermann oder Obmann des Be-                     (1. RheinPatVAbweichV)
   zirkes Trave kann gewählt werden, wer mindestens                    Vom 25. Februar 2004
   fünf Jahre Seelotse des Reviers ist. Zum Geschäfts-
   führer, Mitglied des Beirats, des Bezirksbeirates Lü-
   beck oder zum Mitglied eines Sonderausschusses            Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Binnenschifffahrtsauf-
   kann gewählt werden, wer mindestens drei Jahre See-       gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   lotse des Seelotsreviers ist.                             5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 2
                                                             Abs. 6 Satz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinpa-
2. Wiederwahl ist zulässig.                                  tentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174),
                                                             Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung zur Einführung der
                           § 20
                                                             Rheinpatentverordnung durch Artikel 5 der Verordnung
    Besondere Pflichten der Inhaber von Ämtern               vom 19. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2132) geändert, ver-
1. Die in § 19 der Satzung bezeichneten Ämter sind un-       ordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West:
   parteiisch zu führen. Verdienstausfälle und Kosten, die
   im Dienst für die Lotsenbrüderschaft entstehen, wer-                                   §1
   den den Inhabern von Ämtern von der Lotsenbrüder-                          Abweichende Regelungen
   schaft ersetzt. Das Nähere regelt die Geschäftsord-                       zur Rheinpatentverordnung
   nung und die Lotsgeldverteilungsordnung.                  Die Rheinpatentverordnung ist mit den sich aus den in
2. Kein Inhaber eines Amtes darf bei einer Angelegenheit     dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelun-
   beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Ent-       gen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der maßgebli-
   scheidung ihm selbst, seinem Ehegatten und seinen         che Beschluss der Zentralkommission für die Rhein-
   Verwandten unmittelbaren Vorteil oder Nachteil brin-      schifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
   gen kann.
                                                                                        §2
                           § 21                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Vorzeitige Abberufung der Inhaber von Ämtern              Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft und mit
1. Die in § 19 der Satzung bezeichneten Inhaber von          Ablauf des 31. März 2007 außer Kraft.
   Ämtern können aus wichtigem Grund von der Mitglie-        Münster, den 25. Februar 2004
   derversammlung bzw. Bezirksversammlung vorzeitig
   abberufen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehr-                                 Wasser- und Schifffahrtsdirektion
   heit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforder-                                         West
   lich.                                                                                       Beckmann



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 2004                                              176                                   V k B l . A m t l i c h e r Te i l

                                                 Anhang 1         4. Gesichtsfeld:
                                            (zu § 1 Satz 1)          Einschränkungen im Gesichtsfeld des Auges mit
                                                                     der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im
I. Inhaltsübersicht der Abweichungen zur Rheinpa-                    Zweifelsfall perimetrische Untersuchung.
   tentverordnung                                                 5. Farbunterscheidungsvermögen:
   • Antrag (§ 3.02 Nr. 2)*)                                         Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausrei-
   • Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Be-                chend anzusehen, wenn der Bewerber den Farns-
      werber eines Rheinpatentes (Anlage B1)*)                       worth Panel D15 Test oder einen anerkannten
                                                                     Farbtafeltest besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit
   • Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der                    dem Anomaloskop, wobei der Anomal-Quotient
      Tauglichkeit als Schiffsführer in der Rheinschiff-             bei normaler Trichromasie zwischen 0,7 und 1,4
      fahrt (Anlage B2)*)                                            liegen muss, oder mit einem anderen anerkannten
                                                                     gleichwertigen Test.
II. Vorübergehende Regelungen
                                                                     Anerkannte Farbtafeltests sind:
1. § 3.02 Nr. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:                 a) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
    „2. Dem Antrag sind beizufügen:                                  b) Stilling/Velhagen,
        a) ein Licht- oder Passbild aus neuerer Zeit;                c) Boström,
                                                                     d) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),
        b) ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das                e) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),
             nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen         f) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler
             danach Zweifel an der Tauglichkeit, kann die                bei „small“).
             zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärzt-        6. Motilität:
             licher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;         Keine Doppelbilder. Bei Einäugigkeit: normale Be-
        c) soweit erforderlich, der Nachweis über die                weglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
             Fahrzeit und die Streckenfahrten;
                                                               II. Hörvermögen
        d) eine Kopie des Personalausweises oder des
             Reisepasses;                                          Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen,
                                                                   wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren
        e) soweit erforderlich, eine Kopie des Sprech-             bei den Frequenzen 500, 1000, 2000 und 3000 Hz den
             funkzeugnisses nach Anhang 5 der Regionalen           Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wenn der Wert von
             Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.         40 dB überschritten wird, ist das Hörvermögen jedoch
        Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des            als ausreichend anzusehen, wenn die Sprache in ge-
        ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch ge-              wöhnlicher Lautstärke mit einem Hörgerät auf 2 m von
        führt werden mit einem von der Zentralkommis-              jedem einzelnen Ohr deutlich verstanden wird.
        sion für die Rheinschifffahrt anerkannten
                                                               III. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die
        a) gültigen Befähigungszeugnis, für das min-                Tauglichkeit ausschließen.
             destens die gleichen Anforderungen wie
                                                                    Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher
             nach Anlage B1 und B2 sowie nach § 4.01
                                                                    Mängel kann Anlass zu Bedenken an der Tauglichkeit
             gelten oder                                            des Bewerbers als Schiffsführer geben:
        b) ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als drei             1. Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleich-
             Monate ist und für dessen Ausstellung min-                 gewichtsstörungen einhergehen;
             destens die gleichen Anforderungen wie
             nach Anlage B1 und B2 Grundlage waren.“                2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder
                                                                        peripheren Nervensystems mit wesentlichen
2. Anlage B1 ist in folgender Fassung anzuwenden:                       Funktionsstörungen, insbesondere organische
                                                „Anlage B1              Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks
Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewer-                     und deren Folgezustände, funktionelle Störungen
ber eines Rheinpatentes                                                 nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurch-
                                                                        blutungsstörungen;
I. Sehvermögen                                                      3. Gemüts- oder Geistskrankheiten;
   1. Tagessehschärfe:                                              4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheb-
      Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder größer 0,8 auf                 lichen Schwankungen der Blutzuckerwerte;
      beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren                  5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;
      Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt.                           6. schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme;
   2. Dämmerungssehvermögen:                                        7. Bronchialasthma mit Anfällen;
      Nur in Zweifelsfällen prüfen. Mesotest ohne Blen-
      dung bei einem Umfeld von 0,032 cd/m2, Ergebnis:              8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens
                                                                        oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der
      Kontrast 1 : 2,7.
                                                                        Leistungs- oder Regulationsfähigkeit;
   3. Dunkeladaption:
                                                                    9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher
      Nur in Zweifelsfällen prüfen. Das Ergebnis darf
                                                                        Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder
      nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkur-                Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durch-
      ve abweichen.                                                     führung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;
                                                                    10. chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmit-
*)   erstmals erlassen                                                  telsucht oder andere Suchtformen.“



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                 177               Heft 6 – 2004

3. Anlage B2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
                                                                                     „Anlage B2
                                                                                       (Muster)




1)   Nur in Zweifelsfällen prüfen. Anforderungen und Prüfmethoden: siehe Anlage B1




                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 6 – 2004                                                                               178                                                       V k B l . A m t l i c h e r Te i l

Bemerkungen zu Abschnitt III – Krankheiten oder körperliche Mängel


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                                                                                                                                                                      (zu § 1 Satz 2)

                                            Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Beschluss vom 26./27. November 2003 (2003-II-28) über die Anordnungen vorübergehender Art zu § 3.03 Nr. 2, Anla-
gen B1 und B2 (Protokoll 28).



(VkBl. 2004 S. 175)



                                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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