VkBl Nr. 4 2013
Verkehrsblatt Nr. 4 2013
VkBl. Amtlicher Teil 169 Heft 4 – 2013
ANHANG 1
VORLAGE DER EINGEREICHTEN UNTERLAGEN
1 ANGABEN ÜBER DEN FLAGGENSTAAT
1 Name des Flaggenstaates:
2 Vollständig Kontaktdaten für die bestimmte einzige Anlaufstelle:
Name und Titel:
Anschrift:
Telefon-Nummer:
Fax-Nummer:
E-mail-Adresse:
3 Vom Flaggenstaat anerkannte Organisation:
2 ANGABEN ÜBER DIE ANERKANNTE ORGANISATION
1 Name der anerkannten Organisation:
2 Vollständig Kontaktdaten für die bestimmte einzige Anlaufstelle:
Name und Titel:
Anschrift:
Telefon-Nummer:
Fax-Nummer:
E-mail-Adresse:
3 Regel-Anwendungsbereich: Öltankschiffe Massengutschiffe
3 ZUSAmmENFASSUNG DER SELBST-BEWERTUNG
Vollständig Nicht
Funktionale Anforderung abgedeckt abgedeckt
Bemerkungen
in Regeln in Regeln
Entwurf
1 Festgelegte Lebenserwartung
2 Umweltbedingungen
3 Strukturelle Festigkeit
4 Ermüdungslebensdauer
5 Restfestigkeit
6 Korrosionsschutz
6.1 Lebensdauer von Beschichtungen
6.2 Korrosionszuschlag
7 Strukturelle Redundanz
8 Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit
9 Berücksichtigung des menschlichen Faktors
10 Entwurfs-Transparenz
Bau
11 Qualitätssicherungsvorgänge beim Bau
12 Bauüberwachung
Berücksichtigung des betrieblichen Aspekts
13 Kontrolle und Instandhaltung
14 Zugänglichkeit der Struktur
Berücksichtigung des RecyclingAspekts
15 Recycling
Heft 4 – 2013 170 VkBl. Amtlicher Teil
4 Ergebnistabelle der Regelverknüpfungen
1 (Titel und Text der entsprechenden funktionalen Anforderungen)
1.1 (Text der Angabe des Zieles)
Informations- und
Eingereichte Regel (2) Art der Regelung (3) Fundstelle (4)
Dokumentations-Anforderung
1.2.1 (Text) (1)
Begründung (sofern anwendbar) (5):
Zusammengefasster Durch Regeln Regel-
Bewertungskriterium
Kommentar (7) erfüllt (8) verknüpfung (9)
1.3.1 (Text) (6) (ja/nein)
Ausführliche technische Erklärung (10):
Informations- und
Eingereichte Regel (2) Art der Regelung (3) Fundstelle (4)
Dokumentations-Anforderung
1.2..(n) (Text) (1)
Begründung (sofern anwendbar) (5):
Zusammengefasster Durch Regeln Regel-
Bewertungskriterium
Kommentar (7) erfüllt (8) verknüpfung (9)
1.3.(n) (Text) (6) (ja/nein)
Ausführliche technische Erklärung (10):
Anmerkungen: (8) Es ist anzugeben, ob das maßgebliche Bewertungs-
Für jede funktionale Anforderung ist Abschnitt 4 der Vor- kriterium durch die Regeln entsprechend der Selbst-
lage der eingereichten Unterlagen für jedes Informations- Bewertung erfüllt ist.
und Dokumentations-Element und sein zugehöriges Be- (9) Es sind alle Stellen in den Regeln anzugeben, an
wertungskriterium auszufüllen. denen das maßgebliche Kriterium Anwendung findet.
(1) Eine Kopie des Textes der in den Richtlinien aufge- (10) Es ist eine technische Erklärung zu erstellen, die er-
stellten, maßgeblichen Informations- und Dokumen- kennen lässt, weshalb das Bewertungskriterium als
tations-Anforderung ist einzufügen. erfüllt oder weshalb es als nicht erfüllt gilt.
(2) Es ist der Dateiname, der Internet-Link oder der Titel
des Papierausdrucks anzugeben, aus denen die zur ANHANG 2
Verfügung gestellte Information/Dokumentation in FORMBLATT FÜR DIE BERICHTE
den Dokumentationsunterlagen zu ersehen ist. DES GBSAUDITTEAMS
(3) Es ist die Art der zur Verfügung gestellten Informa-
1 Kurzfassung
tion/Dokumentation (Öffentliche Vorschrift, interne
Anweisung, einheitliche Anforderung, Richtlinie usw.) 1.1 Fachgebiet des Audits
anzugeben. 1.2 Zweck des Prüfungs-Audits (z. B. Audit-Plan)
(4) Es ist die Fundstelle in den Regeln anzugeben, wo die 1.3 Funde des Audits
Information auffindbar ist. 1.4 Empfehlung des GBS-Audit-Teams
(5) Es ist die erforderliche Begründung zu erstellen. Wird 2 Vorlage von Einzelangaben
eine Begründung nicht gefordert, so ist in jedem Fall
eine ausführliche technische Erklärung zu unterbrei- 2.1 Antragstellende Verwaltung(en)
ten. 2.2 Name der anerkannten Organisation (sofern zu-
treffend)
(6) Eine Kopie des Textes des in den Richtlinien aufge-
stellten Bewertungskriteriums für die maßgebliche 2.3 Titel und Änderungsdatum der eingereichten Re-
Informations- und Dokumentations-Anforderung ist geln
einzufügen. 2.4 Einreichungsdatum
(7) Es ist ein kurzer Kommentar einzufügen, der erklärt, 2.5 Art des Berichtes (Zwischenbericht/Abschluss-
weshalb das maßgebliche Bewertungskriterium er- bericht)
füllt ist. 2.6 Mitglieder des GBS-Audit-Teams
VkBl. Amtlicher Teil 171 Heft 4 – 2013
3 AuditZusammenfassung
über Nicht über zusammenfassende
Funktionale Anforderung einstimmend einstimmend Bemerkungen
Entwurf
1 Festgelegte Lebenserwartung
2 Umweltbedingungen
3 Strukturelle Festigkeit
4 Ermüdungslebensdauer
5 Restfestigkeit
6 Korrosionsschutz
6.1 Lebensdauer von Beschichtungen
6.2 Korrosionszuschlag
7 Strukturelle Redundanz
8 Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit
9 Berücksichtigung des menschlichen Faktors
10 Entwurfs-Transparenz
Bau
11 Qualitätssicherungsvorgänge beim Bau
12 Bauüberwachung
Berücksichtigung des betrieblichen Aspekts
13 Kontrolle und Instandhaltung
14 Zugänglichkeit der Struktur
Berücksichtigung des RecyclingAspekts
15 Recycling
4 Formblatt für Funde des Audits
Funde
Anerkannte Organisation: Funktionale Anforderungen:
Datum des Audits:
Nichtkonformitäts-Nr.: Beobachtungs-Nr.:
Funde:
Anwendbare Vorschrift der Audit-Grundsätze:
Auditor: Datum:
Teamleiter: Datum:
Anerkannte Organisation: Empfangsdatum:
(VkBl. 2013, S. 153)
Heft 4 – 2013 172 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 47 Bekanntmachung der Entschließung 3. fordert Regierungen des Weiteren auf zu erwägen,
des Schiffssicherheitsausschusses die einschlägigen, auf dieser Entschließung basie-
A.891(21) „Empfehlungen zur Ausbil- renden Zeugnisse und Dokumente anzuerkennen;
dung von Personal auf beweglichen 4. ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuss, die
Offshore-Plattformen (MOUs)“ anliegenden Richtlinien unter Beobachtung zu
halten und, soweit erforderlich, zu ändern;
Hamburg, den 07. Februar 2013 5. hebt die Entschließungen A.538(13), A.712(17)
Az.: 11-3-0 und A.828(19) auf.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
ANLAGE
wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
schusses A.891(21), „Empfehlungen zur Ausbildung von
EMPFEHLUNGEN ZUR AUSBILDUNG VON
Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)“,
PERSONAL AUF BEWEGLICHEN OFFSHORE-
in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
PLATTFORMEN (MOUs)
Berufsgenossenschaft für
1 UMFANG
Transport und Verkehrswirtschaft
Dienststelle Schiffssicherheit 1.1 Diese Empfehlungen bilden einen internationalen
U. Schmidt Standard für die Ausbildung des gesamten Perso-
Dienststellenleiter nals auf beweglichen Offshore-Plattformen, der
darauf abzielt, ergänzend zu den Anforderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1978
A 21/Res.891 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
4. Februar 2000 Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils
ENTSCHLIESSUNG A.891(21) geltenden Fassung und des Codes über Normen
angenommen am 25. November 1999 für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-
zeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
EMPFEHLUNGEN ZUR AUSBILDUNG VON (STCW-Code), ein adäquates Niveau für die Si-
PERSONAL AUF BEWEGLICHEN OFFSHORE- cherheit menschliches Lebens und von Sachwer-
PLATTFORMEN (MOUs) ten auf See sowie für den maritimen Umwelt-
schutz sicherzustellen.
Die Vollversammlung, 1.2 Die Bestimmungen dieser Empfehlungen präjudi-
unter Hinweis auf Artikel 15 Buchstabe j des Über- zieren in keiner Weise die Rechte von Küstenstaa-
einkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Or- ten aus dem Völkerrecht, ihre eigenen zusätzli-
ganisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung chen Anforderungen bezüglich der Ausbildung,
in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Fähigkeiten und Zeugniserteilung von Personal
Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Eindämmung aufzustellen, das an Bord von Plattformen bei der
der Meeresverschmutzung durch Schiffe, Erkundung oder Ausbeutung natürlicher Boden-
schätze in denjenigen Teilen des Meeresbodens
in der Erwägung, dass von Personal auf bewegli-
und dessen Untergrundes eingesetzt ist oder ein-
chen Offshore-Plattformen (MOUs) oft verlangt wird,
gesetzt werden soll, über den diese Staaten Ho-
unter potenziell gefährlichen Bedingungen zu arbeiten
heitsrechte auszuüben berechtigt sind.
und dieses besser in der Lage sein wird, sich selbst und
andere bei einem Notfall zu schützen, wenn es adäquat 2 AUSDRÜCKE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ausgebildet ist,
2.1 Im Sinne dieser Empfehlungen haben die verwen-
in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer Ausbil- deten Ausdrücke folgende Bedeutung:
dung zur Schiffssicherheit und zur Notfallvorsorge für das
gesamte auf MOUs arbeitende Personal, .1 der Ausdruck „bewegliche Offshore-Platt-
formen (Mobile offshore units = MOUs)“
nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsaus- bezeichnet Wasserfahrzeuge, die leicht an
schuss auf seiner neunundsechzigsten Tagung ausge- einen anderen Ort gebracht werden können
sprochenen Empfehlung, und eine industrielle Funktion erfüllen kön-
1. beschließt die in der Anlage zur vorliegenden Ent- nen, die andere Offshore-Einsätze mit sich
schließung abgedruckten Empfehlungen zur Aus- bringt, als sie herkömmlicherweise von im
bildung von Personal auf beweglichen Offshore- Kapitel I des SOLAS-Übereinkommens von
Plattformen (MOUs); 1974 behandelten Schiffen geleistet werden.
2. fordert die betroffenen Regierungen auf; die in Solche MOUs umfassen mindestens die fol-
diesen Empfehlungen definierten Befähigungen genden Typen:
so schnell wie dies praktikabel ist umzusetzen .1 Säulenstabilisierte Plattformen sind
und dem Personal, das qualifiziert ist und die in Plattformen, bei denen das Hauptdeck
dieser Entschließung empfohlene Ausbildung ab- mit dem Unterwasserrumpf oder den
geschlossen hat, Zeugnisse sowie alle sonstigen Sockeln durch Säulen oder Senkkästen
entsprechenden Dokumente auszustellen; verbunden ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 173 Heft 4 – 2013
.2 Plattformen ohne eigenen Antrieb sind – Schiffsförmige Taucherbasisschiffe in
Plattformen, die nicht für Fahrten ohne Einrumpfbauweise.
Begleitfahrzeug zertifiziert sind; .6 der Ausdruck „Schiffssicherheitsausbil-
.3 Hubplattformen sind Plattformen mit dung“ bezeichnet eine Ausbildung im Hin-
beweglichen Beinen, durch die der blick auf die Sicherheit menschlichen Lebens
Schwimmkörper über die Meeresober- auf See, einschließlich des Überlebens als
fläche angehoben werden kann; Einzelner und in einer Gruppe.
.4 Plattformen mit eigenem Antrieb sind .7 der Ausdruck „Notfallvorsorgeausbildung“
Plattformen, die für Fahrten ohne Be- bezeichnet eine Ausbildung, die den Einzel-
gleitfahrzeug zertifiziert sind; nen darauf vorbereitet, vorhergesehenen
.5 Absenkbare Plattformen sind Plattfor- Notfallsituationen angemessen und sicher zu
men mit einem schiffsartigen, pontonar- begegnen.
tigen oder neuartigen Rumpf (außer .8 der Ausdruck „Leiter der Offshoreanlage
Hubplattformen), die für ihren Einsatz auf (Offshore installation manager = OIM)“ be-
dem Meeresboden abgesetzt sind; und zeichnet eine befähigte Person, die vom Eigner
.6 Schiffsähnliche Plattformen sind Platt- schriftlich zur verantwortlichen Person ernannt
formen mit einem schiffs- oder pon- ist, die die vollständige und höchste Befehls-
tonartigen Verdrängungsrumpf in Ein- gewalt über die Plattform besitzt und für das
oder Mehrrumpfbauart, die für den gesamte Personal an Bord verantwortlich ist.
Einsatz im schwimmenden Zustand vor- .9 der Ausdruck „Seemännischer Leiter“ be-
gesehen sind. zeichnet eine Person, die den OIM in be-
.2 der Ausdruck „Bewegliche Offshore-Bohr- stimmten wesentlichen seemännischen An-
plattform“ bezeichnet eine Plattform, die für gelegenheiten unterstützt. Der Seemännische
Bohreinsätze zur Erforschung oder zum Ab- Leiter kann auf einigen MOUs als Sparten-
bau von Bodenschätzen unterhalb des Mee- leiter Stabilität oder als Bargekapitän be-
resbodens, wie z. B. flüssige oder gasförmi- zeichnet werden.
ge Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz .10 der Ausdruck „Spezialist für die Ballastrege-
geeignet ist. lung“ bezeichnet die mit der Verantwortung
.3 der Ausdruck „Bohrschiff“ bezeichnet eine für die normale Routineregelung von Trimm,
schiffsförmige, an der Wasseroberfläche Tiefgang und Stabilität betraute Person.
schwimmende bewegliche Offshore-Bohr- .11 der Ausdruck „Instandhaltungsleiter“ be-
plattform in Einrumpfbauweise. zeichnet die Person, die mit der Verantwor-
tung für die Überprüfung, für den Betrieb und
.4 der Ausdruck „Bewegliche Offshore-
gegebenenfalls für erforderliche Erprobungen
Wohnplattform“ bezeichnet eine Plattform,
aller vom Eigner der MOU spezifizierten Ma-
deren Hauptaufgabe die Unterbringung von
schinen und Einrichtungen betraut ist. Der In-
Personal im Offshoreeinsatz ist.
standhaltungsleiter kann auf einigen MOUs
.5 der Ausdruck „Sonstige bewegliche Off- auch als Leiter der Maschinenanlage, Sparten-
shore-Plattform“ bezeichnet eine Plattform, leiter Technik oder als Plattformmechaniker
die an einzelnen oder kombinierten Aktivitä- bezeichnet werden.
ten wie den folgenden beteiligt sein kann:
.12 der Ausdruck „Spezialpersonal“ bezeichnet
– Bau alle Personen an Bord einer beweglichen Off-
– Instandhaltung (einschließlich der In- shore-Plattform, die im Zusammenhang mit
standhaltung von Bohrlöchern); dem speziellen Zweck der Plattform oder mit
speziellen auf der Plattform durchgeführten
– Hebeeinsätze;
Arbeiten mitgeführt werden und die weder
– Verlegen von Rohren und damit zusam- Seeleute sind noch unmittelbar oder mittel-
menhängende Einsätze; bar zahlende Fahrgäste.
– Vorsorge für Notfälle / unvorhergesehe- .13 der Ausdruck „Seemännische Besatzung“
ne Ereignisse, einschließlich Brandbe- bezeichnet den OIM, den Seemännischen
kämpfung; Leiter, den Spezialisten für die Ballastrege-
– Offshore-Produktionsanlagen; und lung und den Instandhaltungsleiter sowie
sonstige nautische und technische Offiziere,
– Tauchen. Funker und Schiffsleute, wie sie in Regel I/1
Fahrzeuge wie die folgenden gehören des STCW-Übereinkommens in der jeweils
nicht zu den beweglichen Offshore- geltenden Fassung definiert sind.
Plattformen: .14 der Ausdruck „Betriebsweise“ bezeichnet
– Versorgungsschiffe; den Zustand oder die Art und Weise, in dem
– Bereitschaftsfahrzeuge; oder in der eine Plattform am Einsatzort oder
bei der Überführung betrieben werden darf
– Ankerziehschlepper; oder funktioniert. Die Betriebsweisen einer
– Seismische Forschungsschiffe; und Plattform schließen Folgendes ein:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2013 174 VkBl. Amtlicher Teil
.1 Betriebszustände: Zustände, bei denen 3 VERANTWORTLICHKEITEN VON UNTER-
sich eine Plattform zur Durchführung von NEHMEN UND PERSONAL
Einsätzen am Einsatzort befindet, ein-
3.1 Jedes Unternehmen, das mit Pflichten auf beweg-
schließlich Bohr- und Produktionsaktivi-
lichen Offshore-Plattformen betrautes Personal,
täten, und bei denen die sich überlagern-
Leiter von Offshoreanlagen und Offshore-Personal
den Umwelt- und Betriebsbelastungen
beschäftigt, ist dafür verantwortlich sicherzustel-
innerhalb der für solche Einsätze vorge-
len, dass den in diesen Empfehlungen niederge-
gebenen einschlägigen Bemessungs-
legten Standards volle und umfassende Geltung
grenzwerte liegen. Die Plattform darf
verschafft wird. Zusätzlich müssen, je nach Not-
dabei, wie für die Bauart zutreffend, ent-
wendigkeit, weitere Maßnahmen ergriffen werden,
weder schwimmen oder auf dem Mee-
um sicherzustellen, dass das Personal sachkundig
resboden abgestützt sein.
und informiert zum sicheren Betrieb der Plattform
.2 Notfallzustände: Zustände, bei denen beitragen kann.
eine Plattform größeren Umweltbelas- 3.2 Der Eigner der beweglichen Offshore-Plattform
tungen ausgesetzt sein kann als sie im muss dem Leiter der Offshoreanlage schriftliche
Betriebshandbuch der Plattform festge- Anweisungen geben, die die zu befolgenden Ver-
legt sind. Dabei wird angenommen, dass fahren festlegen, um:
Routinearbeiten aufgrund der Schwere
der Umweltbelastungen abgebrochen .1 angemessene Ausbildungsunterlagen für das
worden sind. Die Plattform darf dabei, gesamte auf MOUs arbeitende Personal be-
wie für die Bauart zutreffend, entweder reitzustellen, die angeben, dass Ausbildung
schwimmen oder auf dem Meeresboden gemäß diesem Standard und, soweit an-
abgestützt sein. wendbar, gemäß dem Internationalen Über-
einkommen von 1978 über Normen für die
.3 Überführungszustände: Zustände, bei Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-
denen eine Plattform sich von einem Ein- zeugnissen und den Wachdienst von Seeleu-
satzort zum anderen bewegt. ten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils
geltenden Fassung erfolgt ist; und
.4 Kombinierte Einsätze: Gemeinsam mit
oder in unmittelbarer Nähe zu einer ande- .2 die Ausbildungsprotokolle an Bord aufzube-
ren beweglichen Offshore-Plattform oder wahren.
Offshoreanlage durchgeführte Einsätze, 3.3 Der OIM muss eine sachkundige Person benen-
bei denen die Zustände auf der anderen nen, die dafür verantwortlich ist sicherzustellen,
Plattform oder Anlage die Sicherheit der dass jede neu mit Aufgaben betraute Person die
Plattform unmittelbar berühren können, Gelegenheit bekommt, wesentliche Informationen
z. B. eine bewegliche Offshore-Bohrplatt- in einer für sie verständlichen Sprache zu erhalten.
form, die an einer festinstallierten Platt-
form festgemacht ist. 4 SEEMÄNNISCHE BESATZUNG AUF
BEWEGLICHEN OFFSHORE-PLATTFORMEN
.15 der Ausdruck „Sicherheitsrolle“ bezeichnet
MIT EIGENEM ANTRIEB UND, SOFERN
die durch ein internationales Übereinkommen
ERFORDERLICH, AUF SONSTIGEN
oder eine internationale Empfehlung, welches
PLATTFORMEN
bzw. welche für die Plattform gilt, vorge-
schriebene Liste. Falls kein Übereinkommen 4.1 Die gesamte Seemännische Besatzung auf beweg-
und keine Empfehlung gilt, bezeichnet er eine lichen Offshore-Plattformen mit eigenem Antrieb
ähnliche Liste, die wesentliche Informationen und, sofern erforderlich, auf sonstigen Plattformen
über im Notfall zu ergreifende Maßnahmen muss die Anforderungen des STCW-Übereinkom-
angibt, insbesondere die Stelle, zu der sich mens in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
jede Person begeben muss und die Pflichten,
4.2 Zusätzlich zur Erfüllung der im obigen Absatz 4.1
die diese Person erfüllen muss, einschließlich
genannten Anforderungen müssen alle Mitglieder
der Zuweisung individueller Verantwortlich-
der Seemännischen Besatzung eine bordseitige
keiten für die Sicherheit anderer.
Ausbildung und Unterweisung zu den Arten von
.16 der Ausdruck „Verwaltung“ bezeichnet die Notfällen erhalten, die sich auf dem besonderen
Regierung des Staates, dessen Flagge die Typ von beweglicher Offshore-Plattform ereignen
MOU zu führen berechtigt ist. könnten, auf dem sie Dienst tun.
.17 der Ausdruck „Küstenstaatsverwaltung“ 5 MINDESTSTANDARDS FÜR DIE EINFÜH-
bezeichnet die Regierung des betreffenden RUNG, DIE UNTERWEISUNG ZUR GRUNDLE-
Küstenstaates in Fällen, in denen eine GENDEN SICHERHEITSAUSBILDUNG UND
MOU den an die Küste angrenzenden Mee- DIE BEFÄHIGUNGEN DES GESAMTEN PER-
resboden und dessen Untergrund erkundet SONALS
oder ausbeutet, über die der Küstenstaat
5.1 Kategorien von Offshore-Personal
hoheitliche Rechte bezüglich der Erkun-
dung und Ausbeutung von Bodenschätzen Offshore-Personal wird aus praktischen Gründen
ausübt. in vier Kategorien eingeteilt:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 175 Heft 4 – 2013
Kategorie A: Besucher und nicht regelmäßig be- .8 die grundlegende Organisationsstruktur und
schäftigtes Spezialpersonal, die Befehlskette der Plattform zu verstehen.
bzw. das für einen begrenzten Zeit- 5.2.2 Im Falle von Personen, die nicht über Nacht an
raum an Bord sind bzw. ist, der üb- Bord bleiben, dürfen die in den obigen Absätzen
licherweise drei Tage nicht über- 5.2.1.4 bis 5.2.1.8 spezifizierten Bestimmungen
schreitet, und keine Aufgaben im zur Ausbildung, Information und Unterweisung im
Zusammenhang mit den normalen Umfang verringert werden oder entfallen, sofern
Einsätzen der Plattform haben bzw. solche Personen sachkundige Begleiter erhalten,
hat. während sie auf der Plattform sind.
Kategorie B: Anderes Spezialpersonal ohne zu- 5.2.3 Ein allgemeiner Lehrgang zur Offshore-Sicher-
gewiesene Verantwortung für die heitsausbildung oder eine an Land erhaltene
Sicherheit und das Überleben An- Unterweisung können dieser Anforderung genü-
derer. gen, sofern dieser bzw. diese durch die oben in
Kategorie C: Regelmäßig beschäftigtes Spezial- 5.2.1.3 und 5.2.1.8 spezifizierte Ausbildung, Infor-
personal mit zugewiesener Verant- mation oder Unterweisung ergänzt wird.
wortung für die Sicherheit und das 5.2.4 Eine Einführungsausbildung muss in Zeitabstän-
Überleben Anderer. den von nicht mehr als fünf Jahren erteilt werden.
Kategorie D: Mitglieder der Seemännischen Be-
5.2.5 Von jedem Einzelnen muss verlangt werden, dass
satzung.
er den Nachweis dafür erbringt, innerhalb der vo-
5.2 Einführungsausbildung rangegangenen fünf Jahre eine Einführungsaus-
(für das gesamte Personal) bildung erhalten zu haben.
5.2.1 Bevor ihm Pflichten im Zusammenhang mit den 5.3 Ausbildung für das gesamte regelmäßig
üblichen Einsätzen der Plattform zugewiesen beschäftigte Personal und für anderes
werden können, muss jedes Mitglied des Perso- Spezialpersonal
nals (Kategorien A, B, C und D) eine Offshore-
5.3.1 Bevor ihm Pflichten im Zusammenhang mit den
Orientierung, eine Einführungsausbildung oder
üblichen Einsätzen der Plattform zugewiesen wer-
ausreichende Information und Unterweisung zu
den können, muss jedes Mitglied des regelmäßig
persönlichen Überlebenstechniken und zur
beschäftigten Personals und anderen Spezialper-
Arbeitsplatzsicherheit erhalten. Solch eine Ein-
sonals ohne zugewiesene Verantwortung für die
führungsausbildung, Information oder Unterwei-
Sicherheit und das Überleben Anderer. (d. h. der
sung muss sicherstellen, dass die Mitglieder des
Kategorien B, C und D) eine Ausbildung im per-
Personals fähig sind:
sönlichen Überleben, in Brandverhütung und
.1 sich mit anderen Personen an Bord über ele- Brandbekämpfung, in elementarer erster Hilfe, in
mentare Sicherheitsangelegenheiten zu ver- persönlicher Sicherheit und in sozialer Verantwor-
ständigen und die Sicherheitsinformationen tung erhalten, wie sie in den Tabellen 5.3.1 bis
in Symbolen, Zeichen und Alarmsignalen zu 5.3.5 niedergelegt ist. Es muss jede Anstrengung
verstehen, insbesondere im Hinblick darauf, unternommen werden, diese Ausbildung vor
dass sie wissen, was zu tun ist, wenn: Fahrtantritt ins Offshoregebiet zu erteilen.
.1 eine Person über Bord fällt, 5.3.2 Die folgende Ausbildung muss von qualifizierten
.2 Feuer, Rauch oder Schwefelwasserstoff und erfahrenen Personen, je nach Zweckmäßigkeit
bemerkt wird; oder an Land und/oder auf der Plattform, erteilt werden:
.3 der Feueralarm, der Alarm zum Verlassen .1 Einführung und Orientierung hinsichtlich all-
des Schiffes, der Giftgasalarm oder gemeiner Gegebenheiten der MOU, zentraler
ein sonstiger Generalalarm ausgelöst wird; Prozesse, der Betriebssysteme, Ausrüstung
.2 Rettungswesten und, sofern vorhanden, Ein- und Verfahren, Organisation, Sicherheitsphi-
tauchanzüge aufzufinden und anzulegen; losophie und Vorsorgepläne sowie der vor-
beugenden Sicherheitssysteme wie die
.3 Sammel- und Einbootungsstationen sowie
Arbeitsgenehmigungsverfahren, das unter-
Notfall-Fluchtwege zu erkennen;
nehmenseigene Gesundheitssystem und die
.4 einen Alarm auszulösen und über ein Grund- unternehmenseigene medizinische Versor-
wissen zum Gebrauch tragbarer Feuerlö- gung sowie hinsichtlich sonstiger sicher-
scher zu verfügen; heitsbezogener Angelegenheiten.
.5 sofortige Maßnahmen bei einem Unfall oder .2 Praktische Vertrautheit mit Pflichten im Notfall.
einem sonstigen medizinischen Notfall an
Bord zu ergreifen; .3 Verständnis der absoluten Notwendigkeit,
jede ungewöhnliche Situation einer verant-
.6 die auf der Plattform eingebauten Feuertü- wortlichen Person zur Kenntnis zu bringen.
ren, wetterdichten und wasserdichten Türen,
außer denjenigen für Öffnungen des Rump- .4 Kenntnis der verfügbaren Methoden und Ver-
fes, zu schließen und zu öffnen; fahren zur Evakuierung.
.7 die grundlegenden Praktiken für sicheres .5 Kenntnis der Alarmverfahren für Notfallsitua-
Arbeiten und das Arbeitserlaubnissystem der tionen.
Plattform zu befolgen; und .6 Kenntnis von Sicherheitsverfahren.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2013 176 VkBl. Amtlicher Teil
.7 soweit zutreffend, Ausbildung zu Schwefel- lebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote,
wasserstoffen (H2S). außer schnelle Bereitschaftsboote, wie in
.8 soweit zutreffend, Einsätze und Notfälle, an Tabelle A-VI/2-1 des STCW-Codes angege-
denen Taucher beteiligt sind. ben;
5.3.3 Es muss ein regelmäßiges Programm von Übun- .2 diejenigen, denen der Betrieb schneller Be-
gen und Übungsappellen aufgestellt werden, um reitschaftsboote obliegt, in der Befähigung
Ausbildung zu erteilen und/oder diese zu ergän- für schnelle Bereitschaftsboote, wie in Ta-
zen sowie für Auswertung und Beurteilung zu sor- belle A-VI/2-2 des STCW-Codes angege-
gen. Im Anhang wird eine Anleitung bezüglich ben;
Übungen und Übungsappellen gegeben. .3 diejenigen mit Verantwortung für die Platt-
form und diejenigen, die für die Leitung von
5.3.4 Von jedem Einzelnen muss verlangt werden, dass
Brandbekämpfungseinsätzen benannt sind,
er durch einen Nachweis der Befähigung, durch
in der Befähigung für fortschrittliche Brand-
Prüfung oder durch fortlaufende Beurteilung als
bekämpfung, wie in Tabelle A-VI/3 des
Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
STCW-Codes angegeben;
den Nachweis dafür erbringt, innerhalb der voran-
gegangenen fünf Jahre den geforderten Standard .4 diejenigen, die zur Leistung von Erster Hilfe
für die Befähigung erlangt zu haben, die in Spalte benannt sind, in der Befähigung zu medizini-
1 der Tabellen 5.3.1 bis 5.3.5 aufgeführten Auf- scher Erster Hilfe, wie in Tabelle A-VI/4-1 des
gaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten zu er- STCW-Codes angegeben; und
füllen. Im Anhang wird eine Anleitung bezüglich .5 eine Person, die mit der Verantwortung für
der Nutzung von Übungen für die Beurteilung von die medizinische Versorgung an Bord der
Befähigungen gegeben. Plattform betraut ist, in der Befähigung zur
5.4 Spezielle Ausbildung Übernahme der Verantwortung für die medi-
zinische Versorgung, wie in Tabelle A-VI/4-2
5.4.1 Personal der Kategorien C und D muss eine spe- des STCW-Codes angegeben.
zielle Ausbildung entsprechend den auf der Sicher-
heitsrolle zugewiesenen individuellen Pflichten er- 5.4.3 Da die spezielle Ausbildung möglicherweise nicht
teilt werden. auf der Plattform erteilt werden kann, muss Sorg-
falt darauf verwendet werden, sicherzustellen,
5.4.2 In Abhängigkeit von den ihnen zugewiesenen Auf- dass neu mit Aufgaben betrautes Personal mit zu-
gaben müssen die Mitglieder des Personals in gewiesener Verantwortung für das Überleben An-
folgendem unterwiesen und ausgebildet werden: derer ausreichend Erfahrung, Unterweisung, In-
.1 diejenigen mit Verantwortung für ein Über- formation oder Ausbildung im Hinblick auf die von
lebensfahrzeug in der Befähigung für Über- ihnen zu benutzende Ausrüstung besitzen.
Tabelle 5.3.1
Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung zum persönlichen Überleben
Befähigung Kenntnisse, Verständnis Methoden zum Nachweis Kriterien zur Bewertung
und Befähigung der Befähigung der Befähigung
Notsignale Das Personal muss eine erste Orientierung Prüfung oder Beurteilung von An- Bei Übungen und in Notfällen
über die Arten und das Erkennen von Not- haltspunkten, die bei der Beteili- werden dem Notsignal gemäße
signalen erhalten gung an Übungen und Übungs- Maßnahmen ergriffen
Das Personal muss mit den Aushängen der appellen gewonnen wurden, mit
Sicherheitsrolle als Quelle zum Erkennen von zufriedenstellendem Ergebnis
Notsignalen vertraut gemacht werden
Im Falle kombinierter Einsätze muss das
Personal ergänzende Informationen über
zusätzliche Alarme und Verfahren erhalten
Antreten des Personals Während der Orientierung an Bord werden Prüfung oder Beurteilung von An- Bei Übungen und in Notfällen
am Sammelplatz dem gesamten Personal die hauptsächlichen haltspunkten, die bei der Beteili- werden dem Notsignal gemäße
sicheren Sammelbereiche gezeigt. gung an Übungen und Übungs- Maßnahmen ergriffen
Das Personal muss mit der ausgehängten appellen gewonnen wurden, mit
Sicherheitsrolle vertraut gemacht werden zufriedenstellendem Ergebnis
Gebrauch von Das Personal erhält eine Unterweisung zur Anlegen einer Rettungsweste Die Rettungsweste wird korrekt
Rettungswesten Lage, zu den Arten, zur Überprüfung und zum angelegt
Anlegen von Rettungswesten
Gebrauch von Eintauch- Falls erforderlich erhält das Personal eine Anlegen eines Eintauchanzugs Die Eintauchanzüge werden
anzügen Unterweisung zur Lage, Art, Überprüfung und korrekt angelegt
zum Anlegen von Eintauchanzügen, falls
erforderlich
Verfahren mit Rettungs- Das Personal wird im ordentlichen Einsteigen Besetzen eines Rettungsbootes Das Rettungsboot wird korrekt
booten in Rettungsboote und im Gebrauch von bei einer Übung und Angurten besetzt
Sicherheitsgurten unterwiesen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 177 Heft 4 – 2013
Befähigung Kenntnisse, Verständnis Methoden zum Nachweis Kriterien zur Bewertung
und Befähigung der Befähigung der Befähigung
Evakuierungsmethoden Das Personal wird in der Wahl und dem Ge- Prüfung oder Beurteilung von An- Nachweis von korrekten Maß-
brauch verfügbarer Evakuierungsmethoden haltspunkten, die bei der Beteili- nahmen während Übungen und
unterwiesen. Dies kann einschließen: gung an Übungen und Übungs- Übungsappellen
– Hubschrauber appellen gewonnen wurden, mit
zufriedenstellendem Ergebnis
– Laufgänge oder Brücken
– Bereitschaftsfahrzeug
– Rettungsboot
– Rettungsfloß
– Leitern/Fluchtvorrichtungen
– Springen aus der Höhe
(nicht ratsam)
Besetzen von Rettungs- Das Personal wird in der Besetzung eines Prüfung oder Beurteilung von An- Nachweis von korrekten Maß-
flößen oder schwim- Rettungsfloßes oder schwimmenden Ret- haltspunkten, die bei der Beteili- nahmen während Übungen und
menden Rettungs- tungsgerätes unterwiesen, sowohl auf gung an Übungen und Übungs- Übungsappellen
geräten Decksniveau als auch von See aus. appellen gewonnen wurden, mit
zufriedenstellendem Ergebnis
Überlebenstechniken Das Personal wird, soweit zutreffend, in Prüfung oder Beurteilung von An- Nachweis von korrekten Maß-
im Wasser folgendem unterwiesen: haltspunkten, die bei der Beteili- nahmen während Übungen und
– Gebrauch von Lichtern und Pfeifen gung an Übungen und Übungs- Übungsappellen
sowie von sonstigen Signalmitteln appellen gewonnen wurden, mit
zufriedenstellendem Ergebnis
– richtige Körperhaltung, um die
Körperwärme zu bewahren und
Unterkühlung zu verhindern
– wie man ein umgekipptes
Rettungsfloß aufrichtet
– Besetzen eines Rettungs-
fahrzeuges vom Wasser aus
Einsatz von Rettungs- Das Personal wird in den Verfahren zum Prüfung oder Beurteilung von An- Nachweis von korrekten Maß-
ringen und zugehöriger Einsatz von Rettungsringen und zugehöriger haltspunkten, die bei der Beteili- nahmen während Übungen und
Ausrüstung Ausrüstung unterwiesen gung an Übungen und Übungs- Übungsappellen
Das Personal wird in den Verfahren zum appellen gewonnen wurden, mit
Auslösen eines Alarms unterwiesen zufriedenstellendem Ergebnis
Tabelle 5.3.2
Spezifikation des Mindeststandards für Brandverhütung und Brandbekämpfung
Befähigung Kenntnisse, Verständnis Methoden zum Nachweis Kriterien zur Bewertung
und Befähigung der Befähigung der Befähigung
Minimieren des Risikos Das Personal muss eine Unterweisung Prüfung oder Beurteilung von An- Die ersten Maßnahmen während
von Bränden und Auf- erhalten, die das Folgende einschließt, haltspunkten, die bei der Beteili- Übungen oder bei der Reaktion
rechterhalten einer Ein- ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: gung an Übungen und Übungs- auf Notfälle stimmen mit den
satzbereitschaft zur .1 Grundlagen von Feuer und Explosion appellengewonnen wurden, mit festgelegten Verfahren überein
Begegnung von Notfall- (das Feuerdreieck) zufriedenstellendem Ergebnis
situationen, die mit
Bränden verbunden .2 Zündarten und -quellen
sind .3 Entzündbare Stoffe, Brandgefahren und
Brandausbreitung
.4 Notwendigkeit ständiger Wachsamkeit
.5 Brandklassen und anwendbare Lösch-
mittel
Das Personal muss eine erste Orientierung
und Einführung erhalten, die das Folgende
einschließt, ohne jedoch darauf beschränkt
zu sein:
.1 bordseitige Organisation der Brandbe-
kämpfung und Sicherheitsrolle
.2 Lage von Brandbekämpfungsausrüs-
tung und Notfall-Fluchtwegen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2013 178 VkBl. Amtlicher Teil
Befähigung Kenntnisse, Verständnis Methoden zum Nachweis Kriterien zur Bewertung
und Befähigung der Befähigung der Befähigung
.3 Brand- und Rauchmeldung sowie
selbsttätige Alarmsysteme an Bord
.4 Bei der Entdeckung von Rauch oder
Feuer zu ergreifende Maßnahmen
.5 im Falle kombinierter Einsätze ergän-
zende Unterweisung in zusätzlichen
Alarmen und Verfahren
Das einzelne Mitglied des Personals muss
eine Unterweisung in den Maßnahmen er-
halten, die es entsprechend seinem Status
an Bord zu ergreifen hat
Bekämpfen und Das Personal muss eine Einführung erhalten, Prüfung oder Beurteilung von An- Die Maßnahmen während Übun-
Löschen von Bränden die das Folgende einschließt: haltspunkten, die bei der Beteili- gen oder bei der Reaktion auf
.1 Wahl und Gebrauch von Brandbekämp- gung an Übungen und Übungs- Notfälle stimmen mit den fest-
fungsausrüstung und ihre Lage an Bord appellen gewonnen wurden, mit gelegten Verfahren überein
zufriedenstellendem Ergebnis
.2 Wahl und Gebrauch von persönlicher
Schutzausrüstung
.3 Methoden der Brandbekämpfung und
-begrenzung
.4 Löschmittel
Tabelle 5.3.3
Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung zu elementarer Erster Hilfe
Befähigung Kenntnisse, Verständnis Methoden zum Nachweis Kriterien zur Bewertung
und Befähigung der Befähigung der Befähigung
Ergreifen geeigneter Beurteilung der Bedürfnisse von Verletzten und Beurteilung von Anhaltspunkten, Die Art und Weise sowie der Zeit-
Maßnahmen bei der der Gefahren für die eigene Sicherheit die aus einer genehmigten Unter- punkt der Alarmauslösung ist den
Konfrontation mit Berücksichtigung des Körperbaus und der weisung oder während der Teil- Umständen des Unfalls oder me-
einem Unfall oder Körperfunktionen nahme an einem anerkannten dizinischen Notfalls angemessen
sonstigem medizi- Lehrgang gewonnen wurden Ergreifen unverzüglicher Maß-
nischen Notfall Kenntnis von im Notfall zu ergreifenden So-
fortmaßnahmen, einschließlich der Fähigkeit: nahmen zur Beurteilung der
Natur und des Ausmaßes von
.1 den Verletzten zu lagern Verletzungen und zur Setzung von
.2 Wiederbelebungstechniken anzuwen- Prioritäten bei der Behandlung.
den Anwenden angemessener Erste
.3 Blutungen zu stoppen Hilfe Maßnahmen auf erkannte
.4 geeignete Maßnahmen zur ersten Verletzungen gemäß der erteilten
Betreuung unter Schock stehender Ausbildung
Personen zu ergreifen Das Risiko weiterer Gesundheits-
.5 geeignete Maßnahmen im Falle von schäden beim Helfer und beim
Verbrennungen und Verbrühungen zu Verletzten wird zu jeder Zeit so
ergreifen, einschließlich von durch gering wie möglich gehalten
Stromschlag verursachten Unfällen
.6 einen Verletzten zu retten und zu
transportieren
.7 Verbände zu improvisieren und Material
aus dem Erste-Hilfe-Kasten zu verwenden
Tabelle 5.3.4
Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung im Hinblick auf persönliche Sicherheit
Befähigung Kenntnisse, Verständnis Methoden zum Nachweis Kriterien zur Bewertung
und Befähigung der Befähigung der Befähigung
Einhalten von Arten von Notfällen, die auftreten können, wie Prüfung oder Beurteilung von An- Die Maßnahmen während Übun-
Notfallverfahren Kollision, Brand, Untergang haltspunkten, die bei der Beteili- gen oder bei der Reaktion auf
Allgemeine Kenntnis von Vorsorgeplänen zur gung an Übungen und Übungs- Notfälle stimmen mit den fest-
Reaktion auf Notfälle und der darin geregelten appellen gewonnen wurden, mit gelegten Verfahren überein
individuellen Verantwortlichkeit zufriedenstellendem Ergebnis
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil