VkBl Nr. 4 2013
Verkehrsblatt Nr. 4 2013
VkBl. Amtlicher Teil 199 Heft 4 – 2013
7 Hubschrauberdeck (falls vorhanden) – der Prüfer in der Lage ist, die Teilnehmer an ihrem
• Führung Sammelbereich zu beobachten;
• Feuerlöschkanone und Rettungsgerät – die Übung eine Verlegung der Gruppe vom Sammel-
bereich zu dem Punkt beinhaltet, von dem aus die
• Versorgung von Verletzten
Evakuierung der Plattform oder die Flucht eingeleitet
8 Kollision/Flutung wird, sofern dieser nicht dem Sammelbereich ent-
spricht; und
• Handbetätigung von Ventilen
– die beurteilten Personen die Fähigkeit zum Anlegen
• Erhaltung der Wasserdichtigkeit aller relevanten persönlichen Schutzausrüstungen
• Notlenzen nachweisen.2
9 Mann über Bord Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso-
nal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitab-
• Aussetzen des Bereitschaftsbootes ständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten)
• Verständigung mit Bereitschaftsfahrzeugen beurteilt werden.
Beurteilungsprozess: Vor Beginn der Übung müssen die
10 Schwerer Sturm
zu beurteilenden Teilnehmer so kenntlich gemacht wer-
• Sicherung von Ausrüstung an Deck den, dass sie für den Prüfer identifizierbar sind. Der Prüfer
• Erhaltung der Wasserdichtigkeit bewertet jeden Teilnehmer im Hinblick auf die Erreichung
der Übungsziele. Falls die Leistung eines Teilnehmers den
11 Schwefelwasserstoff Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder
Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.
12 Taucheinsätze (falls zutreffend)
• Notfall an Bord, während Taucher unter Wasser
sind Verfahren zum Besetzen von
• Notfälle, die Taucher betreffen Überlebensfahrzeugen
13 Hilfeleistung für Andere (insbesondere bei kom- ACHTUNG – WÄHREND DIESER ÜBUNG MUSS VOR-
binierten Einsätzen) SORGE GEGEN DIE UNBEABSICHTIGTE AUSLÖ-
SUNG DER HEISSHAKEN DES ÜBERLEBENSFAHR-
ZEUGES GETROFFEN WERDEN
BEIBLATT 5
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der
STANDARDÜBUNGEN ZUR BEURTEILUNG Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden
DER TEILNEHMER Prüfers nach, dass sie in der Lage sind:
– ein Überlebensfahrzeug gemäß zweckmäßigen Ver-
Antreten am Sammelplatz
fahren zu besetzen;
Übungsziele: Teilnehmer haben zur Zufriedenheit des – sich im Überlebensfahrzeug zu sichern; und
Prüfers zu zeigen, dass sie beim Hören/Wahrnehmen von – Anderen im Überlebensfahrzeug zu helfen.
Alarmen:
Übungsbedingungen: Die Übung kann Teil des Routine-
– den Alarm richtig erkennen, ihren Arbeitsbereich in
Übungsprogramms der Plattform sein, vorausgesetzt,
angemessener Weise sicher machen und sich zu
dass der Prüfer in der Lage ist, die Teilnehmer während
ihrem zugewiesenen Sammelbereich begeben;
der gesamten Übung zu beobachten.
– am Sammelbereich passend gekleidet, mit der be-
nötigten persönlichen Schutzausrüstung und mit Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso-
eventueller weiterer Ausrüstung erscheinen, die ihnen nal muss bei der Durchführung dieser Übung für jeden
durch die Sicherheitsrolle oder durch Aushang an der Typ der installierten Überlebensfahrzeuge in Zeitabstän-
Station zugewiesen ist; den von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten) beurteilt
– den Unterweisungen und Anweisungen des für das werden.
Versammeln Zuständigen oder einer anderen Person
Beurteilungsprozess: Vor Beginn der Übung müssen die
mit Weisungsbefugnis Folge leisten; und
zu beurteilenden Teilnehmer so kenntlich gemacht wer-
– die persönliche Schutzausrüstung anlegen kön- den, dass sie für den Prüfer identifizierbar sind. Der Prüfer
nen.1 stellt sicher, dass jeder Teilnehmer die Übungsziele er-
Übungsbedingungen: Die Übung kann Teil des Routine- reicht hat. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer
Übungsprogramms der Plattform sein, vorausgesetzt nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeit-
dass: geber des Teilnehmers benachrichtigt werden.
1
Einschließlich sowohl der Rettungswesten als auch der Eintauch-
anzüge, wenn solche Anzüge im Einsatzgebiet vorgehalten werden.
2
Falls luftdicht verpackte Eintauchanzüge vorgehalten werden, kön- Zu Beurteilungszwecken darf dieser Teil der Übung am Ende der
nen Einzelne das Anlegen mit Anzügen vorführen, die für Vorfüh- Routineübung stattfinden, wenn das andere Personal die Übung be-
rungs- und Übungszwecke vorgehalten werden. endet hat.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2013 200 VkBl. Amtlicher Teil
Verfahren zum Starten und Aussetzen von – die Techniken zum Gebrauch der Ausrüstung 4 ken-
Überlebensfahrzeugen nen; und
– die Vorsichtsmaßnahmen für den Sprung ins Wasser
ACHTUNG – WÄHREND DIESER ÜBUNG MUSS VOR-
aus größerer Höhe kennen.
SORGE GEGEN DIE UNBEABSICHTIGTE AUSLÖSUNG
DER HEISSHAKEN DES ÜBERLEBENSFAHRZEUGES
Übungsbedingungen: Diese Übung ist üblicherweise
GETROFFEN WERDEN
kein Teil des Routine-Übungsprogramms der Plattform.
Diese Übung muss am Ende einer Routineübung oder
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der als eigenständige Veranstaltung durchgeführt werden.
Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Wenn die Übung Beurteilungszwecken dient, muss die
Prüfers nach, dass sie: Zahl der Teilnehmer auf höchstens sechs beschränkt
sein.
– das Überlebensfahrzeug für das Aussetzen sichern
können; Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso-
– das Überlebensfahrzeug unter Nutzung sowohl des nal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitab-
Haupt- als auch des Reservesystems starten können; ständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten)
beurteilt werden.
– vertraut sind mit den Verfahren für das Aussetzen und
Auslösen des Überlebensfahrzeuges; Prüfer: Die Beurteilung wird von einer Aufsichtsperson
durchgeführt, die die notwendigen Kenntnisse und Fertig-
– wissen, auf welche Weise das Überlebensfahrzeug zu keiten besitzt.
steuern ist; und
– vertraut sind mit den wesentlichen Einrichtungen in- Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss Teilnehmer auf-
nerhalb des Überlebensfahrzeuges 3. fordern, sich zum Ort der Fluchtsysteme zu begeben. Der
Teilnehmer muss dann aufgefordert werden, die Verfah-
ren für den Einsatz der Ausrüstung durchzusprechen, zu
Übungsbedingungen: Diese Übung ist üblicherweise umreißen, wie die Ausrüstung zu nutzen ist und, sofern
kein Teil des Routine-Übungsprogramms der Plattform. angebracht, ihren Gebrauch vorzuführen. Falls die Leis-
Diese Übung muss am Ende einer Routineübung oder als tung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt,
eigenständige Veranstaltung durchgeführt werden. Die muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers
Zahl der Übungsteilnehmer muss beschränkt sein, nomi- benachrichtigt werden.
nell auf bis zu sechs.
Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso- Erste Hilfe Übung
nal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitab-
ständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten) Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der
beurteilt werden. Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden
Prüfers nach, dass sie:
Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss den Teilnehmer – die grundlegenden Sicherheitsvorkehrungen zur Frei-
auffordern, das Überlebensfahrzeug im aussetzbereiten haltung der Atemwege treffen können;
Zustand zu sichern und dann die Teilnehmer auffordern,
die Verfahren für das Starten des Aussetzens und Steu- – Grundlagen von Herz-Lungen-Wiederbelebung (Kar-
erns durchzusprechen, um die Übungsziele zu erreichen. diopulmonale Reanimation = CPR) verstehen und an-
Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zu- wenden können;
friedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des – die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Stop-
Teilnehmers benachrichtigt werden. pen von Blutungen treffen können; und
– die Maßnahmen kennen, die zur Hilfe für ein Unter-
Fluchtübung kühlungsopfer zu ergreifen sind.
Übungsbedingungen: Diese Übung muss mit höchstens
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der sechs Teilnehmern unter kontrollierten Bedingungen
Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden durchgeführt werden. Wenn verfügbar, müssen geeigne-
Prüfers nach, dass sie: te Hilfsmittel genutzt werden, um Teilnehmer bei der Vor-
– die Lage der Einrichtungen der Plattform für Flucht führung ihrer Fertigkeiten zur Zufriedenheit des Prüfers zu
und für Verständigung im Notfall kennen; d. h. der unterstützen.
Rettungsflöße, der mit Knoten versehenen Taue, der
Kletternetze, sonstiger persönlicher Fluchtsysteme Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso-
und der EPIRBs; nal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitab-
ständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten)
– wissen, wie die Ausrüstung einzusetzen ist; beurteilt werden.
3 4
Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die unbeabsichtigte Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die unbeabsichtigte
Aussendung von Notrufen beim Umgang mit Funkgeräten, EPIRBs Aussendung von Notrufen beim Umgang mit Funkgeräten, EPIRBs
usw. verhindert wird. usw. verhindert wird.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 201 Heft 4 – 2013
Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss mit den Teil- Nr. 48 Bekanntmachung der Entschließung
nehmern die grundlegenden Anforderungen der Ersten des Schiffssicherheitsausschusses
Hilfe durchgehen, der Gruppe Fragen stellen und sich A.1047(27) „Grundsätze für eine
die verschiedenen Techniken vorführen lassen. Für die- sichere Mindestbesatzung“
se Vorführungen muss eine entsprechende Gliederpup-
pe verfügbar sein. Falls die Leistung eines Teilnehmers
den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte Hamburg, den 07. Februar 2013
oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt wer- Az.: 11-3-0
den.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
Brandabwehrübung wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
schusses A.1047(27), „Grundsätze für eine sichere Min-
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der destbesatzung“ durch die Verwaltungen, in deutscher
Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Sprache amtlich bekannt gemacht.
Prüfers nach, dass sie:
Berufsgenossenschaft für
– die Grundlagen von Feuer und Explosion, die Zünd-
Transport und Verkehrswirtschaft
arten und -quellen sowie Brandklassen und geeigne-
Dienststelle Schiffssicherheit
te Löschmittel verstehen;
U. Schmidt
– die Organisation der Brandbekämpfung an Bord und Dienststellenleiter
ihre individuellen Verantwortlichkeiten kennen;
– Feuermelder, Brandbekämpfungsausrüstung und
Notfall-Fluchtwege finden können; Entschließung A.1047(27)
– beim Bemerken von Rauch oder Feuer die notwendi- Beschlossen am 30. November 2011
gen Maßnahmen ergreifen können;
GRUNDSÄTZE FÜR EINE SICHERE
– angemessene Maßnahmen kennen, die für das Ver- MINDESTBESATZUNG
lassen eines rauchgefüllten Raumes zu ergreifen sind;
– Fluchtretter ordnungsgemäß gebrauchen können, Die Vollversammlung,
wenn solche vorhanden sind; und
gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkom-
– Ausrüstung, die üblicherweise zum Löschen kleiner mens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation
Brände dient, ordnungsgemäß gebrauchen können. (IMO) bezüglich der Aufgaben der Vollversammlung be-
treffend Vorschriften und Richtlinien zur Schiffssicherheit
Übungsbedingungen: Diese Übung muss mit höchstens und zur Verhütung und Kontrolle der Meeresverschmut-
sechs Teilnehmern unter kontrollierten Bedingungen zung durch Schiffe,
durchgeführt werden. Die Ausrüstung sollte tatsächlich
gebraucht werden, wenn dies ohne Sicherheitsrisiko ge- sowie gestützt auf Artikel 28 Buchstabe a dieses
schehen kann. Übereinkommens, der den Schiffssicherheitsausschuss
verpflichtet, unter anderem auch die Besetzung von See-
Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso- schiffen unter dem Aspekt der Sicherheit zu betrachten,
nal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitab- angesichts der Tatsache, dass eine sichere Schiffsbe-
ständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten) setzung vom Vorhandensein der für die Sicherheit und
beurteilt werden. Gefahrenabwehr im Hinblick auf das Schiff, die Besat-
zung, die Fahrgäste, die Ladung und sonstige Sachwerte
Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss die Teilnehmer sowie für den Schutz der Meeresumwelt notwendigen An-
auf ihre Grundkenntnisse zur Theorie von Bränden, zur zahl gut ausgebildeter und erfahrener Seeleute abhängt,
Organisation der Brandbekämpfung an Bord und auf ihre
individuellen Verantwortlichkeiten prüfen. Teilnehmer in Würdigung der Bedeutung der einschlägigen IMO-
müssen aufgefordert werden, individuell die Maßnahmen, Rechtsinstrumente sowie der von der Internationalen
die sie beim Bemerken von Rauch oder Feuer ergreifen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Fernmelde-
würden, vorzuführen und durchzugehen. union (ITU) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
verabschiedeten Rechtsinstrumente zur Schiffssicherheit
und zum Schutz der Meeresumwelt,
eingedenk der Vorgaben in Kapitel V Regel 14 des SO-
LAS-Übereinkommens, in der jeweils geltenden Fassung,
betreffend die Ausstellung eines angemessenen Schiffs-
besatzungszeugnisses oder eines gleichwertigen Doku-
(VkBl. 2013, S. 172) ments als Nachweis einer sicheren Mindestbesatzung,
sowie eingedenk der Bestimmungen des Kapitels
XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des Internationa-
len Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in
Hafenanlagen (ISPS-Code) über die Gefahrenabwehr auf
Schiffen und in Hafenanlagen,
in dem Bewusstsein, das die Fähigkeit von Seeleuten
zur anhaltenden Erfüllung dieser Vorschriften davon ab-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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hängt, dass der Fortbestand ihrer Leistungsfähigkeit mens von 1974, in seiner jeweils geltenden Fassung,
durch entsprechende Ausbildungsmaßnahmen, Arbeits- zutrifft, und für den Schutz der Meeresumwelt.
und Ruhezeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutz und 1.2 Eine Verwaltung kann Regelungen beibehalten oder
Hygiene am Arbeitsplatz sowie eine einwandfreie Versor- einführen, die von den hier empfohlenen Bestimmun-
gung mit Nahrungsmitteln gesichert ist, gen abweichen und speziellen technischen Entwick-
in der Überzeugung, dass eine internationale An- lungen, Schiffstypen oder Einsatzgebieten Rechnung
erkennung allgemeiner Grundsätze, die den Verwaltun- tragen. Die Verwaltung muss sich jedoch in jedem
gen als Rahmen für die Festlegung einer sicheren Schiffs- Fall vergewissern, dass die Einzelregelungen über
besetzung dienen, die Schiffssicherheit, Gefahrenabwehr Stärke und Befähigung der Besatzung ein mindes-
und den Schutz der Meeresumwelt wesentlich verbessern tens ebenso hohes Maß an Sicherheit gewährleisten
würde, wie die vorliegenden Richtlinien.
nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss 2 Ziele
auf seiner achtundachtzigsten Tagung ausgesprochenen
Empfehlung, Das Ziel dieser Richtlinien ist es zu gewährleisten,
dass ein Schiff ausreichend, wirksam und effizient
1. beschließt die „Grundsätze für eine sichere Mindest- besetzt ist, damit die Sicherheit und eine Gefahren-
besatzung“ bestehend aus „Richtlinien für die An- abwehr eines Schiffes, eine sichere Schiffsführung,
wendung der Grundsätze für eine sichere Schiffsbe- ein sicherer Schiffsbetrieb auf See, ein sicherer
setzung“, „Richtlinien zur Ermittlung einer sicheren Schiffsbetrieb im Hafen, die Verhinderung menschli-
Mindestbesatzung“, „Zuständigkeiten bei der An- cher Verletzungen oder Todesfälle und die Vermei-
wendung der Grundsätze für eine sichere Mindest- dung der Schädigung der Meeresumwelt und von
besatzung“, „Hinweise zu Inhalt und Muster eines Sachwerten erfolgen kann sowie zu gewährleisten,
Schiffsbesatzungszeugnisses“ und „Rahmen zur Be- dass das Wohlergehen und die Gesundheit der See-
stimmung einer sicheren Mindestbesatzung“, wie sie leute durch Vermeidung von Übermüdung gewähr-
in den Anlagen 1,2,3,4 bzw. 5 wiedergegeben sind; leistet wird. Diese Ziele können wie folgt erreicht wer-
2. empfiehlt den Regierungen, bei der Festsetzung der den:
sicheren Mindestbesatzungsstärke für jedes Schiff 1. die Annahme eines zielorientierten Vorgehens;
unter ihrer Flagge die in Anlage 1 wiedergegebenen 2. standardisierte Verfahren für eine wirksame Um-
„Grundsätze“ und die in Anlage 5 wiedergegebenen setzung; und
„Verfahrensweisen“ zu beachten sowie die in den An-
lagen 2 und 3 wiedergegebenen „Richtlinien“ zu be- 3. eine wirksame Durchsetzung.
rücksichtigen; 3 Grundsätze für eine sichere Schiffsbesetzung
3. ersucht die Regierungen dringend, sicherzustellen, 3.1. Die folgenden Grundsätze müssen bei der Festset-
dass die den Schiffen ausgestellten Schiffsbesat- zung der sicheren Mindestbesatzung eines Schiffes
zungszeugnisse mindestens die in Anlage 4 aufge- beachtet werden:
führten Angaben enthalten;
.1 die Fähigkeit,
4. ersucht die Regierungen ferner dringend, bei der Er-
.1 eine sichere Brücken-, Hafen-, Maschinen-
füllung von Aufgaben der Hafenstaatkontrolle gemäß
und Funkwache nach Kapitel VIII Regel 2 des
den geltenden internationalen Übereinkommen in Be-
STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner
zug auf ihre Häfen anlaufende fremde Schiffe das
jeweils geltenden Fassung, zu gehen und
Vorliegen eines Schiffsbesatzungszeugnisses als
eine allgemeine Überwachung des Schiffes
Nachweis dafür zu betrachten, dass die Schiffe sicher
dauerhaft sicherzustellen;
besetzt sind;
.2 das Schiff sicher fest- und loszumachen;
5. fordert den Schiffssicherheitsausschuss auf, diese
Entschließung einer regelmäßigen Überprüfung zu .3 die Sicherheitsaufgaben des Schiffes im sta-
unterziehen und wenn nötig ihre Bestimmungen zu tionären oder fast-stationären Betrieb auf
ändern; See zu bewältigen;
.4 gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhütung
6. hebt die Entschließungen A890(21) und A.955(23) auf.
einer Schädigung der Meeresumwelt zu er-
greifen;
ANLAGE 1 .5 zur weitestgehenden Verringerung des Brand-
risikos die Sicherheitsvorkehrungen und die
RICHTLINIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER GRUND- Sauberkeit aller zugänglichen Räume auf-
SÄTZE FÜR EINE SICHERE MINDESTBESATZUNG rechtzuerhalten;
.6 die medizinische Betreuung an Bord des
1 Einleitung Schiffes sicherzustellen;
.7 eine sichere Beförderung der Ladung wäh-
1.1 Diese Richtlinien müssen bei der Anwendung der
rend der Fahrt zu gewährleisten;
Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung, die in
Abschnitt 3 wiedergegeben sind, verwendet werden, .8 gegebenenfalls die bauliche Unversehrtheit
um einen sicheren Schiffsbetrieb der Schiffe zu ge- des Schiffes zu überprüfen beziehungsweise
währleisten, für die Artikel III des STCW Übereinkom- aufrechtzuerhalten; und
mens von 1978 zutrifft, und die Gefahrenabwehr der .9 zum Betrieb nach dem genehmigten Plan zur
Schiffe, für die Kapitel XI-2 des SOLAS Übereinkom- Gefahrenabwehr für das Schiff; und
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 203 Heft 4 – 2013
.2 die Fähigkeit, .10 Grad an landseitiger Unterstützung von Seiten
.1 alle wasserdichten Verschlusseinrichtungen des Unternehmens;
zu bedienen und betriebsbereit zu halten so- .11 anwendbare Vorschriften über Arbeits- und/oder
wie einen sachverständigen Lecksicherungs- Ruhezeiten; und
trupp einzusetzen; .12 Vorschriften des genehmigten Plans zur Gefah-
.2 die gesamte Brandbekämpfungs- und Not- renabwehr für das Schiff.
fallausrüstung sowie alle Rettungsmittel an 1.2 Die Festsetzung der Mindestbesatzung eines Schif-
Bord zu bedienen, diese auf See so instand fes muss auf der Grundlage der Wahrnehmung der
zu halten, wie es die Vorschriften erfordern, Funktionen in der/den entsprechenden im STCW-
sowie alle an Bord befindlichen Personen zu Code dargelegten Verantwortungsebene/n erfolgen,
sammeln und auszubooten; und zu denen insbesondere die nachstehend aufgeführ-
.3 die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanla- ten zählen:
gen einschließlich der Ausrüstung zur Verhü- .1 Schiffsführung; hierunter fallen die Aufgaben,
tung von Verschmutzung zu bedienen und Pflichten und Zuständigkeiten für:
sie in einem sicheren Zustand zu halten, so-
.1 die Planung und Abwicklung einer sicheren
dass das Schiff in der Lage ist, die vorher-
Schiffsführung;
sehbaren Gefahren der Reise zubewältigen.
.2 das Gehen einer sicheren Brückenwache
3.2 Gegebenenfalls müssen auch die folgenden an Bord
nach den Vorschriften des STCW-Codes;
wahrzunehmenden Funktionen berücksichtigt werden:
.1 die Vorschriften über die laufende Fortbildung .3 das Manövrieren und Handhaben des Schif-
des gesamten Personals, einschließlich des Be- fes unter allen Bedingungen; und
triebs und der Handhabung der Brandbekämp- .4 das sichere Fest- und Losmachen des Schif-
fungs- und Notfallausrüstung, der Rettungsmittel fes;
und der wasserdichten Verschlusseinrichtungen; .2 Ladungsumschlag und -stauung; hierunter fallen
.2 die vorgeschriebenen Spezialausbildungsmaß- die Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für
nahmen für bestimmte Schiffstypen und für den die Planung, Überwachung und Gewährleistung
Fall, dass Besatzungsmitglieder abteilungsüber- des sicheren Ladens, Stauens und Sicherns sowie
greifende Aufgaben an Bord ausführen; der Ladungsfürsorge während der Reise und Ent-
.3 die Versorgung mit einwandfreien Nahrungsmit- ladung der an Bord zu transportierenden Ladung;
teln und einwandfreiem Trinkwasser; .3 Schiffsbetrieb und Fürsorge für die Personen an
.4 das Erfordernis in Notfallsituationen Plichten und Bord; hierunter fallen die Aufgaben, Pflichten und
Verantwortung zu übernehmen; und Zuständigkeiten für:
.5 die Notwendigkeit Berufsanfängern in der See- .1 die Aufrechterhaltung der Sicherheit aller Per-
schifffahrt Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfü- sonen an Bord sowie des betriebsfähigen Zu-
gung zu stellen, damit sie die notwendige Aus- standes von Rettungsmitteln, Brandbekämp-
bildung erhalten und die erforderliche Erfahrung fungs- und sonstigen Sicherheitssystemen;
erwerben können. .2 den Betrieb und die Instandhaltung aller was-
serdichten Verschlusseinrichtungen;
.3 die Durchführung gegebenenfalls erforderli-
ANLAGE 2 cher Maßnahmen zum Sammeln und Aus-
booten aller an Bord befindlichen Personen;
RICHTLINIEN ZUR ERMITTLUNG EINER .4 die etwaige Durchführung von Maßnahmen
SICHEREN MINDESTBESATZUNG zum Schutz der Meeresumwelt;
.5 die Sicherstellung der medizinischen Betreu-
1.1 Die sichere Mindestbesatzung eines Schiffes muss
ung an Bord des Schiffes; und
unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren
festgesetzt werden, insbesondere der nachstehend .6 die Wahrnehmung administrativer Aufgaben,
angeführten: die für den sicheren Schiffsbetrieb und die
.1 Schiffsgröße und -typ; Gefahrenabwehr des Schiffes erforderlich
sind.
.2 Anzahl, Größe und Typ des Hauptantriebs und
der Hilfsmaschinen; .4 Schiffsbetriebstechnik; hierunter fallen die Auf-
gaben, Pflichten und Zuständigkeiten für:
.3 Grad der Automatisierung des Schiffes;
.1 den Betrieb und die Überwachung der
.4 Bauart und Ausrüstung des Schiffes; Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlagen
.5 angewandte Instandhaltungsmethode; des Schiffes sowie für die Beurteilung der
.6 zu befördernde Ladung; Leistung dieser Maschinenanlagen;
.7 Häufigkeit des Anlaufens von Häfen, Länge und .2 das Gehen einer sicheren Maschinenwache
Art der durchzuführenden Reisen; nach den Vorschriften des STCW-Codes;
.8 Einsatzgebiet/e, Gewässer und Arbeiten, an .3 die Organisation und Durchführung des Bun-
denen das Schiff beteiligt ist; kerns und der Ballastarbeiten; und
.9 Ausmaß der an Bord ausgeführten Ausbildungs- .4 die Instandhaltung der Sicherheit der ma-
maßnahmen; schinentechnischen Ausrüstung sowie der
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2013 204 VkBl. Amtlicher Teil
dazugehörigen Systeme und Dienste des .2 die Fähigkeit des Kapitäns und der Schiffsbesat-
Schiffes; zung, ihre Tätigkeiten für einen sicheren Schiffs-
.5 Elektrotechnik, Elektronik und Regeltechnik; hie- betrieb, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und
runter fallen die Aufgaben, Pflichten und Zustän- den Schutz der Meeresumwelt zu koordinieren.
digkeiten für:
.1 den Betrieb der elektrischen und elektroni- ANLAGE 3
schen Ausrüstung des Schiffes; und
.2 die Aufrechterhaltung der Sicherheit der ZUSTÄNDIGKEITEN BEI DER ANWENDUNG
elektrischen und elektronischen Systeme DER GRUNDSÄTZE FÜR EINE SICHERE
des Schiffes; MINDESTBESATZUNG
.6 Funkverkehr; hierunter fallen die Aufgaben, 1. Zuständigkeiten der Unternehmen
Pflichten und Zuständigkeiten für:
1.1 Die Verwaltung kann von dem für den Betrieb des
.1 das Senden und Empfangen von Meldungen Schiffes verantwortlichen Unternehmen verlangen,
unter Benutzung der Funkanlage des Schiffes; dass es seinen Vorschlag für die sichere Mindestbe-
.2 das Gehen einer sicheren Funkwache nach satzung des Schiffes entsprechend einem von der
den Vorgaben der Funkregeln der ITU sowie Verwaltung vorgegebenen Mustervordruck ausarbei-
nach den SOLAS-Regeln von 1974, in der tet und vorlegt.
jeweils geltenden Fassung; 1.2 Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für die sichere
.3 die Abwicklung von Funkdiensten in Notfall- Mindestbesatzung des Schiffes muss das Unterneh-
situationen; men die in dieser Entschließung enthaltenen Grund-
.7 Wartung und Instandhaltung; hierunter fallen die sätze, Empfehlungen und Richtlinien anwenden und
Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für die die Pflicht haben:
Erledigung von Wartungs- und Instandhaltungs- .1 die für einen sicheren Schiffsbetrieb, die Gefah-
arbeiten am Schiff und seinen Maschinenanla- renabwehr auf dem Schiff, den Schutz der Mee-
gen, seiner Ausrüstung und seinen Systemen resumwelt und den Umgang mit Notfallsituationen
entsprechend der angewandten Methode der erforderlichen Aufgaben, Pflichten und Zuständig-
Wartung und Instandhaltung. keiten der Schiffsbesatzung zu bewerten;
1.3 Über die in den Absätzen 1.1 und 1.2 genannten Fak- .2 sicherzustellen, dass die Bestimmungen zur
toren und Funktionen hinaus muss bei der Festset- Diensttüchtigkeit und Aufzeichnungen über Zei-
zung der sicheren Mindestbesatzung auch folgendes ten umgesetzt werden;
berücksichtigt werden: .3 die für einen sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahren-
.1 das Handhaben der Sicherheits-, der Gefahren- abwehr auf dem Schiff, den Schutz der Meeres-
abwehr- und der Umweltschutzfunktionen eines umwelt und den Umgang mit Notsituationen erfor-
nicht in Fahrt befindlichen Schiffes auf See; derliche Stärke der Schiffsbesatzung sowie deren
.2 mit Ausnahme von Schiffen begrenzter Größe, Dienststellungen/Eigenschaften zu bewerten;
das Mitführen der für die Anwendung eines Drei- .4 einen Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung
Wachen-Systems erforderlichen Anzahl gut aus- des Schiffes auszuarbeiten und der Verwaltung
gebildeter nautischer Offiziere, damit der Kapitän vorzulegen, der auf der Bewertung der für den
nicht regelmäßig Wache gehen muss; sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr auf
.3 mit Ausnahme von Schiffen begrenzter Antriebs- dem Schiff und den Schutz der Meeresumwelt er-
kraft oder solchen, für deren Betrieb die Vor- forderlichen Stärke der Schiffsbesatzung sowie
schriften für Schiffe mit unbesetztem Maschinen- auf deren Dienststellungen/Eigenschaften beruht
raum gelten, das Mitführen der für die Anwendung und den Vorschlag zu begründen indem erklärt
eines Drei-Wachen-Systems erforderlichen An- wird, wie die vorgeschlagene Schiffsbesatzung
zahl gut ausgebildeter technischer Offiziere, da- mit Notsituationen einschließlich der etwaigen
mit der Leiter der Maschinenanlage nicht regel- Evakuierung von Fahrgästen umgehen wird,
mäßig Wache gehen muss; .5 zu gewährleisten, dass die sichere Mindestbesat-
zung zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht, insbe-
.4 die Aufrechterhaltung der geltenden Arbeits-
sondere bei der Bewältigung von Situationen,
schutz- und Hygienenormen an Bord; und
Umständen und Anforderungen höchster Arbeits-
.5 die bedarfsgerechte Versorgung aller Personen belastung, ausreicht und sich in Übereinstim-
an Bord mit einwandfreien Nahrungsmitteln und mung mit den in dieser Entschließung enthalte-
einwandfreiem Trinkwasser. nen Grundsätzen, Empfehlungen und Richtlinien
1.4 Bei der Festsetzung der sicheren Mindestbesatzung befindet; und
eines Schiffes soll des Weiteren berücksichtigt wer- .6 einen neuen Vorschlag für die sichere Mindestbe-
den: satzung des Schiffes auszuarbeiten und der Ver-
.1 die für die Bewältigung von Situationen und Um- waltung vorzulegen, sofern es zu Veränderungen
ständen höchster Arbeitsbelastung erforderliche beim Einsatzgebiet/bei den Einsatzgebieten, beim
Anzahl von qualifizierten Besatzungsmitgliedern baulichen Zustand, bei den Maschinenanlagen,
und anderem Personal, wobei die den Seeleuten bei der Ausrüstung, bei Betrieb und Instandhal-
zustehenden Arbeits- und Ruhezeiten an Bord zu tung oder Organisation des Schiffes kommt, wel-
berücksichtigen sind; und che die sichere Besetzung beeinflussen könnten.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 205 Heft 4 – 2013
2. Zustimmung der Verwaltung sichere Mindestbesatzung beeinflussen, keinen neu-
2.1 Ein von einem Unternehmen der Verwaltung vorge- en Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung des
legter Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung Schiffes vorlegt.
eines Schiffes muss von der Verwaltung bewertet 2.6 Die Verwaltung muss das Schiffsbesatzungszeugnis
werden, um sicherzustellen, dass eines Schiffes, auf dem wiederholt gegen die Ruhe-
.1 die vorgeschlagene Schiffsbesatzung, die Dienst- zeitvorschriften verstoßen wird, überprüfen und kann
stellungen/Eigenschaften sowie die Besatzungs- es gegebenenfalls entziehen.
stärke zur Wahrnehmung der für den sicheren 2.7 Die Verwaltung muss die Umstände sehr genau er-
Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr auf dem wägen und alle Grundsätze zur Schaffung einer si-
Schiff, den Schutz der Meeresumwelt und die cheren Besetzung berücksichtigen bevor in einem
Bewältigung von Notfallsituationen erforderli- Schiffsbesatzungszeugnis festgelegt wird, dass we-
chen Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten niger als drei qualifizierte Offiziere die Verantwortung
aufweist; und für eine Brückenwache tragen.
.2 von dem Kapitän, den Offizieren und sonstigen
Mitgliedern der Schiffsbesatzung nicht verlangt
wird, mehr Stunden zu arbeiten als dies im Hin-
ANLAGE 4
blick auf die Erfüllung ihrer Pflichten und die Si-
cherheit des Schiffes gefahrlos möglich ist, und
HINWEISE ZUM INHALT UND MUSTER EINES
dass die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezei-
SCHIFFSBESATZUNGSZEUGNISSES
ten nach den einschlägigen nationalen Regelun-
gen erfüllt werden können.
1 Die nachstehenden Angaben müssen in dem von der
2.2 Bei der Anwendung solcher Grundsätze müssen die
Verwaltung ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis
Verwaltungen die geltenden Rechtsinstrumente der
enthalten sein, in dem die sichere Mindestbesatzung
IMO, ILO, ITU und WHO, angemessen berücksichti-
vermerkt ist:
gen, die sich befassen mit:
.1 dem Wachdienst; .1 die eindeutige Angabe des Namens des Schiffes,
seines Heimathafens, seines Unterscheidungs-
.2 den Arbeits- und Ruhezeiten; signals, seiner IMO-Nummer, seiner Bruttoraum-
.3 der Organisation eines sicheren Schiffbetriebs; zahl, der Stärke seines Hauptantriebs, seines
.4 der Erteilung von Befähigungszeugnissen an Typs, seines Einsatzgebietes, des Unterneh-
Seeleute; mens, wie es im ISM-Code steht, und eine Aus-
.5 der Ausbildung von Seeleuten; sage darüber, ob der Maschinenraum besetzt ist
oder nicht;
.6 dem Arbeitsschutz, der Gesundheit und der Hy-
giene am Arbeitsplatz; .2 eine Tabelle, in der Angaben über die erforderli-
.7 der Unterbringung der Besatzung und den Nah- che Personalstärke, die Dienststellungen/Eigen-
rungsmitteln; schaften der Besatzungsmitglieder sowie etwai-
ge besondere Bedingungen oder sonstige
.8 der Gefahrenabwehr; und Bemerkungen enthalten sind;
.9 dem Funkverkehr.
.3 eine formelle Feststellung der Verwaltung, dass,
2.3 Die Verwaltung muss von einem Unternehmen ver- vorbehaltlich etwaiger im Zeugnis aufgeführter
langen, den Vorschlag für die sichere Mindestbesat- besonderer Bedingungen, das dort genannte
zung eines Schiffes abzuändern, wenn die Verwal- Schiff nach Maßgabe der in den Anlagen 1 und 2
tung nach Bewertung des ursprünglich von dem wiedergegebenen Grundsätze und Richtlinien als
Unternehmen vorgelegten Vorschlags nicht in der sicher besetzt gilt, sofern sich bei seinem Aus-
Lage ist, der vorgeschlagenen Zusammensetzung laufen mindestens die im Zeugnis genannte An-
der Schiffsbesatzung zuzustimmen. zahl an Besatzungsmitgliedern mit entsprechen-
2.4 Die Verwaltung darf einem Vorschlag für die sichere der Dienststellung/Eigenschaft an Bord befindet;
Mindestbesatzung eines Schiffes nur dann zustim- .4 Angaben zu etwaigen Einschränkungen der Gül-
men und entsprechend dem Schiff ein Schiffsbesat- tigkeit des Zeugnisses unter Bezugnahme auf die
zungszeugnis ausstellen, wenn sie sich vollständig Angaben zu diesem bestimmten Schiff und zu
davon vergewissert hat, dass die vorgeschlagene der Art der von ihm durchgeführten Dienste; so-
Schiffsbesatzung in Einklang mit den in dieser Ent- wie
schließung enthaltenen Grundsätzen, Empfehlungen
und Richtlinien zusammengestellt wurde und in jeder .5 den Tag der Ausstellung und gegebenenfalls den
Hinsicht für den sicheren Schiffsbetrieb, die Gefah- Tag des Ablaufs der Gültigkeit des Zeugnisses,
renabwehr und den Schutz der Meeresumwelt ge- eine Unterschrift namens der Verwaltung und de-
eignet ist. ren Siegel.
2.5 Die Verwaltung kann einem Schiff das Schiffsbesat- 2 Es wird empfohlen, das Schiffsbesatzungszeugnis
zungszeugnis entziehen, wenn das Unternehmen im entsprechend dem im Anhang zu dieser Anlage ab-
Falle von Veränderungen beim Einsatzgebiet/bei den gedruckten Muster zu gestalten. Wird hierbei eine
Einsatzgebieten, beim baulichen Zustand, bei den andere Sprache als Englisch verwendet, so muss
Maschinenanlagen, bei der Ausrüstung oder bei Be- eine englische Übersetzung der Angaben beigefügt
trieb und Instandhaltung des Schiffes, welche die sein.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2013 206 VkBl. Amtlicher Teil
ANHANG
MUSTERVORDRUCK EINES SCHIFFSBESATZUNGSZEUGNISSES
SCHIFFSBESATZUNGSZEUGNIS
(Dienstsiegel) (Staat)
Ausgestellt gemäß Kapitel V Regel 14 des
INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ
DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE, in der jeweils geltenden Fassung
Im Auftrag der Regierung von
(Name des Staates)
durch
(Verwaltung)
Angaben zum Schiff 1
Name des Schiffes
Unterscheidungssignal
IMO-Nummer
Heimathafen
Bruttoraumzahl
National
Internationales
Schiffsvermessungs-
Übereinkommen von 1969
Stärke des Hauptantriebs (kW)
Schiffstyp
Zeitweise unbesetzter Maschinenraum ja/nein
Betreibendes Unternehmen
1
Die Angaben zum Schiff können wahlweise auch horizontal angeordnet werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 207 Heft 4 – 2013
Einsatzgebiet 2
Das in diesem Zeugnis genannte Schiff gilt als sicher besetzt, sofern seine Besatzung beim Auslaufen mindestens die
in der/den folgenden Tabelle(n) genannte Stärke sowie die entsprechenden Dienststellungen/Eigenschaften aufweist.
Dienststellung/Eigenschaft Zeugnis (STCW-Regel) Personenzahl
Etwaige besondere Vorschriften oder Bedingungen:
Ausgestellt in am
(Tag/Monat/Jahr)
Gegebenenfalls Tag des Ablaufs der Gültigkeit
(Siegel der Verwaltung)
(Unterschrift im Namen und Auftrag der Verwaltung)
2 Wird ein nicht uneingeschränktes Einsatzgebiet angegeben, so ist dem Zeugnis eine eindeutige Beschreibung oder Karte des Einsatzgebietes
beizufügen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2013 208 VkBl. Amtlicher Teil
ANLAGE 5 te ist wichtig, weil sie das Besetzungsniveau verrin-
gern oder vergrößern können, je nach Verfügbarkeit
RAHMEN ZUR FESTLEGUNG EINER SICHEREN und angemessenen Verfahren sowie der speziellen
MINDESTBESATZUNG Befähigung eine Technologie/Automatisierung zu er-
möglichen.
VORWORT
Aufgabenbefähigung
Dieser Rahmen wurde entworfen, um den Verwaltungen
und Unternehmen dabei zu helfen eine sichere Mindest- 1.6 Mit den neu gewonnenen Informationen aus der
besatzung zu bestimmen. Bestimmung der betrieblichen Gegebenheiten und
Funktionen wird bestimmt, wie viele Aufgaben von
SCHRITTE ZUR BESTIMMUNG EINER SICHEREN einer Person ausgeführt werden können im Rahmen
MINDESTBESATZUNG der betrieblichen Bedingungen. Bei der Durchführung
dieses Schrittes sind die entscheidenden Erwä-
1 Vorlage von dem Unternehmen gungspunkte die Einschränkungen auf menschlicher
1.1 Die Vorlage eines Antrags des Unternehmens für eine Seite und die einschlägigen Normen und Regeln.
sichere Mindestbesatzung, in dem der Zweck des Dazu gehören die schlaf- und tagesrhythmischen An-
Schiffsbetriebs dargestellt wird. forderungen, die körperliche und geistige Arbeitsbe-
lastung der jeweiligen Aufgabe und die Aussetzungs-
1.2 In der Vorlage müssen die Vorgaben der Anlagen 2
grenzen hinsichtlich Bedingungen der Bordumgebung,
und 3 im Kontext des Handhabens der Sicherheits-,
wie Lärm, Temperatur und Giftstoffe.
Gefahrenabwehr- und Umweltschutzfunktionen eines
Schiffes berücksichtigt werden. Einschätzung der Arbeitsbelastung
1.3 Das unten beschriebene Verfahren soll es Unterneh- 1.7 Nachdem die Schritte bezüglich der betrieblichen
men ermöglichen ein besseres Verständnis zu errei- Funktionen, der betrieblichen Gegebenheiten und der
chen für die Wechselbeziehungen und das Einwirken Aufgabenbefähigung ausgeführt wurden, werden die
der betrieblichen Elemente, die den Umfang der erworbenen Informationen dafür benutzt zu bestim-
Arbeitsbelastung der Besatzungsmitglieder und letzt- men, ob die Arbeitsbelastung das in den einschlägigen
lich die vorgeschlagene sichere Mindestbesatzungs- nationalen und internationalen Vorschriften vorge-
stärke beeinflussen. schriebene Minimum an Ruhe- und/oder Arbeitszeiten
überschreitet. Die Erwägungen während dieses Schrit-
Betriebliche Funktionen tes beinhalten die Dauer der Arbeitsabschnitte, den
1.4 Um das Verfahren beginnen zu können, müssen die Aufbau des Arbeitsablaufs und ob ein einzelnes Be-
betrieblichen Elemente in Funktionen aufgegliedert satzungsmitleid innerhalb eines bestimmten Arbeits-
werden. Anlage 2 gibt einen Überblick über die ein- abschnittes bzw. mehrerer Arbeitsabschnitte pro Tag
schlägigen Funktionen, die berücksichtigt werden die gestellten Aufgaben erledigen kann.
müssen, jedoch kann diese Liste ergänzt werden.
Jeder Funktion kann dann eine Aufgabenliste mit den 2 Bewertung durch die Verwaltung
unten aufgelisteten Eigenschaften zugeschrieben 2.1 Die Verwaltung muss die Vorlage des Unternehmens
werden. nach den einschlägigen nationalen und internationa-
.1 Dauer: Wie viel Zeit nimmt die Ausführung jeder len regulativen Vorgaben und Richtlinien bewerten/
Aufgabe in Anspruch? Zeit meint hier die Bemes- genehmigen.
sung in Mannstunden im Gegensatz zu der tat- 2.2 Nach der Bewertung und Genehmigung des Vor-
sächlichen Dauer, die die Fertigstellung der Auf- schlags muss die Verwaltung ein Schiffsbesatzungs-
gabe einnimmt, da einige Aufgaben in einer zeugnis ausstellen, das spezielle Anforderungen und
kürzeren Zeit erledigt werden können indem Bedingungen enthält.
mehrere Personen beteiligt werden.
3 Erhaltung des Schiffsbesatzungszeugnisses
.2 Häufigkeit: Wie oft wird die Aufgabe ausgeführt?
Eine Kategorisierung kann in Form einer Norm- Ein Unternehmen muss die Verwaltung über jegliche Ver-
zeitangabe gemacht werden (d. h. stündlich, täg- änderungen, die das Schiffsbesatzungszeugnis betreffen
lich, wöchentlich, etc.). könnten, in Kenntnis setzen, und unter diesen Umständen
einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung von An-
.3 Kompetenz: Welche Fähigkeiten, Ausbildung lage 3 ausarbeiten und einreichen.
und Qualifikationen werden benötigt, die Aufga-
be dauerhaft richtig auszuführen? 4 Kontrolle der Einhaltung
.4 Wichtigkeit: Zu welchen Risiken oder Konse- Die Verwaltung muss regelmäßig die Aufstellung der si-
quenzen kann eine unsachgemäße Ausführung cheren Mindestbesatzung überprüfen.
führen?
Betriebliche Gegebenheiten
1.5 Nachdem eine Funktion in bestimmte Aufgaben und (VkBl. 2013, S. 201)
deren Eigenschaften aufgegliedert ist, müssen die
speziellen Qualifikationen des Personals, eine Be-
triebsstrategie, Betriebsverfahren und die benötigte
Infrastruktur/Technologie zur Ausführung jeder Auf-
gabe bestimmt werden. Ein Einbezug dieser Elemen-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil