VkBl Nr. 4 2013

Verkehrsblatt Nr. 4 2013

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VkBl. Amtlicher Teil                                                199                                                      Heft 4 – 2013

7     Hubschrauberdeck (falls vorhanden)                                –   der Prüfer in der Lage ist, die Teilnehmer an ihrem
      • Führung                                                             Sammelbereich zu beobachten;
      • Feuerlöschkanone und Rettungsgerät                              – die Übung eine Verlegung der Gruppe vom Sammel-
                                                                            bereich zu dem Punkt beinhaltet, von dem aus die
      • Versorgung von Verletzten
                                                                            Evakuierung der Plattform oder die Flucht eingeleitet
8     Kollision/Flutung                                                     wird, sofern dieser nicht dem Sammelbereich ent-
                                                                            spricht; und
      • Handbetätigung von Ventilen
                                                                        – die beurteilten Personen die Fähigkeit zum Anlegen
      • Erhaltung der Wasserdichtigkeit                                     aller relevanten persönlichen Schutzausrüstungen
      • Notlenzen                                                           nachweisen.2
9     Mann über Bord                                                    Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso-
                                                                        nal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitab-
      • Aussetzen des Bereitschaftsbootes                               ständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten)
      • Verständigung mit Bereitschaftsfahrzeugen                       beurteilt werden.
                                                                        Beurteilungsprozess: Vor Beginn der Übung müssen die
10 Schwerer Sturm
                                                                        zu beurteilenden Teilnehmer so kenntlich gemacht wer-
   • Sicherung von Ausrüstung an Deck                                   den, dass sie für den Prüfer identifizierbar sind. Der Prüfer
   • Erhaltung der Wasserdichtigkeit                                    bewertet jeden Teilnehmer im Hinblick auf die Erreichung
                                                                        der Übungsziele. Falls die Leistung eines Teilnehmers den
11 Schwefelwasserstoff                                                  Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder
                                                                        Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.
12 Taucheinsätze (falls zutreffend)
   • Notfall an Bord, während Taucher unter Wasser
      sind                                                                              Verfahren zum Besetzen von
   • Notfälle, die Taucher betreffen                                                      Überlebensfahrzeugen

13 Hilfeleistung für Andere (insbesondere bei kom-                      ACHTUNG – WÄHREND DIESER ÜBUNG MUSS VOR-
   binierten Einsätzen)                                                 SORGE GEGEN DIE UNBEABSICHTIGTE AUSLÖ-
                                                                        SUNG DER HEISSHAKEN DES ÜBERLEBENSFAHR-
                                                                        ZEUGES GETROFFEN WERDEN
                           BEIBLATT 5
                                                                          Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der
       STANDARDÜBUNGEN ZUR BEURTEILUNG                                    Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden
               DER TEILNEHMER                                             Prüfers nach, dass sie in der Lage sind:
                                                                          – ein Überlebensfahrzeug gemäß zweckmäßigen Ver-
                  Antreten am Sammelplatz
                                                                              fahren zu besetzen;
Übungsziele: Teilnehmer haben zur Zufriedenheit des                       – sich im Überlebensfahrzeug zu sichern; und
Prüfers zu zeigen, dass sie beim Hören/Wahrnehmen von                     – Anderen im Überlebensfahrzeug zu helfen.
Alarmen:
                                                                          Übungsbedingungen: Die Übung kann Teil des Routine-
– den Alarm richtig erkennen, ihren Arbeitsbereich in
                                                                          Übungsprogramms der Plattform sein, vorausgesetzt,
    angemessener Weise sicher machen und sich zu
                                                                          dass der Prüfer in der Lage ist, die Teilnehmer während
    ihrem zugewiesenen Sammelbereich begeben;
                                                                          der gesamten Übung zu beobachten.
– am Sammelbereich passend gekleidet, mit der be-
    nötigten persönlichen Schutzausrüstung und mit                        Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso-
    eventueller weiterer Ausrüstung erscheinen, die ihnen                 nal muss bei der Durchführung dieser Übung für jeden
    durch die Sicherheitsrolle oder durch Aushang an der                  Typ der installierten Überlebensfahrzeuge in Zeitabstän-
    Station zugewiesen ist;                                               den von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten) beurteilt
– den Unterweisungen und Anweisungen des für das                          werden.
    Versammeln Zuständigen oder einer anderen Person
                                                                          Beurteilungsprozess: Vor Beginn der Übung müssen die
    mit Weisungsbefugnis Folge leisten; und
                                                                          zu beurteilenden Teilnehmer so kenntlich gemacht wer-
– die persönliche Schutzausrüstung anlegen kön-                           den, dass sie für den Prüfer identifizierbar sind. Der Prüfer
    nen.1                                                                 stellt sicher, dass jeder Teilnehmer die Übungsziele er-
Übungsbedingungen: Die Übung kann Teil des Routine-                       reicht hat. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer
Übungsprogramms der Plattform sein, vorausgesetzt                         nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeit-
dass:                                                                     geber des Teilnehmers benachrichtigt werden.


1
    Einschließlich sowohl der Rettungswesten als auch der Eintauch-
    anzüge, wenn solche Anzüge im Einsatzgebiet vorgehalten werden.
                                                                        2
    Falls luftdicht verpackte Eintauchanzüge vorgehalten werden, kön-       Zu Beurteilungszwecken darf dieser Teil der Übung am Ende der
    nen Einzelne das Anlegen mit Anzügen vorführen, die für Vorfüh-         Routineübung stattfinden, wenn das andere Personal die Übung be-
    rungs- und Übungszwecke vorgehalten werden.                             endet hat.




                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2013                                                   200                                       VkBl. Amtlicher Teil

        Verfahren zum Starten und Aussetzen von                     –     die Techniken zum Gebrauch der Ausrüstung 4 ken-
                 Überlebensfahrzeugen                                     nen; und
                                                                    –     die Vorsichtsmaßnahmen für den Sprung ins Wasser
ACHTUNG – WÄHREND DIESER ÜBUNG MUSS VOR-
                                                                          aus größerer Höhe kennen.
SORGE GEGEN DIE UNBEABSICHTIGTE AUSLÖSUNG
DER HEISSHAKEN DES ÜBERLEBENSFAHRZEUGES
                                                                    Übungsbedingungen: Diese Übung ist üblicherweise
GETROFFEN WERDEN
                                                                    kein Teil des Routine-Übungsprogramms der Plattform.
                                                                    Diese Übung muss am Ende einer Routineübung oder
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der                     als eigenständige Veranstaltung durchgeführt werden.
Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden                  Wenn die Übung Beurteilungszwecken dient, muss die
Prüfers nach, dass sie:                                             Zahl der Teilnehmer auf höchstens sechs beschränkt
                                                                    sein.
–     das Überlebensfahrzeug für das Aussetzen sichern
      können;                                                       Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso-
–     das Überlebensfahrzeug unter Nutzung sowohl des               nal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitab-
      Haupt- als auch des Reservesystems starten können;            ständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten)
                                                                    beurteilt werden.
–     vertraut sind mit den Verfahren für das Aussetzen und
      Auslösen des Überlebensfahrzeuges;                            Prüfer: Die Beurteilung wird von einer Aufsichtsperson
                                                                    durchgeführt, die die notwendigen Kenntnisse und Fertig-
–     wissen, auf welche Weise das Überlebensfahrzeug zu            keiten besitzt.
      steuern ist; und
–     vertraut sind mit den wesentlichen Einrichtungen in-          Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss Teilnehmer auf-
      nerhalb des Überlebensfahrzeuges 3.                           fordern, sich zum Ort der Fluchtsysteme zu begeben. Der
                                                                    Teilnehmer muss dann aufgefordert werden, die Verfah-
                                                                    ren für den Einsatz der Ausrüstung durchzusprechen, zu
Übungsbedingungen: Diese Übung ist üblicherweise                    umreißen, wie die Ausrüstung zu nutzen ist und, sofern
kein Teil des Routine-Übungsprogramms der Plattform.                angebracht, ihren Gebrauch vorzuführen. Falls die Leis-
Diese Übung muss am Ende einer Routineübung oder als                tung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt,
eigenständige Veranstaltung durchgeführt werden. Die                muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers
Zahl der Übungsteilnehmer muss beschränkt sein, nomi-               benachrichtigt werden.
nell auf bis zu sechs.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso-                                        Erste Hilfe Übung
nal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitab-
ständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten)                  Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der
beurteilt werden.                                                   Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden
                                                                    Prüfers nach, dass sie:
Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss den Teilnehmer                 –     die grundlegenden Sicherheitsvorkehrungen zur Frei-
auffordern, das Überlebensfahrzeug im aussetzbereiten                     haltung der Atemwege treffen können;
Zustand zu sichern und dann die Teilnehmer auffordern,
die Verfahren für das Starten des Aussetzens und Steu-              –     Grundlagen von Herz-Lungen-Wiederbelebung (Kar-
erns durchzusprechen, um die Übungsziele zu erreichen.                    diopulmonale Reanimation = CPR) verstehen und an-
Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zu-                 wenden können;
friedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des            –     die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Stop-
Teilnehmers benachrichtigt werden.                                        pen von Blutungen treffen können; und
                                                                    –     die Maßnahmen kennen, die zur Hilfe für ein Unter-
                         Fluchtübung                                      kühlungsopfer zu ergreifen sind.

                                                                    Übungsbedingungen: Diese Übung muss mit höchstens
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der                     sechs Teilnehmern unter kontrollierten Bedingungen
Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden                  durchgeführt werden. Wenn verfügbar, müssen geeigne-
Prüfers nach, dass sie:                                             te Hilfsmittel genutzt werden, um Teilnehmer bei der Vor-
–     die Lage der Einrichtungen der Plattform für Flucht           führung ihrer Fertigkeiten zur Zufriedenheit des Prüfers zu
      und für Verständigung im Notfall kennen; d. h. der            unterstützen.
      Rettungsflöße, der mit Knoten versehenen Taue, der
      Kletternetze, sonstiger persönlicher Fluchtsysteme            Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso-
      und der EPIRBs;                                               nal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitab-
                                                                    ständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten)
–     wissen, wie die Ausrüstung einzusetzen ist;                   beurteilt werden.

3                                                                   4
    Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die unbeabsichtigte       Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die unbeabsichtigte
    Aussendung von Notrufen beim Umgang mit Funkgeräten, EPIRBs         Aussendung von Notrufen beim Umgang mit Funkgeräten, EPIRBs
    usw. verhindert wird.                                               usw. verhindert wird.




                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
52

VkBl. Amtlicher Teil                                    201                                               Heft 4 – 2013

Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss mit den Teil-          Nr. 48    Bekanntmachung der Entschließung
nehmern die grundlegenden Anforderungen der Ersten                    des Schiffssicherheitsausschusses
Hilfe durchgehen, der Gruppe Fragen stellen und sich                  A.1047(27) „Grundsätze für eine
die verschiedenen Techniken vorführen lassen. Für die-                sichere Mindestbesatzung“
se Vorführungen muss eine entsprechende Gliederpup-
pe verfügbar sein. Falls die Leistung eines Teilnehmers
den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte                               Hamburg, den 07. Februar 2013
oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt wer-                                 Az.: 11-3-0
den.
                                                            Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
                  Brandabwehrübung                          wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
                                                            schusses A.1047(27), „Grundsätze für eine sichere Min-
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der             destbesatzung“ durch die Verwaltungen, in deutscher
Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden          Sprache amtlich bekannt gemacht.
Prüfers nach, dass sie:
                                                                                      Berufsgenossenschaft für
– die Grundlagen von Feuer und Explosion, die Zünd-
                                                                                   Transport und Verkehrswirtschaft
    arten und -quellen sowie Brandklassen und geeigne-
                                                                                     Dienststelle Schiffssicherheit
    te Löschmittel verstehen;
                                                                                              U. Schmidt
– die Organisation der Brandbekämpfung an Bord und                                        Dienststellenleiter
    ihre individuellen Verantwortlichkeiten kennen;
– Feuermelder, Brandbekämpfungsausrüstung und
    Notfall-Fluchtwege finden können;                                    Entschließung A.1047(27)
– beim Bemerken von Rauch oder Feuer die notwendi-                   Beschlossen am 30. November 2011
    gen Maßnahmen ergreifen können;
                                                                      GRUNDSÄTZE FÜR EINE SICHERE
– angemessene Maßnahmen kennen, die für das Ver-                          MINDESTBESATZUNG
    lassen eines rauchgefüllten Raumes zu ergreifen sind;
– Fluchtretter ordnungsgemäß gebrauchen können,             Die Vollversammlung,
    wenn solche vorhanden sind; und
                                                                 gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkom-
– Ausrüstung, die üblicherweise zum Löschen kleiner         mens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation
    Brände dient, ordnungsgemäß gebrauchen können.          (IMO) bezüglich der Aufgaben der Vollversammlung be-
                                                            treffend Vorschriften und Richtlinien zur Schiffssicherheit
Übungsbedingungen: Diese Übung muss mit höchstens           und zur Verhütung und Kontrolle der Meeresverschmut-
sechs Teilnehmern unter kontrollierten Bedingungen          zung durch Schiffe,
durchgeführt werden. Die Ausrüstung sollte tatsächlich
gebraucht werden, wenn dies ohne Sicherheitsrisiko ge-           sowie gestützt auf Artikel 28 Buchstabe a dieses
schehen kann.                                               Übereinkommens, der den Schiffssicherheitsausschuss
                                                            verpflichtet, unter anderem auch die Besetzung von See-
Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Perso-          schiffen unter dem Aspekt der Sicherheit zu betrachten,
nal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitab-            angesichts der Tatsache, dass eine sichere Schiffsbe-
ständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten)          setzung vom Vorhandensein der für die Sicherheit und
beurteilt werden.                                           Gefahrenabwehr im Hinblick auf das Schiff, die Besat-
                                                            zung, die Fahrgäste, die Ladung und sonstige Sachwerte
Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss die Teilnehmer         sowie für den Schutz der Meeresumwelt notwendigen An-
auf ihre Grundkenntnisse zur Theorie von Bränden, zur       zahl gut ausgebildeter und erfahrener Seeleute abhängt,
Organisation der Brandbekämpfung an Bord und auf ihre
individuellen Verantwortlichkeiten prüfen. Teilnehmer            in Würdigung der Bedeutung der einschlägigen IMO-
müssen aufgefordert werden, individuell die Maßnahmen,      Rechtsinstrumente sowie der von der Internationalen
die sie beim Bemerken von Rauch oder Feuer ergreifen        Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Fernmelde-
würden, vorzuführen und durchzugehen.                       union (ITU) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
                                                            verabschiedeten Rechtsinstrumente zur Schiffssicherheit
                                                            und zum Schutz der Meeresumwelt,
                                                                 eingedenk der Vorgaben in Kapitel V Regel 14 des SO-
                                                            LAS-Übereinkommens, in der jeweils geltenden Fassung,
                                                            betreffend die Ausstellung eines angemessenen Schiffs-
                                                            besatzungszeugnisses oder eines gleichwertigen Doku-
(VkBl. 2013, S. 172)                                        ments als Nachweis einer sicheren Mindestbesatzung,
                                                                 sowie eingedenk der Bestimmungen des Kapitels
                                                            XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des Internationa-
                                                            len Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in
                                                            Hafenanlagen (ISPS-Code) über die Gefahrenabwehr auf
                                                            Schiffen und in Hafenanlagen,
                                                                 in dem Bewusstsein, das die Fähigkeit von Seeleuten
                                                            zur anhaltenden Erfüllung dieser Vorschriften davon ab-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
53

Heft 4 – 2013                                               202                                     VkBl. Amtlicher Teil

hängt, dass der Fortbestand ihrer Leistungsfähigkeit              mens von 1974, in seiner jeweils geltenden Fassung,
durch entsprechende Ausbildungsmaßnahmen, Arbeits-                zutrifft, und für den Schutz der Meeresumwelt.
und Ruhezeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutz und            1.2 Eine Verwaltung kann Regelungen beibehalten oder
Hygiene am Arbeitsplatz sowie eine einwandfreie Versor-           einführen, die von den hier empfohlenen Bestimmun-
gung mit Nahrungsmitteln gesichert ist,                           gen abweichen und speziellen technischen Entwick-
    in der Überzeugung, dass eine internationale An-              lungen, Schiffstypen oder Einsatzgebieten Rechnung
erkennung allgemeiner Grundsätze, die den Verwaltun-              tragen. Die Verwaltung muss sich jedoch in jedem
gen als Rahmen für die Festlegung einer sicheren Schiffs-         Fall vergewissern, dass die Einzelregelungen über
besetzung dienen, die Schiffssicherheit, Gefahrenabwehr           Stärke und Befähigung der Besatzung ein mindes-
und den Schutz der Meeresumwelt wesentlich verbessern             tens ebenso hohes Maß an Sicherheit gewährleisten
würde,                                                            wie die vorliegenden Richtlinien.
    nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss          2       Ziele
auf seiner achtundachtzigsten Tagung ausgesprochenen
Empfehlung,                                                           Das Ziel dieser Richtlinien ist es zu gewährleisten,
                                                                      dass ein Schiff ausreichend, wirksam und effizient
1.   beschließt die „Grundsätze für eine sichere Mindest-             besetzt ist, damit die Sicherheit und eine Gefahren-
     besatzung“ bestehend aus „Richtlinien für die An-                abwehr eines Schiffes, eine sichere Schiffsführung,
     wendung der Grundsätze für eine sichere Schiffsbe-               ein sicherer Schiffsbetrieb auf See, ein sicherer
     setzung“, „Richtlinien zur Ermittlung einer sicheren             Schiffsbetrieb im Hafen, die Verhinderung menschli-
     Mindestbesatzung“, „Zuständigkeiten bei der An-                  cher Verletzungen oder Todesfälle und die Vermei-
     wendung der Grundsätze für eine sichere Mindest-                 dung der Schädigung der Meeresumwelt und von
     besatzung“, „Hinweise zu Inhalt und Muster eines                 Sachwerten erfolgen kann sowie zu gewährleisten,
     Schiffsbesatzungszeugnisses“ und „Rahmen zur Be-                 dass das Wohlergehen und die Gesundheit der See-
     stimmung einer sicheren Mindestbesatzung“, wie sie               leute durch Vermeidung von Übermüdung gewähr-
     in den Anlagen 1,2,3,4 bzw. 5 wiedergegeben sind;                leistet wird. Diese Ziele können wie folgt erreicht wer-
2.   empfiehlt den Regierungen, bei der Festsetzung der               den:
     sicheren Mindestbesatzungsstärke für jedes Schiff                1. die Annahme eines zielorientierten Vorgehens;
     unter ihrer Flagge die in Anlage 1 wiedergegebenen               2. standardisierte Verfahren für eine wirksame Um-
     „Grundsätze“ und die in Anlage 5 wiedergegebenen                      setzung; und
     „Verfahrensweisen“ zu beachten sowie die in den An-
     lagen 2 und 3 wiedergegebenen „Richtlinien“ zu be-               3. eine wirksame Durchsetzung.
     rücksichtigen;                                               3 Grundsätze für eine sichere Schiffsbesetzung
3.   ersucht die Regierungen dringend, sicherzustellen,           3.1. Die folgenden Grundsätze müssen bei der Festset-
     dass die den Schiffen ausgestellten Schiffsbesat-                 zung der sicheren Mindestbesatzung eines Schiffes
     zungszeugnisse mindestens die in Anlage 4 aufge-                  beachtet werden:
     führten Angaben enthalten;
                                                                       .1 die Fähigkeit,
4.   ersucht die Regierungen ferner dringend, bei der Er-
                                                                           .1 eine sichere Brücken-, Hafen-, Maschinen-
     füllung von Aufgaben der Hafenstaatkontrolle gemäß
                                                                               und Funkwache nach Kapitel VIII Regel 2 des
     den geltenden internationalen Übereinkommen in Be-
                                                                               STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner
     zug auf ihre Häfen anlaufende fremde Schiffe das
                                                                               jeweils geltenden Fassung, zu gehen und
     Vorliegen eines Schiffsbesatzungszeugnisses als
                                                                               eine allgemeine Überwachung des Schiffes
     Nachweis dafür zu betrachten, dass die Schiffe sicher
                                                                               dauerhaft sicherzustellen;
     besetzt sind;
                                                                           .2 das Schiff sicher fest- und loszumachen;
5.   fordert den Schiffssicherheitsausschuss auf, diese
     Entschließung einer regelmäßigen Überprüfung zu                       .3 die Sicherheitsaufgaben des Schiffes im sta-
     unterziehen und wenn nötig ihre Bestimmungen zu                           tionären oder fast-stationären Betrieb auf
     ändern;                                                                   See zu bewältigen;
                                                                           .4 gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhütung
6.   hebt die Entschließungen A890(21) und A.955(23) auf.
                                                                               einer Schädigung der Meeresumwelt zu er-
                                                                               greifen;
                       ANLAGE 1                                            .5 zur weitestgehenden Verringerung des Brand-
                                                                               risikos die Sicherheitsvorkehrungen und die
RICHTLINIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER GRUND-                                       Sauberkeit aller zugänglichen Räume auf-
SÄTZE FÜR EINE SICHERE MINDESTBESATZUNG                                        rechtzuerhalten;
                                                                           .6 die medizinische Betreuung an Bord des
1    Einleitung                                                                Schiffes sicherzustellen;
                                                                           .7 eine sichere Beförderung der Ladung wäh-
1.1 Diese Richtlinien müssen bei der Anwendung der
                                                                               rend der Fahrt zu gewährleisten;
    Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung, die in
    Abschnitt 3 wiedergegeben sind, verwendet werden,                      .8 gegebenenfalls die bauliche Unversehrtheit
    um einen sicheren Schiffsbetrieb der Schiffe zu ge-                        des Schiffes zu überprüfen beziehungsweise
    währleisten, für die Artikel III des STCW Übereinkom-                      aufrechtzuerhalten; und
    mens von 1978 zutrifft, und die Gefahrenabwehr der                     .9 zum Betrieb nach dem genehmigten Plan zur
    Schiffe, für die Kapitel XI-2 des SOLAS Übereinkom-                        Gefahrenabwehr für das Schiff; und



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                    203                                                Heft 4 – 2013

    .2 die Fähigkeit,                                             .10 Grad an landseitiger Unterstützung von Seiten
       .1 alle wasserdichten Verschlusseinrichtungen                  des Unternehmens;
            zu bedienen und betriebsbereit zu halten so-          .11 anwendbare Vorschriften über Arbeits- und/oder
            wie einen sachverständigen Lecksicherungs-                Ruhezeiten; und
            trupp einzusetzen;                                    .12 Vorschriften des genehmigten Plans zur Gefah-
       .2 die gesamte Brandbekämpfungs- und Not-                      renabwehr für das Schiff.
            fallausrüstung sowie alle Rettungsmittel an       1.2 Die Festsetzung der Mindestbesatzung eines Schif-
            Bord zu bedienen, diese auf See so instand            fes muss auf der Grundlage der Wahrnehmung der
            zu halten, wie es die Vorschriften erfordern,         Funktionen in der/den entsprechenden im STCW-
            sowie alle an Bord befindlichen Personen zu           Code dargelegten Verantwortungsebene/n erfolgen,
            sammeln und auszubooten; und                          zu denen insbesondere die nachstehend aufgeführ-
       .3 die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanla-              ten zählen:
            gen einschließlich der Ausrüstung zur Verhü-          .1 Schiffsführung; hierunter fallen die Aufgaben,
            tung von Verschmutzung zu bedienen und                    Pflichten und Zuständigkeiten für:
            sie in einem sicheren Zustand zu halten, so-
                                                                      .1 die Planung und Abwicklung einer sicheren
            dass das Schiff in der Lage ist, die vorher-
                                                                           Schiffsführung;
            sehbaren Gefahren der Reise zubewältigen.
                                                                      .2 das Gehen einer sicheren Brückenwache
3.2 Gegebenenfalls müssen auch die folgenden an Bord
                                                                           nach den Vorschriften des STCW-Codes;
    wahrzunehmenden Funktionen berücksichtigt werden:
    .1 die Vorschriften über die laufende Fortbildung                 .3 das Manövrieren und Handhaben des Schif-
       des gesamten Personals, einschließlich des Be-                      fes unter allen Bedingungen; und
       triebs und der Handhabung der Brandbekämp-                     .4 das sichere Fest- und Losmachen des Schif-
       fungs- und Notfallausrüstung, der Rettungsmittel                    fes;
       und der wasserdichten Verschlusseinrichtungen;             .2 Ladungsumschlag und -stauung; hierunter fallen
    .2 die vorgeschriebenen Spezialausbildungsmaß-                    die Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für
       nahmen für bestimmte Schiffstypen und für den                  die Planung, Überwachung und Gewährleistung
       Fall, dass Besatzungsmitglieder abteilungsüber-                des sicheren Ladens, Stauens und Sicherns sowie
       greifende Aufgaben an Bord ausführen;                          der Ladungsfürsorge während der Reise und Ent-
    .3 die Versorgung mit einwandfreien Nahrungsmit-                  ladung der an Bord zu transportierenden Ladung;
       teln und einwandfreiem Trinkwasser;                        .3 Schiffsbetrieb und Fürsorge für die Personen an
    .4 das Erfordernis in Notfallsituationen Plichten und             Bord; hierunter fallen die Aufgaben, Pflichten und
       Verantwortung zu übernehmen; und                               Zuständigkeiten für:
    .5 die Notwendigkeit Berufsanfängern in der See-                  .1 die Aufrechterhaltung der Sicherheit aller Per-
       schifffahrt Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfü-                     sonen an Bord sowie des betriebsfähigen Zu-
       gung zu stellen, damit sie die notwendige Aus-                      standes von Rettungsmitteln, Brandbekämp-
       bildung erhalten und die erforderliche Erfahrung                    fungs- und sonstigen Sicherheitssystemen;
       erwerben können.                                               .2 den Betrieb und die Instandhaltung aller was-
                                                                           serdichten Verschlusseinrichtungen;
                                                                      .3 die Durchführung gegebenenfalls erforderli-
                      ANLAGE 2                                             cher Maßnahmen zum Sammeln und Aus-
                                                                           booten aller an Bord befindlichen Personen;
         RICHTLINIEN ZUR ERMITTLUNG EINER                             .4 die etwaige Durchführung von Maßnahmen
            SICHEREN MINDESTBESATZUNG                                      zum Schutz der Meeresumwelt;
                                                                      .5 die Sicherstellung der medizinischen Betreu-
1.1 Die sichere Mindestbesatzung eines Schiffes muss
                                                                           ung an Bord des Schiffes; und
    unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren
    festgesetzt werden, insbesondere der nachstehend                  .6 die Wahrnehmung administrativer Aufgaben,
    angeführten:                                                           die für den sicheren Schiffsbetrieb und die
    .1 Schiffsgröße und -typ;                                              Gefahrenabwehr des Schiffes erforderlich
                                                                           sind.
    .2 Anzahl, Größe und Typ des Hauptantriebs und
        der Hilfsmaschinen;                                       .4 Schiffsbetriebstechnik; hierunter fallen die Auf-
                                                                      gaben, Pflichten und Zuständigkeiten für:
    .3 Grad der Automatisierung des Schiffes;
                                                                      .1 den Betrieb und die Überwachung der
    .4 Bauart und Ausrüstung des Schiffes;                                 Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlagen
    .5 angewandte Instandhaltungsmethode;                                  des Schiffes sowie für die Beurteilung der
    .6 zu befördernde Ladung;                                              Leistung dieser Maschinenanlagen;
    .7 Häufigkeit des Anlaufens von Häfen, Länge und                  .2 das Gehen einer sicheren Maschinenwache
        Art der durchzuführenden Reisen;                                   nach den Vorschriften des STCW-Codes;
    .8 Einsatzgebiet/e, Gewässer und Arbeiten, an                     .3 die Organisation und Durchführung des Bun-
        denen das Schiff beteiligt ist;                                    kerns und der Ballastarbeiten; und
    .9 Ausmaß der an Bord ausgeführten Ausbildungs-                   .4 die Instandhaltung der Sicherheit der ma-
        maßnahmen;                                                         schinentechnischen Ausrüstung sowie der



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
55

Heft 4 – 2013                                            204                                     VkBl. Amtlicher Teil

             dazugehörigen Systeme und Dienste des                 .2   die Fähigkeit des Kapitäns und der Schiffsbesat-
             Schiffes;                                                  zung, ihre Tätigkeiten für einen sicheren Schiffs-
    .5 Elektrotechnik, Elektronik und Regeltechnik; hie-                betrieb, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und
        runter fallen die Aufgaben, Pflichten und Zustän-               den Schutz der Meeresumwelt zu koordinieren.
        digkeiten für:
        .1 den Betrieb der elektrischen und elektroni-                                ANLAGE 3
             schen Ausrüstung des Schiffes; und
        .2 die Aufrechterhaltung der Sicherheit der                 ZUSTÄNDIGKEITEN BEI DER ANWENDUNG
             elektrischen und elektronischen Systeme                 DER GRUNDSÄTZE FÜR EINE SICHERE
             des Schiffes;                                                  MINDESTBESATZUNG
    .6 Funkverkehr; hierunter fallen die Aufgaben,             1. Zuständigkeiten der Unternehmen
        Pflichten und Zuständigkeiten für:
                                                               1.1 Die Verwaltung kann von dem für den Betrieb des
        .1 das Senden und Empfangen von Meldungen                  Schiffes verantwortlichen Unternehmen verlangen,
             unter Benutzung der Funkanlage des Schiffes;          dass es seinen Vorschlag für die sichere Mindestbe-
        .2 das Gehen einer sicheren Funkwache nach                 satzung des Schiffes entsprechend einem von der
             den Vorgaben der Funkregeln der ITU sowie             Verwaltung vorgegebenen Mustervordruck ausarbei-
             nach den SOLAS-Regeln von 1974, in der                tet und vorlegt.
             jeweils geltenden Fassung;                        1.2 Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für die sichere
        .3 die Abwicklung von Funkdiensten in Notfall-             Mindestbesatzung des Schiffes muss das Unterneh-
             situationen;                                          men die in dieser Entschließung enthaltenen Grund-
    .7 Wartung und Instandhaltung; hierunter fallen die            sätze, Empfehlungen und Richtlinien anwenden und
        Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für die            die Pflicht haben:
        Erledigung von Wartungs- und Instandhaltungs-              .1 die für einen sicheren Schiffsbetrieb, die Gefah-
        arbeiten am Schiff und seinen Maschinenanla-                    renabwehr auf dem Schiff, den Schutz der Mee-
        gen, seiner Ausrüstung und seinen Systemen                      resumwelt und den Umgang mit Notfallsituationen
        entsprechend der angewandten Methode der                        erforderlichen Aufgaben, Pflichten und Zuständig-
        Wartung und Instandhaltung.                                     keiten der Schiffsbesatzung zu bewerten;
1.3 Über die in den Absätzen 1.1 und 1.2 genannten Fak-            .2 sicherzustellen, dass die Bestimmungen zur
    toren und Funktionen hinaus muss bei der Festset-                   Diensttüchtigkeit und Aufzeichnungen über Zei-
    zung der sicheren Mindestbesatzung auch folgendes                   ten umgesetzt werden;
    berücksichtigt werden:                                         .3 die für einen sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahren-
    .1 das Handhaben der Sicherheits-, der Gefahren-                    abwehr auf dem Schiff, den Schutz der Meeres-
        abwehr- und der Umweltschutzfunktionen eines                    umwelt und den Umgang mit Notsituationen erfor-
        nicht in Fahrt befindlichen Schiffes auf See;                   derliche Stärke der Schiffsbesatzung sowie deren
    .2 mit Ausnahme von Schiffen begrenzter Größe,                      Dienststellungen/Eigenschaften zu bewerten;
        das Mitführen der für die Anwendung eines Drei-            .4 einen Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung
        Wachen-Systems erforderlichen Anzahl gut aus-                   des Schiffes auszuarbeiten und der Verwaltung
        gebildeter nautischer Offiziere, damit der Kapitän              vorzulegen, der auf der Bewertung der für den
        nicht regelmäßig Wache gehen muss;                              sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr auf
    .3 mit Ausnahme von Schiffen begrenzter Antriebs-                   dem Schiff und den Schutz der Meeresumwelt er-
        kraft oder solchen, für deren Betrieb die Vor-                  forderlichen Stärke der Schiffsbesatzung sowie
        schriften für Schiffe mit unbesetztem Maschinen-                auf deren Dienststellungen/Eigenschaften beruht
        raum gelten, das Mitführen der für die Anwendung                und den Vorschlag zu begründen indem erklärt
        eines Drei-Wachen-Systems erforderlichen An-                    wird, wie die vorgeschlagene Schiffsbesatzung
        zahl gut ausgebildeter technischer Offiziere, da-               mit Notsituationen einschließlich der etwaigen
        mit der Leiter der Maschinenanlage nicht regel-                 Evakuierung von Fahrgästen umgehen wird,
        mäßig Wache gehen muss;                                    .5 zu gewährleisten, dass die sichere Mindestbesat-
                                                                        zung zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht, insbe-
    .4 die Aufrechterhaltung der geltenden Arbeits-
                                                                        sondere bei der Bewältigung von Situationen,
        schutz- und Hygienenormen an Bord; und
                                                                        Umständen und Anforderungen höchster Arbeits-
    .5 die bedarfsgerechte Versorgung aller Personen                    belastung, ausreicht und sich in Übereinstim-
        an Bord mit einwandfreien Nahrungsmitteln und                   mung mit den in dieser Entschließung enthalte-
        einwandfreiem Trinkwasser.                                      nen Grundsätzen, Empfehlungen und Richtlinien
1.4 Bei der Festsetzung der sicheren Mindestbesatzung                   befindet; und
    eines Schiffes soll des Weiteren berücksichtigt wer-           .6 einen neuen Vorschlag für die sichere Mindestbe-
    den:                                                                satzung des Schiffes auszuarbeiten und der Ver-
    .1 die für die Bewältigung von Situationen und Um-                  waltung vorzulegen, sofern es zu Veränderungen
        ständen höchster Arbeitsbelastung erforderliche                 beim Einsatzgebiet/bei den Einsatzgebieten, beim
        Anzahl von qualifizierten Besatzungsmitgliedern                 baulichen Zustand, bei den Maschinenanlagen,
        und anderem Personal, wobei die den Seeleuten                   bei der Ausrüstung, bei Betrieb und Instandhal-
        zustehenden Arbeits- und Ruhezeiten an Bord zu                  tung oder Organisation des Schiffes kommt, wel-
        berücksichtigen sind; und                                       che die sichere Besetzung beeinflussen könnten.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       205                                                Heft 4 – 2013

2. Zustimmung der Verwaltung                                         sichere Mindestbesatzung beeinflussen, keinen neu-
2.1 Ein von einem Unternehmen der Verwaltung vorge-                  en Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung des
    legter Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung                Schiffes vorlegt.
    eines Schiffes muss von der Verwaltung bewertet            2.6 Die Verwaltung muss das Schiffsbesatzungszeugnis
    werden, um sicherzustellen, dass                               eines Schiffes, auf dem wiederholt gegen die Ruhe-
    .1 die vorgeschlagene Schiffsbesatzung, die Dienst-            zeitvorschriften verstoßen wird, überprüfen und kann
         stellungen/Eigenschaften sowie die Besatzungs-            es gegebenenfalls entziehen.
         stärke zur Wahrnehmung der für den sicheren           2.7 Die Verwaltung muss die Umstände sehr genau er-
         Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr auf dem                wägen und alle Grundsätze zur Schaffung einer si-
         Schiff, den Schutz der Meeresumwelt und die               cheren Besetzung berücksichtigen bevor in einem
         Bewältigung von Notfallsituationen erforderli-            Schiffsbesatzungszeugnis festgelegt wird, dass we-
         chen Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten              niger als drei qualifizierte Offiziere die Verantwortung
         aufweist; und                                             für eine Brückenwache tragen.
    .2 von dem Kapitän, den Offizieren und sonstigen
         Mitgliedern der Schiffsbesatzung nicht verlangt
         wird, mehr Stunden zu arbeiten als dies im Hin-
                                                                                        ANLAGE 4
         blick auf die Erfüllung ihrer Pflichten und die Si-
         cherheit des Schiffes gefahrlos möglich ist, und
                                                                     HINWEISE ZUM INHALT UND MUSTER EINES
         dass die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezei-
                                                                        SCHIFFSBESATZUNGSZEUGNISSES
         ten nach den einschlägigen nationalen Regelun-
         gen erfüllt werden können.
                                                               1     Die nachstehenden Angaben müssen in dem von der
2.2 Bei der Anwendung solcher Grundsätze müssen die
                                                                     Verwaltung ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis
    Verwaltungen die geltenden Rechtsinstrumente der
                                                                     enthalten sein, in dem die sichere Mindestbesatzung
    IMO, ILO, ITU und WHO, angemessen berücksichti-
                                                                     vermerkt ist:
    gen, die sich befassen mit:
    .1 dem Wachdienst;                                               .1   die eindeutige Angabe des Namens des Schiffes,
                                                                          seines Heimathafens, seines Unterscheidungs-
    .2 den Arbeits- und Ruhezeiten;                                       signals, seiner IMO-Nummer, seiner Bruttoraum-
    .3 der Organisation eines sicheren Schiffbetriebs;                    zahl, der Stärke seines Hauptantriebs, seines
    .4 der Erteilung von Befähigungszeugnissen an                         Typs, seines Einsatzgebietes, des Unterneh-
         Seeleute;                                                        mens, wie es im ISM-Code steht, und eine Aus-
    .5 der Ausbildung von Seeleuten;                                      sage darüber, ob der Maschinenraum besetzt ist
                                                                          oder nicht;
    .6 dem Arbeitsschutz, der Gesundheit und der Hy-
         giene am Arbeitsplatz;                                      .2   eine Tabelle, in der Angaben über die erforderli-
    .7 der Unterbringung der Besatzung und den Nah-                       che Personalstärke, die Dienststellungen/Eigen-
         rungsmitteln;                                                    schaften der Besatzungsmitglieder sowie etwai-
                                                                          ge besondere Bedingungen oder sonstige
    .8 der Gefahrenabwehr; und                                            Bemerkungen enthalten sind;
    .9 dem Funkverkehr.
                                                                     .3   eine formelle Feststellung der Verwaltung, dass,
2.3 Die Verwaltung muss von einem Unternehmen ver-                        vorbehaltlich etwaiger im Zeugnis aufgeführter
    langen, den Vorschlag für die sichere Mindestbesat-                   besonderer Bedingungen, das dort genannte
    zung eines Schiffes abzuändern, wenn die Verwal-                      Schiff nach Maßgabe der in den Anlagen 1 und 2
    tung nach Bewertung des ursprünglich von dem                          wiedergegebenen Grundsätze und Richtlinien als
    Unternehmen vorgelegten Vorschlags nicht in der                       sicher besetzt gilt, sofern sich bei seinem Aus-
    Lage ist, der vorgeschlagenen Zusammensetzung                         laufen mindestens die im Zeugnis genannte An-
    der Schiffsbesatzung zuzustimmen.                                     zahl an Besatzungsmitgliedern mit entsprechen-
2.4 Die Verwaltung darf einem Vorschlag für die sichere                   der Dienststellung/Eigenschaft an Bord befindet;
    Mindestbesatzung eines Schiffes nur dann zustim-                 .4   Angaben zu etwaigen Einschränkungen der Gül-
    men und entsprechend dem Schiff ein Schiffsbesat-                     tigkeit des Zeugnisses unter Bezugnahme auf die
    zungszeugnis ausstellen, wenn sie sich vollständig                    Angaben zu diesem bestimmten Schiff und zu
    davon vergewissert hat, dass die vorgeschlagene                       der Art der von ihm durchgeführten Dienste; so-
    Schiffsbesatzung in Einklang mit den in dieser Ent-                   wie
    schließung enthaltenen Grundsätzen, Empfehlungen
    und Richtlinien zusammengestellt wurde und in jeder              .5   den Tag der Ausstellung und gegebenenfalls den
    Hinsicht für den sicheren Schiffsbetrieb, die Gefah-                  Tag des Ablaufs der Gültigkeit des Zeugnisses,
    renabwehr und den Schutz der Meeresumwelt ge-                         eine Unterschrift namens der Verwaltung und de-
    eignet ist.                                                           ren Siegel.
2.5 Die Verwaltung kann einem Schiff das Schiffsbesat-           2   Es wird empfohlen, das Schiffsbesatzungszeugnis
    zungszeugnis entziehen, wenn das Unternehmen im                  entsprechend dem im Anhang zu dieser Anlage ab-
    Falle von Veränderungen beim Einsatzgebiet/bei den               gedruckten Muster zu gestalten. Wird hierbei eine
    Einsatzgebieten, beim baulichen Zustand, bei den                 andere Sprache als Englisch verwendet, so muss
    Maschinenanlagen, bei der Ausrüstung oder bei Be-                eine englische Übersetzung der Angaben beigefügt
    trieb und Instandhaltung des Schiffes, welche die                sein.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
57

Heft 4 – 2013                                                    206                  VkBl. Amtlicher Teil

                                                              ANHANG


                           MUSTERVORDRUCK EINES SCHIFFSBESATZUNGSZEUGNISSES


                                               SCHIFFSBESATZUNGSZEUGNIS




(Dienstsiegel)                                                                                      (Staat)


                                    Ausgestellt gemäß Kapitel V Regel 14 des
                          INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ
                        DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE, in der jeweils geltenden Fassung

                                                  Im Auftrag der Regierung von




                                                        (Name des Staates)



durch
                                                            (Verwaltung)

Angaben zum Schiff 1


Name des Schiffes


Unterscheidungssignal


IMO-Nummer


Heimathafen

Bruttoraumzahl
         National
         Internationales
         Schiffsvermessungs-
         Übereinkommen von 1969


Stärke des Hauptantriebs (kW)


Schiffstyp


Zeitweise unbesetzter Maschinenraum              ja/nein


Betreibendes Unternehmen


1
    Die Angaben zum Schiff können wahlweise auch horizontal angeordnet werden.




                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
58

VkBl. Amtlicher Teil                                              207                                                      Heft 4 – 2013

 Einsatzgebiet 2




Das in diesem Zeugnis genannte Schiff gilt als sicher besetzt, sofern seine Besatzung beim Auslaufen mindestens die
in der/den folgenden Tabelle(n) genannte Stärke sowie die entsprechenden Dienststellungen/Eigenschaften aufweist.

 Dienststellung/Eigenschaft                    Zeugnis (STCW-Regel)                           Personenzahl




 Etwaige besondere Vorschriften oder Bedingungen:




Ausgestellt in                                                         am
                                                                                             (Tag/Monat/Jahr)




Gegebenenfalls Tag des Ablaufs der Gültigkeit


(Siegel der Verwaltung)




                                                                         (Unterschrift im Namen und Auftrag der Verwaltung)




2 Wird ein nicht uneingeschränktes Einsatzgebiet angegeben, so ist dem Zeugnis eine eindeutige Beschreibung oder Karte des Einsatzgebietes
  beizufügen.




                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2013                                           208                                  VkBl. Amtlicher Teil

                      ANLAGE 5                                  te ist wichtig, weil sie das Besetzungsniveau verrin-
                                                                gern oder vergrößern können, je nach Verfügbarkeit
   RAHMEN ZUR FESTLEGUNG EINER SICHEREN                         und angemessenen Verfahren sowie der speziellen
            MINDESTBESATZUNG                                    Befähigung eine Technologie/Automatisierung zu er-
                                                                möglichen.
VORWORT
                                                            Aufgabenbefähigung
Dieser Rahmen wurde entworfen, um den Verwaltungen
und Unternehmen dabei zu helfen eine sichere Mindest-       1.6 Mit den neu gewonnenen Informationen aus der
besatzung zu bestimmen.                                         Bestimmung der betrieblichen Gegebenheiten und
                                                                Funktionen wird bestimmt, wie viele Aufgaben von
SCHRITTE ZUR BESTIMMUNG EINER SICHEREN                          einer Person ausgeführt werden können im Rahmen
MINDESTBESATZUNG                                                der betrieblichen Bedingungen. Bei der Durchführung
                                                                dieses Schrittes sind die entscheidenden Erwä-
1 Vorlage von dem Unternehmen                                   gungspunkte die Einschränkungen auf menschlicher
1.1 Die Vorlage eines Antrags des Unternehmens für eine         Seite und die einschlägigen Normen und Regeln.
    sichere Mindestbesatzung, in dem der Zweck des              Dazu gehören die schlaf- und tagesrhythmischen An-
    Schiffsbetriebs dargestellt wird.                           forderungen, die körperliche und geistige Arbeitsbe-
                                                                lastung der jeweiligen Aufgabe und die Aussetzungs-
1.2 In der Vorlage müssen die Vorgaben der Anlagen 2
                                                                grenzen hinsichtlich Bedingungen der Bordumgebung,
    und 3 im Kontext des Handhabens der Sicherheits-,
                                                                wie Lärm, Temperatur und Giftstoffe.
    Gefahrenabwehr- und Umweltschutzfunktionen eines
    Schiffes berücksichtigt werden.                         Einschätzung der Arbeitsbelastung
1.3 Das unten beschriebene Verfahren soll es Unterneh-      1.7 Nachdem die Schritte bezüglich der betrieblichen
    men ermöglichen ein besseres Verständnis zu errei-          Funktionen, der betrieblichen Gegebenheiten und der
    chen für die Wechselbeziehungen und das Einwirken           Aufgabenbefähigung ausgeführt wurden, werden die
    der betrieblichen Elemente, die den Umfang der              erworbenen Informationen dafür benutzt zu bestim-
    Arbeitsbelastung der Besatzungsmitglieder und letzt-        men, ob die Arbeitsbelastung das in den einschlägigen
    lich die vorgeschlagene sichere Mindestbesatzungs-          nationalen und internationalen Vorschriften vorge-
    stärke beeinflussen.                                        schriebene Minimum an Ruhe- und/oder Arbeitszeiten
                                                                überschreitet. Die Erwägungen während dieses Schrit-
Betriebliche Funktionen                                         tes beinhalten die Dauer der Arbeitsabschnitte, den
1.4 Um das Verfahren beginnen zu können, müssen die             Aufbau des Arbeitsablaufs und ob ein einzelnes Be-
    betrieblichen Elemente in Funktionen aufgegliedert          satzungsmitleid innerhalb eines bestimmten Arbeits-
    werden. Anlage 2 gibt einen Überblick über die ein-         abschnittes bzw. mehrerer Arbeitsabschnitte pro Tag
    schlägigen Funktionen, die berücksichtigt werden            die gestellten Aufgaben erledigen kann.
    müssen, jedoch kann diese Liste ergänzt werden.
    Jeder Funktion kann dann eine Aufgabenliste mit den     2 Bewertung durch die Verwaltung
    unten aufgelisteten Eigenschaften zugeschrieben         2.1 Die Verwaltung muss die Vorlage des Unternehmens
    werden.                                                     nach den einschlägigen nationalen und internationa-
    .1 Dauer: Wie viel Zeit nimmt die Ausführung jeder          len regulativen Vorgaben und Richtlinien bewerten/
        Aufgabe in Anspruch? Zeit meint hier die Bemes-         genehmigen.
        sung in Mannstunden im Gegensatz zu der tat-        2.2 Nach der Bewertung und Genehmigung des Vor-
        sächlichen Dauer, die die Fertigstellung der Auf-       schlags muss die Verwaltung ein Schiffsbesatzungs-
        gabe einnimmt, da einige Aufgaben in einer              zeugnis ausstellen, das spezielle Anforderungen und
        kürzeren Zeit erledigt werden können indem              Bedingungen enthält.
        mehrere Personen beteiligt werden.
                                                            3 Erhaltung des Schiffsbesatzungszeugnisses
    .2 Häufigkeit: Wie oft wird die Aufgabe ausgeführt?
        Eine Kategorisierung kann in Form einer Norm-       Ein Unternehmen muss die Verwaltung über jegliche Ver-
        zeitangabe gemacht werden (d. h. stündlich, täg-    änderungen, die das Schiffsbesatzungszeugnis betreffen
        lich, wöchentlich, etc.).                           könnten, in Kenntnis setzen, und unter diesen Umständen
                                                            einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung von An-
    .3 Kompetenz: Welche Fähigkeiten, Ausbildung            lage 3 ausarbeiten und einreichen.
        und Qualifikationen werden benötigt, die Aufga-
        be dauerhaft richtig auszuführen?                   4 Kontrolle der Einhaltung
    .4 Wichtigkeit: Zu welchen Risiken oder Konse-          Die Verwaltung muss regelmäßig die Aufstellung der si-
        quenzen kann eine unsachgemäße Ausführung           cheren Mindestbesatzung überprüfen.
        führen?

Betriebliche Gegebenheiten
1.5 Nachdem eine Funktion in bestimmte Aufgaben und         (VkBl. 2013, S. 201)
    deren Eigenschaften aufgegliedert ist, müssen die
    speziellen Qualifikationen des Personals, eine Be-
    triebsstrategie, Betriebsverfahren und die benötigte
    Infrastruktur/Technologie zur Ausführung jeder Auf-
    gabe bestimmt werden. Ein Einbezug dieser Elemen-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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