VkBl Nr. 11 2014

Verkehrsblatt Nr. 11 2014

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                 I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  68. Jahrgang                                              Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2014                                                                          Heft 11

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum           VkBl. 2014                                              Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2014                                           Seite

  Umweltpolitik und Infrastruktur,                                                              Wasserstraßen, Schifffahrt
  Grundsatzfragen des Ressorts
                                                                                                105 15. 05. 2014 Korrektur zur Veröffentlichung 2013
  100 12. 05. 2014 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr-                                         Nr. 248 im Verkehrsblatt. „Änderungen des Internatio-
      gutverordnung See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       450         nalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über
  101 15. 05. 2014 Beförderung gefährlicher Güter im
                                                                                                    See (IMSBC-Code) (MSC.354(92))“ . . . . . . . . . . . . . . . .               467
      Straßenverkehr;
      – Bekanntmachung zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift                                          106 22. 05. 2014 Bekanntmachung der Entschließung des
        363 ADR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   460         Schiffssicherheitsausschusses A.1071(28) „Geänderte
                                                                                                    Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code
                                                                                                    für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes
  Landverkehr                                                                                       (ISM-Code) durch die Verwaltungen“. . . . . . . . . . . . . . .               468
  102 07. 05. 2014 Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
      zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der                                        Aufgebote
      Eisenbahnen des Bundes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             460
  103 19. 05. 2014 Änderung der Richtlinie für die Lieferung                                    106a   14. 06. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                478
      von Vorgaben durch Fahrzeughersteller oder -importeu-
      re für die regelmäßige technische Überwachung der
      Fahrzeuge nach § 29 StVZO („Vorgaben-Richtlinie“) vom
      24.05.2012 (VkBl. S. 450) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         466
  104 13. 05. 2014 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                        Nichtamtlicher Teil
      Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-
      zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           467     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   481




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 11 – 2014                                                 450                                       VkBl. Amtlicher Teil




                                                                       republik Deutschland eingesetzt wird und dieser Ein-
                                                                       satz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
                                                                  3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter
                                                                       ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der
                                                                       ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt
Nr. 100 Richtlinien zur Durchführung                                   auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag
        der Gefahrgutverordnung See                                    und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der
                                                                       ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen.
Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obers-                  Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im
ten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur                   Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in
Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt.                      der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass
Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverord-                 die einschlägigen nationalen militärischen Regeln be-
nung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung                    achtet werden.
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) und den IMDG-Code,                  Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gü-
geändert durch Entschließung MSC.328(90), in der amt-                  tern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht frei-
lichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am                        gestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine
12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922).                                 näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befind-
Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 24. Juli 2012                liche Ladung vor und das militärische Sicherheitskon-
(VkBl. 2012, S. 640) auf.                                              zept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erfor-
                                                                       derliche Ausnahmezulassungen können in der Regel
Bonn, den 12. Mai 2014                                                 von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.
UI 33/3643.40/8                                                   Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung ge-
                                                                  fährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverord-
                              Bundesministerium für               nung See beachten.
                          Verkehr und digitale Infrastruktur
                                    Im Auftrag                    Zu § 3 Absatz 6
                                     Schwan                       Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 7
                                                                  Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach An-
                                                                  lage 3 empfohlen.
            Richtlinien zur Durchführung der
               Gefahrgutverordnung See                            Zu § 4 Absatz 10
                                                                  Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder
Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Be-             mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
stimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekannt-                 • Tod durch gefährliches Gut
machung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) und des                • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verlet-
IMDG-Codes, geändert durch Entschließung MSC.328(90),                 zung zu einer intensiven medizinischen Behandlung
in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gege-                  geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von
ben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922).                         mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit
                                                                      von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur
I.   Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See                        Folge hat
Zu § 1 Absatz 2                                                   • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord
                                                                      in Überschreitung der folgenden Mengen:
Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in
Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften               Stoffe oder Gegenstände                          Menge
entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.
                                                                     Klasse 6.2                                       Jeder Austritt/
Zu § 1 Absatz 3                                                      Klasse 7                                         Verlust
1.   Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu aus-             Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190     50 kg/50 l
     ländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung            Klasse 2.3
     des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländi-              Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343
     schen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann
                                                                     Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis
     auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.                       3224 und 3231 bis 3240
2.   Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor,              Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I
     wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetre-          Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183,
     ten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition                  1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928,
     des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Ab-                       2813, 2965, 2968, 2988,
     satz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die                            3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396,
     Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, ob-                         3398, 3399
     liegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische               Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426
     Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der                Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
     Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bun-
     deswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundes-               Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                                451                                          Heft 11 – 2014

 Stoffe oder Gegenstände                           Menge                   Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnah-
                                                                           men ungeeignet geworden ist.
 Klasse 8:     Verpackungsgruppe I
                                                                      Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu er-
 Klasse 9:     UN 2315, 3151, 3152, 3432 und Ge-                      teilen.
               räte, die solche Stoffe enthalten
 Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N                 333 kg/333 l       Zu § 4 Absatz 11
 Klasse 2.1                                                           Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden
 Klasse 3: Verpackungsgruppe II                                       durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2
 Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)                                 erfüllt.
 Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II                                     Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung
 Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*)                                 dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen
 Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II                                     über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde
                                                                      liegenden Rechtsvorschriften.
 Klasse 5.2: (*)
 Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III                             Zu § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2
 Klasse 8: Verpackungsgruppe II                                       Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im
 Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245                           Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.
 (*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine                        Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach
 geringere Menge festgelegt ist                                       § 5 Absatz 1 und für die in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten
 Klasse 1:     1.4S                                1000 kg/1000 l     Aufgaben sind folgende Behörden:
 Klasse 2.2
 Klasse 3:     Verpackungsgruppe III                                  Bremen:
 Klasse 4.1:   Verpackungsgruppe III                                  Bremen:
 Klasse 4.2:   Verpackungsgruppe III                                  Hansestadt Bremisches Hafenamt
 Klasse 4.3:   Verpackungsgruppe III                                  Überseetor 20
 Klasse 5.1:   Verpackungsgruppe III                                  28217 Bremen
                                                                      Tel: 0421 361 8438
 Klasse 8:     Verpackungsgruppe III
                                                                      Fax: 0421 361 8387
 Klasse 9:     Verpackungsgruppe III und                              E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de
               UN 2990, 3072, 3268
                                                                      Bremerhaven:
Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn
die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vor-            Hansestadt Bremisches Hafenamt
genannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzu-                  Steubenstraße 7a
nehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen                 27568 Bremerhaven
Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr                   Tel: 0471 596 13404
geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichen-               Fax: 0471 595 13422
de Sicherheit gewährleistet ist.                                      E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de

Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu               Hamburg:
melden:                                                               Wasserschutzpolizei
• Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der                    WSP 032
    Grenzwerte nach Schedule II der IAEA Safety Series                Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
    No. 115 führt                                                     Wilstorfer Straße 100
                                                                      21073 Hamburg
• Eine vermutete bedeutende Verminderung der Siche-                   Tel: 040 4286 65471
    rungsfunktionen des Versandstücks (dichte Um-                     Fax: 040 4286 65473
    schließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritika-                E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de
    lität)
                                                                      Mecklenburg-Vorpommern:
Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7
                                                                      Rostock:
beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:
                                                                      Hafenamt Rostock
a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versand-
                                                                      Postfach 481046
    stücken;
                                                                      18147 Rostock
b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den                 Tel: 0381 381 8710
    Regelungen für den Schutz von beschäftigten und                   Fax: 0381 381 8735
    der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung [Sche-             E-Mail: port.authority@rostock.de
    dule II der IAEA Safety Series No.115 – “International
    basic Safety Standards for Protection against Ioni-               Sassnitz:
    zing Radiation and for Safety of Radiation Sources”]              Stadtverwaltung Sassnitz
    festgelegten Grenzwerte führt, oder                               Hafenamt
c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeu-                   Hauptstraße 33
    tende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des                  18546 Sassnitz
    Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung,                  Tel: 038392 55312
    Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat,                 Fax: 038392 55313
    durch die das Versandstück für die Fortsetzung der                E-Mail: ordnungsamt@sassnitz.de



                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2014                                   452                              VkBl. Amtlicher Teil

Stralsund:                                         Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Hansestadt Stralsund                               Ref. 45
Hafenamt                                           Friedrich-Naumann-Straße 7–9
Hafenstraße 50                                     26725 Emden
18439 Stralsund                                    Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116
Tel: 03831 253630                                  Fax: 04921 897 241
Fax: 03831/252 53 630                              E-Mail: post-emden@nports.de
E-Mail: hafenamt@stralsund.de                      Leer:
Wismar:                                            Stadt Leer
Hafenamt                                           Hafenbehörde
Kopenhagener Straße 1                              Postfach 2060
23966 Wismar                                       26770 Leer
Tel: 03841 25132 60                                Tel: 0491 9782 0
Fax: 03481 25132 64                                Fax: 0491 9782 399
E-Mail: hafenamt@wismar.de                         E-Mail: info@leer.de

Wolgast:                                           Oldenburg:
Stadtverwaltung Wolgast                            Stadt Oldenburg
Amt Am Peenestrom                                  Hafenbehörde
Hafenamt                                           Industriestraße 1
Burgstraße 6                                       26105 Oldenburg
17438 Wolgast                                      Tel: 0441 235 3073
Tel: 03836 251137                                  Fax: 0441 235 3130
Fax: 03836 25 141 37                               E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de
E-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de                 Papenburg:
Niedersachsen:                                     Stadt Papenburg
                                                   Hafenbehörde
– für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1
                                                   Seeschleuse
Oldenburg:                                         26781 Papenburg
Niedersächsisches Ministerium                      Tel: 04961 9467 12
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr                 Fax: 04961 9467 20
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung                  E-Mail: hafen@papenburg.de
Referat 45
                                                   Wilhelmshaven:
Hindenburgstraße 28
                                                   (ausgenommen kommunaler Hafenteil)
26122 Oldenburg
Tel: 0441 799 2238                                 Niedersächsisches Ministerium
Fax: 0441 799 2253                                 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
E-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de           Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
                                                   Ref. 45
– Übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2          Neckarstraße 10
Brake und Nordenham:                               26382 Wilhelmshaven
Niedersächsisches Ministerium                      Tel: 04421 4800-0, -200, -211 oder -231
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr                 Fax: 04421 4800 596
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung                  E-Mail: post-wilhelmshaven@nports.de
Ref. 45                                            Wilhelmshaven:
Brommystraße 1                                     (kommunaler Hafenteil)
26919 Brake/Utw.                                   Stadt Wilhelmshaven
Tel: 04401 925-0; -200 oder -216                   Hafenbehörde
Fax: 04401 3272                                    Städtischer Hafen Wilhelmshaven
E-Mail: post-brake@nports.de                       Luisenstraße 8
Cuxhaven und Stade-Bützfleth:                      26382 Wilhelmshaven
Niedersächsisches Ministerium                      Tel: 04421 291 256
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr                 Fax: 04421 291 262
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung                  E-Mail: hafenkapitaen@sww-gmbh.de
Ref. 45                                            Nordrhein-Westfalen:
Am Schleusenpriel 2                                Duisburg:
27472 Cuxhaven
Tel: 04721 500 150                                 Ministerium für Bauen und Verkehr
Fax: 04721 500 250                                 Referat II B 1
E-Mail: post-cuxhaven@nports.de                    Jürgensplatz 1
                                                   40219 Düsseldorf
Emden:                                             Tel: 0211 3843 2243
Niedersächsisches Ministerium                      Fax: 0211 3843 9122
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr                 E-Mail: holger.kieseleit@mbv.nrw.de



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                453                                                         Heft 11 – 2014

Schleswig-Holstein:                                       streckt sich sowohl auf die Zulassung von Verpackungen
Brunsbüttel:                                              als auch auf die Zulassung der Verwendung einer Ver-
                                                          packung, sofern sich dies aus dem IMDG-Code ergibt.
Landesbetrieb für Küstenschutz,
Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein          Zu § 8
Fachbereich Koordination und Vollzug
– Hafenbehörde –                                          EDV-Fassungen des IMDG-Codes sind grundsätzlich zur
Am Außenhafen                                             Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die
25813 Husum                                               amtliche Fassung des Codes handeln.
Tel: 04841 661 317                                        Auf Seeschiffen dürfen nach § 8 Absatz 7 GGVSee Unter-
Fax: 04841 661 321                                        lagen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. So-
E-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de                         fern es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amt-
Dagebüll:                                                 liche Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die
                                                          Forderung des § 8.
Amt Bökingharde
Hafenbehörde                                              Alle in § 8 Absatz 1 Nummer 4 genannten Dokumente
Heie-Juuler-Wäi                                           müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten
25920 Risum-Lindholm                                      werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Ver-
Tel: 04661 960 630                                        langen vorgelegt werden können.
Fax: 04661 960 644                                        Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus
E-Mail: info@amt-boekingharde.de                          dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem
Flensburg:                                                Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein an-
                                                          deres Beförderungsmittel.
Oberbürgermeister der Stadt Flensburg
Hafenbehörde                                              Zu § 9
24937 Flensburg
Tel: 0461 4871 301                                        Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden
Fax: 0461 4871 974                                        werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt
E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de                        als verantwortlich angesehen:

Kiel:                                                      Gewerbetreibender      Tätigkeit                      Pflichten
Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel                                                                               nach § 9
Bollhörnkai 1                                              Versender              Hersteller oder Vertreiber     Absatz 1
24103 Kiel                                                                        gefährlicher Güter oder
Tel: 0431 901 1073 / -1173                                                        jede andere Person, die die
Fax: 0431 94 477                                                                  Beförderung gefährlicher
E-Mail: hafenamt@kiel.de                                                          Güter ursprünglich veran-
                                                                                  lasst
Lübeck/Travemünde:
                                                                                  Wenn der Versender die         Absatz 2
Hafen- und Seemannsamt Lübeck                                                     Güter selbst in eine Beför-
Schüsselbuden 16                                                                  derungseinheit lädt
23552 Lübeck
Tel: 0451 1225 918                                                                Wenn der Versender mit     Absatz 3
Fax: 0451 1225 924                                                                dem Seefrachtführer selbst
                                                                                  den Seefrachtvertrag ab-
E-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de
                                                                                  schließt
Puttgarden:                                                Spediteur              Derjenige, der für einen       Absatz 3
Bürgermeister der Stadt Fehmarn                                                   Dritten die Seebeförderung
Ohrtstraße 11                                                                     durch Abschluss eines
23769 Fehmarn                                                                     Seefrachtvertrags besorgt
Tel: 04371 506224                                                                 Wenn der Spediteur für         Absatz 2
Fax: 04371 506 211                                                                den Auftraggeber Güter in
E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de                                                   eine Güterbeförderungs-
                                                                                  einheit lädt
Rendsburg:
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde                  Seefrachtführer        Derjenige, der aufgrund        Absatz 5
Hafenbehörde                                               (Verfrachter)          eines Seefrachtvertrages
                                                                                  Güter für einen Dritten mit
24768 Rendsburg
                                                                                  eigenen oder in Zeitcharter
Tel: 04331 14070                                                                  genommenen Schiffen be-
Fax: 04331 53360                                                                  fördert
E-Mail: info@kreishafen-rd.de
                                                           Reeder, auch Korres-   Derjenige, der eigene oder     Absatz 6
                                                           pondenzreeder (bei     zur Bereederung überlas-
Zu § 6 Absatz 5                                            Partenreedereien)      sene Schiffe zur Beförde-
Nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 GGVSee ist die BAM für die      und Vertragsreeder     rung von Gütern einsetzt
Zustimmung zur Verwendung von Verpackungen zustän-         (bei Geschäfts-
dig. Die Zuständigkeit der BAM nach § 6 Absatz 5 er-       besorgungsvertrag)




                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2014                                                          454                                   VkBl. Amtlicher Teil

 Gewerbetreibender       Tätigkeit                     Pflichten               hen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwi-
                                                       nach § 9                derhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist.
                                                                               Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kom-
 Anteilseigner an                                      Keine Pflich-           mende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die an-
 einer Schiffsbeteili-                                 ten nach                deren Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
 gungsgesellschaft                                     GGVSee
 oder Partenreederei                                                      b) Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen
                                                                             Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlver-
 Hafenumschlags-         Derjenige, der Güter in ein   Absatz 4
                                                                             halten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem
 unternehmer             Seeschiff verlädt
                                                                             Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Ver-
                         Wenn der Hafenumschlags- Absatz 2                   warnungen können mit einem Verwarngeld, das in der
                         unternehmer im Auftrag                              Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.
                         Dritter Güter in Güterbeför-
                         derungseinheiten lädt                            c)   Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im
                                                                               pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde
 Ladungskontroll-        Soweit die Verantwortung      Absatz 2                (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).
 unternehmer             für die Beladung von Gü-
                         terbeförderungseinheiten                         d) In § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 5
                         übernommen wird                                     Buchstabe c, Nummer 6 Buchstaben b und bb und
                                                                             Nummer 9 Buchstabe b legitimiert das Wort „mindes-
 Schiffsmakler als       Derjenige, der für einen      Absatz 5 Nr. 1        tens“ als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine
 Buchungsagent           Seefrachtführer (Verfrach-
                                                                             längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeit-
                         ter) in dessen Namen See-
                         frachtverträge abschließt                           raum, der der Frist zur Löschung („unverzüglich“) ent-
                                                                             spricht.
 Schiffsmakler als       Derjenige, der Schiffe im     Absatz 5 Nr. 2
 Klarierungsagent        Hafen ein- und ausklariert    und Nr. 3          II. Erläuterungen zum IMDG-Code
                         und papiermäßig gegen-
                         über Behörden und La-                            7.1.4.4.2 IMDG-Code (36. Amdt.) verlangt für Güter der
                         dungsbeteiligten abfertigt                       Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und
                                                                          Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zu-
Zu § 10                                                                   gänglichen Bereichen. Mit „allgemein zugänglichen Be-
                                                                          reichen“ sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zu-
a)   Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2                   tritt haben.
     sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, nor-
     malen Tatumständen und von mittleren wirtschaftli-                   III. Allgemeiner Hinweis
     chen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Han-
     deln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum                   Die Länder berichten an das Bundesministerium für Ver-
     doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die                kehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen
     Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhö-              gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442 zu erfüllen.

                                                                                                                             Anlage 1

Meldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee

 1. Verkehrsträger
  Seeschiff                                                               Bereitstellung / Umschlag im Hafen
 Schiffsname:
 ……………………………………………….
 2. Datum und Ort des Ereignisses


 Jahr:.........…………Monat:…………………….Tag:…………………..Stunde:……………….
 Unfall bei der Beförderung                                               Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung
  Schiff im Hafen                                                         Übernahme vom Land-Verkehrsträger
  Schiff auf Seeschifffahrtsstraße                                        Bereitstellung im Hafen
  Schiff auf See                                                          Beladen von Beförderungseinheiten
                                                                           Be-/Entladen in/aus Seeschiff
 Ort / Position:                                                          Name des Hafens:

 ……………………….………………………..                                                    …………………..…………………………….
 3. Topographie
 Im Seeverkehr nicht relevant




                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                          455                                             Heft 11 – 2014

4. besondere Wetterbedingungen
 Regen
 Schneefall
 Glätte
 Nebel           Sichtweite:………………
 Gewitter
 Sturm           Windstärke:……………..

Temperatur:……. .°C
5. Beschreibung des Ereignisses
 Grundberührung des Schiffes
 Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug
 Beschädigung bei Umschlagsarbeiten
 Brand
 Explosion
 Leckage
 Ladungsverlust über Bord
 technischer Mangel
Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:
…………………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………………..


6. Betroffene gefährliche Güter
UN-             Klasse      VG     Geschätzte           Art der                 Werkstoff der         Art des
Nummer 1)                          Produktmenge         Umschließung 3)         Umschließung          Versagens der
                                   (ausgetreten /                                                     Umschließung 4)
                                   über Bord
                                   verloren)
                                   (kg oder l) 2)




1)   Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammelein-         2)   Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte ge-
     tragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt,          mäß den Kriterien in der Anlage anzugeben
     ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben
3)   Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:                 4)   Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
      1 Verpackung                                                    1 Leckage
      2 Großpackmittel (IBC)                                          2 Brand
      3 Großverpackung                                                3 Explosion
      4 Kleincontainer                                                4 strukturelles Versagen
      5 Wagen
      6 Fahrzeug
      7 Kesselwagen
      8 Tank-Fahrzeug
      9 Batteriewagen
     10 Batteriefahrzeug
     11 Wagen mit abnehmbaren Tanks
     12 Aufsetztank
     13 Großcontainer
     14 Tankcontainer
     15 MEGC
     16 ortsbeweglicher Tank




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2014                                                      456                                          VkBl. Amtlicher Teil

 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
  technischer Mangel
  Ladungssicherung
  betriebliche Ursache (Umschlag)
  sonstiges: ……………………………………………………………………………………………
   …………………………………………………………………………………………………………
   …………………………………………………………………………………………………………
 8. Auswirkungen des Ereignisses
 Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)
  Tote (Anzahl:……….)
  Verletzte (Anzahl……….)

 Produktaustritt:
  ja
  nein
  unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts
  Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt

 Sach-/Umweltschaden:
  geschätzte Schadenshöhe ≤ 50000 €
  geschätzte Schadenshöhe > 50000 €

 Sperrung/Evakuierung:
  ja    Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden
         Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden
         Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden
  nein



                                                                                                                                 Anlage 2

                                                         Bußgeldkatalog GGVSee
 Lfd    Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass                                                                 GGVSee     Bußgeld
 Nr.                                                                                                                    § 10      EURO
                                                                                                                      Absatz 1
                                                                                                                      Nummer
 A      der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 9 Absatz 1
 1      Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförde-          1a        1500
        rung nicht zugelassen sind;
 2      Nummer 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach             1b         500
        § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht erstellt worden ist oder
        wenn in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Ab-
        satz 1 Nummer 7 nicht vorgenommen worden sind;
 3      Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-                  1c         800
        container mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die
        betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des
        IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen
        nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen
        Behörde nicht erteilt worden ist;
 4      Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die                   1d         800
        Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;
 5      Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet;           1e         800
 6      Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln            1f        800
        3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;




                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                               457                                                     Heft 11 – 2014

                                                        Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd   Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass                                                                GGVSee      Bußgeld
Nr.                                                                                                                  § 10       EURO
                                                                                                                   Absatz 1
                                                                                                                   Nummer
7     Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer               1g           500
      mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des
      Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie
      dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und
      plakatiert sind;
8     Nummer 8 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionie-         1h           500
      rungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl die nicht nach
      Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;
9     Nummer 9 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben weitergibt;             1i          500
10    Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;                1j          500
11    Nummer 11 gefährliche Schüttgüter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMSBC-Code für die Beförde-           1a          1500
      rung nicht zugelassen sind;
12    Nummer 12 gefährliche Schüttergüter zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 2 vorgeschrie-        1b           500
      benen Unterlagen nicht erstellt worden sind;
13    Nummer 13 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl        1a          1500
      diese jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung nicht zugelassen
      sind;
14    Nummer 14 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl        1b           500
      die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt worden sind;
B     der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen
      § 9 Absatz 2
15    Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen               2a           800
      lässt, ohne die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.3 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte
      2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten;
16    Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des              2b           500
      Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem
      Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;
17    Nummer 3 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach                  2b           500
      Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument
      aufgenommen hat;
C     derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9
      Absatz 3
18    gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 geforderten      3           500
      Dokumente nicht übergibt oder übermittelt;
D     der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 4
19    Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;        4a           500
20    Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht             4b           500
      emäß schriftlicher Stauanweisung staut;
21    Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gas-             4c          1000
      container mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförderungseinheiten entgegen § 7 Absatz 4 auf ein
      Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt;
22    Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen        4d           500
      nach § 8 Absatz 2 nicht vorliegen;
23    Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt, obwohl die erforder-     4e           500
      lichen Informationen nach § 8 Absatz 3 nicht vorliegen;
E     der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 9 Absatz 5
24    Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten Vorschriften        5a           800
      annimmt;
25    Nummer 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 genannten              5b           500
      Bedingungen verladen lässt;




                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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                                                          Bußgeldkatalog GGVSee
 Lfd    Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass                                                                   GGVSee     Bußgeld
 Nr.                                                                                                                      § 10      EURO
                                                                                                                        Absatz 1
                                                                                                                        Nummer
 26     Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;                             5c        500

 F      der Reeder entgegen § 9 Absatz 6
 27     Buchstabe a:                                                                                                       6        500
        ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 aus-
        rüstet ist oder nicht dafür sorgt, das die in § 8 Absatz 5 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mit-
        geführt werden;
 28     Buchstabe b:                                                                                                     6 Nr. 2
        nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11                300
        Satz 1 und 2 unterwiesen werden
        und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden;                                    300
 G      der Schiffsführer entgegen § 9 Absatz 7
 29     Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder              7a       250
        vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter
        an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten
        insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;
 30     Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt;                                7b       300
 31     Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt;                                7b       500
 32     Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird und                7c       250
        die entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;
 33     Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 in einem einsatzbereiten             7d       300
        Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen
        wird;
 34     Satz 1 Nummer 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unter-          7e       500
        richtet;
 35     Satz 1 Nummer 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den                7f       250
        Vorschriften des § 8 Absatz 7 vorhält, oder nach § 8 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht
        rechtzeitig zur Prüfung vorlegt;
 36     Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut übernimmt ohne sicher-            7g        300
        gestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Absatz 2
        Satz 2 eingehalten sind;
 37     Satz 2 Nummer 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne               7g        1000
        sichergestellt zu haben, dass die in § 7 Absatz 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten
        sind;
 38     Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte          7h        300
        Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Absatz 3 zu sorgen;
 39     Satz 2 Nummer 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-                7i       1000
        raturregelung ablässt;
 40     Satz 2 Nummer 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4             7j       300
        Absatz 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;
 41     Satz 2 Nummer 5b) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4              7j       300
        mitzuführen;
 H      der mit der Planung der Beladung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Absatz 8
 42     Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die             8        500
        Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Be-
        scheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Absatz 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des
        SOLAS Übereinkommens zu beachten;
 I      die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 9 Absatz 10
 43     Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und               9        300
        die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden;                      300




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