VkBl Nr. 11 2014
Verkehrsblatt Nr. 11 2014
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
68. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2014 Heft 11
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2014 Seite Nr. Datum VkBl. 2014 Seite
Umweltpolitik und Infrastruktur, Wasserstraßen, Schifffahrt
Grundsatzfragen des Ressorts
105 15. 05. 2014 Korrektur zur Veröffentlichung 2013
100 12. 05. 2014 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr- Nr. 248 im Verkehrsblatt. „Änderungen des Internatio-
gutverordnung See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 nalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über
101 15. 05. 2014 Beförderung gefährlicher Güter im
See (IMSBC-Code) (MSC.354(92))“ . . . . . . . . . . . . . . . . 467
Straßenverkehr;
– Bekanntmachung zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 106 22. 05. 2014 Bekanntmachung der Entschließung des
363 ADR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 Schiffssicherheitsausschusses A.1071(28) „Geänderte
Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code
für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes
Landverkehr (ISM-Code) durch die Verwaltungen“. . . . . . . . . . . . . . . 468
102 07. 05. 2014 Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Aufgebote
Eisenbahnen des Bundes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460
103 19. 05. 2014 Änderung der Richtlinie für die Lieferung 106a 14. 06. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 478
von Vorgaben durch Fahrzeughersteller oder -importeu-
re für die regelmäßige technische Überwachung der
Fahrzeuge nach § 29 StVZO („Vorgaben-Richtlinie“) vom
24.05.2012 (VkBl. S. 450) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
104 13. 05. 2014 Verzeichnis der in der Bundesrepublik Nichtamtlicher Teil
Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 11 – 2014 450 VkBl. Amtlicher Teil
republik Deutschland eingesetzt wird und dieser Ein-
satz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter
ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der
ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt
Nr. 100 Richtlinien zur Durchführung auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag
der Gefahrgutverordnung See und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der
ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen.
Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obers- Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im
ten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in
Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass
Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverord- die einschlägigen nationalen militärischen Regeln be-
nung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung achtet werden.
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) und den IMDG-Code, Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gü-
geändert durch Entschließung MSC.328(90), in der amt- tern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht frei-
lichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am gestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine
12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922). näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befind-
Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 24. Juli 2012 liche Ladung vor und das militärische Sicherheitskon-
(VkBl. 2012, S. 640) auf. zept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erfor-
derliche Ausnahmezulassungen können in der Regel
Bonn, den 12. Mai 2014 von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.
UI 33/3643.40/8 Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung ge-
fährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverord-
Bundesministerium für nung See beachten.
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag Zu § 3 Absatz 6
Schwan Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 7
Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach An-
lage 3 empfohlen.
Richtlinien zur Durchführung der
Gefahrgutverordnung See Zu § 4 Absatz 10
Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder
Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Be- mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
stimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekannt- • Tod durch gefährliches Gut
machung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) und des • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verlet-
IMDG-Codes, geändert durch Entschließung MSC.328(90), zung zu einer intensiven medizinischen Behandlung
in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gege- geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von
ben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922). mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur
I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See Folge hat
Zu § 1 Absatz 2 • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord
in Überschreitung der folgenden Mengen:
Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in
Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften Stoffe oder Gegenstände Menge
entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.
Klasse 6.2 Jeder Austritt/
Zu § 1 Absatz 3 Klasse 7 Verlust
1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu aus- Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg/50 l
ländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung Klasse 2.3
des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländi- Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343
schen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis
auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen. 3224 und 3231 bis 3240
2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I
wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetre- Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183,
ten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928,
des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Ab- 2813, 2965, 2968, 2988,
satz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396,
Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, ob- 3398, 3399
liegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426
Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bun-
deswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundes- Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 451 Heft 11 – 2014
Stoffe oder Gegenstände Menge Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnah-
men ungeeignet geworden ist.
Klasse 8: Verpackungsgruppe I
Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu er-
Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152, 3432 und Ge- teilen.
räte, die solche Stoffe enthalten
Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N 333 kg/333 l Zu § 4 Absatz 11
Klasse 2.1 Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden
Klasse 3: Verpackungsgruppe II durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*) erfüllt.
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde
liegenden Rechtsvorschriften.
Klasse 5.2: (*)
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III Zu § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2
Klasse 8: Verpackungsgruppe II Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im
Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245 Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.
(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach
geringere Menge festgelegt ist § 5 Absatz 1 und für die in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten
Klasse 1: 1.4S 1000 kg/1000 l Aufgaben sind folgende Behörden:
Klasse 2.2
Klasse 3: Verpackungsgruppe III Bremen:
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe III Bremen:
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe III Hansestadt Bremisches Hafenamt
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe III Überseetor 20
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe III 28217 Bremen
Tel: 0421 361 8438
Klasse 8: Verpackungsgruppe III
Fax: 0421 361 8387
Klasse 9: Verpackungsgruppe III und E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de
UN 2990, 3072, 3268
Bremerhaven:
Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn
die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vor- Hansestadt Bremisches Hafenamt
genannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzu- Steubenstraße 7a
nehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen 27568 Bremerhaven
Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr Tel: 0471 596 13404
geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichen- Fax: 0471 595 13422
de Sicherheit gewährleistet ist. E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de
Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu Hamburg:
melden: Wasserschutzpolizei
• Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der WSP 032
Grenzwerte nach Schedule II der IAEA Safety Series Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
No. 115 führt Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg
• Eine vermutete bedeutende Verminderung der Siche- Tel: 040 4286 65471
rungsfunktionen des Versandstücks (dichte Um- Fax: 040 4286 65473
schließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritika- E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de
lität)
Mecklenburg-Vorpommern:
Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7
Rostock:
beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:
Hafenamt Rostock
a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versand-
Postfach 481046
stücken;
18147 Rostock
b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Tel: 0381 381 8710
Regelungen für den Schutz von beschäftigten und Fax: 0381 381 8735
der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung [Sche- E-Mail: port.authority@rostock.de
dule II der IAEA Safety Series No.115 – “International
basic Safety Standards for Protection against Ioni- Sassnitz:
zing Radiation and for Safety of Radiation Sources”] Stadtverwaltung Sassnitz
festgelegten Grenzwerte führt, oder Hafenamt
c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeu- Hauptstraße 33
tende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des 18546 Sassnitz
Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Tel: 038392 55312
Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, Fax: 038392 55313
durch die das Versandstück für die Fortsetzung der E-Mail: ordnungsamt@sassnitz.de
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2014 452 VkBl. Amtlicher Teil
Stralsund: Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Hansestadt Stralsund Ref. 45
Hafenamt Friedrich-Naumann-Straße 7–9
Hafenstraße 50 26725 Emden
18439 Stralsund Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116
Tel: 03831 253630 Fax: 04921 897 241
Fax: 03831/252 53 630 E-Mail: post-emden@nports.de
E-Mail: hafenamt@stralsund.de Leer:
Wismar: Stadt Leer
Hafenamt Hafenbehörde
Kopenhagener Straße 1 Postfach 2060
23966 Wismar 26770 Leer
Tel: 03841 25132 60 Tel: 0491 9782 0
Fax: 03481 25132 64 Fax: 0491 9782 399
E-Mail: hafenamt@wismar.de E-Mail: info@leer.de
Wolgast: Oldenburg:
Stadtverwaltung Wolgast Stadt Oldenburg
Amt Am Peenestrom Hafenbehörde
Hafenamt Industriestraße 1
Burgstraße 6 26105 Oldenburg
17438 Wolgast Tel: 0441 235 3073
Tel: 03836 251137 Fax: 0441 235 3130
Fax: 03836 25 141 37 E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de
E-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de Papenburg:
Niedersachsen: Stadt Papenburg
Hafenbehörde
– für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1
Seeschleuse
Oldenburg: 26781 Papenburg
Niedersächsisches Ministerium Tel: 04961 9467 12
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Fax: 04961 9467 20
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung E-Mail: hafen@papenburg.de
Referat 45
Wilhelmshaven:
Hindenburgstraße 28
(ausgenommen kommunaler Hafenteil)
26122 Oldenburg
Tel: 0441 799 2238 Niedersächsisches Ministerium
Fax: 0441 799 2253 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
E-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Ref. 45
– Übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Neckarstraße 10
Brake und Nordenham: 26382 Wilhelmshaven
Niedersächsisches Ministerium Tel: 04421 4800-0, -200, -211 oder -231
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Fax: 04421 4800 596
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung E-Mail: post-wilhelmshaven@nports.de
Ref. 45 Wilhelmshaven:
Brommystraße 1 (kommunaler Hafenteil)
26919 Brake/Utw. Stadt Wilhelmshaven
Tel: 04401 925-0; -200 oder -216 Hafenbehörde
Fax: 04401 3272 Städtischer Hafen Wilhelmshaven
E-Mail: post-brake@nports.de Luisenstraße 8
Cuxhaven und Stade-Bützfleth: 26382 Wilhelmshaven
Niedersächsisches Ministerium Tel: 04421 291 256
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Fax: 04421 291 262
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung E-Mail: hafenkapitaen@sww-gmbh.de
Ref. 45 Nordrhein-Westfalen:
Am Schleusenpriel 2 Duisburg:
27472 Cuxhaven
Tel: 04721 500 150 Ministerium für Bauen und Verkehr
Fax: 04721 500 250 Referat II B 1
E-Mail: post-cuxhaven@nports.de Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf
Emden: Tel: 0211 3843 2243
Niedersächsisches Ministerium Fax: 0211 3843 9122
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr E-Mail: holger.kieseleit@mbv.nrw.de
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 453 Heft 11 – 2014
Schleswig-Holstein: streckt sich sowohl auf die Zulassung von Verpackungen
Brunsbüttel: als auch auf die Zulassung der Verwendung einer Ver-
packung, sofern sich dies aus dem IMDG-Code ergibt.
Landesbetrieb für Küstenschutz,
Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein Zu § 8
Fachbereich Koordination und Vollzug
– Hafenbehörde – EDV-Fassungen des IMDG-Codes sind grundsätzlich zur
Am Außenhafen Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die
25813 Husum amtliche Fassung des Codes handeln.
Tel: 04841 661 317 Auf Seeschiffen dürfen nach § 8 Absatz 7 GGVSee Unter-
Fax: 04841 661 321 lagen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. So-
E-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de fern es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amt-
Dagebüll: liche Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die
Forderung des § 8.
Amt Bökingharde
Hafenbehörde Alle in § 8 Absatz 1 Nummer 4 genannten Dokumente
Heie-Juuler-Wäi müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten
25920 Risum-Lindholm werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Ver-
Tel: 04661 960 630 langen vorgelegt werden können.
Fax: 04661 960 644 Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus
E-Mail: info@amt-boekingharde.de dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem
Flensburg: Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein an-
deres Beförderungsmittel.
Oberbürgermeister der Stadt Flensburg
Hafenbehörde Zu § 9
24937 Flensburg
Tel: 0461 4871 301 Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden
Fax: 0461 4871 974 werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt
E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de als verantwortlich angesehen:
Kiel: Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten
Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel nach § 9
Bollhörnkai 1 Versender Hersteller oder Vertreiber Absatz 1
24103 Kiel gefährlicher Güter oder
Tel: 0431 901 1073 / -1173 jede andere Person, die die
Fax: 0431 94 477 Beförderung gefährlicher
E-Mail: hafenamt@kiel.de Güter ursprünglich veran-
lasst
Lübeck/Travemünde:
Wenn der Versender die Absatz 2
Hafen- und Seemannsamt Lübeck Güter selbst in eine Beför-
Schüsselbuden 16 derungseinheit lädt
23552 Lübeck
Tel: 0451 1225 918 Wenn der Versender mit Absatz 3
Fax: 0451 1225 924 dem Seefrachtführer selbst
den Seefrachtvertrag ab-
E-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de
schließt
Puttgarden: Spediteur Derjenige, der für einen Absatz 3
Bürgermeister der Stadt Fehmarn Dritten die Seebeförderung
Ohrtstraße 11 durch Abschluss eines
23769 Fehmarn Seefrachtvertrags besorgt
Tel: 04371 506224 Wenn der Spediteur für Absatz 2
Fax: 04371 506 211 den Auftraggeber Güter in
E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de eine Güterbeförderungs-
einheit lädt
Rendsburg:
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde Seefrachtführer Derjenige, der aufgrund Absatz 5
Hafenbehörde (Verfrachter) eines Seefrachtvertrages
Güter für einen Dritten mit
24768 Rendsburg
eigenen oder in Zeitcharter
Tel: 04331 14070 genommenen Schiffen be-
Fax: 04331 53360 fördert
E-Mail: info@kreishafen-rd.de
Reeder, auch Korres- Derjenige, der eigene oder Absatz 6
pondenzreeder (bei zur Bereederung überlas-
Zu § 6 Absatz 5 Partenreedereien) sene Schiffe zur Beförde-
Nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 GGVSee ist die BAM für die und Vertragsreeder rung von Gütern einsetzt
Zustimmung zur Verwendung von Verpackungen zustän- (bei Geschäfts-
dig. Die Zuständigkeit der BAM nach § 6 Absatz 5 er- besorgungsvertrag)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2014 454 VkBl. Amtlicher Teil
Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten hen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwi-
nach § 9 derhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist.
Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kom-
Anteilseigner an Keine Pflich- mende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die an-
einer Schiffsbeteili- ten nach deren Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
gungsgesellschaft GGVSee
oder Partenreederei b) Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen
Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlver-
Hafenumschlags- Derjenige, der Güter in ein Absatz 4
halten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem
unternehmer Seeschiff verlädt
Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Ver-
Wenn der Hafenumschlags- Absatz 2 warnungen können mit einem Verwarngeld, das in der
unternehmer im Auftrag Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.
Dritter Güter in Güterbeför-
derungseinheiten lädt c) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde
Ladungskontroll- Soweit die Verantwortung Absatz 2 (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).
unternehmer für die Beladung von Gü-
terbeförderungseinheiten d) In § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 5
übernommen wird Buchstabe c, Nummer 6 Buchstaben b und bb und
Nummer 9 Buchstabe b legitimiert das Wort „mindes-
Schiffsmakler als Derjenige, der für einen Absatz 5 Nr. 1 tens“ als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine
Buchungsagent Seefrachtführer (Verfrach-
längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeit-
ter) in dessen Namen See-
frachtverträge abschließt raum, der der Frist zur Löschung („unverzüglich“) ent-
spricht.
Schiffsmakler als Derjenige, der Schiffe im Absatz 5 Nr. 2
Klarierungsagent Hafen ein- und ausklariert und Nr. 3 II. Erläuterungen zum IMDG-Code
und papiermäßig gegen-
über Behörden und La- 7.1.4.4.2 IMDG-Code (36. Amdt.) verlangt für Güter der
dungsbeteiligten abfertigt Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und
Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zu-
Zu § 10 gänglichen Bereichen. Mit „allgemein zugänglichen Be-
reichen“ sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zu-
a) Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 tritt haben.
sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, nor-
malen Tatumständen und von mittleren wirtschaftli- III. Allgemeiner Hinweis
chen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Han-
deln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum Die Länder berichten an das Bundesministerium für Ver-
doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die kehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen
Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhö- gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442 zu erfüllen.
Anlage 1
Meldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee
1. Verkehrsträger
Seeschiff Bereitstellung / Umschlag im Hafen
Schiffsname:
……………………………………………….
2. Datum und Ort des Ereignisses
Jahr:.........…………Monat:…………………….Tag:…………………..Stunde:……………….
Unfall bei der Beförderung Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung
Schiff im Hafen Übernahme vom Land-Verkehrsträger
Schiff auf Seeschifffahrtsstraße Bereitstellung im Hafen
Schiff auf See Beladen von Beförderungseinheiten
Be-/Entladen in/aus Seeschiff
Ort / Position: Name des Hafens:
……………………….……………………….. …………………..…………………………….
3. Topographie
Im Seeverkehr nicht relevant
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 455 Heft 11 – 2014
4. besondere Wetterbedingungen
Regen
Schneefall
Glätte
Nebel Sichtweite:………………
Gewitter
Sturm Windstärke:……………..
Temperatur:……. .°C
5. Beschreibung des Ereignisses
Grundberührung des Schiffes
Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug
Beschädigung bei Umschlagsarbeiten
Brand
Explosion
Leckage
Ladungsverlust über Bord
technischer Mangel
Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:
…………………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………………..
6. Betroffene gefährliche Güter
UN- Klasse VG Geschätzte Art der Werkstoff der Art des
Nummer 1) Produktmenge Umschließung 3) Umschließung Versagens der
(ausgetreten / Umschließung 4)
über Bord
verloren)
(kg oder l) 2)
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammelein- 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte ge-
tragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, mäß den Kriterien in der Anlage anzugeben
ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben
3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
1 Verpackung 1 Leckage
2 Großpackmittel (IBC) 2 Brand
3 Großverpackung 3 Explosion
4 Kleincontainer 4 strukturelles Versagen
5 Wagen
6 Fahrzeug
7 Kesselwagen
8 Tank-Fahrzeug
9 Batteriewagen
10 Batteriefahrzeug
11 Wagen mit abnehmbaren Tanks
12 Aufsetztank
13 Großcontainer
14 Tankcontainer
15 MEGC
16 ortsbeweglicher Tank
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2014 456 VkBl. Amtlicher Teil
7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
technischer Mangel
Ladungssicherung
betriebliche Ursache (Umschlag)
sonstiges: ……………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
8. Auswirkungen des Ereignisses
Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)
Tote (Anzahl:……….)
Verletzte (Anzahl……….)
Produktaustritt:
ja
nein
unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts
Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt
Sach-/Umweltschaden:
geschätzte Schadenshöhe ≤ 50000 €
geschätzte Schadenshöhe > 50000 €
Sperrung/Evakuierung:
ja Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden
Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden
Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden
nein
Anlage 2
Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee Bußgeld
Nr. § 10 EURO
Absatz 1
Nummer
A der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 9 Absatz 1
1 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförde- 1a 1500
rung nicht zugelassen sind;
2 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach 1b 500
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht erstellt worden ist oder
wenn in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Ab-
satz 1 Nummer 7 nicht vorgenommen worden sind;
3 Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas- 1c 800
container mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die
betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des
IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen
nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen
Behörde nicht erteilt worden ist;
4 Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die 1d 800
Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;
5 Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800
6 Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 1f 800
3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;
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VkBl. Amtlicher Teil 457 Heft 11 – 2014
Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee Bußgeld
Nr. § 10 EURO
Absatz 1
Nummer
7 Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer 1g 500
mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des
Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie
dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und
plakatiert sind;
8 Nummer 8 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionie- 1h 500
rungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl die nicht nach
Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;
9 Nummer 9 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben weitergibt; 1i 500
10 Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1j 500
11 Nummer 11 gefährliche Schüttgüter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMSBC-Code für die Beförde- 1a 1500
rung nicht zugelassen sind;
12 Nummer 12 gefährliche Schüttergüter zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 2 vorgeschrie- 1b 500
benen Unterlagen nicht erstellt worden sind;
13 Nummer 13 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl 1a 1500
diese jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung nicht zugelassen
sind;
14 Nummer 14 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl 1b 500
die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt worden sind;
B der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen
§ 9 Absatz 2
15 Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen 2a 800
lässt, ohne die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.3 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte
2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten;
16 Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des 2b 500
Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem
Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;
17 Nummer 3 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach 2b 500
Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument
aufgenommen hat;
C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9
Absatz 3
18 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 geforderten 3 500
Dokumente nicht übergibt oder übermittelt;
D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 4
19 Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500
20 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht 4b 500
emäß schriftlicher Stauanweisung staut;
21 Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gas- 4c 1000
container mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförderungseinheiten entgegen § 7 Absatz 4 auf ein
Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt;
22 Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen 4d 500
nach § 8 Absatz 2 nicht vorliegen;
23 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt, obwohl die erforder- 4e 500
lichen Informationen nach § 8 Absatz 3 nicht vorliegen;
E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 9 Absatz 5
24 Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten Vorschriften 5a 800
annimmt;
25 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 genannten 5b 500
Bedingungen verladen lässt;
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Heft 11 – 2014 458 VkBl. Amtlicher Teil
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Lfd Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee Bußgeld
Nr. § 10 EURO
Absatz 1
Nummer
26 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5c 500
F der Reeder entgegen § 9 Absatz 6
27 Buchstabe a: 6 500
ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 aus-
rüstet ist oder nicht dafür sorgt, das die in § 8 Absatz 5 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mit-
geführt werden;
28 Buchstabe b: 6 Nr. 2
nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 300
Satz 1 und 2 unterwiesen werden
und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden; 300
G der Schiffsführer entgegen § 9 Absatz 7
29 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder 7a 250
vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter
an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten
insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;
30 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 300
31 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 500
32 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird und 7c 250
die entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;
33 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 in einem einsatzbereiten 7d 300
Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen
wird;
34 Satz 1 Nummer 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unter- 7e 500
richtet;
35 Satz 1 Nummer 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den 7f 250
Vorschriften des § 8 Absatz 7 vorhält, oder nach § 8 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht
rechtzeitig zur Prüfung vorlegt;
36 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut übernimmt ohne sicher- 7g 300
gestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Absatz 2
Satz 2 eingehalten sind;
37 Satz 2 Nummer 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne 7g 1000
sichergestellt zu haben, dass die in § 7 Absatz 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten
sind;
38 Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte 7h 300
Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Absatz 3 zu sorgen;
39 Satz 2 Nummer 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe- 7i 1000
raturregelung ablässt;
40 Satz 2 Nummer 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 7j 300
Absatz 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;
41 Satz 2 Nummer 5b) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 7j 300
mitzuführen;
H der mit der Planung der Beladung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Absatz 8
42 Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die 8 500
Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Be-
scheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Absatz 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des
SOLAS Übereinkommens zu beachten;
I die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 9 Absatz 10
43 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und 9 300
die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden; 300
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil