VkBl Nr. 11 2014

Verkehrsblatt Nr. 11 2014

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                                              (VkBl. 2014, S. 450)
                                                                         Empfänger:
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                                                                     lfd. Artikel-      Bezeichnung/                Schuß-        Stückzahl/ Verpackungs-   Brutto/            Brutto/      NEM/      NEM/                                 UN-
                                                                     Nr. nummer        Gegenstandsart    Kaliber    anzahl       Verpackung     anzahl    Verpackung         Gegenstände Verpackung Gegenstand             Klasse   VG   Nummer
                                                                                                          (mm)                                                    (kg)           (kg)           (kg)            (g)
                                                                                                                                                                                                                                                                                               459




                                                                                                                                                                                                                                                  Anmeldung von Feuerwerkskörpern




Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
                                                                                      Summe

                                                                         NEM:                           Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)
                                                                         VG:                            Verträglichkeitsgruppe
                                                                                                                                                                                                                                                                                    Anlage 3
                                                                                                                                                                                                                                                                                               Heft 11 – 2014
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Heft 11 – 2014                                                460                                       VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 101 Beförderung gefährlicher Güter im                                Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
        Straßenverkehr;                                             zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen
        – Bekanntmachung zu Kapitel 3.3                                        der Eisenbahnen des Bundes
          Sondervorschrift 363 ADR
                                                                                            §1
                                   Bonn, den 15. Mai 2014                      Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
                                   UI 33/3642.20/2013-4             (1)   Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie
                                                                          sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden                         den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VVBHO)
der Länder gebe ich Folgendes bekannt:                                    Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen
Soweit selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige                   zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen
Arbeitsmaschinen, die nicht bereits nach Unterabschnitt                   der Eisenbahnen des Bundes.
1.1.3.3 Buchstabe b oder 1.1.3.1 Buchstabe c ADR frei-              (2)   Lärmsanierung im Sinne dieser Richtlinie ist die
gestellt sind, als Ladung befördert werden und nicht ent-                 Verminderung der Lärmbelastung an Schienenwe-
sprechend Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR mit Ge-                    gen der Eisenbahnen des Bundes, die vor Inkraft-
fahrzetteln oder Großzetteln (Placards) bezettelt sind,                   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ord-                        (BImSchG) (1. April 1974, in den neuen Ländern der
nungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Ver-                     3. Oktober 1990) in Betrieb waren, ohne dass die
folgung und Ahndung von Verstößen absehen.                                Voraussetzungen zur Lärmvorsorge nach §§ 41-43
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember                   BImSchG vorliegen (bestehende Schienenwege).
2014.                                                               (3)   Ziel der Förderung ist es, die Lärmbelastung der
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 25. Juni 2013                    Anlieger bestehender Schienenwege der Eisenbah-
(VkBl. 2013 S. 710) aufgehoben.                                           nen des Bundes durch Umsetzung des Gesamt-
                                                                          konzepts der Lärmsanierung gemäß § 2 dieser
                             Bundesministerium für                        Richtlinie um die von den Schienenwegen ausge-
                         Verkehr und digitale Infrastruktur               henden Schallemissionen zu mindern,
                                    Im Auftrag                            a)    soweit die zu schützenden baulichen Anlagen
                                   Helmut Rein                                  vor Inkrafttreten des BImSchG errichtet wurden
                                                                                oder
                                                                          b) der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbe-
(VkBl. 2014, S. 460)                                                         reich die bauliche Anlage errichtet wurde, vor
                                                                             Inkrafttreten des BImSchG rechtsverbindlich
                                                                             wurde
                                                                                oder
                                                                          c)    das Grundstück bereits vor der verfestigten
                                                                                Eisenbahnplanung nach dem Bauplanungs-
                                                                                recht baulich genutzt werden durfte
                                                                                oder
Nr. 102 Richtlinie zur Förderung von                                      d) der Verkehrslärm nach Errichtung der bauli-
        Maßnahmen zur Lärmsanierung                                          chen Anlage in nicht vorhersehbarer Weise zu-
                                                                             genommen hat.
        an bestehenden Schienenwegen
        der Eisenbahnen des Bundes                                  (4)   Die Festlegung der Immissionswerte, bei deren
                                                                          Überschreitung eine Förderung möglich wird (Im-
                                                                          missionsgrenzwert), erfolgt im Bundeshaushalt in
Nachstehend wird die neu gefasste Richtlinie des Bun-                     dem Titel, in dem Haushaltsmittel für Maßnahmen
desministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur                zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwe-
Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an be-                          gen des Bundes eingestellt sind.
stehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes
veröffentlicht. Sie tritt am 01.07.2014 in Kraft. Gleichzeitig      (5)   Die Berechnung der Beurteilungspegel erfolgt nach
tritt die bisherige Richtlinie vom 22.11.2012 außer Kraft.                den Verfahren und mit den Parametern, die für die
Die Förderrichtlinie konkretisiert die Förderbedingungen                  Berechnung des Beurteilungspegels beim Bau
für die Vergabe der im Bundeshaushalt unter Kapitel 1222                  oder wesentlichen Änderungen von Schienenwe-
Titel 891 05 bereitgestellten Mittel.                                     gen der Eisenbahnen und Straßenbahnen zur An-
                                                                          wendung kommen1.
                                     Bonn, den 7. Mai 2014
                                     LA 18/5185.7/10             (6)      Bei der Lärmsanierung ist der Entfall des Korrektur-
                                                                          wertes von 5 Dezibel (A) bei Durchführung eines
                                                                          Planfeststellungsverfahrens nach den Kriterien wie
                             Bundesministerium für                        bei der Lärmvorsorge zu berücksichtigen. Bei
                         Verkehr und digitale Infrastruktur
                                   Im Auftrag                    1
                                                                      Stand 26.11.2013: § 41 BImSchG, § 3 Verkehrslärmschutzverord-
                                  Claudia Horn                        nung (16. BImSchV)




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                      461                                                Heft 11 – 2014

      Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens           (5)      Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere nicht ge-
      ist der Korrekturwert in den ab dem 01.01.2015 ein-              geben, wenn an dem betroffenen Streckenab-
      zureichenden Planunterlagen nicht mehr zu be-                    schnitt eine wesentliche Änderung im Sinne des
      rücksichtigen.                                                   § 41 BImSchG
(7)   Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.                  a)   innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jah-
      Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund                          ren zu erwarten ist,
      ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der                     b) innerhalb eines Zeitraums von mehr als fünf,
      verfügbaren Haushaltsmittel.                                        aber weniger als zehn Jahren zu erwarten ist.
                           §2                                          Im letztgenannten Fall ist zu prüfen, ob passive
           Aufstellung eines Gesamtkonzepts                            Maßnahmen vorgezogen werden können, die auch
                   der Lärmsanierung                                   bei einer zukünftigen Lärmvorsorge erstattet wer-
                                                                       den könnten. Hierbei richtet sich das weitere Ver-
(1)   Zur Umsetzung des Förderungszweckes der vorlie-                  fahren nach den §§ 6 Absatz 3, 10 und 11 dieser
      genden Richtlinie erstellt das Bundesministerium für             Richtlinie. In begründeten Ausnahmefällen können
      Verkehr, Bau und digitale Infrastruktur (BMVI) unter             mit Interimsmaßnahmen – wie dem besonders
      Beteiligung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen                überwachten Gleis – aktive Lärmsanierungsmaß-
      des Bundes ein Gesamtkonzept der Lärmsanierung.                  nahmen durchgeführt werden, ohne dass die
      Darin werden Auswahlkriterien der zur Lärmsanie-                 Grenzwerte nach § 1 Absatz 4 dieser Richtlinie er-
      rung auszuwählenden Streckenabschnitte festge-                   reicht oder unterschritten werden.
      legt, Ziele definiert und die Zielerreichung im Sinne
      einer abschließenden Erfolgskontrolle nach § 7 BHO                                 §3
      dokumentiert. In einer Anlage werden Streckenab-              Ermittlung der Lärmsanierungsvoraussetzungen
      schnitte erfasst, deren Lärmsanierung aufgrund der             und Bemessung der Lärmschutzmaßnahmen
      erreichten und prognostizierten Beurteilungspegel       (1)      Maßnahmen zur Lärmsanierung können nach dieser
      geboten ist und eine Reihung festgelegt, in der die              Richtlinie gefördert werden, wenn die Schallimmis-
      aufgenommenen Streckenabschnitte saniert wer-                    sion an einem bestehenden Schienenweg der Eisen-
      den sollen. Streckenabschnitte können zu Sanie-                  bahnen des Bundes die Immissionsgrenzwerte
      rungsabschnitten aufgeteilt oder verbunden werden.               übersteigt.
      Das Gesamtkonzept der Lärmsanierung ist spätes-
      tens alle fünf Jahre fortzuschreiben.                   (2)      Durch die gewählte Lärmsanierungsmaßnahme
                                                                       oder das Maßnahmebündel sollen die Immissions-
(2)   Für die im Gesamtkonzept der Lärmsanierung ge-                   grenzwerte nach § 1 Absatz 4 dieser Richtlinie min-
      reihten Sanierungsabschnitte beantragen die                      destens erreicht oder unterschritten werden.
      Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes
      gemäß § 10 Absatz 2 dieser Richtlinie unter Be-         (3)      Bei der Berechnung des Beurteilungspegels für die
      rücksichtigung der betrieblichen, planerischen und               Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung ist von
      bauwirtschaftlichen Kapazitäten in der Reihenfolge               der Verkehrsentwicklung auszugehen, die für den
      der Dringlichkeit Zuwendungen zur Lärmsanierung.                 aktuellen Bundesverkehrswegeplan prognostiziert
                                                                       ist. Liegt der Prognosewert unter dem Ist-Wert, soll
(3)   Maßgeblich für die Aufnahme in das Gesamtkon-                    die Dimensionierung nach dem Ist-Wert erfolgen.
      zept der Lärmsanierung und die Reihenfolge sind                  Unterschreitet der Beurteilungspegel mit dem im
      a)   die Höhe des Beurteilungspegels, wenn dieser                Vergleich zum Ist-Wert niedrigeren Prognosewert
           die im Bundeshaushalt aufgeführten maßgeb-                  innerhalb von fünf Jahren die Grenzwerte nach § 1
           lichen Immissionsgrenzwerte nach § 1 Ab-                    Absatz 4 dieser Richtlinie, werden keine Zuwen-
           satz 4 dieser Richtlinie für die Lärmsanierung              dungen für die Lärmsanierung gewährt.
           überschreitet,
                                                                                         §4
      b) die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten,
                                                                               Gegenstand der Förderung
      c)   Verhältnismäßigkeit der Lärmsanierungsmaß-         (1)      Gefördert werden können Maßnahmen des aktiven
           nahme,                                                      und passiven Lärmschutzes, die zum Zwecke des
      d) der örtliche, zeitliche oder sachliche Zusam-                 optimalen Mitteleinsatzes kombiniert werden können.
         menhang einer weniger dringlichen Maßnahme           (2)      Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen umfasst alle
         mit zeitlich vorrangigen Maßnahmen, wenn die                  Maßnahmen an der Strecke, die zu einer Verminde-
         Einbeziehung der weniger dringlichen Maßnah-                  rung des Schalls an der Quelle (Emission) und auf
         men in die dringlichere Maßnahme aus Grün-                    seinem Ausbreitungsweg führen. Zu den Bahnan-
         den der Verwaltungsvereinfachung zweckmä-                     lagen gehören alle Grundstücke, Bauwerke und
         ßig und sinnvoll erscheint.                                   sonstigen Einrichtungen der Eisenbahnen des Bun-
(4)   Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn der ab-                  des, die unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-
      sehbare Zeitraum der Nutzung einer Anlage, die zur               hältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Rei-
      Lärmsanierung errichtet wurde, in einer angemes-                 se- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich
      senen Relation zur technischen Lebensdauer steht.                sind, unter Einschluss von Nebenbetriebsanlagen
      Davon ist auszugehen, wenn an dem zur Lärmsa-                    sowie sonstige Anlagen der Eisenbahnen des Bun-
      nierung anstehenden Streckenabschnitt nicht inner-               des, die dem Be- und Entladen sowie dem Zu- und
      halb von zehn Jahren mit einer wesentlichen Ände-                Abgang dienen. Zu den Bahnanlagen zählen auch
      rung im Sinne des § 41 BImSchG zu rechnen ist.                   die Anlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2014                                                           462                                   VkBl. Amtlicher Teil

         sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu                                            §5
         den Bahnanlagen.                                                                    Zuwendungsempfänger
(3)      Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen umfasst z. B.:                    (1)   Zuwendungsempfänger sind die Eisenbahninfra-
                                                                                   strukturunternehmen des Bundes. Soweit passive
         a)   Errichtung von Lärmschutzwänden oder                                 Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen reali-
              -wällen,                                                             siert werden sollen, die nicht Eigentum des Eisen-
         b) „Besonders überwachtes Gleis“ 2,                                       bahninfrastrukturunternehmens sind, leiten die
                                                                                   Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Erstempfän-
         c)   Maßnahmen zur Lärmminderung an
                                                                                   ger die Zuwendung an die Letztempfänger weiter.
              Brückenbauwerken,
                                                                             (2)   Natürliche und juristische Personen, die Eigentü-
         d) Einbau von Schienenschmiereinrichtungen.                               mer, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtig-
(4)      Passiver Lärmschutz umfasst alle baulichen Maß-                           te baulicher Anlagen sind, an denen Maßnahmen
         nahmen an baulichen Anlagen, insbesondere den                             zur Lärmsanierung durchgeführt wurden, sind im
         Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungsein-                          Zusammenhang mit der Realisierung passiver
         richtungen, die der Senkung der Schalleinwirkun-                          Lärmschutzmaßnahmen als Letztempfänger eben-
         gen (Immissionen) dienen. Passive Lärmschutz-                             falls zuwendungsberechtigt. Mieter und Pächter
         maßnahmen nach § 2 der 24. BImSchV 3 sind                                 sind nicht zuwendungsberechtigt.
         bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen                      (3)   Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,
         schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen                             über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ver-
         durch Verkehrslärm mindern. Hierzu zählen insbe-                          gleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wor-
         sondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Lüftungs-                        den ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung
         einrichtungen für schutzbedürftige Räume mit                              eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für
         Sauerstoff verbrauchenden Energiequellen, Wän-                            Zuwendungsberechtigte und, sofern der Zuwen-
         de, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten                           dungsberechtigte eine juristische Person ist, für
         Dachräumen.                                                               den Inhaber der juristischen Person, wenn diese
(5)      Schutzbedürftige Räume im Sinne von Absatz 4                              eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der
         sind alle Räume, die zum nicht nur vorübergehen-                          Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenord-
         den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Für                            nung 1977 abgegeben haben oder zu deren Ab-
         den Schutz von Räumen ist die Überschreitung des                          gabe verpflichtet sind.
         Nacht-Immissionsgrenzwertes maßgebend.
         Schutzbedürftig sind auch Schlafräume in kleinen                                           §6
         und mittelständischen Familienbetrieben der Be-                                 Zuwendungsvoraussetzungen
         herbergungsbranche. Dagegen sind nicht schutz-                      (1)   Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden auf
         bedürftig Räume, die nur zum vorübergehenden                              Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
         Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu                             des Bundes durch Zuwendungsbescheid der Be-
         zählen Lagerräume, Treppenhäuser und Flure, Bä-                           willigungsbehörde gewährt.
         der, Toiletten sowie Gartenhäuser in Kleingarten-                   (2)   Zuwendungsfähig sind Lärmsanierungsmaßnah-
         gebieten, es sei denn, es liegt eine zulässige Nut-                       men, wenn der zu sanierende Streckenabschnitt
         zung nach § 20 a Bundeskleingartengesetz4 vor.                            zuvor in das Gesamtkonzept der Lärmsanierung
(6)      Gefördert werden können in besonders begründe-                            nach § 2 dieser Richtlinie aufgenommen worden ist
         ten Fällen Maßnahmen zur innovativen Lärm- und                            und die Tatsachen, die zur Aufnahme geführt haben,
         Erschütterungsminderung, wie u. a. niedrige Schall-                       zum Zeitpunkt der Antragstellung fortbestehen.
         schutzwände am Gleis, niedrige Gabionenwände                        (3)   Zuwendungsfähig sind nur Lärmsanierungsmaßnah-
         am Gleis, Dämpfungselemente (Schwellenbesoh-                              men, mit denen vor Antragstellung noch nicht begon-
         lung, Unterschottermatten, Schienendämpfer u. a.)                         nen wurde. Dies gilt nicht, wenn dem Letztempfänger
         sowie schwingungsdämpfende Schieneneinbet-                                bis zum 31.12.2012 vor der Durchführung passiver
         tungen, bis zur Gesamthöhe des dafür im Bundes-                           Lärmschutzmaßnahmen die spätere Kostenerstat-
         haushalt ausgewiesenen Betrages.                                          tung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(7)      Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie Un-                         des Bundes verbindlich zugesagt wurde.
         terhaltungs- und Ersatzinvestitionen aktiver und                    (4)   Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Wirk-
         passiver Lärmschutzmaßnahmen.                                             samkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme mit
                                                                                   der Beantragung dargelegt wird.
2
    Bei dem Verfahren „Besonders überwachtes Gleis (BüG)“ werden durch                              §7
    regelmäßige Überwachung und rechtzeitiges „akustisches“ Schleifen
    der Schienenfahrfläche bereits im Anfangsstadium der Riffelbildung mit         Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
    qualitativ hochwertigen Schleifverfahren Schienenfahrflächen gewähr-     (1)   Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege
    leistet, die eine wirksame Lärmminderung gegenüber der Anwendung
    des ansonsten anzuwendenden Instandhaltungsregimes bewirken.                   der Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zu-
    (Siehe auch Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes Verkehrsblatt                  schuss des Bundes gewährt, sofern in dieser Richt-
    1998 Nr. 7 Bekanntmachung Nr. 74)
                                                                                   linie keine Anteilfinanzierung festgelegt wird.
3
    Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-
    missionsschutzgesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmen-             (2)   Zuwendungsfähig sind
    verordnung) vom 4. Februar 1997, BGBl I S. 172, 1253                           a)   Baukosten für aktive und passive Lärmsanierungs-
4
    Bundeskleingartengesetz, BGBl I 1983, Seite 210                                     maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinie;



                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       463                                             Heft 11 – 2014

        b) Planungs- und Verwaltungskosten des Eisen-                dert oder beseitigt werden. Die Wirksamkeit ist im
           bahninfrastrukturunternehmens pauschal in                 Einzelfall bei der Planung zu belegen.
           Höhe von 18 Prozent als Zuschlag auf die zu-        (4)   Schienenschmiereinrichtungen und Maßnahmen
           wendungsfähigen Baukosten,                                zur Lärmminderung an Brückenbauwerken können
        c)   Kosten einer technisch, betrieblich oder recht-         abweichend von § 6 Absatz 2 dieser Richtlinie auch
             lich nicht notwendigen Instandhaltungsmaß-              gefördert werden, wenn deren Einbauorte nicht im
             nahme, die geeignet ist, den Lärmpegel für              Gesamtkonzept der Lärmsanierung genannt sind,
             einen längeren Zeitraum zu senken, wie z. B.            aber die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen
             das Schienenschleifen im Rahmen des Beson-              dieser Richtlinie erfüllt sind.
             ders überwachten Gleises.                         (5)   Kommt das Besonders überwachte Gleis als Maßnah-
(3)     Nicht zuwendungsfähig sind Kosten, die ein ande-             me der Lärmsanierung zum Einsatz, gilt Folgendes:
        rer als der Träger des Vorhabens zu tragen ver-              Für die im Gesamtkonzept der Lärmsanierung ent-
        pflichtet ist.                                               haltenen Streckenabschnitte kann der Aufwand für
(4)     Auf Veranlassung Dritter können bei entsprechen-             die Anwendung des Verfahrens „Besonders über-
        der finanzieller Beteiligung Lärmsanierungsmaß-              wachtes Gleis” unter Anrechnung der im Rahmen
        nahmen über den förderfähigen Umfang hinaus                  der Instandhaltung entfallenden Schleifmaßnah-
        realisiert werden. Erstattet werden nur förderfähige         men gefördert werden. Zuwendungsfähig sind ma-
        Maßnahmen. Darüber hinausgehende Maßnah-                     ximal 2/3 der Kosten für Schienenschleifmaßnah-
        menanteile sind vom veranlassenden Dritten zu                men auf Streckenabschnitten, die unter das
        tragen.                                                      „Besonders überwachte Gleis“ fallen.
(5)     Die Instandhaltung von Anlagen kann nicht geför-             Für den jeweils zu sanierenden Bereich sind alle
        dert werden. Instandhaltung umfasst Inspektion,              Streckenabschnitte auszuweisen, auf denen das
        Wartung und Instandsetzung von Anlagen (oder                 Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ als Lärm-
        Fahrzeugen) zum Zwecke ständiger Gebrauchsbe-                sanierungsmaßnahme durchgeführt wird. Dabei ist
        reitschaft.                                                  jeweils anzugeben, in welchem Jahr zuletzt geschlif-
                                                                     fen wurde.
(6)     Die Auswahl der Maßnahmen oder des Maßnah-
        menbündels richtet sich nach der örtlichen Situa-      (6)   Führt eine Instandhaltungs- oder Wartungsmaß-
        tion. Die Abwägung zwischen und innerhalb aktiver            nahme, die nach dem aktuellen Stand der Technik
        und passiver Maßnahmen erfolgt nach Nutzen-                  ausgeführt wurde, zur Lärmminderung, so ist diese
        Kosten-Gesichtspunkten gemäß Anhang 1. Die                   Maßnahme nicht zuwendungsfähig.
        weiterreichende Schutzwirkung aktiver Maßnah-
        men ist dabei zu berücksichtigen.                                             §9
                                                                 Regelungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen
                           §8                                  (1)   Werden Lärmsanierungsmaßnahmen an baulichen
      Regelungen zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen                      Anlagen, die nicht Bahnanlagen sind, durchgeführt,
(1)     Bei der Durchführung aktiver Maßnahmen sind si-              so können maximal 75 Prozent der Kosten zuge-
        cherheitsrelevante und städtebauliche Aspekte zu             wendet werden, die unmittelbar durch die Maßnah-
        berücksichtigen. Kommen Lärmschutzwände mit                  me entstanden sind. Hierzu gehören
        mehr als zwei Meter Höhe zur Anwendung, können               a)   die direkten Kosten für notwendige Lärm-
        zur Verminderung von Sicht- und Belichtungsein-                   schutzmaßnahmen (Beschaffung und Einbau)
        schränkungen sowie zur Erhaltung gewachsener                      sowie die Kosten, die unmittelbar als Folge der
        Sichtachsen transparente Wandelemente einge-                      Lärmschutzmaßnahmen entstanden sind (wie
        baut werden, wenn dies nach Durchführung einer                    Tapezierer-/Maler- und Putzerarbeiten);
        Nutzen-Kosten-Analyse gerechtfertigt ist. Eventu-            b) die dadurch ausgelösten Mehrkosten infolge
        elle Mehrkosten sollen nicht mehr als 1,5 Prozent               anderer Vorschriften (z. B. Energiesparverord-
        der für den Sanierungsabschnitt geplanten Kosten                nung, Denkmalschutzgesetze);
        betragen5.
                                                                     c)   die Kosten einer Baugenehmigung;
(2)     An lärmintensiven Brücken können geeignete Maß-
        nahmen zur Senkung oder zur Beseitigung einer                d) in besonderen Fällen Kosten für die Hinzuzie-
        konstruktionsbedingten Lärmabstrahlung der Brü-                 hung eines bautechnischen Fachberaters (z. B.
        cke gefördert werden, insbesondere die Entdröh-                 bei besonders umfangreichen, technisch
        nung von Stahlbrücken. Lärmminderungsmaßnah-                    schwierigen oder nach Bauordnungsrecht ge-
        men dürfen gleichzeitig mit Instandhaltungsarbeiten             nehmigungsbedürftigen Lärmschutzmaßnah-
        ausgeführt werden. Zuwendungsfähig ist in diesen                men, bei besonderen Anforderungen [z. B. we-
        Fällen der Mehraufwand, der gegenüber den Kosten                gen Denkmalschutzes] oder bei besonderen
        einer Instandhaltung oder Erneuerung der Brücke                 persönlichen Gründen [Alter, Behinderung]);
        nach dem aktuellen Stand der Technik entsteht.               e)   alternativ die Kosten anderer ausgeführter und
(3)     Durch den Einbau von Schienenschmiereinrichtun-                   geeigneter Maßnahmen bis zur Höhe der ur-
        gen kann das quietschende Fahrgeräusch gemin-                     sprünglich veranschlagten Aufwendungen,
                                                                          wenn die alternativ ausgeführten Maßnahmen
                                                                          eine vergleichbare Lärm mindernde Wirkung
5
    Wert aus BMVBS-Leitfaden „Kunst am Bau“                               haben.



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 11 – 2014                                             464                                   VkBl. Amtlicher Teil

      Eine steuermindernde Geltendmachung der Auf-                   und gemäß § 10 Absatz 2 dieser Richtlinie beantragt
      wendungen für Lärmsanierungsmaßnahmen ist bei                  sind, informiert das Eisenbahninfrastrukturunterneh-
      der Zuwendungshöhe entsprechend zu berück-                     men die in § 5 Absatz 2 dieser Richtlinie als Letzt-
      sichtigen.                                                     empfänger in Betracht kommenden Personen über
(2)   Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind                  das Vorhaben und bietet die Teilnahme an der Lärm-
      ausgeschlossen, wenn                                           sanierungsmaßnahme an.
      a)    eine bauliche Anlage zum Abbruch bestimmt ist      (2)   Soweit eine Teilnahme angestrebt wird, beantragt
            oder dieser bauordnungsrechtlich gefordert wird          der Letztempfänger vor Beginn einer passiven
            (vgl. § 2 Absatz 4 Nummer 1 der 24. BImSchV),            Lärmsanierungsmaßnahme zunächst die Weiter-
            oder                                                     leitung einer entsprechenden Zuwendung bei dem
                                                                     Zuwendungsempfänger nach § 5 Absatz 1 dieser
      b) die Beeinträchtigung durch Verkehrsgeräusche
                                                                     Richtlinie. Die Weiterleitung der Zuwendung an den
         wegen der besonderen Benutzung der bauli-
                                                                     Letztempfänger richtet sich nach VV Nummer 12.5
         chen Anlage, z. B. bei erheblichem Eigenlärm,
                                                                     zu § 44 BHO.
         zumutbar ist (§ 42 Absatz 1 BImSchG). Die Ein-
         wirkung kann wegen der besonderen Benut-              (3)   Nach Abschluss der passiven Lärmsanierungs-
         zung der baulichen Anlage entweder ständig                  maßnahme beantragt der Letztempfänger unter
         oder am Tage oder in der Nacht zuzumuten                    Vorlage eines Nachweises über die Ausführung der
         sein.                                                       Maßnahme und die entstandenen Kosten bei dem
(3)   Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten einer                    Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Auszah-
      Rechtsberatung, die Unterhaltungs-, Erneuerungs-,              lung der Zuwendung. Das Eisenbahninfrastruktur-
      Versicherungskosten sowie Betriebskosten von                   unternehmen leitet die Zuwendung nach Prüfung
      Lüftern und Rollläden. Nicht erstattet werden Mehr-            an den Letztempfänger weiter.
      kosten von Maßnahmen, die nicht durch den erfor-         (4)   Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhält von
      derlichen Lärmschutz bedingt sind (z. B. Leichtme-             der Bewilligungsbehörde Zuwendungen in Höhe
      tall- statt bisher Holzfenster oder Einbau größerer            der den Letztempfängern weitergeleiteten Zuwen-
      Fenster), aber bei Durchführung der Lärmsanie-                 dungen, soweit diese zuvor im Bewilligungsbe-
      rungsmaßnahmen mit ausgeführt werden.                          scheid als förderfähig anerkannt wurden.
(4)   Ist die Beeinträchtigung einer baulichen Anlage durch    (5)   Ist ein Zuwendungsberechtigter in Vorleistung ge-
      Eisenbahnlärm auf ein dem Zuwendungsempfänger                  treten, nachdem ihm die spätere Kostenerstattung
      einschließlich seiner Rechtsvorgänger zurechenba-              nach § 6 Absatz 3 dieser Richtlinie zugesagt wor-
      res Verhalten zurückzuführen (z. B. bei Errichtung der         den war, so kommt die Erstattung der notwendigen
      baulichen Anlage an einer Eisenbahnstrecke oder in             Aufwendungen zu dem Zeitpunkt in Betracht, an
      Kenntnis einer verfestigten Eisenbahnplanung und               dem sich dies nach der Dringlichkeitsreihung er-
      bei Vorhersehbarkeit starker Verkehrslärmeinwir-               gibt. Der Zuwendungsberechtigte muss hierfür
      kung) oder ist eine Entschädigungsregelung wegen               nachweisen, dass
      Wertminderung im Vertrag mitberücksichtigt wor-
      den, so ist dies bei der Entscheidung über die Lärm-           a)   die Maßnahme geeignet und
      sanierung angemessen zu berücksichtigen. Ein zu-               b) der Lärmschutz erforderlich war sowie
      rechenbares Verhalten liegt in den in § 1 Absatz 3
      dieser Richtlinie aufgezählten Fällen nicht vor.               c)   die sonstigen Voraussetzungen zur Erstattung
                                                                          erfüllt sind.
                         § 10                                  (6)   Im Fall des § 11 Absatz 5 dieser Richtlinie ist vom
           Bewilligungsbehörde, Verfahren bei                        Letztempfänger eine Erklärung abzugeben, dass er
            aktiven Lärmschutzmaßnahmen                              für die Maßnahmen nicht bereits Fördermittel erhalten
(1)   Bewilligungsbehörde für alle Zuwendungen zur                   bzw. die Aufwendungen nicht steuermindernd gel-
      Realisierung von Lärmsanierungsmaßnahmen im                    tend gemacht hat. Die Originalrechnungen sind vor-
      Sinne des § 1dieser Richtlinie ist das Eisenbahn-              zulegen. Eine Verzinsung des Erstattungsbetrages
      Bundesamt (EBA).                                               erfolgt nicht.
(2)   Der Zuwendungsempfänger nach § 5 Absatz 1 die-           (7)   Für passive Lärmschutzmaßnahmen, die vor Be-
      ser Richtlinie stellt vor Baubeginn der Sanierungs-            ginn des Lärmsanierungsprogramms am 13. De-
      maßnahme beim EBA einen Zuwendungsantrag,                      zember 1999 realisiert worden sind, sind Zuwen-
      der alle zur Prüfung und Bescheidung erforderli-               dungen ausgeschlossen.
      chen Angaben und Nachweise enthält.
(3)   Das EBA kann Ausführungsbestimmungen zur                                       § 12
      Richtlinie erlassen. Insbesondere kann es Festle-              Verwendungsprüfung und Erfolgskontrolle
      gungen über Termine, Umfang von Antragsunter-            (1)   Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, inner-
      lagen und Antragswege einschließlich Beteiligung               halb von
      anderer Stellen und deren Kostenerstattung treffen.
                                                                     a)   sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwen-
§ 11 Verfahren bei passiven Lärmschutzmaßnahmen                           dungszwecks,
(1)   Wenn in einem Sanierungsabschnitt passive Schall-              b) spätestens mit Ablauf des sechsten auf den
      schutzmaßnahmen für bauliche Anlagen vorgesehen                   Bewilligungszeitraum folgenden Monats bzw.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                        465                                              Heft 11 – 2014

      c)   vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres              gesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl S. 2034, 2037) in
           für die im abgelaufenen Haushaltsjahr erhalte-            der jeweils geltenden Fassung.
           nen Beträge                                        (5)    Die Zuwendungsempfänger beachten die Richtlinie
      einen Nachweis oder Zwischennachweis über die                  der Bundesregierung vom 30. Juli 2004 zur Korrup-
      zweckgerechte Verwendung der Zuwendung zu                      tionsprävention und wenden sie sinngemäß an. Auf
      führen.                                                        die Verpflichtung zur Rückerstattung von Zuwen-
(2)   Der Zuwendungsempfänger hat zur Erfolgskontrol-                dungen, die dem Grunde oder der Höhe nach durch
      le nach Abschluss einer Fördermaßnahme in einem                Verstoß gegen die in dieser Richtlinie genannten
      periodischen Rhythmus dem EBA durch Vorlage                    Grundsätze und Verhaltensregeln begründet wur-
      einer Shape-Datei, hilfsweise einer dxf-Datei, Be-             den, wird hingewiesen.
      richt zu erstatten, bei dem die durchgeführten Maß-
                                                                                         § 14
      nahmen als Geometrieobjekte mit x-y-z-Koordina-
                                                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
      tenwerten, Höhenbezug (Schienenoberkante) sowie
      den Attributwerten der Lärmschutzwand mit folgen-       (1)    Diese Richtlinie tritt am 01. Juli 2014 in Kraft. Sie
      den Spezifikationen aufgeführt sind:                           soll spätestens nach fünf Jahren überprüft werden.
      a)   relative Höhe der Lärmschutzwand (Wandhöhe)        (2)    Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung von
           [m],                                                      Maßnahmen der Lärmsanierung an bestehenden
                                                                     Schienenwegen des Bundes vom 22. November
      b) reale Wandlänge [m],
                                                                     2012 außer Kraft.
      c)   Angaben zur Örtlichkeit, z. B. Streckennummer,
           Streckenabschnitt, Bahn-km, Ortsdurchfahrt,
      d) ggf. zusätzliche Informationen zur Lage, z. B.
                                                                                                             Anhang 1
         Richtungs- oder Gegenrichtungsgleis, Entfer-
                                                                                      Nutzen-Kosten-Bewertung gemäß
         nung zum Gleis [m].
                                                                                             § 7 Absatz 6 der Richtlinie
(3)   Die Übermittlung der Daten erfolgt im Koordinaten-
      system UTM32/ETRS 89.
                                                                    Maßstäbe zur Ermittlung des Nutzens aktiver
(4)   Das EBA wird diese vom Zuwendungsempfänger                    Maßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung
      zu liefernden Angaben in das EBA-Projekt Lärm-
      kartierung einarbeiten.                                 Entsprechend § 7 Absatz 6 der Richtlinie ist bei der Be-
                                                              trachtung von Nutzen-Kosten-Gesichtspunkten für die
                        § 13
                                                              Gestaltung der Maßnahmen oder des Maßnahmenbün-
            Abschließende Bestimmungen
                                                              dels die zusätzliche Schutzwirkung aktiver Maßnahmen
(1)   Für die Planung und Durchführung der Lärmsanie-         zu berücksichtigen.
      rungsmaßnahmen im Einzelnen sind die Regelun-
                                                              Die Schutzwirkung aktiver Schallschutzmaßnahmen auf
      gen für die Lärmsanierung nach den „Richtlinien für
                                                              die Umgebung von Eisenbahnstrecken kann als umfas-
      den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in
                                                              send berücksichtigt angesehen werden, wenn je Dezibel
      der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 – (VkBl
                                                              Lärmminderung durch aktive Maßnahmen ein Nutzen von
      12/97 S. 434)“ entsprechend anzuwenden, soweit
                                                              55,00 Euro je Einwohner und Jahr angesetzt wird.
      diese Richtlinie nichts Abweichendes regelt.
                                                              Die Höhe des Wertansatzes berücksichtigt bereits positive
(2)   Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung
                                                              Effekte jenseits der Grenzwert-Linie (Isophone). Deshalb
      der Zuwendung sowie für den Nachweis und die
                                                              ist der Wertansatz nur für Immissionsorte auszuwerten,
      Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche
                                                              die ohne die jeweilige aktive Maßnahme Grenzwertüber-
      Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
                                                              schreitungen gem. dem Haushaltsgesetz aufweisen.
      Rückforderung der gewährten Zuwendungen gel-
      ten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV)        Die Auswahl und die Gestaltung aktiver Lärmschutzmaß-
      zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsver-        nahmen sollen dabei unter Berücksichtigung der örtlichen
      fahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Richt-    Verhältnisse so erfolgen, dass der für 25 Jahre ermittelte
      linie Abweichungen zugelassen worden sind. Der          Nutzen die Höhe der Zuwendungen für die jeweilige akti-
      Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO             ve Maßnahme übersteigt.
      zur Prüfung berechtigt.                                 Die aktive Maßnahme mit dem höchsten Nutzen-Kosten-
(3)   Die für die Lärmvorsorge beim Neubau oder einer         Vergleich (NKV) (mindestens größer 1) soll realisiert wer-
      wesentlichen Änderung von Straßen oder Schienen-        den. Beim NKV sind Zuschüsse Dritter Kosten mindernd
      wegen geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 41–         zu berücksichtigen.
      43 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),             Überstandslängen aktiver Lärmschutzmaßnahmen sind
      Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und          unter Berücksichtigung topografischer Bedingungen
      die Verkehrswege-Schallschutz-Maßnahmenver-             nach akustischen Gesichtspunkten zu dimensionieren.
      ordnung (24. BImSchV) sind hilfsweise anzuwenden.       Zur Vermeidung negativer akustischer Effekte sind Lü-
(4)   Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum             cken bis zu 100 m zwischen aktiven Lärmschutzmaßnah-
      Verwendungszweck sind subventionserheblich im           men zu schließen, auch wenn sich in diesen Bereichen
      Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbin-        keine förderfähigen Wohneinheiten befinden, aber für die
      dung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche         jeweilige gesamte aktive Maßnahme der ermittelte Nutzen
      Inanspruchnahme von Subventionen (Subventions-          einen NKV größer 1 hat.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2014                                           466                                        VkBl. Amtlicher Teil

Das Nutzen-Kosten-Verhältnis NKV ermittelt sich ent-                –   neu aufgenommen das System
sprechend zu                                                            „Automatische Notruffunktion“.
        NU × dL × E × t                                        2.   Nummer 3 der Anlage 1 (sogenannte Systemliste)
NKV =                                                               wird wie folgt geändert:
                 K
                                                               2.1 Der am Ende der Überschrift zu Nummer 3 angege-
Dabei ist:                                                         bene „Stand: 1.04.2012“ wird ersetzt durch „Stand:
NU = 55,00 Euro, der Nutzen je dB(A) Pegelminderung,               01.05.2014“.
        Einwohner und Jahr,                                    2.2 In der Überschrift zur Tabelle unter Nummer 3 wird
dL = die mittlere Pegelminderung in dB(A) aus dem                  ein Hinweis auf eine Fußnote aufgenommen: „Sys-
        schalltechnischen Gutachten,                               tem-ID1)“ und am Ende der zweiten Tabelle nach-
E = die Anzahl der von der Grenzwertüberschreitung                 folgender Hinweis aufgenommen:
        betroffenen Einwohner (= WE x 2,1),                         „1) Hinweis:
t  = 25 Jahre, die anzusetzende Nutzungsdauer,                          Infolge der fortlaufenden Aktualisierung der Sys-
K = die Höhe der für die Maßnahmen erforderlichen                       teme ist eine durchgängige Nummerierung nicht
        Zuwendungen in Euro.                                            möglich.“

Eine Teilbetrachtung des Nutzens von durchgehenden             2.3 die nachfolgend aufgeführten neuen, erweiterten
aktiven Lärmsanierungsmaßnahmen erfolgt nicht. Eine                oder kombinierten Systeme werden in der 1. Tabelle
Mitfinanzierung Dritter kann bewirken, dass eine verlän-           aufgenommen:
gerte oder höhere Schallschutzwand gebaut wird, bzw.
das eine unter dem Nutzen-Kosten-Index nicht förderfä-              System- System        Beschreibung         Beispielhaft
hige Wand förderfähig wird.                                         ID                                         einige Hersteller-
                                                                                                               bezeichnungen
                                                                    S053     Adaptive     Die Ausleuchtung     AFL (Adaptive
                                                                             Schein-      des Verkehrs-        Forward Lighting),
(VkBl. 2014, S. 460)
                                                                             werfer       raumes und/oder      AFS (Adaptive
                                                                                          die gezielte An-     Frontlighting
                                                                                          leuchtung von        System), Dynamic
                                                                                          Verkehrsteil-        Light System,
                                                                                          nehmern im           Intelligent Light
                                                                                          Gefahrenbereich      System, variable
Nr. 103 Änderung der Richtlinie für die                                                   vor dem Fahrzeug     Lichtverteilung,
        Lieferung von Vorgaben durch                                                      wird durch eine      Spotlight-Funk-
        Fahrzeughersteller oder -importeure                                               dynamische           tion, Dynamik
        für die regelmäßige technische                                                    Anpassung der        Light Spot,
                                                                                          Lichtbündel          Markierungslicht
        Überwachung der Fahrzeuge nach
                                                                                          optimiert.
        § 29 StVZO („Vorgaben-Richtlinie“)
        vom 24.05.2012 (VkBl. S. 450)                               S054     Elektrisch   Die Einleitung       EPB (Electronic
                                                                             betätigte    und/oder Über-       Parking Brake),
                                Bonn, den 19. Mai 2014                       Feststell-   tragung der Fest-    EMF (elektro-
                                LA 20/7345.2/36-1                            bremse       stellbremsfunktion   mechanische
                                                                                          erfolgt elektrisch   Feststellbremse),
                                                                                          oder elektro-        Valtra Hibrake,
Gemäß Anlage 1 der Vorgaben-Richtlinie hat der Techni-                                    mechanisch.          Automatische
sche Beirat der Zentralen Stelle nach Nummer 7.1 der                                                           Parkbremse
Anlage VIIIe Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) Aktualisierungen bei den zu prüfenden Systemen              S055     Spurwech- Das System warnt        Spurwechselas-
als Folge der Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik vor-                     sel-Assis- den Fahrer beim        sistent, BSI (Blind
geschlagen; diese wurden vom „Arbeitskreis Erfahrungs-                       tent       Spurwechsel vor        Spot Intervention),
austausch in der technischen Fahrzeugüberwachung                                        Fahrzeugen in          Aktiver Totwinkel-
nach § 19 Absatz 3, § 23 und § 29 StVZO (AKE)“ geprüft.                                 der benachbarten       assistent
Die Änderungen der Anlage 1 und eine Aktualisierung in                                  Fahrspur und
Anlage 3 der Vorgaben-Richtlinie werden nachstehend im                                  lenkt das Fahr-
Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-                                      zeug zurück.
den bekannt gegeben:                                                S056     Spurhalte- Das System warnt       Spurhalte-
1. In Nummer 2 der Anlage 1 (Beschreibung der Fahr-                          Assistent den Fahrer beim         Assistent, LKA
     zeugsysteme nach Nummer 6.1 bis 6.10 der Anlage                                    unbeabsichtigten       (Lane Keeping
     VIIIa StVZO) wird                                                                  Verlassen der          Assist), LKAS
     – die Systembeschreibung „Änderung der Intensi-                                    Fahrspur und           (Lane Keeping
          tät der Fahrbahnausleuchtung“ geändert in                                     lenkt das Fahr-        Assist System),
                                                                                        zeug zurück.           Spurverlassens-
          „Änderung der Intensität und/oder Richtung der                                                       warnung
          Fahrbahnausleuchtung“



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
18

VkBl. Amtlicher Teil                                                467                                           Heft 11 – 2014

     System- System       Beschreibung         Beispielhaft
                                                                      Nr. 104 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
     ID                                        einige Hersteller-             Deutschland zum Geschäftsbetrieb
                                               bezeichnungen                  befugten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
                                                                              versicherer
     S057     Automati- Das System wird
              scher Not- automatisch von
              ruf        im Fahrzeug ein-                                                             Berlin, den 13. Mai 2014
                         gebauten Senso-                                                              LA 23/7362.3/1-2219868
                         ren oder manuell
                         ausgelöst, über-                             Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das folgende
                         mittelt über Mobil-                          Versicherungsunternehmen im Rahmen der Dienstleis-
                         funknetze einen                              tungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-Haft-
                         genormten Min-                               pflichtversicherung anbieten darf:
                         destdatensatz                                Alpha Insurance A/S
                         (DIN EN 15722)                               Sundkrogsgade 21/Harbour House
                         und stellt eine auf                          2100 Kobenhavn
                         der Nummer 112                               Dänemark
                         gestützte Tonver-
                         bindung zwischen                             Als Schadenregulierungsvertreter wurde benannt:
                         den Fahrzeug-
                                                                      Atlantic Trust insurance brokers GmbH
                         insassen und
                         einer Notrufab-                              Straßburger Ring 3
                         fragestelle her.                             66482 Zweibrücken
                         (Siehe u. a.                                 Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-
                         COM(2013) 316                                mer 7778 zugeteilt.
                         final und VO (EU)
                         305/2013)                                                                Bundesministerium für
                                                                                              Verkehr und digitale Infrastruktur
2.2 die bisherigen Systeme:                                                                             Im Auftrag
                                                                                                    Christian Weibrecht
     S004    Adaptive Scheinwerfer (nunmehr in S053 ent-
             halten),
     S015    Elektromechanische Feststellbremsanlage
             (nunmehr in S054 enthalten),                             (VkBl. 2014, S. 467)
     S034    Spurwechsel-Assistent mit Lenkeingriff (nun-
             mehr in S055 enthalten),
     S013    Bergabfahrhilfe (bislang sind nur Systeme
             unterhalb 30 km/h für den Geländeeinsatz er-
             hältlich, daher nicht HU-relevant),
     S032    Spurhalte-Assistent mit Bremseingriff (nun-
                                                                      Nr. 105 Korrektur zur Veröffentlichung 2013
             mehr in S056 enthalten),
                                                                              Nr. 248 im Verkehrsblatt. „Änderun-
     S033    Spurhalte-Assistent mit Lenkeingriff (nun-                       gen des Internationalen Codes für
             mehr in S056 enthalten)                                          die Beförderung von Schüttgut über
     werden gestrichen.                                                       See (IMSBC-Code) (MSC.354(92))“
3.   In Anlage 3 wird in Nummer 2.1 Satz 2 wie folgt ge-
     fasst:                                                           Seite 1287 unter 4.4, laufende Nummerierung 16 ist
                                                                      „IS1405:2010“ in „ISO 1405:2010“ zu ändern
     „Nach der Freigabe informiert der Bundesinnungs-
     verband des Kraftfahrzeughandwerks die Zentrale                  Seite 1287 unter 9.2.3.2.2 laufende Nummerierung 20 ist
     Stelle, welcher Anbieter ein EDV-Hilfsmittel zur Nut-            das Wort „zu“ vor „MHB“ im ersten Satz zu streichen (re-
     zung der Vorgaben eine Berechtigung/Freigabe vom                 daktionell).
     Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks
     erhalten hat.“                                                   Seite 1288 unter 9.2.3.4 laufende Nummerierung 20 sind
                                                                      die Wörter „entzündbare Gase entwickeln,“ in „die sich in
                                                                      entzündbares Gas verwandeln,“ zu ändern.
                           Bundesministerium für Verkehr
                             und digitale Infrastruktur               Seite 1289 unter 9.2.3.5.3 laufende Nummerierung 20 in
                                    Im Auftrag                        der vorletzten Zeile ist „Klasse 4“ in „Kategorie 4“ zu än-
                               Christian Weibrecht                    dern.

                                                                      Seite 1289 unter 9.2.3.6.1.1 laufende Nummerierung 20
                                                                      in der letzten Zeile ist „Klasse 4“ in „Kategorie 4“ zu än-
(VkBl. 2014, S. 466)                                                  dern.



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
19

Heft 11 – 2014                                                468                                VkBl. Amtlicher Teil

Seite 1289 unter 9.2.3.7.2.1 laufende Nummerierung 20                 Geänderte Richtlinien für die Umsetzung
in der vorletzten Zeile ist „Klasse 1“ in „Kategorie 1“ zu          des Internationalen Code für die Organisation
ändern.                                                              eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code)
                                                                               durch die Verwaltungen
Seite 1289 unter 9.2.3.7.2.2 laufende Nummerierung 20
in der letzten Zeile ist „Klasse 2“ in „Kategorie 2“ zu än-     in Anbetracht von Artikel 15 Buchstabe j des Überein-
dern.                                                           kommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organi-
                                                                sation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Be-
Seite 1289 unter 9.2.3.7.2.3 laufende Nummerierung 20
                                                                zug auf Regelungen verbindlichen und empfehlenden
in der vorletzten Zeile ist „Klasse 1“ in „Kategorie 1“ zu
                                                                Charakters betreffend die Sicherheit des Seeverkehrs
ändern.
                                                                sowie die Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-
Seite 1289 unter 9.2.3.7.2.3 laufende Nummerierung 20           schmutzung durch Schiffe;
in der letzten Zeile ist „Klasse 2A“ in „Kategorie 2A“ zu
                                                                sowie in Anbetracht von Entschließung A.741(18), mit
ändern.
                                                                der die Versammlung den Internationalen Code für Maß-
Seite 1290 unter Anhang 1 ist „Stoffmerkblätter“ durch          nahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs
„Stoffblattseiten“ zu ändern (redaktionell).                    und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internatio-
                                                                naler Code für die Organisation eines sicheren Schiffs-
Hamburg, den 15. Mai 2014                                       betriebs – ISM-Code) angenommen hat;
Az.: 11-3-0                                                     ferner in Anbetracht von Entschließung A.788(19), mit
                                                                der die Versammlung Richtlinien für die Umsetzung des
                          Berufsgenossenschaft für              Internationalen Code für die Organisation eines sicheren
                       Transport und Verkehrswirtschaft         Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen an-
                         Dienststelle Schiffssicherheit         genommen hat;
                                  U. Schmidt                    im Hinblick darauf, dass der ISM-Code nach Maßgabe
                              Dienststellenleiter               von Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens von
                                                                1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
                                                                (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung für Unter-
(VkBl. 2014, S. 467)                                            nehmen, die bestimmte Schiffstypen betreiben, am
                                                                1. Juli 1998 verbindlich geworden ist; und für Unterneh-
                                                                men, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Off-
                                                                shore-Bohrplattformen mit mechanischem Antrieb mit
                                                                einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber betreiben, am
                                                                1. Juli 2002;
                                                                ebenso im Hinblick auf Entschließung A.1022(26), mit
                                                                der die Versammlung die Richtlinien für die Umsetzung
                                                                des Internationalen Code für die Organisation eines siche-
                                                                ren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch Verwaltungen an-
                                                                genommen hat,
Nr. 106 Bekanntmachung der Entschließung                        sowie im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsaus-
        des Schiffssicherheitsausschusses                       schuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung die Ände-
        A.1071(28) „Geänderte Richtlinien                       rungen des ISM-Code mit Entschließung MSC.353(92) be-
        für die Umsetzung des Interna-                          schlossen hat,
        tionalen Code für die Organisation                      in der Erkenntnis, dass eine Verwaltung durch die förm-
        eines sicheren Schiffsbetriebes                         liche Feststellung, dass Sicherheitsnormen eingehalten
        (ISM-Code) durch die Verwaltungen“                      werden, die Verantwortung dafür übernimmt, sicherzu-
                                                                stellen, dass Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägi-
                                                                gen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation
                             Hamburg, den 22. Mai 2014
                                                                von Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der Richtli-
                             Az.: 11-3-0
                                                                nien ausgestellt worden sind;
                                                                sowie in der Erkenntnis, dass es für Verwaltungen er-
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
                                                                forderlich sein kann, nach Maßgabe von Kapitel IX des
wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
                                                                SOLAS-Übereinkommens von 1974 und in Übereinstim-
schusses A.1071(28), „Geänderte Richtlinien für die Um-
                                                                mung mit Entschließung A.741(18) Vereinbarungen be-
setzung des Internationalen Code für die Organisation
                                                                treffend die Ausstellung von Zeugnissen durch andere
eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die
                                                                Verwaltungen zu schließen;
Verwaltungen“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-
macht.                                                          ferner in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer einheit-
                                                                lichen Umsetzung des ISM-Code;
                          Berufsgenossenschaft für              nach Prüfung der diesbezüglichen Empfehlungen, die
                       Transport und Verkehrswirtschaft         der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf sei-
                         Dienststelle Schiffssicherheit         ner vierundsechzigsten Tagung und der Schiffssicher-
                                  U. Schmidt                    heitsausschuss auf seiner einundneunzigsten Tagung
                              Dienststellenleiter               ausgesprochen haben –



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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