VkBl Nr. 11 2014
Verkehrsblatt Nr. 11 2014
Schiffsname/Reisenummer:
Bestimmungshafen:
Absender:
Empfänger:
(VkBl. 2014, S. 450)
Empfänger:
VkBl. Amtlicher Teil
lfd. Artikel- Bezeichnung/ Schuß- Stückzahl/ Verpackungs- Brutto/ Brutto/ NEM/ NEM/ UN-
Nr. nummer Gegenstandsart Kaliber anzahl Verpackung anzahl Verpackung Gegenstände Verpackung Gegenstand Klasse VG Nummer
(mm) (kg) (kg) (kg) (g)
459
Anmeldung von Feuerwerkskörpern
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Summe
NEM: Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)
VG: Verträglichkeitsgruppe
Anlage 3
Heft 11 – 2014
Heft 11 – 2014 460 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 101 Beförderung gefährlicher Güter im Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
Straßenverkehr; zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen
– Bekanntmachung zu Kapitel 3.3 der Eisenbahnen des Bundes
Sondervorschrift 363 ADR
§1
Bonn, den 15. Mai 2014 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
UI 33/3642.20/2013-4 (1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie
sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VVBHO)
der Länder gebe ich Folgendes bekannt: Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen
Soweit selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen
Arbeitsmaschinen, die nicht bereits nach Unterabschnitt der Eisenbahnen des Bundes.
1.1.3.3 Buchstabe b oder 1.1.3.1 Buchstabe c ADR frei- (2) Lärmsanierung im Sinne dieser Richtlinie ist die
gestellt sind, als Ladung befördert werden und nicht ent- Verminderung der Lärmbelastung an Schienenwe-
sprechend Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR mit Ge- gen der Eisenbahnen des Bundes, die vor Inkraft-
fahrzetteln oder Großzetteln (Placards) bezettelt sind, treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ord- (BImSchG) (1. April 1974, in den neuen Ländern der
nungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Ver- 3. Oktober 1990) in Betrieb waren, ohne dass die
folgung und Ahndung von Verstößen absehen. Voraussetzungen zur Lärmvorsorge nach §§ 41-43
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember BImSchG vorliegen (bestehende Schienenwege).
2014. (3) Ziel der Förderung ist es, die Lärmbelastung der
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 25. Juni 2013 Anlieger bestehender Schienenwege der Eisenbah-
(VkBl. 2013 S. 710) aufgehoben. nen des Bundes durch Umsetzung des Gesamt-
konzepts der Lärmsanierung gemäß § 2 dieser
Bundesministerium für Richtlinie um die von den Schienenwegen ausge-
Verkehr und digitale Infrastruktur henden Schallemissionen zu mindern,
Im Auftrag a) soweit die zu schützenden baulichen Anlagen
Helmut Rein vor Inkrafttreten des BImSchG errichtet wurden
oder
b) der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbe-
(VkBl. 2014, S. 460) reich die bauliche Anlage errichtet wurde, vor
Inkrafttreten des BImSchG rechtsverbindlich
wurde
oder
c) das Grundstück bereits vor der verfestigten
Eisenbahnplanung nach dem Bauplanungs-
recht baulich genutzt werden durfte
oder
Nr. 102 Richtlinie zur Förderung von d) der Verkehrslärm nach Errichtung der bauli-
Maßnahmen zur Lärmsanierung chen Anlage in nicht vorhersehbarer Weise zu-
genommen hat.
an bestehenden Schienenwegen
der Eisenbahnen des Bundes (4) Die Festlegung der Immissionswerte, bei deren
Überschreitung eine Förderung möglich wird (Im-
missionsgrenzwert), erfolgt im Bundeshaushalt in
Nachstehend wird die neu gefasste Richtlinie des Bun- dem Titel, in dem Haushaltsmittel für Maßnahmen
desministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwe-
Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an be- gen des Bundes eingestellt sind.
stehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes
veröffentlicht. Sie tritt am 01.07.2014 in Kraft. Gleichzeitig (5) Die Berechnung der Beurteilungspegel erfolgt nach
tritt die bisherige Richtlinie vom 22.11.2012 außer Kraft. den Verfahren und mit den Parametern, die für die
Die Förderrichtlinie konkretisiert die Förderbedingungen Berechnung des Beurteilungspegels beim Bau
für die Vergabe der im Bundeshaushalt unter Kapitel 1222 oder wesentlichen Änderungen von Schienenwe-
Titel 891 05 bereitgestellten Mittel. gen der Eisenbahnen und Straßenbahnen zur An-
wendung kommen1.
Bonn, den 7. Mai 2014
LA 18/5185.7/10 (6) Bei der Lärmsanierung ist der Entfall des Korrektur-
wertes von 5 Dezibel (A) bei Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens nach den Kriterien wie
Bundesministerium für bei der Lärmvorsorge zu berücksichtigen. Bei
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag 1
Stand 26.11.2013: § 41 BImSchG, § 3 Verkehrslärmschutzverord-
Claudia Horn nung (16. BImSchV)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 461 Heft 11 – 2014
Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens (5) Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere nicht ge-
ist der Korrekturwert in den ab dem 01.01.2015 ein- geben, wenn an dem betroffenen Streckenab-
zureichenden Planunterlagen nicht mehr zu be- schnitt eine wesentliche Änderung im Sinne des
rücksichtigen. § 41 BImSchG
(7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. a) innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jah-
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ren zu erwarten ist,
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der b) innerhalb eines Zeitraums von mehr als fünf,
verfügbaren Haushaltsmittel. aber weniger als zehn Jahren zu erwarten ist.
§2 Im letztgenannten Fall ist zu prüfen, ob passive
Aufstellung eines Gesamtkonzepts Maßnahmen vorgezogen werden können, die auch
der Lärmsanierung bei einer zukünftigen Lärmvorsorge erstattet wer-
den könnten. Hierbei richtet sich das weitere Ver-
(1) Zur Umsetzung des Förderungszweckes der vorlie- fahren nach den §§ 6 Absatz 3, 10 und 11 dieser
genden Richtlinie erstellt das Bundesministerium für Richtlinie. In begründeten Ausnahmefällen können
Verkehr, Bau und digitale Infrastruktur (BMVI) unter mit Interimsmaßnahmen – wie dem besonders
Beteiligung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen überwachten Gleis – aktive Lärmsanierungsmaß-
des Bundes ein Gesamtkonzept der Lärmsanierung. nahmen durchgeführt werden, ohne dass die
Darin werden Auswahlkriterien der zur Lärmsanie- Grenzwerte nach § 1 Absatz 4 dieser Richtlinie er-
rung auszuwählenden Streckenabschnitte festge- reicht oder unterschritten werden.
legt, Ziele definiert und die Zielerreichung im Sinne
einer abschließenden Erfolgskontrolle nach § 7 BHO §3
dokumentiert. In einer Anlage werden Streckenab- Ermittlung der Lärmsanierungsvoraussetzungen
schnitte erfasst, deren Lärmsanierung aufgrund der und Bemessung der Lärmschutzmaßnahmen
erreichten und prognostizierten Beurteilungspegel (1) Maßnahmen zur Lärmsanierung können nach dieser
geboten ist und eine Reihung festgelegt, in der die Richtlinie gefördert werden, wenn die Schallimmis-
aufgenommenen Streckenabschnitte saniert wer- sion an einem bestehenden Schienenweg der Eisen-
den sollen. Streckenabschnitte können zu Sanie- bahnen des Bundes die Immissionsgrenzwerte
rungsabschnitten aufgeteilt oder verbunden werden. übersteigt.
Das Gesamtkonzept der Lärmsanierung ist spätes-
tens alle fünf Jahre fortzuschreiben. (2) Durch die gewählte Lärmsanierungsmaßnahme
oder das Maßnahmebündel sollen die Immissions-
(2) Für die im Gesamtkonzept der Lärmsanierung ge- grenzwerte nach § 1 Absatz 4 dieser Richtlinie min-
reihten Sanierungsabschnitte beantragen die destens erreicht oder unterschritten werden.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes
gemäß § 10 Absatz 2 dieser Richtlinie unter Be- (3) Bei der Berechnung des Beurteilungspegels für die
rücksichtigung der betrieblichen, planerischen und Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung ist von
bauwirtschaftlichen Kapazitäten in der Reihenfolge der Verkehrsentwicklung auszugehen, die für den
der Dringlichkeit Zuwendungen zur Lärmsanierung. aktuellen Bundesverkehrswegeplan prognostiziert
ist. Liegt der Prognosewert unter dem Ist-Wert, soll
(3) Maßgeblich für die Aufnahme in das Gesamtkon- die Dimensionierung nach dem Ist-Wert erfolgen.
zept der Lärmsanierung und die Reihenfolge sind Unterschreitet der Beurteilungspegel mit dem im
a) die Höhe des Beurteilungspegels, wenn dieser Vergleich zum Ist-Wert niedrigeren Prognosewert
die im Bundeshaushalt aufgeführten maßgeb- innerhalb von fünf Jahren die Grenzwerte nach § 1
lichen Immissionsgrenzwerte nach § 1 Ab- Absatz 4 dieser Richtlinie, werden keine Zuwen-
satz 4 dieser Richtlinie für die Lärmsanierung dungen für die Lärmsanierung gewährt.
überschreitet,
§4
b) die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten,
Gegenstand der Förderung
c) Verhältnismäßigkeit der Lärmsanierungsmaß- (1) Gefördert werden können Maßnahmen des aktiven
nahme, und passiven Lärmschutzes, die zum Zwecke des
d) der örtliche, zeitliche oder sachliche Zusam- optimalen Mitteleinsatzes kombiniert werden können.
menhang einer weniger dringlichen Maßnahme (2) Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen umfasst alle
mit zeitlich vorrangigen Maßnahmen, wenn die Maßnahmen an der Strecke, die zu einer Verminde-
Einbeziehung der weniger dringlichen Maßnah- rung des Schalls an der Quelle (Emission) und auf
men in die dringlichere Maßnahme aus Grün- seinem Ausbreitungsweg führen. Zu den Bahnan-
den der Verwaltungsvereinfachung zweckmä- lagen gehören alle Grundstücke, Bauwerke und
ßig und sinnvoll erscheint. sonstigen Einrichtungen der Eisenbahnen des Bun-
(4) Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn der ab- des, die unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-
sehbare Zeitraum der Nutzung einer Anlage, die zur hältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Rei-
Lärmsanierung errichtet wurde, in einer angemes- se- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich
senen Relation zur technischen Lebensdauer steht. sind, unter Einschluss von Nebenbetriebsanlagen
Davon ist auszugehen, wenn an dem zur Lärmsa- sowie sonstige Anlagen der Eisenbahnen des Bun-
nierung anstehenden Streckenabschnitt nicht inner- des, die dem Be- und Entladen sowie dem Zu- und
halb von zehn Jahren mit einer wesentlichen Ände- Abgang dienen. Zu den Bahnanlagen zählen auch
rung im Sinne des § 41 BImSchG zu rechnen ist. die Anlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2014 462 VkBl. Amtlicher Teil
sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu §5
den Bahnanlagen. Zuwendungsempfänger
(3) Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen umfasst z. B.: (1) Zuwendungsempfänger sind die Eisenbahninfra-
strukturunternehmen des Bundes. Soweit passive
a) Errichtung von Lärmschutzwänden oder Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen reali-
-wällen, siert werden sollen, die nicht Eigentum des Eisen-
b) „Besonders überwachtes Gleis“ 2, bahninfrastrukturunternehmens sind, leiten die
Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Erstempfän-
c) Maßnahmen zur Lärmminderung an
ger die Zuwendung an die Letztempfänger weiter.
Brückenbauwerken,
(2) Natürliche und juristische Personen, die Eigentü-
d) Einbau von Schienenschmiereinrichtungen. mer, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtig-
(4) Passiver Lärmschutz umfasst alle baulichen Maß- te baulicher Anlagen sind, an denen Maßnahmen
nahmen an baulichen Anlagen, insbesondere den zur Lärmsanierung durchgeführt wurden, sind im
Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungsein- Zusammenhang mit der Realisierung passiver
richtungen, die der Senkung der Schalleinwirkun- Lärmschutzmaßnahmen als Letztempfänger eben-
gen (Immissionen) dienen. Passive Lärmschutz- falls zuwendungsberechtigt. Mieter und Pächter
maßnahmen nach § 2 der 24. BImSchV 3 sind sind nicht zuwendungsberechtigt.
bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (3) Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,
schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ver-
durch Verkehrslärm mindern. Hierzu zählen insbe- gleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wor-
sondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Lüftungs- den ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung
einrichtungen für schutzbedürftige Räume mit eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für
Sauerstoff verbrauchenden Energiequellen, Wän- Zuwendungsberechtigte und, sofern der Zuwen-
de, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten dungsberechtigte eine juristische Person ist, für
Dachräumen. den Inhaber der juristischen Person, wenn diese
(5) Schutzbedürftige Räume im Sinne von Absatz 4 eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der
sind alle Räume, die zum nicht nur vorübergehen- Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenord-
den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Für nung 1977 abgegeben haben oder zu deren Ab-
den Schutz von Räumen ist die Überschreitung des gabe verpflichtet sind.
Nacht-Immissionsgrenzwertes maßgebend.
Schutzbedürftig sind auch Schlafräume in kleinen §6
und mittelständischen Familienbetrieben der Be- Zuwendungsvoraussetzungen
herbergungsbranche. Dagegen sind nicht schutz- (1) Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden auf
bedürftig Räume, die nur zum vorübergehenden Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu des Bundes durch Zuwendungsbescheid der Be-
zählen Lagerräume, Treppenhäuser und Flure, Bä- willigungsbehörde gewährt.
der, Toiletten sowie Gartenhäuser in Kleingarten- (2) Zuwendungsfähig sind Lärmsanierungsmaßnah-
gebieten, es sei denn, es liegt eine zulässige Nut- men, wenn der zu sanierende Streckenabschnitt
zung nach § 20 a Bundeskleingartengesetz4 vor. zuvor in das Gesamtkonzept der Lärmsanierung
(6) Gefördert werden können in besonders begründe- nach § 2 dieser Richtlinie aufgenommen worden ist
ten Fällen Maßnahmen zur innovativen Lärm- und und die Tatsachen, die zur Aufnahme geführt haben,
Erschütterungsminderung, wie u. a. niedrige Schall- zum Zeitpunkt der Antragstellung fortbestehen.
schutzwände am Gleis, niedrige Gabionenwände (3) Zuwendungsfähig sind nur Lärmsanierungsmaßnah-
am Gleis, Dämpfungselemente (Schwellenbesoh- men, mit denen vor Antragstellung noch nicht begon-
lung, Unterschottermatten, Schienendämpfer u. a.) nen wurde. Dies gilt nicht, wenn dem Letztempfänger
sowie schwingungsdämpfende Schieneneinbet- bis zum 31.12.2012 vor der Durchführung passiver
tungen, bis zur Gesamthöhe des dafür im Bundes- Lärmschutzmaßnahmen die spätere Kostenerstat-
haushalt ausgewiesenen Betrages. tung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(7) Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie Un- des Bundes verbindlich zugesagt wurde.
terhaltungs- und Ersatzinvestitionen aktiver und (4) Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Wirk-
passiver Lärmschutzmaßnahmen. samkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme mit
der Beantragung dargelegt wird.
2
Bei dem Verfahren „Besonders überwachtes Gleis (BüG)“ werden durch §7
regelmäßige Überwachung und rechtzeitiges „akustisches“ Schleifen
der Schienenfahrfläche bereits im Anfangsstadium der Riffelbildung mit Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
qualitativ hochwertigen Schleifverfahren Schienenfahrflächen gewähr- (1) Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege
leistet, die eine wirksame Lärmminderung gegenüber der Anwendung
des ansonsten anzuwendenden Instandhaltungsregimes bewirken. der Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zu-
(Siehe auch Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes Verkehrsblatt schuss des Bundes gewährt, sofern in dieser Richt-
1998 Nr. 7 Bekanntmachung Nr. 74)
linie keine Anteilfinanzierung festgelegt wird.
3
Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmen- (2) Zuwendungsfähig sind
verordnung) vom 4. Februar 1997, BGBl I S. 172, 1253 a) Baukosten für aktive und passive Lärmsanierungs-
4
Bundeskleingartengesetz, BGBl I 1983, Seite 210 maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinie;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 463 Heft 11 – 2014
b) Planungs- und Verwaltungskosten des Eisen- dert oder beseitigt werden. Die Wirksamkeit ist im
bahninfrastrukturunternehmens pauschal in Einzelfall bei der Planung zu belegen.
Höhe von 18 Prozent als Zuschlag auf die zu- (4) Schienenschmiereinrichtungen und Maßnahmen
wendungsfähigen Baukosten, zur Lärmminderung an Brückenbauwerken können
c) Kosten einer technisch, betrieblich oder recht- abweichend von § 6 Absatz 2 dieser Richtlinie auch
lich nicht notwendigen Instandhaltungsmaß- gefördert werden, wenn deren Einbauorte nicht im
nahme, die geeignet ist, den Lärmpegel für Gesamtkonzept der Lärmsanierung genannt sind,
einen längeren Zeitraum zu senken, wie z. B. aber die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen
das Schienenschleifen im Rahmen des Beson- dieser Richtlinie erfüllt sind.
ders überwachten Gleises. (5) Kommt das Besonders überwachte Gleis als Maßnah-
(3) Nicht zuwendungsfähig sind Kosten, die ein ande- me der Lärmsanierung zum Einsatz, gilt Folgendes:
rer als der Träger des Vorhabens zu tragen ver- Für die im Gesamtkonzept der Lärmsanierung ent-
pflichtet ist. haltenen Streckenabschnitte kann der Aufwand für
(4) Auf Veranlassung Dritter können bei entsprechen- die Anwendung des Verfahrens „Besonders über-
der finanzieller Beteiligung Lärmsanierungsmaß- wachtes Gleis” unter Anrechnung der im Rahmen
nahmen über den förderfähigen Umfang hinaus der Instandhaltung entfallenden Schleifmaßnah-
realisiert werden. Erstattet werden nur förderfähige men gefördert werden. Zuwendungsfähig sind ma-
Maßnahmen. Darüber hinausgehende Maßnah- ximal 2/3 der Kosten für Schienenschleifmaßnah-
menanteile sind vom veranlassenden Dritten zu men auf Streckenabschnitten, die unter das
tragen. „Besonders überwachte Gleis“ fallen.
(5) Die Instandhaltung von Anlagen kann nicht geför- Für den jeweils zu sanierenden Bereich sind alle
dert werden. Instandhaltung umfasst Inspektion, Streckenabschnitte auszuweisen, auf denen das
Wartung und Instandsetzung von Anlagen (oder Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ als Lärm-
Fahrzeugen) zum Zwecke ständiger Gebrauchsbe- sanierungsmaßnahme durchgeführt wird. Dabei ist
reitschaft. jeweils anzugeben, in welchem Jahr zuletzt geschlif-
fen wurde.
(6) Die Auswahl der Maßnahmen oder des Maßnah-
menbündels richtet sich nach der örtlichen Situa- (6) Führt eine Instandhaltungs- oder Wartungsmaß-
tion. Die Abwägung zwischen und innerhalb aktiver nahme, die nach dem aktuellen Stand der Technik
und passiver Maßnahmen erfolgt nach Nutzen- ausgeführt wurde, zur Lärmminderung, so ist diese
Kosten-Gesichtspunkten gemäß Anhang 1. Die Maßnahme nicht zuwendungsfähig.
weiterreichende Schutzwirkung aktiver Maßnah-
men ist dabei zu berücksichtigen. §9
Regelungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen
§8 (1) Werden Lärmsanierungsmaßnahmen an baulichen
Regelungen zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen Anlagen, die nicht Bahnanlagen sind, durchgeführt,
(1) Bei der Durchführung aktiver Maßnahmen sind si- so können maximal 75 Prozent der Kosten zuge-
cherheitsrelevante und städtebauliche Aspekte zu wendet werden, die unmittelbar durch die Maßnah-
berücksichtigen. Kommen Lärmschutzwände mit me entstanden sind. Hierzu gehören
mehr als zwei Meter Höhe zur Anwendung, können a) die direkten Kosten für notwendige Lärm-
zur Verminderung von Sicht- und Belichtungsein- schutzmaßnahmen (Beschaffung und Einbau)
schränkungen sowie zur Erhaltung gewachsener sowie die Kosten, die unmittelbar als Folge der
Sichtachsen transparente Wandelemente einge- Lärmschutzmaßnahmen entstanden sind (wie
baut werden, wenn dies nach Durchführung einer Tapezierer-/Maler- und Putzerarbeiten);
Nutzen-Kosten-Analyse gerechtfertigt ist. Eventu- b) die dadurch ausgelösten Mehrkosten infolge
elle Mehrkosten sollen nicht mehr als 1,5 Prozent anderer Vorschriften (z. B. Energiesparverord-
der für den Sanierungsabschnitt geplanten Kosten nung, Denkmalschutzgesetze);
betragen5.
c) die Kosten einer Baugenehmigung;
(2) An lärmintensiven Brücken können geeignete Maß-
nahmen zur Senkung oder zur Beseitigung einer d) in besonderen Fällen Kosten für die Hinzuzie-
konstruktionsbedingten Lärmabstrahlung der Brü- hung eines bautechnischen Fachberaters (z. B.
cke gefördert werden, insbesondere die Entdröh- bei besonders umfangreichen, technisch
nung von Stahlbrücken. Lärmminderungsmaßnah- schwierigen oder nach Bauordnungsrecht ge-
men dürfen gleichzeitig mit Instandhaltungsarbeiten nehmigungsbedürftigen Lärmschutzmaßnah-
ausgeführt werden. Zuwendungsfähig ist in diesen men, bei besonderen Anforderungen [z. B. we-
Fällen der Mehraufwand, der gegenüber den Kosten gen Denkmalschutzes] oder bei besonderen
einer Instandhaltung oder Erneuerung der Brücke persönlichen Gründen [Alter, Behinderung]);
nach dem aktuellen Stand der Technik entsteht. e) alternativ die Kosten anderer ausgeführter und
(3) Durch den Einbau von Schienenschmiereinrichtun- geeigneter Maßnahmen bis zur Höhe der ur-
gen kann das quietschende Fahrgeräusch gemin- sprünglich veranschlagten Aufwendungen,
wenn die alternativ ausgeführten Maßnahmen
eine vergleichbare Lärm mindernde Wirkung
5
Wert aus BMVBS-Leitfaden „Kunst am Bau“ haben.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2014 464 VkBl. Amtlicher Teil
Eine steuermindernde Geltendmachung der Auf- und gemäß § 10 Absatz 2 dieser Richtlinie beantragt
wendungen für Lärmsanierungsmaßnahmen ist bei sind, informiert das Eisenbahninfrastrukturunterneh-
der Zuwendungshöhe entsprechend zu berück- men die in § 5 Absatz 2 dieser Richtlinie als Letzt-
sichtigen. empfänger in Betracht kommenden Personen über
(2) Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind das Vorhaben und bietet die Teilnahme an der Lärm-
ausgeschlossen, wenn sanierungsmaßnahme an.
a) eine bauliche Anlage zum Abbruch bestimmt ist (2) Soweit eine Teilnahme angestrebt wird, beantragt
oder dieser bauordnungsrechtlich gefordert wird der Letztempfänger vor Beginn einer passiven
(vgl. § 2 Absatz 4 Nummer 1 der 24. BImSchV), Lärmsanierungsmaßnahme zunächst die Weiter-
oder leitung einer entsprechenden Zuwendung bei dem
Zuwendungsempfänger nach § 5 Absatz 1 dieser
b) die Beeinträchtigung durch Verkehrsgeräusche
Richtlinie. Die Weiterleitung der Zuwendung an den
wegen der besonderen Benutzung der bauli-
Letztempfänger richtet sich nach VV Nummer 12.5
chen Anlage, z. B. bei erheblichem Eigenlärm,
zu § 44 BHO.
zumutbar ist (§ 42 Absatz 1 BImSchG). Die Ein-
wirkung kann wegen der besonderen Benut- (3) Nach Abschluss der passiven Lärmsanierungs-
zung der baulichen Anlage entweder ständig maßnahme beantragt der Letztempfänger unter
oder am Tage oder in der Nacht zuzumuten Vorlage eines Nachweises über die Ausführung der
sein. Maßnahme und die entstandenen Kosten bei dem
(3) Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten einer Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Auszah-
Rechtsberatung, die Unterhaltungs-, Erneuerungs-, lung der Zuwendung. Das Eisenbahninfrastruktur-
Versicherungskosten sowie Betriebskosten von unternehmen leitet die Zuwendung nach Prüfung
Lüftern und Rollläden. Nicht erstattet werden Mehr- an den Letztempfänger weiter.
kosten von Maßnahmen, die nicht durch den erfor- (4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhält von
derlichen Lärmschutz bedingt sind (z. B. Leichtme- der Bewilligungsbehörde Zuwendungen in Höhe
tall- statt bisher Holzfenster oder Einbau größerer der den Letztempfängern weitergeleiteten Zuwen-
Fenster), aber bei Durchführung der Lärmsanie- dungen, soweit diese zuvor im Bewilligungsbe-
rungsmaßnahmen mit ausgeführt werden. scheid als förderfähig anerkannt wurden.
(4) Ist die Beeinträchtigung einer baulichen Anlage durch (5) Ist ein Zuwendungsberechtigter in Vorleistung ge-
Eisenbahnlärm auf ein dem Zuwendungsempfänger treten, nachdem ihm die spätere Kostenerstattung
einschließlich seiner Rechtsvorgänger zurechenba- nach § 6 Absatz 3 dieser Richtlinie zugesagt wor-
res Verhalten zurückzuführen (z. B. bei Errichtung der den war, so kommt die Erstattung der notwendigen
baulichen Anlage an einer Eisenbahnstrecke oder in Aufwendungen zu dem Zeitpunkt in Betracht, an
Kenntnis einer verfestigten Eisenbahnplanung und dem sich dies nach der Dringlichkeitsreihung er-
bei Vorhersehbarkeit starker Verkehrslärmeinwir- gibt. Der Zuwendungsberechtigte muss hierfür
kung) oder ist eine Entschädigungsregelung wegen nachweisen, dass
Wertminderung im Vertrag mitberücksichtigt wor-
den, so ist dies bei der Entscheidung über die Lärm- a) die Maßnahme geeignet und
sanierung angemessen zu berücksichtigen. Ein zu- b) der Lärmschutz erforderlich war sowie
rechenbares Verhalten liegt in den in § 1 Absatz 3
dieser Richtlinie aufgezählten Fällen nicht vor. c) die sonstigen Voraussetzungen zur Erstattung
erfüllt sind.
§ 10 (6) Im Fall des § 11 Absatz 5 dieser Richtlinie ist vom
Bewilligungsbehörde, Verfahren bei Letztempfänger eine Erklärung abzugeben, dass er
aktiven Lärmschutzmaßnahmen für die Maßnahmen nicht bereits Fördermittel erhalten
(1) Bewilligungsbehörde für alle Zuwendungen zur bzw. die Aufwendungen nicht steuermindernd gel-
Realisierung von Lärmsanierungsmaßnahmen im tend gemacht hat. Die Originalrechnungen sind vor-
Sinne des § 1dieser Richtlinie ist das Eisenbahn- zulegen. Eine Verzinsung des Erstattungsbetrages
Bundesamt (EBA). erfolgt nicht.
(2) Der Zuwendungsempfänger nach § 5 Absatz 1 die- (7) Für passive Lärmschutzmaßnahmen, die vor Be-
ser Richtlinie stellt vor Baubeginn der Sanierungs- ginn des Lärmsanierungsprogramms am 13. De-
maßnahme beim EBA einen Zuwendungsantrag, zember 1999 realisiert worden sind, sind Zuwen-
der alle zur Prüfung und Bescheidung erforderli- dungen ausgeschlossen.
chen Angaben und Nachweise enthält.
(3) Das EBA kann Ausführungsbestimmungen zur § 12
Richtlinie erlassen. Insbesondere kann es Festle- Verwendungsprüfung und Erfolgskontrolle
gungen über Termine, Umfang von Antragsunter- (1) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, inner-
lagen und Antragswege einschließlich Beteiligung halb von
anderer Stellen und deren Kostenerstattung treffen.
a) sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwen-
§ 11 Verfahren bei passiven Lärmschutzmaßnahmen dungszwecks,
(1) Wenn in einem Sanierungsabschnitt passive Schall- b) spätestens mit Ablauf des sechsten auf den
schutzmaßnahmen für bauliche Anlagen vorgesehen Bewilligungszeitraum folgenden Monats bzw.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 465 Heft 11 – 2014
c) vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres gesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl S. 2034, 2037) in
für die im abgelaufenen Haushaltsjahr erhalte- der jeweils geltenden Fassung.
nen Beträge (5) Die Zuwendungsempfänger beachten die Richtlinie
einen Nachweis oder Zwischennachweis über die der Bundesregierung vom 30. Juli 2004 zur Korrup-
zweckgerechte Verwendung der Zuwendung zu tionsprävention und wenden sie sinngemäß an. Auf
führen. die Verpflichtung zur Rückerstattung von Zuwen-
(2) Der Zuwendungsempfänger hat zur Erfolgskontrol- dungen, die dem Grunde oder der Höhe nach durch
le nach Abschluss einer Fördermaßnahme in einem Verstoß gegen die in dieser Richtlinie genannten
periodischen Rhythmus dem EBA durch Vorlage Grundsätze und Verhaltensregeln begründet wur-
einer Shape-Datei, hilfsweise einer dxf-Datei, Be- den, wird hingewiesen.
richt zu erstatten, bei dem die durchgeführten Maß-
§ 14
nahmen als Geometrieobjekte mit x-y-z-Koordina-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tenwerten, Höhenbezug (Schienenoberkante) sowie
den Attributwerten der Lärmschutzwand mit folgen- (1) Diese Richtlinie tritt am 01. Juli 2014 in Kraft. Sie
den Spezifikationen aufgeführt sind: soll spätestens nach fünf Jahren überprüft werden.
a) relative Höhe der Lärmschutzwand (Wandhöhe) (2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung von
[m], Maßnahmen der Lärmsanierung an bestehenden
Schienenwegen des Bundes vom 22. November
b) reale Wandlänge [m],
2012 außer Kraft.
c) Angaben zur Örtlichkeit, z. B. Streckennummer,
Streckenabschnitt, Bahn-km, Ortsdurchfahrt,
d) ggf. zusätzliche Informationen zur Lage, z. B.
Anhang 1
Richtungs- oder Gegenrichtungsgleis, Entfer-
Nutzen-Kosten-Bewertung gemäß
nung zum Gleis [m].
§ 7 Absatz 6 der Richtlinie
(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Koordinaten-
system UTM32/ETRS 89.
Maßstäbe zur Ermittlung des Nutzens aktiver
(4) Das EBA wird diese vom Zuwendungsempfänger Maßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung
zu liefernden Angaben in das EBA-Projekt Lärm-
kartierung einarbeiten. Entsprechend § 7 Absatz 6 der Richtlinie ist bei der Be-
trachtung von Nutzen-Kosten-Gesichtspunkten für die
§ 13
Gestaltung der Maßnahmen oder des Maßnahmenbün-
Abschließende Bestimmungen
dels die zusätzliche Schutzwirkung aktiver Maßnahmen
(1) Für die Planung und Durchführung der Lärmsanie- zu berücksichtigen.
rungsmaßnahmen im Einzelnen sind die Regelun-
Die Schutzwirkung aktiver Schallschutzmaßnahmen auf
gen für die Lärmsanierung nach den „Richtlinien für
die Umgebung von Eisenbahnstrecken kann als umfas-
den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in
send berücksichtigt angesehen werden, wenn je Dezibel
der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 – (VkBl
Lärmminderung durch aktive Maßnahmen ein Nutzen von
12/97 S. 434)“ entsprechend anzuwenden, soweit
55,00 Euro je Einwohner und Jahr angesetzt wird.
diese Richtlinie nichts Abweichendes regelt.
Die Höhe des Wertansatzes berücksichtigt bereits positive
(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung
Effekte jenseits der Grenzwert-Linie (Isophone). Deshalb
der Zuwendung sowie für den Nachweis und die
ist der Wertansatz nur für Immissionsorte auszuwerten,
Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche
die ohne die jeweilige aktive Maßnahme Grenzwertüber-
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
schreitungen gem. dem Haushaltsgesetz aufweisen.
Rückforderung der gewährten Zuwendungen gel-
ten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) Die Auswahl und die Gestaltung aktiver Lärmschutzmaß-
zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsver- nahmen sollen dabei unter Berücksichtigung der örtlichen
fahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Richt- Verhältnisse so erfolgen, dass der für 25 Jahre ermittelte
linie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Nutzen die Höhe der Zuwendungen für die jeweilige akti-
Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO ve Maßnahme übersteigt.
zur Prüfung berechtigt. Die aktive Maßnahme mit dem höchsten Nutzen-Kosten-
(3) Die für die Lärmvorsorge beim Neubau oder einer Vergleich (NKV) (mindestens größer 1) soll realisiert wer-
wesentlichen Änderung von Straßen oder Schienen- den. Beim NKV sind Zuschüsse Dritter Kosten mindernd
wegen geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 41– zu berücksichtigen.
43 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Überstandslängen aktiver Lärmschutzmaßnahmen sind
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und unter Berücksichtigung topografischer Bedingungen
die Verkehrswege-Schallschutz-Maßnahmenver- nach akustischen Gesichtspunkten zu dimensionieren.
ordnung (24. BImSchV) sind hilfsweise anzuwenden. Zur Vermeidung negativer akustischer Effekte sind Lü-
(4) Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum cken bis zu 100 m zwischen aktiven Lärmschutzmaßnah-
Verwendungszweck sind subventionserheblich im men zu schließen, auch wenn sich in diesen Bereichen
Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbin- keine förderfähigen Wohneinheiten befinden, aber für die
dung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche jeweilige gesamte aktive Maßnahme der ermittelte Nutzen
Inanspruchnahme von Subventionen (Subventions- einen NKV größer 1 hat.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2014 466 VkBl. Amtlicher Teil
Das Nutzen-Kosten-Verhältnis NKV ermittelt sich ent- – neu aufgenommen das System
sprechend zu „Automatische Notruffunktion“.
NU × dL × E × t 2. Nummer 3 der Anlage 1 (sogenannte Systemliste)
NKV = wird wie folgt geändert:
K
2.1 Der am Ende der Überschrift zu Nummer 3 angege-
Dabei ist: bene „Stand: 1.04.2012“ wird ersetzt durch „Stand:
NU = 55,00 Euro, der Nutzen je dB(A) Pegelminderung, 01.05.2014“.
Einwohner und Jahr, 2.2 In der Überschrift zur Tabelle unter Nummer 3 wird
dL = die mittlere Pegelminderung in dB(A) aus dem ein Hinweis auf eine Fußnote aufgenommen: „Sys-
schalltechnischen Gutachten, tem-ID1)“ und am Ende der zweiten Tabelle nach-
E = die Anzahl der von der Grenzwertüberschreitung folgender Hinweis aufgenommen:
betroffenen Einwohner (= WE x 2,1), „1) Hinweis:
t = 25 Jahre, die anzusetzende Nutzungsdauer, Infolge der fortlaufenden Aktualisierung der Sys-
K = die Höhe der für die Maßnahmen erforderlichen teme ist eine durchgängige Nummerierung nicht
Zuwendungen in Euro. möglich.“
Eine Teilbetrachtung des Nutzens von durchgehenden 2.3 die nachfolgend aufgeführten neuen, erweiterten
aktiven Lärmsanierungsmaßnahmen erfolgt nicht. Eine oder kombinierten Systeme werden in der 1. Tabelle
Mitfinanzierung Dritter kann bewirken, dass eine verlän- aufgenommen:
gerte oder höhere Schallschutzwand gebaut wird, bzw.
das eine unter dem Nutzen-Kosten-Index nicht förderfä- System- System Beschreibung Beispielhaft
hige Wand förderfähig wird. ID einige Hersteller-
bezeichnungen
S053 Adaptive Die Ausleuchtung AFL (Adaptive
Schein- des Verkehrs- Forward Lighting),
(VkBl. 2014, S. 460)
werfer raumes und/oder AFS (Adaptive
die gezielte An- Frontlighting
leuchtung von System), Dynamic
Verkehrsteil- Light System,
nehmern im Intelligent Light
Gefahrenbereich System, variable
Nr. 103 Änderung der Richtlinie für die vor dem Fahrzeug Lichtverteilung,
Lieferung von Vorgaben durch wird durch eine Spotlight-Funk-
Fahrzeughersteller oder -importeure dynamische tion, Dynamik
für die regelmäßige technische Anpassung der Light Spot,
Lichtbündel Markierungslicht
Überwachung der Fahrzeuge nach
optimiert.
§ 29 StVZO („Vorgaben-Richtlinie“)
vom 24.05.2012 (VkBl. S. 450) S054 Elektrisch Die Einleitung EPB (Electronic
betätigte und/oder Über- Parking Brake),
Bonn, den 19. Mai 2014 Feststell- tragung der Fest- EMF (elektro-
LA 20/7345.2/36-1 bremse stellbremsfunktion mechanische
erfolgt elektrisch Feststellbremse),
oder elektro- Valtra Hibrake,
Gemäß Anlage 1 der Vorgaben-Richtlinie hat der Techni- mechanisch. Automatische
sche Beirat der Zentralen Stelle nach Nummer 7.1 der Parkbremse
Anlage VIIIe Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) Aktualisierungen bei den zu prüfenden Systemen S055 Spurwech- Das System warnt Spurwechselas-
als Folge der Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik vor- sel-Assis- den Fahrer beim sistent, BSI (Blind
geschlagen; diese wurden vom „Arbeitskreis Erfahrungs- tent Spurwechsel vor Spot Intervention),
austausch in der technischen Fahrzeugüberwachung Fahrzeugen in Aktiver Totwinkel-
nach § 19 Absatz 3, § 23 und § 29 StVZO (AKE)“ geprüft. der benachbarten assistent
Die Änderungen der Anlage 1 und eine Aktualisierung in Fahrspur und
Anlage 3 der Vorgaben-Richtlinie werden nachstehend im lenkt das Fahr-
Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör- zeug zurück.
den bekannt gegeben: S056 Spurhalte- Das System warnt Spurhalte-
1. In Nummer 2 der Anlage 1 (Beschreibung der Fahr- Assistent den Fahrer beim Assistent, LKA
zeugsysteme nach Nummer 6.1 bis 6.10 der Anlage unbeabsichtigten (Lane Keeping
VIIIa StVZO) wird Verlassen der Assist), LKAS
– die Systembeschreibung „Änderung der Intensi- Fahrspur und (Lane Keeping
tät der Fahrbahnausleuchtung“ geändert in lenkt das Fahr- Assist System),
zeug zurück. Spurverlassens-
„Änderung der Intensität und/oder Richtung der warnung
Fahrbahnausleuchtung“
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 467 Heft 11 – 2014
System- System Beschreibung Beispielhaft
Nr. 104 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
ID einige Hersteller- Deutschland zum Geschäftsbetrieb
bezeichnungen befugten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherer
S057 Automati- Das System wird
scher Not- automatisch von
ruf im Fahrzeug ein- Berlin, den 13. Mai 2014
gebauten Senso- LA 23/7362.3/1-2219868
ren oder manuell
ausgelöst, über- Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das folgende
mittelt über Mobil- Versicherungsunternehmen im Rahmen der Dienstleis-
funknetze einen tungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-Haft-
genormten Min- pflichtversicherung anbieten darf:
destdatensatz Alpha Insurance A/S
(DIN EN 15722) Sundkrogsgade 21/Harbour House
und stellt eine auf 2100 Kobenhavn
der Nummer 112 Dänemark
gestützte Tonver-
bindung zwischen Als Schadenregulierungsvertreter wurde benannt:
den Fahrzeug-
Atlantic Trust insurance brokers GmbH
insassen und
einer Notrufab- Straßburger Ring 3
fragestelle her. 66482 Zweibrücken
(Siehe u. a. Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-
COM(2013) 316 mer 7778 zugeteilt.
final und VO (EU)
305/2013) Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
2.2 die bisherigen Systeme: Im Auftrag
Christian Weibrecht
S004 Adaptive Scheinwerfer (nunmehr in S053 ent-
halten),
S015 Elektromechanische Feststellbremsanlage
(nunmehr in S054 enthalten), (VkBl. 2014, S. 467)
S034 Spurwechsel-Assistent mit Lenkeingriff (nun-
mehr in S055 enthalten),
S013 Bergabfahrhilfe (bislang sind nur Systeme
unterhalb 30 km/h für den Geländeeinsatz er-
hältlich, daher nicht HU-relevant),
S032 Spurhalte-Assistent mit Bremseingriff (nun-
Nr. 105 Korrektur zur Veröffentlichung 2013
mehr in S056 enthalten),
Nr. 248 im Verkehrsblatt. „Änderun-
S033 Spurhalte-Assistent mit Lenkeingriff (nun- gen des Internationalen Codes für
mehr in S056 enthalten) die Beförderung von Schüttgut über
werden gestrichen. See (IMSBC-Code) (MSC.354(92))“
3. In Anlage 3 wird in Nummer 2.1 Satz 2 wie folgt ge-
fasst: Seite 1287 unter 4.4, laufende Nummerierung 16 ist
„IS1405:2010“ in „ISO 1405:2010“ zu ändern
„Nach der Freigabe informiert der Bundesinnungs-
verband des Kraftfahrzeughandwerks die Zentrale Seite 1287 unter 9.2.3.2.2 laufende Nummerierung 20 ist
Stelle, welcher Anbieter ein EDV-Hilfsmittel zur Nut- das Wort „zu“ vor „MHB“ im ersten Satz zu streichen (re-
zung der Vorgaben eine Berechtigung/Freigabe vom daktionell).
Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks
erhalten hat.“ Seite 1288 unter 9.2.3.4 laufende Nummerierung 20 sind
die Wörter „entzündbare Gase entwickeln,“ in „die sich in
entzündbares Gas verwandeln,“ zu ändern.
Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur Seite 1289 unter 9.2.3.5.3 laufende Nummerierung 20 in
Im Auftrag der vorletzten Zeile ist „Klasse 4“ in „Kategorie 4“ zu än-
Christian Weibrecht dern.
Seite 1289 unter 9.2.3.6.1.1 laufende Nummerierung 20
in der letzten Zeile ist „Klasse 4“ in „Kategorie 4“ zu än-
(VkBl. 2014, S. 466) dern.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2014 468 VkBl. Amtlicher Teil
Seite 1289 unter 9.2.3.7.2.1 laufende Nummerierung 20 Geänderte Richtlinien für die Umsetzung
in der vorletzten Zeile ist „Klasse 1“ in „Kategorie 1“ zu des Internationalen Code für die Organisation
ändern. eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code)
durch die Verwaltungen
Seite 1289 unter 9.2.3.7.2.2 laufende Nummerierung 20
in der letzten Zeile ist „Klasse 2“ in „Kategorie 2“ zu än- in Anbetracht von Artikel 15 Buchstabe j des Überein-
dern. kommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organi-
sation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Be-
Seite 1289 unter 9.2.3.7.2.3 laufende Nummerierung 20
zug auf Regelungen verbindlichen und empfehlenden
in der vorletzten Zeile ist „Klasse 1“ in „Kategorie 1“ zu
Charakters betreffend die Sicherheit des Seeverkehrs
ändern.
sowie die Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-
Seite 1289 unter 9.2.3.7.2.3 laufende Nummerierung 20 schmutzung durch Schiffe;
in der letzten Zeile ist „Klasse 2A“ in „Kategorie 2A“ zu
sowie in Anbetracht von Entschließung A.741(18), mit
ändern.
der die Versammlung den Internationalen Code für Maß-
Seite 1290 unter Anhang 1 ist „Stoffmerkblätter“ durch nahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs
„Stoffblattseiten“ zu ändern (redaktionell). und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internatio-
naler Code für die Organisation eines sicheren Schiffs-
Hamburg, den 15. Mai 2014 betriebs – ISM-Code) angenommen hat;
Az.: 11-3-0 ferner in Anbetracht von Entschließung A.788(19), mit
der die Versammlung Richtlinien für die Umsetzung des
Berufsgenossenschaft für Internationalen Code für die Organisation eines sicheren
Transport und Verkehrswirtschaft Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen an-
Dienststelle Schiffssicherheit genommen hat;
U. Schmidt im Hinblick darauf, dass der ISM-Code nach Maßgabe
Dienststellenleiter von Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung für Unter-
(VkBl. 2014, S. 467) nehmen, die bestimmte Schiffstypen betreiben, am
1. Juli 1998 verbindlich geworden ist; und für Unterneh-
men, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Off-
shore-Bohrplattformen mit mechanischem Antrieb mit
einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber betreiben, am
1. Juli 2002;
ebenso im Hinblick auf Entschließung A.1022(26), mit
der die Versammlung die Richtlinien für die Umsetzung
des Internationalen Code für die Organisation eines siche-
ren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch Verwaltungen an-
genommen hat,
Nr. 106 Bekanntmachung der Entschließung sowie im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsaus-
des Schiffssicherheitsausschusses schuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung die Ände-
A.1071(28) „Geänderte Richtlinien rungen des ISM-Code mit Entschließung MSC.353(92) be-
für die Umsetzung des Interna- schlossen hat,
tionalen Code für die Organisation in der Erkenntnis, dass eine Verwaltung durch die förm-
eines sicheren Schiffsbetriebes liche Feststellung, dass Sicherheitsnormen eingehalten
(ISM-Code) durch die Verwaltungen“ werden, die Verantwortung dafür übernimmt, sicherzu-
stellen, dass Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägi-
gen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation
Hamburg, den 22. Mai 2014
von Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der Richtli-
Az.: 11-3-0
nien ausgestellt worden sind;
sowie in der Erkenntnis, dass es für Verwaltungen er-
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
forderlich sein kann, nach Maßgabe von Kapitel IX des
wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
SOLAS-Übereinkommens von 1974 und in Übereinstim-
schusses A.1071(28), „Geänderte Richtlinien für die Um-
mung mit Entschließung A.741(18) Vereinbarungen be-
setzung des Internationalen Code für die Organisation
treffend die Ausstellung von Zeugnissen durch andere
eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die
Verwaltungen zu schließen;
Verwaltungen“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-
macht. ferner in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer einheit-
lichen Umsetzung des ISM-Code;
Berufsgenossenschaft für nach Prüfung der diesbezüglichen Empfehlungen, die
Transport und Verkehrswirtschaft der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf sei-
Dienststelle Schiffssicherheit ner vierundsechzigsten Tagung und der Schiffssicher-
U. Schmidt heitsausschuss auf seiner einundneunzigsten Tagung
Dienststellenleiter ausgesprochen haben –
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil