VkBl Nr. 13 1969
Verkehrsblatt Nr. 13 1969
VkBl Amtlicher Teil 321 Heft 13 — 1969
Weil — Hüningen 2. Wenn sich in einem Schubverband Fahrzeuge im
Kappel — Rheinau Sinne der Ziffer V Nrn. 3 bis 5 befinden, ist der
Altrip — Mannheim/Rheinau Sdiübverbandführer dafür verantwortlich, daß im
Schubverband die Betriebsvorschriften nach den
Oppenheim Verordnungen für die Beförderung solcher Stoffe be
Bingen — Rüdesheim achtet werden.
St. Goar — St* Goarshausen 3. Schubverbände müssen so zusammengestellt werden,
Koblenz — Ehrenbreitstein daß jede Gefahr für die Schiffahrt und für die an
Linz -— Kripp Bord befindlichen Personen vermieden wird; die
Maschinenstärke des Schubbootes und die Aus
Königswinter — Mehlem
rüstung des Schubverbandes sind dabei zu berück
Godesberg — Niederdollendorf sichtigen.
Mondorf — Rheindorf
4. Während der Fahrt muß sich ein Matrose auf je
Orsoy — Walsum dem Schubleichter befinden, wenn sich Frauen oder
Tiel — Wamel Kinder an Bord aufhalten.
5. Unbeschadet der Vorschrift des § 18 Nr. 3 Rhein
2. Abweichend von den Bestimmungen der Anlage 5 SchPVO muß der Führer des Schub Verbandes diesen
zur Rh'einSchPVO gelten als den Schiffbrücken
so zusammenstellen, daß die freie Sicht vom Steuer
gleichgestellte Fähren im Sinne des § 66 RheinSchPVO
stand nach allen Seiten gewahrt ist.
die folgenden:
Greffern — Drusenheim IV. Höchstabmessungen der Schubverbände
Plittersdorf — Seltz. 1. Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht
überschreiten:
Gültig bis 30. 9. 1969.
Lfd.
Bek.-Nr. 35 vom 30. 6. 1967 (VkBl. S. 446 - ZKR 67 - Nr. Abschnitt Länge in m Breite in m
I - 19) und Nr. 6 vom 1. 2. 1969 (VkBl S. 114 - ZKR 68 -
IV - 21). I Gorindiem — St. Goar und
Bingen — Lauterburg
Bekanntmachung über die Schubschiffahrt a) in der Berg- und Talfahrt 185 22,40
I. Begriffsbestimmungen b) in der Talfahrt wahlweise 150 33,60
1. Als Schubverband gilt eine starre Verbindung von
Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor II St. Goar — Bingen
dem Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das in der Berg- und Talfahrt 110 22,40
den Verband fortbewegt.
III Lauterburg — unterste Schleuse
2. Als Schubverband gilt jedes Fahrzeug mit eigener des kanalisierten Rheins
Triebkraft, das zur Fortbewegung eines Schubver
bandes gebaut oder eingerichtet ist. a) in der Bergfahrt 185 11,40
3. Als Schubleichter gilt jedes zur Fortbewegung durch b) in der Talfahrt 110 22,40
Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug.
IV Unterste Schleuse
II. Anwendung der RheinschiffahrtpolizeiverOrdnung des kanalisierten Rheins — Basel
1. Schubverbände unterliegen den Bestimmungen der in der Berg- und Talfahrt 185*) 22,80**)
RheinSchPVO für Schleppzüge, sofern nachstehend
nicht etwas anderes bestimmt ist. 2. Für Schubverbände, deren Schubboote am I. Juli
1960 bereits in Dienst gestellt waren oder sich im
2. Die §§ 31, 35, 36, 56, 57, 58, 63, 81 Nr. 2 und § 106 Bau oder im Umbau befanden gelten abweichend von
gelten nicht für Schubverbände. Nr. 1 folgende Höchstabmessungen:
3. Die §§ 2, 17, 18, 20 Nr. 2, §§ 23 und 24 gelten nicht
für Schubleichter. Lfd.
Nr. Abschnitt Länge in m Breite in m
Die §§ 2 und 17 sind für Schubleichter jedoch anzu
wenden, wenn diese außerhalb eines Schubverbandes
I Gohrinchem — St. Goar und
inl Schlepp oder längsseits gekuppelt mitgeführt
werden; sie sind jedoch nicht anzuwenden, wenn Bingen — Lauterburg
ein Schubleichter längsseits gekuppelt von einem in der Berg- und Talfahrt
Schubboot mitgeführt wird, in dessen Schiffsattest Schubboot „Vidal" 190 22,40
dies zugelassen ist. ;§ 17 Nr. 1 gilt im übrigen für
Schubleichter mit Hilfsantrieb, wenn sie sich seiner Schubboot „Herrenschmidt" 186 22,40
bedienen, um kleine Ortsveränderungen vorzu
nehmen. II St. Goar — Bingen
4. § 71 gilt nur für Schubleichter, die Fahrzeuge im in der Berg- und Talfahrt
Sinne von § 36 RheinSchPVO und § 1 Nr. 2 (Ex Schubboot „Vidal" 120 22,40
plosivstoffe) der Bekanntmachung für die Rhein Schubboot „Herrenschmidt" 113,50 22,40
schiffahrt über die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
die bestimmte gefährliche Güter befördern, vom Schubboot „Gottlieb Jäger" 112 22,40
26. Mai 1966 (Verkehrsbl. S. 342) sind, wenn sie
außerhalb des Schubverbandes stilliegen. *) ohne Sondergenehmigung der zuständigen
5. § 82 gilt nicht für Schubleiditer, wenn sie Teil Behörde jedoch in der Schleuse Kembs nur 180
eines Schubverbandes sind. in den Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim,
Vogelgrün, Marckolsheim und Rheinau 183
III. Führer des Sdiubverbandes und das Zusammen '*) Bei der Durchfahrt durch die Schleusen zwischen
stellen eines Schubverbandes Basel und Straßburg, deren große Kammer nur 23 m
breit ist, darf die Breite eines Verbandes jedoch
1. Der Führer des Schubbootes ist zugleich der Führer 22,40 m nicht überschreiten, wenn die kleine Kam
des Schubverbandes. mer der Schleuse außer Betrieb ist.
Heft 13 1969 322 VkBl Amtlicher Teil
III Lauterburg — unterste Schleuse Diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des
des kanalisierten Rheins Schubverbandes, möglichst nahe beim Schubboot
und höchstens 1 m von den Außenseiten des Schub
a) in der Bergfahrt verbandes entfernt gesetzt werden. Werden sie von
Schubboot „Vidal" 190 11,40 einem anderen Fahrzeug als dem Schubboot ge
Schubboot „Herrenschmidt" 186 11,40 führt, müssen sie mindestens 2 m über der Wasser
oberfläche gesetzt werden.
b) in der Talfahrt
Schubboot „Vidal" 120 22,40 c) als hintere Lichter:
Schubboot „Herrenschmidt" 113,50 22,40 i) drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schub
Schubboot „Gottlieb Jäger" 112 22,40 boot, in einer waagerechten Linie senkrecht zur
Längsachse, mit einem gegenseitigen seitlichen
3. Die zuständige Behörde kann außerdem für einen be Abstand von etwa 1,25 m und so hoch, daß sie
grenzten Versuchszeitraum zulassen nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des
Schub Verbandes verdeckt werden können;
a) auf der Strecke St. Goar — Bingen: ii) ein weißes gewöhnliches Hecklicht auf jedem
Schubverbände mit einer Breite von 22,80 m
Fahrzeug, dessen ganze Breite von hinten sicht
an Stelle von 22,40 m
bar ist.
Schubverbände bis zu einer Breite von 12 m
mit einer Länge über 110 m. Alle diese Lichter müssen im übrigen den Vorschrif
ten des § 28 Buchstabe c RheinSchPVO entsprechen.
b) auf den Strecken zwischen Pannerden (km 868) und
Krimpen (km 989): 3. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge
bestimmte Schubverbände, deren Höchstabmessun im Sinne des § 36 Nr. 1 und 2 RheinSchPVO mitführt,
gen noch zu bestimmen sind, muß außer den in Nummer 2 vorgeschriebenen Lich
c) auf den übrigen Strecken des Rheins: tern führen:
bestimmte Schubverbände mit größeren als in Num a) vorn: ein blaues helles Licht etwa 2,20 m unter dem
mer 1 festgelegten Abmessungen. obersten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a, i) und
4. Bei Niedrigwasser dürfen Schubverbände in der Tal über den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar
fahrt auf den Strecken Spyck'sche Fähre — St. Goar wie dieses,
und Bingen — Lauterburg die Breite von 22,40 m nicht b) auf dem Schubboot: ein von allen Seiten sichtbares
überschreiten. Diese Bestimmung gilt solange, wie fol blaues helles Licht.
gende Pegelstände unterschritten werden:
für die Strecke Spyck'sche Fähre — Rolandswerth 4. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge,
am Pegel Ruhrort: 210 cm die Ammoniak befördern, mitführt, muß außer den in
Nummer 2 vorgeschriebenen Lichtern führen:
für die Strecke Rolandswerth — Lauterburg
am Pegel Kaub: 120 cm a) vorn: ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem
obersten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a, i) und
über den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie
V. Zeichen und Lichter der Schubverbände
dieses,
Allgemeines b) auf dem Schubboot: ein rotes helles springendes
1. Die Bestimmungen der Ziffer V gelten nicht für Schub Licht, das aus zwei etwa 1 m übereinander ange
verbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m brachten Laternen besteht, die abwechselnd auf
nicht überschreiten. leuchten, und zwar je zwanzig- bis fünfundzwanzig
mal in der Minute. Dieses Licht muß so hoch gesetzt
Diese Schubverbände müssen die für Selbstfahrer vor werden, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
geschriebenen Zeichen und Lichter führen.
Nachtbezeichnung während der Fahrt 5. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge,
die Explosivstoffe befördern, mitführt, muß außer den
2. Schubverbände müssen während der Fahrt bei Nacht in Nummer 2 vorgeschriebenen Lichtern führen:
führen: a) vorn: ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem
a) als Topplichter: obersten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a, i) und
über den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie
i) Drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff des dieses,
Fahrzeugs oder eines der Fahrzeuge an der
Spitze des Schubverbandes. b) auf dem Schubboot: ein von allen Seiten sichtbares
rotes helles Licht.
Diese Lichter müssen in der Form eines gleich
seitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie 6. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 2
in einer Ebene senkrecht zur. Längsachse des muß ein Schub verband mit einem Vorspannschlepper
Schubverbandes angeordnet sein. Das oberste nur die Topplichter und die hinteren Lichter nach
Licht muß mindestens 6 m über dem Gangbord Nummer 2 Buchstabe a und c führen.
oder dem Deck, die beiden unteren müssen in
einem gegenseitigen Abstand von etwa 1,25 m Nachtbezeichnung beim Stilliegen
■voneinander und ungefähr 1,10 m unter dem
obersten Licht gesetzt werden; 7. Schubleichter außerhalb eines Schubverbandes müssen
die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie
ii) ein weißes helles Licht auf dem Vorschiff jedes benen Lichter führen.
anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von
vorn sichtbar ist. Dieses Licht muß mindestens 8. Jedes Fahrzeug des Schubverbandes muß das Licht
6 m über dem Gangbord oder dem Deck gesetzt nach § 72 Nr. 1 RheinSchPVO führen.
werden.
9. Die in Nummer 3 genannten Schubverbände müssen
Alle diese Lichter müssen im übrigen den Vor außer den in Nummer 8 genannten Lichtern auf dem
schriften des § 28 Buchstabe a RheinSchPVO ent Schubboot ein von allen Seiten sichtbares blaues helles
sprechen; ihre Masten müssen in der Längsachse Licht führen.
des Fahrzeugs stehen, auf welchem sie geführt
werden. 10. Die in Nummer 4 genannten Schub verbände müssen
außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf
b) als Seitenlichter dem Schubboot das rote helle springende Licht nach
die Lichter nach § 28 Buchstabe b RheinSchPVO. Nummer 4 Buchstabe b führen.
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11. Die in Nummer 5 genannten Sdiubverbände müssen 2. Wenn das Brechen einer Kupplung ein Auseinander
außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf fallen des Schubverbandes zur Folge haben würde,
dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares rotes müssen doppelte, voneinander unabhängige Kupplun
helles Licht führen. gen angebracht werden.
Tagbezeichnung 3. Die Kupplungen müssen schnell und leicht angebracht
und gelöst werden können.
12. Schubleichter außerhalb eines Schubverbandes müssen
die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie 4. Besteht eine der unter Nummer 2 genannten Kupp
benen Zeichen führen.
lungen aus einem Kabel, muß dieses mit geeigneten
Mitteln (vorzugsweise Spezialwinden) gespannt und
13. Führt ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nachgespannt werden können.
im Sinne des § 36 Nr. 1 und 2 RheinSchPVO mit, so
muß jedes dieser Fahrzeuge die nach dieser Bestim IX. Schubverbände mit nicht zu Schubleichtern umgebau
mung vorgeschriebenen Zeichen führen. ten Schleppkähnen
14. Jeder Sdiubverband, der ein ohne mehrere Fahrzeuge, Ein Schubverband darf nicht zu Schubleichtern umgebaute
die Ammoniak oder Explosivstoffe befördern, mitführt, Schleppkähne nur dann mitführen, wenn dies im Schiffs
muß einen mindestens 80 cm hohen roten Kegel mit attest des Schubbootes ausdrücklich zugelassen ist. Die
einem Durchmesser der Grundfläche von mindestens Schleppkähne müssen längsseits an einen Schubverband,
65 cm führen, der mit der Spitze nach unten an einer der aus dem Schubboot mit einem oder zwei Schubleich
geeigneten Stelle und so hoch zu setzen ist, daß er tern in einer Linie hintereinander besteht, gekuppelt wer
von allen Seiten sichtbar ist. den.
Fahrzeuge, die Ammoniak befördern, müssen außer
dem eine rote quadratische Tafel von mindestens 50 cm X. Fahrtgeschwindigkeit zu Berg
Seitenlänge führen, die auf beiden Seiten ein weißes
mindestens 35 cm hohes „E" trägt. Diese Tafel ist Die Fahrtgeschwindigkeit des Schubverbandes zu Berg
längsschiffs so aufzustellen, daß sie von beiden Seiten muß auf allen Strecken und unter allen Umständen der
deutlich sichtbar ist. mittleren Fahrtgeschwindigkeit eines Schleppzuges auf
denselben Strecken und unter denselben Umständen ent
15. Ein Schubverband mit einem Vorspannschlepper muß sprechen.
vorn den gelben Ball nach § 35 Nr. 2 RheinSchPVO
führen.
XL Anhalten Bug zu Tal
VI. Stilliegen; Anker Schubverbände, deren Länge 86 m überschreitet oder de
1. Beim Stilliegen müssen Schubverbände und einzelne ren Breite größer als 24 m ist, müssen rechtzeitig Bug zu
Schubleichter vorn und hinten so befestigt oder ver Tal anhalten können sowie während des Anhaltens und
ankert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können; nach dem Anhalten vollkommen manövrierfähig bleiben.
dies muß auch unter den ungünstigsten Umständen, Dies gilt jedoch nicht bei der Fahrt durch das Binger Loch/
die an der Liegestelle auftreten können, für die Ge Neues Fahrwasser (km 530,0 bis km 531,5) und das Wilde
samtdauer des Stilliegens gewährleistet sein. Gefähr (km 544,3 bis km 545,0).
2. Jeder Schubverband muß mit einer ausreichenden XII. Schleppen
Zahl von Ankern ausgerüstet sein, die so beschaffen
sind, daß sie ein Stilliegen Bug zu Berg, und wenn 1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. In
nach Ziffer XI die Fähigkeit des Anhaltens Bug zu Tal Ausnahmefällen dürfen Schubverbände mit einem Vor
verlangt wird, ein Stilliegen Bug zu Tal gestatten. spannschlepper fahren, sofern die Schiffahrt dadurch
Im letztgenannten Falle muß sich mindestens ein An nicht behinciert wird.
ker am Heck des Schubbootes befinden.
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben.
Dies gilt jedoch nicht, wenn in der Bergfahrt seine
VII. Ortsveränderungen von Schubleichtern außerhalb Länge 110 m und seine Breite 12 m, in der Talfahrt
eines Schubverbandes seine Länge 86 m und seine Breite 12 m nicht über
schreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffs
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter attest des Schubbootes eingetragen ist.
nur fortbewegt werden:
Die Zusammenstellung eines Schubverbandes mit ei
a) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinen nem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang ist ein
antrieb, das die Zusammenstellung Bug zu Tal anhal Schleppzug im Sinne des § 1 Buchstabe h RheinSchPVO;
ten kann,
der Schubverband ist hierbei Schlepper im Sinne des
b) im Schlepp oder längsseits gekuppelt, wenn er mit § 1 Buchstabe g RheinSchPVO.
einer Steuereinrichtung versehen ist, die derjenigen 3. Ein Schubboot, das einen Schubverband nicht fortbe
eines Schleppkahns gleicher Tragfähigkeit mindestens wegt, darf zum Schleppen von Fahrzeugen im Anhang
gleichwertig ist, nur verwendet werden, wenn dies in seinem Schiffs
c) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinen attest ausdrücklich zugelassen ist.
antrieb, das die Zusammenstellung in üblicher Weise
wenden kann und in dessen Schiffsattest hierüber ein
entsprechender Vermerk eingetragen ist, XIII. Sprechfunk
d) mit Sondergenehmigung für eine einmalige Fahrt nach Ist ein Schubverband länger als 110 m oder breiter als
Artikel 4 b der Untersuchungsordnung für Rheinschiffe 12 m, muß das Schubboot mit einer Sprechfunkanlage aus
und -flöße, gerüstet sein, die eine Verständigung von Fahrzeug zu
Fahrzeug gestattet. Die Anlage muß dem Brüsseler Ab
e) auf kurzen Strecken bei der Zusammenstellung oder kommen über den internationalen Rheinfunkdienst auf
Auflösung eines SchubverlDandes unter Beachtung der
von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften UKW vom März 1957 (Empfehlung 4) entsprechen.
oder mit ihrer Erlaubnis.
XIV. Gegensprechanlage
VIII. Kupplungen
Ist ein Schubverband länger als 110 m, muß eine Gegen
1. Die Kupplungen der Schubverbände müssen die starre sprechanlage zwischen dem Steuerhaus und der Spitze
Verbindung des Schubverbandes gewährleisten. des Schubverbandes vorhanden sein.
Heft 13 — 1969 324 VkBl Am11 icher Teil
XV. Begehbarkeit des Sdiubverbandes II. Anwendung der Untersuchungsordnung
Ein Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar 1. Schubboote und Schubleichter unterliegen den Vor
sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen schriften der Untersuchungsordnung für Rheinschiffe
müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert und -flöße (RheinSchUO), sofern nachstehend nicht
etwas anderes bestimmt ist.
2. Artikel 25 Ziffer 1 RheinSchUO gilt nicht für Schub
XVI. Fahrt durch die Strecke Bingen — St. Goar boote.
1. In der Talfahrt dürfen Schubverbände nicht das linke 3. Die Artikel 25, 26 Ziffer 1, Artikel 27, 29-RheinSchUO
Fahrwasser am Kammereck benutzen. sowie Artikel 38 RheinSchUO i. d. Fassung der An
ordnung vom 1. August 1968 (VkBl S. 376) gelten
2. Abweichend von § 130 Nr. 2 Satz 1 RheinSchPVO dür nicht für Schubleichter.
fen Schubverbände bei der Fahrt zu Berg mit Erlaub
nis der zuständigen Behörde in der Zeit von einer 4. Artikel 36 Ziffer 1, Artikel 39 bis 43 und Artikel 44
Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Ziffer 1 Abs. 2, Ziffer 3, 5, 6 und 7 RLeinSchUO i. d.
Sonnenaufgang das Neue Fahrwasser benutzen. Fassung der Anordnung vom 1. August 1968 (VkBl
S. 376) gelten weder für Schubboote noch für Schub
Gültig bis 30. 9. 1969 leichter.
III. Schlepptätigkeit der Schubverbände
Bek. Nr. 39 vom 9. 8. 1968 (VkBl. S. 387 - ZKR 68 - I - 27) Schubverbände, die eine Schlepptätigkeit ausüben,
Sidierheitsanforderungen an Fahrzeuge der Schubschiffahrt müssen den Bedingungen des Artikels 33 RheinSchUO
I. Begriffsbestimmungen entsprechen. Hierüber ist in dem Anhang zum Schiffs
attest des Schubbootes unter „Besondere Bedingun
1. Als Schubverband gilt eine starre Verbindung von gen" ein Vermerk einzutragen.
Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem
Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das den Ver
band fortbewegt. IV. Schubboote ohne Schubplattform
2. Als Schubboot gilt ein Fahrzeug mit eigener Trieb Bei einem Schubboot, das nicht mit einer Schubplatt
kraft, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes form ausgerüstet ist, muß durch geeignete wirksame
gebaut oder eingerichtet ist. Vorrichtungen verhindert werden, daß sich sein Bug
gegen das Heck des Schubleichters seitlich verschieben
3. Als Schubleichter gilt ein zur Fortbewegung durch. kann.
Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug
a) ohne eigene Triebkraft V. Schwimmwesten
oder
b) mit Hilfsantrieb, dessen es sich nur bedient, wenn An Bord eines jeden Schubleichters, der zur Beför
es
derung gefährlicher Güter nach § 36 Rheinschiffahrt
polizeiverordnung oder zur Beförcierung von Explosiv
— in einem Schubverband fährt oder stoffen dient, und eines jeden Schubleichters, der für
— außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsver den Aufenthalt von Frauen und Kindern eingerichtet
änderungen vornimmt (z. B. in Häfen oder an ist, muß sich eine Schwimmweste befinden.
Lade- und Löschplätzen).
4. Als Schubplattform gilt eine Plattform am Bug des VI. Besatzungen
Schubbootes. Die Plattform, die Öffnungen als Zugang
zu den Ankern haben kann,muß so breit und so gebaut 1. Die Besatzung eines Schubverbandes wird gemäß den
sein, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an Bestimmungen des Anhangs zu dieser Anordnung fest
gesetzt. Sofern der Anhang keine Bestimmungen über
a) das Schubboot seine Lage zu dem oder den Schub die Besatzung enthält, wird diese von der Unter
leichtern nicht verändern kann, suchungskommission unter Anwendung der Bestim
mungen der Ziffer VII festgesetzt.
b) die zum Kupplungsmanöver eingeteilte Schiffs
mannschaft 2. Die Besatzung, die für einen Sthubverband • vor
leicht und gefahrlos von einem zum anderen Fahr geschrieben ist, der aus einem Schubboot mit einem
zeug übergehen und Schubleichter vor diesem besteht, gilt auch für den
die Kupplungsdrähte zwischen dem Schubboot und Fall, daß das Schubboot den Schubleichter längsseits
den Pollern des Schubleichters (der Schubleichter) gekuppelt mitführt, sofern diese Zusammenstellung
leicht verlegen kann, ohne daß dabei die Drähte nach den schiffahrtspolizeilichen Vorschriften für die
vor dem Spannen zwischen den Fahrzeugen oder Schubschiffahrt zugelassen ist und die folgenden Be
an deren Seite über das Wasser geführt werden dingungen erfüllt sind:
müssen. a) Die Kupplungen der gekuppelten Fahrzeuge müssen
den schiffahrtspolizeilichen Anordnungen über die
5. Als Standardschubboot gilt ein Schubboot, das als Kupplungen von Schubverbänden entsprechen.
solches gebaut ist, oder ein zum Schubboot umgebau
ter Schiepper. Zur Ausrüstung des Standardschub b) Der Übergang aus der Zusammenstellung der Fahr-
bootes gehören , zeuge nebeneinander in die Zusammenstellung der
Fahrzeuge hintereinander und umgekehrt muß
a) eine Schubplattform, leicht auszuführen sein. -
b) mechanische Ankerwinden, 3. Wenn nicht alle unter Nummer 2 genannten Bedin
gungen erfüllt sind, muß der Schubleichter die für
c) mindestens zwei Spezialwinden zum Spannen der einen Schleppkahn gleicher Tragfähigkeit vorgeschrie
Längsdrähte, bene Besatzung haben.
d) mindestens ein Heckanker. 4. Auf Schub verbänden dürfen Frauen nicht Mitglieder
der Besatzung sein.
e) Antriebsmaschinen, die vom Steuerstand aus zu
bedienen sind, und 5. Sofern ein Schubverband nicht berechtigt ist, einen
oder mehrere nicht zu Schubleichtern umgebaute
f) Einrichtungen im Steuerstand zur Überwachung Kähne längsseits gekuppelt mitzuführen, muß die Be
der Antriebsmäschinen. satzung den Bestimmungen des Anhanges zu dieser
VkBl Amtlicher Teil 325 Heft 13 — 1969
Anordnung entsprechen, wobei die Kähne als Schub A. Tagesfahrt
leichter zählen. Zusätzlich zu dieser Besatzung müssen von höchstens 16 Stunden
sich auf jedem Kahn in der Tagesfahrt ein Matrose B: verkürzte
mit Rheinschifferpatent, in allen übrigen Betriebsfor halbständige Fahrt innerhalb
men zwei Matrosen mit Rheinschifferpatent befinden. von höchstens 18 Stunden eines Zeitraums
C. halbständige Fahrt von 24 Stunden
VII. Ergänzende Bestimmungen von höchstens 20 Stunden
D. stäpdige Fahrt
über diese Anordnung hinaus müssen die Schub
von höchstens 24 Stunden
verbände und ihre einzelnen Fahrzeuge den Bedingun
gen genügen, die die Untersuchungskommission im
Einzelfalle festsetzt; diese Bedingungen sollen den II. Besatzung der Schubverbände mit Standardschubboot
Empfehlungen entsprechen, die auf gemeinsamem Be;
Schluß der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten 1. Die nachfolgenden Vorschriften sind nur auf Schub
und Belgiens beruhen. verbände mit Standardschubbooten anzuwenden.
2. Die Besatzungen müssen betragen:
VIII. Versuche
1. Zwecks Erteilung des Schiffsattestes für ein Schubboot Tabelle — 1 — Standardschubboot
bestimmt die Untersuchungskommission, welche Schub
verbände ihr vorzuführen sind. Sie veranlaßt Versuche Anzahl
Maschinen
mit der oder den Zusammenstellunaen, die ihr am d. Schub- Besatzung A B C D
leistung
ungünstigsten erscheinen. leichter
2. Durch diese Versuche muß nachgewiesen werden, daß
a) die Kursstabilität des Schubverbandes ausreicht, bis 0 Schiffsführer 2 2 2
500 PSe oder Steuerleute — — — —
b) ein erheblicher Kurswechsel und ein unmittelbar 1 Matrosen 1 1 2 2
anschließendes Wiederaufstrecken schnell und leicht ' oder Schiffsjungen — — — —
durchgeführt werden können, 2 Maschinisten — — — —
c) die Fahrgeschwindigkeit des Schubverbandes im Matrosen-
stillen Wasser mindestens 13 km/Std. beträgt. Diese Motorwarte 1 1 1 2
Bedingung gilt nur für Schubboote, die nach dem
1. Oktober 1967 zum erstenmal untersucht werden. 3 Schiffsführer 1 2 2 2
Sie gilt ferner nicht für Schubboote, die ausschließ oder Steuerleute — — — —.
lich auf Reeden und in Häfen verkehren, mehr Matrosen 2 2 3
Schiffsjungen — — — —
d) der Schubverband, dessen Lägge 86 m überschreitet,
Maschinisten — — — —
Bug zu Tal anhalten kann und dabei und nachher
Matrosen-
vollständig manövrierfähig bleibt,
Motorwarte 1 1 2 2
e) der Schubverband, dessen Länge 86 m nicht über
schreitet und der nicht Bug zu Tal anhalten kann, über 0 Schiffsführer 1 2 2 2
schnell und leicht aufdrehen kann, 500 bis oder Steuerleute 1 1 1 1
f) bei der Zusammenstellung und Auflösung des 750 PSe 1 Matrosen 1 1 1 2
Schubverbandes die Kupplungen leicht und gefahr oder Schiffsjungen — — — —
los zu bedienen sind. 2 Maschinisten — — — —
Matrosen-
Die Untersuchungskommission vergewissert sich außer Motorwarte 1 1 2 2
dem, daß die Kupplungen den schiffahrtspolizeilichen
Anordnungen über die Kupplungen von Schubverbän
3 Schiffsführer 1 2 2 2
den entsprechen.
oder Steuerleute 1 1 1 1
3. Bei den Versuchen darf die Untersuchungskommission mehr Matrosen 2 2 3
günstige Auswirkpngen besonderer Einrichtungen der Schiffsjungen — — — —
Schubleichter (Ruderanlage, Antriebseinrichtungen Maschinisten — — — —
usw.) nur berücksichtigen, wenn diese Leichter immer Matrosen-
mit demselben Schubboot eingesetzt werden. In die Motorwarte 1 1 2 2
sem Fall müssen die Namen der zugelassenen Schub
leichter in das Schiffsattest des Schubbootes eingetra über 0 Schiffsführer 1 2 2 2
gen werden. 750 bis oder Steuerleute 1 1 1 1
1000 PSe 1 Matrosen 1 2 2
IX. Zusammenstellungen und Höchstabmessungen oder Schiffsjungen — — — —
der Schubverbände 2 Maschinisten 1 1 1 1
Matrosen-
Wenn die Untersuchungskommission feststellt, daß bei Motorwarte — 1 1 1
den Zusammenstelluiigen, die nach den schiffahrts
polizeilichen Vorschriften über die Höchstabmessun 3 Schiffsführer 2 2 2
gen noch erlaubt sind, eine ausreichene Sicherheit oder Steuerleute 1 1 1 1
nicht vorhanden ist, muß sie in das Schiffsattest des mehr Matrosen 2 2 3
Schubbootes die Höchstabmessungen eintragen, die Schiffsjungen — — — —
für die einzelnen Abschnitte des Rheins zugelassen Maschinisten 1 1 1 1
werden. Matrosen-
Motorwarte 1 1 1
Gültig bis 30. 9. 1969 —
über 0 Schiffsführer 1 2 2 2
Anhang 1000 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1
1 Matrosen 2 1 2 2
Besatzung der Schubverbände oder Schiffsjungen — — — —
2 Maschinisten 1 1 1 1
I. Abkürzungen
Matrosen-
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden; Motorwarte —
1 1 1
Heft 13 1969 326 VkBl Amtlicher Teil
3 Sdiiffsführer 1 2 2 2 Stellt sie dabei fest, daß zur ordnungsmäßigen Aus
oder Steuerleute 1 1 1 1 führung dieser Manöver, insbesondere aber auch unter
mehr Matrosen 3 2 a 3 ungünstigen Verhältnissen (Regen, Eis usw.), die in
Schiffsjungen der Tabelle 2 vorgeschriebene Decksbesatzung nicht
Maschinisten 1 1 1 1 ausreicht, muß sie die Besatzung je nach Sachlage
Matrösen- verstärken.
Motorwarte — 1 1 1
IV. Besatzung der Schubverbände mit einem Schubboot,
3. In Einzelfällen kann die Untersuchungskommission das aus einem Schlepper umgebaut ist und nicht alle
von den vorstehenden Bestimmungen abweichen. Einrichtungen eines Standarcischubbootes hat.
Diese Abweichungen sollen den Empfehlungen ent
1. Diese Bestimmungen gelten nur für Schub verbände,
sprechen, die auf gemeinsamen Beschluß der zuständi
gen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be — in denen das Schlepper-Schubboot den Vorschrif
ruhen. ten des Artikels 41 Ziffer 1 Buchstaben a, b und c
RheinSchUO i. d. Fassung der Anordnung vom
1. August 1968 (VkBl S. 376) entspricht und dessen
III. Besatzung der Sdiubverbände mit schiebendem Selbst Ankerwinden motorisiert sind, und
fahrer — in die nicht mehr als zwei Schubleichter eingestellt
sind.
1. Diese Bestimmungen gelten nur für Schubverbände,
— in denen der schiebende Selbstfahrer allen Vor 2. Die Besatzungen müssen betragen:
schriften des Artikels 40 Ziffer 1 RheinSchUO i. d.
Fassung der Anordnung vom 1. August 1968 Tabelle — 3 — Nicht zu einem Standardschubboot
(VkBl S. 376) entspricht und eine Schubplattform umgebauter Schlepper
hat, und
Anzahl d.
— in die nur ein Schubleichter und in keinem Falle ^ Maschinen-
Schub Besatzung A B C D
ein nicht umgebauter Schleppkahm eingestellt ist. 3 leistung leichter
co
2. Die Besatzungen müssen betragen:
1 bis 1 Schiffsführer 1 2 2 2
Tabelle — 2 — Schiebender Selbstfahrer 500 PSe oder Steuerleute — — — —
2 Matrosen 2 2 3 3
Stufe Tragfähigkeit Besatzung A B C D Schiffsjungen — — — —
des schiebendeil Maschinisten —
Selbstfahrers Matros.-Motorw. 1 1 1 2
2 über 1 Schiffsführer 1 2 2 2
1 von 15 bis 500 t Schiffsführer 1 2 2 2
500 bis oder Steuerleute 1 1 1 1
Steuerleute — ■— — —
750 PSe 2 Matrosen 2 2 2 3
Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen —
1
Schiffsjungen — — — —
— —
Maschinisten —
Matros.-Motorw. 1 1 2 2
2 über 500 bis 1000 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuerleute — — — —
3 über 750 bis 1 Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 3 4
1000 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1
Schiffsjungen 1 1 — —
2 Matrosen 3 2 3 4
Schiffsjungen —
3 über 1000 bis 1600 t Schiffsführer 1 2 2 2 Maschinisten 1 1 1 1
Steuerleute 1 1 1 1 Matros.-Motorw. — 1 1 1
Matrosen 2 2 3 3
Schiffsjungen — — —
1
4 über 1 Schiffsführer 1 2 2 2
1000 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1
4 über 1600 t Schiffsführer 1 2 2 2 2 Matrosen 3 2 3 4
Steuerleute 1 1 1 1 Schiffsjungen —
Matrosen 2 3 3 4 Maschinisten 1 1 1 1
Schiffsjungen 1 1 1 —
Matros.-Motorw. — 1 1 1
3. Auf schiebenden Selbstfahrern mit einer Maschinen 3. Die Untersuchungskommission muß sich die Kupp
leistung von über 800 PSe ist ein Matrose durch einen lungsmanöver des Verbandes vorführen lassen. Stellt
Matrosen-Motorwart zu ersetzen. sie dabei fest, daß zur ordnungsmäßigen Ausführung
Auf schiebenden Selbstfahrern mit einer Maschinen dieser Manöver, insbesondere auch unter ungünstigen
leistung bis 800 PSe muß ein Besatzungsmitglied mit Verhältnissen (Regen, Eis usw.), die in der Tabelle 3
der Bedienung und Überwachung der Motoren ver vorgeschriebene Decfcsbesatzung nicht ausreicht, muß
traut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den sie die Besatzung je nach Sachlage verstärken.
Motor so weit bedienen können, daß es ihn anzulas
4. In Einzelfällen kann die Untersuchungskommission von
sen und abzustellen vermag.
den obengenannten Bestimmungen abweichen. Diese
Abweichungen sollen den Empfehlungen entsprechen,
4. Sind eine oder mehrere der in Artikel 40 Ziffer 1
die auf gemeinsamem Beschluß der zuständigen Organe
RheinSchUO i. d. Fassung der Anordnung vom
der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen.
1. August 1968 (VkBl S. 376) genannten Bedingungen
nicht erfüllt, so ist in allen Betriebsformen die in
Tabelle 2 vorgeschriebene Besatzung in den Stufen 1
und 2 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 3 und 4 Bek. Nr. 6/1962
um einen Matrosen zu erhöhen.
Zusammenstellung und Auflösung von Schubzügen
5. Hat der schiebene Selbstfahrer keine Schubplattform, Bei der Zusammenstellung oder Auflösung von Schub
muß sich die Untersuchungskommission bei jedem zügen dürfen nur einzelne oder zwei nebeneinander ge
Verband die Kupplungsmanöver vorführen lassen. kuppelte Schubleichter nur durch ein Schubboot auf kurze
VkBl Amtlicher Teil 327 Heft 13—1969
Entfernungen fortbewegt werden, dessen Schiffsattest die eine zweite, mit der Verwendung des Radars in der
dabei gebildete Formation zuläßt. Ein zusätzlicher vor Schiffahrt hinreichend vertraute Person im Steuer
übergehender Vorspann ist statthaft; in diesen Fällen be stand aufhalten.
hält der Schubbootführer die Führung der Fahrzeuge. Sind
diese Schubzüge über 86 m lang, so müssen sie kopfvor Wenn der Steuerstand eines Fahrzeuges besonders
anhalten können; das gilt nicht, wenn sie sich eines Vor dafür eingerichtet ist, bei der Radarfahrt die Führung
spanns bedienen. durch eine einzige Person zu ermöglichen, so genügt
es, wenn die in Absatz 2 vorgeschriebene zweite Per
Abweichungen von diesen Vorschriften bedürfen der Er son der Mindestbemannung angehört. Im Schiffsattest
laubnis der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion. muß ein Vermerk hierüber eingetragen sein.
4. Das Radargerät muß einem Baumuster entsprechen,
Bek. Nr. 27 vom 10. 7. 1968 (VkBl. S. 372 - ZKR 68 - I - 20) das für die Flußschiffahrt geeignet und von der zu
ständigen Behörde eines der Rheinuferstaaten 0(}er
Hödistabmessungen für Fahrzeuge Belgiens zugelassen ist. Es muß in gutem Zustand sein.
und Fahrzeugzusammenstellungen
5. Fahrzeuge, die ein Radargerät benutzen, müssen mit
1. Die Länge der auf dem Rhein verkehrenden Fahrzeuge
einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
darf 110 m nicht überschreiten.
ausgerüstet sein. Die zuständige Behörde kann jedoch
2. Längere Fahrzeuge können gegebenenfalls zu Ver Fähren hiervon befreien.
suchszwecken oder auf bestimmten Strecken unter den
6. Die mit Radarhilfe einzeln oder in Schleppzügen und
im Schiffsattest festgelegten Bedingungen verkehren; Schubverbänden fahrenden Fahrzeuge sind befreit
diese Bedingungen sollen den Empfehlungen entspre
chen, die die zuständigen Organe der Rheinuferstaaten a) von der Abgabe des Schallzeichens nach § 81 Rhein
und Belgiens durch gemeinsamen Beschluß festsetzen. SchPVO,
3. Die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 sind nicht b) von der Aufstellung eines Ausgucks gemäß § 80
auf Fahrzeuge anzuwenden, deren Kiel vor dem 1. Ja Nr. 1 Abs. 2 RheinSchPVO, sofern der Schiffsführer
nuar i963 gelegt worden ist. in der Lage ist, auch ohne Ausguck die Fahrt ge
fahrlos fortzusetzen.
4. Die Abmessungen anderer Fahrzeugzusammenstellun-
gen als Schubverbände dürfen die iür diese vorge
schriebenen Höchstabmessungen nicht überschreiten, II. Vorschriften über das Verhalten von und gegenüber
sofern nicht die zuständigen Behörden eine Sonder Radar-Talfahrern
erlaubnis erteilen; diese Erlaubnis soll den Empfehlun 1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle mit Radarhilfe zu
gen entsprechen, die durch geipeinsamen Beschluß der Tal fahrenden einzelnen Fahrzeuge, Schleppzüge und
in Nummer 2 genannten Organe festgesetzt sind. Die Schubverbände, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge,
Höchstabihessungen der Fahrzeuge und starren Fahr
zeugzusammenstellungen — außer Schubverbänden — a) sobaM sie auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemer
werden für die Fahrt durch die Schleusen zwischen ken, deren Kurs nicht den Eintritt jeglicher Gefah
Straßburg und Basel, vorbehaltlich einer Ausnahme renlage ausschließt, und
erlaubnis der zuständigen Behörde, wie folgt festge b) sobald sie sich einem Stromabschnitt nähern, in
setzt: dem sich auf dem Radarschirm nicht wahrnehmbare
Fahrzeuge befinden können,
Kembser Schleuse übrige Schleusen
kleine große kleine große dreimal hintereinander drei ohne Unterbrechung auf
Kammer Kammer Kammer Kammer einanderfolgende Töne von verschiedener Höhe mit
einer Dauer von insgesamt zwei Sekunden geben.
Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und
Läpge 95.00 m 180,00 m 183,00 m 183,00 m 297 Hertz liegen. Zwischen dem höchsten und dem
Breite 22,40 m 22,40 m n,20m 22.40 m tiefsten Ton muß ein Intervall von mindestens zwei
ganzen Tönen bestehen. Jede Folge der drei Töne muß
Gültig bis 30. 9. 1970
mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten
enden. Dieses Signal von dreimal drei Tönen ist so oft
Bek. Nr. 28 vom 10. 7. 1968 (VkBl S. 373 - ZKR 68 - I - 21) wie notwendig zu wiederholen.
Geschobene Fahrzeuge geben kein Schallzeichen.
Fahrt mit Radar und bei unsichtigem Wetter 2. In den unter Nummer 1 genannten Fällen muß der
1. Allgemeine Bestimmungen Talfahrer ferner seine Geschwindigkeit vermindern
und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
1. Die Benutzung eines Radargerätes befreit die Fahr
zeuge nicht von der Verpflichtung, alle Bestimmungen 3. Andere Fahrzeuge, die das Signal nach Nummer 1
der RheinSchPVO einzuhalten, sofern nachstehend hören, müssen,
nicht etwa anderes bestimmt ist. a) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden, an
2. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fort diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis
zusetzen, und.bei der Bemessung der Fahrtgeschwin zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten,
digkeit (§ 80 RtieinSchPVO) dürfen Fahrzeuge, die ein b) wenn sie sich nicht in der Nähe eines Ufers befin
Radargerät benutzen, die Radarortung als nautisches den oder gerade von einem Ufer zum anderen
Hilfsmittel berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die wechseln, einen möglichst weiten Raum des Fahr
Sicherheit anderer Fahrzeuge nicht gefährdet wird. Sie wassers freimachen.
müssen insbesondere der verminderten Sicht der
Schiffsführer anderer Fahrzeuge Rechnung tragen. Tal
fahrer auf der Strecke Bingen—St. Goar dürfen von III. Nebelzeichen der Radar-Bergfahrer
dieser Bestimmung keinen Gebrauch machen und dür Mit Radarhilfe zu Berg fahrende Fahrzeuge — ge
fen deshalb das Signal nach Ziffer II Nr. 1 nicht geben. schobene Fahrzeuge ausgenommen — müssen in den
3. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über Fällen der Ziffer II Nr. 1 Buchstaben a und b als Nebel
die Erteilung von Rheinschifferpatenten muß derjenige, zeichen „einen langen Ton" geben, der in Abständen
der zur Führung eines Fahrzeuges ein Radargerät be von längstens einer Minute zu - wiecierholen ist. Das
nutzt, ein Zeugnis nach der Verordnung über die Er Zeichen ist so oft wie notwendig zu wiederholen.
teilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein
besitzen. IV. Sprechfunk
Auf Fahrzeugen, die mit Radarhilfe fahren, muß sich 1. Alle mit Radarhilfe fahrenden Fahrzeuge — Kleinfahr
außer der im vorigen Absatz genannten Person ständig zeuge, Fähren sowie geschleppte und geschobene
Heft 13 1969 328 VkBl Amtlicher Teil
Fahrzeuge ausgenommen — müssen mit einer Spredi- Bek. Nr. 34 vom 22. 7. 1968 (VkBl S. 376 - ZKR 68 - 1 - 24)
funkanlage ausgerüstet sein, die die Verständigung
von Sdiiff zu Sdiiff gestattet. Die Spredifunkanlage Verminderung des Ankergewichts bei neuartigen Ankern
muß dem Brüsseler Abkommen über den internationa Auf Grund des Artikels 1 a der Untersuchungsordnung
len Rheinfunkdienst auf UKW vom März 1957 (Emp für Rheinschiffe und -flöße (RheinSchUO) — Anlage 1 der
fehlung Nr. 4) entsprechen. Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und
2. Diese Verbindung muß bei der Fahrt mit Radar stän -flöße luid über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
dig auf Sprechweg 13 eingeschaltet sein, und zwar auf Binnenwasserstraßen, vom 30. April 1950 (Bundes-
entweder auf Empfang oder um den entgegenkommen gesetzbl. S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung vom
den Fahrzeugen Mitteilungen zu machen. 11. März 1968 (Bundesgesetzbl.il, S. 133) wird abweichend
Sobald Radar-Bergfahrer zu Tal fahrende Fahrzeuge von den Bestimmungen der Anlage E zur RheinSchUO
auf dem Radarsdiirm bemerken oder sich einem angeordnet: •
Stromabschnitt nähern, in dem sich auf dem Radar (1) Bei den nachstehend näher bezeichneten Ankertypen
schirm nicht wahrnehmbare Fahrzeuge befinden kön ist eine Verminderung des nach der Anlage E der oben
nen, müssen sie den entgegenkommenden Fahrzeugen genannten Verordnung vorgeschriebenen Ankergewichts
über Funk ihren Standort, ihren Namen, die Art ihres um die aus nachfolgender Tabelle ersichtlichen Vom-Hun-
Fahrzeuges sowie die Fahrtrichtung bekanntgeben und dert-Sätze zugelassen:
ansagen, ob sie die blaue Flagge bzw. das weiße
Blinklicht für eine Begegnung Steuerbord an Steuer
bord zeigen oder ob sie die Talfahrer an Backbord Zugelassene Verminderung
vorbeifahren lassen wollen und daher keine Zeichen Ankertyp des nach Anlage E RheinSchUO
geben. vorgeschriebenen , Ankergewichts
Die Radar-Talfahrer bestätigen den Radar-Bergfahrem
über Funk den ihnen gewiesenen Weg. D'Hone Anker 40®/o
Heuss Normal 15®/o
V. Radar-Schleppzüge und Schubverbände Heuss Spezial 30 o/o
1. Schleppzüge dürfen, sobald die Verständigung zwi Heuss Kombinierter
schen den Anhängen und dem Schlepper mittels der Klipp-Stock-Anker 55 o/o
Sichtzeidien nach § 58 Nr. 3 RheinSchPVO nicht mehr Pool Anker 40 o/o
möglich ist, von der Bestimmung der Ziffer I Nr. 2 nur Ha-Du-Anker 40 o/o
Gebrauch machen, wenn alle Fahrzeuge des Schlepp 40 o/o
Hansa Anker
zuges ein Radargerät benutzen und mit einer Einrich
tung zur Verständigung der Fahrzeuge untereinander Danforth Anker 50 o/o
ausgerüstet sind.
Zu Tal fahrende Schleppzüge müssen außerdem so (2) Bei anderen neuartigen Ankertypen ist eine Ge
eingerichtet sein, daß sie Bug zu Tal anhalten können. wichtsverminderung unter der Voraussetzung zulässig,
2. In Schubverbänden und Zusammenstellungen, die aus daß ihr Umfang durch gemeinsamen Beschluß der Rhein
schließlich aus gekuppelten Fahrzeugen bestehen, uferstaaten und Belgiens festgesetzt worden ist.
braucht nur dasjenige Fahrzeug, auf dem sich der (3) Das Gewicht der Ankerketten ist ohne Berücksich
Führer des Schubverbandes oder der Fahrzeugzusam tigung der Verminderung des Ankergewichts nach An
menstellung befindet, ein Radargerät zu benutzen. lage E zur RheinSchUO zu errechnen.
Gültig bis 30. 9. 1970 (4) Die Schiffsuntersuchungskommissionen tragen im
Schiffsattest ein, daß die Verminderung der Gewichte der
Bek. Nr. 37 vom 19. 8. 1968 (VkBl S. 454 - ZKR 68 - in Absatz 1 und 2 genannten neuartigen Ankertypen nur
I - 20a) für eine beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs zugelassen ist.
Bekanntmachung für die Rheinsdüffahrt über
Sprechfunkanlagen Gültig bis 30. 9. 1970.
(1) Schlepper mit Zusammenstellungen von über 110 m
Länge im Anhang müssen mit einer Sprechfunkanlage Bek. Nr. 38 vom 1. 8. 1968 (VkBl S. 376 - ZKR 68 - I - 26)
ausgerüstet sein, welche die Verstäncligung von Fahrzeug Festsetzung der Besatzungen der Fahrzeuge auf dem Rhein
zu Fahrzeug gestattet. Die Anlage muß dem Brüsseler
Abkommen über den internationalen Rheinfunkdienst auf Auf Grund des Artikels 1 a der Untersuchungsordnung
UKW vom März 1957 (Empfehlung 4) entsprechen^ für Rheinschiffe und -flöße — Anlage 1 der Verordnung
über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Schlepper, die Schub über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin
verbände schleppen, sowie für Schlepper auf Reeden oder
nenwasserstraßen vom 30. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.
bei kleinen Schleppmanövern außerhalb von Reeden.
S. 371), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Gültig bis 30. 9. 1970. 11. März 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 133), — wird ange
ordnet:
Bek. Nr. 38 vom 6. 6. 1967 (VkBl S. 418 - ZKR 67 - II - 25) Abweichend von Teil I Abschnitt 3 und Anlage K der
Untersuchungsordnung sind bis zu deren am 1. Oktober
Festsetzung der Mindestbemannung 1969 zu erwartenden förmlichen Änderung diese Vor
für Fahrzeugzusammenstellungen, schriften in folgender Fassung anzuwenden:
ausgenommen Schubverbände
Die Schiffsuntersuchungskommission kann ausnahmsweise „Abschnitt 3
in gewissen Sonderfällen und unter bestimmten Bedin Besatzung
gungen bei Fahrzeugzusammenstellungen, ausgenommen
Schubverbänden, eine Verringerung der Mindestbeman ArUkel 38
nung in Bezug auf die Summe der Mindestbeman
nungen der einzelnen Fahrzeuge der Zusammenstellung Allgemeines
bewilligen. Eine Verringerung kann nur zugelassen wer 1. Die Besatzung, die sich nach § 17 der Rheinschiffahrt
den unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs polizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahren-.
und soll auf einer Empfehlung der zuständigen Organe den Fahrzeuge zu befinden hat, muß in ,allen Be
der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen. triebsformen den Vorschriften dieses Abschnitts ent
Gültig bis 30. 9. 1969. sprechen.
VkBl Amtlicher Teil 329 Heft 13 — 1969
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden: a) wenn das Fahrzeug nicht zur Beschäftigung von
Frauen geeignet ist,
A: Tagesfahrt von höchstens
16 Stunden b) wenn die nachfolgenden Bestimmungen ihre Be
B: verkürzte halbständige Fahrt jeweils schäftigung ausschließen.
von höchstens 18 Stunden innerhalb
eines 2. Ein Fahrzeug ist im Sinne der Ziffer 1 Buchstabe a
C: halbständige Fahrt von
Zeitraums nicht geeignet, wenn
höchstens 20 Stunden
von 24 Stunden
D: ständige Fahrt von höchstens a) das Fahrzeug bei voller Abladung nicht von einer
24 Stunden Person ohne besonderen Kraftaufwand gesteuert
werden kann oder wenn seine Ausrüstung schwer
Auf den niederländischen Rheinstrecken gelten die zu handhaben ist;
Vorschriften dieses Abschnitts nur für Fahrzeuge, die b) die Frau an Bord mit Arbeiten beschäftigt werden
die deutsch-niederländische Grenze überschreiten. muß, bei denen mit beidarmiger Kraft Lasten oder
Ausrüstungsgegenstände von mehr als 15 kg be
2. Die Mitglieder der Besatzung müssen in der Lage sein, wegt oder befördert werden oder bei denen Lasten
ihre Aufgaben an Bord unter Bedingungen zu erfüllen, oder Ausrüstungsgegenstände von mehr als 35 kg
die eine Übermüdimg ausschließen. gemeinsam mit einer anderen Person befördert wer
den; als Arbeiten dieser Art sind in jedem Falle
3. Neben dem Schiffsführer können zur Besatzung ge das Fieren und Einholen schwerer Schleppstränge
hören: anzusehen;
a) Der Steuermann (timonier, stuurman) c) keine getrennten Unterkunftsräume, Waschgelegen
Der Steuermann muß mindestens zwei Jahre als heiten und Toiletten für weibliche und männliche
Matrose oder Matrosen-Motorwart auf dem Rhein Besatzungsmitglieder vorhanden sind. Diese Be
gefahren sein; Fahrzeiten auf anderen Binnen- stimmung gilt jedoch nicht, wenn alle Mitglieder
wassenstraßen können bis zu. einem Jahr auf die der Besatzung derselben Familie angehören.
sen Zeitraum angerechnet werden.
b) Der Matrose (matelot, matroos) 3. Die Untersuchungskommissionen entscheiden, ob das
Fahrzeug für Frauenarbeit geeignet ist und vermerken
Der Matrose muß mindestens 17 Jahre alt und min dies im Schiffsattest. Die Gültigkeit des Vermerks ist
destens zwei Jahre zur See oder in der Binnen auf drei Jahre zu befristen.
schiffahrt als Angehöriger der Decksmannschaft ge
fahren sein. Der Besuch einer Schifferschule wird 4. Für eine Frau, die der Besatzung angehört und nicht
auf die Fahrzeit angerechnet. Schiffsführer ist, gelten die Bestimmungen des Artikels
c) Der Sdiifisjunge (mousse, scheepsjonge) 36. Sie muß abweichend von Artikel 36 Ziffer 3 Buch
Der Schiffsjunge muß mindestens 14 Jahre alt sein. staben b und c mindestens 18 Jahre alt sein.
d) Der Maschinist (mecanicien, machinist) Gehören alle Mitglieder der Besatzung derselben Fa
milie an und ist die Frau nicht der einzige Gehilfe des-
Der Maschinist muß Grundkenntnisse in der Moto Schiffsführers, so braucht sie, um einen Schiffsjungen
renkunde besitzen und entweder einen Berufsaus ersetzen zu können, nur 15 Jahre alt zu sein.
bildungskurs besucht haben oder mindestens drei
Jahre lang als Matrosen-Motorwart tätig gewesen 5. Werdende Mütter dürfen nicht über den dritten Monat
sein.
der Schwangerschaft hinaus der Besatzung angehören.
e) Der Matrosen-Motorwart (matelot garde-moteur, Wöchnerinnen dürfen ihr bis zum Ablauf von drei
matroos-motor-driver) Monaten nach der Niederkunft nicht angehören.
Der Matrosen-Motorwart muß Grundkenntnisse in
der Motorenkunde besitzen sowie mindestens ein
6. Die Frau muß während der Arbeit eng anliegende
Jahr als Matrose und mindestens ein Jahr auf Fahr Kleidung tragen.
zeugen mit eigener Triebkraft zur See oder in der
Binnenschiffahrt gefahren sein. 7. Die in den Rheinuferstaaten und Belgien zugunsten
der Frau erlassenen Arbeitsschutzvorsdiriften bleiben
f) Der Heizer (Chauffeur, stoker) unberührt. Insbesondere darf die tägliche Arbeitszeit
Der Heizer muß mindestens 18 Jahre alt sein. Bis der Frau 8 Stunden nicht überschreiten, es sei denn,
zur Vollendung des 20. Lebensjahres muß er im daß alle Besatzungsmitglieder derselben Familie an
Besitz eines ärztlichen Zeugnisses über seine kör gehören.
perliche Eignung sein, das alle 6 Monate erneuert
werden muß. Dieses Zeugnis ist an Bord mitzu Artikel 38
führen.
Die Befähigung muß jederzeit nachgewiesen werden Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung
während der Fahrt
können.
4. Unbeschadet der Vorschriften des § 3 der Rheinschiff- 1. Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf
fahrtspolizeiverordnung kann, wenn es die Umstände während der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende
Stunden Dienst tun.
erfordern, jedes Besatzungsmitglied im Rahmen des
Betriebs des Fahrzeuges auch für solche Arbeiten ein
gesteht werden, die außerhalb seines eigentlichen Auf 2. Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen der Ziffer 4
gabenbereichs liegen. müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem
Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens
5. Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen.
unter 10 Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Be Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Ar
satzung sein. beit beim Laden oder Löschen'geleistet, so verkürzt
sich seine Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des
Artikels? gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der
Beschäftigung von Frauen in der Besatzung es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeit
raum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen
1. Aus Gründen der Schiffssicherheit darf nur ein Mit Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade
glied der vorgeschriebenen Besatzung durch eine Frau oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muß.
ersetzt werden.
In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Lösch
Eine Frau darf der Besatzung nicht angehören. tätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vor-
Heft 13 1969 330 VkBl Amtlicher Teil
sdiriften des vorstehenden Absatzes, wenn innerhalb Stufen Tragfähigkeit Besatzung A B C D
eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende
einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu 1 von 15 t Schiffsführer 1 2 2 2
laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen bis 750 t Matrosen 1 1 1 2
8 Stunden ununterbrochen sein müssen. Schiffsjungen —
— — —
Abweichende Regelung arbeitsrechtlicher Art, insbe 2 über 750 t Schiffsführer 1 2 2 2
sondere tarifvertragliche Beschränkungen auf eine bis 1400 t .Matrosen 1 1 2 2
zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unbe Schiffsjungen 1 1 — 1
rührt.
3 über 1400 t Schiffsführer 1 2 2 2
3. Auf jedem Fahrzeug hat der Schiffsführer ein Fahrten bis 2500 t Matrosen 2 2 2 3
buch nach dem Muster der Anlage K* zu führen. Es Schiffsjungen — —
1 —
sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:
4 über 2500 t Schiffsführer 1 2 2 2
— die Betriebsform, Matrosen 2 2 3 3
— Ort und Zeit des Beginns und der Beendigung der Schiffsjungen 1 1 — 1
Fahrt,
2. Sind eine oder mehrere der in Ziffer 1 ä^nannten Be
— die Besatzung und dingungen nicht erfüllt, so erhöht ^ich in allen Be
— für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit wäh triebsformen die Besatzung füy die Stufen 1 und 2 um
rend der Fahrt.
einen Schiffsjungen, für die Stufen 3 und 4 um einen
Matrosen.
Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:
3. In den Stufen 1 und 2 müssen die Matrosen minde
— für jedes Besatzungsmitglied die in Ziffer 2 Absatz
stens 18 Jahre alt sein.
1 genannten Arbeitszeiten,
— Änderungen während der Fahrt.
Artikel 40
Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß
mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Besatzung der Motorgüterschiffe
Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letz
ten Eintragung an Bord aufzubewahren. 1. Sind auf einem Fahrzeug mit eigener Triebkraft, das
zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (Motorgüter
4. Bei den Betriebsformen B, C und D gelten die Bedin schiff) folgende Bedingungen erfüllt:
gungen der Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt, weil die
a) die Steuereinrichtung kann auch bei höchstzulässi
nach den Artikeln 39 bis 43 für diese Betriebsform je
ger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
weils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt
an Börd ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der
Kraftaufwand gehandhabt werden,
Dienstzeit während der Fahrt nach Ziffer 3 nur für die b) Sicht- und Schallzeichen können während der Fahrt
Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglie vom Steuerstand aus gegeben werden,
der erforderlich.
c) auf Fahrzeugen mit über 3501 Tragfähigkeit ist eine
Arbeitszeiten nach Ziffer 2 Absatz 1 sind stets für je Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und
des Besatzungsmitglied einzutragen. Vorschiff vorhanden,
d) die Antriebsanlagen können vom Steuerstand aus
5. In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Ziffer 2
bedient werden,
Absatz 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen.
e) zur Überwachung der Antriebsanlagen werden in
In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwi
den Gefahrenbereichen
schen 22 und 5 Uhr einschließen.
— des Drucks und der Temperatur des Kühlwas
In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwi
sers und des Schmieröls von Hauptmotoren und
schen 23 und 3 Uhr einschließen.
Getrieben sowie
— des öl- und Luftdrucks in Anlageteilen, die mit
Artikel 39 öl- oder Luftdruck betätigt werden,
Besatzung der Schleppkähne im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst,
f) die Geräte nach Buchstabe e geben entweder durch
1. Sind auf einem Fahrzeug ohne eigene Triebkraft, das Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm; sie sind so
dazu bestimmt ist, geschleppt zu werden (Schlepp beschaffen, daß sie während des Betriebes der An
kahn), folgende Bedingungen erfüllt: triebsanlage wirksam sind und unter allen Umstän
den die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich
a) die Steuereinrichtung kann auch bei höchstzulässi
lenken,
ger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
Kraftaufwand gehandhabt werden, g) die maschinellen Anlagen sind so eingerichtet, daß
die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten wäh
b) auf Fahrzeugen mit über 350 t Tragfähigkeit ist ei
rend der Fahrt jederzeit unterbrochen werden kön
ne Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und nen,
Vorschiff vorhanden,
h) auf Fahrzeugen mit über 3501 Tragfähigkeit sind
c) auf Fahrzeugen mit über 350 t Tragfähigkeit sind die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert,
die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert,
i) auf Fahrzeugen mit über 3501 Tragfähigkeit ist die
d) auf Fahrzeugen mit über 350 t Tragfähigkeit ist die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit einer Länge
Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert,
Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert,
k) bei Motorgüterschiffen der Stufen 2, 3 und 4 sind
e) auf Fahrzeugen mit über 1000 t Tragfähigkeit sind die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer
die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder
Person zu handhaben,
es sind gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schie-
be-Lukendächer, vorhanden. 1) auf Fahrzeugen mit über 1000 t Tragfähigkeit sind
die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder
so beträgt die Besatzung: es sind gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schie-
be-Lukendächer, vorhanden,
*) Hier nicht abgedruckt. Im Buchhandel erhältlich. so beträgt die Besatzung: