VkBl Nr. 13 1969

Verkehrsblatt Nr. 13 1969

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VkBl Amtlicher Teil                                           321                                               Heft 13 — 1969


    Weil — Hüningen                                             2. Wenn sich in einem Schubverband Fahrzeuge im
    Kappel — Rheinau                                                  Sinne der Ziffer V Nrn. 3 bis 5 befinden, ist der
    Altrip — Mannheim/Rheinau                                         Sdiübverbandführer dafür verantwortlich, daß im
                                                                      Schubverband     die    Betriebsvorschriften    nach     den
    Oppenheim                                                         Verordnungen für die Beförderung solcher Stoffe be
    Bingen — Rüdesheim                                                achtet werden.
    St. Goar — St* Goarshausen                                  3. Schubverbände müssen so zusammengestellt werden,
    Koblenz — Ehrenbreitstein                                      daß jede Gefahr für die Schiffahrt und für die an
    Linz -— Kripp                                                     Bord   befindlichen    Personen   vermieden     wird; die
                                                                      Maschinenstärke       des   Schubbootes   und   die    Aus
    Königswinter — Mehlem
                                                                      rüstung des Schubverbandes sind dabei zu berück
    Godesberg — Niederdollendorf                                      sichtigen.
    Mondorf — Rheindorf
                                                                4. Während der Fahrt muß sich ein Matrose auf je
    Orsoy — Walsum                                                    dem Schubleichter befinden, wenn sich Frauen oder
    Tiel — Wamel                                                      Kinder an Bord aufhalten.

                                                                5. Unbeschadet der Vorschrift des § 18 Nr. 3 Rhein
2. Abweichend von den Bestimmungen der Anlage 5                       SchPVO muß der Führer des Schub Verbandes diesen
    zur Rh'einSchPVO gelten als den Schiffbrücken
                                                                      so zusammenstellen, daß die freie Sicht vom Steuer
    gleichgestellte Fähren im Sinne des § 66 RheinSchPVO
                                                                      stand nach allen Seiten gewahrt ist.
    die folgenden:
    Greffern — Drusenheim                                       IV. Höchstabmessungen der Schubverbände

    Plittersdorf — Seltz.                                       1. Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht
                                                                      überschreiten:
    Gültig bis 30. 9. 1969.
                                                                Lfd.

   Bek.-Nr. 35 vom 30. 6. 1967 (VkBl. S. 446 - ZKR 67 -         Nr.              Abschnitt              Länge in m Breite in m
   I - 19) und Nr. 6 vom 1. 2. 1969 (VkBl S. 114 - ZKR 68 -
   IV - 21).                                                    I     Gorindiem — St. Goar und
                                                                      Bingen — Lauterburg
Bekanntmachung über die Schubschiffahrt                               a) in der Berg- und Talfahrt           185       22,40
I. Begriffsbestimmungen                                               b) in der Talfahrt wahlweise           150       33,60
1. Als Schubverband gilt eine starre Verbindung von
    Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor                 II St. Goar — Bingen
    dem Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das                  in der Berg- und Talfahrt             110       22,40
    den Verband fortbewegt.
                                                                III Lauterburg — unterste Schleuse
2. Als Schubverband gilt jedes Fahrzeug mit eigener                   des kanalisierten Rheins
   Triebkraft, das zur Fortbewegung eines Schubver
   bandes gebaut oder eingerichtet ist.                               a) in der Bergfahrt                    185       11,40
3. Als Schubleichter gilt jedes zur Fortbewegung durch                b) in der Talfahrt                     110       22,40
   Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug.
                                                                IV Unterste Schleuse
II. Anwendung der RheinschiffahrtpolizeiverOrdnung                 des kanalisierten Rheins — Basel

1. Schubverbände unterliegen den Bestimmungen der                    in der Berg- und Talfahrt               185*)     22,80**)
   RheinSchPVO für Schleppzüge, sofern nachstehend
   nicht etwas anderes bestimmt ist.                            2. Für Schubverbände, deren Schubboote am                   I. Juli
                                                                     1960 bereits in Dienst gestellt waren oder sich im
2. Die §§ 31, 35, 36, 56, 57, 58, 63, 81 Nr. 2 und § 106             Bau oder im Umbau befanden gelten abweichend von
   gelten nicht für Schubverbände.                                   Nr. 1 folgende Höchstabmessungen:
3. Die §§ 2, 17, 18, 20 Nr. 2, §§ 23 und 24 gelten nicht
   für Schubleichter.                                           Lfd.
                                                                Nr.              Abschnitt              Länge in m Breite in m
   Die §§ 2 und 17 sind für Schubleichter jedoch anzu
   wenden, wenn diese außerhalb eines Schubverbandes
                                                                    I Gohrinchem — St. Goar und
   inl Schlepp oder längsseits gekuppelt mitgeführt
   werden; sie sind jedoch nicht anzuwenden, wenn                    Bingen — Lauterburg
   ein Schubleichter längsseits gekuppelt von einem                  in der Berg- und Talfahrt
   Schubboot mitgeführt wird, in dessen Schiffsattest                Schubboot „Vidal"                      190        22,40
   dies zugelassen ist. ;§ 17 Nr. 1 gilt im übrigen für
   Schubleichter mit Hilfsantrieb, wenn sie sich seiner              Schubboot „Herrenschmidt"              186        22,40
   bedienen, um        kleine   Ortsveränderungen   vorzu
   nehmen.                                                      II St. Goar — Bingen
4. § 71 gilt nur für Schubleichter, die Fahrzeuge im                 in der Berg- und Talfahrt
   Sinne von § 36 RheinSchPVO und § 1 Nr. 2 (Ex                      Schubboot „Vidal"                      120        22,40
   plosivstoffe) der Bekanntmachung für die Rhein                    Schubboot „Herrenschmidt"              113,50     22,40
   schiffahrt über die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
   die bestimmte gefährliche Güter befördern, vom                    Schubboot „Gottlieb Jäger"             112        22,40
   26. Mai 1966 (Verkehrsbl. S. 342) sind, wenn sie
   außerhalb des Schubverbandes stilliegen.                     *) ohne Sondergenehmigung der zuständigen
5. § 82 gilt nicht für Schubleiditer, wenn sie Teil                  Behörde jedoch in der Schleuse Kembs nur 180
   eines Schubverbandes sind.                                        in den Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim,
                                                                    Vogelgrün, Marckolsheim und Rheinau      183
III. Führer   des   Sdiubverbandes   und   das   Zusammen       '*) Bei der Durchfahrt durch die Schleusen zwischen
   stellen eines Schubverbandes                                      Basel und Straßburg, deren große Kammer nur 23 m
                                                                     breit ist, darf die Breite eines Verbandes jedoch
1. Der Führer des Schubbootes ist zugleich der Führer                22,40 m nicht überschreiten, wenn die kleine Kam
   des Schubverbandes.                                               mer der Schleuse außer Betrieb ist.
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Heft 13      1969                                         322                                  VkBl Amtlicher Teil


III Lauterburg — unterste Schleuse                                      Diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des
   des kanalisierten Rheins                                             Schubverbandes, möglichst nahe beim Schubboot
                                                                        und höchstens 1 m von den Außenseiten des Schub
   a) in der Bergfahrt                                                  verbandes entfernt gesetzt werden. Werden sie von
   Schubboot „Vidal"                     190      11,40                 einem anderen Fahrzeug als dem Schubboot ge
   Schubboot „Herrenschmidt"             186      11,40                 führt, müssen sie mindestens 2 m über der Wasser
                                                                        oberfläche gesetzt werden.
   b) in der Talfahrt
   Schubboot „Vidal"                     120      22,40              c) als hintere Lichter:
   Schubboot „Herrenschmidt"             113,50   22,40                 i)   drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schub
   Schubboot „Gottlieb Jäger"            112      22,40                      boot, in einer waagerechten Linie senkrecht zur
                                                                             Längsachse, mit einem gegenseitigen seitlichen
3. Die zuständige Behörde kann außerdem für einen be                         Abstand von etwa 1,25 m und so hoch, daß sie
   grenzten Versuchszeitraum zulassen                                        nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des
                                                                             Schub Verbandes verdeckt werden können;
   a) auf der Strecke St. Goar — Bingen:                                ii) ein weißes gewöhnliches Hecklicht auf jedem
      Schubverbände mit einer Breite von 22,80 m
                                                                            Fahrzeug, dessen ganze Breite von hinten sicht
                    an Stelle von 22,40 m
                                                                             bar ist.
      Schubverbände bis zu einer Breite von 12 m
                         mit einer Länge über 110 m.                    Alle diese Lichter müssen im übrigen den Vorschrif
                                                                        ten des § 28 Buchstabe c RheinSchPVO entsprechen.
   b) auf den Strecken zwischen Pannerden (km 868) und
      Krimpen (km 989):                                     3. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge
      bestimmte Schubverbände, deren Höchstabmessun            im Sinne des § 36 Nr. 1 und 2 RheinSchPVO mitführt,
      gen noch zu bestimmen sind,                                    muß außer den in Nummer 2 vorgeschriebenen Lich
   c) auf den übrigen Strecken des Rheins:                           tern führen:
      bestimmte Schubverbände mit größeren als in Num                a) vorn: ein blaues helles Licht etwa 2,20 m unter dem
      mer 1 festgelegten Abmessungen.                                   obersten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a, i) und
4. Bei Niedrigwasser dürfen Schubverbände in der Tal                    über den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar
   fahrt auf den Strecken Spyck'sche Fähre — St. Goar                   wie dieses,
   und Bingen — Lauterburg die Breite von 22,40 m nicht              b) auf dem Schubboot: ein von allen Seiten sichtbares
   überschreiten. Diese Bestimmung gilt solange, wie fol                blaues helles Licht.
   gende Pegelstände unterschritten werden:
   für die Strecke Spyck'sche Fähre — Rolandswerth              4. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge,
      am Pegel Ruhrort:                         210 cm             die Ammoniak befördern, mitführt, muß außer den in
                                                                     Nummer 2 vorgeschriebenen Lichtern führen:
   für die Strecke Rolandswerth — Lauterburg
      am Pegel Kaub:                               120 cm            a) vorn: ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem
                                                                        obersten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a, i) und
                                                                        über den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie
V. Zeichen und Lichter der Schubverbände
                                                                        dieses,
Allgemeines                                                          b) auf dem Schubboot: ein rotes helles springendes
1. Die Bestimmungen der Ziffer V gelten nicht für Schub                 Licht, das aus zwei etwa 1 m übereinander ange
   verbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m                    brachten Laternen besteht, die abwechselnd auf
   nicht überschreiten.                                                 leuchten, und zwar je zwanzig- bis fünfundzwanzig
                                                                        mal in der Minute. Dieses Licht muß so hoch gesetzt
   Diese Schubverbände müssen die für Selbstfahrer vor                  werden, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
   geschriebenen Zeichen und Lichter führen.
Nachtbezeichnung während der Fahrt                              5. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge,
                                                                     die Explosivstoffe befördern, mitführt, muß außer den
2. Schubverbände müssen während der Fahrt bei Nacht                  in Nummer 2 vorgeschriebenen Lichtern führen:
   führen:                                                           a) vorn: ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem
   a) als Topplichter:                                                  obersten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a, i) und
                                                                        über den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie
      i) Drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff des                dieses,
         Fahrzeugs oder eines der Fahrzeuge an der
         Spitze des Schubverbandes.                                  b) auf dem Schubboot: ein von allen Seiten sichtbares
                                                                        rotes helles Licht.
          Diese Lichter müssen in der Form eines gleich
          seitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie         6. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 2
          in einer Ebene senkrecht zur. Längsachse des             muß ein Schub verband mit einem Vorspannschlepper
          Schubverbandes angeordnet sein. Das oberste                nur die Topplichter und die hinteren Lichter nach
          Licht muß mindestens 6 m über dem Gangbord                 Nummer 2 Buchstabe a und c führen.
          oder dem Deck, die beiden unteren müssen in
          einem gegenseitigen Abstand von etwa 1,25 m           Nachtbezeichnung beim Stilliegen
          ■voneinander und ungefähr 1,10 m unter dem
           obersten Licht gesetzt werden;                       7.   Schubleichter außerhalb eines Schubverbandes müssen
                                                                     die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie
      ii) ein weißes helles Licht auf dem Vorschiff jedes            benen Lichter führen.
          anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von
          vorn sichtbar ist. Dieses Licht muß mindestens        8. Jedes Fahrzeug des Schubverbandes muß das Licht
          6 m über dem Gangbord oder dem Deck gesetzt                nach § 72 Nr. 1 RheinSchPVO führen.
          werden.
                                                                9. Die in Nummer 3 genannten Schubverbände müssen
      Alle diese Lichter müssen im übrigen den Vor                 außer den in Nummer 8 genannten Lichtern auf dem
      schriften des § 28 Buchstabe a RheinSchPVO ent                 Schubboot ein von allen Seiten sichtbares blaues helles
      sprechen; ihre Masten müssen in der Längsachse                 Licht führen.
      des Fahrzeugs stehen, auf welchem sie geführt
      werden.                                                   10. Die in Nummer 4 genannten Schub verbände müssen
                                                                    außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf
   b) als Seitenlichter                                             dem Schubboot das rote helle springende Licht nach
       die Lichter nach § 28 Buchstabe b RheinSchPVO.                Nummer 4 Buchstabe b führen.
22

VkBl Amtlicher teil                                           323                                         Heft 13 — 1969



11. Die in Nummer 5 genannten Sdiubverbände müssen              2. Wenn das Brechen einer Kupplung ein Auseinander
    außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf            fallen des Schubverbandes zur Folge haben würde,
   dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares rotes             müssen doppelte, voneinander unabhängige Kupplun
   helles Licht führen.                                             gen angebracht werden.
Tagbezeichnung                                                  3. Die Kupplungen müssen schnell und leicht angebracht
                                                                    und gelöst werden können.
12. Schubleichter außerhalb eines Schubverbandes müssen
   die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie         4. Besteht eine der unter Nummer 2 genannten Kupp
   benen Zeichen führen.
                                                                   lungen aus einem Kabel, muß dieses mit geeigneten
                                                                   Mitteln (vorzugsweise Spezialwinden) gespannt und
13. Führt ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge               nachgespannt werden können.
   im Sinne des § 36 Nr. 1 und 2 RheinSchPVO mit, so
   muß jedes dieser Fahrzeuge die nach dieser Bestim            IX. Schubverbände mit nicht zu Schubleichtern umgebau
   mung vorgeschriebenen Zeichen führen.                            ten Schleppkähnen

14. Jeder Sdiubverband, der ein ohne mehrere Fahrzeuge,         Ein Schubverband darf nicht zu Schubleichtern umgebaute
   die Ammoniak oder Explosivstoffe befördern, mitführt,        Schleppkähne nur dann mitführen, wenn dies im Schiffs
   muß einen mindestens 80 cm hohen roten Kegel mit             attest des Schubbootes ausdrücklich zugelassen ist. Die
   einem Durchmesser der Grundfläche von mindestens             Schleppkähne müssen längsseits an einen Schubverband,
   65 cm führen, der mit der Spitze nach unten an einer         der aus dem Schubboot mit einem oder zwei Schubleich
   geeigneten Stelle und so hoch zu setzen ist, daß er          tern in einer Linie hintereinander besteht, gekuppelt wer
   von allen Seiten sichtbar ist.                               den.

   Fahrzeuge, die Ammoniak befördern, müssen außer
   dem eine rote quadratische Tafel von mindestens 50 cm        X. Fahrtgeschwindigkeit zu Berg
   Seitenlänge führen, die auf beiden Seiten ein weißes
   mindestens 35 cm hohes „E" trägt. Diese Tafel ist            Die Fahrtgeschwindigkeit des Schubverbandes zu Berg
   längsschiffs so aufzustellen, daß sie von beiden Seiten      muß auf allen Strecken und unter allen Umständen der
   deutlich sichtbar ist.                                       mittleren Fahrtgeschwindigkeit eines Schleppzuges auf
                                                                denselben Strecken und unter denselben Umständen ent
15. Ein Schubverband mit einem Vorspannschlepper muß            sprechen.
   vorn den gelben Ball nach § 35 Nr. 2 RheinSchPVO
   führen.
                                                                XL Anhalten Bug zu Tal
VI. Stilliegen; Anker                                           Schubverbände, deren Länge 86 m überschreitet oder de
1. Beim Stilliegen müssen Schubverbände und einzelne            ren Breite größer als 24 m ist, müssen rechtzeitig Bug zu
   Schubleichter vorn und hinten so befestigt oder ver          Tal anhalten können sowie während des Anhaltens und
   ankert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können;       nach dem Anhalten vollkommen manövrierfähig bleiben.
   dies muß auch unter den ungünstigsten Umständen,             Dies gilt jedoch nicht bei der Fahrt durch das Binger Loch/
   die an der Liegestelle auftreten können, für die Ge          Neues Fahrwasser (km 530,0 bis km 531,5) und das Wilde
   samtdauer des Stilliegens gewährleistet sein.                Gefähr (km 544,3 bis km 545,0).

2. Jeder Schubverband       muß   mit einer   ausreichenden     XII. Schleppen
   Zahl von Ankern ausgerüstet sein, die so beschaffen
   sind, daß sie ein Stilliegen Bug zu Berg, und wenn           1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. In
   nach Ziffer XI die Fähigkeit des Anhaltens Bug zu Tal            Ausnahmefällen dürfen Schubverbände mit einem Vor
   verlangt wird, ein Stilliegen Bug zu Tal gestatten.              spannschlepper fahren, sofern die Schiffahrt dadurch
   Im letztgenannten Falle muß sich mindestens ein An               nicht behinciert wird.
   ker am Heck des Schubbootes befinden.
                                                                2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben.
                                                                   Dies gilt jedoch nicht, wenn in der Bergfahrt seine
VII. Ortsveränderungen von Schubleichtern außerhalb                 Länge 110 m und seine Breite 12 m, in der Talfahrt
   eines Schubverbandes                                             seine Länge 86 m und seine Breite 12 m nicht über
                                                                    schreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffs
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter               attest des Schubbootes eingetragen ist.
nur fortbewegt werden:
                                                                   Die Zusammenstellung eines Schubverbandes mit ei
a) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinen              nem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang ist ein
   antrieb, das die Zusammenstellung Bug zu Tal anhal              Schleppzug im Sinne des § 1 Buchstabe h RheinSchPVO;
   ten kann,
                                                                   der Schubverband ist hierbei Schlepper im Sinne des
b) im Schlepp oder längsseits gekuppelt, wenn er mit               § 1 Buchstabe g RheinSchPVO.
   einer Steuereinrichtung versehen ist, die derjenigen         3. Ein Schubboot, das einen Schubverband nicht fortbe
   eines Schleppkahns gleicher Tragfähigkeit mindestens             wegt, darf zum Schleppen von Fahrzeugen im Anhang
   gleichwertig ist,                                                nur verwendet werden, wenn dies in seinem Schiffs
c) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinen               attest ausdrücklich zugelassen ist.
   antrieb, das die Zusammenstellung in üblicher Weise
   wenden kann und in dessen Schiffsattest hierüber ein
   entsprechender Vermerk eingetragen ist,                      XIII. Sprechfunk

d) mit Sondergenehmigung für eine einmalige Fahrt nach          Ist ein Schubverband länger als 110 m oder breiter als
   Artikel 4 b der Untersuchungsordnung für Rheinschiffe        12 m, muß das Schubboot mit einer Sprechfunkanlage aus
   und -flöße,                                                  gerüstet sein, die eine Verständigung von Fahrzeug zu
                                                                Fahrzeug gestattet. Die Anlage muß dem Brüsseler Ab
e) auf kurzen Strecken bei der Zusammenstellung oder            kommen über den internationalen Rheinfunkdienst auf
   Auflösung eines SchubverlDandes unter Beachtung der
   von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften          UKW vom März 1957 (Empfehlung 4) entsprechen.
   oder mit ihrer Erlaubnis.
                                                                XIV. Gegensprechanlage
VIII. Kupplungen
                                                                Ist ein Schubverband länger als 110 m, muß eine Gegen
1. Die Kupplungen der Schubverbände müssen die starre           sprechanlage zwischen dem Steuerhaus und der Spitze
   Verbindung des Schubverbandes gewährleisten.                 des Schubverbandes vorhanden sein.
23

Heft 13 — 1969                                             324                                VkBl Am11 icher Teil



XV. Begehbarkeit des Sdiubverbandes                           II. Anwendung der Untersuchungsordnung
Ein Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar            1. Schubboote und Schubleichter unterliegen den Vor
sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen              schriften der Untersuchungsordnung für Rheinschiffe
müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert               und -flöße (RheinSchUO), sofern nachstehend nicht
                                                                   etwas anderes bestimmt ist.
                                                              2. Artikel 25 Ziffer 1 RheinSchUO gilt nicht für Schub
XVI. Fahrt durch die Strecke Bingen — St. Goar                     boote.

1. In der Talfahrt dürfen Schubverbände nicht das linke       3. Die Artikel 25, 26 Ziffer 1, Artikel 27, 29-RheinSchUO
   Fahrwasser am Kammereck benutzen.                             sowie Artikel 38 RheinSchUO i. d. Fassung der An
                                                                 ordnung vom 1. August 1968 (VkBl S. 376) gelten
2. Abweichend von § 130 Nr. 2 Satz 1 RheinSchPVO dür               nicht für Schubleichter.
   fen Schubverbände bei der Fahrt zu Berg mit Erlaub
   nis der zuständigen Behörde in der Zeit von einer          4. Artikel 36 Ziffer 1, Artikel 39 bis 43 und Artikel 44
   Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor               Ziffer 1 Abs. 2, Ziffer 3, 5, 6 und 7 RLeinSchUO i. d.
   Sonnenaufgang das Neue Fahrwasser benutzen.                     Fassung der Anordnung vom 1. August 1968 (VkBl
                                                                   S. 376) gelten weder für Schubboote noch für Schub
Gültig bis 30. 9. 1969                                             leichter.


                                                              III. Schlepptätigkeit der Schubverbände
Bek. Nr. 39 vom 9. 8. 1968 (VkBl. S. 387 - ZKR 68 - I - 27)        Schubverbände, die eine Schlepptätigkeit ausüben,
Sidierheitsanforderungen an Fahrzeuge der Schubschiffahrt          müssen den Bedingungen des Artikels 33 RheinSchUO
I. Begriffsbestimmungen                                            entsprechen. Hierüber ist in dem Anhang zum Schiffs
                                                                   attest des Schubbootes unter „Besondere Bedingun
1. Als Schubverband gilt eine starre Verbindung von                gen" ein Vermerk einzutragen.
   Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem
   Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das den Ver
   band fortbewegt.                                           IV. Schubboote ohne Schubplattform

2. Als Schubboot gilt ein Fahrzeug mit eigener Trieb               Bei einem Schubboot, das nicht mit einer Schubplatt
   kraft, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes                form ausgerüstet ist, muß durch geeignete wirksame
   gebaut oder eingerichtet ist.                                   Vorrichtungen verhindert werden, daß sich sein Bug
                                                                   gegen das Heck des Schubleichters seitlich verschieben
3. Als Schubleichter gilt ein zur Fortbewegung durch.              kann.
   Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug
   a) ohne eigene Triebkraft                                     V. Schwimmwesten
      oder

   b) mit Hilfsantrieb, dessen es sich nur bedient, wenn           An Bord eines jeden Schubleichters, der zur Beför
      es
                                                                   derung gefährlicher Güter nach § 36 Rheinschiffahrt
                                                                   polizeiverordnung oder zur Beförcierung von Explosiv
      — in einem Schubverband fährt oder                           stoffen dient, und eines jeden Schubleichters, der für
      — außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsver              den Aufenthalt von Frauen und Kindern eingerichtet
           änderungen vornimmt (z. B. in Häfen oder an             ist, muß sich eine Schwimmweste befinden.
           Lade- und Löschplätzen).
4. Als Schubplattform gilt eine Plattform am Bug des             VI. Besatzungen
   Schubbootes. Die Plattform, die Öffnungen als Zugang
   zu den Ankern haben kann,muß so breit und so gebaut           1. Die Besatzung eines Schubverbandes wird gemäß den
   sein, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an                    Bestimmungen des Anhangs zu dieser Anordnung fest
                                                                    gesetzt. Sofern der Anhang keine Bestimmungen über
   a) das Schubboot seine Lage zu dem oder den Schub                die Besatzung enthält, wird diese von der Unter
      leichtern nicht verändern kann,                               suchungskommission unter Anwendung der Bestim
                                                                    mungen der Ziffer VII festgesetzt.
   b) die zum Kupplungsmanöver eingeteilte Schiffs
       mannschaft                                                2. Die Besatzung, die für einen Sthubverband • vor
      leicht und gefahrlos von einem zum anderen Fahr               geschrieben ist, der aus einem Schubboot mit einem
      zeug übergehen und                                            Schubleichter vor diesem besteht, gilt auch für den
      die Kupplungsdrähte zwischen dem Schubboot und                Fall, daß das Schubboot den Schubleichter längsseits
      den Pollern des Schubleichters (der Schubleichter)            gekuppelt mitführt, sofern diese Zusammenstellung
      leicht verlegen kann, ohne daß dabei die Drähte               nach den schiffahrtspolizeilichen Vorschriften für die
      vor dem Spannen zwischen den Fahrzeugen oder                  Schubschiffahrt zugelassen ist und die folgenden Be
      an deren Seite über das Wasser geführt werden                 dingungen erfüllt sind:
       müssen.                                                      a) Die Kupplungen der gekuppelten Fahrzeuge müssen
                                                                       den schiffahrtspolizeilichen Anordnungen über die
5. Als Standardschubboot gilt ein Schubboot, das als                   Kupplungen von Schubverbänden entsprechen.
   solches gebaut ist, oder ein zum Schubboot umgebau
   ter Schiepper. Zur Ausrüstung des Standardschub                  b) Der Übergang aus der Zusammenstellung der Fahr-
   bootes gehören                                                     , zeuge nebeneinander in die Zusammenstellung der
                                                                        Fahrzeuge hintereinander und umgekehrt muß
   a) eine Schubplattform,                                             leicht auszuführen sein. -

   b) mechanische Ankerwinden,                                   3. Wenn nicht alle unter Nummer 2 genannten Bedin
                                                                    gungen erfüllt sind, muß der Schubleichter die für
    c) mindestens zwei Spezialwinden zum Spannen der                einen Schleppkahn gleicher Tragfähigkeit vorgeschrie
       Längsdrähte,                                                 bene Besatzung haben.
   d) mindestens ein Heckanker.                                  4. Auf Schub verbänden dürfen Frauen nicht Mitglieder
                                                                    der Besatzung sein.
    e) Antriebsmaschinen, die vom Steuerstand aus zu
       bedienen sind, und                                        5. Sofern ein Schubverband nicht berechtigt ist, einen
                                                                    oder mehrere nicht zu Schubleichtern umgebaute
    f) Einrichtungen im Steuerstand zur Überwachung                 Kähne längsseits gekuppelt mitzuführen, muß die Be
       der Antriebsmäschinen.                                       satzung den Bestimmungen des Anhanges zu dieser
24

VkBl Amtlicher Teil                                          325                                                 Heft 13 — 1969



   Anordnung entsprechen, wobei die Kähne als Schub                  A. Tagesfahrt
   leichter zählen. Zusätzlich zu dieser Besatzung müssen                 von höchstens 16 Stunden
   sich auf jedem Kahn in der Tagesfahrt ein Matrose                 B: verkürzte
   mit Rheinschifferpatent, in allen übrigen Betriebsfor                halbständige Fahrt                       innerhalb
   men zwei Matrosen mit Rheinschifferpatent befinden.                    von höchstens 18 Stunden               eines Zeitraums
                                                                     C. halbständige Fahrt                       von 24 Stunden
VII. Ergänzende Bestimmungen                                              von höchstens 20 Stunden
                                                                     D. stäpdige Fahrt
   über diese Anordnung hinaus müssen die Schub
                                                                        von   höchstens   24    Stunden
   verbände und ihre einzelnen Fahrzeuge den Bedingun
   gen genügen, die die Untersuchungskommission im
   Einzelfalle festsetzt; diese Bedingungen sollen den         II. Besatzung der Schubverbände mit Standardschubboot
   Empfehlungen entsprechen, die auf gemeinsamem Be;
   Schluß der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten              1. Die nachfolgenden Vorschriften sind nur auf Schub
   und Belgiens beruhen.                                             verbände mit Standardschubbooten anzuwenden.

                                                               2. Die Besatzungen müssen betragen:
VIII. Versuche

1. Zwecks Erteilung des Schiffsattestes für ein Schubboot                     Tabelle — 1 — Standardschubboot
   bestimmt die Untersuchungskommission, welche Schub
   verbände ihr vorzuführen sind. Sie veranlaßt Versuche                             Anzahl
                                                                        Maschinen
   mit der oder den Zusammenstellunaen, die ihr am                                   d. Schub- Besatzung            A    B   C   D
                                                                        leistung
   ungünstigsten erscheinen.                                                         leichter

2. Durch diese Versuche muß nachgewiesen werden, daß
   a) die Kursstabilität des Schubverbandes ausreicht,                  bis          0           Schiffsführer           2   2   2
                                                                        500 PSe      oder        Steuerleute        —    —   —   —




   b) ein erheblicher Kurswechsel und ein unmittelbar                                1           Matrosen            1   1   2   2
      anschließendes Wiederaufstrecken schnell und leicht                      '     oder        Schiffsjungen      —    —   —   —




      durchgeführt werden können,                                                    2           Maschinisten       —    —   —   —




   c) die Fahrgeschwindigkeit des Schubverbandes im                                              Matrosen-
      stillen Wasser mindestens 13 km/Std. beträgt. Diese                                        Motorwarte          1   1   1   2
      Bedingung gilt nur für Schubboote, die nach dem
      1. Oktober 1967 zum erstenmal untersucht werden.                               3           Schiffsführer       1   2   2   2
      Sie gilt ferner nicht für Schubboote, die ausschließ                           oder        Steuerleute        —    —   —   —.




      lich auf Reeden und in Häfen verkehren,                                        mehr        Matrosen                2   2   3
                                                                                                 Schiffsjungen      —    —   —   —




   d) der Schubverband, dessen Lägge 86 m überschreitet,
                                                                                                 Maschinisten       —    —   —   —



      Bug zu Tal anhalten kann und dabei und nachher
                                                                                                 Matrosen-
      vollständig manövrierfähig bleibt,
                                                                                                 Motorwarte          1   1   2   2
   e) der Schubverband, dessen Länge 86 m nicht über
      schreitet und der nicht Bug zu Tal anhalten kann,                 über         0           Schiffsführer       1   2   2   2
      schnell und leicht aufdrehen kann,                                500 bis      oder        Steuerleute         1   1   1   1
   f) bei der Zusammenstellung und Auflösung des                        750 PSe      1           Matrosen            1   1   1   2
      Schubverbandes die Kupplungen leicht und gefahr                                oder        Schiffsjungen      —    —   —   —




      los zu bedienen sind.                                                          2           Maschinisten       —    —   —   —




                                                                                                 Matrosen-
   Die Untersuchungskommission vergewissert sich außer                                           Motorwarte          1   1   2   2
   dem, daß die Kupplungen den schiffahrtspolizeilichen
   Anordnungen über die Kupplungen von Schubverbän
                                                                                     3           Schiffsführer       1   2   2   2
   den entsprechen.
                                                                                     oder        Steuerleute         1   1   1   1
3. Bei den Versuchen darf die Untersuchungskommission                                mehr        Matrosen                2   2   3
   günstige Auswirkpngen besonderer Einrichtungen der                                            Schiffsjungen      —    —   —   —




   Schubleichter (Ruderanlage, Antriebseinrichtungen                                             Maschinisten       —    —   —   —




   usw.) nur berücksichtigen, wenn diese Leichter immer                                          Matrosen-
   mit demselben Schubboot eingesetzt werden. In die                                             Motorwarte          1   1   2   2
   sem Fall müssen die Namen der zugelassenen Schub
   leichter in das Schiffsattest des Schubbootes eingetra               über         0           Schiffsführer       1   2   2   2
   gen werden.                                                          750 bis      oder        Steuerleute         1   1   1   1
                                                                        1000 PSe     1           Matrosen                1   2   2
IX. Zusammenstellungen und Höchstabmessungen                                         oder        Schiffsjungen      —    —   —   —




   der Schubverbände                                                                 2           Maschinisten        1   1   1   1
                                                                                                 Matrosen-
   Wenn die Untersuchungskommission feststellt, daß bei                                          Motorwarte         —    1   1   1
   den Zusammenstelluiigen, die nach den schiffahrts
   polizeilichen Vorschriften über die Höchstabmessun                                3           Schiffsführer           2   2   2
   gen noch erlaubt sind, eine ausreichene Sicherheit                                oder        Steuerleute         1   1   1   1
   nicht vorhanden ist, muß sie in das Schiffsattest des                             mehr        Matrosen                2   2   3
   Schubbootes die Höchstabmessungen eintragen, die                                              Schiffsjungen      —    —   —   —




   für die einzelnen Abschnitte des Rheins zugelassen                                            Maschinisten        1   1   1   1
   werden.                                                                                       Matrosen-
                                                                                                 Motorwarte              1   1   1
   Gültig bis 30. 9. 1969                                                                                           —




                                                                        über         0           Schiffsführer       1   2   2   2
                                                  Anhang                1000 PSe     oder        Steuerleute         1   1   1   1
                                                                                     1           Matrosen            2   1   2   2
             Besatzung der Schubverbände                                             oder        Schiffsjungen      —    —   —   —




                                                                                     2           Maschinisten        1   1   1   1
I. Abkürzungen
                                                                                                 Matrosen-
   Es werden folgende Betriebsformen unterschieden;                                              Motorwarte         —
                                                                                                                         1   1   1
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Heft 13       1969                                               326                                   VkBl Amtlicher Teil



                       3        Sdiiffsführer   1    2   2   2              Stellt sie dabei fest, daß zur ordnungsmäßigen Aus
                       oder     Steuerleute     1    1   1   1              führung dieser Manöver, insbesondere aber auch unter
                       mehr     Matrosen        3    2   a   3              ungünstigen Verhältnissen (Regen, Eis usw.), die in
                                Schiffsjungen                               der Tabelle 2 vorgeschriebene Decksbesatzung nicht
                                Maschinisten    1    1   1   1              ausreicht, muß sie die Besatzung je nach Sachlage
                                Matrösen-                                   verstärken.
                                Motorwarte      —    1   1   1

                                                                   IV. Besatzung der Schubverbände mit einem Schubboot,
3. In Einzelfällen kann die Untersuchungskommission                   das aus einem Schlepper umgebaut ist und nicht alle
   von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.                       Einrichtungen eines Standarcischubbootes hat.
   Diese Abweichungen sollen den Empfehlungen ent
                                                                   1. Diese Bestimmungen gelten nur für Schub verbände,
   sprechen, die auf gemeinsamen Beschluß der zuständi
   gen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be                    — in denen das Schlepper-Schubboot den Vorschrif
     ruhen.                                                              ten des Artikels 41 Ziffer 1 Buchstaben a, b und c
                                                                         RheinSchUO i. d. Fassung der Anordnung vom
                                                                         1. August 1968 (VkBl S. 376) entspricht und dessen
III. Besatzung der Sdiubverbände mit schiebendem Selbst                  Ankerwinden motorisiert sind, und
     fahrer                                                                 — in die nicht mehr als zwei Schubleichter eingestellt
                                                                               sind.
1. Diese Bestimmungen gelten nur für Schubverbände,
     — in denen der schiebende Selbstfahrer allen Vor              2. Die Besatzungen müssen betragen:
         schriften des Artikels 40 Ziffer 1 RheinSchUO i. d.
         Fassung der Anordnung vom 1. August 1968                           Tabelle — 3 — Nicht zu einem Standardschubboot
         (VkBl S. 376) entspricht und eine Schubplattform                                        umgebauter Schlepper
         hat, und
                                                                                          Anzahl d.
     — in die nur ein Schubleichter und in keinem Falle                ^ Maschinen-
                                                                                          Schub    Besatzung          A    B   C   D
         ein nicht umgebauter Schleppkahm eingestellt ist.             3 leistung         leichter
                                                                       co

2. Die Besatzungen müssen betragen:
                                                                       1    bis            1        Schiffsführer      1   2   2   2
          Tabelle — 2 — Schiebender Selbstfahrer                            500 PSe       oder      Steuerleute       —    —   —   —




                                                                                           2        Matrosen           2   2   3   3
Stufe Tragfähigkeit             Besatzung           A B C D                                         Schiffsjungen     —    —   —   —




         des schiebendeil                                                                          Maschinisten       —
         Selbstfahrers                                                                              Matros.-Motorw.    1   1   1   2


                                                                       2    über            1       Schiffsführer      1   2   2   2
     1   von 15 bis 500 t       Schiffsführer   1    2   2   2
                                                                            500 bis       oder      Steuerleute        1   1   1   1
                                Steuerleute     —   ■—   —   —




                                                                            750 PSe         2       Matrosen           2   2   2   3
                                Matrosen        2    2   2   3
                                Schiffsjungen       —
                                                         1
                                                                                                    Schiffsjungen     —    —   —   —


                                                —            —




                                                                                                   Maschinisten   —
                                                                                                   Matros.-Motorw. 1       1   2   2
     2   über 500 bis 1000 t    Schiffsführer   1    2   2   2
                                Steuerleute     —   —    —   —




                                                                       3    über 750 bis  1        Schiffsführer       1   2   2   2
                                Matrosen        2    2   3   4
                                                                            1000 PSe     oder      Steuerleute         1   1   1   1
                                Schiffsjungen   1    1   —   —



                                                                                          2        Matrosen           3    2   3   4
                                                                                                    Schiffsjungen     —
     3   über 1000 bis 1600 t   Schiffsführer   1    2   2   2                                     Maschinisten     1      1   1   1
                                Steuerleute     1    1   1   1                                     Matros.-Motorw. —       1   1   1
                                Matrosen        2    2   3   3
                                Schiffsjungen   —   —    —
                                                             1
                                                                       4    über           1        Schiffsführer      1   2   2   2
                                                                            1000 PSe      oder      Steuerleute        1   1   1   1
     4   über 1600 t            Schiffsführer   1    2   2   2                             2        Matrosen           3   2   3   4
                                Steuerleute     1    1   1   1                                      Schiffsjungen     —
                                Matrosen        2    3   3   4                                      Maschinisten       1   1   1   1
                                Schiffsjungen   1    1   1   —

                                                                                                   Matros.-Motorw. —       1   1   1


3.   Auf schiebenden Selbstfahrern mit einer Maschinen             3. Die Untersuchungskommission muß sich die Kupp
     leistung von über 800 PSe ist ein Matrose durch einen            lungsmanöver des Verbandes vorführen lassen. Stellt
     Matrosen-Motorwart zu ersetzen.                                  sie dabei fest, daß zur ordnungsmäßigen Ausführung
     Auf schiebenden Selbstfahrern mit einer Maschinen                dieser Manöver, insbesondere auch unter ungünstigen
     leistung bis 800 PSe muß ein Besatzungsmitglied mit              Verhältnissen (Regen, Eis usw.), die in der Tabelle 3
     der Bedienung und Überwachung der Motoren ver                    vorgeschriebene Decfcsbesatzung nicht ausreicht, muß
     traut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den               sie die Besatzung je nach Sachlage verstärken.
     Motor so weit bedienen können, daß es ihn anzulas
                                                                   4. In Einzelfällen kann die Untersuchungskommission von
     sen und abzustellen vermag.
                                                                      den obengenannten Bestimmungen abweichen. Diese
                                                                      Abweichungen sollen den Empfehlungen entsprechen,
4.   Sind eine oder mehrere der in Artikel 40 Ziffer 1
                                                                      die auf gemeinsamem Beschluß der zuständigen Organe
     RheinSchUO i. d. Fassung der Anordnung vom
                                                                      der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen.
     1. August 1968 (VkBl S. 376) genannten Bedingungen
     nicht erfüllt, so ist in allen Betriebsformen die in
     Tabelle 2 vorgeschriebene Besatzung in den Stufen 1
     und 2 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 3 und 4           Bek. Nr. 6/1962
     um einen Matrosen zu erhöhen.
                                                                   Zusammenstellung und Auflösung von Schubzügen
5. Hat der schiebene Selbstfahrer keine Schubplattform,            Bei der Zusammenstellung oder Auflösung von Schub
   muß sich die Untersuchungskommission bei jedem                  zügen dürfen nur einzelne oder zwei nebeneinander ge
     Verband die Kupplungsmanöver vorführen lassen.                kuppelte Schubleichter nur durch ein Schubboot auf kurze
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VkBl Amtlicher Teil                                                327                                          Heft 13—1969


Entfernungen fortbewegt werden, dessen Schiffsattest die                 eine zweite, mit der Verwendung des Radars in der
dabei gebildete Formation zuläßt. Ein zusätzlicher vor                   Schiffahrt hinreichend vertraute Person im       Steuer
übergehender Vorspann ist statthaft; in diesen Fällen be                 stand aufhalten.
hält der Schubbootführer die Führung der Fahrzeuge. Sind
diese Schubzüge über 86 m lang, so müssen sie kopfvor                    Wenn der Steuerstand eines Fahrzeuges besonders
anhalten können; das gilt nicht, wenn sie sich eines Vor                 dafür eingerichtet ist, bei der Radarfahrt die Führung
spanns bedienen.                                                         durch eine einzige Person zu ermöglichen, so genügt
                                                                         es, wenn die in Absatz 2 vorgeschriebene zweite Per
Abweichungen von diesen Vorschriften bedürfen der Er                     son der Mindestbemannung angehört. Im Schiffsattest
laubnis der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion.               muß ein Vermerk hierüber eingetragen sein.
                                                                     4. Das Radargerät muß einem Baumuster entsprechen,
Bek. Nr. 27 vom 10. 7. 1968 (VkBl. S. 372 - ZKR 68 - I - 20)             das für die Flußschiffahrt geeignet und von der zu
                                                                         ständigen Behörde eines der Rheinuferstaaten 0(}er
            Hödistabmessungen für Fahrzeuge                              Belgiens zugelassen ist. Es muß in gutem Zustand sein.
               und Fahrzeugzusammenstellungen
                                                                     5. Fahrzeuge, die ein Radargerät benutzen, müssen mit
1. Die Länge der auf dem Rhein verkehrenden Fahrzeuge
                                                                         einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
   darf 110 m nicht überschreiten.
                                                                         ausgerüstet sein. Die zuständige Behörde kann jedoch
2. Längere Fahrzeuge können gegebenenfalls zu Ver                        Fähren hiervon befreien.
   suchszwecken oder auf bestimmten Strecken unter den
                                                                     6. Die mit Radarhilfe einzeln oder in Schleppzügen und
   im Schiffsattest festgelegten Bedingungen verkehren;                  Schubverbänden fahrenden Fahrzeuge sind befreit
   diese Bedingungen sollen den Empfehlungen entspre
   chen, die die zuständigen Organe der Rheinuferstaaten                 a) von der Abgabe des Schallzeichens nach § 81 Rhein
   und Belgiens durch gemeinsamen Beschluß festsetzen.                      SchPVO,
3. Die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 sind nicht                       b) von der Aufstellung eines Ausgucks gemäß § 80
   auf Fahrzeuge anzuwenden, deren Kiel vor dem 1. Ja                       Nr. 1 Abs. 2 RheinSchPVO, sofern der Schiffsführer
   nuar i963 gelegt worden ist.                                             in der Lage ist, auch ohne Ausguck die Fahrt ge
                                                                            fahrlos fortzusetzen.
4. Die Abmessungen anderer Fahrzeugzusammenstellun-
   gen als Schubverbände dürfen die iür diese vorge
   schriebenen Höchstabmessungen nicht überschreiten,                II. Vorschriften über das Verhalten von und gegenüber
   sofern nicht die zuständigen Behörden eine Sonder                     Radar-Talfahrern
   erlaubnis erteilen; diese Erlaubnis soll den Empfehlun            1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle mit Radarhilfe zu
   gen entsprechen, die durch geipeinsamen Beschluß der                  Tal fahrenden einzelnen Fahrzeuge, Schleppzüge und
   in Nummer 2 genannten Organe festgesetzt sind. Die                    Schubverbände, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge,
   Höchstabihessungen der Fahrzeuge und starren Fahr
   zeugzusammenstellungen — außer Schubverbänden —                       a) sobaM sie auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemer
   werden für die Fahrt durch die Schleusen zwischen                        ken, deren Kurs nicht den Eintritt jeglicher Gefah
   Straßburg und Basel, vorbehaltlich einer Ausnahme                        renlage ausschließt, und
   erlaubnis der zuständigen Behörde, wie folgt festge                   b) sobald sie sich einem Stromabschnitt nähern, in
   setzt:                                                                   dem sich auf dem Radarschirm nicht wahrnehmbare
                                                                            Fahrzeuge befinden können,
                 Kembser Schleuse        übrige Schleusen
                 kleine    große         kleine     große                dreimal hintereinander drei ohne Unterbrechung auf
                Kammer        Kammer     Kammer       Kammer             einanderfolgende Töne von verschiedener Höhe mit
                                                                         einer Dauer von insgesamt zwei Sekunden geben.
                                                                         Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und
Läpge            95.00 m      180,00 m   183,00 m     183,00 m           297 Hertz liegen. Zwischen dem höchsten und dem
Breite           22,40 m       22,40 m    n,20m        22.40 m           tiefsten Ton muß ein Intervall von mindestens zwei
                                                                         ganzen Tönen bestehen. Jede Folge der drei Töne muß
Gültig bis 30. 9. 1970
                                                                         mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten
                                                                         enden. Dieses Signal von dreimal drei Tönen ist so oft
Bek. Nr. 28 vom 10. 7. 1968 (VkBl S. 373 - ZKR 68 - I - 21)              wie notwendig zu wiederholen.
                                                                         Geschobene Fahrzeuge geben kein Schallzeichen.
Fahrt mit Radar und bei unsichtigem Wetter                           2. In den unter Nummer 1 genannten Fällen muß der
1. Allgemeine Bestimmungen                                              Talfahrer ferner seine Geschwindigkeit vermindern
                                                                         und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
1. Die Benutzung eines Radargerätes befreit die Fahr
   zeuge nicht von der Verpflichtung, alle Bestimmungen              3. Andere Fahrzeuge, die das Signal nach Nummer 1
   der RheinSchPVO einzuhalten, sofern              nachstehend          hören, müssen,
   nicht etwa anderes bestimmt ist.                                      a) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden, an
2. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fort                   diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis
   zusetzen, und.bei der Bemessung der Fahrtgeschwin                        zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten,
   digkeit (§ 80 RtieinSchPVO) dürfen Fahrzeuge, die ein                 b) wenn sie sich nicht in der Nähe eines Ufers befin
  Radargerät benutzen, die Radarortung als nautisches                       den oder gerade von einem Ufer zum anderen
  Hilfsmittel berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die                 wechseln, einen möglichst weiten Raum des Fahr
  Sicherheit anderer Fahrzeuge nicht gefährdet wird. Sie                    wassers freimachen.
   müssen      insbesondere    der   verminderten    Sicht   der
  Schiffsführer anderer Fahrzeuge Rechnung tragen. Tal
  fahrer auf der Strecke Bingen—St. Goar dürfen von                  III. Nebelzeichen der Radar-Bergfahrer
  dieser Bestimmung keinen Gebrauch machen und dür                       Mit Radarhilfe zu Berg fahrende Fahrzeuge — ge
   fen deshalb das Signal nach Ziffer II Nr. 1 nicht geben.              schobene Fahrzeuge ausgenommen — müssen in den
3. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über                      Fällen der Ziffer II Nr. 1 Buchstaben a und b als Nebel
   die Erteilung von Rheinschifferpatenten muß derjenige,                zeichen „einen langen Ton" geben, der in Abständen
  der zur Führung eines Fahrzeuges ein Radargerät be                     von längstens einer Minute zu - wiecierholen ist. Das
  nutzt, ein Zeugnis nach der Verordnung über die Er                     Zeichen ist so oft wie notwendig zu wiederholen.
  teilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein
   besitzen.                                                         IV. Sprechfunk
   Auf Fahrzeugen, die mit Radarhilfe fahren, muß sich               1. Alle mit Radarhilfe fahrenden Fahrzeuge — Kleinfahr
   außer der im vorigen Absatz genannten Person ständig                 zeuge, Fähren sowie geschleppte und geschobene
27

Heft 13     1969                                               328                                  VkBl Amtlicher Teil


  Fahrzeuge ausgenommen — müssen mit einer Spredi-                   Bek. Nr. 34 vom 22. 7. 1968 (VkBl S. 376 - ZKR 68 - 1 - 24)
  funkanlage ausgerüstet sein, die die Verständigung
  von Sdiiff zu Sdiiff gestattet. Die Spredifunkanlage           Verminderung des Ankergewichts bei neuartigen Ankern
   muß dem Brüsseler Abkommen über den internationa                Auf Grund des Artikels 1 a der Untersuchungsordnung
   len Rheinfunkdienst auf UKW vom März 1957 (Emp                für Rheinschiffe und -flöße (RheinSchUO) — Anlage 1 der
   fehlung Nr. 4) entsprechen.                                   Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und
2. Diese Verbindung muß bei der Fahrt mit Radar stän             -flöße luid über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
   dig auf Sprechweg 13 eingeschaltet sein, und zwar             auf Binnenwasserstraßen, vom 30. April 1950 (Bundes-
   entweder auf Empfang oder um den entgegenkommen               gesetzbl. S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung vom
   den Fahrzeugen Mitteilungen zu machen.                        11. März 1968 (Bundesgesetzbl.il, S. 133) wird abweichend
   Sobald Radar-Bergfahrer zu Tal fahrende Fahrzeuge             von den Bestimmungen der Anlage E zur RheinSchUO
   auf    dem   Radarsdiirm   bemerken   oder   sich   einem     angeordnet: •
   Stromabschnitt nähern, in dem sich auf dem Radar                (1) Bei den nachstehend näher bezeichneten Ankertypen
   schirm nicht wahrnehmbare Fahrzeuge befinden kön              ist eine Verminderung des nach der Anlage E der oben
   nen, müssen sie den entgegenkommenden Fahrzeugen              genannten Verordnung vorgeschriebenen Ankergewichts
   über Funk ihren Standort, ihren Namen, die Art ihres          um die aus nachfolgender Tabelle ersichtlichen Vom-Hun-
   Fahrzeuges sowie die Fahrtrichtung bekanntgeben und           dert-Sätze zugelassen:
   ansagen, ob sie die blaue Flagge bzw. das weiße
   Blinklicht für eine Begegnung Steuerbord an Steuer
   bord zeigen oder ob sie die Talfahrer an Backbord                                               Zugelassene Verminderung
   vorbeifahren lassen wollen und daher keine Zeichen                Ankertyp                   des nach Anlage E RheinSchUO
   geben.                                                                                       vorgeschriebenen , Ankergewichts
   Die Radar-Talfahrer bestätigen den Radar-Bergfahrem
   über Funk den ihnen gewiesenen Weg.                               D'Hone Anker                             40®/o
                                                                 Heuss Normal                                 15®/o
V. Radar-Schleppzüge und Schubverbände                               Heuss Spezial                            30 o/o
1. Schleppzüge dürfen, sobald die Verständigung zwi                  Heuss Kombinierter
   schen den Anhängen und dem Schlepper mittels der                  Klipp-Stock-Anker                        55 o/o
   Sichtzeidien nach § 58 Nr. 3 RheinSchPVO nicht mehr               Pool Anker                               40 o/o
   möglich ist, von der Bestimmung der Ziffer I Nr. 2 nur            Ha-Du-Anker                              40 o/o
   Gebrauch machen, wenn alle Fahrzeuge des Schlepp                                                           40 o/o
                                                                     Hansa Anker
   zuges ein Radargerät benutzen und mit einer Einrich
   tung zur Verständigung der Fahrzeuge untereinander            Danforth Anker                               50 o/o
   ausgerüstet sind.
   Zu Tal fahrende Schleppzüge müssen außerdem so                      (2) Bei anderen neuartigen Ankertypen ist eine Ge
   eingerichtet sein, daß sie Bug zu Tal anhalten können.            wichtsverminderung unter der Voraussetzung zulässig,
2. In Schubverbänden und Zusammenstellungen, die aus                 daß ihr Umfang durch gemeinsamen Beschluß der Rhein
   schließlich aus gekuppelten Fahrzeugen bestehen,                  uferstaaten und Belgiens festgesetzt worden ist.
   braucht nur dasjenige Fahrzeug, auf dem sich der                    (3) Das Gewicht der Ankerketten ist ohne Berücksich
   Führer des Schubverbandes oder der Fahrzeugzusam                  tigung der Verminderung des Ankergewichts nach An
   menstellung befindet, ein Radargerät zu benutzen.                 lage E zur RheinSchUO zu errechnen.
Gültig bis 30. 9. 1970                                                (4) Die Schiffsuntersuchungskommissionen tragen im
                                                                     Schiffsattest ein, daß die Verminderung der Gewichte der
Bek. Nr. 37 vom 19. 8. 1968 (VkBl S. 454 - ZKR 68 -                  in Absatz 1 und 2 genannten neuartigen Ankertypen nur
I - 20a)                                                             für eine beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des
                                                                     jederzeitigen Widerrufs zugelassen ist.
     Bekanntmachung für die Rheinsdüffahrt über
                 Sprechfunkanlagen                                   Gültig bis 30. 9. 1970.

  (1) Schlepper mit Zusammenstellungen von über 110 m
Länge im Anhang müssen mit einer Sprechfunkanlage                    Bek. Nr. 38 vom 1. 8. 1968 (VkBl S. 376 - ZKR 68 - I - 26)
ausgerüstet sein, welche die Verstäncligung von Fahrzeug             Festsetzung der Besatzungen der Fahrzeuge auf dem Rhein
zu Fahrzeug gestattet. Die Anlage muß dem Brüsseler
Abkommen über den internationalen Rheinfunkdienst auf                  Auf Grund des Artikels 1 a der Untersuchungsordnung
UKW vom März 1957 (Empfehlung 4) entsprechen^                        für Rheinschiffe und -flöße — Anlage 1 der Verordnung
                                                                     über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und
 (2) Diese Vorschrift gilt nicht für Schlepper, die Schub            über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin
verbände schleppen, sowie für Schlepper auf Reeden oder
                                                                     nenwasserstraßen vom 30. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.
bei kleinen Schleppmanövern außerhalb von Reeden.
                                                                     S. 371), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Gültig bis 30. 9. 1970.                                              11. März 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 133), — wird ange
                                                                     ordnet:

Bek. Nr. 38 vom 6. 6. 1967 (VkBl S. 418 - ZKR 67 - II - 25)            Abweichend von Teil I Abschnitt 3 und Anlage K der
                                                                     Untersuchungsordnung sind bis zu deren am 1. Oktober
            Festsetzung der Mindestbemannung                         1969 zu erwartenden förmlichen Änderung diese Vor
             für Fahrzeugzusammenstellungen,                         schriften in folgender Fassung anzuwenden:
               ausgenommen Schubverbände
Die Schiffsuntersuchungskommission kann ausnahmsweise                                          „Abschnitt 3
in gewissen Sonderfällen und unter bestimmten Bedin                                            Besatzung
gungen bei Fahrzeugzusammenstellungen, ausgenommen
Schubverbänden, eine Verringerung der Mindestbeman                                              ArUkel 38
nung in Bezug auf die Summe der Mindestbeman
nungen der einzelnen Fahrzeuge der Zusammenstellung                                            Allgemeines
bewilligen. Eine Verringerung kann nur zugelassen wer                1. Die Besatzung, die sich nach § 17 der Rheinschiffahrt
den unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs                     polizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahren-.
und soll auf einer Empfehlung der zuständigen Organe                    den Fahrzeuge zu befinden hat, muß in ,allen Be
der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen.                              triebsformen den Vorschriften dieses Abschnitts ent
Gültig bis 30. 9. 1969.                                                 sprechen.
28

VkBl Amtlicher Teil                                       329                                          Heft 13 — 1969



   Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:             a) wenn das Fahrzeug nicht zur Beschäftigung von
                                                                   Frauen geeignet ist,
A: Tagesfahrt von höchstens
    16 Stunden                                                  b) wenn die nachfolgenden Bestimmungen ihre Be
B: verkürzte halbständige Fahrt          jeweils                   schäftigung ausschließen.
    von höchstens 18 Stunden             innerhalb
                                         eines              2. Ein Fahrzeug ist im Sinne der Ziffer 1 Buchstabe a
C: halbständige Fahrt von
                                         Zeitraums             nicht geeignet, wenn
    höchstens 20 Stunden
                                         von 24 Stunden
D: ständige Fahrt von höchstens                                 a) das Fahrzeug bei voller Abladung nicht von einer
    24 Stunden                                                     Person ohne besonderen Kraftaufwand gesteuert
                                                                   werden kann oder wenn seine Ausrüstung schwer
   Auf den niederländischen Rheinstrecken gelten die               zu handhaben ist;
   Vorschriften dieses Abschnitts nur für Fahrzeuge, die        b) die Frau an Bord mit Arbeiten beschäftigt werden
   die deutsch-niederländische Grenze überschreiten.               muß, bei denen mit beidarmiger Kraft Lasten oder
                                                                   Ausrüstungsgegenstände von mehr als 15 kg be
2. Die Mitglieder der Besatzung müssen in der Lage sein,           wegt oder befördert werden oder bei denen Lasten
   ihre Aufgaben an Bord unter Bedingungen zu erfüllen,            oder Ausrüstungsgegenstände von mehr als 35 kg
   die eine Übermüdimg ausschließen.                               gemeinsam mit einer anderen Person befördert wer
                                                                   den; als Arbeiten dieser Art sind in jedem Falle
3. Neben dem Schiffsführer können zur Besatzung ge                 das Fieren und Einholen schwerer Schleppstränge
   hören:                                                          anzusehen;
   a) Der Steuermann (timonier, stuurman)                       c) keine getrennten Unterkunftsräume, Waschgelegen
      Der Steuermann muß mindestens zwei Jahre als                 heiten und Toiletten für weibliche und männliche
      Matrose oder Matrosen-Motorwart auf dem Rhein                Besatzungsmitglieder vorhanden sind. Diese Be
      gefahren sein; Fahrzeiten auf anderen Binnen-                stimmung gilt jedoch nicht, wenn alle Mitglieder
      wassenstraßen können bis zu. einem Jahr auf die              der Besatzung derselben Familie angehören.
      sen Zeitraum angerechnet werden.
   b) Der Matrose (matelot, matroos)                        3. Die Untersuchungskommissionen entscheiden, ob das
                                                               Fahrzeug für Frauenarbeit geeignet ist und vermerken
      Der Matrose muß mindestens 17 Jahre alt und min           dies im Schiffsattest. Die Gültigkeit des Vermerks ist
      destens zwei Jahre zur See oder in der Binnen             auf drei Jahre zu befristen.
      schiffahrt als Angehöriger der Decksmannschaft ge
      fahren sein. Der Besuch einer Schifferschule wird     4. Für eine Frau, die der Besatzung angehört und nicht
      auf die Fahrzeit angerechnet.                            Schiffsführer ist, gelten die Bestimmungen des Artikels
   c) Der Sdiifisjunge (mousse, scheepsjonge)                   36. Sie muß abweichend von Artikel 36 Ziffer 3 Buch
      Der Schiffsjunge muß mindestens 14 Jahre alt sein.        staben b und c mindestens 18 Jahre alt sein.

   d) Der Maschinist (mecanicien, machinist)                    Gehören alle Mitglieder der Besatzung derselben Fa
                                                                milie an und ist die Frau nicht der einzige Gehilfe des-
      Der Maschinist muß Grundkenntnisse in der Moto            Schiffsführers, so braucht sie, um einen Schiffsjungen
      renkunde besitzen und entweder einen Berufsaus            ersetzen zu können, nur 15 Jahre alt zu sein.
      bildungskurs besucht haben oder mindestens drei
      Jahre lang als Matrosen-Motorwart tätig gewesen       5. Werdende Mütter dürfen nicht über den dritten Monat
      sein.
                                                                der Schwangerschaft hinaus der Besatzung angehören.
   e) Der Matrosen-Motorwart (matelot garde-moteur,             Wöchnerinnen dürfen ihr bis zum Ablauf von drei
      matroos-motor-driver)                                     Monaten nach der Niederkunft nicht angehören.
      Der Matrosen-Motorwart muß Grundkenntnisse in
      der Motorenkunde besitzen sowie mindestens ein
                                                            6. Die Frau muß während der Arbeit eng anliegende
      Jahr als Matrose und mindestens ein Jahr auf Fahr         Kleidung tragen.
      zeugen mit eigener Triebkraft zur See oder in der
      Binnenschiffahrt gefahren sein.                       7. Die in den Rheinuferstaaten und Belgien zugunsten
                                                                der Frau erlassenen Arbeitsschutzvorsdiriften bleiben
   f) Der Heizer (Chauffeur, stoker)                            unberührt. Insbesondere darf die tägliche Arbeitszeit
      Der Heizer muß mindestens 18 Jahre alt sein. Bis          der Frau 8 Stunden nicht überschreiten, es sei denn,
      zur Vollendung des 20. Lebensjahres muß er im             daß alle Besatzungsmitglieder derselben Familie an
      Besitz eines ärztlichen Zeugnisses über seine kör         gehören.
      perliche Eignung sein, das alle 6 Monate erneuert
      werden muß. Dieses Zeugnis ist an Bord mitzu                                     Artikel 38
      führen.

   Die Befähigung muß jederzeit nachgewiesen werden             Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung
                                                                                   während der Fahrt
   können.

4. Unbeschadet der Vorschriften des § 3 der Rheinschiff-    1. Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf
   fahrtspolizeiverordnung kann, wenn es die Umstände          während der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende
                                                                Stunden Dienst tun.
   erfordern, jedes Besatzungsmitglied im Rahmen des
   Betriebs des Fahrzeuges auch für solche Arbeiten ein
   gesteht werden, die außerhalb seines eigentlichen Auf    2. Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen der Ziffer 4
   gabenbereichs liegen.                                        müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem
                                                                Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens
5. Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder            8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen.
   unter 10 Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Be          Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Ar
  satzung sein.                                                 beit beim Laden oder Löschen'geleistet, so verkürzt
                                                                sich seine Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des
                        Artikels?                               gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der
        Beschäftigung von Frauen in der Besatzung               es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeit
                                                                raum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen
1. Aus Gründen der Schiffssicherheit darf nur ein Mit           Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade
  glied der vorgeschriebenen Besatzung durch eine Frau          oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muß.
  ersetzt werden.
                                                                In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Lösch
  Eine Frau darf der Besatzung nicht angehören.                 tätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vor-
29

Heft 13     1969                                            330                                   VkBl Amtlicher Teil



   sdiriften des vorstehenden Absatzes, wenn innerhalb        Stufen       Tragfähigkeit      Besatzung        A    B   C   D
   eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende
   einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu               1        von         15 t   Schiffsführer    1    2   2   2
   laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen                        bis        750 t   Matrosen         1    1   1   2
   8 Stunden ununterbrochen sein müssen.                                                      Schiffsjungen    —
                                                                                                                   —    —   —




   Abweichende Regelung arbeitsrechtlicher Art, insbe             2        über       750 t    Schiffsführer   1    2   2   2
   sondere tarifvertragliche Beschränkungen auf eine                       bis       1400 t   .Matrosen        1    1   2   2
   zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unbe                                        Schiffsjungen    1    1   —   1
   rührt.
                                                                  3        über      1400 t   Schiffsführer    1    2   2   2
3. Auf jedem Fahrzeug hat der Schiffsführer ein Fahrten                    bis       2500 t   Matrosen         2    2   2   3
   buch nach dem Muster der Anlage K* zu führen. Es                                           Schiffsjungen    —   —
                                                                                                                        1   —




   sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:
                                                                  4        über      2500 t   Schiffsführer    1    2   2   2
   — die Betriebsform,                                                                        Matrosen         2    2   3   3

   — Ort und Zeit des Beginns und der Beendigung der                                          Schiffsjungen    1    1   —   1

      Fahrt,
                                                              2. Sind eine oder mehrere der in Ziffer 1 ä^nannten Be
   — die Besatzung und                                           dingungen nicht erfüllt, so erhöht ^ich in allen Be
   — für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit wäh             triebsformen die Besatzung füy die Stufen 1 und 2 um
      rend der Fahrt.
                                                                 einen Schiffsjungen, für die Stufen 3 und 4 um einen
                                                                  Matrosen.
   Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:
                                                              3. In den Stufen 1 und 2 müssen die Matrosen minde
   — für jedes Besatzungsmitglied die in Ziffer 2 Absatz
                                                                  stens 18 Jahre alt sein.
     1 genannten Arbeitszeiten,
   — Änderungen während der Fahrt.
                                                                                              Artikel 40
   Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß
   mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden.                                Besatzung der Motorgüterschiffe
   Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letz
   ten Eintragung an Bord aufzubewahren.                      1. Sind auf einem Fahrzeug mit eigener Triebkraft, das
                                                                 zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (Motorgüter
4. Bei den Betriebsformen B, C und D gelten die Bedin            schiff) folgende Bedingungen erfüllt:
   gungen der Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt, weil die
                                                                  a) die Steuereinrichtung kann auch bei höchstzulässi
   nach den Artikeln 39 bis 43 für diese Betriebsform je
                                                                     ger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
   weils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt
   an Börd ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der
                                                                     Kraftaufwand gehandhabt werden,
   Dienstzeit während der Fahrt nach Ziffer 3 nur für die         b) Sicht- und Schallzeichen können während der Fahrt
   Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglie            vom Steuerstand aus gegeben werden,
   der erforderlich.
                                                                  c) auf Fahrzeugen mit über 3501 Tragfähigkeit ist eine
   Arbeitszeiten nach Ziffer 2 Absatz 1 sind stets für je            Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und
   des Besatzungsmitglied einzutragen.                                  Vorschiff vorhanden,
                                                                  d) die Antriebsanlagen können vom Steuerstand aus
5. In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Ziffer 2
                                                                     bedient werden,
   Absatz 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen.
                                                                  e) zur Überwachung der Antriebsanlagen werden in
   In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwi
                                                                        den Gefahrenbereichen
   schen 22 und 5 Uhr einschließen.
                                                                        — des Drucks und der Temperatur des Kühlwas
   In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwi
                                                                           sers und des Schmieröls von Hauptmotoren und
   schen 23 und 3 Uhr einschließen.
                                                                            Getrieben sowie

                                                                        — des öl- und Luftdrucks in Anlageteilen, die mit
                           Artikel 39                                     öl- oder Luftdruck betätigt werden,
                   Besatzung der Schleppkähne                           im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst,
                                                                  f)     die Geräte nach Buchstabe e geben entweder durch
1. Sind auf einem Fahrzeug ohne eigene Triebkraft, das                  Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm; sie sind so
   dazu bestimmt ist, geschleppt zu werden (Schlepp                     beschaffen, daß sie während des Betriebes der An
   kahn), folgende Bedingungen erfüllt:                                 triebsanlage wirksam sind und unter allen Umstän
                                                                        den die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich
   a) die Steuereinrichtung kann auch bei höchstzulässi
                                                                        lenken,
      ger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
      Kraftaufwand gehandhabt werden,                             g) die maschinellen Anlagen sind so eingerichtet, daß
                                                                     die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten wäh
   b) auf Fahrzeugen mit über 350 t Tragfähigkeit ist ei
                                                                        rend der Fahrt jederzeit unterbrochen werden kön
      ne Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und                   nen,
      Vorschiff vorhanden,
                                                                  h) auf Fahrzeugen mit über 3501 Tragfähigkeit sind
   c) auf Fahrzeugen mit über 350 t Tragfähigkeit sind               die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert,
      die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert,
                                                                  i) auf Fahrzeugen mit über 3501 Tragfähigkeit ist die
   d) auf Fahrzeugen mit über 350 t Tragfähigkeit ist die            Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit einer Länge
      Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t                      über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert,
      Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert,
                                                                  k) bei Motorgüterschiffen der Stufen 2, 3 und 4 sind
   e) auf Fahrzeugen mit über 1000 t Tragfähigkeit sind              die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer
      die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder
                                                                        Person zu handhaben,
      es sind gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schie-
      be-Lukendächer, vorhanden.                                  1) auf Fahrzeugen mit über 1000 t Tragfähigkeit sind
                                                                         die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder
   so beträgt die Besatzung:                                             es sind gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schie-
                                                                         be-Lukendächer, vorhanden,

*) Hier nicht abgedruckt. Im Buchhandel erhältlich.                   so beträgt die Besatzung:
30

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