VkBl Nr. 13 1969
Verkehrsblatt Nr. 13 1969
VkBl Amtlicher Teil 331 Heft 13 — i960
Stufen Tragfähigkeit Besatzung A B C D — des öl- oder Luftdrucks in Anlageteilen, die mit
öl- oder Luftdruck betätigt werden, im Steuer
1 von 15 t Schiffsführer 1 2 2 2 stand Alarmgeräte ausgelöst,
bis 500 t Steuerleute — —. — —
Matrosen 1 1 1 2 c) die Geräte nach Buchstabe b geben entweder durch
Schiffsjungen — —
1 —
Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm; sie sind so
beschäffen, daß sie während des Betriebes der An
2 über 500 t Schiffsführer 1 2 2 2 triebsanlagen wirks.am sind und unter allen Um
bis 1000 t Steuerleute — — — —
ständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf
Matrosen 1 1 2 3 sich lenken,
Schiffsjungen 1 1 — —
d) die Winden zur Handhabung der Anker und
3 über 1000 t Schiffsführer 1 2 2 2 Schleppstränge sind motorisiert,
bis 1600 t Steuerleute 1 1 1 1
Matrosen 1 1 2 2 e) die Schleppstrangwinden können von einer Person
Schiffsjungen — — —
- 1 bedient werden.
4 Über 16001 Schiffsführer 1 2 2 2
so beträgt die Besatzung:
Steuerleute 1 1 1 1
Matrosen 1 2 2 3
Schiffsjimgen 1 1 1 — Stufen Maschinenleistung Besatzung A B C D
2. Auf Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr
als 800 PSe ist ein Matrose durch einen Matrosen- 1 bis 250 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
Motorwart zu ersetzen. > Steuerleute — — —
Matrosen — — —
1
3. Auf Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung bis 800 Schiffsjungen — — — —
PSe muß ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung Maschinisten
und Überwachung der Motoren vertraut sein und ein Matrosen-
weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedie Motorwarte 1 1 1 1
nen können, daß es ihn anzulassen und abzustellen
vermag. . l'-r-l"® 2 über 250 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
bis 500 PSe Stauerleute — — — —
4. Sind eine oder mehrere der in Ziffer 1 genannten Be .0 Matrosen — —
1
dingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Be Schiffsjungen r) n1 r) r
triebsformen die Besatzung für die Stufen 1 und 2 um Maschinisten
einen Schiffsjungen, für die Stufen 3 und 4 um einen Matrosen-
Matrosen. Motorwarte 1 1 1 1
5. Sofern der Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsver 3 über 500,PSe Schiffsführer 1 2 2 2
änderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen bis 700 PSe Steuerleute — — — —
oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs Matrosen ; 1 1 1 1
im Schleppzug verwendet wird, gilt das Fahrzeug hin Schiffsjungen 1 —
1
sichtlich der Besatzung als Schleppkahn. Die Besdirän- Maschinisten
kung der Verwendung ist in das Schiffsattest einzu Matrosen-
tragen. Motorwarte 1 1 2 2
6. Schleppt ein Motorgüterschiff mehr als ein Fahrzeug, 4 über 750 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
so erhöht sich die Besatzung des Motorgüterschiffes in bis 1000 PSe Steuerleute — — —
allen Stufen und Betriebsformen Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen 1 1 1
bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um 1 Schiffs Maschinisten 1 1 1 1
jungen, Matrosen-
bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um 1 Motorwarte 1 1 1
Matrosen.
5 über 1000 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
Schleppt jedoch ein Motorgüterschiff in der Talfahrt bis 2000 PSe Steuerleute 1 1 1 1
nicht mehr als zwei leere Schleppkähne, die unterein Matrosen 1 1 1 2
ander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Schiffsjungen 1 1 1
Besatzung des Motorgüterschiffes nicht. Maschinisten 1 1 1 1
Schleppt ein Motorgüterschiff als Vorspann auf einem Matrosen-
einzigen Schleppstrang, erhöht sich seine vorgeschrie Motorwarte 1 1 1
bene Besatzung nicht.
6 über 2000 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
Steuerleute 1 1 1 1
Matrosen 2 2 3 4
Artikel 41 Schiffsjungen 1
Maschinisten 1 1 1 1
Besatzung und Schlepper Matrosen-
Motorwarte —
1 1 1
Sind auf einem Fahrzeug mit eigener Triebkraft, das
zum Schleppen bestimmt ist (Schlepper) folgende Be 2. Sind eine oder mehrere der in Ziffer 1 genannten
dingungen erfüllt: Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besat
zung um einen Matrosen-Motorwart, der nicht durch
a) die Antriebsanlagen können vom Steuerstahd aus eine Frau ersetzt werden kann.
bedient werden,
3. Für Fahrzeuge, die ausschließlich in Häfen oder auf
b) zur Überwachung der Antriebanlage werden in den Reeden eingesetzt werden, kann die Untersuchungs
Gefahrenbereichen kommission eine von Ziffer 1 abweichende Besatzung
festsetzen.
— des Drucks und der Temperatur des Kühlwas
sers und des Schmieröls von Hauptmotoren und *) Wird nur ein Schleppzug benutzt oder ist nur eine Anhang
Getrieben sowie länge vorhanden, so ist der Schiffsjunge nicht erforderlich.
Heft .13 — 1969 332 VkBl Amtlicher Teil
Artikel 42 (bleibt frei) Motor vom Steuerstand
aus bedient
über 250 bis Schiffsführer 1 2 2 2
Artikel 43 600 Personen Matrosen 1 1 1 1
Schiffsjungen
Maschinisten
Besatzung der Fahrzeuge zur Beförderung Matrosen-
von Fahrgästen Motorwarte 1 1 1 2
1. Sind auf einem Fahrzeu'g mit eigener Triebkraft, das
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen ist, fol Motor nicht vom Steuerstand
gende Bedingungen erfüllt; aus bedient
Schiffsführer 1 2 2 2
a) die Steuereinrichtung kann auch bei hödistzulässi-
Matrosen 1 1 1 2
ger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
Kraftaufwand gehandhabt werden, Schiffsjungen 1 — 1 —
Maschinisten 1 2 2 2
b) Sicht- und Schallzeichen können während der Fahrt Matrosen-
vom Steuerstand aus gegeben werden, Motorwarte
c) auf Fahrzeuge der in nachstehenden Tabellen
unter Buchstabe aa aufgeführten Stufen 4 bis 6 Motor vom Steuerstand
und den unter Buchstabe bb aufgeführten Stufen aus bedient
3 und 4 ist eine Wechselsprechanlage zwischen über 600 bis Schiffsführer 1 2 2 2
Steuerstand und Vorschiff vorhanden, 1000 Personen Matrosen 2 2 2 3
d) die Antri^bsanlagen können vom Steuerstand aus Schiffsjungen 1 — 1 —
Maschinisten 1 1 1 1
bedient werden,
Matrosen-
e) zur Überwachung der Antriebsanlagen werden Motorwarte
in den Gefahrenbereichen
— des Drucks und der Temperatur des Kühlwassers Motor nicht vom Steuerstand
und des Schmieröls von Hauptmotoren und aus bedient
Getrieben sowie .
Schiffsführer 1 2 2 2
— des öl- oder Luftdrucks in Anlageteilen, die Matrosen 2 2 2 3
mit öl- oder Luftdrück betätigt werden, Schiffsjungen 1 — 1 —
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst, Maschinisten 1 2 2 2
Matrosen-
f) die Geräte nach Buchstabe e geben entweder Motorwarte
durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm; sie sind
so beschäffen, daß sie während des Betriebes der
Motor vom Steuerstand
Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen-
aus bedient
Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers
auf sich lenken, über 1000 bis Schiffsführer 1 2 2 2
2000 Personen Matrosen 4 3 3 4
g) die maschinellen Anlagen sind so eingerichtet, daß Schiffsjungen - 1 1 1
die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten wäh Maschinisten 1 1 1 1
rend der Fahrt jederzeit unterbrochen werden Matrosen-
können,
Motorwarte
h) die Lenz- und Deckwaschpumpen sind motorisiert,
i) die Bugankerwinde der in nachstehenden Tabellen Motor nicht vom Steuerstand
unter Buchstabe aa in den Stufen 4 bis 6 und unter aus bedient
Buchstabe bb in den Stufen 3 und 4 aufgeführten
Schiffsführer
Fahrzeuge, ist motorisiert,
Matrosen
k) Ankerwinden sind vorhanden, Schiffsjungen 1 1
Maschinisten 2 2
so beträgt die Besatzung: Matrosen-
aa) auf Fahrzeugen der Gruppen I und III im Motorwarte
Sinne des Artikels 28 Ziffer 1 nach Maßgabe
der höchstzulässigen Fahrgastzahl; Motor vom Steuerstand
aus bedient
Stufen zulässige Anzahl über Schiffsführer 1 2 2 2
Besatzung A B C D
der Fahrgäste 2000 Personen Matrosen • 4 4 4 5
Schiffsjungen 1—1 1
Maschnisten 1 1 1 1
1 bis 75 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen-
Matrosen — 1 1 2
Motorwarte
Schiffsjungen 1 — 1 —
Maschinisten
Matrosen- Motor nicht vom Steuerstand
Motorwarte aus bedient
über 75 bis Schiffsführer 1 2 2 2 Schiffsführer 1 2
250 Personen Matrosen 1 1 Matrosen 4 4
Schiffsjungen — 1 — 1 Schiffsjungen 1 —
Maschinisten Maschinisten 1 2
Matrosen- Matrosen-
Motorwarte 1 1 1 1 Mötorwarte
333 Heft 13 — 1969
VkBl Amtlicher Teil
bb) auf Fahrzeugen der Gruppen II und IV im zulässige Anzahl Besatzung A B C D
Sinne des Artikels 28 Ziffer 1 nach Maßgabe der Fahrgäste
der höchsten Zahl der vorhandenen Betten:
von 1000 bis 2000 Schiffsführer
Matrosen
Stufen Anzahl der Betten Besatzung A B C D
Schiffsjungen 1 1
Maschinisten 2 2 2
Heizer 1 1 1
1 bis 40 Betten Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen 2. Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschini
Maschinisten sten ersetzt werden, sofern wenigstens ein Matrose
Matrosen- zur Besatzung gehört.
Motorwarte 1 1 1 1
3. Auf Fahrzeugen der in Ziffer 1 Buchstabe aa Stufe 1
Motor vom Steuerstand genannten Art muß ein männliches Besatzungsmitglied
aus bedient mit der Bedienung und Überwachung der Motoren
vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied
über 40 Schiffsführer 1 2 2 2 den Motor soweit bedienen können, daß es ihn an
bis 80 Betten Matrosen 1 1 1 2 lassen und abzustellen vermag.
Schiffsjungen 1 — 1 —
Maschinisten — I I I 4. Sind eine oder mehrere der in Ziffer 1 genannten
Matrosen- Bedingungen nicht erfüllt, so gilt die für Fahrzeuge
Motorwarte der gleichen Stufe mit nicht vom Steuerstand aus
bedienten Motoren vorgeschriebene Besatzung.
Motor nicht vom Steuerstand Sind eine oder mehrere der in Ziffer 1 genannten
aus bedient Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besat
zung in den Stufen 1 und 2 oder Ziffer 1 Buchstabe aa
Schiffsführer 1 2 2 2 und in der Stufe 1 Ziffer 1 Buchstabe bb um einen
Matrosen 1 1 1 2 Schiffsjungen.
Schiffsjungen 1 — 1 —
Maschnisten 1 2 2 2 5. Auf Motorgüterschiffen bis 300 t Tragfähigkeit, auf
Matrosen- denen gelegentlich Schlafräume für mindestens 10
Motorwarte und höchstens 60 Personen eingerichtet sind (Gruppe
IV im Sinne des Artikels 28), muß mindestens die für
Motor vom Steuerstand Fahrzeuge der Stufe 1 in Ziffer 1 Buchstabe bb vor
aus bedient geschriebene Besatzung vorhanden sein, die jedoch
von der Untersuchungskommission erhöht werden
über 80 Schiffsführer 1 2 2 2 kann.
bis 120 Betten Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen 6. Auf Fahrzeugen der in Ziffer 1 Buchstabe aa Stufen
Maschinisten — 1 1 1 4 bis 6 und der in Ziffer 1 Buchstabe bb Stufen
Matrosen- 3 und 4 genannten Art muß in der Betriebsform A
Motorwarte außer dem Schiffsführer ein weiteres Besatzungs
mitglied Inhaber einer Rheinschifferpatentes sein,
Motor nicht vom Steuerstand
das zur Führung von Fahrzeugen mit eigener Trieb
kraft berechtigt.
aus bedient
Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen
Maschinisten 1 2 2 2 Artikel 44
Matrosen-
Motorwarte
Zusätzlidie Vorschriften zu den Artikeln 39 bis 43
Motor vom Steuerstand
aus bedient
1. Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Ma
über 120 Betten Schiffsführer 1 2 2 2 trosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr
Matrosen 3 3 3 4 männliche Personen, kann ein Matrose durch zwei
Schiffsjungen Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die
Maschinisten. 1 1 1 1 verkürzte halbständige, die halbständige und ständige
Matrosen- Fahrt. Der Besatzung können nicht mehr als zwei
Motorwarte Schiffsjungen angehören. Ist der Schiffsführer ein
Mann, sind bis zu drei Schiffsjungen zugelassen, von
denen keiner durch eine Frau ersetzt werden darf.
Motor nicht vom Steuerstand
aus bedient 2. Befinden sich als vorgeschriebene Besatzung eines
Fahrzeugs unabhängig von der Betriebsform mehr als
Schiffsführer 1 2 2 2
6 Mitglieder an Bord, so darf kein Besatzungsmitglied
Matrosen 3 3 3 4
mit den allgemeinen Küchenarbeiten beauftragt wer
Schiffsjungen
den.
Maschinisten 1 2 2 2
Matrosen-
3. Stimmt ein Fahrzeug nach Größe, Bauart, Einrichtung
Motorwarte
oder Zweckbestimmung nicht mit den in Artikel 39 bis
43 genannten Fahrzeugen überein, so hat die Unter
suchungskommission abweichend von diesen Vor
cc) auf Dampffahrzeugen (Brennstoff flüssig), die schriften eine stärkere Besatzung festzusetzen, wenn
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen anzunehmen ist, daß die Besatzung nach Artikel 39
sind, nach Maßgabe der höchstzulässigen Fahr bis 43 nicht zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs aus
gastzahl: reicht.
Heft 13 — 1969 334 VkBl Amtlicher Teil
Die Untersuchungskommission setzt ferner für jedes B. Geltungsbereich: km 149,20 (Rheinfelden)
schwimmende Gerät sowie für Dampfschlepper unter
Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und bis km 170 (Schweizer Grenze)
Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die
sich während der Fahrt an Bord befinden muß. Bek. Nr. 2 vom 12. 12. 1968 (VkBl. 1969 S. 26 - ZKR 68 -
IV - 18)
4. Die für die jeweilige Betriebsform vorgeschriebene
Besatzung muß während der Fahrt ständig an Bord Besondere Regeln in der Nähe der deutsch-französisch
sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene schweizerischen Grenze
Besatzung ist nicht zulässig. Abweichend von § 110 RheinSchPVO gelten folgende be
Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Um sondere Regeln in der Nähe der deutsch-französisch-
stände (Z.B.Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) schweizerischen Landesgrenze:
höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besat 1. Wird am rechten Ufer bei km 169,45 und km 170,00 zur
zung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt Warnung der Schiffahrt gelbes Blinklicht gezeigt, so
bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz — Fahrzeuge bedeutet dies, daß Fahrzeuge aus den Hafenbecken des
zur Beförderung von Fahrgästen bis zur Tagesend Rheinhafens Basel-Kleinhüningen ausfahren.
station — fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben
einem Inhaber des Rheinschifferpatents für die be 2. Wird an den unter Nummer 1 erwähnten Stellen grü
treffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vor nes Licht gezeigt, so bedeutet dies, daß keine Ausfahrt
geschriebenen Besatzung vorhanden ist. stattfindet.
5. Auf Fährzeugen, deren Besatzung größer ist als ein 3. Während Fahrzeuge aus dem Hafen ausfahren, ist das
Schiffsführer unci ein Matrose und der keine Frau als Einfahren in den Hafen verboten.
Schiffsführer, Steuermann oder Matrose angehört,
kann die Besatzung um einen Schiffsjungen herab Gültig bis 31. 3. 1971.
gesetzt werden, wenn dieser eine Schifferschule be
sucht und dies durch eine an Bord befindliche Beschei Bek. Nr. 72/1959
nigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für
eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Mo Schleusenbetriebszeiten Birsfelden/Augst
naten im Kalenderjahr gewährt. Es werden die folgenden Schleusenbetriebszeiten festge
setzt:
6. Die Untersuchungskommission kann die schriftliche
Erlaubnis erteilen, daß auf Fahrzeugen, deren Besat Schleuse Birsfelden
zung mindestens aus einem Schiffsführer und zwei in den Monaten Mai bis August
weiteren Mitgliedern besteht, die wenigstens die Eig 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr
nung als Matrosen aufweisen, ein Matrose für drei
Monate durch eine mindestens 18 Jahre alte männ
in den Monaten März/April und September/Oktober
liche Person ersetzt wird, welche die Fahrzeit nach 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Artikel 36 Ziffer 3 Buchstabe b nicht abgeleistet hat. in den Monaten November bis Februar
Die Erlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr
der Schiffsführer nachweist, daß es ihm trotz seiner Schleuse Äugst
Bemühungen nicht gelungen ist, die Besatzung um den
fehlenden Matrosen zu vervollständigen.
in den Monaten Mai bis August
5.00 Uhr bis 21.00 Uhr
7. Auf Fahrzeugen im Wechselverkehr zwischen dem. in den Monaten März/April und September/Oktober
Neckar und dem Hafengebiet Mannheim/Ludwigshafen 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr
(km 412,35 bis 431,80) und zwischen dem Main und - in den Monaten November bis Februar
dem Hafengebiet Mainz/Wiesbaden (km 492,80 bis 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr
508,20) genügt, abweichend von den Bestimmungen
dieses Abschnitts, die für den Neckar bzw. den Main
vorgeschriebene Besatzung. Ein Mitglied der Besat Bek. Nr. 29/1965
zung muß jedoch Inhaber des Rheinschifferpatents
Einfahrt in den oberen Vorhafen der Schleuse Birsfelden
Wird auf dem oberen Vorhafenkopf der Kraftwerksinsel
8. Alle Fährzeuge müssen zur Überprüfung und etwaigen der Schleuse Birsfelden rotes Licht gezeigt, so. ist die
Neufestsetzung der Besatzung einer Schiffsunter Einfahrt in den Vorhafen für alle Fahrzeuge verboten.
suchungskommission vorgeführt werden, und zwar vor Talfahrer haben in diesem Falle oberhalb der Vorhafen
Ablauf folgender Fristen: einfahrt anzuhalten, um die Ausfahrt nicht zu behindern.
— bis spätestens 1. Oktober 1969 die Fahrzeuge, Bergfahrende Schiffe dürfen nur mit Bewilligung des
deren Schiffsattest spätestens am 30. September Schleusenpersonals im oberen Vorhafen anlegen bzw.
1974 abläuft, stilliegen; sie haben ihre Weiterfahrt unter Angabe der
— bis spätestens 1. Oktober 1970 die Fahrzeuge, Abfahrtszeit dem Schleusenpersonal mitzuteilen.
deren Schiffsattest spätestens am 30. September
1979 abläuft,
C. Geltungsbereich: km 170 (Schweizer Grenze)
— bis spätestens 1. Oktober 1971 die Fahrzeuge,
deren Schiffsattest spätestens am 30. September bis km 352,120 (Lauterburg)
1984 abläuft,
Bek. Nr. 42 vom 6. 6. 1967 (VkBl. S. 420 - ZKR 67 - II - 16)
— bis spätestens 1. Oktober 1972 die Fahrzeuge,
deren Schiffsattest spätestens am 30. September Besondere Vorschriften für den Verkehr von Fahrzeugen
1988 abläuft. der auf dem Rhein-Rhöne-Kanal verkehrenden Art auf
dem Abschnitt unterste Schleuse des kanalisierten Rheins
Die Fahrzeuge können früher als zu den oben fest einschl. des unteren Schleusenkanals bis Basel (Drei
gesetzten Daten einer Untersuchungskommission vor
rosenbrücke)
geführt werden.
(Bis zu einer förmlichen Änderung der RheinSchPVO nach
Fahrzeuge, die am 30. September 1968 ein Schiffs § 134 einzufügen)
attest haben, in dem eine niedrigere als nach, den
Artikeln 39 bis 43 vorgeschriebene Besatzung fest 1. Kennzeichen der Fahrzeuge
gesetzt ist, brauchen die Besatzung erst ab 1. Oktober Die nach § 7 RheinSchPVO vorgeschriebenen Kenn
1972 zu erhöhen." zeichen können durch die für den Rhein-Rhöne-Kanal
vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen er
Gültig bis 30. 9. 1969 setzt werden.
VkB 1 Am 11 i cher Teil 335 Heft 13 — 1969
2. Untersdieidungszeichen der Anker 5. In die Werkkanäle der Kraftwerke darf ni(ht hinein
Die Vorschriften des § 12 RheinSchPVO sind nicht gefahren werden. Die Endpunkte dieser Kanäle sind
zwingend. durch Tafeln oder Lichter nach Nr. 4 gekennzeichnet.
3. Eihsenkungsmarken 6. Das Wenden ist nur auf den Wendeplätzen oberhalb
Die nach § 13 RheinSchPVO vorgeschriebenen Ein- der oberen Schleusenvorhäfen, in den unteren Schleu
senvorhäfen und im Unterkanal der letzten Schleusen
senkungsmarken können auf jeder Seite des Fahr-
V zeugs durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eich gestattet.
marke, die nach Artikel 8 der Anlage zu dem am 7. Außerhalb der Schleusenvorhäfen und des Unterkanals
27. November 1925 in Paris unterzeichneten Uberein
der letzten Schleusen sind das Stilliegen und das An
kommen über die Eichung der Binnenschiffe ange legen verboten.
bracht sind, ersetzt werden.
8. Das Verbot des Wendens, des Stilliegens und des An
4. Einsenkung der Fahrzeuge legens nach Nummern 6 und 7 gilt nicht
Abweichung von § 14 RheinSchPVO dürfen die Fahr a) für Fahrzeuge, die an behördlich zugelassenen Stel
zeuge nicht tiefer tauchen als: len laden oder löschen wollen,
— bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder b) auf dem kanalisierten Rhein außerhalb der Umlei
bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken, tungskanäle.
— bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem 9. Auf dem kanalisierten Rhein hat die Schiffahrt inner
tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht halb der Strecken, deren Anfang durch eine rechteckige
mehr wasserdi^t ist, weiße Tafel mit rotem Rand und der weißen Zahl 40
— bis zum tiefsten Punkt der Oberkante des Gang in schwarzem Feld mit auslaufender Spitze und deren
bords. Ende durch eine rechteckige blaue Tafel mit weißem
Schrägstrich bezeichnet ist, einen Abstand von 40 m
5. Tiefgangsanzeiger von dem Ufer zu halten, auf welchem die Tafeln auf
Die Vorschriften des § 15 RheinSchPVO sind nicht gestellt sind.
zwingend.
Gültig bis 30. 9. 1969
6. Topplicht der geschleppten Fahrzeuge
Abweichend von § 30, Nr. 1 RheinSchPVO kann die
Bek. Nr. 56/1967
Höhe des Topplichtes über dem Gangbord oder dem
Deck auf 4 m vermindert werden. Schiffahrtssdileuse beim Kulturwehr Breisach Rhein-
Gültig bis 30. 9. 1969 km 224,8
1. Die Abmessungen der Fahrzeuge dürfen 67,00 m Länge
Bek. Nr. 32/1957 (41/1953) und 8,20 m Breite nicht überschreiten. Das Wasser- und
Schiffahrtsamt Freiburg i. Br. kann im Einzelfalle Fahr
Bezeidinung der Pfeiler der ehemaligen Eisenbahnbrücke zeuge mit größeren Breiten zulassen.
Hüningen durch Blinklichter
2. Die Fahrwassertiefe beträgt 3,50 m.
Die Schiffahrttreibenden werden davon in Kenntnis ge
setzt, daß die im Mitteilungsblatt an die Rheinschiffahrt 3. An der Schleuse Breisach wird werktags von 7.30 Uhr
Nr. 38 vom 27. Juli 1953 bekanntgegebenen Blinkzeichen bis 17.00 Uhr geschleust. Schleusungen bei Tag nach
auf dem rechten Strompfeiler geändert wurden. 17.00 Uhr sind beim AufSichtsbeamten Breisach (Fern
sprecher Breisach 460) bis spätestens 14.00 Uhr des
Die Strompfeiler sind nunmehr durch folgende Blinkzei selben Tages anzumelden. Bei Nacht finden keine
chen gekennzeichnet: Schleusungen statt.
linker Strompfeiler: 2 sec. hell, 2 sec. dunkel 4. Das Befahren der Rheinstrecke oberhalb des Kultur
rechter Strompfeiler: 1 sec. hell, 2 sec. dunkel wehres Breisach durch Kleinfahrzeuge mit eigener
1 sec. hell, 5 sec. dunkel. Triebkraft ist verboten, ausgenommen sind gewerb
liche Fischereifahrzeuge.
Bek. Nr. 36 vom 5. 6. 1967 (VkBl. S. 418 - ZKR 67 - II - 21)
Bek. Nr. 3/1966
Fahrregeln auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem
kanalisierten Rhein Anmährvorrichtungen für Kanalpenichen
Nachstehende Fahrregeln gelten auf dem kanalisierten Am linken Rheinufer sind bei Rhein-km 247,35 vor dem
Rhein und abweichend von § 125 RheinSchPVO auf dem Einlauf des Oberwasserkanals der Stauhaltung Rheinau
Großen Elsässischen Kanal: Dalben geschlagen worden.
1. Die Vorschriften der §§ ,38 bis 40 der RheinSchPVO , Diese Dalben dienen zur Erleichterung der Schiffahrt auf
sind auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem dem kanalisierten Rhein für Penichen von 38,50 m Länge
kanalisierten Rhein mit Ausnahme des unteren Schleu der auf dem Rhein-Rhöne-Kanal verkehrenden Art.
senkanals der untersten Schleusen nicht anzuwenden.
Anderen Schiffahrttreibenden ist es untersagt, an den
2. Beim Begegnen müssen alle Fahrzeuge, einschließlich Dalben festzumachen und Penichen beim Anlegen oder
der Kleinfahrzeuge, die rechte Seite einhalten, soweit Festmachen zu behindern.
dies für die gefahrlose Vorbeifahrt Backbord an Back
bord notwendig ist.
Bek. Nr. 17/1950
3. Fahrzeuge, die sich unmittelbar vor den Schleusen be
finden, können unter der Voraussetzung, daß sie sich Ankündigung der Talschiffahrt bei ihrer Annäherung
vergewissert haben, daß keine Gefahr besteht, abwei an die Fähre Kappel-Rhinau
chend von Nr. 1 und 2 verlangen, daß unter Beachtung Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt und zur Ver
der §§38 bis 40 RheinSchPVO Steuerbord an Steuer meidung von Unfällen müssen die zu Tal gehenden
bord begegnet wird. Schleppzüge und Fahrzeuge bei km 258,600 ihre Annähe
4. Auf dem Rhein darf unterhalb und oberhalb der Wehre rung an die Fähre Rhinau durch zwei lange Töne an
die Linie nicht überschritten werden, die auf jedem kündigen.
Ufer durch eine rote Tafel mit waagerechtem weißen Wenn es die Umstände erfordern, ist diese Ankündigung
Streifen oder durch zwei rote gewöhnliche Lichter zu wiederholen, damit die Fähre gegebenenfalls das
übereinänder gekennzeichnet ist. Fahrwasser rechtzeitig freimachen kann.
Heft 13 1969 336 VkBl Amtlicher Teil
Um die Beachtung dieser Vorschrift zu erleichtern, wird Bek. Nr. 16/1963
auf dem linken Ufer bei km 258,600 eine Tafel mit folgen
der Aufschrift aufgestellt: Wrackteile im Fahrwasser des Rheins
bei Rhein-km 300,506
Attention! Bei Rhein-km 300,500 befinden sich noch einzelne Wrack
Bac de Rhinau teile stark eingekiest in der Stromsohle.
Annoncez votre approdie par 2 sons prolonges Es ist daher den Schiffahrttreibenden verboten, in der
Strecke zwischen Rhein-km 300,450 und 300,550 zu ankern,
Anker zu schleifen oder Schlepptrosse durchhängen zu
Achtung! lassen.
Gierfähre Rhinau
Bek. Nr. 51/1964
Annäherung durch 2 lange Töne anzeigen
Wahrschauposten an der Kehler Hafenmündung
Es wird darauf hingewiesen, daß die Sdiiffsführer alle Der Wahrschauposten an der Kehler Hafenmündung
Vorsichtsmaßregeln zu treffen haben, die durch die allge regelt die Einfahrt in den Hafen und die Ausfahrt aus
meine Sorgfaltspflicht geboten sind, um Beschädigungen dem Hafen mit zwei beweglichen Signalarmen.
an der Fähreinriditung Rhinau zu vermeiden. Insbeson
dere dürfen Fahrzeuge mit eigener Triebkraft bei ihrer
Vorbeifahrt an, der Fähre keine größere Geschwindigkeit
Beide Arme nach unten hängend:
haben, als zu ihrer sicheren Steuerung und Fortbewegung
notwendig ist.
Bek. Nr. 45/1967
1 Ausfahrt erlaubt, Einfahrt ver
boten.
Westlicher Arm waagerecht,
östlicher Arm nach unten hän-
Wendeplatz auf dem Rhein oberhalb der Südeinfahrt
Ostßn gend: Einfahrt für bergwärts
des Straßburger Hafens
Die Rheinstrecke oberhalb der Südeinfahrt des Straßbur
ger Hafens zwischen Rhein-km 290,2 und 291,1 wird von
den Talschiffahrt üblicherweise als Wendeplatz' benötigt.
1 fahrende Schiffe erlaubt. Einfahrt
für talwärts fahrende Sdiiffe und
Ausfahrt verboten.
östlicher Arm waagerecht, west
Um der Talschiffahrt das Aufdrehen dort zu erleichtern, licher Arm nach unten hängend:
wird abweichend von Paragraph 46 RheinSchPVO ange Einfahrt für talwärts fahrende
ordnet, daß die Bergschiffahrt die Strecke von Rhein-km Schiffe erlaubt. Einfahrt für berg
290,2 bis 291,1 für Talfahrer, welche aufdrehen wollen, wärts fahrende Schiffe und Aus
möglichst freimacht. fahrt verboten.
Das Stilliegen auf der Strecke von Rhein-km 290,200 bis
291,500 ist verboten, außer beim Zusammenstellen von Beide Arme unter 45 ° nach un
Schleppzügen und für Fahrzeuge der Wasser- und Schiff ten geneigt:
fahrtsverwaltung. Ein- und Ausfahrt verboten.
Bek. Nr. 18/1966 Im Bedarfsfall erfolgt die Regelung der durchgehenden
Schiffahrt auf dem Rhein mit Hilfe der an der Spitze des
Lichte Durchfahrtshöhen an der Eisenbahn- und Signalmastes befindlichen Tafeln gemäß § 41, Nr. 3,
Straßenbrücke Kehl / Straßburg RheinSchPVO.
Nach dem Heben der Brückenkonstruktion der Eisenbahn
brücke Kehl / Straßburg beträgt die lichte Durchfahrtshöhe Bek. Nr. 55/1967
der Eisenbahn- und Straßenbrücke 6,75 m über dem höch
sten schiffbaren Wasserstand bei 5,00 m a. P. Straßburg. Stromenge bei Grauelsbaum zwischen Rhein-km 314,300
Rechts vom Strompfeiler der Straßenbrücke ist auf 10 m und 315,400
Entfernung die lichte Durchfahrtshöhe von 6,75 m nicht Die Rheinstrecke bei Grauelsbaum zwischen Rhein-km
vorhanden.
314,300 und 315,400 wird zur Stromenge im Sinne des
§ 41 RheinSchPVO erklärt.
Bek. Nr. 44/1967
Um die Einhaltung der betr. Vorschriften zu erleichtern,
Schiffsliegeplatz bei Kehl wird
a) allgemeiner Liegeplatz a) die Wahrschau bei Rhein-km 317,0 nach 315,4
Fahrzeugen — mit Ausnahme der unter b genannten — ist b) die Wahrschau bei Rhein-km 305,5 nach 309,0
das Stilliegen am rechten Ufer von Rhein-km 292,760 bis auf dem rechten Ufer verlegt.
Rhein-km 293,600 — auch unter der neuen Straßenbrücke
Kehl / Straßburg — nur bis zu 2 Schiffsbreiten gestattet. I. Bei Wasserständen unter 250 cm am Pegel Straßburg
zeigt der Wahrschauposten bei Rhein-km 315,4 folgen
Beträgt der Wasserstand am Pegel Straßburg weniger als des Zeichen:
2,00 m, so ist das Stilliegen in diesem Bereich nur in einer
Schiffsbreite erlaubt. Eine weiße Tafel mit blauer Zusatztafel, sobald ein zu
Tal fahrender Schleppzug, Schubverband oder ein
b) Tankschiffe Fahrgastschiff mit einer Länge über 86 m Rhein-km
309,0 durchfährt.
Am rechten Ufer, vom Rhein-km 292,760 bis Rhein-km
293,600, ist das Stilliegen von Tankschiffen, die mit brenn Einzelne zu Tal fahrende Fahrzeuge — außer Fahr
baren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 0, Kl, K 2 be gastschiffen mit einer Länger über 86 m — werden
laden sind, und von leeren, nicht entgasten Tankschiffen nicht gewahrschaut.
verboten. II. 1. Sobald die beiden Tafeln gezeigt werden, müssen
Diesen Tankschiffen wird das rechte Ufer von Rhein-km zu Berg fahrende Schleppzüge und Schubverbände
289,800 bis Rhein-km 290,200 als Liegeplatz zugewiesen. unterhalb Rhein-km 315,400 solange anhalten, bis die
Sonstigen Fahrzeugen ist das Stilliegen in diesem Bereich Tafeln wieder eingezogen werden. Dabei müssen sie
nicht gestattet. das Fahrwasser für die Talfahrt freimachen.
VkBl Amtlicher Teil 337 Heft 13—1969
2. Einzelne zu Berg fahrende Fahrzeuge können die gestellte Wahrschauposten bei Wasserständen unter
Fahrt fortsetzen, wenn die Sdilffsführer der Ansicht 3,50 m am Pegel Straßburg folgende Zeichen:
sind, daß dies ohne Gefahr für die Schiffahrt möglich
ist. 1. Eine weiße Tafel, sobald ein zu Tal fahrender Schlepp
zug, Schubzug oder Fahrgastschiff mit einer Länge
III. Auf die genaue Einhaltung des § 41 der RheinSchPVO über 86 m die Schiffsbrücke Freistett/Gambsheim
wird besonders hingewiesen, insbesondere darauf, daß Rhein-km 309,600 durchfährt.
alle Einzelfahrer, Schleppzüge ,und Schubverbände
einen langen Ton abzugeben haben, bevor sie in die 2. Eine blaue Tafel zusätzlich unter der weißen Tafel,
Stromenge hineinfahren. Im übrigen ist in dieser sobald der zu Tal fahrende Schleppzug, Schubzug oder
Stromenge jegliches Fahrgastschiff mit einer Länge über 86 m Rhein-km
a) Überholen, 315,000 erreicht hat.
b) Stilliegen (§ 68 RheinSchPVO) Einzelne zu Tal fahrende Fahrzeuge — außer Fahrgast
schiffen mit einer Länge über 86 m — werden nicht
untersagt. gewahrschaut.
Bek. Nr. 23/1963 (16/1964) II. Die Wahrschauzeichen haben folgende Bedeutung:
1. Wenn die weiße Tafel gezeigt wird, können die Schiffs
Hindernis längs des linken Rheinufers am Fahrwasserrand führer der zu Berg fahrenden Schleppzüge oder Schub
in Höhe Rhein-km 318,080
züge die Fahrt fortsetzen, wenn sie der Ansicht sind,
Am Fuße des linken Rheinufers befindet sich in Höhe von daß dies ohne Gefahr für die Schiffahrt möglich ist.
Rhein-km 318,080 unter Wasser längs am linken Fahrwas-
serrand, noch ein großer Betonblock. Das Hindernis ist 2. Sobald zusätzlich die blaue Tafel gezeigt wird, müssen
durch eine metallene schwarze Boje bezeichnet. zu Berg fährende Schleppzüge und Schubverbände
unterhalb Rhein-km 318,800 so lange anhalten, bis die
Die Schiffahrttreibenden werden angewiesen, im Bereich
blaue Tafel wieder eingezogen wird. Dabei müssen sie
von Rheinkm 318,080 Abstand vom linken Rheinufer zu
das Fahrwasser für die Talfahrt freimachen.
halten und nicht anzulegen.
Einzelne zu Berg fahrende Fahrzeuge können die Fahrt
fortsetzen, wenn die Schiffsführer der Ansicht sind, daß
Bek. Nr. 46/1961
j dies ohne Gefahr für die Schiffahrt möglich ist.
Hochseilfähre Greffem/Drusenheim bei Rhein-km 318,280
Bei unsichtigem Wetter müssen im Hinblick auf die Sicher III. Auf die genaue Einhaltung des § 41 der RheinSchPVO
heit der Schiffahrt Schleppzüge und Einzelfahrer ihre An wird besonders hingewiesen, insbesondere darauf, daß
näherung an die Fähre durch folgende Schallleichen an alle Einzelfahrer, Schleppzüge und Schubverbände
kündigen: einen langen Ton abzugeben haben, bevor sie in die
Stromenge hineinfahren.
Talfahrer müssen beim Passieren des km 316,300, sobald
sie von dort aus die Fähranlagen der Fähre Greffern/ Im übrigen ist es Einzelfahrzeugen, Schleppzügen und
Drusenheim nicht genau erkennen können, Schubverbänden untersagt, in der Stromenge zwischen
Rhein-km 317,800 und 318,700
2 lange Töne
a) zu überholen,
abgeben.
b) stillzuliegen (§ 68 RheinSchPVO)
Dieses Zeichen ist zu wiederholen beim Passieren des
km 317,300, wenn auch von dort aus die Fähranlagen noch
nicht genau zu erkennen sind. Bek. Nr. 53/1957
Bergfahrer müssen beim Passieren des km 319, wenn sie Schallzeichen für Fahrzeuge bei der Annäherung an die
von dort aus die Fähranlagen nicht genau erkennen Fähre Seltz-Plittersdorf bei unsichtigem Wetter
können,
1 langen Ton Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt müssen
Schleppzüge und Einzelfahrer bei unsichtigem Wetter ihre
abgeben. Annäherung an die Fähre Seltz-Plittersdorf durch folgende
Schallzeichen ankündigen:
Um der Talfahrt die Beachtung dieser Bestimmung zu
erleichtern, wird auf dem linken Ufer bei km 316,300 eine Talfahrer müssen alsbald beim Passieren des km 338,300,
Tafel mit folgender Aufschrift aufgestellt: wenn sie von dort aus die Fähranlagen der Fähre Seltz—
Plittersdorf nicht genau erkennen können.
Attention! 2 lange Töne
Bac de Drüsenheim/Greffern abgeben.
Annoncez vous:
Dieses Zeichen ist zu wiederholen beim Passieren des km
339,300, wenn auch von dort aus die Fähranlagen noch
Achtung! nicht genau zu erkennen sind.
Hochseilfähre Drusenheim/Greffern Bergfahrer müssen alsbald beim Passieren des km 341,
Geben Sie Signal: wenn sie von dort aus die Fähranlagen nicht genau er
kennen können,
1 langen Ton
abgeben.
Bek. Nr. 54/1967
Um die Beachtung dieser Vorschrift für die Talfahrt zu
Stromenge bei Drusenheim zwischen Rhein-km 317,800 erleichtern, wird auf dem rechten Ufer bei km 338,300
und 318,700 eine Tafel mit folgender Aufschrift aufgestellt:
Die Rheinstrecke im Drusenheimer Bogen zwischen Rhein-
km 317,800 und 318,700 wird zur Stromenge im Sinne des
§ 41 RheinSchPVO erklärt. Attention!
I. Um die Einhaltung der betr. Vorschriften zu erleichtern, Bac de Seltz—Plittersdorf
zeigt der bei Rhein-km 318,530 auf dem linken Ufer auf- Annnoncez votre approche par 2 sons prolonges
Heft 13—1969 338 VkBl Amtlicher Teil
Achtung!
rechtes Ufer linkes Ufer
Hochseilfähre Seltz—Plittersdorf Abstand v. Ufer Abstand v. Ufer
Annäherung durch 2 lange Töne anzeigen m Rhein-km Rhein-km m
Durch vorstehende Signale werden die Signale bei un 60 328,650
sichtigem Wetter nach § 81 RheinSchPVO nicht ersetzt. 75 328,970
329,700 70
330,135 67
Bek. Nr. 28/1967 (2/1968 und 20/1968) 70 330,790
69 331,250
Radarbojen auf dem Rhein zwischen Meißenheim/Plobs- 332,045 73
heim (Rhein-km 275,540) und Neuburgweier/Lauterburg 332,605 74
Auf dem Rhein zwischen Meißenheim/Plobsheim und Neu 73 333,640
burgweier/Lauterburg sind Bojen mit Radarreflektoren 71 333,915
ausgelegt worden. Diese Bojen dienen Versuchszwecken .334,960 63
und sollen Schiffen, die mit Radar fahren, als Anhalts
punkt dienen. Sie liegen ausnahmslos bei Niedrigwasser Pfeiler der Eisenbahnbrücke 335,618 71 linker
außerhalb des Fahrwassers und dürfen daher nicht als Wintersdorf/Roppenheim Pfeiler
Fahrwasserbegrenzung angesehen werden. 335,618 170 rechter
Pfeiler
Die Lage der Bojen ergibt sich aus folgender Tabelle: 335,695 71 linker
(Stand vom 1. Juni 1968) Pfeiler
335,695 170 rechter
rechtes Ufer linkes Ufer Pfeiler
Abstand v. Ufer Abstand v. Ufer
Rhein-km Rhein-km m
Absdinitt Eisenbahnbrücke Wintersdorf/Roppenheim -
Neuburgweier/Lauterburg
Abschnitt Meißenheim/Plobsheim — Kehl/Straßburg
50 336,500
50 275,540
50 336,900
50 277,750
337,713 57
278,791 90
338,110 59
50 280,100 338,850
50
281,053 100
50 339,250
50 286,500
340,050 65
290,451 70
50 341,480
Abschnitt Kehl/Straßburg — Eisenbahnbrücke 50 341,850
Wintersdorf/Roppenheim 342,400 65
342,800 70
70 295,980 50 343,400
297,090 97 50 346,100
298,387 95 347,210 50
93 299,290 347,700 62
91 299,610 50 348,510
300,355 79 50 350,500
300,740 76 351,822 60
74 301,509
86 302,550 Die Schiffahrttreibenden werden darauf hingewiesen, daß
303,340 82 die Radarbojen erfahrungsgemäß abgerissen und ver
74 304,415 303,845 85 schleppt werden können. Die zuständige Behörde kann
73 304,890 daher nicht gewährleisten, daß die Radarbojeh jederzeit
305,586 74 vorhanden sind bzw. an den angegebenen Stellen liegen.
306,220 73
73 306,950
72 307,560 Bek. Nr. 40/1963
308,120 73
Liegeplatz für Schubzüge unterhalb des Hafens von Lau
308,585 71
terburg am linken Rheinufer zwischen Rhein-km 349,800
75 309,165
und 350,200
71 309,860
310,371 54 Ab 1. August 1963 wird der Liegeplatz unterhalb der
310,860 67 Mündung des Hafens von Lauterburg am linken Ufer
74 311,380 zwischen Rhein-km 349,800 und 350,200 ausschließlich für
71 311,830 das Liegen von Schubbooten und Schubleichtern vorbe
312,250 61 halten. Das Stilliegen anderer Fahrzeuge ist verboten. Die
312,840 68 Strecke ist bezeichnet mit den Tafeln nach § 68 Rhein
71 313,360 SchPVO mit dem Zusatz „ausgenommen Schubboote und
71 313,850 Schubleichter".
314,310 68
Auf diesem Liegeplatz stilliegende Schubleichter sind da
315,115 75
von befreit, das Schallzeichen gemäß § 82 RheinSchPVO
60 315,900
zu geben.
68 316,370
317,025 64
317,400 72
Bek. Nr. 17/1967
72 318,000
74 320,025 Wasserskifahren im Bereich der Wasser- und Schiffahrts
320,965 65 direktion Freiburg i. Er.
323,660 64
75 324,425 § 1
76 326,105 1. Auf der deutsch-französischen Grenzstrecke werden
327,003 55 folgende Wasserflächen für das Wasserskifahren wi
327,900 70 derruflich freigegeben:
VkBl Amtlicher Tei 1 339 Heft 13 — 1969
von Rhein-km 170,500 bis Rhein-km 173,700, schiffahrt sie nicht durchfahren. Für Radartalfahrer
von Rhein-km 225,000 (Straßenbrücke Breisach) gilt jedoch die Regelung des Abschnitts II Nr. 2 und 3.
bis Rhein-km 233,000 (mit Ausnahme des Unterwas- 4. Zwischen Rhein-km 361,80 und 362,30 ist das Stilliegen
serkanals der Stauhaltung Vogelgrün), am linken Ufer verboten.
von Rhein-km 243,500 bis Rhein-km 248,500,
von Rhein-km 262,000 bis Rhein-km 267,000, II. Verkehrsregelung bei Nacht und unsichtigem Wetter
von Rhein-km 275,000 bis Rhein-km 287,500, 1. Die Talfahrt ist im Brückenbereich der gesamten Schiff
von Rhein-km 298,500 bis Rhein-km 317,500, fahrt bei Nacht nach Werktagen ab 23.00 Uhr, nach
Sonn- und Feiertagen ab 21.00 Uhr oder bei unsichti
von Rhein-km 328,000 bis Rhein-km 348,000.
gem Wetter verboten. Jedoch dürfen Talfahrer den
2. In den unter Nr. 1 genannten Strecken ist das Wasser Brückenbereich bei Nacht durchfahren, wenn sie eine
skifahren jeweils von 200 m oberhalb bis 200 m unter schriftliche Erlaubnis des Wasser- und Schiffahrtsamtes
halb von Fähren, von festen Brücken und von Schiff Mannheim dazu an Bord haben.
brücken untersagt. 2. Radartalfahrer, die Kopf vor zu Tal anhalten können,
§ 2 dürfen bei Nacht oder unsichtigem Wetter am oberen
Wahrschauposten ohne Rücksicht auf dessen Zeichen-
1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis gebung nach Abschnitt III Nr. 1 zur Durchfahrt durch
Sonnenuntergang gestattet. die Brücke vorbeifahren. Sie haben in diesem Falle
2. Die Bootsführer sind für die Führung ihres Fahrzeuges unter Zuhilfenahme des Radargerätes und des UKW-
und für das Wasserskischleppen verantwortlich. Sie Funks zur Verständigung von Schiff zu Schiff (Kanal
unterliegen den Vorschriften der RheinSchPVO. Auf 13) ihre Fahrweise so einzurichten, daß Begegnungen
die Pflicht zur Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen in der Haup.tschiffahrtsöffnung vermieden werden.
(§ 8 RheinSchPVO) wird hingewiesen.
Radartalfahrer, die nicht Kopf vor zu Tal anhalten
3. Die Wasserskifahrer und ihre Motorboote müssen können, dürfen bei Nacht oder unsichtigem Wetter
einen Mindestabstand von 10 m zu Fahrwasserzeichen, am oberen Wahrschauposten ohne Rücksicht auf des
fahrenden und stilliegenden Fahrzeugen, schwimmen sen Zeichengebung nach Abschnitt III Nr. 1 zur Durch
den Geräten und Strombauwerken einhalten. Auf fahrt durch die Brücke nur dann vorbeifahren, wenn
schwimmende Personen ist Rücksicht zu nehmen. sie anschließend die dritte Öffnung von links durch
fahren. Diese ist bei Wasserständen unter 400 cm am
4. Die Wasserskifahrer und ihre Motorboote müsseji an
Pegel Maxau nicht durchfahrbar.
deren Fahrzeugen ausweichen,insbesondere dürfen sie
deren Kurs nicht kreuzen. 3. Radartalfahrer, die von der Nr. 2 Gebrauch machen,
5. Für ciie Dauer des Wasserskischleppens muß außer müssen sich im Brückenbereich unter Benutzung des
dem Bootsführer eine weitere Person im Motorboot
Radargerätes und des UKW-Funk-Kanals 13 so ver
sein, um die Strecke nach Ober- und Unterstrom be
halten, daß jede Zusammenstoßgefahr mit einem Berg
fahrer vermieden wird.
achten zu können.
6. Die Ausübung des Wasserskisports ist auf der Strecke III. Wahrschauregelung
verboten, für die durch eine Bekanntmachung wegen
1. Zur Regelung des Schiffsverkehrs durch die Brücke
vorübergehender Maßnahmen (Baggerungen, Schiffs
unfälle, militärische Übungen usw.) eine Einschränkung sind Wahrschauposten eingerichtet:
oder Sperrung der Schiffahrt angeordnet ist. Das Ver oberstroms bei km 360,00 auf dem rechten Ufer
bot gilt solange, wie die Bekanntn^achung gültig ist. Unterstroms bei km 362,30 auf dem linken Ufer.
Bei Tage zeigen sie jeweils zwei nebeneinander ste
hende Signaltafeln. Deren Bedeutung ergibt sich aus
D. Geltungsbereidi: Lauterburg bis zur Main § 41 Nr. 3 Satz 2 und 3 der Rheinschiffahrtpolizeiver
mündung ordnung. Es gelten:
Bek. Nr. 41/1968
die stromseitigen Signaltafeln beider Wahrschauposten
für die Durchfahrt durch die Hauptschiffahrtsöffnung,
Verkehrsregelung im Brückenbereich Maxau die landseitige Signaltafel des oberen Wahrschau
Der Schiffsverkehr im Brückenbereich Maxau (Rhein-km postens für die Durchfahrt durch die dritte Öffnung
360,40 bis 362,50) wird bis auf weiteres wie folgt geregelt; von links,
I. Allgemeine Verkehrsregelung die landseitige Signaltafel des unteren Wahrschau
postens für die Durchfahrt durch die erste Öffnung
1. Hauptschiffahrtsöffnung der Eisenbahnbrücke ist die von links.
zweite Öffnung von links, in Stromrichtung gesehen.
Sie ist 50 m breit und darf jeweils nur in einer Rich Bei Nacht zeigen die Wahrschauposten nach Werk
tung durchfahren werden. tagen bis 23.00 Uhr, nach Sonn- und Feiertagen bis
21.00 Uhr gemäß der „Verordnung über die Sicht
2. Zu Berg fahrende Schleppzüge mit höchstens zwei zeichen der Wahrschauposten an der Ei^enbahnbrücke
Schleppern und nicht mehr als einem Anhang, Schub Maxau oder unsichtigem Wetter" vom 22. Oktober
verbände nicht mehr als einer Breite und Einzelfahrer 1968 ^
dürfen bei Tage auch die etwa 30 m breite erste Öff
nung von links benutzen. Bergfahrer, die diese Öff Zur Freigabe der Durchfahrt durch die Hauptschiff
nung benutzen wollen, haben sich bei ihrer Annähe fahrtsöffnung: zwei nebeneinander gesetzte grüne Lich
rung an die Brücke am linken Ufer zu halten. ter, zur Sperrung der Durchfahrt durch die Hauptschiff
fahrtsöffnung: zwei nebeneinander gesetzte rote Lich
Die Talschiffahrt darf diese Öffnung nicht benutzen. ter.
Bei Nacht oder unsichtigem Wetter darf auch die Berg
schiffahrt sie nicht durchfahren. Bei Nacht nach Werktagen ab 23.00 Uhr, nach Sonn-
und Feiertagen ab 21.00 Uhr sowie bei unsichtigem
3. Der Talschiffahrt wird ^empfohlen, bei Tage die 50 m Wetter am Tage oder bei Nacht zeigen
breite dritte Öffnung von links zu benutzen, solange
die Durchfahrt durch sie vom oberen Wahrsch^uposten der obere Wahrschauposten zwei nebeneinander ge
freigegeben ist. Fahrzeuge, die diese Öffnung benut setzte rote Lichter zur Sperrung der Durchfahrt durch
zen wollen, haben bei ihrer Annäherung an die Brücke die Hauptschiffahrtsöffnung,
die rechte Fahrwasserseite anzuhalten. der untere Wahrschauposten kein Zeichen.
Die Bergschiffahrt darf diese Öffnung nicht benutzen.
Bei Nacht oder unsichtigem Wetter darf auch die Tal *) (Nachstehend abgedruckt)
Heft 13 — 1969 340 VkBl Amtlicher Teil
2. Talfahrer, denen die Durchfahrt durch die Brücke vom Schubverbände oder Schubleichter stilliegen, die im Hafen
oberen Wahrschauposten gesperrt wird, dürfen nicht Öppenheim laden oder löschen wollen oder geladen oder
über Rhein-km 360,50 hinausfahren. Bergfahrer, denen gelöscht haben.
die Durchfahrt durch die Brücke vom unteren Wahr Bei Rhein-km 480,38 und 480,58 stehen auf dem linken
schauposten gesperrt wird, dürfen nicht über den üfer Liegeverbottafeln. Das Stilliegen ist daher nach § 68
Standort dieses Postens hinausfahren. Nr. 1 Buchstabe g Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zwi
schen diesen Punkten am linken üfer verboten.
Bek. Nr. 42/1968 (VkBl S. 561)
Verordnung über die Sichtzeichen der Wahrschauposten Bek. Nr 55/1959
an der Eisenbahnbrücke Maxau bei Nacht oder unsich
Tankschiffliegeplatz bei Weisenau
tigem Wetter vom 22. Öktober 1968
Zwischen Rheinkm 494,45 und 494,70 (bei Weisenau) dür
Die zur Regelung des Verkehrs durch die Eisenbahnbrücke
fen nur beladene Tankschiffe auf der linken Stromseite
Maxau (Rhein-km 362,00) eingerichteten Wahrschauposten
stilliegen. Sie müssen niindestens 30 m Abstand vom üfer
zeigen bei Nacht oder unsichtigem Wetter, solange sie in halten.
Tätigkeit sind:
Zur Freigabe der Durchfahrt durch die Brücke: zwei ne
beneinander gesetzte grüne Lichter.
E. Geltungsbereich: Mainmündung bis Rolands-
Zur Sperrung der Durchfahrt durch die Brücke: zwei ne Werth
beneinander gesetzte rote Lichter.
Bek. Nr. 11/1967 Bek. Nr. 49/1963
Verkehrsregelung im Mannheim/Ludwigshafener Stilliegen der Schubleichter bei Geisenheim, Bingen und
Brückenbereich Salzig
Der Schiffsverkehr im Brückenbereich Mannheim—^Lud- 1. Für den Bereich Geisenheim:
wigshafen wird, wie folgt, neu geregelt: 1. Auf dem allgemeinen Liegeplatz der Reede Geisen
1. Die durchgehende Schiffahrt darf in beiden Fahrtrich heim dürfen Schubleichter nur unterhalb, andere Schif-
tungen die rechte oder die mittlere Öffnung durchfah fei nur oberhalb des Rheinkm 524,20 stilliegen.
ren. Bei Wasserständen unter 2,70 m am Pegel Mann 2. Zwischen Rheinkm 524,40 und 524,80 dürfen am rech
heim wird den beladenen Fahrzeugen die rechte, den ten üfer nur Schubleichter stilliegen. Jedoch müssen
leeren die mittlere Öffnung in beiden Fahrtrichtungen Tankschubleichter den Tankschiffliegeplatz der Reede
empfohlen. Bingen benutzen.
Die linke Öffnung ist für den Verkehr vom und zum
Luitpoldhafen und von und zu der Walzmühle in Lud II. Für den Bereich Bingen:
wigshafen vorgesehen. Auf dem Tankschiffliegeplatz der Reede Bingen dürfen
2. Bergfahrer, die die rechte Öffnung benutzen wollen, im Rahmen des § 4 der Reedeordnung (Abschnitt V
müssen das rechte Ufer anhalten. der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein, Bun-
desgesetzbl. II 1954 Seite 1466) Tankschubleichter
3. Bei Rhein-km 424,10 und 424,90 stehen Überholverbots nur unterhalb, andere Tankschiffe nur oberhalb des
tafeln. Zwischen diesen Punkten ist daher jegliches Rhein-km 524,40 stilliegen.
Überholen nach § 42 Nr. 3 RheinSchPVÖ verboten. Auf
derselben Strecke ist auch das Fahren auf gleicher III. Für den Bereich Salzig:
Höhe verboten. 1. Auf dem Liegeplatz zwischen Rheinkm 564,30 und
565,70 dürfen Schubleichter nur im Bereich der bei km
Bek. Nr. 31/1966 565,30 und 565,50 liegenden Kranschiffe stilliegen.
Radarbojen auf dem Rhein zwischen Neuburgweier/Lauter 2. Auf dem Liegeplatz zwischen Rheinkm 565,90 und
burg und Mannheim/Ludwigshafen 566,65 dürfen Schubleichter nur unterhalb, andere Fahr
zeuge nur oberhalb des Rheinkm 566,35 stilliegen.
Die Schiffahrttreibenden werden davon in Kenntnis ge
setzt, daß auch in der Strecke zwischen Neuburgweier/ 3. Auf dem Liegeplatz zwischen Rheinkm 567,15 und
Lauterburg und Mannheim/Ludwigshafen Bojen mit Radar 568,00 dürfen Schubleichter nicht stilliegen.
reflektoren ausgelegt sind. Diese Bojen dienen Versuchs 4. Auf dem Tankschiffliegeplatz der Reede Salzig dürfen
zwecken und sollen den Schiffen, die mit Radar fahren, im Rahmen des § 3 der Reedeordnung (Abschnitt VI
als Anhaltspunkte dienen. Sie liegen außerhalb des Fahr der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein, Bun-
wassers und stellen keine Fahrwasserbegrenzung dar. desgesetzbl. II 1954 Seite 1466) Tankschubleichter nur
unterhalb, andere Tankschiffe nur oberhalb des Rhein
Bek. Nr. 32/1960 km 564,10 stilligen.
Tankschiffliegeplatz bei Gemsheim
Bek. Nr. 50/1967
Tankschiffe, die mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefah
renklassen K 0, K 1 oder K 2 beladen sind, und leere, nicht Schiffahrtsbesdnränkungen durch Ausbauarbeiten
entgaste Tankschiffe, deren letzte Ladung zu einer dieser im Bereich Bingen
Gefahrenklassen gehört hat, dürfen im Raum Gernsheim
(Rhein-km 459 bis 464) nur am rechten üfer zwischen Bei Rheinkm 524,80 (unterhalb Geisenheims) steht auf
km 460,9 und 461,3 stilliegen. Andere Schiffe dürfen die dem rechten üfer für die Dauer der Ausbauarbeiten bei
sen Liegeplatz nicht benutzen; das gilt nicht für Tank Bingen eiii Wahrschauposten, der nur nach oberstrom
schiffe, die mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahren Zeichen gibt. Er wird nur bei Bedarf, insbesondere wenn
klasse K 3 beladen sind oder deren letzte Ladung zu die die Liegemöglichkeit auf der Reede Bingen nicht mehr
ser Gefahrenklasse gehört hat, und für leere, nicht ent ausreicht, tätig und regelt dann dif Talfahrt durch die in
gaste Tankschiffe. der „Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt über die
«
Sichtzeichen des Wahrschaupostens bei Rheinkm 524,80"
vom 6. September 1967 vorgesehenen Zeichen.
Bek. Nr. 1/1967
Die Talfahrer haben die Flaggen nach ^130 Nr. 1 Buch
Schubverband-Liegeplatz bei Oppenheim stabe a RheinSchPVO (Bilder 91 und 92 der Anlage 6)
Zwischen Rhein-km 480,30 und.480,38 (oberhalb der Ha schon zu setzen, wenn sie bei Rheinkm 523,00 vobeifah-
feneinfahrt öppenheim) dürfen am linken üfer nur ren.