VkBl Nr. 13 1969

Verkehrsblatt Nr. 13 1969

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VkBl Amtlicher Teil                                            331                                                Heft 13 — i960


Stufen     Tragfähigkeit      Besatzung       A   B     C     D            — des öl- oder Luftdrucks in Anlageteilen, die mit
                                                                             öl- oder Luftdruck betätigt werden, im Steuer
  1        von         15 t   Schiffsführer   1   2      2    2              stand Alarmgeräte ausgelöst,
           bis        500 t   Steuerleute     —   —.    —    —




                              Matrosen        1   1      1    2       c) die Geräte nach Buchstabe b geben entweder durch
                              Schiffsjungen   —   —
                                                         1   —
                                                                           Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm; sie sind so
                                                                           beschäffen, daß sie während des Betriebes der An
  2        über       500 t   Schiffsführer   1   2      2    2            triebsanlagen wirks.am sind und unter allen Um
           bis       1000 t   Steuerleute     —   —     —    —
                                                                           ständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf
                              Matrosen        1   1      2    3            sich lenken,
                              Schiffsjungen   1   1     —    —




                                                                      d) die Winden zur Handhabung der Anker und
  3        über      1000 t   Schiffsführer   1   2      2    2          Schleppstränge sind motorisiert,
           bis       1600 t   Steuerleute     1   1      1    1
                              Matrosen        1   1      2     2      e) die Schleppstrangwinden können von einer Person
                              Schiffsjungen   —   —     —
                                                             - 1           bedient werden.
  4        Über      16001    Schiffsführer   1   2      2    2
                                                                      so   beträgt die Besatzung:
                              Steuerleute     1   1      1    1
                              Matrosen        1   2      2   3
                              Schiffsjimgen   1   1      1   —     Stufen Maschinenleistung Besatzung                 A    B   C   D

2. Auf Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr
   als 800 PSe ist ein Matrose durch einen Matrosen-                  1    bis          250 PSe   Schiffsführer       1    2   2   2
   Motorwart zu ersetzen.                                                           >             Steuerleute             —    —   —




                                                                                                  Matrosen            —   —    —
                                                                                                                                   1
3. Auf Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung bis 800                                             Schiffsjungen       —   —    —   —




   PSe muß ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung                                               Maschinisten
   und Überwachung der Motoren vertraut sein und ein                                              Matrosen-
   weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedie                                             Motorwarte          1    1   1   1
   nen können, daß es ihn anzulassen und abzustellen
   vermag.                                            . l'-r-l"®     2      über        250 PSe   Schiffsführer       1    2   2   2
                                                                            bis         500 PSe   Stauerleute         —   —    —   —




4. Sind eine oder mehrere der in Ziffer 1 genannten Be                                   .0       Matrosen            —        —
                                                                                                                                   1
   dingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Be                                            Schiffsjungen       r)   n1 r) r
   triebsformen die Besatzung für die Stufen 1 und 2 um                                           Maschinisten
   einen Schiffsjungen, für die Stufen 3 und 4 um einen                                           Matrosen-
   Matrosen.                                                                                      Motorwarte          1    1   1   1


5. Sofern der Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsver                 3      über        500,PSe   Schiffsführer       1    2   2   2
   änderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen                       bis         700 PSe   Steuerleute         —   —    —   —




   oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs                                            Matrosen        ;   1    1   1   1
   im Schleppzug verwendet wird, gilt das Fahrzeug hin                                            Schiffsjungen            1   —
                                                                                                                                   1
   sichtlich der Besatzung als Schleppkahn. Die Besdirän-                                         Maschinisten
   kung der Verwendung ist in das Schiffsattest einzu                                             Matrosen-
   tragen.                                                                                        Motorwarte          1    1   2   2


6. Schleppt ein Motorgüterschiff mehr als ein Fahrzeug,              4      über        750 PSe   Schiffsführer       1    2   2   2
   so erhöht sich die Besatzung des Motorgüterschiffes in                   bis     1000 PSe      Steuerleute             —    —   —




   allen Stufen und Betriebsformen                                                                Matrosen            1    1   1   2
                                                                                                  Schiffsjungen       1        1   1
      bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um 1 Schiffs                                           Maschinisten        1    1   1   1
      jungen,                                                                                     Matrosen-
         bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um 1                                             Motorwarte               1   1   1
         Matrosen.
                                                                     5     über     1000 PSe      Schiffsführer       1    2   2   2
   Schleppt jedoch ein Motorgüterschiff in der Talfahrt                    bis      2000 PSe      Steuerleute         1    1   1   1
   nicht mehr als zwei leere Schleppkähne, die unterein                                           Matrosen            1    1   1   2
   ander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die                                            Schiffsjungen       1        1   1
   Besatzung des Motorgüterschiffes nicht.                                                        Maschinisten        1    1   1   1
   Schleppt ein Motorgüterschiff als Vorspann auf einem                                           Matrosen-
   einzigen Schleppstrang, erhöht sich seine vorgeschrie                                          Motorwarte               1   1   1
   bene Besatzung nicht.
                                                                      6     über 2000 PSe         Schiffsführer       1    2   2   2
                                                                                                  Steuerleute         1    1   1   1
                                                                                                  Matrosen            2    2   3   4
                              Artikel 41                                                          Schiffsjungen       1
                                                                                                  Maschinisten        1    1   1   1
                     Besatzung und Schlepper                                                      Matrosen-
                                                                                                  Motorwarte          —
                                                                                                                           1   1   1

  Sind auf einem Fahrzeug mit eigener Triebkraft, das
  zum Schleppen bestimmt ist (Schlepper) folgende Be               2. Sind eine oder mehrere der in Ziffer 1 genannten
   dingungen erfüllt:                                                 Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besat
                                                                      zung um einen Matrosen-Motorwart, der nicht durch
   a) die Antriebsanlagen können vom Steuerstahd aus                  eine Frau ersetzt werden kann.
         bedient werden,
                                                                   3. Für Fahrzeuge, die ausschließlich in Häfen oder auf
   b) zur Überwachung der Antriebanlage werden in den                 Reeden eingesetzt werden, kann die Untersuchungs
         Gefahrenbereichen                                            kommission eine von Ziffer 1 abweichende Besatzung
                                                                      festsetzen.
      — des Drucks und der Temperatur des Kühlwas
        sers und des Schmieröls von Hauptmotoren und               *) Wird nur ein Schleppzug benutzt oder ist nur eine Anhang
           Getrieben sowie                                            länge vorhanden, so ist der Schiffsjunge nicht erforderlich.
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Heft .13 — 1969                                                 332                   VkBl Amtlicher Teil



                  Artikel 42 (bleibt frei)                                            Motor vom Steuerstand
                                                                                      aus bedient

                                                                      über 250 bis    Schiffsführer   1   2   2   2
                          Artikel 43                                  600 Personen    Matrosen        1   1   1   1
                                                                                      Schiffsjungen
                                                                                      Maschinisten
       Besatzung der Fahrzeuge zur Beförderung                                        Matrosen-
                    von Fahrgästen                                                    Motorwarte      1   1   1   2


1. Sind auf einem Fahrzeu'g mit eigener Triebkraft, das
   zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen ist, fol                                 Motor nicht vom Steuerstand
   gende Bedingungen erfüllt;                                                         aus bedient

                                                                                      Schiffsführer   1 2     2   2
  a) die Steuereinrichtung kann auch bei hödistzulässi-
                                                                                      Matrosen        1  1    1   2
     ger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
     Kraftaufwand gehandhabt werden,                                                  Schiffsjungen   1 —     1 —
                                                                                      Maschinisten    1 2     2 2
  b) Sicht- und Schallzeichen können während der Fahrt                                Matrosen-
     vom Steuerstand aus gegeben werden,                                              Motorwarte

   c) auf Fahrzeuge der in nachstehenden Tabellen
      unter Buchstabe aa aufgeführten Stufen 4 bis 6                                  Motor vom Steuerstand
       und den unter Buchstabe bb aufgeführten Stufen                                 aus bedient
       3 und 4 ist eine Wechselsprechanlage zwischen                  über 600 bis    Schiffsführer   1 2     2 2
       Steuerstand und Vorschiff vorhanden,                           1000 Personen   Matrosen        2 2     2 3

  d) die Antri^bsanlagen können vom Steuerstand aus                                   Schiffsjungen   1 —     1 —
                                                                                      Maschinisten    1  1    1  1
       bedient werden,
                                                                                      Matrosen-
   e) zur Überwachung der Antriebsanlagen werden                                      Motorwarte
       in den Gefahrenbereichen
       — des Drucks und der Temperatur des Kühlwassers                                Motor nicht vom Steuerstand
         und des Schmieröls von Hauptmotoren und                                      aus bedient
          Getrieben sowie      .
                                                                                      Schiffsführer   1 2     2 2
       — des öl- oder Luftdrucks in Anlageteilen, die                                 Matrosen        2 2     2 3
         mit öl- oder Luftdrück betätigt werden,                                      Schiffsjungen   1 —     1 —
       im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst,                                          Maschinisten    1 2     2 2
                                                                                      Matrosen-
  f) die Geräte nach Buchstabe e geben entweder                                       Motorwarte
       durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm; sie sind
       so beschäffen, daß sie während des Betriebes der
                                                                                      Motor vom Steuerstand
       Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen-
                                                                                      aus bedient
       Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers
       auf sich lenken,                                               über 1000 bis   Schiffsführer   1   2   2 2
                                                                      2000 Personen   Matrosen        4   3   3   4
   g) die maschinellen Anlagen sind so eingerichtet, daß                              Schiffsjungen   -   1   1   1
      die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten wäh                                 Maschinisten    1   1   1   1
       rend der Fahrt jederzeit unterbrochen werden                                   Matrosen-
       können,
                                                                                      Motorwarte
   h) die Lenz- und Deckwaschpumpen sind motorisiert,
   i) die Bugankerwinde der in nachstehenden Tabellen                                 Motor nicht vom Steuerstand
       unter Buchstabe aa in den Stufen 4 bis 6 und unter                             aus bedient
       Buchstabe bb in den Stufen 3 und 4 aufgeführten
                                                                                      Schiffsführer
       Fahrzeuge, ist motorisiert,
                                                                                      Matrosen
   k) Ankerwinden sind vorhanden,                                                     Schiffsjungen       1   1
                                                                                      Maschinisten        2   2
   so beträgt die Besatzung:                                                          Matrosen-
       aa) auf Fahrzeugen der Gruppen I und III im                                    Motorwarte
           Sinne des Artikels 28 Ziffer 1 nach Maßgabe
           der höchstzulässigen Fahrgastzahl;                                         Motor vom Steuerstand
                                                                                      aus bedient
Stufen zulässige Anzahl                                               über            Schiffsführer   1   2   2   2
                               Besatzung       A    B   C D
       der Fahrgäste                                                  2000 Personen   Matrosen •      4 4 4 5
                                                                                      Schiffsjungen   1—1 1
                                                                                      Maschnisten     1   1   1   1
   1    bis 75 Personen        Schiffsführer   1    2   2   2
                                                                                      Matrosen-
                               Matrosen        —    1   1   2
                                                                                      Motorwarte
                               Schiffsjungen    1 —     1 —
                               Maschinisten
                               Matrosen-                                              Motor nicht vom Steuerstand
                              Motorwarte                                              aus bedient

        über 75 bis            Schiffsführer    1   2 2     2                         Schiffsführer   1 2
        250 Personen           Matrosen                1    1                         Matrosen        4 4
                               Schiffsjungen   —    1 —     1                         Schiffsjungen   1 —
                               Maschinisten                                           Maschinisten    1 2
                               Matrosen-                                              Matrosen-
                               Motorwarte       1   1   1   1                         Mötorwarte
32

333                                              Heft 13 — 1969
VkBl Amtlicher Teil



       bb) auf Fahrzeugen der Gruppen II und IV im            zulässige Anzahl               Besatzung          A B     C D

           Sinne des Artikels 28 Ziffer 1 nach Maßgabe        der Fahrgäste
          der höchsten Zahl der vorhandenen Betten:
                                                              von 1000 bis 2000              Schiffsführer
                                                                                             Matrosen
Stufen Anzahl der Betten    Besatzung       A B C D
                                                                                             Schiffsjungen          1   1
                                                                                             Maschinisten       2   2   2
                                                                                             Heizer             1   1   1
   1   bis 40 Betten        Schiffsführer   1   2   2   2
                            Matrosen        1   1   1   2
                            Schiffsjungen                     2. Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschini
                            Maschinisten                            sten ersetzt werden, sofern wenigstens ein Matrose
                            Matrosen-                               zur Besatzung gehört.
                            Motorwarte      1   1   1   1
                                                              3. Auf Fahrzeugen der in Ziffer 1 Buchstabe aa Stufe 1
                            Motor vom Steuerstand                genannten Art muß ein männliches Besatzungsmitglied
                            aus bedient                             mit der Bedienung und Überwachung der Motoren
                                                                    vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied
        über 40             Schiffsführer   1 2     2 2             den Motor soweit bedienen können, daß es ihn an
       bis 80 Betten        Matrosen        1  1    1 2             lassen und abzustellen vermag.
                            Schiffsjungen   1 —     1 —
                            Maschinisten    — I     I  I      4. Sind eine oder mehrere der in Ziffer 1 genannten
                            Matrosen-                            Bedingungen nicht erfüllt, so gilt die für Fahrzeuge
                            Motorwarte                           der gleichen Stufe mit nicht vom Steuerstand aus
                                                                 bedienten Motoren vorgeschriebene Besatzung.
                            Motor nicht vom Steuerstand              Sind eine oder mehrere der in Ziffer 1 genannten
                            aus bedient                              Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besat
                                                                    zung in den Stufen 1 und 2 oder Ziffer 1 Buchstabe aa
                            Schiffsführer   1 2     2 2              und in der Stufe 1 Ziffer 1 Buchstabe bb um einen
                            Matrosen        1  1    1 2              Schiffsjungen.
                            Schiffsjungen   1 —     1 —
                            Maschnisten     1 2     2 2       5. Auf Motorgüterschiffen bis 300 t Tragfähigkeit, auf
                            Matrosen-                            denen gelegentlich Schlafräume für mindestens 10
                            Motorwarte                           und höchstens 60 Personen eingerichtet sind (Gruppe
                                                                 IV im Sinne des Artikels 28), muß mindestens die für
                            Motor vom Steuerstand                Fahrzeuge der Stufe 1 in Ziffer 1 Buchstabe bb vor
                            aus bedient                          geschriebene Besatzung vorhanden sein, die jedoch
                                                                 von der Untersuchungskommission erhöht werden
         über 80            Schiffsführer   1   2   2   2            kann.
        bis 120 Betten      Matrosen        2   2   2   3
                            Schiffsjungen                     6. Auf Fahrzeugen der in Ziffer 1 Buchstabe aa Stufen
                            Maschinisten    —   1   1   1           4 bis 6 und der in Ziffer     1   Buchstabe bb Stufen
                            Matrosen-                               3 und 4 genannten Art muß in der Betriebsform A
                            Motorwarte                               außer dem Schiffsführer ein weiteres Besatzungs
                                                                     mitglied Inhaber einer Rheinschifferpatentes sein,
                            Motor nicht vom Steuerstand
                                                                     das zur Führung von Fahrzeugen mit eigener Trieb
                                                                     kraft berechtigt.
                            aus bedient

                            Schiffsführer   1   2   2   2
                            Matrosen        2   2   2   3
                            Schiffsjungen
                            Maschinisten    1   2   2   2                               Artikel 44
                            Matrosen-
                            Motorwarte
                                                                     Zusätzlidie Vorschriften zu den Artikeln 39 bis 43

                            Motor vom Steuerstand
                            aus bedient
                                                                  1. Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Ma
         über 120 Betten    Schiffsführer   1   2   2   2            trosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr
                            Matrosen        3   3   3   4            männliche Personen, kann ein Matrose durch zwei
                            Schiffsjungen                            Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die
                            Maschinisten.   1   1   1   1            verkürzte halbständige, die halbständige und ständige
                            Matrosen-                                Fahrt. Der Besatzung können nicht mehr als zwei
                            Motorwarte                               Schiffsjungen angehören. Ist der Schiffsführer ein
                                                                     Mann, sind bis zu drei Schiffsjungen zugelassen, von
                                                                     denen keiner durch eine Frau ersetzt werden darf.
                            Motor nicht vom Steuerstand
                            aus bedient                           2. Befinden sich als vorgeschriebene Besatzung eines
                                                                     Fahrzeugs unabhängig von der Betriebsform mehr als
                            Schiffsführer   1   2   2   2
                                                                     6 Mitglieder an Bord, so darf kein Besatzungsmitglied
                            Matrosen        3   3   3   4
                                                                     mit den allgemeinen Küchenarbeiten beauftragt wer
                            Schiffsjungen
                                                                     den.
                            Maschinisten    1   2   2   2
                            Matrosen-
                                                                  3. Stimmt ein Fahrzeug nach Größe, Bauart, Einrichtung
                            Motorwarte
                                                                     oder Zweckbestimmung nicht mit den in Artikel 39 bis
                                                                     43 genannten Fahrzeugen überein, so hat die Unter
                                                                     suchungskommission abweichend von diesen Vor
       cc) auf Dampffahrzeugen (Brennstoff flüssig), die             schriften eine stärkere Besatzung festzusetzen, wenn
           zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen                 anzunehmen ist, daß die Besatzung nach Artikel 39
           sind, nach Maßgabe der höchstzulässigen Fahr              bis 43 nicht zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs aus
           gastzahl:                                                 reicht.
33

Heft 13 — 1969                                              334                             VkBl Amtlicher Teil


   Die Untersuchungskommission setzt ferner für jedes         B. Geltungsbereich: km 149,20 (Rheinfelden)
   schwimmende Gerät sowie für Dampfschlepper unter
   Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und         bis km 170 (Schweizer Grenze)
   Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die
   sich während der Fahrt an Bord befinden muß.               Bek. Nr. 2 vom 12. 12. 1968 (VkBl. 1969 S. 26 - ZKR 68 -
                                                              IV - 18)
4. Die für die jeweilige Betriebsform vorgeschriebene
   Besatzung muß während der Fahrt ständig an Bord            Besondere Regeln in der Nähe der deutsch-französisch
   sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene     schweizerischen Grenze
   Besatzung ist nicht zulässig.                              Abweichend von § 110 RheinSchPVO gelten folgende be
   Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Um             sondere Regeln in der Nähe der deutsch-französisch-
   stände (Z.B.Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung)      schweizerischen Landesgrenze:
   höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besat          1. Wird am rechten Ufer bei km 169,45 und km 170,00 zur
   zung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt              Warnung der Schiffahrt gelbes Blinklicht gezeigt, so
   bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz — Fahrzeuge              bedeutet dies, daß Fahrzeuge aus den Hafenbecken des
   zur Beförderung von Fahrgästen bis zur Tagesend                 Rheinhafens Basel-Kleinhüningen ausfahren.
   station — fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben
   einem Inhaber des Rheinschifferpatents für die be          2. Wird an den unter Nummer 1 erwähnten Stellen grü
   treffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vor            nes Licht gezeigt, so bedeutet dies, daß keine Ausfahrt
   geschriebenen Besatzung vorhanden ist.                          stattfindet.

5. Auf Fährzeugen, deren Besatzung größer ist als ein         3. Während Fahrzeuge aus dem Hafen ausfahren, ist das
   Schiffsführer unci ein Matrose und der keine Frau als           Einfahren in den Hafen verboten.
   Schiffsführer, Steuermann oder Matrose angehört,
   kann die Besatzung um einen Schiffsjungen herab            Gültig bis 31. 3. 1971.
   gesetzt werden, wenn dieser eine Schifferschule be
   sucht und dies durch eine an Bord befindliche Beschei      Bek. Nr. 72/1959
   nigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für
   eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Mo           Schleusenbetriebszeiten Birsfelden/Augst
   naten im Kalenderjahr gewährt.                             Es werden die folgenden Schleusenbetriebszeiten festge
                                                              setzt:
6. Die Untersuchungskommission kann die schriftliche
   Erlaubnis erteilen, daß auf Fahrzeugen, deren Besat        Schleuse Birsfelden
   zung mindestens aus einem Schiffsführer und zwei                in den Monaten Mai bis August
   weiteren Mitgliedern besteht, die wenigstens die Eig                                           5.00 Uhr bis 21.00 Uhr
   nung als Matrosen aufweisen, ein Matrose für drei
   Monate durch eine mindestens 18 Jahre alte männ
                                                                   in den Monaten März/April und September/Oktober
   liche Person ersetzt wird, welche die Fahrzeit nach                                            6.00 Uhr bis 20.00 Uhr
   Artikel 36 Ziffer 3 Buchstabe b nicht abgeleistet hat.          in den Monaten November bis Februar
   Die Erlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn                                             6.00 Uhr bis 19.00 Uhr
   der Schiffsführer nachweist, daß es ihm trotz seiner       Schleuse Äugst
  Bemühungen nicht gelungen ist, die Besatzung um den
  fehlenden Matrosen zu vervollständigen.
                                                                   in den Monaten Mai bis August
                                                                                                  5.00 Uhr bis 21.00 Uhr
7. Auf Fahrzeugen im Wechselverkehr zwischen dem.                  in den Monaten März/April und September/Oktober
   Neckar und dem Hafengebiet Mannheim/Ludwigshafen                                               6.00 Uhr bis 20.00 Uhr
   (km 412,35 bis 431,80) und zwischen dem Main und               - in den Monaten November bis Februar
   dem Hafengebiet Mainz/Wiesbaden (km 492,80 bis                                                 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr
  508,20) genügt, abweichend von den Bestimmungen
  dieses Abschnitts, die für den Neckar bzw. den Main
  vorgeschriebene Besatzung. Ein Mitglied der Besat           Bek. Nr. 29/1965
  zung muß jedoch Inhaber des Rheinschifferpatents
                                                              Einfahrt in den oberen Vorhafen der Schleuse Birsfelden
                                                              Wird auf dem oberen Vorhafenkopf der Kraftwerksinsel
8. Alle Fährzeuge müssen zur Überprüfung und etwaigen         der Schleuse Birsfelden rotes Licht gezeigt, so. ist die
   Neufestsetzung der Besatzung einer Schiffsunter            Einfahrt in den Vorhafen für alle Fahrzeuge verboten.
   suchungskommission vorgeführt werden, und zwar vor         Talfahrer haben in diesem Falle oberhalb der Vorhafen
   Ablauf folgender Fristen:                                  einfahrt anzuhalten, um die Ausfahrt nicht zu behindern.
   — bis spätestens 1. Oktober 1969 die Fahrzeuge,            Bergfahrende Schiffe dürfen nur mit Bewilligung des
     deren Schiffsattest spätestens am 30. September          Schleusenpersonals im oberen Vorhafen anlegen bzw.
      1974 abläuft,                                           stilliegen; sie haben ihre Weiterfahrt unter Angabe der
   — bis spätestens 1. Oktober 1970 die Fahrzeuge,            Abfahrtszeit dem Schleusenpersonal mitzuteilen.
     deren Schiffsattest spätestens am 30. September
      1979 abläuft,
                                                              C. Geltungsbereich: km 170 (Schweizer Grenze)
   — bis spätestens 1. Oktober 1971 die Fahrzeuge,
     deren Schiffsattest spätestens am 30. September             bis km 352,120 (Lauterburg)
     1984 abläuft,
                                                              Bek. Nr. 42 vom 6. 6. 1967 (VkBl. S. 420 - ZKR 67 - II - 16)
   — bis spätestens 1. Oktober 1972 die Fahrzeuge,
     deren Schiffsattest spätestens am 30. September          Besondere Vorschriften für den Verkehr von Fahrzeugen
      1988 abläuft.                                           der auf dem Rhein-Rhöne-Kanal verkehrenden Art auf
                                                              dem Abschnitt unterste Schleuse des kanalisierten Rheins
   Die Fahrzeuge können früher als zu den oben fest           einschl. des unteren Schleusenkanals bis Basel (Drei
   gesetzten Daten einer Untersuchungskommission vor
                                                              rosenbrücke)
   geführt werden.
                                                              (Bis zu einer förmlichen Änderung der RheinSchPVO nach
   Fahrzeuge, die am 30. September 1968 ein Schiffs           § 134 einzufügen)
   attest haben, in dem eine niedrigere als nach, den
   Artikeln 39 bis 43 vorgeschriebene Besatzung fest          1. Kennzeichen der Fahrzeuge
   gesetzt ist, brauchen die Besatzung erst ab 1. Oktober        Die nach § 7 RheinSchPVO vorgeschriebenen Kenn
   1972 zu erhöhen."                                               zeichen können durch die für den Rhein-Rhöne-Kanal
                                                                   vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen er
Gültig bis 30. 9. 1969                                             setzt werden.
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VkB 1 Am 11 i cher Teil                                        335                                          Heft 13 — 1969



2. Untersdieidungszeichen der Anker                              5. In die Werkkanäle der Kraftwerke darf ni(ht hinein
   Die Vorschriften des § 12 RheinSchPVO sind nicht                  gefahren werden. Die Endpunkte dieser Kanäle sind
   zwingend.                                                         durch Tafeln oder Lichter nach Nr. 4 gekennzeichnet.

3. Eihsenkungsmarken                                             6. Das Wenden ist nur auf den Wendeplätzen oberhalb
   Die nach § 13 RheinSchPVO vorgeschriebenen Ein-                   der oberen Schleusenvorhäfen, in den unteren Schleu
                                                                     senvorhäfen und im Unterkanal der letzten Schleusen
   senkungsmarken können auf jeder Seite des Fahr-
V zeugs durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eich              gestattet.
   marke, die nach Artikel 8 der Anlage zu dem am                7. Außerhalb der Schleusenvorhäfen und des Unterkanals
   27. November 1925 in Paris unterzeichneten Uberein
                                                                     der letzten Schleusen sind das Stilliegen und das An
   kommen über die Eichung der Binnenschiffe ange                    legen verboten.
   bracht sind, ersetzt werden.
                                                                 8. Das Verbot des Wendens, des Stilliegens und des An
4. Einsenkung der Fahrzeuge                                         legens nach Nummern 6 und 7 gilt nicht
   Abweichung von § 14 RheinSchPVO dürfen die Fahr                  a) für Fahrzeuge, die an behördlich zugelassenen Stel
   zeuge nicht tiefer tauchen als:                                      len laden oder löschen wollen,
   — bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder                   b) auf dem kanalisierten Rhein außerhalb der Umlei
      bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken,                  tungskanäle.
   — bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem             9. Auf dem kanalisierten Rhein hat die Schiffahrt inner
      tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht              halb der Strecken, deren Anfang durch eine rechteckige
      mehr wasserdi^t ist,                                           weiße Tafel mit rotem Rand und der weißen Zahl 40
   — bis zum tiefsten Punkt der Oberkante des Gang                   in schwarzem Feld mit auslaufender Spitze und deren
      bords.                                                         Ende durch eine rechteckige blaue Tafel mit weißem
                                                                     Schrägstrich bezeichnet ist, einen Abstand von 40 m
5. Tiefgangsanzeiger                                                 von dem Ufer zu halten, auf welchem die Tafeln auf
   Die Vorschriften des § 15 RheinSchPVO sind nicht                  gestellt sind.
   zwingend.
                                                                 Gültig bis 30. 9. 1969
6. Topplicht der geschleppten Fahrzeuge
   Abweichend von § 30, Nr. 1 RheinSchPVO kann die
                                                                 Bek. Nr. 56/1967
   Höhe des Topplichtes über dem Gangbord oder dem
   Deck auf 4 m vermindert werden.                               Schiffahrtssdileuse   beim   Kulturwehr   Breisach   Rhein-
Gültig bis 30. 9. 1969                                           km 224,8

                                                                 1. Die Abmessungen der Fahrzeuge dürfen 67,00 m Länge
Bek. Nr. 32/1957 (41/1953)                                           und 8,20 m Breite nicht überschreiten. Das Wasser- und
                                                                     Schiffahrtsamt Freiburg i. Br. kann im Einzelfalle Fahr
Bezeidinung der Pfeiler der ehemaligen Eisenbahnbrücke               zeuge mit größeren Breiten zulassen.
Hüningen durch Blinklichter
                                                                 2. Die Fahrwassertiefe beträgt 3,50 m.
Die Schiffahrttreibenden werden davon in Kenntnis ge
setzt, daß die im Mitteilungsblatt an die Rheinschiffahrt        3. An der Schleuse Breisach wird werktags von 7.30 Uhr
Nr. 38 vom 27. Juli 1953 bekanntgegebenen Blinkzeichen              bis 17.00 Uhr geschleust. Schleusungen bei Tag nach
auf dem rechten Strompfeiler geändert wurden.                       17.00 Uhr sind beim AufSichtsbeamten Breisach (Fern
                                                                    sprecher Breisach 460) bis spätestens 14.00 Uhr des
Die Strompfeiler sind nunmehr durch folgende Blinkzei               selben Tages anzumelden. Bei Nacht finden keine
chen gekennzeichnet:                                                Schleusungen statt.
linker Strompfeiler:     2 sec. hell, 2 sec. dunkel              4. Das Befahren der Rheinstrecke oberhalb des Kultur
rechter Strompfeiler: 1 sec. hell, 2 sec. dunkel                     wehres Breisach durch Kleinfahrzeuge mit eigener
                         1 sec. hell, 5 sec. dunkel.                 Triebkraft ist verboten, ausgenommen sind gewerb
                                                                     liche Fischereifahrzeuge.
Bek. Nr. 36 vom 5. 6. 1967 (VkBl. S. 418 - ZKR 67 - II - 21)
                                                                 Bek. Nr. 3/1966
Fahrregeln auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem
kanalisierten Rhein                                              Anmährvorrichtungen für Kanalpenichen
Nachstehende Fahrregeln gelten auf dem kanalisierten             Am linken Rheinufer sind bei Rhein-km 247,35 vor dem
Rhein und abweichend von § 125 RheinSchPVO auf dem               Einlauf des Oberwasserkanals der Stauhaltung Rheinau
Großen Elsässischen Kanal:                                       Dalben geschlagen worden.
1. Die Vorschriften der §§ ,38 bis 40 der RheinSchPVO           , Diese Dalben dienen zur Erleichterung der Schiffahrt auf
   sind auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem                 dem kanalisierten Rhein für Penichen von 38,50 m Länge
   kanalisierten Rhein mit Ausnahme des unteren Schleu           der auf dem Rhein-Rhöne-Kanal verkehrenden Art.
   senkanals der untersten Schleusen nicht anzuwenden.
                                                                 Anderen Schiffahrttreibenden ist es untersagt, an den
2. Beim Begegnen müssen alle Fahrzeuge, einschließlich           Dalben festzumachen und Penichen beim Anlegen oder
   der Kleinfahrzeuge, die rechte Seite einhalten, soweit        Festmachen zu behindern.
   dies für die gefahrlose Vorbeifahrt Backbord an Back
   bord notwendig ist.
                                                                 Bek. Nr. 17/1950
3. Fahrzeuge, die sich unmittelbar vor den Schleusen be
   finden, können unter der Voraussetzung, daß sie sich          Ankündigung der Talschiffahrt bei ihrer Annäherung
   vergewissert haben, daß keine Gefahr besteht, abwei           an die Fähre Kappel-Rhinau
   chend von Nr. 1 und 2 verlangen, daß unter Beachtung          Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt und zur Ver
   der §§38 bis 40 RheinSchPVO Steuerbord an Steuer              meidung von Unfällen müssen die zu Tal gehenden
   bord begegnet wird.                                           Schleppzüge und Fahrzeuge bei km 258,600 ihre Annähe
4. Auf dem Rhein darf unterhalb und oberhalb der Wehre           rung an die Fähre Rhinau durch zwei lange Töne an
   die Linie nicht überschritten werden, die auf jedem           kündigen.
   Ufer durch eine rote Tafel mit waagerechtem weißen            Wenn es die Umstände erfordern, ist diese Ankündigung
   Streifen oder durch zwei rote gewöhnliche Lichter             zu wiederholen, damit die Fähre gegebenenfalls das
   übereinänder gekennzeichnet ist.                              Fahrwasser rechtzeitig freimachen kann.
35

Heft 13      1969                                          336                                 VkBl Amtlicher Teil


Um die Beachtung dieser Vorschrift zu erleichtern, wird        Bek. Nr. 16/1963
auf dem linken Ufer bei km 258,600 eine Tafel mit folgen
der Aufschrift aufgestellt:                                    Wrackteile im Fahrwasser des Rheins
                                                               bei Rhein-km 300,506

                           Attention!                          Bei Rhein-km 300,500 befinden sich noch einzelne Wrack
                         Bac de Rhinau                         teile stark eingekiest in der Stromsohle.

    Annoncez votre approdie par 2 sons prolonges               Es ist daher den Schiffahrttreibenden verboten, in der
                                                               Strecke zwischen Rhein-km 300,450 und 300,550 zu ankern,
                                                               Anker zu schleifen oder Schlepptrosse durchhängen zu
                           Achtung!                            lassen.
                     Gierfähre Rhinau
                                                               Bek. Nr. 51/1964
          Annäherung durch 2 lange Töne anzeigen
                                                                 Wahrschauposten an der Kehler Hafenmündung
Es wird darauf hingewiesen, daß die Sdiiffsführer alle         Der Wahrschauposten an der Kehler Hafenmündung
Vorsichtsmaßregeln zu treffen haben, die durch die allge       regelt die Einfahrt in den Hafen und die Ausfahrt aus
meine Sorgfaltspflicht geboten sind, um Beschädigungen         dem Hafen mit zwei beweglichen Signalarmen.
an der Fähreinriditung Rhinau zu vermeiden. Insbeson
dere dürfen Fahrzeuge mit eigener Triebkraft bei ihrer
Vorbeifahrt an, der Fähre keine größere Geschwindigkeit
                                                                                            Beide Arme nach unten hängend:
haben, als zu ihrer sicheren Steuerung und Fortbewegung
notwendig ist.

Bek. Nr. 45/1967
                                                                         1                  Ausfahrt erlaubt, Einfahrt ver
                                                                                            boten.

                                                                                            Westlicher Arm waagerecht,
                                                                                            östlicher Arm nach unten hän-
Wendeplatz auf dem Rhein oberhalb der Südeinfahrt
                                                                                    Ostßn   gend: Einfahrt für bergwärts
des Straßburger Hafens
Die Rheinstrecke oberhalb der Südeinfahrt des Straßbur
ger Hafens zwischen Rhein-km 290,2 und 291,1 wird von
den Talschiffahrt üblicherweise als Wendeplatz' benötigt.
                                                                         1                  fahrende Schiffe erlaubt. Einfahrt
                                                                                            für talwärts fahrende Sdiiffe und
                                                                                            Ausfahrt verboten.

                                                                                            östlicher Arm waagerecht, west
Um der Talschiffahrt das Aufdrehen dort zu erleichtern,                                     licher Arm nach unten hängend:
wird abweichend von Paragraph 46 RheinSchPVO ange                                           Einfahrt für talwärts fahrende
ordnet, daß die Bergschiffahrt die Strecke von Rhein-km                                     Schiffe erlaubt. Einfahrt für berg
290,2 bis 291,1 für Talfahrer, welche aufdrehen wollen,                                     wärts fahrende Schiffe und Aus
möglichst freimacht.                                                                        fahrt verboten.

Das Stilliegen auf der Strecke von Rhein-km 290,200 bis
291,500 ist verboten, außer beim Zusammenstellen von                                        Beide Arme unter 45 ° nach un
Schleppzügen und für Fahrzeuge der Wasser- und Schiff                                       ten geneigt:
fahrtsverwaltung.                                                                           Ein- und Ausfahrt verboten.


Bek. Nr. 18/1966                                               Im Bedarfsfall erfolgt die Regelung der durchgehenden
                                                                 Schiffahrt auf dem Rhein mit Hilfe der an der Spitze des
Lichte Durchfahrtshöhen an der Eisenbahn- und                    Signalmastes befindlichen Tafeln gemäß § 41, Nr. 3,
Straßenbrücke Kehl / Straßburg                                   RheinSchPVO.

Nach dem Heben der Brückenkonstruktion der Eisenbahn
brücke Kehl / Straßburg beträgt die lichte Durchfahrtshöhe       Bek. Nr. 55/1967
der Eisenbahn- und Straßenbrücke 6,75 m über dem höch
sten schiffbaren Wasserstand bei 5,00 m a. P. Straßburg.         Stromenge bei Grauelsbaum zwischen Rhein-km 314,300
Rechts vom Strompfeiler der Straßenbrücke ist auf 10 m           und 315,400
Entfernung die lichte Durchfahrtshöhe von 6,75 m nicht           Die Rheinstrecke bei Grauelsbaum zwischen Rhein-km
vorhanden.
                                                                 314,300 und 315,400 wird zur Stromenge im Sinne des
                                                                 § 41 RheinSchPVO erklärt.
Bek. Nr. 44/1967
                                                                 Um die Einhaltung der betr. Vorschriften zu erleichtern,
Schiffsliegeplatz bei Kehl                                       wird

a) allgemeiner Liegeplatz                                        a) die Wahrschau bei Rhein-km 317,0 nach 315,4
Fahrzeugen — mit Ausnahme der unter b genannten — ist            b) die Wahrschau bei Rhein-km 305,5 nach 309,0
das Stilliegen am rechten Ufer von Rhein-km 292,760 bis          auf dem rechten Ufer verlegt.
Rhein-km 293,600 — auch unter der neuen Straßenbrücke
Kehl / Straßburg — nur bis zu 2 Schiffsbreiten gestattet.        I. Bei Wasserständen unter 250 cm am Pegel Straßburg
                                                                    zeigt der Wahrschauposten bei Rhein-km 315,4 folgen
Beträgt der Wasserstand am Pegel Straßburg weniger als              des Zeichen:
2,00 m, so ist das Stilliegen in diesem Bereich nur in einer
Schiffsbreite erlaubt.                                              Eine weiße Tafel mit blauer Zusatztafel, sobald ein zu
                                                                    Tal fahrender Schleppzug, Schubverband oder ein
b) Tankschiffe                                                      Fahrgastschiff mit einer Länge über 86 m Rhein-km
                                                                    309,0 durchfährt.
Am rechten Ufer, vom Rhein-km 292,760 bis Rhein-km
293,600, ist das Stilliegen von Tankschiffen, die mit brenn         Einzelne zu Tal fahrende Fahrzeuge — außer Fahr
baren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 0, Kl, K 2 be              gastschiffen mit einer Länger über 86 m — werden
laden sind, und von leeren, nicht entgasten Tankschiffen            nicht gewahrschaut.
verboten.                                                        II. 1. Sobald die beiden Tafeln gezeigt werden, müssen
Diesen Tankschiffen wird das rechte Ufer von Rhein-km               zu Berg fahrende Schleppzüge und Schubverbände
289,800 bis Rhein-km 290,200 als Liegeplatz zugewiesen.             unterhalb Rhein-km 315,400 solange anhalten, bis die
Sonstigen Fahrzeugen ist das Stilliegen in diesem Bereich           Tafeln wieder eingezogen werden. Dabei müssen sie
nicht gestattet.                                                    das Fahrwasser für die Talfahrt freimachen.
36

VkBl Amtlicher Teil                                         337                                            Heft 13—1969


   2. Einzelne zu Berg fahrende Fahrzeuge können die          gestellte Wahrschauposten bei Wasserständen            unter
   Fahrt fortsetzen, wenn die Sdilffsführer der Ansicht       3,50 m am Pegel Straßburg folgende Zeichen:
   sind, daß dies ohne Gefahr für die Schiffahrt möglich
   ist.                                                       1. Eine weiße Tafel, sobald ein zu Tal fahrender Schlepp
                                                                 zug, Schubzug oder Fahrgastschiff mit einer Länge
III. Auf die genaue Einhaltung des § 41 der RheinSchPVO           über 86 m die Schiffsbrücke          Freistett/Gambsheim
     wird besonders hingewiesen, insbesondere darauf, daß         Rhein-km 309,600 durchfährt.
     alle Einzelfahrer, Schleppzüge ,und Schubverbände
    einen langen Ton abzugeben haben, bevor sie in die        2. Eine blaue Tafel zusätzlich unter der weißen Tafel,
    Stromenge hineinfahren. Im übrigen ist in dieser              sobald der zu Tal fahrende Schleppzug, Schubzug oder
   Stromenge jegliches                                            Fahrgastschiff mit einer Länge über 86 m Rhein-km
   a) Überholen,                                                  315,000 erreicht hat.

   b) Stilliegen (§ 68 RheinSchPVO)                               Einzelne zu Tal fahrende Fahrzeuge — außer Fahrgast
                                                                  schiffen mit einer Länge über 86 m — werden nicht
   untersagt.                                                     gewahrschaut.

Bek. Nr. 23/1963 (16/1964)                                    II. Die Wahrschauzeichen haben folgende Bedeutung:
                                                              1. Wenn die weiße Tafel gezeigt wird, können die Schiffs
Hindernis längs des linken Rheinufers am Fahrwasserrand           führer der zu Berg fahrenden Schleppzüge oder Schub
in Höhe Rhein-km 318,080
                                                                  züge die Fahrt fortsetzen, wenn sie der Ansicht sind,
Am Fuße des linken Rheinufers befindet sich in Höhe von           daß dies ohne Gefahr für die Schiffahrt möglich ist.
Rhein-km 318,080 unter Wasser längs am linken Fahrwas-
serrand, noch ein großer Betonblock. Das Hindernis ist        2. Sobald zusätzlich die blaue Tafel gezeigt wird, müssen
durch eine metallene schwarze Boje bezeichnet.                    zu Berg fährende Schleppzüge und Schubverbände
                                                                  unterhalb Rhein-km 318,800 so lange anhalten, bis die
Die Schiffahrttreibenden werden angewiesen, im Bereich
                                                                  blaue Tafel wieder eingezogen wird. Dabei müssen sie
von Rheinkm 318,080 Abstand vom linken Rheinufer zu
                                                                  das Fahrwasser für die Talfahrt freimachen.
halten und nicht anzulegen.
                                                                  Einzelne zu Berg fahrende Fahrzeuge können die Fahrt
                                                                  fortsetzen, wenn die Schiffsführer der Ansicht sind, daß
Bek. Nr. 46/1961
                  j                                               dies ohne Gefahr für die Schiffahrt möglich ist.
Hochseilfähre Greffem/Drusenheim bei Rhein-km 318,280
Bei unsichtigem Wetter müssen im Hinblick auf die Sicher      III. Auf die genaue Einhaltung des § 41 der RheinSchPVO
heit der Schiffahrt Schleppzüge und Einzelfahrer ihre An          wird besonders hingewiesen, insbesondere darauf, daß
näherung an die Fähre durch folgende Schallleichen an             alle Einzelfahrer, Schleppzüge und Schubverbände
kündigen:                                                         einen langen Ton abzugeben haben, bevor sie in die
                                                                  Stromenge hineinfahren.
Talfahrer müssen beim Passieren des km 316,300, sobald
sie von dort aus die Fähranlagen der Fähre Greffern/              Im übrigen ist es Einzelfahrzeugen, Schleppzügen und
Drusenheim nicht genau erkennen können,                           Schubverbänden untersagt, in der Stromenge zwischen
                                                                  Rhein-km 317,800 und 318,700
                       2 lange Töne
                                                                  a) zu überholen,
abgeben.
                                                                  b) stillzuliegen (§ 68 RheinSchPVO)
Dieses Zeichen ist zu wiederholen beim Passieren des
km 317,300, wenn auch von dort aus die Fähranlagen noch
nicht genau zu erkennen sind.                                 Bek. Nr. 53/1957
Bergfahrer müssen beim Passieren des km 319, wenn sie         Schallzeichen für Fahrzeuge bei der Annäherung an die
von dort aus die Fähranlagen nicht genau erkennen             Fähre Seltz-Plittersdorf bei unsichtigem Wetter
können,
                       1 langen Ton                           Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt müssen
                                                              Schleppzüge und Einzelfahrer bei unsichtigem Wetter ihre
abgeben.                                                      Annäherung an die Fähre Seltz-Plittersdorf durch folgende
                                                              Schallzeichen ankündigen:
Um der Talfahrt die Beachtung dieser Bestimmung zu
erleichtern, wird auf dem linken Ufer bei km 316,300 eine     Talfahrer müssen alsbald beim Passieren des km 338,300,
Tafel mit folgender Aufschrift aufgestellt:                   wenn sie von dort aus die Fähranlagen der Fähre Seltz—
                                                              Plittersdorf nicht genau erkennen können.
                         Attention!                                                  2 lange Töne
                Bac de Drüsenheim/Greffern                    abgeben.
                Annoncez vous:
                                                              Dieses Zeichen ist zu wiederholen beim Passieren des km
                                                              339,300, wenn auch von dort aus die Fähranlagen noch
                         Achtung!                             nicht genau zu erkennen sind.
            Hochseilfähre Drusenheim/Greffern                 Bergfahrer müssen alsbald beim Passieren des km 341,
              Geben Sie Signal:                               wenn sie von dort aus die Fähranlagen nicht genau er
                                                              kennen können,
                                                                                      1 langen Ton
                                                              abgeben.
Bek. Nr. 54/1967
                                                              Um die Beachtung dieser Vorschrift für die Talfahrt zu
Stromenge bei Drusenheim zwischen Rhein-km 317,800            erleichtern, wird auf dem rechten Ufer bei km 338,300
und 318,700                                                   eine Tafel mit folgender Aufschrift aufgestellt:
Die Rheinstrecke im Drusenheimer Bogen zwischen Rhein-
km 317,800 und 318,700 wird zur Stromenge im Sinne des
§ 41 RheinSchPVO erklärt.                                                                 Attention!

I. Um die Einhaltung der betr. Vorschriften zu erleichtern,                    Bac de Seltz—Plittersdorf
zeigt der bei Rhein-km 318,530 auf dem linken Ufer auf-            Annnoncez votre approche par 2 sons prolonges
37

Heft 13—1969                                              338                                 VkBl Amtlicher Teil


                            Achtung!
                                                                    rechtes Ufer                      linkes Ufer
            Hochseilfähre Seltz—Plittersdorf                  Abstand v. Ufer                              Abstand v. Ufer
       Annäherung durch 2 lange Töne anzeigen                       m         Rhein-km             Rhein-km     m

Durch vorstehende Signale werden die Signale bei un                    60          328,650
sichtigem Wetter nach § 81 RheinSchPVO nicht ersetzt.                  75          328,970
                                                                                                   329,700      70
                                                                                                   330,135      67
Bek. Nr. 28/1967 (2/1968 und 20/1968)                                  70          330,790
                                                                       69          331,250
Radarbojen auf dem Rhein zwischen Meißenheim/Plobs-                                                332,045      73
heim (Rhein-km 275,540) und Neuburgweier/Lauterburg                                                332,605      74
Auf dem Rhein zwischen Meißenheim/Plobsheim und Neu                    73          333,640
burgweier/Lauterburg sind Bojen mit Radarreflektoren                   71          333,915
ausgelegt worden. Diese Bojen dienen Versuchszwecken                                               .334,960     63
und sollen Schiffen, die mit Radar fahren, als Anhalts
punkt dienen. Sie liegen ausnahmslos bei Niedrigwasser        Pfeiler der Eisenbahnbrücke          335,618      71 linker
außerhalb des Fahrwassers und dürfen daher nicht als          Wintersdorf/Roppenheim                               Pfeiler
Fahrwasserbegrenzung angesehen werden.                                                             335,618     170 rechter
                                                                                                                   Pfeiler
Die Lage der Bojen ergibt sich aus folgender Tabelle:                                              335,695      71 linker
(Stand vom 1. Juni 1968)                                                                                           Pfeiler
                                                                                                   335,695     170 rechter
      rechtes Ufer                      linkes Ufer                                                                Pfeiler
Abstand v. Ufer                             Abstand v. Ufer
                Rhein-km           Rhein-km       m
                                                                Absdinitt Eisenbahnbrücke Wintersdorf/Roppenheim -
                                                                              Neuburgweier/Lauterburg
   Abschnitt Meißenheim/Plobsheim — Kehl/Straßburg
                                                                       50          336,500
       50         275,540
                                                                       50          336,900
       50         277,750
                                                                                                   337,713      57
                                   278,791       90
                                                                                                   338,110      59
       50         280,100                                                          338,850
                                                                       50
                                   281,053       100
                                                                       50          339,250
       50         286,500
                                                                                                   340,050      65
                                   290,451       70
                                                                       50          341,480
      Abschnitt   Kehl/Straßburg — Eisenbahnbrücke                     50          341,850
                  Wintersdorf/Roppenheim                                                           342,400      65
                                                                                                   342,800      70
       70         295,980                                              50          343,400
                                   297,090       97                    50          346,100
                                   298,387       95                                                347,210      50
       93         299,290                                                                          347,700      62
       91         299,610                                              50          348,510
                                   300,355       79                    50          350,500
                                   300,740       76                                                351,822      60
       74         301,509
       86         302,550                                     Die Schiffahrttreibenden werden darauf hingewiesen, daß
                                   303,340       82           die Radarbojen erfahrungsgemäß abgerissen und ver
       74         304,415          303,845       85           schleppt werden können. Die zuständige Behörde kann
       73         304,890                                     daher nicht gewährleisten, daß die Radarbojeh jederzeit
                                   305,586       74           vorhanden sind bzw. an den angegebenen Stellen liegen.
                                   306,220       73
       73         306,950
       72         307,560                                     Bek. Nr. 40/1963
                                   308,120       73
                                                              Liegeplatz für Schubzüge unterhalb des Hafens von Lau
                                   308,585       71
                                                              terburg am linken Rheinufer zwischen Rhein-km 349,800
       75         309,165
                                                              und 350,200
       71         309,860
                                    310,371      54           Ab 1. August 1963 wird der Liegeplatz unterhalb der
                                    310,860      67           Mündung des Hafens von Lauterburg am linken Ufer
       74         311,380                                     zwischen Rhein-km 349,800 und 350,200 ausschließlich für
       71         311,830                                     das Liegen von Schubbooten und Schubleichtern vorbe
                                    312,250      61           halten. Das Stilliegen anderer Fahrzeuge ist verboten. Die
                                    312,840      68           Strecke ist bezeichnet mit den Tafeln nach § 68 Rhein
       71         313,360                                     SchPVO mit dem Zusatz „ausgenommen Schubboote und
       71         313,850                                     Schubleichter".
                                    314,310      68
                                                              Auf diesem Liegeplatz stilliegende Schubleichter sind da
                                    315,115      75
                                                              von befreit, das Schallzeichen gemäß § 82 RheinSchPVO
       60         315,900
                                                              zu geben.
       68         316,370
                                    317,025      64
                                    317,400      72
                                                                Bek. Nr. 17/1967
       72         318,000
       74         320,025                                       Wasserskifahren im Bereich der Wasser- und Schiffahrts
                                       320,965    65            direktion Freiburg i. Er.
                                       323,660    64
       75         324,425                                                                    § 1
       76         326,105                                       1. Auf der deutsch-französischen      Grenzstrecke   werden
                                       327,003    55               folgende Wasserflächen für das Wasserskifahren wi
                                       327,900    70               derruflich freigegeben:
38

VkBl Amtlicher Tei 1                                         339                                         Heft 13 — 1969


   von Rhein-km 170,500 bis Rhein-km 173,700,                      schiffahrt sie nicht durchfahren. Für Radartalfahrer
   von Rhein-km 225,000 (Straßenbrücke Breisach)                   gilt jedoch die Regelung des Abschnitts II Nr. 2 und 3.
   bis Rhein-km 233,000 (mit Ausnahme des Unterwas-            4. Zwischen Rhein-km 361,80 und 362,30 ist das Stilliegen
   serkanals der Stauhaltung Vogelgrün),                           am linken Ufer verboten.
   von Rhein-km 243,500 bis Rhein-km 248,500,
   von Rhein-km 262,000 bis Rhein-km 267,000,                  II. Verkehrsregelung bei Nacht und unsichtigem Wetter
   von Rhein-km 275,000 bis Rhein-km 287,500,                  1. Die Talfahrt ist im Brückenbereich der gesamten Schiff
   von Rhein-km 298,500 bis Rhein-km 317,500,                     fahrt bei Nacht nach Werktagen ab 23.00 Uhr, nach
                                                                  Sonn- und Feiertagen ab 21.00 Uhr oder bei unsichti
   von Rhein-km 328,000 bis Rhein-km 348,000.
                                                                  gem Wetter verboten. Jedoch dürfen Talfahrer den
2. In den unter Nr. 1 genannten Strecken ist das Wasser           Brückenbereich bei Nacht durchfahren, wenn sie eine
   skifahren jeweils von 200 m oberhalb bis 200 m unter            schriftliche Erlaubnis des Wasser- und Schiffahrtsamtes
   halb von Fähren, von festen Brücken und von Schiff              Mannheim dazu an Bord haben.
   brücken untersagt.                                          2. Radartalfahrer, die Kopf vor zu Tal anhalten können,
                            § 2                                   dürfen bei Nacht oder unsichtigem Wetter am oberen
                                                                  Wahrschauposten ohne Rücksicht auf dessen Zeichen-
1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis              gebung nach Abschnitt III Nr. 1 zur Durchfahrt durch
   Sonnenuntergang gestattet.                                      die Brücke vorbeifahren. Sie haben in diesem Falle
2. Die Bootsführer sind für die Führung ihres Fahrzeuges           unter Zuhilfenahme des Radargerätes und des UKW-
   und für das Wasserskischleppen verantwortlich. Sie              Funks zur Verständigung von Schiff zu Schiff (Kanal
   unterliegen den Vorschriften der RheinSchPVO. Auf               13) ihre Fahrweise so einzurichten, daß Begegnungen
   die Pflicht zur Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen               in der Haup.tschiffahrtsöffnung vermieden werden.
   (§ 8 RheinSchPVO) wird hingewiesen.
                                                                   Radartalfahrer, die nicht Kopf vor zu Tal anhalten
3. Die Wasserskifahrer und ihre Motorboote          müssen         können, dürfen bei Nacht oder unsichtigem Wetter
   einen Mindestabstand von 10 m zu Fahrwasserzeichen,             am oberen Wahrschauposten ohne Rücksicht auf des
   fahrenden und stilliegenden Fahrzeugen, schwimmen               sen Zeichengebung nach Abschnitt III Nr. 1 zur Durch
   den Geräten und Strombauwerken einhalten. Auf                   fahrt durch die Brücke nur dann vorbeifahren, wenn
   schwimmende Personen ist Rücksicht zu nehmen.                   sie anschließend die dritte Öffnung von links durch
                                                                   fahren. Diese ist bei Wasserständen unter 400 cm am
4. Die Wasserskifahrer und ihre Motorboote müsseji an
                                                                   Pegel Maxau nicht durchfahrbar.
   deren Fahrzeugen ausweichen,insbesondere dürfen sie
   deren Kurs nicht kreuzen.                                   3. Radartalfahrer, die von der Nr. 2 Gebrauch machen,
5. Für ciie Dauer des Wasserskischleppens muß außer                müssen sich im Brückenbereich unter Benutzung des
   dem Bootsführer eine weitere Person im Motorboot
                                                                   Radargerätes und des UKW-Funk-Kanals 13 so ver
   sein, um die Strecke nach Ober- und Unterstrom be
                                                                   halten, daß jede Zusammenstoßgefahr mit einem Berg
                                                                   fahrer vermieden wird.
   achten zu können.
6. Die Ausübung des Wasserskisports ist auf der Strecke        III. Wahrschauregelung
   verboten, für die durch eine Bekanntmachung wegen
                                                               1. Zur Regelung des Schiffsverkehrs durch die Brücke
   vorübergehender Maßnahmen (Baggerungen, Schiffs
   unfälle, militärische Übungen usw.) eine Einschränkung         sind Wahrschauposten eingerichtet:
   oder Sperrung der Schiffahrt angeordnet ist. Das Ver            oberstroms bei km 360,00 auf dem rechten Ufer
   bot gilt solange, wie die Bekanntn^achung gültig ist.           Unterstroms bei km 362,30 auf dem linken Ufer.
                                                                   Bei Tage zeigen sie jeweils zwei nebeneinander ste
                                                                   hende Signaltafeln. Deren Bedeutung ergibt sich aus
D. Geltungsbereidi: Lauterburg bis zur Main                        § 41 Nr. 3 Satz 2 und 3 der Rheinschiffahrtpolizeiver
   mündung                                                         ordnung. Es gelten:

Bek. Nr. 41/1968
                                                                   die stromseitigen Signaltafeln beider Wahrschauposten
                                                                   für die Durchfahrt durch die Hauptschiffahrtsöffnung,
Verkehrsregelung im Brückenbereich Maxau                           die landseitige Signaltafel des oberen Wahrschau
Der Schiffsverkehr im Brückenbereich Maxau (Rhein-km               postens für die Durchfahrt durch die dritte Öffnung
360,40 bis 362,50) wird bis auf weiteres wie folgt geregelt;       von links,

I. Allgemeine Verkehrsregelung                                     die landseitige Signaltafel des unteren Wahrschau
                                                                   postens für die Durchfahrt durch die erste Öffnung
1. Hauptschiffahrtsöffnung der Eisenbahnbrücke ist die             von links.
   zweite Öffnung von links, in Stromrichtung gesehen.
   Sie ist 50 m breit und darf jeweils nur in einer Rich           Bei Nacht zeigen die Wahrschauposten nach Werk
   tung durchfahren werden.                                        tagen bis 23.00 Uhr, nach Sonn- und Feiertagen bis
                                                                   21.00 Uhr gemäß der „Verordnung über die Sicht
2. Zu Berg fahrende Schleppzüge mit höchstens zwei                 zeichen der Wahrschauposten an der Ei^enbahnbrücke
   Schleppern und nicht mehr als einem Anhang, Schub               Maxau oder unsichtigem Wetter" vom 22. Oktober
   verbände nicht mehr als einer Breite und Einzelfahrer           1968 ^
   dürfen bei Tage auch die etwa 30 m breite erste Öff
   nung von links benutzen. Bergfahrer, die diese Öff              Zur Freigabe der Durchfahrt durch die Hauptschiff
   nung benutzen wollen, haben sich bei ihrer Annähe               fahrtsöffnung: zwei nebeneinander gesetzte grüne Lich
   rung an die Brücke am linken Ufer zu halten.                    ter, zur Sperrung der Durchfahrt durch die Hauptschiff
                                                                   fahrtsöffnung: zwei nebeneinander gesetzte rote Lich
   Die Talschiffahrt darf diese Öffnung nicht benutzen.            ter.
   Bei Nacht oder unsichtigem Wetter darf auch die Berg
   schiffahrt sie nicht durchfahren.                               Bei Nacht nach Werktagen ab 23.00 Uhr, nach Sonn-
                                                                   und Feiertagen ab 21.00 Uhr sowie bei unsichtigem
3. Der Talschiffahrt wird ^empfohlen, bei Tage die 50 m            Wetter am Tage oder bei Nacht zeigen
   breite dritte Öffnung von links zu benutzen, solange
   die Durchfahrt durch sie vom oberen Wahrsch^uposten             der obere Wahrschauposten zwei nebeneinander ge
   freigegeben ist. Fahrzeuge, die diese Öffnung benut             setzte rote Lichter zur Sperrung der Durchfahrt durch
   zen wollen, haben bei ihrer Annäherung an die Brücke            die Hauptschiffahrtsöffnung,
   die rechte Fahrwasserseite anzuhalten.                          der untere Wahrschauposten kein Zeichen.
   Die Bergschiffahrt darf diese Öffnung nicht benutzen.
   Bei Nacht oder unsichtigem Wetter darf auch die Tal         *) (Nachstehend abgedruckt)
39

Heft 13 — 1969                                            340                                VkBl Amtlicher Teil



2. Talfahrer, denen die Durchfahrt durch die Brücke vom       Schubverbände oder Schubleichter stilliegen, die im Hafen
   oberen Wahrschauposten gesperrt wird, dürfen nicht         Öppenheim laden oder löschen wollen oder geladen oder
   über Rhein-km 360,50 hinausfahren. Bergfahrer, denen       gelöscht haben.
   die Durchfahrt durch die Brücke vom unteren Wahr           Bei Rhein-km 480,38 und 480,58 stehen auf dem linken
   schauposten gesperrt wird, dürfen nicht über den           üfer Liegeverbottafeln. Das Stilliegen ist daher nach § 68
   Standort dieses Postens hinausfahren.                      Nr. 1 Buchstabe g Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zwi
                                                              schen diesen Punkten am linken üfer verboten.
Bek. Nr. 42/1968 (VkBl S. 561)
Verordnung über die Sichtzeichen der Wahrschauposten          Bek. Nr 55/1959
an der Eisenbahnbrücke Maxau bei Nacht oder unsich
                                                              Tankschiffliegeplatz bei Weisenau
tigem Wetter vom 22. Öktober 1968
                                                              Zwischen Rheinkm 494,45 und 494,70 (bei Weisenau) dür
Die zur Regelung des Verkehrs durch die Eisenbahnbrücke
                                                              fen nur beladene Tankschiffe auf der linken Stromseite
Maxau (Rhein-km 362,00) eingerichteten Wahrschauposten
                                                              stilliegen. Sie müssen niindestens 30 m Abstand vom üfer
zeigen bei Nacht oder unsichtigem Wetter, solange sie in      halten.
Tätigkeit sind:
Zur Freigabe der Durchfahrt durch die Brücke: zwei ne
beneinander gesetzte grüne Lichter.
                                                              E. Geltungsbereich: Mainmündung bis Rolands-
Zur Sperrung der Durchfahrt durch die Brücke: zwei ne              Werth
beneinander gesetzte rote Lichter.

Bek. Nr. 11/1967                                              Bek. Nr. 49/1963

Verkehrsregelung im Mannheim/Ludwigshafener                   Stilliegen der Schubleichter bei Geisenheim, Bingen und
Brückenbereich                                                Salzig
Der Schiffsverkehr im Brückenbereich Mannheim—^Lud-           1. Für den Bereich Geisenheim:
wigshafen wird, wie folgt, neu geregelt:                      1. Auf dem allgemeinen Liegeplatz der Reede Geisen
1. Die durchgehende Schiffahrt darf in beiden Fahrtrich          heim dürfen Schubleichter nur unterhalb, andere Schif-
   tungen die rechte oder die mittlere Öffnung durchfah          fei nur oberhalb des Rheinkm 524,20 stilliegen.
   ren. Bei Wasserständen unter 2,70 m am Pegel Mann          2. Zwischen Rheinkm 524,40 und 524,80 dürfen am rech
   heim wird den beladenen Fahrzeugen die rechte, den             ten üfer nur Schubleichter stilliegen. Jedoch müssen
   leeren die mittlere Öffnung in beiden Fahrtrichtungen          Tankschubleichter den Tankschiffliegeplatz der Reede
   empfohlen.                                                     Bingen benutzen.
   Die linke Öffnung ist für den Verkehr vom und zum
   Luitpoldhafen und von und zu der Walzmühle in Lud          II. Für den Bereich Bingen:
   wigshafen vorgesehen.                                          Auf dem Tankschiffliegeplatz der Reede Bingen dürfen
2. Bergfahrer, die die rechte Öffnung benutzen wollen,            im Rahmen des § 4 der Reedeordnung (Abschnitt V
   müssen das rechte Ufer anhalten.                                der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein, Bun-
                                                                   desgesetzbl. II 1954 Seite 1466) Tankschubleichter
3. Bei Rhein-km 424,10 und 424,90 stehen Überholverbots            nur unterhalb, andere Tankschiffe nur oberhalb des
   tafeln. Zwischen diesen Punkten ist daher jegliches            Rhein-km 524,40 stilliegen.
   Überholen nach § 42 Nr. 3 RheinSchPVÖ verboten. Auf
   derselben Strecke ist auch das Fahren auf gleicher         III. Für den Bereich Salzig:
   Höhe verboten.                                               1. Auf dem Liegeplatz zwischen Rheinkm 564,30 und
                                                                  565,70 dürfen Schubleichter nur im Bereich der bei km
Bek. Nr. 31/1966                                                  565,30 und 565,50 liegenden Kranschiffe stilliegen.
Radarbojen auf dem Rhein zwischen Neuburgweier/Lauter         2. Auf dem Liegeplatz zwischen Rheinkm 565,90 und
burg und Mannheim/Ludwigshafen                                   566,65 dürfen Schubleichter nur unterhalb, andere Fahr
                                                                 zeuge nur oberhalb des Rheinkm 566,35 stilliegen.
Die Schiffahrttreibenden werden davon in Kenntnis ge
setzt, daß auch in der Strecke zwischen Neuburgweier/         3. Auf dem Liegeplatz zwischen Rheinkm 567,15 und
Lauterburg und Mannheim/Ludwigshafen Bojen mit Radar             568,00 dürfen Schubleichter nicht stilliegen.
reflektoren ausgelegt sind. Diese Bojen dienen Versuchs       4. Auf dem Tankschiffliegeplatz der Reede Salzig dürfen
zwecken und sollen den Schiffen, die mit Radar fahren,           im Rahmen des § 3 der Reedeordnung (Abschnitt VI
als Anhaltspunkte dienen. Sie liegen außerhalb des Fahr            der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein, Bun-
wassers und stellen keine Fahrwasserbegrenzung dar.                desgesetzbl. II 1954 Seite 1466) Tankschubleichter nur
                                                                   unterhalb, andere Tankschiffe nur oberhalb des Rhein
Bek. Nr. 32/1960                                                   km 564,10 stilligen.
Tankschiffliegeplatz bei Gemsheim
                                                                Bek. Nr. 50/1967
Tankschiffe, die mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefah
renklassen K 0, K 1 oder K 2 beladen sind, und leere, nicht            Schiffahrtsbesdnränkungen durch Ausbauarbeiten
entgaste Tankschiffe, deren letzte Ladung zu einer dieser                             im Bereich Bingen
Gefahrenklassen gehört hat, dürfen im Raum Gernsheim
(Rhein-km 459 bis 464) nur am rechten üfer zwischen           Bei Rheinkm 524,80 (unterhalb Geisenheims) steht auf
km 460,9 und 461,3 stilliegen. Andere Schiffe dürfen die        dem rechten üfer für die Dauer der Ausbauarbeiten bei
sen Liegeplatz nicht benutzen; das gilt nicht für Tank        Bingen eiii Wahrschauposten, der nur nach oberstrom
schiffe, die mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahren        Zeichen gibt. Er wird nur bei Bedarf, insbesondere wenn
klasse K 3 beladen sind oder deren letzte Ladung zu die       die Liegemöglichkeit auf der Reede Bingen nicht mehr
ser Gefahrenklasse gehört hat, und für leere, nicht ent       ausreicht, tätig und regelt dann dif Talfahrt durch die in
gaste Tankschiffe.                                            der „Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt über die
                    «
                                                                Sichtzeichen des Wahrschaupostens bei Rheinkm 524,80"
                                                                vom 6. September 1967 vorgesehenen Zeichen.
Bek. Nr. 1/1967
                                                              Die Talfahrer haben die Flaggen nach ^130 Nr. 1 Buch
Schubverband-Liegeplatz bei Oppenheim                         stabe a RheinSchPVO (Bilder 91 und 92 der Anlage 6)
Zwischen Rhein-km 480,30 und.480,38 (oberhalb der Ha          schon zu setzen, wenn sie bei Rheinkm 523,00 vobeifah-
feneinfahrt öppenheim) dürfen am linken üfer nur                ren.
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