VkBl Nr. 13 1969
Verkehrsblatt Nr. 13 1969
VkBl Amtlicher Teil 341 Heft 13 1969
Die Vorschriften der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung für 1. Der Wahrschauposten Geisenheim setzt seine Tätig
die Tätigkeit der Wahrsdiauposten und für die Fahrt keit gemäß den Bekanntmachungen Nf. 50/1967 und
durch die Binger-Loch-Strecke (§§ 129 und 130 RheinSch- 51/1967 fort und nimmt zugleich die Aufgaben des
PVO) gelten unverändert weiter. Wahrschaupostens 1 (gegenüber der Krausaue) gemäß
§ 130 RheinSchPVO wahr. Seine Zeichen gelten so
wohl für die Talfahrt durch das Kemptener Fahrwasser
Bek. Nr. 51 vom 6. 9. 1967 (VkBl. S. 525) als auch für den Ortsverkehr zu Tal durch das Rüdes
heimer Fahrwasser.
Sichtzeichen des Wahrschaupostens bei Rheinkm 524,80
Der bei Rheinkm,524,80 auf dem rechten Ufer eingerich 2. Das Befahren der abgetonnten Baufelder ist verboten.
tete Wahrschauposten zeigt der Talschiffahrt, solange er
in Tätigkeit ist, eines der folgenden Sichtzeichen: 3. Der Liegeplatz 2 der Reede Bingen darf nicht benutzt
werden.
1. Zwei rote ununterbrochene Lichter übereinander:
Die gesamte Talschiffahrt ist gesperrt.
B. Die durchgehende Schiffahrt:
2. Zwei rote ununterbrochene Lichter nebeneinander und
ein weißes ununterbrochenes Licht über dem linken 1. Die Bergfahrer müssen das Fahrwasser zwischen der
roten Licht: Krausaue und dem rechten Ufer und das Rüdesheimer
Fahrwasser benutzen.
Halt für Talschiffahrt, ausgenommen:
a) Fahrgastschiffe, die Anlegestellen in Bingen oder 2. Die Talfahrer müssen das Kemptener Fahrwasser und
Rüdesheim anlaufen wollen; den zwischen der Krausaue und dem linken Ufer ge
b) Talfahr^r, die im Handelshafen Bingen Güter la kennzeichneten Fahrweg benutzen.
den oder löschen wollen.
3. Talschleppzüge dürfen in Bingen nicht übernachten.
3. Ein weißes unterbrochenes Licht (3 sec. hell, 1 sec. Ihnen wird die Benutzung der Reede Geisenheim
dunkel): empfohlen.
Fahrtfreigabe für Einzelfahrer, die das Neue Fahrwas
ser benutzen wollen. 4. Unterhalb Rheinkm 528,30 kann in besonderen Fällen
aufgedreht werden.
4. Zwei weiße ununterbrochene Lichter nebeneinander:
Fahrtfreigabe für Schleppzüge und Einzelfahrer, die
C. Ortsverkehr im Bereich Bingen—Rüdesheim:
das Neue Fahrwasser benutzen wollen.
5. Zwei weiße ununterbrochene Lichter nebeneinander 1. Die Vorschriften unter A und B gelten nicht für den
und ein weißes ununterbrochenes Licht unter dem lin Baustellenverkehr.
ken weißen Licht:
2 Die Vorschriften unter B gelten nicht für Fahrzeuge,
Fahrtfreigabe für Fahrzeuge aller Art, die das Neue die in Bingen oder Rüdesheim Fahrgäste aufnehmen
Fahrwasser benutzen wollen. oder absetzen oder Güter laden oder löschen.
6. Ein weißes Funkellicht (hell und dunkel in schnellem
3. — aufgehoben —
Wechsel):
Fahrtfreigabe für Einzelfahrer, die das Binger-Loch- 4. Für den Ortsverkehr ist zwischen der Rüdesheimer
Fahrwasser benutzen wollen. Aue und der Krausaue ein Fahrweg gekennzeichnet.
7. Zwei weiße Funkellichter nebeneinander:
Fahrtfreigabe für Einzelfahrer und Schleppzüge, die Bek. Nr. 3 vom 10. 12. 1968 (VkBl 1969 S. 25 - ZKR 68 -
das Binger-Loch-Fahrwasser benutzen wollen. IV - 17)
8. Zwei weiße Funkellichter nebeneinander und ein drit Überholen am Binger Loch
tes unter dem linken Funkellicht:
Abweichend von § 108 Nr. 1 Abs. 1 der RheinSchPVO
Fahrtfreigabe für Fahrzeuge aller Art, die das Binger- dürfen zu Berg fahrende Selbstfahrer mit Vorspannboot,
Loch-Fahrwasser benutzen wollen.
die in das Neue Fahrwasser einfahren wollen, zwischen
Die Fahrtfreigaben nach Absatz 1 Nr. 3—8 gelten auch km 532,30 und 531,40 überholen, wenn dabei nicht mehr
für Talfahrer, die die Anlegestellen in Bingen oder Rüdes als zwei Bergfahrer nebeinander fahren. Auf dem Vor
heim anlaufen oder im Handelshafen Bingen laden oder spannboot ist in diesem Falle spätestens bei km 534,00
löschen wollen. eine weiße Flagge am Vorschifft zu setzen.
Abweichend von § 108 Nr. 1 Abs. 2 der RheinSchPVO
Bek. Nr. 16/1968 (330/68 T) dürfen zu Berg fahrende Fahrgastschiffe, der Länge nach
dem Schiffsattest 20 m nicht überschreitet und deren
Verkehrsbeschränkungen durch Ausbauarbeiten höchstzulässige Fahrgastzahl 120 Personen oder weniger
im Bereich Bingen-Rüdesbeim beträgt, bei einem Wasserstand am Pegel Bingen von
I. Es besteht noch der Bauzustand 3:
1,50 m oder mehr im Binger Loch-Fahrwasser zwischen
km 531,40 und 530,80 sowie zwischen km 530,60 und
Die Vertiefungsarbeiten zwischen der Krausaue und 530,20 überholen, wenn dabei nicht mehr als zwei Berg
dem linken Ufer und der Leitwerksbau um die Kraus fahrer nebeneinander fahren.
aue werden fortgesetzt. Im Rüdesheimer Fahrwasser
und vor Geisenheim (stromaufwärts Rhein-km 523,00) Gültig bis 31. 3. 1971
werden Baggerarbeiten ausgeführt. Die Arbeiten fin
den bei Tag und bei Nacht statt. Die Baugeräte führen
Zeichen nach § 54 Nr. 2 und 3 und § 77 RheinSchPVO. Bek. Nr. 58 vom 29. 11. 1967 (Bundesanzeiger Nr. 230
vom 8. 12. 1967)
Um die Krausaue sind Spundbohlen gerammt; dieser
Bereich ist daher auch bei hohen Wasserständen nicht Sperrung der Binger Lodi-Strecke bei Nacht
befahrbar. Zwischen der Krausaue und dem linken
Werden bei Nacht auf der Mäuseturminsel zwei rote
Ufer ist ein Fahrweg gekennzeichnet.
Dauerlichter übereinander gezeigt, so ist der Schiffahrt
Bei Bedarf werden auf der Ausbaustrecke Überhol die Einfahrt in das Neue Fahrwasser verboten. Werden
verbots- und Geschwindigkeitsbegrenzungstafeln auf bei Nacht dort zwei rote unterbrochene Lichter (V2 Se
gestellt. kunde hell, ^/2 Sekunde dunkel) übereinander gezeigt,
so ist der Schiffahrt die Einfahrt in das Binger Loch-Fahr
II. Die Schiffahrt muß die folgende Regelung beachten: wasser verboten. Die beiden Zeichen können gleichzeitig
A. Die gesamte Schiffahrt: gezeigt werden.
Heft 13—1969 342 VkBl Amtlicher Teil
Bek. Nr. 30 vom 16. 7. 1968 (VkBl S. 374 - ZKR 68 - I - 18) Bek. Nr. 5/1968
Länge der Bergsdileppzüge zwischen St. Goar und Bingen Verkehrsregelung auf dem Rhein im Bereidi
Abweichend von § 106 Nr. 3 Abs. 1 RheinSchPVO gilt der Moselmündung
folgende Regelung: Zwischen Rhein-km 593,55 und 592,05 muß die durch
Zwischen St. Goar und Bingen dürfen Bergschleppzüge gehende Bergschiffahrt, die nicht in die Mosel einfahren
will, bis auf weiteres mindestens 80 m Abstand vom
aus höchstens fünf Fahrzeugen hintereinander bestehen.
linken Ufer halten.
Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 5600 Tonnen,
die Gesamtlänge eines Bergschleppzuges 650 m nicht
überschreiten. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf Bek. Nr. 67/1963
jedoch mehr als 5600 Tonnen betragen, wenn sie das
2,2-fache der Maschinenleistung des Schleppers in PS Stilliegen bei Andernach
nicht überschreitet. Auf der Binger-Loch-Strecke zwischen
Aßmannshausen und Bingen darf zusätzlich Vorspann Zwischen Rhein-km 613,45 und 613,78 dürfen höchstens
genommen werden. fünf Fahrzeuge am linken Ufer innerhalb einer Entfer
nung von 70 m von der Böschungsoberkante neben
Gültig bis 30. 9. 1970 einander liegen.
Bek. Nr. 15 vom 10. 5. 1968 (VkBl S. 183 - ZKR 67 - III -16) Bek. Nr. 28 vom 14. 5. 1964(Bundesanzeiger Nr. 96 vom
Nadhtsdiiffahrt zu Berg zwischen St. Goar und Bingen 27. 5. 1964), Nr. 43 vom 18. 8. 1964 (VkBl S. 436) und
Nr. 30 vom 24. 6. 1966 (VkBl S. 407)
Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schleppschiffahrt
zu Berg bei Nacht verboten, sobald der Wasserstand am Wasserskifahren auf dem Rhein
Kauber Pegel weniger als 1,20 m beträgt. Dieses Verbot Gemäß § 2 der Verordnung über das Wasserskifahen
gilt jedoch nicht für Schleppzüge, die nur aus zwei Fahr auf den Bundeswasserstraßen vom 20. Juli 1960 (Bundes
zeugen bestehen (einVorspanh zwischen Trechtingshausen
gesetzblatt II S. 1959) werden die folgenden Wasser
und Bingen nicht eingerechnet), und nicht für Schub flächen auf dem Rhein für das Wasserskifahren frei
verbände, auch wenn sie einen Vorspann verwenden.
gegeben:
Gültig bis 31. 3. 1970 1. Zwischen km 363,00 und 383,30,
2. zwischen km 384,20 und 394,00,
Bek. Nr, 61 vom 13. 11. 1967 (VkBl S. 619 - ZKR 67 - III -17)
3. zwischen km 401,00 und 412,35,
Wahrschauzeichen für Schubverbände
in der Gebirgsstreche 4. zwischen km 431,80 und 435,80,
In Ergänzung des § 132 RheinSchPVO gilt folgendes: 5. zwischen km 437,30 und 438,37,
Hauptwahrschauzeichen an der Strecke Lorch — St. Goar 6. zwischen km 443,80 und 444,80 in einer Breite von
(§ 132 RheinSchPVO) 80 m, vom rechten Ufer ah gerechnet,
1. Kommt in der Strecke Lorch — St. Goar ein Schub 7. zwischen km 467,00 und 468,50 in einer Breite von
verband zu Tal, so zeigen die Wahrschauposten 1 100 m, vom rechten Ufer an gerechnet,
und 3 bis 6 (§ 131 RheinSchPVO)
8. zwischen km 491,20 und 492,50 auf der Wasserfläche
eine weiße über einer roten Flagge, zwischen dem linken Ufer und der schwarzen Tonnen
(in umgekehrter Reihenfolge wie die Anzeige eines begrenzung,
zü Tal kommenden Floßschleppzuges nach § 132 9. zwischen km 499,70 und 500,80 nur im Kasteler Strom
Nr. 1 Buchstabe c RheinSchPVO). arm auf dessen ganzer Breite,
2. Der Posten 2 (auf dem ^Ochsehturm) zeigt in diesem 10. zwischen km 503,80 und 505,50 nur im Mombacher
Falle gemäß § 132 Nr. 4 RheinSchPVO statt der Flag Stromarm zwischen der schwarzen Tonnenbegrenzung
gen Lichter gleicher Farbe. und dem rechten Ufer oder Leitwerk,
3. Befindet sich unter der Talschiffahrt ein Schubverband, 11. zwischen km 512,50 und 513,50 nur in der Einfahrt der
so wird nur der Schubverband angekündigt. Befindet Großen Gies auf der Wasserfläche zwischen dem
sich unter der Talschiffahrt ein Floßschleppzug, aber linken Ufer und der Grenze der Fahrrinne,
kein Schubverband, so wird nur der Floßschleppzug
angekündigt. Befinciet sich unter der Talschiffahrt ein 12. zwischen km 516,50' und 517,50 nur in der Ausfahrt
Schleppzug, aber kein Floßschleppzug und kein Schub der Großen Gies zwischen dem linken Ufer und der
verband, so wird nur der Schleppzug angekündigt. schwarzen Tonnenbegrenzung,
Gültig bis 30. 9. 1969
13. zwischen km 525,25 und 525,80 Kemptener Fahrwasser,
in einer Breite von 120 m, vom linken Längswerk
oder Ufer an gerechnet,
Bek. Nr. 61/1963
14. zwischen km 538,50 und 539,60 nur im Stromarm zwi
Überholverbot an der Wirbelley schen dem Lorcher Werth und dem rechten Ufer,
Zwischen Rhein-km 543,00 (Wirbelley) und 541,80 (Lorch 15. zwischen km 568,60 und 570,00 nur zwischen dem
hausen) dürfen zu Berg fährende Selbstfahrer überholen, linken Ufer und der linken Fahrrinnenbegrennzung,
wenn dabei nicht mehr als zwei Bergfahrer nebeneinander
16. zwischen km 594,00 und 595,30 nur im Vallendarer
fahren. Im übrigen ist das Überholen dort in beiden
Fahrtrichtungen verboten. Stromarm,
17. zwischen km 624,00 und 629,00 nur zwischen dem
Bek. Nr. 40/1968
linken Ufer und der linken Fahrrinnenbegrenzung
(Niederbreisiger Feld).
Rechtsverkehr zwischen Loreley und Oberwesel
Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren die
Auf der Strecke zwischen Rhein-km 554,30 (Loreley) und folgenden Vorschriften zu beachten:
Rhein-km 550,40 (Oberwesel) muß die Bergfahrt auf der
linksrheinischen, die Talfahrt auf der rechtsrheinischen
1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis
Stromseite fahren. Zwischen Rhein-km 551,65 und Rhein-
Sonnenuntergang gestattet.
km 552,65 muß die Bergfahrt das linksrheinische, die Tal 2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot
fahrt das rechtsrheinische Fahrwasser am Geisenrücken geschleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
benutzen. einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
VkBl Amtlicher Teil 343 Heft 13 1969
in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer Bek. Nr. 32 vom 18. 7. 1968 (VkBl S. 375 - ZKR 68-1-19)
und die Fahrstrecke zu beobachten.
Verkehrsregelung an den Mündungen der
3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen
Duisburg-Ruhrorter Häfen
Mindestabstand von 10 m von den Fahrwasserzeichen,
von 20 m von fahrenden oder liegenden Fahrzeugen §1
und von 30 m von den Ufern einzuhalten.
Vor dem Einfahren in die Hochfelder Häfen,
den Duisburger Außenhafen,
F. Geltungsbereich: Niederrhein von Rolands den Duisburger Parallelhafen,
werth bis zur holländischen Grenze den Ruhrorter Hafenkanal und
den Ruhrorter Hafenmund
Bek. Nr. 76/1959 ' müssen alle auf-dem Rhein zu Tal kommenden Fahrzeuge
mit und ohne Anhang auf Strom aufdrehen und dürfen
Passierabstand von den schwimmenden Anlagen erst einlaufen, wenn sie stromrecht liegen und die Hafen
im Raum Königswinter einfahrt zu übersehen ist. Das Einsemmen von Fahrzeugen
ist verboten.
Zwischen Rhein-km 644,5 und 646 sind die am rechten
Ufer liegenden schwimmenden Anlagen von der durch §2
gehenden Schiffahrt mit einem Mindestabstand von 50 m Fahrzeuge mit und ohne Anhang, die aus dem Ruhrorter
zu passieren. Hafenmund ausfahren, dürfen abweichend von § 6 Nr. 2
Abschnitt VIII — Duisburg-Ruhrort —der Vorschriften
für die Reeden auf dem Rhein erst bei Rhein-km 780,9
Bek. Nr. 30/1955 (unterhalb des Schiffsmastes) bergwärts aufdrehen. Dies
Stilliegeverbot bei Bonn gilt nicht für einzeln fahrende Hafenbugsierboote und
Kleinfahrzeuge.
Bei Rhein-km 652,9 und 653,7 sind am Ufer Liegeverbots
tafeln mit Zusatztafeln aufgestellt. Die Zusatztafel trägt Gültig bis 30. 9. 1970.
die Aufschrift „für Schleppzüge". Nach § 68 Ziffer l g der
RheinSchPVO ist das Stilliegen zwischen diesen Punkten Bek. Nr. 39/1957
für Schleppzüge verboten.
Schiffahrtsregelung im Weseler Brückenbereich
Bek. Nr. 40/1962 Zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (Rhein-
km 813,20) und der Eisenbahnbrücke bei Wesel (Rhein-km
Stilliegeverbot im Bereich Köln 815,28) müssen Bergschleppzüge das linke Ufer anhalten.
Zwischen Rhein-km 682,635 und 684,0 (linkes Ufer) ist das
Stilliegen verboten. Die Strecke ist gemäß § 68 Nr. 1 g Bek. Nr. 28/1962
der RheinSchPVO am Ufer bezeichnet.
Stilliegen unterhalb der Olwerke Spyck (Rhein-km 857,0)
Zwischen Rhein-km 857,0 und 863,7 (1. U.) dürfen nur bis
Bek. Nr; 65/1959
zu 2 Fahrzeuge nebeneinander liegen. Sie müssen ihren
Stilliegeverbot im Bereich Köln Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es Tiefgang und
örtliche Verhältnisse gestatten, und dürfen keinesfalls die
1. Zwischen Rhein-km 686,0 und 687,2 (rechtes Ufer) ist Schiffahrt behindern. Auf § 67 der RheinSchPVO wird
Tankschiffen das Stilliegen verboten. Die Strecke ist hingewiesen.
durch Tafeln gemäß § 68 Ziffer 1 g der RheinSchPVO
am Ufer bezeichnet. Weiße Zusatztafeln enthalten die
Aufschrift „für Tankschiffe". Bek. Nr. 27 vom 7. 4. 1964 (VkBl S. 193)
2. Zwischen Rhein-km 685,3 und 685,7 (rechtes Ufer) ist Wasserskifahren im Bereich der Wasser- und
Fahrzeugen und Flößen das Stilliegen verboten. Die Schiffahrtsdirektion Duisburg
Strecke ist durch Tafeln gemäß § 68 Ziffer 1 g der
Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg
RheinSchPVO am Ufer bezeichnet.
werden folgende Wasserflächen auf dem Rhein für das
Wasserskifahren freigegeben.
Bek. Nr. 28/1958 a) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Köln:
Stilliegeverbot oberhalb der Hafeneinfahrt Neuß km 647,8 bis 651,6 (linke Stromseite)
km 661,0 bis 664,2 (rechte Stromseite)
Auf Grund des § 68 Ziffer 1 g der RheinSchPVO wird zwi km 664,2'bis 667,0 (linke Stromseite)
schen Rhein-km 739,5 und 740,1 aih linken Ufer das Still km 674,0 bis 675,1 (linke Stromseite)
liegen verboten. Diese Strecke ist durch Tafeln bezeichnet. km 675,1 bis 677,0 (rechte Stromseite)
km 677,0 bis 680,0 (linke Stromseite)
km 680,0 bis 683,4 (rechte Stromseite)
Bek. Nr. 24/1955
b) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes D u i s -
Schiffahrtsbeschränkungen an den Steinernen Bänken burg-Rhe i n :
Bei Rhein-km 750,0 und 753,0 sind auf beiden Ufern Liege km 702,3 bis 705,0 (rechte Stromseite)
verbotstafeln aufgestellt. Nach § 68 Nr. 1 g ist daher das km 713,8 bis 717,0 (linke Stromseite)
Stilliegen auf der Strecke zwischen diesen beiden Punkten km 718,2 bis 721,0 (rechte Stromseite)
verboten. Auf derselben Strecke dürfen die Scbilepptros- km 726,0 bis 729,0 (rechte Stromseite)
sen nicht durchhängen. km 730,2 bis 733,5 (linke Stromseite)
km 733,9 bis 737,0 (rechte Stromseite)
km 745,5 bis 749,0 (linke Stromseite)
Bek. Nr. 37/1962 km 755,4 bis 762,0 (linke Stromseite)
Schiffahrtsregelung an der Hafeneinfahrt km 768,5 bis 770,5 (linke Stromseite)
Krefeld-Uerdingen Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Wesel :
Die Durchfahrt zwischen dem Molenkopf des Krefeld- km 795,0 bis 796,3 (rechte Stromseite)
Uerdinger Hafens und dem linken Strompfeiler der Stra km 796,3 bis 801,5 (linke Stromseite)
ßenbrücke Krefeld-Uerdingen ist verboten. Ausgenommen km 803,0 bis 807,0 (rechte Stromseite)
sind Sportboote ohne Antriebsmotor. km 810,0 bis 812,0 (rechte Stromseite)
Heft 13 1969 344 VkBl Amtlicher Teil
km 816,0 bis 818,0 (linke Stromseite) 2. Als Schubboot gilt ein Fahrzeug mit eigener Trieb
km 818,0 bis 826,0 (rechte Stromseite) kraft, das zur Fortbewegung eines SchubVerbandes
km 830,5 bis 832,5 (rechte Stromseite) gebaut oder eingerichtet ist.
km 832,5 bis 839,0 (linke Stromseite) 3. Als Schubleichter gilt ein zur Fortbewegung durch
km 843,0 bis 844,9 (rechte Stromseite) Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug
km 844,9 bis 848,0 (linke Stromseite)
a) ohne eigene Triebkraft oder
1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Sonnen b) mit Hilfsantrieb, dessen es sich nur bedient, wenn
aufgang bis Sonnenuntergang gestattet. es in einem Schubverband fährt.
2. Das Wasserskifahren ist auf den freigegebenen Strek-
ken in einer Breite bis zu 150 m vom Ufer erlaubt. II. Anwendung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966
(BSchSO 1966).
3. Es ist ein Mindestabstand von 20 m gegenüber fahren
den und stilliegenden Fahrzeugen, schwimmenden Ge 1. Schubverbände unterliegen d^n Bestimmungen der
räten und Anlagen sowie Fahrwasserzeichen einzu BSchSO 1966 für Schleppzüge, sofern nachstehend nicht
halten .
etwas anderes bestimmt ist.
4. Soweit der Wasserskifahrer von einem Motorboot ge 2. Die §§ 27, 31, 35, 56, 57, 58 und 81 Nr. 2 gelten nicht
schleppt wird, ist das Motorboot neben dem Boots für Schubverbände; § 36 gilt nur für Schubverbände,
führer mit einer weiteren Person zu besetzen, die deren Länge 90 m nicht überschreitet.
geeignet und in der Lage ist, den geschleppten Wasser 3. Die §§ 18, 20 Nr. 2, §§ 23 und 24 gelten nicht für Schub
skifahrer und die Fahrstrecke zu beobachten. leichter.
§ 17 Nr. 1 gilt im übrigen für Schubleichter mit Hilfs
antrieb, wenn sie sich seiner bedienen, um kleine Orts
II. NECKAR veränderungen vorzunehmen.
Bek. Nr, 52 vom 20. 9. 1967 (VkBl S. 542) 4. § 71 gilt nur für Schubleichter, die Fahrzeuge im Sinne
von § 36 BSchSO 1966 sind, wenn sie außerhalb des
Liegeplatz für Schleppboote Schubverbandes stilliegen.
auf der Neckarmündungsstrecke 5. § 82 gilt nicht für Schubleichter, wenn sie Teil eines
Abweichend von § 10 Nr. 2 Buchstabe a - Ne - der Bin Schubverbandes sind.
nenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 wird die Wasserfläche III. Führer des Schubverbandes
am linken Neckarufer von km 2,65 bis 2,80 als Liegeplatz
für Schleppboote bestimmt. 1. Der Führer des Schubbootes ist zugleich der Führer
des Schubverbandes.
Gültig bis 19. 10. 1970.
2. Der Führer des Schubverbandes muß diesen so zusam
menstellen, daß jede Gefahr für die an Bord befind
Bek. Nr. 21 vom 3. 7. 1968 (VkBl S. 336) lichen Personen und für die Schiffahrt vermieden wird.
Führung des Fahrtenbuches 3. Unbeschadet des § 18 Nr. 3 BSchSO 1966 muß der Füh
auf bestimmten Bundeswasserstraßen rer des Schubverbandes diesen so zusammenstellen,
daß die freie Sicht vom Steuerstand nach allen Seiten
Auf Fahrzeugen, die im Wechselverkehr zwischen dem gewahrt ist.
Rhein einerseits und dem Neckar, dem Main, der Lahn,
dem Schiffahrtsweg Rhein—Kleve, der Ruhrwasserstraße, 4. Wenn sich in einem Schubverbande Fahrzeuge befin
dem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Datteln-Kanal und den, die zur Beförderung von Stoffen gemäß § 36
der Dortmund-Ems-Kanalstrecke zwischen Henrichenburg BSchSO 1966 dienen, ist der Schubverbandführer dafür
und Datteln andererseits fahren, ist das gemäß Artikel 43 verantwortlich, daß im Schubverband die Betriebsvor
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebene Fahr schriften nach den Verordnungen für die Beförderung
tenbuch auch für die Fahrt auf diesen Bundeswasserstra solcher Stoffe beachtet werden.
ßen zu führen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Wechsel
verkehr zwischen dem Neckar und dem Hafengebiet IV. Höchstabmessungen der Schubverbände
Mannheim—Ludwigshafen und zwischen dem Main und 1. Schubverbände dürfen folgende Abmessungen ilicht
dem Hafengebiet Mainz-Wiesbaden. überschreiten
Gültig bis 31. 7. 1970. Länge Breite
III. MAIN a) auf der Strecke unterhalb Main- 185 11,20.
mit Regnitz und Main-Donau-Kanal km 40 (Frankfurter Oberhäfen)
b) auf der Strecke oberhalb Main- 90 9,50
Bek. Nr. 18 vom 7. 3. 1967 (VkBl S. 178), Nr. 47 vom 7. 10. km 40 (Frankfurter Oberhäfen)
1968 (VkBl S. 545)
2. Schubverbände dürfen nicht aus längsseits gekuppel
Schubschiffahrt auf dem Main mit Regnitz ten Fahrzeugen bestehen.
und auf dem Main-Donau-Kanal 3. Für einen befristeten Zeitraum können einzelne Schub
verbände zu Versuchsfahrten mit größeren als den
§1 vorstehenden Abmessungen zugelassen werden.
Diese Anordnung gilt auf dem Main mit Regnitz (§ 1
-Ma- BSchSO 1966) sowie auf dem Main-Donau-Kanal V. Zeichen und Lichter der Schubverbände
(§ 1 -MDK- BSchSO 1966).
Allgemeines
§2 1. Die Bestimmungen der Ziffer V finden auf Schubver
I. Begriffsbestimmungen bände, deren Länge 90 m nicht überschreitet, keine An
wendung.
1. Als Schubverband gilt eine starre Verbindung von
Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem » Diese Schubverbände müssen die für Selbstfahrer vor
Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das den Ver geschriebenen Zeichen und Lichter fühjren.
band fortbewegt.
'Nachtbezeichnung während der Fahrt
Die Zusammenstellung eines Schubbootes mit einem
längsseits gekuppelten Schubleichter gilt nicht als 2. Ein Schubverband muß führen:
Schubverband. a) als Topplichter
VkBl Amtlicher Teil 345 Heft 13 — 1969
drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff des 6. Abweichend von dem Bestimmungen der Nummer 2
Fahrzeugs an der Spitze des Sdiubverbandes. muß ein Schubverband mit einem Vorspannschlepper
Diese Lichter müssen in der Form eines gleichsei nur die Topplichter und die hinteren Lichter nach Num
mer 2 Buchstabe a und c führen.
tigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in ei
ner Ebene senkrecht zur Längsachse des Schubver Nachtbezeichnung beim Stilliegen
bandes angeordnet sein. Das oberste Licht muß
7. Schubleichter außerhalb eines Schubverbandes müssen
mindestens 3 m über dem Gangbord oder dem Deck,
die beiden unteren müssen in einem gegenseitigen die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie
benen Lichter führen.
Abstand von etwa 1,25 m voneinander und unge
fähr 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt wer 8. Jedes Fahrzeug des Schubverbandes muß das Licht
den. nach § 72 BSchSO 1966 führen.
Im übrigen müssen diese Lichter den Vorschriften 9. Die in Nummer 3 genannten Schubverbände müssen
des § 28 Buchstabe a BSchSO 1966 entsprechen; die außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf
Mäste müssen in der Längsachse des Fahrzeuges dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares blaues
stehen. helles Licht führen.
b) als Seitenlichter 10. Die in Nummer 4 genannten Schubverbände müssen
außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf
die Lichter nach § 28 Buchstabe b BSchSO 1966.
dem Schubboot das rote helle springende Licht nach
Diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des
Nummer 4 Buchstabe b führen.
Schubverbandes, höchstens 1 m von dessen Außen
seiten enfernt und möglichst nahe beim Schubboot 11. Die in Nummer 5 genannten Schubverbände müssen
gesetzt werden. Werden sie von einem anderen außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf
Fahrzeug als dem Schubboot geführt, so müssen sie dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares rotes
mindestens 2 m über der Wasseroberfläche gesetzt helles Licht führen.
werden.
Tagesbezeichnung
c) als hintere Lichter
12. Schubleichter außerhalb eines Schubverbandes müssen
drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubboot, die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie
in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längs benen Zeichen führen.
achse, mit einem gegenseitigen seitlichen Abstand
von etwa 1,25 m und so hoch, daß sie nicht durch 13. Führt ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge
eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes ver im Sinne des § 36 Nr. 1, 2 oder 3 BSchSO 1966 mit, so
deckt werden können. muß jedes dieser Fahrzeuge die nach diesen Bestim
mungen vorgeschriebenen Zeichen führen.
Diese Lichter müssen im übrigen den Vorschriften
des § 28 Buchstabe c BSchSO 1966 entsprechen. 14. Ein Schubverband mit einem Vorspannschlepper muß
vorn einen gelben Ball von etwa 80 cm Durchmesser
3. Jeder Schubverband, der ein oder lAehrere Fahrzeuge führen. Der Ball muß mindestens 4 m über dem Gang
im Sinne des § 36 Nr. 1 BSchSO 1966 mitführt, muß bord oder dem Deck an der Stelle gesetzt werden, an
außer den in Nummer 2 vorgeschriebenen Lichtern der er am besten gesehen werden kann.
führen:
VI. Stilliegen; Anker
a) vorn ein blaues helles Licht etwa 2,20 m unter dem
obersten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a und 1. Beim Stilliegen müssen Schubverbände und einzelne
über den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie Schubleichter vorn und hinten so befestigt oder ver
dieses, ankert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können;
dies muß auch unter ungünstigsten Umständen, die an
b) auf dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares der Liegestelle auftreten können, für die Gesamtdauer
blaues helles Licht.
des Stilliegens gewährleistet sein.
4. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge 2. Jeder Schubverband muß mit einer ausreichenden Zahl
im Sinne des § 36 Nr. 2 BSchSO 1966, die Ammoniak von Ankern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind,
befördern, mitführt, muß außer den in Nummer 2 vor daß sie ein Stilliegen Bug zu Berg und, wenn nach Zif
geschriebenen Lichtern führen: fer X die Fähigkeit des Anhaltens Bug zu Tal verlangt
a) vorn wird, ein Stilliegen Bug zu Tal gestatten. Im letztge
nannten Falle muß sich mindestens ein Anker am Heck
ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem ober des Schubbootes befinden.
sten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a und über
den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie VII. Zusammenstellung und Auflösung
dieses, von Schubverbänden
b) auf dem Schubboot 1. Ortsveränderungen von Schubieichtern außerhalb ei
ein rotes, helles, springendes Licht, das aus zwei nes Schubverbandes sind nicht zulässig.
etwa 1 m übereinander angebrachten Laternen be 2. Bei der Zusammenstellung und Auflösung von Schub
sieht, die abwechselnd aufleuchten, und zwar je verbänden dürfen Schübleichter nur einzeln und nur
zwanzig- bis fünfundzwanzigmal in der Minute. durch ein Schubboot fortbewegt werden. Die Länge
Dieses Licht muß an einer geeigneten Stelle und so der dabei gebildeten Formation darf 110 m nicht, über
hoch gesetzt werden, daß es von allen Seiten schreiten. Ein zusätzlicher vorübergehender Vorspann
sichtbar ist. ist statthaft; hi diesen Fällen behält der Schubboot
5. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge führer die Führung der Fahrzeuge.
im Sinne des § 36 Nr. 3 BSchSO 1966, die Explosiv
stoffe befördern, mitführt, muß außer den in Nummer VIII. Kupplungen
2 vorgeschriebenen Lichtern führen: 1. Die Kupplungen der Schubverbände müssen in jedem
a) vorn Fall die starre Verbindung des Schubverbandes ge
währleisten.
ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem ober
sten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a und über
2. Wenn das Brechen einer Kupplung ein Auseinander
den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie fallen des Schubverbandes zur Folge haben würde,
dieses,
müssen doppelte,.voneinander unabhängige Kupplun
gen angebracht werden.
b) auf dem Schubboot 3. Die Kupplungen müssen schnell und leicht hergestellt
ein von allen Seiten sichtbares rotes helles Licht. und gelöst werden können.
Heft 13 1969 346 VkBl Amtlicher Teil
4. Besteht eine der unter Nummer 2 genannten Kupp b) von km 44,6 bis km 46,5
lungen aus einem Kabel, so muß dieses mit geeigne (d. i. von 500 m oberhalb der Fähre Fechenheim
ten Mitteln (vorzugsweise Spezialwinden) gespannt bis Unterwasser Schleuse Mainkur),
und nachgespannt werden können. c) von km 48,2 bis km 50,5
(d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleuse
IX. Fahrtgeschwindigkeit zu Berg Mainkur bis unterhalb Fähre Dörnigheim),
Die Fahrtgesdiwindigkeit des Schubverbandes zu Berg d) von km 53,4 bis km 54,4
muß auf allen Strecken und unter allen Umständen der
(beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kessel
mittleren Fahrtgeschwindigkeit eines Schleppzuges auf stadt, und zwar nur die linke [südliche] Flußhälfte,
denselben Strecken und unter denselben Umständen ent
sprechen. e) von km 65,0 bis km 66,6
(d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes der
X. Anhalten Bug zu Tal Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung der Kahl).
Schubverbände, deren Länge 86 m überschreitet, müssen
rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können sowie während II. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes
des Anhaltens und nach dem Anhalten vollkommen ma Aschaffenburg
növrierfähig bleiben. a) von km 84,0 bis km 86,0
(d. i. oberhalb der Werfthalle des Leiderer Hafens
XI. Schleppen bis Aschaffenburg Schlotfegergrund),
1. Ein Schubverband darf nur in Ausnahmefällen mit
b) von km 94,0 bis km 95,0
Vorspannschlepper fahren, sofern die Schiffahrt da (d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau bis unterhalb
durch nicht behindert wird.
Bahnhof Sulzbach),
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. c) von km 106,2 bis km 107,6
3. Ein Schubboot, das einen Schubverband nicht fortbe (beginnt 200 m oberhalb der Glanzstoffwerke
wegt, darf zum Schleppen von Fahrzeugen im Anhang Obernburg),
nur verwendet werden, wenn dies in seinem Schiffs
d) von km 115,0 bis km 116,5
attest ausdrücklich zugelassen ist.
(d. i. vom Ländeplatz Röllfeld bis untere Orts
grenze Laudenbach),
XII. Sprechfunk
e) von km 127,0 bis 128,5
Ist ein Schubverband länger als HO' m, so muß
(d. i. oberhalb Ländeplatz Bürgstadt bis unterhalb
das Schubboot mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet
Kieswerk Weber, Bürgstadt),
sein, die eine Verständigung von Fahrzeug zu Fahr
zeug gestattet. Die Anlage muß dem Brüsseler Ab f) von km 151,0 bis km 152,3
kommen über den internationalen Rheinfunkdienst auf (d. i. oberhalb der Einfahrt des Schutzhafens Has
UKW vom März 1957 (Empfehlung 4) entsprechen. loch bis 250 m unterhalb der Eisenbahnbrücke
Hasloch),
XIII. Gegensprechanlage g) von km 163,8 bis km 165,4
Ist ein Schubverband länger als 110 m, muß eine (beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar)
Gegensprechanlage zwischen dem Steuerhaus und der h) von km 176,2 bis km 177,2
Spitze des Schubverbandes vorhanden sein. (beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Lengfurt),
i) vom km 187,5 bis km 188,6
XIV. Begehbarkeit des Schubverbandes
(beginnt oberhalb des Schiffsliegeplatzes der Stau
Ein Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar anlage Rothenfels),
sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahr
zeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen k) von km 190,5 bis km 195,6
gesichert sein.
(d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5 km
oberhalb der Ortschaft Pflochsbach).
XV.Beschränkung der Schubschiffahrt bei Hochwasser
III. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes
Bei einem Wasserstand, der die Marke I an einem Würzburg
maßgebenden Richtpegel erreicht oder überschreitet,
ist für talfahrende Schubverbände nur ein Schub a) von km 201,2 bis km 204,0
leichter zugelassen, talfahrende Motorgüterschiffe, (liegt in der Stauhaltung Steinbach),
die zum Schieben zugelassen sind, dürfen nicht mehr b) von km 209,6 bis km 211,4
schieben. (d. i. 450 m oberhalb der Fähre Hofstetten bis 70 m
Gültig bis zum 31. 3. 1970 unterhalb der Fähre Gemünden),
c) von km 220,8 bis km 224,2
(liegt in der Stauhaltung Harrbach),
Bek. Nr. 22 vom 6. 5. 1964 (VkBl S. 225), Nr. 18 vom
24. 6. 1965 (VkBl S. 393) und Nr. 10 vom 15. 3. 1963 d) von km 241,8 bis km 243,7
(VkBl S. 162) (liegt in der Stauhaltung Erlabrunn),
Wasserskifahren auf dem Main e) von km 260,7 bis km 262,4 und von km 259,0 bis
km 259,8 (liegt in der Stauhaltung Randersacker),
§ 1
f) von km 269,2 bis km 270,0
Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz (liegt in der Stauhaltung Goßmannsdorf),
burg werden folgende Wasserflächen für das Wasserski
fahren freigegeben: g) von km 278,0 bis km 279,8
(d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis etwa
I. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes 1 km unterhalb Marksteft),
Frankfurt/M.
h) von km 288,0 bis km 290,0
a) von km 40,6 bis km 41,2 (liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen),
(d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken II
des Oberhafens Frankfurt/M. bis 120 m oberhalb i) von km 297,3 bis km 298,6
der Straßenbrücke Offenbach, und zwar nur die (d. i. von der Lände Schwarzenau bis etwa 200 m
linke [südliche] Flußhälfte), oberhalb der Fulguritwerke Dettelbach),
VkBl Amtlicher Teil 347 Heft 13—1969
k) von km 306,0 bis km 307,5 Bek. Nr. 44/1968 (VkBl. S. 524)
(d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahnbrücke
Volkach), Verhalten bei der Einfahrt in die Schleuse am Main und
Main-Dohau-Kanal
1) von km 311,8 bis km 313,2
(d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa § 1
260 m unterhalb der Fähre Obereisenheim). Diese Anordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen Main
und Main-Donau-Kanal.
IV.Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes
Sdiweinfurt §2
a) von km 316,20 bis km 316,80 (neue Kilometrierung) Bei der Einfahrt in eine Schleuse hat der Schiffsführer da
(d. i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld bis für zu sorgen, daß das Fahrzeug durch Belegen der an
zum Trenndammkopf an der Einfahrt in den Land befindlichen Poller mit Haltetauen oder Trossen
Schleusenoberkanal ohne den Sdileusenoberkanal), ohne Maschinenkraft rechtzeitig angehalten werden kann.
b) von km 320,0 bis km 322,8 (neue Kilometrierung) Gültig bis 31. 10. 1971.
(d. i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis unter
halb der Fähre Garstadt),
c) von km 339,55 bis km 340,3
(d. i. 50 m oberhalb des Zollamtes Sdiweinfurt bis Bek. Nr. 48/1968 (VkBl. S. 545)
Höllenbachmündung), imd zwar nur die linke (süd
liche) Flußhälfte und Sicherheitsanforderungen an Zusammenstellungen gekup
pelter Fahrzeuge auf dem Main mit der Regnitz und auf
von km 340,3 bis km 341,0. dem Main-Donau-Kanal
(d. i. von Höllenbachmündung bis unterhalb des
Ludwigbrunnens) auf der ganzen Flußbreite, je § 1
weils nur an Werktagen, an Samstagen nur bis Diese Anordnung gilt auf dem Main mit Regnitz und auf
14.00 Uhr, dem Main-Donau-Kanal.
d) von km 354,55 bis km 356,85 §2
(d. i. von Fähre Untertheres bis Fähre Obertheres),
Die Untersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 2
e) von km 373,30 bis km 375,40 BSchUO kann für Zusamenstellungen gekuppelter Fahr
(d. i. von oberhalb der Einfahrt in den Unterkanal zeuge Art und Umfang der Mindestbemannung, Art der
der Schleuse Limbach bis 60 m unterhalb des Weh Zusammenstellung der Fahrzeuge, Steuereinrichtung und/
res der Staustufe Limbach ohne Schleusenunter- Ausrüstung in Abweichung von Teil II und III der BSchUO
kanal), festsetzen.
f) von km 376,0 bis km 377,7 §3
(d. i. von 200 m oberhalb des Schleusenoberkanals Die Untersuchungsbehörde hat ihre Festsetzungen betref
Limbach bis 350 m oberhalb der Straßenbrücke
fend Bemannung, Zusammenstellung und Ausrüstung in
Eltmann),
den Schiffszeugnissen der Einzelfahrzeuge sowohl für die
g) von km 389,6 bis km 393,0/ Regniz-km 0,2 Einzelfahrt als auch für den Verband, dessen Bestandteil
(liegt in der Stauhaltung Viereht). das Einzelfahrzeug wird, zu vermerken. Sie kann diese
Vermerke in den Schiffszeugnissen der einzelnen Fahr
§2 zeuge abändern oder löschen, wenn der Betrieb der Fahr
zeuge im geschlossenen Verband die Schiffssicherheit
1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Sonnen
gefährdet.
aufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
2. Die Wasserskifahrer imd ihre Boote müssen gegen Gültig bis 14. 1. 1971.
über anderen Verkehrsteilnehmern, Schwimmern, still
liegenden Fahrzeugen, Flößen und schwimmenden
Anlagen sowie Fahrwasserzeichen einen Mindest
abstand von 10 m einhalten. Bek. Nr. 1/1969 (VkBl. 1968 S. 637)
3. Soweit der Wasserskifahrer von einem Motorboot
Änderung von KilometerrBezeichnungen am Main
geschleppt wird, ist das Motorboot neben dem Boots
führer mit einer weiteren Person zu besetzen, die Der Abschnitt II — Main — des II. Teils — Sonderbe
geeignet und in der Lage ist, den oder die geschlepp stimmungen für einzelne Binnenschiffahrtstraßen — der
ten Wasserskifahrer sowie die Fahrstrecke zu be Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 wird wie folgt ge
obachten. ändert;
4. Bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen und 1. In § 1 -Ma- wird die Zahl „396,50" durch die Zahl
Schwimmern haben sich die von einem Motorboot „387,69",
geschleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des
Motorbootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und 2. in § 4 -Ma- Nr. 2 Buchstabe b die Zahl „396,50" durch
Slalomfahrten untersagt. die Zahl „387,69",
5. Die Auspuffgeräusche der Motorboote, die beim Was- 3. in § 8 -Ma- Nr. 3 die Zahl „393,1" durch die Zahl
ßerskifahren verwendet werden, sind durch geeignete „384,28" und die Zahl „396,5" durch die Zahl „387,69",
Vorrichtungen zu dämpfen.
4. in § 12 -Ma- Nr. 2 die Zahl „396,50" durch die Zahl
387,69",
Bek. Nr. 43/1968 (VkBl. S. 494) 5. in § 24 -Ma- die Zahl „374,0" durch die Zahl „367,34"
und die Zahl „389,12" durch die Zahl „380,54",
Bergfahrt von Sdileppgelenkverbänden durch die Lud
wigsbrücke in Würzhurg 6. in § 25 -Ma- die Zahl „396,26" durch die Zahl „387,45"
ersetzt.
Abweichend von § 21 -Ma- Nr. 1 BSchSO 1966 müssen zu
Berg durch die Ludwigsbrücke in Würzburg fahrende Gültig bis 31. 12. 1971.
Schleppgelenkverbände die talwärts gesehen linke seit
liche Brückenöffnung benutzen.
Gültig bis 31. 10. 1971. Bek. Nr. 21/1968 s. unter II. „Neckar".
Heft 13 — 1969 348 VkBl Amtlicher Teil
IV. LAHN Bek. Nr. 9 vom 8. 3. 1965 (VkBl S. 203)
Anordnung und Bekanntmachung für die Moselschiffahrt
Bek. Nr. 16 vom 5. Juni 1963
Für die Bemessung der Abladetiefe auf der Strecke
zwischen Mosel-km 0,00 und 2,00 (Schleusengruppe Kob
Wasserskifahren lenz) sind die Wasserstände des Rheins (Richtpegel Kob
lenz) zu beachten.
Gemäß § 2 der Verordnung über das Wasserskifahren auf Folgende Moselstrecken dürfen nur mit verminderter
den Bundeswasserstraßen vom 20. Juli 1960 (Bundesge- Geschwindigkeit befahren werden:
setzbl. II S. 1959) werden die folgenden Wasserflächen
der Lahn für das Wasserskifahren widerruflich freige km 223,00 bis km 229,50 (bei Wehr und Palzem) und
geben: km 237,00 bis km 242,00 (bei Besch-Perl).
a) Zwischen Lahn-km 13,60 und 15,00 (oberhalb des Soweit diese Strecken durch Tafeln nach Anlage 5 Bild 3
Wehrs Altenberg), MoselSchPVO bezeichnet sind, dürfen die auf den Tafeln
angegebenen Höchstgeschwindigkeiten nicht überschrit
b) zwischen Lahn-km 35,00' und 36,20 (oberhalb des Wehrs ten werden (§ 104 a MoselSchPVO). Auf beiden Strecken
Löhnberg), ist mit schwankender Wasserführung zu rechnen.
c) zwischen Lahn-km 73,40 und 74,30 (oberhalb Limburgs).
Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben auf diesen
Bek. Nr. 60 vom 27. 11. 1967 (VkBl S. 620)
Strecken die folgenden Bestimmungen zu beachten:
Schubschiffahrt auf der Mosel
1. Sie müssen von allen anderen Benutzern der Wasser
straße und von den Ufern einen Abstand von min 1. Begriffsbestimmungen
destens 10 m einhalten. 1. Als Schubverband gilt eine starre Verbindung von
Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor
2. Sie haben erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit so
dem Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das
zu vermindern, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht
den Verband fortbewegt.
geschädigt oder gefährdet werden können.
Die Zusammenstellung eines Schubbootes mit einem
3. Das Wasserskifahren ist nur zwischen 10.00 Uhr und längsseits gekuppelten Schubleichter gilt nicht als
dem Beginn der Nacht gestattet. Schubverband.
4. Es dürfen nur Boote verwendet werden, die nach ihrer 2. Als Schubboot gilt ein Fahrzeug mit eigener Trieb
Bauart und Motorenstärke keinen schädlichen Wellen kraft, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes
schlag verursachen können. gebaut oder eingerichtet ist.
5. Beim Durchfahren der Eisenbahnbrücke Wetzlar (Lahn- 3. Als Schubleichter gilt ein zur Fortbewegung durch
km 13,843) ist die Mitte der mittleren Brückenöffnung Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug
einzuhalten. a) ohne eigene Triebkraft oder
Die Wasserskifahrer und ihre Boote dürfen auf den vor b) mit Hilfsantrieb, dessen es sich nur bedient, wenn
stehend freigegebenen Strecken die auf der Lahn vorge- es
geschriebene Höchstfahrgeschwindigkeit während des — in einem Schubverband fährt oder
Wasserskifahrens überschreiten, solange sie die unter — außerhalb eines Schubverbandes kleine Orts
den Nummern 1—5 festgelegten Bestimmungen einhalten. veränderungen vornimmt.
Alle bisherigen Freigaben von Wasserflächen der Lahn II. Anwendung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung
für das Wasserskifahren werden aufgehoben. (MoselSchPVO)
1. Schubverbände unterliegen den Bestimmungen der
Bek. Nr. 21/1968 s. unter II. „Neckar". MoselSchPVO für Schleppzüge, sofern nachstehend
nicht etwas anderes bestimmt ist,
2. Die §§ 27, 31, 35, 56, 57, 58 und 81 Nr. 2 gelten nicht
für Schubverbäncie.
V. MOSEL
3. Die §§ 18, 20 Nr. 2, §§ 23 und 24 gelten nicht für
Schubleichter. Die §§ 2 und 17 sind auf Schubleichter
Bek. Nr. 32 vom 4. 6. 1964 (Bundesanzeiger Nr. 102 vom nur dann anwendbar, wenn diese außerhalb eines
6. 6. 1964, VkBl S. 301), Nr. 46 vom 28. 9. 1965 und Nr. 25 SchubVerbandes im Schlepp oder längsseits gekuppelt
vom 25. 7. 1966.
mitgeführt werden; sie sind jedoch nicht anwendbar,
wenn ein Schubleichter längsseits gekuppelt von
Bekanntmachung für die Moselschiffahrt einem Schubboot mitgeführt wird, dessen Schiffs
attest ihre Anwendung für diesen Fall nicht verlangt.
Die Mosel ist zwischen ihrer Mündung und der deutsch § 17 Nr. 1 gilt im übrigen für Schubleichter mit Hilfs
französischen Grenze für Schiffe mit einer Tragfähigkeit antrieb, wenn sie sich seiner bedienen, um kleine Orts
bis zu 1500. t und einer Tauchtiefe bis zu 2,50 m ausgebaut. veränderungen vorzunehmen.
Das gilt bei jeder Wasserführung der Mosel.
4. § 71 gilt nur für Schubleichter, die Fahrzeuge im
Der Schiffahrt wird empfohlen, ihre Fahrweise — beson Sinne von § 36 Nr. 1 und 2 MoselSchPVO sind, wenn
ders im oberen Drittel der einzelnen Haltungen — so ein sie außerhalb des Schubverbandes stilliegen.
zurichten, daß diese Tauchtiefe auch bei zusätzlicher Ein-
senkung infolge größerer Geschwindigkeit nicht über 5. § 82 gilt nicht für Schubleichter, wenn sie Teil eines
schritten wird. Schub Verbandes sind.
Die Schleusen haben: III. Führer des Schub Verbandes
eine Länge von 170 m (zwischen den an den Wänden 1. Der Führer des Schubbootes ist zugleich der Führer
angegebenen Grenzen) und eine Breite von 12 m. Die des Schubverbandes.
Bootsschleusen sind 18 m lang und 3,50 m breit, ihre
2. Der Führer des Schubverbandes muß diesen so zu
Wassertiefe beträgt 1,50 m.
sammenstellen, daß jede Gefahr für die an Bord
Die lichte Höhe der Brückendurchfahrten beläuft sich auf befindlichen Personen und für die Schiffahrt vermie-
mindestens 5,25 m über höchstem Schiffahrtswasserstand. , den wird.
VkBl Amtlicher Teil 349 Heft 13 — 1969
3. Unbeschadet des § 18 Nr. 3 MoselSdiPVO muß der VI. Stilliegen: Anker
Führer des Schubverbandes diesen" so zusammen
stellen, daß die freie Sicht vom Steuerstand nach
1. Beim Stilliegen müssen Schub verbände und einzelne
allen Seiten gewahrt ist. Schubleichter vorn und hinten so befestigt und ver
ankert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern kön
4. Wenn sich in einem Schubverband Fahrzeuge befin nen; dies muß auch unter den ungünstigsten Umstän
den, die zur Beförderung von Stoffen gemäß § 36 den, die an der Liegestelle auftreten können, für die
Nr. 1 und 2 MoselSchPVO dienen, ist der Sdiub- Gesamtdauer des Stilliegens gewährleistet sein.
verbandführer dafür verantwortlich, daß im Schub
2. Jeder Schubverband muß mit einer ausreichenden Zahl
verband die Betriebsvorschiften nach den Verordnun
von Ankern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind,
gen für die Beförderung solcher Stoffe beachtet wer
den.
daß sie ein Stilliegen Bug zu Berg und, wenn nach
Ziffer X die Fähigkeit des Anhaltens Bug zu Tal ver
IV. Höchstabmessungen der Schubverbände langt wird, ein Stilliegen Bug zu Tal gestatten. Im
letztgenannten Falle muß sich mindestens ein Anker
Länge und Breite der Schubverbände müssen den Ge am Heck des Schubbootes befinden.
gebenheiten des Flusses und der Kunstbauten ent
sprechen. VII. Ortsveränderungen von Schubleichtern außerhalb
eines Schubverbandes
V. Zeichen und Lichter der Schubverbände
Schubleichter dürfen außerhalb eines Schubverbandes nur
1. Ein in Fahrt befindlicher Schubverband muß bei Nacht unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlasse
führen:
nen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen
a) als Topplichter drei Lichter an der Spitze des Schub Strecken fortbewegt werden.
verbandes. Diese Lichter müssen in der Form eines
gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grund VIII. Kupplungen
linie in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des 1. Die Kupplungen der Schubverbände müssen in jedem
Schubverbandes angeordnet sein. Das oberste Licht Falle die starre Verbindung des Schubverbandes ge
muß in ausreichender Höhe, die beiden anderen währleisten.
müssen ungefähr 1,10 m unter dem ersten und mit
einem gegenseitigen Abstand von etwa 1,25 m 2. Wenn das Brechen einer Kupplung ein Auseinander
gesetzt werden. fallen des Schubverbandes zur Folge haben würde,
Diese Lichter müssen im übrigen den Vorschiften müssen doppelte, voneinander unabhängige Kupplun
des § 28 Buchstabe a MoselSchPVO entsprechen. gen angebracht werden.
b) Als Seitenlichter die Lichter nach § 28 Buchstabe b 3. Die Kupplungen müssen schnell und leicht hergestellt
MoselSchPVO. Diese Lichter müssen auf dem brei und gelöst werden können.
testen Teil des Schub Verbandes und höchstens 1 m
4. Besteht eine der unter Nummer 2 genannten Kupplun
von dessen Außenseiten entfernt gesetzt werden. gen aus einem Kabel, so muß dieses mit geeigneten
In Längsrichtung des Schubverbandes müssen sie Mitteln (vorzugsweise Spezialwinden) gespannt und
sich möglichst nahe beim Schubboot befinden. nachgespannt werden können.
c) Als Hecklichter drei, von hinten sichtbare Lichter
auf dem Schubboot, in einer waagerechten Linie IX. Fahrtgeschwindigkeit zu Berg
senkrecht zur Längsachse, in ausreichender Höhe Die Fahrtgeschwindigkeit des Schubverbandes zu Berg
und mit einem gegenseitigen seitlichen Abstand muß auf allen Strecken und unter allen Umständen der
von etwa 1,25 m. mittleren Fahrtgeschwindigkeit eines Schleppzuges auf
Diese Lichter müssen im übrigen den Vorschriften denselben Strecken und unter denselben Umständen ent
des § 28 Buchstabe c MoselSchPVO entsprechen. sprechen.
2. Beim Stilliegen des SchubVerbandes muß jedes Fahr X. Anhalten, Bug zu Tal
zeug bei Nacht das Licht nach § 72 Nr. 1 Mosel
SchPVO führen. Schubverbände, deren Länge 86 m überschreitet, müssen
rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können sowie während
3. Die Bestimmungen der Nr. 1 gelten nicht für Schub des Anhaltens und nach dem Anhalten vollkommen manö
verbände, die nicht länger als 86 m sind. Diese Schub vrierfähig bleiben.
verbände müssen bei Nacht während der Fahrt die
nach § 28 MoselSchPVO für Selbstfahrer vorgeschrie XI. Schleppen
benen Lichter führen.
1. Ein Schubverband darf nur in Ausnahmefällen mit
4. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 1 Vorspannschlepper fahren, sofern die Schiffahrt da
muß ein Sdmbverband, der von einem Vorspann durch nicht behindert wird.
schlepper geschleppt wird, folgende Zeichen oder
Lichter führen: 2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit aus
üben.
a) bei Nacht nur die Topplichter und die Hecklichter
nach Nummer 1 Buchstabe a und c, XII. Sprechfunk
b) bei Tag vorn den gelben Ball nach § 35 Nummer 2 1. Ist ein Schubverband länger als 110 m, so muß das
MoselSchPVO. Schubboot mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet
5. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge sein, die dem Brüsseler Abkommen über den interna
im Sinne des § 36 Nr. 1 und 2 MoselSchPVO mitführt, tionalen Rheinfunkdienst auf UKW vom März 1957 *)
muß bei Nacht während der Fahrt außer den oben entspricht. Die Sprechfunkanlage muß die Verständi
vorgeschriebenen Lichtern führen: gung von Schiff zu Schiff und von Schiff zu Land ge
statten."
a) vorn ein blaues helles Licht, etwa 2,20 m unter dem
obersten weißen Licht nach Nummer 1 Buch 2. Die in Nummer 1 bezeichneten Schubverbände müssen
stabe a und über den gleichen Bogen des Hori mit der Schleuse auf Sprechweg 20 Verbindung auf
zonts sichtbar wie dieses; nehmen, sobald sie in folgende Moselstrecken ein
fahren:
b) auf dem Steuerhaus des Schubbootes ein von
allen Seiten sichtbares blaues helles Licht.
6. Die in Nummer 5 genannten Fahrzeuge müssen bei *) Accord regional relatif ä l'etablissement d'un Ser
Nacht Lichter nach den Anlagen 2 und 3 zur Mosel vice mobile radiotelephonique international sur
SchPVO führen, sofern sie sich nicht in einem fahren ondes metriques pour la navigation rhenane (Bru-
den Schubverband befinden. xelles, mars 1957)
Heft 13—1969 350 VkBl Amtlicher Teil
von Mosel-km 16,00 bis Mosel-km 25,00(Lehmen) 11. Zwischen km 109,45 und 110,00 in einer Breite von
vonMosel-km 31,30 bis Mosel-km 40,20(Müden) 40 m, vom linken Ufer an gerechnet.
von Mosel-km 52,50 bis Mosel-km 63,40 (Fankel) 12. Zwischen km 126,20 und 128,20 in einer Breite von
von Mosel-km 69,20 bis Mosel-km 81,60(St. Aldegund) 60 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
von Mosel-km 98,50 bis Mosel-km 106,60 (Enkirch) 13. Zwischen km 128,30 und 128,70 in einer Breite von
von Mosel-km 120,00 bis Mosel-km 126,50 (Zeltingen) 50 m, vom linken Ufer an gerechnet.
von Mosel-km 137,00 bis Mosel-km 143,80 (Wintrich) 13a.Zwischen km 142,00 und 143,00.
von Mosel-km 158,20 bis Mosel-km 171,00(Detzem) 13b.Zwischen km 147,20 und 147,80 in einer Breite von
von Mosel-km 191,00 bis Mosel-km 200,00 (Trier) 50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
von Mosel-km 206,00 bis Mosel-km 219,00 14. Zwischen km 167,30 und 168,50 in einer Breite von
(Grevenmacher) 50 m, vom linken Ufer an gerechnet.
von Mosel-km 223,00 bis Mosel-km 234,00 (Palzem) 15. Zwischen km 173,00 und 174,50 in einer Breite von
von Mosel-km bis Mosel-km (Apach) 50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
von Mosel-km bis Mosel-km
(Königsmachern) 16. Zwischen km 178,30 und 180,00 in einer Breite von
50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang ge
schaltet bleiben.
17. Zwischen km 189,80 und 190,80 nur in einer Entfer
nung von mindestens 30 und höchstens 50 m vom
XIIL Gegensprechanlage rechten Ufer.
Ist ein Schubverband länger als 110 m, muß eine Gegen 18. Zwischen km 196,30 und 198,70 in einer Breite von
sprechanlage zwischen dem Steuerhaus und der Spitze 50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
des Schubverbandes vorhanden sein.
19. Zwischen knj 201,70 und 202,50 in einer Breite von
XIV. Begehbarkeit des Schubverbandes 50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
Ein Schuverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren die
Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen folgenden Vorschriften zu beachten:
durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein. 1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang gestattet.
Gültig bis 31. 12. 1969
2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
Bek. Nr. 35 vom 28. 7.1965 (VkBI S. 451), Nr. 12 vom 20. 5. schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
1966 (VkBI S. 342), Nr. 27 vom 26. 5. 1967 (VkBI S. 396), einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
Nr. 33 vom 17. 7. 1967 (VkBI S. 466) in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und
die Fahrstrecke zu beobachten.
Wasserskifahren auf der Mosel
3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen Min
Die folgenden Wasserflächen der Mosel werden für das destabstand von 10 m von Fahrwasserzeichen und
Wasserskifahren freigegeben: fahrenden oder liegenden Fahrzeugen und von 20 m
von den Ufern und Strombauwerken einzuhalten.
1. Zwischen km 3,00 und 4,10 in einer Breite von 50 m,
vom rechten Ufer an gerechnet. 4. Auf der in Absatz 1 Nr. 13a freigegebenen Wasser
2. Zwischen km 4,40 und 5,00 (ober- und unterhalb der fläche gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
Firma Grühn) in einer Breite von 40 m, vom linken a) Das Wasserskifahren ist nicht erlaubt, solange
Ufer an gerechnet. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, die Was
serfläche befahren.
3. Zwischen km 5,90 und 6,50 in einer Breite von 60 m,
vom linken Ufer an gerechnet. b) Das Wasserskifahren muß bei Annäherung eines
4. Zwischen km 10,00 und 11,00 auf beiden Flußseiten, in Fahrzeuges, das nicht Kleinfahrzeug ist, so recht
einer Breite von 30 m, von den Ufern an gerechnet. zeitig eingestellt werden, daß dieses nicht behindert
wird.
5. Zwischen km 24,50 und 25,00 in einer Breite von
30 m, vom linken Ufer an gerechnet. c) Das Slalomlaufen und Skispringen ist verboten.
5a. Zwischen km 38,00 und 39,30 in einer Breite von ßek. Nr. 26 vom 22. 5. 1967 (VkBI S. 395)
50 m, vom linken Ufer an gerechnet.
5b. Zwischen km 38,50 und 39,90 in einer Breite von Wasserskifahren auf der deutsch-luxemburgischen
Grenzstrecke der Mosel
50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
6. Zwischen km 46,00 und 47,00 in einer Breite von
Die folgenden Wasserflächen auf der deutsch-luxemburgi
schen Grenzstrecke der Mosel werden für das Wasserski
30 m, vom linken Ufer an gerechnet.
fahren freigegeben:
6a. Zwischen km 48,20 und 49,80 in einer Breite von
40 m, vom rechten Ufer an gerechnet. 1. Zwischen km 216,80 und 218,00 in einer Breite von
50 m, vom linken Ufer an gerechnet.
6b. Zwischen km 52,50 und 53,20 in einer Breite von
2. Zwischen km 213,30 und 214,80.
40 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
3. Zwischen km 223,90 und 225,00.
7. Zwischen km 62,50 und 63,20 auf beiden Flußseiten in
einer Breite von 30 m vom rechten und von 40 m vom 4. Zwischen km 233,60 und 235,00.
linken Ufer an gerechnet.
5. Zwischen km 236,00 und 237,00.
8. Zwischen km 64,80 und 65,30 auf beiden Flußseiten in
Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren die
einer Breite von 30 m, von den Ufern än gerechnet.
folgenden Vorschriften zu beachten:
9. Zwischen km 80,20 und 81,20 auf beiden Flußseiten in
einer Breite von 30 m vom rechten Ufer und von
1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis
50 m vom linken Ufer an gerechnet. Sonnenuntergang gestattet.
9a. Zwischen km 88,70 und 89,20 in einer Breite von
2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
40 m, vom linken Ufer an gerechnet. schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
10. Zwischen km 104,40 und 105,30 in einer Breite von in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und
35 m, vom linken Ufer an gerechnet. die Fahrstrecke zu beobachten.