VkBl Nr. 7 1998

Verkehrsblatt Nr. 7 1998

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VkBl. Amtlicher Teil                         281                     Heft 7 – 1998




                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 7 – 1998                                                282                                       VkBl. Amtlicher Teil

                     Begründung                                         zeichen“ auf die Zuteilung des Unterscheidungs-
I. Allgemeines                                                          zeichens und der Erkennungsnummer (weiterhin
                                                                        mit 04 beginnend) beschränken. Es ist dann Sache
   1. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
                                                                        des Halters, bei einem Schilderhersteller das zuge-
       Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zu-                    teilte Kennzeichen (einschließlich eingeprägtem
       lassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeugre-                        Ablaufdatum) zu erwerben. Die Ausgabe der roten
       gister-Verordnung (FRV), die Verordnung über                     Kennzeichen zur einmaligen Verwendung, nunmehr
       internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV)                   „Kurzzeitkennzeichen“, verlagert sich damit von der
       sowie die Gebührenordnung für Maßnahmen im                       Zulassungsstelle auf den Schilderhersteller.
       Straßenverkehr (GebOSt).
                                                                        Nach der derzeitigen Regelung können rote
       Die Änderungen beinhalten im wesentlichen                        Kennzeichen, wenn gleichzeitig Versicherungs-
       eine Modifizierung der Regelung über soge-                       schutz bestehen soll, nur 3-5 Tage verwendet
       nannte „rote Kennzeichen“ zur einmaligen Ver-                    werden. Daran soll sich grundsätzlich nichts
       wendung für Prüfungsfahrten, Probefahrten und                    ändern. Das Kurzzeitkennzeichen enthält daher
       Überführungsfahrten. Die für diese Zwecke ver-                   ein von der Zulassungsstelle zu bestimmendes
       wendeten roten Kennzeichen sollen aus Grün-                      Ablaufdatum. Der Ablauftag soll auf dem Kenn-
       den der Praktikabilität und der Verminderung                     zeichen durch Einprägung auf der rechten Seite
       des Verwaltungsaufwandes durch sogenannte                        sichtbar gemacht werden, und zwar durch drei
       „Kurzzeitkennzeichen“ ersetzt werden.                            untereinander geschriebene Zahlen wie z. B.
       Die begleitende Änderung der Fahrzeugregister-                   10
       Verordnung beinhaltet Folgeänderungen.                           03
       Die begleitende Änderung der Gebührenre-                         98
       gelung soll sicherstellen, daß die Verwendung
                                                                        (Ablauftag in diesem Beispiel: 10. März 1998).
       von Kurzzeitkennzeichen bei dem Fahrzeughal-
       ter kostenneutral ist.                                           Nach Ablauf des Ablauftages wäre bei weiterer
                                                                        Verwendung des Kennzeichens sofort erkennbar,
   2.   Derzeitige Regelung und ihre Problematik                        daß das Fahrzeug rechtswidrig in Betrieb genom-
        Gemäß § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-                  men wurde. Dies stellt einen zusätzlichen Vorteil
        nung (StVZO) können für Prüfungs-, Probe- und                   gegenüber den herkömmlichen roten Kenn-
        Überführungsfahrten rote Kennzeichen (zur einma-                zeichen dar. Auf jeden Fall würden die auf Grund
        ligen Verwendung oder zur wiederkehrenden                       der derzeitigen Regelung insbesondere bei Nicht-
        Verwendung) an den Fahrzeugen geführt werden.                   Rückgabe roter Kennzeichen notwendig werden-
        Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO sind rote Kennzei-                den zeitaufwendigen Tätigkeiten bei den Zulas-
        chen zur einmaligen Verwendung nach Verwen-                     sungsstellen und bei der Polizei entbehrlich.
        dung unverzüglich der Zulassungsstelle vor Ort                  Denn das Kurzzeitkennzeichen verliert erkennbar
        wieder abzuliefern. Die Ausgabe und Verwaltung                  seine Gültigkeit durch bloßen Zeitablauf.
        der roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung                 Das Kurzzeitkennzeichen soll aus Sicherheits-
        bedingt einen erheblichen Verwaltungsaufwand                    gründen grundsätzlich denselben Anforderungen
        bzw. hohe Kosten. Dies ergibt sich insbesondere                 genügen wie normale Kennzeichen. Dies gilt ins-
        auch daraus, daß die von den örtlichen Zulas-                   besondere für das von den Herstellern zu ver-
        sungsstellen angeschafften und ausgegebenen                     wendende Trägermaterial (vgl. DIN 74069,
        roten Kennzeichen häufig (mit zunehmender                       Ausgabe Juli 1996, Ziffer 4). Allerdings erscheint
        Tendenz) nicht zurückgegeben werden. Sie sind                   es vertretbar, wegen der kurzen Funktionsdauer
        häufig auch im Ausland unauffindbar. Hierdurch                  von Kurzzeitkennzeichen auf die Prüfung nach
        entstehen bei den Zulassungsstellen zusätzliche                 Ziffern 6 und 7 zu verzichten.
        Kosten für die Ersatzbeschaffung. Außerdem fällt                Um die Herstellungskosten niedrig zu halten, soll
        zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Aus-                    beim Kurzzeitkennzeichen auf die rote Schrift
        schreibung zur Fahndung nicht zurückgegebener                   und den roten Rand (§ 28 Abs. 2) verzichtet wer-
        roter Kennzeichen an. Die Ausschreibung ist erfor-              den. Stattdessen wird schwarze Schrift und
        derlich, weil die Versicherung für diese Kenn-                  schwarzer Rand vorgeschrieben, so daß die
        zeichen abgelaufen ist. (Zum Beispiel sind bei der              „schwarze Abwalzung“ wie beim normalen
        Zulassungsstelle Nürnberg derzeit ca. 3000 rote                 Kennzeichen stattfindet, was zu einer erheb-
        Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben.)                       lichen Kosteneinsparung führt.
        Die von der Polizei durchzuführenden Fahn-                 4.   Zu den Kosten
        dungsmaßnahmen bedingen ihrerseits zusätz-
        lichen Verwaltungsaufwand bei der Polizei selbst.               Die Haushalte des Bundes, der Länder und Ge-
                                                                        meinden werden durch die Einführung von Kurz-
   3.   Die vorgesehene Lösung                                          zeitkennzeichen nicht belastet, im Gegenteil
        Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, die                wird es zu den dargelegten Entlastungen kom-
        Zulassungsstellen von der Ausgabe roter Kenn-                   men. So ist z. B. in Berlin bei der Zulassungs-
        zeichen zur einmaligen Verwendung und die                       stelle mit ca. 57 000 Ausgabefällen mit einer
        Polizeibehörden von unnötigen aufwendigen                       jährlichen Einsparung von 234 000,– DM und bei
        Fahndungsmaßnahmen zu entlasten. Die Zulas-                     der Polizei von 246 000,– DM, insgesamt also
        sungsstellen sollen sich wie beim „normalen Kenn-               von ca. 0,5 Mio DM zu rechnen.




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         Für den Fahrzeughalter ergeben sich keine zusätz-           Begründung:
         lichen, eher geringere Kosten: Für ein rotes                Notwendige Ergänzung der lnhaltsübersicht auf-
         Kennzeichen zur einmaligen Verwendung zahlt der             grund der Einfügung des § 27a und der Muster 12
         Fahrzeughalter nach der geltenden Regelung an               und 13 in die StVZO durch Artikel 2 Nr. 3 und 5
         die Zulassungsstelle eine Gebühr von 40,– DM                der Verordnung über die Entsorgung von Altautos
         (vgl. Gebührenposition Nr. 221.3 der Gebühren-              und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher
         ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).                   Vorschriften vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666).
         Die Verordnung sieht die Absenkung dieser Ge-               Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 5 Satz 2)
         bühr auf 20,– DM vor. Dazu sind die Länder auf
                                                                     Folgeänderung
         Grund des reduzierten Verwaltungsaufwandes
         bereit. Hinzu kommen jedoch nunmehr für den                 Zu Nummer 3 (§ 28)
         Fahrzeughalter die Kosten für den Erwerb des                Zu a) (§ 28 Abs. 1)
         Kurzzeitkennzeichens beim Hersteller (Bisher
         „lieh“ er sich das rote Kennzeichen bei der Zu-             Zu aa) (§ 28 Abs. 1 Satz 2 bzw. neue Sätze 2
         lassungsstelle lediglich aus.).                             und 3)
         Da an Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Halt-            Einfügung des Kurzzeitkennzeichens in die
         barkeit deutlich geringere Anforderungen (insbe-            Regelung über Kennzeichen für Prüfungs-,
         sondere hinsichtlich der Reflexfolie) zu stellen            Probe- und Überführungsfahrten. Klarstellung,
         sind, und die Hersteller Kurzzeitkennzeichen als            daß § 31 Abs. 2 (Verantwortung für den Betrieb
         bloße Zusatzproduktion zur Herstellung von nor-             der Fahrzeuge) unberührt bleibt.
         malen Kennzeichen zu Grenzkosten kalkulieren                Zu bb) (§ 28 Abs. 1 Satz 3 bzw. neuer Satz 4)
         können, ist – wie eine Vorabklärung mit den Her-            Regelung des besonderen Fahrzeugscheins für
         stellern ergeben hat – mit einem Preis für das              Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen.
         Kurzzeitkennzeichen-Paar in der Größenordnung               Ergänzung durch den Bundesrat: „oder Kurz-
         von 12,– DM bis maximal 15,– DM zu rechnen, d.              zeitkennzeichen“
         h. mit einem deutlich geringeren Preis als für das
                                                                     Zu cc) Folgeänderung
         normale Kennzeichen. Wie erwähnt, wird dieser
         relativ geringe Preis insbesondere auch dadurch             Zu dd) (§ 28 Abs. 1 Satz 5)
         ermöglicht, daß für das Kurzzeitkennzeichen                 Begründung:
         schwarze Schrift und schwarzer Rand vor-
                                                                     Ohne diesen Zusatz dürften Fahrzeuge mit Sai-
         geschrieben ist, d. h. insoweit keine Abweichung
                                                                     sonkennzeichen außerhalb der Saison nur mit
         von der Herstellung des „normalen“ Kennzeichens.
                                                                     roten, nicht aber auch mit Kurzzeitkennzeichen
         Damit beziffern sich die Kosten des Kurz-                   bewegt werden.
         zeitkennzeichens für den Fahrzeughalter auf
         20,– DM plus maximal 15,– DM = 35,– DM, also                Zu b) (§ 28 Abs. 3)
         weniger als der bisherige Betrag von 40,– DM                Absatz 3 bezieht sich nunmehr ausschließlich auf
         Sollten sich die Preise für Kurzzeitkennzeichen             rote Kennzeichen (im bisherigen Sinne: Rote
         wider Erwarten nicht im Rahmen der vorerwähn-               Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung),
         ten Größenordnung halten, bleibt eine kurzfristi-           Absatz 3 wurde entsprechend redaktionell geän-
         ge Änderung der Regelung im Sinne der Zulas-                dert. Satz 1 (neu) enthält eine Klarstellung über die
         sung kostengünstiger Materialien und Pro-                   Zuständigkeit der örtlichen Zulassungsstelle.
         duktionsweisen vorbehalten.                                 Ergänzung durch den Bundesrat: „zugeteilt“
         Im übrigen sind keine meßbaren Auswirkungen                 Zu bb) (§ 28 Abs. 3 Satz 1 neu).
         auf das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-              Begründung:
         braucherpreisniveau zu erwarten.
                                                                     Die jetzige Formulierung, daß die Kennzeichen
         Die Regelung betrifft die Hersteller und Präger von
                                                                     „ausgegeben“ werden impliziert, daß die Kenn-
         Kennzeichenschildern, d. h. einen mittelständisch
                                                                     zeichenschilder durch die Zulassungsstelle an-
         geprägten Bereich. Auch unter beschäftigungspo-
                                                                     zuschaffen, vorzuhalten und dem Antragsteller
         litischen Gesichtspunkten ergeben sich keine nega-
                                                                     auszuhändigen sind. Dies ist unökonomisch. Im
         tiven, sondern eher positive Auswirkungen.
                                                                     übrigen läßt die für diese Amtshandlung vorge-
                                                                     sehene Gebühr von 120,– DM keinen Raum für
II. Zu den Einzelbestimmungen                                        die Anschaffung der roten Kennzeichen. Im Falle
   1.    Zu Artikel 1 (Straßenverkehrs-Zulassungs-
                                                                     der Unbrauchbarkeit der Schilder, die teilweise
         Ordnung)
                                                                     über Jahre im Umlauf sind, müßte die Zulas-
                                                                     sungsstelle für (kostenfreien) Ersatz sorgen.
         Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)                              Deshalb sollte die Zulassungsstelle die roten
                                                                     Kennzeichen ebenso wie bereits vorgeschlagen
         Redaktionelle Änderung
                                                                     die Kurzzeitkennzeichen nur zuteilen und die
         Ergänzung durch den Bundesrat:                              Anschaffung der Kennzeichenschilder dem je-
         („27a Verwertungsnachweis, Verbleibserklärung; V            weiligen Halter oder Antragsteller überlassen.
         d Muster und Maße der Kurzzeitkennzeichen; 12               Die privatrechtliche Organisation des Schilder-
         Verwertungsnachweis; 13 Verbleibserklärung“)                verkaufs ist mit einer erheblichen Verwaltungs-



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        vereinfachung bei den Zulassungsstellen ver-              Zu Nummer 4 (§ 29)
        bunden. Der Wegfall der Unterscheidung „Aus-              Folgeänderung
        gabe“ und „Zuteilung“ vereinfacht in wünschens-
        werter Weise das Rechtssystem.                            Zu Nummer 5 (§ 29a)
        Zu dd) bis ff) (§ 28 Abs. 3 Sätze 3, 4 und 5 neu)         Folgeänderungen
        Begründung.                                               Ergänzung durch den Bundesrat: („oder
                                                                  Ausgabe“)
        zu dd):
                                                                  Zu c) (§ 29a Abs. 2)
        Die Angaben sind erforderlich, um bei Ord-
        nungswidrigkeiten oder Verstößen gegen straf-             Folgeänderung:
        rechtliche Bestimmungen den Fahrzeugführer                vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe
        ermitteln zu können. Andernfalls könnte der               bb).
        Besitzer des roten Kennzeichens sich darauf               Zu Nummer 6 (§ 29c)
        berufen, daß er über diese Daten keine fortlau-
        fenden Aufzeichnungen führen muß und deshalb              Folgeänderung
        den Fahrzeugführer nicht benennen kann.                   Ergänzung durch den Bundesrat:
        zu ee):                                                   Zu Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz
        Folge der Änderung zu dd).                                Folgeänderung,
        zu ff):                                                   vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 15.
        Die StVZO unterscheidet mit dieser Änderungs-             Zu Nummer 7 (§ 47a)
        verordnung nur noch zwischen „roten Kenn-                 Folgeänderung
        zeichen“ und „Kurzzeitkennzeichen“, wobei der
        Begriff „rotes Kennzeichen“ die wiederkehrende            Zu Nummer 8 (§ 57b)
        Verwendung beinhaltet (siehe Artikel 1 Nr. 3              Folgeänderung
        Buchstabe b Doppelbuchstabe bb dieser Verord-             Zu Nummer 9 (§ 57d)
        nung). Die Wörter „zur wiederkehrenden Ver-
                                                                  Folgeänderung
        wendung“ sind deshalb auch in den anderen
        Vorschriften und in den betreffenden Mustern              Zu Nummer 10 (§ 69a Abs. 2)
        der StVZO sowie in der Fahrzeugregisterverord-            Zu a) § 69a Abs. 2 Nr. 4
        nung entfallen oder gestrichen worden.                    Notwendige Einbeziehung von Verstößen gegen
                                                                  die Vorschriften über das Führen von Kurzzeit-
        Zu c) (§ 28 Abs. 4)                                       kennzeichen in den Bußgeldtatbestand.
        Regelung der Voraussetzungen für die Zuteilung            Zu b) § 69a Abs. 2 Nr. 13
        von Kurzzeitkennzeichen und der Ausgabe ent-              Folgeänderungen
        sprechender besonderer Fahrzeugscheine. Gleich-
                                                                  Zu c) § 69a Abs. 2 Nr. 13a
        zeitig werden Verwendungszweck und Gültigkeits-
        dauer von Kurzzeitkennzeichen geregelt.                   Folgeänderungen
        Ergänzung durch den Bundesrat:                            Zu d) § 69a Abs. 2 Nr. 13b
        (Streichung „vor Antritt der ersten Fahrt durch           Folgeänderungen
        die Zulassungsstelle“)                                    Zu Nummer 11 (§ 72 Abs. 2)
                                                                  Einfügung durch den Bundesrat: („Stempel-
        Zu c) (§ 28 Abs. 4 Satz 1)                                plakette, Landeswappen“)
        Begründung:                                               Zu aa) und bb) (Übergangsvorschrift zu § 23
        Die Zulassungsstelle kann die Bezeichnung des             Abs. 4 Satz 1 bis 3)
        Fahrzeuges in der Regel überhaupt nicht eintra-           Begründung:
        gen, da bei Ausgabe des Fahrzeugscheins das               Die amtlichen Kennzeichen nach Anlage V zu
        Fahrzeug meist nicht bekannt ist. Deshalb                 § 60 sind nach wie vor gültig. Fahrzeughalter, z.
        schreibt Absatz 4 Satz 2 vor, daß der Empfänger           B. von Krafträdern, haben sich nicht für das
        die Bezeichnung vor Antritt der ersten Fahrt in           Saisonkennzeichen entschieden, sondern legen
        den Schein einzutragen hat.                               ihre Fahrzeuge während der Wintermonate vor-
        Zu d) (§ 28 Abs. 5)                                       übergehend still, um sie im Frühjahr wieder in
        Regelung der näheren Anforderungen an Kurz-               den Verkehr zu bringen. Die neuen Plaketten mit
        zeitkennzeichen. Verweis auf die entsprechende            farbigem Landeswappen sind aus Platzgründen
        neue Anlage V d.                                          nicht anbringbar. Es ist nicht einzusehen, daß
                                                                  nur aus diesem Grunde ein neues Kennzeichen
        Zu e) (§ 28 Abs. 6)
                                                                  nach Anlage Va zu § 60 beschafft werden muß.
        Folgeänderung
                                                                  Zu b) Übergangsvorschrift zum Kurzzeit-
        Ergänzung durch den Bundesrat: („zuzuteilen“)             kennzeichen (§ 28)
        Folgeänderung;                                            Damit die Betroffenen (Zulassungsstellen, Poli-
        vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).         zei, Halter) sich auf die neue Regelung umstel-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                          285                                      Heft 7 – 1998

         len können, wird ein angemessener Übergangs-               Ergänzung durch den Bundesrat.
         zeitraum vorgesehen.                                       Zu Muster 3 Seite 2 Nr. 4
         Zu c) Übergangsvorschrift für die Muster 3                 Begründung:
         und 4
                                                                    Bei Krafträdern der Klasse 1a muß auch das
         Zu d) Übergangsvorschrift für die Muster 8                 Leergewicht angegeben werden, da bei ihnen
         und 8a                                                     fahrerlaubnisrechtlich nicht nur die Höchstleis-
         Folgeänderung                                              tung (25 kW), sondern auch das Verhältnis von
         Ergänzung durch den Bundesrat: (Inkrafttreten)             Leistung/Leergewicht (0, 16 kW/kg) begrenzt ist.
         Zu b) bis d) (Übergangsvorschriften zu Kurz-               Für Kontrollen muß deshalb auch das Leerge-
         zeitkennzeichen, Muster 3, 4, 8 und 8a)                    wicht angegeben werden.
         Begründung:                                                Zu Nummer 14 (Muster 4, Muster 8 und
         Die Schilderpräger und die Hersteller der neuen            Muster 8a)
         Stempelplaketten, Fahrzeugscheinhefte, Fahr-               Folgeänderungen
         zeugscheine für Kurzzeitkennzeichen sowie der              Änderung durch den Bundesrat:
         neuen Muster für die Versicherungsbestätigung
         und Mitteilung benötigen eine längere Über-                Zu Muster 4 Seite 1 und Seite 2 Nr. 4
         gangsfrist, um die produktionstechnischen Vor-             Begründung:
         bereitungen zu treffen und die Auslieferung vor-           zu Seite 1:
         nehmen zu können.
                                                                    Redaktionelle Anpassung an Artikel 1 Nr. 3
                                                                    Buchstabe c dieser Verordnung, wonach Kurz-
         Zu Nummer 12 (Anhang – Anlage Vd)                          zeitkennzeichen nicht ausgegeben, sondern zu-
         Nähere Anforderungen an die Kurzzeitkenn-                  geteilt werden.
         zeichen, insbesondere Abbildung der Kurzzeit-              zu Seite 2 Nr. 4:
         kennzeichen. Zur Unterbindung mißbräuchlicher              Wie Begründung zur Änderung des Musters 3
         Verwendungen soll der Untergrund der Plakette              zur StVZO in Artikel 1 Nr. 13 und Anhang 2 die-
         eine andere Farbe haben als die Plakette auf               ser Verordnung.
         dem normalen Kennzeichen.
                                                                    Ergänzung durch den Bundesrat: („ab Tag der
         Änderung durch den Bundesrat:
                                                                    Zuteilung des Kennzeichens; Rotes Kenn-
         (Streichung „oder einer von ihr beauftragten Be-           zeichen zugeteilt am“)
         hörde“ in Anlage Vd Nr. 2 Satz 2)
                                                                    Zu Muster 8
         Begründung:
                                                                    Folgeänderung;
         Eine derartige Beauftragung kann nicht durch die
         Zulassungsstelle, sondern allenfalls durch eine            vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
         Zuständigkeitsverordnung der Länder erfolgen.              Änderung durch den Bundesrat:
                                                                    Zu Muster 8a („Zuteilung; Ende des Ver-
         Ergänzung durch den Bundesrat:                             sicherungsschutzes“)
         Zu Anlage Vd – Nr. 2 Abs. 2                                Begründung:
         Begründung:                                                Zu „Zuteilung“
         Die jetzige Fassung, wonach die Zulassungs-                Redaktionelle Anpassungen an Artikel 1 Nr. 3
         stelle in jedem Fall die Plaketten an den Halter           Buchstabe c dieser Verordnung, wonach Kurzzeit-
         oder Antragsteller aushändigt, ist für den Fall,           kennzeichen nicht ausgegeben, sondern zugeteilt
         daß sich eine Zulassungsstelle die Abstem-                 werden. Im übrigen redaktionelle Klarstellung.
         pelung des Kennzeichens und die Überprüfung,               Zu „Ende des Versicherungsschutzes“
         ob das Kurzzeitkennzeichen ordnungsgemäß
                                                                    Wie vor – außerdem sollte die Versicherung die
         geprägt wurde, vorbehält, nicht günstig, weil sie
                                                                    Möglichkeit haben, die Deckungszusage bis zu
         sich dann die bereits ausgegebenen Plaketten
                                                                    einem bestimmten Datum zu befristen, damit die
         wieder zurückgeben lassen muß. Die Ausgabe
                                                                    Doppelkarte nicht unbefristet für die Beantra-
         der Plaketten sollte auf die Fälle beschränkt wer-
                                                                    gung eines Kurzzeitkennzeichens verwendet
         den, in denen dem Antragsteller oder Halter
                                                                    werden kann.
         gestattet wird, die Stempelplaketten selbst anzu-
         bringen. In jedem Fall besteht die Verpflichtung,          Einfügung durch den Bundesrat:
         die Plaketten ordnungsgemäß anzubringen.                   Zu Nummer 15
         Zu Nummer 13 (Muster 3)                                    (Muster 8 – Versicherungsbestätigung und Mit-
         Redaktionelle Überarbeitung                                teilung)
                                                                    Begründung:
         Ergänzung durch den Bundesrat: („zugeteilt“)               Nach Artikel 1 Nr. 14 Satz 2 der Regierungs-
                                                                    vorlage muß Muster 8 geändert werden. Nach
         Folgeänderung;                                             Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
         vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).          der Vorlage (§ 28 Abs. 3 Satz 1 – neu –) können



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 7 – 1998                                                286                                      VkBl. Amtlicher Teil

        rote Kennzeichen weiterhin befristet ausgege-                   Zu Nummer 8 (§ 9 Abs. 2)
        ben werden. Zahlreiche Versicherer geben des-                   Folgeänderung;
        halb oder wegen des schwer kalkulierbaren Risi-
                                                                        vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
        kos roter Kennzeichen befristete Versicherungs-
        bestätigungen aus. Beides muß aus dem Muster                    Einfügung durch den Bundesrat:
        8 ersichtlich sein. Muster 8 sollte deshalb in der              Zu Nummer 9 (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
        beiliegenden Fassung neu bekanntgemacht                         Folgeänderung;
        werden.
                                                                        vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
        Zu Nummer 17
                                                                        Ergänzung durch den Bundesrat:
        (Muster 13 – Verbleibserklärung)
                                                                        Zu Nummer 10 (§ 16 Abs. 2)
        (Streichung „nach vorgenannter Vorschrift“ in Nr.
        3.3.2)                                                          Folgeänderung;
        Begründung:                                                     vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
        Nach Einführung des „Oldtimerkennzeichens“                      Nach § 4 Abs. 2 der Fahrzeugregisterverord-
        durch die 25. Verordnung zur Änderung straßen-                  nung hat das Kraftfahrt-Bundesamt im Zentralen
        verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli                   Fahrzeugregister nur die Ausgabe roter Kenn-
        1997 (BGBl. I S. 1889) besteht die Möglichkeit,                 zeichen, nicht jedoch die Zuteilung von Kurzzeit-
        ein Fahrzeug nach der Stillegung entweder mit                   kennzeichen zu speichern. Es muß daher keine
        einem roten Kennzeichen nach der 49. Ausnah-                    Löschungsvorschrift für Kurzzeitkennzeichen in
        meverordnung zur StVZO oder mit einem Old-                      § 17 Abs. 2 aufgenommen werden.
        timerkennzeichen nach Anlage Vc zur StVZO als                   Zu Nummer 11 (§ 18 Abs. 3)
        Oldtimer wieder in den Verkehr zu bringen. Da die               Folgeänderung;
        Vorschriften über die Entsorgung von Altautos                   vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
        und die dazugehörenden Vorschriften in der
        StVZO am 1. April 1998 in Kraft treten, sollte der         3.   Zu Artikel 3 (Gebührenordnung für Maß-
        Verwertungsnachweis (Muster 13) noch vor die-                   nahmen im Straßenverkehr)
        sem Termin entsprechend angepaßt werden.                        Einfügung durch den Bundesrat:
   2.   Zu Artikel 2 (Fahrzeugregisterverordnung)                       Zu Nummer 1 (§ 5a)
        Folgeänderungen                                                 Begründung:
        Ergänzung durch den Bundesrat: („Zuteilung“)                    § 5a GebOSt ist seinerzeit eingeführt worden, um
        Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3)                             die Einführung schadstoffarmer oder bedingt
                                                                        schadstoffarmer Fahrzeuge zu begünstigen und
        Folgeänderung;                                                  die entsprechenden Amtshandlungen gebührenfrei
        vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).               zu stellen. Mittlerweile gehören schadstoffarme
        Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2)                       Fahrzeuge zum allgemeinen Standard, so daß
        Folgeänderung;                                                  diese Freistellung nicht mehr gerechtfertigt ist.
        vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).               Zu Nummer 2a
        Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 der VOInt               (Gebühren für Fahrerlaubnis und Führerschein)
        wird das Ausfuhrkennzeichen zugeteilt und nicht                 Begründung:
        ausgegeben.                                                     Bei der vom Bundesministerium für Verkehr durch-
        Zu Nummer 3 (§ 3)                                               geführten Kostenuntersuchung ist eine gra-
        Folgeänderung;                                                  vierende Kostenunterdeckung festgestellt worden.
        vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).               Durch die vorgesehene Anhebung der Gebühren
                                                                        des 2. Abschnitts, Teil A Nr. 1 wird die Unter-
        Zu Nummer 4 (§ 4 Abs. 2)                                        deckung reduziert. In Anbetracht der Situation
        Folgeänderung;                                                  der öffentlichen Haushalte ist ein weiteres
        vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).               Hinausschieben der Gebührenanpassung nicht
                                                                        zu rechtfertigen.
        Zu Nummer 5 (§ 5 Satz 1)
        Folgeänderung;                                                  Zu den Nummern 2b), 2g) und 3 (Gebühr für
        vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).               Klebesiegel)
        Einfügung durch den Bundesrat:                                  Aus Sicherheitsgründen wird für die Abstem-
                                                                        pelung von amtlichen Dokumenten wie dem
        Zu Nummer 6 (§ 6 Abs. 1 Satz 1)
                                                                        Führerschein und dem Kraftfahrzeugschein die
        Folgeänderung;                                                  Verwendung von sogenannten Klebesiegeln
        vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).               zugelassen, die sich in einem Feldversuch
        Ergänzung durch den Bundesrat:                                  bewährt haben (vgl. Verkehrsblatt-Verlautbarung
                                                                        Nr. 35 vom 3. Februar 1997). Der im Vergleich
        Zu Nummer 7 (§ 8)
                                                                        zu normalen Stempeln höhere Kostenaufwand
        Folgeänderung;                                                  bedarf einer entsprechenden zusätzlichen
        vgl. Begründung zur Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).              Gebühr. Diese beträgt jeweils 1,00 DM.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                           287                                             Heft 7 – 1998

         Änderung durch den Bundesrat:                                    wohl in der Regel ein erheblicher Verwaltungs-
         (Streichung „im Falle von Rahmengebühren                         aufwand entsteht.
         innerhalb des Rahmens“)                                          Zu Nummer 2i)
         Zu den Nummem 2b) und 2g)                                        Begründung:
         Begründung:                                                      Sowohl Erteilung und Versagung als auch Ände-
         In der Fassung der Regierungsvorlage könnten                     rung, Rücknahme und Widerruf der Bestätigung
         die Fahrerlaubnis- und die Zulassungsbehörden                    der Bestellung sowie der Zustimmung zur Be-
         bei Verwendung von Klebesiegeln den Gebüh-                       trauung oder vorübergehende Aussetzung der
         renrahmen nicht voll ausschöpfen und dadurch                     Zustimmung (vorübergehendes Verbot, als Prüf-
         möglicherweise nicht kostendeckend arbeiten.                     ingenieur tätig zu werden, wegen lückenhafter fach-
                                                                          licher Eignung und erforderlicher Nachschulung)
         Zu Nummer 2c)                                                    müssen gebührenpflichtig sein, da diese Maß-
                                                                          nahmen zum großen Teil verwaltungsaufwendiger
         (Gebühr für Kurzzeitkennzeichen)
                                                                          sind als die Bestätigung oder die Zustimmung.
         Regelung der Gebühr für die Zuteilung von Kurz-
                                                                          Zu Nummer 2j)
         zeitkennzeichen. Die bisherige Gebühr wird
         insoweit halbiert.                                               Begründung:
         Einfügung durch den Bundesrat:                                   Bei der vom Bundesministerium für Verkehr durch-
                                                                          geführten Kostenuntersuchung ist eine gravieren-
         Zu Nummer 2c) der 2. Spiegelstrich
                                                                          de Kostenunterdeckung festgestellt worden.
         Redaktionelle Berichtigung
                                                                          Durch die vorgesehene Anhebung der Gebühren
         Ergänzung durch den Bundesrat: („Zuteilung“)                     des 2. Abschnitts, Teil A Nr. 4 wird die Unterdek-
         Zu Nummer 2c) und 2f)                                            kung reduziert. In Anbetracht der Situation der öf-
         Folgeänderung;                                                   fentlichen Haushalte ist ein weiteres Hinausschie-
                                                                          ben der Gebührenanpassung nicht zu rechtfertigen.
         vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
                                                                          Zu Nummer 2k)
         Einfügung durch den Bundesrat:
                                                                          Begründung:
         Zu Nummer 2d)                                                    Im Bereich des Zulassungswesens sind sowohl
                                                                          Bedienstete des gehobenen Dienstes als auch
         Begründung:                                                      des mittleren Dienstes tätig. Der Stundensatz von
         Für die Neuzulassung eines nicht getypten Fahr-                  95 DM entspricht dem gemittelten Kostensatz für
         zeuges (ABE 3) ist ein Zeitaufwand von durch-                    beide Gruppen (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 2 der
         schnittlich 50 bis 60 Minuten erforderlich. Die                  SignaturVO vom 22. 10. 1997, BGBl. I S. 2498).
         derzeitige Gebührenposition 221.1 deckt den in-                  Die Anhebung des Stundessatzes soll daher
         soweit entstehenden Aufwand bei weitem nicht.                    annähernd eine Kostendeckung herbeiführen.
         Es ist deshalb erforderlich, für diesen besonders                Zu Nummer 3
         zeitintensiven Fall der Zulassung eines Fahr-                    Begründung:
         zeuges eine eigene Gebührennummer in die
         GebOSt aufzunehmen.                                              Die Verwendung von Klebesiegeln und Klebestem-
                                                                          peln hat sich im Rahmen des Modellversuchs auch
         Zu Nummer 2e)                                                    bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahr-
         Begründung:                                                      zeugverkehr bewährt. Sie können auch hier zur
         Die zum 1. 4. 1998 vorgesehene Regelung, die                     Fälschungserschwerung und -sicherheit beitragen,
         mit der Altautoverordnung beschlossen wurde, ist                 so bei der Eintragung der Fälligkeit der nächsten
         mißverständlich. Zahlreiche Anfragen von Zu-                     HU im Fahrzeugschein oder bei Nachweisen nach
         lassungsstellen geben Anlaß zur Vermutung, daß                   § 19 Abs. 3 und 4 StVZO.
         für den Fall, daß diese Klarstellung nicht erfolgt,
         auch in jedem Fall der vorübergehenden                      4.   Zu Artikel 4 (Verordnung über internationalen
         Stillegung die Gebühren nach Nummer 224.4 und                    Kraftfahrzeugverkehr)
         224.5 (10 DM bzw. 20 DM) zusätzlich erhoben                      Bei dem derzeitigen Wortlaut müßten Plaketten
         werden, obwohl grundsätzlich keine Verpflichtung                 mit farbigem Landeswappen mit 45 mm Durch-
         zur Abgabe solcher Erklärungen besteht.                          messer auf rotem Untergrund verwendet wer-
         Zu Nummer 2f                                                     den, was nicht gewollt ist. Die entsprechende
                                                                          Änderung ist bei Einführung dieser Plaketten
         Folgeänderung                                                    offensichtlich vergessen worden. Derzeit wäre
                                                                          evtl. auch die Zuteilung der 35-mm-Plakette
         Einfügung durch den Bundesrat:                                   nach § 23 Abs. 4 i. V. mit § 72 Abs. 2 StVZO
         Zu Nummer 2h)                                                    möglich. Nach diesen Vorschriften dürften auf
                                                                          jeden Fall ab 1. Januar 1998 aber nur noch die
         Begründung:                                                      großen Plaketten mit Landeswappen verwendet
         In der Gebührenordnung für Maßnahmen im                          werden (s. 23. ÄVO zur Änderung str.-verk.-
         Straßenverkehr ist für vorstehenden Fall bisher                  rechtl. Vorschriften). Im übrigen Formulierung
         keine eigene Gebührenposition vorgesehen, ob-                    entsprechend Abschnitt 2 Seite 1 der Anlage Vd.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 7 – 1998                                               288                                          VkBl. Amtlicher Teil

         Ergänzung durch den Bundesrat:                           Zur Vermeidung von Blendung müssen Warnleuchten
         (zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 „§ 23 Abs. 4 der             einen Mindestsatz der Nutzfläche des Leuchtfeldes so-
         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, jedoch“)             wie eine Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte des Leucht-
                                                                  feldes aufweisen. Für die Leuchten wird die Gleichmäß-
         Begründung:
                                                                  igkeit der Leuchtdichte auf dem zentralen Leuchtfeld be-
         Klarstellung entsprechend Nummer 2 „Kenn-                stimmt. Das zentrale Leuchtfeld ist die Leuchtfeldfläche
         zeichen“ der neuen Anlage Vd.                            um den Leuchtenmittelpunkt mit einem Durchmesser von
                                                                  90 % des gesamten Leuchtfeldes. Zur Bestimmung der
   5.    Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)                             Gleichmäßigkeit werden kreisförmige Flächen bewertet,
         Inkrafttreten der Regelung über das Kurzzeit-            von denen jede 1/25 des zentralen Leuchtfeldes beträgt.
         kennzeichen nach einer angemessenen Über-                Das Verhältnis Lmin : Lmax darf den Wert 1:15 nicht unter-
         gangsfrist.                                              schreiten.
         Ergänzung durch den Bundesrat:                           Für die Warnleuchten WL 1 bis WL 7 sind die Anfor-
         Folgeänderung;                                           derungen bezüglich der axialen Lichtstärke in der neuge-
                                                                  faßten Tabelle 2 zusammengefaßt und die Punkte 2.2.1
         vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 11 zu Buchsta-
                                                                  und 2.2.3 der Warnleuchten 90 überarbeitet worden. Die
         ben b) bis d).
                                                                  Anforderungen gelten unabhängig von der zeitlichen
                                                                  Darbietung des Signallichtes, die Maximalwerte stehen
(VkBl. 1998 S. 268)
                                                                  im Einklang mit der ZTV-SA 97.



  Straßenbau                                                      2.2.1 Lichtstärke und Lichtstärkeverteilung
                                                                       Die Lichtstärke der Warnleuchten WL 1 bis WL 7
Nr. 78     Allgemeines Rundschreiben Straßen-                          muß den Werten der Tabelle 2 entsprechen. In dem
           bau Nr. 10/1998                                             horizontalen Winkelbereich sowie in dem vertikalen
           Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrs-                           Winkelbereich der Abstrahlung müssen mindestens
                            technik und                                50 % der geforderten Lichtstärkewerte der Haupt-
                                                                       abstrahlrichtung vorhanden sein. Im gesamten
                            Straßenausstat-
                                                                       Winkelbereich der Abstrahlung werden mindestens
                            tung; Arbeitsstellen                       25 % der Werte der Hauptabstrahlrichtung gefor-
                            an Straßen                                 dert.
                         Bonn, den 12. März 1998                       Die Bestimmung der effektiven Lichtstärke erfolgt
                         StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97                gemäß DIN 5037, Teil 2.
Oberste Straßenbaubehörden
                                                                       Die Lichtstärke und Lichtstärkeverteilung der Warn-
der Länder
                                                                       leuchten WL 8 und WL 9 sowie der WL 1 mit rotem
nachrichtlich:                                                         Signallicht müssen der DIN 67527, Teil 2, entspre-
Dienststelle Berlin des                                                chen.
Bundesministeriums für Verkehr
Bundesrechnungshof
Bundesanstalt für Straßenwesen                                    2.2.3 Leuchtdichten
Forschungsgesellschaft für Straßen-                                    Zu Vermeidung von Blendung müssen Warnleuch-
und Verkehrswesen                                                      ten einen Mindestwert der Nutzfläche des Leucht-
DEGES                                                                  feldes sowie eine Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte
Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den tech-                     des Leuchtfeldes aufweisen. Die lichttechnisch ge-
nischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warn-                   nutzten Flächen der Warnleuchten müssen Tabelle
leuchten 90)                                                           2 entsprechen.
Der Stand der Technik und die europäische Normung er-                  Die Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte wird auf dem
fordern eine Überarbeitung der lichttechnischen Anfor-                 zentralen Leuchtfeld bestimmt. Das zentrale
derung der Technischen Lieferbedingungen – Warn-                       Leuchtfeld ist die Leuchtfeldfläche um den
leuchten 90. Der Einsatz hochlichtstarker Blitz- und                   Leuchtenmittelpunkt mit einem Durchmesser von
Halogenleuchten sowie ein möglicher Einsatz von                        90 % des gesamten Leuchtfeldes. Zur Bestimmung
Leuchtdioden als Leuchtmittel für Warnleuchten sind                    der Gleichmäßigkeit werden kreisförmige Flächen
Anlaß, die lichttechnischen Anforderungen zu überarbei-                bewertet, von denen jede 1/25 des zentralen
ten und u. a. Maximalwerte der effektiven Lichtstärke für              Leuchtfeldes beträgt. Das Verhältnis Lmin : Lmax
den Nacht- und Tagbetrieb einzuführen.                                 darf den Wert 1: 15 nicht unterschreiten.




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
28

VkBl. Amtlicher Teil                                      289                                                Heft 7 – 1998




Die in der o. g. Tabelle aufgeführten Anforderungen be-         der Tabelle 2 und die Punkte 2.2.1 und 2.2.3 in der TL-
züglich Gleichmäßigkeit und Lichtstärke sowie die neu-          Warnleuchten 90, Ausgabe 1991, Seite 7 und Seite 8 auf.
gefaßten Punkte 2.2.1 und 2.2.3 bei Eignungsprüfungen                                   Bundesministerium für Verkehr
für Warnleuchten führe ich für den Bereich der                                                     Im Auftrag
                                                                                               Dr.-Ing. H u b e r
Bundesfernstraßen verbindlich ein und hebe die Werte            (VkBl. 1998 S. 288)




Nr. 79     Allgemeines Rundschreiben                                      b) Technische Lieferbedingungen für
           Straßenbau Nr. 11/1998                                            die Baustoffe zur Herstellung von
           Sachgebiet 05.6: Brücken- und                                     Fahrbahnübergängen aus Asphalt
                            Ingenieurbau;                                    (TL-BEL-FÜ), Ausgabe 1998
                            Brückenausstattung                            c) Technische Prüfvorschriften für
                                                                             Fahrbahnübergänge aus Asphalt
                         Bonn, den 10. März 1998                             (TP-BEL-FÜ), Ausgabe 1998
                         StB25/38.55.10-17/105 Va 97
                                                                (1) Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
                                                                    und Richtlinien für die Herstellung von Fahrbahnüber-
Oberste Straßenbaubehörden                                          gängen aus Asphalt in Belägen auf Brücken und an-
der Länder                                                          deren Ingenieurbauwerken aus Beton (ZTV-BEL-FÜ),
                                                                    Ausgabe 1998, einschließlich der Technischen Lieferbe-
Betreff:   Fahrbahnübergänge aus Asphalt;                           dingungen für die Baustoffe zur Herstellung von Fahr-
           a) Zusätzliche Technische Vertragsbe-                    bahnübergängen aus Asphalt (TL-BEL-FÜ), Ausgabe
              dingungen und Richtlinien für die                     1998, wurden von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der
              Herstellung von Fahrbahnüber-                         Straßenbauverwaltungen, der Prüfinstitute, der Bau-
              gängen aus Asphalt in Belägen auf                     und Baustoffindustrie und in Abstimmung mit den ober-
              Brücken und anderen Ingenieurbau-                     sten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt.
              werken aus Beton (ZTV-BEL-FÜ),                        Die zugehörigen Technischen Prüfvorschriften für
              Ausgabe 1998                                          Fahrbahnübergänge aus Asphalt (TP-BEL-FÜ), Aus-



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
29

Heft 7 – 1998                                                290                                         VkBl. Amtlicher Teil

    gabe 1998, sind von der Bundesanstalt für Material-            (4) Die ZTV-BEL-FÜ, TL-BEL-FÜ und TP-BEL-FÜ sind
    forschung und -prüfung (BAM) Berlin aufgestellt wor-               gemäß Richtlinie 83/189/EWG i. d. F. 94/10/EG noti-
    den.                                                               fiziert worden.
(2) Hiermit führe ich die ZTV-BEL-FÜ, TL-BEL-FÜ und                (5) Die ZTV-BEL-FÜ einschließlich TL-BEL-FÜ und TP-
    TP-BEL-FÜ für den Geschäftsbereich der Bundes-                     BEL-FÜ sind beim FGSV Verlag, 50996 Köln, Kon-
    fernstraßen ein. Bei der Anwendung ist folgendes zu                rad-Adenauer-Straße 13 zu beziehen.
    beachten:                                                      (6) Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich
    –     Spätestens ab 1.8.1999 sind im Bereich der                   es begrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zustän-
          Bundesfernstraßen für den in Abschnitt 2.2 der               digkeitsbereich entsprechend verfahren würde.
          ZTV-BEL-FÜ beschriebenen Anwendungsbe-                                             Bundesministerium für Verkehr
          reich nur noch Fahrbahnübergangssysteme ge-                                                    Im Auftrag
          mäß den TL-BEL-FÜ auszuschreiben.                                                          Dr.-Ing. H u b e r
    –     Die ZTV-BEL-FÜ einschließlich TL-BEL-FÜ und
          TP-BEL-FÜ stellen den derzeitigen Erfahrungs-            (VkBl. 1998 S. 289)
          stand dar, dies gilt insbesondere für die Anwen-
          dungsgrenzen der aufzunehmenden Be-
          wegungen (Tabelle 1 der ZTV). Nach entspre-
          chender Erfahrungssammlung wird die Fort-
          führung des Regelwerks im Arbeitskreis 7.10.4            Nr. 80     Allgemeines Rundschreiben
          „Fahrbahnübergänge aus Asphalt und Fugen in
          Belägen auf Ingenieurbauwerken“ der For-
                                                                              Straßenbau Nr. 12/1998
          schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-                      Sachgebiet 05.4: Brücken- und
          wesen (FGSV) erfolgen.                                                               Ingenieurbau;
(3) Die in der Schweiz zur gleichen Zeit erstellten Richt-
                                                                                               Bauarten
    linien für Fahrbahnübergänge aus Polymerbitumen
    sind aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen                                             Bonn, den 16. März 1998
    Vertretern der schweizerischen und den Mitgliedern                                          StB 25/38.55.15-25/32 Va 98
    der deutschen Arbeitsgruppe weitgehend konform
    zum deutschen Regelwerk.                                       Oberste Straßenbaubehörden
    Prüfungsergebnisse aus Grundprüfungen, die durch               der Länder
    die Eidgenössische Materialprüfungs- und For-
    schungsanstalt (EMPA) durchgeführt werden, können              Betreff:   Wellstahlrohre;
    auch im Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen                            – Bedingungen für die Anwendung
    anerkannt werden, sofern entsprechend den TL-BEL-                           von Wellstahlrohren, Ausgabe 1997
    FÜ und den TP-BEL-FÜ folgende Zusatzprüfungen
    durchgeführt werden:                                           Bezug:     Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
                                                                              20/1997
                                                                              – StB 25/38.55.15-25/16 Va 97 –
    Abschnitt der     Prüfung
    TP-BEL-FÜ
                                                                   Anlage:    Ergänzung Nr. 1
    2.1.1.4           Erweichungspunkt der Tränk-
                      masse                                        Die bei der bisherigen Anwendung der „Bedingungen für
    2.1.1.5           Elastische Rückstellung bei 25 °C            die Anwendung von Wellstahlrohren“, Ausgabe 1997,
                                                                   gewonnenen Erfahrungen geben Veranlassung in zwei
    2.1.1.8           Beständigkeit gegen Hitzeein-
                                                                   Abschnitten eine Ergänzung bzw. Änderung vorzuneh-
                      wirkung
                                                                   men, die in der als Anlage beigefügten „Ergänzung Nr. 1“
    2.1.1.11          Dynamisch-elastische Kenn-                   enthalten ist, die ich hiermit einführe.
                      werte in Abhängigkeit von der
                      Temperatur                                   Bei der Anwendung der mit der „Ergänzung Nr. 1“ einge-
    2.1.1.12          Glastemperatur, Spröd/Zäh-                   führten trapezförmigen Stahlbleche ist zu beachten, daß
                      Übergang, Schmelzpunkt kri-                  ihr theoretisches Trägheitsmoment nur zu 80 % in die
                      stalliner Bereiche                           Berechnung eingesetzt werden darf.

                                                                   Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es
   Ergänzende Prüfungen können sowohl von der Prüf-                begrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständig-
   stelle, bei der die Grundprüfung beantragt wurde, als           keitsbereich entsprechend verfahren würde.
   auch von anderen Prüfstellen, die für die Durch-
   führung von Grundprüfungen anerkannt sind, durch-               Die Abteilung Wasserstraßen meines Hauses wird für
   geführt werden.                                                 ihren Geschäftsbereich sinngemäß verfahren.

   Es muß ggf. durch Identitätsprüfung sichergestellt
   werden, daß zu Ergänzungsprüfungen eingereichte                                          Bundesministerium für Verkehr
   Stoffe mit den Mustern der Grundprüfung überein-                                                  Im Auftrag
   stimmen.                                                                                      Dr.-Ing. H u b e r



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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