VkBl Nr. 7 1998
Verkehrsblatt Nr. 7 1998
VkBl. Amtlicher Teil 281 Heft 7 – 1998
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 7 – 1998 282 VkBl. Amtlicher Teil
Begründung zeichen“ auf die Zuteilung des Unterscheidungs-
I. Allgemeines zeichens und der Erkennungsnummer (weiterhin
mit 04 beginnend) beschränken. Es ist dann Sache
1. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
des Halters, bei einem Schilderhersteller das zuge-
Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zu- teilte Kennzeichen (einschließlich eingeprägtem
lassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeugre- Ablaufdatum) zu erwerben. Die Ausgabe der roten
gister-Verordnung (FRV), die Verordnung über Kennzeichen zur einmaligen Verwendung, nunmehr
internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) „Kurzzeitkennzeichen“, verlagert sich damit von der
sowie die Gebührenordnung für Maßnahmen im Zulassungsstelle auf den Schilderhersteller.
Straßenverkehr (GebOSt).
Nach der derzeitigen Regelung können rote
Die Änderungen beinhalten im wesentlichen Kennzeichen, wenn gleichzeitig Versicherungs-
eine Modifizierung der Regelung über soge- schutz bestehen soll, nur 3-5 Tage verwendet
nannte „rote Kennzeichen“ zur einmaligen Ver- werden. Daran soll sich grundsätzlich nichts
wendung für Prüfungsfahrten, Probefahrten und ändern. Das Kurzzeitkennzeichen enthält daher
Überführungsfahrten. Die für diese Zwecke ver- ein von der Zulassungsstelle zu bestimmendes
wendeten roten Kennzeichen sollen aus Grün- Ablaufdatum. Der Ablauftag soll auf dem Kenn-
den der Praktikabilität und der Verminderung zeichen durch Einprägung auf der rechten Seite
des Verwaltungsaufwandes durch sogenannte sichtbar gemacht werden, und zwar durch drei
„Kurzzeitkennzeichen“ ersetzt werden. untereinander geschriebene Zahlen wie z. B.
Die begleitende Änderung der Fahrzeugregister- 10
Verordnung beinhaltet Folgeänderungen. 03
Die begleitende Änderung der Gebührenre- 98
gelung soll sicherstellen, daß die Verwendung
(Ablauftag in diesem Beispiel: 10. März 1998).
von Kurzzeitkennzeichen bei dem Fahrzeughal-
ter kostenneutral ist. Nach Ablauf des Ablauftages wäre bei weiterer
Verwendung des Kennzeichens sofort erkennbar,
2. Derzeitige Regelung und ihre Problematik daß das Fahrzeug rechtswidrig in Betrieb genom-
Gemäß § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- men wurde. Dies stellt einen zusätzlichen Vorteil
nung (StVZO) können für Prüfungs-, Probe- und gegenüber den herkömmlichen roten Kenn-
Überführungsfahrten rote Kennzeichen (zur einma- zeichen dar. Auf jeden Fall würden die auf Grund
ligen Verwendung oder zur wiederkehrenden der derzeitigen Regelung insbesondere bei Nicht-
Verwendung) an den Fahrzeugen geführt werden. Rückgabe roter Kennzeichen notwendig werden-
Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO sind rote Kennzei- den zeitaufwendigen Tätigkeiten bei den Zulas-
chen zur einmaligen Verwendung nach Verwen- sungsstellen und bei der Polizei entbehrlich.
dung unverzüglich der Zulassungsstelle vor Ort Denn das Kurzzeitkennzeichen verliert erkennbar
wieder abzuliefern. Die Ausgabe und Verwaltung seine Gültigkeit durch bloßen Zeitablauf.
der roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung Das Kurzzeitkennzeichen soll aus Sicherheits-
bedingt einen erheblichen Verwaltungsaufwand gründen grundsätzlich denselben Anforderungen
bzw. hohe Kosten. Dies ergibt sich insbesondere genügen wie normale Kennzeichen. Dies gilt ins-
auch daraus, daß die von den örtlichen Zulas- besondere für das von den Herstellern zu ver-
sungsstellen angeschafften und ausgegebenen wendende Trägermaterial (vgl. DIN 74069,
roten Kennzeichen häufig (mit zunehmender Ausgabe Juli 1996, Ziffer 4). Allerdings erscheint
Tendenz) nicht zurückgegeben werden. Sie sind es vertretbar, wegen der kurzen Funktionsdauer
häufig auch im Ausland unauffindbar. Hierdurch von Kurzzeitkennzeichen auf die Prüfung nach
entstehen bei den Zulassungsstellen zusätzliche Ziffern 6 und 7 zu verzichten.
Kosten für die Ersatzbeschaffung. Außerdem fällt Um die Herstellungskosten niedrig zu halten, soll
zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Aus- beim Kurzzeitkennzeichen auf die rote Schrift
schreibung zur Fahndung nicht zurückgegebener und den roten Rand (§ 28 Abs. 2) verzichtet wer-
roter Kennzeichen an. Die Ausschreibung ist erfor- den. Stattdessen wird schwarze Schrift und
derlich, weil die Versicherung für diese Kenn- schwarzer Rand vorgeschrieben, so daß die
zeichen abgelaufen ist. (Zum Beispiel sind bei der „schwarze Abwalzung“ wie beim normalen
Zulassungsstelle Nürnberg derzeit ca. 3000 rote Kennzeichen stattfindet, was zu einer erheb-
Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben.) lichen Kosteneinsparung führt.
Die von der Polizei durchzuführenden Fahn- 4. Zu den Kosten
dungsmaßnahmen bedingen ihrerseits zusätz-
lichen Verwaltungsaufwand bei der Polizei selbst. Die Haushalte des Bundes, der Länder und Ge-
meinden werden durch die Einführung von Kurz-
3. Die vorgesehene Lösung zeitkennzeichen nicht belastet, im Gegenteil
Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, die wird es zu den dargelegten Entlastungen kom-
Zulassungsstellen von der Ausgabe roter Kenn- men. So ist z. B. in Berlin bei der Zulassungs-
zeichen zur einmaligen Verwendung und die stelle mit ca. 57 000 Ausgabefällen mit einer
Polizeibehörden von unnötigen aufwendigen jährlichen Einsparung von 234 000,– DM und bei
Fahndungsmaßnahmen zu entlasten. Die Zulas- der Polizei von 246 000,– DM, insgesamt also
sungsstellen sollen sich wie beim „normalen Kenn- von ca. 0,5 Mio DM zu rechnen.
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Für den Fahrzeughalter ergeben sich keine zusätz- Begründung:
lichen, eher geringere Kosten: Für ein rotes Notwendige Ergänzung der lnhaltsübersicht auf-
Kennzeichen zur einmaligen Verwendung zahlt der grund der Einfügung des § 27a und der Muster 12
Fahrzeughalter nach der geltenden Regelung an und 13 in die StVZO durch Artikel 2 Nr. 3 und 5
die Zulassungsstelle eine Gebühr von 40,– DM der Verordnung über die Entsorgung von Altautos
(vgl. Gebührenposition Nr. 221.3 der Gebühren- und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr). Vorschriften vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666).
Die Verordnung sieht die Absenkung dieser Ge- Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 5 Satz 2)
bühr auf 20,– DM vor. Dazu sind die Länder auf
Folgeänderung
Grund des reduzierten Verwaltungsaufwandes
bereit. Hinzu kommen jedoch nunmehr für den Zu Nummer 3 (§ 28)
Fahrzeughalter die Kosten für den Erwerb des Zu a) (§ 28 Abs. 1)
Kurzzeitkennzeichens beim Hersteller (Bisher
„lieh“ er sich das rote Kennzeichen bei der Zu- Zu aa) (§ 28 Abs. 1 Satz 2 bzw. neue Sätze 2
lassungsstelle lediglich aus.). und 3)
Da an Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Halt- Einfügung des Kurzzeitkennzeichens in die
barkeit deutlich geringere Anforderungen (insbe- Regelung über Kennzeichen für Prüfungs-,
sondere hinsichtlich der Reflexfolie) zu stellen Probe- und Überführungsfahrten. Klarstellung,
sind, und die Hersteller Kurzzeitkennzeichen als daß § 31 Abs. 2 (Verantwortung für den Betrieb
bloße Zusatzproduktion zur Herstellung von nor- der Fahrzeuge) unberührt bleibt.
malen Kennzeichen zu Grenzkosten kalkulieren Zu bb) (§ 28 Abs. 1 Satz 3 bzw. neuer Satz 4)
können, ist – wie eine Vorabklärung mit den Her- Regelung des besonderen Fahrzeugscheins für
stellern ergeben hat – mit einem Preis für das Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen.
Kurzzeitkennzeichen-Paar in der Größenordnung Ergänzung durch den Bundesrat: „oder Kurz-
von 12,– DM bis maximal 15,– DM zu rechnen, d. zeitkennzeichen“
h. mit einem deutlich geringeren Preis als für das
Zu cc) Folgeänderung
normale Kennzeichen. Wie erwähnt, wird dieser
relativ geringe Preis insbesondere auch dadurch Zu dd) (§ 28 Abs. 1 Satz 5)
ermöglicht, daß für das Kurzzeitkennzeichen Begründung:
schwarze Schrift und schwarzer Rand vor-
Ohne diesen Zusatz dürften Fahrzeuge mit Sai-
geschrieben ist, d. h. insoweit keine Abweichung
sonkennzeichen außerhalb der Saison nur mit
von der Herstellung des „normalen“ Kennzeichens.
roten, nicht aber auch mit Kurzzeitkennzeichen
Damit beziffern sich die Kosten des Kurz- bewegt werden.
zeitkennzeichens für den Fahrzeughalter auf
20,– DM plus maximal 15,– DM = 35,– DM, also Zu b) (§ 28 Abs. 3)
weniger als der bisherige Betrag von 40,– DM Absatz 3 bezieht sich nunmehr ausschließlich auf
Sollten sich die Preise für Kurzzeitkennzeichen rote Kennzeichen (im bisherigen Sinne: Rote
wider Erwarten nicht im Rahmen der vorerwähn- Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung),
ten Größenordnung halten, bleibt eine kurzfristi- Absatz 3 wurde entsprechend redaktionell geän-
ge Änderung der Regelung im Sinne der Zulas- dert. Satz 1 (neu) enthält eine Klarstellung über die
sung kostengünstiger Materialien und Pro- Zuständigkeit der örtlichen Zulassungsstelle.
duktionsweisen vorbehalten. Ergänzung durch den Bundesrat: „zugeteilt“
Im übrigen sind keine meßbaren Auswirkungen Zu bb) (§ 28 Abs. 3 Satz 1 neu).
auf das Preisniveau, insbesondere auf das Ver- Begründung:
braucherpreisniveau zu erwarten.
Die jetzige Formulierung, daß die Kennzeichen
Die Regelung betrifft die Hersteller und Präger von
„ausgegeben“ werden impliziert, daß die Kenn-
Kennzeichenschildern, d. h. einen mittelständisch
zeichenschilder durch die Zulassungsstelle an-
geprägten Bereich. Auch unter beschäftigungspo-
zuschaffen, vorzuhalten und dem Antragsteller
litischen Gesichtspunkten ergeben sich keine nega-
auszuhändigen sind. Dies ist unökonomisch. Im
tiven, sondern eher positive Auswirkungen.
übrigen läßt die für diese Amtshandlung vorge-
sehene Gebühr von 120,– DM keinen Raum für
II. Zu den Einzelbestimmungen die Anschaffung der roten Kennzeichen. Im Falle
1. Zu Artikel 1 (Straßenverkehrs-Zulassungs-
der Unbrauchbarkeit der Schilder, die teilweise
Ordnung)
über Jahre im Umlauf sind, müßte die Zulas-
sungsstelle für (kostenfreien) Ersatz sorgen.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Deshalb sollte die Zulassungsstelle die roten
Kennzeichen ebenso wie bereits vorgeschlagen
Redaktionelle Änderung
die Kurzzeitkennzeichen nur zuteilen und die
Ergänzung durch den Bundesrat: Anschaffung der Kennzeichenschilder dem je-
(„27a Verwertungsnachweis, Verbleibserklärung; V weiligen Halter oder Antragsteller überlassen.
d Muster und Maße der Kurzzeitkennzeichen; 12 Die privatrechtliche Organisation des Schilder-
Verwertungsnachweis; 13 Verbleibserklärung“) verkaufs ist mit einer erheblichen Verwaltungs-
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vereinfachung bei den Zulassungsstellen ver- Zu Nummer 4 (§ 29)
bunden. Der Wegfall der Unterscheidung „Aus- Folgeänderung
gabe“ und „Zuteilung“ vereinfacht in wünschens-
werter Weise das Rechtssystem. Zu Nummer 5 (§ 29a)
Zu dd) bis ff) (§ 28 Abs. 3 Sätze 3, 4 und 5 neu) Folgeänderungen
Begründung. Ergänzung durch den Bundesrat: („oder
Ausgabe“)
zu dd):
Zu c) (§ 29a Abs. 2)
Die Angaben sind erforderlich, um bei Ord-
nungswidrigkeiten oder Verstößen gegen straf- Folgeänderung:
rechtliche Bestimmungen den Fahrzeugführer vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe
ermitteln zu können. Andernfalls könnte der bb).
Besitzer des roten Kennzeichens sich darauf Zu Nummer 6 (§ 29c)
berufen, daß er über diese Daten keine fortlau-
fenden Aufzeichnungen führen muß und deshalb Folgeänderung
den Fahrzeugführer nicht benennen kann. Ergänzung durch den Bundesrat:
zu ee): Zu Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz
Folge der Änderung zu dd). Folgeänderung,
zu ff): vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 15.
Die StVZO unterscheidet mit dieser Änderungs- Zu Nummer 7 (§ 47a)
verordnung nur noch zwischen „roten Kenn- Folgeänderung
zeichen“ und „Kurzzeitkennzeichen“, wobei der
Begriff „rotes Kennzeichen“ die wiederkehrende Zu Nummer 8 (§ 57b)
Verwendung beinhaltet (siehe Artikel 1 Nr. 3 Folgeänderung
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb dieser Verord- Zu Nummer 9 (§ 57d)
nung). Die Wörter „zur wiederkehrenden Ver-
Folgeänderung
wendung“ sind deshalb auch in den anderen
Vorschriften und in den betreffenden Mustern Zu Nummer 10 (§ 69a Abs. 2)
der StVZO sowie in der Fahrzeugregisterverord- Zu a) § 69a Abs. 2 Nr. 4
nung entfallen oder gestrichen worden. Notwendige Einbeziehung von Verstößen gegen
die Vorschriften über das Führen von Kurzzeit-
Zu c) (§ 28 Abs. 4) kennzeichen in den Bußgeldtatbestand.
Regelung der Voraussetzungen für die Zuteilung Zu b) § 69a Abs. 2 Nr. 13
von Kurzzeitkennzeichen und der Ausgabe ent- Folgeänderungen
sprechender besonderer Fahrzeugscheine. Gleich-
Zu c) § 69a Abs. 2 Nr. 13a
zeitig werden Verwendungszweck und Gültigkeits-
dauer von Kurzzeitkennzeichen geregelt. Folgeänderungen
Ergänzung durch den Bundesrat: Zu d) § 69a Abs. 2 Nr. 13b
(Streichung „vor Antritt der ersten Fahrt durch Folgeänderungen
die Zulassungsstelle“) Zu Nummer 11 (§ 72 Abs. 2)
Einfügung durch den Bundesrat: („Stempel-
Zu c) (§ 28 Abs. 4 Satz 1) plakette, Landeswappen“)
Begründung: Zu aa) und bb) (Übergangsvorschrift zu § 23
Die Zulassungsstelle kann die Bezeichnung des Abs. 4 Satz 1 bis 3)
Fahrzeuges in der Regel überhaupt nicht eintra- Begründung:
gen, da bei Ausgabe des Fahrzeugscheins das Die amtlichen Kennzeichen nach Anlage V zu
Fahrzeug meist nicht bekannt ist. Deshalb § 60 sind nach wie vor gültig. Fahrzeughalter, z.
schreibt Absatz 4 Satz 2 vor, daß der Empfänger B. von Krafträdern, haben sich nicht für das
die Bezeichnung vor Antritt der ersten Fahrt in Saisonkennzeichen entschieden, sondern legen
den Schein einzutragen hat. ihre Fahrzeuge während der Wintermonate vor-
Zu d) (§ 28 Abs. 5) übergehend still, um sie im Frühjahr wieder in
Regelung der näheren Anforderungen an Kurz- den Verkehr zu bringen. Die neuen Plaketten mit
zeitkennzeichen. Verweis auf die entsprechende farbigem Landeswappen sind aus Platzgründen
neue Anlage V d. nicht anbringbar. Es ist nicht einzusehen, daß
nur aus diesem Grunde ein neues Kennzeichen
Zu e) (§ 28 Abs. 6)
nach Anlage Va zu § 60 beschafft werden muß.
Folgeänderung
Zu b) Übergangsvorschrift zum Kurzzeit-
Ergänzung durch den Bundesrat: („zuzuteilen“) kennzeichen (§ 28)
Folgeänderung; Damit die Betroffenen (Zulassungsstellen, Poli-
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb). zei, Halter) sich auf die neue Regelung umstel-
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len können, wird ein angemessener Übergangs- Ergänzung durch den Bundesrat.
zeitraum vorgesehen. Zu Muster 3 Seite 2 Nr. 4
Zu c) Übergangsvorschrift für die Muster 3 Begründung:
und 4
Bei Krafträdern der Klasse 1a muß auch das
Zu d) Übergangsvorschrift für die Muster 8 Leergewicht angegeben werden, da bei ihnen
und 8a fahrerlaubnisrechtlich nicht nur die Höchstleis-
Folgeänderung tung (25 kW), sondern auch das Verhältnis von
Ergänzung durch den Bundesrat: (Inkrafttreten) Leistung/Leergewicht (0, 16 kW/kg) begrenzt ist.
Zu b) bis d) (Übergangsvorschriften zu Kurz- Für Kontrollen muß deshalb auch das Leerge-
zeitkennzeichen, Muster 3, 4, 8 und 8a) wicht angegeben werden.
Begründung: Zu Nummer 14 (Muster 4, Muster 8 und
Die Schilderpräger und die Hersteller der neuen Muster 8a)
Stempelplaketten, Fahrzeugscheinhefte, Fahr- Folgeänderungen
zeugscheine für Kurzzeitkennzeichen sowie der Änderung durch den Bundesrat:
neuen Muster für die Versicherungsbestätigung
und Mitteilung benötigen eine längere Über- Zu Muster 4 Seite 1 und Seite 2 Nr. 4
gangsfrist, um die produktionstechnischen Vor- Begründung:
bereitungen zu treffen und die Auslieferung vor- zu Seite 1:
nehmen zu können.
Redaktionelle Anpassung an Artikel 1 Nr. 3
Buchstabe c dieser Verordnung, wonach Kurz-
Zu Nummer 12 (Anhang – Anlage Vd) zeitkennzeichen nicht ausgegeben, sondern zu-
Nähere Anforderungen an die Kurzzeitkenn- geteilt werden.
zeichen, insbesondere Abbildung der Kurzzeit- zu Seite 2 Nr. 4:
kennzeichen. Zur Unterbindung mißbräuchlicher Wie Begründung zur Änderung des Musters 3
Verwendungen soll der Untergrund der Plakette zur StVZO in Artikel 1 Nr. 13 und Anhang 2 die-
eine andere Farbe haben als die Plakette auf ser Verordnung.
dem normalen Kennzeichen.
Ergänzung durch den Bundesrat: („ab Tag der
Änderung durch den Bundesrat:
Zuteilung des Kennzeichens; Rotes Kenn-
(Streichung „oder einer von ihr beauftragten Be- zeichen zugeteilt am“)
hörde“ in Anlage Vd Nr. 2 Satz 2)
Zu Muster 8
Begründung:
Folgeänderung;
Eine derartige Beauftragung kann nicht durch die
Zulassungsstelle, sondern allenfalls durch eine vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
Zuständigkeitsverordnung der Länder erfolgen. Änderung durch den Bundesrat:
Zu Muster 8a („Zuteilung; Ende des Ver-
Ergänzung durch den Bundesrat: sicherungsschutzes“)
Zu Anlage Vd – Nr. 2 Abs. 2 Begründung:
Begründung: Zu „Zuteilung“
Die jetzige Fassung, wonach die Zulassungs- Redaktionelle Anpassungen an Artikel 1 Nr. 3
stelle in jedem Fall die Plaketten an den Halter Buchstabe c dieser Verordnung, wonach Kurzzeit-
oder Antragsteller aushändigt, ist für den Fall, kennzeichen nicht ausgegeben, sondern zugeteilt
daß sich eine Zulassungsstelle die Abstem- werden. Im übrigen redaktionelle Klarstellung.
pelung des Kennzeichens und die Überprüfung, Zu „Ende des Versicherungsschutzes“
ob das Kurzzeitkennzeichen ordnungsgemäß
Wie vor – außerdem sollte die Versicherung die
geprägt wurde, vorbehält, nicht günstig, weil sie
Möglichkeit haben, die Deckungszusage bis zu
sich dann die bereits ausgegebenen Plaketten
einem bestimmten Datum zu befristen, damit die
wieder zurückgeben lassen muß. Die Ausgabe
Doppelkarte nicht unbefristet für die Beantra-
der Plaketten sollte auf die Fälle beschränkt wer-
gung eines Kurzzeitkennzeichens verwendet
den, in denen dem Antragsteller oder Halter
werden kann.
gestattet wird, die Stempelplaketten selbst anzu-
bringen. In jedem Fall besteht die Verpflichtung, Einfügung durch den Bundesrat:
die Plaketten ordnungsgemäß anzubringen. Zu Nummer 15
Zu Nummer 13 (Muster 3) (Muster 8 – Versicherungsbestätigung und Mit-
Redaktionelle Überarbeitung teilung)
Begründung:
Ergänzung durch den Bundesrat: („zugeteilt“) Nach Artikel 1 Nr. 14 Satz 2 der Regierungs-
vorlage muß Muster 8 geändert werden. Nach
Folgeänderung; Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb). der Vorlage (§ 28 Abs. 3 Satz 1 – neu –) können
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rote Kennzeichen weiterhin befristet ausgege- Zu Nummer 8 (§ 9 Abs. 2)
ben werden. Zahlreiche Versicherer geben des- Folgeänderung;
halb oder wegen des schwer kalkulierbaren Risi-
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
kos roter Kennzeichen befristete Versicherungs-
bestätigungen aus. Beides muß aus dem Muster Einfügung durch den Bundesrat:
8 ersichtlich sein. Muster 8 sollte deshalb in der Zu Nummer 9 (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
beiliegenden Fassung neu bekanntgemacht Folgeänderung;
werden.
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
Zu Nummer 17
Ergänzung durch den Bundesrat:
(Muster 13 – Verbleibserklärung)
Zu Nummer 10 (§ 16 Abs. 2)
(Streichung „nach vorgenannter Vorschrift“ in Nr.
3.3.2) Folgeänderung;
Begründung: vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
Nach Einführung des „Oldtimerkennzeichens“ Nach § 4 Abs. 2 der Fahrzeugregisterverord-
durch die 25. Verordnung zur Änderung straßen- nung hat das Kraftfahrt-Bundesamt im Zentralen
verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli Fahrzeugregister nur die Ausgabe roter Kenn-
1997 (BGBl. I S. 1889) besteht die Möglichkeit, zeichen, nicht jedoch die Zuteilung von Kurzzeit-
ein Fahrzeug nach der Stillegung entweder mit kennzeichen zu speichern. Es muß daher keine
einem roten Kennzeichen nach der 49. Ausnah- Löschungsvorschrift für Kurzzeitkennzeichen in
meverordnung zur StVZO oder mit einem Old- § 17 Abs. 2 aufgenommen werden.
timerkennzeichen nach Anlage Vc zur StVZO als Zu Nummer 11 (§ 18 Abs. 3)
Oldtimer wieder in den Verkehr zu bringen. Da die Folgeänderung;
Vorschriften über die Entsorgung von Altautos vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
und die dazugehörenden Vorschriften in der
StVZO am 1. April 1998 in Kraft treten, sollte der 3. Zu Artikel 3 (Gebührenordnung für Maß-
Verwertungsnachweis (Muster 13) noch vor die- nahmen im Straßenverkehr)
sem Termin entsprechend angepaßt werden. Einfügung durch den Bundesrat:
2. Zu Artikel 2 (Fahrzeugregisterverordnung) Zu Nummer 1 (§ 5a)
Folgeänderungen Begründung:
Ergänzung durch den Bundesrat: („Zuteilung“) § 5a GebOSt ist seinerzeit eingeführt worden, um
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3) die Einführung schadstoffarmer oder bedingt
schadstoffarmer Fahrzeuge zu begünstigen und
Folgeänderung; die entsprechenden Amtshandlungen gebührenfrei
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb). zu stellen. Mittlerweile gehören schadstoffarme
Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) Fahrzeuge zum allgemeinen Standard, so daß
Folgeänderung; diese Freistellung nicht mehr gerechtfertigt ist.
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb). Zu Nummer 2a
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 der VOInt (Gebühren für Fahrerlaubnis und Führerschein)
wird das Ausfuhrkennzeichen zugeteilt und nicht Begründung:
ausgegeben. Bei der vom Bundesministerium für Verkehr durch-
Zu Nummer 3 (§ 3) geführten Kostenuntersuchung ist eine gra-
Folgeänderung; vierende Kostenunterdeckung festgestellt worden.
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb). Durch die vorgesehene Anhebung der Gebühren
des 2. Abschnitts, Teil A Nr. 1 wird die Unter-
Zu Nummer 4 (§ 4 Abs. 2) deckung reduziert. In Anbetracht der Situation
Folgeänderung; der öffentlichen Haushalte ist ein weiteres
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb). Hinausschieben der Gebührenanpassung nicht
zu rechtfertigen.
Zu Nummer 5 (§ 5 Satz 1)
Folgeänderung; Zu den Nummern 2b), 2g) und 3 (Gebühr für
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb). Klebesiegel)
Einfügung durch den Bundesrat: Aus Sicherheitsgründen wird für die Abstem-
pelung von amtlichen Dokumenten wie dem
Zu Nummer 6 (§ 6 Abs. 1 Satz 1)
Führerschein und dem Kraftfahrzeugschein die
Folgeänderung; Verwendung von sogenannten Klebesiegeln
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb). zugelassen, die sich in einem Feldversuch
Ergänzung durch den Bundesrat: bewährt haben (vgl. Verkehrsblatt-Verlautbarung
Nr. 35 vom 3. Februar 1997). Der im Vergleich
Zu Nummer 7 (§ 8)
zu normalen Stempeln höhere Kostenaufwand
Folgeänderung; bedarf einer entsprechenden zusätzlichen
vgl. Begründung zur Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb). Gebühr. Diese beträgt jeweils 1,00 DM.
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Änderung durch den Bundesrat: wohl in der Regel ein erheblicher Verwaltungs-
(Streichung „im Falle von Rahmengebühren aufwand entsteht.
innerhalb des Rahmens“) Zu Nummer 2i)
Zu den Nummem 2b) und 2g) Begründung:
Begründung: Sowohl Erteilung und Versagung als auch Ände-
In der Fassung der Regierungsvorlage könnten rung, Rücknahme und Widerruf der Bestätigung
die Fahrerlaubnis- und die Zulassungsbehörden der Bestellung sowie der Zustimmung zur Be-
bei Verwendung von Klebesiegeln den Gebüh- trauung oder vorübergehende Aussetzung der
renrahmen nicht voll ausschöpfen und dadurch Zustimmung (vorübergehendes Verbot, als Prüf-
möglicherweise nicht kostendeckend arbeiten. ingenieur tätig zu werden, wegen lückenhafter fach-
licher Eignung und erforderlicher Nachschulung)
Zu Nummer 2c) müssen gebührenpflichtig sein, da diese Maß-
nahmen zum großen Teil verwaltungsaufwendiger
(Gebühr für Kurzzeitkennzeichen)
sind als die Bestätigung oder die Zustimmung.
Regelung der Gebühr für die Zuteilung von Kurz-
Zu Nummer 2j)
zeitkennzeichen. Die bisherige Gebühr wird
insoweit halbiert. Begründung:
Einfügung durch den Bundesrat: Bei der vom Bundesministerium für Verkehr durch-
geführten Kostenuntersuchung ist eine gravieren-
Zu Nummer 2c) der 2. Spiegelstrich
de Kostenunterdeckung festgestellt worden.
Redaktionelle Berichtigung
Durch die vorgesehene Anhebung der Gebühren
Ergänzung durch den Bundesrat: („Zuteilung“) des 2. Abschnitts, Teil A Nr. 4 wird die Unterdek-
Zu Nummer 2c) und 2f) kung reduziert. In Anbetracht der Situation der öf-
Folgeänderung; fentlichen Haushalte ist ein weiteres Hinausschie-
ben der Gebührenanpassung nicht zu rechtfertigen.
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe bb).
Zu Nummer 2k)
Einfügung durch den Bundesrat:
Begründung:
Zu Nummer 2d) Im Bereich des Zulassungswesens sind sowohl
Bedienstete des gehobenen Dienstes als auch
Begründung: des mittleren Dienstes tätig. Der Stundensatz von
Für die Neuzulassung eines nicht getypten Fahr- 95 DM entspricht dem gemittelten Kostensatz für
zeuges (ABE 3) ist ein Zeitaufwand von durch- beide Gruppen (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 2 der
schnittlich 50 bis 60 Minuten erforderlich. Die SignaturVO vom 22. 10. 1997, BGBl. I S. 2498).
derzeitige Gebührenposition 221.1 deckt den in- Die Anhebung des Stundessatzes soll daher
soweit entstehenden Aufwand bei weitem nicht. annähernd eine Kostendeckung herbeiführen.
Es ist deshalb erforderlich, für diesen besonders Zu Nummer 3
zeitintensiven Fall der Zulassung eines Fahr- Begründung:
zeuges eine eigene Gebührennummer in die
GebOSt aufzunehmen. Die Verwendung von Klebesiegeln und Klebestem-
peln hat sich im Rahmen des Modellversuchs auch
Zu Nummer 2e) bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahr-
Begründung: zeugverkehr bewährt. Sie können auch hier zur
Die zum 1. 4. 1998 vorgesehene Regelung, die Fälschungserschwerung und -sicherheit beitragen,
mit der Altautoverordnung beschlossen wurde, ist so bei der Eintragung der Fälligkeit der nächsten
mißverständlich. Zahlreiche Anfragen von Zu- HU im Fahrzeugschein oder bei Nachweisen nach
lassungsstellen geben Anlaß zur Vermutung, daß § 19 Abs. 3 und 4 StVZO.
für den Fall, daß diese Klarstellung nicht erfolgt,
auch in jedem Fall der vorübergehenden 4. Zu Artikel 4 (Verordnung über internationalen
Stillegung die Gebühren nach Nummer 224.4 und Kraftfahrzeugverkehr)
224.5 (10 DM bzw. 20 DM) zusätzlich erhoben Bei dem derzeitigen Wortlaut müßten Plaketten
werden, obwohl grundsätzlich keine Verpflichtung mit farbigem Landeswappen mit 45 mm Durch-
zur Abgabe solcher Erklärungen besteht. messer auf rotem Untergrund verwendet wer-
Zu Nummer 2f den, was nicht gewollt ist. Die entsprechende
Änderung ist bei Einführung dieser Plaketten
Folgeänderung offensichtlich vergessen worden. Derzeit wäre
evtl. auch die Zuteilung der 35-mm-Plakette
Einfügung durch den Bundesrat: nach § 23 Abs. 4 i. V. mit § 72 Abs. 2 StVZO
Zu Nummer 2h) möglich. Nach diesen Vorschriften dürften auf
jeden Fall ab 1. Januar 1998 aber nur noch die
Begründung: großen Plaketten mit Landeswappen verwendet
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im werden (s. 23. ÄVO zur Änderung str.-verk.-
Straßenverkehr ist für vorstehenden Fall bisher rechtl. Vorschriften). Im übrigen Formulierung
keine eigene Gebührenposition vorgesehen, ob- entsprechend Abschnitt 2 Seite 1 der Anlage Vd.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 7 – 1998 288 VkBl. Amtlicher Teil
Ergänzung durch den Bundesrat: Zur Vermeidung von Blendung müssen Warnleuchten
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 „§ 23 Abs. 4 der einen Mindestsatz der Nutzfläche des Leuchtfeldes so-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, jedoch“) wie eine Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte des Leucht-
feldes aufweisen. Für die Leuchten wird die Gleichmäß-
Begründung:
igkeit der Leuchtdichte auf dem zentralen Leuchtfeld be-
Klarstellung entsprechend Nummer 2 „Kenn- stimmt. Das zentrale Leuchtfeld ist die Leuchtfeldfläche
zeichen“ der neuen Anlage Vd. um den Leuchtenmittelpunkt mit einem Durchmesser von
90 % des gesamten Leuchtfeldes. Zur Bestimmung der
5. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Gleichmäßigkeit werden kreisförmige Flächen bewertet,
Inkrafttreten der Regelung über das Kurzzeit- von denen jede 1/25 des zentralen Leuchtfeldes beträgt.
kennzeichen nach einer angemessenen Über- Das Verhältnis Lmin : Lmax darf den Wert 1:15 nicht unter-
gangsfrist. schreiten.
Ergänzung durch den Bundesrat: Für die Warnleuchten WL 1 bis WL 7 sind die Anfor-
Folgeänderung; derungen bezüglich der axialen Lichtstärke in der neuge-
faßten Tabelle 2 zusammengefaßt und die Punkte 2.2.1
vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 11 zu Buchsta-
und 2.2.3 der Warnleuchten 90 überarbeitet worden. Die
ben b) bis d).
Anforderungen gelten unabhängig von der zeitlichen
Darbietung des Signallichtes, die Maximalwerte stehen
(VkBl. 1998 S. 268)
im Einklang mit der ZTV-SA 97.
Straßenbau 2.2.1 Lichtstärke und Lichtstärkeverteilung
Die Lichtstärke der Warnleuchten WL 1 bis WL 7
Nr. 78 Allgemeines Rundschreiben Straßen- muß den Werten der Tabelle 2 entsprechen. In dem
bau Nr. 10/1998 horizontalen Winkelbereich sowie in dem vertikalen
Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrs- Winkelbereich der Abstrahlung müssen mindestens
technik und 50 % der geforderten Lichtstärkewerte der Haupt-
abstrahlrichtung vorhanden sein. Im gesamten
Straßenausstat-
Winkelbereich der Abstrahlung werden mindestens
tung; Arbeitsstellen 25 % der Werte der Hauptabstrahlrichtung gefor-
an Straßen dert.
Bonn, den 12. März 1998 Die Bestimmung der effektiven Lichtstärke erfolgt
StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97 gemäß DIN 5037, Teil 2.
Oberste Straßenbaubehörden
Die Lichtstärke und Lichtstärkeverteilung der Warn-
der Länder
leuchten WL 8 und WL 9 sowie der WL 1 mit rotem
nachrichtlich: Signallicht müssen der DIN 67527, Teil 2, entspre-
Dienststelle Berlin des chen.
Bundesministeriums für Verkehr
Bundesrechnungshof
Bundesanstalt für Straßenwesen 2.2.3 Leuchtdichten
Forschungsgesellschaft für Straßen- Zu Vermeidung von Blendung müssen Warnleuch-
und Verkehrswesen ten einen Mindestwert der Nutzfläche des Leucht-
DEGES feldes sowie eine Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte
Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den tech- des Leuchtfeldes aufweisen. Die lichttechnisch ge-
nischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warn- nutzten Flächen der Warnleuchten müssen Tabelle
leuchten 90) 2 entsprechen.
Der Stand der Technik und die europäische Normung er- Die Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte wird auf dem
fordern eine Überarbeitung der lichttechnischen Anfor- zentralen Leuchtfeld bestimmt. Das zentrale
derung der Technischen Lieferbedingungen – Warn- Leuchtfeld ist die Leuchtfeldfläche um den
leuchten 90. Der Einsatz hochlichtstarker Blitz- und Leuchtenmittelpunkt mit einem Durchmesser von
Halogenleuchten sowie ein möglicher Einsatz von 90 % des gesamten Leuchtfeldes. Zur Bestimmung
Leuchtdioden als Leuchtmittel für Warnleuchten sind der Gleichmäßigkeit werden kreisförmige Flächen
Anlaß, die lichttechnischen Anforderungen zu überarbei- bewertet, von denen jede 1/25 des zentralen
ten und u. a. Maximalwerte der effektiven Lichtstärke für Leuchtfeldes beträgt. Das Verhältnis Lmin : Lmax
den Nacht- und Tagbetrieb einzuführen. darf den Wert 1: 15 nicht unterschreiten.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 289 Heft 7 – 1998
Die in der o. g. Tabelle aufgeführten Anforderungen be- der Tabelle 2 und die Punkte 2.2.1 und 2.2.3 in der TL-
züglich Gleichmäßigkeit und Lichtstärke sowie die neu- Warnleuchten 90, Ausgabe 1991, Seite 7 und Seite 8 auf.
gefaßten Punkte 2.2.1 und 2.2.3 bei Eignungsprüfungen Bundesministerium für Verkehr
für Warnleuchten führe ich für den Bereich der Im Auftrag
Dr.-Ing. H u b e r
Bundesfernstraßen verbindlich ein und hebe die Werte (VkBl. 1998 S. 288)
Nr. 79 Allgemeines Rundschreiben b) Technische Lieferbedingungen für
Straßenbau Nr. 11/1998 die Baustoffe zur Herstellung von
Sachgebiet 05.6: Brücken- und Fahrbahnübergängen aus Asphalt
Ingenieurbau; (TL-BEL-FÜ), Ausgabe 1998
Brückenausstattung c) Technische Prüfvorschriften für
Fahrbahnübergänge aus Asphalt
Bonn, den 10. März 1998 (TP-BEL-FÜ), Ausgabe 1998
StB25/38.55.10-17/105 Va 97
(1) Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
und Richtlinien für die Herstellung von Fahrbahnüber-
Oberste Straßenbaubehörden gängen aus Asphalt in Belägen auf Brücken und an-
der Länder deren Ingenieurbauwerken aus Beton (ZTV-BEL-FÜ),
Ausgabe 1998, einschließlich der Technischen Lieferbe-
Betreff: Fahrbahnübergänge aus Asphalt; dingungen für die Baustoffe zur Herstellung von Fahr-
a) Zusätzliche Technische Vertragsbe- bahnübergängen aus Asphalt (TL-BEL-FÜ), Ausgabe
dingungen und Richtlinien für die 1998, wurden von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der
Herstellung von Fahrbahnüber- Straßenbauverwaltungen, der Prüfinstitute, der Bau-
gängen aus Asphalt in Belägen auf und Baustoffindustrie und in Abstimmung mit den ober-
Brücken und anderen Ingenieurbau- sten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt.
werken aus Beton (ZTV-BEL-FÜ), Die zugehörigen Technischen Prüfvorschriften für
Ausgabe 1998 Fahrbahnübergänge aus Asphalt (TP-BEL-FÜ), Aus-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 7 – 1998 290 VkBl. Amtlicher Teil
gabe 1998, sind von der Bundesanstalt für Material- (4) Die ZTV-BEL-FÜ, TL-BEL-FÜ und TP-BEL-FÜ sind
forschung und -prüfung (BAM) Berlin aufgestellt wor- gemäß Richtlinie 83/189/EWG i. d. F. 94/10/EG noti-
den. fiziert worden.
(2) Hiermit führe ich die ZTV-BEL-FÜ, TL-BEL-FÜ und (5) Die ZTV-BEL-FÜ einschließlich TL-BEL-FÜ und TP-
TP-BEL-FÜ für den Geschäftsbereich der Bundes- BEL-FÜ sind beim FGSV Verlag, 50996 Köln, Kon-
fernstraßen ein. Bei der Anwendung ist folgendes zu rad-Adenauer-Straße 13 zu beziehen.
beachten: (6) Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich
– Spätestens ab 1.8.1999 sind im Bereich der es begrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zustän-
Bundesfernstraßen für den in Abschnitt 2.2 der digkeitsbereich entsprechend verfahren würde.
ZTV-BEL-FÜ beschriebenen Anwendungsbe- Bundesministerium für Verkehr
reich nur noch Fahrbahnübergangssysteme ge- Im Auftrag
mäß den TL-BEL-FÜ auszuschreiben. Dr.-Ing. H u b e r
– Die ZTV-BEL-FÜ einschließlich TL-BEL-FÜ und
TP-BEL-FÜ stellen den derzeitigen Erfahrungs- (VkBl. 1998 S. 289)
stand dar, dies gilt insbesondere für die Anwen-
dungsgrenzen der aufzunehmenden Be-
wegungen (Tabelle 1 der ZTV). Nach entspre-
chender Erfahrungssammlung wird die Fort-
führung des Regelwerks im Arbeitskreis 7.10.4 Nr. 80 Allgemeines Rundschreiben
„Fahrbahnübergänge aus Asphalt und Fugen in
Belägen auf Ingenieurbauwerken“ der For-
Straßenbau Nr. 12/1998
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs- Sachgebiet 05.4: Brücken- und
wesen (FGSV) erfolgen. Ingenieurbau;
(3) Die in der Schweiz zur gleichen Zeit erstellten Richt-
Bauarten
linien für Fahrbahnübergänge aus Polymerbitumen
sind aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen Bonn, den 16. März 1998
Vertretern der schweizerischen und den Mitgliedern StB 25/38.55.15-25/32 Va 98
der deutschen Arbeitsgruppe weitgehend konform
zum deutschen Regelwerk. Oberste Straßenbaubehörden
Prüfungsergebnisse aus Grundprüfungen, die durch der Länder
die Eidgenössische Materialprüfungs- und For-
schungsanstalt (EMPA) durchgeführt werden, können Betreff: Wellstahlrohre;
auch im Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen – Bedingungen für die Anwendung
anerkannt werden, sofern entsprechend den TL-BEL- von Wellstahlrohren, Ausgabe 1997
FÜ und den TP-BEL-FÜ folgende Zusatzprüfungen
durchgeführt werden: Bezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
20/1997
– StB 25/38.55.15-25/16 Va 97 –
Abschnitt der Prüfung
TP-BEL-FÜ
Anlage: Ergänzung Nr. 1
2.1.1.4 Erweichungspunkt der Tränk-
masse Die bei der bisherigen Anwendung der „Bedingungen für
2.1.1.5 Elastische Rückstellung bei 25 °C die Anwendung von Wellstahlrohren“, Ausgabe 1997,
gewonnenen Erfahrungen geben Veranlassung in zwei
2.1.1.8 Beständigkeit gegen Hitzeein-
Abschnitten eine Ergänzung bzw. Änderung vorzuneh-
wirkung
men, die in der als Anlage beigefügten „Ergänzung Nr. 1“
2.1.1.11 Dynamisch-elastische Kenn- enthalten ist, die ich hiermit einführe.
werte in Abhängigkeit von der
Temperatur Bei der Anwendung der mit der „Ergänzung Nr. 1“ einge-
2.1.1.12 Glastemperatur, Spröd/Zäh- führten trapezförmigen Stahlbleche ist zu beachten, daß
Übergang, Schmelzpunkt kri- ihr theoretisches Trägheitsmoment nur zu 80 % in die
stalliner Bereiche Berechnung eingesetzt werden darf.
Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es
Ergänzende Prüfungen können sowohl von der Prüf- begrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständig-
stelle, bei der die Grundprüfung beantragt wurde, als keitsbereich entsprechend verfahren würde.
auch von anderen Prüfstellen, die für die Durch-
führung von Grundprüfungen anerkannt sind, durch- Die Abteilung Wasserstraßen meines Hauses wird für
geführt werden. ihren Geschäftsbereich sinngemäß verfahren.
Es muß ggf. durch Identitätsprüfung sichergestellt
werden, daß zu Ergänzungsprüfungen eingereichte Bundesministerium für Verkehr
Stoffe mit den Mustern der Grundprüfung überein- Im Auftrag
stimmen. Dr.-Ing. H u b e r
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil