VkBl Nr. 1 2016

Verkehrsblatt Nr. 1 2016

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                      I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  70. Jahrgang                                               Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016                                                                                          Heft 1

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum             VkBl. 2016                                                   Seite   Nr.          Datum              VkBl. 2016                                                  Seite

  Grundsatzangelegenheiten                                                                             5     08. 12. 2015 Allgemeines Rundschreiben
                                                                                                             Straßenbau Nr. 22/2015
  1     15. 12. 2015 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der                                                   Sachgebiet 10.1: Straßenbetriebsdienst;
        Multilateralen Vereinbarung M292 nach Abschnitt 1.5.1                                                                  Betriebsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    20
        ADR über die Beförderung von beschädigten Lithium-
        Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376
        von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingun-                                              Wasserstraßen, Schifffahrt
        gen befördert werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2
                                                                                                       6     14. 12. 2015 Bekanntmachung der Vereinbarung zwi-
                                                                                                             schen dem Bundesministerium für Verkehr und digita-
  Landverkehr                                                                                                le Infrastruktur und dem Bundesministerium des In-
                                                                                                             nern über die Beschaffung und den Betrieb von
  2     14. 12. 2015 Öffentliche Bekanntmachung der Planfest-                                                Lufttransportkapazitäten für die maritime Notfallvor-
        stellung für das Vorhaben „Elektrifizierung der Strecke                                              sorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     21
        Ulm – Friedrichshafen – Lindau, Planfeststellungsab-
        schnitt 5 im Landkreis Lindau mit Neubau des Schalt-                                           7     09. 12. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens
        postens Lindau bei Bahn-km 22,4 sowie Anpassungs-                                                    des Schiffsicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
        maßnahmen an den bestehenden Bahnübergängen“,                                                        Rundschreiben 1453/Rev.1 „Richtlinien für die Über-
        von Bahn-km 15,046 bis 22,512, der Strecke 4530                                                      mittlung von Informationen und das Ausfüllen der Form-
        Friedrichshafen – Lindau (Bodensee-Gürtelbahn) in der                                                vorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von
        Stadt Lindau am Bodensee und in den Gemeinden Was-                                                   Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die
        serburg, Nonnenhorn und Bodolz . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3          Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufge-
                                                                                                             führt sind und für die Darstellung der Bedingungen für
  3     01. 12. 2015 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungs-                                                  ihre Beförderung“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            23
        stätten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4
                                                                                                       Aufgebote
  Straßenbau
                                                                                                       7a    15. 01. 2016 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                             27
  4     09. 12. 2015 Allgemeines Rundschreiben
        Straßenbau Nr. 20/2015
        Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und                                                          Nichtamtlicher Teil
                          Vergabewesen;
                          Vergabe- und Vertragsunterlagen . . . .                                 7    Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               33




                                                                                       Beilagenhinweis:
                                             Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine Verlagsbeilage
                                                     (Verkehrsblatt-Sammelordner 2016) beigefügt.



  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 1 – 2016                                                 2                                      VkBl. Amtlicher Teil




                                                                      conditions approved by the competent authority of
                                                                      an ADR Contracting Party; this competent authority
                                                                      may also recognise an approval issued by the com-
Nr. 1     Bekanntmachung der Gegenzeich-                              petent authority of a country which is not an ADR
          nung der Multilateralen Vereinbarung                        Contracting Party, provided this approval was is-
                                                                      sued in accordance with the procedures applicable
          M292 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über
                                                                      under ADR, the IMDG Code or the ICAO Technical
          die Beförderung von beschädigten                            Instructions.
          Lithium-Batterien, die unter den ge-
          mäß Sondervorschrift 376 von der                        (2) This Agreement shall be valid until 31 December 2016
                                                                      for the carriage on the territories of the ADR Contract-
          zuständigen Behörde genehmigten
                                                                      ing Parties signatory to this Agreement. If it is revoked
          Bedingungen befördert werden                                before that date by one of the signatories, it shall re-
                                                                      main valid until the above mentioned date only for
                           Bonn, den 15. Dezember 2015                carriage in the territories of those ADR contracting
                           G 24/3642.40/292                           parties signatory to this Agreement which have not
                                                                      revoked it.
Die von Deutschland am 3. Dezember 2015 vorgeschla-
gene Multilaterale Vereinbarung M292 nach Abschnitt
1.5.1 ADR über die Beförderung von beschädigten Li-                          Multilaterale Vereinbarung M292
thium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift
376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedin-                               nach Abschnitt 1.5.1 ADR
gungen befördert werden, ist am 11. Dezember 2015 von             über die Beförderung von beschädigten Lithium-Bat-
Österreich gegengezeichnet worden.                                  terien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in                   von der zuständigen Behörde genehmigten Bedin-
Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren                            gungen befördert werden
Zeichnerstaaten anwendbar.
Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen-           (1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3
gezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse                des ADR dürfen Lithium-Ionen-Zellen oder -Batte-
                                                                      rien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei
http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html
                                                                      denen festgestellt wurde, dass sie gemäß Sonder-
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach-                vorschrift 376 so beschädigt oder defekt sind, dass
folgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über-               sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vor-
setzung veröffentlicht.                                               schriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien
                                                                      geprüften Typ entsprechen und die unter normalen
                             Bundesministerium für                    Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zer-
                         Verkehr und digitale Infrastruktur           legung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, ge-
                                   Im Auftrag                         fährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährli-
                                   Silvia Prinz                       chen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer
                                                                      Gase oder Dämpfe neigen, nur unter den von der
                                                                      zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei ge-
                                                                      nehmigten Bedingungen befördert werden, wobei
                Multilateral Agreement M292                           diese zuständige Behörde auch eine von der zustän-
                                                                      digen Behörde eines Landes, das keine ADR-Ver-
             under section 1.5.1 of ADR                               tragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen
    concerning the carriage of damaged lithium                        kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstim-
  batteries that are carried in accordance with the                   mung mit den gemäß dem ADR, dem IMDG-Code
  conditions approved by the competent authority                      oder den technischen Anweisungen der ICAO an-
             under special provision 376                              wendbaren Verfahren erteilt.
                                                                  (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016
(1) By derogation from the provisions of chapter 3.3 of
                                                                      für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
    ADR, lithium ion cells or batteries and lithium metal
                                                                      Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich-
    cells or batteries which have been identified as be-
                                                                      net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem
    ing damaged or defective in accordance with special
                                                                      der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor-
    provision 376 such that they no longer conform to
                                                                      genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den
    the type tested in accordance with the applicable
                                                                      Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien,
    provisions of the Manual of Tests and Criteria and
                                                                      die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wi-
    which are liable to disassemble rapidly, react dan-
                                                                      derrufen haben.
    gerously, produce flame or the dangerous evolution
    of heat or the dangerous emission of toxic, corrosive
    or flammable gases or vapours under normal condi-
    tions of carriage shall not be carried except under           (VkBl. 2016 S. 2)



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                           3                                                 Heft 1 – 2016

                                                                   den bestehenden Bahnübergängen“ der Strecke 4530
                                                                   Friedrichshafen – Lindau, Bahn-km 15,046 bis Bahn-km
                                                                   22,512 in der Stadt Lindau am Bodensee und in den
Nr. 2     Öffentliche Bekanntmachung der                           Gemeinden Wasserburg, Nonnenhorn und Bodolz wird
          Planfeststellung für das Vorhaben                        mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen,
          „Elektrifizierung der Strecke Ulm                        Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und
                                                                   Schutzanlagen festgestellt.
          – Friedrichshafen – Lindau, Planfest-
          stellungsabschnitt 5 im Landkreis                        Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestim-
          Lindau mit Neubau des Schaltpos-                         mungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und
                                                                   zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte ande-
          tens Lindau bei Bahn-km 22,4 sowie
                                                                   rer. Die Nebenbestimmungen betreffen insbesondere den
          Anpassungsmaßnahmen an den                               Naturschutz, die Landschaftspflege, den Immissions-
          bestehenden Bahnübergängen“,                             schutz, den Bodenschutz, die Abfallwirtschaft, den Ge-
          von Bahn-km 15,046 bis 22,512, der                       wässerschutz, die Wasserwirtschaft sowie den Denkmal-
          Strecke 4530 Friedrichshafen – Lin-                      schutz.
          dau (Bodensee-Gürtelbahn) in der                         Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen
          Stadt Lindau am Bodensee und in                          Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußer-
          den Gemeinden Wasserburg, Non-                           ten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurück-
          nenhorn und Bodolz                                       gewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie
                                                                   sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesam-             Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen:
tes, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 Mün-            •   Elektrifizierung des vorhandenen Gleises von Bahn-
chen (Planfeststellungsbehörde), vom 28. Oktober 2015,                 km 15,046 bis 22,512: Vorgesehen ist eine Oberlei-
Az.: 61131-611ppa/011-2300#001 ist der Plan für das vor-               tungsanlage in der Regelausführung mit Einzelmas-
genannte Bauvorhaben gemäß § 18 Allgemeines Eisen-                     ten. Dabei werden jeweils außerhalb der Gleise
bahngesetz (AEG) festgestellt worden. Vorhabenträgerin ist             Maste im Regelabstand von 3,70 m von der Gleis-
die DB Netz AG.                                                        achse gestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetz sofort             •   Überspannung der Gleise in den Bahnhöfen Nonnen-
vollziehbar.                                                           horn und Enzisweiler.
Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen
                                                                   •   Nachrüstung der querenden Straßen- und Fußgän-
Zeichnungen und Erklärungen liegt ab 20. Januar 2016
                                                                       gerbrücken mit einem Berührungsschutz.
bis einschließlich 3. Februar 2016
                                                                   •   Anpassung der bestehenden Bahnübergänge bei
- in der Stadt Lindau am Bodensee, Stadtverwaltung
                                                                       Bahn-km 16,040, Bahn-km 16,260, Bahn-km 16,825,
     Lindau (B) im Foyer des Stadtbauamtes, Bregenzer
                                                                       Bahn-km 17,225, Bahn-km 17,635, Bahn-km 18,864
     Straße 8, 88131 Lindau (B) während der Dienststun-
                                                                       und Bahn-km 20,750.
     den: Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
     und Mittwoch von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr                      •   Neubau eines Schaltpostens Lindau bei Bahn-km
                                                                       22,4 mit einer Zufahrt sowie Aufstell- und Montage-
- in der Gemeinde Wasserburg (Bodensee) im Rathaus
                                                                       flächen.
     der Gemeinde Wasserburg, Lindenplatz 1 in 88142
     Wasserburg (B), Bauverwaltung, 1. Stock, Zimmer-              Bestandteil der Planung ist neben den o. g. Maßnahmen
     Nr. 11 während der Dienststunden: Montag bis Frei-            auch die Durchführung von landschaftspflegerischen Be-
     tag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwoch von               gleitmaßnahmen auf Grundstücken im Rand- und Nah-
     14:00 Uhr bis 18:00 Uhr                                       bereich der Strecke. Vorübergehende und dauerhafte
                                                                   Grundstücksinanspruchnahmen sind erforderlich.
- in der Gemeinde Nonnenhorn in den Ausweichräu-
     men des Rathauses der Gemeinde Nonnenhorn,                    Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
     Conrad-Forster-Straße 10 in 88149 Nonnenhorn
     während der allgemeinen Dienstzeiten: von Montag              Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss
     bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Montags            kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
     bis Mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sowie              Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23 in
     Donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr                       80539 München erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zu-
                                                                   stellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt
- in der Gemeinde Bodolz im Rathaus der Gemeinde                   nicht für die Vorhabenträgerin und diejenigen Beteiligten,
     Bodolz, Zimmer 6, Rathausstraße 20, 88131 Bodolz,             denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zuge-
     während der Dienststunden: Montag bis Freitag von             stellt wurde. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu
     8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwoch von 14:00 Uhr             erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bun-
     bis 18:00 Uhr                                                 desrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundes-
für jedermann zur allgemeinen Einsichtnahme aus.                   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI),
                                                                   dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:                        Bundesamtes, Außenstelle München, Arnulfstr. 9/11,
Der Plan für das Vorhaben „Elektrifizierung der Strecke            80335 München) und den Gegenstand des Klagebegeh-
Ulm – Friedrichshafen – Lindau, Planfeststellungsabschnitt 5       rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag ent-
im Landkreis Lindau mit Neubau des Schaltpostens Lin-              halten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
dau bei Bahn-km 22,4 sowie Anpassungsmaßnahmen an                  Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tat-



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 1 – 2016                                                   4                                      VkBl. Amtlicher Teil

sachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und                  Nr. 3     Verzeichnis der
Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht                   Fahrlehrerausbildungsstätten
werden, können durch das Gericht zurückgewiesen wer-
den. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müs-
                                                                                          Flensburg, den 01. Dezember 2015
sen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfever-
                                                                                          KBA 240-731
fahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die
sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO                Nachstehend gebe ich die Neufassung des Verzeichnis-
genannten Personen und Organisationen zugelassen. Be-               ses der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät-
hörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts             ten vom 01. Dezember 2015 bekannt:
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich                    Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt             dungsstätten
oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
                                                                    Stand: 01. Dezember 2015
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentli-
chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung              1.   Verkehrs-Institut Erkens GmbH
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüs-                   Münsterstraße 241
se vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener               40470 Düsseldorf
Beteiligter kann sich selbst vertreten. Die Anfechtungs-
klage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbe-                   2.   Fahrlehrerfachschule Seela
schluss hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine auf-                     Messeweg 10 d
schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der                         38104 Braunschweig
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen
                                                                    3.   Kompetenzzentrum Fahrlehrerfachschule
den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80
                                                                         Caspar UG – haftungsbeschränkt –
Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats
                                                                         Johann-Philipp-Reis Str. 2
nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses
                                                                         55469 Simmern
beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße
23 in 80539 München gestellt und begründet werden.                  4.   Verkehrsinstitut München Hunger GmbH
Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der                   Martin-Luther-Straße 22
Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni-                  81539 München
gen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der
                                                                    5.   Fahrlehrerausbildungsstätte
Planfeststellungsbehörde angefordert werden. Er kann
                                                                         Hans Breier
des Weiteren im Internet unter www.eisenbahn-bundes-
                                                                         Mainzer Straße 39
amt.de eingesehen werden.
                                                                         66111 Saarbrücken
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der
Auslegungsfrist allen Betroffenen und Einwendern, denen             6.   Fahrlehrerakademie
der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt              Wolfgang Löw
worden ist, als zugestellt.                                              Vorstadtstraße 13
                                                                         66793 Saarwellingen
München, den 14. Dezember 2015
                                                                    7.   Fahrlehrer-Akademie
                                                                         Verkehrs-Institut GmbH
                                    Eisenbahn-Bundesamt
                                                                         Furtwänglerstraße 52
                                    Außenstelle München
                                                                         33604 Bielefeld
                                          Im Auftrag
                                            Neises                  8.   Audimax GmbH
                                                                         Bildung und Events
                                                                         Mühlenstraße 33/34
(VkBl. 2016 S. 3)                                                        13187 Berlin
                                                                    9.   Fahrlehrer Akademie Karlsruhe
                                                                         Inh.: Ernst von Baeckmann
                                                                         Scheibenbergstraße 1
                                                                         76189 Karlsruhe
                                                                    10. vpa Verkehrsfachschule GmbH
                                                                        Hahnweidstr. 101
                                                                        73230 Kirchheim/Teck
                                                                    11. PS-Profi Fahrschule GmbH
                                                                        Hohenstaufenstraße 67
                                                                        10781 Berlin
                                                                    12. Verkehrsinstitut Altenburg-Harry Bittner e. K.
                                                                        Fahrlehrerfachschule
                                                                        Parkstraße 1a
                                                                        04600 Altenburg



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                 5                                               Heft 1 – 2016

13. Die smarte Fahrschule GmbH                           29. VPA
    Fahrlehrerausbildungsstätte                              Verkehrspädagogische Akademie
    Klosterstr. 27/28                                        Beilngries
    13581 Berlin                                             Neumarkter Straße 6
                                                             92339 Beilngries
14. Verkehrsakademie PS Gehrmann GmbH
    Bayreuther Str. 3                                    30. Fahrlehrerausbildungsstätte Reimertshofer
    10787 Berlin                                             Gewerkenstraße 11
                                                             44628 Herne
15. Verkehrsinstitut Reinhold
    Mündelheimer Weg 25                                  31. Aus- und Weiterbildungsgesellschaft mbH
    40472 Düsseldorf                                         VIS (Verkehrs-Institut-Strausberg)
16. VerkehrsAusbildungsZentrum VAZ GmbH                      Hegermühlenstraße 9c
    Hans-Obser-Straße 10                                     15344 Strausberg
    94469 Deggendorf
                                                         32. Fahrschule und Fahrlehrerausbildungsstätte
17. DVPI Fahrlehrerfachschule                                Michael Freudenberg
    Frankfurt am Main GmbH                                   Neustädter Straße 68
    Lärchenstraße 139 a                                      01877 Bischofswerda
    65933 Frankfurt am Main
                                                         33. Pädagogische Fahrlehrerausbildungsstätte
18. DEULA Hildesheim GmbH                                    Elmar Willmann
    Lerchenkamp 42-48                                        Hanfgärten 5
    31137 Hildesheim                                         78073 Bad Dürrheim-Biesingen
19. ALT:B Akademie Logistik Transport & Beruf            34. DEULA Schleswig-Holstein GmbH
    Liebigstr. 2–20                                          Fahrlehrerfachschule
    22113 Hamburg                                            Aus- und Weiterbildung in Verkehrsberufen
                                                             Am Kamp 13
20. Fahrlehrerfachschule Edi GmbH
                                                             24768 Rendsburg
    Schwarzmühlenstr. 104
    45884 Gelsenkirchen                                  35. Fahrlehrerzentrum Ingolstadt FZI GmbH
21. Fahrlehrerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.           Manchinger Straße 119
    Hundsburgallee 12                                        85053 Ingolstadt
    18069 Rostock
                                                         36. Wolfgang Löw
22. VI Verkehrsinstitut GmbH Thüringen                       Fahrlehrerausbildungsstätte
    Rennsteigstraße 2–6                                      Flugplatz, Gebäude 20
    98544 Zella-Mehlis                                       66482 Zweibrücken

23. Fahrlehrer Campus                                    37. „Silvercar“ Fahrschule Erfurt
    Günter Dunkel                                            Ulrich Müller Fahrlehrerausbildungsstätte
    Bonner Straße 64                                         Leipziger Platz 13
    50374 Erftstadt                                          99085 Erfurt
24. Fahrlehrerausbildungsstätte                          38. FAN „Fahrlehrerausbildungsstätte Nolte“
    cool2drive                                               Bahnhofstraße 3
    Schneppenheimerweg 46 A                                  21423 Winsen/Luhe
    53881 Euskirchen
                                                         39. Verkehrsinstitut Schielein
25. Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik                 Günter und Jürgen Schielein GbR
    Nordrhein-Westfalen e. V.                                Löwenberger Straße 14
    – BVWL Nordrhein-Westfalen e. V. –                       90475 Nürnberg
    Haferlandweg 8
    48155 Münster                                        40. GFU Fahrlehrerausbildungsstätte und
26. VK VerkehrsKolleg GmbH                                   Fahrschulen GmbH
    Brückenstr. 16                                           Zum Felsacker
    51379 Leverkusen                                         66773 Schwalbach

27. Fahrlehrer-Fachschule Gala                           41. EVT Trafoier GmbH
    Holsteiner Straße 4                                      Fichtenweg 49
    06493 Ballenstedt/Harz                                   99198 Kerpsleben

28. Fischer Academy GmbH                                 42. BS & P Verkehrsfachschule Westfalen GmbH
    An der Zwötzener Brücke 1                                Schulze-Delitzsch-Str. 2a
    07551 Gera                                               59348 Lüdinghausen



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 1 – 2016                                    6                                   VkBl. Amtlicher Teil

43. Fahrlehrerausbildungsstätte Comes                57. TÜV Rheinland Akademie GmbH
    Aalemannufer 5                                       Niederlassung Neubrandenburg
    13587 Berlin                                         Fahrlehrerausbildungs- und Fortbildungsstätte
                                                         Warliner Straße 6
44. AVL Ausbildungszentrum für                           17034 Neubrandenburg
    Verkehrsberufe Leipzig GmbH
    Georg-Schumann-Straße 257                        58. Fahrschule Krüssmann
    04159 Leipzig                                        Max-Eyth-Straße 60
                                                         46149 Oberhausen
45. GFB Berufliche Bildung Metalltechnik und
    Bausanierung GmbH                                59. CF-Fahrlehrerfachschule
    Burkhardtstraße 31                                   Ehrenfeldgürtel 125
    07819 Triptis                                        50823 Köln

46. VerkehrsCampus Merkert GmbH                      60. Verkehrspädagogisches Institut
    Fahrlehrer- und Verkehrsausbildung                   blue-car
    Pfotenhauer Str. 46                                  Kirchplatz 2
    01307 Dresden                                        98673 Eisfeld

                                                     61. GBS mbH Passau
47. Verkehrsbildungszentrum Unna GmbH
                                                         Niederlassung Mockern
    Rudolf-Diesel-Str. 51
                                                         Weststraße 4
    59423 Unna
                                                         04603 Saara OT Mockern
48. Fahrlehrerausbildungsstätte                      62. IBF Internationales Bildungs- und
    Fahrschule Baade                                     Fahrschulzentrum GmbH
    Büdnerstraße 09                                      Germaniastraße 18-20
    19057 Schwerin                                       12099 Berlin
49. KASB Akademie Bildungszentrum für                63. DRIVE Päd. GmbH
    Verkehrsberufe GmbH                                  Senefelder Str. 32
    Coburger Straße 21a                                  10437 Berlin
    96052 Bamberg
                                                     64. Bildungszentrum und Fahrschule Orange GmbH
50. Fahrlehrerausbildungsstätte der                      Karl-Marx-Str. 198
    Ferienfahrschule Sächsische Schweiz GmbH             12055 Berlin
    Lohmener Str. 11
    01796 Pirna-Copitz                               65. DKA GmbH
                                                         Schulstraße 16
51. Verkehrsinstitut Reimertshofer Halle GmbH            66793 Saarwellingen
    Fahrlehrerausbildungsstätte und Fahrschule
    Kirchnerstraße 4                                 66. Fahrschule Lege GmbH Akademie für
    06112 Halle/S                                        Verkehrspädagogik
                                                         Fahrlehrerausbildungsstätte
52. Verkehrsinstitut Chemnitz GmbH                       Am Brink 2
    Werner-Seelenbinder-Straße 11a                       21423 Stelle-Ashausen
    09120 Chemnitz
                                                     67. Ausbildungszentrum für Logistik und
53. GBS Gesellschaft für Berufsausbildung                Verkehr GmbH - ALV
    im Straßenverkehrswesen mbH                          Am Markt 26
    Dr.-Ernst-Derra-Straße 6                             22941 Bargteheide
    94036 Passau                                     68. SVG Fahrschule Hamburg GmbH
                                                         Bullerdeich 36
54. Gullivers Fahrlehrerausbildungsstätte –
                                                         20537 Hamburg
    Ausbildungsfahrschule und Fahrschule UG
    Cicerostr. 16a                                   69. alpha Bildungsstätte
    10709 Berlin                                         Lübecker Str. 71
                                                         39126 Magdeburg
55. Fahrlehrerausbildungsstätte
    Dr. Richard Herrmann                             70. SVG Aus- und Weiterbildungszentrum
    Feldberger Ring 5                                    Hessen GmbH - Fahrlehrerausbildungsstätte
    12619 Berlin                                         Steinstr. 7–9
                                                         35641 Schöffengrund
56. BZ Fahrlehrer-Akademie
    – Fahrlehrerausbildungsstätte Tönisvorst –       71. Verkehrsfachschule Rheinland
    Tempelsweg 40                                        Gierslinger Str. 5
    47918 Tönisvorst                                     53859 Niederkassel



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                               7                                                Heft 1 – 2016

72. Fahrlehrer- und Verkehrsfachschule Köln
    Max-Planck-Straße 12
    50858 Köln                                         Nr. 4      Allgemeines Rundschreiben
                                                                  Straßenbau Nr. 20/2015
73. DVPi Gesellschaft für Verkehrspädagogik mbH
    Grandkuhlenweg 1
                                                                  Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
    22549 Hamburg                                                                  und Vergabewesen;
                                                                                   Vergabe- und
74. Trackademy GmbH                                                                Vertragsunterlagen
    Lilienthalstr. 17a
    85399 Hallbergmoos                                                          StB 14/7134.5/005-2523186
                                                                                Bonn, den 09. Dezember 2015
75. Verkehrspsychologisches Institut – GALA –
    Fahrlehrer-Fachschule                              Oberste Straßenbaubehörden
    Am Sauerbach 12                                    der Länder
    06493 Ballenstedt
                                                       nachrichtlich:
76. RED-STAR-Akademie                                  Bundesanstalt für Straßenwesen
    Verkehrshof 6a                                     Bundesrechnungshof
    14478 Potsdam
                                                       DEGES Deutsche Einheit
77. „Fahrlehrer Ausbildung Center Blaustein/Ulm“       Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
    Hummelstr. 9
    89134 Blaustein                                    Betreff:    Standardleistungskatalog für den
78. ATC Ausbildungs- und Trainingscenter Helten                    Straßen- und Brückenbau (STLK);
    Kirchstr. 5                                                    – Herausgabe der Leistungsbereiche (LB)
    83308 Trostberg
                                                                     LB 119 Mauerwerk für Ingenieurbauten
79. Die Ferienfahrschule Zöllner GmbH                                       (3. Auflage 2015)
    Benkendorffstraße 20                                             LB 120 Ingenieurbauten aus Stahl
    30855 Langenhagen                                                       (4. Auflage 2015)
80. GFU Fahrlehrerausbildungsstätte                                  LB 806 Erdbau, korrigierter Gelb-
    und Fahrschulen GmbH                                                    entwurf (Homogenbereiche),
    Am Markt 13                                                             Stand: Dezember 2015
    66265 Heusweiler
                                                       Bezug:      Meine Allgemeinen Rundschreiben
81. SVDV mbH                                                       Straßenbau
    STRELA-FAHRLEHRERFACHSCHULE STRALSUND                          1. Nr. 04/2015 vom 08.02.2015
    amtlich anerkannte Ausbildungsstätte                               StB 14/7138.4/021-2361349 -
    Barther Straße 69                                              2. Nr. 23/2010 vom 14.09.2010
    18437 Stralsund                                                    S 12/7138.4/021-1279194 -
                                                                   3. Nr. 12/2015 vom 17.08.2015
                           Kraftfahrt-Bundesamt                        StB 14/7134.5/005-2448896 -
                               Ekhard Zinke                        4. Nr. 23/2013 vom 26.11.2013
                                                                       StB 14/7134.5/005-2089717 -
                                                                   5. Nr. 19/2015 vom 30.10.2015
(VkBl. 2016 S. 4)                                                      StB 14/7133.12/010-2505938 -
                                                                   6. Mein Rundschreiben vom 02.09.2014
                                                                       StB 14/7134.5/005-2285324 –

                                                       Anlagen:    1.   STLK-Ausgabestand 12/15
                                                                   2.   STLK-Korrekturliste 12/15
                                                                   3.   LB 119
                                                                   4.   LB 120
                                                                   5.   Gelbentwurf LB 806



                                                                                   I.
                                                       Der Querschnittsausschuss QA 6 „Standardleistungska-
                                                       talog für den Straßen- und Brückenbau“ der Forschungs-
                                                       gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat
                                                       unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 1 – 2016                                              8                                    VkBl. Amtlicher Teil

und der Spitzenverbände der Bauwirtschaft die Leis-                Die von der FGSV erstellte CD-ROM mit dem Aus-
tungsbereiche LB 119 Mauerwerk für Kunstbauten und                 gabestand Dezember 2015 enthält die aktuell gültige
LB 120 Kunstbauten aus Stahl des STLK fortgeschrieben.             digitale Fassung für die Datenverarbeitung (AVA-Pro-
Der bereits veröffentlichte LB 806 Erdbau, Gelbentwurf             gramme) des STLK.
Stand: Oktober 2013 (s. Bezug Nr. 4.) wurde nach Aus-          (2) Druckfehlerberichtung und Korrekturen: Die bei der
wertung der Stellungnahmen der Länder durch den Quer-              Anwendung des STLK in den bisher herausgegebe-
schnittskreis QK 6.1 Erdbau, Entwässerung der FGSV, im             nen Leistungsbereichen festgestellten Druckfehler
QA 6 beraten und vor der Verabschiedung des endgülti-              bzw. vorzunehmenden Korrekturen sind in der „Liste
gen Leistungsbereiches wegen der Einführung der Homo-              der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden Kor-
genbereiche anstelle von Bodenklassen nochmals über-               rekturen, Stand: Dezember 2015“ (STLK-Korrektur-
arbeitet und korrigiert.                                           liste 12/15) (siehe Anlage 2) zusammengestellt.
Erstmalig wird dieser Gelbentwurf, Stand: Dezember
                                                                   Die CD-ROM Ausgabestand Dezember 2015 enthält
2015, als Buchausgabe erscheinen.
                                                                   bereits alle Korrekturen.
                            II.                                    Die korrigierten Leistungsbereiche LB 125 Tunnelbau
(1) Die Änderungen im Einzelnen:                                   und LB 134 Kabelverlegung enthalten wegen der An-
                                                                   wendung der neuen DIN EN 206-1 und DIN 1045-2
    LB 119 Mauerwerk für Ingenieurbauten:
                                                                   die geänderten Betonbezeichnungen.
    Der Leistungsbereich LB 119 (s. Anlage 3) wurde
    fachtechnisch neu aufgestellt und dem aktuellen Re-        (3) Ich weise auf den aktuell gültigen Ausgabestand De-
    gelwerk angepasst.                                             zember 2015 hin und bitte, diesen bei der Aufstellung
                                                                   von neuen Bauvertragsunterlagen im Bundesfern-
    Der LB wurde in „Mauerwerk für Ingenieurbauten“
    umbenannt.                                                     straßenbau ab sofort zu verwenden.
    LB 120 Ingenieurbauten aus Stahl:                              Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-
    Der Leistungsbereich LB 120 (s. Anlage 4) wurde                le ich, den STLK auch für die in Ihrem Zuständigkeits-
    fachtechnisch neu aufgestellt und dem aktuellen Re-            bereich liegenden Straßen anzuwenden.
    gelwerk angepasst. Es wurden zwei neue Abschnitte          (4) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie
    für die Instandhaltung aufgenommen: Abschnitt 3 IN-            zu übersenden.
    STANDSETZUNGSARBEITEN und Abschnitt 4 VOR-
    BEREITENDE ARBEITEN. Um diese beiden Abschnit-                                       IV.
    te wurde der vorliegende Gelbentwurf, Stand:               Für die urheberrechtsfreien Gelbentwürfe (800er-Num-
    September 2013 nach Auswertung der Stellungnah-            merierung), mit Ausnahme der Buchausgabe des LB 806,
    men der Länder ergänzt.                                    des STLK ist zu beachten, dass ab sofort der LB 819
    Der LB wurde in „Ingenieurbauten aus Stahl“ umbe-          Mauerwerk für Ingenieurbauten und LB 820 Ingenieur-
    nannt.                                                     bauten aus Stahl und die dazugehörigen Dateien der
    LB 806 Erdbau, korrigierter Gelbentwurf (Homo-             Gelbentwürfe (s. Bezug 4. und 6.) nicht mehr zu verwen-
    genbereiche):                                              den sind.
    Der LB 806 (s. Anlage 5) enthält nunmehr die Be-
    schreibung von Homogenbereichen mit Standard-                                           V.
    leistungstexten.                                           (1)   Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
    (Siehe hierzu auch ARS Nr. 19/2015 vom 30.10.2015                Nr. 12/2015 vom 17.08.2015 (siehe Bezug 3.) hebe
    (s. Bezug 5.) und Ergänzungsband 2015 zur VOB Teil               ich auf.
    C, Ausgabe 2012.)                                          (2)   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir weiterhin bei
    Als Hilfestellung zur Erfassung, Beschreibung und                der Anwendung des STLK eventuell festgestellte Feh-
    Anwendung der Homogenbereiche enthält die Buch-                  ler mitteilen würden.
    ausgabe ein Kompendium „Vereinheitlichung der              (3)   Herstellung und Vertrieb des STLK veranlasst der
    Boden- und Felsklassen in den VOB/Teil C-Nor-                    FGSV Verlag GmbH,
    men in Homogenbereiche“.                                         Wesselinger Str. 17, 50999 Köln
    Dieser Gelbentwurf wird bereits vor erneuter Einho-              Tel.: 02236/38 46 30, Fax: 02236/38 46 40
    lung von Stellungnahmen der Straßenbaubehörden                   E-Mail: info@fgsv-verlag.de,
    der Länder und den Verbänden vorzeitig veröffent-                Internet: www.fgsv-verlag.de.
    licht und zur Anwendung im Bundesfernstraßenbau
    freigegeben. Die Hinweise zur Anwendung des LB             (4)   Eine Grundausstattung der im Betreff genannten neu-
    806 sind zu beachten.                                            en Leistungsbereiche (100er-Nummerierung) und des
                                                                     Gelbentwurfes LB 806, Stand: Dezember 2015, als
(2) Über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung des Gelb-                STLK-Buchausgabe ist in der Anlage beigefügt.
    entwurfs LB 806, Stand: Dezember 2015, bitte ich mir
    bis zum 31.12.2016 zu berichten.                                 Weitere Exemplare der STLK-Buchausgabe sowie
                                                                     die Lizenzen für die DV-Anwendung des STLK kön-
                           III.                                      nen beim FGSV Verlag (auch von Dritten) bezogen
(1) Die für den STLK im „Verzeichnis der eingeführten                werden.
    und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche,
    Stand: Dezember 2015“ (STLK-Ausgabestand 12/15)                                        Bundesministerium für
    (s. Anlage 1) aufgeführten 35 Leistungsbereiche lie-                               Verkehr und digitale Infrastruktur
    gen als Buchausgabe und auf Datenträgerausgabe                                                Im Auftrag
    als STLK/LB-Datei vor.                                                                    Dr. Stefan Krause



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                        9                                         Heft 1 – 2016

                                                                                       Anlage 1
                                                                                       zum ARS Nr. 20/2015
                                                                                       StB 14/7134.5/005-2523186

                         Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau
        „Verzeichnis der eingeführten und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche, Dezember 2015“
                                        STLK-Ausgabestand (12/15)

                                                                              Ausgabe- Korrektur-   Gelbentwurf
LB-Nr. Bezeichnung des Leistungsbereiches
                                                                                jahr    datum         (Stand)
  101    Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen (2. Auflage 2007)    07/15      (07/15)         -
  102    Entsorgung (1. Auflage 2012)                                          10/12         -            -
  103    Bodenerkundung (2. Auflage 2003)                                      06/03         -            -
  104    Pflanzenlieferung (1. Auflage 2006)                                   06/06         -            -
  105    Verkehrssicherung an Arbeitsstellen (2. Auflage 2003)                 05/07      (05/07)         -
  106    Erdbau (4. Auflage 2001)                                              10/12      (10/12)
  806    Korrigierter Gelbentwurf (Homogenbereiche) Stand Dezember 2015        12/15
  107    Landschaftsbau (4. Auflage 2009)                                      10/11      (10/11)         -
  108    Baugruben, Leitungsgräben (4. Auflage 2008)                           10/12      (10/12)         -
  109    Wasserhaltung (3. Auflage 2011)                                       10/11         -            -
  110    Entwässerung für Straßen (4. Auflage 2004)                            06/06      (06/06)         -
  111    Entwässerung für Kunstbauten (4. Auflage 2005)                        03/05         -            -
  112    Schichten ohne Bindemittel (3. Auflage 2014)                          06/14         -            -
  113    Asphaltbauweisen (8. Auflage 2013)                                    07/15      (07/15)         -
  114    Betonbauweisen (5. Auflage 2014)                                      07/15      (07/15)         -
  115    Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen (4. Auflage 2010)         10/11      (10/11)         -
  116    Gerüste, Behelfsbrücken (4. Auflage 2013)                             09/13         -            -
  117    Gründungen (4. Auflage 2006)                                          05/07      (05/07)         -
  118    Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (4. Auflage 2004)                09/13      (09/13)         -
  119    Mauerwerk für Ingenieurbauten (3. Auflage 2015)                       12/15         -            -
  120    Ingenieurbauten aus Stahl (4. Auflage 2015)                           12/15         -            -
  121    Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (4. Auflage 2003)          07/15      (07/15)         -
  122    Korrosionsschutz von Stahl (2. Auflage 2009)                          10/10      (10/10)         -
  123    Dichtungsschichten und Fugen für Ingenieurbauten (4. Auflage 2012)    10/12         -            -
  124    Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (3. Auflage 2013)        09/13         -            -
  125    Tunnelbau (1. Auflage 1999)                                           05/07      (05/07)         -
  127    Lärmschutzkonstruktionen (3. Auflage 2011)                            10/11         -            -
  128    Zäune, Holzgeländer (2. Auflage 2007)                                 10/11      (10/11)         -
  129    Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Leiteinrichtungen (1. Auflage 2013)     09/13         -            -
  130    Verkehrsschilder (3. Auflage 2009)                                    10/11      (10/11)         -
  131    Fahrbahnmarkierungen (2. Auflage 2002)                                03/05      (03/05)         -
  132    Lichtsignalanlagen (1. Auflage 2015)                                  07/15         -            -
  133    Straßenbeleuchtung (1. Auflage 1982)                                  10/10      (10/10)         -
  134    Kabelverlegung (1. Auflage 1979)                                      05/07      (05/07)         -
  135    Streckenfernmeldekabelmontage (1. Auflage 1993)                       05/07      (05/07)         -

Ausgabeformen des STLK
Die Standardleistungstexte des STLK liegen gedruckt in Buchform (STLK-Buchausgabe) sowie digitalisiert als STLK/
LB-Dateien auf Datenträger vor (STLK-Datenträgerausgabe). Die STLK-Buchausgabe besteht aus Einzelheften (Bro-
schüren) im DIN A 4-Format, die jeweils einen Leistungsbereich (LB) umfassen. Die STLK/LB-Dateien gibt es im origi-
nalen STLK-Format und umformatiert im StLB-Format.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 1 – 2016                                                 10                                            VkBl. Amtlicher Teil

Ausgabestand Dezember 2015                                          KN                    Korrekturanweisung
Der Ausgabestand Dezember 2015 enthält gegenüber
dem Ausgabestand Juli 2015 :                                       Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07
                                                                   (Korrektur 07/15 s. Einlegeblatt 13a“)
a)    Neue Leistungsbereiche:
      - LB 119, LB 120                                             101 610 Ändern        : Im FT 2.2 „5“ statt „4“
b) Fortgeführte Leistungsbereiche:
   - keine                                                         Leistungsbereich 105, Ausgabe 08/03 (Korrektur 05/07)
c)    Korrigierte Gelbentwürfe und Leistungsbereiche:              105 401 Ändern        :   Im FT 1.30 „Masse“ statt „Gewicht“
      - LB 806                                                                           :   Im FT 1.31 „Masse“ statt „Gewicht“
d) Zurückgezogene Gelbentwürfe und Leistungsbereiche                                     :   Im KFT 1.31 „500“ statt „900“
   - LB 819, LB 820                                                                      :   Im FT 1.32 „Masse“ statt „Gewicht“
                                                                                         :   Im FT 1.33 „Masse“ statt „Gewicht“
e)    Derzeit gültige Gelbentwürfe:
      - LB 806 Erdbau (Homogenbereiche)                                                  :   Im FT 1.34 „Masse“ statt „Gewicht“
                                                                                         :   Im FT 1.35 „Masse“ statt „Gewicht“
                                                                                         :   Im FT 1.36 „Masse“ statt „Gewicht“
                                                                   105 406 Ändern        :   Im FT 1.30 „Masse“ statt „Gewicht“
                             Anlage 2                                                    :   Im FT 1.31 „Masse“ statt „Gewicht“
                             zum ARS Nr. 20/2015                                         :   Im KFT 1.31 „500“ statt „900“
                             StB 14/7134.5/005-2523186
                                                                                         :   Im FT 1.32 „Masse“ statt „Gewicht“
                                                                                         :   Im FT 1.33 „Masse“ statt „Gewicht“
            Standardleistungskatalog für den                                             :   Im FT 1.34 „Masse“ statt „Gewicht“
            Straßen- und Brückenbau (STLK)                                               :   Im FT 1.35 „Masse“ statt „Gewicht“
     „Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden                                   :   Im FT 1.36 „Masse“ statt „Gewicht“
              Korrekturen, Stand: Dezember 2015“
                STLK-Korrekturliste 12/15                          Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 10/12)

Die nachstehend aufgelisteten Druckfehler bzw. vorzu-              106 005 Streichen :       Im FT 7.1 „Mittlere“
nehmenden Korrekturen wurden bei der Anwendung des                                   :       Im FT 7.2 „Mittlere“
STLK in den herausgegebenen Leistungsbereichen fest-                                 :       Im FT 7.3 „Mittlere“
gestellt. Die STLK/LB-Dateien des aktuellen DV STLK-                                 :       Im FT 7.4 „Mittlere“
Ausgabestand Dezember 2015 enthalten bereits die                                     :       Im FT 7.5 „Mittlere“
nachfolgend aufgelisteten Korrekturen:                             106 010 Streichen :       Im FT 5.01 „Mittlere“
                                                                                     :       Im FT 5.02 „Mittlere“
                          INHALT                                                     :       Im FT 5.03 „Mittlere“
                                                                                     :       Im FT 5.04 „Mittlere“
      Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07 (Korrektur 07/15)
                                                                                     :       Im FT 5.05 „Mittlere“
      Leistungsbereich 105, Ausgabe 08/03 (Korrektur 05/07)        106 015 Streichen :       Im FT 6.1 „Mittlere“
      Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 10/12)                          :       Im FT 6.2 „Mittlere“
      Leistungsbereich 107, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)                          :       Im FT 6.3 „Mittlere“
      Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08 (Korrektur 10/12)                          :       Im FT 6.4 „Mittlere“
                                                                                     :       Im FT 6.5 „Mittlere“
      Leistungsbereich 110, Ausgabe 08/04 (Korrektur 06/06)        106 020 Streichen :       Im FT 4.1 „Mittlere“
      Leistungsbereich 113, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15)                          :       Im FT 4.2 „Mittlere“
      Leistungsbereich 114, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15)                          :       Im FT 4.3 „Mittlere“
      Leistungsbereich 115, Ausgabe 10/10 (Korrektur 10/11)                          :       Im FT 4.4 „Mittlere“
                                                                                     :       Im FT 4.5 „Mittlere“
      Leistungsbereich 117, Ausgabe 06/06 (Korrektur 05/07)
                                                                   106 025 Streichen :       Im FT 5.01 „Mittlere“
      Leistungsbereich 118, Ausgabe 08/04 (Korrektur 09/13)                          :       Im FT 5.02 „Mittlere“
      Leistungsbereich 121, Ausgabe 06/03 (Korrektur 07/15)                          :       Im FT 5.03 „Mittlere“
      Leistungsbereich 122, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/10)                          :       Im FT 5.04 „Mittlere“
                                                                                     :       Im FT 5.05 „Mittlere“
      Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)
                                                                   106 030 Streichen :       Im FT 4.1 „Mittlere“
      Leistungsbereich 128, Ausgabe 05/07 (Korrektur 10/11)                          :       Im FT 4.2 „Mittlere“
      Leistungsbereich 130, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)                          :       Im FT 4.3 „Mittlere“
      Leistungsbereich 131, Ausgabe 08/02 (Korrektur 03/05)                          :       Im FT 4.4 „Mittlere“
                                                                                     :       Im FT 4.5 „Mittlere“
      Leistungsbereich 133, Ausgabe 10/82 (Korrektur 10/10)
                                                                   106 036 Streichen :       Im FT 6.1 „Mittlere“
      Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07)                          :       Im FT 6.2 „Mittlere“
      Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07)                          :       Im FT 6.3 „Mittlere“



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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