VkBl Nr. 23 2011

Verkehrsblatt Nr. 23 2011

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VkBl. Amtlicher Teil                                           945                                                    Heft 23 – 2011

3.4         Anwendungsbereich
                                                                     Englisch                      Deutsch
            Die folgenden Bereiche stellen die Mindestberei-
            che dar, die gemäß diesem Standard geschützt             Trans. Web.                   Quer­Rahmenspant
            sein müssen:
                                                                     Bulkhead                      Schott
            .1   Die Unterseite des Decks mit ihrem vollstän-
                 digen inneren Tragwerk, einschließlich der          Note                          Hinweis
                 Kniebleche, die mit den Längs- und Quer-
                                                                     1) Dimension “A” to be from   1) Die Abmessung „A” wird von
                 schotten verbunden sind. In Tanks mit einer         upper most PMA height to      der Höhe der höchsten dauerhaf-
                 Ringträgerbalken-Konstruktion sind die In-          upper deck height             ten Zugangsmöglichkeit bis zur
                 nenraum-Querspanten zu schützen bis hin-                                          oberen Deckshöhe gemessen.
                 unter zur Ebene des ersten Stegknies unter
                 der oberen Stirnplatte.                             CL                            Mittschiffslinie
            .2 Die Längs- und Querschotten müssen bis
               zur Ebene der höchsten Zugangsmöglich-            3.5         Grundlegende Anforderungen
               keit geschützt werden. Die höchste Zu-                        Die Anforderungen für korrosionsbeständigen
               gangsmöglichkeit und die dazugehörenden                       Stahl, die beim Schiffbau für Ladetanks für
               Stützlager müssen vollständig geschützt                       Rohöltanker gelten und dem unter 3.1 aufge-
               werden.                                                       führten Leistungsstandard entsprechen, sehen
            .3   Bei Ladetank-Schotten ohne eine höchste                     die Verwendung von genehmigtem korrosions-
                 Zugangsmöglichkeit, muss der Schutz auf                     beständigem Stahl vor, entsprechend den in
                 10 % der Tankhöhe an der Mittschiffslinie                   der Baumusterzulassungsbescheinigung und
                 ausgeweitet werden, jedoch nicht weiter als                 der Technischen Akte festgelegten Bedingun-
                 bis 3 m unter dem Deck.                                     gen, um den unter 3.4 festgelegten Bereich zu
            .4   Der flache innere Boden und das gesamte                     schützen.
                 Tragwerk, bis zu einer Höhe von 0,3 m über      4           GENEHMIGUNG
                 dem Innenboden, müssen geschützt werden.
                                                                 4.1         Zur Genehmigung muss die Prüfung von korrosi-
                                                                             onsbeständigem Stahl wie im Anhang wieder-
                                                                             gegeben erfolgen bzw. muss eine gleichwertige
                                                                             Prüfung durchgeführt werden. Korrosionsbe-
                                                                             ständiger Stahl, der vor dem Inkrafttreten dieses
                                                                             Standards geprüft wurde, kann genehmigt wer-
                                                                             den, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass
                                                                             die Prüfung des Stahls entsprechend dem Prüf-
                                                                             verfahren im Anhang erfolgte bzw. dass eine
                                                                             gleichwertige Prüfung durchgeführt wurde.
                                                                 4.2         Die Ergebnisse aus den Präqualifikationsprüfun-
                                                                             gen (4.1) für korrosionsbeständigen Stahl müs-
                                                                             sen dokumentiert werden und bei Genehmigung
                                                                             durch die Verwaltung muss eine Baumusterzu-
                                                                             lassungsbescheinigung ausgestellt werden.
Abbildung 1                                                      4.3         Die Baumusterzulassungsbescheinigung muss
                                                                             die folgenden Informationen enthalten:
                                                                             .1    Produktname, Identifikationskennzeichen
 Englisch                        Deutsch
                                                                                   und/oder -nummer
 TYPICAL SECTION OF V.L.C.C.     typischer Ausschnitt eines                  .2    Materialien, Bauteile und Korrosionsschutz-
                                 Supertankers                                      verfahren für den Stahl;
 UPPER DECK                      oberes Deck                                 .3    Stahldicke;

 SIDE SHELL                      Seiten­Außenhaut                            .4    Schweißverfahren und Schweißhilfsstoffe;
                                                                                   sowie
 first tripping bracket          erstes Stegknie                             .5    Anwendungsbereich (obere und/oder innere
 W.B. TKS                        Wasserballasttanks                                Bodenplatte)

 SIDE C.O. TANK                  Seitenrohöltank                 5           INSPEKTIONS- UND PRÜFUNGSANFORDE-
                                                                             RUNGEN
 OUTER LONG’L B’HD               äußeres Längsschott
                                                                             Um die Übereinstimmung mit diesem Standard
 INNER LONG’L B’HD               inneres Längsschott                         zu gewährleisten, muss die Verwaltung (eine)
                                                                             Kontrolle(n) während des Bauprozesses durch-
 CENTER C.O. TANK                Mittlerer Rohöltank                         führen und überprüfen, dass in dem betreffen-
                                                                             den Bereich genehmigter korrosionsbeständiger
 Detail (typ.) for B’HD          Detail (typisch) für Schott
                                                                             Stahl verwendet wurde.



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2011                                                          946                                                         VkBl. Amtlicher Teil

                                                       ANHANG                           .6 Die Oberfläche des Prüfstücks, mit Ausnahme
                                                                                           der zu prüfenden Oberfläche, muss vor korro-
      PRÜFVERFAHREN FÜR DIE QUALIFIZIERUNG                                                 siven Einwirkungen geschützt werden, damit
       VON KORROSIONSBESTÄNDIGEM STAHL                                                     die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden.
        FÜR LADETANKS IN ROHÖLTANKERN                                                   .7 Die Prüfvorrichtung besteht aus einer Doppel-
                                                                                           kammer und die Temperatur der äußeren
1       Umfang                                                                             Kammer muss überwacht werden.
        Diese Verfahren liefern Details zu dem unter 4.1                                .8 Um die tatsächlichen Bedingungen des Ober-
        erwähnten Prüfverfahren dieses Standards.                                          decks zu simulieren, muss der Prüflauf mit de-
                                                                                           stilliertem Wasser und simuliertem COT-Gas
2       Prüfung                                                                            erfolgen (4 ± 1 % O2 - 13 ± 2 % CO2 - 100 ±
        Korrosionsbeständiger Stahl muss durch die fol-                                    10 ppm SO2 - 500 ± 50 ppm H2S - 83 ± 2 % N2).
        genden Verfahren überprüft werden.                                                 Es muss ein ausreichender Abstand zwischen
                                                                                           der Oberfläche des Prüfstücks und dem destil-
2.1     Prüfung bei simulierten Oberdeck-Bedingun-                                         lierten Wasser eingehalten werden, damit das
        gen                                                                                destillierte Wasser nicht verspritzt. Die Min-
2.1.1 Prüfbedingungen                                                                      destgasdurchflussgeschwindigkeit beträgt
        Eine Prüfung bei simulierten Oberdeck-Bedingun-                                    100 cm³ pro Minute während der ersten 24
        gen in Ladeöltanks muss jede der folgenden Be-                                     Stunden und 20 cm³ pro Minute nach einer
        dingungen erfüllen:                                                                Dauer von 24 Stunden.
        .1 Korrosionsbeständiger Stahl und herkömmli-                                   .9 Die Prüfstücke müssen 19 ± 2 Stunden bei
           cher Stahl werden gleichzeitig geprüft.                                         50 ± 2 °C und 3 ± 2 Stunden bei 25 ± 2 °C
                                                                                           geheizt werden und die Übergangszeit muss
        .2 Die chemische Zusammensetzung von her-                                          mindestens eine Stunde betragen. Die Zeit
           kömmlichem Stahl muss mit den Anfor-                                            für einen Durchgang beträgt 24 Stunden.
           derungen in Tabelle 1 übereinstimmen. Die                                       Die Temperatur des destillierten Wassers
           mechanischen Eigenschaften des Prüfungs-                                        darf nicht höher als 36 °C sein, während die
           körpers müssen repräsentativ für den Stahl                                      Temperatur der Prüfstücke 50 °C betragen
           sein, der an Bord verwendet werden soll.                                        muss.
           Tabelle 1 – Chemische Zusammensetzung
           für herkömmlichen Stahl (in %)                                      �                                          Grundmetallteil Schweißgutteil Grundmetallteil

                 C         Mn        Si        P             S                �
                                                                              25                                              25
                                                                                                                                                    15
                                                                                                     60
           0,13­0,17 1,00­1,20 0,15­0,35 0,010­0,020 0,002­0,008                                                                               60                                 �
                                                                                     Grundmetall                −                                   verschweißte Verbindung
                                                                                                                                                                              �
            Al (säure­   Nb max.   V max.    Ti max.     Nb+V+Ti                                           −
                                                                                              Abbildung 1 – Prüfstück für diese Prüfung
              löslich                                     max.
               min.)                                                                                                                                                    ung

                                                                                                                                                Prüfung   Acrylabdeckung
             0,015        0,02      0,10      0,02         0,12           Gasauslass
                                                                                        350
                                                                                                   Gaseinlass
                                                                                                                                                t
                                                                                                                    Außenkammer
                                                                                                                                                )
                                                                                       350
            Cu max.      Cr max.   Ni max.   Mo max.   Andere max.                                                  Acrylabdeckung (10 mm )t


                                                                                                                    Innenkammer
                                                                               265      180                         (Glaszelle (10mmt))
                 0,1       0,1      0,1       0,02     0,02 (jeweils)         265      180                          Prüfung

                                                                                                                    Destilliertes
        .3 Die Prüfungen für korrosionsbeständigen                                                                  Wasser
                                                                                                                                          Gasauslass             Gaseinlass

           Stahl müssen über einen Zeitraum von 21, 49,                                      300

           77 und 98 Tagen ausgeführt werden. Die Prü-                                    Abbildung 2 – Ein Beispiel für eine simulierte
           fungen für herkömmlichen Stahl müssen über                                     Korrosionsprüfvorrichtung für das Oberdeck
           einen Zeitraum von 98 Tagen ausgeführt wer-
           den. Die Prüfungen für geschweißte Verbin-
           dungen müssen über einen Zeitraum von 98                       2.1.2 Prüfergebnisse für das Grundmetall
           Tagen ausgeführt werden.
                                                                                        Vor der Prüfung müssen die folgenden Messdaten
        .4 Es müssen fünf Prüfstücke für jeden Prüfungs-                                aufgezeichnet werden:
           zeitraum vorgesehen werden.
                                                                                        .1 Größe und Gewicht des Prüfstücks;
        .5 Die Größe eines jeden Prüfungsstücks muss
           25 ± 1 mm x 60 ± 1 mm x 5 ± 0,5 mm betragen.                                 und nach der Prüfung müssen die folgenden
           Die Oberfläche des Prüfstücks muss mit                                       Messdaten aufgezeichnet werden:
           Schleifpapier Nummer 600 geglättet werden.                                   .2 Gewichtsverlust (Differenz zwischen dem ur-
           Die Größe des Prüfstücks für geschweißte Ver-                                   sprünglichen Gewicht und dem Gewicht nach
           bindungen muss 25 ± 1 mm x 60 ± 1 mm x 5 ±                                      der Prüfung) des herkömmlichen Stahls (WC)
           0,5 mm betragen, einschließlich einer Breite                                    und des korrosionsbeständigen Stahls (W21,
           von 15 ± 5 mm des Schweißgutteils.                                              W49, W77 und W98);



                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
22

VkBl. Amtlicher Teil                                        947                                        Heft 23 – 2011

      .3 Korrosionsverlust des herkömmlichen Stahls           2.1.4 Abnahmekriterien
         (CLC) und des korrosionsbeständigen Stahls                 Die Prüfergebnisse müssen gemäß den Bestim-
         (CL21, CL49, CL77 und CL98), der mit den folgen-           mungen unter 2.1.2 und 2.1.3 die folgenden Krite-
         den Formeln berechnet wird:                                rien erfüllen:
          CLC (mm) = 10 x WC                                        .1 ECL(mm) ≤ 2 (für das Grundmetall); und
                           SxD
                                                                    .2 keine unterbrochene Oberfläche (z. B. Absatz)
          CL21 (mm) = 10 x W21                                         zwischen dem Grundmetall und dem Schweiß-
                       SxD                                             gutteil (für verschweißte Verbindung).
          CL49 (mm) = 10 x W49                                2.1.5 Prüfbericht
                       SxD
                                                                    Der Prüfbericht muss die folgenden Informationen
                                                                    beinhalten:
          CL77 (mm) = 10 x W77
                       SxD                                          .1 Name des Herstellers
          CL98 (mm) =       10 x W8                                 .2 Datum der Prüfungen
                             SxD
                                                                    .3 Chemische Zusammensetzung und Korrosi-
             wobei gilt:                                               onsschutzbearbeitung des Stahls
             WC:    Gewichtsverlust des herkömmlichen               .4 Prüfergebnisse gemäß 2.1.2 und 2.1.3; sowie
                    Stahls (g) (Mittelwert von fünf Prüf-           .5 Beurteilung gemäß 2.1.4
                    stücken)
                                                              2.2   Prüfung bei simulierten Innenboden-Bedingungen
             W21:   Korrosionsverlust des korrosionsbe-
                    ständigen Stahls nach 21 Tagen (g)        2.2.1 Prüfbedingungen
                    (Mittelwert von fünf Prüfstücken)               Eine Prüfung bei simulierten Innenboden-Bedin-
             W49:   Gewichtsverlust des korrosionsbe-               gungen in Ladeöltanks (COT) muss jede der fol-
                    ständigen Stahls nach 49 Tagen (g)              genden Bedingungen erfüllen:
                    (Mittelwert von fünf Prüfstücken)               .1 Die Prüfung muss über einen Zeitraum von 72
             W77:   Gewichtsverlust des korrosionsbe-                  Stunden für das Grundmetall und von 168
                    ständigen Stahls nach 77 Tagen (g)                 Stunden für die geschweißte Verbindung
                    (Mittelwert von fünf Prüfstücken)                  durchgeführt werden.
             W98:   Gewichtsverlust des korrosionsbe-               .2 Es müssen mindestens je fünf Prüfstücke aus
                    ständigen Stahls nach 98 Tagen (g)                 korrosionsbeständigem Stahl für das Grund-
                    (Mittelwert von fünf Prüfstücken)                  metall und die geschweißte Verbindung vorge-
                                                                       sehen werden. Zum Vergleich müssen min-
             S:     Oberfläche (cm²)                                   destens fünf Prüfstücke aus herkömmlichem
             D:     Dichte (g/m³).                                     Stahl für das Grundmetall unter den gleichen
             Die Prüfung gilt als ordnungsgemäß durch-                 Bedingungen geprüft werden.
             geführt, wenn CLC bei einem Wert zwischen              .3 Die Größe eines jeden Prüfungsstücks muss
             0,05 und 0,11 liegt (die Korrosionsgeschwin-              25 ± 1 mm x 60 ± 1 mm x 5 ± 0,5 mm für einen
             digkeit liegt zwischen 0,2 und 0,4 mm/Jahr).              Grundmetall-Prüfungskörper und 25 ± 1 mm x
             Die Konzentration von H2S in simuliertem                  60 ± 1 mm x 5 ± 0,5 mm, einschließlich einer
             COT-Gas kann erhöht werden, um die CLC                    Breite von 15 ± 5 mm für einen Schweißgutteil-
             anzupassen.                                               Prüfungskörper haben, wie in Abbildung 3 ge-
      .4 Die Koeffizienten A und B des korrosionsbe-                   zeigt. Die Oberfläche der Prüfstücke muss mit
         ständigen Stahls, berechnet aus den Prüfergeb-                Schleifpapier Nummer 600 geglättet werden.
         nissen für 21, 49, 77 und 98 Tage nach der Me-                Das Loch zum Aufhängen muss nicht geglättet
         thode der kleinsten Quadrate.                                 werden.
         Der Korrosionsverlust des korrosionsbeständi-              .4 Die Prüfstücke werden an einer Angelschnur in
         gen Stahls wird wie folgt beschrieben:                        eine Lösung gehängt (0,3 mm bis 0,4 mm
                                                                       Durchmesser, aus Nylon), um Spaltkorrosion
             CL = A x t B
                                                                       und/oder Lokalkorrosion zu vermeiden. Ein
             A (mm) und B: Koeffizient                                 Beispiel für den Aufbau einer Korrosionsprü-
             t:                Prüfzeitraum (in Tagen);                fung wird in Abbildung 4 gezeigt.
      .5 geschätzter Korrosionsverlust nach 25 Jahren               .5 Die Prüflösung enthält 10 % NaCl und der pH-
         (ECL), berechnet nach der folgenden Formel:                   Wert muss bei 0,85 angepasst durch HCl-
             ECL(mm) = A x (25 x 365)B                                 Lösung liegen. Die Prüflösung muss alle 24
                                                                       Stunden ausgewechselt werden, um eine Ver-
2.1.3 Prüfergebnisse der geschweißten Verbindungen                     änderung des pH-Werts der Prüflösung so ge-
      Die Grenzfläche zwischen dem Grundmetall und                     ring wie möglich zu halten. Das Volumen der
      dem Schweißgutteil muss mit dem Mikroskop bei                    Lösung muss höher als 20 cm3/cm2 sein (Ober-
      einer 1000-fachen Vergrößerung beobachtet wer-                   fläche des Prüfstücks). Die Temperatur der
      den.                                                             Prüflösung muss bei 30 ± 2 °C liegen.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
23

Heft 23 – 2011                                                    948                                                                       VkBl. Amtlicher Teil

                   5 mmt                                                                                         .5 Berechnung der durchschnittlichen C.R.-Da-
2 mm Ø                                         5 mmt
                                                    Grund-                                                          ten (C.R.ave):
                                                    metall

                                 Schweiß-                                                                    90
                        60 mm    gutteil            15 mm 60 mm
                                                                                                             %




                                                                        Wahrscheinlichkeitsverteilung in %
                                                    Grund-                                                   80
                        Grund-                      metall
                        metall
            25 mm                           25 mm             !                                              %
      !

          Grundmetall              Verschweißte Verbindung                                                   70
          Abbildung 3 – Prüfstück für diese Prüfung                                                          %
                                                                                                             60
                                                                                                             %
                                                                                                             50
    Temperatur-                                   Prüfstück
    überwachtes                                                                                              %
     Wasserbad
                                                                                                                                    C.R.
                                                                                                              Abbildung 5 – Beispiel für die grafische Darstel-
                             Prüflösung                                                                       lung auf einem normalen Verbreitungsstatistik-
                                                                                                              Diagramm (In diesem Fall müssen die C.R.-Da-
                                                                                                              ten • verworfen und gelöscht werden)

          Abbildung 4 – Simulierte Korrosionsprüfvor-
          richtung für den Innenboden                               2.2.3 Prüfergebnisse der geschweißten Verbindungen
                                                                                                                 Die Grenzfläche zwischen dem Grundmetall und
                                                                                                                 dem Schweißgutteil muss mit dem Mikroskop bei
2.2.2 Prüfergebnisse für das Grundmetall
                                                                                                                 einer 1000-fachen Vergrößerung beobachtet wer-
          Vor der Prüfung müssen die folgenden Messdaten                                                         den.
          aufgezeichnet werden:
                                                                    2.2.4 Abnahmekriterium
          .1 Größe und Gewicht des Prüfstücks;
                                                                                                                 Das Prüfergebnis muss gemäß den Bestimmun-
          und nach der Prüfung müssen die folgenden                                                              gen unter 2.2.2 und 2.2.3 die folgenden Kriterien
          Messdaten aufgezeichnet werden:                                                                        erfüllen:
.         2 Gewichtsverlust (Differenz zwischen dem ur-                                                          .1 C.R.ave (mm/Jahr) ≤ 1,0 (für Grundmetall); und
            sprünglichen Gewicht und dem Gewicht nach                                                               = corrosion rateaverage – durchschnittliche Korro-
            der Prüfung);                                                                                           sionsgeschwindigkeit
          .3 Die Korrosionsgeschwindigkeit (C.R.) wird mit                                                       .2 keine unterbrochene Oberfläche (z. B. Absatz)
             der folgenden Formel berechnet:                                                                        zwischen dem Grundmetall und dem Schweiß-
                                                                                                                    gutteil (für verschweißte Verbindung).
             C.R.(mm/Jahr) = 365 (Tage) x 24 (Stunden) x W x 10
                                    S x 72 (Stunden) x D            2.2.5 Prüfbericht
                                                                                                                 Der Prüfbericht muss die folgenden Informationen
                 Wobei gilt:
                                                                                                                 beinhalten:
                 W:        Gewichtsverlust (g),
                                                                                                                 .1 Name des Herstellers;
                 S:        Oberfläche (cm²),                                                                     .2 Datum der Prüfungen;
                 D:        Dichte (g/m³),                                                                        .3 Chemische Zusammensetzung und Korrosi-
          .4 um den Prüfungskörper zu identifizieren, der                                                           onsschutzbearbeitung des Stahls;
             Spaltkorrosion und/oder Lokalkorrosion auf-                                                         .4 Prüfergebnisse gemäß 2.2.2 und 2.2.3; sowie
             weist, muss die Korrosionsgeschwindigkeit
             (corrosion rate – C.R.) in einem normalen Ver-                                                      .5 Beurteilung gemäß 2.2.4
             breitungsstatistik-Diagramm grafisch darge-
                                                                                                                                      ***
             stellt werden. Die C.R.-Daten, die von der nor-
             malen Verbreitungsstatistik abweichen,
             müssen aus den Prüfergebnissen entfernt
             werden. Ein Beispiel hierfür wird in Abbildung
             5 gezeigt;                                             (VkBl. 2011 S. 943)



                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
24

VkBl. Amtlicher Teil                                          949                                           Heft 23 – 2011

Nr. 243 Bekanntmachung der Entschließung                             nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii
        des Schiffssicherheitsausschusses                            Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen
        MSC.293 (87) „Annahme von Ände­                              nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Ent-
        rungen des Internationalen Ret­                              schließung am 1. Januar 2012 in Kraft treten;
        tungsmittel­Codes (LSA­Code)“                           4.   ersucht den Generalsekretär nach Artikel VIII Buch-
                                                                     stabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertrags-
                                                                     regierungen des Übereinkommens beglaubigte Ab-
                       Hamburg, den 17. November 2011                schriften dieser Entschließung und des Wortlauts der
                       Az.: 11-3-0                                   in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
                                                                5.   ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr              der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des
wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-            Übereinkommens sind, Abschriften der Entschlie-
schusses Entschließung MSC.293 (87), „Annahme von Än-                ßung und ihrer Anlage zu übermitteln.
derungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-
Code)“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

                           Berufsgenossenschaft für
                                                                                         Anlage
                        Transport und Verkehrswirtschaft
                          Dienststelle Schiffssicherheit
                                                                            Änderungen des Internationalen
                                   U. Schmidt
                                                                                Rettungsmittel­Codes
                               Dienststellenleiter
                                                                                     (LSA­Code)

                                                                                      Kapitel IV
                                                                                 Überlebensfahrzeuge
              Entschließung MSC.293(87)
            (angenommen am 21. Mai 2010)                        In den Absätzen 4.2.2.1, 4.2.3.3 und 4.3.3.3 wird die An-
                                                                gabe „75 Kilogramm“ durch die Angabe „82,5 Kilo-
     Annahme von Änderungen des Internationalen                 gramm“ ersetzt.
          Rettungsmittel­Codes (LSA­Code)
                                                                                            ***
Der Schiffssicherheitsausschuss –
     gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom-
mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
tion betreffend die Aufgaben des Ausschusses,                   (VkBl. 2011 S. 949)
     in Kenntnis der Entschließung MSC.48(66), mit der er
den Internationalen Rettungsmittel-Code (im Folgenden
als „LSA-Code“ bezeichnet) angenommen hat, der nach
Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Fol-
genden als „das Übereinkommen“ bezeichnet) verbind-
lich eingeführt wurde,                                          Nr. 244 Bekanntmachung der Entschließung
    ferner in Kenntnis des Artikels VIII Buchstabe b und                des Schiffssicherheitsausschusses
der Regel III/3.10 des Übereinkommens betreffend das                    MSC.295 (87) „Annahme von Ände­
Verfahren zur Änderung des LSA-Codes,                                   rungen der überarbeiteten Empfeh­
    nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung                     lung zur Prüfung von Rettungsmit­
erfolgten Prüfung von Änderungen zum LSA-Code, die                      teln (Entschließung MSC.81(70))“
nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkom-
mens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren,
                                                                                      Hamburg, den 17. November 2011
1.   beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des                           Az.: 11-3-0
     Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes,
     deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung
                                                                Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
     wiedergegeben ist;
                                                                wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
2.   bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Num-      schusses Entschließung MSC.295 (87), „Annahme von
     mer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens,               Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung
     dass die Änderungen als am 1. Juli 2011 angenommen         von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))“, in
     gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein     deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
     Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens
     oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten                                   Berufsgenossenschaft für
     insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Brutto-                                    Transport und Verkehrswirtschaft
     raumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren                                   Dienststelle Schiffssicherheit
     Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;                                             U. Schmidt
3.   fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu                                      Dienststellenleiter



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2011                                          950                                     VkBl. Amtlicher Teil

              Entschließung MSC.295(87)                                                Anlage
            (angenommen am 21. Mai 2010)
                                                                    Änderungen der überarbeiteten Empfehlung
    Annahme von Änderungen der überarbeiteten                            zur Prüfung von Rettungsmitteln
    Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln                              (Entschließung MSC.81(70))
           (Entschließung MSC.81(70))                                   in der zuletzt geänderten Fassung

Der Schiffssicherheitsausschuss –
                                                                                   Teil 1
     gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom-      Überprüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln
mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
tion betreffend die Aufgaben des Ausschusses,               1      In den Absätzen 5.2.1, 5.7, 5.16.4, 5.17.1, 5.17.2.3,
sowie in Anbetracht der Entschließung A.689(17) mit dem            5.17.10.4 und 5.17.12 wird die Angabe „75 Kilo-
Titel „Prüfung von Rettungsmitteln“, mit der die Ver-              gramm“ durch die Angabe „82,5 Kilogramm“ ersetzt.
sammlung auf ihrer siebzehnten Tagung die Empfehlung
zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen hatte,                                     Teil 2
     ferner in Anbetracht dessen, dass die Versammlung               Prüfungen bei laufender Produktion und
bei der Annahme der Entschließung A.689(17) den Aus-              Überprüfung der vorschriftsmäßigen Aufstellung
schuss ermächtigt hatte, die Empfehlung zur Prüfung von
Rettungsmitteln ständig auf Änderungs- und Ergän-           2      In Absatz 5.2 wird der bisherige Unterabsatz .4 durch
zungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls über              den folgenden Unterabsatz ersetzt:
Änderungen dieser Empfehlung zu beschließen,
     im Hinblick auf Entschließung MSC.81(70), mit wel-            „.4 Die 10 v. H. Überlast sollen 10 v. H. der Masse
cher der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner sieb-                  des vollständig ausgerüsteten und besetzten
zigsten Tagung die Überarbeitete Empfehlung zur Prü-                   Rettungsfloßes oder Bereitschaftsbootes ent-
fung von Rettungsmitteln angenommen hatte, genauere                    sprechen; dabei wird jeder Person eine Masse
Bestimmungen für die Prüfung von Rettungsmitteln auf                   von 82,5 Kilogramm zugerechnet.“
der Grundlage der Vorschriften des Internationalen Ret-
tungsmittel-Codes (LSA-Code) einzuführen,                     3    In Absatz 6.2.5 wird die Angabe „75 Kilogramm“
     in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die entspre-             durch die Angabe „82,5 Kilogramm“ ersetzt.
chenden Vorschriften der Überarbeiteten Empfehlung zur
Prüfung von Rettungsmitteln zusammen mit den zugehö-                                      ***
rigen Änderungen des LSA-Codes, die mit Entschließung
MSC.293(87) angenommen wurden, sachgemäß anzu-
passen,
                                                              (VkBl. 2011 S. 949)
     nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung
erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der
Überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Ret-
tungsmitteln, die der Unterausschuss „Schiffsentwurf
und Ausrüstung“ auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung
erarbeitet hatte –
1. nimmt die Änderungen der Überarbeiteten Empfeh-
     lung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung
     MSC.81(70)) in der zuletzt geänderten Fassung an,
     deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung
     wiedergegeben ist;
2. empfiehlt allen Regierungen, die anliegenden Ände-
     rungen bei der Prüfung von Rettungsmitteln anzu-
     wenden.




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