VkBl Nr. 23 2011
Verkehrsblatt Nr. 23 2011
VkBl. Amtlicher Teil 945 Heft 23 – 2011
3.4 Anwendungsbereich
Englisch Deutsch
Die folgenden Bereiche stellen die Mindestberei-
che dar, die gemäß diesem Standard geschützt Trans. Web. QuerRahmenspant
sein müssen:
Bulkhead Schott
.1 Die Unterseite des Decks mit ihrem vollstän-
digen inneren Tragwerk, einschließlich der Note Hinweis
Kniebleche, die mit den Längs- und Quer-
1) Dimension “A” to be from 1) Die Abmessung „A” wird von
schotten verbunden sind. In Tanks mit einer upper most PMA height to der Höhe der höchsten dauerhaf-
Ringträgerbalken-Konstruktion sind die In- upper deck height ten Zugangsmöglichkeit bis zur
nenraum-Querspanten zu schützen bis hin- oberen Deckshöhe gemessen.
unter zur Ebene des ersten Stegknies unter
der oberen Stirnplatte. CL Mittschiffslinie
.2 Die Längs- und Querschotten müssen bis
zur Ebene der höchsten Zugangsmöglich- 3.5 Grundlegende Anforderungen
keit geschützt werden. Die höchste Zu- Die Anforderungen für korrosionsbeständigen
gangsmöglichkeit und die dazugehörenden Stahl, die beim Schiffbau für Ladetanks für
Stützlager müssen vollständig geschützt Rohöltanker gelten und dem unter 3.1 aufge-
werden. führten Leistungsstandard entsprechen, sehen
.3 Bei Ladetank-Schotten ohne eine höchste die Verwendung von genehmigtem korrosions-
Zugangsmöglichkeit, muss der Schutz auf beständigem Stahl vor, entsprechend den in
10 % der Tankhöhe an der Mittschiffslinie der Baumusterzulassungsbescheinigung und
ausgeweitet werden, jedoch nicht weiter als der Technischen Akte festgelegten Bedingun-
bis 3 m unter dem Deck. gen, um den unter 3.4 festgelegten Bereich zu
.4 Der flache innere Boden und das gesamte schützen.
Tragwerk, bis zu einer Höhe von 0,3 m über 4 GENEHMIGUNG
dem Innenboden, müssen geschützt werden.
4.1 Zur Genehmigung muss die Prüfung von korrosi-
onsbeständigem Stahl wie im Anhang wieder-
gegeben erfolgen bzw. muss eine gleichwertige
Prüfung durchgeführt werden. Korrosionsbe-
ständiger Stahl, der vor dem Inkrafttreten dieses
Standards geprüft wurde, kann genehmigt wer-
den, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass
die Prüfung des Stahls entsprechend dem Prüf-
verfahren im Anhang erfolgte bzw. dass eine
gleichwertige Prüfung durchgeführt wurde.
4.2 Die Ergebnisse aus den Präqualifikationsprüfun-
gen (4.1) für korrosionsbeständigen Stahl müs-
sen dokumentiert werden und bei Genehmigung
durch die Verwaltung muss eine Baumusterzu-
lassungsbescheinigung ausgestellt werden.
Abbildung 1 4.3 Die Baumusterzulassungsbescheinigung muss
die folgenden Informationen enthalten:
.1 Produktname, Identifikationskennzeichen
Englisch Deutsch
und/oder -nummer
TYPICAL SECTION OF V.L.C.C. typischer Ausschnitt eines .2 Materialien, Bauteile und Korrosionsschutz-
Supertankers verfahren für den Stahl;
UPPER DECK oberes Deck .3 Stahldicke;
SIDE SHELL SeitenAußenhaut .4 Schweißverfahren und Schweißhilfsstoffe;
sowie
first tripping bracket erstes Stegknie .5 Anwendungsbereich (obere und/oder innere
W.B. TKS Wasserballasttanks Bodenplatte)
SIDE C.O. TANK Seitenrohöltank 5 INSPEKTIONS- UND PRÜFUNGSANFORDE-
RUNGEN
OUTER LONG’L B’HD äußeres Längsschott
Um die Übereinstimmung mit diesem Standard
INNER LONG’L B’HD inneres Längsschott zu gewährleisten, muss die Verwaltung (eine)
Kontrolle(n) während des Bauprozesses durch-
CENTER C.O. TANK Mittlerer Rohöltank führen und überprüfen, dass in dem betreffen-
den Bereich genehmigter korrosionsbeständiger
Detail (typ.) for B’HD Detail (typisch) für Schott
Stahl verwendet wurde.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2011 946 VkBl. Amtlicher Teil
ANHANG .6 Die Oberfläche des Prüfstücks, mit Ausnahme
der zu prüfenden Oberfläche, muss vor korro-
PRÜFVERFAHREN FÜR DIE QUALIFIZIERUNG siven Einwirkungen geschützt werden, damit
VON KORROSIONSBESTÄNDIGEM STAHL die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden.
FÜR LADETANKS IN ROHÖLTANKERN .7 Die Prüfvorrichtung besteht aus einer Doppel-
kammer und die Temperatur der äußeren
1 Umfang Kammer muss überwacht werden.
Diese Verfahren liefern Details zu dem unter 4.1 .8 Um die tatsächlichen Bedingungen des Ober-
erwähnten Prüfverfahren dieses Standards. decks zu simulieren, muss der Prüflauf mit de-
stilliertem Wasser und simuliertem COT-Gas
2 Prüfung erfolgen (4 ± 1 % O2 - 13 ± 2 % CO2 - 100 ±
Korrosionsbeständiger Stahl muss durch die fol- 10 ppm SO2 - 500 ± 50 ppm H2S - 83 ± 2 % N2).
genden Verfahren überprüft werden. Es muss ein ausreichender Abstand zwischen
der Oberfläche des Prüfstücks und dem destil-
2.1 Prüfung bei simulierten Oberdeck-Bedingun- lierten Wasser eingehalten werden, damit das
gen destillierte Wasser nicht verspritzt. Die Min-
2.1.1 Prüfbedingungen destgasdurchflussgeschwindigkeit beträgt
Eine Prüfung bei simulierten Oberdeck-Bedingun- 100 cm³ pro Minute während der ersten 24
gen in Ladeöltanks muss jede der folgenden Be- Stunden und 20 cm³ pro Minute nach einer
dingungen erfüllen: Dauer von 24 Stunden.
.1 Korrosionsbeständiger Stahl und herkömmli- .9 Die Prüfstücke müssen 19 ± 2 Stunden bei
cher Stahl werden gleichzeitig geprüft. 50 ± 2 °C und 3 ± 2 Stunden bei 25 ± 2 °C
geheizt werden und die Übergangszeit muss
.2 Die chemische Zusammensetzung von her- mindestens eine Stunde betragen. Die Zeit
kömmlichem Stahl muss mit den Anfor- für einen Durchgang beträgt 24 Stunden.
derungen in Tabelle 1 übereinstimmen. Die Die Temperatur des destillierten Wassers
mechanischen Eigenschaften des Prüfungs- darf nicht höher als 36 °C sein, während die
körpers müssen repräsentativ für den Stahl Temperatur der Prüfstücke 50 °C betragen
sein, der an Bord verwendet werden soll. muss.
Tabelle 1 – Chemische Zusammensetzung
für herkömmlichen Stahl (in %) � Grundmetallteil Schweißgutteil Grundmetallteil
C Mn Si P S �
25 25
15
60
0,130,17 1,001,20 0,150,35 0,0100,020 0,0020,008 60 �
Grundmetall − verschweißte Verbindung
�
Al (säure Nb max. V max. Ti max. Nb+V+Ti −
Abbildung 1 – Prüfstück für diese Prüfung
löslich max.
min.) ung
Prüfung Acrylabdeckung
0,015 0,02 0,10 0,02 0,12 Gasauslass
350
Gaseinlass
t
Außenkammer
)
350
Cu max. Cr max. Ni max. Mo max. Andere max. Acrylabdeckung (10 mm )t
Innenkammer
265 180 (Glaszelle (10mmt))
0,1 0,1 0,1 0,02 0,02 (jeweils) 265 180 Prüfung
Destilliertes
.3 Die Prüfungen für korrosionsbeständigen Wasser
Gasauslass Gaseinlass
Stahl müssen über einen Zeitraum von 21, 49, 300
77 und 98 Tagen ausgeführt werden. Die Prü- Abbildung 2 – Ein Beispiel für eine simulierte
fungen für herkömmlichen Stahl müssen über Korrosionsprüfvorrichtung für das Oberdeck
einen Zeitraum von 98 Tagen ausgeführt wer-
den. Die Prüfungen für geschweißte Verbin-
dungen müssen über einen Zeitraum von 98 2.1.2 Prüfergebnisse für das Grundmetall
Tagen ausgeführt werden.
Vor der Prüfung müssen die folgenden Messdaten
.4 Es müssen fünf Prüfstücke für jeden Prüfungs- aufgezeichnet werden:
zeitraum vorgesehen werden.
.1 Größe und Gewicht des Prüfstücks;
.5 Die Größe eines jeden Prüfungsstücks muss
25 ± 1 mm x 60 ± 1 mm x 5 ± 0,5 mm betragen. und nach der Prüfung müssen die folgenden
Die Oberfläche des Prüfstücks muss mit Messdaten aufgezeichnet werden:
Schleifpapier Nummer 600 geglättet werden. .2 Gewichtsverlust (Differenz zwischen dem ur-
Die Größe des Prüfstücks für geschweißte Ver- sprünglichen Gewicht und dem Gewicht nach
bindungen muss 25 ± 1 mm x 60 ± 1 mm x 5 ± der Prüfung) des herkömmlichen Stahls (WC)
0,5 mm betragen, einschließlich einer Breite und des korrosionsbeständigen Stahls (W21,
von 15 ± 5 mm des Schweißgutteils. W49, W77 und W98);
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 947 Heft 23 – 2011
.3 Korrosionsverlust des herkömmlichen Stahls 2.1.4 Abnahmekriterien
(CLC) und des korrosionsbeständigen Stahls Die Prüfergebnisse müssen gemäß den Bestim-
(CL21, CL49, CL77 und CL98), der mit den folgen- mungen unter 2.1.2 und 2.1.3 die folgenden Krite-
den Formeln berechnet wird: rien erfüllen:
CLC (mm) = 10 x WC .1 ECL(mm) ≤ 2 (für das Grundmetall); und
SxD
.2 keine unterbrochene Oberfläche (z. B. Absatz)
CL21 (mm) = 10 x W21 zwischen dem Grundmetall und dem Schweiß-
SxD gutteil (für verschweißte Verbindung).
CL49 (mm) = 10 x W49 2.1.5 Prüfbericht
SxD
Der Prüfbericht muss die folgenden Informationen
beinhalten:
CL77 (mm) = 10 x W77
SxD .1 Name des Herstellers
CL98 (mm) = 10 x W8 .2 Datum der Prüfungen
SxD
.3 Chemische Zusammensetzung und Korrosi-
wobei gilt: onsschutzbearbeitung des Stahls
WC: Gewichtsverlust des herkömmlichen .4 Prüfergebnisse gemäß 2.1.2 und 2.1.3; sowie
Stahls (g) (Mittelwert von fünf Prüf- .5 Beurteilung gemäß 2.1.4
stücken)
2.2 Prüfung bei simulierten Innenboden-Bedingungen
W21: Korrosionsverlust des korrosionsbe-
ständigen Stahls nach 21 Tagen (g) 2.2.1 Prüfbedingungen
(Mittelwert von fünf Prüfstücken) Eine Prüfung bei simulierten Innenboden-Bedin-
W49: Gewichtsverlust des korrosionsbe- gungen in Ladeöltanks (COT) muss jede der fol-
ständigen Stahls nach 49 Tagen (g) genden Bedingungen erfüllen:
(Mittelwert von fünf Prüfstücken) .1 Die Prüfung muss über einen Zeitraum von 72
W77: Gewichtsverlust des korrosionsbe- Stunden für das Grundmetall und von 168
ständigen Stahls nach 77 Tagen (g) Stunden für die geschweißte Verbindung
(Mittelwert von fünf Prüfstücken) durchgeführt werden.
W98: Gewichtsverlust des korrosionsbe- .2 Es müssen mindestens je fünf Prüfstücke aus
ständigen Stahls nach 98 Tagen (g) korrosionsbeständigem Stahl für das Grund-
(Mittelwert von fünf Prüfstücken) metall und die geschweißte Verbindung vorge-
sehen werden. Zum Vergleich müssen min-
S: Oberfläche (cm²) destens fünf Prüfstücke aus herkömmlichem
D: Dichte (g/m³). Stahl für das Grundmetall unter den gleichen
Die Prüfung gilt als ordnungsgemäß durch- Bedingungen geprüft werden.
geführt, wenn CLC bei einem Wert zwischen .3 Die Größe eines jeden Prüfungsstücks muss
0,05 und 0,11 liegt (die Korrosionsgeschwin- 25 ± 1 mm x 60 ± 1 mm x 5 ± 0,5 mm für einen
digkeit liegt zwischen 0,2 und 0,4 mm/Jahr). Grundmetall-Prüfungskörper und 25 ± 1 mm x
Die Konzentration von H2S in simuliertem 60 ± 1 mm x 5 ± 0,5 mm, einschließlich einer
COT-Gas kann erhöht werden, um die CLC Breite von 15 ± 5 mm für einen Schweißgutteil-
anzupassen. Prüfungskörper haben, wie in Abbildung 3 ge-
.4 Die Koeffizienten A und B des korrosionsbe- zeigt. Die Oberfläche der Prüfstücke muss mit
ständigen Stahls, berechnet aus den Prüfergeb- Schleifpapier Nummer 600 geglättet werden.
nissen für 21, 49, 77 und 98 Tage nach der Me- Das Loch zum Aufhängen muss nicht geglättet
thode der kleinsten Quadrate. werden.
Der Korrosionsverlust des korrosionsbeständi- .4 Die Prüfstücke werden an einer Angelschnur in
gen Stahls wird wie folgt beschrieben: eine Lösung gehängt (0,3 mm bis 0,4 mm
Durchmesser, aus Nylon), um Spaltkorrosion
CL = A x t B
und/oder Lokalkorrosion zu vermeiden. Ein
A (mm) und B: Koeffizient Beispiel für den Aufbau einer Korrosionsprü-
t: Prüfzeitraum (in Tagen); fung wird in Abbildung 4 gezeigt.
.5 geschätzter Korrosionsverlust nach 25 Jahren .5 Die Prüflösung enthält 10 % NaCl und der pH-
(ECL), berechnet nach der folgenden Formel: Wert muss bei 0,85 angepasst durch HCl-
ECL(mm) = A x (25 x 365)B Lösung liegen. Die Prüflösung muss alle 24
Stunden ausgewechselt werden, um eine Ver-
2.1.3 Prüfergebnisse der geschweißten Verbindungen änderung des pH-Werts der Prüflösung so ge-
Die Grenzfläche zwischen dem Grundmetall und ring wie möglich zu halten. Das Volumen der
dem Schweißgutteil muss mit dem Mikroskop bei Lösung muss höher als 20 cm3/cm2 sein (Ober-
einer 1000-fachen Vergrößerung beobachtet wer- fläche des Prüfstücks). Die Temperatur der
den. Prüflösung muss bei 30 ± 2 °C liegen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2011 948 VkBl. Amtlicher Teil
5 mmt .5 Berechnung der durchschnittlichen C.R.-Da-
2 mm Ø 5 mmt
Grund- ten (C.R.ave):
metall
Schweiß- 90
60 mm gutteil 15 mm 60 mm
%
Wahrscheinlichkeitsverteilung in %
Grund- 80
Grund- metall
metall
25 mm 25 mm ! %
!
Grundmetall Verschweißte Verbindung 70
Abbildung 3 – Prüfstück für diese Prüfung %
60
%
50
Temperatur- Prüfstück
überwachtes %
Wasserbad
C.R.
Abbildung 5 – Beispiel für die grafische Darstel-
Prüflösung lung auf einem normalen Verbreitungsstatistik-
Diagramm (In diesem Fall müssen die C.R.-Da-
ten • verworfen und gelöscht werden)
Abbildung 4 – Simulierte Korrosionsprüfvor-
richtung für den Innenboden 2.2.3 Prüfergebnisse der geschweißten Verbindungen
Die Grenzfläche zwischen dem Grundmetall und
dem Schweißgutteil muss mit dem Mikroskop bei
2.2.2 Prüfergebnisse für das Grundmetall
einer 1000-fachen Vergrößerung beobachtet wer-
Vor der Prüfung müssen die folgenden Messdaten den.
aufgezeichnet werden:
2.2.4 Abnahmekriterium
.1 Größe und Gewicht des Prüfstücks;
Das Prüfergebnis muss gemäß den Bestimmun-
und nach der Prüfung müssen die folgenden gen unter 2.2.2 und 2.2.3 die folgenden Kriterien
Messdaten aufgezeichnet werden: erfüllen:
. 2 Gewichtsverlust (Differenz zwischen dem ur- .1 C.R.ave (mm/Jahr) ≤ 1,0 (für Grundmetall); und
sprünglichen Gewicht und dem Gewicht nach = corrosion rateaverage – durchschnittliche Korro-
der Prüfung); sionsgeschwindigkeit
.3 Die Korrosionsgeschwindigkeit (C.R.) wird mit .2 keine unterbrochene Oberfläche (z. B. Absatz)
der folgenden Formel berechnet: zwischen dem Grundmetall und dem Schweiß-
gutteil (für verschweißte Verbindung).
C.R.(mm/Jahr) = 365 (Tage) x 24 (Stunden) x W x 10
S x 72 (Stunden) x D 2.2.5 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss die folgenden Informationen
Wobei gilt:
beinhalten:
W: Gewichtsverlust (g),
.1 Name des Herstellers;
S: Oberfläche (cm²), .2 Datum der Prüfungen;
D: Dichte (g/m³), .3 Chemische Zusammensetzung und Korrosi-
.4 um den Prüfungskörper zu identifizieren, der onsschutzbearbeitung des Stahls;
Spaltkorrosion und/oder Lokalkorrosion auf- .4 Prüfergebnisse gemäß 2.2.2 und 2.2.3; sowie
weist, muss die Korrosionsgeschwindigkeit
(corrosion rate – C.R.) in einem normalen Ver- .5 Beurteilung gemäß 2.2.4
breitungsstatistik-Diagramm grafisch darge-
***
stellt werden. Die C.R.-Daten, die von der nor-
malen Verbreitungsstatistik abweichen,
müssen aus den Prüfergebnissen entfernt
werden. Ein Beispiel hierfür wird in Abbildung
5 gezeigt; (VkBl. 2011 S. 943)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 949 Heft 23 – 2011
Nr. 243 Bekanntmachung der Entschließung nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii
des Schiffssicherheitsausschusses Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen
MSC.293 (87) „Annahme von Ände nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Ent-
rungen des Internationalen Ret schließung am 1. Januar 2012 in Kraft treten;
tungsmittelCodes (LSACode)“ 4. ersucht den Generalsekretär nach Artikel VIII Buch-
stabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertrags-
regierungen des Übereinkommens beglaubigte Ab-
Hamburg, den 17. November 2011 schriften dieser Entschließung und des Wortlauts der
Az.: 11-3-0 in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des
wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus- Übereinkommens sind, Abschriften der Entschlie-
schusses Entschließung MSC.293 (87), „Annahme von Än- ßung und ihrer Anlage zu übermitteln.
derungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-
Code)“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
Berufsgenossenschaft für
Anlage
Transport und Verkehrswirtschaft
Dienststelle Schiffssicherheit
Änderungen des Internationalen
U. Schmidt
RettungsmittelCodes
Dienststellenleiter
(LSACode)
Kapitel IV
Überlebensfahrzeuge
Entschließung MSC.293(87)
(angenommen am 21. Mai 2010) In den Absätzen 4.2.2.1, 4.2.3.3 und 4.3.3.3 wird die An-
gabe „75 Kilogramm“ durch die Angabe „82,5 Kilo-
Annahme von Änderungen des Internationalen gramm“ ersetzt.
RettungsmittelCodes (LSACode)
***
Der Schiffssicherheitsausschuss –
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom-
mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
tion betreffend die Aufgaben des Ausschusses, (VkBl. 2011 S. 949)
in Kenntnis der Entschließung MSC.48(66), mit der er
den Internationalen Rettungsmittel-Code (im Folgenden
als „LSA-Code“ bezeichnet) angenommen hat, der nach
Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Fol-
genden als „das Übereinkommen“ bezeichnet) verbind-
lich eingeführt wurde, Nr. 244 Bekanntmachung der Entschließung
ferner in Kenntnis des Artikels VIII Buchstabe b und des Schiffssicherheitsausschusses
der Regel III/3.10 des Übereinkommens betreffend das MSC.295 (87) „Annahme von Ände
Verfahren zur Änderung des LSA-Codes, rungen der überarbeiteten Empfeh
nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung lung zur Prüfung von Rettungsmit
erfolgten Prüfung von Änderungen zum LSA-Code, die teln (Entschließung MSC.81(70))“
nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkom-
mens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren,
Hamburg, den 17. November 2011
1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Az.: 11-3-0
Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes,
deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
wiedergegeben ist;
wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Num- schusses Entschließung MSC.295 (87), „Annahme von
mer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung
dass die Änderungen als am 1. Juli 2011 angenommen von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))“, in
gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens
oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten Berufsgenossenschaft für
insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Brutto- Transport und Verkehrswirtschaft
raumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Dienststelle Schiffssicherheit
Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben; U. Schmidt
3. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu Dienststellenleiter
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2011 950 VkBl. Amtlicher Teil
Entschließung MSC.295(87) Anlage
(angenommen am 21. Mai 2010)
Änderungen der überarbeiteten Empfehlung
Annahme von Änderungen der überarbeiteten zur Prüfung von Rettungsmitteln
Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))
(Entschließung MSC.81(70)) in der zuletzt geänderten Fassung
Der Schiffssicherheitsausschuss –
Teil 1
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom- Überprüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln
mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
tion betreffend die Aufgaben des Ausschusses, 1 In den Absätzen 5.2.1, 5.7, 5.16.4, 5.17.1, 5.17.2.3,
sowie in Anbetracht der Entschließung A.689(17) mit dem 5.17.10.4 und 5.17.12 wird die Angabe „75 Kilo-
Titel „Prüfung von Rettungsmitteln“, mit der die Ver- gramm“ durch die Angabe „82,5 Kilogramm“ ersetzt.
sammlung auf ihrer siebzehnten Tagung die Empfehlung
zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen hatte, Teil 2
ferner in Anbetracht dessen, dass die Versammlung Prüfungen bei laufender Produktion und
bei der Annahme der Entschließung A.689(17) den Aus- Überprüfung der vorschriftsmäßigen Aufstellung
schuss ermächtigt hatte, die Empfehlung zur Prüfung von
Rettungsmitteln ständig auf Änderungs- und Ergän- 2 In Absatz 5.2 wird der bisherige Unterabsatz .4 durch
zungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls über den folgenden Unterabsatz ersetzt:
Änderungen dieser Empfehlung zu beschließen,
im Hinblick auf Entschließung MSC.81(70), mit wel- „.4 Die 10 v. H. Überlast sollen 10 v. H. der Masse
cher der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner sieb- des vollständig ausgerüsteten und besetzten
zigsten Tagung die Überarbeitete Empfehlung zur Prü- Rettungsfloßes oder Bereitschaftsbootes ent-
fung von Rettungsmitteln angenommen hatte, genauere sprechen; dabei wird jeder Person eine Masse
Bestimmungen für die Prüfung von Rettungsmitteln auf von 82,5 Kilogramm zugerechnet.“
der Grundlage der Vorschriften des Internationalen Ret-
tungsmittel-Codes (LSA-Code) einzuführen, 3 In Absatz 6.2.5 wird die Angabe „75 Kilogramm“
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die entspre- durch die Angabe „82,5 Kilogramm“ ersetzt.
chenden Vorschriften der Überarbeiteten Empfehlung zur
Prüfung von Rettungsmitteln zusammen mit den zugehö- ***
rigen Änderungen des LSA-Codes, die mit Entschließung
MSC.293(87) angenommen wurden, sachgemäß anzu-
passen,
(VkBl. 2011 S. 949)
nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung
erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der
Überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Ret-
tungsmitteln, die der Unterausschuss „Schiffsentwurf
und Ausrüstung“ auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung
erarbeitet hatte –
1. nimmt die Änderungen der Überarbeiteten Empfeh-
lung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung
MSC.81(70)) in der zuletzt geänderten Fassung an,
deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung
wiedergegeben ist;
2. empfiehlt allen Regierungen, die anliegenden Ände-
rungen bei der Prüfung von Rettungsmitteln anzu-
wenden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil