VkBl Nr. 21 2004

Verkehrsblatt Nr. 21 2004

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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                         561                                            Heft 21 – 2004

    dene Fahrzeugschein angepasst (z. B. durch Eintra-              das Trägermaterial sowie die fälschungserschwe-
    gung der neuen Adresse oder Verwendung von Auf-                 renden Sicherheitsmerkmale im einzelnen festge-
    klebern). Fahrzeugscheine nach den bisher verwen-               legt. Als Voraussetzung einer wirksamen Absiche-
    deten Mustern 2a und 2b dürfen noch bis 30.                     rung von Dokumenten gegen Fälschungs- und
    September 2005 ausgefertigt werden. Ein Umtausch                Verfälschungsversuche ist ein breit angelegtes
    in eine Zulassungsbescheinigung Teil I ist erforderlich,        Spektrum von Sicherheitstechniken aus verschie-
    wenn der Fahrzeugbrief (z. B. bei Verlust) durch eine           denen Technologiefeldern erforderlich. Beide Do-
    Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt wird.                   kumente bestehen aus demselben Trägermaterial
    Die Übergangsvorschrift zu Muster 2b (Fahrzeugbrief)            und weisen weitgehend die gleiche Sicherheits-
    stellt klar, dass bisher verwendete Fahrzeugbriefe gül-         ausstattung auf. Das für die Fahrzeugkontrolle we-
    tig bleiben. Ein Umtausch eines Fahrzeugbriefs in ei-           sentliche Dokument der Zulassungsbescheinigung
    ne Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)              Teil I (Fahrzeugschein) ist durch ein optisch-varia-
    wird dann erforderlich, wenn der Fahrzeugschein                 bles Element in Form eines Kinegrams besonders
    nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungs-             gesichert. Während das Format der Zulassungsbe-
    bescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzt wird.             scheinigung Teil I dem des bisherigen Fahrzeug-
    Die Übergangsvorschrift zu Muster 2c (Fahrzeug-                 scheins entspricht, wird für die Zulassungsbe-
    schein der Bundeswehr) stellt klar, dass die bisher von         scheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) aus Gründen der
    der Bundeswehr verwendeten Fahrzeugscheine ihre                 Vereinfachung und besseren Handhabbarkeit das
    Gültigkeit behalten. Das gilt auch, wenn solche Fahr-           Format DIN A 4 (einseitig bedruckt) eingeführt.
    zeugscheine nach dem 1. Oktober 2005 wegen Än-                  Abschnitt II der Vorbemerkungen zu Muster 2a
    derung der Halterdienststelle neu ausgedruckt wer-              enthält Rahmenvorschriften zur Einführung eines
    den.                                                            einheitlichen Objektsicherungs- und Fertigungs-
                                                                    kontrollsystems in den Produktionsbetrieben und
    Zu Buchstabe c):                                                Verlagen, die an Bearbeitung und Vertrieb der von
    Durch die Ergänzung der Übergangsvorschrift „Mus-               der Bundesdruckerei zentral gefertigten Fahrzeug-
    ter 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem               scheine beteiligt sind. Die Steigerung der Fäl-
    Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahr-             schungssicherheit wertet das Dokument insge-
    zeuge mit Kurzzeitkennzeichen)“ wird gestattet, Vor-            samt soweit auf, dass besondere Vorkehrungen
    drucke der Muster 3 und 4 in der vor dem 1. Oktober             erforderlich sind, um den Verlust von Blanko-For-
    2005 geltenden Fassung aufzubrauchen.                           mularen oder einen unberechtigten Zugriff auf die-
                                                                    se auszuschließen. Die an der Bearbeitung und
    Folgeänderung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstaben a,               dem Vertrieb beteiligten Betriebe haben hierzu
    b und c durch entsprechenden Maßgabebe-                         gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt eine Si-
    schluss des Bundesrates.                                        cherheitserklärung abzugeben.
    Begründung:                                                  2. Zu den Mustern:
    Durch die Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG vom               Die Daten in den Mustern 2a und 2b werden den
    29. April 1999 in der Fassung der Richtlinie                    Anforderungen der Richtlinie 1999/37/EG über Zu-
    2003/127/EG vom 23. Dezember 2003 werden um-                    lassungsdokumente für Fahrzeuge angepasst.
    fangreiche Änderungen im Bereich des gesamten Zu-               Neben den für harmonisierte Dokumente üblichen
    lassungsverfahrens erforderlich.                                Gestaltungsmerkmalen (z. B. Nationalitätszeichen,
    Die DV-Anbieter müssen die Programme in den EDV-                Angabe des Dokumentennamens in den Mit-
    Anlagen aller Zulassungsbehörden in der Bundesre-               gliedssprachen der Europäischen Gemeinschaft)
    publik Deutschland ändern. Hierfür ist als Zeitaufwand          werden die innerhalb der EU harmonisierten Daten
    mindestens ein Wochenende erforderlich. Zudem be-               in das Dokument aufgenommen und mit einem
    nötigen die Zulassungsbehörden einen ausreichenden              einheitlichen gemeinschaftlichen Code versehen.
    Zeitvorlauf, um diese Umstellungen vornehmen zu                 Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeug-
    können und die Mitarbeiterschulungen durchzuführen.
                                                                    schein) enthält die in Anhang I der Richtlinie auf-
    Außerdem muss ein im Massenverfahren der Fahr-
                                                                    geführten obligatorischen Codes, einen Teil der
    zeugzulassung unabdingbarer Probebetrieb des neu-
                                                                    vorgesehenen fakultativen Codes sowie weitere,
    en Verfahrens erfolgen. Die von der Bundesregierung
                                                                    nach der Richtlinie zulässige, einzelstaatliche Co-
    vorgesehene Übergangszeit ist hierfür nicht ausrei-
                                                                    des. Auf die bisher im Fahrzeugschein enthaltenen
    chend. Es ist ein Zeitraum von 15 Monaten erforder-
                                                                    Angaben zur Nutzlast (Ziffer 9), zu Liegeplätzen
    lich.
                                                                    (Ziffer 11), Rädern und/oder Gleisketten (Ziffer 17),
    Zu Nr. 12                                                       zur „oder“ Größenbezeichnung der Bereifung (Zif-
                                                                    fern 22, 23), zum Überdruck am Bremsanschluss
    Mit den neuen Mustern 2a und 2b werden die fäl-
                                                                    - Einleitungsbremse, Zweileitungsbremse (Ziffer
    schungsgesicherte Zulassungsbescheinigung Teil I
                                                                    24, 25) sowie zur Anhängerkupplung (Ziffer 26, 27)
    (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) eingeführt.
                                                                    wurde verzichtet; die Aufliegelast (bisher Ziffer 9)
    1. Zu den Vorbemerkungen zu Muster 2a Zulas-                    entspricht der Stützlast der neuen Ziffer 13. Zu-
       sungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und               sätzlich aufgenommen wurde ein Feld zur Eintra-
       Muster 2b Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahr-             gung der Nummer der Zulassungsbescheinigung
       zeugbrief)                                                   Teil II (Fahrzeugbrief). Durch die Aufnahme dieser
       In Abschnitt I der Vorbemerkungen werden jeweils             Nummer wird eine weitere Identitäts- und Ver-



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 2004                                            562                                 V k B l . A m t l i c h e r Te i l

       gleichskontrolle hinsichtlich eines von der Polizei      –   Kraftstoffart oder Energiequelle [P.3],
       kontrollierten Fahrzeugs geschaffen.                     –   Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern)
       Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug-               [Q],
       brief) enthält die obligatorischen und einige fakul-     – Sitzplätze einschl. Fahrersitz [S.1],
       tative Angaben des Anhangs II der Richtlinie sowie
                                                                – Stehplätze (soweit vorhanden) [S.2].
       – nach der Richtlinie zulässige – weitere einzel-
       staatliche Codes. Gegenüber dem bisherigen               Als fakultative Angaben lässt die Richtlinie u. a. die
       Fahrzeugbrief – und auch gegenüber der Zulas-            folgenden Daten zu (in eckigen Klammern: Angabe
       sungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) – ent-        des gemeinschaftlichen Codes):
       hält die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahr-          – im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamt-
       zeugbrief) einen geringeren Datenumfang. Dies                masse in kg [F.2],
       entspricht einerseits dem Anhang II der Richtlinie       – Fahrzeugklasse [J],
       und trägt andererseits dem Umstand Rechnung,
                                                                – Anzahl der Achsen [L],
       dass der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahr-
       zeugbrief) eine andere Funktion zukommt (Siche-          – technisch zulässige Anhängelast, gebremst und
       rung des Eigentums und anderer Rechte am Kfz)                ungebremst [O],
       als der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeug-        – Nenndrehzahl bei min-1 [P.4],
       schein). Wegen des geringeren Datenumfangs er-           – Farbe des Fahrzeugs [R],
       hält die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahr-
       zeugbrief) das Format DIN A 4 (einseitig bedruckt).      – Höchstgeschwindigkeit (in km/h) [T],
                                                                – Standgeräusch (in dB (A)) [U.1] und Drehzahl in
   Zu Nr. 13                                                        min-1 [U.2],
   Mit den neuen Mustern 2c und 2d werden die Zulas-            – Fahrgeräusch (in dB (A)) [U.3],
   sungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der                – Abgaswert CO2 (in g/km) [V.7],
   Bundeswehr) sowie die Datenbestätigung eingeführt.
                                                                – für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schad-
   Zu Nr. 14:                                                       stoffklasse [V.9].
   Die in den Mustern 3 und 4 (jeweils Seite 2) enthalte-       Den Mitgliedstaaten ist es freigestellt, weitere Anga-
   nen Bezeichnungen werden an die der Zulassungsbe-            ben ohne Verwendung gemeinschaftlicher Codes in
   scheinigung angepasst. Soweit Bedarf besteht, wer-           die Fahrzeugdokumente aufzunehmen. Dies ermög-
   den Merkblätter zur Übertragung der Angaben aus              licht es, die bereits bisher vorgesehenen Daten in dem
   den bisherigen Fahrzeugdokumenten in die neuen               für nationale Belange erforderlichen Umfang weiterhin
   Muster 3 und 4 von den Zulassungsbehörden zur Ver-           zu erheben.
   fügung gestellt.                                             Mit der Änderung wird zugleich klargestellt, dass Da-
                                                                ten nur in dem Umfang erhoben werden bzw. nachzu-
   Zu Artikel 2                                                 weisen sind, wie diese für den jeweiligen Einzelfall tat-
   Die 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird in die             sächlich nachgewiesen werden können (z. B. in
   StVZO eingearbeitet. Als Folge kann die 26. Ausnah-          Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse). Grundsätzlich
   meverordnung zur StVZO aufgehoben werden.                    entfällt der Nachweis für solche Daten, die zwar in der
                                                                Zulassungsbescheinigung enthalten sind, jedoch in
   Zu Artikel 3 (Änderung der Fahrzeugregisterver-              den bislang verwendeten Zulassungsdokumenten
   ordnung)                                                     (Fahrzeugbriefe und -scheine bisher gültiger Muster)
   Zu Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 bis Nr. 7)                       nicht aufgeführt waren.
   Die Änderung der Fahrzeugregisterverordnung dient            Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe m wurde einem
   der Anpassung der im Rahmen des Zulassungsver-               Maßgabebeschluss des Bundesrates entspre-
   fahrens vom Antragsteller anzugebenden Fahrzeug-             chend geändert.
   daten an die durch die Richtlinie 1999/37/EG vorge-
   gebenen Daten.                                               Begründung:
   Als obligatorische Daten werden durch die Richtlinie         Bei den Angaben zur Fahrzeugbereifung handelt es
   vorgeschrieben (in eckigen Klammern: Angabe des              sich um unmittelbar umwelt- und verkehrssicherheits-
   gemeinschaftlichen Codes):                                   relevante Parameter.
                                                                Fahrzeughaltern (Bürgern, Speditionen usw.) und allen
   – Marke [D.1], Typ sowie Variante und Version [D.2],         weiteren mit den im Verkehr befindlichen Fahrzeugen
      Handelsbezeichnung des Fahrzeugs [D.3],                   und deren Fahrzeugdokumenten befassten Personen
   – Fahrzeug-Identifizierungsnummer [E],                       und Stellen (Zulassungsbehörden, Polizei, Bundesamt
   – technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenom-                 für Güterverkehr (BAG), TÜV, DEKRA usw.) soll des-
      men Krafträder [F.1],                                     halb auch künftig diese wichtige Information in der Zu-
                                                                lassungsbescheinigung im erforderlichen Umfang zur
   – Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit
                                                                Verfügung stehen.
      Aufbau (bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als
                                                                In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
      M1 auch mit Anhängevorrichtung) [G],
                                                                dass Verkehrskontrollen durch die Polizeien und auch
   – Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar) [K],               die Unterwegskontrollen durch das BAG bezüglich
   – Hubraum (in cm3) [P.1], Nennleistung (in kW) (falls        der Vorschriftsmäßigkeit der Bereifung andernfalls er-
      verfügbar) [P.2],                                         schwert würden bzw. nur noch eingeschränkt möglich



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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    wären, da die dortigen Kräfte keine Informationen be-       ersten Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr
    züglich der zulässigen Größen verfügen.                     mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet ist. Diese
    Durch Änderung der Reifengröße kann eine Gefähr-            Angaben zur Anhängerkupplung sind in der Zulas-
    dung von Verkehrsteilnehmern eintreten und es kann          sungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorgesehen.
    sich das Abgas- und Geräuschverhalten verschlech-           Werden künftig Kfz mit Anhängerkupplungen im Stra-
    tern. In diesem Zusammenhang muss insbesondere              ßenverkehr angetroffen, ist es den Polizeibehörden in
    auf die gerade in Deutschland weit verbreitete Um-          der Regel unmöglich festzustellen, ob der Betrieb mit
    rüstung im Bereich Rad-Reifen hingewiesen werden            dieser Anhängerkupplung erlaubter Weise stattfindet.
    (Winterräder, Sonderrad- Reifenkombinationen). Bei          Die Angaben zur Anhängerkupplung sollten deshalb
    unzulässigen Umrüstungen ergibt sich das Gefähr-            auch erhoben werden können bzw. nachzuweisen sein
    dungspotential insbesondere auf Grund möglicher             und in der Zulassungsbescheinigung Teil I enthalten
    Berührung der Reifen mit Fahrwerks- oder Ausbautei-         sein. Die Richtlinie 1999/37/EG eröffnet diese Mög-
    len mit der möglichen Folge einer Reifenzerstörung.         lichkeit, da es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, wei-
    Von Reifenschädigungen bis hin zur Reifenzerstörung         tere Angaben ohne Verwendung gemeinschaftlicher
    muss auch bei der Verwendung von Reifen mit einem           Codes in die Fahrzeugdokumente aufzunehmen.
    zu niedrigen Tragfähigkeits- und/oder Geschwindig-
    keitsindex ausgegangen werden.                              Zu Nr. 2 (§ 3):
    Weiterhin kann sich bei Änderung der Reifendimen-           Zu Buchstabe a) aa):
    sion auch der Abrollumfang ändern. Erfolgt eine erfor-      Durch die Neufassung wird Nr. 1 dahingehend er-
    derliche Tachoangleichung nicht, muss auf Grund der         weitert, dass auch die vom Kraftfahrt-Bundesamt ver-
    Fehlanzeige der tatsächlich gefahrenen Geschwindig-         gebene Kurzbezeichnung für den Hersteller, die nach
    keit von einem unvorschriftsmäßigen Bewegen im öf-          der StVZO zulässige Gesamtmasse und die entspre-
    fentlichen Verkehrsraum und einem daraus resultie-          chenden Achslasten im Fahrzeugregister gespeichert
    renden Gefährdungspotential ausgegangen werden.             werden.
    Im Zuge des (sicherheits-)technischen Fortschritts im
    Fahrzeugbau kommt elektronisch geregelten Syste-            Zu Buchstabe a) bb):
    men eine immer größere Bedeutung zu. Viele dieser           Außer der Nummer des Fahrzeugbriefs soll auch die
    Systeme stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit            Nummer des Fahrzeugscheins, die von der Zulas-
    den Rad-Reifen-Kombinationen. Die Gefahr von Fehl-          sungsbehörde bei der Ausstellung des Dokuments
    funktionen solcher sicherheitsrelevanter Systeme wie        vergeben wird, im Fahrzeugregister gespeichert wer-
    ABV, ASR oder ESP kann sich allein aus der Verwen-          den.
    dung nicht geprüfter Rad-Reifen-Kombinationen er-
    geben.                                                      Zu Buchstabe b) aa):
    Eine zunehmende Verbreitung erfahren darüber hin-           Der Datenumfang orientiert sich unter anderem an
    aus Reifendruck-Kontrollsysteme. Die dabei elektro-         dem für die Zulassung nachzuweisenden Datenum-
    nisch hinterlegten Kennfelder können den für das si-        fang (§§ 1 und 2). Infolge der Änderung von § 1 sind
    chere Führen des Fahrzeuges korrekten Reifendruck           die diesbezüglichen Änderungen auf das örtliche Fahr-
    natürlich nur für die richtigen Bereifungen sicherstel-     zeugregister zu übertragen. In den örtlichen Fahrzeug-
    len.                                                        registern können die Daten im bisherigen Umfang so
    Den Fahrzeugherstellern kann auch zukünftig abver-          lange weitergeführt werden, bis für ein Fahrzeug eine
    langt werden, mindestens die Bezeichnung der am             Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) aus-
    Fahrzeug aktuell montierten Bereifung anzugeben.            gestellt wird oder die Daten auf Grund von § 16 Fahr-
    Von den Haltern kann verlangt werden, bei Änderun-          zeugregisterverordnung gelöscht werden.
    gen die aktuelle Größe in den Fahrzeugschein eintra-
    gen zu lassen. Auch in den harmonisierten Zulas-            Zu Buchstabe b) bb):
    sungsdokumenten nach der Richtlinie 1999/37/EG ist          Die Anzahl der bisherigen Halter eines Fahrzeugs war
    genügend Raum für die Eintragung weiterer Bezeich-          bislang aus dem Fahrzeugbrief zu ersehen, und zwar
    nungen zulässiger Bereifungen vorhanden. So haben           zum einen aus den Zulassungseintragungen und zum
    u. a. Italien und Österreich mit Einführung der harmo-      anderen aus den Vermerken auf Seite 5 des Fahr-
    nisierten Zulassungsdokumente vorgeschrieben, dass          zeugbriefs. In der Zulassungsbescheinigung Teil II
    die Fahrzeughersteller die Bezeichnung der am Fahr-         (Fahrzeugbrief) werden im Hinblick auf die Anforde-
    zeug tatsächlich montierten Bereifung angeben müs-          rungen des Datenschutzes nur noch 2 Zulassungs-
    sen. Ein unzumutbarer Mehraufwand für Deutschland           eintragungen möglich sein. Die Information z. B. für
    ist deshalb nicht erkennbar.                                den Erwerber eines Fahrzeugs wird dadurch sicher-
                                                                gestellt, dass in die Zulassungsbescheinigung Teil II
    § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe m1 wurde einem Maß-
                                                                (Fahrzeugbrief) die Anzahl der bisherigen Halter ein-
    gabebeschluss des Bundesrats entsprechend ein-
                                                                getragen wird. Damit den Zulassungsbehörden eine
    gefügt.
                                                                Fortschreibung möglich wird, ist die Zahl der bisheri-
    Begründung:                                                 gen Halter auch im örtlichen Fahrzeugregister zu
    Bisher erklären Fahrzeughersteller vielfach den Be-         speichern.
    trieb eines Kfz mit einer Anhängerkupplung bestimm-
                                                                Zu Nr. 3 (§ 4):
    ten Typs durch einen entsprechenden Eintrag in den
    Fahrzeugdokumenten (Fahrzeugbrief und Fahrzeug-             Zu Buchstaben a), b), c):
    schein) für zulässig, ohne dass dieses Kfz bei seiner       Der Datenumfang orientiert sich an dem des örtlichen



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 2004                                            564                                 V k B l . A m t l i c h e r Te i l

   Fahrzeugregisters. Infolge der Änderung von § 3 sind         übermittlungen der Zulassungsbehörden an die Versi-
   die diesbezüglichen Änderungen auf das Zentrale              cherungen zu übertragen.
   Fahrzeugregister zu übertragen. Soweit entsprechen-
   de Daten im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert           Zu Nr. 6 (§ 12):
   waren, werden diese – da sie für die Erfüllung der Auf-      Zu Buchstabe a) und b):
   gaben nicht mehr relevant sind – gelöscht. Im Zentra-        Die Art der zu übermittelnden Daten orientiert sich am
   len Fahrzeugregister (ZFZR) sind bislang nicht alle          Datenumfang des Zentralen Fahrzeugregisters. Infol-
   Fahrzeugdaten gespeichert, die in den Fahrzeugpa-            ge der Änderungen von § 4 sind die diesbezüglichen
   pieren und in den örtlichen Fahrzeugregistern enthal-        Änderungen auf die Datenübermittlung durch Abruf
   ten sind. Künftig sollen alle Daten, die in einer Zulas-     im automatisierten Verfahren zu übertragen.
   sungsbescheinigung enthalten sind, auch im ZFZR              Den Zulassungsbehörden soll ermöglicht werden, die
   gespeichert und für die Zulassungsbehörden zum Ab-           für die Zulassung bzw. Umschreibung eines Fahr-
   ruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt werden.      zeugs notwendigen Daten aus dem Zentralen Fahr-
   Hierdurch wird das Zulassungsverfahren wesentlich            zeugregister abrufen zu können.
   beschleunigt, und zwar auch in den Fällen, in denen          Hiermit wird ein erheblicher Beitrag zur Verwaltungs-
   das Kraftfahrt-Bundesamt keine Typdaten bereitge-            vereinfachung und zur Bürgerfreundlichkeit des Ver-
   stellt hat. Derzeit müssen bei entsprechenden Fahr-          fahrens geleistet. Der Abruf beschränkt sich auf die
   zeugen die Daten sowohl bei der ersten Zulassung,            Übermittlung der Daten, die das Fahrzeug beschrei-
   als auch bei jeder Umschreibung in einen anderen Zu-         ben (Identifizierungsmerkmale und Papiere sowie
   lassungsbezirk aufwendig neu erfasst werden. Künftig         technische Fahrzeugbeschreibung, sowie auch Infor-
   wird die Erfassung der Fahrzeugdaten (einschließlich         mationen über den jeweiligen Status (zugelassen, still-
   der Angaben über Bemerkungen und Ausnahmen) bei              gelegt oder gelöscht)). Nicht übermittelt werden in
   Nutzung des Abrufverfahrens entbehrlich. Der Erfas-          diesem Auskunftsverfahren die Angaben über den
   sungsaufwand in der Zulassungsbehörde wird auf das           (bisherigen) Halter und die Versicherungsverhältnisse.
   für den Einzelfall erforderliche Maß minimiert (es sind      Diese Angaben sind bei der Zulassung bzw. Um-
   nur die geänderten Daten zu erheben und zu erfassen)         schreibung jeweils neu zu erheben.
   und zudem werden Fehler bei der Datenerfassung
   vermieden, die bislang zeitaufwendig und unter Be-           In Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a wurde einem Maß-
   lastung des Fahrzeughalters bzw. Eigentümers geklärt         gabebeschluss des Bundesrates entsprechend
   werden mussten. Somit wird ein wesentlicher Beitrag          dem Doppelbuchstaben aa der Doppelbuchstabe
   zur Verwaltungsvereinfachung und Bürgerfreundlich-           aa0 vorangestellt.
   keit geleistet. Mit den Änderungen wird die Grundlage        Begründung:
   für die Speicherung der hierfür benötigten Daten im
                                                                Bereits seit dem 1. März 2003 werden gemäß § 4 Abs.
   ZFZR geschaffen.
                                                                1 Buchstabe g FRV im Zentralen Fahrzeugregister die
   Die Nutzlast ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I
                                                                früheren Halter eines Kraftfahrzeuges gespeichert. Ei-
   (Fahrzeugschein) nicht enthalten, muss jedoch im
                                                                ne Bereithaltung zur Übermittlung der Daten von frü-
   ZFZR für Datenübermittlungen nach § 10 Abs. 2 ge-
                                                                heren Fahrzeughaltern im automatisierten Verfahren
   speichert werden. Hierbei handelt es sich um die aus
                                                                nach § 12 Abs. 1 FRV an die dort benannten Stellen
   Gesamtgewicht abzüglich Leergewicht errechnete
                                                                (einschließlich die Polizeibehörden der Länder) ist je-
   Nutzlast des Fahrzeugs.
                                                                doch nicht vorgesehen. Gegenwärtig erhält die Polizei
   Zu Buchstabe d):                                             bei im automatisierten Verfahren Abfragen lediglich In-
                                                                formationen über den aktuellen Halter und den Grund
   Nummer 3 Buchstabe h wird aufgehoben, da ein Be-
                                                                und Zeitpunkt des Halterwechsels. Im polizeilichen
   darf für die Speicherung der Anzahl der Haltereinträge
                                                                Einsatz kann jedoch auch die Information über die vor-
   im gültigen Fahrzeugbrief nicht mehr besteht.
                                                                herigen Fahrzeughalter zur Beurteilung des Gesamt-
   Zu Nr. 4 (§ 6):                                              sachverhaltes von erheblicher Bedeutung und Interes-
                                                                se sein. Mit der vorgesehenen Änderung wird daher
   Zu Buchstabe a):                                             das Ziel verfolgt, der Polizei im Bedarfsfall einen
   Die durch Ausnahmegenehmigung zugelassenen Er-               schnellen Zugriff auf die von ihr benötigten Daten im
   höhungen der Gewichte und Achslasten sind in die             automatisierten Verfahren zu ermöglichen. Die bishe-
   Zulassungsbescheinigung einzutragen und zur Spei-            rige Möglichkeit, Informationen über die vorherigen
   cherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermit-            Fahrzeughalter z.B. aus den örtlichen Fahrzeugregis-
   teln.                                                        tern (§ 13 Abs. 2 FRV) zu beziehen, hat sich in der po-
                                                                lizeilichen Praxis als umständlich und ungerechtfertigt
   Zu Buchstabe b):                                             zeitaufwändig herausgestellt, da diese Informationen
   Bei Übermittlung von Mitteilungen über die Stilllegung       nur die für den jeweiligen Bezirk der Zulassungsbe-
   oder die endgültige Außerbetriebsetzung eines Fahr-          hörde örtlich zuständige Polizeidienststelle erhält (§ 12
   zeugs ist die Angabe zur Art des Fahrzeugs nicht er-         Abs. 2 Satz 2 FRV). Auch Anfragen außerhalb des
   forderlich.                                                  automatisierten Verfahrens beim Kraftfahrt-Bundes-
                                                                amt sind regelmäßig mit hohem Verwaltungs- und
   Zu Nr. 5 (§ 8):                                              Zeitaufwand verbunden.
   Der Datenumfang orientiert sich an dem des örtlichen         Zudem sieht § 36 Abs. 2 StVG eine Übermittlung der
   Fahrzeugregisters. Infolge der Änderung von § 3 sind         Daten im automatisierten Verfahren bereits vor. Inso-
   die diesbezüglichen Änderungen auch auf die Daten-           weit dürfte § 12 Abs. 1 FRV den Umfang der Daten,



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                       565                                          Heft 21 – 2004

    die im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen       Nr. 208 49. Berichtigung des Systematischen
    Fahrzeugregister übermittelt werden, unzweckmäßig                Verzeichnisses der Fahrzeug- und
    einschränken.                                                    Aufbauarten
    Zu Nr. 7 (§ 17):                                                 – Erfassung und statistischer Nach-
                                                                       weis von Krankenfahrstühlen
    Durch die Änderung werden die durch Artikel 5 des Ge-
    setzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes                               Bonn, den 21. Oktober 2004
    und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom                              S 35/36.17.06-01/45 KBA 04
    10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) angepassten Tilgungs-
    fristen für die Speicherung der im Zentralen Fahrzeug-
    register enthaltenen Fahrzeug- und Halterdaten (7        Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-
    Jahre) auch auf die bei der Ausgabe von roten Kenn-      den gebe ich nachstehende Änderung des Systematischen
    zeichen gespeicherten Daten erstreckt.                   Verzeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten Teil 1 be-
                                                             kannt:
    Zu Artikel 4 (Änderung der Gebührenordnung für           1. In der Gruppe 2 „Personenkraftwagen“ wird die Fahr-
    Maßnahmen im Straßenverkehr)                             zeugart „Krankenfahrstuhl zulassungspflichtig“ mit der
                                                             Schlüsselnummer „0106 00“ bzw. „0106 ..“ und den da-
    Zu Nrn. 1 – 9 (2. Abschnitt in der Anlage zu § 1 Ge-     zugehörigen Angaben gestrichen. Diese Position gilt als
    bührennummern 221.1, 221.2, 221.6, 221.7, 225,           auslaufend und ist künftig für die Erstzulassung nicht
    227.2, 227.3, 227.4, 227.5)                              mehr zu verwenden.
    Zur Abdeckung der Kosten, die den Zulassungsbehör-
    den zur Beschaffung der Zulassungsbescheinigung          2. In der Gruppe 8 „Sonstige Fahrzeuge“ wird die Fahr-
    Teil I (Fahrzeugschein) entstehen, werden die Gebüh-     zeugart „Krankenfahrstuhl zulassungsfrei“ mit der
    rennummern der Gebührenordnung für Maßnahmen             Schlüsselnummer „2102 00“ bzw. „2102 ..“ und den da-
    im Straßenverkehr, die die Ausgabe eines neuen Fahr-     zugehörigen Angaben gestrichen. Diese Position gilt als
    zeugscheins umfassen, um 0,70 Euro erhöht.               auslaufend und ist künftig für die Erstzulassung nicht
                                                             mehr zu verwenden.
    Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
                                                             Erläuternd dazu bemerke ich:
    Artikel 5 wurde einem Maßgabebeschluss des
    Bundesrates entsprechend geändert.                       Mit der Verordnung über die Zulassung von Personen
                                                             zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrs-
    Begründung:                                              rechtlicher Vorschriften vom 18.08.1998 (BGBI. I
    Durch die Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG vom        S. 2214) wurde zum 01.01.1999 mit einer Übergangsfrist
    29. April 1999 in der Fassung der Richtlinie             bis zum 30.06.1999 der Begriff des Krankenfahrstuhls in
    2003/127/EG vom 23. Dezember 2003 werden um-             § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO enger gefasst und mit Verord-
    fangreiche Änderungen im Bereich des gesamten Zu-        nung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
    lassungsverfahrens erforderlich.                         anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
    Die DV-Anbieter müssen die Programme in den EDV-         07.08.2002 (BGBI. I S. 3267) wurden der Begriff des
    Anlagen aller Zulassungsbehörden in der Bundesrepu-      Krankenfahrstuhls und die Fahrerlaubnisregelungen
    blik Deutschland ändern. Hierfür ist als Zeitaufwand     hierzu nochmals geändert, um die aus Verkehrssicher-
    mindestens ein Wochenende erforderlich. Zudem be-        heitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Ver-
    nötigen die Zulassungsbehörden einen ausreichenden       kehrs unerwünschte Inanspruchnahme der fahrerlaub-
    Zeitvorlauf, um diese Umstellungen vornehmen zu          nisrechtlichen Sonderstellung des Krankenfahrstuhls
    können und die Mitarbeiterschulungen durchzuführen.      durch Führer bestimmter Klein-Pkw rückgängig zu ma-
    Außerdem muss ein im Massenverfahren der Fahr-           chen und nur noch den in seinem ursprünglichen Wort-
    zeugzulassung unabdingbarer Probebetrieb des neuen       sinne echten Krankenfahrstuhl zu privilegieren. Bei der
    Verfahrens erfolgen. Die von der Bundesregierung vor-    Einteilung von Fahrzeugen in bestimmte Fahrzeugka-
    gesehene Übergangszeit ist hierfür nicht ausreichend.    tegorien kommt es nicht darauf an, wofür bzw. von wem
    Es ist ein Zeitraum von 15 Monaten erforderlich.         ein Fahrzeug genutzt wird, sondern wofür ein Fahrzeug
    In Anlage 1 Muster 2a (§ 24) und Anlage 3 Muster         auf Grund seiner Bauart technisch bestimmt und geeig-
    2c (§ 24 Abs. 2) wurde nach einem Maßgabebe-             net ist. So wird ein Personenkraftwagen oder ein motor-
    schluss des Bundesrates jeweils in der Zulas-            radähnliches Vierradkraftfahrzeug (z.B. Quad) durch den
    sungsbescheinigung Teil I im Hinweis zu Feld             Gebrauch einer körperlich gebrechlichen Person nicht
    (15.1) bis (15.3) Satz 2 neu gefasst.                    zum Krankenfahrstuhl.
    Begründung wie zu Artikel 3 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 7       In beiden Fällen der Änderung der StVZO wurde das Ver-
    Buchstabe m.                                             zeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten nicht angepasst.
                                                             Diese Anpassung wird hiermit nachgeholt.
    In Anlage 1 Muster 2a (§ 24 ) wurde einem Maß-
    gabebeschluss des Bundesrates entsprechend in            Nach früherem Recht standen folgende Einstufungsmög-
    der Zulassungsbescheinigung Teil I der Hinweis zu        lichkeiten zur Verfügung:
    Feld (22) angefügt.                                      zulassungspflichtige Fahrzeuge in der Gruppe 2 „Perso-
                                                             nenkraftwagen“
    Begründung wie zu Artikel 3 Nr. 1 §1 Abs. 1 Nr. 7        010600/.. PKW KRANKENFAHRSTUHL
    Buchstabe m1.                                            zulassungsfreie Fahrzeuge in der Gruppe 8 „Sonstige
                                                             Kraftfahrzeuge“
(VkBl. 2004 S. 543)                                          210100/.. SO.KFZ. KRANKENFAHRSTUHL



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 2004                                             566                                  V k B l . A m t l i c h e r Te i l

210200/.. SO.KFZ. KRANKENFAHRSTUHL UEBER 30                    ßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen aktualisiert.
KM/H.                                                          Die Vierte Verordnung zur Änderung personenbeförde-
Seit 01.09.2002 ist nunmehr lediglich die Einstufung als       rungsrechtlicher Vorschriften ist im Bundesgesetzblatt
zulassungsfreies Fahrzeug mit der Schlüsselnummer              Teil I Nr. 44 vom 24.08.2004 auf Seite 2169 verkündet
210100/.. möglich. Die Schlüsselnummern 010600/.. und          worden. Sie ist am 25.08.2004 in Kraft getreten und wird
210200/.. mit den dazugehörigen Klartexten sind auslau-        nachstehend mit zugehöriger Begründung bekannt gege-
fend zu stellen.                                               ben. *)
Nach bisherigem Recht in den Verkehr gebrachte Fahr-           Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur
zeuge dürfen weiterhin verwendet werden. Wird für Fahr-        Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Euro-
zeuge dieser Art (nach technischer Veränderung gem.            päischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraf-
§ 19 Abs. 2 StVZO oder nach endgültiger Abmeldung              tomnibussen vom 19.08.2004 ist im Bundesanzeiger vom
gem. § 27 Abs. 5 StVZO) die Erteilung einer neuen Be-          26.08.2004, Nr. 160, Seite 19098 bekannt gegeben worden.
triebserlaubnis nach § 21 StVZO beantragt, wobei diese         Sie ist am 25.08.2004 in Kraft getreten und wird nachste-
Fahrzeuge jedoch die technischen Merkmale gem. der             hend mit zugehöriger Begründung bekannt gegeben. *)
Definition des § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO in der heute gel-
tenden Fassung nicht erfüllen, können sie nicht mehr als       II. Änderung des Richtsatzkataloges – gültig ab
Krankenfahrstuhl zugelassen werden sondern sind dann               01.10.2001 – zum Gebührenverzeichnis nach § 1
in eine der anderen Fahrzeugarten einzustufen.                     der Kostenverordnung für Amtshandlungen im
Ich bitte, die vorstehenden Änderungen zu beachten, und            entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personen-
stelle anheim, bei Anlage 2 der Richtlinie zum Fahrzeug-           verkehr mit Kraftfahrzeugen
brief (VkBl. 1972 S. 373) einen Hinweis auf diese Verlaut-     Der Richtsatzkatalog – gültig ab 01.10.2001 – zum Ge-
barung anzubringen.                                            bührenverzeichnis nach § 1 der Kostenverordnung für
                                                               Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen
                                                               Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15.08.2001
                          Bundesministerium für Verkehr,
                                                               (BGBl. I S. 2168), veröffentlicht im Verkehrsblatt 2001,
                           Bau- und Wohnungswesen
                                                               Heft 17, Nr. 132, Seite 384 ff., ist in der Tabelle im Ab-
                                  Im Auftrag
                                                               schnitt II. in der Position 7. „Austausch von Kraftfahrzeu-
                               Michel Burgmann
                                                               gen/je Kraftfahrzeug“ der Richtsatz „25,56 Euro“ durch
                                                               den Richtsatz „25,00 Euro“ zu ändern. Diese Änderung er-
                                                               gibt sich aus der im Folgenden abgedruckten Vierten Ver-
(VkBl. 2004 S. 565)                                            ordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
                                                               Vorschriften vom 11.08.2004 (Artikel 2 sowie dem Anhang
                                                               zu Artikel 2, Position II. 7). *)

                                                               III. Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für ge-
                                                                    meinwirtschaftliche Leistungen im Straßenperso-
Nr. 209 I.     Grenzüberschreitender                                nenverkehr/Eisenbahnverkehr
               Omnibusverkehr                                  Das Formular des Antrages auf Gewährung eines Aus-
               1. EGBusDV – mit Begründung                     gleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen nach § 45 a
               2. Zugehörige AVV –                             PBefG, §§ 6a ff. AEG a. F. ist zu aktualisieren. Aus Anlass
                  mit Begründung                               der Änderungen beim Ausgleich gemeinwirtschaftlicher
                                                               Leistungen durch Artikel 24 (betreffend § 45a PBefG) und
          II. Änderung des Richtsatzkataloges                  Artikel 26 (betreffend §§ 6a ff. AEG a. F.) des Haushalts-
               – gültig ab 01.10.2001 – zum                    begleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076 ) –
               Gebührenverzeichnis                             betreffend die Verringerungen der Ausgleichsbeträge für
          III. Antrag auf Gewährung eines Aus-                 das Jahr 2004 um 4 %, für das Jahr 2005 um 8 % und
               gleichs für gemeinwirtschaftliche               vom Jahr 2006 an jeweils um 12 % – sind entsprechende
                                                               Felder auf Seite 6 des Formulars eingearbeitet worden.
               Leistungen im Straßenpersonen-
               verkehr/Eisenbahnverkehr                        Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 PBefAusglV / AEAusglV ist der An-
                                                               trag nach einem bundeseinheitlichen Muster zu stellen.
                       Bonn, den 20. September 2004            Im Einvernehmen mit den Ländern gebe ich das überar-
                       S 37/24.05.05-37/3 V 04                 beitete Muster des bundeseinheitlichen Antragsformulars
                       S 37/EW 14/24.05.05-15.7/4 ST04         bekannt. *) Es ist erstmals für die Anträge auf Gewährung
                                                               eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen für
I. Grenzüberschreitender Omnibusverkehr                        das Jahr 2004 zu verwenden. Der am 31.03.2003
                                                               – S 37/EW 14/24.05.05-15.7/7 NW 03 (VkBl. 2003, Seite
Die Vierte Verordnung zur Änderung personenbeförde-            126) – bekannt gegebene Vordruck wird gleichzeitig auf-
rungsrechtlicher Vorschriften enthält in ihrem Artikel 1 die   gehoben.
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Ab-
kommen der Europäischen Gemeinschaft über den Per-
sonenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus – Durchfüh-                                     Bundesministerium für Verkehr,
rungsverordnung – EGBusDV). Mit Artikel 2 der                                             Bau-, und Wohnungswesen
erstgenannten Verordnung wird die Kostenverordnung                                                Im Auftrag
für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmä-                                         Michel Burgmann



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                    567                                             Heft 21 – 2004

*) Die Texte                                                            Nr. 211 IX. Nachtrag
I. Grenzüberschreitender Omnibusverkehr                                         zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben
     1. EGBusDV – mit Begründung                                                auf den norddeutschen Bundes-
     2. Zugehörige AVV – mit Begründung
II. Änderung des Richtsatzkataloges – gültig ab 01.10.2001 – zum Ge-
                                                                                wasserstraßen im Binnenbereich
     bührenverzeichnis
III. Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche
     Leistungen im Straßenpersonenverkehr/Eisenbahnverkehr              Der Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den norddeut-
werden in einem Sonderband *) (Dokument-Nr. B 4517), der zu diesem      schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 20.
Heft erscheint, bekanntgemacht und können vom Verkehrsblatt-Verlag,     November 2001 (VkBl. 2001 S. 613) in der Fassung des
Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, bezogen werden.                         VIII. Nachtrags vom 01. April 2004 (VkBl. 2004 S. 240)
Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag      wird wie folgt geändert:
unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforderung
ein Exemplar des Sonderdruckes B 4517 kostenlos, jedoch gegen Por-
toerstattung.                                                                                       §1

                                                                        Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind
                                                                        1. in den Tarifstellen 216 und 217 (Eisen- und Stahl-
                                                                           schrott) in der Spalte Güterart und Geltungsbereich
                                                                           nach den Worten „nach Häfen am Mittellandkanal
(VkBl. 2004 S. 566)
                                                                           einschl. Magdeburg“ ein Komma zu setzen und die
                                                                           Worte „Inlandshäfen an der Elbe oberhalb km 585,90“
                                                                           einzufügen sowie im Befristungsvermerk der Tarifstel-
                                                                           le 217 die Zahl „2005“ zu ändern in „2006“,
                                                                        2. in der Tarifstelle 218 (Coils) in der Spalte Güterart und
                                                                           Geltungsbereich nach den Worten „nach Häfen am
                                                                           Mittellandkanal einschl. Magdeburg“ die Worte „und
                                                                           Inlandshäfen an der Elbe oberhalb km 585,90“ einzu-
                                                                           fügen,
                                                                        3. in der Tarifstelle 221 (Walzdraht) in der Spalte Güterart
                                                                           und Geltungsbereich die Worte „westlich Minden“ zu
                                                                           streichen und dafür die Worte „einschl. Magdeburg“
                                                                           einzufügen sowie im Befristungsvermerk die Zahl
                                                                           „2005“ zu ändern in „2006“,
                                                                        4. in der Tarifstelle 612 (Heizöl) in der Spalte Güterart und
                                                                           Geltungsbereich die Güterarten „Dieselkraftstoff, Die-
                                                                           selöl, Gasöl (Gkl. V: Nr. 3251),“ einzufügen sowie im
Nr. 210 II. Nachtrag                                                       Befristungsvermerk die Zahl „2005“ zu ändern in
        zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben                              „2006“.
        auf der Mosel zwischen Thionville
        (Diedenhofen) und Koblenz
                                                                                                    §2
        (Coblence)
                                                                        Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2004
                                        Bonn, den 21. 0ktober 2004
                                                                        in Kraft.
                                        LS 25/6255.2/3
                                                                        Münster, den. 11.10. 2004
Der II. Nachtrag zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf              S-323.2/1
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) vom 01. Oktober 2004 wurde im Bundesan-
zeiger Nr. 196 vom 15. Oktober 2004, Seite 21 981, ver-
kündet.                                                                                          Wasser- und Schifffahrtsdirektion
                                                                                                              West
Der II. Nachtrag des Tarifs ist am 01. 0ktober 2004 in Kraft
                                                                                                           Im Auftrag
getreten.
                                                                                                             Lindert
                                     Bundesministerium für Verkehr,
                                      Bau- und Wohnungswesen
                                             Im Auftrag
                                        Heinz-Clemens Kaune




(VkBl. 2004 S. 567)                                                     (VkBl. 2004 S. 567)



                                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 2004                                                            568                               V k B l . A m t l i c h e r Te i l

Nr. 212    Bekanntmachung einer Übersicht                                                            §1
           über amtliche Berechtigungsscheine                                           Abweichende Regelungen zur
           und Befähigungsnachweise (§ 3                                            Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
           Abs. Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 1 Buch-                             Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ist mit den
           stabe a und Nr. 2 der Sportbootführ-                             sich aus den in dem Anhang aufgeführten vorübergehen-
           erscheinverordnung-Binnen)                                       den Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.

                                    Bonn, den 21. Oktober 2004                                          §2
                                    LS 26/44.30.08-02/24 BL 04                          Nichtanwendung von Vorschriften
                                                                            Nachstehende Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden:
Die Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl.                    1. § 1 Nr. 1 der schifffahrtspolizeilichen Verordnung zur
2003 S. 834) wird wie folgt geändert:                                          vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-
                                                                               Untersuchungsordnung vom 1. Oktober 2002 (VkBl.
Abschnitt I Nr. 1 (Berechtigungsscheine nach § 3 Abs. 2
                                                                               2002 S. 617) soweit § 4a der Binnenschiffs-Untersu-
Nr. 2):
                                                                               chungsordnung betroffen ist und
Lfd.    Bezeichnung                  ausstellende Behörde                   2. Nr. II.6 des Anhangs der Fünfundzwanzigsten Verord-
Nr.                                                                            nung zur vorübergehenden Abweichung von der
37      Polizei Bootsführerschein    Polizeipräsidium Wasserschutz-            Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 20. Fe-
                                     polizei Brandenburg, ausgestellt          bruar 2004 (VkBl. 2004 S. 122).
                                     bis 30.6.2002
                                                                                                      §3
50      Polizei Bootsführerschein    Polizeipräsidium Frankfurt (Oder),
                                                                                             Ordnungswidrigkeiten
        Land Brandenburg             Polizeipräsidium Potsdam, ausge-
                                     stellt ab 1.7.2002                     Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
                                                                            schifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
                               Bundesministerium für Verkehr,               oder fahrlässig entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 der Binnen-
                                Bau- und Wohnungswesen                      schiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung der Num-
                                        Im Auftrag                          mer II.1 des Anhangs dieser Verordnung auf einer Was-
                                      Ulrich Kowallik                       serstraße der Zone 3 oder 4 am Verkehr teilnimmt.

                                                                                                       §4
                                                                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                            Diese Verordnung tritt am 15. November 2004 in Kraft
                                                                            und mit Ablauf des 14. November 2007 außer Kraft.
(VkBl. 2004 S. 568)
                                                                            Kiel, den 15. Oktober 2004
                                                                                                   Wasser- und Schifffahrtsdirektion
                                                                                                                Nord
                                                                                                               Knieß

                                                                            Aurich, den 15. Oktober 2004
                                                                                                  Wasser- und Schifffahrtsdirektion
                                                                                                             Nordwest
                                                                                                           In Vertretung
                                                                                                              Rodiek

                                                                            Hannover, den 15. Oktober 2004
                                                                                                  Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Nr. 213 Sechsundzwanzigste Verordnung zur                                                                      Mitte
        vorübergehenden Abweichung von                                                                     In Vertretung
        der Binnenschiffs-Untersuchungs-                                                                    Mechelhoff
        ordnung (26.BinSchUOAbweichV)
           Vom 15. Oktober 2004                                             Münster, den 15. Oktober 2004
                                                                                                  Wasser- und Schifffahrtsdirektion
                                                                                                               West
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Binnenschiff-                                                      Beckmann
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung
mit § 10 Abs. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung                      Mainz, den 15. Oktober 2004
vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) verordnen die Was-                                             Wasser- und Schifffahrtsdirektion
ser- und Schifffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, Mitte,                                                      Südwest
West, Südwest, Süd und Ost jeweils für ihren Zuständig-                                                    In Vertretung
keitsbereich:                                                                                                Stenglein



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                        569                                            Heft 21 – 2004

Würzburg, den 15. Oktober 2004                                           lich seiner Ladung in Tonnen, das allein und
                     Wasser- und Schifffahrtsdirektion                   ohne gleichzeitige Beförderung weiterer
                                  Süd                                    Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstel-
                                 Menzel                                  lung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre be-
                                                                         fördert werden kann, ohne dass während der
                                                                         Fahrt und beim Be- und Entladen der Fähre
Magdeburg, den 15. Oktober 2004                                          der nach § 11.05 Nr. 2 Rheinschiffs-Untersu-
                     Wasser- und Schifffahrtsdirektion                   chungsordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) zulässige
                                  Ost                                    Krängungswinkel überschritten und der für
                                Pohlman                                  die jeweilige Zone zulässige Restfreibord
                                                                         unterschritten wird, wobei beim Be- und Ent-
                                                                         ladevorgang die Fähre freischwimmend zu
                                                                         betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß
                                                                         wird beim Abstützen auf der Rampe durch ei-
                                                                         ne kraftschlüssige Verbindung in einer festen
                                                   Anhang                Lage gehalten,“
                                                   (zu § 1)

Abweichungen zur Binnenschiffs-Untersuchungsord-
nung (BinSchUO)                                               (VkBl. 2004 S. 568)


I. Inhaltsübersicht
   • Sportfahrzeuge (§ 4a)***)
   • Begriffsbestimmungen, freifahrende Fähren (§ 72
      Nr. 6)***)

II. Vorübergehende Regelungen
    1. § 4a ist in folgender Fassung anzuwenden:

                              „§ 4a                           Nr. 214 Allgemeines Rundschreiben
                         Sportfahrzeuge                               Straßenbau Nr. 23/2004
         (1) Unbeschadet des § 3 Abs. 2 darf mit einem                Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs-
         Sportfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 der                               technik und Stra-
         Verordnung über das Inverkehrbringen von Sport-                               ßenausstattung;
         booten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), das                                Leit- und Schutz-
         nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt                                 einrichtungen
         der Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
         staates des Abkommens über den Europäischen                                      Bonn, den 05. Oktober 2004
         Wirtschaftsraum gelangt, am Verkehr nur teilge-                                  S 28/38.61.30/10 Va 04
         nommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeich-
         nung im Sinne des § 3 Abs. 1 der vorgenannten
         Verordnung versehen ist. Auf-den-Markt-Gelan-        Oberste Straßenbaubehörden
         gen im Sinne des Satzes 1 ist das Inverkehrbrin-     der Länder
         gen im Sinne des § 2 Abs. 8 des Geräte- und Pro-     An die für die Straßenverkehrs-Ordnung
         duktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004           und für die Verkehrspolizei zuständigen
         (BGBl. I S. 2).                                      obersten Landesbehörden
         (2) Für die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbe-
         scheinigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und deren Ver-    nachrichtlich:
         längerung erstrecken sich die erste Untersuchung     DEGES
         und die Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit        Bundesanstalt für Straßenwesen
         CE-Kennzeichnung nur auf die Bestimmungen des
         § 21.02 Nr. 2 der Rheinschiffsuntersuchungsord-      Bundesrechnungshof
         nung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) in der jeweils geltenden
         Fassung.“                                            Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
                                                              Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 02)
    2. § 72 Nr. 6 ist in folgender Fassung anzuwenden:
       „6. das zulässige Gesamtgewicht des schwer-            Mein Schreiben vom 20.11.2000
            sten Landfahrzeugs                                – S 28/38.61.30/90 BASt 2000 –
            das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließ-       Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/2002 vom
                                                              08.02.2002 – S 28/38.61.39/5 Va 2002 –
                                                              Mein Schreiben vom 20.11.2003
***) Wiederholung mit Änderungen                              – S 28/30.61.30/46 BASt 03 –



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 2004                                          570                                  V k B l . A m t l i c h e r Te i l

                              I.                                Das heißt, dass bei der Ausschreibung einer Markie-
Nach Einführung der ZTV M 02 (Bezug) ist es bei einigen         rungsmaßnahme für jedes eingesetzte Markierungs-
Formulierungen zu Missverständnissen bzw. Fehlinter-            material maximal 8 Messabschnitte erforderlich sein
pretationen gekommen. Mit Schreiben vom 20. Oktober             können, sofern die zu beurteilende Länge der Längs-
2003 hatte ich Sie um Stellungnahme zum Entwurf eines           markierung aus diesem Material größer als 10 km (4
Allgemeinen Rundschreibens mit Änderungen und Erläu-            Messabschnitte) ist und die zu beurteilende Fläche
terungen zur ZTV M 02 gebeten. Aus diesen Stellungnah-          anderer Markierungen aus diesem Material größer als
men hat sich kein vollständig eindeutiges Bild ergeben.         1200 m2 (4 Messabschnitte) ist. Die einzelnen Markie-
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung gebe ich zur        rungszeichen einer Längsmarkierung z. B. (rechter
Klarstellung folgende ergänzende Erläuterungen bekannt.         Rand, Mittelmarkierung, linker Rand) sind nicht ge-
Ferner bitte ich die in den Abschnitten 6.1.6 und 6.1.2.2       sondert zu betrachten, sondern als eine Längsmar-
enthaltenen Vertragsbedingungen in der nachfolgenden            kierung, sofern sie aus dem gleichen Material herge-
Fassung anzuwenden.                                             stellt wurden. Die hierfür maximal zur Verfügung
                                                                stehenden 4 Messabschnitte sind vom Prüfer auf die
Zu Abschnitt 6.1.6 Prüfungen vor Ablauf der Gewähr-             jeweiligen Linien nach Möglichkeit so zu verteilen,
leistung                                                        dass dadurch ein repräsentatives Ergebnis für die ge-
– Zum bestehenden Richtlinientext im dritten Absatz             samte Markierungsleistung erzielt werden kann.
    gebe ich folgende ergänzende Erläuterung:                   Werden verschiedene Markierungsmaterialien ver-
    Dabei ist der übliche Verschleiß angemessen zu be-          wendet, so ist jedes Material gesondert zu behandeln.
    rücksichtigen.                                              Sind z. B. eine Farbmarkierung von mehr als 10 km
– Anstelle des 1. Absatzes der Vertragsbedingungen in           Länge und eine Markierung aus Plastikmasse von
    Abschnitt 6.1.6 (Prüfung vor Ablauf der Gewährleis-         mehr als 10 km Länge zu beurteilen, so sind hierfür
    tung) sind die folgenden Vertragsbedingungen zu ver-        nach Tabelle 6 der ZTV M 02 insgesamt 8 Messab-
    einbaren, die in die Leistungsbeschreibung aufzuneh-        schnitte erforderlich. Die Vorgabe der ZTV M 02 in Ab-
    men sind:                                                   schnitt 4.1, wonach in einem Straßenquerschnitt oder
    „Bei diesen Prüfungen werden die Abschnitte mit of-         Knotenpunktbereich nicht mehr als zwei unterschied-
    fensichtlichen Fremdverschmutzungen oder Schäden            liche Markierungssysteme vorgesehen werden soll-
    durch außergewöhnliche Fremdeinwirkungen (z. B. er-         ten, ist zu beachten. Bei der losweisen Vergabe an
    höhter Anpressdruck eines Schneepfluges mit Stahl-          mehrere Auftragnehmer gilt das Vorstehende entspre-
    schürfleiste wegen Fahrbahnunebenheiten oder in             chend für jedes Markierungslos.
    Verwindungsbereichen, Verkantungen von Schnee-              Bei der zusammengefassten Ausschreibung mehrerer
    pflügen, wesentlich höhere Anzahl von Schneepflug-          Teillose (sog. Jahresverträgen) sollten ebenfalls pro
    übergängen als zu erwarten) nicht einbezogen. Der           Straßenmeisterei bzw. pro Teillos nicht mehr als ma-
    übliche Einsatz von z. B. Schneepflügen oder Stahl-         ximal 8 Messabschnitte für jedes Markierungsmateri-
    kehrbesen ist keine außergewöhnliche Fremdeinwir-           al unter den Voraussetzungen der Tabelle 6 der ZTV M
    kung.“                                                      02 gefordert werden. Das oben Gesagte gilt entspre-
– Dazu ist folgende Erläuterung zu beachten:                    chend.
    „Der übliche Einsatz ist nach Art und Umfang in der         Nur bei sehr umfangreichen Markierungsarbeiten
    Leistungsbeschreibung anzugeben. Bei der Verfol-            (z. B. wenn die zu beurteilende Länge der gesamten
    gung von Gewährleistungsmängeln sind die Hinweise           Längsmarkierung aus einem Material mehr als 50 km
    für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun-        beträgt) ist es ratsam, die Anzahl der erforderlichen
    gen (VOB) Ausgabe 2002 zu § 13 Nr. 1 VOB/B letzter          Messabschnitte zu verdoppeln.
    Absatz zu beachten.“                                        Die Anlage enthält Beispiele zur Festlegung der An-
Zu Abschnitt 6.1.2.2 Eigenüberwachungsprüfungen                 zahl der Messabschnitte.
der fertigen Leistung                                       –   Anstelle des 1. Absatzes der Vertragsbedingungen zu
– Allgemeines                                                   Abschnitt 6.1.2.2. (Eisenüberwachungsprüfung der
   Nach diesem Abschnitt sind für Markierungsarbeiten           fertigen Leistung) sind die folgenden Vertragsbedin-
   mit einem Nettoauftragswert von über 50 000 € der            gungen zu vereinbaren, die in die Leistungsbeschrei-
   Abschluss eines Überwachungsvertrages und die                bung aufzunehmen sind:
   Durchführung von Eigenüberwachungsprüfungen an               „Bei Markierungsarbeiten, die einen Nettowert von
   der fertigen Leistung in der Leistungsbeschreibung zu        50000 € überschreiten, ist ein Überwachungsvertrag
   fordern. Bei einem Auftragswert unter 50 000 € kann          zur Überprüfung der fertigen Markierung mit einer von
   ein solcher Überwachungsvertrag gefordert werden,            der BASt anerkannten Prüfstelle oder einem von der
   sofern dies im Einzelfall geboten erscheint. Die Leis-       BASt anerkannten Sachverständigen abzuschließen.
   tungsbeschreibung hat nach dem STLK Standardleis-            Dies ist eine besondere Leistung. Eine Kopie des
   tungskatalog für den Straßen- und Brückenbau, Leis-          Überwachungsvertrages ist dem Auftraggeber vorzu-
   tungsbereich 131 Fahrbahnmarkierungen, Ausgabe               legen.“
   August 2002, KN 131 501 zu erfolgen.
                                                            Zu Abschnitt 9 Gewährleistung
   Die Anzahl der bei der Eigenüberwachungsprüfung an
                                                            Hierzu gebe ich folgende Erläuterungen:
   der fertigen Leistung durchzuführenden Messab-
   schnitte ergibt sich aus Tabelle 6 der ZTV M 02. Um      – Verkehrsfreigabemarkierung:
   einen unnötig hohen Messaufwand zu vermeiden,               Verkehrsfreigabemarkierungen werden nur auf neuen
   sind die dortigen Vorgaben zu beachten.                     Fahrbahndecken verlegt. Unter neuen Decken in die-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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