VkBl Nr. 21 2004
Verkehrsblatt Nr. 21 2004
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dene Fahrzeugschein angepasst (z. B. durch Eintra- das Trägermaterial sowie die fälschungserschwe-
gung der neuen Adresse oder Verwendung von Auf- renden Sicherheitsmerkmale im einzelnen festge-
klebern). Fahrzeugscheine nach den bisher verwen- legt. Als Voraussetzung einer wirksamen Absiche-
deten Mustern 2a und 2b dürfen noch bis 30. rung von Dokumenten gegen Fälschungs- und
September 2005 ausgefertigt werden. Ein Umtausch Verfälschungsversuche ist ein breit angelegtes
in eine Zulassungsbescheinigung Teil I ist erforderlich, Spektrum von Sicherheitstechniken aus verschie-
wenn der Fahrzeugbrief (z. B. bei Verlust) durch eine denen Technologiefeldern erforderlich. Beide Do-
Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt wird. kumente bestehen aus demselben Trägermaterial
Die Übergangsvorschrift zu Muster 2b (Fahrzeugbrief) und weisen weitgehend die gleiche Sicherheits-
stellt klar, dass bisher verwendete Fahrzeugbriefe gül- ausstattung auf. Das für die Fahrzeugkontrolle we-
tig bleiben. Ein Umtausch eines Fahrzeugbriefs in ei- sentliche Dokument der Zulassungsbescheinigung
ne Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Teil I (Fahrzeugschein) ist durch ein optisch-varia-
wird dann erforderlich, wenn der Fahrzeugschein bles Element in Form eines Kinegrams besonders
nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungs- gesichert. Während das Format der Zulassungsbe-
bescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzt wird. scheinigung Teil I dem des bisherigen Fahrzeug-
Die Übergangsvorschrift zu Muster 2c (Fahrzeug- scheins entspricht, wird für die Zulassungsbe-
schein der Bundeswehr) stellt klar, dass die bisher von scheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) aus Gründen der
der Bundeswehr verwendeten Fahrzeugscheine ihre Vereinfachung und besseren Handhabbarkeit das
Gültigkeit behalten. Das gilt auch, wenn solche Fahr- Format DIN A 4 (einseitig bedruckt) eingeführt.
zeugscheine nach dem 1. Oktober 2005 wegen Än- Abschnitt II der Vorbemerkungen zu Muster 2a
derung der Halterdienststelle neu ausgedruckt wer- enthält Rahmenvorschriften zur Einführung eines
den. einheitlichen Objektsicherungs- und Fertigungs-
kontrollsystems in den Produktionsbetrieben und
Zu Buchstabe c): Verlagen, die an Bearbeitung und Vertrieb der von
Durch die Ergänzung der Übergangsvorschrift „Mus- der Bundesdruckerei zentral gefertigten Fahrzeug-
ter 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem scheine beteiligt sind. Die Steigerung der Fäl-
Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahr- schungssicherheit wertet das Dokument insge-
zeuge mit Kurzzeitkennzeichen)“ wird gestattet, Vor- samt soweit auf, dass besondere Vorkehrungen
drucke der Muster 3 und 4 in der vor dem 1. Oktober erforderlich sind, um den Verlust von Blanko-For-
2005 geltenden Fassung aufzubrauchen. mularen oder einen unberechtigten Zugriff auf die-
se auszuschließen. Die an der Bearbeitung und
Folgeänderung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstaben a, dem Vertrieb beteiligten Betriebe haben hierzu
b und c durch entsprechenden Maßgabebe- gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt eine Si-
schluss des Bundesrates. cherheitserklärung abzugeben.
Begründung: 2. Zu den Mustern:
Durch die Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG vom Die Daten in den Mustern 2a und 2b werden den
29. April 1999 in der Fassung der Richtlinie Anforderungen der Richtlinie 1999/37/EG über Zu-
2003/127/EG vom 23. Dezember 2003 werden um- lassungsdokumente für Fahrzeuge angepasst.
fangreiche Änderungen im Bereich des gesamten Zu- Neben den für harmonisierte Dokumente üblichen
lassungsverfahrens erforderlich. Gestaltungsmerkmalen (z. B. Nationalitätszeichen,
Die DV-Anbieter müssen die Programme in den EDV- Angabe des Dokumentennamens in den Mit-
Anlagen aller Zulassungsbehörden in der Bundesre- gliedssprachen der Europäischen Gemeinschaft)
publik Deutschland ändern. Hierfür ist als Zeitaufwand werden die innerhalb der EU harmonisierten Daten
mindestens ein Wochenende erforderlich. Zudem be- in das Dokument aufgenommen und mit einem
nötigen die Zulassungsbehörden einen ausreichenden einheitlichen gemeinschaftlichen Code versehen.
Zeitvorlauf, um diese Umstellungen vornehmen zu Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeug-
können und die Mitarbeiterschulungen durchzuführen.
schein) enthält die in Anhang I der Richtlinie auf-
Außerdem muss ein im Massenverfahren der Fahr-
geführten obligatorischen Codes, einen Teil der
zeugzulassung unabdingbarer Probebetrieb des neu-
vorgesehenen fakultativen Codes sowie weitere,
en Verfahrens erfolgen. Die von der Bundesregierung
nach der Richtlinie zulässige, einzelstaatliche Co-
vorgesehene Übergangszeit ist hierfür nicht ausrei-
des. Auf die bisher im Fahrzeugschein enthaltenen
chend. Es ist ein Zeitraum von 15 Monaten erforder-
Angaben zur Nutzlast (Ziffer 9), zu Liegeplätzen
lich.
(Ziffer 11), Rädern und/oder Gleisketten (Ziffer 17),
Zu Nr. 12 zur „oder“ Größenbezeichnung der Bereifung (Zif-
fern 22, 23), zum Überdruck am Bremsanschluss
Mit den neuen Mustern 2a und 2b werden die fäl-
- Einleitungsbremse, Zweileitungsbremse (Ziffer
schungsgesicherte Zulassungsbescheinigung Teil I
24, 25) sowie zur Anhängerkupplung (Ziffer 26, 27)
(Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) eingeführt.
wurde verzichtet; die Aufliegelast (bisher Ziffer 9)
1. Zu den Vorbemerkungen zu Muster 2a Zulas- entspricht der Stützlast der neuen Ziffer 13. Zu-
sungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und sätzlich aufgenommen wurde ein Feld zur Eintra-
Muster 2b Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahr- gung der Nummer der Zulassungsbescheinigung
zeugbrief) Teil II (Fahrzeugbrief). Durch die Aufnahme dieser
In Abschnitt I der Vorbemerkungen werden jeweils Nummer wird eine weitere Identitäts- und Ver-
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gleichskontrolle hinsichtlich eines von der Polizei – Kraftstoffart oder Energiequelle [P.3],
kontrollierten Fahrzeugs geschaffen. – Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern)
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug- [Q],
brief) enthält die obligatorischen und einige fakul- – Sitzplätze einschl. Fahrersitz [S.1],
tative Angaben des Anhangs II der Richtlinie sowie
– Stehplätze (soweit vorhanden) [S.2].
– nach der Richtlinie zulässige – weitere einzel-
staatliche Codes. Gegenüber dem bisherigen Als fakultative Angaben lässt die Richtlinie u. a. die
Fahrzeugbrief – und auch gegenüber der Zulas- folgenden Daten zu (in eckigen Klammern: Angabe
sungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) – ent- des gemeinschaftlichen Codes):
hält die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahr- – im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamt-
zeugbrief) einen geringeren Datenumfang. Dies masse in kg [F.2],
entspricht einerseits dem Anhang II der Richtlinie – Fahrzeugklasse [J],
und trägt andererseits dem Umstand Rechnung,
– Anzahl der Achsen [L],
dass der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahr-
zeugbrief) eine andere Funktion zukommt (Siche- – technisch zulässige Anhängelast, gebremst und
rung des Eigentums und anderer Rechte am Kfz) ungebremst [O],
als der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeug- – Nenndrehzahl bei min-1 [P.4],
schein). Wegen des geringeren Datenumfangs er- – Farbe des Fahrzeugs [R],
hält die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahr-
zeugbrief) das Format DIN A 4 (einseitig bedruckt). – Höchstgeschwindigkeit (in km/h) [T],
– Standgeräusch (in dB (A)) [U.1] und Drehzahl in
Zu Nr. 13 min-1 [U.2],
Mit den neuen Mustern 2c und 2d werden die Zulas- – Fahrgeräusch (in dB (A)) [U.3],
sungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der – Abgaswert CO2 (in g/km) [V.7],
Bundeswehr) sowie die Datenbestätigung eingeführt.
– für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schad-
Zu Nr. 14: stoffklasse [V.9].
Die in den Mustern 3 und 4 (jeweils Seite 2) enthalte- Den Mitgliedstaaten ist es freigestellt, weitere Anga-
nen Bezeichnungen werden an die der Zulassungsbe- ben ohne Verwendung gemeinschaftlicher Codes in
scheinigung angepasst. Soweit Bedarf besteht, wer- die Fahrzeugdokumente aufzunehmen. Dies ermög-
den Merkblätter zur Übertragung der Angaben aus licht es, die bereits bisher vorgesehenen Daten in dem
den bisherigen Fahrzeugdokumenten in die neuen für nationale Belange erforderlichen Umfang weiterhin
Muster 3 und 4 von den Zulassungsbehörden zur Ver- zu erheben.
fügung gestellt. Mit der Änderung wird zugleich klargestellt, dass Da-
ten nur in dem Umfang erhoben werden bzw. nachzu-
Zu Artikel 2 weisen sind, wie diese für den jeweiligen Einzelfall tat-
Die 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird in die sächlich nachgewiesen werden können (z. B. in
StVZO eingearbeitet. Als Folge kann die 26. Ausnah- Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse). Grundsätzlich
meverordnung zur StVZO aufgehoben werden. entfällt der Nachweis für solche Daten, die zwar in der
Zulassungsbescheinigung enthalten sind, jedoch in
Zu Artikel 3 (Änderung der Fahrzeugregisterver- den bislang verwendeten Zulassungsdokumenten
ordnung) (Fahrzeugbriefe und -scheine bisher gültiger Muster)
Zu Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 bis Nr. 7) nicht aufgeführt waren.
Die Änderung der Fahrzeugregisterverordnung dient Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe m wurde einem
der Anpassung der im Rahmen des Zulassungsver- Maßgabebeschluss des Bundesrates entspre-
fahrens vom Antragsteller anzugebenden Fahrzeug- chend geändert.
daten an die durch die Richtlinie 1999/37/EG vorge-
gebenen Daten. Begründung:
Als obligatorische Daten werden durch die Richtlinie Bei den Angaben zur Fahrzeugbereifung handelt es
vorgeschrieben (in eckigen Klammern: Angabe des sich um unmittelbar umwelt- und verkehrssicherheits-
gemeinschaftlichen Codes): relevante Parameter.
Fahrzeughaltern (Bürgern, Speditionen usw.) und allen
– Marke [D.1], Typ sowie Variante und Version [D.2], weiteren mit den im Verkehr befindlichen Fahrzeugen
Handelsbezeichnung des Fahrzeugs [D.3], und deren Fahrzeugdokumenten befassten Personen
– Fahrzeug-Identifizierungsnummer [E], und Stellen (Zulassungsbehörden, Polizei, Bundesamt
– technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenom- für Güterverkehr (BAG), TÜV, DEKRA usw.) soll des-
men Krafträder [F.1], halb auch künftig diese wichtige Information in der Zu-
lassungsbescheinigung im erforderlichen Umfang zur
– Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit
Verfügung stehen.
Aufbau (bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
M1 auch mit Anhängevorrichtung) [G],
dass Verkehrskontrollen durch die Polizeien und auch
– Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar) [K], die Unterwegskontrollen durch das BAG bezüglich
– Hubraum (in cm3) [P.1], Nennleistung (in kW) (falls der Vorschriftsmäßigkeit der Bereifung andernfalls er-
verfügbar) [P.2], schwert würden bzw. nur noch eingeschränkt möglich
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wären, da die dortigen Kräfte keine Informationen be- ersten Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr
züglich der zulässigen Größen verfügen. mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet ist. Diese
Durch Änderung der Reifengröße kann eine Gefähr- Angaben zur Anhängerkupplung sind in der Zulas-
dung von Verkehrsteilnehmern eintreten und es kann sungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorgesehen.
sich das Abgas- und Geräuschverhalten verschlech- Werden künftig Kfz mit Anhängerkupplungen im Stra-
tern. In diesem Zusammenhang muss insbesondere ßenverkehr angetroffen, ist es den Polizeibehörden in
auf die gerade in Deutschland weit verbreitete Um- der Regel unmöglich festzustellen, ob der Betrieb mit
rüstung im Bereich Rad-Reifen hingewiesen werden dieser Anhängerkupplung erlaubter Weise stattfindet.
(Winterräder, Sonderrad- Reifenkombinationen). Bei Die Angaben zur Anhängerkupplung sollten deshalb
unzulässigen Umrüstungen ergibt sich das Gefähr- auch erhoben werden können bzw. nachzuweisen sein
dungspotential insbesondere auf Grund möglicher und in der Zulassungsbescheinigung Teil I enthalten
Berührung der Reifen mit Fahrwerks- oder Ausbautei- sein. Die Richtlinie 1999/37/EG eröffnet diese Mög-
len mit der möglichen Folge einer Reifenzerstörung. lichkeit, da es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, wei-
Von Reifenschädigungen bis hin zur Reifenzerstörung tere Angaben ohne Verwendung gemeinschaftlicher
muss auch bei der Verwendung von Reifen mit einem Codes in die Fahrzeugdokumente aufzunehmen.
zu niedrigen Tragfähigkeits- und/oder Geschwindig-
keitsindex ausgegangen werden. Zu Nr. 2 (§ 3):
Weiterhin kann sich bei Änderung der Reifendimen- Zu Buchstabe a) aa):
sion auch der Abrollumfang ändern. Erfolgt eine erfor- Durch die Neufassung wird Nr. 1 dahingehend er-
derliche Tachoangleichung nicht, muss auf Grund der weitert, dass auch die vom Kraftfahrt-Bundesamt ver-
Fehlanzeige der tatsächlich gefahrenen Geschwindig- gebene Kurzbezeichnung für den Hersteller, die nach
keit von einem unvorschriftsmäßigen Bewegen im öf- der StVZO zulässige Gesamtmasse und die entspre-
fentlichen Verkehrsraum und einem daraus resultie- chenden Achslasten im Fahrzeugregister gespeichert
renden Gefährdungspotential ausgegangen werden. werden.
Im Zuge des (sicherheits-)technischen Fortschritts im
Fahrzeugbau kommt elektronisch geregelten Syste- Zu Buchstabe a) bb):
men eine immer größere Bedeutung zu. Viele dieser Außer der Nummer des Fahrzeugbriefs soll auch die
Systeme stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit Nummer des Fahrzeugscheins, die von der Zulas-
den Rad-Reifen-Kombinationen. Die Gefahr von Fehl- sungsbehörde bei der Ausstellung des Dokuments
funktionen solcher sicherheitsrelevanter Systeme wie vergeben wird, im Fahrzeugregister gespeichert wer-
ABV, ASR oder ESP kann sich allein aus der Verwen- den.
dung nicht geprüfter Rad-Reifen-Kombinationen er-
geben. Zu Buchstabe b) aa):
Eine zunehmende Verbreitung erfahren darüber hin- Der Datenumfang orientiert sich unter anderem an
aus Reifendruck-Kontrollsysteme. Die dabei elektro- dem für die Zulassung nachzuweisenden Datenum-
nisch hinterlegten Kennfelder können den für das si- fang (§§ 1 und 2). Infolge der Änderung von § 1 sind
chere Führen des Fahrzeuges korrekten Reifendruck die diesbezüglichen Änderungen auf das örtliche Fahr-
natürlich nur für die richtigen Bereifungen sicherstel- zeugregister zu übertragen. In den örtlichen Fahrzeug-
len. registern können die Daten im bisherigen Umfang so
Den Fahrzeugherstellern kann auch zukünftig abver- lange weitergeführt werden, bis für ein Fahrzeug eine
langt werden, mindestens die Bezeichnung der am Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) aus-
Fahrzeug aktuell montierten Bereifung anzugeben. gestellt wird oder die Daten auf Grund von § 16 Fahr-
Von den Haltern kann verlangt werden, bei Änderun- zeugregisterverordnung gelöscht werden.
gen die aktuelle Größe in den Fahrzeugschein eintra-
gen zu lassen. Auch in den harmonisierten Zulas- Zu Buchstabe b) bb):
sungsdokumenten nach der Richtlinie 1999/37/EG ist Die Anzahl der bisherigen Halter eines Fahrzeugs war
genügend Raum für die Eintragung weiterer Bezeich- bislang aus dem Fahrzeugbrief zu ersehen, und zwar
nungen zulässiger Bereifungen vorhanden. So haben zum einen aus den Zulassungseintragungen und zum
u. a. Italien und Österreich mit Einführung der harmo- anderen aus den Vermerken auf Seite 5 des Fahr-
nisierten Zulassungsdokumente vorgeschrieben, dass zeugbriefs. In der Zulassungsbescheinigung Teil II
die Fahrzeughersteller die Bezeichnung der am Fahr- (Fahrzeugbrief) werden im Hinblick auf die Anforde-
zeug tatsächlich montierten Bereifung angeben müs- rungen des Datenschutzes nur noch 2 Zulassungs-
sen. Ein unzumutbarer Mehraufwand für Deutschland eintragungen möglich sein. Die Information z. B. für
ist deshalb nicht erkennbar. den Erwerber eines Fahrzeugs wird dadurch sicher-
gestellt, dass in die Zulassungsbescheinigung Teil II
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe m1 wurde einem Maß-
(Fahrzeugbrief) die Anzahl der bisherigen Halter ein-
gabebeschluss des Bundesrats entsprechend ein-
getragen wird. Damit den Zulassungsbehörden eine
gefügt.
Fortschreibung möglich wird, ist die Zahl der bisheri-
Begründung: gen Halter auch im örtlichen Fahrzeugregister zu
Bisher erklären Fahrzeughersteller vielfach den Be- speichern.
trieb eines Kfz mit einer Anhängerkupplung bestimm-
Zu Nr. 3 (§ 4):
ten Typs durch einen entsprechenden Eintrag in den
Fahrzeugdokumenten (Fahrzeugbrief und Fahrzeug- Zu Buchstaben a), b), c):
schein) für zulässig, ohne dass dieses Kfz bei seiner Der Datenumfang orientiert sich an dem des örtlichen
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Fahrzeugregisters. Infolge der Änderung von § 3 sind übermittlungen der Zulassungsbehörden an die Versi-
die diesbezüglichen Änderungen auf das Zentrale cherungen zu übertragen.
Fahrzeugregister zu übertragen. Soweit entsprechen-
de Daten im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert Zu Nr. 6 (§ 12):
waren, werden diese – da sie für die Erfüllung der Auf- Zu Buchstabe a) und b):
gaben nicht mehr relevant sind – gelöscht. Im Zentra- Die Art der zu übermittelnden Daten orientiert sich am
len Fahrzeugregister (ZFZR) sind bislang nicht alle Datenumfang des Zentralen Fahrzeugregisters. Infol-
Fahrzeugdaten gespeichert, die in den Fahrzeugpa- ge der Änderungen von § 4 sind die diesbezüglichen
pieren und in den örtlichen Fahrzeugregistern enthal- Änderungen auf die Datenübermittlung durch Abruf
ten sind. Künftig sollen alle Daten, die in einer Zulas- im automatisierten Verfahren zu übertragen.
sungsbescheinigung enthalten sind, auch im ZFZR Den Zulassungsbehörden soll ermöglicht werden, die
gespeichert und für die Zulassungsbehörden zum Ab- für die Zulassung bzw. Umschreibung eines Fahr-
ruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt werden. zeugs notwendigen Daten aus dem Zentralen Fahr-
Hierdurch wird das Zulassungsverfahren wesentlich zeugregister abrufen zu können.
beschleunigt, und zwar auch in den Fällen, in denen Hiermit wird ein erheblicher Beitrag zur Verwaltungs-
das Kraftfahrt-Bundesamt keine Typdaten bereitge- vereinfachung und zur Bürgerfreundlichkeit des Ver-
stellt hat. Derzeit müssen bei entsprechenden Fahr- fahrens geleistet. Der Abruf beschränkt sich auf die
zeugen die Daten sowohl bei der ersten Zulassung, Übermittlung der Daten, die das Fahrzeug beschrei-
als auch bei jeder Umschreibung in einen anderen Zu- ben (Identifizierungsmerkmale und Papiere sowie
lassungsbezirk aufwendig neu erfasst werden. Künftig technische Fahrzeugbeschreibung, sowie auch Infor-
wird die Erfassung der Fahrzeugdaten (einschließlich mationen über den jeweiligen Status (zugelassen, still-
der Angaben über Bemerkungen und Ausnahmen) bei gelegt oder gelöscht)). Nicht übermittelt werden in
Nutzung des Abrufverfahrens entbehrlich. Der Erfas- diesem Auskunftsverfahren die Angaben über den
sungsaufwand in der Zulassungsbehörde wird auf das (bisherigen) Halter und die Versicherungsverhältnisse.
für den Einzelfall erforderliche Maß minimiert (es sind Diese Angaben sind bei der Zulassung bzw. Um-
nur die geänderten Daten zu erheben und zu erfassen) schreibung jeweils neu zu erheben.
und zudem werden Fehler bei der Datenerfassung
vermieden, die bislang zeitaufwendig und unter Be- In Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a wurde einem Maß-
lastung des Fahrzeughalters bzw. Eigentümers geklärt gabebeschluss des Bundesrates entsprechend
werden mussten. Somit wird ein wesentlicher Beitrag dem Doppelbuchstaben aa der Doppelbuchstabe
zur Verwaltungsvereinfachung und Bürgerfreundlich- aa0 vorangestellt.
keit geleistet. Mit den Änderungen wird die Grundlage Begründung:
für die Speicherung der hierfür benötigten Daten im
Bereits seit dem 1. März 2003 werden gemäß § 4 Abs.
ZFZR geschaffen.
1 Buchstabe g FRV im Zentralen Fahrzeugregister die
Die Nutzlast ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I
früheren Halter eines Kraftfahrzeuges gespeichert. Ei-
(Fahrzeugschein) nicht enthalten, muss jedoch im
ne Bereithaltung zur Übermittlung der Daten von frü-
ZFZR für Datenübermittlungen nach § 10 Abs. 2 ge-
heren Fahrzeughaltern im automatisierten Verfahren
speichert werden. Hierbei handelt es sich um die aus
nach § 12 Abs. 1 FRV an die dort benannten Stellen
Gesamtgewicht abzüglich Leergewicht errechnete
(einschließlich die Polizeibehörden der Länder) ist je-
Nutzlast des Fahrzeugs.
doch nicht vorgesehen. Gegenwärtig erhält die Polizei
Zu Buchstabe d): bei im automatisierten Verfahren Abfragen lediglich In-
formationen über den aktuellen Halter und den Grund
Nummer 3 Buchstabe h wird aufgehoben, da ein Be-
und Zeitpunkt des Halterwechsels. Im polizeilichen
darf für die Speicherung der Anzahl der Haltereinträge
Einsatz kann jedoch auch die Information über die vor-
im gültigen Fahrzeugbrief nicht mehr besteht.
herigen Fahrzeughalter zur Beurteilung des Gesamt-
Zu Nr. 4 (§ 6): sachverhaltes von erheblicher Bedeutung und Interes-
se sein. Mit der vorgesehenen Änderung wird daher
Zu Buchstabe a): das Ziel verfolgt, der Polizei im Bedarfsfall einen
Die durch Ausnahmegenehmigung zugelassenen Er- schnellen Zugriff auf die von ihr benötigten Daten im
höhungen der Gewichte und Achslasten sind in die automatisierten Verfahren zu ermöglichen. Die bishe-
Zulassungsbescheinigung einzutragen und zur Spei- rige Möglichkeit, Informationen über die vorherigen
cherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermit- Fahrzeughalter z.B. aus den örtlichen Fahrzeugregis-
teln. tern (§ 13 Abs. 2 FRV) zu beziehen, hat sich in der po-
lizeilichen Praxis als umständlich und ungerechtfertigt
Zu Buchstabe b): zeitaufwändig herausgestellt, da diese Informationen
Bei Übermittlung von Mitteilungen über die Stilllegung nur die für den jeweiligen Bezirk der Zulassungsbe-
oder die endgültige Außerbetriebsetzung eines Fahr- hörde örtlich zuständige Polizeidienststelle erhält (§ 12
zeugs ist die Angabe zur Art des Fahrzeugs nicht er- Abs. 2 Satz 2 FRV). Auch Anfragen außerhalb des
forderlich. automatisierten Verfahrens beim Kraftfahrt-Bundes-
amt sind regelmäßig mit hohem Verwaltungs- und
Zu Nr. 5 (§ 8): Zeitaufwand verbunden.
Der Datenumfang orientiert sich an dem des örtlichen Zudem sieht § 36 Abs. 2 StVG eine Übermittlung der
Fahrzeugregisters. Infolge der Änderung von § 3 sind Daten im automatisierten Verfahren bereits vor. Inso-
die diesbezüglichen Änderungen auch auf die Daten- weit dürfte § 12 Abs. 1 FRV den Umfang der Daten,
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die im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Nr. 208 49. Berichtigung des Systematischen
Fahrzeugregister übermittelt werden, unzweckmäßig Verzeichnisses der Fahrzeug- und
einschränken. Aufbauarten
Zu Nr. 7 (§ 17): – Erfassung und statistischer Nach-
weis von Krankenfahrstühlen
Durch die Änderung werden die durch Artikel 5 des Ge-
setzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes Bonn, den 21. Oktober 2004
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom S 35/36.17.06-01/45 KBA 04
10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) angepassten Tilgungs-
fristen für die Speicherung der im Zentralen Fahrzeug-
register enthaltenen Fahrzeug- und Halterdaten (7 Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-
Jahre) auch auf die bei der Ausgabe von roten Kenn- den gebe ich nachstehende Änderung des Systematischen
zeichen gespeicherten Daten erstreckt. Verzeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten Teil 1 be-
kannt:
Zu Artikel 4 (Änderung der Gebührenordnung für 1. In der Gruppe 2 „Personenkraftwagen“ wird die Fahr-
Maßnahmen im Straßenverkehr) zeugart „Krankenfahrstuhl zulassungspflichtig“ mit der
Schlüsselnummer „0106 00“ bzw. „0106 ..“ und den da-
Zu Nrn. 1 – 9 (2. Abschnitt in der Anlage zu § 1 Ge- zugehörigen Angaben gestrichen. Diese Position gilt als
bührennummern 221.1, 221.2, 221.6, 221.7, 225, auslaufend und ist künftig für die Erstzulassung nicht
227.2, 227.3, 227.4, 227.5) mehr zu verwenden.
Zur Abdeckung der Kosten, die den Zulassungsbehör-
den zur Beschaffung der Zulassungsbescheinigung 2. In der Gruppe 8 „Sonstige Fahrzeuge“ wird die Fahr-
Teil I (Fahrzeugschein) entstehen, werden die Gebüh- zeugart „Krankenfahrstuhl zulassungsfrei“ mit der
rennummern der Gebührenordnung für Maßnahmen Schlüsselnummer „2102 00“ bzw. „2102 ..“ und den da-
im Straßenverkehr, die die Ausgabe eines neuen Fahr- zugehörigen Angaben gestrichen. Diese Position gilt als
zeugscheins umfassen, um 0,70 Euro erhöht. auslaufend und ist künftig für die Erstzulassung nicht
mehr zu verwenden.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Erläuternd dazu bemerke ich:
Artikel 5 wurde einem Maßgabebeschluss des
Bundesrates entsprechend geändert. Mit der Verordnung über die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrs-
Begründung: rechtlicher Vorschriften vom 18.08.1998 (BGBI. I
Durch die Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG vom S. 2214) wurde zum 01.01.1999 mit einer Übergangsfrist
29. April 1999 in der Fassung der Richtlinie bis zum 30.06.1999 der Begriff des Krankenfahrstuhls in
2003/127/EG vom 23. Dezember 2003 werden um- § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO enger gefasst und mit Verord-
fangreiche Änderungen im Bereich des gesamten Zu- nung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
lassungsverfahrens erforderlich. anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
Die DV-Anbieter müssen die Programme in den EDV- 07.08.2002 (BGBI. I S. 3267) wurden der Begriff des
Anlagen aller Zulassungsbehörden in der Bundesrepu- Krankenfahrstuhls und die Fahrerlaubnisregelungen
blik Deutschland ändern. Hierfür ist als Zeitaufwand hierzu nochmals geändert, um die aus Verkehrssicher-
mindestens ein Wochenende erforderlich. Zudem be- heitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Ver-
nötigen die Zulassungsbehörden einen ausreichenden kehrs unerwünschte Inanspruchnahme der fahrerlaub-
Zeitvorlauf, um diese Umstellungen vornehmen zu nisrechtlichen Sonderstellung des Krankenfahrstuhls
können und die Mitarbeiterschulungen durchzuführen. durch Führer bestimmter Klein-Pkw rückgängig zu ma-
Außerdem muss ein im Massenverfahren der Fahr- chen und nur noch den in seinem ursprünglichen Wort-
zeugzulassung unabdingbarer Probebetrieb des neuen sinne echten Krankenfahrstuhl zu privilegieren. Bei der
Verfahrens erfolgen. Die von der Bundesregierung vor- Einteilung von Fahrzeugen in bestimmte Fahrzeugka-
gesehene Übergangszeit ist hierfür nicht ausreichend. tegorien kommt es nicht darauf an, wofür bzw. von wem
Es ist ein Zeitraum von 15 Monaten erforderlich. ein Fahrzeug genutzt wird, sondern wofür ein Fahrzeug
In Anlage 1 Muster 2a (§ 24) und Anlage 3 Muster auf Grund seiner Bauart technisch bestimmt und geeig-
2c (§ 24 Abs. 2) wurde nach einem Maßgabebe- net ist. So wird ein Personenkraftwagen oder ein motor-
schluss des Bundesrates jeweils in der Zulas- radähnliches Vierradkraftfahrzeug (z.B. Quad) durch den
sungsbescheinigung Teil I im Hinweis zu Feld Gebrauch einer körperlich gebrechlichen Person nicht
(15.1) bis (15.3) Satz 2 neu gefasst. zum Krankenfahrstuhl.
Begründung wie zu Artikel 3 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 7 In beiden Fällen der Änderung der StVZO wurde das Ver-
Buchstabe m. zeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten nicht angepasst.
Diese Anpassung wird hiermit nachgeholt.
In Anlage 1 Muster 2a (§ 24 ) wurde einem Maß-
gabebeschluss des Bundesrates entsprechend in Nach früherem Recht standen folgende Einstufungsmög-
der Zulassungsbescheinigung Teil I der Hinweis zu lichkeiten zur Verfügung:
Feld (22) angefügt. zulassungspflichtige Fahrzeuge in der Gruppe 2 „Perso-
nenkraftwagen“
Begründung wie zu Artikel 3 Nr. 1 §1 Abs. 1 Nr. 7 010600/.. PKW KRANKENFAHRSTUHL
Buchstabe m1. zulassungsfreie Fahrzeuge in der Gruppe 8 „Sonstige
Kraftfahrzeuge“
(VkBl. 2004 S. 543) 210100/.. SO.KFZ. KRANKENFAHRSTUHL
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210200/.. SO.KFZ. KRANKENFAHRSTUHL UEBER 30 ßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen aktualisiert.
KM/H. Die Vierte Verordnung zur Änderung personenbeförde-
Seit 01.09.2002 ist nunmehr lediglich die Einstufung als rungsrechtlicher Vorschriften ist im Bundesgesetzblatt
zulassungsfreies Fahrzeug mit der Schlüsselnummer Teil I Nr. 44 vom 24.08.2004 auf Seite 2169 verkündet
210100/.. möglich. Die Schlüsselnummern 010600/.. und worden. Sie ist am 25.08.2004 in Kraft getreten und wird
210200/.. mit den dazugehörigen Klartexten sind auslau- nachstehend mit zugehöriger Begründung bekannt gege-
fend zu stellen. ben. *)
Nach bisherigem Recht in den Verkehr gebrachte Fahr- Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur
zeuge dürfen weiterhin verwendet werden. Wird für Fahr- Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Euro-
zeuge dieser Art (nach technischer Veränderung gem. päischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraf-
§ 19 Abs. 2 StVZO oder nach endgültiger Abmeldung tomnibussen vom 19.08.2004 ist im Bundesanzeiger vom
gem. § 27 Abs. 5 StVZO) die Erteilung einer neuen Be- 26.08.2004, Nr. 160, Seite 19098 bekannt gegeben worden.
triebserlaubnis nach § 21 StVZO beantragt, wobei diese Sie ist am 25.08.2004 in Kraft getreten und wird nachste-
Fahrzeuge jedoch die technischen Merkmale gem. der hend mit zugehöriger Begründung bekannt gegeben. *)
Definition des § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO in der heute gel-
tenden Fassung nicht erfüllen, können sie nicht mehr als II. Änderung des Richtsatzkataloges – gültig ab
Krankenfahrstuhl zugelassen werden sondern sind dann 01.10.2001 – zum Gebührenverzeichnis nach § 1
in eine der anderen Fahrzeugarten einzustufen. der Kostenverordnung für Amtshandlungen im
Ich bitte, die vorstehenden Änderungen zu beachten, und entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personen-
stelle anheim, bei Anlage 2 der Richtlinie zum Fahrzeug- verkehr mit Kraftfahrzeugen
brief (VkBl. 1972 S. 373) einen Hinweis auf diese Verlaut- Der Richtsatzkatalog – gültig ab 01.10.2001 – zum Ge-
barung anzubringen. bührenverzeichnis nach § 1 der Kostenverordnung für
Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen
Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15.08.2001
Bundesministerium für Verkehr,
(BGBl. I S. 2168), veröffentlicht im Verkehrsblatt 2001,
Bau- und Wohnungswesen
Heft 17, Nr. 132, Seite 384 ff., ist in der Tabelle im Ab-
Im Auftrag
schnitt II. in der Position 7. „Austausch von Kraftfahrzeu-
Michel Burgmann
gen/je Kraftfahrzeug“ der Richtsatz „25,56 Euro“ durch
den Richtsatz „25,00 Euro“ zu ändern. Diese Änderung er-
gibt sich aus der im Folgenden abgedruckten Vierten Ver-
(VkBl. 2004 S. 565) ordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften vom 11.08.2004 (Artikel 2 sowie dem Anhang
zu Artikel 2, Position II. 7). *)
III. Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für ge-
meinwirtschaftliche Leistungen im Straßenperso-
Nr. 209 I. Grenzüberschreitender nenverkehr/Eisenbahnverkehr
Omnibusverkehr Das Formular des Antrages auf Gewährung eines Aus-
1. EGBusDV – mit Begründung gleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen nach § 45 a
2. Zugehörige AVV – PBefG, §§ 6a ff. AEG a. F. ist zu aktualisieren. Aus Anlass
mit Begründung der Änderungen beim Ausgleich gemeinwirtschaftlicher
Leistungen durch Artikel 24 (betreffend § 45a PBefG) und
II. Änderung des Richtsatzkataloges Artikel 26 (betreffend §§ 6a ff. AEG a. F.) des Haushalts-
– gültig ab 01.10.2001 – zum begleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076 ) –
Gebührenverzeichnis betreffend die Verringerungen der Ausgleichsbeträge für
III. Antrag auf Gewährung eines Aus- das Jahr 2004 um 4 %, für das Jahr 2005 um 8 % und
gleichs für gemeinwirtschaftliche vom Jahr 2006 an jeweils um 12 % – sind entsprechende
Felder auf Seite 6 des Formulars eingearbeitet worden.
Leistungen im Straßenpersonen-
verkehr/Eisenbahnverkehr Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 PBefAusglV / AEAusglV ist der An-
trag nach einem bundeseinheitlichen Muster zu stellen.
Bonn, den 20. September 2004 Im Einvernehmen mit den Ländern gebe ich das überar-
S 37/24.05.05-37/3 V 04 beitete Muster des bundeseinheitlichen Antragsformulars
S 37/EW 14/24.05.05-15.7/4 ST04 bekannt. *) Es ist erstmals für die Anträge auf Gewährung
eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen für
I. Grenzüberschreitender Omnibusverkehr das Jahr 2004 zu verwenden. Der am 31.03.2003
– S 37/EW 14/24.05.05-15.7/7 NW 03 (VkBl. 2003, Seite
Die Vierte Verordnung zur Änderung personenbeförde- 126) – bekannt gegebene Vordruck wird gleichzeitig auf-
rungsrechtlicher Vorschriften enthält in ihrem Artikel 1 die gehoben.
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Ab-
kommen der Europäischen Gemeinschaft über den Per-
sonenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus – Durchfüh- Bundesministerium für Verkehr,
rungsverordnung – EGBusDV). Mit Artikel 2 der Bau-, und Wohnungswesen
erstgenannten Verordnung wird die Kostenverordnung Im Auftrag
für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmä- Michel Burgmann
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 567 Heft 21 – 2004
*) Die Texte Nr. 211 IX. Nachtrag
I. Grenzüberschreitender Omnibusverkehr zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben
1. EGBusDV – mit Begründung auf den norddeutschen Bundes-
2. Zugehörige AVV – mit Begründung
II. Änderung des Richtsatzkataloges – gültig ab 01.10.2001 – zum Ge-
wasserstraßen im Binnenbereich
bührenverzeichnis
III. Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche
Leistungen im Straßenpersonenverkehr/Eisenbahnverkehr Der Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den norddeut-
werden in einem Sonderband *) (Dokument-Nr. B 4517), der zu diesem schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 20.
Heft erscheint, bekanntgemacht und können vom Verkehrsblatt-Verlag, November 2001 (VkBl. 2001 S. 613) in der Fassung des
Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, bezogen werden. VIII. Nachtrags vom 01. April 2004 (VkBl. 2004 S. 240)
Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag wird wie folgt geändert:
unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforderung
ein Exemplar des Sonderdruckes B 4517 kostenlos, jedoch gegen Por-
toerstattung. §1
Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind
1. in den Tarifstellen 216 und 217 (Eisen- und Stahl-
schrott) in der Spalte Güterart und Geltungsbereich
nach den Worten „nach Häfen am Mittellandkanal
(VkBl. 2004 S. 566)
einschl. Magdeburg“ ein Komma zu setzen und die
Worte „Inlandshäfen an der Elbe oberhalb km 585,90“
einzufügen sowie im Befristungsvermerk der Tarifstel-
le 217 die Zahl „2005“ zu ändern in „2006“,
2. in der Tarifstelle 218 (Coils) in der Spalte Güterart und
Geltungsbereich nach den Worten „nach Häfen am
Mittellandkanal einschl. Magdeburg“ die Worte „und
Inlandshäfen an der Elbe oberhalb km 585,90“ einzu-
fügen,
3. in der Tarifstelle 221 (Walzdraht) in der Spalte Güterart
und Geltungsbereich die Worte „westlich Minden“ zu
streichen und dafür die Worte „einschl. Magdeburg“
einzufügen sowie im Befristungsvermerk die Zahl
„2005“ zu ändern in „2006“,
4. in der Tarifstelle 612 (Heizöl) in der Spalte Güterart und
Geltungsbereich die Güterarten „Dieselkraftstoff, Die-
selöl, Gasöl (Gkl. V: Nr. 3251),“ einzufügen sowie im
Nr. 210 II. Nachtrag Befristungsvermerk die Zahl „2005“ zu ändern in
zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben „2006“.
auf der Mosel zwischen Thionville
(Diedenhofen) und Koblenz
§2
(Coblence)
Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2004
Bonn, den 21. 0ktober 2004
in Kraft.
LS 25/6255.2/3
Münster, den. 11.10. 2004
Der II. Nachtrag zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf S-323.2/1
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) vom 01. Oktober 2004 wurde im Bundesan-
zeiger Nr. 196 vom 15. Oktober 2004, Seite 21 981, ver-
kündet. Wasser- und Schifffahrtsdirektion
West
Der II. Nachtrag des Tarifs ist am 01. 0ktober 2004 in Kraft
Im Auftrag
getreten.
Lindert
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Heinz-Clemens Kaune
(VkBl. 2004 S. 567) (VkBl. 2004 S. 567)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 2004 568 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Nr. 212 Bekanntmachung einer Übersicht §1
über amtliche Berechtigungsscheine Abweichende Regelungen zur
und Befähigungsnachweise (§ 3 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
Abs. Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 1 Buch- Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ist mit den
stabe a und Nr. 2 der Sportbootführ- sich aus den in dem Anhang aufgeführten vorübergehen-
erscheinverordnung-Binnen) den Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.
Bonn, den 21. Oktober 2004 §2
LS 26/44.30.08-02/24 BL 04 Nichtanwendung von Vorschriften
Nachstehende Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden:
Die Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl. 1. § 1 Nr. 1 der schifffahrtspolizeilichen Verordnung zur
2003 S. 834) wird wie folgt geändert: vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-
Untersuchungsordnung vom 1. Oktober 2002 (VkBl.
Abschnitt I Nr. 1 (Berechtigungsscheine nach § 3 Abs. 2
2002 S. 617) soweit § 4a der Binnenschiffs-Untersu-
Nr. 2):
chungsordnung betroffen ist und
Lfd. Bezeichnung ausstellende Behörde 2. Nr. II.6 des Anhangs der Fünfundzwanzigsten Verord-
Nr. nung zur vorübergehenden Abweichung von der
37 Polizei Bootsführerschein Polizeipräsidium Wasserschutz- Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 20. Fe-
polizei Brandenburg, ausgestellt bruar 2004 (VkBl. 2004 S. 122).
bis 30.6.2002
§3
50 Polizei Bootsführerschein Polizeipräsidium Frankfurt (Oder),
Ordnungswidrigkeiten
Land Brandenburg Polizeipräsidium Potsdam, ausge-
stellt ab 1.7.2002 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
schifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Bundesministerium für Verkehr, oder fahrlässig entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 der Binnen-
Bau- und Wohnungswesen schiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung der Num-
Im Auftrag mer II.1 des Anhangs dieser Verordnung auf einer Was-
Ulrich Kowallik serstraße der Zone 3 oder 4 am Verkehr teilnimmt.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. November 2004 in Kraft
und mit Ablauf des 14. November 2007 außer Kraft.
(VkBl. 2004 S. 568)
Kiel, den 15. Oktober 2004
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Nord
Knieß
Aurich, den 15. Oktober 2004
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Nordwest
In Vertretung
Rodiek
Hannover, den 15. Oktober 2004
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Nr. 213 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Mitte
vorübergehenden Abweichung von In Vertretung
der Binnenschiffs-Untersuchungs- Mechelhoff
ordnung (26.BinSchUOAbweichV)
Vom 15. Oktober 2004 Münster, den 15. Oktober 2004
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
West
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Binnenschiff- Beckmann
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung
mit § 10 Abs. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung Mainz, den 15. Oktober 2004
vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) verordnen die Was- Wasser- und Schifffahrtsdirektion
ser- und Schifffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, Mitte, Südwest
West, Südwest, Süd und Ost jeweils für ihren Zuständig- In Vertretung
keitsbereich: Stenglein
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 569 Heft 21 – 2004
Würzburg, den 15. Oktober 2004 lich seiner Ladung in Tonnen, das allein und
Wasser- und Schifffahrtsdirektion ohne gleichzeitige Beförderung weiterer
Süd Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstel-
Menzel lung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre be-
fördert werden kann, ohne dass während der
Fahrt und beim Be- und Entladen der Fähre
Magdeburg, den 15. Oktober 2004 der nach § 11.05 Nr. 2 Rheinschiffs-Untersu-
Wasser- und Schifffahrtsdirektion chungsordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) zulässige
Ost Krängungswinkel überschritten und der für
Pohlman die jeweilige Zone zulässige Restfreibord
unterschritten wird, wobei beim Be- und Ent-
ladevorgang die Fähre freischwimmend zu
betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß
wird beim Abstützen auf der Rampe durch ei-
ne kraftschlüssige Verbindung in einer festen
Anhang Lage gehalten,“
(zu § 1)
Abweichungen zur Binnenschiffs-Untersuchungsord-
nung (BinSchUO) (VkBl. 2004 S. 568)
I. Inhaltsübersicht
• Sportfahrzeuge (§ 4a)***)
• Begriffsbestimmungen, freifahrende Fähren (§ 72
Nr. 6)***)
II. Vorübergehende Regelungen
1. § 4a ist in folgender Fassung anzuwenden:
„§ 4a Nr. 214 Allgemeines Rundschreiben
Sportfahrzeuge Straßenbau Nr. 23/2004
(1) Unbeschadet des § 3 Abs. 2 darf mit einem Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs-
Sportfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 der technik und Stra-
Verordnung über das Inverkehrbringen von Sport- ßenausstattung;
booten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), das Leit- und Schutz-
nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt einrichtungen
der Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Bonn, den 05. Oktober 2004
Wirtschaftsraum gelangt, am Verkehr nur teilge- S 28/38.61.30/10 Va 04
nommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeich-
nung im Sinne des § 3 Abs. 1 der vorgenannten
Verordnung versehen ist. Auf-den-Markt-Gelan- Oberste Straßenbaubehörden
gen im Sinne des Satzes 1 ist das Inverkehrbrin- der Länder
gen im Sinne des § 2 Abs. 8 des Geräte- und Pro- An die für die Straßenverkehrs-Ordnung
duktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 und für die Verkehrspolizei zuständigen
(BGBl. I S. 2). obersten Landesbehörden
(2) Für die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbe-
scheinigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und deren Ver- nachrichtlich:
längerung erstrecken sich die erste Untersuchung DEGES
und die Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit Bundesanstalt für Straßenwesen
CE-Kennzeichnung nur auf die Bestimmungen des
§ 21.02 Nr. 2 der Rheinschiffsuntersuchungsord- Bundesrechnungshof
nung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) in der jeweils geltenden
Fassung.“ Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 02)
2. § 72 Nr. 6 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„6. das zulässige Gesamtgewicht des schwer- Mein Schreiben vom 20.11.2000
sten Landfahrzeugs – S 28/38.61.30/90 BASt 2000 –
das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließ- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/2002 vom
08.02.2002 – S 28/38.61.39/5 Va 2002 –
Mein Schreiben vom 20.11.2003
***) Wiederholung mit Änderungen – S 28/30.61.30/46 BASt 03 –
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 2004 570 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
I. Das heißt, dass bei der Ausschreibung einer Markie-
Nach Einführung der ZTV M 02 (Bezug) ist es bei einigen rungsmaßnahme für jedes eingesetzte Markierungs-
Formulierungen zu Missverständnissen bzw. Fehlinter- material maximal 8 Messabschnitte erforderlich sein
pretationen gekommen. Mit Schreiben vom 20. Oktober können, sofern die zu beurteilende Länge der Längs-
2003 hatte ich Sie um Stellungnahme zum Entwurf eines markierung aus diesem Material größer als 10 km (4
Allgemeinen Rundschreibens mit Änderungen und Erläu- Messabschnitte) ist und die zu beurteilende Fläche
terungen zur ZTV M 02 gebeten. Aus diesen Stellungnah- anderer Markierungen aus diesem Material größer als
men hat sich kein vollständig eindeutiges Bild ergeben. 1200 m2 (4 Messabschnitte) ist. Die einzelnen Markie-
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung gebe ich zur rungszeichen einer Längsmarkierung z. B. (rechter
Klarstellung folgende ergänzende Erläuterungen bekannt. Rand, Mittelmarkierung, linker Rand) sind nicht ge-
Ferner bitte ich die in den Abschnitten 6.1.6 und 6.1.2.2 sondert zu betrachten, sondern als eine Längsmar-
enthaltenen Vertragsbedingungen in der nachfolgenden kierung, sofern sie aus dem gleichen Material herge-
Fassung anzuwenden. stellt wurden. Die hierfür maximal zur Verfügung
stehenden 4 Messabschnitte sind vom Prüfer auf die
Zu Abschnitt 6.1.6 Prüfungen vor Ablauf der Gewähr- jeweiligen Linien nach Möglichkeit so zu verteilen,
leistung dass dadurch ein repräsentatives Ergebnis für die ge-
– Zum bestehenden Richtlinientext im dritten Absatz samte Markierungsleistung erzielt werden kann.
gebe ich folgende ergänzende Erläuterung: Werden verschiedene Markierungsmaterialien ver-
Dabei ist der übliche Verschleiß angemessen zu be- wendet, so ist jedes Material gesondert zu behandeln.
rücksichtigen. Sind z. B. eine Farbmarkierung von mehr als 10 km
– Anstelle des 1. Absatzes der Vertragsbedingungen in Länge und eine Markierung aus Plastikmasse von
Abschnitt 6.1.6 (Prüfung vor Ablauf der Gewährleis- mehr als 10 km Länge zu beurteilen, so sind hierfür
tung) sind die folgenden Vertragsbedingungen zu ver- nach Tabelle 6 der ZTV M 02 insgesamt 8 Messab-
einbaren, die in die Leistungsbeschreibung aufzuneh- schnitte erforderlich. Die Vorgabe der ZTV M 02 in Ab-
men sind: schnitt 4.1, wonach in einem Straßenquerschnitt oder
„Bei diesen Prüfungen werden die Abschnitte mit of- Knotenpunktbereich nicht mehr als zwei unterschied-
fensichtlichen Fremdverschmutzungen oder Schäden liche Markierungssysteme vorgesehen werden soll-
durch außergewöhnliche Fremdeinwirkungen (z. B. er- ten, ist zu beachten. Bei der losweisen Vergabe an
höhter Anpressdruck eines Schneepfluges mit Stahl- mehrere Auftragnehmer gilt das Vorstehende entspre-
schürfleiste wegen Fahrbahnunebenheiten oder in chend für jedes Markierungslos.
Verwindungsbereichen, Verkantungen von Schnee- Bei der zusammengefassten Ausschreibung mehrerer
pflügen, wesentlich höhere Anzahl von Schneepflug- Teillose (sog. Jahresverträgen) sollten ebenfalls pro
übergängen als zu erwarten) nicht einbezogen. Der Straßenmeisterei bzw. pro Teillos nicht mehr als ma-
übliche Einsatz von z. B. Schneepflügen oder Stahl- ximal 8 Messabschnitte für jedes Markierungsmateri-
kehrbesen ist keine außergewöhnliche Fremdeinwir- al unter den Voraussetzungen der Tabelle 6 der ZTV M
kung.“ 02 gefordert werden. Das oben Gesagte gilt entspre-
– Dazu ist folgende Erläuterung zu beachten: chend.
„Der übliche Einsatz ist nach Art und Umfang in der Nur bei sehr umfangreichen Markierungsarbeiten
Leistungsbeschreibung anzugeben. Bei der Verfol- (z. B. wenn die zu beurteilende Länge der gesamten
gung von Gewährleistungsmängeln sind die Hinweise Längsmarkierung aus einem Material mehr als 50 km
für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun- beträgt) ist es ratsam, die Anzahl der erforderlichen
gen (VOB) Ausgabe 2002 zu § 13 Nr. 1 VOB/B letzter Messabschnitte zu verdoppeln.
Absatz zu beachten.“ Die Anlage enthält Beispiele zur Festlegung der An-
Zu Abschnitt 6.1.2.2 Eigenüberwachungsprüfungen zahl der Messabschnitte.
der fertigen Leistung – Anstelle des 1. Absatzes der Vertragsbedingungen zu
– Allgemeines Abschnitt 6.1.2.2. (Eisenüberwachungsprüfung der
Nach diesem Abschnitt sind für Markierungsarbeiten fertigen Leistung) sind die folgenden Vertragsbedin-
mit einem Nettoauftragswert von über 50 000 € der gungen zu vereinbaren, die in die Leistungsbeschrei-
Abschluss eines Überwachungsvertrages und die bung aufzunehmen sind:
Durchführung von Eigenüberwachungsprüfungen an „Bei Markierungsarbeiten, die einen Nettowert von
der fertigen Leistung in der Leistungsbeschreibung zu 50000 € überschreiten, ist ein Überwachungsvertrag
fordern. Bei einem Auftragswert unter 50 000 € kann zur Überprüfung der fertigen Markierung mit einer von
ein solcher Überwachungsvertrag gefordert werden, der BASt anerkannten Prüfstelle oder einem von der
sofern dies im Einzelfall geboten erscheint. Die Leis- BASt anerkannten Sachverständigen abzuschließen.
tungsbeschreibung hat nach dem STLK Standardleis- Dies ist eine besondere Leistung. Eine Kopie des
tungskatalog für den Straßen- und Brückenbau, Leis- Überwachungsvertrages ist dem Auftraggeber vorzu-
tungsbereich 131 Fahrbahnmarkierungen, Ausgabe legen.“
August 2002, KN 131 501 zu erfolgen.
Zu Abschnitt 9 Gewährleistung
Die Anzahl der bei der Eigenüberwachungsprüfung an
Hierzu gebe ich folgende Erläuterungen:
der fertigen Leistung durchzuführenden Messab-
schnitte ergibt sich aus Tabelle 6 der ZTV M 02. Um – Verkehrsfreigabemarkierung:
einen unnötig hohen Messaufwand zu vermeiden, Verkehrsfreigabemarkierungen werden nur auf neuen
sind die dortigen Vorgaben zu beachten. Fahrbahndecken verlegt. Unter neuen Decken in die-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil