VkBl Nr. 21 2004
Verkehrsblatt Nr. 21 2004
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 571 Heft 21 – 2004
sem Sinne sind auch instand gesetzte Fahrbahnober- Anlage zum Allgemeinen Rundschreiben
flächen zu verstehen. Auf bestehende Deckschichten Straßenbau Nr. 23/2004
sowie auf Altmarkierungen dürfen keine Verkehrsfrei-
gabemarkierungen vorgesehen werden.
Beispiele zur Berechnung der Zahl der notwendigen
Die im 1. Absatz 2. Satz genannte Verjährungsfrist für Messabschnitte
Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) von 2 Jahren
für spritzbare Systeme, bestehend aus einer Ver-
kehrsfreigabemarkierung mit einer Nassfilmdicke von Beispiel 1:
mindestens 0,6 mm und einer endgültigen Markie- Auf einer BAB sind alle Markierungszeichen auf 20 km
rung, gilt daher nur für die Kombination zweier Mar- Länge zu erneuern. Der linke Fahrbahnrand soll in Farbe
kierungssysteme, deren erste, vorläufige Markierung markiert werden, die Markierungen der Leitlinie und des
(Verkehrsfreigabemarkierung) auf einer neuen bzw. in- rechten Fahrbahnrandes sowie die sonstigen Markie-
stand gesetzten Deckschicht appliziert worden ist. rungszeichen (Blöcke usw. < 120 m2) sollen aus Plastik-
Dabei ist darauf zu achten, dass beide Systeme (Ver- masse hergestellt werden. Es sind folgende Positionen in
kehrsfreigabe- und endgültige Markierung) als Sys- das Leistungsverzeichnis aufzunehmen (siehe STLK, LB
temverbund in einem Auftrag an einen Auftragnehmer 131, KN 131 501):
vergeben werden.
– Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche (Gewähr-
Pos. 1
leistungsfrist) nach diesem Abschnitt werden zum
besseren Verständnis in nachstehender Tabelle dar- 2,0 Stück Eigenüberwachungsprüfung an der ferti-
gestellt. gen Leistung
Abschluss eines Überwachungsvertrages
und Durchführung der Eigenüberwa-
chungsprüfung der fertigen Leistung durch
Material Verjährungsfristen für eine von der BASt anerkannte Prüfstelle
Mängelansprüche bzw. eines anerkannten Sachverständigen.
(Jahre) Zu beurteilende Länge größer 10 km bzw.
Folien, Typ II 4 Fläche größer 1200 m2
Eingelegte Markierungen 4
Spritzbare Systeme, bestehend aus ei- Pos. 2
ner Verkehrsfreigabemarkierung mit ei- 1,0 Stück Eigenüberwachungsprüfung an der ferti-
ner Nassfilmdicke ≥0,6 mm und end- 2 gen Leistung
gültiger Markierung, aufgebracht auf Abschluss eines Überwachungsvertrages
neuen bzw. instand gesetzten Deck- und Durchführung der Eigenüberwa-
schichten chungsprüfung der fertigen Leistung durch
Sonstige spritzbare Systeme 1 eine von der BASt anerkannte Prüfstelle
Alle anderen Markierungen 2 bzw. eines anerkannten Sachverständigen.
Verkehrsfreigabemarkierung keine Zu beurteilende Länge kleiner 1 km bzw.
Fläche kleiner 120 m2
Markierungen, deren Applikation in der
Zeit vom 1.11. bis 31.3. vertragsgemäß keine
erfolgt Nach Tabelle 6 der ZTV M 02
Markierungen auf Pflasterdecken im Einzelfall zu – sind für Pos. 1 je Prüfung 4 Messabschnitte,
vereinbaren – ist für Pos. 2 je Prüfung 1 Messabschnitt
festzulegen.
II.
Beispiel 2:
Ich bitte die vorstehenden Erläuterungen und Regelungen
In einem sog. Jahresvertrag werden für 3 Straßenmeiste-
ab sofort bei neuen Bauverträgen für Markierungsarbei-
reien (3 Lose) Längsmarkierungen aus Farbe, aus Spritz-
ten auf Bundesfernstraßen anzuwenden.
plastik und Folie ausgeschrieben. In jedem Los haben die
Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu Farbmarkierungen eine Gesamtlänge von 40 km, die
übersenden. Markierungen aus Spritzplastik von 25 km und die Fo-
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle lienmarkierung von 700 m. Ferner sollen sonstige Markie-
ich, dieses ARS auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbe- rungszeichen (Pfeile, Haltebalken usw.) aus dickschichti-
reich liegenden Straßen einzuführen. gen Plastikmassen in einer Größe von insgesamt 500 m2
pro Los markiert werden. Für jedes Los sind folgende Po-
sitionen in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen:
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen Pos. 1
Im Auftrag 2,0 Stück Eigenüberwachungsprüfung an der ferti-
Andreas Krüger gen Leistung
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 2004 572 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Abschluss eines Überwachungsvertrages lagen vom 31. März 1970 (BGBI. I S. 315), verordnet die
und Durchführung der Eigenüberwa- Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest:
chungsprüfung der fertigen Leistung durch
eine von der BASt anerkannte Prüfstelle §1
bzw. eines anerkannten Sachverständigen. Betriebszeiten
Zu beurteilende Länge größer 10 km bzw. 1. Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswas-
Fläche größer 1200 m2 serstraße Neckar werden unter Berücksichtigung der
unter Nummer 2 aufgeführten Nachtregelung wie folgt
festgesetzt:
Pos. 2 am Montag von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr
1,0 Stück Eigenüberwachungsprüfung an der ferti- von Dienstag bis Freitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
gen Leistung
Abschluss eines Überwachungsvertrages am Samstag von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr
und Durchführung der Eigenüberwa- am Sonntag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
chungsprüfung der fertigen Leistung durch 2. In der Nacht werden Schleusungen von Montag bis
eine von der BASt anerkannte Prüfstelle Freitag in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur für
bzw. eines anerkannten Sachverständigen. die gewerbliche Schifffahrt nach einer schriftlichen
Zu beurteilende Länge kleiner 1 km bzw. Voranmeldung durchgeführt.
Fläche kleiner 120 m2 Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten An-
ordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-
Pos. 3 west geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Schleu-
sung für Verkehrsteilnehmer, die von den Festlegungen
1,0 Stück Eigenüberwachungsprüfung an der ferti- im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn
gen Leistung sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.
Abschluss eines Überwachungsvertrages
und Durchführung der Eigenüberwa- §2
chungsprüfung der fertigen Leistung durch Feiertagsbetrieb
eine von der BASt anerkannte Prüfstelle Abweichend von § 1 werden die Schleusen wie folgt be-
bzw. eines anerkannten Sachverständigen. trieben:
Zu beurteilende Länge 1 bis 5 km bzw. Flä- 1. Am Karsamstag, am Pfingstsamstag sowie am 24.
che 120 bis 600 m2 und 31. Dezember endet der Schleusenbetrieb um
16.00 Uhr.
Nach Tabelle 6 der ZTV M 02 2. Am 1. Januar, an beiden Oster- und Pfingstfeiertagen,
– sind für Pos. 1 je Prüfung 4 Messabschnitte, am 1. Mai sowie an beiden Weihnachtstagen ruht der
Schleusenbetrieb.
– ist für Pos. 2 1 Messabschnitt,
3. Am 2. Januar, am 2. Mai und am 27. Dezember beginnt
– sind für Pos. 3 2 Messabschnitte der Schleusenbetrieb um 6.00 Uhr, wenn der Tag auf
festzulegen. einen Werktag fällt. Am Dienstag nach Ostern und nach
Pfingsten beginnt der Schleusenbetrieb um 6.00 Uhr.
§3
Ausnahmen
(VkBl. 2004 S. 569)
Von den in den §§ 1 und 2 festgesetzten Betriebszeiten und
dem Anmeldeverfahren nach § 1 Nummer 2 können die
Wasser- und Schifffahrtsämter Stuttgart und Heidelberg je-
weils für ihren Zuständigkeitsbereich aus verkehrlichen
oder betrieblichen Gründen vorübergehend abweichen.
Wasserstraßen §4
In-Kraft-Treten
Nr. 215 Verordnung über die Festsetzung der Diese Verordnung tritt am 01. Dezember 2004 in Kraft.
Schleusenbetriebszeiten Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wasser- und Schiff-
an der Bundeswasserstraße Neckar fahrtsdirektion Südwest vom 23. April 1999 über die
(NeckarSchIBetrZV) Schleusenbetriebszeiten am Neckar (VkBI. 1999 S. 284)
außer Kraft.
Auf Grund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßenge- Mainz, den 12. Oktober 2004
setzes vom 02. April 1968 in der Fassung der Bekannt- Az.: S-312.3/25 I
machung vom 4. November 1998 (BGBI. I S. 3294 ), zu-
letzt geändert durch Artikel 238 der Verordnung vom 25. Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest
November 2003 (BGBI. I S. 2304) in Verbindung mit § 1 In Vertretung
der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Stenglein
Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswas-
serstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von An- (VkBl. 2004 S. 572)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 573 Heft 21 – 2004
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Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil