VkBl Nr. 21 2004

Verkehrsblatt Nr. 21 2004

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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                      571                                          Heft 21 – 2004

    sem Sinne sind auch instand gesetzte Fahrbahnober-                                   Anlage zum Allgemeinen Rundschreiben
    flächen zu verstehen. Auf bestehende Deckschichten                                   Straßenbau Nr. 23/2004
    sowie auf Altmarkierungen dürfen keine Verkehrsfrei-
    gabemarkierungen vorgesehen werden.
                                                                          Beispiele zur Berechnung der Zahl der notwendigen
    Die im 1. Absatz 2. Satz genannte Verjährungsfrist für                Messabschnitte
    Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) von 2 Jahren
    für spritzbare Systeme, bestehend aus einer Ver-
    kehrsfreigabemarkierung mit einer Nassfilmdicke von                   Beispiel 1:
    mindestens 0,6 mm und einer endgültigen Markie-                       Auf einer BAB sind alle Markierungszeichen auf 20 km
    rung, gilt daher nur für die Kombination zweier Mar-                  Länge zu erneuern. Der linke Fahrbahnrand soll in Farbe
    kierungssysteme, deren erste, vorläufige Markierung                   markiert werden, die Markierungen der Leitlinie und des
    (Verkehrsfreigabemarkierung) auf einer neuen bzw. in-                 rechten Fahrbahnrandes sowie die sonstigen Markie-
    stand gesetzten Deckschicht appliziert worden ist.                    rungszeichen (Blöcke usw. < 120 m2) sollen aus Plastik-
    Dabei ist darauf zu achten, dass beide Systeme (Ver-                  masse hergestellt werden. Es sind folgende Positionen in
    kehrsfreigabe- und endgültige Markierung) als Sys-                    das Leistungsverzeichnis aufzunehmen (siehe STLK, LB
    temverbund in einem Auftrag an einen Auftragnehmer                    131, KN 131 501):
    vergeben werden.
–   Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche (Gewähr-
                                                                          Pos. 1
    leistungsfrist) nach diesem Abschnitt werden zum
    besseren Verständnis in nachstehender Tabelle dar-                    2,0 Stück    Eigenüberwachungsprüfung an der ferti-
    gestellt.                                                                          gen Leistung
                                                                                       Abschluss eines Überwachungsvertrages
                                                                                       und Durchführung der Eigenüberwa-
                                                                                       chungsprüfung der fertigen Leistung durch
                  Material                     Verjährungsfristen für                  eine von der BASt anerkannte Prüfstelle
                                                 Mängelansprüche                       bzw. eines anerkannten Sachverständigen.
                                                      (Jahre)                          Zu beurteilende Länge größer 10 km bzw.
Folien, Typ II                                           4                             Fläche größer 1200 m2
Eingelegte Markierungen                                  4
Spritzbare Systeme, bestehend aus ei-                                     Pos. 2
ner Verkehrsfreigabemarkierung mit ei-                                    1,0 Stück    Eigenüberwachungsprüfung an der ferti-
ner Nassfilmdicke ≥0,6 mm und end-                        2                            gen Leistung
gültiger Markierung, aufgebracht auf                                                   Abschluss eines Überwachungsvertrages
neuen bzw. instand gesetzten Deck-                                                     und Durchführung der Eigenüberwa-
schichten                                                                              chungsprüfung der fertigen Leistung durch
Sonstige spritzbare Systeme                               1                            eine von der BASt anerkannte Prüfstelle
Alle anderen Markierungen                                 2                            bzw. eines anerkannten Sachverständigen.
Verkehrsfreigabemarkierung                              keine                          Zu beurteilende Länge kleiner 1 km bzw.
                                                                                       Fläche kleiner 120 m2
Markierungen, deren Applikation in der
Zeit vom 1.11. bis 31.3. vertragsgemäß                  keine
erfolgt                                                                   Nach Tabelle 6 der ZTV M 02
Markierungen auf Pflasterdecken                    im Einzelfall zu       – sind für Pos. 1 je Prüfung 4 Messabschnitte,
                                                     vereinbaren          – ist für Pos. 2 je Prüfung 1 Messabschnitt
                                                                          festzulegen.

                            II.
                                                                          Beispiel 2:
Ich bitte die vorstehenden Erläuterungen und Regelungen
                                                                          In einem sog. Jahresvertrag werden für 3 Straßenmeiste-
ab sofort bei neuen Bauverträgen für Markierungsarbei-
                                                                          reien (3 Lose) Längsmarkierungen aus Farbe, aus Spritz-
ten auf Bundesfernstraßen anzuwenden.
                                                                          plastik und Folie ausgeschrieben. In jedem Los haben die
Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu                   Farbmarkierungen eine Gesamtlänge von 40 km, die
übersenden.                                                               Markierungen aus Spritzplastik von 25 km und die Fo-
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle                      lienmarkierung von 700 m. Ferner sollen sonstige Markie-
ich, dieses ARS auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbe-                   rungszeichen (Pfeile, Haltebalken usw.) aus dickschichti-
reich liegenden Straßen einzuführen.                                      gen Plastikmassen in einer Größe von insgesamt 500 m2
                                                                          pro Los markiert werden. Für jedes Los sind folgende Po-
                                                                          sitionen in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen:

                                     Bundesministerium für Verkehr,
                                      Bau- und Wohnungswesen              Pos. 1
                                             Im Auftrag                   2,0 Stück    Eigenüberwachungsprüfung an der ferti-
                                           Andreas Krüger                              gen Leistung



                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 2004                                            572                                      V k B l . A m t l i c h e r Te i l

                 Abschluss eines Überwachungsvertrages        lagen vom 31. März 1970 (BGBI. I S. 315), verordnet die
                 und Durchführung der Eigenüberwa-            Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest:
                 chungsprüfung der fertigen Leistung durch
                 eine von der BASt anerkannte Prüfstelle                                     §1
                 bzw. eines anerkannten Sachverständigen.                              Betriebszeiten
                 Zu beurteilende Länge größer 10 km bzw.      1. Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswas-
                 Fläche größer 1200 m2                           serstraße Neckar werden unter Berücksichtigung der
                                                                 unter Nummer 2 aufgeführten Nachtregelung wie folgt
                                                                 festgesetzt:
Pos. 2                                                           am Montag                          von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr
1,0 Stück        Eigenüberwachungsprüfung an der ferti-          von Dienstag bis Freitag           von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
                 gen Leistung
                 Abschluss eines Überwachungsvertrages           am Samstag                         von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr
                 und Durchführung der Eigenüberwa-               am Sonntag                         von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
                 chungsprüfung der fertigen Leistung durch    2. In der Nacht werden Schleusungen von Montag bis
                 eine von der BASt anerkannte Prüfstelle         Freitag in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur für
                 bzw. eines anerkannten Sachverständigen.        die gewerbliche Schifffahrt nach einer schriftlichen
                 Zu beurteilende Länge kleiner 1 km bzw.         Voranmeldung durchgeführt.
                 Fläche kleiner 120 m2                           Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten An-
                                                                 ordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-
Pos. 3                                                           west geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Schleu-
                                                                 sung für Verkehrsteilnehmer, die von den Festlegungen
1,0 Stück        Eigenüberwachungsprüfung an der ferti-          im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn
                 gen Leistung                                    sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.
                 Abschluss eines Überwachungsvertrages
                 und Durchführung der Eigenüberwa-                                        §2
                 chungsprüfung der fertigen Leistung durch                         Feiertagsbetrieb
                 eine von der BASt anerkannte Prüfstelle      Abweichend von § 1 werden die Schleusen wie folgt be-
                 bzw. eines anerkannten Sachverständigen.     trieben:
                 Zu beurteilende Länge 1 bis 5 km bzw. Flä-   1. Am Karsamstag, am Pfingstsamstag sowie am 24.
                 che 120 bis 600 m2                               und 31. Dezember endet der Schleusenbetrieb um
                                                                  16.00 Uhr.
Nach Tabelle 6 der ZTV M 02                                   2. Am 1. Januar, an beiden Oster- und Pfingstfeiertagen,
– sind für Pos. 1 je Prüfung 4 Messabschnitte,                    am 1. Mai sowie an beiden Weihnachtstagen ruht der
                                                                  Schleusenbetrieb.
– ist für Pos. 2 1 Messabschnitt,
                                                              3. Am 2. Januar, am 2. Mai und am 27. Dezember beginnt
– sind für Pos. 3 2 Messabschnitte                                der Schleusenbetrieb um 6.00 Uhr, wenn der Tag auf
festzulegen.                                                      einen Werktag fällt. Am Dienstag nach Ostern und nach
                                                                  Pfingsten beginnt der Schleusenbetrieb um 6.00 Uhr.

                                                                                          §3
                                                                                     Ausnahmen
(VkBl. 2004 S. 569)
                                                              Von den in den §§ 1 und 2 festgesetzten Betriebszeiten und
                                                              dem Anmeldeverfahren nach § 1 Nummer 2 können die
                                                              Wasser- und Schifffahrtsämter Stuttgart und Heidelberg je-
                                                              weils für ihren Zuständigkeitsbereich aus verkehrlichen
                                                              oder betrieblichen Gründen vorübergehend abweichen.
  Wasserstraßen                                                                             §4
                                                                                      In-Kraft-Treten
Nr. 215 Verordnung über die Festsetzung der                   Diese Verordnung tritt am 01. Dezember 2004 in Kraft.
        Schleusenbetriebszeiten                               Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wasser- und Schiff-
        an der Bundeswasserstraße Neckar                      fahrtsdirektion Südwest vom 23. April 1999 über die
        (NeckarSchIBetrZV)                                    Schleusenbetriebszeiten am Neckar (VkBI. 1999 S. 284)
                                                              außer Kraft.

Auf Grund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßenge-           Mainz, den 12. Oktober 2004
setzes vom 02. April 1968 in der Fassung der Bekannt-         Az.: S-312.3/25 I
machung vom 4. November 1998 (BGBI. I S. 3294 ), zu-
letzt geändert durch Artikel 238 der Verordnung vom 25.                      Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest
November 2003 (BGBI. I S. 2304) in Verbindung mit § 1                                     In Vertretung
der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum                                       Stenglein
Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswas-
serstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von An-       (VkBl. 2004 S. 572)



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                       573                                            Heft 21 – 2004

                                                             •   Überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit und -bereit-
   Personalnachrichten                                           schaft
                                                             •   Analytisches Denk- und Urteilsvermögen, konzeptio-
                                                                 nelles Arbeiten
Nr. 216 Stellenausschreibung
                                                             •   Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen, si-
Möchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkon-               cheres Auftreten
trolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirt-    •   Selbständigkeit und Kreativität, Organisationstalent
schaftlich verfahren wird? Dann finden Sie bei uns ein ge-   •   Ausgeprägte Kommunikations- und Kooperationsfä-
eignetes Aufgabenfeld.                                           higkeit, Verhandlungsgeschick
Als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der         •   Teamfähigkeit
Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirt-          •   Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermö-
schaftsführung des Bundes und berät den Bundestag,               gen
den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei seinen Auf-
gaben wird er durch neun Prüfungsämter unterstützt.          •   Bereitschaft zu Dienstreisen
Für das Prüfungsamt des Bundes in Köln suchen wir ei-        Unser Angebot:
ne Beamtin/einen Beamten des höheren Verwal-
                                                             • Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und
tungsdienstes oder eine/n vergleichbare/n Angestell-
                                                               vielseitigen Gebieten
te/n als
                                                             • Bedarfsorientierte Fortbildung
      Leiter/in des Sachgebietes ‘Hochbau’
                                                             • Einarbeitung im Rahmen einer Abordnungs- bzw. Pro-
                 – Kennzeichen ‚2004-0132P’ –                  bezeit von 6 Monaten
Ihre Tätigkeitsschwerpunkte:                                 • Übertragung eines Dienstpostens nach Eignung, Leis-
                                                               tung und Befähigung bis zur Besoldungsgruppe A 15
• Verantwortliche Leitung des Sachgebietes mit in der
                                                               BBesO bzw. eine vergleichbare Eingruppierung nach
   Regel 10 Prüferinnen / Prüfern, das sich mit Frage-
                                                               dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
   stellungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung im
   Bereich der Hochbaumaßnahmen des Bundes be-               • Förderung bei überdurchschnittlichen Leistungen mit
   fasst                                                       der Möglichkeit, in den Bundesrechnungshof nach
                                                               Bonn oder seine Außenstelle nach Potsdam zu wech-
• Prüfungs- und Beratungsaufgaben im o. g. Bereich
                                                               seln
   hinsichtlich Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bau-
   ausführung, Abrechnung und Bauunterhaltung mit            Zur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgaben suchen
   dem Ziel, der Verwaltung Verbesserungen zu ord-           wir herausragend qualifizierte weibliche und männliche
   nungsgemäßem und wirtschaftlicherem Handeln auf-          Kräfte aus Verwaltung und Wirtschaft. Bei gleicher Eig-
   zuzeigen                                                  nung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen
• Mitwirkung bei der Aufgabenanalyse und Arbeitspla-         nach Maßgabe des Bundesgleichstellungsgesetzes,
   nung, Planung von Prüfungsschwerpunkten, Erstellung       schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 des
   von Prüfungskonzepten, Leitung und Durchführung           Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.
   örtlicher Erhebungen, Erörterung der Prüfungsergeb-
   nisse mit den geprüften Stellen, Erstellung von Prü-      Für Sie interessant?
   fungsniederschriften sowie Mitwirken an Berichten für     Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (tabel-
   Parlament und Regierung                                   larischer Lebenslauf mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung,
• Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung      neues Lichtbild, Schulabschluss- und Examenszeug-
   des Sachgebietes                                          nisse, die letzten 3 Beurteilungen bzw. Arbeitszeugnisse
                                                             über Ihre bisherige/n Tätigkeit/en sowie die Rufnummer
• Austausch der gewonnenen Erfahrungen mit den Kol-
                                                             unter der Sie tagsüber erreichbar sind) unter Angabe des
   legien des Bundesrechnungshofes
                                                             o.g. Kennzeichens bis spätestens zum 19. November
Das Anforderungsprofil:                                      2004 an den
• Abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrich-                  Bundesrechnungshof, Personalreferat – Sb 2 –,
  tung Architektur oder der Ingenieurwissenschaften                        Adenauerallee 81, 53113 Bonn.
  mit überdurchschnittlichen Examensergebnissen              Bei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter:
• Möglichst Laufbahnprüfung des höheren Dienstes             (01888) 721 - 2224 (Frau Veldboer).
• Überdurchschnittliche dienstliche Beurteilungen bzw.       Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet un-
  Arbeitszeugnisse                                           ter „www.bundesrechnungshof.de“.
• Mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in einer Bauver-
  waltung des Bundes oder einer anderen Gebietskör-
  perschaft                                                  (VkBl. 2004 S. 573)
• Kenntnisse im Hochbau, im Vergabe- und Haushalts-
  recht sowie im Baurecht
• Befähigung zur Führung und Motivation von Mitarbei-
  terinnen und Mitarbeitern
• Entscheidungsfähigkeit und -bereitschaft



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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