VkBl Nr. 23 2016
Verkehrsblatt Nr. 23 2016
VkBl. Amtlicher Teil 737 Heft 23 – 2016
.2 Verwendung der Vorausschaufunktion: Manuelle Korrektur einer Schiffsposition und der
Bewegungsparameter
.1 Wechseln der Seekarten und deren Maßstäbe;
20 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten erlangt werden,
.2 Überprüfen von Seekarten;
um Folgendes manuell zu berichtigen:
.3 Auswahl der Vektorzeit; .1 die Schiffsposition im Koppelrechnungs-Modus,
.4 Vorhersage der Schiffsposition für bestimmte wenn der Satelliten- und Funknavigationssys-
Zeiträume; temempfänger ausgeschalten ist;
.5 Ändern der im Voraus geplanten Route (Rou- .2 die Schiffsposition, wenn automatisch erhaltene
tenmodifikation); Koordinaten falsch sind; und
.6 Eingabe unabhängiger Daten zur Berech- .3 Kurs- und Geschwindigkeitswerte.
nung der erlaubten Winddrift und Strömung;
Eintragungen im Schiffslogbuch
.7 Angemessene Reaktion auf den Alarm;
21 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten zu folgenden As-
.8 Eingabe von Berichtigungen bei Abweichun- pekten erlangt werden:
gen von geodätischen Bezugssystemen
.1 automatische Reiseaufzeichnung;
.9 Anzeige von Zeitmarken auf einer Schiffsroute;
.2 Rekonstruktion des zurückgelegten Schiffswe-
.10 manuelle Eingabe der Schiffsposition; und ges unter Berücksichtigung:
.11 Messung der Koordinaten, des Kurses, der .1 der Aufzeichnungsmedien;
Richtungen und Entfernungen auf einer Karte. .2 Aufzeichnungsabstände;
Umgang mit Alarmen .3 Verifikation der verwendeten Datenbank;
19 Kenntnisse und Fähigkeiten, um alle Arten von Alarm- .3 Ansicht der Aufzeichnungen im elektronischen
systemen, wie Navigationssensoren, Anzeigen, Schiffslogbuch;
Daten- und Kartenalarme sowie Anzeigewarnungen, .4 unmittelbare Aufzeichnungen im elektronischen
einschließlich Ein-/Ausschalten des akustischen und Schiffslogbuch;
optischen Alarmsignalsystems zu interpretieren und
angemessen zu reagieren, sollten für die folgenden .5 Ändern der Schiffszeit;
Fällen erlangt werden: .6 Eingabe zusätzlicher Daten;
.1 Fehlen der nächsten Karte in der ECDIS-Daten- .7 Ausdrucken des Inhalts des elektronischen Schiffs-
bank; logbuchs;
.2 Überqueren einer Sicherheitslinie; .8 Einstellen der Abstände der automatischen Auf-
zeichnungszeiten;
.3 Überschreiten der Querabweichungsgrenzen;
.9 Zusammenstellung der Reisedaten und -aufzeich-
.4 Abweichen von der geplanten Route; nung; und
.5 Annähern an einen Wegpunkt; .10 Schnittstelle mit einem Schiffsdatenschreiber
.6 Annähern an einen kritischen Punkt; (VDR).
.7 Unterschiede zwischen der berechneten und der Kartenaktualisierung
tatsächlichen Ankunftszeit an einem Wegpunkt;
22 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten zu folgenden As-
.8 Informationen zu Unter- oder Überskalierungen; pekten erlangt werden:
.9 Annähern an eine isolierte navigatorische Gefahr .1 manuelles Aktualisieren der elektronischen See-
oder ein Gefahrengebiet; karten. Besondere Beachtung sollte der Konfor-
.10 Überqueren eines bestimmten Gebiets; mität zum Bezugsellipsoid und der Übereinstim-
mung der auf einer Karte und im Korrekturtext
.11 Auswahl eines anderen geodätischen Bezugs- verwendeten Messeinheiten geschenkt werden;
systems;
.2 halbautomatisches Aktualisieren elektronischer
.12 Annähern an andere Schiffe; Seekarten mit Hilfe von Daten, die auf elektroni-
.13 Ende der Wache; schen Medien im elektronischen Kartenformat
erhalten wurden; und
.14 Umschalten des Zeitgebers;
.3 automatisches Aktualisieren von elektronischen
.15 Fehlschlagen des Systemtests; Karten mit Hilfe von Aktualisierungsdateien, die
über elektronische Datenkommunikationskanäle
.16 Fehler im vom ECDIS verwendeten Positionie-
erhalten wurden.
rungssystem;
In den Szenarien, in denen nicht aktualisierte Daten
.17 Versagen der Koppelrechnung; und
zur Erstellung einer kritischen Situation verwendet
.18 Unfähigkeit, die Position des Schiffes mittels des werden, sollte von den Schulungsteilnehmern eine
Navigationssystems festzumachen. Ad-hoc-Aktualisierung der Karte verlangt werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 738 VkBl. Amtlicher Teil
Operative Nutzung eines ECDIS, wenn ein Radar/ Verweise
ARPA angeschlossen ist IMO-Leistungsanforderungen für ECDIS
IMO
23 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten zu folgenden 1 Entschliessung A.817(19): Leistungsanforderungen
Aspekten erlangt werden: für elektronische Seekartendarstellungs- und Infor-
.1 Anschluss des ARPA an das ECDIS; mationssysteme (ECDIS)
.2 Anzeige der Geschwindigkeitsvektoren des Ziels; 2 Entschliessung MSC.64(67): Empfehlungen zu neuen
.3 Anzeige der Vergangenheitspositionen des Ziels; und geänderten Leistungsanforderungen
.4 Archivieren der Vergangenheitspositionen des 3 Entschliessung MSC.86(70): Annahme neuer und ge-
Ziels; änderter Leistungsanforderungen für Navigationsgeräte
.5 Ansicht der Tabelle mit den Zielen; 4 Entschliessung MSC.232(82): Annahme der geänder-
.6 Überprüfen der Ausrichtung der Radarüberlage- ten Leistungsanforderungen für elektronische Seekar-
rung mit den kartografierten geografischen Merk- tendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS)
malen;
Sonstige IMO-Rundschreiben zum ECDIS
.7 Simulation eines oder mehrerer Manöver;
1 MSC.1/Circ.982: Richtlinien zu ergonomischen Krite-
.8 Berichtigen der Position des eigenen Schiffes rien für Brückenausrüstung und deren Auslegung
unter Verwendung eines vom ARPA erfassten
Bezugspunktes; und 2 MSC.1/Circ.1091: Zu berrücksichtigende Punkte bei
der Einführung neuer Technologie an Bord von Schiffen
.9 Berichtigen unter Verwendung des ARPA-Cur-
sors und der elektronischen Leiste. 3 MSC.1/Circ.1221: Gültigkeit von Baumusterzulas-
sungen für Produkte in der Schifffahrt
Siehe auch STCW-Code Abschnitt B-I/1, Richtlinien
zur Verwendung von Simulatoren (in Bezug auf Radar 4 MSC.1/Circ.1389: Richtlinien zu den Verfahren zum
und ARPA), insbesondere Punkte 17 bis 19 und 36 Aktualisieren an Bord befindlicher Navigations- und
bis 38. Kommunikationsausrüstung
5 SN.1/Circ.213: Richtlinien zu Kartenbezugssystemen
Operative Nutzung eines ECDIS, wenn ein AIS und die Genauigkeit von Kartenpositionen
angeschlossen ist
6 SN.1/Circ.243/Rev.1: Geänderte Richtlinien zur Dar-
24 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten zu folgenden stellung von Navigationsbezogenen Symbolen, Be-
Aspekten erlangt werden:
griffen und Abkürzungen
.1 Schnittstelle zum AIS;
7 SN.1/Circ.255: Zusätzliche Richtlinien zu Kartenbe-
.2 Interpretation der AIS-Daten; zugssystemen und die Genauigkeit von Kartenposi-
.3 Anzeige der Geschwindigkeitsvektoren des Ziels; tionen
.4 Anzeige der Vergangenheitspositionen des Ziels; 8 SN.1/Circ.265: Richtlinien zur Anwendung der SOLAS-
und Regel V/15 auf Ins-, Ibs- und Brückendesign
.5 Archivierung der Vergangenheitspositionen des 9 SN.1/Circ.288: Richtlinien zu Brückenausrüstung und
Ziels; -systemen, deren Anordnung und Einbindung (BES)
Operative Warnungen, deren Vorteile und Grenzen
(VkBl. 2016 S. 727)
25 Schulungsteilnehmer sollten ein Verständnis über die
Verwendungen, Vorteile und Grenzen der operativen
Warnungen im ECDIS und gegebenenfalls deren kor-
rekte Einstellung erhalten, um eine falsche Beeinflus-
sung zu vermeiden.
Operative Systemtests
Nr. 184 Bekanntmachung des IMORund
26 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten zu folgenden As-
schreibens MSC.1/Circ.1526 vom
pekten erlangt werden:
01. Juni 2015
.1 Methoden in Bezug auf die Überprüfung nach
Fehlern im ECDIS, einschließlich funktionalem
Selbsttest; Hiermit wird das nachstehende Rundschreiben MSC.1/
Circ.1526 (vom 01. Juni 2015) „INTERIMSRICHTLINIEN
.2 Vorkehrungen nachdem ein Fehler aufgetreten FÜR MARITIMES CYBER-RISIKOMANAGEMENT“ der
ist; und Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (Internatio-
.3 geeignete Sicherungsvorkehrungen (Übernahme nal Maritime Organisation (IMO)) in deutscher Sprache
und Navigation mit Hilfe eines Back-up-Systems). amtlich bekannt gemacht.
Nachbesprechungsübung Hamburg, den 04.10.2016
27 Der Schulungsleiter sollte die Ergebnisse aller von
den Schulungsteilnehmern durchgeführten Übungen Bundesamt für
analysieren und ausdrucken. Die Zeit für die Nach- Seeschifffahrt und Hydrographie
besprechung sollte zwischen 10 % und 15 % der Monika Breuch-Moritz
Gesamtzeit der Simulationsübungen betragen. Präsidentin
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 739 Heft 23 – 2016
MSC.1/Circ.1526 1.5 Ausgerichtet auf das Ziel, den Schutz und die Si-
01. Juni 2016 cherheit der Schifffahrt zu unterstützen, die gegen-
über Cyber-Risiken betrieblich belastbar ist, stellen
diese Richtlinien Empfehlungen zur Verfügung, die
Interimsrichtlinien für maritimes in die vorhandenen Risikomanagementprozesse
CyberRisikomanagement integriert werden können. In dieser Hinsicht stellen
die Richtlinien eine Ergänzung der Management-
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat in seiner sechs- praktiken zur Sicherheit und Gefahrenabwehr dar,
undneunzigsten Sitzung (11.– 20. Mai 2016) die im die von dieser Organisation eingerichtet wurden.
Anhang aufgeführten Interimsrichtlinien für maritimes
Cyber-Risikomanagement verabschiedet, nachdem 2 Allgemein
er den dringenden Bedarf, auf Cyber-Bedrohungen 2.1 Hintergrund
und -Schwachstellen aufmerksam zu machen, fest-
gestellt hatte. 2.1.1 Cyber-Technologien sind für den Betrieb und das
Management zahlreicher Systeme unerlässlich ge-
2 Die Richtlinien beinhalten allgemeine Empfehlungen
worden, die für die Sicherheit und die Gefahren-
für das maritime Cyber-Risikomanagement, um die
abwehr in der Schifffahrt und den Schutz der Mee-
Seeschifffahrt vor derzeitigen und aufkommenden
resumwelt entscheidend sind. In einigen Fällen
Cyber-Bedrohungen und -Schwachstellen zu schüt-
müssen diese Systeme internationale Standards
zen. Die Richtlinien enthalten außerdem funktionale
einhalten und mit Anforderungen der Flaggen-
Elemente, die das effektive Cyber-Risikomanage-
staatsverwaltung übereinstimmen. Die Schwach-
ment unterstützen.
stellen, die durch den Zugriff, das Verbinden oder
3 Die Mitgliedsregierungen werden hiermit aufgefor- Vernetzen dieser Systeme erzeugt werden, können
dert, dieses Rundschreiben allen Betroffenen zur zu Cyber-Risiken führen, mit denen man sich be-
Kenntnis zu bringen. fassen sollte. Verletzbare Systeme können folgen-
des beinhalten, ohne darauf beschränkt zu sein:
• Brückensysteme;
Anhang
• Ladungsbehandlungs- und -managementsys-
Interimsrichtlinien für maritimes teme;
CyberRisikomanagement • Antriebs- und Maschinenmanagement und
Leistungsregelungssysteme;
1 Einführung
• Zugangskontrollsysteme;
1.1 Diese Richtlinien beinhalten allgemeine Empfehlun-
gen für das maritime Cyber-Risikomanagement. • Passagierversorgungs- und -managementsys-
Für die Zwecke dieser Richtlinien bezieht sich das teme;
maritime Cyber-Risiko auf das Ausmaß, in dem ein • für Passagiere zugängliche öffentliche Netz-
Technologiebestandteil durch einen potenziellen werke;
Umstand oder ein Ereignis bedroht ist, das zu
schifffahrtsbedingten, betrieblichen Schutz- oder • administrative und Versorgungssysteme der
Sicherheitsversagen infolge beschädigter, verlore- Besatzung; und
ner oder gefälschter Informationen oder Systeme • Kommunikationssysteme.
führen kann.
2.1.2 Die Unterscheidung zwischen informationstechno-
1.2 Die Interessenvertreter sollten die erforderlichen logischen und betriebstechnischen Systemen sollte
Schritte unternehmen, um die Schifffahrt vor aktuel- beachtet werden. Systeme der Informationstechno-
len und in Entstehung befindlichen Bedrohungen logie können betrachtet werden als Systeme, deren
und Schwachstellen in Verbindung mit der Digitali- Fokus auf der Verwendung von Daten als Informa-
sierung, Integration und Automatisierung von Pro- tion liegt. Betriebstechnische Systeme können be-
zessen und Systemen in der Schifffahrt zu schützen. trachtet werden als Systeme, deren Fokus auf der
1.3 Für Einzelheiten und Anleitung bezüglich der Ent- Verwendung von Daten für die Steuerung und Über-
wicklung und Implementierung spezifischer Risiko- wachung physikalischer Prozesse liegt. Darüber
managementprozesse sollten die Nutzer dieser hinaus sollte auch der Schutz des Informations- und
Richtlinien die jeweiligen Anforderungen der Mit- Datenaustauschs innerhalb dieser Systeme beach-
gliedsstaaten und Flaggenstaatsverwaltungen zu tet werden.
Rate ziehen sowie die einschlägigen internationalen 2.1.3 Obgleich diese Technologien und Systeme be-
und Industriestandards und bewährte Verfahren. trächtliche Effizienzzuwächse für die maritime In-
1.4 Das Risikomanagement ist wesentlich, um den dustrie bringen, stellen sie auch Risiken für kritische
Schiffsbetrieb zu schützen und zu sichern. Das Risi- Systeme und Prozesse dar, die mit dem Betrieb der
komanagement hat sich traditionell auf Vorgänge im Schifffahrtssysteme verknüpft sind. Diese Risiken
physikalischen Bereich beschränkt, jedoch hat der können aus Schwachstellen resultieren, die durch
zunehmende Rückgriff auf die Digitalisierung, Inte- inadäquaten Betrieb, Integration, Instandhaltung
gration und Automatisierung netzwerkbasierter Sys- und Konzeption cyberbezogener Systeme entste-
teme in der Schifffahrtsbranche zu einem wachsen- hen, sowie durch beabsichtigte und unbeabsichtig-
den Bedarf an Cyber-Risikomanagement geführt. te Cyber-Bedrohungen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 740 VkBl. Amtlicher Teil
2.1.4 Bedrohungen ergeben sich durch böswillige Hand- 2.2 Anwendung
lungen (z. B. Hacking oder Eindringen von Malware) 2.2.1 Diese Richtlinien sind in erster Linie auf alle Orga-
oder die unbeabsichtigten Folgen unkritischer nisationen in der Schifffahrtsindustrie ausgerichtet
Handlungen (z. B. Softwarewartung oder Nutzer- und sie verfolgen den Zweck, die Management-
berechtigungen). In der Regel legen diese Hand- praktiken zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im
lungen Schwachstellen auf (z. B. veraltete Software Cyber-Bereich zu fördern.
oder unwirksame Firewalls), oder sie nutzen eine
2.2.2 In Anerkennung der Tatsache, dass nicht zwei Orga-
Schwachstelle in der Betriebstechnik oder Informa-
nisationen der Schifffahrtsbranche miteinander iden-
tionstechnologie aus. Ein effektives Cyber-Risiko-
tisch sind, werden diese Anleitungen allgemeiner
management sollte beide Arten von Bedrohung in
formuliert, um ihre umfassende Anwendbarkeit zu
Betracht ziehen.
gewährleisten. Schiffe mit eingeschränkten cyberbe-
2.1.5 Schwachstellen können aus Unzulänglichkeiten im zogenen Systemen werden eine einfache Anwen-
Design, der Integration und/oder der Wartung der dung dieser Richtlinien für ausreichend erachten;
Systeme entstehen, sowie aus Nachlässigkeit in Schiffe mit komplexen cyberbezogenen Systemen
der Cyber-Disziplin. Generell gilt, in allen Fällen, in können jedoch ein höheres Niveau an Sorgfalt ver-
denen Schwachstellen in der Betriebstechnik und/ langen und sollten deshalb zusätzliche Ressourcen
oder Informationstechnologie entweder direkt (z. B. durch etablierte Industrie- und staatliche Partner in
schwache Passwörter führen zu einem unberech- Anspruch nehmen.
tigten Zugriff) oder indirekt (z. B. fehlende Netz- 2.2.3 Diese Richtlinien haben Empfehlungscharakter.
werktrennung) aufgedeckt oder ausgenutzt wer-
den, können Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr 3 Elemente des CyberRisikomanagements
und die Vertraulichkeit, die Integrität und Verfüg- 3.1 Für den Zweck dieser Richtlinien meint das Cyber-
barkeit der Informationen entstehen. Wenn be- Risikomanagement den Prozess der Identifikation,
triebstechnische und/oder informationstechnologi- Analyse, Bewertung und Kommunikation eines cy-
sche Schwachstellen aufgedeckt oder ausgenutzt berbezogenen Risikos und seiner Akzeptierung,
werden, können darüber hinaus Auswirkungen auf Vermeidung, Übertragung oder Milderung auf ein
die Sicherheit insbesondere in den Fällen eintreten, annehmbares Niveau, wobei Kosten und Nutzen
in denen kritische Systeme (z. B. die Brückennavi- der Maßnahmen für die Beteiligten zu berücksich-
gation oder die Hauptantriebssysteme) beeinträch- tigen sind.
tigt werden. 3.2 Das Ziel des maritimen Cyber-Risikomanagements
besteht darin, den Schutz und die Sicherheit in der
2.1.6 Ein effektives Cyber-Risikomanagement sollte
Schifffahrt zu gewährleisten, die gegenüber Cyber-
auch Einflüsse auf die Sicherheit und Gefahrenab-
Risiken betrieblich widerstandsfähig ist.
wehr berücksichtigen, die durch Aufdeckung oder
Ausnutzung von Schwachstellen in informations- 3.3 Ein effektives Cyber-Risikomanagement sollte auf
technologischen Systemen entstehen. Diese könn- der Ebene des höheren Managements beginnen.
ten aus einem unsachgemäßen Anschluss an be- Das höhere Management sollte eine Kultur des Cy-
triebstechnische Systeme oder Verfahrensfehlern ber-Risikobewusstseins in allen Ebenen einer Or-
von Bedienpersonal oder Drittparteien resultieren, ganisation verankern und ein umfassendes und
die zur Gefährdung dieser Systeme führen kann flexibles Regelwerk für das Cyber-Risikomanage-
(z. B. unsachgemäße Verwendung eines Wechsel- ment gewährleisten, das kontinuierlich im Einsatz
datenträgers wie einen Memory-Stick). ist und ständig durch effektive Rückkopplungsme-
chanismen bewertet wird.
2.1.7 Weitere Informationen bezüglich Schwachstellen 3.4 Eine anerkannte Vorgehensweise, um obiges zu er-
und Bedrohungen sind den zusätzlichen Leitlinien reichen, besteht darin, die aktuellen und gewünsch-
und Standards zu entnehmen, die unter Abschnitt ten Einstellungen des Cyber-Risikomanagements
4 aufgeführt werden. einer Organisation umfassend zu bewerten und zu
vergleichen. Solch ein Vergleich kann Lücken auf-
2.1.8 Diese sich rapide verändernden Technologien und decken, die behandelt werden können, um die ge-
Bedrohungen machen es schwer, diese Risiken nur forderten Risikomanagementziele durch einen
durch technische Standards zu behandeln. Daher nach Prioritäten gestaffelten Risikomanagement-
empfehlen diese Richtlinien einen Ansatz für das plan zu erreichen. Dieser risikobasierte Ansatz wird
Cyber-Risikomanagement, der widerstandsfähig einer Organisation ermöglichen, seine Ressourcen
ist und sich als natürliche Erweiterung der be- auf die effektivste Weise einzusetzen.
stehenden Managementpraktiken zur Sicherheit
und Gefahrenabwehr entwickelt. 3.5 Diese Richtlinien stellen die funktionalen Elemente
dar, die das effektive Cyber-Risikomanagement
2.1.9 Bei der Berücksichtigung potenzieller Quellen für unterstützen sollen. Diese funktionalen Elemente
Bedrohungen und Schwachstellen und damit ver- sind nicht sequenziell angelegt – alle sollten gleich-
bundenen Risikominderungsstrategien sollten eine zeitig und kontinuierlich in Gebrauch sein und
Reihe von potenziellen Kontrolloptionen für das sachgemäß in das Rahmenwerk des Risikoma-
Cyber-Risikomanagement in Betracht gezogen nagements eingeordnet werden:
werden, die unter anderem das Management sowie .1 Identifizieren: Personalrollen und -verantwortlich-
betriebliche, Verfahrens- und technische Kontrollen keiten für das Cyber-Risikomanagement definie-
umfassen. ren und die Systeme, Anlagen, Daten und Fähig-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 741 Heft 23 – 2016
keiten identifizieren, die bei einer Unterbrechung derungen. Gemeinsam veröffentlicht von der
für den Schiffsbetrieb ein Risiko darstellen. International Organization for Standardization
.2 Schützen: Risikokontrollprozesse und -maßnah- (ISO) und der International Electrotechnical
men und eine Notfallplanung implementieren, Commission (IEC).
um einem Cyber-Vorfall vorzubeugen und die • United States National Institute of Standards
Kontinuität des Schiffsbetriebs zu gewährleisten. and Technology‘s Framework for Improving
.3 Entdecken: Erforderliche Aktivitäten entwickeln Critical Infrastructure Security (the NIST Fra-
und implementieren, um einen Cyber-Vorfall mework).
rechtzeitig zu entdecken. 4.3 Verweise sollten stets auf die aktuellste Version der
.4 Reagieren: Aktivitäten und Pläne entwickeln verwendeten Anleitung oder Standard erfolgen.
und implementieren, um Widerstandsfähigkeit
zu gewährleisten und die Systeme wiederher-
zustellen, die für die aufgrund eines Cyber-Vor-
falls beeinträchtigten Schiffsbetriebs- oder
Servicefunktionen notwendig sind. (VkBl. 2016 S. 738)
.5 Wiederherstellen: Maßnahmen für die Unter-
stützung und die Wiederherstellung der Cyber-
Systeme identifizieren, die für den von einem
Cyber-Vorfall betroffenen Schiffsbetrieb erfor-
derlich sind.
Nr. 185 Bekanntmachung des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie
3.6 Diese funktionalen Elemente umfassen die Aktivi- (BSH) gemäß § 3 Abs. (3a)
täten und die gewünschten Ergebnisse eines effek-
tiven Cyber-Risikomanagements von kritischen
Schiffsausrüstungsverordnung
Systemen, die die maritime Betriebsfähigkeit und – vom BSH benannte Stellen zur Kon
den Informationsaustausch betreffen und einen formitätsbewertung von Schiffsaus
fortlaufenden Prozess mit einem effektiven Rück- rüstung nach Richtlinie 2014/90/EU –
kopplungsmechanismus darstellen.
3.7 Das effektive Cyber-Risikomanagement sollte auf Hiermit gibt das BSH gemäß § 3 Abs. (3a) der Schiffsaus-
allen Ebenen einer Organisation ein geeignetes rüstungsverordnung (SchAusrV) vom 01.10.2008 (BGBl. I
Wachsamkeitsniveau gegenüber Cyber-Risiken S. 1913), zuletzt geändert durch Art. 5 der Fünfzehnten
gewährleisten. Das Wachsamkeits- und Bereit- Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25.09.2015
schaftsniveau sollte den Rollen und Verantwortlich- (BGBl. I S. 1664) die durch das BSH mit Zustimmung des
keiten im gesamten Cyber-Risikomanagementsys- Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
tem entsprechen. (BMVI) mit Wirkung vom 18.09.2016 durch die Bundes-
republik Deutschland benannten Stellen bekannt, die be-
4 Bewährte Verfahren zur Implementierung des rechtigt sind im Rahmen ihrer Benennung Konformitäts-
CyberRisikomanagements bewertungsverfahren gemäß Richtlinie 2014/90/EU für
4.1 Die hier beschriebene Vorgehensweise für das Cy- Schiffsausrüstung durchzuführen:
ber-Risikomanagement stellt eine Grundlage für
das bessere Verständnis und den Umgang mit Cy- Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik,
ber-Risiken dar, die damit einen Risikomanage- Telekommunikation
mentansatz ermöglicht, um mit Cyber-Bedrohun- Prüf- und Zertifizierungsstelle SEE (BG Verkehr)
gen und -Schwachstellen umzugehen. Für eine Brandstwiete 1
detaillierte Anleitung zum Cyber-Risikomanage- 20457 Hamburg
ment sollten die Nutzer dieser Richtlinien auch die DNV GL SE
jeweiligen Anforderungen der Mitgliedsstaaten und Benannte Stelle acc. to MED
Flaggenstaatsverwaltungen zu Rate ziehen, sowie Brooktorkai 18
die einschlägigen internationalen und Industrie-
20457 Hamburg
standards und bewährte Verfahren.
4.2 Zusätzliche Anleitungen und Standards können fol- PHOENIX TESTLAB GmbH
gendes beinhalten, ohne darauf beschränkt zu sein:1 Königswinkel 10
• Die „Guidelines on Cyber Security on board 32825 Blomberg
Ships“ von BIMCO, CLIA, ICS, INTERCARGO
Änderungen dieser Bekanntmachung werden durch das
und INTERTANKO.
BSH an gleicher Stelle bekanntgemacht.
• ISO/IEC 27001 Standard über Informations-
technologie – Sicherheitstechniken – Informa- Hamburg, den 15. November 2016
tionssicherheitsmanagementsysteme – Anfor-
Bundesamt für
1
Seeschifffahrt und Hydrographie
Die zusätzlichen Anleitungen und Standards werden als eine nicht-voll-
ständige Referenz auf weitere detaillierte Informationen für Nutzer die- gez. Monika Breuch-Moritz
ser Richtlinien aufgelistet. Die aufgeführten Anleitungen und Standards
wurden nicht von der Organisation herausgegeben, und ihre Verwen-
dung liegt im Ermessen der jeweiligen Nutzer dieser Richtlinien. (VkBl. 2016 S. 741)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 742 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 186 XXXV. Nachtrag zum Tarif für die 5. in den Ausführungsbestimmungen bei §17 sind die
Schifffahrtsabgaben auf den nord Worte „Außenstelle West“ in die Worte „Standort
deutschen Bundeswasserstraßen im Münster“ zu ändern,
Binnenbereich 6. in den Ausführungsbestimmungen bei §18 sind die
Worte „Außenstelle West“ in die Worte „Standort
Münster“ zu ändern,
Der Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den nord
deutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom §6
20. November 2001 (VkBl. 2001 S. 613) in der Fassung
Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in
des XXXIV. Nachtrags vom 01. Juni 2016 (VkBl. 2016 S.
Kraft.
444) wird wie folgt geändert:
Münster, den 14. November 2016
§1
3400S323.02/0001
1. Auf der Seite „Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf
den norddeutschen Bundeswasserstraßen im Bin Generaldirektion
nenbereich in der Fassung des 34. Nachtrags vom Wasserstraßen und Schifffahrt
01. Juni 2016“ sind die Worte „34. Nachtrags vom 01. Im Auftrag
Juni 2016“ zu ändern in „35. Nachtrags vom 01. Jan GosebrockHeimann
Heimann
uar 2017“,
§2
Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind (VkBl. 2016 S. 742)
1. in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstigten
Güter) unter der Zeile „Waschberge“ die Güterart „Xy
lol“ zu streichen und in der in der Spalte der Verkehrs
beziehung 2b die Zahl „291“ zu streichen,
2. in der Tarifstelle 108 die Worte „befristet bis zum
31.12.2016“ zu streichen, Nr. 187 XXXVI. Nachtrag zum Tarif für die
Schifffahrtsabgaben auf den nord
2. die Tarifstelle 291 zu streichen deutschen Bundeswasserstraßen im
3. in der Tarifstelle 404 (Getreide) die Worte „befristet Binnenbereich
bis zum 31.12.2016“ in „befristet bis zum 31.12.2017“
zu ändern,
Der Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den norddeut
§3 schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 20.
November 2001 (VkBl. 2001 S. 613) in der Fassung des
Im Teil e (Befreiungen) sind XXXV. Nachtrags vom 01. Januar 2017 (VkBl. 2016 S. 444)
1. in der Tarifstelle 910 die Worte „der zuständigen Was wird wie folgt geändert:
ser und Schifffahrtsdirektion“ zu ändern in „derr
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“, §1
1. Auf der Seite „Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf
§4 den norddeutschen Bundeswasserstraßen im Bin
In der Anlage Muster3 Nachweisungen Fahrgastschiff nenbereich in der Fassung des 35. Nachtrags vom
fahrt sind 01. Januar 2017“ sind die Worte „35. Nachtrags vom
01. Januar 2017“ zu ändern in „36. Nachtrags vom
1. Die Worte „Außenstelle West“ in die Worte „Standort 15. Januar 2017“,
Münster“ zu ändern,
§2
§5
Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind
1. In den Ausführungsbestimmungen bei §4 Nummer 3,
1. in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstigten Gü
4 und 5 sind die Worte „Außenstelle West“ in die
ter) in der Zeile „Eisen und Stahl“ in der in der Spalte der
Worte „Standort Münster“ zu ändern,
Verkehrsbeziehung 2b die Zahl „291“ zu einzufügen,
2. in den Ausführungsbestimmungen bei §6 Nummer 4
2. Die Tarifstelle 291 einzufügen
sind die Worte „Außenstelle West“ in die Worte „Stan
dort Münster“ zu ändern, 291 Coils (Gkl. IV: Nr. 5222)
3. In den Ausführungsbestimmungen bei §14 sind die Coils, zum Auswalzen
Worte „Generaldirektion Wasserstraßen und“ Schiff (Gkl. V: Nr. 5223)
fahrt – Außenstelle West , Postfach 59 05, 48135
Münster“ zu ändern in „Generaldirektion Wasser im Verkehr von Häfen am
Stichkanal Salzgitter nach
straßen und Schifffahrt – Standort Münster“, Cherusk
Häfen am Rhein-Herne-
erring 11, 48147 Münster“ zu ändern,
Kanal – 0,198 0,198
4. In den Ausführungsbestimmungen bei §15 Nummer
2 und 3 sind die Worte „Außenstelle West“ in die – befristet bis zum
Worte „Standort Münster“ zu ändern, 31.12.2017 –
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 743 Heft 23 – 2016
§6 menblätter S. 162 – 165 und S. 59 f. zur Vermeidung von
Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2017 in Beeinträchtigungen der Zauneidechse durch Deichbau-
Kraft. maßnahmen im Polder Parkstetten/Reibersdorf, be-
stehend aus
Münster, den 24. November 2016 1. der Errichtung von Zauneidechsenhabitaten ein-
3400S323.02/0001 schließlich dem Aufstellen von Zäunen (Maßnahme
Nr. 4 ACEF) sowie
Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt 2. dem Nachstellen, Fangen und Umsiedeln von Zaun-
Im Auftrag eidechsen in den vorgesehenen Baufeldern in deren
GosebrockHeimann mobilen Zeiten (jeweils Mitte März bis Mitte April und
Anfang August bis Ende September 2016 und 2017
– Maßnahme Nr. 1-8.2 VCEF)
einschließlich der unter Abschnitt B. I.3.4.2 dieser vorläu-
(VkBl. 2016 S. 742) figen Anordnung und in dem beigefügten Planausschnitt
vom 15.03.2016 dargestellten Änderung.
II. Umfang der Planunterlagen
Die für den Antrag auf vorläufige Anordnung relevanten
Nr. 188 Bundeswasserstraße Donau; Angaben sind in den nachfolgend aufgeführten Planfest-
Planfeststellungsverfahren für den stellungsunterlagen enthalten:
Ausbau der Wasserstraße und die Beilage Bezeichnung Ordner
Verbesserung des Hochwasser- Nr. Nr.
schutzes Straubing – Vilshofen, Teil-
001 Erläuterungsbericht 001
abschnitt 1: Straubing – Deggendorf,
Donau-km 2321,7 bis 2282,5 Polder 002 Übersichtslageplan Ist-Zustand mit Deichen 001
Parkstetten/Reibersdorf und Überschwemmungsflächen
003 Übersichtslageplan Ausbauzustand mit Deichen 001
und Überschwemmungsflächen, Technische
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Maßnahmen
Außenstelle Süd
3600P – 143.3-Do/89 I Unterlagen zur Beschreibung der Maßnahmen im Polder
Parkstetten Reibersdorf (057– 066):
Würzburg, 19.04.2016
Tel: (0931) 4105-391 057 Übersichtslageplan, Technische Maßnahmen 005
Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach 058 Längsschnitt mit Geologie Deich Alte Kinsach 005
§ 14 Abs. 2 WaStrG zur vorgezogenen Umsetzung und Deich Bräufeld
von Maßnahmen des Landschaftspflegerischen 061 Regelquerschnitte Hochwasserschutzdeiche 005
Begleitplans
062 Längsschnitt und Lageplan Schöpfwerk Alte 005
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Kinsach
Außenstelle Süd erlässt folgende
063 Längsschnitt und Lageplan Schöpfwerk 005
Vorläufige Anordnung Oberalteich
064 Siel, ökologisch durchgängig 005
A.
065 Siele, ökologisch nicht durchgängig 005
I. Festsetzung der Teilmaßnahmen Unterlagen zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung
In dem am 16.09.2014 eingeleiteten Verfahren zur Fest- 127 Landschaftspflegerischer Begleitplan 010
stellung der Pläne der Bundesrepublik Deutschland (Was- (Erläuterungsbericht) einschließlich Anhang 1
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) und des Frei- (Maßnahmenblätter)
staates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung), beide
148 Übersichtsplan 1 Landschaftspflegerische 012
vertreten durch die RMD Wasserstraßen GmbH (RMD) für
Begleitplanung
den Ausbau der Bundeswasserstraße Donau von km
2321,7 bis 2282,5 (nachfolgend: Ausbau der Wasserstraße) Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung
sowie die Erhöhung des Schutzgrades des bestehenden 226 Methodikhandbuch Umweltplanung 017
Hochwasserschutzsystems auf ein 100-jährliches Hoch-
Methodikhandbuch FFH-VU, saP, LBP, UVU und
wasserereignis (nachfolgend: Verbesserung des Hochwas- WRRL: Erfassung und Bewertung sowie Prog-
serschutzes) werden gemäß § 14 Abs. 2 des Bundeswas- nose und Bewertung von Umweltauswirkungen
serstraßengesetzes (WaStrG) im Einvernehmen mit der
Regierung von Niederbayern folgende Teilmaßnahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 1: Beschreibung der Umwelt
landschaftspflegerischen Begleitplanung festgesetzt: 227 Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) 018
Durchführung der CEF-Maßnahmen Nrn. 4 ACEF und 1-8.2 einschließlich Gewässerschutz gemäß WHG
VCEF gemäß Anhang 1 zur Beilage 127 (Landschaftspfle- und WRRL: Beschreibung der Umwelt und ihrer
gerischer Begleitplan – Erläuterungsbericht), Maßnah- Bestandteile
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 744 VkBl. Amtlicher Teil
Beilage Bezeichnung Ordner §9
Nr. Nr. Die Arbeiten sind in einem Zug ohne zeitliche Unter-
brechung auszuführen.
246 Bestand und Bewertung: Tiere (Säugetiere, 019
Reptilien, Amphibien, Uferlaufkäfer, Wasser- § 10
insekten, Libellen, Makrozoobenthos)
Alle an den Maßnahmen Beteiligten sind auf die Lage
Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 2: Auswirkungsprognose und die besonderen Umstände im Wasserschutzge-
278 Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ein- 022 biet hinzuweisen und entsprechend einzuweisen. Hier-
schließlich Gewässerschutz gemäß WHG und zu ist den verantwortlichen Personen auch eine Ferti-
WRRL: Beschreibung der zu erwartenden er- gung der Schutzgebietsverordnung auszuhändigen.
heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
§ 11
297 Konflikte: Tiere (Säugetiere, Reptilien, 023
Amphibien) Der Lage im Schutzgebiet ist bei der Durchführung
der Arbeiten durch eine besondere Sorgfaltspflicht
Fachbeitrag Artenschutz Rechnung zu tragen.
352 Fachbeitrag Artenschutz, spezielle 028 § 12
artenschutzrechtliche Untersuchungen (saP)
Der Beginn und das Ende der Arbeiten sind recht-
357 Bestand und Beeinträchtigungen: Arten nach 028 zeitig vorher dem Landratsamt Straubing-Bogen,
Anhang IV FFH-RL
dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und der
361 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 029 Stadtwerke Bogen GmbH anzuzeigen.
nach § 6 UVPG (AVZ)
§ 13
Sind wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer oder
III. Anordnungen
in den Untergrund gelangt, ist dies unverzüglich der
1. Trinkwasserschutz nächsten Polizeidienststelle, dem Landratsamt-Bo-
§1 gen und der Stadtwerke Bogen GmbH zu melden.
Diese Verpflichtung besteht auch bei Verdacht einer
Vor und nach Beendigung der Maßnahmen ist eine solchen Gefährdung.
mikrobiologische Untersuchung des Trinkwassers
(Abgabe Rohrnetz) der Brunnen der Stadtwerke Bo- 2. Denkmalschutz
gen zu veranlassen, ebenso 50 Tage nach Beendi-
gung der Bauarbeiten. § 14
§2 (1) Die bauausführenden Firmen sind auf die Mög-
Die während des Baus eingesetzten Geräte und Ma- lichkeit frühgeschichtlicher Funde und die Melde-
schinen müssen so beschaffen sein (keine Tropfver- pflicht nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Geset-
luste) und betrieben werden (keine Wartung, sofortige zes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
Entfernung bei Problemen), dass eine Verunreinigung (Denkmalschutzgesetz – DSchG –) und die Ver-
des Grundwassers nicht zu befürchten ist. änderungsverbote nach Art. 6 und Art. 8 Abs. 2
Bayerisches DSchG hinzuweisen.
§3
(2) Sofern bei den Bauarbeiten Bodenaltertümer vor-
Tropfverluste von Treib- und Schmierstoffen sind gefunden werden, hat der Träger des Vorhabens
durch die Wahl geeigneter Maschinen zu vermeiden. das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
§4 über diesen Fund unverzüglich zu unterrichten.
Der Umgang und die Lagerung wassergefährdender (3) Im Zuge der Durchführung der Maßnahmen ge-
Stoffe (einschließlich der Baustelleneinrichtung und fundene Bodendenkmäler sind, soweit möglich
Betankung von Baufahrzeugen/-maschinen) inner- und erforderlich, auf Kosten des Trägers des Vor-
halb des Wasserschutzgebiets sind nicht zulässig. habens in Abstimmung mit dem Bayerischen
Landesamt für Denkmalpflege zu sichern.
§5
Das unbeaufsichtigte Abstellen von Maschinen, Ge- 3. Naturschutz
räten und Fahrzeugen im Wasserschutzgebiet ist
nicht zulässig. § 15
(1) Die Ausführungsplanung ist mit der zuständigen
§6 Unteren und Höheren Naturschutzbehörde abzu-
Für die Geräte sind nur biologisch abbaubare Hyd- stimmen.
rauliköle zu verwenden.
(2) Bei der Errichtung der Ersatzhabitate für die
§7 Zauneidechse ist vorrangig örtlich bzw. regional
Eine ausreichende Menge vom Ölbindemittel ist vor- vorkommendes Material zu verwenden.
zuhalten.
IV. Anordnungsvorbehalt
§8 Die nachträgliche Aufnahme von Anordnungen, die er-
Die mineralölhaltigen Maschinen und Geräte sind täg- forderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls der
lich nach Arbeitsende aus dem Wasserschutzgebiet Allgemeinheit oder von Rechten Dritter zu verhüten, bleibt
abzufahren. vorbehalten.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 745 Heft 23 – 2016
V. Anordnung der sofortigen Vollziehung • der Errichtung von Zauneidechsenhabitaten ein-
schließlich dem Aufstellen von Zäunen (Maßnah-
Im öffentlichen Interesse wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
me Nr. 4 ACEF) sowie
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Voll-
ziehung dieser vorläufigen Anordnung angeordnet. • dem Nachstellen, Fangen und Umsiedeln von
Zauneidechsen in den vorgesehenen Baufeldern
VI. Kostenentscheidung in deren mobilen Zeiten (jeweils Mitte März bis
Mitte April und Anfang August bis Ende Septem-
Die vorläufige Anordnung ergeht gebührenfrei. Auslagen ber 2016 und 2017 – Maßnahme Nr. 1-8.2 VCEF).
werden nicht erhoben.
einschließlich der unter Abschnitt 3.4.2 und in dem
VII. Hinweise beigefügten Planausschnitt vom 15.03.2016 darge-
stellten Änderung.
1. Die vorläufige Anordnung tritt gemäß § 14 Abs. 2
Satz 5 WaStrG außer Kraft, wenn nicht binnen sechs 3. Verfahren
Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begon- 3.1 Verfahren in Bezug auf die 2014 vorgelegte Pla-
nen wird. nung
2. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfest- 3.1.1 Vorlage der Planunterlagen
stellung. Soweit die Festsetzungen der vorläufigen Der TdV hat mit Schreiben vom 09.08.2013 den
Anordnung im Planfeststellungsbeschluss für zuläs- Antrag auf Planfeststellung für den Donauausbau
sig erklärt werden, wird der verfügende Teil der vor- Straubing – Vilshofen (Ausbau der Wasserstraße
läufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss und Verbesserung des Hochwasserschutzes) für
aufgehoben. den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf bei
3. Wird eine Teilmaßnahme oder das Vorhaben insge- der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
samt durch die anschließende Planfeststellung für fahrt – Außenstelle Süd (GDWS – Ast. Süd) ge-
unzulässig erklärt, ist der frühere Zustand wieder her- stellt.
zustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 WaStrG). Die Betroffe- Die vollständigen Planunterlagen sind am
nen sind zu entschädigen, soweit ein Schaden ein- 01.09.2014 bei der GDWS – Ast. Süd – einge-
getreten ist, der durch die Wiederherstellung des gangen.
früheren Zustands nicht ausgeglichen werden kann 3.1.2 Bekanntmachung der Vorhaben
(§ 14 Abs. 2 Satz 8 WaStrG).
Die Vorhaben sowie Zeit und Ort der Ausle-
4. In der vorläufigen Anordnung sind Art und Umfang gung der Planunterlagen wurden gemäß § 14a
der zulässigen Baumaßnahmen sowie diejenigen Auf- Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG mit
lagen festgelegt, die zum Wohle der Allgemeinheit Datum vom 22.08.2014 ortsüblich bekannt ge-
oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf macht. Auf die Möglichkeit, bis zum 30.10.2014
Rechte anderer bereits durch die Teilmaßnahmen er- Einwendungen zu erheben, wurde in der Be-
forderlich werden. Die noch nicht für die Teilmaßnah- kanntmachung hingewiesen.
me erforderlichen Auflagen sind einem etwaigen 3.1.3 Planauslegung
Planfeststellungsbeschluss vorbehalten.
Die Planunterlagen einschließlich der nach § 6
B. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) geforderten Unterlagen zur
Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ha-
Gründe
ben in der Zeit vom 16.09.2014 bis einschließ-
lich 16.10.2014 bei den nachfolgend genann-
I. Tatbestand
ten Stellen während der Öffnungszeiten oder
1. Träger des Vorhabens nach Absprache zu jedermanns Einsicht aus-
Träger des Vorhabens zum Ausbau der Wasserstraße gelegen:
ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und • Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen, Strau-
Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch die binger Straße 4, 94330 Aiterhofen,
RMD. Träger des Vorhabens für die Verbesserung des • Bauamt der Stadt Bogen, Stadtplatz 56,
Hochwasserschutzes ist der Freistaat Bayern (Wasser- 94327 Bogen,
wirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertreten durch die • Bauverwaltungsamt der Stadt Deggendorf,
RMD (nachfolgend: Träger der Vorhaben – TdV –). Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deg-
gendorf,
2. Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen
• Rathaus des Marktes Metten, Kranken-
Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen ist hausstraße 22, 94526 Metten,
die Durchführung der CEF-Maßnahmen Nrn. 4 ACEF
• Rathaus der Gemeinde Offenberg, Rat-
und 1-8.2 VCEF gemäß Anhang 1 zur Beilage 127
hausplatz 1, 94560 Offenberg,
(Landschaftspflegerischer Begleitplan – Erläute-
rungsbericht), Maßnahmenblätter S. 162–165 und • Rathaus der Gemeinde Parkstetten, Schul-
S. 59 f. zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der straße 3, 94365 Parkstetten,
Zauneidechse durch Deichbaumaßnahmen im Polder • Bauamt der Stadt Plattling, Preysingplatz
Parkstetten/Reibersdorf, bestehend aus 1, 94447 Plattling,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 746 VkBl. Amtlicher Teil
• Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach, Die Unterlagen sowie das Ergebnis der o. g. Prüfung
Marktplatz 1, 94374 Schwarzach, (Stellungnahme der zuständigen Amtssachverständi-
• Rathaus der Gemeinde Stephansposching, gen für Hydrologie bzw. Wasserbautechnik vom
Deggendorfer Straße 6, 94569 Stephans- 11.06.2015) lagen zur öffentlichen Einsichtnahme vom
posching, 12.06.2015 bis 10.07.2015 (jeweils einschließlich) beim
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung in Linz
• Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen,
aus. Gleichzeitig wurde jedermann die Gelegenheit zur
Lindenstraße 1, 94342 Straßkirchen,
Stellungnahme bis zum 10.07.2015 gegeben.
• Umweltamt der Stadt Straubing, There-
Der Planfeststellungsbehörde wurde mit Schreiben
sienplatz 2, 94315 Straubing sowie
des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie-
• GDWS – Ast. Süd, Wörthstraße 19, 97082 rung vom 31.07.2015 mitgeteilt, dass innerhalb der
Würzburg. o. g. Frist dort keine Stellungnahmen eingegangen
Je ein Satz der Variantenunabhängigen Unter- sind. Dem Schreiben war die Stellungnahme der
suchungen („EU-Studie“) zum Ist-Zustand und Amtssachverständigen vom 11.06.2015 beigefügt.
zur Variante A lag in vorstehend genanntem 3.4 Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von den Ver-
Zeitraum zur Einsicht aus im Bauverwaltungs- boten der Wasserschutzgebietsverordnung und
amt der Stadt Deggendorf, im Umweltamt der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung;
Stadt Straubing sowie bei der GDWS – Ast. Süd. Planänderung
3.2 Verfahren in Bezug auf die erste Änderungs-/ 3.4.1 Der TdV hat wegen der geplanten vorgezoge-
Ergänzungsplanung nen Durchführung der CEF-Maßnahme Nr. 4
3.2.1 Vorlage der geänderten und ergänzenden ACEF mit Datum vom 02.12.2015 bei dem Land-
Planunterlagen ratsamt Straubing-Bogen eine Ausnahme von
Der TdV hat mit Schreiben vom 20.05.2015 den den Verboten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.1 der Ver-
Antrag auf Planänderung und -ergänzung ge- ordnung des Landratsamts Straubing-Bogen
stellt und die dazugehörigen Planunterlagen für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt
vorgelegt. Die vollständigen Planunterlagen Bogen vom 15.12.2005 (zuletzt geändert durch
sind am 27.05.2015 bei der GDWS – Ast. Süd Verordnung vom 07.07.2009) zum Schutz der
eingegangen. öffentlichen Wasserversorgung der Stadtwerke
Bogen GmbH aus den Brunnen 4, 6, 7 und 8
3.2.2 Bekanntmachung der geänderten und ergän-
bei Oberalteich (nachfolgend: Wasserschutz-
zenden Planung
gebietsverordnung) beantragt.
Die Planänderungen und -ergänzungen sowie
Mit Schreiben vom 07.12.2015 hat die Stadt-
Zeit und Ort der Auslegung der geänderten und
werke Bogen GmbH zu diesem Antrag Stellung
ergänzenden Planunterlagen wurden gemäß
genommen und die Anordnung von Schutz-
§ 14a Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG mit
maßnahmen gefordert.
Datum vom 29.05.2015 ortsüblich bekannt ge-
macht. Auf die Möglichkeit, bis zum 31.07.2015 Das Landratsamt hat die beantragte Ausnahme
diesbezüglich Einwendungen zu erheben, wurde mit Bescheid vom 29.12.2015 erteilt. Den For-
in der Bekanntmachung hingewiesen. derungen der Stadtwerke Bogen GmbH wurde
3.2.3 Auslegung der geänderten und ergänzenden durch den Erlass von Nebenbestimmungen
Planung Rechnung getragen.
Die geänderten und ergänzenden Planunterla- 3.4.2 Unter Verweis auf die Verfahrenszuständigkeit
gen einschließlich der nach § 6 des Gesetzes der Planfeststellungsbehörde (§ 78 VwVfG
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. §§ 14 ff. WaStrG) wurde der TdV am
geforderten Unterlagen zur Umweltverträglich- 08.12.2015 aufgefordert für die vorgezogene
keitsuntersuchung (UVU) haben in der Zeit vom Durchführung der unter Ziff. I.2 beschriebenen
17.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 bei Maßnahmen den Erlass einer vorläufigen An-
den unter Ziff. 3.1.3 genannten Stellen während ordnung gemäß § 14 Abs. 2 WaStrG bei der
der Öffnungszeiten oder nach Absprache zu GDWS – Ast. Süd zu beantragen.
jedermanns Einsicht ausgelegen. Mit Schreiben vom 09.12.2015 hat der TdV den
3.3 Beteiligung der Republik Österreich am Verfahren Erlass einer vorläufigen Anordnung für die mit
diesem Bescheid angeordneten vorgezogenen
Der Republik Österreich wurden auf deren Antrag ge- Teilmaßnahmen bei der Planfeststellungsbe-
mäß Art. 7 EU-UVP-Richtlinie 2014/52/EU sowie ge- hörde beantragt.
mäß Art. 3 des Übereinkommens über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Mit Datum vom 15.03.2016 teilte der TdV unter
Rahmen („Espoo-Konvention“) die Planfeststellungs- Vorlage eines Planausschnitts vom selben
unterlagen für die verfahrensgegenständlichen Vor- Datum mit, dass sich im Rahmen der Optimie-
haben übermittelt. rung der Ausführungsplanung eine Änderung
ergeben habe.
Die vorgelegten Unterlagen wurden hinsichtlich mög-
licher Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf Der Änderung liegt folgender Sachverhalt zu-
das oberösterreichische Landesgebiet durch die grunde:
Oberösterreichische Landesregierung geprüft und Im Zuge der Ausführungsplanung fielen lokal
einer fachlichen Beurteilung unterzogen. einzelne Ersatzlebensräume weg. Aus diesem
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil