VkBl Nr. 23 2016

Verkehrsblatt Nr. 23 2016

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VkBl. Amtlicher Teil                                         737                                                Heft 23 – 2016

    .2   Verwendung der Vorausschaufunktion:                       Manuelle Korrektur einer Schiffsposition und der
                                                                   Bewegungsparameter
         .1   Wechseln der Seekarten und deren Maßstäbe;
                                                                   20 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten erlangt werden,
         .2   Überprüfen von Seekarten;
                                                                      um Folgendes manuell zu berichtigen:
         .3   Auswahl der Vektorzeit;                                  .1   die Schiffsposition im Koppelrechnungs-Modus,
         .4   Vorhersage der Schiffsposition für bestimmte                  wenn der Satelliten- und Funknavigationssys-
              Zeiträume;                                                    temempfänger ausgeschalten ist;
         .5   Ändern der im Voraus geplanten Route (Rou-               .2   die Schiffsposition, wenn automatisch erhaltene
              tenmodifikation);                                             Koordinaten falsch sind; und
         .6   Eingabe unabhängiger Daten zur Berech-                   .3   Kurs- und Geschwindigkeitswerte.
              nung der erlaubten Winddrift und Strömung;
                                                                   Eintragungen im Schiffslogbuch
         .7   Angemessene Reaktion auf den Alarm;
                                                                   21 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten zu folgenden As-
         .8   Eingabe von Berichtigungen bei Abweichun-               pekten erlangt werden:
              gen von geodätischen Bezugssystemen
                                                                       .1   automatische Reiseaufzeichnung;
         .9   Anzeige von Zeitmarken auf einer Schiffsroute;
                                                                       .2   Rekonstruktion des zurückgelegten Schiffswe-
         .10 manuelle Eingabe der Schiffsposition; und                      ges unter Berücksichtigung:
         .11 Messung der Koordinaten, des Kurses, der                       .1   der Aufzeichnungsmedien;
             Richtungen und Entfernungen auf einer Karte.                   .2   Aufzeichnungsabstände;
Umgang mit Alarmen                                                          .3   Verifikation der verwendeten Datenbank;
19 Kenntnisse und Fähigkeiten, um alle Arten von Alarm-                .3   Ansicht der Aufzeichnungen im elektronischen
   systemen, wie Navigationssensoren, Anzeigen,                             Schiffslogbuch;
   Daten- und Kartenalarme sowie Anzeigewarnungen,                     .4   unmittelbare Aufzeichnungen im elektronischen
   einschließlich Ein-/Ausschalten des akustischen und                      Schiffslogbuch;
   optischen Alarmsignalsystems zu interpretieren und
   angemessen zu reagieren, sollten für die folgenden                  .5   Ändern der Schiffszeit;
   Fällen erlangt werden:                                              .6   Eingabe zusätzlicher Daten;
    .1   Fehlen der nächsten Karte in der ECDIS-Daten-                 .7   Ausdrucken des Inhalts des elektronischen Schiffs-
         bank;                                                              logbuchs;
    .2   Überqueren einer Sicherheitslinie;                            .8   Einstellen der Abstände der automatischen Auf-
                                                                            zeichnungszeiten;
    .3   Überschreiten der Querabweichungsgrenzen;
                                                                       .9   Zusammenstellung der Reisedaten und -aufzeich-
    .4   Abweichen von der geplanten Route;                                 nung; und
    .5   Annähern an einen Wegpunkt;                                   .10 Schnittstelle mit einem Schiffsdatenschreiber
    .6   Annähern an einen kritischen Punkt;                               (VDR).
    .7   Unterschiede zwischen der berechneten und der             Kartenaktualisierung
         tatsächlichen Ankunftszeit an einem Wegpunkt;
                                                                   22 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten zu folgenden As-
    .8   Informationen zu Unter- oder Überskalierungen;               pekten erlangt werden:
    .9   Annähern an eine isolierte navigatorische Gefahr              .1   manuelles Aktualisieren der elektronischen See-
         oder ein Gefahrengebiet;                                           karten. Besondere Beachtung sollte der Konfor-
    .10 Überqueren eines bestimmten Gebiets;                                mität zum Bezugsellipsoid und der Übereinstim-
                                                                            mung der auf einer Karte und im Korrekturtext
    .11 Auswahl eines anderen geodätischen Bezugs-                          verwendeten Messeinheiten geschenkt werden;
        systems;
                                                                       .2   halbautomatisches Aktualisieren elektronischer
    .12 Annähern an andere Schiffe;                                         Seekarten mit Hilfe von Daten, die auf elektroni-
    .13 Ende der Wache;                                                     schen Medien im elektronischen Kartenformat
                                                                            erhalten wurden; und
    .14 Umschalten des Zeitgebers;
                                                                       .3   automatisches Aktualisieren von elektronischen
    .15 Fehlschlagen des Systemtests;                                       Karten mit Hilfe von Aktualisierungsdateien, die
                                                                            über elektronische Datenkommunikationskanäle
    .16 Fehler im vom ECDIS verwendeten Positionie-
                                                                            erhalten wurden.
        rungssystem;
                                                                       In den Szenarien, in denen nicht aktualisierte Daten
    .17 Versagen der Koppelrechnung; und
                                                                       zur Erstellung einer kritischen Situation verwendet
    .18 Unfähigkeit, die Position des Schiffes mittels des             werden, sollte von den Schulungsteilnehmern eine
        Navigationssystems festzumachen.                               Ad-hoc-Aktualisierung der Karte verlangt werden.

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
21

Heft 23 – 2016                                          738                                   VkBl. Amtlicher Teil

Operative Nutzung eines ECDIS, wenn ein Radar/                Verweise
ARPA angeschlossen ist                                        IMO-Leistungsanforderungen für ECDIS
                                                              IMO­
23 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten zu folgenden           1 Entschliessung A.817(19): Leistungsanforderungen
   Aspekten erlangt werden:                                      für elektronische Seekartendarstellungs- und Infor-
   .1 Anschluss des ARPA an das ECDIS;                           mationssysteme (ECDIS)
   .2 Anzeige der Geschwindigkeitsvektoren des Ziels;         2 Entschliessung MSC.64(67): Empfehlungen zu neuen
   .3 Anzeige der Vergangenheitspositionen des Ziels;            und geänderten Leistungsanforderungen
   .4 Archivieren der Vergangenheitspositionen des            3 Entschliessung MSC.86(70): Annahme neuer und ge-
       Ziels;                                                    änderter Leistungsanforderungen für Navigationsgeräte
   .5 Ansicht der Tabelle mit den Zielen;                     4 Entschliessung MSC.232(82): Annahme der geänder-
   .6 Überprüfen der Ausrichtung der Radarüberlage-              ten Leistungsanforderungen für elektronische Seekar-
       rung mit den kartografierten geografischen Merk-          tendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS)
       malen;
                                                              Sonstige IMO-Rundschreiben zum ECDIS
   .7 Simulation eines oder mehrerer Manöver;
                                                              1 MSC.1/Circ.982: Richtlinien zu ergonomischen Krite-
   .8 Berichtigen der Position des eigenen Schiffes              rien für Brückenausrüstung und deren Auslegung
       unter Verwendung eines vom ARPA erfassten
       Bezugspunktes; und                                     2 MSC.1/Circ.1091: Zu berrücksichtigende Punkte bei
                                                                 der Einführung neuer Technologie an Bord von Schiffen
   .9 Berichtigen unter Verwendung des ARPA-Cur-
       sors und der elektronischen Leiste.                    3 MSC.1/Circ.1221: Gültigkeit von Baumusterzulas-
                                                                 sungen für Produkte in der Schifffahrt
   Siehe auch STCW-Code Abschnitt B-I/1, Richtlinien
   zur Verwendung von Simulatoren (in Bezug auf Radar         4 MSC.1/Circ.1389: Richtlinien zu den Verfahren zum
   und ARPA), insbesondere Punkte 17 bis 19 und 36               Aktualisieren an Bord befindlicher Navigations- und
   bis 38.                                                       Kommunikationsausrüstung
                                                              5 SN.1/Circ.213: Richtlinien zu Kartenbezugssystemen
Operative Nutzung eines ECDIS, wenn ein AIS                      und die Genauigkeit von Kartenpositionen
angeschlossen ist
                                                              6 SN.1/Circ.243/Rev.1: Geänderte Richtlinien zur Dar-
24 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten zu folgenden              stellung von Navigationsbezogenen Symbolen, Be-
   Aspekten erlangt werden:
                                                                 griffen und Abkürzungen
   .1 Schnittstelle zum AIS;
                                                              7 SN.1/Circ.255: Zusätzliche Richtlinien zu Kartenbe-
   .2 Interpretation der AIS-Daten;                              zugssystemen und die Genauigkeit von Kartenposi-
   .3 Anzeige der Geschwindigkeitsvektoren des Ziels;            tionen
   .4 Anzeige der Vergangenheitspositionen des Ziels;         8 SN.1/Circ.265: Richtlinien zur Anwendung der SOLAS-
       und                                                       Regel V/15 auf Ins-, Ibs- und Brückendesign
   .5 Archivierung der Vergangenheitspositionen des           9 SN.1/Circ.288: Richtlinien zu Brückenausrüstung und
       Ziels;                                                    -systemen, deren Anordnung und Einbindung (BES)

Operative Warnungen, deren Vorteile und Grenzen
                                                              (VkBl. 2016 S. 727)
25 Schulungsteilnehmer sollten ein Verständnis über die
   Verwendungen, Vorteile und Grenzen der operativen
   Warnungen im ECDIS und gegebenenfalls deren kor-
   rekte Einstellung erhalten, um eine falsche Beeinflus-
   sung zu vermeiden.

Operative Systemtests
                                                            Nr. 184 Bekanntmachung des IMO­Rund­
26 Kenntnisse und Fertigkeiten sollten zu folgenden As-
                                                                    schreibens MSC.1/Circ.1526 vom
   pekten erlangt werden:
                                                                    01. Juni 2015
   .1 Methoden in Bezug auf die Überprüfung nach
       Fehlern im ECDIS, einschließlich funktionalem
       Selbsttest;                                          Hiermit wird das nachstehende Rundschreiben MSC.1/
                                                            Circ.1526 (vom 01. Juni 2015) „INTERIMSRICHTLINIEN
   .2 Vorkehrungen nachdem ein Fehler aufgetreten           FÜR MARITIMES CYBER-RISIKOMANAGEMENT“ der
       ist; und                                             Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (Internatio-
   .3 geeignete Sicherungsvorkehrungen (Übernahme           nal Maritime Organisation (IMO)) in deutscher Sprache
       und Navigation mit Hilfe eines Back-up-Systems).     amtlich bekannt gemacht.
Nachbesprechungsübung                                       Hamburg, den 04.10.2016
27 Der Schulungsleiter sollte die Ergebnisse aller von
   den Schulungsteilnehmern durchgeführten Übungen                                           Bundesamt für
   analysieren und ausdrucken. Die Zeit für die Nach-                                Seeschifffahrt und Hydrographie
   besprechung sollte zwischen 10 % und 15 % der                                         Monika Breuch-Moritz
   Gesamtzeit der Simulationsübungen betragen.                                                  Präsidentin

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       739                                                 Heft 23 – 2016

                                         MSC.1/Circ.1526         1.5   Ausgerichtet auf das Ziel, den Schutz und die Si-
                                         01. Juni 2016                 cherheit der Schifffahrt zu unterstützen, die gegen-
                                                                       über Cyber-Risiken betrieblich belastbar ist, stellen
                                                                       diese Richtlinien Empfehlungen zur Verfügung, die
             Interimsrichtlinien für maritimes                         in die vorhandenen Risikomanagementprozesse
                Cyber­Risikomanagement                                 integriert werden können. In dieser Hinsicht stellen
                                                                       die Richtlinien eine Ergänzung der Management-
1     Der Schiffssicherheitsausschuss hat in seiner sechs-             praktiken zur Sicherheit und Gefahrenabwehr dar,
      undneunzigsten Sitzung (11.– 20. Mai 2016) die im                die von dieser Organisation eingerichtet wurden.
      Anhang aufgeführten Interimsrichtlinien für maritimes
      Cyber-Risikomanagement verabschiedet, nachdem              2     Allgemein
      er den dringenden Bedarf, auf Cyber-Bedrohungen            2.1   Hintergrund
      und -Schwachstellen aufmerksam zu machen, fest-
      gestellt hatte.                                            2.1.1 Cyber-Technologien sind für den Betrieb und das
                                                                       Management zahlreicher Systeme unerlässlich ge-
2     Die Richtlinien beinhalten allgemeine Empfehlungen
                                                                       worden, die für die Sicherheit und die Gefahren-
      für das maritime Cyber-Risikomanagement, um die
                                                                       abwehr in der Schifffahrt und den Schutz der Mee-
      Seeschifffahrt vor derzeitigen und aufkommenden
                                                                       resumwelt entscheidend sind. In einigen Fällen
      Cyber-Bedrohungen und -Schwachstellen zu schüt-
                                                                       müssen diese Systeme internationale Standards
      zen. Die Richtlinien enthalten außerdem funktionale
                                                                       einhalten und mit Anforderungen der Flaggen-
      Elemente, die das effektive Cyber-Risikomanage-
                                                                       staatsverwaltung übereinstimmen. Die Schwach-
      ment unterstützen.
                                                                       stellen, die durch den Zugriff, das Verbinden oder
3     Die Mitgliedsregierungen werden hiermit aufgefor-                Vernetzen dieser Systeme erzeugt werden, können
      dert, dieses Rundschreiben allen Betroffenen zur                 zu Cyber-Risiken führen, mit denen man sich be-
      Kenntnis zu bringen.                                             fassen sollte. Verletzbare Systeme können folgen-
                                                                       des beinhalten, ohne darauf beschränkt zu sein:
                                                                       •    Brückensysteme;
                          Anhang
                                                                       •    Ladungsbehandlungs- und -managementsys-
             Interimsrichtlinien für maritimes                              teme;
                Cyber­Risikomanagement                                 •    Antriebs- und Maschinenmanagement und
                                                                            Leistungsregelungssysteme;
1       Einführung
                                                                       •    Zugangskontrollsysteme;
1.1     Diese Richtlinien beinhalten allgemeine Empfehlun-
        gen für das maritime Cyber-Risikomanagement.                   •    Passagierversorgungs- und -managementsys-
        Für die Zwecke dieser Richtlinien bezieht sich das                  teme;
        maritime Cyber-Risiko auf das Ausmaß, in dem ein               •    für Passagiere zugängliche öffentliche Netz-
        Technologiebestandteil durch einen potenziellen                     werke;
        Umstand oder ein Ereignis bedroht ist, das zu
        schifffahrtsbedingten, betrieblichen Schutz- oder              •    administrative und Versorgungssysteme der
        Sicherheitsversagen infolge beschädigter, verlore-                  Besatzung; und
        ner oder gefälschter Informationen oder Systeme                •    Kommunikationssysteme.
        führen kann.
                                                                 2.1.2 Die Unterscheidung zwischen informationstechno-
1.2     Die Interessenvertreter sollten die erforderlichen             logischen und betriebstechnischen Systemen sollte
        Schritte unternehmen, um die Schifffahrt vor aktuel-           beachtet werden. Systeme der Informationstechno-
        len und in Entstehung befindlichen Bedrohungen                 logie können betrachtet werden als Systeme, deren
        und Schwachstellen in Verbindung mit der Digitali-             Fokus auf der Verwendung von Daten als Informa-
        sierung, Integration und Automatisierung von Pro-              tion liegt. Betriebstechnische Systeme können be-
        zessen und Systemen in der Schifffahrt zu schützen.            trachtet werden als Systeme, deren Fokus auf der
1.3     Für Einzelheiten und Anleitung bezüglich der Ent-              Verwendung von Daten für die Steuerung und Über-
        wicklung und Implementierung spezifischer Risiko-              wachung physikalischer Prozesse liegt. Darüber
        managementprozesse sollten die Nutzer dieser                   hinaus sollte auch der Schutz des Informations- und
        Richtlinien die jeweiligen Anforderungen der Mit-              Datenaustauschs innerhalb dieser Systeme beach-
        gliedsstaaten und Flaggenstaatsverwaltungen zu                 tet werden.
        Rate ziehen sowie die einschlägigen internationalen      2.1.3 Obgleich diese Technologien und Systeme be-
        und Industriestandards und bewährte Verfahren.                 trächtliche Effizienzzuwächse für die maritime In-
1.4     Das Risikomanagement ist wesentlich, um den                    dustrie bringen, stellen sie auch Risiken für kritische
        Schiffsbetrieb zu schützen und zu sichern. Das Risi-           Systeme und Prozesse dar, die mit dem Betrieb der
        komanagement hat sich traditionell auf Vorgänge im             Schifffahrtssysteme verknüpft sind. Diese Risiken
        physikalischen Bereich beschränkt, jedoch hat der              können aus Schwachstellen resultieren, die durch
        zunehmende Rückgriff auf die Digitalisierung, Inte-            inadäquaten Betrieb, Integration, Instandhaltung
        gration und Automatisierung netzwerkbasierter Sys-             und Konzeption cyberbezogener Systeme entste-
        teme in der Schifffahrtsbranche zu einem wachsen-              hen, sowie durch beabsichtigte und unbeabsichtig-
        den Bedarf an Cyber-Risikomanagement geführt.                  te Cyber-Bedrohungen.

                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
23

Heft 23 – 2016                                              740                                   VkBl. Amtlicher Teil

2.1.4 Bedrohungen ergeben sich durch böswillige Hand-           2.2 Anwendung
      lungen (z. B. Hacking oder Eindringen von Malware)        2.2.1 Diese Richtlinien sind in erster Linie auf alle Orga-
      oder die unbeabsichtigten Folgen unkritischer                   nisationen in der Schifffahrtsindustrie ausgerichtet
      Handlungen (z. B. Softwarewartung oder Nutzer-                  und sie verfolgen den Zweck, die Management-
      berechtigungen). In der Regel legen diese Hand-                 praktiken zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im
      lungen Schwachstellen auf (z. B. veraltete Software             Cyber-Bereich zu fördern.
      oder unwirksame Firewalls), oder sie nutzen eine
                                                                2.2.2 In Anerkennung der Tatsache, dass nicht zwei Orga-
      Schwachstelle in der Betriebstechnik oder Informa-
                                                                      nisationen der Schifffahrtsbranche miteinander iden-
      tionstechnologie aus. Ein effektives Cyber-Risiko-
                                                                      tisch sind, werden diese Anleitungen allgemeiner
      management sollte beide Arten von Bedrohung in
                                                                      formuliert, um ihre umfassende Anwendbarkeit zu
      Betracht ziehen.
                                                                      gewährleisten. Schiffe mit eingeschränkten cyberbe-
2.1.5 Schwachstellen können aus Unzulänglichkeiten im                 zogenen Systemen werden eine einfache Anwen-
      Design, der Integration und/oder der Wartung der                dung dieser Richtlinien für ausreichend erachten;
      Systeme entstehen, sowie aus Nachlässigkeit in                  Schiffe mit komplexen cyberbezogenen Systemen
      der Cyber-Disziplin. Generell gilt, in allen Fällen, in         können jedoch ein höheres Niveau an Sorgfalt ver-
      denen Schwachstellen in der Betriebstechnik und/                langen und sollten deshalb zusätzliche Ressourcen
      oder Informationstechnologie entweder direkt (z. B.             durch etablierte Industrie- und staatliche Partner in
      schwache Passwörter führen zu einem unberech-                   Anspruch nehmen.
      tigten Zugriff) oder indirekt (z. B. fehlende Netz-       2.2.3 Diese Richtlinien haben Empfehlungscharakter.
      werktrennung) aufgedeckt oder ausgenutzt wer-
      den, können Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr           3     Elemente des Cyber­Risikomanagements
      und die Vertraulichkeit, die Integrität und Verfüg-       3.1   Für den Zweck dieser Richtlinien meint das Cyber-
      barkeit der Informationen entstehen. Wenn be-                   Risikomanagement den Prozess der Identifikation,
      triebstechnische und/oder informationstechnologi-               Analyse, Bewertung und Kommunikation eines cy-
      sche Schwachstellen aufgedeckt oder ausgenutzt                  berbezogenen Risikos und seiner Akzeptierung,
      werden, können darüber hinaus Auswirkungen auf                  Vermeidung, Übertragung oder Milderung auf ein
      die Sicherheit insbesondere in den Fällen eintreten,            annehmbares Niveau, wobei Kosten und Nutzen
      in denen kritische Systeme (z. B. die Brückennavi-              der Maßnahmen für die Beteiligten zu berücksich-
      gation oder die Hauptantriebssysteme) beeinträch-               tigen sind.
      tigt werden.                                              3.2   Das Ziel des maritimen Cyber-Risikomanagements
                                                                      besteht darin, den Schutz und die Sicherheit in der
2.1.6 Ein effektives Cyber-Risikomanagement sollte
                                                                      Schifffahrt zu gewährleisten, die gegenüber Cyber-
      auch Einflüsse auf die Sicherheit und Gefahrenab-
                                                                      Risiken betrieblich widerstandsfähig ist.
      wehr berücksichtigen, die durch Aufdeckung oder
      Ausnutzung von Schwachstellen in informations-            3.3   Ein effektives Cyber-Risikomanagement sollte auf
      technologischen Systemen entstehen. Diese könn-                 der Ebene des höheren Managements beginnen.
      ten aus einem unsachgemäßen Anschluss an be-                    Das höhere Management sollte eine Kultur des Cy-
      triebstechnische Systeme oder Verfahrensfehlern                 ber-Risikobewusstseins in allen Ebenen einer Or-
      von Bedienpersonal oder Drittparteien resultieren,              ganisation verankern und ein umfassendes und
      die zur Gefährdung dieser Systeme führen kann                   flexibles Regelwerk für das Cyber-Risikomanage-
      (z. B. unsachgemäße Verwendung eines Wechsel-                   ment gewährleisten, das kontinuierlich im Einsatz
      datenträgers wie einen Memory-Stick).                           ist und ständig durch effektive Rückkopplungsme-
                                                                      chanismen bewertet wird.
2.1.7 Weitere Informationen bezüglich Schwachstellen            3.4   Eine anerkannte Vorgehensweise, um obiges zu er-
      und Bedrohungen sind den zusätzlichen Leitlinien                reichen, besteht darin, die aktuellen und gewünsch-
      und Standards zu entnehmen, die unter Abschnitt                 ten Einstellungen des Cyber-Risikomanagements
      4 aufgeführt werden.                                            einer Organisation umfassend zu bewerten und zu
                                                                      vergleichen. Solch ein Vergleich kann Lücken auf-
2.1.8 Diese sich rapide verändernden Technologien und                 decken, die behandelt werden können, um die ge-
      Bedrohungen machen es schwer, diese Risiken nur                 forderten Risikomanagementziele durch einen
      durch technische Standards zu behandeln. Daher                  nach Prioritäten gestaffelten Risikomanagement-
      empfehlen diese Richtlinien einen Ansatz für das                plan zu erreichen. Dieser risikobasierte Ansatz wird
      Cyber-Risikomanagement, der widerstandsfähig                    einer Organisation ermöglichen, seine Ressourcen
      ist und sich als natürliche Erweiterung der be-                 auf die effektivste Weise einzusetzen.
      stehenden Managementpraktiken zur Sicherheit
      und Gefahrenabwehr entwickelt.                            3.5   Diese Richtlinien stellen die funktionalen Elemente
                                                                      dar, die das effektive Cyber-Risikomanagement
2.1.9 Bei der Berücksichtigung potenzieller Quellen für               unterstützen sollen. Diese funktionalen Elemente
      Bedrohungen und Schwachstellen und damit ver-                   sind nicht sequenziell angelegt – alle sollten gleich-
      bundenen Risikominderungsstrategien sollten eine                zeitig und kontinuierlich in Gebrauch sein und
      Reihe von potenziellen Kontrolloptionen für das                 sachgemäß in das Rahmenwerk des Risikoma-
      Cyber-Risikomanagement in Betracht gezogen                      nagements eingeordnet werden:
      werden, die unter anderem das Management sowie                  .1 Identifizieren: Personalrollen und -verantwortlich-
      betriebliche, Verfahrens- und technische Kontrollen                  keiten für das Cyber-Risikomanagement definie-
      umfassen.                                                            ren und die Systeme, Anlagen, Daten und Fähig-

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                                       741                                             Heft 23 – 2016

              keiten identifizieren, die bei einer Unterbrechung                         derungen. Gemeinsam veröffentlicht von der
              für den Schiffsbetrieb ein Risiko darstellen.                              International Organization for Standardization
         .2 Schützen: Risikokontrollprozesse und -maßnah-                                (ISO) und der International Electrotechnical
              men und eine Notfallplanung implementieren,                                Commission (IEC).
              um einem Cyber-Vorfall vorzubeugen und die                             • United States National Institute of Standards
              Kontinuität des Schiffsbetriebs zu gewährleisten.                          and Technology‘s Framework for Improving
         .3 Entdecken: Erforderliche Aktivitäten entwickeln                              Critical Infrastructure Security (the NIST Fra-
              und implementieren, um einen Cyber-Vorfall                                 mework).
              rechtzeitig zu entdecken.                                        4.3   Verweise sollten stets auf die aktuellste Version der
         .4 Reagieren: Aktivitäten und Pläne entwickeln                              verwendeten Anleitung oder Standard erfolgen.
              und implementieren, um Widerstandsfähigkeit
              zu gewährleisten und die Systeme wiederher-
              zustellen, die für die aufgrund eines Cyber-Vor-
              falls beeinträchtigten Schiffsbetriebs- oder
              Servicefunktionen notwendig sind.                                (VkBl. 2016 S. 738)
         .5 Wiederherstellen: Maßnahmen für die Unter-
              stützung und die Wiederherstellung der Cyber-
              Systeme identifizieren, die für den von einem
              Cyber-Vorfall betroffenen Schiffsbetrieb erfor-
              derlich sind.
                                                                               Nr. 185 Bekanntmachung des Bundesamtes
                                                                                       für Seeschifffahrt und Hydrographie
3.6      Diese funktionalen Elemente umfassen die Aktivi-                              (BSH) gemäß § 3 Abs. (3a)
         täten und die gewünschten Ergebnisse eines effek-
         tiven Cyber-Risikomanagements von kritischen
                                                                                       Schiffsausrüstungsverordnung
         Systemen, die die maritime Betriebsfähigkeit und                              – vom BSH benannte Stellen zur Kon­
         den Informationsaustausch betreffen und einen                                 formitätsbewertung von Schiffsaus­
         fortlaufenden Prozess mit einem effektiven Rück-                              rüstung nach Richtlinie 2014/90/EU –
         kopplungsmechanismus darstellen.
3.7      Das effektive Cyber-Risikomanagement sollte auf                       Hiermit gibt das BSH gemäß § 3 Abs. (3a) der Schiffsaus-
         allen Ebenen einer Organisation ein geeignetes                        rüstungsverordnung (SchAusrV) vom 01.10.2008 (BGBl. I
         Wachsamkeitsniveau gegenüber Cyber-Risiken                            S. 1913), zuletzt geändert durch Art. 5 der Fünfzehnten
         gewährleisten. Das Wachsamkeits- und Bereit-                          Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25.09.2015
         schaftsniveau sollte den Rollen und Verantwortlich-                   (BGBl. I S. 1664) die durch das BSH mit Zustimmung des
         keiten im gesamten Cyber-Risikomanagementsys-                         Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
         tem entsprechen.                                                      (BMVI) mit Wirkung vom 18.09.2016 durch die Bundes-
                                                                               republik Deutschland benannten Stellen bekannt, die be-
4        Bewährte Verfahren zur Implementierung des                            rechtigt sind im Rahmen ihrer Benennung Konformitäts-
         Cyber­Risikomanagements                                               bewertungsverfahren gemäß Richtlinie 2014/90/EU für
4.1      Die hier beschriebene Vorgehensweise für das Cy-                      Schiffsausrüstung durchzuführen:
         ber-Risikomanagement stellt eine Grundlage für
         das bessere Verständnis und den Umgang mit Cy-                        Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik,
         ber-Risiken dar, die damit einen Risikomanage-                        Telekommunikation
         mentansatz ermöglicht, um mit Cyber-Bedrohun-                         Prüf- und Zertifizierungsstelle SEE (BG Verkehr)
         gen und -Schwachstellen umzugehen. Für eine                           Brandstwiete 1
         detaillierte Anleitung zum Cyber-Risikomanage-                        20457 Hamburg
         ment sollten die Nutzer dieser Richtlinien auch die                   DNV GL SE
         jeweiligen Anforderungen der Mitgliedsstaaten und                     Benannte Stelle acc. to MED
         Flaggenstaatsverwaltungen zu Rate ziehen, sowie                       Brooktorkai 18
         die einschlägigen internationalen und Industrie-
                                                                               20457 Hamburg
         standards und bewährte Verfahren.
4.2      Zusätzliche Anleitungen und Standards können fol-                     PHOENIX TESTLAB GmbH
         gendes beinhalten, ohne darauf beschränkt zu sein:1                   Königswinkel 10
         • Die „Guidelines on Cyber Security on board                          32825 Blomberg
             Ships“ von BIMCO, CLIA, ICS, INTERCARGO
                                                                               Änderungen dieser Bekanntmachung werden durch das
             und INTERTANKO.
                                                                               BSH an gleicher Stelle bekanntgemacht.
         • ISO/IEC 27001 Standard über Informations-
             technologie – Sicherheitstechniken – Informa-                     Hamburg, den 15. November 2016
             tionssicherheitsmanagementsysteme – Anfor-
                                                                                                               Bundesamt für
1
                                                                                                       Seeschifffahrt und Hydrographie
    Die zusätzlichen Anleitungen und Standards werden als eine nicht-voll-
    ständige Referenz auf weitere detaillierte Informationen für Nutzer die-                             gez. Monika Breuch-Moritz
    ser Richtlinien aufgelistet. Die aufgeführten Anleitungen und Standards
    wurden nicht von der Organisation herausgegeben, und ihre Verwen-
    dung liegt im Ermessen der jeweiligen Nutzer dieser Richtlinien.           (VkBl. 2016 S. 741)


                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
25

Heft 23 – 2016                                                742                                         VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 186 XXXV. Nachtrag zum Tarif für die                            5.   in den Ausführungsbestimmungen bei §17 sind die
        Schifffahrtsabgaben auf den nord­                                Worte „Außenstelle West“ in die Worte „Standort
        deutschen Bundeswasserstraßen im                                 Münster“ zu ändern,
        Binnenbereich                                               6.   in den Ausführungsbestimmungen bei §18 sind die
                                                                         Worte „Außenstelle West“ in die Worte „Standort
                                                                         Münster“ zu ändern,
Der Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den nord­
deutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom                                             §6
20. November 2001 (VkBl. 2001 S. 613) in der Fassung
                                                                    Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in
des XXXIV. Nachtrags vom 01. Juni 2016 (VkBl. 2016 S.
                                                                    Kraft.
444) wird wie folgt geändert:
                                                                    Münster, den 14. November 2016
                             §1
                                                                    3400S­323.02/0001
1.   Auf der Seite „Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf
     den norddeutschen Bundeswasserstraßen im Bin­                                                     Generaldirektion
     nenbereich in der Fassung des 34. Nachtrags vom                                              Wasserstraßen und Schifffahrt
     01. Juni 2016“ sind die Worte „34. Nachtrags vom 01.                                                  Im Auftrag
     Juni 2016“ zu ändern in „35. Nachtrags vom 01. Jan­                                             Gosebrock­Heimann
                                                                                                                ­Heimann
     uar 2017“,

                             §2
Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind                            (VkBl. 2016 S. 742)
1.   in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstigten
     Güter) unter der Zeile „Waschberge“ die Güterart „Xy­
     lol“ zu streichen und in der in der Spalte der Verkehrs­
     beziehung 2b die Zahl „291“ zu streichen,
2.   in der Tarifstelle 108 die Worte „befristet bis zum
     31.12.2016“ zu streichen,                                  Nr. 187 XXXVI. Nachtrag zum Tarif für die
                                                                        Schifffahrtsabgaben auf den nord­
2.   die Tarifstelle 291 zu streichen                                   deutschen Bundeswasserstraßen im
3.   in der Tarifstelle 404 (Getreide) die Worte „befristet             Binnenbereich
     bis zum 31.12.2016“ in „befristet bis zum 31.12.2017“
     zu ändern,
                                                                Der Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den norddeut­
                             §3                                 schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 20.
                                                                November 2001 (VkBl. 2001 S. 613) in der Fassung des
Im Teil e (Befreiungen) sind                                    XXXV. Nachtrags vom 01. Januar 2017 (VkBl. 2016 S. 444)
1.   in der Tarifstelle 910 die Worte „der zuständigen Was­     wird wie folgt geändert:
     ser­ und Schifffahrtsdirektion“ zu ändern in „derr
     Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“,                                           §1
                                                                1.       Auf der Seite „Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf
                             §4                                          den norddeutschen Bundeswasserstraßen im Bin­
In der Anlage Muster3 Nachweisungen Fahrgastschiff­                      nenbereich in der Fassung des 35. Nachtrags vom
fahrt sind                                                               01. Januar 2017“ sind die Worte „35. Nachtrags vom
                                                                         01. Januar 2017“ zu ändern in „36. Nachtrags vom
1.   Die Worte „Außenstelle West“ in die Worte „Standort                 15. Januar 2017“,
     Münster“ zu ändern,
                                                                                                  §2
                             §5
                                                                    Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind
1.   In den Ausführungsbestimmungen bei §4 Nummer 3,
                                                                    1. in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstigten Gü­
     4 und 5 sind die Worte „Außenstelle West“ in die
                                                                        ter) in der Zeile „Eisen und Stahl“ in der in der Spalte der
     Worte „Standort Münster“ zu ändern,
                                                                        Verkehrsbeziehung 2b die Zahl „291“ zu einzufügen,
2.   in den Ausführungsbestimmungen bei §6 Nummer 4
                                                                    2. Die Tarifstelle 291 einzufügen
     sind die Worte „Außenstelle West“ in die Worte „Stan­
     dort Münster“ zu ändern,                                             291 Coils (Gkl. IV: Nr. 5222)
3.   In den Ausführungsbestimmungen bei §14 sind die                            Coils, zum Auswalzen
     Worte „Generaldirektion Wasserstraßen und“ Schiff­                         (Gkl. V: Nr. 5223)
     fahrt – Außenstelle West ­, Postfach 59 05, 48135
     Münster“ zu ändern in „Generaldirektion Wasser­                            im Verkehr von Häfen am
                                                                                Stichkanal Salzgitter nach
     straßen und Schifffahrt – Standort Münster“, Cherusk­
                                                                                Häfen am Rhein-Herne-
     erring 11, 48147 Münster“ zu ändern,
                                                                                Kanal                          –     0,198 0,198
4.   In den Ausführungsbestimmungen bei §15 Nummer
     2 und 3 sind die Worte „Außenstelle West“ in die                           – befristet bis zum
     Worte „Standort Münster“ zu ändern,                                        31.12.2017 –


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       743                                                        Heft 23 – 2016

                            §6                               menblätter S. 162 – 165 und S. 59 f. zur Vermeidung von
Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2017 in     Beeinträchtigungen der Zauneidechse durch Deichbau-
Kraft.                                                       maßnahmen im Polder Parkstetten/Reibersdorf, be-
                                                             stehend aus
Münster, den 24. November 2016                               1.     der Errichtung von Zauneidechsenhabitaten ein-
3400S­323.02/0001                                                   schließlich dem Aufstellen von Zäunen (Maßnahme
                                                                    Nr. 4 ACEF) sowie
                               Generaldirektion
                          Wasserstraßen und Schifffahrt      2.     dem Nachstellen, Fangen und Umsiedeln von Zaun-
                                   Im Auftrag                       eidechsen in den vorgesehenen Baufeldern in deren
                             Gosebrock­Heimann                      mobilen Zeiten (jeweils Mitte März bis Mitte April und
                                                                    Anfang August bis Ende September 2016 und 2017
                                                                    – Maßnahme Nr. 1-8.2 VCEF)
                                                             einschließlich der unter Abschnitt B. I.3.4.2 dieser vorläu-
(VkBl. 2016 S. 742)                                          figen Anordnung und in dem beigefügten Planausschnitt
                                                             vom 15.03.2016 dargestellten Änderung.

                                                             II. Umfang der Planunterlagen
                                                             Die für den Antrag auf vorläufige Anordnung relevanten
Nr. 188 Bundeswasserstraße Donau;                            Angaben sind in den nachfolgend aufgeführten Planfest-
        Planfeststellungsverfahren für den                   stellungsunterlagen enthalten:
        Ausbau der Wasserstraße und die                          Beilage Bezeichnung                                        Ordner
        Verbesserung des Hochwasser-                             Nr.                                                        Nr.
        schutzes Straubing – Vilshofen, Teil-
                                                                 001       Erläuterungsbericht                              001
        abschnitt 1: Straubing – Deggendorf,
        Donau-km 2321,7 bis 2282,5 Polder                        002       Übersichtslageplan Ist-Zustand mit Deichen       001
        Parkstetten/Reibersdorf                                            und Überschwemmungsflächen
                                                                 003       Übersichtslageplan Ausbauzustand mit Deichen 001
                                                                           und Überschwemmungsflächen, Technische
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
                                                                           Maßnahmen
Außenstelle Süd
3600P – 143.3-Do/89 I                                            Unterlagen zur Beschreibung der Maßnahmen im Polder
                                                                 Parkstetten Reibersdorf (057– 066):
Würzburg, 19.04.2016
Tel: (0931) 4105-391                                             057       Übersichtslageplan, Technische Maßnahmen         005
Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach               058       Längsschnitt mit Geologie Deich Alte Kinsach     005
§ 14 Abs. 2 WaStrG zur vorgezogenen Umsetzung                              und Deich Bräufeld
von Maßnahmen des Landschaftspflegerischen                       061       Regelquerschnitte Hochwasserschutzdeiche         005
Begleitplans
                                                                 062       Längsschnitt und Lageplan Schöpfwerk Alte        005
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt –                       Kinsach
Außenstelle Süd erlässt folgende
                                                                 063       Längsschnitt und Lageplan Schöpfwerk             005
                Vorläufige Anordnung                                       Oberalteich
                                                                 064       Siel, ökologisch durchgängig                     005
                           A.
                                                                 065       Siele, ökologisch nicht durchgängig              005
I.   Festsetzung der Teilmaßnahmen                               Unterlagen zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung
In dem am 16.09.2014 eingeleiteten Verfahren zur Fest-           127       Landschaftspflegerischer Begleitplan             010
stellung der Pläne der Bundesrepublik Deutschland (Was-                    (Erläuterungsbericht) einschließlich Anhang 1
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) und des Frei-                  (Maßnahmenblätter)
staates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung), beide
                                                                 148       Übersichtsplan 1 Landschaftspflegerische         012
vertreten durch die RMD Wasserstraßen GmbH (RMD) für
                                                                           Begleitplanung
den Ausbau der Bundeswasserstraße Donau von km
2321,7 bis 2282,5 (nachfolgend: Ausbau der Wasserstraße)         Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung
sowie die Erhöhung des Schutzgrades des bestehenden              226       Methodikhandbuch Umweltplanung                   017
Hochwasserschutzsystems auf ein 100-jährliches Hoch-
                                                                           Methodikhandbuch FFH-VU, saP, LBP, UVU und
wasserereignis (nachfolgend: Verbesserung des Hochwas-                     WRRL: Erfassung und Bewertung sowie Prog-
serschutzes) werden gemäß § 14 Abs. 2 des Bundeswas-                       nose und Bewertung von Umweltauswirkungen
serstraßengesetzes (WaStrG) im Einvernehmen mit der
Regierung von Niederbayern folgende Teilmaßnahmen der            Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 1: Beschreibung der Umwelt
landschaftspflegerischen Begleitplanung festgesetzt:             227       Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)         018
Durchführung der CEF-Maßnahmen Nrn. 4 ACEF und 1-8.2                       einschließlich Gewässerschutz gemäß WHG
VCEF gemäß Anhang 1 zur Beilage 127 (Landschaftspfle-                      und WRRL: Beschreibung der Umwelt und ihrer
gerischer Begleitplan – Erläuterungsbericht), Maßnah-                      Bestandteile


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
27

Heft 23 – 2016                                                     744                                     VkBl. Amtlicher Teil

 Beilage Bezeichnung                                      Ordner                                       §9
 Nr.                                                      Nr.                 Die Arbeiten sind in einem Zug ohne zeitliche Unter-
                                                                              brechung auszuführen.
 246      Bestand und Bewertung: Tiere (Säugetiere,       019
          Reptilien, Amphibien, Uferlaufkäfer, Wasser-                                                 § 10
          insekten, Libellen, Makrozoobenthos)
                                                                              Alle an den Maßnahmen Beteiligten sind auf die Lage
 Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 2: Auswirkungsprognose              und die besonderen Umstände im Wasserschutzge-
 278      Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ein- 022                   biet hinzuweisen und entsprechend einzuweisen. Hier-
          schließlich Gewässerschutz gemäß WHG und                            zu ist den verantwortlichen Personen auch eine Ferti-
          WRRL: Beschreibung der zu erwartenden er-                           gung der Schutzgebietsverordnung auszuhändigen.
          heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
                                                                                                     § 11
 297      Konflikte: Tiere (Säugetiere, Reptilien,        023
          Amphibien)                                                          Der Lage im Schutzgebiet ist bei der Durchführung
                                                                              der Arbeiten durch eine besondere Sorgfaltspflicht
 Fachbeitrag Artenschutz                                                      Rechnung zu tragen.
 352      Fachbeitrag Artenschutz, spezielle              028                                      § 12
          artenschutzrechtliche Untersuchungen (saP)
                                                                              Der Beginn und das Ende der Arbeiten sind recht-
 357      Bestand und Beeinträchtigungen: Arten nach      028                 zeitig vorher dem Landratsamt Straubing-Bogen,
          Anhang IV FFH-RL
                                                                              dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und der
 361      Allgemeinverständliche Zusammenfassung          029                 Stadtwerke Bogen GmbH anzuzeigen.
          nach § 6 UVPG (AVZ)
                                                                                                     § 13
                                                                              Sind wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer oder
III. Anordnungen
                                                                              in den Untergrund gelangt, ist dies unverzüglich der
1.   Trinkwasserschutz                                                        nächsten Polizeidienststelle, dem Landratsamt-Bo-
                            §1                                                gen und der Stadtwerke Bogen GmbH zu melden.
                                                                              Diese Verpflichtung besteht auch bei Verdacht einer
     Vor und nach Beendigung der Maßnahmen ist eine                           solchen Gefährdung.
     mikrobiologische Untersuchung des Trinkwassers
     (Abgabe Rohrnetz) der Brunnen der Stadtwerke Bo-                2.       Denkmalschutz
     gen zu veranlassen, ebenso 50 Tage nach Beendi-
     gung der Bauarbeiten.                                                                              § 14
                              §2                                              (1) Die bauausführenden Firmen sind auf die Mög-
     Die während des Baus eingesetzten Geräte und Ma-                             lichkeit frühgeschichtlicher Funde und die Melde-
     schinen müssen so beschaffen sein (keine Tropfver-                           pflicht nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Geset-
     luste) und betrieben werden (keine Wartung, sofortige                        zes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
     Entfernung bei Problemen), dass eine Verunreinigung                          (Denkmalschutzgesetz – DSchG –) und die Ver-
     des Grundwassers nicht zu befürchten ist.                                    änderungsverbote nach Art. 6 und Art. 8 Abs. 2
                                                                                  Bayerisches DSchG hinzuweisen.
                            §3
                                                                              (2) Sofern bei den Bauarbeiten Bodenaltertümer vor-
     Tropfverluste von Treib- und Schmierstoffen sind                             gefunden werden, hat der Träger des Vorhabens
     durch die Wahl geeigneter Maschinen zu vermeiden.                            das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
                              §4                                                  über diesen Fund unverzüglich zu unterrichten.
     Der Umgang und die Lagerung wassergefährdender                           (3) Im Zuge der Durchführung der Maßnahmen ge-
     Stoffe (einschließlich der Baustelleneinrichtung und                         fundene Bodendenkmäler sind, soweit möglich
     Betankung von Baufahrzeugen/-maschinen) inner-                               und erforderlich, auf Kosten des Trägers des Vor-
     halb des Wasserschutzgebiets sind nicht zulässig.                            habens in Abstimmung mit dem Bayerischen
                                                                                  Landesamt für Denkmalpflege zu sichern.
                            §5
     Das unbeaufsichtigte Abstellen von Maschinen, Ge-                   3.   Naturschutz
     räten und Fahrzeugen im Wasserschutzgebiet ist
     nicht zulässig.                                                                                 § 15
                                                                              (1) Die Ausführungsplanung ist mit der zuständigen
                             §6                                                   Unteren und Höheren Naturschutzbehörde abzu-
     Für die Geräte sind nur biologisch abbaubare Hyd-                            stimmen.
     rauliköle zu verwenden.
                                                                              (2) Bei der Errichtung der Ersatzhabitate für die
                           §7                                                     Zauneidechse ist vorrangig örtlich bzw. regional
     Eine ausreichende Menge vom Ölbindemittel ist vor-                           vorkommendes Material zu verwenden.
     zuhalten.
                                                                         IV. Anordnungsvorbehalt
                             §8                                          Die nachträgliche Aufnahme von Anordnungen, die er-
     Die mineralölhaltigen Maschinen und Geräte sind täg-                forderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls der
     lich nach Arbeitsende aus dem Wasserschutzgebiet                    Allgemeinheit oder von Rechten Dritter zu verhüten, bleibt
     abzufahren.                                                         vorbehalten.

                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       745                                             Heft 23 – 2016

V. Anordnung der sofortigen Vollziehung                             •   der Errichtung von Zauneidechsenhabitaten ein-
                                                                        schließlich dem Aufstellen von Zäunen (Maßnah-
Im öffentlichen Interesse wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
                                                                        me Nr. 4 ACEF) sowie
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Voll-
ziehung dieser vorläufigen Anordnung angeordnet.                    •   dem Nachstellen, Fangen und Umsiedeln von
                                                                        Zauneidechsen in den vorgesehenen Baufeldern
VI. Kostenentscheidung                                                  in deren mobilen Zeiten (jeweils Mitte März bis
                                                                        Mitte April und Anfang August bis Ende Septem-
Die vorläufige Anordnung ergeht gebührenfrei. Auslagen                  ber 2016 und 2017 – Maßnahme Nr. 1-8.2 VCEF).
werden nicht erhoben.
                                                                    einschließlich der unter Abschnitt 3.4.2 und in dem
VII. Hinweise                                                       beigefügten Planausschnitt vom 15.03.2016 darge-
                                                                    stellten Änderung.
1.   Die vorläufige Anordnung tritt gemäß § 14 Abs. 2
     Satz 5 WaStrG außer Kraft, wenn nicht binnen sechs        3.   Verfahren
     Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begon-         3.1 Verfahren in Bezug auf die 2014 vorgelegte Pla-
     nen wird.                                                     nung
2.   Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfest-           3.1.1 Vorlage der Planunterlagen
     stellung. Soweit die Festsetzungen der vorläufigen                   Der TdV hat mit Schreiben vom 09.08.2013 den
     Anordnung im Planfeststellungsbeschluss für zuläs-                   Antrag auf Planfeststellung für den Donauausbau
     sig erklärt werden, wird der verfügende Teil der vor-                Straubing – Vilshofen (Ausbau der Wasserstraße
     läufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss                     und Verbesserung des Hochwasserschutzes) für
     aufgehoben.                                                          den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf bei
3.   Wird eine Teilmaßnahme oder das Vorhaben insge-                      der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
     samt durch die anschließende Planfeststellung für                    fahrt – Außenstelle Süd (GDWS – Ast. Süd) ge-
     unzulässig erklärt, ist der frühere Zustand wieder her-              stellt.
     zustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 WaStrG). Die Betroffe-                 Die vollständigen Planunterlagen sind am
     nen sind zu entschädigen, soweit ein Schaden ein-                    01.09.2014 bei der GDWS – Ast. Süd – einge-
     getreten ist, der durch die Wiederherstellung des                    gangen.
     früheren Zustands nicht ausgeglichen werden kann               3.1.2 Bekanntmachung der Vorhaben
     (§ 14 Abs. 2 Satz 8 WaStrG).
                                                                          Die Vorhaben sowie Zeit und Ort der Ausle-
4.   In der vorläufigen Anordnung sind Art und Umfang                     gung der Planunterlagen wurden gemäß § 14a
     der zulässigen Baumaßnahmen sowie diejenigen Auf-                    Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG mit
     lagen festgelegt, die zum Wohle der Allgemeinheit                    Datum vom 22.08.2014 ortsüblich bekannt ge-
     oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf                       macht. Auf die Möglichkeit, bis zum 30.10.2014
     Rechte anderer bereits durch die Teilmaßnahmen er-                   Einwendungen zu erheben, wurde in der Be-
     forderlich werden. Die noch nicht für die Teilmaßnah-                kanntmachung hingewiesen.
     me erforderlichen Auflagen sind einem etwaigen                 3.1.3 Planauslegung
     Planfeststellungsbeschluss vorbehalten.
                                                                          Die Planunterlagen einschließlich der nach § 6
                             B.                                           des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
                                                                          prüfung (UVPG) geforderten Unterlagen zur
                                                                          Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ha-
                          Gründe
                                                                          ben in der Zeit vom 16.09.2014 bis einschließ-
                                                                          lich 16.10.2014 bei den nachfolgend genann-
I.   Tatbestand
                                                                          ten Stellen während der Öffnungszeiten oder
1.   Träger des Vorhabens                                                 nach Absprache zu jedermanns Einsicht aus-
     Träger des Vorhabens zum Ausbau der Wasserstraße                     gelegen:
     ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und                      •   Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen, Strau-
     Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch die                  binger Straße 4, 94330 Aiterhofen,
     RMD. Träger des Vorhabens für die Verbesserung des                   •   Bauamt der Stadt Bogen, Stadtplatz 56,
     Hochwasserschutzes ist der Freistaat Bayern (Wasser-                     94327 Bogen,
     wirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertreten durch die                •   Bauverwaltungsamt der Stadt Deggendorf,
     RMD (nachfolgend: Träger der Vorhaben – TdV –).                          Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deg-
                                                                              gendorf,
2.   Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen
                                                                          •   Rathaus des Marktes Metten, Kranken-
     Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen ist                            hausstraße 22, 94526 Metten,
     die Durchführung der CEF-Maßnahmen Nrn. 4 ACEF
                                                                          •   Rathaus der Gemeinde Offenberg, Rat-
     und 1-8.2 VCEF gemäß Anhang 1 zur Beilage 127
                                                                              hausplatz 1, 94560 Offenberg,
     (Landschaftspflegerischer Begleitplan – Erläute-
     rungsbericht), Maßnahmenblätter S. 162–165 und                       •   Rathaus der Gemeinde Parkstetten, Schul-
     S. 59 f. zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der                       straße 3, 94365 Parkstetten,
     Zauneidechse durch Deichbaumaßnahmen im Polder                       •   Bauamt der Stadt Plattling, Preysingplatz
     Parkstetten/Reibersdorf, bestehend aus                                   1, 94447 Plattling,

                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                             746                                    VkBl. Amtlicher Teil

          •     Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach,                 Die Unterlagen sowie das Ergebnis der o. g. Prüfung
                Marktplatz 1, 94374 Schwarzach,                     (Stellungnahme der zuständigen Amtssachverständi-
           • Rathaus der Gemeinde Stephansposching,                 gen für Hydrologie bzw. Wasserbautechnik vom
                Deggendorfer Straße 6, 94569 Stephans-              11.06.2015) lagen zur öffentlichen Einsichtnahme vom
                posching,                                           12.06.2015 bis 10.07.2015 (jeweils einschließlich) beim
                                                                    Amt der Oberösterreichischen Landesregierung in Linz
           • Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen,
                                                                    aus. Gleichzeitig wurde jedermann die Gelegenheit zur
                Lindenstraße 1, 94342 Straßkirchen,
                                                                    Stellungnahme bis zum 10.07.2015 gegeben.
           • Umweltamt der Stadt Straubing, There-
                                                                    Der Planfeststellungsbehörde wurde mit Schreiben
                sienplatz 2, 94315 Straubing sowie
                                                                    des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie-
           • GDWS – Ast. Süd, Wörthstraße 19, 97082                 rung vom 31.07.2015 mitgeteilt, dass innerhalb der
                Würzburg.                                           o. g. Frist dort keine Stellungnahmen eingegangen
           Je ein Satz der Variantenunabhängigen Unter-             sind. Dem Schreiben war die Stellungnahme der
           suchungen („EU-Studie“) zum Ist-Zustand und              Amtssachverständigen vom 11.06.2015 beigefügt.
           zur Variante A lag in vorstehend genanntem            3.4 Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von den Ver-
           Zeitraum zur Einsicht aus im Bauverwaltungs-              boten der Wasserschutzgebietsverordnung und
           amt der Stadt Deggendorf, im Umweltamt der                Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung;
           Stadt Straubing sowie bei der GDWS – Ast. Süd.            Planänderung
3.2 Verfahren in Bezug auf die erste Änderungs-/                    3.4.1 Der TdV hat wegen der geplanten vorgezoge-
    Ergänzungsplanung                                                     nen Durchführung der CEF-Maßnahme Nr. 4
    3.2.1 Vorlage der geänderten und ergänzenden                          ACEF mit Datum vom 02.12.2015 bei dem Land-
           Planunterlagen                                                 ratsamt Straubing-Bogen eine Ausnahme von
           Der TdV hat mit Schreiben vom 20.05.2015 den                   den Verboten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.1 der Ver-
           Antrag auf Planänderung und -ergänzung ge-                     ordnung des Landratsamts Straubing-Bogen
           stellt und die dazugehörigen Planunterlagen                    für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt
           vorgelegt. Die vollständigen Planunterlagen                    Bogen vom 15.12.2005 (zuletzt geändert durch
           sind am 27.05.2015 bei der GDWS – Ast. Süd                     Verordnung vom 07.07.2009) zum Schutz der
           eingegangen.                                                   öffentlichen Wasserversorgung der Stadtwerke
                                                                          Bogen GmbH aus den Brunnen 4, 6, 7 und 8
    3.2.2 Bekanntmachung der geänderten und ergän-
                                                                          bei Oberalteich (nachfolgend: Wasserschutz-
           zenden Planung
                                                                          gebietsverordnung) beantragt.
           Die Planänderungen und -ergänzungen sowie
                                                                          Mit Schreiben vom 07.12.2015 hat die Stadt-
           Zeit und Ort der Auslegung der geänderten und
                                                                          werke Bogen GmbH zu diesem Antrag Stellung
           ergänzenden Planunterlagen wurden gemäß
                                                                          genommen und die Anordnung von Schutz-
           § 14a Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG mit
                                                                          maßnahmen gefordert.
           Datum vom 29.05.2015 ortsüblich bekannt ge-
           macht. Auf die Möglichkeit, bis zum 31.07.2015                 Das Landratsamt hat die beantragte Ausnahme
           diesbezüglich Einwendungen zu erheben, wurde                   mit Bescheid vom 29.12.2015 erteilt. Den For-
           in der Bekanntmachung hingewiesen.                             derungen der Stadtwerke Bogen GmbH wurde
    3.2.3 Auslegung der geänderten und ergänzenden                        durch den Erlass von Nebenbestimmungen
           Planung                                                        Rechnung getragen.
           Die geänderten und ergänzenden Planunterla-              3.4.2 Unter Verweis auf die Verfahrenszuständigkeit
           gen einschließlich der nach § 6 des Gesetzes                   der Planfeststellungsbehörde (§ 78 VwVfG
           über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)                  i. V. m. §§ 14 ff. WaStrG) wurde der TdV am
           geforderten Unterlagen zur Umweltverträglich-                  08.12.2015 aufgefordert für die vorgezogene
           keitsuntersuchung (UVU) haben in der Zeit vom                  Durchführung der unter Ziff. I.2 beschriebenen
           17.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 bei                   Maßnahmen den Erlass einer vorläufigen An-
           den unter Ziff. 3.1.3 genannten Stellen während                ordnung gemäß § 14 Abs. 2 WaStrG bei der
           der Öffnungszeiten oder nach Absprache zu                      GDWS – Ast. Süd zu beantragen.
           jedermanns Einsicht ausgelegen.                                Mit Schreiben vom 09.12.2015 hat der TdV den
3.3 Beteiligung der Republik Österreich am Verfahren                      Erlass einer vorläufigen Anordnung für die mit
                                                                          diesem Bescheid angeordneten vorgezogenen
    Der Republik Österreich wurden auf deren Antrag ge-                   Teilmaßnahmen bei der Planfeststellungsbe-
    mäß Art. 7 EU-UVP-Richtlinie 2014/52/EU sowie ge-                     hörde beantragt.
    mäß Art. 3 des Übereinkommens über die Umwelt-
    verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden                      Mit Datum vom 15.03.2016 teilte der TdV unter
    Rahmen („Espoo-Konvention“) die Planfeststellungs-                    Vorlage eines Planausschnitts vom selben
    unterlagen für die verfahrensgegenständlichen Vor-                    Datum mit, dass sich im Rahmen der Optimie-
    haben übermittelt.                                                    rung der Ausführungsplanung eine Änderung
                                                                          ergeben habe.
    Die vorgelegten Unterlagen wurden hinsichtlich mög-
    licher Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf                       Der Änderung liegt folgender Sachverhalt zu-
    das oberösterreichische Landesgebiet durch die                        grunde:
    Oberösterreichische Landesregierung geprüft und                       Im Zuge der Ausführungsplanung fielen lokal
    einer fachlichen Beurteilung unterzogen.                              einzelne Ersatzlebensräume weg. Aus diesem

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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