VkBl Nr. 23 2016

Verkehrsblatt Nr. 23 2016

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VkBl. Amtlicher Teil                                        747                                                Heft 23 – 2016

           Grund sowie im Hinblick auf mögliche Unsicher-              Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom
           heiten bezüglich der Populationsdichte der um-              29.12.2015 ist daher als Stellungnahme umzudeuten.
           zusiedelnden Zauneidechsen hat das Wasser-                  Die in dem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmun-
           wirtschaftsamt Deggendorf einen Teil der in                 gen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das
           seinem Eigentum befindlichen Lagerfläche als                Wasserschutzgebiet werden in diese vorläufige Anord-
           neuen Ersatzlebensraum zur Verfügung gestellt.              nung übernommen (siehe Abschnitt A.III.1).
           Gegenstand des Antrags ist auch die Erteilung          2.Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufige
           einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegeneh-              Anordnung
           migung gemäß § 45 Abs. 7 Bundesnatur-
           schutzgesetz (BNatSchG) sowie die Erteilung          2.1 Allgemeinwohlgründe, die den alsbaldigen Beginn
           einer Ausnahme von den Verboten der Wasser-              der Arbeiten erfordern
           schutzgebietsverordnung.                                 Die aufgrund dieser vorläufigen Anordnung vorgezo-
                                                                    gen durchzuführenden Teilmaßnahmen dienen der Ver-
II. Rechtliche Würdigung                                            meidung von Eingriffen in Natur und Landschaft durch
1.   Zuständigkeit                                                  das Vorhaben zur Verbesserung des Hochwasser-
                                                                    schutzes. Ferner dienen die Maßnahmen zum Erhalt
     Gemäß § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)                 der ökologischen Funktion der Zauneidechsenhabitate
     wird für beide Vorhaben ein gemeinsames Planfest-              in dem von den Maßnahmen betroffenen Bereich.
     stellungsverfahren nach § 14 WaStrG in Verbindung
                                                                    Das bestehende Hochwasserschutzsystem gewähr-
     mit §§ 72 bis 78 VwVfG durchgeführt.                           leistet in großen Teilbereichen nur einen Schutz
     Für den Ausbau der Wasserstraße ist ein Planfest-              gegen ein etwa 30-jährliches Hochwasser. Dies ent-
     stellungsverfahren vorgeschrieben gemäß § 14                   spricht nicht den heutigen Bemessungsgrundsätzen
     WaStrG. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes                (Schutzgrad HQ100 + 1 m Freibord für geschlossene
     bedarf eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68             Siedlungsbereiche und wichtige Infrastruktureinrich-
     Wasserhaushaltsgesetz (WHG).                                   tungen). Die verheerenden Folgen größerer Hoch-
     Die Vorhaben Ausbau der Wasserstraße und Verbes-               wasserereignisse wurden an der Donau zuletzt im
     serung des Hochwasserschutzes stehen in engem                  Juni 2013 offensichtlich.
     räumlichen und sachlichen Zusammenhang. Keines                 Der TdV hat im Hinblick auf das Vorhaben zur Ver-
     der Vorhaben könnte durchgeführt werden, ohne die              besserung des Hochwasserschutzes ein Gesamtkon-
     Verwirklichung des jeweils anderen zu gefährden, so-           zept, bestehend aus fünf Poldern, vorgelegt.
     dass eine einheitliche Entscheidung über beide Vor-            Der Baubeginn am Deich Alte Kinsach (Polder Park-
     haben erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 VwVfG).                    stetten/Reibersdorf) ist derzeit für das 1. Quartal 2018
     Die Bundeswasserstraße Donau ist Teil der Rhein-               geplant. Es besteht die Gefahr, dass durch die Bau-
     Main-Donau-Verbindung, die die Nordsee mit dem                 tätigkeit artenschutzrechtlich geschützte Individuen
     Schwarzen Meer verbindet. Da es sich um einen be-              getötet werden. Um dies zu vermeiden, soll recht-
     deutsamen internationalen Verkehrsweg handelt,                 zeitig vor der Baufeldfreimachung mit der Umsied-
     wird durch das Vorhaben zum Ausbau der Wasser-                 lung von Individuen in neu geschaffene Ersatzlebens-
     straße im Vergleich mit dem Vorhaben zur Verbesse-             räume begonnen werden.
     rung des Hochwasserschutzes der größere Kreis öf-              Wie sich aus den dieser vorläufigen Anordnung zu-
     fentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 78 Abs. 2          grunde liegenden Antragsunterlagen ergibt, können
     Satz 1 VwVfG).                                                 die Tiere nur während ihrer mobilen Zeiten (jeweils
                                                                    Mitte März bis Mitte April und Anfang August bis Mit-
     Demzufolge sind die verfahrensrechtlichen Vorschrif-
                                                                    te September) abgefangen werden. Der TdV beab-
     ten des WaStrG maßgeblich (§ 78 Abs. 2 Satz 1
                                                                    sichtigt in den Jahren 2016 und 2017 ein mehrfaches
     VwVfG).
                                                                    Abfangen durchzuführen um zu gewährleisten, dass
     Die GDWS – Ast. Süd ist für den Erlass von vorläufi-           sämtliche Tiere erfasst werden und damit eine Ver-
     gen Anordnungen sachlich und örtlich zuständig.                zögerung des geplanten Baubeginns vermieden wird.
     Nach § 14 Abs. 1 WaStrG liegt die Zuständigkeit bei        2.2 Wahrung der nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6
     der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (WSD                 WaStrG zu berücksichtigen- den Interessen
     Süd). Zum 01.05.2013 wurde mit Bekanntmachung
     des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-             Die für die Errichtung der Ersatzhabitate erforderli-
     entwicklung vom 26.04.2013 (Bundesanzeiger vom                 chen Flächen sind im Eigentum des TdV (Freistaat
     30.04.2013) die Generaldirektion Wasserstraßen und             Bayern). Rechte und Interessen anderer sind insoweit
     Schifffahrt eingerichtet. Die WSD Süd verlor ihren             nicht betroffen.
     Status als eigenständige Direktion und wird als                Der Lage der Flächen im Wasserschutzgebiet wird
     Außenstelle Süd der Generaldirektion fortgeführt. Für          durch die Anordnungen unter Abschnitt A.III Rech-
     die der WSD Süd durch Gesetz oder Rechtsverord-                nung getragen.
     nung zugewiesenen Aufgaben bleibt die GDWS – Ast.              Durch die Errichtung der Ersatzhabitate sowie durch
     Süd zunächst als Rechtsnachfolgerin zuständig.                 das Nachstellen, Abfangen und Umsiedeln der Indi-
     Das Landratsamt Straubing-Bogen war für die Erteilung          viduen entstehen keine Nachteile für die nach §§ 74
     der Ausnahme von den Verboten der Wasserschutz-                Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6 WaStrG zu berücksichtigen-
     gebietsverordnung nicht zuständig. Die Zuständigkeit           den Interessen.
     liegt auch insoweit bei der Planfeststellungsbehörde bei       Dies gilt auch in Bezug auf die unter Ziff. I.3.4.2 dieser
     der GDWS – Ast. Süd (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der            vorläufigen Anordnung und in dem als Anlage bei-

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                             748                                     VkBl. Amtlicher Teil

     gefügten Planausschnitt vom 15.03.2016 dargestellte              die zur Vermeidung vorhabenbedingter Beeinträchti-
     Planänderung:                                                    gungen der Zauneidechse und zum Erhalt des Le-
     Mit der Änderung soll dem Umstand Rechnung ge-                   bensraums für die Zauneidechse vorgesehen und
     tragen werden, dass lokal einzelne bislang vorgese-              damit auf die Vermeidung bzw. die Kompensation
     hene Ersatzlebensräume aufgrund der Abstimmung                   von Eingriffen gerichtet sind.
     der Ausführungsplanung entfallen. Gleichzeitig soll
                                                                 5.   Darstellung und Bewertung der Umweltauswir-
     möglichen Unsicherheiten in Bezug auf die Popula-
                                                                      kungen (§§ 11 und 12 UVPG)
     tionsdichte der betroffenen Arten begegnet werden.
                                                                 5.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen
     Durch die Änderung werden keine neuen Betroffen-
     heiten ausgelöst und keine neuen Eingriffe verur-                Die vorgezogenen Teilmaßnahmen haben keine nach-
     sacht. Soweit andere bzw. zusätzliche Flächen in An-             teiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere. Viel-
     spruch genommen werden, befinden sich auch diese                 mehr sollen durch die Umsiedlung der Zauneidechsen
     im Eigentum des Trägers des Vorhabens zur Verbes-                in Ersatzhabitate baubedingte Störungen bzw. Tötun-
     serung des Hochwasserschutzes (Freistaat Bayern).                gen von Individuen gerade vermieden werden.
2.3 Keine wesentliche Veränderung des Wasserstan-                     Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Beeinträchti-
    des oder der Strömungsverhältnisse                                gungen der Pflanzenwelt sind durch die vorgezogene
                                                                      Durchführung der Maßnahmen nicht zu erwarten.
     Eine wesentliche Veränderung des Wasserstandes
     oder der Strömungsverhältnisse durch die vorgezo-                In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch-
     genen Teilmaßnahmen ist ausgeschlossen.                          tigungen der Tier- und Pflanzenwelt wird auf die Hin-
                                                                      weise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3 verwiesen.
3.   Voraussetzungen für die Zulassung vorzeitigen               5.2 Schutzgut Wasser
     Beginns (§ 17 WHG)
                                                                      Die Umsetzung der geplanten vorgezogenen Teil-
     Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund des                   maßnahmen erfolgt auf Flächen, welche sich in der
     Vorhabens zur Verbesserung des Hochwasserschut-                  weiteren Schutzzone III des Wasserschutzgebiets der
     zes erforderlich sind, müssen darüber hinaus die Vo-             Stadt Bogen befinden.
     raussetzungen für die Zulassung vorzeitigen Beginns              Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2.1 der Wasserschutzgebiets-
     gemäß § 17 WHG (entsprechend) erfüllt sein (§ 69                 verordnung sind die Maßnahmen grundsätzlich ver-
     Abs. 2 WHG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend               boten.
     erfüllt.
                                                                      Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 4 der Wasser-
3.1 Voraussichtlich Entscheidung zugunsten des TdV                    schutzgebietsverordnung können jedoch Ausnah-
     Gegen das Konzept des TdV zur Verbesserung des                   men von dem Verbot zugelassen werden.
     Hochwasserschutzes wurden im Rahmen des Anhö-                    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnah-
     rungsverfahrens Einwendungen vorgetragen. Es ist                 megenehmigung sind aufgrund der unter Abschnitt
     davon auszugehen, dass aufgrund der Einwendun-                   A.III.1 festgesetzten Anordnungen gegeben.
     gen vom TdV Planänderungen vorzunehmen sind,
     ohne dass jedoch das Gesamtkonzept als solches in           6.   Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG – FFH-Verträg-
     Frage gestellt würde.                                            lichkeitsprüfung
     Ungeachtet etwaig erforderlicher Planänderungen ist              Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete „Do-
     derzeit damit zu rechnen, dass das vorgelegte Kon-               nau(auen) zwischen Straubing und Vilshofen“ sind
     zept planfestgestellt werden wird.                               durch die vorgezogene Durchführung der beantrag-
3.2 Überwiegendes öffentliches Interesse an dem                       ten Maßnahmen nicht zu erwarten.
    vorzeitigen Beginn                                                In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch-
     Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verbesserung               tigungen der vorgenannten Natura 2000-Gebiete wird
     des Hochwasserschutzes besteht ein überwiegendes                 auf die Hinweise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3
     öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der                 verwiesen.
     Maßnahmen. Insoweit wird auf die vorstehenden
     Ausführungen (Ziff. 2.1) verwiesen.                         7.   Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilmaßnahmen
                                                                      mit den Vorgaben des Artenschutzes
3.2 Selbstverpflichtung des TdV zum Schadenersatz
    und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes                  Das Nachstellen und Fangen von Tieren im Zusam-
                                                                      menhang mit der Durchführung von CEF-Maßnahmen
     Eine derartige Selbstverpflichtung des TdV ist nicht             stellt keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vor-
     erforderlich, da dieser bereits nach § 14 Abs. 2 Sätze           gaben dar (vgl. das Schreiben der Europäischen Kom-
     7 und 8 WaStrG gesetzlich zum Schadenersatz und                  mission vom 18.11.2013 zu dieser Fragestellung).
     zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ver-
     pflichtet ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter          Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen nach
     Abschnitt A.VII.3 verwiesen.                                     § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnah-
                                                                      megenehmigung vor.
4.   Landschaftspflegerische Begleitplanung                           Die Maßnahmen dienen dem Schutz der natürlich
     Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich                    vorkommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
     nicht um Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne              BNatSchG).
     von § 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern um Bestandteile                Ferner ist die Durchführung der Maßnahmen aus
     der Landschaftspflegerischen Begleitplanung selbst,              zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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    erforderlich (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das           serung des Hochwasserschutzes seitens des
    Hochwasserschutzkonzept dient der Beseitigung von               BN Einverständnis. Es werde jedoch davon
    Gefahren für die Gesundheit des Menschen und für                ausgegangen, dass eine vorläufige Anordnung
    die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnahmen zur               nicht die spätere Planfeststellung präjudiziert
    Verbesserung des Hochwasserschutzes sind Eingrif-               und dass erforderlichenfalls der frühere Zu-
    fe in Natur und Landschaft verbunden, die vermieden             stand wiederhergestellt wird.
    bzw. ausgeglichen werden müssen. Die vorgezoge-                 Im Hinblick auf die landschaftsgerechte Aus-
    nen Teilmaßnahmen dienen der Vermeidung und dem                 gestaltung der Maßnahmen wird seitens des
    Ausgleich von Eingriffen.                                       BN die bevorzugte Anwendung von heimi-
    Zumutbare Alternativen zur Errichtung der Ersatzha-             schem Material angeregt.
    bitate sowie zum Nachstellen, Fangen und Umsiedeln              Abschließend wird die Durchführung eines Mo-
    der Tiere im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG              nitorings sowie die Festlegung etwaig erforder-
    sind nicht ersichtlich.                                         lich werdender weiterer Maßnahmen gefordert.
8. Verfahren                                                        Der LBV hat mit Schreiben vom 12.02.2016
                                                                    Stellung genommen. Die Stellungnahme des
8.1 Beteiligung der Behörden und Gemeinden
                                                                    LBV ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme
    8.1.1 Eingegangene Stellungnahmen                               des BN.
          Mit Schreiben vom 29.12.2015 wurde der Ge-                Weitere Stellungnahmen gingen innerhalb der
          meinde Aiterhofen, der Stadt Bogen, der Ge-               o. g. Fristen nicht ein.
          meinde Parkstetten sowie der Stadt Straubing
                                                                    Eine erneute Anhörung in Bezug auf die Plan-
          und dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA)
                                                                    änderung (s. o. Abschnitt I.3.4.) erfolgte nicht.
          Regensburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu
          den beantragten vorgezogenen Teilmaßnah-            8.1.2 Rechtliche Würdigung der eingegangenen
          men bis zum 29.01.2016 gegeben.                           Stellungnahmen
          Die Gemeinde Aiterhofen hat mit Schreiben                 • Einwendung der Stadt Bogen
          vom 08.01.2016 mitgeteilt, dass mit der Durch-                 Entgegen der von der Stadt Bogen aus-
          führung der vorgezogenen Teilmaßnahmen                         weislich der Stellungnahme vom 08.02.2016
          Einverständnis besteht.                                        vertretenen Auffassung werden durch die
          Die Stadt Straubing hat mit Schreiben vom                      vorzeitige Durchführung der Maßnahmen
          12.01.2016 mitgeteilt, dass keine Einwände                     zum Schutz der Zauneidechse keine voll-
          gegen die Durchführung der Teilmaßnahmen                       endeten Tatsachen geschaffen.
          erhoben werden. Seitens der Stadt Straubing                    Die vorgebrachten Einwendungen in Be-
          wird die Abstimmung der Ausführungsplanung                     zug auf den Polder Parkstetten/Reibers-
          des TdV mit der zuständigen Unteren und Hö-                    dorf wurden zwischenzeitlich im Rahmen
          heren Naturschutzbehörde gefordert.                            des Erörterungstermins am 12.04.2016 be-
          Auf Antrag der Stadt Bogen wurde deren Frist                   handelt. Da im Termin ausdrücklich die
          zur Stellungnahme bis zum 12.02.2016 verlän-                   Aufrechterhaltung der Einwendungen er-
          gert. Die Stadt Bogen hat mit Stellungnahme                    klärt wurde, bleiben diese Gegenstand des
          vom 08.02.2016 mitgeteilt, dass die beantragte                 Verfahrens.
          vorgezogene Durchführung der Maßnahmen                         Soweit die Maßnahmen durch die Planfest-
          abgelehnt wird. Die Ablehnung erfolgte mit der                 stellung für unzulässig erklärt werden, ist
          Begründung, durch die vorläufige Anordnung                     der frühere Zustand wiederherzustellen
          würden vollendete Tatsachen geschaffen. Fer-                   (siehe § 14 Abs. 2 Satz 6 WaStrG und die
          ner wurde eingewandt, dass über die im Rah-                    Hinweise unter Abschnitt A.VII.2 und
          men des Anhörungsverfahrens 2014 vorge-                        A. VII.3).
          brachten Einwendungen der Stadt Bogen noch                     Darüber hinaus werden die Maßnahmen
          kein Erörterungstermin stattgefunden habe.                     auf Flächen des Freistaates Bayern durch-
          Das WSA Regensburg hat mit Schreiben vom                       geführt, sodass eine Inanspruchnahme
          26.01.2016 mitgeteilt, dass keine Einwendun-                   von Grundstücken Dritter nicht erforderlich
          gen gegen die beantragte vorgezogene Durch-                    ist.
          führung der Maßnahmen bestehen.                           • Monitoring und Risikomanagement
          Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurde dem                         Sofern seitens des BN und des LBV die
          Bund Naturschutz in Bayern e. V. (BN), dem                     Anordnung der Durchführung eines Moni-
          Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.                     torings sowie die Festlegung etwaig erfor-
          (LBV) sowie dem Landesjagdverband Bayern                       derlich werdender weiterer Maßnahmen
          e. V. (LJV) Gelegenheit zur Stellungnahme bis                  gefordert werden, ist darüber erst im Plan-
          zum 12.02.2016 gegeben.                                        feststellungsbeschluss zu entscheiden.
          Der BN hat mit Schreiben vom 12.02.2016 wie                    Im Rahmen des Donauausbaus (Ausbau
          folgt Stellung zu den vorgezogenen Teilmaß-                    der Wasserstraße und Verbesserung des
          nahmen genommen:                                               Hochwasserschutzes) sind umfangreiche
          Mit den geplanten Maßnahmen bestehe vor                        ökologische Kompensationsmaßnahmen
          dem Hintergrund der Dringlichkeit der Verbes-                  vorgesehen.

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
33

Heft 23 – 2016                                              750                                      VkBl. Amtlicher Teil

                 Der TdV hat der zuständigen Höheren Na-             zu 3. – Ausführungsplanung (§ 15):
                 turschutzbehörde (Regierung von Nieder-             § 15 (1):
                 bayern – Sachgebiet 51) den Entwurf eines
                 Monitoring- und Risikomanagementkon-                Mit dieser Anordnung wird der Forderung der Stadt
                 zepts zur Abstimmung vorgelegt. Das Kon-            Straubing nach Abstimmung des TdV mit dem amt-
                 zept soll sämtliche ökologische Kompensa-           lichen Naturschutz nachgekommen.
                 tionsmaßnahmen erfassen und Gegenstand              § 15 (2):
                 des Planfeststellungsbeschlusses werden.            Mit dieser Anordnung wird den Anregungen des BN
                 Eine Anordnung in Bezug auf Monitoring              und des LBV entsprochen.
                 und Risikomanagement für einzelne Maß-
                                                                10. Begründung der Anordnung der sofortigen
                 nahmen im Rahmen dieser vorläufigen An-
                                                                    Vollziehung
                 ordnung ist weder erforderlich noch sinn-
                 voll.                                               Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung
                                                                     wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
     8.1.3 Planänderung
                                                                     Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
           Eine erneute Anhörung in Bezug auf die Plan-              Vollziehung liegt hier darin begründet, dass ein mehr-
           änderung erfolgte nicht, da hierdurch weder               faches Abfangen der Tiere erforderlich ist, das Ab-
           neue Betroffenheiten ausgelöst noch zusätzliche           fangen jedoch jeweils nur während der mobilen Zeiten
           Eingriffe verursacht werden (s. o. Abschnitt 2.2).        der Tiere (s. o. Abschnitt A.I und Abschnitt B.II.2.1). Bei
                                                                     einem späteren Beginn bestünde die Gefahr, dass
     Im Übrigen wird den vorgebrachten Einwendungen                  nicht alle Tiere erfasst werden. In diesem Fall wäre die
     und Hinweisen durch die Anordnungen unter Ab-                   Vermeidungsmaßnahme nicht rechtzeitig erfolgreich,
     schnitt A.III Rechnung getragen.                                sodass die Bauarbeiten nicht wie geplant beginnen
8.2 Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde                       könnten und sich somit die Umsetzung des Hochwas-
                                                                     serschutzkonzepts verzögern würde.
     Aufgrund der Lage der Maßnahmenflächen im Was-
     serschutzgebiet sind durch die vorgezogenen Teil-            11. Begründung der Kostenentscheidung
     maßnahmen Belange der Wasserwirtschaft berührt.
                                                                     Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1
     Die zuständige Regierung von Niederbayern wurde
                                                                     WaStrG und der Kostenverordnung zum WaStrG
     mit Schreiben vom 19.02.2016 um Erteilung des Ein-
                                                                     (WaStrG-KostV) vom 08.11.1994 (BGBl. I S. 3450),
     vernehmens gebeten.
                                                                     zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 159 des Ge-
     Mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom                  setzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. Nr. 5
     16.03.2016 wurde die Planänderung der Regierung                 des nach § 1 Abs. 4 WaStrG-KostV angelegten Kos-
     von Niederbayern unter Vorlage des Planausschnitts              tenverzeichnisses. Die Gebührenfreiheit stützt sich
     vom 15.03.2016 mitgeteilt. Es wurde ferner mitgeteilt,          auf § 9 Abs. 5 des Gesetzes über Gebühren und Aus-
     dass eine erneute Anhörung mangels neuer Betrof-                lagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG)
     fenheiten und Eingriffe (s. o. Abschnitt 2.2) unter-            vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert
     bleibt.                                                         durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2015 (BGBl.
                                                                     I S. 904). Die Gebührenfreiheit entbindet gemäß § 12
     Mit Schreiben vom 08.04.2016 (55.1-4552-27) wurde               Abs. 1 Satz 2 BGebG nicht von der Erstattung der in
     das Einvernehmen mit der Maßgabe erteilt, dass die              § 12 Abs. 1 Satz 1 BGebG angeführten Auslagen. Es
     mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom                  werden jedoch keine Auslagen erhoben (§ 12 Abs. 2
     16.03.2016 mitgeteilte Planänderung einschließlich              Nr. 1 BGebG).
     des Planausschnitts vom 15.03.2016 zum Gegen-
     stand der Anordnung gemacht wird.                                                        C.
8.3 Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr
    und digitale Infrastruktur                                                   Rechtsbehelfsbelehrung
                                                                Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines
     Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-      Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der
     struktur hat dieser vorläufigen Anordnung mit Erlass
     vom 18.03.2016 (WS 15/526.6/1.6) gemäß § 14                                  Generaldirektion
     Abs. 2 Satz 1 WaStrG zugestimmt.                                        Wasserstraßen und Schifffahrt
                                                                                   Außenstelle Süd
9.   Begründung der Anordnungen                                                    Wörthstraße 19
                                                                                   97082 Würzburg
     zu 1. – Trinkwasserschutz (§§ 1 – 13):
     Die Anordnungen tragen der Lage der Maßnahmen              schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
     im Wasserschutzgebiet Rechnung. Durch diese An-
     ordnungen sollen nachteilige Auswirkungen auf das                                            Generaldirektion
     Wasserschutzgebiet vermieden werden.                                                    Wasserstraßen und Schifffahrt
                                                                                                  Außenstelle Süd
     zu 2. – Denkmalschutz (§ 14):
                                                                                                      Im Auftrag
     Mit dieser Anordnung wird den Belangen des Denk-                                                   (Welte)
     malschutzes Rechnung getragen.                                                                Regierungsrätin

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
34

VkBl. Amtlicher Teil                        751                           Heft 23 – 2016

                                           Anlage

                                Planausschnitt vom 15.03.2016




                                                                     (VkBl. 2016 S. 743)


                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
35

Heft 23 – 2016                                                 752                                            VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 189 Bundeswasserstraße Donau;                                    Beilage Bezeichnung                                        Ordner
        Planfeststellungsverfahren für den                           Nr.                                                        Nr.
        Ausbau der Wasserstraße und die                              029       Technische Planung Donau-km 2321,70 bis          003
        Verbesserung des Hochwasser-                                           2287,43 (Lageplan Bl. 31)
        schutzes Straubing – Vilshofen, Teil-
                                                                     Unterlagen zur Beschreibung der Maßnahmen im Polder
        abschnitt 1: Straubing – Deggendorf,                         Steinkirchen (Beilagen 114, 118 f.)
        Donau-km 2321,7 bis 2282,5 Polder
        Steinkirchen                                                 114       Übersichtslageplan, Technische Maßnahmen         009
                                                                     118       Längsschnitt mit Geologie Deich Natternberg      009
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt                                 Ort
Außenstelle Süd                                                      119       Regelquerschnitte Hochwasserschutzdeiche         009
3600P – 143.3-Do/89 II
                                                                     Unterlagen zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung
Würzburg, 17.05.2016
Tel: (0931) 4105-391                                                 127       Landschaftspflegerischer Begleitplan             010
                                                                               (Erläuterungsbericht) einschließlich Anhang 1
Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach                             (Maßnahmenblätter)
§ 14 Abs. 2 WaStrG zur vorgezogenen Umsetzung
von Maßnahmen des Landschaftspflegerischen                           148       Übersichtsplan 1 Landschaftspflegerische         012
Begleitplans                                                                   Begleitplanung

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt –                 171       Lageplan Blatt 31, Landschaftspflegerische       014
Außenstelle Süd erlässt folgende                                               Maßnahmen
                                                                     Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung
                 Vorläufige Anordnung
                                                                     226       Methodikhandbuch Umweltplanung                   017
                               A.                                              Methodikhandbuch FFH-VU, saP, LBP, UVU
                                                                               und WRRL: Erfassung und Bewertung sowie
I.   Festsetzung der Teilmaßnahmen                                             Prognose und Bewertung von Umweltaus-
                                                                               wirkungen
In dem am 16.09.2014 eingeleiteten Verfahren zur Fest-
stellung der Pläne der Bundesrepublik Deutschland (Was-              Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 1: Beschreibung der Umwelt
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) und des Frei-            227       Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)         018
staates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung), beide                            einschließlich Gewässerschutz gemäß WHG
vertreten durch die RMD Wasserstraßen GmbH (RMD) für                           und WRRL: Beschreibung der Umwelt und ihrer
den Ausbau der Bundeswasserstraße Donau von km                                 Bestandteile
2321,7 bis 2282,5 (nachfolgend: Ausbau der Wasserstraße)
                                                                     253       Bestand und Bewertung: Tiere (Tagfalter,         019
sowie die Erhöhung des Schutzgrades des bestehenden
                                                                               Weichtiere, Großkrebse, Totholzinsekten)
Hochwasserschutzsystems auf ein 100-jährliches Hoch-
wasserereignis (nachfolgend: Verbesserung des Hochwas-               Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 2: Auswirkungsprognose
serschutzes) wird gemäß § 14 Abs. 2 des Bundeswasser-                278       Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ein- 022
straßengesetzes (WaStrG) folgende Teilmaßnahme der                             schließlich Gewässerschutz gemäß WHG und
landschaftspflegerischen Begleitplanung festgesetzt:                           WRRL: Beschreibung der zu erwartenden er-
Durchführung der FFH-Maßnahme Nr. 1-11 VFFH gemäß                              heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Anhang 1 zur Beilage 127 (Landschaftspflegerischer Be-               304       Konflikte: Tiere (Tagfalter, Weichtiere,         024
gleitplan – Erläuterungsbericht), Maßnahmenblätter S. 76                       Großkrebse, Totholzinsekten)
f., zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Dunklen
Wiesenknopf-Ameisenbläulings im Polder Steinkirchen,                 Fachbeitrag Artenschutz
bestehend aus der Vergrämung von Individuen des Dunk-                352       Fachbeitrag Artenschutz, spezielle               028
len Wiesenknopf-Ameisenbläulings durch regelmäßige                             artenschutzrechtliche Untersuchungen (saP)
Mahdgänge ab dem Zeitraum Mai/Juni 2016.                             360       Bestand und Beeinträchtigungen: Arten nach       028
                                                                               Anhang IV FFH-RL
II. Umfang der Planunterlagen
                                                                     361       Allgemeinverständliche Zusammenfassung           029
Die für den Antrag auf vorläufige Anordnung relevanten
                                                                               nach § 6 UVPG (AVZ)
Angaben sind in den nachfolgend aufgeführten Planfest-
stellungsunterlagen enthalten:
                                                                 III. Anordnungen
 Beilage Bezeichnung                                  Ordner
 Nr.                                                  Nr.        1.     Rechte Dritter
 001     Erläuterungsbericht                          001
                                                                                                         §1
 002     Übersichtslageplan Ist-Zustand mit Deichen   001
         und Überschwemmungsflächen                                     Vor Beginn von Mahdarbeiten hat der Träger des Vor-
                                                                        habens von den betroffenen Grundstückseigen-
 003     Übersichtslageplan Ausbauzustand mit Deichen 001               tümern die schriftliche Zustimmung zu der Durch-
         und Überschwemmungsflächen, Technische                         führung der Maßnahme einzuholen und diese der
         Maßnahmen                                                      Planfeststellungsbehörde vorzulegen.

                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
36

VkBl. Amtlicher Teil                                       753                                                Heft 23 – 2016

2.   Naturschutz                                                      (Wasserwirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertreten
                                                                      durch die RMD (nachfolgend: Träger der Vorhaben –
                              §2                                      TdV –).
     (1) Die Ausführungsplanung ist mit der zuständigen
         Unteren und Höheren Naturschutzbehörde abzu-          2.     Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahme
         stimmen.                                                     Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahme ist die
     (2) Der zuständige Jagdpächter ist spätestens einen              Durchführung der FFH-Maßnahme Nr. 1-11 VFFH
         Tag vor jedem Mahdgang zu verständigen.                      gemäß Anhang 1 zur Beilage 127 (Landschafts-
                                                                      pflegerischer Begleitplan – Erläuterungsbericht),
IV. Anordnungsvorbehalt                                               Maßnahmenblätter S. 76 f., zur Vermeidung von Be-
Die nachträgliche Aufnahme von Anordnungen, die er-                   einträchtigungen des Dunklen Wiesenknopf-Amei-
forderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls der               senbläulings durch Deichbaumaßnahmen im Polder
Allgemeinheit oder von Rechten Dritter zu verhüten, bleibt            Steinkirchen, bestehend aus der Vergrämung von
vorbehalten.                                                          Individuen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläu-
                                                                      lings ab dem Zeitraum Mai/Juni 2016 durch regel-
V. Anordnung der sofortigen Vollziehung                               mäßige Mahdgänge.
Im öffentlichen Interesse wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4                Der TdV beabsichtigt Anfang April 2017 mit den
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Voll-                 Deichbauarbeiten im Polder Steinkirchen zu begin-
ziehung dieser vorläufigen Anordnung angeordnet.                      nen.
VI. Kostenentscheidung                                                Im Bereich der geplanten Deichtrasse Natternberg
                                                                      besteht die Gefahr, dass durch die Bautätigkeit arten-
Die vorläufige Anordnung ergeht gebührenfrei. Auslagen                schutzrechtlich geschützte Individuen des Dunklen
werden nicht erhoben.                                                 Wiesenknopf-Ameisenbläulings getötet werden. Zur
VII. Hinweise                                                         Vermeidung vorhabenbedingter Tötungen von Vor-
                                                                      haben der Art soll rechtzeitig vor Baubeginn – soweit
1.   Die vorläufige Anordnung tritt gemäß § 14 Abs. 2                 erforderlich – mit der Vergrämung von Individuen be-
     Satz 5 WaStrG außer Kraft, wenn nicht binnen sechs               gonnen werden. Hierfür sollen die durch das Vorha-
     Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begon-                ben beanspruchten Lebensräume des Dunklen Wie-
     nen wird.                                                        senknopf-Ameisenbläulings erforderlichenfalls durch
2.   Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfest-             gezielte Mahd ungünstig für die Eiablage gestaltet
     stellung. Soweit die Festsetzungen der vorläufigen               werden. Die betroffenen Flächen sollen – sofern im
     Anordnung im Planfeststellungsbeschluss für zuläs-               Rahmen der Begehungen die Eiablage- und Larven-
     sig erklärt werden, wird der verfügende Teil der vor-            futterpflanze „Großer Wiesenknopf“ angetroffen wird
     läufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss                 – in Bezug auf Umfang und Zeitpunkt dergestalt ge-
     aufgehoben.                                                      mäht werden, dass die Pflanze nicht zur Blüte ge-
3.   Wird eine Teilmaßnahme oder das Vorhaben insge-                  langt.
     samt durch die anschließende Planfeststellung für                Gegenstand des Antrags ist auch die Erteilung einer
     unzulässig erklärt, ist der frühere Zustand wieder her-          artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ge-
     zustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 WaStrG). Die Betroffe-             mäß § 45 Abs. 7 BNatSchG.
     nen sind zu entschädigen, soweit ein Schaden ein-
     getreten ist, der durch die Wiederherstellung des           3.   Verfahren
     früheren Zustands nicht ausgeglichen werden kann
                                                                 3.1 Verfahren in Bezug auf die 2014 vorgelegte Pla-
     (§ 14 Abs. 2 Satz 8 WaStrG).
                                                                     nung
4.   In der vorläufigen Anordnung sind Art und Umfang
     der zulässigen Baumaßnahmen sowie diejenigen Auf-                3.1.1 Vorlage der Planunterlagen
     lagen festgelegt, die zum Wohle der Allgemeinheit                      Der TdV hat mit Schreiben vom 09.08.2013 den
     oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf                         Antrag auf Planfeststellung für den Donauausbau
     Rechte anderer bereits durch die Teilmaßnahmen er-                     Straubing – Vilshofen (Ausbau der Wasserstraße
     forderlich werden. Die noch nicht für die Teilmaßnah-                  und Verbesserung des Hochwasserschutzes) für
     me erforderlichen Auflagen sind einem etwaigen                         den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf bei
     Planfeststellungsbeschluss vorbehalten.                                der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
                                                                            fahrt – Außenstelle Süd (GDWS – Ast. Süd) ge-
                             B.                                             stellt.

                          Gründe                                            Die vollständigen Planunterlagen sind am
                                                                            01.09.2014 bei der GDWS – Ast. Süd – einge-
I.   Tatbestand                                                             gangen.
1.   Träger des Vorhabens                                             3.1.2 Bekanntmachung der Vorhaben
     Träger des Vorhabens zum Ausbau der Wasserstraße                       Die Vorhaben sowie Zeit und Ort der Ausle-
     ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und                        gung der Planunterlagen wurden gemäß § 14a
     Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch                    Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG mit
     die RMD. Träger des Vorhabens zur Verbesserung                         Datum vom 22.08.2014 ortsüblich bekannt ge-
     des Hochwasserschutzes ist der Freistaat Bayern                        macht. Auf die Möglichkeit, bis zum 30.10.2014

                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                               754                                    VkBl. Amtlicher Teil

          Einwendungen zu erheben, wurde in der Be-                           und ergänzenden Planunterlagen wurden ge-
          kanntmachung hingewiesen.                                           mäß § 14a Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 8
    3.1.3 Planauslegung                                                       VwVfG mit Datum vom 29.05.2015 ortsüblich
                                                                              bekannt gemacht. Auf die Möglichkeit, bis zum
          Die Planunterlagen einschließlich der nach § 6                      31.07.2015 diesbezüglich Einwendungen zu
          des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-                       erheben, wurde in der Bekanntmachung hin-
          prüfung (UVPG) geforderten Unterlagen zur                           gewiesen.
          Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ha-
          ben in der Zeit vom 16.09.2014 bis einschließ-               3.2.3 Auslegung der geänderten und ergänzenden
          lich 16.10.2014 bei den nachfolgend genann-                         Planung
          ten Stellen während der Öffnungszeiten oder                         Die geänderten und ergänzenden Planunterla-
          nach Absprache zu jedermanns Einsicht aus-                          gen einschließlich der nach § 6 des Gesetzes
          gelegen:                                                            über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
          •      Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen, Strau-                   geforderten Unterlagen zur Umweltverträglich-
                 binger Straße 4, 94330 Aiterhofen,                           keitsuntersuchung (UVU) haben in der Zeit vom
                                                                              17.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 bei
          •      Bauamt der Stadt Bogen, Stadtplatz 56,                       den unter Ziff. 3.1.3 genannten Stellen während
                 94327 Bogen,                                                 der Öffnungszeiten oder nach Absprache zu
          •      Bauverwaltungsamt der Stadt Deggendorf,                      jedermanns Einsicht ausgelegen.
                 Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deg-           3.3 Beteiligung der Republik Österreich am Verfahren
                 gendorf,
                                                                       Der Republik Österreich wurden auf deren Antrag ge-
          •      Rathaus des Marktes Metten, Kranken-                  mäß Art. 7 EU-UVP-Richtlinie 2014/52/EU sowie ge-
                 hausstraße 22, 94526 Metten,                          mäß Art. 3 des Übereinkommens über die Umwelt-
          •      Rathaus der Gemeinde Offenberg, Rat-                  verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
                 hausplatz 1, 94560 Offenberg,                         Rahmen („Espoo-Konvention“) die Planfeststellungs-
          •      Rathaus der Gemeinde Parkstetten, Schul-              unterlagen für die verfahrensgegenständlichen Vor-
                 straße 3, 94365 Parkstetten,                          haben übermittelt.
          •      Bauamt der Stadt Plattling, Preysingplatz             Die vorgelegten Unterlagen wurden hinsichtlich mög-
                 1, 94447 Plattling,                                   licher Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf
                                                                       das oberösterreichische Landesgebiet durch die
          •      Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach,
                                                                       Oberösterreichische Landesregierung geprüft und
                 Marktplatz 1, 94374 Schwarzach,
                                                                       einer fachlichen Beurteilung unterzogen.
          •      Rathaus der Gemeinde Stephansposching,
                                                                       Die Unterlagen sowie das Ergebnis der o. g. Prüfung
                 Deggendorfer Straße 6, 94569 Stephans-
                                                                       (Stellungnahme der zuständigen Amtssachverständi-
                 posching,
                                                                       gen für Hydrologie bzw. Wasserbautechnik vom
          •      Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen,                 11.06.2015) lagen zur öffentlichen Einsichtnahme
                 Lindenstraße 1, 94342 Straßkirchen,                   vom 12.06.2015 bis 10.07.2015 (jeweils einschließ-
          •      Umweltamt der Stadt Straubing, There-                 lich) beim Amt der Oberösterreichischen Landesre-
                 sienplatz 2, 94315 Straubing sowie                    gierung in Linz aus. Gleichzeitig wurde jedermann die
                                                                       Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2015
          •      GDWS – Ast. Süd, Wörthstraße 19, 97082
                                                                       gegeben.
                 Würzburg.
                                                                       Der Planfeststellungsbehörde wurde mit Schreiben
          Je ein Satz der Variantenunabhängigen Unter-
                                                                       des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie-
          suchungen („EU-Studie“) zum Ist-Zustand und
                                                                       rung vom 31.07.2015 mitgeteilt, dass innerhalb der
          zur Variante A lag in vorstehend genanntem
                                                                       o. g. Frist dort keine Stellungnahmen eingegangen
          Zeitraum zur Einsicht aus im Bauverwaltungs-
                                                                       sind. Dem Schreiben war die Stellungnahme der
          amt der Stadt Deggendorf, im Umweltamt der
                                                                       Amtssachverständigen vom 11.06.2015 beigefügt.
          Stadt Straubing sowie bei der GDWS – Ast.
          Süd.                                                     II. Rechtliche Würdigung
3.2 Verfahren in Bezug auf die erste Änderungs-/                   1. Zuständigkeit
    Ergänzungsplanung
                                                                       Gemäß § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
    3.2.1 Vorlage der geänderten und ergänzenden                       wird für beide Vorhaben ein gemeinsames Planfest-
          Planunterlagen                                               stellungsverfahren nach § 14 WaStrG in Verbindung
          Der TdV hat mit Schreiben vom 20.05.2015 den                 mit §§ 72 bis 78 VwVfG durchgeführt.
          Antrag auf Planänderung und -ergänzung ge-                   Für den Ausbau der Wasserstraße ist ein Planfest-
          stellt und die dazugehörigen Planunterlagen                  stellungsverfahren vorgeschrieben gemäß § 14
          vorgelegt. Die vollständigen Planunterlagen                  WaStrG. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes
          sind am 27.05.2015 bei der GDWS – Ast. Süd                   bedarf eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68
          eingegangen.                                                 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
    3.2.2 Bekanntmachung der geänderten und ergän-                     Die Vorhaben Ausbau der Wasserstraße und Verbes-
          zenden Planung                                               serung des Hochwasserschutzes stehen in engem
          Die Planänderungen und -ergänzungen sowie                    räumlichen und sachlichen Zusammenhang. Keines
          Zeit und Ort der Auslegung der geänderten                    der Vorhaben könnte durchgeführt werden, ohne die


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
38

VkBl. Amtlicher Teil                                     755                                               Heft 23 – 2016

     Verwirklichung des jeweils anderen zu gefährden, so-        derlichenfalls durch gezielte Mahd ungünstig für die
     dass eine einheitliche Entscheidung über beide Vor-         Eiablage gestaltet werden. Die betroffenen Flächen
     haben erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 VwVfG).                 sollen – sofern im Rahmen der Begehungen die Ei-
     Die Bundeswasserstraße Donau ist Teil der Rhein-            ablage- und Larvenfutterpflanze „Großer Wiesen-
     Main-Donau-Verbindung, die die Nordsee mit dem              knopf“ angetroffen wird – in Bezug auf Umfang und
     Schwarzen Meer verbindet. Da es sich um einen be-           Zeitpunkt dergestalt gemäht werden, dass die Pflan-
     deutsamen internationalen Verkehrsweg handelt,              ze nicht zur Blüte gelangt.
     wird durch das Vorhaben zum Ausbau der Wasser-              Sollten im Rahmen der Begehungen keine Wiesen-
     straße im Vergleich mit dem Vorhaben zur Verbesse-          knopfpflanzen angetroffen werden, entfallen die Mah-
     rung des Hochwasserschutzes der größere Kreis öf-           darbeiten.
     fentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 78 Abs. 2   2.2 Wahrung der nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6
     Satz 1 VwVfG).                                              WaStrG zu berücksichtigen- den Interessen
     Demzufolge sind die verfahrensrechtlichen Vorschrif-        Die für die Durchführung der beantragten Maßnahme
     ten des WaStrG maßgeblich (§ 78 Abs. 2 Satz 1               erforderlichen Flächen sind derzeit im Eigentum Drit-
     VwVfG).                                                     ter.
     Die GDWS – Ast. Süd ist für den Erlass von vorläufi-        Die Sicherstellung der Wahrung der Rechte und Inte-
     gen Anordnungen sachlich und örtlich zuständig.             ressen dieser Dritten ist durch die Anordnung § 1 (Ab-
     Nach § 14 Abs. 1 WaStrG liegt die Zuständigkeit bei         schnitt A.III.1) dieser vorläufigen Anordnung gege-
     der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (WSD              ben.
     Süd). Zum 01.05.2013 wurde mit Bekanntmachung
     des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-          Im Übrigen entstehen durch die vorgezogene Durch-
     entwicklung vom 26.04.2013 (Bundesanzeiger vom              führung der beantragten Maßnahme keine Nachteile
     30.04.2013) die Generaldirektion Wasserstraßen und          für die nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6 WaStrG
     Schifffahrt eingerichtet. Die WSD Süd verlor ihren          zu berücksichtigenden Interessen.
     Status als eigenständige Direktion und wird als         2.3 Keine wesentliche Veränderung des Wasserstan-
     Außenstelle Süd der Generaldirektion fortgeführt. Für       des oder der Strömungsverhältnisse
     die der WSD Süd durch Gesetz oder Rechtsverord-             Eine wesentliche Veränderung des Wasserstandes
     nung zugewiesenen Aufgaben bleibt die GDWS – Ast.           oder der Strömungsverhältnisse durch die vorgezo-
     Süd zunächst als Rechtsnachfolgerin zuständig.              genen Teilmaßnahmen ist ausgeschlossen.
2.  Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufige          3.    Voraussetzungen für die Zulassung vorzeitigen
    Anordnung                                                      Beginns (§ 17 WHG)
2.1 Allgemeinwohlgründe, die den alsbaldigen Beginn                Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund des
    der Arbeiten erfordern                                         Vorhabens zur Verbesserung des Hochwasserschut-
    Die aufgrund dieser vorläufigen Anordnung vorge-               zes erforderlich sind, müssen darüber hinaus die Vo-
    zogen durchzuführende Teilmaßnahme dient der                   raussetzungen für die Zulassung vorzeitigen Beginns
    Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft              gemäß § 17 WHG (entsprechend) erfüllt sein (§ 69
    durch das Vorhaben zur Verbesserung des Hoch-                  Abs. 2 WHG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
    wasserschutzes. Ferner dient die Maßnahme der                  erfüllt.
    Vermeidung von Tötungen von Individuen der ar-             3.1 Voraussichtlich Entscheidung zugunsten des TdV
    tenschutzrechtlich geschützten Falterart Dunkler               Gegen das Konzept des TdV zur Verbesserung des
    Wiesenknopf-Ameisenbläuling.                                   Hochwasserschutzes wurden im Rahmen des Anhö-
    Das bestehende Hochwasserschutzsystem gewähr-                  rungsverfahrens Einwendungen vorgetragen. Es ist
    leistet in großen Teilbereichen nur einen Schutz               davon auszugehen, dass aufgrund der Einwendun-
    gegen ein etwa 30-jährliches Hochwasser. Dies ent-             gen vom TdV Planänderungen vorzunehmen sind,
    spricht nicht den heutigen Bemessungsgrundsätzen               ohne dass jedoch das Gesamtkonzept als solches in
    (Schutzgrad HQ100 + 1 m Freibord für geschlossene              Frage gestellt würde.
    Siedlungsbereiche und wichtige Infrastruktureinrich-           Ungeachtet etwaig erforderlicher Planänderungen ist
    tungen). Die verheerenden Folgen größerer Hoch-                derzeit damit zu rechnen, dass das vorgelegte Kon-
    wasserereignisse wurden an der Donau zuletzt im                zept planfestgestellt werden wird.
    Juni 2013 offensichtlich.
                                                               3.2 Überwiegendes öffentliches Interesse an dem
    Der TdV hat im Hinblick auf das Vorhaben zur Ver-              vorzeitigen Beginn
    besserung des Hochwasserschutzes ein Gesamtkon-
    zept, bestehend aus fünf Poldern, vorgelegt.                   Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verbesserung
                                                                   des Hochwasserschutzes besteht ein überwiegendes
    Der Beginn der Deichbauarbeiten im Polder Steinkir-
                                                                   öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der
    chen ist für Anfang April 2017 geplant. Es besteht die
                                                                   Maßnahme. Insoweit wird auf die vorstehenden Aus-
    Gefahr, dass durch die Bautätigkeiten Individuen des
                                                                   führungen (Ziff. 2.1) verwiesen.
    Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings getötet wer-
    den. Um dies zu vermeiden soll rechtzeitig vor Bau-        3.3 Selbstverpflichtung des TdV zum Schadenersatz
    beginn – soweit erforderlich – mit der Vergrämung              und zur Wiederherstellung des früheren Zustan-
    von Individuen begonnen werden. Hierfür sollen die             des
    durch das Vorhaben beanspruchten Lebensräume                   Eine derartige Selbstverpflichtung des TdV ist nicht
    des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings erfor-                erforderlich, da dieser bereits nach § 14 Abs. 2 Sätze

                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                             756                                    VkBl. Amtlicher Teil

     7 und 8 WaStrG gesetzlich zum Schadenersatz und                 Die Maßnahme dient dem Schutz der natürlich vor-
     zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ver-               kommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
     pflichtet ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter         BNatSchG).
     Abschnitt A.VII.3 verwiesen.                                    Ferner ist die Durchführung der Maßnahme aus zwin-
                                                                     genden Gründen des überwiegenden Interesses er-
4.   Landschaftspflegerische Begleitplanung
                                                                     forderlich (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das
     Bei der beantragten Maßnahme handelt es sich nicht              Hochwasserschutzkonzept bezweckt die Beseiti-
     um Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von               gung von Gefahren für die Gesundheit des Menschen
     § 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern um einen Bestandteil              und für die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnah-
     der Landschaftspflegerischen Begleitplanung selbst,             men zur Verbesserung des Hochwasserschutzes sind
     der zur Vermeidung vorhabenbedingter Beeinträchti-              Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die ver-
     gungen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings                 mieden bzw. ausgeglichen werden müssen. Die vor-
     vorgesehen und damit auf die Vermeidung von Ein-                gezogene Teilmaßnahme dient der Vermeidung von
     griffen gerichtet ist. Sofern durch die Maßnahmen               Eingriffen.
     zunächst Eingriffe bewirkt werden, ist insoweit im              Zumutbare Alternativen zu der beantragten Ver-
     Hinblick auf das naturschutznähere Endziel, die Ver-            grämung zum Schutz des Dunklen Wiesenknopf-
     meidung baubedingter Tötungen von Vorkommen,                    Ameisenbläulings im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2
     keine weitere Kompensation erforderlich (vgl.                   BNatSchG sind, sofern die Wiesenknopfpflanze im
     BVerwG, Beschluss vom 28.01.2009 – Az.: 7 B 45/08,              Rahmen der Begehungen angetroffen wird, nicht er-
     Rn 20 – juris –). Im Übrigen handelt es sich bei der            sichtlich.
     Vergrämung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-
     bläulings um eine temporäre Maßnahme auf ver-               8. Verfahren
     gleichsweise kleinem Raum, welche überdies entfällt,
                                                                 8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
     sofern im Rahmen der Begehungen keine Wiesen-
                                                                     der Naturschutzvereinigungen
     knopfpflanzen angetroffen werden.
                                                                     8.1.1 Eingegangene Stellungnahmen
5.   Darstellung und Bewertung der Umweltaus-                              Mit Schreiben vom 01.02.2016 wurde der Re-
     wirkungen (§§ 11 und 12 UVPG)                                         gierung von Niederbayern, der Stadt Deggen-
     Die vorgezogene Teilmaßnahme hat keine nachteili-                     dorf, dem Landratsamt Deggendorf, dem Bay-
     gen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere. Vielmehr                    erischen Bauernverband, dem Landesbund für
     sollen durch die Maßnahme baubedingte Störungen                       Vogelschutz in Bayern e. V. (LBV), dem Landes-
     bzw. Tötungen von Individuen gerade vermieden                         jagdverband Bayern e. V. (LJV) sowie dem
     werden.                                                               Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Regens-
     Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Beeinträchti-                   burg Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
     gungen der Pflanzenwelt sind durch die vorgezogene                    beantragten vorgezogenen Teilmaßnahmen bis
     Durchführung der Maßnahmen nicht zu erwarten. Die                     zum 25.02.2016 gegeben.
     Mahdarbeiten finden – soweit erforderlich – auf weni-                 Dem LBV wurde auf dessen Antrag Fristver-
     gen Flächen statt. Falls ab dem Zeitraum Mai/Juni                     längerung bis zum 29.02.2016 gewährt.
     2016 keine Wiesenknopfpflanzen angetroffen wer-                       Die Regierung von Niederbayern hat mit Schrei-
     den, entfallen die Mahdarbeiten.                                      ben vom 24.02.2016 mitgeteilt, dass mit der
     In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch-                   Durchführung der Teilmaßnahmen Einverständ-
     tigungen der Tier- und Pflanzenwelt wird auf die Hin-                 nis besteht. Seitens der Regierung von Nieder-
     weise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3 verwiesen.                  bayern wird die Abstimmung der Ausführungs-
                                                                           planung des TdV mit der zuständigen Unteren
6.   Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG – FFH-Verträg-                        und Höheren Naturschutzbehörde gefordert.
     lichkeitsprüfung                                                      Das WSA Regensburg hat mit Schreiben vom
     Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete „Do-                       02.03.2016 mitgeteilt, dass keine Einwendun-
     nau(auen) zwischen Straubing und Vilshofen“ sind                      gen gegen die beantragte vorgezogene Durch-
     durch die vorgezogene Durchführung der beantrag-                      führung der Maßnahmen bestehen.
     ten Maßnahme nicht zu erwarten.                                       Der BN hat mit Schreiben vom 25.02.2016 wie
     In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch-                   folgt Stellung zu den vorgezogenen Teilmaß-
     tigungen der vorgenannten Natura 2000-Gebiete wird                    nahmen genommen:
     auf die Hinweise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3                  Mit den geplanten Maßnahmen bestehe vor
     verwiesen.                                                            dem Hintergrund der Dringlichkeit der Verbes-
                                                                           serung des Hochwasserschutzes seitens des
7.   Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilmaßnahmen                          BN Einverständnis. Es werde jedoch davon
     mit den Vorgaben des Artenschutzes                                    ausgegangen, dass eine vorläufige Anordnung
     Die Durchführung der beantragten Maßnahme stellt                      nicht die spätere Planfeststellung präjudiziert
     keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorga-                     und dass erforderlichenfalls der frühere Zu-
     ben dar.                                                              stand wiederhergestellt wird.
     Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen nach                     Als Minimierungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme
     § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnah-                  für die Vergrämung wird vom BN die ökologi-
     megenehmigung vor.                                                    sche Optimierung der Flächen, die nicht für die

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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