VkBl Nr. 23 2016
Verkehrsblatt Nr. 23 2016
VkBl. Amtlicher Teil 747 Heft 23 – 2016
Grund sowie im Hinblick auf mögliche Unsicher- Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom
heiten bezüglich der Populationsdichte der um- 29.12.2015 ist daher als Stellungnahme umzudeuten.
zusiedelnden Zauneidechsen hat das Wasser- Die in dem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmun-
wirtschaftsamt Deggendorf einen Teil der in gen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das
seinem Eigentum befindlichen Lagerfläche als Wasserschutzgebiet werden in diese vorläufige Anord-
neuen Ersatzlebensraum zur Verfügung gestellt. nung übernommen (siehe Abschnitt A.III.1).
Gegenstand des Antrags ist auch die Erteilung 2.Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufige
einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegeneh- Anordnung
migung gemäß § 45 Abs. 7 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) sowie die Erteilung 2.1 Allgemeinwohlgründe, die den alsbaldigen Beginn
einer Ausnahme von den Verboten der Wasser- der Arbeiten erfordern
schutzgebietsverordnung. Die aufgrund dieser vorläufigen Anordnung vorgezo-
gen durchzuführenden Teilmaßnahmen dienen der Ver-
II. Rechtliche Würdigung meidung von Eingriffen in Natur und Landschaft durch
1. Zuständigkeit das Vorhaben zur Verbesserung des Hochwasser-
schutzes. Ferner dienen die Maßnahmen zum Erhalt
Gemäß § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) der ökologischen Funktion der Zauneidechsenhabitate
wird für beide Vorhaben ein gemeinsames Planfest- in dem von den Maßnahmen betroffenen Bereich.
stellungsverfahren nach § 14 WaStrG in Verbindung
Das bestehende Hochwasserschutzsystem gewähr-
mit §§ 72 bis 78 VwVfG durchgeführt. leistet in großen Teilbereichen nur einen Schutz
Für den Ausbau der Wasserstraße ist ein Planfest- gegen ein etwa 30-jährliches Hochwasser. Dies ent-
stellungsverfahren vorgeschrieben gemäß § 14 spricht nicht den heutigen Bemessungsgrundsätzen
WaStrG. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes (Schutzgrad HQ100 + 1 m Freibord für geschlossene
bedarf eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Siedlungsbereiche und wichtige Infrastruktureinrich-
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). tungen). Die verheerenden Folgen größerer Hoch-
Die Vorhaben Ausbau der Wasserstraße und Verbes- wasserereignisse wurden an der Donau zuletzt im
serung des Hochwasserschutzes stehen in engem Juni 2013 offensichtlich.
räumlichen und sachlichen Zusammenhang. Keines Der TdV hat im Hinblick auf das Vorhaben zur Ver-
der Vorhaben könnte durchgeführt werden, ohne die besserung des Hochwasserschutzes ein Gesamtkon-
Verwirklichung des jeweils anderen zu gefährden, so- zept, bestehend aus fünf Poldern, vorgelegt.
dass eine einheitliche Entscheidung über beide Vor- Der Baubeginn am Deich Alte Kinsach (Polder Park-
haben erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 VwVfG). stetten/Reibersdorf) ist derzeit für das 1. Quartal 2018
Die Bundeswasserstraße Donau ist Teil der Rhein- geplant. Es besteht die Gefahr, dass durch die Bau-
Main-Donau-Verbindung, die die Nordsee mit dem tätigkeit artenschutzrechtlich geschützte Individuen
Schwarzen Meer verbindet. Da es sich um einen be- getötet werden. Um dies zu vermeiden, soll recht-
deutsamen internationalen Verkehrsweg handelt, zeitig vor der Baufeldfreimachung mit der Umsied-
wird durch das Vorhaben zum Ausbau der Wasser- lung von Individuen in neu geschaffene Ersatzlebens-
straße im Vergleich mit dem Vorhaben zur Verbesse- räume begonnen werden.
rung des Hochwasserschutzes der größere Kreis öf- Wie sich aus den dieser vorläufigen Anordnung zu-
fentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 78 Abs. 2 grunde liegenden Antragsunterlagen ergibt, können
Satz 1 VwVfG). die Tiere nur während ihrer mobilen Zeiten (jeweils
Mitte März bis Mitte April und Anfang August bis Mit-
Demzufolge sind die verfahrensrechtlichen Vorschrif-
te September) abgefangen werden. Der TdV beab-
ten des WaStrG maßgeblich (§ 78 Abs. 2 Satz 1
sichtigt in den Jahren 2016 und 2017 ein mehrfaches
VwVfG).
Abfangen durchzuführen um zu gewährleisten, dass
Die GDWS – Ast. Süd ist für den Erlass von vorläufi- sämtliche Tiere erfasst werden und damit eine Ver-
gen Anordnungen sachlich und örtlich zuständig. zögerung des geplanten Baubeginns vermieden wird.
Nach § 14 Abs. 1 WaStrG liegt die Zuständigkeit bei 2.2 Wahrung der nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (WSD WaStrG zu berücksichtigen- den Interessen
Süd). Zum 01.05.2013 wurde mit Bekanntmachung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt- Die für die Errichtung der Ersatzhabitate erforderli-
entwicklung vom 26.04.2013 (Bundesanzeiger vom chen Flächen sind im Eigentum des TdV (Freistaat
30.04.2013) die Generaldirektion Wasserstraßen und Bayern). Rechte und Interessen anderer sind insoweit
Schifffahrt eingerichtet. Die WSD Süd verlor ihren nicht betroffen.
Status als eigenständige Direktion und wird als Der Lage der Flächen im Wasserschutzgebiet wird
Außenstelle Süd der Generaldirektion fortgeführt. Für durch die Anordnungen unter Abschnitt A.III Rech-
die der WSD Süd durch Gesetz oder Rechtsverord- nung getragen.
nung zugewiesenen Aufgaben bleibt die GDWS – Ast. Durch die Errichtung der Ersatzhabitate sowie durch
Süd zunächst als Rechtsnachfolgerin zuständig. das Nachstellen, Abfangen und Umsiedeln der Indi-
Das Landratsamt Straubing-Bogen war für die Erteilung viduen entstehen keine Nachteile für die nach §§ 74
der Ausnahme von den Verboten der Wasserschutz- Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6 WaStrG zu berücksichtigen-
gebietsverordnung nicht zuständig. Die Zuständigkeit den Interessen.
liegt auch insoweit bei der Planfeststellungsbehörde bei Dies gilt auch in Bezug auf die unter Ziff. I.3.4.2 dieser
der GDWS – Ast. Süd (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der vorläufigen Anordnung und in dem als Anlage bei-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 748 VkBl. Amtlicher Teil
gefügten Planausschnitt vom 15.03.2016 dargestellte die zur Vermeidung vorhabenbedingter Beeinträchti-
Planänderung: gungen der Zauneidechse und zum Erhalt des Le-
Mit der Änderung soll dem Umstand Rechnung ge- bensraums für die Zauneidechse vorgesehen und
tragen werden, dass lokal einzelne bislang vorgese- damit auf die Vermeidung bzw. die Kompensation
hene Ersatzlebensräume aufgrund der Abstimmung von Eingriffen gerichtet sind.
der Ausführungsplanung entfallen. Gleichzeitig soll
5. Darstellung und Bewertung der Umweltauswir-
möglichen Unsicherheiten in Bezug auf die Popula-
kungen (§§ 11 und 12 UVPG)
tionsdichte der betroffenen Arten begegnet werden.
5.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Durch die Änderung werden keine neuen Betroffen-
heiten ausgelöst und keine neuen Eingriffe verur- Die vorgezogenen Teilmaßnahmen haben keine nach-
sacht. Soweit andere bzw. zusätzliche Flächen in An- teiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere. Viel-
spruch genommen werden, befinden sich auch diese mehr sollen durch die Umsiedlung der Zauneidechsen
im Eigentum des Trägers des Vorhabens zur Verbes- in Ersatzhabitate baubedingte Störungen bzw. Tötun-
serung des Hochwasserschutzes (Freistaat Bayern). gen von Individuen gerade vermieden werden.
2.3 Keine wesentliche Veränderung des Wasserstan- Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Beeinträchti-
des oder der Strömungsverhältnisse gungen der Pflanzenwelt sind durch die vorgezogene
Durchführung der Maßnahmen nicht zu erwarten.
Eine wesentliche Veränderung des Wasserstandes
oder der Strömungsverhältnisse durch die vorgezo- In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch-
genen Teilmaßnahmen ist ausgeschlossen. tigungen der Tier- und Pflanzenwelt wird auf die Hin-
weise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3 verwiesen.
3. Voraussetzungen für die Zulassung vorzeitigen 5.2 Schutzgut Wasser
Beginns (§ 17 WHG)
Die Umsetzung der geplanten vorgezogenen Teil-
Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund des maßnahmen erfolgt auf Flächen, welche sich in der
Vorhabens zur Verbesserung des Hochwasserschut- weiteren Schutzzone III des Wasserschutzgebiets der
zes erforderlich sind, müssen darüber hinaus die Vo- Stadt Bogen befinden.
raussetzungen für die Zulassung vorzeitigen Beginns Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2.1 der Wasserschutzgebiets-
gemäß § 17 WHG (entsprechend) erfüllt sein (§ 69 verordnung sind die Maßnahmen grundsätzlich ver-
Abs. 2 WHG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend boten.
erfüllt.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 4 der Wasser-
3.1 Voraussichtlich Entscheidung zugunsten des TdV schutzgebietsverordnung können jedoch Ausnah-
Gegen das Konzept des TdV zur Verbesserung des men von dem Verbot zugelassen werden.
Hochwasserschutzes wurden im Rahmen des Anhö- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnah-
rungsverfahrens Einwendungen vorgetragen. Es ist megenehmigung sind aufgrund der unter Abschnitt
davon auszugehen, dass aufgrund der Einwendun- A.III.1 festgesetzten Anordnungen gegeben.
gen vom TdV Planänderungen vorzunehmen sind,
ohne dass jedoch das Gesamtkonzept als solches in 6. Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG – FFH-Verträg-
Frage gestellt würde. lichkeitsprüfung
Ungeachtet etwaig erforderlicher Planänderungen ist Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete „Do-
derzeit damit zu rechnen, dass das vorgelegte Kon- nau(auen) zwischen Straubing und Vilshofen“ sind
zept planfestgestellt werden wird. durch die vorgezogene Durchführung der beantrag-
3.2 Überwiegendes öffentliches Interesse an dem ten Maßnahmen nicht zu erwarten.
vorzeitigen Beginn In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch-
Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verbesserung tigungen der vorgenannten Natura 2000-Gebiete wird
des Hochwasserschutzes besteht ein überwiegendes auf die Hinweise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3
öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der verwiesen.
Maßnahmen. Insoweit wird auf die vorstehenden
Ausführungen (Ziff. 2.1) verwiesen. 7. Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilmaßnahmen
mit den Vorgaben des Artenschutzes
3.2 Selbstverpflichtung des TdV zum Schadenersatz
und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes Das Nachstellen und Fangen von Tieren im Zusam-
menhang mit der Durchführung von CEF-Maßnahmen
Eine derartige Selbstverpflichtung des TdV ist nicht stellt keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vor-
erforderlich, da dieser bereits nach § 14 Abs. 2 Sätze gaben dar (vgl. das Schreiben der Europäischen Kom-
7 und 8 WaStrG gesetzlich zum Schadenersatz und mission vom 18.11.2013 zu dieser Fragestellung).
zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ver-
pflichtet ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen nach
Abschnitt A.VII.3 verwiesen. § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnah-
megenehmigung vor.
4. Landschaftspflegerische Begleitplanung Die Maßnahmen dienen dem Schutz der natürlich
Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich vorkommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
nicht um Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne BNatSchG).
von § 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern um Bestandteile Ferner ist die Durchführung der Maßnahmen aus
der Landschaftspflegerischen Begleitplanung selbst, zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 749 Heft 23 – 2016
erforderlich (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das serung des Hochwasserschutzes seitens des
Hochwasserschutzkonzept dient der Beseitigung von BN Einverständnis. Es werde jedoch davon
Gefahren für die Gesundheit des Menschen und für ausgegangen, dass eine vorläufige Anordnung
die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnahmen zur nicht die spätere Planfeststellung präjudiziert
Verbesserung des Hochwasserschutzes sind Eingrif- und dass erforderlichenfalls der frühere Zu-
fe in Natur und Landschaft verbunden, die vermieden stand wiederhergestellt wird.
bzw. ausgeglichen werden müssen. Die vorgezoge- Im Hinblick auf die landschaftsgerechte Aus-
nen Teilmaßnahmen dienen der Vermeidung und dem gestaltung der Maßnahmen wird seitens des
Ausgleich von Eingriffen. BN die bevorzugte Anwendung von heimi-
Zumutbare Alternativen zur Errichtung der Ersatzha- schem Material angeregt.
bitate sowie zum Nachstellen, Fangen und Umsiedeln Abschließend wird die Durchführung eines Mo-
der Tiere im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nitorings sowie die Festlegung etwaig erforder-
sind nicht ersichtlich. lich werdender weiterer Maßnahmen gefordert.
8. Verfahren Der LBV hat mit Schreiben vom 12.02.2016
Stellung genommen. Die Stellungnahme des
8.1 Beteiligung der Behörden und Gemeinden
LBV ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme
8.1.1 Eingegangene Stellungnahmen des BN.
Mit Schreiben vom 29.12.2015 wurde der Ge- Weitere Stellungnahmen gingen innerhalb der
meinde Aiterhofen, der Stadt Bogen, der Ge- o. g. Fristen nicht ein.
meinde Parkstetten sowie der Stadt Straubing
Eine erneute Anhörung in Bezug auf die Plan-
und dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA)
änderung (s. o. Abschnitt I.3.4.) erfolgte nicht.
Regensburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu
den beantragten vorgezogenen Teilmaßnah- 8.1.2 Rechtliche Würdigung der eingegangenen
men bis zum 29.01.2016 gegeben. Stellungnahmen
Die Gemeinde Aiterhofen hat mit Schreiben • Einwendung der Stadt Bogen
vom 08.01.2016 mitgeteilt, dass mit der Durch- Entgegen der von der Stadt Bogen aus-
führung der vorgezogenen Teilmaßnahmen weislich der Stellungnahme vom 08.02.2016
Einverständnis besteht. vertretenen Auffassung werden durch die
Die Stadt Straubing hat mit Schreiben vom vorzeitige Durchführung der Maßnahmen
12.01.2016 mitgeteilt, dass keine Einwände zum Schutz der Zauneidechse keine voll-
gegen die Durchführung der Teilmaßnahmen endeten Tatsachen geschaffen.
erhoben werden. Seitens der Stadt Straubing Die vorgebrachten Einwendungen in Be-
wird die Abstimmung der Ausführungsplanung zug auf den Polder Parkstetten/Reibers-
des TdV mit der zuständigen Unteren und Hö- dorf wurden zwischenzeitlich im Rahmen
heren Naturschutzbehörde gefordert. des Erörterungstermins am 12.04.2016 be-
Auf Antrag der Stadt Bogen wurde deren Frist handelt. Da im Termin ausdrücklich die
zur Stellungnahme bis zum 12.02.2016 verlän- Aufrechterhaltung der Einwendungen er-
gert. Die Stadt Bogen hat mit Stellungnahme klärt wurde, bleiben diese Gegenstand des
vom 08.02.2016 mitgeteilt, dass die beantragte Verfahrens.
vorgezogene Durchführung der Maßnahmen Soweit die Maßnahmen durch die Planfest-
abgelehnt wird. Die Ablehnung erfolgte mit der stellung für unzulässig erklärt werden, ist
Begründung, durch die vorläufige Anordnung der frühere Zustand wiederherzustellen
würden vollendete Tatsachen geschaffen. Fer- (siehe § 14 Abs. 2 Satz 6 WaStrG und die
ner wurde eingewandt, dass über die im Rah- Hinweise unter Abschnitt A.VII.2 und
men des Anhörungsverfahrens 2014 vorge- A. VII.3).
brachten Einwendungen der Stadt Bogen noch Darüber hinaus werden die Maßnahmen
kein Erörterungstermin stattgefunden habe. auf Flächen des Freistaates Bayern durch-
Das WSA Regensburg hat mit Schreiben vom geführt, sodass eine Inanspruchnahme
26.01.2016 mitgeteilt, dass keine Einwendun- von Grundstücken Dritter nicht erforderlich
gen gegen die beantragte vorgezogene Durch- ist.
führung der Maßnahmen bestehen. • Monitoring und Risikomanagement
Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurde dem Sofern seitens des BN und des LBV die
Bund Naturschutz in Bayern e. V. (BN), dem Anordnung der Durchführung eines Moni-
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. torings sowie die Festlegung etwaig erfor-
(LBV) sowie dem Landesjagdverband Bayern derlich werdender weiterer Maßnahmen
e. V. (LJV) Gelegenheit zur Stellungnahme bis gefordert werden, ist darüber erst im Plan-
zum 12.02.2016 gegeben. feststellungsbeschluss zu entscheiden.
Der BN hat mit Schreiben vom 12.02.2016 wie Im Rahmen des Donauausbaus (Ausbau
folgt Stellung zu den vorgezogenen Teilmaß- der Wasserstraße und Verbesserung des
nahmen genommen: Hochwasserschutzes) sind umfangreiche
Mit den geplanten Maßnahmen bestehe vor ökologische Kompensationsmaßnahmen
dem Hintergrund der Dringlichkeit der Verbes- vorgesehen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 750 VkBl. Amtlicher Teil
Der TdV hat der zuständigen Höheren Na- zu 3. – Ausführungsplanung (§ 15):
turschutzbehörde (Regierung von Nieder- § 15 (1):
bayern – Sachgebiet 51) den Entwurf eines
Monitoring- und Risikomanagementkon- Mit dieser Anordnung wird der Forderung der Stadt
zepts zur Abstimmung vorgelegt. Das Kon- Straubing nach Abstimmung des TdV mit dem amt-
zept soll sämtliche ökologische Kompensa- lichen Naturschutz nachgekommen.
tionsmaßnahmen erfassen und Gegenstand § 15 (2):
des Planfeststellungsbeschlusses werden. Mit dieser Anordnung wird den Anregungen des BN
Eine Anordnung in Bezug auf Monitoring und des LBV entsprochen.
und Risikomanagement für einzelne Maß-
10. Begründung der Anordnung der sofortigen
nahmen im Rahmen dieser vorläufigen An-
Vollziehung
ordnung ist weder erforderlich noch sinn-
voll. Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung
wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
8.1.3 Planänderung
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Eine erneute Anhörung in Bezug auf die Plan- Vollziehung liegt hier darin begründet, dass ein mehr-
änderung erfolgte nicht, da hierdurch weder faches Abfangen der Tiere erforderlich ist, das Ab-
neue Betroffenheiten ausgelöst noch zusätzliche fangen jedoch jeweils nur während der mobilen Zeiten
Eingriffe verursacht werden (s. o. Abschnitt 2.2). der Tiere (s. o. Abschnitt A.I und Abschnitt B.II.2.1). Bei
einem späteren Beginn bestünde die Gefahr, dass
Im Übrigen wird den vorgebrachten Einwendungen nicht alle Tiere erfasst werden. In diesem Fall wäre die
und Hinweisen durch die Anordnungen unter Ab- Vermeidungsmaßnahme nicht rechtzeitig erfolgreich,
schnitt A.III Rechnung getragen. sodass die Bauarbeiten nicht wie geplant beginnen
8.2 Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde könnten und sich somit die Umsetzung des Hochwas-
serschutzkonzepts verzögern würde.
Aufgrund der Lage der Maßnahmenflächen im Was-
serschutzgebiet sind durch die vorgezogenen Teil- 11. Begründung der Kostenentscheidung
maßnahmen Belange der Wasserwirtschaft berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1
Die zuständige Regierung von Niederbayern wurde
WaStrG und der Kostenverordnung zum WaStrG
mit Schreiben vom 19.02.2016 um Erteilung des Ein-
(WaStrG-KostV) vom 08.11.1994 (BGBl. I S. 3450),
vernehmens gebeten.
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 159 des Ge-
Mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom setzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. Nr. 5
16.03.2016 wurde die Planänderung der Regierung des nach § 1 Abs. 4 WaStrG-KostV angelegten Kos-
von Niederbayern unter Vorlage des Planausschnitts tenverzeichnisses. Die Gebührenfreiheit stützt sich
vom 15.03.2016 mitgeteilt. Es wurde ferner mitgeteilt, auf § 9 Abs. 5 des Gesetzes über Gebühren und Aus-
dass eine erneute Anhörung mangels neuer Betrof- lagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG)
fenheiten und Eingriffe (s. o. Abschnitt 2.2) unter- vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert
bleibt. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2015 (BGBl.
I S. 904). Die Gebührenfreiheit entbindet gemäß § 12
Mit Schreiben vom 08.04.2016 (55.1-4552-27) wurde Abs. 1 Satz 2 BGebG nicht von der Erstattung der in
das Einvernehmen mit der Maßgabe erteilt, dass die § 12 Abs. 1 Satz 1 BGebG angeführten Auslagen. Es
mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom werden jedoch keine Auslagen erhoben (§ 12 Abs. 2
16.03.2016 mitgeteilte Planänderung einschließlich Nr. 1 BGebG).
des Planausschnitts vom 15.03.2016 zum Gegen-
stand der Anordnung gemacht wird. C.
8.3 Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der
struktur hat dieser vorläufigen Anordnung mit Erlass
vom 18.03.2016 (WS 15/526.6/1.6) gemäß § 14 Generaldirektion
Abs. 2 Satz 1 WaStrG zugestimmt. Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Süd
9. Begründung der Anordnungen Wörthstraße 19
97082 Würzburg
zu 1. – Trinkwasserschutz (§§ 1 – 13):
Die Anordnungen tragen der Lage der Maßnahmen schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
im Wasserschutzgebiet Rechnung. Durch diese An-
ordnungen sollen nachteilige Auswirkungen auf das Generaldirektion
Wasserschutzgebiet vermieden werden. Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Süd
zu 2. – Denkmalschutz (§ 14):
Im Auftrag
Mit dieser Anordnung wird den Belangen des Denk- (Welte)
malschutzes Rechnung getragen. Regierungsrätin
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 751 Heft 23 – 2016
Anlage
Planausschnitt vom 15.03.2016
(VkBl. 2016 S. 743)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 752 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 189 Bundeswasserstraße Donau; Beilage Bezeichnung Ordner
Planfeststellungsverfahren für den Nr. Nr.
Ausbau der Wasserstraße und die 029 Technische Planung Donau-km 2321,70 bis 003
Verbesserung des Hochwasser- 2287,43 (Lageplan Bl. 31)
schutzes Straubing – Vilshofen, Teil-
Unterlagen zur Beschreibung der Maßnahmen im Polder
abschnitt 1: Straubing – Deggendorf, Steinkirchen (Beilagen 114, 118 f.)
Donau-km 2321,7 bis 2282,5 Polder
Steinkirchen 114 Übersichtslageplan, Technische Maßnahmen 009
118 Längsschnitt mit Geologie Deich Natternberg 009
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Ort
Außenstelle Süd 119 Regelquerschnitte Hochwasserschutzdeiche 009
3600P – 143.3-Do/89 II
Unterlagen zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung
Würzburg, 17.05.2016
Tel: (0931) 4105-391 127 Landschaftspflegerischer Begleitplan 010
(Erläuterungsbericht) einschließlich Anhang 1
Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach (Maßnahmenblätter)
§ 14 Abs. 2 WaStrG zur vorgezogenen Umsetzung
von Maßnahmen des Landschaftspflegerischen 148 Übersichtsplan 1 Landschaftspflegerische 012
Begleitplans Begleitplanung
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – 171 Lageplan Blatt 31, Landschaftspflegerische 014
Außenstelle Süd erlässt folgende Maßnahmen
Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung
Vorläufige Anordnung
226 Methodikhandbuch Umweltplanung 017
A. Methodikhandbuch FFH-VU, saP, LBP, UVU
und WRRL: Erfassung und Bewertung sowie
I. Festsetzung der Teilmaßnahmen Prognose und Bewertung von Umweltaus-
wirkungen
In dem am 16.09.2014 eingeleiteten Verfahren zur Fest-
stellung der Pläne der Bundesrepublik Deutschland (Was- Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 1: Beschreibung der Umwelt
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) und des Frei- 227 Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) 018
staates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung), beide einschließlich Gewässerschutz gemäß WHG
vertreten durch die RMD Wasserstraßen GmbH (RMD) für und WRRL: Beschreibung der Umwelt und ihrer
den Ausbau der Bundeswasserstraße Donau von km Bestandteile
2321,7 bis 2282,5 (nachfolgend: Ausbau der Wasserstraße)
253 Bestand und Bewertung: Tiere (Tagfalter, 019
sowie die Erhöhung des Schutzgrades des bestehenden
Weichtiere, Großkrebse, Totholzinsekten)
Hochwasserschutzsystems auf ein 100-jährliches Hoch-
wasserereignis (nachfolgend: Verbesserung des Hochwas- Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 2: Auswirkungsprognose
serschutzes) wird gemäß § 14 Abs. 2 des Bundeswasser- 278 Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ein- 022
straßengesetzes (WaStrG) folgende Teilmaßnahme der schließlich Gewässerschutz gemäß WHG und
landschaftspflegerischen Begleitplanung festgesetzt: WRRL: Beschreibung der zu erwartenden er-
Durchführung der FFH-Maßnahme Nr. 1-11 VFFH gemäß heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Anhang 1 zur Beilage 127 (Landschaftspflegerischer Be- 304 Konflikte: Tiere (Tagfalter, Weichtiere, 024
gleitplan – Erläuterungsbericht), Maßnahmenblätter S. 76 Großkrebse, Totholzinsekten)
f., zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Dunklen
Wiesenknopf-Ameisenbläulings im Polder Steinkirchen, Fachbeitrag Artenschutz
bestehend aus der Vergrämung von Individuen des Dunk- 352 Fachbeitrag Artenschutz, spezielle 028
len Wiesenknopf-Ameisenbläulings durch regelmäßige artenschutzrechtliche Untersuchungen (saP)
Mahdgänge ab dem Zeitraum Mai/Juni 2016. 360 Bestand und Beeinträchtigungen: Arten nach 028
Anhang IV FFH-RL
II. Umfang der Planunterlagen
361 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 029
Die für den Antrag auf vorläufige Anordnung relevanten
nach § 6 UVPG (AVZ)
Angaben sind in den nachfolgend aufgeführten Planfest-
stellungsunterlagen enthalten:
III. Anordnungen
Beilage Bezeichnung Ordner
Nr. Nr. 1. Rechte Dritter
001 Erläuterungsbericht 001
§1
002 Übersichtslageplan Ist-Zustand mit Deichen 001
und Überschwemmungsflächen Vor Beginn von Mahdarbeiten hat der Träger des Vor-
habens von den betroffenen Grundstückseigen-
003 Übersichtslageplan Ausbauzustand mit Deichen 001 tümern die schriftliche Zustimmung zu der Durch-
und Überschwemmungsflächen, Technische führung der Maßnahme einzuholen und diese der
Maßnahmen Planfeststellungsbehörde vorzulegen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 753 Heft 23 – 2016
2. Naturschutz (Wasserwirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertreten
durch die RMD (nachfolgend: Träger der Vorhaben –
§2 TdV –).
(1) Die Ausführungsplanung ist mit der zuständigen
Unteren und Höheren Naturschutzbehörde abzu- 2. Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahme
stimmen. Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahme ist die
(2) Der zuständige Jagdpächter ist spätestens einen Durchführung der FFH-Maßnahme Nr. 1-11 VFFH
Tag vor jedem Mahdgang zu verständigen. gemäß Anhang 1 zur Beilage 127 (Landschafts-
pflegerischer Begleitplan – Erläuterungsbericht),
IV. Anordnungsvorbehalt Maßnahmenblätter S. 76 f., zur Vermeidung von Be-
Die nachträgliche Aufnahme von Anordnungen, die er- einträchtigungen des Dunklen Wiesenknopf-Amei-
forderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls der senbläulings durch Deichbaumaßnahmen im Polder
Allgemeinheit oder von Rechten Dritter zu verhüten, bleibt Steinkirchen, bestehend aus der Vergrämung von
vorbehalten. Individuen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläu-
lings ab dem Zeitraum Mai/Juni 2016 durch regel-
V. Anordnung der sofortigen Vollziehung mäßige Mahdgänge.
Im öffentlichen Interesse wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Der TdV beabsichtigt Anfang April 2017 mit den
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Voll- Deichbauarbeiten im Polder Steinkirchen zu begin-
ziehung dieser vorläufigen Anordnung angeordnet. nen.
VI. Kostenentscheidung Im Bereich der geplanten Deichtrasse Natternberg
besteht die Gefahr, dass durch die Bautätigkeit arten-
Die vorläufige Anordnung ergeht gebührenfrei. Auslagen schutzrechtlich geschützte Individuen des Dunklen
werden nicht erhoben. Wiesenknopf-Ameisenbläulings getötet werden. Zur
VII. Hinweise Vermeidung vorhabenbedingter Tötungen von Vor-
haben der Art soll rechtzeitig vor Baubeginn – soweit
1. Die vorläufige Anordnung tritt gemäß § 14 Abs. 2 erforderlich – mit der Vergrämung von Individuen be-
Satz 5 WaStrG außer Kraft, wenn nicht binnen sechs gonnen werden. Hierfür sollen die durch das Vorha-
Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begon- ben beanspruchten Lebensräume des Dunklen Wie-
nen wird. senknopf-Ameisenbläulings erforderlichenfalls durch
2. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfest- gezielte Mahd ungünstig für die Eiablage gestaltet
stellung. Soweit die Festsetzungen der vorläufigen werden. Die betroffenen Flächen sollen – sofern im
Anordnung im Planfeststellungsbeschluss für zuläs- Rahmen der Begehungen die Eiablage- und Larven-
sig erklärt werden, wird der verfügende Teil der vor- futterpflanze „Großer Wiesenknopf“ angetroffen wird
läufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss – in Bezug auf Umfang und Zeitpunkt dergestalt ge-
aufgehoben. mäht werden, dass die Pflanze nicht zur Blüte ge-
3. Wird eine Teilmaßnahme oder das Vorhaben insge- langt.
samt durch die anschließende Planfeststellung für Gegenstand des Antrags ist auch die Erteilung einer
unzulässig erklärt, ist der frühere Zustand wieder her- artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ge-
zustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 WaStrG). Die Betroffe- mäß § 45 Abs. 7 BNatSchG.
nen sind zu entschädigen, soweit ein Schaden ein-
getreten ist, der durch die Wiederherstellung des 3. Verfahren
früheren Zustands nicht ausgeglichen werden kann
3.1 Verfahren in Bezug auf die 2014 vorgelegte Pla-
(§ 14 Abs. 2 Satz 8 WaStrG).
nung
4. In der vorläufigen Anordnung sind Art und Umfang
der zulässigen Baumaßnahmen sowie diejenigen Auf- 3.1.1 Vorlage der Planunterlagen
lagen festgelegt, die zum Wohle der Allgemeinheit Der TdV hat mit Schreiben vom 09.08.2013 den
oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Antrag auf Planfeststellung für den Donauausbau
Rechte anderer bereits durch die Teilmaßnahmen er- Straubing – Vilshofen (Ausbau der Wasserstraße
forderlich werden. Die noch nicht für die Teilmaßnah- und Verbesserung des Hochwasserschutzes) für
me erforderlichen Auflagen sind einem etwaigen den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf bei
Planfeststellungsbeschluss vorbehalten. der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt – Außenstelle Süd (GDWS – Ast. Süd) ge-
B. stellt.
Gründe Die vollständigen Planunterlagen sind am
01.09.2014 bei der GDWS – Ast. Süd – einge-
I. Tatbestand gangen.
1. Träger des Vorhabens 3.1.2 Bekanntmachung der Vorhaben
Träger des Vorhabens zum Ausbau der Wasserstraße Die Vorhaben sowie Zeit und Ort der Ausle-
ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und gung der Planunterlagen wurden gemäß § 14a
Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG mit
die RMD. Träger des Vorhabens zur Verbesserung Datum vom 22.08.2014 ortsüblich bekannt ge-
des Hochwasserschutzes ist der Freistaat Bayern macht. Auf die Möglichkeit, bis zum 30.10.2014
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 754 VkBl. Amtlicher Teil
Einwendungen zu erheben, wurde in der Be- und ergänzenden Planunterlagen wurden ge-
kanntmachung hingewiesen. mäß § 14a Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 8
3.1.3 Planauslegung VwVfG mit Datum vom 29.05.2015 ortsüblich
bekannt gemacht. Auf die Möglichkeit, bis zum
Die Planunterlagen einschließlich der nach § 6 31.07.2015 diesbezüglich Einwendungen zu
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- erheben, wurde in der Bekanntmachung hin-
prüfung (UVPG) geforderten Unterlagen zur gewiesen.
Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ha-
ben in der Zeit vom 16.09.2014 bis einschließ- 3.2.3 Auslegung der geänderten und ergänzenden
lich 16.10.2014 bei den nachfolgend genann- Planung
ten Stellen während der Öffnungszeiten oder Die geänderten und ergänzenden Planunterla-
nach Absprache zu jedermanns Einsicht aus- gen einschließlich der nach § 6 des Gesetzes
gelegen: über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
• Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen, Strau- geforderten Unterlagen zur Umweltverträglich-
binger Straße 4, 94330 Aiterhofen, keitsuntersuchung (UVU) haben in der Zeit vom
17.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 bei
• Bauamt der Stadt Bogen, Stadtplatz 56, den unter Ziff. 3.1.3 genannten Stellen während
94327 Bogen, der Öffnungszeiten oder nach Absprache zu
• Bauverwaltungsamt der Stadt Deggendorf, jedermanns Einsicht ausgelegen.
Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deg- 3.3 Beteiligung der Republik Österreich am Verfahren
gendorf,
Der Republik Österreich wurden auf deren Antrag ge-
• Rathaus des Marktes Metten, Kranken- mäß Art. 7 EU-UVP-Richtlinie 2014/52/EU sowie ge-
hausstraße 22, 94526 Metten, mäß Art. 3 des Übereinkommens über die Umwelt-
• Rathaus der Gemeinde Offenberg, Rat- verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
hausplatz 1, 94560 Offenberg, Rahmen („Espoo-Konvention“) die Planfeststellungs-
• Rathaus der Gemeinde Parkstetten, Schul- unterlagen für die verfahrensgegenständlichen Vor-
straße 3, 94365 Parkstetten, haben übermittelt.
• Bauamt der Stadt Plattling, Preysingplatz Die vorgelegten Unterlagen wurden hinsichtlich mög-
1, 94447 Plattling, licher Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf
das oberösterreichische Landesgebiet durch die
• Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach,
Oberösterreichische Landesregierung geprüft und
Marktplatz 1, 94374 Schwarzach,
einer fachlichen Beurteilung unterzogen.
• Rathaus der Gemeinde Stephansposching,
Die Unterlagen sowie das Ergebnis der o. g. Prüfung
Deggendorfer Straße 6, 94569 Stephans-
(Stellungnahme der zuständigen Amtssachverständi-
posching,
gen für Hydrologie bzw. Wasserbautechnik vom
• Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen, 11.06.2015) lagen zur öffentlichen Einsichtnahme
Lindenstraße 1, 94342 Straßkirchen, vom 12.06.2015 bis 10.07.2015 (jeweils einschließ-
• Umweltamt der Stadt Straubing, There- lich) beim Amt der Oberösterreichischen Landesre-
sienplatz 2, 94315 Straubing sowie gierung in Linz aus. Gleichzeitig wurde jedermann die
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2015
• GDWS – Ast. Süd, Wörthstraße 19, 97082
gegeben.
Würzburg.
Der Planfeststellungsbehörde wurde mit Schreiben
Je ein Satz der Variantenunabhängigen Unter-
des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie-
suchungen („EU-Studie“) zum Ist-Zustand und
rung vom 31.07.2015 mitgeteilt, dass innerhalb der
zur Variante A lag in vorstehend genanntem
o. g. Frist dort keine Stellungnahmen eingegangen
Zeitraum zur Einsicht aus im Bauverwaltungs-
sind. Dem Schreiben war die Stellungnahme der
amt der Stadt Deggendorf, im Umweltamt der
Amtssachverständigen vom 11.06.2015 beigefügt.
Stadt Straubing sowie bei der GDWS – Ast.
Süd. II. Rechtliche Würdigung
3.2 Verfahren in Bezug auf die erste Änderungs-/ 1. Zuständigkeit
Ergänzungsplanung
Gemäß § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
3.2.1 Vorlage der geänderten und ergänzenden wird für beide Vorhaben ein gemeinsames Planfest-
Planunterlagen stellungsverfahren nach § 14 WaStrG in Verbindung
Der TdV hat mit Schreiben vom 20.05.2015 den mit §§ 72 bis 78 VwVfG durchgeführt.
Antrag auf Planänderung und -ergänzung ge- Für den Ausbau der Wasserstraße ist ein Planfest-
stellt und die dazugehörigen Planunterlagen stellungsverfahren vorgeschrieben gemäß § 14
vorgelegt. Die vollständigen Planunterlagen WaStrG. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes
sind am 27.05.2015 bei der GDWS – Ast. Süd bedarf eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68
eingegangen. Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
3.2.2 Bekanntmachung der geänderten und ergän- Die Vorhaben Ausbau der Wasserstraße und Verbes-
zenden Planung serung des Hochwasserschutzes stehen in engem
Die Planänderungen und -ergänzungen sowie räumlichen und sachlichen Zusammenhang. Keines
Zeit und Ort der Auslegung der geänderten der Vorhaben könnte durchgeführt werden, ohne die
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 755 Heft 23 – 2016
Verwirklichung des jeweils anderen zu gefährden, so- derlichenfalls durch gezielte Mahd ungünstig für die
dass eine einheitliche Entscheidung über beide Vor- Eiablage gestaltet werden. Die betroffenen Flächen
haben erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 VwVfG). sollen – sofern im Rahmen der Begehungen die Ei-
Die Bundeswasserstraße Donau ist Teil der Rhein- ablage- und Larvenfutterpflanze „Großer Wiesen-
Main-Donau-Verbindung, die die Nordsee mit dem knopf“ angetroffen wird – in Bezug auf Umfang und
Schwarzen Meer verbindet. Da es sich um einen be- Zeitpunkt dergestalt gemäht werden, dass die Pflan-
deutsamen internationalen Verkehrsweg handelt, ze nicht zur Blüte gelangt.
wird durch das Vorhaben zum Ausbau der Wasser- Sollten im Rahmen der Begehungen keine Wiesen-
straße im Vergleich mit dem Vorhaben zur Verbesse- knopfpflanzen angetroffen werden, entfallen die Mah-
rung des Hochwasserschutzes der größere Kreis öf- darbeiten.
fentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 78 Abs. 2 2.2 Wahrung der nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6
Satz 1 VwVfG). WaStrG zu berücksichtigen- den Interessen
Demzufolge sind die verfahrensrechtlichen Vorschrif- Die für die Durchführung der beantragten Maßnahme
ten des WaStrG maßgeblich (§ 78 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Flächen sind derzeit im Eigentum Drit-
VwVfG). ter.
Die GDWS – Ast. Süd ist für den Erlass von vorläufi- Die Sicherstellung der Wahrung der Rechte und Inte-
gen Anordnungen sachlich und örtlich zuständig. ressen dieser Dritten ist durch die Anordnung § 1 (Ab-
Nach § 14 Abs. 1 WaStrG liegt die Zuständigkeit bei schnitt A.III.1) dieser vorläufigen Anordnung gege-
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (WSD ben.
Süd). Zum 01.05.2013 wurde mit Bekanntmachung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt- Im Übrigen entstehen durch die vorgezogene Durch-
entwicklung vom 26.04.2013 (Bundesanzeiger vom führung der beantragten Maßnahme keine Nachteile
30.04.2013) die Generaldirektion Wasserstraßen und für die nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6 WaStrG
Schifffahrt eingerichtet. Die WSD Süd verlor ihren zu berücksichtigenden Interessen.
Status als eigenständige Direktion und wird als 2.3 Keine wesentliche Veränderung des Wasserstan-
Außenstelle Süd der Generaldirektion fortgeführt. Für des oder der Strömungsverhältnisse
die der WSD Süd durch Gesetz oder Rechtsverord- Eine wesentliche Veränderung des Wasserstandes
nung zugewiesenen Aufgaben bleibt die GDWS – Ast. oder der Strömungsverhältnisse durch die vorgezo-
Süd zunächst als Rechtsnachfolgerin zuständig. genen Teilmaßnahmen ist ausgeschlossen.
2. Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufige 3. Voraussetzungen für die Zulassung vorzeitigen
Anordnung Beginns (§ 17 WHG)
2.1 Allgemeinwohlgründe, die den alsbaldigen Beginn Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund des
der Arbeiten erfordern Vorhabens zur Verbesserung des Hochwasserschut-
Die aufgrund dieser vorläufigen Anordnung vorge- zes erforderlich sind, müssen darüber hinaus die Vo-
zogen durchzuführende Teilmaßnahme dient der raussetzungen für die Zulassung vorzeitigen Beginns
Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 17 WHG (entsprechend) erfüllt sein (§ 69
durch das Vorhaben zur Verbesserung des Hoch- Abs. 2 WHG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
wasserschutzes. Ferner dient die Maßnahme der erfüllt.
Vermeidung von Tötungen von Individuen der ar- 3.1 Voraussichtlich Entscheidung zugunsten des TdV
tenschutzrechtlich geschützten Falterart Dunkler Gegen das Konzept des TdV zur Verbesserung des
Wiesenknopf-Ameisenbläuling. Hochwasserschutzes wurden im Rahmen des Anhö-
Das bestehende Hochwasserschutzsystem gewähr- rungsverfahrens Einwendungen vorgetragen. Es ist
leistet in großen Teilbereichen nur einen Schutz davon auszugehen, dass aufgrund der Einwendun-
gegen ein etwa 30-jährliches Hochwasser. Dies ent- gen vom TdV Planänderungen vorzunehmen sind,
spricht nicht den heutigen Bemessungsgrundsätzen ohne dass jedoch das Gesamtkonzept als solches in
(Schutzgrad HQ100 + 1 m Freibord für geschlossene Frage gestellt würde.
Siedlungsbereiche und wichtige Infrastruktureinrich- Ungeachtet etwaig erforderlicher Planänderungen ist
tungen). Die verheerenden Folgen größerer Hoch- derzeit damit zu rechnen, dass das vorgelegte Kon-
wasserereignisse wurden an der Donau zuletzt im zept planfestgestellt werden wird.
Juni 2013 offensichtlich.
3.2 Überwiegendes öffentliches Interesse an dem
Der TdV hat im Hinblick auf das Vorhaben zur Ver- vorzeitigen Beginn
besserung des Hochwasserschutzes ein Gesamtkon-
zept, bestehend aus fünf Poldern, vorgelegt. Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verbesserung
des Hochwasserschutzes besteht ein überwiegendes
Der Beginn der Deichbauarbeiten im Polder Steinkir-
öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der
chen ist für Anfang April 2017 geplant. Es besteht die
Maßnahme. Insoweit wird auf die vorstehenden Aus-
Gefahr, dass durch die Bautätigkeiten Individuen des
führungen (Ziff. 2.1) verwiesen.
Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings getötet wer-
den. Um dies zu vermeiden soll rechtzeitig vor Bau- 3.3 Selbstverpflichtung des TdV zum Schadenersatz
beginn – soweit erforderlich – mit der Vergrämung und zur Wiederherstellung des früheren Zustan-
von Individuen begonnen werden. Hierfür sollen die des
durch das Vorhaben beanspruchten Lebensräume Eine derartige Selbstverpflichtung des TdV ist nicht
des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings erfor- erforderlich, da dieser bereits nach § 14 Abs. 2 Sätze
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 756 VkBl. Amtlicher Teil
7 und 8 WaStrG gesetzlich zum Schadenersatz und Die Maßnahme dient dem Schutz der natürlich vor-
zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ver- kommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
pflichtet ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter BNatSchG).
Abschnitt A.VII.3 verwiesen. Ferner ist die Durchführung der Maßnahme aus zwin-
genden Gründen des überwiegenden Interesses er-
4. Landschaftspflegerische Begleitplanung
forderlich (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das
Bei der beantragten Maßnahme handelt es sich nicht Hochwasserschutzkonzept bezweckt die Beseiti-
um Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von gung von Gefahren für die Gesundheit des Menschen
§ 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern um einen Bestandteil und für die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnah-
der Landschaftspflegerischen Begleitplanung selbst, men zur Verbesserung des Hochwasserschutzes sind
der zur Vermeidung vorhabenbedingter Beeinträchti- Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die ver-
gungen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings mieden bzw. ausgeglichen werden müssen. Die vor-
vorgesehen und damit auf die Vermeidung von Ein- gezogene Teilmaßnahme dient der Vermeidung von
griffen gerichtet ist. Sofern durch die Maßnahmen Eingriffen.
zunächst Eingriffe bewirkt werden, ist insoweit im Zumutbare Alternativen zu der beantragten Ver-
Hinblick auf das naturschutznähere Endziel, die Ver- grämung zum Schutz des Dunklen Wiesenknopf-
meidung baubedingter Tötungen von Vorkommen, Ameisenbläulings im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2
keine weitere Kompensation erforderlich (vgl. BNatSchG sind, sofern die Wiesenknopfpflanze im
BVerwG, Beschluss vom 28.01.2009 – Az.: 7 B 45/08, Rahmen der Begehungen angetroffen wird, nicht er-
Rn 20 – juris –). Im Übrigen handelt es sich bei der sichtlich.
Vergrämung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-
bläulings um eine temporäre Maßnahme auf ver- 8. Verfahren
gleichsweise kleinem Raum, welche überdies entfällt,
8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
sofern im Rahmen der Begehungen keine Wiesen-
der Naturschutzvereinigungen
knopfpflanzen angetroffen werden.
8.1.1 Eingegangene Stellungnahmen
5. Darstellung und Bewertung der Umweltaus- Mit Schreiben vom 01.02.2016 wurde der Re-
wirkungen (§§ 11 und 12 UVPG) gierung von Niederbayern, der Stadt Deggen-
Die vorgezogene Teilmaßnahme hat keine nachteili- dorf, dem Landratsamt Deggendorf, dem Bay-
gen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere. Vielmehr erischen Bauernverband, dem Landesbund für
sollen durch die Maßnahme baubedingte Störungen Vogelschutz in Bayern e. V. (LBV), dem Landes-
bzw. Tötungen von Individuen gerade vermieden jagdverband Bayern e. V. (LJV) sowie dem
werden. Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Regens-
Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Beeinträchti- burg Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
gungen der Pflanzenwelt sind durch die vorgezogene beantragten vorgezogenen Teilmaßnahmen bis
Durchführung der Maßnahmen nicht zu erwarten. Die zum 25.02.2016 gegeben.
Mahdarbeiten finden – soweit erforderlich – auf weni- Dem LBV wurde auf dessen Antrag Fristver-
gen Flächen statt. Falls ab dem Zeitraum Mai/Juni längerung bis zum 29.02.2016 gewährt.
2016 keine Wiesenknopfpflanzen angetroffen wer- Die Regierung von Niederbayern hat mit Schrei-
den, entfallen die Mahdarbeiten. ben vom 24.02.2016 mitgeteilt, dass mit der
In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch- Durchführung der Teilmaßnahmen Einverständ-
tigungen der Tier- und Pflanzenwelt wird auf die Hin- nis besteht. Seitens der Regierung von Nieder-
weise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3 verwiesen. bayern wird die Abstimmung der Ausführungs-
planung des TdV mit der zuständigen Unteren
6. Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG – FFH-Verträg- und Höheren Naturschutzbehörde gefordert.
lichkeitsprüfung Das WSA Regensburg hat mit Schreiben vom
Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete „Do- 02.03.2016 mitgeteilt, dass keine Einwendun-
nau(auen) zwischen Straubing und Vilshofen“ sind gen gegen die beantragte vorgezogene Durch-
durch die vorgezogene Durchführung der beantrag- führung der Maßnahmen bestehen.
ten Maßnahme nicht zu erwarten. Der BN hat mit Schreiben vom 25.02.2016 wie
In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch- folgt Stellung zu den vorgezogenen Teilmaß-
tigungen der vorgenannten Natura 2000-Gebiete wird nahmen genommen:
auf die Hinweise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3 Mit den geplanten Maßnahmen bestehe vor
verwiesen. dem Hintergrund der Dringlichkeit der Verbes-
serung des Hochwasserschutzes seitens des
7. Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilmaßnahmen BN Einverständnis. Es werde jedoch davon
mit den Vorgaben des Artenschutzes ausgegangen, dass eine vorläufige Anordnung
Die Durchführung der beantragten Maßnahme stellt nicht die spätere Planfeststellung präjudiziert
keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorga- und dass erforderlichenfalls der frühere Zu-
ben dar. stand wiederhergestellt wird.
Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen nach Als Minimierungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme
§ 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnah- für die Vergrämung wird vom BN die ökologi-
megenehmigung vor. sche Optimierung der Flächen, die nicht für die
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil