VkBl Nr. 23 2016

Verkehrsblatt Nr. 23 2016

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VkBl. Amtlicher Teil                                       757                                            Heft 23 – 2016

         Deichtrasse benötigt werden, durch Anpas-           9.   Begründung der Anordnungen
         sung der Mahdzeitpunkte für den dunklen Wie-
                                                                  zu 1. – Rechte Dritter (§ 1):
         senknopf-Ameisenbläuling angeregt.
         Der LBV hat mit Schreiben vom 29.02.2016                 Die für die Durchführung der Vergrämungsmaßnahme
         Stellung genommen und mitgeteilt, dass                   vorgesehenen Flächen befinden sich derzeit im
         grundsätzlich Einverständnis mit der vorgezo-            Eigentum Dritter. Durch die Anordnung wird sicher-
         genen Durchführung der Maßnahmen besteht.                gestellt, dass eine Inanspruchnahme der Flächen,
                                                                  soweit diese nicht vom TdV erworben werden, nur
         Es werde davon ausgegangen, dass für die                 unter der Voraussetzung der vorherigen schriftlichen
         vergrämten Tiere in erreichbarer Distanz Er-             Zustimmung der Betroffenen erfolgt.
         satzlebensräume vorhanden sind.
                                                                  zu 2. – Naturschutz (§ 2):
         In Bezug auf die Rechtswirkungen der vorläu-
         figen Anordnung wird auf die Stellungnahme               (1):
         des BN verwiesen.                                        Mit dieser Anordnung wird der Forderung der Re-
         Der LJV hat mit Schreiben vom 11.02.2016                 gierung von Niederbayern nachgekommen (s. o.
         Stellung genommen und die rechtzeitige Infor-            Ziff. 8.1.1).
         mation des zuständigen Jagdpächters vor je-
                                                                  (2):
         dem Mahdgang gefordert.
         Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.                 Mit dieser Anordnung wird der Forderung des LJV
                                                                  entsprochen (s. o. Ziff. 8.1.1).
   8.1.2 Rechtliche Würdigung der eingegangenen
         Stellungnahmen                                      10. Begründung der Anordnung der sofortigen
         Die Anregung des BN zur Optimierung von Flä-            Vollziehung
         chen im Nahbereich der Vergrämungsmaßnah-                Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung
         me ist abzulehnen:                                       wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeord-
         Die Vergrämungsmaßnahme ist als Vermei-                  net.
         dungsmaßnahme nicht ausgleichspflichtig
                                                                  Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
         (s. o. Ziff. 4) und bereits Gegenstand der Ein-
                                                                  Vollziehung liegt hier darin begründet, dass die Ein-
         griffs-/Ausgleichsbilanzierung.
                                                                  haltung des geplanten Beginns der Deichbaumaß-
         Ungeachtet dessen ist die angeregte Optimie-             nahmen voraussetzt, dass die Vergrämung des Dunk-
         rung der Flächen nicht erforderlich, da im               len Wiesenknopf-Ameisenbläulings zur Vermeidung
         gesamten Umfeld des Maßnahmenbereichs                    von Tötungen von Individuen der Art rechtzeitig
         reichliche Grünflächen vorhanden sind.                   durchgeführt wird.
         Darüber hinaus würde die Durchführung der                Würde die Umsetzung der vorgenannten Ver-
         vorgeschlagenen Maßnahme zu neuen Grund-                 grämungsmaßnahme Nr. 1-11 VFFH nicht wie geplant
         stücksbetroffenheiten führen, da sich die vom            erfolgen, könnten auch die Deichbauarbeiten nicht
         BN vorgeschlagenen Flächen nicht im Eigen-               wie geplant beginnen. Somit würde sich die Umset-
         tum des TdV befinden.                                    zung des Hochwasserschutzkonzepts verzögern.
         Im Übrigen wird den vorgebrachten Einwen-
         dungen und Hinweisen durch die Anordnungen          11. Begründung der Kostenentscheidung
         unter Abschnitt A.III. Rechnung getragen.                Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1
8.2 Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde                    WaStrG und der Kostenverordnung zum WaStrG
   Durch die Maßnahme sind weder Belange der Lan-                 (WaStrG-KostV) vom 08.11.1994 (BGBl. I S. 3450),
   deskultur noch solche der Wasserwirtschaft berührt.            zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 159 des Ge-
   Eine Einholung des Einvernehmens gemäß § 14                    setzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. Nr. 5
   Abs. 3 WaStrG erfolgte daher nicht.                            des nach § 1 Abs. 4 WaStrG-KostV angelegten Kos-
                                                                  tenverzeichnisses. Die Gebührenfreiheit stützt sich
   Ungeachtet dessen hat die für die Erteilung des Ein-           auf § 9 Abs. 5 des Gesetzes über Gebühren und Aus-
   vernehmens gemäß der Gemeinsamen Bekanntma-                    lagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG)
   chung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt             vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert
   und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft               durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2015 (BGBl.
   und Forsten zum Vollzug des Bundeswasserstraßen-               I S. 904). Die Gebührenfreiheit entbindet gemäß § 12
   gesetzes vom 23.11.2009 in der Fassung vom                     Abs. 1 Satz 2 BGebG nicht von der Erstattung der in
   04.10.2015 zuständige Regierung von Niederbayern               § 12 Abs. 1 Satz 1 BGebG angeführten Auslagen. Es
   ausweislich ihrer Stellungnahme vom 24.02.2016 ihr             werden jedoch keine Auslagen erhoben (§ 12 Abs. 2
   Einverständnis mit der Durchführung der Maßnahme               Nr. 1 BGebG).
   erklärt.
8.3 Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr                                          C.
    und digitale Infrastruktur
                                                                              Rechtsbehelfsbelehrung
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
   struktur hat dieser vorläufigen Anordnung mit Erlass      Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines
   vom 10.05.2016 (Az.: WS 15/526.6/1.6) zugestimmt.         Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der


                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                            758                                          VkBl. Amtlicher Teil

                 Generaldirektion                           maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitpla-
            Wasserstraßen und Schifffahrt                   nung festgesetzt:
                  Außenstelle Süd                           Durchführung der FFH-Maßnahmen Nrn. 13-1.1 AFFH, 13-
                  Wörthstraße 19                            1.2 AFFH, 13-2 AFFH und 13-3 AFFH gemäß Anhang 1 zur Bei-
                  97082 Würzburg                            lage 127 (Landschaftspflegerischer Begleitplan – Erläute-
                                                            rungsbericht), Maßnahmenblätter S. 365 – 379, zur
schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.        Vermeidung von Beeinträchtigungen der Zauneidechse
                                                            und des Schlammpeitzgers durch Deichbaumaßnahmen
                               Generaldirektion             im Polder Offenberg/Metten sowie im Polder Sulzbach,
                          Wasserstraßen und Schifffahrt     bestehend aus
                               Außenstelle Süd
                                                            1.     der Herstellung von zwei neuen Auegewässern (Maß-
                                   Im Auftrag
                                                                   nahme Nr. 13-1.1 AFFH),
                                     (Welte)
                                Regierungsrätin             2.     der Entwicklung von Böschungsbereichen durch ge-
                                                                   lenkte Sukzession (Maßnahme Nr. 13.1-2 AFFH),
                                                            3.     der Entwicklung von Böschungsbereichen durch ge-
                                                                   lenkte Sukzession im Anschluss an die Maßnahme
(VkBl. 2016 S. 752)                                                Nr. 13-1.2 AFFH (Maßnahme Nr. 13-2 AFFH) sowie
                                                            4.     der Errichtung von Zauneidechsenhabitaten (struk-
                                                                   turreiches Extensivgrünland) einschließlich dem Auf-
                                                                   stellen von Zäunen (Maßnahme Nr. 13-3 AFFH).

                                                            II. Umfang der Planunterlagen
Nr. 190 Bundeswasserstraße Donau;
        Planfeststellungsverfahren für den                  Die für den Antrag auf vorläufige Anordnung relevanten
                                                            Angaben sind in den nachfolgend aufgeführten Planfest-
        Ausbau der Wasserstraße und die
                                                            stellungsunterlagen enthalten:
        Verbesserung des Hochwasser-
        schutzes Straubing – Vilshofen, Teil-                   Beilage Bezeichnung                                         Ordner
        abschnitt 1: Straubing – Deggendorf,                    Nr.                                                         Nr.
        Donau-km 2321,7 bis 2282,5 Polder                       001      Erläuterungsbericht                                001
        Offenberg/Metten; Polder Sulzbach
                                                                002      Übersichtslageplan Ist-Zustand mit Deichen         001
                                                                         und Überschwemmungsflächen
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
                                                                003      Übersichtslageplan Ausbauzustand mit Deichen 001
Außenstelle Süd                                                          und Überschwemmungsflächen, Technische
3600P – 143.3-Do/89 III                                                  Maßnahmen
Würzburg, 24.05.2016                                            Unterlagen zur Beschreibung der Maßnahmen im Polder Sulzbach
Tel: (0931) 4105-391                                            (067 – 074):

Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach              067      Übersichtslageplan, Technische Maßnahmen           006
§ 14 Abs. 2 WaStrG zur vorgezogenen Umsetzung                   068      Längsschnitt mit Geologie Deich Waltendorf Teil 1 006
von Maßnahmen des Landschaftspflegerischen
                                                                069      Längsschnitt mit Geologie Deich Waltendorf Teil 2 006
Begleitplans
                                                                070      Längsschnitt mit Geologie Deich Waltendorf Teil 3 006
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt –
Außenstelle Süd erlässt folgende                                071      Längsschnitt mit Geologie Deich Hundldorf Teil 1   006
                                                                072      Längsschnitt mit Geologie Deich Hundldorf Teil 2   006
                 Vorläufige Anordnung
                                                                073      Längsschnitt mit Geologie Deich Schwarzach         006
                            A.                                           rechts
                                                                Unterlagen zur Beschreibung der Maßnahmen im Polder Offenberg/
I.   Festsetzung der Teilmaßnahmen                              Metten (083 – 085):
In dem am 16.09.2014 eingeleiteten Verfahren zur Fest-          083      Übersichtslageplan, Technische Maßnahmen           007
stellung der Pläne der Bundesrepublik Deutschland (Was-         084      Längsschnitt mit Geologie Deich Kleinschwarzach    007
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) und des                      Teil 1
Freistaates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung), beide
vertreten durch die RMD Wasserstraßen GmbH (RMD) für            085      Längsschnitt mit Geologie Deich Kleinschwarzach    007
den Ausbau der Bundeswasserstraße Donau von km                           Teil 2
2321,7 bis 2282,5 (nachfolgend: Ausbau der Wasserstra-          Unterlagen zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung
ße) sowie die Erhöhung des Schutzgrades des bestehen-           127      Landschaftspflegerischer Begleitplan               010
den Hochwasserschutzsystems auf ein 100-jährliches                       (Erläuterungsbericht) einschließlich Anhang 1
Hochwasserereignis (nachfolgend: Verbesserung des                        (Maßnahmenblätter)
Hochwasserschutzes) werden gemäß § 14 Abs. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) im Einverneh-              148      Übersichtsplan 1 Landschaftspflegerische           012
men mit der Regierung von Niederbayern folgende Teil-                    Begleitplanung


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                                      759                                               Heft 23 – 2016

 Beilage Bezeichnung                                             Ordner                  (Denkmalschutzgesetz – DSchG – ) und die Ver-
 Nr.                                                             Nr.                     änderungsverbote nach Art. 6 und Art. 8 Abs. 2
                                                                                         Bayerisches DSchG hinzuweisen.
 166       Lageplan Blatt 25, Landschaftspflegerische            013
           Maßnahmen                                                                 (2) Sofern bei den Bauarbeiten Bodenaltertümer vor-
                                                                                         gefunden werden, hat der Träger des Vorhabens
 167       Lageplan Blatt 26, Landschaftspflegerische            013                     das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
           Maßnahmen                                                                     über diesen Fund unverzüglich zu unterrichten.
 168       Lageplan Blatt 28, Landschaftspflegerische            013                 (3) Im Zuge der Durchführung der Maßnahmen ge-
           Maßnahmen                                                                     fundene Bodendenkmäler sind, soweit möglich
 Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung                                       und erforderlich, auf Kosten des Trägers des Vor-
                                                                                         habens in Abstimmung mit dem Bayerischen
 226       Methodikhandbuch Umweltplanung                        017
                                                                                         Landesamt für Denkmalpflege zu sichern.
           Methodikhandbuch FFH-VU, saP, LBP, UVU und
           WRRL: Erfassung und Bewertung sowie Prog-                        IV. Anordnungsvorbehalt
           nose und Bewertung von Umweltauswirkungen
                                                                            Die nachträgliche Aufnahme von Anordnungen, die er-
 Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 1: Beschreibung der Umwelt        forderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls der
 227       Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)              018        Allgemeinheit oder von Rechten Dritter zu verhüten, bleibt
           einschließlich Gewässerschutz gemäß WHG                          vorbehalten.
           und WRRL: Beschreibung der Umwelt und ihrer
           Bestandteile                                                     V. Anordnung der sofortigen Vollziehung
 248       Bestand und Bewertung: Tiere (Säugetiere,             019        Im öffentlichen Interesse wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
           Reptilien, Amphibien, Uferlaufkäfer, Wasser-                     Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Voll-
           insekten, Libellen, Makrozoobenthos)                             ziehung dieser vorläufigen Anordnung angeordnet.
 Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 2: Auswirkungsprognose            VI. Kostenentscheidung
 278       Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ein- 022                Die vorläufige Anordnung ergeht gebührenfrei. Auslagen
           schließlich Gewässerschutz gemäß WHG und                         werden nicht erhoben.
           WRRL: Beschreibung der zu erwartenden er-
           heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen                        VII. Hinweise
 299       Konflikte: Tiere (Säugetiere, Reptilien, Amphibien)   023        1. Die vorläufige Anordnung tritt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5
 Fachbeitrag Artenschutz                                                         WaStrG außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten
                                                                                 nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird.
 352       Fachbeitrag Artenschutz, spezielle                    028
           artenschutzrechtliche Untersuchungen (saP)                       2. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfest-
                                                                                 stellung. Soweit die Festsetzungen der vorläufigen
 359       Bestand und Beeinträchtigungen: Arten nach            028             Anordnung im Planfeststellungsbeschluss für zuläs-
           Anhang IV FFH-RL                                                      sig erklärt werden, wird der verfügende Teil der vor-
 361       Allgemeinverständliche Zusammenfassung                029             läufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss
           nach § 6 UVPG (AVZ)                                                   aufgehoben.
                                                                            3. Wird eine Teilmaßnahme oder das Vorhaben insge-
III. Anordnungen                                                                 samt durch die anschließende Planfeststellung für
                                                                                 unzulässig erklärt, ist der frühere Zustand wieder her-
1. Naturschutz
                                                                                 zustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 WaStrG). Die Betroffe-
                              §1                                                 nen sind zu entschädigen, soweit ein Schaden ein-
     (1) Die Ausführungsplanung ist mit der zuständigen                          getreten ist, der durch die Wiederherstellung des
         Unteren und Höheren Naturschutzbehörde abzu-                            früheren Zustands nicht ausgeglichen werden kann
         stimmen.                                                                (§ 14 Abs. 2 Satz 8 WaStrG).
     (2) Die in dem dem Antrag auf Erlass einer vorläufi-                   4. In der vorläufigen Anordnung sind Art und Umfang
         gen Anordnung vom 27.01.2016 beigefügten Pro-                           der zulässigen Baumaßnahmen sowie diejenigen Auf-
         tokoll über die Besprechung vom 10.12.2015 ent-                         lagen festgelegt, die zum Wohle der Allgemeinheit
         haltenen Umsetzungshinweise sind zu beachten.                           oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf
                                                                                 Rechte anderer bereits durch die Teilmaßnahmen er-
                             §2                                                  forderlich werden. Die noch nicht für die Teilmaßnah-
     Bei der Ausstattung der Reptilienhabitate mit Ero-                          me erforderlichen Auflagen sind einem etwaigen
     sionsschutzgewebe ist ausschließlich Material zu ver-                       Planfeststellungsbeschluss vorbehalten.
     wenden, das vollständig biologisch abbaubar ist.
                                                                                                            B.
2.   Denkmalschutz
                                                                                                         Gründe
                               §3
                                                                                I.   Tatbestand
     (1) Die bauausführenden Firmen sind auf die Mög-
         lichkeit frühgeschichtlicher Funde und die Melde-                      1.   Träger des Vorhabens
         pflicht nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Geset-                           Träger des Vorhabens zum Ausbau der Wasserstraße
         zes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler                                 ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und

                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
43

Heft 23 – 2016                                              760                                  VkBl. Amtlicher Teil

     Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch           Der TdV beabsichtigt im Herbst 2017 mit den Deich-
     die RMD. Träger des Vorhabens zur Verbesserung                bauarbeiten im Westen des Polders Sulzbach zu be-
     des Hochwasserschutzes ist der Freistaat Bayern               ginnen. Der Rückbau der bestehenden Deiche soll im
     (Wasserwirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertreten            Frühjahr 2018 beginnen.
     durch die RMD (nachfolgend: Träger der Vorhaben –             Im Bereich des bestehenden Deichs Waltendorf ist
     TdV –).                                                       ein Vorkommen von Zauneidechsen angesiedelt. Zur
                                                                   Vermeidung baubedingter Tötungen ist die Ver-
2.   Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen
                                                                   grämung in Verbindung mit der Umsiedlung der
     Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen ist                 Zauneidechsen eine Aktivitätsperiode vor Baubeginn
     die Durchführung der FFH-Maßnahmen Nrn. 13-1.1                (ab April/Mai 2017 zu den mobilen Zeiten der Tiere)
     AFFH, 13-1.2 AFFH, 13-2 AFFH und 13-3 AFFH gemäß An-          vorgesehen. Diese Maßnahme ist somit nicht Gegen-
     hang 1 zur Beilage 127 (Landschaftspflegerischer Be-          stand des Antrags.
     gleitplan – Erläuterungsbericht), Maßnahmenblätter
                                                                   Die Errichtung der Ersatzhabitate ist eine Vegeta-
     S. 365 – 379, aus dem Maßnahmenkomplex 13 zur
                                                                   tionsperiode vor der Umsiedlung (ab April/Mai 2016)
     Vermeidung von Beeinträchtigungen der Zaun-
                                                                   vorgesehen.
     eidechse und des Schlammpeitzgers durch Deich-
     baumaßnahmen im Westen des Polders Sulzbach                   Gegenstand des Antrags ist auch die Erteilung einer
     und im Osten des Polders Offenberg/Metten.                    artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ge-
                                                                   mäß § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie die Befreiung von
     Es handelt sich um folgende Maßnahmen:
                                                                   den Verboten der Verordnung über das Naturschutz-
     2.1   Herstellung von zwei neuen Auegewässern                 gebiet „Vogelfreistätte Graureiherkolonie bei Klein-
           (Maßnahme Nr. 13-1.1 AFFH)                              schwarzach“ mit den Gebietsteilen „Brutbiotop“ und
           Die aquatische Kompensationsmaßnahme                    „Nahrungsbiotop“ der Regierung von Niederbayern
           Nr. 13-1.1 AFFH dient der Errichtung von Habi-          vom 05.10.1988 (nachfolgend: Naturschutzgebiets-
           taten für den Schlammpeitzger und andere                verordnung).
           stagnophile Arten.
                                                              3.   Verfahren
           Der im Zuge dieser Maßnahme anfallende Bo-
           denaushub wird für die Errichtung der Ersatz-      3.1 Verfahren in Bezug auf die 2014 vorgelegte Pla-
           lebensräume für die Zauneidechse (Maßnahme             nung
           Nr. 13-3, s. u. Ziff. 2.4) benötigt.                    3.1.1 Vorlage der Planunterlagen
     2.2   Entwicklung von Böschungsbereichen durch                      Der TdV hat mit Schreiben vom 09.08.2013 den
           gelenkte Sukzession (Maßnahme Nr. 13.1-2                      Antrag auf Planfeststellung für den Donauausbau
           AFFH)                                                         Straubing – Vilshofen (Ausbau der Wasserstraße
           Mit der Maßnahme Nr. 13-1.2 AFFH soll die Ent-                und Verbesserung des Hochwasserschutzes) für
           stehung von Böschungsbereichen insbeson-                      den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf bei
           dere für bestimmte Vogelarten entlang des                     der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
           Sulzbachs durch gelenkte Sukzession erreicht                  fahrt – Außenstelle Süd (GDWS – Ast. Süd) gestellt.
           werden.                                                       Die vollständigen Planunterlagen sind am
           Auch der im Zuge dieser Maßnahme anfallende                   01.09.2014 bei der GDWS – Ast. Süd – einge-
           Bodenaushub wird für die Errichtung der Er-                   gangen.
           satzlebensräume für die Zauneidechse (Maß-              3.1.2 Bekanntmachung der Vorhaben
           nahme Nr. 13-3, s. u. Ziff. 2.4) benötigt.                    Die Vorhaben sowie Zeit und Ort der Ausle-
     2.3   Entwicklung von Böschungsbereichen durch                      gung der Planunterlagen wurden gemäß § 14a
           gelenkte Sukzession im Anschluss an die Maß-                  Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG mit
           nahme Nr. 13-1.2 AFFH (Maßnahme Nr. 13-2                      Datum vom 22.08.2014 ortsüblich bekannt ge-
           AFFH)                                                         macht. Auf die Möglichkeit, bis zum 30.10.2014
           Mit der Maßnahme Nr. 13-2 AFFH soll im An-                    Einwendungen zu erheben, wurde in der Be-
           schluss an die Maßnahme Nr. 13.1-2 AFFH (s. o.                kanntmachung hingewiesen.
           Ziff. 2.2) ebenfalls die Entstehung von Bö-             3.1.3 Planauslegung
           schungsbereichen für bestimmte Vogelarten                     Die Planunterlagen einschließlich der nach § 6
           durch gelenkte Sukzession erreicht werden.                    des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
           Diese Maßnahme steht im engen räumlich-                       prüfung (UVPG) geforderten Unterlagen zur
           funktionalen Zusammenhang mit den übrigen                     Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ha-
           beantragten Maßnahmen des Maßnahmen-                          ben in der Zeit vom 16.09.2014 bis einschließ-
           komplexes 13 (s. o. Ziff. 2.1 und 2.2; s. u.                  lich 16.10.2014 bei den nachfolgend genann-
           Ziff. 2.4).                                                   ten Stellen während der Öffnungszeiten oder
     2.4   Errichtung von Zauneidechsenhabitaten ein-                    nach Absprache zu jedermanns Einsicht aus-
           schließlich Aufstellen von Zäunen (Maßnahme                   gelegen:
           Nr. 13-3 AFFH)                                                •   Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen, Strau-
           Westlich von Kleinschwarzach sollen durch die                     binger Straße 4, 94330 Aiterhofen,
           Anlage von Extensivgrünland Ersatzflächen für                 •   Bauamt der Stadt Bogen, Stadtplatz 56,
           die Zauneidechse entstehen.                                       94327 Bogen,


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
44

VkBl. Amtlicher Teil                                    761                                           Heft 23 – 2016

        •   Bauverwaltungsamt der Stadt Deggendorf,                  der Öffnungszeiten oder nach Absprache zu
            Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deg-                  jedermanns Einsicht ausgelegen.
            gendorf,                                      3.3 Beteiligung der Republik Österreich am Verfahren
        •   Rathaus des Marktes Metten, Kranken-               Der Republik Österreich wurden auf deren Antrag ge-
            hausstraße 22, 94526 Metten,                       mäß Art. 7 EU-UVP-Richtlinie 2014/52/EU sowie ge-
        •   Rathaus der Gemeinde Offenberg, Rat-               mäß Art. 3 des Übereinkommens über die Umwelt-
            hausplatz 1, 94560 Offenberg,                      verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
        •   Rathaus der Gemeinde Parkstetten, Schul-           Rahmen („Espoo-Konvention“) die Planfeststellungs-
            straße 3, 94365 Parkstetten,                       unterlagen für die verfahrensgegenständlichen Vor-
                                                               haben übermittelt.
        •   Bauamt der Stadt Plattling, Preysingplatz
            1, 94447 Plattling,                                Die vorgelegten Unterlagen wurden hinsichtlich mög-
                                                               licher Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf
        •   Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach,                das oberösterreichische Landesgebiet durch die
            Marktplatz 1, 94374 Schwarzach,                    Oberösterreichische Landesregierung geprüft und
        •   Rathaus der Gemeinde Stephansposching,             einer fachlichen Beurteilung unterzogen.
            Deggendorfer Straße 6, 94569 Stephans-             Die Unterlagen sowie das Ergebnis der o. g. Prüfung
            posching,                                          (Stellungnahme der zuständigen Amtssachverständi-
        •   Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen,              gen für Hydrologie bzw. Wasserbautechnik vom
            Lindenstraße 1, 94342 Straßkirchen,                11.06.2015) lagen zur öffentlichen Einsichtnahme
        •   Umweltamt der Stadt Straubing, There-              vom 12.06.2015 bis 10.07.2015 (jeweils einschließ-
            sienplatz 2, 94315 Straubing sowie                 lich) beim Amt der Oberösterreichischen Landesre-
                                                               gierung in Linz aus. Gleichzeitig wurde jedermann die
        •   GDWS – Ast. Süd, Wörthstraße 19, 97082             Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2015
            Würzburg.                                          gegeben.
        Je ein Satz der Variantenunabhängigen Unter-           Der Planfeststellungsbehörde wurde mit Schreiben
        suchungen („EU-Studie“) zum Ist-Zustand und            des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie-
        zur Variante A lag in vorstehend genanntem             rung vom 31.07.2015 mitgeteilt, dass innerhalb der
        Zeitraum zur Einsicht aus im Bauverwaltungs-           o. g. Frist dort keine Stellungnahmen eingegangen
        amt der Stadt Deggendorf, im Umweltamt der             sind. Dem Schreiben war die Stellungnahme der
        Stadt Straubing sowie bei der GDWS – Ast.              Amtssachverständigen vom 11.06.2015 beigefügt.
        Süd.
3.2 Verfahren in Bezug auf die erste Änderungs-/          II. Rechtliche Würdigung
    Ergänzungsplanung                                     1.   Zuständigkeit
   3.2.1 Vorlage der geänderten und ergänzenden                Gemäß § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
         Planunterlagen                                        wird für beide Vorhaben ein gemeinsames Planfest-
        Der TdV hat mit Schreiben vom 20.05.2015 den           stellungsverfahren nach § 14 WaStrG in Verbindung
        Antrag auf Planänderung und -ergänzung ge-             mit §§ 72 bis 78 VwVfG durchgeführt.
        stellt und die dazugehörigen Planunterlagen            Für den Ausbau der Wasserstraße ist ein Planfest-
        vorgelegt. Die vollständigen Planunterlagen            stellungsverfahren vorgeschrieben gemäß § 14
        sind am 27.05.2015 bei der GDWS – Ast. Süd             WaStrG. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes
        eingegangen.                                           bedarf eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68
   3.2.2 Bekanntmachung der geänderten und ergän-              Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
         zenden Planung                                        Die Vorhaben Ausbau der Wasserstraße und Verbes-
        Die Planänderungen und -ergänzungen sowie              serung des Hochwasserschutzes stehen in engem
        Zeit und Ort der Auslegung der geänderten und          räumlichen und sachlichen Zusammenhang. Keines
        ergänzenden Planunterlagen wurden gemäß                der Vorhaben könnte durchgeführt werden, ohne die
        § 14a Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG          Verwirklichung des jeweils anderen zu gefährden, so-
        mit Datum vom 29.05.2015 ortsüblich be-                dass eine einheitliche Entscheidung über beide Vor-
        kannt gemacht. Auf die Möglichkeit, bis zum            haben erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 VwVfG).
        31.07.2015 diesbezüglich Einwendungen zu               Die Bundeswasserstraße Donau ist Teil der Rhein-
        erheben, wurde in der Bekanntmachung hin-              Main-Donau-Verbindung, die die Nordsee mit dem
        gewiesen.                                              Schwarzen Meer verbindet. Da es sich um einen be-
   3.2.3 Auslegung der geänderten und ergänzenden              deutsamen internationalen Verkehrsweg handelt,
         Planung                                               wird durch das Vorhaben zum Ausbau der Wasser-
        Die geänderten und ergänzenden Planunterla-            straße im Vergleich mit dem Vorhaben zur Verbesse-
        gen einschließlich der nach § 6 des Gesetzes           rung des Hochwasserschutzes der größere Kreis öf-
        über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)          fentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 78 Abs. 2
        geforderten Unterlagen zur Umweltverträglich-          Satz 1 VwVfG).
        keitsuntersuchung (UVU) haben in der Zeit vom          Demzufolge sind die verfahrensrechtlichen Vorschrif-
        17.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 bei           ten des WaStrG maßgeblich (§ 78 Abs. 2 Satz 1
        den unter Ziff. 3.1.3 genannten Stellen während        VwVfG).


                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
45

Heft 23 – 2016                                           762                                    VkBl. Amtlicher Teil

     Die GDWS – Ast. Süd ist für den Erlass von vorläufi-               maßnahmen, also im April/Mai 2016, errichtet
     gen Anordnungen sachlich und örtlich zuständig.                    werden.
     Nach § 14 Abs. 1 WaStrG liegt die Zuständigkeit bei
                                                                  2.1.3 Die Neuschaffung von 2 Auegewässern (Maß-
     der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (WSD
                                                                        nahme 13-1.1AFFH) und die Entwicklung von
     Süd). Zum 01.05.2013 wurde mit Bekanntmachung
                                                                        Böschungsbereichen (Maßnahme 13-1.2 AFFH)
     des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
                                                                        dienen nicht unmittelbar dem Schutz der Zaun-
     entwicklung vom 26.04.2013 (Bundesanzeiger vom
                                                                        eidechse. Allerdings wird der bei diesen Maß-
     30.04.2013) die Generaldirektion Wasserstraßen und
                                                                        nahmen anfallende Bodenaushub für die Er-
     Schifffahrt eingerichtet. Die WSD Süd verlor ihren
                                                                        richtung der Zauneidechsenersatzhabitate
     Status als eigenständige Direktion und wird als
                                                                        benötigt (s. o. Ziff. I.2.1 und I.2.2).
     Außenstelle Süd der Generaldirektion fortgeführt. Für
     die der WSD Süd durch Gesetz oder Rechtsverord-              2.1.4 Die Entwicklung von Böschungsbereichen
     nung zugewiesenen Aufgaben bleibt die GDWS – Ast.                  durch gelenkte Sukzession im Anschluss an
     Süd zunächst als Rechtsnachfolgerin zuständig.                     die Maßnahme Nr. 13-1.2 AFFH (Maßnahme
                                                                        Nr. 13-2 AFFH) dient weder unmittelbar noch
2.   Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufige                    mittelbar dem Schutz der Zauneidechse. Den-
     Anordnung                                                          noch ist die vorgezogene Durchführung auch
2.1 Allgemeinwohlgründe, die den alsbaldigen Beginn                     dieser Maßnahme erforderlich. Zwar rechtfer-
    der Arbeiten erfordern                                              tigt die Berufung des TdV auf Wirtschaftlich-
                                                                        keitsgesichtspunkte nicht den Erlass einer vor-
     Die aufgrund dieser vorläufigen Anordnung vorgezo-                 läufigen Anordnung für die Maßnahme. Sie
     gen durchzuführenden Teilmaßnahmen dienen der                      steht jedoch im engen räumlich-funktionalen
     Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft                  Zusammenhang mit den übrigen beantragten
     durch das Vorhaben zur Verbesserung des Hochwas-                   Maßnahmen des Maßnahmenkomplexes 13
     serschutzes. Ferner dienen die Maßnahmen zum Er-                   (s. o. Ziff. I.2.1, I.2.2 und I.2.4). Außerdem wä-
     halt der ökologischen Funktion der Zauneidechsen-                  ren Teile der für diese Maßnahme benötigten
     habitate in dem von den Maßnahmen betroffenen                      Flächen nach Umsetzung der übrigen Maßnah-
     Bereich.                                                           men nicht mehr zugänglich. Auf die Zugäng-
     Das bestehende Hochwasserschutzsystem gewähr-                      lichkeit für eine spätere Pflege und Unterhal-
     leistet in großen Teilbereichen nur einen Schutz                   tung der Fläche kommt es nicht an, da eine
     gegen ein etwa 30-jährliches Hochwasser. Dies ent-                 solche vom TdV nicht vorgesehen ist.
     spricht nicht den heutigen Bemessungsgrundsätzen        2.2 Wahrung der nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6
     (Schutzgrad HQ100 + 1 m Freibord für geschlossene           WaStrG zu berücksichtigenden Interessen
     Siedlungsbereiche und wichtige Infrastruktureinrich-
     tungen). Die verheerenden Folgen größerer Hoch-              Die für die Durchführung der beantragten Maßnah-
     wasserereignisse wurden an der Donau zuletzt im              men erforderlichen Flächen sind weit überwiegend im
     Juni 2013 offensichtlich.                                    Eigentum des TdV (Freistaat Bayern). Rechte und In-
                                                                  teressen anderer sind insoweit nicht betroffen.
     Der TdV hat im Hinblick auf das Vorhaben zur Ver-
     besserung des Hochwasserschutzes ein Gesamtkon-              Soweit aus Flächen Dritter die Inanspruchnahme von
     zept, bestehend aus fünf Poldern, vorgelegt.                 Teilflächen erforderlich ist, haben diese der Inan-
                                                                  spruchnahme zugestimmt. Der TdV hat mit Datum
     Der Beginn der Deichbauarbeiten im Westen des Pol-           vom 01.03.2016 entsprechende Bauerlaubnisse vor-
     ders Sulzbach ist für Herbst 2017 geplant. Der Rück-         gelegt.
     bau der bestehenden Deiche ist ab Frühjahr 2018
     geplant.                                                     Durch die Durchführung der beantragten Maßnah-
                                                                  men entstehen keine Nachteile für die nach §§ 74
     Es besteht die Gefahr, dass durch die Bautätigkeiten         Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6 WaStrG zu berücksichtigen-
     artenschutzrechtlich geschützte Individuen getötet           den Interessen.
     werden. Um dies zu vermeiden, sollen rechtzeitig vor
     Beginn der Bautätigkeiten Maßnahmen ergriffen wer-      2.3 Keine wesentliche Veränderung des Wasserstan-
     den.                                                        des oder der Strömungsverhältnisse
     2.1.1 Mit der Vergrämung in Verbindung mit der Um-           Eine wesentliche Veränderung des Wasserstandes
           siedlung von Individuen in neu geschaffene             oder der Strömungsverhältnisse durch die vorgezo-
           Ersatzlebensräume soll im April/Mai 2017 be-           genen Teilmaßnahmen ist ausgeschlossen.
           gonnen werden. Diese Maßnahmen müssen
           eine Aktivitätsperiode vor Baubeginn, also ab     3.   Voraussetzungen für die Zulassung vorzeitigen
           April/Mai 2017, durchgeführt werden. Die Um-           Beginns (§ 17 WHG)
           siedlung ist somit nicht Gegenstand dieses An-
                                                                  Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund des
           trags (s. o. Ziff. I.2.2.4).
                                                                  Vorhabens zur Verbesserung des Hochwasserschut-
     2.1.2 Die Errichtung der Ersatzlebensräume (Maß-             zes erforderlich sind, müssen darüber hinaus die Vo-
           nahme 13-3 AFFH) muss eine Vegetationsperio-           raussetzungen für die Zulassung vorzeitigen Beginns
           de vor der Umsiedlung der Tiere (April/Mai             gemäß § 17 WHG (entsprechend) erfüllt sein (§ 69
           2017) erfolgen. Damit müssen die Ersatzle-             Abs. 2 WHG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
           bensräume 2 Jahre vor Beginn der Deichbau-             erfüllt.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       763                                              Heft 23 – 2016

3.1 Voraussichtlich Entscheidung zu Gunsten des TdV            6.    Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG – FFH-Verträg-
                                                                     lichkeitsprüfung
     Gegen das Konzept des TdV zur Verbesserung des
     Hochwasserschutzes wurden im Rahmen des Anhö-                   Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete „Do-
     rungsverfahrens Einwendungen vorgetragen. Es ist                nau(auen) zwischen Straubing und Vilshofen“ sind
     davon auszugehen, dass aufgrund der Einwendun-                  durch die vorgezogene Durchführung der beantrag-
     gen vom TdV Planänderungen vorzunehmen sind,                    ten Maßnahmen nicht zu erwarten.
     ohne dass jedoch das Gesamtkonzept als solches in               In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch-
     Frage gestellt würde.                                           tigungen der vorgenannten Natura 2000-Gebiete wird
     Ungeachtet etwaig erforderlicher Planänderungen ist             auf die Hinweise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3
     derzeit damit zu rechnen, dass das vorgelegte Kon-              verwiesen.
     zept planfestgestellt werden wird.
                                                               7.    Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilmaßnahmen
3.2 Überwiegendes öffentliches Interesse an dem                      mit den Vorgaben des Artenschutzes
    vorzeitigen Beginn                                               Die Durchführung der beantragten Maßnahmen stellt
     Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verbesserung              keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorga-
     des Hochwasserschutzes besteht ein überwiegendes                ben dar.
     öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der                Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen nach
     Maßnahmen. Insoweit wird auf die vorstehenden                   § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnah-
     Ausführungen (Ziff. 2.1) verwiesen.                             megenehmigung vor.
3.3 Selbstverpflichtung des TdV zum Schadenersatz                    Die Maßnahmen dienen dem Schutz der natürlich
    und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes                 vorkommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
                                                                     BNatSchG).
     Eine derartige Selbstverpflichtung des TdV ist nicht
     erforderlich, da dieser bereits nach § 14 Abs. 2 Sätze          Ferner ist die Durchführung der Maßnahmen aus
     7 und 8 WaStrG gesetzlich zum Schadenersatz und                 zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses
     zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ver-               erforderlich (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das
     pflichtet ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter         Hochwasserschutzkonzept dient der Beseitigung von
     Abschnitt A.VII.3 verwiesen.                                    Gefahren für die Gesundheit des Menschen und für
                                                                     die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnahmen zur
4.   Landschaftspflegerische Begleitplanung                          Verbesserung des Hochwasserschutzes sind Eingrif-
                                                                     fe in Natur und Landschaft verbunden, die vermieden
     Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich                   bzw. ausgeglichen werden müssen. Die vorgezoge-
     nicht um Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne             nen Teilmaßnahmen dienen der Vermeidung und dem
     von § 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern um Bestandteile               Ausgleich von Eingriffen.
     der Landschaftspflegerischen Begleitplanung selbst,
     die zur Vermeidung vorhabenbedingter Beeinträchti-              Zumutbare Alternativen zu den beantragten Maßnah-
     gungen der Zauneidechse und zum Erhalt des Le-                  men zum Schutz der Zauneidechse einschließlich der
     bensraums für die Zauneidechse vorgesehen und                   mit diesen räumlich und funktional zusammenhän-
     damit auf die Vermeidung bzw. die Kompensation                  genden Maßnahme im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2
     von Eingriffen gerichtet sind. Sofern durch die Maß-            BNatSchG sind nicht ersichtlich.
     nahmen zunächst Eingriffe bewirkt werden, ist inso-         8. Verfahren
     weit im Hinblick auf das naturschutznähere Endziel,
     insbesondere den Erhalt des Lebensraums für die             8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
     Zauneidechse, keine weitere Kompensation erforder-              der Naturschutzvereinigungen
     lich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2009 – Az.:              8.1.1 Eingegangene Stellungnahmen
     7 B 45/08, Rn 20 – juris –).                                          Mit Schreiben vom 01.02.2016 wurde der Re-
     Aus diesem Grunde liegen auch die Voraussetzungen                     gierung von Niederbayern, der Gemeinde Of-
     für die Befreiung von den Verboten der Naturschutz-                   fenberg, dem Landratsamt Deggendorf, dem
     gebietsverordnung vor.                                                Bayerischen Bauernverband (BBV), dem Lan-
                                                                           desbund für Vogelschutz in Bayern e. V. (LBV),
5.   Darstellung und Bewertung der Umweltaus-                              dem Landesjagdverband Bayern e. V. sowie
     wirkungen (§§ 11 und 12 UVPG)                                         dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Re-
                                                                           gensburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu
     Die vorgezogenen Teilmaßnahmen haben keine                            den beantragten vorgezogenen Teilmaßnah-
     nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere.                    men bis zum 25.02.2016 gegeben.
     Vielmehr sollen durch die Maßnahmen baubedingte
     Störungen bzw. Tötungen von Individuen gerade ver-                    Dem LBV wurde auf dessen Antrag Fristver-
     mieden werden.                                                        längerung bis zum 29.02.2016 gewährt.
                                                                           Die Regierung von Niederbayern hat mit Schrei-
     Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Beeinträchti-
                                                                           ben vom 24.02.2016 mitgeteilt, dass mit der
     gungen der Pflanzenwelt sind durch die vorgezogene
                                                                           Durchführung der Teilmaßnahmen Einverständ-
     Durchführung der Maßnahmen nicht zu erwarten.
                                                                           nis besteht. Seitens der Regierung von Nieder-
     In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch-                   bayern wird die Abstimmung der Ausführungs-
     tigungen der Tier- und Pflanzenwelt wird auf die Hin-                 planung des TdV mit der zuständigen Unteren
     weise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3 verwiesen.                  und Höheren Naturschutzbehörde gefordert.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                              764                                VkBl. Amtlicher Teil

          Wegen der geforderten Ersetzungen und Er-               8.1.2 Rechtliche Würdigung der eingegangenen
          gänzungen der Ausführungen in den Maßnah-                     Stellungnahmen
          menblättern des Anhangs 1 der Beilage 127                    •   Forderung nach Vermeidungsmaßnahmen
          wird seitens der Regierung von Niederbayern                      in Bezug auf Störungen durch Dritte
          auf die in dem Protokoll über die Besprechung
          vom 10.12.2015 festgehaltenen Abstimmungs-                       Sofern seitens des BN gefordert wird si-
          ergebnisse verwiesen. In Bezug auf ein Konzept                   cherzustellen, dass Beeinträchtigungen
          zum Monitoring und Risikomanagement weist                        der Flächen durch Dritte ausgeschlossen
          die Regierung von Niederbayern darauf hin,                       sind, ist auf folgendes hinzuweisen: Stö-
          dass ein solches derzeit in Abstimmung zwi-                      rungen ökologischer Kompensationsflä-
          schen dem amtlichen Naturschutz und dem                          chen können nicht vollständig ausge-
          TdV ist.                                                         schlossen werden. Sofern Störungen
                                                                           durch Dritte erfolgen, können diese nicht
          Das WSA Regensburg hat mit Schreiben vom                         dem TdV zugerechnet werden. Der TdV hat
          02.03.2016 mitgeteilt, dass keine Einwendun-                     bei der Gestaltung der Flächen den natur-
          gen gegen die beantragte vorgezogene Durch-                      schutzfachlichen Erfordernissen Rech-
          führung der Maßnahmen bestehen.                                  nung zu tragen. Eine weitergehende Ver-
          Der BN hat mit Schreiben vom 25.02.2016 wie                      pflichtung des TdV besteht nicht.
          folgt Stellung zu den vorgezogenen Teilmaß-                  •   Forderung nach Vermeidungsmaßnahmen
          nahmen genommen:                                                 in Bezug auf Tierkollisionen
          Mit den geplanten Maßnahmen bestehe vor                          Entgegen der vom LBV vertretenen Auffas-
          dem Hintergrund der Dringlichkeit der Verbes-                    sung ergibt sich nicht bereits durch die
          serung des Hochwasserschutzes seitens des                        Lage der Maßnahmen entlang einer geplan-
          BN Einverständnis. Es werde jedoch davon                         ten Kreisstraße ein erhöhtes Tötungsrisiko.
          ausgegangen, dass eine vorläufige Anordnung                      Die Möglichkeit von Tötungen durch Tier-
          nicht die spätere Planfeststellung präjudiziert                  kollisionen ist nicht ausgeschlossen, diese
          und dass erforderlichenfalls der frühere Zu-                     ist jedoch dem allgemeinen Lebensrisiko
          stand wiederhergestellt wird.                                    zuzuordnen. Insbesondere ist der Verbots-
          Im Hinblick auf die landschaftsgerechte Aus-                     tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
          gestaltung der Maßnahmen wird seitens des                        durch die Möglichkeit von Tötungen durch
          BN die bevorzugte Anwendung von heimi-                           Tierkollisionen nicht erfüllt. Eine Verpflich-
          schem Material angeregt.                                         tung des TdV zur Ergreifung von Vermei-
                                                                           dungsmaßnahmen besteht daher nicht.
          Der BN fordert ferner, dass für das zum Einbau
          vorgesehene „Vegetationsschutzvlies“ aus-                    •   Monitoring und Risikomanagement
          schließlich abbaubares, natürliches Material                     Sofern seitens des BN und des LBV die
          (kein Kunststoff) verwendet wird.                                Anordnung der Durchführung eines Moni-
          Weiter fordert der BN sicherzustellen, dass Be-                  torings sowie die Festlegung etwaig erfor-
          einträchtigungen der Flächen durch Dritte aus-                   derlich werdender weiterer Maßnahmen
          geschlossen sind. Beispielhaft wird die Befah-                   gefordert werden, ist darüber erst im Plan-
          rung des Deichrückverlegungsbereichs                             feststellungsbeschluss zu entscheiden.
          Natternberg (sogenannte „vorgezogene Hoch-                       Im Rahmen des Donauausbaus (Ausbau
          wasserschutzmaßnahme“) mit Quads ange-                           der Wasserstraße und Verbesserung des
          führt.                                                           Hochwasserschutzes) sind umfangreiche
                                                                           ökologische Kompensationsmaßnahmen
          Abschließend wird die Durchführung eines Mo-
                                                                           vorgesehen.
          nitorings sowie die Festlegung etwaig erforder-
          lich werdender weiterer Maßnahmen gefordert.                     Der TdV hat der zuständigen Höheren Na-
                                                                           turschutzbehörde (Regierung von Nieder-
          Der LBV hat mit Schreiben vom 29.02.2016
                                                                           bayern – Sachgebiet 51) den Entwurf
          Stellung genommen und mitgeteilt, dass
                                                                           eines Monitoring- und Risikomanage-
          grundsätzlich Einverständnis mit der vorgezo-
                                                                           mentkonzepts zur Abstimmung vorgelegt.
          genen Durchführung der Maßnahmen besteht.
                                                                           Das Konzept soll sämtliche ökologische
          In Bezug auf die Rechtswirkungen der vorläu-                     Kompensationsmaßnahmen erfassen und
          figen Anordnung, die Forderung nach einer                        Gegenstand des Planfeststellungsbe-
          landschaftsgerechten Ausgestaltung der Maß-                      schlusses werden (siehe hierzu auch die
          nahmen sowie auf das geforderte Monitoring                       Stellungnahme der Regierung von Nieder-
          und Risikomanagement wird auf die Stellung-                      bayern vom 24.02.2016).
          nahme des BN verwiesen.                                          Eine Anordnung in Bezug auf Monitoring
          Der LBV wendet ein, dass aufgrund der Lage                       und Risikomanagement für einzelne Maß-
          der beantragten Maßnahmen entlang einer ge-                      nahmen im Rahmen dieser vorläufigen An-
          planten Kreisstraße ein erhöhtes Tötungsrisiko                   ordnung ist weder erforderlich noch sinnvoll.
          bestehe, welches durch geeignete Maßnah-                     Im Übrigen wird den vorgebrachten Einwen-
          men vermieden werden müsse.                                  dungen und Hinweisen durch die Anordnungen
          Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.                     unter Abschnitt A.III Rechnung getragen.

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                    765                                             Heft 23 – 2016

8.2 Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde                  Schutz der Zauneidechse dienende Maßnahmen
    Durch die Maßnahmen sind Belange der Landeskul-             ebenfalls vorgezogen umgesetzt werden, da der bei
    tur insoweit berührt, als es sich bei den betroffenen       diesen Maßnahmen anfallende Bodenaushub für die
    Flächen teilweise um solche handelt, die früher land-       Errichtung der Ersatzhabitate benötigt wird (Maßnah-
    wirtschaftlich genutzt wurden. Allerdings befinden          men Nrn. 13-1-1 AFFH und 13-1.2 AFFH). Schließlich ist
    sich diese Teilflächen zwischenzeitlich im Eigentum         wegen ihres engen räumlich-funktionalen Zusam-
    des TdV, sodass ausweislich der Stellungnahme des           menhangs mit den vorgenannten Maßnahmen auch
    Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten              das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
    Landshut vom 02.05.2016 Einvernehmen besteht.               Vollziehung der vorläufigen Anordnung in Bezug auf
                                                                die Maßnahme Nr. 13-2 AFFH gegeben. Hinzu kommt
    In Bezug auf die Neuanlage von Gewässern (Maß-              insoweit, dass bei einer späteren Durchführung Teil-
    nahme Nr. 13-1.1 AFFH) sind Belange der Wasserwirt-         flächen dieser Maßnahme nicht mehr zugänglich wä-
    schaft berührt. Mit der Durchführung dieser Maßnah-         ren. Auf die Zugänglichkeit der Flächen für eine spä-
    me besteht ausweislich der Stellungnahme des                tere Pflege und Unterhaltung der Fläche kommt es
    Wasserwirtschaftsamts Deggendorf vom 27.04.2016             nicht an, da eine solche vom TdV nicht vorgesehen
    Einvernehmen.                                               ist (s. o. Ziff. 2.1.4).
    Die gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung der                Würde mit der Umsetzung der vorgenannten Maß-
    Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Ge-            nahmen aus dem Maßnahmenkomplex 13 nicht wie
    sundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-        geplant begonnen, wären die Maßnahmen zum
    ten zum Vollzug des Bundeswasserstraßengesetzes             Schutz der Zauneidechse nicht rechtzeitig erfolg-
    vom 23.11.2009 (Az.: 52c-U4505-2008/2-1 und R               reich, sodass die Deichbauarbeiten nicht wie geplant
    2-0004-3859) zuständige Regierung von Niederbay-            beginnen könnten und sich somit die Umsetzung des
    ern wurde mit Datum vom 21.03.2016 um Erteilung             Hochwasserschutzkonzepts verzögern würde.
    des Einvernehmens gebeten.
    Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom        11. Begründung der Kostenentscheidung
    04.05.2016 (Az.: 55.1-4552-27) wurde das Einverneh-         Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1
    men erteilt.                                                WaStrG und der Kostenverordnung zum WaStrG
8.3 Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr               (WaStrG-KostV) vom 08.11.1994 (BGBl. I S. 3450),
    und digitale Infrastruktur                                  zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 159 des Ge-
    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-       setzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. Nr. 5
    struktur (BMVI) hat dieser vorläufigen Anordnung mit        des nach § 1 Abs. 4 WaStrG-KostV angelegten Kos-
    Erlass vom 23.05.2016 (Az.: WS 15/526.6/1.6) zuge-          tenverzeichnisses. Die Gebührenfreiheit stützt sich
    stimmt.                                                     auf § 9 Abs. 5 des Gesetzes über Gebühren und Aus-
                                                                lagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG)
9.   Begründung der Anordnungen                                 vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert
                                                                durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2015 (BGBl.
     zu 1. – Naturschutz (§§ 1 und 2):
                                                                I S. 904). Die Gebührenfreiheit entbindet gemäß § 12
     § 1:                                                       Abs. 1 Satz 2 BGebG nicht von der Erstattung der in
     Mit dieser Anordnung wird den Forderungen der Re-          § 12 Abs. 1 Satz 1 BGebG angeführten Auslagen. Es
     gierung von Niederbayern nachgekommen (s. o.               werden jedoch keine Auslagen erhoben (§ 12 Abs. 2
     Ziff. 8.1.1).                                              Nr. 1 BGebG).
     § 2:
                                                                                        C.
     Mit dieser Anordnung wird einer Forderung des BN
     entsprochen.                                                         Rechtsbehelfsbelehrung
     zu 2. – Denkmalschutz (§ 3):                           Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines
     Mit dieser Anordnung wird den Belangen des Denk-       Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der
     malschutzes Rechnung getragen.
                                                                             Generaldirektion
10. Begründung der Anordnung der sofortigen Voll-                       Wasserstraßen und Schifffahrt
    ziehung                                                                   Außenstelle Süd
    Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung                       Wörthstraße 19
    wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeord-                         97082 Würzburg
    net.
                                                            schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
    Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
    Vollziehung liegt hier darin begründet, dass es sich
                                                                                           Generaldirektion
    um einen umfangreichen Maßnahmenkomplex mit
                                                                                      Wasserstraßen und Schifffahrt
    Einzelmaßnahmen handelt, die in engem räumlich-
                                                                                           Außenstelle Süd
    funktionalen Zusammenhang stehen. Die Einhaltung
                                                                                               Im Auftrag
    des geplanten Beginns der Deichbaumaßnahmen
                                                                                                 (Welte)
    setzt voraus, dass vor dem Umsiedeln der Zaun-
                                                                                            Regierungsrätin
    eidechsen die Errichtung der Ersatzhabitate abge-
    schlossen ist (Maßnahme Nr. 13-3 AFFH). Dies wiede-
    rum setzt voraus, dass andere, nicht unmittelbar dem    (VkBl. 2016 S. 758)


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                            766                                            VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 191 Bundeswasserstraße Donau;                               Beilage Bezeichnung                                         Ordner
        Planfeststellungsverfahren für den                      Nr.                                                         Nr.
        Ausbau der Wasserstraße und die                         Unterlagen zur Technischen Planung
        Verbesserung des Hochwasser-
        schutzes Straubing – Vilshofen, Teil-                   001       Erläuterungsbericht                               001
        abschnitt 1: Straubing – Deggendorf,                    002       Übersichtslageplan Ist-Zustand mit Deichen        001
        Donau-km 2321,7 bis 2282,5 Polder                                 und Überschwemmungsflächen
        Steinkirchen                                            003       Übersichtslageplan Ausbauzustand mit Deichen 001
                                                                          und Überschwemmungsflächen, Technische
                                                                          Maßnahmen
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Standort Würzburg                                               024       Lageplan Blatt 26, Technische Maßnahmen           003
3600P – 143.3-Do/89 V                                           027       Lageplan Blatt 29, Technische Maßnahmen           003
Würzburg, 23.09.2016                                            029       Lageplan Blatt 31, Technische Maßnahmen           003
Tel: (0931) 4105-391
                                                                030       Lageplan Blatt 32, Technische Maßnahmen           003
Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach              056       Übersichtslageplan Einzugsgebiete der             004
§ 14 Abs. 2 WaStrG i. V. m. §§ 17 Abs. 1, 68, 69 WHG                      Schöpfwerke und Schöpfstellen
zur vorgezogenen Umsetzung von Maßnahmen des
Landschaftspflegerischen Begleitplans und von                   Unterlagen zur Beschreibung der Maßnahmen im Polder
Maßnahmen zur Baufeldfreimachung                                Steinkirchen (114 –126):
                                                                114       Übersichtslageplan, Technische Maßnahmen          009
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt er-
lässt folgende                                                  116       Längsschnitt mit Geologie Deich Bergham           009
                                                                117       Längsschnitt mit Geologie Deich Fehmbach          009
                 Vorläufige Anordnung
                                                                118       Längsschnitt mit Geologie Deich Natternberg Ort   009
                            A.                                  119       Regelquerschnitte Hochwasserschutzdeiche          009
                                                                121       Längsschnitt und Lageplan Schöpfwerk              009
I.   Festsetzung der Teilmaßnahmen                                        Fehmbach
In dem am 16.09.2014 eingeleiteten Verfahren zur Fest-          122       Längsschnitt und Lageplan Schöpfwerk              009
stellung der Pläne der Bundesrepublik Deutschland (Was-                   Natternberg II
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) und
                                                                123       Siel, ökologisch durchgängig                      009
des Freistaates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung),
beide vertreten durch die RMD Wasserstraßen GmbH                124       Siele, ökologisch nicht durchgängig – Rohr        009
(RMD) für den Ausbau der Bundeswasserstraße Donau               126       Hydrologie und hydrotechnische Berechnungen       009
von Donau-km 2321,7 bis 2282,5 (nachfolgend: Ausbau
der Wasserstraße) sowie die Erhöhung des Schutzgrades           Unterlagen zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung
des bestehenden Hochwasserschutzsystems auf ein                 127       Landschaftspflegerischer Begleitplan              010
100-jährliches Hochwasserereignis (nachfolgend: Ver-                      (Erläuterungsbericht) einschließlich Anhang 1
besserung des Hochwasserschutzes) werden gemäß                            (Maßnahmenblätter)
§ 14 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG)            148       Übersichtsplan 1 Landschaftspflegerische          012
i. V. m. §§ 17 Abs. 1, 68, 69 des Wasserhaushaltsgesetzes                 Begleitplanung
(WHG) im Einvernehmen mit der Regierung von Nieder-
bayern folgende Teilmaßnahmen des Landschaftspflege-            171       Lageplan Blatt 31, Landschaftspflegerische        014
rischen Begleitplans sowie Maßnahmen zur Baufeldfrei-                     Maßnahmen
machung zur Vorbereitung von Deichbaumaßnahmen im               172       Lageplan Blatt 32, Landschaftspflegerische        014
Polder Steinkirchen festgesetzt:                                          Maßnahmen
1.   Durchführung von Teilmaßnahmen des Landschafts-            Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung
     pflegerischen Begleitplans, bestehend aus der Ver-         226       Methodikhandbuch Umweltplanung                    017
     grämung des Bibers im Bereich Natternberger Mühl-
                                                                          Methodikhandbuch FFH-VU, saP, LBP, UVU und
     bach 1 und Natternberger Mühlbach 2 sowie
                                                                          WRRL: Erfassung und Bewertung sowie Prog-
2.   Durchführung von Maßnahmen zur Baufeldfreima-                        nose und Bewertung von Umweltauswirkungen
     chung in der Stadt Deggendorf und in der Gemeinde          Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 1: Beschreibung der Umwelt
     Stephansposching, bestehend aus der Beseitigung
     von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten) in den Fäll-        227       Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)          018
     bereichen 1, 2, 3, 6 (Deich Natternberg-Ort), 7 (Deich               einschließlich Gewässerschutz gemäß WHG
                                                                          und WRRL: Beschreibung der Umwelt und ihrer
     Fehmbach) und 8 (Deich Bergham).
                                                                          Bestandteile
II. Umfang der Planunterlagen                                   231       Bestand: Menschen, Erholungsinfrastruktur,        018
                                                                          Kultur- und sonstige Sachgüter
Die für den Antrag auf vorläufige Anordnung relevanten
Angaben sind in den nachfolgend aufgeführten Planfest-          235       Bestand und Bewertung: Boden und sonstige         018
                                                                          bodenrelevanten Daten
stellungsunterlagen enthalten:

                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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