VkBl Nr. 23 2016
Verkehrsblatt Nr. 23 2016
VkBl. Amtlicher Teil 757 Heft 23 – 2016
Deichtrasse benötigt werden, durch Anpas- 9. Begründung der Anordnungen
sung der Mahdzeitpunkte für den dunklen Wie-
zu 1. – Rechte Dritter (§ 1):
senknopf-Ameisenbläuling angeregt.
Der LBV hat mit Schreiben vom 29.02.2016 Die für die Durchführung der Vergrämungsmaßnahme
Stellung genommen und mitgeteilt, dass vorgesehenen Flächen befinden sich derzeit im
grundsätzlich Einverständnis mit der vorgezo- Eigentum Dritter. Durch die Anordnung wird sicher-
genen Durchführung der Maßnahmen besteht. gestellt, dass eine Inanspruchnahme der Flächen,
soweit diese nicht vom TdV erworben werden, nur
Es werde davon ausgegangen, dass für die unter der Voraussetzung der vorherigen schriftlichen
vergrämten Tiere in erreichbarer Distanz Er- Zustimmung der Betroffenen erfolgt.
satzlebensräume vorhanden sind.
zu 2. – Naturschutz (§ 2):
In Bezug auf die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Anordnung wird auf die Stellungnahme (1):
des BN verwiesen. Mit dieser Anordnung wird der Forderung der Re-
Der LJV hat mit Schreiben vom 11.02.2016 gierung von Niederbayern nachgekommen (s. o.
Stellung genommen und die rechtzeitige Infor- Ziff. 8.1.1).
mation des zuständigen Jagdpächters vor je-
(2):
dem Mahdgang gefordert.
Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Mit dieser Anordnung wird der Forderung des LJV
entsprochen (s. o. Ziff. 8.1.1).
8.1.2 Rechtliche Würdigung der eingegangenen
Stellungnahmen 10. Begründung der Anordnung der sofortigen
Die Anregung des BN zur Optimierung von Flä- Vollziehung
chen im Nahbereich der Vergrämungsmaßnah- Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung
me ist abzulehnen: wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeord-
Die Vergrämungsmaßnahme ist als Vermei- net.
dungsmaßnahme nicht ausgleichspflichtig
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
(s. o. Ziff. 4) und bereits Gegenstand der Ein-
Vollziehung liegt hier darin begründet, dass die Ein-
griffs-/Ausgleichsbilanzierung.
haltung des geplanten Beginns der Deichbaumaß-
Ungeachtet dessen ist die angeregte Optimie- nahmen voraussetzt, dass die Vergrämung des Dunk-
rung der Flächen nicht erforderlich, da im len Wiesenknopf-Ameisenbläulings zur Vermeidung
gesamten Umfeld des Maßnahmenbereichs von Tötungen von Individuen der Art rechtzeitig
reichliche Grünflächen vorhanden sind. durchgeführt wird.
Darüber hinaus würde die Durchführung der Würde die Umsetzung der vorgenannten Ver-
vorgeschlagenen Maßnahme zu neuen Grund- grämungsmaßnahme Nr. 1-11 VFFH nicht wie geplant
stücksbetroffenheiten führen, da sich die vom erfolgen, könnten auch die Deichbauarbeiten nicht
BN vorgeschlagenen Flächen nicht im Eigen- wie geplant beginnen. Somit würde sich die Umset-
tum des TdV befinden. zung des Hochwasserschutzkonzepts verzögern.
Im Übrigen wird den vorgebrachten Einwen-
dungen und Hinweisen durch die Anordnungen 11. Begründung der Kostenentscheidung
unter Abschnitt A.III. Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1
8.2 Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde WaStrG und der Kostenverordnung zum WaStrG
Durch die Maßnahme sind weder Belange der Lan- (WaStrG-KostV) vom 08.11.1994 (BGBl. I S. 3450),
deskultur noch solche der Wasserwirtschaft berührt. zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 159 des Ge-
Eine Einholung des Einvernehmens gemäß § 14 setzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. Nr. 5
Abs. 3 WaStrG erfolgte daher nicht. des nach § 1 Abs. 4 WaStrG-KostV angelegten Kos-
tenverzeichnisses. Die Gebührenfreiheit stützt sich
Ungeachtet dessen hat die für die Erteilung des Ein- auf § 9 Abs. 5 des Gesetzes über Gebühren und Aus-
vernehmens gemäß der Gemeinsamen Bekanntma- lagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG)
chung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert
und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2015 (BGBl.
und Forsten zum Vollzug des Bundeswasserstraßen- I S. 904). Die Gebührenfreiheit entbindet gemäß § 12
gesetzes vom 23.11.2009 in der Fassung vom Abs. 1 Satz 2 BGebG nicht von der Erstattung der in
04.10.2015 zuständige Regierung von Niederbayern § 12 Abs. 1 Satz 1 BGebG angeführten Auslagen. Es
ausweislich ihrer Stellungnahme vom 24.02.2016 ihr werden jedoch keine Auslagen erhoben (§ 12 Abs. 2
Einverständnis mit der Durchführung der Maßnahme Nr. 1 BGebG).
erklärt.
8.3 Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr C.
und digitale Infrastruktur
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur hat dieser vorläufigen Anordnung mit Erlass Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines
vom 10.05.2016 (Az.: WS 15/526.6/1.6) zugestimmt. Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der
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Heft 23 – 2016 758 VkBl. Amtlicher Teil
Generaldirektion maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitpla-
Wasserstraßen und Schifffahrt nung festgesetzt:
Außenstelle Süd Durchführung der FFH-Maßnahmen Nrn. 13-1.1 AFFH, 13-
Wörthstraße 19 1.2 AFFH, 13-2 AFFH und 13-3 AFFH gemäß Anhang 1 zur Bei-
97082 Würzburg lage 127 (Landschaftspflegerischer Begleitplan – Erläute-
rungsbericht), Maßnahmenblätter S. 365 – 379, zur
schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Vermeidung von Beeinträchtigungen der Zauneidechse
und des Schlammpeitzgers durch Deichbaumaßnahmen
Generaldirektion im Polder Offenberg/Metten sowie im Polder Sulzbach,
Wasserstraßen und Schifffahrt bestehend aus
Außenstelle Süd
1. der Herstellung von zwei neuen Auegewässern (Maß-
Im Auftrag
nahme Nr. 13-1.1 AFFH),
(Welte)
Regierungsrätin 2. der Entwicklung von Böschungsbereichen durch ge-
lenkte Sukzession (Maßnahme Nr. 13.1-2 AFFH),
3. der Entwicklung von Böschungsbereichen durch ge-
lenkte Sukzession im Anschluss an die Maßnahme
(VkBl. 2016 S. 752) Nr. 13-1.2 AFFH (Maßnahme Nr. 13-2 AFFH) sowie
4. der Errichtung von Zauneidechsenhabitaten (struk-
turreiches Extensivgrünland) einschließlich dem Auf-
stellen von Zäunen (Maßnahme Nr. 13-3 AFFH).
II. Umfang der Planunterlagen
Nr. 190 Bundeswasserstraße Donau;
Planfeststellungsverfahren für den Die für den Antrag auf vorläufige Anordnung relevanten
Angaben sind in den nachfolgend aufgeführten Planfest-
Ausbau der Wasserstraße und die
stellungsunterlagen enthalten:
Verbesserung des Hochwasser-
schutzes Straubing – Vilshofen, Teil- Beilage Bezeichnung Ordner
abschnitt 1: Straubing – Deggendorf, Nr. Nr.
Donau-km 2321,7 bis 2282,5 Polder 001 Erläuterungsbericht 001
Offenberg/Metten; Polder Sulzbach
002 Übersichtslageplan Ist-Zustand mit Deichen 001
und Überschwemmungsflächen
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
003 Übersichtslageplan Ausbauzustand mit Deichen 001
Außenstelle Süd und Überschwemmungsflächen, Technische
3600P – 143.3-Do/89 III Maßnahmen
Würzburg, 24.05.2016 Unterlagen zur Beschreibung der Maßnahmen im Polder Sulzbach
Tel: (0931) 4105-391 (067 – 074):
Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach 067 Übersichtslageplan, Technische Maßnahmen 006
§ 14 Abs. 2 WaStrG zur vorgezogenen Umsetzung 068 Längsschnitt mit Geologie Deich Waltendorf Teil 1 006
von Maßnahmen des Landschaftspflegerischen
069 Längsschnitt mit Geologie Deich Waltendorf Teil 2 006
Begleitplans
070 Längsschnitt mit Geologie Deich Waltendorf Teil 3 006
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt –
Außenstelle Süd erlässt folgende 071 Längsschnitt mit Geologie Deich Hundldorf Teil 1 006
072 Längsschnitt mit Geologie Deich Hundldorf Teil 2 006
Vorläufige Anordnung
073 Längsschnitt mit Geologie Deich Schwarzach 006
A. rechts
Unterlagen zur Beschreibung der Maßnahmen im Polder Offenberg/
I. Festsetzung der Teilmaßnahmen Metten (083 – 085):
In dem am 16.09.2014 eingeleiteten Verfahren zur Fest- 083 Übersichtslageplan, Technische Maßnahmen 007
stellung der Pläne der Bundesrepublik Deutschland (Was- 084 Längsschnitt mit Geologie Deich Kleinschwarzach 007
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) und des Teil 1
Freistaates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung), beide
vertreten durch die RMD Wasserstraßen GmbH (RMD) für 085 Längsschnitt mit Geologie Deich Kleinschwarzach 007
den Ausbau der Bundeswasserstraße Donau von km Teil 2
2321,7 bis 2282,5 (nachfolgend: Ausbau der Wasserstra- Unterlagen zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung
ße) sowie die Erhöhung des Schutzgrades des bestehen- 127 Landschaftspflegerischer Begleitplan 010
den Hochwasserschutzsystems auf ein 100-jährliches (Erläuterungsbericht) einschließlich Anhang 1
Hochwasserereignis (nachfolgend: Verbesserung des (Maßnahmenblätter)
Hochwasserschutzes) werden gemäß § 14 Abs. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) im Einverneh- 148 Übersichtsplan 1 Landschaftspflegerische 012
men mit der Regierung von Niederbayern folgende Teil- Begleitplanung
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Beilage Bezeichnung Ordner (Denkmalschutzgesetz – DSchG – ) und die Ver-
Nr. Nr. änderungsverbote nach Art. 6 und Art. 8 Abs. 2
Bayerisches DSchG hinzuweisen.
166 Lageplan Blatt 25, Landschaftspflegerische 013
Maßnahmen (2) Sofern bei den Bauarbeiten Bodenaltertümer vor-
gefunden werden, hat der Träger des Vorhabens
167 Lageplan Blatt 26, Landschaftspflegerische 013 das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
Maßnahmen über diesen Fund unverzüglich zu unterrichten.
168 Lageplan Blatt 28, Landschaftspflegerische 013 (3) Im Zuge der Durchführung der Maßnahmen ge-
Maßnahmen fundene Bodendenkmäler sind, soweit möglich
Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung und erforderlich, auf Kosten des Trägers des Vor-
habens in Abstimmung mit dem Bayerischen
226 Methodikhandbuch Umweltplanung 017
Landesamt für Denkmalpflege zu sichern.
Methodikhandbuch FFH-VU, saP, LBP, UVU und
WRRL: Erfassung und Bewertung sowie Prog- IV. Anordnungsvorbehalt
nose und Bewertung von Umweltauswirkungen
Die nachträgliche Aufnahme von Anordnungen, die er-
Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 1: Beschreibung der Umwelt forderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls der
227 Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) 018 Allgemeinheit oder von Rechten Dritter zu verhüten, bleibt
einschließlich Gewässerschutz gemäß WHG vorbehalten.
und WRRL: Beschreibung der Umwelt und ihrer
Bestandteile V. Anordnung der sofortigen Vollziehung
248 Bestand und Bewertung: Tiere (Säugetiere, 019 Im öffentlichen Interesse wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Reptilien, Amphibien, Uferlaufkäfer, Wasser- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Voll-
insekten, Libellen, Makrozoobenthos) ziehung dieser vorläufigen Anordnung angeordnet.
Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 2: Auswirkungsprognose VI. Kostenentscheidung
278 Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ein- 022 Die vorläufige Anordnung ergeht gebührenfrei. Auslagen
schließlich Gewässerschutz gemäß WHG und werden nicht erhoben.
WRRL: Beschreibung der zu erwartenden er-
heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen VII. Hinweise
299 Konflikte: Tiere (Säugetiere, Reptilien, Amphibien) 023 1. Die vorläufige Anordnung tritt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5
Fachbeitrag Artenschutz WaStrG außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten
nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird.
352 Fachbeitrag Artenschutz, spezielle 028
artenschutzrechtliche Untersuchungen (saP) 2. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfest-
stellung. Soweit die Festsetzungen der vorläufigen
359 Bestand und Beeinträchtigungen: Arten nach 028 Anordnung im Planfeststellungsbeschluss für zuläs-
Anhang IV FFH-RL sig erklärt werden, wird der verfügende Teil der vor-
361 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 029 läufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss
nach § 6 UVPG (AVZ) aufgehoben.
3. Wird eine Teilmaßnahme oder das Vorhaben insge-
III. Anordnungen samt durch die anschließende Planfeststellung für
unzulässig erklärt, ist der frühere Zustand wieder her-
1. Naturschutz
zustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 WaStrG). Die Betroffe-
§1 nen sind zu entschädigen, soweit ein Schaden ein-
(1) Die Ausführungsplanung ist mit der zuständigen getreten ist, der durch die Wiederherstellung des
Unteren und Höheren Naturschutzbehörde abzu- früheren Zustands nicht ausgeglichen werden kann
stimmen. (§ 14 Abs. 2 Satz 8 WaStrG).
(2) Die in dem dem Antrag auf Erlass einer vorläufi- 4. In der vorläufigen Anordnung sind Art und Umfang
gen Anordnung vom 27.01.2016 beigefügten Pro- der zulässigen Baumaßnahmen sowie diejenigen Auf-
tokoll über die Besprechung vom 10.12.2015 ent- lagen festgelegt, die zum Wohle der Allgemeinheit
haltenen Umsetzungshinweise sind zu beachten. oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf
Rechte anderer bereits durch die Teilmaßnahmen er-
§2 forderlich werden. Die noch nicht für die Teilmaßnah-
Bei der Ausstattung der Reptilienhabitate mit Ero- me erforderlichen Auflagen sind einem etwaigen
sionsschutzgewebe ist ausschließlich Material zu ver- Planfeststellungsbeschluss vorbehalten.
wenden, das vollständig biologisch abbaubar ist.
B.
2. Denkmalschutz
Gründe
§3
I. Tatbestand
(1) Die bauausführenden Firmen sind auf die Mög-
lichkeit frühgeschichtlicher Funde und die Melde- 1. Träger des Vorhabens
pflicht nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Geset- Träger des Vorhabens zum Ausbau der Wasserstraße
zes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und
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Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch Der TdV beabsichtigt im Herbst 2017 mit den Deich-
die RMD. Träger des Vorhabens zur Verbesserung bauarbeiten im Westen des Polders Sulzbach zu be-
des Hochwasserschutzes ist der Freistaat Bayern ginnen. Der Rückbau der bestehenden Deiche soll im
(Wasserwirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertreten Frühjahr 2018 beginnen.
durch die RMD (nachfolgend: Träger der Vorhaben – Im Bereich des bestehenden Deichs Waltendorf ist
TdV –). ein Vorkommen von Zauneidechsen angesiedelt. Zur
Vermeidung baubedingter Tötungen ist die Ver-
2. Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen
grämung in Verbindung mit der Umsiedlung der
Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen ist Zauneidechsen eine Aktivitätsperiode vor Baubeginn
die Durchführung der FFH-Maßnahmen Nrn. 13-1.1 (ab April/Mai 2017 zu den mobilen Zeiten der Tiere)
AFFH, 13-1.2 AFFH, 13-2 AFFH und 13-3 AFFH gemäß An- vorgesehen. Diese Maßnahme ist somit nicht Gegen-
hang 1 zur Beilage 127 (Landschaftspflegerischer Be- stand des Antrags.
gleitplan – Erläuterungsbericht), Maßnahmenblätter
Die Errichtung der Ersatzhabitate ist eine Vegeta-
S. 365 – 379, aus dem Maßnahmenkomplex 13 zur
tionsperiode vor der Umsiedlung (ab April/Mai 2016)
Vermeidung von Beeinträchtigungen der Zaun-
vorgesehen.
eidechse und des Schlammpeitzgers durch Deich-
baumaßnahmen im Westen des Polders Sulzbach Gegenstand des Antrags ist auch die Erteilung einer
und im Osten des Polders Offenberg/Metten. artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ge-
mäß § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie die Befreiung von
Es handelt sich um folgende Maßnahmen:
den Verboten der Verordnung über das Naturschutz-
2.1 Herstellung von zwei neuen Auegewässern gebiet „Vogelfreistätte Graureiherkolonie bei Klein-
(Maßnahme Nr. 13-1.1 AFFH) schwarzach“ mit den Gebietsteilen „Brutbiotop“ und
Die aquatische Kompensationsmaßnahme „Nahrungsbiotop“ der Regierung von Niederbayern
Nr. 13-1.1 AFFH dient der Errichtung von Habi- vom 05.10.1988 (nachfolgend: Naturschutzgebiets-
taten für den Schlammpeitzger und andere verordnung).
stagnophile Arten.
3. Verfahren
Der im Zuge dieser Maßnahme anfallende Bo-
denaushub wird für die Errichtung der Ersatz- 3.1 Verfahren in Bezug auf die 2014 vorgelegte Pla-
lebensräume für die Zauneidechse (Maßnahme nung
Nr. 13-3, s. u. Ziff. 2.4) benötigt. 3.1.1 Vorlage der Planunterlagen
2.2 Entwicklung von Böschungsbereichen durch Der TdV hat mit Schreiben vom 09.08.2013 den
gelenkte Sukzession (Maßnahme Nr. 13.1-2 Antrag auf Planfeststellung für den Donauausbau
AFFH) Straubing – Vilshofen (Ausbau der Wasserstraße
Mit der Maßnahme Nr. 13-1.2 AFFH soll die Ent- und Verbesserung des Hochwasserschutzes) für
stehung von Böschungsbereichen insbeson- den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf bei
dere für bestimmte Vogelarten entlang des der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Sulzbachs durch gelenkte Sukzession erreicht fahrt – Außenstelle Süd (GDWS – Ast. Süd) gestellt.
werden. Die vollständigen Planunterlagen sind am
Auch der im Zuge dieser Maßnahme anfallende 01.09.2014 bei der GDWS – Ast. Süd – einge-
Bodenaushub wird für die Errichtung der Er- gangen.
satzlebensräume für die Zauneidechse (Maß- 3.1.2 Bekanntmachung der Vorhaben
nahme Nr. 13-3, s. u. Ziff. 2.4) benötigt. Die Vorhaben sowie Zeit und Ort der Ausle-
2.3 Entwicklung von Böschungsbereichen durch gung der Planunterlagen wurden gemäß § 14a
gelenkte Sukzession im Anschluss an die Maß- Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG mit
nahme Nr. 13-1.2 AFFH (Maßnahme Nr. 13-2 Datum vom 22.08.2014 ortsüblich bekannt ge-
AFFH) macht. Auf die Möglichkeit, bis zum 30.10.2014
Mit der Maßnahme Nr. 13-2 AFFH soll im An- Einwendungen zu erheben, wurde in der Be-
schluss an die Maßnahme Nr. 13.1-2 AFFH (s. o. kanntmachung hingewiesen.
Ziff. 2.2) ebenfalls die Entstehung von Bö- 3.1.3 Planauslegung
schungsbereichen für bestimmte Vogelarten Die Planunterlagen einschließlich der nach § 6
durch gelenkte Sukzession erreicht werden. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
Diese Maßnahme steht im engen räumlich- prüfung (UVPG) geforderten Unterlagen zur
funktionalen Zusammenhang mit den übrigen Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ha-
beantragten Maßnahmen des Maßnahmen- ben in der Zeit vom 16.09.2014 bis einschließ-
komplexes 13 (s. o. Ziff. 2.1 und 2.2; s. u. lich 16.10.2014 bei den nachfolgend genann-
Ziff. 2.4). ten Stellen während der Öffnungszeiten oder
2.4 Errichtung von Zauneidechsenhabitaten ein- nach Absprache zu jedermanns Einsicht aus-
schließlich Aufstellen von Zäunen (Maßnahme gelegen:
Nr. 13-3 AFFH) • Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen, Strau-
Westlich von Kleinschwarzach sollen durch die binger Straße 4, 94330 Aiterhofen,
Anlage von Extensivgrünland Ersatzflächen für • Bauamt der Stadt Bogen, Stadtplatz 56,
die Zauneidechse entstehen. 94327 Bogen,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 761 Heft 23 – 2016
• Bauverwaltungsamt der Stadt Deggendorf, der Öffnungszeiten oder nach Absprache zu
Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deg- jedermanns Einsicht ausgelegen.
gendorf, 3.3 Beteiligung der Republik Österreich am Verfahren
• Rathaus des Marktes Metten, Kranken- Der Republik Österreich wurden auf deren Antrag ge-
hausstraße 22, 94526 Metten, mäß Art. 7 EU-UVP-Richtlinie 2014/52/EU sowie ge-
• Rathaus der Gemeinde Offenberg, Rat- mäß Art. 3 des Übereinkommens über die Umwelt-
hausplatz 1, 94560 Offenberg, verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
• Rathaus der Gemeinde Parkstetten, Schul- Rahmen („Espoo-Konvention“) die Planfeststellungs-
straße 3, 94365 Parkstetten, unterlagen für die verfahrensgegenständlichen Vor-
haben übermittelt.
• Bauamt der Stadt Plattling, Preysingplatz
1, 94447 Plattling, Die vorgelegten Unterlagen wurden hinsichtlich mög-
licher Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf
• Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach, das oberösterreichische Landesgebiet durch die
Marktplatz 1, 94374 Schwarzach, Oberösterreichische Landesregierung geprüft und
• Rathaus der Gemeinde Stephansposching, einer fachlichen Beurteilung unterzogen.
Deggendorfer Straße 6, 94569 Stephans- Die Unterlagen sowie das Ergebnis der o. g. Prüfung
posching, (Stellungnahme der zuständigen Amtssachverständi-
• Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen, gen für Hydrologie bzw. Wasserbautechnik vom
Lindenstraße 1, 94342 Straßkirchen, 11.06.2015) lagen zur öffentlichen Einsichtnahme
• Umweltamt der Stadt Straubing, There- vom 12.06.2015 bis 10.07.2015 (jeweils einschließ-
sienplatz 2, 94315 Straubing sowie lich) beim Amt der Oberösterreichischen Landesre-
gierung in Linz aus. Gleichzeitig wurde jedermann die
• GDWS – Ast. Süd, Wörthstraße 19, 97082 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2015
Würzburg. gegeben.
Je ein Satz der Variantenunabhängigen Unter- Der Planfeststellungsbehörde wurde mit Schreiben
suchungen („EU-Studie“) zum Ist-Zustand und des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie-
zur Variante A lag in vorstehend genanntem rung vom 31.07.2015 mitgeteilt, dass innerhalb der
Zeitraum zur Einsicht aus im Bauverwaltungs- o. g. Frist dort keine Stellungnahmen eingegangen
amt der Stadt Deggendorf, im Umweltamt der sind. Dem Schreiben war die Stellungnahme der
Stadt Straubing sowie bei der GDWS – Ast. Amtssachverständigen vom 11.06.2015 beigefügt.
Süd.
3.2 Verfahren in Bezug auf die erste Änderungs-/ II. Rechtliche Würdigung
Ergänzungsplanung 1. Zuständigkeit
3.2.1 Vorlage der geänderten und ergänzenden Gemäß § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Planunterlagen wird für beide Vorhaben ein gemeinsames Planfest-
Der TdV hat mit Schreiben vom 20.05.2015 den stellungsverfahren nach § 14 WaStrG in Verbindung
Antrag auf Planänderung und -ergänzung ge- mit §§ 72 bis 78 VwVfG durchgeführt.
stellt und die dazugehörigen Planunterlagen Für den Ausbau der Wasserstraße ist ein Planfest-
vorgelegt. Die vollständigen Planunterlagen stellungsverfahren vorgeschrieben gemäß § 14
sind am 27.05.2015 bei der GDWS – Ast. Süd WaStrG. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes
eingegangen. bedarf eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68
3.2.2 Bekanntmachung der geänderten und ergän- Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
zenden Planung Die Vorhaben Ausbau der Wasserstraße und Verbes-
Die Planänderungen und -ergänzungen sowie serung des Hochwasserschutzes stehen in engem
Zeit und Ort der Auslegung der geänderten und räumlichen und sachlichen Zusammenhang. Keines
ergänzenden Planunterlagen wurden gemäß der Vorhaben könnte durchgeführt werden, ohne die
§ 14a Nr. 1 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG Verwirklichung des jeweils anderen zu gefährden, so-
mit Datum vom 29.05.2015 ortsüblich be- dass eine einheitliche Entscheidung über beide Vor-
kannt gemacht. Auf die Möglichkeit, bis zum haben erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 VwVfG).
31.07.2015 diesbezüglich Einwendungen zu Die Bundeswasserstraße Donau ist Teil der Rhein-
erheben, wurde in der Bekanntmachung hin- Main-Donau-Verbindung, die die Nordsee mit dem
gewiesen. Schwarzen Meer verbindet. Da es sich um einen be-
3.2.3 Auslegung der geänderten und ergänzenden deutsamen internationalen Verkehrsweg handelt,
Planung wird durch das Vorhaben zum Ausbau der Wasser-
Die geänderten und ergänzenden Planunterla- straße im Vergleich mit dem Vorhaben zur Verbesse-
gen einschließlich der nach § 6 des Gesetzes rung des Hochwasserschutzes der größere Kreis öf-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 78 Abs. 2
geforderten Unterlagen zur Umweltverträglich- Satz 1 VwVfG).
keitsuntersuchung (UVU) haben in der Zeit vom Demzufolge sind die verfahrensrechtlichen Vorschrif-
17.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 bei ten des WaStrG maßgeblich (§ 78 Abs. 2 Satz 1
den unter Ziff. 3.1.3 genannten Stellen während VwVfG).
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 762 VkBl. Amtlicher Teil
Die GDWS – Ast. Süd ist für den Erlass von vorläufi- maßnahmen, also im April/Mai 2016, errichtet
gen Anordnungen sachlich und örtlich zuständig. werden.
Nach § 14 Abs. 1 WaStrG liegt die Zuständigkeit bei
2.1.3 Die Neuschaffung von 2 Auegewässern (Maß-
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (WSD
nahme 13-1.1AFFH) und die Entwicklung von
Süd). Zum 01.05.2013 wurde mit Bekanntmachung
Böschungsbereichen (Maßnahme 13-1.2 AFFH)
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
dienen nicht unmittelbar dem Schutz der Zaun-
entwicklung vom 26.04.2013 (Bundesanzeiger vom
eidechse. Allerdings wird der bei diesen Maß-
30.04.2013) die Generaldirektion Wasserstraßen und
nahmen anfallende Bodenaushub für die Er-
Schifffahrt eingerichtet. Die WSD Süd verlor ihren
richtung der Zauneidechsenersatzhabitate
Status als eigenständige Direktion und wird als
benötigt (s. o. Ziff. I.2.1 und I.2.2).
Außenstelle Süd der Generaldirektion fortgeführt. Für
die der WSD Süd durch Gesetz oder Rechtsverord- 2.1.4 Die Entwicklung von Böschungsbereichen
nung zugewiesenen Aufgaben bleibt die GDWS – Ast. durch gelenkte Sukzession im Anschluss an
Süd zunächst als Rechtsnachfolgerin zuständig. die Maßnahme Nr. 13-1.2 AFFH (Maßnahme
Nr. 13-2 AFFH) dient weder unmittelbar noch
2. Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufige mittelbar dem Schutz der Zauneidechse. Den-
Anordnung noch ist die vorgezogene Durchführung auch
2.1 Allgemeinwohlgründe, die den alsbaldigen Beginn dieser Maßnahme erforderlich. Zwar rechtfer-
der Arbeiten erfordern tigt die Berufung des TdV auf Wirtschaftlich-
keitsgesichtspunkte nicht den Erlass einer vor-
Die aufgrund dieser vorläufigen Anordnung vorgezo- läufigen Anordnung für die Maßnahme. Sie
gen durchzuführenden Teilmaßnahmen dienen der steht jedoch im engen räumlich-funktionalen
Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft Zusammenhang mit den übrigen beantragten
durch das Vorhaben zur Verbesserung des Hochwas- Maßnahmen des Maßnahmenkomplexes 13
serschutzes. Ferner dienen die Maßnahmen zum Er- (s. o. Ziff. I.2.1, I.2.2 und I.2.4). Außerdem wä-
halt der ökologischen Funktion der Zauneidechsen- ren Teile der für diese Maßnahme benötigten
habitate in dem von den Maßnahmen betroffenen Flächen nach Umsetzung der übrigen Maßnah-
Bereich. men nicht mehr zugänglich. Auf die Zugäng-
Das bestehende Hochwasserschutzsystem gewähr- lichkeit für eine spätere Pflege und Unterhal-
leistet in großen Teilbereichen nur einen Schutz tung der Fläche kommt es nicht an, da eine
gegen ein etwa 30-jährliches Hochwasser. Dies ent- solche vom TdV nicht vorgesehen ist.
spricht nicht den heutigen Bemessungsgrundsätzen 2.2 Wahrung der nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6
(Schutzgrad HQ100 + 1 m Freibord für geschlossene WaStrG zu berücksichtigenden Interessen
Siedlungsbereiche und wichtige Infrastruktureinrich-
tungen). Die verheerenden Folgen größerer Hoch- Die für die Durchführung der beantragten Maßnah-
wasserereignisse wurden an der Donau zuletzt im men erforderlichen Flächen sind weit überwiegend im
Juni 2013 offensichtlich. Eigentum des TdV (Freistaat Bayern). Rechte und In-
teressen anderer sind insoweit nicht betroffen.
Der TdV hat im Hinblick auf das Vorhaben zur Ver-
besserung des Hochwasserschutzes ein Gesamtkon- Soweit aus Flächen Dritter die Inanspruchnahme von
zept, bestehend aus fünf Poldern, vorgelegt. Teilflächen erforderlich ist, haben diese der Inan-
spruchnahme zugestimmt. Der TdV hat mit Datum
Der Beginn der Deichbauarbeiten im Westen des Pol- vom 01.03.2016 entsprechende Bauerlaubnisse vor-
ders Sulzbach ist für Herbst 2017 geplant. Der Rück- gelegt.
bau der bestehenden Deiche ist ab Frühjahr 2018
geplant. Durch die Durchführung der beantragten Maßnah-
men entstehen keine Nachteile für die nach §§ 74
Es besteht die Gefahr, dass durch die Bautätigkeiten Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6 WaStrG zu berücksichtigen-
artenschutzrechtlich geschützte Individuen getötet den Interessen.
werden. Um dies zu vermeiden, sollen rechtzeitig vor
Beginn der Bautätigkeiten Maßnahmen ergriffen wer- 2.3 Keine wesentliche Veränderung des Wasserstan-
den. des oder der Strömungsverhältnisse
2.1.1 Mit der Vergrämung in Verbindung mit der Um- Eine wesentliche Veränderung des Wasserstandes
siedlung von Individuen in neu geschaffene oder der Strömungsverhältnisse durch die vorgezo-
Ersatzlebensräume soll im April/Mai 2017 be- genen Teilmaßnahmen ist ausgeschlossen.
gonnen werden. Diese Maßnahmen müssen
eine Aktivitätsperiode vor Baubeginn, also ab 3. Voraussetzungen für die Zulassung vorzeitigen
April/Mai 2017, durchgeführt werden. Die Um- Beginns (§ 17 WHG)
siedlung ist somit nicht Gegenstand dieses An-
Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund des
trags (s. o. Ziff. I.2.2.4).
Vorhabens zur Verbesserung des Hochwasserschut-
2.1.2 Die Errichtung der Ersatzlebensräume (Maß- zes erforderlich sind, müssen darüber hinaus die Vo-
nahme 13-3 AFFH) muss eine Vegetationsperio- raussetzungen für die Zulassung vorzeitigen Beginns
de vor der Umsiedlung der Tiere (April/Mai gemäß § 17 WHG (entsprechend) erfüllt sein (§ 69
2017) erfolgen. Damit müssen die Ersatzle- Abs. 2 WHG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
bensräume 2 Jahre vor Beginn der Deichbau- erfüllt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 763 Heft 23 – 2016
3.1 Voraussichtlich Entscheidung zu Gunsten des TdV 6. Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG – FFH-Verträg-
lichkeitsprüfung
Gegen das Konzept des TdV zur Verbesserung des
Hochwasserschutzes wurden im Rahmen des Anhö- Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete „Do-
rungsverfahrens Einwendungen vorgetragen. Es ist nau(auen) zwischen Straubing und Vilshofen“ sind
davon auszugehen, dass aufgrund der Einwendun- durch die vorgezogene Durchführung der beantrag-
gen vom TdV Planänderungen vorzunehmen sind, ten Maßnahmen nicht zu erwarten.
ohne dass jedoch das Gesamtkonzept als solches in In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch-
Frage gestellt würde. tigungen der vorgenannten Natura 2000-Gebiete wird
Ungeachtet etwaig erforderlicher Planänderungen ist auf die Hinweise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3
derzeit damit zu rechnen, dass das vorgelegte Kon- verwiesen.
zept planfestgestellt werden wird.
7. Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilmaßnahmen
3.2 Überwiegendes öffentliches Interesse an dem mit den Vorgaben des Artenschutzes
vorzeitigen Beginn Die Durchführung der beantragten Maßnahmen stellt
Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verbesserung keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorga-
des Hochwasserschutzes besteht ein überwiegendes ben dar.
öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen nach
Maßnahmen. Insoweit wird auf die vorstehenden § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnah-
Ausführungen (Ziff. 2.1) verwiesen. megenehmigung vor.
3.3 Selbstverpflichtung des TdV zum Schadenersatz Die Maßnahmen dienen dem Schutz der natürlich
und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes vorkommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
BNatSchG).
Eine derartige Selbstverpflichtung des TdV ist nicht
erforderlich, da dieser bereits nach § 14 Abs. 2 Sätze Ferner ist die Durchführung der Maßnahmen aus
7 und 8 WaStrG gesetzlich zum Schadenersatz und zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses
zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ver- erforderlich (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das
pflichtet ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Hochwasserschutzkonzept dient der Beseitigung von
Abschnitt A.VII.3 verwiesen. Gefahren für die Gesundheit des Menschen und für
die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnahmen zur
4. Landschaftspflegerische Begleitplanung Verbesserung des Hochwasserschutzes sind Eingrif-
fe in Natur und Landschaft verbunden, die vermieden
Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich bzw. ausgeglichen werden müssen. Die vorgezoge-
nicht um Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne nen Teilmaßnahmen dienen der Vermeidung und dem
von § 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern um Bestandteile Ausgleich von Eingriffen.
der Landschaftspflegerischen Begleitplanung selbst,
die zur Vermeidung vorhabenbedingter Beeinträchti- Zumutbare Alternativen zu den beantragten Maßnah-
gungen der Zauneidechse und zum Erhalt des Le- men zum Schutz der Zauneidechse einschließlich der
bensraums für die Zauneidechse vorgesehen und mit diesen räumlich und funktional zusammenhän-
damit auf die Vermeidung bzw. die Kompensation genden Maßnahme im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2
von Eingriffen gerichtet sind. Sofern durch die Maß- BNatSchG sind nicht ersichtlich.
nahmen zunächst Eingriffe bewirkt werden, ist inso- 8. Verfahren
weit im Hinblick auf das naturschutznähere Endziel,
insbesondere den Erhalt des Lebensraums für die 8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
Zauneidechse, keine weitere Kompensation erforder- der Naturschutzvereinigungen
lich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2009 – Az.: 8.1.1 Eingegangene Stellungnahmen
7 B 45/08, Rn 20 – juris –). Mit Schreiben vom 01.02.2016 wurde der Re-
Aus diesem Grunde liegen auch die Voraussetzungen gierung von Niederbayern, der Gemeinde Of-
für die Befreiung von den Verboten der Naturschutz- fenberg, dem Landratsamt Deggendorf, dem
gebietsverordnung vor. Bayerischen Bauernverband (BBV), dem Lan-
desbund für Vogelschutz in Bayern e. V. (LBV),
5. Darstellung und Bewertung der Umweltaus- dem Landesjagdverband Bayern e. V. sowie
wirkungen (§§ 11 und 12 UVPG) dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Re-
gensburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Die vorgezogenen Teilmaßnahmen haben keine den beantragten vorgezogenen Teilmaßnah-
nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere. men bis zum 25.02.2016 gegeben.
Vielmehr sollen durch die Maßnahmen baubedingte
Störungen bzw. Tötungen von Individuen gerade ver- Dem LBV wurde auf dessen Antrag Fristver-
mieden werden. längerung bis zum 29.02.2016 gewährt.
Die Regierung von Niederbayern hat mit Schrei-
Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Beeinträchti-
ben vom 24.02.2016 mitgeteilt, dass mit der
gungen der Pflanzenwelt sind durch die vorgezogene
Durchführung der Teilmaßnahmen Einverständ-
Durchführung der Maßnahmen nicht zu erwarten.
nis besteht. Seitens der Regierung von Nieder-
In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch- bayern wird die Abstimmung der Ausführungs-
tigungen der Tier- und Pflanzenwelt wird auf die Hin- planung des TdV mit der zuständigen Unteren
weise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3 verwiesen. und Höheren Naturschutzbehörde gefordert.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 764 VkBl. Amtlicher Teil
Wegen der geforderten Ersetzungen und Er- 8.1.2 Rechtliche Würdigung der eingegangenen
gänzungen der Ausführungen in den Maßnah- Stellungnahmen
menblättern des Anhangs 1 der Beilage 127 • Forderung nach Vermeidungsmaßnahmen
wird seitens der Regierung von Niederbayern in Bezug auf Störungen durch Dritte
auf die in dem Protokoll über die Besprechung
vom 10.12.2015 festgehaltenen Abstimmungs- Sofern seitens des BN gefordert wird si-
ergebnisse verwiesen. In Bezug auf ein Konzept cherzustellen, dass Beeinträchtigungen
zum Monitoring und Risikomanagement weist der Flächen durch Dritte ausgeschlossen
die Regierung von Niederbayern darauf hin, sind, ist auf folgendes hinzuweisen: Stö-
dass ein solches derzeit in Abstimmung zwi- rungen ökologischer Kompensationsflä-
schen dem amtlichen Naturschutz und dem chen können nicht vollständig ausge-
TdV ist. schlossen werden. Sofern Störungen
durch Dritte erfolgen, können diese nicht
Das WSA Regensburg hat mit Schreiben vom dem TdV zugerechnet werden. Der TdV hat
02.03.2016 mitgeteilt, dass keine Einwendun- bei der Gestaltung der Flächen den natur-
gen gegen die beantragte vorgezogene Durch- schutzfachlichen Erfordernissen Rech-
führung der Maßnahmen bestehen. nung zu tragen. Eine weitergehende Ver-
Der BN hat mit Schreiben vom 25.02.2016 wie pflichtung des TdV besteht nicht.
folgt Stellung zu den vorgezogenen Teilmaß- • Forderung nach Vermeidungsmaßnahmen
nahmen genommen: in Bezug auf Tierkollisionen
Mit den geplanten Maßnahmen bestehe vor Entgegen der vom LBV vertretenen Auffas-
dem Hintergrund der Dringlichkeit der Verbes- sung ergibt sich nicht bereits durch die
serung des Hochwasserschutzes seitens des Lage der Maßnahmen entlang einer geplan-
BN Einverständnis. Es werde jedoch davon ten Kreisstraße ein erhöhtes Tötungsrisiko.
ausgegangen, dass eine vorläufige Anordnung Die Möglichkeit von Tötungen durch Tier-
nicht die spätere Planfeststellung präjudiziert kollisionen ist nicht ausgeschlossen, diese
und dass erforderlichenfalls der frühere Zu- ist jedoch dem allgemeinen Lebensrisiko
stand wiederhergestellt wird. zuzuordnen. Insbesondere ist der Verbots-
Im Hinblick auf die landschaftsgerechte Aus- tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
gestaltung der Maßnahmen wird seitens des durch die Möglichkeit von Tötungen durch
BN die bevorzugte Anwendung von heimi- Tierkollisionen nicht erfüllt. Eine Verpflich-
schem Material angeregt. tung des TdV zur Ergreifung von Vermei-
dungsmaßnahmen besteht daher nicht.
Der BN fordert ferner, dass für das zum Einbau
vorgesehene „Vegetationsschutzvlies“ aus- • Monitoring und Risikomanagement
schließlich abbaubares, natürliches Material Sofern seitens des BN und des LBV die
(kein Kunststoff) verwendet wird. Anordnung der Durchführung eines Moni-
Weiter fordert der BN sicherzustellen, dass Be- torings sowie die Festlegung etwaig erfor-
einträchtigungen der Flächen durch Dritte aus- derlich werdender weiterer Maßnahmen
geschlossen sind. Beispielhaft wird die Befah- gefordert werden, ist darüber erst im Plan-
rung des Deichrückverlegungsbereichs feststellungsbeschluss zu entscheiden.
Natternberg (sogenannte „vorgezogene Hoch- Im Rahmen des Donauausbaus (Ausbau
wasserschutzmaßnahme“) mit Quads ange- der Wasserstraße und Verbesserung des
führt. Hochwasserschutzes) sind umfangreiche
ökologische Kompensationsmaßnahmen
Abschließend wird die Durchführung eines Mo-
vorgesehen.
nitorings sowie die Festlegung etwaig erforder-
lich werdender weiterer Maßnahmen gefordert. Der TdV hat der zuständigen Höheren Na-
turschutzbehörde (Regierung von Nieder-
Der LBV hat mit Schreiben vom 29.02.2016
bayern – Sachgebiet 51) den Entwurf
Stellung genommen und mitgeteilt, dass
eines Monitoring- und Risikomanage-
grundsätzlich Einverständnis mit der vorgezo-
mentkonzepts zur Abstimmung vorgelegt.
genen Durchführung der Maßnahmen besteht.
Das Konzept soll sämtliche ökologische
In Bezug auf die Rechtswirkungen der vorläu- Kompensationsmaßnahmen erfassen und
figen Anordnung, die Forderung nach einer Gegenstand des Planfeststellungsbe-
landschaftsgerechten Ausgestaltung der Maß- schlusses werden (siehe hierzu auch die
nahmen sowie auf das geforderte Monitoring Stellungnahme der Regierung von Nieder-
und Risikomanagement wird auf die Stellung- bayern vom 24.02.2016).
nahme des BN verwiesen. Eine Anordnung in Bezug auf Monitoring
Der LBV wendet ein, dass aufgrund der Lage und Risikomanagement für einzelne Maß-
der beantragten Maßnahmen entlang einer ge- nahmen im Rahmen dieser vorläufigen An-
planten Kreisstraße ein erhöhtes Tötungsrisiko ordnung ist weder erforderlich noch sinnvoll.
bestehe, welches durch geeignete Maßnah- Im Übrigen wird den vorgebrachten Einwen-
men vermieden werden müsse. dungen und Hinweisen durch die Anordnungen
Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. unter Abschnitt A.III Rechnung getragen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 765 Heft 23 – 2016
8.2 Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde Schutz der Zauneidechse dienende Maßnahmen
Durch die Maßnahmen sind Belange der Landeskul- ebenfalls vorgezogen umgesetzt werden, da der bei
tur insoweit berührt, als es sich bei den betroffenen diesen Maßnahmen anfallende Bodenaushub für die
Flächen teilweise um solche handelt, die früher land- Errichtung der Ersatzhabitate benötigt wird (Maßnah-
wirtschaftlich genutzt wurden. Allerdings befinden men Nrn. 13-1-1 AFFH und 13-1.2 AFFH). Schließlich ist
sich diese Teilflächen zwischenzeitlich im Eigentum wegen ihres engen räumlich-funktionalen Zusam-
des TdV, sodass ausweislich der Stellungnahme des menhangs mit den vorgenannten Maßnahmen auch
Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Landshut vom 02.05.2016 Einvernehmen besteht. Vollziehung der vorläufigen Anordnung in Bezug auf
die Maßnahme Nr. 13-2 AFFH gegeben. Hinzu kommt
In Bezug auf die Neuanlage von Gewässern (Maß- insoweit, dass bei einer späteren Durchführung Teil-
nahme Nr. 13-1.1 AFFH) sind Belange der Wasserwirt- flächen dieser Maßnahme nicht mehr zugänglich wä-
schaft berührt. Mit der Durchführung dieser Maßnah- ren. Auf die Zugänglichkeit der Flächen für eine spä-
me besteht ausweislich der Stellungnahme des tere Pflege und Unterhaltung der Fläche kommt es
Wasserwirtschaftsamts Deggendorf vom 27.04.2016 nicht an, da eine solche vom TdV nicht vorgesehen
Einvernehmen. ist (s. o. Ziff. 2.1.4).
Die gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung der Würde mit der Umsetzung der vorgenannten Maß-
Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Ge- nahmen aus dem Maßnahmenkomplex 13 nicht wie
sundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Fors- geplant begonnen, wären die Maßnahmen zum
ten zum Vollzug des Bundeswasserstraßengesetzes Schutz der Zauneidechse nicht rechtzeitig erfolg-
vom 23.11.2009 (Az.: 52c-U4505-2008/2-1 und R reich, sodass die Deichbauarbeiten nicht wie geplant
2-0004-3859) zuständige Regierung von Niederbay- beginnen könnten und sich somit die Umsetzung des
ern wurde mit Datum vom 21.03.2016 um Erteilung Hochwasserschutzkonzepts verzögern würde.
des Einvernehmens gebeten.
Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 11. Begründung der Kostenentscheidung
04.05.2016 (Az.: 55.1-4552-27) wurde das Einverneh- Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1
men erteilt. WaStrG und der Kostenverordnung zum WaStrG
8.3 Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr (WaStrG-KostV) vom 08.11.1994 (BGBl. I S. 3450),
und digitale Infrastruktur zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 159 des Ge-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- setzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. Nr. 5
struktur (BMVI) hat dieser vorläufigen Anordnung mit des nach § 1 Abs. 4 WaStrG-KostV angelegten Kos-
Erlass vom 23.05.2016 (Az.: WS 15/526.6/1.6) zuge- tenverzeichnisses. Die Gebührenfreiheit stützt sich
stimmt. auf § 9 Abs. 5 des Gesetzes über Gebühren und Aus-
lagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG)
9. Begründung der Anordnungen vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2015 (BGBl.
zu 1. – Naturschutz (§§ 1 und 2):
I S. 904). Die Gebührenfreiheit entbindet gemäß § 12
§ 1: Abs. 1 Satz 2 BGebG nicht von der Erstattung der in
Mit dieser Anordnung wird den Forderungen der Re- § 12 Abs. 1 Satz 1 BGebG angeführten Auslagen. Es
gierung von Niederbayern nachgekommen (s. o. werden jedoch keine Auslagen erhoben (§ 12 Abs. 2
Ziff. 8.1.1). Nr. 1 BGebG).
§ 2:
C.
Mit dieser Anordnung wird einer Forderung des BN
entsprochen. Rechtsbehelfsbelehrung
zu 2. – Denkmalschutz (§ 3): Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines
Mit dieser Anordnung wird den Belangen des Denk- Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der
malschutzes Rechnung getragen.
Generaldirektion
10. Begründung der Anordnung der sofortigen Voll- Wasserstraßen und Schifffahrt
ziehung Außenstelle Süd
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung Wörthstraße 19
wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeord- 97082 Würzburg
net.
schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung liegt hier darin begründet, dass es sich
Generaldirektion
um einen umfangreichen Maßnahmenkomplex mit
Wasserstraßen und Schifffahrt
Einzelmaßnahmen handelt, die in engem räumlich-
Außenstelle Süd
funktionalen Zusammenhang stehen. Die Einhaltung
Im Auftrag
des geplanten Beginns der Deichbaumaßnahmen
(Welte)
setzt voraus, dass vor dem Umsiedeln der Zaun-
Regierungsrätin
eidechsen die Errichtung der Ersatzhabitate abge-
schlossen ist (Maßnahme Nr. 13-3 AFFH). Dies wiede-
rum setzt voraus, dass andere, nicht unmittelbar dem (VkBl. 2016 S. 758)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 766 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 191 Bundeswasserstraße Donau; Beilage Bezeichnung Ordner
Planfeststellungsverfahren für den Nr. Nr.
Ausbau der Wasserstraße und die Unterlagen zur Technischen Planung
Verbesserung des Hochwasser-
schutzes Straubing – Vilshofen, Teil- 001 Erläuterungsbericht 001
abschnitt 1: Straubing – Deggendorf, 002 Übersichtslageplan Ist-Zustand mit Deichen 001
Donau-km 2321,7 bis 2282,5 Polder und Überschwemmungsflächen
Steinkirchen 003 Übersichtslageplan Ausbauzustand mit Deichen 001
und Überschwemmungsflächen, Technische
Maßnahmen
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Standort Würzburg 024 Lageplan Blatt 26, Technische Maßnahmen 003
3600P – 143.3-Do/89 V 027 Lageplan Blatt 29, Technische Maßnahmen 003
Würzburg, 23.09.2016 029 Lageplan Blatt 31, Technische Maßnahmen 003
Tel: (0931) 4105-391
030 Lageplan Blatt 32, Technische Maßnahmen 003
Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach 056 Übersichtslageplan Einzugsgebiete der 004
§ 14 Abs. 2 WaStrG i. V. m. §§ 17 Abs. 1, 68, 69 WHG Schöpfwerke und Schöpfstellen
zur vorgezogenen Umsetzung von Maßnahmen des
Landschaftspflegerischen Begleitplans und von Unterlagen zur Beschreibung der Maßnahmen im Polder
Maßnahmen zur Baufeldfreimachung Steinkirchen (114 –126):
114 Übersichtslageplan, Technische Maßnahmen 009
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt er-
lässt folgende 116 Längsschnitt mit Geologie Deich Bergham 009
117 Längsschnitt mit Geologie Deich Fehmbach 009
Vorläufige Anordnung
118 Längsschnitt mit Geologie Deich Natternberg Ort 009
A. 119 Regelquerschnitte Hochwasserschutzdeiche 009
121 Längsschnitt und Lageplan Schöpfwerk 009
I. Festsetzung der Teilmaßnahmen Fehmbach
In dem am 16.09.2014 eingeleiteten Verfahren zur Fest- 122 Längsschnitt und Lageplan Schöpfwerk 009
stellung der Pläne der Bundesrepublik Deutschland (Was- Natternberg II
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) und
123 Siel, ökologisch durchgängig 009
des Freistaates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung),
beide vertreten durch die RMD Wasserstraßen GmbH 124 Siele, ökologisch nicht durchgängig – Rohr 009
(RMD) für den Ausbau der Bundeswasserstraße Donau 126 Hydrologie und hydrotechnische Berechnungen 009
von Donau-km 2321,7 bis 2282,5 (nachfolgend: Ausbau
der Wasserstraße) sowie die Erhöhung des Schutzgrades Unterlagen zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung
des bestehenden Hochwasserschutzsystems auf ein 127 Landschaftspflegerischer Begleitplan 010
100-jährliches Hochwasserereignis (nachfolgend: Ver- (Erläuterungsbericht) einschließlich Anhang 1
besserung des Hochwasserschutzes) werden gemäß (Maßnahmenblätter)
§ 14 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) 148 Übersichtsplan 1 Landschaftspflegerische 012
i. V. m. §§ 17 Abs. 1, 68, 69 des Wasserhaushaltsgesetzes Begleitplanung
(WHG) im Einvernehmen mit der Regierung von Nieder-
bayern folgende Teilmaßnahmen des Landschaftspflege- 171 Lageplan Blatt 31, Landschaftspflegerische 014
rischen Begleitplans sowie Maßnahmen zur Baufeldfrei- Maßnahmen
machung zur Vorbereitung von Deichbaumaßnahmen im 172 Lageplan Blatt 32, Landschaftspflegerische 014
Polder Steinkirchen festgesetzt: Maßnahmen
1. Durchführung von Teilmaßnahmen des Landschafts- Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung
pflegerischen Begleitplans, bestehend aus der Ver- 226 Methodikhandbuch Umweltplanung 017
grämung des Bibers im Bereich Natternberger Mühl-
Methodikhandbuch FFH-VU, saP, LBP, UVU und
bach 1 und Natternberger Mühlbach 2 sowie
WRRL: Erfassung und Bewertung sowie Prog-
2. Durchführung von Maßnahmen zur Baufeldfreima- nose und Bewertung von Umweltauswirkungen
chung in der Stadt Deggendorf und in der Gemeinde Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 1: Beschreibung der Umwelt
Stephansposching, bestehend aus der Beseitigung
von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten) in den Fäll- 227 Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) 018
bereichen 1, 2, 3, 6 (Deich Natternberg-Ort), 7 (Deich einschließlich Gewässerschutz gemäß WHG
und WRRL: Beschreibung der Umwelt und ihrer
Fehmbach) und 8 (Deich Bergham).
Bestandteile
II. Umfang der Planunterlagen 231 Bestand: Menschen, Erholungsinfrastruktur, 018
Kultur- und sonstige Sachgüter
Die für den Antrag auf vorläufige Anordnung relevanten
Angaben sind in den nachfolgend aufgeführten Planfest- 235 Bestand und Bewertung: Boden und sonstige 018
bodenrelevanten Daten
stellungsunterlagen enthalten:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil