VkBl Nr. 23 2016
Verkehrsblatt Nr. 23 2016
VkBl. Amtlicher Teil 767 Heft 23 – 2016
Beilage Bezeichnung Ordner Beilage Bezeichnung Ordner
Nr. Nr. Nr. Nr.
245 Bestand und Bewertung: Tiere (Vögel) 019 350 Bestand und Beeinträchtigungen: VS-Gebiet 027
„Donau zw. Straubing u. Vilshofen“, Vogelarten
249 Bestand und Bewertung: Tiere (Säugetiere, 019 nach Anhang I u. Art. 4(2) VS-RL
Reptilien, Amphibien, Uferlaufkäfer, Wasser-
insekten, Libellen, Makrozoobenthos) 351 Natura 2000: Übersicht Kohärenzmaßnahmen 027
253 Bestand und Bewertung: Tiere (Tagfalter, 019 Fachbeitrag Artenschutz
Weichtiere, Großkrebse, Totholzinsekten) 352 Fachbeitrag Artenschutz, spezielle 028
257 Bestand und Bewertung: Pflanzen 020 artenschutzrechtliche Untersuchungen (saP)
(Gefäßpflanzen, Moose) 356 Bestand und Beeinträchtigungen: 028
Vogelarten nach Art. 1 VS-RL
261 Bestand: Biotop- und Nutzungstypen 020
360 Bestand und Beeinträchtigungen: 028
265 Bewertung: Biotop- und Nutzungstypen 020 Arten nach Anhang IV FFH-RL
269 Bestand: Schutzgebiete und geschützte 021 361 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 029
Biotope nach Naturschutzrecht nach § 6 UVPG (AVZ)
273 Bestand und Bewertung: Landschaft, 021 Weitere Anlagen
Klima/Luft
365 Gutachten zur Durchgängigkeit und zum Fisch- 030
Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 2: Auswirkungsprognose schutz an Schöpfwerken und Schöpfstellen
278 Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ein- 022
schließlich Gewässerschutz gemäß WHG und III. Anordnungen
WRRL: Beschreibung der zu erwartenden er-
heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 1. Rechte Dritter
282 Konflikte: Menschen, Erholungsinfrastruktur, 022 §1
Kultur- und sonstige Sachgüter
Vor Beginn der Umsetzung der Maßnahmen hat der
286 Konflikte: Boden und sonstige bodenrelevanten 022 Träger der Vorhaben von den betroffenen Grund-
Daten stückseigentümerinnen und -eigentümern jeweils die
296 Konflikte: Tiere (Vögel) 023 schriftliche Zustimmung zur Durchführung der Maß-
nahmen einzuholen und diese der Planfeststellungs-
300 Konflikte: Tiere (Säugetiere, Reptilien, 023 behörde vorzulegen.
Amphibien, Uferlaufkäfer, Wasserinsekten,
Libellen, Makrozoobenthos) 2. Naturschutz
304 Konflikte: Tiere (Tagfalter, Weichtiere, 024
Großkrebse, Totholzinsekten) §2
308 Konflikte: Pflanzen (Gefäßpflanzen, Moose) 024 (1) Die Ausführungsplanung ist mit der zuständigen
Unteren und Höheren Naturschutzbehörde abzu-
312 Konflikte: Biotop- und Nutzungstypen 024 stimmen.
316 Konflikte: Schutzgebiete und geschützte 025 (2) Die Rodungsarbeiten sind auf die für die 2017
Biotope nach Naturschutzrecht geplanten Maßnahmen zur Verbesserung des
320 Konflikte: Landschaft, Klima/Luft 025 Hochwasserschutzes unbedingt notwendigen
Trassen und sonstigen Bereiche zu beschränken.
FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen
(3) Soweit eine Zwischenlagerung von Baumstäm-
325 FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU) 026 men oder Geäst erforderlich ist, darf diese nicht
zum FFH-Gebiet „Donauauen zwischen Strau- auf ökologisch wertvollen, zu erhaltenden Flä-
bing und Vilshofen“, FFH-Verträglichkeitsunter- chen erfolgen.
suchung (FFH-VU) zum Vogelschutzgebiet
„Donau zwischen Straubing und Vilshofen“ (4) Eventuell anfallendes Häckselgut ist abzufahren;
und FFH-Voruntersuchungen eine Lagerung oder Ausstreuung in den angren-
zenden Auwäldern oder in sonstigen ökologisch
326 Bestand: FFH- und Vogelschutzgebiete im 026 wertvollen Bereichen ist zu vermeiden.
Planungsraum
330 Bestand und Beeinträchtigungen: FFH-Gebiet 026 3. Denkmalschutz
„Donauauen zw. Straubing u. Vilshofen“, Arten
nach Anhang II FFH-RL §3
342 Bestand und Beeinträchtigungen: FFH-Gebiet 027 (1) Die bauausführenden Firmen sind auf die Mög-
„Donauauen zw. Straubing u. Vilshofen“, lichkeit frühgeschichtlicher Funde und die Melde-
Lebensraumtypen und charakteristische Arten pflicht nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Geset-
zes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
343 Bestand und Beeinträchtigungen: FFH-Gebiet 027 (Denkmalschutzgesetz – DSchG – ) und die Ver-
„Donauauen zw. Straubing u. Vilshofen“,
änderungsverbote nach Art. 6 und Art. 8 Abs. 2
Lebensraumtypen und charakteristische Arten
Bayerisches DSchG hinzuweisen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 768 VkBl. Amtlicher Teil
(2) Sofern bei den Bauarbeiten Bodenaltertümer vor- rung des Hochwasserschutzes ist der Freistaat Bay-
gefunden werden, hat der Träger des Vorhabens ern (Wasserwirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertre-
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ten durch die RMD (nachfolgend: Träger der Vorhaben
über diesen Fund unverzüglich zu unterrichten. – TdV –).
(3) Im Zuge der Durchführung der Maßnahmen ge-
fundene Bodendenkmäler sind, soweit möglich 2. Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen
und erforderlich, auf Kosten des Trägers des Vor- Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen ist
habens in Abstimmung mit dem Bayerischen die Durchführung von Maßnahmen des Landschafts-
Landesamt für Denkmalpflege zu sichern. pflegerischen Begleitplans zum Schutz des Bibers
(Vergrämung im Bedarfsfall) sowie von Maßnahmen
IV. Anordnungsvorbehalt zur Baufeldfreimachung, bestehend aus der Beseiti-
Die nachträgliche Aufnahme von Anordnungen, die er- gung von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten) zur Vor-
forderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls der bereitung von Deichbaumaßnahmen im Polder Stein-
Allgemeinheit oder von Rechten Dritter zu verhüten, bleibt kirchen.
vorbehalten. Die Durchführung der Maßnahmen zum Schutz des
Bibers sowie der Beginn der Fällarbeiten sind im Ok-
V. Anordnung der sofortigen Vollziehung tober 2016 vorgesehen. Der Beginn der Deichbau-
Im öffentlichen Interesse wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 maßnahmen (Deiche Bergham, Fehmbach und Nat-
Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige ternberg-Ort) ist im Mai 2017 vorgesehen.
Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung angeordnet.
Es handelt sich um folgende Maßnahmen:
VI. Kostenentscheidung 2.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen
Die vorläufige Anordnung ergeht gebührenfrei. Auslagen Begleitplans zum Schutz des Bibers
werden nicht erhoben. Im Zuge der Vorbereitung von Maßnahmen des
Landschaftspflegerischen Begleitplans zum
VII. Hinweise Schutz der Fledermaus im Polder Steinkirchen
1. Die vorläufige Anordnung tritt gemäß § 14 Abs. 2 wurde durch die vom TdV beauftragte Umwelt-
Satz 5 WaStrG außer Kraft, wenn nicht binnen sechs begleitung im Herbst 2015 festgestellt, dass im
Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begon- Bereich des Natternberger Mühlbachs 1 und
nen wird. des Natternberger Mühlbachs 2 verstärkt Akti-
2. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfest- vitäten des Bibers stattfinden.
stellung. Soweit die Festsetzungen der vorläufigen Um die Nutzung von Biberburgen durch träch-
Anordnung im Planfeststellungsbeschluss für zuläs- tige Weibchen zur Jungenaufzucht zu verhin-
sig erklärt werden, wird der verfügende Teil der vor- dern und somit die Tötung von Individuen des
läufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss Bibers zu vermeiden, soll im Oktober 2016 im
aufgehoben. Rahmen von Begehungen des TdV mit dem zu-
3. Wird eine Teilmaßnahme oder das Vorhaben insge- ständigen Bibermanager Südbayern, dem lo-
samt durch die anschließende Planfeststellung für kalen Biberberater und der Unteren Natur-
unzulässig erklärt, ist der frühere Zustand wieder her- schutzbehörde das Vorkommen von
zustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 WaStrG). Die Betroffe- Biberbauten kontrolliert werden. Bei Bedarf,
nen sind zu entschädigen, soweit ein Schaden ein- d. h. für den Fall, dass Vorkommen von Biber-
getreten ist, der durch die Wiederherstellung des bauten in einer Störzone von 100 m um die
früheren Zustands nicht ausgeglichen werden kann neuen Sielbauwerke aufgefunden werden, sol-
(§ 14 Abs. 2 Satz 8 WaStrG). len Vergrämungsmaßnahmen in Anlehnung an
die Maßnahmen Nr. 1-15 VCEF (Maßnahmen zur
4. In der vorläufigen Anordnung sind Art und Umfang
Vergrämung des Bibers im Polder Parkstetten,
der zulässigen Baumaßnahmen sowie diejenigen Auf-
Bereich Alte Kinsach bei Bruchwiesen und im
lagen festgelegt, die zum Wohle der Allgemeinheit
Polder Sand/Entau, bei Entau – vgl. Maßnah-
oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf
menblatt im Anhang 1 zum Landschaftspflege-
Rechte anderer bereits durch die Teilmaßnahmen er-
rischen Begleitplan – Beilage 127, S. 100 f. –)
forderlich werden. Die noch nicht für die Teilmaßnah-
durchgeführt werden.
me erforderlichen Auflagen sind einem etwaigen
Planfeststellungsbeschluss vorbehalten. 2.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fäll-
arbeiten)
B.
Zur Vorbereitung von Deichbaumaßnahmen im
Polder Steinkirchen (Deiche Bergham, Fehm-
Gründe
bach, Natternberg-Ort) sollen ab Oktober 2016
I. Tatbestand im künftigen Baufeld befindliche Gehölze be-
seitigt werden (Fällarbeiten). Von den Fällarbei-
1. Träger des Vorhabens ten ist eine Fläche von insgesamt ca. 8.945 m2
Träger des Vorhabens zum Ausbau der Wasserstraße betroffen. Die betroffenen Grundstücke befin-
ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- den sich in der Gemeinde Stephansposching
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten (Gemarkung Steinkirchen) sowie in der Stadt
durch die RMD. Träger des Vorhabens zur Verbesse- Deggendorf (Gemarkung Natternberg).
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 769 Heft 23 – 2016
2.2.1 Fällarbeiten zur Vorbereitung der Errichtung Abs. 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 5
des Deichs Natternberg-Ort VwVfG mit Datum vom 22.08.2014 ortsüblich
Im Baufeld für die Errichtung des Deichs Nat- bekannt gemacht. Auf die Möglichkeit, bis zum
ternberg-Ort sind in den Fällbereichen 1, 2, 3 30.10.2014 Einwendungen zu erheben, wurde
und 6 Fällarbeiten auf einer Fläche von insge- in der Bekanntmachung hingewiesen.
samt ca. 7.500 m2 vorgesehen. 3.1.3 Planauslegung
Im Fällbereich 3 bleiben vorsorglich potenzielle Die Planunterlagen einschließlich der nach § 6
Quartierbäume von Fledermäusen (rund 20 % des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
der Fläche in diesem Fällbereich) erhalten. In prüfung (UVPG) geforderten Unterlagen zur
diesem Bereich wurde bereits im September Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ha-
2015 zum Schutz der Fledermaus die vorgezo- ben in der Zeit vom 16.09.2014 bis einschließ-
gene Ausgleichsmaßnahme „Anlage von Fle- lich 16.10.2014 bei den nachfolgend genann-
dermauskästen“ (Maßnahme Nr. 17-1 ACEF) ten Stellen während der Öffnungszeiten oder
durchgeführt, deren Wirksamwerden seitens nach Absprache zu jedermanns Einsicht aus-
der vom TdV beauftragten Umweltplanung für gelegen:
Herbst 2017 prognostiziert wird. Die zu erhal-
• Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen, Strau-
tenden Gehölzbereiche im Fällbereich 3 sind
binger Straße 4, 94330 Aiterhofen,
somit nicht Gegenstand des Antrags auf Erlass
einer vorläufigen Anordnung zur Baufeldfrei- • Bauamt der Stadt Bogen, Stadtplatz 56,
machung; die Genehmigung der Beseitigung 94327 Bogen,
der momentan zu erhaltenden Gehölze beab- • Bauverwaltungsamt der Stadt Deggendorf,
sichtigt der TdV zu einem späteren Zeitpunkt Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deg-
zu beantragen. gendorf,
2.2.2 Baufeldfreimachung für die Errichtung des • Rathaus des Marktes Metten, Kranken-
Deichs Fehmbach hausstraße 22, 94526 Metten,
Im Baufeld für die Errichtung des Deichs Fehm-
• Rathaus der Gemeinde Offenberg, Rat-
bach (Fällbereich 7) sind Fällarbeiten auf einer
hausplatz 1, 94560 Offenberg,
Fläche von ca. 900 m2 vorgesehen.
• Rathaus der Gemeinde Parkstetten, Schul-
2.2.3 Baufeldfreimachung für die Errichtung des
straße 3, 94365 Parkstetten,
Deichs Bergham
Im Baufeld für die Errichtung des Deichs Berg- • Bauamt der Stadt Plattling, Preysingplatz
ham (Fällbereich 8) sind Fällarbeiten auf einer 1, 94447 Plattling,
Fläche von ca. 540 m2 vorgesehen. • Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach,
Gegenstand des Antrags auf Erlass einer vor- Marktplatz 1, 94374 Schwarzach,
läufigen Anordnung ist auch die Erteilung einer • Rathaus der Gemeinde Stephansposching,
artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmi- Deggendorfer Straße 6, 94569 Stephans-
gung gemäß § 45 Abs. 7 des Bundesnatur- posching,
schutzgesetzes (BNatSchG) für die Ver- • Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen,
grämung des Bibers sowie die Erteilung der Lindenstraße 1, 94342 Straßkirchen,
Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
i. V. m. Art. 23 Abs. 3 des Bayerischen Natur- • Umweltamt der Stadt Straubing, There-
schutzgesetzes (BayNatSchG) und Art. 9 sienplatz 2, 94315 Straubing sowie
Abs. 2 und 3 des Bayerischen Waldgesetzes • GDWS – Standort Würzburg, Wörthstraße
(BayWaldG) in Bezug auf die Fällarbeiten. 19, 97082 Würzburg.
3. Verfahren Je ein Satz der Variantenunabhängigen Unter-
suchungen („EU-Studie“) zum Ist-Zustand und
3.1 Verfahren in Bezug auf die 2014 vorgelegte Pla- zur Variante A lag in vorstehend genanntem
nung Zeitraum zur Einsicht aus im Bauverwaltungs-
3.1.1 Vorlage der Planunterlagen amt der Stadt Deggendorf, im Umweltamt der
Der TdV hat mit Schreiben vom 09.08.2013 den Stadt Straubing sowie bei der GDWS – Stand-
Antrag auf Planfeststellung für den Donauausbau ort Würzburg.
Straubing – Vilshofen (Ausbau der Wasserstraße 3.2 Verfahren in Bezug auf die erste Änderungs-/
und Verbesserung des Hochwasserschutzes) für Ergänzungsplanung
den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf bei
3.2.1 Vorlage der geänderten und ergänzenden
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Planunterlagen
fahrt (GDWS) in Würzburg gestellt.
Die vollständigen Planunterlagen sind am Der TdV hat mit Schreiben vom 20.05.2015 den
01.09.2014 bei der GDWS eingegangen. Antrag auf Planänderung und -ergänzung ge-
stellt und die dazugehörigen Planunterlagen
3.1.2 Bekanntmachung der Vorhaben vorgelegt. Die vollständigen Planunterlagen
Die Vorhaben sowie Zeit und Ort der Ausle- sind am 27.05.2015 bei der GDWS in Würzburg
gung der Planunterlagen wurden gemäß § 14 eingegangen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 770 VkBl. Amtlicher Teil
3.2.2 Bekanntmachung der geänderten und ergän- schaftspflegerischen Begleitplans (sog. LBP-Maß-
zenden Planung nahmenkomplexe Nrn. 4, 1 und 13) erlassen.
Die Planänderungen und -ergänzungen sowie
Zeit und Ort der Auslegung der geänderten und II. Rechtliche Würdigung
ergänzenden Planunterlagen wurden gemäß 1. Zuständigkeit
§ 14 Abs. 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 Gemäß § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
VwVfG mit Datum vom 29.05.2015 ortsüblich wird für beide Vorhaben ein gemeinsames Planfest-
bekannt gemacht. Auf die Möglichkeit, bis zum stellungsverfahren nach § 14 WaStrG in Verbindung
31.07.2015 diesbezüglich Einwendungen zu mit §§ 72 bis 78 VwVfG durchgeführt.
erheben, wurde in der Bekanntmachung hin-
gewiesen. Für den Ausbau der Wasserstraße ist ein Planfest-
stellungsverfahren vorgeschrieben gemäß § 14
3.2.3 Auslegung der geänderten und ergänzenden WaStrG. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes
Planung bedarf eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68
Die geänderten und ergänzenden Planunterla- WHG.
gen einschließlich der nach § 6 des Gesetzes Die Vorhaben Ausbau der Wasserstraße und Verbes-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) serung des Hochwasserschutzes stehen in engem
geforderten Unterlagen zur Umweltverträglich- räumlichen und sachlichen Zusammenhang. Keines
keitsuntersuchung (UVU) haben in der Zeit vom der Vorhaben könnte durchgeführt werden, ohne die
17.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 bei Verwirklichung des jeweils anderen zu gefährden, so-
den unter Ziffer 3.1.3 genannten Stellen wäh- dass eine einheitliche Entscheidung über beide Vor-
rend der Öffnungszeiten oder nach Absprache haben erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 VwVfG).
zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Bundeswasserstraße Donau ist Teil der Rhein-
3.3 Beteiligung der Republik Österreich am Verfahren
Main-Donau-Verbindung, die die Nordsee mit dem
Der Republik Österreich wurden auf deren Antrag ge- Schwarzen Meer verbindet. Da es sich um einen be-
mäß Art. 7 EU-UVP-Richtlinie 2014/52/EU sowie ge- deutsamen internationalen Verkehrsweg handelt,
mäß Art. 3 des Übereinkommens über die Umwelt- wird durch das Vorhaben zum Ausbau der Wasser-
verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden straße im Vergleich mit dem Vorhaben zur Verbesse-
Rahmen („Espoo-Konvention“) die Planfeststellungs- rung des Hochwasserschutzes der größere Kreis öf-
unterlagen für die verfahrensgegenständlichen Vor- fentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 78 Abs. 2
haben übermittelt. Satz 1 VwVfG).
Die vorgelegten Unterlagen wurden hinsichtlich mög- Demzufolge sind die verfahrensrechtlichen Vorschrif-
licher Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf ten des WaStrG maßgeblich (§ 78 Abs. 2 Satz 1
das oberösterreichische Landesgebiet durch die VwVfG).
Oberösterreichische Landesregierung geprüft und
Die GDWS ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 WaStrG für
einer fachlichen Beurteilung unterzogen.
den Erlass von vorläufigen Anordnungen sachlich
Die Unterlagen sowie das Ergebnis der o. g. Prüfung und örtlich zuständig.
(Stellungnahme der zuständigen Amtssachverständi-
gen für Hydrologie bzw. Wasserbautechnik vom 2. Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufige
11.06.2015) lagen zur öffentlichen Einsichtnahme Anordnung
vom 12.06.2015 bis 10.07.2015 (jeweils einschließ-
2.1 Allgemeinwohlgründe, die den alsbaldigen Beginn
lich) beim Amt der Oberösterreichischen Landesre-
der Arbeiten erfordern
gierung in Linz aus. Gleichzeitig wurde jedermann die
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2015 Die aufgrund dieser vorläufigen Anordnung vorgezo-
gegeben. gen durchzuführenden Teilmaßnahmen dienen der
Der Planfeststellungsbehörde wurde mit Schreiben Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft
des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie- durch das Vorhaben zur Verbesserung des Hochwas-
rung vom 31.07.2015 mitgeteilt, dass innerhalb der serschutzes (bedarfsweise Vergrämung des Bibers)
o. g. Frist dort keine Stellungnahmen eingegangen sowie der Vorbereitung von Maßnahmen zur Verbes-
sind. Dem Schreiben war die Stellungnahme der serung des Hochwasserschutzes im Polder Steinkir-
Amtssachverständigen vom 11.06.2015 beigefügt. chen (Beseitigung von Gehölzen im zukünftigen Bau-
feld – Fällarbeiten zur Vorbereitung der Errichtung der
3.4 Durchführung der Erörterungstermine Deiche Bergham, Fehmbach und Natternberg-Ort).
Die Erörterung der eingegangenen Einwendungen Das bestehende Hochwasserschutzsystem gewähr-
und Stellungnahmen fand im Zeitraum 12.04. bis leistet in großen Teilbereichen nur einen Schutz
12.05.2016 bei den Landratsämtern Straubing-Bo- gegen ein etwa 30-jährliches Hochwasser. Dies ent-
gen und Deggendorf statt. spricht nicht den heutigen Bemessungsgrundsätzen
3.5 Vorgezogene Umsetzung von Maßnahmen des (Schutzgrad HQ100 zuzüglich Freibord für geschlosse-
Landschaftspflegerischen Begleitplans ne Siedlungsbereiche und wichtige Infrastrukturein-
Auf Antrag des TdV hat die Planfeststellungsbehörde richtungen).
mit Datum vom 19.04., 17.05. und 24.05.2016 gemäß Der TdV hat im Hinblick auf das Vorhaben zur Ver-
§ 14 Abs. 2 WaStrG vorläufige Anordnungen für die besserung des Hochwasserschutzes ein Gesamtkon-
vorgezogene Umsetzung von Maßnahmen des Land- zept, bestehend aus fünf Poldern, vorgelegt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 771 Heft 23 – 2016
Die Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung Natternberger Mühlbach 1 und Natternberger
des Hochwasserschutzes im Polder Steinkirchen hat Mühlbach 2 durchzuführen.
eine sehr hohe Priorität, da dieser Polder das mit Ab- Im Bedarfsfall sind entsprechend dem Maß-
stand höchste Schadenspotenzial im gesamten Teil- nahmenblatt zu Nr. 1-15 VCEF in Abstimmung
abschnitt 1: Straubing – Deggendorf aufweist. Die mit den vorbezeichneten Fachstellen geeignete
verheerenden Folgen größerer Hochwasserereignis- Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen, um
se wurden dort zuletzt im Juni 2013 offensichtlich. Es die Nutzung von Biberburgen durch trächtige
entstanden erhebliche Schäden durch Deichbrüche Weibchen zur Jungenaufzucht zu verhindern
am linken Isardeich mit anschließender Überflutung und somit die Tötung von Individuen des Bi-
des Polders Steinkirchen-Fischerdorf, einschließlich bers zu vermeiden.
der Ortschaften Fischerdorf und Natternberg. In die-
Sollten im Rahmen der Begehungen keine Bi-
sem Bereich ist bereits bei knapp 11 von 12 km
bervorkommen angetroffen werden, entfallen
Deichlänge der Schutzgrad auf HW100 verbessert. Le-
die Vergrämungsmaßnahmen.
diglich der Ringschluss Natternberg-Ort steht noch
aus. 2.1.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fäll-
arbeiten)
Die Verwirklichung der Maßnahmen im Hochwasser-
rückhalteraum Steinkirchen hat auch innerhalb des Bevor mit den Maßnahmen zur Errichtung der
Gesamtkonzepts eine sehr hohe Priorität, da der Deiche Bergham, Fehmbach und Natternberg-
Rückhalteraum Steinkirchen aktivierbar sein muss, Ort im Polder Steinkirchen begonnen werden
bevor weiterer Retentionsraum durch Baumaßnah- kann, müssen die Gehölze im Baufeld beseitigt
men oberhalb des Rückhalteraums verloren geht (Ver- werden (Fällarbeiten).
meidung von wesentlichen nachteiligen Auswirkun- • Voraussetzungen gemäß Art. 16 Abs. 2
gen auf die Unterlieger gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG; i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG
siehe hierzu auch die Ausführungen im Erläuterungs- Die Beseitigung von Gehölzen und Röh-
bericht – Beilage 1, Abschnitt II.4.2.2, S. 131 –). richten ist gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2
Der Beginn der vorgezogenen baulichen Realisierung und 3 BNatSchG in der Zeit vom 01.03. bis
dieser Deichabschnitte ist ab Mai 2017 geplant. 30.09. verboten. Die Fällarbeiten dürfen
danach nur im Zeitraum Anfang Oktober
2.1.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen bis Ende Februar durchgeführt werden.
Begleitplans zum Schutz des Bibers
Abweichend von § 39 Abs. 5 Satz 1
Die aufgrund dieser vorläufigen Anordnung BNatSchG verbietet Art. 16 Abs. 1 Satz 1
vorgezogene bedarfsweise Vergrämung des BayNatSchG die Beseitigung von Gehöl-
Bibers dient der Vermeidung von Eingriffen in zen generell. Ein Fall des Art. 16 Abs. 1
Natur und Landschaft durch das Vorhaben zur Satz 2 BayNatSchG, wonach das Verbot
Verbesserung des Hochwasserschutzes. Fer- nach Satz 1 Nr. 1 nicht gilt, liegt nicht vor.
ner dient die Maßnahme der Vermeidung von
Allerdings kann gemäß Art. 16 Abs. 2
Tötungen von Individuen des nach Anhang II
i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG
und Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten
auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot
Bibers.
der Gehölzbeseitigung zugelassen wer-
Der Beginn der Deichbauarbeiten im Polder den, wenn die Beeinträchtigungen ausge-
Steinkirchen ist derzeit für Mai 2017 geplant. glichen werden können oder wenn die
Es besteht die Gefahr, dass durch die Bautätig- Maßnahme aus Gründen des überwiegen-
keiten Individuen des Bibers getötet werden. den öffentlichen Interesses notwendig ist.
Allerdings sind ausweislich der Planfeststel- Der TdV hat die Zulassung einer Ausnahme
lungsunterlagen (Anhang 1 zum Landschafts- beantragt (siehe Antrag vom 13.07.2016,
pflegerischen Begleitplan – Beilage 127) im Ziffer 2, Seite 2).
Polder Steinkirchen keine Maßnahmen zur Ver- Der Ausgleich der durch die Gehölzbesei-
meidung der Tötung von Individuen des Bibers tigung verursachten Beeinträchtigungen
vorgesehen. Hintergrund ist die Tatsache, dass ist durch die Maßnahmen der Landschafts-
verstärkte Aktivitäten des Bibers erst im Zuge pflegerischen Begleitplanung sicherge-
der Vorbereitung von Maßnahmen der Land- stellt. Die Maßnahmen zum Ausgleich des
schaftspflegerischen Begleitplanung zum Verlusts von Feldgehölzen und Gebüschen
Schutz der Fledermaus festgestellt wurden (s. sind in den Planfeststellungsunterlagen
Ziffer 4, S. 7 des Antrags vom 13.07.2016). (Beilage 127, Kap. 5.4, Tabelle 5-6, S. 151)
Aus diesem Grunde sind im Oktober 2016 in mit den Maßnahmen zum Ausgleich des
Anlehnung an die Maßnahmen Nr. 1-15 VCEF Verlusts von geschützten Wäldern zusam-
(Maßnahmen zum Schutz des Bibers im Polder mengefasst (Maßnahmen-Nrn. 8.2 EFFH und
Parkstetten/Reibersdorf und im Polder Sand/ 13-4.3 EFFH).
Entau, vgl. Anhang 1 zu Beilage 127, S. 100 f.) Darüber hinaus dienen die Fällarbeiten der
vom TdV Begehungen mit den zuständigen Vorbereitung von Maßnahmen zur Verbes-
Fachstellen (Bibermanager Südbayern, lokaler serung des Hochwasserschutzes und sind
Biberberater und Untere Naturschutzbehörde somit aus Gründen des überwiegenden
beim Landratsamt Deggendorf) im Bereich öffentlichen Interesses notwendig.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 772 VkBl. Amtlicher Teil
• Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 2 2.3 Keine wesentliche Veränderung des Wasserstan-
Satz 1 i. V. m. Abs. 3 – 7 BayWaldG des oder der Strömungsverhältnisse
Bei einer Teilfläche des Baufeldes für die Eine wesentliche Veränderung des Wasserstandes
Errichtung des Deichs Natternberg-Ort oder der Strömungsverhältnisse durch die vorgezo-
handelt es sich um Erholungswald i. S. d. genen Teilmaßnahmen ist ausgeschlossen.
Art. 12 BayWaldG (vgl. Fachbeitrag Forst-
3. Voraussetzungen für die Zulassung vorzeitigen
wirtschaft – Beilage 368 –, Kap. 5.5.3, Beginns (§ 17 Abs. 1 WHG)
S. 20).
Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund des
Soweit es sich bei den Fällarbeiten um Vorhabens zur Verbesserung des Hochwasserschut-
Waldrodungen i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 zes erforderlich sind, müssen darüber hinaus die Vo-
BayWaldG handelt, hat der TdV die Ertei- raussetzungen für die Zulassung vorzeitigen Beginns
lung einer Erlaubnis gemäß Art. 9 Abs. 2 gemäß § 17 WHG (entsprechend) erfüllt sein (§ 69
BayWaldG beantragt (siehe Antrag vom Abs. 2 WHG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
13.07.2016, Ziffer 2, Seite 2). erfüllt.
Gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG ist 3.1 Voraussichtlich Entscheidung zugunsten des TdV
vor dem Hintergrund der vorläufigen An- (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
ordnung im Rahmen des Planfeststel- Gegen das Konzept des TdV zur Verbesserung des
lungsverfahrens keine Erlaubnis nach Art. Hochwasserschutzes wurden im Rahmen des Anhö-
9 Abs. 2 BayWaldG erforderlich. Allerdings rungsverfahrens Einwendungen vorgetragen, die
sind insoweit die Absätze 4 bis 7 des Art. 9 Gegenstand der Erörterung waren. Der TdV hat im
BayWaldG sinngemäß zu beachten (Art. 9 Rahmen des Anhörungsverfahrens und der Erörte-
Abs. 8 Satz 2 BayWaldG). rung die Einbringung von Planänderungen – auch den
Polder Steinkirchen betreffend – in das Planfeststel-
Gemäß Art. 9 Abs. 4 Nr. 1, 1. Hs. Bay- lungsverfahren angekündigt. Das Gesamtkonzept zur
WaldG ist die Erteilung einer Erlaubnis zur Verbesserung des Hochwasserschutzes als solches
Rodung von Erholungswald zu versagen; wird jedoch durch die beabsichtigten Planänderun-
dies gilt jedoch unbeschadet von Art. 9 gen nicht in Frage gestellt.
Abs. 6 BayWaldG (Art. 9 Abs. 4 Nr. 1, 2. Ungeachtet der bereits angekündigten Planänderun-
Hs. BayWaldG). Die Erlaubnis zur Rodung gen ist derzeit damit zu rechnen, dass das vorgelegte
von Erholungswald ist zu erteilen, wenn Konzept planfestgestellt werden wird.
die Erholungsfunktion des Waldes nicht
geschmälert wird (Art. 9 Abs. 6 Nr. 2 3.2 Überwiegendes öffentliches Interesse an dem
Satz 1 BayWaldG). Vorliegend ist von den vorzeitigen Beginn (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG)
Fällarbeiten lediglich ein kleiner Teil von Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verbesserung
Flächen betroffen, die Erholungswald dar- des Hochwasserschutzes besteht ein überwiegendes
stellen (0,66 ha). Gemäß Beilage 368 (Kap. öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der
9, S. 32) werden die Auswirkungen des Maßnahmen. Insoweit wird auf die vorstehenden
Vorhabens zur Verbesserung des Hoch- Ausführungen (Ziffer 2.1) verwiesen.
wasserschutzes im Teilabschnitt 1: Strau- 3.3 Selbstverpflichtung des TdV zum Schadenersatz
bing – Deggendorf insgesamt „aus forst- und zur Wiederherstellung des früheren Zustan-
wirtschaftlicher Sicht als unerheblich bis des (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 WHG)
sehr gering eingestuft. Die realisierten und Der TdV hat mit Datum vom 23.08.2016 eine Erklä-
geplanten Ausgleichsmaßnahmen kom- rung vorgelegt, wonach sich dieser verpflichtet, alle
pensieren die Beeinträchtigungen voll- bis zur Entscheidung durch die vorgezogene Umset-
ständig.“ Der Waldverlust wird durch die zung der Maßnahmen verursachten Schäden zu er-
Umsetzung der Maßnahme Nr. 8.2 EFFH setzen und, falls die Maßnahmen nicht genehmigt
ausgeglichen. werden, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Da somit die Erlaubnis für die Rodung die- 4. Landschaftspflegerische Begleitplanung
ser Flächen gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1
i. V. m. Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 BayWaldG zu 4.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Be-
erteilen wäre, stehen der Maßnahme keine gleitplans zum Schutz des Bibers
Vorgaben des BayWaldG entgegen. Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich
nicht um Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne
2.2 Wahrung der nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6 von § 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern um Bestandteile
WaStrG zu berücksichtigenden Interessen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung selbst,
Die für die Durchführung der beantragten Maßnah- die zur Vermeidung vorhabenbedingter Beeinträchti-
men erforderlichen Flächen stehen weit überwiegend gungen des Bibers und zum Erhalt des Lebensraums
im Eigentum des TdV (Freistaat Bayern). für den Biber vorgesehen und damit auf die Vermei-
dung bzw. die Kompensation von Eingriffen gerichtet
Im Übrigen ist die Wahrung der Rechte und Interessen sind. Sofern durch die Maßnahmen zunächst Eingrif-
anderer durch die Anordnung § 1 (Abschnitt A.III.1) fe bewirkt werden, ist insoweit im Hinblick auf das
dieser vorläufigen Anordnung sichergestellt. naturschutznähere Endziel, insbesondere den Erhalt
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 773 Heft 23 – 2016
des Lebensraums für den Biber, keine weitere Kom- Soweit es sich bei den betroffenen Flächen um Er-
pensation erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom holungswald i. S. d. Art. 12 BayWaldG handelt, ist vor
28.01.2009 – Az.: 7 B 45/08, Rn 20 – juris –). Im Übri- dem Hintergrund des geringen Flächenumgriffs die
gen handelt es sich bei der Vergrämung des Bibers Erholungsfunktion nicht geschmälert (s. o. Ziffer
um eine temporäre Maßnahme auf kleinem Raum, 2.1.2).
welche überdies entfällt, sofern im Rahmen der Be-
gehungen keine Vorkommen des Bibers angetroffen Die Fällarbeiten haben Auswirkungen auf das Schutz-
werden. gut Pflanzen (vgl. Beilage 278 – Umweltverträglich-
keitsuntersuchung, Teil 2: Auswirkungsprognose,
Wie unter Ziffer 2.1.1 dargelegt, ist die Durchführung Kap. 4.4, Tabelle 7, S. 37 ff.). Vor dem Hintergrund
von Vergrämungsmaßnahmen im Polder Steinkirchen der Kompensationsmaßnahmen (s. o. Ziffer 2.1.2)
in den Planfeststellungsunterlagen nicht vorgesehen, können die Fällarbeiten jedoch ohne schwerwiegen-
da die verstärkte Bibertätigkeit erst 1 Jahr nach Be- de und nachhaltige Auswirkungen auf die Pflanzen-
ginn des Planfeststellungsverfahrens festgestellt wur- welt durchgeführt werden. Im Übrigen beabsichtigt
de. Inhaltlich handelt es sich jedoch um das in An- der TdV vor Beginn der Maßnahmen zur Errichtung
hang 1 zu Beilage 127, Maßnahmenblatt S. 100 f. als des Deichs Bergham die Umsiedlung des Kriechen-
Maßnahme Nr. 1-15 VCEF beschriebene Vorgehen in den Sellerie (Maßnahme Nr. 1-13 VCEF, vgl. Anhang 1
anderen Bereichen des Teilabschnitts 1: Straubing – zu Beilage 127, Maßnahmenblatt S. 86 ff.).
Deggendorf. Im Übrigen erfolgen die Begehungen
und erforderlichenfalls die Vergrämungsmaßnahmen Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere
unter Beteiligung der zuständigen Fachstellen. werden durch den Erhalt von Gehölzbeständen im
4.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten) Bereich potenzieller Quartierbäume von Fledermäu-
sen bis zum Wirksamwerden der bereits vorgezogen
Die Fällarbeiten stellen Eingriffe in Natur und Land- durchgeführten Maßnahmen Nr. 17-1 ACEF sowie
schaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar; diese Ein- durch die Umsetzung der Bauzeitenregelungen ver-
griffe werden jedoch im Rahmen der Landschafts- mieden (s. o. Ziffer 4.2).
pflegerischen Begleitplanung kompensiert (s. o. Ziffer
2.1.2). Soweit nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut
Tiere im Übrigen zu befürchten sind, wird auch diesen
Beeinträchtigungen der Fledermaus werden dadurch
durch die Maßnahmen der landschaftspflegerischen
vermieden, dass innerhalb des zukünftigen Baufeldes
Begleitplanung Rechnung getragen: Vor Beginn der
im Fällbereich 3 (Deich Natternberg-Ort) Gehölzbe-
Bauarbeiten im Bereich der Siele Natternberger Mühl-
stände im Bereich potenzieller Quartierbäume von
bach 1 und Natternberger Mühlbach 2 (Deich Nat-
Fledermäusen zunächst vollständig erhalten bleiben.
ternberg-Ort) beabsichtigt der TdV die Umsiedlung
Erst nach Wirksamwerden der bereits vorgezogen
des Kleinen Wasserfroschs (Maßnahme Nr. 1-10.2
durchgeführten Maßnahmen Nr. 17-1 ACEF im Herbst
VCEF, vgl. Anhang 1 zu Beilage 127, Maßnahmenblatt
2017 werden diese Gehölzbestände beseitigt.
S. 72 ff.)
Im Übrigen werden Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft durch die Umsetzung der gesetzli- In Bezug auf wider Erwarten eintretende, nicht kom-
chen und in den Planfeststellungsunterlagen enthal- pensierbare Beeinträchtigungen der Tier- und Pflan-
tenen Bauzeitenregelungen vermieden (vgl. Beilage zenwelt wird auf die Hinweise unter Abschnitt A.VII.2
127, Kap. 2, S. 17 ff. und S. 29 ff.). und A.VII.3 sowie auf die unter Ziffer 3.3 bezeichnete
Selbstverpflichtung des TdV verwiesen.
5. Darstellung und Bewertung der Umweltauswir-
kungen (§§ 11 und 12 UVPG) 6. Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG – FFH-Verträg-
5.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Be- lichkeitsprüfung
gleitplans zum Schutz des Bibers Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete „Do-
Die vorgezogenen Maßnahmen zur Vergrämung des nau(auen) zwischen Straubing und Vilshofen“ sind
Bibers haben keine nachteiligen Auswirkungen auf weder durch die vorgezogene Durchführung der
das Schutzgut Tiere. Vielmehr sollen durch die Maß- Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleit-
nahmen baubedingte Störungen bzw. Tötungen von plans zum Schutz des Bibers noch durch die vorge-
Individuen des Bibers gerade vermieden werden (s. o. zogene Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fäll-
Ziffer 4.1). arbeiten) zu erwarten.
Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Beeinträchti- 6.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Be-
gungen der Pflanzenwelt sind durch die vorgezogene gleitplans zum Schutz des Bibers
Durchführung der Vergrämungsmaßnahmen nicht zu
erwarten, die im Übrigen entfallen, sofern im Zuge der Entgegen den Ausführungen in der FFH-Verträglich-
Begehungen keine Bibervorkommen festgestellt wer- keitsuntersuchung (Beilage 325, Kap. 3.5.1., S. 146
den. ff.) sind ohne die im Bedarfsfall durchzuführenden
In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch- Vergrämungsmaßnahmen negative Auswirkungen
tigungen der Tier- und Pflanzenwelt wird auf die Hin- der Deichbaumaßnahmen im Polder Steinkirchen auf
weise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3 verwiesen. die nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützte Art
nicht auszuschließen. Die Vergrämungsmaßnahmen
5.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten) dienen der Vermeidung von negativen Auswirkungen
Erhebliche nachteilige Auswirkungen der Fällarbeiten auf den Biber (siehe hierzu auch die Ausführungen
auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten. unter Ziffer 2.1.1 und unter Ziffer 4.1).
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 774 VkBl. Amtlicher Teil
6.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten) Gefahren für die Gesundheit des Menschen und für
Soweit durch die Fällarbeiten FFH-Lebensraumtypen die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnahmen zur
beeinträchtigt werden, werden diese Beeinträchti- Verbesserung des Hochwasserschutzes sind Eingrif-
gungen kompensiert. Die unter Ziffer 2.1.2 bezeich- fe in Natur und Landschaft verbunden, die vermieden
neten Maßnahmen sind auch in Beilage 325 darge- bzw. ausgeglichen werden müssen. Wie unter Ziffer
stellt (Verträglichkeitsuntersuchung zum FFH-Gebiet 2.1.2, 4.2, 5.2 und 6.2 dargelegt, wird diesen Anfor-
„Donauauen zwischen Straubing und Vilshofen“ derungen durch die Landschaftspflegerische Begleit-
(7142-301): Maßnahme 8.2 EFFH, Kap. 5.3.2, Tabelle planung Rechnung getragen.
5-7, S. 253; Verträglichkeitsuntersuchung zum Vogel- Ohne die vorgezogene Durchführung der Fällarbeiten
schutzgebiet „Donau zwischen Straubing und Vilsho- können die Deichbaumaßnahmen im Polder Steinkir-
fen“ (7142-471), Kap. 5.3.2, Tabelle 5-4, S. 133). chen nicht beginnen. Zumutbare Alternativen zu den
In Bezug auf die Vermeidungsmaßnahmen wird auf beantragten Maßnahmen zur Baufeldfreimachung im
die Ausführungen unter Ziffer 2.1.2 und 4.2 verwie- Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sind nicht
sen. ersichtlich (siehe hierzu auch unten Ziffer 8.1.2 –
rechtliche Würdigung der Forderung des Bund Natur-
In Bezug auf wider Erwarten eintretende, nicht kom- schutz in Bayern e. V.).
pensierbare Beeinträchtigungen der vorgenannten
Natura 2000-Gebiete wird auf die Hinweise unter Ab- 8. Verfahren
schnitt A.VII.2 und A.VII.3 sowie auf die unter Ziffer 8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
3.3 bezeichnete Selbstverpflichtung des TdV verwie- der Naturschutzvereinigungen
sen.
8.1.1 Eingegangene Stellungnahmen
7. Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilmaßnahmen Mit Schreiben vom 15.07.2016 wurde der Re-
mit den Vorgaben des Artenschutzes gierung von Niederbayern, dem Amt für Ernäh-
7.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Be- rung, Landwirtschaft und Forsten Landshut
gleitplans zum Schutz des Bibers (AELF), dem Wasserwirtschaftsamt Deggen-
dorf (WWA), dem Landratsamt Deggendorf –
Die Durchführung der beantragten Maßnahmen stellt
Untere Naturschutzbehörde (UNB), der Stadt
keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorga-
Deggendorf, der Gemeinde Stephansposching,
ben dar.
dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Re-
Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen nach gensburg (WSA), dem Bayerischen Bauernver-
§ 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnah- band (BBV) sowie dem Bund Naturschutz in
megenehmigung vor. Bayern e. V. (BN), dem Landesbund für Vogel-
Die Maßnahmen dienen dem Schutz der natürlich schutz in Bayern e. V. (LBV) und dem Landes-
vorkommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 jagdverband Bayern e. V. (LJV) Gelegenheit zur
BNatSchG). Stellungnahme zu den beantragten vorgezoge-
nen Teilmaßnahmen bis zum 12.08.2016 ge-
Ferner ist die Durchführung der Maßnahmen aus
geben.
zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses
erforderlich (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das Die Regierung von Niederbayern (Sachgebiet
Hochwasserschutzkonzept dient der Beseitigung von 55.1) hat mit Datum vom 12.08.2016 die Stel-
Gefahren für die Gesundheit des Menschen und für lungnahmen des Sachgebiets 51 vom 12.08.2016
die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnahmen zur und des Sachgebiets 52 vom 25.07.2016 sowie
Verbesserung des Hochwasserschutzes sind Eingrif- der Gruppe Landwirtschaft und Forsten (GLF)
fe in Natur und Landschaft verbunden, die vermieden vom 25.07.2016 übermittelt.
bzw. ausgeglichen werden müssen. Die vorgezoge- Die Stellungnahme des Sachgebiets 51 (Höhe-
nen Teilmaßnahmen dienen der Vermeidung von Ein- re Naturschutzbehörde – HNB) vom 12.08.2016
griffen. enthält konkrete Anregungen in Bezug auf die
Zumutbare Alternativen zu den beantragten Ver- Behandlung der Bäume Nrn. 1002 und 1011
grämungsmaßnahmen zum Schutz des Bibers im nach deren Fällung. Ferner wird die Abstim-
Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sind, sofern mung des TdV mit der UNB und der HNB ge-
Vorkommen dieser Art im Rahmen der Begehungen fordert.
angetroffen werden, nicht ersichtlich. Ausweislich der Stellungnahme des Sachge-
7.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten) biets 52 (Wasserwirtschaft) vom 25.07.2016
besteht mit dem Antrag vor dem Hintergrund
Die Durchführung der beantragten Fällarbeiten stellt der Dringlichkeit der Maßnahmen zur Verbes-
keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorga- serung des Hochwasserschutzes im gegen-
ben dar. ständlichen Bereich Einverständnis. Seitens
Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen nach des Sachgebiets 52 wird die Beachtung der
§ 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnah- gesetzlichen Bauzeitenbeschränkungen sowie
megenehmigung vor. der in den Planfeststellungsunterlagen vorge-
Die Durchführung der Maßnahmen ist aus zwingen- sehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaß-
den Gründen des überwiegenden Interesses erfor- nahmen gefordert.
derlich (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das Die GLF (Stellungnahme vom 25.07.2016) und
Hochwasserschutzkonzept dient der Beseitigung von das AELF (Stellungnahme vom 26.07.2016) er-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 775 Heft 23 – 2016
klären unter Aufrechterhaltung der Stellung- Die Fällung der vorbezeichneten Bäume
nahme des AELF vom 28.10.2014 (L2.2 SW und der weitere Umgang mit dem hierbei
589), dass landwirtschaftliche Belange durch anfallenden Holz sind nicht Gegenstand
die Durchführung der beantragten Maßnahmen dieser vorläufigen Anordnung; diese sollen
nicht beeinträchtigt werden, sofern die Fäll- erst im Herbst 2017 gefällt werden (s. o.
arbeiten die landwirtschaftliche Produktion Abschnitt B. I.2.2.1 und Ziffer 4.2).
nicht einschränken. Aus forstwirtschaftlicher • Stellungnahme des AELF (uneingeschränk-
Sicht bestehen vor dem Hintergrund der in den te landwirtschaftlichen Produktion)
Planfeststellungsunterlagen vorgesehenen
waldrechtlichen Ausgleichsmaßnahme Nr. 8.2 Durch die vorgezogene Durchführung der
EFFH seitens des AELF keine Bedenken. beantragten Maßnahmen wird die land-
wirtschaftliche Produktion nicht einge-
Die UNB hat mit Schreiben vom 09.09.2016 die schränkt. Die Zufahrt zu den Fällbereichen
Berücksichtigung von Auflagen in Bezug auf erfolgt über die unmittelbar angrenzenden
den Umfang der Rodungsarbeiten, die Gestal- Straßen und Wege. Lediglich im Fällbe-
tung der Zu- und Abfahrten der Rodungsberei- reich 3 (Deich Natternberg-Ort) erfolgt die
che sowie die (Zwischen-)Lagerung der im Zufahrt über eine Wiese. Diese wurde je-
Rahmen der Rodungsarbeiten anfallenden Ge- doch für die Umsetzung des Vorhabens
hölzbestände gefordert. zur Verbesserung des Hochwasserschut-
Die Stadt Deggendorf hat mit Datum vom zes vom Freistaat Bayern erworben; eine
11.08.2016 mitgeteilt, dass gegen die Durch- landwirtschaftliche Produktion findet dort
führung der beantragten Maßnahmen keine derzeit nicht statt.
Einwände bestehen. • Stellungnahme der UNB (Gestaltung der
Das WSA hat mit Schreiben vom 29.07.2016 Zu- und Abfahrten der Rodungsbereiche)
mitgeteilt, dass keine Einwendungen gegen die Soweit seitens der UNB die Forderung
Durchführung der beantragten Maßnahmen nach einer möglichst landschaftsschonen-
bestehen. den Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu
Die Stellungnahme des LBV vom 10.08.2016 den Rodungsbereichen gefordert wird, ist
enthält Anregungen in Bezug auf die weitere darauf hinzuweisen, dass die Herstellung
Verwendung des bei den Fällarbeiten anfallen- von Wegen nicht Gegenstand des Antrags
den Holzes zur Schaffung des Habitats „Tro- auf Erlass einer vorläufigen Anordnung ist.
ckenes großvolumiges Totholz“. Ferner enthält Der TdV sieht vielmehr die Verwendung
die Stellungnahme Hinweise und Forderungen bereits vorhandener Straßen und Wege
in Bezug auf die Zwischenlagerung. Eine län- vor.
gere, saisonübergreifende Zwischenlagerung • Forderungen des LBV (Holzverwendung,
wird vom LBV wegen möglicher Beeinträchti- Zwischenlagerung)
gungen von Tieren als grundsätzlich kritisch
beurteilt. Der Forderung des LBV nach Verwendung
des bei den Fällarbeiten anfallenden Hol-
Der BN hat mit Schreiben vom 12.08.2016 wie
zes zur Errichtung von Habitaten aus Tot-
folgt Stellung genommen:
holz wird durch die Umsetzung der LBP-
Insbesondere angesichts der dringlichen Ver- Maßnahmenkomplexe 7 und 10 (vgl.
besserung des Hochwasserschutzes werden Beilage 127, Kap. 6.1, Tabelle 6-1, S. 161)
die prinzipiellen Bedenken gegenüber der vor- Rechnung getragen.
gezogenen Durchführung von Maßnahmen vor
In Bezug auf die Ablehnung einer längeren
Abwägung aller Belange und vor Erlass eines
Zwischenlagerung der entfernten Gehölze
bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlus-
durch den LBV hat der TdV im Rahmen
ses in diesem Fall zurückgestellt.
einer weiteren Anhörung mitgeteilt, dass
In Bezug auf den Fällbereich 3 (Deich Nattern- eine solche nicht vorgesehen sei: Das an-
berg-Ort) werden unter Verweis auf weitere fallende Holz werde der mit den Fällarbei-
Möglichkeiten zur Eingriffsminimierung in ten beauftragten Firma zur Verwertung als
Waldbereichen und auf wegen der vorliegen- Brennholz übergeben.
den Baugrundverhältnisse zu erwartende hohe
In Bezug auf die Umsetzung der Maßnah-
bautechnische Anforderungen zwei kleinräumi-
menkomplexe 7 und 10 wird kein Holz aus
ge Alternativen zur Trassenoptimierung mit der
den Fällarbeiten benötigt, da der TdV be-
Bitte um Prüfung aufgezeigt.
absichtigt die Maßnahmen zur Errichtung
Im Übrigen schließt sich der BN der Forderung von Totholzhabitaten durch Nutzungsver-
des LBV nach Verwendung der Gehölze zur Er- zicht, die dauerhafte Sicherung von Alt-
richtung von Totholzhabitaten an. bäumen sowie das Belassen bereits be-
Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. stehenden Totholzes umzusetzen.
8.1.2 Rechtliche Würdigung der eingegangenen • Forderung des BN (Trassenverschiebung)
Stellungnahmen Der Forderung des BN hinsichtlich der Er-
• Stellungnahme der HNB (Behandlung der richtung von Totholzhabitaten wird aus-
Bäume Nrn. 1002 und 1011 nach Fällung) weislich der Planfeststellungsunterlagen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2016 776 VkBl. Amtlicher Teil
nachgekommen (s. o. Gliederungspunkt Im Übrigen wird den vorgebrachten Ein-
„Forderungen des LBV“). wendungen und Hinweisen durch die An-
Die vom BN unterbreiteten Vorschläge be- ordnungen unter Abschnitt A.III Rechnung
züglich einer Trassenoptimierung (Fällbe- getragen.
reich 3) sind aus folgenden Gründen abzu- 8.2 Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde
lehnen: Wasserwirtschaftliche Belange sind durch die vorge-
Ausweislich der Beilage 368 werden die zogene Durchführung der Maßnahmen nicht berührt.
Auswirkungen des Vorhabens zur Verbes- Durch die Durchführung der Maßnahmen sind Belan-
serung des Hochwasserschutzes im Teil- ge der Landeskultur nicht berührt, soweit es sich um
abschnitt 1: Straubing – Deggendorf ins- landwirtschaftliche Belange handelt (s. o. Ziffer 8.1.2).
gesamt „aus forstwirtschaftlicher Sicht als
unerheblich bis sehr gering eingestuft. Die Belange der Landeskultur (Forstwirtschaft) sind inso-
realisierten und geplanten Ausgleichsmaß- weit berührt, als es sich bei den von den Fällarbeiten
nahmen kompensieren die Beeinträchti- betroffenen Flächen teilweise um Waldflächen i. S. d.
gungen vollständig.“ Soweit Waldflächen BayWaldG (s. o. Ziffer 2.1.2) handelt.
vorhabenbedingt verloren gehen, werden Die gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung der
die Verluste durch die Umsetzung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Ge-
Maßnahme Nr. 8.2 EFFH ausgeglichen (s. o. sundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
2. Gliederungspunkt unter Ziffer. 2.1.2). ten zum Vollzug des Bundeswasserstraßengesetzes
Die geltend gemachte ökologische Opti- vom 23.11.2009 (Az.: 52c-U4505-2008/2-1 und R
mierung durch die vorgeschlagene Ver- 2-0004-3859) zuständige Regierung von Niederbay-
schiebung der Trasse nach Osten bzw. ern wurde mit Datum vom 18.08.2016 um Erteilung
nach Westen wird nicht ausreichend be- des Einvernehmens gebeten.
legt; im Einzelnen ist insoweit auf folgen- Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom
des hinzuweisen: 26.08.2016 (Az.: 55.1-4552-27) wurde das Einverneh-
• Verschiebung der Trasse nach Osten men erteilt.
Der Hinweis des BN auf die im Bereich 8.3 Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr
der beiden Natternberger Mühlbäche und digitale Infrastruktur
vorhandenen ungünstigen Unter- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
grundverhältnisse (weiche Auesedi- struktur hat dieser vorläufigen Anordnung mit Erlass
mente) ist zutreffend. Die Mühlbäche vom 23.09.2016 (Az.: WS 15/526.6/1.6) zugestimmt.
müssten jedoch auch im Fall einer
Trassenverschiebung gequert werden, 9. Begründung der Anordnungen
sodass hierdurch keine Verbesserung zu 1. – Rechte Dritter (§ 1):
erzielbar wäre.
Die für die Durchführung der beantragten Maßnah-
Entgegen der vom BN vertretenen Auf- men vorgesehenen Flächen befinden sich derzeit teil-
fassung würde die Verschiebung nach weise im Eigentum Dritter. Durch die Anordnung wird
Osten auch zu keiner Reduzierung von sichergestellt, dass eine Inanspruchnahme der Flä-
Eingriffen in Waldbestände führen. Die chen, soweit diese nicht vom TdV erworben werden,
Trasse wurde vom TdV dergestalt aus- nur unter der Voraussetzung der vorherigen schriftli-
gewählt, dass der Waldbereich in chen Zustimmung der Betroffenen erfolgt.
möglichst geringem Umfang, d. h. auf
zu 2. – Naturschutz (§ 2):
einer möglichst kurzen Strecke betrof-
fen ist. Dabei wurde die Lage der Nat- (1) Mit dieser Anordnung wird der Forderung der HNB
ternberger Mühlbäche und der erfor- entsprochen.
derlichen Sielbauwerke berücksichtigt. (2) – (4): Mit diesen Anordnungen wird den Forderun-
• Verschiebung der Trasse nach Westen gen der UNB entsprochen.
Dieser Vorschlag wird vom BN damit zu 3. – Denkmalschutz (§ 3):
begründet, dass durch die Verschie- Mit dieser Anordnung wird den Belangen des Denk-
bung jüngere Waldbestände betroffen malschutzes Rechnung getragen.
wären.
Wie dargelegt, wurde die Trasse be- 10. Begründung der Anordnung der sofortigen
reits so ausgewählt, dass Waldberei- Vollziehung
che auf einer möglichst kurzen Strecke Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung
betroffen sind. Die angeregte Verschie- wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeord-
bung würde zwar zum Erhalt älterer net.
Waldbestände führen, im Ergebnis je- Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
doch ebenso zu einer Betroffenheit von Vollziehung liegt hier darin begründet, dass die Ein-
Waldbeständen in größerem Umfang. haltung des geplanten Beginns der Deichbaumaß-
Zudem ist nicht bekannt, ob in den jün- nahmen voraussetzt, dass die Vergrämung des Bi-
geren Waldbeständen bereits wertvol- bers zur Vermeidung vorhabenbedingter Tötungen
le Habitate für Tiere entstanden sind. von Individuen der Art – sofern erforderlich – recht-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil