VkBl Nr. 23 2016

Verkehrsblatt Nr. 23 2016

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VkBl. Amtlicher Teil                                                767                                                      Heft 23 – 2016

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245      Bestand und Bewertung: Tiere (Vögel)              019             350      Bestand und Beeinträchtigungen: VS-Gebiet        027
                                                                                    „Donau zw. Straubing u. Vilshofen“, Vogelarten
249      Bestand und Bewertung: Tiere (Säugetiere,         019                      nach Anhang I u. Art. 4(2) VS-RL
         Reptilien, Amphibien, Uferlaufkäfer, Wasser-
         insekten, Libellen, Makrozoobenthos)                              351      Natura 2000: Übersicht Kohärenzmaßnahmen         027
253      Bestand und Bewertung: Tiere (Tagfalter,          019             Fachbeitrag Artenschutz
         Weichtiere, Großkrebse, Totholzinsekten)                          352      Fachbeitrag Artenschutz, spezielle               028
257      Bestand und Bewertung: Pflanzen                   020                      artenschutzrechtliche Untersuchungen (saP)
         (Gefäßpflanzen, Moose)                                            356      Bestand und Beeinträchtigungen:                  028
                                                                                    Vogelarten nach Art. 1 VS-RL
261      Bestand: Biotop- und Nutzungstypen                020
                                                                           360      Bestand und Beeinträchtigungen:                  028
265      Bewertung: Biotop- und Nutzungstypen              020                      Arten nach Anhang IV FFH-RL
269      Bestand: Schutzgebiete und geschützte             021             361      Allgemeinverständliche Zusammenfassung           029
         Biotope nach Naturschutzrecht                                              nach § 6 UVPG (AVZ)
273      Bestand und Bewertung: Landschaft,                021             Weitere Anlagen
         Klima/Luft
                                                                           365      Gutachten zur Durchgängigkeit und zum Fisch-     030
Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Teil 2: Auswirkungsprognose                     schutz an Schöpfwerken und Schöpfstellen
278      Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ein- 022
         schließlich Gewässerschutz gemäß WHG und                     III. Anordnungen
         WRRL: Beschreibung der zu erwartenden er-
         heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen                    1.       Rechte Dritter
282      Konflikte: Menschen, Erholungsinfrastruktur,      022                                             §1
         Kultur- und sonstige Sachgüter
                                                                               Vor Beginn der Umsetzung der Maßnahmen hat der
286      Konflikte: Boden und sonstige bodenrelevanten     022                 Träger der Vorhaben von den betroffenen Grund-
         Daten                                                                 stückseigentümerinnen und -eigentümern jeweils die
296      Konflikte: Tiere (Vögel)                          023                 schriftliche Zustimmung zur Durchführung der Maß-
                                                                               nahmen einzuholen und diese der Planfeststellungs-
300      Konflikte: Tiere (Säugetiere, Reptilien,          023                 behörde vorzulegen.
         Amphibien, Uferlaufkäfer, Wasserinsekten,
         Libellen, Makrozoobenthos)                                   2.       Naturschutz
304      Konflikte: Tiere (Tagfalter, Weichtiere,          024
         Großkrebse, Totholzinsekten)                                                                      §2
308      Konflikte: Pflanzen (Gefäßpflanzen, Moose)        024                 (1) Die Ausführungsplanung ist mit der zuständigen
                                                                                   Unteren und Höheren Naturschutzbehörde abzu-
312      Konflikte: Biotop- und Nutzungstypen              024                     stimmen.
316      Konflikte: Schutzgebiete und geschützte           025                 (2) Die Rodungsarbeiten sind auf die für die 2017
         Biotope nach Naturschutzrecht                                             geplanten Maßnahmen zur Verbesserung des
320      Konflikte: Landschaft, Klima/Luft                 025                     Hochwasserschutzes unbedingt notwendigen
                                                                                   Trassen und sonstigen Bereiche zu beschränken.
FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen
                                                                               (3) Soweit eine Zwischenlagerung von Baumstäm-
325      FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU)         026                     men oder Geäst erforderlich ist, darf diese nicht
         zum FFH-Gebiet „Donauauen zwischen Strau-                                 auf ökologisch wertvollen, zu erhaltenden Flä-
         bing und Vilshofen“, FFH-Verträglichkeitsunter-                           chen erfolgen.
         suchung (FFH-VU) zum Vogelschutzgebiet
         „Donau zwischen Straubing und Vilshofen“                              (4) Eventuell anfallendes Häckselgut ist abzufahren;
         und FFH-Voruntersuchungen                                                 eine Lagerung oder Ausstreuung in den angren-
                                                                                   zenden Auwäldern oder in sonstigen ökologisch
326      Bestand: FFH- und Vogelschutzgebiete im           026                     wertvollen Bereichen ist zu vermeiden.
         Planungsraum
330      Bestand und Beeinträchtigungen: FFH-Gebiet        026            3.   Denkmalschutz
         „Donauauen zw. Straubing u. Vilshofen“, Arten
         nach Anhang II FFH-RL                                                                             §3
342      Bestand und Beeinträchtigungen: FFH-Gebiet        027                 (1) Die bauausführenden Firmen sind auf die Mög-
         „Donauauen zw. Straubing u. Vilshofen“,                                   lichkeit frühgeschichtlicher Funde und die Melde-
         Lebensraumtypen und charakteristische Arten                               pflicht nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Geset-
                                                                                   zes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
343      Bestand und Beeinträchtigungen: FFH-Gebiet        027                     (Denkmalschutzgesetz – DSchG – ) und die Ver-
         „Donauauen zw. Straubing u. Vilshofen“,
                                                                                   änderungsverbote nach Art. 6 und Art. 8 Abs. 2
         Lebensraumtypen und charakteristische Arten
                                                                                   Bayerisches DSchG hinzuweisen.


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                             768                                   VkBl. Amtlicher Teil

     (2) Sofern bei den Bauarbeiten Bodenaltertümer vor-            rung des Hochwasserschutzes ist der Freistaat Bay-
         gefunden werden, hat der Träger des Vorhabens              ern (Wasserwirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertre-
         das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege                 ten durch die RMD (nachfolgend: Träger der Vorhaben
         über diesen Fund unverzüglich zu unterrichten.             – TdV –).
     (3) Im Zuge der Durchführung der Maßnahmen ge-
         fundene Bodendenkmäler sind, soweit möglich           2.   Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen
         und erforderlich, auf Kosten des Trägers des Vor-          Gegenstand der vorgezogenen Teilmaßnahmen ist
         habens in Abstimmung mit dem Bayerischen                   die Durchführung von Maßnahmen des Landschafts-
         Landesamt für Denkmalpflege zu sichern.                    pflegerischen Begleitplans zum Schutz des Bibers
                                                                    (Vergrämung im Bedarfsfall) sowie von Maßnahmen
IV. Anordnungsvorbehalt                                             zur Baufeldfreimachung, bestehend aus der Beseiti-
Die nachträgliche Aufnahme von Anordnungen, die er-                 gung von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten) zur Vor-
forderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls der             bereitung von Deichbaumaßnahmen im Polder Stein-
Allgemeinheit oder von Rechten Dritter zu verhüten, bleibt          kirchen.
vorbehalten.                                                        Die Durchführung der Maßnahmen zum Schutz des
                                                                    Bibers sowie der Beginn der Fällarbeiten sind im Ok-
V. Anordnung der sofortigen Vollziehung                             tober 2016 vorgesehen. Der Beginn der Deichbau-
Im öffentlichen Interesse wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1             maßnahmen (Deiche Bergham, Fehmbach und Nat-
Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige               ternberg-Ort) ist im Mai 2017 vorgesehen.
Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung angeordnet.
                                                                    Es handelt sich um folgende Maßnahmen:
VI. Kostenentscheidung                                              2.1   Maßnahmen des Landschaftspflegerischen
Die vorläufige Anordnung ergeht gebührenfrei. Auslagen                    Begleitplans zum Schutz des Bibers
werden nicht erhoben.                                                     Im Zuge der Vorbereitung von Maßnahmen des
                                                                          Landschaftspflegerischen Begleitplans zum
VII. Hinweise                                                             Schutz der Fledermaus im Polder Steinkirchen
1.   Die vorläufige Anordnung tritt gemäß § 14 Abs. 2                     wurde durch die vom TdV beauftragte Umwelt-
     Satz 5 WaStrG außer Kraft, wenn nicht binnen sechs                   begleitung im Herbst 2015 festgestellt, dass im
     Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begon-                    Bereich des Natternberger Mühlbachs 1 und
     nen wird.                                                            des Natternberger Mühlbachs 2 verstärkt Akti-
2.   Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfest-                 vitäten des Bibers stattfinden.
     stellung. Soweit die Festsetzungen der vorläufigen                   Um die Nutzung von Biberburgen durch träch-
     Anordnung im Planfeststellungsbeschluss für zuläs-                   tige Weibchen zur Jungenaufzucht zu verhin-
     sig erklärt werden, wird der verfügende Teil der vor-                dern und somit die Tötung von Individuen des
     läufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss                     Bibers zu vermeiden, soll im Oktober 2016 im
     aufgehoben.                                                          Rahmen von Begehungen des TdV mit dem zu-
3.   Wird eine Teilmaßnahme oder das Vorhaben insge-                      ständigen Bibermanager Südbayern, dem lo-
     samt durch die anschließende Planfeststellung für                    kalen Biberberater und der Unteren Natur-
     unzulässig erklärt, ist der frühere Zustand wieder her-              schutzbehörde das Vorkommen von
     zustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 WaStrG). Die Betroffe-                 Biberbauten kontrolliert werden. Bei Bedarf,
     nen sind zu entschädigen, soweit ein Schaden ein-                    d. h. für den Fall, dass Vorkommen von Biber-
     getreten ist, der durch die Wiederherstellung des                    bauten in einer Störzone von 100 m um die
     früheren Zustands nicht ausgeglichen werden kann                     neuen Sielbauwerke aufgefunden werden, sol-
     (§ 14 Abs. 2 Satz 8 WaStrG).                                         len Vergrämungsmaßnahmen in Anlehnung an
                                                                          die Maßnahmen Nr. 1-15 VCEF (Maßnahmen zur
4.   In der vorläufigen Anordnung sind Art und Umfang
                                                                          Vergrämung des Bibers im Polder Parkstetten,
     der zulässigen Baumaßnahmen sowie diejenigen Auf-
                                                                          Bereich Alte Kinsach bei Bruchwiesen und im
     lagen festgelegt, die zum Wohle der Allgemeinheit
                                                                          Polder Sand/Entau, bei Entau – vgl. Maßnah-
     oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf
                                                                          menblatt im Anhang 1 zum Landschaftspflege-
     Rechte anderer bereits durch die Teilmaßnahmen er-
                                                                          rischen Begleitplan – Beilage 127, S. 100 f. –)
     forderlich werden. Die noch nicht für die Teilmaßnah-
                                                                          durchgeführt werden.
     me erforderlichen Auflagen sind einem etwaigen
     Planfeststellungsbeschluss vorbehalten.                        2.2   Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fäll-
                                                                          arbeiten)
                             B.
                                                                          Zur Vorbereitung von Deichbaumaßnahmen im
                                                                          Polder Steinkirchen (Deiche Bergham, Fehm-
                          Gründe
                                                                          bach, Natternberg-Ort) sollen ab Oktober 2016
I.   Tatbestand                                                           im künftigen Baufeld befindliche Gehölze be-
                                                                          seitigt werden (Fällarbeiten). Von den Fällarbei-
1.   Träger des Vorhabens                                                 ten ist eine Fläche von insgesamt ca. 8.945 m2
     Träger des Vorhabens zum Ausbau der Wasserstraße                     betroffen. Die betroffenen Grundstücke befin-
     ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen-                   den sich in der Gemeinde Stephansposching
     und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten                    (Gemarkung Steinkirchen) sowie in der Stadt
     durch die RMD. Träger des Vorhabens zur Verbesse-                    Deggendorf (Gemarkung Natternberg).


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        769                                           Heft 23 – 2016

     2.2.1 Fällarbeiten zur Vorbereitung der Errichtung                   Abs. 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 5
           des Deichs Natternberg-Ort                                     VwVfG mit Datum vom 22.08.2014 ortsüblich
          Im Baufeld für die Errichtung des Deichs Nat-                   bekannt gemacht. Auf die Möglichkeit, bis zum
          ternberg-Ort sind in den Fällbereichen 1, 2, 3                  30.10.2014 Einwendungen zu erheben, wurde
          und 6 Fällarbeiten auf einer Fläche von insge-                  in der Bekanntmachung hingewiesen.
          samt ca. 7.500 m2 vorgesehen.                              3.1.3 Planauslegung
          Im Fällbereich 3 bleiben vorsorglich potenzielle                Die Planunterlagen einschließlich der nach § 6
          Quartierbäume von Fledermäusen (rund 20 %                       des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
          der Fläche in diesem Fällbereich) erhalten. In                  prüfung (UVPG) geforderten Unterlagen zur
          diesem Bereich wurde bereits im September                       Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ha-
          2015 zum Schutz der Fledermaus die vorgezo-                     ben in der Zeit vom 16.09.2014 bis einschließ-
          gene Ausgleichsmaßnahme „Anlage von Fle-                        lich 16.10.2014 bei den nachfolgend genann-
          dermauskästen“ (Maßnahme Nr. 17-1 ACEF)                         ten Stellen während der Öffnungszeiten oder
          durchgeführt, deren Wirksamwerden seitens                       nach Absprache zu jedermanns Einsicht aus-
          der vom TdV beauftragten Umweltplanung für                      gelegen:
          Herbst 2017 prognostiziert wird. Die zu erhal-
                                                                          •   Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen, Strau-
          tenden Gehölzbereiche im Fällbereich 3 sind
                                                                              binger Straße 4, 94330 Aiterhofen,
          somit nicht Gegenstand des Antrags auf Erlass
          einer vorläufigen Anordnung zur Baufeldfrei-                    •   Bauamt der Stadt Bogen, Stadtplatz 56,
          machung; die Genehmigung der Beseitigung                            94327 Bogen,
          der momentan zu erhaltenden Gehölze beab-                       •   Bauverwaltungsamt der Stadt Deggendorf,
          sichtigt der TdV zu einem späteren Zeitpunkt                        Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deg-
          zu beantragen.                                                      gendorf,
     2.2.2 Baufeldfreimachung für die Errichtung des                      •   Rathaus des Marktes Metten, Kranken-
           Deichs Fehmbach                                                    hausstraße 22, 94526 Metten,
          Im Baufeld für die Errichtung des Deichs Fehm-
                                                                          •   Rathaus der Gemeinde Offenberg, Rat-
          bach (Fällbereich 7) sind Fällarbeiten auf einer
                                                                              hausplatz 1, 94560 Offenberg,
          Fläche von ca. 900 m2 vorgesehen.
                                                                          •   Rathaus der Gemeinde Parkstetten, Schul-
     2.2.3 Baufeldfreimachung für die Errichtung des
                                                                              straße 3, 94365 Parkstetten,
           Deichs Bergham
          Im Baufeld für die Errichtung des Deichs Berg-                  •   Bauamt der Stadt Plattling, Preysingplatz
          ham (Fällbereich 8) sind Fällarbeiten auf einer                     1, 94447 Plattling,
          Fläche von ca. 540 m2 vorgesehen.                               •   Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach,
          Gegenstand des Antrags auf Erlass einer vor-                        Marktplatz 1, 94374 Schwarzach,
          läufigen Anordnung ist auch die Erteilung einer                 •   Rathaus der Gemeinde Stephansposching,
          artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmi-                             Deggendorfer Straße 6, 94569 Stephans-
          gung gemäß § 45 Abs. 7 des Bundesnatur-                             posching,
          schutzgesetzes (BNatSchG) für die Ver-                          •   Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen,
          grämung des Bibers sowie die Erteilung der                          Lindenstraße 1, 94342 Straßkirchen,
          Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
          i. V. m. Art. 23 Abs. 3 des Bayerischen Natur-                  •   Umweltamt der Stadt Straubing, There-
          schutzgesetzes (BayNatSchG) und Art. 9                              sienplatz 2, 94315 Straubing sowie
          Abs. 2 und 3 des Bayerischen Waldgesetzes                       •   GDWS – Standort Würzburg, Wörthstraße
          (BayWaldG) in Bezug auf die Fällarbeiten.                           19, 97082 Würzburg.
3.   Verfahren                                                            Je ein Satz der Variantenunabhängigen Unter-
                                                                          suchungen („EU-Studie“) zum Ist-Zustand und
3.1 Verfahren in Bezug auf die 2014 vorgelegte Pla-                       zur Variante A lag in vorstehend genanntem
    nung                                                                  Zeitraum zur Einsicht aus im Bauverwaltungs-
     3.1.1 Vorlage der Planunterlagen                                     amt der Stadt Deggendorf, im Umweltamt der
          Der TdV hat mit Schreiben vom 09.08.2013 den                    Stadt Straubing sowie bei der GDWS – Stand-
          Antrag auf Planfeststellung für den Donauausbau                 ort Würzburg.
          Straubing – Vilshofen (Ausbau der Wasserstraße          3.2 Verfahren in Bezug auf die erste Änderungs-/
          und Verbesserung des Hochwasserschutzes) für                Ergänzungsplanung
          den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf bei
                                                                     3.2.1 Vorlage der geänderten und ergänzenden
          der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
                                                                           Planunterlagen
          fahrt (GDWS) in Würzburg gestellt.
          Die vollständigen Planunterlagen sind am                        Der TdV hat mit Schreiben vom 20.05.2015 den
          01.09.2014 bei der GDWS eingegangen.                            Antrag auf Planänderung und -ergänzung ge-
                                                                          stellt und die dazugehörigen Planunterlagen
     3.1.2 Bekanntmachung der Vorhaben                                    vorgelegt. Die vollständigen Planunterlagen
          Die Vorhaben sowie Zeit und Ort der Ausle-                      sind am 27.05.2015 bei der GDWS in Würzburg
          gung der Planunterlagen wurden gemäß § 14                       eingegangen.

                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                          770                                      VkBl. Amtlicher Teil

    3.2.2 Bekanntmachung der geänderten und ergän-                 schaftspflegerischen Begleitplans (sog. LBP-Maß-
          zenden Planung                                           nahmenkomplexe Nrn. 4, 1 und 13) erlassen.
          Die Planänderungen und -ergänzungen sowie
          Zeit und Ort der Auslegung der geänderten und     II. Rechtliche Würdigung
          ergänzenden Planunterlagen wurden gemäß           1.     Zuständigkeit
          § 14 Abs. 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 73 Abs. 8           Gemäß § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
          VwVfG mit Datum vom 29.05.2015 ortsüblich                wird für beide Vorhaben ein gemeinsames Planfest-
          bekannt gemacht. Auf die Möglichkeit, bis zum            stellungsverfahren nach § 14 WaStrG in Verbindung
          31.07.2015 diesbezüglich Einwendungen zu                 mit §§ 72 bis 78 VwVfG durchgeführt.
          erheben, wurde in der Bekanntmachung hin-
          gewiesen.                                                Für den Ausbau der Wasserstraße ist ein Planfest-
                                                                   stellungsverfahren vorgeschrieben gemäß § 14
    3.2.3 Auslegung der geänderten und ergänzenden                 WaStrG. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes
          Planung                                                  bedarf eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68
          Die geänderten und ergänzenden Planunterla-              WHG.
          gen einschließlich der nach § 6 des Gesetzes             Die Vorhaben Ausbau der Wasserstraße und Verbes-
          über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)            serung des Hochwasserschutzes stehen in engem
          geforderten Unterlagen zur Umweltverträglich-            räumlichen und sachlichen Zusammenhang. Keines
          keitsuntersuchung (UVU) haben in der Zeit vom            der Vorhaben könnte durchgeführt werden, ohne die
          17.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 bei             Verwirklichung des jeweils anderen zu gefährden, so-
          den unter Ziffer 3.1.3 genannten Stellen wäh-            dass eine einheitliche Entscheidung über beide Vor-
          rend der Öffnungszeiten oder nach Absprache              haben erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 VwVfG).
          zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
                                                                   Die Bundeswasserstraße Donau ist Teil der Rhein-
3.3 Beteiligung der Republik Österreich am Verfahren
                                                                   Main-Donau-Verbindung, die die Nordsee mit dem
    Der Republik Österreich wurden auf deren Antrag ge-            Schwarzen Meer verbindet. Da es sich um einen be-
    mäß Art. 7 EU-UVP-Richtlinie 2014/52/EU sowie ge-              deutsamen internationalen Verkehrsweg handelt,
    mäß Art. 3 des Übereinkommens über die Umwelt-                 wird durch das Vorhaben zum Ausbau der Wasser-
    verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden               straße im Vergleich mit dem Vorhaben zur Verbesse-
    Rahmen („Espoo-Konvention“) die Planfeststellungs-             rung des Hochwasserschutzes der größere Kreis öf-
    unterlagen für die verfahrensgegenständlichen Vor-             fentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 78 Abs. 2
    haben übermittelt.                                             Satz 1 VwVfG).
    Die vorgelegten Unterlagen wurden hinsichtlich mög-            Demzufolge sind die verfahrensrechtlichen Vorschrif-
    licher Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf                ten des WaStrG maßgeblich (§ 78 Abs. 2 Satz 1
    das oberösterreichische Landesgebiet durch die                 VwVfG).
    Oberösterreichische Landesregierung geprüft und
                                                                   Die GDWS ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 WaStrG für
    einer fachlichen Beurteilung unterzogen.
                                                                   den Erlass von vorläufigen Anordnungen sachlich
    Die Unterlagen sowie das Ergebnis der o. g. Prüfung            und örtlich zuständig.
    (Stellungnahme der zuständigen Amtssachverständi-
    gen für Hydrologie bzw. Wasserbautechnik vom              2.   Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufige
    11.06.2015) lagen zur öffentlichen Einsichtnahme               Anordnung
    vom 12.06.2015 bis 10.07.2015 (jeweils einschließ-
                                                              2.1 Allgemeinwohlgründe, die den alsbaldigen Beginn
    lich) beim Amt der Oberösterreichischen Landesre-
                                                                  der Arbeiten erfordern
    gierung in Linz aus. Gleichzeitig wurde jedermann die
    Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2015               Die aufgrund dieser vorläufigen Anordnung vorgezo-
    gegeben.                                                       gen durchzuführenden Teilmaßnahmen dienen der
    Der Planfeststellungsbehörde wurde mit Schreiben               Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft
    des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie-                durch das Vorhaben zur Verbesserung des Hochwas-
    rung vom 31.07.2015 mitgeteilt, dass innerhalb der             serschutzes (bedarfsweise Vergrämung des Bibers)
    o. g. Frist dort keine Stellungnahmen eingegangen              sowie der Vorbereitung von Maßnahmen zur Verbes-
    sind. Dem Schreiben war die Stellungnahme der                  serung des Hochwasserschutzes im Polder Steinkir-
    Amtssachverständigen vom 11.06.2015 beigefügt.                 chen (Beseitigung von Gehölzen im zukünftigen Bau-
                                                                   feld – Fällarbeiten zur Vorbereitung der Errichtung der
3.4 Durchführung der Erörterungstermine                            Deiche Bergham, Fehmbach und Natternberg-Ort).
    Die Erörterung der eingegangenen Einwendungen                  Das bestehende Hochwasserschutzsystem gewähr-
    und Stellungnahmen fand im Zeitraum 12.04. bis                 leistet in großen Teilbereichen nur einen Schutz
    12.05.2016 bei den Landratsämtern Straubing-Bo-                gegen ein etwa 30-jährliches Hochwasser. Dies ent-
    gen und Deggendorf statt.                                      spricht nicht den heutigen Bemessungsgrundsätzen
3.5 Vorgezogene Umsetzung von Maßnahmen des                        (Schutzgrad HQ100 zuzüglich Freibord für geschlosse-
    Landschaftspflegerischen Begleitplans                          ne Siedlungsbereiche und wichtige Infrastrukturein-
    Auf Antrag des TdV hat die Planfeststellungsbehörde            richtungen).
    mit Datum vom 19.04., 17.05. und 24.05.2016 gemäß              Der TdV hat im Hinblick auf das Vorhaben zur Ver-
    § 14 Abs. 2 WaStrG vorläufige Anordnungen für die              besserung des Hochwasserschutzes ein Gesamtkon-
    vorgezogene Umsetzung von Maßnahmen des Land-                  zept, bestehend aus fünf Poldern, vorgelegt.

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                    771                                             Heft 23 – 2016

   Die Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung                     Natternberger Mühlbach 1 und Natternberger
   des Hochwasserschutzes im Polder Steinkirchen hat                Mühlbach 2 durchzuführen.
   eine sehr hohe Priorität, da dieser Polder das mit Ab-           Im Bedarfsfall sind entsprechend dem Maß-
   stand höchste Schadenspotenzial im gesamten Teil-                nahmenblatt zu Nr. 1-15 VCEF in Abstimmung
   abschnitt 1: Straubing – Deggendorf aufweist. Die                mit den vorbezeichneten Fachstellen geeignete
   verheerenden Folgen größerer Hochwasserereignis-                 Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen, um
   se wurden dort zuletzt im Juni 2013 offensichtlich. Es           die Nutzung von Biberburgen durch trächtige
   entstanden erhebliche Schäden durch Deichbrüche                  Weibchen zur Jungenaufzucht zu verhindern
   am linken Isardeich mit anschließender Überflutung               und somit die Tötung von Individuen des Bi-
   des Polders Steinkirchen-Fischerdorf, einschließlich             bers zu vermeiden.
   der Ortschaften Fischerdorf und Natternberg. In die-
                                                                    Sollten im Rahmen der Begehungen keine Bi-
   sem Bereich ist bereits bei knapp 11 von 12 km
                                                                    bervorkommen angetroffen werden, entfallen
   Deichlänge der Schutzgrad auf HW100 verbessert. Le-
                                                                    die Vergrämungsmaßnahmen.
   diglich der Ringschluss Natternberg-Ort steht noch
   aus.                                                       2.1.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fäll-
                                                                    arbeiten)
   Die Verwirklichung der Maßnahmen im Hochwasser-
   rückhalteraum Steinkirchen hat auch innerhalb des                Bevor mit den Maßnahmen zur Errichtung der
   Gesamtkonzepts eine sehr hohe Priorität, da der                  Deiche Bergham, Fehmbach und Natternberg-
   Rückhalteraum Steinkirchen aktivierbar sein muss,                Ort im Polder Steinkirchen begonnen werden
   bevor weiterer Retentionsraum durch Baumaßnah-                   kann, müssen die Gehölze im Baufeld beseitigt
   men oberhalb des Rückhalteraums verloren geht (Ver-              werden (Fällarbeiten).
   meidung von wesentlichen nachteiligen Auswirkun-                 • Voraussetzungen gemäß Art. 16 Abs. 2
   gen auf die Unterlieger gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG;                  i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG
   siehe hierzu auch die Ausführungen im Erläuterungs-                   Die Beseitigung von Gehölzen und Röh-
   bericht – Beilage 1, Abschnitt II.4.2.2, S. 131 –).                   richten ist gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2
   Der Beginn der vorgezogenen baulichen Realisierung                    und 3 BNatSchG in der Zeit vom 01.03. bis
   dieser Deichabschnitte ist ab Mai 2017 geplant.                       30.09. verboten. Die Fällarbeiten dürfen
                                                                         danach nur im Zeitraum Anfang Oktober
   2.1.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen                          bis Ende Februar durchgeführt werden.
         Begleitplans zum Schutz des Bibers
                                                                         Abweichend von § 39 Abs. 5 Satz 1
         Die aufgrund dieser vorläufigen Anordnung                       BNatSchG verbietet Art. 16 Abs. 1 Satz 1
         vorgezogene bedarfsweise Vergrämung des                         BayNatSchG die Beseitigung von Gehöl-
         Bibers dient der Vermeidung von Eingriffen in                   zen generell. Ein Fall des Art. 16 Abs. 1
         Natur und Landschaft durch das Vorhaben zur                     Satz 2 BayNatSchG, wonach das Verbot
         Verbesserung des Hochwasserschutzes. Fer-                       nach Satz 1 Nr. 1 nicht gilt, liegt nicht vor.
         ner dient die Maßnahme der Vermeidung von
                                                                         Allerdings kann gemäß Art. 16 Abs. 2
         Tötungen von Individuen des nach Anhang II
                                                                         i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG
         und Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten
                                                                         auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot
         Bibers.
                                                                         der Gehölzbeseitigung zugelassen wer-
         Der Beginn der Deichbauarbeiten im Polder                       den, wenn die Beeinträchtigungen ausge-
         Steinkirchen ist derzeit für Mai 2017 geplant.                  glichen werden können oder wenn die
         Es besteht die Gefahr, dass durch die Bautätig-                 Maßnahme aus Gründen des überwiegen-
         keiten Individuen des Bibers getötet werden.                    den öffentlichen Interesses notwendig ist.
         Allerdings sind ausweislich der Planfeststel-                   Der TdV hat die Zulassung einer Ausnahme
         lungsunterlagen (Anhang 1 zum Landschafts-                      beantragt (siehe Antrag vom 13.07.2016,
         pflegerischen Begleitplan – Beilage 127) im                     Ziffer 2, Seite 2).
         Polder Steinkirchen keine Maßnahmen zur Ver-                    Der Ausgleich der durch die Gehölzbesei-
         meidung der Tötung von Individuen des Bibers                    tigung verursachten Beeinträchtigungen
         vorgesehen. Hintergrund ist die Tatsache, dass                  ist durch die Maßnahmen der Landschafts-
         verstärkte Aktivitäten des Bibers erst im Zuge                  pflegerischen Begleitplanung sicherge-
         der Vorbereitung von Maßnahmen der Land-                        stellt. Die Maßnahmen zum Ausgleich des
         schaftspflegerischen Begleitplanung zum                         Verlusts von Feldgehölzen und Gebüschen
         Schutz der Fledermaus festgestellt wurden (s.                   sind in den Planfeststellungsunterlagen
         Ziffer 4, S. 7 des Antrags vom 13.07.2016).                     (Beilage 127, Kap. 5.4, Tabelle 5-6, S. 151)
         Aus diesem Grunde sind im Oktober 2016 in                       mit den Maßnahmen zum Ausgleich des
         Anlehnung an die Maßnahmen Nr. 1-15 VCEF                        Verlusts von geschützten Wäldern zusam-
         (Maßnahmen zum Schutz des Bibers im Polder                      mengefasst (Maßnahmen-Nrn. 8.2 EFFH und
         Parkstetten/Reibersdorf und im Polder Sand/                     13-4.3 EFFH).
         Entau, vgl. Anhang 1 zu Beilage 127, S. 100 f.)                 Darüber hinaus dienen die Fällarbeiten der
         vom TdV Begehungen mit den zuständigen                          Vorbereitung von Maßnahmen zur Verbes-
         Fachstellen (Bibermanager Südbayern, lokaler                    serung des Hochwasserschutzes und sind
         Biberberater und Untere Naturschutzbehörde                      somit aus Gründen des überwiegenden
         beim Landratsamt Deggendorf) im Bereich                         öffentlichen Interesses notwendig.

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                              772                                     VkBl. Amtlicher Teil

          •      Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 2              2.3 Keine wesentliche Veränderung des Wasserstan-
                 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 – 7 BayWaldG                  des oder der Strömungsverhältnisse
                 Bei einer Teilfläche des Baufeldes für die            Eine wesentliche Veränderung des Wasserstandes
                 Errichtung des Deichs Natternberg-Ort                 oder der Strömungsverhältnisse durch die vorgezo-
                 handelt es sich um Erholungswald i. S. d.             genen Teilmaßnahmen ist ausgeschlossen.
                 Art. 12 BayWaldG (vgl. Fachbeitrag Forst-
                                                                  3.   Voraussetzungen für die Zulassung vorzeitigen
                 wirtschaft – Beilage 368 –, Kap. 5.5.3,               Beginns (§ 17 Abs. 1 WHG)
                 S. 20).
                                                                       Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund des
                 Soweit es sich bei den Fällarbeiten um                Vorhabens zur Verbesserung des Hochwasserschut-
                 Waldrodungen i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Satz 1            zes erforderlich sind, müssen darüber hinaus die Vo-
                 BayWaldG handelt, hat der TdV die Ertei-              raussetzungen für die Zulassung vorzeitigen Beginns
                 lung einer Erlaubnis gemäß Art. 9 Abs. 2              gemäß § 17 WHG (entsprechend) erfüllt sein (§ 69
                 BayWaldG beantragt (siehe Antrag vom                  Abs. 2 WHG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
                 13.07.2016, Ziffer 2, Seite 2).                       erfüllt.
                 Gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG ist          3.1 Voraussichtlich Entscheidung zugunsten des TdV
                 vor dem Hintergrund der vorläufigen An-              (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
                 ordnung im Rahmen des Planfeststel-                   Gegen das Konzept des TdV zur Verbesserung des
                 lungsverfahrens keine Erlaubnis nach Art.             Hochwasserschutzes wurden im Rahmen des Anhö-
                 9 Abs. 2 BayWaldG erforderlich. Allerdings            rungsverfahrens Einwendungen vorgetragen, die
                 sind insoweit die Absätze 4 bis 7 des Art. 9          Gegenstand der Erörterung waren. Der TdV hat im
                 BayWaldG sinngemäß zu beachten (Art. 9                Rahmen des Anhörungsverfahrens und der Erörte-
                 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG).                              rung die Einbringung von Planänderungen – auch den
                                                                       Polder Steinkirchen betreffend – in das Planfeststel-
                 Gemäß Art. 9 Abs. 4 Nr. 1, 1. Hs. Bay-                lungsverfahren angekündigt. Das Gesamtkonzept zur
                 WaldG ist die Erteilung einer Erlaubnis zur           Verbesserung des Hochwasserschutzes als solches
                 Rodung von Erholungswald zu versagen;                 wird jedoch durch die beabsichtigten Planänderun-
                 dies gilt jedoch unbeschadet von Art. 9               gen nicht in Frage gestellt.
                 Abs. 6 BayWaldG (Art. 9 Abs. 4 Nr. 1, 2.              Ungeachtet der bereits angekündigten Planänderun-
                 Hs. BayWaldG). Die Erlaubnis zur Rodung               gen ist derzeit damit zu rechnen, dass das vorgelegte
                 von Erholungswald ist zu erteilen, wenn               Konzept planfestgestellt werden wird.
                 die Erholungsfunktion des Waldes nicht
                 geschmälert wird (Art. 9 Abs. 6 Nr. 2            3.2 Überwiegendes öffentliches Interesse an dem
                 Satz 1 BayWaldG). Vorliegend ist von den             vorzeitigen Beginn (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG)
                 Fällarbeiten lediglich ein kleiner Teil von           Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verbesserung
                 Flächen betroffen, die Erholungswald dar-             des Hochwasserschutzes besteht ein überwiegendes
                 stellen (0,66 ha). Gemäß Beilage 368 (Kap.            öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der
                 9, S. 32) werden die Auswirkungen des                 Maßnahmen. Insoweit wird auf die vorstehenden
                 Vorhabens zur Verbesserung des Hoch-                  Ausführungen (Ziffer 2.1) verwiesen.
                 wasserschutzes im Teilabschnitt 1: Strau-        3.3 Selbstverpflichtung des TdV zum Schadenersatz
                 bing – Deggendorf insgesamt „aus forst-              und zur Wiederherstellung des früheren Zustan-
                 wirtschaftlicher Sicht als unerheblich bis           des (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 WHG)
                 sehr gering eingestuft. Die realisierten und          Der TdV hat mit Datum vom 23.08.2016 eine Erklä-
                 geplanten Ausgleichsmaßnahmen kom-                    rung vorgelegt, wonach sich dieser verpflichtet, alle
                 pensieren die Beeinträchtigungen voll-                bis zur Entscheidung durch die vorgezogene Umset-
                 ständig.“ Der Waldverlust wird durch die              zung der Maßnahmen verursachten Schäden zu er-
                 Umsetzung der Maßnahme Nr. 8.2 EFFH                   setzen und, falls die Maßnahmen nicht genehmigt
                 ausgeglichen.                                         werden, den früheren Zustand wiederherzustellen.
                 Da somit die Erlaubnis für die Rodung die-       4.   Landschaftspflegerische Begleitplanung
                 ser Flächen gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1
                 i. V. m. Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 BayWaldG zu         4.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Be-
                 erteilen wäre, stehen der Maßnahme keine             gleitplans zum Schutz des Bibers
                 Vorgaben des BayWaldG entgegen.                       Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich
                                                                       nicht um Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne
2.2 Wahrung der nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Nr. 6                     von § 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern um Bestandteile
    WaStrG zu berücksichtigenden Interessen                            der Landschaftspflegerischen Begleitplanung selbst,
    Die für die Durchführung der beantragten Maßnah-                   die zur Vermeidung vorhabenbedingter Beeinträchti-
    men erforderlichen Flächen stehen weit überwiegend                 gungen des Bibers und zum Erhalt des Lebensraums
    im Eigentum des TdV (Freistaat Bayern).                            für den Biber vorgesehen und damit auf die Vermei-
                                                                       dung bzw. die Kompensation von Eingriffen gerichtet
    Im Übrigen ist die Wahrung der Rechte und Interessen               sind. Sofern durch die Maßnahmen zunächst Eingrif-
    anderer durch die Anordnung § 1 (Abschnitt A.III.1)                fe bewirkt werden, ist insoweit im Hinblick auf das
    dieser vorläufigen Anordnung sichergestellt.                       naturschutznähere Endziel, insbesondere den Erhalt


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       773                                              Heft 23 – 2016

     des Lebensraums für den Biber, keine weitere Kom-              Soweit es sich bei den betroffenen Flächen um Er-
     pensation erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom             holungswald i. S. d. Art. 12 BayWaldG handelt, ist vor
     28.01.2009 – Az.: 7 B 45/08, Rn 20 – juris –). Im Übri-        dem Hintergrund des geringen Flächenumgriffs die
     gen handelt es sich bei der Vergrämung des Bibers              Erholungsfunktion nicht geschmälert (s. o. Ziffer
     um eine temporäre Maßnahme auf kleinem Raum,                   2.1.2).
     welche überdies entfällt, sofern im Rahmen der Be-
     gehungen keine Vorkommen des Bibers angetroffen                Die Fällarbeiten haben Auswirkungen auf das Schutz-
     werden.                                                        gut Pflanzen (vgl. Beilage 278 – Umweltverträglich-
                                                                    keitsuntersuchung, Teil 2: Auswirkungsprognose,
     Wie unter Ziffer 2.1.1 dargelegt, ist die Durchführung         Kap. 4.4, Tabelle 7, S. 37 ff.). Vor dem Hintergrund
     von Vergrämungsmaßnahmen im Polder Steinkirchen                der Kompensationsmaßnahmen (s. o. Ziffer 2.1.2)
     in den Planfeststellungsunterlagen nicht vorgesehen,           können die Fällarbeiten jedoch ohne schwerwiegen-
     da die verstärkte Bibertätigkeit erst 1 Jahr nach Be-          de und nachhaltige Auswirkungen auf die Pflanzen-
     ginn des Planfeststellungsverfahrens festgestellt wur-         welt durchgeführt werden. Im Übrigen beabsichtigt
     de. Inhaltlich handelt es sich jedoch um das in An-            der TdV vor Beginn der Maßnahmen zur Errichtung
     hang 1 zu Beilage 127, Maßnahmenblatt S. 100 f. als            des Deichs Bergham die Umsiedlung des Kriechen-
     Maßnahme Nr. 1-15 VCEF beschriebene Vorgehen in                den Sellerie (Maßnahme Nr. 1-13 VCEF, vgl. Anhang 1
     anderen Bereichen des Teilabschnitts 1: Straubing –            zu Beilage 127, Maßnahmenblatt S. 86 ff.).
     Deggendorf. Im Übrigen erfolgen die Begehungen
     und erforderlichenfalls die Vergrämungsmaßnahmen               Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere
     unter Beteiligung der zuständigen Fachstellen.                 werden durch den Erhalt von Gehölzbeständen im
4.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten)              Bereich potenzieller Quartierbäume von Fledermäu-
                                                                    sen bis zum Wirksamwerden der bereits vorgezogen
     Die Fällarbeiten stellen Eingriffe in Natur und Land-          durchgeführten Maßnahmen Nr. 17-1 ACEF sowie
     schaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar; diese Ein-              durch die Umsetzung der Bauzeitenregelungen ver-
     griffe werden jedoch im Rahmen der Landschafts-                mieden (s. o. Ziffer 4.2).
     pflegerischen Begleitplanung kompensiert (s. o. Ziffer
     2.1.2).                                                        Soweit nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut
                                                                    Tiere im Übrigen zu befürchten sind, wird auch diesen
     Beeinträchtigungen der Fledermaus werden dadurch
                                                                    durch die Maßnahmen der landschaftspflegerischen
     vermieden, dass innerhalb des zukünftigen Baufeldes
                                                                    Begleitplanung Rechnung getragen: Vor Beginn der
     im Fällbereich 3 (Deich Natternberg-Ort) Gehölzbe-
                                                                    Bauarbeiten im Bereich der Siele Natternberger Mühl-
     stände im Bereich potenzieller Quartierbäume von
                                                                    bach 1 und Natternberger Mühlbach 2 (Deich Nat-
     Fledermäusen zunächst vollständig erhalten bleiben.
                                                                    ternberg-Ort) beabsichtigt der TdV die Umsiedlung
     Erst nach Wirksamwerden der bereits vorgezogen
                                                                    des Kleinen Wasserfroschs (Maßnahme Nr. 1-10.2
     durchgeführten Maßnahmen Nr. 17-1 ACEF im Herbst
                                                                    VCEF, vgl. Anhang 1 zu Beilage 127, Maßnahmenblatt
     2017 werden diese Gehölzbestände beseitigt.
                                                                    S. 72 ff.)
     Im Übrigen werden Beeinträchtigungen von Natur
     und Landschaft durch die Umsetzung der gesetzli-               In Bezug auf wider Erwarten eintretende, nicht kom-
     chen und in den Planfeststellungsunterlagen enthal-            pensierbare Beeinträchtigungen der Tier- und Pflan-
     tenen Bauzeitenregelungen vermieden (vgl. Beilage              zenwelt wird auf die Hinweise unter Abschnitt A.VII.2
     127, Kap. 2, S. 17 ff. und S. 29 ff.).                         und A.VII.3 sowie auf die unter Ziffer 3.3 bezeichnete
                                                                    Selbstverpflichtung des TdV verwiesen.
5.   Darstellung und Bewertung der Umweltauswir-
     kungen (§§ 11 und 12 UVPG)                                6.   Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG – FFH-Verträg-
5.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Be-                      lichkeitsprüfung
    gleitplans zum Schutz des Bibers                                Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete „Do-
     Die vorgezogenen Maßnahmen zur Vergrämung des                  nau(auen) zwischen Straubing und Vilshofen“ sind
     Bibers haben keine nachteiligen Auswirkungen auf               weder durch die vorgezogene Durchführung der
     das Schutzgut Tiere. Vielmehr sollen durch die Maß-            Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleit-
     nahmen baubedingte Störungen bzw. Tötungen von                 plans zum Schutz des Bibers noch durch die vorge-
     Individuen des Bibers gerade vermieden werden (s. o.           zogene Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fäll-
     Ziffer 4.1).                                                   arbeiten) zu erwarten.
     Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Beeinträchti-       6.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Be-
     gungen der Pflanzenwelt sind durch die vorgezogene            gleitplans zum Schutz des Bibers
     Durchführung der Vergrämungsmaßnahmen nicht zu
     erwarten, die im Übrigen entfallen, sofern im Zuge der         Entgegen den Ausführungen in der FFH-Verträglich-
     Begehungen keine Bibervorkommen festgestellt wer-              keitsuntersuchung (Beilage 325, Kap. 3.5.1., S. 146
     den.                                                           ff.) sind ohne die im Bedarfsfall durchzuführenden
     In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beeinträch-            Vergrämungsmaßnahmen negative Auswirkungen
     tigungen der Tier- und Pflanzenwelt wird auf die Hin-          der Deichbaumaßnahmen im Polder Steinkirchen auf
     weise unter Abschnitt A.VII.2 und A.VII.3 verwiesen.           die nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützte Art
                                                                    nicht auszuschließen. Die Vergrämungsmaßnahmen
5.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten)              dienen der Vermeidung von negativen Auswirkungen
     Erhebliche nachteilige Auswirkungen der Fällarbeiten           auf den Biber (siehe hierzu auch die Ausführungen
     auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten.               unter Ziffer 2.1.1 und unter Ziffer 4.1).


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                            774                                 VkBl. Amtlicher Teil

6.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten)            Gefahren für die Gesundheit des Menschen und für
     Soweit durch die Fällarbeiten FFH-Lebensraumtypen            die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnahmen zur
     beeinträchtigt werden, werden diese Beeinträchti-            Verbesserung des Hochwasserschutzes sind Eingrif-
     gungen kompensiert. Die unter Ziffer 2.1.2 bezeich-          fe in Natur und Landschaft verbunden, die vermieden
     neten Maßnahmen sind auch in Beilage 325 darge-              bzw. ausgeglichen werden müssen. Wie unter Ziffer
     stellt (Verträglichkeitsuntersuchung zum FFH-Gebiet          2.1.2, 4.2, 5.2 und 6.2 dargelegt, wird diesen Anfor-
     „Donauauen zwischen Straubing und Vilshofen“                 derungen durch die Landschaftspflegerische Begleit-
     (7142-301): Maßnahme 8.2 EFFH, Kap. 5.3.2, Tabelle           planung Rechnung getragen.
     5-7, S. 253; Verträglichkeitsuntersuchung zum Vogel-         Ohne die vorgezogene Durchführung der Fällarbeiten
     schutzgebiet „Donau zwischen Straubing und Vilsho-           können die Deichbaumaßnahmen im Polder Steinkir-
     fen“ (7142-471), Kap. 5.3.2, Tabelle 5-4, S. 133).           chen nicht beginnen. Zumutbare Alternativen zu den
     In Bezug auf die Vermeidungsmaßnahmen wird auf               beantragten Maßnahmen zur Baufeldfreimachung im
     die Ausführungen unter Ziffer 2.1.2 und 4.2 verwie-          Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sind nicht
     sen.                                                         ersichtlich (siehe hierzu auch unten Ziffer 8.1.2 –
                                                                  rechtliche Würdigung der Forderung des Bund Natur-
     In Bezug auf wider Erwarten eintretende, nicht kom-          schutz in Bayern e. V.).
     pensierbare Beeinträchtigungen der vorgenannten
     Natura 2000-Gebiete wird auf die Hinweise unter Ab-      8. Verfahren
     schnitt A.VII.2 und A.VII.3 sowie auf die unter Ziffer   8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
     3.3 bezeichnete Selbstverpflichtung des TdV verwie-          der Naturschutzvereinigungen
     sen.
                                                                  8.1.1 Eingegangene Stellungnahmen
7.   Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilmaßnahmen                       Mit Schreiben vom 15.07.2016 wurde der Re-
     mit den Vorgaben des Artenschutzes                                 gierung von Niederbayern, dem Amt für Ernäh-
7.1 Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Be-                          rung, Landwirtschaft und Forsten Landshut
    gleitplans zum Schutz des Bibers                                    (AELF), dem Wasserwirtschaftsamt Deggen-
                                                                        dorf (WWA), dem Landratsamt Deggendorf –
     Die Durchführung der beantragten Maßnahmen stellt
                                                                        Untere Naturschutzbehörde (UNB), der Stadt
     keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorga-
                                                                        Deggendorf, der Gemeinde Stephansposching,
     ben dar.
                                                                        dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Re-
     Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen nach                  gensburg (WSA), dem Bayerischen Bauernver-
     § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnah-               band (BBV) sowie dem Bund Naturschutz in
     megenehmigung vor.                                                 Bayern e. V. (BN), dem Landesbund für Vogel-
     Die Maßnahmen dienen dem Schutz der natürlich                      schutz in Bayern e. V. (LBV) und dem Landes-
     vorkommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2                    jagdverband Bayern e. V. (LJV) Gelegenheit zur
     BNatSchG).                                                         Stellungnahme zu den beantragten vorgezoge-
                                                                        nen Teilmaßnahmen bis zum 12.08.2016 ge-
     Ferner ist die Durchführung der Maßnahmen aus
                                                                        geben.
     zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses
     erforderlich (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das              Die Regierung von Niederbayern (Sachgebiet
     Hochwasserschutzkonzept dient der Beseitigung von                  55.1) hat mit Datum vom 12.08.2016 die Stel-
     Gefahren für die Gesundheit des Menschen und für                   lungnahmen des Sachgebiets 51 vom 12.08.2016
     die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnahmen zur                  und des Sachgebiets 52 vom 25.07.2016 sowie
     Verbesserung des Hochwasserschutzes sind Eingrif-                  der Gruppe Landwirtschaft und Forsten (GLF)
     fe in Natur und Landschaft verbunden, die vermieden                vom 25.07.2016 übermittelt.
     bzw. ausgeglichen werden müssen. Die vorgezoge-                    Die Stellungnahme des Sachgebiets 51 (Höhe-
     nen Teilmaßnahmen dienen der Vermeidung von Ein-                   re Naturschutzbehörde – HNB) vom 12.08.2016
     griffen.                                                           enthält konkrete Anregungen in Bezug auf die
     Zumutbare Alternativen zu den beantragten Ver-                     Behandlung der Bäume Nrn. 1002 und 1011
     grämungsmaßnahmen zum Schutz des Bibers im                         nach deren Fällung. Ferner wird die Abstim-
     Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sind, sofern                 mung des TdV mit der UNB und der HNB ge-
     Vorkommen dieser Art im Rahmen der Begehungen                      fordert.
     angetroffen werden, nicht ersichtlich.                             Ausweislich der Stellungnahme des Sachge-
7.2 Beseitigung von Gehölzen im Baufeld (Fällarbeiten)                  biets 52 (Wasserwirtschaft) vom 25.07.2016
                                                                        besteht mit dem Antrag vor dem Hintergrund
     Die Durchführung der beantragten Fällarbeiten stellt               der Dringlichkeit der Maßnahmen zur Verbes-
     keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorga-                  serung des Hochwasserschutzes im gegen-
     ben dar.                                                           ständlichen Bereich Einverständnis. Seitens
     Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen nach                  des Sachgebiets 52 wird die Beachtung der
     § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnah-               gesetzlichen Bauzeitenbeschränkungen sowie
     megenehmigung vor.                                                 der in den Planfeststellungsunterlagen vorge-
     Die Durchführung der Maßnahmen ist aus zwingen-                    sehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaß-
     den Gründen des überwiegenden Interesses erfor-                    nahmen gefordert.
     derlich (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das                   Die GLF (Stellungnahme vom 25.07.2016) und
     Hochwasserschutzkonzept dient der Beseitigung von                  das AELF (Stellungnahme vom 26.07.2016) er-


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                  775                                    Heft 23 – 2016

         klären unter Aufrechterhaltung der Stellung-           Die Fällung der vorbezeichneten Bäume
         nahme des AELF vom 28.10.2014 (L2.2 SW                 und der weitere Umgang mit dem hierbei
         589), dass landwirtschaftliche Belange durch           anfallenden Holz sind nicht Gegenstand
         die Durchführung der beantragten Maßnahmen             dieser vorläufigen Anordnung; diese sollen
         nicht beeinträchtigt werden, sofern die Fäll-          erst im Herbst 2017 gefällt werden (s. o.
         arbeiten die landwirtschaftliche Produktion            Abschnitt B. I.2.2.1 und Ziffer 4.2).
         nicht einschränken. Aus forstwirtschaftlicher      •   Stellungnahme des AELF (uneingeschränk-
         Sicht bestehen vor dem Hintergrund der in den          te landwirtschaftlichen Produktion)
         Planfeststellungsunterlagen vorgesehenen
         waldrechtlichen Ausgleichsmaßnahme Nr. 8.2             Durch die vorgezogene Durchführung der
         EFFH seitens des AELF keine Bedenken.                  beantragten Maßnahmen wird die land-
                                                                wirtschaftliche Produktion nicht einge-
         Die UNB hat mit Schreiben vom 09.09.2016 die           schränkt. Die Zufahrt zu den Fällbereichen
         Berücksichtigung von Auflagen in Bezug auf             erfolgt über die unmittelbar angrenzenden
         den Umfang der Rodungsarbeiten, die Gestal-            Straßen und Wege. Lediglich im Fällbe-
         tung der Zu- und Abfahrten der Rodungsberei-           reich 3 (Deich Natternberg-Ort) erfolgt die
         che sowie die (Zwischen-)Lagerung der im               Zufahrt über eine Wiese. Diese wurde je-
         Rahmen der Rodungsarbeiten anfallenden Ge-             doch für die Umsetzung des Vorhabens
         hölzbestände gefordert.                                zur Verbesserung des Hochwasserschut-
         Die Stadt Deggendorf hat mit Datum vom                 zes vom Freistaat Bayern erworben; eine
         11.08.2016 mitgeteilt, dass gegen die Durch-           landwirtschaftliche Produktion findet dort
         führung der beantragten Maßnahmen keine                derzeit nicht statt.
         Einwände bestehen.                                 •   Stellungnahme der UNB (Gestaltung der
         Das WSA hat mit Schreiben vom 29.07.2016               Zu- und Abfahrten der Rodungsbereiche)
         mitgeteilt, dass keine Einwendungen gegen die          Soweit seitens der UNB die Forderung
         Durchführung der beantragten Maßnahmen                 nach einer möglichst landschaftsschonen-
         bestehen.                                              den Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu
         Die Stellungnahme des LBV vom 10.08.2016               den Rodungsbereichen gefordert wird, ist
         enthält Anregungen in Bezug auf die weitere            darauf hinzuweisen, dass die Herstellung
         Verwendung des bei den Fällarbeiten anfallen-          von Wegen nicht Gegenstand des Antrags
         den Holzes zur Schaffung des Habitats „Tro-            auf Erlass einer vorläufigen Anordnung ist.
         ckenes großvolumiges Totholz“. Ferner enthält          Der TdV sieht vielmehr die Verwendung
         die Stellungnahme Hinweise und Forderungen             bereits vorhandener Straßen und Wege
         in Bezug auf die Zwischenlagerung. Eine län-           vor.
         gere, saisonübergreifende Zwischenlagerung         •   Forderungen des LBV (Holzverwendung,
         wird vom LBV wegen möglicher Beeinträchti-             Zwischenlagerung)
         gungen von Tieren als grundsätzlich kritisch
         beurteilt.                                             Der Forderung des LBV nach Verwendung
                                                                des bei den Fällarbeiten anfallenden Hol-
         Der BN hat mit Schreiben vom 12.08.2016 wie
                                                                zes zur Errichtung von Habitaten aus Tot-
         folgt Stellung genommen:
                                                                holz wird durch die Umsetzung der LBP-
         Insbesondere angesichts der dringlichen Ver-           Maßnahmenkomplexe 7 und 10 (vgl.
         besserung des Hochwasserschutzes werden                Beilage 127, Kap. 6.1, Tabelle 6-1, S. 161)
         die prinzipiellen Bedenken gegenüber der vor-          Rechnung getragen.
         gezogenen Durchführung von Maßnahmen vor
                                                                In Bezug auf die Ablehnung einer längeren
         Abwägung aller Belange und vor Erlass eines
                                                                Zwischenlagerung der entfernten Gehölze
         bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlus-
                                                                durch den LBV hat der TdV im Rahmen
         ses in diesem Fall zurückgestellt.
                                                                einer weiteren Anhörung mitgeteilt, dass
         In Bezug auf den Fällbereich 3 (Deich Nattern-         eine solche nicht vorgesehen sei: Das an-
         berg-Ort) werden unter Verweis auf weitere             fallende Holz werde der mit den Fällarbei-
         Möglichkeiten zur Eingriffsminimierung in              ten beauftragten Firma zur Verwertung als
         Waldbereichen und auf wegen der vorliegen-             Brennholz übergeben.
         den Baugrundverhältnisse zu erwartende hohe
                                                                In Bezug auf die Umsetzung der Maßnah-
         bautechnische Anforderungen zwei kleinräumi-
                                                                menkomplexe 7 und 10 wird kein Holz aus
         ge Alternativen zur Trassenoptimierung mit der
                                                                den Fällarbeiten benötigt, da der TdV be-
         Bitte um Prüfung aufgezeigt.
                                                                absichtigt die Maßnahmen zur Errichtung
         Im Übrigen schließt sich der BN der Forderung          von Totholzhabitaten durch Nutzungsver-
         des LBV nach Verwendung der Gehölze zur Er-            zicht, die dauerhafte Sicherung von Alt-
         richtung von Totholzhabitaten an.                      bäumen sowie das Belassen bereits be-
         Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.               stehenden Totholzes umzusetzen.
   8.1.2 Rechtliche Würdigung der eingegangenen             •   Forderung des BN (Trassenverschiebung)
         Stellungnahmen                                         Der Forderung des BN hinsichtlich der Er-
         • Stellungnahme der HNB (Behandlung der                richtung von Totholzhabitaten wird aus-
              Bäume Nrn. 1002 und 1011 nach Fällung)            weislich der Planfeststellungsunterlagen

                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2016                                             776                                        VkBl. Amtlicher Teil

                 nachgekommen (s. o. Gliederungspunkt                            Im Übrigen wird den vorgebrachten Ein-
                 „Forderungen des LBV“).                                         wendungen und Hinweisen durch die An-
                 Die vom BN unterbreiteten Vorschläge be-                        ordnungen unter Abschnitt A.III Rechnung
                 züglich einer Trassenoptimierung (Fällbe-                       getragen.
                 reich 3) sind aus folgenden Gründen abzu-       8.2 Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde
                 lehnen:                                              Wasserwirtschaftliche Belange sind durch die vorge-
                 Ausweislich der Beilage 368 werden die               zogene Durchführung der Maßnahmen nicht berührt.
                 Auswirkungen des Vorhabens zur Verbes-               Durch die Durchführung der Maßnahmen sind Belan-
                 serung des Hochwasserschutzes im Teil-               ge der Landeskultur nicht berührt, soweit es sich um
                 abschnitt 1: Straubing – Deggendorf ins-             landwirtschaftliche Belange handelt (s. o. Ziffer 8.1.2).
                 gesamt „aus forstwirtschaftlicher Sicht als
                 unerheblich bis sehr gering eingestuft. Die          Belange der Landeskultur (Forstwirtschaft) sind inso-
                 realisierten und geplanten Ausgleichsmaß-            weit berührt, als es sich bei den von den Fällarbeiten
                 nahmen kompensieren die Beeinträchti-                betroffenen Flächen teilweise um Waldflächen i. S. d.
                 gungen vollständig.“ Soweit Waldflächen              BayWaldG (s. o. Ziffer 2.1.2) handelt.
                 vorhabenbedingt verloren gehen, werden               Die gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung der
                 die Verluste durch die Umsetzung der                 Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Ge-
                 Maßnahme Nr. 8.2 EFFH ausgeglichen (s. o.            sundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
                 2. Gliederungspunkt unter Ziffer. 2.1.2).            ten zum Vollzug des Bundeswasserstraßengesetzes
                 Die geltend gemachte ökologische Opti-               vom 23.11.2009 (Az.: 52c-U4505-2008/2-1 und R
                 mierung durch die vorgeschlagene Ver-                2-0004-3859) zuständige Regierung von Niederbay-
                 schiebung der Trasse nach Osten bzw.                 ern wurde mit Datum vom 18.08.2016 um Erteilung
                 nach Westen wird nicht ausreichend be-               des Einvernehmens gebeten.
                 legt; im Einzelnen ist insoweit auf folgen-          Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom
                 des hinzuweisen:                                     26.08.2016 (Az.: 55.1-4552-27) wurde das Einverneh-
                 •   Verschiebung der Trasse nach Osten               men erteilt.
                     Der Hinweis des BN auf die im Bereich       8.3 Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr
                     der beiden Natternberger Mühlbäche              und digitale Infrastruktur
                     vorhandenen ungünstigen Unter-                   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
                     grundverhältnisse (weiche Auesedi-               struktur hat dieser vorläufigen Anordnung mit Erlass
                     mente) ist zutreffend. Die Mühlbäche             vom 23.09.2016 (Az.: WS 15/526.6/1.6) zugestimmt.
                     müssten jedoch auch im Fall einer
                     Trassenverschiebung gequert werden,         9.   Begründung der Anordnungen
                     sodass hierdurch keine Verbesserung              zu 1. – Rechte Dritter (§ 1):
                     erzielbar wäre.
                                                                      Die für die Durchführung der beantragten Maßnah-
                     Entgegen der vom BN vertretenen Auf-             men vorgesehenen Flächen befinden sich derzeit teil-
                     fassung würde die Verschiebung nach              weise im Eigentum Dritter. Durch die Anordnung wird
                     Osten auch zu keiner Reduzierung von             sichergestellt, dass eine Inanspruchnahme der Flä-
                     Eingriffen in Waldbestände führen. Die           chen, soweit diese nicht vom TdV erworben werden,
                     Trasse wurde vom TdV dergestalt aus-             nur unter der Voraussetzung der vorherigen schriftli-
                     gewählt, dass der Waldbereich in                 chen Zustimmung der Betroffenen erfolgt.
                     möglichst geringem Umfang, d. h. auf
                                                                      zu 2. – Naturschutz (§ 2):
                     einer möglichst kurzen Strecke betrof-
                     fen ist. Dabei wurde die Lage der Nat-           (1) Mit dieser Anordnung wird der Forderung der HNB
                     ternberger Mühlbäche und der erfor-              entsprochen.
                     derlichen Sielbauwerke berücksichtigt.           (2) – (4): Mit diesen Anordnungen wird den Forderun-
                 •   Verschiebung der Trasse nach Westen              gen der UNB entsprochen.
                     Dieser Vorschlag wird vom BN damit               zu 3. – Denkmalschutz (§ 3):
                     begründet, dass durch die Verschie-              Mit dieser Anordnung wird den Belangen des Denk-
                     bung jüngere Waldbestände betroffen              malschutzes Rechnung getragen.
                     wären.
                     Wie dargelegt, wurde die Trasse be-         10. Begründung der Anordnung der sofortigen
                     reits so ausgewählt, dass Waldberei-            Vollziehung
                     che auf einer möglichst kurzen Strecke           Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung
                     betroffen sind. Die angeregte Verschie-          wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeord-
                     bung würde zwar zum Erhalt älterer               net.
                     Waldbestände führen, im Ergebnis je-             Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
                     doch ebenso zu einer Betroffenheit von           Vollziehung liegt hier darin begründet, dass die Ein-
                     Waldbeständen in größerem Umfang.                haltung des geplanten Beginns der Deichbaumaß-
                     Zudem ist nicht bekannt, ob in den jün-          nahmen voraussetzt, dass die Vergrämung des Bi-
                     geren Waldbeständen bereits wertvol-             bers zur Vermeidung vorhabenbedingter Tötungen
                     le Habitate für Tiere entstanden sind.           von Individuen der Art – sofern erforderlich – recht-

                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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