VkBl Nr. 4 2004
Verkehrsblatt Nr. 4 2004
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 85 Heft 4 – 2004
ten Tauglichkeitsmängeln ist besonders zu prü- und Inhalt der missachteten Auflage oder Beschrän-
fen, ob sie durch Auflagen ausgeglichen werden kung ab. Grundsätzlich gilt: Je höher die Gefährdung
können und eine Beschränkung des Patentes des Schiffsverkehrs bei Nichtbeachtung einer Auflage
durch nachträgliche Auflagen nach § 4.01 Nr. 3 ist, um so weniger Verstöße reichen aus.
als das mildere Mittel in Betracht kommt. Die Ein- 4.5 Nebenbestimmungen nach § 4.03 Nr. 4
holung eines Gutachtens allein zu der Frage, ob
a) Die Entscheidung über den Entzug kann mit
die Tauglichkeit fehlt, ohne dass Auflagen in Be-
Sperrfristen und/oder Auflagen nach § 4.03 Nr. 4
tracht kommen, oder ob charakterliche Mängel
verbunden werden. Die übrigen zuständigen Be-
vorliegen, ist unzulässig.
hörden sind daran gebunden. Das bedeutet:
Steht z.B. fest, dass ein Patentinhaber ständig
– Hat die entziehende Behörde bestimmt, dass
unter Alkohol fährt, ist unerheblich, ob dies auf Al-
ein neues Patent nicht vor Ablauf einer be-
koholismus oder besonders leichtfertiges Verhal-
stimmten Frist erteilt werden darf, darf eine
ten zurückzuführen ist. In beiden Fällen ist die
nach §§ 3.02 oder 3.06 zuständige Behörde
Rechtsfolge die gleiche: Entzug.
den Bewerber um ein neues Patent vorher we-
b) Sind charakterliche Mängel bereits durch ein der zur Prüfung zulassen, noch ihm das Patent
rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil festgestellt, erteilen.
muss der Patentinhaber dies im Entzugsverfahren
– Das gleiche gilt, wenn die entziehende Behör-
gegen sich gelten lassen. Bei der Entscheidung ist
de eine Auflage erlassen hat und der Antrag-
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beach-
steller sie noch nicht erfüllt hat.
ten. Insbesondere Verstöße gegen Verkehrsvor-
schriften können nicht ohne weiteres den Entzug b) Die mit dem Entzug verbundene Sperrfrist bein-
rechtfertigen. Dies ist dann möglich, wenn aus der haltet eine Prognose der entziehenden Behörde,
Art und Schwere oder der Häufigkeit der Verstöße dass der bisherige Patentinhaber vor deren Ab-
der Rückschluss möglich ist, der Patentinhaber lauf nicht in der Lage sein wird, die Vorausset-
verletzte regelmäßig leichtfertig die Verkehrsvor- zungen für die Neuerteilung des Patentes nach-
schriften. Dazu gehören: konsequente Missach- zuweisen.
tung der allgemeinen Sorgfaltspflicht, häufige – Eine solche Entscheidung ist im Zusammen-
Verstöße gegen wichtige Sicherheits- oder Verhal- hang mit dem Nachweis der Tauglichkeit unzu-
tensvorschriften. Bei einem Patentinhaber, der lässig. Geht nämlich die Behörde aufgrund des
mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr aufgefal- ärztlichen Zeugnisses davon aus, dass der Pa-
len ist, kann sogar die Anordnung des sofortigen tentinhaber derzeit untauglich ist und vor Ab-
Vollzugs der Entscheidung nach allgemeinen ver- lauf einer bestimmten Zeit die Tauglichkeit
fahrensrechtlichen Vorschriften angebracht sein, nicht nachweisen kann, also nach Ablauf der
um eine weitere Gefährdung des Schiffsverkehrs Frist wieder nachweisen kann, handelt es sich
trotz eines noch nicht bestands- oder rechtskräftig um einen Fall der vorübergehenden Untaug-
beendeten Verfahrens auszuschließen. lichkeit. Es ist dann nach § 4.02 Nr. 1 Buchsta-
c) Entzug wegen nachgewiesen fehlender Befähi- be a zu verfahren.
gung kommt in Betracht, wenn bei Kontrollen fest- – Eine solche Entscheidung hat besondere Be-
gestellt wurde, dass der Patentinhaber zur Füh- deutung im Zusammenhang mit dem erneuten
rung eines Schiffes nicht in der Lage ist, aber nicht Nachweis der charakterlichen Eignung. Sie
der Nachweis geführt werden kann, dass das Pa- kann insbesondere geboten sein, wenn dem
tent gefälscht oder erschlichen worden ist und Patentinhaber das Patent wegen charakter-
deshalb nicht nach allgemeinen Rechtsvorschrif- licher Ungeeignetheit entzogen und an den
ten entzogen werden kann. In diesem Fall kann Nachweis der charakterlichen Eignung höhere
stattdessen unterstellt werden, dass das Patent Anforderungen gestellt werden sollen. Durch
rechtmäßig erworben wurde und die erforderliche das Verbot, vor Ablauf einer bestimmten Frist
Befähigung nachträglich weggefallen ist. ein neues Patent zu erteilen, gilt die Person
4.4 Entzug nach § 4.03 Nr. 2 während dieser Zeit als charakterlich ungeeig-
net, selbst wenn sie vorher in der Lage wäre,
Der Entzug nach § 4.03 Nr. 2 regelt die Zulässigkeit
einen ausreichenden Strafregisterauszug vor-
der Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn der Pa-
zulegen. Ob eine solche Befristung mit dem
tentinhaber gegen Auflagen oder Beschränkungen
Entzug verbunden wird, muss vor allem geprüft
verstößt. Hier ist die Möglichkeit der Entscheidung
werden, wenn ein Patent entzogen wird, für
nach pflichtgemäßem Ermessen erhalten geblieben,
dessen Erteilung die Eignung zum Vorgesetz-
weil es sich in der Regel um Fälle handelt, bei denen
ten einer Schiffsmannschaft besonders gefor-
Art und Schwere der Verstöße auch Einfluss darauf
dert wird.
haben, ob überhaupt eine Entscheidung getroffen
werden soll. Die Behörde darf sich für den Entzug nur c) Mit dem Entzug verbundene Auflagen können die
entscheiden, wenn der Patentinhaber wiederholt Auf- Art und Weise regeln, wie bei der Neuerteilung
lagen oder Beschränkungen missachtet hat. Dies die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
muss - z.B. durch abgeschlossene Bußgeldverfahren nachzuweisen sind.
- nachgewiesen sein. Wie viele Verstöße notwendig – Wird das Patent wegen Untauglichkeit entzo-
sind, hängt vom Verhalten des Patentinhabers (nach- gen, muss die Behörde zwar davon ausgehen,
lässige oder leichtfertige Vergesslichkeit) und von Art dass der erneute Nachweis nicht prognosti-
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zierbar ist. Gleichwohl kann sie bestimmen, Anhang 1 zur Richtlinie Nr. 3
dass der bisherige Patentinhaber, wenn er
glaubt, nach Zeitablauf seine Tauglichkeit wie- Zuständige Behörden nach § 4.02 RheinPatV
der nachweisen zu können, dafür bestimmte
amts- oder fachärztliche Gutachten vorlegen Staat Ausstellende Behörde
muss. Etat Autorité de délivrance
– Wird das Patent wegen charakterlicher Mängel B Ministerie van Verkeer en Infrastructuur
entzogen, kann die Behörde neben oder an- Bestuur van Maritieme Zaken en Scheepvaart
stelle einer Befristung auch die Auflage erteilen, Commissie voor het verlenen van
dass die Vorlage eines neuen Strafregisteraus- Rijnschipperspatenten
zuges nicht genügt, sondern ein (medizinisch-) Loodsgebouw - Tavernierkaai 3
B-2000 ANTWERPEN
psychologisches Gutachten für eine Sozial-
prognose oder z.B. die Stellungnahme eines CH Rheinschifffahrtsdirektion Basel
Postfach
Bewährungshelfers vorzulegen ist.
CH-4019 BASEL
– Wird das Patent – ausnahmsweise – wegen
D Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
Unfähigkeit entzogen, kann die Behörde die West, Südwest und Süd
Auflage erteilen, die erfolgreiche Absolvierung
F Service de la Navigation de Strasbourg
von besonderen Schulungskursen nachzuwei-
Cité Administrative
sen oder ein medizinisch-psychologisches 2, rue de l'Hôpital Militaire
Gutachten vorzulegen. F-67084 STRASBOURG Cedex
4.6 Mitteilungen nach § 4.03 Nr. 6 Satz 1 NL Ministerie van Verkeer en Waterstaat
Die entziehende Behörde teilt der ZKR zur Informa- Postbus 20904
tion der anderen zuständigen Behörden nach § 4.03 NL-2500 EX DEN HAAG
Nr. 6 Satz 1 ihre Entscheidung mit. Dazu gehören:
– Name der entziehenden Behörde und Datum der (VkBl. 2004 S. 71)
Entscheidung;
– Name und Anschrift des bisherigen Patentinhabers
mit Angaben über Patentart, Nummer des Patentes
und Ausstellungsdatum;
– Befristung und Auflagen.
Die Gründe für den Entzug, für eine Befristung oder Seeschifffahrt
für die Erteilung einer Auflage dürfen aus Daten-
schutzgründen nicht mitgeteilt werden. Beantragt der Nr. 36 Bedingungen für die Anerkennung
bisherige Patentinhaber jedoch bei einer Behörde ein als Einrichtung zur Durchführung
neues Patent, die es nicht entzogen hat, dürfen aus von Besichtigungen und Laboreinzel-
diesem konkreten Anlass Informationen aus der bis- prüfungen im Auftrag des BSH (BfE)
herigen Patentakte an diese Behörde weitergegeben
werden.
Für die Anerkennung als Einrichtung 1) zur Durchführung
5. Befreiungen nach § 4.03 Nr. 5
von Besichtigungen und Laboreinzelprüfungen im Auftrag
5.1 Beantragt der bisherige Patentinhaber ein neues Pa- des BSH (nachfolgend mit BfE abgekürzt) werden die
tent, kann die zuständige Behörde (§ 3.02 Nr. 1) nach nachfolgenden Bedingungen erlassen 2).
§ 4.03 Nr. 5 den Bewerber ganz oder teilweise von
Gleichzeitig treten die
der Prüfung befreien.
– „Bestimmungen über die Anerkennung von Personen
5.2 Sie muss davon Gebrauch machen, wenn das Pa-
für die Besichtigung der Funkausrüstung an Bord von
tent wegen Untauglichkeit entzogen worden ist und
Traditionsschiffen“ vom 18.03.2002 (VkBl. 10/2002)
wegen noch nicht zu großen Zeitablaufs keine Zwei-
fel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. – „Voraussetzungen für die Anerkennung von Betrieben
für die Reparatur von Positionslaternen, Schallsignal-
5.3 Liegt zwischen dem Entzug und der beantragten
anlagen und Manöversignalanlagen“ vom 07.12.1977
Neuerteilung jedoch ein erheblicher Zeitraum, muss
(BAnz. 51/1978)
insbesondere geprüft werden, ob der Bewerber die
Bestimmungen der aktuellen RheinSchPV kennt. – „Bestimmungen über die Beauftragung geeigneter
Personen als Hilfsorgane des Deutschen Hydrogra-
5.4 Eine Prüfung kommt auch dann in Betracht, wenn
phischen Instituts“ vom 15.02.1985 (VkBl. 5/1985)
das Patent wegen charakterlicher Ungeeignetheit
entzogen wurde, und bei dem Bewerber auch durch
den Umfang seiner Kenntnisse geprüft werden soll, 1) Auch Anerkannte Organisationen im Sinne der Richtlinie 94/57/EG
ob er wieder charakterlich geeignet ist, insbesonde- können Einrichtungen im Sinne dieser Bedingungen sein.
re Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann. 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informations-
Anhang 1: Zuständige Behörden nach § 4.02 RheinPatV. verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.07.1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
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– „Bestimmungen über die Anerkennung von Betrieben §4
für die Überprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Verfahren der Prüfung
Instrumente“ vom 20.11.1979 (VkBl. 24/1979), geän- 4.1 Allgemeines
dert durch die Bekanntmachung vom 15.02.1985
4.1.1 Das BSH prüft die Eignung von Antragstellern auf
(VkBl. 5/1985)
Anerkennung als Einrichtung zur Durchführung
außer Kraft. von Prüfungen nach den BfA auf Schiffen und
Fahrzeugen (mit Ausnahme von Ro-Ro-Fahrgasts-
§1
schiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahr-
Zweck
zeugen) im Auftrag des BSH.
Diese BfE dienen der Prüfung der Eignung von natür-
4.1.2 Für das Verfahren der unter 4.1.1 genannten Prü-
lichen und juristischen Personen zur Durchführung von
fung gelten die Regelungen des Verwaltungsver-
Prüfungen der Navigations- und Funkausrüstung sowie
fahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen
Ausrüstung nach COLREG 72
Fassung. Für die genannten Prüfungen werden die
§2 internationalen, europäischen bzw. nationalen An-
Anwendungsbereich forderungen zu Grunde gelegt, die zum Zeitpunkt
des Antragseingangs in Kraft sind. Abweichend da-
Diese BfE regeln das Verfahren des Bundesamtes für
von kann auf Antrag eine Prüfung auf der Grundla-
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zur Anerkennung
ge internationaler bzw. europäischer (ggf. höherer)
von Einrichtungen zur Durchführung von Prüfungen von
Anforderungen erfolgen, wenn diese bereits verab-
Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach
schiedet wurden jedoch noch nicht in Kraft sind, so-
COLREG 72 (mit Ausnahme von Ro-Ro-Fahrgastsschif-
fern diese zum Zeitpunkt der Prüfung nicht im
fen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen) im
Auftrag des BSH 3) im Rahmen der Widerspruch zu in Kraft befindlichen und einzuhal-
tenden internationalen, europäischen bzw. nationa-
– Aufstellung und Anbringung an Bord, len Anforderungen stehen.
– Erst- und Wiederholungsprüfungen und 4.2 Antrag
– Laboreinzelprüfungen. 4.2.1 Die Prüfungen erfolgen nach schriftlichem/elektroni-
schen Standardantrag. Ein Antragsformular kann auf
§3
den Internet-Seiten des BSH (http://www.bsh.de) ab-
Begriffsbestimmungen
gerufen werden bzw. wird auf Anforderung vom BSH
Navigations- und Funkausrüstung Sofern nicht ausdrücklich zur Verfügung gestellt.
sowie Ausrüstung nach COLREG 72 etwas anderes genannt ist,
handelt es sich hierbei um
4.2.2 Das BSH kann vor Antragsbearbeitung Vorschuss-
solche Gegenstände, die im
oder Sicherheitsleistungen fordern.
entsprechenden Abschnitt 4.2.3 Vom Antragsteller sind auf Anforderung des BSH
des Anhanges A der Richtli- weitere Unterlagen nachzureichen.
nie 96/98/EG des Rates vom 4.2.3 Der Antrag wird durch Auftragsbestätigung vom
20.12.1996 über Schiffs- BSH angenommen.
ausrüstung (Abl. EG Nr. L 46
4.2.4 Der Antrag kann kostenpflichtig zurückgewiesen
S. 25) in der jeweils gültigen
werden, wenn :
Fassung aufgeführt sind
(nachfolgend Ausrüstung – innerhalb von vier Wochen nach Antragsein-
genannt), gang bzw. schriftlicher Nachforderung nicht alle
notwendigen Unterlagen vorliegen oder
BSHKostV Kostenverordnung für Amts-
– die vom BSH vom Antragsteller geforderte Vor-
handlungen des Bundesam-
schuss- oder Sicherheitsleistung nicht fristge-
tes für Seeschifffahrt und
mäß erbracht wurde.
Hydrographie in der jeweils
gültigen Fassung, 4.3 Prüfung der Sachkunde sowie der formalen
und der technischen Voraussetzungen
BfA Bedingungen für die Prüfung
der Aufstellung bzw. Anbrin- Der Antragsteller hat dem BSH zusammen mit dem for-
gung von Navigations- und mellen Antrag mindestens die folgenden Unterlagen zur
Funkausrüstung sowie Aus- Prüfung der Sachkunde sowie der formalen und der tech-
rüstung nach COLREG 72 (in nischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen:
der jeweils gültigen Fassung). - eine Beschreibung des Geschäftsfeldes und der
Organisationsstruktur der Einrichtung, Kopien vor-
handener Zertifikate der Einrichtung, ein Nachweis
3) Eine von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem,
ischen Gemeinschaft oder einer anderen Vertragspartei des Abkom- eine namentliche Aufstellung natürlicher Personen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführte Aner- mit der jeweils beantragten Anerkennung und de-
kennung im Sinne dieser Bedingungen wird anerkannt, soweit durch
sie die Erfüllung der in diesen Bedingungen genannten oder gleich- ren entsprechenden Qualifikationsnachweise, ein
wertigen Anforderungen nachgewiesen wird. Die Anforderungen sind Handbuch mit der Beschreibung der Art und Weise
gleichwertig, wenn das geforderte Sicherheitsniveau im Hinblick auf der Prüfungsdurchführung, einen Aus- und Weiter-
die Eignung für den Betrieb von Schiffen und Fahrzeugen, die siche-
re Funktion an Bord, die Gesundheit sowie den Schutz der Meeres- bildungsplan der Prüfer, eine Auflistung von aufer-
umwelt gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. legten Auflagen durch Zertifizierungsstellen, eine
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Heft 4 – 2004 88 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Auflistung der zur Verfügung stehenden Ausrüs- – Liste der durchgeführten Weiterbildungen der
tung einschließlich Kalibriernachweise und Nach- Besichtiger/Prüfer mit Angabe von Ort, Dauer,
weis darüber, dass eine regelmäßige Kalibrierung Inhalt und Bildungsträger,
durch eine befugte Kalibriereinrichtung sicher ge- – Liste der verwendeten Ausrüstung mit Kalibrie-
stellt ist, den Nachweis der steuerlichen Unbe- rungsnachweisen,
denklichkeit. – Liste der genutzten Unterauftragnehmer mit
Natürliche Personen dürfen das 65. Lebensjahr noch Nachweis über die durch den Unterauftragneh-
nicht vollendet haben. mer erbrachten Leistungen mit gleichen Anga-
benumfang wie bei der eigenen Einrichtung.
Anzuerkennende natürlichen Personen haben sich einer
Einweisung durch das BSH zu unterziehen um sicher zu §5
stellen, dass diese über genügend theoretisches Wissen Kosten
und praktische Erfahrungen im Rahmen der vorgesehe-
5.1 Für die Prüfung werden Gebühren nach der
nen Anerkennung verfügen und ferner um zu gewährleis-
BSHKostV in der jeweils gültigen Fassung erho-
ten, dass diese Bedingungen eingehalten werden.
ben.
Das BSH behält sich das Recht vor, sowohl das Quali-
5.2.1 Die Prüfung kann von der Zahlung eines ange-
tätssicherungssystem als auch die Ausrüstung einer Prü-
messenen Vorschusses oder von einer Sicher-
fung zu unterziehen sowie stichprobenartig bei der Aufga-
heitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen
bendurchführung zum Zwecke der Kontrolle anwesend zu
Kosten abhängig gemacht werden.
sein.
Bedient sich eine anerkannte Einrichtung Unterauftrag- §6
nehmer, so hat die anerkannte Einrichtung sicher zu stel- Inkrafttreten
len, dass der Unterauftragnehmer den gleichen Anforde- Diese Bedingungen treten drei Monate nach ihrer Be-
rungen wie die anerkannte Einrichtung genügt. kanntmachung im Verkehrsblatt in Kraft.
Änderungen der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen
sowie jegliche Änderungen bei der anerkannten Einrich- Hamburg, den 27. Januar 2004
tung, die Auswirkungen auf deren Anerkennung und/oder
die Aufgabendurchführung im Rahmen der Anerkennung Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
haben, sind dem BSH unaufgefordert unverzüglich mitzu- Prof. Dr. Ehlers
teilen. Präsident und Professor
4.4 Anerkennung und Erlöschen
Die Anerkennung erfolgt durch Zustellung einer Anerken- (VkBl. 2004 S. 86)
nungsurkunde und wird auf maximal 5 Jahre befristet. Ei-
ne Verlängerung durch formlosen Antrag ist möglich, so-
fern die Bedingungen für die Anerkennung fortbestehen.
Die Anerkennung kann (auch nachträglich) an Auflagen
und Bedingungen geknüpft sein.
Nr. 37 Bedingungen für die Prüfung der
Aufstellung/Anbringung von Naviga-
Sie erlischt bei freiwilliger Rückgabe, Fristablauf, Wider-
tions- und Funkausrüstung sowie
ruf, Rücknahme und bei natürlichen Personen mit Vollen-
dung des 65. Lebensjahres. Ausrüstung nach COLREG 72 (BfA)
Widerruf ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung nicht vorgelegen haben oder entfallen sind, Für die Prüfung der Aufstellung/Anbringung von Naviga-
wenn erteilte Auflagen oder Bedingungen nicht eingehal- tions- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COL-
ten werden bzw. andere Gründe bekannt werden, die auf REG 72 an Bord, die Prüfung von Navigations- und Funk-
eine nicht ordnungsgemäße Aufgabendurchführung ausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 vor ihrer
schließen lassen. Verwendung an Bord sowie Laboreinzelprüfungen (nach-
Nach dem Erlöschen ist die Anerkennungsurkunde dem folgend mit BfA abgekürzt) werden die nachfolgenden Be-
BSH zurück zu geben. dingungen erlassen.
4.5 Aufsicht
§1
Die anerkannte Einrichtung unterliegt bei ihrer Tätigkeit Zweck
der Rechts- und Fachaufsicht des BSH. Das BSH ist be-
rechtigt, der anerkannten Einrichtung Weisungen zu ertei- Diese BfA dienen der Prüfung der Aufstellung/Anbringung
len, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufga- der an Bord vorgesehenen Navigations- und Funkausrüs-
ben sicherstellen. tung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 sowie deren
Funktionsprüfung.
Die anerkannte Einrichtung muss folgende Nachweise re-
gelmäßig führen, die dem BSH auf Verlangen vorzulegen Diese Bedingungen dienen gleichzeitig der Anwendung
sind : der entsprechenden und in Form von Entschließungen
und Rundschreiben verabschiedeten Empfehlungen der
– Liste der durchgeführten Besichtigungen/Labor- Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hin-
prüfungen mit Angabe des Umfanges, des Na- sichtlich der geforderten Besichtigungen. 1).
mens des Besichtigers/Prüfers und des Ergeb-
nisses der Besichtigung/Prüfung (ggf. mit 1) Entschließung A.746(18), zuletzt geändert durch die Entschließung
Angabe der Abweichungen), MSC.83(70) (in der jeweils gültigen Fassung)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 89 Heft 4 – 2004
§2 §4
Anwendungsbereich Verfahren der Prüfung
Diese Bedingungen umfassen die Durchführung der Erst- 4.1 Allgemeines
und Wiederholungsprüfungen sowie der Laboreinzelprü- 4.1.1 Das BSH bzw. eine nach den BfE anerkannte Ein-
fungen. Sie regeln das Verfahren des Bundesamtes für richtung prüft auf der Grundlage der nach den BfP
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hinsichtlich Prü- erteilten Prüfbescheinigung die Aufstellung bzw.
fung der Aufstellung/Anbringung von Navigations- und Anbringung von Navigations- und Funkausrüstung
Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 an sowie Ausrüstung nach COLREG 72.
Bord, deren Prüfung vor ihrer Verwendung an Bord auf
Schiffen und Fahrzeugen sowie Laboreinzelprüfungen 4.1.2 Für das Verfahren der unter 4.1.1 genannten Prü-
von Magnetkompassen und Wendeanzeigern im Rahmen fungen gelten die Regelungen des Verwaltungs-
der Aufgaben des BSH 2), 3). verfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gülti-
gen Fassung. Für die genannten Prüfungen
§3 werden die internationalen, europäischen bzw. na-
Begriffsbestimmungen tionalen Anforderungen zu Grunde gelegt, die zum
Zeitpunkt des Antragseingangs in Kraft sind. Ab-
Navigations- und Funkausrüstung Sofern nicht ausdrücklich
sowie Ausrüstung nach COLREG 72 etwas anderes genannt ist,
weichend davon kann auf Antrag eine Prüfung auf
handelt es sich hierbei um
der Grundlage internationaler bzw. europäischer
solche Gegenstände, die im
(ggf. höherer) Anforderungen erfolgen, wenn diese
entsprechenden Abschnitt
bereits verabschiedet wurden jedoch noch nicht in
des Anhanges A der Richtli-
Kraft sind, sofern diese zum Zeitpunkt der Prüfung
nie 96/98/EG des Rates vom
nicht im Widerspruch zu in Kraft befindlichen und
20.12.1996 über Schiffs-
einzuhaltenden internationalen, europäischen bzw.
ausrüstung (Abl. EG Nr. L 46
nationalen Anforderungen stehen.
S. 25) in der jeweils gültigen 4.2 Antrag
Fassung aufgeführt sind 4.2.1 Die Prüfungen erfolgen nach schriftlichem/elektroni-
(nachfolgend Ausrüstung schen Standardantrag. Ein Antragsformular kann auf
genannt), den Internet-Seiten des BSH (http://www.bsh.de) ab-
BSHKostV Kostenverordnung für Amts- gerufen werden bzw. wird auf Anforderung vom BSH
handlungen des Bundesam- bzw. einer vom BSH anerkannten Einrichtung zur
tes für Seeschifffahrt und Verfügung gestellt.
Hydrographie in der jeweils 4.2.2 Das BSH bzw. eine vom BSH anerkannte Einrich-
gültigen Fassung, tung kann vor Antragsbearbeitung Vorschuss- oder
BfE Bedingungen für die Anerken- Sicherheitsleistungen fordern.
nung als Einrichtung zur 4.2.3 Vom Antragsteller sind auf Anforderung des BSH
Durchführung von Besichti- bzw. einer vom BSH anerkannten Einrichtung wei-
gungen und Laboreinzelprü- tere Unterlagen nachzureichen.
fungen im Auftrag des BSH (in
4.2.3 Der Antrag wird durch Auftragsbestätigung vom
der jeweils gültigen Fassung),
BSH bzw. einer vom BSH anerkannten Einrichtung
BfP Bedingungen für die Plan- angenommen.
prüfung der vorgesehenen
4.2.4 Der Antrag kann kostenpflichtig zurückgewiesen
Aufstellung, Anbringung
werden, wenn :
bzw. des Einbaus von Navi-
gations- und Funkausrüs- – innerhalb von vier Wochen nach Antragsein-
tung sowie Ausrüstung nach gang bzw. schriftlicher Nachforderung nicht alle
COLREG 72 (in der jeweils notwendigen Unterlagen vorliegen,
gültigen Fassung). – die vom BSH vom Antragsteller geforderte Vor-
schuss- oder Sicherheitsleistung nicht fristge-
mäß erbracht wurde oder
– aus Gründen, die vom Antragsteller zu vertreten
sind, dem BSH bzw. einer vom BSH anerkann-
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen ten Einrichtung die Durchführung der beantrag-
Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informations- ten Prüfung nicht möglich war.
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 4.3 Prüfung der Aufstellung/Anbringung von Aus-
(Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie rüstung
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.07.1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Das BSH bzw. eine nach den BfE anerkannte Einrichtung
3) Eine von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Gemeinschaft oder einer anderen Vertragspartei des Abkom-
prüft die tatsächliche Aufstellung bzw. Anbringung von
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführte Prü- Ausrüstung an Bord und vergleicht diesen Zustand mit
fung im Sinne dieser Bedingungen wird anerkannt, soweit durch sie dem auf der Grundlage der BfP erteilten Prüfbescheini-
die Erfüllung der in diesen Bedingungen genannten oder gleichwer-
tigen Anforderungen nachgewiesen wird. Die Anforderungen sind gung.
gleichwertig, wenn das geforderte Sicherheitsniveau im Hinblick auf Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Erklärung in
die Eignung für den Betrieb von Schiffen und Fahrzeugen, die siche-
re Funktion an Bord, die Gesundheit sowie den Schutz der Meeres- dreifacher Ausführung gemäß Anlage 1 ausgestellt. Ein
umwelt gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Exemplar der Erklärung ist dem Antragsteller bzw. Schiffs-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2004 90 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
führer zur Aufbewahrung an Bord auszuhändigen, eine Schiffsname , Unterscheidungssignal ,
Kopie ist der Seeberufsgenossenschaft zuzuleiten und ei- IMO-Nr. , BRZ , Länge ,
ne Kopie erhält das BSH. Fahrtbereich
4.4 Prüfung Ausrüstung vor ihrer Verwendung an 1. Erstbesichtigung *)
Bord Die Navigations-/Funkausrüstung mit der Bezeich-
Das BSH bzw. eine nach den BfE anerkannte Einrichtung nung des Herstellers mit der Typbezeich-
führt die Prüfung von Ausrüstung vor ihrer Verwendung an nung und der Seriennummer wurde durch
Bord auf Schiffen und Fahrzeugen im Rahmen der Aufga- die Firma auf dem o.g. Schiff eingebaut *).
ben des BSH durch. Dieser Navigations-/Funkausrüstung ist eine Konfor-
Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfung ist die mitätserklärung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des
Vorlage der Erklärung über die erfolgreich durchgeführte Rates unter Bezugnahme auf die Module *)
Prüfung der Aufstellung bzw. Anbringung von Ausrüstung B+C B+D B+E B+F G H *)
Bord gemäß § 4.3 dieser Bedingungen.
beigefügt. Sie wurde durch den Hersteller / Zulas-
Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Erklärung in sungsinhaber am ausgestellt und bezieht
dreifacher Ausführung gemäß Anlage 1 ausgestellt. Ein sich auf den mit Richtlinie der Kommission geän-
Exemplar der Erklärung ist dem Antragsteller bzw. Schiffs- derten Stand der o.g. Richtlinie des Rates. *)
führer zur Aufbewahrung an Bord auszuhändigen, eine
Kopie ist der Seeberufsgenossenschaft zuzuleiten und ei- Diese Navigations-/Funkausrüstung entspricht der Bau-
ne Kopie erhält das BSH. musterprüfbescheinigung , ausgestellt durch
am *)
,
4.5 Laboreinzelprüfung von Magnetkompassen
und Wendeanzeigern und besteht außer den dort beschriebenen Minimal-
komponenten aus folgenden dort zugelassenen optio-
Das BSH bzw. eine nach den BfE anerkannte Einrichtung nalen Komponenten:
führt die Laboreinzelprüfung von Magnetkompassen und
Wendeanzeigern im Rahmen der Aufgaben des BSH
durch. und folgendem Zubehör:
Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Erklärung in
dreifacher Ausführung gemäß Anlage 2 ausgestellt. Ein Diese Navigations-/Funkausrüstung ist im eingebau-
Exemplar der Erklärung ist dem Antragsteller bzw. Schiffs- ten Zustand lesbar gekennzeichnet mit der Typbe-
führer zur Aufbewahrung an Bord auszuhändigen, eine zeichnung, Seriennummer und Zulassungskennzeich-
Kopie ist der Seeberufsgenossenschaft zuzuleiten und ei- nung *).
ne Kopie erhält das BSH. Der Einbau erfolgte in Übereinstimmung mit dem vom
§5 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Kosten am geprüften Plan / Plänen mit der/den Bezeich-
nung/en Generalplan / Lichterführungsplan / Brücken-
5.1 Für die Prüfungen werden Gebühren nach der einrichtung / Antennenplan / Geräteliste *) .
BSHKostV in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Die mit dem Prüfvermerk verknüpften Auflagen wur-
5.2 Die Prüfungen können von der Zahlung eines an- den eingehalten.
gemessenen Vorschusses oder von einer Sicher-
heitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Die dazugehörigen Handbücher sind an Bord gegebe-
Kosten abhängig gemacht werden. nen und entsprechen der installierten Software-Ver-
sion.
§6 Die Einbaufirma verfügt über ein vom BSH anerkann-
Inkrafttreten tes Qualitätsmanagement / Qualitätsmanagement
Diese Bedingungen treten drei Monate nach ihrer Be- nach ISO *)
.
kanntmachung im Verkehrsblatt in Kraft. Die o.g. Ausrüstung wurde kalibriert *) und konfiguriert *).
Die Anzeige-/Messgenauigkeit *) entspricht den aktuell
Hamburg, den 27. Januar 2004 geforderten internationalen Standards.
Unter Probefahrtsbedingungen wurde die übrige Aus-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie rüstung durch diese Ausrüstung nicht gestört. *)
Prof. Dr. Ehlers 2. Wiederholungsbesichtigung *)
Präsident und Professor
Für die Wiederholungsbesichtigung wurde die Erklä-
rung zur Erstbesichtigung vorgelegt. *)
Anlage 1 Die o.g. Ausrüstung ist/wurde*) kalibriert*) und konfigu-
riert*) . Die Anzeige-/Messgenauigkeit*) entspricht nun
Muster (kann entsprechend den Anforderungen den aktuell geforderten internationalen Standards.
modifiziert werden) Der Beschäftigungsbetrieb des Prüfers verfügt über
ein vom BSH anerkanntes Qualitätsmanagement /
Erklärung zur Prüfung von Navigations- und Funk- Qualitätsmanagement nach ISO *)
.
ausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 im Der Unterzeichnende ist zeichnungsbefugt für eine
Rahmen der Besichtigung gemäß SOLAS Kapitel I Re- vom BSH anerkannte Einrichtung *).
gel 6 bzw. 7 *) Der Unterzeichnende ist zeichnungsbefugt für die Ein-
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l 91 Heft 4 – 2004
baufirma / die Bauwerft / die Bauaufsicht / einer vom Datum:
BSH anerkannten Einrichtung / Prüfer des BSH *) Ort:
Datum: Unterschrift des Erklärenden:
Ort: Name in Druckbuchstaben:
Unterschrift des Erklärenden:
Name in Druckbuchstaben: *) Nichtzutreffendes ist zu streichen
**) Nur bei der Erstbesichtigung
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen Die Erklärung erfolgt gegenüber dem BSH, jeweils eine
Kopie geht an die Seeberufsgenossenschaft und wird
Die Erklärung erfolgt gegenüber dem BSH, jeweils eine dem geprüften Gerät beigefügt.
Kopie geht an die Seeberufsgenossenschaft und an die
Schiffsleitung. Diese Erklärung ist beim Gerät aufzubewahren und auf
Anforderung vorzulegen.
Diese Erklärung ist an Bord aufzubewahren und auf An-
forderung vorzulegen.
(VkBl. 2004 S. 88)
Anlage 2
Muster (kann entsprechend den Anforderungen
modifiziert werden)
Nr. 38 Bedingungen für die Planprüfung der
Erklärung im Rahmen einer Besichtigung gemäß SO- vorgesehenen Aufstellung, Anbrin-
LAS Kapitel I Regel 6 bzw. 7 *) für Navigationsausrüs- gung bzw. des Einbaus von Naviga-
tung, deren Mess-/Anzeigegenauigkeit vor Verwen-
tions- und Funkausrüstung sowie
dung an Bord im Labor geprüft werden muss
Ausrüstung nach COLREG 72 (BfP)
Die Navigationsausrüstung mit der Bezeichnung
des Herstellers mit der Typbezeichnung und der Für die Planprüfung der vorgesehenen Aufstellung, An-
Seriennummer wurden durch die Firma bringung bzw. des Einbaus von Navigations- und Funk-
am im Labor geprüft. ausrüstung (einschließlich Ausrüstung nach COLREG 72)
Dieser Navigationsausrüstung ist eine Konformitätserklä- werden die nachfolgenden Bedingungen erlassen 1).
rung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates unter Gleichzeitig treten die
Bezugnahme auf die Module *)
– „Richtlinien für Haltevorrichtungen von Magnet-Steuer-
B+C B+D B+E B+F G H *) kompassen, Kompensiereinrichtungen und -mittel“ vom
beigefügt. Sie wurde durch den Hersteller / Zulassungs- 10.04.1979 (VkBl. 10/79 und BAnz. 104+104a/1979),
inhaber*) **)
am ausgestellt und bezieht sich auf geändert am 29.06.1982 (VkBl. 17/1982 und BAnz.
den mit Richtlinie der Kommission geänderten Stand 191/1982),
der o.g. Richtlinie des Rates. **) – „Bedingungen für die Anbringung von Positionslater-
Diese Navigationsausrüstung entspricht dem im Bau- nen, Schallsignalanlagen und Manöversignalanlagen“
musterzeugnis , ausgestellt durch , vom 28.06.1982 (VkBl. 17/1982 und BAnz. 216/1982),
und besteht außer den dort beschriebenen Minimalkom- geändert am 14.05.1985 (VkBl. 11/1985 und BAnz.
ponenten aus folgenden dort zugelassenen optionalen 101/1985) und zuletzt geändert am 24.01.2000 (VkBl.
Komponenten: 4/2000),
– „Bedingungen für die Aufstellung von Ortungsfunkan-
lagen und integrierten Navigationsanlagen“ vom
und folgendem Zubehör:
02.10.1989 (VkBl. 20/1989),
**)
– „Bedingungen für die Aufstellung von Magnet-Regel-
Diese Navigationsausrüstung ist lesbar gekennzeichnet und Magnet-Steuerkompassen“ vom 13.04.1995
mit der Typbezeichnung, Seriennummer und Baumuster- (VkBl. 10/1995) und die
kennzeichnung.
– „Bedingungen für die Anbringung und den Einbau von
Für die Wiederholungsbesichtigung wurde die Erklärung Schallsignalanlagen und Schallsignal-Empfangsanla-
zur Erstbesichtigung vorgelegt. *) gen auf Seeschiffen“ vom 24.01.2000 (VkBl. 4/2000)
Die o.g. Ausrüstung wurde kalibriert*) und konfiguriert*). Die außer Kraft.
Anzeige-/Messgenauigkeit*) entspricht nun den aktuell ge-
forderten internationalen Standards.
Das Prüflabor verfügt über ein vom BSH anerkanntes 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informations-
Qualitätsmanagement / Qualitätsmanagement nach verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
ISO *)
. und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
Der Unterzeichnende ist zeichnungsbefugt für das Labor. 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.07.1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
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Heft 4 – 2004 92 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
§1 BSHKostV Kostenverordnung für Amts-
Zweck handlungen des Bundesam-
Diese BfP dienen der Vorbereitung der Prüfung der Navi- tes für Seeschifffahrt und
gations- und Funkausrüstung (einschließlich Ausrüstung Hydrographie in der jeweils
nach COLREG 72) vor ihrer Verwendung an Bord. Durch gültigen Fassung,
die gemäß diesen Bedingungen vorgeschaltete Planprü- COLREG 72 Internationale Regeln von
fung wird bereits vor der praktischen Realisierung sicher 1972 zur Verhütung von Zu-
gestellt, dass die notwendigen Anforderungen an die Auf- sammenstößen auf See in
stellung, Anbringung bzw. den Einbau der genannten Aus- der jeweils gültigen Fassung.
rüstung eingehalten werden. Dadurch können die sonst
§4
ggf. notwendig werdenden (und kostspieligen) Umpla-
Verfahren der Planprüfung der vorgesehenen
nungen bzw. Umbauten vermieden werden. Dies dient der
Aufstellung, Anbringung bzw. des Einbaus
Kostenvermeidung und der Einhaltung der Schiffssicher-
von Ausrüstung
heitsvorschriften.
4.1 Allgemeines
§2 4.1.1 Der Antrag und die Unterlagen sind in deutscher
Anwendungsbereich oder englischer Sprache abzufassen.
Diese BfP regeln das Verfahren des Bundesamtes für 4.1.2 Das BSH prüft an Hand von Plänen und Unterla-
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) der Planprüfung gen und bestätigt gegebenenfalls, dass die vorge-
der vorgesehenen Aufstellung, Anbringung bzw. des Ein- sehene Aufstellung, Anbringung bzw. der Einbau
baus von Navigations- und Funkausrüstung (einschließ- von Ausrüstung den in Anlage 1 genannten Anfor-
lich Ausrüstung nach COLREG 72) auf Schiffen und Fahr- derungen entspricht.
zeugen im Rahmen der Aufgaben des BSH 2), 3). 4.1.3 Zusätzlich gelten für das Verfahren der Planprü-
Diese BfP dienen gleichzeitig der Anwendung der ent- fung die Regelungen des Verwaltungsverfahrens-
sprechenden und in Form einer Entschließung verab- gesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung.
schiedeten Empfehlungen der Internationalen Seeschiff- Für die Planprüfung werden die Anforderungen zu
fahrts-Organisation (IMO) hinsichtlich der Planprüfung zur Grunde gelegt, die zum Zeitpunkt des Antragsein-
Feststellung des Umfanges der vorgesehenen Naviga- gangs in Kraft sind. Neuere, noch nicht in Kraft be-
tions- und Funkausrüstung (einschließlich Ausrüstung findliche, Anforderungen können nach Absprache
nach COLREG 72), deren Aufstellung, Anbringung bzw. berücksichtigt werden.
Einbaus, deren Übereinstimmung mit den Leistungsan- 4.2 Antrag
forderungen der IMO sowie des magnetischen Schutzab-
standes . 4). 4.2.1 Die Planprüfung erfolgt nach schriftlichem/elektro-
nischen Antrag. Ein Antragsformular kann auf den
§3 Internet-Seiten des BSH (http://www.bsh.de) abge-
Begriffsbestimmungen rufen werden bzw. wird auf Anforderung vom BSH
Navigations- und Funkausrüstung Sofern nicht ausdrücklich zur Verfügung gestellt.
(einschließlich Ausrüstung nach etwas anderes genannt ist, 4.2.2 Dem Antrag sind die in der Anlage 1 genannten
COLREG 72) handelt es sich hierbei um Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
solche Gegenstände, die im Für den Fall, dass der Antragsteller nicht mit dem
entsprechenden Abschnitt Eigner des Schiffes identisch ist und der Eigner
des Anhanges A der Richtli- des Schiffes ein separates Exemplar benötigt, so
nie 96/98/EG des Rates vom ist ein zusätzliches Exemplar einzureichen.
20.12.1996 über Schiffs- Die Pläne für die Anträge nach den Nummern 1 bis
ausrüstung (Abl. EG Nr. L 46 3 der Anlage 1 können zusammen gefasst werden.
S. 25) in der jeweils gültigen Dies gilt in gleicher Weise für die Nummern 8 bis
Fassung aufgeführt sind 15 der Anlage 1.
(nachfolgend Ausrüstung
4.2.3 Das BSH kann vor Antragsbearbeitung Vorschuss-
genannt),
oder Sicherheitsleistungen fordern.
2) Eine von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europä- 4.2.4 Vom Antragsteller sind auf Anforderung des BSH
ischen Gemeinschaft oder einer anderen Vertragspartei des Abkom- weitere Unterlagen nachzureichen.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführte Prü-
fung und Genehmigung der Aufstellung, Anbringung bzw. des 4.2.5 Der Antrag wird durch Eingangsbestätigung des
Einbaus von Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen und Antrags vom BSH angenommen.
Fahrzeugen wird anerkannt.
3) Eine von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europä- 4.2.6 Der Antrag kann kostenpflichtig zurückgewiesen
ischen Gemeinschaft oder einer anderen Vertragspartei des Abkom- werden, wenn:
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführte Prü-
fung und Genehmigung der Anbringung von Ausrüstung nach – innerhalb von vier Wochen nach Antragsein-
COLREG 72 auf Schiffen und Fahrzeugen wird anerkannt, soweit gang bzw. schriftlicher Nachforderung des BSH
durch sie die Erfüllung der in diesen ABfA genannten oder gleich- nicht alle notwendigen Unterlagen vorliegen
wertigen Anforderungen nachgewiesen wird. Die Anforderungen sind
gleichwertig, wenn das geforderte Sicherheitsniveau im Hinblick auf oder
die Eignung für den Betrieb von Schiffen und Fahrzeugen, die siche- – die vom BSH vom Antragsteller geforderte Vor-
re Funktion an Bord, die Gesundheit sowie den Schutz der Meeres- schuss- oder Sicherheitsleistung nicht fristge-
umwelt gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
4) Entschließung A.746(18), zuletzt geändert durch die Entschließung mäß bei der zuständigen Bundeskasse einge-
MSC.83(70) (in der jeweils gültigen Fassung) gangen ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 93 Heft 4 – 2004
4.3 Planprüfung Anlage 1
4.3.1 Die Voraussetzungen für die Planprüfung durch Für die Prüfung und Genehmigung der Aufstellung, An-
das BSH sind gegeben, wenn dem BSH ein ord- bringung bzw. den Einbau von Ausrüstung gelten neben
nungsgemäßer Antrag mit allen notwendigen den genannten allgemeinen Bedingungen zusätzlich die
Unterlagen vorliegt und eine ggf. notwendige Vor- jeweils nachfolgend genannten Anforderungen :
schuss- oder Sicherheitsleistung fristgemäß er-
(Anmerkung:
bracht wurde.
Für elektrische Kabel und Leitungen gelten neben den
4.3.2 Das BSH prüft nach Vorliegen der notwendigen
nachfolgend genannten Spezialanforderungen die Anfor-
Voraussetzungen die Pläne und Unterlagen inner-
derungen des Herstellers sowie (soweit anwendbar) im
halb von vier Wochen.
Grundsatz die Vorschriften der Klassifikationsgesellschaf-
4.4 Auflagen und Empfehlungen ten zu Kabelnetzen (siehe z.B. Klassifikations- und Bau-
4.4.1 Hat das BSH gegenüber dem Antragsteller inner- vorschriften des Germanischen Lloyds, I – Schiffstechnik,
halb von vier Wochen nach Vorliegen der notwen- Teil 1 – Seeschiffe, Kapitel 3 – Elektrische Anlagen.))
digen Voraussetzungen für die Planprüfung weder 1 Schallsignalanlagen
Auflagen bzw. Empfehlungen erteilt, noch den An- (Pfeifen, Glocken, Gongs)
trag abgelehnt, so kann der Antragsteller davon 1.1 Einzureichende Unterlagen
ausgehen, dass die beantragte Aufstellung, An-
bringung bzw. der Einbau der Ausrüstung gemäß Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen
Anlage 1 (mit Ausnahme der Nummern 1 und 2) beizufügen:
den Bedingungen entspricht. – maßstabsgetreuer Generalplan mit Seitenansicht,
4.4.2 Ggf. erteilte Auflagen bzw. Empfehlungen oder die Draufsicht und Vorderansicht des Fahrzeuges, aus
Antragsablehnung sind gegenüber dem Antrag- dem die Anbringung der Pfeifen sowie die Anbrin-
gungsmöglichkeiten für Glocke und Gong sowie die
steller schriftlich zu begründen.
gesamte Aufbautenkonstruktion mit möglichen
4.5 Prüfbescheinigung zu den Nummern 1 und 2 Schwenk-, Dreh- und Neigebereichen hervorgeht,
der Anlage 1
– maßstabsgetreue Seitenansicht und Grundriss vom
4.5.1 Entspricht die beantragte Anbringung der Ausrüs- Anbringungsort der Pfeifen, der Geber, Glocke und
tung gemäß den Nummern 1 und 2 der Anlage 1 des Gongs, aus der der Abstand von Magnetkom-
den Bedingungen, so stellt das BSH dem Antrag- passen hervorgeht,
steller eine Prüfbescheinigung gemäß Anlage 3
– Angaben über Hersteller, Typ, Betriebsart und Zu-
aus, die an Bord mitzuführen ist.
lassungskennzeichnung der Schallsignalanlagen,
Eine Ausfertigung der eingereichten Unterlagen er-
– Angaben über andere, mit Schallsignalanlagen und
hält der Antragsteller mit einem Prüfvermerk ver-
verknüpfte zugelassene Systeme, Anlagen, Geräte
sehen zurück, eine zweite Ausfertigung verbleibt und Zusatzgeräte (Zulassungskennzeichnung, Her-
beim BSH. steller, Typ),
4.5.2 Jede Änderung der geprüften Anbringung bedarf – magnetischer Mindestabstand der Schallsignalanla-
der vorherigen Genehmigung durch das BSH. gen.
§5 1.2 Anforderungen an die Anbringung und den Ein-
Kosten bau
5.1 Für die Planprüfung werden Gebühren nach der Die Anbringung hat nach den Regeln von COLREG 72 zu
BSHKostV in der jeweils gültigen Fassung erho- erfolgen.
ben. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung für Schallsignalanlagen müssen so angebracht bzw. einge-
das BSH ist hierbei zulässig. baut werden, dass sie in ihrer Wirkung durch die übliche
5.2 Die Planprüfung kann von der Zahlung eines an- Beanspruchung im Betrieb nicht mehr als unvermeidbar
gemessenen Vorschusses oder von einer Sicher- beeinträchtigt werden und Personen, insbesondere bei
heitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen der Bedienung und Wartung, auch in der Umgebung nicht
Kosten abhängig gemacht werden. gefährdet werden.
Die Anbringung bzw. der Einbau muss sicherstellen, dass
§6 die Schallsignalanlagen zur ordnungsgemäßen Instand-
Inkrafttreten haltung leicht zugänglich sind.
Diese BfP treten drei Monate nach ihrer Bekanntmachung Die Anbringung bzw. der Einbau von Schallsignalanlagen
im Verkehrsblatt in Kraft. hat so zu erfolgen, dass die navigatorische Verwendbar-
keit, die ihrer Zulassung zugrunde liegt, nicht verändert
wird.
Hamburg, den 27. Januar 2004
Am Einbauort etwa vorhandene störende Vibrationen sind
durch geeignete Maßnahmen auf ein für die Schallsignal-
anlagen unschädliches Maß herabzusetzen.
Bundesamt für Seeschifffahrt Die magnetischen Mindestabstände dürfen nicht unter-
und Hydrographie schritten werden.
Prof. Dr. Ehlers
Präsident und Professor
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2004 94 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Pfeifen – maßstabsgetreue Seitenansicht und Grundriss
Pfeifen müssen so angebracht werden, dass eine best- vom Anbringungsort jedes fest angebrachten Navi-
mögliche Signalwirkung erzielt wird. Pfeifen sind so hoch gationslichtes, jeder Pfeife und gegebenenfalls der
wie möglich anzubringen. Bei Anbringung nur einer Pfeife Manöversignalleuchte, aus denen Einzelheiten der
ist diese mindestens oberhalb der obersten Decksladung Anbringung und der Lage deutlich hervorgehen.
so anzubringen, dass sichergestellt ist, dass abgegebe- Die Maßzeichnungen müssen die Abschirmung so-
ne Signale auch auf der Brücke gehört werden können. wie alle Teile, die die Lichtverteilung beeinflussen,
enthalten. Insbesondere müssen vorgesehene La-
Wird die Anbringung des Schallfeldes durch Hindernisse
ternenkästen vollständig wiedergegeben sein. Aus
an Bord derart gestört, dass die in den COLREG 72 ge-
dem Grundriss muss die Stellung jeder Teilkreisla-
forderte Reichweite nicht gewährleistet ist, so muss eine terne zur Rechtvorausrichtung des Fahrzeugs und
zusätzliche Pfeife angebracht werden. ihre relative Lage zur Konstruktionswasserlinie
In keinem Fall darf das Schallfeld von recht voraus bis hervorgehen,
querab nach beiden Seiten beeinträchtigt werden. – Angaben über Hersteller, Typ, Betriebsart und Zu-
Als Richtwerte gelten folgende Mindestabstände zu den lassungskennzeichnung der Navigationslichter
Hörstellen *: und ggf. Manöversignalanlagen.
2.2 Anforderungen an die Anbringung und den
Einbau.
Schiffslänge (m) Abstand zu den Hörstellen (m)
Die Anbringung der Navigationslichter und der Manöver-
200 und mehr Mindestens 45
signalanlagen hat nach den Regeln der COLREG 72 zu
Mindestens 75, 25 erfolgen.
aber weniger als 200
Navigationslichter, für die ein fester Einbau vorgesehen
Mindestens 20, 10 ist, sind in der Weise anzubringen, dass ihre horizontale
aber weniger als 75 Symmetrieebene parallel zur Ebene der Konstruktions-
Weniger als 20 3 wasserlinie liegt. Sie müssen so angebracht und gegebe-
Bei Unterschreitung der Mindestabstände zu den Hörstel- nenfalls abgeschirmt sein, dass ihre Lichtverteilung weder
len ist durch Abschirmung oder ähnliche Maßnahmen si- durch Teile des Fahrzeugs noch durch an Bord befindliche
cherzustellen, dass an den Hörstellen der zulässige Gegenstände, Einrichtungen oder Personen beeinträch-
Schalldruckpegel von 110 dB(A) nicht überschritten wird. tigt wird. Die der Befestigung dienenden Teile müssen so
Werden zusätzliche Reservepfeifen angebracht, so muss gefertigt sein, dass sich die einmal festgesetzte Lage
deren Anbringung soweit wie möglich diesen Bedingun- beim Betrieb nicht verändern kann. Navigationslichter
gen entsprechen. müssen so angebracht werden, dass eine Blendung von
Personen insbesondere beim Führen des Schiffes ausge-
Signalgeber schlossen ist.
Signalgeber können auf der offenen oder geschlossenen Bei Teilkreislaternen muss außerdem die Markierung für
Brücke oder auf dem Deck eingebaut sein, müssen je- die Signal-Null-Richtung mit der Recht-Voraus-Richtung
doch in jedem Fall in jeder Stelle eingebaut sein, von der des Fahrzeugs übereinstimmen. Dazu ist die Markierung
aus das Fahrzeug geführt werden kann. für die Recht-Voraus-Richtung des Fahrzeugs am Anbrin-
Glocken und Gongs gungsort der Seitenlaterne deutlich erkennbar und dau-
Die Glocke muss für den Einsatzfall auf dem Vorschiff na- erhaft anzubringen.
he dem Steven so angebracht werden können, dass ihr Durch geeignete bauliche Maßnahmen ist vorzusehen,
Schallfeld durch Hindernisse an Bord nicht mehr als un- dass Navigationslichter und Manöversignalanlagen am
vermeidbar beeinträchtigt wird. Anbringungsort keinen Erschütterungsbelastungen aus-
Der Gong muss für den Einsatzfall auf dem Achterschiff gesetzt werden, die jene in den Vorschriften der Klassifi-
nahe dem Heck so angebracht werden, dass sein Schall- kationsvorschriften überschreiten. Eine Beeinträchtigung
feld durch Hindernisse an Bord nicht mehr als unvermeid- durch unmittelbare Einwirkung von Abgasen muss verhin-
bar beeinträchtigt wird. dert werden.
2 Navigationslichter und Manöversignalanlagen Diese Bedingungen gelten auch, wenn Umbauten vorge-
nommen werden, die die Wirkungsweise der Navigations-
2.1 Einzureichende Unterlagen
lichter und Manöversignalanlagen beeinflussen können.
Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen
Topplaternen
beizufügen:
Topplaternen müssen fest angebracht sein. Bei Anbrin-
– maßstabsgetreuer Generalplan mit Seitenansicht,
gung der Topplaterne an beweglichen Teilen des Schiffes
Draufsicht und Vorderansicht des Fahrzeuges, aus
muss die Soll-Lage des beweglichen Teils als Träger der
dem die Anbringung aller fest angebrachten und
Topplaterne eindeutig erkennbar sein.
ortsveränderlichen Navigationslichter, Manöversig-
nalanlagen sowie der Pfeifen hervorgeht, Seitenlaternen
Seitenlaternen müssen in derselben Querschiffsebene in
gleicher Höhe und fest angebracht sein.
* Als Hörstellen an Bord gelten : Die Seitenlaternen sollen die größte Schiffsbreite kenn-
a) Ruderhaus, zeichnen. Fahrzeuge, die wegen ihrer baulichen Einrich-
b) Brückennocken,
c) Peildeck auf Fahrzeugen, die vornehmlich vom Peil- tung hierzu nicht die Möglichkeit haben, dürfen die
deck aus gefahren werden (Schleppfahrzeuge u.ä.). Seitenlaternen in einer nicht der vollen Schiffsbreite ent-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil