VkBl Nr. 4 2004

Verkehrsblatt Nr. 4 2004

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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                 85                                                  Heft 4 – 2004

         ten Tauglichkeitsmängeln ist besonders zu prü-                     und Inhalt der missachteten Auflage oder Beschrän-
         fen, ob sie durch Auflagen ausgeglichen werden                     kung ab. Grundsätzlich gilt: Je höher die Gefährdung
         können und eine Beschränkung des Patentes                          des Schiffsverkehrs bei Nichtbeachtung einer Auflage
         durch nachträgliche Auflagen nach § 4.01 Nr. 3                     ist, um so weniger Verstöße reichen aus.
         als das mildere Mittel in Betracht kommt. Die Ein-             4.5 Nebenbestimmungen nach § 4.03 Nr. 4
         holung eines Gutachtens allein zu der Frage, ob
                                                                            a) Die Entscheidung über den Entzug kann mit
         die Tauglichkeit fehlt, ohne dass Auflagen in Be-
                                                                                  Sperrfristen und/oder Auflagen nach § 4.03 Nr. 4
         tracht kommen, oder ob charakterliche Mängel
                                                                                  verbunden werden. Die übrigen zuständigen Be-
         vorliegen, ist unzulässig.
                                                                                  hörden sind daran gebunden. Das bedeutet:
         Steht z.B. fest, dass ein Patentinhaber ständig
                                                                                  – Hat die entziehende Behörde bestimmt, dass
         unter Alkohol fährt, ist unerheblich, ob dies auf Al-
                                                                                     ein neues Patent nicht vor Ablauf einer be-
         koholismus oder besonders leichtfertiges Verhal-
                                                                                     stimmten Frist erteilt werden darf, darf eine
         ten zurückzuführen ist. In beiden Fällen ist die
                                                                                     nach §§ 3.02 oder 3.06 zuständige Behörde
         Rechtsfolge die gleiche: Entzug.
                                                                                     den Bewerber um ein neues Patent vorher we-
    b) Sind charakterliche Mängel bereits durch ein                                  der zur Prüfung zulassen, noch ihm das Patent
         rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil festgestellt,                     erteilen.
         muss der Patentinhaber dies im Entzugsverfahren
                                                                                  – Das gleiche gilt, wenn die entziehende Behör-
         gegen sich gelten lassen. Bei der Entscheidung ist
                                                                                     de eine Auflage erlassen hat und der Antrag-
         der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beach-
                                                                                     steller sie noch nicht erfüllt hat.
         ten. Insbesondere Verstöße gegen Verkehrsvor-
         schriften können nicht ohne weiteres den Entzug                    b) Die mit dem Entzug verbundene Sperrfrist bein-
         rechtfertigen. Dies ist dann möglich, wenn aus der                       haltet eine Prognose der entziehenden Behörde,
         Art und Schwere oder der Häufigkeit der Verstöße                         dass der bisherige Patentinhaber vor deren Ab-
         der Rückschluss möglich ist, der Patentinhaber                           lauf nicht in der Lage sein wird, die Vorausset-
         verletzte regelmäßig leichtfertig die Verkehrsvor-                       zungen für die Neuerteilung des Patentes nach-
         schriften. Dazu gehören: konsequente Missach-                            zuweisen.
         tung der allgemeinen Sorgfaltspflicht, häufige                           – Eine solche Entscheidung ist im Zusammen-
         Verstöße gegen wichtige Sicherheits- oder Verhal-                           hang mit dem Nachweis der Tauglichkeit unzu-
         tensvorschriften. Bei einem Patentinhaber, der                              lässig. Geht nämlich die Behörde aufgrund des
         mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr aufgefal-                             ärztlichen Zeugnisses davon aus, dass der Pa-
         len ist, kann sogar die Anordnung des sofortigen                            tentinhaber derzeit untauglich ist und vor Ab-
         Vollzugs der Entscheidung nach allgemeinen ver-                             lauf einer bestimmten Zeit die Tauglichkeit
         fahrensrechtlichen Vorschriften angebracht sein,                            nicht nachweisen kann, also nach Ablauf der
         um eine weitere Gefährdung des Schiffsverkehrs                              Frist wieder nachweisen kann, handelt es sich
         trotz eines noch nicht bestands- oder rechtskräftig                         um einen Fall der vorübergehenden Untaug-
         beendeten Verfahrens auszuschließen.                                        lichkeit. Es ist dann nach § 4.02 Nr. 1 Buchsta-
    c) Entzug wegen nachgewiesen fehlender Befähi-                                   be a zu verfahren.
         gung kommt in Betracht, wenn bei Kontrollen fest-                        – Eine solche Entscheidung hat besondere Be-
         gestellt wurde, dass der Patentinhaber zur Füh-                             deutung im Zusammenhang mit dem erneuten
         rung eines Schiffes nicht in der Lage ist, aber nicht                       Nachweis der charakterlichen Eignung. Sie
         der Nachweis geführt werden kann, dass das Pa-                              kann insbesondere geboten sein, wenn dem
         tent gefälscht oder erschlichen worden ist und                              Patentinhaber das Patent wegen charakter-
         deshalb nicht nach allgemeinen Rechtsvorschrif-                             licher Ungeeignetheit entzogen und an den
         ten entzogen werden kann. In diesem Fall kann                               Nachweis der charakterlichen Eignung höhere
         stattdessen unterstellt werden, dass das Patent                             Anforderungen gestellt werden sollen. Durch
         rechtmäßig erworben wurde und die erforderliche                             das Verbot, vor Ablauf einer bestimmten Frist
         Befähigung nachträglich weggefallen ist.                                    ein neues Patent zu erteilen, gilt die Person
4.4 Entzug nach § 4.03 Nr. 2                                                         während dieser Zeit als charakterlich ungeeig-
                                                                                     net, selbst wenn sie vorher in der Lage wäre,
    Der Entzug nach § 4.03 Nr. 2 regelt die Zulässigkeit
                                                                                     einen ausreichenden Strafregisterauszug vor-
    der Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn der Pa-
                                                                                     zulegen. Ob eine solche Befristung mit dem
    tentinhaber gegen Auflagen oder Beschränkungen
                                                                                     Entzug verbunden wird, muss vor allem geprüft
    verstößt. Hier ist die Möglichkeit der Entscheidung
                                                                                     werden, wenn ein Patent entzogen wird, für
    nach pflichtgemäßem Ermessen erhalten geblieben,
                                                                                     dessen Erteilung die Eignung zum Vorgesetz-
    weil es sich in der Regel um Fälle handelt, bei denen
                                                                                     ten einer Schiffsmannschaft besonders gefor-
    Art und Schwere der Verstöße auch Einfluss darauf
                                                                                     dert wird.
    haben, ob überhaupt eine Entscheidung getroffen
    werden soll. Die Behörde darf sich für den Entzug nur                   c) Mit dem Entzug verbundene Auflagen können die
    entscheiden, wenn der Patentinhaber wiederholt Auf-                           Art und Weise regeln, wie bei der Neuerteilung
    lagen oder Beschränkungen missachtet hat. Dies                                die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
    muss - z.B. durch abgeschlossene Bußgeldverfahren                             nachzuweisen sind.
    - nachgewiesen sein. Wie viele Verstöße notwendig                             – Wird das Patent wegen Untauglichkeit entzo-
    sind, hängt vom Verhalten des Patentinhabers (nach-                              gen, muss die Behörde zwar davon ausgehen,
    lässige oder leichtfertige Vergesslichkeit) und von Art                          dass der erneute Nachweis nicht prognosti-



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2004                                                    86                                            V k B l . A m t l i c h e r Te i l

            zierbar ist. Gleichwohl kann sie bestimmen,                                               Anhang 1 zur Richtlinie Nr. 3
            dass der bisherige Patentinhaber, wenn er
            glaubt, nach Zeitablauf seine Tauglichkeit wie-                  Zuständige Behörden nach § 4.02 RheinPatV
            der nachweisen zu können, dafür bestimmte
            amts- oder fachärztliche Gutachten vorlegen                 Staat                      Ausstellende Behörde
            muss.                                                       Etat                       Autorité de délivrance

         – Wird das Patent wegen charakterlicher Mängel                  B               Ministerie van Verkeer en Infrastructuur
            entzogen, kann die Behörde neben oder an-                                  Bestuur van Maritieme Zaken en Scheepvaart
            stelle einer Befristung auch die Auflage erteilen,                              Commissie voor het verlenen van
            dass die Vorlage eines neuen Strafregisteraus-                                        Rijnschipperspatenten
            zuges nicht genügt, sondern ein (medizinisch-)                                   Loodsgebouw - Tavernierkaai 3
                                                                                                   B-2000 ANTWERPEN
            psychologisches Gutachten für eine Sozial-
            prognose oder z.B. die Stellungnahme eines                  CH                   Rheinschifffahrtsdirektion Basel
                                                                                                         Postfach
            Bewährungshelfers vorzulegen ist.
                                                                                                    CH-4019 BASEL
         – Wird das Patent – ausnahmsweise – wegen
                                                                         D                 Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
            Unfähigkeit entzogen, kann die Behörde die                                          West, Südwest und Süd
            Auflage erteilen, die erfolgreiche Absolvierung
                                                                         F                Service de la Navigation de Strasbourg
            von besonderen Schulungskursen nachzuwei-
                                                                                                    Cité Administrative
            sen oder ein medizinisch-psychologisches                                            2, rue de l'Hôpital Militaire
            Gutachten vorzulegen.                                                             F-67084 STRASBOURG Cedex
4.6 Mitteilungen nach § 4.03 Nr. 6 Satz 1                               NL                 Ministerie van Verkeer en Waterstaat
    Die entziehende Behörde teilt der ZKR zur Informa-                                                Postbus 20904
    tion der anderen zuständigen Behörden nach § 4.03                                             NL-2500 EX DEN HAAG

    Nr. 6 Satz 1 ihre Entscheidung mit. Dazu gehören:
    – Name der entziehenden Behörde und Datum der                     (VkBl. 2004 S. 71)
       Entscheidung;
    – Name und Anschrift des bisherigen Patentinhabers
       mit Angaben über Patentart, Nummer des Patentes
       und Ausstellungsdatum;
    – Befristung und Auflagen.
    Die Gründe für den Entzug, für eine Befristung oder                 Seeschifffahrt
    für die Erteilung einer Auflage dürfen aus Daten-
    schutzgründen nicht mitgeteilt werden. Beantragt der              Nr. 36      Bedingungen für die Anerkennung
    bisherige Patentinhaber jedoch bei einer Behörde ein                          als Einrichtung zur Durchführung
    neues Patent, die es nicht entzogen hat, dürfen aus                           von Besichtigungen und Laboreinzel-
    diesem konkreten Anlass Informationen aus der bis-                            prüfungen im Auftrag des BSH (BfE)
    herigen Patentakte an diese Behörde weitergegeben
    werden.
                                                                      Für die Anerkennung als Einrichtung 1) zur Durchführung
5. Befreiungen nach § 4.03 Nr. 5
                                                                      von Besichtigungen und Laboreinzelprüfungen im Auftrag
5.1 Beantragt der bisherige Patentinhaber ein neues Pa-               des BSH (nachfolgend mit BfE abgekürzt) werden die
    tent, kann die zuständige Behörde (§ 3.02 Nr. 1) nach             nachfolgenden Bedingungen erlassen 2).
    § 4.03 Nr. 5 den Bewerber ganz oder teilweise von
                                                                      Gleichzeitig treten die
    der Prüfung befreien.
                                                                      – „Bestimmungen über die Anerkennung von Personen
5.2 Sie muss davon Gebrauch machen, wenn das Pa-
                                                                         für die Besichtigung der Funkausrüstung an Bord von
    tent wegen Untauglichkeit entzogen worden ist und
                                                                         Traditionsschiffen“ vom 18.03.2002 (VkBl. 10/2002)
    wegen noch nicht zu großen Zeitablaufs keine Zwei-
    fel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen.                  – „Voraussetzungen für die Anerkennung von Betrieben
                                                                         für die Reparatur von Positionslaternen, Schallsignal-
5.3 Liegt zwischen dem Entzug und der beantragten
                                                                         anlagen und Manöversignalanlagen“ vom 07.12.1977
    Neuerteilung jedoch ein erheblicher Zeitraum, muss
                                                                         (BAnz. 51/1978)
    insbesondere geprüft werden, ob der Bewerber die
    Bestimmungen der aktuellen RheinSchPV kennt.                      – „Bestimmungen über die Beauftragung geeigneter
                                                                         Personen als Hilfsorgane des Deutschen Hydrogra-
5.4 Eine Prüfung kommt auch dann in Betracht, wenn
                                                                         phischen Instituts“ vom 15.02.1985 (VkBl. 5/1985)
    das Patent wegen charakterlicher Ungeeignetheit
    entzogen wurde, und bei dem Bewerber auch durch
    den Umfang seiner Kenntnisse geprüft werden soll,                 1) Auch Anerkannte Organisationen im Sinne der Richtlinie 94/57/EG
    ob er wieder charakterlich geeignet ist, insbesonde-                 können Einrichtungen im Sinne dieser Bedingungen sein.
    re Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann.                2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
                                                                         Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informations-
Anhang 1: Zuständige Behörden nach § 4.02 RheinPatV.                     verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
                                                                         und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
                                                                         (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
                                                                         98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                                                                         20.07.1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
42

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                       87                                                Heft 4 – 2004

– „Bestimmungen über die Anerkennung von Betrieben                                                        §4
   für die Überprüfung nautischer Anlagen, Geräte und                                         Verfahren der Prüfung
   Instrumente“ vom 20.11.1979 (VkBl. 24/1979), geän-                         4.1   Allgemeines
   dert durch die Bekanntmachung vom 15.02.1985
                                                                              4.1.1 Das BSH prüft die Eignung von Antragstellern auf
   (VkBl. 5/1985)
                                                                                    Anerkennung als Einrichtung zur Durchführung
außer Kraft.                                                                        von Prüfungen nach den BfA auf Schiffen und
                                                                                    Fahrzeugen (mit Ausnahme von Ro-Ro-Fahrgasts-
                          §1
                                                                                    schiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahr-
                         Zweck
                                                                                    zeugen) im Auftrag des BSH.
Diese BfE dienen der Prüfung der Eignung von natür-
                                                                              4.1.2 Für das Verfahren der unter 4.1.1 genannten Prü-
lichen und juristischen Personen zur Durchführung von
                                                                                    fung gelten die Regelungen des Verwaltungsver-
Prüfungen der Navigations- und Funkausrüstung sowie
                                                                                    fahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen
Ausrüstung nach COLREG 72
                                                                                    Fassung. Für die genannten Prüfungen werden die
                          §2                                                        internationalen, europäischen bzw. nationalen An-
                 Anwendungsbereich                                                  forderungen zu Grunde gelegt, die zum Zeitpunkt
                                                                                    des Antragseingangs in Kraft sind. Abweichend da-
Diese BfE regeln das Verfahren des Bundesamtes für
                                                                                    von kann auf Antrag eine Prüfung auf der Grundla-
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zur Anerkennung
                                                                                    ge internationaler bzw. europäischer (ggf. höherer)
von Einrichtungen zur Durchführung von Prüfungen von
                                                                                    Anforderungen erfolgen, wenn diese bereits verab-
Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach
                                                                                    schiedet wurden jedoch noch nicht in Kraft sind, so-
COLREG 72 (mit Ausnahme von Ro-Ro-Fahrgastsschif-
                                                                                    fern diese zum Zeitpunkt der Prüfung nicht im
fen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen) im
Auftrag des BSH 3) im Rahmen der                                                    Widerspruch zu in Kraft befindlichen und einzuhal-
                                                                                    tenden internationalen, europäischen bzw. nationa-
– Aufstellung und Anbringung an Bord,                                               len Anforderungen stehen.
– Erst- und Wiederholungsprüfungen und                                        4.2   Antrag
– Laboreinzelprüfungen.                                                       4.2.1 Die Prüfungen erfolgen nach schriftlichem/elektroni-
                                                                                    schen Standardantrag. Ein Antragsformular kann auf
                                §3
                                                                                    den Internet-Seiten des BSH (http://www.bsh.de) ab-
                      Begriffsbestimmungen
                                                                                    gerufen werden bzw. wird auf Anforderung vom BSH
Navigations- und Funkausrüstung         Sofern nicht ausdrücklich                   zur Verfügung gestellt.
sowie Ausrüstung nach COLREG 72         etwas anderes genannt ist,
                                        handelt es sich hierbei um
                                                                              4.2.2 Das BSH kann vor Antragsbearbeitung Vorschuss-
                                        solche Gegenstände, die im
                                                                                    oder Sicherheitsleistungen fordern.
                                        entsprechenden Abschnitt              4.2.3 Vom Antragsteller sind auf Anforderung des BSH
                                        des Anhanges A der Richtli-                 weitere Unterlagen nachzureichen.
                                        nie 96/98/EG des Rates vom            4.2.3 Der Antrag wird durch Auftragsbestätigung vom
                                        20.12.1996 über Schiffs-                    BSH angenommen.
                                        ausrüstung (Abl. EG Nr. L 46
                                                                              4.2.4 Der Antrag kann kostenpflichtig zurückgewiesen
                                        S. 25) in der jeweils gültigen
                                                                                    werden, wenn :
                                        Fassung aufgeführt sind
                                        (nachfolgend     Ausrüstung                 – innerhalb von vier Wochen nach Antragsein-
                                        genannt),                                      gang bzw. schriftlicher Nachforderung nicht alle
                                                                                       notwendigen Unterlagen vorliegen oder
BSHKostV                                Kostenverordnung für Amts-
                                                                                    – die vom BSH vom Antragsteller geforderte Vor-
                                        handlungen des Bundesam-
                                                                                       schuss- oder Sicherheitsleistung nicht fristge-
                                        tes für Seeschifffahrt und
                                                                                       mäß erbracht wurde.
                                        Hydrographie in der jeweils
                                        gültigen Fassung,                     4.3   Prüfung der Sachkunde sowie der formalen
                                                                                    und der technischen Voraussetzungen
BfA                                     Bedingungen für die Prüfung
                                        der Aufstellung bzw. Anbrin-          Der Antragsteller hat dem BSH zusammen mit dem for-
                                        gung von Navigations- und             mellen Antrag mindestens die folgenden Unterlagen zur
                                        Funkausrüstung sowie Aus-             Prüfung der Sachkunde sowie der formalen und der tech-
                                        rüstung nach COLREG 72 (in            nischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen:
                                        der jeweils gültigen Fassung).        -     eine Beschreibung des Geschäftsfeldes und der
                                                                                    Organisationsstruktur der Einrichtung, Kopien vor-
                                                                                    handener Zertifikate der Einrichtung, ein Nachweis
3) Eine von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
                                                                                    über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem,
   ischen Gemeinschaft oder einer anderen Vertragspartei des Abkom-                 eine namentliche Aufstellung natürlicher Personen
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführte Aner-                   mit der jeweils beantragten Anerkennung und de-
   kennung im Sinne dieser Bedingungen wird anerkannt, soweit durch
   sie die Erfüllung der in diesen Bedingungen genannten oder gleich-               ren entsprechenden Qualifikationsnachweise, ein
   wertigen Anforderungen nachgewiesen wird. Die Anforderungen sind                 Handbuch mit der Beschreibung der Art und Weise
   gleichwertig, wenn das geforderte Sicherheitsniveau im Hinblick auf              der Prüfungsdurchführung, einen Aus- und Weiter-
   die Eignung für den Betrieb von Schiffen und Fahrzeugen, die siche-
   re Funktion an Bord, die Gesundheit sowie den Schutz der Meeres-                 bildungsplan der Prüfer, eine Auflistung von aufer-
   umwelt gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.                                    legten Auflagen durch Zertifizierungsstellen, eine



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
43

Heft 4 – 2004                                                 88                                         V k B l . A m t l i c h e r Te i l

        Auflistung der zur Verfügung stehenden Ausrüs-                     – Liste der durchgeführten Weiterbildungen der
        tung einschließlich Kalibriernachweise und Nach-                     Besichtiger/Prüfer mit Angabe von Ort, Dauer,
        weis darüber, dass eine regelmäßige Kalibrierung                     Inhalt und Bildungsträger,
        durch eine befugte Kalibriereinrichtung sicher ge-                 – Liste der verwendeten Ausrüstung mit Kalibrie-
        stellt ist, den Nachweis der steuerlichen Unbe-                      rungsnachweisen,
        denklichkeit.                                                      – Liste der genutzten Unterauftragnehmer mit
Natürliche Personen dürfen das 65. Lebensjahr noch                           Nachweis über die durch den Unterauftragneh-
nicht vollendet haben.                                                       mer erbrachten Leistungen mit gleichen Anga-
                                                                             benumfang wie bei der eigenen Einrichtung.
Anzuerkennende natürlichen Personen haben sich einer
Einweisung durch das BSH zu unterziehen um sicher zu                                         §5
stellen, dass diese über genügend theoretisches Wissen                                     Kosten
und praktische Erfahrungen im Rahmen der vorgesehe-
                                                                   5.1   Für die Prüfung werden Gebühren nach der
nen Anerkennung verfügen und ferner um zu gewährleis-
                                                                         BSHKostV in der jeweils gültigen Fassung erho-
ten, dass diese Bedingungen eingehalten werden.
                                                                         ben.
Das BSH behält sich das Recht vor, sowohl das Quali-
                                                                   5.2.1 Die Prüfung kann von der Zahlung eines ange-
tätssicherungssystem als auch die Ausrüstung einer Prü-
                                                                         messenen Vorschusses oder von einer Sicher-
fung zu unterziehen sowie stichprobenartig bei der Aufga-
                                                                         heitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen
bendurchführung zum Zwecke der Kontrolle anwesend zu
                                                                         Kosten abhängig gemacht werden.
sein.
Bedient sich eine anerkannte Einrichtung Unterauftrag-                                     §6
nehmer, so hat die anerkannte Einrichtung sicher zu stel-                             Inkrafttreten
len, dass der Unterauftragnehmer den gleichen Anforde-             Diese Bedingungen treten drei Monate nach ihrer Be-
rungen wie die anerkannte Einrichtung genügt.                      kanntmachung im Verkehrsblatt in Kraft.
Änderungen der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen
sowie jegliche Änderungen bei der anerkannten Einrich-             Hamburg, den 27. Januar 2004
tung, die Auswirkungen auf deren Anerkennung und/oder
die Aufgabendurchführung im Rahmen der Anerkennung                           Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
haben, sind dem BSH unaufgefordert unverzüglich mitzu-                                      Prof. Dr. Ehlers
teilen.                                                                               Präsident und Professor
4.4     Anerkennung und Erlöschen
Die Anerkennung erfolgt durch Zustellung einer Anerken-            (VkBl. 2004 S. 86)
nungsurkunde und wird auf maximal 5 Jahre befristet. Ei-
ne Verlängerung durch formlosen Antrag ist möglich, so-
fern die Bedingungen für die Anerkennung fortbestehen.
Die Anerkennung kann (auch nachträglich) an Auflagen
und Bedingungen geknüpft sein.
                                                                   Nr. 37      Bedingungen für die Prüfung der
                                                                               Aufstellung/Anbringung von Naviga-
Sie erlischt bei freiwilliger Rückgabe, Fristablauf, Wider-
                                                                               tions- und Funkausrüstung sowie
ruf, Rücknahme und bei natürlichen Personen mit Vollen-
dung des 65. Lebensjahres.                                                     Ausrüstung nach COLREG 72 (BfA)
Widerruf ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung nicht vorgelegen haben oder entfallen sind,            Für die Prüfung der Aufstellung/Anbringung von Naviga-
wenn erteilte Auflagen oder Bedingungen nicht eingehal-            tions- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COL-
ten werden bzw. andere Gründe bekannt werden, die auf              REG 72 an Bord, die Prüfung von Navigations- und Funk-
eine nicht ordnungsgemäße Aufgabendurchführung                     ausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 vor ihrer
schließen lassen.                                                  Verwendung an Bord sowie Laboreinzelprüfungen (nach-
Nach dem Erlöschen ist die Anerkennungsurkunde dem                 folgend mit BfA abgekürzt) werden die nachfolgenden Be-
BSH zurück zu geben.                                               dingungen erlassen.
4.5     Aufsicht
                                                                                               §1
Die anerkannte Einrichtung unterliegt bei ihrer Tätigkeit                                    Zweck
der Rechts- und Fachaufsicht des BSH. Das BSH ist be-
rechtigt, der anerkannten Einrichtung Weisungen zu ertei-          Diese BfA dienen der Prüfung der Aufstellung/Anbringung
len, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufga-               der an Bord vorgesehenen Navigations- und Funkausrüs-
ben sicherstellen.                                                 tung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 sowie deren
                                                                   Funktionsprüfung.
Die anerkannte Einrichtung muss folgende Nachweise re-
gelmäßig führen, die dem BSH auf Verlangen vorzulegen              Diese Bedingungen dienen gleichzeitig der Anwendung
sind :                                                             der entsprechenden und in Form von Entschließungen
                                                                   und Rundschreiben verabschiedeten Empfehlungen der
        – Liste der durchgeführten Besichtigungen/Labor-           Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hin-
           prüfungen mit Angabe des Umfanges, des Na-              sichtlich der geforderten Besichtigungen. 1).
           mens des Besichtigers/Prüfers und des Ergeb-
           nisses der Besichtigung/Prüfung (ggf. mit               1) Entschließung A.746(18), zuletzt geändert durch die Entschließung
           Angabe der Abweichungen),                                  MSC.83(70) (in der jeweils gültigen Fassung)




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
44

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                       89                                                Heft 4 – 2004

                             §2                                                                            §4
                 Anwendungsbereich                                                             Verfahren der Prüfung
Diese Bedingungen umfassen die Durchführung der Erst-                         4.1    Allgemeines
und Wiederholungsprüfungen sowie der Laboreinzelprü-                          4.1.1 Das BSH bzw. eine nach den BfE anerkannte Ein-
fungen. Sie regeln das Verfahren des Bundesamtes für                                 richtung prüft auf der Grundlage der nach den BfP
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hinsichtlich Prü-                              erteilten Prüfbescheinigung die Aufstellung bzw.
fung der Aufstellung/Anbringung von Navigations- und                                 Anbringung von Navigations- und Funkausrüstung
Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 an                                    sowie Ausrüstung nach COLREG 72.
Bord, deren Prüfung vor ihrer Verwendung an Bord auf
Schiffen und Fahrzeugen sowie Laboreinzelprüfungen                            4.1.2 Für das Verfahren der unter 4.1.1 genannten Prü-
von Magnetkompassen und Wendeanzeigern im Rahmen                                     fungen gelten die Regelungen des Verwaltungs-
der Aufgaben des BSH 2), 3).                                                         verfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gülti-
                                                                                     gen Fassung. Für die genannten Prüfungen
                                §3                                                   werden die internationalen, europäischen bzw. na-
                      Begriffsbestimmungen                                           tionalen Anforderungen zu Grunde gelegt, die zum
                                                                                     Zeitpunkt des Antragseingangs in Kraft sind. Ab-
Navigations- und Funkausrüstung         Sofern nicht ausdrücklich
sowie Ausrüstung nach COLREG 72         etwas anderes genannt ist,
                                                                                     weichend davon kann auf Antrag eine Prüfung auf
                                        handelt es sich hierbei um
                                                                                     der Grundlage internationaler bzw. europäischer
                                        solche Gegenstände, die im
                                                                                     (ggf. höherer) Anforderungen erfolgen, wenn diese
                                        entsprechenden Abschnitt
                                                                                     bereits verabschiedet wurden jedoch noch nicht in
                                        des Anhanges A der Richtli-
                                                                                     Kraft sind, sofern diese zum Zeitpunkt der Prüfung
                                        nie 96/98/EG des Rates vom
                                                                                     nicht im Widerspruch zu in Kraft befindlichen und
                                        20.12.1996 über Schiffs-
                                                                                     einzuhaltenden internationalen, europäischen bzw.
                                        ausrüstung (Abl. EG Nr. L 46
                                                                                     nationalen Anforderungen stehen.
                                        S. 25) in der jeweils gültigen        4.2    Antrag
                                        Fassung aufgeführt sind               4.2.1 Die Prüfungen erfolgen nach schriftlichem/elektroni-
                                        (nachfolgend     Ausrüstung                  schen Standardantrag. Ein Antragsformular kann auf
                                        genannt),                                    den Internet-Seiten des BSH (http://www.bsh.de) ab-
BSHKostV                                Kostenverordnung für Amts-                   gerufen werden bzw. wird auf Anforderung vom BSH
                                        handlungen des Bundesam-                     bzw. einer vom BSH anerkannten Einrichtung zur
                                        tes für Seeschifffahrt und                   Verfügung gestellt.
                                        Hydrographie in der jeweils           4.2.2 Das BSH bzw. eine vom BSH anerkannte Einrich-
                                        gültigen Fassung,                            tung kann vor Antragsbearbeitung Vorschuss- oder
BfE                                     Bedingungen für die Anerken-                 Sicherheitsleistungen fordern.
                                        nung als Einrichtung zur              4.2.3 Vom Antragsteller sind auf Anforderung des BSH
                                        Durchführung von Besichti-                   bzw. einer vom BSH anerkannten Einrichtung wei-
                                        gungen und Laboreinzelprü-                   tere Unterlagen nachzureichen.
                                        fungen im Auftrag des BSH (in
                                                                              4.2.3 Der Antrag wird durch Auftragsbestätigung vom
                                        der jeweils gültigen Fassung),
                                                                                     BSH bzw. einer vom BSH anerkannten Einrichtung
BfP                                     Bedingungen für die Plan-                    angenommen.
                                        prüfung der vorgesehenen
                                                                              4.2.4 Der Antrag kann kostenpflichtig zurückgewiesen
                                        Aufstellung,    Anbringung
                                                                                     werden, wenn :
                                        bzw. des Einbaus von Navi-
                                        gations- und Funkausrüs-                     – innerhalb von vier Wochen nach Antragsein-
                                        tung sowie Ausrüstung nach                      gang bzw. schriftlicher Nachforderung nicht alle
                                        COLREG 72 (in der jeweils                       notwendigen Unterlagen vorliegen,
                                        gültigen Fassung).                           – die vom BSH vom Antragsteller geforderte Vor-
                                                                                        schuss- oder Sicherheitsleistung nicht fristge-
                                                                                        mäß erbracht wurde oder
                                                                                     – aus Gründen, die vom Antragsteller zu vertreten
                                                                                        sind, dem BSH bzw. einer vom BSH anerkann-
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                     ten Einrichtung die Durchführung der beantrag-
   Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informations-                       ten Prüfung nicht möglich war.
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft          4.3    Prüfung der Aufstellung/Anbringung von Aus-
   (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie                  rüstung
   98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   20.07.1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.                 Das BSH bzw. eine nach den BfE anerkannte Einrichtung
3) Eine von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
   ischen Gemeinschaft oder einer anderen Vertragspartei des Abkom-
                                                                              prüft die tatsächliche Aufstellung bzw. Anbringung von
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführte Prü-              Ausrüstung an Bord und vergleicht diesen Zustand mit
   fung im Sinne dieser Bedingungen wird anerkannt, soweit durch sie          dem auf der Grundlage der BfP erteilten Prüfbescheini-
   die Erfüllung der in diesen Bedingungen genannten oder gleichwer-
   tigen Anforderungen nachgewiesen wird. Die Anforderungen sind              gung.
   gleichwertig, wenn das geforderte Sicherheitsniveau im Hinblick auf        Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Erklärung in
   die Eignung für den Betrieb von Schiffen und Fahrzeugen, die siche-
   re Funktion an Bord, die Gesundheit sowie den Schutz der Meeres-           dreifacher Ausführung gemäß Anlage 1 ausgestellt. Ein
   umwelt gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.                              Exemplar der Erklärung ist dem Antragsteller bzw. Schiffs-



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2004                                                90                                       V k B l . A m t l i c h e r Te i l

führer zur Aufbewahrung an Bord auszuhändigen, eine                  Schiffsname         , Unterscheidungssignal        ,
Kopie ist der Seeberufsgenossenschaft zuzuleiten und ei-             IMO-Nr.        , BRZ       , Länge      ,
ne Kopie erhält das BSH.                                             Fahrtbereich
4.4     Prüfung Ausrüstung vor ihrer Verwendung an                1. Erstbesichtigung *)
        Bord                                                         Die Navigations-/Funkausrüstung mit der Bezeich-
Das BSH bzw. eine nach den BfE anerkannte Einrichtung                nung         des Herstellers       mit der Typbezeich-
führt die Prüfung von Ausrüstung vor ihrer Verwendung an             nung         und der Seriennummer         wurde durch
Bord auf Schiffen und Fahrzeugen im Rahmen der Aufga-                die Firma        auf dem o.g. Schiff eingebaut *).
ben des BSH durch.                                                   Dieser Navigations-/Funkausrüstung ist eine Konfor-
Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfung ist die            mitätserklärung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des
Vorlage der Erklärung über die erfolgreich durchgeführte             Rates unter Bezugnahme auf die Module *)
Prüfung der Aufstellung bzw. Anbringung von Ausrüstung               B+C        B+D       B+E      B+F      G      H *)
Bord gemäß § 4.3 dieser Bedingungen.
                                                                     beigefügt. Sie wurde durch den Hersteller / Zulas-
Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Erklärung in                 sungsinhaber          am       ausgestellt und bezieht
dreifacher Ausführung gemäß Anlage 1 ausgestellt. Ein                sich auf den mit Richtlinie      der Kommission geän-
Exemplar der Erklärung ist dem Antragsteller bzw. Schiffs-           derten Stand der o.g. Richtlinie des Rates. *)
führer zur Aufbewahrung an Bord auszuhändigen, eine
Kopie ist der Seeberufsgenossenschaft zuzuleiten und ei-             Diese Navigations-/Funkausrüstung entspricht der Bau-
ne Kopie erhält das BSH.                                             musterprüfbescheinigung         , ausgestellt durch
                                                                     am       *)
                                                                                ,
4.5     Laboreinzelprüfung von Magnetkompassen
        und Wendeanzeigern                                           und besteht außer den dort beschriebenen Minimal-
                                                                     komponenten aus folgenden dort zugelassenen optio-
Das BSH bzw. eine nach den BfE anerkannte Einrichtung                nalen Komponenten:
führt die Laboreinzelprüfung von Magnetkompassen und
Wendeanzeigern im Rahmen der Aufgaben des BSH
durch.                                                               und folgendem Zubehör:
Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Erklärung in
dreifacher Ausführung gemäß Anlage 2 ausgestellt. Ein                Diese Navigations-/Funkausrüstung ist im eingebau-
Exemplar der Erklärung ist dem Antragsteller bzw. Schiffs-           ten Zustand lesbar gekennzeichnet mit der Typbe-
führer zur Aufbewahrung an Bord auszuhändigen, eine                  zeichnung, Seriennummer und Zulassungskennzeich-
Kopie ist der Seeberufsgenossenschaft zuzuleiten und ei-             nung *).
ne Kopie erhält das BSH.                                             Der Einbau erfolgte in Übereinstimmung mit dem vom
                            §5                                       Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
                          Kosten                                     am          geprüften Plan / Plänen mit der/den Bezeich-
                                                                     nung/en Generalplan / Lichterführungsplan / Brücken-
5.1     Für die Prüfungen werden Gebühren nach der                   einrichtung / Antennenplan / Geräteliste *) .
        BSHKostV in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
                                                                     Die mit dem Prüfvermerk verknüpften Auflagen wur-
5.2     Die Prüfungen können von der Zahlung eines an-               den eingehalten.
        gemessenen Vorschusses oder von einer Sicher-
        heitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen             Die dazugehörigen Handbücher sind an Bord gegebe-
        Kosten abhängig gemacht werden.                              nen und entsprechen der installierten Software-Ver-
                                                                     sion.
                        §6                                           Die Einbaufirma verfügt über ein vom BSH anerkann-
                   Inkrafttreten                                     tes Qualitätsmanagement / Qualitätsmanagement
Diese Bedingungen treten drei Monate nach ihrer Be-                  nach ISO          *)
                                                                                         .
kanntmachung im Verkehrsblatt in Kraft.                              Die o.g. Ausrüstung wurde kalibriert *) und konfiguriert *).
                                                                     Die Anzeige-/Messgenauigkeit *) entspricht den aktuell
Hamburg, den 27. Januar 2004                                         geforderten internationalen Standards.
                                                                     Unter Probefahrtsbedingungen wurde die übrige Aus-
          Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie              rüstung durch diese Ausrüstung nicht gestört. *)
                         Prof. Dr. Ehlers                         2. Wiederholungsbesichtigung *)
                   Präsident und Professor
                                                                     Für die Wiederholungsbesichtigung wurde die Erklä-
                                                                     rung zur Erstbesichtigung vorgelegt. *)
                                                Anlage 1             Die o.g. Ausrüstung ist/wurde*) kalibriert*) und konfigu-
                                                                     riert*) . Die Anzeige-/Messgenauigkeit*) entspricht nun
      Muster (kann entsprechend den Anforderungen                    den aktuell geforderten internationalen Standards.
                   modifiziert werden)                               Der Beschäftigungsbetrieb des Prüfers verfügt über
                                                                     ein vom BSH anerkanntes Qualitätsmanagement /
Erklärung zur Prüfung von Navigations- und Funk-                     Qualitätsmanagement nach ISO              *)
                                                                                                                 .
ausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 im                        Der Unterzeichnende ist zeichnungsbefugt für eine
Rahmen der Besichtigung gemäß SOLAS Kapitel I Re-                    vom BSH anerkannte Einrichtung *).
gel 6 bzw. 7 *)                                                      Der Unterzeichnende ist zeichnungsbefugt für die Ein-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                               91                                                        Heft 4 – 2004

    baufirma / die Bauwerft / die Bauaufsicht / einer vom             Datum:
    BSH anerkannten Einrichtung / Prüfer des BSH *)                   Ort:
    Datum:                                                            Unterschrift des Erklärenden:
    Ort:                                                              Name in Druckbuchstaben:
    Unterschrift des Erklärenden:
    Name in Druckbuchstaben:                                          *) Nichtzutreffendes ist zu streichen
                                                                      **) Nur bei der Erstbesichtigung

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen                                 Die Erklärung erfolgt gegenüber dem BSH, jeweils eine
                                                                      Kopie geht an die Seeberufsgenossenschaft und wird
Die Erklärung erfolgt gegenüber dem BSH, jeweils eine                 dem geprüften Gerät beigefügt.
Kopie geht an die Seeberufsgenossenschaft und an die
Schiffsleitung.                                                       Diese Erklärung ist beim Gerät aufzubewahren und auf
                                                                      Anforderung vorzulegen.
Diese Erklärung ist an Bord aufzubewahren und auf An-
forderung vorzulegen.
                                                                      (VkBl. 2004 S. 88)


                                                     Anlage 2

      Muster (kann entsprechend den Anforderungen
                   modifiziert werden)
                                                                      Nr. 38      Bedingungen für die Planprüfung der
Erklärung im Rahmen einer Besichtigung gemäß SO-                                  vorgesehenen Aufstellung, Anbrin-
LAS Kapitel I Regel 6 bzw. 7 *) für Navigationsausrüs-                            gung bzw. des Einbaus von Naviga-
tung, deren Mess-/Anzeigegenauigkeit vor Verwen-
                                                                                  tions- und Funkausrüstung sowie
dung an Bord im Labor geprüft werden muss
                                                                                  Ausrüstung nach COLREG 72 (BfP)
Die Navigationsausrüstung mit der Bezeichnung
des Herstellers        mit der Typbezeichnung       und der           Für die Planprüfung der vorgesehenen Aufstellung, An-
Seriennummer             wurden durch die Firma                       bringung bzw. des Einbaus von Navigations- und Funk-
am        im Labor geprüft.                                           ausrüstung (einschließlich Ausrüstung nach COLREG 72)
Dieser Navigationsausrüstung ist eine Konformitätserklä-              werden die nachfolgenden Bedingungen erlassen 1).
rung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates unter                 Gleichzeitig treten die
Bezugnahme auf die Module *)
                                                                      – „Richtlinien für Haltevorrichtungen von Magnet-Steuer-
B+C       B+D        B+E       B+F      G     H *)                        kompassen, Kompensiereinrichtungen und -mittel“ vom
beigefügt. Sie wurde durch den Hersteller / Zulassungs-                   10.04.1979 (VkBl. 10/79 und BAnz. 104+104a/1979),
inhaber*)      **)
                   am       ausgestellt und bezieht sich auf              geändert am 29.06.1982 (VkBl. 17/1982 und BAnz.
den mit Richtlinie       der Kommission geänderten Stand                  191/1982),
der o.g. Richtlinie des Rates. **)                                    – „Bedingungen für die Anbringung von Positionslater-
Diese Navigationsausrüstung entspricht dem im Bau-                        nen, Schallsignalanlagen und Manöversignalanlagen“
musterzeugnis         , ausgestellt durch     ,                           vom 28.06.1982 (VkBl. 17/1982 und BAnz. 216/1982),
und besteht außer den dort beschriebenen Minimalkom-                      geändert am 14.05.1985 (VkBl. 11/1985 und BAnz.
ponenten aus folgenden dort zugelassenen optionalen                       101/1985) und zuletzt geändert am 24.01.2000 (VkBl.
Komponenten:                                                              4/2000),
                                                                      – „Bedingungen für die Aufstellung von Ortungsfunkan-
                                                                          lagen und integrierten Navigationsanlagen“ vom
und folgendem Zubehör:
                                                                          02.10.1989 (VkBl. 20/1989),
       **)
                                                                      – „Bedingungen für die Aufstellung von Magnet-Regel-
Diese Navigationsausrüstung ist lesbar gekennzeichnet                     und Magnet-Steuerkompassen“ vom 13.04.1995
mit der Typbezeichnung, Seriennummer und Baumuster-                       (VkBl. 10/1995) und die
kennzeichnung.
                                                                      – „Bedingungen für die Anbringung und den Einbau von
Für die Wiederholungsbesichtigung wurde die Erklärung                     Schallsignalanlagen und Schallsignal-Empfangsanla-
zur Erstbesichtigung vorgelegt. *)                                        gen auf Seeschiffen“ vom 24.01.2000 (VkBl. 4/2000)
Die o.g. Ausrüstung wurde kalibriert*) und konfiguriert*). Die        außer Kraft.
Anzeige-/Messgenauigkeit*) entspricht nun den aktuell ge-
forderten internationalen Standards.
Das Prüflabor verfügt über ein vom BSH anerkanntes                    1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
                                                                         Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informations-
Qualitätsmanagement / Qualitätsmanagement nach                           verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
ISO       *)
             .                                                           und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
                                                                         (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
Der Unterzeichnende ist zeichnungsbefugt für das Labor.                  98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                                                                         20.07.1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.




                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2004                                                            92                                    V k B l . A m t l i c h e r Te i l

                            §1                                                BSHKostV                          Kostenverordnung für Amts-
                          Zweck                                                                                 handlungen des Bundesam-
Diese BfP dienen der Vorbereitung der Prüfung der Navi-                                                         tes für Seeschifffahrt und
gations- und Funkausrüstung (einschließlich Ausrüstung                                                          Hydrographie in der jeweils
nach COLREG 72) vor ihrer Verwendung an Bord. Durch                                                             gültigen Fassung,
die gemäß diesen Bedingungen vorgeschaltete Planprü-                          COLREG 72                         Internationale Regeln von
fung wird bereits vor der praktischen Realisierung sicher                                                       1972 zur Verhütung von Zu-
gestellt, dass die notwendigen Anforderungen an die Auf-                                                        sammenstößen auf See in
stellung, Anbringung bzw. den Einbau der genannten Aus-                                                         der jeweils gültigen Fassung.
rüstung eingehalten werden. Dadurch können die sonst
                                                                                                          §4
ggf. notwendig werdenden (und kostspieligen) Umpla-
                                                                                  Verfahren der Planprüfung der vorgesehenen
nungen bzw. Umbauten vermieden werden. Dies dient der
                                                                                   Aufstellung, Anbringung bzw. des Einbaus
Kostenvermeidung und der Einhaltung der Schiffssicher-
                                                                                                  von Ausrüstung
heitsvorschriften.
                                                                              4.1   Allgemeines
                           §2                                                 4.1.1 Der Antrag und die Unterlagen sind in deutscher
                  Anwendungsbereich                                                 oder englischer Sprache abzufassen.
Diese BfP regeln das Verfahren des Bundesamtes für                            4.1.2 Das BSH prüft an Hand von Plänen und Unterla-
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) der Planprüfung                               gen und bestätigt gegebenenfalls, dass die vorge-
der vorgesehenen Aufstellung, Anbringung bzw. des Ein-                              sehene Aufstellung, Anbringung bzw. der Einbau
baus von Navigations- und Funkausrüstung (einschließ-                               von Ausrüstung den in Anlage 1 genannten Anfor-
lich Ausrüstung nach COLREG 72) auf Schiffen und Fahr-                              derungen entspricht.
zeugen im Rahmen der Aufgaben des BSH 2), 3).                                 4.1.3 Zusätzlich gelten für das Verfahren der Planprü-
Diese BfP dienen gleichzeitig der Anwendung der ent-                                fung die Regelungen des Verwaltungsverfahrens-
sprechenden und in Form einer Entschließung verab-                                  gesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung.
schiedeten Empfehlungen der Internationalen Seeschiff-                              Für die Planprüfung werden die Anforderungen zu
fahrts-Organisation (IMO) hinsichtlich der Planprüfung zur                          Grunde gelegt, die zum Zeitpunkt des Antragsein-
Feststellung des Umfanges der vorgesehenen Naviga-                                  gangs in Kraft sind. Neuere, noch nicht in Kraft be-
tions- und Funkausrüstung (einschließlich Ausrüstung                                findliche, Anforderungen können nach Absprache
nach COLREG 72), deren Aufstellung, Anbringung bzw.                                 berücksichtigt werden.
Einbaus, deren Übereinstimmung mit den Leistungsan-                           4.2   Antrag
forderungen der IMO sowie des magnetischen Schutzab-
standes . 4).                                                                 4.2.1 Die Planprüfung erfolgt nach schriftlichem/elektro-
                                                                                    nischen Antrag. Ein Antragsformular kann auf den
                             §3                                                     Internet-Seiten des BSH (http://www.bsh.de) abge-
                   Begriffsbestimmungen                                             rufen werden bzw. wird auf Anforderung vom BSH
Navigations- und Funkausrüstung         Sofern nicht ausdrücklich                   zur Verfügung gestellt.
(einschließlich Ausrüstung nach         etwas anderes genannt ist,            4.2.2 Dem Antrag sind die in der Anlage 1 genannten
COLREG 72)                              handelt es sich hierbei um                  Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
                                        solche Gegenstände, die im                  Für den Fall, dass der Antragsteller nicht mit dem
                                        entsprechenden Abschnitt                    Eigner des Schiffes identisch ist und der Eigner
                                        des Anhanges A der Richtli-                 des Schiffes ein separates Exemplar benötigt, so
                                        nie 96/98/EG des Rates vom                  ist ein zusätzliches Exemplar einzureichen.
                                        20.12.1996 über Schiffs-                    Die Pläne für die Anträge nach den Nummern 1 bis
                                        ausrüstung (Abl. EG Nr. L 46                3 der Anlage 1 können zusammen gefasst werden.
                                        S. 25) in der jeweils gültigen              Dies gilt in gleicher Weise für die Nummern 8 bis
                                        Fassung aufgeführt sind                     15 der Anlage 1.
                                        (nachfolgend     Ausrüstung
                                                                              4.2.3 Das BSH kann vor Antragsbearbeitung Vorschuss-
                                        genannt),
                                                                                    oder Sicherheitsleistungen fordern.
2) Eine von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-        4.2.4 Vom Antragsteller sind auf Anforderung des BSH
   ischen Gemeinschaft oder einer anderen Vertragspartei des Abkom-                 weitere Unterlagen nachzureichen.
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführte Prü-
   fung und Genehmigung der Aufstellung, Anbringung bzw. des                  4.2.5 Der Antrag wird durch Eingangsbestätigung des
   Einbaus von Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen und                     Antrags vom BSH angenommen.
   Fahrzeugen wird anerkannt.
3) Eine von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-        4.2.6 Der Antrag kann kostenpflichtig zurückgewiesen
   ischen Gemeinschaft oder einer anderen Vertragspartei des Abkom-                 werden, wenn:
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführte Prü-
   fung und Genehmigung der Anbringung von Ausrüstung nach                          – innerhalb von vier Wochen nach Antragsein-
   COLREG 72 auf Schiffen und Fahrzeugen wird anerkannt, soweit                         gang bzw. schriftlicher Nachforderung des BSH
   durch sie die Erfüllung der in diesen ABfA genannten oder gleich-                    nicht alle notwendigen Unterlagen vorliegen
   wertigen Anforderungen nachgewiesen wird. Die Anforderungen sind
   gleichwertig, wenn das geforderte Sicherheitsniveau im Hinblick auf                  oder
   die Eignung für den Betrieb von Schiffen und Fahrzeugen, die siche-              – die vom BSH vom Antragsteller geforderte Vor-
   re Funktion an Bord, die Gesundheit sowie den Schutz der Meeres-                     schuss- oder Sicherheitsleistung nicht fristge-
   umwelt gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
4) Entschließung A.746(18), zuletzt geändert durch die Entschließung                    mäß bei der zuständigen Bundeskasse einge-
   MSC.83(70) (in der jeweils gültigen Fassung)                                         gangen ist.



                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                  93                                                Heft 4 – 2004

4.3   Planprüfung                                                                                                        Anlage 1
4.3.1 Die Voraussetzungen für die Planprüfung durch                      Für die Prüfung und Genehmigung der Aufstellung, An-
      das BSH sind gegeben, wenn dem BSH ein ord-                        bringung bzw. den Einbau von Ausrüstung gelten neben
      nungsgemäßer Antrag mit allen notwendigen                          den genannten allgemeinen Bedingungen zusätzlich die
      Unterlagen vorliegt und eine ggf. notwendige Vor-                  jeweils nachfolgend genannten Anforderungen :
      schuss- oder Sicherheitsleistung fristgemäß er-
                                                                         (Anmerkung:
      bracht wurde.
                                                                         Für elektrische Kabel und Leitungen gelten neben den
4.3.2 Das BSH prüft nach Vorliegen der notwendigen
                                                                         nachfolgend genannten Spezialanforderungen die Anfor-
      Voraussetzungen die Pläne und Unterlagen inner-
                                                                         derungen des Herstellers sowie (soweit anwendbar) im
      halb von vier Wochen.
                                                                         Grundsatz die Vorschriften der Klassifikationsgesellschaf-
4.4   Auflagen und Empfehlungen                                          ten zu Kabelnetzen (siehe z.B. Klassifikations- und Bau-
4.4.1 Hat das BSH gegenüber dem Antragsteller inner-                     vorschriften des Germanischen Lloyds, I – Schiffstechnik,
      halb von vier Wochen nach Vorliegen der notwen-                    Teil 1 – Seeschiffe, Kapitel 3 – Elektrische Anlagen.))
      digen Voraussetzungen für die Planprüfung weder                    1     Schallsignalanlagen
      Auflagen bzw. Empfehlungen erteilt, noch den An-                         (Pfeifen, Glocken, Gongs)
      trag abgelehnt, so kann der Antragsteller davon                    1.1 Einzureichende Unterlagen
      ausgehen, dass die beantragte Aufstellung, An-
      bringung bzw. der Einbau der Ausrüstung gemäß                      Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen
      Anlage 1 (mit Ausnahme der Nummern 1 und 2)                        beizufügen:
      den Bedingungen entspricht.                                        –     maßstabsgetreuer Generalplan mit Seitenansicht,
4.4.2 Ggf. erteilte Auflagen bzw. Empfehlungen oder die                        Draufsicht und Vorderansicht des Fahrzeuges, aus
      Antragsablehnung sind gegenüber dem Antrag-                              dem die Anbringung der Pfeifen sowie die Anbrin-
                                                                               gungsmöglichkeiten für Glocke und Gong sowie die
      steller schriftlich zu begründen.
                                                                               gesamte Aufbautenkonstruktion mit möglichen
4.5   Prüfbescheinigung zu den Nummern 1 und 2                                 Schwenk-, Dreh- und Neigebereichen hervorgeht,
      der Anlage 1
                                                                         –     maßstabsgetreue Seitenansicht und Grundriss vom
4.5.1 Entspricht die beantragte Anbringung der Ausrüs-                         Anbringungsort der Pfeifen, der Geber, Glocke und
      tung gemäß den Nummern 1 und 2 der Anlage 1                              des Gongs, aus der der Abstand von Magnetkom-
      den Bedingungen, so stellt das BSH dem Antrag-                           passen hervorgeht,
      steller eine Prüfbescheinigung gemäß Anlage 3
                                                                         –     Angaben über Hersteller, Typ, Betriebsart und Zu-
      aus, die an Bord mitzuführen ist.
                                                                               lassungskennzeichnung der Schallsignalanlagen,
      Eine Ausfertigung der eingereichten Unterlagen er-
                                                                         –     Angaben über andere, mit Schallsignalanlagen und
      hält der Antragsteller mit einem Prüfvermerk ver-
                                                                               verknüpfte zugelassene Systeme, Anlagen, Geräte
      sehen zurück, eine zweite Ausfertigung verbleibt                         und Zusatzgeräte (Zulassungskennzeichnung, Her-
      beim BSH.                                                                steller, Typ),
4.5.2 Jede Änderung der geprüften Anbringung bedarf                      –     magnetischer Mindestabstand der Schallsignalanla-
      der vorherigen Genehmigung durch das BSH.                                gen.
                             §5                                          1.2 Anforderungen an die Anbringung und den Ein-
                           Kosten                                              bau
5.1      Für die Planprüfung werden Gebühren nach der                    Die Anbringung hat nach den Regeln von COLREG 72 zu
         BSHKostV in der jeweils gültigen Fassung erho-                  erfolgen.
         ben. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung für                Schallsignalanlagen müssen so angebracht bzw. einge-
         das BSH ist hierbei zulässig.                                   baut werden, dass sie in ihrer Wirkung durch die übliche
5.2      Die Planprüfung kann von der Zahlung eines an-                  Beanspruchung im Betrieb nicht mehr als unvermeidbar
         gemessenen Vorschusses oder von einer Sicher-                   beeinträchtigt werden und Personen, insbesondere bei
         heitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen                der Bedienung und Wartung, auch in der Umgebung nicht
         Kosten abhängig gemacht werden.                                 gefährdet werden.
                                                                         Die Anbringung bzw. der Einbau muss sicherstellen, dass
                            §6                                           die Schallsignalanlagen zur ordnungsgemäßen Instand-
                       Inkrafttreten                                     haltung leicht zugänglich sind.
Diese BfP treten drei Monate nach ihrer Bekanntmachung                   Die Anbringung bzw. der Einbau von Schallsignalanlagen
im Verkehrsblatt in Kraft.                                               hat so zu erfolgen, dass die navigatorische Verwendbar-
                                                                         keit, die ihrer Zulassung zugrunde liegt, nicht verändert
                                                                         wird.
Hamburg, den 27. Januar 2004
                                                                         Am Einbauort etwa vorhandene störende Vibrationen sind
                                                                         durch geeignete Maßnahmen auf ein für die Schallsignal-
                                                                         anlagen unschädliches Maß herabzusetzen.
                                     Bundesamt für Seeschifffahrt        Die magnetischen Mindestabstände dürfen nicht unter-
                                          und Hydrographie               schritten werden.
                                           Prof. Dr. Ehlers
                                       Präsident und Professor



                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2004                                                         94                                     V k B l . A m t l i c h e r Te i l

Pfeifen                                                                    –       maßstabsgetreue Seitenansicht und Grundriss
Pfeifen müssen so angebracht werden, dass eine best-                               vom Anbringungsort jedes fest angebrachten Navi-
mögliche Signalwirkung erzielt wird. Pfeifen sind so hoch                          gationslichtes, jeder Pfeife und gegebenenfalls der
wie möglich anzubringen. Bei Anbringung nur einer Pfeife                           Manöversignalleuchte, aus denen Einzelheiten der
ist diese mindestens oberhalb der obersten Decksladung                             Anbringung und der Lage deutlich hervorgehen.
so anzubringen, dass sichergestellt ist, dass abgegebe-                            Die Maßzeichnungen müssen die Abschirmung so-
ne Signale auch auf der Brücke gehört werden können.                               wie alle Teile, die die Lichtverteilung beeinflussen,
                                                                                   enthalten. Insbesondere müssen vorgesehene La-
Wird die Anbringung des Schallfeldes durch Hindernisse
                                                                                   ternenkästen vollständig wiedergegeben sein. Aus
an Bord derart gestört, dass die in den COLREG 72 ge-
                                                                                   dem Grundriss muss die Stellung jeder Teilkreisla-
forderte Reichweite nicht gewährleistet ist, so muss eine                          terne zur Rechtvorausrichtung des Fahrzeugs und
zusätzliche Pfeife angebracht werden.                                              ihre relative Lage zur Konstruktionswasserlinie
In keinem Fall darf das Schallfeld von recht voraus bis                            hervorgehen,
querab nach beiden Seiten beeinträchtigt werden.                           –       Angaben über Hersteller, Typ, Betriebsart und Zu-
Als Richtwerte gelten folgende Mindestabstände zu den                              lassungskennzeichnung der Navigationslichter
Hörstellen *:                                                                      und ggf. Manöversignalanlagen.
                                                                           2.2     Anforderungen an die Anbringung und den
                                                                                   Einbau.
        Schiffslänge (m)          Abstand zu den Hörstellen (m)
                                                                           Die Anbringung der Navigationslichter und der Manöver-
 200 und mehr                      Mindestens     45
                                                                           signalanlagen hat nach den Regeln der COLREG 72 zu
 Mindestens 75,                                   25                       erfolgen.
 aber weniger als 200
                                                                           Navigationslichter, für die ein fester Einbau vorgesehen
 Mindestens 20,                                   10                       ist, sind in der Weise anzubringen, dass ihre horizontale
 aber weniger als 75                                                       Symmetrieebene parallel zur Ebene der Konstruktions-
 Weniger als 20                                    3                       wasserlinie liegt. Sie müssen so angebracht und gegebe-
Bei Unterschreitung der Mindestabstände zu den Hörstel-                    nenfalls abgeschirmt sein, dass ihre Lichtverteilung weder
len ist durch Abschirmung oder ähnliche Maßnahmen si-                      durch Teile des Fahrzeugs noch durch an Bord befindliche
cherzustellen, dass an den Hörstellen der zulässige                        Gegenstände, Einrichtungen oder Personen beeinträch-
Schalldruckpegel von 110 dB(A) nicht überschritten wird.                   tigt wird. Die der Befestigung dienenden Teile müssen so
Werden zusätzliche Reservepfeifen angebracht, so muss                      gefertigt sein, dass sich die einmal festgesetzte Lage
deren Anbringung soweit wie möglich diesen Bedingun-                       beim Betrieb nicht verändern kann. Navigationslichter
gen entsprechen.                                                           müssen so angebracht werden, dass eine Blendung von
                                                                           Personen insbesondere beim Führen des Schiffes ausge-
Signalgeber                                                                schlossen ist.
Signalgeber können auf der offenen oder geschlossenen                      Bei Teilkreislaternen muss außerdem die Markierung für
Brücke oder auf dem Deck eingebaut sein, müssen je-                        die Signal-Null-Richtung mit der Recht-Voraus-Richtung
doch in jedem Fall in jeder Stelle eingebaut sein, von der                 des Fahrzeugs übereinstimmen. Dazu ist die Markierung
aus das Fahrzeug geführt werden kann.                                      für die Recht-Voraus-Richtung des Fahrzeugs am Anbrin-
Glocken und Gongs                                                          gungsort der Seitenlaterne deutlich erkennbar und dau-
Die Glocke muss für den Einsatzfall auf dem Vorschiff na-                  erhaft anzubringen.
he dem Steven so angebracht werden können, dass ihr                        Durch geeignete bauliche Maßnahmen ist vorzusehen,
Schallfeld durch Hindernisse an Bord nicht mehr als un-                    dass Navigationslichter und Manöversignalanlagen am
vermeidbar beeinträchtigt wird.                                            Anbringungsort keinen Erschütterungsbelastungen aus-
Der Gong muss für den Einsatzfall auf dem Achterschiff                     gesetzt werden, die jene in den Vorschriften der Klassifi-
nahe dem Heck so angebracht werden, dass sein Schall-                      kationsvorschriften überschreiten. Eine Beeinträchtigung
feld durch Hindernisse an Bord nicht mehr als unvermeid-                   durch unmittelbare Einwirkung von Abgasen muss verhin-
bar beeinträchtigt wird.                                                   dert werden.
2       Navigationslichter und Manöversignalanlagen                        Diese Bedingungen gelten auch, wenn Umbauten vorge-
                                                                           nommen werden, die die Wirkungsweise der Navigations-
2.1     Einzureichende Unterlagen
                                                                           lichter und Manöversignalanlagen beeinflussen können.
Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen
                                                                           Topplaternen
beizufügen:
                                                                           Topplaternen müssen fest angebracht sein. Bei Anbrin-
–       maßstabsgetreuer Generalplan mit Seitenansicht,
                                                                           gung der Topplaterne an beweglichen Teilen des Schiffes
        Draufsicht und Vorderansicht des Fahrzeuges, aus
                                                                           muss die Soll-Lage des beweglichen Teils als Träger der
        dem die Anbringung aller fest angebrachten und
                                                                           Topplaterne eindeutig erkennbar sein.
        ortsveränderlichen Navigationslichter, Manöversig-
        nalanlagen sowie der Pfeifen hervorgeht,                           Seitenlaternen
                                                                           Seitenlaternen müssen in derselben Querschiffsebene in
                                                                           gleicher Höhe und fest angebracht sein.
* Als Hörstellen an Bord gelten :                                          Die Seitenlaternen sollen die größte Schiffsbreite kenn-
       a)        Ruderhaus,                                                zeichnen. Fahrzeuge, die wegen ihrer baulichen Einrich-
       b)        Brückennocken,
       c)        Peildeck auf Fahrzeugen, die vornehmlich vom Peil-        tung hierzu nicht die Möglichkeit haben, dürfen die
                 deck aus gefahren werden (Schleppfahrzeuge u.ä.).         Seitenlaternen in einer nicht der vollen Schiffsbreite ent-



                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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