VkBl Nr. 4 2004
Verkehrsblatt Nr. 4 2004
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 95 Heft 4 – 2004
sprechenden Querschiffsebene führen. Dabei sollte je- – maßstabsgetreuer Generalplan mit Seitenansicht,
doch der horizontale Abstand der beiden Seitenlaternen in Draufsicht und Vorderansicht des Fahrzeuges, aus
dieser Querschiffsebene 85 % der größten Schiffsbreite dem die Anbringung der Signalempfänger sowie
nicht unterschreiten. die gesamte Aufbautenkonstruktion hervorgeht,
Auf Fahrzeugen von 20 m Länge und mehr muss die seit- – maßstabsgetreue Seitenansicht und Grundriss
liche Abschirmung der Seitenlaternen der Anlage 2 ent- vom Anbringungsort der Schallsignalempfangsan-
sprechen. Die Höhe des Abblendschirms darf nicht niedri- lagen im Brücken- bzw. Ruderhausbereich, aus der
ger als die dazugehörige Seitenlaterne sein. Die der Abstand von Magnetkompassen hervorgeht,
Seitenwand der Abschirmung muss parallel zur Mitt- – Angaben über Hersteller, Typ und Zulassungs-
schiffsebene verlaufen (Signal-Null-Richtung). kennzeichnung der Schallsignalempfangsanlage.
Zur Abschirmung dürfen auch geeignete Teile der Aufbau- 3.2 Anforderungen an die Anbringung und den
ten des Fahrzeugs als Laternenkästen verwendet wer- Einbau
den. Die Signalempfänger sind so anzubringen, dass sie ein-
Wenn die elektrisch betriebenen Seitenlaternen der Re- fallende Schallsignale aus allen Richtungen empfangen
servebeleuchtung, ausgenommen auf Tankschiffen, aus können und in Verbindung mit der optischen Anzeige ei-
schiffbaulichen Gründen nicht fest angebracht werden ne optimale Richtungsbestimmung der einfallenden
können, so müssen sie einsatzbereit im Brückenbereich Schallsignale sichergestellt ist.
untergebracht werden. Zur besseren Richtungstrennung der einfallenden Schall-
Hecklaternen signale sind vorhandene Aufbauten für eine räumlich ge-
trennte Anbringung zu nutzen.
Die Hecklaterne muss fest angebracht sein. Sie sollte
nicht höher als die Seitenlaterne und in der Mittschiffs- Die Signalempfänger sind an schallarmen und möglichst
ebene unmittelbar am Heck oder in einem Abstand von windgeschützten Stellen anzuordnen. Einbauorte in der
höchstens dem 0,1-fachen der Länge des Fahrzeugs über Nähe des Schornsteinmantels, von Lüftungsschächten
alles vom Heck angebracht sein. und von sonstigen Geräuschquellen sind zu meiden.
Wenn die elektrisch betriebene Hecklaterne der Reserve- Zur Vermeidung von Körperschallübertragungen sind die
beleuchtung, ausgenommen auf Tankschiffen, aus schiff- Signalempfänger vibrationsarm zu installieren.
baulichen Gründen nicht fest angebracht werden kann, so 4 Nachtsichtgeräte zur Verwendung auf Hochge-
muss diese einsatzbereit im Brückenbereich unterge- schwindigkeitsfahrzeugen
bracht werden. 4.1 Einzureichende Unterlagen
Signallaternen Es sind einzureichen :
Signallaternen können fest angebracht sein oder ortsver- – Generalplan („general arrangement“),
änderlich betrieben werden. Auf Tankschiffen müssen sie – Steuerhauseinrichtungszeichnung („arrangement
fest angebracht sein. of nautical equipment in wheelhouse“),
Wird der horizontale Ausstrahlungsbereich einer Signalla- – Beschreibung aller einzusetzenden Komponenten
terne bei Verwendung als Ankerlaterne durch Teile des des Nachtsichtgeräts,
Fahrzeugs oder an Bord befindliche Einrichtungen unver- – Angaben über Hersteller, Typ und Zulassungs-
meidbar teilweise abgedeckt, so muss auch auf Fahrzeu- kennzeichnung des Nachtsichtgeräts.
gen unter 50 m Länge eine zweite Ankerlaterne ange- 4.2 Anforderungen an die Aufstellung
bracht und betrieben werden.
Die Anforderungen an die Aufstellung eines Nachtsicht-
Werden zwei Signallaternen als Ankerlaternen geführt, so geräts ergeben sich aus der IMO-Entschließung
muss deren Anbringung gewährleisten, dass in jede Rich- MSC.94(72) sowie der Prüfnorm ISO 16273 (in der jeweils
tung über den ganzen Horizont mindestens eine dieser gültigen Fassung).
Laternen sichtbar ist. Die Schattensektoren müssen so
klein wie möglich gehalten werden. 5 Suchscheinwerfer zur Verwendung auf Hoch-
geschwindigkeitsfahrzeugen
Ortsveränderliche Signallaternen müssen so angebracht
werden, dass der Winkel zwischen der Laternenachse 5.1 Einzureichende Unterlagen
und der Senkrechten zur Konstruktionswasserlinie 5° Es sind einzureichen :
nicht überschreitet. – Generalplan („general arrangement“),
Nicht elektrisch betriebene Navigationslichter – Steuerhauseinrichtungszeichnung („arrangement
Bei Topplaternen ist durch geeignete Vorheißvorrichtun- of nautical equipment in wheelhouse“),
gen sicherzustellen, dass die einmal eingenommene La- – Beschreibung aller einzusetzenden Komponenten
ge sich nicht verändern kann. des Suchscheinwerfers,
– Angaben über Hersteller, Typ und Zulassungs-
Manöversignalanlagen kennzeichnung des Suchscheinwerfers.
Signalgeber können auf der offenen oder geschlossenen 5.2 Anforderungen an die Aufstellung
Brücke oder auf dem Deck angebracht sein, müssen je-
doch in jedem Fall an der Stelle angebracht sein, von der Die Anforderungen an die Aufstellung eines Suchschein-
aus das Fahrzeug geführt wird. werfers ergeben sich aus den „Technischen Prüfungs-
und Zulassungsvoraussetzungen für Suchscheinwerfer
3 Schallsignalempfangsanlagen
zur Verwendung auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
3.1 Einzureichende Unterlagen (BAUMUSTER)“, veröffentlicht im „Verkehrsblatt“ Heft
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen : 11/1998.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2004 96 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
6 Magnetkompasse Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen :
(gilt auch für Magnetkompasse auf Hochgeschwin- – maßstabsgetreuer Generalplan mit Seiten-, Vor-
digkeitsfahrzeugen) der- und Draufsicht der Brückenaufbauten des
6.1 Einzureichende Unterlagen Schiffes,
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen : – maßstabsgetreue Zeichnung, die
– maßstabsgetreuer Generalplan mit Seiten-, Vor- - den Längenschnitt durch das Brücken- und Peil-
der- und Draufsicht der Brückenaufbauten des deck,
Schiffes, - die Draufsicht auf das Peildeck sowie
- die Frontansicht des Brücken- und Peildecks
– maßstabsgetreue Zeichnung, die
darstellt.
- den Längenschnitt durch das Brücken- und Peil-
In den Zeichnungen muss die Kompasszone mit dem Ra-
deck,
dius der erforderlichen Mindestabstände entsprechend
- die Draufsicht auf das Peildeck sowie
den Werten der Europäischen Norm EN ISO 694 einge-
- die Frontansicht des Brücken- und Peildecks
zeichnet sein.
darstellt.
Der Bereich, in dem nichtmagnetisierbares Material auf-
In den Zeichnungen muss die Kompasszone mit dem Ra- gebaut werden soll, muss in seiner tatsächlichen Ausdeh-
dius der erforderlichen Mindestabstände entsprechend nung farbig, durch Schraffur o.ä. gekennzeichnet sein.
den Werten der Europäischen Norm EN ISO 694 einge- Die Art des Materials ist anzugeben.
zeichnet sein. – Maßstabsgetreue Zeichnung, aus der mit genü-
Der Bereich, in dem nichtmagnetisierbares Material auf- gender Deutlichkeit die Anordnung der elektri-
gebaut werden soll, muss in seiner tatsächlichen Ausdeh- schen Anlagen, Geräte und Instrumente der
nung farbig, durch Schraffur o.ä. gekennzeichnet sein. Schiffsausrüstung im Bereich des Steuerkurs-
Die Art des Materials ist anzugeben. transmitters (Peildeck, Ruderhaus, Kartenraum)
Weiterhin sind dem Antrag beizufügen : ersichtlich ist.
– maßstabsgetreue Zeichnung, aus der mit genü- Diese kann durch Listen dieser Anlagen, Geräte und In-
gender Deutlichkeit die Anordnung der elektri- strumente ergänzt werden.
schen Anlagen, Geräte und Instrumente der Aus der Zeichnung muss der Abstand der elektrischen An-
Schiffsausrüstung im Bereich des Magnet-Regel- lagen, Geräte und Instrumente vom Steuerkurstransmitter
und Magnet-Steuerkompasses (Peildeck, Ruder- entnehmbar sein.
haus, Kartenraum) ersichtlich ist. – Maßstabsgetreue Zeichnung, die mit genügender
Diese kann durch Listen dieser Anlagen, Geräte Deutlichkeit den Einbau des
und Instrumente ergänzt werden. Aus der Zeich- - Steuerkurstransmitters und des
nung muss der Abstand der elektrischen Anlagen, - Steuerkurstransmitters mit Haltevorrichtung und
Geräte und Instrumente vom Magnet-Regel- und Kompensiereinrichtungen darstellt.
Magnet-Steuerkompass entnehmbar sein.
– Kopie der Konformitätsbescheinigung, Angaben
– maßstabsgetreue Zeichnung, die mit genügender über Hersteller und Typbezeichnung des Steuer-
Deutlichkeit den Einbau des kurstransmitters, Angaben über Hersteller und Typ-
- Magnet-Regelkompasses, bezeichnung der im Bereich des Steuerkurs-
- Magnet-Steuerkompasses mit Kompassstand transmitters angeordneten elektrischen Anlagen,
und des Geräte und Instrumente der Schiffsausrüstung.
- Magnet-Steuerkompasses mit Haltevorrichtung – Bescheinigungen über die magnetischen Mindest-
und Kompensiereinrichtungen darstellt. abstände der elektrischen Anlagen, Geräte und In-
– Kopie der Konformitätsbescheinigung, Angaben strumente der Schiffsausrüstung.
über Hersteller und Typbezeichnung der Magnet- 7.2 Anforderungen an die Aufstellung
Regel bzw. des Magnet-Steuerkompasses, Für Geräte, die auf dem magnetischen Prinzip basieren,
– Angaben über Hersteller und Typbezeichnung der sind die Anforderungen für den Magnetkompass entspre-
im Bereich des Magnet-Regel- und Magnet-Steu- chend den in der europäischen Norm EN ISO 694 be-
erkompasses angeordneten elektrischen Anlagen, schriebenen Aufstellungsbedingungen einzuhalten.
Geräte und Instrumente der Schiffsausrüstung, Für Geräte, die auf einem Satelliten gestützten Prinzip ba-
– Bescheinigungen über die magnetischen Mindest- sieren, sind die entsprechenden Anforderungen an Or-
abstände der elektrischen Anlagen, Geräte und In- tungsfunkanlagen einzuhalten.
strumente der Schiffsausrüstung. Bei Geräten, die auf verschiedenen Verfahren basieren,
6.2 Anforderungen an die Aufstellung sind die Anforderungen der verwendeten Verfahren anzu-
Die in der europäischen Norm EN ISO 694 beschriebenen wenden, soweit sie in dieser Vorschrift aufgeführt sind.
Aufstellungsbedingungen sind einzuhalten. 7.3 Empfehlung
7 Steuerkurstransmitter Der Einbau von Steuerkurstransmittern auf magnetischer
(englisch : „Transmitting Heading Device“ (THD); Basis (auch bekannt als elektromagnetische Kompasse)
ehemalige Bezeichnung : elektromagnetischer ist im Hinblick auf deren magnetische Beeinflussbarkeit
Kompass) mit großer Sorgfalt vorzunehmen.
7.1 Einzureichende Unterlagen Steuerkurstransmitter sind generell nicht als Steuerkom-
pass vorgesehen; soll mit ihrer Hilfe dennoch gesteuert
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 97 Heft 4 – 2004
werden, so sind die Anforderungen an eine Steuertochter Brückenarbeitsstationen wie
zu erfüllen. - Schiffsführerplatz mittschiffs,
8 Schiffsdatenschreiber - Brückennocken,
8.1 Einzureichende Unterlagen - Ruderstand und
- Kommunikationsstation
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
geeignet aufgezeichnet werden kann. Soweit
– maßstabsgetreue Seitenansicht und Grundriss durchführbar, muss die Platzierung der Mikropho-
vom Aufstellungsort der zentralen Datensamme- ne auf Eingangs- und Ausgangssignale der Wech-
leinheit der Datenschutzkapsel und im Brücken- selsprech- und Durchsageanlagen sowie die akus-
bzw. Kartenhausbereich sowie auf dem Peildeck, tischen Alarme aller auf der Brücke angebrachten
aus der der Abstand von Magnetkompassen her- Geräte erfassen.
vorgeht,
8.3 Empfehlung
– Steuerhauseinrichtungszeichnung, aus der Um-
fang und Einbauort der an der zentralen Daten- Im Außenbereich angebrachte Mikrofone sollen für den
sammeleinheit des Schiffsdatenschreibers ange- Außenbereich geeignet sein.
schlossenen Datenquellen, insbesondere der 9 Navigationssysteme
Mikrophone, hervorgeht, (Elektronische Seekartendarstellungs- und Infor-
– Liste aller für den Anschluss and die zentrale Da- mationssysteme – ECDIS und deren Backup, Ras-
tensammeleinheit des Schiffsdatenschreibers vor- tersysteme zur Darstellung von Seekarten –
RCDS, Integrierte Navigationssysteme, Bahnfüh-
gesehenen datenliefernden Geräten und Anlagen,
rungssysteme)
wobei es sich mindestens um alle im Abschnitt 5.4
der IMO-Entschließung A.861(20) geforderten 9.1 Einzureichende Unterlagen
Sensoren handeln muss, Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
– Angaben zur Übertragungsart (seriell, analog, ...) – Liste der Komponenten des Navigationssystems
sowie zum Übertragungsintervall und ggf. Name mit deren Zulassungskennzeichnung bzw. der Re-
des Datensatzes, ferenz auf Zulassungen der Komponenten als Ein-
– Angaben über Hersteller, Typ und Zulassungs- zelgerät.
kennzeichnung des Schiffsdatenschreibers. – Systemübersichtsplan, der die in der Komponent-
enliste enthaltenen Komponenten in ihrer vorgese-
8.2 Anforderungen an die Aufstellung
henen Systemverknüpfung darstellt.
– Die das Endaufzeichnungsmedium enthaltende – Angaben über andere, mit dem Navigationssystem
Kapsel muss auf dem Aussendeck in der Nähe der verknüpfte zugelassene Systeme, Anlagen, Gerä-
Brücke frei zugänglich für Wartungsarbeiten und te und Zusatzgeräte (Zulassungskennzeichnung,
die Bergung durch ferngelenkte Tauchroboter auf- Hersteller, Typ).
gestellt sein. Die Datenschutzkapsel kann als
9.2 Anforderungen an die Aufstellung
tauchfähige oder als schwimmfähige Version aus-
gelegt sein. Die Kapsel muss fern von Tauwerk o.ä. – Die in der eingereichten Komponentenliste enthal-
und anderer möglicher Hindernisse und so nahe tenen Komponenten werden mit den im Zulas-
wie praktisch möglich an der Mittschiffslinie ange- sungszeugnis aufgeführten Systembestandteilen
bracht werden. Bei der Bestimmung der optimalen auf Übereinstimmung verglichen.
Position zu berücksichtigende Kriterien müssen – Die im Systemübersichtsplan aufgeführten Sys-
folgenden einschließen, sie sind aber nicht darauf temverknüpfungen werden hinsichtlich der im Zu-
beschränkt: lassungszeugnis der Komponente als Einzelgerät
gegebenenfalls genannten zutreffenden Bedingun-
- Abstand von Kraftstoff und anderen möglichen gen und Auflagen überprüft.
Brandquellen, – Spezifische Aufstellungsbedingungen ergeben
- Abstand von wahrscheinlichen Gefahrenquellen sich gegebenenfalls aus entsprechenden Bedin-
mechanischer Beschädigung. gungen und Auflagen, die im Zulassungszeugnis
- Für den Dauerbetrieb geeignete Umgebung. des Navigationssystems aufgeführt sind.
- Erreichbarkeit zum Kopieren aufgezeichneter – Die Zusammenschaltung anderer nautischer Syste-
Daten und für Routinewartung. me, Anlagen, Geräte und Instrumente mit Naviga-
- Erleichterung von Entfernen und Bergen unter tionssystemen darf nur im Rahmen des im Zulas-
Wasser durch Taucher oder Tauchroboter. sungszeugnis des Navigationssystems genehmigten
Es muss ein nicht blockierter freier Raum in der Umfangs erfolgen.
Umgebung der Kapsel vorhanden sein, damit – Die Sicht-, Anzeige-, Bedienungsgeräte müssen in
ein Tauchroboter oder Taucher arbeiten kann. einem geschlossenen Brückenraum so eingebaut
- Im Fall der Aufschwimm-Auslegung: Minimieren werden, dass sie bei allen an Bord vorkommenden
des Risikos einer Blockierung nach Freigabe. Umfeldbeleuchtungen einwandfrei abgelesen und
- Die Datenschutzkapsel muss entsprechend den bedient werden können. Falls nicht räumliche oder
Herstellerangaben aufrecht installiert sein. andere Gründe dagegen sprechen, sind Sicht-, An-
– Ein Mikrophon oder mehrere Mikrophone müssen zeige- und Bedienungsgeräte im Brückenraum so
auf der Brücke so platziert sein, dass Sprache an aufzustellen, dass die Beobachtungsrichtung in
oder den Schiffsführerplätzen, den Radarsicht- Vorausrichtung des Schiffes liegt.
schirme, den Kartentischen bzw. anderen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2004 98 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
10 Funknavigationsanlagen dass die Einstrahlung der Schiffserdfunkstelle in die An-
(GPS-, GLONASS-, kombinierte GPS/GLONASS- tennen der Satelliten-Navigationsanlagen zu keiner Be-
, DGPS-, DGLONASS-, LORAN-C- und CHAYKA- einträchtigung führt. Auch der nachträgliche Einbau einer
Ausrüstung) Schiffs-Erd-Funkstelle darf zu keiner Beeinflussung der
10.1 Einzureichende Unterlagen Satelliten-Navigationsanlagen führen. Gegebenenfalls in
Kraft befindliche Einbauvorschriften für Antennenanlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen :
von Schiffs-Erd-Funkstellen sind einzuhalten.
– maßstabsgetreuer Generalplan mit Seitenansicht,
Der kontinuierliche und ungestörte Empfang von GNSS-
Draufsicht und Vorderansicht des Fahrzeugs, aus
Signalen kann durch den Betrieb von INMARSAT-Anlagen
dem die Anordnung aller fest angebrachten Anten-
beeinträchtigt werden, wenn die Antennen beider Systeme
nen sowie der gesamten Aufbautenkonstruktion ungünstig zueinander aufgestellt werden. Die Ausstrahlung
mit möglichen Schwenk- und Drehbereichen her- eines INMARSAT- Antennensignals kann als ein Kegel mit
vorgeht; der Spitze am Fußpunkt der Antenne und einem Öffnungs-
– maßstabsgetreue Seitenansicht und Grundriss winkel von 60° beschrieben werden. Es muss in jedem Fall
vom Aufstellungsort der fest angebrachten Anten- vermieden werden, die GNSS-Antenne innerhalb dieses
nen im Brücken- bzw. Kartenhausbereich sowie Kegels zu platzieren. Zusätzlich muss ein Sicherheitskegel
auf dem Peildeck, aus der der Abstand von Mag- mit einem Öffnungswinkel von 15° unterhalb der Horizon-
netkompassen hervorgeht, tallinie des Fußpunktes der INMARSAT-Antenne von der
– Angaben über Hersteller, Typ und Zulassungs- Aufstellung von GNSS-Antennen freigehalten werden. Der
kennzeichnung der Funknavigationsanlagen, einzuhaltende Abstand der Einbauorte der INMARSAT-An-
– Angaben über andere, mit Funknavigationsanla- tenne wird durch den Übergang vom Nahfeld zum Fernfeld
gen verknüpfte zugelassene Systeme, Anlagen, bestimmt. Dieser Übergang ist vom Durchmesser und der
Geräte und Zusatzgeräte (Zulassungskennzeich- Frequenz der eingesetzten INMARSAT-Antenne abhängig.
nung, Hersteller, Typ). Die Berechnung der minimalen Abstände der Einbauorte
10.2 Anforderungen an die Aufstellung für die Frequenz 1,635 MHz ist in nachfolgender Tabelle
Antennen sind ortsfest und möglichst hoch sowie freiste- enthalten. Für Zwischengrößen der Antennendurchmesser
hend und unter Berücksichtigung eines ausreichenden sind die minimalen Abstände der Einbauorte zu interpolie-
Blitzschutzes einzubauen. Die Verkopplung der Antennen ren.
mit blitzeinschlaggefährdeten Metallteilen sollte so gering
wie möglich gehalten werden. Eine Beeinträchtigung der Antennendurchmesser Minimaler Abstand der Einbau-
Antennen durch unmittelbare Einwirkung von Abgasen orte der GNSS-Antenne und
muss verhindert werden. der INMARSAT-Antenne
Antennen für Funknavigationsanlagen müssen in einem 0,9 m 4,5 m
derartigen Abstand von Antennen für andere Verwen- 1,0 m 5,5 m
dungszwecke aufgestellt sein, dass sowohl die gegensei- 1,3 m 9,4 m
tigem Verkoppelungen von Empfangsantennen, als auch
die Störeinstrahlung durch Sendeantennen und deren
Speiseleitungen keine Funktionsbeeinflussungen hervor-
rufen können.
Antennen sind so einzubauen, dass 60° Strahlungskegel
– nach Möglichkeit freie Sicht zu allen Punkten im
Raum über dem Horizont besteht.
– die Abschattung der elektromagnetischen Wellen Antennen von Ortungsfunk-
auf das vom jeweiligen Funknavigationsverfahren anlagen dürfen nicht in diesen
abhängige Minimum beschränkt bleibt. Kegeln platziert
– der Einfluss der schiffsbedingten Mehrwegeaus-
breitung der Nutzsignale in Abhängigkeit vom je-
weiligen Funknavigationsverfahren vernachlässig- 15° Sicherheitskegel
bar klein gehalten werden kann.
– der Abstand der Antennen zu möglichen parasitä-
ren Strahlern (z.B. senkrechte Metallteile) sollte
größer als 5 m sein, soweit der Hersteller der An- 11 Radaranlagen
lage keine geringeren Abstände zulässt. (Radaranlagen mit elektronischer Plotthilfe – EPA -,
Radaranlagen mit automatischer Plotthilfe – ATA -,
Der Abstand der Antennen zu horizontalen Metallkon- Radaranlage mit automatischem Radarbildauswer-
struktionen unterhalb der Antenne ist entsprechend den tegerät – ARPA –)
Angaben des Herstellers der Anlage auszuführen.
Notwendige Schutzmaßnahmen nach den einschlägigen 11.1 Einzureichende Unterlagen
Unfallverhütungsvorschriften dürfen durch ihre Konstruk- Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen :
tion den navigatorischen Zweck der Antenne nicht beein- – maßstabsgetreuer Generalplan mit Seitenansicht,
trächtigen. Draufsicht und Vorderansicht des Fahrzeugs, aus
Die Antennen sind so anzuordnen, dass keine direkte Ein- dem die Anordnung aller fest angebrachten Anten-
strahlung von Radarantennen erfolgt. Ist eine Schiffs-Erd- nen sowie der gesamten Aufbautenkonstruktion
Funkstelle vorhanden, so ist der Nachweis zu führen, hervorgehen; aus der Darstellung sollen ferner die
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 99 Heft 4 – 2004
möglichen Schwenk- und Drehbereichen beweg- – Die gedachte Gerade zwischen der Radarantenne
licher Aufbauten und Einrichtungen wie Krananla- und der Wasseroberfläche in Richtung der Schiffs-
gen ersichtlich sein; vorausrichtung muss betrachtet werden. Dabei
– maßstabsgetreuer Antennenplan; darf unter allen möglichen Beladungs-, Tiefgangs-
– maßstabsgetreuer Plan der gesamten Brücken- und Trimmbedingungen der horizontale Abstand
ausrüstung; zwischen dem Bug des Schiffes und dem Punkt,
– Angaben über Hersteller, Typ und Zulassungs- an dem die gedachte Gerade die Wasseroberflä-
kennzeichnung der Radaranlagen, che berührt, nicht größer sein als die doppelte
– Liste mit Angaben über die auf der Brücke instal- Schiffslänge (Länge über alles) oder 500 m, je
lierte Schiffsausrüstung mit ausreichenden Identifi- nachdem, welcher Wert kleiner ist.
kationsmerkmalen (Zulassungskennzeichnung, – Auf Schiffen, auf denen zwei Radarmonitore (de-
Hersteller, Typ). ren Größe den Anforderungen des SOLAS-Über-
11.2 Anforderungen an die Aufstellung der Radar- einkommens und den IMO-Leistungsnormen für
antennen und Sichtgeräte Radaranlagen entspricht) zur Verfügung stehen,
darf eine zusätzliche Radarantenne im Bugbereich
Radarantennen des Schiffes installiert werden. Diese Antenne darf
Radarantennen müssen so installiert werden, dass eine nur für An- und Ablegmanöver verwendet werden.
freie Rundumsicht (360°) gewährleistet ist. Wenn dies Der Gebrauch der automatischen Plotfunktionen
nicht möglich ist, sind die folgenden Bedingungen einzu- (ATA, ARPA) ist bei Betrieb dieser Antenne nicht
halten: zulässig.
– Im Bereich von der Schiffsvorausmarke bis zu Radarmonitor
112,5° nach beiden Seiten (Sektor des Topplich- Der Monitor muss so installiert werden, dass der Radar-
tes) darf ein Schattensektor 3° nicht übersteigen. navigator bei der Radarnavigation in Richtung der Schiffs-
– Im Bereich von der Schiffsvorausmarke bis zu 10° vorausrichtung blickt.
nach beiden Seiten darf sich weder ein Schatten-
Der Installationsort muss so gewählt werden, dass die Be-
sektor noch ein Bereich befinden, der den Emp-
dienelemente leicht erreichbar sind und die Anzeigen des
fang mindert.
Monitors unter allen Beleuchtungsbedingungen auf der
– Im Bereich der Schiffspeilung von 112,5° bis
Brücke ablesbar sind. Falls erforderlich, sind geeignete
247,5° (Sektor des Hecklichtes) sollen Kernschat-
Abblendeinrichtungen vorzusehen.
tensektoren nicht größer sein als 5°. Unter keinen
Umständen dürfen diese größer sein als 15°. Es muss bei der Installation darauf geachtet werden, dass
– Zwei Schattensektoren mit weniger als 3° Abstand die Ausrüstung für durchzuführende Wartungsarbeiten
voneinander werden als ein Sektor gezählt. leicht zugänglich ist.
– Die gedachte Gerade zwischen der Radarantenne Werden zusätzliche zu den in SOLAS V vorgeschriebe-
und der Wasseroberfläche in Richtung der Schiffs- nen Radarmonitoren in den Nocken/Manöverbrücken in-
vorausmarke muss betrachtet werden. Dabei darf stalliert, so können diese um eine Klasse kleiner sein als
unter allen möglichen Beladungs-, Tiefgangs- und jene die in der Ausrüstungsvorschrift für das Fahrzeug ge-
Trimbedingungen der horizontale Abstand zwi- fordert sind, wenn der Einsatz auf das An- und Ablegen
schen dem Bug des Schiffes und dem Punkt, an beschränkt ist.
dem die gedachte Gerade die Wasseroberfläche Klein- und Sonderfahrzeuge
berührt, nicht größer sein als die doppelte Schiffs- Bei Klein- und Sonderfahrzeugen kann unter Berücksich-
länge (Länge über alles) oder 500 m, je nachdem, tigung der besonderen Gegebenheiten, der Bauart und
welcher Wert kleiner ist. des Betriebes von den Anforderungen der Aufstellung der
– Antennen für automatische Plotteinrichtungen Radarmonitore abgewichen werden.
(ATA, ARPA) müssen eine freie Rundumsicht
Sonderfahrzeuge mit achteraus gerichteten Radar-
(360°) über den Horizont haben.
indikatoren/-monitoren
Radarantennen für Radaranlagen, die zusätzlich zu der
Bei Sonderfahrzeugen mit achteraus gerichteten Rada-
Pflichtausrüstung gemäß SOLAS-Übereinkommen mitge- rindikatoren/-monitoren sollen bei vorausstabilisiertem
führt werden, müssen den folgenden Bedingungen genü- Betrieb („Head-Up“) das Radarbild und die Vorausmarke
gen: gegenüber der herkömmlichen Darstellung um 180° ge-
– Im Bereich von der Schiffsvorausrichtung bis zu dreht sein. Die relativen Peilungen detektierter Ziele müs-
10° nach beiden Seiten darf sich weder ein Schat- sen auf allen Geräten an Bord zu den gleichen Peilergeb-
tensektor noch ein Bereich befinden, der den Emp- nissen führen.
fang mindert. 12 9 GHz Radartransponder für Suche und Ret-
– Im Bereich von der Schiffsvorausrichtung bis zu tung (SART)
90° nach beiden Seiten dürfen Schattensektoren
12.1 Einzureichende Unterlagen
nicht größer sein als 3° sein. Im Bereich der
Schiffspeilung von 90° bis 270° sollen Schatten- Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen :
sektoren so klein als möglich sein. Wenn ein – maßstabsgetreuer Generalplan mit Seitenansicht,
Schattensektor nicht vermieden werden kann und Draufsicht und Vorderansicht des Fahrzeugs, aus
größer ist als 15°, so ist für den Radarnavigator auf dem der Aufstellungsort und der Ort, an dem im
dem Monitor ein entsprechender Hinweis über La- Notfall der SART befestigt werden kann, ersichtlich
ge und Größe dieses Sektors anzubringen. ist,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2004 100 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
– Angaben über Hersteller, Typ und Zulassungs- 14.2 Anforderungen an die Aufstellung
kennzeichnung des SART. Es gelten die Anforderungen des IMO-Rundschreibens
12.2 Anforderungen an die Aufstellung SN/Circ.227 „Guidelines for the Installation of a Shipbor-
SARTs müssen in Übereinstimmung mit den Anforderun- ne Automatic Identification System (AIS)“ vom
gen gemäß SOLAS-Übereinkommen, Kapitel III, Teil B, 06.01.2003, veröffentlicht als Beilage zum Heft 20/2003
Regel 6, Absatz 2.2 und Kapitel IV, Teil C, Regel 7, Absatz der vom BSH herausgegebenen „Nachrichten für Seefah-
1.3 aufgestellt werden. rer“ *).
Der Ort, an dem SARTs im Notfall befestigt werden kön- Beim Einbau der Anlage ist ein Konfigurationsbericht zu
nen, soll sich auf dem Peildeck oder an einem anderen erstellen und an Bord aufzubewahren.
zugänglichen Ort mit freier Sicht über den gesamten Ho- 15 Funkanlagen
rizont (360°) (soweit dies möglich ist) befinden. Aufstel- 15.1 Einzureichende Unterlagen
lungsmöglichkeiten sollen sich außerdem an den Ret-
Die folgenden Unterlagen über den Einbau der Funkaus-
tungsbooten in der Art befinden, dass SARTs an den
rüstung müssen an Bord vorhanden sein:
Außenseiten von Rettungsbooten in einer maximal mög-
lichen Höhe befestigt werden können, nachdem das Ret- – Bedienungs- und Einbauanleitungen
tungsboot zu Wasser gelassen wurde. – Serviceunterlagen
– Batteriekapazitätsberechnungen
13 Radarreflektoren
– Antennenzeichnung
(aktive Radarreflektoren – RTE -, Radarreflektoren
– Schaltplan
für die Navigation, Radarreflektoren für Rettungs-
boote und Bereitschaftsboote, Radarreflektoren für Für den Einbau der Funkausrüstung sind die folgenden
Rettungsflöße) Unterlagen einzureichen:
13.1 Einzureichende Unterlagen – Geräteliste
– Batteriekapazitätsberechnungen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen :
– Antennenzeichnung
– maßstabsgetreuer Generalplan mit Seitenansicht, – Aufstellungszeichnung
Draufsicht und Vorderansicht des Fahrzeugs, aus – Kabelplan
dem der Aufstellungsort des Radarreflektors er-
Antennenzeichnungen
sichtlich ist,
– Angaben über Hersteller, Typ und Zulassungs- Antennenzeichnungen sollen sämtliche Antennen von
kennzeichnung des Radarreflektors. vorn oder achtern, Steuerbord oder Backbord und von
oben zeigen. Das gilt für die folgenden Antennen :
13.2 Anforderungen an die Aufstellung
– Alle Sendeantennen einschließlich Standort der
Radarreflektoren für die Navigation und Radarreflektoren
Antennendrehvorrichtung
für Rettungsboote und Bereitschaftsboote (aktive oder
– Alle Empfangsantennen einschließlich der GNSS-
passive) müssen so installiert werden, dass eine freie
Antennen
Rundumsicht über den gesamten Horizont (360°) ge-
– Radarantennen
währleistet ist.
– Satellitenkommunikationsantennen
Hinsichtlich der Installationshöhe müssen die folgenden
Aufstellungszeichnungen
Anforderungen eingehalten werden:
Die Zeichnungen sollen den Standort der folgenden Ge-
– Bei Schiffen bis 150 BRZ und Rettungsbooten mit
räte zeigen:
einer Länge über alles von 12 m und mehr muss
der Radarreflektor mindestens 1,5 m oberhalb der – Steuergeräte für das Aussenden von Notalarmen
Brücke/des Fahrstandes, jedoch mindestens 3,5 m – UKW-Funkanlagen einschließlich der Steuergeräte
über der Wasseroberfläche, installiert werden. – MW oder MW/KW-Anlagen einschließlich der
– Bei Rettungsbooten bis zu einer Länge über alles Steuergeräte, Telexdrucker usw.
von 12 m und starren Rettungsflößen muss der – Satellitenkommunikationsgeräte einschließlich
Radarreflektor mindestens 2,5 m über der Wasser- Endgeräte, Drucker usw.
oberfläche installiert werden. – Wachempfänger für UKW, Kanal 70, MW 2187,5
– Bei Jachten soll der Radarreflektor an der Spitze kHz und KW-Notkanäle auf den 4, 6, 8, 12 und 16
des höchsten Mastes installiert werden. Bei Segel- MHz-Bändern
schiffen wird empfohlen, den Radarreflektor so zu – NAVTEX und EGC-Empfänger
installieren, dass sich das Reflexionsmaximum in – EPIRB und Radartransponder
der Schiffslängsachse befindet. – Zweiweg-UKW-Sprechfunkgeräte mit Ladegeräten
– Notbeleuchtung für die vorgeschriebene Funkaus-
Für Radarreflektoren in verpackten Rettungsflößen sind
rüstung, versorgt durch
die Hinweise des Herstellers zu beachten.
– Reservestromquelle (Funkbatterien) und Ladegerät
14 Automatische Schiffsidentifizierungssysteme – Sicherungskasten
(AIS)
Kabelplan
14.1 Einzureichende Unterlagen
Zeichnungen der folgenden Anschlüsse sind erforderlich:
Für den Einbau einer AIS-Anlage sind die folgenden
Zeichnungen einzureichen:
– Antennenplan,
*) Anmerkung: Eine amtliche deutsche Übersetzung des IMO-Rund-
– Brückenanordnung, schreibens SN/Circ. 227 wird im „Verkehrsblatt“ be-
– Blockdiagramm. kannt gemacht.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 101 Heft 4 – 2004
– Antennenanschlüsse Anlage 3
– Anschlüsse der vorgeschriebenen und nicht vor-
geschriebenen Funkanlagen an die Haupt- und Muster (kann entsprechend den Anforderungen
Notstromversorgung des Schiffs, die Reserves- modifiziert werden)
tromquelle sowie die Schaltanlagen für alle Funk-
und Funknavigationsanlagen Prüfbescheinigung über die Planprüfung
– Anschluss von Funkanlagen an verschiedene Nr. (BISS-Nr des Schiffes) / (das Jahr)
Stromquellen Aufgrund der Bedingungen für die Planprüfung der vorge-
– UPS mit allen Anschlüssen, sofern vorhanden, für sehenen Aufstellung, Anbringung bzw. des Einbaus von
ausrüstungspflichtige Funkausrüstung Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach
– Blockdiagramm, das das Betriebsschema und die COLREG 72 (BfP) wird folgendes bescheinigt:
Umschaltung auf alternative Stromversorgung Die vorgesehene Anbringung der nachfolgend aufgeliste-
zeigt ten Ausrüstung nach COLREG 72
– Batterieladegeräte
– Sicherungen für alle Funkanlagen Nr. Anz. Anlage Typ Zulassungs-
– Verbindung zwischen GMDSS-Ausrüstung und kennzeichnung
GNSS-Systemen.
Bei Schiffsneubauten soll der Maßstab der Antennen- und
Aufstellungszeichnungen mindestens 1 : 50 betragen.
Der genehmigte Schaltplan und die genehmigten Anten-
nen- und Aufstellungszeichnungen sind an Bord aufzube-
wahren. an Bord des MS US.: IMO-Nr.:
15.2 Anforderungen an die Aufstellung wurde unter den folgenden Bedingungen und Auflagen
geprüft:
Es gelten die Anforderungen des IMO-Rundschreibens
COMSAR/Circ. 32 „Harmonization of GMDSS require- Bedingungen:
ments for radio installations on board SOLAS ships“ vom Der Prüfung lagen folgende Unterlagen zugrunde:
10.06.2003 *).
Vor einer Änderung
Anlage 2 ■ der Anordnung der fest eingebauten elektrischen
Anlagen, der Schiffsausrüstung oder relevanter
Seitliche Abschirmung der Seitenlaternen auf Schiffbauteile, soweit sie von den geprüften Unter-
Fahrzeugen von 20 m Länge und mehr lagen abweichen,
■ der Ausrüstung, sofern sie von den o.a. Angaben
abweicht,
ist eine erneute Prüfung erforderlich.
Auflagen:
Hamburg, den
Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie
Im Auftrag
Diese Prüfbescheinigung ist an Bord aufzubewahren und
auf Anforderung vorzulegen.
(VkBl. 2004 S. 91)
*) Anmerkung: Eine amtliche deutsche Übersetzung des IMO-Rund-
schreibens COMSAR/Circ. 227 wird im „Verkehrsblatt“
bekannt gemacht.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil